Verfügung AFW, 17.03.2022; Baar

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Mar 17, 2022
In force since
Mar 17, 2022

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2022-03-17_VAFW_BA_Wassergraeben_mitPlan_geschwaerzt.pdfOpen in a new tab

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56086

Waldfeststellung Wassergräben Baar Wassergräben, Koordinaten 2 680 892 / 1 229 480 2170, 2210, 2232 und 2555

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 2170, 2210, 2232 und 2555, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Wassergräben vom 21.01 .2022)) (Massstab 1:1000, vom 3. Februar 2022) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Baar im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilagen):

5.

A-Post Plus: -

-

E-Mail: -

Zug, 17. März 2022

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: Plan «Waldfeststellung Wassergräben vom 21.01.2022», Massstab 1:11000, vom 3. Februar 2022 (in Variante mit der Relief karte / dem Orthofoto 201 9 hinterlegt) -

Versand:

18. t4rz 2022

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Wassergräben vom 21.01 .2022» (Massstab 1:1000, vom 3. Februar 2022). -

-

2.

Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte im Gebiet Wassergräben den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Folglich legte das AFW am 21. Januar 2022 auf den Grundstücken Nr. 21 70, 2210, 2232 und 2555 den Verlauf der Waldgrenze fest. Dies im Beisein des Vertreters der Eigentümerschaft des Grund stücks Nr. 2555. Anschliessend wurde die Waldgrenze vermessungstechnisch aufgenom men. Das Ergebnis der Waldfeststellung wurde in beiliegendem Plan vom 3. Februar 2022 festgehalten.

3.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke der genannte Plan vom 3. Februar 2022 zugestellt. Mit Frist bis 7. März 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 1 2 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Wald grenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Wassergräben vom 21 .01 .2022» (Massstab 1:11000, vom 3. Februar 2022) bezeichnet im Gebiet Wassergräben auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).

Seite 4/4

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Vertahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nrn. 2170, 2210, 2232 und 2555, Gemeinde Baar

Waldfeststellung Wassergräben 2230 vom 21.01.2022 2231

2209

2234

2223

2232

2555

2228

2210

Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze

Ò

1:1000

0

5

10 m

03.02.2022

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56086 Orthofoto: (c) 2019 swisstopo

2170

2236

2235