Verfügung AFW, 13.01.2023; Walchwil

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Jan 13, 2023
In force since
Jan 13, 2023

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Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56129

Waldfeststellung «Seilen» Waichwil Seilen, Koordinaten 2 681 635 /1 218 800 276, 277, 279, 483, 591, 627, 664 und 799

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 1 Abs. 1, § 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die von den neu bezeichneten Waldgrenzen gemäss Plan «Waldfeststellung Seilen, GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Walchwii», 1:800, vom 26. Septem ber 2022 begrenzten Flächen auf GS Nrn. 276, 277, 591, 627, 664, 799, Gemeinde Wal chwil, sind Wald im Sinne des Gesetzes. Diese Waldgrenzen werden statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festge stellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenpian nachzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6.

Mitteilung an (inkl. Beilage): Interne Post: Baudirektion des Kantons Zug, Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte, Aabachstrasse 5, 6300 Zug -

A-Post Plus: -

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Per E-Mail: Revierförster Walter Stauffacher, 6300 Zug: [email protected] -

Zug, 13. Januar 2023

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung SeIlen, GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Walchwil», 1:800, vom 26. September 2022 -

Versand:

1 3. Jafl. 2023

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 201 9 (Quelle: GIS Kanton Zug); Verwaltungsgerichtsurteil V 13 119 vom 26. Juni 2014; Bundesgerichtsurteil 1 C_41 5/2014 vom 1. Oktober 2015; Verwaltungsgerichtsurteil V 2017 115 vom 31. Januar 2019; Bundesgerichtsurteil 1 C_1 77/201 9 vom 8. Oktober 201 9; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung SeIlen, GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Waichwil», 1:800, vom 26. September 2022.

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Dies erfolgt etap penweise. Vor diesem Hintergrund leitete das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) im Gebiet Seilen, Gemeinde Walchwil, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Es handelt sich um einen südlichen Randbereich des Waldes entlang des Grind wäschibachs mit einer Länge von rund 320 Metern.

3.

Für die Waldabgrenzung im betroffenen Bereich waren teilweise Einmessungen im Ge lände erforderlich, namentlich auf den GS Nrn. 276, 591, 627 und 664. Wo dies privates Grundeigentum betraf, wurden die Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsver fahren orientiert und als Mitwirkungsmöglichkeit eine Besprechung vor Ort und allenfalls die Teilnahme an der Einmessung des Waldrandes vorgeschlagen. Diese Gelegenheit zur Mitwirkung wurde teilweise wahrgenommen. Die Abgrenzung auf und gegenüber GS Nr. 799 gemäss Plan für das Grundbuch wurde aus den amtlichen Vermessungsdaten übernommen (Bodenbedeckung). Dies gestützt auf vorangehende Beschwerdeverfahren in anderer Sache, in denen die Linienführung unbestritten geblieben ist (Urteile oben erwähnt).

4.

Das Ergebnis der Waldabgrenzung wurde mit oben genanntem Plan vom 26. September 2022 festgehalten (auch in Variante mit Luftbild 2022 hinterlegt) und den betroffenen Ei gentümerschaften zugestellt und diese über das Waldfeststellungsverfahren informiert. Damit wurde den Betroffenen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist ging eine Einwendung ge gen die Waldabgrenzung auf den GS Nrn. 276 und 627 ein. Auf die vorgebrachten Ein wände wird im Folgenden in den Erwägungen eingegangen.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waidfeststeilungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall liegt zwar kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsent scheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kan ton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Seilen, GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Waichwil», 1:800, vom 26. September 2022 (Beilage) bezeichnet die im Gebiet Seilen, auf den GS Nrn. 276, 277, 591, 627, 664 und 799 sowie gegenüber den GS Nrn. 279 und 483, allesamt Gemeinde Waichwil, festgelegten Waldgrenzen in Form rot-gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abgegrenzten Flächen sind dem nach Wald im Sinne des Gesetzes.

4.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Waldabgrenzung gemäss dem genannten Plan zur vorliegenden Waldfeststellung wurden Einwendungen gegen die Abgrenzung des Waldes auf GS Nr. 627 bis an die Grundstücksgrenze zu GS Nr. 279 und gegen die Zu weisung der Ausweichstelle auf GS Nr. 276 (entlang Strasse auf GS Nr. 277) zum Walda real vorgebracht.

4.1

Betreffend die Bestockung auf GS Nr. 627 wurde dabei zusammengefasst vorgebracht, dass diese Fläche als ehemalige Kiesgrube nicht immer bestockt gewesen sei und dort gegenwärtig keine Waldgehölze vorkämen. Hierzu wurde ein Luftbild beigelegt, den An gaben nach im Jahr 2010 aufgenommen, wobei auf fehlenden Schattenwurf einer Besto ckung hingewiesen wurde. Zudem wurde eine Grundbuchplankopie aus dem Jahr 1985 eingegeben, auf welcher die Bestockung auf GS Nr. 627 im Bereich der Grenze zu GS Nr. 279 nicht zu erkennen ist. Weiter wurde die Waldqualität aufgrund des Vorkom mens von Kulturbäumen, nicht Waldbäumen bestritten. Im Übrigen stelle die Nähe des Waldes zum benachbarten Wohnhaus eine Gefährdung desselben dar. Das AFW beurteilt diese Vorbringen wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Wald sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Das AFW hat auf der fraglichen

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Fläche vor Ort das flächige Vorhandensein von Stöcken von Haselsträuchern festgestellt, einer einheimischen Gehölzart, die auch zu den Waldgehölzen zählt. Ansonsten kommt eine Naturverjüngung aus einheimischen Baum- und Straucharten auf. Sollte es sich um eine einwachsende, d.h. vormalig unbestockte Fläche handeln, so stellt sich die Frage nach dem Alter eines solchen Einwuchses, welcher gemäss § 1 Abs. 1 Bst. c EG Waldgesetz im Kanton Zug ab einem Alter von 20 Jahren als Wald gilt. Die unter den Beurtei lungsgrundlagen dieser Verfügung genannten Luftbilder zeigen eindeutig, dass die fragli che Fläche seit Jahrzehnten bestockt war, es sich demnach nicht um eine neue Ein wuchsfläche handelt. Durch den Wuchszusammenhang mit dem übrigen Waldgebiet ist die Waldqualität somit eindeutig zu bejahen. Das Vorbringen, dass auf der fraglichen Fläche Kulturbäume wachsen, ist aufgrund des Vorkommens und langjährigen Bestand einer natürlichen Waldbestockung unerheblich. Sollten im Wald Kultursorten, d.h. Nichtwald-Gehölze gepflanzt werden, so lässt sich hie raus nicht ableiten, es handle sich nicht mehr um Wald. Das Risiko, das für bewohnte Liegenschaften in Waldesnähe besteht, ist für die Beurtei lung einer Bestockung auf ihre Waldqualität nach den Vorgaben der Waldgesetzgebung nicht massgebend. 4.2

Betreffend die Ausweichstelle auf GS Nr. 276 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Waldabgrenzung an den amtlichen Vermessungsdaten orientieren solle. Diese Forderung blieb unbegründet bzw. ohne sachdienliche Erklärungen. Das AFW beurteilt diese Forderung wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG gelten auch Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen als Wald. Hierzu zählt auch eine Ausweichstelle entlang einer Waldstrasse. Die vorliegend fragliche Ausweichstelle liegt an einer Waldstrasse (beidseitig mit Wald bestockt, rund 3 Meter Strassenbreite). Die Darstellung dieser Ausweichstelle in der amt lichen Vermessung, namentlich dem Plan für das Grundbuch, ist somit für die Frage nach der Festlegung der Waldgrenze unerheblich.

5.

Gestützt auf diese Ausführungen und die genannten gesetzlichen Grundlagen werden die Waldgrenzen im Gebiet SeIlen gemäss dem genannten Plan «Waldfeststellung SeIlen, GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Walchwil», 1:800, vom 26. Septem ber 2022 statisch festgesetzt. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan aus drücklich bezeichnet ist.

6.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

7.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch ein getra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach

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Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen. 8.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Sellen

GS Nrn. 276, 483, 591, 627, 664 und 799, Gemeinde Walchwil

G-56129

Planformat A3

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Statische Waldgrenze neu Wald gemäss amtlicher Vermessung bisher

26.09.2022

Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug