Verfügung AFW, 20.01.2023; Zug

Static forest boundary · Zug

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Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Jan 20, 2023
In force since
Jan 20, 2023

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Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56296

Waldfeststellung Bergli Zug Berglipark, Koordinaten 2 681 963 /1 225 151 3868 und 4142, Gemeinde Zug

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 3868 und 4142, Gemeinde Zug, werden ge mäss Plan «Waldfeststellung Bergli» (Massstab 1:1‘OOO, vom 17. November2022) sta tisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Zug im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/6

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

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Einwohnergemeinde Zug, Gubelstrasse 22, 6301 Zug Stadtverwaltung Zug, Baudepartement, Stadtplanung, Gubelstrasse 22, 6301 Zug

Zug, 20. Januar 2023

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Bergli», Massstab 1:1000, vom 17. November2022 -

Versand:

2 0. Jan. 2023

Seite 3/6

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1976, 1987, 1994, 1995, 2006, 2010, 2013, 201 6 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Verfügung der Direktion des Inneren: Waldfeststellung GS Nr. 739, Terrassenweg vom 13. Dezember 2000; Unterhaltsabrede: Vegetationsflächen entlang Bergliweg vom 5. Dezember 1997; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Bergli» (Massstab 1:1000, vom 17. November2022). -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1 .6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Berglipark, Gemeinde Zug, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Das Gebiet umfasst den «Bergliwald» nördlich des Bergliwegs auf den Grundstücken Nr. 3868 und 4142 sowie den «Guggiwald» süd lich des Bergliwegs auf dem Grundstück Nr. 3868. Beide Bestockungen grenzen teil weise an Bauzone, wo daher bereits eine rechtskräftige statische Waldgrenze verfügt worden war.

3.

Die Waldabgrenzung wurde gemäss der aktuellen Richtlinie für Waldfeststellungen durch Vertreter des AFW im Gelände festgelegt und wo erforderlich vermessungstechnisch auf genommen (GNSS basierte Vermessung). Auf dieser Grundlage wurde, unter Berück sichtigung verschiedener Luftbildaufnahmen (siehe oben), der Plan «Waldfeststellung Bergli» vom 12. September2022, Masstab 1:1000, erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 16. September 2022 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert. Dies einschliesslich jener mit Eigentum im ge setzlichen Waldabstand von 12 Metern von den zu verfügenden statischen Waldgrenzen. Dem Schreiben wurde der Plan «Waldfeststellung Bergli» vom 12. September 2022, Mas stab 1:1000, beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 17. Okto ber 2022 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

5.

Innert der gesetzten Frist bzw. innert erstreckter Frist gingen von den angeschriebenen Eigentümerschaften zwei Einwendungen gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan ein. Auf die vorgebrachten Einwände wird im Folgenden in den Erwägungen einge gangen. Aufgrund einer Einwendung wurde der Plan vom 12. September 2022 angepasst. Der angepasste Plan «Waldfeststellung Bergli» (Massstab 1:1000, vom 17. November

Seite 4/6

2022) wurde daraufhin der von den Änderungen betroffenen Eigentümerschaft erneut zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete auf Einwendungen.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Waldabgrenzung gemäss dem genannten Plan vom 12. September 2022 gingen beim AFW zwei Anträge zur Korrektur dieser Waldgrenze ein.

3.1

Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 wurde der Antrag gestellt, die Bestockung süd lich des Bergliwegs (im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 3843 und 3868) nicht dem Waldareal zuzuweisen, sondern die Waldabgrenzung gemäss der aktu ellen amtlichen Vermessung zu übernehmen. Zusammenfassend wurde dies mit der Pflege des Gehölzes als Hecke begründet. Hierzu wurde eine entsprechende Unterhaltsabrede vom 5. Dezember 1997 beigelegt. Im Übrigen erfülle die als Wald festgestellte Fläche die quantitativen Anforderungen an Wald nicht. Das AFW beurteilt diese Einwendung wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG gelten He cken nicht als Wald. Bei der fraglichen Bestockung konnte der typische Heckencharakter vom AFW vor Ort nicht mehr festgestellt werden. Hingegen ist eine Pflege des fraglichen Gehölzes als Hecke noch erkennbar und war gemäss einer dem AFW vorliegenden Un terhaltsabrede (siehe oben) entsprechend vereinbart worden. Im Weiteren handelt es sich bei der Bestockung um eine einwachsende, d.h. vormalig unbestockte Fläche. Aus den genannten Gründen wird dem Antrag entsprochen, das fragliche Gehölz nicht als Wald festzustellen.

3.2

Betreffend die Waldabgrenzung auf dem Grundstück Nr. 3868 entlang des Terrassen wegs wurde mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023 zusammenfassend vorgebracht,

Seite 5/6

dass die Waldgrenze mit Verlauf entlang des Belagsrandes zwischen dem Treppenauf gang und dem Waldweg um 2 bis 3 Meter zurückversetzt werden müsse. Die Waldgrenze sei falsch festgelegt worden, da die Bestockung im Bereich des Trottoirs hauptsächlich aus Sträuchern bestehe. Weiter liege das Grundstück der betroffenen Eigentümerschaft mit dem vorgesehenen Waldrandverlauf im gesetzlichen Waldabstand gemäss § 12 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11). Dies bringe Einschränkungen bei der Überbaubarkeit des Grundstücks und folglich einen Wertverlust des Grundstücks mit sich. Die Interessen der Eigentümerschaft seien im Sinne der Ver hältnismässigkeit höher zu gewichten als jene an der Erhaltung des fraglichen schma len Waldstreifens. —

—

Das AFW beurteilt vorliegende Einwendung wie folgt: Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktio nen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gelten solche Flächen in der Regel ab ei ner Mindestfläche von 800 m2 sowie einer Mindestbreite von 12 Metern als Wald. Auf Einwuchsflächen muss die Bestockung ein Alter von 20 Jahren erreichen. Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von 2 bis 4 Metern bestimmt (Abs. 4). Hinsichtlich der Beurteilung der Waldqualität ist es daher nicht rele vant, ob der fragliche Teil der Bestockung entlang des Trottoirs aus Waldbäumen oderhauptsächlich aus Waldsträuchern besteht. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Waldsaums sieht das AFW keinen Spielraum, die Waldgrenze zu Ungunsten des Waldes zu verschieben. Weiter soll das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 WaG einzig die Frage klären, ob eine bestockte Fläche die Voraussetzungen erfüllt, um von Wald im Rechtssinn zu sprechen (vgl. Art. 2 WaG, Art. 1-3 WaV sowie § 1 EG Waldgesetz). An dere Interessen sind für die vorliegende Beurteilung daher nicht massgebend. Dies gilt auch für das Argument eines Wertverlustes. Zumal in diesem Fall der Wald im Grund buch bereits seit Jahrzehnten bis an den Belagsrand reicht. Aus diesen Gründen sind die Einwendungen nicht gutzuheissen. 4.

Gestützt auf diese Ausführungen werden die Waldgrenzen im Berglipark gemäss dem Plan «Waldfeststellung Bergli» (Massstab 1:1000, vom 17. November 2022, Beilage) statisch festgesetzt. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung be zieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linien).

5.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Ver fügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

Seite 6/6

7.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Bergli 588 587

530

590

589

564 574

584

579

585 2064

583

586 582

581

4706 GS Nrn. 3843, 3868 und 4142, 4759 3703 Gemeinde Zug 4929

4391

3070

4707

4388

580 4389

4390

4142

4769

4076

4770

3843 4127

3868

4075

4177

4159 4178 4176

4170

4174

4169

4175 4404 4173 4403 4172 4402 4395 4401 4171 4396 4400 4394 4399 4176 4180 4398 4397 3585 4406

4168 4167 4166 4132

614

4405 3284 3790

3867

3375

3586

3658

3657

2960

3667

739

2953 3167 4697 3166 2130 3165 3119 3168 3130 3120 2619 3118 2951 2949 2017 2950 2943 3024 3747 Statische Waldgrenze zu verfügen 710 2945 2947

2948

3073

2824

2830

711

4611

4610

Statische Waldgrenze rechtskräftig 2880 2139 2078 Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze 2077 2035

2176

4438

4612

4609

4608

Ò

1:1000 4615

0

5 10 4619 15 m

4614 4623 17.11.2022 4618

4616 4620 4624

3651

3650 3649 3648 3647 3646 3645

4605 4617 4621

4626

2830 3644

4679

4625

2608 Planfor615 mat A3

712

4630 713

3656 3655

4629 G-56296 714 715 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

Direktion des Innern Amt für Wald 2278 und Wild

719

2713