Verfügung AFW, 23.01.2023; Menzingen

Static forest boundary · Zug

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Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Jan 23, 2023
In force since
Jan 23, 2023

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Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56303

Waldfeststellung Bostadel Menzingen Bostadel, Koordinaten 2 690 837/1 225 012 854, 868, 870, 890 und 901, Gemeinde Menzingen

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 854, 868, 870, 890 und 901, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Bostadel» (Massstab 1:1,1 00, vom 14. September 2022) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

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A-Post Plus: Einwohnergemeinde Menzingen, Alte Landstrasse 2a, 6313 Menzingen Immobilien Basel-Stadt, SimoneWurzer, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Interne Post: Baudirektion des Kantons Zug, Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte, Aabachstrasse 5, 6300 Zug Baudirektion des Kantons Zug, Hochbauamt, David Wyss, Aabachstrasse 5, 6301 Zug

Zug, 23. Januar 2023

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan ccWaldfeststellung Bostadel», Massstab 1:1‘lOO, vom 14. September2022 -

Versand:

2 3,

2023

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Bostadel» (Massstab 1:1‘lOO, vom 14. September2022). -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einge führt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans). Vor diesem Hintergrund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfah ren ein. Die Waldfeststellung umfasst das Gebiet um die Justizvollzugsanstalt Bostadel einschliesslich eines Abschnitts der nördlich davon verlaufenden Kantonsstrasse. Betrof fen sind folglich die Grundstücke Nr. 854, 868, 870, 890 und 901, Gemeinde Menzingen. Da das Areal der Justizvollzugsanstalt in der Bauzone liegt, bestehen bereits über län gere Abschnitte rechtskräftige statische Waldgrenzen.

3.

Folglich überprüften Vertreter des AFW im Gebiet Bostadel die übrige Waldabgrenzung und nahmen diese wo erforderlich vermessungstechnisch auf (GNSS basierte Vermes sung). Auf dieser Grundlage wurde der oben aufgeführte Plan vom 14. September 2022 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 wurden die betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert. Dem Schreiben wurde der genannte Plan vom 14. September 2022 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 07. November 2022 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert die ser Frist meldeten sich die betroffenen Eigentümerschaften des Grundstücks Nr. 870 mit Fragen und Anliegen zur Waldabgrenzung. Mit E-Mail vom 29. November 2022 teilte Im mobilien Basel-Stadt dem AFW mit, sie schliesse sich vollumfänglich den Ausführungen des Hochbauamts der Baudirektion des Kantons Zug an. Es folgten diverse Abklärungen durch das Hochbauamt zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 14. September 2022 beim AFW. Dies in Hinblick auf die geplante Gesamtinstandsetzung mit Neubau der Justizvoll zugsanstalt Bostadel. In Folge verzichtete das Hochbauamt auf Einwendungen zur Wald abgrenzung gemäss Plan vom 14. September 2022. Dies unter anderem aufgrund der Feststellung, dass die zu verfügende Waldgrenze die standortsgebundene und im öffent lichen Interesse liegende Entwicklung der Strafanstalt zulässt.

Seite 4/4

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Bostadel» (Massstab 1:1100, vom 14. September 2022) be zeichnet die im Gebiet Bostadel festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldab grenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Bostadel

GS Nrn. 854, 868, 870, 890 und 901, Gemeinde Menzingen

1125 897

890 869

868

814

901

872

814 1152 1113

841

1125 871

870

813 874 1112

1196

891

Statische Waldgrenze zu verfügen

854

Statische Waldgrenze rechtskräftig 893

Gebäudegrundriss (AV) Grundstückgrenze

Ò

Planformat A3

1:1'100

0 5 10 15 m

14.09.2022

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56303 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug