Naturschutzgebiet Leiloch 5.16
Cantonal zoning plan NSK · Zug
Document
- Kind
- Cantonal zoning plan NSK
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Staatskanzlei (SKA)
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 30, 2022
- In force since
- Aug 30, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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BD 2022-090_RRB_Erlass revidierte+neue Schutzplaene_GNL_nur_Beschluss.pdfOpen in a new tab
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n
Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 30. August 2022 rv
Versandtam - 5 SEP, 2022
Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993
Der Regierungsrat,
gestützt auf $ 3Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1),
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beschliesst:
1. Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten revidierten und neuen Schutzpläne gemäss Beilagen werden erlassen:
Schutzplananpassung Walterswil, Gde. Baar Schutzplananpassung Heiligchrüz, Gde. Baar Schutzplananpassung Hintersattel, Gde. Baar Schutzplananpassung Ussergrüt, Gde. Baar Schutzplananpassung Grüt, Gde. Baar
Schutzplananpassung St. Meinrad/Schmittli, Gde. Baar Schutzplananpassung Wannhüseren, Gde. Cham Schutzplananpassung Frauentalerwald, Gde. Cham
9. Schutzplananpassung Meienberg, Gde. Cham
10. Schutzplananpassung Rüss-Spitz, Gde. Hünenberg
11. Schutzplananpassung Rüssweiden, Gde. Hünenberg
12. Schutzplananpassung Steinhauser Weiher, Gde. Steinhausen 13. Schutzplananpassung Schachenweid, Gden. Risch und Hünenberg 14. Schutzplananpassung Honauerwald, Gde. Risch
15. Neuer Schutzplan Eisweiher, Gde. Baar
16. Neuer Schutzplan Leiloch, Gde. Baar
17. Neuer Schutzplan Lampertswil, Gde. Baar
18. Neuer Schutzplan Langmoos, Gde. Baar
19. Neuer Schutzplan Schnueperenrain, Gde. Baar
POINPIAROONA
FE Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, die Schutzpläne umzu-
setzen.
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8. Mitteilung per E-Mail je mit Beilagen 1 (ohne Planbeilagen) und 2 an: - Gemeinde Baar, planung-bau @ baar.ch - Gemeinde Cham, [email protected] - Gemeinde Hünenberg, bau-planung @ huenenberg.ch - Gemeinde Risch, bau @rischrotkreuz.ch - Gemeinde Steinhausen, BuU @steinhausen.ch - Baudirektion, info.bds @ zg.ch - Finanzdirektion, info.fds @ zg.ch - Amt für Raum und Verkehr, [email protected] - Amt für Wald und Wild, [email protected] - Landwirtschaftsamt, info.lwa @ zg.ch - GIS-Fachstelle, [email protected]
Regierungsrat des Kantons Zug
Martin Pfister Tobias Moser Landammann Landschreiber
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A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss $ 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutzgebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1982, 1. September 1993,
11. November 1997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammelbeschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es
125 Schutzpläne.
B. Das Amt für Raum und Verkehr plant eine umfassende Revision der Schutzpläne unter folgenden Gesichtspunkten:
- Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst.
. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegebenheiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele.
- Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungszonen üblich ist.
C. Aufgrund der umfassenden Revision sollen bis Ende 2023 in allen wesentlichen Belangen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden.
D. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 4 umfasst die Objekte in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Risch und Steinhausen, ohne die Objekte am See, da alle Schutzgebiete an Seen als eigenes Paket revidiert werden sollen. Auch Naturschutzgebiete, wo zurzeit grössere Planungen oder Projekte in Arbeit sind, wurden von der Revision ausgenommen (Objekte Binzmüli und Schachen, Gemeinde Risch, sowie Giessen, Gemeinde Hünenberg). Wo ein geringer Anteil des Schutzgebiets in einer Nachbargemeinde liegt, wird das Objekt bei der Revision unter derjenigen Gemeinde behandelt, in welcher sich der Hauptanteil seiner Fläche befindet.
- Bei 12 bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten erfolgen Zonenanpassungen, bei einem werden lediglich die Bestimmungen ergänzt, ohne dass die Zonen geändert werden und bei einem wird der Name des Naturschutzgebiets angepasst. Die betroffenen Pächter und Bewirtschafter wurden informiert. Sie nehmen die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis.
- Fünf gemeindliche Naturschutzgebiete in der Gemeinde Baar werden in Absprache mit der Grundeigentümerschaft in kantonale Naturschutzgebiete überführt. Die Gemeinde nimmt die Überführungen zustimmend zur Kenntnis.
E. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Dabei wurde ein Ansatz gewählt, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf Rechnung trägt. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erholungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten.
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F. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Dazu gehôren die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Bootsoder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch besonders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte.
G. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden vierten Etappe wurden am 20. Mai 2022 und am 27. Mai 2022 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 6. Mai 2022 im Amtsblatt publiziert und vom 20. Mai bis zum 18. Juni 2022 öffentlich aufgelegt (Auflagepläne).
H. Während der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen gegen die Schutzplananpassungen der Naturschutzgebiete Zimbel (5.01/8.02) und Frauental (6.06) ein. Die Behandlung der eingegangenen Einsprachen ist noch nicht abgeschlossen. Um die Festsetzung der unbestrittenen Schutzplananpassungen nicht weiter zu verzögern, werden die Schutzplananpassungen dieser beiden Naturschutzgebiete dem Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt separat vorgelegt.
IL Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird ùber die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die kantonalen Naturschutzgebiete in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Risch und Steinhausen betragen diese rund 207 000 Franken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zurück. Durch die vorliegenden Schutzplanrevisionen ergeben sich einzelne Anpassungen der Naturschutzbeiträge und durch die Überführungen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete fallen hierfür die Kosten für Naturschutzbeiträge nicht mehr nur zu 50 %, sondern neu zu 100 % beim Kanton an. Dadurch entstehen geringfügige zusätzliche Kosten von rund 8000 Franken. Die Rückerstattung des Bundes erhöht sich ebenfalls entsprechend.
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Ali Investitionsrechnung 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Gemàss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Ausgaben |. bereits geplante Einnahmen
gen vorliegendem Antrag:
effektive Einnahmen
Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen
Gemàss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen
Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen
Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen
Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplanter Aufwand 207 000
135 000
Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand effektiver Ertrag
215 000 140 200
207 000 135 000
215 000 140 200
Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 11. August 2022, inkl. Planbeilagen: 19 Aufla-
gepläne Beilage 2: 19 Schutzpläne zum Beschluss