Verfügung AFW, 07.02.2024; Walchwil

Static forest boundary · Zug

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Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Feb 7, 2024
In force since
Feb 7, 2024

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Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde

Festsetzung statischer Waldgrenzen entlang der SBB-Linie Walchwil

Perimeter

SBB-Line 665 in den Bereichen: Lotenbach bis Hörndli, Koordinaten: 2680610 / 1218753 bis 2680870 / 1218070 Hörndlibach bis Sagenbach, Koordinaten: 2681020 / 1218010 bis 2681395 / 1217500 Bahnhof bis Chänzeli, Koordinaten: 2681970 / 1216845 bis 2682200 / 1216390 St. Adrian, Koordinaten: 2682200 / 1216390 bis 2‘682‘435 / 1216060

Grundstück Nrn.

1,76, 104, 106, 108, 112, 113, 118, 151, 162, 166, 167, 173, 201, 229, 230, 231, 232, 233 253, 254, 341, 343, 353, 581, 763, 858, 924, 925, 927, 1171, 1426

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AFW 56589

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Juni 2023 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

Die gemäss den Plänen «Waldfeststellung SBB-Linie Waichwil» (Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli, 1:2000; Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagenbach, 1:2000; Plan 3 Abschnitt Bahnhof bis Chänzeli, 1:500; Plan 4 Abschnitt St.Adrian, 1:1000) vom

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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31. Oktober 2023 neu bezeichneten Waldgrenzen werden statisch festgesetzt. Die durch diese Waldgrenzen definierten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. 2.

Die gemäss den Plänen «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil» (Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli, 1:2000; Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagenbach, 1:2000; Plan 4 Abschnitt St.Adrian, 1:1000) vom 31. Oktober 2023 als aufgehoben bezeichneten Waldgrenzen werden aufgehoben.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenpian nachzuführen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl, jeweils genannte Beilagen): A-Post Plus:

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Interne Post:

Zug, 7. Februar 2024

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: -

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Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli», 1:2000, vom 31. Oktober 2023 Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagen bach», 1:2000, vom 31. Oktober 2023 Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 3 Abschnitt Bahnhof bis Chänzeli», 1:500, vom 31. Oktober 2023 Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 4 Abschnitt St.Adrian», 1:1000, vom 31. Oktober 2023

Versand:

-7. Feb. ZOZ4

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1994, 2002, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2019 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Bauprojekt der SBB «Infrastrukturmassnahmen Zugersee Ost», Stand Auf lageprojekt vom 20. Dezember 2013 (letztmals geändert am 26. Mai 2015) betreffend Linie 665 Zug Arth-Goldau; Plangenehmigung des Bundesamts für Verkehr BAV vom 17. August 2015 betreffend ZEB lnfrastrukturmassnahmen Zugersee Ost im Kanton Zug, Stadt Zug und Gemein de Walchwil, sowie im Kanton Schwyz, Gemeinde Arth; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Daten der amtlichen Vermessung, Stand Oktober 2023; Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli», 1:2000, vom 31. Oktober 2023; Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagenbach», 1:2000, vom 31. Oktober 2023; Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil / Plan 3 Abschnitt Bahnhof bis Chänzeli», 1:500, vom 31. Oktober 2023; Plan «Waldfeststellung SBB-Linie Waichwil! Plan 4 Abschnitt St.Adrian», 1:1000, vom 31. Oktober 2023.

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Vor die sem Hintergrund und zu diesem Zweck veranlasste der Abschluss des SBB-Bauprojekts Zugersee Ost das Amt für Wald und Wild zur Durchführung eines Waldfeststellungsver fahrens entlang der SBB-Linie im Gemeindegebiet Walchwil.

3.

Auf Grundlage des bewilligten SBB-Bauprojekts Zugersee Ost, von amtlichen Vermessungsdaten (insbesondere von im genannten SBB-Bauprojekt neu erstellten Kunstbauten), von Geländeaufnahmen des Amts für Wald und Wild und von Luftbildauf nahmen wurden die oben genannten Pläne vom 31. Oktober 2023 erstellt. Die neu auf genommenen Waldgrenzen schliessen an bereits rechtskräftige Waldgrenzen an. Zugleich wurden für das SBB-Bauprojekt Bereiche gerodet, die bis anhin von rechtskräf tigen Waldgrenzen begrenzt waren. Diese Waldgrenzen wurden mit der genannten Plan genehmigung des BAV faktisch aufgehoben. Zudem wurde mit der Plangenehmigung für das Bauprojekt eine Ersatzaufforstungsfläche auf GS Nr. 151, Gemeinde Walchwil, an eine dort rechtskräftige Waldgrenze unterhalb der Oberdorfstrasse festgelegt. Diese

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Waldgrenze verläuft somit neu durch Waldareal, anstatt dieses vom Freiland abzugren zen, und ist somit ebenfalls aufzuheben. 4.

Den Eigentümerschaften der direkt und indirekt betroffenen Grundstücke wurden die jeweils betreffenden Pläne vom 31. Oktober 2023 zugestellt und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Keine der Eigentümer schaften erhob innert jeweils gesetzter Frist Einwände gegen die Waldabgrenzung ge mäss diesen Plänen.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorlie genden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das Amt für Wald und Wild erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Die Pläne «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil» (Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli, 1:2000; Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagenbach, 1:2000; Plan 3 Abschnitt Bahnhof bis Chänzeli, 1:500; Plan 4 Abschnitt St.Adrian, 1:1000) vom 31. Oktober 2023 bezeichnen die auf den GS Nrn. 1,76, 104, 106, 108, 112, 113, 118, 151, 162, 166, 167, 173, 201, 229, 230, 231, 232, 233 253, 254, 341, 343, 353, 581, 763, 858, 924, 925, 927, 11 71 und 1 426, Gemeinde Walchwil, festgelegten Waldgrenzen in Form rot-gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland (einschliesslich weiterer Nutzun gen wie Bahnanlagen) abgegrenzten Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die genannten Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.

4.

Waldgrenzen in Bereichen, die mit Bewilligung und Umsetzung des Bauprojekts der SBB, ZEB Infrastrukturmassnahmen Zugersee Ost, dauerhaft gerodet wurden und wo die Ersatzaufforstung bestimmt wurde (GS Nr. 151), sind auf den Plänen «Waldfeststellung SBB-Linie Walchwil» (Plan 1 Abschnitt Lotenbach bis Hörndli, 1:2000; Plan 2 Abschnitt Hörndlibach bis Sagenbach, 1:2000; Plan 4 Abschnitt St.Adrian, 1:1000) vom 31. Oktober 2023 bezeichnet. Diese werden mit dieser Verfügung gestützt auf die oben genannte Plangenehmigung des BAV vom 17. August 2015 formell aufgehoben. —

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5.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss 2 § Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

7.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1}). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze rechtskräftig Intensive Unterhaltszone SBB (7m)

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze rechtskräftig Intensive Unterhaltszone SBB (7m)

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze rechtskräftig Intensive Unterhaltszone SBB (7m)

Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze rechtskräftig Intensive Unterhaltszone SBB (7m)