Decision under Art. 731b OR, CDS Bau AG
Order by an authority · Thurgau · Oct 14, 2025
Notice
- Kind
- Order by an authority
- Canton
- Thurgau
- Published
- Oct 14, 2025
- Published by
- Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen
- Publication number
- BH07-0000005559
Parties
Company
CHE-105.881.308 · 0106 · ohne Domizil-sans domicile-senza indirizzo, 8598 Bottighofen
Text
- Authority off
- Art. 731b OR
- Authority decree
- <p>1. Die CDS Bau AG (CHE-105.881.308), wird mit Wirkung per Montag, 13. Oktober 2025, 12.00 Uhr, aufgelöst.<br/>2. Die anschliessende Durchführung der Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses obliegt dem Konkursamt des Kantons Thurgau.<br/>3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kosten der Publikation werden auf die Staatskasse genommen.<br/>4. (Schriftliche Mitteilung)<br/><br/><br/></p>
- Authority office
- Bezirksgericht Kreuzlingen Konstanzerstrasse 13 8280 Kreuzlingen
- Background
- <p>Die aufgeführte Gesellschaft weist Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation auf:</p><ul><li>Die Gesellschaft verfügt über kein Rechtsdomizil (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR)</li></ul><p><br/></p><p><br/></p><p><br/><br/></p>
- Office
- Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen
- Further remedy
- Dieser Entscheid wird ohne Begründung eröffnet. Die Parteien sind berechtigt, innert 10 Tagen seit Zustellung bzw. Publikation beim Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Die Fristen stehen in diesem Verfahren während der Gerichtsferien nicht still. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen/obgenannten Gericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist (unter Beilage dieses Entscheids im Original) beim Bezirksgericht Kreuzlingen einzuholen.