Public notice of the partial Migros-Pensionskasse

Partial liquidation · Zurich · Dec 18, 2025

Notice

Kind
Partial liquidation
Canton
Zurich
Published
Dec 18, 2025
Deadline
Jan 16, 2026
Published by
Migros-Pensionskasse, (Caisse de pensions Migros) (Cassa pensioni Migros) (Migros Pension Fund), Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren
Publication number
FM09-0000000386
Published until
Dec 18, 2026

Parties

Insurer

CHE-105.835.627 · 0110 · Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren

Text

Publication
<p>Die im Februar 2024 kommunizierte Fokussierung auf das Kerngeschäft führt zu verschiedenen Restrukturierungen innerhalb der Migros-Gruppe. Diese haben auch Auswirkungen auf die Migros-Pensionskasse (MPK): Stellenabbau und Verkäufe führen zu Austritten von Versicherten und Rentenbezügern. Da insgesamt deutlich mehr als 500 Versicherte aus der MPK austreten, sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt.</p><p>Die Restrukturierungen finden zu verschiedenen Zeitpunkten statt. Sie haben jedoch einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die MPK führt verschiedene Teilliquidationen durch, um die Verfahren zeitnah abzuwickeln. Die Teilliquidation «Fokus 3» erfolgt im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Schliessung der Fachmärkte Do it + Garden und Micasa.</p>
Custom type of title
Restrukturierung der Migros-Gruppe (Fokus 3)
Office
Migros-Pensionskasse, (Caisse de pensions Migros) (Cassa pensioni Migros) (Migros Pension Fund), Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren
Further remedy
Alle Versicherten und Rentenbezüger der MPK haben die Möglichkeit, bis zum 16.01.2026 in die massgebenden Unterlagen für die Teilliquidation Einsicht zu nehmen. Sie können während dieser Frist beim Stiftungsrat gegen das Verfahren und den Verteilplan schriftlich und unter der Angabe einer Begründung Einsprache erheben. Die Einsprachen werden vom Stiftungsrat nach Anhörung der Einsprechenden behandelt und schriftlich beantwortet. Dabei weist der Stiftungsrat darauf hin, dass gegen die Stellungnahme des Stiftungsrates innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Aufsichtsbehörde Einsprache erhoben werden kann. Sind Einsprachen gutzuheissen, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Verfahrens bzw. des Verteilplans. Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprachen und deren Erledigung. Können Einsprachen einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, wonach innert der 30-tägigen Frist auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind. Kann keine Einigung erzielt werden, überweist der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde die Einsprache mit seiner Stellungnahme. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilplan und die Einsprachen. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden.