Bankruptcy publication/call to creditors Celsius Network LLC

Bankruptcy opened, creditors called · Zug · Oct 22, 2026

Notice

Kind
Bankruptcy opened, creditors called
Canton
Zug
Published
Oct 22, 2026
Decided
Oct 15, 2026
Deadline
Nov 22, 2026
Published by
Konkursamt des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug
Publication number
KK02-0000061983
Published until
Oct 22, 2031

Parties

Debtor

Celsius Network LLC

0441 · US

Text

Remarks
1. Der Beschluss des United States Bankruptcy Court Southern District of New York vom 9. November 2023 im Verfahren Nr. 22-10964 (MG) betreffend die Bestätigung des modifizierten U.S. Chapter 11-Plans der Celsius Network LLC zur Umsetzung des freiwilligen Chapter 11-Antrags der Celsius Network LLC vom 13. Juli 2022 wird für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt. 2. Gegen die Anerkennung des Beschlusses des United States Bankruptcy Court Southern District of New York vom 9. November 2023 im Verfahren Nr. 22-10964 (MG) betreffend die Bestätigung des modifizierten U.S. Chapter 11-Plans der Celsius Network LLC zur Umsetzung des freiwilligen Chapter 11-Antrags der Celsius Network LLC vom 13. Juli 2022 kann innert 10 Tagen nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug erhoben werden.
Legal remedy
Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. <br />Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Des Weiteren gilt die angegebene Kontaktstelle für ausländische Gläubiger als Zustellungsort, sofern kein anderer Zustellungsort in der Schweiz bezeichnet wird.
Office
Konkursamt des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug
Further remedy
Verfügende Stelle Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Insolvenzverwaltung Mohsin Y. Meghji (Litigation Administrator), M3 Partners, 1700 Broadway, 19th Floor, 10019 New York, Vereinigte Staaten von Amerika Mit Wirkung auf den genannten Zeitpunkt wurde das im Ausland ergangene Konkursdekret betreffend die Schuldnerin für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt (Publikation nach Art. 169 IPRG). Pfandgesicherte und privilegierte Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz sowie alle, die Ansprüche auf die im Besitz des Schuldners befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Gleiches gilt für Gläubiger aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind. Alle übrigen Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz sind aufgefordert, ihre Forderungen innert der Meldefrist bei der Kontaktstelle geltend zu machen, wenn ihre Forderungen im ausländischen Verfahren nicht angemessen berücksichtigt (Art. 174a Abs. 2 IPRG) werden. Die nicht angemessene Berücksichtigung ist zu begründen. Schuldner des Konkursiten sowie Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle als Schuldner zu melden bzw. die Pfandsachen zur Verfügung zu stellen (Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 und 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt.