Spezialliquidation gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG

Bankruptcy notice · Obwalden · Dec 7, 2023

Notice

Kind
Bankruptcy notice
Canton
Obwalden
Published
Dec 7, 2023
Published by
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Obwalden - Dienststelle Konkurs, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen
Publication number
KK10-0000002332
Published until
Dec 7, 2028

Parties

Debtor

CHE-144.660.780 · Grundacher 5, 6060 Sarnen

Text

Publication
<p>Das am 2. Februar 2023 eröffnete Konkursverfahren ist mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 mangels Aktiven eingestellt worden. Auf Begehren der Grundpfandeigentümerin wird bezüglich der obgenannten Grundstücke das Spezialliquidationsverfahren im Sinne von Art. 230a Abs. 2 SchKG durchgeführt. </p><p>Grundbuch Berner Jura<br/><span id="selectionBoundary_1701353321268_2146904425464038" class="rangySelectionBoundary">&#65279;</span>Grundstück Nr. 722-5, Moutier, Grundstück Nr. 722-9, Moutier, <span id="selectionBoundary_1701353426070_06769336977525409" class="rangySelectionBoundary">&#65279;</span>Grundstück Nr. 722-11, Moutier</p><p>Eingabefrist für Forderungen mit gesetzlichem oder vertraglichem Pfandrecht und für Dienstbarkeiten bis 7. Januar 2024 (valuta 7. Februar 2023).</p><p>Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten aufgeteilt, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalisierung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.</p><p>Die Pfandgläubiger, sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf der Liegenschaft der Gemeinschuldnerin verpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Faustpfandgläubiger solcher Pfandtitel haben ihre Faustpfandforderungen ebenfalls anzumelden.</p><p>Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte, unter Einlegung allfälliger Beweismittel im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift binnen 30 Tagen beim Konkursamt einzugeben. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber der belasteten Grundstücke nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind.</p>