Bankruptcy during composition proceedings WINBRIDGE AG

Bankruptcy during composition · Zurich · Jun 16, 2025

Notice

Kind
Bankruptcy during composition
Canton
Zurich
Published
Jun 16, 2025
Decided
Jun 12, 2025
Deadline
Jul 16, 2025
Published by
Obergericht des Kantons Zürich - II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich
Publication number
NA05-0000000361
Published until
Jun 16, 2030

Parties

Debtor

CHE-107.408.182 · 0106 · Stockerstrasse 23, 8002 Zürich

Text

Message
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 12. Juni 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an – die Beschwerdeführerin, – den Sachwalter, unter Beilage je einer Kopie von act. 2, 9 und 12, – die Vorinstanz, – das Konkursamt Enge-Zürich sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Zürich 2, – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Legal remedy
Publikation nach SchKG Art. 296b.
Office
Obergericht des Kantons Zürich - II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich