Bankruptcy during composition proceedings WINBRIDGE AG
Bankruptcy during composition · Zurich · Jun 16, 2025
Notice
- Kind
- Bankruptcy during composition
- Canton
- Zurich
- Published
- Jun 16, 2025
- Decided
- Jun 12, 2025
- Deadline
- Jul 16, 2025
- Published by
- Obergericht des Kantons Zürich - II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich
- Publication number
- NA05-0000000361
- Published until
- Jun 16, 2030
Parties
Debtor
CHE-107.408.182 · 0106 · Stockerstrasse 23, 8002 Zürich
Text
- Message
- Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 12. Juni 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an – die Beschwerdeführerin, – den Sachwalter, unter Beilage je einer Kopie von act. 2, 9 und 12, – die Vorinstanz, – das Konkursamt Enge-Zürich sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Zürich 2, – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger der Beschwerdeführerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- Legal remedy
- Publikation nach SchKG Art. 296b.
- Office
- Obergericht des Kantons Zürich - II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich