Confirmation of composition agreement Angelo Solimine

Composition agreement approved · Aargau · Sep 30, 2025

Notice

Kind
Composition agreement approved
Canton
Aargau
Published
Sep 30, 2025
Agreement of
Sep 4, 2025
Published by
Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach
Publication number
NA07-0000001200
Published until
Sep 30, 2030

Parties

Debtor

born Oct 6, 1991 · Grabenstrasse 17, 5313 Klingnau

Text

Decision
Entscheid vom 4. September 2025 (SN.2024.1) Gesuchsteller: Angelo Solimine, geb. 6. Oktober 1991, von Italien, Grabenstrasse 17, 5313 Klingnau, vertreten durch Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau 1 Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG) Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Der Nachlassvertrag vom 10. Juli 2025 wird gerichtlich bestätigt. Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Art. 310 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin (Art. 311 SchKG). 2. Die Budget- und Schuldenberatung Aargau – Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau wird mit dem Vollzug des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung beauftragt. 3. - 5. (...) Mitteilung nach Vollstreckbarkeit an: - Publikation (Dis.-Ziff 1 und 2 samt Rechtsmittelbelehrung) im SHAB und im Aargauischen Amtsblatt (durch den Nachlassrichter)
Legal remedy
Publikation nach SchKG Art. 308.
Authority office
Bezirksgericht Zurzach Hauptstrasse 50 5330 Bad Zurzach
Further remedy
Rechtsmittelbelehrung (Art. 307 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Entscheides, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt (Art. 307 Abs. 2 SchKG).