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Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

23.402 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Del 3 feb 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch/curia-vista/23-402/de/anderung-des-kriegsmaterialgesetzes

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Curia Vista – Oggetti parlamentari
Fonte

Deliberazioni: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (27 set 2023),

23.402

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Ausgangslage

-

Wortlaut

Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:

  • Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.

  • Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.

  • Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.

Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.

Verhandlungen

07.06.2023 Ständerat: Folge gegeben
27.09.2023 Nationalrat: Keine Folge gegeben