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BG über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (BFW)

4462 · Amtliches Bulletin

Dated Jun 12, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/ab-bo-bu/4462/de/bg-uber-die-forderung-von-preisgunstigem-wohnraum-bfw

Retrieved on Sep 4, 2026

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Parliamentary business: BG über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (BFW) (02.023)

02.023

BG über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (BFW)

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wohnen ist eines der Grundbedürfnisse des Menschen. Dieses Grundbedürfnis zu befriedigen ist in unserer freiheitlich-liberalen Staatsordnung primär Sache der Privatwirtschaft und des Einzelnen. Wie in anderen Bereichen auch, kann sich die Gemeinschaft, der Staat nicht einfach mit dieser Zuständigkeitsregel begnügen. Im Interesse des allgemeinen Wohls und damit auch eines gewissen sozialen Ausgleichs hat der Staat die Aufgabe, wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen bei der Beschaffung von Wohnraum zu tragbaren Kosten behilflich zu sein, ohne indessen die Eigeninitiative dieser Personen zu ersetzen. Hilfe, Unterstützung, Förderung der Bemühungen von Privaten zur Beschaffung preisgünstigen Wohnraums ist die Aufgabe des Staates in diesem Bereich. Er hat aber diesen Wohnraum nicht einfach selber herzustellen und zur Verfügung zu halten.

Grundlage für diese staatliche Tätigkeit ist der Artikel 108 der neuen Bundesverfassung. Der dort enthaltene Auftrag ist mit der Aufnahme der Sozialziele in die neue Bundesverfassung bekräftigt und in den bisherigen Diskussionen über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bestätigt worden.

Das soeben erwähnte Zusammenwirken von privaten Initiativen als Kern der Bemühungen um preisgünstigen Wohnraum, der Schaffung von günstigen Rahmenbedingung sowie von Förder- und Unterstützungsmassnahmen des Staates hat in unserem Lande zu einer Versorgung der Bevölkerung mit gutem Wohnraum geführt. Es gilt, dieses Niveau zu halten und dort unterstützend einzugreifen, wo der Markt die Bedürfnisse nicht befriedigt oder nicht befriedigen kann.

Das heutige Instrumentarium zur Wohnbauförderung findet sich im Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG). Wie Sie der Gesetzesvorlage entnehmen können, wird das WEG nicht einfach durch das Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) ersetzt, sondern muss weiterhin bestehen bleiben. Neue Projekte werden indessen nur noch nach dem WFG unterstützt.

Mit dem WEG sind seit 1975 rund 130 000 Wohnungen vergünstigt worden. Nach langen Jahren guter Bewährung zeigte die Rezession in den Neunzigerjahren die Schwächen des WEG eklatant auf. Sinkende Liegenschaftspreise und stagnierende Mieten und Löhne führten dazu, dass die im Grundverbilligungsmodell nach WEG vorgesehenen periodischen Mietzinserhöhungen nicht mehr überall durchgesetzt werden konnten. Viele geförderte Wohnungen waren plötzlich leer. Dies führte zu Ertragsausfällen und brachte etliche Bauträger in arge finanzielle Schwierigkeiten. Nicht nur den Banken, sondern auch dem Bund entstanden hohe Verluste, weil der Bund viele Bürgschaftsverpflichtungen einlösen musste. Ein ursprünglich gutes System hatte sich durch Verwirklichung seiner Risiken für den Bund als teuer erwiesen.

Das neue WFG soll dazu beitragen, solche Risiken des WEG zu mindern oder zu vermeiden. Es verfolgt namentlich drei Ziele:

1. Förderung des Angebots von preisgünstigen Mietwohnungen und Eigentumsobjekten für wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise;

2. Stärkung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus;

3. Verbesserung der Wissens- und Entscheidungsgrundlagen im Wohnungswesen unter Einsatz minimaler Mittel. Ich werde die entsprechende Zahl noch nennen.

Gegenüber dem WEG wird das WFG die staatliche Einflussnahme vermindern. Die staatlichen Hilfen werden auf die Kernbereiche ausgerichtet. Nicht mehr unterstützt werden der vorsorgliche Landerwerb und die Erschliessungshilfen. Es geht nicht mehr um eine allgemeine Förderung, sondern um eine gezielte Hilfe in Zusammenarbeit mit den interessierten Bauträgern. Weiter soll der Grundsatz "Sanierung vor Neubau" verstärkt Gewicht erhalten.

Was ist neu im WFG im Vergleich zum WEG?

1. Mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen für den Miet- und Eigentumsbereich sollen die Bauträger in die Lage versetzt werden, preisgünstigen Wohnraum zu erneuern, zu erstellen oder zu erwerben. Voraussetzung ist, dass sich Grundeigentümer bereit erklären, langfristig preisgünstigen Wohnraum nach dem WFG zu vermieten, nach gemeinnützigen Grundsätzen zu handeln und Überwachungsaufgaben für den Bund wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke sollen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Darlehen werden pauschal nach Wohnungsgrössen ausgerichtet und können bis zu einem Drittel der Investitionen abdecken. Sie dienen als Finanzierungshilfe, verbilligen damit aber gleichzeitig die Wohnungsmieten um bis zu 30 Prozent, falls die Darlehen zinslos gewährt werden. Allerdings müssen Haushalte, die in den Genuss solcher Vergünstigungen kommen wollen, Belehnungsvorgaben einhalten. Ihr Einkommen und ihr Vermögen darf bestimmte Limiten nicht überschreiten. Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, müssen die Darlehen verzinst werden. Diese Darlehen haben eine Laufzeit von längstens 25 Jahren und sind während dieser Zeit zu amortisieren. Zu betonen ist auch noch, dass in grösseren Überbauungen jeweils nur ein Teil der Wohnungen derart gefördert werden soll, damit nicht eine unerwünschte Konzentration von entsprechenden Bevölkerungskreisen entsteht. Eine Durchmischung soll angestrebt werden.

2. Mit dem WFG soll aber auch der Erwerb und die Erneuerung von Wohneigentum gezielt gefördert werden. Nicht in allen Landesteilen stehen genügend Mietalternativen zur Verfügung, und Eigentum stellt in solchen Landesteilen oft die traditionelle Besitzform dar. Neben den soeben erwähnten Darlehen steht ein Instrument zur Verfügung für Haushalte, welche die Eigentumsbelastung aufgrund des Einkommens langfristig tragen könnten, für den Erwerb aber nicht über das nötige Eigenkapital verfügen. Hier sollen Bürgschaften, die von Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften gewährt werden, Fremdkapital von bis zu 90 Prozent der Anlagekosten sicherstellen. Der Bund leistet entsprechende Rückbürgschaften an diese Bürgschaftsgenossenschaften.

3. Eine weitere Unterstützungsmassnahme im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe ist die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale gemeinnütziger Wohnbauträger (EGW). Sie beschafft Kapital für gemeinnützige Wohnbauträger am Kapitalmarkt. Die Dachorganisationen der gemeinnützigen Bauträger sollen mit Leistungsaufträgen in den Vollzug des WFG einbezogen werden.

Was kostet das Ganze? Mit dem Entwurf zum neuen Bundesgesetz beantragt der Bundesrat - Sie entnehmen es der Botschaft - auch einen Rahmenkredit für die Jahre 2003 bis 2006. Er umfasst zum einen 496,4 Millionen Franken für Darlehen und Beteiligungen sowie den Betrag von 1775 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen, das sind Bürgschaften und Rückbürgschaften.

Mit den Darlehen sollen in den kommenden vier Jahren etwa 6000 Wohnungen gefördert werden. Dabei wird ein Anfangsvolumen von rund 900 Einheiten im Jahre 2003 ins Auge gefasst, das dann kontinuierlich auf rund das Doppelte ansteigen soll. Hinzu kommen jährlich rund 1200 Miet- und Eigentumsobjekte, die indirekt, eben via Bürgschaften und Rückbürgschaften, unterstützt werden sollen. Insgesamt ergibt sich somit ein Fördervolumen von etwa 10 000 Wohnungen, deren Erneuerung, Neubau oder Erwerb in den vier Jahren von 2003 bis 2006 vergünstigt bzw. gefördert werden soll.

Von den beantragten Eventualverpflichtungen - ich habe es bereits erwähnt - entfallen fast vier Fünftel der Kredite auf die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale.

Im Anhang findet sich eine Änderung des WEG. Hier geht es darum, das frühere Versprechen, auf gewisse Rückforderungen könne nach Ablauf von 30 Jahren verzichtet werden, nun im Gesetz klar zu regeln. Nach 30 Jahren Laufzeit soll also ein klarer Schlusspunkt hinter die Bundeshilfe gesetzt und für besondere Fälle schon vorher eine Ausstiegsmöglichkeit geschaffen werden, wenn damit Risiken des Bundes vermindert werden können. Auf Einzelheiten werde ich bei der entsprechenden Gesetzesbestimmung noch kurz eingehen.

Zu den finanziellen Auswirkungen, die mit dieser Änderung des WEG verbunden sind: Wie Sie der Botschaft unter Ziffer 3.1 entnehmen können, wird sich aus heutiger Sicht etwa ab dem Jahr 2010 - je nach Entwicklung der Hypothekarzinsen - über einen Zeitraum von rund zehn Jahren verteilt ein Abschreibungsbedarf von 220 bis 320 Millionen Franken ergeben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung nimmt vorsorglicherweise bereits heute Wertberichtigungen auf der zugehörigen Darlehensposition vor.

Im Projekt zur Neuordnung des Finanzausgleiches und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen soll die Wohnbauförderung beim Bund verbleiben, während die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten in die Kompetenz der Kantone übergehen soll, was allerdings in der Vernehmlassung auf recht erheblichen Widerstand gestossen ist. Der erste Punkt war in Ihrer Kommission nicht bestritten, und auch das Engagement des Bundes zur Wohnbauförderung im Rahmen von Artikel 108 der Bundesverfassung fand in Ihrer Kommission breite Unterstützung.

Im Namen Ihrer einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den wenigen Änderungsanträgen der WAK zuzustimmen.

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Jede Gesellschaftsform muss Grundbedürfnisse wie Nahrung, Sicherheit oder Bildung der Menschen sicherstellen; dazu gehört auch das Wohnen. Es scheint mir deshalb richtig, dass die Neugestaltung der Wohnbauförderung nicht im neuen Finanzausgleich geregelt wird, sondern dass wir in Erfüllung des Verfassungsauftrages ein eigenes Gesetz schaffen.

Deutlich hat sich in den Neunzigerjahren gezeigt, wie sensibel gerade der Wohnungsmarkt auf wirtschaftliche Rezessionen reagiert. Wer trotz Arbeitsmarktunsicherheit und stagnierenden Löhnen ausreichend Geld zur Verfügung hatte, konnte seine Wohnsituation verbessern. Aber Investitionen und Sanierungen blieben aus, was in unattraktiven Quartieren deutlich sichtbar wurde.

In der Zwischenzeit hat sich die Situation verbessert, was auf der anderen Seite wieder eine steigende Wohnungsnachfrage nach sich zieht. Während die Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung ihre Wohnbedürfnisse selber befriedigen kann, gibt es auf der anderen Seite zu wenig preisgünstige Wohnungen für sozial schwächere Bevölkerungsschichten. Dieser Tatsache hat der Bund mit der vorliegenden Botschaft Rechnung getragen, die im Gegensatz zum alten Gesetz klare Bedingungen stellt, denn das Zurverfügungstellen von Wohnraum ist primär eine Aufgabe der Privatwirtschaft, und die Kapitalisierung soll über den Kapitalmarkt erfolgen. Der Staat soll nur als Förderer und nicht als Bauherr auftreten.

Neben dem Ziel, die Wissensgrundlagen zu verbessern, geht es um die Erleichterung des Marktzuganges für Personen und Haushalte in besonderen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten. Hier hat sich der Bund auf die Erfahrungen mit dem WEG gestützt, jedoch werden neu Darlehen, Zinsvergünstigungen und Bürgschaften anstelle von rückzahlbaren Vorschüssen und Zusatzverbilligungen à fonds perdu gewährt. Weiter geht es um die Förderung von preisgünstigem Wohneigentum für Haushalte mit geringen Eigenmitteln. Auch hier findet eine Akzentverschiebung statt, indem die Eigentumsförderung über Hypothekarbürgschaften für Haushalte beschränkt wird, die aufgrund des Einkommens Wohneigentum langfristig tragen können, jedoch nicht über die nötigen Eigenmittel verfügen.

Der dritte Punkt ist die Stärkung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Hier möchte ich meine Interessenbindung offen legen: Ich bin im Vorstand des Schweizerischen Verbandes Liberaler Baugenossenschaften. Kollege Schiesser hat die Zahlen betreffend die gemeinnützigen Wohnbauträger dargelegt, ich kann deshalb auf diesen Teil verzichten. Ich bin aber überzeugt, dass das Gesetz dank guter Dachverbände und gemeinnütziger Wohnbauträger gut funktionieren wird.

Die gemeinnützigen Wohnbauträger als dritte Kraft zwischen privaten Vermietern und Wohneigentum haben sich bewährt. Sie sind eine solide Grundlage zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus. Es sind vor allem sie, die für sozial schwächere und finanzschwächere Gruppen Wohnungen erstellen. Da sie als Genossenschaften organisiert sind, verfolgen sie keine oder nur beschränkt gewinnorientierte Ziele. Hätte der Bund die Wohnungsversorgung sozial schwacher und finanzschwacher Haushalte selber sicherzustellen, wäre das mit immensen Mehrkosten verbunden.

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) unterstützt im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe die Aufgaben der Dachorganisationen. Diese übernehmen verschiedene Vollzugsaufgaben. Dass dabei die notwendige Kontrolle und Qualitätssicherung stattfinden muss, ist selbstverständlich. Durch Leistungsaufträge, Prüfung von Bilanz und Erfolgsrechnung, Prüfung der Reglemente und Verträge sowie durch eine Vertretung des BWO in den Entscheidungsgremien wird dies sichergestellt.

Es gibt immer wieder Stimmen, die eine Subjekt- statt eine Objekthilfe fordern. Das wäre aber für den Bund nicht finanzierbar, hier müssten allenfalls die Kantone Hilfe bieten. Weiter gibt es Stimmen, die die Förderung des Wohnungsbaus grundsätzlich ablehnen. Bei genügend grossem Einkommen sind solche Forderungen schnell gestellt, aber nicht alle Haushalte verfügen über ein ausreichendes Einkommen. Die Wohnungsbedingungen jedes Haushaltes sind vom Einkommen abhängig, es gibt zu wenig günstigen Wohnraum. Es gibt Familien, die über 30 Prozent ihres Einkommens für die Wohnung ausgeben müssen. Sind Kinder da, wird das dann schnell zur Existenzfrage. Weiter ist die Eigentumsquote für junge Haushalte sehr tief, denn hier fehlen natürlich trotz oftmals genügend grossem Einkommen die Eigenmittel. Nicht zu vergessen ist auch die Sanierung alter, selbst genutzter Wohnhäuser.

Wohnen ist ein Anliegen der Bevölkerung, denn ein gutes Zuhause kann vieles wiederum auffangen. Entsprechend kommt der Wohnungspolitik eine grosse Bedeutung zu. Ich meine, mit dem vorliegenden Gesetz erfüllen wir dank des Systemwechsels beim Förderungsinstrument auf optimale Weise ein berechtigtes Anliegen.

Ich bin für Eintreten und Zustimmung zum vorliegenden Gesetz.

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion

Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen, und wir verbringen - wir sind uns dessen oft gar nicht bewusst - einen wesentlichen Teil unseres Lebens in Wohnungen. Daher ist es zentral, dass dieses Grundbedürfnis optimal abgedeckt werden kann. Nicht umsonst sind der Bund und die Kantone gemäss Artikel 41 Absatz 1 Litera e der neuen Bundesverfassung, unter den Sozialzielen, dazu angehalten, sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einzusetzen, dass Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können.

Wir wissen, dass heute sowohl in der Stadt wie auf dem Land Personen und Familien in Einkommensverhältnissen leben, für welche dieses Ziel, zu tragbaren Bedingungen Wohnraum zu erhalten, nicht mehr erreichbar ist. Zum Teil sind dafür, vor allem in städtischen Verhältnissen, in erster Linie finanzielle Probleme verantwortlich. Im ländlichen Raum ist es oftmals so, dass es einfach zu wenig Wohnraum hat und dann eben neuer Wohnraum erstellt oder bestehender Wohnraum saniert werden muss.

Bisher war es so, dass sich der Bund bezüglich der Aufgabe der Wohnbauförderung über zwei Gesetze engagiert hat: einerseits über das so genannte WEG und andererseits über das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Man ist hier von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen. Man hat das Ganze richtigerweise einmal sicher als Teil der Sozialpolitik - und ich denke insbesondere auch als Teil einer Familienpolitik - betrachtet, ist doch Wohnraum vor allem für Familien mit Kindern ein elementares und wichtiges Grundbedürfnis; eine Voraussetzung dafür, dass Familien überhaupt leben und existieren können.

In dieser Gesamtbetrachtung war es aber stets auch ein Anliegen, mit der Förderung des Wohnungsbaus - vor allem über die Wohnbausanierungen im Berggebiet - auch regionalpolitisch aktiv zu sein. Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten ist eines der besten regionalpolitischen Instrumente, schaffen wir doch damit Wohnraum für junge Leute, die sonst in diesen Dörfern oftmals gar nicht leben könnten, weil es keinen Wohnraum hat oder solcher eben schlecht und für heutige Bedürfnisse unzureichend ist. Das zweite regionalpolitische Element bei den Wohnbausanierungen, wie im Übrigen auch bei der generellen Wohnbauförderung, ist natürlich die Regionalwirtschaft, konkret die Auftragsbeschaffung für die Bauwirtschaft, das Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Das sind die Aspekte, die wir hier berücksichtigen müssen. Nun hat man bei den ersten Diskussionen über den neuen Finanzausgleich seitens des Bundesrates die Auffassung vertreten, die Wohnbauförderung solle gesamthaft an die Kantone gehen. Das hat Widerstand hervorgerufen. Man ist nun zu einem Kompromiss gekommen, der nicht ganz befriedigt: Die Wohnbauförderung überlässt man nach dem WEG oder jetzt nach dem neuen Wohnraumförderungsgesetz dem Bund, die Verantwortung für Wohnbausanierungen geht aber an die Kantone. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass diese Aufteilung nicht der richtige Weg ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müssten das Gesetz, das wir heute beraten, und die Wohnbausanierungen im Berggebiet als eine einzige Aufgabe betrachtet werden. Diese Aufgabe sollte beim Bund liegen. Nun, ich denke, das ist so weit gelaufen. Ich bin deshalb froh, wenn nun die Aufgabe der Wohnbausanierung trotz Widerstand wahrscheinlich an die Kantone gehen wird, dass man nun diesbezügliche Anliegen aus dem ländlichen Raum im Rahmen der Vernehmlassung zu diesem neuen Gesetz aufgenommen hat. Ich möchte das ausdrücklich festhalten, und ich danke dafür. Der Entwurf, der in die Vernehmlassung ging, war aus der Sicht der Vertreter des ländlichen Raumes ein eigentliches Agglomerationsmodell, indem das Schwergewicht eindeutig bei den Mietwohnungen lag. Es ist nun einmal so, dass es im ländlichen Raum, in den Dörfern des Berggebietes oftmals zu wenig Interessenten für den Bau von Mietwohnungen hat. So ist es dort nur möglich, neuen oder sanierten Wohnraum zu schaffen, wenn es sich um selbstbewohntes Wohneigentum handelt. Mit diesem Gesetz soll nun eine Grundlage für die Förderung von selbstbewohntem Wohneigentum geschaffen werden.

Es ist auch anzuerkennen, dass im Rahmen der Vernehmlassung berücksichtigt worden ist, dass die Rückzahlungsfristen angemessen sein müssen, wenn selbstbewohntes Wohneigentum gefördert werden soll. Ursprünglich war im Entwurf eine Frist von 15 Jahren vorgesehen. Die entsprechenden Berechnungen haben gezeigt, dass mit dieser Frist bei der Bevölkerungsgruppe, die wir fördern wollen, die Belastungen aufgrund der Einkommensverhältnisse zu gross würden. Nun ist die Rückzahlungsfrist bei höchstens 25 Jahren festgelegt. Das ist eine angemessene und sinnvolle Lösung.

Was die Mittel anbetrifft, die wir mit dem Bundesbeschluss zur Verfügung stellen wollen, sind sie, wenn man das vom Budget her betrachtet, nicht allzu reich bemessen. Man geht davon aus, dass für das Jahr 2003 60 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden sollen, für das Jahr 2004 106 Millionen und für die beiden folgenden Jahre in diesem Vierjahrespaket je 135 Millionen. Diese Mittel sind nicht allzu grosszügig bemessen. Ich nehme an, sie sind mit Blick auf die Möglichkeiten der Bundesfinanzen lediglich in diesem Rahmen vorgesehen.

Mein Anliegen in dieser Sache ist es nun - ich gehe davon aus, dass es auch so sein wird -, dass man in Bezug auf die Verfügbarkeit der Mittel für den Mietbereich bzw. für die Förderung des Eigentumbereichs eine gewisse Flexibilität hat. Es ist ja so, dass man für die Bereitstellung der Mittel von bestimmten Annahmen ausgegangen ist; man kann das in der Botschaft nachlesen. Ich gehe aber davon aus, dass dann die Mittel je nach den Bedürfnissen - im Sinne des Prinzips der kommunizierenden Röhren - im einen oder im anderen Bereich zur Verfügung gestellt werden.

Alles in allem: Ich finde die Vorlage gut, sie hat die richtige Stossrichtung. Ich empfehle Ihnen, darauf einzutreten und die Beschlüsse im Sinne der Kommission zu fassen.

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion

Erlauben Sie mir einige wenige kurze Bemerkungen zur unterbreiteten Vorlage. Ich darf zunächst mit Genugtuung feststellen, dass man aus den zum Teil bitteren Erfahrungen mit dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) aus dem Jahre 1974, also der Vorgängergesetzgebung, die Konsequenzen weitgehend gezogen hat. Das umstrittene Grundverbilligungsmodell, welches auf einem Konstruktionsfehler beruhte, wird nunmehr durch eine Darlehenslösung mit der Stossrichtung "Verbilligung der Wohnbaukosten" ersetzt. Entscheidend ist sodann, dass man die Staatsgläubigkeit, welche dem WEG zugrunde liegt, aufgibt und die staatliche Einflussnahme im Wohnwesen reduzieren will. Die Hilfen sollen nunmehr auf spezifische Kernbereiche konzentriert werden. Man will im Wesentlichen dort Hilfestellungen leisten, wo dies wirtschaftlich notwendig erscheint. Hier könnten allerdings die Kantone und Gemeinden vor Ort weit effizientere Dienste leisten als der Bund.

Ferner soll nebst den preisgünstigen Mietwohnungen weiterhin die Bildung von Wohneigentum gefördert werden, wenn auch das vorgesehene Verhältnis von drei zu eins - im Vernehmlassungsentwurf war noch ein Verhältnis von fünf zu eins vorgesehen - angesichts der sehr blamablen Eigentumsquote in unserem Land weder als effizient noch als besonders ausgewogen erscheint. Ich bin daher der Meinung, dass im Verhältnis zur Förderung der Mietwohnungen vermehrt Mittel in die Wohneigentumsförderung gesteckt werden müssen.

Im Ganzen gesehen kann man mit der unterbreiteten Vorlage leben, selbst dann, wenn man bedenkt, dass die Rahmenbedingungen erst noch durch den Bundesrat und das Bundesamt für Wohnungswesen im Detail zu formulieren sind und diese beiden Instanzen eine wesentliche Verantwortung für einen wirksamen und möglichst unbürokratischen Vollzug tragen.

Dennoch kann ich eine grundlegende Kritik nicht verhehlen: Nach meiner Meinung ist und bleibt der Wohnungsbau in erster Linie Sache privater Investoren. Die Marktkräfte vermögen die laufenden Bedürfnisse am besten abzudecken. Zudem fällt der bei den Subventionen allemal entstehende Reibungsverlust erst noch dahin.

Um eine möglichst optimale Ressourcenverteilung zu erreichen, sind denn auch zwei Massnahmen weit wirksamer als jeder Subventionsmechanismus: Zum einen gilt es im Rahmen des verfassungsmässig garantierten Mieterschutzes ein möglichst liberales Mietrecht zu schaffen, welches die Investitionsfreudigkeit nicht untergräbt, sondern fördert. Denn ein möglichst grosses Angebot an Wohnungen ist dem papierenen Mieterschutz allemal überlegen und dient den Mietern weit besser. Zum anderen ist die vielfältige Steuer- und Abgabeflut für private Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer auf ein vernünftiges Mass zurückzunehmen, damit auf diese Weise das Wohnen in den eigenen vier Wänden entsprechend dem Verfassungsauftrag erhalten und gefördert und die mickrige schweizerische Eigentumsquote endlich auf Vordermann gebracht werden kann.

Zu beiden Themenkreisen wird unser Rat in allernächster Zeit Stellung nehmen können. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Kleine Kammer dannzumal ebenso eindeutig diese wesentlich effizienteren, weil marktwirtschaftlich ausgerichteten Förderungsansätze im Auge behält. Sie können versichert sein, dass wir Ihnen dannzumal mit entsprechenden Anträgen hierzu wieder reichlich Gelegenheit bieten werden.

In diesem Sinne habe ich nichts gegen Eintreten und stimme der Vorlage zu.

Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Da mir das Bauen nicht ganz fremd ist, müsste ich eigentlich solchen Förderprogrammen vorbehaltlos zustimmen. Das mache ich aber auch als möglicher Profiteur und allfälliger Nutzniesser nicht. Weshalb? Das Erstellen von Wohnraum sollte in erster Linie Sache von privatwirtschaftlich organisierten Institutionen sein; das hat Kollege Dettling soeben ausgeführt. Ein gesunder Wohnungsmarkt bedarf grundsätzlich nicht staatlicher Mittel, sondern vor allem der Lockerung von gesetzlichen Bestimmungen, eines effizienten Baubewilligungsverfahrens und vor allem steuerlicher Erleichterungen. Ich will nicht von den unnötigen und sehr fragwürdigen Einsprachemöglichkeiten in unserem Rechtsstaat reden, die teilweise ohne jegliche Legitimation und ohne jegliche Aussicht auf Erfolg sind. Da werden Investitionen in Milliardenhöhe über Jahre verzögert oder gar verhindert. Bauinteressenten werden vergrämt und durch Auflagen verunsichert, bis sie sich erschöpft, ausgelaugt und resigniert von solchen Investitionen abwenden und ihre Mittel anderweitig investieren.

Wenn schon gehörte die Wohnungspolitik nicht zu den Aufgaben des Bundes, sondern wäre eine Kernkompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen letztlich über eine grössere Bürgernähe und können deshalb bedarfs- und situationsgerecht Unterstützung leisten. Das zeigte sich insbesondere auch im notwendig gewordenen Bundesbeschluss im Jahre 1999 zur Verminderung von riesigen Verlusten aus der unglücklichen Wohnbau- und Eigentumsförderung. Das Parlament hat damals zähneknirschend den Verlusten in Milliardenhöhe zugestimmt.

Den gleichen Fehler sollte man weiss Gott nicht zweimal machen; vielmehr sollten daraus die Konsequenzen gezogen werden, damit sich der Bund inskünftig aus solchen Finanzierungen heraushält. Das gedenken wir aber ganz offensichtlich nicht zu machen, im Gegenteil: Wir wollen für die Jahre 2003 bis 2006 weitere 2,2 Milliarden Franken sprechen, trotz der desolaten finanziellen Situation, die wir gestern alle gemeinsam "besungen" haben. Dann ist es in diesem Zusammenhang auch nicht sehr ergiebig, wenn wir einmal mehr auf die Bundesverfassung verweisen. So berechtigt die Einzelanliegen auch immer sein mögen, wir haben in den nächsten Jahren ganz einfach nicht mehr die notwendigen Mittel für all die im Einzelfall noch so legitimen und berechtigten Anliegen.

Es ist auch schade, dass die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom neuen Finanzausgleich ausgeklammert wurde. Der neue Finanzausgleich will Aufgabenkompetenzen und Finanzströme neu regeln; das scheint mir sehr wichtig und richtig zu sein. Wieso hat man gerade diesen Bereich ausgeklammert? Wie im Bericht zum neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen nämlich postuliert wurde, hat die qualitative und die quantitative Wohnungsversorgung in der Schweiz ein Niveau erreicht, das Massnahmen des Bundes grundsätzlich erübrigt. Die Wohnbaufinanzierung ist weitgehend unproblematisch, und der Markt ist transparent, sodass auch Wohnungsmarktforschung nicht mehr notwendig ist. Aus ordnungspolitischen Gründen sollte man sich aus solchen Übungen heraushalten. Zudem haben staatliche Eingriffe nachfrageorientiert und nicht angebotsorientiert zu erfolgen.

Ein weiterer Mangel in diesem Gesetz ist die ungleiche Förderung von Wohneigentum und Mietwohnungen; auch das hat Herr Dettling angeführt. Ungerechtfertigterweise wird der Förderung von Mietwohnungen eine wesentlich grössere Bedeutung zugemessen. Während im Jahre 2000 250 geförderten Mietwohnungen 767 Eigentumsobjekte gegenüberstanden, ist es neu ein Förderverhältnis von 2000 zu 1000. Herr Maissen folgend müsste es gerade umgekehrt sein, vor allem in den Rand- und Bergregionen.

Leider führt das neu vorgesehene Darlehensmodell zusammen mit den riesigen Altlasten, die wir zu bewältigen haben, zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundeshaushaltes. Nach eingehenden Überlegungen werde ich deshalb keinen Nichteintretensantrag stellen - er wäre auch nicht sehr Erfolg versprechend -, aber ich werde dieser Vorlage trotzdem nicht zustimmen.

Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bin froh über diese Vorlage, und ich gestehe Ihnen auch, dass hier in diesem Rat ja vor nicht allzu langer Zeit eine Diskussion darüber stattgefunden hat, wann denn endlich die Nachfolgevorlage kommt. Es ging damals um einen Vorstoss von Frau Nationalrätin Elvira Bader.

Inzwischen bin ich, wie gesagt, froh, dass grosso modo Übereinstimmung - mindestens in der Kommission - herrscht, dass Förderung von Wohnungsbau durchaus eine sinnvolle Bundesaufgabe sein kann. Wir müssen gerade hier in dieser Kammer zugeben, dass die Wohnungsversorgung in diesem Lande regionale und lokale Ungleichgewichte aufweist, die wir in Betracht zu ziehen haben. In den städtischen Agglomerationen ist nicht zu verkennen, dass selbst in der jetzigen Zeit, die punkto Wohnungsversorgung soeben als normal bezeichnet worden ist, einige Probleme bestehen. Darum kann sich der Bund nach meiner Auffassung nicht von dieser Aufgabe zurückziehen; da mag er Aufgabenteilungsprogamme auflegen, so viel er auch will und wozu er auch immer Lust hat.

Man könnte die Vorlage wohlwollend als "klein, aber fein" bezeichnen. Ich könnte mir zwar eine Wohnbauförderung vorstellen, die um einiges weiter geht als diese Vorlage hier. Aber nach dem gutschweizerischen Prinzip vom Spatz in der Hand und der Taube auf dem Dach will ich gut und gerne anerkennen: Das ist ein hübscher "Spatz", der hier vorliegt.

Ich bitte deshalb, auf die Vorlage einzutreten, dieser Vorlage zuzustimmen - in der Form, wie sie aus der Kommission gekommen ist. Ich bin froh darüber, dass wir eine solche Vorlage haben, notabene nicht nur, weil das Bundesamt für Wohnungswesen im Kanton Solothurn ist, sondern auch deshalb, weil von der Sache her eidgenössische Wohnbauförderung weiterhin eine wichtige Aufgabe darstellt.

Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe in dieser Frage eigentlich zwei Seelen in meiner Brust. Grundsätzlich teile ich die ordnungspolitische Auffassung von Kollege Jenny, der das klar auf den Punkt gebracht hat. Es ist eine Frage, die sich der Bund stellen muss: Ist es wirklich Aufgabe des Bundes, hier tätig zu werden? Wäre das nicht ein Bereich, aus dem sich der Bund zurückziehen und den er den Kantonen und allenfalls den Gemeinden überlassen könnte?

Auf der anderen Seite teile ich die Einschätzung von Kollege Jenny, was die heutige Marktlage anbelangt, nicht. Wir haben eine stark rückläufige Bautätigkeit, der Auftragseingang geht zurück. Wir sehen - ich möchte hier auch meine Interessenbindung offen legen: Ich bin Präsident von "bauen-schweiz", der Dachorganisation der Schweizerischen Bauwirtschaft -, dass in Bezug auf die Bautätigkeit vor allem im Wohnungsbau ein starker Rückgang zu verzeichnen ist, und dies, obwohl vielerorts Wohnungsmangel besteht. Es mag Regionen geben, in denen das Wohnungsangebot genügend ist und der Markt spielt. Es gibt aber Regionen, beispielsweise die Stadt Zürich, in denen ein prekärer Wohnungsmangel herrscht, und trotzdem werden keine oder zu wenige Wohnungen gebaut und wird zu wenig in die Wohnbautätigkeit investiert. Ich frage mich, warum die Privaten weniger in den Wohnungsbau investieren. Ich habe den Verdacht, dass man abwartet, was die eidgenössischen Räte mit dem Mietrecht machen, damit man weiss, ob es überhaupt noch attraktiv sein wird, in den Wohnungsbau zu investieren. Solche Stimmen habe ich auch schon gehört.

Wenn Sie mich fragen, ist der beste Mieterschutz, den es gibt, ein genügendes Angebot an Wohnraum. Das ist der beste Mieterschutz, dann spielt der Markt. Das haben wir zurzeit leider nicht. Sollte es letztlich so herauskommen, dass von privater Seite überhaupt kein Interesse mehr besteht, Wohnungen zu bauen, wäre der Staat in die Pflicht genommen. Dann müsste letztlich der Staat in die Rolle des Bauherrn schlüpfen und als Bauherr auftreten. Ich denke, das wäre ordnungspolitisch nun wirklich total falsch. So gesehen ist dieses Gesetz, das die Wohnbautätigkeit fördern und verbilligen will, für mich eigentlich - ich möchte fast sagen - das kleinere Übel.

Ich stimme der Vorlage deshalb zu und bitte Sie, dasselbe zu tun.

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nach dieser Eintretensdebatte möchte ich nun doch noch zwei, drei Punkte herausgreifen. Wir haben Artikel 108 der Bundesverfassung, dessen Absatz 1 folgendermassen lautet: "Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus." Das ist ein klarer Verfassungsauftrag. Dann heisst es in Absatz 2: "Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten." Und in Absatz 4 heisst es: "Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten." Das ist ein ganz klarer Verfassungsauftrag, den wir nicht einfach wahrnehmen können oder nicht.

Mit Artikel 41 der Bundesverfassung haben wir das entsprechende Sozialziel in die neue Bundesverfassung aufgenommen, mit Zustimmung des Souveräns: "Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass .... Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können". Wir machen also nichts anderes, als diese Verfassungsbestimmung auf Gesetzesstufe umzusetzen. Man kann sehr wohl sagen, das soll nicht mehr Aufgabe des Staates sein. Dann muss man eine entsprechende Vorlage bringen, um den Bund von dieser Aufgabe, die in der Verfassung niedergeschrieben ist, zu entbinden. Das kann man tun. Ob man in der politischen Auseinandersetzung vor dem Volk damit Erfolg hätte, muss ich nicht beurteilen.

Wir haben einen Verfassungsauftrag, und ich meine, mit diesem neuen Gesetz werde dieser Verfassungsauftrag wesentlich einfacher, zielgerichteter und effizienter erfüllt als mit dem WEG. Wir haben im Verlaufe der letzten 25 Jahre die Vorteile des WEG gesehen, wir haben aber auch seine Nachteile erfahren. Die Risiken haben sich kumuliert und sind in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation Wirklichkeit geworden. Daraus sind die entsprechenden Verpflichtungen für den Bund entstanden.

Man kann natürlich nicht meinen, der Grundsatz "Bürgen tut würgen" gelte nur für den Privaten, sondern er gilt auch für den Staat als Bürgen. So gesehen bin ich jetzt etwas erstaunt über die Kritik, namentlich über jene von Kollege Jenny. Er war Ersatzmitglied in der Kommission. Er hat ausgeführt, er stelle keinen Nichteintretensantrag; er hat das übrigens auch in der Kommission nicht getan. Aber ich hätte eigentlich erwartet, dass mit entsprechenden Anträgen Korrekturen im Gesetz verlangt würden. Es liegen keine solchen Anträge vor. Wenn ich das WFG mit dem WEG vergleiche, dann meine ich, dass das WFG mit einem viel einfacheren, zielgerichteteren Instrumentarium ausgestattet ist als das WEG.

Noch eine Bemerkung zur Frage Mietobjekte und Eigentumsobjekte: Es trifft zu, dass in der Botschaft nicht klar gesagt wird, wie gross der prozentuale Anteil an Eigentumsobjekten sein soll. Immerhin ergibt sich aus Ziffer 4.1.2.1 auf Seite 2887 der Botschaft bei bestimmten Annahmen als Berechnungsgrundlage eine Verteilung von rund 40 zu 60: 40 Prozent Eigentum, 60 Prozent Miete. Das Fehlen einer klaren Zielvorgabe hängt damit zusammen, dass die Nachfrage nach Eigentumsobjekten von regionalen Gegebenheiten abhängt und in Regionen, die Kollege Maissen oder ich hier vertreten, grösser sein wird als in Ballungszentren. Dort kann man sich nämlich auch mit den Vergünstigungen des WFG Wohneigentum nicht so leicht leisten und weicht auf Mietobjekte aus. Damit wird aber ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dem WFG neu vermehrtes Gewicht auf die Förderung von Eigentumsobjekten gelegt werden soll - dort, wo die regionalen Bedingungen dies zulassen und wo dies auch von Privaten gewünscht wird.

Dieses Bekenntnis möchte ich noch einmal unterstreichen. Ich gehe davon aus, dass wir die Umsetzung dieses Gesetzes nicht nur mit einem Auge beobachten werden, Herr Kollege Dettling, sondern mit beiden Augen. Wenn eine Entwicklung eintreten sollte, die nicht in die Richtung geht, wie sie in der Botschaft mindestens aufgrund der Zahlen der Berechnungsgrundlage dargelegt worden ist, kann ich mir vorstellen, dass der Bundesrat relativ rasch mit pointierten Fragestellungen herausgefordert wird, weshalb mit diesem neuen Gesetzesinstrumentarium nicht mehr Eigentumsförderung betrieben wird. Wenn dannzumal Gründe vorhanden sind, die Korrekturen erfordern, dann muss das Parlament entsprechende politische Signale geben.

Das neue Gesetz ist in verschiedenen Bereichen wesentlich besser als das alte und bringt wesentlich weniger Risiken. Aber solange Sie Bürgschaften und Rückbürgschaften eingehen, können Sie keine Nullrisiko-Position fahren, weil Bürgschaften genau für den Fall vorgesehen sind, dass das Risiko zum Tragen kommt; sonst brauchen wir diese Bürgschaften nicht.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten und den entsprechenden Anträgen der Kommission zuzustimmen.

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das Votum von Herrn Schiesser veranlasst mich doch noch, etwas zu sagen. Die Auffassung, dass die jetzige Vorlage besser als die alte sei, ist nachvollziehbar. Ich teile diese Auffassung. Man könnte natürlich auch sagen: Man ersetzt eine schlechte Lösung durch eine weniger schlechte Lösung, dann ist diese Aussage natürlich auch erfüllt. Die ordnungspolitische Frage kann damit aber auch nicht gelöst werden, dass man sagt: Weil es in der Verfassung steht, ist es ordnungspolitisch in Ordnung. Sie haben das nicht so gesagt; aber ich möchte, dass aus Ihrem Votum nicht dieser Eindruck entsteht. Faktum ist doch, dass auf dem Wohnungsmarkt eine Nachfrage besteht, die zu befriedigen ist; Faktum ist, dass diese Nachfrage nicht befriedigt wird, weil wir mit staatlichen Regulierungen im Mietrecht das Interesse an privatwirtschaftlichen Investitionen verloren haben. Jetzt kommt hier der Lösungsansatz: Der Bund gibt 2 Milliarden Franken in den Markt hinein, damit gebaut wird. Wir müssen doch ordnungspolitisch den anderen Weg gehen und vom Markt her Privatinvestitionen attraktiv machen. Das ist eine Frage des Mietrechtes. Ich bedaure es, dass diese Vorlage nicht parallel mit der Mietrechtsvorlage auf den Tisch kommt, damit wir dann beide Vorlagen gemeinsam diskutieren könnten. Dann würden wir wahrscheinlich diese 2 Milliarden Franken nicht in dieser Art ausgeben.

Es ist mir klar: Die Meinungen sind gemacht und das Geld wird ausgegeben. Aber ordnungspolitisch muss man grosse Fragezeichen machen. Herr Leuenberger, der leider nicht mehr hier ist, hat gesagt, es gebe vor allem regionalpolitisch grosse Unterschiede, es gebe soziale Probleme. Ich teile diese Meinung. Aber wenn man diese Auffassung hat, dann muss man ernsthaft darüber diskutieren, ob ein gesamtschweizerisches Modell der Lösungsansatz ist oder ob wir nicht doch Kantone und Regionen mit einbeziehen sollten. Dann müssen wir auch über andere Förderungsinstrumente diskutieren als nur über diese Geldverteilung.

Wir hatten bisher eine Wohnbauförderung; ich weiss, man hängt an dieser Wohnbauförderung, und man will 2 Milliarden Franken dafür ausgeben. Deshalb gehe ich davon aus, dass Sie das auch beschliessen. Ordnungspolitisch ist es fragwürdig - und ob es von der Förderung her gesehen die richtige Zielsetzung ist, mit staatlichen Mitteln statt mit besseren Rahmenbedingungen den Markt zu fördern, da mache ich ein grosses Fragezeichen.

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das Votum von Herrn Brändli veranlasst mich doch, als Berichterstatter der Kommission noch einmal das Wort zu ergreifen. Erstens einmal geben wir nicht 2 Milliarden Franken aus, sondern wir haben Ausgaben von 496,4 Millionen Franken über vier Jahre in Form von Darlehensgewährung. Darüber hinaus sprechen wir 1,775 Milliarden Franken für die Absicherung von Eventualverpflichtungen, Bürgschaften und Rückbürgschaften. Wenn diese 1,775 Milliarden zu Ausgaben werden, dann stimmt mit dem Gesetz bzw. mit dem Vollzug etwas nicht. Ich bitte darum, dass man nicht davon spricht, dass wir 2 Milliarden Franken für den sozialen Wohnungsbau ausgeben - das ist schlicht nicht zutreffend -, sondern wir gewähren 1,775 Milliarden für die Abdeckung von Eventualverpflichtungen in Form von Bürgschaften und Rückbürgschaften.

Es handelt sich um ein Förderinstrument, das auch ordnungspolitisch nicht zu beanstanden ist: Der Staat übernimmt in einem solchen Bereich letztlich über die Rückbürgschaft allfällige Risiken, die Private nicht mehr tragen können und wollen; das ist der erste Punkt.

Der zweite Punkt: Es geht hier nicht um Wohnungsbau allgemein, sondern wir haben es mit dem sozialen Wohnungsbau zu tun. Auch wenn wir die Rahmenbedingungen noch so lockern, finden wir nicht private Investoren, die Wohnraum in erforderlicher Qualität zu derart günstigen Bedingungen zu erstellen bereit sind, dass wir von sozialem Wohnungsbau sprechen können. Wenn ich meine Region betrachte - sie ist nicht derart verschieden von derjenigen, die Herr Brändli vertritt; Herr Jenny vertritt die gleiche Region -, dann stelle ich fest, dass das WFG, zusammen mit der Wohnbausanierung in Berggebieten, doch ein Instrument darstellt, von dem unsere Regionen beträchtlich profitieren. Wir können nicht einfach den Wohnungsbau in diesen Regionen dem Markt überlassen und glauben, dieser werde dafür sorgen, dass Wohnraum zu günstigen Bedingungen erstellt werde. Die Investoren werden in lukrativere Objekte und in lukrativere Anlagen investieren. Es braucht zur Umsetzung des Verfassungsauftrages - und es ist nach wie vor ein Verfassungsauftrag, daran führt nichts vorbei, solange Volk und Stände nicht anders entschieden haben - einen entsprechenden Mitteleinsatz.

Bezüglich dieses Mitteleinsatzes möchte ich noch betonen, dass der Bundesrat offenbar ganz klar die Vorgabe gemacht hat, die zusätzlichen Mittel, die hier eingesetzt werden sollen, sollten unter 100 Millionen Franken pro Jahr liegen. Das hat zu einer entsprechenden Restriktion bei der Zahl der zu fördernden Objekte geführt. Wir haben es mit einer moderaten Vorlage zu tun, zu der ich auch als Liberaler stehen kann. Wenn wir weiter zurückgehen wollen, dann müssen wir uns fragen, ob der Verfassungsauftrag noch Bestand haben soll oder nicht.

Auch im Interesse des internen sozialen Ausgleichs und des Allgemeinwohls bin ich dafür, dass wir eine derartige moderate Förderung des Wohnungsbaus beschliessen und ein Auge darauf richten, dass diese Gelder effizient eingesetzt werden. Ich glaube, die Voraussetzungen dafür sind geschaffen.

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich fühle mich nicht provoziert, aber ich muss zu den 2 Milliarden Franken doch etwas sagen: Ich habe natürlich Verständnis dafür, dass Herr Schiesser nun nach vorne schaut, aber ich glaube, die Geschichte lehrt uns etwas anderes. Eventualverpflichtungen sind auch Verpflichtungen, sonst könnte man sie streichen. Bisher war es eben anders. Ich teile den Optimismus von Herrn Schiesser in dieser Frage nicht. Die 2 Milliarden Franken sind richtig, wir müssen von dieser Zahl ausgehen.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Tout d'abord, un mot sur ces fameux 2 milliards de francs. Il va de soi que je partage plutôt le point de vue de M. Schiesser que celui de M. Brändli sur ce montant. Lorsqu'une banque donne des garanties pour un montant, en principe elle ne le considère pas tout à fait comme une perte. D'ailleurs, je crois qu'il y a même des règles qui prévoient que lorsqu'une banque s'engage, il n'y a qu'un pourcentage restreint de ce montant qui doit être couvert par des fonds propres. En effet, c'est la réalité de la vie économique qu'une garantie n'est pas nécessairement appelée à être payée par celui qui cautionne.

Il n'en reste pas moins que le mandat inscrit à l'article 108 de la constitution existe et que nous avons l'obligation de trouver une solution pour l'encouragement du logement à but social. Depuis 1975, ce mandat constitutionnel a été rempli par la loi fédérale encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements. C'est un système qui a relativement bien fonctionné pendant une longue période de son existence. Près de 130 000 logements ont été cofinancés. Ensuite, il y a eu la crise des années nonante qui a eu raison d'un système qui était finalement assez rigide. En effet, la baisse des loyers durant cette période n'a pas pu être suivie dans le secteur subventionné, dont les loyers étaient fixés selon un plan progressif fixe. Le système n'ayant pas fonctionné, il convient de le réexaminer et de modifier les conditions d'octroi des subventions.

Un petit mot pour rappeler la situation actuelle du marché. En 1998, le taux de logements vacants a passé de 1,85 à 1,34 pour cent. Il a atteint en l'an 2001 un niveau extrêmement bas, c'est même un record. Il y a des différences régionales: à Zurich et à Genève le taux de logements vides est de 0,40 pour cent, il est de 0,50 pour cent dans la région lausannoise. Les régions urbaines connaissent donc une pénurie de logements. Lorsqu'il y a pénurie de logements, les premiers touchés sont les groupes de population financièrement défavorisés. Un ménage sur cinq consacre plus de 25 pour cent de son revenu au logement. Une telle charge constitue un problème existentiel pour les personnes à revenu modeste ou pour celles qui sont touchées par d'autres accidents, accidents du sort ou accidents économiques tels que le chômage.

La nouvelle politique du logement est donc bienvenue, elle est même nécessaire. Nous avons essayé de tenir compte des expériences du passé. Le modèle d'abaissement de base très controversé, qui consistait à accorder des subventions afin d'abaisser le montant des loyers, est remplacé par un système de prêts. La nouvelle loi est innovatrice et elle essaye d'être mieux intégrée dans l'ensemble des politiques économiques et sociales. A l'avenir, les aides seront ciblées sur des domaines spécifiques et prioritaires.

Les nouvelles mesures envisagées sont les suivantes:

1. Dans le secteur locatif, des prêts sans intérêt ou à taux préférentiel doivent permettre aux maîtres d'ouvrages tels que les coopératives ou les fondations de rénover, de construire ou d'acquérir des logements bon marché pour les louer sur le long terme à des personnes financièrement défavorisées.

2. Des prêts sans intérêt ou à taux préférentiel doivent également permettre un soutien aux petits propriétaires financièrement défavorisés qui souhaitent rénover leur logement.

3. Des cautionnements hypothécaires pourront être mis à la disposition des ménages qui ont un revenu suffisant pour supporter la charge de la propriété d'un logement, mais qui n'ont pas les fonds nécessaires pour l'acquérir.

4. Les emprunts émis par la centrale d'émission pour la construction du logement seront cautionnés pour pouvoir mettre à la disposition des maîtres d'ouvrage d'utilité publique des capitaux bon marché à long terme. De même, les prêts du fonds de roulement destinés à la construction de logements d'utilité publique vont être accrus; ils se sont révélés efficaces dans le cadre de l'encouragement actuel en tant que mode de financement transitoire ou complémentaire.

Nous demandons un crédit-cadre de 2,2 milliards de francs pour les années 2003-2006. Sur ce montant, il y a 500 millions de francs sous forme de prêts. Ces prêts sont inscrits dans le plan financier de la Confédération. Ils devraient permettre la rénovation, la construction et l'acquisition de 6000 logements en quatre ans. Les 1,7 milliard de francs qui ont fait l'objet de la controverse entre MM. Brändli et Schiesser sont prévus sous forme de caution. Il va de soi, je le redis, que j'approuve le mode de calcul et l'approche de M. Schiesser plutôt que celle de M. Brändli, faute de quoi je n'aurais pas proposé cette nouvelle formulation de la loi.

Mais je comprends que, du point de vue de l'opinion publique, c'est plus agréable de parler de 2 milliards de francs dépensés comme ça. Ce ne sont pas 2 milliards de francs, honnêtement, ce sont 2 milliards de francs prévus, possibles, maximum. Mais on sait, et vous êtes assez proches de la réalité de la vie, que ces 1,7 milliard de francs ne seront pas dépensés; ce n'est pas un crédit Expo, puisque vous faites une allusion perverse à cet événement extraordinaire.

Comme le rapporteur l'a indiqué, la commission a approuvé la demande de crédits telle que présentée, et je lui suis reconnaissant de cette proposition. Je suis convaincu que nous avons présenté un projet constitutionnellement conforme et acceptable, qui répond donc au mandat de la Constitution fédérale et qui essaie de tenir compte des nouvelles conditions économiques, notamment du fait qu'à l'avenir il n'y a pas, comme on imaginait dans l'ancien système, assurance que les salaires augmentent en permanence. Pour les régions qui ont des difficultés sur le plan du marché du logement, pour les milieux qui ont des difficultés à trouver un logement convenable, ce projet est une bonne réponse. Elle n'est pas parfaite, mais c'est une bonne réponse.

Je vous remercie d'entrer en matière.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

1. Loi fédérale encourageant le logement à loyer ou à prix modérés

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Art. 1-4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

In der Kommission ist eine längere Diskussion über die Formulierung in Artikel 5 Buchstabe d entbrannt. Es geht um die angemessene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft. Ich habe die Absicht und die Strategie im Eintretensvotum erläutert. In der Diskussion ging es im Wesentlichen um die Frage, ob dieses Ziel durch eine schärfere Formulierung gewährleistet werden soll. Die Kommission hat sich mit geringer Mehrheit dafür entschieden, es bei der bundesrätlichen Fassung zu belassen, und zwar in dem Sinne, dass vonseiten des Staates letztlich die Rahmenbedingungen für eine solche Durchmischung geschaffen werden sollen. Die Erzwingung einer solchen Durchmischung soll nicht möglich sein. Eine andere Regelung würde beispielsweise bedeuten, dass unter Umständen Wohnungen leer bleiben müssten, weil man keine geeigneten Mieter findet. Deshalb haben wir es nach ausführlicher Diskussion bei dieser Formulierung belassen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 6-8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... Artikel 40 des Subventionsgesetzes ....

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... l'article 40 de la loi sur les subventions ....

Angenommen - Adopté

Art. 10

Antrag der Kommission

Der Bund fördert ....

Art. 10

Proposition de la commission

La Confédération encourage ....

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur eine kurze Bemerkung zum Antrag der Kommission: Es ist keine grosse materielle Änderung, die wir hier beantragt haben. Es geht darum, dass in der Kommission davon ausgegangen wurde, dass nicht einem Bundesamt die entsprechende Förderung obliegt; dieses hat vielmehr die Fördermassnahmen durchzuführen. Die Aufgabe selber obliegt dem Bund. Ich richte diese Bemerkung ausdrücklich an die Adresse der Redaktionskommission, weil innerhalb der Kommission geltend gemacht wurde, die bundesrätliche Formulierung entspreche Richtlinien, die vonseiten der Bundeskanzlei und dem Bundesamt für Justiz vorgegeben seien.

Die Kommission möchte ganz klar festgehalten haben, dass es der Bund ist, dem diese Aufgabe der Förderung obliegt. Wer sie für den Bund ausführt, ist eine andere Frage. Wir haben hier eine Änderung, die von der Redaktionskommission nicht korrigiert werden soll.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe .... 29 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Art. 11-21

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 22

Antrag der Kommission

Der Bund fördert ....

Art. 22

Proposition de la commission

La Confédération encourage ....

Angenommen - Adopté

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe .... 33 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Art. 23-32

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 33

Antrag der Kommission

Abs. 1

Der Bund fördert ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 33

Proposition de la commission

Al. 1

La Confédération encourage ....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe .... 32 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Art. 34-40

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 41

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier nicht um einen riesigen Betrag. Der Maximalbetrag zum Zweck der Förderung der Forschung beträgt eine Million Franken pro Jahr, wobei ein erheblicher Teil dieses Geldes für die Erstellung von statistischem Material verwendet wird. Es ist also nicht so, dass riesige Summen in die Forschung investiert würden.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 42

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich habe im Auftrag der Kommission eine auslegende Erklärung zu machen. Die Formulierung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen ist, geht sehr weit. Sie geht weiter, als das, was im heutigen Gesetz, im WEG, steht. Man hat uns in der Kommission gesagt, diese Bestimmung sei aus dem Bundesstatistikgesetz übernommen worden. Es wurde vonseiten der Verwaltung auch geltend gemacht, diese Bestimmung werde nicht mit irgendwelchen Zwangsmitteln durchgesetzt.

Aus der Sicht der Kommission ist es ganz klar, dass es hier nur um Auskünfte gehen kann, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetz stehen. Man kann also nicht irgendwelche Auskünfte von irgendwelchen Personen verlangen, sondern diesen Auskunftsbegehren muss ein Rechtsverhältnis zugrunde liegen, das auf dem WFG beruht. In Artikel 62 Absatz 1 WEG heisst es: "Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat ...." Ich würde den Zweitrat einladen, die Formulierung von Artikel 42 WFG noch einmal daraufhin zu überprüfen, ob man sie nicht an die heutige Formulierung in Artikel 62 WEG anschliessen sollte.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 43

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 44

Antrag der Kommission

Abs. 1

Für Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 44

Proposition de la commission

Al. 1

Des émoluments peuvent être prélevés pour les prestations et les décisions rendues selon la présente loi.

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ihre Kommission beantragt Ihnen eine etwas andere Fassung als der Bundesrat. Der Grund dafür liegt darin, dass in Artikel 46 Absatz 2 der Vollzug des Gesetzes ausdrücklich dem Bundesamt übertragen wird. Das Bundesamt kann für den Vollzug aber weitere Stellen und insbesondere auch Private beiziehen. Daraus soll aber nicht abgeleitet werden, dass nur das Bundesamt entsprechende Gebühren erheben könnte. Deshalb die allgemeinere Formulierung.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 45-47

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 48

Antrag der Kommission

.... nach diesem Gesetz. Das Departement erstattet ....

Art. 48

Proposition de la commission

.... achevée, le département présente ....

Angenommen - Adopté

Art. 49

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 50

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 50

Proposition de la commission

Al. 1

.... données sensibles concernant les mesures d'aide sociale.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission beantragt Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen, den Passus "über die Gesundheit oder" zu streichen. Wir sahen in der Kommission nicht ein, weshalb schützenswerte Daten über die Gesundheit erhoben werden sollen. Es reicht, wenn Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe erhoben werden. Mehr braucht es aus unserer Sicht nicht.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 51

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... Artikel 37 und 38 des Subventionsgesetzes ....

Art. 51

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... aux articles 37 et 38 de la loi sur les subventions ....

Angenommen - Adopté

Art. 52

Antrag der Kommission

.... Artikel 37 bis 39 des Subventionsgesetzes.

Art. 52

Proposition de la commission

Les articles 37 à 39 de la loi sur les subventions s'appliquent ....

Angenommen - Adopté

Art. 53, 54

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 55

Antrag der Kommission

.... des Subventionsgesetzes.

Art. 55

Proposition de la commission

.... dispositions de la loi sur les subventions.

Angenommen - Adopté

Art. 56-61

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 26 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

2. Bundesbeschluss über Rahmenkredite für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

2. Arrêté fédéral concernant les crédits-cadre pour l'encouragement du logement à loyer ou à prix modérés

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe .... 31 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen

3. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

3. Loi fédérale encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 40

Antrag der Kommission

Abs. 2

.... erlassen, soweit:

a. sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind;

b. und die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind.

Abs. 2bis

Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.

(= Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz gemäss geltendem Recht)

Art. 40

Proposition de la commission

Al. 2

Les avances et les intérêts encore dus après 30 ans seront remis par la Confédération:

a. si, jusqu'à ce terme, ils ne sont pas devenus exigibles selon le plan de financement et d'amortissement;

b. et à condition que les tranches exigibles d'avances et d'intérêts sont remboursées.

Al. 2bis

Une remise avant l'expiration de la période de 30 ans est possible si les conditions du marché l'exigent et que des pertes au titre des cautionnements ou des engagements peuvent être réduites ou évitées, ou en cas de réalisation forcée de biens immobiliers.

(= art. 40 al. 2 deuxième phrase selon le droit en vigueur)

Schiesser Fritz · 2VP-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur noch eine kurze Erklärung zu dieser Bestimmung: Der Grundsatz für den Erlass der Rückforderung von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen nach 30 Jahren wurde durch die Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 geschaffen, allerdings damals noch mit einer Kann-Formulierung. In dieser neuen Bestimmung wurde aber nicht gesagt, nach welchen Kriterien ein Erlass erfolgen kann. Damals wurden aber Versprechen abgegeben, die es nun nach dem Grundsatz des Vertrauensprinzips einzulösen gilt.

Diese Kann-Formulierung soll erweitert werden, indem klar gesagt wird, unter welchen Bedingungen auf eine Rückforderung von Vorschüssen und Zinsbetreffnissen nach Ablauf von 30 Jahren verzichtet wird. Ein Verzicht erfolgt dann, wenn gemäss Tilgungsplan noch Leistungen zu erbringen wären, also nach 30 Jahren noch nicht alles fällig geworden ist, und - das ist die Bedingung, welche Ihre Kommission eingefügt hat - die fälligen geschuldeten Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt worden sind. Es wird also unter keinen Umständen auf Zinsbetreffnisse und Vorschüsse, die während dieser Frist von 30 Jahren fällig geworden sind, verzichtet.

Warum verzichtet man nach 30 Jahren, wenn der Schuldner alle seine Verpflichtungen nach dem Zahlungsplan über 30 Jahre hin erfüllt hat? Weil andernfalls Leute für längstens konsumierte Verbilligungen geradestehen müssten, womit eine Unbilligkeit verbunden wäre. Der Bundesrat möchte, nachdem man 1999 das halbe Versprechen gegeben hat, nun einen Schlussstrich unter diese Affäre ziehen und mit dieser klaren Regelung sagen: Was nach 30 Jahren nicht fällig geworden ist, wird erlassen; was bis zum Ablauf dieser 30 Jahre fällig geworden ist, muss bezahlt werden.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 45; 46 Abs. 1; 65 Abs. 5; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 45; 46 al. 1; 65 al. 5; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté