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Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen

AS 2000 2429 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 28, 2000

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-2429/de/verordnung-uber-die-leistungen-bei-vorzeitigem-altersrucktritt-von-bediensteten-in-besonderen-dienstverhaltnissen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über das Überwachungsgeschwader (SR 510.102),

AS 2000 2429

Verordnung
über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt
von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
(VLVA)

Änderung vom 28. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. Dezember 19911 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c-e

Die Verordnung gilt für die Bediensteten in den folgenden besonderen Dienstverhältnissen:

  1. Werkpilotenpersonal der Luftwaffe (LW);

  2. Testpilotenpersonal der Gruppe Rüstung (GR), dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen;

  3. Bedienstete der Flugverkehrsleitung und Flugsicherung der Luftwaffe (Flugsicherungspersonal LW);

Art. 3 Abs. 2 Bst. b und 3

Das Rücktrittsalter beträgt:

b. für das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsicherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) 62 Jahre.

Die Wahlbehörde kann Angehörige des Instruktionskorps und des UeG (Art. 1 Bst. b und f) mit 55 Jahren, das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsicherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) mit 58 Jahren aus dem besonderen Dienstverhältnis entlassen, wenn die Bediensteten ohne ihr Verschulden und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Dienstverhältnis verbleiben können. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 5 Abs. 2 erster Satz

Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten zudem bis zur Vollendung des 62. Altersjahrs eine Zusatzleistung des Bundes. ...

Art. 7 Abs. 1 und 3

Der Bundesrat kann Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahrs auf eigenes Begehren nach Artikel 3 der Rechtsstellungsverordnung vom2. Dezember 19962 ausscheiden und deren Ausscheiden aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando dienstlich gerechtfertigt ist, eine Leistung nach Artikel 5 Absätze1 und 2 bewilligen.

Aufgehoben

Art. 8 Höhe der Zusatzleistung

Die Zusatzleistung nach Artikel 5 Absatz 2 entspricht dem Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes, einschliesslich des Teuerungsausgleichs, der Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung, der Renten der Militärversicherung sowie allfälliger Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfall und Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung und 80 Prozent des massgebenden Verdiensts.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird zusätzlich die Kinderrente nach Artikel 41 der PKB-Statuten vom 24. August 19946 ausgerichtet, wobei jedoch zusammen mit der Rente und der Zusatzleistung 90 Prozent des massgebenden Verdiensts nicht überschritten werden dürfen.

Der massgebende Verdienst setzt sich zusammen aus Besoldung, Ortszuschlag und versicherten Zulagen und Vergütungen; teuerungsbedingte Erhöhungen und Reallohnerhöhungen werden berücksichtigt.

Die Zusatzleistung wird um den Betrag gekürzt, um den die Rente der Pensionskasse des Bundes kleiner ist als 60 Prozent des versicherten Verdiensts.

Footnotes

  1. [3] SR 831.10
  2. [4] SR 831.20
  3. [5] SR 832.20
  4. [6] SR 172.222.1

Art. 9

Aufgehoben

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Bediensteten, deren Dienstverhältnis gestützt auf Artikel 3 vor dem1. Januar 2004 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs ausgerichtet.

Bediensteten, deren Dienstverhältnis zwischen dem1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2010 wegen Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 zwischen dem 63. und 65. Altersjahr wie folgt degressiv ausgerichtet:

  1. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1946 7/8 1947 6/8 1948 5/8 1949 4/8 1950 3/8 1951 2/8 1952 1/8

  2. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 60. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1944 7/8 1945 6/8 1946 5/8 1947 4/8 1948 3/8 1949 2/8 1950 1/8

  3. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 62. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1942 7/8 1943 6/8 1944 5/8 1945 4/8 1946 3/8 1947 2/8 1948 1/8

Footnotes

  1. [2] SR 510.22
  2. [1] SR 510.24

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom2. Dezember 19917 über das Überwachungsgeschwader

Art. 36 Abs. 3

Das Dienstverhältnis der Angehörigen, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ihrer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde bereits nach dem vollendeten 55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheidet das VBS.

Footnotes

  1. [7] SR 510.102

2. Verordnung vom 21. November 19908 über das Instruktionskorps

Art. 38 Abs. 3

Das Dienstverhältnis der Instruktoren, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ihrer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde bereits nach dem vollendeten 55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheidet das VBS.

Footnotes

  1. [8] SR 512.41

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11116 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz