AS 2002 1643
Bundesgesetz
über die Anpassung der kantonalen Beiträge
für die innerkantonalen stationären Behandlungen
nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 13. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. März 20023,
beschliesst:
Art. 1
In Abweichung von Artikel 49 Absätze1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung beteiligen sich die Kantone mit folgenden Beträgen an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern:
ab dem1. Januar 2002 60 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals;
ab dem1. Januar 2003 80 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals;
ab dem1. Januar 2004 100 Prozent der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals.
Massgebend für die Höhe der kantonalen Beteiligung ist der Tag des Eintrittes in das Spital.
Art. 2
Die Spitäler stellen den Versicherern die um den Betrag der Kantonsbeteiligung reduzierte Rechnung zu.
DieRegelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den Kantonen ist Sache der Kantone.
SR 832.14 Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. BG
Art. 3
Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
Es tritt rückwirkend auf den1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Ständerat, 21. Juni 2002 | Nationalrat, 21. Juni 2002 |
|---|---|
Der Präsident: Anton Cottier | Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |