AS 2005 1429
Bundesgesetz
über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom3. Oktober 20021, in die Stellungnahme des Bundesrates vom6. November 20022 und in die Botschaft des Bundesrates vom26. Februar 20033,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Ingress in Ausführung der Artikel 59 Absatz 45, 61 Absatz 46, 116 Absätze3 und 4, 1227 und 1238 der Bundesverfassung9, … Gliederungstitel vor Art. 1a Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende
Art. 1a Sachüberschrift und Abs. 2bis
Sachüberschrift: Aufgehoben
Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach
Artikel 10 bemessen.
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste
Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
Art. 11 Berechnung der Entschädigung
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherung verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 13 Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag
Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Art. 16a Abs. 1
Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 215 Franken im Tag.
Gliederungstitel vor Art. 16b IIIa. Die Mutterschaftsentschädigung
Art. 16b Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG11 obligatorisch versichert war;
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;
im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Art. 16c Beginn des Anspruchs
Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.
Art. 16d Ende des Anspruchs
Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.
Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16f Höchstbetrag
Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 172 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.
Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
der Arbeitslosenversicherung;
der Invalidenversicherung;
der Unfallversicherung;
der Militärversicherung;
der Entschädigung nach den Artikeln9 und 10.
Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
Bundesgesetz vom19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung;
Bundesgesetz vom18. März 199414 über die Krankenversicherung;
Bundesgesetz vom20. März 198115 über die Unfallversicherung;
Bundesgesetz vom19. Juni 199216 über die Militärversicherung;
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Art. 17 Abs. 1
Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
Art. 19 Auszahlung der Entschädigungen
Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG18 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 19a Abs. 1 und 1bis
Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
an die Invalidenversicherung;
an die Erwerbsersatzordnung;
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom20. Juni 195219 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Art. 20 Verjährung und Verrechnung
In Abweichung von Artikel 24 ATSG20 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss
Artikel 16d .
Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG21 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195222 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Fünfter Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 28a
Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7123 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:
a. das Abkommen vom21. Juni 199924 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S. 1).
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7225 in ihrer angepassten Fassung26;
b. das Abkommen vom21. Juni 200127 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung28.
Gliederungstitel vor Art. 29 Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
II
Übergangsbestimmungen der Änderung vom3. Oktober 2003 1. Entschädigung für Dienstleistende
Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.
Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.
2. Mutterschaftsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
3. Versicherungsverträge
Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom27. März 1972, S.1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dezember 1996, ABl Nr. L28 vom30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999, ABl Nr. L38 vom12. Februar 1999, S.1.
Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.
III
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,3. Oktober 2003 Ständerat,3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieses Gesetz ist vom Volk am26. September 2004 angenommen worden.29
Es wird auf den1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht30
Art. 324a Abs. 3
Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
Art. 329 Randtitel
VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub
1. Freizeit
Art. 329b Abs. 3
Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195231 (EOG) bezogen hat.
Art. 329f
4. Mutterschafts- Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen urlaub Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und Lemma
Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden: ...
Artikel 329f (Mutterschaftsurlaub)
...
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198232 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 8 Abs. 3
Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts33 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
3. Bundesgesetz vom20. März 198134 über die Unfallversicherung
Art. 16 Abs. 3
Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195235 besteht.
4. Bundesgesetz vom20. Juni 195236 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 10 Abs. 4
Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts37 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198238
Art. 28 Abs. 1bis
Aufgehoben