834.1
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
vom 25. September 1952 (Stand am 5. November 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom23. Oktober 19514, beschliesst:
Erster Abschnitt:5 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung7
I. Der Entschädigungsanspruch
Art. 1a8 Entschädigungsberechtigte Personen 1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.
AS 1952 1021 2 [BS 1 3; AS 1959 912]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 59 Abs. 4, 61 Abs. 4, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 der BV vom18. April 1999 (SR 101).
2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 19959 Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom17. Juni 199410 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom17. März 197211 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom3. Februar 199512 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. 5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
Art. 213 Verrechnung
Forderungen gemäss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dem Bundesgesetz vom20. Juni 195215 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 316 Verjährung
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG17 verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
II. Die Entschädigungsarten
Art. 418 Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
Art. 519
Art. 620 Kinderzulagen
Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden21 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
die Kinder des Dienstleistenden;
die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.22
Art. 723 Zulage für Betreuungskosten
Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 824 Betriebszulagen
Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.25 III. Die Bemessung der Entschädigungen
Art. 926 Grundentschädigung
a. während der Rekrutenschule 1 Die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutenschule beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Die tägliche Grundentschädigung wird für Rekruten, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, nach Artikel 11 bemessen.
Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 1027 b. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder
eine neue Funktion (Beförderungsdienste)
Die tägliche Grundentschädigung während Ausbildungsdiensten von längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; sie beträgt jedoch mindestens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion.
Art. 1128 c. während der übrigen Dienste
Die tägliche Grundentschädigung während der übrigen Dienste beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens
Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG29 erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 1230
Art. 1331 Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das erste Kind und 10 Prozent für jedes weitere Kind.
Art. 1432
Art. 1533 Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 1634 Höchstgrenze und Mindestgarantie
Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 16a übersteigt.35
Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 50 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16a. Während Beförderungsdiensten beläuft sich dieser Mindestsatz auf 70 Prozent. Der Mindestsatz steht auch den Dienstleistenden zu, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren.36
DieZulage für Betreuungskosten sowie die Betriebszulage werden nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet; sie werden ungekürzt ausbezahlt.37 Art. 16a38 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom18. Dezember 199839 (6. EO-Revision) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 215 Franken (= Stand von 1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag.40
Der Bundesrat kann frühstens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
Der Entschädigungsanspruch ist bei der zuständigen Ausgleichskasse vom Dienstleistenden geltend zu machen. Macht dieser den Anspruch nicht selbst geltend, so sind hiezu befugt:
die Angehörigen des Dienstleistenden, falls dieser seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommt;
der Arbeitgeber, der dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet.
Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG41 abweichen.42
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG43 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.44
AS 1999 1571; BBl 1998 3418
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Art. 19 Auszahlung der Entschädigungen
...45
Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen:
auf Weisung des Dienstleistenden kann die Entschädigung seinen Angehörigen ausgerichtet werden;
46 kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG47 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten.
...48.
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Dienstleistende, die vor dem Einrücken als Unselbständigerwerbende tätig waren, erhalten die Entschädigungen, falls nicht besondere Gründe für die Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen, durch den Arbeitgeber.
Voraussetzung für die Auszahlung der Entschädigung ist die vorschriftsgemässe Geltendmachung und der Nachweis des geleisteten Dienstes.
Art. 19a49 Beiträge an Sozialversicherungen
Von der Entschädigung müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Art. 2050
Zweiter Abschnitt Die Organisation
Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen.51
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG52 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach
Artikel 78 ATSG53 und sinngemäss nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.54
In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom3. Februar 199555; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom17. Juni 199456.57
Art. 2258 Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG59 findet Anwendung.
Satz 2 eingefügt durch Art. 93 des BG vom23. März 1962 über den Zivilschutz, in Kraft seit1. Jan. 1963 [AS 1962 1089].
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG60)61
Artikel 72 AHVG62 findet sinngemäss Anwendung.63
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung64 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ...65 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
Dritter Abschnitt Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 2466 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG67 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG68 gelten sinngemäss.
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG69 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).
Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Vierter Abschnitt Die Finanzierung
Art. 2670 Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG71;
Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Art. 2772 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beitragspflichtig sind die in den Artikeln3 und 12 des AHVG73 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.
Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von
Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen
jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 1574 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.75
Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG76.7778
Art. 2879 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und
Heute: 13 Franken (siehe Art. 7 der V 03 vom20. Sept. 2002 - SR 831.108).
Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des AHVG80 findet Anwendung.
Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2981 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG82 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 29a83 Datenbekanntgabe
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG84 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom12. Juni 195985 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG86 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
Art. 3087
Art. 31 Abänderung anderer Bundesgesetze
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom11. April 188988 wird wie folgt abgeändert:
a. In Artikel 93 wird der Ausdruck «Erwerbsausfallentschädigungen an Dienstpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige».
b. Artikel 219, zweite Klasse, Buchstabe i: ...89.90 2 Artikel 15 der Militärorganisation91 wird aufgehoben.
In Artikel 20 des AHVG92 sowie in den Artikeln23 und 24 des Bundesgesetzes vom19. Juni 195993 über die Invalidenversicherung wird der Ausdruck «Bundesgesetz vom25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch ...94.95
Art. 3296
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Gesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.
...97
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035
Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 197043, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
Text eingefügt in den genannten BG.
Schlussbestimmung der Änderung vom20. März 198198 Ist der Dienstleistende durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches99 in der vor dem1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so gilt dieses Kind für die Gewährung von Kinderzulagen nach Artikel 6 EOG als Kind des Dienstleistenden.