AS 2002 3371
Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom27. September 19902 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom17. April 19913, vom17. August 19944 und vom26. Mai 19995 und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom26. März 19996,
beschliesst:
1. Kapitel: Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
die Leistungen aufeinander abstimmt;
den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244
2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe
Art. 3 Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Art. 4 Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Art. 5 Mutterschaft
Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.
Art. 6 Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Art. 7 Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Art. 8 Invalidität
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Art. 9 Hilflosigkeit
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
Art. 11 Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Art. 12 Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.
Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches7.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
1. Abschnitt: Sachleistungen
Art. 14
Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
2. Abschnitt: Geldleistungen
Art. 15 Allgemeines
Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.
Art. 16 Grad der Invalidität
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.
Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen
Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetz- lich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von
Artikel 22 Absatz 2.
3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 21
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.
4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
Art. 22 Sicherung der Leistung
Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
Art. 23 Verzicht auf Leistungen
Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Art. 25 Rückerstattung
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen
Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von
Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht
Art. 27 Aufklärung und Beratung
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
Art. 30 Weiterleitungspflicht
Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
Art. 33 Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren
Art. 34 Parteien
Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.
Art. 35 Zuständigkeit
Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
Art. 36 Ausstand
Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Art. 37 Vertretung und Verbeiständung
Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
vom15. Juli bis und mit dem15. August;
vom18. Dezember bis und mit dem1. Januar.
Art. 39 Einhaltung der Fristen
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.
Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
Art. 41 Wiederherstellung der Frist
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.
Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.
Art. 42 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Art. 43 Abklärung
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 44 Gutachten
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
Art. 45 Kosten der Abklärung
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
Art. 46 Aktenführung
Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
Art. 47 Akteneinsicht
Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes8 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.
Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten
Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 49 Verfügung
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
Art. 50 Vergleich
Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).
Art. 51 Formloses Verfahren
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Art. 52 Einsprache
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Art. 53 Revision und Wiedererwägung
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Art. 54 Vollstreckung
Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;
sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;
einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Artikel 80 des Bundesgesetzes vom11. April 18899 über Schuldbetreibung und
Konkurs gleich.
Art. 55 Besondere Verfahrensregeln
In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810.
Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren
Art. 56 Beschwerderecht
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht
Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Art. 58 Zuständigkeit
Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Art. 59 Legitimation
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 60 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 61 Verfahrensregeln
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196811 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
Art. 62 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194312 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.
Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
5. Kapitel: Koordinationsregeln
1. Abschnitt: Leistungskoordination
Art. 63 Allgemeines
Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.
Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.
Art. 64 Heilbehandlung
Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.
Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
der Militärversicherung;
der Unfallversicherung;
der Invalidenversicherung;
der Krankenversicherung.
Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.
Art. 65 Andere Sachleistungen
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
der Krankenversicherung.
Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen
Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.
Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:
von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:
von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen
Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herabsetzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.
Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.
Art. 68 Taggelder und Renten
Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
Art. 69 Überentschädigung
Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.
Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.
Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.
Art. 70 Vorleistung
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
Vorleistungspflichtig sind:
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;
die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG14 für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.
Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen
Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
2. Abschnitt: Rückgriff
Art. 72 Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.
Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.
Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.
Art. 73 Umfang
Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 74 Gliederung der Ansprüche
Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
Leistungen gleicher Art sind namentlich:
vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
Integritätsentschädigung und Genugtuung;
Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
Bestattungs- und Todesfallkosten.
Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs
Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 76 Aufsichtsbehörde
Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.
Art. 77 Berichterstattung und Statistik
Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen.
Art. 78 Verantwortlichkeit
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.
Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195815.
Für die Verfahren nach den Absätzen1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9,11, 12, 20 Absatz 1,21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.
Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch16.
Art. 79 Strafbestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches17 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193419 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 80 Steuerfreiheit der Versicherungsträger
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 81 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 82 Übergangsbestimmungen
Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
Die Kantone haben ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.
Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
Art. 84 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat,6. Oktober 2000 | Nationalrat,6. Oktober 2000 |
|---|---|
Der Präsident: Schmid Carlo | Der Präsident: Seiler |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am25. Januar 2001 unbenützt abgelaufen.20
Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
Artikel 83 Absatz 2 ist nach seinem Artikel 84 Absatz 3 auf den1. März 2001 in Kraft getreten.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Geschäftsverkehrsgesetz vom23. März 196221 (GVG) gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung22, ...
Art. 43 Abs. 3 Bst. g
In Botschaften und Berichten stellt er dar:
g. bei Vorlagen im Bereich der Sozialversicherung das Verhältnis zum Bundesgesetz vom6. Oktober 200023 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196824 (VwVG) gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung25, ...
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz
... Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194626 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 Absatz 2 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Art. 3 Bst. dbis
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
dbis. das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200027 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
3. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom18. März 198328 (KHG) gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung29, ...
Art. 9 Abs. 1
Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Bundesgesetz vom20. März 198130 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz) versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200031 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.
4. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195832 (SVG) gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis,64 und 64bis der Bundesverfassung33, ...
Art. 80
Obligatorische Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom20. März Unfallversicherung 198134 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c der
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
5. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194835 (LFG) gestützt auf die Artikel 36 und 37ter der Bundesverfassung36, ...
Art. 77 Abs. 1
Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom20. März 198137 versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–75 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200038 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu.
6. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199539 (ZDG) gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung40, ...
Art. 53 Abs. 2 Bst. b
7. Bundesgesetz vom20. Dezember 194641 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung42, ...
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Erster Teil: Die Versicherung
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200043 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland (Art. 92) und auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).
Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen
Art. 1a
Art. 2 Abs. 1
Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel 1a versichert sind, können sich versichern, sofern sie das50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 14 Abs. 3 und 4 Bst. c–e
In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG44 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von
Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG.
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und 3 zweiter Satz
... In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG45 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...
... Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz und 2 erster Satz
... zweiter Satz: Aufgehoben
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG46 in der Schweiz haben. ...
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten
Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
Art. 22bis Abs. 2 und 3
In Abweichung von Artikel 20 ATSG47 ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 2 vorbehalten.
Art. 22ter Abs. 2 zweiter und dritter Satz
... Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG48 und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 41 Abs. 1
In Abweichung von Artikel 69 Absätze2 und 3 ATSG49 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.
Art. 42 Abs. 1 erster Satz
1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG50 in der Schweiz, die während der
gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. ...
Art. 43 Abs. 3
In Abweichung von Artikel 69 Absätze2 und 3 ATSG51 werden die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.
Art. 43bis Abs. 1 erster Satz und 5 erster Satz
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG52 in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. ...
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)53 sinngemäss anwendbar. ...
Art. 43ter Abs. 1
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG54 in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
Art. 44 Auszahlung von Teilrenten im Ausland
Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze1 und 3 ATSG55 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 45
Art. 46 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG56.
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
Art. 47 –48sexies
Art. 49 Grundsatz
Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG57 durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.
Art. 50 Einschränkung der Schweigepflicht
In Abweichung von Artikel 33 ATSG58 gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Auskünfte für die Anwendung dieser Gesetze ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199059 über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Berechnungsperiode, gegeben werden.
Art. 52 Haftung
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend.
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
Art. 55 Abs. 1
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG61 und Artikel 70 dieses Gesetzes haften, Sicherheit zu leisten.
Art. 57 Abs. 2 Bst h
Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 78 ATSG62 und Artikel 70 dieses Gesetzes.
Art. 63 Abs. 5
Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 78 ATSG63 und Artikel 70 dieses Gesetzes bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hierfür der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG und Artikel 50 dieses Gesetzes. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 64 Abs. 6
In Abweichung von Artikel 35 ATSG64 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den be- teiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.
Art. 66 Abs. 1
Art. 70 Haftung für Schäden
Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196865 geregelt.
Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG66 sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Die Schadenersatzforderung erlischt:
im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.
Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet
Art. 71a Haftung
Für die Haftung gilt Artikel 70 Absätze 1–3 sinngemäss.
Art. 72 Abs. 1
Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG67 kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen.
Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.
Art. 84 Besondere Zuständigkeit
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG68 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Art. 85
Art. 85bis Abs. 1 und 2
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG69 die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.
Art. 86 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission nach Artikel 85bis kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194370 erhoben werden.
Art. 90 Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen
Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich zuzustellen:
der Bundesanwaltschaft;
der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.
Art. 93,, 95a und 9694
Art. 97 Entzug der aufschiebenden Wirkung
Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196871.
Art. 107 Abs. 1
Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG72 und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes belastet
Art. 110 Steuerfreiheit
Für den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt die Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG73; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.
Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e
e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 72–75 ATSG74 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
Schlussbestimmungen der Änderung vom7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. a Abs. 2
a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 2 Personen nach Artikel 1a Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.
8. Bundesgesetz vom19. Juni 195975 über die Invalidenversicherung (IVG) gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung76, ...
Erster Teil: Die Versicherung
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200077 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71–76).
Erster Abschnitt a: Die versicherten Personen
Art. 1a
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194678 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
Art. 3 Abs. 2
Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG79 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG80.
Art. 4 Abs. 1
Die Invalidität (Art. 8 ATSG81 kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Art. 5 Sonderfälle
Bei Versicherten mit vollendetem20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach
Artikel 8 Absatz 3 ATSG82.
Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
Art. 6 Abs. 2
Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG83 in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Art. 7 Kürzung und Verweigerung von Leistungen
In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG84 werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.
Art. 8 Abs. 4
Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a–d sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 ATSG85.
Art. 9 Abs. 3
Ausländer vor dem vollendeten20. Altersjahr mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG86 in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a. bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2 Entstehen des Anspruchs
Art. 13 Abs. 1
Versicherte haben bis zum vollendeten20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG87 notwendigen medizinischen Massnahmen.
Art. 20 Abs. 1 erster Satz
Minderjährigen, die im Sinne von Artikel 9 ATSG88 hilflos sind, das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. ...
Art. 22 Abs. 1 erster Satz
Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG89 ist. ...
Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz, 1ter erster Satz,2 und 3
... Betrifft nur den französischen Text
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG90 in der Schweiz haben. ...
Der Bundesrat regelt die Bemessung der Invalidität in Sonderfällen, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren. Er kann dabei von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 29 Abs. 1
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte:
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG91 geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
Art. 31
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Buchstabe b,4 und 5
Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG92 eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte:
b. seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz hat.
In Abweichung von Artikel 20 ATSG ist die Zusatzrente dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen:
auf sein Verlangen, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nachkommt;
auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben;
von Amtes wegen, wenn die Ehegatten geschieden sind.
Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben in den Fällen von Absatz 4 vorbehalten.
Art. 35 Abs. 4
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG93 und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 38bis Abs. 1
In Abweichung von Artikel 69 Absätze2 und 3 ATSG94 werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.
Art. 40 Abs. 2
Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze2 und 3 ATSG95 unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 41
Art. 42 Abs. 1 und 2
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG96 in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG97 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.
Art. 44 Verhältnis zur obligatorischen Unfall- und Militärversicherung
Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder auf das Krankengeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht.
Art. 45bis und 46
Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG98 können Renten während der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt werden, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Art. 48 Nachzahlung von Leistungen
Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG99.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor dem Entscheid durchgeführt wurden, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken.
Art. 49
Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung
Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG100 sinngemäss Anwendung.
Art. 51 Abs. 1
Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
Art. 52 Einschränkung des Rückgriffs
In Abweichung von Artikel 72 ATSG101 tritt die Versicherung bei Ausrichtung einer halben Rente im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis) nur bis zur Höhe der unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles geschuldeten Viertelsrente in die Ansprüche des Versicherten gegenüber einem Dritten ein.
Art. 53 Grundsatz
Die IV-Stellen führen die Versicherung unter Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG102 und in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.
Art. 55 Abs. 2
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG103 abweichen.
Art. 58 Leistungszusprache ohne Verfügung
Der Bundesrat kann anordnen, dass in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG104 auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach
Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Art. 59a Haftung
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG105 sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Art. 60 Abs. 3
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG106 abweichen.
Art. 64 Abs. 1
Die IV-Stellen vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG107. Artikel 72 AHVG108 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG109 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG110 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG und sinngemäss nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.
Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG111 das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und
Artikel 86 AHVG112 gelten sinngemäss.
Art. 75bis Rechtspflege
Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln73 und 74 kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.
Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.
Art. 79 Abs. 1
Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG113 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–51, 66,67 und 71–76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG114 belastet.
Art. 81
Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Bst. e
e. Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG115 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten
ist.
9. Bundesgesetz vom19. März 1965116 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung117, ...
1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000118 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen der Kantone nach dem 1a. Abschnitt anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
117 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der
Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem2. Abschnitt anwendbar.
1a. Abschnitt: Die Leistungen der Kantone
Art. 1a Grundsatz
Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren.
Richten neben dem Kanton auch Gemeinden solche Leistungen aus, so werden diese im Rahmen dieses Gesetzes ebenfalls berücksichtigt.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat.
Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu gewähren und hierfür besondere Voraussetzungen festzulegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 2 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4
Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG119 in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a– 2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: ...
Die Ergänzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.
Art. 3 Abs. 2
Bei der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Geldleistung (Art. 15 ATSG120. Bei Vergütungen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um Sachleistungen (Art. 14 ATSG).
Art. 3a Abs. 7 Bst. f
Der Bundesrat regelt:
f. die Nachzahlung von Leistungen, auch unter Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG121, sowie andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hierfür nicht die Kantone zuständig erklärt;
Art. 3d Abs. 5
Artikel 20 ATSG122 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Abs. 2 und 3
Die Kantone informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.
Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.
Art. 6a Haftung für Schäden
In Abweichung von Artikel 78 ATSG123 richtet sich die Haftung für Schäden nach dem kantonalen Recht.
Art. 7, 8 und 9a
Art. 9b Aufschiebende Wirkung
Artikel 97 AHVG124 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Sicherung der Leistungen
Die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
Art. 12a und 13
Art. 14 Abs. 1
Im Rahmen seiner Aufsicht nach Artikel 76 ATSG125 sorgt der Bundesrat für die Koordination der Tätigkeit der Kantone und der gemeinnützigen Institutionen und überwacht die Verwendung der Mittel durch die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen.
Art. 16a Ausschluss des Rückgriffs
Die Artikel 72–75 ATSG126 sind nicht anwendbar.
10. Bundesgesetz vom25. Juni 1982127 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung128, ...
Art. 34 Abs. 2
Art. 34a Koordination und Vorleistung
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000129 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1992130 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt
Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
128 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111–113 und 196 Ziffern10 und 11 der 11. Bundesgesetz vom18. März 1994131 über die Krankenversicherung (KVG) gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung132, ...
1. Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000133 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59);
Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55);
Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand (Art.65 und 66);
Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
1a Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
Krankheit (Art. 3 ATSG134;
Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
Mutterschaft (Art. 5 ATSG).
Art. 2
Art. 3 Abs. 3 Bst. a
Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf Personen, die:
a. in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG135 haben;
Art. 16 und 17
Art. 18 Abs. 7 zweiter Satz
... Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG136.
Art. 21 Aufsicht
Die Aufsicht im Sinne von Artikel 76 ATSG137 erstreckt sich auf die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung (Art. 18).
Zur Ausübung der Aufsicht kann das Bundesamt für Sozialversicherung den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.
3 Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das Bundesamt für Sozialversicherung, je nach Art und Schwere der Mängel:
Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;
dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen.
Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt.
Die besonderen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungseinrichtungen bleiben vorbehalten.
Art. 27 Geburtsgebrechen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG138, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz
... In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG139 sinngemäss für den Wohnkanton. ...
Art. 42 Abs. 1 dritter Satz und 6
... In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG140 kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer abgetreten werden.
In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von Leistungsanprüchen kein Formular nötig.
Art. 52 Abs. 2
Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG141 werden die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen.
Art. 57 Abs. 6 letzter Satz
... Können sie sich mit ihrem Versicherer nicht einigen, so entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG142 das Schiedsgericht nach Artikel 89.
Art. 63 Abs. 1
Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG143 auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt.
Art. 68 Abs. 3
Die Artikel 11–16 gelten sinngemäss.
Art. 72 Abs. 2 erster Satz,3, 5 erster Satz und 6
Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG144 ist. ...
Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar.
Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. ...
Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur in dem Ausmass zur Anwendung, wie der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden.
Art. 73 Abs. 1
Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG145 von mehr als
Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen.
Gliederungstitel vor Art. 78 4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff
Art. 78 Leistungskoordination
Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital.
Art. 78a Haftung für Schäden
Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach
Artikel 78 ATSG146 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet
darüber durch Verfügung.
Gliederungstitel vor Art. 79
Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs
Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG147 ist nicht anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 80 5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen
Art. 80 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Formloses Verfahren
Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG148 gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Leistungen.
Art. 81
Art. 82 Verwaltungshilfe
Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für :
die Ausübung des Rückgriffrechts nach Artikel 41 Absatz 3;
die Festsetzung der Prämienverbilligung nach Artikel 65.
Art. 83
Gliederungstitel vor Artikel 85
Art. 85 Einsprache (Art. 52 ATSG149
Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
Art. 86 Beschwerde (Art. 56 ATSG150
Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern
Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
Art. 88
Art. 91 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte sowie der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste kann nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 1943151 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.
Art. 93 Bst. b
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
b. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG152 und nach Artikel 82 des vorliegenden Gesetzes entzieht;
Art. 95
12. Bundesgesetz vom20. März 1981153 über die Unfallversicherung (UVG) gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung154, ...
Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000155 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung
Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);
Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
Erster Titel a. Versicherte Personen
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
Art. 1a
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz
Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG156, die dem Versicherten zustossen: ...
Art. 8 Abs. 1
Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG157, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.
Art. 9 Abs. 1 erster Satz und 3 zweiter Satz
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG158, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. ...
... Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
Art. 15 Abs. 3 erster Satz
Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG159 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. ...
Art. 16 Abs. 1
Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG160, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
Art. 17 Abs. 1 erster Satz und 2
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG161 80 Prozent des versicherten Verdienstes. ...
Art. 18 Invalidität
Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid (Art. 8 ATSG162, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.
Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 19 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz
Art. 20 Abs. 2 erster Satz
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG163 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. ...
Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz
Art. 22 Revision der Rente
In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG164 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das65. und Frauen das62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.
Art. 26 Abs. 1 und 2
Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG165 hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Art. 27 dritter Satz
... Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG166 gilt Artikel 22 sinngemäss.
Art. 29 Abs. 5 und 6 dritter Satz
Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG167 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.
dritter Satz: Aufgehoben
Art. 30 Abs. 3 vierter Satz
Art. 31 Abs. 4 erster Satz
Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG168 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag. ...
Gliederungstitel vor Art. 36 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen
Art. 36 Sachüberschrift Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
Gliederungstitel vor Art. 37
Art. 37 Abs. 2 und 3
In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG169 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.
Art. 38
Gliederungstitel vor Artikel 39
Art. 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG170 ordnen.
Gliederungstitel vor Artikel 40
Art. 40
Gliederungstitel vor Artikel 41
Art. 41
Art. 42 Umfang des Rückgriffs
Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG171 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
Art. 43 und 44
Gliederungstitel vor Art. 45 4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen
1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles
Art. 45 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG172 oder den Tod zur Folge hat.
Art. 47 Autopsie
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
Art. 48 Abs. 2
Art. 49 Auszahlung des Taggeldes
Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.
Art. 50 Verrechnung
Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 51
Art. 51 und 52
Art. 54a Auskunftspflicht der Leistungserbringer
Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.
Art. 61 Abs. 3 erster Satz
Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG173. ...
Art. 67
Art. 71 Eingeschränkte Steuerfreiheit
In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG174 können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.
Art. 74 und 78
Art. 79 Abs. 1
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG175 sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.
Art. 85 Abs. 5
Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG176 über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.
Art. 94
Gliederungstitel vor Art. 96 Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen
1. Kapitel: Vollstreckung und Haftung
Art. 96 –99
Art. 100 Vollstreckung von Prämienrechnungen
Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach
Artikel 54 ATSG177 vollstreckbar.
Art. 101 Haftung für Schäden
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG178 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
Art. 102
Art. 103 Militärversicherung
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG179 – die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.
Art. 104 Übrige Sozialversicherungen
Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungen regeln.
Gliederungstitel vor Art. 105 Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege
Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung
Eine Einsprache (Art. 52 ATSG180 kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.
Art. 105a Ausschluss der Einsprache
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach
Artikel 52 ATSG181 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.
Art. 106 Besondere Beschwerdefrist
In Abweichung von Artikel 60 ATSG182 beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
Art. 107 und 108
Art. 109 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG183.
Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968184.
Art. 110 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann auch gegen Entscheide nach den Artikeln57 und 109 erhoben werden.
Art. 114 und 115
13. Bundesgesetz vom19. Juni 1992185 über die Militärversicherung (MVG) gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2,20, 22bis Absatz 6, 27quinquies Absatz 1 und 34bis der Bundesverfassung186, ...
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000187 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung
Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22–27) keine Anwendung.
1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1a
bisheriger Art. 1
Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b können sich nach ihrer Pensionierung für Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung freiwillig versichern. ...
Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln16 und 19–21.
Art. 3 Abs. 1 und 2
Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.
186 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 5, 60 Absätze1 und 2,
Absatz 5, 68 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes vom20. März 1981188 über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.
Art. 9 Abs. 2
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 ATSG189 ist ein Zins nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten.
Art. 10 Abs. 2
Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen in Abweichung von
Artikel 22 Absatz 2 ATSG190 ganz oder teilweise zu ersetzen.
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Verrechnung
Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
Art. 12 Abs. 1–3
Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG191 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.
Art. 13 Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG192
Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.
Art. 14 und 15
Art. 18 Abs. 1,2 und 5
Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG193 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1
Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG194 Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.
Art. 28 Abs. 3 erster Satz und 4
In Abweichung von Artikel 6 ATSG195 wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. ...
4 Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei
der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG196 kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden. ...
Art. 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
Wo die Militäversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld erfolgen.
Art. 33 Abs. 1 erster Satz und 3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG197 unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern. ...
Art. 40 Abs. 1,3 und 4
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität,
Art. 8 ATSG198, so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.
Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 4 zweiter Satz
... Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG199 berücksichtigt werden.
Art. 44 und 45
Art. 47 Abs. 2
Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG200 ausgeschlossen.
Art. 65 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung
Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG201 gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.
Art. 66 Einleitungssatz
Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG202 die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies: ...
Art. 67 Grundsatz
Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72–75 ATSG203 anwendbar.
Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, von Bundesbeamten, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.
Art. 68 und 69
Art. 70 zweiter Satz
... Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln
Art. 71 Koordination
Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so geht die stationäre, teilstationäre und ambulante Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.
Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.
Art. 72 –74
Art. 75 Krankenversicherung
Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994205 über die Krankenversicherung zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militäversicherung vor.
Art. 76 Unfallversicherung
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG206 – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
Art. 77 Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG207 keine Kürzung wegen Überentschädigung.
Art. 79 Berufliche Vorsorge
Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 1982208 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 81
4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung
Art. 82a Haftung für Schäden
Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG209 sind bei der Militärversicherung geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Gliederungstitel vor Art. 83 5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege
1. Abschnitt: Besondere Meldepflichten
Art. 83 Abs. 3 und 4
Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG210 erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt Gliederungstitel vor Art. 85
2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens
Art. 85 –87
Art. 88 Zeugeneinvernahme
Auskunftspflichtige Dritte können von der Militärversicherung zur Ablegung eines förmlichen Zeugnisses verpflichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsansprecher die Ermächtigung nach Artikel 28 Absatz 3 ATSG211 nicht erteilt hat.
Art. 89 –92
Art. 93 Gutachten (Art. 44 ATSG212
Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung.
Art. 95 –103
Gliederungstitel vor Art. 104
3. Abschnitt: Besonderheiten der Rechtspflege
Art. 104 Frist
Gegen Einspracheentscheide, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, kann der Betroffene in Abweichung von Artikel 60 Absatz 1 ATSG213 innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage.
Art. 105 Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland
Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, so ist in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG214 das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.
Art. 106
Gliederungstitel vor Art. 107
Art. 107 Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
Gegen Entscheide der Schiedsgerichte kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Art. 112 Abs. 1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG215.
14. Erwerbsersatzgesetz vom25. September 1952 216 (EOG) gestützt auf die Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d,64 und 64bis der Bundesverfassung217, ...
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000218 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung I. Der Entschädigungsanspruch
Art. 1a Entschädigungsberechtigte Personen
Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung.
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 1995219 Anspruch auf eine Entschädigung.
Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom17. Juni 1994220 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.
Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom17. März 1972221 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995222 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.
217 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
Art. 2 Verrechnung
Forderungen gemäss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom20. Dezember 1946223 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dem Bundesgesetz vom20. Juni 1952224 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 3 Verjährung
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG225 verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz
... Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG226 abweichen.
Art. 18 Abs. 2
Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG227 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b und c
Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen:
kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG228 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten.
Aufgehoben
Art. 20
Art. 21 Abs. 2 und 3
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des AHVG229 betreffend die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer Anwendung. Die Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG230 wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.
In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom3. Februar 1995231; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom17. Juni 1994232.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG233
Artikel 72 AHVG234 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG235 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG236 gelten sinngemäss.
Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz
... Die Artikel 11 und 14–16 AHVG237 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG238.
Art. 29 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG239 betreffend die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
15. Bundesgesetz vom20. Juni 1952240 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfas- ...
I. Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000242 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Ia. Familienzulagen
1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Art. 1a Bezugsberechtigte Personen
Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
241 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG243. Der Bundesrat kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 11 und 12
Art. 14 Abs. 2 und 3
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG244 sind die Familienzulagen den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass ihnen die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
Art. 17
Art. 18 Abs. 3
Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG245 mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG246 Anwendung.
Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege
Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG247 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von
Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen.
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Artikel 85bis Absatz 3 und Artikel 86 AHVG248 gelten sinngemäss.
Art. 25 Anwendbarkeit des AHVG
Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG249 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des AHVG250 sinngemäss Anwendung. Die Schweigepflicht von Artikel 33 ATSG wird auf Grund von Artikel 50 AHVG eingeschränkt. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.
16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 1982 251 (AVIG) gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1, Buchstaben a und e sowie 34novies der Bundesverfassung252, ...
Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 2000253 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar.
Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für Kurse (Art. 62–64) und für arbeitsmarktliche Massnah- Erster Titel a: Zweck
Art. 1a
252 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b
Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG254, der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946255 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
b. mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom20. Juni 1952256 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG257.
Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer
In Abweichung von Artikel 13 ATSG258 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
Art. 13 Abs. 2 Bst. c und d
Angerechnet werden auch:
Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG259 oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
Art. 14 Abs. 1 und 2 erster Satz
Von der Erfüllung der Beitragszeit ist befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der folgenden Gründe nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte:
Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung;
Krankheit (Art. 3 ATSG260, Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG);
Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt.
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. ...
Art. 20 Abs. 3 und 4
In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG261 erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Ebenfalls in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG verfallen unzustellbare Entschädigungen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2 Bst. c
Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:
c. nicht invalid (Art. 8 ATSG262 sind.
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
... Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG263 entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. ...
Art. 28 Abs. 1 erster Satz
Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG264, Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. ...
Art. 53 Abs. 3
Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG265 der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 55 Abs. 2
Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG266 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Art. 82 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Haftung gegenüber dem Bund
Der Träger haftet dem Bund für Schäden, welche die Organe oder Angestellten seiner Kasse durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 82a Haftung gegenüber Versicherten und Dritten
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG267 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 83 Abs. 1 Bst. f und r
Die Ausgleichsstelle:
entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art.82, 85d,88
entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG268 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen.
Art. 85 Abs. 1 Bst. e
Die kantonalen Amtsstellen:
e. entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
Art. 85a
Art. 85d Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund
Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, den seine Amtsstellen, regionale Arbeitsvermittlungszentren, tripartite Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.
Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 85e Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG269 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 88 Abs. 1 Bst d sowie Abs. 3–5
Die Arbeitgeber:
d. erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
Die Haftung nach Artikel 78 ATSG270 ist ausgeschlossen.
Art. 89a Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG271 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG272 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.
Art. 92 Abs. 5 erster Satz
Den Trägern der Kassen werden aus dem Ausgleichsfonds die anrechenbaren Kosten für die Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 81) vergütet; dabei werden die Bereitschaftskosten und das Risiko der Trägerhaftung (Art.82 und 82a) angemessen berücksichtigt. ...
Art. 94 Verrechnung
Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden.
Art. 95 Rückforderung von Leistungen
Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Arti-
Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
Art. 96 –98 und 99
Gliederungstitel vor Art. 100 Siebenter Titel: Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege
Art. 100 Grundsätze
Verfügungen sind in den Fällen nach Artikel 36 Absatz 4, 45 Absatz 4,61, 67, 71 und 71c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG274 das formlose Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.
Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz
Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA275 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG276 bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 1968277.
Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 1943278 erhoben werden.
Art. 102 Besondere Beschwerdelegitimation
Gegen Entscheide der kantonalen Amtstellen ist auch das BIGA279 zur Beschwerde vor den kantonalen Versicherungsgerichten berechtigt.
Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte sind auch das BIGA und die kantonalen Amtsstellen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
Art. 103, 104 und 108
275 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8]) 279 Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom14. Juni 1999 – SR 172.216.1; AS 2000 187 [Art. 8])
Art. 110 Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG280 sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
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