AS 2007 5259
Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
(Neue AHV-Versichertennummer)
Änderung vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom23. November 20051,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 49a Einleitungssatz und Bst. g
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
g. die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 50a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und bter
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG3 bekannt geben:
bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
bter. den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
Art. 50c Versichertennummer
Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die:
in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art.13
im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
EineVersichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
für die Durchführung der AHV; oder
im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist.
Die Zusammensetzung der Versichertennummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
Art. 50d Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer
Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
Art. 50e Systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen
Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:
die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen;
die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen;
die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen;
die Bildungsinstitutionen.
Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.
Art. 50f Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts
Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d Absatz 2 oder Artikel 50e Absätze2 und 3 systematisch verwenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der Nummer erforderlich ist;
die Datenbekanntgabe für den Empfänger oder die Empfängerin im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
Art. 50g Sichernde Massnahmen
Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50d oder 50e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden. Die Liste wird jährlich veröffentlicht.
Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen:
technische und organisatorische Massnahmen treffen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung;
der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfügung stellen;
Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.
Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle kann für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.
Art. 71 Abs. 4 Bst. a
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;
Art. 87 sechstes Lemma sowie die Strafdrohung
… wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches5 vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 88 viertes Lemma sowie die Strafdrohung
… wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnahmen im Sinne von Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a trifft, wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.
Art. 92a
Aufgehoben Schlussbestimmungen zur Änderung vom23. Juni 2006
Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.
Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.
Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat,23. Juni 2006 | Nationalrat,23. Juni 2006 |
|---|---|
Der Präsident: Rolf Büttiker | Der Präsident: Claude Janiak |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am12. Oktober 2006 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch7
Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5a
Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 5a. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung
2. Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19089
Art. 47a
Versicherten- Dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 200410 unternummer der Alters- und stehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die Hinterlassenen- Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesversicherung (AHV) gesetzes vom20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:
a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom18. März 199412 über die Krankenversicherung vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. März 198113 über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
3. ETH-Gesetz vom4. Oktober 199114
Art. 4a Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
4. Militärgesetz vom3. Februar 199516
Art. 146 Abs. 2 zweiter Satz
… Sie sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
5. Bundesgesetz vom14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer
Art. 112a Abs. 1bis
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194619 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
6. Bundesgesetz vom14. Dezember 199020 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 39 Abs. 4
Die Behörden nach den Absätzen2 und 3 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
7. Bundesgesetz vom12. Juni 195922 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 22 Abs. 6
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
8. Bundesgesetz vom19. März 196524 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 13 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG
Die Bestimmungen des AHVG25 über das Bearbeiten von Personendaten, die Datenbekanntgabe mit ihren Abweichungen vom ATSG26 und die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer sind sinngemäss anwendbar.
9. Bundesgesetz vom25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 4 Grundsätze
Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG28 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Ziff. 6a, 25a
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge die Vorschriften über: 6a. die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4), 25a. die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 85a Bst. f), 25b. die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
Art. 85a Einleitungssatz und Bst. f
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
f. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 86a Absatz 2 Buchstabe bbis
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
bbis. Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
10. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199329
Art. 25 Grundsatz
Die Bestimmungen des BVG30 betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sind sinngemäss anwendbar.
11. Bundesgesetz vom18. März 199431 über die Krankenversicherung
Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz
… Diese enthält den Namen der versicherten Person und die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Art. 83 Versichertennummer der AHV
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 84 Einleitungssatz und Bst. h
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
h. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 84a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG33 bekannt geben:
bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
12. Bundesgesetz vom20. März 198134 über die Unfallversicherung Einfügen im1. Abschnitt
Art. 60a Versichertennummer der AHV
Die SUVA und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96 Einleitungssatz und Bst. g
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
g. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG36 bekannt geben:
bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
13. Bundesgesetz vom19. Juni 199237 über die Militärversicherung
Art. 81 Abs. 3
Die an der Durchführung der Militärversicherung Beteiligten sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 94a Einleitungssatz und Bst. e
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
e. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 95a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. abis
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG39 bekannt geben:
abis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;
14. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198240
Art. 96 Verwendung der Versichertennummer der AHV
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des AHVG41 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 96b Einleitungssatz und Bst. j
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
j. die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis
Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG42 bekannt geben:
bbis. Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der Versichertennummer der AHV;