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AS 2007 6837

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 64 Veröffentlichung

Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form.

Art. 65 Abs. 5bis

Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen bei ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste mindestens 40 Prozent tiefer sein als der Fabrikabgabepreis der mit diesen Generika austauschbaren Originalpräparate. Die Fabrikabgabepreise von Generika, die mit einem Originalpräparat austauschbar sind, dessen Schweizer Marktvolumen im ambulanten Sektor während vier Jahren vor deren Aufnahme in die Spezialitätenliste im Durchschnitt pro Jahr 4 Millionen Franken nicht übersteigt, müssen bei ihrer Aufnahme mindestens 20 Prozent tiefer sein. Generika, die vor der Preisüberprüfung des Originalpräparates nach Artikel 65b in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, werden nach der Preisüberprüfung zur Wahrung des Abstands preislich angepasst.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz