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AS 2008 5343

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

vom 15. Oktober 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 20071 (FINMAG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19972,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;

  2. die Bildung von Reserven durch die FINMA.

Art. 2 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:

  1. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und

  2. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).

Art. 3 Kostenaufteilung

Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

  1. dem Banken- und Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

  2. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);

SR 956.122

  1. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);

  2. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);

  3. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);

  4. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und

  5. dem Bereich der Prüfgesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).

Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer:

  1. eine Verfügung veranlasst;

  2. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;

  3. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.

Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

Art. 8 Gebührenansätze

Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.

Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

Art. 9 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren

Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044.

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das laufende Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe

Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, einer variablen Zusatzabgabe zusammen.

Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

Die FINMA kann die Grundabgabe eines Aufsichtsbereichs ermässigen, wenn diese im Vergleich zu den Aufsichtskosten unverhältnismässig wäre. Dies ist in allen Aufsichtsbereichen, mit Ausnahme desjenigen der kollektiven Kapitalanlagen, namentlich dann der Fall, wenn sie 25 Prozent der Aufsichtskosten des betreffenden Aufgabenbereichs übersteigen.

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 14 Erhebung der Abgabe

Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihre Rechnung für das laufende Jahr.

Sie kann Akontozahlungen in Rechnung stellen.

Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Schlussrechnung.

Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr übertragen.

Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20045.

2. Abschnitt: Banken- und Börsenbereich

Art. 16 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

  1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale;

  2. 10 000 Franken je Effektenhändler;

  3. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken;

  4. 40 000 Franken je Börse und je börsenähnliche Einrichtung.

Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen und börsenähnliche Einrichtungen müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.

Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Art. 18 Zusatzabgabe nach Bilanzsumme

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme der Bank oder des Effektenhändlers massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

Muss die Bank oder der Effektenhändler der FINMA eine konsolidierte Jahresrechnung einreichen, so gilt die Bilanzsumme der konsolidierten Jahresrechnung als Berechnungsgrundlage.

Art. 19 Zusatzabgabe nach Effektenumsatz

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom25. Oktober 20086 gemeldet werden müssen.

Die Börsen erheben aufgrund dieser Meldungen den Umsatz jedes Effektenhändlers, für den er abgabenpflichtig ist. Sie ziehen die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz bei den Effektenhändlern ein.

Die Börsen melden der FINMA den abgabepflichtigen Gesamtumsatz, den die Effektenhändler im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr erzielt haben. Auf dieser Grundlage ermittelt die FINMA die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz und zieht sie bei den Börsen ein. Diese haften nicht für uneinbringliche Zusatzabgaben.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

  1. 5000 Franken für Fondsleitungen;

  2. 3000 Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);

  3. 3000 Franken für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter sind;

  4. 700 Franken für schweizerische und 300 Franken für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;

  5. 700 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen und 300 Franken für das erste Teilvermögen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 300 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;

  6. 3000 Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.

Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

  1. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

  2. der SICAV;

  3. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

  4. der SICAF.

Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 20067, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.

Art. 21 Zusatzabgabe

Die Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen.

Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

  1. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

  2. der SICAV;

  3. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

  4. der SICAF.

Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.

Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Eineinhalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen.

Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt:

  1. 3000 Franken je Versicherungsunternehmen;

  2. 1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20048 (VAG) der FINMA unterstellt ist;

  3. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe;

  4. 70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.

Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.

Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom9. November 20059 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.

Art. 25 Zusatzabgabe

Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG10 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.

Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

  1. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts;

  2. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Drittel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts sowie des konzerninternen Rückversicherungsgeschäfts;

c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO11 als Ansprechpartner bezeichnet ist.

Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach

Artikel 43 Absatz 2 VAG12 werden von den Versicherungsunternehmen und den

Krankenkassen getragen.

5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 27

Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag jährlich eine Grundabgabe von 150 Franken.

Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 28 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 10 000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.

Art. 29 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.

Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre

Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 31 Bruttoertrag

Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht13 abzüglich der Erträge aus:

  1. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;

  2. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 199714 (GwG);

  3. Bussen und Konventionalstrafen.

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Art. 32 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.

Art. 33 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.

Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre.

Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens

000 Franken.

Art. 34 Bruttoertrag

Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht15, der mit nach dem GwG16 beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen.

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

8. Abschnitt: Prüfgesellschaften

Art. 35 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:

  1. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Banken- und Börsenbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen;

  2. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen;

  3. 5000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen.

Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten, insgesamt aber nicht mehr als 10 000 Franken.

Art. 36 Zusatzabgabe

Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften.

Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Die Prüfgesellschaften melden der FINMA innerhalb von neun Monaten nach ihrem letzten genehmigten Rechnungsabschluss die erzielten Prüfhonorare.

Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, bezahlen keine Zusatzabgabe.

4. Kapitel: Reserven

Art. 37

Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom2. Dezember 199617 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;

  2. die Verordnung vom26. Oktober 200518 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

Die AVO19 wird wie folgt geändert:

2. Kapitel des9. Titels (Art. 209–214) Aufgehoben

Art. 39 Übergangsbestimmung

Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

AS 1997 38, 2003 3701, 2006 4307 5343

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 8 Abs. 1) Rahmentarife

1 Banken und Börsenbereich

1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art.2 und 3 des Bankengesetzes vom8. Nov. 193420, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom24. März 199521, BEHG) 5 000–50 000 1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;

Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000 1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 52 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom26. Sept. 200622, ERV) 5 000–30 000 1.4 Verfügung über den Entzug der Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 37 FINMAG) 10 000–30 000 1.5 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Art. 52 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000 1.6 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000 1.7 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell- 500–10 000 schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2 BEHG) 1.8 Verfügung im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln20 und 21 BEHG 3 000–30 000 1.9 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Art. 1 BankG und Art. 2, 3 und 10 BEHG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000–30 000 1.10 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000

2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen

2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als

Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterin, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG23 3 000–30 000

2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als

Vertreterin oder Vertreter ausländischen kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese oder dieser weder eine Bank, ein Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Fondsleitung, eine Vermögensverwalterin noch ein Vermögensverwalter ist (Art. 13 KAG) 2 000–20 000

2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer

Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, einer Vermögensverwalterin, eines Vermögensverwalters, einer Vertreterin oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500–10 000

2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver

Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) 2 000–20 000

2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art.16 und 27 KAG) 1 000–10 000

2.6 Verfügung über die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro

Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. mit 120 KAG) 2 000–20 000

2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 1 000–10 000

2.8 Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art.13 und 19

KAG) 1 000–10 000

2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000

2.10 Verfügung über den Entzug einer Bewilligung als

Bewilligungsträger oder einer Genehmigung nach dem KAG (Art. 37 FINMAG) 2 000–20 000

2.11 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Art.2 und 6 KAG i. V. mit

Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000–30 000

2.12 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000 2.13 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und

Art. 4 VAG24 5 000–40 000

3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000 3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG) 1 000–10 000 3.4 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2,21 und 62 VAG) 5 000–50 000 3.5 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 3.6 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500 3.7 Vorortkontrollen, Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000 3.8 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000–10 000 3.9 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000 3.10 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Versicherungsunternehmen, Gruppen, Konglomerate; Art. 2 VAG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 2 000–20 000 3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 1 000 3.12 Prüfaufträge an Revisionsstellen und Dritte (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 VAG) 500– 5 000 3.13 Prüfung Jahresberichte (Art. 25 VAG) 5 000–10 000

4 Bereich der Versicherungsvermittler

4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person

(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300

4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person

(Art. 43 Abs. 1 VAG) 200– 300 4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 lit. g VAG; Abk. vom19. Dez. 199626 500–10 000 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) 4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000–30 000

5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen

5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und

Art. 24 ff. GwG27 9 000–20 000

5.2 Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200–10 000 5.3 Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000–20 000 5.4 Massnahmen, inkl. Entzug der Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 150–20 000 5.5 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500– 5 000

6 Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre

6.1 Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 500–10 000 6.2 Mutationen (Art.14 und 18 Bst. b GwG) 200– 2 000 6.3 Massnahmen, inkl. Entzug der Bewilligung und Liquidation (Art. 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 200–20 000 6.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 100– 1 000 6.5 Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen und die Liquidation (Art. 2 Abs. 3 GwG) 100–30 000

7 Bereich der Prüfgesellschaften

7.1 Zulassung einer Prüfgesellschaft (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 10 000–50 000 7.2 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 2 000–20 000 7.3 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung nach

Artikel 19b GwG 200– 800

7.4 Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesellschaft (Art. 37 FINMAG) 3 000–30 000 7.5 Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesellschaft nach Artikel 19b GwG (Art. 37 FINMAG) 800–10 000 7.6 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–10 000 7.7 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern zur Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollektiven Kapitalanlagen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 500– 5 000 7.8 Verfügung über den Entzug der Zulassung als leitende Prüferin oder leitender Prüfer (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–20 000

8 Allgemeine Gebühren

8.1 Verfügung nach Artikel 29, 31–36 FINMAG und

Artikel 35 Absatz 3 BEHG 5 000–50 000

8.2 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000–15 000