Source

AS 2008 5525

Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)

vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Waffengesetz vom20. Juni 19971 (WG) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom3. Februar 19952,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a. bei Pistolen: 1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf;

SR 514.541

  1. bei Revolvern: 1. Rahmen, 2. Lauf;

  2. bei Handfeuerwaffen: 1. Verschlussgehäuse, 2. Verschluss, 3. Lauf;

  3. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: 1. Zielgerät, 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

  1. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;

  2. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 7 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

Messer gelten als Waffen, wenn sie:

  1. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;

  2. geöffnet insgesamt mehr als12 cm lang sind; und

  3. eine Klinge haben, die mehr als5 cm lang ist.

Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG) Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10 Verbote für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

  1. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2;

  2. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;

  3. Schmetterlingsmesser;

  4. Wurfmesser.

Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang

Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Absätze3 und 4 sind anwendbar.

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

  1. Serbien;

  2. Kroatien;

  3. Bosnien und Herzegowina;

  4. Kosovo;

  5. Montenegro;

  6. Mazedonien;

  7. Türkei;

  8. Sri Lanka;

  9. Algerien;

  10. Albanien.

Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.

Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

c. schriftliche Begründung des Gesuchs.

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

  1. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;

  2. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG

(Art. 5 Abs. 4 WG) Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:

  1. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat;

  2. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und

  3. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG)

Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

DasFormular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze3 und 4 sind anwendbar.

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

  1. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze1 und 2 des Strafgesetzbuches4 ist; oder

  2. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.

Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

  1. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner11, Langgewehr11 und Karabiner 31);

  2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

  1. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;

  2. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung

(Art. 10 Abs. 2 WG)

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.

Artikel 20 Absätze1 und 2 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach

Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

(Art. 11 Abs. 4 WG)

Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.

Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.

Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

Folgende Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:

  1. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;

  2. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom5. Dezember 20035 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;

  3. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.

Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

Bestehenbei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.

3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 24

(Art. 15 und 16 WG)

Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

  1. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und

  2. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.

Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)

Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.

Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.

Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

  1. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);

  2. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;

  1. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2;

  2. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;

  3. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;

  4. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).

Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

(Art. 6 WG) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:

  1. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;

  2. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und

  3. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG)

Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

  1. Auszug aus dem Handelsregister;

  2. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;

  3. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

  1. nicht mit Feuerwaffen handeln;

  2. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 30 Buchführung

(Art. 21 WG)

Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Waffenerwerbsscheine geordnet aufbewahren.

Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:

  1. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;

  2. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;

  3. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;

  4. Lagerbestand.

Siemüssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

Art. 31 Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör

Auf den hergestellten beziehungsweise in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

  1. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;

  2. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin.

Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

  1. zur aktiven Veredelung;

  2. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.

Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

(Art. 19 Abs. 2 WG)

Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt

Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG)

Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:

  1. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und

  2. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.

Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt

Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr 1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art.5 und 24 WG)

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

  1. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

  2. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

  3. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände ist.

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

  1. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

  2. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art.5 und 25 WG)

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

  1. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

  2. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.

Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

  1. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

  2. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2).

2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36 Einzelbewilligung

Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorge- sehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25 Abs. 1 WG)

Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

  1. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;

  2. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt;

  3. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

  4. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen- Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

  1. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;

  2. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;

  3. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche.

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

(Art. 23 WG) Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln21 und 25 des Zollgesetzes vom18. März 20056 sind befreit:

a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom26. Juni 19907 über die vorübergehende Verwendung gelten;

  1. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

  2. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

  3. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben;

  4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 44 Begleitschein

Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins stellen.

Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in einen Schengen- Staat ausführen will, wenn die Gegenstände auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind.

Art. 45 Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins

Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der dazugehörigen Munition bei der Zentralstelle Waffen einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse aller beteiligten Personen;

  2. Bestimmungsort;

  3. Anzahl, Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffennummer;

  4. Transportmittel;

  5. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an einen am Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erforderlich.

Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

  1. der sichere Transport gewährleistet ist; und

  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.

Kann die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

  2. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

  3. zwei aktuelle Passfotos.

Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG)

Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG)

Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

c. zwei aktuelle Passfotos.

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter

(Art. 27 Abs. 5 WG)

Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt.

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.

Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:

  1. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;

  2. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;

  3. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;

  4. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.

Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG)

Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG)

Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

  1. Identitätsnachweis;

  2. Handlungsfähigkeit;

  3. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;

  4. guter Leumund;

  5. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 17 Abs. 2, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1,

Abs. 1, 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.

Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG)

Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

Art. 54 Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist

(Art. 31 Abs. 4 WG)

Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.

Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden kann, insbesondere weil:

  1. sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d WG nicht erfüllt; oder

  2. der Erwerb des Gegenstandes verboten ist.

Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55 Gebührenansätze

(Art. 32 WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20048.

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG) Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58 Aufgaben

Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,

Art. 32a Bst. a und 32b WG);

  1. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG);

  2. Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG);

  3. Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG);

  4. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG);

  5. Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a

  1. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3

  2. Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG);

  3. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1 WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);

  4. Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen (Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG);

  5. Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden

  6. Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j Abs. 1 WG);

  7. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c Abs. 2 WG);

  8. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;

  9. Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3;

  10. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis;

  11. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;

  12. Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden;

  13. Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).

Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Verträge abschliessen.

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59 Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA

Auf die Daten der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

Art. 60 Inhalt der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

Die DEWA und die DEWS enthalten die folgenden Daten:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

  2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

  3. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden Angaben:

  1. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;

  2. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;

  3. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.

Art. 61 Inhalt der DAWA

Die DAWA enthält die folgenden Daten:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer der Personen, die eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen die Waffe entzogen wurde;

  2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;

  3. Datum der Erfassung in der Datenbank;

  4. Umstände, die zum Entzug der Waffe geführt haben;

  5. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.

Art. 62 Inhalt der ASWA

Die ASWA enthält die folgenden Daten:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Opfers, des Täters oder der Täterin oder des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin im Zusammenhang mit Straftaten;

  2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

  3. Munitionsart;

  4. Datum der Erfassung in der Datenbank;

  5. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.

Art. 63 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA

Die Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA dürfen folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

  1. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;

  2. den Zollstellen;

  3. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei;

  4. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den Europol- und Interpol-Stellen.

Die Daten der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.

Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA im Abrufverfahren abfragen:

  1. die Polizeibehörden;

  2. die Zollstellen.

Art. 64 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

  1. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

  2. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

  3. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.

  4. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

  5. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.

  6. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

  7. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

  8. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.

  9. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

  1. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

  2. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 19929 über den Datenschutz.

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

Aus der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA entfernt werden die Daten:

  1. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;

  2. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung

(Art. 40 Abs. 4 WG)

Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.

Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.

Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Für die Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu verwenden. Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer der Person;

  2. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

  3. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen

Die Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über Personen, die in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;

  2. Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme der Waffe geführt haben.

Art. 71 Ausnahmebewilligungen

Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines

bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen verbunden werden.

Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:

a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;

b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

  1. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder

  2. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am12. Dezember 2008 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 55) Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Waffenerwerbsschein für: 1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände20.— 2. Selbstverteidigungssprays20.— 3. Feuerwaffen 50.— 4. andere Waffen 50.— 5. wesentliche Waffenbestandteile20.—

  2. Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins20.—

  3. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: 1. Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung20.— 2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG20.— 3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.— 4. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.— 5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.— 6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d WG 120.— 7. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.— 8. Waffenzubehör 100.—

  4. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 4 WG) 100.—

  5. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 Abs. 2 WG) 150.—

  6. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art.19 und 20 WG) 100.—

  1. Bestätigung der Zentralstelle Waffen

  2. Waffenhandelsbewilligung: 1. praktische Prüfung 150.— 2. theoretische Prüfung 150.— 3. Erteilung 350.— 4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 150.—

  3. Waffentragbewilligung: 1. praktische Prüfung 70.— 2. theoretische Prüfung 70.— 3. Erteilung 50.— 4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung20.—

  4. Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen: 1. pro Waffe 200.— 2. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—

  5. Einzelbewilligung (Art. 36) 50.—

  6. Verlängerung der Einzelbewilligung20.—

  7. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.—

  8. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 38) 150.—

  9. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39) 50.—

  10. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und 39 Absatz 2 WG20.—

  11. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.—

  12. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.—

  13. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 41) 50.—

  14. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 1) 500.—

  15. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 3) 50.—

  16. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—

  1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46 Abs. 5) 100.—

  2. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass

  3. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—

Anhang 2

(Art.1 und 26 Abs. 1 Bst. c) Reizstoffe Als Reizstoffe gelten:

  1. CA (Brombenzylcyanid);

  2. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);

  3. CN (ω-Chloraetophenon);

  4. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

(Art. 40 Abs. 4)

  1. Abkommen vom26. Oktober 200410 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

  2. Abkommen vom26. Oktober 200411 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200412 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom28. April 200513 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

  5. Protokoll vom28. Februar 200814 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Anhang 4

(Art. 72) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. September 199815 über Waffen, Waffenzubehör und Munition; 2. Verordnung des EJPD vom1. Februar 200216 über verbotene Munition.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. ISIS-Verordnung vom30. November 200117 Ingress gestützt auf die Artikel 15 Absätze3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom20. Juni 199719,

Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. fbis, gbis und gter sowie Abs. 3

ISIS besteht aus den folgenden Systemen und Datenbanken:

d. «ISIS03 Waffen» mit den Datenbanken «Waffenerwerb durch Ausländer», «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (Abs. 2 Bst. fbis), «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen», «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» und «Auswertung von Schusswaffenspuren».

Die Datenbanken beinhalten folgende Informationen:

fbis. «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;

AS 1998 2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143, 2005 2695, 2007 1469

AS 2002 258

  1. gbis. «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

  2. gter. «Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene Informationen zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 10 Abs. 2bis Bst. b

Zusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die Meldungskategorien festlegen:

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA;

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6

Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:

Die Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach den Artikeln 63 und 64 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200820.

Art. 15 Abs. 2

Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des Waffengesetzes vom20. Juni 1997.

Art. 17 Abs. 4

Die Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 66 der Waffenverordnung vom2. Juli 200821.

Anhang

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

2. Kriegsmaterialverordnung vom25. Februar 199822 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, mit Ausnahme von Anhang 1, wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.

Art. 6a Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung

(Art. 17 KMG)

Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Gepäck.

Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.

Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.

3. Güterkontrollverordnung vom25. Juni 199723 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.

Art. 13 Abs. 1 Bst. k und 3

Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:

k. Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Anhang 6

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.

Beilage zur ISIS-Verordnung (Anhang 4 Ziff. II/1)

Anhang

(Art. 4 Abs. 3)

  1. Abkommen vom26. Oktober 200424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

  2. Abkommen vom26. Oktober 200425 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200426 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom28. April 200527 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

  5. Protokoll vom28. Februar 200828 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Beilage zur Kriegsmaterialverordnung (Anhang4, Ziff. II/2)

  1. Abkommen vom26. Oktober 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

  2. Abkommen vom26. Oktober 200430 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom28. April 200532 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

  5. Protokoll vom28. Februar 200833 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Beilage zur Güterkontrollverordnung (Anhang4, Ziff. II/3)

Anhang 6

(Art. 13 Abs. 4)

  1. Abkommen vom26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

  2. Abkommen vom26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

  5. Protokoll vom28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.