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120.3

Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung)

vom 30. November 2001 (Stand am 12. Dezember 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absätze3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom20. Juni 19972,3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Betrieb, Datenbestand und Nutzung des informatisierten Staatsschutz-Informations-Systems (ISIS).

Art. 2 Zweck

ISIS dient folgenden Zwecken:

  1. dem eidgenössischen präventiven Staatsschutz;

  2. sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Aufgaben;

  3. dem Vollzug der Waffengesetzgebung.

Es wird verwendet zur:

  1. 4 Recherche und Analyse der erfassten Daten;

  2. Erstellung von Lageberichten;

  3. Erledigung von administrativen Aufgaben;

  4. Ablage und Verwaltung von Akten;

AS 2001 3173

  1. 5 Dokumentation;

  2. 6 Geschäftsabwicklung.

Art. 37 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Daten: im ISIS gespeicherte Informationen;

  2. Objekte: Zusammenstellungen von Daten, die sich auf eine oder mehrere Personen, Sachen oder Ereignisse beziehen;

  3. Meldungen: Einzelne Informationseingänge zu einem oder mehreren Objekten;

  4. Relationen: Beziehungen zwischen einzelnen Objekten und Meldungen;

  5. Datensätze: Meldungen und Relationen eines Objekts;

  6. OCR-Daten: Daten von Akten, die so eingelesen wurden, dass eine Freitextsuche möglich ist;

  7. Bilddaten: Dokumente, die in Form von Bildern eingelesen wurden;

  8. Kurzabfragen: Online-Abfragen zur Feststellung, ob eine Person im ISIS verzeichnet ist;

  9. Drittpersonen: Personen oder Organisationen, die nur über den Bezug zu einem Objekt eine Staatsschutzrelevanz haben;

  10. Factsheets: Standardisierte, periodisch nachgeführte Beurteilungen der strategischen Analyse zu einem bestimmten Objekt.

Art. 48 Systeme und Datenbanken

ISIS besteht aus den folgenden Systemen und Datenbanken:

  1. «ISIS00 Allgemein» mit der Aktenablage, Auftragsverwaltung, Risikoanalyse, Statistik und dem Archivierungsmodul;

  2. «ISIS01 Staatsschutz» mit den Datenbanken «Staatsschutz», «Verwaltungspolizei», «Dokumentation» und «Nummernsystem»;

  3. «ISIS02 Verwaltung» mit der Datenbank «Verwaltung»;

  1. 9 «ISIS03 Waffen» mit den Datenbanken «Waffenerwerb durch Ausländer», «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (Abs. 2 Bst. fbis), «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen», «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» und «Auswertung von Schusswaffenspuren»;

  2. «ISIS04 Sprengstoff» mit der Datenbank «BARBARA»;

  3. «ISIS05 News» mit den Datenbanken «NEWS», «Interaktives Portal für Open Sources», «ELIS», «IPIS», «Infopress» und «ISIS-Info»;

  4. «ISIS06 Personensicherheitsprüfung» mit der Datenbank «Personensicherheitsprüfung».

Die Datenbanken beinhalten folgende Informationen:

  1. «Staatsschutz» (ST): personen- und ereignisbezogene Informationen aus der präventiven Staatsschutztätigkeit;

  2. «Verwaltungspolizei» (VP): personen- und ereignisbezogene Informationen aus dem Bereich der verwaltungspolizeilichen Zentralstellen des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP);

  3. «Dokumentation» (DO): dokumentarische Informationen aus dem gesamten Arbeitsbereich des DAP sowie gemäss Artikel 11 der Verordnung vom 27. Juni 200110 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS);

  4. «Nummernsystem» (NU): ereignisbezogene Informationen aus ausgewählten Fahndungsprogrammen;

  5. «Verwaltung» (VE): Informationen, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;

  6. «Waffenerwerb durch Ausländer» (DEWA): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen durch Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz;

  7. fbis. 11 «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen- Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;

  8. «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen» (DEBBWA): personenbezogene Informationen über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen in der Schweiz;

  1. gbis. 12 «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

  2. gter. 13 «Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene Informationen zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren;

  3. «BARBARA»: ereignisbezogene Informationen aus dem Arbeitsbereich der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik;

  4. «NEWS»: staatsschutzrelevante Pressemeldungen aus dem Internet;

  5. «Interaktives Portal für Open Sources» (IPOS): personalisiertes Portal zur Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen;

  6. «ELIS»: Elektronische Lagedarstellung der inneren Sicherheit;

  7. «IPIS»: staatsschutzrelevante Presseagenturmeldungen;

  8. «Infopress»: vom DAP täglich erstellte Presseauswertungen;

  9. «ISIS-Info»: Informationsplattform für die Benutzerinnen und Benutzer von ISIS;

  10. «Personensicherheitsprüfungen» (PSP): Informationen, die für die Geschäftskontrolle im Bereich Personensicherheitsprüfungen notwendig sind.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.14

Art. 515 Bearbeitete Daten

Die in den ISIS-Datenbanken gespeicherten Daten werden, soweit für die Zugriffssteuerung sinnvoll, nach Sachgebieten in Kategorien eingeteilt.

Die ISIS-Datenbanken sind nach Meldungen, Objekten und Relationen strukturiert. Die einzelnen Datenfelder werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) geregelt.

Art. 6 Intranet

Das «Intranet ISIS» ist ein chiffriert betriebenes Kommunikationssystem innerhalb von ISIS.16

Der DAP stellt dieses System ausschliesslich den ISIS-Benutzern zur Verfügung.

2. Abschnitt Benutzer, Anschluss und Datenzugriff

Art. 717 Benutzerinnen und Benutzer

Benutzerinnen und Benutzer von ISIS sind:

  1. die Bediensteten des DAP und der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit; sie sind über ein Abrufverfahren an das System angeschlossen;

  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundessicherheitsdienstes (BSD), der Bundeskriminalpolizei (BKP) und der für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stelle (Fachstelle PSP, Abteilung Informations- und Objektsicherheit); sie können mittels Abrufverfahren Kurzabfragen vornehmen.

Die Benutzerinnen und Benutzer von ISIS haben auf die Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Den kantonalen Organen zur Wahrung der inneren Sicherheit werden die klassifizierten Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbehörden nicht angezeigt.

Die Zugriffsberechtigungen werden vom Departement geregelt. Die Chefin oder der Chef DAP oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über die individuellen Anträge.

Die Qualitätssicherung DAP ist für den Vollzug der Zugriffsberechtigungen zuständig.

Art. 818 Anschluss der Kantone

Das Departement legt die Voraussetzungen für den Anschluss der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit fest. Diese werden erst an ISIS angeschlossen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Art. 919

3. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 10 Dateneingabe und Qualitätskontrolle

In ISIS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen nach Artikel 2 entsprechen.

Die Voranalyse des DAP gibt die Daten in ISIS ein und legt die Meldungskategorie fest.20

Zusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die Meldungskategorien festlegen:

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausländerdienstes des DAP: Daten aus der Fotopasskontrolle;

  2. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA;

  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Sprengstoff/Pyrotechnik des DAP: Daten der Datenbank BARBARA und VP;

  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Analyse des DAP: Factsheets;

  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Personensicherheitsprüfungen: Daten der Datenbank PSP

  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit: Daten der Datenbank NU.22 3 Informationen der Datenbanken ST und VP werden vorerst provisorisch eingegeben («p»-Code) und nach Herkunft, Übermittlungsart, Inhalt und bereits vorliegenden Erkenntnissen bewertet («g»-Code für gesicherte Meldungen und «u»-Code für ungesicherte Meldungen).23 4 Die Qualitätssicherung des DAP überprüft den Inhalt der provisorischen Erfassungen, namentlich die Quellenangabe, die Bewertung der Information und das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung und bestätigt die definitive Erfassung der Daten («k»-Code).24

Die Chefin oder der Chef des DAP oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann den Qualitätssicherungsdienst mit der Überprüfung der übrigen Datenbanken beauftragen.

Art. 1125 Aktenablage

Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu gewährleisten.

Die den Objekten und Meldungen zu Grunde liegenden Akten können mit Ausnahme der Datenbanken ST, BARBARA und PSP als OCR-Daten erfasst werden. In den vorgenannten Datenbanken erfolgt die Erfassung der Akten nur als Bilddaten.

Auf die Ablage der Akten in Papierform kann verzichtet werden, sofern die den Objekten und Meldungen zu Grunde liegenden Akten als Bilddaten erfasst sind.

Art. 12 Abfragen von Daten

Die Daten können abgefragt werden nach Objekten, Relationen, Meldungen, Aufträgen und Freitext. Bilddaten sind nicht separat abrufbar.26

Die Abfrage von Meldungen ist jeweils nur innerhalb eines Systems zulässig.27

Besonders ausgebildete Bedienstete des DAP können in ihrem Tätigkeitsgebiet Auswertungen vornehmen.

Die Objekte und ihre Relationen können visuell dargestellt und gespeichert werden.28

Art. 13 Weitergabe von Personendaten

Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:29

  1. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen;

  2. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Beurteilung von Akkreditierungsgesuchen oder der Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen und dann, wenn es für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten notwendig ist, sowie im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  3. 30 andere Verwaltungseinheiten des Bundesamtes für Polizei (fedpol):

1. zur Unterstützung von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie für sachdienliche Vorabklärungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs, 2. im Rahmen einer internationalen Amtshilfe in Strafsachen (INTER- POL), 3.31 zur Aufnahme ins automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL), 4. zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken beim Schutz von Personen und Gebäuden;

  1. das Bundesamt für Justiz, um Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu ergänzen oder auszuführen;

  2. 32 das Bundesamt für Migration (BFM) für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung, für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen sowie für die Beurteilung von Asylgesuchen;

  3. …33

  4. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  5. den Dienst für militärische Sicherheit:

1. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage, 2. zum Schutz militärischer Informationen und Objekte, 3. zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich, und, wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind, 4. zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, 5. zur Beschaffung von Nachrichten, 6. zum Schutz von Personen in staatstragenden Ämtern;

i. den Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen;

  1. die Militärjustiz zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben;

  2. die Grenzwacht- und Zollorgane zur Aufenthaltsfeststellung von Personen, zur Durchführung zollamtlicher Kontrollen und von Verwaltungsstrafverfahren;

  3. das Staatssekretariat für Wirtschaft für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 199634 über das Kriegsmaterial sowie von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  4. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von Sprengausweisen;

  5. das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Schweizerische Post für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;

  6. das Bundesamt für Energie für den Vollzug des Atomgesetzes vom23. Dezember 195935 und im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  7. 36 die für die Einleitung von Personensicherheitsprüfungen des Bundes und der Kantone zuständigen Stellen (ersuchende Stellen) oder die für die Durchführung zuständige Stelle des Bundes (Fachstelle PSP, IOS) oder die Fachstellen der Kantone;

  8. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist;

  9. Amtsstellen und Private, wenn die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen;

  10. Private, wenn dadurch eine erhebliche Gefährdung abgewendet werden kann;

  11. 37 ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Clearing-Anfragen (Unbedenklichkeitsanfragen); Daten, die nicht im Interesse der betroffenen Person sind, können nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden;

  12. 38 das Europäische Polizeiamt (Europol) zum Zweck der im Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt vom24. September 200439 vorgesehenen Zusammenarbeit.

Für die Weitergabe an das Ausland gilt Artikel 17 Absätze 3–5 und 7 BWIS.

[AS 1960 541, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 2, 1987 544, 1993 901 Anhang Ziff. 9, 1994 1933

Art. 48 Ziff. 1, 1995 4954, 2002 3673 Art. 17 Ziff. 3, 2004 3503 Anhang Ziff. 4.

AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Kernenergiegesetz vom21. März 2003 (SR 732.1).

Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten (Art. 10) in Kenntnis zu setzen. Er darf die Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die weitergebende Behörde vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

Die Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach den Artikeln63 und 64 der Waffenverordnung vom

2. Juli 200840.41

Art. 14 Kopieren von Daten in Datensammlungen

ISIS-Daten dürfen weder über Kommunikationseinrichtungen noch über Datenträger in andere Datensammlungen kopiert werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die elektronische Archivierung der ISIS-Daten im Bundesarchiv.

Zur Vornahme spezieller Auswertungen dürfen Daten aus ISIS kurzfristig in Arbeitsdatenbanken überführt werden. Nach Abschluss der Auswertungsarbeiten sind diese Daten zu löschen.

Art. 15 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 18 BWIS.

Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des Waffengesetzes vom20. Juni 1997.42

Art. 16 Periodische Gesamtbeurteilung der Daten in der Datenbank ST

Die Qualitätssicherung des DAP führt spätestens fünf Jahre nach der Erfassung der ersten Meldung eines Datensatzes und drei Jahre nach der letzten Gesamtbeurteilung eine neue Gesamtbeurteilung des betreffenden Datensatzes durch.43

Sie beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahren und Risiken, ob die in einem Datensatz erfassten Meldungen und Objekte bezüglich des Risikos für die innere Sicherheit einen erhöhten Plausibilitätsgrad aufweisen und die Daten für die weitere Staatsschutztätigkeit benötigt werden.44

Meldungen und Relationen, die seit über drei Jahren als ungesichert gespeichert sind («u»-Code), können als solche bis zur nächsten Gesamtbeurteilung nur weiterbearbeitet werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind und die Chefin oder der Chef des DAP oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter diese Bearbeitung bewilligt hat.45

Objekte, die seit über drei Jahren als Daten über Drittpersonen gekennzeichnet sind, werden anlässlich der Gesamtbeurteilung gelöscht.46

Die Qualitätssicherung löscht die nicht mehr benötigten Daten. Bei der Weiterverwendung noch benötigter Daten ist die Gesamtbeurteilung zu vermerken.

Art. 17 Aufbewahrungsdauer

Die präventiv-polizeilichen Daten dürfen in ISIS längstens 15 Jahre gespeichert werden.

Für nachstehende Daten gilt folgende maximale Aufbewahrungsdauer:

  1. für Daten laufender präventiv-polizeilicher Fahndungsprogramme: 20 Jahre;

  2. für Daten über Einreisesperren: bis zehn Jahre nach deren Ablauf;

  3. für Daten aus Personensicherheitsprüfungsverfahren: Fünf Jahre;

  4. für Daten aus Korrespondenz mit Amtsstellen und Privaten:30 respektive zehn Jahre.

Die Daten der Datenbank DO, BARBARA, IPOS, NEWS, IPIS, Infopress und ISIS-Info können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden.47

Die Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 66 der Waffenverordnung vom2. Juli 200848.49

Art. 18 Löschung der Daten

Die Daten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer gelöscht, es sei denn die Daten seien unter Beurteilung der aktuellen Risiken und Gefahren für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Entscheid der Chefin oder des Chefs des DAP oder von deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unentbehrlich.50

In den Fällen nach Absatz 1 beträgt die weitere Aufbewahrungsdauer drei Jahre. Die Verlängerung kann nur einmal erfolgen.

Mit der Löschung der letzten Meldung (inklusive der dazugehörigen Relationen, Bilddaten und Aufträge) werden der gesamte Datensatz sowie ein allfällig vorhandenes Factsheet gelöscht.51

Zur Löschung vorgesehene Daten werden mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Informationen ins Archivierungsmodul übertragen.52

Art. 1953 Daten und Akten der kantonalen Staatsschutzdienste

Die kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit dürfen die im Rahmen ihrer Staatsschutztätigkeit für den Bund angelegten Daten und Akten nach der ersten Erfassung längstens 5 Jahre aufbewahren.

Nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen und die Akten zu vernichten.

Art. 20 Anbietepflicht von Akten

Nicht mehr benötigte oder zur Löschung oder Vernichtung bestimmte Daten und Akten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.54

Die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten und aus der operativen Beschaffung stammenden klassifizierten Unterlagen (Daten und Akten) werden nicht angeboten, sondern in Absprache mit dem Bundesarchiv intern aufbewahrt.55

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden aus dem Archivierungsmodul gelöscht. Die nicht als archivwürdig bezeichneten Akten werden vernichtet. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.56

Der DAP trägt vor der Aktenabgabe der persönlichen Dossiers an das Bundesarchiv das Ablieferungsdatum, die Registraturnummer sowie die Personalien der betroffenen Person in die Datenbank Verwaltung ein, wo sie zehn Jahre aufbewahrt und alsdann gelöscht werden.

4. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen

Art. 21 Datensicherheit und Protokollierung

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juni 199357 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Verordnung vom 26. September 200358 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung sowie die vom Departement nach Artikel 8 festzulegenden Voraussetzungen für den Anschluss der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit.59

Der DAP regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten sowie die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten.

ISIS-Daten dürfen während des gesamten Übertragungsvorganges nur in chiffrierter Form übertragen werden.

Art. 22 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Der DAP trägt die Verantwortung für ISIS. Er erlässt das Bearbeitungsreglement.

Die Qualitätssicherung DAP ist zuständig für die Ausbildung und Betreuung der Benutzerinnen- und Benutzer und sorgt für die Durchsetzung des Bearbeitungsreglementes.60

Das Informatik Service Center (ISC) des Departements sorgt für den Betrieb und die Sicherheit von ISIS.

Der Datenschutzberater des fedpol kann einzelfallweise die Bearbeitung von ISIS- Daten auf Einhaltung der Datenschutzvorschriften überprüfen.

Art. 23 Finanzierung

Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

Die Kantone übernehmen:

  1. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;

  2. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Art. 24 Technische Anforderungen

Das Departement legt die technischen Anforderungen fest, denen die Endgeräte der Kantone genügen müssen.

Das Bearbeitungsreglement legt die Einzelheiten fest.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom1. Dezember 199961 über das Staatsschutz-Informationssystem wird aufgehoben.

Art. 2662

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

[AS 1999 3461, 2000 1227 Anhang Ziff. II 1 2027] Anhang63 (Art. 4 Abs. 3) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom26. Oktober 200464 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. Abkommen vom26. Oktober 200465 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom17. Dezember 200466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom28. April 200567 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. Protokoll vom28. Februar 200868 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

12. Dez. 2008 (SR 514.541).