AS 2009 5685
Bundesgesetz
über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen
für die finanzielle Unterstützung von Schweizer
Staatsangehörigen im Ausland
vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19752 über die politischen Rechte der Auslandschweizer Ingress gestützt auf Artikel 40 der Bundesverfassung3, …
Art. 3 Abs. 2
Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.
Art. 7a Finanzhilfen
Der Bund kann Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
Er gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite insbesondere Finanzhilfen:
der Auslandschweizer-Organisation zur Wahrung der Interessen der Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament sowie zur Förderung ihrer Beziehungen untereinander und zur Schweiz;
der «Schweizer Revue» für die Information der Auslandschweizer.
Er kann andere Massnahmen fördern, die den Auslandschweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näherbringen und die Ausübung der politischen Rechte unterstützen.
2. Bundesgesetz vom 21. März 19734 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Titel Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) Ingress gestützt auf die Artikel 40 und 54 der Bundesverfassung5, … Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Fürsorge» durch «Sozialhilfe», der Ausdruck «Fürsorgeleistungen» durch «Sozialhilfeleistungen» ersetzt.
In Artikel 7 Buchstabe c wird der Ausdruck «Fürsorgeorganen» durch «Sozialhilfeorganen» ersetzt. Die Umbenennung der Gliederungsebenen betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizer
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 2, Art. 6 und 21 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 22a 2. Kapitel: Darlehen an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige in Not
Art. 22a Geltungsbereich
Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten.
Art. 22b Voraussetzungen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite in Not geratenen Personen zinslose Darlehen (Vorschüsse) gewähren.
Die Gewährung von Vorschüssen ist möglich:
für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;
als Überbrückungshilfe;
für Spital- und Arztkosten.
Gliederungstitel vor Art. 23 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |