7B_902/2026
7B_902/2026
Rubrum
7B_902/2026,7B_938/2026
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuche; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2026 (7B_902/2026) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli 2026 (7B_938/2026).
Erwägungen
1.
1.1
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 13. März 2026 unter anderem wegen mehrfacher Brandstiftung und versuchter Brandstiftung, der Pornografie durch Herstellen und Besitz zum Eigenkonsum von 300 Bildern, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es beliess ihn in Sicherheitshaft.
1.2
Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wies die Verfahrensleitung der Strafkammer mehrere Haftentlassungsgesuche von A.________ ab und ordnete die Fortführung der Sicherheitshaft an. Zudem setzte sie A.________ bis zum 3. August 2026 eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche.
1.3
Mit Beschluss vom 3. Juli 2026 trat die Beschwerdekammer auf mehrere persönliche Beschwerden von A.________ gegen frühere Haft- und Verfahrensentscheide nicht ein. Sie erwog, die handschriftlichen Eingaben seien unleserlich, trotz angesetzter Nachfrist nicht genügend verbessert, teilweise ungenügend begründet und teilweise verspätet eingereicht worden.
1.4
A.________erhebt mit handschriftlichen Eingaben vom 6. Juli 2026 (Verfahren 7B_902/2026) und vom 10. Juli 2026 (Verfahren 7B_938/2026) Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. In der Folge reicht er in beiden Verfahren weitere Eingaben ein. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der beiden Entscheide, seine sofortige Haftentlassung sowie Schadenersatz. Er bezeichnet den festgestellten Sachverhalt als falsch und wirft den kantonalen Behörden unter anderem "Prozessbetrug" vor.
2.
2.1
Die beiden Beschwerden betreffen denselben Beschwerdeführer, dasselbe Strafverfahren und eng zusammenhängende Fragen der Sicherheitshaft. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
2.2
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerden genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. E. 2.2 hiervor).
Die Verfahrensleitung begründet in der Verfügung vom 3. Juli 2026 (Verfahren 7B_902/2026) die Fortführung der Sicherheitshaft insbesondere mit der erstinstanzlichen Verurteilung, dem konkreten Gefährdungspotenzial der untersuchten Brandstiftungen, dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, der ungünstigen Legalprognose sowie mit konkreten Fluchtindizien. Sie prüft zudem die Verhältnismässigkeit der Haft und mögliche Ersatzmassnahmen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachbezogen auseinander. Er zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Verfahrensleitung Art. 221, Art. 212 oder Art. 237 StPO oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Ebenso wenig befasst er sich hinreichend mit der angeordneten Sperrfrist.
Auch hinsichtlich des Beschlusses der Beschwerdekammer fehlt eine genügende Begründung (Verfahren 7B_938/2026). Die Beschwerdekammer tritt auf die kantonalen Beschwerden teils wegen Unleserlichkeit und ungenügender Verbesserung, teils wegen fehlender Begründung oder verspäteter Einreichung nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Nichteintretensgründe bundesrechtswidrig sein sollen. Stattdessen bezeichnet er den festgestellten Sachverhalt pauschal als falsch und spricht von "Prozessbetrug". Damit setzt er den Erwägungen der beiden angefochtenen Entscheide keine sachbezogene rechtliche Kritik entgegen. Solche pauschalen und appellatorischen Vorbringen genügen Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4.
Die Beschwerden enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_902/2026 und 7B_938/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Pascal Zbinden, Lyss, und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier