172.213.57
Verordnung über den Erkennungsdienst
vom 1. Dezember 1986 (Stand am 28. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 351septies des Strafgesetzbuches (StGB)2,3 verordnet:
1. Abschnitt Zuständigkeit, Aufgaben, Verantwortung und Aufsicht4
Art. 1 Zuständigkeit und Aufgaben5
Der Dienst, der das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) betreut, und der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei sowie die Sektion Identifikation des Bundesamtes für Flüchtlinge bilden den Erkennungsdienst.6 Dieser führt Sammlungen von erkennungsdienstlichen Daten (Fingerabdrücke, Handballenabdrücke, Tatortspuren, Fotografien, Signalemente).7
Die Daten dienen zur Identifizierung von Personen und Leichen. Der Erkennungsdienst vergleicht zu diesem Zweck auf Ersuchen von schweizerischen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden die von diesen gelieferten Daten in seinen Sammlungen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Erkennungsdienst das AFIS und ist am Zentralen Aktennachweis (ZAN) und am Automatisierten Personenregistratursystem (AUPER) angeschlossen.8
Art. 29 Verantwortung und Aufsicht
Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Flüchtlinge tragen die Verantwortung für den Erkennungsdienst.10
Die Datenschutzberater der verantwortlichen Behörden beaufsichtigen die Bearbeitung von Personendaten durch den Erkennungsdienst. Sie überwachen zudem die Bearbeitung der Personendaten im ZAN und im AUPER.
AS 1986 2346
Art. 3 Beschaffung erkennungsdienstlicher Daten
Der Erkennungsdienst nimmt in seine Sammlungen die Daten auf, welche schweizerische und ausländische Strafverfolgungsbehörden aufgrund des massgeblichen Rechts erheben.
In Verfahren nach dem Bundesstrafrechtspflegegesetz11 kann der Erkennungsdienst mit der Erhebung von Daten beauftragt werden.12
Art. 4 Erkennungsdienstliche Auskünfte
Der Erkennungsdienst vergleicht die von schweizerischen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden gelieferten Fingerabdrücke und Tatortspuren mit den Daten in seinen Sammlungen. Die Fingerabdrücke und Tatortspuren können elektronisch übermittelt werden.13
Der Erkennungsdienst teilt das Ergebnis nur den betroffenen Behörden mit.14
Er gibt den anfragenden Behörden Auskunft, ob bestimmte Daten in seinen Sammlungen vorhanden sind. Er stellt den Behörden die Daten auf Ersuchen zur Verfügung.
Art. 5 Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials
Daktyloskopische Aufzeichnungen, erkennungsdienstliche Fotografien und Signalemente werden vernichtet:
15 wenn die zugehörigen Daten im AFIS, im ZAN und im AUPER gelöscht werden;
soweit sie nicht mehr benötigt werden.
2. Abschnitt Automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS)
Art. 6 Betrieb
Zur zentralen Registrierung und Auswertung von Fingerabdrücken und Tatortspuren betreibt der Erkennungsdienst das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS).
Der Erkennungsdienst speichert die Daten ins AFIS ein und führt die notwendigen Vergleiche durch.
Art. 7 Inhalt des AFIS
Im AFIS werden gespeichert:
planimetrische Fingerabdruckdaten: Koordination und Winkelinformationen der elektronisch umgewandelten Fingerabdruckeinzelheiten;
Fingerabdruckformeln: Klassifikationsformeln der 10-Finger-Abdrücke; Klassifikationsformeln der Tatortspuren.
Art. 8 Betroffene Personen
In das AFIS werden aufgenommen:
Daten von Personen, deren Fingerabdrücke zur Feststellung der Identität in einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Abklärung einer strafbaren Handlung, oder im Rahmen einer administrativen Massnahme von schweizerischen oder ausländischen Erkennungsdiensten abgenommen wurden;
Daten unbekannter Täter, deren Fingerabdrücke an Tatorten gesichert wurden;
Daten unbekannter oder unter falscher Identität bekannter Personen und Leichen;
zuhanden des Bundesamtes für Flüchtlinge16 Fingerabdrücke, die Asylbewerbern aufgrund der Asylgesetzgebung abgenommen wurden.
Nicht aufgenommen werden die Daten von Personen, deren Fingerabdrücke man nur abgenommen hat, um die Berechtigung für den Zugang zum Tatort (Tatortberechtigung) festzustellen.
Art. 9 Löschung der Daten im AFIS
Die Daten im AFIS werden gelöscht:
17 auf Verlangen der Behörde, die sie geliefert hat;
nach vollendetem 80. Altersjahr der betroffenen Person;
nach dem Tod der betroffenen Person;
auf Gesuch der betroffenen Person, wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 erfüllt sind.
Die Strafverfolgungsbehörde, die Daten zur Aufnahme ins AFIS liefert. kann die Speicherung zeitlich begrenzen. Sie wird nach Ablauf der festgelegten Zeit vom Er-
Ausdruck gemäss Ziff. I5 der V vom1. Okt. 1990 über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge (AS 1990 1591).
kennungsdienst schriftlich aufgefordert, über die weitere Verwendung der Daten zu entscheiden.
Gelöschte Daten werden entfernt und sind nicht mehr rekonstruierbar.
3. Abschnitt Zentraler Aktennachweis (ZAN)
Art. 1018 Beteiligte und Zweck
Der Erkennungsdienst ist zusammen mit dem Dienst INTERPOL und der Melde- und Übermittlungszentrale des Bundesamtes für Polizei19 am ZAN beteiligt.20
Der ZAN gibt Auskunft über Daten und Akten, die von den beteiligten Dienststellen bearbeitet werden.
Art. 11 Benützer
Benützer des ZAN sind die Beamten der beteiligten Dienststellen.21 Sie geben die Daten ein, ändern und löschen sie.
Beamte der Bundeskriminalpolizei, der Abteilung Dienste, der Sektion Ausländerdienst und der Registratur des Bundesamtes für Polizei sowie der Sektionen Auslieferung und internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz können die im ZAN gespeicherten Daten abrufen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.22
Bundesbehörden, die zoll- oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, kann im Rahmen von Artikel 351octies StGB auf Anfrage bekannt gegeben werden, ob eine Person beim INTERPOL-Dienst des Bundesamtes für Polizei registriert ist.23
Art. 12 Inhalt des ZAN
Im ZAN werden gespeichert:
Name;
Vorname;
Geburtsdatum:
Geschlecht;
Heimatort:
Geburtsort;
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom4. Dez. 2000 (AS 2000 2949). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Staatsangehörigkeit;
Aliasname mit Rückverweis;
Dossier Nummer;
laufende Verarbeitungsnummer;
Mikrofichenummer;
Daten nach Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 195124 über die Betäubungsmittel;
Grund der Daktyloskopierung (codiert);
Behörde und Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung;
Angabe über vorhandene Fotografien;
Fingerabdruckformeln (NCIC und Galton-Henry);
Bearbeitungsvermerke.
Art. 13 Betroffene Personen
In den ZAN werden Daten von Personen aufgenommen, die
von kantonalen oder ausländischen Polizeibehörden erkennungsdienstlich behandelt und an den Erkennungsdienst zum Datenvergleich gemeldet worden sind;
25 vom Erkennungsdienst oder vom Bundesamt für Flüchtlinge selber erkennungsdienstlich behandelt worden sind;
Im Rahmen gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren oder präventiver polizeilicher Tätigkeit von in- oder ausländischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden den Zentralstellen oder der Sektion Interpol als Tatverdächtige, Geschädigte oder Zeugen gemeldet werden.
Art. 13a26 Vermeidung einer doppelten Erfassung
Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die in den Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen fallenden und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS) kopiert werden. Diese Funktion ist nicht automatisiert und der kopierte Text ist im System ZAN zu löschen.27
Das Bundesamt für Polizei regelt im Bearbeitungsreglement diesen Vorgang im einzelnen.
Art. 14 Löschung der Daten im ZAN28
Daten im ZAN, die keinen Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten im AFIS haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.29
Nach der Löschung von daktyloskopischen Daten im AFIS werden auch die entsprechenden Daten im ZAN gelöscht.
4. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 15 Recht auf Auskunft
Jedermann kann vom verantwortlichen Bundesamt Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangen, die beim Erkennungsdienst aufbewahrt werden.30
Über die Daten vermisster Personen können die Angehörigen nach Artikel 110 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches31 Auskunft verlangen.
Wer Auskunft verlangt, muss ein schriftliches Gesuch an das verantwortliche Bundesamt richten und ein amtliches Ausweispapier (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) beilegen.32
Betrifft die Auskunft Daten aus dem ZAN, so gilt Artikel 18.
Art. 16 Recht auf Einsicht in Akten des Erkennungsdienstes
Das Recht auf Einsicht in Akten des Erkennungsdienstes richtet sich nach dem Strafprozessrecht des Gemeinwesens (Bund, Kanton), in dem die Strafuntersuchung hängig ist.
Ist keine Strafuntersuchung hängig, so kann die Einsicht verweigert werden, wenn Gründe der Strafvollstreckung oder der polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
Führt eine ausländische Behörde die Strafuntersuchung, so wird Einsicht in die Akten gewährt, wenn der betreffende Staat gestützt auf seine Rechtsordnung in diesem Sinne entscheidet.
Art. 17 Recht auf Löschung von Daten im AFIS
Auf Gesuch der betroffenen Person werden Daten gelöscht, wenn sie nachweist, dass das Verfahren, in dem die erkennungsdienstlichen Daten erhoben wurden, wegen erwiesener Unschuld eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist.
Auf Gesuch der betroffenen Person und mit Zustimmung der Behörde, welche die Aufnahme ins AFIS veranlasst hat, werden die Daten gelöscht:
5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sofern dieses mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung führte;
5 Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;
10 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Haftstrafe, nach Zahlung oder Abverdienen einer Busse, nach Vollzug einer Erziehungsmassnahme;
20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe.
Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.
Art. 1833 Recht auf Auskunft und auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ZAN
Das Recht auf Auskunft und auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ZAN richtet sich nach dem entsprechenden Rechtserlass, aufgrund dessen die Bearbeitung der Daten erfolgt ist.
Art. 1934
5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2035
Art. 2136 Datensicherung
Das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sorgt für die zuverlässige Datensicherung im AFIS. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement.
Die verantwortlichen Bundesämter erlassen Reglemente für die Bearbeitung der Daten im ZAN und im AUPER. Sie regeln die Zugriffs- und Zugangsberechtigung und sichern die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
Art. 22 Berichtigung und Vernichtung fehlerhafter Daten
Fehlerhafte Daten, die auf einen technischen Mangel oder fehlerhafte Bearbeitung zurückzuführen sind, müssen berichtigt oder vernichtet werden.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23
Das Betriebsreglement vom7. März 198537 für das Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am l. Januar 1987 in Kraft; sie gilt bis zum31. Dezember 1996.3839
Ihre Geltungsdauer wird bis zum30. Juni 1998 verlängert.40
Ihre Geltungsdauer wird nochmals bis zum31. Dezember 2000 verlängert.41
Ihre Geltungsdauer wird bis zum31. Dezember 2001 verlängert.42
In der AS nicht veröffentlicht.