951.93
Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 7. November 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c sowie 41ter Absätze1, 5 und 6 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom27. April 19944, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften und Steuererleichterungen fördern.5
Er kann Finanzhilfen an Institutionen und Projekte ausrichten, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten überbetrieblich fördern (überbetriebliche Finanzhilfen).6
Art. 2 Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete
Gruppen von Gemeinden, die aneinander grenzen und in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete, wenn in ihnen:
ein besonderer Strukturanpassungsbedarf vorhanden ist;
erhebliche, über dem Landesmittel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder unmittelbar droht; oder
ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.7 AS 1996 1918 2 [BS 1 3; AS 1971 907, 1975 1205, 1982 140, 1994 258 267]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95 Abs. 2, 103, 128 und 196 Ziff. 13 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Für den Einbezug eines Gebietes in den Geltungsbereich sind ausserdem sein Entwicklungsstand und sein Entwicklungspotential zu berücksichtigen.
Der Bundesrat legt die Beurteilungskriterien im Einzelnen fest.
Art. 38 Allgemeine Voraussetzungen
Bürgschaften und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern:9
neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder
bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.
Überbetriebliche Finanzhilfen können für bestehende oder neue Institutionen und Projekte des privaten oder des öffentlichen Sektors gewährt werden, wenn diese:
unternehmerische Initiativen unterstützen oder den Aufbau und die Vernetzung unternehmerischer und technologischer Kompetenzen fördern, die in einem wirtschaftlichen Erneuerungsgebiet nicht oder nur ungenügend vorhanden sind;
mehreren Unternehmen des betreffenden wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes einen Nutzen bringen; und
einen nachhaltigen zusätzlichen Impuls für die wirtschaftliche Entwicklung im Erneuerungsgebiet auslösen.
Art. 4 Bürgschaften
Der Bund kann Investitionskredite bis zu einem Drittel der Gesamtkosten des Vorhabens verbürgen, wenn:
ein angemessener Teil der Gesamtkosten des Vorhabens durch eigene Mittel gedeckt wird;
eine Bank, die dem Bundesgesetz vom8. November 193410 über die Banken und Sparkassen untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu marktüblichen Bedingungen zugesichert hat;
die Bank bei der Festlegung des Zinssatzes für den verbürgten Kredit die Bonität des Bundes ausreichend berücksichtigt;
d. der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, die Hälfte eines allfälligen Bürgschaftsverlustes trägt.
Bürgschaftsverpflichtungen können für längstens acht Jahre eingegangen werden.
Art. 511
Art. 6 Steuererleichterungen
Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.12
Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.
Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt.
Art. 6a13 Überbetriebliche Finanzhilfen
Der Bund kann überbetriebliche Finanzhilfen gewähren, wenn einer oder mehrere Kantone, in denen die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet, ebenfalls Finanzhilfen ausrichten.
Er gewährt sie in Form einmaliger oder jährlich wiederkehrender Pauschalbeiträge nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung der Institution oder des Projektes.
Die Finanzhilfen des Bundes entsprechen maximal den Gesamtfinanzhilfen der Kantone. Sie übersteigen je Institution oder Projekt den Betrag von 300 000 Franken pro Kalenderjahr nicht.
Art. 714 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften und Steuererleichterungen15
Die Gesuche betreffend Bürgschaften und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.16
Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, im Falle eines Bürgschaftsgesuchs insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzusicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.
Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.17
Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Departement), welches über die Bürgschaften des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.18
Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das SECO im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Gesetz die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.19 Art. 7a20 Zuständigkeit und Verfahren bei überbetrieblichen Finanzhilfen
Die Gesuche um überbetriebliche Finanzhilfen sind bei der zuständigen Behörde eines der Kantone einzureichen, in dem die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wirkung entfaltet.
Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen.
Der Kanton entscheidet über seine Finanzhilfen und leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das SECO21 weiter.
Das SECO entscheidet über die Finanzhilfen des Bundes.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom23. Juni 2006, in Kraft seit15. Nov. 2006 (AS 2006 4301 4303; BBl 2006 231). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 822
Art. 9 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag der offenen Bürgschaftsverpflichtungen nach Artikel 4 und einen Rahmenkredit für die Zinskostenbeiträge nach Artikel 5.
Sie bewilligt zudem einen Rahmenkredit für überbetriebliche Finanzhilfen. Mindestens die Hälfte dieses Rahmenkredits ist vorgesehen für Institutionen und Projekte, die ihre Wirkung in Regionen entfalten, die von negativen regionalen Liberalisierungswirkungen im Infrastrukturbereich besonders stark betroffen sind.23
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten
Dieser Beschluss24 ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.25
Er gilt während fünf Jahren.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses26 wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.27
Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.28
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Juli 199629
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).
Heute: Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).
BRB vom10. Juni 1996 (AS 1996 1918).