783.1
Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes
(Postorganisationsgesetz, POG)
vom 30. April 1997 (Stand am 3. Oktober 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom10. Juni 19963, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Postunternehmung des Bundes.
Art. 2 Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregistereintrag
Unter der Firma «Die Schweizerische Post» (Post) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und ist dadurch für das ganze Gebiet der Schweiz geschützt.
Art. 3 Zweck
Die Post erbringt im In- und Ausland Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.
Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmungszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.
AS 1997 2465
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 4 Zweigniederlassungen
Die Post kann Zweigniederlassungen errichten und diese unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes eintragen lassen, an dem sie sich befinden.
2. Abschnitt Dotationskapital und strategische Ziele
Art. 5 Dotationskapital
Der Bund stattet die Post mit einem unverzinslichen Dotationskapital aus.
Art. 6 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Post fest.
3. Abschnitt Organe
Art. 7 Organe
Die Organe der Post sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.
Art. 8 Verwaltungsrat
Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils vier Jahre und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin. Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung zu gewähren.
Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Verwaltungsratsmitglieder jederzeit abberufen.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Art. 9 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
die strategischen Ziele des Bundesrates in die Unternehmungsstrategie der Post umzusetzen und die nötigen Weisungen zu erteilen;
die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen und abzuberufen;
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;
f. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie Konzernrechnung mit dem Konzernprüfungsbericht) zur Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 10 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
4. Abschnitt Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Steuer- und
Versicherungspflicht
Art. 11 Rechnungslegung und Revision
Die Post führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung. Sie bedient sich dabei der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, berücksichtigt für die Konzernrechnung anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor.
Für die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnung der Post beauftragt der Bundesrat eine besonders befähigte externe Revisionsstelle.
Art. 12 Gewinnverwendung
Die Post bildet je nach Geschäftsgang und den zu erwartenden Investitionen Reserven, die der Äufnung von Eigenmitteln dienen, welche nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen festzulegen sind.
Nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Äufnung der Reserven liefert die Post dem Bund den verbleibenden Gewinn ab.
Art. 13 Steuerpflicht
Die Post wird für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 19974 besteuert. Im übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 19345 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.
Art. 14 Versicherungspflicht
Die Post ist von der Versicherungspflicht nach Bundesrecht oder kantonalem Recht befreit. Sie kann sich solchen Versicherungen jedoch freiwillig unterstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung.
5. Abschnitt Personal
Art. 15
Die Dienstverhältnisse des Personals der Post unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
Die Post kann in begründeten Fällen Bedienstete nach dem Obligationenrecht6 anstellen.
6. Abschnitt Rechtsbeziehungen und Haftung7
Art. 16 ...8
Die Rechtsbeziehungen zwischen Post und Kundschaft richten sich nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.
Soweit die Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr nichts anderes vorsehen, richtet sich die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz9.
Es kann in keinem Fall ein direkter Anspruch gegen das Personal der Post erhoben werden.
Art. 1710
7. Abschnitt Verträge mit dem Ausland
Art. 18
Der Bundesrat schliesst die Staatsverträge über das Postwesen mit dem Ausland ab.
Die Post schliesst die Vereinbarungen mit ausländischen Postverwaltungen und Anbietern von Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr ab.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 19 Organisation der Telekommunikationsunternehmung
Falls das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199711 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung des Fernmeldedepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt den Bedürfnissen nach betrieblicher, personalrechtlicher, beteiligungspolitischer und finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.
Art. 20 Errichtung der Post
Mit ihrer Errichtung führt die Post die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr erbringen, weiter.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen:
Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Post.
Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Post übertragen werden.
Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat der Post, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und bestimmt die Revisionsstelle.
Der Verwaltungsrat der Post ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Post betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement der Post.
Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
Die Post führt als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.
Art. 21 Rechtspersönlichkeit
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Post Rechtspersönlichkeit.
Art. 22 Weiterführung von Aktiven und Passiven
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 20 Absatz 1 weiterführt.
Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Post übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
Art. 23 Festlegung des Dotationskapitals
Der Bundesrat legt mit der Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Post fest.
Das Dotationskapital setzt sich aus dem an das Postdepartement fallenden Reserveanteil der PTT-Betriebe und einem allfälligen Zuschuss des Bundes zusammen.
Die aus der Erhöhung des Dotationskapitals entstehende Mehrbelastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert.
Art. 24 Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes
Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der Post ganz oder teilweise übernehmen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.
Art. 25 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 12 Ziff. 20 des Anhanges: 1. Januar 2001 alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1998
BRB vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2486)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Das PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 196013 wird aufgehoben.
2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz14 wird wie folgt geändert:
Art. 58 Abs. 1 Bst. E ...
3. Das Bundesgesetz vom16. Dezember 199415 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d ...
Art. 6 Abs. 1 Bst. d ...
Art. 18 Abs. 2 ...
4. Das Beamtengesetz16 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 3 ...
Art. 36 Abs. 2 ...
Art. 62a ...
Art. 62b ...
13 [AS 196117, 1970 706 1619 Art. 1, 1977 2117, 1979 114 Art. 68 679, 1987 600 Art. 17 Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 31 581 Anhang Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 16, 1995 3680 Ziff. II 4 5489 Ziff. II] 14 [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63].
Art. 65 Abs. 2 ...
5. Das Bundesrechtspflegegesetz17 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 3 ...
Art. 119 Abs. 1 ...
6. Das Patentgesetz vom25. Juni 195418 wird wie folgt geändert: Art. 56 Abs. 2 ...
7. Die Bundesstrafrechtspflege19 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 1 ...
8. Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz20 wird wie folgt geändert: Art. 48 Abs. 3 ...
9. Der Militärstrafprozess21 wird wie folgt geändert: Art. 51 Abs. 2 ...
10. Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199222 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 ...
11. Das Finanzhaushaltgesetz23 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 ...
Art. 22 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2 erster Satz ...
12. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197424 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 ...
13. Das Zollgesetz25 wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. 2 letztes Lemma ...
Art. 57 Abs. 2–4 ...
Art. 88 ...
Art. 89 Abs. 1 ...
Art. 139 Abs. 2 ...
14. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199026 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Art. 112 Abs. 3 ...
15. Das Strassenverkehrsgesetz27 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 2 Bst. f ...
16. Das Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195728 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 1 ...
Art. 45 Randtitel und Abs. 1 ...
Art. 48 Abs. 2 Bst. b ...
Art. 92 ...
17. Das Bundesgesetz vom21. Dezember 189929 über den Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4 ...
18. Das Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194830 wird wie folgt geändert: Art. 100bis Abs. 2 ...
Art. 104 ...
19. Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195131 wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. 1 ...
29 [BS 7 117]
20. Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197132 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a ...
21. Das Nationalbankgesetz vom23. Dezember 195333 wird wie folgt geändert:
Art. 53 Abs. 4 ...