Source

Amends: Postgesetz (SR 783.0, 1997-2452-2452-2452), Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (SR 783.1, 1997-2465-2465-2465), Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (SR 784.11, 1997-2480-2480-2480), Federal Act on Cartels and other Restraints of Competition (SR 251, 1996-546-546-546), Bundesgesetz über die Anlagefonds (SR 951.31, 1994-2523-2523-2523), Federal Act on Copyright and Related Rights (SR 231.1, 1993-1798-1798-1798), Federal Act on the Protection of Trade Marks and Indications of Source (SR 232.11, 1993-274-274-274), Federal Act on Data Protection (SR 235.1, 1993-1945-1945-1945), Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11, 1993-1410-1410-1410), Bundesgesetz über die Anschlussgleise (SR 742.141.5, 1992-565-565-565), Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11, 1991-392-392-392), Federal Act on Unfair Competition (SR 241, 1988-223-223-223), Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2, 1986-926-926-926), Federal Act on the Acquisition of Immovable Property in Switzerland by Foreign Non-Residents (SR 211.412.41, 1984-1148-1148-1148), Kernenergiehaftpflichtgesetz (SR 732.44, 1983-1886-1886-1886), Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (SR 961.01, 1978-1836-1836-1836), Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR 232.16, 1977-862-862-862), Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (SR 746.1, 1964-99-95-95), Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, 1959-679-705-685), Eisenbahngesetz (SR 742.101, 1958-335-341-347), Federal Act on Patents for Inventions (SR 232.14, 1955-871-893-899), Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen (SR 744.21, 1951-665-663-685), Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110, 60-271-269-275), Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (SR 220, 27-317-321-377), Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, 24-719-735-717), Swiss Civil Code (SR 210, 24-233-245-233), Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (SR 221.112.742, 21-378-351-348)

Basic act of: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (SR 272, 2000-374)

AS 2000 2355

Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(Gerichtsstandsgesetz, GestG)

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom18. November 19981,
beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:

  1. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts;

  2. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs;

  3. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften

Art. 2 Zwingende Zuständigkeit

Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

Art. 3 Wohnsitz und Sitz

Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

  1. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz;

  2. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;

  3. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern;

SR 272

d. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des Bundes ein Gericht an deren Sitz.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch3 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

Art. 4 Aufenthaltsort

Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.

Art. 5 Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 6 Widerklage

Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

Art. 7 Klagenhäufung

Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage

Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbesondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.

Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden.

Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:

  1. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;

  2. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.

Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.

Art. 10 Einlassung

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände

1. Abschnitt: Personenrecht

Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz

Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:

  1. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

  2. Begehren um Gegendarstellung;

  3. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

  4. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

Art. 13 Verschollenerklärung

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters

Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt: Familienrecht

Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

  1. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;

  2. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe;

  3. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von

Artikel 18 ;

d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils.

Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwingend zuständig.

Art. 16 Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses

Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.

Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen

Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:

  1. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Festlegung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;

  2. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt: Erbrecht

Art. 18

Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.

4. Abschnitt: Sachenrecht

Art. 19 Grundstücke

Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:

  1. dingliche Klagen;

  2. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen;

  3. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.

Art. 20 Bewegliche Sachen

Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.

5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen

Art. 21 Grundsatz

Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

  1. der Konsument oder die Konsumentin;

  2. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;

  1. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen;

  2. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Art. 22 Verträge mit Konsumenten

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien; b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig.

Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.

Art. 24 Arbeitsrecht

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 19896 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 25 Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19587; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

Art. 27 Massenschäden

Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbekanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

Art. 28 Adhäsionsklage

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 29 Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot

Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

Art. 31 Anleihensobligationen

Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

Art. 32 Anlagefonds

Für Klagen der Anleger8 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 33

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 34

Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.

Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel: Identische und in Zusammenhang stehende Klagen

Art. 35 Identische Klagen

Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.

Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen

Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.

Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung

Art. 37

Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Hängige Verfahren

Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichtsstand bestehen.

Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.9

Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

7. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

Änderung von Bundesgesetzen 1. Bundesrechtspflegegesetz10 gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung11, ...

Art. 41 Abs. 2

Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200012.

2. Zivilgesetzbuch13 gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung14, ...

Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2

Art. 135 Abs. 1

Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200015.

Art. 180, 186

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 188–191c) der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Art. 190 Randtitel und Abs. 2

Begehren 2 Aufgehoben

Art. 194

Art. 220 Abs. 3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage sinngemäss.

Art. 253

Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3

D. Klage2 und 3 Aufgehoben I. Klagerecht

Art. 538 Randtitel und Abs. 2

B. Ort der 2 Aufgehoben Eröffnung

Art. 551 Abs. 1 und 3

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.

Aufgehoben

Art. 712l Abs. 2

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.

3. Bundesgesetz vom4. Oktober 199116 über das bäuerliche Bodenrecht gestützt auf die Artikel 22ter, 31octies und 64 der Bundesverfassung 17, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26,36, 104 und 122 der neuen Bunde sverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Art. 82

4. Bundesgesetz vom16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten19 sowie die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung20, ...

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz

Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf: ...

5. Obligationenrecht21

Art. 40g

Art. 92 Abs. 2

Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.

Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1

Art. 361

Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben

Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556)

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556)

Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3

Art. 981 Randtitel und Abs. 2

C. Kraftlos- 2 Aufgehoben erklärung I. Im allgemeinen

1. Begehren

Art. 1072 Abs. 1

1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim

Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.

Art. 1165 Abs. 4

6. Bundesgesetz vom28. März 190522 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post

Art. 19

7. Bundesgesetz vom4. Oktober 198523 über die landwirtschaftliche Pacht gestützt auf die Artikel 31octies und 64 der Bundesverfassung 24, ...

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 Zivilrechtliche Klagen

2 Aufgehoben

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 122 der neuen Bundesverfassung 8. Bundesgesetz vom2. April 190825 über den Versicherungsvertrag gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung26, ...

Art. 46a

Erfüllungsort Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den Artikeln26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom23. Juni 197827.

9. Urheberrechtsgesetz vom9. Oktober 199228 gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2,64 und 64 bis der Bundesverfassung29, ...

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz

und 2 Aufgehoben

Art. 65 Abs. 3

10. Markenschutzgesetz vom28. August 199230 gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung31, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einzige kantonale Instanz

und 2 Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3

11. Patentgesetz vom25. Juni 195432 gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung33, ...

Art. 75, 78, 86 Abs. 3

12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197534 gestützt auf die Artikel 64 und 64 bis der Bundesverfassung35, ...

Art. 41 und 47

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über den Datenschutz gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2,64, 64bis und 85 Ziffer 1 der Bundesverfas- ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122, 123 und 173 Absatz 3 der neuen

Art. 15 Abs. 4

Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren.

14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198638 gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies,64 und 64 bis der Bundesverfassung39, ...

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachzusammenhang

Aufgehoben 15. Kartellgesetz vom6. Oktober 199540 gestützt auf die Artikel 31bis und 64 der Bundesverfassung41, ...

Art. 14 Abs. 2

16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom18. März 198342 gestützt auf Artikel 24quinquies der Bundesverfassung43, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 96 und 122 der neuen Bundesverfassung

Art. 24

17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844 gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis,64 und 64 bis der Bundesverfassung45, ...

Art. 84

18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195746 gestützt auf die Artikel 23, 24ter,26, 34 Absatz 2,36 und 64 der Bundesverfas- ...

Art. 4

Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil

Die Artikel 3, 7–9, ... (Rest unverändert) 19. Bundesgesetz vom5. Oktober 199048 über die Anschlussgleise gestützt auf die Artikel 22ter,26 und 64 der Bundesverfassung49, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der neuen

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 26,36, 87 und 122 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Art. 21 Abs. 4

Über Streitigkeiten zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern entscheidet der Zivilrichter.

20. Bundesgesetz vom 29. März 195050 über die Trolleybusunternehmungen gestützt auf die Artikel 23,26, 36, 37 bis, 41bis,64 und 64 bis der Bundesverfassung51, ...

Art. 15 Abs. 3

21. Rohrleitungsgesetz vom4. Oktober 196352 gestützt auf die Artikel 23, 24quater, 26bis,64 und 64 bis der Bundesverfassung53, ...

Art. 40

22. Postorganisationsgesetz vom30. April 199754 gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung55, ...

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der neuen

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 91, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Gliederungstitel vor Art. 16 6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung Sachüberschrift zu Art. 16

Art. 17

23. Postgesetz vom30. April 199756 gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung57, ...

Art. 17 Abs. 2

24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom30. April 199758 gestützt auf die Artikel 36, 55bis und 64 der Bundesverfassung59, ...

Art. 19 Abs. 2 und 3

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 92, 93, 122 und 123 der neuen Bunde sverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom6. Oktober 198960 gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e, 64 Absatz 2 und 64 bis der Bundesverfassung61, ...

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Abs.1

Gliederungstitel vor Art. 23

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 23 Abs. 1

26. Bundesgesetz vom4. Oktober 193062 über die Handelsreisenden gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung63, ...

Art. 11

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 103, 110 Absatz 1 Buchstaben a und c, 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

27. Anlagefondsgesetz vom18. März 199464 gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 31sexies Absatz 1,64 und 64bis der Bundesverfassung65, ...

9. Kapitel (Art. 68) 28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni 197866 gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37 bis der Bundesverfassung67 ...

Gliederungstitel vor Art. 26 Fünftes Kapitel: Erfüllungsort

Art. 28 und 29

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 97, 98, 122 und 123 der neuen Bu ndesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 98 und 117 der neuen Bundesverfassung vom18. April 1999 (AS 1999 2556).