221.229.1
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG)
vom 2. April 1908 (Stand am 3. Oktober 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom2. Februar 19043, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Versicherungsantrag
Wer dem Versicherer den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden.
Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.
Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an den Versicherer oder dessen Agenten zu laufen.
Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.
Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse
Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherer nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.
Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.
BS 2 784
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
Art. 3 Antragschein
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen entweder in den vom Versicherer ausgegebenen Antragschein aufgenommen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antragscheines übergeben werden.
Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden.
Art. 4 Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse a. Im allgemeinen
Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen.
Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.
Art. 5 b. Beim Vertragsabschlusse durch Stellvertreter c. Bei der Versicherung für fremde Rechnung
Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Vertretenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.
Art. 6 Folgen der verletzten Anzeigepflicht a. Im allgemeinen
Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.
Art. 7 b. Beim Kollektivversiche- rungsvertrage
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.
Art. 8 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht
Der Versicherer kann, auch wenn die Anzeigepflicht verletzt ist, vom Vertrage nicht zurücktreten:
1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist; 2. wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat; 3. wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss; 4. wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss; 5. wenn der Versicherer auf das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, verzichtet hat; 6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und der Versicherer den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
Art. 94 Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag ist unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.
Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 837.0, 837.01).
Art. 10 Sonderstellung der Feuerversicherung und der Transportversicherung
Die Vorschrift des Artikels 9 dieses Gesetzes findet auf die Feuerversicherung hinsichtlich solcher Gegenstände, die im Auslande gelegen sind, und auf die Transportversicherung nur dann Anwendung, wenn beide Parteien beim Vertragsabschlusse wussten, dass die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war.
Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherer, dass die Gefahr bereits weggefallen war, so ist der Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat weder auf die Prämie noch auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.
Wusste beim Vertragsabschlusse nur der Versicherungsnehmer, dass das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer hat auf Ersatz der Geschäftsunkosten Anspruch.
Art. 11 Police a. Inhalt
Der Versicherer ist gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien feststellt. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherungsnehmer ausser Porto und Stempelkosten eine Gebühr für Ausfertigung der Police sowie für Abänderungen derselben zu erheben. Die Höhe dieser Gebühr kann durch Verordnung des Bundesrates begrenzt werden.
Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf Grund deren die Versicherung abgeschlossen wurde, gegen Ersatz der Auslagen aushändigen.
Art. 12 b. Vorbehaltlose Annahme
Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt.
Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaute in jede Police aufzunehmen.
Art. 13 c. Kraftloserklärung
Wird die Police vermisst, so kann derjenige, dem sie abhanden gekommen ist, beim Richter des Erfüllungsortes die Kraftloserklärung der Urkunde beantragen.
Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom14. Juni 18815 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.
Art. 14 Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
Der Versicherer haftetnicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.
Art. 15 Gebote der Menschlichkeit
Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen gemäss einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.
Art. 16 Versicherung für fremde Rechnung
Die Versicherung kann für eigene oder fremde Rechnung, mit oder ohne Bezeichnung der Person des versicherten Dritten, abgeschlossen werden.
Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.
[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2, 220 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII]. Heute: die Bestimmungen des OR (SR 220).
Art. 17 Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer auch dann verbindlich, wenn der versicherte Dritte den Vertrag erst nach Eintritt des befürchteten Ereignisses genehmigt.
Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos zum Abschlusse des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem Versicherungsnehmer eine gesetzliche Versicherungspflicht obgelegen hat.
Der Versicherer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, mit der dem Versicherten geschuldeten Entschädigung zu verrechnen. Die Bestimmung des Artikels 18 Absatz 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 18 Prämie a. Träger der Verpflichtung
Zur Bezahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Prämie auch vom Versicherten zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie vom Versicherten noch nicht erhalten hat.
Bei der Versicherung zugunsten Dritter steht dem Versicherer das Recht zu, die Prämienforderung mit der dem Begünstigten geschuldeten Leistung zu verrechnen.
Art. 19 b. Fälligkeit
Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
Auf die Bestimmung der Police, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er die Police vor Bezahlung dieser Prämie ausgehändigt hat.
Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
Art. 20 c. Mahnpflicht des Versicherers; Verzugsfolgen
Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.
Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann der Versicherer die schriftliche Mahnung durch eine mündliche ersetzen.
Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an.
Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
Art. 21 d. Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzuge
Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
Art. 226 e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld
Die Prämie ist dem inländischen Versicherer an seinem Sitz, dem ausländischen Versicherer am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft zu bezahlen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht eine andere inländische Zahlstelle bezeichnet hat.
Hat der Versicherer, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen, so ist die Prämie abzuholen, solange diese Übung vom Versicherer nicht ausdrücklich widerrufen wird.
Art. 23 f. Prämienreduktion
Ist die Prämie unter Berücksichtigung bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbart worden, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände im Laufe der Versicherung wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, für die künftigen Versicherungsperioden die tarifgemässe Herabsetzung der Prämie verlangen.
Art. 24 g. Unteilbarkeit
Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nicht anders bestimmt, wird die für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie auch dann ganz geschuldet, wenn der Versicherer die Gefahr nur für einen Teil dieser Zeit getragen hat.
Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni
Art. 25 Folgen einseitiger Vertragsauflösung. a. Im allgemeinen
Wird der Vertrag einseitig aufgelöst, insbesondere aus einem der in den Artikeln 6, 14 Absatz 1,28, 29, 30, 38 Absatz 3,40, 42 Absatz 3 Satz 1, 68 Absatz 2, und 75 Absatz 1 vorgesehenen Gründe, so bleibt dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die zur Zeit der Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode gewahrt.
Wird jedoch der Vertrag zu einer Zeit aufgelöst, in der die Gefahr für den Versicherer noch nicht zu laufen begonnen hat, so kann der Versicherer nur die Vergütung der Geschäftsunkosten fordern.
Istdie Prämie für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt worden, so hat der Versicherer mindestens drei Vierteile der auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.
Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkaufsfähig ist (Art. 90 Abs. 2), aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Mindestleistung zu gewähren.
Die Vorschriften der Artikel 10 Absätze2 und 3,36, 37, 42 Absätze
und 3 Satz2, 51, 53 und 54 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 26 b. Bei betrügerischer Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherungsvertrag kann bestimmen, dass, wenn die Anzeigepflicht durch absichtliche Täuschung verletzt worden ist (Art. 6, 28 Abs. 3, 38 Abs. 3, 40), die Leistungen, die dem Versicherer nach Massgabe des Artikels 25 Absätze3 und 4 dieses Gesetzes obliegen, bis auf höchstens die Hälfte gekürzt werden. In diesem Falle darf jedoch der Versicherer keinen weitern Schadenersatz fordern.
Art. 27 c. Schadenersatzpflicht
Durch die Bestimmungen des Artikels 25 dieses Gesetzes wird die Schadenersatzpflicht derjenigen Partei, welche die einseitige Auflösung des Vertrages verschuldet hat, nicht berührt.
Art. 28 mit Zutun des Versicherungsnehmers
Gefahrserhöhung 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist der Versicherer für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschlusse festgestellt haben.
Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherer von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
Art. 29 Vorbehalt besonderer Vereinbarungen
Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten, werden durch die Bestimmungen des Artikels28 dieses Gesetzes nicht berührt.
Auf die Vertragsbestimmung, dass der Versicherer, wenn eine solche Obliegenheit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Art. 30 ohne Zutun des Versicherungsnehmers
Gefahrserhöhung 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen.
Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich der Versicherer das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherers mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.
Art. 31 Gefahrserhöhung beim Kollektivversicherungs- vertrage
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherers bezahlt.
Art. 32 Nichteintritt der Folgen der Gefahrserhöhung
Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat; 2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist; 3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst worden ist. 4. wenn der Versicherer ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rücktritt verzichtet hat, insbesondere wenn er, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Tagen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage angezeigt hat.
Art. 33 Umfang der Gefahr
Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
Art. 34 Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten
Der Agent gilt dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen eines solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt.
Der Agent ist nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten oder ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.
Art. 35 Revision der allgemeinen Versicherungsbedingungen
Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungsbedingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende Entgelt gewähren.7
Art. 36 Entzug der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb ten: und Verzicht; privatrechtliche Folgen
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- 1. wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Artikel 40 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom23. Juni 19788 entzogen worden ist; 2. wenn der Versicherer, der auf die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verzichtet hat, den gesetzmässigen Zustand entgegen
Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni einer Anordnung nach Artikel 40 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht wiederhergestellt hat.9
Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so kann er die bezahlte Prämie für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit zurückfordern.
Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.
Art. 37 Konkurs des Versicherers
Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.10
Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absätze2 und 3 dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.
Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Art. 38 Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses
Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni
Durch die Konkurseröffnung werden die zum Sicherungsfonds bzw. zum schweizerischen Versicherungsbestand gehörenden Versicherungen nicht aufgelöst (Art. 22 und 39 des BG vom 25. Juni 1930 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften – SR 961.03).
Art. 39 Begründung des Versicherungsanspruches
Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
Der Vertrag kann verfügen:
1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; 2. dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
Art. 40 Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
Art. 41 Fälligkeit des Versicherungsanspruches
Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.
Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherers fällig werde, ist ungültig.
Art. 42 Teilschaden
Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist der Versicherer wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
Hebt der Versicherer den Vertrag auf, so erlischt seine Haftung mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem er dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. Der Versicherer hat diejenige Prämie zurückzuerstatten, die auf die nicht abgelaufene Zeit der laufenden Versicherungsperiode und auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfällt.
Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so bleibt dem Versicherer der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt. Ist die Prämie für mehrere Versicherungsperioden vorausbezahlt, so hat der Versicherer die auf die künftigen Versicherungsperioden entfallenden Prämienbeträge zurückzuerstatten.
Trittweder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet der Versicherer für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.
Art. 43 Mitteilungen des Versicherers
Die Mitteilungen, die der Versicherer nach Massgabe dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherer bekannte letzte Adresse.
Art. 44 Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten; Meldestellen
Der Versicherer ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer, sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherer schriftlich angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.
Kommt der Versicherer diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird.
Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherer direkt oder jedem Agenten des Versicherers erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für den Versicherer Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlossen werden.
Art. 45 Unverschuldete Vertragsverletzung
Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist.
Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.
Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
Art. 46 Verjährung und Befristung Erfüllungsort
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.12
Vertragsabreden, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
Der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen richtet sich nach den Artikeln26 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom23. Juni 197814.
Art. 47 Stillschweigende Vertragserneuerung
Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.40, 831.401 Art. 1 Abs. 1).
Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni 1978 (SR 961.01). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).
II. Besondere Bestimmungen über die Schadensversicherung
Art. 48 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Schadensversicherung kann jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignisses hat.
Art. 49 Versicherungswert
Der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Vertragsabschlusses hat, ist der Versicherungswert.
Besteht das versicherte Interesse darin, dass eine Sache nicht beschädigt oder vernichtet wird, so gilt im Zweifel dasjenige Interesse als versichert, das ein Eigentümer der Sache an deren Erhaltung hat.
Art. 50 Verminderung des Versicherungswertes
Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesentlich vermindert, so kann sowohl der Versicherer wie der Versicherungsnehmer die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.
Die Prämie ist für die künftigen Versicherungsperioden entsprechend zu ermässigen.
Art. 51 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht abgeschlossen hat, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.
Art. 52 Kontrollmassnahmen
Ist eine Überversicherung gegen Feuersgefahr abgeschlossen worden, so ist die nach kantonalem Rechte zuständige Behörde befugt, die Versicherungssumme auf Grund einer amtlichen Schätzung auf den Betrag des Versicherungswertes herabzusetzen, wenn die Überversicherung nicht als gerechtfertigt erscheint.
Art. 53 Doppelversicherung
Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben.
Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.
Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.
Art. 54 Handänderung
Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage auf den Erwerber über.
Für die zur Zeit der Handänderung fällige Prämie haftet dem Versicherer neben dem Erwerber auch der bisherige Eigentümer.
Der Versicherer ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurückzutreten. Seine Haftung erlischt mit dem Ablaufe von vier Wochen, nachdem er dem Erwerber den Rücktritt schriftlich angezeigt hat. Der Versicherer muss dem Erwerber die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie zurückerstatten.
Der Versicherungsvertrag geht nicht auf den Erwerber über:
1. wenn durch seinen Eintritt eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt wird (Art. 28ff.) und der Versicherer binnen 14 Tagen, nachdem er von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, schriftlich den Rücktritt vom Vertrage erklärt; 2. wenn der Erwerber dem Versicherer binnen 14 Tagen nach erfolgter Handänderung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehne.
Art. 55 Konkurs des Versicherungsnehmers
Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung (Art. 54).
Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art. 92 des BG vom11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
Art. 56 Pfändung und Arrest
Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann der Versicherer, wenn er hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten.
Art. 57 Pfandrecht an der versicherten Sache
Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.
Ist das Pfandrecht beim Versicherer angemeldet worden, so darf der Versicherer die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten.
Art. 58 Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes
Die Vorschriften der kantonalen Gesetze, wonach das dingliche Recht, das an der versicherten Sache besteht, auf den Versicherungsanspruch und die Versicherungssumme ausgedehnt wird, sowie die Bestimmungen, durch die der Anspruch des Berechtigten gesichert wird, bleiben vorbehalten.
Art. 59 Haftpflichtversicherung a. Umfang
Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen.
Art. 60 b. Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten
An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
Der Versicherer ist für jede Handlung, durch die er den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
Art. 61 Rettungspflicht
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen.
Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.
Art. 62 Ersatzwert a. Grundsatz
Der Ersatzwert ist auf Grundlage des Wertes zu bemessen, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses gehabt hat.
Art. 63 b. Feuerversicherung
In der Feuerversicherung ist der Ersatzwert:
1. bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis; 2. bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut, so darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen; 3. bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, den die Neuanschaffung erfordern würde. Haben indessen die versicherten Gegenstände durch Abnutzung oder aus andern Gründen eine Wertverminderung erlitten, so ist diese bei Ermittlung des Ersatzwertes in billige Berücksichtigung zu ziehen.
Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, der durch Löschen des Feuers oder durch notwendiges Ausräumen eintritt und in der Vernichtung, Beschädigung oder in dem Abhandenkommen der Sache besteht.
Art. 64 c. Andere Versicherungsarten
Bei der Warentransportversicherung ist der Wert der Sache am Bestimmungsorte massgebend.
Bei der Viehversicherung ist der Wert zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls des Tieres massgebend.
Ist ein künftiger Gewinn versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zugrunde zu legen, der bei Gelingen des Unternehmens erzielt worden wäre.
Ist ein künftiger Ertrag versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Ertrag zugrunde zu legen, der sich bei Ausbleiben des befürchteten Ereignisses ergeben hätte.
Von dem Ersatzwerte sind allfällige durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses ersparte Unkosten in Abzug zu bringen.
Art. 65 d. Vereinbarung über den Ersatzwert
Haben die Parteien den Versicherungswert durch besondere Vereinbarung festgestellt, so gilt der vereinbarte Wert auch als Ersatzwert, sofern der Versicherer nicht beweist, dass der Ersatzwert nach Massgabe der Vorschriften der Artikel 62–64 und 66 dieses Gesetzes geringer ist als der Versicherungswert.
Einesolche Vereinbarung ist ungültig, wenn ein künftiger Ertrag oder Gewinn gegen Feuersgefahr versichert wird.
Art. 66 Gattungssachen
Ist die versicherte Sache der Gattung nach bestimmt, so fallen alle zur Zeit des Eintrittes des befürchteten Ereignisses zur Gattung gehörenden Gegenstände unter die Versicherung.
Art. 67 Schadensermittlung
Der Versicherer sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise vernichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.
Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln.
Der Versicherer geht dadurch, dass er bei der Feststellung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädigungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig.
Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhandlungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig.
Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
Art. 68 Veränderungsverbot
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint.
Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden.
Art. 69 Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung
Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 70) nicht anders bestimmt, haftet der Versicherer für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.
Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in dem Verhältnisse zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.
Art. 70 Rettungskosten
Der Versicherer ist gehalten, dem Anspruchsberechtigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 61) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.
Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt der Versicherer die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.
Art. 71 Ersatzpflicht bei Doppelversicherung
Bei Doppelversicherung (Art. 53) haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnisse, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrage der Versicherungssummen steht.
Ist einer der Versicherer zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 70 Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherer in dem Verhältnisse, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherers. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen diesen Versicherer zusteht, geht auf die Versicherer, die Ersatz geleistet haben, über.
Istdas befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherer aufheben oder abändern.
Art. 72 Regressrecht des Versicherers
Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht.
Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich.
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss.
III. Besondere Bestimmungen über die Personenversicherung
Art. 73 Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung
Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.
Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
Art. 74 fremdes Leben
Versicherung auf 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und
dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
Art. 75 Unrichtige Altersangabe
Wegen unrichtiger Angabe des Alters kann der Versicherer nur dann vom Vertrage zurücktreten, wenn das wirkliche Alter beim Eintritte ausserhalb der von ihm festgestellten Aufnahmegrenzen liegt.
Liegt dagegen das Eintrittsalter innerhalb dieser Grenzen, so gelten folgende Bestimmungen: 1. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine niedrigere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müssen, so ist die Gegenleistung des Versicherers im Verhältnisse der vereinbarten Prämie zu der Tarifprämie des richtigen Eintrittsalters herabzusetzen. Hat der Versicherer bereits erfüllt, so ist er berechtigt, den Betrag, den er nach dieser Berechnungsweise zu viel bezahlt hat, samt Zins zurückzufordern. 2. Ist infolge unrichtiger Angabe des Alters eine höhere Prämie entrichtet worden, als auf Grund des richtigen Eintrittsalters hätte bezahlt werden müssen, so ist der Versicherer verpflichtet, die Differenz zwischen dem vorhandenen und dem für das richtige Eintrittsalter notwendigen Deckungskapital zurückzuerstatten. Künftige Prämien sind nach Massgabe des richtigen Eintrittsalters herabzusetzen. 3. Den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Berechnungen sind die Tarife zugrunde zu legen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses gegolten haben.
Art. 76 gunsten Dritter a. Grundlage. Umfang der Begünstigung
Versicherung zu- 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.16
Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
Art. 77 b. Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.17
Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.
Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
Art. 78 c. Natur des dem Begünstig-
Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach
Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes ten zustehenden Rechtes
Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.
Art. 79 d. Gesetzliche Erlöschungsgründe
Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird.
Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
Art. 80 e. Ausschluss der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsan- spruches
Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten, noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
Art. 81 f. Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen
Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrage, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkte, in dem gegen den Versicherungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrage ein.
Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursverwaltung dem Versicherer anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherer obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.
Art. 82 g. Vorbehalt der Anfechtungsklage
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285ff. des Bundesgesetzes vom11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.
Art. 83 h. Auslegung der Begünstigungsklauseln aa. Hinsichtlich der begünstigten Personen
Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte zu verstehen, und, wenn weder erbberechtigte Nachkommen noch ein Ehegatte vorhanden sind, die andern Personen, denen ein Erbrecht am Nachlasse zusteht.
Art. 84 bb. Hinsichtlich der Anteile
Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten als Begünstigen zu, so erhalten der Ehegatte die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.
Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
Sindmehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestimmung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an.
Art. 85 i. Ausschlagung der Erbschaft
Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungsanspruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
Art. 86 konkursrechtlides Versicherungsanspruches. gatten und der Nachkommen
Betreibungs- und 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrage, den che Verwertung der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlan- Rechte des Ehe- gen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde.
Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werde.
Der Ehegatte oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamte oder der Konkursverwaltung geltend machen.
Art. 8719 Kollektivunfallversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten
Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.
Art. 88 Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung
Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung ausdrücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.
Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Entschädigung in Abzug gebracht werden.
Art. 89 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen.
Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode schriftlich abzugeben.
Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 9 des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 199321 mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, sind besondere Bestimmungen anwendbar. Dabei ist vorausgesetzt, dass ein solches Abkommen die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vor- Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).
sieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat). Solange ein solches Abkommen in Kraft ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, so kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am vierzehnten Tag der Post übergeben wird.
Als Zeitpunkt, da der Versicherungsnehmer vom Vertragsabschluss Kenntnis hat, gilt der Tag des Eintreffens der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder der Tag der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Versicherungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt, so sind ihm diese vom Versicherer zurückzuerstatten.
Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen Antragschein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Antragsteller über Rücktrittsrecht, Frist und Form des Rücktrittsrechts sowie über die Adresse seiner Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten. Wird kein Antragschein ausgegeben, so sind diese Angaben in die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Art. 90 Umwandlung und Rückkauf a. Im allgemeinen
Der Versicherer ist verpflichtet, jede Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
Der Versicherer muss überdies diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind.22
Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen
Art. 91 b. Feststellung der Abfindungswerte
Der Versicherer hat die Grundlagen zur Ermittlung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen.
Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.
Der Bundesrat entscheidet in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde im Gebiete des privaten Versicherungswesens, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.
Art. 92 c. Obliegenheiten des Versicherers; Nachprüfung durch das Versicherungsamt; Fälligkeit der Rückkaufsforderung
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Der Versicherer muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.
Das Eidgenössische Versicherungsamt hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.
Art. 93 d. Unverfallbarkeit
Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung mindestens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so wird der Umwandlungswert der Versicherung geschuldet. Der Versicherer hat den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen.
Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberechtigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen.
Art. 94 e. Umwandlung und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis Sonderbestimmung für Versicherungs- abschlüsse, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr auf Initiative des Versicherungs- nehmers erfolgen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die der Versicherer aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat.
Die Artikel 90–94 dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn der Lebensversicherungsvertrag im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 199324 mit Versicherern abgeschlossen wurde, deren Sitz sich in einem Vertragsstaat befindet. Diese Bestimmung gilt, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.
Art. 95 Pfandrecht des Versicherers; Liquidation
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrage dem Versicherer verpfändet, so ist der Versicherer berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem er unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.
Art. 9625 Ausschluss des Regressrechtes des Versicherers
In der Personenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über.
IV. Zwingende Bestimmungen
Art. 97 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen
Es dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden die Vorschriften der Artikel 9, 10, 13, 41 Absatz 2, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73 und 74 Absatz 1 dieses Gesetzes.
Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Artikel 47 und
Absatz 1 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.
Siehe jedoch die Art. 41 und 42 des BG vom20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).
Art. 98 nicht zuungunsten des Versi- oder des Anspruchsberech- werden dürfen
Vorschriften, die 1 Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Ancherungsnehmers spruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1,2, 6,11, 12, 14 Absatz 4,15, 19 Absatz 2, 20–22, 25, 26 Satz2, 28, 29 Absatz 2, 30,32, tigten abgeändert34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz2, 42 Absätze 1–3, 44–46, 54–57, 59, 60,
Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89a, 90–94,
und 96 dieses Gesetzes.26
Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.
Art. 99 Verordnungsrecht des Bundesrates
Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel
dieses Gesetzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei einzelnen Versicherungsarten soweit ausser Kraft treten, als die Eigenart oder die besondern Verhältnisse einer Versicherungsart es erfordern.
V. Schlussbestimmungen
Art. 100 Verhältnis zum Obligationenrechte
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes27 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absatz 1 und 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung28 sinngemäss anwendbar.29
Art. 10130 Nicht unter das Gesetz fallende Rechtsverhältnisse Sonderbestimmung für die Rechtsanwendung mit Vertragsstaaten Rechtsanwendung im Bereich Direktversicherung mit Ausnahme der Le- Rechtsanwendung im Bereich Lebensversicherung
Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf Rückversicherungsverträge;
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).
Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom23. Juni 2.31 auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungseinrichtungen, die gemäss Artikel 4 Buchstaben a–e und g des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)32 von der Aufsicht ausgenommen oder einer vereinfachten Aufsicht (Art. 53 Abs. 3 VAG) unterstellt sind, und ihren Versicherten.
Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht33.
Die Artikel 101b und 101c gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.
Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 1 des Schadenversicherungsgesetzes vom20. März 199236 vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen sind, wenn sie in einem Vertragsstaat gelegene bensversicherung Risiken decken, die folgenden Vorschriften anwendbar. Als Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt der Vertragsstaat gemäss Artikel 2a Absatz 3 des Schadenversicherungsgesetzes vom20. März 1992.
Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Die Parteien können jedoch das Recht eines anderen Staates wählen, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist.
Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien des Versicherungsvertrags wählen, ob das Recht dieses Vertragsstaats oder das Recht jenes Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soll.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).
Übt der Versicherungsnehmer eine Tätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, so umfasst die freie Wahl des auf den Vertrag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat.
Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen.
Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten können als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, so können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.
Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Artikel 2a Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom20. März 1992 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.
Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a und f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren.
Die unter den Buchstaben a–g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgt sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staates, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a–g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 198737 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegene Risiken, so wird für die Anwendung der Absätze2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.
Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 1 des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 199339 vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats der Verpflichtung. Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat nach Artikel 3 Absatz 4 des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 1993. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen.
Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehörige sie ist, so können die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehörige sie ist.
Bei Versicherungen nach den Artikeln12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom18. Juni 1993 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 198740 über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht bleiben ferner vorbehalten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.
Art. 102 Verhältnis des neuen Rechtes
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verzum alten Rechte sicherungsverträge kommen von diesem Zeitpunkte an zur Anwendung die Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 2, 13,20, 21, 22 Absätze 2–4, 29 Absatz 2, 34–37, 43–45, 54–57, 60, 65 Absatz 2, 66, 67 Absatz 4, 73 Absatz 2, 76, 77, 79, 80–87, 93 Absatz 1 Satz 1, 95 und 96.
Die Bestimmung des Artikels 44 Absatz 3, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die ihm obliegenden Mitteilungen auch jedem Agenten des Versicherers erstatten kann, findet indessen auf diese Verträge nur dann Anwendung, wenn der Versicherer es unterlässt, dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten eine inländische Meldestelle zur Kenntnis zu bringen.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes durch vertragsmässige Kündigung beendigt werden können, sind von dem Zeitpunkte an, auf den sie hätten beendigt werden können, überdies den in den Artikeln 97 und 98 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften unterworfen.
Im übrigen kommen die Artikel 882 und 883 des Bundesgesetzes vom14. Juni 188141 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung.
Art. 103 Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden, vorbehältlich der Vorschrift des Artikels 102 Absatz 4 dieses Gesetzes, die Bestimmung des Artikels 896 des Obligationenrechtes vom14. Juni 188142 sowie alle entgegenstehenden Vorschriften der kantonalen Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
Art. 104 Inkrafttreten des Gesetzes
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 187443 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 191044
[AS 5 635, 11 490. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]
[AS 5 635, 11 490. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]
[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3 1978 688 Art. 89 Bst. b]
BRB vom 17. Juli 1908 (AS 24 756)