910.1
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)
vom 29. April 1998 (Stand am 24. Dezember 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom26. Juni 19963, beschliesst:
1. Titel Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Zweck
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
Pflege der Kulturlandschaft;
dezentralen Besiedelung des Landes.
Art. 2 Massnahmen des Bundes
Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.
Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
Er unterstützt Strukturverbesserungen.
Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Hilfsstoffen.
AS 1998 3033
[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 45, 46 Abs. 1, 102-104, 123 und 147 der BV vom. April 1999 (SR 101).18
Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
Art. 3 Begriff und Geltungsbereich
Die Landwirtschaft umfasst:
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des6. und 7. Titels.
Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im5. Titel und im2. Kapitel des7. Titels.
Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.
Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
Art. 5 Einkommen
Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 6 Zahlungsrahmen
Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
2. Titel Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Art. 7 Grundsatz
Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Landesversorgung.
1. Kapitel Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
1. Abschnitt Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
Art. 8 Selbsthilfe
Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
Sind die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 in ihrer Wirkung gefährdet, so kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:
repräsentativ ist;
weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist;
die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
Die Organisationen dürfen von den Produzentinnen und Produzenten keine obligatorischen Beiträge für die Finanzierung ihrer Verwaltung erheben. Falls eine Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erhebt, kann der Bundesrat die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, auf die Gesamtheit der von einem Produkt oder einer Produktegruppe betroffenen Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler ausdehnen. Produkte aus der Direktvermarktung dürfen den Massnahmen und Vorschriften der Organisationen nach Artikel 8 nicht unterstellt werden.4
Art. 10 Qualitätsvorschriften
Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Produkten erforderlich ist.
Art. 11 Qualitätssicherung
Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 beauftragen, gemeinsam Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.
Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, welche für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Qualitätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen.
Der Bund, die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 finanzieren die Qualitätssicherungsdienste.
Art. 12 Absatzförderung
Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.
Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im Ausland.
Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt namentlich für Massnahmen in den Bereichen:
Öffentlichkeitsarbeit;
Verkaufsförderung;
Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft;
Marktforschung.
Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
Art. 13 Marktentlastung
Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.
Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.
2. Abschnitt Kennzeichnung
Art. 14 Allgemeines
Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
aus dem Berggebiet stammen;
sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen.
Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften
Der Bundesrat regelt:
die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
die Kontrolle.
Erzeugnisse dürfen nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht gekennzeichnet werden, wenn die entsprechenden Produktionsvorschriften für den gesamten Betrieb gelten. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.
Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
Art. 16 Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben
Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben.
Er regelt insbesondere:
die Eintragungsberechtigung;
die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
die Kontrolle.
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden.
Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können nicht als Marke für die gleiche Art von Erzeugnissen eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.
Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe für gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Angesehene und bekannte Marken, die lange gebraucht wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
3. Abschnitt Einfuhr
Art. 17 Einfuhrzölle
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden
Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration und erhöht die Einfuhrzölle.
Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes
des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder
der Umwelt.
Art. 19 Zollansätze
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
Art. 20 Schwellenpreise
Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, ermittelt wird.
Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
Art. 21 Zollkontingente
Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 19866 (Generaltarif) festgelegt.
Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
durch Versteigerung;
nach Massgabe der Inlandleistung;
aufgrund der beantragten Menge;
entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
entsprechend der Reihenfolge der Verzollung;
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen.
Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Art. 23 Ersatzleistung, Ersatzabgabe
Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn:
die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder
die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.
Art. 24 Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 19867.
Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
Artikel 1 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19828 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 1986.
Art. 25 Freiwillige Beiträge
Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen.
Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
4. Abschnitt Ausfuhr
Art. 26
Der Bund kann die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte mit Beiträgen unterstützen.
5. Abschnitt Preisbeobachtung
Art. 27
Der Bundesrat kann Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Preisbeobachtung auf allen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellen.
Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
2. Kapitel Milchwirtschaft
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 28 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 11, 38 und 44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
Art. 29 Zielpreis
Der Bundesrat legt für die Verkehrsmilch einen Zielpreis fest.
Der Zielpreis ist der angestrebte Produzentenpreis. Er soll erreicht werden können für Milch, die zu Produkten mit hoher Wertschöpfung verarbeitet und gut vermarktet wird und einen bestimmten Gehalt aufweist.
2. Abschnitt Produktionslenkung
Art. 30 Milchkontingentierung
Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht.
Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den Fettgehalt, berücksichtigen.
Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.
Art. 31 Anpassung der Gesamtmenge
Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht entschädigt.
Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten an, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentierungsperiode, sofern:
der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt;
Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird;
Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisationen die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigen.9 3 Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.10 4 Auf gemeinsames Begehren des Verbands der Schweizer Milchproduzenten, der Vereinigung der schweizerischen Milchindustrie und der Fromarte passt der Bundesrat, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentierungsperiode, die Gesamtmenge der Kontingente im entsprechenden Umfang an. Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.11
Art. 32 Anpassung von Kontingenten
Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können.
Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen.
Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkungen:
Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erbringen.
Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 33 Sonderkontingente
Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom13. Dezember 197412 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.
Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produzent oder die Produzentin einen Beitrag leisten.
Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontingente betrauen.
Art. 34 Zusatzkontingente
Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt.
Art. 35 Einhaltung der Höchstmenge je Hektare
Sonder- und Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht erreicht ist.
Art. 36 Abgabe für Kontingentsüberschreitungen
Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus in Verkehr bringt, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30,
und 34 zusteht, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens
Prozent des Zielpreises.
Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise:
der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder
innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.
3. Abschnitt Direktvermarktung
Art. 37
Wer Milch oder auf dem Betrieb hergestellte Milchprodukte direkt vermarkten will, muss dies der vom Bundesrat bezeichneten Stelle vor Aufnahme der Direktvermarktung melden.
4. Abschnitt Marktstützung
Art. 38 Zulage für verkäste Milch
Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen. Er orientiert sich dabei am Zielpreis.
Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage
Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest.
Art. 40 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes
Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern.
Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
Art. 41 Ausfuhrbeihilfen
Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen.
Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Ausfuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten.
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
Art. 42 Buttereinfuhr
Das Bundesamt kann bestimmen, wieviel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf.
Zollkontingentsanteile können den Butterproduzenten, den Schmelzkäsefabriken und den Verarbeitungsbetrieben der Nahrungsmittelindustrie zugeteilt werden.
Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.
5. Abschnitt Besondere Massnahmen
Art. 43 Meldepflicht
Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle:
wieviel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und
wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.
Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
Art. 44 Qualitätssicherung
Der Bundesrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch einer Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 45 Entschädigung der Mitarbeit
Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.
3. Kapitel Viehwirtschaft
1. Abschnitt Strukturlenkung
Art. 46 Höchstbestände
Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.
Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:
die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach;
Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
Art. 47 Abgabe
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.
Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
2. Abschnitt Schlachtvieh und Fleisch
Art. 48 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
Zollkontingentsanteile werden nach der Zahl der geschlachteten inländischen Tiere zugeteilt.
Der Bundesrat kann dabei Ausnahmen nach folgenden Kriterien vorsehen:
die Zahl der freien Käufe ab öffentlichen Märkten;
die Menge zugeschnittener, eingesalzener Binden von inländischen Tieren;
bestimmte kontrollierte Zukäufe ab inländischen Schlachthöfen.
Dasselbe inländische Tier oder dieselben Teile eines inländischen Tieres dürfen nur einmal für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen angerechnet werden.
Für bestimmte Erzeugnisse kann der Bundesrat die Versteigerung vorsehen.
Art. 49 Einstufung der Qualität
Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.
Er kann:
die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;
für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen.
Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.
Art. 50 Fleischfonds
Der Bund richtet einen Fleischfonds ein. Dieser dient insbesondere zur Finanzierung:
von Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen und andern vorübergehenden Überschüssen;
der Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle.
Der Fleischfonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Fleischimporten geäufnet.
Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Fleisch beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes gleichwertiger inländischer Produkte.
Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.
Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
Der Bundesrat kann private Organisationen insbesondere damit beauftragen:
bei saisonalen Angebotsschwankungen Marktentlastungsmassnahmen durchzuführen;
das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in den Schlachthöfen zu überwachen;
lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.
Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Fleischfonds entschädigt.
Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
3. Abschnitt Eier
Art. 52 Preisausgleichskasse
Der Bund richtet eine Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ein.
Die Preisausgleichskasse dient insbesondere:
zur Unterstützung der Inlandeierproduktion auf bäuerlichen Betrieben;
zur Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der Schweizer Eier.
Art. 53 Finanzierung der Preisausgleichskasse
Die Preisausgleichskasse wird durch einen Teil der Zölle auf importierten Schaleneiern und Eiprodukten finanziert.
Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen richtet sich nach den Leistungen der Preisausgleichskasse. Er beträgt jedoch pro Ei oder Eiereinheit höchstens vier Rappen.
Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.
4. Kapitel Pflanzenbau
Art. 54 Zucker
Die Zuckerfabriken verarbeiten die inländische Zuckerrübenproduktion. Der Bundesrat kann für die Zuckerproduktion eine Mindest- und eine Höchstmenge festlegen.
Die Zuckerfabriken haben folgende Pflichten:
Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die erforderliche Zuckerrübenmenge und die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzerinnen und Pflanzer.
Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation Preis- und Übernahmebedingungen.
Sie verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und die Nebenprodukte aus der Verarbeitung der Zuckerrüben zu Marktpreisen.
Sie gestalten die Verarbeitung kostengünstig.
Die Zuckerfabriken erhalten für die Erfüllung des Auftrages eine pauschale Abgeltung. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im voraus fest. Er hört zuvor die Pflanzerorganisation und die Zuckerfabriken an.
Die Zuckerfabriken unterbreiten dem Bund jährlich ihre Abrechnung über die Leistungen, die sie aufgrund ihres Auftrages erbringen. Sie gewähren Einblick in die Jahresrechnung.
Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die Erfüllung des Auftrages überprüft.
Art. 55 Getreide
Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze.
Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise Lagerungen, zu ergreifen.
Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinngemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktentlastungsmassnahmen beteiligen.13
Art. 56 Ölsaaten
Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion und die Verarbeitung von Ölsaaten sowie für die Produktion von Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.
Art. 57 Kartoffeln
Um den Anbau von Kartoffeln auf einem für die Landesversorgung angemessenen Stand zu halten, kann der Bund die Verwertung inländischer Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln fördern.
Er kann insbesondere für die Frischverfütterung von Kartoffeln sowie für deren Verarbeitung zu Futtermitteln Beiträge ausrichten.
Art. 58 Obst, Obsterzeugnisse und Trauben
Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Obst, Obsterzeugnissen und Trauben.
Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
Art. 59 Nachwachsende Rohstoffe
Der Bund kann Beiträge ausrichten für:
die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden;
die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.
5. Kapitel Weinwirtschaft
1. Abschnitt Weinbau
Art. 60 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 61 Rebbaukataster
Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.
Art. 62 Rebsortenverzeichnis
Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
Art. 63 Kennzeichnung
Der Bundesrat kann die Begriffe Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungsbezeichnung und Herkunftsbezeichnung umschreiben.
Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, die Verwendung der Bezeichnungen zu regeln. Er legt dafür die Grundsätze fest.
Art. 64 Klassierung
Die Traubenposten werden aufgrund des natürlichen Zuckergehaltes und des Flächenertrages in drei Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden können;
Kategorie2: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können;
Kategorie3: Trauben, die nur zu Weinen ohne Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können.
Der Bundesrat kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte sowie den Ertrag pro Flächeneinheit festlegen.
Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit als diejenigen des Bundesrats festlegen.
Art. 65 Weinlesekontrolle
Die Kantone sorgen für die Kontrolle der Weinlese und melden die Ergebnisse dem Bundesamt.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Weinlesekontrolle.
Der Bund kann sich mit höchstens 80 Prozent an den Kosten der Weinlesekontrolle beteiligen.
Art. 66 Rebbaufonds
Der Bund richtet einen Rebbaufonds ein. Dieser dient zur Finanzierung von Massnahmen zur Erhaltung der Rebbauflächen und zur Unterstützung des Absatzes von Qualitätserzeugnissen des Reb- und Weinbaus.
Der Rebbaufonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Importen von Wein, Traubenmost und Traubensäften geäufnet.
Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Wein beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes gleichwertiger inländischer Produkte.
Nach Anhören der Branchenorganisation Schweizer Wein legt das Departement den zweckgebundenen Zollanteil zugunsten des Rebbaufonds fest.
2. Abschnitt Kontrolle des Handels mit Wein
Art. 67 Buch- und Kellerkontrolle
Zum Schutz der Bezeichnungen ist der Handel mit Wein der Buch- und Kellerkontrolle unterstellt.
Als Handel mit Wein gilt das gewerbsmässige Kaufen und Verkaufen von Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie deren Behandeln und Lagern zum Zwecke des Verkaufs.
Art. 68 Pflichten beim Handel mit Wein
Wer mit Wein handelt im Sinne von Artikel 67 Absatz 2, muss:
im Handelsregister eingetragen sein;
die Aufnahme seiner Tätigkeit der Kontrollbehörde melden;
Buch führen über den gesamten Verkehr mit Produkten nach Artikel 67 Absatz 2;
jährlich ein Inventar der Weinvorräte erstellen und seinen Jahresumsatz in Hektolitern berechnen.
Der Bundesrat kann weitere Pflichten für die zweckmässige Durchführung der Kontrolle festlegen.
Soweit der Schutz der Bezeichnungen nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen, insbesondere für:
Produzenten, die ausschliesslich die eigenen Produkte Endverkäufern und Endverbrauchern veräussern;
Betriebe, die ausschliesslich mit in Flaschen abgefüllten Produkten nach
Artikel 67 Absatz 2 handeln oder solche Produkte zum Genuss vor Ort ver- Art. 69 Kontrollbehörden. 3. Titel: Art. 70 Ökobeiträgen:
kaufen;
c. Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind.
Kontrolle Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Kontrolle und bezeichnet die Direktzahlungen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz und Voraussetzungen 1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus. 2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen; d. eine geregelte Fruchtfolge; e. einen geeigneten Bodenschutz; sowie f. eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel. 3 Er fördert mit Ökobeiträgen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; die Beiträge müssen sich wirtschaftlich lohnen. 4 Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen. 5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen und
a. eine Mindestgrösse des bewirtschafteten Betriebes; b. ein minimales Arbeitsaufkommen auf dem bewirtschafteten Betrieb;
c. eine Altersgrenze; d. Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden; e. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft; f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. 6 Der Bundesrat kann:
a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen; sowie b. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.
Art. 71 Duldungspflicht
Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist.
Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
2. Kapitel Allgemeine Direktzahlungen
Art. 72 Flächenbeiträge
Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächenbeiträge aus.
Art. 73 Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere
Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
Beiträge werden ausgerichtet für:
die Kuhhaltung ohne Verkehrsmilchproduktion;
die Haltung von Rindern, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit.
Der Bundesrat kann:
bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen;
die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken.
Art. 74 Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen
Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse.
Der Bundesrat kann:
bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken.
Art. 75 Hangbeiträge
Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus.
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.
3. Kapitel Ökologische Direktzahlungen
Art. 76 Ökobeiträge
Der Bund fördert besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.
Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirtschaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen.
Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern.
Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a–18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt.
Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 199115 belastet.
Art. 77 Sömmerungsbeiträge
Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben oder Sömmerungsweiden Beiträge aus.
Der Bundesrat bestimmt:
die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden;
den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder je Weideeinheit;
die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung.
Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, wonach die Kantone einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur aufkommen.
4. Titel Soziale Begleitmassnahme
Art. 78 Grundsatz
Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.
Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.
Art. 79 Gewährung der Betriebshilfe
Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um:
bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 80 Voraussetzungen
Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine Existenz.
Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte können im Berg- und Hügelgebiet Darlehen auch für Betriebe gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).
Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 81 Genehmigung durch das Bundesamt
Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
Art. 83 Widerruf
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 84 Verwaltungskosten
Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.
Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für:
die Deckung der Verwaltungskosten;
die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen;
weitere Betriebshilfedarlehen.
Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.
Art. 86 Verluste
Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach
Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch
Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.
5. Titel Strukturverbesserungen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 87 Grundsatz
Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um:
a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;
die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern;
Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen;
zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;
den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
Die Massnahmen sind gegenüber Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestalten.
Art. 88 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen
Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie:
sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine Existenz.
Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen.
Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte können im Berg- und Hügelgebiet Beiträge und Investitionskredite auch für Betriebe gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).
Art. 90 Schutz von Objekten nationaler Bedeutung
Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.
Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:
Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.
Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
Art. 92 Aufsicht
Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.
2. Kapitel Beiträge
1. Abschnitt Beitragsgewährung
Art. 93 Grundsatz
Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
Bodenverbesserungen;
landwirtschaftliche Gebäude.
Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt.
Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
Art. 94 Begriffe
Als Bodenverbesserungen gelten:
Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:
Ökonomiegebäude;
Alpgebäude;
gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte selbst erstellt werden.
Art. 95 Bodenverbesserungen
Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.
Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:
sonst nicht finanziert werden können; oder
umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens
Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
Art. 96 Landwirtschaftliche Gebäude
Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.
Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.
Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Art. 97 Projektgenehmigung
Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt.
Er gibt den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.
Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.
Art. 98 Bereitstellung der Mittel
Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach den Artikeln 95 und 96 zugesichert werden dürfen.
2. Abschnitt Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen
Art. 99 Anschluss weiterer Werke
Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist.
Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.
Art. 100 Angeordnete Landumlegungen
Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.
Art. 101 Vertragliche Landumlegungen
Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.
An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches16 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
3. Abschnitt Sicherung der Strukturverbesserungen
Art. 102 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.
Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 103 Unterhalt und Bewirtschaftung
Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:
landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten 2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.
Art. 104 Grundbuchanmerkung
Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.
3. Kapitel Investitionskredite
Art. 105 Grundsatz
Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
einzelbetriebliche Massnahmen;
gemeinschaftliche Massnahmen.
Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen
Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:
als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden.
Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen;
für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten;
für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts17 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet.
Investitionskredite werden pauschal gewährt.
Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom4. Oktober 197418 und des Bundesgesetzes vom20. März 197019 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.
Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorsehen.
Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen
Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
Bodenverbesserungen;
Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte zu erleichtern.
Für grössere mehrjährige Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.
Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 108 Genehmigung
Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.
Art. 109 Widerruf
DerKanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.
Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen
Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt die nicht benötigten Mittel:
zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Art. 111 Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
Art. 112 Verwaltungskosten
Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
6. Titel Forschung und Berufsbildung sowie Förderung der Pflanzen-
und Tierzucht
Art. 113 Grundsatz
Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
1. Kapitel Forschung
Art. 114 Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten
Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben.
Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
Sie sind dem Bundesamt unterstellt.
Art. 115 Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten
Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:
Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
Art. 116 Forschungsaufträge und Finanzhilfen
Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen.
Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.
Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat
Das Departement bestellt einen ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat von höchstens elf Mitgliedern, in dem die beteiligten Kreise angemessen vertreten sind.
Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
2. Kapitel Berufsbildung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 118 Zuständigkeiten
Soweit dieses Kapitel nicht den Bund für zuständig erklärt, ist die landwirtschaftliche Berufsbildung Sache der Kantone.
Die Kantone können ihre Befugnisse und Aufgaben vom Bund anerkannten Berufsorganisationen übertragen.
Sie können andere vom Bund anerkannte Institutionen mit Aufgaben betrauen.
Art. 119 Aufgaben der Träger der Berufsbildung
Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsorganisationen (Träger der Berufsbildung) erlassen für jeden Beruf die erforderlichen Vorschriften und Richtlinien, namentlich die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente sowie die Ausbildungs- und Lehrpläne.
Die Vorschriften und Richtlinien der Träger der Berufsbildung bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
Die Träger der Berufsbildung setzen Berufsbildungskommissionen ein. Diese sind insbesondere zuständig für:
die Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrbetrieben;
die Genehmigung der Lehrverträge;
die Aufsicht über die Lehrverhältnisse;
die Organisation und Beaufsichtigung der Grundausbildung, der Weiterbildung und der Prüfungen.
Art. 120 Aufgaben des Bundes
Der Bund gewährt an die landwirtschaftliche Berufsbildung Finanzhilfen.
Er legt Mindestanforderungen fest.
Er sorgt für die Koordination des Unterrichts und der Beratung unter den Trägern der Berufsbildung, indem das Departement und das zuständige Bundesamt:
Richtlinien, Weisungen und Rahmenlehrpläne erlassen;
Koordinationstätigkeiten der Träger der Berufsbildung unterstützen;
aufgrund der Bedürfnisse Höchstzahlen für Lehr- und Beratungskräfte festsetzen, für die Finanzhilfen ausgerichtet werden.
Vor dem Erlass von Vorschriften und Richtlinien hört der Bund die Träger der Berufsbildung an.
Das Departement setzt eine ständige Kommission ein, die den Bund in Fragen der Berufsbildung berät.
Der Bund fördert die Tätigkeit der durch ihn anerkannten Organisationen im Bereich der Berufsbildung. Diese Organisationen arbeiten mit den Trägern der Berufsbildung zusammen.
Art. 121 Berufsberatung und bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung
Für die Berufsberatung und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung, Weiterbildung und Beratung gilt das Bundesgesetz vom19. April 197820 über die Berufsbildung.
2. Abschnitt Grundausbildung
Art. 122 Dauer und Form
Die Grundausbildung dauert mindestens drei Jahre.
Für den Beruf des Landwirts umfasst sie:
zwei Jahre Lehre mit Berufsschule und zwei Semester Landwirtschaftsschule; oder
ein Jahr Lehre mit Berufsschule und vier Semester an einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt.
Für die landwirtschaftlichen Spezialberufe umfasst sie:
die Lehre mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule; oder
die Lehre in einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt.
Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Departement für den Landwirt die gleiche Ausbildungsform vorsehen wie für die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die besonderen Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Spezialberufe gelten in diesem Fall sinngemäss auch für den Beruf des Landwirts.
Art. 123 Berufslehre
Die Berufslehre vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und die praktischen Fertigkeiten.
Das Lehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts21 zu regeln.
Lehrmeister und Lehrbetrieb bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Berufsbildungskommission. Sie werden anerkannt, wenn sie dem Lehrling Gewähr für eine einwandfreie fachliche Ausbildung und die Voraussetzungen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit bieten.
Der Lehrmeister muss dem Lehrling einen Lohn zahlen, der dem Alter und dem Können entspricht. Die Träger der Berufsbildung können Mindest- und Höchstlöhne festlegen.
Art. 124 Berufsschulen
Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Berufsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Der Unterricht an der Berufsschule ist Teil der Berufslehre und ist obligatorisch.
Er vermittelt eine allgemeine Bildung und die theoretischen Kenntnisse, die zum Verständnis der Berufsarbeit notwendig sind.
Art. 125 Landwirtschaftsschulen
Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Landwirtschaftsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Die Landwirtschaftsschule vermittelt die allgemeinen und die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für Landwirte erforderlich sind.
Art. 126 Spezialrichtungen
Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie innerhalb der Grundausbildung Spezialrichtungen vorsehen.
Art. 127 Berufsmittelschulen
Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsmittelschulen schaffen, die den Pflichtunterricht an der Berufs- und an der Landwirtschaftsschule ergänzen sowie den Zugang zu anspruchsvolleren Bildungsgängen erleichtern.
Der Bund kann eine Kommission einsetzen, welche die Ausbildung an den Berufsmittelschulen koordiniert.
Er kann die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule als Berufsmaturität ausgestalten.
Art. 128 Prüfungen
Der Lehrling schliesst die Grundausbildung mit der Lehrabschlussprüfung ab. Diese kann in Teilen abgelegt werden.
Zur Lehrabschlussprüfung wird auch zugelassen, wer die Berufslehre nicht absolviert hat, jedoch:
a. mindestens eineinhalbmal so lange im entsprechenden Beruf gearbeitet hat, als die Grundausbildung dauert; und
b. sich darüber ausweist, dass er die Berufs- und die Landwirtschaftsschule oder in den landwirtschaftlichen Spezialberufen die Berufsschule besucht oder sich die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben hat.
Die Prüfungen werden von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt.
Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
Wer nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält einen kantonalen Ausweis.
Der Bundesrat regelt, wieweit nichtlandwirtschaftliche oder ausländische Ausbildungen angerechnet oder als gleichwertig anerkannt werden.
Für Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung dürfen keine Gebühren erhoben
Art. 129 Anlehre
Die Anlehre vermittelt Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Arbeitsprozesse.
Die Jugendlichen müssen neben der praktischen Ausbildung einen Unterricht besuchen, der berufliche und allgemeinbildende Fächer umfasst. Der Unterricht kann in besonderen Klassen angeboten werden.
Die Anlehre dauert mindestens ein Jahr und soll zum Übertritt in einen andern Betrieb gleicher Art befähigen.
Das Anlehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts22 zu regeln. Im übrigen gilt Artikel 123 Absätze3 und 4 dieses Gesetzes.
Wer die Anlehre beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis mit Angaben über die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung und den Besuch des beruflichen Unterrichts.
3. Abschnitt Weiterbildung
Art. 130 Ziel, Formen und Organisation
Die Träger der Berufsbildung schaffen Weiterbildungsmöglichkeiten, die es den Berufsangehörigen erlauben, ihre Kenntnisse zu erweitern.
Zur Weiterbildung gehören nebst den in den Artikeln 131–135 aufgeführten Ausbildungen und Prüfungen Kurse, Arbeitstagungen, Vorträge, Ausstellungen und Wettbewerbe.
Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen und Technikerschulen sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.
Art. 131 Fachschulen
Die Fachschulen vermitteln Berufsleuten mit einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Grundausbildung Kenntnisse, welche sie zu einer anspruchsvollen Tätigkeit in ihrem Fachbereich oder zur Ausübung einer leitenden Funktion in einem Betrieb befähigen.
Sie bereiten zudem auf die Berufsprüfung und die Meisterprüfung vor.
Die Fachschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Art. 132 Berufsprüfungen
Die Träger der Berufsbildung können Berufsprüfungen durchführen.
Durch die Berufsprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Stelle eines Vorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche Funktion auszuüben, die höhere Anforderungen stellt.
DerBundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der Durchführung.
Wer die Berufsprüfung bestanden hat, kann seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «mit eidgenössischem Fachausweis» verwenden.
Art. 133 Betriebsleiterschulen
Die Betriebsleiterschulen vertiefen und ergänzen die Grundausbildung, fördern die Fähigkeiten zur Betriebsführung und bereiten auf die Meisterprüfung vor.
Sie bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Art. 134 Meisterprüfungen
Die Träger der Berufsbildung führen Meisterprüfungen durch.
Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Betrieb in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf selbständig zu führen.
DerBundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der Durchführung.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, den Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung zu führen oder die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «diplomiert» zu verwenden.
Art. 135 Technikerschulen
Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche errichten.
Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlich-technischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im In- und Ausland.
Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfungen.
Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat, ist berechtigt, den entsprechenden Titel zu führen.
Für den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen im Bereich der Landwirtschaft gilt das Fachhochschulgesetz vom6. Oktober 199523.
4. Abschnitt Beratung
Art. 136
Die Träger der Berufsbildung können Beratungsdienste errichten, die den in der Landwirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Diese erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.
Der Bund unterstützt die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste unterstützen.
Der Bund kann Beratungszentralen unterstützen oder unterhalten, welche die Beratungsdienste fördern.
Die Beratungsdienste und -zentralen arbeiten mit den andern Bildungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.
5. Abschnitt Aus- und Weiterbildung der Ausbildner
Art. 137
Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest, welche die Lehrmeister, Lehrer und Prüfungsexperten sowie die Berater als Ausbildner erfüllen müssen.
Die Ausbildner sind verpflichtet, sich fachlich und pädagogisch weiterzubilden.
6. Abschnitt Finanzhilfen
Art. 138 Grundsatz
Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Berufsbildung Finanzhilfen aus.
Der Bundesrat legt die Beitragssätze fest, bezeichnet die Beitragsempfänger und bestimmt die anrechenbaren Kosten.
Art. 139 Beitragssätze im einzelnen
Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens
Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für:
die berufliche Grundausbildung;
die Weiterbildung nach den Artikeln 130–134;
die Beratung ausserhalb des Berggebietes;
die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner.
Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens
Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für:
die Beratung im Berggebiet;
Schulen von interkantonaler Bedeutung;
Technikerschulen.
Der Bund richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für:
die Beratungszentralen;
die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Ausbildner sowie die Teilnahme an solchen Kursen.
Der Bund richtet Beiträge von höchstens 25 Prozent aus an die Gestehungskosten von Unterrichtshilfen.
Der Bundesrat koordiniert die Beitragssätze des Bundes an die Ausbildung in den landwirtschaftlichen, den industriell-gewerblichen und den sozialen Berufen.
3. Kapitel Pflanzen- und Tierzucht
1. Abschnitt Pflanzenzüchtung
Art. 140
Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:
ökologisch hochwertig sind;
qualitativ hochwertig sind; oder
c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für:
Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten;
Anbauversuche;
die Erhaltung wertvoller Landsorten.
Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
2. Abschnitt Tierzucht
Art. 141 Zuchtförderung
Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
leistungs- und widerstandsfähig sind; und
eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
Die Zuchtförderung soll eine hochstehende eigenständige Zucht gewährleisten.
Art. 142 Beiträge
Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:
die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;
Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
Art. 143 Voraussetzungen
Die Beiträge werden gewährt, wenn:
die Kantone sich in mindestens gleichem Umfang daran beteiligen;
die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und
die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
Art. 144 Anerkennung von Organisationen
Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. Es hört vorgängig die Kantone an.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 145 Künstliche Besamung
Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen.
Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt.
Art. 146 Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen
Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
Art. 147 Eidgenössisches Gestüt
Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt betreiben.
Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt.
7. Titel Pflanzenschutz und Hilfsstoffe
Art. 148
Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Hilfsstoffen.
1. Kapitel Pflanzenschutz
1. Abschnitt Grundlagen
Art. 149 Bund
Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 150 Kantone
Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
Art. 151 Grundsätze des Pflanzenschutzes
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
2. Abschnitt Besondere Massnahmen
Art. 152 Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:
besonders gefährlichen Schadorganismen;
Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.
Er kann insbesondere:
festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 153 Bekämpfungsmassnahmen
Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
3. Abschnitt Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung
Art. 154 Leistungen der Kantone
Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Art. 155 Leistungen des Bundes
Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.
Art. 156 Abfindung für Schäden
Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgelegt:
vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt;
von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Massnahmen im Innern des Landes handelt.
Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
Art. 157 Pflanzenschutzfonds
Auf Pflanzenmaterial, das eingeführt oder im Inland in Verkehr gebracht wird, kann eine angemessene Pflanzenschutzabgabe erhoben werden; vor deren Festsetzung sind die beteiligten Kreise anzuhören.
Die Abgabe fliesst in einen Pflanzenschutzfonds. Dieser dient zur:
Deckung der Kosten, die dem Bund aus dem Pflanzenschutzdienst entstehen;
Finanzierung der Leistungen des Bundes an die Kantone nach Artikel 155;
Finanzierung der Abfindungen nach Artikel 156;
Abgeltung der Kosten, die Privaten aus der Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben entstehen.
2. Kapitel Landwirtschaftliche Hilfsstoffe
Art. 158 Begriff und Geltungsbereich
Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
Der Bundesrat kann Hilfsstoffe mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
Art. 159 Grundsätze
Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
Wer landwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Art. 160 Zulassungspflicht
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen.
Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen;
die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial.
Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
Unterliegen landwirtschaftliche Hilfsstoffe auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
Ausländische Zulassungen, Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Hilfsstoffe vergleichbar sind.
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
Art. 161 Kennzeichnung und Verpackung
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe.
Art. 162 Sortenkataloge
Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
Art. 163 Isolierungsvorschriften
Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist.
Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.
Art. 164 Umsatzstatistik
Der Bundesrat kann die Hilfsstoffproduzenten und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Hilfsstoffmengen zu machen.
Art. 165 Aufklärung
Wer Hilfsstoffe in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.
Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären.
8. Titel Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
1. Kapitel Rechtsschutz
Art. 166 Im allgemeinen
Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme.
Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 167 Milchkontingentierung
Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden.
Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben.
Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu eröffnen.
Das Departement ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der Kantone.
Art. 168 Einspracheverfahren
Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
2. Kapitel Verwaltungsmassnahmen
Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
Verwarnung;
Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
Ausschluss von Berechtigungen;
Ausschluss von der Direktvermarktung;
Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
Beschlagnahme.
Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen
Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
3. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 172 Vergehen
Auf Antrag wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe (Art. 16) oder eine Ursprungsbezeichnung, eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder eine Herkunftsbezeichnung (Art. 63) widerrechtlich verwendet.
Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 200 000 Franken.
Art. 173 Übertretungen
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
den nach den Artikeln14 und 15 erlassenen oder anerkannten Vorschriften über Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften und Berggebiete zuwiderhandelt;
den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht;
in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
ohne Bewilligung Reben pflanzt;
den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält;
der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135 führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben;
gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet
Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen
Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht24.
Art. 175 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft.
Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes
Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199025 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.
9. Titel Schlussbestimmungen
1. Kapitel Vollzug
Art. 177 Bundesrat
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
Art. 178 Kantone
Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem Departement zur Kenntnis.
Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 181 Kontrolle
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.
Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
Der Bundesrat kann ein Kontrollsystem zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen einführen in den Bereichen:
geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Er koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes26, des Zollgesetzes27 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
Art. 183 Auskunftspflicht
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weitern sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
Art. 184 Amtshilfe unter Behörden
Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin die erforderlichen Auskünfte.
Vermuten sie, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugbehörde.
Art. 185 Vollzugsdaten
Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten:
zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen;
zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft;
zur Beobachtung der Marktlage;
als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
Art. 186 Beratende Kommission
Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mitgliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.
2. Kapitel Übergangsbestimmungen
Art. 187 Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz28
Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Neuordnung des Milchmarktes geordnet abläuft und alle Marktstufen in den Reformprozess eingebunden werden. Er regelt während der Übergangszeit von höchstens fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insbesondere:
die Neuordnung der Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes und der Ausfuhr;
die Ausgestaltung der Zulagen;
die Kapitalbeschaffung für die Finanzierung der Lagerhaltung bis und mit Affinage bei der Hart- und Halbhartkäseproduktion sowie bei der Lagerhaltung der Butter.
Der Bundesrat setzt dazu soviele Mittel ein, dass der im Durchschnitt realisierte Milchpreis den Zielpreis um nicht mehr als 10 Prozent unterschreitet.
Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über alle Milchlieferverträge, die noch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Er kann für diese Verträge namentlich eine Mindestdauer festlegen.
Aus zwingenden Gründen kann er während der Übergangszeit in den Bereichen von Absatz 2 durch Verordnung von den Bestimmungen des2. Titels abweichen.
Während der Übergangsperiode nach Artikel 1 Buchstabe f des GATT-Übereinkommens vom15. April 199429 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 10 Absatz 3, 10e, 15 Absatz 2 Buchstabe c und 112a30 des Landwirtschaftsgesetzes vom3. Oktober 195131 bleiben für die Höheren Technischen Lehranstalten bis zur Anerkennung als Fachhochschulen durch den Bund in Kraft.
Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
Siehe die Fassung dieser noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1980 679
Anhang Bst. c, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 199428, 1995 1463 Art. 59 Ziff.
1837 3517 Ziff. I2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15]
Die Bestimmung betreffend die Anbauprämien für Futtergetreide in Artikel 20 des Bundesbeschlusses vom21. Juni 199132 über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bleibt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes33 in Kraft.
Artikel 1034 des Viehabsatzgesetzes vom15. Juni 196235 über den Absatz inländischer Schafwolle bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft; die Unterstützung wird schrittweise abgebaut.
Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
Während höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann Betriebshilfe auch gewährt werden, sofern die finanzielle Bedrängnis im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
Die Summe der Bundesbeiträge für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38,39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um einen Drittel gegenüber den Ausgaben für das Jahr 1998 abzubauen.36
Die Auswirkungen der Massnahmen für die Absatzförderung (Art. 12), für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38,39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 196937. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
AS 1991 2611, 1996 2783
[AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484, 1977 2249 Ziff. I10.11, 1978 391 Ziff. II6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1]. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
Siehe die Fassung dieses noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
[AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13, 1998 3033 Anhang Bst. i]
[AS 1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033 Anhang Bst. n]
Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes38 in Kraft.
Art. 187a39 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes
Die am 1. Januar 2001 noch anerkannten Handelsmüller sind verpflichtet, bis zum 15. September 2001 sämtliches Inlandgetreide aus den freien Vorräten des Bundes anteilsmässig zu übernehmen. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der im Getreidejahr 2000/2001 verarbeiteten Menge an in- und ausländischem Brotgetreide (ohne Hartweizen). Soweit sich das Getreide nicht in der Mühle befindet, wird es franko Mühlenstation geliefert.
Die Verkaufspreise für das zu übernehmende Inlandgetreide werden vom Bundesrat nach Qualitätsklassen, die mit den Marktteilnehmern abgesprochen wurden, festgesetzt. Er orientiert sich dabei an den Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide und den für die Inlandernte 2001 zu erwartenden Marktpreisen.
Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt bis zur Schlussabrechnung mit der Mühle bestehen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt die Geschäfte, die aus der Aufhebung der bestehenden Brotgetreidemarktordnung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Es trifft die mit der Aufhebung zusammenhängenden Entscheide.
Es verwendet die noch vorhandenen Aktiven aus den Abgaben, die während der Kontingentierung des Backmehlausstosses erhoben wurden, zur Information und Aufklärung über das Brot als gesundes und wichtiges Grundnahrungsmittel.
[AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484, 1977 2249 Ziff. I10.11, 1978 391 Ziff. II6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1]. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
3. Kapitel Referendum und Inkrafttreten
Art. 188
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Die Artikel 38–42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.
Datum des Inkrafttretens:40 1. Januar 1999
Das2. Kapitel des2. Titels (Art. 28–45) und die Buchstaben l–n des Anhangs werden auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt;
Der Artikel 160 Absatz 7 und die Ziffer 7 des Anhangs werden auf den 1. August 1999 in Kraft gesetzt.
BRB vom7. Dez. 1998 (AS 1998 3082)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 193941 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen; b. der Bundesbeschluss vom 25. September 194142 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rheinebene; c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195143; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes; d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197944 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; e. der Bundesbeschluss vom 28. März 195245 über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen; f. das Bundesgesetz vom 23. März 196246 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 198947; h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 199248 über den Rebbau; i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 196249; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes; k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 197450 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone;
41 [BS 4 1056] 42 [BS 4 1002] 43 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit. Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3] 44 [AS 1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1] 45 [AS 1952 561] 46 [AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104] 47 [AS 1989 1904, 1992 288 Anhang Ziff. 50, 1995 1988] 48 [AS 1992 1986, 1997 1216] 49 [AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13] 50 [AS 1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 2104 Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3]
l. der Milchbeschluss vom 29. September 195351; m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 198852; n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 196953; o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 196054 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.
Änderung bisherigen Rechts
1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz55 wird wie folgt geändert:
Art. 71d Bst. h ...
2. Das Bundesrechtspflegegesetz56 wird wie folgt geändert:
Art. 100 Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 ...
3. Das Zolltarifgesetz57 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 Bst. c ...
Art. 10 Abs. 3 und 4 ...
51 [AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857 Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1989 504 Art. 33 Bst.c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075] 52 [AS 1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077] 53 [AS 1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28,] 54 [AS 1961 263, 1987 2324, 1993 901Anhang Ziff. 30, 1995 2097]
4. Das Alkoholgesetz58 wird wie folgt geändert:
Art. 24–24quater Aufgehoben
5. Das Lebensmittelgesetz59 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Bst. a ...
6. Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199160 wird wie folgt geändert:
Art. 62a ... Art. 67 zweiter Satz ...
7. Das Giftgesetz vom 21. März 196961 wird wie folgt geändert:
Art. 3a ... Art. 32, Ziff. 1, neues Lemma zwischen Lemma 2 und 3 ...
Fassung der in Kraft bleibenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Okt. 1951 gemäss Art. 187 Abs. 7 hievon
Art. 562 A. Allgemeines I. Grundsätze ...
2 Die landwirtschaftliche Berufsbildung umfasst:
... b. die Weiterbildung mit Einschluss der Ausbildung an Technikerschulen und an Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieurschulen HTL);
Art. 1063 C. Weiterbildung I. Ziel. Formen VI. Technikerschulen ...
und Organisation 3 Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen, Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.
1 Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche errichten und unterhalten. 2 Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlichtechnischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im In- und Ausland. 3 Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfungen. 4 Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat, ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 414.71).
Art. 1565 II. Beitragssätze im einzelnen 2a. Titelanmassung ...
2 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten der Träger der Berufsbildung für: c. Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL.
1 Wer vorsätzlich eine Berufsbezeichnung oder einen Titel nach den
Artikeln 9 Absatz 2 und 10c–10e führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Die Träger der Berufsbildung erstatten bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung Strafanzeige.
Fassung des in Kraft bleibenden Art. 10 des Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962 gemäss Art. 187 Abs. 9 hievon
Art. 10 Absatz inländischer Schafwolle 1 Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion kann der Bund den
Absatz der Schafwolle unterstützen.67 Der Aufwand des Bundes darf 1,8 Millionen Franken im Jahr nicht übersteigen.68 2 Die wollverarbeitende Industrie kann verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Lieferungen von Uniformtüchern und andern Wollartikeln an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe sowie an die kantonalen Zeughäuser Inlandwolle zu denselben Preisen wie Importwolle gleicher Qualität zu übernehmen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1). Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).