361.3
Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten
vom 21. November 2001 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 351septies Absatz 3 des Strafgesetzbuches1 und auf Artikel 102 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten durch das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
Die Bearbeitung dient den Behörden des Bundes und der Kantone zur Identifikation von lebenden und toten Personen sowie zum Erkennen von Tatzusammenhängen.
Art. 2 Begriff
Erkennungsdienstliche Daten nach dieser Verordnung sind:
Finger- und Handballenabdrücke;
Tatortspuren;
Fotografien;
Signalemente.
Art. 3 Aufgaben des Bundesamtes
Die zuständigen Dienste des Bundesamtes bearbeiten erkennungsdienstliche Daten bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) zur zentralen Registrierung und Auswertung von Finger-, Handballenabdrücken und Tatortspuren;
AS 2002 171
Verwaltung der manuell geführten Sammlungen der übermittelten Fingerabdruckbogen und Fotos;
Entgegennahme, Qualitäts- und Vollständigkeitsprüfung der von anderen Behörden gelieferten erkennungsdienstlichen Daten;
Vergleich der gelieferten erkennungsdienstlichen Daten mit den geführten Sammlungen;
Mitteilung des Vergleichsergebnisses an die anfragende Behörde, weitere Strafverfolgungsbehörden, die gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen sowie andere Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Identität der Person kennen müssen;
Erstellen von Statistiken über die Ergebnisse.
Art. 4 Beteiligte Behörden
Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen:
4 die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des Bundesamtes;
5 die für die Identifikation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie für fremdenpolizeiliche Verfahren zuständigen Dienste des Bundesamtes für Migration (BFM);
...6
der für die internationale Rechtshilfe zuständige Dienst des Bundesamtes für Justiz;
die für die Prüfung der Einreisevoraussetzung zuständigen Dienste der Eidgenössischen Zollverwaltung;
die für die Erteilung von Visa zuständigen Schweizerischen Vertretungen im Ausland;
die zuständigen Erkennungsdienste der kantonalen Polizeibehörden.
Art. 5 Recht auf Auskunft
Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Artikeln8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz. Das Auskunftsgesuch ist dem Bundesamt schriftlich einzureichen; die Gesuchstellenden müssen sich über ihre Identität ausweisen.
Art. 6 Anbietepflicht von Akten
Sämtliche nicht mehr benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Unterlagen werden vernichtet.
2. Abschnitt AFIS
Art. 7 Inhalt und Form
Das AFIS beinhaltet folgende Datenkategorien:
Zweifingerdaten;
Zehnfingerdaten;
Handflächendaten;
Tatortspuren.
Die Daten im AFIS werden in folgender Form gespeichert:
planimetrische Abdruckdaten: Koordination und Winkelinformationen der elektronisch umgewandelten Abdruckeinzelheiten;
Abdruckformeln: 1. Klassifikationsformeln der Handballen- und Fingerabdrücke, 2. Klassifikationsformeln der Tatortspuren;
Bildinformation der einzelnen Abdrücke;
Prozesskontrollnummer und Geschlecht.
Art. 8 Betroffene Personen
In das AFIS werden aufgenommen:
Finger- und Handballenabdrücke, die von Personen zur Feststellung der Identität in einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Abklärung einer strafbaren Handlung, oder im Rahmen einer administrativen Massnahme von schweizerischen oder ausländischen Erkennungsdiensten abgenommen wurden;
Finger- und Handballenabdrücke von unbekannten Tätern, die an Tatorten gesichert wurden;
Finger- und Handballenabdrücke von unbekannten oder unter falscher Identität bekannter Personen;
Fingerabdrücke, die Asylbewerbern aufgrund der Asylgesetzgebung abgenommen wurden;
Zweifingerabdrücke, die Ausländern aufgrund der Ausländergesetzgebung abgenommen wurden, sofern die betroffene Person:
1. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist, 2. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt, 3. sich beim Grenzübertritt weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen, 4. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht, 5.8 illegal in die Schweiz einreist.
Art. 9 Zugriff des BFF
Die Mitarbeitenden des für die Identifikation zuständigen Dienstes des BFM9 können AFIS zum Ausdruck von Fingerabdruckbogen von Asylsuchenden benützen.
Art. 10 Bearbeitungsreglement
Das Bundesamt erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten im AFIS.
Art. 11 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
3. Abschnitt Datenbearbeitung in anderen Informationssystemen
Art. 1211
Die Prozesskontrollnummer und die entsprechenden Personendaten oder Tatortangaben werden im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des BFM bearbeitet.
Die Prozesskontrollnummer wird vom für die Führung des AFIS zuständigen Dienst mit den weiteren Personen- oder Spurendaten des IPAS oder ZEMIS verknüpft.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
4. Abschnitt Datenbekanntgabe und Datenübermittlung
Art. 13 Datenbekanntgabe
Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das Bundesamt folgende Daten mit:
aus IPAS: 1. Namen, 2. Vornamen, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Heimatort, 6. Geburtsort, 7. Staatsangehörigkeit, 8. Elternnamen, 9. Aliasnamen, 10. Prozesskontrollnummer, 11. Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung (kodiert), 12. Behörde, Ort und Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung, 13. Angaben über vorhandene Fotos und DNA-Profile, 14. Angaben zu Ausweisen, 15. Massnahmen, 16.12 Vergleiche von Fingerabdrücken, Spuren oder DNA-Profilen mit positiven Identifikationen («Hits»).
13 aus ZEMIS: 1. Personennummer, 2. Namen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Aliasnamen, 8. Prozesskontrollnummer, 9. Zuteilungskanton (Asylbereich), 10. Behörde, Ort und Datum der Fingerabdruckabnahme (Ausländerbereich).
c. ...14 2 Stimmen Fingerabdruckbogen ausländischer Polizeistellen mit denjenigen des BFM überein, so entscheidet dieses, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an die ausländischen Behörden zulässig ist.
Art. 14 Datenübermittlung
Die Übermittlung der Daten kann auf gesichertem elektronischen Weg erfolgen.
5. Abschnitt Löschung der Daten
Art. 15 Löschung der Daten im Polizeibereich
Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:
auf Verlangen der Daten liefernden Behörde; diese muss die Löschung verlangen, sobald die betroffene Person im Laufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;
nach dem Tod der betroffenen Person;
15 spätestens nach 30 Jahren; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fingerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.
Das Bundesamt löscht Tatortspuren:
auf Verlangen der Daten liefernden Behörde; diese verlangt die Löschung, sobald Spuren einer Person zugeordnet werden können, die als Täter ausgeschlossen worden ist;
nach 30 Jahren, ausgenommen Spuren unverjährbarer Straftaten.
Daten werden spätestens nach 50 Jahren gelöscht.
Bei der Löschung der Zehnfinger- und Handballenabdrücke werden auch die weiteren vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten der betroffenen Person gelöscht.
Art. 16 Gesuch auf Löschung der Daten im Polizeibereich
Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke auf Gesuch der betroffenen Person:
sobald das betreffende Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen worden ist;
ein Jahr nach Einstellung des Verfahrens;
fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;
fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe oder nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit;
20 Jahre nach der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung oder nach dem Vollzug einer therapeutischen Massnahme.
In Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.
In Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–e wird die Zustimmung der auftraggebenden Behörde eingeholt. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird. Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.
Bei der Löschung der Zehnfinger- und Handballenabdrücke werden auch die weiteren vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten der betroffenen Person gelöscht.
Art. 17 Löschung der Daten im Asyl- und Ausländerbereich
Die Löschung der Daten von Personen aus dem Asylbereich richtet sich nach Artikel 99 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199816.
Die Zweifingerabdrücke nach Artikel 8 Buchstabe e werden nach zwei Jahren gelöscht.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. Dezember 198617 über den Erkennungsdienst wird aufgehoben.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom14. Januar 199818 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 9a
...
[AS 1986 2346, 1990 1591 Ziff. I 5 1879, 1992 1618 Anhang Ziff. 6, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 8, 1996 3099, 1998 1562 2337 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 1 2949]
[AS 1998 194 2613, 1999 467, 2000 187 Art. 22 Abs. 3 1293 1835, 2001 2325, 2002 2045, 2004 1569 Ziff. II 2 2575 4813 Anhang Ziff. 3, 2006 923 Ziff. II2. AS 2007 5337 Art. 39]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.