AS 2007 5627
Verordnung
über die Anpassung von Verordnungen
an das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 24. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 19771 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption Ingress gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)2, auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) und auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer 2. Verordnung vom1. Oktober 19845 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 2 Abs. 3
Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Art. 34 des BG vom 16. Dez. 20056 über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG).
Art. 5 Abs. 2
Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem die gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Art. 33 AuG7 oder eine andere entsprechende Berechtigung voraus.
3. Verordnung vom 21. November 20018 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten Ingress gestützt auf Artikel 351septies Absatz 3 des Strafgesetzbuches9 und auf Artikel 102 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200510 über die Ausländerinnen und Ausländer,
4. Verordnung vom 27. Juni 199511 über die Krankenversicherung
Art. 1 Abs. 2 Bst. a−c
Versicherungspflichtig sind zudem:
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200512 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die mindestens drei Monate gültig ist;
unselbstständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 (AsylG) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 83 AuG verfügt worden ist;
Art. 7 Abs. 2
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |