173.71
Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht
(Strafgerichtsgesetz, SGG)
vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom28. Februar 20012, beschliesst:
1. Kapitel Stellung und Organisation
1. Abschnitt Stellung
Art. 1 Grundsatz
Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.
Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
Es umfasst 15–35 Richterstellen.
Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2 Unabhängigkeit
Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 33 Aufsicht
Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.
Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.
Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 Sitz
Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.4
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.
2. Abschnitt Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.
Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.
Art. 85 Unvereinbarkeit in der Person
Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.
Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtsenthebung
Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 11 Amtseid
Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.
Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 11a6 Immunität
Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.7
Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen.8 Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.
Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 12 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung
Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.
Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
3. Abschnitt Organisation und Verwaltung
Art. 13 Grundsatz
Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 149 Präsidium
Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15 Gesamtgericht
Das Gesamtgericht ist zuständig für:10
11 den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
12 den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
die Verabschiedung des Geschäftsberichts.
die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.
13 die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
14 die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
15 Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
16 andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Art. 1617 Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;
die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Art. 17 Kammern
Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet. Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.
Art. 1818 Kammervorsitz
Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 1919 Abstimmung
Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 20 Geschäftsverteilung
Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 21 Präjudiz und Praxisänderung
Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.
Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 22 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
…20
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.
Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 23 Verwaltung
Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.
Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 23a21 Infrastruktur
Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.
Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200522 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat.
Art. 2423 Generalsekretariat
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
Art. 2524 Information
Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 25a25 Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz vom17. Dezember 200426 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel Zuständigkeiten und Verfahren
1. Abschnitt Strafkammer
Art. 26 Zuständigkeit
Die Strafkammer beurteilt:
Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches27 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat;
28 Verwaltungsstrafsachen, die: 1. gemäss einem Bundesgesetz der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, 2. der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom22. März 197429 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat;
Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.
Art. 27 Besetzung
Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt:
durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt;
in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches30 in Betracht kommt;
in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 4231 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.
Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.
Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.
Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Abschnitt Beschwerdekammer
Art. 28 Zuständigkeit
Die Beschwerdekammer entscheidet über:
Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26 Bst. a);
Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom15. Juni 193432 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht;
streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;
cbis. 33 die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom20. Juni 200334 über die verdeckte Ermittlung;
Heute: nach Art. 64.
Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom22. März 197435 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
36 Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom20. März 198137, 2. dem Bundesbeschluss vom21. Dezember 199538 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, 3. dem Bundesgesetz vom22. Juni 200139 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, 4. dem Bundesgesetz vom3. Oktober 197540 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
…41
Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht;
gbis. 42 Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom6. Oktober 200043 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuweist;
44 Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.
Art. 29 Besetzung
Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 3045 Grundsatz
Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193446 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von:
Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom22. März 197447 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist;
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom20. Dezember 196848 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.
Art. 31 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
der Beschwerdekammer
Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200549 sinngemäss.50
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.
Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194351 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden:
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214–216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193452 über die Bundesstrafrechtspflege.
Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268–278bis des Bundesgesetzes vom15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.
Art. 34 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:53
Art. 1 –14, 15 Abs. 1 Bst. a–d und Abs. 2 und 3, 16–20, 22–24,32 und 34 sowie die Ziff. 2–6
des Anhangs:1. Aug. 2003 in Kraft Alle übrigen Bestimmungen:1. April 2004
[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 197942, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029
Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1,
2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
Art. 1 der V vom25. Juni 2003 (AS 2003 2131)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199754 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 13 Abs. 4 …
2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199855
Art. 1 Abs. 1 Bst. d …
Art. 4 Abs. 4 …
3. Garantiegesetz vom 26. März 193456
Art. 4 Abs. 2 …
Art. 5 …
Art. 6 Abs. 2
56 [BS I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]
Art. 8 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
3…
4. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195857
Art. 1 Abs. 1 Bst. c …
Art. 14 Abs. 5 und 6 …
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz und 5bis … 5bis Aufgehoben
5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200058
Art. 2 Abs. 1 Bst. f …
Art. 3 Abs. 3 …
6. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200059
Art. 1 Abs. 1 Bst. e …
59 [AS 2001 707, 2004 5265, 2007 2821. AS 2007 2239 Art. 27].
7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194360
Art. 12 Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2 d. Aufgehoben f. Aufgehoben 2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 4
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz …
Art. 23 Einleitungssatz …
Art. 26 Abs. 1 …
Art. 27
8. Strafgesetzbuch61
Art. 340 Ziff. 3 …
60 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]
Art. 351 …
Art. 357 …
Art. 372 Ziff. 1 3. Lemma …
Art. 381 Abs. 2 …
Art. 394 Bst. a …
9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193462 über die Bundesstrafrechtspflege
Ersatz von Ausdrücken …
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3–6 3. Aufgehoben 4. Aufgehoben 6. Aufgehoben
Art. 2
Art. 7–11
Art. 12 …
Ziff. III (Art. 13)
Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz
Art. 18bis …
Art. 27 Abs. 6 …
Art. 38 Abs. 1 …
Gliederungstitel vor Art. 99
Art. 99 …
Art. 102 Abs. 2 …
Art. 106 Abs. 1bis …
Gliederungstitel vor Art. 120 …
Art. 120 …
Art. 120bis …
Art. 121 zweiter Satz …
Art. 122 Abs. 3 …
Gliederungstitel vor Art. 125
Art. 126 …
Art. 127 …
Art. 128–134
Art. 135
Art. 136 …
Art. 162
Art. 169 Abs. 2 …
Art. 181 …
Art. 212 Abs. 1 …
Art. 213 …
Art. 216 …
Art. 219 Abs. 1 und 2 …
Ziff. II (Art. 220–228)
Art. 229 Einleitungssatz und Ziff. 4 …
Art. 232 Abs. 1 und 3 …
Art. 233 …
Art. 234 …
Art. 236 …
Art. 239 Abs. 1 …
Art. 244
Art. 264
Ziff. IIIbis (Art. 265bis–265quinquies)
Gliederungstitel vor Art. 279 …
Art. 279 …
10. Bundesgesetz vom 22. März 197463 über das Verwaltungsstrafrecht
Ersatz von Ausdrücken … 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 41 Abs. 2 …
Art. 43 Abs. 2 …
Art. 83 Abs. 2
Art. 93 Abs. 2 …
11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192764
Art. 223 Abs. 1 und 2 …
Art. 232b Bst. b …
12. Militärstrafprozess vom 23. März 197965
Art. 21 …
Art. 136 Abs. 2 …
13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198166
Art. 48 Abs. 2 …
14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200167 über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof
Art. 19 Abs. 4 erster Satz …
Art. 20 Abs. 2 vierter Satz …
15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199568 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
Art. 12 Abs. 2 …
16. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199469 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Art. 4 Abs. 2 …
17. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195370
Art. 15 Abs. 1
18. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200071 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 7 Abs. 1 Bst. a …
19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199172
Art. 46 Abs. 1
20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192373 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 51 …
21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191974
Art. 20 Abs. 1
74 [BS 10 296; AS 1978 1836 Art. 51, Anhang Ziff. 1, 1992 2363 Anhang Ziff. 3, 1993 3209, 1995 1227 Anhang Ziff. 18. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 1]