946.231.138.1
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Guinea
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 12
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
3Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM)4 kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 2.5
Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit6.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.7
Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten8
Art. 7a9 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 200910 über Massnahmen gegenüber Guinea wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2010 in Kraft.
(Art. 2 und 4)