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946.231.143.6

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 19. Januar 2011 (Stand am 13. August 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  1. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  2. 2 Geldtransfer: jede Transaktion, die auf nicht elektronischem Weg, wie beispielsweise Bargeld und Schecks, oder auf elektronischem Weg im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;

  3. iranische Bank:

1. eine Bank mit Sitz in der Islamischen Republik Iran (Iran), einschliesslich der iranischen Zentralbank, AS 2011 383 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Iran, 3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Iran hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert wird;

  1. iranische Person oder Organisation: 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2.3 jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion in Iran tätig ist, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Iran, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;

  2. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  3. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung doppelt verwendbarer Güter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbarer Technologie und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Jointventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 2 gilt auch im Zusammenhang mit sonstigen Gütern, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten Irans im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, des Schweren Wassers oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 sind ausgenommen:

  1. die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;

  2. Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;

  3. Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens vom13. Januar 19934 (CWÜ) zur Verwendung in Iran bestimmt sind.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom25. Juni 19975 (GKV) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrats oder des zuständigen Sanktionskomitees Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen.

Art. 3 Verbot der Beschaffung doppelt verwendbarer Güter

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbarer Technologie und Software nach Anhang 1 aus Iran sind verboten.

Art. 4 Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter

Bewilligungspflichtig sind:

  1. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbarer Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Iran;

  2. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Jointventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2.

Das SECO verweigert eine Bewilligung, wenn Handlungen nach Absatz 1 zu einer der folgenden Aktivitäten Irans beitragen könnten:

a. Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;

  1. Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder

  2. Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.

Art. 5 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Iran sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Jointventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus Iran sind verboten.

Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz in Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter und humanitäres Personal.

Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:

  1. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;

  2. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

Art. 5a6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

DerVerkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3a, die für die Überwachung und das Abhö- ren des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Iran sind verboten.

Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 6 Verbot der Lieferung von Gütern der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie7

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 4 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 4 sind verboten.

Von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 ausgenommen sind Transaktionen von Gütern, Technologie und Software:

  1. nach Anhang 4 Teile A und B für Verträge, die vor dem20. Januar 2011 abgeschlossen wurden;

  2. nach Anhang 4 Teil C für Verträge, die vor dem6. Juli 2012 abgeschlossen wurden.8 Art. 6a9 Meldepflichten betreffend Erdöl und Erdölprodukte10 1 Dem SECO müssen unverzüglich gemeldet werden:

a. der Kauf, der Verkauf oder die Einfuhr von Erdöl oder Erdölprodukten nach Anhang 4a, falls sie sich in Iran befinden, ihren Ursprung in Iran haben oder aus Iran ausgeführt wurden;

b. die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzdienstleistungen oder anderweitiger finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Buchstabe a.11 2 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 6b12 Verbot betreffend Diamanten Es ist verboten:

  1. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie an Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

  2. Diamanten nach Anhang 4c direkt oder indirekt von der iranischen Regierung, von öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Irans sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren;

  3. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.

Art. 6c13 Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen Die Lieferung, der Verkauf oder die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 7 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) geht keine neuen mittel- und langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Iran ein.

Die SERV übt Zurückhaltung, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Iran eingeht.

Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach den Absätzen1 und 2 ausgenommen sind Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie der Handel zu humanitären Zwecken.

3. Abschnitt Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 8 Finanzierungsbeschränkungen im Öl-, Gas- und petrochemischen Bereich14

Es ist verboten, iranischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen, der Verflüssigung von Erdgas oder an der petrochemischen Industrie beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren.15

Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Jointventures zu gründen.

Es ist verboten, mit iranischen Personen oder Organisationen:

  1. Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus oder nach Iran zu teilen;

  2. für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich in Iran befinden oder die direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind, unmittelbar zusammenzuarbeiten.

Von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 ausgenommen sind:

  1. Verträge bezüglich Erdöl und Erdgas, die vor dem20. Januar 2011 abgeschlossen wurden;

  2. Verträge bezüglich der petrochemischen Industrie, die vor dem6. Juli 2012 abgeschlossen wurden.16

Art. 9 Beteiligungsverbot

Es ist iranischen Personen oder Organisationen verboten, Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben sowie Jointventures mit Unternehmen zu gründen, die:

  1. im Uranabbau tätig sind;

  2. Uran anreichern oder wiederaufbereiten;

  3. folgende Güter, Technologie oder Software entwickeln oder herstellen: 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200417, 2. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV18, 3. vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür sowie alle Güter, Technologie oder Software, die im Zusammenhang mit den genannten Gütern verwendet werden können und von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom25. Februar 199819 (KMV) erfasst werden, 4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–299.

Es ist iranischen Personen oder Organisationen verboten, Unternehmen nach Absatz 1 Darlehen oder Kredite zu gewähren.

4. Abschnitt Sperrung von Vermögenswerten und

Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen5, 6 und 7 befinden, sind gesperrt.20

Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1:

  1. Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;

  2. spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.21 3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  3. Vermeidung von Härtefällen;

  4. Erfüllung bestehender Verträge;

  5. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  6. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen; oder

  7. Wahrung schweizerischer Interessen.22

Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.

Art. 11 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

5. Abschnitt Beschränkungen für Geldtransfers und

Finanzdienstleistungen

Art. 12 Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers

Geldtransfers über 100 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt schriftlich gemeldet werden.23

Geldtransfers über 500 000 Franken an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation müssen vom SECO aufgrund eines schriftlichen Gesuchs bewilligt werden. Das SECO erteilt eine Bewilligung, falls der Geldtransfer nicht gegen diese Verordnung, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199624 oder das Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 199625 verstösst.26

Die Absätze1 und 2 gelten auch dann, wenn der Geldtransfer in mehreren zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.

Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke sind von der Bewilligungspflicht nach Absatz 2 ausgenommen.

Von der Melde- und Bewilligungspflicht ausgenommen sind Transfers, wenn die Bewilligung für einen Transfer nach Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4, Artikel 5 Absatz

oder Artikel 10 Absatz 3 erteilt worden ist.

Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Iran

Banken ist es verboten:

  1. ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen;

  2. eine neue Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen;

  3. eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Iran zu gründen;

  4. ein Jointventure mit einer iranischen Bank zu gründen.

Iranischen Banken ist es verboten:

  1. eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;

  2. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.

Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des EFD und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen.

Art. 14 Sorgfaltspflichten für Banken im Verkehr mit iranischen Banken

Banken haben bei ihren Tätigkeiten mit iranischen Banken und Wechselstuben folgende Sorgfaltspflichten zu beachten, um zu verhindern, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Aktivitäten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:27

  1. Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

  2. Sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab,

  3. Wenn sie den Verdacht oder Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, melden sie dies unverzüglich dem SECO.

Art. 15 Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen

Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

  1. Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

  2. iranische Banken;

  3. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;

  4. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.

Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 16 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

Es ist verboten, Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen zu vermitteln, abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:28

  1. Iran oder seiner Regierung und seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

  2. iranischen Personen oder Organisationen, die keine natürlichen Personen sind;

  3. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln.

Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für iranische Personen oder Organisationen in der Schweiz sowie für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Schweiz.29

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.

Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem20. Januar 2011 geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.30

6. Abschnitt Weitere Beschränkungen

Art. 17 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge

Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.

Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

Art. 18 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)31 kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.

Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Iran; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 19 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom14. Februar 200732 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:

  1. iranische Personen oder Organisationen;

  2. 33 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5,6 und 7;

  3. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen oder Organisation handeln.

6a. Abschnitt:34 Ausnahmen zur Umsetzung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans

Art. 19a

Das SECO kann nach Massgabe der Ziffern 21–24 der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrates vom20. Juli 201535 und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten, den Bewilligungs- und den Meldepflichten nach dieser Verordnung gewähren.

Soweit erforderlich holt es die Zustimmung des zuständigen UNO-Sanktionskomitees und der Gemeinsamen Kommission ein, sobald diese unter dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) eingesetzt ist, oder meldet diesen Stellen die von ihm gewährten Ausnahmen.

7. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 20 Kontrolle und Vollzug

Das SECO vollzieht die Artikel 2–17 und 19. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der IAEO in Übereinstimmung mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1803 (2008) die Lieferung von Gütern, Technologie und Software.

[AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569]

Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Das SEM vollzieht Artikel 18.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 21 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 2–6, 6b, 7–10, 12 Absatz 2 oder 13–19 verstösst, wird nach

Artikel 9 EmbG bestraft.36

Wer gegen die Artikel 6a, 6c,11 oder 12 Absatz 1 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.37

Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

8. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten38

Art. 21a39 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom14. Februar 200740 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am20. Januar 2011 in Kraft.

[AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569] Anhang 141 (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3) Güter, Technologie und Software, die unter die Verbote nach den Artikeln2 und 3 fallen A. Güter, Technologie und Software 1. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 GKV42. Ausgenommen sind Güter, Technologie und Software der Kategorie5 mit den Exportkon- 2. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom10. Dezember 200443.

B. Sonstige Güter Nummer Beschreibung Referenznummer der EU in Anhang 2 GKV A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt:

  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;

  2. Uran-Hohlkathodenlampen.

II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm. II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm. II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser grösser als 0,4 mm und kleiner/gleich2 mm. II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit 0A001 nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt: 1. Plomben; 2. innenliegende Bestandteile; 3. Ausrüstung für das Verschliessen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse.

II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifi- 0A001j zierung und zur Quantifizierung radioaktiver 1A004c Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226. II.A0.008 Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e er- 0B001g5 fasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdeh- 6A005e nungskoeffizienten von kleiner/gleich 10- 6 K- 1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas oder Saphir). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 0B001g erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdeh- 6A005e2 (z.B. Quarzglas). II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke 2B350 (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. II.A0.011 Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: 2B231 Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grös- Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m3 /h, Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbe- 0B006 wahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heisse Zellen). Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen Nummer Beschreibung Referenznummer oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. II.A0.014 Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über2,5 kg TNT-Äquivalent. A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine» II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit grösser als 90 Gew.-%. II.A1.002 Fluorgas – CAS-Nr.

7782-41-4 – mit einer Reinheit von mindestens 95 %. II.A1.005 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit 1B225 einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 1B231 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, 1A225 verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. II.A1.007 Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in 1C002b4 Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder

  2. mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

II.A1.008 Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit 1C003a einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grös- II.A1.009 «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepegs wie 1C010a folgt: 1C010b ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A1.1019.a. 1C210a

a) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus 1C210b Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

Nummer Beschreibung Referenznummer 1. «spezifischer Modul» grösser als 10 × 106 m; oder 2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 17 × 104 m;

b) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. «spezifischer Modul» grösser als3,18 × 106 m, oder 2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 76,2 × 103 m;

  1. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» mit einer Breite kleiner/gleich15 mm (wenn Prepregs) aus «faser- oder fadenförmigen Materialien» aus Glas, soweit nicht in Unternummer Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in den Unternummern II.A1.010 Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Pre- 1C010e pregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Pre- 1C210 forms) oder «Kohlenstofffaser-Preforms» wie folgt:

  2. hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten «faser- oder fadenförmigen Materialien»;

  3. kohlenstoffbeschichtete «faser- oder fadenförmige Materialien» in Epoxidharz-«Matrix» (prepregs), 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Grösse der Einzelmatten nicht grösser ist als 50 cm × 90 cm;

  4. Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in Unternummer geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für «Flugkörper», soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.

II.A1.012 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit 1C216 nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, ‹geeignet für› eine erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C). Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl 'geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. II.A1.013 Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und 1C226 Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschliesslich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser grösser/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und

  2. einer Masse grösser als5 kg.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226. II.A1.014 Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens

Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgrösse von kleiner 200 μm. II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über

Gew.-%. II.A1.016 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht ten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. II.A1.017 Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

  1. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;

  2. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich ku- Nummer Beschreibung Referenznummer gelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von grösser/gleich 97 Gew.-%;

  3. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach ner Materialzusammensetzung wie folgt:

1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%, 2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%, oder 3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%. II.A1.018 Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

  1. Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %; und

  2. Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

II.A1.019 «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs, die nicht nach Anhang 1 oder nach Anhang 2 (Nummer verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:

a) «faser- oder fadenförmige Materialien» aus Kohlenstoff; Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.

  1. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» aus «faser- oder fadenförmigen Materialien» aus Kohlenstoff;

  2. endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile»

oder «Bänder» aus Polyacrylnitril (PAN). A2. Werkstoffbearbeitung II.A2.001 Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile 2B116 hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung grösser/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften grösser/gleich 50 kN, gemessen am ‹Prüftisch›;

Nummer Beschreibung Referenznummer der EU in Anhang 2 GKV

  1. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter «Software», mit einer Echtzeit-Bandbreite grösser/gleich5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;

  2. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von grösser/gleich 50 kN, gemessen am ‹Prüftisch›, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme;

  3. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte grösser/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Ein 'Prüftisch' ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. II.A2.002 Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen 2B201b für Werkzeugmaschinen wie folgt: 2B001c

a) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit «allen verfügbaren Kompensationen» von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse; Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternumb) Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a. II.A2.003 Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie 2B119 folgt:

a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/ Baugruppen mit einer Masse grösser als3 kg, 2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen grösser als 12 500 U/min, 3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen, und 4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;

b) Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a. Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. II.A2.004 Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkei- 2B225 ten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Durch-die- Wand-Modifikation); oder

  2. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Über-die- Wand-Modifikation).

II.A2.006 Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als 2B226 400 °C, wie folgt: 2B227

  1. Oxydationsöfen;

  2. Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. II.A2.007 «Druckmessgeräte», soweit nicht in Nummer 2B230 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:

  1. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch «Uranhexafluorid (UF 6 )-resistente Werkstoffe»; und

  2. mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Messbereich kleiner als 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert, oder Beschreibung Referenznummer 2. Messbereich grösser/gleich 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als2 kPa.

II.A2.011 Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen 2B352c Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe: 2. Fluorpolymere; 4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.- % Nickel; 5. Tantal oder Tantallegierungen; 6. Titan oder Titanlegierungen; oder 7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c. II.A2.012 Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegie- 2B352d rungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d. II.A2.013 Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft grösser als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fliessdrückfunktion als Fliessdrückmaschinen betrachtet. Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen ZIFFER III.A2.008.

a) hergestellt aus einem der folgenden Materialien: 2. Fluorpolymeren;

4. Grafit oder ‹Carbon-Grafit›; 5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 6. Tantal oder Tantallegierungen; 7. Titan oder Titanlegierungen; oder 8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder

b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a. Technische Anmerkung: ‹Carbon-Grafit› besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt

Gew.-% oder mehr beträgt. II.A2.015 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Un- 2B350d ternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ZIFFER III.A2.009. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen

  1. hergestellt aus einem der folgenden Systeme: 2. Fluorpolymeren; 4. Grafit oder ‹Carbon-Grafit› 5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 6. Tantal oder Tantallegierungen; 7. Titan oder Titanlegierungen; 8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 9. Siliziumkarbid; oder 10.Titankarbid; oder

  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Nummer Beschreibung Referenznummer der EU in Anhang 2 GKV II.A2.016 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pum- 2B350i pen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3 /h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als

m3 /h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: ZIFFER III.A2.010.

  1. hergestellt aus einem der folgenden Systeme: 2. Keramik; 3. Ferrosiliziumguss; 4. Fluorpolymeren; 5. Glas oder Email; 6. Grafit oder ‹Carbon-Grafit›; 7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 8. Tantal oder Tantallegierungen; 9. Titan oder Titanlegierungen; 10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; oder 12. Aluminiumlegierungen; oder

  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

A3. Allgemeine Elektronik beiden folgenden Eigenschaften:

a) Erzeugung von10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung grösser/gleich5 kW, auch mit sweeping, und

  1. Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Num- II.A3.002 Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse grösser/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als2 amu bei 200 amu oder grösser, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

  2. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

  3. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

  4. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

  5. Elektronenstoss-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus «Uranhexafluorid (UF6 )- resistenten Werkstoffen», damit ausgekleidet oder plattiert;

  6. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80 °C) oder weniger kühlen kann, oder 2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus «Uranhexafluorid (UF6 )-resistenten Werkstoffen», damit ausgekleidet oder plattiert;

  7. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

II.A3.003 Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung grösser/gleich 40 W;

  2. für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; und Beschreibung Referenznummer

c) Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %. Technische Anmerkung: Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. A6. Sensoren und Laser II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG). II.A6.002 Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in 6A002 Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, 6A004b wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als

mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschliesslich Steuersysteme und Phasenfront- Erkennungssysteme und «verformbare Spiegel» einschliesslich bimorphen Spiegeln. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst II.A6.004 Argonionen-«Laser» mit einer mittleren Ausgangs- 6A005a6 Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen- «Laser», erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer II.A6.005 Halbleiter-«Laser» und Bestandteile hierfür wie folgt: 6A005b

  1. einzelne Halbleiter-«Laser» mit einer jeweiligen Ausgangsleistung grösser als 200 mW, in Mengen grösser als 100;

  2. Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Ausgangsleistung grösser als 20 W.

1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»- Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht «Laser», erfasst in den 3. Diese Nummer erfasst nicht «Laser»-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm–2000 nm.

Nummer Beschreibung Referenznummer der EU in Anhang 2 GKV II.A6.006 Abstimmbare Halbleiter-«Laser» und abstimmbare 6A005b Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Wellenlänge grösser/ gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-«Laser», die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter- «Laser»-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. 1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»- Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-«Laser», II.A6.007 «Abstimmbare» Festkörper-«Laser» und besonders 6A005c1 konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Titan-Saphir-Laser;

  2. Alexandrit-Laser. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern II.A6.008 Neodym-dotierte (andere als Glas-)«Laser» mit einer 6A005c2 Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas- ) «Laser», erfasst in Unternummer II.A6.009 Akustooptische Bestandteile wie folgt: 6A203b4c

  3. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz grösser/gleich1 kHz erlauben;

  4. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

  5. Pockels-Zellen.

II.A6.010 Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit 6A203c nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen grösser als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm, 2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 10 W und kleiner/gleich 30 W, 3. einer Pulsfrequenz grösser als1 kHz und 4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns. 1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. 2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erwie in Nummer 6A005. II.A6.012 Gepulste CO2 -«Laser» mit allen folgenden 6A205d Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm, 2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz, 3. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 100 W und kleiner/gleich 500 W und 4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 - Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unter- II.A6.013 Kupferdampf-‹Laser› mit allen folgenden Eigenschaften: 6A005b 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und 2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 15 W. II.A6.014 Gepulste CO-‹Laser› mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 5000 nm und kleiner/gleich 6000 nm;

Nummer Beschreibung Referenznummer der EU in Anhang 2 GKV 2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz; 3. mittlere Ausgangsleistung grösser als 100 W; und 4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns. A7. Luftfahrtelektronik und Navigation II.A7.001 Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte 7A003 Bestandteile hierfür wie folgt: 7A103 I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in «zivilen Luftfahrzeugen» von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar- Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a) Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von «Luftfahrzeugen», (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder «Raumfahrzeugen», mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h «Circular Error Probable» (CEP) nach normaler Ausrichtung, oder 2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten grösser als10 g;

  1. hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder «Datenbankgestützten Navigationssystem» («DBRN») zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des «DBRN» von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als10 m «Circular Error Probable» (CEP);

  2. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Nummer Beschreibung Referenznummer 1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, oder 2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (nonoperating shock level) von grösser/ gleich 900 g über eine Zeitdauer von grösser/gleich1 ms. Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden: 1. zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

  1. konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz, und

  2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g 2 /Hz bei 2000 Hz abfallend;

(150°/s); oder 3. Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern1 und 2 beschriebenen Bedingungen. Technische Anmerkungen: 1. Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. 2. ‹Circular Error Probable› (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich

Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

III.Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD- (Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind. A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe II.A9.001 Sprengbolzen.

C. Sonstige Technologie und Software II.B.001 Technologie und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind. II.B.002 Technologie und Software, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang 2 aufgeführten Güter erforderlich sind.

Anhang 244 (Art. 4 Abs. 1) Güter, Technologie und Software, die unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 4 fallen A. Güter Beschreibung Referenznummer A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung III.A0.015 ‹Handschuhfächer›, besonders konstruiert für radioaktive 0B006 Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: ‹Handschuhfach› bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. III.A0.016 Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für 0A001 den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwas- 0B001c serstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine» III.A1.003 Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

  4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);

  5. Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);

Beschreibung Referenznummer

f) Polytetrafluorethylen (PTFE). III.A1.004 Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrah- 1A004c lung, einschliesslich Personen-Dosimeter. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c. III.A1.020 Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit 1C116 einer der folgenden Eigenschaften: 1C216

  1. Stahllegierungen ‹geeignet für› eine Zugfestigkeit grösser/gleich 1 200 MPa bei 293K (20 °C); oder

  2. ‹Stickstoffstabilisierter Duplexstahl›.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‹geeignet für› erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: ‹Stickstoffstabilisierter Duplexstahl› besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. III.A1.022 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit min- 1C002c1a destens 60 Gew.-% Nickel. III.A1.023 Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 1C002b3 ‹geeignet für› eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‹geeignet für› erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. III.A1.024 Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, 1C111 wie folgt:

  1. Toluoldiisocyanat (TDI)

  2. Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)

  3. Isophorondiiscocyanat (IPDI)

  4. Natriumperchlorat

  5. Xylidin

  6. hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)

  7. hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE) Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

III.A1.025 ‹Schmiermittel›, die als Hauptbestandteil eine der folgen- 1C006 den Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);

  2. Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9).

‹Schmiermittel› bedeutet Öle und Flüssigkeiten. in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend grösstenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium. A2. Werkstoffbearbeitung III.A2.008 Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, 2B350e Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: ZIFFER II.A2.014. Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a III.A2.009 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in 2B350d Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ZIFFER II.A2.015 Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen Anmerkung1: Für rostfreien Stahl mit mehr als

Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer Anmerkung2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Nummer der Beschreibung Referenznummer EU in Anhang 2 GKV Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. III.A2.010 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pum- 2B350d pen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3 /h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als5 m3 /h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen: ZIFFER II.A2.016. Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Schneiden von Metallen, Keramiken oder «Verbundwerkstoffen», wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:

  1. Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;

  2. Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden. Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.

III.A2.018 Rechnergesteuerte oder «numerisch gesteuerte» Koordi- 2B006a natenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen 2B206a (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1 000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.

Nummer der Beschreibung Referenznummer EU in Anhang 2 GKV III.A2.019 Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Elektronen- 2B001e1b strahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. Laserschweiss- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. III.A2.021 Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Plasma- 2B001e1 schneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. III.A2.022 Vibrationsmessgeräte besonders konstruiert für Rotoren 2B116 oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. III.A2.023 Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte 2B231 Bauteile hierfür. 2B350i III.A2.024 Flügelzellenvakuumpumpen, und besonders konstruierte 2B231 Bauteile hierfür. 2B235i Anmerkung1: Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügel- 0B002f zellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind. Anmerkung2: Die Erfassung von Flügelzellenvakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind, richtet sich nach der Erfassung dieser anderen Ausrüstungen. III.A2.025 Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr 2B352d als 1 000 mm:

  1. HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);

  2. ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters). Anmerkung: Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.

A3. Allgemeine Elektronik III.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials zehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen 0B001b13 folgenden Eigenschaften:

a) Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;

Nummer der Beschreibung Referenznummer EU in Anhang 2 GKV

  1. Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; und

  2. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2%. Technische Anmerkung: ‹Frequenzumwandler› umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter. 1. Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.

2. Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstriuerte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.

III.A6.012 ‹Vakuum-Druckmesser› mit elektischem Antrieb und 0B001b eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). ‹Vakuum-Druckmesser› umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer III.A6.013 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detek- 6B toren, wie folgt:

  1. Rasterelektronenmikroskope;

  2. Raster-Augur-Mikroskope;

  3. Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;

  4. Atomkraftmikroskope;

  5. Rasterkraftmikroskope;

  6. Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS); 2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX,EDS); oder 3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

Nummer der Beschreibung Referenznummer EU in Anhang 2 GKV A7. Luftfahrtelektronik und Navigation III.A7.002 Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramik- 7A001 messwandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe III.A9.002 ‹Kraftmessdosen›, geeignet zum Messen der Schubkraft 9B117 von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als30 kN. Technische Anmerkung: ‹Kraftmessdosen› bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft. Anmerkung: Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiertm zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen. III.A9.003 Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und 9A001 zugehörige Ausrüstung wie folgt: 9A002

  1. Gasturbinen besonder konstruiert zur Stromerzeugung, 9A003 mit einer Leistung von mehr als 200 mW;

  2. Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer 9B003 III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung; 9B004

  3. Ausrüstung besonders konstruiert für die «Entwicklung» und «Herstellung» von von Nummer III.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.

B. Technologie und Software Nummer der Beschreibung Referenznummer EU in Anhang 2 GKV III.B.001 Technologie und Software, die für die Verwendung 1B225 der in Teil A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV45 und nicht von Anhang 3 GKV46 erfasst werden. 2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. 3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags. 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol; b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c) Nitroglykol; d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); e) Pikrylchlorid; f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). 4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. 5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür. 6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten. 7 Bandstacheldraht. 8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. 9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz; 10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben. 11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind. 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen. 12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:

13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden; 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6). 14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter. 15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Anhang 3a47

Ausrüstungen, Technologie oder Software zu Überwachungszwecken

Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für: a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) Verkauf über elektronische Medien, oder iv) Telefonverkauf; oder b) Software, die allgemein zugänglich ist. «Ausrüstung, Technologie und Software» gemäss Artikel 5a umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstungen – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung – IMSI48, MSISDN49, IMEI50 und TMSI51 Abhör- und Überwachungsausrüstung

48 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. 49 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. 50 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die

– Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS52/ – Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP59/SMTP60 und – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen – Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. 51 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird. 52 SMS: Short Message System 53 GSM: Global System for Mobile Communications 54 GPS: Global Positioning System 55 GPRS: General Package Radio Service 56 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System 57 CDMA: Code Division Multiple Access 58 PSTN: Public Switch Telephone Networks 59 DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol 60 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol 61 GTP: GPRS Tunneling Protocol

Anhang 462 (Art. 6 Abs. 1 und 2)

Güter, Technologie und Software der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie

A. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A Ausrüstung 1 Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und - flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 2 Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten. 3 Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen. 4 Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher. 5 Ventilaufbauten, «Blowout-Preventer» und «Eruptionskreuze» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkungen: a) Ein «Blowout-Preventer» ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern. b) Ein «Eruptionskreuz» ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren. c) Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern. 6 Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

62 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 6. Juli 2012 (AS 2012 3869).

7 Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen. 8 Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl. 9 Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300 000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 10 Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser- Produktion. 11 Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher. 1.B Prüf- und Inspektionsgeräte 1 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien. 2 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden. 3 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation. 1.C Materialien 1 Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders

formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2 Zemente und andere Werkstoffe nach «API- und ISO-Spezifikationen» zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. Technische Anmerkung: Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern. 3 Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl. 1.D Software 1 «Software», besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen. 2 «Software», besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen. 3 «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Rohölförderungs- und - verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. 1.E Technologie 1 Für die «Entwicklung», «Herstellung» und «Verwendung» der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung «unverzichtbare» «Technologie».

B. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A Ausrüstung 1 Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3 , besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas; b) Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas. 2 Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter –120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 3 Coldbox» und «Coldbox»-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1. Technische Anmerkung: «Coldbox»-Ausrüstung bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die «Coldbox» besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die

Temperatur innerhalb der «Coldbox» liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der «Coldbox» ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung. 4 Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür 5 Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C. 6 Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe. 7 Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 8 Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 9 Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 10 Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 11 Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten. 12 Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 13 Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien: a) Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr; b) Edelstahl und Nickellegierungen mit einem «PREN»-Wert («Pitting- Resistance-Equivalent Number») über 33. Technische Anmerkung: Der «PREN»-Wert («Pitting Resistance Equivalent Number») ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab.

Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: 14 «Molche» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: «Molche» werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15 Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen. 16 Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Festdachtanks; b) Schwimmdachtanks. 17 Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas. 18 Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen. 19 Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. 2.B Prüf- und Inspektionsgeräte 1 Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen. 2 Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung. 2.C Materialien 1 Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6). 2 N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0). 3 Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen. 4 Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt: a) Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren; b) Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren; miniumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln; d) Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking. 5 Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin. Anmerkung: Diese Nummer umfasst auch Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS. 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634- 04-4).

2.D Software 1 «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen. 2 «Software», besonders entwickelt zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten). 2.E Technologie 1 «Technologie» zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen). 2 «Technologie» zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren «Technologie». 3 «Technologie» zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas. 4 «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen «unverzichtbar» ist. 5 Technologie zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen. 6 «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Raffinerien «unverzichtbar» ist, wie etwa 6.1 «Technologie» zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin. 6.2 Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung. 6.3 Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

C. Petrochemische Industrie

3.A Ausrüstung 1 Reaktoren: a) besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS 506-77-4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, b) für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren, c) besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, d) besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren, e) besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;

2 Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heisse konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; 3 Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elekrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; 4 Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür; 5 Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder –kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders kontruierte Bauteile hierfür; 6 Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610. 3.B Prüf- und Inspektionsgeräte 3.C Material 1 Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software; 2 Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software. 3.D Software 1 Software, besonders entwickelt zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von in 3.A genannter Ausrüstung; 2 Software, besonders entwickelt zur Verwendung in Methanolanlagen. 3.E Technologie 1 Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von GTL(Gas-to- Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP- Anlagen; 2 Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder «Verwendung» von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak- und Methanolanlagen «unverzichtbar» ist; 3 Technologie zur Herstellung von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol). Anmerkung: Technologie bedeutet spezifisches technisches Wissen, das für die «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Gütern nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von «technischen Unterlagen» oder «technischer Unterstützung» verkörpert.

Anhang 4a63

Erdöl und Erdölprodukte

Bezeichnung

Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen. oder Ölen aus bituminösen Mineralien Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder- Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Anhang 4b64

Anhang 4c65

Diamanten Zolltarif-Nr. Bezeichnung

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

Anhang 566 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

66 Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht (AS 2013 255 955). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Anhang 667 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 sowie 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

67 Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht (AS 2013 255 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Anhang 768 (Art. 10 Abs. 1 und 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

68 Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht (AS 2013 255). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.