946.231.143.6
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran
vom 11. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
2Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte
oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
iranische Person oder Organisation:
der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,
jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,
jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter
Bewilligungspflichtig sind:
der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2;
die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.
Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 20153 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20164 (GKV)5, wenn:
die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)6 erfüllt sind;
der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.7
Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.8
Von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche das SECO eine Bewilligung nach Absatz 3bis erteilt hat.9
Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 201510 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.
Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:
nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art.
5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Verfahren nach Artikel 2711 GKV12, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
3. Abschnitt Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen
Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:
im Uranabbau tätig sind; oder
folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen:
Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200413,
Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV14,
Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA15 vereinbar ist.
Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 201516 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
4. Abschnitt Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten:
den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
Umsetzung des JCPOA17; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 8 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5. Abschnitt Weitere Beschränkungen
Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 10 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.
Es kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 201118 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 200719 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
iranische Personen oder Organisationen;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
6. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 12 Kontrolle und Vollzug
Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit20.
Das SEM vollzieht Artikel 10.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 13 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 2–7 oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
7. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 1421 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 5), werden automatisch übernommen.
Art. 14a22 Veröffentlichung
Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 19. Januar 201123 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.
Güter, Technologie und Software, die unter die Verbote
nach Artikel 2 fallen
(Art. 2 Abs. 1)
Güter, Technologie und Software
Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür.
Güter nach Anhang 2 Teil 2 der GKV24 mit den Kontrollregime-Codes 101‑199.
Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199825 (KMV) erfasst werden.
Güter, Technologie und Software, die unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 3 fallen
(Art. 3 Abs. 1)
A. Güter, Technologie und Software
Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200426.
Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV27.
Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes Nummern 201‑299.
B. Sonstige Güter
Nummer | Beschreibung | Referenznummer in Anhang 2 GKV |
|---|---|---|
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung | ||
II.A0.001 | Hohlkathodenlampen wie folgt:
| |
II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm. | |
II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm. | |
II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich | |
II.A0.005 | Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
| 0A001 |
II.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver | 0A001j 1A004c |
II.A0.007 | Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226. | 0B001c6 2A226 |
II.A0.008 | Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische | 0B001g5 6A005e |
II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 | 0B001g 6A005e2 |
II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel | 2B350 |
II.A0.011 | Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grösser/gleich 400 l/s, Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m3/h, Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. | 0B002f2 2B231 |
II.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven | 0B006 |
II.A0.013 | «Natürliches Uran», «abgereichertes Uran» oder | 0C001 |
II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. | |
II.A0.015 | «Handschuhfächer», besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: «Handschuhfach» bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. | 0B006 |
II.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. | 0A001 0B001c |
II.A0.017 | Heliumleckdetektoren. | 0A001 0B001c |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine» | ||
II.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical | |
II.A1.002 | Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit grösser als 95 Gew.-%. | |
II.A1.003 | Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
f) Polytetrafluorethylen (PTFE). | |
II.A1.004 | Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschliesslich Personen-Dosimeter. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c. | 1A004c |
II.A1.005 | Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. | 1B225 |
II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 | 1B231 1A225 |
II.A1.007 | Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
| 1C002b4 1C202a |
II.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grösser/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. | 1C003a |
II.A1.009 | «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A1.1019.a.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b. | 1C010a 1C010b 1C210a 1C210b |
II.A1.010 | Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder «Kohlenstofffaser-Preforms» wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in Unternummer 1C010e. | 1C010e 1C210 |
II.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für «Flugkörper», soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
II.A1.012 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl geeignet für umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C216 |
II.A1.013 | Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226. | 1C226 |
II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens | |
II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) | |
II.A1.016 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. | |
II.A1.017 | Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
| |
II.A1.018 | Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
| |
II.A1.019 | «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs, die nicht nach Anhang 2 (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.
| |
II.A1.020 | Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: «Stickstoffstabilisierter Duplexstahl» besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. | 1C116 1C216 |
II.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002b1 |
II.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002c1a |
II.A1.023 | Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C002b3 |
II.A1.024 | Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. | 1C111 |
II.A1.025 | «Schmiermittel», die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
«Schmiermittel» bedeutet Öle und Flüssigkeiten. | 1C006 |
II.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen | 1C002b |
A2. Werkstoffbearbeitung | ||
II.A2.001 | Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein «Prüftisch» ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. | 2B116 |
II.A2.002 | Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.
| 2B201b 2B001c |
II.A2.003 | Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. | 2B119 |
II.A2.004 | Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
| 2B225 |
II.A2.006 | Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. | 2B226 2B227 |
II.A2.007 | «Druckmessgeräte», soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:
| 2B230 |
II.A2.008 | Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.014.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a | 2B350e |
II.A2.009 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.015 Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
II.A2.010 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.016.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
II.A2.011 | Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c. | 2B352c |
II.A2.012 | Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d. | 2B352d |
II.A2.013 | Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und | |
II.A2.014 | Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.008.
Technische Anmerkung: «Carbon-Grafit» besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. | 2B350e |
II.A2.015 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.009. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
II.A2.016 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.010.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
II.A2.017 | Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder «Verbundwerkstoffen», wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet. | 2B001d |
II.A2.018 | Rechnergesteuerte oder «numerisch gesteuerte» Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich | 2B006a 2B206a |
II.A2.019 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Elektronenstrahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1b |
II.A2.020 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» | 2B001e1c |
II.A2.021 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1 |
II.A2.022 | Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
II.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B231 2B350i |
II.A2.024 | Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. Anmerkung 1: Nummer II.A2.024 erfasst nicht Drehschiebervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind. Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte. | 2B231 2B235i 0B002f |
II.A2.025 | Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr
Anmerkung: Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter. | 2B352d |
A3. Allgemeine Elektronik | ||
II.A3.001 | Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227. | 3A227 |
II.A3.002 | Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233
| 3A233 |
II.A3.003 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials | |
II.A3.004 | Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. Anmerkungen: Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können. Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeugkontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz. | 3A225 0B001b13 |
A6. Sensoren und Laser | ||
II.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG). | |
II.A6.002 | Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). | 6A002 6A004b |
II.A6.003 | Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f. | 6A003 |
II.A6.004 | Argonionen-«Laser» mit einer mittleren Ausgangs- Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-«Laser», erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a. | 6A005a6 6A205a |
II.A6.005 | Halbleiter-«Laser» und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
| 6A005b |
II.A6.006 | Abstimmbare Halbleiter-«Laser» und abstimmbare Anmerkungen:
| 6A005b |
II.A6.007 | «Abstimmbare» Festkörper-«Laser» und besonders
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1. | 6A005c1 |
II.A6.008 | Neodym-dotierte (andere als Glas-)«Laser» mit einer Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) «Laser», erfasst in Unternummer 6A005c2b. | 6A005c2 |
II.A6.009 | Akustooptische Bestandteile wie folgt:
| 6A203b4c |
II.A6.010 | Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. | 6A203c |
II.A6.011 | Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkungen:
| 6A205c |
II.A6.012 | Gepulste CO2 -«Laser» mit allen folgenden
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 -Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d. | 6A205d |
II.A6.013 | Kupferdampf-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:
| 6A005b |
II.A6.014 | Gepulste CO-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns. | |
II.A6.015 | «Vakuum-Druckmesser» mit elektrischem Antrieb und «Vakuum-Druckmesser» umfasst Pirani-Sensoren, | 0B001b |
II.A6.016 | Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
| 6B |
A7. Navigation und Luftfahrtelektronik | ||
II.A7.001 | Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
Technische Anmerkungen:
| 7A003 7A103 |
II.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe | ||
II.A9.001 | Sprengbolzen. | |
II.A9.002 | «Kraftmessdosen», geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: «Kraftmessdosen» bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft. Anmerkung: Die Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen. | 9B117 |
II.A9.003 | Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und
c) Ausrüstung besonders konstruiert für die «Entwicklung» und «Herstellung» von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. | 9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
C. Sonstige Technologie und Software
Nummer | Beschreibung | Referenznummer in Anhang 2 GKV |
II.B.001 | Technologie und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind. |
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
(Art. 4 Abs. 2)
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV28 und nicht von Anhang 3 GKV29 erfasst werden.
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
Amatol;
Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
Nitroglykol;
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
Pikrylchlorid;
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
Bandstacheldraht.
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Ausrüstung, Technologie oder Software zu Überwachungszwecken
(Art. 5 Abs. 1)
1. Ausrüstungen
– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
– Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
– Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger
Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
Barverkauf,
Versandverkauf,
Verkauf über elektronische Medien, oder
Telefonverkauf; oder
Software, die allgemein zugänglich ist.
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Bst. b sowie Art. 14 und 14a)
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.30
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.31
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten32
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 Bst. b)
Natürliche Personen, gegen die sich
die Finanzsanktionen richten33
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Bst. b)