AS 2016 59
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran
vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
iranische Person oder Organisation: 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran, SR 946.231.143.6 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter
Bewilligungspflichtig sind:
der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2;
die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.
Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 20152 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung nach Absatz 1 im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19973 (GKV), wenn:
die Anforderungen der Richtlinien 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)4 erfüllt sind;
der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.
Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 20155 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung,
Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: www.nuclearsuppliersgroup.org > Richtlinien
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.
Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:
nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 im Verfahren nach Artikel 16 GKV6, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen
Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:
im Uranabbau tätig sind; oder
folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen: 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20047, 2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV8, 3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA9 vereinbar ist.
Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 201510 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions 4. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten:
den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
Umsetzung des JCPOA11; oder
Wahrung schweizerischer Interessen.
Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 8 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
5. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 10 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.
Es kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:
aus erwiesenen humanitären Gründen;
zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom19. Januar 201112 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 200713 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843
AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569
iranische Personen oder Organisationen;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7;
natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
6. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 12 Kontrolle und Vollzug
Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Das SEM vollzieht Artikel 10.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 13 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 2–7 oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 14 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom19. Januar 201114 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843
Art. 16 Inkrafttreten
11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Güter, Technologie und Software, die unter die Verbote nach Artikel 2 fallen Güter, Technologie und Software 1. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür. 2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 der GKV16 mit den Kontrollregime-Codes 101– 199. 3. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen verwendet werden können und die von Anhang 2
Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung
vom 25. Februar 199817 (KMV) erfasst werden.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 1) Güter, Technologie und Software, die unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 3 fallen 1. Güter, Technologie und Software 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200418. 2. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV19. 3. Güter, Technologie und Software nach Anhang 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes Nummern 201-299.
2. Sonstige Güter A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt:
Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;
Uran-Hohlkathodenlampen.
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm. II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm. II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser grösser als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm. II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit 0A001 nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt: 1. Plomben; 2. innenliegende Bestandteile; 3. Ausrüstung für das Verschliessen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse. II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifi- 0A001j zierung und zur Quantifizierung radioaktiver 1A004c Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226. II.A0.008 Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e er- 0B001g5 fasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdeh- 6A005e nungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z.B. Quarzglas oder Saphir). Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 0B001g erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdeh- 6A005e2 (z.B. Quarzglas). II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke 2B350 (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. II.A0.011 Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: 2B231 Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grös- Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m3/h, Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbe- 0B006 wahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heisse Zellen). Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.
II.A0.014 Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. II.A0.015 «Handschuhfächer», besonders konstruiert für radioaktive 0B006 Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: «Handschuhfach» bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. II.A0.016 Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für 0A001 den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwas- 0B001c serstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine» II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit grösser als 90 Gew.-%. II.A1.002 Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit grösser als 95 Gew.-%. II.A1.003 Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);
Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);
Polytetrafluorethylen (PTFE).
II.A1.004 Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrah- 1A004c lung, einschliesslich Personen-Dosimeter.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c. II.A1.005 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit 1B225 einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 1B231 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, 1A225 verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. II.A1.007 Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in 1C002b4 Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
erreichbare Zugfestigkeit grösser/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder
mit einer Zugfestigkeit grösser/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).
II.A1.008 Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit 1C003a einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grös- II.A1.009 «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs 1C010a wie folgt: 1C010b ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A1.1019.a. 1C210a
«faser- oder fadenförmige Materialien» aus 1C210b Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. «spezifischer Modul» grösser als 10 × 106 m; oder 2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 17 × 104 m;
«faser- oder fadenförmige Materialien» aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. «spezifischer Modul» grösser als3,18 × 106 m, oder 2. «spezifische Zugfestigkeit» grösser als 76,2 × 103 m;
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Pre- pregs) aus «faser- oder fadenförmigen Materialien» aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in den Unternummern II.A1.010 Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Pre- 1C010e pregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Pre- 1C210 forms) oder «Kohlenstofffaser-Preforms» wie folgt:
hergestellt aus in Nummer II.A1.009 erfassten «faser- oder fadenförmigen Materialien»;
kohlenstoffbeschichtete «faser- oder fadenförmige Materialien» in Epoxidharz-«Matrix» (prepregs), 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Grösse der Einzelmatten nicht grösser ist als 50 cm × 90 cm;
Prepregs, erfasst in Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in Unternummer geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für «Flugkörper», soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.
II.A1.012 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit 1C216 nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C). Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl geeignet für umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. II.A1.013 Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und 1C226 Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschliesslich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser grösser/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und
einer Masse über 5 kg. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.
II.A1.014 Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens
Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgrösse von kleiner 200 μm. II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über
Gew.-%. II.A1.016 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht ten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. II.A1.017 Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%;
Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgrösse kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von grösser/gleich 97 Gew.-%;
Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach ner Materialzusammensetzung wie folgt: 1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 97 Gew.-%; 2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%; oder 3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von grösser/gleich 80 Gew.-%.
II.A1.018 Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 %; und
Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
II.A1.019 «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs, die nicht nach Anhang 2 (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:
«faser- oder fadenförmige Materialien» aus Kohlenstoff; Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» aus «faser- oder fadenförmigen Materialien» aus Kohlenstoff;
endlose «Garne», «Faserbündel» (rovings), «Seile» oder «Bänder» aus Polyacrylnitril (PAN).
II.A1.020 Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit 1C116 einer der folgenden Eigenschaften: 1C216
Stahllegierungen geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 1 200 MPa bei 293K (20 °C); oder
Stickstoffstabilisierter Duplexstahl. Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: «Stickstoffstabilisierter Duplexstahl» besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.
II.A1.022 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit min- 1C002c1a destens 60 Gew.-% Nickel. II.A1.023 Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 1C002b3 geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
II.A1.024 Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, 1C111
Toluoldiisocyanat (TDI)
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
Isophorondiiscocyanat (IPDI)
Natriumperchlorat
Xylidin
hydroxyterminierters Polyether (HTPE)
hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE) Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.
II.A1.025 «Schmiermittel», die als Hauptbestandteil eine der folgen- 1C006 den Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);
Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9). «Schmiermittel» bedeutet Öle und Flüssigkeiten. in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend grösstenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium.
A2. Werkstoffbearbeitung II.A2.001 Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile 2B116 hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung grösser/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch»;
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter «Software», mit einer Echtzeit-Bandbreite grösser/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch», und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme;
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte grösser/gleich 50 kN, gemessen am «Prüftisch», erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme. Technische Anmerkung: Ein «Prüftisch» ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
II.A2.002 Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen 2B201b für Werkzeugmaschinen wie folgt: 2B001c
a) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit «allen verfügbaren Kompensationen» von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse; Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternumb) Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a. II.A2.003 Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie 2B119 folgt:
a) Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/ Baugruppen mit einer Masse grösser als3 kg, 2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen grösser als 12 500 U/min, 3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und 4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
b) Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a. Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. II.A2.004 Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkei- 2B225 ten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Durch-die- Wand-Modifikation); oder
Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heissen Zelle mit einer Dicke grösser/gleich 0,3 m (Über-die- Wand-Modifikation).
II.A2.006 Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als 2B226 400 °C, wie folgt: 2B227
Oxydationsöfen;
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.
II.A2.007 «Druckmessgeräte», soweit nicht in Nummer 2B230 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:
Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch «gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF 6 )- resistente Werkstoffe»; und
mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Messbereich kleiner als 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert; oder 2. Messbereich grösser/gleich 200 kPa und «Messgenauigkeit» kleiner (besser) als 2 kPa.
II.A2.008 Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, 2B350e Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.014. Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a II.A2.009 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in 2B350d Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.015 Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen Anmerkung1: Für rostfreien Stahl mit mehr als
Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. II.A2.010 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pum- 2B350i pen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.016. Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. II.A2.011 Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen 2B352c Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe: 4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.- % Nickel; 5. Tantal oder Tantallegierungen; 6. Titan oder Titanlegierungen; oder 7.
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c. II.A2.012 Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegie- 2B352d rungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d. II.A2.013 Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft grösser als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fliessdrückfunktion als Fliessdrückmaschinen betrachtet. Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.008. 4. Grafit oder «Carbon-Grafit»; 5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; 6. Tantal oder Tantallegierungen; 7. Titan oder Titanlegierungen; oder 8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a Technische Anmerkung: «Carbon-Grafit» besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. II.A2.015 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in 2B350d Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.009. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen 4. Grafit oder «Carbon-Grafit» 5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als
Gew.-% Nickel; 6. Tantal oder Tantallegierungen; 7. Titan oder Titanlegierungen; 8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 9. Siliziumkarbid; oder 10.Titankarbid; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. II.A2.016 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pum- 2B350i pen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als
m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen folgenden Materialien bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.010. 2. Keramik; 3. Ferrosiliziumguss; 4. Fluorpolymeren; 5. Glas oder Email; 6. Grafit oder «Carbon-Grafit»; 7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als
Gew.-% Nickel; 8. Tantal oder Tantallegierungen; 9. Titan oder Titanlegierungen; 10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; 11. Niob (Columbium) oder Niob-«Legierungen»; oder 12. Aluminiumlegierungen; oder
b) aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
Schneiden von Metallen, Keramiken oder «Verbundwerkstoffen», wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden. Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
II.A2.018 Rechnergesteuerte oder «numerisch gesteuerte» Koordi- 2B006a natenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen 2B206a (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. II.A2.019 Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Elektronen- 2B001e1b strahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. Laserschweiss- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. II.A2.021 Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Plasma- 2B001e1 schneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. II.A2.022 Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren 2B116 oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. II.A2.023 Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte 2B231 Bauteile hierfür. 2B350i II.A2.024 Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte 2B231 Bauteile hierfür. 2B235i Anmerkung1: Nummer II.A2.024 erfasst nicht Drehschie- 0B002f bervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind. Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.
II.A2.025 Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr 2B352d als 1000 mm:
HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters). Anmerkung: Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
A3. Allgemeine Elektronik beiden folgenden Eigenschaften:
Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung grösser/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und
Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Num- II.A3.002 Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse grösser/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder grösser, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
Elektronenstoss-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus «Uranhexafluorid (UF6 )- resistenten Werkstoffen», damit ausgekleidet oder plattiert;
Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80 °C) oder weniger kühlen kann; oder 2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus «Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen», damit ausgekleidet oder plattiert;
Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
II.A3.003 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials II.A3.004 Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach 3A225 Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen 0B001b13 folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Mehrphasenausgang mit einer Leistung grösser/gleich 10 W;
Betriebsfrequez von 600 Hz oder mehr; und
Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2 %. Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. 1. Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können. 2. Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeugkontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.
A6. Sensoren und Laser II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG). II.A6.002 Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in 6A002 Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, 6A004b Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als
mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschliesslich Steuersysteme und Phasenfront- Erkennungssysteme und «verformbare Spiegel» einschliesslich bimorphen Spiegeln. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst II.A6.004 Argonionen-«Laser» mit einer mittleren Ausgangs- 6A005a6 Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen- «Laser», erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer II.A6.005 Halbleiter-«Laser» und Bestandteile hierfür wie folgt: 6A005b
einzelne Halbleiter-«Laser» mit einer jeweiligen Ausgangsleistung grösser als 200 mW, in Mengen grösser als 100;
Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Ausgangsleistung grösser als 20 W. 1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»- Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht «Laser», erfasst in den 3. Diese Nummer erfasst nicht «Laser»-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm–2000 nm.
II.A6.006 Abstimmbare Halbleiter-«Laser» und abstimmbare 6A005b Halbleiter-«Laser»-Arrays mit einer Wellenlänge grösser/ gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-«Lasern», die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-«Laser»-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten. 1. Halbleiter-«Laser» werden gewöhnlich als «Laser»- Dioden bezeichnet.
2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-«Laser», II.A6.007 «Abstimmbare» Festkörper-«Laser» und besonders 6A005c1 konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Titan-Saphir-Laser;
Alexandrit-Laser. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern II.A6.008 Neodym-dotierte (andere als Glas-)«Laser» mit einer 6A005c2 Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) «Laser», erfasst in Unternummer II.A6.009 Akustooptische Bestandteile wie folgt: 6A203b4c
Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz grösser/gleich1 kHz erlauben;
die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
Pockels-Zellen.
II.A6.010 Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit 6A203c nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen grösser als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 10 W und kleiner/gleich 30 W; 3. Pulsfrequenz grösser als1 kHz; und 4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns. 1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. 2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erwie in Nummer 6A005. II.A6.012 Gepulste CO2 -«Laser» mit allen folgenden 6A205d Eigenschaften: 1. einer Betriebswellenlänge grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm; 2. einer Pulsfrequenz grösser als 250 Hz; 3. einer mittleren Ausgangsleistung grösser als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und 4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 - Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unter- II.A6.013 Kupferdampf-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften: 6A005b 1. Ausgangswellenlänge grösser/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und 2. einer mittleren Ausgangsleistung grösser/gleich 15 W. II.A6.014 Gepulste CO-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Ausgangswellenlänge grösser/gleich 5000 nm und kleiner/gleich 6000 nm; 2. Pulsfrequenz grösser als 250 Hz; 3. mittlere Ausgangsleistung grösser als 100 W; und 4. Pulsdauer kleiner als 200 ns. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns.
II.A6.015 «Vakuum-Druckmesser» mit elektrischem Antrieb und 0B001b eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser). «Vakuum-Druckmesser» umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer II.A6.016 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detek- 6B toren, wie folgt:
Rasterelektronenmikroskope;
Raster-Augur-Mikroskope;
Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
Atomkraftmikroskope;
Rasterkraftmikroskope;
Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in II.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken: 1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS); 2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX,EDS); oder 3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
A7. Navigation und Luftfahrtelektronik II.A7.001 Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte 7A003 Bestandteile hierfür wie folgt: 7A103 I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in «zivilen Luftfahrzeugen» von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar- Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von «Luftfahrzeugen», (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder «Raumfahrzeugen», mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h «Circular Error Probable» (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder 2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten grösser als 10 g;
Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder «Datenbankgestützten Navigationssystem» («DBRN») zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des «DBRN» von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m «Circular Error Probable» (CEP);
Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder 2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von grösser/ gleich 900 g über eine Zeitdauer von grösser/gleich 1 ms. Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden: 1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz; und
spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g 2 /Hz bei 2000 Hz abfallend; (150°/s); oder 3. Nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern1 und 2 beschriebenen Bedingungen. Technische Anmerkungen: 1. Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigations- einrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. 2. «Circular Error Probable» (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. III.Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD- (Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.
II.A7.002 Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramik- 7A001 messwandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe II.A9.001 Sprengbolzen. II.A9.002 «Kraftmessdosen», geeignet zum Messen der Schubkraft 9B117 von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: «Kraftmessdosen» bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft. Anmerkung: Die Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen. II.A9.003 Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und 9A001 zugehörige Ausrüstung wie folgt: 9A002
Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeu- 9A003 gung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer 9B003 II.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung; 9B004
Ausrüstung besonders konstruiert für die «Entwicklung» und «Herstellung» von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung.
C. Sonstige Technologie und Software II.B.001 Technologie und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind.
Anhang 3
(Art. 4 Abs. 2) Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV20 und nicht von Anhang 3 GKV21 erfasst werden.
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags. 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
Amatol;
Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
Nitroglykol;
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
Pikrylchlorid;
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen3 und 5 GKV erfassten.
Bandstacheldraht.
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als
cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind. 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. 11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden; 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 4
(Art. 5 Abs. 1) Ausrüstung, Technologie oder Software zu Überwachungszwecken 1. Ausrüstungen – Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM- Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity.
Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird. – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks) – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol) – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen – Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) 2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1 3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1 Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
4. Ausnahmen Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf, 2. Versandverkauf, 3. Verkauf über elektronische Medien, oder 4. Telefonverkauf; oder
Software, die allgemein zugänglich ist.
Anhang 522
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 sowie 11 Bst. b) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Anhang 623
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 Bst. b) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Anhang 724
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Bst. b) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Dieser Anhang ist in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
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