351.21
Verordnung über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (Interpol-Verordnung)
vom 1. Dezember 1986 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 350–353 des Strafgesetzbuches (StGB)2,3 verordnet:
1. Abschnitt Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist mit den Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Anhang 1) betraut, das für die Verbindung sorgt:4
zu den verschiedenen Behörden des Landes;
zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder;
zum Generalsekretariat der Organisation.
…5
Art. 2 Aufgabe
Das NZB ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der Interpol6 einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt.
AS 1986 2318
Neue Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom11. März 2005 (AS 2005 1351). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Es koordiniert den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA-Profile und Fotografien) zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der Interpol einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits.
Es stellt sowohl die Verbreitung der Informationen bezüglich gesuchter Personen und Güter auf nationaler und internationaler Ebene sicher als auch bezüglich der Inhaber der Ausweise.
Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen des fedpol7 einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits.
Es stellt die Weiterleitung sämtlicher internationaler Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz sicher.
Es nimmt an den Arbeiten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation Interpol, an der Festlegung ihrer Zielsetzungen und an der Umsetzung auf nationaler Ebene teil.
Es delegiert einen oder mehrere Verbindungsbeamte an das Generalsekretariat Interpol.8 2 Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten ist das Reglement vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang2 dieser Verordnung) anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.9 3 Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.10
Art. 2a11 Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystem von Interpol
Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus den Datenbanken des Generalsekretariats herunterladen.
DasNZB darf Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile
Ausdruck gemäss Ziff. I11 der V vom15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit5. Dez. 2008 (AS 2008 4943). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Das NZB darf Sach- und Personendaten direkt in einer autonomen Datenbank des Generalsekretariats Interpol speichern. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur gespeichert werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Das NZB kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone sowie der Zeugenschutzstelle im Bundesamt für Polizei einen Online-Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem von Interpol gewähren. Die Einzelheiten werden in einem Bearbeitungsreglement geregelt.12
Art. 3 Informationsaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden
Das NZB teilt ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen bedeutsam sind.
Kann es eine Anfrage nicht selber beantworten, so gibt es sie an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter, die es als zuständig erachtet. Diese erteilen dem NZB die gewünschte Auskunft.
Art. 4 Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der Kantone
Benötigt eine kantonale Strafverfolgungsbehörde zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Länder und an das Generalsekretariat Interpol zu übermitteln.
Die Befugnis der kantonalen Polizeibehörden, im Rahmen von Artikel 35 Absatz 2 der Rechtshilfeverordnung vom24. Februar 198213 mit ausländischen Polizeibehörden direkt zu verkehren, bleibt gewahrt.
Art. 5 Zusammenarbeit mit Bundesbehörden
In Strafverfahren nach dem Bundesgesetz vom15. Juni 193414 über die Bundesstrafrechtspflege sowie zur Verhütung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit
[BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom5. Okt. 2007 (SR 312.0).
unterstehen, kann die Bundesanwaltschaft über das NZB Informationen von anderen Ländern einholen.
Art. 6 Zusammenarbeit mit Privaten
Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen:
zur Abwendung einer drohenden Gefahr;
wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Personen erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Art. 715 Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)
Das NZB ist am Informationssystem IPAS von fedpol angeschlossen;16 im IPAS wird der Austausch von Informationen über die im Rahmen von Interpol behandelten Fälle gespeichert.
Art. 817 Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Die für den Interpol-Schriftverkehr zuständigen Dienste des NZB sind an das Strafregister-Informationssystem VOSTRA des Bundesamtes für Justiz angeschlossen.
Das NZB erteilt im Rahmen der Vorschriften über das Strafregister und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Auskünfte aus dem Strafregister-Informationssystem.
Art. 9 Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS)
Für die internationale Fahndung nach gestohlenen Motorfahrzeugen ist das NZB an das EDV-System Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) der Logistikgruppe des Generalstabs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angeschlossen.18
Das NZB kann aus dem MOFIS die folgenden Daten zum Vergleich mit Fahndungsmeldungen abfragen:
Marke, Fahrgestellnummer und zugehöriges Kennzeichen;
Nachvermerke (Diebstahlsanzeige);
letztbekannter Halter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.
Stellt das NZB fest, dass ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert ist, so teilt es dies den ausländischen Strafverfolgungsbehörden mit, die die Fahndung gemeldet haben.
2. Abschnitt Bearbeitung polizeilicher Informationen
Art. 1019 Bedingungen des Informationsaustauschs
Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach
Artikel 1 Buchstabe b des Reglements vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung
von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang 2 dieser Verordnung).
Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf diese Bearbeitungsbeschränkung hinzuweisen, ebenso darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die Bearbeitung zu verlangen.
Zusätzlich unterrichtet das NZB das Generalsekretariat Interpol und die Nationalen Zentralbüros anderer Staaten entweder bei jeder Übermittlung von Daten oder bei bestimmten Datenkategorien vorgängig mit einer generellen Mitteilung:
darüber, dass die Weitergabe der Daten an andere Stellen als ausländische Behörden mit Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des NZB im Einzelfall zulässig ist;
über alle anderen Bearbeitungsbeschränkungen, die dem NZB nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.
Die Zustimmung nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgt nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts. Zuständig ist der Chef des NZB.
Das NZB darf Daten über Asylsuchende, Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an ausländische Staaten weitergeben.
Art. 10a20 Anfragen des Generalsekretariats Interpol
Das NZB ist verpflichtet, Anfragen des Generalsekretariats Interpol innerhalb der gesetzten Frist nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Anfragen betreffend:
die Vernichtung von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind;
die Weitergabe von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, an externe Stellen nach Artikel 1 Buchstabe i des Reglements vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang2 dieser Verordnung);
den Zugriff neuer Stellen auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind;
das Herunterladen von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, durch neue Stellen.
Der Entscheid über Anfragen nach Absatz 1 Buchstaben b–d bedarf der Zustimmung des Chefs des NZB.
Der Zugriff auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, oder das Herunterladen solcher Daten ist für eine Stelle nur zulässig, wenn auch die Weitergabe der Daten an sie zulässig wäre.
Art. 11 Richtigkeit polizeilicher Informationen
Das NZB stellt die Richtigkeit und Aktualität der von ihm weitergegebenen polizeilichen Informationen sicher.21
Erweist sich eine polizeiliche Information als unzutreffend oder überholt, so teilt das NZB dem Generalsekretariat Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Länder, denen es die Information weitergegeben hat, die Berichtigung mit. Das NZB weist das Generalsekretariat Interpol darauf hin, dass zu vernichtende Daten vollständig entfernt werden müssen und eine weitere Aufbewahrung von Datenteilen in einer separaten Datenbank nicht zulässig ist.22
Das NZB teilt die vom Generalsekretariat Interpol vorgenommenen Berichtigungen den zuständigen schweizerischen Behörden mit.
Art. 1223 Archivierung der Akten des NZB
Sämtliche vom NZB nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom26. Juni 199824 über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom11. März 2005 (AS 2005 1351).
3. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 13 Recht auf Auskunft
Jedermann kann vom NZB Auskunft über die ihn betreffenden polizeilichen Informationen verlangen. Er muss ein schriftliches Gesuch zusammen mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) an das fedpol richten.
Die Auskunftserteilung richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Das fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
Hat das fedpol das Verfahren geführt und wurde es nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.25
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Interessen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder polizeilichen Verbrechensverhütung es erfordern.
Die Auskunftserteilung über Fahndungsdaten richtet sich nach den Bestimmungen der RIPOL-Verordnung vom15. Oktober 200826.27
Die Auskunftserteilung über Daten, die beim Generalsekretariat Interpol abgelegt sind, richtet sich nach dem Reglement vom 7. Oktober 2004 über die Kontrolle von Informationen und den Zugang zu den Interpol-Dateien (Anhang3 dieser Verordnung).28
Art. 14 Recht auf Berichtigung und Vernichtung
Jede betroffene Person kann vom NZB die Berichtigung oder Vernichtung der sie betreffenden polizeilichen Informationen verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie unrichtig sind oder zu Unrecht in polizeiliche Akten aufgenommen wurden.29
Sie muss ein schriftliches Gesuch mit einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) an das fedpol richten.
Die Behandlung des Gesuchs richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens (anderer Staat, Bund, Kanton), dessen Behörde die Strafuntersuchung führt oder geführt hat. Das fedpol leitet das Gesuch zum Entscheid an die zuständige Behörde weiter.
Hat das fedpol das Verfahren geführt und wurde es nicht an einen Kanton delegiert, so entscheidet es über das Gesuch.30
DieBerichtigung und Vernichtung von Fahndungsdaten richtet sich nach den Vorschriften der RIPOL-Verordnung vom15. Oktober 200831.32
Art. 15 Verfahren
Das fedpol, die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Behörde teilen ihre Verfügungen den Personen, die um Auskunft, Berichtigung oder Vernichtung von Informationen ersuchen, schriftlich mit. Lehnen sie ein Gesuch ab, so geben sie eine kurze Begründung mit Rechtsmittelbelehrung.33
Die kantonalen Behörden unterrichten das fedpol über ihre rechtskräftigen Verfügungen.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege sind auf Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden und gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide anwendbar.
4. Abschnitt Aufsicht und Datensicherung
Art. 16
Der Berater für den Datenschutz des fedpols beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB.34
Das fedpol regelt die Zugriffs- und Zugangsberechtigung und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17
Der Bundesratsbeschluss vom26. Januar 196235 betreffend die Übernahme der Aufgaben eines «Nationalen Zentralbüros» IKPO (Interpol) durch die Bundesanwaltschaft wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft; …36.37
In der AS nicht veröffentlicht.
Zweiter Satzteil aufgehoben durch Ziff. I der V vom15. Juni 1998 (AS 1998 1561).
Übersetzung38
Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol)
In Kraft getreten am 13. Juni 1956
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Organisation, die bis jetzt die Bezeichnung «Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission» trug, nennt sich von nun an «Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol). Ihr Sitz ist Frankreich.
Art. 2 Ihre Ziele sind: a) eine möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzelnen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln; b) alle Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten wirksam beitragen können, zu schaffen und auszubauen.
Art. 3 Jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist der Organisation strengstens untersagt.
Art. 4 Jedes Land kann als Mitglied der Organisation eine beliebige Polizeibehörde benennen, deren Aufgaben in den Rahmen der Tätigkeit der Organisation fallen. Das Aufnahmeersuchen ist von der zuständigen Regierungsstelle an den Generalsekretär zu richten. Der Beitritt gilt erst nach Zustimmung der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit als vollzogen.
38 Der Orginaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe
Aufbau und Tätigkeit
Art. 5 Die internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) umfasst – die Generalversammlung, – das Exekutivkomitee, – das Generalsekretariat, – die Nationalen Zentralbüros, – die Berater.
Die Generalversammlung
Art. 6 Die Generalversammlung ist die höchste Institution der Organisation. Sie setzt sich aus Delegierten der Mitglieder der Organisation zusammen.
Art. 7 Jedes Mitglied kann durch einen oder mehrere Delegierte vertreten werden. Für jedes Land gibt es jedoch nur einen Delegationschef. Er wird von der zuständigen Regierungsstelle dieses Landes bestimmt. Wegen des fachlichen Charakters der Organisation sollen die Mitglieder bestrebt sein, in ihre Delegation aufzunehmen: a) leitende Beamte solcher Stellen, denen polizeiliche Aufgaben obliegen; b) Beamte, deren Tätigkeit auf nationaler Ebene mit dem Wirkungskreis der Organisation verknüpft ist; c) Fachleute für die auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Art. 8 Die Aufgaben der Generalversammlung sind a) die in diesen Statuten vorgesehenen Obliegenheiten zu übernehmen; b) die Grundsätze festzulegen und die Massnahmen anzuordnen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele der Organisation geeignet sind; c) das vom Generalsekretär vorgelegte Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zu prüfen und zu billigen; d) die Vorkehrungen für jede als erforderlich erachtete Regelung zu treffen; e) die Personen für die in den Statuten vorgesehenen Aufgaben zu wählen;
f) die Beschlüsse zu fassen und den Mitgliedern Empfehlungen über Fragen zuzuleiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen; g) die Finanzgebarung der Organisation festzulegen; h) die Vereinbarungen mit anderen Organisationen zu prüfen und zu billigen.
Art. 9 Die Mitglieder haben alle mit ihren eigenen Belangen zu vereinbarenden Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen.
Art. 10 Die Generalversammlung der Organisation tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Ersuchen des Exekutivkomitees oder der Mehrheit der Mitglieder kann sie zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten.
Art. 11 Im Verlauf ihrer Tagung kann die Generalversammlung Kommissionen einsetzen, die sich mit dem Studium bestimmter Fragen besonders befassen.
Art. 12 Am Ende jeder Tagung wählt die Generalversammlung den Ort, an dem ihre nächste Zusammenkunft stattfinden wird. Der Zeitpunkt für jede Tagung wird nach Anhörung des Generalsekretärs durch eine Übereinkunft zwischen dem einladenden Land und dem Präsidenten festgesetzt.
Art. 13 Stimmrecht in der Generalversammlung hat nur ein Delegierter jedes Landes.
Art. 14 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen solche, für die die Statuten Zweidrittelmehrheit vorschreiben.
Das Exekutivkomitee
Art. 15 Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten der Organisation, den drei Vizepräsidenten und neun Delegierten zusammen. Die 13 Mitglieder des Exekutivkomitees müssen verschiedenen Ländern angehören; die geographische Verteilung ist zu berücksichtigen.
Art. 16 Die Generalversammlung wählt aus den Delegierten den Präsidenten und die drei Vizepräsidenten der Organisation. Der Präsident wird mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Nach zwei ergebnislosen Wahlgängen ist nur noch einfache Mehrheit erforderlich. Der Präsident und die Vizepräsidenten müssen verschiedenen Kontinenten angehören.
Art. 17 Der Präsident wird für vier Jahre gewählt, die Vizepräsidenten werden für drei Jahre gewählt. Sie können weder in ihrer eigenen Funktion noch in der eines Delegierten im Exekutivkomitee sofort wiedergewählt werden. Wenn sich infolge der Wahl des Präsidenten die Vorschriften der Artikel 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 als unanwendbar oder unvereinbar erweisen, wird ein vierter Vizepräsident gewählt, damit alle Kontinente im Präsidium vertreten sind. Das Exekutivkomitee kann in diesem Falle vorübergehend 14 Mitglieder umfassen. Diese Ausnahmesituation endet, sobald die Umstände es gestatten, die Regelungen der Artikel 15 und 16 wieder einzuhalten.
Art. 18 Der Präsident der Organisation a) führt den Vorsitz bei den Tagungen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees und leitet ihre Debatten; b) stellt sicher, dass die Tätigkeit der Organisation den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees entspricht; c) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Generalsekretär der Organisation.
Art. 19 Die neun Delegierten im Exekutivkomitee werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können in ihrer eigenen Funktion nicht sofort wiedergewählt werden.
Art. 20 Das Exekutivkomitee tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten der Organisation zusammen.
Art. 21 In Ausübung ihrer Funktionen werden alle Mitglieder des Exekutivkomitees als Repräsentanten der Organisation und nicht als Vertreter ihrer Länder tätig.
Art. 22 Das Exekutivkomitee a) überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung; b) bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Generalversammlung vor; c) unterbreitet der Generalversammlung alle Arbeitsprogramme und Vorschläge, die ihm zweckdienlich erscheinen; d) beaufsichtigt die Geschäftsführung des Generalsekretärs; e) übt alle Vollmachten aus, die ihm von der Generalversammlung übertragen
Art. 23 Im Todesfalle oder bei Rücktritt eines Mitgliedes des Exekutivkomitees wählt die Generalversammlung einen Vertreter, dessen Mandat zum gleichen Zeitpunkt erlischt wie das seines Vorgängers. Ein Mandat erlischt rechtswirksam, wenn die in das Exekutivkomitee gewählte Person nicht mehr Delegierter bei der Organisation ist.
Art. 24 Die Mitglieder des Exekutivkomitees haben ihre Funktionen bis zur Beendigung der Tagung der Generalversammlung inne, die in dem Jahr des Ablaufs ihres Mandats stattfindet.
Das Generalsekretariat
Art. 25 Die ständigen Dienste der Organisation bilden das Generalsekretariat.
Art. 26 Das Generalsekretariat a) führt die Beschlüsse der Generalversammlung und des Exekutivkomitees durch; b) ist internationale Zentrale zur Bekämpfung der gemeinen Verbrechen und Vergehen; c) dient als Fach- und Informationszentrum; d) besorgt die Geschäftsführung der Organisation; e) hält die Verbindung zu den nationalen und internationalen Behörden, wobei kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren durch Vermittlung der Nationalen Zentralbüros zu bearbeiten sind;
f) bereitet alle für zweckmässig erachteten Veröffentlichungen vor und gibt sie heraus; g) übernimmt die Aufgaben eines Sekretariats bei den Tagungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller sonstigen Einrichtungen der Organisation; h) erstellt einen Arbeitsplan für das kommende Jahr, der dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen ist; i) unterhält eine möglichst direkte und ständige Verbindung zum Präsidenten der Organisation.
Art. 27 Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem mit der Durchführung der Arbeiten der Organisation beauftragten Fach- und Verwaltungspersonal.
Art. 28 Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Exekutivkomitees von der Generalversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sein Mandat kann erneuert werden, wird jedoch über ein Lebensalter von 65 Jahren hinaus nicht aufrechterhalten. Gleichwohl kann der Generalsekretär sein Mandat vollenden, wenn er die Altersgrenze von 65 Jahren während der Dauer seines Mandats erreicht. Er ist aus dem Kreis der Personen zu wählen, die grosse Fachkenntnis in polizeilichen Fragen besitzen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Exekutivkomitee der Generalversammlung die Beendigung des Mandats des Generalsekretärs vorschlagen.
Art. 29 Der Generalsekretär wählt das Personal aus und setzt es ein; er sichert die Haushaltsführung und gestaltet, belebt und lenkt die ständigen Dienste nach den vom Exekutivkomitee oder der Generalversammlung gegebenen Richtlinie. Er legt dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung die Vorschläge und Entwürfe für die Arbeit der Organisation vor. Er ist dem Exekutivkomitee und der Generalversammlung verantwortlich. Er nimmt mit vollen Rechten an den Verhandlungen der Generalversammlung, des Exekutivkomitees und aller von ihnen abhängigen Organe teil. In Ausübung seiner Funktionen repräsentiert er die Organisation und nicht ein bestimmtes Land.
Art. 30 In Ausübung ihrer Funktionen werden der Generalsekretär und das Personal Weisungen von Regierungen oder von ausserhalb der Organisation stehenden Stellen weder erbitten noch befolgen. Sie werden sich jeder Handlung enthalten, die ihrer internationalen Aufgabe abträglich sein könnte. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich seinerseits, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgabe des Generalsekretärs und des Personals zu achten und die Ausübung ihres Dienstes nicht zu beeinflussen. Jedes Mitglied der Organisation wird ausserdem sein möglichstes tun, um den Generalsekretär und das Personal bei der Erledigung ihrer Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
Die Nationalen Zentralbüros
Art. 31 Zur Durchsetzung ihrer Ziele ist die Organisation auf die ständige und aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen, die sich in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung ihres Landes einer sorgfältigen Beteiligung an der Tätigkeit der Organisation befleissigen müssen.
Art. 32 Um die Zusammenarbeit sicherzustellen, hat jedes Land eine Dienststelle zu benennen, die für seinen Bereich die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros übernimmt. Dieses sorgt für die Verbindung a) zu den verschiedenen Behörden des Landes; b) zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c) zum Generalsekretariat der Organisation.
Art. 33 Mit Ländern, in denen sich die Bestimmungen des Artikel 32 als nicht anwendbar oder für eine wirksame und zentralisierte Zusammenarbeit ungeeignet erweisen sollten, wird das Generalsekretariat die für die Zusammenarbeit geeignetsten Wege festlegen.
Die Berater
Art. 34 Zur Erörterung wissenschaftlicher Fragen kann sich die Organisation an «Berater» wenden.
Art. 35 Die Berater haben eine ausschliesslich beratende Aufgabe.
Art. 36 Die Berater werden vom Exekutivkomitee auf drei Jahre ernannt. Ihre Ernennung gilt erst nach Kenntnisnahme durch die Generalversammlung als vollzogen. Die Berater werden aus den Personen ausgewählt, die sich durch ihre Arbeit auf einem die Organisation interessierenden Gebiet internationalen Ruf und Einfluss erworben haben.
Art. 37 Einem Berater kann diese Eigenschaft durch Beschluss der Generalversammlung entzogen werden.
Haushalt und Mittel
Art. 38 Die Organisation verfügt über finanzielle Mittel. Sie stammen aus a) den finanziellen Beiträgen der Mitglieder; b) Schenkungen, Stiftungen, Unterstützungen und anderen Quellen, deren Annahme das Exekutivkomitee gutheissen muss.
Art. 39 Die Generalversammlung bestimmt die Grundsätze der finanziellen Beteiligung der Mitglieder und das Maximum der Ausgaben auf Grund des vom Generalsekretär erstellten Voranschlags.
Art. 40 Der Entwurf des Haushaltsplanes der Organisation wird vom Generalsekretär vorbereitet und vom Exekutivkomitee gebilligt. Er tritt nach Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sollte die Generalversammlung den Haushaltsplan nicht verabschieden können, so hat das Exekutivkomitee alle erforderlichen Verfügungen im Rahmen des vorangegangenen Haushaltsplanes zu treffen.
Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 41 Unter Beachtung der in den Statuten festgelegten Zwecke und Ziele wird die Organisation in allen ihr geeignet scheinenden Fällen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit diesen Organisationen zusammenarbeiten. Ein Abkommen, das ständige Beziehungen zu anderen internationalen zwischenstaatlichen oder nicht-staatlichen Organisationen vorsieht, verpflichtet die Organisation erst nach Billigung durch die Generalversammlung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Organisation die Ansicht internationaler nicht-staatlicher Organisationen oder nationaler staatlicher oder nicht-staatlicher Organisationen einholen. Vorbehältlich der Zustimmung durch die Generalversammlung kann das Exekutivkomitee, in dringenden Fällen auch der Generalsekretär, im Rahmen seiner Tätigkeit und Zuständigkeit Aufträge oder Aufgaben übernehmen, die von anderen internationalen Einrichtungen oder Stellen ausgehen oder die sich aus der Anwendung internationaler Abkommen ergeben.
Anwendung, Abänderung und Auslegung der Statuten
Art. 42 Diese Statuten können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Exekutivkomitees abgeändert werden. Abänderungsvorschläge zu diesen Statuten werden den Mitgliedern der Organisation mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung vom Generalsekretär zugeleitet. Abänderungen dieser Statuten müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Organisation beschlossen werden.
Art. 43 Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Statuten wird als rechtsgültig angesehen.
Art. 44 Die Anwendung dieser Statuten ist von der Generalversammlung in einer Geschäftsordnung und deren Anlagen festgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit angenommen
Übergangsbestimmungen
Art. 45 Alle Dienststellen, die die im Anhang39 genannten Länder vertreten haben, werden als Mitglieder der Organisation angesehen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige Regierungsstelle erklären, dass sie die Statuten nicht annehmen können.
Art. 46 Bei den ersten Wahlen erlischt das Mandat eines der beiden gewählten Vizepräsidenten nach einem Jahr; hierüber entscheidet das Los. Bei den ersten Wahlen werden zwei Delegierte im Exekutivkomitee durch das Los bestimmt, deren Mandat nach einem Jahr endet, und zwei weitere Delegierte, deren Mandat nach zwei Jahren erlischt.
Art. 47 Personen, die längere Zeit hindurch in den Reihen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission hervorragend Dienste geleistet haben, kann von der Generalversammlung ein Ehrentitel im entsprechenden Rang der Organisation verliehen
Art. 48 Das gesamte der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission gehörende Vermögen wird auf die Organisation übertragen.
Art. 49 In diesen Statuten bedeutet – Organisation: «Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation»; – Statuten: «Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation»; – Generalsekretär: «Generalsekretär der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation»; – Komitee: «Exekutivkomitee der Organisation»; – Versammlung oder Generalversammlung: «Generalversammlung der Organisation»; – Mitglied (Einzahl) oder Mitglieder (Mehrzahl): ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, wie in Artikel 14 definiert; Art. 50
39 AS 1987 279
– Delegierter (Einzahl) oder Delegierte (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die den Delegationen angehören, wie sie in Artikel 7 vorgesehen sind; – Delegierter (Einzahl) oder Delegierte im Exekutivkomitee (Mehrzahl): die Person oder die Personen, die gemäss Artikel 19 in das Exekutivkomitee gewählt werden.
Diese Statuten treten am 13. Juni 1956 in Kraft.
Anhang 1, Beilage40
Liste der Länder, auf die die Bestimmungen des Artikels 45 der Statuten Anwendung finden
Am 1. Januar 2005 sind Dienststellen aus folgenden Ländern Mitglieder der Organisation:
Afghanistan Dominikanische Republik Kap Verde Ägypten Dschibuti Kasachstan Albanien Ecuador Katar Algerien El Salvador Kenia Andorra Eritrea Kirgisistan Angola Estland Kolumbien Antigua und Barbuda Fidschi-Inseln Komoren Äquatorialguinea Finnland Kongo (Brazzaville) Argentinien Frankreich Kongo (Kinshasa) Armenien Gabun Korea (Süd-) Aruba Gambia Kroatien Aserbaidschan Georgien Kuba Äthiopien Ghana Kuwait Australien Grenada Laos Bahamas Griechenland Lesotho Bahrain Grossbritannien Lettland Bangladesch Guatemala Libanon Barbados Guinea Liberia Belarus Guinea-Bissau Libyen Belgien Guyana Liechtenstein Belize Haiti Litauen Benin Honduras Luxemburg Bolivien Indien Madagaskar Bosnien und Herzegowina Indonesien Malawi Botsuana Irak Malaysia Brasilien Iran Malediven Brunei Darussalam Irland Mali Bulgarien Island Malta Burkina Faso Israel Marokko Burundi Italien Marshallinseln Chile Jamaika Mauretanien China Japan Mauritius Costa Rica Jemen Mazedonien Côte d’Ivoire Jordanien
Mexiko Dänemark Kambodscha Moldova Deutschland Kamerun Monaco Dominica Kanada Mongolei
Mosambik Sambia Tadschikistan Myanmar São Tomé und Principe Tansania Namibia Saudi-Arabien Thailand Nauru Schweden Timor-Leste Nepal Schweiz Togo Neuseeland Senegal Tonga Nicaragua Serbien und Montenegro Trinidad und Tobago Niederlande Seychellen Tschad Niederländische Antillen Sierra Leone Tschechische Republik Niger Simbabwe Tunesien Nigeria Singapur Türkei Norwegen Slowakei Uganda Oman Slowenien Ukraine Österreich Somalia Ungarn Pakistan Spanien Uruguay Panama Sri Lanka Usbekistan Papua-Neuguinea St. Kitts und Nevis Venezuela Paraguay St. Lucia Vereinigte Arabische Peru St. Vincent und die Emirate Philippinen Grenadinen Vereinigte Staaten Polen Südafrika von Amerika Portugal Sudan Vietnam Ruanda Suriname Zentralafrikanische Rumänien Swasiland Republik Russland Syrien Zypern
Anhang 241 Übersetzung42
Reglement über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Von der Generalversammlung Interpol angenommen am 1. Oktober 2003 In Kraft getreten am 1. Januar 2004
Art. 1 Begriffsbestimmungen a) Straftaten des gemeinen Rechts: die unter Artikel 2 Buchstabe b der Statuten genannten Straftaten, nicht aber solche, die nach Artikel 3 der Statuten ausgenommen sind; b) Daten: alle personen- und nicht personenbezogenen Informationen und Informationssätze, die unabhängig von ihrer Quelle sowohl Tatbestandselemente von Straftaten des gemeinen Rechts als auch die Untersuchung und Verhütung solcher Straftaten, deren Verfolgung und Ahndung betreffen, sowie alle Informationen über vermisste Personen und nicht identifizierte Leichen; c) personenbezogene Daten: Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Eine identifizierbare natürliche Person ist, wer direkt oder indirekt bestimmt werden kann, insbesondere mithilfe einer Kennziffer oder anhand eines oder mehrerer für die Person charakteristischer Merkmale oder physiologischer, psychischer, wirtschaftlicher oder sozialer Eigentümlichkeiten; d) besonders schützenswerte Daten: personenbezogene Informationen über die rassische oder ethnische Zugehörigkeit einer Person, deren politische Ansichten, religiöse, philosophische oder andere Überzeugungen oder über ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben; e) Nationales Zentralbüro: ein in den Artikeln 32 und 33 der Statuten vorgesehenes Organ;
42 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe
f) berechtigte nationale Institutionen: alle nationalen oder sonstigen Stellen, welche die Aufgabe einer öffentlichen Institution erfüllen, die mit der Strafrechtspflege befasst oder geeignet sind, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit wirksam zu unterstützen und vom Nationalen Zentralbüro (Art. 1 Bst. e) des betreffenden Staates die Berechtigung zur Bearbeitung polizeilicher Daten direkt auf dem Interpolweg erhalten und zu diesem Zweck mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben; g) berechtigte internationale Stellen: Stellen nach Artikel 41 der Statuten, die mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben, die sie berechtigt, polizeiliche Daten direkt auf dem Interpolweg zu bearbeiten; h) berechtigte private Stellen: alle Stellen, ausser dem Generalsekretariat und den in den Buchstaben e–g genannten Stellen, die mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben, die sie berechtigt, polizeiliche Daten direkt auf dem Interpolweg zu bearbeiten; i) externe Stellen: alle Stellen, ausser dem Generalsekretariat und den in den Buchstaben e–h genannten Stellen, die keine Vereinbarung mit der Organisation getroffen haben, die sie berechtigt, die auf dem Interpolweg erhaltenen polizeilichen Daten direkt zu bearbeiten.
Diese externen Stellen können vom Generalsekretariat Informationen erhalten oder diesem Informationen übermitteln; j) Datenquelle: Stelle oder Person, die Daten auf dem Interpolweg übermittelt; k) polizeiliches Informationssystem: Gesamtheit der Datenbanken und Netzwerke, die die Organisation zur Bearbeitung von Daten mittels ihrer eigenen Kanäle zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nutzt; l) Datenbearbeitung: Gesamtheit der automatisierten oder manuellen Arbeitsgänge, denen polizeiliche Daten in jeglicher Form und auf jedem Datenträger vom Zeitpunkt des Eingangs bis zum Zeitpunkt der Löschung, einschliesslich aller dazwischen liegenden Übermittlungsvorgänge, unterzogen werden; m) konkretes internationales polizeiliches Interesse: alle Daten im Sinne von Buchstabe b, die wegen ihres direkten Bezugs zu den in Artikel 3.1 Buchstabe a definierten Aufträgen der Organisation für die Polizei oder für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein können; n) Meldung: internationale Interpol-Mitteilung, bestehend aus Informationen, die aus Datensätzen stammen, die im polizeilichen Informationssystem gespeichert sind und vom Generalsekretariat zu den in Artikel 3.1 Buchstabe a genannten Zwecken herausgegeben werden; o) kriminalpolizeiliche Analyse: Feststellen von Zusammenhängen zwischen kriminalistisch relevanten Daten oder zwischen solchen Daten und anderen, kriminalistisch möglicherweise relevanten Kriminaldaten zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung und zum Gebrauch in der Gerichts- und Polizeipraxis.
Art. 2 Verwendungszweck und Geltungsbereich a) In diesem Reglement sind die Bedingungen und die grundsätzlichen Verfahren festgelegt, nach denen Daten durch Interpol oder auf dem Interpolweg zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit (Art. 3.1) oder zu jedem anderen rechtmässigen Verwendungszweck (Art. 3.2) unter Achtung der Grundrechte von Personen nach Artikel 2 der Statuten dieser Organisation und nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bearbeitet b) Dieses Reglement gilt ungeachtet des Speichermediums oder der Datenform für alle automatisierten und manuell vorgenommenen Datenbearbeitungsvorgänge. c) Das Generalsekretariat, die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen, die das polizeiliche Informationssystem und die über dieses System übermittelten Daten nutzen, sind gehalten, die Bestimmungen dieses Reglements sowie der Texte, auf die es verweist, einzuhalten.
Zweck der Datenbearbeitung Datenbearbeitung zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit a) Daten werden durch Interpol oder auf dem Interpolweg zwecks Verhütung, Untersuchung und strafrechtlicher Verfolgung von Straftaten des gemeinen Rechts nach Artikel 1 Buchstabe a sowie aus den folgenden Gründen bearbeitet: 1. Personenfahndung zwecks Festnahme; 2. Erlangung von Auskünften über eine Person, die eine Straftat des gemeinen Rechts begangen hat oder haben könnte oder sich an deren Begehung beteiligt hat oder haben könnte; 3. vorbeugende Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über die kriminellen Aktivitäten einer Person; 4. Suche nach vermissten Personen; 5. Suche nach Zeugen oder Geschädigten; 6. Identifizierung von lebenden Personen oder von Leichen; 7. Suche nach oder Identifizierung von Gegenständen; 8. Beschreibung und Identifizierung von Vorgehensweisen, von Straftaten, die von Unbekannten begangen worden sind, von Merkmalen von Verfälschungen und Fälschungen sowie Sicherstellung von Gegenständen, die mit illegalen Geschäften zusammenhängen. b) Die Datenbearbeitung nach Buchstabe a kann auch zur Feststellung von Bedrohungslagen und zur Identifizierung krimineller Netzwerke vorgenommen werden. c) Der Zweck, zu dem Daten bearbeitet werden, ist für jede Datenbank genau zu bezeichnen.
3.2 Datenbearbeitung zu anderen rechtmässigen Zwecken a) Nach Artikel 10.4 kann das Generalsekretariat auch ausserhalb des polizeilichen Informationssystems Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken bearbeiten, etwa aus administrativen Gründen, zur wissenschaftlichen Forschung und für Veröffentlichungen (historischer, statistischer oder journalistischer Art) oder zur Wahrung der Interessen der Organisation, von deren Mitgliedern oder deren Personal im Zusammenhang mit einem Strafprozess, einer Schlichtung, im Zuge des einer Rechtsstreitigkeit vorausgehenden Verfahrens, nach einem Gerichtsentscheid oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. b) Die Bearbeitung von Daten zu diesem Zweck ist Gegenstand einer Ausführungsregelung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 3; darin werden namentlich die für das Speichern der Daten erforderlichen Voraussetzungen und die Aufbewahrungsfrist für die zu den genannten Zwecken bearbeiteten Daten festgelegt.
Rolle des Generalsekretariats Allgemeine Bestimmungen a) Nach Artikel 26 Buchstabe b der Statuten ist das Generalsekretariat die internationale Zentrale zur Bekämpfung der gemeinen Verbrechen und Vergehen des internationalen Rechts. Zu diesem Zweck ist das Generalsekretariat innerhalb der in diesem Reglement gesetzten Grenzen und nach den darin enthaltenen Bedingungen verantwortlich für: 1. die Bearbeitung eingehender oder gesammelter Daten nach den von der Organisation zu diesem Zweck verabschiedeten Regelungen; 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, wenn Daten bearbeitet werden, die auf dem Interpolweg eingegangen sind; 3. die Entscheidung über Art und Struktur des Interpol-Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken, unbeschadet der Artikel 22 Buchstabe d und 29 Absatz 1 der Statuten der Organisation; 4. die Entwicklung und den Unterhalt des Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken und die Gewährleistung des Zugriffs durch die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen; 5. die Entwicklung und die Kontrolle der Sicherheit des Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken; 6. die Unterbringung der Datenbanken in den Räumlichkeiten des Generalsekretariats.
b) Das Generalsekretariat ist auch berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der Bestimmungen dieses Reglements alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, die wirksam zur Bekämpfung der internationalen Straftaten des gemeinen Rechts beitragen. Zu diesem Zweck kann es namentlich um Auskünfte ersuchen (Art. 4.2) oder Kooperationsvereinbarungen über den Austausch von Daten abschliessen (Art. 4.3). Auskunftsersuchen In Übereinstimmung mit Artikel 4.1 Buchstabe b und unter Vorbehalt von Artikel 4.3 kann das Generalsekretariat namentlich in folgenden Fällen um 4.3 4.4 Art. 5 Art. 6 6.1 6.2 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Auskünfte ersuchen: a) Es kann davon ausgegangen werden, dass das Ersuchen zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich und verhältnismässig ist. b) Das Ersuchen steht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren oder Projekt. c) Anhand des Ersuchens soll sichergestellt werden, dass Daten in Übereinstimmung mit diesem Reglement bearbeitet werden, oder es soll die Qualität der Daten überprüft werden. d) Das Ersuchen richtet sich an eine nationale Stelle mit polizeilichen oder justiziellen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, sofern das Nationale Zentralbüro des Landes, zu dem die betreffende Institution gehört, sich nicht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Nachricht vom Generalsekretariat dagegen ausspricht, dass die betreffende Institution direkt angefragt werden darf; dem zuständigen Nationalen Zentralbüro bleibt das Recht vorbehalten, sich jederzeit dagegen auszusprechen, dass eine Auskunft erteilt wird. e) Das Ersuchen um Auskunft von einer externen Stelle beeinträchtigt die Unabhängigkeit der Organisation nicht. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen a) Bei regelmässigem Datenaustausch mit einer externen Stelle oder bei regelmässig gestellten Auskunftsersuchen an eine externe Stelle schliessen das Generalsekretariat und die betreffende Stelle zu den im Folgenden genannten Bedingungen eine Kooperationsvereinbarung ab. b) Die Bestimmungen einer Kooperationsvereinbarung über die Bearbeitung von Daten müssen übereinstimmen mit den Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist. c) Das Generalsekretariat holt gemäss dem Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Informationen und den Zugang zu diesen Infomationen die
Meinung der Kontrollkommission bezüglich der weiteren Einholung von Auskünften von einer externen Stelle und zu jeder Kooperationsvereinbarung über die Bearbeitung personenbezogener Daten ein. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 20.3 Buchstabe a und 21 Buchstabe a Ziffer 5 beschriebenen Fälle.
d) Das Generalsekretariat unterrichtet das Exekutivkomitee über die Meinung der Kontrollkommission; das Exekutivkomitee kann der Ausweitung der im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt eingeleiteten Zusammenarbeit zustimmen oder sich gegen eine solche Zusammenarbeit aussprechen, sofern diese nicht bereits angelaufen ist. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 20.3 Buchstabe b und 21 Buchstabe a Ziffer 6 beschriebenen Fälle. e) Für eine regelmässige Zusammenarbeit mit einer internationalen Organisation nach Artikel 41 der Statuten holt das Generalsekretariat die Genehmigung der Generalversammlung ein; es hält sich an das Reglement über den Zugriff einer zwischenstaatlichen Organisation auf das Telekommunikationsnetz und die Datenbanken von Interpol. f) Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Liste der Stellen, mit denen Kooperationsvereinbarungen über die Bearbeitung von Daten geschlossen worden sind, und leitet diese der Generalversammlung und der Kontrollkommission zwecks Kenntnisnahme zu. Informationspflicht gegenüber berechtigten Stellen a) Das Generalsekretariat informiert die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen über jede neue Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen hat; es macht Angaben zu den gewährten Zugriffs- und Nutzungsrechten auf das polizeiliche Informationssystem, damit die Stellen, welche die vom System bearbeiteten Daten überlassen haben, verhindern können, dass die neuen Stellen auf die von ihnen übermittelten Daten zugreifen oder diese nutzen. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 5 Buchstabe b, 17.1 Buchstabe a Ziffer 5 und 20.1 Buchstabe b beschriebenen Fälle. b) Wann immer erforderlich, mindestens jedoch einmal jährlich, erinnert das Generalsekretariat die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen nach Artikel 5 an ihre Rolle und Verantwortung bezüglich der von ihnen auf dem Interpolweg bearbeiteten Daten, namentlich im Hinblick auf die Richtigkeit dieser Daten und ihre Relevanz im Zusammenhang mit dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind.
Rolle der Stellen, die Daten übermitteln a) Die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen sind weiterhin für die Daten verantwortlich, die von ihnen über das polizeiliche Informationssystem übermittelt werden und in den Dateien der Organisation gespeichert werden können. In diesem Zusammenhang sind sie gehalten, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um:
1. sicherzustellen, dass die Daten die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, geforderten Bedingungen erfüllen, um von der Organisation bearbeitet werden zu können; 2. die Richtigkeit und Relevanz der Daten zu gewährleisten und das Generalsekretariat über alle bezüglich der Daten erforderlichen Änderungen oder Vernichtungen zu benachrichtigen oder solche Änderungen oder Vernichtungen vorzunehmen, wenn sie selbst die Daten in eine der Interpol-Datenbanken eingeben haben. b) Die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen behalten die Kontrolle über die Daten, die von ihnen über das polizeiliche Informationssystem übermittelt werden und die in den Dateien der Organisation gespeichert werden können. Zu diesem Zweck behalten sie die Kontrolle über die Zugriffsrechte bezüglich dieser Daten, vorbehaltlich zusätzlicher Beschränkungen, die ihnen das Generalsekretariat nach Artikel 8 Buchstabe b auferlegen könnte. 1. Eine Datenquelle kann innerhalb von 45 Tagen ab der Benachrichtigung durch das Generalsekretariat Widerspruch einlegen: i) gegen den Zugriff einer neuen Stelle (Nationales Zentralbüro, berechtigte nationale Institution, berechtigte internationale Stelle oder berechtigte private Stelle) auf die von ihr übermittelten Daten; ii) gegen das Herunterladen von Daten aus einer Interpol-Datenbank in eine nationale Datenbank. 2. Die Datenquelle behält die Möglichkeit, gegen einen oder beide der in Ziffer 1 genannten Vorgänge Widerspruch einzulegen. c) Vor der Nutzung von über das polizeiliche Informationssystem erlangten Daten müssen die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen, die Informationen auf dem Interpolweg erlangt haben, sich beim Generalsekretariat und bei der Datenquelle versichern, dass die betreffenden Daten noch korrekt und relevant sind.
Die Datenbanken der Organisation Unterschiedliche Kategorien von Datenbanken Das polizeiliche Informationssystem besteht aus den folgenden Datenbanken, in denen die über das Netzwerk der Organisation übermittelten und eingegangenen Daten gespeichert werden können: a) Die zentrale Datenbank: Diese ist die Hauptdatenbank der Organisation; sie dient a priori der Bearbeitung der beim Generalsekretariat eingegangenen oder von dort erlangten Daten und enthält Datenelemente, die es ermöglichen, die Datenbank in Übereinstimmung mit diesem Reglement und mit den Texten, auf die es verweist, zu verwalten.
b) Spezialisierte Datenbanken: 1. Die der zentralen Datenbank untergeordneten Datenbanken sind diejenigen, die gemäss Artikel 6.1 Buchstabe d mittels eines Indexierungssystems mit der zentralen Datenbank verbunden sind und Daten enthalten, die auf Grund ihres besonderen Charakters nicht direkt in der zentralen Datenbank gespeichert werden können. 2. Auszüge: Hier handelt es sich um Datenbanken, die mit dem Indexierungssystem gemäss Artikel 6.1 Buchstabe d verbunden sein können und Daten enthalten, die in einer anderen Datenbank der Organisation bearbeitet und dann in diese Datenbank hineinkopiert wurden. 3. Die autonomen Datenbanken: Diese sind aus Sicherheitsgründen nicht über das Indexierungssystem mit der zentralen Datenbank verbunden. c) Analysedateien: Arbeitsdateien, die zum Zweck der kriminalpolizeilichen Analyse im Sinne von Artikel 1 Buchstabe o angelegt wurden. d) Indexierungssystem: ein automatisiertes System, mit dem die im polizeilichen Informationssystem enthaltenen Daten und Datenbanken miteinander verknüpft werden können, um die Verwaltung der Daten und die Datensuche zu erleichtern oder um die Benutzerinnen und Benutzer zu informieren, wo Daten gespeichert werden können, namentlich zur Koordinierung der Analysearbeit bezüglich der betreffenden Daten, unter Beachtung der von der Datenquelle gemäss Artikel 5 Buchstabe b auferlegten Zugriffsbeschränkungen. Bedingungen für die Einrichtung und die Aufhebung von Datenbanken a) Wird eine neue Datenbank eingerichtet oder eine vorhandene aufgehoben, so unterrichtet das Generalsekretariat: 1. die Kontrollkommission, falls die betreffende Datenbank personenbezogene Daten enthält oder mit personenbezogenen Daten verbunden ist, und holt die Meinung der Kommission ein; und 2.
unterrichtet das Exekutivkomitee, dem es auch die Meinung der Kontrollkommission zur Kenntnis bringt und das die Möglichkeit behält, die Aufhebung oder die Berichtigung einer Datenbank zu verlangen. b) Das Generalsekretariat übermittelt sowohl der Generalversammlung als auch der Kontrollkommission jährlich eine Liste aller neu geschaffenen Datenbanken, namentlich unter Angabe von deren Position im gesamten polizeilichen Informationssystem, ihrer jeweiligen Verwendungszwecke, der Art der in ihnen zu speichernden Daten sowie der jeweiligen Zugriffsrechte. c) Spezialisierte Datenbanken nach Artikel 6.1 Buchstabe b dürfen nur eingerichtet werden, wenn: 1. es aus technischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen oder zur Vereinfachung der Datenbearbeitung, der Sicherung der Verwaltung der Zugriffsrechte bezüglich der betreffenden Daten oder für die Sichtung von Daten im Zusammenhang mit einem Projekt betreffend Arbeitsinformationen oder einen Vorgang der kriminalpolizeilichen Analyse erforderlich und sachdienlich ist; 2. nicht anzunehmen ist, dass die Unversehrtheit, die Sicherheit, die Aktualität oder die Relevanz der in den Datenbanken bearbeiteten Daten beeinträchtigt werden. d) Eine solche Datenbank könnte namentlich eingerichtet werden, um besonders schützenswerte Daten zu bearbeiten, oder auf Grund der besonderen Vertraulichkeit des behandelten Gegenstands. e) Die zusätzlichen Bedingungen, unter denen Datenbanken eingerichtet oder gelöscht werden können, werden in einer Ausführungsregelung nach Artikel 22 festgelegt.
Das Recht, Daten zu bearbeiten a) Die auf dem Interpolweg übermittelten oder vom Generalsekretariat erlangten Daten dürfen in den Dateien der Organisation nur bearbeitet werden, wenn: 1. die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, festgelegten Bedingungen bezüglich der Bearbeitung von Daten erfüllt sind; und 2. die mit ihrer Bearbeitung verbundenen und von der Datenquelle auferlegten Beschränkungen vorbehalten bleiben. b) Dieses Reglement findet keine Anwendung auf Ersuchen von Privatpersonen um Zugriff auf die Dateien der Organisation, die: 1. nach dem in Artikel 24 genannten Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Daten und den Zugriff auf solche Daten an die Kontrollkommission weitergeleitet werden müssen; und 2. nicht im polizeilichen Informationssystem bearbeitet werden dürfen.
Vertraulichkeit von Daten a) Die Datenquelle, sei es ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution, eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, bestimmt die Vertraulichkeitsstufe der betreffenden Information und klassifiziert die Information. b) Das Generalsekretariat kann der Information eine höhere Vertraulichkeitsstufe als von der Datenquelle angegeben zuteilen; dies im Hinblick auf das Risiko, das sich aus der Bearbeitung und insbesondere aus der Weitergabe der Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit oder für die Organisation, deren Personal und deren Mitgliedstaaten ergibt. c) Das Generalsekretariat bestimmt in gleicher Weise die Vertraulichkeitsstufe für den Mehrwert, den es für eine Information erbringt, insbesondere wenn es Analysearbeiten durchführt oder eine Ausschreibung herausgibt; es muss jedenfalls die Beschränkungen für die Weiterleitung von Informationen, welche die in der Analyse genannte Datenquelle bezüglich der betreffenden Information gewählt hat, respektieren. d) Das Generalsekretariat kann nach Massgabe der vorgenannten Bedingungen auch Datenbanken klassifizieren. e) Das Generalsekretariat kann, wann immer dies notwendig erscheint, in Absprache mit den betroffenen Stellen Äquivalenztabellen für die von ihm und von den Nationalen Zentralbüros, den berechtigten nationalen Institutionen, den berechtigten internationalen Stellen oder den berechtigten privaten Stellen angewandten Klassifizierungen erstellen. f) In den Ausführungsbestimmungen werden die unterschiedlichen Vertraulichkeitsstufen von Daten festgelegt und die zu den jeweiligen Vertraulichkeitsstufen gehörenden Bedingungen angegeben.
Datenbearbeitungssicherheit a) Das Generalsekretariat ergreift alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, das heisst der Unversehrtheit und der Vertraulichkeit der Daten, die mit dem polizeilichen Informationssystem übermittelt und bearbeitet b) Zu diesem Zweck stellt das Generalsekretariat namentlich die entsprechenden technischen, rechtlichen und verfahrensmässigen Mittel bereit, um zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen auf Daten zugreifen können. c) Das Generalsekretariat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um: 1. nur denjenigen Personen Zugriff auf eine Information oder Datenbank zu gewähren, deren Funktionen oder Aufgaben mit dem Bearbeitungszweck der betroffenen Information oder in der betroffenen Datenbank zusammenhängen; 2. die dort bearbeiteten Daten vor unerlaubter oder zufälliger Bearbeitung, wie der Änderung (Veränderung, Löschung oder Verlust) oder dem unerlaubten Zugriff und der unerlaubten Benutzung, zu schützen; 3. zu prüfen und sicherzustellen, dass tatsächlich nur berechtigte Personen Zugriff auf die betreffenden Daten gehabt haben; 4. bei Beschädigung des polizeilichen Informationssystems die Datenbanken schnellstmöglich wieder herstellen zu können. d) Im Falle eines Eindringens oder eines schwer wiegenden Versuchs des Eindringens in das Netzwerk oder eine Datenbank der Organisation oder bei einer Beeinträchtigung oder versuchten Beeinträchtigung der Unversehrtheit oder Vertraulichkeit einer Information benachrichtigt das Generalsekretariat das Nationale Zentralbüro bzw. die berechtigte Stelle nach Artikel 1 Buchstaben e–g, von dem bzw. von der die betreffenden Daten stammen, ausserdem das Exekutivkomitee und die Kontrollkommission. e) Das Personal von Interpol ist verpflichtet, die Vertraulichkeit und Sicherheit der von der Organisation bearbeiteten Daten zu wahren. Das Generalsekretariat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Pflichten des Interpol-
Personals in Bezug auf den Schutz und die Kontrolle der Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Datenbestände in Übereinstimmung mit Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 1 regeln.
Art. 10 Allgemeine Bedingungen für die Bearbeitung von Daten 10.1 Allgemeine Bestimmungen a) Die Bearbeitung von Daten über den Interpolweg ist nur zulässig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Bearbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Statuten und entsprechenden Reglementen der Organisation. 2. Die Bearbeitung steht mit einem der in Artikel 3 genannten Zwecke und mit den Anforderungen nach Artikel 2 in Einklang. 3. Die Bearbeitung ist relevant und steht in Zusammenhang mit Fällen von konkretem internationalem polizeilichem Interesse. 4. Die Bearbeitung beeinträchtigt weder die Ziele noch das Ansehen oder die Interessen der Organisation, noch die Vertraulichkeit (gemäss Art. 8) oder die Sicherheit (gemäss Art. 9) der Daten. 5. Die betreffende Datenquelle hat die Daten gemäss den in ihrem Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, die dieses Land unterzeichnet hat, und gemäss den Interpol-Statuten bearbeitet. b) Die betreffenden Daten gelten a priori als korrekt und relevant, wenn sie von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution, einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle übermittelt werden. c) Falls Zweifel daran bestehen, dass die oben genannten Kriterien für die Bearbeitung von Daten erfüllt sind, hält das Generalsekretariat mit der entsprechenden Datenquelle oder auch – gemäss Artikel 12 Buchstabe a – mit dem von der Information betroffenen Nationalen Zentralbüro Rücksprache, sofern dieses nicht selbst die Datenquelle ist, und ergreift alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kriterien tatsächlich erfüllt sind. In diesem Fall können die Daten zwecks Erlangung ergänzender Informationen, die das Verbleiben im polizeilichen Informationssystem erlauben, gespeichert werden.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei der Datenquelle um eine externe Stelle handelt. d) Das Generalsekretariat trifft − unter Beachtung der Grundrechte der Personen, auf die sich die Daten beziehen, in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Interpol-Statuten und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte − jede geeignete vorsorgliche Massnahme zur Vermeidung direkter oder indirekter Schädigung, welche die Information bei den Mitgliedstaaten, der Organisation oder deren Personal verursachen könnte. e) Die Bearbeitung von Daten in der zentralen Datenbank und in den spezialisierten Datenbanken, insbesondere in denjenigen für Dateien kriminalpolizeilicher Analyse, ist Gegenstand von Ausführungsbestimmungen, die gemäss Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 2 den Zweck der betreffenden Datenbank, die Art der darin allenfalls zu speichernden Daten und der darin anzuwendenden Datenbearbeitungsmethoden festlegen sollen. Bestimmungen über besonders schützenswerte Daten a) Besonders schützenswerte Daten gleich welcher Art und ungeachtet des Datenträgers, auf dem sie gespeichert sind, dürfen nur bearbeitet werden, wenn: 1. sie relevant und von besonders wichtigem kriminalistischem Wert sind für das Erreichen der Ziele der Organisation und der Zwecke der Datenbearbeitung nach Artikel 3 Buchstabe a; 2. sie mit einer oder mehreren von Interpol bearbeiteten Informationen in Zusammenhang stehen; 3. sie objektiv dargestellt sind und keine Wertungen oder diskriminierenden Bemerkungen enthalten. b) Die Bearbeitung solcher Daten ist Gegenstand von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 4. Bestimmungen über kopierte Daten Das Generalsekretariat darf Daten nur dann in einen Auszug (wie in Art. 6.1 Bst. b Ziff.
2 definiert) kopieren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Nationale Zentralbüro, die berechtigte nationale Institution, die berechtigte internationale Stelle oder die berechtigte private Stelle, die die betreffenden Daten übermittelt hat, muss mit dem Kopieren der Daten in den betreffenden Auszug einverstanden sein. b) Das Kopieren der Daten in den Auszug darf die Ziele, das Ansehen oder die Interessen der Organisation oder die Unversehrtheit, die Sicherheit, die Aktualität oder Relevanz der kopierten Daten nicht beeinträchtigen, und der Kopiervorgang muss unter Beachtung der Grundrechte der Personen, auf die sich die betreffenden Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Interpol-Statuten und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erfolgen. c) Die Daten müssen genau kopiert werden. Bestimmungen über die Bearbeitung von Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken (siehe Art. 3.2) a) Das Generalsekretariat darf Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken nach Artikel 3.2 nur aufbewahren, wenn die Daten in einer autonomen Datenbank ausserhalb des polizeilichen Informationssystems bearbeitet werden. Daten, die in einer solchen Datenbank bearbeitet werden, dürfen nicht für Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit verwendet werden. b) Die Bedingungen und Methoden für die Bearbeitung von Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken werden in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 festgelegt.
10.5 Bestimmungen zur Bearbeitung von Ausschreibungen a) Ausschreibungen werden vom Generalsekretariat entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros, einer berechtigten nationalen Institution oder einer berechtigten internationalen Stelle im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe n und den in Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 5 genannten Ausführungsbestimmungen herausgegeben. b) Vor der Herausgabe und der Verbreitung einer Ausschreibung, insbesondere an andere Stellen als die Nationalen Zentralbüros, beurteilt das Generalsekretariat, ob dies im Lichte der Artikel 2 und 3 und der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der Organisation, ihres Personals und ihrer Mitgliedstaaten erforderlichen Sicherheitsmassnahmen notwendig und ratsam ist.
Allgemeine Verfahrensweisen für die Bearbeitung von Daten a) Ungeachtet der Bearbeitungsform oder des Bearbeitungsmediums bearbeitet das Generalsekretariat Daten: 1. so, dass die ursprünglichen Daten von den Auswertungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu unterscheiden sind, insbesondere im Zusammenhang mit Lagebeurteilungen und kriminalpolizeilichen Analysen; 2. ohne deren Inhalte zu verzerren; 3. unter Angabe: i) der Datenquelle(n); ii) der Vertraulichkeitsstufe, mit Einzelheiten über Zugriffs- und Nutzungsumfang bzw. über die von der Datenquelle oder vom Generalsekretariat gewünschten Zugriffs- und Nutzungsbeschränkungen; iii) des Status der Person, die Gegenstand der betreffenden Auskunft ist, in Übereinstimmung mit noch festzulegenden Regelungen in Ausführungsbestimmungen; iv) des Ablaufs der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der Daten, berechnet gemäss Artikel 13. b) Bearbeitet das Generalsekretariat einzelne oder mehrere Daten über eine oder mehrere Personen, die in einen oder mehrere von Interpol bearbeitete kriminalpolizeiliche und miteinander in Verbindung stehende Fälle involviert sind oder sein könnten, so verknüpft es diese Daten miteinander, sofern sich die Datenquelle nicht ausdrücklich gegen eine solche Verknüpfung ausspricht.
Fälle, in denen das Generalsekretariat mit der Datenquelle Rücksprache nehmen muss Das Generalsekretariat muss in folgenden Fällen mit der Datenquelle Rücksprache
a) wenn das Generalsekretariat Gründe zur Annahme hat, dass die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, genannten Bedingungen nicht mehr im Sinne von Artikel 10.1 Buchstabe c erfüllt sind; b) spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Prüfung, ob Daten über eine Person, die Gegenstand einer Ausschreibung ist oder gesucht wird, weiter aufbewahrt werden müssen, um bei der Datenquelle nachzufragen, ob diese der Auffassung ist, dass die weitere Speicherung der Daten in den Dateien der Organisation nach wie vor erforderlich und relevant ist; und c) wenn die Datenquelle drei Monate vor Ablauf der Frist für die Prüfung, ob Daten zu einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung ist oder gesucht wird, weiter aufbewahrt werden müssen, noch nicht auf die Rückfrage des Generalsekretariates geantwortet hat, wiederholt dieses seine Anfrage.
Berechnung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten a) Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung von Daten berechnet sich ab dem Datum, an dem die Daten eingegangen sind. b) Die Notwendigkeit, personenbezogene Daten aufzubewahren, wird spätestens alle fünf Jahre geprüft; eine insbesondere von der Datenquelle geforderte kürzere Aufbewahrungsdauer bleibt vorbehalten. c) Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung von Daten, gleich welcher Art und auf welchem Datenträger, betreffend eine Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines internationalen Auskunftsersuchens ist, wird während der Zeit, in der der betreffenden Person im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird, ausgesetzt.
Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten a) Wenn Daten mit einem anderen Datensatz betreffend die gleiche oder mehrere gleiche Personen verknüpft sind, die an einem oder mehreren miteinander in Verbindung stehenden Fällen beteiligt oder vermutlich beteiligt sind oder sein könnten, kann das Generalsekretariat die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung dieser Daten bis zum Ablauf der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung jenes anderen Datensatzes verlängern. b) Das Generalsekretariat kann die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung in jedem der folgenden Fälle für höchstens fünf Jahre verlängern: 1. wenn die Datenquelle das Generalsekretariat sechs Monate vor Ablauf der Frist davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es notwendig ist, die betreffenden Daten in den Dateien der Organisation aufzubewahren;
2. wenn die Datenquelle nicht um Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der Daten ersucht hat, diese aber nach Ansicht des Generalsekretariates weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind; hat sich die Datenquelle jedoch grundsätzlich dagegen ausgesprochen, dass im Falle eines Schweigens der Datenquelle das Generalsekretariat die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten verlängern darf, so ist die Fristverlängerung nicht möglich; 3. wenn die Datenquelle oder das Land, zu dem diese gehört, die Daten auf Grund technischer, mechanischer oder anderer Bedingungen, die die Übermittlung von Informationen verhindern, wahrscheinlich nicht mehr aktualisieren wird und das Generalsekretariat der Ansicht ist, dass die Daten weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind; 4. wenn der ursprüngliche Zweck der Speicherung der betreffenden Daten über eine Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines Auskunftsersuchens ist, nach Artikel 15.2 Buchstabe c Ziffer 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe c Ziffer 3 erfüllt ist, das Generalsekretariat aber ausnahmsweise der Ansicht ist, dass die Daten weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind. c) Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung von Daten, ungeachtet ihrer Art und des Datenträgers, kann auf jeden Fall nur dann verlängert werden, wenn die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, genannten Bedingungen erfüllt sind. d) Wenn das Generalsekretariat eine Bestimmung dieses Artikels anwenden kann, muss es den Sachverhalt oder die Gründe, die eine Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten rechtfertigen, angeben. e) Bei Ablauf einer Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten wendet das Generalsekretariat Artikel 14 Buchstaben a–d an.
Veränderung, Sperrung und Vernichtung von Daten Auf Initiative der Datenquelle a) Auf Ersuchen der Datenquelle ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat den Zugriff auf Daten in Übereinstimmung mit diesem Reglement und in dessen Rahmen; die übrigen Bestimmungen dieses Artikels 15 bleiben vorbehalten. b) Sind mehrere Stellen die Quelle derselben Daten und ersucht nur eine von ihnen um Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten, so fragt das Generalsekretariat bei den anderen in Artikel 1 Buchstaben e–h genannten Stellen an, ob sie dies ebenfalls wünschen: 1. Wenn ja, werden die Daten wunschgemäss geändert, gesperrt oder vernichtet;
2. wenn nein, ist deutlich auf das Vorliegen eines Ersuchens um Änderung, Sperrung oder Vernichtung hinzuweisen; liegt ein Ersuchen um Vernichtung von Daten vor, so ist der Name der Datenquelle, die diesen Wunsch geäussert hat, aus der Liste der Quellen der betreffenden Daten zu entfernen. Auf Initiative einer anderen Stelle als der Datenquelle a) Wird ein Ersuchen um Änderung, Sperrung oder Vernichtung von Daten von einer anderen Stelle als einer der Datenquellen übermittelt, so prüft das Generalsekretariat zunächst, ob die Bedingungen für die Bearbeitung der betreffenden Daten erfüllt sind. Es nimmt dann mit der Datenquelle oder jedem allenfalls betroffenen Nationalen Zentralbüro Rücksprache und ergreift alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um festzustellen, ob es möglich und notwendig ist, wunschgemäss vorzugehen. b) Nach Rücksprache mit der Datenquelle oder mit dem betroffenen Nationalen Zentralbüro nach den Artikeln 10.1 Buchstabe c und 12 Buchstabe a ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Statuten der Organisation Daten auf eigene Initiative, wenn relevante und konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aufbewahrung der Daten oder die Aufrechterhaltung des Rechts auf Zugriff auf die Daten gegen eines der Kriterien für die Datenbearbeitung, die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, enthalten sind, verstossen könnte oder dass die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, die Organisation, deren Personal oder die Grundrechte der Person, auf die sich die Daten beziehen, beeinträchtigt werden könnten. c) Ausserdem vernichtet das Generalsekretariat, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16.2, in folgenden Fällen Daten in jeglicher Form: 1. Der Zweck, zu dem die Daten bearbeitet wurden, wurde vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 und der nachstehenden Ziffer 2 erfüllt. 2. Spätestens fünf Jahre nach in Anwendung von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 erfolgtem Aufschub der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten. 3.
Das Generalsekretariat hat konkrete Gründe für die Annahme, dass die Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines internationalen Auskunftsersuchens ist, vom Tatverdacht befreit wurde, der zur Speicherung der Daten geführt hatte, oder gestorben ist oder lebend oder tot aufgefunden wurde im Falle der Suche nach einer verschwundenen Person aus familiärem Interesse; es wird davon ausgegangen, dass das Generalsekretariat in einem solchen Fall in Übereinstimmung mit Artikel 15.2 Buchstabe a vorgängig alle sonstigen geeigneten Massnahmen getroffen hat, um von der Datenquelle die betreffenden Elemente bestätigt zu erhalten.
4. Die Datenquelle oder das Land, zu dem diese gehört, kann vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 die Daten nicht mehr aktualisieren. 5. Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten ist abgelaufen, und die Stelle, die zuvor um Verbreitung der betreffenden Daten ersuchte, hat jetzt nicht um weitere Aufbewahrung ersucht, und das Generalsekretariat hat die Anwendung von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 nicht für notwendig oder möglich befunden. Sonderbestimmungen zu Fahndungsausschreibungen a) Wenn die Daten, auf die sich eine Fahndungsausschreibung stützt, geändert werden, beurteilt das Generalsekretariat die Notwendigkeit der Aufbewahrung dieser Ausschreibung. Gegebenenfalls wird sie geändert. b) Wenn die Daten, auf die sich eine Fahndungsausschreibung stützt, vernichtet werden, muss das Generalsekretariat auch die Ausschreibung vernichten. c) Wenn das Generalsekretariat eine Ausschreibung annulliert, kann es die Daten, auf die sich diese Ausschreibung oder Personenbeschreibung stützt gemäss Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 5 während höchstens fünf Jahren aufbewahren; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 15.2 Buchstabe c Ziffer 3.
Folgen der Änderung, Sperrung oder Vernichtung von Daten Massnahmen des Generalsekretariats a) Ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat gestützt auf Artikel 15.2 Buchstabe b Daten, die von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution, einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle übermittelt worden sind und die eine gesuchte Person oder eine Person betreffen, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens ist, so: 1. benachrichtigt es die Datenquelle und erklärt die Gründe für diese Massnahme, es sei denn, i) die Datenquelle wurde von der Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen Vernichtungsdatum in Kenntnis gesetzt; ii) die Daten waren nicht personenbezogener Art; 2. gibt es die Gründe für die Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten an; 3. ändert, sperrt oder vernichtet es in derselben Weise alle Kopien der betreffenden Daten in anderen Datenbanken des polizeilichen Informationssystems der Organisation; 4. beurteilt es die Folgen dieser Massnahme für alle Vorgänge der Bearbeitung der betroffenen und mit ihnen verbundenen Daten. Nötigenfalls trifft es alle erforderlichen Massnahmen.
16.2 Aufbewahrung einzelner Datenelemente a) Vernichtet das Generalsekretariat Daten, so kann es dennoch: 1. die Angaben, die für die Identifizierung der betroffenen Person unbedingt erforderlich sind, den Namen der Datenquelle und die nähere Bezeichnung der Straftat in einer speziellen Datenbank weiter aufbewahren, um eine anfragende Stelle an die Datenquelle zu verweisen, sofern sich diese nicht ausdrücklich der Aufbewahrung solcher Datenelemente widersetzt hat; 2. die Datenelemente weiter aufbewahren, die es ermöglichen, die unerlaubte oder irrtümliche Bearbeitung der betreffenden Daten zu verhindern; 3. die zur Verfolgung eines jeden rechtmässigen Zwecks gemäss Artikel 3.2 benötigten Informationen weiter aufbewahren. b) Ist die Vernichtung von Datenelementen auf Grund der damit verbundenen Kosten und des damit verbundenen Arbeitsaufwands nicht möglich, so ergreift das Generalsekretariat alle geeigneten Massnahmen, um die betreffenden Daten unlesbar zu machen, um den Zugriff auf die Daten und deren Verwendung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu verhindern oder um deutlich darauf hinzuweisen, dass die Daten als nicht existent zu gelten haben. c) Kopien von Benachrichtigungen des Generalsekretariats darüber, dass Daten vernichtet wurden, oder von Dokumenten, wonach bestimmte Daten innerhalb der nächsten drei Monate aus der Interpol-Datenbank vernichtet werden, werden in einer Datenbank mit administrativen Informationen aufbewahrt, um in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.2 die Interessen der Organisation, von deren Mitgliedstaaten und deren Personal zu wahren. Das Generalsekretariat darf diese Kopien von Benachrichtigungen nicht für kriminalpolizeiliche Ermittlungen verwenden.
Voraussetzungen und Fälle der Datenübermittlung Allgemeine Bemerkungen a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, darf das Generalsekretariat Daten übermitteln, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Datenübermittlung entspricht dem Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel 3 und erfolgt innerhalb der Grenzen von Artikel 2. 2. Die Datenübermittlung erfolgt auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative an ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution, eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, wobei davon ausgegangen wird, dass: i) das Generalsekretariat auch im Falle eines begründeten Ersuchens die ersuchende Stelle dennoch auffordern kann, eine zusammenfassende Darstellung der das Ersuchen rechtfertigenden Gründe zu übermitteln;
ii) bei direktem Zugriff Gründe als gegeben gelten; iii) das Generalsekretariat, um den oben genannten Stellen auf eigene Initiative Daten zu übermitteln, deren Intervention im Hinblick auf die Ziele der Organisation als notwendig erachten muss; in diesem Fall spezifiziert das Generalsekretariat die Gründe, weshalb es Daten übermittelt. 3. Die Daten werden unter dem Vorbehalt übermittelt, dass die ersuchenden Stellen sich vorgängig verpflichtet haben, die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, dargelegten Grundsätze für die Datenbearbeitung zu beachten. 4. Die Daten werden vorbehaltlich der von den Datenquellen gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c allenfalls auferlegten Beschränkungen übermittelt. 5. Vor jeder Übermittlung an eine externe Stelle wird die ausdrückliche Zustimmung der Datenquelle eingeholt. b) Das Generalsekretariat entscheidet allein darüber, ob es notwendig ist, von einer externen Stelle gelieferte Daten zu übermitteln. c) Das Generalsekretariat darf vorbehaltlich der von der Datenquelle gemäss Artikel 17.1 Buchstabe a auferlegten Beschränkungen besonders schützenswerte Daten nur dann übermitteln, wenn diese für die Verfolgung der Ziele der Organisation und für die mit ihrer Bearbeitung verfolgten Zwecke nach Artikel 3.1 Buchstabe a relevant oder von besonderem kriminalistischem Wert sind. d) In den folgenden Fällen hindert keine der in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen das Generalsekretariat an der Übermittlung von Daten, auch wenn die vorgängige Zustimmung der berechtigten Stelle, welche die Daten ursprünglich übermittelte, nicht eingeholt wurde: 1. wenn die Daten öffentlich bekannt geworden sind; 2. wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit nach Artikel 17.2 handelt; 3.
wenn die Übermittlung zur Wahrung der Interessen der Organisation, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter nach Artikel 3.2 notwendig ist. e) Keine Bestimmung dieses Reglements soll, falls besondere Umstände dies rechtfertigen, daran hindern, von einem Mitgliedstaat der Organisation überlassene polizeiliche Informationen an Institutionen oder Behörden desselben Landes zu übermitteln, denen gegenüber die Dienststellen des betreffenden Staates, die an der Durchsetzung des Strafrechts beteiligt sind, kraft Gesetz Rechenschaft abzulegen haben. f) Ist das Generalsekretariat auf Grund einer durch die Datenquelle gemäss Artikel 17.1 Buchstabe a Ziffer 4 auferlegten Beschränkung nicht er- 17.2 Art. 18 mächtigt, eine Information an eine ersuchende Stelle zu übermitteln, so kann es das Ersuchen an die Datenquelle weiterleiten, die dieses möglicherweise beantworten kann.
g) Die Nationalen Zentralbüros übermitteln einander polizeiliche Informationen nach den in ihren jeweiligen Ländern geltenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, die diese Länder unterzeichnet haben, und den Interpol-Statuten (siehe Art. 10.1 Bst. a Ziff. 5). Übermittlung von Daten in dringlichen Fällen a) Als dringlich gilt ein Fall, wenn der Generalsekretär der Auffassung ist, dass die Organisation, deren Personal, ein Mitgliedstaat oder dessen Bürger und Bürgerinnen bzw. Einwohner und Einwohnerinnen tatsächlich und unmittelbar bedroht sind und wenn diese Bedrohung die physische Sicherheit der betroffenen Personen gefährden kann. b) Liegt ein dringlicher Fall vor, so ist das Generalsekretariat ermächtigt, nach Benachrichtigung der Datenquelle und vorausgesetzt, dass diese innerhalb der vom Generalsekretariat angesichts der Bedrohungslage festgesetzten Frist sich der Übermittlung nicht ausdrücklich widersetzt hat, alle Daten zur gegebenen Bedrohungslage an alle Nationalen Zentralbüros zu übermitteln. c) Ferner verständigt das Generalsekretariat das Exekutivkomitee und die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien schnellstmöglich von der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens. d) Das Vorgehen bei der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens kann in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Übermittlungsarten a) Übermittelt das Generalsekretariat Daten, so sendet es, falls es dies für erforderlich hält oder die Datenquelle darum ersucht, eine Kopie der übermittelten Daten und eine Kopie des entsprechenden Ersuchens an die betreffende Datenquelle. b) Bei der Übermittlung von Daten macht das Generalsekretariat Angaben über: 1. die Datenquelle; 2. Beschränkungen in Bezug auf die Übermittlung und den Zugriff auf die Daten; 3. Bedingungen bezüglich der Vernichtung der Daten; 4. das Eingangsdatum; 5. die Frist, nach deren Ablauf die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Daten zu beurteilen ist; 6. die wichtigsten Änderungen und Aktualisierungen der Daten; und 7. im Falle von personenbezogenen Daten den Status der betroffenen Person.
Art. 19 Aufbewahrung von Auskunftsersuchen und der entsprechenden Antworten Das Generalsekretariat kann eingehende Auskunftsersuchen und die entsprechenden von ihm übermittelten Nachrichten: a) vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16.2 Buchstabe a bis zu dem Datum, an dem die Daten, die Gegenstand des Ersuchens sind, vernichtet werden, im polizeilichen Informationssystem aufbewahren; oder b) zur Wahrung der Interessen der Organisation, von deren Mitgliedstaaten oder deren Personal gemäss Artikel 3.2 ausserhalb des polizeilichen Informationssystems aufbewahren.
Art. 20 Direkter Zugriff, Herunterladen und Verknüpfung 20.1 Allgemeine Bestimmungen a) Das Generalsekretariat kann ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution (auf Antrag des Nationalen Zentralbüros des Landes, dem die Institution angehört), eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, im Folgenden «Begünstigte» genannt, zum direkten Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem, zum Herunterladen von Daten aus einer Datenbank der Organisation in eine nationale Datenbank oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen dem Netzwerk und den Datenbanken der Organisation ermächtigen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Organisation hat in Übereinstimmung mit Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 6 Ausführungsbestimmungen erlassen, die solche Vorgänge regeln und die dafür erforderlichen Bedingungen und Methoden spezifizieren. 2. Ein solcher Vorgang entspricht den Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, und ist insbesondere für das Erreichen der Ziele der Organisation und der nach den Artikeln 2 und 3 mit der Bearbeitung der Daten verfolgten Zwecke relevant und von konkretem Interesse. 3. Die betroffenen Datenquellen haben keine Beschränkungen nach Artikel 5 Buchstabe b auferlegt. 20.2 20.3 4. Die Begünstigten haben sich gegenüber der Organisation vertraglich verpflichtet: i) die Vorschriften für die Benutzung des polizeilichen Informationssystems und für die Bearbeitung von Daten im Sinne dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, zu beachten und durchzusetzen; ii) es nur ausdrücklich ermächtigten Personen zu gestatten, von den Möglichkeiten des direkten Zugriffs, des Herunterladens und des Herstellens von Verknüpfungen zu profitieren; iii) Daten zu ändern, zu sperren oder zu vernichten, wenn die Organisation dies auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Reglements verlangt.
5. Die Bestimmungen über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen (Art. 4.3) und die nachfolgenden Bestimmungen über den direkten Zugriff, das Herunterladen und die Herstellung von Verknüpfungen (Art. 20.2 und 20.3) bleiben vorbehalten. b) Das Generalsekretariat benachrichtigt die Begünstigten stets, wenn eine neue Stelle auf von ihnen übermittelte Daten direkt zugreifen oder diese herunterladen kann oder sich an der Herstellung von Verknüpfungen zwischen Netzwerken und Datenbanken der Organisation beteiligen kann; auf diese Weise sollen die Begünstigten ihre Rechte auf Beschränkungen nach Artikel 5 Buchstabe b wahrnehmen können. Das Generalsekretariat führt eine Liste dieser Stellen und übermittelt die nachgeführte Liste mindestens einmal jährlich allen Begünstigten. c) Das Generalsekretariat führt ein Journal über Anfragen von Datenbanken über direkten Zugriff, über das Herunterladen von Daten und die Herstellung von Verknüpfungen, dessen Verwaltung in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 geregelt wird. Bestimmungen über den direkten Zugriff Der direkte Zugriff einer zwischenstaatlichen Organisation, die mit der Interpol-Organisation eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, auf das polizeiliche Informationssystem muss Gegenstand einer Vereinbarung oder besonderer Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Reglement über den Zugriff zwischenstaatlicher Organisationen auf das Telekommunikationsnetzwerk und die Datenbanken von Interpol sein. Bestimmungen über das Herunterladen und die Herstellung von Verknüpfungen a) Das Generalsekretariat unterrichtet die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien über jegliche Zusammenarbeit beim Herunterladen oder bei der Herstellung von Verknüpfungen in Bezug auf personenbezogene Daten und holt die Stellungnahme der Kommission ein. b) Das Generalsekretariat leitet die Stellungnahme der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien in Übereinstimmung mit Artikel 4.3 Buchstabe d und zu den dort genannten Zwecken an das Exekutivkomitee weiter. c) Das Generalsekretariat übermittelt der Generalversammlung und der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien jährlich eine aktualisierte Liste aller Datenbanken, deren Daten heruntergeladen werden können, und der mit dem polizeilichen Informationssystem verbundenen Datenbanken, und zwar unter Angabe der Verwendungszwecke, der Art der Daten, die darin
gespeichert werden können, und der jeweiligen Zugriffsrechte.
Art. 21 Direkte Speicherung von Daten in einer autonomen Datenbank durch einen Begünstigten a) Das Generalsekretariat kann unter folgenden Bedingungen eine autonome Datenbank nach Artikel 6.1 Buchstabe b Ziffer 3 erstellen und bei sich führen: 1. Die betreffende Datenbank wird direkt von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution (auf Antrag des Nationalen Zentralbüros des Landes, dem die Institution angehört), einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle, im Folgenden «Begünstigte» genannt, gespeist. 2. Ein solcher Vorgang entspricht den Bestimmungen dieses Reglements und ist insbesondere in Bezug auf die Ziele der Organisation und der Datenbearbeitungszwecke nach den Artikeln 2 und 3 relevant und von konkretem Interesse. 3. Die Organisation hat zu diesem Thema Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 6 beschlossen. 4. Beim Zugriff auf Daten muss klar ersichtlich sein, dass diese von einem Begünstigten und nicht vom Generalsekretariat gespeichert wurden. 5. Das Generalsekretariat unterrichtet die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien (Art. 24) über jegliche Zusammenarbeit zur direkten Bearbeitung personenbezogener Daten durch einen Begünstigten und holt die Stellungnahme der Kommission ein. 6. Das Generalsekretariat leitet die Stellungnahme der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien in Übereinstimmung mit Artikel 4.3 Buchstabe d und für die dort genannten Zwecke an das Exekutivkomitee weiter. b) Ein Begünstigter kann ermächtigt werden, Daten selbst in einer autonomen Datenbank der Organisation zu speichern, wenn er sich der Organisation gegenüber schriftlich verpflichtet hat: 1. die Vorschriften für die Benutzung des polizeilichen Informationssystems und für die Bearbeitung von Daten im Sinne dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, zu beachten und durchzusetzen; 2. es nur ausdrücklich ermächtigten Personen zu gestatten, Daten direkt in die betreffende Datenbank einzuspeisen; 3.
der Organisation und der Kommission zur Kontrolle von Interpol- Dateien zu erlauben, Daten zu prüfen, welche die begünstigte Stelle in der betreffenden Datenbank gespeichert hat; hierzu muss die begünstigte Stelle alle Angaben liefern können, auf deren Grundlage die betreffenden Daten gespeichert wurden oder die eine Aufbewahrung der betreffenden Daten in der Datenbank rechtfertigen; 4. Daten auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Reglements zu ändern, zu sperren oder zu vernichten oder es der Organisation auf deren Verlangen zu erlauben, die Daten zu ändern, zu sperren oder zu vernichten.
c) Der Begünstigte kann lediglich in Bezug auf von ihm in einer solchen Datenbank gespeicherte personenbezogene Daten Zugriffsbeschränkungen erlassen. d) Das Generalsekretariat führt ein Journal über Anfragen bei Datenbanken, in denen Daten direkt von einem Begünstigten gespeichert werden; die Verwaltung des Journals wird in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 geregelt. e) Das Generalsekretariat übermittelt der Generalversammlung und der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien jährlich eine aktualisierte Liste aller Datenbanken, in denen von Begünstigten direkt Daten gespeichert werden können, und zwar unter Angabe der Verwendungszwecke der Datenbanken, der Art der Daten, die darin gespeichert werden können, und der entsprechenden Zugriffsrechte.
Art. 22 Umsetzung der in diesem Reglement dargelegten allgemeinen Grundsätze a) Die Umsetzung der in diesem Reglement dargelegten Grundsätze der polizeilichen Zusammenarbeit und des Datenschutzes sowie die Verabschiedung besonderer Methoden oder Verfahrensweisen für die Bearbeitung von Daten, insbesondere für auf bestimmten Medien gespeicherte Daten oder für Daten in bestimmter Form, werden in Ausführungsbestimmungen festgelegt, die der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien (Art. 24) zur Stellungnahme unterbreitet werden. b) Die Ausführungsbestimmungen zu folgenden Gegenständen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung: 1. Vertraulichkeit und Sicherheit von Daten (siehe Art. 8 und 9); 2. Methoden der Datenbearbeitung in den einzelnen Kategorien von Datenbanken, insbesondere in Bezug auf Dateien für die kriminalpolizeiliche Analyse (siehe Art. 10.1 Bst. e); 3. Methoden der Datenbearbeitung zu anderen rechtmässigen Zwecken (siehe Art. 3.2 Bst. b); 4. Methoden zur Bearbeitung besonders schützenswerter Daten (siehe Art. 10.2 Bst. b); Art. 23 5. Bearbeitung von Ausschreibungen (siehe Art. 10.5); 6. direkter Zugriff, Herunterladen, Herstellen von Verknüpfungen und direkte Bearbeitung von Daten durch Begünstigte (siehe Art. 20.1 Bst. a Ziff. 1).
Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die zwischen Nationalen Zentralbüros, berechtigten nationalen Institutionen, berechtigten internationalen Stellen, berechtigten privaten Stellen oder zwischen einer dieser Stellen und dem Generalsekretariat in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen, auf die es
verweist, entstehen, werden grundsätzlich einvernehmlich beigelegt. Scheitert der Beilegungsversuch, so kann gemäss der dafür festzulegenden Verfahrensweise das Exekutivkomitee und, falls erforderlich, die Generalversammlung angerufen werden.
Art. 24 Kontrolle Zugang zu Interpol-Dateien Die Kontrolle der Übereinstimmung der Bearbeitung von Daten durch Interpol mit diesem Reglement und der Zugang natürlicher und juristischer Personen zu den Dateien der Organisation werden in einem Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Daten und den Zugang zu solchen Daten festgelegt.
Art. 25 Inkrafttreten dieses Reglements Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anhang 343 Übersetzung44
Reglement über die Kontrolle von Informationen und den Zugang zu den Interpol-Dateien
Von der Generalversammlung Interpol angenommen am 7. Oktober 2004 In Kraft getreten am 1. Januar 2005
Präambel Dieses Reglement soll die unabhängige Kontrolle von Interpol-Dateien regeln. Zu diesem Zweck wird eine Kontrollkommission für Interpol-Dateien eingesetzt; dieses Reglement bestimmt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Kommission. Geregelt werden auch die allgemeinen Bedingungen, unter denen eine Person Zugang zu den Dateien der Organisation haben kann.
Kapitel 1: Die Kontrollkommission für Interpol-Dateien
Art. 1 Aufgaben der Kommission a) Die Kommission kontrolliert, ob die Regeln und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Organisation und vor allem deren Projekte, neue Dateien anzulegen oder neue Methoden zur Verbreitung personenbezogener Daten einzuführen, mit den von der Organisation erlassenen einschlägigen Bestimmungen konform sind und ob sie nicht die fundamentalen Individualrechte verletzen, die in Artikel 2 der Interpol-Statuten, der auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verweist, erwähnt sind, oder gegen die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes verstossen. b) Die Kommission berät die Organisation bei jedem Projekt, jeder Tätigkeit, jeder Regelung oder jeder anderen Frage, die eine Behandlung personenbezogener Daten nach sich zieht. c) Die Kommission bearbeitet und beantwortet Gesuche um Zugang zu Interpol-Dateien. Sie hält eine Liste der Interpol-Dateien zur Verfügung, die Staatsangehörige von Interpol-Mitgliedstaaten sowie Personen mit ständigem Aufenthalt in einem Interpol-Mitgliedstaat einsehen dürfen.
44 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe
Art. 2 Zusammensetzung der Kommission a) Die Kommission setzt sich aus fünf Personen zusammen; diese werden ernannt auf Grund ihrer Fachkenntnis und im Hinblick darauf, dass sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können: – die oder der Vorsitzende: sie oder er ist oder war in der Justiz oder im Datenschutzbereich in leitender Stellung tätig; – zwei Datenschutz-Fachpersonen: sie sind oder waren in diesem Bereich in leitender Stellung tätig; – eine Informatik-Fachperson: sie ist oder war in diesem Bereich in leitender Stellung tätig; – ein Mitglied des Exekutivkomitees. b) Die Kommissionsmitglieder werden wie folgt ernannt: – Die Datenschutz-Fachpersonen und die Informatik-Fachperson werden von der Generalversammlung ernannt; diese wählt die Fachpersonen aus einer von den Mitgliedstaaten eingereichten und vom Exekutivkomitee vorselektionierten Auswahl aus. – Das Mitglied des Exekutivkomitees wird vom Exekutivkomitee gewählt. – Die oder der Vorsitzende wird von den übrigen vier Kommissionsmitgliedern gewählt. c) Die Kommissionsmitglieder müssen Staatsangehörige eines Interpol-Mitgliedstaats sein und wenigstens eine der im Generalsekretariat der Organisation verwendeten Arbeitssprachen beherrschen. Damit die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt werden kann, müssen die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Kandidaturen hinreichend detailliert sein. d) Soweit möglich, müssen die Kommissionsmitglieder verschiedener Nationalität sein und wenigstens zwei Regionen vertreten.
Mandat der Kommissionsmitglieder a) Die Kommissionsmitglieder werden für drei Jahre ernannt; die Amtszeit beginnt mit dem Datum, an dem die oder der Kommissionsvorsitzende ernannt wird; die Kommission gilt als bestellt, sobald die oder der Vorsitzende ernannt worden ist. b) Kommissionsmitglieder können für die gleiche Funktion für eine zweite Amtszeit gewählt werden. Kommissionsmitglieder können für eine dritte Amtszeit gewählt werden, wenn es das Exekutivkomitee auf Grund der Umstände als ratsam erachtet. c) Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Mandate der Kommissionsmitgliedern nicht alle gleichzeitig erneuert.
d) Kann ein Kommissionsmitglied seine Aufgaben nicht länger erfüllen oder tritt es vor Ende einer Amtszeit zurück, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Handelt es sich bei dem scheidenden Kommissionsmitglied um eine von der Generalversammlung ernannte Person, so kann das Exekutivkomitee für die Zeit, bis die Generalversammlung erneut tagt, ein Ersatzmitglied benennen.
Anrufung der Kommission a) Die Kommission kann nach den Bedingungen über die Zulässigkeit von Anfragen von jeder Person angerufen werden, die Zugang zu personenbezogenen Daten wünscht, die entweder sie selber betreffen oder die Person, die sie vertritt. b) Das Generalsekretariat muss die Kommission in allen im Reglement über die Bearbeitung von Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit aufgeführten Fällen konsultieren. c) Die Kommission kann vom Generalsekretariat ferner über jede Frage, jedes Projekt oder jede Tätigkeit betreffend die Bearbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, insbesondere für die Auslegung einer bestehenden Bestimmung, die Annahme einer neuen Bestimmung oder von Ausführungsbestimmungen oder auch für die Einrichtung neuer Datenbanken oder den Abschluss von Vereinbarungen mit Partnerstellen, die das Bearbeiten personenbezogener Daten beinhalten. d) Die Kommission kann auch im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Überprüfungen Kontrollen vornehmen.
Arbeitsweise der Kommission a) Die Kommission übt die ihr zugewiesenen Aufgaben unabhängig aus. b) Die Kommission bestimmt Ort und Anzahl ihrer jährlichen Sitzungen, wobei sie auf Einberufung der oder des Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich zusammenkommt, um ihre Aufgaben gut zu erfüllen. c) Die Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Lediglich die Mitglieder und das Sekretariat der Kommission sind befugt, ständig den Sitzungen beizuwohnen. Drittpersonen, deren Teilnahme die Kommission als nötig erachtet, um einen Punkt auf der Tagesordnung zu behandeln, können von der Kommission eingeladen werden. d) Die Kommission legt die für sie geltende Geschäftsordnung fest, soweit dieses Reglement dafür keine verbindlichen Bestimmungen enthält. e) Die Kommission trifft jede geeignete Massnahme, um ihren Auftrag gut zu erfüllen und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen: 1. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ersuchen die Komissionsmitglieder weder jemanden um Weisungen noch befolgen sie solche Weisungen; sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
2. Die Kommission hat freien und uneingeschränkten Zugang zu jeglichen von Interpol bearbeiteten personenbezogenen Daten und zu allen Systemen zur Bearbeitung solcher Daten, und zwar ungeachtet des Ortes, der Form oder des Trägers solcher Daten. Soweit möglich nimmt die Kommission ihr Zugangsrecht so wahr, dass das Generalsekretariat in seinem Tagesgeschäft nicht unnötig gestört wird. 3. Die Kommission konsultiert das Generalsekretariat und kann darum ersuchen, dessen Vertreter anzuhören. 4. Die Kommission konsultiert auch die zuständigen Nationalen Zentralbüros oder die anderen betroffenen Datenquellen, ebenso das Exekutivkomitee. 5. Die Kommission kann das Exekutivkomitee um Erlaubnis ersuchen, nach Massgabe von Artikel 6 Buchstabe d von der Generalversammlung angehört zu wenden. f) Das Generalsekretariat sorgt dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann, indem es Folgendes gewährleistet: 1. Es leitet Anfragen unverzüglich an die Kommission weiter; weitergeleitete Anfragen und der Briefwechsel zwischen der Organisation und der Kommission werden nicht protokolliert, es sei denn, die Kommission empfiehlt einen entsprechenden Vermerk in den Interpol-Dateien, um eine dort bereits verzeichnete Information auf den neuesten Stand zu bringen. 2. Es übermittelt der Kommission alle von ihr benötigten oder verlangten Daten, insbesondere die Liste der elektronischen und nichtelektronischen Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, einschliesslich deren Struktur und der damit verbundenen Zugriffsrechte. 3. Es leistet der Kommission die notwendige Unterstützung, insbesondere um die Durchführung ihrer Sitzungen zu erleichtern und um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. 4. Es unterrichtet die Kommission über neue Massnahmen hinsichtlich der Bearbeitung personenbezogener Daten. 5. Es kann verlangen, von der Kommission angehört zu werden, um seinen Standpunkt darzulegen oder zu verteidigen, insbesondere im Falle einer erwiesenen Meinungsverschiedenheit bezüglich einer Empfehlung der Kommission.
Ergebnisse der Arbeiten der Kommission a) Die Kommission, gegebenenfalls über ihr Sekretariat: 1. unterrichtet das Generalsekretariat über ihre Untersuchungen und richtet ihre Stellungnahmen und Empfehlungen an das Generalsekretariat, damit diese den betroffenen Stellen und Personen mitgeteilt und die Beschlüsse umgesetzt werden können;
2. teilt, soweit sie es als ratsam erachtet, dem Generalsekretariat bestimmte aus Anfragen stammende Informationen mit oder übergibt ihm gewisse Unterlagen, die das Sekretariat der Kommission im Auftrag des Generalsekretariates erarbeitet hat, um die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Organisation zu erfassen und zu kontrollieren. b) Sieht sich das Generalsekretariat ausser Stande, einer Empfehlung der Kommission zu folgen, so: 1. trifft es geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bearbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten durch Interpol nach Massgabe der Bestimmungen über die Datenbearbeitung, welche die Organisation erlassen hat, erfolgt; und 2. unterbreitet anlässlich der nächsten Kommissionssitzung einen Bericht, in dem die Beschlüsse dargelegt und begründet werden. c) Besteht zwischen der Kommission und dem Generalsekretariat eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich einer Tätigkeit oder eines Projekts betreffend die Bearbeitung personenbezogener Daten, so kann die Kommission das Exekutivkomitee davon unterrichten, damit dieses allenfalls geeignete Massnahmen treffen kann. d) Die Kommission verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht zur Information des Exekutivkomitees und – zusammen mit allfälligen Bemerkungen des Exekutivkomitees – zur Weiterleitung an die Generalversammlung. Mit der Genehmigung des Exekutivkomitees kann die Kommission den Bericht der Generalversammlung unterbreiten. e) Die Kommission entscheidet darüber, wie Anfragen von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern beantwortet werden, und stellt diesen die Antwort zu. f) Die Kommission ist befugt, öffentliche Erklärungen abzugeben und insbesondere ihren jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
Sekretariat der Kommission a) Das Generalsekretariat besorgt das Sekretariat der Kommission. Es ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär, die oder der die zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit vom Generalsekretariat wahrnimmt; ist diese Person vorübergehend nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so ernennt das Generalsekretariat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. b) Das Kommissionssekretariat trifft geeignete Massnahmen, insbesondere um: 1. die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen oder zu veranlassen; 2. die Verbindung und Koordination zwischen der Kommission und den ständen Dienststellen der Organisation sicherzustellen; 3. die Gesuche zu prüfen und die Untersuchungen sowie weitere von der Kommission verlangte Arbeiten zu erledigen; 4. jede weitere Aufgabe zu erfüllen, die ihm von der Kommission oder von deren Vorsitz übertragen wird.
c) Das Kommissionssekretariat unterstützt das Generalsekretariat im Hinblick auf die Sicherstellung der Zusammensetzung der Kommission nach den Bestimmungen dieses Reglements.
Budget der Kommission Das Generalsekretariat stellt der Kommission die finanziellen Mittel zur Verfügung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Der Zugang von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu von Interpol bearbeiteten personenbezogenen Daten
Zugangsbedingungen und -modalitäten a) Interessierte Personen können unentgeltlich und uneingeschränkt von ihrem Recht Gebrauch machen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, die in den Interpol-Dateien enthalten sind. b) Die Kommission bestätigt den Eingang aller Gesuche und bearbeitet diese so rasch wie möglich. c) Gesuche um Zugang zu personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn sie von Personen gestellt werden, über die Daten gespeichert worden sein könnten, oder wenn die Gesuche von ordnungsgemäss bevollmächtigten Personen oder von gesetzlichen Vertretern dieser Personen gestellt werden. d) Sind die an die Kommission gerichteten Gesuche offensichtlich missbräuchlich, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters, so kann die Kommission davon absehen, Abklärungen zu treffen; sie ist nicht verpflichtet, solche Gesuche zu beantworten.
Kontrolle durch die Kommission a) Beim Eingang eines zulässigen Gesuchs um Einsicht prüft die Kommission, ob die von der Organisation möglicherweise gespeicherten Daten über die Person, die das Gesuch stellt oder in deren Namen das Gesuch gestellt wird, den für die Datenbearbeitung geltenden Bestimmungen der Organisation entsprechen. b) Nach Massgabe von Artikel 6 unterbreitet die Kommission dem Generalsekretariat Empfehlungen, wenn sie es als angezeigt erachtet, dass dieses in einer Angelegenheit tätig werden sollte.
Ergebnisse der Bearbeitung von Gesuchen a) Mit Zustimmung der Datenquelle kann die Kommission der gesuchstellenden Person Auskunft über aus der genannten Quelle stammende Daten erteilen, die Interpol möglicherweise über die gesuchstellende Person besitzt.
b) Unter Vorbehalt von Artikel 9 Buchstabe d und ungeachtet des Ausgangs ihrer Arbeiten teilt die Kommission der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit, dass sie die gewünschten Kontrollen vorgenommen hat.
Schluss- und Übergangsbestimmungen a) Dieses Reglement ist ein Anhang des allgemeinen Reglements der Organisation; es tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. b) Für dieses Reglement gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des Reglements über die Bearbeitung von Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit.