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172.221.10

Beamtengesetz (BtG)
(BtG)

vom 30. Juni 1927 (Stand am 25. Juli 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie von der Botschaft des Bundesrates vom18. Juli 19242 Kenntnis genommen hat, gestützt auf Artikel 85 Ziffern1 und 3 der Bundesverfassung3,4 beschliesst:

Erster Teil Das Dienstverhältnis der Beamten

I. Abschnitt: Begriff und Entstehung

1. Begriff

Art. 1

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als solcher vom Bundesrat, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle, von der Bundesversammlung oder von einem eidgenössischen Gericht gewählt wird.5

Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, wird vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

2. Wahlfähigkeit

Art. 2

Wählbar sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die einen unbescholtenen Leumund geniessen. Wer entmündigt oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist, kann nicht gewählt werden, solange diese Massnahme wirksam ist.6 AS 43 439 und BS 1 489

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Wahlbehörde auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechtes ausnahmsweise verzichten.

3. Öffentliche Ausschreibung

Art. 3

Das zu besetzende Amt ist vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Genügt das Ergebnis der Ausschreibung nicht, so kann die Wahlbehörde eine weitere Ausschreibung anordnen oder das Amt durch Berufung besetzen.

Der Bundesrat bezeichnet die Ämter, die ohne Ausschreibung besetzt werden können. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

4. Wahlerfordernisse

Art. 4

Die Wahl kann von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht werden, besonders von dem Alter, der Tauglichkeit, der Vorbildung, der Bekleidung eines Grades in der schweizerischen Armee, von dem Ergebnis einer Prüfung oder Probezeit.

An die Wahl für ein Amt kann die Verpflichtung geknüpft werden, weitere Obliegenheiten im Bundesdienste zu übernehmen.

Zum Beamten kann gewählt werden, wer in einem Amt dauernd beschäftigt wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringt. Der Bundesrat setzt die besonderen Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter fest. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen. Die eidgenössischen Gerichte setzen die Wahlerfordernisse fest für diejenigen Ämter, für die sie Wahlbehörde sind.7

5. Wahlbehörden

Art. 5

Der Bundesrat wählt die Beamten, unter Vorbehalt der Absätze2 und 3. Er kann seine Wahlbefugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Die Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte wählen ihre Beamten. Sie können ihre Wahlbefugnisse bestimmten Organen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte übertragen.8

Die in der Bundesgesetzgebung über die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post als zuständig bezeichneten Organe wählen die Beamten der Bundesbahnen und der Post.9 II. Abschnitt: Die Stellung des Beamten im allgemeinen

1. Amtsdauer

Art. 6

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, soweit nicht besondere bundesrechtliche Bestimmungen eine längere Amtsdauer festsetzen.10

Findet die Wahl während der Amtsdauer statt, so endigt das Dienstverhältnis mit ihrem Ablaufe.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Beamtinnen und Beamten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse beim Bund zu beenden und die Überführung des Bundespersonals in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln.11

2. Ausschluss12

Art. 713

Der Bundesrat regelt den Ausschluss vom Amt wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft.

3. Wohnsitz, Niederlassung

Art. 8

Der Beamte hat an dem ihm von der Wahlbehörde angewiesenen Dienstorte zu wohnen. Für die Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Ort bedarf er der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

Der Beamte hat seine Ausweispapiere am Wohnorte zu hinterlegen. Niederlassung oder Aufenthalt dürfen ihm nicht verweigert werden.

4. Versetzung im Amte, Zuweisung einer anderen Tätigkeit

Art. 9

Der Beamte kann während der Amtsdauer versetzt oder es kann ihm eine seiner Berufsbildung oder Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.

5. Arbeitszeit

Art. 10

Der Bundesrat bestimmt die Arbeitszeit und ihre Schichtung. Die eidgenössischen Gerichte ordnen die Verhältnisse für ihre Beamten.14

Der Beamte kann, wenn es der Dienst erfordert, auch ausserhalb der ordentlichen Dienststunden und über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.

6. Ausbildung im Dienste

Art. 11

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Ausbildung der Beamten im Dienste. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

7. Beförderung

Art. 12

Als Beförderung gilt die Wahl des Beamten zum Träger eines Amtes, das in einer höheren Besoldungsklasse eingereiht ist als das bisher von ihm bekleidete Amt.

Die Beförderung richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnisse. Sie kann vom Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht werden.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze für die Beförderungen auf. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

8. Vereinsrecht

Art. 13

Dem Beamten ist innert den Schranken der Bundesverfassung15 das Vereinsrecht gewährleistet.

Er darf jedoch nicht einer Vereinigung angehören, die Zwecke verfolgt oder Mittel vorsieht, die rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Diese Bestimmung wird ausschliesslich vom Bundesrat angewendet.16

9. Bekleidung öffentlicher Ämter

Art. 14

Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes bedarf der Beamte der Ermächtigung der zuständigen Amtsstelle.

Wenn die Ausübung des öffentlichen Amtes nachteilig auf die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten einwirken kann oder sich mit seiner amtlichen Stellung nicht verträgt, kann die Ermächtigung unter Bedingungen oder Vorbehalten erteilt, verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen werden.

Kein Beamter darf mit öffentlichrechtlichen Nachteilen bestraft werden, wenn ihm die Ermächtigung zur Annahme eines öffentlichen Amtes verweigert wird.

Ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder Ferien ist nur zulässig, wenn und soweit die infolge der Ausübung öffentlicher Ämter entstandene Abwesenheit vom Bundesdienste innerhalb eines Kalenderjahres zusammen 15 Tage übersteigt. Fällt die Ausübung des öffentlichen Amtes auf Ruhetage oder Ferien, so besteht kein Anspruch auf Nachgenuss.

Der Bundesrat bezeichnet die für die Ermächtigung zuständigen Amtsstellen, ordnet das Verfahren und umschreibt die Stellung des Ermächtigten. Die eidgenössischen Gerichte erteilen die Ermächtigung für ihre Beamten.

9a.17 Unvereinbarkeit

Art. 14a

Bundesbeamte können nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein.

10. Nebenbeschäftigungen

Art. 1518

Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt oder sich mit seinem Amt nicht verträgt.

Unvereinbar mit dem Amte ist jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften durch den Beamten.

Der Bundesrat kann für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Ermächtigung vorsehen. Diese darf nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn mit der Nebenbeschäftigung ein Einkommen erzielt wird.

Übt der Beamte eine Nebenbeschäftigung aus, die er ausschliesslich aufgrund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausüben kann, so muss er dem Bund in der Regel einen Teil des entsprechenden Einkommens abliefern. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

11. Erfindungen von Beamten

Art. 16

Erfindungen, die der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhange mit ihr macht, gehören dem Bunde, wenn

  1. die Erfindung zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten oder zu seiner dienstlichen Obliegenheit gehört, oder

  2. die Erfindung das Ergebnis amtlicher Versuche darstellt, oder

  3. die Erfindung für die Landesverteidigung von Wert ist, oder

  4. sich die Wahlbehörde einen solchen Anspruch ausbedungen hat.

Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeutung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung.

Bei der Festsetzung der Vergütung ist mit zu berücksichtigen, ob andere, im Dienste des Bundes beschäftigte Arbeitskräfte mitgewirkt haben und ob Diensteinrichtungen oder Betriebsmittel des Bundes beansprucht worden sind.

Hat der Beamte auf eine Vergütung nicht Anspruch, so kann ihm nach freiem Ermessen der zuständigen Amtsstelle eine Belohnung zuerkannt werden.

12. Dienstwohnung

Art. 17

Der Beamte ist verpflichtet, die ihm von der Wahlbehörde angewiesene Dienstwohnung zu beziehen.

Für die Benützung der Dienstwohnung hat der Beamte eine Entschädigung zu entrichten. Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile sind bei der Festsetzung der Entschädigung in billiger Weise zu berücksichtigen.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Zuweisung von Dienstwohnungen und über die Bemessung der Entschädigungen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

13. Dienstkleider

Art. 18

Dienstkleider, die der Beamte zu tragen verpflichtet ist, sind unentgeltlich abzugeben.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

14. Fahrbegünstigungen

Art. 19

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Fahrbegünstigungen bei Benützung der im Eigentum des Bundes stehenden oder der von ihm betriebenen Verkehrsanstalten.

Aus einer Einschränkung der Fahrbegünstigungen kann ein Anspruch auf Entschädigung nicht abgeleitet werden.

15. Klassifikation der Dienststellen

Art. 20

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf für die Klassifikation der Dienststellen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

16.19 Beamte mit Einsatz im Ausland Der Bundesrat regelt die Besonderheiten des Dienstverhältnisses, die sich aus dem Dienst im Ausland ergeben und die zur Wahrung von Interessen in auswärtigen Angelegenheiten erforderlich sind.

III. Abschnitt: Die Pflichten des Beamten

1. Pflicht zur Dienstleistung

Art. 21

Der Beamte ist zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet.21

Die Beamten sind auch ohne Aufforderung verpflichtet, sich in ihren dienstlichen Obliegenheiten gegenseitig zu unterstützen und zu vertreten.

2. Wahrung der Interessen des Bundes

Art. 22

Der Beamte hat seine dienstlichen Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen und dabei alles zu tun, was die Interessen des Bundes fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

3. Streikverbot

Art. 23

Der Beamte darf weder selbst in Streik treten noch andere Beamte dazu veranlassen.

Vereine und Genossenschaften dürfen einen Beamten wegen Nichtteilnahme an einem Streik weder als Mitglied ausschliessen noch ihm einen wirtschaftlichen Nachteil zufügen.

Diesen Verboten zuwiderlaufende Abreden, Statutenbestimmungen oder Anordnungen von Vereinen und Genossenschaften sind nichtig.

4. Verhalten22

Art. 2423

Der Beamte hat sich durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche Stellung erfordert.

Der Beamte hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

5. Vollzug der dienstlichen Anordnungen24

Art. 25

Der Beamte hat die dienstlichen Anordnungen25 seiner Vorgesetzten gewissenhaft und vernünftig zu vollziehen.

Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle.

6. Verbot der Annahme von Geschenken

Art. 2626

Dem Beamten ist untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht.

Ein pflichtwidriges Verhalten liegt auch vor, wenn ein Dritter mit Wissen und Willen des Beamten das Geschenk oder den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Beamte widerrechtlich angenommen hat, verfallen dem Bund.

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Dez. 1986, in Kraft seit1. Juli 1987 (AS 1987 932 939; BBl 1986 II 313).

7. Amtsverschwiegenheit

Art. 27

Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

Vorbehalten bleibt Artikel 61 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom23. März 196227.28

8. Zeugnispflicht

Art. 28

Der Beamte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen, nur äussern, wenn ihn die zuständige Amtsstelle dazu ermächtigt hat.

Die Ermächtigung zur Äusserung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die zuständige Amtsstelle die Ermächtigung zu erteilen oder zu verweigern hat. Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn die allgemeinen Landesinteressen es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.

Der Bundesrat bezeichnet die für die Entscheidung zuständigen Amtsstellen und ordnet das Verfahren.

IV. Abschnitt: Verletzung der Dienstpflichten und ihre Folgen

1. Verantwortlichkeit für verursachten Schaden

Art. 2929

2. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 30

Gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.30

Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten werden durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.

Wird im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist der Entscheid über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, es sei denn, dass die Umstände die Belassung des Beamten im Amte im Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen.

Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens kann das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden.31

Art. 31

Die Disziplinarmassnahmen32 sind:

1. Verweis; 2.33 Busse bis zu 500 Franken; 3. Entzug von Fahrbegünstigungen; 4. vorübergehende Einstellung im Amte mit Kürzung oder Entzug der Besoldung; 5. strafweise Versetzung im Dienste oder Rückversetzung im Amte mit gleicher oder geringerer Besoldung, gegebenenfalls unter Kürzung oder Entzug der Umzugskosten; 6. Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze; 7. Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung; 8. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis; 9. disziplinarische Entlassung.

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Dez. 1986, in Kraft seit1. Juli 1987 (AS 1987 932, 939; BBl 1986 II 313). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es ist unzulässig, andere als die in Absatz 1 genannten Disziplinarmassnahmen zu verhängen. In jedem einzelnen Falle kann aber neben der Verhängung der Disziplinarmassnahme die Entlassung angedroht werden.

Ausnahmsweise können verschiedene Disziplinarmassnahmen miteinander verbunden werden.

Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und disziplinarische Entlassung dürfen nur verfügt werden, wenn sich der Beamte schwerer oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat.

Der Bundesrat umschreibt die Stellung des nach Absatz 1 Ziffer 8 in das provisorische Dienstverhältnis versetzten Beamten.

Art. 3234

Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.

Dem Beamten ist von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung und von den Akten, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll, Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten.

Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem die Disziplinarmassnahme verhängt worden ist, so fällt sie bei Verhängung einer neuen Disziplinarmassnahme ausser Betracht.

Im übrigen richtet sich das Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes35 und den ergänzenden Bestimmungen.

Art. 3336

Disziplinarbehörden sind:

  1. der Bundesrat und die von ihm bestimmten nachgeordneten Behörden für ihre Beamten;

  2. abis. 37 die Verwaltungsdelegation und der Generalsekretär der Bundesversammlung für die Beamten der Parlamentsdienste;

  3. das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht für ihre Beamten;

  4. die Beschwerdeinstanzen nach Artikel 58 dieses Gesetzes.

Art. 34

Hinsichtlich der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Beamten, die der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, bleiben die Bestimmungen über die Strafrechtspflege für die schweizerischen Truppen, für die Beamten des Grenzwachtkorps der Zollverwaltung die Vorschriften des Grenzwachtreglementes vorbehalten.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 3538

V. Abschnitt:39 Die Rechte des Beamten40

1. Besoldung41

Art. 3642

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

Besoldungsklasse Mindestbetrag Höchstbetrag im Jahr im Jahr Fr. Fr.

111 347 143 890

111 383 137 622

105 452 131 388

99 519 125 167

94 341 119 721

89 174 114 297

84 007 108 863

78 851 103 451

74 470 98 848

70 090 94 246

66 649 90 624

63 207 87 102

59 766 83 399

56 325 79 788 Besoldungsklasse Mindestbetrag Höchstbetrag im Jahr im Jahr Fr. Fr.

52 884 76 164

49 978 73 116

47 280 70 279

44 615 67 477

42 533 65 127

41 113 62 841

40 493 60 594

40 063 58 398

39 793 56 182

39 523 53 952

39 263 51 778

39 013 49 582

38 763 47 375

38 523 46 043

38 283 45 173

38 043 44 303

37 563 43 44343

Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der Schweizerischen Post und der Bundesbahnen, für die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten Ämter und für andere gleichzustellende Beamte die Jahresbesoldungen fest. Diese betragen höchstens 265 298 Franken.44 45

Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Beamter kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise Besoldungen gewähren, welche diejenigen nach den Absätzen1 und 2 um bis zu 10 Prozent übersteigen.46

Der Bundesrat kann die Höchstbeträge der Besoldungen nach den Absätzen1 und

entsprechend der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage real um höchstens

Prozent erhöhen. Teile dieser Erhöhung werden unter angemessener Berücksichtigung der Leistung ausgerichtet.47 2.48 Ortszuschlag

Art. 3749

Zur Besoldung kommt ein Ortszuschlag, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Dienstortes.

An Dienstorten, wo es ausserordentlich schwierig ist, Personal zu rekrutieren oder zu behalten, kann allen Beamten oder einzelnen Personalkategorien ein Sonderzuschlag ausgerichtet werden.

Der Ortszuschlag (Abs. 1) und der Sonderzuschlag (Abs. 2) dürfen zusammen den Betrag von 6 600 Franken nicht überschreiten.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3.50 Einreihung der Ämter

Art. 38

Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine Besoldungsklasse eingereiht.51

Bei der Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen sind besonders die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Pflichtenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren zu berücksichtigen. Unter gleichen Voraussetzungen sind die Ämter aller Verwaltungszweige und Verkehrsbetriebe des Bundes in die nämlichen Besoldungsklassen einzureihen.

4.52 Anfangsbesoldung

Art. 39

Die Anfangsbesoldung wird bei der Wahl festgesetzt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.53 5.54 Ordentliche Besoldungserhöhung

Art. 40

Bis zur Erreichung des Höchstbetrages hat der Beamte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Besoldungserhöhung. Vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2bis.55

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.56

-4...57 6.58 Ausserordentliche Besoldungserhöhung

Art. 4159

Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seiner Besoldung.

Ausserordentliche Besoldungserhöhungen können unter den vom Bundesrat zu bezeichnenden Voraussetzungen auch ohne Beförderung gewährt werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

7.60 Auslandszulagen

Art. 42

Dem Beamten schweizerischer Nationalität, der im Auslande wohnen muss, kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, neben der Besoldung eine Auslandszulage ausgerichtet werden.

Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Auslandszulagen.

Ursprünglich Ziff. 6.

8.61 Sozialzulagen

Art. 4362

Bei der ersten Heirat hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1950 Franken.63 Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen Beamten auch bei Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer früheren Heirat bezogen hat. Die Zulage ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Beamte das Dienstverhältnis vor Vollendung von fünf Dienstjahren freiwillig auflöst.

Bei der Geburt eines Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 530 Franken. Für dasselbe Kind wird nur eine Geburtszulage ausgerichtet.64

Anspruch auf eine Familienzulage von jährlich 1400 Franken hat jeder Beamte:65

  1. der Kinderzulage ausbezahlt erhält,

  2. dessen Ehegatte wegen schwerer Krankheit oder Invalidität an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist oder

  3. der gegenüber einem nahen Verwandten eine Unterstützungspflicht erfüllt.66 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Anspruchs auf die Zulage nach Absatz 3.

Er kann vorsehen, dass die Familienzulage auch nach Erlöschen des Anspruchs auf Kinderzulage noch für eine begrenzte Dauer ausgerichtet wird.67

Der Anspruch von Beamten auf eine Familienzulage von 1300 Franken, der sich auf das Recht stützt, das bis zum31. Dezember 199568 gegolten hat, und der nach den Absätzen 3 und 4 nicht mehr besteht, wird schrittweise reduziert und Ende 1999 aufgehoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.69

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers. (Art. 33 GVG - SR 171.11).

Der Beamte hat für jedes Kind Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage.

Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten18. Altersjahr ausgerichtet. Der Anspruch auf Kinderzulagen entfällt, wenn ein Kind zwischen16 und 18 Jahren ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem sein Unterhalt gedeckt werden kann.

Der Bundesrat regelt:

  1. den Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder von18 bis 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden oder erwerbsunfähig sind;

  2. die Meldepflicht des Beamten.

Die Kinderzulage beträgt 1820 Franken im Jahr für Kinder bis zu 12 Jahren und 2110 Franken für Kinder über 12 Jahren.72 Bei Teilzeitarbeit wird die Zulage nach Massgabe des Beschäftigungsgrades ausgerichtet. Der Bundesrat kann für besondere Fälle die Ausrichtung der ganzen Zulage vorsehen.

Für dasselbe Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder einem anderen Erlass einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht dieser der Reihe nach zu:

  1. der Person, unter deren Obhut das Kind steht;

  2. dem Inhaber der elterlichen Gewalt;

  3. der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Der Bundesart regelt die Auszahlung an Drittpersonen für jene Fälle, in denen für die zweckentsprechende Verwendung der Kinderzulagen keine Gewähr besteht.

9.73 Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen

Art. 44

Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen:

a. für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals;

Ursprünglich Ziff. 8.

  1. bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit, falls dem Beamten deswegen zusätzliche Kosten erwachsen;

  2. für Umzug bei Dienstantritt und bei Änderung des Dienstortes;

  3. für Sonntags- und Nachtdienst;

  4. für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes;

  5. für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten;

  6. für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte.74 1bis Für die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen wird ein Betrag eingesetzt, der höchstens einem halben Prozent der Summe der Besoldungen entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.75 2 Um das Interesse des Personals an technischen und wirtschaftlichen Verbesserungen der Verwaltungen oder Betriebe zu fördern, können Prämien, Stück- und Akkordvergütungen sowie Belohnungen eingeführt werden. Der Bundesrat setzt die nähern Bedingungen fest.

Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen1, 1bis und 2 verliehenen Befugnisse unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter nämlichen Voraussetzungen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.76 10. Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Zulagen und Teuerungsausgleich77

Art. 45

Der Anspruch auf Besoldung und gegebenenfalls auf Ortszuschlag, Familien- und Kinderzulage entsteht mit dem Tag des Amtsantrittes; er erlischt mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.78

Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszuschlag, Familien- und Kinderzulage im Laufe eines Monats, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten

Bereinigt gemäss Ziff. I des BG vom22. März 1991, in Kraft seit1. Juli 1991 (AS 1991 1372; BBl 1990 II 1425).

Tag des folgenden Monats. Er endigt mit dem letzten Tag des Monates, in dem die Voraussetzungen hiezu wegfallen.79

Bei der Gewährung einer realen Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 sowie von ordentlichen und ausserordentlichen Besoldungserhöhungen nach den Artikeln 40 und 41 ist die Leistung des Beamten angemessen zu berücksichtigen.80

Zwölf Dreizehntel der Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat regelt die Auszahlung des dreizehnten Teils der Besoldung.81

Die Besoldung, der Ortszuschlag, die Kinderzulage und die Familienzulage nach

Artikel 43 Absatz 3 sowie die Renten der ehemaligen Bundesbediensteten unterliegen einem angemessenen Teuerungsausgleich. Dieser ist aufgrund der Veränderung

der Lebenskosten im Verhältnis zu den massgebenden Bezügen sowie unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage, der Situation der Bundesfinanzen und des sozialen Aspektes festzusetzen. Die Arbeitgeber nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. August 199482 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) übernehmen anteilmässig das für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den Renten notwendige Deckungskapital. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.83

Für teilzeitbeschäftigte Beamte werden die Besoldung, die Besoldungserhöhungen, der Ortszuschlag und die Zulagen nach den Artikeln42 und 43 aufgrund des Beschäftigungsgrades ermittelt.84

Bei teilweiser Invalidität hat der Beamte während zwei Jahren den ungekürzten Anspruch auf die bisherige Besoldung, sofern er das Gebrechen nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.85

Der Bundesrat ordnet:

  1. den Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen bei Dienstaussetzungen;

  2. 86 die Anrechnung von Leistungen der Invalidenversicherung, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen;

  3. die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes.87 6 ...88 11.89 Verrechnung

Art. 46

Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen können, soweit sie pfändbar sind, verrechnet werden mit:

  1. den Beiträgen an eine Pensionskasse90 des Bundes.91

  2. der Entschädigung für die Dienstwohnung;

  3. Disziplinarbussen;

  4. Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

Leistungen der Pensionskassen des Bundes können mit den statutarischen Beiträgen verrechnet werden.

Für die Voraussetzungen der Verrechnung und deren Wirkungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts92 sinngemäss.

12.93 Besoldungsnachgenuss

Art. 47

Beim Tod des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versicherungsleistungen einer Pensionskasse des Bundes einen Nachgenuss der Besoldung im Wert von einem Sechstel der Jahresbesoldung.94

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 5061 5066; BBl 1993 IV 512) und berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Siehe SR 172.222.1 (Pensionskasse des Bundes) und SR 172.222.2 (Pensions- und Hilfskasse der SBB).

Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss bis zur Höhe einer Jahresbesoldung gewährt werden:

  1. im Invaliditätsfall dem Beamten selbst;

  2. beim Tod des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hat.95 3 Der Besoldungsnachgenuss darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse des Bundes, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.96 4 Jede Abtretung oder Verpfändung des Anspruches auf Besoldungsnachgenuss und der Beträge, die als Besoldungsnachgenuss ausgerichtet werden, ist nichtig.97 5 Der Nachgenuss der Besoldung erstreckt sich auch auf den Ortszuschlag, die Auslandszulage, die Familien- und Kinderzulage.98 6 Der Bundesrat bezeichnet die für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebenen im Sinne der Absätze1 und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zuständig für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses im Todes- und Invaliditätsfalle ihrer Beamten.

13.99 Fürsorge bei Invalidität, Alter und Tod sowie Krankheit und Unfall

Art. 48

Der Bund führt eine eigene Pensionskasse. Die Beamten sind bei ihr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert. Weiter kann vorgesehen werden, dass auch Arbeitnehmer, die nicht Beamte sind, bei ihr oder einer anderen100 Vorsorgeeinrichtung des Bundes gegen die gleichen Risiken versichert werden können.101

Die Grundsätze über den Kreis der Versicherten, die Versicherungsform, über Art und Umfang der Versicherungsleistungen sowie über die Finanzierung werden 100 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers. (Art. 33 GVG - SR 171.11).

in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt, der nicht dem Referendum untersteht.102

Im Rahmen dieses allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlässt der Bundesrat die Statuten der Pensionskasse des Bundes. Er kann bestimmte Rechtsetzungskompetenzen an das Eidgenössische Finanzdepartement delegieren. Mit dem Vollzug der Statuten und ihrer Ausführungsbestimmungen wird das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse betraut.103

Der Bundesrat regelt den Datenschutz, der beim Datenaustausch zwischen der Pensionskasse des Bundes und den ihr angeschlossenen Dienststellen, Rechenzentren und Arbeitgebern zu beachten ist.104

Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen einer Pensionskasse ist ungültig. Leistungen an Witwen und Waisen dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belegt werden.

...105

Gegenüber einem Dritten, der für ein Ereignis haftet, das Kassenleistungen auslöst, treten die Kassen bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Kassenmitgliedes und seiner Hinterlassenen ein.

Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verursacht, tritt der Bund bis zur Höhe seiner Leistungen bei Krankheit und Unfall in die Ansprüche des Beamten und seiner Hinterlassenen ein.106

Bezieht ein Versicherter der Pensionskasse des Bundes eine Invalidenleistung nach deren Statuten und den festen Zuschlag, so wird bei einer allfälligen Nachzahlung einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung107 der feste Zuschlag mit der nachzubezahlenden Invalidenrente verrechnet.108

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bund anerkannten Krankenkasse beizutreten. Er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Amtsstellen übertragen.

14.109 Dienstaltersgeschenk

Art. 49110

Dem Beamten kann nach Vollendung des20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weitern Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden.

Scheidet der Beamte wegen Invalidität, Alter oder Tod aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm oder seinen Hinterlassenen für jeden vollen Monat nach der Vollendung des15. Dienstjahres oder nach der Fälligkeit des letzten Dienstaltersgeschenkes ein Sechzigstel des Geschenkes gewährt werden.111 15.112 Ferien und Urlaub

Art. 50

Der Beamte hat alljährlich Anspruch auf Ferien.

Der Bundesrat ordnet:

  1. die Dauer der Ferien;

  2. 113 die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienstes, Urlaubs oder anderer Gründe auf die Ferien;

  3. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.114 3 Die eidgenössischen Gerichte ordnen die in Absatz 2 genannten Verhältnisse für ihre Beamten.

16. Dienstzeugnis und Beurteilung115

Art. 51

Der Beamte kann verlangen, dass ihm die zuständige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht.

Auf besonderes Verlangen des Beamten hat sich das Zeugnis auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.

Der Beamte ist in regelmässigen Abständen zu beurteilen. Der Bundesrat regelt das Nähere.116 VI. Abschnitt: Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

1. Vorläufige Dienstenthebung

Art. 52

Wenn dienstliche Gründe es als notwendig erscheinen lassen, kann die zuständige Amtsstelle als vorsorgliche Massnahme die sofortige vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste verfügen. Zugleich können Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen gekürzt oder entzogen, nicht aber das Versicherungsverhältnis aufgehoben werden.

Erweist sich eine solche Massnahme im der Folge als nicht gerechtfertigt, so ist der Beamte wieder in seine Rechte einzusetzen. Dabei sind gegebenenfalls die entzogene Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen nachzuzahlen.

2. Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten

Art. 53

Verlangt der Beamte, vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, so hat die Wahlbehörde die Entlassung auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats zu bewilligen, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Bundes beeinträchtigt werden.117

Der Bundesrat kann in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr oder wenn ein Aufgebot zum aktiven Militärdienst bevorsteht, verfügen, dass das Dienstverhältnis in den von ihm zu bezeichnenden Verwaltungen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Amtsstelle aufgelöst werde. Dies gilt besonders für die Militärverwaltung, mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, sowie für die öffentlichen Verkehrsanstalten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Militärorganisation118, besonders Artikel 201, sowie die Ausführungserlasse dazu.119

3. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes

Art. 54

Wird ein Amt während der Amtsdauer aufgehoben, ohne dass dem Träger ein anderes seiner Befähigung oder Tauglichkeit entsprechendes Amt übertragen werden kann, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung, wenn nicht die Aufhebung des Amtes bei der Wahl ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Erfordert eine Restrukturierung die Auflösung von Dienstverhältnissen, trifft der Bundesrat zugunsten der betroffenen Beamten die notwendigen Massnahmen; er kann namentlich angemessene Entschädigungen vorsehen.120

Bei der Bestimmung der Entschädigung nach den Absätzen1 und 1bis werden Leistungen der Pensionskasse des Bundes angemessen berücksichtigt.121 4. Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

Art. 55

Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis, unabhängig von der disziplinarischen Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis oder von der Entlassung (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 8 und 9), aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.

Als wichtige Gründe zur Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses gelten Dienstuntauglichkeit, Konkurs, fruchtlose Pfändung, Verlust der in Artikel 2 umschriebenen Wahlfähigkeit und der Eintritt von Ausschlussverhältnissen nach

Artikel 7 sowie jeder andere Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahlbehörde

nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet 118 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 197043, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2; SR 173.51 Anhang Ziff. 5, 415.0 Art. 15 Ziff. 3, 616.1 Anhang Ziff. 10, 661 Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 833.1 Anhang Ziff. 2, 921.0 Art. 55 Ziff. 3. SR 510.10 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

werden kann. Als wichtiger Grund gilt auch die Heirat, wenn der Beamte nicht mehr den Erfordernissen seines Amtes entsprechend beschäftigt werden kann.122

Die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen kann nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Beamten erfolgen. Der Entscheid der Wahlbehörde ist dem Beamten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Der Anspruch des Beamten auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt vorbehalten. Bei Bestimmung der Entschädigung können allfällige Leistungen der Pensionskassen des Bundes berücksichtigt werden.

Ist das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder aufgelöst worden, so hat der Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung.

5.123 Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden

Art. 56

Verliertder Beamte wegen verschuldeter Nichtwiederwahl oder verschuldeter Entlassung den Anspruch auf statutarische Leistungen einer Pensionskasse des Bundes, so kann ihm, wenn berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, eine freiwillige einmalige oder wiederkehrende Leistung gewährt werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch den Hinterbliebenen eine freiwillige Leistung bewilligt werden. Der auf Einladung der Wahlbehörde erklärte Rücktritt des Beamten ist der Entlassung gleichzustellen.

Die freiwillige Leistung darf in keinem Falle drei Viertel der statutarischen Leistungen übersteigen, auf die der Beamte oder seine Hinterbliebenen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder unverschuldeter Entlassung Anspruch gehabt hätten. Wiederkehrende freiwillige Leistungen sind auf Zusehen hin zu gewähren.

Jede Abtretung oder Verpfändung der als freiwillige Leistung zugesprochenen oder ausgerichteten Beträge ist nichtig.124

Der Bundesrat entscheidet nach freiem Ermessen über den Zuspruch freiwilliger Leistungen, wobei er die Umstände, die zur Nichtwiederwahl oder Entlassung geführt haben, und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen oder seiner Hinterbliebenen würdigt.

Die freiwilligen Leistungen fallen zu Lasten derjenigen Pensionskasse, der der Beamte angehört hat.

DerBundesrat kann die ihm in Absatz 4 verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

6. Ablauf der Amtsdauer. Erneuerung des Dienstverhältnisses

Art. 57

Mit dem Ablaufe der Amtsdauer erlischt das Dienstverhältnis. Die Wahlbehörde entscheidet nach freiem Ermessen über dessen Erneuerung.

Das Dienstverhältnis endet spätestens bei Vollendung des65. Altersjahres. Der Bundesrat kann für die Angehörigen der Flugdienste, der Flugsicherung und des Instruktionskorps des Militärdepartements sowie für das Grenzwachtkorps das Rücktrittsalter bis auf das58. Altersjahr herabsetzen. Er regelt die Ausgestaltung im einzelnen und bestimmt die finanziellen Leistungen, die der Bund an die vorzeitig Ausgeschiedenen und an die Pensionskasse zahlt.125

Dieverfügte Nichtwiederwahl ist dem Betroffenen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Will der Beamte das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat er dies der Wahlbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen von Artikel 53 Absätze2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

VII. Abschnitt: Beschwerden126

1.

Art. 58127

Der Rechtsschutz in Streitigkeiten mit einer Pensionskasse bestimmt sich nach Artikel 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982128 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnahmen sind:

a. die Departemente, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Behörden;

  1. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist: 1.129 das Bundesgericht für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung sowie für Verfügungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Angelegenheiten des Personals; 2.130das Eidgenössische Versicherungsgericht für Verfügungen des Bundesgerichts und Beschwerdeentscheide seiner Personalrekurskommission in Angelegenheiten des Personals; 3.131 die Personalrekurskommission für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, des Generalsekretärs der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe;

  2. 132 soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist: 1. das zuständige Departement für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 2. der Bundesrat für erstinstanzliche Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 2bis.133 die Personalrekurskommission für Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs der Bundesversammlung, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 3. die paritätische Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen nach Artikel 61; diese entscheidet endgültig;

  3. 134 das Bundesgericht für Entscheide der Personalrekurskommission nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3.

Art. 59135

Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig, so sind die Beschwerdeentscheide der Departemente und der Bundeskanzlei endgültig.

130 Bereits am15. Febr. 1992 in Kraft getreten (siehe SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. e).

Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind endgültig, soweit es der Bundesrat in den Beamtenordnungen136 und in der Angestelltenordnung vom10. Nov. 1959137 bestimmt; erklärt er Beschwerdeentscheide als endgültig, so kann er zwei Beschwerdeinstanzen innerhalb der Anstalten oder Betriebe vorsehen.138

2.

Art. 60139

Auf Antrag des Beschwerdeführers begutachten Disziplinarkommissionen Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, ausser denen des Verweises und der Busse unter 20 Franken.140

Der Bundesrat regelt Organisation und Verfahren der Disziplinarkommissionen.141

Dieser Artikel ist auf Disziplinarmassnahmen, die von Organen der Bundesversammlung verfügt worden sind, nicht anwendbar.142

Art. 61143

Die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz ist zulässig gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der zuständigen Organe der Bundesversammlung, der Oberzolldirektion sowie letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe oder ihnen nachgeordneter Behörden über:144

  1. leistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Artikel 36 Absätze 3 und 4;

  2. Auszeichnungen nach Artikel 44 Absatz 1bis;

  3. Prämien, Vergütungen und Belohnungen nach Artikel 44 Absatz 2;

d. die Nichtgewährung realer, ordentlicher und ausserordentlicher Besoldungserhöhungen nach Artikel 45 Absatz 2bis.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Zweiter Teil Besondere Dienstverhältnisse145

I. Abschnitt: Personal ohne Beamtenstatus146

Art. 62147

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Ordnung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht als Beamte seiner Dienstgewalt unterstellt sind. Die Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten sowie über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) bleibt vorbehalten.148 Die Bestimmungen der Artikel 13,23, 47, 48, 49 und 53 Absätze2 und 3 sind ohne weiteres sinngemäss anzuwenden.149

Für das Dienstverhältnis der von der Bundesversammlung gewählten Träger von Bundesämtern gelten die in der Bundesgesetzgebung aufgestellten besonderen Bestimmungen.

DerBundesrat kann die ihm in Absatz 1 verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

II. Abschnitt:150 Personal von PTT und SBB Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes und unter Wahrung einer einheitlichen Personalpolitik des Bundes einzelne Bereiche des Dienstverhältnisses ihrer Beamten selbständig zu regeln.

Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, von den Artikeln 36–38 abzuweichen. Er kann die Telekommunikationsunternehmung des Bundes ermächtigen, von den genannten Artikeln abzuweichen, solange deren Personal der Beamtengesetzgebung untersteht.

Dritter Teil Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission, Personalausschüsse, verwaltungsärztlicher Dienst

I. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 63

Der Bund errichtet ein Eidgenössisches Personalamt, das dem Eidgenössischen Finanzdepartemente153 unterstellt wird.

Der Bundesrat regelt die Beziehung des Eidgenössischen Personalamtes zu den andern Amtsstellen des Bundes.154

Art. 64

Das Eidgenössische Personalamt hat insbesondere folgende Aufgaben:155

  1. es bereitet die Vollzugserlasse des Bundesrates zu diesem Gesetz vor;

  2. es bearbeitet und begutachtet allgemeine und grundsätzliche Fragen des Personalwesens;

  3. es bearbeitet und begutachtet allgemeine und grundsätzliche Massnahmen für die Ausbildung des Personals;

  4. 156 es bearbeitet betriebswirtschaftliche Fragen, namentlich im Bereich der Organisation und Führung;

153 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

e. 157 es koordiniert die Vollzugsbestimmungen der dem Bundesrat nachgeordneten Amtsstellen.158 2 Einzelne dieser Aufgaben können vom Bundesrate anderen Amtsstellen zur Behandlung übertragen werden.

II. Abschnitt: Paritätische Kommission

Art. 65159

Als begutachtendes Organ des Eidgenössischen Finanzdepartementes in Fragen der Ordnung der allgemeinen Dienstverhältnisse wird eine Paritätische Kommission geschaffen.

Die Kommission wird nach Verwaltungszweigen gebildet. Dabei sind Wahlkreise: die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen; die Schweizerische Post; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; die Eidgenössische Zollverwaltung; die übrige Bundesverwaltung einschliesslich der Kanzleien der eidgenössischen Gerichte.160

Das Personal wählt in jedem Wahlkreis nach dem Grundsatz der Proportionalität auf je 10 000 Dienstnehmer ein Mitglied und ein Ersatzmitglied; ein Bruchteil von über 5000 Dienstnehmern wird für 10 000 Dienstnehmer berechnet. In jedem Wahlkreis sind wenigstens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu wählen. Massgebend ist die durchschnittliche Zahl der Beamten sowie der Arbeitskräfte nach Artikel 62 im Jahre vor der Wahl. Der Bundesrat ordnet das weitere Wahlverfahren und umschreibt die Stimmberechtigung.

Der Bundesrat wählt den Präsidenten der Kommission sowie gleichviel Mitglieder und Ersatzmitglieder wie das Personal.

Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre.

Art. 66

Die Paritätische Kommission kann zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartements begutachten:161

  1. die Entwürfe der vom Bundesrate ausgehenden Erlasse zu diesem Gesetze;

  2. Vorschläge über Änderung oder Ergänzung dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse des Bundesrates;

c. grundlegende allgemeine Personal- und Lohnfragen.

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Tätigkeit der Kommission und regelt ihre Beziehungen zum Eidgenössischen Finanzdepartemente.

III. Abschnitt: Personalausschüsse

Art. 67

Um die Zusammenarbeit zwischen den leitenden Verwaltungsstellen und dem Personal zu fördern und das Interesse der Dienstpflichtigen an der zweckmässigen Einrichtung des Dienstes zu wecken, können für die einzelnen Verwaltungen, Betriebe und Anstalten Personalausschüsse gebildet werden.

Die Tätigkeit der Personalausschüsse ist ausschliesslich begutachtender Natur. Die Begutachtung erfolgt zuhanden der leitenden Verwaltungsstellen derjenigen Dienstzweige, für die die Ausschüsse gebildet sind.

Die Personalausschüsse begutachten:

  1. Anregungen und Vorschläge über Vereinfachungen und Verbesserungen im Dienste;

  2. 162 Anregungen zu Wohlfahrtseinrichtungen sowie zum Ausbildungs- und Prüfungswesen;

  3. allgemeine Personalangelegenheiten ihres Dienstzweiges.

Die vom Personal zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzmänner sind nach dem Verhältniswahlverfahren zu bestellen. Der Bundesrat erlässt die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

IV. Abschnitt: Verwaltungsärztlicher Dienst

Art. 68

Der Bundesrat ordnet die Einrichtung und Handhabung des verwaltungsärztlichen Dienstes. Er kann diese Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

...163

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1928164

Schlussbestimmung der Änderung vom28. Juni 1968165

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 1969 in Kraft. Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom30. September 1919166 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aufgehoben und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m des Bundesgesetzes vom23. Juni 1944167 über die Schweizerischen Bundesbahnen wie folgt geändert: ...168 2–4 ...169

Schlussbestimmung der Änderung vom19. Dezember 1986170

Die Wahlbehörden entscheiden bis Ende 1988, ob ein Teil des Einkommens aus einer Nebenbeschäftigung, die sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, dem Bund abzuliefern ist. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheiden die Departemente, die Bundeskanzlei oder der Schulrat. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmung der Änderung vom23. Juni 1988171

Für die reale Erhöhung der Besoldungen auf den1. Januar 1989 wird Artikel 45 Absatz 2bis nicht angewendet, sondern erst auf Beschluss des Bundesrates172.

Schlussbestimmung der Änderung vom22. März 1991173

Das Rücktrittsalter, das nach bisherigem Recht tiefer festgelegt ist als in Artikel 57 Absatz 1bis, wird beibehalten.

165 AS 1968 1221; BBl 1968 I 277 166 [BS 1 857; AS 1950 I 57 Art. 30] 167 [BS 7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art. 69, 1982 1225, 1987 263, 1997 3017; SR 742.40 Art. 53 Ziff. 6. SR 742.31 Anhang Ziff. I] 168 Text eingefügt im genannten BG. 169 Gegenstandslose UeB. 170 AS 1987 932; BBl 1986 II 313 171 AS 1988 1680; BBl 1987 III 849 172 Inkraftsetzung auf den1. Mai 1991 (AS 1991 1074). 173 AS 1991 1372; BBl 1990 II 1425

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 1995174

1 Bis zur Fusion der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen

mit der Pensionskasse des Bundes bleiben der Bundesrat für Änderungen der Verordnung vom 24. August 1994175 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) und die Schweizerischen Bundesbahnen für Änderungen der Statuten vom 18. August 1994176 der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen zuständig; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Bundesversammlung. 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen den Zeitpunkt der Fusion fest. 3 Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen regelt den Datenschutz,

der beim Datenaustausch zwischen der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen und den ihnen angeschlossenen Dienststellen, Rechenzentren und Arbeitgebern zu beachten ist.

174 AS 1995 5061; BBl 1993 IV 512