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831.10

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 9. November 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 34quater der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom24. und 29. Mai und vom 24. September 19464, beschliesst:

Erster Teil Die Versicherung

Erster Abschnitt Die versicherten Personen

Art. 1 Obligatorisch Versicherte5

Versichert nach diesem Gesetz sind:6

  1. 7 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;

  2. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;

  3. 8 9 die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind.

Nicht versichert sind:

a.10 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;

BS 8 447

Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

[BS I3; AS 1973 429]. Der genannten Bestimmung ensprechen heute die Art. 111 und 112 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Gemäss Ziff. I des BG vom7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

  1. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;

  2. Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 11 12

Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert sind, können der Versicherung beitreten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.13

Art. 2 Freiwillig Versicherte

Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel 1 versichert sind, können sich versichern, sofern sie das50. Altersjahr noch nicht vollendet haben.14

Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schweizer Bürger im Ausland sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des 50. Altersjahres dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten.15

...

Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.16

Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt.17

Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der Bei-

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

tragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.18

Zweiter Abschnitt Die Beiträge

A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht

Art. 3 Beitragspflichtige Personen

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das65. Altersjahr vollendet haben.19

Von der Beitragspflicht sind befreit:

  1. 20 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das17. Altersjahr zurückgelegt haben;

  2. und c. ...21

  3. 22 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das20. Altersjahr vollendet haben.

  4. ...23 3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:

  5. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

  6. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. 24 II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 425 Bemessung der Beiträge

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:

  1. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;

  2. 26 das von Frauen nach Vollendung des64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von4,2 Prozent erhoben.27

Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:

  1. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das20. Altersjahr vollendet haben; sowie

  2. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das64. und Männer das65. Altersjahr vollendet haben.28 4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen können ebenfalls ausgenommen werden.29

Art. 630 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 25 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf4,2 Prozent.31

DieBeiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.32

Art. 7 3. Globallöhne

Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und Berufsverbände Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.

Art. 833 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 25 200, aber mindestens 4200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf4,2 Prozent. 34

Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 6 400 Franken oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 269 Franken im Jahr zu entrichten.35 Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala wurde auf 48 300 Franken erhöht und die untere auf 7 800 Franken festgesetzt (Art. 1 der V 2000 vom25. Aug. 1999 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV – SR 831.110).

Art. 9 2. Begriff und Ermittlung

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:

  1. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;

  2. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;

  3. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;

  4. 36 die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie diejenigen nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 195937 über die Invalidenversicherung (IVG) und dem Bundesgesetz vom25. September 195238 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz;

  5. 39 die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;

  6. 40 der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt.

Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.41

...42

Art. 9bis43 Anpassung der sinkenden Beitragsskala

Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6 und 8 sowie den Mindestbeitrag nach Artikel 8 Absatz 2 dem Rentenindex gemäss

Artikel 33ter anpassen.

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 1044

Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168–8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 16845 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

Artikel 9bis ist anwendbar.

Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.46 IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 1147

Beiträge nach den Artikeln6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin

Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt heute 324 Franken (Art. 2 Abs. 2 der V 2000 vom25. Aug. 1999 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV – SR 831.110).

für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber

Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.48

Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.

Art. 1349 Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14 Bezugstermine und -verfahren

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.50

Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über

  1. die Zahlungstermine für die Beiträge;

  2. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;

  3. die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge;

  4. den Erlass der Nachzahlung;

  5. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen.51

Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art.43

Art. 1653 Verjährung

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge nach den Artikeln6, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.54 55 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.56 57 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs58 ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspru-

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

ches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 359 noch verrechnet werden.

Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.60 61

Art. 1762

Dritter Abschnitt Die Renten

A. Der Rentenanspruch I. Allgemeines

Art. 18 Rentenberechtigung63

Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.64

Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.65 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.66 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Ge-

Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom7. Okt. 1994.

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit setzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.67 68

Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.69 70

Art. 1971

Art. 2072 Sicherung und Verrechnung der Renten

Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 45.

Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:

  1. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG73, des Bundesgesetzes vom25. September 195274 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom20. Juni 195275 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;

  2. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  3. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.76

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 2177 Altersrente78

Anspruch auf eine Altersrente haben:

  1. Männer, welche das65. Altersjahr vollendet haben;

  2. Frauen, welche das64. Altersjahr vollendet haben.

Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.

Art. 2279

Art. 22bis80 Zusatzrente

Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. 81

Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind sie geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

Art. 22ter82 Kinderrente

Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genom-

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art.33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

men werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

III.83 Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

Art. 2384 Witwen- und Witwerrente

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:

  1. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;

  2. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.

Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

Der Anspruch erlischt:

  1. mit der Wiederverheiratung;

  2. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 2485 Besondere Bestimmungen

Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

Art. 24a86 Geschiedene Ehegatten

Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:

  1. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;

  2. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;

  3. das jüngste Kind sein18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat.

Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten

Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG87, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 2588 Waisenrente

Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Art. 26 - 28 89

Art. 28bis90 Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten

Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG91 , so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten

Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.92

Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:

  1. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;

  2. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.93 I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten

Art. 29bis94 Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.95

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Art. 29ter96 Vollständige Beitragsdauer

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.

Als Beitragsjahre gelten Zeiten:

  1. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;

  2. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;

  3. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Art. 29quater97 Durchschnittliches Jahreseinkommen

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:

  1. den Erwerbseinkommen;

  2. den Erziehungsgutschriften;

  3. den Betreuungsgutschriften.

Art. 29quinquies98 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger

Personen

Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.

Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

  1. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;

  2. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;

  3. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. 99 4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:

Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

  1. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und

  2. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

Art. 29sexies100 3. Erziehungsgutschriften

Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:101

  1. 102 Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

  2. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;

  3. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;

  4. 103 geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Art. 29septies104 4. Betreuungsgutschriften

Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt.

Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

Der Bundesrat kann das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes näher umschreiben. Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:

  1. mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen;

  2. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;

  3. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.

Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.

Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.

Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Art. 30105 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss

Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

Art. 30bis106 Tabellen und Sondervorschriften

Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.107 Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden.108

Art. 30ter109 Individuelle Konten

Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.110

Art. 31111 112 Neufestsetzung der Rente

Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.

112 Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Art. 32113

Art. 33114 115 Hinterlassenenrente

Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.

Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.

Art. 33bis116 Ablösung einer Invalidenrente117

Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG118 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.

Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.119

Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.120

Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.121 115 Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als zwei Drittel, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.122

Art. 33ter123 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Secrétariat d'Etat à l'économie124 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.

Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.125

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

II. Die Vollrenten

Art. 34126 Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente

Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):

  1. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);

  2. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).

Es gelten folgende Bestimmungen:

a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 124 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.

Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 550 Franken127 entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.

Art. 35128 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare

Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

  1. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;

  2. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.

Art. 35bis129 130 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen.

127 Der Mindestbetrag beträgt 1 005 Franken (Art. 1 Abs. 1 der V 99 vom16. Sept. 1998 - SR 831.109). 130 Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Art. 35ter131 4. Kinderrente

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe

Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

Art. 36132 5. Witwen- oder Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Art. 37133 6. Waisenrente

Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe

Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.

Art. 37bis134 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten

Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens

Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.

III. Die Teilrenten

Art. 38135 Berechnung

Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente.

Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.136

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. 137 IV. Das flexible Rentenalter138

Art. 39139 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 140

Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.141

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.

Art. 40142 Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges

Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.

Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.143 V. Die Kürzung der ordentlichen Renten 144

Art. 41145 Kürzung wegen Überversicherung

Kinderrenten und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.146

Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest. 147

Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.

C. Die ausserordentlichen Renten148

Art. 42149 Bezügerkreis

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zu- 143 Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

steht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.

Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.

Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.

Art. 43 Höhe der ausserordentlichen Renten

Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.150

...151

Die ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter einen vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag übersteigen.152 D. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel153

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz vom20. März 1981156 über die Unfallversicherung (UVG) oder nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 1992157 über die Militärversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt.158

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.159

Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.160

Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem er das Rentenalter erreicht hat, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.161

Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.162

Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG163 sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen164. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 43ter165 Hilfsmittel

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.166

Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.

164 Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377 2381; BBl 1988 II 1333).

Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG167 anwendbar sind.

E.168 Verschiedene Bestimmungen

Art. 43quater169 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes

Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.

Art. 44 Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen170

Die Renten und Hilflosenentschädigungen171 werden in der Regel monatlich und zum voraus ausbezahlt.

Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten und Hilflosenentschädigungen voll ausgerichtet.172

Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.173

Art. 45 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung174

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilflosenentschädigungen175, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

168 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 170 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 171 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 175 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS

Art. 46176 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen

Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.177

Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.

Art. 47 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen178

Unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen179 sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Der Bundesrat ordnet das Verfahren.

Art. 48180

Art. 48bis181 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen

Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen.

179 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS

Art. 48ter182 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Artikel 44 des UVG 183 bleibt vorbehalten.184

Art. 48quater185 2. Umfang des Übergangs der Ansprüche

Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur so weit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.

Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.

Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.

Art. 48quinquies186 3. Gliederung der Ansprüche

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über.

Leistungen gleicher Art sind namentlich:

  1. Witwen- oder Waisenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;

  2. Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;

  3. Leistungen für Hilflosigkeit sowie Vergütungen für Pflegekosten und für andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.

Art. 48sexies187 4. Ausübung des Rückgriffsrechtes

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes.

Vierter Abschnitt Die Organisation

A. Allgemeines

Art. 49 Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ...188 Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.

Art. 50 Schweigepflicht

Die Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber Behörden, die mit dem Vollzug der Steuergesetze betraut sind, und die um Auskünfte für die Anwendung dieser Gesetze ersuchen. Die Auskünfte dürfen nur für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom14. Dez. 1990189 über die direkte Bundessteuer, einschliesslich der dem Inkrafttreten vorangehenden Berechnungsperiode, gegeben werden. 190

Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.

B. Die Arbeitgeber

Art. 51 Aufgaben

Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.191 188 Wörter gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40). 189 Dieses tritt am 1. Jan. 1995 in Kraft (SR 642.11).

...192 193

Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. 194

Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.

Art. 52 Deckung von Schäden

Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.

C. Die Ausgleichskassen I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53195 1. Voraussetzungen

  1. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber196 1 Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn:197

  2. 198 aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;

  3. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst und öffentlich beurkundet worden ist.

193 Siehe auch die SchlB Änd.7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Ausgleichskasse oder will sich ein solcher Verband an der Führung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, so ist über die gemeinsame Kassenführung von jedem Verband gemäss Absatz 1 Buchstabe b Beschluss zu fassen.

Art. 54 b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen199

Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits bestehenden Verbandsausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehört, haben das Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwaltung dieser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch Arbeitnehmerverbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitnehmerverbände, denen einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, der paritätischen Kassenverwaltung ausdrücklich zustimmen.

Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemeinsam ein Kassenreglement aufzustellen, in welchem alle für die Kassenführung bedeutsamen Fragen abschliessend geregelt sind.

Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung200 aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen.201 Gegen seinen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.202 Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren. 203

Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustimmen, verwirken das Recht auf Errichtung einer Verbandsausgleichskasse.

Art. 55 2. Sicherheitsleistung

Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben zur Deckung allfälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 70 haften, Sicherheit zu leisten.

200 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 202 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit

Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:

  1. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;

  2. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;

  3. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.

Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. 204

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

Art. 56 3. Verfahren

Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Entwurfes zu einem Kassenreglement. Gleichzeitig haben sie den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Artikels53 und gegebenenfalls des Artikels54 erfüllt sind.

Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Verbandsausgleichskasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels53 und gegebenenfalls des Artikels

erfüllt sind und Sicherheit gemäss Artikel 55 geleistet ist.

Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung des Kassenreglementes durch den Bundesrat.

Art. 57 4. Kassenreglement

Das Kassenreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz der Ausgleichskasse;

  2. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;

  3. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kassenleiters;

  4. die interne Kassenorganisation;

  5. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;

  6. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;

  7. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle;

h. falls mehrere Gründerverbände bestehen, deren Beteiligung an der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 55 und die Regelung des Rückgriffes für den Fall der Inanspruchnahme gemäss Artikel 70.

Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand

Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.

Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.

Dem Kassenvorstand obliegen

  1. die interne Organisation der Kasse;

  2. die Ernennung des Kassenleiters;

  3. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;

  4. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;

  5. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Art. 59 2. Der Kassenleiter

Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.

Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.

Art. 60 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.

Ist eine der in den Artikeln53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken. 205

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61 Kantonale Erlasse

Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.

Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes206 und muss Bestimmungen enthalten über:

  1. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;

  2. die interne Kassenorganisation;

  3. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;

  4. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;

  5. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62207 Errichtung und Aufgaben

Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.

Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt sowie Aufgaben erfüllt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen sind. Sie hat zudem die Leistungen an Personen im Ausland auszurichten. 208 206 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen

Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen:

  1. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;

  2. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen 209;

  3. 210 der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;

  4. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen211 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;

  5. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;

  6. die Führung der individuellen Konten 212;

  7. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.

Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen.213

Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertragen werden.

Die Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrates und unter Haftung der Gründerverbände oder der Kantone nach Artikel 70 bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen hiefür der Schweigepflicht nach Artikel 50. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.214 209 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 211 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 212 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS

Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht215

Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.

Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.

Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Ferner kann er bestimmen, unter welchen Bedingungen Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Verbandsausgleichskasse angeschlossen bleiben.216

Arbeitgeber,Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.217

Art. 64a218 Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat, Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 65 Zweigstellen

Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Ar- 216 Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit beitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten.

Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.

Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten.

Art. 66 Stellung der Kassen-, Revisions- und Kontrollorgane

Personen, welche als Organ einer Ausgleichskasse, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder welche sonstige Funktionen in einer Ausgleichskasse ausüben, haben die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte gemäss den Artikeln 312–317 und 320 des Strafgesetzbuches 219.

Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stellvertreter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbänden stehen.

Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungsverkehr; Buchführung

Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits sowie über die Buchführung der Ausgleichskassen erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Art. 68 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren.

Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes3 entsprechende Revisionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Absatzes3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse an.

Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisio- nen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.

Der Bundesrat Erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.

Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Diese Beiträge sind nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen. Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzusehr voneinander abweichen.

Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist.

Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz

sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen.

Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbandsausgleichskassen können die Gründerverbände besondere Vereinbarungen treffen, die im Kassenreglement niederzulegen sind.

Art. 70 Haftung für Schäden

Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften

  1. für Schäden aus strafbaren Handlungen, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begangen werden;

  2. für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch ihre Kassenorgane oder einzelne Kassenfunktionäre entstanden sind.

Die zuständige Bundesbehörde macht allfällige aus der Haftung erwachsende Ansprüche geltend und erlässt nötigenfalls eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes220 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. 221

Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.

Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71 Errichtung und Aufgaben

Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zentrale Ausgleichsstelle.

Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgleichskassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen222 ab. Sie überwacht den Abrechnungsverkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichskassen die Abrechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege einverlangen.

Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Abrechnungen ergebenden Saldi von den Ausgleichskassen dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen vergütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Ausgleichskassen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung auszustellen.

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register über die bei den Ausgleichskassen bestehenden individuellen Konten223 und sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten224 des Versicherten berücksichtigt werden.

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72 Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und kann das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann 222 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 223 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 224 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS er das Bundesamt ermächtigen verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.225

Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben.

In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60.

Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel.

Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.226

Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung227

Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung228 , in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...229 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.

Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.230 227 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 228 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 229 Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Fünfter Abschnitt Die Versicherungseinrichtungen

Art. 74 –83 231

Sechster Abschnitt Die Rechtspflege

Art. 84 Grundsatz

Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers zu.

Über Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. 232

Art. 85 Kantonale Rekursbehörde

Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeichnet werden. An der Durchführung der Versicherung oder an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen dürfen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat angehören.233

Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger der mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

  2. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

  3. Die Rekursbehörde hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

233 Letzter Satz eingefügt durch Art. 82 des BG über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (SR 831.20).

  1. Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

  2. Rechtfertigen es die Umstände, so sind die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Beratung der Rekursbehörde hat in Abwesenheit der Parteien stattzufinden.

  3. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.

  4. Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

  5. Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein.234 3 ...235

Art. 85bis236 Eidgenössische Rekursbehörde

Der Bundesrat bestellt die eidgenössische Rekursbehörde. Diese ist von der Verwaltung unabhängig.

Er regelt ihre Organisation und ernennt ihre Mitglieder. Diese dürfen nicht der Verwaltung angehören.

Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz237.

Art. 86238 Eidgenössische Beschwerdeinstanz

Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz239 erhoben werden.

Siebenter Abschnitt Strafbestimmungen des ersten Teiles

Art. 87 Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches240 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken241 bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. 242

Art. 88243 Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer Versichertennummern missbräuchlich bildet, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 89 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehan- 241 Betrag gemäss Ziff. I des BG vom7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

delt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

Absatz 1 findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.

Art. 90 Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und die Beurteilung obliegen den Kantonen.

Alle Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich kostenlos zuzustellen:

  1. der Bundesanwaltschaft;

  2. der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.244

Art. 91245 Ordnungsbussen

Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss

Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im

Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.246

Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden.

Achter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Art. 92247 Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland

Bedürftigen Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, aber im Alter oder als Hinterlassene keine Rente oder bei Hilflosigkeit keine Hilflosenentschädigung erhalten, können Fürsorgebeiträge gewährt werden.

Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der zutreffenden minimalen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Ausrichtung erfolgt durch die Aus- gleichskasse, welche für die Ausrichtung der Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.248

Der Bundesrat kann über die Höhe der Gesamtaufwendungen und die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nähere Vorschriften erlassen.

Art. 92a249 Versichertennummer

Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Verwendung der Versichertennummer. Verwaltungen und andere Institutionen, welche die Versichertennummer zu eigenen Zwecken benützen, müssen die echte Versichertennummer verwenden.

Art. 93250 Auskunftspflicht

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige geben den zuständigen Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.

Art. 94 Steuerfreiheit

Die Ausgleichskassen sind von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.

Urkunden, die bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder zwischen den in Artikel 49 bezeichneten Personen und Organisationen verwendet werden, sind von den kantonalen Stempel- und Registrierungsabgaben ausgenommen. Der Bezug der gesetzlichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

...251.

Art. 95252 Kostenübernahme und Posttaxen

DerAusgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten:

  1. der Verwaltung des Ausgleichsfonds;

  2. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie

  3. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.253 1bis Der Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.254 255 2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. Sie werden der Post pauschal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umfang der Pauschalfrankatur.

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom20. Juni 1952256 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.257

Art. 95a258 Begriff des Wohnsitzes

Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches259.

Art. 96260 Fristen

Die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes261 sind anwendbar.

Art. 97262 Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

Die Verfügungen der Ausgleichskassen erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben wurde.

254 Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art.33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgeset-

Die Entscheide der Rekursbehörden erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert nützlicher Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde.

Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 264 sind gleichgestellt:

  1. rechtskräftige Verfügungen der Ausgleichskassen, die eine Geldleistung an die Versicherung zum Gegenstand haben;

  2. Verfügungen der Ausgleichskassen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde;

  3. in Rechtskraft erwachsene Entscheide von Rekursbehörden.265

Art. 98266

Art. 99267

Art. 100268

Art. 101269

Art. 101bis270 Beiträge zur Förderung der Altershilfe

Die Versicherung kann gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:

  1. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;

  2. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen;

  1. Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperflege und Mahlzeitendienst;

  2. Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal.

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden können.

Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Bundesstelle weiterleitet. Beitragsgesuche für gesamtschweizerische oder überkantonale Aufgaben werden bei der zuständigen Bundesstelle eingereicht.

Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.

Zweiter Teil Die Finanzierung

Erster Abschnitt Die Aufbringung der Mittel

Art. 102271 Grundsatz272

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:

  1. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber;

  2. 273 Beitrag des Bundes;

  3. die Zinsen des Ausgleichsfonds;

  4. 274 die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

...275

Art. 103276 Beitrag der öffentlichen Hand

Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von3,64 Prozent.*

Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Absatz 1 in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.

Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren 2003–2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.

Art. 104277 Deckung des Bundesbeitrages

Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstellung nach Artikel 111.

Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

Art. 105 –106 278

Zweiter Abschnitt Der Ausgleichsfonds der Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Art. 107 Bildung

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 belastet werden.

Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.279 * In Anpassung an das BG über Glücksspiele und Spielbanken vom18. Dez. 1998 (BBl 1998 5726), welches Art. 103 Abs. 1 AHV-Gesetz ebenfalls geändert hat, wird der Text wie folgt lauten: Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von3,64 Prozent. Zum Beitrag des Bundes kommt der Ertrag der Spielbankenabgabe hinzu.

Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.280

Art. 108 Anlage und Rechnungsführung

Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. In begrenztem Rahmen ist der Erwerb von Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen, die öffentlich Rechnung ablegen, zugelassen. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergüten und ihnen Vorschüsse gewähren zu können.281

Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.

Art. 109 Verwaltung

Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung282 einen Verwaltungsrat von 15 Mitgliedern. Im Verwaltungsrat ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden, den ...283 Versicherungseinrichtungen, dem Bund und den Kantonen eine angemessene Vertretung zu gewähren. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds, überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und legt die Rechnung ab. Er kann zur Durchführung oder Überwachung einzelner Geschäfte oder Arten von Geschäften Ausschüsse ernennen.

Der Bundesrat erlässt ein Geschäftsreglement, das die Tätigkeit des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, die Sekretariatsführung und den Vollzug seiner Beschlüsse regelt.

Art. 110 Steuerfreiheit

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist von den direkten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit; vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit des Ausgleichsfonds hat.

Artikel 94 Absatz 3 findet Anwendung.

282 Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 283 Wort gestrichen durch Ziff. 5 des Anhangs zum BG vom25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40).

Dritter Abschnitt Die Rückstellung des Bundes284

Art. 111285

Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeschrieben. Die Rückstellung wird nicht verzinst.

Art. 112286

Vierter Abschnitt Die fiskalische Belastung des Tabaks

Art. 113 –153 287

Dritter Teil Schlussbestimmungen

Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur288 schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.

Art. 155289 Baubeiträge

Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Baubeginn spätestens zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.

Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre Höhe fest.

288 Siehe Art. 1 des BRB vom28. Juli 1947 über Massnahmen zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung [AS 63 895].

Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

Schlussbestimmungen der Änderung vom28. Juni 1974290 IV Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975

Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen.

Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.

V Übergangsbestimmungen I. Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101291 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom24. Juni 1977292 (9. AHV-Revision)

a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat293 1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex. 294 2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen.

290 AS 1974 1589; BBl 1974 I 33 291 Dieser Artikel ist aufgehoben. 292 AS 1978 391 III 1; BBl 1976 III 1 293 Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365]. 294 Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision - AS 1979 1365].

Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.

Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach

Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom19.

März 1965295 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.

b. Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat 1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a sind von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.

Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10/1,05 aufgewertet.

Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG.

Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG296 weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.

Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

c. Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.

Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.

d. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen 1 Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.

Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte Die Artikel 48ter–48sexies AHVG gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG

Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

g. Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesgesetz vom30. Juni 1972 297 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom20. März 1981298

War der verstorbene Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches299 in der vor dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so gilt dieses Kind für den Anspruch auf eine Waisenrente nach den Artikeln25 und 26 AHVG als Kind des Verstorbenen.

Beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des AHVG laufende Waisenrenten werden nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.

Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom7. Oktober 1983300 Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland

Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die:

  1. im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet sind oder

  2. diese Voraussetzung früher erfüllt haben.

297 AS 1972 2483

Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war. Eine Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird.

Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeiten auf Schweizerinnen ausdehnen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.301 Schlussbestimmungen der Änderung vom7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) 302

a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht 1 Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.

Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. Verjährung der Beiträge 1 Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten.

Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren.

c. Einführung des neuen Rentensystems 1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksich- 301 Siehe auch die V vom28. Nov. 1983 (SR 831.112). 302 AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1 tigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:

Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre 1946 14 Jahre 1947 12 Jahre 1948 10 Jahre 1949 8 Jahre 1950 6 Jahre 1951 4 Jahre 1952 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

  1. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

  2. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.

  3. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.

  1. Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.

  2. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

  3. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.

Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen.

Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges 1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

Der Rentenvorbezug wird eingeführt:

  1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des64. Altersjahres für Männer;

  2. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des63. Altersjahres für Männer sowie des62. Altersjahres für Frauen.

Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV 1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente 1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die

Artikel 23 –24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem

1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts 1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom19. Juni 1992303 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995.

Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.

Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997

eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom19. März 1999 304

Der Bundesbeschluss vom4. Oktober 1985305 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten kann. Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt da uerhaft entlasten.

303 [AS 1992 1982, 1995 510 872 3517 Ziff. I 5] 304 AS 1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4 305 [AS 1985 2006, 1996 3441]

Tarif der Tabakzölle306