Source

AS 1999 1118

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Personenstand, Eheschliessung, Scheidung,
Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht,
Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom15. November 19951,
beschliesst:

I

1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

Erster Titel: Die natürlichen Personen Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 39

A. Register Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register geführt. I. Allgemeines 2 Zum Personenstand gehören insbesondere: 1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod; 2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe; 3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.

Art. 40

II. Melde- Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet pflicht und Datenschutz sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.

Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.

Er sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Art. 41

III. Nachweis Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen nicht streitiger Angaben sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.

Art. 42

IV. Bereinigung Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, 1. Durch das Gericht kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.

Art. 43

2. Durch die Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf Zivilstandsbehörden einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

Art. 44

B. Organisation Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe- I. Zivilstandsbehörden sondere folgende Aufgaben: 1. Zivilstands-1. Sie führen die Register. beamtinnen und Zivil-2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. standsbeamte3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung. 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 45

2. Aufsichts- Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. behörden 2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.

4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. 5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.

Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

Art. 46

II. Haftung Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.

Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz3 Anwendung.

Art. 47

III. Disziplinar- Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den massnahmen Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 48

C. Ausführungs- Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. bestimmungen 2 I. Bundesrecht Er regelt namentlich: 1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Registerführung; 3. die Aufsicht.

Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

Art. 49

II. Kantonales Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. Recht 2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 50 und 51

2. Der dritte Titel des Zivilgesetzbuches4 wird wie folgt geändert: Dritter Titel: Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 90

A. Verlobung Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

Art. 91

B. Auflösung des Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlöbnisses I. Geschenke Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.

Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Art. 92

II. Beitrags- Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten pflicht Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 93

III. Verjährung Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

Art. 94

A. Ehefähigkeit Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

Art. 95

B. Ehehinder- Die Eheschliessung ist verboten: nisse I. Verwandt-1. zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwischaft und stern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander Stiefkindverhältnis durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind; 2. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern; das Ehehindernis bleibt auch bestehen, wenn die Ehe, die das Stiefkindverhältnis begründet hat, für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

Art. 96

II. Frühere Ehe Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Art. 97

A. Grundsätze Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.

Art. 98

B. Vor- Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereibereitungs- verfahren tungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder I. Gesuch des Bräutigams.

Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.

Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.

Art. 99

II. Durchfüh- Das Zivilstandsamt prüft, ob: rung und Abschluss des1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; Vorbereitungs- 2. die Identität der Verlobten feststeht; und verfahrens 3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.

Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.

Art. 100

III. Fristen Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden.

Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.

Art. 101

C. Trauung Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, I. Ort den die Verlobten gewählt haben.

Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

Art. 102

II. Form Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.

Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.

Art. 103

D. Ausführungs- Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erbestimmungen lassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

Art. 104

A. Grundsatz Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.

Art. 105

B. Unbefristete Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: Ungültigkeit I. Gründe1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten5 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist; 2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; 3. die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis unter den Ehegatten verboten ist.

Art. 106

II. Klage Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat.

Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.

Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).

Art. 107

C. Befristete Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, Ungültigkeit I. Gründe wenn er: 1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war; 2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat; 3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist; 4. die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde.

Art. 108

II. Klage Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Art. 109

D. Wirkungen Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht des Urteils die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.

Art. 110

E. Zuständigkeit Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich sinngemäss nach und Verfahren den Vorschriften des Scheidungsrechts.

3. Der vierte Titel des Zivilgesetzbuches6 wird wie folgt geändert:

Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

Art. 111

A. Scheidung Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie auf gemeinsames Begehren eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den I. Umfassende nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kin- Einigung der ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.

Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

Das Gericht kann eine zweite Anhörung anordnen.

Art. 112

II. Teileinigung Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.

Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.

Zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge, über welche das Gericht im Scheidungsurteil entscheidet.

Art. 113

III. Wechsel Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine zur Scheidung auf Klage Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.

Art. 114

B. Scheidung Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei auf Klage eines Ehegatten Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- I. Nach dung auf Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben. Getrenntleben

Art. 115

II. Unzumut- Vor Ablauf der vierjährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung barkeit verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Art. 116

III. Zustimmung Verlangt ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen zur Scheidungsklage, Wider- Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder klage erhebt er Widerklage, so sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung

Art. 117

A. Vorausset- Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen und Verfahren zungen wie bei der Scheidung verlangen.

Die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.

Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.

Art. 118

B. Trennungs- Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. folgen 2 Im übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.

Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen

Art. 119

A. Stellung Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der geschiedener Ehegatten Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.

Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidung nicht berührt.

Art. 120

B. Güterrecht Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun- und Erbrecht gen über das Güterrecht.

Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.

Art. 121

C. Wohnung Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründer Familie den auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.

Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.

Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 122

D. Berufliche Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung Vorsorge I. Vor Eintritt ei- der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsornes Vorsorge- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der falls 1. Teilung der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 19937 für die Ehe- Austritts- dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. leistungen

Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.

Art. 123

2. Verzicht und Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz Ausschluss oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

Art. 124

II. Nach Eintritt Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eineines Vorsorgefalls oder bei getreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der berufli- Unmöglichkeit chen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, der Teilung nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.

Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 125

E. Nachehe- Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenlicher Unterhalt I. Voraus- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge setzungen selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.

Art. 126

II. Modalitäten Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt des Unterhaltsbeitrages den Beginn der Beitragspflicht.

Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.

Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.

Art. 127

III. Rente Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin 1. Besondere Vereinbarungen festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 128

2. Anpassung Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bean die Teuerung stimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

Art. 129

3. Abänderung Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann durch Urteil die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.

Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.

Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.

Art. 130

4. Erlöschen Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der von Gesetzes wegen verpflichteten Person.

Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

Art. 131

IV. Voll- Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die streckung 1. Inkassohilfe Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht be- und Vorschüsse zeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Art. 132

2. Anweisungen Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltsan die Schuldner und pflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen Sicherstellung ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. 133

F. Kinder Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt I. Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.

Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Art. 134

II. Veränderung Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundder Verhältnisse schaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages oder des Anspruchs auf persönlichen Verkehr richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

Sind sich die Eltern einig oder ist ein Elternteil verstorben, so ist die Vormundschaftsbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.

Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Vormundschaftsbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs.

Vierter Abschnitt: Das Scheidungsverfahren

Art. 135

A. Zuständigkeit Für die Scheidung, für die Abänderung des Scheidungsurteils und für die Klage auf Anweisung an die Schuldner oder auf Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.

Wird eine Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen für das mündige Kind verlangt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern.

Art. 136

B. Rechts- Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird ohne vorausgehendes hängigkeit Sühneverfahren direkt beim Gericht rechtshängig gemacht.

Die Rechtshängigkeit der Klage eines Ehegatten auf Scheidung oder Abänderung des Scheidungsurteils tritt mit der Klageanhebung ein.

Art. 137

C. Vorsorgliche Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer Massnahmen während des des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. Scheidungs- 2 verfahrens Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Es kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen fortdauert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.

Art. 138

D. Neue Anträge In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.

Die Scheidungsklage kann jederzeit in eine Trennungsklage umgewandelt werden.

Art. 139

E. Erforschung Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. des Sachverhalts 2 Es darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein überzeugt hat.

Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist, kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein.

Art. 140

F. Genehmi- Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, gung der Vereinbarung wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen.

Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

Art. 141

G. Berufliche Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen Vorsorge; Teilung der sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie ei- Austritts- ne Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge leistungen I. Einigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.

Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.

Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Art. 142

II. Uneinigkeit Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind.

Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 19938 zuständigen Gericht.

Diesem ist insbesondere mitzuteilen: 1. der Entscheid über das Teilungsverhältnis; 2. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; 3. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen; 4. die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

Art. 143

H. Unterhalts- Werden durch Vereinbarung oder Urteil Unterhaltsbeiträge festgelegt, beiträge so ist anzugeben: 1. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird; 2. wieviel für den Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt ist; 3. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird; 4. ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenskosten anpasst.

Art. 144

J. Kinder Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die I. Anhörung Eltern persönlich an.

Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 145

II. Abklärung Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würder Verhältnisse digt die Beweise nach freier Überzeugung.

Nötigenfalls zieht es Sachverständige bei und erkundigt sich bei der Vormundschaftsbehörde oder einer in der Jugendhilfe tätigen Stelle.

Art. 146

III. Vertretung Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes Kindes 1. Voraus- des im Prozess durch einen Beistand an. setzungen 2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere dann, wenn: 1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen; 2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt; 3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwecken oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erwägen.

Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft anzuordnen.

Art. 147

2. Bestellung Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in fürsor- und Aufgaben gerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.

Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden.

Art. 148

K. Rechtsmittel Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechts- I. Im allgemeinen kraft nur im Umfang der Anträge; wird jedoch der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.

Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden.

Art. 149

II. Bei Schei- Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung dung auf gemeinsames der Ehe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur wegen Willensmän- Begehren geln oder Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden.

Ficht eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zu- stimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde.

Art. 150 –158

4. Weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches9 werden wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 3 3

Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.

Art. 179

6. Veränderung Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren der Verhältnisse eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist; in bezug auf den persönlichen Verkehr und die Kindesschutzmassnahmen bleibt die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden vorbehalten.

Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.

Art. 255

A. Vermutung Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.

Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.

Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.

Art. 256a Abs. 2 2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet,

dass es während der Ehe gezeugt worden ist.

Art. 257 Abs. 1 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe

durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.

Art. 264a Abs. 3 3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die

Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.

Art. 273

D. Persönlicher Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das Verkehr I. Eltern und unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen per- Kinder sönlichen Verkehr. Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

Art. 274 Abs. 1 1

Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.

Art. 275

III. Zuständig- Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundkeit schaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.

Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder die Obhut zu, oder hat es über die Änderung dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.

Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.

Art. 275a

E. Information Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Le- und Auskunft ben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.

Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.

Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Art. 285 Abs. 1 und 2bis 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes

berücksichtigen.

Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Art. 286 Abs. 3 3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen

Beitrags verpflichten.

Art. 289 Abs. 1 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen

Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.

Gliederungstitel vor Art. 296 Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge

Art. 296

A. Voraus- Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorsetzungen I. Im allge- ge. meinen 2 Unmündigen und Entmündigten steht keine elterliche Sorge zu.

Art. 297

II. Verheiratete Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam Eltern aus.

Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.

Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu; bei Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung.

Art. 298

III. Unver- Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der heiratete Eltern 1. Im allge- Mutter zu. meinen 2 Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

Art. 298a

2. Gemeinsame Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung elterliche Sorge über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

Art. 304 Abs. 1 und 2 1

Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertetung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.

Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.

Art. 306 Abs. 1 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten

damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.

Art. 314 Ziff. 1

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften: 1. Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist das Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 315 Randtitel

VII. Zuständigkeit

1. Im allgemeinen

Art. 315a

2. In ehe- Hat das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung rechtlichen Verfahren oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Ela. Zuständigkeit tern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesdes Gerichts schutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug.

Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden.

Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt: 1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen; 2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.

Art. 315b

b. Abänderung Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteigerichtlicher Anordnungen lung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig: 1. während des Scheidungsverfahrens; 2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung; 3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behörden zuständig.

Art. 326

F. Ende der Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Verwaltung I. Rück- Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung an das mündige Kind erstattung oder an den Vormund oder Beistand des Kindes herauszugeben.

Art. 328

A. Unter- Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in stützungspflichtige auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten.

Art. 349 –358

Art. 382 Abs. 1 1 Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die Verwandten und der Ehegatte der zu bevormundenden Person sowie alle Personen, die im

Vormundschaftskreis wohnen.

Art. 422 Ziff. 6

Art. 477 Ziff. 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem

Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

Art. 957 Randtitel sowie Abs. 1 und 2 1

3. Disziplinar- Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der in der massnahmen Grundbuchverwaltung tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 1

Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: 3. auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

Gliederungstitel des Schlusstitels Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 6a

Bisheriger Art. 7

Art. 7

C. Familien- Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz recht I. Ehe- vom26. Juni 199810 in Kraft getreten ist. schliessung 2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung angerechnet wird.

Art. 7a

Ibis. Scheidung Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 199811 in Kraft getreten ist.

Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstrekkung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.

Art. 7b

2. Rechts- Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgehängige Scheidungs- setzes vom26. Juni 199812 rechtshängig und die von einer kantonalen prozesse Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung.

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

Art. 8

ter I . Wirkungen Für die Wirkungen der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, soder Ehe im allgemeinen bald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.

Ersatz von Ausdrücken

In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches13 wird der Ausdruck «der Richter» durch den Ausdruck «das Gericht» ersetzt:

Art. 1 Abs. 2,4, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 28b Abs. 1, 28c Abs. 2 und 3,

Art. 54 Abs. 2.2

In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «richterlich» durch den Ausdruck «gerichtlich» ersetzt: Randtitel von Art. 4, Randtitel von Art. 172, Art. 649a, 649b Abs. 1, 656 Abs. 2, 712r Abs. 2 und 966 Abs. 2, Schlusstitel Art. 54 Abs. 2.

In folgenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wird der Ausdruck «Gewalt» durch den Ausdruck «Sorge» ersetzt:

Art. 25 Abs. 1, 271 Abs. 3, 299, 300 Abs. 1, 305 Abs. 1, 308 Abs. 3, Randtitel von Art. 311 und Art. 311 Abs. 1 und 2, 312, 313 Abs. 2,

318 Abs. 1 und 2, 368 Abs. 1, 383 Ziff. 3 und 385 Abs. 3.

II

Übergangsrecht, Referendum und Inkrafttreten

Soweit mit diesem Bundesgesetz andere Gesetze als das Zivilgesetzbuch geändert werden, finden deren Übergangsbestimmungen Anwendung.

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,26. Juni 1998

Nationalrat,26. Juni 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.14

Es wird auf den1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesrechtspflegegesetz15 wird wie folgt geändert:

Art. 44 Bst. b, bbis und d–f

Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen:

  1. Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB);

  2. bbis. Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB);

  3. Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 3, 406 Abs. 2 ZGB).

2. Das Obligationenrecht16 wird wie folgt geändert:

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat: 1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;

Art. 249 Ziff. 1

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern: 1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

Art. 331e Abs. 6 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Arti-

keln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches17 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom17. Dezember 199318 geteilt.

Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

Art. 406a

A. Begriff und Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung ananwendbares Recht nimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.

Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

Art. 406b

B. Vermittlung Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie von oder an Personen aus ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise dem Ausland zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise er- I. Kosten der Rückreise folgt.

Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist.

Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Vertrag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten verlangen.

Art. 406c

II. Bewilligungs- Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Persopflicht nen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:

  1. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;

  2. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;

  3. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

Art. 406d

C. Form und Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat Inhalt folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und Wohnsitz der Parteien; 2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr; 3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b); 4. die Zahlungsbedingungen; 5. das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten; 6. das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von sieben Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen; 7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.

Art. 406e

D. Inkrafttreten, Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst sieben Tage nach Erhalt Rücktritt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber dem Beauftragten schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Ein im voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Rücktrittserklärung am siebten Tag der Frist genügt.

Vor Ablauf der Frist von sieben Tagen darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so kann von ihm keine Entschädigung verlangt werden.

Art. 406f

E. Rücktritts- Die Rücktrittserklärung und die Kündigung bedürfen der Schriftform. erklärung und Kündigung

Art. 406g

F. Information Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunter- und Datenschutz zeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.

Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz19 bleiben vorbehalten.

Art. 406h

G. Herabsetzung Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Art. 416

3. Das Bundesgesetz vom18. Dezember 198720 über das internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 2 2 Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen

Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

4. Das Bundesgesetz vom14. Dezember 199021 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3 Bst. b

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

b. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB22 und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

5. Das AHV-Gesetz23 wird wie folgt geändert:

Art. 29sexies Abs. 1 Einleitung sowie Bst. a und d1

Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundes- rat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:

  1. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;

  2. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

6. Das Bundesgesetz vom25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 30c Abs. 6

Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122, 123 und 141 des Zivilgesetzbuches25 sowie Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199326 geteilt.

7. Das Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199327 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Ehescheidung

a. Grundsatz 1 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122, 123, 141 und 142 des Zivilgesetzbuches28 geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Art. 22a b. Heirat vor dem1. Januar 1995

Haben die Ehegatten vor dem1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach

Artikel 22 Absatz 2 massgebend.

Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:

  1. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;

  2. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

Vom Wert nach Buchstabe a werden der Wert gemäss Buchstabe b und allfällige dazwischenliegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung gemäss Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.

Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.

Art. 22b c. Entschädigung

Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches29 eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.

Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 22c d. Wiedereinkauf

Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 24 6. Abschnitt: Information der Versicherten und Dokumentation im Hinblick auf eine Scheidung

Art. 24 Abs. 2 und 3

Heiratet der Versicherte, so hat ihm die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt seine Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt des Versicherten der neuen Vorsorge- oder einer allfälligen Freizügigkeitseinrichtung zu übermitteln.

Im Falle einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen dem Versicherten oder dem Scheidungsgericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.

Art. 25 Sachüberschrift Anwendbarkeit des BVG

Art. 25a Verfahren bei Scheidung

Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB30 nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom25. Juni 198231 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 ZGB).

Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

Art. 26 Abs. 3

Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22 aufgezinst werden.

7960