BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1991
Abkürzungen AHV Alters- und H interlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und H interlassenenversicheru ng AHVV Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983) Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des B 1 GA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVlG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschadigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zurAHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung WG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KUVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unfallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfallversicheru ngsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnu ng WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WML Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WS N Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZS R Zeitschrift für schweizerisches Recht
Neuregelung der AHV/IV- Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Mit der am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen neunten AHV-Revision wurde Artikel 33 1e1 des Bundesgesetzes über die AHV eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Renten der AHV periodisch, in der Regel alle zwei Jahre, der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Sie wirkt sich auch auf die Renten der IV sowie die Hilfiosenentschädigungen der AHV und IV aus. Seit
1980 wurden insgesamt fünf derartige Anpassungen vorgenommen. In diesem
Rahmen wurde die einfache Minimalrente von 550 auf 800 Franken erhöht. Artikel 33t Absatz 4 AHVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anzupassen, wenn der Landesindex der Konsu- mentenpreise innert eines Jahres um mehr als acht Prozent ansteigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als fünf Prozent ansteigt. Seit Einführung dieser Gesetzesbestimmung wurde in der AHV/lV noch nie vom zweijährigen Anpassungsrhythmus abgewichen. In Anlehnung an die Regelung der AHV sieht Artikel 34 Absatz 2 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für diese Versicherung einen der AHV analogen Rhythmus für die Anpassung der Renten an die Teuerung vor. Seit dem Inkrafttreten des UVG wurden die Renten auf den 1. Januar 1986 und 1. Januar 1990 der Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst. Die Erfahrungen mit dem starken Teuerungsanstieg der zweiten Hälfte 1990 haben gezeigt, dass die heute bestehenden Vorschriften zur Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu starr sind und flexibler ausge- staltet werden müssen. Der Bundesrat schlägt daher den eidgenössischen Rä- ten mit Botschaft vom 21. Dezember 1990 vor, die Artikel 33 te, AHVG bzw. 34 UVG zu ändern. Mit dieser Gesetzesänderung soll auch vermieden werden, dass in ausserordentlichen Situationen wiederum mit einem allgemeinverbind- lichen Bundesbeschluss legiferiert werden muss.
Ausgangslage Die geltenden Artikel 33t AHVG und 34 UVG gehen von einem zweijähri- gen Anpassungsrhythmus aus. Bundesrat und Parlament entschieden sich für dieses System der Periodizität, weil es als einfacher erschien als eine Anpas- sung, die vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts abhängig ist. 12 Jahre nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision und sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG kann festgestellt werden, dass sich dieses Sy- stem in der Tat grundsätzlich bewährt hat.
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Tab. 1: Jährliche Entwicklungsraten des Juni- Preisindexes
Jahr Teuerung Jahr Teuerung Jahr Teuerung
1960 1.8 1970 3,1 1980 3,2 1961 1,5 1971 6,6 1981 6,3 1962 4,9 1972 6,8 1982 6,2 1963 3,1 1973 8,2 1983 2,8 1964 3,2 1974 9,6 1984 2,8 1965 3,3 1975 8,0 1985 3,4 1966 4,8 1976 1,1 1986 0,8 1967 4,3 1977 1,7 1987 1,3 1968 1,8 1978 1,1 1988 2,1 1969 2,9 1979 4.1 1989 3,0 1990 5,0
Die Jahresteuerung im Juni, 1960-1990
Prozent 10
1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990
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In der AHV hat sich schliesslich auch die Anpassung der Renten an den Mischindex, welcher dem arithmetischen Mittel zwischen dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem BIGA-Lohnindex entspricht, als sinnvoll er- wiesen. Diese Anpassungsmethode erlaubt es den Rentenbezügern, an der all- gemeinen Lohnentwicklung teilzuhaben. Sie soll daher beibehalten werden. Der starke Anstieg der Teuerung in der zweiten Jahreshälfte hat aber auch die Problematik von Artikel 33t AHVG und 34 UVG aufgezeigt. Eine Jahres- teuerung von acht Prozent gilt heute als sehr hoch (s.a. Tab. 1 sowie Grafik). Bevor diese Schwelle erreicht wird, kann der Bundesrat jedoch keine Anpas- sung vornehmen. Die geltenden Artikel 33„rAbsatz 4 AHVG und 34 Absatz 2 UVG lassen bei einer Teuerungsrate von weniger als acht Prozent keine flexi- blen Lösungen zu, auch wenn diese aufgrund der Umstände geboten wären. Diese Situation zu mildern ist der Zweck der beantragten Gesetzesänderung.
Grundzüge der Neuregelung
Der Bundesrat möchte mit dieser Vorlage das System der Anpassung der Lei- stungen der verschiedenen Sozialversicherungen weiter harmonisieren. Wie bereits die Renten der Militärversicherung (Art. 25 b MVG) und die Ergän- i,
zungsleistungen (Art. 3a ELG) sollen auch die Renten der Unfallversicherung und mit ihnen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge im gleichen Zeitpunkt der Teuerung angepasst werden wie die Renten der AHV/IV. Die Harmonisierung wird auf den Anpassungs- rhythmus beschränkt. Die Renten der AHV und der IV werden weiterhin ge- mäss Mischindex und die Renten der Militärversicherung voll an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, während bei den Renten der Unfallversiche- rung sowie hei den Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausschliesslich die Preisentwicklung ausgeglichen wird. Für die Rentenanpassung soll am Grundsatz der Zweijährigkeit festgehalten werden. Mit einer flexiblen Ausnahmeregelung wird aber die Vornahme einer einjährigen Anpassung erleichtert. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem legitimen Interesse der Rentenbezüger an einer regelmässigen Anpassung der Renten und den Erfordernissen für die Erhaltung des finanziellen Gleichge- wichts der Sozialversicherung erreicht werden. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rentenanpassungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ist jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt des für die AHV/IV massgebenden Grundsatzes der Existenzsicherung als auch bei dem für die obligatorische berufliche Vorsorge ausdrücklich und für die Unfallversi- cherung sinngemäss geltenden Prinzip der angemessenen Garantie der gewohn- ten Lebenshaltung fragwürdig. Der Bundesrat beantragt daher, auf den Grenz- wert für eine Anpassung nach mehr als zwei Jahren (5%) zu verzichten.
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1990 hat sich insbesondere bei der AHV/IV gezeigt, dass der obere Schwellen-
wert für die frühere Anpassung von acht Prozent zu hoch ist. Diese Grenze soll daher reduziert werden: Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mindestens vier Prozent, so beabsichtigt der Bundesrat eine Leistungsanpassung vorzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen Finanzhaushalte der AHV/IV Entscheidend für die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 331er Absatz 4 AHVG ist die Anzahl der zusätzlichen Anpassungen. Die reine zweijährige oder die einjährige Anpassung ergeben die minimale oder die ma- ximale finanzielle Belastung. Je nach Wahl des Grenzwertes für eine Renten- anpassung nach einem Jahr liegen die effektiven Werte innerhalb dieser beiden Varianten. Bei einem Grenzwert für die Preisentwicklung von vier Prozent kann mit 25 Prozent zusätzlichen Anpassungen gegenüber einem Anpassungs- rhythmus von zwei Jahren gerechnet werden. Bei einem Grenzwert von fünf Prozent wären es 20 Prozent und bei sechs Prozent etwa 16 Prozent zusätzliche Rentenanpassungen. Die in den folgenden Tabellen dargestellten finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 331e' Absatz 4 AHVG werden aufgrund der heute gel- tenden Bestimmungen ausgewiesen. Ausgangspunkt bilden das System des Jahres 1990 und die Rechnungsergebnisse von 1989. Für 1991 wird die vorge- sehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent vorgegeben und 1992 eine normale Anpassung gemäss Mischindex angenommen. Ab 1993 gilt dann eine Modell- rechnung auf der Basis der Preisentwicklung der letzten achtzehn Jahre. Die Lohnentwicklung wird mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt. Die Teuerungsentwicklung der vergangenen dreissig Jahre ist aus Tabelle 1 und der Grafik ersichtlich. Der Grenzwert von vier Prozent wird in dieser Grafik hervorgehoben. Die Auswirkungen zeigen sich vor allem im Stand des Ausgleichsfonds der AHV, gemessen an der Jahresausgabe. Auch erhöht sich der Gleichgewichts- beitragssatz im Durchschnitt. Dies ist der Beitragssatz, welcher erforderlich ist, um die Ausgaben zu decken. Die Differenz von Tabelle 3 zu Tabelle 2 zeigt den maximalen Spielraum auf, innerhalb dessen die Auswirkungen zu erwarten sind. Gegenüber Tabelle 2 liegt der Stand des Ausgleichsfonds in Tabelle 3 im Jahre 2010 um 30 Prozent einer Jahresausgabe tiefer. Um dies zu verhindern, müsste der Beitragssatz um durchschnittlich 1,5 Lohnpromille angehoben werden.
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Tah. 2: Finan:haushalt der AHV hei Anpassung alle :ii'ei Jahre Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Lohnentwicklung 1.6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres Beträge in Millionen Franken
Jahr Anpas- Ausgaben Eirnnahmen Kapitalkonto der .1! IV (deich- Sung gell ehts- beil rlgssll, Jährliche Stand in Pro,cnien Veränderung Ende Jahr dez Ausgalen
1990 A 18326 19908 1582 17712 96,7 7,78 1991 A 19 775 21 295 1520 19 232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1 818 21 050 100,8 7,80 1993 21161 24458 3297 24347 115,1 7,25 1994 A 24697 27265 2568 26915 109.0 7,67 1995 24985 29975 4990 31905 127,7 6,95 1996 A 30564 33613 3049 34954 114,4 7,73 1997 31 040 34649 3609 38563 124,2 7,62 1998 A 33959 36331 2372 40935 120,5 8,04 1999 34 507 37 394 2 887 43 822 127,0 7,93 2000 A 37 183 39767 2 584 46406 124.8 8,06 2001 37805 41 579 3774 50 180 132.7 7,80 2002 A 42 389 45 239 2 850 53 030 125.1 8,08 2003 43109 48 353 5244 58274 135,2 7,61 2004 A 49526 51 482 1 956 60230 121.6 8,35 2005 50443 53564 3 121 63351 125,6 8,14 2006 A 55473 56734 1261 64612 116.5 8,51 2007 56549 58061 1512 66124 116,9 8,47 2008 A 60 562 60 143 - 419 65 705 108,5 8,82 2009 61 767 62 027 260 65 965 106,8 8.68
2010 A 66741 65078 -i 663 64302 96,3 8.97
Bei Einführung eines Schwellenwertes von vier Prozent für eine jährliche An- passung beträgt die durchschnittliche Jahresbelastung 0,6 Prozent der Ausga- ben für Renten und Hilfiosenentschädigungen. Der Stand des Ausgleichs- fonds wird im Jahre 2010 um 8 Prozent tiefer sein als bei der zweijährigen An- passung. In absoluten Werten beträgt die jährliche Belastung 110 Millionen Franken, wovon 20 Prozent von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Die verbleibenden 88 Millionen belasten die Betriebsrechnung der AHV. Bis zum Jahr 2005 können diese aus den Einnahmenüberschüssen abgedeckt werden.
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Tab. 3. Finanzhaushalt der A JJJ/ hei jdhrlicher Anpassung Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Lohnentwicklung 1,6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres Beträge in Millionen Franken
Jahr Anpas- Ausgaben Einnahmen K upailkonto der All V Gleich-
beitrags- Jiih rliehe Stand in Prozenten Veriiride, ung Ende Jahr der Aiisg,iheri
1990 A 18326 19908 1 582 17712 96.7 7,78 1991 A 19 775 21 295 1 520 19 232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1 818 21 050 100,8 7,80 1993 A 22468 24687 2219 23269 103,6 7,70 1994 A 24697 27217 2520 25789 104,4 7,67 1995 A 27423 30352 2929 28718 104,7 7,63 1996 A 30564 33470 2906 31624 103,5 7,73 1997 A 32 799 34 807 2008 33 632 102,5 8,05 1998 A 33959 36109 2150 35782 105,4 8.04 1999 A 35286 37299 2013 37795 107,1 8,11 2000 A 37 183 39496 2313 40 108 107,9 8,06 2001 A 39414 41 578 2164 42272 107,3 8,13 2002 A 42389 44883 2494 44766 105,6 8,08 2003 A 46 158 48516 2358 47 124 102.1 8.15 2004 A 49526 50980 1 454 48578 98,1 8,35 2005 A 52312 53 366 1 054 49632 94,9 8.44 2006 A 55473 56117 644 50276 90,6 8.51 2007 A 58340 57729 - 611 49665 85,1 8.74 2008 A 60562 59403 -1 159 48 506 80,1 8,82 2009 A 63474 61 553 -1 921 46585 73,4 8,91 2010 A 66 741 64 206 2 535 44 050 66,0 8,97
Bei der IV entstehen Mehrausgaben von 15 Millionen Franken, wovon die Hälfte zu Lasten der Versicherung gehen. Die absoluten Beträge sind von der effektiven Lohn- und Preisentwicklung abhängig, die Prozentwerte sind jedoch allgemeingültig. Auswirkungen auf den Bund Der Anteil des Bundes an den Ausgaben der AHV beträgt 17 Prozent. Durch die Änderung entstehen somit Mehrausgaben von 19 Mio Franken. Bei der IV
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Tab. 4.- Fina,,haus/,alt der AH V hei Anpassung mit Gren:wert ion 4 Prozent Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Lohnentwicklung 1.6 Prozent über der Preisentwicklung des Vorjahres Beträge in Millionen Franken
Anpas- Ausgabe„ Entnahmen Kapitalkonto der A LIV (deich- Jahr stirmit gewichts_ tttg jälnrliclme Stand in I'r 0/eliten Satz Veränderung Ende Jahr der Ausgaben
1990 A 18326 19908 1582 17712 96,7 7,78 1991 A 19 775 21 295 1 520 19232 97,3 7,88 1992 A 20888 22706 1818 21050 100,8 7,80 1993 A 22468 24687 2219 23 269 103.6 7,70 1994 A 24697 27217 2520 25789 104.4 7,67 1995 A 27423 30352 2929 28718 104,7 7,63 1996 A 30564 33470 2906 31624 103,5 7,73 1997 31040 34499 3459 35083 113.0 7,62 1998 A 33 959 36 175 2 216 37 299 109,8 8,04 1999 34507 37 231 2724 40023 116,0 7,93 2000 A 37183 39596 2413 42436 114.1 8,06 2001 37805 41401 3596 46032 121,8 7,80 2002 A 42 389 45 052 2 663 48 695 114.9 8,08 2003 A 46158 48693 2535 51 230 111,0 8,15 2004 46986 50719 3733 54963 117,0 7,93 2005 A 52312 53654 1342 56305 107,6 8.44
2006 53277 56031 2754 59059 110.9 8,18 2007 A 58 340 58 125 215 58 844 100,9 8,74 2008 59497 59629 132 58976 99.1 8.66 2009 A 63 474 62 024 -1 450 57 526 90,6 8,91 2010 64685 64338 347 57179 88,4 8,69
beläuft sich der Bundesanteil auf 37,5 Prozent oder 6 Mio Franken. Bei der Militärversicherung ist mit Mehrkosten von etwa 2 Mio Franken pro Jahr zu rechnen. Auswirkungen auf die Kantone Die Kantone sind an den Ausgaben der AHV mit 3 Prozent beteiligt, was zu Mehrkosten von 3 Mio Franken führt. Bei der IV beträgt der Anteil 12,5 Prozent, was 2 Mio Franken ergibt.
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Bei einer Rentenanpassung wird in der EL auch die Einkommensgrenze ange- hoben. Sind die Erhöhungen gleich, so ist nicht mit Mehrausgaben zu rechnen.
Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (Entwurf des Bundesrates)
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversieherung (AHVG) wird wie folgt geändert:
Art. 331" Abs. 4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als vier Prozent angestiegen ist.
II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) (Entwurf des Bundesrates)
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert:
Art. 34 Abs. 2 2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversieherung der Teuerung angepasst.
II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1 Januar 1991
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1990 sind die Familienzulagenregelungen erneut in ver- schiedenen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Freiburg hat eine Totalrevision und der Kanton Graubünden eine Teilrevision seines Gesetzes vorgenommen. Der Kanton Basel-Landschaft gewährt die Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland neu bis zum 25. Altersjahr. Nebst den Kantonen Jura und Wallis hat auch der Kanton Freiburg Zulagen für Nichterwerbstätige eingeführt. In den Kantonen Appenzell A.Rh., Basel-Landschaft. Basel-Stadt, Freiburg, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Waadt und Zug wurden die An- sätze der Kinderzulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Graubünden, Luzern, Neu- enburg und Waadt. Die Kantone Jura, Solothurn, Tessin und Wallis legten die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel neu fest. Die Geburtszulagen wurden in Freiburg. Luzern, Neuenburg, Waadt und Wallis erhöht. Die Kantone Nidwalden und Solothurn haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonalen Familienausgleichskassen gesenkt die Kantone Aargau und Jura haben diesen angehoben.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Stand 1. Januar 1991
Beträcie in Franken Tabelle 1 Kanton 1 Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeberbeiträge zulage ‚ zulage der kantonalen FAK in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat auge- besondere meine
ZH 100 - 16 20/25 - 1,0 BE 125 - 16 20/25 - 1,6 LU 145 195 16 18/25 600 1,9 101 UR 130 - 16 18/25 500 2,0 SZ 120 - 16 20/25 6) 600 2,0 0W 120 - 16 25/25 - 2,0 NW 150/175 2 ) - 16 18/25 - 1,75 GL 130 - 16 18/25 - 1,8 ZG 180/230 2) - 16 20/25 - 1,6 10) FR 16) 140/155 2) 200/215 2) 15 20/25 600 7) 2,25 SO 155 - 18 18/25 12) 500 1,6 BS 130 155 16 25/25 - 1,2 BL 120 150 16 25/25 - 1,8 SH 130 165 16 18/25 66081 1,5 101 AR 130 - 16 18/25 - 2,0 Al 120/130 2) - 16 18/25 - 2,0 SG 100/145 2) - 16 18/25 - 1,5 10) GR 125 150 16 20/25 6) - 1,75 AG 120 - 16 20/25 - 1,7 TG 120 135 16 18/25 - 1,7 TI 161 - 16 20/20 - 2,5 VD 14 120) 165 16 20/256) 1200 1,9 VS 160/224 2) 224/288 2) 16 20/25 800 7) 1 - 9)
NE 131 120/145 160/185 u 16 20/256) 800 1,8 170/220 210/260 GE 110/135 220 15 20/25 750 1,5 JU 1) 121/142 1 163 16 25/25 628 3,0
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
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Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 165 Franken. Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse. Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 130 Fr. Kinder-, 180 Fr. Ausbildungs- zulage und 1 500 Fr. Geburtszulage. Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von
105 Franken pro Monat ausgerichtet.
Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab dem dritten Kind; Ausbildungszulage: 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 1991
Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unver- heirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).
Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechtigte Kinder zulagefl zutage
Ansatz je Kind und Monat allge- beson- meine dere 11
ZH 100 - 16 16/16 - alle BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 145 195 16 18/25 600 alle UR 130 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 120 - 16 20/25 - alle 0W 120 - 16 25/25 - alle NW 150/175 2) - 16 18/25 - alle GL 130 - 16 18/25 - alle ZG 180/230 2) - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 13) 140/1552) 200/2152) 15 20/25 600 alle SO 155 - 18 18/258) 500 alle BS 130 155 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern BL 5) 120 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 130 165 16 18/25 660 6) alle AR 130 - 16 18/25 - alle Al 120/130 2) - 16 18/25 - alle SG 100/145 2) - 16 18/25 - alle GR 125 - 16 16/16 - alle AG 120 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder TG 120 - 16 16/16 - alle TI 161 - 16 20/20 - alle VD 120 11) - 16 16/16 eheliche u. Adoptivkinder VS 160/224 1) 224/288 2) 16 20/25 800 alle NE 1) 120/145 - 16 16/16 800 10) alle 170/220 GE 110/135 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU 121/142 - 16 16/16 - alle
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Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleich- gestellt. Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszu- lage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (130 Fr.) auszurichten. Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine Haushaltungszulage von 105 Franken pro Monat ausgerichtet. Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab den, dritten Kind; Ausbildungszulage: 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.
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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbstständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 1991
Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulagen Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage 3)
Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 145 195 600 30000 4000 UR 130 - 500 37000 3300 SZ 120 - 600 42000 3000 ZG 180/230 2) - - 34 000 2 500 SH 130 165 660 45 100 -
AR 130 - - - -
Al 120/1302) - - 26000 1) -
SG 100/145 2) - - 55000 -
GR 125 150 - - -
Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 000 Franken überschritten, so besteht An- spruch auf zwei Drittel der Zulagen Wird sie um mehr als 3 000 Franken, höchstens aber um
6 000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze ge- mäss Bundesgesetz über die Farnilienzulagen in der Landwirtschaft nicht über- steigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1). Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen. sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1). Neu haben im Kanton Freiburg auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Zulagen.
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft LandiiirischaJliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinder- zulagen von 115 Franken für die ersten beiden Kinder und von 120 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 140 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 27 500 Franken zuzüglich 4000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so be- steht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagen regelungen erlassen haben. Die unter den ein- zelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusäilich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Stand 1. Januar 1991
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Kanton Kinderzulage ') Ausbildungszulage 1) Geburts- Haushaltungs- _________ zulage zulage Talgebiet Berggebet Talgebiet Berggebiet
Bund 115/120 135/140 - - - 100 ZH - - - - - -
BE 35/35 35/35 - - - 50 FR 131 140/155 140/155 200/215 200/215 600 -
SH - - - - 660 -
SG -/25 -/5 - - - -
VD - - - - 1500 -
VS 3) - - - - 800 -
NE') 5/30 -/10 45/70 25/50 800 50/100 30/80 90/140 70/120 GE') 110/135 2) - 220 - 750> -
JU - - - - - 15 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzu- lage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Alters- jahres ausgerichtet. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet. Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 Franken nicht übersteigt. Bis Ende des Jahres, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet. Für Bezüger von Zulagen nach FLG. Ansätze ab 1. März 1991: Kinderzulage: 180 Fr. für das erste und zweite Kind, 200 Fr. ab dem dritten Kind; Ausbildungszulage 240 Fr. für das erste und zweite Kind, 260 Fr. ab dem dritten Kind; Geburts- und Adoptionszulage: 1000 Fr.
16 ZAK1/lOOl
Tabelle 4b Selbständige Landwirte Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage 11 Geburts- Haushaltungs- zulage zulage H Berggebiet Talgebiet Berggebet Talgebiet unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG' FLG FLG 71 FLG FLG FLG FL(3 71
Bund 115/120 - 135/140 - - - - - -
ZH - - - - - - - - -
BE 35/35 - 35/35 - - - - - - -
SO - 115/120 - 135/140 - - - - 500 -
SH H- - - - - - - - 66012) -
SG -/25 100/145 1 -/5 100/145 1 - - - - - -
TI - - 5/5 - - - - - - -
VD 50/506) 50/506) 50/506) 50150K - - - - 700 -
VS 80/144 80/144 80/144 80/144 144/208 144/208 144/208 144/208 800 -
NE -1- 115/120 -1- 135/140 15/10 - - - - -
GE') 110/13521 110/1352) - - 220 220 - - 750 -
JU 9/911) - - - - - - 15 rAm Fussnoten unter Tabel le 4a
Von Monat zu Monat Die Eidgenövsische J<Onun/Ssio/l für (/W berufliche Vorsorge hat am 5. De- zember 1990 unter der Leitung von Direktor Seiler vom Bundesamt für Sozial- versicherung ihre 19. Sitzung abgehalten und dabei folgende Themen be- handelt: Grundsätze für die BVG-Revision: Die Kommission hat ein weiteres Mal zum Entwurf der BVG-Revisionsgrundsätze Stellung bezogen. Sie nahm vom Ergebnis der Anhörung der Vertreter der Sozialpartner Kenntnis und liess sich über das weitere Vorgehen in dieser Gesetzgebung orientieren. Teuerungsanpassung der BVG-Altersrenten: Die Kommission diskutierte verschiedene Varianten des Ausschusses «Leistungen», ohne jedoch dem Bun- desrat eine Empfehlung abzugeben. Es zeigte sich, dass die Ansichten inner- halb der Kommission über die Schaffung eines Lastenausgleichs für die Fi- nanzierung der Teuerungsanpassung auseinandergehen. Wohneigentumsförderung: Die Kommission wurde über das Ergebnis einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Änderung des geltenden Rechts für eine wirksame Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge in- formiert. Angesichts der komplexen Materie und der relativ kurzen Zeit zur Vorbereitung dieses Themas hat die Kommission keine Empfehlung abgege- ben. Sie konnte jedoch zur Kenntnis nehmen, dass hierüber im ersten Quartal
1991 eine Vernehmlassung durchgeführt wird, die Gelegenheit zur einläss-
lichen Stellungnahme gibt. In der Schlussabstimmung vom 14. Dezember 1990 haben die eidgenössi- schen Räte unter anderen die folgenden Vorlagen definitiv verabschiedet: - den Bundesbeschluss über eine Teuerungszulage auf den Renten der AHV
und der IV für das Jahr 1991 (s. ZAK 1990S. 446) mit 152 zu 0 (Nationalrat) bzw. 41 zu 0 Stimmen (Ständerat); die Referendumsfrist zu diesem Erlass dauert bis zum 28. März 1991; - die Verfassungsänderung zur Neuordnung der Bundesfinanzen mit 120 zu 31
bzw. 32 zu 2 Stimmen; diese beinhaltet den Übergang zur Mehrwertsteuer und die Kompetenz des Bundesrates, nötigenfalls einen Zuschlag zugunsten der AH zu erheben (zu dieser Verfassungsänderung wird das Schweizer- volk voraussichtlich am 2. Juni 1991 noch Stellung nehmen können);
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- den Bundesbeschluss über eine Entschädigung an Schu'ei:er Staatsbürger, die in den ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi ge- lebt hatten und denen Belgien die Sozialversicherungsansprüche verwei- gerte (s. u.a. ZAK 1990 S. 330), mit 144 zu 0 bzw. 41 zu 0 Stimmen.
Berufliche Vorso Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizügigkeitskonti zu führen, wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat?' (Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG; Art. 2 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 Vo über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrich- tung nicht wie dies Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vorsieht - innert 30 Tagen über den Wegzug eines Versicherten, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. informiert. Die Vorsorgeeinrichtung weiss dann nicht, wohin sie die Freizü- gigkeitsleistung übertragen soll. Da diese Fälle häufig sind und es sich dabei in der Regel um niedrige Beträge der Freizügigkeitsleistung handelt, stellt man fest, dass die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in Form einer Freizü- gigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos im Vergleich zum angestrebten Ziel zu hohe administrative Kosten verursacht. Die Tendenz in der Praxis geht folglich dahin, den Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung zu belassen und sein individuelles Konto unter derselben Bezeichnung wie ein Freizügigkeits- konto weiterzuführen. Das BSV hat sich bereits in der Nummer 10 der Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge unter Rz 53 Ziffer 3 (ZAK 1988 S. 540), im Hinblick auf die Konformität dieser Praxis mit der Verordnung über die Erhaltung des Vor- sorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986, zu dieser Frage geäussert. Nach Meinung des BSV widerspricht die Weiterführung eines Frei- zügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung der oben zitierten Verord- nung nicht, wenn der Vorsorgeeinrichtung die benötigte Willenserklärung sei-
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17
ZAK 1/1991 19
tens des Versicherten nicht vorliegt. Dieser Fall erscheint vergleichbar mit den in Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Fällen, worin eine Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich ermächtigt wird, von der Erbringung einer Freizügigkeitsleistung abzusehen, wenn: der Versicherte wieder bei ihr eintreten wird (im Fall eines Urlaubs bei- spielsweise), wegen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine Invaliden- oder Hinterlas- senenrente fällig werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass diese Möglichkeit der Weiterführung der Ver- sicherung in der gleichen Weise wie ein Freizügigkeitskonto dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht widersprechen darf. Jedoch darf diese Möglich- keit nicht auch Dritten angeboten werden, welche keinerlei Bezug zu der be- treffenden Vorsorgeeinrichtung haben.
Nachträgliche Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an Anspruchsberechtigte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben' (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG, Art. 331 c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR, Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)
In letzter Zeit erhält das BSV öfters Anfragen, ob Freizügigkeitsgelder, die bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bar herausverlangt worden sind und sich nun auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Frei- zügigkeitspolice befinden, im nachhinein bar herausverlangt werden können. Der Anspruch auf Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit ist nur in dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Barauszahlungs- grund vorliegt, d.h. bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber spricht in Artikel 30 BVG, Artikel 331c OR und Artikel 7 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügig- keit ausdrücklich von «selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt» und nicht von «selbständig erwerbstätig ist». Ist eine Freizügigkeitspolice bzw. ein Frei- zügigkeitskonto einmal errichtet, so hat eine allfällige Auflösung gestützt auf die entsprechenden Vorschriften des Reglernentes, bei deren Fehlen nach Arti- kel 7 der Verordnung zu erfolgen. Das Gesetz geht im weiteren davon aus, dass grundsätzlich der Vorsorge- schutz zu erhalten ist. Daher soll nur in Ausnahmefällen dieses Prinzip - dies auf Begehren des Anspruchsberechtigten hin - durchbrochen werden. Stellt daher ein Anspruchsberechtigter bei Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17
20 ZAK 1/1991
(d.h. bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung und Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) kein entsprechendes Begehren, so gibt er dadurch zu erken- nen, dass in diesem Zeitpunkt für ihn kein Bedarf nach Barauszahlung be- steht. Es ist daher nicht mehr möglich, in einem späteren Zeitpunkt auf den seinerzeitigen Entscheid zurückzukommen. Die gleiche Problematik stellt sich auch bei der Frage der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendi- gung der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden (vgl. dazu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz59 = ZAK 1989S. 192).
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; Begriff der «Geringfügigkeit»' (Hinweis zum Urteil des EVG vom 23. April1990 i.Sa. Z) (Art. 30 Abs. 1 BVG; Art. 331 c Abs. 4 OR)
Ein Versicherter, der während zehn Monaten einer Vorsorgeeinrichtung ange- hört, hat kein Anrecht auf Barauszahlung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 BVG, auch wenn die Statuten der Vorsorgeeinrichtung dies vorsehen. Es bleibt zu prüfen, ob eine Teil-Barauszahlung im Bereiche des Überobligatori- ums möglich ist nach Massgabe von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe a OR, dies aufgrund der Geringfügigkeit der Forderung. Der Begriff der Geringfügigkeit ist nicht aufgrund einer geldwerten Limite zu bestimmen. Es müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden, z.B. das Alter des Arbeitnehmers, die Höhe seines Einkommens. Die Vorsorgeein- richtungen haben auch die Möglichkeit, in ihren Reglernenten den Begriff der Geringfügigkeit zu definieren, diese Interpretation unterliegt aber der richter- lichen Überprüfung. Nach Meinung des EVG stellt sich die Frage nach der Barauszahlung auf- grund der Geringfügigkeit der Forderung nur, wenn die Freizügigkeitslei- stung, die sich aus dem OR ergibt, höher ist als die Berechnung nach dem BVG, da dieses eine Barauszahlung ausschliesst. Um bestimmen zu können, ob eine geringfügige Forderung vorliegt, ist der Teil zu berücksichtigen, der das Altersguthaben nach BVG übersteigt. Nur dieser Teil kann Gegenstand der Barauszahlung sein. Im vorliegenden Falle hat das EVG den überobligatorischen Betrag von 1656 Franken als geringfügig erachtet, da er geringer war als die jährliche Beitrags- zahlung des Versicherten (2646 Fr.). Wurde die ganze Freizügigkeitsleistung bereits an eine neue Vorsorgeeinrich- tung überwiesen, so kann die alte Kasse die teilweise Rückzahlung von der neuen Kasse verlangen. Darauf hat sie die Barauszahlung vorzunehmen.
Aus dcii Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 17
ZAK 1/1991 21
Fachliteratur Böhme Helmut: Sozialraum Europa die soziale Dimension des europäi- -
schen Binnenmarktes. Sozialökonomische Schriften, Band 3. 210 Seiten. 1990. Verlag Peter Lang, Bern/Frankfurt. Publikation zum 20jährigen Bestehen der Konferenz der kantonalen BVG- Aufsichtsbehörden. Enthält die Referate der Jahresversammlung 1990 zu fol- genden Themen: Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge (H. Pfitzmann, ABVS), Stand der Arbeiten zur Freizügigkeitsregelung und zur BVG-Revision (E. Rätzer, BSV), Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen bei Vermögensanlagen (M. Lanter), Dringliche Bodenrechtsmassnahmen (Ch.A. Egger, BSV). Mit um- fangreicher Literaturliste. 94 Seiten. Fr. 10.—. Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern. Wohnformen für Behinderte Visionen, Möglichkeiten und Grenzen. Die -
Nummer 123/Winter 1990 des Mitteilungsblattes der Schweizerischen Multiple- Sklerose-Gesellschaft (SMSG) ist schwerpunktmässig den Wohnproblemen be- hinderter Menschen gewidmet. Die Hauptthemen: Individuelles Wohnen Behin- derter (E. Kobi); Die Wohnung für alle: eine Utopie? (Fachstelle für behindertenge- rechtes Bauen); Privat wohnen (div. Autoren); Kollektiv wohnen (div. Autoren); Jüngere Behinderte im Pflegeheim (Erfahrungen aus Deutschland); Praktische Hil- fen (Fachstelle für behindertengerechtes Bauen); Betriebliche Planung und Bera- tung für kollektive Wohnformen (Verein integriertes Wohnen für Behinderte). SMSG, Postfach 8380, 8036 Zürich. Auch die österreichische Fachzeitschrift «Behinderte» beschäftigt sich in ihrer Aus- gabe 4/1990 zur Hauptsache mit dem Wohnen. Unter dem Motto Vom Verwah- ren zum Bewohnen enthält sie folgende Beiträge: Wohnen ist Heimat haben; Wohnen ein individuelles Bedürfnis; Wohnen Behinderter behindertes Wohnen? - -
Behindertengerechtes Bauen - menschengerechtes Bauen; Wohnen und Behin- derte. «Behinderte», Alberstrasse 8, A-8010 Graz.
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Parlamentarische Vorstösse
90.1157. Einfache Anfrage Scheidegger vom 4. Oktober1990
betreffend die Kapitalanlagen der Pensionskassen Nationalrat Scheidegger hat folgende Einfache Anfrage eingereicht «Die ursprüngliche BVG - Botschaft des Bundesrates an das Parlament umfasste zur Anlagepolitik zirka 1 Seite. In einer Ubersicht zu Bodengeschäften wird darauf ver- wiesen, dass die BVG-Kommission bis Mitte 1989 dem EDI einen Bericht über Re- visionspunkte, u.a. Kapitalanlagen, abliefern werde. Nachdem immer mehr Forde- rungen aus der Mitte des Parlamentes in Richtung spezifischer Kanalisierungen der BVG-Gelder angemeldet sind und werden, stellen sich folgende Fragen: Liegt der Bericht der BVG-Kommission vor; was wird in Sachen Kapitalanlagen vorgesehen? Welche rechtlichen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Probleme für Kas- senmitglieder und eventuell öffentliche Hand würden sich mit einer Aufhebung der BVG-Kassen ergeben?»
Der Bundesrat hat die Anfrage am 10. Dezember 1990 wie folgt beantwortet: «1. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommis- sion) hat am 29. März 1989 im Sinne einer Ubersicht über die Revisionsbedürftig- keit des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) zu fünfundzwanzig Punkten Stellung genommen. Dabei wurde unter anderem auch die Prüfung einer Einschränkung der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen in Grundstücke in Aussicht gestellt. Die Kommission verzichtete jedoch darauf, zu diesem Punkt Vor- schläge zu unterbreiten. Im Hinblick auf das Anschlussprogramm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungs- bereich prüft die Arbeitsgruppe <Weiterentwicklung im Bodenrecht> gegenwärtig auch Anlagevorschriften für den Erwerb von Grundstucken durch institutionelle Anleger (quantitative Beschränkungen wie bisher und/oder qualitative). Der Be- richt der Arbeitsgruppe wird im Frühjahr 1991 vorliegen. 2. Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen lassen sich schon aus verfassungsrecht- lichen Gründen (Handels- und Gewerbefreiheit) nicht ohne weiteres aufheben. Die Aufhebung der BVG-Vorsorgeeinrichtungen wäre von derart grosser Tragweite in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und sozialer Hinsicht, das die in der vor- liegenden Anfrage aufgeworfene Problematik in diesem Zusammenhang nicht be- antwortet werden kann. Im Rahmen der angelaufenen Überprüfung der Dreisäu- lenkonzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird jedoch bezüglich einer Verlagerung der Gewichte der einzelnen Säulen auch die Stellung und Funktion der BVG-Vorsorgeeinrichtungen untersucht werden müssen.»
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90.1174. Einfache Anfrage Spoerry vom 5. Oktober1990
betreffend die rasche Behandlung der Wohneigentumsförderung und der Freizügigkeitsregelung in der beruflichen Vorsorge Nationalrätin Spoerry hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: (<Ein Problem des heutigen Hypothekarmarktes ist ohne Zweifel die Tatsache, dass durch das vermehrte Zwangssparen in der Ersten und der Zweiten Säule weniger Spargelder zu den Banken kommen und die Refinanzierung von Hypothekardarle- hen mit langfristigen Anlagen damit schwieriger wird. Gleichzeitig wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erschwert, weil man sich dafür heute zu einem hohen Preis häufig hoch verschulden muss. Eine wirksame Entschärfung und eine rasche Hilfe brächte ein verbesserter Zugriff auf die Mittel der beruflichen Vorsorge zum Zwecke der Wohneigentumsförderung, wie dies die Parlamentarischen Initiati- ven Spoerry und Kündig verlangen. Diese Initiativen fanden in beiden Kammern eine grosse Unterstützung. Dabei war vorgesehen, den Zugriff auf die Gelder der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung mit der Neuregelung der Freizügigkeit zu verbinden, weil sich das verfügbare Kapital nach der Freizügig- keitsleistung richten muss. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen: Im Juni 1988 hat das Parlament den Bundesrat mit einer Richtlinienmotion be- auftragt, in der laufenden Legislatur die Revision der Gesetzesbestimmungen über die Freizügigkeit einzuleiten. Wo stehen wir heute mit den entsprechenden Vorar- beiten? Bei der Behandlung meiner Parlamentarischen Initiative Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der gebundenen Vorsorge wurde vom Bundesrat dargelegt, dass die Vernehmlassung zu diesem Thema Ende 1990 eingeleitet werden und die Bot- schaften zu den beiden Vorlagen Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung in der zweiten Hälfte 1991 vorliegen sollten. Hat dieser Zeitplan noch immer Gül- tigkeit? Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es sich bei diesen beiden Themen um aus- gesprochen dringliche Vorlagen handelt, die seit Jahren mit Ungeduld erwartet werden und mit bezug auf die Wohneigentumsförderung als Folge der Entwicklung auf dem Hypothekarmarkt noch vordringlicher geworden sind? Ist der Bundesrat aus dieser Situation heraus bereit, die Vorarbeiten noch zu be- schleunigen? Bis wann können konkrete Resultate erwartet werden?» Die Antwort des Bundesrates vom 10. Dezember 1990 lautet.- «l. Die Vernehmlassung über die Neuregelung der Freizügigkeit in der ausserobli- gatorischen beruflichen Vorsorge wird vor Ostern 1991 abgeschlossen sein. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung den eidgenössischen Räten bis Ende 1991 eine Botschaft samt Gesetzesentwurf unter- breiten.
2. Der Zeitplan bezüglich der Neuregelung der Wohneigentumsförderung ist nach
wie vor gültig. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe hat soeben ihre Tätigkeit abgeschlossen. Zurzeit wird im Bundesamt für Sozialversicherung ein Bericht mit dem Gesetzgebungskonzept erstellt. Die Vernehmlassung ist für anfangs 1991 vor- gesehen und wird ebenfalls vor Ostern 1991 abgeschlossen sein. Wie in der Frühjahrsession 1990 zu den Parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig be-
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schlossen, wird der Bundesrat seine Botschaft samt Gesetzesentwurf in der zweiten Hälfte 1991 den eidgenössischen Räten unterbreiten. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sowohl die Regelung der Freizügigkeit wie auch die Wohneigentumsförderung dringliche Vorlagen darstellen. Die Rege- lung der Wohneigentumsförderung hat durch die aktuellen Probleme auf dem Hy- pothekar- und dem Wohnungsmarkt allerdings noch eine besondere Dringlichkeit erhalten. Der Bundesrat ist bereit, die beiden Vorlagen beschleunigt zu behandeln. Die komplizierte Materie muss jedoch sorgfältig vobereitet werden. Dies setzt eine minimale Zeit voraus. Der genannte Zeitplan dürfte der Dringlichkeit der Vorlagen gerecht werden. Konkrete Resultate zu diesen Vorlagen hängen im wesentlichen von deren Be- handlung in den eidgenössischen Räten ab. Der Bundesrat prüft allerdings, ob ge- wisse Verbesserungen der Wohneigentumsförderung nicht bereits früher auf Ver- ordnungsstufe verwirklicht werden können, insbesondere was die Besserstellung des Pfandgläubigers bei Dahinfallen des Pfandes (Altersleistungen) und die Ver- wendung der in einer anerkannten Freizügigkeitsform vorhandenen Freizügigkeits- kapitalien betrifft.»
90.914. Motion Vollmer vom 6. Dezember1990
betreffend d je Vermögensbewertung in der beruf 1 ichen Vorsorge Nationalrat Vollmer hat folgende Motion eingereicht: «Sachwerte, namentlich Grundstücke, dürfen gemäss Artikel 48 Absatz 2 der Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Vorsorge (BVV 2) in den Bilanzen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden. Eine Minimalbewertung schreibt diese Bestimmung nicht vor. Die Bewer- tung kann somit zum Anschaffungs- oder noch zu einem tieferen Wert erfolgen. Die meisten Einrichtungen bilanzieren denn tatsächlich ihre Grundstücke zu einem Wert, der von den realen Verhältnissen stark abweicht. Vielfach ist es der Anschaf- fungswert, der womöglich aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften noch abge- schrieben werden konnte. Angesichts des heute vorhandenen und noch zu erwartenden Vermögens in der be- ruflichen Vorsorge wirkt die mit dieser Bilanzierungsmethode verbundene Bildung von stillen Reserven in der Höhe mehrerer hundert Milliarden Franken nicht nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern auch volkswirtschaftlich als unsachge- mäss, zwecklos und unsinnig. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Bewertungsvorschriften in Artikel 48 Absatz 2 BVV 2 im Sinne des Zwecks der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass einerseits angemessene stille Reserven möglich sind und anderseits die Neubewer- tungen nicht auf die Mietzinse durchschlagen können.» (27 Mitunterzeichner)
90.921. Postulat Miville vom 6. Dezember 1990
betreffend die IV-Betriebsbeiträge an Institutionen für Behinderte Ständerat Miville hat folgendes Postulat eingereicht: «Mit den Betriebsbeiträgen an Institutionen, die sich mit Behindertenbetreuung, -beherbergung und -ausbildung befassen, gilt die Invalidenversicherung die <behin-
ZAK1/1991 25
dertenbedingten Mehrkosten> ab. So wie diese Mehrkosten heute definiert und ge- regelt werden, sehen sich die Institutionen vor grossen Schwierigkeiten und zu Bettelaktionen gezwungen. Besonders benachteiligt fühlen sich Institutionen, wel- che psychisch Behinderte betreuen, da diese Behinderungsart weder im Gesetz noch in Verordnungen definiert ist. Einzelne Regelungen wirken der wirtschaftlichen und sozialen Rehabilitation ent- gegen, weil sie zuwenig den differenzierten Bedürfnissen der verschiedenen Kate- gorien von Behinderten entsprechen. Es sollten zum Beispiel Wohnheime nicht dazu gezwungen werden, ihre Betriebskosten über die grösstmögliche Ausschöp- fung der Ergänzungsleistungen ihrer Pensionäre zu decken, weil sich dies im Lei- stungsbereich demotivierend auswirkt. Behinderte, die mehr leisten, sollten davon auch etwas haben. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, wie - bezüglich dieser Betriebsbeiträge alle Behinderungsarten besser erfasst und ih- ren Besonderheiten entsprechend behandelt werden können, -Wohnheimsubventionen weniger auf die individuellen Ergänzungsleistungen abgestützt auszurichten sind, -Wohnheime entweder eine volle Defizitdeckung erhalten oder über Raumbei- träge in die Lage versetzt werden, erschwingliche Pensionspreise festzusetzen, wobei Wohnheime für psychisch Behinderte nicht zwingend rollstuhlgängig sein müssen, -bei der Berechnung von Betriebsbeiträgen an die Dauerwerkstätten und Be- schäftigungsstätten von den effektiven Kosten ausgegangen und das bei kauf- männisch richtig geführtem Betrieb verbleibende Defizit gedeckt werden kann.» (4 Mitunterzeichner)
90.926. Postulat der FdP-Fraktion vom 10. Dezember1990
betreffend einen nationalen Aktionsplan gegen die Armut Die FdP-Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat eingereicht «Im Unterschied zu armen Ländern bleibt Armut in einer Wohlstandsgesellschaft wie der unsrigen zum grossen Teil verborgen. Erst allmählich dringt die quantitative und qualitative Problematik dieses Phänomens in das öffentliche Bewusstsein. Ausmass, Ursachen und Wirkungszusammenhänge dieser sozialen Realität bilden derzeit auch Gegenstand des NFP 29, 5. Serie <Wandlungen der Lebensformen und Zukunft der sozialen Sicherheit>. In jüngerer Zeit sind zudem von Wissenschaftern und Praktikern Untersuchungsberichte publiziert worden, die eindringlich vor Au- gen führen, dass Armut ein ausserordentlich komplexes und hartnäckiges Problem darstellt, dessen Vielgestaltigkeit und Tragweite gewöhnlich unterschätzt wird. Ar- mut heisst für die Betroffenen nicht nur finanzielle Mangelsituation. Das Fehlen ausreichender materieller Existenzgrundlagen ist meist begleitet von einer schmerz- lichen immateriellen Not. Die FdP- Fraktion erachtet es als dringlich, dass auf der Basis der bisherigen Er- kenntnisse koordinierte Massnahmen zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und privaten Hilfswerken in die Wege geleitet werden. Wir laden daher den Bundesrat ein, im Jahre 1991 eine Konferenz zu diesem Thema einzuberufen und mit den zu- ständigen öffentlichen und privaten Institutionen einen nationalen Aktionsplan für die neunziger Jahre mit Unterstützungs- und Präventionsmassnahmen auszuar- beiten .»
26 ZAI( 1/1991
Behandelte Vorstösse Der Ständerat hat anlässlich seiner Wintersession 1990 am 12. Dezember die fol- genden Vorstösse behandelt: - 90.680. Motion Piller betreffend die jährliche Anpassung der AHV/IV-Renten (ZAK 1990 S. 421): Angesichts der für 1991 bereits beschlossenen Teuerungs- zulage sowie der vom Bundesrat in Aussicht gestellten Vorlage über eine flexi- blere Rentenanpassungsregelung überweist der Rat den Vorstoss nur in der Form eines Postulates. - 90.699. Motion Reymond betreffend Aufhebung der dringlichen Bodenrechts- Beschlüsse B + C (ZAK 1990 S. 462): Diese Motion wird überwiesen. - 90.714. Motion Hänsenberger betreffend die Verfassungsgrundlage für die Er- gänzungsleistungen (ZAK 1990 S. 463): Bundesrat Cotti räumt ein, dass eine verfassungsmässige Verankerung unerlässlich sei, da auf die EL auch weiterhin nicht verzichtet werden könne. Da über das Vorgehen zurzeit noch keine Klarheit bestehe, beantragt er Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat. Hansenberger beharrt jedoch auf der Motion, worauf diese mit 26 zu 2 Stimmen überwiesen wird.
90.725. Motion Weber betreffend den vollen Teuerungsausgleich bei laufenden
BVG-Renten (ZAK 1990 S. 463): Nach dem Hinweis von Bundesrat Cotti, dass dieses Problem im Rahmen der BVG-Revision geprüft wird, stimmt der Rat der beantragten Umwandlung in ein Postulat zu.
M itteilu
Kursausschreibung des SVS Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) organisiert an der Handelsschule des KV Zürich einen Kurzlehrgang zur Vorbereitung auf die höhere Berufsprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungs- Diplom. Kursort: Handelsschule KV Zürich, Limmatstrasse 310, beim Escher-Wyss-Platz, 8005 Zürich Kursdauer: Zirka neun Samstage zwischen Mai bis September 1991 von 09.45 bis 12.00 und 13.30 bis 15.45 Uhr Kursinhalt: - Koordination der einzelnen Sozialversicherungszweige - Aktuelle Sozialversicherungsfragen - Einführung ins Verfassungsrecht - Gruppenarbeiten Anmeldung: Anmeldeformulare können bezogen werden bei: SVS, Postfach 6303, 8023 Zürich
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Zum Kursbesuch und zur anschliessenden Sozialversicherungs-Diplomprüfung (Prüfungstermin zwischen dem 7. und 19. Oktober 1991) können sich Inhaber des Sozialversicherungsfachausweises anmelden, die bis Oktober 1991 eine berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach Erlangen des Fachausweises im Sozial- versicherungsbereich nachweisen. Das eidgenössische Diplom bescheinigt Kenntnisse und Fähigkeiten eines kompe- tenten Experten der Sozialversicherung, die zur Ubernahme höherer Verantwortung im öffentlichen und privaten Bereich befähigen (z.B. in Sozialversicherungsorga- nen, Personalabteilungen, Gewerkschaften, Verbänden, Heimen und Spitälern usw.). Die Diplomierten haben das Recht, den Titel «Diplomierter Sozialversiche- rungs-Experte» bzw. «Diplomierte Sozialversicherungs-Expertin» zu führen.
Eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungs-Experten Anlässlich einer Feier im Zunfthaus zur Safran in Zürich konnten am 16. November 1990— erstmals in der Deutschschweiz die Titel «Eidgenössisch diplomierter So- -
zialversicherungs-Experte» an folgende erfolgreichen Prüfungsabsolventen und -absolventinnen verliehen werden (die Abkürzung nach dem Namen bezeichnet das Haupt-Prüfungsgebiet): - Albin Andrea, IV, Chur (Ausgleichskasse Graubünden); - Bär Walter, UV, Winterthur (ARAG Rechtsschutz); - Bertschinger Roman, AH V/EL, Neuenhof (Ausgleichskasse Maschinen); - Fuhrer Hans, KV, Gwatt/Thun (Krankenkasse Helvetia); - Klingele Peter, KV, Speicher (OSKA Kranken- und Unfallversicherung); - Müller Hugo J., UV, Gränichen (SUVA Aarau); - Rehli Konradin, UV, Trimmis (SUVA Chur); - Schläppi Ruedi, BVG, Wabern (La Suisse); - Thöny Andreas, UV, Grüsch (Elvia Chur); - Tognina Mario, UV, Wittenbach (pens. SUVA Chur); - Uhler Ren6, AHV/EL, St. Gallen (Ausgleichskasse St. Gallen); - Wagner Marco, AH V/EL, St. Gallen (Ausgleichskasse St. Gallen). Beim gleichen Anlass sind zudem die Sozialversicherungs-Fachausweise eine -
Vorstufe zum Diplom an fünfzehn erfolgreiche Kandidaten bzw. Kandidatinnen -
abgegeben worden.
Familienzulagen im Kanton Aargau Am 19. November 1990 hat der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kanto- nale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1 . Januar 1991 auf 1,7 (bisher 1,5) Prozent erhöht.
Familienzulagen im Kanton Appenzell A.Rh. Durch Beschluss vom 10. Dezember 1990 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen mit Inkrafttreten am 1. Januar 1991 auf 130 (bisher 110) Franken erhöht.
28 ZAK1/1991
Familienzulagen im Kanton Graubünden Am 2. Dezember 1990 hat das Volk eine Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen gutgeheissen. Zudem wurden die Vollziehungsverordnung durch Grossratsbeschluss vom 1. Oktober 1990 sowie die Ausführungsbestimmun- gen durch Regierungsbeschluss vom 5. November 1990 angepasst. Sämtliche An- derungen sind am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
1. Ansätze der Familienzulagen
Die Kinderzulagen wurden auf 125 (bisher 110) Franken und die Ausbildungszula- gen auf 150 (bisher 130) Franken pro Monat heraufgesetzt.
2. Anspruch der nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmer
Ein nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Kinderzulage, - wenn er die unter seiner Obhut stehenden Kinder allein erzieht und - einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die mindestens 50 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit erreicht, und - sofern anderweitig keine Zulagen erhältlich gemacht werden können, in den übrigen Fällen auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinder- zulagen. Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von weniger als 10 Stunden in der Woche beim gleichen Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Familien- zulagen.
3. Finanzierung der Zulagen an Selbständigerwerbende
Diese erfolgt durch einen Beitrag - des Selbständigerwerbenden von 2,2 (bisher 2) Prozent auf dem steuerbaren Einkommen, - der Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer von 0,13 (bisher 0,06) Prozent der von ihren Mitgliedern im Kanton Graubünden ausgerichteten AHV-Lohn- summe.
Familienzulagen im Kanton Jura Durch Beschluss vom 4. Dezember 1990 hat die Regierung den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 3 (bisher 2,7) Prozent erhöht.
Familienzulagen im Kanton Neuenburg Durch Staatsratsbeschluss vom 3. Dezember 1990 wurden die Ansätze für Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erhöht. Die monatlichen Ansätze der Kinderzulagen belaufen sich neu auf - 120 (bisher 11 0) Franken für das erste Kind,
ZAK 1/1991 29
- 145 (bisher 135) Franken für das zweite Kind, - 170 (bisher 160) Franken für das dritte Kind, - 220 (bisher 210) Franken für das vierte und jedes weitere Kind. Die Ansätze der Ausbildungszulagen pro Monat wurden festgesetzt auf - 160 (bisher 140) Franken für das erste Kind, - 185 (bisher 1 65) Franken für das zweite Kind, - 210 (bisher 190) Franken für das dritte Kind, - 260 (bisher 240) Franken für das vierte und jedes weitere Kind. Die Geburtszulage beträgt neu 800 (bisher 600) Franken.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden
Durch Beschluss vom 14. Dezember 1990 hat der Landrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt heraufgesetzt: - 150 (bisher 125) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder, - 175 (bisher 150) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind. Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Arbeitgeber wurde von 1,85 auf 1,75 Prozent gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Wallis Durch Dekret vom 28. September 1990 legte der Grosse Rat die Mindestansätze der Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt fest:
Zulagen an Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige Die Kinderzulage beträgt 160 (bisher 140) Franken pro Kind und Monat für die er- sten beiden Kinder und 224 (bisher 196) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage beträgt 224 (bisher 196) Franken für die ersten beiden Kin- der und 288 (bisher 252) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Geburts- und Adoptionszulage wird auf 800 (bisher 700) Franken herauf- gesetzt.
Zulagen an selbständige Landwirte Die Kinderzulage beträgt 80 (bisher 70) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 144 (bisher 126) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage erhöht sich auf 144 (bisher 126) Franken für die ersten bei- den Kinder und auf 208 (bisher 182) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Geburts- und Adoptionszulage beläuft sich auf 800 (bisher 700) Franken. Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familien- zulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zu- sätzlich, insoweit diese die Ansätze für Arbeitnehmer im Total nicht übersteigen. Ausgenommen sind Kleinbauern im Berggebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
30 ZAK1/199
Familienzulagen im Kanton Waadt Durch Regierungsratsbeschluss vom 30. November 1990 wurden die monatlichen Mindestansätze für Kinder- undAusbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt erhöht: - 120 (bisher 110) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, - 165 (bisher 150) Franken für Kinder in Ausbildung bis zum Höchstalter von 25 Jahren sowie für erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren. Die Geburtszulage beträgt neu 1200 (bisher 700) Franken. Bei den vorgenannten Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestzula- gen. Jede Kasse kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten höhere Beträge - -
ausrichten. Die kantonale Ausgleichskasse (Caisse gönörale dallocations fami- liales) richtet folgende Zulagen aus: - 130 Franken Kinderzulagen pro Monat, - 180 Franken Ausbildungszulagen pro Monat, - 1500 Franken einmalige Geburtszulage. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ebenfalls diese höheren Zulagen auszurichten.
Personelles Ausgleichskasse Graubünden Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat Rolf Baumann, lic. oec. HSG, zum neuen Direktor der kantonalen Ausgleichskasse mit Amtsantritt am 3. Januar 1991 gewählt.
ZAK1/1991 31
Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge der Selbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 29. Oktober 1990 i.Sa. H.V.
Art. 14 Abs. 3 AHVG; Art. 24 Abs. 1 und Art. 38 AHVV. Art. 14 Abs. 3 AHVG bezieht sich nicht auf die Sei bständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen, weshalb deren Beiträge nicht durch Veranlagungs- verfügung, sondern durch Beitragsverfügung festzusetzen sind (Erw. 3b). Die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit obliegt grundsätzlich den Steuerbehörden, weshalb es nicht Sache der Ausgleichskasse sein kann, hierüber eine Veranla- gungsverfügung zu erlassen (Erw. 3b). Das Ausserordentliche des Verfahrens nach Art. 24 Abs. 1 AHVV be- steht nicht in der Gegenwartsbemessung, sondern in der Festsetzung der Beiträge mangels Steuermeldung (Erw. 4b). Bei einstweilen ausstehender Steuermeldung ohne Gefahr eines Bei- tragsverlustes ist es der Ausgleichskasse verwehrt, eine (<provisori- sche>) Beitragsverfügung aufgrund des zuletzt rechtskräftig veranlag- ten Erwerbseinkommens zu erlassen, ohne den Beitragspflichtigen zuvor aufzufordern, Akontozahlungen im Sinne von Rz 1169 WSN zu leisten (Erw. 4b und c).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. April 1989 setzte die Ausgleichskasse aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung der di- rekten Bundessteuer für die Periode 1985/86 (d.h. auf der Basis der Berech- nungsjahre 1983/84) die persönlichen Beiträge für H.V. für die Beitragspe- riode 1986/87 fest. Wegen ausstehender Steuermeldung für die Periode 1987/88 setzte sie mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums die Beiträge für die Beitragsperiode 1988/89 gestützt auf die gleichen Bemessungsgrund- lagen wie in der ersten Verfügung fest, ohne den Beitragspflichtigen vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert zu haben. Eine spätere An- passung an die rechtskräftige Steuereinschätzung behielt sie sich ausdrücklich vor. Gegen die Verfügung betreffend die Jahre 1988/89 führte H.V. zunächst er- folglos Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Danach wandte er sich
32 ZAK1/1991
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei «fest- zustellen, dass keine beschwerdefähige Verfügung ergangen» sei, ans EVG. Dieses heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. (Kognition)
. . .
2a. Im Rahmen des ordentlichen Beitragsbemessungsverfahrens wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren fest- gesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnitt- lichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode be- messen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2). Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4AHVV). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2AHVV). Wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten können, oder wenn sich die Meldung so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, hat die Verwaltung das für die Festsetzung des Jahresbeitrages mass- gebende reine Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfü- gung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (Art. 24 Abs. 1 i.Verb. m. Art.
26 AHVV). In diesem Falle bestimmt die Ausgleichskasse, aufgrund welchen
Einkommens die Beiträge festzusetzen sind (Art. 24 Abs. 2 AHVV), wobei sie praxisgemäss auf das Einkommen abstellt, das in der letzten Berechnungs- periode, für die eine Steuermeldung vorliegt, erzielt wurde (vgl. Rz 11 73f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung). Erfolgt die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren nach Art.
24 Abs. 1 AHVV und ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steu-
erbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse nach Eingang der endgültigen Steuermeldung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV die Beiträge durch Erlass einer Nachzahlungs- bzw. Rückerstat- tungsverfügung der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer
ZAK1/1991 33
anzupassen (vgl. BGE 109V 74, ZAK 1984 S. 30; ZAK 1989 S. 154 Erw. 2c mit Hinweisen; Rz 1175 der erwähnten Wegleitung). Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst unter Berufung auf Art. 14 Abs. 3 AHVG geltend, die Ausgleichskasse sei gar nicht befugt gewesen, eine Verfügung zu erlassen. Er sei nie aufgefordert oder ge- mahnt worden, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben für die Jahre 1985/86 zu machen. Art. 14 Abs. 3 AHVG lautet: Unterlässt es ein Beitragspflichtiger auf erfolgte Mahnung hin, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu ma- chen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt. Art. 38 AHVV mit dem Randtitel «Veranlagung» schreibt in Abs. 1 folgendes vor: Werden nach Ablauf der gemäss Art. 37 Abs. 1 festgesetzten Frist Arbeit- geber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschul- deten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz und gemäss dem Wortlaut schränkt Abs. 3 von Art. 14 AHVG dies im Gegensatz zu Abs. 2 den An- -
wendungsbereich hinsichtlich der beitragspflichtigen Personen nicht ein, son- dern es ist allgemein vom «Beitragspflichtigen» die Rede. Rechtsprechung und Lehre sind indessen immer davon ausgegangen, dass sich Art. 14 Abs. 3 AHVG nicht auf die Selbständigerwerbenden (und Nichterwerbstätigen) be- zieht mit der Folge, dass deren Beiträge nicht durch Veranlagungsverfügung, sondern zum vornherein durch Beitragsverfügung festzusetzen sind (EVGE
1955 S. 42 Erw. 1, ZAK 1955 S. 120; Binswanger, Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, S. 101 f.; Käser, Un- terstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 14.67; vgl. auch
Rz 1333 WSN). Binswanger erklärt den eingeschänkten Anwendungsbereich
von Art. 14 Abs. 3 AHVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 38 AHVV betreffend die Veranlagung der paritätischen Beiträge darstellt, damit, dass der Erlass einer Veranlagungsverfügung nur notwendig sei, wenn die Festsetzung der Beiträge in erster Linie dem Beitrags- bzw. Abrechnungspflichtigen selber obliege; dies treffe lediglich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgeber zu. Hingegen falle eine Veranlagungsverfügung für Selbstandigerwerbende (und Nichterwerbstätige) ausser Betracht, da de- ren Beitrage durch Beitragsverfügung festzusetzen seien, und zwar auch in Fallen, in denen die Steuerbehörde das Einkommen oder Vermögen des Bei- tragspflichtigen nicht ermitteln könne und die Ausgleichskasse auf Angaben des Pflichtigen angewiesen sei. Diese Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsverfügung ist von der Rechtsprechung in der Folge zwar der Sache nach, nicht aber terminolo- gisch aufrechterhalten worden. So wurde etwa in ZAK 1989 S. 39 Erw. 2a aus- geführt, im Bereich der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit erfolge «die Veranlagung» mittels Verfügung, weshalb der Versicherte seine Rechte in einem gegen die Beitragsverfügung eingeleiteten Beschwerde-
34 ZAK 1/1991
verfahren zu wahren habe; eine Abrechnung über die Beiträge im Rahmen des «Beitragsbezugs» öffne ihm dagegen nicht erneut den Beschwerdeweg, so dass der mit einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung befasste Richter Fragen des Beitragsbezugs nicht zu prüfen habe. Wenn somit die Rechtsprechung die Festsetzung der Beiträge Selbständiger- werbender durch Beitragsverfügung in Abgrenzung zum Beitragsbezug als - -
Veranlagung bezeichnet, so darf dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Erlass einer solchen Beitragsverfügung den Voraussetzungen einer Veranlagungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG unterliege. Dies liefe nicht nur ständiger Praxis zuwider, sondern wäre auch sachlich verfehlt. Denn da nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 23 AHVV die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich den Steuerbehörden obliegt, besteht in diesem Bereich für die Ausgleichskassen kein Raum für den Erlass einer Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 1988/89 im Sinne seiner Argumentation nicht etwa mit einer Veranlagungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 38 AHVV, entgegen seiner Auffassung aber sehr wohl mit einer Beitrags- verfügung festgesetzt wurden, was formell grundsätzlich zulässig war.
4. Zu prüfen ist indessen weiter die materielle Rechtmässigkeit der Beitrags-
verfügung, macht der Beschwerdeführer doch geltend, die Ausgleichskasse habe bei der Festsetzung der für 1988/89 geschuldeten Beiträge mangels eines der in Art. 24 AHVV aufgezählten Gründe zu Unrecht das ausserordent- liche Bemessungsverfahren angewandt. Im vorliegenden Fall setzte die Ausgleichskasse, bei einstweilen ausstehen- der Steuermeldung und ohne Gefahr eines Beitragsverlustes, die Beiträge für 1988/89 aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 1985/86 mit einer «provisorischen» Beitragsverfügung fest, ohne den Beschwerdeführer vorgängig aufgefordert zu haben, Akontozahlun- gen zu leisten. Wie sich den Rechtsschriften der Ausgleichskasse im erstin- stanzlichen Verfahren und ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem EVG entnehmen lässt, wurden die Beiträge für 1988/89 im ausserordentlichen Ver- fahren nach Art. 24 AHVV festgesetzt.
Rz 1169 WSN in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung (welche mit Rz
136 des Nachtrages 5 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer-
benden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. September 1976, wörtlich über- einstimmt) lautet: Trifft die Meldung der Steuerbehörde nicht so rechtzeitig ein, das die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung im ersten Vierteljahr des er- sten Beitragsjahres erlassen kann, so hat sie den Beitragspflichtigen aufzufor- dern, auf Rechnung der für die Beitragsperiode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten. In ZAK 1978 S. 308 erklärte das EVG, es bestehe keine Veranlassung, in die dargelegte neue Verwaltungspraxis im Sinne der damals geltenden Wegleitung
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zu Art. 24 Abs. 1 AHVV einzugreifen. Diese Praxisänderung bezog sich aber ausdrücklich auf den (Normal-) Fall, dass die Ausgleichskasse gemäss jener Verwaltungsweisung vorgeht, indem sie bei Verspätung der Steuermeldung den Beitragspflichtigen auffordert, auf Rechnung der für die Beitragsperiode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten. Nur wenn diese Akontozahlungen nicht oder nicht fristgerecht eingehen, können «provi- sorische>) Beitragsverfügungen erlassen werden, und zwar im ausserordent- lichen Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 AHVV (Rz 1171 WSN). Dabei besteht das Ausserordentliche dieses Verfahrens nicht etwa in der Gegenwartsbemessung nach Art. 25 Abs. 3 AHVV, sondern in der Festsetzung der Beiträge mangels Steuermeldung (vgl. den entsprechenden Randtitel zu Art. 24 AHVV) auf- grund einer Einschätzung des reinen Erwerbseinkommens, wobei bei einer un- angefochtenen, grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen und vollstreckbaren Verfügung die Möglichkeit der in Art. 25 Abs. 5 AHVV vorgesehenen Berichti- gung gestützt auf eine nachträgliche Steuermeldung analog vorbehalten bleibt (BGE 113 V 177 Erw. 1, ZAK 1987 S. 561; ZAK 1989 S. 154 Erw. 3c und d mit Hinweisen). c. Die Ausgleichskasse war vorliegend nach dem Gesagten bei einstweilen ausstehender Steuermeldung und ohne Gefahr eines Beitragsverlustes nicht befugt, ohne vorgängige Aufforderung zur Leistung von Akontozahlungen die Beiträge 1988/89 gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer der Periode 1985/86, somit auf der Basis der Berechnungsjahre 1983/84, festzusetzen. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 19. April
1989 und der sie bestätigende vorinstanzliche Entscheid sind daher aufzuhe-
ben. Die Sache muss an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden, damit sie zunächst im Sinne der Rz 11 69ff. WSN den Beitragspflichtigen auffordert, auf Rechnung der für die Beitragsperiode 1988/89 geschuldeten Beiträge die von ihr zu bestimmenden Akontozahlungen zu leisten.
IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 23. Mai 1990 iSa. R.B.
Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 2 IVV. Bei Lähmungen und motorischen Funk- tionsausfällen beurteilt sich die Abgrenzung Unfallbehandlung/medi- zinische Eingliederungsmassnahmen der IV nicht nach den Kriterien des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der primären Un- fallbehandlung. Massgebend für den Beginn der Leistungspflicht der IV ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen als abgeschlossen gilt oder untergeord- nete Bedeutung erlangt hat.
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Der 1979 geborene Versicherte leidet als Folge der bei einem Verkehrsunfall am 27. Oktober 1987 erlittenen Verletzungen (Hirnkontusion, Unterschenkel- frakturen links und Symphysensprengung) an einer spastischen Hemiplegie rechts mit multiplen leichten Kontrakturen am rechten Bein, minimalen zere- bralen Bewegungsstörungen links halbseitig und an Sprachstörungen. Nach Durchführung verschiedener chirurgischer Eingriffe wurden ab 4. Januar 1988 im Kinderspital X physio-, ergo- und sprachtherapeutische Massnahmen durchgeführt. Am 27. Januar1988 meldete der Vater seinen Sohn bei der IV zum Leistungsbezug an. Die 1V-Kommission holte zwei Berichte des PD Dr. med. H., Leiter der neurologischen Abteilung des Kinderspitals X (vom 25. März und 26. September 1988), ein und gewährte dem Versicherten Beiträge an die Sonder- schulung sowie verschiedene Hilfsmittel. Demgegenüber wies die Ausgleichs- kasse nach Einholung einer Stellungnahme des BSV einen Anspruch auf medi- zinische Eingliederungsmassnahmen ab mit der Begründung, solche Vorkeh- ren seien im vorliegenden Fall «noch über längere Zeit notwendig», so dass ih- nen «Dauercharakter» zukomme (Verfügung vom 12. Dezember 1988).
Unter Hinweis u.a. auf einen Bericht der Physiotherapeutin B. vom 13. Januar
1989 liess der Vater des Versicherten hiegegen bei der kantonalen Rekurs-
behörde Beschwerde führen und beantragen, es seien die notwendigen medi- zinischen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission vom 19. Januar 1989 teilte die Kasse dem Versicherten am 23. Januar 1989 mit, dass sie die Kosten für den Sprachheilunterricht als pädagogisch-therapeutische Massnahme rück- wirkend ab 21 Januar 1988 bis vorläufig Januar 1992 übernehme. Hingegen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde in bezug auf die nach wie vor streitige Physio- und Ergotherapie.
Die kantonale Rekursbehörde erwog, aus den Berichten des PD Dr. med.H. und der Physiotherapeutin B. gehe hervor, dass die bisher durchgeführte phy- sio- und ergotherapeutische Behandlung bereits zu einer wesentlichen Besse- rung der Funktionsfähigkeit der verletzten Körperteile geführt habe; es könne eine günstige Prognose gestellt werden. Die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Übername der anbegehrten medizini- schen Massnahmen durch die IV seien somit erfüllt. Die Dauer dieser Vorkeh- ren sei von der 1V-Kommission jährlich, erstmals im Juli 1990, zu überprüfen. Die kantonale Rekursbehörde hiess deshalb die Beschwerde im Sinne der Er- wägungen gut und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten für Physio- und Ergotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebuhng des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Verfü- gung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- gegangen.
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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
4a. Die Vorinstanz hat die Frage des Anspruchsbeginns nicht geprüft. Da die Behandlung von Unfallfolgen grundsätzlich ins Gebiet der Unfallversicherung gehört (Art. 2 Abs. 4 IVV), ist für die Beantwortung dieser Frage massgebend, wie die Unfallbehandlung von den medizinischen Eingliederungsmassnahmen abzugrenzen ist. Weil die IV gemäss den von der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 IVG entwickelten Grundsätzen in der Regel nur solche medizinische Vorkehren zu übernehmen hat, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Kor- rektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funk- tionsausfälle hinzielen, können solche Defekte Anlass zu Eingliederungsmass- nahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht (BGE 114V 20, ZAK 1988 S. 243 Erw. 1 b). Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vor- kehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Be- urteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Un- fallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Einglie- derungsmassnahme der IV. Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit in der-
Regel während 360 Tagen - stabil war und der Versicherte im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Die für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges massgebende Zeitspanne beginnt mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbe- handlung und endet mit der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungs- vorkehr (BGE 114V 20, ZAK 1988 S. 243 Erw. 1 b).
b. Diese Kriterien gelten indessen nicht für Lähmungen und motorische Funk- tionsausfälle nach Art. 2 Abs. 2 IVV (BGE 100V 176, ZAK 1975 S. 159 Erw. 1; siehe auch Rz 43 Satz 2 und 59ff. des bundesamtlichen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1Juni 1986). Bei Lähmungen und motorischen Funktionsausfällen hat die IV medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, d.h. einer von Forschern und Praktikern der Medizin auf breiter Basis anerkannten An- sicht (RKUV 1989 Nr. K 790 S. 4 Erw. 2b), im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeord- nete Bedeutung erlangt hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV). Diese Ordnung bedeu-
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tet, dass in den betreffenden Fällen die Behandlung des Leidens 1V-rechtlich als abgeschlossen gilt und jeweils nur noch zu prüfen ist, ob im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitszustand und die Eingliederungsmöglichkeiten Aussicht besteht, den vom Gesetz verlangten Eingliederungserfolg zu errei- chen (Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG, Diss. Bern 1974, S. 105). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Über- gang von der Leidensbehandlung zur Eingliederungsphase fliessend ist (Rz 59 des erwähnten Kreisschreibens). Entscheidend für die Frage der Leistungs- pflicht der IV bei von einer Lähmung oder motorischen Funktionsausfällen betroffenen Versicherten ist somit, ob die primäre Unfallbehandlung als abge- schlossen gelten kann und der weiteren Behandlung die erforderliche, über- wiegende Eingliederungswirksamkeit gemäss Gesetz und Rechtsprechung zukommt. Bei Kindern unter 15 Jahren können medizinische Eingliederungs- massnahmen nach der Verwaltungspraxis frühestens vier Wochen nach Wie- dererlangung des vollen Bewusstseins zugesprochen werden (Rz 655-657/ 855-857.1 des Kreisschreibens).
c. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegeg- ner unter drei Malen (27. Oktober, 4. November und 15. Dezember 1 987) am linken Unterschenkel operiert wurde. Am 4. Januar 1988 wurde er von der chi- rurgischen auf die medizinische Abteilung des Kinderspitals X verlegt, und es wurde mit der Rehabilitationsbehandlung (Physio-, Ergo- und Sprachthera- pie) begonnen. Ob damit die primäre Unfallbehandlung «nach bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft» abgeschlossen war bzw. dem spä- teren chirurgischen Eingriff vom 11. April 1988 (Mobilisation des linken Knie- gelenks in Narkose) oder allenfalls noch erforderlichen zusätzlichen Operatio- nen (Korrektur der Fehlstellung des linken Beins, Metallentfernung) bloss noch «untergeordnete Bedeutung» zukommt, lässt sich jedoch mangels Vorlie- gens einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme nicht hinreichend schlüssig beurteilen. Allein der Umstand, dass am 4. Januar 1988 mit den Re- habilitationsmassnahmen begonnen wurde, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass in diesem Zeitpunkt auch die primäre Unfallbehandlung ab- geschlossen war. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Rehabilitation schwer Hirnverletzter im Hinblick auf eine frühzeitige perzeptorische Stimula- tion sowie die Verhinderung vermeidbarer Sekundärschäden so bald als mög- lich, unter Umständen bereits in der Intensivstation, einsetzen muss und sich daher zeitlich nicht von der Behandlung trennen lässt (vgl. Zinn/Gamper, Re- habilitative Aufgaben des Physiotherapeuten beim Schädel-Hirn-Trauma, in: Therapeutische Umschau, 44/1987 S. 209ff.). Ebensowenig kann schliesslich mangels näherer ärztlicher Angaben angenommen werden, die primäre Unfall- behandlung sei erst mit der Entlassung aus dem Spital im August 1988 abge- schlossen worden. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit diese einen ergänzen- den Bericht des PD Dr. med. H. einholt und anschliessend über den An- spruchsbeginn neu verfügt.
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IV. Berufliche Eingliederung; Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 17. April 1990 i.Sa. S.B.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG: Arbeitsvermittlung. - Wann liegt eine anspruchsbegründende Invalidität vor (Erw. 6)? -Wann ist die IV-Regionalstelle, wann das Arbeitsamt für die Arbeits- vermittlung zuständig? Soweit Rz 64.3 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art die Arbeitsver- mittlung invalider arbeitsloser Versicherter in die Zuständigkeit der Arbeitsämter verweist, ist die Regelung gesetzeswidrig (Erw. 7).
Aus den Erwägungen:
6. Zu prüfen ist, ob Ausgleichskasse und Vorinstanz den Anspruch auf Ar-
beitsvermittlung richtigerweise verneint haben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittel- bar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Art. 18 Abs. 1 Satz
1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach
Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die Durchführung der Arbeits- vermittlung ist Aufgabe der Regionalstellen für berufliche Eingliederung (Art.
63 Abs. 1 Bst. b IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeits-
vermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Su- che nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190f.). Eine drohende Invalidi- tät bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in abseh- barer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbs- möglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungs- massnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrund- satz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforder- lichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86 und S. 124f.). Da die Arbeitsvermittlung keine be- sonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur An- spruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich be- dingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle. Die IV-Regionalstelle ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selber eine seiner Behinderung angepasste Arbeit suchen könne (Bericht vom 22. April 1988). Gestützt auf diese Beurteilung haben Ausgleichskasse und Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint, da sich der Be-
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schwerdeführer aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht «pri- mär» selbst um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen habe. Damit haben sie sinngemäss das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität in Abrede gestellt, weil der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage sei, die er- werbliche Beeinträchtigung selbst zu überwinden (vgl. BGE 113 V 28, ZAK
1987 S. 428 Erw.4 mit Hinweisen).
Dieser Beurteilung kann vorliegend nicht beigepflichtet werden. Aus dem Gut- achten der MEDAS vom 11. März 1988 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl im angestammten Beruf als Schlosser als auch bei leichteren Tätig- keiten auf Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen ist, da er weder schwere Gewichte heben noch dauernd in stereotyper Körperhaltung arbeiten kann. Die körperlich bedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit wirken sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten zweifellos negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle aus. Als weiteres Erschwernis treten die von der ME- DAS festgestellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit hinzu. Im Gegensatz zu Verwaltung und Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerde- führer sei in der Lage, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten im Rahmen der Selbsteingliederung ohne weiteres selbst zu überwinden. Dies erschien auch den Gutachtern der MEDAS unwahrscheinlich, so dass sie die Mithilfe der IV-Regionalstelle bei der Wiedereingliederung als notwendig erachteten. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich denn auch in der Erfolglosigkeit der getätigten Arbeitsbemühungen. Seit der Meldung bei der Arbeitslosenver- sicherung am 16. August 1988 bewarb sich der Beschwerdeführer bis am 31. Januar 1989 insgesamt 35mal um eine Ganztagesarbeit, wobei er erst im De- zember 1988 eine Teilzeitanstellung fand. Diese Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse nach Verfügungserlass am 11. August 1988,welche im vorliegen- den Fall mitzuberücksichtigen ist, weil sie für die zurückliegende Zeit aussa- gekräftig ist, weist um so mehr auf behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, als die vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühun- gen in eine Zeit der Hochkonjunktur fielen. Die schwierige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers beruht somit wesentlich auch auf invaliditätsbedingten Gründen.
7a. Es stellt sich allerdings die Frage, ob und inwieweit die Arbeitsvermittlung für einen bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten, vermittlungsfähigen Versicherten in die Zuständigkeit des Arbeitsamtes statt der IV-Regionalstelle fällt. Weder das IVG noch das AVIG enthalten diesbezügliche Bestimmungen; die im Arbeitslosenversicherungsrecht enthaltenen Koordinationsregelungen (Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 AVIV) beziehen sich nur auf die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, nicht aber auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsorgane bei der Arbeitsvermittlung. Hingegen hat das BSV im Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab entsprechende Weisungen erlassen. Danach fällt die Arbeits- 1. Januar 1983, vermittlung in den Zuständigkeitsbereich der IV-Regionalstelle bei Versicher- ten (Rz64.2),
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«- deren Invalidität entweder besondere Einrichtungen am Arbeitsplatz erfordert oder denen voraussichtlich während der Einarbeitszeit IV-Taggelder gemäss Art. 20 IVV auszurichten sind; - die wegen eines Gesundheitsschadens bei der Vermittlung und der Einführung am neuen Arbeitsort einer besonderen Betreuung bedürfen, wie dies insbeson- dere für Geistesschwache und Psychischkranke der Fall sein kann; - die mit Hilfe der IV ausgebildet oder umgeschult werden, sofern sie nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung nicht als vermittlungsfähig gelten. Dies ist insbesondere der Fall bei Behinderten, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben können>,. Hingegen ist die Arbeitsvermittlung gemäss Rz 64.3 des erwähnten Kreis- schreibens Sache der öffentlichen Arbeitsämter, an welche die betreffenden Versicherten durch die Regionalstelle zu weisen sind, bei: «- Arbeitslose[n] mit einem Gesundheitheitsschaden, bei denen die Vermittlungs- fähigkeit ohne weiteres als gegeben erscheint und die (noch) keine Leistungen der IV beziehen; - Personen mit einem Gesundheitsschaden, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind; - arbeitslos gewordene[n] Invalide[n], die mit Hilfe der IV ausgebildet oder um- geschult wurden, sofern sie nach dieser Ausbildung nach den Vorschriften der Arbeitslosenversicherung vermittlungsfähig sind; - Personen, die zwar zum Teil arbeitsunfähig sind, jedoch nach den Vorschriften der IV keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben oder hatten und denen offensichtlich auch noch keine 1V-Rente zusteht, beispielsweise weil eine langdauernde Krankheit noch nicht ausgewiesen ist (Wartezeit nicht abge- laufen); - Personen, die neben einer Leistung der IV (insbesondere halbe 1V-Rente) eine Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt benötigen». Sodann enthält die Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (WIH), gültig ab 1Januar 1985, folgende, mit den vorstehenden weitgehend übereinstimmende Weisungen über die Zusammenarbeit der 1V-Kommission mit Organen der Arbeitslosenversicherung (Rz 23.5): «Die 1V-Kommissionen sorgen für die erforderliche Koordination mit der ALV. Sie weisen folgende Versicherten sofort an die Arbeitsämter: - Personen, die offensichtlich nicht invalid, jedoch arbeitslos sind; - Personen, die zwar teilweise arbeitsunfähig sind, jedoch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben und denen offensichtlich auch noch keine Rente zusteht, beispielsweise weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist (so- weit sie nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sind); - Personen, die neben einer Leistung der IV (insbesondere halbe Rente) eine Ar- beitsvermittlung durch das Arbeitsamt benötigen.» b. Diese von der Aufsichtsbehörde erlassenen Weisungen sind keine Rechts- normen. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Geset- zesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksich-
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tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht an- derseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 115 V 6, ZAK 1989 S. 386 Erw. 1 b; BG 112V 233 Erw. 2a mit Hinweisen). c. Die zitierten Weisungen des BSV beruhen auf dem Grundgedanken, dass die Arbeitsvermittlung in erster Linie Aufgabe der öffentlichen Arbeitsämter ist. Die IV-Regionalstellen sollen nur bei zwei Kategorien von Versicherten zustän- dig sein, bei denen die Arbeitsvermittlung besondere Schwierigkeiten bietet; nämlich bei Versicherten, - deren Invalidität besondere Einrichtungen oder eine besondere Betreuung am Arbeitsplatz erfordert,- - die trotz Ausbildung bzw. Umschulung zu Lasten der IV arbeitslosenversi- cherungsrechtlich als vermittlungsunfähig gelten (Rz 64.2 des Kreisschrei- bens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Die Vermittlung aller andern Versicherten hingegen soll durch das Arbeitsamt erfolgen. Diese Zuständigkeitsordnung ist richtig, soweit es sich um Versi- cherte handelt, die nicht oder nicht in anspruchsberechtigendem Ausmass in- valid bzw. von Invalidität bedroht sind. Diese Versicherten hat denn auch Rz
23.5 Abs. 1 WIH im Auge; bei ihnen fällt nur eine Arbeitsvermittlung durch die
kommunalen oder regionalen Arbeitsämter in Betracht. Hingegen erscheint es fragwürdig, die Vermittlung auch jener Versicherten ausschliesslich den Ar- beitsämtern zuzuweisen, die sowohl invalidim Sinne von Art. 18 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 8 Abs. 1 lVG als auch arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Die Arbeitsvermittlung ist in der IV eine versicherte Leistung, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein durchsetzbarer Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversiche- rung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 AVIG); der Arbeitslose hat kei- nen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Diese ist arbeitslosen- versicherungsrechtlich lediglich eine Verwaltungsaufgabe der kantonalen Durchführungsorgane (Art. 85 Abs. 1 Bst. a AVIG), und sie wird vom Bund als Präventivmassnahme durch Beiträge unterstützt (Art. 74 und 75 AVIG). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung tatsächlich Arbeitsvermittlung gewährt, stellt sie für den Versicherten eine Last dar, welcher er sich im Rah- men der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass ihn die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG). Diese gegenüber der IV völlig verschiedene Rechtsnatur der arbeits- Iosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass IV und ALV keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen wür- den; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BG E 109V 29 unten, ZAK 1983 S.497 Erw. 3d in fine; ZAK 1984S. 349 Erw. 2b; vgl. auch Meyer- Blaser,a.a.O.,S.l0lf.).
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Durch die zitierten Verwaltungsweisungen wird die Arbeitsvermittlung invali- der Versicherter Aufgabe eines Durchführungsorgans der Arbeitslosenversi- cherung. Dadurch verschiebt sich die gesetzliche Zuständigkeitsordnung in unzulässiger Weise, zumal die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt keine versicherte Leistung, sondern bloss ein faktisches Verwaltungshandeln dar- stellt, mit dem eine Schadenminderungspflicht des Versicherten und die für deren Verletzung vorgesehene Sanktion verknüpft sind. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an die Arbeitsämter lässt sich weder mit der materiellen noch mit der formellen Regelung des IVG vereinbaren. Mit dieser Kompetenzverschiebung ist weder Gewähr dafür geboten, dass der An- spruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG tatsächlich erfüllt wird, noch sind die Arbeitsämter in der Lage, die Arbeitsvermittlung in gleich sachgerechter, der Behinderung des einzelnen Versicherten adäquater Weise zu gewähren, wie es mit der Zuständigkeit der IV-Regionalstellen gemäss Art.
63 Abs. 1 Bst. b IVG bezweckt wird. Insofern sind die erwähnten Verwaltungs-
weisungen nicht gesetzeskonform. d. Da im vorliegenden Fall die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für Arbeits- vermittlung besteht (Erw. 6b), ist die Ablehnung dieser Eingliederungsleistung gesetzwidrig.
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Von Monat zu Monat Am 7. Januar hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Ermächtigung des Bundesrates den Vorentwurf zu einem Bundesgeset: über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge den Kantonen. Parteien und inter- essierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Über den Inhalt der Vernehmlassungsvorlage orientiert die Pressemitteilung auf Seite 79. Anlässlich der Eröffnung der Jubiläumsfeierlichkeiten 700 Jahre Eidge- nossenschaft am 10. Januar 1991 hat der Bundesrat beschlossen, im Jahre 1991 auch den EL-Be:ügern eine ausserordentliche Zulage zu gewähren. Diese soll
700 Franken für jede Person betragen und im September ausbezahlt werden.
Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten die Botschaft mit dem Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss inzwischen zugeleitet. Am 15. Januar fand in Zürich unter dem Vorsitz der Vereinigung der Ver- bandsausgleichskasscn der 90. Meinungsaustausch :u'ischen den Ausgleichs- kassen und dem BSV statt. Im Vordergrund standen die Ausführungsbestim- mungen für die Teuerungszulage 1991 sowie deren längerfristige Auswirkun- gen. Diskutiert wurde auch die Reorganisation von Fachkommissionen und -gremien des BSV. Im weiteren äusserten die Vertreter der Ausgleichskassen hinsichtlich des von der Militärversicherung vorgesehenen Verfahrens für die Erfassung der Beiträge auf Taggeldern der MV den Wunsch nach Realisierung einer praktikablen Lösung. Die Kommission des Ständeratesfu.. die Vorberatung der ehnten Al-IV-Re- vision führte am 1. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Jakob Schönen- berger eine zweite Lesung dieses Geschäftes durch. In Abweichung von der bundesrätlichen Vorlage wie auch von ihren ersten Beschlüssen im Oktober
1990 (ZAK 1990 S. 450) sprach sie sich mit 7 zu 6 Stimmen (mit Stichentscheid
des Präsidenten) für den Verzicht auf die Einführung des Rentenvorhezuges für Männer aus. Dagegen hielt sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrat am heutigen Rentenalter fest. Eine Minderheit beabsichtigt, im Plenum eine sukzessive Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre zu bean- tragen. In den übrigen Punkten folgte die Kommission weitgehend der vom Bundesrat vorgezeichnete Linien. Gutgeheissen wurde insbesondere eine Än- derung der Rentenformel, die vor allem wirtschaftlich schwächere Rentner hesserstellen wird.
ZAK 2,1991 45
Erstes schweizerisches Symposium für ärztliche Gutachter Am 29. und 30. November 1990 fand im Verkehrshaus Luzern das erste Schweizerische Symposium für ärztliche Gutachter statt. Es wurde im Einvernehmen mit dem Bundes- amt für Sozialversicherung von den Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) der Zentralschweiz Luzern und der Ostschweiz St. Gallen durchgeführt. Anfänglich nur für die Ärzte der Invalidenversicherung gedacht, rechneten die Organisatoren mit 50 Teil- nehmern. Nachdem sich aber auch viele Kollegen aus der Praxis und von der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt SUVA sowie Juristen, Richter und Versicherungs- fachleute für die Veranstaltung interessierten, vergrösserte sich die Zahl auf mehr als das Dreifache. Nicht zuletzt auch deswegen, weil kompetente Referenten gewonnen werden konnten. Frau Prof. Jeanne Hersch sprach über die Problematik medizinischer Entscheidungen in der Gegenwart. Frau Prof. Dr. med. E. Stollenz von der Freien Uni- versität Berlin gab eine Einführung in die Thematik der Begutachtungskunde. Herr Dr. iur. G. Hennies, Vizepräsident des Landessozialgerichtes a.D. Berlin, referierte über Unterschiede zwischen medizinischem und juristischem Denken. Herr Dr. iur. U. Meyer vom Eidgenössischen Versicherungsgericht Luzern behandelte die Fragen im Zusammenhang mit medizinischen Gutachten. Daneben befassten sich mehrere Arzte mit versicherungsmedizinischen Problemen. Dank dem Dutzend Spendern Versicherungen, Banken und Firmen war es möglich, - -
die Kongresskosten für die Teilnehmer niedrig zu halten. Aus finanziellen Gründen musste nachträglich aber auf eine Publikation der Vorträge verzichtet werden. Die ZAK möchte ihren Lesern jedoch einige Eindrücke von der Thematik des Symposi- ums vermitteln. Als erstes publizieren wir nachstehend das Referat von Dr. med. Con- sianhin Schuler, bis Ende 1990 Chefarzt der MEDAS St. Gallen (Zwischentitel von der Redaktion). Die daran anschliessende Zusammenfassung wurde von Dr. Ruedi Böni, ärztliches Mitglied der 1V-Kommission Bern, erstellt. Wir hoffen, in einer späteren Ausgabe ein weiteres Referat vom Gutachter-Symposium wiedergeben zu können.
Ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Dr. med. C. Schuler
Einfache Frage - schwierige Antwort Auf den ersten Blick mag es scheinen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Feststellung einer Invalidität bereite dem Arzt keinerlei Schwierig- keiten. Gefragt ist ja nicht, ob jemand wegen mangelhafter Ausbildung oder infolge schlechter Wirtschaftslage unfähig sei, seine gewohnte berufliche Tä- tigkeit auszuüben, sondern ganz simpel, ob er aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert oder verhindert werde. Und die Beurteilung, ob ein Mensch gesund oder krank ist, dürfte dem mit seinem Fach vertrauten Mediziner doch keine Probleme bereiten. Oder doch? Schon die Unterscheidung zwischen «krank» und «gesund» ist problematisch. Sie setzt eine klare Definition dieser beiden Begriffe voraus. «Gesundheit»
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wird aber ganz verschieden interpretiert. Zudem ist der Gesundheitszustand eines Menschen nichts Statisches; er verändert sich dauernd, pendelt hin und her zwischen «kerngesund» und «sterbenskrank». Gesundheit und Krankheit sind nicht durch einen scharfen Trennungsstrich voneinander zu teilen. Bereits N/etsche hat festgestellt, dass zwischen den beiden Arten des Daseins - Ge- sundheit und Krankheit - nur graduelle Unterschiede bestehen, und er hat von der «Normalität der Krankheit» gesprochen. Die weltgesundheiisorganisation (WHO) definierte Gesundheit als das «völ- lige körperliche, geistige, seelische und soziale Wohlbefinden». In ihrem ersten Satz postuliert sie: «Jeder Mensch hat ein Recht auf Gesundheit». Inzwischen ist dieser Gesundheitsbegriff' als praktisch unerreichbar wieder aufgegeben und durch die «Gesundheitsförderung der Ottawa-Charta» ersetzt worden. Diese Ersatzdefinition ist aber nicht besser, sondern lediglich länger und noch unbestimmter. Sie umfasst über 80 Worte. Von uns Ärzten wird Gesundheit weitgehend als die Fähigkeit verstanden, sich Veränderungen der eigenen Umwelt anzupassen. Lässt das Anpassungs- vermögen nach, drohen Krankheit und schliesslich Tod. Von Laotse stammt der Leitsatz: Anpassung tilgt Leiden! Diese Erkenntnis findet in der Praxis ihre tägliche Bestätigung. Wer sich nicht anpassen kann oder will, der leidet. Jener Mensch aber, der erkannt und angenommen hat, dass alles, was dauert, was lebt, konsequenterweise sich auf ein Ziel hin verändern muss, also dass je- des Leben mit Alterwerden und seinen Folgen einhergeht, fühlt sieh weniger schnell krank und invalid als der andere, der ewiger Jugend frönt und gegen unabänderliche Naturgesetze anrennt. Viele Menschen werden nur deswegen nicht achtzig, weil sie zu lange versuchen, vierzig zu bleiben. Anderseits erlebt der Arzt immer wieder, wie gerade im kranken Menschen elementare Kräfte wach und frei werden, die dem Gesunden fehlen, weil dieser sie nicht braucht und deshalb nicht aktiviert. In der Praxis zeigt sich das darin: Leichtbehinderte sind in der Regel schwieriger einzugliedern und im Arbeits- prozess zu halten als Schwerinvalide, die sich an ihre Arbeitsstelle festklam- mern, weil sie wissen, dass die Jahre ihrer beruflichen Aktivität bemessen und damit die Möglichkeiten für soziale Kontakte und die Integration in der Ge- meinschaft begrenzt sind. Man kann daraus folgern: Gesundheit ist sicher das höchste Gut in unserem Leben, ein Geschenk. eine Gnade, aber nicht nur. Es hat auch etwas mit per- sönlicher Einstellung und Leistung zu tun, also damit, wie man sich fühlt oder fühlen will. Während für die Mehrheit der Menschen Arbeit und Leistung die notwendige Voraussetzung für Zufriedenheit und Lebenserfüllung darstellt, ist sie für an- dere eine unangenehme Pflicht und Last. Die Einstellung zur Arbeitsunfähig- keit und zur Krankheit, welche sie bewirkt, muss demzufolge auch verschieden
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sein. Für die einen bedeutet der Arbeitsunterbruch ein Unglück und einen Schaden, für die anderen ist er willkommen und bringt erst noch Entschä- digung. Die Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes wird, abgesehen von der phy- siopathologisch ungenauen Abgrenzung zwischen gesund und krank, zusätz- lich durch die Medizin selbst noch erschwert. Sie ist nämlich gar keine so ex- akte Wissenschaft, wie irrtümlicherweise oft angenommen wird. Ihre Abklä- rungsmöglichkeiten sind zwar in den letzten Jahrzehnten genauer und vielfäl- tiger geworden. Deren gesicherte objektivierbare Befunde wurden und werden im Zuge der enormen technisch-apparativen Fortschritte in ihrer gutachter- lichen Bedeutung aber allgemein überschätzt. Man erliegt der Faszination von Zahlen und Kurven. Dabei bedeutet ein gemessener Wert oder ein klinischer Befund noch keineswegs ein Urteil, nur ein Hilfsmittel zur Urteilsfindung. Von der Anzahl und Grösse der durchgeführten Untersuchungen lässt sich auch keineswegs proportional auf die Güte oder Unfehlbarkeit der Schlussfol- gerungen des Gutachtens schliessen. Oder anders ausgedrückt: Die Aussage- kraft und Richtigkeit einer Beurteilung hängt nicht und sicher nicht nur von der Menge der erhobenen Daten ab, dies obwohl das medizinische Überlegen zu einem guten Teil auf der Anwendung physikalischer, chemischer und biolo- gischer Gesetzmässigkeiten beruht. Neben den messbaren Ergebnissen und -
wägbaren Befunden ist das empirische medizinische Wissen, also die Erfah- rung des Versicherungsmediziners oder «vergleichendes Erinnern mit hundert ähnlichen Fällen», nicht weniger wichtig. Beide gehören zusammen, gesi- cherte Daten und «erlebtes, erfahrenes» Wissen. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit spie- len zudem viele Imponderabilien eine Rolle. Ich erwähne nur die individuelle Konstitution und die von Mensch zu Mensch und von Rasse zu Rasse doch etwas verschiedene Schmerztoleranzgrenze. Von Bedeutung ist auch die psy- chische Konstellation, die Lebenseinstellung sowie der soziale Hintergrund und nicht zuletzt das Verhältnis des Einzelnen zur Arbeit. Ohne Zweifel hängt es im Grunde von jedem Menschen persönlich und ganz allein ab, ob er bei einer oder keiner Gesundheitsstörung arbeiten oder zu Hause bleiben will. Bekanntlich gibt es eine Flucht in die Krankheit, aber auch in die Arbeit. Jeder Mensch bestimmt selbst seine Leistung. Wer diese Grundtatsache nicht wahrhaben will, hat das Arzt-/Patienten-Verhältnis und auch dasjenige zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht begriffen. Nur in den seltensten Fällen wird der Doktor, sowenig wie der Vorgesetzte -
schon aus Haftungsgründen der Aussage eines sich krankfühlenden oder -
krankgebenden Menschen, dass er nicht arbeiten könne, mit imperativer Ve- hemenz entgegentreten und ihn zur Arbeitsaufnahme nötigen oder zwingen. Ausnahmen bestätigen auch hier nur die Regel.
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Erwerbsunfähigkeit und Versicherung Wenn der Mediziner einen Gesundheitsschaden mit verminderter Arbeits- fähigkeit feststellt, kann der Versicherte finanzielle oder andere Leistungen er- halten. Jedoch nur, wenn nach Gesetz eine Invalidität, d.h. ein «relativ dauer- hafter Gesundheitsschaden vorliegt, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt, wobei ein adäquater Kau- salzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit be- stehen muss». Zur Invalidität gehören drei Voraussetzungen: ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden als medizinisches Element, eine voraussichtlich blei- bende oder längerdauernde Erwerbsunfähigkeit als wirtschaftliches Element und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit als Kausalelement. Sowohl wir Ärzte wie die Juristen und die Versicherungen wissen jedoch, dass Entschädigung nicht nur die willkommene Folge eines Schadens, sondern nicht selten auch die Ursache für einen solchen darstellen kann. Die manch- mal krankmachende Wirkung des Versicherungsschutzes ist, wie übrigens auch diejenige der Medizin, den Ärzten und Gutachtern wohlbekannt. Beson- ders in jenen Fällen, wo der Krankheitsgewinn, sei er nun finanzieller oder se- kundärer Art, grösser ist als die Motivation zur Arbeitsaufnahme. Zudem ist es eine Erfahrungstatsache, dass der Schmerz im allgemeinen besser ertragen wird als der Verlust eines Krankheitsgewinnes. Nach diesen Bemerkungen erübrigt es sich, noch besonders auf die enorme und oft entscheidende Bedeutung der ersten Begegnung des Versicherten mit einem oder seinem Arzt hinzuweisen. Dabei steht dieser unter mehrfachem Druck: Er sollte selbstverständlich sei- nem Patienten und dessen Familie zum Vorteil entscheiden, aber auch der So- zialversicherung gerecht werden. Zudem steht er in der Regel noch unter kol- legialem Konkurrenzdruck. Er ist um seine Aufgabe nicht zu beneiden! Vielfach stellt aber bereits dieser erste Kontakt die Weichen in Richtung Hei- lung oder lenkt die Entwicklung in medizinische und soziale Abhängigkeit, hinein in spätere Invalidität, aus der es allzu oft kein Zurück mehr gibt. Das in der Vergangenheit leider manchmal von Kassen und Versicherungen prakti- zierte Rezept «Sprechen wir einmal eine Rente für 1 oder 2 Jahre und sehen dann weiter» hat sich als äusserst verhängnisvoll erwiesen. Wer über längere Zeit ohne Eigenleistung vom Nektar des mühelosen Versicherungslohnes ge- lebt hat, wird in ein oder zwei Jahren, wenn inzwischen auch gesünder und wieder kräftiger geworden, sicher nicht arbeitsfreudiger. Und er wird auf sei- nen Schmerzen beharren. Sie sind jetzt wirklich die «Seinen», er gibt sie nicht mehr her. Und dies kann nicht einmal als «abnormale» menschliche Reaktion
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angesehen werden. Schliesslich ist die Besitzstandsgarantie in Teilen der sozia- len Krankenversicherung gesetzlich verankert, eine Sicherheit, wovon der Ge- sunde nur träumen kann.
Der Arzt als Gesundheitskontrolleur In der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung St. Gallen ha- ben wir in 12 Jahren 3000 Versicherte untersucht und beurteilt und unter den- jenigen, die bereits zwei oder mehr Jahre eine Rente bezogen, keine 2 Prozent gefunden, welche über eine Abnahme der Schmerzen und eine Besserung des Zustandes berichtet hätten. Über 98 Prozent gaben im Gegenteil an, ihre Ge- sundheit und Leistungsfähigkeit habe sich in der Zwischenzeit weiter ver- schlechtert. Nach unseren Erfahrungen ist der «Point ofno return», der Punkt des «Nicht-mehr-Umkehren-Könnens», für einen Wiedereinstieg in den Ar- beitsprozess meist nach sechs bis zwölf Monaten, praktisch aber immer nach zwei Jahren überschritten. Der segensreiche Ausbau des sozialen Netzes hat damit ungewollt bewirkt, dass die Chronjfizierung mancher Leiden und die Invalidisierung vieler Patien- ten schneller vor sich gehen als die Heilung ihrer Krankheiten. Bewirkt auch, dass der Mensch, nicht mehr abgelenkt durch andere Sorgen, sich ausgiebig und fast ausschliesslich mit sich selbst und seiner Gesundheit befassen kann, nur noch für seine Krankheit leben und, wie Frau Prof. Hersch so schön sagt, sich selbst in die Arme nehmen kann. Dieser Rückzug hinterlässt aber Lebens- leere, Unzufriedenheit, Angst und Depression und diese führt fast zwangsläu- fig zu Medikamentenabusus und Drogensucht. Ein gut Teil der Selbstverantwortung ist in der Tat vom Einzelnen auf die Ge- sellschaft und den Staat übergegangen; individuelles Fehlverhalten hat viel- fach keine grossen finanziellen Konsequenzen mehr. Der Wille zur Eigenlei- stung und zum persönlichen Einsatz ist etwas verkümmert. Daher wird für je- den Schaden, auch den geringsten, ein zahlender Verantwortlicher gesucht oder konstruiert. In dieser Situation braucht der Sozialstaat Gesundheitspolizisten, Schaden- inspektoren, den Mediziner, damit er den Gesundheitszustand der Leistungs- ansprecher genau abklärt und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festlegt. So ist der gute alte Doktor wider Willen zum Gesundheitskontrolleur gewor- den. Er hat zu beurteilen, ob und in welchem Umfange einem Versicherten noch seine bisherige oder eine andere Arbeit zugemutet werden kann. Von ihm wird erwartet, dass er aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes ein positives und negatives Leistungsbild des Exploranden zeichnet und darüber- hinaus die Zeit bestimmt, während welcher der Patient diesen Leistungsgrad ausführen kann.
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Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Mit dieser Aussage zur Arbeitsfähigkeit hat der Mediziner die noch zumut- bare Leistung festgelegt und indirekt auch zur Erwerbsfähigkeit, also einem wirtschaftlichen Begriff, Stellung bezogen. Erwerbsunfähigkeit wird im Gesetz als die voraussichtlich künftige und durch- schnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt definiert. Der Anspruch auf eine Rente hängt also ab von der Verminderung der Er- werbsfähigkeit des Versicherten infolge eines dauernden Gesundheitsscha- dens, und zwar eines solchen, der sich aller Wahrscheinlichkeit nach in näch- ster Zeit nicht wesentlich ändern wird. Nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich wird entschädigt, wie viele Versicherte und sogar Ärzte immer wieder glauben, sondern dessen wirtschaftliche Auswirkungen, also die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten, die Erwerbsunfähigkeit. Einleitend habe ich dargetan, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht einfach ist, unter anderem darum, weil die Medizin nur zum Teil eine (mehr oder weniger) exakte Natur- wissenschaft und zum andern eine empirische Disziplin darstellt. Die Bestim- mung der genauen prozentualen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, kon- kret im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, birgt weitere Unsicher- heiten in sich. Wenn es aber erst ums Geldverdienen geht und um die Beru/s- unfähigkeit, also die Umöglichkeit, den eigenen oder einen anderen, finanziell und sozial «gleichwertigen» Beruf auszuüben, wird die Sache für den Arzt im- mer schwieriger. Zudem, in der Medizin wie in der Biologie lebt alles, fliesst alles: Panta rhei! Der ärztliche Experte muss sich daher für alle Entwicklungen offenhalten und im Zweifelsfall auch eingestehen: Es ist (noch) unklar, ich weiss es nicht! Auf keinen Fall darf er, nur um dem Juristen dienstbar und gefällig zu sein, die Grenzen seines Faches sorglos und leichtsinnig überschreiten. Denn obwohl beide vom gleichen reden, der Mediziner und der Rechtsge- lehrte, denken sie in anderen Kategorien, sind sie verschiedenen Regeln unter- worfen und sprechen oft eine andere Sprache. Während das Urteil des Juristen endgültig und für ihn nachher nicht mehr zu ändern ist (nur von einer nächst- höheren Instanz), kann und muss der Arzt seine Diagnose später manchmal fallenlassen und sein früheres Urteil revidieren. Aber nicht nur gegenüber sich und seinen eigenen Fähigkeiten soll der medizi- nische Gutachter eine Portion Misstrauen besitzen. Wenn es um Versiche- rungsleistungen geht, ist ein Quentchen kritische Vorsicht auch gegenüber den Angaben des Rentenansprechers erlaubt. Ohne Zweifel ist der kranke
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Mensch, wenn er Heilung sucht, für seinen Doktor offen und ehrlich, abgese- hen vielleicht vom Drogensüchtigen. Bei Versicherungsfragen jedoch mogelt er doch bisweilen nicht ungern. Jeder Mensch ist sich schliesslich selbst der Nächste! Besonders Versicherungsmitarbeiter und Manager sollen sehr scha- denbewusst und kämpferisch sein, überhaupt Leute in führender Stellung. Auf der anderen Seite des sozialen Spektrums, bei den modernen Aussteigern, wurde noch keiner gesehen, der so weit aus der Gesellschaft ausgestiegen wäre, dass er für die Dienste und Unterstützungsgelder eben dieser verab- scheuten Gesellschaft nicht mehr empfänglich und erreichbar gewesen wäre! Trotzdem hat der Arzt JEDEM Versicherten ohne Vorurteil zu begegnen und dessen Angaben über seine Leistungsfähigkeit unvoreingenommen mit dem objektiven Gesundheitszustand zu vergleichen. Findet er hier eine erhebliche unerklärliche Diskrepanz, darf und muss er sieh Gedanken darüber machen und diese in seine Schlussbeurteilung einfliessen lassen. Allerdings stets in Kenntnis und Berücksichtigung der Tatsache, dass wenig intelligente und psy- chisch behinderte Menschen ohne genügend verbale Ausdrucksmöglichkeiten uns ihre Leiden oft mit Hilfe der Körpersprache überschwenglich vordemon- strieren, in der verständlichen Annahme und Angst, sonst unglaubwürdig zu sein. Diese «Verdeutlichungstendenz» wird der erfahrene Mediziner von plumper Simulation und Aggravation zu unterscheiden wissen. Fazit Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem ärztlichen Gutachter die Einschätzung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit seiner Patienten oft grosse Schwierigkeiten bereiten. Und zwar nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern weil eine Reihe weiterer Faktoren, wie schulische und berufliche Aus- bildung, Sprachkenntnisse, manuelle Fähigkeiten und Arbeitsmarktlage hin- einspielen. Selbst der Arzt, der ja streng genommen nur den Gesundheitszu- stand und die sich daraus ergebende zumutbare ArbeitsJdhigkeit zu beurteilen hat, kann diese flankierenden Einflüsse auf die Invalidität nicht gänzlich igno- rieren. Erschwerend kommt dazu, dass deren Bedeutung keineswegs konstant ist, sondern fluktuiert und je nach Arbeitsmarktlage wichtiger oder belang- loser wird. Trotzdem, oder genauer gesagt deswegen, darf der Versicherungs- mediziner diese Faktoren in seiner Beurteilung nur am Rande und höchstens soweit mitberücksichtigen, als sie den Gesundheitszustand direkt negativ oder positiv beeinflussen. Wahrlich eine diffizile Aufgabe! Parodoxerweise ist es viel leichter, mit Sicherheit den Tod eines Menschen als seine Arbeitsunfähigkeit festzustellen, schon vom Laien. Mancher gute Medizi- ner fühlt sich im Dienste der sozialen Gerechtigkeit masslos überfordert: ein ge- hetzter Kriminalinspektor. Und er denkt an die resignierten Worte von Richard Voss in Dürrenmats «Physiker»: «Die Gerechtigkeit, mein Freund, strengt
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mächtig an, man ruiniert sich in ihrem Dienst, gesundheitlich und menschlich!» Doch es bleibt dem geplagten ärztlichen Gutachter und Versicherungsmedizi- ner, wenn er von seiner nervenaufreibenden Arbeit endlich genug hat, immer- hin ein Trost: «Kein Arzt ist so arbeitsunfähig, dass er dem Juristen nicht überzeugend beweisen könnte, dass er arbeitsunfähig ist!»
Zusammenfassung mit Kurzformulierungen vom Symposium für ärztliche Gutachter IIii.ij.•RRwem Der Arzt ist Experte = Begutachter = Beurteiler, aber er ist nicht Richter. Er soll deshalb zu seiner persönlichen Meinung stehen und sie als solche deklarie- ren (im Bewusstsein, dass alle Versicherungsakten nach heute gängiger Praxis von aussen eingesehen werden können, so insbesondere vom Patienten selbst und mit dessen Ermächtigung von Anwälten und Patientenorganisationen). Der Arzt ist nicht nach der Erwerbsfähigkeit gefragt, sondern nach dem Ge- sundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit in bestimmten Bereichen (hier möglichst genaue Angaben: z.B. welche Arbeit, sitzend oder stehend, welche Tätigkeit, wie lange, z.B. halbtags, zu- mutbar sind). Die Beurteilung des Invaliditätsgrades im Sinne des Gesetzes (oder ob ein Fall überhaupt 1V-berechtigt ist) ist nachher Sache der Verwal- tung bzw. der Gerichte. Interessant sind die Unterschiede im niedi:inischen und juristischen Denken. Der Jurist will (und muss zur Beurteilung der Gesetzmässigkeit) die Sache mög- lichst genau wissen, am liebsten in Zentimetermass, Winkeln und Prozenten. Der Arzt ist mit den naturgegebenen Unsicherheiten von Kranksein und Ge- sundwerden vertraut. Er muss diagnostizieren, soweit das für eine sinnvolle Therapie notwendig ist. Der Jurist braucht gar nicht so sehr eine genaue Diagnose, als einfach die Feststellung des «Tatbestandes Krankheit», der dann bei ursächlichem Zu- sammenhang - die Versicherungen zu Leistungen ermächtigt. Juristisch ist Krankheit ein reiner Zweckbegriff und der Jurist, beziehungsweise das Gericht, beurteilt die Kausalitätsfrage. Die Begriffe Krankheit und Gesundheit sind nicht scharf definiert, letztlich auch nicht definierbar. Das Gesundwerden hängt zudem oft mehr von der psychischen Komponente des Gesundwerdenwollens (bzw. Könnens) als vom objektiv erhebbaren medizinischen Befund ab. In diesem unsicheren Rahmen gibt der Arzt seinen Befund ab. Er soll nur das beantworten, was er festgestellt hat und was er aufgrund medizinischer Tatsachen weiss. Seine persönliche Be- urteilung ist aber sehr erwünscht, unter der Bedingung, dass er die Grenzen seiner Wissenschaft klar darstellt.
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Entscheiden muss dann der Jurist. Ziel der Gerichte ist ganz allgemein, den Rechtsfrieden wieder herzustellen, indem sie einen Streit nach den Richt- -
linien unserer (auch nicht unfehlbaren) Gesetze aus der Welt schaffen. -
Bei der Sozialversicherung gibt es, im Unterschied zum Strafrecht, kein In dubio pro reo. Das Bestehen einer Versicherung an sich beeinflusst das Verhalten von (kran- ken) Menschen in der Gesellschaft. Es ist eine psychologische und marktwirt- schaftliche Erscheinung, dass vorhandenes Angebot sich Nachfrage verschafft. In der Sozialversicherung geht es nun darum, den Berechtigten zu ihrem Recht zu helfen und andererseits die Allgemeinheit vor Missbrauch zu schützen. In weiteren Referaten wurden Fragen behandelt wie: - Das Kreuz mit dem Kreuz Weichteilrheuma Mehrfach-Rückenoperierte - Gibt es prognostische Faktoren zur Beurteilung des Entstehens einer Inva- lidität? Es lohnt sich, den verschiedenen Ursachen nachzuspüren, die zu einer Invali- dität führen. Davon sind einige bekannt (und zum Teil ganz banal): Einmal spielt die Dauer des Fernbleibens von der Arbeit eine grundlegende Rolle. Viele krankheitsfremde, zum Beispiel soziokulturelle Momente, sind entschei- dend: Wie soll etwa ein Kossovo-Jugoslawe mit krankem Rücken je wieder stehen oder gar tragen können? Bekannt sind auch die möglichen Folgen lang- dauernder Abklärungsmassnahmen sowie unbedachter ärztlicher Äusserun- gen wie «mit diesem Befund oder Röntgenbild werden Sie immer Schmerzen haben». Besonderes Gewicht haben da naturgemäss die Aussagen von Profes- soren und Spezialisten. Jeanne Hersch hielt ein Einführungsreferat über die zwiespältige Haltung der heutigen Welt gegenüber der Medizin. Einerseits erwartet die Gesellschaft die vollständige Beherrschung des physi- schen Leidens, andererseits missachtet oder misstraut sie zunehmend der Bil- dung. Zusammen mit der zunehmenden Fragilität der Gesellschaft ergibt sich ein vergiftetes Klima, gekennzeichnet durch unsere masslosen und deshalb nicht erfüllbaren Ansprüche. «Wir haben immer einiges zu ertragen in unserm Leben. Das muss man wissen und das muss man lernen!» Dies Lernen ist (oder wäre) natürlich in erster Li- nie Aufgabe der Gesellschaft. Aber auch der Arzt wirkt mit seiner Haltung weit über sein Sprechzimmer, über das persönliche Tte-ä-tte hinaus. Wir wissen ganz genau, dass es nie möglich sein wird, allen Menschen jede mögliche Behandlung zukommen zu lassen. Ressourcen sind nun einmal be- grenzt, das ist eine Tatsache. Achten wir also als Menschen und Ärzte darauf, dass wegen des Einzelnen nicht das Ganze kompromittiert wird.
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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. Februar 1991
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle' und evtl. Bestell- nummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ
an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318300 831.101). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Änderung der AHVV, vom 27. Juni 1990 (AS 1990, 1105). EDMZ
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ 318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR
' BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen
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831 .1 3!. 12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung 318 . 300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem- ber 1985 (SR 831.191.2). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verord- nung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447); betrifft u.a. die Eidgenös- sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh- nenden Personen. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 83 7.02). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- 318.300 zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ wicklung bei der AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.102). Ent- 318.300 halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeitsiosenversiche- EDMZ rung, vom 28. Juni 1989 (SR 837.044).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (SR 831.143.31). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960118).
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Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDML träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831 143.41). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen. vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ 318. 300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3 Sep- tember 1987 (SR 83 1.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
0sterre1ch 2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11).' Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).' Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, j594)l
Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).'
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. 2 Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984. 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.
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Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, EDMZ 2437). Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369). Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IJ/. Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602).' Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).' Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und JJ/1 Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar EDMZ 1964, vom 2. März 1989 (AS 1990, 492). Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, EDMZ vom 2. März 1989 (AS 1990, 512). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Tcxtfassung. 2 Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland. dem Fürstentum Liechtenstein.
der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625).
- Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982. in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.
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Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552).' Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. No- vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der A HV und IV.
Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970,953).' Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).' Verwaltungsvereinbarung, vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV.
Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer Und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AH und IV.
Liechtenstein Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS EDMZ 1990, 638). Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ
Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 21. Februar 1968 (AS 1969, 253). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHVundIV.
Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. 2 Siehe Fussnote 2 auf der nebenstehenden Seite.
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Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 1. Juni 1973 (AS 1974, 1680). Verwaltungsvereinbarung, vorn 24. Oktober 1980 (AS 1981. 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 31S. 105 Staatenlosen in der A HV und IV
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vorn 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vorn 4. Juli 1969, abge- schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung. vom 2. April 1980 (AS 1982. 98). Verwaltungsvereinbarung, vorn 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963. vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vorn 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963. vorn 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und [I)ML 318.105 Staatenlosen in der AH V und IV
Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985. 1795). Enthalten in der Wegleitutg über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV.
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Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969. 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).' Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV.
Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar /979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep- tember 1980, vorn 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).' Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und E1)MZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977, 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHVundIV.
Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
ZAK2/1991 61
San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239). Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal- tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986 (AS 1986, 1390).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767).' Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671).
Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
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Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHVundIV. Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ
Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, EDMZ 2255).
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161).' Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).' Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV. Rheinschiffer Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 30. November 1979 (AS 1988, 420). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge
Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ 318.102 cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: -. Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.102.01 nuar 1990. Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab EDMZ 3 18.102.02 1. Januar 1987. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 3 18.102.03 Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988. - Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ 318.102.04 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EDMZ 3 18.102.06 tig ab 1. Januar 1988.
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
ZAK2/1991 63
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. 318102.07
-- Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ 318.102.05 beitslosenversicherung, gültig ab 1. Januar 1989. Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. EDMZ 318.106.19 Januar 1991.
1.5.2 Leistungen
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung nsv neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35. 746
her 1982. Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung der AHV und Bsv 37.217 IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV 37.183 wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Bsv 37.171 AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über die Renten (RWL). Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ (Loseblattsammlung) mit Nachträgen l- 5, Stand 1. Januar 1991. 318.104.01
Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1988. EDMZ 318.106. 10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1989 (Loseblattausgabe, ent- 31830301
halten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreis- schreiben»). Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1990: isv - 1/90 vom 27. Juni 1989 (Vorbereitende Massnahmen) 89.546 - 11/90 vom 4. September 1989 (Umrechnung der laufenden 89.740 Renten) - 111/90 vom 27. Oktober 1989 (Berechnung und Festsetzung 89.960 der neuen Renten)
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit 318.107.08 318. 0 7.081 Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988 318.107.082 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1990.
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Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 318.107.091 gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- 318.107.092 nuar 1988 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984.
1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.10 1988. Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ 318.107.06 tig ab 1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner
318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/
IV/EO/EL»).
1.5.3.3 Versicherungsauswcis und individuelle,s Konto
Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ 318.106.21 (1K), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988, 318.106.021 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1989, Nachtrag 3 gültig ab 1. Ja- 318.106.022 106.023 nuar 1990 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1991. 06.024
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 86.573 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- schutzes, vorn 25. Juni 1986. Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1988. Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ 318.106.12
Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991. EDMZ 318.106.!!
1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision
der A usgleichskassen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der Bsv 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vorn 10. Dezember 1959.
ZAK2/1991 65
Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- bruar 1983, Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 318.103.2 318.103.3
3 gültig ab 1. Februar 1991.
Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ 318.107.03 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV 36.603 gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 1. Juni 1983. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984. Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ 3 18.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Januar 1986. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ ab 1. Februar 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1991.
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ 318.107.05 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/EO/EL»). Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDMZ 318.106.04 EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1991 (Loseblattausgabe).
1.5.3.5 Rückgriff auf haflpj lichtige Dritte
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983, 2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab 318.101.3 318.101.4 1. Januar 1986 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1989.
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1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge. - Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei- zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si- cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. - Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten. - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgender Ausnahme: Rheinschiffer. Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flüchtlinge und Staatenlose. - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der Altershilfe
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 318.303.02 Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1991 (erhältlich etwa ab März 1991).
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ 318.118 Jahren 1948-1968. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1990. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 3181011 schweizer, gültig ab 1. Januar 1990. 5,25 1/o Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 3181121 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1991. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1991. Rententabellen 1991, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ 318117911 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig für 1991. Rententabellen 1990, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ 318.117.902 gültig ab 1. Januar 1990.
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2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderun- . 318 500
gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272.1). Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 318.500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vorn EDMZ 6. März 1989 (BB11989 11508).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.41). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV 28.15)) tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318.50)) (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten in «Textaus- gabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für FDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- 1..DM7
Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1 ).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5. 1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 318.507.07 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- [DM7 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter LDML normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 3 15.507.I6 ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- [DMZ 315.507.14 tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 315.507.01 gültig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher [DM7 315.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV 37.354 und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ändc- rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember 1983. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- [1)M7 men,gültigab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 33i8 5~1)7.06i
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- BSV 86.522 missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.523 derschulen im Einzelfall, vorn 18. Juni 1986. 56.524 86. 525
Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- [DM7 318.507.1! nuar 1989 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
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2.5.2 Renten, HilJlosenenischädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Bsv 37.173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken - kassen, gültig ab 1. Januar 1984. Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- BSV gelder, vom 6. Februar 1986. 86.088
Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. 318.507.12
Wegleitungen und Kreisschreiben»). Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 111-507.11
1990 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ 318.507.03 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV 18.484 nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19 .404 nungsablage der 1V-Kommissionen, vorn 7. August 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19.435 nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 21.202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV- Regionalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 318.507.04 3 18.507.041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536
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Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV 25.677 len, vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 21 117 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 31850705 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982. Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- BSV 31.900 behörden, vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 86.698
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV ./640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen usv 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSV 318.108.03 tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreibcn an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Bsv 87.573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 31850703
1987 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.4 Förderung der Invalidenliil/
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ 318.507 18 ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab EDMZ 318.1 07.13 1. März 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Inva- BSV lidenbauten, Stand 1. Mai 1987.
ZAK2/1991 71
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 3 18 807 20 Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an LDMZ 3180719 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 3 I8 8070 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1990.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318. 116 gültig ab /. Januar 1991.
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELG), vorn 19. Mär: 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit sä mtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1991.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung 318.680 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1991. Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 12. Juni /989 (SR 831.302). Verordnung 91 über die Anpassung des Mietzinsabzuges bei den EDMZ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, vom 24. Oktober 1990 (AS 1990, 1919).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 318.680 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1991.
72 ZAK2/1991
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen lnsti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDML 318.082 blattausgabe). Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen EDMZ .18.684 zur Abklärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen, gültig ab 1. November 1988.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee
und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- i;oMz stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September 318.700
1952 (SR 834. 1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV). vom 24. De:em- EDMZ 18.700 her 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991. Verordnung 91 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung [DMZ 318.700 an die Lohnentwicklung, vom 27. Juni 1990 (SR 834.12). Enthal- ten in «Textausgabe EOG usw.». Stand 1. Januar 1991.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an kilneh- EDMZ 318.700 mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- gcnössischcn Dcparlement des Innern am 31. Juli 1972 (SR
834. 14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1991. Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den [L)ML 318.702 Vollzug der EO bei der Truppe. vom 13. Januar 1976 (Militär- amtsblatt 1976. 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
ZAK2/1991 73
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ 31803 EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. De- zember 1986. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ 71870 7 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. -
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar /988 (Loseblattausgabe). EDMZ 318.701
Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ 3 18.704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe April 1989. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1990.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1988.
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni /982 (SR 83 1.40). Enthal- ten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der EDMZ beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen, vom Oktober 1989 (AS 1989, 1981).
5.2 Erlasse des Bundesrates
Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente sind enthalten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über die I nkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401). Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435.1).
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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.441. 1). Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Ein- EDMZ richtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2) Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission), vorn 12. November 1984 (SR 831.451). Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1). Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vorn 13. Novem- ber 1985 (SR 83 1.461.3). Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2), vorn 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen ltersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4). Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit, vorn 12. November 1986 (SR 831 .425). Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EI)MZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/ 1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2). Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vom 17. Februar 1988 (SR 431.834). Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447).
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Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- EDMZ gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vorn 11. Mai 1988 (BB! 1988 11 641). Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Einrich- EDMZ tungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrich- tungen, vom 18. Oktober 1989 (AS 1989, 2123).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes
für Sozialversicherung Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ l8768S Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87, 1768 87 1988/89 und 1990/91. 318.762.88 89 318.762.9091 Kantonale lctztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ 318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigtcn, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ 318769.02 Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSv 88.421 sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betref- fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vorn 25. Mai 1988. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- nsv sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf- 88525 lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988. Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1991 (Mittei- lung des BSV vom 23. Oktober 1990, BBl 1990 111 715). Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt geS- EDMZ 318.769.91 mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. De:ernber 1990. Narnensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge. aner- EDMZ 318.768.91 kannt gemäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand 31, De- zember 1990.
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Du rchfü h ru nasfracien Preislimiten für Fahrstühle' (Ziff. 1.4 Anhang 2WHMI)
Die Preislimiten für Fahrstühle werden mit sofortiger Wirkung (massgebend ist das Datum der Lieferantenrechnung) wie folgt festgesetzt: - 1.4.1 Gewöhnliche Fahrstühle (Rz 9.01.4) Fr. 2 800.- - 1.4.2 Elektrofahrstühle (Rz 9.02.5) Fr. 12 500.—
Fachliteratur Man muss den Schritt nach seinen Beinen machen / Informationen zur AHV/IV/EO. Dieses im Auftrag der AHV-Informationsstelle von drei Pädagogen und Lehrmittelspezialisten konzipierte und gestaltete Schulbuch geht neue Wege: die Fachinformation mit den wichtigsten Grundsätzen der AHV/IV/EO und EL ist eingebettet in fotografische Porträts und Lebensberichte von Menschen, die Lei- stungen der Sozialversicherungen beziehen. Es eignet sich als Unterrichtsmittel für die Oberstufen-, Berufs- und Mittelschulen sowie Seminarien und ermöglicht den Einstieg über Themen wie Alter, behinderte Menschen, Sozialversicherung, Solida- rität usw. Das Buch ist soeben im Wettbewerb «Die schönsten Schweizer Bücher des Jahres 1990» ausgezeichnet worden. Es kann von Schulen und Lehrpersonen gratis bei den AHV-Ausgleichskassen bezogen werden. Für weitere Interessierte ist es im Buchhandel zum Preise von Fr. 25.— erhältlich (auch in französischer und ita- lienischer Sprache).
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 300
ZAK2/991 77
Mitteilungen
Die Höhe der AHV/IV-Teuerungszulage Vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat wird die von den eidgenössi- schen Raten in der Dezembersession 1990 beschlossene Teuerungszulage für die AHV/IV-Rentner (ZAK 1990 S.446) 6,25 Prozent der entsprechenden Jahresrente ausmachen. Sie berücksichtigt hiermit die Jahresteuerung bis Ende Dezember 1990 von 5,3 Prozent und einen Nachholbedarf von 0,9 Prozent von der letzten Rente- nanpassung her. Mit der Aufrundung auf 6,25 Prozent ergeben sich runde Fran- kenbeträge, nämlich mindestens höchstens Fr. Fr. - für Alleinstehende 600 1200 für Ehepaare 900 1800 - für Bezügerinnen einer Zusatzrente 180 360 -. für rentenberechtigte Kinder 240 480 Je die Hälfte dieser Zulage wird im April und August 1991 ausbezahlt.
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1990 Im Jahre 1990 haben die Kantone 1433,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AH und IV ausgerichtet; das sind 190,2 Mio Franken oder 15,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist u.a. zurückzuführen auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen, des Mietzinsabzuges und des Abzuges für Mietnebenkosten auf den 1. Januar 1990 sowie auf die allgemeine Teuerung. Von den Gesamtausgaben entfielen 1124,3 Mio Franken (+15,1%) auf die EL zur AHV und 309,8 Mio Franken (+15,9%) auf die EI-zur IV. Der Bund hat an die Aus- gaben einen Gesamtbetrag von 328,5 Mio Franken (22,9%) geleistet.
Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtausgaben Anteil BLind Anteil Kantone 1986 777,8 186,5 591,3 1987 1057,6 249,3 808,3 1988 1153,0 273,2 879,8 1989 1243,4 293,2 950,2 1990 1433,6 328,5 1105,1
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Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) er- mächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zu einem Bundes- gesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge durchzuführen. Die vorge- schlagene Freizügigkeitsregelung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, bei einem Stellenwechsel den Vorsorgeschutz, ohne Einkäufe leisten zu müssen, im bisheri- gen Umfang aufrechtzuerhalten. Kantone, Parteien und interessierte Organisatio- nen können sich bis Ende März 1991 dazu äussern. Am 12. Februar 1988 beauftragte das EJPD eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe «Freizügigkeit», Möglichkeiten zur Einführung einer integralen Freizügigkeit für den nicht obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zu prüfen und abzuklären, ob dieses Ziel durch eine Revision der obligationenrechtlichen Bestimmungen er- reicht werden kann. Die Lösungsvorschläge sollten die Stellung der verbleibenden Vorsorgenehmer weder verschlechtern noch zu erheblichen Kosten führen. Der Be- richt der Arbeitsgruppe wurde anfangs 1990 der Kommission für die berufliche Vor- sorge (BVG-Kommission) unterbreitet und in der Folge mit Unterstützung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) überarbeitet.
Das Konzept Im Interesse der Vorsorgenehmer verlangt der Vorentwurf eine überbetriebliche Re- gelung der Freizügigkeit. Diese kann nur in einer Harmonisierung von Austritts- und Eintrittsleistungen bestehen. Sämtliche Ubertrittsdiffererizen, die nicht durch unterschiedliche Leistungsangebote begründet werden können, sollen beseitigt werden. In Anlehnung an ein Bild aus der EDV sollen die Vorsorgeeinrichtungen kompatibel gemacht werden. Der Vorentwurf geht bei seinem Konzept der Freizügigkeit somit nicht von mög- lichst hohen Austrittsleistungen aus. Die mitgebrachte Austrittsleistung soll aber genügen, um den Vorsorgeschutz am neuen Ort ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem bisherigen Leistungsniveau weiterzuführen. Bietet die neue Vorsorgeeinrich- tung hingegen höhere Leistungen, so ist es gerechtfertigt, wenn sich der Züger in diese verbesserten Leistungen einkaufen muss. Offeriert die neue Einrichtung da- gegen niedrigere Leistungen, so soll er den überschüssigen Betrag in anderer Form erhalten können. Der Vorsorgeschutz und die Ein- und Austrittsleistung müssen von allen Vorsorge- einrichtungen nach gleichen Prinzipien bewertet und berechnet werden, wenn der Versicherte keine Einbussen erleiden soll. Dies ist insofern schwierig, als die Vor- sorgeeinrichtungen ihre Leistungen unterschiedlich finanzieren. Der Vorentwurf will die gewünschte Harmonisierung von Aus- und Eintrittsleistungen erreichen, ohne in die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen. Er unterscheidet daher drei Typen von Vorsorgeeinrichtungen, innerhalb deren bei der Berechnung der Ein- und Austrittsleistungen die gleichen Bewertungskriterien anzuwenden sind.
Differenzierung nach der Art der Vorsorgeeinrichtung Die Spareinrichtungen müssen dem Vorsorgenehmer das bis zum Austritt aufge- baute Sparguthaben samt Zins mitgeben, die versicherungsmässig geführten Bei- tragsprimatkassen das Deckungskapital. Für diese beiden Typen von Vorsorgein-
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richtungen liegen klare Bewertungsgrössen vor, die sich aus der Finanzierung der Leistungen ergeben. Bei den Leistungsprimatkassen, die ihre Leistungen im Verhältnis zum Lohn des Vorsorgenehmers definieren, ist vom Barwert der versprochenen oder für den Zeit- punkt der Pensionierung in Aussicht gestellten Leistungen auszugehen. Diese An- sprüche erwirbt sich der Vorsorgenehmer proportional zur Zeit, d.h. im Verhältnis der tatsächlichen (und eingekauften) Beitragsdauer zu der Beitragsdauer, die nötig ist, um auf die vollen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen Anrecht zu haben.' Um sicherzustellen, dass ein Wechsel zwischen Leistungs- und Beitragsprimatkas- sen (und umgekehrt) zu keinem Verlust an Vorsorgeschutz führt, sieht der Vorent- wurf eine Mindestleistung vor: Dem Vorsorgenehmer sind mindestens das BVG -Al- tersguthaben oder die Arbeitnehmer-Beiträge samt Zins mitzugeben. Diese Min - destleistung bestimmt bei Leistungsprimatkassen die Austrittsleistung der Stellen - wechsler bis zum 40./41 Altersjahr. .
Mit diesen Grundsätzen wird der Mindest-Vorsorgeschutz relativ tief angesetzt. Dies schadet dem Versicherten jedoch nicht, da er sich mit dem erhaltenen Aus- trittsgeld bei der neuen Einrichtung in eine gleich gute Vorsorge einkaufen kann. Zudem bewirkt eine generell tiefe Bewertung des Vorsorgeschutzes, dass die Diffe- renzen zwischen Aus- und Eintrittsleistungen bei unterschiedlichem Leistungs- niveau kleiner werden. Dadurch wird es auch älteren Versicherten noch möglich, sich in höhere Leistungen einzukaufen. Weiter müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei kleinen Ein- und Austrittsleistungen weniger zusätzliche Mittel zur Abwicklung der verbesserten Freizügigkeitslösung bereitstellen. Die Lösung des Vorentwurfs ist nach den Berechnungen der Arbeitsgruppe «Freizügigkeit» für eine durchschnitt- lich finanzierte Vorsorgeeinrichtung ohne wesentliche Beitragserhöhungen finan- zierbar.
Erhaltung des Vorsorgeschutzes Der Vorentwurf begnügt sich aber nicht damit, die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen. Der Vorsorgeschutz soll vielmehr umfassend erhalten werden. Der Vor- entwurf regelt daher auch den gesundheitlichen Vorbehalt, die Erhaltung des Vor- sorgeschutzes bei der Reduktion des Beschäftigungsgrads und beim gleichzeitigen Ausscheiden mehrerer Vorsorgenehmer, den Beginn und das Ende des Vorsorge- schutzes sowie dessen Umfang, die Fälligkeit der Ein- und Austrittsleistungen, die Gleichstellung der Züger mit den firmentreuen Vorsorgenehmern, die Anrechnung der fehlenden Eintrittsleistungen an die fällig gewordenen Invaliden- und Hinter- lassenenleistungen, die Anrechnung des vom Arbeitgeber finanzierten Einkaufs an die Austrittsleistung und die Anrechnung der versicherungstechnischen Fehlbe- träge an die Austrittsleistung. Schliesslich äussert er sich auch über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, falls der Vorsorgenehmer in keine andere Vorsorgeeinrich- tung eintritt oder keine Angaben dazu macht.
Transparenz Der Vorentwurf will eine sachlich korrekte, durch keine wesentlichen Unklarheiten geprägte Ordnung schaffen. Diese gereicht dem Vorsorgenehmer zum Vorteil: Er kann sich statt auf 15000 Reglemente auf eine übersichtliche gesetzliche Regelung
Damit wird ein Schema gewählt, das unlängst die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich zur Berechnung der Aus- und Eintrittsleistungen eingeführt hat.
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der Erhaltung des Vorsorgeschutzes verlassen. Dies erhöht nicht nur die Rechts- sicherheit, sondern auch die Transparenz in der beruflichen Vorsorge. Ein einziges Gesetz drängt sich aber auch aus anderen Gründen auf. Das Festhalten an der bisherigen Struktur der Freizügigkeitsordnungen im BVG und im Obligatio- nenrecht (OR) hätte ein sorgfältiges Abstimmen der beiden Regelungen bedingt. Deshalb soll die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. Der Vorentwurf ist letztlich auch eine Antwort auf die Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge)> des Schweizerischen Kaufmännischen Verbands. Er erfüllt das Hauptziel dieser Initiative, die namentlich die Erhaltung des Vorsorgeschutzes verlangt, und führt darüber hinaus weitere Problembereiche einer zukunftsorientierten Lösung zu.
Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im vierten Quartal 1990
Sonderschulen Arlesheim BL: Sanierung des Kinderwohnhauses «Marjatta» des Vereins «Klinisch- Therapeutisches Institut Sonnenhof». 470000 Franken. Lausanne VD: Errichtung des Centre thörapeutique de jour pour enfants (CTJE).
360000 Franken.
Le Mouret FR: Verschiedene Umbauarbeiten im Institut «[es Peupliers». 170000 Franken. Riva San Vitale TI: Verschiedene Umbauarbeiten im Institut San Pietro Canisio.
53103 Franken.
Steinen SZ: Verschiedene Umbauten in der Sprachheilschule Stiftung St. Rapha- elsheim. 31 083 Franken. Wallisellen ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Säntisstrasse 14 mit 12 Sonderschulplätzen. 240 000 Franken. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Are GE: Beitrag an die Einrichtung der neuen Räume im Atelier der Fondation PRO. 146080 Franken. Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Gundeldingerstrasse 386 zur Führung von Wohntrainingsgruppen für vorwiegend geistig Behinderte. 493000 Franken. Biberist SO: Neubau des Solothurnischen Pflegeheimes für jugendliche und er- wachsene Behinderte mit Erweiterung von 16 auf 36 Betten. 4 700 000 Franken. Collonge-Bellerive GE: Erstellung einer Garage mit 8 Plätzen für die institutseige- nen Busse der Etablissements publics socio-öducatifs pour personnes handcapöes mentales (EPSE). 155000 Franken. Courtepin FR: Umbau und Erneuerung der Institution La Farandole. 120000 Franken. Dietisberg BE: Erstellung eines Landwirtschaftsgebäudes (Scheune, Stallungen, Silo) zur Schaffung von 9 ganzjährigen Arbeitsplätzen für Behinderte der Arbeiter- kolonie Dietisberg. 247 500 Franken.
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Dietisberg BL: Sanierung der Heizung des Verwaltungsgebäudes und der Koloni- stenhäuser 1 und 2 sowie Installation einer automatischen Feuerläschklappe im Reservoir der Arbeiterkolonie Dietisberg. 150 000 Franken. Genf: Erneuerung des Centre de röadaptation pour personnes handicapes physi- ques (CRPH) an der Avenue Ernest Pictet 28-30. 381 420 Franken. Interlaken BE: Schaffung von Wohnmöglichkeiten für zwei Behindertengruppen mit gesamthaft etwa 14 Plätzen in einem Mehrfamilienhaus am Burgerweg 2; Trä- ger: Regionales Behindertenzentrum Interlaken. 377935 Franken. Lausen BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Furlenbodenstrasse 16 zur Unterbringung der Aussenwohngruppe «Furlenboden» (8 Plätze) der Eingliede- rungsstätte und des Arbeitszentrums Liestal. 485 000 Franken. Serrires NE: Umbau eines Gebäudes der Fondation neuchteloise des centres ASI in eine Beschäftigungsstätte für Behinderte mit Wohnheim. 1 362 000 Franken. Weinfelden TG: Anbau eines Freizeit- und Gemeinschaftsraumes in der geschütz- ten Werkstätte mit Wohnheim der Stiftung Hofacker. 340 000 Franken. Zürich-Seebach: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Rümlangstrasse 57 durch den Verein Werchschüür Zürich zur Unterbringung von zwei Wohngruppen für je vier Behinderte (als Ersatz für gekündigten Wohnraum von zwei der Stadt ge- hörenden Liegenschaften). 558000 Franken.
c. Berufliche Eingliederung Winterthur ZH: Bereitstellung des Restaurants Eiffelturm in Winterthur-Töss für die Stiftung Märtplatz zur beruflichen Ausbildung von 8 bis 10 Jugendlichen nach abgeschlossener Sonderschulung. 36600 Franken.
Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Seit 1 . Januar 1991 sind die Grenzgänger den ausländischen Arbeitnehmern mit Kindern im Ausland in bezug auf die Familienzulagen vollumfänglich gleichgestellt, d.h. den Grenzgängern wird die Kinderzulage für ihre Kinder in Ausbildung in der Höhe von 120 Franken ausgerichtet. Die diesbezügliche Altersgrenze beträgt 25 Jahre. Die Tabelle 2 in der Ubersicht «Arten und Ansätze der Familienzulagen» (s. ZAK 1/1991 bzw. Separatdruck) ist entsprechend anzupassen.
Familienzulagen im Kanton Genf
Am 14. Dezember 1990 hat der Grosse Rat einem Gesetz zugestimmt, das die Ge- burts- und Adoptionszulage mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 1000 (bisher 750) Franken erhöht. Wie bis anhin wird die Adoptionszulage bis zum 10. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Die im Januar publizierte Ubersicht über Arten und Ansätze der Familienzulagen muss in den Tabellen 1, 4a und 4b entsprechend korrigiert werden. Im Separatdruck hiervon ist die Änderung bereits berücksichtigt.
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Familienzulagen für Selbständigerwerbende im Kanton Luzern Mit Beschluss vom 18. Dezember 1990 hat der Regierungsrat die Familienzulagen für Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt festgelegt: - Geburtszulage 600 Franken (bisher 500 Fr.), - Kinderzulage 145 Franken (bisher 120 Fr.) pro Monat, - Ausbildungszulage 195 Franken (bisher 160 Fr.) pro Monat. Wie bis anhin haben diejenigen Selbständigerwerbenden Anspruch auf die ge- nannten Zulagen, deren reines Einkommen 30000 Franken nicht übersteigt. Der Kinderzuschlag betrügt weiterhin 4000 Franken für jedes anspruchsberechtigte Kind. Die genannten Änderungen sind in der Ubersicht «Arten und Ansätze der Familien- zulagen» (ZAK 1991/1, Tab. 3) bereits berücksichtigt.
Organisation der Abteilung Invalidenversicherung des BSV Einige Sektionen dieser Abteilung haben neue Aufgaben übernommen und muss- ten zum Teil umbenannt werden. Seit dem 1. Januar 1991 umfasst die Abteilung folgende Sektionen:
Sektion Chef/Stellvertreter Eingliederung Benno Schnyder Michele Salvini Hilfsmittel/Medizinische Massnahmen Heinz Borner vakant Rechts- und Invaliditätsfragen Cuno Amiet Walter Werthmueller Kollektive Leistungen Roland lnaebnit Jean Bolliger Dienst Aufsicht und Revision Christiane Vallat vakant
Personelles Remy Zuchuat t Der Leiter der IV-Regionalstelle Wallis, R6myZuchuat, ist am 20. Januar 1991 ver- storben.
Ausgleichskasse Bern Als Nachfolger des verstorbenen Gerold Schawalder ist Heinz Burkhard zum neuen Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern ernannt worden.
ZAK 2 / 199 83
Gerichtsentscheide
AHV. Kassenzugehörigkeit
Urteil des EVG vom 16. Oktober 1990 i.Sa. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG)
Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung. welche ((andern Institutionen» der Eidgenössischen Ausgleichs- kasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b). Art. 117 Abs. 3AHVV: - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a). - Zum Begriff der ((besonderen Verhältnisse» (Erw. 4b). - Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassun- gen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Haupt- sitzes anzuschliessen (Erw. 4c).
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein Verein ge- mäss Art. 60ff. ZGB. Als nationales Rundfunkunternehmen setzt sie sich aus den drei Regionalgesellschaften der vier Sprachregionen zusammen, nämlich aus der Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz (RDRS), der Socit de radiodiffusion et de tIvision de la Suisse romande (SRTR) und der Societä cooperativa per la radiotelevisione nella Svizzera itahana (CORSI; Art. 8 Abs. 1 der Konzession für die SRG). Sie veran- staltet Radio- und Fernsehprogramme in diesen Sprachregionen, wo sie die Programme auch herstellt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 der Konzession ist der Verein SRG Arbeitgeber des Per- sonals. Die Regional- und Mitgliedgesellschaften SRG vertreten die Anliegen des Publikums ihres Einzugsgebiets bei der SRG und jene der SRG gegenüber dem Publikum und wirken bei programmpolitischen Grundsatzentscheiden mit (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Bst, d Konzession SRG). Die SRG rechnet über die Sozialversicherungsbeiträge mit den Ausgleichskas- sen der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt, Genf und Tessin sowie mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ab. Mit Schreiben vom 10. Au-
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gust 1988 wurde das BSV von der SRG ersucht, ihr ab 1. Januar 1989 die zen- trale Abrechnung bei der EAK zu gestatten. Am 18. Dezember 1989 erliess das Bundesamt die folgende Verfügung: «Die SRG rechnet als Arbeitgeberin des gesamten, im Rahmen der Konzessionsbe- stimmungen tätigen Personals ab 1.1.1991 die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wie folgt ab: - Eidgenössische Ausgleichskasse: zuständig für die Generaldirektion, das Studio Bundeshaus, Radio International, Telefonrundspruch sowie für alle übrigen nationalen Dienste. - Ausgleichskasse des Kantons Zürich: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der deutschen und der rätoromanischen Schweiz. - Ausgleichskasse des Kantons Genf: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz. - Ausgleichskasse des Kantons Tessin: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der italienischen Schweiz.» Gegen diese Verfügung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK, welche durch die Eidgenössische Versicherungskasse beantragen lässt, die bundesamtliche Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, dass die SRG als Arbeitgeberin des gesamten im Rahmen der Konzessionsbestimmungen täti- gen Personals ab 1. Januar 1991 über die bundesrechtlichen Sozialversiche- rungsbeiträge mit der EAK abzurechnen habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesamt zurückzuweisen. Auch die Ausgleichskasse des Kantons Waadt hat die Verfügung des Bundes- amtes für Sozialversicherung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die bundesamtliche Verfügung sei dahin abzu- ändern, dass die SRG für den Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz mit der Ausgleichskasse des Kantons Waadt abzurechnen habe. Die SRTR habe ihren Sitz in Lausanne, weshalb sich die einseitige Zuweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Genf nicht rechtfertige. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK und in Abwei- sung jener der Ausgleichskasse des Kantons Waadt hebt das EVG die Verfügung des BSV auf mit der Feststellung, dass die SRG für das gesamte im Rahmen ihrer Konzessionsbestimmungen tätige Personal mit der EAK abzurechnen hat: Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sich gegen denselben vor- instanzlichen Entscheid richten, den gleichen Sachverhalt betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereini- gen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 110V 148 Erw.1 und 108 V192Erw.1). Die angefochtene Verfügung des BSV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit der Beschwerde kann daher einzig die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Über- schreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 Bst. a OG), und die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 104 Bst. bOG), nicht aber die Unangemessenheit (Art. 104 Bst. c OG).
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Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Ent- scheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 114V316 Erw. 5a mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch dagegen (Art. 104 Bst. a OG) ist gegeben, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 114 V 87, ZAK 1988 S. 516 Erw. 4b mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung (Art. 104 Bst. a OG) liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Ge- setz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung be- deutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu han- deln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vorneher- ein verzichtet (BGE 98V 131 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 248). 3.Gemäss Art. 62 Abs. 1 AHVG errichtet der Bundesrat «eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten». Ferner be- stimmt Art. 111 AHVV: «Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidge- nössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes un- terstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.» a. Im vorliegenden Verfahren wird die Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV von der Ausgleichskasse des Kantons Tessin ausdrücklich bestritten mit der Begründung, der Verordnungstext gebe den Sinn der gesetzlichen Regelung nicht richtig wieder. Die SRG sei keine Bundesanstalt und könne deshalb der EAK nicht angeschlossen werden. Die strikte Anwendung des zweiten Satzes von Art. 111 würde zu Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verweist in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1990 zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf ihre frü- here Eingabe an das Bundesamt vom 28. September 1988,mit der sie ebenfalls die Gesetzmässigkeit der zitierten Verordnungsbestimmung bestritten hat. Es ist offensichtlich, dass Art. 111 AHVV über den Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 AHVG hinausgeht, erwähnt dieser doch abgesehen vom Personal der Bun- -
desverwaltung und von Bundesanstalten -weder die eidgenössischen Ge- richte noch andere Institutionen. Schon die Nichterwähnung der eigenössi- schen Gerichte, die weder der Bundesverwaltung noch den Bundesanstalten zuzurechnen sind, zeigt, dass der Gesetzestext zu eng konzipiert worden ist. Es wäre sinnlos gewesen, für das Personal der Bundesverwaltung und der Bun- desanstalten eine eigene Ausgleichskasse zu schaffen, die eidgenössischen Gerichte dieser aber nicht anzuschliessen. Diese Auffassung wird erhärtet
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durch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, wo ausgeführt wird (BBI 194611455): «Wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, soll der Bund auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine besondere Ausgleichskasse für das Bundes- personal errichten können. Dafür spricht in erster Linie der Umstand, dass es kaum anginge, wenn sich der Bund als Arbeitgeber einer kantonalen Ausgleichskasse oder gar einer Verbandsausgleichskasse anzuschliessen hätte. Zudem ist in der Bundesverwaltung eine solche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, dass sich auch aus diesem Grunde die Errichtung einer besondern Ausgleichskasse für das Bundespersonal aufdrängt. Dieser Ausgleichskasse soll auch das Personal der Bundesanstalten und eventuell weiterer eidgenössischer Institutionen ange- schlossen werden.» Daraus ergibt sich die klare Absicht des Bundesrates, die vom Gesetzgeber sanktioniert wurde, eine Anschlussmöglichkeit an die EAK nicht nur für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten, sondern u.U. auch für «weitere eidgenössische Institutionen» zuzulassen. Was unter diesem un- bestimmten Begriff zu verstehen ist, hat der Bundesrat in zulässiger Weise in Art. 111 AHVV umschrieben. Damit steht im Einklang, dass das EVG in seinem frühern Urteil in Sachen SRG gegen BSV vom 19. Juni 1985 die Gesetzmäs- sigkeit der fraglichen Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt hat. b. Zum materiellen Gehalt von Art. 111 Satz 2 AHVV hat das EVG in seinem soeben zitierten Urteil festgehalten: Die Bestimmung behalte ein freies Ermes- sen vor, indem sie es der Verwaltung überlasse, zwischen verschiedenen Lö- sungen zu wählen. Im übrigen habe sie offensichtlich den Charakter eines un- bestimmten Gesetzesbegriffes, aus dem ebenfalls Gestaltungsfreiheit resul- tiere, gegenüber welcher der Richter eine gewisse Zurückhaltung wahre. Im Hinblick auf diese Ausführungen und angesichts seiner eingeschränkten Ko- gnition hat das EVG die Verfügung des Bundesamtes damals geschützt, mit welcher dieses das Gesuch der SRG vom 8. April 1983 um Anschluss an die EAK abgewiesen hatte. Die EAK meint indessen, der damalige Entscheid könne für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil sich «nur die Ausgleichskasse des Kantons Waadt aktiv einem Anschluss an die EAK wider- setzt» habe und im Gegensatz zu heute die Arbeitgebereigenschaft der SAG - -
nicht restlos klar gewesen sei. Diese Argumentation übersieht aber, dass für die Beurteilung der vorliegenden Verfügung keineswegs entscheidend ist, ob ihr die interessierten Ausgleichskassen zustimmen oder nicht. Massgebend ist einzig und allein, ob sie sich im Rahmen der von Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hält. Ferner übersieht die EAK, dass die Frage der Arbeitgebereigenschaft der SRG im Urteil vom 19. Juni 1985 ausdrücklich als nicht erheblich für den Verfahrensausgang betrachtet worden ist. Irgendwelche Gründe für ein Abweichen von den in jenem Urteil festgestellten Grundsätzen werden von keiner Seite geltend gemacht und sind auch sonst
ZAK2fl991 87
nicht erkennbar. Ebensowenig wird behauptet, und es fanden sich in den Ak- ten keine Anhaltspunkte dafür, dass das BSV im Zusammenhang mit der An- wendung von Art. 111 AHVV vorliegend einen im Rahmen von Art. 104 oder
105 OG zu rügenden Fehler begangen habe. Im Lichte von Art. 111 AHVV
kann daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gutgeheissen werden.
4. Im vorliegenden Verfahren wird seitens der EAK argumentiert, die ange-
fochtene Verfügung verletze Art. 117 Abs. 3 AHVV. Die Bestimmung lautet: «Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.» Die EAK macht im wesentlichen geltend, die verschiedenen Studios und regio- nalen Zentren, welche die SRG landesweit betreibe, seien keine Zweignieder- lassungen im Sinne der zitierten Bestimmung; ausserdem lägen keine beson- dern Verhältnisse vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kassenzugehörigkeit erlauben würden. a. Zum Begriff der Zweigniederlassung (succursale, succursale) hat sich das EVG in BGE 110V 359 (ZAK 1985 S. 287) geäussert und dazu ausgeführt: Das Gesetz definiert die Zweigniederlassung nicht. Aber nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist mit diesem Rechtsbegriff jedes kaufmännische Betrieb gemeint, der zwar rechtlich Teil des Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tä- tigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaft- liche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (vgl. auch BGE 101 la 41). Zu dieser Selbständigkeit als Voraussetzung für das Bestehen einer Zweignieder- lassung war in BGE 10311201 Erw.3, bestätigt durch BGE 108 11 124 Erw. 1, ausgeführt worden: Der Betrieb ist autonom in diesem Sinne, wenn er ohne tiefgreifende Änderungen als selbständiges Unternehmen betrieben werden könnte. Dass die Zweigniederlassung alle Tätigkeiten des Hauptsitzes ausüben könnte, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das örtliche Unternehmen dank seinem spezialisierten Personal und seiner eigenen Organisation ohne grosse Änderungen imstande wäre, seine Tätigkeit als örtliche Niederlassung selb- ständig zu betreiben. Es handelt sich um eine Selbständigkeit in den Aussen- beziehungen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von Fall zu Fall zu würdigen ist; die interne Unterordnung oder Zentralisierung ist dage- gen ohne entscheidende Bedeutung (BGE 89 1 412 Erw. 6, vgl. auch BGE 101 la 41 und Forstinoser, Schweizerisches Aktienrecht 1, S. 413ff.). Diese Umschreibung des Begriffes der Zweigniederlassung und der im Zusam- menhang damit verlangten wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständig- keit wurde vom Bundesgericht für das Handelsregisterrecht (OR 935) entwik- kelt (vgl. Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht S. 103ff.). Sie ist jedoch grundsätzlich auch für die Auslegung des in Art. 117 Abs. 3 AHVV verwendeten gleichen Ausdrucks heranzuziehen, da Anhaltspunkte für die Annahme eines in diesem Bereich abweichenden Willens des Verord- nungsgebers fehlen.
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Die vom BSV als Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 117 Abs. 3 AHVV qualifizierten Radio- und Fernsehbereiche der deutschen und rätoromani- schen, der französischen sowie der italienischen Schweiz stehen der SRG für die von ihr für die verschiedenen Sprachregionen zu veranstaltenden und dort auch herzustellenden Programme zur Verfügung. Sie sind somit Teil der SRG und erfüllen auf Dauer deren Aufgaben in eigenen Räumlichkeiten. Die dezen- tralisierte Programmproduktion soll offensichtlich den unterschiedlichen Be- dürfnissen der sprachlich und kulturell vielgestalteten Schweiz weitestgehend Rechnung tragen, was einen entsprechenden Handlungsspielraum der betref- fenden Studios voraussetzt. Dieser ist bezüglich der Gestaltung der einzelnen Sendungen recht umfassend, was allein schon eine beträchtliche Selbständig- keit der Studios bei der Erfüllung ihrer Aufgaben voraussetzt. Wie weit Kompe- tenzen zum Abschluss von Arbeits- und andern Verträgen und im finanziellen Bereich dezentralisiert sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Je- denfalls spricht nicht gegen diese Selbständigkeit, dass die SRG gemäss Art.
12 Abs. 4 ihrer Konzession Arbeitgeberin des Personals ist; das ist zwangsläu-
fig ein Ausfluss fehlender Rechtspersönlichkeit der regionalen Betriebsstätten. Nichts Abweichendes ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass sämtliche Ge- hälter und Honorare über die Datenverarbeitung bei der Generaldirektion der SRG in Bern zentral abgerechnet und überwiesen werden, wobei auch für Mit- arbeiter, die für mehrere Studios tätig sind, nur ein einziges Personalkonto ge- führt wird. Die Zentralisierung in diesem Bereich schliesst die Selbständigkeit im Verkehr mit Aussenstehenden in anderem Zusammenhang nicht aus.
b. Damit das BSV eine Ausnahme vom Anschluss der Zweigniederlassungen an die Ausgleichskasse bewilligen kann, welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, müssen nach Art. 117 Abs. 3 Satz 2 AHVV <(besondere Verhältnisse» vor- liegen. Das BSV führt in diesem Zusammenhang aus: Die Möglichkeit einer Auftei- lung der Kassenzugehörigkeit habe sich allein am Erfordernis der ordnungsge- mässen Durchführung der AHV/IV zu orientieren. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe und Fehlen einer Gefahr für diesen ordnungsgemässen Vollzug habe das Bundesamt daher einem Gesuch um Kassenaufteilung zu entsprechen. Im vorliegenden Fall liege die Begründung für eine sprachregionale Kassenzu- ständigkeit im Sinne besonderer Verhältnisse bei der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG. Damit könne auch den Bedürfnissen der Versicherten ent- sprochen werden, in ihrer Region in der Muttersprache mit der für sie zuständi- gen Ausgleichskasse zu verkehren. Die EAK wendet demgegenüber ein, die einheitliche Regelung der Kassenzu- gehörigkeit in Art. 64 Abs. 3 AHVG, wonach die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers sich auf alle Arbeitnehmer erstreckt, für die er Beiträge zu leisten hat, sei unabdingbare Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung der AHV/IV. Eine Ausnahme von dieser einheitlichen Regelung gestützt auf Art.
117 Abs. 3 AHVV könne sinnvollerweise nur hingenommen werden, wenn da-
durch die Durchführung erleichtert würde. Dies treffe vorliegend nicht zu; viel-
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mehr ergäben sich aus der Aufteilung auf verschiedene Ausgleichskassen Schwierigkeiten. Inwiefern aus dem gesellschaftspolitischen Auftrag der SRG ein Grund für die dezentrale Kassenzugehörigkeit abgeleitet werden könne, sei nicht ersichtlich. Im übrigen könne auch die EAK den Wunsch der Versicherten zum Verkehr in ihrer Muttersprache erfüllen, habe sie doch in allen Sprach- regionen zahlreiche Versicherte, bei denen dies schon heute geschehe. Mit der EAK kann der bundesamtlichen Argumentation nicht gefolgt werden, dass zwischen der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG und der Auftei- lung der Kassenzugehörigkeit auf die verschiedenen Sprachregionen ein Zu- sammenhang bestehe, der unter dem Gesichtspunkt der «besonderen Verhält- nisse» zu würdigen wäre. Periodische Beitragsüberweisungen an die eine oder andere Ausgleichskasse beeinflussen die Verankerung der SRG in den betref- fenden Sprachregionen kaum und den gesellschaftspolitischen Auftrag über- haupt nicht in erkennbarer Weise. Abgesehen davon könnten wohl die meisten Zweigniederlassungen von Arbeitgeberfirmen in ähnlicher Weise geltend ma- chen, die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie der Verkehr ihrer Arbeitnehmer mit der Ausgleichskasse werde durch eine Aufteilung der Kassenzugehörigkeit er- leichtert. Ein Sachverhalt, wie er in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vor- liegt, vermag jedoch keine «besondern Verhältnisse» im Sinn dieses Ausdruk- kes zu begründen. Dieser verlangt nämlich das Vorliegen von Umstanden, die sich von den üblichen klar unterscheiden. Die Grundfrage ist allerdings, ob dem Art. 117 Abs. 3 Satz 2 AHVV überhaupt diese Bedeutung zukommt. Die EAK bejaht dies sinngemäss, indem sie die «besonderen Verhältnisse» dann als gegeben betrachtet, wenn durch die Auf- teilung der Kassenzugehörigkeit die Durchführung der AHV/IV erleichtert wird. Diese Auffassung entspricht der Praxis des BSV in den ersten Jahren nach Einführung der AHV (Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung S. 254), die auf die damals weit überwiegende Art der manuellen Datenverarbeitung zugeschnitten war, bei welcher die zentrale Abrechnung eine administrative Erleichterung darstellen konnte. Bei der heute zunehmend verbreiteten elektronischen Datenverarbei- tung ist dies jedoch kaum mehr der Fall, so dass die Bestimmung von Art. 117 Abs. 3 AHVV infolge der technischen Entwicklung praktisch toter Buchstabe wäre. Nach bundesamtlicher Auffassung hat der Begriff der besondern Verhältnisse sich am Begriff der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV zu orientie- ren; wenn «achtenswerte Gründe» für eine Aufteilung der Kassenzugehörgkeit gegeben seien und keine Gefährdung der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV bestehe, müsse dem Begehren um Aufteilung entsprochen wer- den. Wesentliche Bedeutung misst das BSV mit Recht offenbar der Not- - -
wendigkeit der ordnungsgemässen Durchführung zu, beinhaltet diese doch die Wahrung des gesetzmässigen Zustandes. Die «achtenswerten Beweg- gründe» lassen sich kaum konkretisieren. Sie liessen sich jedoch eventuell da- hin verstehen, dass offensichtlich sinnlosen Begehren um selbständigen An- schluss von Zweigniederlassungen nicht entsprochen werden müsste. Eine
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derartige Deutung des Ausdruckes «besondere Verhältnisse» ist nicht unhalt- bar. Sie entspricht der im mehrfach zitierten Urteil des EVG vom 19. Juni 1985 verankerten Rechtsauffassung. Schliesslich ist festzuhalten, dass die richtige Lösung im Hinblick auf die enge Kognition des EVG nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das BSV aus Gründen der Zweckmässigkeit die Zentralisierung bei der EAK hätte wäh- len sollen, die auch von der SRG beantragt wurde. c. Art. 117 Abs. 3 AHVV ermächtigt das BSV zur Bewilligung von Ausnah- men. Eine solche Bewilligung setzt, wie das BSV zutreffend ausführt, eine ent- sprechende Willensäusserung in Form eines Gesuchs voraus. Das BSV weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Wunsch nach dezentraler Kassenzu- gehörigkeit von verschiedenen Ausgleichskassen ausgegangen ist. Dies trifft zwar zu. Fraglich ist jedoch, ob die Ausgleichskassen überhaupt aktiv legiti- miert sind, ein solches Begehren zu stellen. Naheliegender ist, dass nicht den Ausgleichskassen, sondern den Zweigniederlassungen der SRG diese Aktiv- legitimation zukommt. Nur diese wissen ohne weiteres Bescheid, ob ihre Struktur unter die fragliche Bestimmung fallen könnte, während es zu wenig sinnvollen administrativen Umtrieben führte, wenn die Ausgleichskassen den Anstoss zur Abklärung solcher Fragen von sich aus gäben. Bezeichnender- weise scheint auch die Praxis in den Anfängen der AHV davon ausgegangen zu sein, dass das Gesuch von der Zweigniederlassung auszugehen habe und der Zustimmung durch den Hauptsitz bedürfe (BinswangerS. 254). Stichhal- tige Gründe für seine heutige Auffassung nennt das BSV nicht; solche sind auch sonstwie nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung der Arbeitgeberfirma, nicht aber die Ausgleichskassen zur Einreichung eines Gesuches um dezentrale Kassenzugehörigkeit legitimiert sind. Damit ist sichergestellt, dass durchführungstechnisch heute kaum mehr begründete Aufteilungen einer Belegschaft auf verschiedene Ausgleichskas- sen in Abweichung vom Grundsatz von Art. 64 Abs. 3 AHVG nur im Einver- ständnis mit dem betreffenden Arbeitgeber erfolgen und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes durch eine objektiv nicht gebotene behördliche Massnahme ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall hat keine der allfälligen Zweigniederlassungen der SRG um dezentrale Kassenzugehörigkeit ersucht. Noch weniger hat der Hauptsitz einer solchen Lösung zugestimmt, sondern vielmehr den Anschluss für seine sämtlichen Arbeitnehmer an die EAK verlangt, der er selber angehört. Damit fehlt ein konstitutives Element für eine dezentrale Lösung. Die bundesamtliche Verfügung ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK aufzuheben. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Waadt.
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AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 17. Oktober 1990 iSa. Reederei L.
Art. 84 AHVG. Anforderungen an Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Zusammenfassung der Recht- sprechung; Erw. 2b). Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 4 Abs. 1 BV (Überspitzter Formalis- mus): Die kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die feh- lende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetz- ter Frist ahndet. Fällt die kantonale Rekursbehörde jedoch einen sol- chen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Verwaltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt der Zweck der Einreichung -
der angefochtenen Verfügung somit auf andere Weise bereits erreicht ist—, liegt überspitzter Formalismus vor (Erw. 3).
Mit eingeschriebenen Brief vom 28. September 1989 teilte die Reederei L. der Ausgleichskasse mit: «Wir haben Ihre Abrechnungen vom 19. September 1989 über die Beitragsjahre 1984 und 1985 erhalten und möchten hiermit fristge- recht Beschwerde erheben. Der Grund unserer Beschwerde liegt darin, dass wir der Abrechnungshöhe nicht zustimmen können.» Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 übermittelte die Ausgleichskasse den Brief dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit der Bitte, dieses möge eine Begründung der Beschwerde verlangen und ihr nach deren Eingang eine Frist für die Vernehmlassung ansetzen. Mit Brief vom 5. Oktober 1989 gelangte das Versicherungsgericht an die Ree- derei L. und wies sie darauf hin, dass gemäss § 8 Abs. 1 der kantonalen Verord- nung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember
1984 die Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts und eine kurze Begründung enthalten müsse. Nach der Gerichts- praxis habe bereits die erste, innerhalb der Beschwerdefrist einzureichende Eingabe dieses Erfordernis zu erfüllen. Lediglich für die Ausarbeitung der aus- führlichen Beschwerdebegründung könne eine Fristerstreckung gewahrt wer- den. Beschwerdeeingaben, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht ge- nügten, würden unter Ansetzung einer unerstreckbaren Nachfrist von 10 Ta- gen zur Verbesserung zurückgewiesen. Darauf antwortete die Reederei am 16. Oktober 1989, sie habe die «Beschwerde betreffend AHV-Revision 1984 und 1985 Abrechnungsnummer 21532.1.0» eingereicht, da sie mit der Ab- rechnung nicht einig gehen könne. Die Beschwerde werde begründet «durch die SUVA-Revisionen» 1985 und 1988 für die Jahre 1984 und 1985. Diese Revisionen ergäben «gegenüber der AHV- Revision von Juli 1989 grosse Un- terschiede», obwohl beiden Revisoren «die gleichen Unterlagen als Basis»
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gedient hätten. Sie ersuche deshalb um eine «neuerliche Revision». Diesem Schreiben waren die vom SUVA- Revisor festgehaltenen Zusammenstellungen der Kontrolldifferenzen beigelegt. Mit Entscheid vom 29. November 1989 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil die Reederei innert Frist weder ein klar abgefasstes Rechtsbegehren gestellt, noch die angefochtene Verfügung eingereicht habe. Die Reederei L. gelangt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht heisst das EVG gut. Aus den Erwägungen: 2a. Nach Art. 85 Abs. 2 AHVG regeln die Kantone das Rekursverfahren, wel- ches bestimmten Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere muss die Be- schwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anfor- derungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine ange- messene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG). §8 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 3. Dezember 1984 sieht vor: Beschwerden und Klagen haben ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen oder soweit möglich zu bezeichnen (Abs. 1). Ist eine Rechtsschrift mangelhaft, setzt der Präsident dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemes- sene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Abs. 2). Diese kantonale Verfahrensbestimmung hat (mit Ausnahme der Vorschrift, dass die Beweismittel beizulegen oder zu bezeichnen sind, vgl. dazu Erw. 3 hienach) gegenüber Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG keine selbständige Bedeu- tung. Insoweit geht es hier nicht um die Anwendung kantonalen Verfahrens- rechts, sondern um die Auslegung von Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG, welche als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen ist (Art. 104 Bst. a OG; BGE 112 V 113 Erw. 2d). b. Praxisgemäss sind an erforderliche Form und Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz nach Art. 84 AHVG keine hohen Anforde- rungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach stren- gen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindest- mass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 17. November 1982); d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 457 Erw. 3a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). Fehlt es hieran, so
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ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Andererseits hat im kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Frist- ansetzung zur Verbesserung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG immer dann zu erfolgen, wenn während der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille schriftlich klar manifestiert wird (Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi- cherung, in: BJM 1989 S. 13f.), die Beschwerde aber den gesetzlichen Erfor- dernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt (BGE 107 V 245, 104V 178, ZAK 1979 S. 354; ZAK 1988 S. 457 Erw.2; RKUV 1988 Nr. U 34 S.33 Erw. 11/1; vgl. auch ZAK 1986 S. 425ff.). Vorbehalten bleibt eine rechts- missbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 107 V 245 in fine, 104V 179, ZAK 1979 S. 354; RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. 11/2a). c. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der erwähnten ersten Eingabe vom 28. September 1989 ihren Beschwerdewillen innert der 30tägi- gen Rechtsmittelfrist klar bekundet. Weil die Beschwerde jedoch den Mindest- anforderungen nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG offensichtlich nicht genügte, hat die Vorinstanz richtigerweise das Nachfristverfahren eingeleitet. Mit Bezug auf die innert der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 16. Oktober
1989 ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keinen aus-
drücklichen Antrag stellte, in welcher Richtung die beanstandeten Verfügun- gen aufzuheben oder abzuändern seien. Dennoch ist den Eingaben vom 28. September und 16. Oktober 1989 insgesamt eindeutig zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin zu erreichen sucht: Sie will für die Jahre 1984 und
1985 weniger hohe Beiträge bezahlen, als dies die Verwaltung von ihr verlangt.
Somit liegt sinngemäss ein Antrag auf Festsetzung tieferer Beiträge vor. - -
Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin auch insofern begründet, als sie durch den Hinweis auf angebliche Differenzen zwischen der Revision der SUVA und derjenigen der Ausgleichskasse sowie durch Einreichung von Bele- gen geltend machte, die Ausgleichskasse habe die angenommene Lohnsumme unrichtig festgesetzt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 28. September und 16. Oktober 1989 sind somit unter den Gesichtspunk- ten eines zumindest sinngemäss gestellten Antrages und einer wenigstens an- satzweise vorgebrachten Begründung noch knapp als genügende Beschwerde nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG zu betrachten (in diesem Sinne unveröffent- lichtes Urteil B. vom 3. April 1989). 3a. Im vorliegenden Fall steht aber andererseits fest, dass die Reederei im erst- instanzlichen Beschwerdeverfahren die Nachzahlungsverfügungen der Aus- gleichskasse für die Beitragsjahre 1984 und 1985 vom 19. September 1989 entgegen der Aufforderung der Vorinstanz nicht einreichte. Bei den angefoch- tenen Verfügungen handelt es sich indes um ein Beweismittel, das unter §8 der kantonalen Verfahrensverordnung fällt. Insofern gründet der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf kantonalem Recht. Gegen einen auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Nichteintretensentscheid kann mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gerügt werden, dass er die Anwendung des materiellen Bundesverwaltungsrechts verunmögliche (BGE 112V 112, 102V 125 Erw.1 b,
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101 V 221 Erw. 1,99V 56 Erw. 1 und 184 Erw. 1). Dabei prüft das EVG die
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht uneingeschränkt, sondern praktisch nur auf Willkür, weil die Prüfungsbefugnis lediglich die Verletzung von Bundesrecht umfasst (Erw. 1), wozu auch der Verstoss gegen verfas- sungsmässige Rechte und Grundsätze zählt (BGE 114V 205 Erw. la mit Hin- weisen). Frei zu prüfen ist hingegen, ob ein kantonaler Entscheid, der im Rah- men der Willkürprüfung nicht zu beanstanden ist, gegen das Verbot des über- spitzten Formalismus verstösst und damit die Verfassung verletzt (BGE 115 la
17 Erw. b).
Es steht unbestrittenerweise fest, dass die Vorinstanz §8 der kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen willkürfrei anwendete. Zu prüfen ist hingegen, ob der angefochtene Entscheid nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden muss. Wie das EVG wiederholt entschieden hat, verletzt die kantonale Beschwer- deinstanz durch einen Nichteintretensentscheid kein Bundesrecht, wenn sie damit die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet (nicht publizierte Urteile G. vom 30. Mai 1989, R. vom 5. März 1985 und 1. vom 1. Oktober 1980). Es fragt sich unter dem Gesichts- punkt des verfassungsmässigen Verbotes des überspitzten Formalismus je- doch, ob sich der angefochtene Nichteintretensentscheid unter den hier gege- benen Verhältnissen mit dieser Rechtsprechung bestätigen lässt. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufge- stellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozes- suale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Ab- wicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 4 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen ge- rechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 115 la 17 Erw. b, 114 la 40 Erw. 3, 114 V 207 Erw. 3a; 113 la 87 Erw. 1, 92 Erw. 4a, 96 Erw.2 und 227 Erw. 1; RKUV 1988 Nr. U 60 S. 443 Erw. 2b mit weiteren Hin- weisen). Das Erfordernis, die angefochtene Verfügung einzureichen, darf im Lichte dieser Grundsätze nicht als Selbstzweck behandelt werden. Diese Vorschrift soll ja dazu dienen, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegenstand welcher Verfügungsinstariz es zu urteilen hat. Vor- liegend ist zu beachten, dass nach §7 Abs. 1 der zitierten kantonalen Verord- nung Klagen und Beschwerden, abweichende bundesrechtliche Bestimmun- gen vorbehalten, bei der Instanz, welche den angefochtenen Entscheid erlas-
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sen hat, zuhanden des Versicherungsgerichts einzureichen sind; diese leitet sie innert 20 Tagen zusammen mit den Akten an das Versicherungsgericht weiter. Wenn diesem von der kantonalen Ausgleichskasse eine Beschwerde übermit- telt wird, ist somit die Eigenschaft der kantonalen Ausgleichskasse als verfü- gende Stelle evident; denn dass die kantonale Ausgleichskasse auch Einrei- chungsstelle für Beschwerden gegen Verfügungen anderer (kantonaler oder Verbands-) Ausgleichskassen sei, macht das Versicherungsgericht in der Ver- nehmlassung nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus kantonalem, ge- schweige denn eidgenössischem Recht. Würde sodann die Ausgleichskasse, welche die Beschwerde weiterleitet, diese entsprechend §7 Abs. 1 Satz 2 der kantonalen Rechtspflegeverordnung «zusammen mit den Akten» dem Versi- cherungsgericht übermitteln, gelangte das angerufene Gericht ohne weiteres in den Besitz der angefochtenen Verfügung. Diesfalls könnten sich auch keine Zweifel darüber einstellen, ob sich der Versicherte tatsächlich gegen eine be- schwerdefähige Kassenverfügung oder lediglich gegen eine Beitragsabrech- nung wendet, gegen welche praxisgemäss nicht Beschwerde geführt werden kann (ZAK 1989 S. 39). Dass bei anders gelagerten verfahrensrechtlichen Si- tuationen die Einreichung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Mitwir- kungspflicht durchaus geboten ist und bei einem Verstoss dagegen Nichtein- treten gerechtfertigt sein kann, ist unbestritten. Die vorinstanzliche Auffassung aber, dies dränge sich aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung in allen Fällen auf, verletzt Bundesrecht. Denn was unter dem Gesichtspunkt des Ver- bots des überspitzten Formalismus nach Art. 4 BV an formellen prozessualen Vorkehren zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Gerichtsverfahrens notwendig und gerechtfertigt ist, kann nicht allgemein abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenssituation beurteilt werden. d. Im vorliegenden Fall stand die Ausgleichskasse als Gegenpartei offensicht- lich fest. Sodann liessen sich die angefochtenen Verfügungen aufgrund der in den Eingaben der Reederei enthaltenen Abrechnungsnummern ohne weiteres ermitteln, obgleich es die Ausgleichskasse entgegen §7 Abs. 1 Satz 2 der Ver- ordnung unterliess, die Beschwerdeschrift mitsamt Akten an das Versiche- rungsgericht weiterzuleiten. Unter diesen Umständen ist es überspitzt formali- stisch, auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfü- gung nicht einzutreten.
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AHV. Auskunftspflicht der Behörden Urteil des EVG vom 16. August 1990i.Sa. C.B. und D.D. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 93 AHVG: Diese Bestimmung geht allfälligen kantonalen Rege- lungen, welche die Auskunftspflicht der Rechtspflegebehörden unter- sagen oder beschränken, vor. Vorliegend geht es um kantonale Straf- prozessbestimmungen betreffend das Untersuchungsgeheimnis. Art. 4 Abs. 1 BV: Recht der Parteien zur Akteneinsicht, wenn die Be- hörde den Beizug der Akten eines laufenden Strafprozesses anordnet, dessen Untersuchungen noch geheim sind.
Über die Transportunternehmung T. AG wurde am 12 . Januar 1987 der Kon- kurs eröffnet. Zuvor hatten die beiden Geschäftsführer C.B. und D.D. ihre Funktion niedergelegt, und zwar ersterer am 30. Mai 1986, der zweite am 14. Juli 1986. Die T. AG, welche ihren Sitz in V. errichtet hatte und über eine Filiale in D. verfügte, stand unter der Aufsicht der Holdinggesellschaft H., wo D.D. ebenfalls Geschäftsführer war. Der Konkurs über die Holdinggesellschaft H. wurde am 16. März 1987 eröffnet. In Anbetracht dieser zwei Konkurse er- liess die Ausgleichskasse am 29. Oktober und 7. September 1987 an die ge- nannten Geschäftsführer gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügun- gen. Danach erreichten die Schäden folgende Beträge: - T. AG, Hauptbetrieb Fr. 76 293.70 - T. AG, Filiale Fr. 28 433.15 - Holdinggesellschaft H. Fr. 847.75 Die Betroffenen beschwerten sich gegen die Verfügungen, und die Aus- gleichskasse unterbreitete die Sache der kantonalen Rekursbehärde. Diese ver- langte nebst andern Abklärungsmassnahmen - -und erhielt die Akten eines Strafverfahrens, welches gegen die genannten Gesellschaftsorgane durch den Generalprokurator des Kantons G. eröffnet worden war. Sie urteilte hierauf ge- trennt über jeden der drei Beträge mit Entscheid vom 28. Februar 1989. D.D. wurde verurteilt, der Ausgleichskasse den durch die Konkurse der T. AG und der H.-Holding erlittenen Schaden bis zur Höhe der am 14. Juli 1986 verfalle- nen Beiträge zu ersetzen. C.B. wurde verurteilt zum Ausgleich des Schadens aus dem Konkurs der T. AG bis zum Betrag der bis 30. Mai 1986 verfallenen Beiträge. D.D. und C.B. reichten beim EVG drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein. Sie beantragen Aufhebung der drei kantonalen Entscheide soweit sie mit den Schlussfolgerungen der Ausgleichskasse übereinstimmen. Subsidiär verlan- gen sie die Rückweisung der Sache an die kantonale Rekursbehörde zu neuem Entscheid. Die Ausgleichskasse unterstützt das erstinstanzliche Gericht. Das BSV beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hebt die drei Entscheide der Vorinstanz auf. Die drei strittigen Entscheide betreffen die Haftung der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als ehemalige Geschäftsführer zweier Gesellschaften, wel- che vor ihrem Konkurs eng miteinander verbunden waren. Die gegen sie er- gangenen Beschwerdeentscheide stützen sich auf die gleichen Motive und stehen daher in genügend engem Zusammenhang, um die Vereinigung der Fälle und den Erlass eines einzigen Urteils zu rechtfertigen.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweige- rung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst.a und bund 1O5 Abs. 20G).
Die Beschwerdeführer beklagen zunächst die Verletzung kantonaler Ver- fahrensvorschriften, weil die kantonale Rekursbehörde in ungesetzlicher Weise Einsicht in die Akten eines laufenden Verfahrens vor dem Generalprokurator erhalten hatte. Sie verweisen hiezu auf Art. 131 des Code de procdure pnaIe genevois (CPPG), wonach die Vorakten einer Untersuchung geheim seien (<des actes pr6liminaires de l'instruction sont secrets»); die Untersuchung wird erst in dem Zeitpunkt kontradiktorisch, in welchem der Untersuchungsrichter Anklage erhebt (Art. 138 CPPG). Vorliegend ist bisher keiner der Beschwerde- führer unter Anklage gestellt worden. Die Anwendung des kantonalen Rechts kann bei der Behandlung einer Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundes- recht (Art. 104 Bst. a OG), einschliesslich Bundesverfassungsrecht, jedoch nicht hinsichtlich der Verletzung kantonalen Rechts überprüft werden. Das be- deutet praktisch, dass das EVG nicht frei, sondern nur im beschränkten Rah- men der Willkür die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüfen kann (BGE 115 1b208 Erw. 3,114 V 205 Erw. la mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann daher diese Prüfung unterbleiben. Nach Art. 93 AHVG haben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozial- versicherungszweige den zuständigen Organen der AHV auf Anfrage kosten- los die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Anderung oder Rück- forderung von Leistungen der AHV, zur Verhinderung ungerechtfertigter Be- züge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte zu liefern. Diese Bestimmung welche sinngemäss in -
Art. 101 UVG übernommen wurde (Botschaft über die zweite 1V-Revision, BBI 1985 1 75) geht allfälligen kantonalen Regelungen vor, welche die Aus- -
kunftspflicht der Rechtspflegebehärden untersagen oder einschränken. Es kann
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daher im vorliegenden Fall nicht von einer unrechtmässigen Erlangung eines Beweismittels die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als nicht begründet.
4. Die Beschwerdeführer bringen im weiteren vor, dass ihnen das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden sei. Die kantonale Rekursbehörde habe nämlich ihren Entscheid gestützt auf die Strafrechtsakten gefällt, ohne ihnen Gelegen- heit zu geben, sich dazu zu äussern. a. Die Rechtsprechung hat vom Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere abgeleitet das Recht des Verfügungsadressaten, sich vor einem für ihn nachtei- ligen Entscheid zu äussern, das Recht auf Beweisführung über rechtserheb- liche Tatsachenvorbringen, Akteneinsicht zu erhalten, am Beweisverfahren mitzuwirken, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 115V
302 Erw. 2e,llblall Erw. 2b,96 Erw. lb,114la99 Erw. 2a,111 Ia Erw. 2b).
Eine notwendige Bedingung des Akteneinsichtsrechts besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Ak- ten beifügt, die für die Entscheidfindung massgebend sind (BGE 114 la 100 Erw.2c, 112 la 202 Erw. 2a). Dabei ist sie jedoch nicht verpflichtet, diese über jedes zusätzliche Aktenstück zu orientieren, sondern es genügt, dass sie die Akten zu deren Verfügung bereithält (BGE 112 la 202 Erw. 2a; Grisel, Trait6 de droitadministratif, S. 383). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Er ist zu gewähren un- geachtet der materiellen Folgen der Verfügung. Die Verletzung dieses Rechts- anspruchs führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auch wenn die hierauf erlassene neue Verfügung die erste nur bestätigt (BGE 115V305 Erw. 2h und Hinweise, 1151a 10 Erw. 2a). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, dadurch geheilt werden, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche über eine umfas- sende Überprüfungsbefugnis verfügt (BGE 115V 305 Erw. 21), 103V 133 = ZAK 1978 S. 554 Erw. 1 mit Hinweisen; s.a. BGE 114 la 18 Erw. 2c und BGE 107V 249). Vorliegend ist offenbar der Beizug der Strafprozessakten ohne Wissen der Par- teien erfolgt, so dass diese davon nicht Kenntnis nehmen und sich dazu nicht äussern konnten. Anderseits haben die erstinstanzlichen Richter ihren Entscheid unbestreitbar zumindest teilweise aufgrund dieser zusätzlichen Akten getroffen. Die drei an- gefochtenen Entscheide zitieren mehrfach die Aussagen der im Strafverfahren einvernommenen Zeugen, insbesondere jene des Rechnungsprüfers sowie der Sekretärin und Buchhalterin R. Dem Einvernahmeprotokoll des Rechnungs- prüfers kam eine gewisse Bedeutung zu, machte doch dieser die in den ange- -
fochtenen Entscheiden zitierte - Aussage, dass der Beschwerdeführer D.D. ((von den Schwierigkeiten der T. AG gewusst» habe. Eine gleiche Aussage liegt bezüglich C.B. nicht vor, doch die Rekursbehörde hat gestützt auf die Straf- rechtsakten festgehalten, dass der Zeuge N. mit ihm «von Zeit zu Zeit über die
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Probleme des Betriebes gesprochen)) und dass C.B. «häufig die Räumlich- keiten der T. AG besucht)) habe (die letztgenannte Feststellung ist auch im Ein- vernahmeprotokoll der Sekretärin/Buchhalterin R. enthalten). Man kann daher nicht behaupten, wie dies die kantonale Rekursbehörde tut, dass die fraglichen Aussagen die weder in den Akten der Ausgleichskasse noch in jenen über den Konkurs eine Entsprechung finden lediglich die Richtigkeit der bereits -
vorhandenen Auskünfte bestätigt hätten. Die kantonale Rekursbehörde rechtfertigt ihren Standpunkt mit dem Umstand, dass die Strafuntersuchung geheim sei. Wenn jedoch der Schutz der Interessen Dritter tatsächlich der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstand, so hatte die Vorinstanz den Parteien doch das Wesentliche über den Inhalt der frag- lichen Akten mündlich oder schriftlich bekanntgeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage von Gegenbeweisen einräumen sollen (BGE 115 V 304; Grisel, a.a.O. S. 383 u. 842). Übrigens sieht das genferische Prozessrecht ein solches Vorgehen ausdrücklich vor in Art. 45 Abs. 3 im Gesetz über das Verwaltungsverfahren, welches sich seinerseits auf Art. 28 VwVG stützt. Unter diesen Umständen erweist sich die gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerichtete Beschwerde als begründet. Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis des EVG (s. oben Erw. 2), kann der Mangel nicht im bundesrechtlichen Verfahren geheilt werden. Die Sache wird daher an die kan- tonale Rekursbehörde zurückgewiesen, damit sie, nachdem sie den Beschwer- deführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erneut entscheide.
5. Angesichts des Ausgangs des Streits sind die Kosten des Verfahrens, das im
vorliegenden Fall nicht unentgeltlich ist (Art. 134 OG a contrario), durch die Ausgleichskasse zu tragen. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ha- ben zulasten der Ausgleichskasse Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für das Verfahren vor der eidgenössischen Instanz (Art. 159 OG).
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Von Monat zu Monat Die Arbeitsgruppe «Situation der Frau in der InraIuIenversic/ierung» hat am 12. Februar unter der Leitung von P Aebischer. Chef der Abteilung IV im BSV, ihre konstitutive Sitzung abgehalten. Dabei wurden die Ziele festgelegt und die Arbeitsorganisation diskutiert. Am 27. Februar hat der Bundesrat mit einer Verordnung die Einzelheiten der ausserordenilic/ieii Teuerungs z ulage geregelt, welche 1991 den AHV- und IV-Rentnern ausbezahlt wird. Gleichentags erliess das Bundesamt für Sozial- versicherung ein entsprechendes Kreisschreiben an die Ausgleichskassen. Diesbezügliche Informationen enthält auch der ZA K-Beitrag auf Seite 102. Die Kommission für BeiIrags/a,ge,i tagte am 5. März unter dem Vorsitz von A. Berger. Vizedirektor im BSV. Nach einer von den Mitgliedern rege he- nützten Aussprache über Beitragsausstünde/Beitragsbezugsstraffung wandte sich die Kommission der Koordination zwischen AHV und Unfallversiche- rung hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Frwerhstüti- gen zu und befasste sich im übrigen u.a. mit den beitragsseitigen Auswirkun- gen des Wechsels zur jahresweisen Einkommensaufwertung hei der Renten- berechnung.
ZAK3/1991 101
Die Teuerungszulage auf den AHV- und 1V-Renten für das Jahr 1991 Ausgangslage Als Folge der stark angestiegenen Teuerung im Verlaufe der letzten Monate des Jahres 1990 sind beim Bundesrat zahlreiche Begehren und Zuschriften ein- gegangen, die für 1991 eine Anpassung der Renten an die Preisentwicklung verlangten. Der Bundesrat erachtete den Wunsch der Rentner nach einer Teuerungsanpassung der Renten für 1991 als gerechtfertigt. In einer Zeit, in der die Erwerbstätigen in der Regel in den Genuss jährlicher Teuerungsanpas- sungen gelangen, ist kaum verständlich, wenn der Teuerungsausgleich den Alters- und Invalidenrentnern vorenthalten wird. Obwohl die Teuerung beträchtlich war, erreichte sie die 8-Prozent-Grenze in- nerhalb eines Jahres nicht, die nötig ist, damit der Bundesrat die Renten in eigener Kompetenz anpassen kann. Die eidgenössischen Räte haben sich der Auffassung des Bundesrates ange- schlossen und am 14. Dezember 1990 die Ausrichtung einer Teuerungszulage auf den Renten der AHV und IV beschlossen, welche in zwei prozentual glei- chen Raten ausgerichtet wird. Die erste Rate kann erst im April 1991 ausge- zahlt werden, da die Referendumsfrist am 28. März abläuft. Die zweite Rate erhalten die Rentner im August. Die Teuerung hätte grundsätzlich auch in Form einer generellen Erhöhung der Renten ausgeglichen werden können. Dies hätte jedoch eine Anpassung ver- schiedener Grenzbeträge anderer Sozialversicherungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge, zur Folge gehabt. Um den Teuerungsausgleich mög- lichst rasch vornehmen zu können, hat man die weniger aufwendige Form der Zulage gewählt. Weil damit die Mindestrente nicht angehoben wird, ändern sich auch die Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen nicht. Da aber die Teuerungszulage keine wiederkehrende Leistung ist, wird sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Le- diglich der nicht verbrauchte Teil der Zulage wird bei der nächsten periodi- schen Überprüfung des Leistungsanspruches als Vermögen zu berücksichtigen sein. Damit wird garantiert, dass die Bezüger von Ergänzungsleistungen in den ungeschmälerten Genuss der Teuerungszulage kommen.
Anspruch Die Teuerungszulage wird auf allen Renten der AHV und der IV gewährt.
1175000 AHV-Rentner und 240000 1V-Rentner erhalten demnach die Teue-
rungszulage.
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Ausgeschlossen von der Teuerungszulage sind lediglich: die Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV. - die einmaligen Witwenabfindungen,
- die Abfindungen niedriger Teilrenten aufgrund einzelner Sozial-
versicherungsabkommen, die aufgeschobenen, aber noch nicht abgerufenen Altersrenten, die TV-Taggelder, Schul-. Kostgeld- und Pflegebeiträge.
Höhe der Teuerungszulage Damit die volle, bis Ende 1990 eingetretene Teuerung ausgeglichen wird, wurde zur Ermittlung der Höhe der Zulage auf den Landcsindex der Konsu- mentenpreise im Dezember 1990 abgestellt (Dez. 1990 = 124,7 Dez. 1982 = 100). Zusätzlich wurde die Differenz zwischen dem der Verordnung 90 vom 12. Juni 1989 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (SR 831.102) zugrunde gelegten Stand des Teuerungsindexes (117.4) und der bis Dezember 1989 tatsächlich eingetretenen Teuerung (118,4) ausge- glichen. Dies ergibt eine Teuerungszulage in der Höhe von 6,25 Prozent. Die Teuerungszulage pro Stichmonat lässt sich mit folgender Formel be- rechnen:
Rente im Stichmonat x 0,375 = Teuerungszulage Die Teuerungszulage beträgt beispielsweise für die folgenden monatlichen Maximalrenten pro Stichmonat für die - einfache Altersrente / ganze einfache 1V-Rente Fr. 600. - entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 180.— entsprechende einfache Kinder- und Waisenrente Fr. 240. - Ehepaarrente Fr. 900. entsprechende Doppel-Kinderrente Fr. 360.-
Auszahlung Den Ausgleichskassen ist es freigestellt, die Teuerungszulage gemeinsam mit der Rente oder separat auszuzahlen. Es kann also vorkommen, dass ein Rent- ner in den Monaten April und August zwei Auszahlungen erhält. Die Zulage wird wie die Renten in den ersten 20 Tagen des Monats ausgerichtet. Die Versicherten werden wie hei der letzten ordentlichen Rentenerhöhung keine Verfügung erhalten. Bestehen nach der Auszahlung Zweifel an der Rich- tigkeit des erhaltenen Betrages, so werden die Ausgleichskassen gerne die erfor-
ZAK31991 103
derlichen Auskünfte erteilen und gegebenenfalls eine begründete und be- schwerdefähige Verfügung in Briefform erlassen. Die durch die Teuerungszulage verursachten Mehrausgaben für die AHV und TV werden schätzungsweise 1270 Millionen Franken betragen.
5. Verhältnis zur Anpassung der Renten an die Lohn- und
Preisentwicklung. Die nächste ordentliche Rentenerhöhung wird durch die Teuerungszulage nicht verzögert und geniäss bisherigem Rhythmus am 1. Januar 1992 vorge- nommen. Die Teuerungszulage wird bei der Erhöhung berücksichtigt, so dass nach dem 1. Januar 1992 wieder alle Renten an den gleichen Stand der Teue- rung angepasst sein werden. Damit künftig nicht wieder mit ausserordentlichen Massnahmen auf einen starken Teuerungsschub reagiert werden muss, hat der Bundesrat am 21. De- zember letzten Jahres eine Botschaft zur flexibleren Anpassung der Renten der AHV/IV bzw. der Unfallversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung bzw. die Teuerung verabschiedet (s. ZAK 1991 S. 1). Er beantragt darin den eidgenössischen Räten, die Renten der AHV/IV schon bei einer jährlichen Teuerung von 4 Prozent in eigener Kompetenz an die Lohn- und Preisentwick- lung bzw. die Renten der Unfallversicherung an die Teuerung anpassen zu können. Da sich die Anpassung der Renten der Militärversicherung nach der AHV und diejenige der Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatori- schen beruflichen Vorsorge nach der Unfallversicherung richtet, würden somit künftig alle Leistungen der Sozialversicherungen zum gleichen Zeitpunkt er- höht. Die parlamentarische Beratung dieser Vorlage wird noch in diesem Frühjahr beginnen.
104 ZAK3/1991
Die Jubiläumszulage 1991 für die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Aus Anlass des Jubiläumsjahres 700 Jahre Eidgenossenschaft hat der Bundes- rat beschlossen, als Gesten der Solidarität einerseits 700 Millionen Franken zugunsten von Entwicklungsländern einzusetzen und anderseits allen Bezü- gern von Ergänzungsleistungen eine einmalige Zulage von 700 Franken aus- zurichten. Diese Zahlung kommt zur Teuerungszulage hinzu, welche die Bezü- ger von AHV- und TV-Renten in zwei Teilbeträgen im April und August 1991 erhalten werden (s. S. 102). Die EL-Zulage soll sofern die eidgenössischen Räte dem entsprechenden Bundesbeschluss zustimmen - im September 1991 ausbezahlt werden.
In seiner am 30. Januar zuhanden des Parlaments verabschiedeten Botschaft verweist der Bundesrat auf den Umstand, dass den Empfängern von EL nach Bezahlung des Mietzinses, der Krankenkassenprämien und der Krankheits- kosten gegenwärtig für die Bestreitung der allgemeinen Lebensaufwendungen im Monat etwas mehr als 1100 Franken bei Alleinstehenden und etwas über
1700 Franken bei Ehepaaren zur Verfügung stehen. Die Einkommen reichen
somit nur für das Notwendigste aus. Mit der Jubiläumszulage soll diesen in fi- nanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen eine Erleichterung verschafft werden. Dabei ist sich der Bundesrat bewusst, dass es in der Schweiz noch andere Bevölkerungskreise gibt, die bedürftig sind. Er äussert deshalb die Hoffnung, dass die Kantone in diesen Fällen von sich aus geeig- nete Massnahmen treffen werden.
Die Kosten der Zulage werden -- gleich wie die Beiträge an die Jubiläumsfeier- lichkeiten und an die Entwicklungsländer -. aus allgemeinen Bundesmitteln beglichen. Gestützt auf eine Schätzung der Bezügerzahlen im September 1991 dürften sie sich auf folgende Beträge belaufen:
EL-Bezüger Kosten
am 31. 12 89 schaumig Sept. 9 1
Alleinstehende 130 500 134 000 94 Mio Franken Ehepaare 16 200 17 000 24 Mio Franken Kinder 3 500 3 500 2 Mio Franken
Total 120 Mio Franken
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Der Beschlussesentwurf hat folgenden Wortlaut:
Bundesbeschluss über eine Jubiläumszulage 1991 an Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Entwurf des Bundesrates)
Art. 1 Empfänger und Höhe Personen, die für den September 1991 eine monatliche Ergänzungsleistung gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, er- halten eine einmalige Jubiläumszulage. Sie beträgt für Alleinstehende 700 Franken, für Ehepaare 1400 Franken und für Waisen und Kinder 700 Franken.
Art. 2 Finanzierung Der Bund finanziert die Jubiläumszulage aus allgemeinen Bundesmitteln.
Art. 3 Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 4 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich er untersteht dem fakultativen Refe- rendum. 2) Er gilt bis zum 31. Dezember 1991. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Merkmale und Auswirkungen des Renten- splitting in der AHV Im geltenden Leistungssystem der AHV/IV wird das Ehepaar als wirtschaft- liche Einheit behandelt. Dies äussert sich vorab im Institut der Ehepaarrente, aber auch bei allen andern Leistungen, die entweder für den Anspruch oder für die Berechnung auf das aktuelle oder frühere Bestehen einer Ehe abstellen. Rund 80 Prozent der Renten sind mit diesem Konzept verknüpft. Im Verlauf der letzten Jahre wurde nun aber von verschiedenen Seiten, insbe- sondere auch von der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, die Forderung nach Einführung eines «zivilstandsunabhängigen Rentenan- spruchs», des sogenannten Splitting, erhoben. Mit dem Splitting sollte dem Wunsch zahlreicher Frauen nach einer Verselbständigung ihrer Rentenan- sprüche Rechnung getragen werden. Die Meinungen über die Wünschbarkeit einer Splitting-Lösung waren in der Eidgenössischen AH V/l V-Kommission geteilt. 1983 beantragte die Kommission dem Bundesrat. dieses Modell nicht weiterzuverfolgen.
Verzicht auf das Splitting im Rahmen der zehnten AHV- Revision Angesichts der zahlreichen noch ungelösten Fragen sowie möglicher uner- wünschter Auswirkungen erklärt der Bundesrat in seiner Botschaft zur zehn- ten AHV-Revision vom 5. März 1990, vorläufig auf einen grundlegenden Sy- stemwechsel verzichten zu wollen und sich zunächst auf die verfassungsrecht- lich und sozialpolitisch dringlichen Postulate zu beschränken. Trotz diesem vorläufigen Verzicht auf ein Splitting-Modell wird die Diskus- sion darüber weitergehen. Die Ausarbeitung eines sozial und finanziell ver- tretbaren Systems erfordert jedoch einen grösseren zeitlichen Aufwand und setzt eine noch stärkere Änderung in den Strukturen der ehelichen Gemein- schaft im Sinne einer ausgeglicheneren Einkommensverteilung voraus. Mit den folgenden Erläuterungen sollen die Merkmale und die Auswirkungen des Splittingsystems aufgezeigt werden.
Merkmale des Splittingsystems Merkmale des Splitting sind: -Gegenseitige und hälftige Anrechnung der während der Ehe erzielten Ein- kommen beider Ehepartner im individuellen AHV-Konto jedes Partners.
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Abschaffung der Ehepaarrente. Gatte und Gattin haben je Anspruch auf eine eigene Rente.
Wie funktioniert das Splitting? Mann Frau
ledig ledig
300000 Franken 200000 Franken
Ehe 400 000 Franken Ehe
800000 Franken 250000 Franken 500000 Franken
Individuelles Konto Individuelles Konto
950000 Franken 000 Franken
L 50 Der Vorschlag des Bundesrates zieht für die Berechnung der Ehepaarrente die Beitragsdauer desjenigen Gatten, welche die günstigere Rentenskala ergibt, und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Summe der bei- den einzelnen durchschnittlichen Einkommen heran. Im Unterschied dazu werden gemäss Splitting die Einkommen vor und nach der Ehe jedem Ehegat- ten voll angerechnet, die Einkommen der Ehegatten während der Ehe hinge- gen hälftig aufgeteilt und jeweils dem andern Ehegatten gutgeschrieben. Das obige Beispiel zeigt, wie die während der Ehe erzielten Einkommen hälftig aufgeteilt werden.
Auswirkungen
Wenn ein Ehepaar weniger als 38400 Franken oder mehr als 67 200 Franken im Jahr verdient, ist die Summe der beiden einfachen Renten höher als die heutige Ehepaarrente. Zwischen diesen Grenzen jedoch ist die Ehepaarrente höher. Konkret würde die Einführung des Splitting ohne Korrekturmassnah- men zur Folge haben: - Rentenverschlechterungen für ungefähr 45 Prozent der verheirateten Alters-
rentner,
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--praktisch keine Verbesserungen für die Rentenbezüger aus dem unteren Einkommensbereich, da hier vor allem EL-Bezüger anzutreffen sind, deren EL um die erhöhte Rente gekürzt würde, Verbesserungen für wirtschaftlich gut gestellte Rentner. Unbestrittenermassen wären im Falle der Einführung des Splitting Korrek- turmassnahmen wie Betreuungsgutschriften oder - eine Änderung der Rentenformel nötig.
Vergleich geltendes System / Splittingsystem
Durehschnittl. Ehepaarrente Halbes durchschitittl, 2 >< einfache Rente Jahreseinkommen Jahreseinkommen
9600 1200 4800 2x800 = 1600
19200 1440 9600 2x800 = 1600
24000 1560 12000 2x848 = 1696
38400 1920 19200 2 ><960 = 1920
48000 2160 24000 2x1040=2080
57600 2400 28800 2x1120=2240
63360 2400 31680 2x1168=2336
67200 2400 33600 2x1200= 2400
72960 2400 36480 2>< 1248 = 2496 115200 2400 57600 2><1600=3200
230400 2400 115200 2x1600=3200
Diese Übersicht zeigt für den Fall der Ehepaare klar, welche Einkommens- kategorien beim Splittingsystem besser wegkommen, nämlich die untersten mit durchschnittlichen Jahreseinkommen (Ø JE) bis 24000 und die obersten mit durchschnittlichen Einkommen über 72000 Franken. Für die Bezüger mittlerer Einkommen, welche die überwiegende Mehrheit bilden, würden je- doch mässige Leistungseinbussen resultieren.
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Vergleich geltendes System (Ehepaarrente) / Splittingsystem (2 einfache Renten)
2 einfache Renten
3200
2400
1600
1200
9600 38400 57600 67200 115200
Die grafische Darstellung verdeutlicht die in der vorausgehenden Tabelle ent- haltenen Zahlen: Hauptnutzniesser des Splitting wären die obersten Einkom- menskategorien. Die Bezüger der unteren Kategorie erzielten in vielen Fällen gar kein erhöhtes Einkommen, da bei höherer Rente die Ergänzungsleistung entsprechend niedriger ausfallen würde.
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Berechnung des Betrages der Monatsrente gemäss Vorschlag zur zehnten AHV- Revision (= Grundprogramm) und gemäss Splittingsystem
Annahme: Durchschnittliches Jahreseinkommen Mann 60000 Franken, Frau
10000 Franken (einfachheitshalber wird angenommen, dass es sich aus-
schliesslich um Ehejahre handelt)
ØJE Rente
Einfache Rente Mann (Frau noch nicht rentenberechtigt) Grundprogramm 60000 1600 - Splitting 35000 1232
Einfache Rente Frau (Mann noch nicht rentenberechtigt) Grundprogramm 10 000 816 - Splitting 35000 1232
Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer Grundprogramm 70000 1600 - Splitting 35000 1232
Witwenrente -Grundprogramm 60 000 1280 Splitting 35000 986
Witwerrente Grundprogramm 10000 653 Splitting 35000 986
Einfache Rente geschiedener Mann (Ex-Frau lebt) Grundprogramm 60000 1600 - Splitting 35000 1232
Einfache Rente geschiedene Frau (Ex-Mann lebt) - heute 10000 816 - Grundprogramm 60 000 1600 —Splitting 35000 1232
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Zusammenfassung Aufgrund des obigen Beispiels entsteht der Eindruck, wonach mit dem Split- ting in erster Linie die verheiratete, nicht oder nur in geringem Masse erwerbs- tätig gewesene Ehefrau (Ausnahme: die Witwe) profitieren würde, wogegen der verheiratete und der geschiedene Mann (Ausnahme: der Witwer) gegen- über dem geltenden System in der Regel eine Verschlechterung seiner Renten- ansprüche hinnehmen müsste. Dies trifft tatsächlich für die Mehrzahl der Ehe- paare, wo der Mann den grösseren Teil des Erwcrbseinkomrnens einbringt, zu, sofern keine versicherungstechnischen Korrekturmassnahmen getroffen wer- den. Auch ohne solche Massnahmen können jedoch die Folgen des Splitting je nach Einkommensverteilung sehr verschieden ausfallen. Ein Vergleich der Auswirkungen des Splitting mit jenen der Vorschläge des Bundesrates zur zehnten AHV-Revision ergibt bei den verschiedenen möglichen Einkommens- konstellationen folgende Ergebnisse: Variante: Beide Einkommen sind gleich Einfache Rente Frau/Mann (Partner noch nicht rentenberechtigt): - Beide Modelle ergeben die gleiche Rente. Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer: Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Witwen-, Witwerrente: - Beide Modelle ergeben die gleiche Rente. Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex-Frau/Ex-Mann lebt): Beide Modelle ergeben die gleiche Rente. Variante: Mann hat ein höheres Einkommen als die Frau Einfache Rente Mann (Frau noch nicht rentenberechtigt): - Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Einfache Rente Frau (Mann noch nicht rentenberechtigt): - Splitting ergibt höhere Rente. Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer: Vorschlag Bundesrat ergibt die höhere Rente. Witwenrente: - Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Witwerrente: - Splitting ergibt höhere Rente. Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex-Frau/Ex-Mann lebt): - Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente.
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3. Variante: Frau hat ein höheres Einkommen als der Mann
Einfache Rente Frau (Mann noch nicht rentenberechtigt): - Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Einfache Rente Mann (Frau noch nicht rentenberechtigt): - Splitting ergibt höhere Rente. Einfache Rente betagte Witwe oder betagter Witwer: - Vorschlag Bundesrat ergibt die höhere Rente. Witwenrente: - Splitting ergibt höhere Rente. Witwerrente: - Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Einfache Rente geschiedener Mann/geschiedene Frau (Ex- Frau Ex-Mann lebt): Vorschlag Bundesrat ergibt höhere Rente. Es ist zu berücksichtigen, dass in den obigen Vergleichen das Einkommen vor und nach der Ehe ausgeklammert wurde. Die Wirkungen des Splitting sind je- doch umso schwächer, je mehr vor- und nacheheliche Beitragsjahre hei der Rentenberechnung hinzukommen.
Schlussfolgerungen Eine Anwendung des Splitting-Modells ohne Korrekturmassnahmen würde gegenüber dem Modell des Bundesrates in den einen Fällen zu höheren, in den anderen zu tieferen Renten führen, wie aus der Übersieht hervorgeht. Die Auswirkungen des Splitting sind umso schwächer, je kürzer die Ehe gedauert hat. Das reine Splitting hätte einerseits einen gewissen Umverteilungseffekt zugun- sten der Besserverdienenden zur Folge und würde insofern dem Sinn der AHV als Erster Säule, die den Existenzbedarf decken soll, zuwiderlaufen. Anderer- seits würde das Splitting die Durchschnittsverdiener benachteiligen. Diese Wirkungen sollen nach der Vorstellung der Befürworter des Splitting durch Korrekturmassnahmen wie einer Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift und einer Plaforiicrung der Renten gemildert oder ganz verhindert werden. Aller- dings ist das Ausmass dieser Korrekturen in den verschiedenen Modellen sehr unterschiedlich. Wegen der vielen ungeklärten Fragen in bezug auf das Split- ting und der langen Vorbereitungszeit, die für einen Systemwechsel nötig wäre, verzichtet der Bundesrat bei der zehnten AHV-Revision auf das Split- ting. Er hat aber im Rahmen des Ehepaarkonzeptes die von der Verfassung geforderte Gleichstellung der Geschlechter und die notwendigen sozialpoliti- schen Verbesserungen verwirklicht.
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Hinweise
Dazugehören - auch mit einer Behinderung Am 18. März beginnt die diesjährige Pro-lnfirmis-Sammlung. Sie steht unter dem Motto «Dazugehören auch mit einer Behinderung» und weist auf die steigende Zahl hi rnverlctzter Menschen hin. Schätzungsweise erleiden in der Schweiz jährlich mehr als 3000 Menschen bei Unfällen ein Schädel-Hirn-Trauma. Ausserdem wird mii 20000 Schlaganfäl- len im Jahr gerechnet. Pro Infirmis betrachtet die Beratung für Hirnverletzte als immer bedeutendere Aufgabe. Als schwerwiegende Folgen von Hirnverletzungen können Lähmungen. Sprach-, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen auftreten. Auch massive Veränderungen der Persönlichkeit kommen vor. Die Betroffenen und ihre Angehörigen sehen sieh vor eine völlig neue Lebens- situation gestellt. Daher ist es wichtig. dass die Beratung möglichst früh ein- setzt und auch nach der Entlassung aus der Klinik fortgeführt wird. Die Inte- gration hirnverletztcr Menschen ist ein langwieriger Prozess. Die Pro-lnfir- mis-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter begleiten diesen Prozess, wenn nötig über Jahre hinweg. Sie beraten individuell und kostenlos. Sie vermitteln neu- ropsychologische und logopädische Dienste. ambulante Ergo- und Physiothc- rapien und Spitcx-Pflegeangebote. Pro Infirmis hilft bei der Arbeitssuche und macht die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen geltend. Die Pro-lnfirmis-Beratungsstellen stehen in Verbindung mit den Kliniken, die hirnverletzte Menschen behandeln. An die Rchabilitationsklinik Valens ist eine spezielle Pro-Infirmis-Beratungsstelle für Hirnverletzte angegliedert. Sie knüpft den Kontakt zur Pro-Infirmis-Beratungsstelle am Wohnort des Betrof- fenen und sorgt so dafür, dass die Beratung dort nahtlos fortgesetzt wird. Zwi- schen Pro Infirmis und der Schweizerischen Vereinigung für hirnverletzte Menschen (SVH M) besteht enge Zusammenarbeit. Pro lnfirmis hat sieh zum Ziel gesetzt, die Selbständigkeit und Unabhängig- keit behinderter Menschen zu fördern. Sie bietet ihnen vielfältige Dienstlei- stungen an und verfügt über 48 Beratungsstellen in der ganzen Schweiz.
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m
4
2 Dazugchörcn -auch mit
einer 13chiiidcrung» heisst (las Motto dcr dies ihrigen
. Das Samrnelcouvert wird vom 18. bis 24. Mir, an alle II a ushalte vertei lt. 1 m Mit- telpunkt stehen dieses Jahr hirner1etzte Menschen.
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Parlamentarische Vorstösse Fragestunde vom 24. September 1990: Frage Aguet betreffend den sozialen Schutz der ruckkehrwilligen Tschechoslowaken Nationalrat Aguet stellte dem Bundesrat die folgende Frage: «Wie der Presse zu entnehmen war, wurden zwischen Bundesrat Felber und seinem ungarischen Amtskollegen, Geza Jeszensky, zweiseitige Gespräche aufgenommen. Dabei geht es unter anderem um den sozialen Schutz der etwa 3000 Ungarn, die al- lenfalls nach einem recht langen Aufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zu- rückkehren wollen. Wie sieht es mit dem sozialen Schutz von Bürgern namentlich der Tschechoslowakei und anderer Oststaaten aus, die in ihre Heimat zurückkehren wollen? Werden vom Bundesamt für Sozialversicherung für diese Personengrup- pen ebenfalls besondere Regelungen in Aussicht genommen?»
Die Antwort des Bundesrates lautete: «Flüchtlinge aus Oststaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, erhalten dort der- zeit keine Rente der schweizerischen AHV/IV. Eine Rentenzahlung ist nur bei Ab- schluss eines zwischenstaatlichen Vertrages möglich, der die Ansprüche der Bürger beider Länder gegenüber der Versicherung des jeweils anderen Staates regelt Sol- che Abkommen könnend deshalb nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlos- sen werden. Die Schweiz ist dazu bereit. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat inzwischen entsprechende Kontakte mit weiteren Oststaaten, so namentlich der Tschechoslowakei, eingeleitet.»
90.1162. Einfache Anfrage Jelmini vom 4. Oktober1990
betreffend Hypothekarzinsen und Wohnungsbau Ständerat Jelmini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht. «Die neuliche Explosion der Hypothekarzinsen und deren schwerwiegende Folgen für Mieter und kleine Immobilienbesitzer zeigen deutlich, wie dringlich es ist, den Hypothekarmarkt in den Rahmen einer Wohnungspolitik zu stellen und ihn dem be- herrschenden Einfluss der Währungsbehörde und der Kreditinstitute zu entziehen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Hypothekarzinsen von der Währungspolitik los- zulösen. Am ehesten bietet sich an, Geldmittel aus der obligatorischen Altersvor- sorge im Wohnungsmarkt einzusetzen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass der Moment gekommen ist, Massnahmen zu ergreifen, die es erlauben, dieses Ziel zu erreichen? Das hätte folgende Vorteile: - weitergehende Verfügbarkeit eines regelmässigen und beträchtlichen Kapital- f1 usses;
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einfache Kapitalbeschaffung; Ausgleich einer geringeren Kapitalvergütung (inbezug auf den Finanzmarkt) durch offensichtliche und sofortige Vorteile (und Einsparungen) bei den Miet- zinsen; geringere Empfindlichkeit gegenüber den kurzfristigen Schwankungen des Finanzmarktes.»
Der Bundesrat hat hierauf am 13. Februar 1991 wie folgt geantwortet «Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, die sich aus der heutigen Verfas- sung des Kapitalmarktes für die Finanzierung des Wohnungsbaus ergibt. Er lässt deshalb den ganzen Bereich der langfristigen Wohnbaufinanzierung durch eine spezielle Studiengruppe untersuchen, die sich unter anderem auch mit der in der Anfrage erwähnten Rolle der institutionellen Anleger befassen soll. Allerdings gilt es schon jetzt darauf hinzuweisen, dass es aus verfassungsmässigen Gründen nicht zulässig ist, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu zwingen, einen Teil ihres Vermögens in hypothekarisch gesicherten Darlehen anzulegen. Zudem stellten sich bei einer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Pensionskassen zur Gewährung solcher Darlehen entsprechende Verantwortlichkeitsprobleme. Der Bundesrat ist jedoch überzeugt, dass durch die Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten im Hypothekar- bereich auch auf freiwilliger Basis die Nutzbarmachung der Vorsorgegelder verbes- sert werden kann. Im übrigen beabsichtigt er, aufgrund und im Rahmen der gelten- den Verfassungsordnung, die geltende Regelung über die Wohneigentumsförde- rung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge wesentlich zu verbessern.»
90.1199. Einfache Anfrage Darbellay vom 13. Dezember1990
betreffend die Freizügigkeitsleistung in der Zweiten Säule Nationalrat Darbellay hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Eine Volksinitiative und zahlreiche parlamentarische Vorstösse verlangen die voll- ständige Freizügigkeit für Pensionskassen. Kann uns der Bundesrat über den Stand der Vorbereitungsarbeiten und den Terminplan für die nötigen Gesetzesänderungen informieren?» Die Antwort des Bundesrates vom 13. Februar 1991 lautet: ((Bis Ende März 1991 können sich Kantone, Parteien und interessierte Organisatio- nen zu einem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der be- ruflichen Vorsorge äussern. Ein Gesetzesvorschlag zur Freizügigkeit soll dem Parlament voraussichtlich noch in diesem Jahr vorgelegt werden.» (Siehe hiezu auch ZAK 1991 S. 79.)
90.965. Interpellation Hafner Ursula vom 13. Dezember1990
betreffend die Revision der Erwerbsersatzordnung Nationalrätin Hafner hat folgende Interpellation eingereicht: «Im September 1988 reichte ich eine Motion ein, in welcher ich eine Änderung der Erwerbsersatzordnung anregte. Ziel der Motion war es, Familien, in welchen der/die Dienstpflichtige normalerweise ganz- oder teilzeitlich die Kinder betreut, besser- zustellen. Die Motion wurde auf Antrag des Bundesrates in ein Postulat umge-
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wandelt und als solches überwiesen. In der bundesrätlichen Antwort hiess es, die in der Motion angesprochenen Situationen seien noch Ausnahmen, welche zahlrei- cher werden könnten, wenn die Tendenz zur Erwerbstätigkeit der verheirateten Frau anhalte. Wenn es soweit komme, werde die Frage in ihrer Gesamtheit geprüft wer- den müssen. Seither erhielt ich mehrere Briefe von Männern, die unter der genannten Situation leiden. Auch in Presseartikeln und Leserbriefen wird das Problem immer wieder an- gesprochen. Ausserdem behandelte die Petitions- und Gewährleistungskommis- sion eine Eingabe, welche dasselbe Ziel verfolgte wie mein Vorstoss. Dies veran- lasste auch die PG K, eine Neuregelung des EOG anzuregen. Ist auch der Bundesrat der Meinung, es sei jetzt soweit, dass die Revision eingelei- tet werden muss?» (49 Mitunterzeichner) Der Bundesrat hat diese Interpellation am 20. Februar 1991 wie folgt beantwortet: «Im Rahmen des Berichtes über die Stellung der Frau in der Gesamtverteidigung hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern am 27. Juni 1990 beauftragt, eine Revision der Erwerbsersatzordnung auszuarbeiten, welche eine bessere Abgeltung der nicht entlöhnten Arbeit im Haushalt zum Ziel hat. Überdies beantragt die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates in einem Postulat (zu 90.2005, s. ZAK 1990 S.419) die Einführung einer Zulage für Erziehungsaufgaben. Der Nationalrat hat das Postulat am 22 . Juni 1990 angenom- men. Schliesslich steht auch eine bessere Entschädigung für Beförderungsdienste zur Diskussion. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das 1988 in Kraft getretene neue Eherecht, welches den Ehegatten eine flexiblere Aufgabenteilung in der Fami- lie ermöglichen will, sowie das Armeeleitbild 1995 in der Tat eine Anpassung der Erwerbsersatzordnung erfordern. Er beabsichtigt daher, in der nächsten Legislatur- periode die Entschädigungsarten der EO und ihre Ansätze einer generellen Ober- prüfung zu unterziehen und gezielte Verbesserungen vorzuschlagen.»
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Mitteilungen Erfreuliche Jahresergebnisse 1990 der AHV, IV und EO Im Jahre 1990 haben die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Inva- lidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (ED) bei rund 25,8 Mia Ein- nahmen und 23,3 Mia Ausgaben einen Gesamtüberschuss von 2480 Millionen Franken erzielt, 407 Mio mehr als im Vorjahr. Einmal mehr ist dieses erfreuliche Er- gebnis der guten Wirtschaftslage zu verdanken.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung Einnahmen 20355 Mio + 9,0% Ausgaben 18 328 Mio + 8,1 % Überschuss 2 027 Mio Vermögen (99,1 %derAusgaben) 18157 Mio ± 2027 Mio
Auf der Einnahmenseite haben die AHV-Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber um 8,9 Prozent auf 16029 Min Franken zugenommen. Die Beiträge des Bun- des und der Kantone stiegen um 8,1 Prozent auf 3666 Mio. Infolge des höheren Vermögensstandes und der höheren Zinssätze verzeichneten die Zinseinnahmen einen Zuwachs von 18,6 Prozent auf 652 Mio Franken.— Bei den Ausgaben bean- spruchte allein die Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1990 (+ 6,6%) rund 1100 Min Franken mehr.
Die Invalidenversicherung Einnahmen 4417 Mio + 9,5% Ausgaben 4 133 Min + 10,2% Überschuss 278 Min Vermögen 6 Min -1- 278 Min
In der IV stiegen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 8,9 Prozent auf 2306 Min und die Beiträge der öffentlichten Hand um 10,2 Prozent auf 2067 Min Franken Auf der Ausgabenseite erhöhten sich die Geldleistungen (Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder) um 10,3 Prozent auf 2607 Mm; die Ren- tenerhöhung benötigte in der IV rund 150 Min. Die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen beanspruchten 702 Min (+ 14,2%) und die Bau- und Betriebsbeiträge 684 Min (+7,9%).
Die Erwerbsersatzordnung Einnahmen 1 060 Min 9,1 % Ausgaben 885 Min -. 0,7% Überschuss 175 Min Vermögen 2 657 Min + 175 Min
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Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke Das Vermögen der AHV, IV und EO konnte im Jahre 1990 um 2480 Mio auf 20820 Mio erhöht werden. Die ausschliesslich im Inland plazierten Kapitalanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Jahren stiegen um 2085 Mio auf 16593 Mio Franken. Davon entfallen rund 62 Prozent auf direkte Darlehen, 16 Prozent auf Pfandbriefse- rien und 22 Prozent auf Obligationen und Kassenobligationen. Die Durchschnitts- rendite der im Jahre 1990 abgeschlossenen Neuanlagen erreichte 7,13 Prozent; diejenige des gesamten Anlagebestandes erhöhte sich um 0,40 auf 5,34 Prozent.
ZAK-Generalregister 1946-1988 Einer von verschiedener Seite geäusserten Nachfrage folgend, hat das Bundesamt für Sozialversicherung in mehrjähriger Arbeit ein Stichwortregister der in der ZAK seit November 1948 bis Ende 1988 publizierten Informationen geschaffen. Ein Ex- emplar dieses Registers wird allen ZAK-Abonnenten zusammen mit der März-Aus- gabe 1991 abgegeben. Das Register kann in dreifacher Hinsicht als Jubiläumsgeschenk betrachtet werden: Einerseits beschlägt es die jüngsten vier Jahrzehnte unserer 700jährigen Eidgenos- senschaft, während welchen die schweizerische Sozialversicherung die umfas- sendsten Fortschritte gemacht hat. Anderseits erscheint es in einem Zeitpunkt, da eine wichtige Stütze unseres Drei-Säulen-Systems, nämlich die Ergänzungslei- stungen zur AHV/IV, 25 Jahre lang besteht. Und drittens kann auch die ZAK selbst im Jubiläumsjahr 1991 auf eine 50jährige Existenz zurückblicken: am 15. Januar
1941 erschien - betreut vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die-
erste Ausgabe der Monatsschrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung», aus welcher im November 1946 die ((Zeitschrift für die Ausgleichskassen» wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist das BSV an der Redaktion beteiligt, und seit dem März 1948 zeichnet das Amt als alleinverantwortliche Redaktion (Näheres über die Entstehung und die Entwicklung der Zeitschrift enthält der Beitrag «40 Jahre ZAK» in ZAK 1981 S.291). Leider ist das BSV zurzeit nicht in der Lage, eine französische Ausgabe des Regi- sters zu erstellen. Die Abonnenten der französischen ZAK-Ausgabe (= RCC) ha- ben jedoch die Möglichkeit, das deutschsprachige Register unentgeltlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zu beziehen (Be- stellnummer 318.120.15). Das BSV hofft, dass das Register den Benützern gute Dienste leisten wird. Hin- weise auf allfällige Unstimmigkeiten sowie Anderungsvorschläge nimmt die Re- daktion der ZAK gerne entgegen.
Neues Gesetz über die Familienzulagen im Kanton Freiburg Am 26. September 1990 hat der Grosse Rat ein neues Gesetz über die Familienzula- gen angenommen; dieses ersetzt dasjenige vom 14. Februar 1945. Mit Datum vom 18. Februar 1991 erliess der Staatsrat eine neue Vollziehungsverordnung. Die Gesetzesrevision verfolgt u.a. folgende Ziele: - Ausdehnung des Bezügerkreises (z.B. Anspruch für teilzeiterwerbstätige Allein- erziehende und für Nichterwerbstätige), - wesentliche Erhöhung der Ansätze,
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- Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer für im Ausland lebende Kinder, - strengere Bedingungen für die Anerkennung von neuen Familienausgleichs- kassen. Die wichtigsten Neuerungen sind die folgenden:
Persönlicher Geltungsbereich Der Kreis der dem Gesetz unterstellten Personen wurde neu und umfassender defi- niert. Unterstellt sind natürliche oder juristische Personen, die als Arbeitgeber im Kanton einen Wohnsitz, Geschäftssitz, eine Zweigstelle oder Niederlassung haben, für ihr gesamtes Personal. Wer im Betrieb des Ehegatten mitarbeitet, ist dem Gesetz nicht unterstellt. Nach wie vor sind die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaftdem Gesetz nicht unterstellt. Eine diesbezügliche Umfrage im Jahre
1989 ergab ein negatives Ergebnis. Neu dem Gesetz unterstellt sind Nichterwerbs-
tätige in bescheidenen Verhältnissen. Wie bisher bleiben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt; somit erhalten deren Arbeitnehmer die kanto- nalen Familienzulagen zusätzlich zu den nach Bundesrecht ausgerichteten.
Familienzulagen Arten und Ansätze aa. Für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige Die monatliche Kinderzulage beträgt je 180 (bisher 140) Franken für das erste und zweite Kind und 200 (bisher 155) Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage beläuft sich für das erste und zweite Kind auf je 240 (bisher 200) Franken und ab dem dritten Kind auf 260 (bisher 215) Franken pro Monat. Die Geburts- und Adoptionszulage wird auf 1000 (bisher 600) Franken fest- gesetzt. bb. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Die bundesrechtlichen und die kantonalen Zulagen betragen zusammen: - Kinderzulagen im Talgebiet: -295 (bisher 255) Franken für das erste und zweite Kind, -320 (bisher 275) Franken ab dem dritten Kind. - Kinderzulagen im Berggebiet: - 315 (bisher 275) Franken für das erste und zweite Kind, - 340 (bisher 295) Franken ab dem dritten Kind. - Ausbildungszulagen im Talgebiet' - 355 (bisher 315) Franken für das erste und zweite Kind, - 380 (bisher 335) Franken ab dem dritten Kind. - Ausbildungszulagen im Berggebiet: -375 (bisher 335) Franken für das erste und zweite Kind, -400 (bisher 355) Franken ab dem dritten Kind. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten ebenfalls eine Geburts- und Adop- tionszulage von 1000 Franken. Der Staatsrat kann die kantonalen Ansätze im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen erhöhen. Begriff der zulageberechtigten Kinder Wie bis anhin sind Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Kinder, Stief- sowie Adoptiv- und Pflegekinder zulage-
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berechtigt. Neu besteht nun auch Anspruch für Geschwister des Anspruchsberech- tigten, sofern er für deren Unterhalt in überwiegendem Masse aufkommt. c. Altersgrenzen Die Kinderzulage wird ab Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, ausgerichtet. Für ge- brechliche und chronischkranke (erwerbsunfähige) Kinder wird die Zulage bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr gewährt. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für Kinder in Ausbildung (Lehre oder Studium) bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr. Die Geburtszulage wird für jedes nach mindestens sechs Monaten Schwangerschaft geborene Kind ausgerichtet. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des ZGB aufgenommene Kind gewährt. d. Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland sind den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern vollumfänglich gleichgestellt und haben somit An- spruch auf gleiche Leistungen wie die einheimischen. e. Anspruchskonkurrenz und Teilzeitarbeit Bei mehreren nach diesem oder anderen Gesetzen anspruchsberechtigten Perso- nen steht der Anspruch in der Regel der Reihe nach zu bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern dem Vater; bei unverheirateten, getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern derjenigen Per- son, die das Kind betreut; dem Inhaber der elterlichen Gewalt; der Person, die in überwiegendem Masse für das Kind aufkommt. Nach wie vor erhalten Anspruchsberechtigte, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage; die vollen Zulagen wer- den ab einer Arbeitszeit von 15 Tagen oder 120 Stunden pro Monat ausgerichtet. Wenn der primär Anspruchsberechtigte aufgrund seines Arbeitspensums nicht die vollen Zulagen erhielte, geht der Anspruch auf den anderen Elternteil über, sofern diesem ein voller solcher zusteht. Falls beide Elternteile bloss Anspruch auf Teil- zulagen haben, beide Arbeitspensen zusammen aber mindestens 100 Prozent aus- machen, so steht der Anspruch auf die volle Zulage bei gleichem Beschäftigungs- grad demjenigen zu, welcher nach der Regelung der Anspruchskonkurrenz prioritär Anspruch hat. Bei ungleichem Beschäftigungsgrad steht die Zulage demjenigen El- ternteil mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu. Sofern beide Arbeitspensen zusammen weniger als eine volle Zulage ergeben, ste- hen die entsprechenden Teilzulagen jedem Elternteil gesondert zu. f. Anspruch für Alleinerziehende Alleinerziehende, die voll für den Unterhalt eines in ihrer Obhut stehenden Kindes aufkommen, erhalten die volle Zulage, sofern ihre Erwerbstätigkeit mindestens 25 Prozent ausmacht. g. Anspruch für Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Zulagen, sofern - sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, - ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettover- mögen den Betrag von 150 000 Franken nicht übersteigen, - sie keine Kinderrenten der AHV/lV oder gleichartige Leistungen nach anderen Gesetzen beziehen.
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h. Dauer des Anspruchs Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit werden die Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen (kein Bezug von Kinderrenten der AHV/IV oder gleichartiger Leistungen nach anderen Gesetzen) während höchstens 12 Monaten weiter ausgerichtet.
Finanzierung Die Zulagen an Arbeitnehmer werden wie bisher durch Beiträge der Arbeitgeber aufgrund der AHV-pflichtigen Lohnsummen finanziert. Die Kosten der Familienzulagen für Nichterwerbstätige trägt der Kanton. Bezüglich des Lastenausgleichs zwischen den anerkannten Kassen ergeben sich keine Änderungen; dieser erfolgt im Hinblick auf die freiburgischen Kassen über eine vom Staatsrat beauftragte privatrechtliche Organisation.
Anerkennung von Kassen Für die Anerkennung von neuen beruflichen und zwischenberuflichen Familien- ausgleichskassen gelten strengere Voraussetzungen. Solche können vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie u.a. - von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden er- richtet und gemäss ZGB und OR körperschaftlich organisiert sind, - mindestens 100 freiburgische Arbeitgeber umfassen, die 400 Arbeitnehmer mit
200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen,
- die nach der kantonalen Kinderzulagenregelung festgelegten Mindestzulagen ausrichten, - eine ordnungsgemässe Verwaltung gewährleisten. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannten Familienausgleichskassen bleiben im Genuss der erworbenen Rechte und können weiterhin tätig sein.
Inkrafttreten Sämtliche Änderungen sind am 1. März 1991 in Kraft getreten.
Wie soziale Institutionen die Öffentlichkeit überzeugen können Das Sozialforum Schweiz der Landeskonferenz für Sozialwesen (LAKO) führt am 11./12. April 1991 in den Räumen der Universität Zürich, Rämistrasse 71, eine na- tionale Veranstaltung durch, welche der Offentlichkeitsarbeit sozialer Institutionen gewidmet ist. Die Tagung richtet sich an alle Interessierten aus dem Sozial- und Ge- sundheitswesen. Nebst den Referaten ausgewiesener Fachleute werden 14 Institu- tionen ihre Öffentlichkeitsarbeit in Diskussionsgruppen zum Erfahrungsaustausch präsentieren, und die Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmungen (ZEWO) führt einen Workshop zur neuen TV-Werbemöglichkeit 0 Minute Werbung pro Tag für öffentliche Angelegenheiten» durch. Auskünfte über die Veranstaltung: LAKO, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich 6, Tel. 01 / 3634077. Anmeldeschluss ist der 5. April 1991.
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Personelles Ausgleichskasse Hotela (Nr. 44) Jean-Paul Genoud hat als Nachfolger des in den Ruhestand getretenen Hans Baumgartner die Leitung der Ausgleichskasse Hotela übernommen.
Ernst Bebie t Der ehemalige Leiter der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverban- des, Ernst Sebi, ist am 13. Februar 1991 im Alter von 83 Jahren verstorben.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Folgende Durchführungsstellen verfügen neu über einen Telefax-Fernkopierer: - Ausgleichskasse Bäcker (Nr. 38): 031/2571 87; - Gemeindeausgleichskasse Bern (Nr. 2.38): 031/687397; - 1V-Kommission Appenzell A.Rh.: 071/51 57 54; - IV-Regionalstelle Bern: 031/247978.
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Gerichtsentscheide
AHV. Haftung des Arbeitgebers; Verwirkung der Schadenersatzforderung
Urteil des EVG vom 23. November 1990 i.Sa. A. H. u. Kons.
Art. 52 AHVG. Die auf einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung beruhende Schadenersatzforderung ist im Verfahren nach Art. 52 AHVG in masslicher Hinsicht nur zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfü- gung festgesetzten Beträge bestehen (Erw. lili b). Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst von dem Tag an zu laufen, an dem nebst dem Schaden auch der Ersatz- pflichtige bekannt ist (Erw. 11/2b). Unter dem Gesichtspunkt der fünfjährigen Verwirkungsfrist ist ledig- lich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens die Schadenersatzverfügung erlässt; mit der rechtzeiti- gen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der An- spruch während der Rechtshängigkeit der Klage gewahrt (Erw. 11/2c).
Die Firma MAG wurde im Januar 1982 in WAG umbenannt und später still- gelegt. Anlässlich einer Arbeitgeber- und einer Schlusskontrolle stellte die Ausgleichskasse bedeutende Löhne fest, über welche nicht abgerechnet wor- den war. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 7. Dezember 1982 sowie vom 9. Februar und 14. Juni 1983 forderte die Ausgleichskasse die ent- sprechenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nach, welche von der Firma jedoch nur teilweise bezahlt wurden. Im weiteren war die Kasse mit einer aus der Schlussabrechnung per 1981 resultierenden Beitragsforderung fast vollständig zu Verlust gekommen, indem die Betreibung mit einem definitiven Pfändungsverlustschein vom 30. November 1983 endete. Mit Verfügung vom 14. November 1983 forderte die Ausgleichskasse vom Prä- sidenten A.H. sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates der M.AG Schadenersatz. Nachdem die Ausgleichskasse im Verlaufe des an- schliessenden Einspruchs- und Klageverfahrens zur Auffassung gelangt war, eine vierte Person, PW., habe bei der M.AG ebenfalls in bedeutendem Umfang Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen und in dieser Funktion die Ge- sellschaft im eigentlichen Sinne beherrscht, verfügte sie gegen diese am
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4. September 1984 die Zahlung von Schadenersatz in der Höhe der gesamten in den Jahren 1977 bis 1981 verlustig gegangenen Beiträge unter solidari- scher Haftbarkeit mit den drei bereits belangten Verwaltungsräten. Die kantonale Rekursbehörde schützte die Klagen der Ausgleichskasse mit Ur- teil vom 19. Juni 1985 vollumfänglich. Das EVG hiess aus hier nicht wiederzu- gebenden Gründen die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden von zwei der Belangten gut, jene der andern beiden wies es dagegen ab. Unter anderem führte das Gericht in seinem Urteil aus:
1 1 /1 a. Der von der Ausgleichskasse eingeklagte Schaden in Höhe von insge-
samt Fr. 648 068.25 besteht aus einem Verlustschein vom 30. November 1983 über Fr. 200 997.65 betreffend eine Beitragsschlussabrechnung per Ende
1981 sowie aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen von Fr. 447 070.60 (wovon
Fr. 380313.60 auf die Zeit vom 1 Januar 1987 bis 30. Juni 1980 und 66757 Fr. .
auf die Zeit vom 1 . Juli 1980 bis 31. Dezember 1981 entfallen) gemäss Nach- zahlungsverfügungen vom 9. Februar und 14 . Juni 1983. Die Nachzahlungs- verfügungen, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, beruhen auf einer Arbeitgeberkontrolle vom 20. bis 22. Oktober 1982, anlässlich wel- cher festgestellt wurde, dass die Firma in den Jahren 1977 bis 1981 über ge- wisse Entgelte nicht bzw. nur teilweise abgerechnet hat, indem sie nach eige- nem Ermessen Spesenersatz vom massgebenden Lohn ausgenommen sowie bestimmte Lohnsummen nicht in die Abrechnung einbezogen hat. Die Firma hat damit gegen die ihr nach Art. 14 Abs. 1 AHVG obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Abrechnung und Zahlung der Beiträge verstossen. Der Zahlungspflicht ist sie auch insofern nicht nachgekommen, als sie die mit Schlussabrechnung per Ende 1981 in Rechnung gestellten Beiträge nicht ent- richtet hat. b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Schadenersatzfor- derung in masslicher Hinsicht nicht zu überprüfen, soweit sie auf unangefoch- ten gebliebenen und damit formell rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen beruht. Durch die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Be- schwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Beschwerdeführer müssen sich daher die Rechts- kraft der Nachzahlungsverfügung im Schadenersatzprozess entgegenhalten lassen. Unerheblich ist, dass ihnen die Verfügung nicht persönlich zugestellt worden ist. Soweit die Schadenersatzforderung nicht auf einer formell rechtskräftigen Ver- fügung beruht, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer den eingeklagten Schadensbetrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten haben, Im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 116 V 26, ZAK 1990
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S.294 Erw. ic; BGE 115V 142 Erw. 8a mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1986 S. 302) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vorhandenen Ak- ten abgestellt und von näheren Abklärungen abgesehen hat. Auch die Vorbrin- gen der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren lassen die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Ausgleichskasse zufolge Missachtung von AHV-Vorschriften ein Schaden von insgesamt Fr. 648 068.25 (einschliesslich Beiträge an die kanto- nale Familienausgleichskasse) entstanden ist.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides seien die Schadenersatzklagen schon deshalb abzuweisen, weil allfällige Ansprüche der Ausgleichskasse aus Art. 52 AHVG verjährt seien. a. Gemäss Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadener- satzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer straf- baren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfirsten (BGE 113 V 181, ZAK 1987 S.568; BGE 112V 157, ZAK 1987 S. 204 Erw. 4c). Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Ge- gebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116 V 75, ZAK 1990 S.390 Erw. 3b; BGE 113V 181, ZAK 1987 S.568 Erw. 2; BGE 112V 158, ZAK 1987
5.204 Erw. 4d).
Bei Betreibung auf Pfändung besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustel- lung des definitiven Pfändungsverlustscheines. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Scha- den grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realisti- scherweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkom- men kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsver- lustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Scha- dens, was die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (BGE 113V 257, ZAK 1988 S.121). Demgegenüber begründet die Zu- stellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheines in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil dieser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Be- friedigung erwartet werden kann (ZAK 1988 S. 299).
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b. Bezüglich der aus der Schlussabrechnung per Ende 1981 resultierenden Beitragsforderung hat die Ausgleichskasse Betreibung auf Pfändung eingelei- tet. Am 9. November 1983 wurde ihr vom Betreibungsamt die Anzeige der Aufstellung des Kollokations- und Verteilungsplanes und am 30. November
1983 der definitive Pfändungsverlustschein zugestellt, womit sie Kenntnis
vom Schaden im Sinne der Rechtsprechung erhielt. Mit der am 14. November
1983 erlassenen Schadenersatzverfügung hat die Ausgleichskasse die einjäh-
rige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl mit Bezug auf die Beitragsforderungen gemäss Schlussabrechnung als auch hinsichtlich der Beitragsnachforderungen gemäss Verfügungen vom 9. Februar und 14 . Juni
1983 gewahrt. Mit dem Einwand, die Ausgleichskasse hätte aufgrund entspre-
chender Aufforderungen der Firma bereits in einem früheren Zeitpunkt eine Ar- beitgeberkontrolle durchführen sollen, lässt sich eine Verwirkung des Scha- denersatzanspruchs nicht begründen. Der Ausgleichskasse steht es innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 166 AHVV) frei, wann sie eine Arbeitgeberkon- trolle durchführen will. Auch aus den Beitragsabrechnungen der M.AG ergab sich kein zwingender Grund, eine sofortige Arbeitgeberkontrolle vorzu- nehmen. Als gewahrt hat die einjährige Verwirkungsfrist auch mit Bezug auf P.W. zu gel- ten, gegen den die Schadenersatzverfügung erst am 4. September 1984 erlas- sen wurde. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht PW. hiezu geltend, nachdem bereits früher zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Mahnungen betreffend AHV-Beiträge ergangen seien, habe die Ausgleichskasse am 4. Fe- bruar 1983 Betreibung eingeleitet und am 22. März 1983 ein Stundungsge- such der W.AG (vormals M.AG) abgelehnt mit der Begründung, dass der Teil- zahlungsvorschlag in keinem Verhältnis zur Beitragsschuld stehe und nicht an- zunehmen sei, dass die Firma grössere Abschlagszahlungen aufbringen könne, nachdem sie ihren eigenen Angaben zufolge seit Ende 1981 kein eigenes Per- sonal mehr beschäftige. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe für die Aus- gleichskasse die Zahlungsunfähigkeit der W.AG festgestanden, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist spätestens am 22. März 1983 habe zu laufen be- gonnen. Es entspricht indessen einer Erfahrungstatsache, dass im Pfändungs- stadium auch von Schuldnern noch namhafte Beträge eingehen können, bei denen eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zunächst als erfolglos er- scheint. Die Ausgleichskasse war daher befugt, den Kollokations- und Vertei- lungsplan, welcher ihr in der Betreibung auf Pfändung erst am 9. November
1983 angezeigt wurde, abzuwarten. Die Frage braucht indessen nicht ab-
schliessend entschieden zu werden. Wie die Ausgleichskasse zu Recht geltend macht, hatte sie bei Eintritt des Schadens noch keine Kenntnis davon, dass P.W. ebenfalls als Haftpflichtiger zu belangen war; vielmehr erfuhr sie davon erst aufgrund der Einsprache vom 9. Dezember 1983 von A.H. Wie beim Rückforderungsanspruch nach Art. 47 AHVG beginnt die Verwir- kungsfrist aber erst von dem Tag an zu laufen, in dem nebst dem Schaden auch die Person des Ersatzpflichtigen bekannt ist (vgl. BGE 111 V 17, ZAK 1986 S.174; ZAK 1987 S.528, 1986 S. 174). Damit steht fest, dass auch die Scha-
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denersatzverfügung betreffend PW. innerhalb der relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV erlassen worden ist. c. Die Beschwerdeführer bringen des weiteren vor, die Klagen seien schon deshalb abzuweisen, weil jedenfalls die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV abgelaufen sei, indem nicht innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens formell rechtskräftig über die Schadenersatzforderung der Aus- gleichskasse entschieden worden sei. Diese Auffassung geht insofern fehl, als Art. 82 Abs. 1 AHVV allein die Festsetzungsverjährung regelt. Unter dem Ge- sichtspunkt der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 in fine AHVV ist daher lediglich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens die Schadenersatzverfügung erlässt und bei Einspruch -
- innert 30 Tagen rechtzeitig die gerichtliche Klage anhängig macht. Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der An- spruch während der Rechtshängigkeit der Klage ein für allemal gewahrt. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt die Vollstreckungsver- jährung zum Zug, wobei Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss anwendbar ist (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 8. Januar 1990 und R. vom 14. April 1986; vgl. auch Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich, S. 60). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordent- lichen Verfahren nach Art. 14ff. AHVG erhoben werden können (BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 3a; ZAK 1990 S. 286 Erw. 3b/aa; Maurer, Schwei- zerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S.69; vgl. auch BGE 112 V 157, ZAK 1987 S. 204 Erw. 2). Vorliegend war dies der Fall, als die aufgrund der Ar- beitgeberkontrolle vom 20. bis 22. Oktober 1982 erstellte Schlussabrechnung und die Nachzahlungsverfügungen vom 9. Februar und 14. Juni 1983 unbe- zahlt blieben, so dass die Ausgleichskasse das Betreibungsverfahren einleiten musste, welches am 30. November 1983 zu einem Verlustschein führte. Damit steht fest, dass die Kasse mit der am 26. Oktober 1983 erlassenen Schadener- satzverfügung die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 in fine AHVV gewahrt hat. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob sich die Beschwerde- führer einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, die gemäss Art. 82 Abs. 2 AHVV eine längere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist zu begründen vermöchte.
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AHV. Beitrage zur Förderung der Altershilfe Urteil des EVG vom 14. Dezember 1990 i.Sa. Verein X
Art. 101 bis AHVG; Art. 225 Abs. 5 AHVV; Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG. Art. lol bis AHVG räumt keinen bundesrech tlichen Anspruch ein auf Bei- träge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des BSV über die Beitragsgewährung bzw. -verweigerung sind deshalb nicht mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Der Verein X hat den Zweck, durch freiwillige Helfer eine Organisation zu bil- den zur Betreuung schwerkranker Menschen. Für die Ausbildung der Betreuer führt er zusammen mit kirchlichen und karitativen Institutionen Kurse durch. Am 7, April 1989 und 10. Februar 1990 ersuchte er das BSV um Gewährung von Beitragen an die Aufwendungen für die Kurse in den Jahren 1989 und 1990. Das BSV lehnte die Gesuche im wesentlichen mit der Begründung ab, dass ge- mäss Kreisschreiben vom 1. Januar 1986 über die Beiträge der AHV an Organi- sationen der privaten Altershilfe die verlangten Leistungen nur zugesprochen würden, wenn der rechtliche Träger der Organisation ein Verein oder eine Stif- tung sei. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die drei Träger der Kurse zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten (Verfügung vom 4. Mai 1990). Der Verein X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag: «Es sei das Gesuch vom 7. April 1989 bzw. 10. Februar 1990 für einen Beitrag im Jahre 1989 bzw. 1990 gutzuheissen. Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 101 bis AHVG erfüllt, und es sei das Gesuch zur weiteren, materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG tritt aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde nicht ein: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. b. Entscheide über die Gewährung bzw. Verweigerung von Beiträgen zur För- derung der Altershilfe nach Art. 101 bis AHVG sind gestützt auf Art. 225 Abs. 5
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AHVV in erster Instanz durch das BSV zu erlassen. Gegen dessen Verfügungen kann gemäss Art. 203 AHVV in Verbindung mit Art. 97 und Art. 98 Bst. c sowie Art. 128 OG unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG er- hoben werden. Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art.
129 Abs. 1 Bst. c OG jedoch gegen Verfügungen über die Bewilligung oder
Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungs- beiträgen. Diese Eintretensvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen, auch wenn sich die Parteien nicht dazu geäussert haben (BGE 116V 50 Erw. 7b in fine mit Hinweis). c. Nach der Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen um- schreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermes- sen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht. Die eidgenössischen Gerichte haben deshalb einen bundes- rechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffende Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (BGE 116 V 50 Erw. 7c, 111 V 281 Erw. 2b mit Hinweisen). bis Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob Art. 101 AHVG einen bundesrechtlic hen Anspruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe ein- räumt oder ob die Beitragsgewährung im Ermessen der Verwaltung steht, was einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung ausschliesst (BGE 116 V
50 Erw. 7c,106 1b127 Erw. 2a; BGE 96V127f.,ZAK1971 S.445).
2a. Art. 101 bis Abs. 1 AHVG bestimmt, dass die Versicherung gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge gewähren kann an die Personal- und Organisa- tionskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter: Beratung, Betreuung und Beschäftigung (Bst. a); Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, der Selbst- sorge sowie der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt dienen (Bst. b); Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperpflege und Mahlzeiten- dienst (Bst. c); Aus- und Weiterbildung von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal (Bst. d). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden (Abs. 2). Soweit aufgrund anderer Bundes- gesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Abs. 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus (Abs. 4).
b. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich kein bundesrechtlicher An- spruch der berechtigten Organisationen auf Beiträge der AHV entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien weisen nicht in diese Richtung. Die Diskussion in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen ging vor allem um die Frage, ob die Beitragsberechtigung auch auf öffentlichrechtliche Institutionen wie Gemeinden und Landeskirhen auszudehnen oder ob eine Einschränkung auf gesamtschweizerische Institutionen oder sogar eine Streichung der Be- stimmung vorzunehmen sei (Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sit-
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Zungen vom 14. und 15. Februar 1977, S. 56ff.; Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 26. April 1977, S. 8f. und S.11 f.). Aus dem Wider- streit der Auffassungen resultierte einzig eine Änderung von Abs. 4 des bun- desratlichen Vorschlages, der folgenden Wortlaut hatte (Botschaft des Bun- desrates über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976; BBI 1976111104): «Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versi- cherung.)) Der Antragsteller hatte geltend gemacht, in Art. 101 AHVG sei zunächst (Abs. 1) nur davon die Rede, dass die Versicherung Beiträge gewähren könne; in Abs. 4 werde dann aber von einem «Anspruch» gesprochen, was zu einem gewissen Leistungsautomatismus führen könne; das Wort (<Anspruch>) sei da- her zu eliminieren (Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 26. April 1977, S.9). Diesem Antrag, der zur Gesetz gewordenen Regelung führte, stimmte Bundesrat Hürlimann zu im wesentlichen mit der Argumenta- tion, Abs. 1 der Bestimmung sei als Kann-Vorschrift ausgelegt, damit «gezielt angesetzt)) werden könne; es werde also nicht jedes von der Koordinations- stelle mit einer Empfehlung weitergeleitete Gesuch ohne weiteres subventio- niert; damit dürfte gewährleistet sein, dass beispielsweise eine wohlhabende Gemeinde, die die Aufgabe einer privaten Organisation anvertraut habe, nicht subventioniert werde, während in ärmeren Berggemeinden Hilfe möglich sei (a.a.O., S. 10). Die Erklärungen von Bundesrat Hürlimann in Verbindung mit der Gutheissung des Antrages auf Eliminierung des Begriffs «Anspruch» in Abs. 4 zur Herstel- lung der Koordination mit der Kann-Bestimmung in Abs. 1 und zur Verhinde- rung eines «Leistungsautomatismus» zeigt, dass kein Anspruch auf Gewäh- rung der in Art. 101 bis AHVG vorgesehenen Beiträge geschaffen, sondern diese dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt werden wollte. Be- steht demnach kein bundesrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Beiträge, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. c OG gegen die Verfügung des BSV unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 134 OG darf das EVG im Beschwerdeverfahren über die Bewil-
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Unter Versicherungsleistungen sind Leistungen zu verstehen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt des Versiche- rungsfalles befunden wird (BGE 106V 98 Erw. 3,98V 131). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Anspruch eines Versicherten, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles ausgelöst wird. Das Verfahren ist daher kostenpflich- tig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auf- zuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 1350G).
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AHV/IV. Sozialversicherungsabkommen. Beitragsüberweisung Urteil des EVG vom 17. Oktober 1989 i.Sa. O.B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über So- ziale Sicherheit; Art. 1 der ersten Zusatzvereinbarung in der Fassung gemäss Art. 8 der zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980. Ober- weisung der Beiträge von der schweizerischen an die italienische So- zialversicherung. In casu wurde der ledigen Mutter einer Waisen eine solche Oberweisung verweigert, weil die von ihr an die AHV entrich- teten Beiträge zusammen mit denjenigen des verstorbenen Vaters zur Festsetzung des für die einfache Waisenrente massgebenden Durch- schnittseinkommens herangezogen worden waren (Bestätigung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen des EVG: la. Gemäss Art. 23 Abs. 5 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend Abkommen genannt) konnten italienische Staatsangehörige in Abweichung von Art. 7 während fünf Jahren seit dem In- krafttreten (1. September 1 964) bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die Überweisung der von ihnen und ih- ren Arbeitgebern an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die ita- lienische Versicherung verlangen. Vorausgesetzt war dabei, dass sie die Schweiz vor Ende des Jahres verlassen hatten, in dem der Versicherungsfall eintrat, um sich in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen.
b. Art. 1 der am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung zum Ab- kommen (in der Fassung gemäss Art. 8 der zweiten Zusatzvereinbarung, wel- che am 1. Februar 1982 in Kraft trat) enthält folgende Regelung: «1. Italienische Staatsangehörige können in Abweichung von Art. 7 des Abkom- mens verlangen, dass bei Eintritt des Vesicherungsfalles des Alters nach der italie- nischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizeri- sche Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italieni- sche Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung gewährt -
worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen .
2. Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Abs. 1 an die
italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen .. .
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertra-
ges in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist
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seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abwei- chende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 114 V 1 Erw.i b).
3. Im vorliegenden Fall wurde der Tochter der Beschwerdeführerin beim Tode
des Vaters eine Waisenrente zugesprochen. Streitig ist daher die Frage, ob das Abkommen eine Überweisung der durch die Mutter an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die italienische Versicherung noch zulässt oder nicht. Schweizerische und italienische Staatsangehörige sind gemäss Art. 2 des Ab- kommens in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. i genannten Gesetz- gebungen einander gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schluss- protokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dieser Art. 1 sieht in concreto die Anwendung des schweizerischen AHVG vor (Art. i Abs. 1 Bst a), bzw. die Ge- setzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versiche- rung massgebende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4 Abs. i des Abkommens). Die schweizerische Rechtsordnung erkennt zwar Kindern einen persönlichen und selbständigen Anspruch auf die Waisenrente zu (Art. 25ff. AHVG). Sie schreibt aber vor, dass der Bemessung dieser Rente die dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechende einfache Altersrente zu- grundezulegen ist (Art. 37 Abs. i AHVG). Für die Berechnung der Hinterlasse- nenrente und folglich auch für die Waisenrente ist das für die Festsetzung der Ehepaar-Altersrente geltende durchschnittliche Jahreseinkommen massge- bend (Art. 33 Abs. i AHVG). Wie der vorinstanzliche Richter festgestellt hat, werden bei der Ermittlung dieses Abkommens die Erwerbseinkommen, von de- nen die Mutter vor oder während der Ehe nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruches Beiträge entrichtet hat, global den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 30 Abs. 2 und Art. 32 Abs. i und 2 AHVG). Die entsprechenden Beitragsjahre bleiben jedoch unberücksichtigt. Diese Bestimmung gilt für alle Kinder, unabhängig ob beim Tode des Vaters die Eltern verheiratet waren oder nicht (s. Rz 574 und 575 RWL). Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin an die schweizerische AHV entrichteten Bei- träge für die Festsetzung der der Tochter zugesprochenen Waisenrente heran- gezogen worden sind. Unter diesen Umständen muss aber die beantragte Bei- tragsüberweisung abgewiesen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst bis zum Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach italienischem Recht keinerlei Leistungen der schweizerischen AHV/IV bezog, so dienten doch die von ihr an die schweizerische Versicherung entrichteten Beiträge zu- sammen mit denjenigen des verstorbenen Vaters zur Festsetzung des massge- benden durchschnittlichen Einkommens für die Waisenrente der Tochter.
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Da somit auf den an die schweizerische Sozialversicherung entrichteten Beiträ- gen eine Leistung gewährt worden ist (BGE 114V 11,12 Erw.2 und 3), ist in Einklang mit den Abkommensbestimmungen und der schweizerischen Rechts- ordnung die ablehnende Haltung der Vorinstanzen gegenüber dem Gesuch auf Beitragsüberweisung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
EL. Anrechnung eines Einkommensverzichts Urteil des EVG vom 18. Dezember 1990 i.Sa. N.S.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Leistet der Versicherte im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und sind die Gewinnaussichten für ein zivilrecht- liches Abänderungsverfahren klar ausgewiesen, ist der Verzichtstat- bestand im Sinne dieser Bestimmung erfüllt, wenn der Ansprecher nach Ablauf der ihm unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungs- -
fall angesetzten Frist von der Anhebung eines zumutbaren Prozesses -
absieht. Für die Dauer dieser Frist und allenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Abänderungsverfahrens sind ihm die Leistungen ohne Anrechnung eines Verzichtstatbestandes zu gewähren.
Der 1914 geborene N.S. lebt seit 1968 von seiner Ehefrau M.S. getrennt. Auf den 31. Oktober 1979 wurde er pensioniert und bezieht seither eine Altersrente der Pensionskasse der X AG. Gestützt auf eine gerichtlich genehmigte Verein- barung der Eheleute wies das Amtsgericht L. in Anwendung von Art. 171 altZGB die Ausgleichskasse Z. und die Pensionskasse am 20. November 1979 an, ab 1 Januar 1980 die ganze Ehepaar-Altersrente sowie monatlich 150 .
Franken der Pensionsrente direkt an seine Ehefrau zu überweisen. Im Laufe des Jahres 1981 gab N.S. seine über den Zeitpunkt der Pensionierung hinaus fort- gesetzte Erwerbstätigkeit endgültig auf. Im März 1984 meldete er sich zum Be- zug einer EL an. Mit Verfügung vom 23. Mai 1984 verneinte die kantonale Ausgleichskasse einen EL-Anspruch, da das anrechenbare Einkommen die massgebende Einkommensgrenze für Ehepaare überschreite. Eine dagegen ge- richtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde am 6. Dezember 1984 ab, welchen Entscheid das EVG mit Urteil vom 18. November 1985 bestätigte (vgl. ZAK 1986 S. 135). Da N.S. nach wie vor mit seiner Ehefrau in derselben Wohnung lebte, blieb für die Berechnung der EL die Einkommensgrenze für Ehepaare massgebend. Auf den 15. Dezember 1986 zog N.S. aus der Wohnung seiner Ehefrau aus und mietete ein Zimmer. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1986 sprach ihm hierauf die kantonale Ausgleichskasse ab 1. Dezember 1986 EL in der Höhe von monatlich 638 Franken zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte sie dieses Betreffnis ab 1 Januar 1988 auf 226 Franken im Monat herab (Ver- .
fügung vom 25. Januar 1988).
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N.S. beschwerte sich hiegegen bei der kantonalen Rekursbehörde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wegen eines Berechnungsfehlers erhöhte die Ausgleichskasse ute pendente die monatliche EL auf 316 Franken (Verfügung vom 23. Februar 1988) Mit Entscheid vom 25. November 1988 setzte das kantonale Gericht in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung der Verfügungen vom 25. Januar und 23. Februar 1988 die monatliche EL auf 341 Franken fest, da die Ausgleichskasse bei den Einkommensabzügen nicht berücksichtigt habe, dass die dem Versicherten von der Altersrente der Pensionskasse abgezogene Krankenkassenprämie seiner Ehefrau seit dem 1 . April 1987 Fr. 178.40 und nicht bloss Fr. 153.30 betrage. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der ange- fochtene Entscheid und die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 25. Januar und 23. Februar 1988 seien aufzuheben und es sei «festzustellen, dass kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe)). Eventuell seien die Verfügun- gen in dem Sinne abzuändern, dass die monatliche EL ohne Berücksichtigung der vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämie seiner Ehefrau auf 163 Franken im Monat herabgesetzt werde. Zur Begründung macht das BSV im wesentlichen geltend, für die Berücksichtigung der Krankenkassenprämie der Ehefrau in der EL-Berechnung fehle eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem erfülle N.S. den Verzichtstatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, da er sich nicht um die Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 28. November
1979 bemüht habe.
Wahrend die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut: . . . (Kognition) Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Verzicht auf einen Abänderungs- prozess betreffend familienrechtliche Unterhaltsbeiträge den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG erfüllt. a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür- ger, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht, An- spruch auf EL, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Alleinstehende betrug die Einkom- mensgrenze im Jahre 1987 als dem gemäss Art. 23 Abs. 1 [LV massgebenden Zeitraum im Kanton L. 12800 Franken. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzu- rechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der hier anwendbaren, seit 1987 gülti- gen Fassung). Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Miss- bräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim
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Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 21. Novem- ber 1984; BBI 1985 1106; vgl. auch ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S.569 Erw. 2a, 1988 S. 258, 1987 S. 377 Erw.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte auf Teile seines Einkommens ver- zichtet hat, ohne hiezu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder eine adä- quate Gegenleistung erhalten zu haben (ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S. 569 Erw. 2a; siehe auch BGE 97 V 92 Erw. 1; ZAK 1985 S. 241 f. Erw. 1 a mit Hinweisen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der EL 34qUater in einer angemessen en Deckung des Existenzbed arfs besteht (vgl. Art. Abs. 2 BV i.Verb.m. Art. 11 Abs. 1 UbBest. BV; BGE 108V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBI 1964 11 689, 692, 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBI 1964 II 691; BGE 113 V 285, ZAK 1988 S.481 Erw. 5b mit Literaturhinweisen; ZAK 1989 S.570 Erw. 2a und S.225 Erw. lc). Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchs- berechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö- genswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher unge- schmälert verfügen kann (BGE 110V 21 Erw. 3; ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a und S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b). Andererseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a und S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a; vgl. auch ZAK 1987 S. 544, 1984 S.97, 1983 S. 262, 1982 S.137). Im Zusammenhang mit gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist nach der Rechtsprechung ein Verzichtstatbestand in der Regel solange gege- ben, als nicht sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Er- hältlichmachung ausgeschöpft worden sind, das heisst die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge nicht durch die Erfolglosigkeit einer durchgeführten Schuldbetreibung nachgewiesen ist (ZAK 1988 S. 256). Im gleichen Sinne hat das EVG in bezug auf den Forderungsverzicht einer Erbengemeinschaft (un- veröffentlichtes Urteil R. vom 3. April 1 989) sowie bezüglich der anteilsmässi- gen Beteiligung von Miterben an Gebäudeunterhaltskosten (BGE 105V 73, ZAK 1979 S.509 Erw. 3) entschieden. In diesen Fällen stand die Durchsetzung rechtskräftig festgesetzter Guthaben oder die unterlassene Inanspruchnahme anerkannter Ansprüche zur Diskussion, womit der Verzicht klar ausgewiesen und auch in masslicher Hinsicht ohne weiteres bestimmbar war. Eine andere Betrachtungsweise ist indes geboten, wenn der Gesuchsteller einen Anspruch
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erst in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren geltend zu machen hat, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang ihm eine Forderung zusteht. So hat das Gericht den Umgehungstatbestand im Sinne der bis Ende Dezem- ber 1986 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in Fallen ver- neint, in denen der Ansprecher es unterliess, eine Schenkung zufolge wesent- licher Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR) zu widerrufen oder unter Berufung auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR) anzufechten (ZAK 1988 S. 195 Erw. 4d aa).
3a. Was die hier zu beurteilende Frage anbelangt, so besteht auch bei fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen ein wesentlicher Unterschied, je nachdem ob es um die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Unterhaltsbeiträge auf dem Wege der Schuldbetreibung oder um deren Anpassung an veränderte Ver- hältnisse geht. Während bei der Durchsetzung gerichtlich festgesetzter Unter- haltsbeiträge der Nachweis der Uneinbringlichkeit mit relativ einfachen, betrei- bungsrechtlichen Massnahmen einseitig vom Leistungsansprecher erbracht werden kann, ist die Anpassung einer richterlichen Unterhaltsregelung nur möglich, wenn die hiefür von Gesetz (Art. 153, Art. 179 und Art. 286 ZG B) und Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. Erst der Aus- gang eines solchen Verfahrens zeigt, ob und in welchem Umfang den Lei- stungsansprecher eine geringere Unterhaltslast trifft. Zwar lassen sich zum Prozessausgang häufig gewisse Voraussagen machen. Doch eignen sich sol- che Prognosen, weil regelmässig mit mehr oder weniger grossen Unsicher- heiten verbunden, kaum als taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, wann eine vor der EL-Gesuchstellung unterlassene Prozessführung einen masslich bestimmten und klar ausgewiesenen Verzicht auf vermögens- werte Leistungen darstellt. Der Verzichtstatbestand kann deshalb im vorliegen- den Fall nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil der Beschwerdegegner die ihm für die Abänderung eines Unterhaltsbeitragsurteils zur Verfügung ste- henden zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfte. b. Hat der Zivilrichter die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt, sind die Or- gane der Sozialversicherung an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden (BGE 109 V 244 Erw. 215; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, 6. Aufl., Bd. II, S.1056f. mit Hinweisen). Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der Berechnung der EL vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das ent- sprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels der Überprüfung durch die Rekursinstanz standgehalten hätte (BGE 109V 244 Erw. 2b). Anderseits kann die Zahlung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die im Rahmen einer gericht- lichen Oberprüfung massgeblich reduziert würden, auf eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von EL durch den Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, was nicht hingenommen werden kann. Der Leistungsansprecher kann daher in ei- nem solchen Falle nicht von der Verpflichtung entbunden werden, die ihm zur
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Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu ergreifen. Auch wenn ihm nach dem oben Gesagten die in der Zeit vor der Gesuchstellung unterlassene Prozessfüh- rung nicht als rechtserhebliche Verzichtshandlung angerechnet werden kann, so bleibt die genannte Verpflichtung dennoch weiter bestehen. Gelangt des- halb die Verwaltung nach fachkundiger Abklärung zum Schluss, dass der Ver- sicherte im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, klare Gewinnaussichten ausgewiesen sind und eine Prozessführung zumutbar ist, hat sie den Leistungsansprecher auf die entgehenden Einkünfte hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Einleitung des Abänderungsverfahreris zu stellen. Sie hat damit die Andro- hung zu verbinden, dass widrigenfalls die Leistungen nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes entfallen oder gekürzt werden. Für die Dauer dieser Frist und (falls dieser angehoben wird) bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Prozesses sind ihm die EL ohne Anrechnung eines Verzichtstat- bestandes zu gewähren. Stellen sich hingegen die Prozessaussichten als unge- wiss dar, weil sich die Gewinnchancen und Verlustgefahren die Waage halten oder letztere zumindest nicht unbedeutend sind, liegt es in der Dispositionsbe- fugnis des Ansprechers, ob er ein Verfahren in die Wege leiten will oder nicht. Denn die Schadenminderungspflicht (vgl. hiezu BGE 113V 28 mit Hinweisen, ZAK 1987 S.428 Erw. 4) geht nicht so weit, dass in solchen Fällen der Versi- cherte EL-rechtlich zum Prozess verpflichtet wäre. 4a. Im vorliegenden Fall hätte ein Abänderungsbegehren nach Art. 172 altZG B bzw. Art. 179 ZG zweifelsohne gute Erfolgsaussichten gehabt, nachdem der vermögenslose Beschwerdegegner 1981 seine im Zeitpunkt der gerichtlich ge- nehmigten Vereinbarung (20. November 1979) ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte und ihm beispielsweise 1987 von den Altersleistungen von insgesamt Fr. 3572.85 (Fr. 2250.— Ehepaar-Altersrente und Fr. 1322.85 Al- tersrente der Pensionskasse) nach den Zuweisungen an seine Ehefrau bloss ein Drittel (Fr. 1172.85) verblieb. Ein solches Verfahren wäre ihm auch zumut- bar gewesen. b. Aus den Akten geht indessen hervor, dass der Beschwerdegegner weder von der Ausgleichskasse noch vom kantonalen Gericht dazu angehalten wurde, ein Abänderungsverfahren in die Wege zu leiten. Zwar hat ihn die Vor- instanz anlässlich der persönlichen Vorsprache (vom 4. März 1 988) wie im -
übrigen auch die Ausgleichskasse des Kantons T. (Schreiben vom 17. Oktober 1988) und das EVG (Urteil vom 18. November 1985) auf die entsprechen- -
den zivilrechtlichen Möglichkeiten für eine Anpassung der Unterhaltspflicht an die seit dem Erlass der Trennungsvereinbarung vom 20. November 1979 ver- änderten wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und in der Folge das Ver- fahren im Hinblick auf den vom Versicherten in Aussicht gestellten, aus per- sönlichen Gründen dann aber nicht eingeleiteten Zivilprozess sistiert. Aus der Tatsache allein, dass dem Versicherten der Rechtsweg aufgezeigt wird, kann jedoch nicht bereits auf eine rechtserhebliche Verzichtshandlung geschlossen
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werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwaltung bzw. der Sozialversiche- rungsrichter den Leistungsansprecher über die mangels gerichtlicher Anpas- sung des Unterhaltsbeitragsurteils entgehenden Einkünfte orientiert und ihn auffordert, binnen angemessener Frist ein Abänderungsverfahren anzuheben. Damit hat sie die Androhung zu verbinden, dass im Unterlassungsfalle die EL nach Ablauf der Frist entsprechend dem mutmasslichen Einkommensverlust berechnet werde, was zu einer Kürzung oder gar einer Aufhebung des An- spruchs führe. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ihm sein Verhalten als Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG zur Last gelegt werden. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner für seine Ehefrau bezahl-
ten Krankenkassenprämien bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der EL im Falle der Ehetrennung. Art. 3 Abs. 6 ermächtigt jedoch den Bundesrat, u.a. über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkom- men von Familiengliedern nähere Vorschriften zu erlassen. Gestützt hierauf be- stimmt Art. 1 Abs. 1 ELV, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein selbständiger EL-Anspruch zu- steht, wobei die massgebenden Einkommen gesondert berechnet werden und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt wird. Als ge- trennt lebend im Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 Bst. a ELV). Entsprechend dem Zweck der EL (Erw. 2b) soll damit der sich aus der Tatsache des Getrenntlebens ergeben- den Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden (BGE 103 V 28 Erw. 2b; ZAK 1986 S. 136 Erw. 1). Wie das BSV zu Recht festhält, ist der Beschwerdegegner mit dem gericht- lich genehmigten Vergleich vom 20. November 1979 nicht verpflichtet wor- den, für die Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 178.40 seiner Ehefrau aufzukommen. Weitere Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine entspre- chende Rechtspflicht zulassen würden, finden sich in den Akten nicht. Bei der Ermittlung der EL sind daher nur die Prämien des Versicherten, nicht aber dieje- nigen seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Den Einnahmen von 42874 Franken (gesamte Pensionsrente von 15 874 Fr. und Ehepaar-Altersrente von 27000 Fr.) stehen damit Ausgaben in der Höhe von 44820 Franken (u.a. 1800 Fr. [1 2 xl 50] der Pensionsrente an die Ehefrau, 1 068 Fr. Krankenkassenprämien) gegenüber, so dass sich ein Anspruch auf EL von monatlich Fr. 162.85 bzw. Fr. 163.— (Art. 5 Abs. 1 ELG) ergibt.
140 ZAK3/1991
Von Monat zu Monat Am 18. März fand die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe «Situation der Frau in der Invaliden versicherung» statt. Dabei wurde ein Katalog der unter- schiedlichen Auswirkungen des IVG auf Mann und Frau verabschiedet, der Basis für die weiteren Arbeiten bildet. Die eidgenössischen Räte haben anlässlich der Frühjahrssession die vom Bundesrat vorgeschlagene Juhiläuniszulage 1991 für die EL-Bezier (ZAK
1991 S. 105) einstimmig gutgeheissen. Anträge im Nationalrat zur Ausrich-
tung zusätzlicher Leistungen auch an bedürftige Auslandschweizer sowie für eine zweimalige Zahlung der Jubiläumszulage wurden verworfen. Der Ständerat befasste sich vom 19. bis 21. März als Erstrat mit der zehnten AHV-Revision. Dabei wich er in einigen wesentlichen Punkten vom Entwurf des Bundesrates ah. Näheres vermittelt der Bericht auf Seite 142. Am 21. März bereinigte der Ständerat sodann die letzte Differenz bei der im Rahmen der Aufgabenteilung Bund/Kantone erfolgenden Revision der In- validenversicherung (ZAK 1988 S. 372). Die Revision betrifft ausschliesslich organisatorische Änderungen; die ZAK wird darauf zurückkommen. In der Schlussabstimmung verabschiedeten die beiden Räte das Geschäft mit 132:0 bzw. 38:0 Stimmen.
ZAK 40991 141
Die zehnte AHV- Revision vor dem Ständerat Mit einer sehr engagierten und spannenden Eintretensdebatte hat der Stände- rat am 19. März die Beratungen über die zehnte AHV-Revision aufgenom- men. Mehrere Votanten äusserten ihren Unmut darüber, dass die während rund 12 Jahren vorbereitete Revision die vieldiskutierten Frauenanliegen nicht in konsequenter Weise verwirkliche. Kritisiert wurde auch der Verzicht auf einen ersten Schritt zur Angleichung der Rentenalter für Männer und Frauen. Der Präsident der vorberatenden Kommission, Ständerat Schönen- berger (CVP, SG), wie auch Bundespräsident Cotti vertraten demgegenüber den Standpunkt, es sei nicht Aufgabe des Gesetzgebers, den gesellschaftlichen Entwicklungen vorauszueilen. Für eine zivilstandsunabhängige Rente sei die Zeit noch nicht reif. Trotz solch grundsätzlicher Differenzen trat der Rat schliesslich doch mit 41 gegen eine Stimme auf die Vorlage des Bundesrates ein und lehnte auch einen Rückweisungsantrag mit 30 zu 13 Stimmen ab.
Aus der Detailberatung Den ersten Streitpunkt in der Detailberatung bildet der Beitragssatz /är die Selbstöndigerwerbenden, den der Bundesrat an denjenigen für die Arbeitneh- mer angleichen das heisst auf 8,4 Prozent erhöhen möchte. Die Kommis- sionsmehrheit hält diese Erhöhung nicht für gerechtfertigt. Mehrere Redner weisen darauf hin, dass viele Einzelunternehmer und Familienbetriebe davon stark betroffen würden und dass damit auch Teuerungsimpulse ausgelöst wür- den. Bundespräsident Cotti hält die Gleichstellung des Satzes für angezeigt, räumt aber ein, dass es sich hiebei nicht um eine entscheidende Frage in dieser Vorlage handle. Mit 27 zu 12 Stimmen votiert der Rat im Sinne der Kommis- sionsmehrheit. Zur zentralen Frage des Rentenalters liegen drei Varianten verschiedener Kommissionsminderheiten sowie ein vierter Antrag aus dem Plenum vor. Der Bundesrat beabsichtigt in seiner Vorlage keine Änderung des Rentenalters, und die Kommissionsmehrheit hat sich dem mit 7 zu 6 Stimmen angeschlos- sen. Folgende Varianten stehen zur Wahl: - Minderheit 1: Rentenanspruch grundsätzlich ab 65 Jahren für beide Ge-
schlechter, jedoch für die Frauen erst nach sukzessiver Angleichung inner- halb acht Jahren (Erhöhung auf 63 bei Inkrafttreten, auf 64 nach 4 Jahren, auf 65 nach weiteren 4 Jahren).
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Minderheit II: Rentenanspruch für Männer ab 64 Jahren, für Frauen ab 62 Jahren. - Minderheit III: Rentenanspruch für beide Geschlechter ab 62 Jahren, so- fern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, und ab 65 Jahren ohne Bedin- gung. Bei Teilerwerbstätigkeit Anspruch auf entsprechende anteilsmässige Rente. Antrag Bühler (FdP, LU): Rentenanspruch für Frauen ab 63 Jahren, für Männer unverändert ab 65. Die Abstimmung über den Antrag der Minderheit III ergibt Ablehnung mit
31 zu 9 Stimmen. In der ersten Eventualabstimmung wird der Antrag Bühler
jenem der Minderheit 11 mit 26 zu 14 vorgezogen, doch unterliegt er in der zweiten Eventualabstimmung dem Antrag der Minderheit 1 mit 16 zu 19 Stim- men. In der Hauptabstimmung wird jedoch der Antrag der Mehrheit (Beibe- haltung des Status quo) mit 25 gegen 15 (für Minderheit 1) gutgeheissen. Da die Zusatzrente . für die Frau einen vom Ehemann abhängigen Anspruch darstellt, ist sie nicht mit der Verselbständigung der Geschlechter vereinbar. Eine Gleichstellung durch Erweiterung des Anspruchs auf Ehemänner versi- cherter Frauen (wie dies in der Invalidenversicherung beabsichtigt ist) kann mangels eines sozialen Bedürfnisses nicht in Frage kommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschaffung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV. Jelmini (CVP, TI) und Miville (SP BS) wehren sich gegen diesen Sozialabbau. Der Rat schliesst sich ihnen mit 18 gegen 14 Stimmen an. Abgelehnt wird hingegen ein Antrag Miville (SP, BS) für die Gewährung von Eriehungsguzxchriften an Männer und Frauen mit Kindern bis zum 16. Al- tersjahr. Solche Gutschriften müssten bei der Schaffung eines Splittingsystems eingeführt werden. Für das geltende System sind sie kein dringliches Erforder- nis; die Kosten wären mit rund 400 Mio Franken sehr hoch. Das Plenum lehnt den Antrag mit 18 zu 7 Stimmen ab. Bereits in der vorberatenden Kommission erwies sich die vom Bundesrat vor- geschlagene Flexibilisierung des Rentenanspruchs der i%1änner als ein heikler Punkt. Erst in der zweiten Lesung sprach sich die Kommission dagegen aus. In der Plenumsdebatte wird die bundesrätliche Lösung jedoch verteidigt. Man erinnert auch an die Versprechen anlässlich der Volksabstimmung über die POCH-Initiative zur Herabsetzung des Rentenalters. Die Befürchtung, dass mit der Vorbezugsmöglichkeit ein Präjudiz für ein tieferes Rentenalter ge- schaffen werde, weist Bundespräsident Cotti zurück. Mit 22 zu 12 Stimmen entscheidet sich das Plenum schliesslich, diesen ersten Schritt zu einem flexi- blen Rentenalter zu tun. In der Gesamtabstimmung hat der Ständerat die zehnte AHV-Revision mit 28 zu 3 Stimmen gutgeheissen.
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Die vom Bundesratsvorschlag abweichenden Beschlüsse des Ständerates In folgenden Punkten ist der Ständerat vom Entwurf des Bundesrates abge- wichen: - Die Beiträge der Selbständigerwerbenden bleiben unverändert bei 7,8 Pro- zent des Einkommens. Das gleiche gilt für die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. - Die Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Beitragsentrichtung werden nicht erhöht. Der Ständerat verwarf die gesetzliche Fixierung der Höhe der Ver- zugs- und Vergütungszinsen. - Die Zusatzrente des Mannes für seine Ehefrau soll obschon sich dies mit -
den Grundsätzen der Gleichberechtigung kaum mehr vereinbaren lässt vorläufig beibehalten werden. - Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sollen ins- künftig die bis zum Erreichen des Rentenalters entrichteten Beiträge be- rücksichtigt werden (bisher nur bis zum Ende des Vorjahres).
Die wesentlichen Neuerungen Vorbehältlich weiterer Anderungen durch den Nationalrat beinhaltet die zehnte AHV-Revision im wesentlichen folgende Neuerungen: - Wie heute schon die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten wird ins- künftig auch der nichterwerbstätige Ehemann einer versicherten Frau von der Beitragspflicht befreit sein. Anderseits wird die Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Witwe aufgehoben. Bei geschiedenen Personen können für die Ehejahre die Einkommen des früheren Ehegatten berücksichtigt werden, wenn sie höher sind als die eige- nen. Dies führt in der Praxis vorab für die Frauen zu höheren Renten. Witwer erhalten neu eine Witwerrente, sofern sie Kinder unter 18 Jahren zu versorgen haben. - Die Witwen- und die Witwerrente wird inskünftig auf den Grundlagen des Verstorbenen aber unter Berücksichtigung eines Karrierezuschlags be- - -
rechnet. - Die Ehepaarrente steht nicht mehr dem Mann, sondern dem Ehepaar ge- meinsam zu, wobei sie grundsätzlich hälftig und getrennt ausbezahlt wird.
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Bei der Berechnung wird auf die Beitragsdauer desjenigen Ehegatten abge- stellt, welche die höhere Rentenskala ergibt. - Männer können ihre Rente schon ein bis drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter 65 beziehen. Pro Vorbezugsjahr wird diese allerdings um 6,8 Prozent gekürzt. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann bereits während des Vorbezugs entstehen. - Die Rentenformel wird in dem Sinne geändert, dass besonders bei massge- benden Einkommen zwischen 20000 und 40000 Franken eine Verbesse- rung des Rentenbetrages resultiert. Die maximale Verbesserung von 96 Franken monatlich erfahren Renten, die auf einem massgebenden Einkom- men von 28800 Franken basieren. - Pflegebedürftige Altersrentner haben bei gegebenen Voraussetzungen An- spruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades. Bisher stand ihnen eine Entschädigung nur bei Hilflosigkeit schweren Grades zu. Ehefrauen von Auslandschweizern können inskünftig unabhängig vom so- zialversicherungsrechtlichen Status ihres Ehemannes der freiwilligen Versi- cherung beitreten.
Synoptische Wiedergabe der vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Beschlüsse des Ständerates Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates
Art. 3 Abs. 2 (Beitragspflicht)
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
b. nichterwerbstätige Ehegatten von er- werbstätigen Versicherten: e. Personen, die im Betrieb des Ehegat- ten mitarbeiten, wenn sie keinen Bar- lohn beziehen; Nichterwerbstätige, deren Ehegatte das Alter gemäss Artikel 21 Absatz 1 erreicht hat oder eine einfache Alters- rente vorhezieht; Nichterwerbstätige, deren Ehegatte f. Nichterwerbstätige, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung eine einfache Rente der Invalidenversi- bezieht. cherung bezieht. Der Bundesrat kann weitere Ausnah- men von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen vorsehen.
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Art. 6 Abs. 1 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Die Beiträge der Arbeitnehmer. deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht un- tersteht, betragen 8,4 Prozent des massge- 7,8 Prozent benden Lohnes. Dieser wird für die Be- rechnung des Beitrages auf die nächsten
100 Franken abgerundet. Beträgt der
massgebende Lohn weniger als 43 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent. Art. 8 Abs. 1 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit wird ein Beitrag von 8.4 von 7,8 Prozent Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Be- trägt es weniger als 43200, aber minde- stens 6500 Franken im Jahr, so vermin- dert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent. Art. 14 Abs. 4 Bst. e (Bezug der Beiträge) Der Bundesrat erlässt Vorschriften über
e. die Erhebung von Verzugszinsen und Gestrichen (= Beibehalten des geltenden die Ausrichtung von Vergütungszin- Textes) sen. Der Verzugszins beträgt 1 Pro- zent, der Vergütungszins 0.5 Prozent pro Monat. Art. 22' Abs. 1 (Zusatzrente für den Ehe- gatten) Männern und Frauen, die bis zur Ent- Ehemänner, denen eine einfache Alters- stehung des Anspruchs auf die Altersrente rente zusteht, haben für die Ehefrau, die eine Zusatzrente der Invalidenversiche- das 55. Altersjahr zurückgelegt hat. An- rung bezogen haben, wird diese bis zur spruch auf eine Zusatzrente. Männern Entstehung des Anspruchs auf die Ehe- und Frauen ... (gemäss Bundesrat) paar-Altersrente weitergewährt. Eine ge- schiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zuge- sprochenen Kinder überwiegend auf- kommt und selbst keine Alters- oder In- validenrente beanspruchen kann.
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III. Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
Art. 23 Witwenrente Art. 23 Witwen- und Witwerrente Witwen haben Anspruch auf eine Wit- Anspruch auf eine Witwen- oder Wit- wenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Ver- werrente haben Witwen oder Witwer, so- witwung eines oder mehrere Kinder ha- fern sie im Zeitpunkt der Verwitwung ben oder wenn sie das 45. Altersjahr voll- Kinder haben. endet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Ge- samtdauer der Ehen abgestellt. 2 Kindern von Witwen im Sinne von Ab- Kindern von Witwen oder Witwern sind satz 1 sind gleichgestellt: gleichgestellt a. Kinder des verstorbenen Ehegatten. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe im gemeinsamen Haushalt der Witwe oder dem Witwer im ge- leben und von ihr als Pflegekinder im meinsamen Haushalt leben und von Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufge- ihr oder ihm als Pflegekinder im nommen werden; Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufge- h. Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 nommen werden; Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver- Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 witwung mit der Witwe im gemeinsa- Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver- men Haushalt leben und von ihr ad- witwung mit der Witwe oder dem optiert werden. Witwer im gemeinsamen Haushalt le- ben und von ihr oder ihm adoptiert werden. Der Anspruch auf eine Witwenrente ent- Der Anspruch auf die Witwen- oder steht am ersten Tag des dem Tode des Witwerrente entsteht am ersten Tag des Ehegatten folgenden Monats, im Falle dem Tod des Ehemannes oder der Ehe- der Adoption eines Pflegekindes gemäss frau folgenden Monats. im Falle der Ad- Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des Option eines Pflegekindes gemäss Absatz der Adoption folgenden Monats. 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Ad- Option folgenden Monats. Der Anspruch erlischt: Der Anspruch erlischt: mit der Wiederverheiratung; mit der Wiederverheiratung; mit der Entstehung des Anspruchs mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente; auf eine einfache Altersrente; mit dem Tode der Witwe. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die Der Anspruch lebt auf, wenn die neue neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Vorausset- wird. Der Bundesrat regelt die Einzel- zungen. heiten.
Art. 24 Witwerrente Art. 24 Besondere Bestimmungen Witwer haben einen Anspruch auf eine 1 Witwen haben überdies Anspruch auf Witwerrente, wenn sie Kinder haben, wel- eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt
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ehe das 18. Altersjahr noch nicht vollen- der Verwitwung keine Kinder oder Pfle- det haben. gekinder im Sinne von Artikel 23 haben, aber das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge- wesen sind. War die Witwe mehrmals ver- heiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2 Kindern 2
von Witwern im Sinne von Ab- Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 satz 1 sind gleichgestellt: aufgezählten Beendigungsgründen er- Kinder der verstorbenen Ehefrau, die lischt der Anspruch auf die Witwerrente, im Zeitpunkt der Verwitwung mit wenn das letzte Kind des Witwers das 18. dem Witwer im gemeinsamen Haus- Altersjahr vollendet hat. halt leben und von ihm als Pflegekin- der im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufgenommen werden; Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 2, die im Zeitpunkt der Ver- witwung mit dem Witwer im gemein- samen Haushalt leben und von ihm adoptiert werden. Der Anspruch auf eine Witwerrente ent- steht am ersten Tag des dem Tode der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Ab- satz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Der Anspruch erlischt: wenn das letzte Kind das 18. Alters- jahr vollendet hat; mit der Wiederverheiratung; mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente; mit dem Tode des Witwers. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Vorausset- zungen. Art. 29bi3 Vollständige Beitragsdauer Art. 29 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach Voll- der Versicherte vom 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres bis zum endung des 20. Altersjahres bis zum Er- 31. Dezember vor Entstehung des Renten- reichen des Rentenalters während gleich anspruchs während gleich viel Jahren wie vielen Jahren Beiträge geleistet hat wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Der sein Jahrgang. Bei Hinterlassenenrenten Bundesrat regelt die Anrechnung der Bei- erstreckt sich die Beitragsdauer bis zu sei- tragsmonate im Jahre der Entstehung des nem Tod, wenn dieser vor dem Erreichen Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor des Rentenalters eintritt.
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dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie von Zusatzjahren. Ihs lbs Hat der Versicherte vorn 1. Januar Hat der Versicherte vom l.Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis nach Vollendung seines 20. Altersjahres zum 31. Dezember vor Entstehung des bis zum Erreichen des Rentenalters, bei Rentenanspruchs nicht während eines Hinterlassenenrenten bis zu seinem Tod, vollen Jahres Beiträge geleistet, so gilt als nicht während eines vollen Jahres Bei- Beitragsdauer die Zeit, während der der träge Versicherte vom 1. Januar nach Vollen- dung des 17. Altersjahres bis zur Entste- hung des Rentenanspruchs Beiträge gelei- stet hat. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Jahrgang des Versicherten wäh- rend eines vollen Jahres der Beitrags- pflicht unterstellt war, so gilt die Beitrags- dauer als vollständig, sofern die Mindest- beitragsdauer erfüllt ist. 2Die Jahre, in denen ein Versicherter ge- mäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f von der Beitragspflicht befreit war, zählen als Beitragsjahre.
Art. 30 Abs. 2 (Ermittlung des durch- schnittlichen Jahreseinkommens) 2 (geltender Text) Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des Rentenalters, bei Hinterlas- senenrenten bis zu seinem Tod, wenn die- ser vor dem Erreichen des Rentenalters eintritt, entrichtet hat, und die entspre- chenden Beitragsjahre angerechnet. Das bei der erstmaligen Entstehung des Ren- tenanspruchs festgesetzte Durchschnitts- einkommen eines Versicherten bleibt auch dann massgebend, wenn seine Rente in einem späteren Zeitpunkt neu berech- net werden muss, bzw. wenn eine Hinter- lassenenrente durch eine Altersrente ab- gelöst wird.
Art. 40 Abs. 2 (Wirkung des Vorbezuges der Rente)
2 Die vorbezogene Altersrente sowie die
Hälfte der Ehepaar-Altersrente des Ehe- mannes oder die Witwenrente werden oder die Witwen- und Waisenrenten gekürzt. werden gekürzt.
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Art. 64 Abs. 4 (Kassenzugehörigkeit) (geltender Text) Ferner kann er bestimmen, unter welchen Bedingun- gen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nach Arti- kel 21 Absatz 1 aufgeben, als Nichter- werbstätige der bisher zuständigen Ver- bandsausgleichskasse angeschlossen blei- ben. Art. 88 (Strafbestimmungen: Übertre- tungen) Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer unbefugt Versichertennummern bil- det, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Arti- kel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 7500 ... mit Busse bis zu 10000 Franken bestraft. Franken
Übergangsbestimmungen Abs. 3 Für bereits laufende Zinsen gilt ab In- Gestrichen. krafttreten dieser Gesetzesänderung der Satz von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e.
Übergangsbestimmungen Abs. 8 8 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für Gestrichen. den Anspruch auf eine Zusatzrente ge- mäss bisherigem Artikel 22s Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalen- derjahr nach Inkrafttreten des neuen Arti- kels 22bil Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um je ein Jahr erhöht.
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25 Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
(1966-1990) Seit 1948 gibt es in der Schweiz die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), 1960 wurde die Invalidenversicherung (IV) ins Leben gerufen. Ob- wohl heute beide Sozialversicherungszweige sehr gut ausgebaut sind, reichen die Einkünfte der Rentenbezüger vielfach nicht aus, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit dem Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/TV wurde
1966 eine Institution geschaffen, welche jedem Rentner ein gesetzlich festge-
legtes Mindesteinkommen garantiert. Die Ergänzungsleistungen können so- mit auf ihr 25jähriges Bestehen zurückblicken. Nachstehend geben wir die von der ZAK-Redaktion überarbeitete Fassung eines in der Tagespresse erschienenen Jubiläumsbeitrages aus der Feder von Othmar Mettler, Mitarbeiter der Ausgleichskasse Schwyz, wieder.
Die Idee Die AHV und IV waren ursprünglich als Basisversicherungen konzipiert. In der Folge zeigte sich bald einmal, dass die Leistungen den Existenzbedarf nicht zu decken vermochten. Der Bundesrat erkannte das Problem. Mit Bot- schaft vom 21. September 1964 legte er den eidgenössischen Räten den Ent- wurf zu einem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV vor. Das Parlament hat das Gesetz am 19. März 1965 angenommen. Es trat am 1. Januar 1966 in Kraft. Die EL basieren auf einem bundesrechtlichen Rahmengesetz und garantieren jedem AHV- und 1V-Rentner das lebensnot- wendige Existenzmininum. Jeder Kanton hat innerhalb dieses Rahmens ein eigenes Gesetz erlassen, für dessen Durchführung er Bundesbeiträge erhält, welche nach der kantonalen Finanzkraft bemessen sind (heute zwischen 10 und 35%).
AHV/IV und EL sichern die Existenz Der soziale Schutz unserer Bevölkerung ruht auf dem sogenannten «Drei-Säu- len-Konzept», nämlich der AHV/IV als Erster Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG) als Zweiter Säule und der Selbstvorsorge als Dritter Säule. Das Drei- Säulen-Prinzip wurde 1972 in der Verfassung verankert. Grundsätzlich hätten die Leistungen der Ersten Säule den Existenzbedarf zu sichern. Solange dies nicht der Fall ist, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung
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der Ergänzungsleistungen aus. Bei ihrer Einführung hatte man angenommen, die EL würden mit dem weiteren Ausbau der AHV/IV und der Verstärkung der Zweiten Säule (BVG) allmählich wieder abgebaut und schliesslich aufge- hoben werden können. Entsprechend sind sie verfassungsmässig auch nur in Übergangsbestimmungen festgeschrieben worden. Die Entwicklung der EL hat jedoch diese Erwartungen keineswegs erfüllt. Im Gegenteil. Statt eines Ab- baus war - besonders in den letzten vier Jahren (2. EL-Revision) ein starker Leistungsausbau zu verzeichnen. Dieser beruht vor allem auf der sehr weit ge- henden Finanzierung der Heim-, Klinik- und Krankheitskosten sowie der An- rechnung der Mietzinsen. Die AHV oder IV allein wären nie imstande, derar- tige Aufwendungen für alle abzudecken. Ergänzungsleistungen sind eben ausgesprochene Bedarfsrenten. Ihr einziger Nachteil, der aber nicht zu vermeiden ist, liegt darin, dass sich der Ansprecher wirtschaftlich «durchleuchten» lassen muss. Andererseits helfen die EL sehr gezielt und bedarfsgerecht. Durch diese individuelle Ausrichtung von Leistun- gen wird das «Giesskannenprinzip» verhindert.
Die Durchführung Durchgeführt werden die Ergänzungsleistungen durch die Kantone, welche in der Regel ihre Ausgleichskasse damit betraut haben. Die AHV-Gemeinde- zweigstellen helfen tatkräftig bei der Beratung der Versicherten, der Entgegen- nahme der EL-Anmeldung und der Durchführung des Gesetzes mit. Um die Durchführung der komplexen Materie der Ergänzungsleistungen im Sinne des Gesetzes gewährleisten zu können, werden von den zuständigen Sachbearbeitern nicht nur umfassende Fachkenntnisse, sondern auch ein be- sonderes Einfühlungsvermögen und Lebenserfahrung verlangt.
Die Entwicklung der EL Die Entwicklung der EL ist gekennzeichnet durch einen starken Ausbau der pro Bezüger ausbezahlten Beträge. Während im Jahre 1966 für eine EL-bezie- hende Person im Durchschnitt 1232 Franken ausbezahlt wurden, waren es
1989 schon 8540 Franken; die Zunahme liegt also weit über der allgemeinen
Einkommensentwicklung. Die Zahl der Bezüger dagegen stieg nicht im glei- chen Ausmass, sondern konnte im Gefolge der achten AHV-Revision (in Kraft getreten 1973 und 1975) deutlich gesenkt und auf Jahre einigermassen stabilisiert werden. Im Verlaufe der achtziger Jahre ist sie wieder leicht, aber kontinuierlich angestiegen; im gleichen Zeitraum haben sich die Gesamtauf-
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wendungen rund verdreifacht. Hauptgrund hiefür sind die starken Kostenstei- gerungen im Gesundheitswesen (Heim-, Klinik-, Krankenpflegekosten).
Maximale Ansätze der EL
1966 (Jahr) 1991 (Jahr)
Einkommensgrenze: - Alleinstehende Fr. 3 000.- Fr. 13 700.- - Ehepaare Fr. 4 800.- Fr. 20 550. Mietzinsabzug: - Alleinstehender Fr. 1500.- Fr. 9 400.- Ehepaar Fr. 2 100.- Fr. 10 800.- Freibetrag Reinvermögen: - Alleinstehender Fr. 15000.- Fr. 20000.- Ehepaare Fr. 25 000.-- Fr. 30 800.- Erhöhte Einkommensgrenze für Heimbewohner: - Alleinstehender Fr. 22 836.- - Ehepaar Fr. 38 400.- Betrag pers. Auslagen je EL-Berechtigter im Pflegeheim Fr. 2 064.-- Altersheim Fr. 3 432.- Maximale Heimtaxe je Tag: Altersheim Fr. 57.- / Tag - Pflegeheim unbegrenzt
Die Ergänzungsleistungen erweisen sich somit weiterhin als unerlässlicher Be- standteil unserer sozialen Sicherheit. Dies zeigt sich auch deutlich, wenn man die Anteile der EL-Bezüger unter den AHV- und IV-Rentnern sowie deren Be- standesentwicklung beobachtet. Eine abnehmende Tendenz ist einzig bei den Hinterlassenenrentnern festzustellen. Die finanzielle Situation der Witwen scheint am besten gesichert. Hingegen sind die 1V-Rentner in immer zahlrei- cheren Fällen auf EL angewiesen. Während 1980 noch 18,6 Prozent der IV- Rentner EL-berechtigt waren, sind es heute rund 24 Prozent. Auch die Quote der EL-beziehenden Al-IV-Rentner ist in dieser Zeit kontinuierlich angestie- gen, und zwar von 12.58 auf über 14 Prozent. Diese Zunahme dürfte in erster Linie die Folge des «demographischen Alterns», d.h. der höheren Lebenser- wartung und damit häufigerer Pflegebedürftigkeit, sein. Oh die entsprechen-
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den Kosten, die eigentlich das Gesundheitswesen betreffen, auch in Zukunft über die EL abgewickelt werden sollen, ist eine politisch zu entscheidende Frage.
Entwicklung der Ergänzungsleistungen 1966-1990
Jahre Bezüger (per 31.12.) Leistungen (in 1000 Fr.) Alters- Hinter- Invaliden- Total AHV IV Total Rentner lassenen- Rentner Rentn _ _er__ 1966 100015 6734 17294 124043 126543 26230 152773 1967 140641 6277 25640 172558 226399 55515 281914 1968 139488 6571 26401 172460 196746 46958 243704 1969 129807 5843 25466 161 116 188 144 48393 236537 1970 127725 5560 24745 158030 186674 48292 234966 1971 146 187 6250 26199 178636 318755 70503 389258 1972 147666 6127 25734 179527 361 826 78072 439898 1973 109591 4839 21495 135925 240243 55008 295251 1974 104547 4280 20037 128864 260937 57086 318023 1975 91796 3693 17788 113277 244880 54229 299 109 1976 91217 3614 17928 112759 257310 56468 313778 1977 92976 3755 18206 114937 308640 66765 375405 1978 94355 3372 18652 116379 320402 68266 388668 1979 93672 2996 18020 114688 324956 67367 392323 1980 93061 3045 18891 114997 342668 71957 414625 1981 94240 3210 18950 116400 351287 74112 425399 1982 96686 3175 19798 119659 451003 92674 543677 1983 98366 3144 20934 122444 479105 102318 581423 1984 100573 3041 22363 125977 552743 123 115 675858 1985 101 536 3171 23576 128283 569744 132401 702 145 1986 104339 3088 24904 132331 627712 150057 777769 1987 111 594 2788 26515 140897 842771 214865 1057636 1988 112232 2521 27346 142099 914177 238822 1152999 1989 115042 2363 28805 146210 976667 266759 1243426 1990 118286 2398 30695 151379 1124300 309800 1433600
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Weichteilschmerzen und psychiatrische Begutachtung Die ZAK hat in ihrer Ausgabe vom Februar 1991 ein Referat sowie eine Zusammenfas- sung vom ersten schweizerischen Symposium für ärztliche Gutachter publiziert. Aus der Erkenntnis, dass insbesondere die psychiatrische Beurteilung von Versicherten die heikelsten Probleme aufwirft, veröffentlichen wir im folgenden in leicht gekürzter Fas- sung ein am genannten Symposium gehaltenes Referat von Dr. Renato Marcili, Spe- zialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitendes Mitglied des Zentrums für medizinische Begutachtungen Basel. Die Zwischentitel sind von der Redaktion einge- fügt worden.
Sind chronische Schmerzen a priori «psychosomatisch»? Nicht zufällig lässt der Titel dieses Artikels zunächst offen, wie die Beziehung zwischen Weichteilschmerzen und Psyche sein soll und ob überhaupt eine psychiatrische Begutachtung angebracht ist. Immerhin ist der Schmerz als Ausdruck psychosomatisch-emotionaler Störung bekannt (Labh(irdt 1 ). Im folgenden werden einige Überlegungen zur Frage der psychiatrischen Beurtei- lung von chronischen, therapieresistenten, funktionellen Schmerzzuständen angestellt. Von chronischen Schmerzen wird in der Regel gesprochen, wenn die Beschwerden über mindestens sechs Monate persistieren und Arbeitsunfä- higkeit verursachen. Wie der weichteilrheumatische Charakter derartiger Schmerzen zu beurteilen ist, ist Gegenstand ausgedehnter Untersuchungen der Rheumatologen.
Erscheinungsformen Viele der betroffenen Patienten leiden an einer Symptomatik, welche im deutschsprachigen Raum als generalisierte Tendoinyopathie (Müller 2) oder im angloamerikanischen Schrifttum als Fibrornyalgie bekannt ist. Dieses Syn- drom stellt eine der häufigsten rheumatischen Erkrankungen dar. Daneben gibt es andere Formen von chronischen funktionellen Weichteilschmerzen. insbesondere Rückenschmerzen, welche subjektiv die Patienten stark beein- trächtigen, objektiv aber mit wenig spezifischen degenerativen, posttraumati- sehen oder postoperativen Veränderungen des Bewegungsapparates einherge- hen. Das Problem ist in der Medizin bekannt. Besonders beeindruckend ist die Zunahme der Häufigkeit von Rückenschmerzen in der Bevölkerung in den
Lahhardt F.: Schmerz als Ausdruck psychosomatisch-emotionaler Störung. Orthopäde 13, (1984), 201 206. Müller W.: Die generalisierte Tendomyopathie (Fibromyalgie). Swiss Med 12,(1990),7-16.
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letzten Jahrzehnten. Dieses Ausmass führte in der Schweiz das Nationale For- schungsprogramm dazu, die Chronifizierung der Rückenschmerzen zu unter- suchen (NFP 26, Kee13). Die zur Chronifizierung neigenden Fälle stellen eine Belastung für das gesamte Gesundheitswesen dar. Nicht selten wird die Invali- denversicherung beansprucht. Dass bei den invalidisierenden Faktoren ein in- niger Zusammenhang zwischen dem Bewegungsapparat und der Psyche beste- hen muss, legt eine Statistik des Zentrums für medizinische Begutachtung in Basel nahe (Fredenhagen 4). Die am häufigsten gestellten invalidisierenden Diagnosen betreffen den Bewegungsapparat, und sie gehen in 49 Prozent der Fälle einher mit einer Nebendiagnose aus dem Gebiet der Psychiatrie. Ande- rerseits sind die aus dem Gebiet der Psychiatrie stammenden Hauptdiagnosen in 60 Prozent der Fälle mit Nebendiagnosen aus dem Gebiet des Bewegungs- apparates vergesellschaftet.
Die Aufgabe des Psychiaters Der Psychiater, der sich mit der Aufgabe der Begutachtung von Patienten mit Weichteilschmerzen konfrontiert sieht, muss sich die Frage stellen, ob er über- haupt alle Ansprüche, die an ihn gestellt werden, erfüllen kann. Er sollte näm- lich zuverlässig beurteilen können, ob eine psychische Krankheit vorliegt, oder eine Erklärung finden für jedes anscheinend sonst nicht objektivierbare Zustandsbild, die auf der klassischen medizinischen Nosologie beruht; oder er sollte allenfalls darlegen, ob es sich um sogenannte invaliditätsfremde Fakto- ren handelt, zum Beispiel eine missliche soziale Situation, in der sich ein Versi- cherter befindet, langdauernde familiäre oder berufliche Schwierigkeiten, eine Schuldenlast, die ihn drückt, oder eine Emigrationsproblematik, mit der er kaum fertig wird. Wer wagt andererseits zu behaupten, soziale Faktoren wür- den sich nicht auf die Psyche eines Menschen auswirken? Sind wir nicht alle als Mitglieder dieser Gesellschaft an ihr beteiligt: aktiv, indem wir zwar Ein- fluss auf sie nehmen, passiv aber auch, indem wir den Einflüssen der Gesell- schaft unterliegen? Reagieren wir nicht mit Schlaflosigkeit, wenn uns etwas intensiv beschäftigt, verspannen wir nicht unsere Muskulatur, wenn es «span- nend» wird? Wenn also schon alltägliche Irritationen besondere psychosoma- tische Reaktionen hervorrufen, so liegt der Schluss nahe, dass schwerere, chronische psychosoziale Belastungen, besonders noch bei charakterlich dazu Disponierten, zu psychischen Störungen führen können. Eine fehlangepasste Form der psychosomatischen Reaktion hält an und geht über in eine zuneh-
Keel P.: Nationales Forschungsprogramm 26, Teil B: Chronifizierung von Rückenschmerzen. Soz Präventivmed 35, (1990), 46-58. Fredenhagen H.: Tausend Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung Aufgabe, - Arbeitsweise, Statistik. Swiss Med 5b, (1987), 37.
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Abb. 1: Psychische Reaktion auf Belastungssituationen
Psychotraumatischer Milieureiz
dauert an - bewusst vom Patienten - einfühlbar nicht beeinflussbar - verständlich
ABNORME SEELISCHE ENTWICKLUNG
mendc seelische Fehlentwicklung, wenn die Belastung andauert oder immer wiederkehrt und der betroffene Patient auf die belastende Situation, den psy- chotraumatischen Milieureiz, keinen Einfluss nehmen kann (Abb. 1). Die Fehlentwicklung kann zudem mit der Zeit auch eine Eigendynamik anneh- men, das heisst sie setzt sich fort und überdauert eine äussere belastende Situa- tion, auch wenn diese in der Zwischenzeit abgeklungen sein mag. In diesem Fall liegt eine eigentliche psychische Krankheit vor mit Veränderungen der psychischen Funktionen, die durchaus invalidisierend wirken können.
Psychogene Störungen Mit dieser Darstellung der abnormen seelischen Entwicklungen soll der Ein- stieg in das Thema der vorliegenden Arbeit erleichtert werden. Den Ausfüh- rungen kann entnommen werden, dass in diesen Krankheitsfällen die gefühls- mässige Einstellung gegenüber der Umweltbelastung bewusst, einfühlbar und verständlich ist, wenn auch übertrieben in ihrer Wertigkeit für den Betroffe- nen. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Grenze zwischen Gesundheit und psychogener Krankheit manchmal fliessend ist. Damit ist auch gesagt, dass hier von den psychogenen Störungen die Rede ist. Auf diese wollen wir uns beschränken, weil sie uns als psychiatrische Begutachter vor besondere Probleme stellen.
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Trotz aller Schwierigkeiten bemüht sich der Psychiater zu schildern, worin eine psychogene Störung besteht, ob nur eine «normale» Reaktion vorliegt, vielleicht auch eine Überreaktion, oder ob man bereits von einer Krankheit sprechen muss, und wie sich diese allenfalls einschränkend auf die Arbeits- fähigkeit eines Patienten auswirkt. Diese Frage soll er letztendlich beantwor- ten. Dabei wird ihm immer noch ein gewisses Misstrauen entgegengebracht, befasst er sich doch mit einer Materie, die trotz modernster Untersuchungs- techniken wie Computertomographie und Kernspintomographie nicht erfass- bar ist. Aber auch in der Psychiatrie selbst werden gängige, in der Medizin fest verankerte Methoden der Befunderhebung in Frage gestellt. Es gibt Psychia- ter, die den Begriff der «Krankheit» nicht anerkennen und nur von einem «Kranksein» sprechen wollen. Diese Betrachtungsweise hat etwas für sich, denn jeder Mensch erlebt seine Beschwerden als Bestandteil seines individuel- len Daseins. Allerdings, es gibt auch in der Psychiatrie Fakten, um die man nicht herum kommt, und Befunde, die man zuerst erheben muss, und die es allenfalls zu erklären gilt. Ein epidemiologisches Faktum ist etwa die Tatsa- che, dass psychische Erkrankungen bei körperlich Kranken doppelt so häufig vorkommen wie bei Gesunden. Die Psychiatrie hat sich dieses Wissen zunutze gemacht, und sie hat als erstes Fach in der Medizin eine ganzheitliche Betrach- tungsweise eingeführt.
Emotion und Körper Wenn von Weichteilschmerzen die Rede ist, die etwas mit der Psyche zu tun haben, so sei zunächst generell etwas über die Beziehung zwischen Emotion und Körper gesagt. Es wird heute als selbstverständliche Tatsache akzeptiert, dass die Emotion ein von zentralnervösen Mechanismen abhängiges Phäno- men ist. Es war Descartes, der Vorläufer der Aufklärung in philosophischer Hinsicht, der die Hirntheorie der Emotion entwickelte. Er glaubte den Sitz der Leidenschaften beziehungsweise Gefühle nicht im Herz, sondern «in einer kleinen Drüse im Gehirn» gefunden zu haben, und er dachte dabei an die Epi- physe. Mit seinen genialen Gedankengängen hatte er einen Schritt in die Rich- tung psychosomatischer Betrachtungsweise getan. Heute kennt jedermann den innigen Zusammenhang zwischen Leib und Seele und alltägliche Phäno- mene, die diesen belegen, etwa das Blasswerden vor Schreck, die Schamröte usw. In der modernen Medizin wächst aber die Erkenntnis, dass der immer noch im Bewusstsein fest verankerte altgriechische Dualismus von Psyche und Soma überholt ist (Battegay 5). Er entspricht nicht nur nicht dem modernen
Battegay R.: Von Weltuntergangsstimmung zur Ewigkeitsillusion, Spannungsfeld des Arztes. Schweiz. Arztezeitung 67, (1986), 262.
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Menschenbild, sondern es darf heute vielmehr angenommen werden, dass je- des Erleben tatsächlich auch ein körperlicher Prozess ist. Mitscherlich sprach von der leibseelischen Gleichzeitigkeit. Battegay drückt das so aus: «Die so- matischen Vorgänge haben ihre Subjektivität, ihr Erleben, wie umgekehrt das Erleben, die Subjektivität, gleichzeitig ein körperlicher Prozess ist.» Während Freud für die Pathogenese der hysterischen Konversion einen «rätselhaften Sprung aus dem Seelischen in die somatische Innervation» annahm, so weisen die neuesten Erkenntnisse über neuroendokrinologische Faktoren, zum Bei- spiel über die Endorphine und Encephaline in der Schmerz- und in der De- pressionsforschung, auf die Rolle der Neurotransmitter bei der Steuerung kör- perlicher und psychischer Vorgänge auf höchster Ebene. Abb. 2: Das kybernetische Modell der psychosomatischen Erkrankung nach Labhardt' Erworbene Einflüsse -___Anlagebedingte Faktoren 1
Persö i
2'
Psychisches Verhalten Körperlicher Zustand Spannung und Angst Endokrine Faktoren Körperliche Abwehr Bewegung und Haltung J "Rheumatische Krankheiten"
ISchmerzI
Psychischer Folgezustand 6 Labhardt F.: Allgemeine Betrachtungen zur psychosomatischen Medizin, unter besonderer Be- rücksichtigung rheumatischer Erkrankungen. In: Weintrauh A. et al. (hrsg.), Psyche und Rheuma. Psychosomatische Schmerzsyndrome des Bewegungsapparates. Schwabe, Basel. Stutt- gart (1975).
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Krankheit als Selbstheilung Bei der gutachterlichen Beurteilung ist zudem zu berücksichtigen, inwiefern die Krankheit nicht im Dienste der Aufrechterhaltung des psychischen Gleich- gewichtes oder gar der Selbstheilung steht (Beck 7) und deshalb durch die be- troffenen Patienten nicht durch eine einfache Verhaltensänderung aufgegeben werden kann. Ein Kranker befasst sich zum Beispiel intensiv mit seinen gene- ralisierten Schmerzen und verhindert damit unbewusst, dass er in eine manife- ste tiefe Depression gerät. Die Somatisierung ist die Hauptabwehrform von Konflikten bei allen psychosomatischen Krankheiten. Der Patient fühlt sich daher in der Regel seelisch nicht krank. Er reagiert empfindlich, wenn ihn der Arzt oder der Gutachter auf innere Konflikte anspricht. Trotzdem ist bei der Begutachtung immer auch die Frage nach der Funktion eines psychosomati- schen Syndroms zu stellen und allenfalls nach der Notwendigkeit seiner Auf- rechterhaltung.
Das Unbewusste Damit betreten wir nun das Gebiet der unbewussten seelischen Prozesse, und diese können ebensosehr ihre Gleichzeitigkeitsentsprechungen in den körper- lichen Leistungen haben. Ohne im Detail auf die Pathogenese von Neurosen einzugehen, wissen wir, dass aus den inneren Konflikten unlustvolle Affekte entstehen, die ihrerseits psychische Abwehrvorgänge hervorrufen. Diese las- sen den Konflikt aus dem Bewusstsein verschwinden, nicht jedoch die körper- liche Entsprechung (Abb. 3). Unter diesen Umständen nimmt das Symptom den Charakter von etwas Fremdem an. Dem betreffenden Kranken scheint das körperliche Fehlverhalten unverständlich und häufig schliesst er daraus, es müsse sich um eine organische Störung handeln. Als Beispiel sei etwa ein unbewusster Konflikt genannt, welcher eine Spannung in der Muskulatur be- wirkt und wo diese mit der Zeit zum muskulären Schmerz führt. Schliesslich nimmt der Patient nur noch den Schmerz wahr, und er interpretiert diesen als organische Störung. Beck 8 hat in einem psychosomatischen Modell die patho- logischen psychischen Mechanismen und ihre somatischen Entsprechungen aufgezeigt (Abb. 4). Auch der Arzt ist oft versucht, eine organische Ursache anzunehmen, wo hingegen das Anspannen der Muskeln einen unbewusst ab- laufenden Versuch darstellt, eine somatopsychosoziale Reizsituation zu be-
Beck D.: Krankheit als Selbstheilung. Insel, Frankfurt, (1981). 8 Beck D.: Die Persönlichkeitsstruktur bei psychosomatischen Schmerzzuständen am Bewegungs- apparat. In: Weintraub A. (Hrsg.): Psyche und Rheuma. Psychosomatische Schmerzsyndrome des Bewegungsapparates. Schwabe, Basel, Stuttgart, (1975), 180-186.
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Abb. 3: Entstehung einer neurotischen Störung
INNERER KONFLIKT
Unlustvoller Affekt
A k,rs h ‚rr,I
Funktionelle Störung "KRANKHEIT"
wältigen, es sich dabei also um einen Coping-Mechanismus handelt, wie das Battegay betont hat'. Bei den von psychosomatisch bedingten Muskelschmer- zen betroffenen Patienten findet man vor allem ein gestörtes aggresives An- triebserleben. Vielfach beobachtet man ihre Unfähigkeit, mit Enttäuschun- gen, Kränkungen und Aggressionen anderer Art situationsadäquat umzuge- hen. Ihre aggresiven Äusserungen sind zum grössten Teil gehemmt oder nur in undifferenzierter Form möglich.
Abb. 4: Das psychosornatische Modell nach Beck 8
Psychische Seite Somatische Seite
Wiederbelebter infantiler Muskuläre Bereitstellung zur aggressiver Ambivalenzkonflikt Aggressionsabfuhr
Unfähigkeit zur Lösung Unfähigkeit zur Abreaktion
Persistenz des Konfliktes Persistenz der Stimulation durch Aufrechterhaltung der Verdrängung Wahrnehmung des somatischen Betrieb- stückes in Form von Muskelhartspann und Muskelschmerzen Battegay R.: Somatopsychosoziale Aspekte der generalisierten Tendomyopathie. Mitteilung am Symposium über generalisierte Tcndomyopathie in Bad Säckingen. (1990).
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Symptome und Verhaltensweisen Erkennbar ist dieser Umstand unter anderem daran, dass diese Patienten manchmal auch beim Gegenüber, beim behandelnden Arzt oder beim Gut- achter, aggressive Regungen in der Gegenübertragung wecken. Diese Patien- ten unterliegen andererseits einem aggressiv wirkenden Verantwortungsbe- wusstsein. So sehen wir in unseren Sprechstunden viele Gastarbeiter aus dem südlichen Teil Europas, die vor ihrer Erkrankung besonders aktiv und lei- stungsbereit zu sein schienen. Es fielen ihr übermässiger Arbeitseifer und ihre hohen moralischen Normen auf. Die zwischenmenschlichen Beziehungen sind oft von Härteidealen geprägt. Eltern opfern ihre Arbeitskraft und ihre Freizeit für die soziale Besserstellung der nachfolgenden Generation. Wie Beck'° dar- gelegt hat, bestehen jedoch hinter den starren Verpflichtungsgefühlen unbe- wusste Abhängigkeitswünsche, die sich diese Patienten nicht eingestehen kön- nen. Zeitlebens erhielten sie Zuwendung und Bestätigung, wenn sie gar schon in ihrer Kindheit arbeiteten und Verpflichtungen und Verantwortung über- nahmen. Körperliche und seelische Ermüdungserscheinungen nehmen sie kaum mehr wahr. Es braucht wenig, um dieses labile psychische Gleichge- wicht ins Wanken zu bringen. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende degenerative Erkrankung, eine Diskushernie, ein Unfall oder ein ähnlicher Zwischenfall, und es kommt der Moment, wo diese Menschen vielleicht auch spüren, was ihnen tatsächlich versagt geblieben ist. Damit nehmen sie im gün- stigsten Fall eigene Bedürfnisse wahr, und sie suchen nach einer konstruktiven Lösung für ihre Lebenssituation. Ihre Aggressivität wird ihnen dazu dienen, sich durchzusetzen, den eigenen Standpunkt zu vertreten, sich zu schützen vor weiterer Überforderung und schliesslich genussfähig zu werden. Bleibt die Aggression aber verborgen, wird sie intrapsychisch etwa in Form von selbst- schädigender Gewalt in der Depression wirken. Nimmt ein Patient seine ag- gressiven Gefühle nicht wahr und weist er verschiedene psychische Eigentüm- lichkeiten auf— man spricht in diesem Fall von einer «Alexithymie» so wird -‚
die Gefahr grösser, dass er mit einem psychosomatischen Schmerzzustand am Bewegungsapparat reagiert.
Krankheitsgewinn Es scheint jedenfalls, dass diese Patienten vermehrt von reaktiv-aggressiven Impulsen und gleichzeitig aber von Hingabe- und Abhängigkeitswünschen be- unruhigt werden. Die Krankheit mit ihren Schmerzen erfüllt ihnen unbewusst zum Teil diese Wünsche. Sie erzielen einen sekundären Krankheitsgewinn.
Beck D.: Psychosomatische Aspekte des chronischen Gelenkrheumatismus. F. Hoffmann-La Roche & Co AG, Basel, (1971).
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Unter sekundärem Krankheitsgewinn versteht man die Tatsache, dass dem Patienten durch sein Leiden Vorteile erwachsen, die er früher nicht hatte, etwa vermehrte emotionale Zuwendung von seiten der Angehörigen. In diesem Sta- dium kann sich durch die Versagungssituation, zum Beispiel durch die somati- sehe Grundkrankheit, und die Versuchungssituation, durch den sekundären Krankheitsgewinn, auf der Basis einer vorbestehenden neurotischen Persön- lichkeitsstruktur eine manifeste Neurose entwickeln. Der Konflikt liegt in der Ambivalenz zwischen Standfestigkeit und Hingabe, Opfersinn und Egoismus, Sanftmut und Aggressivität. Es kommt zu einer somato-psychosozialen Reiz- situation mit stärkerer Muskelanspannung. Man hat diese Patienten mit Bo- xern vor dem Gong und Läufern vor dem Start verglichen, die in einer Dauer- bereitschaft sind, wobei diese aber nicht zu einer Lösung geführt wird. Je deut- licher Hingabe- und Abhängigkeitswünsche vorhanden sind und nicht bewäl- tigt werden, desto häufiger finden sich Rententendenzen. Der sekundäre Krankheitsgewinn ist bei vielen Patienten ausgeprägt, und er zeigt sich in Form von Schonungsbedürfnis, etwa im mehr oder weniger offen geäusserten Wunsch nach Arbeitsunfähigkeit. Eine mögliche Lösung dieser Situation kann durch den Patienten in der Inanspruchnahme der Versicherung gesehen werden. Dieser Ausweg ist von aussen vorgegeben, er ist soziogen, und er kann dazu einladen, einen intrapsychischen Konflikt zu einem sozialen Kon- flikt zu externalisieren. Richter hat diesen Vorgang als psychosoziale Abwehr bezeichnet. Das Zusammenspiel der Beteiligten (Patient, Arbeitgeber, Arzt, Versicherung) wurde auch schon ein psychosoziales Arrangement genannt. Dieses trägt zwar zur Stabilisierung des Patienten bei, kann aber auch gleich- zeitig eine progressive und konstruktive Konfiiktverarbeitung verbauen.
Invalidisierung Allerdings wird man, wie eingangs erwähnt, berücksichtigen müssen, dass be- wusste oder unbewusste psychische Fehlentwicklungen eine Eigendynamik entfalten und letztlich zu einer destruktiven, invalidisierenden «malignen Re- gression» führen können. Weintrauh° hat in einer Zusammenfassung auf die Problematik im Zusammenhang mit der Invalidisierung bei der generalisier- ten Tendornyopatie hingewewiesen. Beck° ging noch von der Annahme aus, dass Patienten, die mehr als ein Jahr arbeitsunfähig waren, eben eine längere Psychotherapie benötigten. Vadas:' 2 fand jedoch, dass rentenneurotische Ent- wicklungen auch mit psychiatrischen Mitteln nicht zu stoppen sind, wenn sie
WeintraubA.: Die generalisicrteTendomyopathie. Akt. Rhcurnathol. 13. (1988). 256-163. Vadasz F.: Funktionelle Beschwerden südländischer Gastarbeiter. Ein Beitrag zum Problem der «psychogenen» Invalidität. beziehungsweise Renten-«Neurose». Schweiz. Rundseh. Med. (Praxis) 73, (1984), 375.
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ein gewisses Ausmass und eine gewisse Dauer überschritten haben. Aber auch Beck unterstrich wie andere Autoren, dass unser Rentensystem kaum einen Anreiz zu erneuter beruflicher Aktivität bietet. Er hatte den originellen Ein- fall, dass ein Rentensystem, bei dem Prämien ausbezahlt würden, wenn trotz körperlicher Behinderung gearbeitet wird, vom psychologischen Standpunkt aus ein viel besserer Anreiz wäre, sich wieder ins Erwerbsleben einzuschalten. Der psychiatrische Gutachter hat jedenfalls zu beurteilen, welche Möglich- keiten einem Rentenbewerber zur Lösung seiner Situation noch offenstehen. Es ist dies die schwierigste Aufgabe, bei der zudem sämtliche «Messmetho- den» versagen. Unabdingbar ist deshalb, dass eine gründliche Analyse der psychischen, somatischen, aber auch sozialen Zusammenhänge vorgenommen wird.
Die Subjektivität des Gutachters und seine Verantwortung Die körperliche Substanz eines Menschen lässt sich mit einem ungeheuer gros- sen Auflösungsvermögen digital aufzeichnen und visualisieren, da wir uns aber mit der Seele des Menschen befassen, stehen wir nicht nur einem Befund und vielfältigen Krankheitssymptomen gegenüber, sondern wir selber sind als Individuen ebenfalls betroffen. Es ist nicht gleichgültig, ob wir eine allfällige psychische Störung erklären, vielleicht sogar verstehen können oder nicht. Ob wir nachvollziehen können, dass ein Patient sich so verhalten muss, oder dass er so empfinden muss, weil er gar nicht anders kann. Oder ob wir den Ein- druck erhalten, der Patient könnte, wenn er wollte, er traue oder mute sich nur etwas nicht zu. Oder ob wir voller Mitleid für den Patienten dessen Renten- wünsche unterstützen und uns mit ihm überidentifizieren. Schneeberger' 3 hat in seiner Arbeit ausführlich auf die Problematik hingewiesen und Richtlinien für die Verwaltung von Versicherungen aufgestellt, unter welchen Bedingun- gen psychogene Störungen einem «geistigen Gesundheitsschaden von Krank- heitswert» entsprechen. Es würde zu weit führen, im Rahmen dieser Arbeit auf die entsprechenden (rechtlichen) Kriterien eingehen zu wollen. Jeder psychia- trische Gutachter sollte sich aber mit diesen vertraut machen. Es wird ihm klar werden, welche Bedeutung seiner Einschätzung bei der Verwaltung oder bei den Sozialversicherungsgerichten zukommt. Gerade deshalb bedeutet dies eine Herausforderung an jeden Gutachter. Er muss sich dabei im klaren sein, dass sein subjektives Erleben, sein Weltbild, seine oder besser gesagt die Wert- vorstellungen der Gesellschaft, aus der er stammt, ebenfalls massgebend sind. Damit ist vieles, was wir gerne als medizinisch objektiv bezeichnen, gar nicht mehr frei von Widerspruch. Und trotzdem haben wir klare, aussagekräftige
° Schneeberger E.: Psychiatrische Beurteilung der IV-Rentenanwärter. Schweiz. Rundsch. Med. (Praxis) 75, (1986),315-323, sowie ZAK 1986 S. 203 und 263.
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und überzeugende Gutachten abzugeben. Die medizinischen Fragen sind nach Möglichkeit klar zu beantworten. Dieser Aufgabe kann man sich nicht entzie- hen. Doch in der täglichen Arbeit, bei der Erstellung der Gutachten soll ge- warnt sein vor einer Weitsicht, die sich frei von Widersprüchen wähnt. Not- wendige Voraussetzung besonders für den psychiatrischen Gutachter ist, dass er sich mit seinen eigenen bewussten und unbewussten Emotionen einem Pa- tienten gegenüber auseinandersetzt, um der Beurteilung eines Zustandsbildes letztlich auch gerecht werden zu können. Als ausserordentlich hilfreich, um den Ermessensspielraum in der Beurteilung zu verkleinern, hat sich zudem die polydisziplinäre Begutachtung und Besprechung in einem aus verschiedenen Spezialisten bestehenden Arbeitstcam erwiesen.
Du rchfü h ru nsfraen Medizinische Massnahmen in Hauspflege; Revision von Artikel 4 IVV1 (Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4 IVV; ZAK 1989 S. 296)
Die am 1 . Januar 1990 mit dem revidierten Artikel 4 IVV in Kraft getretene Neuregelung hat nicht im gewünschten Mass zur Entlastung von Familien geführt. hei welchen medizinische Massnahmen der TV in Hauspflege durch- geführt werden. Viele beim BSV noch hängige Leistungsgesuche müssten abgewiesen weden. Artikel 4 IVV wird nun nochmals revidiert, so dass vor- aussichtlich ab Sommer 1991 in wesentlich mehr Fällen bessere Leistungen möglich sein werden.
Angeborener Plattfuss' (Ziff. 193 GgV)
Der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) ist eine seltene, meist einseitige Fehlbildung. welche bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist.
Aus den IV-Mitteilungen Nr. 30
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Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplattfuss (Ta- lus valgus) abgrenzhar. In der Regel ist der kongenitale Plattfuss bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und an- schliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind opera- tive Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich. Die alleinige Abgabe von Schuheinlagen ist in jedem Fall ungenügend und spricht gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses. Zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens 193 ist deshalb erforderlich:
Diagnose in der Regel innerhalb der ersten Lebenswochen, spätestens in- nerhalb des ersten Lebensjahres. Dokumentation der Talusfehlstellung und der Subluxation im Talonaviku- largelenk durch einen Röntgenstatus.
Anerkennung eines Geburtsgebrechens bei methadon- oder heroinsüchtigen Säuglingen' Muss bei methadon- oder heroinahhängigen Säuglingen eine Intensivbehand- lung begonnen werden, so kann diese in Analogie zu Ziffer 498 GgV über- nommen werden. Eine entsprechende Änderung der Geburtsgebrechen-Ver- ordnung ist in Vorbereitung.
Fachliteratur
Barbier Jean-Claude: Wie lasst sich die Familienpolitik in Europa verglei- chen? Einige methodologische Probleme. Internationale Revue für Soziale Sicher- heit, 3/90, S. 343-359, Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS). Postfach 1, 1211 Genf 22.
Tschudi Hans Peter: Ergänzungsleistungen zur Sozialversicherung. Entste- hung und Entwicklung / Ausbau oder Abschaffung? Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 2/1991, S.57-70. Verlag Stämpfli & Cle AG, Bern.
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 302
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Parlamentarische Vorstösse
90.1208. Einfache Anfrage Schnider vom 14. Dezember1990
betreffend «gerechte Kinderzulagen für alle Familien» Nationalrat Schnider hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Am 30. Mai 1990 hat der Bundesrat die Motion von Nationalrat Peter Hanggi vom 14. Dezember 1989 beantwortet, welche für alle Familienzulagen eine einheitliche Bundeslösung verlangte. Damals wurde die Umwandlung in ein Postulat bean- tragt, effektiv aber nichts unternommen. Seither stossen sich immer mehr Leute daran, dass die Kinderzulagen ungleich und ungerecht ausbezahlt werden, dass ge- wisse Kinder überhaupt keine Zulagen erhalten. Da der Zustand unhaltbar er- scheint, stelle ich folgende Fragen: Anerkennt der Bundesrat, dass die heutige Regelung grosse Ungleich- und Un- gerechtigkeiten zur Folge hat? Ist er bereit, umgehend eine Bundeslösung vorzulegen, welche diese Mängel behebt? Ist er bereit, dabei besorgt zu sein, dass jedes Kind einen Zulagenanspruch hat und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige Selbständigerwerben- der oder Nichterwerbstatiger ist? Die Hypothekarzinsrunden der jüngsten Vergangenheit und die damit im Zusam- menhang stehenden Mietzinserhöhungen haben die soziale Notlage noch ver- stärkt. Entsprechend bitte ich den Bundesrat nicht nur um Beantwortung der Fra- gen, sondern darum, die nötigen Schritte zu tun.»
Antwort des Bundesrates vom 27 März 1991: «Zu den einzelnen Punkten der Anfrage kann folgendes ausgeführt werden:
1. Ein Bundesgesetz besteht nur für die Landwirtschaft (FLG). Es gibt in sämt-
lichen Kantonen Gesetze, die allen Arbeitnehmern ausserhalb der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen einräumen. Dessen ungeachtet bestehen Ungleichheiten und Lücken: Die monatlichen Ansätze der Kinderzulagen sind unterschiedlich und variieren zwischen 100 und 180 Franken für das erste Kind; ab dem dritten Kind werden bis zu 230 Franken ausgerichtet, In 12 Kantonen werden zudem Ausbildungszu- lagen mit höheren Ansätzen ausbezahlt und 11 Kantone kennen Geburtszulagen. Die Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) sind sehr unter- schiedlich und es besteht kein gesamtschweizerischer Lastenausgleich. Zudem gibt es Arbeitgeber, die keiner FAK angeschlossen sind und die Zulagen aus eigenen Mitteln bestreiten. Somit besteht auch keine umfassende Solidarität. - Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland leben, sind erst in der Hälfte der Kantone den schweizerischen gleichgestellt.
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- Bisher haben lediglich 9 Kantone Familienzulagen für Selbständige nichtland- wirtschaftlicher Berufe eingeführt, wobei der Anspruch in 7 Kantonen an eine Einkommensgrenze gebunden ist. - Nur zwei Kantone räumen auch Nichterwerbstätigen unter gewissen Vorausset- zungen Anspruch auf Familenzulagen ein. Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück. Die Mehrheit der Kantone und interessierten Kreise haben sich jedoch stets negativ zu einem solchen Vorhaben geäussert, so noch anlässlich eines 1984 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens. Letztmals hat das Parla- ment 1986 diesbezügliche Vorlagen abgelehnt. Der Nationalrat verweigerte dabei auch einer Kommissionsmotion zur Ausdehnung des FLG auf Selbständige und Nichterwerbstätige seine Zustimmung. Trotz dieser bisher gleichbleibenden negati - ven Haltung wird der Bundesrat bei der Vorbereitung der Legislaturplanung 1991-1995 die Frage eines Bundesgesetzes prüfen, was sich auch im Hinblick auf den europäischen Integrationsprozess rechtfertigt. Mit dieser Zusage kann jedoch keine Verpflichtung eingegangen werden, eine entsprechende Vorlage in die Legis- laturplanung aufzunehmen. Ein Bundesgesetz erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn es sämtliche vorhande- nen Lücken schliesst und einen Anspruch auf Zulagen für jedes Kind eröffnet, un- abhängig von der beruflichen Stellung seiner Eltern. So könnte sich auch die Ab- kehr von einer föderalistischen Lösung zugunsten einer bundesrechtlichen Ord- nung rechtfertigen.»
Vorstösse betreffend die Aufhebung der dringlichen Bodenrechtsbeschlüsse Im Herbst 1989 hatten die eidgenössischen Räte drei dringliche Bundesbeschlüsse über Massnahmen zum Bodenrecht verabschiedet, nämlich: - den Bundesbeschluss über die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirt- schaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragun- gen von Grundstücken (Beschluss A), - den Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaft- liche Grundstücke (B), - den Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (C). Für die Vorsorgeeinrichtungen war insbesondere der dritte Beschluss von grosser Tragweite, wurden doch damit die Investitionen in Grundstücke auf 30 Prozent ihres Vermögens begrenzt. Nachdem im Laufe des Jahres 1990 aus verschiedenen Gründen in erster Linie -
aber wegen des ausserordentlichen Anstiegs der Kapitalzinsen die Investitionslust -
im Boden- und Wohnungsmarkt sich stark abgeschwächt hat, sind in den eidge- nössischen Räten mehrere Vorstösse für eine Aufhebung der Bodenrechtsbe- schlüsse B und C deponiert worden: - 90.550: Motion der FdP- Fraktion vom 13. Juni 1990 (ZAK 1990 S.331), - 90.669: Motion der liberalen Fraktion vom 17. September 1990 (ZAK 1990 S.462),
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90.699: Motion Reymond vom 19. September 1990 (ZAK 1990 S.462), - zu 90.055: Motion der Kommission des Nationalrates vom 27. September 1990. Im Ständerat wurde am 12. Dezember 1990 die von seinem Mitglied Reymond ein- gereichte Motion zunächst in beiden Punkten angenommen. Der Nationalrat sprach sich am 23. Januar 1991 lediglich für die Aufhebung des Beschlusses C be- treffend die Anlagevorschriften für Pensionskassen aus. Der Ständerat schloss sich dem gleichentags an. Der zweite Punkt der Motion Reymond sowie jener der Na- tionalratskommission ist damit überwiesen. Die Forderung nach Aufhebung des Beschlusses B ist abgeschrieben. Die übrigen der obenerwähnten Vorstösse sind zurückgezogen worden. Der Bundesrat ist dem parlamentarischen Auftrag inzwischen bereits nachgekom- men und hat die Anlagevorschriften am 27. März mit sofortiger Wirkung aufgeho- ben. Somit dürfen die Pensionskassen und andere Versicherungseinrichtungen wieder bis zu 50 Prozent ihres Vermögens in Liegenschaften anlegen.
Mitteilungen
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund' Am 1. Februar 1991 ist das Bundesgesetz über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362) mit der zugehörigen Verordnung (AS 1991 1 370) in Kraft getreten. Diese Texte legen fest, welche Bundesstellen für die Genehmi- gung kantonaler gesetzlicher Erlasse zuständig sind, und ordnen das Verfahren. Mit ihrem Inkrafttreten sind auch einige Änderungen im Bereich der Sozialversicherun- gen wirksam geworden: In derAHV: Die Artikel 85 Absatz 3 und100 AHVG sind aufgehoben. In Artikel 108 AHVV wurde der zweite Teil des ersten Satzes wie folgt neu gefasst: «..., die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzureichen». Artikel 204 AHVV ist auf- gehoben. Inder IV: Artikel 84 IVG ist aufgehoben. Artikel 115 IVV lautet neu: Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 55 Absatz 2 IVG und allfälliger weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stüt- zen, steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzu- reichen.
ZAK4/1991 169
Beiden EL: Artikel 57 Absatz 1 ELV ist im gleichen Sinne geändert worden. Er lau- tet nun: 1 Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Artikel 15 Absatz 1 ELG und allfälliger
weiterer kantonaler Vorschriften, die sich auf eine gesetzliche Ermächtigung stüt- zen, steht dem Bund zu; die Erlasse und Vorschriften sind der Bundeskanzlei einzu- reichen. In der beruflichen Vorsorge: Artikel 97 Absatz 3 BVG hat neu folgenden Wortlaut: Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Depar- tement des Innern zur Kenntnis.
Familienzulagen im Kanton Genf Am 14. Dezember 1990 hat der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes mit Inkraft- treten am 1. Januar 1991 vorgenommen. Die Arbeitgeber von privatem Hausdienstpersonal sind dem Gesetz ausdrücklich nicht mehr unterstellt. Ein Anspruch auf Familienzulagen ist gleichwohl gegeben, sofern nicht anderweitig solche bezogen werden können. Die Auszahlung obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse. Die Finanzierung erfolgt über den Familienhilfefonds.
33 Sozialversicherungs-Fachausweise in Bern
Ende Februar wurden in Bern die Sozialversicherungs-Fachausweise aufgrund der ersten eidgenössisch anerkannten Berufsprüfung verliehen. Im Rahmen einer klei- nen Feier sprachen der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern, Re- gierungsrat Hermann Fehr, sowie der Direktor des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Dr. Walter Seiler, zu den Diplomanden. Von ursprünglich 48 Teilnehmern des Lehrganges an der kaufmännischen Berufs- schule in Bern sind noch deren 40 zur Prüfung angetreten. An 33 von ihnen konnte der Fachausweis abgegeben werden. Die beste Prüfung legte mit einem Gesamt- durchschnitt von 5,8 der Leiter der Gemeindeausgleichskasse der Stadt Biel, Dieter Widmer, ab. Nachfolgend die Liste der erfolgreichen Absolventen: Christa Bauer, Bern; Rudolf Baumann, Hilterfingen; Hans-Rudolf Egger, Bäriswil; Christoph Engel, Worb; An- dreas Fankhauser, Ostermundigen; Stephan Flury, Bern; Erwin Frank, Fraubrunnen; Kurt Gerber, Grosshöchstetten; Antonio Ghirardin, Bern; Werner Gloor, Jegenstorf; Rudolf M. Hebeisen, Ostermundigen; Beat Hirschi, Hinterkappelen; Martin Horis- berger, Worb; Andreas Hügli, Wabern; Peter Imhof, Zollikofen; Andreas Jordi, Aar- Wangen; Renö Kocher, Bern; Urs Läuppi, Unterkulm; Luise Leserri-Wiedmer, Horw; Jürg Liechti, Thun; Rudolf Neuhaus, Niederwangen; Heinz Rieder, Gampelen; Toni Rindlisbacher, Worb; Robert Rohrbach, Lüsslingen; Markus Schärer, Bern; Jürg Schlup, Ostermundigen; Beatrice Schryber, Bern; Kurt Schwyzer, Hofstetten; Ju- dith Unternährer, Worblaufen; Gerhard Wehrli, Bern; Dieter Widmer, Biel; Ernest Witschard, Gümligen; Regina Zehnder-Lehner, Hinterkappelen. Infolge der Anerkennung der Berufsprüfung durch das BIGA werden inskünftig die Namen der Diplomanden im Bundesblatt publiziert.
170 ZAK4/1991
Die psychiatrische Klinik für geistig behinderte Menschen -
eine Sackgasse? Die Schweizerische Heilpädagogische Gesellschaft (SHG) veranstaltet zusammen mit dem Institut für Sonderpädagogik der Universität Zürich, dem Sozialpsychiatri- schen Dienst des Kantons Zürich und dem Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte am 24./25. Oktober 1991 eine Tagung in der Universität Zürich, wel- che die Situation geistig Behinderter in psychiatrischen Kliniken zum Thema hat. Allmählich beginnt sich die «Sackgasse» für einzelne zu wenige Menschen mit -
geistiger Behinderung zu öffnen hin auf ein Wohnen in Kleingruppen, zunächst auf Klinikareal und mit zunehmender Selbstsicherheit auf ein Wohnen in klinikexternen Gemeinschaften. Wie sich heute die Situation in den verschiedenen Kliniken der deutschsprachigen Schweiz, in Deutschland und auch in Osterreich darstellt, wird an der Tagung zur Sprache kommen. Das ausführliche Tagungsprogramm wird Mitte August erscheinen. Auskünfte: SHG, c/o SAEB, Bürglistrasse 11,8002 Zürich, Telefon 01/ 201 11 67.
Personelles BSV: Dr. Maurice Aubert geht in den Ruhestand Mit dem Rücktritt von Dr. Maurice Aubert auf Ende März 1991 hat das BSV einen bedeutenden Mitgestalter des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Irivalidenvorsorge verloren. Nach dem mit dem Doktorat der Universität Lausanne abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften und einer Postgraduate-Ausbildung an der Universität Bonn begann Dr. Aubert seine Laufbahn im BSV auf dem Gebiet der damals noch jungen AHV und der soeben geschaffenen Invalidenversicherung. Er wirkte an der Ausgestaltung einer grundlegenden Dreisäulenkorizeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI) mit, was schliesslich zu der von Volk und Ständen Ende 1972 angenommenen Verfassungsgrundlage führte. Mit grossem Engagement bereitete Maurice Aubert danach die entsprechende Aus- führungsgesetzgebung vor. Ende 1975 leitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft mit Entwurf zu einem Bundesgesetz über die berufliche Vor- sorge zu. Angesichts der inzwischen eingetretenen Verschlechterung der wirt- schaftlichen Lage fand die Vorlage im Ständerat jedoch keine gute Aufnahme. Lo- yal half Dr.Aubert an der Umgestaltung aufgrund der ständerätlichen Vorgaben mit. Nach der parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes Mitte 1982 galt es, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, was angesichts der Unbestimmtheit und Lückenhaftigkeit des Gesetzes nicht einfach war. Neben seinem Beruf widmete sich Maurice Aubert mit Hingabe auch anderen An- liegen, und er wird dies nach seimem Weggang vom BSV wohl noch in vermehrtem Masse tun: insbesondere der Vereinigung der Kader des Bundes, die er in den letz- ten Jahren mit viel Umsicht geleitet hat, sowie der Vereinigung der Romands in Bern, die ebenfalls von ihm präsidiert wird. Das BSV wünscht Dr. Aubert noch viele Jahre erfüllten Wirkens. Zum Nachfolger von Dr. Aubert als Chef der Abteilung Berufliche Vorsorge hat der Bundesrat mit Amtsantritt am 1. April 1991 Dr. iur. Werner Nussbaum gewählt.
ZAK4/1991 171
Eva Kistler, Leiterin der Ausgleichskasse Müller, tritt in den Ruhestand Mit einem stolzen Dienstalter von 19 Jahren in der Leitung der Ausgleichskasse der Schweizerischen Müller nimmt Frau Eva Kistler Abschied, um in den wohlverdien- ten Ruhestand zu treten. Frau Kistler hat am 1. März 1972 die Leitung der Ausgleichskasse Müller übernom- men, Ihr Einstieg war nicht leicht, war doch die Kasse personell verwaist und Erfah- rungen in der Leitung einer AHV-Ausgleichskasse fehlten ihr. Mit viel Elan übernahm sie die neuen Aufgaben und arbeitete sich in kurzer Zeit in das komplexe Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung ein. Mit tatkräftigem Einsatz verstand es Frau Kistler, innerhalb kurzer Zeit eine gut geführte und angese- hene Ausgleichskasse aufzubauen. Sie pflegte ein gutes Einvernehmen und die Kontakte zum Bundesamt für Sozialversicherung, zu ihrem Kassenvorstand, zu den bei der Kasse angeschlossenen Mitgliedfirmen und insbesondere auch zu den Ver- sicherten. Mit dem Ausscheiden von Frau Kistler wird die Ausgleichskasse Müller aufgelöst. Wir danken Frau Kistler für ihren langjährigen und wertvollen Einsatz im Dienste der Kasse Müller und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, Freude und Spass an ihren selbst gewählten Tätigkeiten. Mögen ihr eine gute Gesundheit und Wohler- gehen im Ruhestand erhalten bleiben. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Der Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Werner Stettler, ist Ende März altershalber von seinem Amt zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger ab dem 1. April
1991 wählte der Kassenvorstand Hugo Gschwend.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Nr. 12) führt ab dem 22. April 1991 folgendeTe- lefon- bzw. Telefaxnummern: 061/267 8181 bzw. 267 60 80. Die gleiche Telefon- nummer gilt auch für die kantonale 1V-Kommission (deren Präsident neu die Nr.
261 52 25 hat) sowie die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen.
Letztere befindet sich ab dem 1. Juni 1991 an der Bäumleingasse 1,4051 Basel. Die Ausgleichskasse Keramik (Nr. 82) hat ihre Büros infolge Umbaus des Ge- schäftshauses Obstgartenstrasse 28 für etwa neun Monate (d.h. bis etwa Ende 1991) an die Althardstrasse 9 in 8105 Regensdorf verlegt. Postanschrift und Tele- fonnummer bleiben unverändert. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV und IV für Personen im Ausland hat ihr Domizil seit dem 18. März 1991 an der Route de Chavannes 35, 1007 Lau- sanne; Telefon 021 / 626 1300; Telefax 021 / 626 13 50. 1V-Kommission des Kantons Obwalden: neue Telefonnummer 041/66 7843.
172 ZAK4/1991
Gerichtsentscheide
AHV. Beitragserhebung bei Konkubinatspaaren Urteil des EVG vom 12. September 1990 i.Sa. U.P. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 11 Abs. 1 AHVV. Wie ist der Naturallohn des Konkubinatspartners zu berechnen, wenn sich die Naturallohnansätze von Art. 11 Abs. 1 AHVV wegen der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des andern beitragspflichtigen Partners als offensicht- lich unverhältnismässig erweisen? Art. 93 SchKG. Anwendung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs zur Berechnung des Naturallohns. Art. 10 Abs. 1 AHVG. Fällt der für die Konkubine geschuldete Beitrag geringer aus als der Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG, so wird diese in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG und in Abweichung von den in BGE 110 V (ZAK 1984 S.383) dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen als Nichterwerbstätige be- trachtet.
Aus dem Tatbestand: U.P, Vater zweier minderjähriger Kinder, lebt mit H.W. in eheähnlicher Gemein- schaft. Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 7. Mai 1987 die von U.P für H.W. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 geschuldeten AHV/lV/EO- Beiträge aufgrund eines Jahres-Naturallohnes von Fr. 6480.— auf Fr. 696.60 fest. Mit Entscheid vom 6. August 1987 hiess die kantonale Rekursbehärde die ge- gen die vorgenannte Verfügung erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Kasse an, die von U.P geschuldeten paritätischen Beiträge auf einem Jah- res-Naturallohn von 2571 Fr. (Differenz zwischen Bruttoeinkommen und be- treibungsrechtlichem Notbedarf) zu erheben. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichts- beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. . . . (Kognition).
Z.AK4/1991 173
Als massgebender Lohn gemass Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so- weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags- pflicht ausgenommen ist (BGE 110V 231 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1985 S.114). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Part- ner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, hinsichtlich dieser Tätigkeit beitragsrechtlich als Un- selbständigerwerbende zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfäl- lige Taschengeld stellen somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (BGE 110V 1, ZAK 1984 S.383). Nach Art. 11 Abs. 1 AHVV wurden im Jahr 1986 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst mit 22 Fr. im Tag bewertet. Das Beitragsstatut von H.W., die im Sinne des AHVG als Unselbständiger- werbende anzusehen ist, wird vorliegend nicht bestritten. Streitig sind bloss die Berechnungsweise des für ihre paritätischen Beiträge massgebenden Na- turaleinkommens (Kost und Logis) und insbesondere die Frage, ob die Bewer- tungsvorschriften von Art. 11 Abs. 1 AHVV immer und ausnahmslos gelten (so wie vom EVG im unveröffentlichten Urteil vom 11. Mai 1987 i.Sa. L. entschie- den) oder ob sie dort Abweichungen zulassen, wo die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des beitragspflichtigen Partners derart sind, dass deren Anwendung mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbare Folgen mit sich bringt. Wenn die Vorschriften von Art. 11 Abs. 1 AHVV auch grundsätzlich anzuwen- den sind, müssen doch in besonderen Fällen wie dem vorliegenden Aus- - -
nahmen dann möglich sein, wenn bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und die Bewertung des Naturaleinkommens eines der Konkubinats- partner nach Massgabe der Vorschriften der erwähnten Norm im Vergleich zur ökonomischen Lage des andern beitragspflichtigen Partners als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. In solchen Fällen ist als Naturaleinkommen, auf dem die paritätischen Beiträge geschuldet sind, jener Betrag anzusehen, der nach Abzug des betreibungsrechtlichen Notbedarfs des beitragspflichtigen Partners von seinem Bruttoeinkommen verbleibt (Art. 93 SchKG). Vorliegend hat die kantonale Rekursbehörde nach Edition der Steuerakten der Konkubinatspartner festgestellt, dass sich H.W. ausschliesslich dem Haus-
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halt der Gemeinschaft widmet und dass sich das Jahres-Bruttoeinkommen von U.P., Vater zweier minderjähriger Kinder, insgesamt auf 15471 Fr. belief. In Anbetracht der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse von U.P er- scheint offenkundig, dass die Bewertung der Kost und Logis entsprechenden Naturalleistungen an H.W. nicht nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 AHVV er- folgen kann. Nach dieser Bestimmung - in der 1986 gültigen und hier an- wendbaren Fassung beliefe sich das Jahres-Naturaleinkommen, auf dem die -
paritätischen Beiträge entrichtet werden müssten, auf 6480 Fr., welcher Betrag im Vergleich mit dem Jahres-Gesamteinkommen von 15471 Fr., das U.P zur Befriedigung der Bedürfnisse des Haushaltes der Gemeinschaft mit zwei Kin- dern zur Verfügung steht, als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Aufgrund des sich 1986 für eine alleinstehende Person auf 8760 Fr. belaufen- den betreibungsrechtlichen Notbedarfs, zu welchem Betrag noch ein Zuschlag von 2400 Fr. für die achtjährige Tochter und ein solcher für den vierjährigen Sohn hinzuzurechnen waren (vgl. die von der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde erlassene Tabelle der Existenzminima vom 1. Januar 1986), betrug das Existenzminimum von U.P im Jahr 1986 12840 Fr. In Anwendung der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Grundsätze be- rechneten sich die von U.P geschuldeten Beiträge mithin auf einem Betrag von
2631 Fr., entsprechend der Differenz zwischen dem von U.P erzielten und
von der kantonalen Rekursbehörde auf 15471 Fr. festgesetzten - Bruttoein- kommen und dem Gesamtbetrag seines Notbedarfs von 12 840 Fr.
5. Gemäss Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG gelten Erwerbstätige, die im Ka-
lenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als
252 Fr. (vgl. Art. 6 Abs. 2 der hier anwendbaren Verordnung 86 über Anpas-
sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) entrichten, als Nichterwerbstätige. Vorliegend belaufen sich die paritätischen Beitrage, die U.P gemäss den vor- stehenden Ausführungen für H.W. entrichten müsste, in Anbetracht des als Bemessungsgrundlage für die AHV- Beitragserhebung dienenden Einkom- mens von 2631 Fr. und des gesamten 1986 geltenden Beitragssatzes von 8,4 Prozent (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) auf 221 Fr. Weil dieser Be- trag kleiner ist als der für 1986 geltende gesetzliche Mindestbeitrag von 252 Fr., gilt H.W. nach Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz AHVG und in Abweichung von den in BGE 110 V = ZAK 1984 S.383 (vgl. Erw. 2, zweitletzter Abschnitt)
dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen als Nichterwerbstätige. Demzu- folge sind der angefochtene Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 1987 aufzuheben und die Akten zur Neufestsetzung der von H.W. für
1986 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge an die Ausgleichskasse zurückzu-
weisen.
ZAK411991 175
IV. Begriff der medizinischen Eingliederungsmassnahme Urteil des EVG vom 21. September 1990 i.Sa. T.K.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Eine zeitlich unbeschränkte kontinuierliche Vorkehr (in casu Verabreichung von Insulin) stellt auch bei Minderjährigen keine medizinische Eingliederungsmassnahme dar (Bestätigung der Rechtsprechung).
Die heute vierjährige T.K. leidet laut Bericht des Kinderarztes Dr. J. vom 23Au- gust 1989 an Diabetes mellitus Typ 1. Sie bedarf medizinischer Behandlung, weshalb ihr Vater für sie um Leistungen der IV ersuchte. Mit Verfügung vom 28. September 1989 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Massnahmen, weil es sich bei der Krankheit des Mädchens nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG handle. Der Vater beschwerte sich für seine Tochter gegen diese Verfügung bei der kantonalen Rekursbehärde. Diese wies die Beschwerde am 17. April 1990 ab mit der Begründung: Der Diabetes mellitus von T.K. erfülle die Voraussetzun- gen nicht, um als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 451 der Geburtsgebre- chenliste anerkannt zu werden, dessen Behandlung gemäss Art. 13 IVG von der IV zu übernehmen wäre. Eine Leistungspflicht bestehe auch nach Art. 12 IVG nicht, weil zeitlich voraussichtlich unbegrenzte medizinische Vorkehren Behandlung des Leidens an sich darstellten. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vaters, der für seine Tochter beantragt, es sei festzustellen, dass deren Diabetes mellitus bei der Geburt «unzweifelhaft manifest war)>; die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen. Bisher sei nicht abgeklärt worden, ob der Diabetes nicht schon bei der Geburt bestanden habe; dies liesse sich nach dem neusten Stand der Medizin feststellen. Die Ausgleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Be-
handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnah- men gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre- chen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des In- nern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang ent- halten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge-
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burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach be- währter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art.
2 Abs. 3 GgV).
Zu den Geburtsgebrechen, deren Behandlung von der IV zu übernehmen ist, gehört gemäss Ziff. 451 der Geburtsgebrechenliste u.a. der «Diabetes mellitus, sofern dieser innert den ersten vier Lebenswochen festgestellt wird oder un- zweifelhaft manifest war». In seinem der 1V-Kommission erstatteten Arztbericht hält Dr. J. fest, dass seit anfangs März 1989 zunehmende Polydipsie und Polyurie mit Appetitverlust bestehe, weshalb der Arzt konsultiert worden sei. Der Diabetes mellitus be- stehe seit März 1989. Dr.J. beruft sich auf eine Untersuchung vom 28. März
1989. Wegen «Erstmanifestation» des Diabetes sei das Mädchen in ein Kinder-
spital überwiesen worden. Die Symptome des Diabetes mellitus traten somit erstmals im dritten Lebens- jahr des Mädchens auf. Offensichtlich wurde die Krankheit nicht innerhalb der ersten vier Lebenswochen festgetellt, noch war sie schon in diesem Zeitraum «unzweifelhaft manifest», wie dies die Verordnung in Ziff. 451 für den Diabetes mellitus speziell (und im Unterschied zu andern Geburtsgebrechen; vgl. etwa ZAK 1989 S. 208 zu Ziff. 422) verlangt. Wenn der Vater in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde geltend macht, der Diabetes sei in den ersten vier Lebens- wochen seiner Tochter unzweifelhaft vorhanden gewesen und nach den Er- kenntnissen der medizinischen Wissenschaft handle es sich dabei um eine ver- erbliche Krankheit, so ist dies unerheblich, denn gemäss Ziff. 451 der Geburts- gebrechenliste genügt es nicht, dass der Diabetes mellitus innerhalb der ersten vier Lebenswochen bestanden hat; vielmehr muss er bereits in diesem Zeitraum festgestellt worden sein oder sich manifestiert haben, was im Lichte gesetz- mässiger Verordnungsrechtssetzung nicht beanstandet werden kann (vgl. ZAK
1984 S. 32). Das trifft aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu.
2. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG medizinische
Massnahmen gewährt werden können. .. (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u.a. ZAK .
1989 S.452.) Der Diabetes mellitus ist ein labiles pathologisches Geschehen, das nur dank ständiger, zeitlich unbegrenzter medikamentöser Vorkehren im Gleichge- wicht gehalten werden kann; ohne diese Behandlung käme es weder zu einer Defektheilung noch zu einer Stabilisierung des Zustandes. Demzufolge kön- nen gestützt auf Art. 12 IVG von der IV unter keinem Titel Leistungen gewährt werden. Der Fall gehört vielmehr in den Bereich der Krankenversicherung.
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IV. Voraussetzungen des Anspruchs auf Taggeld Urteil des EVG vom 21. August 1990 i.Sa. S.V.
Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV. Der Anspruch auf Tag- gelder während Wartezeiten setzt voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind.
Der 1940 geborene S.V. leidet vor allem an Spondylolisthesis L 4/5, an Diskus- hernie L 4/5, Lumboischialgie und an schwerer depressiver Entwicklung. Am 22. Dezember 1986 wurde er bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Die 1V-Kommission zog u.a. verschiedene Arztzeugnisse sowie einen Bericht der IV-Regionalstelle bei und ordnete hernach einen Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte X an. Der dortige Aufenthalt des Versicherten dauerte vom 21. bis 31. März 1988. Mit Eingaben vom 1./29. Juni 1988 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten um Ausrichtung von Taggeldern für die Wartezeit bis zum Ein- tritt in die Eingliederungsstätte X. Dieses Begehren lehnte die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, beim Aufenthalt des Versicherten habe es sich um eine blosse Abklärungsmassnahme gehandelt, welche über allenfalls in Frage kom- mende Eingliederungsmassnahmen Aufschluss geben sollte; für Wartezeiten vor Abklärungsmassnahmen bestehe aber kein Anspruch auf Taggelder. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde einreichen und die Zusprechung von Taggeldern für die Wartezeit, d.h. vier Monate nach der An- meldung bis zum 20. März 1988, beantragen. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, den Taggeldanspruch ab 22. April 1987 bis 20. März 1988 verfügungsweise festzusetzen (Entscheid vom 11 . Juli 1989). Die zuständige Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung wieder herzustellen. Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra -
gen. Das BSV schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art.1320G).
178 ZAK4/1991
2a. Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf Taggeld (Art.
22 Abs. 1 IVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzesso-
rische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grund- sätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnah- men der IV zur Durchführung gelangen (BGE 114V 140 Erw. la mit Hinweis, ZAK 1989 S. 217). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt nicht uneingeschränkt. Der Gesetzge- ber hat unter anderem für Wartezeiten eine Ausnahme vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 IVG). Die nähere Regelung wurde dem Bundesrat übertragen und ist in Art. 18 IVV getroffen worden. Nach Art. 18 Abs. 1 IVV hat der Versicherte, der mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Tag- geld. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV beginnt der Anspruch im Zeitpunkt, in wel- chem die Kommission aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliede- rungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Laut Art. 18 Abs. 3 IVV haben Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. In BGE 116V86 hatdas EVG u.a. imZusammenhang mitArt. 18Abs. 3 IVV festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Rentenanspruch entstanden ist, be- vor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit hat, weil er als «Rentenbezüger» im Sinne von Art.
18 Abs. 3 IVV zu betrachten ist. Indes muss dabei die Rente ohne Verzug zuge-
sprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach An- tritt des Aufenthaltes; ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Erw. 4).
3. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom
2. März 1989 und damit nach Antritt seines am 21. März 1988 begonnenen -
Aufenthaltes in der Eingliederungsstätte X rückwirkend ab 1. Dezember 1986 -
eine halbe 1V-Rente zugesprochen worden. Der Umstand der rückwirkenden Rentenzusprechung schliesst zwar nach der in Erw. 2c hievor dargelegten Rechtsprechung an sich einen Anspruch auf das Taggeld für die Wartezeit nicht aus. Indes fehlt es vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Kasse u.a. am Erfordernis der mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen. Der Aufent- halt des Beschwerdegegners in der Eingliederungsstätte X war denn auch -
wie die Vorinstanz übrigens mit Recht selber feststellt—auf eine Abklärung der für den Versicherten noch in Frage kommenden Einsatz- und Arbeitsmöglich- keiten gerichtet und dauerte lediglich zehn Tage (vgl. im Gegensatz dazu Erw.
3 des zitierten Urteils BG E 116 V 86 mit einer Aufenthaltsdauer des Versicher-
ten in der Eingliederungsstätte von mehr als einem Jahr). Zudem konnte ent- gegen den Darlegungen des ärztlichen Dienstes des BSV namentlich die Ein- gliederungsfähigkeit des Beschwerdegegners vorab in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten (vgl. dazu auch
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BG E 114V 141, ZAK 1989 S. 216 Erw. 2b; ZAK 1963 S.37 Erw. 2). Denn beim Versicherten mangelte es an jeglicher Eingliederungsbereitschaft, indem er auch wahrend des Abklarungsaufenthaltes jedwelche Kooperation und Moti- vation vermissen liess und bei bloss leichten Arbeiten absolut keine Leistung erbrachte. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Eingliederungsfähigkeit auch in objektiver Hinsicht zu verneinen. Kann damit vorliegend nicht von in Betracht fallenden bzw. «angezeigt(en) Eingliederungsmassnahmen» im Sinne von Art.
18 Abs. 1 und 2 IVV gesprochen werden, so besteht kein Anspruch auf Tag-
geld für die Wartezeit. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerde- gegners in seinen Stellungnahmen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur Vernehmlassung des BSV ebensowenig etwas zu andern wie die unter -
Hinweis auf ZAK 1984 S. 41 2f. vorgetragenen Ausführungen der Vorinstanz, -
zumal auch in den dortigen Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV der An- spruch auf Taggeld ausdrücklich von <(in Betracht fallen(den) Eingliederungs- massnahmen» abhängig gemacht wird (ZAK 1984 S. 413 Abs. 1 in fine).
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Von Monat zu Monat Ani 16. April fand in Bern unter dem Vorsitz des BSV der 9/. Meinungs- austausch :icischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund standen Fragen im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Information der Ausgleichskassen bei kurzfristig anfallenden neuen Aufgaben und zur Infor- mation der Medien im Hinblick auf die 10. AI-IV-Revision. Weiter wurden die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Sicher- stellung von Urkunden während des Asylverfahrens. verschiedene EO-Fragen sowie der Umfang der Auskunftspflicht gegenüber den Steuerbehörden nach dem neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer diskutiert.
Am 23. April tagte die Kommission /ür EL-Durch/öhrungsf ragen unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor BSV. Sie behandelte die Verordnung und das Kreisschreiben über die Jubiliiumszulage 1991 an EL-Bezüger. Im weiteren befürwortete sie, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Haushaltführung für eigene Kinder zu verzichten.
Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit tagte am 25. April. Einstimmig mit einer Enthaltung empfiehlt sie ihrem Rat, die Vorlage des Bundesrates für eine flexiblere Anpassungsregelung bei den AHV/IV-Renten (ZAK 1991 S. 1) gutzuheissen. Bezüglich einer Motion des Ständerates, welche die definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Bundesverfassung fordert, sprach sich die Kommission mit 11 Stimmen hei 6 Enthaltungen für die Umwandlung des Vorstosses in ein Postulat aus (s.a. ZAK 1990 S.463, 1991 S.27).
Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der /0. A HV-Revi,sion hat am 30. April beschlossen, ihre Verhandlungen bis Ende August auszuset- zen. Nachdem die Kommission mit vier Expertinnen Hearings durchgeführt hatte, forderte sie den Bundesrat mit 23 zu 6 Stimmen auf, einen Bericht über drei vorliegende Splitting-Modelle zu erstellen. Sollte sich die Kommission für die Einführung des Splitting entscheiden, so wäre nach der Mehrheit der Kommission mit dieser grundlegenden Umgestaltung der AHV nicht bis zur elften Revision zuzuwarten. Nur knapp, mit 14 zu 13 Stimmen, lehnte sie es
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ab, die unbestrittenen Punkte der Revision umgehend (als Revision 10a) und die Systemänderung daran anschliessend (als Revision lOb) zu behandeln. Die eidgenössischen Räte haben anlässlich ihrer Jubiläumssession vom 2./3. Mai die Ausrichtung der Jubiläuniszulage 1991 an die Bezüger von Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV (ZAK 1991 S. 105) definitiv verab- schiedet.
Erleichterte Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung von Teilrenten
Bilanz der Neuregelung Ausgangslage Auf den 1. Januar 1990 trat die Verordnungsänderung über die erleichterte Anrechnung von Zusatzjahren (Art. 52 bil AHVV; s.ZAK 1989 S.425) in Kraft. Hievon profitieren insbesondere: - Auslandschweizer, die den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unterlassen
haben, - Schweizer und Schweizerinnen, die im Ausland der freiwilligen AHV/IV
nicht oder nicht mehr beitreten konnten, weil sie die Altersgrenze von 50 Jahren überschritten oder als Ehefrauen kein selbständiges Beitrittsrecht hatten, - Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversiche-
rungen, die sich wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV befreien liessen. Für den Anspruch auf Anrechnung von Zusatzjahren ist der Status des Versi- cherten massgebend, den dieser im Zeitpunkt der Beitragslücke hatte, und nicht jener im Zeitpunkt des Rentenanspruches.
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Die Neuregelung kann aufgrund der Übergangsbestimmungen auch auf lau- fende Renten angewendet werden. Im Sinne einer optimalen Dienstleistung den Versicherten gegenüber liessen die Durchführungsstellen der AHV/IV die Verbesserung den Rentenbezügern in den meisten Fällen von Amtes wegen zukommen. Zu diesem Zweck stellte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) den Ausgleichskassen Listen mit den Fällen zu, in welchen unter Umständen die Neuregelung angewandt werden konnte. Gesamthaft enthielten diese Listen
51 739 Fälle.
Ergebnis Aufgrund der Daten des zentralen Rentenregisters wurden bis zum Jahresende
1990 17 522 oder 34 Prozent der durch die ZAS ausgelisteten Renten erhöht.
Davon entfielen 16 331 Fälle auf die AHV und 1191 Fälle auf die IV. In rund
60 Prozent der Fälle konnte ein Zusatzjahr, in 30 Prozent konnten zwei und in
10 Prozent der Fälle drei Zusatzjahre gewährt werden. Dabei wurden die Ren-
ten durchschnittlich um 38 Franken im Monat erhöht; in einzelnen Fällen er- reichte die Erhöhung bis zu 270 Franken.
Durchführungsfragen Bei den ab 1. Januar 1990 neu entstandenen Renten den sogenannten Neu- renten ergaben sieh keine besonderen Probleme für die Durchführungsstel- len. Vereinzelt traten bei den Ausgleichskassen Unklarheiten darüber auf, ob mit den Zusatzjahren Lücken vor oder nach dem 1. Januar 1973 aufzufüllen seien. Die Antwort auf diese Frage hat Auswirkungen auf die Rentenskala.
Randziffer 425 der Wegleitung über die Renten (RWL) regelt die Frage nun in
dem Sinne, dass vorab die Lücken nach 1973 geschlossen werden müssen. Zu einer beträchtlichen Anzahl von Anfragen bei den Durchführungsstellen so- wie beim BSV gaben die Übergangsbestimmungen Anlass. Dazu dürfte insbe- sondere der Umstand beigetragen haben, dass zahlreichen Versicherten der Unterschied zwischen einer Voll- und einer Maximalrente nicht geläufig ist. Ausserdem hatten Versicherte, die im Zeitpunkt der Beitragslücke das Schwei- zer Bürgerrecht noch nicht besassen, nun aber Schweizer sind, Mühe zu verste- hen, weshalb sie nicht in den Genuss der Begünstigung kamen.
Schlussfolgerungen Die Neuregelung der Zusatzjahre hat gezeigt, dass auch eine kleine, aber mit einem Eingriff in das geltende Berechnungssystem verbundene Neuregelung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. In diesem Sinne gilt es, die gewonnenen Erfahrungen auch für die zehnte AHV-Revision zu nutzen.
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Gutachter-Symposium: Unterschiede zwischen medizinischer und juristischer Denkweise Als letztes Referat vom ersten schweizerischen Gutachter-Symposium in Luzern (ZAK 1991 S.46 und 155) veröffentlichen wir nachfolgend in leicht gekürzter Form dasjenige von Dr. iur. Günter Hennies, Vizepräsident des Landessozialgerichtes Berlin.
Der Arzt als Helfer und Berater des Juristen In unserer heutigen Sozialordnung entscheiden in der Regel die Juristen über den Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Zweifellos kann aber bei der Ent- scheidung über soziale Leistungen und Vergünstigungen auf die Mitwirkung des Arztes als Sachverständiger nicht verzichtet werden. Das medizinische Gutachten wird eingeholt, weil der Jurist anders seine ver- fahrensrechtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, nicht hinreichend er- füllen kann. Er ist auf dem Gebiet der Medizin nicht sachkundig und deswe- gen gezwungen, sich vom Mediziner sachverständigen Rat zu holen oder an- ders ausgedrückt: sich medizinische Sachkunde vermitteln zu lassen. Als Sach- verständiger der Sozialverwaltung oder im Streitfall des Gerichts ist der Arzt einbezogen in die Lösung eines bestimmten Rechtsfalles. Er hat nicht selbst zu entscheiden, aber er hat mit seinem medizinischen Fachwissen und seinen me- dizinischen Erfahrungen dazu beizutragen, dass der Jurist die Lösung des Fal- les findet. Diese Aufgabe, Helfer und Berater des Juristen zu sein, kann der Mediziner nur schwer erfüllen, wenn es ihm nicht gelingt, juristischen Gedankengängen zu folgen. Sicherlich liesse sich manches Missverständnis vermeiden, wenn Juristen und Mediziner sich über die Verschiedenheit ihrer Denkweise im klaren wären. Unübersehbar bestehen zwischen beiden Disziplinen, daher auch zwischen Richtern und Sachverständigen «Sprachbarrieren», die das gegenseitige Ver- ständnis erschweren. Besonders deutlich werden die Unterschiede beider Denkweisen am Krank- heitsbegriff. Bekanntlich hat der Sozialgesetzgeber «Krankheit», «gesundheit- liche Schädigung» oder «Behinderung» zur Quelle von Leistungsansprüchen gemacht. Fragen nach dem Normalen und dem Regelwidrigen, nach Grenzen zwischen Gesundheit und Krankheit tauchen auf, wenn aussermedizinische Massstäbe an medizinisches Geschehen herangetragen werden. So etwas geschieht beson-
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ders dann, wenn rechtlich zu entscheiden ist, ob aus einem Krankheitszustand Ansprüche auf Sozialleistungen oder soziale Vergünstigungen gegen den Staat oder staatliche Institutionen. die Versicherungsträger, hergeleitet werden kön- nen. Sozialrechtlich wird Krankheit niemals als solche definiert, sondern im- mer nur - eingebunden in eine Rechtsnorm - als Merkmal eines gesetzlichen Tatbestandes, an den bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Grenzen des Gutachtenauftrags Treffender als der in Begutachtungskunde erfahrene deutsche Psychiater Schellworth kann man wohl kaum formulieren, worum es geht: «Die ärztliche Frage <Was hat der Kranke eigentlich?> interessiert den Juristen im Grunde genommen gar nicht; er braucht einen allgemeingültigen Krank- heitsbegriff, weil es für ihn eigentlich nur eine Diagnose gibt: Krankheit. Er fragt: Hat das unter den Krankheitsbegriff fallende Leiden worin auch im- mer es bestehen möge - einen solchen Grad (gegebenenfalls auch eine solche Dauer) erreicht, dass dadurch Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, eine graduell zu bestimmende Er- werbsminderung bedingt ist oder nicht?» Für den Arzt mag es noch so wichtig sein, das Leiden genau zu diagnostizie- ren. Für den Juristen aber ist ein grosser Aufwand mit dem Ziel, eine genaue Diagnose zu stellen, unter Umständen nutzlos vertan. Er ist es besonders dann, wenn die Diagnose nicht zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal erho- ben ist, wie z.B. in der deutschen Rentenversicherung, mit Ausnahmen auch in der Krankenversicherung. Dort braucht die Diagnose nicht exakt geklärt zu sein, falls nach den Befunden feststeht, dass sich das Leiden auf die Leistungs- fähigkeit nicht oder nur geringfügig auswirkt, oder umgekehrt: dass es krank- heitsbedingt zu starken Leistungseinbussen gekommen ist. Dem Juristen kommt es auf die Funk tions- und Leistungsdiagnose an, nicht so sehr auf die Krankheitsdiagnose. In der Unfallversicherung allerdings ist es wichtig, die Unfallfolgen genau zu bestimmen und von Leiden abzugrenzen, die mit dein Arbeitsunfall nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Aber auch dort kann eine exakte Diagnose entbehrlich werden, wenn der Sachver- ständige erkennen muss, dass der ursächliche Zusammenhang, gleichgültig wie man das Leiden bezeichnen mag, auf keinen Fall wahrscheinlich ist. Kurzum: Die Pflicht zur diagnostischen Klärung von Leiden reicht nur so- weit, wie zur Erfüllung des Gutachtenauftrags notwendig. Gewiss eine banale Bemerkung, aber wie häufig wird in der Praxis dagegen verstossen und über- mässiger diagnostischer Aufwand betrieben! Mancher Gutachterstreit über Diagnosen, so manche Untersuchung von Gut- achtenpatienten, viel Mühe. Zeit und Geld werden vermieden, wenn Juristen und Mediziner daran denken, dass Krankheit immer nur eine der Vorausset-
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zungen des Tatbestandes ist, an den das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen erst, wenn die weiteren ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise muss in der deutschen Krankenversicherung für den Anspruch auf Krankengeld hinzukommen, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. Oder in der Rentenversicherung steht Rente nur zu, wenn Krankheit im gesetzlich bestimmten Ausmass zur Einbusse an Erwerbsfähigkeit geführt hat. Nur so ist der häufig zu hörende Satz richtig -
zu verstehen, nicht jede Krankheit im medizinischen Sinne habe rechtlich «Krankheitswert».
Der Krankheitsbegriff Der sozialrechtliche Krankheitsbegriff ist behandlungs- und bedarfsorientiert, in Deutschland verknüpft mit dem Recht auf Krankenbehandlung und Kran- kengeld, auf Rente oder vorrangig auf Leistungen zur Rehabilitation. Bildlich gesprochen ordnet der Jurist Krankheit in Fächer ein, die das Gesetz für die einzelnen Leistungsansprüche geschaffen hat. So kommt es zur Krankheit im Rechtssinn oder genauer: im Sinne der jeweiligen Vorschrift, aus der ein Lei- stungsanspruch abgeleitet wird. Folglich muss sich auch der Krankheitsbe- griff «Krankheit» von gleichlautenden Begriffen im medizinischen Sinne un- terscheiden. Wie sich das Bundesverfassungsgericht einmal ausgedrückt hat, ist der Jurist «nicht verpflichtet, die Begriffswelt des Arztes zu übernehmen, die teils weiter, teils aber auch enger sein kann als die juristischen Begriffe, die bei der Rechtsanwendung allein zugrunde zu legen sind». Krankheit im Rechtssinn trägt ein bestimmtes Etikett. Das Etikett ist für den Juristen aber nicht die ärztliche Diagnose. Rechtserheblich rechtlich relevant -
- ist Krankheit nur im Sinne der jeweiligen Leistungsvorschrift, namentlich der Kranken- oder Rentenversicherung, der Unfallversicherung und schliess- lich auch der Privatversicherung. Krankheit in diesem Sinne ist ein reiner Zweckbegriff, abgestellt auf den besonderen sozialen Zweck, dem die jeweilige Vorschrift dient.
Unterschiede in der Denk- und Arbeitsweise Noch deutlicher treten Unterschiede in der für beide Disziplinen typischen Ar- beitsweise hervor, wie Mediziner Diagnosen gewinnen und Therapien betrei- ben, wie Juristen Sachverhalte aufklären und rechtliche Entscheidungen fin- den. Die Unterschiede liegen zwar klar auf der Hand. Aber erst wenn man sie sich bewusst macht, kann es gelingen, Verständnis für die Arbeitsweise des an- deren zu wecken. Der Arzt weiss aus seiner Erfahrung, dass es eine scharfe Grenze zwischen «ge- sund» und «krank» nicht gibt. Gesundheit und Krankheit sind für ihn End-
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punkte einer breiten Skala, innerhalb derer von Gesundheit über leichte Stö- rungen des Wohlbefindens bis zur Krankheit hin durchaus nicht sicher ist, wann man anfängt, «wirklich» krank zu sein. Sein Denken richtet sich darauf, nicht nur Symptome und Befunde zu registrieren, vielmehr den Menschen, der vor ihm sitzt, so wie er ist, zu begreifen, ihn zu beobachten und zu beurteilen, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu ihm zustande zu bringen, aus vielen Einzelheiten die ärztliche Diagnose aufzubauen und zu der gerade für diesen Menschen wirkungsvollen Therapie fortzuschreiten. Der Arzt sucht aus der Vielfalt von Symptomen und Befunden auf die ihnen zugrunde liegende Ge- setzmässigkeit, die Krankheit, zu schliessen. Er geht von den Gegebenheiten beim einzelnen Patienten, also vom lndividium aus und bedient sich der in- duktiven Methode. Der Weg des Juristen ist eher umgekehrt. Er ist durch Rechtsnormen vorge- zeichnet. Juristisches Denken geht vom Allgemeinen ins Einzelne, von der ab- strakten Rechtsnorm zum konkreten Sachverhalt. Es ist ein vorwiegend de- duktives Denken, von dem der Jurist sich leiten lässt. Am deutlichsten tritt diese Denkweise in der Arbeit des Richters hervor. Der Richter sucht die passenden Rechtssätze, bestimmt Inhalt und Umfang ab- strakter Rechtsbegriffe durch Auslegung, ordnet den Sachverhalt des einzel- nen Falles, subsumiert ihn unter die Norm und gewinnt daraus ein konkretes juristisches Urteil. Das Urteil wird für den Richter in dem Augenblick, in dem er es ausspricht, endgültig, er kann es nicht mehr ändern. Er hat entschieden, was zwischen den streitenden Parteien Recht ist, und damit ist der Streit in sei- ner Instanz unwiderruflich zu Ende. Geändert werden kann das Urteil nur auf ein Rechtsmittel hin in der nächsthöheren Instanz von anderen Richtern. Die Arbeit jedes Richters erhebt daher Anspruch auf Endgültigkeit. juristisch Rechtskraft genannt. Im Unterschied zum Richter ist der Mediziner gewohnt, sich über den Fall des einzelnen Patienten eine Meinung zu bilden, die noch nicht endgültig zu sein braucht. Er darf sich nicht zu sicher fühlen, sondern soll sich eine gewisse Un- sicherheit bewahren, so sehr er sich auch hütet, sie zur Schau zu stellen. Er muss sich offenhalten für andere, besser wirksame Lösungen des diagnosti- schen oder therapeutischen Problems. Dabei arbeitet er unter Umständen mit Hypothesen, eine Arbeitsweise, die Juristen vollkommen fremd ist. Immer wieder gelangt der Arzt an die Grenzen der medizinischen Erkenntnis, er kennt die Mangelhaftigkeit naturwissenschaftlicher Einsichten, die voreilige Schlüsse, Irrtümer und Irrgänge begünstigt. Dieser Mensch nun, der die Unsicherheit menschlicher Erkenntnis in seinem täglichen Handeln erlebt und erfährt, wird als medizinischer Sachverständiger in einen Prozess einbezogen, der auf möglichst vollkommene Gewissheit aus ist.
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Die juristische Wahrheitsfindung Der Jurist ist in langer Ausbildung dazu erzogen, sich über den rechtserheb- lichen Tatbestand eine möglichst vollkommene Gewissheit zu verschaffen. Er und ganz besonders der Richter muss Tatsachen von Fällen der Beweiser- leichterung abgesehen - mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit fest- stellen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel ausscheiden. Der Richter muss sich in einem durch gesetzliche Vorschriften streng geregelten Beweisverfahren an die Wahrheit heranarbeiten. Wie es das Bundessozialge- richt einmal ausgedrückt hat, muss er der Wahrheit möglichst nahe kom- mende Feststellungen treffen. Und wenn er keine Gewissheit erlangt, so muss er doch entscheiden; für ihn darf es ein «non liquet». ein «Ich-kann-es-nicht- entscheiden», nicht geben. Wenn er auf eine Klage hin um Rechtsschutz gebe- ten wird, so ist er gezwungen, durch seinen Urteilsspruch den Rechtsfrieden unter den Beteiligten herzustellen. Lassen sich trotz aller Beweiserhebungen Zweifel über Tatsachen nicht beseiti- gen, so hilft sich der Jurist mit einem juristischen Kunstgriff. Im Strafrecht wendet er den Grundsatz «in dubio pro rco» an und spricht den Angeklagten frei. Im Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten gilt dieser Grundsatz nicht. Hier verteilt der Richter nach bestimmten Rechtsregeln die Beweislast unter die Beteiligten. Auf diese Weise wird der Jurist dem Entschei- dungszwang gerecht, dem er unterliegt. Für ihn gibt es nur ein Entwe- der-Oder: Entweder lässt sich der umstrittene Einzelfall unter eine gesetzliche Vorschrift subsumieren oder nicht. Dieser Entscheidung kann der Richter niemals ausweichen. An Gesetz und Recht gebunden, muss er den Streit aus der Welt schaffen.
Rechtsfindung im Grenzbereich medizinischer Erkenntnis Ein derart strenges Entweder-Oder ist medizinischem Denken fremd. Den Mediziner hat die Einsicht in das Wesen naturwissenschaftlicher Erfahrungen dazu gebracht, mehr «Sowohl-als-auch» zu denken. Ärztliches Handeln kennt keine Bindung an ein vorgegebenes Normgefüge. Daher ist es nur natürlich, dass Reibungen und Spannungen zwischen beiden Disziplinen nicht aus- bleiben. Diese Spannungen lassen sich nur so lösen, dass der Mediziner dem Juristen die Grenzen medizinischer Erkenntnis aufzeigt. Der Jurist in seinem Bestre- ben, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, erwartet Antwort auf alle Fra- gen, die er für rechtserheblich hält. Und dabei geschieht es gelegentlich, dass er vom Mediziner etwas verlangt, was ihm unmöglich gegeben werden kann. In dieser Situation darf der medizinische Sachverständige sich nicht, nur weil er
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vom Juristen befragt wird, eine Antwort abringen, die wissenschaftlich nicht stichhaltig ist. Schon öfter habe ich beim Lesen so mancher Gutachten ge- dacht, dass es ehrlicher gewesen wäre, wenn der Sachverständige medizinisch begründete Zweifel offen zugegeben hätte. Gegenüber solcher Ehrlichkeit besteht ein Dilemma, auf das der Mediziner Rauschelhach in einem Diskussionsbeitrag hingewiesen hat: «Ein anderer Sachverständiger wird zu einem anderen Schluss kommen, obgleich er auch nicht mehr vorn Sachverhalt weiss und auch keine weiterreichenden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Vielleicht sind es dann sogar die geringeren medi- zinischen Kenntnisse, die dem anderen Sachverständigen eine gutachtliche Entschei- dung ermöglichen, weil er zuwenig darüber weiss, was gegen die von ihm vertretene Auffassung spricht.» Um Missverständnisse auszuschalten, muss ich hinzufügen: Der Sachverstän- dige soll sich seiner Aufgabe. auf Beweisfragen Antwort zu gehen, nicht ohne Not entziehen, muss alle Möglichkeiten zur Klärung ausschöpfen, er darf aber nicht seine 'Wissenschaft beugen. Selbstverständlich geht es dabei nicht um klare Fälle. sondern um jene Sachverhalte, in denen sich Ungewissheiten nicht ausräumen lassen, in denen also trotz allen Bemühens. Klarheit zu erlangen. Zweifel offen bleiben. In solchen Fällen neigen Richter dazu, über die Instan- zen hinweg so lange zu suchen, bis sie einen Sachverständigen finden, der sie mit Worten wie «zur Gewissheit» oder «mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit» abspeist und zufriedenstellt. Der Sachverständige darf solchem typisch juristischen Genauigkeitsbedürfnis nicht nachgehen. Er muss darauf achten, die Grenzen der medizinischen Wis- senschaft, seiner medizinischen Fachkunde und ärztlicher Erfahrungen einzu- halten. Deshalb muss er sich auch hüten, seine Beurteilungen für sicherer hin- zustellen, als sie sein können. Er darf sich nicht zu Präzisierungen und gut- achtlichen Aussagen drängen lassen, die er mit gutem Gewissen gar nicht ma- chen kann. 'Wenn er nach gewissenhafter Prüfung erklären muss, dass die Er- kenntnisse seiner Wissenschaft zur Antwort auf eine Beweisfrage nicht ausrei- ehen, dann bleibt dem Juristen nichts anderes übrig, als das hinzunehmen - der medizinische Sachverständige hat verfahrensrechtlich die Grenzen seiner Aufldärungspflicht erreicht.
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Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1990 Auch im Jahre 1990 setzte sich die fast während der ganzen achtziger Jahre verzeichnete rückläufige Tendenz der Geschäftslast des EVG fort. Wurden
1982 (bei 1429 Eingängen) noch 1694 Fälle erledigt, so waren es 1990 (bei 1139
Eingängen) noch deren 1137. Es fällt auf, dass insbesondere die Streitfälle der Invalidenversicherung absolut und prozentual stark abgenommen haben: von
1050 (= 62% des Totals) im Jahr 1982 auf 484 Fälle (= 42%) im vergangenen
Jahr. Dieser erfreuliche Rückgang der Prozesshäufigkeit dürfte zumindest teil- weise eine Folge des seit 1983 von den 1V-Kommissionen praktizierten Anhö- rungsverfahrens sein. Im Jahr 1990 verringerte sich die Zahl der neu eingegangenen Geschäfte ge- genüber dem Vorjahr um 56 auf 1139. Weiterhin rückläufig waren die Ein- gänge in der IV (- 62), ebenso bei den Ergänzungsleistungen (- 4), in der Un- fallversicherung (-12), der Militärversicherung (-2), der EO (-3), auf dem Gebiet der Familienzulagen in der Landwirtschaft (- 3) und in der Arbeits- losenversicherung (-27). Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle in der AHV (+ 22), in der beruflichen AHI-Vorsorge (+ 18) und in der Kranken- versicherung (+ 17) erhöht. Beschwerdeflille beim E VG, 1990 und Vorjahre
Erledigung in den Vorjahren 1990
1986 1987 1988 1989 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag
von 1989 1990 anhängig auf 1991
AHV 283 330 299 223 172 241 413 237 176 IV 583 574 557 482 330 453 783 484 299 EL 29 44 47 59 27 47 74 44 30 BVG 2 16 12 26 28 45 73 28 45 KV 174 108 130 119 99 134 233 119 114 UV 84 112 95 124 108 120 228 111 117 MV 28 30 23 20 19 24 43 23 20 EO 2 1 1 4 2 2 4 1 3 FL 2 4 3 - 3 - 3 3 - ALV 198 144 127 108 57 73 130 87 43 - Total 1385 1363 1294 1165 845 1139 1984 1137 847
Im folgenden geben wir die für den Geschäftsbericht des Bundesrates vom EVG erstellte Zusammenfassung der wichtigsten Entscheide zur AHV, IV, den
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EL und der beruflichen Vorsorge sowie betreffend die Verfahrensfragen wie- der. Soweit die Urteile in der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide bzw. in der ZAK publiziert worden sind, ist die jeweilige Fundstelle angegeben (die mit dem Datum zitierten Urteile werden noch in der BGE-Sammlung und evtl. auch in der ZAK veröffentlicht).
Alters- und Hinterlassenenversicherung Im Bereich der Beiträge befasste sich das Gericht im Zusammenhang mit der Beitragspflicht des Konkubinatspartners mit der Ermittlung des Naturalloh- nes, wenn zufolge der bescheidenen wirtschaftlichen Lage des zur Entrichtung paritätischer Beiträge verpflichteten andern Partners die Bewertung des Natu- raleinkommens aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 AHVV offensichtlich in kei- nem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen steht. Dabei findet das betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Ermittlung des Naturallohnes Anwendung. Weil im zu beurteilenden Fall der für die Partnerin geschuldete Beitrag unterhalb des Mindestbeitrages gemäss Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 AHVG lag, wurde diese in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 AHVG und in Abweichung von den Grundsätzen gemäss BGE 110 V 1 zu den nicht- erwerbstätigen Versicherten gezählt (BGE 116 V 177, ZAK 1991 S. 173). Mehrmals hatte sich das Gericht mit Fragen zum Sonderbeitrag auf Kapitalge- 2311 winnen zu befassen. Es bestätigte, dass der Sonderbeitrag gemäss Artikel AHVV, der bei einer Betriebsliquidation im Jahr der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente geschuldet ist, bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt werden muss; das entsprechende Einkommen ist im individuel- len Konto dem Jahr vor der Entstehung des Rentenanspruchs gutzuschreiben (BGE 116V 1, ZAK 1990 S. 249). Bei der Berechnung des der Sonderbeitrags- pflicht nicht unterliegenden Teils der Wertvermehrung bzw. des Kapitalge- winns ist das in den letzten fünf vollen Beitragsjahren erzielte durchschnitt- liche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch dann massgebend, wenn der Kapitalgewinn bzw. die Wertvermehrung nicht unmittelbar im An- schluss an diese Erwerbstätigkeit realisiert wurde, sondern wenn zwischen der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Gewinnrealisierung unter Umständen beitragsfreie Jahre liegen (BGE 116 V 65, ZAK 1990 S. 343). Der Freibetrag nach Artikel 6qua1e1 AHVV ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Liquida- tionsgewinn nach Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres erzielt worden ist (ZAK 1991 S.211). Im Bereich der Haftung des Arbeitgebers für den zufolge Nichtbezahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wonach im Falle eines Konkurses der Schaden in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und
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des Inventars hinreichend bekannt ist. Eine bei der ersten Gläubigerversamm- lung anhand provisorischer Schatzungswerte gestellte Prognose der Konkurs- verwaltung über die «stark gefährdeten» Dividendenaussichten für Gläubiger der zweiten Klasse begründet ebensowenig eine Kenntnis des Schadens wie etwa die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheines im Sinne von Artikel 115 Absatz 2 SchKG. Es besteht keine Notwendigkeit eines «vor- sorglichen» Vorgehens der Kasse noch vor der Auflage von Kollokationsplan und Inventar (BGE 116 V 72, ZAK 1990 S. 390). Auf dem Gebiete der Leistungen wurde entschieden, dass Artikel 23 Absatz 3 AHVG und Artikel 46 Absatz 3 AHVV der geschiedenen und wiederverheira- teten Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente einräumen, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt: Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Scheidung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zwei- ten Eheschliessung entstanden ist. Eine Berufung auf die Grundsätze, welche die Rechtsprechung in BGE 101 V 11 (ZAK 1975 S.429) zur Berechnung der einer geschiedenen Frau zustehenden Altersrente aufgestellt hat und nach wel- chen in einem solchen Fall die zweite Ehe in Abweichung vom Zivilrecht nicht berücksichtigt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unzulässig (BGE 116 V 67). In Anwendung des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit wurde entschieden, dass der Ehemann, dessen Ehefrau eigene Bei- träge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, bei Vollendung des 65. Altersjahres trotz Erfüllung der Voraussetzungen in Artikel 7 Buch- stabe a des Abkommens keine Abfindung anstelle der einfachen Altersrente samt Zusatzrente für die Ehefrau verlangen kann. Hingegen hat er Anspruch auf eine Abfindung, wenn die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente nach schweizerischem Recht erfüllt sind (BGE 116 V 8). Mit Bezug auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen äusserte sich das Gericht zur Frage des Umfanges des Erlasses, wenn die Rückerstat- tungssumme durch das die massgebliche Einkommensgrenze übersteigende anrechenbare Einkommen nur teilweise gedeckt ist (BGE 116 V 12, ZAK 1990 S.348). In einem Streit um die Kassenzugehörigkeit bejahte das Gericht die Gesetz- mässigkeit von Artikel III AHVV, der die Zuständigkeit der Eidgenössischen Ausgleichskasse regelt. Dabei hat es im weiteren die besonderen Verhältnisse umschrieben, welche nach Artikel 117 Absatz 3 AHVV ausnahmsweise den Anschluss von Zweigniederlassungen an eine andere Ausgleichskasse als an jene des Hauptsitzes zulassen (ZAK 1991 S.84). In prozessualer Hinsicht hat das Gericht entschieden, dass Artikel 1011s AHVG keinen Anspruch auf Beitrüge zur Förderung der AltershilJ' einräumt und deshalb Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in diesem
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Bereich nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind (ZAK 1991 S. 130). Invalidenversicherung Auf dem Gebiete der Eingliederungsmassnahmen befasste sich das Gericht mit der Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahme und Umschulung, bei welcher Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht: Ist der Rentenan- spruch entstanden, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit, weil er als «Rentenbezüger» im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 IVV zu betrachten ist. Da- bei muss die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Beginn der Abklärungsmassnahme. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Tag- geldanspruchs nicht aus (BGE 116 V 86). Des weiteren musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, wann eine anspruchsbegründende Invalidität im Zusammenhang mit der A rheitsver- mittlung nach Artikel 18 Absatz 1 IVG vorliegt bzw. wann die 1V-Regional- stelle und wann das Arbeitsamt zuständig ist. Soweit Rz 64.3 des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmass- nahmen beruflicher Art die Arbeitsvermittlung invalider arbeitsloser Versi- cherter in die Zuständigkeit der Arbeitsämter verweist, wurde die Regelung als gesetzwidrig erklärt (BGE 116 V 80, ZAK 1991 S. 40). In mehreren Entscheiden äusserte sich das Gericht zum Anspruch auf Gewäh- rung von Hilfanitieln. Es nahm eine Korrektur der Verwaltungspraxis zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Kontaktlinsen bei hochgradigem irregu- lärem Astigmatismus und Keratokonus vor (BGE 116 V 16). Der Umstand, dass ein Versicherter vollständig hilflos ist, schliesst an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht aus (BGE 116 V 95). Mit Bezug auf die Hörapparate im Sinne von Ziffer 6.02* HVI-Anhang wurde entschieden, dass eine Schlechterstellung von Versicherten, die im Auf- gabenbereich gemäss Artikel 27 Absatz 2 IVV tätig sind, gegenüber Erwerbs- tätigen nicht zulässig ist (Urteil T. vom 6. Nov.). Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Rentenleistungen entschied das Ge- richt, dass die Verwaltung im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes we- gen abzuklären hat, oh ein Härtefall gegeben ist. Auf eine nähere Prüfung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen. Die Verwaltungspraxis ist insoweit gesetzwidrig, als der Anspruch auf eine Härtefallrente von einem speziellen Antrag des Versicher- ten abhängig gemacht wird (BGE 116 V 23, ZAK 1990 S. 294).
ZAK 5/1991 193
Zwei Entscheide befassen sich mit dem Statut des Strafgefangenen. In Präzi- sierung der Rechtsprechung hielt das Gericht fest, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Strafgefangenschaft oder bei einer andern Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges sistiert werden muss, beur- teile sich nach der Vollzugsart, welcher der Betroffene unterworfen sei. Hinge- gen sei nicht massgebend, ob die Kosten des Unterhalts von der Allgemeinheit oder vom Versicherten zu tragen sind, weil sie eine Folge der Verurteilung oder der Massnahme darstellen und einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt betreffen (BGE 116 V 20). Ferner hat es erklärt, dass eine Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung ist wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs. Der von einer Rentensistierung während der Inhaftierung betroffene Versicherte hat keinerlei Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Erweist sich die Inhaftierung im nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so bildet der Renten- verlust Teil des Schadens, den er bei der Behörde geltend machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (Urteil K. vom 13. Dez.). Mit Bezug auf das IV-Abklärungsverjahren im Zusammenhang mit einem Rentengesuch wurde festgestellt, dass Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b IVV, wonach beim Versicherten, der im Ausland ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat, von der Anhörung ab- gesehen werden kann, zu Artikel 30 VwVG, der im Verfahren vor der Schwei- zerischen Ausgleichskasse anwendbar ist, sowie zur Verfassung in Wider- spruch steht. Ferner wurde festgehalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Ver- waltung sowie zufolge ungenügender Begründung der nachfolgenden Verfü- gung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Vernehmlassung eingereicht hat (BGE 116V 28). Des weitern hat sich das Gericht mit der Anwendung der Grundsätze über das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren in einem Fall auseinandergesetzt, wo der Verfahrensfehler durch eine kantonale Behörde begangen wurde; es hat dabei die Grundsätze über die Voraussetzungen für die Heilung einer Ver- letzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren angewandt, wie sie be- züglich des Verfahrens vor der Schweizerischen Ausgleichskasse bzw. vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh- nenden Personen aufgestellt worden sind (BGE 116 V 182, ZAK 1991 S.216).
Ergänzungsleistungen Hinsichtlich der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens hat das Gericht festgestellt, dass die Verwandtenunterstützungen im Sinne von Artikel 328 ff.
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ZGB und Fürsorgeleistungen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen sub- sidiär sind. Eine durch den Bruder zugunsten der Ergänzungsleistungsbezüge- rin begründete Leibrente ist daher nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen (Urteil B. vom 14. Dez.). Mit Bezug auf die kantonale Rechtspflege wurde entschieden, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen ein zweifacher kantonaler Instanzenzug bundes- rechtlich nicht unzulässig ist (BGE 116V 101, ZAK 1990 S. 485).
Berufliche Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge In einem Rechtsstreit betreffend die Übertragung der Freizügigkeitsleistung hat sich das Gericht mit den Voraussetzungen für die Barauszahlung zufolge Geringfügigkeit der Forderung im Sinne von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe a OR auseinandergesetzt und erklärt, dass hei der Beurteilung der Gering- fügigkeit nur der Teil der Forderung berücksichtigt werden dürfe, der den Be- trag des Altersguthabens nach BVG übersteigt in diesem Falle darf bloss die- ser Teil dem Arbeitnehmer bar ausbezahlt werden (BGE 116 V 106). Im Bereich der Leistungen wurde erkannt, dass eine kantonalrechtliche Ord- nung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung darstellt, die sich weder mit biologi- schen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und daher gegen Artikel 4 Absatz 2 BV verstösst. Im gleichen Fall wurde festgehalten, dass Artikel 73 Absatz 1 BVG einen mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht ausschliesst (BGE 116 V 198). Mit Bezug auf die Anzeigepflichtverletzung im Bereich der /eia'illigen Vor- sorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) wurde entschieden, dass sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung bei Fehlen entsprechender statu- tarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR) beurteilt, sondern analo- gieweise nach Artikel 4ff. VVG. Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist ver- schuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen. Bei der vierwöchigen Frist von Artikel 6 VVG handelt es sich um eine Ver- wirkungsfrist sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverläs- sige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeige- pflichtverletzung zulassen (BGE 116V 218). In bezug auf die Koordination mit der Unfiuli- und der Militärversicherung wurde Artikel 25 Absatz 1 BVV 2 für gesetzwidrig erklärt, insoweit er die Vor- sorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder
ZAK5/1991 195
Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (BGE 116V 189). Zahlreiche Entscheide betrafen das Beschwerdeveiftihren. Hinsichtlich der Zu- ständigkeit der Rechtspflegeorganc im Bereich des BVG hat das Gericht er- klärt, dass das Verfahren nach Artikel 73 Absatz 1 und 4 BVG einen Rechts- streit betreffend die berufliche Vorsorge (im engern bzw. weitern Sinn) zwi- schen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in ih- rer Eigenschaft als gleichgestellte Parteien voraussetzt (BGE 116 V 112). So- dann hat das Gericht die Rechtsprechung zu seiner Kognition im Rahmen von Artikel 73 Absatz 4 BVG bei der Anwendung von kantonalem und kom- munalem Recht präzisiert (Urteil MTS AG vom 26. Sept.). Schliesslich hat es die Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Artikel 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pen- sionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegen- stand hatte (Urteil X. vorn 24. Okt.). Verfahren Im Bereich des Vertrauensschutzes änderte das Gericht seine Rechtsprechung, indem für die Berufung auf Vertrauensschutz nicht mehr vorausgesetzt wird, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sieh ergebende Sonder- regelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (BGE 116V 298, ZAK 1991 S. 213). Eine kantonale Beschwerdeinstanz verletzt grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung der angefochtenen Kassenverfügung innert gesetzter Frist ahndet. Fällt die kanto- nale Rekursbehörde jedoch einen solchen Nichteintretensentscheid in einem Fall, wo ihr die verfügende Stelle bekannt ist und sich der angefochtene Ver- waltungsakt ohne weiteres aus den Akten ermitteln lässt, liegt überspitzter Formalismus vor (ZAK 1991 S.92). Schliesslich befasste sich das Gericht auch mit der Frage des Prüjingsgegen- standes bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung: Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesueh ein, prüft sie die Voraussetzun- gen der Wiedererwägung und fällt sie hierauf einen erneut ablehnenden Sach- entscheid, so ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrich- tigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind (BGE 116V 62).
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Du rchfü h ru nqsfraqen AHV/IV/EO/ALV: Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelasung Kürzlich hatte sich das EVG zur ALV-rechtlichen Stellung von Personen, die infolge unzumutbarer Doppelbelastung von der AHVIV ausgenommen sind, zu äussern. Es hat entschieden, dass die gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG von der Beitragspflicht in der AHV/TV befreiten Personen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Namentlich erwog es. der Schutz der Arbeitslosenversicherung, deren möglichst weiten Anwendungsbe- reich der Verfassunggeber gewollt hat (Art. 340\1 Abs. 2 BV), dürfe dieser Kategorie von Arbeitnehmern nicht vorenthalten werden. Für die Einzelhei- ten verweisen wir auf Seite 207 der vorliegenden ZAK-Nummer, wo das EVG-Urteil wiedergegeben ist. Dieses Urteil macht eine Änderung der Verwaltungspraxis der Ausgleichskas- sen erforderlich. Zu ihren Handen ist daher eigens eine AHV-Mitteilung mit den notwendigen Weisungen herausgegeben worden.
EL: Behinderungsbedingte Mehrkosten und Anrechnung der Hilfiosenentschädigung der AHV/IV1 In einem Urteil vom 1. März 1991 iSa. R.F. (wird in der ZAK publiziert) hat das EVG die Anrechnung der Hilfiosenentsehädigung der AHV/IV hei der Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten als unzulässig erklärt. Daher ist ab sofort die Hilflosenentschädigung der AHV/IV bei der Vergü- tung von behinderungsbedingten Mehrkosten nach Artikel 17 ELKV ausser acht zu lassen. Nicht betroffen von dieser Rechtsprechung ist die Vergütung von Krankheits- kosten und insbesondere von Kosten für Pflege/Betreuung/Hilfe zu Hause ge- mäss Rz 5062 und 5063 WEL.
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 87
ZAKS/1991 197
Berufliche Vorso Bodenrecht und Anlagevorschriften' (BBAV/VAV und Art. 48, 54f. BVV 2)
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 27. März 1991 den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV; SR 211.437.5) mitsamt der entsprechenden Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Be- wertung der Grundstücke (VAV; SR 211.437.55) mit Wirkung ab 28. März
1991 aufgehoben (s.a. ZAK 1991 S. 168). Damit lebt das durch den BBAV ver-
drängte Recht wieder auf. Dies gilt insbesondere für die den Anlagevorschrif- ten der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Vorsorge (BVV 2) unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. - Dies hat für die der BVV 2 unterstellten Einrichtungen zur Folge, dass sie ab 28. März 1991 keine Grundstücke im Ausland als Anlage mehr erwerben können. Ebenso ist be- züglich des Erwerbs von Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland die entsprechende Quote in Artikel 54 Buchstabe g BVV 2 von 10 Prozent zu be- achten. Ausserdem gelten seit dem 28. März 1991 wiederum die entsprechen- den Bestimmungen in Artikel 55 BVV 2 über die Gesamtbegrenzungen. Einrichtungen, welche während der Geltungsdauer des BBAV im zulässigen Rahmen von 5 Prozent ihres Vermögens Grundstücke im Ausland erworben haben, sowie solche, die ihren Anteil an Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland auf die damals zulässige Quote von 30 Prozent ihres Vermögens er- weitert und die erweiterte Gesamtbegrenzung ausgenutzt haben, sind nicht verpflichtet, aufgrund der nun reaktivierten Vorschriften der BVV 2 diese An- lagen zu veräussern, um die seit dem 28. März 1991 wieder geltende Limite zu beachten. Insofern gilt für sie die Besitzstandsgarantie. Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke im Sinne von Artikel 5 BBAV bzw. der VAV ist zu beachten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 BBAV bezeichneten Grundstücke seit dem 28. März 1991 wieder nach bisherigem Recht (Art. 48 Abs. 2 BVV 2) bewertet werden können. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des BSV die Anlagevorschriften der BVV 2 angesichts des nun aufgehobenen BBAV und der neuen Finanzierungs- bzw. Sicherungsinstrumente einer Prüfung unter- zieht und entsprechende Vorschläge erarbeitet.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18
198 ZAK 5/1991
Fachliteratur Alzheimersche Krankheit. Das Vergangene verloren, der Zukunft beraubt. Video-Reihe für die Aus- und Fortbildung in der Altenpflege. Der vorliegende Film stellt in eindrücklichen Bildern die Symptomatik der Erkrankung, diagnostische Verfahren und Ergebnisse der Ursachenforschung dar. Vor allem aber zeigt er jenen, die die Betreuung leisten, die kleinen und grossen Hilfen im Umgang mit den Be- troffenen auf. Eine Begleitbroschüre liefert ergänzende Informationen. Die VHS- Kassette mit 44 Minuten Spieldauer ist unter Bestellnummer 18589 zum Preis von DM 148.—erhältlich beim Curt R. Vincentz Verlag, Hannover.
Auseinandersetzung mit Behinderung. Der Behinderte, in früheren Jahren mehr als Objekt evaluiert, wird heute vermehrt als Subjekt und Mensch einbezogen - als Mensch mit einer Behinderung. Heft 5/90 der Fachzeitschrift Pro Infirmis geht auf damit zusammenhängende Fragen und Erfahrungen ein, wie z.B.: Was gilt als Behinderung? Bemühungen einer Mutter, ihre behinderte Tochter vor sozialer Iso- lation zu bewahren. Psychische Probleme von Menschen mit einer chronischen Er- krankung. Wer weiss, was für Behinderte gut ist? Erfahrungen Betroffener. - Die Zeitschrift kann zum Preis von 5 Franken (in Briefmarken beilegen) bei der Redak- tion Pro Infirmis, Postfach 129,8032 Zürich, bezogen werden.
Benson Gabriele: Krankheitslehre und Anatomie. Dieser neueste Band der Reihe «Lehrbuch Altenpflege» vermittelt Fachwissen für die Aus- und Weiterbil- dung von Personal der Betagtenbetreuung. 416 Seiten, 40 Abb. 1991. DM 36.80. Curt R. Vincentz Verlag, Hannover.
Check-Liste für Planer. Damit auch Menschen mit einer Behinderung an den 700-Jahr-Feierlichkeiten teilnehmen können, hat Pro Infirmis eine Check-Liste er- stellt, welche Tips und Denkanstösse für die Gestaltung der Bereiche Verkehrser- schliessung, Telefonkabinen, Informationsstellen, Vorträge/Theater/Film, Ausstel -
lungen, behindertengerechtes Bauen und Verpflegung gibt. Die Check-Liste kann in deutscher, französischer und italienischer Sprache verlangt werden beim Zentral- sekretariat Pro Infirmis, Pressedienst, Feldeggstrasse 71, 8032 Zürich, Telefon 01/ 383 05 31.
Heil- und sonderpädagogische Ausbildungen in der Schweiz. Eine Übersicht über die heilpädagogischen Ausbildungsgänge, die Zulassungsbedingungen, Aus- bildungskonzepte usw. 87 Seiten. Sechste überarbeitete Auflage, 1991. Herausge- geben von der Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH), Obergrundstrasse 61, 6003 Luzern.
Hummel Konrad: Freiheit statt Fürsorge. Vernetzung als Instrument zur Reform kommunaler Altenhilfe. Thesen und Anstösse zur Weiterentwicklung
ZAK5/1991 199
der Altenhilfe, mit einer Darstellung des Augsburger Beispiels (Leitstelle «Älter werden in Augsburg»). 167 Seiten, Grossformat 21 x29,7. 1991. DM 44.— Gurt R. Vincentz Verlag, Hannover. Rasehorn Helga und Eckard: Ich weiss nicht, was soll es bedeuten. Für ein anderes Verständnis von Verwirrtheit im Alter. Anhand von Beispielen und Erfahrungen gibt dieses Buch Anleitungen zum Verstehen und zum Handeln im Umgang mit Demenzkranken. 131 Seiten. 1991. DM 26.—. Gurt R. Vincentz Verlag, Hannover.
Parlamentarische Vorstösse
Zu 90.224. Postulat der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates vom 16. Oktober 1990 betreffend die Betreuung von Betagten Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1990 S.510) am 21. März angenommen.
90.678. Motion Zimmerli vom 17. September1990
betreffend die Refinanzierung von Althypotheken Der Ständerat diskutierte am 13. März über diese Motion (ZAK 1990 S.422), deren Umwandlung in ein Postulat der Bundesrat beantragte. Nachdem Bundesrat Dela- muraz ein baldiges Massnahmenpaket zur Hypotheken-Refinanzierung in Aussicht gestellt hatte, entschied sich der Rat (nach einer 8:8-Abstimmung) mit Stichent- scheid von Vizepräsident Schörienberger für die Überweisung als Postulat.
91.3062. Postulat Carobbio vom 13. März 1991
betreffend die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht: «Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen Handwerker, Musiker, Maler, -
Schauspieler, Tänzer sind oft nicht imstande, sich einer Vorsorgeeinrichtung an- -
zuschliessen. Dieses Problem ist schon wiederholt aufgeworfen worden. 1986 ist eine Motion Morf, die den Bundesrat um Einrichtung einer Zweiten Säule für Kul- turschaffende ersuchte, als Postulat angenommen worden. Seither scheint sich die Situation nicht verbessert zu haben. Die Unterzeichner ersuchen den Bundesrat, einen Bericht über die Situation auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge für die erwähnten Personengruppen vorzule- gen und Vorschläge für die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zu unterbreiten, die es ermöglicht, die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen (Handwerker, Kulturschaffende) einzuführen.» (12 Mitunterzeichner)
200 ZAK 5/1991
91.3063. Motion Leuenberger-Solothurn vom 13. März 1991
betreffend die Sperrfrist für Ausländer im ELG Nationalrat Leuenberger hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag zu einer Revision von Artikel 2 Absatz 2 des ELG (BG über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) vorzulegen in dem Sinne, dass die Sperrfrist von 15 Jahren für den Bezug von EL für niedergelassene Ausländer aufgehoben wird.»
91.3085. Postulat Hildbrand vom 20. März1991
betreffend die Erweiterung des Kreises der EL-Berechtigten Nationalrat Hildbrand hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zu prüfen, welche eine generelle Aufhebung der Beschränkung des Anspruches auf Ergänzungslei- stungen (EL) auf AHV/IV-Rentenbezüger oder eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf weitere einkommensschwa- che Gruppen wie Alleinerziehende, Ausgesteuerte, Arbeitslose usw. vorsieht.» (7 Mitunterzeichner)
91 .3103. Postulat Weber-Schwyz vom 21. März1991
betreffend behinderungsbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr Nationalrat Weber-Schwyz hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten, die Gesetze, Verordnungen und Weisungen so anzu- passen, dass für behinderungsbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr klare Finanzierungsgrundlagen sichergestellt sind.»
91.3107. Motion Küchler vom 21. März1991
betreffend die Weiterentwicklung der AHV-Gesetzgebung Ständerat Küchler hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird aufgefordert, in der kommenden Legislaturperiode 1991-
1995 eine weitere Revision der AHV als Richtlinien-Geschäft vorzulegen, die den
demographischen und gesellschaftlichen Wandlungen und Bedürfnissen sowie der finanziellen Entwicklung Rechnung trägt.» (14 Mitunterzeichner)
91.3108. Motion Schoch vom 20. März 1991
betreffend die unverzügliche Ausarbeitung der 11. AHV-Revision Ständerat Schoch hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich die Ausarbeitung der 11. AHV-Revi- sion an die Hand zu nehmen und dabei die folgenden Grundsätze zu realisieren: - individueller, zivilstandsunabhängiger Rentenanspruch, - Beitragspflicht für jede versicherte Person,
ZAK5/1991 201
- Beitragsgutschrift für Betreuungsfunktionen, - Beitragssplitting für Eheleute, - Rentenalter für Mann und Frau bei 65 Jahren, - Möglichkeit für Vorbezug der Rente ab dem 62. Altersjahr bei gleichzeitiger Kür- zung der Rente um den versicherungstechnisch errechneten Satz, - Einsetzung der durch die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau freiwerden- den Mittel zugunsten der Gleichstellung der Frau, - angemessene Übergangsregelung.» (10 Mitunterzeichner)
91.3111. Motion Bircher Peter vom 22. März 1991
betreffend ein EL-System für Familien und Alleinerziehende Nationalrat Peter Bircher hat folgende Motion eingereicht: (<Der Bundesrat wird eingeladen, ein einkommens- und betreuungsabhängiges Er- ganzungsleistungs-System für Familien und Alleinerziehende in wirtschaftlichen Notlagen auszuarbeiten.» (14 Mitunterzeichner)
Standesinitiative Genf für eine Mutterschaftsversicherung Dem Antrag seiner vorberatenden Kommission folgend und in Übereinstimmung mit dem Ständerat (ZAK 1990 S. 92) überwies der Nationalrat am 21. März 1991 die Genfer Standesinitiative für die Schaffung einer von der Krankenversicherung unabhängigen Mutterschaftsversicherung sowie ein Postulat mit gleicher Zielrich- tung (ZAK 1990 S.420) zur Prüfung an den Bundesrat.
Mitteilungen
Mehr als eine Person auf fünf hat an einer AHV- oder 1V-Rente teil
1,15 Millionen Renten sind im März 1990 von der AHV und der Invalidenversiche- rung in der Schweiz ausgerichtet worden sowie deren 234000 ins Ausland. In der Schweiz sind insgesamt 1,4 Millionen Personen an einer solchen Rente beteiligt; das bedeutet, dass auf fünf Personen mehr als eine Person eine Rente bezieht oder daran teilhat. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung in neuer Auflage heraus- gegebene Publikation der AHV/IV-Rentenstatistiken zeigt die Verteilung dieser Be- züger und ihrer Renten nach verschiedenen Kriterien auf.
202 ZAK 5/1991
In der Zunahme der Zahl der Rentenbezüger während der achtziger Jahre wider- spiegelt sich hauptsächlich die Alterung der Bevölkerung: die Zahl der an einer Rente teilhabenden über 64jährigen Personen hat zwischen 1980 und 1990 um über 10 Prozent zugenommen (von 900000 auf fast eine Mio), jene der über 80jährigen sogar um fast 50 Prozent (von 184000 auf über 270000). Die Zunah- men waren bei den Frauen durchwegs stärker als bei den Männern. Ober 130000 Personen hatten im März 1990 an einer Invaliditätsrente der IV teil. Zehn Jahre zuvor waren es noch 104 000; die Zunahme macht somit gut einen Vier- tel aus. Von den in der Schweiz lebenden Bezügern ordentlicher Ehepaarrenten der AHV erhielten mehr als die Hälfte eine Maximalrente (2400 Fr. im Monat); unter den Be- zügern einer einfachen Rente (Höchstbetrag 1600 Fr.) machte der entsprechende Anteil nur 29 Prozent aus. Der letztgenannte Prozentsatz ist für Männer und Frauen praktisch der gleiche, er variiert aber nach Zivilstand: nur 10 Prozent bei Allein- stehenden (Männern und Frauen), jedoch 40 Prozent bei den Witwen. Umgekehrt sind die Bezüger von ordentlichen Minimalrenten nur mit 1 Prozent in der Kategorie der Ehepaare vertreten, mit knapp 3 Prozent bei den männlichen und mit gut 8 Pro- zent bei den weiblichen Bezügern einfacher Renten. Wer sich für die Diskussionen um die zehnte AHV-Revision, die Probleme der Inva- liden oder andere sozialpolitische Fragen interessiert, findet somit in dieser Publika- tion zahlreiche Informationen und Denkanstösse. Das 260 Seiten umfassende Werk mit dem Titel «Renten der AHV und IV» ist erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (s. Inserat auf letzter Umschlagseite).
Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im ersten Quartal 1991 Sonderschulen Bern: Erweiterung der Büropraxis-Arbeitsplätze an der Berufsschule der Schu- lungs- und Wohnheime Rossfeld. 66681 Franken. Ganterschwil SG: Umbau der Werkstatt im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof. 29065 Franken. Heerbrugg SG: verschiedene Umbauarbeiten an der Heilpädagogischen Schule.
40339 Franken.
Roveredo GR: Neubau des Schulzentrums «Riva» für etwa 14 Schüler in der Son- derschule «Distretto Moesa». 290 000 Franken. Russikon ZH: Erweiterung der Schulanlage des Pestalozziheims «Buechweid».
680000 Franken.
St. Gallen: Erwerb (im Baurecht), Umbau und Einrichtung der Sonderschule «Fel- sengarten» für 6 Gruppen ä 4-6 Schüler 1 890 000 Franken. Zug: Umbauarbeiten an der Haushaltungsschule Salesianum; erste Etappe: Wohn- gruppe 1. 51 535 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Amriswil TG: Gesamtsanierung des Arbeitsheimes für Behinderte durch Um- und Neubauten. 14 577 000 Franken.
ZAKS/1991 203
Balgach SG: Ausbau von Heizung, Werkstatt, Gärtnerei und Landwirtschaft des Werkheimes Wyden. 840000 Franken. Basel: Umbau und Sanierung des Männerwohnheims «Rheinblick» der Heils- armee. 880 000 Franken. Brig-Glis VS: Neubau des Wohnheimes Holowistutz für 32 vorwiegend mehrfach- behinderte Kinder und Jugendliche. 2 412 000 Franken. Bulle FR: Bau eines Heims für schwer geistig Behinderte und für betagte Behin- derte mit 41 Platzen sowie einer Sonderschule für geistigbehinderte Kinder mit 20 Platzen (nur Externat) durch die Stiftung «Le Clos Fleuri». 3447000 Franken. Degersheim SG: Errichtung der Wohn- und Beschäftigungsstätte Steinegg mit 24 Plätzen für geistig Behinderte. 2 750 000 Franken. Erlenbach ZH: Um- und Ausbau des Heimes «Im Bindschädler» für geistig behin- derte Erwachsene; Ergänzungsbeitrag für Projekterweiterung: Teil Hallenbad, Gara- geplätze, Gesamtenergiekonzept. 960 000 Franken. Genve: Umbau von Räumlichkeiten und Einrichtung einer Druckerei durch die Vereinigung für soziale Integration «Trajets». Teilzahlung 220000 Franken. Gwatt-Thun BE: Neubau des Wohnheims 2 mit Beschäftigungsstätte «Stäckli» für Behinderte der Eingliederungsstätte Gwatt. 1916 000 Franken. Herisau AR: Erwerb der bis anhin gemieteten Werkstätte «Dreischiibe» an der To- belackerstrasse 6 für die berufliche Eingliederung vorwiegend psychisch Behinder- ter sowie Erwerb, Ausbau und Bereitstellung von angrenzendem Stockwerkeigen- tum. 3825000 Franken. Liesberg BE: Umbau und Sanierung der Liegenschaft «Hirsacker» zur Schaffung eines Wohnheims mit Beschäftigungsstätte für geistig- und mehrfachbehinderte Erwachsene. 1440000 Franken. Mannedorf ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Seestrasse 185 zur Unterbringung einer geschützten Werkstätte mit bis zu 14 Arbeitsplätzen für Psy- chischbehinderte; zweite Etappe: Bereitstellung. 445 000 Franken. Matzendorf SO: Erwerb, Umbau und Bereitstellung einer Liegenschaft für eine Aussenwohngruppe der Genossenschaft VEBO für 5 Behinderte. 358 000 Franken. Solothurn: Umbau des Hauses 1 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn in ein Wohnheim für psychisch und geistig Behinderte und Neubau einer Beschäf- tigungsstätte. 8 350 000 Franken. Wallisellen ZH: Bauliche Massnahmen im Wohnheim und in der Werkstätte für Be- hinderte an der Rotackerstrasse. 100000 Franken. Wohlen AG: Bereitstellung weiterer 14 Arbeitsplätze im Arbeitszentrum Freiamt, Wohlen (Erweiterung auf 100 Plätze). 199 685 Franken. Yverdon-les-Bains VD: Erweiterung und Umbau des Wohnheims und der Werk- statten der Fondation St-George; dritte Etappe. 1148000 Franken. Zürich: Umbau und Sanierung des Hauses «zur Stauffacherin» an der Kanzlei- strasse 19 zur Bereitstellung von 21 Wohnheimplätzen für physisch und psychisch behinderte Frauen. 2 000 000 Franken. Zürich: Erwerb der Liegenschaft Freudwilerweg 5 zur Bereitstellung als Wohnheim mit 9 Plätzen für Behinderte. 780000 Franken.
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Nachtrag zum Artikel «25 Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (1966-1990))> in ZAK 4/91 Nach Artikel 2 Absatz 1 bis ELG können die Kantone die Kosten, die wegen des Auf- enthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden können, be- grenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Ausla- gen belassen wird. Es gibt unterschiedliche Regelungen. Die Ansätze in der Tabelle auf Seite 153 geben die Verhältnisse im Kanton Schwyz wieder. (Eine Ubersicht über die kantonalen Regelungen ist letztmals in ZAK 1990 S.113 publiziert worden.) Bei dieser Gelegenheit ist noch ein Fehler zu korrigieren: Der Freibetrag für Ehe- paare beim Reinvermögen beträgt 1991 30000 Franken (nicht 30800 Fr.).
Höhere Fachprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungs- Diplom Die Prüfungskommission des Schweizerischen Verbandes der Sozialversicherungs- angestellten SVS führt an der Handelsschule KV Zürich wiederum die höhere Fach- prüfung zum Erlangen des eidgenössischen Sozialversicherungs- Diploms durch. Zugelassen sind Inhaber/innen des Sozialversicherungs-Fachausweises, die sich nach dessen Erlangen über eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Sozialver- sicherungsbereich ausweisen können. Prüfungsdaten: 10., 11. und 12. Oktober in Zürich. Anmeldung bis: 30. Juni 1991. Anmeldeformulare sind beim Sekretariat SVS-Regionalverband, Prüfungskommis- sion, Postfach 6303, 8023 Zürich, anzufordern.
Personelles Zum Rücktritt von Werner Stettler, Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Ende März 1991 ist Werner Stettler als Kassenleiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen zurückgetreten. Seit Beginn seiner Tätigkeit im Februar 1969 leitete er neben der AHV-Ausgleichskasse auch noch die gewerbliche Familienausgleichs- kasse St. Gallen und die Familienausgleichskasse St. Galler Arbeitgeber des Detail- handels. 1970-1982 war er Vorstandsmitglied der Gruppe Zürich der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, welche er in den Jahren 1972-1978 mit viel Initia- tive und grossem Engagement präsidierte. Auch der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen stellte er sich in den Jahren 1971-1987 als Vor- standsmit g lied zur Verfügung. Dank seinem grossen Fachwissen gepaart mit Weit- blick und Ubersicht wurde seine aktive Mitarbeit in vier Fachkommissionen ausser- ordentlich geschätzt. Die Information von Versicherten und Arbeitgebern war für Werner Stettler ein Gebot der ersten Stunde. Die Informationsstände an Messen, allen voran an der OLMA, konnten dank ihm bald realisiert werden. Mit der Schaf- fung der Broschüre «Die schweizerische AHV)) mit dem bekannten Ährenfeld, wel- che er aus eigener Initiative konzipierte und verfasste, hatte Werner Stettler 1984
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Pionierarbeit geleistet. Die mehr als 600 000 Exemplare, welche von der ersten Aus- gabe aufgelegt wurden, waren der verdiente Lohn und die Befriedigung für seine grosse Mühe und Arbeit. Nicht nur dank der fachlichen, sondern ebenso wegen seiner menschlichen Qualitäten genoss Werner Stettler bei seinen Berufskollegen, beim BSV und bei der ZAS grosses Ansehen. Wir möchten ihm an dieser Stelle für alles, was er in diesen Jahren geleistet hat, den wohlverdienten, herzlichsten Dank aussprechen. Wir wünschen ihm im Ruhestand eine gute Gesundheit, welche es ihm erlauben soll, noch einiges nachzuholen, auf das er aufgrund seines grossen Engagements bis jetzt verzichten musste. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 27. November 1989 werden die Kassenstellen 26.1 Allgemeine Bundesverwaltung und 26.3 SBB der Eidgenössi- schen Ausgleichskasse auf den 1 . Juni 1991 fusioniert. Die Kassenstelle 26.3 SBB ist demnach im Adressenverzeichnis zu streichen. Bei der Ausgleichskasse Hotela (Nr. 44) ist eine neue Telefonzentrale installiert wor- den; die Hauptnummer lautet 021/9624949, die Telefaxnummer 021/9624545. Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51): die Zweigstelle 51.6 befindet sich neu am Faubourg du Lac 6; Telefax 032/231595; übrige Daten unverändert. Die Ausgleichskasse Bierbrauer (Nr. 52) ist neu unter Telefon 061/261 0750 oder
26107 57 zu erreichen; zudem verfügt sie nun über einen Fernkopierer mit der Nr.
061/26107 52. Auch bei der Ausgleichskasse Exfour (Nr. 95) wurde die Telefonnummer geändert: 061/27180 20, ebenso die Postfachadresse: Postfach, 4010 Basel; die Telefax-Nr. ist 061 /272 6927. Die 1V-Kommission Bern hat ebenfalls einen eigenen Fernkopierer mit der Nr. 031 /46 15 27. Die IV-Regionalstelle Basel ist seit dem 22. April 1991 unter der Nr. 061/ 261 4088 zu erreichen.
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Gerichtsentscheide
AHV/ALV. Beitragspflicht in der ALV Urteil des EVG vom 25. Februar 1991 iSa. P. R. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG. Ein gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG (wegen unzumutbarer Doppelbelastung) von der obligatorischen AHV befreiter Arbeitnehmer muss Beiträge an die Ar- beitslosenversicherung entrichten (Erw. 5b).
Der Schweizer Bürger P. R. arbeitet als Beamter bei einer internationalen Orga- nisation mit Sitz in der Schweiz. Wegen unzumutbarer Doppelbelastung ver- langte er vom Einbezug in die obligatorische AHV ausgenommen zu werden, wünschte aber weiterhin der Arbeitslosenversicherung anzugehören. Die Aus- gleichskasse gab seinem Gesuch nur teilweise statt, indem sie P R. zwar von der obligatorischen AHV befreite, sich jedoch weigerte, seine Versicherten- eigenschaft bei der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten. Weil die Pflicht, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, die Unterstel- lung unter die obligatorische AHV voraussetze, bestätigte die kantonale Re- kursbehörde die Kassenverfügung. Die von P R. erhobene Verwaltungsge- richtsbeschwerde hat das EVG aus folgenden Gründen gutgeheissen:
3. Nicht versichert sind nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG Personen, die einer
ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppel- belastung bedeuten würde. Das AVIG definiert andrerseits den Kreis der versicherten Personen nicht, son- dern begnügt sich damit, Regeln aufzustellen über die Pflicht, Arbeitslosen- versicherungsbeiträge zu bezahlen; im übrigen kann jemand selbst dann versi- chert sein, wenn er keine Beiträge entrichtet hat (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], N 20 und 21 zu Art. 1, S.54). Beitragspflichtig sind insbesondere die gemäss AHVG obligatorisch versicher- ten und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichti- gen Personen (Art.2 Abs. 1 Bst. aAVlG). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz leiten aus der letztern Regel ab, wer nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt sei (was beim Beschwerdeführer seit dem 1. April 1989 der Fall ist), könne auch nicht der Arbeitslosenversicherung
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angehören. Diese Auffassung wird vom BSV geteilt, welches betont, die bei- den zur Diskussion stehenden Versicherungen seien unzertrennlich. Es könne zwar vorkommen, dass jemand Beitrage an die AHV, nicht aber an die Arbeits- losenversicherung, entrichtet (z.B. weiterhin erwerbstätige AHV-Altersrent- ner); der umgekehrte Fall sei hingegen undenkbar. Im übrigen ruft das Amt in Erinnerung, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, sich freiwillig der Arbeits- losenversicherung anzuschliessen (freiwillige Versicherung) im wesentlichen aus technischen Gründen verworfen habe. Der Beschwerdeführer hebt seinerseits hervor, die beiden Versicherungen deckten je unterschiedliche Risiken ab. Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG finde eine Rechtfertigung darin, dass man gewissen Versicherten eine doppelte Versiche- rung für dieselbe Eventualität ersparen wollte, eine Rechtfertigung, die vorlie- gend für die Arbeitslosenversicherung nicht gelte. Schliesslich hält das BIGA dafür, eine Auslegung von Art. 2 AVIG nach dem Wortlaut führe wohl zur Annahme, die Befreiung gelte auch für die Arbeits- losenversicherung, fragt sich dann aber, nachdem es darauf hingewiesen hat, dass die Arbeitslosenversicherung nach Art. 34n0v1es Abs. 2 BV für die Arbeit- nehmer (unter Vorbehalt der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen) obligato- risch ist, ob der Gesetzgeber angesichts dieses Verfassungsziels die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG wirklich habe «übernehmen» wollen. Es schliesst deshalb die Möglichkeit einer Gesetzeslücke nicht aus und verzichtet in diesem Punkt darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen. Jedenfalls, versi- chert es, habe es in Fällen vergleichbar mit demjenigen des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit, allein der Arbeitslosenversicherung angeschlossen zu bleiben, nichts einzuwenden.
4a. Obwohl das Gesetz wahrscheinlich aus redaktionellen Gründen den von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG erfassten Fall als einen solchen des «Nicht-Versichert- seins» betrachtet, handelt es sich dabei um einen Fall fakultativer und bedingter Befreiung von der obligatorischen Versicherung (BGE 111 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen, ZAK 1985 S.393), was Praxis und selbst die administrative Termi- nologie zum Ausdruck bringen. Die Befreiung impliziert gewissermassen, dass die eine Versicherung durch die andere ersetzt wird, und, damit das Vorliegen ei- ner unzumutbaren Doppelbelastung bejaht werden kann, dass beide Versiche- rungen dasselbe Objekt betreffen (ZAK 1985 S.523 Erw. 4; Käser, Unterstel- lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 1.64, S. 34; Rz 3018 des Kreisschreibens des BSV über die Versicherungspflicht [KSV]). Denn der Gesetzgeber beabsichtigte, dem Versicherten nicht nur eine im Verhältnis zu sei- nen Mitteln unverhältnismässige Beitragsbelastung, sondern auch eine dop- pelte Versicherung zu ersparen (BG E 98V 184 Erw. a, ZAK 1972 S. 658; Greber, Droit suisse de la söcuritä sociale, S. 186; Maurer, Schweizerisches Sozialversi- cherungsrecht, Bd. 1 S. 207). Vorliegend trifft nichts von alledem zu, deckt doch die ausländische Versicherung das Risiko der Arbeitslosigkeit offensichtlich nicht ab. Von der Ratio legis her betrachtet ist deshalb nicht einzusehen, wes- halb dem Beschwerdeführer der Schutz des AVIG verweigert werden sollte.
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b. Das implizit auf die Systematik des Gesetzes abstellende Argument, wo- nach die beiden Versicherungen ein unzertrennliches Ganzes bilden, kann nicht entscheidend sein. Zwar wollte der Gesetzgeber den Kreis der bei der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer mit demjenigen der der Arbeitslosen- versicherung unterstellten Arbeitnehmer soweit als möglich zusammenfallen lassen (BGE 115 1b42 Erw. 4b mit Hinweisen). Diese Übereinstimmung ist in- dessen nicht absolut. Das EVG hat zum Beispiel entschieden, dass die Ange- hörigen gewisser ausländischer Staaten, die gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG und bilateraler Sozialversicherungsabkommen der obligatorischen Versiche- rung unterstehen, weder bei der Arbeitslosenversicherung noch bei der [0 beitragspflichtig sind (BGE 112 V 345 Erw. 8, ZAK 1987 S.195 und 1987 S. 190; anderer Ansicht: Käser, a.a.O., Rz 1 42ff., S.27; eine Lehrmeinung, die allerdings von Breining, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht, Diss. S. 1 22ff., abgelehnt wird; vgl. auch Gerhards, a.a.O., N 38 ad Art. Zürich 1990, 2S.68). Das Gericht hat auch schon einen in beiden Gesetzeswerken vorkom- menden juristischen Begriff konkret die Voraussetzung des Wohnsitzes in der -
Schweiz verschieden ausgelegt, indem es sich auf das durch diese ange- -
strebte unterschiedliche Ziele berief (BG E 115V 449).
5. Der Haupteinwand von Verwaltung und Vorinstanz beruht, wie erwähnt,
auf einer grammatikalischen Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG. Es trifft zu, dass der Gesetzestext kaum verschiedene Auslegungen zulasst: wenn näm- lich jede als Arbeitnehmer gemäss AHVG obligatorisch versicherte Person auch (unter Vorbehalt der in Art. 2 Abs. 2 AVIG vorgesehenen Ausnahmen) bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, hat e contrario jemand, der der AHV nicht unterstellt ist, nicht die Möglichkeit, Beiträge an die Arbeits- losenversicherung zu entrichten (in gleichem Sinne: Gerhards, a.a.O., N 34-36 zu Art. 2 AVIG, S.67). a. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren Wortlaut einer Norm nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 115 la 137 Erw. 2b mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. ausserdem BGE 115V 348 Erw.
1 c, ZAK 1990 S. 209).
Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG hat die obligatorische Versicherung auf die Arbeit- nehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 AHVG ausge- dehnt (unter der Herrschaft des AIVB konnten solche Versicherte keine Bei- träge an die Arbeitslosenversicherung entrichten, auch nicht freiwillig; BGE
112 V 54). Bei dieser Ausdehnung dachte der Gesetzgeber namentlich an die
in der Schweiz arbeitenden internationalen Beamten (Gerhards, a.a.O., N 33 zu Art. 2, S. 66-67). Nun sind es aber gerade diese häufig einer ausländischen Versicherungseinrichtung angeschlossenen Beamten, die veranlasst sein kön- nen, von der Möglichkeit, die ihnen Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG (i.Verb. m. Art. 4 AHVV) einräumt, Gebrauch zu machen. Dieser Kategorie von Arbeitnehmern
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den Schutz der Arbeitslosenversicherung vorzuenthalten - deren möglichst weiten Anwendungsbereich der Verfassungsgeber indessen gewollt hat (Art. 43flOvieS Abs. 2 BV) —führte recht eigentlich zu einem Widerspruch, und das an- gestrebte Ziel würde nur in äusserst unvollkommener Weise erreicht. Nachdem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine freiwillige Arbeitslosen- versicherung einzuführen, führte eine rein grammatikalische Auslegung letzt- lich ausserdem dazu, diese Entscheidung in Frage zu stellen. Gewisse Versi- cherte, die ein Maximum an Sicherheiten zu behalten wünschen, fänden es vorteilhaft, weiterhin der AHV unterstellt zu bleiben, obwohl sie die Vorausset- zungen für eine Befreiung erfüllten, während andere, die vielleicht dem Risiko der Arbeitslosigkeit in geringerem Masse ausgesetzt sind, die gegenteilige Wahl träfen. Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass es in der Sozialversicherung ebenso wichtig ist wie in der Privatversicherung zu verhindern, dass jemand seinen Entschluss, sich an der Versichertengemeinschaft zu beteiligen oder nicht, von der Realisierung des Risikos oder dessen drohenden Eintritts ab- - -
hängig macht (vgl. BG 98V 185, ZAK 1972 S.658 Erw.3b). Das Ergebnis, zu welchem eine solche Auslegung führt, ist zugleich auch un- vereinbar mit der Rechtsgleichheit. Sie trifft eine aus der Sicht der Arbeits- losenversicherung durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung zwischen den Versicherten, für welche die doppelte Versicherung eine unzumutbare Doppel- belastung bedeutet, und denjenigen, die, weil sie diese Voraussetzung wirt- schaftlichen Charakters nicht erfüllen, weiterhin die Deckung durch die schweizerischen Sozialversicherungen geniessen. Demzufolge wäre es mit Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung als auch dem Willen des Verfassungsgebers nicht zu vereinbaren, vom Kreis der obligatorisch Versicherten diejenigen Personen auszuschliessen, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG von der AHV befreit sind. Es ist vielmehr anzuneh- men, dass diese Personen weiterhin in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen es handelt -
sich dabei nicht um eine blosse Befugnis. Was den eigentlichen Bezug der ih- nen auferlegten Beiträge anbelangt, sind sie wie Versicherte von nicht bei- tragspflichtigen Arbeitgebern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AVIG zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin scheint nun aber zu befürchten, dass eine solche Lö- sung Komplikationen administrativer Natur mit sich bringt. Andere Spezialfälle - die sich namentlich aus der erwähnten Rechtsprechung betreffend die Bei- tragspflicht von Angehörigen gewisser ausländischer Staaten in der AHV/IV, nicht aber in der EO und/oder in der Arbeitslosenversicherung, ergeben -
konnten allerdings anscheinend ohne grössere Schwierigkeiten von der Ver- waltungspraxis gelöst werden (vgl. z. B. Rz 2055 KSV). Obwohl sich das Problem vorliegend nicht stellt, kann doch schon darauf hingewiesen werden, dass der Beibehalt der Unterstellung unter die Arbeits- losenversicherung im Fall von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG (Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder besonderer steuerli- cher Vergünstigungen stehen) hingegen nicht als möglich erscheint: Der Aus-
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schluss von der Versicherung beruht hier nicht allein auf dem AHVG, sondern auch auf dem diplomatischen Recht, so dass er für alle Sozialversicherungs- zweige gilt (vgl. BGE 115V 13 Erw. 3a, 110V 152 Erw. 3c, ZAK 1984S. 496). Hinsichtlich des von Bst. c desselben Artikels erfassten Falles (Unterstellung unter die Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit), ist im Lichte von Art. 2 AHVV, der die Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahme von der obligatorischen Versicherung umschreibt, festzustellen, dass eine Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, angesichts der Anspruchserfordernisse für Leistungen gemäss AVlG zwangsläufig nicht den Schutz der schweizerischen Arbeitslosenversicherung geniessen kann.
AHV. Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen Urteil des EVG vom 16. November 1990 iSa. L.R. (Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 6bis 6quater,23 bis und 23ter AHVV: Berechnung des Sonderbeitrags. Selbst wenn der Kapitalgewinn nach Erreichen des 62. bzw. 65. Alters- jahrs erzielt wird, ist der Freibetrag gemäss Art. 6quater AHVV nicht an- wendbar.
Anlässlich der Liquidation einer Kollektivgesellschaft erzielte der 1922 gebo- rene Teilhaber L.R. einen der direkten Bundessteuer unterliegenden Kapital- gewinn von 58432 Franken. Gestützt auf die Steuermeldung forderte die Aus- gleichskasse von ihm einen Sonderbeitrag von 5490 Franken. L.R. erhob Be- schwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse und verlangte, dass der Sonderbeitrag nur auf dem 12 000 Franken (für 1989 gültiger Freibetrag) über- steigenden Betrag berechnet werde. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und setzte den geschuldeten Sonderbeitrag entsprechend neu fest. Die Ausgleichskasse beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auf- hebung des kantonalen Entscheids. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
3. Die Entrichtung eines Sonderbeitrages wird vorliegend nicht bestritten;
ebensowenig die Höhe des Liquidationsgewinnes. Im übrigen sind die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 116V 4, ZAK 1990 S. 249 Erw. 3). a. Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG kann der Bundesrat von der Beitragserhebung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbeitrages der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 2 AHVG. Der Bundesrat hat diese Kompetenzdelegation aus- geschöpft in Art. 6 qUate( AHVV, indem er in Abs. 2 das in diesem Fall nicht bei- tragspflichtige Einkommen Selbständigerwerbender auf 14400 Franken im
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Jahr (12000 Fr. bis Ende 1989) begrenzte. Nach Meinung der Vorinstanz stellt Art. 17 Bst. d AHVV die Kapitalgewinne dem Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit gleich. Die Gleichbehandlung erfordere demnach, dass Art. quater AHVV auch auf die nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erzielten Kapi- talgewinne angewandt werde. Im vorliegenden Fall sei deshalb der Sonder- beitrag aufgrund eines massgeblichen Gewinns von 46400 Franken (58400 abzüglich 12000 Fr.) zu berechnen; nach den Beitragstabellen des BSV be- läuft sich der entsprechende Beitrag auf Fr. 4407.60.
b. Dieser Argumentation die sowohl von der Ausgleichskasse wie vom BSV -
bestritten wird -kann nicht gefolgtwerden. Bei der Liquidation eines Unterneh- mens stammt der Kapitalgewinn im allgemeinen aus einer während der ganzen Dauer ihres Betriebes ausgeübten Erwerbstätigkeit (ZAK 1986 S. 578 Erw. 2b; vgl. bezüglich der besonderen Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt: Masshardt/ Gendre, Kommentar zur direkten Bundessteuer, N. 2 zu Art. 43). Selbst wenn die Liquidation nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr erfolgt, rührt der erwirtschaf- tete Gewinn meist aus einer zum grossen Teil vorder Entstehung des Altersren- tenanspruchs ausgeübten Erwerbstätigkeit her. Schon aus diesem Grunde ist es kaum möglich, die Regeln über die Beiträge von Selbständigerwerbenden im Rentenalter unverändert auf die Liquidationsgewinne zu übertragen. Im weiteren sind die Kapitalgewinne nach dem vom Bundesrat geschaffenen System teilweise den vom Arbeitgeber gewährten freiwilligen Vorsorgeleistun- gen gleichgestellt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Realisierung des Ge- winns sein 50. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 23t Abs. 1 AHVV). Insoweit sind sie damit bereits im Rahmen von Art. 6bis AHVV von der Beitragspflicht befreit. In dieser Beziehung ist die Situation des Selbständigerwerbenden ver- gleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, für welchen der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV auch nicht anwendbar ist (da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die vom Arbeitgeber gewährte Vorsorgeleistung ihren Grund ebenfalls in der dem Altersrentenanspruch vorausgegangenen Aktivitätsperiode hat). Es muss daher von zwei Möglichkeiten die eine gewählt werden: Entweder wird der Kapitalgewinn zum Teil - und aus offensichtlich sozialpolitischen Gründen - einem für Vorsorgezwecke bestimmten Kapital gleichgestellt (s. ZAK 1983 S. 306 Ziff. 7); Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obli- gatorischen AHV, S.220 N. 14.23), oder dieser gleiche Gewinn wird — gesamt- haft als Reinertrag einer Erwerbstätigkeit betrachtet und teilweise von der -
Beitragserhebung ausgenommen aufgrund von Art. 6 qu,ler AHVV. Hingegen wäre es kaum verständlich, wenn die Vorteile beider Systeme kombiniert wer- den könnten, und es käme einem ungerechtfertigten Privileg gleich, wollte man bei der Erwerbsaufgabe nach dem 62. oder 65. Altersjahr eine zusätzliche Ausnahme zugestehen. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Verweigerung der Gewährung des Freibetrages nach Art. 6 qUater AHVV eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten darstellen oder unbefriedigende und ungerechte Folgen nach sich ziehen sollte. Das angefochtene Urteil kann somit nicht bestätigt werden.
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AHV. Verfahren; Vertrauensschutz Urteil des EVG vom 20. August 1990 i.Sa. B.K.
Art. 4 BV: Vertrauensschutz. Für die Berufung auf Vertrauensschutz wird nicht mehr vorausgesetzt, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip zurücktreten muss (Änderung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen: 3a. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem be- rechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass fal- sche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte; wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken- nen konnte; wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof- fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 110V 155, ZAK 1986 S.496 Erw. 4b; BGE 108V 181, ZAK 1983 S. 203 Erw.3; BG E 107 V 160, ZAK 1982 S. 382 Erw. 2; BG E 106 Vi 43, ZAK 1981 S. 208 Erw. 3 mit Hinweisen). Ferner verlangt das EVG als weitere (sog. sechste) Voraussetzung, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechtsgrund- satz zurücktreten muss (BGE 111 V 73 Erw. 4c, 110V 156, ZAK 1984 S.496 Erw. 4c; BGE 106V 143, ZAK 1981 S. 208 Erw. 3 mit Hinweisen). 4a. Es stellt sich die Frage, ob an der sechsten Voraussetzung weiterhin . . .
festgehalten werden kann. b. Das EVG wandte in seiner früheren Rechtsprechung die Grundsätze über den Vertrauensschutz in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts (BGE
115 la 18 Erw. 4a, 99 Ib 101 Erw.4 mit Hinweisen) an (EVGE 1967 S.40, ZAK
1967 S.412 Erw. 4a; BGE 97V 220, ZAK 1972 S.663 Erw. 4 und zuletzt in
BGE 99V 8 Erw. 5, ZAK 1968 S.166; vgl. auch EVGE 1963 S.104 Erw. 3, S. 176 Erw. 4 und S. 184 Erw. 3, 1966 S. 84 unten, 1967 S. 93 Erw.3).
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Im Jahre 1974 änderte es seine Rechtsprechung und verlangte zusätzlich, dass keine unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderrege- lung vorliegen darf, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechts- grundsatz zurücktreten muss (BGE 100V 154,158 und 162, ZAK 1975 S. 191,
432 und 434). In BGE 100 V 154 schloss es den Vertrauensschutz im Bereich
von Art. 16 AHVG, namentlich dessen Abs. 1, mit folgender Begründung aus: (<Des weitern ist zu beachten, dass die Bestimmung von Art. 16 AHVG auf die Er- haltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gerichtet ist. Wie in der bun- desrätlichen Botschaft vom 5. Mai 1953 zur Änderung von Art. 16 AHVG ausge- führt wurde, muss im Interesse der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechni- schen Einwänden hinsichtlich der einzelnen Beitragsforderung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes im Verhältnis zwischen Versicherung und Beitragspflichti -
gern <Ruhe eintreten> (BBI 1953 11119). Nachforschungen der Verwaltung und des Richters über weit zurückliegende Tatsachen sollen vermieden werden. Aus diesem Grunde ist mit dem Ablauf der in Art. 16 AHVG genannten Fristen die Wirkung des Erlöschens der Forderung bzw. der Schuld verbunden. Auf Grund dieser Erwägun- gen hat das EVG wiederholt entschieden, dass eine verjährte Beitragsschuld selbst dann nicht mehr erfüllt werden kann, wenn die Beitragslücke auf ein vorschrifts- widriges Verhalten der Ausgleichskasse zurückzuführen ist (EVGE 1958 S.199, ZAK 1961 S.227). Insofern tritt das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechts- grundsatz gegenüber der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergeben- den Sonderregelung zurück. Eine Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge kann so- mit lediglich im Rahmen der Bestimmung von Art. 16 AHVG erfolgen.» In Art. 47 AHVG erblickte das EVG ebenfalls eine solche Sonderregelung. Hiezu führte es in BGE 100V 158 folgendes aus: «Nach Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschä- digungen innerhalb der Verjährungsfrist zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist zu erlassen, wenn der Rückerstattungspflichtige in gutem Glauben annehmen konnte, die Leistung zu Recht bezogen zu haben, und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. Art. 79 Abs. 1 AHVV). Diese Rücker- stattungspflicht schliesst in sich, dass die betreffende Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht wird. Wenn mithin Renten und Hilflosenentschädigungen, die sogar auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhen, zurückgefordert werden müs- sen und in Zukunft nicht mehr ausgerichtet werden dürfen, so müssen diese Lei- stungen erst recht verweigert werden, wenn sich der Versicherte bloss auf eine ent- sprechende, materiell falsche Auskunft oder Zusicherung berufen kann, und zwar selbst dann, wenn im übrigen die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären. Die lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gegründete Gewährung von Rente und Hilflosenentschädigung würde unmittelbar gegen Art. 47 AHVG verstossen . . .Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen kann, um gesetzwidrig eine ausserordentliche AHV- Rente zu erlangen. In diesem Punkt muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden . .
Diese Ausführungen wurden in BGE 100V 162 (ZAK 1975 S.434) noch fol- gendermassen präzisiert: «Mit der Vorschrift von Art. 47 AHVG und den zugehörigen Verordnungsbestim- mungen (Art. 78ff. AHVV) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Folgen einer un-
214 ZAK5/1991
rechtmässigen Ausrichtung von Versicherungsleistungen ausdrücklich geregelt. Insbesondere hat er auch die Möglichkeit eines Erlasses der Rückerstattungspflicht vorgesehen und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte die Leistungen gutgläubig bezogen haben kann. Darüber hinaus wurde dem Prinzip der Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns der Vorrang gegeben gegenüber dem Schutz des guten Glaubens desjenigen, der unrechtmässig Versicherungslei- stungen bezogen hat. Insofern tritt das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechts- grundsatz gegenüber der unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergeben- den Sonderregelung zurück. Es besteht somit grundsätzlich kein Raum zu einer über den in Art. 47 AHVG umschriebenen Schutz des guten Glaubens hinausge- henden Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben . ..
Im Anschluss an die erwähnten Grundsatzurteile entwickelte sich die Recht- sprechung des EVG im Bereich des Vertrauensschutzes dahingehend, dass entweder lediglich die fünf Voraussetzungen Erwähnung fanden (vgl. etwa BGE 108V 182, ZAK 1983 S.203 Erw. 3; BGE 107V 160f., ZAK 1982 S.382 Erw. 2 und 3; BGE 106 V 72, ZAK 1981 S. 202 Erw. 3b) oder die sechste Vor- aussetzung angewandt bzw. deren Anwendung verneint wurde (vgl. BGE 111 V 73, ZAK 1985 S.570 Erw. 4c; BGE 110V 156, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4c; ZAK
1983 S.390 Erw. 2b, 1977 S.264 Erw. 4; ARV 1986 Nr. 32S.127). Dabei
spielten nebst Art. 16 AHVG als den Vertrauensschutz ausschliessende Son- derregelungen lediglich die Vorschriften betreffend Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen (Art. 47 AHVG; Art. 95 AVIG, vgl. hiezu ARV 1986 Nr. 32 S. 127) eine Rolle. c. Das Recht auf Vertrauensschutz ist ein in Art. 4 BV gewährleisteter verfas- sungsmässiger Anspruch (BGE 115 la 18 Erw. 4a mit Hinweisen; Sa/adin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, 1975, S. 56f.; Gri- sei, Traite de droit administratif, Bd. 1, S.389 unten). Es erweckt daher bei einem Teil der Lehre Bedenken, dass dieses verfassungsmässige Recht durch eine als Sonderregelung qualifizierte Gesetzesnorm beiseite geschoben wer- den kann (vgl. etwa Ducommun, Lögalitö et bonne foi dans la jurisprudence du Tribunal f6d6ra1 des assurances, in: MIanges Henri Zwahlen, 1977, S. 256; Moor, Droit administratif, Bd. 1, S. 359 unten; Sameii, Treu und Glauben im öf- fentlichen Recht, ZSR NF 96 [1977], II, S.385; Weber-Dürler, Vertrauens- schutz im öffentlichen Recht, S. 76f.). Andere Autoren sehen die Rechtspre- chung zur sechsten Voraussetzung mit dem verfassungsmässigen Grundsatz des Vertrauensschutzes als vereinbar (Grisei, L'apport du Tribunal f6d&al des assurances au döveloppement du droit public, in: Mölanges Alexandre Beren- stein, 1989, S. 442; Haefiiger, Alle Scheizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 229; Knapp, Prcis de droit administratif, 3. Aufl., S.95, NN 509 am Ende und 510). Das Bedürfnis nach einer vom Gesetz abweichenden Behandlung, welches durch das Vertrauensprinzip verkörpert wird, steht notwendigerweise in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der rechtsgleichen Gesetzesanwendung (BGE 112 V 122). Auf diesem Hintergrund vermag die der sechsten Vorausset- zung zugrunde liegende Annahme, gewisse Gesetzesbestimmungen würden
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als Sonderregelung den verfassungsmassigen Anspruch auf Vertrauensschutz ohne weiteres ausschliessen, andere dagegen nicht, im Lichte der gestiegenen Bedeutung, welche Lehre und Rechtsprechung dem Vertrauensschutz heute zumessen, nicht mehr zu überzeugen. Bei konsequenter Anwendung durch die Rechtsprechung hätte die sechste Voraussetzung im übrigen zum Ausschluss des Vertrauensschutzes im Leistungsbereich der Bundessozialversicherung führen müssen. Denn wenn die Rechtsprechung eine fehlerhafte Auskunft oder eine falsche Zusicherung zum Anlass nahm, eine Leistungspflicht zu beja- hen (vgl. z.B. BGE 107V 157, ZAK 1982 S.382 und BGE 109V 52), so än- derte dies weil gegen das Gesetz verstossend an der Unrechtmässigkeit der - -
Leistungsausrichtung nichts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bereits erfolgte Leistungszusprechung nachträglich gestützt auf Treu und Glauben sanktioniert oder sofern noch nicht erfolgt erst mit Wirkung für die Zukunft - -
angeordnet wird. In beiden Fällen müsste bei konsequenter Anwendung der sechsten Voraussetzung die gestützt auf Treu und Glauben zugesprochene Leistung als unrechtmässig bezogen betrachtet und gestützt auf die als unmit- telbar und zwingend aus dem Gesetz sich ergebende Sonderregelung qualifi- zierte Rückforderungsnorm (Art. 47 AHVG, Art. 95 AVIG usw.) in jedem Fall zurückerstattet werden. Ein solches Ergebnis, das den Vertrauensschutz im Kernbereich verletzt, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar. d. Nach dem Gesagten kann an der sechsten Voraussetzung nicht mehr fest- gehalten werden (BGE 108V 17, ZAK 1983 S.160 Erw. 3b). Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist daher die bisherige Rechtsprechung (zuletzt in BGE
112 V 121 Erw. 4c mit Hinweisen) dahingehend zu ändern, dass inskünftig bei
Erfüllung der fünf Voraussetzungen auf die Prüfung der Frage verzichtet wird, ob eine unmittelbar und zwingend sich aus dem Gesetz ergebende Sonderre- gelung vorliegt, vor welcher das Vertrauensprinzip als allgemeiner Rechts- grundsatz zurücktreten muss.
IV. Rechtliches Gehör Urteil des EVG vom 17. Juli 1990 i.Sa. M.H.
Art. 4 BV, Art. 73 bis IVV: Rechtliches Gehör; Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs. Anwendung der Grundsätze über das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren bzw. über die Voraussetzungen für die Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdever- fahren, wie sie das EVG wiederholt bezüglich des Verfahrens vor der Schweizerischen Ausgleichskasse bzw. vor der Eidgenössischen Re- kurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen aufgestellt hat; hier in einem Fall, wo der Verfahrensfehler durch eine kantonale Behörde begangen wurde. Das rechtliche Gehör darf nicht im Hinblick auf die Heilung in einem allfälligen Gerichtsverfahren vor- enthalten werden.
216 ZAK 5/1991
M.H. leitete selbständig eine Firma für Gebäudeunterhalt. Am 1 . September
1982 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter eine Brustwirbelkörperfraktur,
woraus ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom resultierte. Bis Ende Februar 1983 war M.H. vollständig arbeitsunfähig, danach begann er seine Tätigkeit auf die Restaurierung von Möbeln umzustellen. Die Aus- gleichskasse sprach ihm mit Verfügungen vom 7. November 1984 und 22. De- zember 1986 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 bzw. 85 Pro- zent eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1983 zu. Am 10. März 1987 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Die IV- Kommission holte u.a. einen Bericht der IV-Regionalstelle, ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. A. sowie die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1984 bis
1986 ein und klärte die Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht vom 4. März
1988). Gestützt darauf setzte sie mit Beschluss vom 22. März 1988 den Invali- ditätsgrad neu auf 46 Prozent fest, was sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19April 1988 mitteilte. Gleichzeitig eröffnete sie ihm die Möglichkeit, sich innert 14 Tagen schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Mit Ein- gabe vom 25. April 1988 ersuchte der Vertreter des Versicherten um Aktenzu- stellung, damit er zur vorgesehenen Rentenkürzung Stellung nehmen könne. Ohne das Begehren beantwortet zu haben, setzte die Ausgleichskasse mit Ver- fügung vom 26. Mai 1988 die 1V-Rente ab 1 Juli 1988 auf eine Viertelsrente .
herab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am 3. Juni 1988 stellte sie die Akten dem Vertreter des Versicherten zu. Gleichzei- tig teilte sie in Ergänzung der Verfügung vom 26. Mai 1988 mit, auf welchen Einkommenszahlen die Invaliditätsbemessung beruhe. M.H. liess gegen die Verfügung vom 26. Mai 1988 Beschwerde führen. Nebst der Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung, welches Be- gehren mit Zwischenentscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 29Juli
1988 und Urteil des EVG vom 23. Februar 1989 gutgeheissen wurde, bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines neuen Verfahrens und zu neuem Entscheid; insbesondere sei er «in die Lage zu versetzen, sich vor der Vorinstanz zum voll- ständigen Abklärungsresultat sowie zum Vorbescheid zu äussern». Zur Be- gründung liess er im wesentlichen vorbringen, die Verwaltung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm den Bericht über die Abklärungen an Ort und Stelle vom 4. März 1988 nur unvollständig unterbrei- tet habe, den Beschluss vom 22. März 1988 vor Eingang seiner diesbezüg- lichen Stellungnahme (vom 27. März 1 988) formuliert und die Verfügung vom 26. Mai 1988 erlassen habe, ohne ihm Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur mit Schreiben vom 25. April 1988 in Aussicht gestellten Vernehmlassung ein- zuräumen. Mit Entscheid vom 22.Juni 1989 bejahte die kantonale Rekursbehörde das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache an die 1V-Kommission zurück, damit sie dem Versicherten Gelegenheit gebe, sich vor erneuter Beschlussfassung zur ge- planten Erledigung des Verfahrens materiell zu äussern.
ZAK5/1991 217
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Während die kantonale Rekursbehörde auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, äussert sich das BSV in gutheissendem Sinne, ent- hält sich jedoch eines formellen Antrags. M.H. lässt Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG weist die Beschwerde ab:
la. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Kommission oder ihr Präsident vor der Beschlussfassung über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens, den Ent- zug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur ge- planten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Diese Bestimmung bezweckt im wesentlichen, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um- schriebenen Sinne zu gewährleisten (BG E 116V 33 Erw. 4a). Danach dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des einzelnen eingreift (BG E 112 la 3 mit Hinwei- sen). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erheb- liche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BG E 115 la 11 Erw. 2b und 96 Erw. 1 b, 114 la 99 Erw. 2a, 112 la 3, 111 la 103 Erw. 2b, 109 la 5 und 233 Erw. 5b, 106 la 162 Erw. 2b; vgl. auch Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, 5. 128ff.; Saladin, Das Verwaltungsverfahren des Bundes, S.l3lff.; Tinner, Das rechtliche Gehör, in ZSR 83/1964 II S.330ff.; Müller/ Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, S. 239ff.; Gott/er, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 BV, in recht 1984, S. 1ff.; Müller, in Kommentar zur BV, Art. 4 Rz 104ff.; Grisel, Traitö de droit administratif, Bd. 1, S.373ff., insbeson- dere S.380ff.) Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs kann der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibe- hauptungen und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Am- tes wegen prüfen («iura novit curia»; BG 107V 248 Erw. 1 b mit Hinweisen; vgl. auch BG E 115 la 96 Erw.1 b und 105 la 196). Zwar hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden. Beabsichtigt der Richter jedoch, das Urteil auf juristische Argumente abzustutzen, welche im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranzie- hung sie auch nicht rechnen mussten, so hat er (zumindest der dadurch be- schwerten Partei) Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE
115 la 96 Erw. 1 b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
218 ZAK5/1991
b. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 115V
305 Erw. 2h mit Hinweisen). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob
die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent- scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht. Laut ständiger Praxis des EVG kann eine nicht besonders schwerwiegende -
(BG E 116V 32 Erw. 3, 11 5V 305 Erw. 2h) Verletzung des rechtlichen Gehörs -
dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103V 133 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 la 18 Erw. 2c mit weiteren Hinweisen sowie BGE 107V 249 Erw. 3 und 104 V 155 oben, ZAK 1979 S. 81 Erw. 1; ZAK 1986 S. 62 Erw. 2). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE - -
116V 32 Erw. 3,108 V 137 Erw. 3c/aa mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehors- verletzung nicht. 2a. Die 1V-Kommission hat den Präsidialbeschluss vom 22. März 1988 korrek- terweise dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreitet. In der Folge hat sie jedoch das innert der angesetzten Vernehmlassungsfrist eingegangene Schreiben seines Vertreters, worin dieser um Aktenedition ersuchte und klar zum Ausdruck brachte, dass er sich zur vorgesehenen Rentenrevision zu äus- sern beabsichtigte, unbeachtet gelassen und den Beschluss an die Ausgleichs- kasse weitergeleitet, worauf diese am 26. Mai 1988 die Rentenherabsetzung verfügte. Dieses Vorgehen der Verwaltung stellt eine Missachtung der in Art. 73bis Abs. 1 IVV zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht und damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welcher Verfahrensmangel in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde denn auch zu Recht nicht bestritten wird. b. Es fragt sich jedoch, ob die Ausgleichskasse bzw. die 1V-Kommission zu verpflichten ist, entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung dem Be- schwerdegegner das rechtliche Gehör zu gewähren, oder ob in Heilung des begangenen Verfahrensfehlers die kantonale Rekursbehörde zum materiellen -
Entscheid anzuhalten ist. 3a. Die Vorinstanz hat den Rückweisungsentscheid im wesentlichen damit begründet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein elementares Recht darstelle, welches die Verwaltung zu beachten habe. Beim streitigen Renten- anspruch handle es sich sodann nicht um eine reine Rechtsfrage; vielmehr ba- siere die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf einem gewissen Ermessen, was ebenfalls gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spreche. b. Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichts- beschwerde auf den Standpunkt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im kantonalen Verfahren geheilt worden, da der Beschwerdegegner Gelegenheit gehabt habe, die vollständigen Akten einzusehen und sich zum Ergebnis des
ZAK 5/1991 219
Revisionsverfahrens vor einer mit voller Kognitionsbefugnis ausgestatteten In- stanz zu äussern. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid widerspreche der Praxis des EVG, wonach bei diesen Voraussetzungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann es nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Ver- fahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. in diesem Sinne auch PVG' 1987 Nr. 84S.180). Der Umstand, dass eine solche Hei- lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es nicht, auf die Anhörung des Betroffe- nen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung (BG E 105 la Erw. 1 b/cc). Abgese- hen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird dem Betroffenen zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 73 bi, IVV, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren und das «Verhältnis zwi- schen Bürger und Staat menschlicher» zu gestalten (ZAK 1987 S. 138), zuwi- derläuft (vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 4, Rz 103). Das EVG hat im unveröffentlichten Urteil M. vom 6. April 1990 festgehal- ten, dass von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlaufen- den und der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. Cottier, a.a.O., S.12). Diese Situation ist hier nicht gegeben. Gemäss dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil des EVG vom 23. Februar
1989 hätte die Verwaltung die revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertels-
rente nicht verfügen dürfen, ohne vorher die Voraussetzungen für einen allfälli- gen Härtefall zu prüfen. Dies wird somit nachzuholen sein. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung widerspräche es da- her der Verfahrensökonomie, wenn die kantonale Rekursbehörde vorerst mate- riell über die angefochtene Verfügung befinden und entsprechend dem er- -
wähnten Urteil vom 23. Februar 1989 — die Sache erneut an die Verwaltung zu- rückweisen würde. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid vom
22 . Juni 1989 zu bestätigen. Die 1V-Kommission hat dem Beschwerdegegner
entsprechend der vorinstanzlichen Anordnung das rechtliche Gehör zu ge- währen, und die Ausgleichskasse wird anschliessend neu zu verfügen haben.
1 PVG = Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden.
220 ZAK 5/1991
Von Monat zu Monat Der Verwaltungsrat des AI-IV-Ausg/eichs!önds trat am 14. Mai unter dem Vorsitze von Dr. R. Mellini zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er nahm u.a. Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1990 der drei Sozialwerke und verabschiedete den Jahresbericht zuhanden des Bundesrates. Ferner behan- delte er grundsätzliche Fragen der Anlagepolitik und prüfte verschiedene Möglichkeiten einer gewissen Ausweitung auf zusätzliche Schuldnergruppen und Anlagemedien. In Zukunft sollen auch Obligationen erworben werden von schweizerischen privatwirtschaftlichen Handels- und Industrieunterneh- men, deren Anleihen an der Börse kotiert sind. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen. Anteilscheine von schweizerischen Immobilien- und Obligatio- nen-Fonds zu zeichnen, die ausschliesslich im Inland investieren. Die Frage des zukünftigen Aktienerwerbs wird im Rahmen der 10. AHV-Revision zur Sprache kommen, da es diesbezüglich einer Gesetzesänderung bedarf. Die Kommission für Durchführungsfragen in der EO tagte am 29. Mai unter dem Vorsitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie befasste sich mit der Neugestaltung der EO-Meldekarte. Ausserdem wurde die Möglichkeit disku- tiert. die Meldekarte aufgrund der Daten des Personalinformationssystems PISA im Rechenzentrum der Armee auszudrucken und danach den Rech- nungsführern zuzustellen. Für die Einzelheiten der Neugestaltung wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, welche zuhanden der Kommission einen Lösungsvor- schlag unterbreiten wird. Zudem wurde die Frage nach der Erhebung der ef- fektiven vordienstlichen Einkommen, welche den Höchstbetrag der EO-Ent- schädigung übersteigen, erörtert. Eine Abordnung der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes übergab am 30. Mai der Bundeskanz- lei ihre von rund 124000 Stimmberechtigten unterzeichnete Volksinitiative «:uni Ausbau von AHV und IV» (Wortlaut in ZAK 1990 S. 385). Diese fordert zur Hauptsache eine Heraufsetzung der Mindestrenten um die Hälfte sowie eine geschlechts- und zivilstandsunabhängige Ausgestaltung der Ansprüche. Am 2. Juni hat das Schweizervolk die neue Finanzordnung verworfen. Da- mit entfällt auch die darin vorgesehen gewesene Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung eines Mehritertsteuerzuschlags zugunsten der .4 H V zur Verhinde- rung demographisch bedingter Finanzierungslücken.
ZAK6 1991 221
Auf dem Weg zur Realisierung der dritten 1V-Revision Nach mehrjährigen Beratungen die Botschaft des Bundesrates datiert vom 25. Mai 1988 haben die eidgenössischen Räte am 22. März 1991 die im Rah- -
men des zweiten Pakets der Aufgabenteilung Bund/Kantone ablaufende dritte 1V-Revision verabschiedet. Diese beinhaltet keinerlei materielle Änderungen, sondern beschränkt sich auf organisatorische Massnahmen. Ziele der Revision Die dritte IVG-Revision wurde wie die ganze Aufgabenteilungs-Neuordnung unter der Verantwortung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemen- tes vorbereitet. Zielsetzungen sind ein bürgernaher, wirtschaftlicher Vollzug, eine bessere Durchsetzung der rechtsgleichen Behandlung sowie eine Verkür- zung der Bearbeitungsfristen. Wichtigste Anderungen Die heutigen 1V-Organe (Kommissionen, Sekretariate, Regionalstellen) wer- den in einer 1V-Stelle zusammengefasst. In Artikel 54 IVG (Kantonale IV- Stellen) ist folgendes festgehalten: «Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine unabhängige 1V-Stelle. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame 1V-Stelle er- richten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen 1V-Stelle übertragen.» Gänzlich aufgehoben werden die 1V-Kommissionen für das Bundespersonal. Diese Fälle werden in Zukunft in der 1V-Stelle des jeweiligen Kantons bear- beitet. Für die Versicherten im Ausland setzt der Bundesrat eine besondere IV- Stelle ein. Die 1V-Stellen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und erlassen die Verfü- gungen, ebenso steht ihnen das Recht zu, gegen Entscheide der kantonalen Rekursbehörden Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Das Leistungsrecht der IV wird durch diese Revision nicht direkt betroffen. Verbesserungen werden durch kürzere Bearbeitungsfristen in den neuen Voll- zugsstrukturen erwartet. Mögliche Organisationsvarianten für die Sicherstellung der 1V-Stellen in den Kantonen Kleine Kantone Die unabhängige 1V-Stelle wird in Personalunion vom Leiter der kantonalen Ausgleichskasse geführt.
222 ZAK6/1991
(Ihrige Kantone - Die unabhängige 1V-Stelle wird direkt dem zuständigen Departernentschef (Regierungsrat) unterstellt. - Die unabhängige 1V-Stelle wird innerhalb eines kantonalen Versicherungs-
amtes dessen Leiter unterstellt (Ausgleichskasse und 1V-Stelle stehen auf der gleichen hierarchischen Stufe). Die unabhängige regionale 1V-Stelle wird einer Aufsichtsstelle unterstellt, in der die zuständigen Departementschefs der betroffenen Kantone vertre- ten sind. Ablauf des Vollzugs Der Worlaut der von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession 1991 verabschiedeten Gesetzesrevision wurde im Bundesblatt vom 3. April veröf- fentlicht. Die Referendumsfrist läuft am 8. Juli 1991 ab. Das Inkrafttreten wird vom Bundesrat bestimmt; es ist auf den 1. Januar 1992 vorgesehen. Gemäss den Übergangsbestimmungen haben die Kantone die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten zu verwirklichen. Die kantonalen Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation müssen dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Genehmi- gung vorgelegt werden.
Stand der Arbeiten in den Kantonen Am weitesten fortgeschritten sind die Vorbereitungsarbeiten im Kanton Lu- zern. Zurzeit steht der Entwurf des Einführungsgesetzes in der Schlussbereini- gung und wird demnächst vom Regierungsrat verabschiedet. Luzern erhält eine unabhängige 1V-Stelle, die direkt dem Chef des Sozialdepartementes un- terstellt wird. Auch die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenfas- sung des Personals der Regionalstelle und des 1V-Sekretariates sind gegeben. Die neuen Räumlichkeiten werden Ende 1991 bezogen. Das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes ist auf den 1. Juli 1992 vorgesehen. Ebenfalls ein Entwurf eines Einführungsgesetzes liegt für den Kanton Uri vor. Hier handelt es sich um eine 1V-Stelle, die in Personalunion vom Leiter der kantonalen Ausgleichskasse geführt wird. Im Kanton Bern ist der Bericht einer Abeitsgruppe Ende Mai 1991 vorgelegt worden. Erste Kontakte mit weiteren Kantonen haben bereits stattgefunden. Am 7. Mai 1991 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Kantonsregierun- gen offiziell über das neue Gesetz informiert und als Kontaktpersonen Frau Christianne Vallat für die Westschweiz sowie das Tessin und Herrn P. Aebi- seher für die deutschsprachige Schweiz bestimmt.
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Art des Vorgehens In allen bisher erarbeiteten Lösungen wurde das Bundesamt für Sozialversi- cherung von Anfang an einbezogen und war auch in den entsprechenden Ar- beitsgruppen vertreten. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und verkürzt den Aufwand für das Genehmigungsverfahren beträchtlich. Gleichzeitig bietet dieses partnerschaftliche Vorgehen am besten Gewähr, dass die Zielsetzungen dieser IVG-Revision bestmöglich erfüllt werden können.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1990 Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind im Be- richtsjahr um 15,3 Prozent angestiegen. Dieses starke Wachstum ist einerseits auf eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, des maximal möglichen Miet- zinsabzuges und des Pauschalbetrages für Mietnebenkosten wie auch auf die Aufhebung des Selbstbehaltes bei der Vergütung der Krankheitskosten zu- rückzuführen. Andererseits stiegen gewisse Ausgabenposten stärker als die im Konsumentenindex festgehaltene Teuerung.
Entwicklung der EL-Gesant taufwendungen der EL-Fälle ‚
und der Durchschnitte pro Fall, 1986 bis 1990 Tabelle 1 Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Fälle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken
1986 777,8 10,8 132 331 + 3,2 5877 7,4 1987' 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7507 27,7 1988 1153,0 9,0 140 729 —0,1 8193 9,1 1989 1243,4 7,8 146 210 + 3,9 8504 3,8 1990 1433,6 15,3 151 379 + 3,5 9471 11,4 Zweite EL-Revision
224 ZAKG/1991
EL-Aus:ahlungen der Kantone im Jahre 1990 In Franken Tabelle 2
Kanton EL zur AHV Differenz 1 L zur IV Differenz 1 L zur AH\ j- IV Differenz
1990 tun] 1990 zum 1990 zum
Vorjahr Vorjahr Vorjahr -
Zürich 139 749 786 9,16 48 518 120 10,97 188 267 906 9,62 Bern 188390267 11,73 47 304 332 17,09 235 694 599 12,77 Luzern 54142705 16,91 13477218 16.76 67619923 16.88 Uri 3 332 436 18.34 776 155 15,21 4 108 591 17.74 Schwyz 10 334 778 19,83 2448018 37,34 12782796 22.83 Obwalden 2883474 9,57 724 255 41,10 3 607 729 14,71 Nidwalden 2 411 923 18.78 564 082 —4.43 2 976 005 13,55 Glarus 4314969 21.37 1 269 012 24.96 5 583 981 22.17 Zug 4 263 622 16,52 2 093 401 37.79 6 357 023 22,76 Freiburg 51 529 670 22.86 11 111 843 17.24 62641 513 21,83
Solothurn 25 679 669 12.31 8463 878 9,51 34 143 547 11,60 Basel-Stadt 50 382 824 16.71 15711 467 30,01 66094291 19,62 Basel-Land 25 291 326 16.81 8 202 949 20,36 33 494 275 17,66 Schaffhausen 7 147 830 13.97 2429 376 21,64 9 577 206 15,83 Appenzell A. Rh. 5391 703 6,52 1 274 719 22,04 6666422 9,18 Appenzell I.Rh. 1553 627 12,90 282 405 10,91 1 836 032 12,59 St. Gallen 59905 993 23,33 14777619 35,41 74683 612 25.55 Graubünden 15 112 183 10.26 4424720 12,10 19536903 10,67 Aargau 33 094 430 15.82 11 787 647 22.63 44 882 077 17,54 Thurgau 23657 156 10.34 5132 107 7,23 28789263 9.77 Tessin 77 745 632 17.45 18714768 17,18 96460400 17.40 Waadt 164 756 970 12,43 43 612 372 12,80 208 369 342 12,50 Wallis 21 499 388 16,71 7814756 13.00 29314 144 15.70 Neuenburg 44714392 25,14 9501 830 12,39 54216222 22,70 Genf 92 152405 20.96 24 880 089 9,34 117 032 494 18,29 Jura 14921 942 17,52 3 978 431 11,24 18 900 373 16,14
Total 1 124361 100 15.12 309 275 569 15.94 1 433 636 669 15,30
Die Gesamtauszahlungen sind in sämtlichen Kantonen real angestiegen, am schwächsten in Appenzell A.Rh. mit 9,18 Prozent, am stärksten im Nachbar- kanton St. Gallen mit 25,55 Prozent. (Im Falle von St. Gallen hat offenbar die Erhöhung der Heimtaxenbegrenzung mitgespielt.) Noch extremer differiert die Entwicklung der EL-Auszahlungen an 1V-Rentner in zwei ebenfalls be- nachbarten Kantonen. Obwalden (+41,10%) und Nidwalden (-4,43%). Solch extreme Schwankungen können bei kleinen Kantonen wegen der gerin- gen Bestände oft von Zufälligkeiten abhängen (z.B. Nachzahlungen für das Vorjahr).
ZAKO 1991 225
Die Kostensteigerungen bei den EL an AHV-Rentner beruht nur zum kleine- ren Teil auf der Zunahme der Bezüger (s.a. Tab. 4). Zwar ist in Neuenburg bei einer Kostensteigerung von 25,14 Prozent auch die grösste Zunahme bei den Bezügerzahlen (12,701/o) zu verzeichnen, doch sind die Kosten auch in Kanto- nen mit Bezügerzuwachsen von nur 0 bis 5 Prozent um 18 bis 23 Prozent ange- stiegen. Dies liegt einerseits an der überdurchschnittlichen Entwicklung der Heim- und Klinikkosten sowie am steigenden Anteil der Bezüger, die sich in solchen Institutionen aufhalten (s.a. Tab. 5 + 6).
Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL Die Hauptlast der EL haben seit der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen (bezüglich der EL 1986 in Kraft getreten) die Kantone zu tra- gen, die allerdings auf anderen Gebieten entlastet wurden. Der Bund trug 1990 rund 23 Prozent der Aufwendungen.
Aufwendungen von Bund und Kantonen 1986 bis 1990 In Mio Franken Tabelle 3 Jahr EL zur AHV EL zur IV EL zur All und IV Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total 1986 151,3 476,4 627,7 35,2 114,9 150.1 186,5 591.3 777,8 1987 199,5 643,3 842,8 49,9 165.0 214,9 249,3 808,3 1057.6 1988 217,8 696,4 914,2 55,5 183,4 238.8 273,2 879,8 1153,0 1989 232,4 744,3 976,7 60,8 205,9 266,7 293,2 950,2 1243.4 1990 259,9 864,5 1124,4 68,6 240,7 309,3 328,5 1105,1 1443,6
Anzahl EL-Fälle Die Zahl der EL-Fälle hat um 3,5 Prozent zugenommen. Dabei verzeichnen die Heimbewohner einen stärkeren Zuwachs (+ 4,51/o) als die Nichtheimbe- wohner (+ 3,1%). Die Gesamtzahl der Fälle ist in vier Kantonen zurückge- gangen (UR, NW, Al, GR). Die Anzahl Fälle von Heimbewohnern ist nur in drei Kantonen (ZH, AR, TG) zurückgegangen, die der Nichtheimbewohner dagegen in sieben Kantonen (UR, 0W, NW, GL, FR, Al, GR).
226 ZAK6/1991
Verteilung der Ausgaben fir EL 1990 au/die einzelnen Kantone
16 ------ --- ----- -
--
12 ---------------------- ------------------ -
10 -------------------------------------------
J:.EiI:iiii ZU RE LI UR 32 0W NW CL ZG FR SO ES EL SH AR Al SC GR AG TG TI UD VI NE GE JU
Verteilung der EL-Be:i2ger 1990 auf die einzelnen Kantone
16
14
12
10
8
6
4
2
0 ZU RE LU UR $Z 0W NW GL ZG FR SO BI BL SO AR Al SG GB AG TG TI 1)0 VI NE GE JU
ZAK6 1991 227
Zahl der EL-Fülle nach Kantonen, Stand Ende 1990, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 4 Kanton Alters- Differenz Hinterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Diff. rentner % scnenrentner % Rentner '¼,
Zürich 16 337 3,35 261 -7,77 4 595 4.20 21 193 3.38 Bern 17 148 0,53 320 -3.03 3 890 1,30 21 358 0,62 Luzern 6205 1,49 144 -8,28 1 539 5,34 7 888 2,02 Uri 499 -0,99 11 10.00 106 -4,50 616 -1,44 Schwyz 1 223 5,43 14 -39,13 291 15.94 1 528 6,56 Obwalden 426 -0,93 16 6.67 89 9.88 531 0,95 Nidwalden 308 1,32 10 -16,67 76 -6,17 394 --0,76 Glarus 481 1,26 9 12,50 121 -0.82 611 0.99 Zug 590 8,66 7 40.00 182 9,64 779 9.10 Freiburg 5 499 2.50 114 -5.79 1180 3,60 6 793 2,54 Solothurn 2 868 5.29 74 -5,13 872 2,71 3 814 4,46 Basel-Stadt 4979 6,96 38 -7,32 1 751 15,88 6768 9,04 Basel-Land 2 134 5,70 37 15.63 778 9.27 2949 6,73 Schaffhausen 929 1,64 12 -7,69 273 6.64 1 214 2,62 Appenzell A. Rh. 693 --0,57 9 12,50 158 5,33 860 0,58 Appenzell I.Rh. 166 -1,19 4 -33,33 34 10,53 204 -3,77 St. Gallen 6442 1.69 121 -620 1 495 6,86 8 058 2,48 Graubünden 2 136 -1,25 40 -4.76 558 3,14 2 734 --0,44 Aargau 3 626 1,77 88 -3,30 1374 5.37 5 088 2.62 Thurgau 2486 1,55 47 -11,32 603 7.68 3 136 2,45 Tessin 9459 1,61 410 28,53 1 909 7.43 11 778 3.27 Waadt 14673 1,83 198 -1,00 3 596 10,99 18467 3,46 Wallis 2 753 6,29 41 -8,89 984 8,13 3 778 6,57 Neuenburg 4083 12,70 102 -4.67 1112 2,02 5 297 9,90 Genf 10301 4,00 221 24.86 2695 13.52 13217 6.11 Jura 1 842 4,66 50 -13.79 434 0.46 2 326 3,38
Total 118 286 2,82 2 398 1.48 30695 6,56 151 379 3,54
228 zAK6/1991
EL-Be:üger in Heimen, Stand Ende 1990, -
und Veränderung gegenüber dciii Vorlahr in Prozenten Tabelle 5 Kanton Alters Differenz II interlas- Differenz IV- Differenz Inseesamt Dill renuer 0 senenrentner 0o Rentner 0 0
* * * * * * Zürich 7 489 0,48 * Bern 6640 0,21 3 1 738 1,34 8 381 0,48 Luzern 2 147 4.94 5 16,67 520 9,01 2672 5,65 Uri 145 16.00 0 0.00 33 3,13 178 13,38 Schwyz 553 8.64 1 0,00 156 8.33 710 8,56 Obwalden 146 3,55 0 0,00 41 7,89 187 4,47 Nidwalden 115 15,00 0 0.00 35 0.00 150 11.11 Glarus 284 18,83 0 0.00 48 5.88 332 14.48 Zug 239 7,17 0 0,00 104 6.12 343 6.85 Freiburg 1 578 16.20 1 66,67 353 9,97 1 932 14.86 Solothurn 960 6.08 1 66,67 311 4,71 1 272 5.56 Basel-Stadt 1 770 9,26 3 50.00 354 20.41 2 127 11.01 Basel-Land 923 5.13 0 0.00 266 11.76 1 189 6.54 Schaffhausen 346 0.29 0 0,00 125 4.17 471 1,29 Appenzell A.Rh. 360 3,49 2 0.00 90 8.43 452 1,31 Appenzell 1.Rh. 71 4,41 0 0.00 20 13,04 91 0.00 St. Gallen 2464 4,32 10 150.00 582 10,23 3 056 5.60 Graubünden 719 -0.83 0 0.00 255 7,59 974 1.25 Aargau 1 532 0.86 3 0,00 580 6,42 2 115 2.32 Thurgau 1 088 2.86 2 50,00 287 5.13 1377 1,43 Tessin 1 742 7,66 1 0,00 319 15,58 2062 8,81 Waadt 3 974 8.46 4 20.00 1 219 4.73 5197 7,53 * 2.88 1178 8.17 Wallis 820 10,51 1 357 Neuenburg 1157 8,54 0 0.00 291 3,56 1 448 7.50 Genf 1 863 10,96 27 58.82 417 3.73 2 307 9.96 Jura 391 7.12 0 0.00 104 14.29 495 8.55 * Werte nicht verfügbar
ZAKS 1991 229
Nicht in Heimen lebende EL-Bezüger, Stand Ende 1990, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 6 Kanton Alters- Differenz Hinterhis- Differenz IV- Differenz Insgesamt Differenz 0 rentner °‚ senenrentner 0, Rentner %
* * * * * * 13 704 5.62 Zürich Bern 10508 0,74 317 3,94 2 152 1,27 12977 0,71 Luzern 4058 0,25 139 7,95 1 019 3,56 5216 0,25 Uri 354 -6,60 Ii 10,00 73 -7,59 438 -6,41 Schwyz 670 2.92 13 -40,91 135 26,17 818 4,87
Obwalden 280 -3,11 16 6.67 48 11,63 344 0,86 Nidwalden 193 5,39 10 16,67 41 10,87 244 6,87 Glarus 197 16,53 9 12.50 73 2,82 279 11,43 Zug 351 9,69 7 40,00 78 14,71 436 10,94 Freiburg 3921 2,15 113 -4,24 827 1.10 4861 -1,66
Solothurn 1 908 4,89 73 2.67 561 1,63 2 542 3.92 Basel-Stadt 3 209 5,73 35 10,26 1397 14,79 4 641 8.16 Basel-Land 1 211 6,13 37 15,63 512 8.02 1 760 6,86 Schaffhausen 583 2,46 12 -7,69 148 8,82 743 3.48 Appenzell A. Rh. 333 2,78 7 16.67 68 1,49 408 2,77 Appenzell 1.Rh. 95 5,00 4 33,33 14 6,67 113 6,61 St. Gallen 3978 0.13 111 11,20 913 4,82 5002 0,66 Graubünden 1 417 1,46 40 -4,76 303 0.33 1 760 1,35 Aargau 2094 2,45 85 3,41 794 4,61 2973 2,84 Thurgau 1 398 5,27 45 8,16 316 10,10 1 759 5,71 Tessin 7 717 0,34 409 28,62 1 590 5,93 9 716 2,17 Waadt 10699 -0,44 194 -0,51 2377 14,50 13270 1,94 Wallis 1 933 4,60 40 -11,11 627 11,37 2 600 5,86 Neuenburg 2 926 14,43 102 4.67 821 1.48 3 849 10,83 Genf 8438 2,58 194 21.25 2278 15,52 10910 5,33 Jura 1 451 4.01 50 13.79 330 3.23 1 831 2,06 * Werte nicht verfügbar
230 ZAK6/1991
Anteil der dauernd im Heim/Spital lebenden EL-Bezüger in Prozenten im mehrjährigen Vergleich (Stand jeweils 31.12.) Tabelle 7
Kanton 1987 1988 1989 1990
Zürich 37,5 36,6 36,7 35,3 Bern 37,6 38,0 39.3 39,2 Luzern 30.1 30.5 32,7 33,9 Uri 21,3 23.4 25,1 28,9 Schwyz 41,3 44.9 45,6 46.5
Obwalden 34,4 34,4 34.0 35,2 Nidwalden 33,5 35,0 34.0 38,1 Glarus 47.8 48,0 47.9 54,3 Zug 50.1 45.7 45,0 44.0 Freiburg 25.4 25.8 25,4 28.4
Solothurn 31,6 32.6 33,0 33.4 Basel-Stadt 28,5 30.6 30,9 31.4 Basel-Land 38,3 40.4 40.4 40,3 Schaffhausen 42,4 40,1 39,3 38.8 Appenzell A.Rh. 52,7 52,9 53,6 52,6
Appenzell I.Rh. 46.8 44,3 42,9 44.6 St. Gallen 37.1 36,1 36,8 37,9 Graubünden 31,9 33.9 35.0 35,6 Aargau 40.2 42,3 41.7 41,6 Thurgau 43.5 43.6 45.6 43,9 Tessin 14.2 15,6 16,6 17.5 Waadt 23,8 26,2 27,1 28.1 Wallis 26.8 28,7 30,7 31.2 Neuenburg 27,2 27.0 27.9 27.3 Genf * * 16,8 17,5 Jura 19,8 20,3 20.3 21.3
Total Schweiz * 31,3 (ohne Genf) 31.5 31,8
* Wert nicht verfügbar
ZAKG/1991 231
Anzahl Fälle bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern,
1986 bis 1990 (am Jahresende)
Tabelle 8 Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
1986 104334 3088 24904 132331 1987 111 594 2778 26515 140887 1988 111 056 2485 27188 140729 1989 115042 2363 28805 146210 1990 118286 2398 30695 151 379
Die seit Jahren feststellbare Tendenz setzt sich fort: mässige Zunahme bei den Altersrentnern, leichter Rückgang oder Stagnation bei den Hinterlassenen und stärkerer Zuwachs bei den Invaliden. Bezogen auf das Ausgangsjahr 1986 (= 100) erreichen die Indexwerte für die drei Kategorien im Berichtsjahr 113,
78 bzw. 123.
Prozentuale Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner Tabelle 9 Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
1986 13,26 5,68 21,94 13,86 1987 14,00 5,18 22,93 14,58 1988 13,76 4,70 23,02 14,39 1989 14,10 4,55 23,56 14,76 1990 14,4 4,7 24,5 15,2
Beiträge an gemeinnützige Institutionen In Mio Franken Tabelle 10 Jahr Pro Juventute Pro Inlirmis Pro Seneetute Total
1986 1.6 7,0 9,7 18.3 1987 1,5 6,9 10.0 18,4 1988 1,0 7,1 11,0 19,1 1989 1,0 8.0 10,7 19,7 1990 1,8 9,0 12,7 23,5
232 zAK6/1991
Die Jubiläumszulage 1991 an Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Ausgangslage Dieses Jahr feiert die Schweiz ihren 700. Geburtstag. Mit zahlreichen und viel- fältigen Veranstaltungen wird dieser Anlass feierlich begangen. Wer über we- nig Mittel verfügt, hat es jedoch schwer, voll am Jubiläum teilzunehmen. Be- züger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV müssen ihren Lebens- unterhalt mit bescheidenen Mitteln bestreiten. Damit dieser Personenkreis, der von der guten wirtschaftlichen Entwicklung unseres Landes nur wenig profitiert hat, auch mitfeiern kann, soll er eine einmalige Jubiläumszulage ge- schenkt erhalten. Die eidgenössischen Räte haben am 3. Mai 1991 beschlossen, den EL-Bezü- gern diese einmalige Jubiläumszulage auszurichten. Sie kann im September
1991 nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ausbezahlt werden.
Die Jubiläumszulage, die aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert wird, ko- stet den Bund rund 120 Millionen Franken. Die Kantone haben die Mög- lichkeit, aus eigenen Mitteln zusätzliche Leistungen auszurichten. Empfänger Die Jubiläumszulage werden Personen erhalten, die im Monat September
1991 Anspruch auf eine monatliche EL nach dem Bundesgesetz haben. Für
Kinder, die in der EL-Berechnung enthalten sind und die Anspruch auf eine Kinderrente begründen, wird die Jubiläumszulage auch ausgerichtet. Personen, denen im Rahmen des ELG lediglich eine Vergütung für Krank- heitskosten oder behinderungsbedingte Mehrkosten bezahlt, nicht aber eine monatliche EL ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf die Jubiläums- zulage; das gleiche gilt für Personen, die nur Anspruch auf eine zusätzliche kantonale Leistung wie ausserordentliche EL, kantonale Beihilfe usw. haben. Höhe der Jubiläumszulage Die Höhe der Jubiläumszulage beträgt: - für Alleinstehende, für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente und für Waisen 700 Franken; - für Ehepaare 1400 Franken; für jedes Kind, für das eine Kinderrente ausgerichtet wird und das in der EL-Berechnung enthalten ist 700 Franken. Ein Ehepaar, das drei Kinder hat, wovon zwei in der EL-Berechnung enthal- ten sind, erhält somit 2800 Franken.
ZAKG/1991 233
Auszahlung Die Jubiläumszulage wird im September 1991 getrennt von der monatlichen EL durch die EL-Stellen ausbezahlt. Es bestehen keine Vorschriften, wann im September die Zulage auszurichten ist. Es kann also vorkommen, dass die Zahlung erst gegen Ende September erfolgt. Die Jubiläumszulage wird grundsätzlich an die gleiche Auszahladresse wie die monatliche EL ausgerichtet. Die Jubiläumszulage ist für die EL-Bezüger bestimmt, damit sie sich im Jubi- läumsjahr etwas Besonderes leisten können. Daher sollte sie hei Heimbewoh- nern nicht von den Heimen (Taxerhöhung. einmaliger Zuschlag) beansprucht werden. Aus dem gleichen Grund dürfen Rückforderungen von Renten, IV- Taggeldern und EL wie auch bevorschusste Leistungen nicht mit der Jubilä- umszulage verrechnet werden. Bestehen nach der Auszahlung Unklarheiten, so werden die EL-Stellen gerne die erforderlichen Auskünfte erteilen.
Du rchfü h ru nasfraaen IV: Erfolglose Beratungen bei EDV-Arbeitsplätzen' (Rz 1048ff. WHMI)
Bei Beratungen für EDV-Arbeitsplätze kommt es immer wieder vor, dass nach zum Teil langwierigen Versuchen infolge des besonderen Gebrechens des Versicherten oder aus andern Gründen keine geeigneten Geräte gefunden wer- den können. Die durch solche erfolglosen Beratungen entstehenden Kosten können als Ah- klärungsmassnahmen von der IV übernommen werden.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 303
234 ZAK 6/199t
IV: Reparaturen und Supportleistungen bei EDV-Anlagen' (Art. 7 HVI, Rz1026ff.WHMI)
In letzter Zeit ist immer mehr die Frage aufgetaucht, wer für den Support (Weiterberatung, Nachschulung und Hilfeleistung bei Problemlösung nach er- folgter Abgabe und Gebrauchstraining) durch Lieferanten oder sonstige EDV-Spezialisten aufzukommen hat. In diesen Fällen ist vorn Prinzip auszugehen, dass die TV, die diese Hilfsmittel zuspricht, auch für die entstehenden Folgekosten aufzukommen hat. Sie kön- nen deshalb unter dem Titel Reparaturkosten von der IV übernommen werden.
IV: Nachträglich abgeänderte, serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe' (Ziffer 4.02 und 4.03 zweiter Teil WH Ml)
Meistens kommen serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe mit nach- träglichen Abänderungen oder Anpassungen günstiger zu stehen als orthopä- dische Massschuhe gemäss Ziffer 4.01 HVI. In solchen Fällen gilt die folgende Regelung: Es können pro Jahr drei Paar serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe (abzüglich Selbstbehalt) sowie die Änderungskosten (falls über Fr. 65. ) über- nommen werden. Ebenfalls können die Reparaturkosten (abzüglich jährlicher Sclbstbehalt) vergütet werden.
IV: Änderungen betreffend Hilfsmitteldepots' (Anhang 1 WHMI)
Die Firma Novabraille-Datentechnik AG in Dielsdorf ZH hat ihren Ge- schäftsbereich «Reha-Technik» und auch das IV-Depot mit demjenigen der Firma 1 nterzeag in Schlieren zusammengelegt. Die Firma Interzeag hat auch den technischen Kundendienst der bisher von der Firma Novabraille-Datentechnik AG vertriebenen Hilfsmittel Braillex, Votex, Notex, Index-Brailledrucker übernommen.
IV: Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen1 (Ziffer 14.01 zweiter Teil WHMI)
In letzter Zeit wurden unter Hinweis auf zwei EVG-Urteile vermehrte Anträge gestellt, es seien die Gesamtkosten von Closomat-Anlagen von der IV zu über-
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 303
ZAKS/1991 235
nehmen und nicht nur ein Beitrag von 1000 Franken gemäss Rz 14.01.2 bzw. Ziffer 2 Anhang 2 WHMI zu leisten. Um Unsicherheiten vorzubeugen, halten wir folgendes fest: Die Gesamtkosten einer Closomat-Anlage können von der IV übernom- men werden, wenn nebst Closomat invaliditätsbedingt auch ein Clo-Lift- Amat (durch Knopfdruck steuerbare Höheneinstellung der Sitzfläche) in- stalliert werden muss. Dies deshalb, weil der C10-Lift-Amat nicht an eine bestehende WC-Anlage angeschlossen werden kann, sondern die Montage einer kompletten WC-Anlage notwendg macht. (Urteil des EVG vom
13.8.1990 iSa. J.-P R.)
- Die Kostenlimite von 1000 Franken darf auch da nicht angewendet werden, wo als zweckmässige und notwendige Eingliederungsmassnahme aus- nahmsweise nur die bestmögliche Vorkehr in Frage kommt. Das bedeutet, dass die vollen Kosten für einen Closomat zu übernehmen sind, wenn der! die Versicherte die Körperhygiene einzig und allein mit Hilfe eines Closoma- ten selbständig durchführen kann, wie z.B. bei Aplesie und schwerer Dys- melie beider Arme. (Urteil des EVG vom 15.9.1989 i.Sa. N.S.) Falls am Ort der Montage vorher noch keine WC-Anlage bestand, hat der/ die Versicherte einen Selbstbehalt von 800 Franken (Kosten einer gewöhn- lichen WC-Anlage) zu leisten. In allen übrigen Fällen, d.h. dann, wenn der/die Versicherte die Montage eines Closomaten wünscht, obwohl ein Zusatz zum bestehenden WC genügen würde, ist weiterhin der Beitrag von 1000 Franken auszurichten.
Erneuerung eines IVK- Beschlusses nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils' Verschiedentlich stellen die 1V-Kommissionen den Ausgleichskassen bereits heute nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils einen neuen IV- Beschluss zu. Zur Vermeidung von Unklarheiten insbesondere hinsichtlich Invaliditäts- -
grad und Revisionstermin ist inskünftig in allen Fällen, in welchen die inva- -
liditätsmässigen Voraussetzungen streitig gewesen und daher vom Richter geprüft worden sind, bei Vorliegen des rechtskräftigen Urteils ein neuer Be- schluss zuhanden der Ausgleichskassen zu erlassen. Dies gilt auch für Ge- richtsurteile, welche die angefochtene Verfügung schützen und daher keine Neuverfügung zur Folge haben.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 303
236 ZAK 6/1991
Hinweise
Rentenstatistik: Das schwache Geschlecht wird immer stärker Die Überalterung ist ein im Zusammenhang mit der Finan7ierung von Sozial- versicherungen immer wieder gehörtes Schlagwort, das ungute Gefühle auslö- sen kann. Lang leben möchte zwar jeder, aber doch nicht alt sein. Zwar trifft es zu, dass Menschen, die ein sehr hohes Alter erreichen, mehr von der Sozial- versicherung zumindest der Altersversicherung profltieren, doch dieser - --
Ausgleich zwischen verschieden hohen Risiken macht ja gerade den Sinn einer Versicherung aus. Im übrigen werden oft jene Menschen am ältesten, die ein sehr aktives und gesundes Leben führten und die daher auch nur selten krank waren. Bekanntlich sterben die meisten nicht an Altersschwäche, sondern an einer Krankheit (1986 war hei insgesamt rund 60000 TodesFällen nur hei 217 Füllen Altersschwäche die Ursache: es starben aber beispielsweise 23519 Men- schen wegen Erkrankungen der Kreislauforgane). Wer einmal hundertjährig geworden ist, hat schon eher die Chance, eines «natürlichen» Todes zu sterben, d.h. aus Altersschwäche sanft zu entschlafen. Die Aussichten hiefür haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verbessert. Wie der neuesten Ausgabe der Rentenstatistiken des BSV entnommen werden kann, lebten 1990 in der Schweiz insgesamt 501 hundertjährige und noch ältere Personen. Sie verteilten sich nach Rentenkategorien und Geschlecht wie folgt:
Renten kateeorie Männer Frauen To tal
Ordentliche Renten - Einfache Renten 79 342 421 Ehepaarrenten 14 2 16 Ausserordentliche Renten Einfache Renten - 64 64 Ehepaarrenten - -
Total 93 408 501
Die Frauen haben seit jeher ein höheres durchschnittliches Alter erreicht als die Männer. Erstaunlich und schwer zu erklären ist jedoch die Tatsache, dass
ZAKG/1991 237
sich der Abstand zu den Männern beim durchschnittlichen Lebensalter in den letzten hundert Jahren noch weiter vergrössert hat, wie dem Statistischen Jahrbuch der Schweiz entnommen werden kann:
Mittlere Lehenserii'ariung im Alter von 60 Jahren
Erl asster Zeitraum Minner Frauen Differenz
1876/80 12.2 12,5 0,3 1929/32 13.9 15,5 1.6 1939/44 14.8 16.7 1,9 1958/63 16.2 19,2 3,0 1987/88 19,0 23,7 4,7
Die mittlere Lebenserwartung differiert noch stärker zwischen Männern und Frauen, wenn man von der Geburt ausgeht. Sie beträgt nach den neusten An- gaben des Statistischen Jahrbuchs (Ergebnisse 1986/87) bei einem Menschen weiblichen Geschlechts 80,5 Jahre, bei einem solchen männlichen Geschlechts 73,8 Jahre, also 6,7 Jahre weniger. Die statistische Wahrscheinlichkeit, das Rentenalter zu erreichen, ist daher für Frauen wesentlich grösser, und mit fortschreitendem Alter steigt der Anteil der Frauen unter den Rentnern weiter an. Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der beiden Geschlechter in den ein- zelnen Altersgruppen (Zahlen aus der BSV-Rentenstatistik, Stand März 1990):
Verteilung der Rentner nach Geschlecht und Altersgruppe
Altersgruppe Männer 1 rutuen Verhältnis -
65-69 110099 162757 40:60 70-74 102381 132632 44:56 75-79 83237 126244 40:60 80-84 54590 100861 35:65 85-89 24712 57735 30:70 90-94 6772 20961 24:76 95-99 1080 4007 21:79 > 99 93 408 19:81
Total 382964 605605 39:61
238 ZAK6/1991
Parlamentarische Vorstösse
91.3075. InterpelIation Spielmann vom 19. März1991
betreffend BVG-Gelder auf Sperrkonten Nationalrat Spielmann hat folgende Interpellation eingereicht: «Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) sieht bei Stellenwechseln die Einlage der einbezahlten Beiträge auf ein Sperrkonto vor, wenn die Ubertrittsbedingungen zwischen den betroffenen Kassen nicht erfüllt sind. Angesichts dieser Tatsache frage ich den Bundesrat: Wieviele Sperrkonten gibt es, und wie hoch ist die Summe der gesperrten Gelder? Was geschieht, wenn sich betroffene Personen nach der Kapitaleinlage mehrere Jahre nicht melden und nicht mehr erreichbar sind? Wäre es nicht angebracht, Massnahmen zur Freigabe dieser Gelder zu treffen, ohne dadurch den Leistungsanspruch der Begünstigten zu gefährden?» Die Antwort des Bundesrates vom 15. Mai 1991 lautet: «Nach Artikel 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 wird der Vorsorgeschutz durch eine Frei- zügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrich- tung weitergeführt wird. Freizügigkeitspolicen können bei privaten und öffentlich- rechtlichen Versicherungseinrichtungen, Freizügigkeitskonten aufgrund besonde- rer Verträge mit Kantonalbanken oder Stiftungen mit entsprechender Zweckbestim- mung errichtet werden. —Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten: Ober die Zahl der Freizügigkeitspolicen und -konten sowie der darauf liegenden Beträge besteht zurzeit keine Statistik. Die Frage kann deshalb nicht beantwortet werden. Wenn ein Inhaber einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos sich nicht mehr bei der zuständigen Versicherung, Stiftung oder Kantonalbank meldet und auch seine Adresse unbekannt ist, muss die konto- oder policenführende Stelle die Erfüllung seines Anspruchs bis zu dessen Verjährung bereithalten. Diese Verjäh- rung tritt 10 Jahre nach Fälligkeit einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenlei- stung, spätestens also ein Dezennium nach Erreichen des Rücktrittsalters ein. Wird der entsprechende Betrag bis dann von den Begünstigten nicht abgerufen, verfällt er der konto- oder policenführenden Einrichtung. Eine Freigabe dieser Gelder kann erst nach Ablauf der Verjährungsfrist und nur unter der Voraussetzung, dass sie einem gemeinnützigen Vorsorgezweck zufliessen, in Betracht gezogen werden. Entsprechende Lösungen werden gegenwärtig im Zusammenhang mit der Revision der Freizügigkeitsregelung und des BVG geprüft. Ein Vorschlag geht dahin, dass Freizügigkeitsleistungen, deren Inhaber nicht mehr auffindbar sind, nach einem Jahr einer zentralen Stelle im Vordergrund steht die -
schweizerische Auffangeinrichtung überwiesen werden müssen.» -
zAK6/1991 239
M itteiluncien Familienzulagen im Kanton Obwalden Durch Beschluss vom 25. April 1991 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen für Ar- beitnehmer mit Wirkung ab 1. Juli1991 auf 150 (bisher 120) Franken erhöht.
Familienzulagen im Kanton St. Gallen Durch Nachtragsgesetz vom 20. Februar 1991 hat der Grosse Rat die monatlichen Ansätze der Kinderzulagenmit Wirkung ab 1Juli 1991 wiefolgtheraufgesetzt: für das erste und das zweite Kind auf je 140 (bisher 100) Franken, für das dritte und jedes weitere Kind auf je 175 (bisher 145) Franken. Zudem wird der Ansatz zur Finanzierung der Zulagen für Selbständigerwerbende auf 70 (bisher 50) Franken erhöht.
Neue Zentralsekretärin bei Pro Infirmis Die langjährige Zentralsekretärin der gemeinnützigen Institution Pro Infirmis, Erika Liniger, hat auf Ende 1991 aus gesundheitlichen Gründen ihren Rücktritt erklärt. Der Zentralvorstand wählte an seiner Sitzung vom 16. Mai Dr. jur. Juliana Schwa- ger-Jebbinkzur neuen Zentralsekretärin.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die Ausgleichskasse Handel Ostschweiz (Nr. 32) hat ihr Domizil in Weinfeld en ver- legt an die Schmidstrasse 9. Die Telefonnummer bleibt unverändert, die Telefax- nummer ist aber neu 072/22 5308. Postanschrift: Postfach 160, 8570 Weinfelden. Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (Nr. 40) ist neu unter Tele- fon 061/ 261 11 22 bzw. Telefax 061/261 9463 zu erreichen. Die Ausgleichskasse Bündner Gewerbe (Nr. 87) verfügt nun ebenfalls über einen Fernkopierer; die Nummer ist 081/220628. Auch die IV-Regionalstelle St. Gallen hat einen Fernkopierer: 071/37 6500. Berufliche Abklärungsstelle der IV (BEFAS) in Horw: neue Telefonnummer
041 /48 53 50; neuer Leiter: Max Baebi.
Entgegen der Meldung in ZAK 1991 Seite 172 ist die baselstädtische Rekurskom- mission für die Ausgleichskassen unter einer eigenen Telefonnummer zu erreichen, und zwar: 061/2676313/12. Der neue Leiter der IV-Regionalstelle Zürich heisst Dr. Eric Frischknecht. Die Re- gionalstelle verfügt nun auch über einen Telefax mit der Nr. 01/481 93 19.
240 ZAK 6/1991
Gerichtsentscheide
Freiwillige AHV/IV. Beitritt, Rücktritt und Ausschluss; Wirkungen auf den Ehepartner
Urteil des EVG vom 28. März 1991 i.Sa. R. und B.P.
Art. 2 Abs. 4 AHVG: Beitritt zur freiwilligen Versicherung. - Soweit das Gesetz der Ehefrau kein selbständiges Beitrittsrecht ein- räumt, ist sie durch den Beitritt des Ehemannes automatisch mitver- sichert; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbela- stung führt (Erw. 3). - Rz 8 der Wegleitung des BSV über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer, wonach die erwerbstätige Ehefrau ihren Beitritt ausdrücklich erklären muss, hat nur verwaltungstechnische Bedeu- tung im Hinblick auf die beitragsmässige Erfassung (Erw. 3b). Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG sowie Art. 13 VFV: Ausschluss aus der frei- willigen Versicherung. - Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechts- gestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu er- folgen (Erw. 2). - Inhalt, Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der einheitlichen Behandlung von Auslandschweizerehepaaren in der freiwilligen Versicherung (Erw. 3a, 6). - Unterschiedliche Behandlung von Auslandschweizerehepaaren beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie bei Rücktritt und Ausschluss daraus (Erw. 6b/c). - Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck; insbesondere Prüfung der Gefahr von Miss- bräuchen, wenn ein Auslandschweizerehepaar beim Ausschluss nicht als Einheit behandelt wird (Erw. 6c/d, 7). - Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehe- mann einzubeziehen (Erw. 6c/d, 7).
ZAK6/1991 241
R.P liess sich im Jahre 1977 in der Bundesrepublik Deutschland nieder und trat der freiwilligen AHV/IV bei. Am 18. Dezember 1981 verheiratete er sich mit der dort tätigen B.P., welche durch die Eheschliessung Schweizer Bürgerin wurde. Am 1. April 1982 unterzeichnete B.P eine Beitrittserklärung zur freiwil- ligen Versicherung. In der Folge verweigerte sie jedoch die Abgabe einer Erklä- rung über Einkommen und Vermögen zwecks Beitragsfestsetzung mit der Be- gründung, sie sei bereits einer deutschen Sozialversicherung angeschlossen und eine Doppelbelastung in bezug auf die Altersvorsorge scheine ihr nicht zweckmässig. Nach diversen Korrespondenzen und Mahnungen liess die Schweizerische Ausgleichskasse B.P am 7. November 1985 ein Schreiben zu- gehen, in welchem sie im Falle einer unterlassenen Beitragsentrichtung auf den automatischen Einbezug des Ehemannes in den Ausschluss aus der frei- willigen Versicherung per 31. Dezember 1985 hinwies. Eine Kopie dieses Schreibens wurde R.P zugestellt. Dagegen erhoben die Eheleute P Einspruch bei der Schweizerischen Ausgieichskasse. R.P. teilte allerdings später mit, er wolle keine Beschwerde erheben. Nach weiterem Korrespondenzwechsel teilte die Schweizerische Ausgleichskasse den Eheleuten P am 7. November 1986 unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. November 1985 mit, sie seien entspre- chend der damaligen Androhung seit dem 1 Januar 1986 nicht mehr freiwillig .
versichert. Dagegen führten R. und B.P. bei der Eidgenössischen Rekurskom- mission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde mit dem Antrag, es sei der für sie verfügte Ausschluss aufzuheben mit der Feststel- lung, dass sie nach wie vor freiwillig versichert seien; eventualiter sei nur der Ausschluss von R.P aufzuheben. Mit Urteil vom 22. Oktober 1987 bestätigte die Rekurskommission den Ausschluss von B.P, hob jedoch den Ausschluss von R.P. mit der Feststellung auf, dass dieser nach wie vor der freiwilligen Ver- sicherung angehöre. Dagegen erhebt die Schweizerische Ausgleichskasse Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abweist:
1. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig ist, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundes- recht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, un- vollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- gestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2a. in formeller Hinsicht bringt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) vor, das Ausschlussverfahren sei korrekterweise ohne Verfügung abgeschlos- sen worden und das Schreiben vom 7. November 1986 erfülle die Vorausset- zungen von Art. 5 VwVG nicht. Weil demzufolge formell gar keine Beschwerde vorliegen könne, habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Eintreten erkannt. Zur Be- gründung ihres formellen Hauptantrages verweist die SAK zunächst auf den Umstand, dass Art. 128 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 1988 gültig gewesenen Fassung) die Form schriftlicher Kassenverfügungen bloss für Verwaltungsakte
242 zK6/1s91
vorschreibe, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder eine Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befänden. Ein Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach Art. 2 Abs. 6 AHVG und Art. 13 VFV stelle in- dessen weder eine Forderung noch eine Schuld dar. Im übrigen habe die Rechtsprechung schon 1955 erkannt, dass ein solches Ausschlussverfahren keiner beschwerdefähigen Verfügung bedürfe (Urteil P vom 27. Dezember 1955, EVG E 1956 S. 18). Der Auffassung der SAK kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist die Berufung auf EVGE 1956 S. 18 nicht stichhaltig. Denn damals stand die Rechtsform der Mahnung als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge des Dahinfallens der Beitrittserklärung (gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG in der vom 1. Januar 1954 bis Ende 1963 gültig gewesenen Fassung) zur Diskussion und nicht die Frage, ob und in welcher Rechtsform die Verwal- tung bei fruchtloser Mahnung über die Rechtsfolge zu befinden hat. Sodann lässt sich alt Art. 128 Abs. 1 AHVV nicht im Sinne der SAK als ab- schliessende Umschreibung des Verfügungsbegriffs verstehen. Denn durch eine blosse Verordnungsbestimmung kann der gesetzliche Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG, der gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG auch für das Verfahren der SAK anwendbar ist (BGE 104 V 154, ZAK 1979 S. 8), nicht eingeschränkt werden. Weil der von der SAK angerufene, seit Inkraftreten der AHVV am 1. Ja- nuar 1948 unverändert gebliebene Text von Art. 128 Abs. 1 AHVV der seitheri- gen Entwicklung in Gesetzgebung und Lehre nicht mehr entsprach, nahm denn auch der Bundesrat auf den 1. Januar 1989 eine Neufassung vor, in wel- cher nicht mehr vom Befinden über eine Forderung oder Schuld, sondern über Rechte oder Pflichten als Verfügungsinhalt die Rede ist (Verordnung vom 29. Juni 1988, AS 1988 111482; vgl. dazu auch ZAK 1988 S. 434). Ferner schliesst auch der Umstand, dass eine behördliche Anordnung die formellen Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG (ausdrückliche Bezeichnung als Ver- fügung, Angabe einer Rechtsmittelbelehrung) nicht erfüllt, das Vorliegen einer Verfügung im materiellen Sinne nicht aus (BG E100Ib432; Gygi, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 131). Beim streitigen Schreiben der SAK vom 7. November 1986 handelt es sich materiell um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und auch von den Beschwerdegegnern und dem BSV gel- tend gemacht wird. Hingegen ist fraglich, ob mit dieser Verfügung ein Rechts- verhältnis gestaltet (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder bloss eine Feststellung darüber getroffen wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Beschwerdegegner und offenbar auch die Vorinstanz gehen von einer Feststellungsverfügung aus. Dies würde voraussetzen, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche- rung von Gesetzes wegen bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen eintritt und dass es im Streitfall bloss noch einer Feststellungsverfügung dar- über bedürfte. Tatsächlich scheint der blosse Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 AHVG («Die Auslandschweizer sind ... ausgeschlossen, wenn . . .»; «Les ressortis- sants suisses rsidant ä l'tranger sont exclus .. si .. .»; «1 cittadini svizzeri .
ZAK 6/1991 243
dimoranti all'estero... sono esclusi .»)‚ des damit praktisch übereinstimmen- . .
den Art. 13 Abs. 1 VFV sowie von Art. 13 Abs. 4 VFV («Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein . . .»; «II n'y a pas exclusion de l'assurance .. . «L'esclusione dall'assicurazione non ha effetto . . .») in die Richtung eines Aus- schlusses von Gesetzes wegen zu weisen. Indessen ist zu beachten, dass -
ähnlich wie im Krankenversicherungsbereich (BGE 111 V 318) - der Aus- schluss aus der freiwilligen AHV/IV einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt. Eine sachgemässe, der Rechts- sicherheit und der Praktikabilität Rechnung tragende Auslegung von Art. 2 Abs. 6 AHVG/Art. 13 VFV muss daher zum gegenteiligen Ergebnis führen, dass ein Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV durch rechtsgestaltende Ver- fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erfolgen hat. Wenn das BSV in seiner Vernehmlassung einerseits den einschneidenden Charakter des Aus- schlusses und die Notwendigkeit einer Beschwerdemöglichkeit hervorhebt, anderseits sich aber für einen Ausschluss von Gesetzes wegen ausspricht, so ist dies nicht restlos überzeugend. Denn es wäre in diesem Falle ein Feststel- lungsverfahren darüber durchzuführen, ob und auf welchen Zeitpunkt hin wel- che Ausschlussvoraussetzung tatsächlich erfüllt war oder nicht. Der Nachteil einer solchen Lösung läge dabei darin, dass der Betroffene in der Zwischenzeit sich über Tatsache und Zeitpunkt eines allfälligen Ausschlusses im Unklaren befände. Es ist nämlich zu beachten, dass sich im konkreten Fall in der Regel weder aufgrund von Art. 2 Abs. 6 AHVG noch von Art. 13 Abs. 1 bis 3 VFV zum vornherein mit der erforderlichen Klarheit sagen lässt, ob und auf welchen Zeitpunkt hin ein Ausschlussgrund gegeben ist oder ob allenfalls ein Hindernis im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV oder ein Fristversäumnis aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen (Art. 24 i.Verb.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG) vorliegt. Welche Unsicherheiten sich bezüglich der Frage ergeben kön- nen, ob ein Ausschluss nun erfolgt ist oder nicht, zeigt gerade der vorliegende Fall.
3a. Art. 2 AHVG sieht vor, dass im Ausland niedergelassene Schweizer Bür- ger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich nach Massgabe des Gesetzes freiwillig versichern können, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückge- legt haben (Abs. 1), bzw. dass Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter frei- willig weiterführen können (Abs. 2). Ferner bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Auslandschweizer sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten (Abs. 3). Diese Regeln sind grundsätzlich gleichermassen auf Männer wie auf Frauen anwendbar. In diesem Sinne steht das Beitritts- recht ungeachtet des Zivilstandes allen männlichen Auslandschweizern zu, ferner allen nichtverheirateten Auslandschweizerinnen sowie den mit einem Ausländer oder Staatenlosen verheirateten Auslandschweizerinnen. Bei schweizerischen Ehepaaren schränkt hingegen Art. 2 Abs. 4 AHVG, der an- lässlich der zweiten AHV- Revision ins Gesetz eingefügt und bei der siebenten
244 ZAKG/1991
AHV-Revision ergänzt wurde (AS 1954 211 und 1969111), das Beitrittsrecht der Frau ein, indem «Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer sich nur dann freiwillig versichern (können), wenn der Ehemann nach die- sem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren». Daraus folgt dreierlei. Erstens besitzt eine Auslandschweizerin, deren Ehemann an sich die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt oder erfüllte (Bürger- recht, nicht obligatorisch versichert, Altersgrenze nicht überschritten), dieser Versicherung aber nicht beitreten will oder wollte, keine Möglichkeit, gegen den Willen ihres Ehemannes selber der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. BBI 1953 11112). Zweitens sieht das Gesetz hievon einige Ausnahmen im Sinne eines selbständigen Beitritts der Ehefrau vor, nämlich für den Fall der Fortführung der Versicherung (Art. 2 Abs. 4 zweiter Halbsatz AHVG; vgl. BGE
109 V 65, ZAK 1984 S. 169) sowie nach mindestens einjähriger Trennung der
Ehe (Art. 2 Abs. 4 erster Halbsatz in fine AHVG), ferner wenn der Ehemann von Gesetzes wegen der freiwilligen Versicherung gar nicht beitreten kann bzw. konnte (Art. 2 Abs. 4 erster Halbsatz AHVG). Und drittens entfällt ein eigenes Beitrittsrecht der Ehefrau eines Auslandschweizers, wenn ihr Ehemann die Beitrittsvoraussetzungen nicht nur selber erfüllt, sondern der freiwilligen Versicherung auch tatsächlich beitritt. Denn wenn den Ehefrauen von Aus- landschweizern ein selbständiges Beitrittsalter nur unter den besonderen Vor- aussetzungen von Art. 2 Abs. 4 AHVG eingeräumt wird, so folgt daraus zu- -
mindest indirekt (BGE 104V 125 oben; BBI 1983 II 159f.) —,dass nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers sich automatisch auch auf seine Ehefrau er- streckt. Diese Grundsätze hat denn auch das EVG in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt (BGE 107V 2f., ZAK 1982 S. 121; BGE 104V 124, ZAK 1979S. 216 Erw. 3a; EVGE 1962S. 111, ZAK 1962S. 508; EVGE 1961 S. 19, ZAK 1961 S. 353; ZAK 1981 5, 337 Erw. 3). Einheit des Ehepaares und Ausdehnung der Versicherteneigenschaft bedeuten dabei allerdings nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Auslandschweizerehepaar nur gemein- sam, d.h. aufgrund ausdrücklicher und übereinstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten, der freiwilligen Versicherung beitreten kann (in diesem Sinne unzutreffend die Antwort auf eine Interpellation im Nationalrat [Amtl. Bull. NR 1982 979] sowie die Ausführungen des BSV in ZAK 1982 S. 164). Vielmehr bedarf es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mitversichert ist (EVGE 1962S. 111,
1961 S. 19; ZAK 1960 S. 85; vgl. auch die Ausführungen des BSV in ZAK
1981 S. 322). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein bereits verheirateter
Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung beitritt und damit seine Ehe- frau ab dem gleichen Zeitpunkt wie er versichert ist oder ob die Ehefrau erst zu- folge späterer Heirat in die schon bestehende freiwillige Versicherung des Ehe- mannes eingeschlossen wird. Ebensowenig ist für den Einbezug in die freiwil-
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lige Versicherung des Ehemannes von Belang, ob die Ehefrau selber einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (vgl. ZAK 1960 S. 85). R.P nahm im März 1977 in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz. In der Folge erklärte er den Beitritt zur freiwilligen Versicherung, worauf er in An- wendung von Art. 10 VFV ab 1. April 1977 in die freiwillige Versicherung auf- genommen wurde. Am 18. Dezember 1981 verheiratete er sich mit B.P Zum einen erwarb die Ehefrau dadurch von Gesetzes wegen (derzeit noch gültiger Art. 3 Abs. 1 BüG) das Schweizer Bürgerrecht und wurde somit gemäss Art. 2 AHVG versicherungsfähig; zum andern wurde sie nach den in Erw. 3a darge- legten Grundsätzen automatisch in die freiwillige Versicherung ihres Eheman- nes miteinbezogen. Wohl gab B.P. am 1 . April 1982 selber eine Beitrittserklä- rung ab. Ihr kommt jedoch keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Daran ändert die im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte Rz 8 der bundesamt- lichen Wegleitung über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer nichts. Zwar wird dort ausgeführt, der Beitritt des Ehemannes habe auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge, «ohne dass diese ihren Beitritt ausdrück- lich zu erklären hätte, ausser sie übe eine Erwerbstätigkeit aus». Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, der automatische Einbezug in den Beitritt des Ehe- mannes beziehe sich nur auf die nichterwerbstätige Ehefrau, während die eine eigene Erwerbstätigkeit ausübende Ehefrau selber darüber befinden könne, ob sie der freiwilligen Versicherung ausdrücklich beitreten wolle oder nicht. Wäre
Rz 8 in letzterem Sinne zu verstehen, so müsste diese Verwaltungsweisung als
im Widerspruch zu den aus Art. 2 Abs. 4 AHVG sich ergebenden Grundsätzen stehend und insofern als gesetzwidrig und darum unbeachtlich betrachtet werden. Hingegen lässt sich die erwähnte Weisung nicht beanstanden, inso- weit sie Angaben gemäss Beitrittserklarungsformular bloss aus verwaltungs- technischen Gründen verlangt, nämlich im Hinblick auf die von der erwerbs- tätigen Ehefrau zu erfüllende eigene Beitragspflicht. Aus dem Gesagten folgt, dass B.P schon aufgrund der Eheschliessung auto- matisch der freiwilligen Versicherung angeschlossen wurde. Die Auffassung der Vorinstanz, sie sei zufolge ihrer eigenen Beitrittserklärung Mitglied der frei- willigen Versicherung geworden, erweist sich daher als nicht zutreffend. Die Beschwerdegegner wenden ein, es sei zumindest fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung die Praxis auch heute noch auf- rechterhalten werden könne, dass der Beitritt eines Auslandschweizers zur frei- willigen Versicherung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Ehepaa- res automatisch auch die Versicherung der Ehefrau zur Folge habe. Wohl erfährt der erwähnte Grundsatz dadurch eine Einschränkung, dass bei Auslandschweizern, die aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG obliga- torisch versichert sind, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes sich nicht automatisch auf die ebenfalls im Ausland wohnende Ehefrau erstreckt (BGE 107V 2, ZAK 1982S. 121; BGE 104V 125, ZAK 1979 S. 216 Erw. 315; ZAK
1981 S. 337 Erw. 3), dies mit der Konsequenz, dass die Ehefrau an sich frei be-
stimmen kann, ob sie der freiwilligen Versicherung beitreten will oder nicht
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(BGE 107V 3, ZAK 1982 S. 121 Erw. 1; vgl. auch die Ausführungen des BSV in ZAK 1982 S. 164). Art. 113 Abs. 3/11 4bis Abs. 3 BV verbieten jedoch, von Art. 2 Abs. 4 AHVG im Lichte des Gebotes rechtsgleicher Behandlung abzuge- hen und in Abweichung von dieser gesetzlichen Bestimmung die Ehefrau ei- nes freiwillig versicherten Auslandschweizers frei über ihren eigenen Beitritt zur freiwilligen Versicherung befinden zu lassen oder umgekehrt der Ehefrau eines überhaupt nicht versicherten Auslandschweizers über die in Art. 2 Abs. 4 AHVG ausdrücklich genannten Fälle hinaus ein selbständiges Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zu eröffnen. Ebensowenig kann es für die Frage des automatischen Einbezugs in die freiwillige Versicherung des Ehemannes dar- auf ankommen, ob die Ehefrau selber erwerbstätig ist und ob sich aus der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer obligatorischen ausländischen Versiche- rung allenfalls eine unzumutbare Doppelbelastung ergibt, wie die Beschwer- degegner vorbringen. Art. 2 Abs. 4 AHVG berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht. Daran kann auch Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG nichts ändern, weil sich diese Bestimmung nach der Systematik des Gesetzes allein auf die obligatori- sche Versicherung bezieht (EVGE 1952 S. 32 Erw. 2).
4. Wurde B.P. durch ihre Eheschliessung mit R.P. automatisch Mitglied der
freiwilligen Versicherung, so fragt sich weiter nach den Folgen ihrer Weige- rung, die von der SAK verlangten Angaben zu liefern. Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG sind die Auslandschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. nach den Ausführungen in Erw. 2c hievor - aus der Versicherung auszuschliessen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Zu den Pflichten der freiwillig versicherten Ausland- schweizer gehört u.a., die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben über das Erwerbseinkommen Erwerbstätiger bzw. über Vermögen und Renten- einkommen Nichterwerbstätiger zu machen und die fälligen Beiträge zu ent- richten (Art. 5 sowie 14 bis 17 VFV). Nach Art. 13 Abs. 1 VFV sind die Aus- landschweizer aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen bzw. —wie er- wähnt - auszuschliessen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet haben. Haben Auslandschweizer noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet, so beginnt die dreijährige Frist nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitritt erklärt wurde (Art. 13 Abs. 2 VFV). Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass B.P der Aufforde- rung der SAK, im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung das Formular «Erklärun- gen über Einkommen und Vermögen» ausgefüllt einzureichen, trotz wiederhol- ter Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen nicht nachgekommen ist. Deshalb erklärte die SAK mit dem als Verfügung zu betrachtenden Schrei- ben vom 7. November 1986 androhungsgemäss den Ausschluss von B.P auf Auf Beschwerde hin bestätigte die Vorinstanz den Ausschluss von Ende 1985. B.P Die Eheleute P erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Ok- tober 1987 keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Bezug auf den Aus-
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schluss von B.P ist der vorinstanzliche Entscheid somit in Rechtskraft erwach- sen und demnach einer Beurteilung durch das EVG in diesem Punkt entzogen.
5. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SAK ist streitig und zu
prüfen, ob der nach den vorherigen Ausführungen für den Beitritt eines Aus- landschweizerehepaares zur freiwilligen Versicherung geltende Grundsatz der Einheit des Ehepaares auch auf den Ausschluss anzuwenden ist, mithin ob sich der Ausschluss von B.P auch auf ihren Ehemann zu erstrecken hat.
Die SAK bringt unter Berufung auf Art. 2 Abs. 4 AHVG vor, der Einheits- grundsatz müsse auch im Falle eines Ausschlusses gelten. Demnach sei der Ausschluss der Ehefrau wegen Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen auch auf den Ehemann auszudehnen, wahrend umgekehrt in den Ausschluss des pflichtvergessenen Ehemannes ohne weiteres auch die Ehefrau einzube- ziehen sei. Auch das BSV spricht sich für die Anwendung des Einheitsgrund- satzes sowohl beim Beitritt als auch beim Ausschluss aus. Werde das Ehepaar nicht als Ganzes ausgeschlossen, solange bloss ein Ehepartner seiner Beitrags- pflicht nicht nachkomme, so widerspräche dies der klaren Formulierung von Art. 2 Abs. 6 AHVG. Nach Auffassung des BSV dürfte sich dieser Schluss so- dann auch mit den Absichten des Gesetzgebers decken. Werde den Ausland- schweizern die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung einge- räumt, so sollten die Bedingungen soweit als möglich mit denjenigen des in der Schweiz bestehenden Obligatoriums übereinstimmen. In der obligatori- schen Versicherung könne die erwerbstätige Ehefrau nicht wählen, ob sie Bei- träge bezahlen wolle oder nicht. Würde dies grundsätzlich nicht auch für die freiwillige Versicherung gelten, so wären Auslandschweizer in ungerechtfer- tigter Weise gegenüber den in der Schweiz obligatorisch versicherten Perso- nen bevorteilt. Bereits in der Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946 habe der Bundesrat ausgeführt, dass vom Gebot der Rechtsgleichheit her und zur Ver- hinderung von Missbräuchen in die freiwillige Versicherung verschiedene ein- schränkende Klauseln eingebaut werden müssten, als deren wichtigste die vorgesehene Altersgrenze für den Beitritt genannt worden sei.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu- grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung widergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs- geschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zu- sammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 116 V 193 Erw. 3a, 115V 348, ZAK 1990S. 209 Erw. 1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
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6. Zunächst fragt sich, ob die einheitliche Behandlung eines Auslandschwei-
zerehepaares beim Ausschluss sich aus dem Wortlaut von Art. 2 AHVG, insbe- sondere aus den dortigen Abs. 4 und 6 ergibt.
Die Verwaltungspraxis behandelte Ehepaare in der freiwilligen Versicherung von allem Anfang an als Einheit. Gemäss der ersten Wegleitung des BSV vom Juli 1948 konnte sich nur der Ehemann freiwillig versichern lassen. Sein Bei- tritt hatte automatisch auch den Anschluss der Ehefrau zur Folge, wogegen dieser von zwei Ausnahmen abgesehen kein eigenes Beitrittsrecht zustand - -
(vgl. ZAK 1948 S. 309; ferner Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 19). Der Einheitsgedanke spielte auch ausserhalb der freiwilligen Versicherung. Er war «zwar weder in einem Artikel des Gesetzes noch der Vollzugsverordnung ent- halten)>, ergab sich aber «stillschweigend aus zahlreichen gesetzlichen Bestim- mungen». Die Verwaltung berief sich dabei auf dem Familienschutzgedanken entsprechende beitrags- und leistungsrechtliche Regeln (so Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau eines Versicherten, ferner Anspruchsregelung und Berechnungsweise der Ehepaar-Altersrente [vgl. die bundesamtlichen Ausführungen in ZAK 1948 S. 250; Binswanger, a.a.O.; vgl. auch Käser, Un- terstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S.8 und dortige Anmerkung 11]) und schloss daraus, der Einheitsgrundsatz gelte auch für die Versicherteneigenschaft, und zwar sowohl in der freiwilligen als auch in der obligatorischen Versicherung (so noch das EVG in ZAK 1960 S. 85; anders mit Bezug auf die obligatorische Versicherung BG 104V 124, ZAK 1979 S.216 Erw. 3). Weil die damalige Rekurskommission für die Auslandschweizer die Auffassung vertreten hatte, der Ehefrau eines Auslandschweizers stehe ein ei- genes Beitrittsrecht zu, wenn sich ihr Mann nicht freiwillig versichern wolle, und aufgrund dieser Rechtsprechung Missbräuche befürchtet wurden (vgl. dazu hinten Erw. 7a), sah sich der Gesetzgeber veranlasst, im Rahmen der zweiten AHV-Revision Art. 2 AHVG auf den 1. Januar 1954 mit Abs. 4 zu er- gänzen und der Ehefrau eines Auslandschweizers ein eigenes Beitrittsrecht nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen einzuräumen (vgl. BBI 1953 II
111 f.). War der Einheitsgrundsatz bei der Versicherteneigenschaft in der frei-
willigen Versicherung vor 1954 allein aus beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen abgeleitet worden, so ist er seither wenigstens indirekt in - -
Art. 2 Abs. 4 AHVG gesetzlich verankert. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf den Beitritt, nachdem die erwähnte Bestimmung der Ehefrau eines Ausland- schweizers eben nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ein selbständi- ges Beitrittsrecht einräumt.
Die Behandlung des Ehepaares als Einheit kann beim Beitritt an sich dreier- lei bedeuten: Die Versicherteneigenschaft des Ehemannes erstreckt sich automatisch auch auf die Ehefrau; Die Versicherteneigenschaft der Ehefrau erstreckt sich automatisch auch auf den Ehemann;
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c. Die Ehegatten können die Versicherteneigenschaft nur durch übereinstim- mende Willenserklärungen, also gemeinsam, erwerben. Durch Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG gilt beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung Variante a. Nur der Ehemann kann den Beitritt erklären; sein Bei- tritt hat automatisch auch den Einbezug der Ehefrau zur Folge bzw. bei erst spä- terer Heirat ist die Ehefrau ab der Verheiratung mitversichert. Diesen Automatis- mus hat das EVG wiederholt bestätigt (vgl. die in Erw. 3a zitierten Urteile). Er spielt hingegen nicht in umgekehrter Richtung (Variante b), und zwar auch dort nicht, wo die verheiratete Frau ein selbständiges Beitrittsrecht hat (vgl. etwa den in BG E 109V 65, ZAK 1984 S. 169 beurteilten Sachverhalt). Gilt nach dem Gesagten Variante a, so entfällt klarerweise Variante c, woran wie bereits er- -
wähnt (Erw. 3a) die bundesrätliche Antwort auf eine Interpellation im Natio- -
nalrat sowie die Ausführungen in einem Aufsatz des BSV nichts ändern. c. Die SAK und das BSV sprechen sich für eine symmetrische Betrachtungs- weise aus, indem sie geltend machen, es ((leuchte ein» bzw. es sei nur «konse- quent»; dass Einheit beim Beitritt auch Einheit beim Ausschluss bedeuten müsse. Mit dieser Argumentation räumt die Verwaltung sinngemäss ein, dass keine besondere gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist, den Einheits- grundsatz auch bei der Beendigung der freiwilligen Versicherung, insbeson- dere beim Ausschluss, anzuwenden. In der Tat geben dem Wortlaut nach we- der Art. 2 Abs. 6 AHVG für den Ausschluss noch Art. 2 Abs. 5 AHVG für den Rücktritt eine Grundlage dafür ab, Auslandschweizerehepaare, welche der frei- willigen Versicherung aufgrund des Einheitsgrundsatzes angehören, als Gan- zes auszuschliessen bzw. zurücktreten zu lassen. Wenn das BSV in seiner Ver- nehmlassung ausführt, ((das Ehepaar nicht als Ganzes auszuschliessen, wi- . . .
derspräche der klaren Formulierung von Art. 2 Abs. 6 AHVG», so kann dem nicht beigepflichtet werden. Abs. 6 ist ebenso offen formuliert wie die Abs. 1 bis 3 von Art. 2 AHVG und sagt nichts darüber aus, ob und wie Ausland- schweizerehepaare anders zu behandeln sind als Einzelpersonen. Lässt sich demzufolge Art. 2 Abs. 5 und 6 AHVG diesbezüglich nichts entnehmen, so können Ehegatten nur dann zusammen aus der freiwilligen Versicherung aus- geschlossen werden oder zurücktreten, wenn entweder Art. 2 Abs. 4 AHVG eine genügende Grundlage dafür abgibt, den Einheitsgedanken spiegelbildlich auch bei Ausschluss und Rücktritt zu verwirklichen, oder falls sich aufgrund -
der Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Art. 2 Abs. 7 AHVG in der VFV -
eine auf dem Einheitsgedanken beruhende Bestimmung finden lässt. aa. Was zunächst den Rücktritt betrifft, sieht Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VFV vor, dass verheiratete Versicherte den Rücktritt nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehefrau erklären können. Somit kann der Ehemann zwar selbständig der freiwilligen Versicherung beitreten und ist die Ehefrau aufgrund von Art. 2 Abs.
4 AHVG e contrario automatisch mitversichert; hingegen kann der Ehemann
den Rücktritt nicht gegen den Willen seiner Frau erklären. Mit andern Worten erfolgt der Rücktritt nicht nach dem Prinzip der Symmetrie: für den Beitritt der Ehefrau gilt zwar Variante a, für den Rücktritt des Ehepaares dagegen Variante c.
250 zAK6/1991
Einheitliche Behandlung des Ehepaares bedeutet somit beim Rücktritt etwas anderes als beim Beitritt. Offenbar liegt dieser Regelung der Gedanke zu- grunde, dass der Rücktritt eine zu tiefgreifende Entscheidung darstellt, als dass er ohne Wahrung der Rechte der Ehefrau erfolgen darf. bb. Mit Bezug auf den Ausschluss von Ehepaaren äussert sich die VFV nicht. Somit findet sich keine Verordnungsnorm, wonach ein Ehepaar nur gemein- sam ausgeschlossen wird bzw. wonach die Ehefrau in den Ausschluss des Mannes oder der Ehemann in denjenigen der Frau einzubeziehen ist. Demzu- folge beurteilt sich allein aufgrund des Gesetzes, also von Art. 2 Abs. 4 AHVG, welche Wirkungen der Ausschluss bei Ehepaaren zeitigt. Wenn durch Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG der Beitritt des Ehe- mannes zur freiwilligen Versicherung die Ausdehnung der Versicherteneigen- schaft auf die Ehefrau zur Folge hat, so mag es in einem gewissen Sinne der Logik entsprechen, dass der Ausschluss des pflichtvergessenen Ehemannes automatisch auch den Verlust der Versicherteneigenschaft der Frau nach sich zieht. Ein derartiger, vom EVG bisher nicht entschiedener Fall steht hier aber nicht zur Diskussion. Vielmehr ist heute gerade die umgekehrte Situation strei- tig, nämlich der Einbezug des Ehemannes in den Ausschluss der pflichtverges- senen Ehefrau. Mit Bezug auf diesen Sachverhalt lässt sich nun aber Art. 2 Abs. 4 AHVG nichts entnehmen. Wenn Einheit des Ehepaares beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur im Sinne der Variante a verstanden wird, so ist es weder mit «Konsequenz» noch mit notwendiger Symmetrie zwischen Beginn und Ende der Versicherteneigenschaft begründbar, dass beim Ausschluss nun neu Variante b gelten soll. Art. 2 Abs. 4 AHVG ist nicht geschlechtsneutral for- muliert, und auch der ihm zugrunde liegende Einheitsgrundsatz wird in der Rechtsprechung nicht geschlechtsneutral verstanden. Somit gibt Art. 2 Abs. 4 AHVG dem Wortlaut nach keine gesetzliche Grundlage dafür her, den Aus- schluss geschlechtsneutral zu handhaben. Im Gegensatz zur Auffassung der SAK lässt sich dieser Mangel nicht bloss mit einer auf den 1. Januar 1986 er- folgten Umformulierung von Rz 38 der Wegleitung zur freiwilligen Versiche- rung für Auslandschweizer beheben. Wenn das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt, gemäss Einheitsgrundsatz könne das Ehepaar nur als Ganzes versi- chert sein und auch nur als solches ausgeschlossen werden, so argumentiert es vom gewünschten Ergebnis her. Dies ist indessen nur zulässig, wenn und so- weit das Gesetz dafür eine Handhabe bietet, was wohl beim Beitritt (Umkehr- schluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG) und beim Rücktritt (Art. 12 Abs. 1 VFV i.Verb. m. Art. 2 Abs. 7 AHVG) der Fall ist, nicht aber beim Ausschluss. Aufgrund des Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 AHVG keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, in den Ausschluss der gegenüber der freiwilligen Versicherung pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den Ehemann einzubeziehen.
7. Des weitern ist zu prüfen, ob der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG
nicht den wahren Sinn wiedergibt und sich deshalb ausnahmsweise ein Ab- weichen davon aufdrängt.
ZAKG/1991 251
a. Art. 2 AHVG hatte ursprünglich nur zwei Absätze: Abs. 2 betraf die Weiter- führung der bisherigen obligatorischen Versicherung, während Abs. 1 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung regelte und altersmässig Schranken auf- stellte (grundsätzlich 30. Altersjahr; vgl. Binswanger, a.a.O., S.18). Mit letzte- ren wollte der Gesetzgeber Missbräuche verhindern. Insbesondere sollte die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Auslandschweizer erst kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles der freiwilligen Versicherung beitreten und da- mit frei über die Dauer seiner Beitragspflicht bestimmen konnte, während der- artige Kosten/Nutzen-Uberlegungen den obligatorisch Versicherten nicht möglich waren (BBI 1946 II 383; vgl. auch Binswanger, a.a.O., S.19). Der Missbrauch hatte darin bestehen können, dass gemäss damaligen Rentenbe- -
rechnungsregeln mit bloss einem einzigen vollen Beitragsjahr und minimalen -
Beitragen (1 2 Fr. im Jahr) bereits der Anspruch auf eine ungekürzte minimale Vollrente (als einfache Altersrente 480 Fr. im Jahr) hätte erworben werden können (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. b i.Verb. m. Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 2 AHVG in der ursprünglichen Fassung; s. bei Binswanger, a.a.O., S. 142, 160 und 166f.; vgl. auch BBI 1946 11 424). Auf diese Weise hätten sich Auslandschwei- zer dem Solidaritätsprinzip entziehen können und wäre zudem das Gebot rechtsgleicher Behandlung von obligatorisch und freiwillig Versicherten ver- letzt worden (BBI 1946 II 383). Dem wurde damals indessen mit der Aufstel- lung von Altersschranken im Gesetz gesteuert. Auf mögliche Missbräuche wurde auch anlässlich der zweiten AHV- Revision und im Zusammenhang mit der Ergänzung von Art. 2 Abs. 4 AHVG hingewiesen. So führte die bundesrät- liche Botschaft aus, die Zulassung einer selbständigen freiwilligen Versiche- rung der (nicherwerbstätigen) Ehefrau würde es erlauben, dass «alle verheira- teten Auslandschweizer der Entrichtung von Solidaritätsbeiträgen aus dem Wege gehen und trotzdem ihre Frau freiwillig versichern lassen» könnten (BBI
1953 II 112 oben). Darauf wurde auch bei der parlamentarischen Beratung
hingewiesen und verdeutlicht, es gehe mit Art. 2 Abs. 4 AHVG darum, «Miss- bräuchen zu steuern» (Sten. Bull. SR 1953 259). Wie bereits erwähnt, konnte aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung schon bei einer kurzen Beitragsdauer und mit wenig Beiträgen eine sozial be- -
dingt (Binswanger, a.a.O., S. 166 zu Art. 38 Abs. 2 AHVG) hohe minimale -
Vollrente erworben werden. Dies galt indessen gleichermassen für obligato- risch wie für freiwillig Versicherte. Wesentlich ist nun aber, dass eine Ehefrau nach der ursprünglichen Fassung von Art. 21 Abs. 1 AHVG (vgl. Binswanger, a.a.O., S. 1 22) einen eigenen Anspruch auf eine einfache Altersrente über- haupt erst dann haben konnte, wenn sie während der Ehe (bzw. ab 1954 auch vor der Ehe; BBI 1953 111 20f.) selber Beiträge entrichtet hatte. Im Normalfall konnte daher die nichterwerbstätige (und folglich nicht beitragspflichtige) Ehefrau gar keinen eigenen Rentenanspruch erwerben; sie war für das Alters- risiko allein durch die Ehepaar-Altersrente ihres Mannes abgesichert (BBI
1956 11465). Dieser Regelung konnte sich ein nach Art. 1 AHVG obligato-
risch versichertes Ehepaar nicht entziehen: Die Vorsorge für das Alter lag allein beim Ehemann; er hatte auf seinem Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten,
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und seine dadurch erworbene (einfache oder Ehepaar-)Altersrente diente auch dem Schutz der nichterwerbstätigen Ehefrau. Anders verhielt es sich bei der freiwilligen Versicherung. Hatte die Ehefrau sich in jedem Falle unabhängig vom Mann freiwillig versichern lassen können, so wäre dem Auslandschwei- zerehepaar in der Tat eine Wahlmöglichkeit eingeräumt worden, welche den obligatorisch Versicherten nicht offengestanden hätte: Der Ehemann hätte sich der freiwilligen Versicherung (und damit der Beitragspflicht auf seinem Er- werbseinkommen) entziehen können; die (allein versicherte) nichterwerbstä- tige Ehefrau eines Nichtversicherten wäre nun beitragspflichtig geworden und hätte mit kleinen Beiträgen eine relativ hohe eigene einfache Altersrente erwer- ben können, die mangels Versicherteneigenschaft des Mannes nicht durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst worden wäre, sondern bis zum Tode der Frau ausbezahlt worden wäre. Die Altersvorsorge des Ehepaares hätte auf diese Weise mit geringerem finanziellem Aufwand und mit dennoch relativ -
hoher Leistung vom Ehemann auf die Ehefrau verschoben werden können. -
Eine solche, aus der Rechtsprechung der Rekurskommission für die Ausland- schweizer sich ergebende Möglichkeit (BBI 1953 11 111 unten) wurde als ge- gen das Solidaritätsprinzip verstossend sowie missbräuchlich betrachtet und Art. 2 AHVG darum mit Abs. 4 ergänzt (BBl 1953 11 112, Sten. Bull. SR 1953 259). Historisch gesehen handelt es sich bei Art. 2 Abs. 4 AHVG somit um eine Vor- schrift zur Verhinderung von Missbräuchen. Dabei durfte es natürlich nicht an- gehen, unter Umgehung der erwähnten Bestimmung zum gleichen verpönten Ergebnis zu gelangen, etwa indem man formell der freiwilligen Versicherung beitrat (Ehefrau via Beitrittserklärung des Mannes), der gut verdienende Part- ner danach aber allein zurücktrat bzw. sich ausschliessen liess und somit nur noch der andere Ehegatte bei der freiwilligen Versicherung verblieb. Das Pro- blem einer derartigen Gesetzesumgehung stellte sich damals aber nicht. Denn Rücktritt und Ausschluss im Sinne von Art. 2 Abs. 5 und 6 AHVG kennt das Gesetz erst seit dem 1Januar 1964 (Inkrafttreten der sechsten AHV-Revi- sion). In der von 1954 bis Ende 1963 gültig gewesenen Fassung (AS 1954 211,1964285; vgl. auch ZAK 1954 S. 112 und 118, 1965S. 177) sah Art. 2 Abs. 6 AHVG bloss das rückwirkende «Dahinfallen der Beitrittserklärung» vor, welcher Vorgang automatisch auch die Ehefrau eines pflichtvergessenen Aus- landschweizers betraf, nachdem sie schon in die Beitrittserklärung einbezogen worden war. Nach der damaligen gesetzlichen Konzeption wurde das Ehepaar demnach sowohl bei Beginn als auch bei Ende der freiwilligen Versicherung als Einheit behandelt, was mit der gesetzgeberischen Absicht bei Erlass von Art. 2 Abs. 4 AHVG in Einklang stand.
b. Mit der Einführung der IV und der Anpassungsrevision der AHV (1 . Januar
1 960) gestaltete der Gesetzgeber das Teilrentensystem der AHV um und führte
neu die Pro-rata-Rentenberechnung ein. Nach neuem Recht kamen nur noch Renten in Frage, die streng nach Beitragsdauer und einbezahlten Beiträgen er- mittelt wurden. Indem die Proratisierung (wenigstens im Durchschnitt) die
ZAK6/1991 253
Gleichwertigkeit zwischen Versicherungsleistungen und einbezahlten Beiträ- gen verwirklichte (BBI 1958 111249), war es ab 1960 nicht mehr möglich, eine ordentliche Rente zu erhalten, die in keinem Verhältnis zu den Beiträgen stand und die zum grossen Teil durch die öffentliche Hand finanziert war. Wenn Binswanger (und der Gesetzgeber bei der zweiten AHV- Revision) in der Mög- lichkeit des Erwerbs einer relativ hohen Mindestrente einen Teilaspekt des Missbrauchs erblickte für den Fall, dass die nichterwerbstätige Ehefrau eines Auslandschweizers sich selber hätte versichern können, so wäre ein solcher Missbrauch jedenfalls ab 1960 nicht mehr möglich gewesen. Mithin entfiel ein wesentlicher Teil der bisherigen Missbrauchsargumentation. Das neue Ren- tensystem war denn auch Anlass dazu, bei der freiwilligen Versicherung das bisherige, zwecks Missbrauchsverhinderung niedrige Beitrittshöchstalter auf
40 Jahre zu erhöhen (BBI 194611383,1958111249).
Wenn nach dem Gesagten in einem entscheidenden Punkt ein Missbrauch nicht mehr zu befürchten stand, so fragt sich, ob es von Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 4 AHVG noch geboten bzw. erforderlich war, ein Auslandschwei- zerehepaar nicht nur beim Beginn, sondern auch bei der Beendigung der frei- willigen Versicherung als Einheit zu behandeln. Zu solchen Überlegungen war
1960 noch keine Veranlassung, weil Art. 2 Abs. 6 AHVG immer noch unverän-
dert das rückwirkende Dahinfallen der Beitrittserklärung kannte mit der Folge, dass die in den Beitritt des Ehemannes eingeschlossene Frau automatisch auch in das Dahinfallen des Beitritts bei Pflichtverletzung des Mannes einbezogen war. Dies änderte sich indessen mit Inkrafttreten der sechsten AHV-Revision (1. Januar 1964) und der Novellierung von Art. 2 Abs. 5 und 6 AHVG, womit der bisher—ebenfalls zur Missbrauchsverhinderung - nicht mögliche Rücktritt zugelassen und das rückwirkende Dahinfallen der Beitrittserklärung bei Pflichtverletzung durch einen ex nunc wirkenden Ausschluss ersetzt wurde (BBI 1963 II 568). Zur Begründung führte der Bundesrat in seiner Botschaft aus, die bisherige Unmöglichkeit eines Rücktritts und der Verlust von Rechten aus einbezahlten Beiträgen bei Einstellung weiterer Zahlungen «war zur Ver- hinderung von Missbräuchen so lange unumgänglich, als schon mit einer ein- jährigen Beitragsleistung eine relativ hohe Mindestrente erworben werden konnte»; eine Änderung der geltenden Lösung «lässt sich heute umso eher rechtfertigen, als seit der Einführung der sogenannten Pro-rata-Bemessung der Renten dem Auslandschweizer, der von der freiwilligen Versicherung zu- rücktritt, eine seiner Beitragsdauer entsprechende Rente gewährt werden kann». Der neu mögliche Ausschluss wurde als «Korrelat zum Rücktritt und (als) Erweiterung des schon heute in Abs. 6 von Art. 2 enthaltenen Prinzips» betrachtet (BBI 1963 II 568). Diese Begründung lässt erkennen, dass die Missbrauchsbedenken, welche seinerzeit dazu geführt hatten, ein Ausland- schweizerehepaar nur als Einheit beitreten und auch nur als Einheit in der frei- willigen Versicherung verbleiben zu lassen, sich mit der Proratisierung der Renten zerstreut hatten. Indem sich das gesetzliche Umfeld grundlegend ge- wandelt hatte, erlangten Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG eine vom ursprünglichen Sinn und Zweck losgelöste neue Bedeutung. Wohl besteht durch Umkehr-
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schluss aus Art. 2 Abs. 4 AHVG nach wie vor der Grundsatz der Einheit des Ehepaares beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung; hingegen ist es von Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG her gesehen nicht mehr notwendig, ein Auslandschweizerehepaar bei der Beendigung der freiwilligen Versiche- rung, d.h. auch beim ab 1964 möglichen Ausschluss als Einheit zu behandeln. Entfällt das Argument der Verhinderung von Missbräuchen bzw. von unge- rechtfertigten Vorteilen, so ist nicht ersichtlich, weshalb bei freiwillig versicher- ten Auslandschweizerehepaaren nicht bloss der pflichtvergessene Teil ausge- schlossen werden kann, sondern auch der unschuldige Ehepartner von dieser Massnahme miterfasst werden muss. Die Auslegung nach Sinn und Zweck, wie sie sich aus dem Zusammenhang mit andern gesetzlichen Vorschriften er- gibt, führt damit zu keinem andern Ergebnis als die Auslegung nach dem Wort- laut.
8. Was die SAK sonst noch vorbringt, vermag zu keiner andern Betrachtungs-
weise zu führen. Die SAK macht geltend, der Ausschluss der Ehefrau könne ohne gleichzeitigen Ausschluss des Ehemannes gar nicht erfolgen, weil sie ja nach Gesetz und Rechtsprechung versichert bleibe. Dieser Einwand erweist sich als obsolet, wenn nach den vorherigen Ausführungen die Möglichkeit eines selbständigen Ausschlusses der Ehefrau eben zu bejahen ist. Sodann erachtet die Ausgleichskasse das Rechtsgleichheitsgebot als verletzt, wenn die freiwillig versicherte erwerbstätige Ehefrau durch den Ehemann im Genuss der Versicherteneigenschaft bleibe, obwohl sie die von ihr geschulde- ten Beiträge nicht leiste, während bei obligatorisch Versicherten in der glei- chen Lage die AHV- Beiträge auf dem Betreibungswege eingefordert würden. Dazu ist festzuhalten, dass die pflichtvergessene Ehefrau mit dem Ausschluss die Versicherteneigenschaft verliert. Im übrigen ist die Rechtsgleichheit durch- aus gewahrt, indem der selbständige Ausschluss das Korrelat zur Zwangsvoll- streckung bei obligatorisch Versicherten bildet. Ferner erblickt die Ausgleichskasse einen Umgehungstatbestand darin, dass der (wie im vorliegenden Fall) nichterwerbstätige Ehemann sich durch die Entrichtung von in der Regel niedrigen Nichterwerbstätigenbeiträgen eine vollständige Beitragsdauer bei der AHV sicherte, während seine erwerbstätige Ehefrau unter Verletzung des Solidaritätsprinzips die von ihr zu leistenden Bei- träge schuldig bleibe. Hiezu ist zu bemerken, dass sich R.P. mit seinen Beiträ- gen nicht mehr und nicht weniger als die Anwartschaft auf eine diesen Beiträ- gen und der Beitragsdauer entsprechende spätere Rente erwirbt. Von einer Umgehung des Gesetzes durch R.P kann keine Rede sein. Des weiteren lässt sich das Solidaritätsprinzip auch nicht in dem von der Ausgleichskasse ver- standenen Sinne auslegen. Es gilt nur für jene Personen, die versichert sind. Hingegen lässt sich daraus nicht eine Pflicht ableiten, dass jemand versichert sein und Beiträge entrichten müsse. Soweit die Versicherung nicht obligato- risch ist, kann jedermann frei (jedoch vorbehältlich Art. 2 Abs. 4 AHVG mit Be- Zug auf den Beitritt von Ehefrauen sowie auch vorbehältlich der Schutzbestim-
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mungen zugunsten der Ehefrau beim Rücktritt) entscheiden, ob er sich dem Solidaritätsprinzip unterstellen oder sich diesem ausdrücklich oder durch kon- kludente Handlung entziehen will. Wenn B.P. im vorliegenden Falle aus der AHV ausgeschieden ist, so verliert dann eben sie die Versicherteneigenschaft und damit den Anspruch auf Leistungen, welche ihre Versicherteneigenschaft bzw.eine von ihr zu erfüllende Mindestbeitragsdauer voraussetzen. Hingegen lasst sich dem Solidaritätsprinzip nicht entnehmen, das Ausscheren der Ehe- frau müsse notwendigerweise auch für den Ehemann Folgen haben. Schliesslich erwähnt die Ausgleichskasse noch, die Ehefrau könnte gegebe- nenfalls trotz Verletzung des Solidaritätsprinzips eine halbe Ehepaar-Alters- rente beanspruchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein derartiger Anspruch der Ehefrau nicht davon abhängt, dass sie je Beiträge entrichtet und insofern der Solidargemeinschaft angehört hat. Massgebend für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente ist vielmehr allein, dass der Mann der Versichertengemein- schaft angehört und Beiträge entrichtet hat. Selbst wenn im vorliegenden Falle der Ausschluss sich im Sinne der Ausführungen der Ausgleichskasse auf beide Ehegatten zu erstrecken hätte, könnte B.P später allenfalls an einer Ehepaar- Altersrente partizipieren; diese Leistung könnte dann allerdings zufolge un- vollständiger Beitragsdauer des Mannes eben nur als Teilrente in Betracht kommen. Das BSV begründet die Einheit im Ausschluss zusätzlich noch damit, dass die Ehegatten zivilrechtlich auf das gegenseitige Wohl Rücksicht zu nehmen hät- ten und einander auch wirtschaftliche Unterstützung schulden würden. Aus dem Eherecht lässt sich aber schlechthin nichts zur Beantwortung der hier streitigen Frage ableiten. Für die Wirkungen der Ehe eines Auslandschweizer- ehepaares wäre gar nicht das schweizerische Zivilgesetzbuch anwendbar, son- dern das Recht des Wohnsitzstaates (so gemäss Art. 48 IPRG [SR 291], in Kraft seit 1 . Januar 1989; vorher Art. 28 NAG, dazu Vischer, Internationales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. 1, S. 546f.). Von diesem kann indessen nicht abhängen, welche Wirkungen der Ausschluss aus der freiwilli- gen AHV zu zeitigen hat.
9. Bieten nach dem Gesagten Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG weder aufgrund des
Wortlauts noch gemäss Sinn und Zweck eine Grundlage für den gemeinsamen Ausschluss beider Ehegatten aus der freiwilligen Versicherung, so kann nur derjenige Ehegatte ausgeschlossen werden, der im Sinne von Art. 2 Abs. 6 AHVG seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber der AHV nicht erfüllt hat. Dies trifft im vorliegenden Falle nur für B.P. zu, wie die Vorinstanz rechts- kräftig entschieden hat. Hingegen hat sich R.P keinerlei Pflichtverletzung ge- genüber der AHV zuschulden kommen lassen. Jedenfalls bringt die SAK nichts Gegenteiliges vor und sind auch in den Akten keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ersichtlich. R. P war zumindest bis Ende 1985 — nichterwerbstätiger -
Student und unterlag somit bloss der Mindestbeitragspflicht nach Art. 10 Abs.
2 AHVG. Die Frage einer ihn persönlich treffenden Auskunftspflicht bezüglich
der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau im Hinblick auf die von Nichterwerbs-
256 ZAK6/1991
tätigen nach Art. 10 Abs. 1 AHVG zu entrichtenden und nach den «sozialen Verhältnissen» zu bemessenden Beiträge (vgl. BGE 105 V 243f., ZAK 1980 S.264 Erw. 2 und 4) konnte sich hier somit nicht stellen. Hat R.P demzufolge keine Pflichten verletzt, so hätte er nicht per Ende 1985 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden dürfen. Der Vorinstanz ist darum im Er- gebnis beizupflichten, dass R.P. über Ende 1985 hinaus weiterhin Mitglied der freiwilligen Versicherung bleibt. Mit Recht hat die Vorinstanz darum die Verfü- gung der SAK vom 7. November 1986 in diesem Sinne aufgehoben. Daraus folgt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
10. . . . (Gerichts- und Parteikosten)
AHV. Anspruch auf Witwenrente Urteil des EVG vom 11. Januar 1990 i.Sa. M.S. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 23 Abs. 3 AHVG und Art. 46 Abs. 3 AHVV räumen der geschiede- nen und wiederverheirateten Frau keinen Anspruch auf eine Witwen- rente ein, wenn nach Scheidung der zweiten Ehe der erste Ex-Mann stirbt: Die Anerkennung eines Witwenrentenanspruchs nach Schei- dung der zweiten Ehe aufgrund des Todes des früheren Ehemannes setzt voraus, dass ein solcher Anspruch vor der zweiten Eheschlies- sung entstanden ist. Eine Berufung auf die Grundsätze, welche die Rechtsprechung in BGE
101 V 1 (ZAK 1975 S. 429) zur Berechnung der einer geschiedenen Frau
zustehenden Altersrente aufgestellt hat und nach welchen in einem solchen Fall die zweite Ehe in Abweichung vom Zivilrecht nicht be- rücksichtigt wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unzulässig.
Mit Urteil vom 14. August 1979 löste der Scheidungsrichter die Ehe der M.S. mit V.S. auf, wobei der Ehemann zu keinerlei Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde. M.S. heiratete am 21. März 1980 L. L. Am 27. Mai 1982 wurde auch diese zweite Ehe ohne jegliche Unterhaltsverpflichtung geschieden. Am 9. Dezember 1986 starb der erste Ex-Mann V.S. Der Scheidungsrichter hiess in der Folge mit Entscheid vom 20. Januar 1988 ein Revisionsgesuch von M.S. gegen das Scheidungsurteil vom 14. August 1979 insofern gut, als er V.S. zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von 500 Franken ab 27. April 1979 verpflichtete. M.S. reichte am 5. April 1988 bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Zuspre- chung einer Witwenrente ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 1988 wies die Aus- gleichskasse das Begehren mit der Begründung ab, die Versicherte habe vor
ZAK6/1991 257
ihrer zweiten Ehe keine Witwenrente empfangen, weil der erste Ehemann da- mals noch am Leben war. Deshalb habe der Anspruch nach der Auflösung der zweiten Ehe nicht wieder aufleben können. Die dagegen von M.S. erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Richter mit Entscheid vom 8. November 1989 gutgeheissen. Die erstinstanzlichen Richter haben dabei der Rechtsprechung zur Berechnung der Altersrente der mehrmals geschiedenen Frau Rechnung getragen (BGE 101 Vii, ZAK 1975 S.429). Dabei bemerkten sie, dass der Wortlaut des Gesetzes durchaus auch den Standpunkt der Verwaltung zulasst. Allerdings würde die Zusprechung der strittigen Leistung eher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Das BSV erhebt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragt dessen Aufhebung. Es hebt dabei hervor, dass der in BG 101 V 1 (ZAK 1975 S. 429) behandelte Sachverhalt sich von dem hier zu beurteilenden unterscheide, weil in jenem Fall die Berechnungsart einer Witwenrente zu bestimmen war und nicht deren Wiederaufleben. Geltend ge- macht wird, dass der Tod des ersten Ehemannes erst nach Auflösung der zwei- ten Ehe eingetreten sei, weshalb in keinem Zeitpunkt ein nicht einmal virtuel- -
ler Anspruch auf Witwenrente bestanden habe. Für den Anspruch auf Wit- -
wenrente sei allein die letzte Ehe massgebend. Das Gesetz sei deshalb in dem Sinne auszulegen, als die geschiedene Frau nach dem Hinschied des letzten Ehemannes der Witwe gleichgestellt wird, sofern dieser zur Alimentenzahlung verpflichtet war. M.S. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Ausgleichskasse deren Gutheissung beantragt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. . . . (Kognition)
2a. Gemäss Art. 23 Abs. i AHVG haben Witwen Anspruch auf eine Rente, wenn die besonderen, in den Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die geschiedene Frau nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe min- destens zehn Jahre gedauert hatte. Aufgrund von Abs. 3 dieser Bestimmung (eingefügt mit der 8. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1973) entsteht der Anspruch auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe. Er lebt unter bestimmten, vom Bundesrat festzusetzenden Voraussetzungen wie- der auf, wenn die neue Ehe der Witwe geschieden oder ungültig erklärt wird. Nach Art. 46 Abs. 3 AHVV lebt der Anspruch auf eine Witwenrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe erloschen ist, am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehn- jähriger Dauer geschieden oder ungültig erklärt wird.
258 ZAK 6/199
Inder Botschaft vom 11 . Oktober 1971 über die achte AHV-Revision hat der Bundesrat seinen Vorschlag bezüglich Abs. 3 von Art. 23 AHVG wie folgt be- gründet (BBl 1971111097): «Im Sinne einer weiteren Verbessesrung des Statuts der geschiedenen Frau soll der Anspruch auf eine Witwenrente, der bei der Wiederverheiratung untergeht, nicht nur bei einer Ungültigerklärung, sondern wie in andern Sozialversicherungseinrich- tungen (z.B. in der Militärversicherung, Art. 30 Abs. 2 MVG, und in der Eidgenössi- schen Versicherungskasse, Art. 29 Abs. 4 der Statuten) auch nach einer Scheidung der zweiten Ehe wieder aufleben. Damit werden Härten beseitigt, die sich insbe- sondere dann zeigten, wenn eine aus Vereinsamung oder in höherem Alter ge- schlossene Ehe, die nach den Erfahrungen ein erhöhtes Risiko des Scheiterns in sich birgt, nach kurzer Zeit wieder geschieden wird.)) Der Vorschlag wurde ohne besondere Kommentare von den vorberatenden Kommissionen und von beiden Räten übernommen (Amtl. Bull. N 1972 S. 375 und Amtl. Bull. S 1972 S. 296). Beizufügen bleibt, dass der zitierte Art. 30 MVG dem Ehegatten, der zur Zeit des Todes des Versicherten von diesem geschieden ist, einen Rentenanspruch nur insoweit zuerkennt, als dieser ihm gegenüber unterhaltspflichtig war (Abs. 2). Ausserdem bleibt dem überlebenden Ehegatten, der eine neue Ehe eingeht, der Rentenanspruch gewahrt, auch wenn dieser während der Dauer der neuen Ehe ruht. Es sei denn, er verlange den Auskauf seines Anspruches (Abs. 3). Eine analoge Bestimmung enthalten auch die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse. b. Die wörtliche Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmungen lässt die von der Vorinstanz gewählte Lösung nicht zu, wie diese übrigens im angefochte- nen Entscheid selber bemerkt. Damit nach der Auflösung der neueren Ehe der Anspruch auf Witwenrente wieder aufleben kann, muss dieser bereits vor der zweiten Eheschliessung entstanden sein. Art. 23 Abs. 3 AHVG kann nicht in anderer Weise ausgelegt werden. Sowohl im deutschen wie auch im französi- schen und italienischen Gesetzestext sieht diese Bestimmung vor, dass der Rentenanspruch «entsteht)) («prend naissance)), «nasce»), bei der Wiederver- heiratung (<erlischt)) («s'taint», «si estingue))) und bei Auflösung der zweiten Ehe «wiederauflebt» («nit ä nouveau», «rinasce»). Schliesslich lässt auch der Wille des Gesetzgebers keine anderen Schlussfolgerungen zu. Nach den Erläu- terungen in der Botschaft «soll der Anspruch ...der bei der Wiederverheira- tung untergeht,... nach der Scheidung der zweiten Ehe wieder aufleben)). Da- bei wurde insbesondere auf Art. 30 Abs. 2 MVG Bezug genommen, wonach die geschiedene Frau einen Anspruch auf Witwenrente im Zeitpunkt des Hin- schiedes des Versicherten erwirbt. Dieser Anspruch bleibt gewahrt, ruht jedoch während der gesamten Dauer einer Ehe. Dies gilt in jedem Rentenfall, d.h. so- wohl für die eigentliche Witwe als auch für die der Witwe gleichgestellte ge- schiedene Frau. Um die von ihr gewählte Lösung zu rechtfertigen, hat sich die Vorinstanz auf die in BGE 101 V 1 (ZAK 1975 S. 429) zitierte Rechtsprechung des EVG ge- stützt und daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung einer
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späteren Ehe, welche weniger als fünf Jahre gedauert hat, keinesfalls beab- sichtigt habe. Dieses Urteil betrifft indes lediglich die Anwendung von Art. 31 Abs. 3 und 4 AHVG für die Berechnung der Altersrente der geschiedenen Frau. Diese Rechtsprechung sanktioniert die Bestimmung, wonach für die Festset- zung einer Altersrente die günstigeren Berechnungselemente heranzuziehen sind. Hingegen äussert sie sich nicht in dem Sinne, wie es die Vorinstanz gerne sehen würde. So wird darin mit Bezug auf Art. 23 Abs. 3 AHVG und 46 Abs. 3 AHVV festgehalten, dass bei einer zweimal geschiedenen Frau, die infolge des Todes des ersten Mannes eine Witwenrente bezog, eine Berücksichtigung der zweiten Ehe entfallt und die Frau für die AHV gewissermassen erneut zur ge- schiedenen Frau ihres ersten Ehemannes wird (BGE 101 V 15, ZAK 1975 S.429 Erw. 2b). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 AHVG ist somit gemäss dieser Praxis, auf welche sich auch die Vorinstanz stützt, die Tatsache, dass bereits vor Abschluss der zweiten Ehe eine Witwenrente emp- fangen wurde. Dies unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Witwe oder eine der Witwe gleichgestellte geschiedene Frau handelt. Übrigens hat das EVG früher schon auf die Ungenauigkeit des Begriffs der Witwe gemäss Art.
23 AHVG hingewiesen und deshalb präzisiert, dass im Sinne dieser Vorschrift
eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes so lange als Witwe gilt, als sie nicht wieder heiratet (BGE 105V 9, ZAK 1979 S. 560). Aus diesen Erwägungen muss folglich geschlossen werden, dass die Ausle- gung der vorinstanzlichen Richter in Widerspruch zum Gesetzestext und zum klaren Willen des Gesetzgebers steht. Dieser hat festgestellt, dass die wegen des Todes des Ex-Mannes der Witwe gleichgestellte geschiedene Frau An- spruch auf Witwenrente hat, sofern eine Unterhaltsverpflichtung bestand. Die- ser Anspruch geht bei einer Wiederverheiratung unter und lebt nach Auflösung der neuen Ehe wieder auf. Er verleiht aber der geschiedenen und wiederverhei- rateten Frau bei Auflösung der zweiten Ehe keinen Witwenrentenanspruch, wenn der erste Ex-Ehemann erst später stirbt. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Gründe, welche es rechtfertigen, im Anwendungsbereich von Art.
31 Abs. 3 und 4 AHVG von den Grundsätzen des Zivilrechts abzuweichen und
die letzte Ehe nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 101 V 16, ZAK 1975 S. 432 Erw. 2c), hier nicht anwendbar sind. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um die Ermittlung der Ansprüche der Witwe im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AHVG und 46 Abs. 3 AHVV.
3. Da M.S. vor der Eingehung der neuen Ehe keine Witwenrente bezogen hat,
muss der vorinstanzliche Entscheid, welcher ihr einen solchen Anspruch zuer- kennt, aufgehoben werden.
260 ZAK 6/1991
IV. Anspruch auf Hilfsmittel Urteil des EVG vom 6. November 1990 i.Sa. A.T.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 6.02 HVI-Anhang. Der Begriff ((Berufsaus- übung» umfasst nicht nur eine eigentliche Erwerbstätigkeit, sondern auch Arbeiten in anderen gesetzlich anerkannten Aufgabenbereichen, wiez.B. auch die Hausfrauenarbeit.
Die 1942 geborene A.T. leidet an einer seit Kindesalter bestehenden Schwer- hörigkeit. Mit Verfügung vom 6. Mai 1974 sprach ihr die Ausgleichskasse erst- mals leihweise ein Hörgerät zu. Als dieses ersetzt werden musste, verfügte die unter Bezugnahme auf die Empfehlung des Experten Kasse am 18. April 1984, Dr. med. A., erneut die Abgabe einer Hörhilfe für das rechte Ohr. In der Folge wurde die Versicherte in der Hörmittelzentrale B. jedoch binaural versorgt. Nach Prüfung einer zweiten Stellungnahme des Dr. A. gelangte die 1V-Kom- mission zum Schluss, dass entsprechend ihrer Verfügung vom 18. April 1984 nur eine Hörhilfe abgegeben werden könne, was sie der Versicherten am 16. November 1984 mitteilte. Diese Auffassung bestätigten die kantonale Re- kursbehörde mit Entscheid vom 13. Februar 1985 und das EVG mit Urteil vom 28. Mai 1985. Am 10. Juni 1988 ersuchte A.T. erneut um Abgabe von Hörgeräten. Aufgrund einer Stellungnahme der Expertin Dr. med. V. veranlasste die 1V-Kommission die Anpassung und Erprobung eines Hörgerätes durch die Firma W., Hörgerä- tepraxis und Optik. Nach Prüfung der hierüber von der beauftragten Firma er- statteten Meldung und Beizug eines ärztlichen Schlussberichtes der Frau Dr. med. V. beschloss sie am 7. März 1989 erneut, die Versicherte könne ledig- lich eine Hörhilfe beanspruchen. Mit Verfügung vom 20. März 1989 sprach die Ausgleichskasse deshalb ein Hinterohrgerät für das rechte Ohr zu. Mit Schrei- ben vom 19. April 1989 ersuchte A.T. um eine nochmalige Überprüfung ihres Anspruches auf eine binaurale Hörmittelversorgung. Die 1V-Kommission stellte darauf am 17. Juli 1989 fest, auf das Gesuch um Abgabe eines zweiten Hörgerätes könne mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Anderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des EVG vom 28. Mai 1985 nicht eingetreten werden. Die Ausgleichskasse unterliess es in der Folge, diesen Be- schluss der Versicherten verfügungsweise zu eröffnen, und überwies deren Eingabe vom 19April 1989 als Beschwerde gegen die Verfügung vom mit der die beantragte Leistung nur teilweise zugesprochen 20. März 1989, worden war, an die kantonale Rechtsmittelinstanz. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1989 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.T. ihr Begehren um Abgabe eines zweiten Hörgerätes. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde.
ZAK6/1991 261
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1 a. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü-
fung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frü- here Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement- sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderun- gen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat der Richter die Behand- lung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richter- liche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmel- dung eingetreten ist (BGE 109 V 114, ZAK 1983 S. 401 Erw. 215). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur bei der Neuanmeldung zum Bezug einer Rente oder Hilflosenentschädigung (Art. 87 Abs. 4 lVV), sondern auch dann, wenn der Versicherte nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (vgl. BGE 113V 27, ZAK 1987 S.428 Erw. 3b). Aufgrund des Leistungsbegehrens vom 10. Juni 1988 hat die 1V-Kommis- sion das Abgabeverfahren zur Härmittelversorgung gemäss den Rz 6.01 ./
02.11 ff./11 ff. der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die IV (WH MI) eingeleitet, das— nach Einholung der Expertenberichte der Frau Dr. med. V. mit der Abgabe nur einer Hörhilfe durch die Verfügung -
vom 20. März 1989 endete. Hinsichtlich der beantragten binauralen Versor- gung wollte die Verwaltung zunächst eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Abweisung des letzten gleichlautenden Gesuchs erlassen. Da- von hat sie dann jedoch abgesehen und das Schreiben der Versicherten vom 19. April 1989 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 1989 an die kantonale Rekursbehörde zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Dies än- dert indessen nichts daran, dass die Verwaltung auf das Gesuch um binaurale Versorgung bereits in der Verfügung vom 20. März 1989 sinngemäss nicht ein- getreten ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verwaltung die Eintretensvorausset- zungen für eine Prüfung des Begehrens um Abgabe eines zweiten Hörgerätes zu Recht als nicht erfüllt betrachtete. Dies ist aufgrund der Ausführungen der Ärztin Dr. V. auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Juni 1988 zu verneinen. Die Expertin erklärte nämlich, die 1984 angepassten Hörgeräte seien für die Patientin völlig unge- nügend; sie benötige dringend zwei Hochton-Hochleistungsgeräte; nur damit sei es möglich, eine brauchbare Diskrimination zu erhalten; die Versicherte be- absichtige aus begreiflichen finanziellen Gründen - -‚ wieder ins Berufsleben
262 zAK6/1991
einzusteigen, was jedoch mit der jetzigen Hörmittelversorgung kaum möglich sei. Abschliessend bat die Ärztin im Namen der Beschwerdeführerin ausdrück- lich um Kostengutsprache für die Abgabe zweier geeigneter hochtonfrequen- tierter, möglichst programmierbarer HdO-Geräte. Vergleicht man diese Erklä- rungen mit den Feststellungen des 1984 mit der Abklärung betrauten Exper- ten, muss die für das Eintreten auf das Leistungsbegehren vorausgesetzte Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Ablehnung des Anspruchs als gegeben betrachtet werden. Dr. med. A. betrachtete nämlich ausdrücklich nur einen Hörapparat für das rechte Ohr als erforderlich und verneinte im Schlussbericht vom 13. November 1984 die Erzielung eines nennenswert besseren Resultates bei der schliesslich vorge- nommenen binauralen Versorgung. Auch weichen die in den Jahren 1984 und
1988 gemessenen Werte zur erreichbaren Verständlichkeit deutlich voneinan-
der ab. d. Da somit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Anmel- dung vom 10. Juni 1988 glaubhaft gemacht worden ist, muss die Sache unter Aufhebung des kantonalen Entscheides an die Verwaltung zurückgewiesen werden, damit diese den Anspruch auf die beantragte binaurale Versorgung materiell prüfe und anschliessend darüber eine anfechtbare Verfügung erlasse. 2a. Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen wird die Verwaltung zu beachten haben, dass nach Ziff. 6.02 des Anhanges zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVl-Anhang) Hörapparate abgege- ben werden, sofern bei Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerä- tes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird. In Beant- wortung der in ZAK 1988 S. 390 Erw. 4b offengelassenen Frage ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der in Ziff. 6.02 HVl-Anhang verwendete Begriff «Berufsausübung» nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Ar- beitsverrichtung im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 IVV umfasst. Dies er- gibt sich bei gesetzeskonformer Verordnungsauslegung ohne weiteres aus Art.
21 Abs. 1 IVG, wo die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Beschäftigung
eines Versicherten in seinem Aufgabenbereich einander gleichgestellt sind. Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit bezeichneten Hilfsmittel ist deshalb eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgaben- bereich (z.B. als Hausfrau) tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen nicht zuläs- sig. Diesem Umstand wird in Art. 2 Abs. 2 HVI Rechnung getragen. Eine an- dere Betrachtungsweise liesse sich auch im Lichte einer verfassungskonfor- men Auslegung nach Art. 4 Abs. 2 BV nicht rechtfertigen; denn auch heute noch sind mehrheitlich weibliche Versicherte im Hinblick auf die Kinderbetreu- ung wie gerade das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt vorwiegend im - -
Haushalt tätig. Nur unter Beachtung dieser Gleichstellung von Erwerbstätig- keit und Aufgabenbereich (wie sie übrigens auch in Ziff. 2 des Abklärungsfor- mulars des BSV «Fragebogen für den ärztlichen Experten betreffend die Ab- gabe eines Hörgerätes» zum Ausdruck gelangt) ist auch Rz 6.01.4 / 6.02.4 * WHMI nicht zu beanstanden, wonach eine binaurale Versorgung bei Erzielung
ZAKG/1991 263
eines wesentlich besseren Resultats u.a. bei Jugendlichen und Erwachsenen übernommen werden kann, deren berufliche Tätigkeit oder Schulung und Ausbildung beidseitiges Hören erfordert (vgl. auch BGE 106V 13, ZAK 1980 S. 503 Erw. 2). Diese Rechtslage wurde im Urteil des EVG vom 28. Mai 1985 nicht überse- hen. Damals war jedoch aufgrund der Expertenberichte des Dr. med. A. klar, dass für die Beschwerdeführerin als Hausfrau vor der beabsichtigten Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit kein hinreichendes Bedürfnis für eine binaurale Versorgung bestand. Der Facharzt bestätigte seinerzeit ausdrücklich, dass bei der binauralen Versorgung kein nennenswert besseres Resultat erzielt werde als im monauralen Apparatetest. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Ausgleichskasse die Auffassung der Ärztin der 1V-Kommission wiedergegeben, wonach «der Hörgewinn genau gleich wie 1985 bestätigt werde». Die Richtigkeit dieser Feststellung kann in- dessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig überprüft wer- den. Auch lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig beurteilen, ob die- ser Umstand allein gegebenenfalls die Verweigerung einer binauralen Hörhilfe rechtfertigen liesse. Die Ärztin Dr. V. hat in ihrem ersten Gutachten vom 31 August 1988 unmissverständlich festgehalten, dass die Beschwerdeführe- .
rin die Hörgeräte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Haushaltfüh- rung benötige und die Umgangssprache in einem ruhigen Raum nicht mehr verstehen könne. Auch hat sie im Schlussbericht vom 24. Januar 1989 erklärt, dass die binaurale Hörhilfe fachmännisch angefertigt und richtig angepasst worden sei, dass sie ein einfaches, zweckmässiges Hilfsmittel darstelle und dass die fachärztlichen Anordnungen eingehalten worden seien. In einer wei- teren Eingabe vom 23. August 1989 bestätigte sie zudem, dass aus dem Sprachaudiogramm ein deutlicher Unterschied zwischen der monauralen und der binauralen Anpassung, vor allem im Diskriminationstest, hervorgehe und der Patientin mit dem bisher gewährleisteten rechtsseitigen Hinterohrgerät al- lein nicht geholfen sei. Angesichts dieser Angaben wird die Verwaltung ergän- zend abzuklären haben, ob es aus fachärztlicher Sicht zumutbar ist, die Versi- cherte, solange sie wie bis anhin noch im wesentlichen als Hausfrau tätig ist, nur mit einem Hörapparat zu versorgen. Wäre dies zu verneinen, hätte die Be- schwerdeführerin auch als Hausfrau Anspruch auf eine zweite Hörhilfe. An- dernfalls wäre der Anspruch nach vollzogener Aufnahme einer Erwerbstätig- keit erneut zu prüfen.
264 ZAK6/1991
Von Monat zu Monat Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge tagte am 24. Juni unter dem Vorsitz von Direktor W. Seiler vom Bundesamt für Sozialversicherung zum 20. Mal. Zu Beginn wurde über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfah- rens durch den Bundesrat betreffend die Wohneigentumsförderung in der Zweiten Säule informiert. Die Kommission wird ihre Meinung dazu in der Sitzung vom 7. Oktober 1991 bilden. Informiert wurde ebenfalls über den Stand der Vorarbei- ten zum EWR-Vertrag sowie die Koordination der Leistungen im Licht des EVG- Entscheids C. vom 1. August 1990 (BGE 116 V 189), der eine Änderung des bishe- rigen Koordinationssystems (Art. 25 BVV 2) mit den Leistungen der UV und der MV notwendig macht. Rege Diskussion gab es über das Traktandum Revision der Anlagevorschriften. Angenommen wurden bestimmte Anlagebegrenzungen des inzwischen aufgehobenen Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über die Anla- gevorschriften. Behandelt wurde im weitern das Anliegen einer verbesserten stati- stischen Erhebung in der beruflichen Vorsorge. Diskussionsios wurde schliesslich ein Vorschlag zuhanden des Bundesrates angenommen, kantonale und kommu- nale Magistratspersonen vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 1 BVV 2 nicht auszunehmen. Der Bundesrat hat am 26. Juni zwei Änderungen der Verordnung über die IV mit Wirkung ab dem 1 . Juli 1991 gutgeheissen. Näheres enthält der Beitrag auf Seite 301. Ebenfalls am 26. Juni hat der Bundesrat die Botschaft zu der vom Schweizeri- schen Kaufmännischen Verband eingereichten Volksinitiative «für eine rolle Frei- zügigkeit in der beruflichen Vorsorge» zuhanden der eidgenössischen Räte verab- schiedet. Weitere Informationen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 308. Unter dem Vorsitz von Direktor Seiler vom Bundesamt für Sozialversicherung hielt die Eidgenössische AHV/IV-Kommis,vion am 28. Juni ihre 87. Sitzung ab. Sie hat an dieser Sitzung beschlossen, dem Bundesrat eine Anpassung der Renten der AHV und IV an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1992 zu bean- tragen. Die Kommission fasste im weiteren den Beschluss, den Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital Selbständigerwerbender (Art. 18 Abs. 2 AHVV) von heute 5 Prozent zu erhöhen und dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zu stellen. Daneben informierte das BSV die Kommission über den Stand der EWR-Verhandlungen und die Auswirkungen eines EWR-Vertrages auf die So- zialversicherungen. Am 1Juli fand in Freiburg unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 92. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund standen Fragen im Zusammenhang mit der Ren- tenauszahlung auf Postcheck- und Bankkonto sowie eine durch die Rechtspre- chung des EVG notwendig gewordene Änderung der Verwaltungspraxis bezüg-
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lich der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung von Personen, welche we- gen unzumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV befreit sind. Diskutiert wurde u.a. aber auch das Mitwirken der Ausgleichskassen im Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung an Militärdienstverweigerer, welche einen Ersatz- dienst leisten, und die Auskunftserteilung durch die Ausgleichskassen über die Möglichkeit der Rückvergütung der von Ausländern bezahlten AFIV-Beiträge. Anlass zur Diskussion lieferten im weitern auch die von den hundesrätlichen Vor- schlägen zur 10. AHV-Revision abweichenden Beschlüsse des Ständerates zur Rentenfestsetzung, wonach bei der Bestimmung der vollständigen Beitragsdauer und der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Beiträge bis zum Erreichen des Rentenalters angerechnet werden sollen (ZAK 1991 S. 148ff.). Am 4. Juli hat das Eidgenössische Departement des Innern die von einer inter- departementalen Arbeitsgruppe aufgestellten Vorschläge zur Wohneigen tuinsfür- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Aus- führlichere Angaben sind der Mitteilung auf Seite 308 zu entnehmen. Am 9. Juli hat das Bundesamt für Sozialversicherung die von fünf Professoren im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern erstellten Gutachten über die Dreisüulenkon:eption der AH/-Vorsorge der Offentlichkeit. vorgestellt. Eine knappe Zusammenfassung findet sich auf Seite 266.
Veröffentlichung der Expertengutachten zur Dreisäulenkonzeption der schweizerischen AH 1-Vorsorge Im Mai 1990 hat das Eidgenössische Departement des Innern fünf Experten mit der Überprüfung der seit 1972 in der Bundesverfassung verankerten Drei- säulenkonzeption der Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHI) beauftragt. Bei den Experten handelt es sich um die Professoren Pierre-Yves Greber, Ulrich Kohli, Bernd Schips, Hans Schmid und Helmut Schneider. Am 9. Juli 1991 hat nun das Bundesamt für Sozialversicherung die fünf Gut- achten der Öffentlichkeit vorgestellt. Die ZAK publiziert im Anschluss an einige allgemeine Ausführungen eine synoptische Zusammenfassung der Hauptaussagen aus den Expertengutachten.
Zweck und Untersuchungsgegenstand der Gutachten Ziel der wissenschaftlichen Untersuchung war es, die in der Bundesverfassung verankerte Drcisäulenkonzeption der Alters-. Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (AHI) in ihren Grundzügen, aber auch im Lichte der absehbaren wirtschaftlichen und demographischen Entwicklung zu beurteilen. Anlass für
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diesen Bericht gaben die Postulate Gadient (21.9.1989) und Günter (13. 12.89), die in der Februarsession 1990 der eidgenössischen Räte eingereichten Vor- stösse der Grünen Fraktion, die lancierte Volksinitiative des Schweizerischen Rentnerverbandes zur Teuerungsanpassung der Renten in der Zweiten Säule sowie die von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und dem Schwei- zerischen Gewerkschaftsbund eingereichte Volksinitiative zum Ausbau der AHV/IV. Die Experten haben ihre Gutachten erstellt und die Dreisäulen- konzeption aus volkswirtschaftlicher und juristischer Sicht überprüft. Sie nah- men Stellung zu gezielten Fragen. Braucht unser Land überhaupt ein AH!- Vorsorgesystem der Sozialversicherung? Vermag das heutige Dreisäulenkon- zept die AHI-Vorsorge mittel- und langfristig sicherzustellen? Soll das gegen- wärtige Verhältnis der Ersten und der Zweiten Säule mit Blick auf die demo- graphischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden, oder wäre es zweckmässiger, die Erste und die Zweite Säule zu verei- nigen? Welches ist das geeignete Finanzierungssystem? Ferner wurden die Ex- perten um Beurteilung der Auswirkungen der Sozialabgaben (Sozialquote) auf die schweizerische Wirtschaft und ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem Europäischen Wirtschaftsraum gebeten. Ergebnisse und weiteres Vorgehen Die fünf Experten haben die Fragen unabhängig voneinander beantwortet. Übereinstimmend beurteilen sie das in der Verfassung verankerte Dreisäulen- konzept als grundsätzlich zweckmässig. Sie gewichten die drei Säulen hinge- gen unterschiedlich. Insbesondere weichen ihre Vorschläge zum optimalen Fi- nanzierungssystem voneinander ab. Soll das Umlageverfahren (AHV/IV) oder das Kapitaldeckungsverfahren (berufliche Vorsorge) gestärkt werden? Oder soll das Rentenwertumlageverfahren (Unfallversicherung) in der zweiten Säule eingeführt werden? Die Antworten darauf führen zu teils tiefgreifenden Schlussfolgerungen und Vorschlägen der Experten für die Ausgestaltung der einzelnen Säulen. Daneben schlagen die Experten eine ganze Reihe von bedeut- samen Änderungen am bestehenden Leistungssystem der AHI-Vorsorge vor. Das Eidgenössische Departement des Innern wird die fünf Gutachten wäh- rend der nächsten Monate vertieft auswerten und dem Bundesrat bis im Som- mer 1992 einen Bericht zur Dreisäulenkonzeption mit Vorschlägen über die Grundsätze der künftigen Ausgestaltung der sich darauf stützenden Gesetz- gebung unterbreiten. Bezugsquelle Wer die Gutachten im Detail studieren möchte, kann die gesamte, über 500 Seiten umfassende Publikation bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern (Tel. 031/613908 oder 6139 14) zum Preis von Fr. 65.— beziehen.
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fli Erste Übersicht über die Berichte der Experten zur AHI-Dreisöulenkonzepttion 00
Experte Schneider Schmid Schips Kohli Greber Kurz- Konservativ, d.h. plä- Progressiv, d.h. schlägt Sanft progressiv, d.h. be- Erste Säule: Konservativ, unter Hin- charakteri- diert für Beibehaltung grundsätzliche Ande- fürwortet die Beibehal- Konservativ, d.h. Beibe- weis auf das Erfordernis sierung des geltenden Systems rung des Systems in wc- tung des Systems, rät haltung des geltenden der Kompatibilität ohne wesentliche Ande- sentlichen Bereichen aber zu wesentlichen Er- System s ohne wesent- des schweizerischen mit rungcn vor. z.B. Einheitsrente neuerungen oder Ande- liche Änderungen dem europäischen auf dem Niveau der rungen in Teilbereichen, Zweite Säule: System Maximalrente: Abbau z.B. neue Finanzie- Progressiv, d.h grund- BVG-Obligatorium für rungsgrundlagen für sätiiche Xnderung des höhere Einkommen Erste Säule: Beschrän- Systems in wesentlichen kung der Zweiten Säule. Bereichen, z.B. Obliga- torium nicht des Arbeit- gebers, sondern des Ar- beitnehmers bei Wahl der Vorsorgeeinrichtung
Frage 1 Schneider Schmid Schips Kohli Greber Ist die Drei- Die Dreissiulenkonzep- Grundsätzlich mit der Die Dreisäulenkonzep- Geltende Konzeption Die Dreisäulenkonzep- säulenkon- tion der schweizerischen Dreisäulenkonzeption tion kommt dem Ideal ist ein Kompromiss, der tion nach Art. 34q' BV zeption nach AH 1-Vorsorge ist nahe einverstanden, die ein- recht nahe die Risiken verteilt: ist richtig Art. am Optimum, da sie zelnen Säulen sind aber Das vorliegende Misch- stellt eine ausgeglichene In dieser Richtung stre- BV mittel- eine geeignete Mischung anders zu gewichten System ist jedenfalls und vernünftige Lösung ben auch die anderen und langfri- zwischen Umlage- und einem reinen Kapital- dar europäischen Staaten stig geeignet, Kapitaldcckungsvcrfah- deckungsverfahren vor- Die Zweite Säule sollte die AHL-Vor- ren darstellt zuziehen jedoch weitgehend auf sorge in der die Erwerbstätigen hin Schweiz opti- individualisiert werden mal sicherzu- (Tendenz zur Dritten stellen? Säule)
Frage 2 Schneider Schmid Schips Kohli Greber 1 Wie ist das Heutiges Verhältnis ist Die Erste Säule sollte Die Erste Säule sollte Ein Ausbau der Ersten Diese Frage muss auf heutige Ver- näher am Optimum als prioritär sein und den verstärkt werden Säule hatte negative lange Sicht geprüft wer- hältnis der entsprechende ausländi- Existenzbedarf der Be- Die Zweite Säule sollte Effekte auf Einkommen den und darf konse- Ersten zur sehe Systeme völkerung effektiv nicht über bestimmte und Wohlstand der quenterweise nicht los- Zweiten Eher Verminderung des decken Grenzen wachsen künftigen Generatio- gelost von der dcmogra- Säule der Umlageverfahrens Das Obligatorium der Evtl. gar Uberobligato- nen. Die Erste Säule ist phischen Entwicklung AHI-Vor- Finanzierung der Zwei- Zweiten Säule ist an- rium abbauen verletztlich auf demo- betrachtet werden. Die sorge im Hin- ten Säule im Rentenan- derseits für besser Ver- Besser wäre die Finan- graphische Verände- Überalterung der Bevöl- blick auf die wartschaftsverfahren dienende nicht zweck- zierung der Zweiten rungen kerung legt nahe, an den demographi- wäre nicht zweckmässig mässig Säule im Rentenwert- Eine Reduktion der Er- beiden Finanzierungs- sche, gesell- umlageverfahren, damit sten Säule ist jedoch systemen, nämlich am schaftliche könnte die Problematik kaum möglich, deshalb Umlageverfahren und und wirt- der «Unwägbarkeiten Ausbau nur mit grösster am Kapitaldeckungs- schaftliche beim Auf- und Abbau Vorsicht verfahren, festzuhalten. Entwicklung des Kapitalstocks» ent- Die Zweite Säule ist Die AH V/IV muss wei- zu beurteilen? schärft werden weitgehend neutral be- terhin auf dem System züglich der wirtschaft- des Umlageverfahrens liehen Entwicklung beruhen, aber es wäre tangiert insgesamt das auch sinnvoll, die Idee Sparen kaum, höchstens eines demographischen in geringfügigem Masse Ausgleichsfonds für die in erhöhendem Sinne AHV zu prüfen
-1 Frage 3a Schneider Schmid Schips Kohli Greber 0 Ist die Erste - Erste Säule: Erste Säule sollte ver- Erste Säule ausbauen, Eine Verstärkung des Der Autor beantwortet Säule zu ver- Keine Verstärkung stärkt werden auf das ohne Erhöhung der Umlageverfahrens mit diese Frage nicht direkt. stärken oder der Ersten Säule: eher Niveau der effektiven Beiträge entsprechendem Abbau Er nimmt an, dass ein die Erste und Verminderung Existenzsicherung Gezielte Beitragsentla- des Deckungskapital- allgemein gültiges Kol- Zweite Säule Langfristig besteht Einheitsrente auf stung für bestimmte verfahrens hätte sehr ne- lektivvorsorgcsystem zu vereinigen Unsicherheit bezüg- Niveau Maximalrente Gruppen gative Effekte auf Kapi- die richtige Basis für und im Umla- lich des Intergenera- AHV talbildung und Wohl- eine staatliche Minimal- geverfahren tionen-Vertrages Das Obligatorium der stand der künftigen Ge- vorsorge darstellt zu finan- Es besteht Gefahr der Zweiten Säule nur für nerationen Nach seiner Meinung zieren? Ausdehnung der die unteren Einkommen Das beitragspflichtige kann die Kritik am Gibt es an- Schattenwirtschaft Einkommen für die «Giesskannenprinzip» dere Wege Ausdehnung der Um- AHV sollte plafoniert indessen kurzfristig hin- zur optimalen verteilung nicht werden genommen werden, Gestaltung zweckmässig Zudem sollten die Ren- solange dies keine end- der AHI- - Zweite Säule: ten der AHV der Lohn- gültige Lösung darstellt. Vorsorge? Kein Abbau der entwicklung angepasst Auf die Dauer verliert Zweiten Säule, eher werden diese Kritik an Bedeu- Ausbau Bezüglich der Zweiten tung, weil die Fürsorge - Verhältnis Erste,! Säule sollte keine Ver- durch einen bedin- Zweite Säule stärk ung des staatlichen gungslosen Vorsorge- SPS- und PdA-lnitia- Einflusses auf die Ver- anspruch ersetzt wird tiven sind folglich ab- mögensanlage der Vor- Diese zwei Systeme zulehnen sorgeeinrichtungen er- müssen sich ergänzen. folgen; Wie sie sich zu ergänzen die Verwaltung der Vor- haben, hängt vom je- sorgeeinrichtungen weiligen Standpunkt ab, sollte anderseits kompe- den man einnimmt: titiver sein je nachdem, ob man die Vorsorge eher vom Standpunkt der kollek- tiven Vorsorge her be- trachtet oder ausgehend von den Ansprüchen der Arbeiter
Frage 3b Schneider Schmid Schips Kohli Greber
Soll das Obli- Keine eindeutige Aus- Obligatorium für Zweite Säule betrags- Wegen Marktunvoll- Von der generellen gatorium der sage zur Frage des Obb- Zweite Säule nur für mässig begrenzen kommenheit kann In- Theorie und von der beruflichen gatoriums untere Einkommen Überobligatorischen tervention des Staates Entwicklung der natio- Vorsorge im Allgemeine Gründe für Maximal versicherter Teil der beruflichen Vor- notwendig sein nalen Systeme her be- gegenwärti- Obligatorium der AHI- Jahreslohn 36000 Fr. sorge sogar abbauen Aus demselben Grund trachtet, spricht sich der gen Umfang Vorsorge kann es auch angezeigt Autor gegen eine Zu- beibehalten - Obligatorische Vor- sein, die Umwandlung sammenlegung der bei- werden? des Kapitals in eine den Vorsorgesysteme sorge als meritori- Rente in jedem Fall ob- aus. Man könnte sich Soll es we- sches Gut ligatorisch zu erklären ein erweitertes Obliga- sentlich ab- Unvollkommenheit - Die Zweite Säule sollte torium (Zweite Säule) oder ausge- privater Versiche- baut werden vermehrt auf den Versi- vorstellen, das seiner- rungsmärkte cherten und seine kon- seits durch eine freiwil- (mit entspre- - Ungenügende Vor- kreten Bedürfnisse hin lige Vorsorge verbessert chenden An- sorge bei Freiwil- individualisiert werden werden kann. Die Fest- passungen bei ligkeit legung eines koordinier- der Ersten für obligatorische ten Lohnes bewirkt den Säule)? -
Zweite Säule: Ausschluss einer Anzahl Unvollkommenheiten von Teilzeitarbeitern des Kapitalmarktes vom Obligatorium. Unter Berücksichtigung der beschränkten Lei- stungen der AHV/IV ist diese Regelung unange- messen
Frage 4' Schneider Schmid Schips 1 Kohli Greber Ist die Ein- Untersucht wird hier Nachteile: Nein Nicht realistisch: Diese Frage hat aktuelle führung eines nur ein Mindsteinkom- -Transfererschleichung Begründung: - Sehr hohe Kosten Bedeutung. Eine Studie garantierten men für Vorsorgefalle ist kaum ZU ver- würde aufzeigen, dass Mindestein- (Alters- und Invaliden- -Mangelnde Zieleffi- - Negative Effekte auf meiden die Leistungsgarantie kommens rentner) zienz und ungünstige Arbeitsangebot Es waren Bedürftig- Anreizstrukturen den Rahmen des Vor- oder anderer Mit AHV/IV und EL - - Negative Auswirkung sorgesystems über- keitsprüfungen nötig (negative Arbeits- auf Bruttosozialpro- Einkommens- besteht schon eine Art schreiten und den ge- sicherungs- Mindesteinkommen -Kein eigenständiger anreize) dukt und damit auf samten Sozialschutz konzepte Nachteile dieses Anspruch der Frau Kapazität, das System umfassen würde. Man denkbar und möglich zu Finanzieren muss auch daran erin- Systems: sinnvoll? -Abbau der bestehen- Ungünstig gerade für nern, dass die Autoren - zus tzliche Steuerer- ä den Vorsorge Haushalte mit niedri- des Berichtes «Das So- klärungen Verminderte Arbeits- gern Einkommen, da zialrecht im Jahre 2000» - Steuerlast damit Verunmögli- in dieser Minimalgaran- bereitschaft der Er- werbstätigen ehung besteht, ihre Si- tie das Hauptziel der -Gefahr der Abwande- tuation zu verbessern Sozialpolitik von heute rung in Schattenwirt- Besser wäre: Niedrige an bis zum Jahre 2000 schaft Besteuerung der unteren sehen Einkommen
Frage 5a Schneider Schmid Schips Kohli Greber
Welches ist Heutige Gewichtung Vorönanzierung der Das Mischsystem der Erste Säule: Soweit ein- Geeignet ist: das geeignet- der drei Säulen ist nahe künftigen Belastungen Dreisäulenkonzeption kommensabhängig, Erste Säule: Umlage- ste Finanzie- am Optimum: ausländi- durch heutige Beitrags- sollte beibehalten ist Finanzierung über verfahren rungssystem sehen Staaten dient die erhöhung um 0.5 werden Löhne geeignet Zweite, bes. Dritte für eine opti- schweizerische Konzep- Prozent Die Finanzierung der Zweckmässig wäre ein Säule: male AHI- tion als Vorbild Zusätzliche 1- i nanzie- Ersten Säule sollte teil- Plafond für das bei- Deekungskapital ver- Vorsorge? Der Staatshcitrag an die rung der AHV durch: weise durch die Mehr- tragspflichtige Einkom- fahren Erste Säule sollte nicht wertsteuer und oder an- men, um negative Ar- Mehrwertsteuer einen Mindestgrad an erhöht werden 1 .5 0 0 ) dere Verbrauchssteuern beitsanreize zu redu- Die Erhebung von Son- erfolgen zieren Kapitalisierung be- Tabaksteuer 500 o) halten dersteuern i s t nicht Es sollte geprüft wer- Wenn garantiertes Min - zweckmässig (Non-Af- Versicherte) - 1,4°o) den, ob der Kapital- desteinkommen, dann fktationsprin7ip) stock der Zweiten Säule Finanzierung über Verbrauchssteuern sind nicht durch einen Über- Staatshaushalt inge- unzwcckmässig, weil sie gang tu einem Renten- zeigt, ohne zweckgebun- in den Preisindex weriumlageverüihren dene Spezialsteuern eingehen reduziert werden kann, Es ist aber richtig, dass Besser: Konsumsteuern um die Probleme. die die Zweite Säule durch mit dem Auf- und Ab- die privaten Haushalte bau eines solchen Kapi- finanziert wird
Frage 5b Schneider Schmid Schips Kohli Greber Andere Wege Grundsätzlich besteht Die Existenzsicherung Ergänzend zu den bei Die Zweckmässigkeit zur optimalen kein Zusammenhang sollte finanziert werden der Beantwortung der einer bestimmten Steuer Finanzierung zwischen Ausgaben und über: Frage Sa gemachten (Verbrauchssteuer, der AHI-Vor- Finanzierung Lohnbeiträge Vorschlägen ist zu prü- Umweltabgabe) sollte Sorge, z.B. Wenn Leistungen ab- fen, inwieweit durch unabhängig von den - verstärkt über die Umweltab- hängig von Beiträgen, Setzung von Anreizen Finanzierungsprohle- öffentliche Hand, gabe oder all- ist die lohnprozentuale eine Teilerwerbstätigkeit men der sozialen Sicher- durch zusätzliche Ab- gemeine und Finanzierung zweck- der Rentner über das heit beurteilt werden gaben aus der Mehr- spezielle Kon- mässig Regelrentenalter hinaus wertsteuer und der sumsteuern? Wenn kein direkter Zu- gefördert werden kann Tabaksteuer sammenhang Beiträge! und diese damit in Unterstellung aller Leistungen besteht, einem gewissen Umfang nichterwerbstätigen dann Finanzierung mit zur Finanzierung der Personen über 18 mit anderen Steuern Ersten Säule beitragen einem höheren Mindest- möglich können beitrag - Verbrauchssteuern (indir. Steuern) schei- den aus - besser: allg. Konsum- steuer Letztlich trägt immer der immobilere Faktor bzw. Versicherte die Be- lastung, da er dieser nicht ausweichen kann Der Anteil der öffent- lichen Hand an der Finanzierung sollte nicht erhöht werden
Frage 6 Schneider Schmid Schips Kohli Greher
Würden die Ein Ausbau des UV auf Nein Durch die Finanzierung Im Gegenteil: Ein Aus- künftigen Er- Kosten des DKV lohnt Die demographische der Ersten Säule über bau des Umlageverfah- werbstätigen sich unter keinen Um- Entwicklung wird die eine an der Einkom- rens (UV) hätte negative durch die ständen künftigen Generationen mensverwendung anset- Auswirkungen auf das Kosten der Einfluss des UV auf das zusätzlich belasten zende Steuer würde Wohlstandsniveau der AH 1-Vor- Sparen: Eine Entlastung bringt die Belastung ausgegli- künftigen Generationen sorge weniger Schneider ist hier wider- das Wirtschaftswachs- chener wegen des Ein- Ein Ausbau des UV belastet, sprüchlich: tum, sofern die Renten bezugs der Rentner führt zu wenn das negativer Einfluss auf nicht voll der Lohnent- Verminderung des Umlageer- private Ersparnisse (sql. S.26,9) wicklung angepasst Sparens und der Ka- fahren ausge- werden pitalbildung kein Einfluss (vgl. S. baut und das Aufteilung der Lasten positiver Einfluss Herabsetzung der Kapitaidek- auf die heutige und die (Erhöhung Konsum- Pro-Kopf-Einkom- kungsserfah- quote) (vgl. S. 27) künftige Generation ren abgebaut men. tieferen Löhnen Einfluss DKV: durch: würden? auch hier ist er wider- höheren realen Zinsen Aufschub Rentenalter sprüchlich: Das UV begünstigt vor Unilage- erhöht gesamtwirt- Anlegen on Reserven allem die erste Genera- verfahren schaftliches Sparen schon heute tion (Eintrittsgenera- = UV (vgl. S.8, 30, 31( tion) Deckungs- - kein Einfluss (vgl. S: 29) Für die künftigen Gene- kapital- gleiche Wirkung wie rationen kann das UV UV. wenn Anlagen in wegen der demographi- verfahren unproduktive Grund- schen Entwicklung zu - DKV stücke (vgl. S. 35) einem ungünstigen Ver- Ausbau Erste und Zweite Säule zusam- hältnis zwischen Beiträ- men: Verringern die gen und Leistungen Sparneigung der Er- führen werbstätigen Das Deckungskapital- Es ist nicht sicher, dass verfahren hat dagegen sich durch zusätzliche kaum gesamtwirtschaft- Realkapitalbildung eine liche Auswirkungen Verschlechteruna der Versorgung künl'tiger Generationen vcrniei- den lässt abhängig von Produktivität es Kapitals
Frage 7 Schneider Schmid -- Schips Kohli Greber Welche ge- Wettbewerbsfähigkeit: Eine Beeinträchtigung Es kommt auf die Der Einfluss der Sozial- samtwirt- Die Beitragslast muss der Wettbewerbsfähig- - Sozialquote und abgaben ist unabhängig schaftlichen immer vom immobilen keit gibt es nur, wenn davon, ob es sich um Auswirkun- - die Finanzierungs- Faktor, d.h. von den aufgrund höherer Arbeitnehmer- oder Ar- gen kommen wirtschaftlich Schwä- form an Sozialversicherungsbei- beitgeberbeiträge der Höhe der cheren, also denjenigen träge auch die gesamten Das vorgeschlagene handelt Sozialversi- getragen werden, die Arbeitskosten höher als Mischsystem tangiert Erste Säule: Da Beiträge cherungsab- dem System nicht aus- im Ausland werden die Wirtschaft in ge- rin$st möglichem Masse von den Belasteten als gaben zu weichen können. Die Wettbewerbsfähigkeit Steuern empfunden (Verteilung, Wettbewerbsfähigkeit Bei einer Finanzierung bleibt erhalten, wenn werden, besteht ein ne- Schattenwirt- der Unternehmer kann über die Einkommens- der Schweizer Frau- gativer Einfluss auf das schaft, Mobi- durch entsprechende verwendung besteht ken entsprechend sogar ein Wettbewerbs- Arbeitsangebot, ander- lität, Investi- Einbussen beim Netto- seits wird die Schatten- tionen)? sinkt. vorteil lohn erhalten werden wirtschaft gefördert Eine hohe Belastung - wenn als Folge des fördert die Schatten- Rückgangs der Nach- wirtschaft frage nach Arbeits- Effekte: immerhin: Sie kann ferner zu ver- kräften die Lohn- Unvollständige Freizü- stärkter Abwanderung kosten sinken gigkeit bewirkt ineffi- von Kapital (Unterneh- Hohe Lohnbeiträge ziente Allokation der men) und mobilen Ar- reduzieren den Arbeits- Arbeitskräfte bcitskräften (v.a. Füh- anreiz Kaum Effekte der rungskräfte) führen Sozialabgaben fördern Sozialversicherungen Mobilität: Die goldenen die Schattenwirtschaft auf die internationale Fesseln sollten abge- Umverteilung: In der Wettbewerbsfähigkeit: schafft werden; aller- AHV zwischen Zivil- Die Belastung fällt im- haben sie auch standsgruppen nicht im- mer auf den Arbeit- positive Einflüsse auf mer in erwünschtem nehmer das 1-lumankapital Sinn Keine Effekte der Hinweis auf Zusam- Sozialversicherungen menhang zwischen Spa- auf das Preisniveau und ren und Investieren den Wechselkurs des Der Einfluss der Anla- gestruktur der Zweiten Säule ist nicht so nega- tiv, wie oft gemeint
Schneider Schmid Schips Kohli Greber
Andere Vor- Zweite Säule: Befürwor- AHV: mit dem Alter zu- Rentenanpassungen Erste Säule: Die schweizerische schläge und tung der Gewährung nehmende Rentenlei- Erste Säule gemäss Ent- Plafond für beitrags- Gesetzgebung sollte den Einwen- von Hypothekardarlc- stung; Einheitsrente wicklung der Netto- pflichtigen Lohn Normen der EG ange- dungen hen an die Versicherten. 1V-Rente mit Zuschlag Einkommen - wenn Existenzmini- passt werden Auch die Gewährung (20%) zur Einheitsrente Rentenalter M und F mum für alle Vor- (Eurokompatibilität) günstiger Bedingungen bis zur ordentlichen 65, mit Ermöglichung sorgefälle: Zudem sollte ein multi- ist nicht auszuschties- Altersgrenze des Vor- und Nach- Finanzierung über all- laterales Koordina- sen, obwohl dies eine bezugs gemeine Steuern tionssystem die bilatera- Benachteiligung der Renten: zivilstands- len Abkommen mit EG- - kein Ausbau übrigen Versicherten bedingte Unterschiede Staaten ersetzen darstellt, abbauen Erhöhung der Renten gemäss Lohnindex Im Hinblick auf das Weitergehende Eingriffe Beiträge: Herabsetzung Alter sollten in die Anlagepolitik der in Abhängigkeit von der Zweite Säule: - die Pflegeleistungen Vorsorgeeinrichtungen Anzahl Kinder - Der Versicherte soll lassen sich nicht recht- - die soziale Eingliede- Sogenannte «Vierte seine Pensionskasse fertigen rung Säule><: und das Primat (Beitrags/Leistungs-) - die Garantie eines - Einbeziehung der genügenden Einkom- Rentner in die Finan- wählen können mens zierung über Ver- - Er sollte einen Ein- fluss auf die Anlage - der Heimaufenthalt brauchssteuern; berücksichtigt werden - Teilzeitarbeit der seines Kapitals haben Rentner - Volle Freizügigkeit (inkl. Arbeitgeberbei- AHV-Fonds: Ist zu be- träge plus kompeti- schränken; andere An- tiven Zins) lagepolitik (ähnlich Zweite Säule) - Effizientere Anlage Freie Wahl der Pen- des Kapitals; keine sionskasse; volle Freizü- Verfolgung anderer gigkeit, mehr Wett- Zielsetzungen bewerb - Ausleihmöglichkeit Übergang Zweite Säule zu Vorzugszins zum Rentenwertumla- für Wohneigentum geverfahren; d.h. weni- - Indexierte Renten ger Kapital Indexierung des ganzen Fiskalsystems
Die Betriebsrechnungen 1990 der AHV/IV/EO und ihre Entwicklung in den achtziger Jahren Die drei Sozialwerke AHV, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung erwirtschafteten 1990 erneut einen Überschuss in noch nie erreichter Höhe: Der Saldo von rund 2,5 Milliarden Franken rührt zu 82 Prozent von der AHV, zu 11 Prozent von der TV und zu 7 Prozent von der EO her. Das Vermö- gen der AHV/IV/EO hat nun bereits die 20-Milliarden-Grenze überschritten. Das Ergebnis ist umso bemerkenswerter, weil es in einem «Rentenanpassungs- jahr» zustande kam, das heisst trotz einer generellen Erhöhung der Renten um 6,66 Prozent und einem Anstieg der Gesamtausgaben der AHV/IV um 8.4 Prozent. Die Ursache für die erfreuliche Entwicklung liegt offensichtlich in der guten Wirtschaftslage; diese widerspiegelt sich insbesondere im Zuwachs der Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge um rund 9 Prozent. Hauptergebnisse AHV/IV/EO 1990 in Mio Franken
AHV iv EO Total Verindcrung %
Einnahmen 20355 4411 1 060 25826 9,1 Ausgaben 18 328 4 133 885 23346 8,0 Einnahmenüberschuss 2027 278 175 2 480 19,6 Vermögen 18157 6 2657 20820 13,5
Das Ende des neunten Jahrzehnts dieses Jahrhunderts gibt uns Anlass, an- hand einiger Zahlen und Graflken den Verlauf der Dekade für die drei Sozial- werke aufzuzeigen.
Kurzer Rückblick auf die achtziger Jahre Für die AHV begann 1980 die Rückkehr zu positiven Rechnungsabschlüssen, nachdem seit 1975 durch die Kürzung der Bundesbeiträge und wegen des kon- junkturellen Einbruchs das Vermögen durch fünf aufeinanderfolgende Fehl- beträge dezimiert worden war. Die neunte AHV-Revision brachte eine Wie- deranhebung des Bundcsbcitrages ab 1978 auf 11, ab 1980 auf 13 und ab 1982 wieder auf 15 Prozent der Ausgaben. Daneben trugen weitere Konsolidie- rungsmassnahmen (insbesondere die Beitragspflicht für erwerbstätige Alters- rentner) zur Verbesserung der Rechnungsergebnisse bei. Dies, sowie der seit
278 ZAK7/8/1991
1983 ausserordentlich gute Konjunkturverlauf, waren die Ursachen dafür,
dass sich die finanzielle Situation der AHV in den achtziger Jahren trotz an- haltender Zunahme der Lcistungsbezüger derart positiv entwickelte. Ausge- hend vom Jahr 1980 (= 100) stiegen die Einnahmen bis 1990 auf einen Index- wert von 187, die Ausgaben jedoch nur auf 171. Das Vermögen der AHV im Ausgleichsfonds vermehrte sich dadurch von 9691 Mio auf 18328 Mio Franken.
Gra/i* 1: Rechnungsergehnisse der A HY, IV und der EO 1980 bis 1990
AHV EIV •EO ZAK 7/8/1991 279
Finanzhaushalt der AHV 1980- 1990 In Mio Franken Tabelle 1 Jahr Einnahmen Ausgaben Saldo Ausgleichsfonds
1980 10896 10726 170 9691 1981 11641 10895 746 10437 1982 12948 12385 563 11000 1983 13469 12579 890 11890 1984 14259 14177 82 11972 1985 14746 14464 282 12254 1986 15801 15374 427 12681 1987 16513 15710 803 13484 1988 17563 16631 931 14415 1989 18676 16961 1715 16130 1990 20355 18328 2027 18157
Finanzhaushalt der IV 1980- 1990 In Mio Franken Tabelle 2 Jahr Einnahmen Ausgaben Saldo Kapitalkonto
1980 2111 2152 40 356 1981 2213 2191 22 -335 1982 2440 2463 - 23 -357 1983 2539 2543 - 3 -361 1984 2764 2872 -108 -468 1985 2878 2986 108 576 1986 3095 3206 -111 -687 1987 3233 3316 - 83 -770 1988 3792 3574 219 -551 1989 4029 3750 279 -272 1990 4411 4133 278 6
In der IV trat die Wende zum Besseren erst später ein. Da die Versicherung seit langem unterfinanziert war, verzeichnete sie seit den früheren siebziger Jahren Fehlbeträge. Die zweite TV-Revision schaffte Abhilfe, indem der Lohnbeitrag mit Wirkung ab 1988 von 1 auf 1,2 Prozent erhöht wurde. Mit den seitherigen Rechnungsüberschüssen ist es schneller als erwartet bereits im dritten Jahr ge- lungen. die Schuld beim AHV-Ausgleichsfonds zu tilgen (man hatte hiefür sechs Jahre veranschlagt).
280 ZAK 7/8/1991
Finanzhaushalt der EO 1980— 1990 In Mio Franken Tabelle 3
Jahr Einnahmen Ausgaben Saldo Ausgleichsfonds
1980 648 482 166 904 1981 705 534 171 1076 1982 767 569 198 1274 1983 805 637 169 1442 1984 846 657 189 1631 1985 882 711 171 1802 1986 951 702 250 2053 1987 1006 716 290 2342 1988 909 849 60 2403 1989 972 892 80 2483 1990 1060 885 175 2657
Die Eru'erbsersat:ordnung hatte in ihrer ganzen Existenz noch nie Finanzie- rungsprobleme. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung war sie sogar eher überfinanziert und erzielte unverhältnismässig hohe Überschüsse. Der Gesetz- geber hat diesen Umstand genutzt und im Rahmen der zweiten 1V-Revision ein Lohnprornille von der EO auf die TV übertragen. Die Überschüsse haben sich dadurch vermindert, das EO-Vermögen ist aber dennoch seit 1988 weiter- gewachsen.
Die Rechnung 1990 der AHV Einnahmen und Vermögen Die Entwicklung der AIIV-Einnahmcn wird zur Hauptsache bestimmt durch den Gang der Wirtschaft, tragen doch die Versicherten und die Arbeitgeber fast vier Fünftel der Gesamteinnahmen; deren Beiträge sind im Jahr 1990 um 8,9 Prozent angestiegen. Die Beiträge der öffentlichen Hand hingegen sind ab- hängig von der Ausgabenentwicklung: sie betragen nach Artikel 103 AHVG
20 Prozent der jährlichen Ausgaben. Im Zuge der Aufgabenneuverteilung ist
nun der Anteil der Kantone ab 1990 auf 3 (vorher 4) Prozent gesenkt und jener des Bundes entsprechend auf 17 Prozent erhöht worden. Hierauf ist die gegen- läufige Entwicklung der beiden Beitragskomponenten zurückzuführen. Es ist vorgesehen, die Kantonsbeiträge an die AHV ganz aufzuheben, sobald als Gegenleistung die Kantone sich an der Finanzierung der Krankenversiche- rung beteiligen.
ZAK7/8/1991 281
Grafik 2: Die Einnahmen der AHV 1990
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber E] Beiträge des Bundes Beiträge der Kantone Zinsen des Ausgleichsfonds Einnahmen aus Regress
Das zunehmende Gewicht der Zinsen des Ausgleichsfonds ist einerseits be- gründet durch die Jahr für Jahr angewachsenen Fondsmittel und in jüngster Zeit - seit 1989 - durch den markanten Anstieg des Zinsniveaus. Die Durch- schnittsrendite des Gesamtbestandes der Fondsanlagen betrug 1988 noch 4,75 Prozent, stieg 1989 auf 4,94 und erreichte 1990 5,34 Prozent. Die 1990 getätig- ten Neuanlagen erzielten gar einen Durchschnittszins von 7,13 Prozent. So er- staunt es nicht, dass die Zinserträge um 18,6 Prozent über dem Vorjahresstand liegen. Mit 652 Mio Franken übertrafen sie damit seit 1975 erstmals wieder die Beiträge der Kantone an die AHV. Das Vermögen der AHV im Ausgleichsfonds hat sich dank den ununterbro- chenen Überschüssen von 9691 Mio im Jahr 1980 auf 18 157 Mio Franken im Jahr 1990 erhöht. Hiermit wird der vom Gesetz verlangte Stand von einer Jah- resausgabe fast voll erreicht (zur Entwicklung dieses Deckungsgrades siehe Tab. 4).
282 ZAK 7'8/191
Ertrag der Anlagen und Entwicklung des AH V-A usgleichs/onds einschliesslich Deckungsgrad von 1980 bis 1990 Tabelle 4
Jahr Zinsertrag Fondsstand Deckungsgrad in Min Fr. am Jahresende der AHV-Jahresausgaben
1980 334 9691 90,4 1981 366 10437 95,8 1982 399 11 000 88,8 1983 427 11890 94,5 1984 439 11 972 84,4 1985 455 12254 84,7 1986 451 12681 82,5 1987 471 13484 85,8 1988 467 14415 86,7 1989 550 16130 95.1 1990 652 18 157 99,1
Ausgaben Die Zunahme der Gesamtausgaben liegt mit 8,1 Prozent nur zirka 1,4 Prozent höher als die Rentenerhöhung von 6,7 Prozent (im Vorjahr betrug die Zu- nahme ohne eine Rentenanpassung 2,0 %) Auffallend ist die starke Ausweitung der Beitragsiiherweisungen und -rückver- göttingen an Ausländer. Hier handelt es sich vorab um Überweisungen an Ver- tragsstaaten von zurückgekehrten Ausländern, wodurch künftige Rentenzah- lungen ins Ausland hinfällig werden. Die Hilflosenentschädigungen der AHV steigen überdurchschnittlich, weil die Zahl der Hochbetagten stärker zunimmt. Eine starke Zunahme verzeichnen auch die Ausgaben für Hilfvrnitte/. Am häufigsten werden von der AHV Hörgeräte abgegeben oder mitfinanziert, in zunehmendem Masse auch verschiedene Prothesen (z.B. Brustprothesen). Am 30. Juni 1990 endete der Anspruch auf Baubeiträge an Altersheime, sofern die Bauarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen worden sind. Da nun zahlreiche Projekte im Bau sind, werden noch auf einige Jahre hinaus Zahlun- gen fällig werden. 1990 sind 142 Mio Franken ausgerichtet worden. Für 19 weitere Projekte sind Beitragszusicherungen im Gesamtbetrag von 51 Mio Franken abgegeben worden. Seit 1975 wurden seitens der AHV insgesamt 1,3 Milliarden Franken für Altersheime und andere Einrichtungen für Betagte aufgewendet.
ZAK7/8/1591 283
Beträge in Fr. Verände- Betriebsrechnung der AH 1990 rune in % Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
(inkl. Zinsen) 16 029 290 630 8,9
2. Beiträge der öffentlichen Hand 3 665 533 000 8,1
Bund 3 115 703 051 14.8 Kantone 549 829 949 19,0
3. Ertrag der Anlagen 652 418 388 18,6
4. Einnahmen aus Regress 7 657 237 37,5
a. Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 8 242 933 - 35.4 b. Regresskosten 585 696 10,5
5. Total Einnahmen 20 354 899 255 9,0
Ausgaben
1. Geldleistungen 17 965 396 524 8,0
a. Ordentliche Renten 17 616 573 951 8,1 b. Ausserordentliche Renten 190 406 629 2,5 c. Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen 63 748 793 49,5 d. Hilflosenentschädigungen 165 935 491 11.0 e. Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 341 460 - 5,1 f. Rückerstattungsforderungen - 71 609 800 78,9
2. Kosten für individuelle Massnahmen 35 164 873 18,4
Hilfsmittel 35148 628 18.4 Reisekosten 36 198 10,4 Rückerstattungsforderungen -19953 65.1
3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 268 830 180 9,4
Baubeiträge 142 468 795 - 9,6 Beiträge an Organisationen 111 932 385 46,7 Beiträge an Pro Senectute (ELG) 12 679 000 18,5 Beiträge an Pro Juventute (ELG) 1 750 000 75,0
4. Durchführungskosten 7640038 15,1
Sekretariate der 1V-Kommissionen 1 606 800 97 1V-Kommissionen 58 849 11,9 Spezialstellen 80 915 14,1 Ahklärungsmassnahmen 5 715 369 17,4 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 178 105 - 2.1
5. Verwaltungskosten 50 633 388 8,4
Pauschalfrankatur 16944923 - 10,5 Durchführungskosten gern. Art. 95 AHVG 29 635 588 26.9 Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 4 227 233 - 8.1 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 174 356 11.1
6. Total Ausgaben 18 327 665 003 8,1
284 ZAK 7/8/1991
Die gestützt auf Artikel 1O1 lil AHVG ausgerichteten Beiträge an Organisatio- nen, die sich der Altershilfi widmen, haben im Berichtsjahr stark zugenom- men. Die Ursache hiefür liegt aber hauptsächlich im administrativen Bereich, indem das BSV dank Computereinsatz die Abwicklung beschleunigen und die Rückstände des Vorjahres aufarbeiten konnte. Bei den Verwaltungskosten ist der weitere Rückgang der Pauschalfrankatur- Vergütungen erwähnenswert. Er beruht auf der zunehmenden Verbreitung der bargeldlosen, spesenfreien Rentenüberweisungen auf ein Postcheck- oder Bankkonto.
Grafik 3: Entwicklung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der RentenahIungen 1980 bis 1990
Die Grafik veranschaulicht, dass die Beitrige sieh ziemlich gleiehiiiassig eniss ekelt haben. wogegen die Rentenzahlungen jeweils im Zweijahresrhythrnus (Anpassungsjahre) stärker angestiegen sind.
ZAK7/8/1991 285
Rechnung der IV Einnahmen und Kapitalkonto Die Invalidenversicherung ist wie im vorangehenden Rückblick schon er- -
wähnt bereits im dritten Überschussjahr aus den roten Zahlen herausgekom- men. Bei der Finanzierung dieser Versicherung spielen die Beiträge der Versi- cherten und der Arbeitgeber allerdings nicht die dominante Rolle wie in der AHV, da die öffentliche Hand für 50 Prozent der Ausgaben aufkommt. Das Kapitalkonto weist nun erstmals seit 1972 wieder ein Guthaben aus, das zwar mit 6 Millionen noch bescheiden ist für eine Versicherung mit einem «Um- satz» von über 4 Milliarden Franken.
Grafik 4: Rechnungsergehnisse und Kapitalkonto der IV 1970 bis 1990
286 ZAK]/8/1991
Beträge in Fr. Verände- Betriebsrechnung der IV 1990 rung in%
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 2 306 549 729 8,9
2. Beiträge der öffentlichen Hand 2 066 594 719 10,2
a. Bund 1 549 946 039 10,2 b. Kantone 516648680 10,2
3. Einnahmen aus Regress 38 510 689 9,8
Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 40 080 125 10,4 Regresskosten - 1 569 436 29,7
4. Total Einnahmen 4411 655 137 9,5
Ausgaben
1. Kapitalzinsen 13 203 585 - 39,4
2. Geldleistungen 2 606 428 206 10,3
Ordentliche Renten 2068 352 898 10,0 Ausserordentliche Renten 307 518 016 8,7 Taggelder 163 989 351 18,6 Hilflosenentschädigungen 82 238 246 11,9 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1 846 499 - 2,6 Rückerstattungsforderungen - 25 875 059 24,7 Beitragsanteil zu Lasten der IV 8 358 255 26,2
3. Kosten für individuelle Massnahmen 702 202 405 14,2
Medizinische Massnahmen 241 679 269 15,2 Massnahmen beruflicher Art 134 548 644 17,5 Beiträge für Sonderschulung und hilfl. Minderjährige 195 579 025 11,0 Hilfsmittel 81 680 130 16,3 Reisekosten 50 147 647 14,9 Rückerstattungsforderungen - 1 432 310 62,0
4. Beiträge an Institutionen und Organisationen 684 021 895 7,8
Baubeiträge 89 857 506 - 16,5 Betriebsbeiträge 503 701 207 14,2 Beiträge an Dachorg. und Ausbildungsstätten 81 463 182 4,8 Beitrag an Pro Infirmis (ELG) 9 000 000 12,5
5. Durchführungskosten 108 451 672 11,5
a. Sekretariate der 1V-Kommissionen 56 435 182 12,9 b. 1V-Kommissionen 3 009 169 2,5 c. IV-Regionalstellen 28 306 957 13,3 d. Spezialstellen 433 333 2,1 e. Abklärungsmassnahmen 19 853 003 7,3 f. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 414 028 10,1
6. Verwaltungskosten 18881 667 1,5
a. Pauschalfrankatur 4 565 168 - 10,0 b. Durchführungskosten gern. Art. 81IVG 14413 044 5,8 c. Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 96 545 2,2
7. Total Ausgaben 4 133 189 430 10,2
ZAK7/8/1991 287
Betriebsrechnung 1990 der IV Prozentuale Aufteilung der Gesamteinnahmen bzw. -ausgaben Grafik 5
Einnahmen Ausgaben
Beiträge der Versicherten Geldleistungen und der Arbeitgeber, Regress Kosten für individuelle Massnahmen Beiträge der öffentlichen Hand Beiträge an Institutionen und Organi- sationen
EI Verwaltungs- und Durchführungskosten, Zinsen
Ausgaben Die Ausgaben der IV insgesamt und insbesondere jene für die Renten sind um etwa 2 Prozent stärker angestiegen als bei der AHV. Eine Ursache hiefür scheint die stärkere Zunahme der Leistungsbezüger in der IV zu sein (gemäss BSV-Rentenstatistik nahm die Zahl der Rentenbezüger von März 1989 bis März 1990 bei der AHV um 1,1, bei der IV jedoch um 1,9% zu). Die Kapitalzinsen bildeten in der IV wegen der bisherigen Fehlbeträge einen Aufwandposten. Ab 1991 wird sich das ändern. Die erneut sehr ausgeprägte Zunahme der Taggelder-Aufwendungen lässt auf eine rege Tätigkeit im Bereich der Ausbildung und Eingliederung Behinderter schliessen. Im übrigen sind die Taggelder vorn allgemeinen Lohnniveau ab- hängig. Zudem ist der Zuschlag für Alleinstehende von 9 auf 10 Franken er- höht worden. Die Kosten für individuelle Massnahmen sind ebenfalls überdurchschnittlich gestiegen (14,2%). Dies ist zurückzuführen auf erhöhte Lohnkosten sowie
288 ZAK7!8/1991
Bankzinsen und die daher erforderliche Anpassung von Tarifen und Kosten- limiten. Der weitaus grösste Teil der Beitrüge an Institutionen und Organisationen ent- fällt auf die Betriebsbeiträge. Der Zuwachs um 14,2 Prozent ist vorab bedingt durch zusätzliche Plätze für psychisch Behinderte und Drogengeschädigte in Wohnheimen und Beschäftigungsstätten. Die Aufwendungen für Baubeiträge haben sich hingegen zurückgebildet (-16,5%); offenbar sind sie von der Stagnation im Bauwesen miterfasst worden.
Rechnung der EO Einnahmen und Vermögen Die Erwerbsersatzordnung wird allein durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert, nur die Zinsen des Ausgleichsfonds, der je- doch aus den gleichen Geldern gespiesen wird, bilden eine zusätzliche Quelle. Der Ausgleichsfonds weist heute mit 2657 Mio Franken einen Stand auf, der etwa einer dreifachen Jahresausgabe entspricht. Die Zinsen hievon trugen
1990 9,6 Prozent zu den Gesamteinnahmen bei.
Betrage in Fr. verande- Betriebsrechnung der EO 1990 rung in Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 958 107 809 8.8 Ertrag der Anlagen 101 586 058 11,2 Total Einnahmen 1 059 693 867 9.1
Ausgaben
1. Geldleistungen 883 650 447 - 0,7
Entschädigungen 841 727 677 - 0,7 Rückerstattungsforderungen - 1 827 330 - 16,6 Beitragsanteil zu Lasten der EO 43 758 475 - 1,7 Parteientschädigungen und Gerichtskosten -8 268
2. Verwaltungskosten 1 456 163 - 3,7
Pauschalfrankatur 1 062 378 - 4,0 Durchführungskosten gern. Art. 29 EOG 396 113 - 3,0 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte -2 328 15,8
3. Total Ausgaben 885 106 610
ZAK7/8/1991 289
Ausgaben Die Aufwendungen der EO sind abhängig von der Zahl der geleisteten Dienst- tage und der Höhe der Taggelder. Der leichte Rückgang der Auszahlungen im Jahr 1990 ist auf die Abnahme der entschädigten Diensttage zurückzuführen insgesamt 410 315 Armeeangehörige (Vorjahr 433 847) konnten eine Entschä- digung beanspruchen. Es fällt auf, dass sämtliche Ausgabenposten sich zu- rückgebildet haben, was vor allem bei den Verwaltungskosten angesichts einer nur geringfügigen Ausgabenverminderung keineswegs selbstverständlich ist.
Grqfik 6: Entii'icklung der Einnahmen und der Ausgaben sowie des Ausgleichs- fonds der EO 1980 bis 1990
290 ZAK7/8/991
Unterstützungsfälle der Pro Senectute, der Pro Infirmis und der Pro Juventute
Einleitung Bevor die AHV eingeführt wurde, erhielten Pro Senectute wie auch Pro Juven- tute gestützt auf einen Bundesbeschluss Beiträge für die Einzelfallhilfe. Diese Beiträge sind später ins Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Art. 10 und 11 ELG) überführt und auch auf die Pro Infirmis für die Hilfe an invalide Personen ausgedehnt worden. Diese Hilfsmöglichkeiten bestehen weiterhin und es werden jährlich einige tausend betagte, invalide oder hinterlassene Personen unterstützt. So auch im Jahre 1989. Pro Senectute erhielt 10,7 Millionen Franken, Pro Infirmis 8 Mil- lionen Franken und Pro Juventute 1 Million Franken für diese Aufgabe. Die Grundsätze, nach denen die Hilfe gewährt wird, sind bei den drei Organi- sationen in Leitsätzen geregelt.
Wer benötigt Hilfe? Es interessiert sicher zu wissen, wer trotz gut ausgebauter Sozialversicherung (AHV/IV, Zweite und Dritte Säule sowie Ergänzungsleistungen) auf diese zu- sätzliche Hilfe angewiesen ist. Um darüber mehr zu erfahren, hat das Bundes- amt für Sozialversicherung eine Untersuchung über die 1989 unterstützten Fälle veranlasst. Für jede unterstützte Person musste ein Statistikblatt ausge- füllt werden (s. Abbildung auf der folgenden Seite). Dieses blieb bewusst auf den Umfang einer Seite beschränkt, um den Untersuchungsaufwand in Gren- zen zu halten. Es handelt sich bewusst nicht um eine vertiefte Untersuchung, die strengen wissenschaftlichen Regeln entspricht. Man wollte lediglich Trends und Problemfelder kennenlernen. Diese Untersuchung soll aber auch Anlass einer kritischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sein. An dieser Stelle sei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Pro Infirmis, Pro Juventute wie auch Pro Senectute für ihr Mitwirken gedankt. Für die sta- tistische Auswertung im BSV war Dr. J. Aeberhard, Mitarbeiter der Sektion Statistik, verantwortlich. B. Wegmüller war in Zusammenarbeit mit dem Re- chenzentrum der Bundesverwaltung für die Erfassung der Statistikblätter besorgt. Im folgenden wird das Ergebnis der Auswertung dargestellt und kommentiert.
ZAK 7/8/1991 291
r Statistikblatt: Geldleistungen gemäss Art. 10 und 11 ELG
AHV - Nr .12 Pro Juventute in Ei Pro Infirmis Kanton Ei Pro Senectute
Wohnsituation: 21 EI Mieter
22 Ei eigenes Haus, eigene Wohnung
Ei bei Angehörigen
21 3 im Heim
Ei sonstige:
Grund der Unterstützung: oo Ei Mietzins (inkl. Nebenkosten( (mehrere Antworten möglich) 29 Ei Krankheitskosten Ei Zahnbehandlungskosten Ei Pflege und Betreuung zu Hause (Spitex(
300 Transportkosten
o Ei Beseitigung architektonischer Barrieren
32 Ei Soziale Kontakte
33 Ei Anschaffung für den Haushalt
Ei Bekleidung as Ei Vorschuss, Überbrückungshilfe or Ei Karenzfrist bei EL nicht erfüllt Ei Umzugskosten n Ei sonstiger:
Einschätzung: 39 Ei generell ungenügend Die finanzielle Situation des Gesuchstellers ist io Ei teilweise ungenügend OOD genügend
Art der Leistung: Einmalige Geldleistung: Franken Periodische Geldleistung: Franken pro Monat Sachleistung: Franken
Datum nag Monat Jahr
31.8. 19u rnz 85-KMO 3710.03
v-1 88.855
292 ZAK 7/8/1991
3. Untersuchungsergebnisse
3.1.1. Wohnsituation
Anzahl Fälle Tabelle 1
Wohnsituation Altersrentner invalidenrentner Hin terlasscnenrentner
Mieter 4474 (81 % 1639 (79%) 210 (61%) Eigenes Haus 272 (5%) 116 ( 6%) 57 (16%) Bei Angehörigen 66 ( 1 %) 120 ( 6%) 12 (3 %) Im Heim 531 (10%) 121 ( 6%) 24 ( 7%) Sonstige 187 (10%) 76 ( 3%) 44 (13%)
Total 5530 (100%) 2072 (100%) 347 (100%)
Tabelle 1 zeigt die Wohnsituation der unterstützten Personen auf. Der weitaus grösste Teil der hilfsbedürftigen Personen sind Mieter. Aus Abschnitt 3.4 geht auch hervor, dass die hohen Mietkosten finanzielle Probleme verursachen und den Hilfsfall auslösen können. Personen, die ein Haus besitzen, sind weniger auf zusätzliche Hilfe angewie- sen. Einzig bei den Hinterlassenen lebt ein grösserer Teil von 16 Prozent der unterstützten Personen im eigenen Haus. Es dürfte sich um Witwen handeln, die weniger als 62 Jahre alt sind und eine hohe hypothekarische Belastung oder infolge Baufälligkeit des Hauses hohe Unterhaltskosten zu tragen haben. Unterstützte Altersrentner wohnen nur ganz selten bei Angehörigen. Wenn be- tagte Personen bei Angehörigen leben, bestehen offensichtlich keine finanziel- len Probleme. AHV-Rente und allenfalls Ergänzungsleistungen genügen voll- auf. Anders steht es bei behinderten Personen. Da die Lebenskosten bei einer Behinderung allgemein höher sind, benötigen invalide Personen selbst dann zu- sätzliche Hilfe, wenn sie bei Angehörigen oder Verwandten leben können. Weniger als 10 Prozent der Hilfsempfänger leben in Heirnen. Es ist anzuneh- men, dass dieser Anteil inskünftig noch kleiner wird, da in solchen Fällen mit Hilfe der EL die Heimkosten gedeckt sein sollten. Es soll unbedingt vermieden werden, einen weiteren Unterstützungskanal beanspruchen zu müssen.
3.1.2. Alter der Be:üger
Es ist interessant festzustellen, dass die Verteilung zwischen den verschiedenen Alterskategorien bei den Bezügern von EL, die noch zu Hause wohnen, und den Bezügern von Pro-Senectute-Leistungen sehr ähnlich ist. Die jüngeren Be- tagten sind bei Pro Senectute allerdings etwas stärker vertreten. Das lässt sich vielleicht damit erklären, dass jüngere Betagte etwas aktiver sind und deshalb entsprechend mehr Bedarf an Geld haben.
ZAK 7/8/1991 293
In Prozenten Tabelle 2 Alters- Gesamthe- EL-Bezüger Pro Senectute gruppen völkerung Nicht-Heim- 1-leim Total Mehrfach- bewohner bewohner hezüger
65 69 28 19 7 20 24 70-74 27 20 10 23 25 75-79 22 23 15 24 25 80-84 14 21 25 19 17 85-89 7 12 25 10 6 90— 2 5 18 4 3
Hingegen sind bei den EL wie auch bei der Pro Senectute die älteren Rentner stärker vertreten als die jüngeren. Dies ist vermutlich aus der Tatsache zu er- klären, dass die jüngeren Rentner eher Leistungen aus der beruflichen Vor- sorge erhalten oder noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, um ihr Einkommen aufzubessern.
3.1.3. Geschlecht der Bezüger
In Prozenten Tabelle 3 Männer Frauen
Pro Senectute 33 67 Pro lnfirmis 51 49
Während bei den behinderten Hilfsempfängern der Anteil der Männer denje- nigen der Frauen nur leicht übersteigt, überwiegen bei den Altersrentnern die Frauen. Weil 60 Prozent der älteren Bevölkerung zum weiblichen Geschlecht gehören, ist der Anteil der Frauen hier höher. Da aber vor allem ältere Alters- rentner auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind und in diesem Segment der An- teil der Frauen höher ist, ist es natürlich, wenn dieses Verhältnis auch hier einen ähnlichen Prozentsatz ausmacht.
3.1.4. Sozialversicherungsrechtliche Stellung der Bezüger
- Rentenempfänger Während bei der Pro Senectute alle Empfänger von Leistungen auch eine Al- tersrente beziehen dürften, sieht es bei den Invaliden anders aus, da ein Vierte! der Unterstützten keine 1V-Rente bezieht. Darunter fallen Taggeldbezüger, Kinder und Jugendliche mit Pflegebeiträgen usw. Eine gewichtige Gruppe sind Fälle, in denen der IV-Rentenanspruch noch nicht entschieden ist und Vor- schussleistungen erbracht werden, um einen finanziellen Engpass zu beheben.
294 ZAK 7/81991
- EL-Bezüger Tabelle
erk Anteil EL-Bezüger
Pro Senectute 69 0/ Pro Infirmis 44 % Pro Juventute 32%
Beim Anteil der EL-Bezüger, die Hilfe benötigen, sind markante Unterschiede anzutreffen. Während über zwei Drittel der von Pro Senectute unterstützten Personen eine EL beziehen, sind es bei der Pro Infirmis weniger als die Hälfte und bei den Witwen lediglich ein Drittel. Auf diesem Gebiet gibt es erhebliche kantonale Unterschiede. Bei Pro Senec- tute sind es in den Kantonen TG (82,9), SZ (79,2) und NW (76,9) vor allem EL-Bezüger, die zusätzliche Hilfe benötigen. Viel kleiner ist der Anteil in AR (42,9) und ZG (52,4).
3.1.5. Vergleich Anteil EL-Bezüger/Pro- Werke-Bezüger nach Kantonen
Wenn man die Verteilung der EL-Bezüger auf die einzelnen Kantone mit der Verteilung der Bezüger von Leistungen der Pro-Werke auf die einzelnen Kan- tone miteinander vergleicht, stellt man grosse Unterschiede fest (s. Tab. 6). Bei den Altersrentnern ist der Anteil der EL-Bezüger in den Kantonen ZH, BE und FR höher als der Anteil der Bezüger von Pro-Leistungen. In den Kan- tonen BS, BL, SH, GR und VD überwiegt der Anteil bei den Bezügern von Pro-Werk-Leistungen. Bei den Invalidenrentnern ist in den Kantonen ZH, SO und GE der Anteil EL-Bezüger signifikant höher. Bei Pro Infirmis überwiegt deren Anteil in den Kantonen BS, SG und NE.
3.1.6. ZU ehrt achbe:iiger
Es wurde auch erfasst, ob der einzelne Rentner sich mehrmals unter den Bezü- gern findet bzw. ob er mehrmals im Jahr Hilfe benötigt. Mehrfachbezug Tabelle 5
Anzahl Davon Mehrtachhezüger Re,üeer Absolut In Prozenten
Pro Senectute 5979 1928 32 Pro Infirmis 1955 398 20 Pro Juventute 334 69 21
Total 8268 2395 29
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Die Pro Senectute weist den grössten Anteil an Mehrfachbezügern auf. Es ist aber zu beachten, dass Bezüger von Sachleistungen bei der Pro Infirmis nicht erfasst wurden. Fast in einem Drittel der Fälle musste mehrfach geholfen werden. Dies weist auf die starke Hilfsbedürftigkeit dieser Rentnerkategorie hin.
Anteil Bezüger von EL/Pro-Werken nach Kantonen (in Prozenten des gesamtschweizerischen Totals) Tabelle 6 EL Pro EL Pro EL Pro Senectute Infirmis Juventute Zürich 13,7 4,9 15,3 4,1 12,0 9,9 Bern 14,8 9,2 13,3 11,7 14,0 6,6 Luzern 5,3 4,6 5,1 4,9 6,6 8,7 Uri 0,4 0,3 0,4 0,5 0,4 0,9 Schwyz 1,0 0,9 0,9 1,1 1,0 1,8 Obwalden 0,4 0,5 0,3 0,2 0,6 0,9 Nidwalden 0,3 0,7 0,3 0,2 0,5 0,3 Glarus 0,4 0,3 0,4 0,7 0,3 0,3 Zug 0,5 1,1 0,6 0,3 0,2 0,6 Freiburg 4,7 2,4 4,0 4,3 5,1 8,4 Solothurn 2,4 3,2 3,0 1,2 3,3 3,0 Basel-Stadt 4,1 6,0 5,3 10,8 1,7 6,9 Basel-Land 1,8 4,1 2,5 2,0 1,4 1,8 Schaffhausen 0,8 2,7 0,9 0.9 0,6 1,8 Appenzell A. Rh. 0,6 0,7 0,5 0,7 0,3 1.2 Appenzell I.Rh. 0,2 0,2 0,1 0,3 St. Gallen 5,5 3.9 4,9 7,5 5,5 11,1 Graubünden 1,9 3,3 1,9 1,9 1,8 4,2 Aargau 3,1 1,3 4,5 5.1 3,9 4,5 Thurgau 2,1 3,3 1,9 2,1 2,2 3,3 Tessin 8,1 12,0 6,2 6,5 13,5 4,3 Waadt 12,5 19,4 11,3 12,2 8,5 10,2 Wallis 2,3 2,8 3,2 3,9 1.9 5,7 Neuenburg 3,2 4,4 3,8 9,3 4,5 2,7 Genf 8,6 6,8 8,2 4,8 7,5 0,6 Jura 1,5 2,1 1,5 3,1 2,5 0.6 100,0 100,0 100.0 100,0 100,0 100,0
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3.2. Höhe der einmaligen Leistungen
3.2.1. Durchschnittliche Höhe
In Franken Tabelle 7
Frauen Männer Total F + M
Pro Senectute 796 941 845 Pro lnfirmis 1758 1947 1850 Pro Juventute 2432 2432
Es sind markante Unterschiede zwischen den einzelnen Hilfswerken festzustel- len. Invalide Personen erhalten höhere einmalige Leistungen als Rentner im AI-IV-Alter. Noch höher sind die Leistungen an Witwen und Waisen. Da die Zahl der hilfesuchenden Witwen und Waisen relativ klein ist und auch genü- gend Mittel vorhanden sind, können leichter höhere Beträge zugesprochen werden. So hat Pro Juventute seit Jahren den für die Einzelfallhilfe zur Verfü- gung stehenden Betrag nie ausschöpfen müssen.
3.2.2. Absolute Höhe
In Franken Tabelle 8
Pro Seneetute Pro Inhrmis Pro Juventute
Frauen Männer Frauen Männer
Minimum 12 30 100 156 90 1.Dezil 150 174 420 456 420
9. Dezil 1678 2000 3600 3600 5000
Maximum 8523 9130 22000 20000 19826
In der Höhe der Leistungen sind ähnliche Unterschiede wie beim Durch- schnittsbetrag festzustellen.
3.2.3. Höhe der IJi/f' und Alter der Emp/dnger
Altersrentner Tabelle 9
Altersstufen Betrag der Hilfe im Durchschnitt
65-69 890 Fr. 70-74 843 Fr.
75 - 79 822 Fr.
80-84 803 Fr.
85 89 849 Fr.
90-94 886 Fr. 95— 1402 Fr.
ZAK7/81991 297
Die Leistungen sind bei jüngeren wie auch bei ganz alten Betagten höher als zwischen dem 70. und 90. Altersjahr. Während jüngere Betagte grössere Be- dürfnisse haben dürften, weil sie mehr unternehmen können, spielen im ganz hohen Alter Pflege und Betreuung eine wohl grössere Rolle.
Invalidenrentner Tabelle 10
Alterstufen Betrag der Hilfe im Durchschnitt
20-24 2582 Fr. 25-29 2015 Fr. 30-34 2213 Fr. 35-39 2011 Fr. 40-44 1783 Fr. 45-49 1681 Fr. 50-54 1584 Fr. 55-59 1504 Fr. 60-64 1475 Fr.
Es kann klar festgestellt werden, dass jüngere Invalide höhere Beiträge zuge- sprochen erhalten.
3.3. Höhe der periodischen Geldleistungen
3.3.1. Durchschnittliche Höhe
In Franken Tabelle 11
Frauen Männer Frauen + Männer
Pro Senectute 142 190 154 Pro Infirmis 357 415 384 Pro Juventute 583
Hier lassen sich die gleichen Feststellungen wie bei der einmaligen Geldhilfe machen. Invalide erhalten im Durchschnitt mehr als doppelt so hohe Beträge wie Altersrentner. Waisen und Witwen wiederum erhalten durchschnittlich die höchste Hilfe. Wenn Vergleiche mit den Bezügern von Ergänzungsleistungen gemacht wer- den, so weiss man, dass fast ein Viertel der Invalidenrentner eine EL benötigen und dass knapp 15 Prozent der Altersrentner auf EL angewiesen sind. Die Hilfsbedürftigkeit im Alter dürfte geringer sein.
298 ZAK 7/8/1991
3.3.2. Höhe der Hilfe und Alter der Empfänger
Altersrentner Tabelle 12 Altersstufen Betrag der Hilfe im Durchschnitt
65-69 177 Fr. 70-74 157 Fr. 75-79 145 Fr. 80-84 138 Fr. 85-89 143 Fr. 90-94 130 Fr. 95— 171 Fr.
Die Höhe der Leistungen wird mit zunehmendem Alter kleiner. Einzig bei den Personen, die 95 und älter sind, wird der Betrag wieder höher. Bei den Invalidenrentnern benötigen wiederum jüngere Invalide höhere Lei- stungen als solche, die mehr als 40 Jahre alt sind.
3.4. Unterstützungsgründe
Wenn jemand Hilfe über die Pro-Werke beansprucht, stellt sich die Frage nach der Ursache. Es kann dann beurteilt werden, ob Verbesserungen hei den Er- gänzungsleistungen oder bei AHV und IV notwendig wären. In einer nicht unbedeutenden Anzahl Fälle wurde auf sonstige, nicht erwähnte Gründe hingewiesen. Es ist kaum anzunehmen, dass eine bestimmte Ursache fehlte. Vielleicht wies dies auf eine allgemeine Einkommensschwäche hin, bei der die genaue Diagnose schwierig ist. Altersrentner Es werden vor allem als Hilfsgrund Krankheitskosien (19 1/o der einmaligen.
16 1/o der periodischen Leistungen und 12% der Sachleistungen), Miet:ins
(18% bei den periodischen Geldleistungen, 12% bei den einmaligen Geldlei- stungen) sowie Mittel zur Schaffung und Erhaltung sozialer Kontakte (17% bei den periodischen und 12% bei den einmaligen Geldleistungen) genannt. Zu erwähnen sind noch 13 Prozent von Sachleistungen für Bekleidung und 12 Prozent in der gleichen Rubrik für Haushalteinrichtungen. In vahidenren tner Bei den periodischen Geldleistungen stehen mit 21 Prozent die Vorschüsse im Vordergrund. Die FLI-Mittel haben eine wichtige Unterstützungsaufgabe zu erfüllen, wenn die IV noch nicht entschieden hat. Weiter sind Beiträge für Mietzins(II %) und Bekleidung (8%) ausgerichtet worden.
ZAK 7/8/1991 299
Die einmaligen Geldleistungen dienen für Auslagen beim Kleiderkauf (14 %), bei Haushalteinrichtungen (13 %) und für soziale Kontakte (9%).
3.5. Einschätzung der Unterstützungsbedürftigkeit
Mit der Frage nach der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs wollte man eine Gesamtbeurteilung versuchen. Bei den Altersrentnern wurde in 43 Prozent der Fälle, bei den Invalidenrent- nern in 31 Prozent und bei 17 Prozent der Hinterlassenen die Lage als ungenü- gend eingeschätzt. Dies erstaunt etwas, da die Invalidenrentner in einem grös- seren Ausmass auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind und auch höhere einmalige und periodische Geldleistungen erhalten. Unterstützungsbedürftigkeit Tabelle 13
Pro Sencetute Pro Intirmis Pro Juventute
Keine Einschätzung 4.3 % 3,0% 9,9% Genügend 3,7% 13,5% 1,5% Teilweise ungenügend 49 % 52,4 % 71,9-/. Generell ungenügend 43 % 31,2-/. 6,8 %
4. Schlussfolgerungen
Verschiedene Gründe führen Rentner dazu, Hilfe der Pro-Werke zu beanspru- chen. Alles lässt sich somit nicht im bestehenden Abzugssystem der Ergän- zungsleistungen regeln. Die Unterstützung über die Pro-Werke ermöglicht im Einzelfall optimale Hilfe. Andererseits ist klar ersichtlich, dass für einen Teil der EL-Bezüger der Betrag für den Lebensbedarf knapp bemessen ist und sie auf zusätzliche Unterstüt- zung angewiesen sind. Bei notwendigen Anschaffungen (Kleider, Haushaltge- räte) wird es kritisch. - Die Miete als Schlüsselausgabeposten kann in einem besonderen Ausmass Hilfe notwendig machen. So werden die Nebenkosten im EL-Bereich ungenügend aufgefangen. Verbesserungen beim Mietzinsabzug drängen sich für die dritte EL-Revision auf und dürften zu einer Entlastung des Pro-Werke-Hilfskanales führen. - Auffallend sind Engpässe infolge Krank- heitskosten, obwohl die Ergänzungsleistungen diese Kosten weitgehend dek- ken sollten. Eine Stichprobe der in dieser Untersuchung erfassten Fälle müsste noch näher analysiert werden, um die Ursachen der Lücken näher zu ergründen und in Kenntnis des Sachverhaltes Verbesserungen einleiten zu können. Wer sich eingehender mit der Untersuchung befassen möchte, kann das voll- ständige Tabellenwerk (22 detaillierte Tabellen) bei der ZAK-Redaktion an- fordern.
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Zwei Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung Mit zwei Änderungen der 1V-Verordnung hat der Bundesrat die Leistungen der Invalidenversicherung bei Hauspflege (Art. 4) verbessert und das Anhö- rungsrecht auf im Ausland wohnende Versicherte ausgedehnt (Art. 73). Die Änderungen sind bereits am 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Die Bestimmungen haben folgenden Worlaut:
Art. 4 Hauspflege Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so übernimmt die Versicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzel- fall festzusetzenden Höchstgrenze. 2 Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurch- schnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dau- ernde Überwachung notwendig ist. Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der ein- fachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 AFIVG: Der Betreuungsaufwand gilt als sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden notwendig ist; hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens sechs Stun- den notwendig ist; mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier Stun- den notwendig ist; gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens zwei Stunden oder eine dauernde Uberwachung notwendig ist.
Art. 73b Abs.3 Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist.
Erläuterungen zu Artikel 4 IVV (Hauspflege) Laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG umfassen die medizinischen Mass- nahmen nebst den ärztlichen Verrichtungen auch die Behandlungspflege, d.h. auf ärztliche Anordnung durch medizinische Hilfspersonen durchgeführte qualifizierte Verrichtungen wie Physiotherapie, Injektionen, Blutentnahmen, Infusionen und Sondenernährung. Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 IVG kann
ZAK7/8/1991 301
die IV Kosten, die bei Hauspflege zusätzlich zu den genannten medizinischen Massnahmen anfallen, ganz oder teilweise übernehmen. Die Erfahrungen mit dem bisherigen Wortlaut von Artikel 4 IVV haben ge- zeigt, dass eine weitere und präzisere Fassung des Artikels notwendig ist, um die von der Praxis geforderte rasche, rechtsgleiche und wirkungsvolle Lei- stungszusprache zu ermöglichen. Bei der am 1. Januar 1990 in Kraft getrete- nen Anpassung ging es vor allem einmal darum, dass neu auch medizinische Laien, wie z.B. Eltern, als Durchführende von medizinischen Massnahmen anerkannt werden können und entsprechend einen Anspruch auf Entschädi- gung von zusätzlichen Kosten der Hauspflege bekommen, die z.B. durch den Beizug von Hauspflegediensten oder Nachbarschaftshilfe entstanden sind. Die Öffnung des in Artikel 14 Absatz 3 IVG vorgesehenen Leistungsanspru- ches hat sich grundsätzlich als richtig erwiesen. Die Erfahrung zeigte aller- dings, dass der Hauptaufwand oftmals nicht durch die sogenannte Behand- lungspflege, sondern durch die reine Grundpflege verursacht wird. Damit müssen für die wirkungsvolle Durchführung von medizinischen Massnahmen in Hauspflege auch diese Leistungen angemessen berücksichtigt werden kön- nen. Es muss allerdings dafür gesorgt sein, dass nur Kosten, d.h. effektiv ge- stellte Rechnungen, übernommen werden. Ansonsten fehlt es an einer wesent- lichen gesetzlichen Grundvoraussetzung, den «zusätzlichen Kosten». Der neue Wortlaut lässt deshalb auch Entschädigungen von Kosten der reinen Grundpflege (Ernährung und Körperpflege) und solche der Überwachung zu. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in Artikel 14 Absatz 3 IVG kann es sich aber eben nur um Kostenübernahmen handeln. Beiträge pro Fall, wie sie z.B. in den Artikeln 20 und 42 IVG vorgesehen sind, müssen deshalb entfallen. Hingegen legt die neue Bestimmung Grenzwerte fest, bis zu denen (als Maxi- malentschädigung) für den konkreten Einzelfall Kosten zu übernehmen sind. Diese Limiten werden aufgrund des ausgewiesenen Betreuungsaufwandes für den konkreten Hauspflegefall angewendet. Da nach der gesetzlichen Grundlage nur Anspruch auf Ersatz von Kosten be- steht, können insbesondere auch keine Einkommensausfälle auf die Versiche- rung überwälzt werden. Solche können sich aber durchaus ergeben, wenn einer oder beide Elternteile wegen der Pflege nicht mehr im gleichen Ausmass erwerbstätig sein können. Dies kann auch zu gewissen Härten führen, die je- doch nur auf Gesetzesstufe (4. IVG-Revision), z.B. durch Einführung eines Einkommensersatzes analog der 1V-Rente gemildert werden könnten. Trotz- dem werden die neuen Leistungen bei den betroffenen Familien wesentliche Verbesserungen bringen, weil dank der bezahlten Unterstützung nun insbe- sondere schwer behinderte Kinder leichter zuhause von den Geschwistern und den Eltern betreut werden können. Längerfristig darf dieser neuen Leistungen wegen mit einer dauernden Verlagerung zugunsten der heimexternen Betreu-
302 ZAK7/8/1991
ung und damit auch mit entsprechenden Einsparungen im Heimbereich ge- rechnet werden.
Erläuterungen zu Artikel 73' IVV (Anhörung des Versicherten) Die Anpassung dieses Artikels ist aufgrund des Urteils vom 1. März 1990 i.Sa. A.L. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts notwendig geworden. Artikel 73' Absatz 3 IVV hatte bisher folgenden Wortlaut: Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn: die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist oder der Versicherte im Ausland ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat. Der nun aufgehobene Absatz 3b wurde seinerzeit vor allem aus praktischen Erwägungen in die Verordnung aufgenommen. Das EVG hat nun aber im er- wähnten Entscheid der rechtsgleichen Behandlung den Vorzug gegeben. In der Praxis müssen durch die nun durchzuführende Anhörung im Ausland z.T. be- trächtlicher Mehraufwand seitens der TV-Organe und auch gewisse Verzöge- rungen bei den Leistungszusprachen in Kauf genommen werden.
Fachliteratur Bericht über den Stand der Aufsicht/Kontrolle über die Alters- und Pflege- heime sowie das Beschwerderecht für Heimbewohner in den Kantonen. Anhand eines einheitlichen Rasters wird die aktuelle Situation der gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Kantonen übersichtlich dargestellt. Zweite, überarbei- tete Auflage, 1991.59 Seiten. Fr. 15.—. Pro Senectute Schweiz, Postfach, 8027 Zürich. Braun Christian: Beitragshöhe, Beitragsdauer und Beitragslücken in der AHV. Die Regelung der Beitragspflicht nach Beitragshöhe und Beitragsdauer in der AHV; die Rechtslage der Versicherten in Fällen von Beitragslücken. Abhandlun- gen zum schweizerischen Recht, 524.163 Seiten. 1990. Verlag Stampfli, Bern. Invalidenversicherung —Wo? Was? Wieviel? Gesetzliche Grundlagen, Preislimi- ten und Kostenbeiträge an individuelle Eingliederungsmassnahmen. Auf den Stand vom 1. Januar 1991 nachgeführte Ausgabe. Fr. 2.—. Erhältlich beim Dokumentations- zentrum der IV-Regionalstellen, Rue St-Pierre, 1700 Freiburg (Tel. 037/22 1431).
ZAK7/8/199 303
Merkblatt 3/90: Finanzierung von individuellen baulichen Anpassungen im Bereich Wohnung und Arbeitsplatz. Dieses von der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen herausgegebene Merkblatt orientiert über die Lei- stungen der IV an bauliche Anpassungen infolge Behinderung. Zu beziehen bei der genannten Fachstelle, Neugasse 136, 8005 Zürich (Tel. 01/2725444). Merkblatt 4/91: Küchen im Wohnungsbau ANPASSBAR. Grundsätzlich -
sollten alle Küchen im Bedarfsfall mit geringem Aufwand an auftretende Behinde- rungen der Bewohner anpassbar sein. Das Merkblatt gibt Hinweise hiezu. Zu bezie- hen bei der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Neugasse 136, 8005 Zürich (Tel. 01/2725444). Rasehorn Helga: Reise in die Vergangenheit. Anregungen zur Gestaltung von Gesprächsgruppen mit alten Menschen. 104 Seiten. 1991. DM 26.—. Curt R.Vin- centz Verlag, Hannover. Die schweizerische Invalidenversicherung. Diese Neuerscheinung der AHV- Informationsstelle bietet eine gedrängte Information über die schweizerische Inva- lidenversicherung. Sie schliesst an die seit Jahren mit Erfolg aufgelegte gleichartige Broschüre über die AHV an. Die 24seitige Schrift mit Beilage ist eine wertvolle Orientierungshilfe für Versicherte, Eltern oder in der Betreuung von Behinderten tä- tige Personen. Sie ist in den Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erhältlich und kann bei den Ausgleichskassen und deren Zweigstellen bezogen werden. Der verwirrte alte Mensch. Mögliche Hilfen insbesondere bei seniler Demenz. Bericht einer von Pro Senectute Kanton Zürich am 30/31. Oktober 1989 durchge- führten Informationstagung. Pro Senectute Schriftenreihe, Band 4. Aus dem Inhalt: Einführung und Klärung der Begriffe; Praktischer Umgang mit dem verwirrten alten Menschen; Organisierte Hilfen; Konsequenzen und Förderungsmöglichkeiten.
207 Seiten. 1990. Fr. 28.50. Pro Senectute Schweiz, Lavaterstrasse 60, Postfach,
8027 Zürich.
304 ZAK 7/8/1991
Parlamentarische Vorstösse 91.3139/59. Motion Piller/Brügger vom 3./6. Juni 1991 betreffend die Förderung von Familien mit Kindern Ständerat Piller sowie Nationalrat Brügger haben folgende Motion eingereicht: «In den letzten Jahren hat sich die Lage für viele Familien mit Kindern zusehends verschlechtert, und es entstand eine neue Armut, von der vor allem Frauen betroffen sind (Familienbericht (Familienpolitik in der Schweiz> und weitere Publikationen). In diesem Zusammenhang hat sich auch die Einsicht durchgesetzt, dass familien- fördernde Massnahmen vor allem Familien mit Kindern zugute kommen und zivil- standsunabhängig erfolgen müssen, wenn die eingangs erwähnten Probleme wirk- sam gelöst werden sollen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, raschmöglichst Massnahmen zu ergreifen und ein Bundesgesetz zur Förderung von Familien mit Kindern zu schaffen. Insbesondere folgende Massnahmen sind vordringlich: Die Ausrichtung von Leistungen an Familien mit Kleinkindern, um zu garantie- ren, dass sich Eltern in ausreichendem Mass um die persönliche Betreuung der Kin- der kümmern können. Diese Leistungen können zeitlich befristet sein und nach dem Prinzip der Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Eine Familienzulagenregelung, die für jedes Kind eine Zulage garantiert, deren Höhe den heutigen Lebenskosten angepasst ist und die verhindert, dass die Geburt eines oder mehrer Kinder eine Familie an die Armutsgrenze drängt. Die Förderung der Wohnungsqualität, als entscheidendes und nachhaltiges Mittel zur Förderung von Familien mit Kindern. Diese Massnahme soll die verstärkte Förderung des Bauens und des Erwerbs preisgünstiger Wohnungen und für Härte- fälle Mietzinszuschüsse beinhalten. Die Entlastung von Familien mit Kindern in der Krankenversicherung dadurch, dass Kinder prämienbefreit und die Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit abgestuft werden, da im heutigen System einkommensschwächere Fami- lien die Individualprämien kaum mehr aufbringen können. Eine Stipendienregelung, die jedem Kind ermöglicht, entsprechend seiner Ver- anlagung die öffentlichen Bildungsstätten bis hin zur Hochschule zu besuchen. Dies ist heute nicht mehr gewährleistet, weil die hohen Lebenskosten insbesondere ein Studium an unseren Bundeshochschulen in Zürich und Lausanne für viele Kin- der aus den Kantonen mit ungenügenden Stipendienregelungen verunmöglichen.» (5 Mitunterzeichner im Ständerat, 31 Mitunterzeichner im Nationalrat)
ZAK 7/8/991 305
91.3149. Postulat der CVP-Fraktion vom 5. Juni 1991
betreffend einen neuen Bericht zur Situation der Familie Die CVP- Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, einen neuen Bericht zur Situation der Familien in der Schweiz und die Konsequenzen für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Familien vorzulegen. Darin müssen u.a. die folgenden Fragen vertieft werden: - Welche Auswirkungen zeigen die bisherigen Anstrengungen des Bundes zur Förderung und Unterstützung der Familien? - Wie entwickelt sich die Wohnsituation insbesondere für Familien mit Kindern? - Welche Möglichkeiten ergeben sich, um jungen Familien den Erwerb von Wohn- eigentum zu erleichtern? - Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Berufstätigkeit von Frau und Mann bezüglich der Arbeitsverhältnisse, der Verbindung von Beruf und Familie und des beruflichen Wiedereinstiegs der Frauen? - Welche Massnahmen sind zu ergreifen, dass zumindest ein Elternteil zu Hause bleiben und sich der Kindererziehung widmen kann (neue Armut)? - Welche Massnahmen sind allenfalls für die familienfreundliche Ausgestaltung der Sozialversicherung (Mutterschaftsschutz, Krankenkassenprämien usw. an- gezeigt?»
91.3154. Interpellation Küchler vom 5. Juni 1991
betreffend das Internationale Jahr der Familie Ständerat Küchler hat folgende Interpellation eingereicht «Der letzte Bericht der Bundesbehörden über die Familienpolitik in der Schweiz da- tiert aus dem Jahre 1982. Seither hat sich auch für die Familie in der Schweiz eini- ges verändert (Wertewandel, neue Belastungen, Schwierigkeiten und Bedürfnisse für die Familie). Mitte Oktober findet in Luzern die Europäische Familienminister- konferenz statt. Das Jahr 1994 hat die UNO zum internationalen Jahr der Familie proklamiert. Angesichts der Ausgangslage wird der Bundesrat um die Beantwortung der fol- genden Fragen gebeten: Was unternimmt der Bundesrat konkret im Hinblick auf die im Oktober 1991 in der Schweiz stattfindende Europäische Familienministerkonferenz und auf das internationale Jahr der Familie im Jahr 1994? Ist das in meinem Postulat vom 15. Oktober 1989 (überwiesen am 5. Oktober 1989) verlangte wissenschaftliche Gremium für Familienfragen eingesetzt und be- reits tätig geworden?» (15 M itu nterzeichner) Zur gleichen Sache hat auch Nationalrätin D6glise eine redaktionell nicht ganz identische Interpellation (91 .3148) eingereicht.
306 ZAK7/8/1991
Fragestunde vom 10. Juni1991: Frage Peter Schmid betreffend Betriebsbeiträge des Bundes an Sonderschulen Nationalrat Peter Schmid hat folgende Frage gestellt: «Gemäss Artikel 105 der Verordnung über die Invalidenversicherung gewährt der Bund Betriebsbeiträge an die ungedeckten Kosten von Sonderschulen, die der Ein- gliederung behinderter Kinder und Jugendlicher dienen. Die Subventionierung beruht auf dem Gedanken, dass Kantone an den Eingliederungskosten soweit zu beteiligen sind, als ein Kind ohnehin kostet, wenn es die öffentlichen Schulen be- suchen würde. Was darüber hinausgeht, übernimmt der Bund. Da nun die Defizitleistungen des Bundes auf feste Beträge fixiert und maximiert sind und zudem seit 15 Jahren nicht mehr erhöht wurden, verschiebt sich zufolge Teuerung und Kostensteigerung die finanzielle Belastung stark zuungunsten der Kantone. Eingliederungsmassnahmen sind jedoch Sache des Bundes. Meine Fragen: Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Beitragsansätze des Bundes seit 1. Januar
1976 unverändert sind?
Wann gedenkt der Bundesrat, eine Anpassung vorzunehmen?»
Bundesrat Cotti antwortete hierauf folgendes: «Bei den Sonderschulen betrug im Betriebsjahr 1984 der Anteil der IV (individuelle Leistungen und Betriebsbeitrag) am Gesamttotal der anrechenbaren Kosten im Durchschnitt rund 60 Prozent. Im Betriebsjahr 1990 ist dieser Anteil deutlich unter 50 Prozent gefallen, was in erster Linie zu erheblicher Mehrbelastung der Kantone führte. Ende 1990 analysierte eine Arbeitsgruppe der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung die Situation. Die Analyse ergab, dass mit einer Erhöhung des Schul- und Kostgeldbeitrages, des Beitrages an die auswärtige Verpflegung sowie des Beitrages an die ungedeckten Betriebskosten die Teuerung ausgeglichen werden könnte und der Anteil der IV an den Gesamtkosten wiederum etwa 60 Prozent betragen würde. Der Bundesrat beabsichtigt, die Verordnung über die IV auf den 1. Januar 1992 in diesem Sinne zu ändern.»
91.3232. Postulat Zölch vom 20. Juni 1991
betreffend Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung Nationalrätin Zölch hat folgendes Postulat eingereicht: «Ich lade den Bundesrat ein, Möglichkeiten zu prüfen, die es erlauben, die Berech- tigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AH V anhand der Steuererklärung durch die Steuerbehörde prüfen zu lassen.»
ZAK 7/8/1991 307
M itteilunaen Botschaft zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» Der Bundesrat hat die Botschaft zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er lehnt die am 7. Juli 1989 vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband mit rund 120000 Unterschriften eingereichte Initiative aus materiellen und formellen Grün- den ab. Da die Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung gefasst ist, kann ihr weder ein direkter noch ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Eine Regelung der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge auf Verfassungsebene drangt sich nicht auf, da der Bund für den von der Volksinitiative anvisierten Be- reich bereits zuständig ist (Art. 64 und Art. 34quater BV). Zudem sollte die Verfas- sung in diesem Bereich dem Gesetzgeber nicht genaue Richtlinien vorgeben, die seinen Spielraum bei der Ausarbeitung von Gesetzen unnötig einschränken. Die Anliegen der Initianten können hingegen im Rahmen der bereits eingeleiteten Gesetzgebungsarbeiten berücksichtigt werden. Am 12. Februar 1988 beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine verwaltungs- interne Arbeitsgruppe «Freizügigkeit», Möglichkeiten zur Einführung einer integra- len Freizügigkeit für den nicht obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zu prü- fen und abzuklären, ob dieses Ziel durch eine Revision der obligationenrechtlichen Bestimmungen erreicht werden kann. Im August 1990 legte die Arbeitsgruppe ih- ren Bericht vor. Dieser bildete die Grundlage für den Vorentwurf zu einem Bundes- gesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (s. ZAK 1991 S.79). Ge- genwärtig werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens ausgewertet. Die entsprechende Botschaft wird der Bundesrat bis Ende 1991 vorlegen. Der von der Volksinitiative vorgeschlagene Weg über eine Verfassungsänderung würde diese Arbeiten nicht beschleunigen, sondern verzögern.
Vernehmlassung für eine verbesserte Wohneigentums- förderung Die Gelder der beruflichen Vorsorge sollen von den Versicherten inskünftig für das selbst benutzte Wohneigentum verwendet werden können. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickt den entsprechenden Bericht inklusive Revi- sionsvorschläge (OR und BVG) in die Vernehmlassung. Niedrige Eigentumsquote in der Schweiz Wohneigentum verkörpert Sicherheit und Vorsorge. Es zeichnet sich zudem durch besondere Widerstandskraft gegen die Geldentwertung aus. Die Eigentumsquote
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der Schweizer Bevölkerung ist mit 30 Prozent weltweit verglichen tief. Es besteht in staats- und sozialpolitischer Hinsicht ein Bedarf, diese Quote anzuheben. Dafür wurden zwar schon verschiedene Anstrengungen unternommen, bisher ohne gros- sen praktischen Erfolg. Wohneigentumsförderung (WEF) mittels Vorsorgekapital aus der Zweiten Säule weitgehend anerkannt Die Zweite Säule ist als kapitalintensives Vorsorgesystem geeignet, dem Bedürfnis der Versicherten nach Wohneigentum Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat be- reits in seiner Botschaft von 1975 für den Erlass des BVG darauf hingewiesen, dass die Altersvorsorge nicht nur im Sparen, sondern auch in der Entlastung der Versi- cherten von Wohnkosten besteht. Bei der Beratung des BVG in den eidgenössi- schen Räten wurden die in diesem Sinn unterbreiteten Vorschläge jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe hat nun aufgrund der in der Frühjahrses- sion 1990 gutgeheissenen parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig die verschiedenen Ideen zur Verbesserung der Wohneigentumsförderung geprüft und entsprechende Vorschläge erarbeitet. Einige können auf Verordnungsstufe, andere müssen durch Gesetzesrevision (OR und BVG) verwirklicht werden. Zwei Wege zur WEF: Verpfändungsmöglichkeit des ganzen Kapitals der beruflichen Vorsorge und Vorbezug dieses Kapitals in Form von Darlehen. Die Wohneigentumsförderung kann im wesentlichen auf zwei Arten verbessert werden: Als erstes soll das bisher geltende Verbot zur Verpfändung des Versichertenkapitals aufgehoben werden. Der Versicherte hätte dadurch die Möglichkeit, inskünftig sein gesamtes Freizügigkeitskapital aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (mit Ausnahme des obligatorischen Altersguthabens maximal im Alter 50) ei- nem Gläubiger zu verpfänden. Durch die qualitative Verbesserung (Ausdehnung auf alle Vorsorgeleistungen) und durch die quantitative Verbesserung (Ausdeh- nung auch auf die ausserobligatorische berufliche Vorsorge) kann die Hypothekar- belastung der Versicherten reduziert beziehungsweise die Amortisation des Darle- hens aufgeschoben werden. Zweitens soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Versi- cherten die Vorsorgegelder (im Umfang ihres Freizügigkeitsanspruchs) vor Eintritt des Alters-, Invaliditäts- oder Todesfalles als Darlehen für ihr Wohneigentum ver- wenden können. Dieser vorzeitig bezogene Betrag wird ihnen an die spätere Vor- sorgeleistung insoweit angerechnet, als sie ihn nicht zurückerstatten. Die Versi- cherten haben diesen Vorbezug zu verzinsen. Während der ersten zehn Jahre haben sie jedoch Anspruch auf einen Zinssatz, der 3/4 Prozent unterhalb desjenigen der Kantonalbank am Sitz der Vorsorgeeinrichtung für solche Darlehen liegt. Die auf dem Vorbezug geschuldeten Zinsen können gestundet, aber dennoch bei jeder Ver- anlagungsperiode vom Versicherten steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Be- steuerung des vorzeitigen Bezugs erfolgt jedoch erst bei Fälligkeit der betreffenden Vorsorgeleistung.
WEF verbessert Soziale Sicherheit und fördert breitere Streuung des Wohneigentums Mit der erwähnten Regelung wird sowohl in der Sozialen Sicherheit als auch im Rahmen der Zielsetzung einer breiteren Streuung des Wohneigentums ein wir-
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kungsvoller Schritt vorwärts getan. Versicherte zum Beispiel mit einem versicherten Jahreseinkommen von 50000 Franken, die seit ihrem 25. Altersjahr auch überobli- gatorisch versichert sind, können in ihrem 44. Altersjahr ein Kapital von 100000 Franken für ihr Wohneigentum einsetzen. Wohneigentumsförderung als wichtiger Beitrag an die Familienpolitik Es ist unbestritten, dass mehr Versicherte Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses werden möchten. Mit den Mitteln der WEF kann die Belastung (Verzinsung und Schuldamortisation) unmittelbar nach Erwerb eines Wohneigentums wesent- lich verringert werden. Davon würden insbesondere jüngere Familien profitieren, welche in der Regel grosse Auslagen haben, aber nur über ein kleines Einkommen oder Vermögen verfügen. Von der WEF profitieren andererseits auch Familien mit (noch) geringen BV-Kapi- tali en, indem sie mit diesen Geldern den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbau- genossenschaften finanzieren können. Pensionskassen durch WEF in ihrer Anlageautonomie nur unwesentlich eingeschränkt Die Pensionskassen werden durch diese Massnahme in ihrer Anlageautonomie zwar in einem bestimmten, aber durchaus vertretbaren Ausmass eingeschränkt. Weder dem Bund noch den Kantonen und Gemeinden erwachsen durch diese Re- vision besondere Aufwendungen. Allerdings ist für den Fiskus mit gewissen Steu- erausfällen zu rechnen, die aber verkraftbar sein dürften. Die Wohneigentumsförderung ist ein wichtiger Baustein der Bodenrechtspolitik des Bundesrates. Er hat dieses Rechtsetzungsgeschäft in seiner Legislaturpianung 1991-95 deshalb als dringlich eingestuft. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende September 1991. Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr den eidgenössischen Räten eine entsprechende Bot- schaft unterbreiten.
Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsrecht und Soziale Sicherheit Die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsrecht und Soziale Sicherheit (SGASS) ist am 8. September 1990 als Verein gegründet worden. Sie wird präsidiert von Bundesrichter Raymond Spira, Vizepräsidentin ist Margrith Bigler-Eggenberger. Bereits seit 1958 bestand eine «Schweizer Gruppe» der gleichnamigen internatio- nalen Gesellschaft. Diese wurde zunächst von Prof. Walther Hug und danach von alt Bundesrichter Prof. Alexandre Berenstein präsidiert. Der Verein bezweckt, das Studium des schweizerischen, internationalen und ver- gleichenden Arbeitsrechts und des Rechts der Sozialen Sicherheit zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, veranstaltet er insbsondere wissenschaftliche Treffen und nimmt aktiv an Kongressen und Kolloquien teil, welche von der internationalen Ge- sellschaft organisiert sind oder unter deren Patronat stehen. Die SGASS will Begegnungsort zwischen Juristen sowie Praktikern des Arbreitsrechts und der So- zialen Sicherheit sein. Der Beitritt steht jedermann offen. An einem Beitritt Interessierte wenden sich an: SGASS, Postfach 111, 8026 Zürich.
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Generalversammlung 1991 der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Am 13. Juni 1991 führte die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) in Adelboden ihre Generalversammlung durch. 74 von insgesamt 77 Verbandsaus- gleichskassen waren vertreten. In der vorgängigen Vorstandssitzung bildeten die -
dritte 1V-Revision mit den neu zu schaffenden 1V-Stellen sowie das Renten-Vade- mecum die Hauptthemen. Eine französische Fassung wird Ende 1991 erscheinen. Auf Anfang 1992 wird die in rund 1000 Exemplaren verkaufte deutsche Version des Renten-Vademecums vollständig nachgeführt werden. Im Anschluss an die GV -
hielt Dr. J. Doleschal, Sektionschef der Abteilung Internationales beim BSV, einen Vortrag zum Thema: ((Soziale Sicherheit International — Was bringt die Zukunft?». Er stellte fest, dass bei einem EWR-Beitritt der Schweiz das bestehende Sozialversi- cherungsrecht übernommen werden müsste. Dies hätte beispielsweise im Bereich der Familienzulagen für die Schweiz die Konsequenz, dass die bundesrechtliche wie auch die kantonalrechtlichen Ordnungen betroffen wären. Demnach wären Ausländer aus EWR-Staaten künftig überall gleich wie Schweizer zu behandeln; ausgenommen wären die kantonalen Geburtszulagen.
Neuauflage der Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik Die vergriffene Publikation ((Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik» (Nr. 318.108.04) wird neu aufgelegt. Die zahlreichen seit der letzten Drucklegung im Jahr 1986 eingetretenen Änderungen sind darin berücksichtigt. Die 1V-Organe erhalten im kommenden September ein Exemplar der Neuauflage; sie sind gebeten, die alte Ausgabe nicht mehr anzuwenden. Weitere Exemplare der Broschüre kön- nen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 2.50 bezogen werden. Mit 300 deutschen und 150 französischen Ex- emplaren ist allerdings die Auflage klein gehalten worden, da bei Codeänderungen eine neue Ausgabe gedruckt werden soll. Die Sektion Statistik des BSV (Tel. 031/61 91 35) gibt die Codes interessierten Durchführungsstellen auf Anfrage auch auf 3.5"-Diskette ab. Es stehen folgende Formate zur Verfügung: - Apple Macintosh: MS-Word, MacWrite, Text (ASCII); - MS-DOS: MS-Word 4, RTF (für MS-Word 5), RFT-DCA, ASCII.
Personelles IV-Regionalstelle Basel Nach über 32jährigem Wirken ist der Leiter der IV-Regionalstelle Basel, Richard Laich, am 1. August 1991 in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger hat die Aufsichtsbehörde seinen langjährigen Stellvertreter Erich Weber, dipl. Berufsbera- ter, gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die IV-Regionalstelle Schaffhausen ist umgezogen. Neue Adresse: Haus zum Schäfer, Rebleutgang 1; Telefon 053 / 82 75 24 (Frau J. Heller, Leiterin) und 82 76 69.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitragspflicht; Begriff des Erwerbseinkommens Urteil des EVG vom 15. Mai 1991 i.Sa.G.W.
Art. 4 Abs. 1 AHVG. Das Abverd jenen einer Busse gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB stellt keine Erwerbstätigkeit dar.
G.W. verdiente eine Busse von 100 Franken durch zwei Arbeitstage in einem Heim ab. Mit Verfügung vom 12Januar 1990 lehnte die Ausgleichskasse sein Gesuch um Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Gegenwert dieser Tätigkeit ab. Gleich entschieden auf Beschwerde des G.W. hin die kan- tonale und die eidgenössische Gerichtsinstanz. Aus den Erwägungen des EVG:
5. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es liege ein
beitragspflichtiges Erwerbseinkommen vor, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben sei.
a. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgelegt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131, ZAK 1981 S.205 Erw. 3a mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber subjektiv qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsäch- - -
lichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätig- keit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der kon- kreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1987 S.417 Erw. 3c). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1988 S.554 Erw. 2a, 1987 S. 417 Erw. 4b).
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b. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor, das Beitragsobjekt bilden konnte. Abverdienen einer Busse gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gerade nicht eine auf Er- werb im Sinne eines Entgeltes gerichtete Tätigkeit, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Die Bussentilgung erfolgt vielmehr durch entschä- digungslose Arbeit, weshalb mangels eines Beitragsobjektes keine Sozialversi- cherungsbeiträge erhoben werden können. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit dem Abverdienen der Fronsteuer, was ebenfalls nicht als Aus- übung einer Erwerbstätigkeit bezeichnet werden kann, sondern lediglich Erfül- lung der Steuerpflicht bedeutet (EVGE 1955S.169, ZAK 1956 S.36; vgl. auch ZAK 1950 S.316).
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 20. Dezember 1990 i.Sa. l.B.
Art. 28 Abs. 2, Art. 27bs IVV: Abgrenzung Einkommensvergleich/ge- mischte Methode. Ob eine Versicherte, welche mehrere unterschied- lich entlöhnte Tätigkeiten ausgeübt hat, ohne Invalidität einer vollen bzw. in welchem Umfange sie einer teilweisen Erwerbstätigkeit nach- ginge, ist allein aufgrund eines Zeitvergleichs zu ermitteln.
Die 1931 geborene l.B. war bis Sommer 1984 als Privatpflegerin und seit -
1974— bis April 1985 als Schwesternhilfe in einem Spital tätig gewesen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Mai 1987 lehnte die Ausgleichskasse unter anderem die Zusprechung einer Rente ab und beauftragte die 1V-Regional- stelle mit der Prüfung der Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung. Die Verwaltung holte zunächst einen Arztbericht bei der Höhenklinik M. ein, ver- anlasste einen Aufenthalt in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) (4. bis22.Juli 1988) und liess ferner die Verhältnisse im Haushalt abklären. Inder Folge setzte die IV-Kommission den Invaliditätsgrad nach der gemischten Me- thode bei je hälftigem Anteil von Erwerbstätigkeit und Arbeit als Hausfrau auf
40 Prozent und den Anspruchsbeginn auf 1Juni 1988 fest. Demgemäss
sprach die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Januar 1989 der Versicher- ten ab 1. Juni 1988 eine Viertelsrente zu. l.B. liess gegen die Verfügung vom 19. Januar 1989 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer halben 1V-Rente beantragen. Sie machte dazu im we- sentlichen geltend, dass der Invaliditätsgrad nach den Regeln über Voll- erwerbstätige zu ermitteln sei. Mit Entscheid vom 28. Juni 1989 wies die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde ab. Sie pflichtete der Verwaltung in der Anwendung der gemischten Methode bei je hälftigem Anteil von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haus- halt bei, nahm im erwerblichen Bereich einen lnvaliditätsgrad von 53 und im Haushalt von 32 Prozent an, woraus sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von et-
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was über 42 Prozent und damit bloss der Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lasst l.B. den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern. Sie bestreitet wiederum die Anwendbarkeit der ge- mischten Methode und bringt vor, als Erwerbstätige zumindest 50 Prozent in- valid zu sein. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut: Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, welche invaliditäts- mässigen Voraussetzungen für die Zusprechung von Renten erfüllt sein müs- sen und wie der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Ein- kommensvergleichsmethode, bei Nichterwerbstätigen nach der spezifischen Methode und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode bemessen wird. Richtig ist auch der Hinweis, dass gemäss ständiger Rechtsprechung diejenige Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist, die der Tätig- keit entspricht, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 104V 150; ZAK 1989 S.116 Erw. 2b). Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage nach der anwendbaren lnvaliditätsbemes- sungsmethode massgebend ist, wie sich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 19. Januar 1989) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ent- wickelt hätten (ZAK 1984 S. 138 Erw. 4). Streitig ist, ob die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der Einkom- mensvergleichsmethode oder nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die 1931 geborene Beschwerdeführerin seit
1964 in zweiter Ehe verheiratet ist und dass von den beiden 1965 und 1968
geborenen Töchtern nur noch die jüngere zu Hause lebt. Sodann ist ersicht- lich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein unregelmässiges Einkom- men erzielt (AHV-pflichtiges Einkommen 1987 30713 Fr., 1986 15679 Fr.,
1985 22796 Fr., 1984 20263 Fr. und 1983 8793 Fr.). Des weitern geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin während beiden Ehen immer einer ausserhäus- lichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ihre letzte längerfristige Anstellung versah sie seit Dezember 1974 als teilzeitbeschäftigte Schwesternhilfe. Sie kam dabei in den ersten zehn Monaten 1984 (d.h. bis zum Beginn vollerArbeitsun- fähigkeit) bei rund 1100 Arbeitsstunden auf ein Einkommen von 16645 Fran- ken, während sie in den Jahren zuvor 5700 (1983), 3600 (1982) bzw. 10250 Franken (1981) erzielt hatte. Ausserhalb des Spitals war die Beschwerdeführe- rin sodann von Mai 1982 bis August 1984 an je zwei Tagen und Nächten in der Woche als Privatpflegerin tätig, wobei sie in den acht Monaten 1984 auf ein Einkommen von 6000 Franken kam. Hätte die Beschwerdeführerin nicht ge- sundheitsbedingt die Pflegetätigkeit im August 1984 beenden und die Arbeit im Spital Ende Oktober 1984 unterbrechen müssen, so wäre sie 1984 auf einen Jahresverdienst von mindestens 25000 Franken gekommen.
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Es fragt sich, ob unter den gegebenen Umständen anzunehmen ist, die Be- schwerdeführerin ginge ohne Invalidität einer bloss hälftigen oder aber einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nach. Die Verwaltung verwies in ihrer vorm- stanzlichen Vernehmlassung auf das «relativ geringe Einkommen>) der Be- schwerdeführerin, welche bloss «einer halbtägigen Erwerbstätigkeit» entspre- che. Die Vorinstanz ergänzt diese Argumentation mit dem Hinweis, bei einem Vergleich des 1982 bis 1984 durchschnittlich erzielten Einkommens mit dem Verdienst, den die Beschwerdeführerin bei vollzeitiger Beschäftigung im Spital in E. erzielen könnte, ergäbe sich aufgrund der tatsächlichen Verdienstverhält- nisse höchstens eine 50prozentige Erwerbstätigkeit. Der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz kann nicht beigepflichtet wer- den. Geht man davon aus, was die Beschwerdeführerin 1984 ohne gesund- heitliche Beeinträchtigung an Einkommen hätte erzielen können (wie erwähnt:
25000 Fr.), so hätte dies bei den Ausbildungs- und Berufsverhältnissen der
Beschwerdeführerin durchaus einer ganztätigen Erwerbstätigkeit entsprochen. Ferner kann selbst für die Zeit vor 1984, als die Beschwerdeführerin nach Massgabe des mit der AHV abgerechneten Einkommens im Spital nicht einem halben Pensum nachgegangen war, nicht von bloss halbzeitiger Erwerbstätig- keit ausgegangen werden. Denn allein schon die Privatpflegetätigkeit bei zwei vollen Tagen und zwei Nächten in der Woche war zeitlich gesehen bereits einer mindestens hälftigen Erwerbstätigkeit gleichgekommen. Es erscheint im übri- gen höchst problematisch, wenn die Vorinstanz für die Bestimmung des An- teils der Erwerbstätigkeit auf ein tatsächlich erzieltes Durchschnittseinkommen zurückgreift und dieses mit dem hypothetischen Erwerbseinkommen bei Voll- zeitbeschäftigung im Spital vergleicht. Denn die Frage, ob eine Versicherte ohne Invalidität einer vollen bzw. in welchem Ausmass sie einer teilweisen Er- werbstätigkeit nachginge, ist allein aufgrund eines Zeitvergleichs zu beant- worten (vgl. ZAK 1980 S.598). Nur so ist nämlich sichergestellt, dass im Fall mehrerer Erwerbstätigkeiten mit unterschiedlicher Bezahlung eine Gleichbe- handlung erfolgt und dass auf den vorliegenden Fall bezogen bei der Be- - -
stimmung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit auch eine weniger gut bezahlte Arbeit im privaten Pflegebereich genau gleich behandelt wird wie die Schwe- sternhilfe im Spital. Die Höhe der Entlöhnung muss daher unerheblich bleiben; sie darf erst dann eine Rolle spielen, wenn es nach Festlegung der lnvalidi- -
tätsbemessungsmethode - um die Ermittlung des lnvalilditätsgrades im er- werblichen Bereich geht. Zu den bisherigen erwerblichen Umständen, welche für eine ohne Invalidität—volle Erwerbstätigkeit sprechen, kommt hinzu, dass -
die Familie B. angesichts des relativ bescheidenen und zeitweise unregelmäs- sigen Einkommens des Ehemannes auf ein erhebliches Einkommen der Be- schwerdeführerin angewiesen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dass sie, nachdem sie heute durch Kinder und Haushalt nicht mehr in gleichem Masse wie früher belastet ist, in vermehrtem Umfange einem Verdienst nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage ist darum im Falle der Beschwerdeführerin eine hypothetisch volle
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Erwerbstätigkeit wahrscheinlicher als eine bloss reduzierte. Das Argument der Vorinstanz, Frauen in fortgeschrittenem Alter würden ohne besonderen Anlass ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr steigern, ist nicht stichhaltig; es wird von der Beschwerdeführerin gerade dadurch widerlegt, dass sie trotz des 1983 dia- gnostizierten und operativ angegangenen Phäochromozytoms ihre Erwerbstä- tigkeit 1984 noch wesentlich gesteigert hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Voller- werbstätige zu betrachten und der Invaliditätsgrad demzufolge allein nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu bestimmen ist.
3. Ferner ist die Höhe des Invaliditätsgrades streitig. Zu dessen Bemessung ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewie- sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BG E 105V 158, ZAK 1980 S.282 Erw. 1). Wie sich den Akten entnehmen lässt, leidet die Beschwerdeführerin vor allem an Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Armbereich, ferner in den Knien. So erwähnen die Berichte sowohl der Höhenklinik M. (vom 13. Oktober 1987) als auch des Spitals (Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 23. März 1987) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzen, welche weder operativ noch konservativ entscheidend beeinflusst werden können. Hinzu kommen trotz Karpaltunnelsyndrom- Operation im März 1986 -
- Beschwerden in der linken Hand (erwähntes Gutachten des Spitals sowie Arztbericht Dr. H. vom 7. Mai 1986) und Kniebeschwerden, welche allerdings durch physiotherapeutische Kräftigungsübungen stark beeinflusst werden können (erwähnter Bericht der Höhenklinik). Ferner verzeichnen die Akten als internistischen Status eine massive Adipositas sowie Status nach Hyperne- phrom-Operation 1983 mit Narbenhernie, welche offenbar wegen der Adipo- sitas nicht saniert werden kann (Arztbericht Dr. H., Gutachten des Spitals vom 6. Dezember 1985). Während die älteren medizinischen Unterlagen aus- schliesslich somatische Befunde enthielten, wurde im Bericht der Neurolo- gisch-Neurochirurgischen Poliklinik vom 15 . Juli 1986 erstmals auf eine psy- chische Komponente hingewiesen und die damals anamnestisch erhobene Schwäche in den beiden oberen Extremitäten als psychogene Pseudoparese diagnostiziert. In die gleiche Richtung gingen auch die Ärzte der Orthopä- disch-Chirurgischen Poliklinik, indem sie Funktionsstörungen und Schmerzen an linker Hand und Wirbelsäule zu einem Teil als psychisch überlagert betrach- teten (Gutachten vom 23. März 1987). Demgegenüber zeigt der Bericht der Höhenklinik vom 13. Oktober 1987 einen umfassenderen Hintergrund auf. Laut Beurteilung ihres Psychologen bestand bei der Hospitalisation im Sep- tember/Oktober 1987 eher ein psychosomatisch gefärbtes Beschwerdebild bei
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starker Erwartungshaltung, dies bei anamnestisch eher belastendem Lebens- lauf mit multiplen psychosozialen Problemen und sicher teilweise versteckt vorhandenem Paarkonflikt. Sie finden ihren Niederschlag auch im Bericht der IV-Regionalstelle vom 26. April 1988. Darin wird neben der Mehrfachbehinde- rung die soziale Situation als entscheidender Faktor für die Unmöglichkeit einer Plazierung an einer Stelle betrachtet, was dadurch bekräftigt werde, dass die Beschwerdeführerin «nach mehrwöchiger Kur in der Höhenklinik, also nach einem Unterbruch der täglichen 'trüben Routine' zu Hause, wie rege- ...
neriert entlassen>) worden sei. Hinzuweisen ist schliesslich auch auf den BE- FAS-Bericht vom 23. August 1988, wonach psychische Probleme (familiäre Situation, jahrelange Überforderung durch Doppelbelastung Haushalt/Be- rufstätigkeit) bei der Eingliederungsfrage im Vordergrund stünden. Wiewohl die Akten verschiedene Fragen aufwerfen, hat es die Verwaltung unterlassen abzuklären, ob und in welchem Ausmass bei der Beschwerdeführerin neben somatischen Leiden mit invalidisierendem Charakter auch ein 1V-rechtlich re- -
levanter psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt (vgl. -
dazu BGE 102V 165, ZAK 1977 S.153; ZAK 1989 S.266 Erw, la und 1987 S.438 Erw. 2a mit Hinweisen) oder ob und inwieweit die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit auf invaliditätsfremden Faktoren beruht bzw. wie das BSV -
sich ausdrückt «situativ bedingt» ist. Unter diesen Umständen kann heute -
nicht mit hinreichender Genauigkeit beurteilt werden, welche Arbeitsleistun- gen der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden können. Mithin fehlt eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des mit Invalidität noch möglichen Erwerbseinkommens und damit für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode. Daher ist die Sache zur Vor- nahme ergänzender Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Sollte sich aufgrund der neuen Abklärungen ein Invaliditätsgrad von min-
destens 40, aber weniger als 50 Prozent ergeben, so wäre von der Verwaltung noch von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob ein wirtschaftlicher Härte- 28bis IVV gegeben ist. fall gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. Wie das EVG im Urteil S. vom 7. Februar 1990 (BGE 116 V 23, ZAK 1990 S. 294) entschieden hat, darf die Verwaltung auf die Härtefallprüfung nur ver- zichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offen- sichtlich fehlen, und darf der Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem speziellen Antrag des Versicherten abhängig gemacht werden. Im vorliegen- den Fall ist es bei der derzeitigen Aktenlage keineswegs so, dass ein wirtschaft- licher Härtefall offensichtlich verneint werden kann. Die Verwaltung wird gegebenenfalls zu beachten haben, dass das bei der Härtefallberechnung zu berücksichtigende Erwerbseinkommen niedriger sein kann als das für die Be- messung des Invaliditätsgrades herangezogene hypothetische Invalidenein- kommen (vgl. Art. 281j5 Abs. 2 Satz 2 IVV).
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Urteil des EVG vom 30. April1991 i.Sa. M.F.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet u.a. einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten, und zwar so- wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet wer- den, während den Überwachungsfunktionen grosse und wachsende Bedeutung zukommt (Erw. 3b).
Der 1937 geborene M.F. arbeitete seit April 1978 auf seinem angestammten Beruf als Gärtner in einem Alters- und Pflegeheim. Am 17. Januar 1983 wurde er mit seinem Motorfahrrad in einen Verkehrsunfall verwickelt und zog sich da- bei eine Tibiaplateau-lmpressionsfraktur, eine Ruptur des vorderen Kreuzban- des sowie eine Meniskusläsion zu. Am 3. Oktober 1984 meldete sich M.F. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV- Kommission holte u.a. Berichte des Dr. med. N., des Dr. 0. sowie der 1V-Re- gionalstelle (vom 9. August 1985) ein und klärte die Arbeits- und Verdienst- verhältnisse ab (Bericht des Altersheims vom 31. Oktober 1984). Gestützt dar- auf gelangte sie am 8. August 1985 zum Schluss, der Versicherte sei seit 13. Ja- nuar 1984 zu 50 Prozent invalid. Dementsprechend gewährte die zuständige Ausgleichskasse rückwirkend ab 1Januar 1984 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 24. Januar 1986). Diese Rente wurde im Anschluss an zwei im Jahre 1986 durchgeführte Revisionsverfahren unter Annahme eines Invali- ditätsgrades von weiterhin 50 Prozent unverändert belassen. Im Dezember 1986 ersuchte M.F. um Heraufsetzung der halben auf eine ganze 1V-Rente. Nach Einholung der Expertise einer MEDAS (vom 6April und 4. Mai 1987) fasste die IV- Kommission am 20. Mai 1987 den Beschluss, der Versicherte sei zu 60 Prozent invalid. Die Ausgleichskasse lehnte daher, nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, das Begehren am 6. Juli 1987 ver- fügungsweise ab. M.F. liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm, in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, eine ganze 1V-Rente zuzusprechen. In der Zeit vom 23. November 1987 bis 1 . März 1988 hielt sich der Versicherte zur beruflichen Abklärung sowie zu einem Arbeitstraining in einer Eingliede- rungsstätte für Behinderte auf (Bericht vom 9. März 1988). Mit Entscheid vom 25. Mai 1989 wies die kantonale Rekursbehärde die Be- schwerde ab. Unter Hinweis u.a. auf einen zuhanden einer Versicherungsgesellschaft erstell- ten Bericht des Dr. D. (vom 8. März 1989) lässt M.F. Verwaltungsgerichts- beschwerde führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbe- gehren erneuern. Ferner ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. - Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Auf den 1. Januar 1988 ist die zweite Revision des IVG in Kraft getreten. Die
streitige Kassenverfügung datiert vom 6. Juli 1987. Anwendbar sind daher die Bestimmungen in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die 1V-Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Uni den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und ge- gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi- cherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich- tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S.282).
2. Die beiden von der Verwaltung 1986 durchgeführten Revisionsverfahren
haben keine Änderung der mit Verfügung vom 24. Januar 1986 zugesproche- nen ganzen 1V-Rente bewirkt. Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die massgeblichen Verhältnisse seit dem 24. Januar 1986 bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung (6Juli 1987) in revisionserheblicher Weise geändert haben. a. Der Rentenzusprechung lag der Bericht des Dr. med. N. vom 29. April 1985 zugrunde. Danach litt der Beschwerdeführer unter anderem an einem Status nach Tibiaplateau-lmpressionsfraktur, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und Meniskusläsion rechts sowie an einer posttraumatischen Gelenkarthrose. Der Spitalarzt gelangte zum Schluss, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Hilfsgärtner zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Dr. 0. diagnostizierte im wesent-
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lichen eine leichte Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts nach Tibia- plateau-lmpressionsfraktur und Teilruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Meniskusläsion. Die Arbeitsfähigkeit als Gärtner schätzte er auf 30 Prozent, während er das Leistungsvermögen für eine leichtere, im Sitzen auszuübende Tätigkeit mit 100 Prozent angab (Bericht vom 18. Juni 1986). Nach dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der MEDAS vom 6. April 1987 leidet der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Lumbalskoliose mit lumbaler Bandscheibendegeneration mit statischer Fehlhaltung der Wir- belsäule (struktureller Flachrücken) sowie an einer depressiv-hypochondri- schen Entwicklung. Laut Auffassung der begutachtenden Ärzte ist der Versi- cherte für Tätigkeiten in einer Gärtnerei nicht mehr einsetzbar. Bei einer ganz- tägigen, leidensangepassten sitzenden Arbeit betrage das Leistungsvermögen
50 Prozent (Ergänzungsbericht vom 4. Mai 1987). Gemäss Bericht der Einglie-
derungsstätte vom 9. März 1988 erbrachte der Versicherte bei den ausgeführ- ten Hand-, Montage- und Maschinenarbeiten leichter bis mittelgrober Art je nach Vertrautheit Leistungen zwischen 50 bis 60 Prozent, kurzfristig sogar bis
70 Prozent.
b. In Würdigung dieser überzeugenden und schlüssigen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes seinem angestammten Beruf als Gärtner nicht mehr nach- gehen kann. Indes ist er nach wie vor in der Lage, mit einer leichten, im Sitzen auszuübenden Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine halbe Leistung zu er- bringen. Dies wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten. Es kann daher auf die einlässlichen Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, denen das EVG weder in tatsächlicher noch rechtli- cher Hinsicht etwas beizufügen hat.
3. Im weitern stellt sich die Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die
damit einhergehende verminderte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. Der Beschwerdeführer verdiente vor seinem Unfall vom 17. Januar 1983 als Hilfsgärtner in einem Alters- und Pflegeheim einen Jahreslohn von 39000 Franken brutto. Dieses Einkommen ist entsprechend der bis zu dem in tatbe- ständlicher Hinsicht massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Juli 1987 (ZAK 1989 S.111 Erw. 3b und 313 Erw. 1) eingetretenen Lohn- entwicklung anzupassen. 1983 lagen die Durchschnittsverdienste der Männer im Gartenbau bei einem Indexstand von 244,2 Punkten (Die Volkswirtschaft, 1985, S.362), während er 1987 274,0 Punkte betrug (BIGA, Lohn- und Ge- haltserhebungen vom Oktober 1988). Im fraglichen Zeitraum erhöhten sich somit die Durchschnittslöhne in der betreffenden Branche um 29,8 Punkte bzw. um 12,2 Prozent, was für 1987 ein massgebliches Valideneinkommen von
43758 Franken ergibt.
Zu prüfen bleibt, inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt wirtschaftlich verwerten lässt. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung
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darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu- mutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatz- möglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsge- legenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1989 S.321 f. Erw. 4a). Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohnes gegebe- nenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Versicherter, welcher kör- perliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse nieder- schlagen, wenn für den Versicherten keine anderen entsprechenden Erwerbs- gelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Ar- beitsmarkt enthält (vgl. ZAK 1989 S. 319f. Erw. 4a). Der Begriff des ausgegli- chenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichge- wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereiche der un- und angelernten Arbeitnehmer. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie -
auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zu- kommt.
c. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze 1V-Rente wurde vor- aussetzen, dass er mit einer leidensangepassten Arbeit ein Einkommen von weniger als einem Drittel seines Validenlohnes von 43758 Franken, d.h. weni- ger als 14586 Franken, erzielen könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Hilfsange- stellte wie Bürodiener, Magaziner, Ausläufer, Hauswarte usw. verdienten 1987 im gesamtschweizerischen Durchschnitt monatlich 3633 Franken brutto bzw.
43596 Franken im Jahr (Die Volkswirtschaft, 8/88, S.35). In Anbetracht des
ärztlich ausgewiesenen, durch das Arbeitstraining bestätigten Leistungsver- mögens von gut 50 Prozent ist es ihm mit Rücksicht auf seinen Gesundheits- zustand möglich und zumutbar, mit einer leidensangepassten ganztägigen Ar- beit mehr als einen Drittel desjenigen Einkommens zu erzielen, das er als Ge- sunder verdienen könnte. Hiefür stehen ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Insbesondere ist durch nichts er- stellt, dass er invaliditätsbedingt längere Arbeitsunterbrüche erleiden wurde. Anderweitige Perioden der Arbeitslosigkeit sind gegebenenfalls im Rahmen der Arbeitslosenversicherung oder der EL zu berücksichtigen. Insoweit die Wiedereingliederung am Alter, an der mangelnden Ausbildung oder an Ver-
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standigungsschwierigkeiten scheitert, handelt es sich dabei um invaliditäts- fremde Faktoren, für welche die IV nicht einzustehen hat (BGE 107 V 21, ZAK
1982 S. 34 Erw. 2c; ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b).
d. Nach dem Gesagten haben sich die erwerblichen Auswirkungen nicht in revisionserheblicher Weise geändert, weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom 6. Juli 1987 nicht beanstanden lässt. Sollten sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (16. Dezember 1988), auf den es, wie dargelegt (Erw. 3a), praxisgemäss für die richterliche Beurteilung eines Falles ankommt, erheblich geändert haben, wie dies mit dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. D. vom 8. März 1989 geltend gemacht wird, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 IVV erneut mit einem Rentengesuch an die Ver- waltung zu wenden; insoweit bleiben ihm alle Rechte gewahrt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist hinsichtlich der Befrei- ung von den Gerichtskosten gegenstandslos, da in der vorliegenden Streit- sache für das Ietztinstanzliche Verfahren aufgrund von Art. 134 OG keine Ver- fahrenskosten erhoben werden. Dem Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung im Verfahren vor dem EVG kann entsprochen werden (Art. 152 i.Verb.m. Art. 135 OG).
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 27. März 1991 iSa. A.M.
Art. 24 Abs. 1 VwVG, (Art. 35 Abs. 1 OG). Sprachunkenntnis (und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen) entschuldigt die Fristversäumnis nicht.
Mit Verfügung vom 13 . Juli 1989 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ein Leistungsbegehren des 1930 geborenen jugoslawischen Staatsan- gehörigen A.M. mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzun- gen ab. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat die Eidgenössische Rekurskom- mission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wegen Verspä- tung nicht ein (Entscheid vom 10. Januar 1990). A.M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den sinngemässen Begehren um Zusprechung einer 1V-Rente bzw. um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanz-
lichen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich dem Sinne nach auch mit der
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materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat, während das EVG auf das materielle Begehren nicht eintreten kann (vgl. BG 109 Vi 20 Erw. 1, ZAK 1984 S. 38). Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass die 30tägige Frist (Art. 84 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 69 lVG; Art. 50 VwVG) zur Einrei- chung der Beschwerde gegen die am 19. Juli 1989 ausgehändigte Verfügung (vom 13Juli 1989) am 18August 1989 ablief, dass die Beschwerdeschrift aber erst am 21. August 1989 und mithin verspätet der Post übergeben wurde. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Richtig ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass die Fristversäumnis vorliegend nicht als unverschuldet betrachtet werden kann (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er die deutsche Sprache kaum beherrsche, weshalb sich die Einreichung der Beschwerde zufolge der notwendigen Übersetzung der Verfü- gung verzögert habe. Denn mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache entschuldigen nach konstanter Rechtsprechung eine Fristversäumnis nicht. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht einen Wiederherstellungsgrund ver- neint und ist richtigerweise auf die Beschwerde nicht eingetreten. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 109 OG erledigt. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um eine pro- zessrechtliche Frage geht (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.Verb.m. Art. 135 OG).
EL. Abzüge vom anrechenbaren Einkommen; familienrechtliche Unterhaltsbeiträge Urteil des EVG vom 25. April 1991 i.Sa. E.S.
Art. 3 Abs. 4 Bst. f EIG; familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Bei- träge eines EL-Bezügers an den Unterhalt eines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes sind nicht abzugsberechtigt. Bei einem EL-Bezüger ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einem solchen Kind aufgrund der finanziellen Verhältnisse aus Zumutbar- keitsgründen zu verneinen.
Der 1933 geborene IV- Rentner E. S. ist Bezüger einer EL, welche ab 1. Januar
1990 monatlich 985 Franken ausmachte. Da seine sich noch im Studium be-
findende Tochter am 7.Juni 1990 25 Jahre alt wurde, nahm die Ausgleichs- kasse eine Neuberechnung des EL-Anspruchs vor, in welche die finanziellen Verhältnisse der Tochter des Versicherten nicht mehr miteinbezogen wurden.
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Mit Verfügung vom 5Juli 1990 eröffnete sie dem Versicherten, die EL würden mit Wirkung ab 1. Juli 1990 auf monatlich 411 Franken herabgesetzt. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. November 1990 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Ausgleichskasse zu- rückwies, damit diese prüfe, ob der Versicherte seiner Tochter aufgrund der el- terlichen Unterstützungspflicht Beiträge zukommen lasse, und gegebenenfalls über den EL-Anspruch neu verfüge. Das BSV beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung vom 5. Juli 1990. E.S. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Aus- gleichskasse beantragt deren Gutheissung. Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
1. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Gesetzesbestim-
mungen über die Berechnung von EL (Art. 2 Abs. 1, Art. 3ff. ELG, Art. 7 ELV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Anspruch Invalider auf Kinderrenten (Art. 35 Abs. 1 IVG i.Verb. m. Art. 25 Abs. 2 AHVG). 2a. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 3 Abs. 4 Bst. f ELG, welcher im Rahmen der EL-Berechnung einen Abzug von in Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geleisteten Zahlungen vom anrechenbaren Jahreseinkommen vorsieht. Als solche Leistung qualifi- zierte sie auch die vom Beschwerdeführer seiner am 7. Juni 1965 geborenen Tochter gewährten Studienbeiträge. Da sie den Akten nicht entnehmen konnte, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Versicherte seine Tochter tatsächlich entsprechend seiner eigenen Darstellung finanziell unter- stützt, wies sie die Sache an die Verwaltung zur Prüfung dieser Frage und an- schliessenden Neufestsetzung des EL-Anspruches zurück. b. Das BSV macht zu Recht geltend, dass allfällige der Tochter gewährte Un- terhaltsbeiträge vorliegend nicht der elterlichen Unterhaltspflicht im Sinne der Art. 276ff. zuzuzählen sind. Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhalts- pflicht der Eltern nur bis zur Mündigkeit des Kindes. Befindet sich das Kind dann noch in Ausbildung, haben die Eltern nach Abs. 2 derselben Bestimmung zwar für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung or- dentlicherweise abgeschlossen werden kann; dies jedoch ausdrücklich nur, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Mit der Voraussetzung der Zumutbarkeit wird der Ausnahmecharakter der elter- lichen Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit des Kindes hinaus betont. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie nach Rechtsprechung und Lehre werden damit sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern als auch die persön- lichen Beziehungen zwischen diesen und ihrem Kind angesprochen (BGE 113
11 376 Erw. 2 mit Hinweisen). Dass die finanzielle Situation der Eltern verhält-
nismässig gut sein müsste, damit sie verpflichtet wären, für den Unterhalt eines noch in Ausbildung stehenden, volljährigen Kindes aufzukommen, wurde schon in der parlamentarischen Beratung der Revision der Bestimmungen des
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ZGB über das Kindesverhältnis betont (vgl. Sten. Bull. N 1975 S.1769). Da E.S. EL beanspruchen kann, ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegen- über seiner 25jährigen Tochter aufgrund der finanziellen Verhältnisse aus Zu- mutbarkeitsgründen zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können deshalb allfällige der Tochter gewahrte Beitrüge im Rahmen der EL- Berechnung nicht als vom anrechenbaren Jahreseinkommen abziehbare Aus- lagen berücksichtigt werden.
EL. Abzüge vom anrechenbaren Einkommen; behinderungsbedingte Mehrkosten Urteil des EVG vom 1. März 1991 i.Sa. R. F. (Übersetzung aus dem Französischen)
4bjs ELG; Art. 19 Abs. 2 ELV; Art. 17 Abs. 1 Art. 3 Abs. 4 Bst. g und Abs. Bst. a ELKV: Was die Frage anbelangt, ob die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt durch eine Hilflosenentschädigung der IV ge- deckt ist, erweist sich Art. 17 Abs. 1 Bst. a ELKV in der geltenden Fas- sung als gesetzwidrig (Erw. 4).
Die 1952 geborene R.F. ist an multipler Sklerose erkrankt. Die IV hat ihr eine ganze IV-Rente und eine Hilfiosenentschädigung leichten Grades zugespro- chen. Zudem erhält sie eine EL.
1989 hat die Versicherte die IV ersucht, ihr die Rechnungen der Institution X
für Haushaltshilfekosten und Transportkosten im Betrage von total Fr. 651.25 zu vergüten. Mit Verfügung vom 4. Juli 1989 hat die kantonale Ausgleichskasse eine Vergü- tung abgelehnt mit der Begründung, dass die erwähnten Kosten kleiner als die
1989 ausbezahlte Hilfiosenentschädigung seien. Diese mache 1800 Franken
aus (12 x 150) und müsse bei den EL von den vergütbaren Kosten abgezogen werden. Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 17. November 1989 die Be- schwerde von R.F. gegen diese Verfügung gutgeheissen. Es hat entschieden, dass die Versicherte Anspruch auf die Vergütung der Kosten für Haushalthilfe des Jahres 1989 gemäss den eingereichten Rechnungen hat, und wies die Ak- ten an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Kosten berechne. Das kanto- nale Gericht vertrat den Standpunkt, dass mit der Hilfiosenentschädigung der IV die alltäglichen Lebensverrichtungen abgegolten würden, nicht jedoch die Kosten für die Führung des Haushaltes, so dass sie nicht die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt zu finanzieren habe. Das BSV erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt dessen Aufhebung mit Wiederherstellung der strittigen Verfügung. Es macht im wesentlichen geltend, dass als behinderungsbedingte Mehrkosten -
deren Vergütung durch die EL möglich ist Kosten für Haushaltführung gel- -
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ten, die nicht durch eine Rente der IV oder durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt sind. Im vorliegenden Fall sind diese Kosten durch den Betrag der Hilflosenentschädigung gedeckt, weil ein enger Zusammenhang zwischen den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Haushaltführung besteht. R.F., vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, schliesst stillschwei- gend auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Ausgleichskasse, die auf ihre Antwort zur kantonalen Beschwerde verweist, enthält sich eines Antrags. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage strittig, ob die Hilfe der Insti- tution X im Haushalt der Versicherten vom anrechenbaren Einkommen für EL abgezogen werden kann als behinderungsbedingte Mehrkosten. Der angefochtene Entscheid äussert sich nur zum Recht der Versicherten auf Vergütung der Kosten für Haushalthilfe, ohne dass diese Kosten von den Transportkosten unterschieden werden können. Da vom BSV dazu keine Be- schwerde erhoben wurde, stellt sich die Frage der Transportkosten nicht. Vom anrechenbaren Einkommen werden ausgewiesene behinderungsbe- dingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 3600 Franken je Person abgezogen (Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG). Der Bundesrat wurde vom Gesetzgeber beauftragt, die Heim-, Arzt-, Zahn- arzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungs- beiträge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können, zu bezeichnen (Art. 3 Abs. 4bis zweiter Satz ELG). Der Bundesrat hat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern delegiert. Dieses wurde beauftragt zu bestimmen, welche Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pfle- ge- und Hilfsmittelkosten und welche behinderungsbedingten Mehrkosten abgezogen werden können (Art. 19 Abs. 2 ELV). Die Verordnung vom 20. Ja- nuar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELV) beruht auf dieser Subdelegation. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a ELKV, in Kraft seit 1 . Januar 1987, gilt die notwen- dige Hilfe einer Drittperson im Haushalt, wenn diese nicht im gleichen Haus- halt lebt, als behinderungsbedingte Mehrkosten, wenn sie nicht bereits durch eine Leistung der AHV oder IV oder eine Hilflosenentschädigung der Unfall- versicherung gedeckt werden. Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG wurde mit Änderung vom 4. Oktober 1985, in Kraft seit 1 Januar 1987, eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Gesetzesbestim- .
mung, der ein Vorschlag von Ständerat Andermatt zugrunde liegt (Protokoll der Sitzung vom 29. Januar 1985 der Kommission des Ständerates, S.23/24). Sie ist daher nicht im Entwurf des Bundesrates zur Gesetzesänderung gemäss dessen Botschaft vom 21. November 1984 an die Bundesversammlung betref- fend die zweite Revision des ELG enthalten (BBI 19851 104f. und 127). Wie sich aus den parlamentarischen Beratungen ergibt, haben der Ständerat und der Nationalrat entschieden, Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG einzuführen, damit
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behinderungsbedingte Mehrkosten in dem Umfang vom für die EL anrechen- baren Einkommen abgezogen werden können, als sie insbesondere Kosten enthalten, die nicht schon durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt sind. Angenommen wurden beispielsweise Kosten, die für die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt aufgewendet werden (Amtl. Bull. S 1985 S. 289 Dobler;Amtl. Bull. N 1985 S.1395, bes. Zehnder). In dieser Hinsicht hat sich der Bundesrat vor der Kommission des Ständerates und dann vor dem Ständerat der Einführung von Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG wi- dersetzt (Protokoll der Sitzung vom 29. Januar 1985 der erwähnten Kommis- sion, Egil, S.24; Amtl. Bull. 5 1985 S.289, Eg/i). Er stützte sich auf die er- wähnte Botschaft vom 21. November 1984, nach der das Begehren vorgetra- -
gen von der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik - um Einführung eines zusätzlichen Abzuges für behinderungs- und krankheitsbedingte Mehr- kosten eines Invaliden im Vernehmlassungsverfahren deutlich abgelehnt wurde. Nachdem der Ständerat entschieden hat, diese gesetzliche Bestim- 4bis ELG zu ändern, widersetzte mung einzuführen und gleichzeitig Art. 3 Abs. sich der Bundesrat der Einführung von Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG nicht mehr. Im Gegenteil, er hat vor der Kommission des Nationalrates vorgeschlagen, ihm die Definition der behinderungsbedingten Mehrkosten zu überlassen, wie dies in einem ersten Verordnungsentwurf geschehen ist (Protokoll vom 9. September
1985 dieser Kommissionssitzung, Egk S.7). Obwohl Nationalrat Gautier die
Streichung dieses neuen Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG vorschlug, hat sich die Mehr- heit der nationalrätlichen Kommission für den Vorschlag des Ständerates und des Bundesrates ausgesprochen (erwähntes Protokoll, S.9). So war es im Sinne der Entscheidung des Ständerates, dass der Nationalrat beschloss, Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG einzuführen und Art. 3 Abs. 41i1 ELG zu ändern (Amtl. Bull. N 1985 S. 1397 und 1399).
4. Aus dem vorhergehenden folgt, dass es der Wille des Gesetzgebers war, be-
hinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung in dem Umfang vom für die EL anrechenbaren Einkommen abzuziehen, als sie insbe- sondere Kosten enthalten, die nicht schon durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt sind. Angenommen wurden beispielsweise Kosten, die für die not- wendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt aufgewendet werden (siehe auch BGE11SV36O Erw.2c). Das BSV ist der Ansicht, dass weil ein enger Zusammenhang zwischen -
den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Haushaltführung besteht Art. -
17 Abs. 1 Bst. a ELKV verlange, der Betrag der Hilflosenentschädigung der IV
sei von den ausgewiesenen Kosten für die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt abzuziehen. Folglich gelten diese Kosten nach Meinung des BSV nur dann als behinderungsbedingte Mehrkosten, wenn sie den Betrag der Hilf- losenentschädigung übersteigen, und zwar in dem Umfang, wie sie ihn über- steigen. Aus den folgenden Gründen kann das Gericht die Ansicht des BSV nicht teilen.
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Zuerst ist daran zu erinnern, dass die Hilflosenentschädigung der IV einem Ver- sicherten gewährt wird, der wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebens- verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Uberwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung sind für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant: Ankleiden und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Es- sen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 113V 19 mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 392). Es ist offensichtlich, dass die alltäglichen Lebensverrichtungen, die für die Ge- währung einer Hilflosenentschädigung relevant sind, reine Haushaltführung nicht enthalten. Sicher ist es vorstellbar, dass die tatsächliche Hilfe an einen Hilflosen wie sie von Dritten erbracht wird, um dem Versicherten zu erlauben, -
gewisse alltägliche Lebensverrichtungen vorzunehmen auch mit Haushalt- -
führung zu tun hat. Man weiss jedoch nicht, wie weit sich die Haushaltführung erstreckt, weil dieser Begriff in Art. 17 Abs. 1 Bst. a ELKV nicht definiert ist. Gerade weil die behinderungsbedingten Mehrkosten für die allgemeine Le- benshaltung einen dehnbaren Begriff bilden, ist der Bundesrat in Art. 3 Abs. 41i1 ELG beauftragt worden, diese Kosten näher zu umschreiben (Protokoll vom 2. Mai 1985 der Kommission des Ständerates, Vorschlag BSV). Es ist fest- zustellen, dass die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt, so wie sie in Art. 17 Abs. 1 Bst. a ELKV vorkommt, ebenfalls ein dehnbarer Begriff ist. Man weiss in der Tat nicht, in welchem Umfang sie mit der Hilfe Dritter, die ein Versicherter für die alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt, übereinstimmt. Das BSV schlägt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sich auf das Kriterium des engen Zusammenhanges zwischen einerseits den alltäglichen Lebensverrichtungen, die für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, und andererseits der Haushaltführung zu stützen. Es bleibt weiterhin so, dass die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt ein dehnbarer Begriff ist, in dem Sinne, dass es genügt, dass die Haushaltfüh- rung in einem engen Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtun- gen steht, damit die Kosten für die Haushaltführung durch den ganzen Betrag der Hilflosenentschädigung gedeckt seien. Eine solche Praxis bestraft jedoch die stark Behinderten in dem Masse, als sie sich auf den Betrag der Hilflosen- entschädigung stützt - bemessen nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG) und nicht auf die Kosten, die tatsächlich durch die Entschädi- -
gung gedeckt werden. Dies steht dem Sinn des Gesetzes entgegen, weil der Abzug von behinderungsbedingten Mehrkosten dazu bestimmt ist, Versicher- ten finanziell zu helfen, die wegen eines Gesundheitsschadens schwer behin- dert sind, besonders wenn sie durch einen erhöhten Invaliditätsgrad beein- trächtigt sind (Protokoll vom 29. Januar 1985 der Sitzung der Kommission des Ständerates, Andermatt, S.24; Amtl. Bull. N 1985S.1395, Etique). Unter diesen Umständen verstösst Art. 17 Abs. 1 Bst. a ELKV in seiner gelten- den Fassung gegen Art. 3 Abs. 4 Bst. g ELG. 5.
328 ZAK7/8/1991
Von Monat zu Monat Am 21August beschloss der Bundesrat, die Renten der AFIV/IV, die Er- gänzungsleistungen sowie weitere Beträge im System der AHV/IV an die Lohn- Und Preisentivicklung anzupassen. Eine Ubersicht gibt die Pressemittei- lung auf Seite 358; ausführlichere Informationen enthält der Beitrag auf Seite 3 30. Am 27. August tagte die Kommission ju..Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/EO/EL. An einer reich befrachteten Sitzung verabschiedete sie unter anderem die Neuauflagen des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber sowie der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen. Beide Erlasse werden auf den 1. Januar 1992 in Kraft treten und in den Ordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- cherungspflicht und die Beiträge» aufgenommen. Die Kommission stimmte ausserdem einer Neuregelung für die Bewertung gebundener Mitarbeiter- aktien zu. Dies bedingt allerdings eine Verordnungsänderung, welche auf den 1. Januar 1993 ins Auge gefasst werden soll. Im Bereich der Sonderbeitrags- pflicht wurde die Wegleitung über die Beiträge der Selhständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen überarbeitet. Einmal mehr beschäftigte sich die Kommission sodann mit dem Thema Beitragsausstände und sprach sich er- neut für die Beibehaltung der geltenden Regelung aus. An seiner Sitzung vom 2. September hat der Bundesrat beschlossen, die Steuern au/den gebrannten Wassern - erstmals seit 16 Jahren wieder zu erhö- hen. Der Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung kommt gemäss Bundesverfassung (Art. 32 Abs. 9) zu 90 Prozent der AHV/JV zugute. Die- ser Ertrag, der 1979/80 noch 276 Mio Franken ausmachte, belief sich 1989/90 auf 192 Mio Franken. Mit der Steuererhöhung werden Mehreinnahmen von jährlich 28 Mio Franken erwartet.
ZAK9/1991 329
Die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen auf den
1. Januar1992
Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV sowie weitere Beträge im System der AHV/IV auf den 1. Januar 1992 an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Gleichzeitig werden bei den Ergänzungsleistungen die massgebenden Einkommensgrenzen erhöht. Die Pressemitteilung auf Seite 358 gibt eine knappe Zusammenfassung der Ände- rungen. Nachfolgend werden die Grundlagen der Beschlüsse, deren Wortlaut sowie Erläuterungen zu einzelnen Artikeln vermittelt. Über die weiteren Verordnungsänderungen zur AHV, IV, EO und den Ergän- zungsleistungen wird die ZAK in den kommenden Ausgaben noch näher in- formieren.
Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
1. Ausgangslage und bisherige Entwicklung
Gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG werden die AHV/IV-Renten in der Re- gel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwick- lung angepasst. Das Ausmass einer solchen Anpassung bestimmt der neu fest- zusetzende Rentenindex (= arithmetisches Mittel aus Preis- und Lohnindex), der sich am Dezemberstand des Preisindexes und dem - Oktoberwert des BIGA-Lohnindexes im Jahre vor der zu vollziehenden Rentenerhöhung orientiert. Sowohl beim Preisindex wie beim Lohnindex sind jeweils für das laufende Jahr Schätzungen erforderlich. Die bisherige Entwicklung wird anhand der festgelegten und der nachträglich festgestellten effektiven Werte aufgezeigt: Anpassung per Festgelegte Indexe (Verordnung) Effektive Indexe
Rentenindex Preisindex- Lohnindex- Rentenindex Preisindex- Lohnindex- komponente komponente komponente komponente
1.1.1982 112,7 112,5 112,9 112,7 113,5 111,9 1.1.1984 125,5 124,6 126,4 123,3 122,3 124,3 1.1.1986 130,9 130,8 131,0 130,9 130,0 131,8 1.1.1988 136,4 133,9 138,9 136,1 132,5 139,7 1.1.1990 145,5 140,6 150,4 146,0 141,8 150,1
330 ZAK9/1991
Die Ergebnisse dürfen als gut bezeichnet werden, sie verdeutlichen den Me- chanismus, wonach die Schätzungen der beiden Indexe sich im Rentenindex kompensierend auswirken können.
Festlegung der massgebenden Indexe per 1.1.1992 Schätzung des Preisindexes Mit der Rentenanpassung auf den 1. Januar 1992 soll die bis zum Dezember des laufenden Jahres eingetretene Teuerung ausgeglichen werden, so dass es gilt, die Dezember-Jahresteuerung abzuschätzen. Im Juli 1991 betrug die Jah- resteuerung noch 6,6 Prozent. Allgemein wird in der zweiten Jahreshälfte ein Rückgang der Inflation erwartet. Der Bundesrat geht davon aus, dass die De- zember-Jahresteuerung auf zirka 5 Prozent zu stehen kommt. Schätzung des Lohnindexes Der BIGA-Lohnindex ist im Jahr 1990 gegenüber dem Vorjahr um 5,9 Pro- zent gestiegen auf einen Indexstand von 1595 Punkten. Für 1991 wird eine Lohnzuwachsrate von etwa 7 Prozent erwartet. Festsetzung der Indexe Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel zwischen der Lohn- und der Preisindexkomponente. Der Bundesrat hat nun den Mindestbetrag der einfa- chen Altersrente auf 900 Franken festgelegt, was einem Stand des Renteninde- xes von 163,6 Punkten entspricht. Die Grundlagen hiefür lauten: - Preisindex: 157.1 Punkte (entspricht einer Dezember-Jahresteuerung von 5,1 Prozent bzw. einem Dezemberstand des Landesindexes der Konsumen- tenpreise von 131,1 Punkten); Lohnindex: 170.1 Punkte (entspricht einem BIGA-Lohnindexstand von
1708 Punkten).
Finanzielle Auswirkungen Durch die Rentenanpassung entstehen für die Jahre 1992/93 im Durchschnitt folgende Mehrausgaben (in Mio Franken): AHV IV Anpassung der Renten 2320 354 (inkl. Zuschlag auf IV-Taggeld) Anpassung der Hilflosenentschädigung 24 17 (inkl. Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige) Total 2344 371 AHV/IV insgesamt: 2715
ZAK 9 / 1991 331
Zusätzlich resultieren durch die Anpassung der sinkenden Beitragsskala, des Freibetrages für die Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter und durch die Anhebung des Mindestbeitrages per saldo Mindereinnahmen von 43 Mio Franken. Die Mehrkosten sind durch die AHV/IV-Jahresrechnung finanziert. Infolge der zweijährigen Rentenanpassung entstehen Einnahmenüberschüsse, so dass die Mehrkosten abgedeckt sind.
Verordnung 92 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 21. August 1991
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9hs, 331cr und 42ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG), den Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Ordentliche Renten Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 900 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende
900-800 durchschnittliche Jahreseinkommen um = 12,5 Prozent erhöht wird. Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 163,6 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33111 Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
157.1 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesinde-
xes der Konsumentenpreise von 131,1 (Dez. 1982 = 100): 170,1 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA-Lohn- indexes von 1708 (Juni 1939 = 100).
332 ZAK 9/1991
Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: Fr. einfachen Altersrenten und Witwenrenten 13 800 Ehepaar-Altersrenten 20 700 einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 6 900
Art. 4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV. deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vorn Betrag der or- dentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
Art. 5 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selhständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Fr. obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf 43 200 untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 7200
Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigcrwerbende und Nichterwerbstätige Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Ah- satz2 AHVG wird auf 7100 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 299 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Invalidenversicherung Art. 7 Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 TVG wird auf 43 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Art. 8 Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbs- tätige wird auf 18 Franken im Jahr festgesetzt.
Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 90 vom 12. Juni 1989 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/TV wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Z.AK 9/1991 333
Erläuterungen zur Verordnung 92 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 92 setzt diesen Schlüsselwert auf 900 Franken im Monat fest. Die nebenstehende Tabelle gibt die daraus resultierende Vollrentenskala wieder. Zu Artikel 2 (Indexstand) Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Index- stand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen. Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 22 200 in der AHV und
27 400 in der IV (Stand März 1991). Der grössere Teil dieser Renten wird an
Ehefrauen, deren Mann noch nicht rentenberechtigt ist, sowie an Geburts- und Kindheitsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unab- hängig. Nur ein Teil dieser Rentenzahlungen (12 300 in der AHV, 4300 in der TV) ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel 42 AHVG bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten der Preisentwicklung anpassen. Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 157,1 Punkte gestiegen. Damit erhöht sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 12400 auf
13800 Franken. Für die Verwendung in der Praxis und mit Rücksicht auf die
abgeleiteten Ansätze für Ehepaare und Kinder drängt sich ein gerundeter Wert von 13800 Franken auf (genauer Wert: 8800 x 1,571 = 13825). Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschä- digungen (Art. 43bs AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
334 ZAK9/1991
Skala a. Monatliche Vollrenten Echelle 44 a. Rentes compl6les mensuelles
äesummungsgrösue Met,- und Inveldereenten Hrntedaeeenenr.niee und Leistungen ott Angehängt Baue da caicul Renteg de vieitesse et d'inualiditö Rente. da sunduante et rente, carnplämentairee tue proches parente Mauegebendes bintedre Ehepaare änteen Zueetzrente Einfache Weisen- Voliwereen- und durchudrnräiuttes Sm, veuve, für die Ehefrau und Kinderrente ppal-Kindenente Jatrreseinketnrnen Rente ermpicrnen- Rente simple Rente deuble Reuenu atrnuel eire peur I'dpeuee P-1 erphelitr p., erphelrn mayen däternrinant Ott potur entert Ott POtJr entert
1/1 1/1 1/1 1/1 1/1 bis uoquh 10800 900 1350 720 270 360 540
11880 918 1 377 734 275 367 551 12960 936 1404 749 281 374 562 14040 954 1 431 753 286 382 572 15120 972 1 458 778 292 389 583 16200 990 1 485 792 297 396 594
17280 1008 1512 806 302 403 605 18360 1 026 1539 821 308 410 616 19440 1 044 1566 835 313 418 626 20520 1062 1593 850 319 425 637 21 600 1 080 1 620 864 324 432 648
22 680 1 098 1 647 878 329 439 659 23760 1116 1 674 893 335 446 670 24840 1 134 1 701 907 340 454 680 25920 1152 1 728 922 345 461 691 27000 1170 1 755 936 351 468 702
28080 1188 1 782 950 356 475 713 29160 1206 1 809 965 362 482 724 30 240 1 224 1 836 979 367 490 734 31 320 1 242 1 863 994 373 497 745 32 400 1 260 1 890 1 008 378 504 756
33480 1278 1917 1022 383 511 767 34560 1296 1944 1 037 389 518 778 35640 1314 1971 1051 394 526 788 36 720 1 332 1 998 1 066 400 533 799 37800 1 350 2025 1080 405 540 810
38880 1368 2052 1094 410 547 821 39960 1386 2079 1109 416 554 832 41040 1404 2106 1123 421 562 842 42120 1422 2133 1138 427 569 853 43200 1 440 2 160 1152 432 576 864
44280 1458 2187 1166 437 583 875 45360 1476 2214 1181 4.43 590 886 48440 1494 2241 1195 448 598 896 47520 1512 2268 1210 454 605 907 48600 1530 2295 1224 459 612 918
49680 1648 2322 1 238 464 619 929 50760 1 566 2 349 1 253 470 626 940 51 840 1 584 2 376 1 267 475 634 950 52 920 1 602 2 403 1 282 481 641 961 54000 1620 2430 1296 486 648 972
55080 1638 2457 1310 491 655 983 56160 1656 2484 1325 497 662 994 57240 1674 2511 1339 502 670 1004 58 320 1692 2538 1 354 508 677 1015 59400 1710 2565 1368 513 684 1026
60480 1 728 2592 1382 518 691 1037 51550 1 746 2619 1397 524 698 1 048 62 640 1 764 2 646 1 411 529 706 1 058 63720 1782 2673 1426 535 713 1069 64 800 1 800 2 700 1 440 540 720 1 080 und mehr ei Plus
ZAK 9/1991 335
Zu Artikel 5 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala) Artikel 9h ' AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinken- den Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Dies ist auf den 1. Januar 1992 der Fall, wie Artikel 6 dieser Verordnung zu entneh- men ist. Ferner soll wie bei allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so er- höht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 10800 x 4 = Fr. 43 200) entspricht. Der Vollzug dieser Änderung wird keine Schwierigkeiten bereiten, da am 1. Januar
1992 eine neue Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden beginnt.
Zu Artikel 6 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Ver- hältnis zum Rentenniveau gebracht. Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindest- rente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen ist es grundsätzlich angezeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Ab- ständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Obwohl der Mindestbeitrag letztmals auf 1990 erhöht worden war, wird nun bereits auf 1992 eine erneute Anpassung vorgenommen, da das Ver- hältnis zwischen Mindestbeitrag und Mindestrente nicht zu sehr abweichen sollte. Da 1992 eine substantiellere Rentenerhöhung stattfindet als bei den vorangegangenen Rentenanpassungen, ist eine Erhöhung des Mindestbeitra- ges angezeigt. Die bisherige Entwicklung und die ab 1992 geltenden Beträge lauten wie folgt:
gültig ab 4,21/ Al-iv O.6% iv 0,25% EO Gesamtbeitrag Massgebendes (bis 1987: 0,5%) (bis 1987: 0,3%) Einkommen
1.1.1979 168.- 20.- 12.- 200.- 4000.- 1.1.1982 210.- 25.- 15.- 250.- 5000.- 1.1.1986 252.- 30.- 18.- 300.- 6000.- 1.1.1988 252.- 36.- 303.- 6000.- 1.1.1990 269.- 39.- 324.- 6400.- 1.1.1992 299.- 43.- 18. 360. 7100.-
336 ZAK 9/1991
Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV) Die Erhöhung des AHV-Mindestbeitrages zieht auch eine Erhöhung des IV- Mindestbeitrages nach sich (siehe Erläuterungen zu Artikel 6). Die Befugnis zu dieser Anpassung hat der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz IVG.
Zu Artikel 8 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO) Neben dem AHV- und dem TV-Mindestbeitrag ist jeweils auch jener an die EO anzupassen (siehe Erläuterungen zu Artikel 6). Die Befugnis zu dieser An- passung hat der Bundesrat in Artikel 27 Absatz 2 letzter Satz EOG.
Zu Artikel 9 (Aufhebung bisherigen Rechts) Die «Verordnung 92» ersetzt die «Verordnung 90» in ihrer Gesamtheit, wie schon diese die vorangehende «Verordnung 88» abgelöst hatte. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung ein- getretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.
Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV vom 21. August 1991
Der Sch ueLeris<he Bundesrat gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungslei- stungen zur AHV und IV (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf minde- stens 13 820 und höchstens 15420 Franken; für Ehepaare auf mindestens 20730 und höchstens 23 130 Franken; für Waisen auf mindestens 6910 und höchstens 7710 Franken.
Art. 2 Anpassung der Vermögensfreibetriige Die Vermögensfreibeträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende auf 25 000 Franken; für Ehepaare auf 40 000 Franken; für Waisen und für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, auf 15000 Franken.
ZAK 9/1991 337
Art. 3 Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen Die Beiträge an die Stiftungen nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden wie folgt fest- gesetzt: für die Schweizerische Stiftung Pro Senectute auf 15 Millionen Franken; für die Schweizerische Vereinigung Pro tnfirmis auf 11 Millionen Franken; für die Schweizerische Stiftung Pro Juventute auf 2,7 Millionen Franken.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten Die Artikel 1 und 4 der Verordnung 90 vom 12. Juni 1989 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen) Das Ausmass der auf den 1. Januar 1992 vorzunehmenden Erhöhung der Ein- kornmensgrenzen wird durch den neuen Mindestbetrag der einfachen Rente (Vollrente) bestimmt. Die gegenwärtige Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt 13 700 Fran- ken. Dies ist der Betrag, der dem EL-Bezüger für den Lebensbedarf zur Verfü- gung steht. Die Erhöhung um 12,5 Prozent ergibt einen Betrag von 15412 Franken. Im Gegensatz zu den vorhergehenden Rentenerhöhungen wird der Betrag der Einkommensgrenze nur auf die nächsten zehn Franken aufgerun- det. So stehen dem zu Hause lebenden EI.-Bczüger 12,55 Prozent mehr für den Lebensbedarf zur Verfügung.
Kategorie Einkommensgrenzen
bisher neu Alleinstehende 13 700 15 420 Ehepaare 20 550 23130 Waisen 6850 7710
Es ist mit Mehrkosten von 65 Mio Franken (Bund: 16 Mio; Kantone 49 Mio) zu rechnen.
Zu Artikel 2 (Anpassung der Vermögensfreibeträge) Von einem bestimmten Vermögensbetrag an wird in die EL-Berechnung ein Vermögensverzehr einbezogen. Für Alleinstehende geschieht dies zur Zeit ab
338 ZAK9/1991
20000 Franken, für Ehepaare ab 30000 Franken und für Waisen ab 10000
Franken. Diese Grenzen bedeuten somit nicht, wie manchmal fälschlicher- weise angenommen wird, dass ab diesen Vermögensbeträgen keine EL ausge- richtet werden könne. Seit Einführung der EL im Jahre 1966 sind diese Beträge erst einmal, nämlich 1971, angehoben worden.
Jahr Alleinstehende Ehepaare Waisen 1966 15000 25000 10000 1971 20000 30000 10000
Bei den letzten Renten- bzw. EL-Anpassungen erfolgte keine Erhöhung dieser Beträge. Andere Änderungen - z.B. des Mietzinses, der Mietnebenkosten, der Einkommensgrenzen - wurden als dringlicher eingestuft als eine verstärkte Hilfe an bedürftige Rentner, die über ein gewisses Vermögen verfügen. Bei der zweiten EL-Revision ist bekanntlich sogar beschlossen worden, bei Alters- rentnern den Vermögensverzehr von 1/15 auf iio zu verstärken. Die Kantone haben zusätzlich die Kompetenz erhalten, bei Altersrentnern, die in einem Heim wohnen, den Vermögensverzehr bis auf '/s zu erhöhen. In der Vernehmlassung hat sich eine knappe Mehrheit der Kantone für eine Erhöhung der Vermögensfreibeträge ausgesprochen. Aufgrund der Ergeb- nisse liess sich jedoch nur eine geringfügige Erhöhung rechtfertigen. Einige Kantone haben sich gegen eine Erhöhung bei den Waisen ausgesprochen, weil dafür keine sozialpolitische Notwendigkeit bestehe die AHV-Kommission beantragte jedoch auch für die Waisen eine Erhöhung. Die Mehrkosten der gewählten Variante belaufen sich auf 21 Mio Franken (Bund 5 Mio; Kantone 16 Mio).
Zu Artikel 3 (Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen) Die Maximalbeträge für die Pro Senectute und die Pro Infirmis sind 1990 um je eine Million Franken erhöht worden. Die Pro Senectute hat in jenem Jahr die Erhöhung nicht ganz ausgeschöpft. Für das laufende Jahr zeichnet sich je- doch ab, dass für die individuelle Hilfe mehr Geld benötigt wird. Die Pro In- firmis hat bereits 1990 den Maximalbetrag ausgeschöpft. Eine Erhöhung des Beitrages an die Pro Juventute erweist sich als nicht nötig, weil diese Institution 1990 lediglich 1,75 Mio Franken (Maximalbetrag 2,7 Mio) für die Hilfe an Witwen und Waisen benötigte. Die Mehrkosten der zwei Beitragserhöhungen belaufen sich auf 4 Mio Franken.
ZAK9/1991 339
Überblick über die Entwicklung der Ersten Säule derAHl -Vorsorge
Die Durchführungsorgane der verschiedenen Zweige der Sozialversicherungen verfügen über viele Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen. Diese vorab technischen Informationen (z. B. Grundlagen für die Berechnung der Renten) liefern auch Angaben von allgemeinem Interesse. So kann beispielsweise festgestellt werden, dass die Leistungen der Ersten Säule unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zwischen 1980 und 1989 von 8,31 auf 7,85 Prozent des Volkseinkommens zurückgegangen sind. Die Sektion Statistik des BSV befasst sich mit der Aufarbeitung und Auswertung der Daten zur Sozialversicherung. Drei Mitarbeiter der genannten Sektion haben in Heft 7/91 der Zeit- schrift «Die Volkswirtschaft» (herausgegeben vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) an- hand von Beispielen aus der AHV und IV gezeigt, wie diese Informationen genutzt werden können; die ZAK gibt ihren Beitrag nachfolgend wieder. Die Angaben hiezu stützen sich vor allem auf folgende drei Publikationen (erhältlich bei der EDMZ, 3000 Bern): - «Renten der AHV und IV», letzte Ausgabe 1989/90, Bestellnummer: 318.123.89/90 df - «Ergänzungsleistungen zur Al-IV und IV», letzte Ausgabe 1989, Bestellnummer:
3 18.685.89 df
- «lnvaliditätsstatistik», letzte Ausgabe 1987, Bestellnummer: 318.124.87 df
1. AHV- und IV-Rentenbezüger und -bezügerinnen
in der Schweiz und im Ausland Im März 1990 wurden in der Schweiz 1,15 Mio Renten der AHV und IV aus- bezahlt. Zählen wir die Ehepaarrenten doppelt, ergibt das 1,4 Mio betroffene Personen. Mehr als eine von fünf Personen in der Schweiz hat in irgendeiner Form Anteil an einer Rente. Des weiteren werden mehr als 234 000 Renten im Ausland an etwa 270 000 Personen ausgerichtet. Die Rentensumme betrug im März 1,52 Mia Franken in der Schweiz und wenig mehr als 100 Mio Franken im Ausland. Seit 1980 hat sich die Zahl der Rentenbezüger und -bezügerinnen um 16,5% erhöht, wobei die Zuwachsraten im Ausland, speziell bei der IV, grösser wa- ren. Die Durchschnittsrenten im Ausland (509 Fr. für die AHV und 319 für die IV) sind deutlich tiefer als in der Schweiz (1449 Fr. für die AHV und 792 für die IV), weil Personen im Ausland meist zu kurze Beitragszeiten haben, um Vollrenten zu beanspruchen. Von den Rentenbezügern und -bezügerinnen in der Schweiz erhielten mehr als
150 000 auch Ergänzungsleistungen (EL) und etwa 37 000 Hilflosenentschädi-
gungen. Das sind Leistungen, die nur in der Schweiz gewährt werden. Die folgenden Aussagen beziehen sich nur noch auf die Leistungsbezüger in der Schweiz.
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Tabelle 1. Renten, Hilf losenentschädigungen und Ergänzungsleistungen der Ersten Säule und Volkseinkommen in Mio Franken
1980 1989
Leistungen 12445,1 20236,0 Volkseinkommen 149 725,0 257 705,0 Leistungen in % des Volkseinkommens 8.31 % 7.85 %
2. Zunahme der Bevölkerung und der Rentner in der Schweiz
von 1980 bis 1990 Die Bevölkerung der Schweiz nahm zwischen 1980 und 1989 insgesamt um
360 000 Personen zu (Tabelle 2). Personen im Rentenalter trugen über 30%,
Personen über 80 Jahren mehr als einen Viertel zu dieser Erhöhung bei. Letz- tere haben ihre Zahl zwischen 1980 und 1990 um fast 5000 erhöht. Die finan- ziellen Auswirkungen dieser Entwicklung wurden im Demographiebericht der AHV beschrieben («Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV», BFS, 1990). Ein Vergleich zwischen Männern und Frauen zeigt, dass sich die Zahl der Frauen im Rentenalter mit 12.I% stärker erhöht hat als die der Männer mit 10,91 . Bei den über 80jährigen betragen die Erhöhungen 48,31/o (Frauen) und 45,6/o (Männer). In der letzten Gruppe stieg das Verhältnis zwischen Frauen und Männern von 2,07 auf 2.11. Ein weiterer Indikator dieser demo- graphischen Entwicklung ist die Lebenserwartung beim Eintritt ins Renten-
Tabelle 2: Wohnbevölkerung, Rentner und Rentnerinnen in der Schweiz
Bevölkerungsgruppe 1980 1990 Frhöhung in absolut
Ständige Wohnbevölkerung am 1.1. 6311 700 6673900 362200 5.7 AHV-Rentner am 31.3.
65 und älter Männer 349400 387500 38000 10,9
62 und älter Frauen 608900 682700 73800 12,1
Total 958 300 1070200 111 800 11,7
80 und älter Männer 59 900 87 200 27 300 45,6
Frauen 124 100 184 000 59900 48,3 Total 184000 271 200 87200 47,4 Invalide Rentner Männer + Frauen 104 300 130 000 25 800 24,7
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alter (Tabelle 3). In den letzten 10 Jahren stieg die Lebenserwartung der 62jäh- rigen Frauen um knapp 2 Jahre oder 8,9 % an, während diejenige der 65jähri- gen Männer um wenig mehr als 1 Jahr oder 7,6% anstieg. Die Zahl der invaliden Rentner und Rentnerinnen erhöhte sich um einen Vier- tel: 1990 betrug sie 130 000.
Tabelle 3: Lebenserwartung beim Rentenalter in Jahren
Bevölkerungsgruppe 1980 1990 Zunahme in %
Männer, 65 Jahre 14.40 15,49 7,6 Frauen, 62 Jahre 20,73 22,57 8,9
3. Verteilung der Rentensumme auf die Kantone 1990
Grafik 1 zeigt die Verteilung der monatlichen Rentensumme der AHV/IV pro Kopf der Bevölkerung nach Kantonen. Gesamtschweizerisch werden im Durchschnitt 228 Franken pro Kopf bezahlt. In Basel-Stadt ist dieser Betrag mit 348 Franken etwa um 50% höher als der schweizerische Durchschnitt. Wir wissen, dass es dort sehr viele Heime für Betagte gibt. Weiter finden wir die Kantone Neuenburg (269 Fr. oder + 18%), Schaffhausen und Glarus (je
260 Fr. oder + 14%) auf den nächsten Platzen.
Auf der anderen Seite liegt der Kanton Zug mit nur 168 Franken oder einem Viertel weniger als der schweizerische Durchschnitt. Zwei weitere Kantone lie-
Grafik 1: Rentensummen in Franken pro Ein ii'ohner 350
300
250 Schweiz. 200
150
100
50
0 ZG NW SZ AG VS m ON GE TG BL W Al SG GR O W TI 21 SO AR BE JU GL EH NE ES
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gen ebenfalls über 20% unter diesem Mittel: Nidwalden (175 Fr.) und Schwyz (182 Fr.). Viele Faktoren können diese Unterschiede erklären. Heute gibt es keine gesi- cherten Erkenntnisse, sondern nur Hypothesen: Altersstruktur der Bevölke- rung (AHV), wirtschaftliche Rahmenbedingungen und damit das Risiko der Invalidisierung oder die Möglichkeit der Beschäftigung von Invaliden, Höhe des Lohnniveaus sind alles Faktoren, die die Rentenhöhe beeinflussen. Um einen umfassenden Überblick über die Situation in den Kantonen zu er- halten, wären auch Daten über die Verteilung der Einnahmen der verschiede- nen Sozialversicherungszweige auf die Kantone nötig. Unglücklicherweise lassen aber die Angaben über die beitragspflichtigen Einkommen keine Auf- schlüsselung nach Kantonen zu.
4. Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL)
1990 erhielten in der Schweiz rund 151 000 Rentenbezüger und -bezügerinnen
Ergänzungsleistungen in der Höhe von 1,43 Milliarden Franken (Tabelle 4). Die Zahl der EL-Fälle hat in den letzten 10 Jahren um 32% zugenommen. Stark sind in diesem Zeitraum die Kosten gestiegen, nämlich von 0,4 auf 1,4 Milliarden Franken. 1980 betrugen die Ausgaben pro Fall 3 600 Franken im Jahr, 1990 bereits 9 500. Diese Zunahme ist vor allem auf die zweite Revision
Tabelle 4: Be:üger und Beiigerinnen von Ergänzungsleistungen ur AH Fund IV
Jahr Bezüger, Stand am 31.12. Leistungen
Alters- Hinter- Invaliden- Total Zunahme in Mio Fr. pro Fall Zunahme rentner lasscnen- rentner in O/ pro Jahr in 1 i. in o. rentner pro Jahr
1980 93100 3000 18900 115000 -. 414.6 3600 -
1990 118 300 2400 30700 151 400 31.7 1433.6 9500 163,5
Tabelle 5: Anteil der Bezüger (Männer und Frauen) von Ergiin:ungsleistungen an AHV- und lV-Rentner
Jahr Anteile der EL-Bezüger in
Altersrentner Hinterlassenenrentner Invalidenrentner Total
1980 12,6 5,5 18,6 12,8 1990 14,4 4,7 24,5 15,2
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Grqfik 2: Anteil der EL-Be:üger (Männer und Frauen) an den AHV-Rentnern nach Alter und Geschlecht, März 1989, alleinstehende Personen Anteil in %
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62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 Alter
Männer Frauen
des EL-Gesetzes zurückzuführen, die ab 1987 verbesserte Leistungen für Heimbewohner, für Versicherte mit hohem Mietzins und mit Pflegekosten zu- hause brachte. Von den Altersrentnern (Männer und Frauen) bezogen 1990 118 000 EL. Das entspricht 14% aller AHV-Bezüger und -Bezügerinnen (Tabelle 5). Unter den Betagten sind vor allem die Heimbewohner auf EL angewiesen. Jede(r) dritte EL-Bezüger oder -Bezügerin wohnt im Heim. Für die Heirntaxe von durch- schnittlich 80 Franken im Tag oder 2 400 Franken monatlich können viele nicht mehr selber aufkommen. Mit fortschreitendem Alter nimmt der Anteil der AHV-Rentner und -Rentnerinnen, die EL beziehen, zu: Bei den 65jähri- gen sind es rund 9%, bei den 75jährigen 18% und bei den 85jährigen bereits 25%. Grafik 2 (betrifft nur Alleinstehende) zeigt den Unterschied zwischen Männern und Frauen: In jedem Alter sind weniger Männer von der EL ab- hängig als Frauen, ein Unterschied, der mit zunehmendem Alter stärker wird. Bei den über 90jährigen beziehen etwas mehr als 201/o der Männer, aber fast 401/o der Frauen EL.
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Die EL bilden eine wichtige Einkornmensquelle auch für die Behinderten, sind doch 25% der rund 130 000 1V-Rentner oder -Rentnerinnen auf diese Lei- stung angewiesen. Es handelt sich dabei zu einem Drittel um Junginvalide, also Personen, die entweder seit der Geburt invalid sind oder vor dem 25. Le- bensjahr invalid wurden. Da sie nie oder nur kurz erwerbstätig waren, verfü- gen sie kaum über Einkommen aus der Zweiten Säule. Vermögen sind selten vorhanden. Grafik 3 zeigt auch hier eine Alters- und Geschlechtsabhängig- keit: Invalide bis 30 mit über 40% EL-Bezügern bilden einen Schwerpunkt, dann geht der Anteil auf etwa 20% zurück. Nach 50 sind Frauen bedeutend häufiger von der EL abhängig als Männer. Von Witwen unter 62 Jahren und Waisen, die eine Hintcrlassenenrente bezie- hen, sind nur 5% EL-Bezüger.
Grafik 3: Anteil der EL-Bezüger (Männer und Frauen) an den IV-Rentnern nach Aller iiiid Geschlecht, iVilir: 1989, alleinstehende Personen Anteil in % 50
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18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64
Aller
Manrrer Frauen
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5. 1V-Rentner und -Rentnerinnen
Die Grafik 4 gibt den Anteil der Personen mit 1V-Renten an der Gesamtbe- völkerung nach Alter an. Auffallend ist hier, dass die Steigerung des Anteils der Rentnerinnen von 40 Jahren bis zum Rentenalter konstant ist, während der Anteil der Rentner viel stärker steigt. Diese starke Steigerung des Rentner- anteils bei den Männern ist Folge der Ausübung gewisser Berufstätigkeiten. Männer im Alter von 65 Jahren (Beginn des AHV-Rentenalters) erreichen einen lnvalidenrentneranteil von knapp 20%! Das heisst, dass jeder fünfte Mann vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters eine TV-Rente bezieht. Es ist interessant, dass in den 80er Jahren das Risiko, 3 bis 4 Jahre vor dem AHV- Rentenalter invalid zu werden, signifikant abgenommen hat, bei den 64jähri- gen Männern um fast 10%. Sind das Auswirkungen der Entwicklung bei den Pensionskassen, die mehr und mehr die vorzeitige Pensionierung mit der Mög- lichkeit einer Überbrückungsrente bis 65 anbieten? Die Verteilung der 130000 TV-Rentner und -Rentnerinnen nach Geschlecht sieht so aus, dass 77 000 Rentner 53 000 Rentnerinnen gegenüberstehen. Da- mit kommen auf drei Rentner zwei Rentnerinnen. Grund für die Berentung sind bei drei Vierteln Krankheiten, einem Sechstel Geburtsgebrechen und beim Rest Unfälle. Grafik 5 gibt die Verteilung der Personen mit 1V-Renten nach Hauptursachen und nach Geschlecht an. Es ist auffällig, dass bei den
Grafik 4: Rentnerquote: Anteil der Personen mit 1V-Renten an der Gesamt- bevölkerung nach Alter und Geschlecht (Prövalenz), 1990 20%
15%
10%
5%
0% 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64 Alter
Männer Frauen
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Grafik 5: Invaliditätsursachen hei Rentnern und Rentnerinnen, 1990, nach Geschlecht
Männer
13%
16%
Anzahl Falle: 77 000 54 000
LJ Krankhef D Geburtsgebrechen Eg Unfall
Frauen nur 6% wegen Unfall invalid werden, während es bei den Männern 13% sind! Die vermehrte Anfälligkeit der Männer für Unfälle ist eine Tat- sache, die auch in der Unfallstatistik der SUVA 1983-1987 beobachtet wird. Nach Invaliditätsursachen gesehen ist das Verhältnis bei den Geburtsgebre- chen mit elf Männern auf zehn Frauen am ausgeglichensten, während es bei den Unfällen mit drei Männern auf eine Frau am weitesten auseinanderklafft. Bei den Ursachen der Invalidität fällt auf, dass bei durch Krankheiten ausge- lösten Renten fast ein Drittel auf Psychosen und Neurosen zurückgehen. Frauen, die wegen Krankheit eine Rente beziehen, tun dies relativ häufiger wegen psychischen und neurotischen Gebrechen (36%, oder 14 100 Fälle) als Männer (29%, oder 15800 Fälle). Männer wiederum beziehen wegen Herz- und Kreislaufgebrechen viel häufiger Renten (15%) als Frauen (7%). Von al- len diesen Renten werden etwa 32% durch die Gebrechensgruppe Psychosen / Neurosen, 26% durch Gebrechen an Knochen / Bewegungsorganen, 12% am Nervensystem und 11% an Herz / Kreislauf verursacht. Diese Gebrechen ver- ursachen damit zusammen etwa vier Fünftel aller Renten, die durch Krank- heit ausgelöst werden.
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6. Hilflosenentschädigungen
Hilflosenentschädigungen der IV können Personen über 18 Jahren erhalten. Die IV unterscheidet drei Grade von Hilflosigkeit: «leicht», «mittel» und «schwer». Die Hilfiosenentschädigung soll den vermehrten Aufwand einer be- hinderten Person, der ihr aus der Behinderung erwächst, kompensieren. Nach dem Erreichen des AHV-Alters werden bereits gewährte Hilflosenentschädi- gungen der IV im gleichen Umfange im Rahmen der AHV weitergeführt. Per- sonen, die erst im AHV-Alter hilflos werden, erhalten nur bei schwerer Hilflo- sigkeit Entschädigungen. Zwischen 18 und 44 beträgt der Anteil der Personen mit Hilflosenentschädigungen an der Gesamtbevölkerung 0,3%. Erst ab 70 steigt dieser Anteil auf mehr als 1 % (Grafik 6). Er nimmt dann rasant zu und erreicht bei den über 95jährigen fast 20% . Ein Problem verdient es in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Zukunft herausgegriffen zu werden. Mit zunehmendem Alter steigt die Pflege- bedürftigkeit stark an. Es ist bereits heute schwierig, das nötige Personal für die Pflege der Betagten zu finden. Wie wird das in Zukunft aussehen, wenn wir daran denken, dass sehr wahrscheinlich der Anteil der Bevölkerung im akti- ven Alter zurückgehen wird? Der Einfluss auf den Arbeitsmarkt könnte er- heblich sein.
Grafik 6: Anteil der Personen mit Hilfiosenentschädigung an der Gesamt- bevölkerung nach Alter, 1990
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0% '819 20-24 25-29 30-34 35 -39 40-44 45-49 50- 54 55- 59 60- 64 65-69 70- 74 75- 79 80-84 85- 89 90-94 95-99. Alter
Männer Frauen
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7. Schlussbemerkungen
Der Vergleich der Resultate von 1980 und 1990 zeigt, dass sich die Verhältnisse in einzelnen Bereichen rasch ändern können. Bei der Beurteilung der zukünfti- gen Entwicklung gilt es zudem zu berücksichtigen, dass zwar einzelne Fakto- ren, die in den nächsten Jahren und Jahrzehnten die Entwicklung der Sozial- versicherung beeinflussen werden (z.B. Demographie), bekannt sind und da- her recht genau vorhergesagt werden können. Daneben gibt es aber andere die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Entwicklung sowie der Einfluss der Zweiten Säule auf die EL - über deren zukünftige Entwicklung Voraussa- gen äusserst schwierig sind. Zudem sind auch die Kenntnisse über einzelne Be- völkerungsgruppen und deren Bedürfnisse sehr unterschiedlich. Während ein- erseits relativ viele Angaben über EL-Bezüger und -Bezügerinnen vorliegen, gibt es andere Gruppen, über deren Situationen und Bedürfnisse wenig be- kannt ist.
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Berufliche Vorsorae Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird' (Art. 22 Abs. 3 Bst. b BVG)
Gemäss Artikel 22 Absatz 3 BVG erlischt der Anspruch auf Leistungen für Waisen unter anderem mit Vollendung des 18. Altersjahres. Gestützt auf Buchstabe b der gleichen Bestimmung (lauert er jedoch jort bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn die Waise zu mindestens :ii'ei Dritteln in- valid und daher erwerbsunfähig ist. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Reglemente von Vorsorgeeinrichtun- gen sah sich das BSV vor die Frage gestellt, ob eine nach dem 18. Altersjahr aufgetretene Invalidität noch Anspruch auf eine Waisenrente gibt. Die Pro- blematik beruht auf dem Umstand, dass in den Kassenreglementen gelegent- lich eine Bestimmung zu finden ist, welche bezüglich des Waisenrentenan- spruchs die im «Tarif 1984 der Kollektivversicherungen enthaltene Formulie- rung übernimmt, wonach die Waisenrente auch nach dem 18. (manchmal 20.) Altersjahr ausgerichtet wird für invalide Waisen, die schon vor dieser Alters- grenze invalid waren. Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass der Waisenrentenanspruch nur verlängert werden kann, wenn er schon vorher bestand, und dass folglich durch eine nach dem Grenzalter von 18 Jahren auftretende Invalidität oder wenn jemand aus einer anderen Ursache erneut invalid wird, kein Rentenan- spruch ausgelöst wird. Eine derartige Auslegung ist unseres Erachtens nicht mit Artikel 22 Absatz 3 BVG vereinbar, und zwar aus folgenden Gründen: - Neben dem Fall der invaliden Waise kennt das BVG einen andern Grund zur Verlängerung des Rentenanspruchs nach dem 18. bis längstens zum 25. Altersjahr, nämlich denjenigen der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 Bst. a). Wie aus den Vorarbeiten ersichtlich ist, wollte der Gesetzgeber diese Regelung dem AHVG (Art. 25 und 26) sowie dem UVG (Art. 30 Abs. 3) angleichen. Die Praxis anerkennt sowohl in der AHV wie in der UV, dass der Waisenrentenanspruch fortdauert, wenn die Waise nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen ist. Der Leistungsanspruch ist nicht davon
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 19
350 ZAK 9/1991
abhängig, ob die Waise bei Erreichen des 18. Altersjahres noch in Ausbil- dung steht oder ob sie die Ausbildung erst danach aufnimmt. Wenn diese Betrachtungsweise sinngemäss auf die invalide Waise angewandt wird, so besteht keinerlei Grund, den Leistungsanspruch davon abhängig zu ma- chen, oh die Invalidität vor oder nach dem Grenzalter von 18 Jahren einge- treten ist (wobei aber selbstverständlich der Anspruch bei Vollendung des
25. Altersjahres endet).
- Es kommen auch Fälle vor, in denen eine Person sich vor dem 18. Altersjahr
Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die jedoch bei ausbleibendem Er- folg nach überschrittenern Grenzalter invalid im Sinne der IV wird. Es wäre stossend, der versicherten Person in solchen Fällen die Waisenrente zu ver- weigern, die sie zur Ergänzung ihrer 1V-Rente benötigt. Der Gesetzgeber hat somit bei der Schaffung von Artikel 22 Absatz 3 BVG nicht nur an die Geburts- und Kindheitsinvaliden gedacht. - Man könnte sich im übrigen auch fragen, ob es nicht einer rechtsungleichen
Behandlung von Versicherten gleichkäme, wenn der Anspruch davon ab- hinge, ob die Invalidität vor oder nach dem 18. Altersjahr entstanden ist.
Hinweise
Plakatserie zur Europäischen Familienministerkonferenz
Vom 15. bis 17. Oktober 1991 findet in Luzern die XXII. Europäische Fami- lienministerkonferenz (EFMK) statt. Nach über 20 Jahren ist unser Land erst- mals wieder Gastgeber dieser wichtigen Konferenz, an der alle Familienmini- ster der Europaratstaaten und zum ersten Mal auch die Familien- und Sozial- minister der Oststaaten teilnehmen werden. Aus diesem Anlass hat das Bundesamt für Sozialversicherung den Oktober zum «Monat der Familie» erklärt. In diesem Zusammenhang sind verschie- dene Veranstaltungen geplant. Höhepunkt des «Monats der Familie» bildet die Europäische Farnilienministerkonferenz in Luzern, die von Bundespräsi- dent Flavio Cotti präsidiert wird. Im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung haben Studentinnen und Studenten der Schule für Gestaltung in Lausanne Plakate zum Thema «Fanii-
ZAK 9/1991 351
lie» gestaltet. Diese werden während der Familienministerkonferenz in Luzern ausgestellt, und zwar im Hotel National sowie im Bahnhof. Die sechs Plakate durchbrechen bewusst den traditionellen Begriff «Familie». Die Studenten haben versucht, neue, zeitgemässe Familienformen auf den Plakaten wiederzugeben. Hier die Titel und in Stichworten der jeweilige In- halt, den die Plakate vermitteln sollen: FAMILIEN SIND GRENZENLOS Heirat mit Ausländern/Ausländerinnen Solidarität mit Familien der Dritten Welt Familiäre Umgruppierung (Konkubinat, Partnerschaft) LEBENSRAUM FAMILIE Familiengerechte Architektur Lebens- und Naturräume für die Familie Wohnungen auf Familienbedürfnisse angepasst FAMILY LIFE Familie mit nur einem Elternteil Solidarität zwischen Generationen Lösung der internen Familienkonflikte HABEN SIE EINE FAMILIE? Isolierung von älteren Personen Konflikte zwischen Berufstätigkeit und Mutterschaft ZURÜCK ZUR FAMILIE Spannungsfeld Kleinfamilie Grossfamilie -
Familie Urzelle des Staates?! Familie und Soziale Sicherheit FAMILIEN VON MORGEN. EINE UTOPIE? . .
Grosse Familien Demographische Entwicklung in der Schweiz Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine limitierte Auflage von 5000 Serien ä 6 Plakaten zum Druck freigegeben. Interessierte können die Plakat- serie (Format 35 x 50, vierfarbig) schriftlich bestellen bei der Ausgleichskasse Luzern, Postfach, 6000 Luzern 15. Die Einzelserie kostet 20 Franken, bei Be- stellungen ab 20 Serien 15 Franken, ab 50 Serien 10 Franken.
352 ZAK 9/1991
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Parlamentarische Vorstösse
91.3148. InterpelIation Deglise vom 5. Juni 1991
betreffend die Familienpolitik Nationalrätin Döglise hat folgende Interpellation eingereicht: «Der letzte Bericht des Bundesrates über die Familienpolitik ist 1982 erschienen. Seither hat sich das soziale Umfeld der Familie beträchtlich verändert: Wandel der Werte, Entwicklung neuer Formen familiären Zusammenlebens, Zunahme der Lasten. In diesem Herbst wird in Luzern die Europäische Konferenz der Minister für Fami- lienfragen stattfinden. Zudem hat die UNO das Jahr 1994 zum Internationalen Jahr der Familie erklärt. Kann mir der Bundesrat angesichts dieser neuen Gesichtspunkte die folgenden Fra- gen beantworten? Was gedenkt er im Hinblick auf die Europäische Konferenz der Minister für Fa- milienfragen sowie das Internationale Jahr der Familie konkret zu unternehmen? In meinem Postulat vom 15. März 1989, das der Bundesrat entgegengenommen hat, habe ich die Bildung eines wissenschaftlichen Rates für Familienfragen gefor- dert. Kann mir der Bundesrat sagen, ob es diesen Rat schon gibt, ob er bereits tätig geworden ist und welche ersten Resultate seine Untersuchungen ergeben haben?>) Der Bundesrat hat die Interpellation am 28. August im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: (<1. Die Vorarbeiten für die 22. Europäische Familienministerkonferenz, welche dem Thema Familienpolitik und Dezentralisation gewidmet ist, sind bereits weit ge- diehen. Insbesondere ist ein Rahmenprogramm mit Ausstellungen und Symposien vorgesehen. Die Konferenz soll Anlass bieten, damit auch in der Öffentlichkeit Fa- milienfragen diskutiert werden. Was das UNO-Jahr der Familie 1994 betrifft, so ist es in erster Linie Aufgabe der Träger der Familienpolitik, insbesondere der Familienorganisationen, der Kantone und der Kirchen, die Aktivitäten im Zusammenhang mit diesem Jahr vorzubereiten und zu koordinieren. Dies beinhaltet allenfalls auch die Schaffung oder Ernennung eines Gremiums, welches gewisse Koordinationsaufgaben auf nationaler Ebene wahrnehmen würde. In einem solchen Gremium könnten neben den Trägerorgani- sationen der Familienpolitik auch die zuständigen Verwaltungsstellen vertreten sein. Um dessen Arbeit zu erleichtern, sind im Voranschlag 1992 und in der Finanz- planung entsprechende Beträge vorgesehen. An der dieses Jahr im Herbst in Lu- zern stattfindenden 22. Europäischen Familienministerkonferenz wird auch Herr Sokalski, UNO- Koordinator für das Jahr der Familie, anwesend sein.
2. Das wissenschaftliche Gremium für Familienfragen wurde noch nicht einge-
setzt. Ein solches Gremium müsste sich ausserhalb der Verwaltung konstituieren und sein Sekretariat selber einrichten. Die wissenschaftliche Forschung ist in erster
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Linie Angelegenheit des Schweizerischen Nationalfonds, wo gegenwärtig am
29. Nationalen Forschungsprogramm <Wandel der Lebensformen und soziale Si-
cherheit> gearbeitet wird.»
91.3185. Motion Baerlochervom 18. Juni 1991
betreffend den Erlass der Telefonabonnementstaxen für EL-Bezüger Nationalrat Baerlocher hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Ergänzungsleistungsbezügern die Abonne- mentstaxe für einen Telefonanschluss zu erlassen und diesen kostenlos zur Verfü- gung zu stellen.» (13 Mitunterzeichner)
91.3184. Postulat Spielmann vom 18. Juni 1991
betreffend die Auszahlung der AHV- Renten Nationalrat Spielmann hat folgendes Postulat eingereicht «In seiner Botschaft über die 10. AHV-Revision schlägt der Bundesrat aus Spargrün- den vor, die Renten generell auf Postcheck- oder Bankkonten auszuzahlen. Eine Ge- neralisierung dieser Art der Auszahlung würde viele Betagte zwingen, sich an eine Gesellschaft der elektronischen Kommunikation anzupassen, auf die sie schlecht vorbereitet sind, ganz abgesehen von den Risiken und Schwierigkeiten, denen sie begegnen würden, wenn sie ihre Rente abholen und nach Hause tragen müssten. Der Briefträger hat neben seiner Pflicht, die Post auszutragen, auch eine wichtige soziale Funktion. Er ist für allzuviele Betagte einer der ganz wenigen Gesprächs- partner und gleichzeitig ein Verbindungsglied zu einer Gesellschaft, in der sich die Betagten zunehmend isoliert fühlen. Die Gesellschaft orientiert sich immer stärker nach den neuen Kommunikationsmitteln. Menschliche Kontakte sind nun aber ein- mal unersetzbar und unabdingbar, und für viele betagte Menschen ist der Briefträ- ger die einzige Person, die solche Kontakte ermöglicht. Viele soziale Kosten unserer ultramodernen Gesellschaft sind das Ergebnis einer zunehmenden Isolierung des Menschen. Die Einsparungen, die mit der Auszahlung der Renten auf Postcheck- oder Bankkonten erzielt werden sollen, würden somit rasch von den daraus entste- henden Kosten der sozialen Isolierung der Betagten aufgefressen. Der Bundesrat ist von der mit der Prüfung der zehnten AHV- Revision beauftragten Kommission aufgefordert worden, neue Vorschläge zu unterbreiten. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, seinen Vorschlag, die AHV-Renten den Bezügern nicht mehr direkt auszuzahlen, zurückzuziehen und den neuen Zahlungs- modus nur für diejenigen Bezüger vorzusehen, die ihn wünschen. Das sind bereits
60 Prozent.»
91.3202. Motion Borel vom 19.Juni 1991
betreffend die Kostenübernahme durch die IV bei Geburtsgebrechen Nationalrat Borel hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vorzuschlagen, wonach die durch Geburtsgebrechen verursach - ten Kosten für Arzt, Heilmittel und Pflege nicht nur bis zum Alter von 20 Jahren, wie es heute der Fall ist, sondern ohne zeitliche Begrenzung von der IV übernom- men werden.» (24 Mitunterzeichner)
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91.3222. Postulat Cavadini vom 20. Juni 1991
betreffend die Erhöhung des Mindestbetrages der AHV-Renten Nationalrat Cavadini hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen: den finanziellen Mehraufwand zu ermitteln, den die Anhebung des Mindest- betrags der AHV-Renten auf das Niveau des Höchstbetrags mit sich brächte; die Er- gänzungsleistungen, die heute von den Kantonen ausgerichtet werden, sollen ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden; im Rahmen der 11. AHV- Revision die Einführung einer Einheitsrente zu prüfen, die den Existenzbedarf aller AHV-Bezügerinnen und -Bezüger deckt. Diese Ein- heitsrente sollte sich etwa auf dem Niveau der gegenwärtigen Höchstbeträge be- wegen und so bemessen sein, dass Einzelpersonen und Ehepaare für Nahrung, Kleidung usw. selber aufkommen können und auch über etwas Taschengeld verfügen. Mit einer solchen Lösung könnten die Ergänzungsleistungen verringert werden; sie kämen ausschliesslich Einzelpersonen oder Ehepaaren ohne ausreichende beruf- liche Vorsorge als Unterstützungsbeiträge an die Wohnungskosten und die Kran- kenkassenprämien zugute. Die Einheitsrente könnte auch schrittweise eingeführt werden.» (19 Mitunterzeichner)
In der Sommersession behandelte Vorstösse Der Ständerat hat am 19. Juni das Postulat Miville (ZAK 1991 5.25) betreffend die IV-Betriebsbeiträge an Institutionen für Behinderte angenommen. Im Nationalrat wurden am 21. Juni folgende drei Vorstösse aus dem Bereich der Sozialpolitik angenommen: - 90.914. Motion Vollmer betreffend die Vermögensbewertung in der beruflichen Vorsorge (ZAK 1991 S.25); diesen Vorstoss wandelte der Rat in ein Postulat um. - 90.926. Postulat der FdP- Fraktion betreffend einen nationalen Aktionsplan ge- gen die Armut in der Schweiz (ZAK 1991 S.26). - 91.3062. Postulat Carobbio betreffend die berufliche Vorsorge für Selbständig- erwerbende mit geringem Einkommen (ZAK 1991 S.200). - 91.3103. Postulat Weber-Schwyz betreffend behinderungsbedingte Einrich- tungen im öffentlichen Verkehr (ZAK 1991 S. 201). Im weiteren hat der Nationalrat zwei Vorstösse abgeschrieben, nachdem sie wäh- rend zwei Jahren hängig geblieben sind: - 89.452. Interpellation Herczog betreffend die Gewährung von Festhypotheken durch Pensionskassen (ZAK 1989 S. 367/482). - 89.504. Postulat Lanz betreffend die Viertelsrenten in der IV (ZAK 1989 S.367).
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Mitteilun Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1992 Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV auf den 1 . Januar 1992 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Der Mindestbetrag der einfachen Vollrente soll von 800 Franken auf 900 Franken und der Höchstbetrag von 1600 auf 1800 Franken im Monat erhöht werden. Für Ehe- paare sollen die neuen Eckwerte 1350 und 2700 Franken betragen. Die Hilflosen- entschädigungen betragen nun je nach dem Grad der Hilflosigkeit 180, 450 oder
720 Franken. Die Erhöhungen betragen 12,5 Prozent.
Für die Rentenanpassung hat der Bundesrat sowohl die Preis- als auch die Lohn- entwicklung seit der letzten ordentlichen Erhöhung im Jahre 1990 beachtet. Die neuen Rentenbeträge berücksichtigen eine Preissteigerung in den Jahren 1990 und 1991 von insgesamt 11,7 Prozent und eine Einkommenserhöhung von insge- samt 13,1 Prozent. Die AHV/IV- Rentner erhielten 1991 eine Teuerungszulage in der Höhe von 6,25 Prozent, welche in zwei Raten im April und August ausbezahlt wurde. Durch die Berücksichtigung der Ausgangswerte der letzten ordentlichen Rentenerhöhung im Jahre 1990 wird gewährleistet, dass 1992 alle Rentnerinnen und Rentner wieder gleich behandelt werden. Der Bundesrat hat ferner beschlossen, gleichzeitig mit den Renten und Hilflosen- entschädigungen weitere Beträge im System der AHV/IV der wirtschaftlichen Ent- wicklung anzupassen. - Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in der AHV/IV/EO wurde neu auf 360 Franken festgesetzt (bisher 324 Franken). - Die obere Grenze, ab der Selbständigerwerbende den vollen Beitragssatz zu zah- len haben (= oberer Wert der sog. sinkenden Beitragsskala) beträgt neu 43200 Franken (bisher 38400 Franken). Auch der untere Wert der sinkenden Bei- tragsskala wird angepasst: von 6500 auf 7200 Franken. - Der Freibetrag, bis zu dem erwerbstätige Altersrentner keine AHV/lV/EO-Bei- träge zu bezahlen haben, wird von 14400 auf 15600 Franken im Jahr hinaufge- setzt (= 1300 Franken im Monat). - Die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen AHV- oder IV- Renten steigen für Bezüger von einfachen Renten und von Witwenrenten von bisher 12400 auf neu 13800 Franken, für Ehepaare von 18600 auf 20700 Fran- ken und für Waisen von 6200 auf 6900 Franken. - Die Pflegebeiträge der IV für hilflose Minderjährige belaufen sich ab Januar 1992 auf 24 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, 15 Franken bei mittelschwerer Hilf- losigkeit und 6 Franken im Tag bei leichter Hilflosigkeit.
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Bei den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV werden die bundesrechtlich zuläs- sigen Einkommensgrenzen wie folgt erhöht: - für Alleinstehende: 15420 Franken (bisher 13700 Franken), - für Ehepaare: 23130 Franken (bisher 20 550 Franken), - für Waisen, Kinder: 7710 Franken (bisher 6850 Franken). Angepasst werden auch die Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen und ausserordentlichen Renten. Die neuen Beträge lauten: 25000 Franken (bisher
20000 Franken) für Alleinstehende, 40000 Franken (bisher 30000 Franken) für
Ehepaare. 15000 Franken (bisher 10000 Franken) für Waisen und Kinder. Auch mit Wirkung ab 1. Januar 1992 hat der Bundesrat ferner einige Änderungen an den Verordnungen über die AHV, die IV, die EL und die EO vorgenommen. Die meisten stehen im Zusammenhang mit der Rentenanpassung oder sind technischer Natur. Durch die Rentenanpassung entstehen für die AHV/IV in den Jahren 1992/93 durchschnittlich Mehrausgaben von 2715 Mio Franken. Sie sind durch die ordent- lichen Einnahmen abgedeckt. Die Anpassungen bei den EL verursachen Mehrko- sten von rund 90 Mio Franken. Die finanziellen Auswirkungen der übrigen Ände- rungen sind unbedeutend. Öffentlichkeit, Leistungsbezüger und Beitragszahler werden vor Jahresende in ge- eigneter Weise über die Änderungen auf den 1. Januar 1992 orientiert werden.
Die drei staatlichen Sozialwerke im ersten Halbjahr 1991 In den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres haben sich die AHV, die Invali- denversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziell recht gut ent- wickelt. Der Überschuss der drei Sozialwerke erreichte 730 Mio Franken, das sind
65 Mio mehr als im ersten Halbjahr 1990.
Die gesamten Einnahmen erhöhten sich um 8,3 Prozent auf 13,4 Milliarden Fran- ken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, welche rund 3/4 der gesam-
Gesamtrechnung erstes Halbjahr 1991 Mio Fr. Veränderungen
Beiträge Versicherte und Arbeitgeber 9 736 + 7,3% Beiträge Bund und Kantone 3208 + 10,0% Zinseinnahmen 439 + 19,3%
Total Einnahmen 13 383 + 8,3%
Ausgaben AHV 9 799 + 7,4% IV 2496 + 14,3% EO 358 - 6,3%
Total Ausgaben 12 653 + 8,2%
Rechnungsergebnis AHV + 618 + 74 Mio IV - 68 —73 Mio EO +180 +64 Mio
Gesamtergebnis + 730 + 65 Mio
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ten Einnahmen ausmachen, sind um 7,3 Prozent angestiegen. Bei den Beiträgen der öffentlichen Hand entspricht die Zunahme von 10 Prozent dem Ausgabenwachs- tum der AHV und der IV. Dank vermehrten Kapitalanlagen und zum Teil auch als Folge des hohen Zinsniveaus weisen die Zinseinnahmen einen Zuwachs von 19 Prozent auf. Auf der Ausgabenseite fallen vor allem die höheren Rentenzahlungen der AHV und IV ins Gewicht. Bekanntlich haben die Eidg. Räte am 14. Dezember 1990 beschlos- sen, den AHV- und IV-Rentnern im Jahre 1991 eine Teuerungszulage von 6,25 Prozent zu gewähren. Die erste Hälfte dieser Teuerungszulage wurde anfangs April ausbezahlt, sie beanspruchte rund 570 Mio in der AHV und etwas mehr als 70 Mio in der IV. Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke ist im ersten Halbjahr um 730 Mio an- gestiegen und erreichte 21 550 Mio Franken, davon entfallen 18775 Mio auf die AHV, 2837 Mio auf die EO; die IV weist einen Verlustvortrag von 62 Mio auf.
Beiträge der IV an Institutionen für Behinderte im zweiten Quartal 1991 Sonderschulen Adetswil ZH: bauliche Anpassungen im Heilpädagogischen Institut St. Michael.
84696 Franken.
Basel: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft für die Sehbehindertenhilfe Basel-Stadt und -Land. 770000 Franken. Brunnadern SG: Umbauarbeiten erste Etappe in der Haushaltungsschule Aubo- den; Wohnhaussanierung «Heimetli». 37000 Franken. Lausanne VD: Errichtung eines Schulpavillons für die Fondation de Vernand/ LOGACOP 560000 Franken. Riehen BS: Gehörlosen- und Sprachheilschule, Sanierung vierte Etappe. 272836 Franken. Rümlang ZH: Errichtung eines Schulpavillons für die heilpädagogische Schule.
140000 Franken.
Yverdon-les-Bains VD: Umbau der Sonderschule «Les philosophes», zweite und letzte Etappe. 36752 Franken.
Geschätzte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Bäretswil ZH: Umbau und Sanierung des Wohnteils des Bauernhofs «Oberdorf» für 12 geistig behinderte Erwachsene durch die Vereinigung Heilpädagogisches In- stitut St. Michael, Adetswil ZH. 731 000 Franken. Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Sonnenweg 18 für ein Wohn- heim mit Beschäftigung für psychisch Behinderte durch den Verein Friedensgasse
72.640000 Franken.
Emdtal BE: Um- und Neubau des Wohnheimes mit Werkstätten für behinderte Jugendliche und Erwachsene im Bad Heustrich BE. 544 395 Franken. Genf: Errichtung eines Annexbaus zum «Atelier des caroubiers». 925100 Franken.
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Grabs SG: Umbau und Gesamtsanierung des «Lukashauses»: Schulhaus, Hallen- bad, Turnhalle (in den letzten Jahren wurde das «Lukashaus» von einem Sonder- schul- in ein Erwachsenenheim umstrukturiert). 1424000 Franken. Homburg TG: Erwerb und Renovation der neben dem Wohnheim «Lerchenhof» liegenden Liegenschaft «Friedli». 175000 Franken. Kriens LU: Erwerb der Liegenschaft Sonnenbühlweg 2 und Bereitstellung als Wohnheim mit vorläufig 18 Betten, nach Um- und Ausbau (1993) mit 24 Plätzen für Psychischbehinderte. 508000 Franken. Kriens LU: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Gottfried-Keller-Strasse 14 als Wohnheim mit 14-16 Plätzen für Psychischbehinderte; zweite Etappe: Umbau und Aufstockung des Gebäudes. 1 000 000 Franken. Marly FR: Einrichtung der ((Ateliers St-Camille» sowie Anschaffung von Maschi- nen, Mobiliar und Werkzeug für die ((Ateliers de la G&ine» und das Wohnheim «St- Camille». 291 514 Franken. Olten SO: Erwerb und Sanierung der Liegenschaft Martin-Disteli-Strasse 54 als Wohnheim für 10 Behinderte durch die Stiftung zugunsten geistig Behinderter und Cerebralgelähmter, Olten. 610000 Franken. Tavannes BE: Errichtung eines Heimes mit Werkstätten für geistig Behinderte in St-Imier durch die Stiftung «La Pimpinire». 1559 000 Franken. Villeneuve VD: Erwerb, Umbau und Einrichtung eines Gebäudes als Beschäfti- gungsstätte und Heim für autistische Erwachsene. 1 232 000 Franken. Wetzikon ZH: Gebäudeisolationen (dritte Etappe) im Invaliden-Wohn- und Ar- beitszentrum (lWAZ). 826000 Franken. Yverdon-les-Bains VD: Errichtung eines Übergangsheimes für Alkoholgeschä- digte zur gesellschaftlich-beruflichen Wiedereingliederung; 32 Betten. 1752000 Franken. Zürich: Neubau der Behindertenbereiche B und C auf dem Areal der Epilepsie-Kli- nik Zürich. Im Bereich B werden für pflegebedürftige, geistig behinderte, jedoch gehfähige Erwachsene mit epileptischen Anfällen 90 Betten und im Bereich C für geh- und nicht gehfähige Erwachsene, die stark pflegebedürftig sowie geistig und körperlich behindert sind, 56 Betten bereitgestellt. 18 346 000 Franken. Zürich: Umbau und Sanierung der Liegenschaft Heinrichstrasse 77 zwecks langfri- stiger Vermietung (10 Jahre mit Option für weitere 5 Jahre) an den Verein ((Inter- essengemeinschaft für Sozialpsychiatrie Zürich» zur Führung eines Wohnheimes für 13 Psychischbehinderte. 513771 Franken.
Eröffnung eines medizinischen «Centre de coordination et d'evaluation» für die IV Am 1 . August 1991 wurd in Lausanne ein «Centre de coordination et d'valuation des COMAI» (CECO) eröffnet. Es hat seinen Sitz am ((Institut universitaire de m- decine sociale et pröventive» und wird von Dr. J.-P Vader geleitet. Die wichtigste Aufgabe des CECO ist es, die Tätigkeiten der verschiedenen Medizinischen Abklä- rungsstellen der IV (MEDAS) auszuwerten und zu koordinieren.
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Familienzulagen im Kanton Jura Aufgrund von Artikel 13 des Kinderzulagengesetzes kann die Regierung den Ansatz der Familienzulagen einmal pro Jahr heraufsetzen, wenn der Konsumentenpreis- index um fünf Punkte gestiegen ist. Mit Beschluss vom 16. April 1991 hat die Regierung von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Zulagen mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 wie folgt festgesetzt: Kinderzulagen - 132 (bisher 121) Franken pro Kind und Monat für Familien mit einem oder zwei bezugsberechtigten Kindern, - 154 (bisher 142) Franken pro Kind und Monat für Familien mit drei und mehr Kindern. Die Ausbildungszulage beläuft sich auf 178 (bisher 163) Franken pro Kind und Monat. Die Geburts- und Adoptionszulage beträgt 680 (bisher 628) Franken. Die Haushaltungszulage für Familien mit anspruchsberechtigenden Kindern wurde auf 114 (bisher 105) Franken erhöht.
Plenarkonferenz 1991 der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Am 20. und 21 . Juni fand im Kanton Glarus die diesjährige Plenarsitzung der Kon- ferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. Auch dieses Jahr durfte ihr Präsident Jean-Marc Kuhn zahlreiche Gäste aus dem In- und Ausland begrüssen. Unter ih- nen Jacques Streiff, der als Gemeindepräsident von Braunwald die Gäste willkom- men hiess, sowie Regierungsrat Werner Marti, welcher den Konferenzteilnehmern seinen Kanton näher vorstellte. Mit besonderer Genugtuung vermerkte der Präsi- dent, dass sich wiederum viele Altkollegen zur Plenarkonferenz einfanden. Dane- ben konnte er auch Vertreter des BSV und des Kantons sowie Gäste ausländischer Sozialversicherungen begrüssen. Im Anschluss an die Arbeitssitzung der Kassenleiter in Näfels erwartete die Teilneh- mer der Plenarkonferenz in Braunwald ein interessantes Referat von Dr. Thomas Nussbaumer, Richter am Obergericht des Kantons Glarus und Gerichtsschreiber am EVG, zum Thema: «Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG» (das Referat soll in der ZAK veröffentlicht werden). Die organisierende Kasse des Kantons Glarus schuf mit Freude und Kompetenz einen festlichen Rahmen für einen regen Gedankenaustausch, verbunden mit einem gemütlichen Wiedersehen.
Weitere Fusion bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse Nachdem vor kurzem (ZAK 1991 S.206) bereits die Kassenstelle 26.3 (SBB) auf- gehoben wurde, wird ab dem 1. Oktober 1991 sukzessive auch die Kassenstelle 26.4 (Nationalbank) in die Eidgenössische Ausgleichskasse, Kassenstelle 26.1, in- tegriert. Im Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL ist die Kassenstelle 26.4 ab 1Ja- nuar 1992 zu streichen.
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Personelles Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern Die Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaberverbandes (Nr. 107) ist bis- her von Notar Heinz Frey nebenamtlich zusammen mit Geschäftsführerin Odette Ribolzi geleitet worden. Letztere ist Ende Januar 1991 in den Ruhestand getreten. Auf Wunsch des bisherigen Leiters hat der Kassenvorstand beschlossen, die Lei- tung ab 1. Februar 1991 an Rolf Greter zu übertragen, welcher bereits den Aus- gleichskassen 45, 47 und 85 vorsteht.
IV- Kommission Solothurn Die 1V-Kommission Solothurn wird neu von Ernst Blattner präsidiert.
Berichtigung zu ZAK 7/8 Bei der auf Seite 288 wiedergegebenen Grafik «Betriebsrechnung 1990 der IV» sind die Legenden zum Kreisdiagramm der Einnahmen verwechselt worden. Die Bei- träge der Versicherten und der Arbeitgeber machen zusammen mit den Regressein- nahmen 53,2 Prozent, die Beiträge der öffentlichen Hand 46,8 Prozent der Gesamt- einnahmen aus.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die Ausgleichskasse Basel-Land (Nr. 13) hat eine neue Telefonnummer, welche im Nachtrag 2 zum Adressenverzeichnis noch nicht enthalten ist: 061/4252525. Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen (Nr. 14) sowie die 1V-Kommission, die IV-Regionalstelle und die kantonale EL-Stelle haben gemeinsam einen Telefax mit der Nummer 053/2571 78. Der Verband der Industriellen von Baselland hat im Frühling dieses Jahres den Na- men geändert, so dass der Vorstand der Ausgleichskasse 49 an seiner Sitzung vom 12. Juni die sofortige Anpassung des Kassennamens beschlossen hat: Ausgleichskasse des Verbandes Basellandschaftlicher Unternehmen, Kurzbezeich -
nung Ausgleichskasse Basellandschaftliche Unternehmen. Die Ausgleichskasse des Thurgauischen Gewerbeverbandes (Nr. 55) ist bereits im September 1990 umgezogen. Wegen eines Versehens wurde jedoch die neue Adresse weder in der ZAK gemeldet noch in den letzten Nachtrag des Adressenver- zeichnisses aufgenommen. Sie lautet: Thomas-Bornhauser-Strasse 14, Telefon 072/221722, Telefax 072/227414. Die Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaberverbandes (Nr. 107) ist um- gezogen. Adresse und Telefon/Telefax lauten neu: Monbijoustrasse 14, Postfach 5236,3001 Bern; Telefon 031/260711, Telefax 031/260715. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ist umgezogen an die Ober- stadtstrasse 6; Telefon 054/242503, Telefax 054/223343.
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Gerichtsentscheide
AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 22. April 1991 i.Sa. M.Y. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 und 87 Abs. 3 AHVG; Art. 40 und 135 OG; Art. 6 Abs. 1 BZP. Läuft eine Strafuntersuchung, steht aber nicht fest, dass in absehbarer Zeit ein Strafurteil gefällt wird, sistiert der Sozialversicherungsrichter das Verfahren nicht, sondern prüft vorfrageweise, ob sich die Schadener- satzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet (Erw. 3b). Art. 81 Abs. 2 AHVV. Die Konkurseröffnung ist einem Schadenersatz- verfahren nicht gleichzustellen; wer sich in der fraglichen Zeit von sei- nem Adressort wegbegibt, braucht daher die für die Zustellbarkeit be- hördlicher Mitteilungen während eines hängigen Verfahrenserforder- lichen Vorkehren nicht zu treffen (Erw. 4b). Von ihrem Wesen her ist die Einsprache nach Art. 81 Abs. 2 AHVV selbst ohne jede Begründung rechtsgültig, wenn damit klar der Wille zum Ausdruck gebracht wird, Einspruch zu erheben (Erw. 5). Art. 14 Abs. 4 AHVG; Art. 37 AHVV. Wegen der Garantie des zweifa- chen Instanzenzugs und wenn nicht feststeht, dass das Mahnverfah- ren für alle Beiträge korrekt durchgeführt worden ist, muss die Sache an die Verwaltung zur Festlegung des genauen Schadenbetrags zu- rückgewiesen werden (Erw. 8).
Ober die E. AG wurde am 6. Oktober 1986 der Konkurs eröffnet, nachdem die Ausgleichskasse während mehrerer Jahre die paritätischen Beiträge auf dem Betreibungsweg eintreiben musste. Der am 17. Dezember 1986 aufgestellte Kollokationsplan sah für die erste Klasse eine Dividende von mutmasslich 93 Prozent vor. Das Konkursamt zeigte den Gläubigern am 22. April 1987 an, dass sich die voraussichtliche Konkursdividende ab und mit Einschluss der zweiten Klasse auf 0 Prozent belaufen würde. Am 17. Februar 1988 stellte die Kasse M.Y. eine Schadenersatzverfügung zu. Diese Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerdegegners geschickt, der die eingeschriebene Sendung aber nicht abholte. Deshalb unternahm die Kasse am 3. März 1988 eine zweite Zu- stellung an dieselbe Adresse. Gegen die Kassenverfügung vom 25. März 1988 erhob M.Y. Einsprache. Er gab an, auf den Kanarischen Inseln zu wohnen und er werde die Begründung
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für seine Einsprache nachliefern. Vor der kantonalen Rekursbehörde schloss die Kasse auf Unzulässigkeit der Einsprache, eventuell auf Beseitigung von de- ren Rechtswirkungen. Die von der Kasse eingereichte Klage wurde abge- wiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse, ihre Klage sei für zu- lässig zu erklären, und subsidiär, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Nach Verzeigung von M.Y. beim Untersuchungsrichter verlangte sie die Sistie- rung der Instruktion der Beschwerde bis der Ausgang der strafrechtlichen Un- tersuchung bekannt sei. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen und den Entscheid der Vorinstanz (unter Rückweisung der Sache an die Kasse) aufgehoben. . . . (Kognition.) Entsprechend der im kantonalen Verfahren vorgenommenen Beschrän- kung des Streitgegenstands und unter Berücksichtigung des von der Be- schwerdeführerin gestellten Sistierungsgesuchs (vgl. Erw. 3) hat das EVG der Reihe nach die folgenden Punkte zu prüfen: Hält die vom Beschwerdegegner am 29. März 1988 erhobene Einsprache die in Art. 81 Abs. 2 AHVV vorgesehene Frist ein (vgl. Erw. 4)? Wenn ja: Entspricht die genannte Einsprache in Anbetracht dessen, dass sie keine Begründung enthält, den an sie zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. Erw. 5)? Wenn ja: Ist die Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin angesichts der in Art. 82 Abs. 2 AHVV vorgesehenen Verwirkungsfrist von einem Jahr ver- wirkt (vgl. Erw. 6)? Wenn ja: Ist die Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin angesichts der in Art. 82 Abs. 2 AHVV vorgesehenen Verwirkungsfrist von fünf Jahren ver- wirkt (vgl. Erw. 7)? 3a. Gemäss Art. 135 OG i.V. m. Art. 40 OG und Art. 6 BZP kann das EVG das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem andern Rechtsstreit beeinflusst wer- den kann. b. Vorliegend ist die Frage streitig, ob es wegen der nach Ausfällung des kan- tonalen Entscheids erfolgten Anzeige der Beschwerdeführerin gegen den Be- schwerdegegner eingeleiteten Strafverfolgung zweckmässig ist, das Verfahren zu sistieren. Zwar scheint es zunächst nicht ausgeschlossen, dass die vorlie- gende Streitsache durch die laufende Strafuntersuchung beeinflusst werden könnte; dies beispielsweise in dem Umfang, als der Strafrichter den Beschwer- degegner von der Anschuldigung des in Art. 87 AHVG vorgesehenen Verge- hens freisprechen sollte, was den Sozialversicherungsrichter binden würde (BGE 112V 163 Erw. 3c, ZAK 1987 S. 244; nicht veröffentlichtes Urteil K.R. vom 14. Juli 1988). Dass in absehbarer Zeit ein solcher Entscheid ergehen könnte, erscheint indessen ungewiss, sodass sich die Sistierung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Bei Fehlen eines strafrechtlichen Entscheids und in Befol-
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gung der Rechtsprechung muss daher vorfrageweise geprüft werden, ob sich das Recht, Schadenersatz zu verlangen, aus einer strafbaren Handlung herleitet, um entscheiden zu können, ob die in Art. 82 Abs. 2 AHVV vorgesehene längere Verwirkungsfrist anwendbar ist (BGE 113V 258ff. Erw. 4, ZAK 1988S. 121, und Erw. 6b hienach). Im übrigen und für den Fall, dass in dieser Frage später ein abweichender strafrechtlicher Entscheid gefällt werden sollte, könnte der Beschwerdegegner unter Berufung auf neue Tatsachen oder Beibringung neuer Beweismittel ein Revisionsgesuch stellen (vgl. Art. 137 Bst. b OG).
4a. Nach Art. 81 Abs. 2 AHVV kann der Arbeitgeber gegen die Schadenersatz- verfügung innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der Ausgleichskasse Ein- spruch erheben. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Ausgleichskasse ihre An- sprüche gegenüber einem subsidiär hinter dem Arbeitgeber haftenden Organ geltend macht (BGE 108V 194 Erw. 2e, ZAK 1983 S. 107). Die Verfügung, mit der über den Ersatz des vom Arbeitgeber verursachten Schadens befunden wird, stellt andrerseits einen Verwaltungsakt dar, der nach den Eröffnungsregeln dem Adressaten an dessen Wohnsitz bzw. gewöhn- lichen Aufenthaltsort, den dieser der Behörde bekanntgegeben hat, zuzustel- len ist (Knapp, Pr6cis de droit administratif, 3öme öd., 1988, N 700, S. 126). Eine eingeschriebene Sendung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem der Ad- ressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Kann dieser letztere nicht erreicht werden und wird eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten oder seinem Postfach hinterlegt, ist der Tag der Abholung massgebend; wird die Sendung innert der siebentätigen Rückhaltefrist (Art. 169 Abs. 1 Bst. d und e der Ver- ordnung (1) zum Postverkehrsgesetz; SR 783.01) nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Schreitet die Behörde zu einer zweiten Zustellung, entfaltet diese keine Rechtswirkungen (BGE 116 la 92 Erw. 2a, 111 V 101 Erw. 2b mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 287). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Be- hörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Postrückbehalteauftrag stellt keine taugliche Vorkehr im obenerwähnten Sinne dar; der Tag der tat- sächlichen Abholung ist in einem solchen Fall nicht massgebend (1 07 V 187, ZAK 1981 S.263). b. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Ausgleichskasse an, dass die Adresse, die ihr vom Beschwerdegegner persönlich mitgeteilt worden sei und auf die sie folglich bis auf weiteres sich zu verlassen befugt gewesen sei, auf strasse Nr.... in B. gelautet habe. Die im kantonalen Verfahren unternom- menen Nachforschungen haben aber ergeben, dass der Beschwerdegegner im
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Laufe des Frühjars 1988 umgezogen ist und die Adresse, an die ihm die strei- tige Verfügung hätte zugestellt werden sollen, die ...strasse in B. war, was die Beschwerdeführerin im übrigen selber aus dem am 7. Januar 1987 aufgenom- menen Konkursinventar hätte ableiten können. Für den Ausgang dieses Ver- fahrens ist der Streit um diese Frage indessen nicht ausschlaggebend. Ein Zu- stellungsversuch gilt nämlich nur dann als rechtsgültige Eröffnung, wenn der Adressat sich während eines hängigen Verfahrens fortbegeben hat oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung behördlicher Mitteilungen zu gewärtigen hatte (BGE 116 la 92 Erw. 2a), was im vorliegenden Fall keines- wegs erstellt werden kann. Im Gegenteil zeigt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdegegner am 17. Februar 1988 die Zustellung einer Verfügung auf Ersatz des von ihm durch seine Tätigkeit bei der E. AG verursachten Scha- dens nicht erwarten musste, da die Beschwerdeführerin ja durch den Erlass der streitigen Verfügung erst an jenem Tag überhaupt ein Verfahren gegen ihn ein- leitete. Im übrigen geht der Beweis, dass der Beschwerdegegner sich nicht auf den Kanarischen Inseln aufgehalten hat, dass er mithin zur fraglichen Zeit nicht abwesend war, weder aus den Akten hervor, noch kann er durch andere In- struktionsmassnahmen erbracht werden. Mangels eines hängigen Verfahrens -
die Konkurseröffnung kann dem in der AHVV vorgesehenen Schadenersatz- verfahren nicht gleichgesetzt werden - konnte der Beschwerdegegner sich also im Ausland aufhalten, ohne geeignete Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu treffen. Aus diesen Grün- den muss demnach darauf geschlossen werden, dass die streitige Verfügung dem Beschwerdegegner vor dem 4. März 1988, d.h. im Zeitpunkt der zweiten Zustellung, die ergänzt um ein Begleitschreiben mit gewöhnlicher Post er- folgte, nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Die Einsprache vom 29. März 1988 wurde somit innert der gesetzlichen Frist erhoben.
5. Die Kasse bringt weiter vor, der Beschwerdegegner hätte seine Einsprache
begründen müssen, um die Rechtswirkungen der streitigen Verfügung zu be- seitigen. Das im vorliegenden Fall vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben vom 25. März 1988 enthält tatsächlich keine Begrün- dung. Der klare Wortlaut von Art. 81 Abs. 2 AHVV erlaubt indessen nicht, den Einsprecher zu verpflichten, über die blosse Kundgabe seines Willens hinaus, Einspruch zu erheben, weitere Formanforderungen zu beachten (Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 80), wie z.B. die in Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG für das Beschwerdeverfahren vorge- sehenen (gedrängte Darstellung des Sachverhalts, Begründung, Unterschrift). Vergeblich beruft sich die Kasse auf die Rechtsprechung des EVG, wonach es dem Arbeitgeber obliegt, anlässlich des Einspracheverfahrens Gründe, die sein Verhalten entschuldigen oder rechtfertigen, vorzubringen, und für die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Beweis zu erbringen hat (BGE 108V 187, 194, ZAK 1983 S. 100, 107). Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich
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auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitgeberhaf- tung und nicht auf die Formerfordernisse, denen die Einsprache zu genügen hat, um den Eintritt der Rechtskraft der von einer Ausgleichskasse erlassenen Verfügung zu verhindern und diese zu zwingen, Klage zu erheben (nicht veröf- fentlichtes Urteil R.B. vom 16. September 1985). Ein anderer Schluss kann auch nicht aus einem Urteil vom 8. Juni 1959, erschienen in der ZAK 1959 S.440, gezogen werden, wo die kantonale Rekursbehörde eine nicht unter- zeichnete Einsprache als gültig anerkannte und hervorhob, es rechtfertige sich nicht, im Rahmen dieses Verfahrens allzu strenge Formanforderungen aufzu- stellen. Dagegen könnte zweifellos eingewendet werden, im Bereich der Un- fallversicherung, wo das Gesetz die Begründung der Einsprache auch nicht ausdrücklich vorschreibt (Art. 105 Abs. 1 UVG), habe das EVG zugelassen, dass dieses zusätzliche Erfordernis durch eine bundesrätliche Ausführungsver- ordnung eingeführt wurde (Art. 130 Abs. 1 UVV; RKUV 1980 Nr. U 60, S. 440). Ein solcher Vergleich könnte indessen nur dann angestellt werden, wenn die Einsprache in diesen beiden Sozialversicherungszweigen ein und dasselbe Rechtsmittel darstellte, was aber nicht der Fall ist. Das mit der Einsprache, so wie sie im Unfallversicherungsgesetz vorgesehen ist, verfolgte Ziel besteht darin, der Behörde, welche die streitige Verfügung erlassen hat, eine Überprü- fung der Sache zu erlauben (Maurer, Schweizerisches Unfailversicherungs- recht, 1985, S. 610), ohne allerdings die ihr verliehene Verfügungsbefugnis in Frage zu stellen. Der in Art. 81 Abs. 2 AHVV vorgesehenen Einsprache kommt hingegen eine ganz andere Bedeutung zu, zielt sie doch auf die Aufhebung der von der Kasse erlassenen Verfügung, ohne dass diese, will sie an ihrem Scha- denersatzbegehren festhalten, erneut verfügen kann (Fr6sard, La responsabi- litö de l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52 LAVS, RSA 55 (1987), N 18, S. 15). Sie stellt daher keine Ein- sprache im eigentlichen Sinne dar und nähert sich eher dem im Schuldbetrei- bungsrecht gegen einen Zahlungsbefehl vorgesehenen Rechtsvorschlag an. Die beiden letzteren Mittel zeichnen sich dadurch aus, dass sie einer laufenden Vollstreckungsmassnahme ein Ende setzen, so dass der Gläubiger gezwungen wird, gerichtliche Klage einzureichen, um sein Recht geltend zu machen (vgl. Art. 81 Abs. 3 AHVV; Art. 79 SchKG; BGE 112 V 263 Erw. 2c, ZAK 1987 S. 477). Darüberhinaus verträgt sich diese Auslegung auch mit der Rechtspre- chung, wonach eine Ausgleichskasse, bevor sie eine Schadenersatzverfügung erlässt, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen hat, die geeignet sind festzustellen, ob den Arbeitgeber überhaupt ein (schweres) Verschulden trifft oder ob sich sein Verhalten als gesetzeskonform erweist; und zwar ohne die Er- hebung einer Einsprache abzuwarten (ZAK 1987S. 298). Daraus folgt, dass die am 29. März 1988 erhobene Einsprache trotz Fehlens jeglicher Begründung als rechtsgültig betrachtet werden muss.
6a. Nach Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadener- satzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf
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Jahren seit Eintritt des Schadens. Da vorliegend die fünfjährige Frist offen- sichtlich eingehalten wurde, genügt es zu prüfen, ob dasselbe auch für die ein- jährige Frist gilt, die ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens läuft. Im Falle eines Konkurses hat die Kasse nicht notwendigerweise erst in dem Zeitpunkt «Kenntnis des Schadens» im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die konkursamtliche Verteilungsliste und Schlussabrechnung Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen eines Kon- kurses oder Nachlassvertrages einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann eine ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Koltokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kolloka- tionspian (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 116 II
161 Erw. 4a, 116V75 Erw. 3b, ZAK 1990S. 390; BGE 113V 182 Erw. 2, ZAK
1987 S. 568; BG E 112V 9 Erw. 4d, ZAK 1986 S. 467; BG E 112V 158, 161 mit
Hinweisen, ZAK 1987 S. 204, 244).
b. Gestützt auf die vom Konkursamt Ende 1 986/anfangs 1987 ausgestellten Urkunden (Kollokatiorisplan und Inventar) musste sich die Kasse im vorlie- genden Fall darüber Rechenschaft geben, dass sie ihre Forderung nicht einmal teilweise mehr werde eintreiben können. Unter Berücksichtigung der auf die- sem Gebiet vom EVG erlassenen Rechtsprechung (BGE 113V 183 Erw. 3b, ZAK 1987 S. 568), hätte sie eine Schadenersatzforderung über den ihr entgan- genen Totalbetrag erlassen sollen, unter Abtretung einer eventuellen Divi- dende. Die Beschwerdeführerin versucht im übrigen vergeblich diese Recht- sprechung in Frage zu stellen, indem sie sich der Kritik, die diese in der Lehre hervorgerufen hat (vgl. z.B. Cadotsch, Wann hat die AHV-Ausgleichskasse Kenntnis des im Konkurs eines Arbeitgebers erlittenen Schadens? - Kritische Bemerkungen zur neuesten Rechtsprechung des EVG über die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 AHVG, SZS 1988 S. 243ff.; Decour, La rparation du dommage causö par l'employeur au sens de I'art. 52 LAVS, Aspects de la sö curitö sociale 1987/3, S. 21 ff.; Knus, a.a.O., S. 66ff.), an- schliesst, einer Kritik, die auch vom BSV vorgetragen wird. Diesbezüglich ver- weisen wir auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf ein kürz- lich ergangenes Urteil des EVG, worin es seine bisherige Rechtsprechung be- stätigt (BGE 116V 72, ZAK 1990 S. 390).
7. Die Ausgleichskasse bringt weiter vor, dass die Schadenersatzforderung auf
einem strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners beruhe, nämlich auf Zweckentfremdung von Versicherungsbeiträgen (Art. 87 Abs. 3 AHVG) und Veruntreuung (Art. 140 StGB). Wird die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt nach Art.
82 Abs. 2 AHVV diese Frist.
In seiner neueren Rechtsprechung hat das EVG Gelegenheit gehabt, die Trag- weite dieser gesetzlichen Bestimmung zu präzisieren. Einerseits ist die Ratio
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legis von Art. 82 Abs. 2 AHVV identisch mit derjenigen von Art. 60 Abs. 2 OR und erlaubt diese Norm zu verhindern, dass eine Ausgleichskasse, die einen Schaden erleidet ihre Ansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger ver- liert, solange dieser eine Strafverfolgung zu gewärtigen hat. Andrerseits müs- sen die AHV-Behörden bei Fehlen eines strafrechtlichen Urteils und wenn die vorhandenen Anhaltspunkte die Vermutung stützen, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, selbständig und rechtsgenüglich beurteilen, ob es sich tatsächlich so verhalte, so dass die im Sozialversicherungsrecht sonst übliche Beweisführung gemäss dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit hier nicht ausreicht (BGE 113V 258 Erw. 4 mit Hinweisen, ZAK 1988 S.121). Nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 6 AHVG wird, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehe- nen Zwecke entfremdet, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe be- drohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorliegt. Gemäss dem auch auf die in Art. 87 AHVG aufgelisteten Vergehen anwendba- ren Art. 18 Abs. 1 StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB) ist nur strafbar, wer ein Verge- hen vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, verübt, es sei denn, das Gesetz be- stimme es ausdrücklich anders. Die fahrlässige Begehung des in Art. 87 Abs. 3 AHVG vorgesehenen Vergehens bleibt demnach straflos. Anlässlich seiner Einvernahme an der Verhandlung vom 1 Juli 1989 hat der .
Beschwerdegegner folgendes ausgesagt: «Es trifft zu, dass wegen fehlender Liquidität des Unternehmens Sozialversi- cherungsbeiträge, die von den Löhnen der Angestellten der E. AG abgezogen worden waren, nicht der Kasse abgeliefert wurden. Jedenfalls war der Be- klagte, der sich immer darum sorgte, ob die Gesellschaft in der Lage sei, ihren Angestellten die Löhne auszubezahlen, für die Abrechnung mit der Aus- gleichskasse nicht zuständig. Es war dies Sache des Direktors der Unterneh- mung. Sehr häufig wurden auf Betreibung hin Zahlungen an die Kasse gelei- stet. Es war dies die Folge der ungünstigen Lage des Unternehmens.. Die Richtigkeit dieses Sachverhalts wurde in der vom Beschwerdegegner am November 1989 eingereichten, nicht unterzeichneten Vernehmlassung nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Aus- sagen ist deshalb festzustellen, dass die objektiven und subjektiven Vorausset- zungen des in Art. 87 Abs. 3 AHVG vorgesehenen Vergehens erfüllt sind, weil daraus hervorgeht, dass paritätische Beiträge tatsächlich von den Löhnen ab- gezogen worden waren, ohne dass die entsprechenden Beiträge in der Folge an die Beschwerdeführerin entrichtet wurden (vgl. dazu: BG E 107 IV 206). Daraus, dass in bezug auf den Beschwerdegegner eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG in Betracht gezogen werden muss, folgt, dass die streitige Schadenersatzverfügung von der Kasse rechtzeitig erlassen wurde.
370 ZAK9/1991
Vorliegend kann das EVG indessen nicht selber über die Schadenersatzpflicht entscheiden, denn es erweist sich als erforderlich, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die übrigen materiellrechtlichen Voraus- setzungen in bezug auf die Arbeitgeberhaftung vorliegen, und dass sie insbe- sondere den unter diesem Titel geschuldeten Betrag genau bestimme. Ein sol- ches Vorgehen rechtfertigt sich aufgrund der Garantie des zweifachen Instan- zenzugs und weil nicht feststeht, ob das in Art. 14 Abs. 4 AHVG und Art. 37 AHVV vorgesehene Mahnverfahren für alle nicht entrichteten, in der Total- schadenssumme enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge korrekt durchgeführt wurde (ZAK 1986 S.427). Es betrifft dies insbesondere die nachgeforderten Beiträge, die erst im Anschluss an die letzte, nach Konkurseröffnung durchge- führte Arbeitgeberkontrolle beziffert und eingefordert wurden.
9. . . . (Kosten).
AHV/IV. Überprüfung der Berechnungsgrundlagen in Ablösungsfällen Urteil des EVG vom 29. April 1991 i.Sa. J.E.
Art. 33 Abs. 3 und Art. 33 bis Abs. 1 AHVG. Bei Ablösung einer bisheri- gen Rente durch eine neue Hauptrente schliesst die formelle Rechts- kraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszu- ständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus (Ände- rung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhaf- ter ist (Art. 33 Abs. 1 AHVG). b. Nach der Rechtsprechung des EVG können bei Ablösung einer Invaliden- rente durch eine Altersrente die Grundlagen, welche zur rechtskräftigen Be- stimmung der Invalidenrente geführt haben, in einem Beschwerdefall betref- fend die Altersrente vom Richter nicht abgeändert werden (nicht veröffentlich- tes Urteil F. vom 4. Februar 1980). Gleich verhält es sich dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Altersrente richtet, die eine Witwenrente ablöst (un- veröffentlichtes Urteil K. vom 28. April 1980). In einem weiteren Fall ging es ferner darum, dass die ordentliche Ehepaar-Altersrente eine einfache Alters- rente des Ehemannes ersetzte, die ihrerseits auf der gleichen Anzahl von Bei- tragsjahren basierte wie die vorangegangene Teil-Invalidenrente. Das EVG hat
ZAK9/1991 371
entschieden, dass der kantonale Richter nicht befugt war, der Ehepaar-Alters- rente eine von der Berechnung der Invalidenrente abweichende Anzahl Bei- tragsjahre zugrundezulegen, obschon ihm jene Invalidenrenten-Verfügung in diesem Punkt unrichtig schien (unveröffentlichtes Urteil D. vom 27. Januar 1984). Und schliesslich hatte sich das EVG auch mit dem Fall eines Versicher- ten zu befassen, dessen einfache Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente abgelöst wurde. Auch in diesem Fall erklärte das Gericht, dass die Kasse bei der Festsetzung der Ehepaar-Altersrente an die in der Verfügung betreffend die einfache Altersrente festgesetzten Beitragsjahre gebunden sei, selbst wenn jene Verfügung zweifellos unrichtig gewesen wäre (unveröffentlichtes Urteil B. vom 30. Mai 1989). c. Die kantonale Rekurskommission ging in ihrem Entscheid von der erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Insofern lässt sich der vorm- stanzliche Entscheid nicht beanstanden. Es stellt sich indessen die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann.
3. Mit seiner Rechtsprechung ging das EVG davon aus, dass einer Abände-
rung der auf den ursprünglichen Rentenberechnungsgrundlagen basierenden neuen Rentenart die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung entgegenstehe. Daran kann aus den folgenden Gründen nicht mehr länger festgehalten werden: Die Ablösung einer Invalidenrente bzw. einer Witwen- rente durch eine Altersrente oder die Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente beruht auf einem neuen Versicherungsfall (Er- reichen des AHV-Rentenalters des Invaliden oder der Witwe bzw. der Ehefrau des Altersrentners). Entsprechend wird die ursprüngliche Rente duch eine neue Hauptrente abgelöst. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles er- folgt somit die verfügungsweise Zusprechung einer andern Rentenart. Damit liegt ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, dem die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegensteht, da sich die Rechts- kraftwirkung nur auf die frühere Verfügung beziehen kann. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der neuen Hauptrente sämtliche Berechnungsgrundlagen durch Verwaltung und im Beschwerdefall durch den Richter umfassend zu überprüfen sind. Dies hat im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33 Abs. 3 und 33bis Abs. 1 AHVG ebenfalls zu gelten, unabhängig davon, ob die seinerzeitige Rentenverfügung allenfalls durch den Richter überprüft worden war. Von der Ablösung einer ursprünglichen Rente durch eine neue Haupt- rente sind die periodischen Rentenanpassungen innerhalb der gleichen Ren- tenart zu unterscheiden. Bei solchen Rentenerhöhungen steht im Beschwer- defall der richterlichen Überprüfung der Rentenelemente die Rechtskraft der früher verfügungsweise festgelegten Rentenberechnungsgrundlage entgegen (EVGE 1962 S. 198, ZAK 1963 S. 72). Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die kantonale Rekurskommission zurückzuwei- sen ist, damit sie die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers mate- riell überprüfe.
372 ZAKS/1991
AHV. Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto Urteil des EVG vom 3. Juni 1991 i.Sa. P.G.
Art. 141 und 145 AHVV. Die Hochschulen sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Studienabgänger darüber zu informieren, dass sie für das laufende Jahr die Beitragspflicht nicht mehr mittels Beitragsmar- ken erfüllen können (Erw. 3c).
P.G. erhob gegen einen Auszug aus seinem individuellen Konto Einsprache. Die abweisende Verfügung der Ausgleichskasse focht er beschwerdeweise an und verlangte vor der kantonalen und der eidgenössischen Gerichtsinstanz, sein Konto sei für die Zeit von Januar bis Juni 1967 zu berichtigen. Die Be- gründung ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen, mit welchen das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abweist: 2a. Gemäss Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Aus- gleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse begründeten Ein- spruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug verlangt, gegen einen erhal- tenen Kontenauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Nach ständiger Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse im Berichtigungs- verfahren bei Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 141 Abs. 3 AHVV) nicht über Rechtsfragen entscheiden, die der Versicherte schon früher durch Be- schwerde hätte beurteilen lassen können, sondern nur allfällige Buchungsfeh- ler korrigieren (ZAK 1984 S.177 Erw. 1 und S.441 mit Hinweisen). Solche Mängel bilden beispielsweise die unrichtige Bezeichnung des Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addition einzel- ner Jahresbeiträge (ZAK 1960 S.87 oben) sowie die Nichtregistrierung tat- sächlich geleisteter Zahlungen (ZAK 1982 S.372 Erw. 2b). Auch das vor Ein- tritt des Versicherungsfalles durch Einspruch gegen einen verlangten Konten- auszug ausgelöste Berichtigungsverfahren im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV muss auf die Behebung solcher Buchungs- bzw. Eintragungsfehler beschränkt bleiben. Ausgeschlossen ist deshalb insbesondere eine materielle Anderung der beitragsrechtlichen Stellung eines Versicherten. Hingegen besteht bei der Prüfung des Berichtigungsantrages vor Eintritt des Versicherungsfalles grund- sätzlich keine Bindung an die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten ein- schränkenden Beweisregeln, es sei denn, der Versicherte mache geltend, Bei- träge in Marken entrichtet zu haben (unveröffentlichte Urteile H. vom 29. Juni
1987 und B. vom 13. November 1987).
ZAK9/1991 373
b. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berech- tigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebie- ten (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 116V 298 Erw. 3a, 115 la 18 Erw. 4a, 112V 119 Erw. 3a, 110V 1 55, ZAK 1984 S.496 Erw. 4b; BGE 106V 143, ZAK
1981 S.208 Erw. 3 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch
dann, wenn die Verwaltung einer ihr vom Gesetz auferlegten Informations- pflicht nicht nachkommt (BGE 113V 71 oben, '112V 120 Erw. 3b).
3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für 1967 einen
Berichtigungsanspruch zu seinem individuellen Konto hat, weil er in diesem Jahr von Januar bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Juni als Studieren- der an der ETH eingeschrieben war. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass er in jenem Jahr weder Beitragsmarken bezogen noch beitragspflichtiges Er- werbseinkommen erzielt hat. a. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren
1963 bis 1965 Beitragsmarken bezogen. Da im Markenheft regelmässig das
Kalenderjahr, für das der Beitrag durch die Beitragsmarken entrichtet werde, über diesen Marken einzutragen sei, müsse auch ihm klar gewesen sein, für welche Zeitraume nämlich für das Kalenderjahr, in dem die Beitragsmarken -
bezogen wurden die jeweiligen Beiträge entrichtet werden und dass er somit -
für die Zeit von Januar bis Juni 1967 noch keine Beiträge geleistet habe. Eine entsprechende Hinweispflicht der Hochschule müsse aber auch grundsätzlich verneint werden, da dieser zum voraus gar nicht bekannt sein könne, ob ein Student das Wintersemester belegen werde oder nicht. Es sei durchaus denk- bar, dass ein Student sich erst nach Ablauf des Sommersemesters entschliesse, das nachfolgende Wintersemester nicht mehr zu belegen. Es müsse in solchen Fällen dem Einzelnen überlassen sein, sich an die Ausgleichskasse zu wenden und dieser die Beiträge zu entrichten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die ETH habe im Som- mer 1967 von seinem definitiven Abgang von der Hochschule Kenntnis ge- habt. Zudem ziehe die Anstalt während der Ausbildung ähnlich wie ein Arbeit- geber die AHV- Beiträge der Studenten ein, obwohl diese als Nichterwerbstä- tige ihre Beiträge eigentlich an die kantonale Ausgleichskasse entrichten müssten. Es verstosse gegen Treu und Glauben sowie gegen die Rechtssicher- heit, wenn im letzten Studienjahr das Bezugsverfahren für die AHV-Beiträge stillschweigend und ohne entsprechenden Hinweis geändert werde. Ein Stu- dent dürfe vielmehr in guten Treuen annehmen, dass die AHV- Beiträge für die gesamte Studienzeit bis zum Schulaustritt von der Hochschule erhoben wür- den. Folglich hätte ihn die ETH darauf aufmerksam machen müssen, dass sie den AHV- Beitrag für das Jahr 1967 nicht mehr erhebe und dieser an die kanto- nale Ausgleichskasse zu entrichten sei bzw. vom nächsten Arbeitgeber erhoben werde. Nachdem die ETH dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, könne er für die daraus entstandene Beitragslücke nicht verantwortlich gemacht werden.
374 ZAK 9/1991
Das EVG hat in seinem Urteil B. vom 1. Mai 1984 (BGE 110V 89, ZAK
1984 S. 491) das System des Beitragsbezugs mit Beitragsmarken unter ande-
rem für Studenten und die dazu erlassenen, damals massgebenden Weisungen des BSV als gesetzmassig erklärt (BGE 110V 96, ZAK 1984 S.491 Erw. 3e). Die vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 1962 gültigen Weisungen in der Wegleitung über die Beiträge der SeI bständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen sahen vor, dass sich die kantonalen Ausgleichskassen mit den Lehran- stalten über deren Mitwirkung beim Bezug der Beiträge verständigen (Rz 292). Der Bezug erfolgt im letzten Vierteljahr für das Kalenderjahr, also zu Be- ginn des Wintersemesters (Rz 295). Die Ausgleichskassen kontrollieren den Markenbezug jährlich einmal zu Beginn des Wintersemesters (Rz 299). Nicht zu kontrollieren sind die Studenten, die im Wintersemester der Lehranstalt nicht angehören, weil sie ihre Studien unterbrochen haben. Um zu vermeiden, dass ihnen eine Beitragslücke entsteht, haben sich diese Studenten aus eige- nem Antrieb an die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu wenden und dieser ihre Beiträge zu entrichten (Rz 300).
Daraus erhellt, dass es nicht Aufgabe der ETH war, bei der Exmatrikulation des Beschwerdeführers im Sommer 1967 die AHV-Beiträge für dieses Jahr einzufordern. Ebensowenig bestand für die Hochschule eine gesetzliche Ver- pflichtung, ihn von sich aus darüber zu informieren, dass sie für das fragliche Jahr keine Beiträge mehr erhebe bzw. dass er sich sofern er 1967 keiner Er- -
werbstätigkeit mehr nachgehe - zu diesem Zwecke an die kantonale Aus- gleichskasse wenden müsse (Erw. 2b). Vielmehr oblag es allein dem Be- schwerdeführer, sich nach Abschluss seiner Ausbildung unter Einreichung -
des Markenheftes bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse zu mel- -
den (vgl. Art. 64 Abs. 5 AHVG). Insofern ihm dies nicht bekannt war, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn nach einem auch im Sozialver- sicherungsrecht geltenden Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eige- nen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 110V 216 Erw. 4 und 338 Erw. 4,98V 258, ZAK 1973 S.432 mit Hinweis; RKUV 1987 Nr. U 23 S.362 Erw. 2b in fine, 1986 Nr. K 660 S.37; ARV 1985 Nr. 13S.52 Erw. 4b). Im übrigen darf von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit ver- langt werden (vgl. BGE 110V 96, ZAK 1984 S.91 Erw.3d). Aufgrund der in den Jahren 1963 bis 1965 mit den Beitragsmodalitäten gemachten Erfahrun- gen musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die AHV-Beiträge pro Ka- lenderjahr jeweils im letzten Quartal bezahlt werden mit der Folge, dass die Lehranstalt bei einem Studienabschluss vor Beginn des Wintersemesters keine Beiträge für das betreffende Jahr mehr erhebt. Nichts verleitete zur Annahme, die ETH würde die Beiträge für die gesamte Studienzeit bis zum Austritt einzie- hen. Gegenteils hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres dem «Markenheft für Studenten» entnehmen können, dass nichterwerbstätige Studenten ihre Beitragspflicht in der Regel durch den jährlichen Bezug von Marken zu Beginn des Wintersemesters erfüllen (vgl. Ausgaben 8.60 und 7.74). Der Umstand, im letzten Studienjahr nicht mehr über die Lehranstalt als Beitragspflichtiger er-
ZAK 9/1991 375
fasst zu werden, hätte deshalb dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerk- samkeit nicht entgehen können. Von einer stillschweigenden und ohne ent- sprechenden Hinweis erfolgten Änderung des Bezugsverfahrens für die AHV- Beiträge im letzten Studienjahr kann bei diesen Gegebenheiten nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten lässt sich der vorinstanzliche Entscheid nicht bean- standen.
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 29. April 1991 i.Sa. W. P.
Art. 38 VwVG: Zustellung einer Verfügung. Durch Zustellung einer Verfügung im Original an den Versicherten und lediglich in Kopie an den Rechtsvertreter des Versicherten ist im konkreten Fall keine Irre- führung und Benachteiligung des Versicherten entstanden. Die noch- malige Zustellung einer gleichlautenden, aber mit einem anderen Datum versehenen Verfügung im Original an den Rechtsvertreter ist deshalb für den Beginn des Fristenlaufs für die Einreichung der Be- schwerde unmassgeblich.
Der 1952 geborene W. P. steht als Instruktor in den Diensten des Bundesamtes für Sanität. Am 7. Februar 1989 liess er sich durch das Bundesamt für Militär- versicherung (BAMV) bei der IV zum Leistungsbezug anmelden und um Über- nahme der Kosten für die Sanierung seines Unterkiefers und der nachfolgen- den zahnärztlichen Behandlung ersuchen. Der Anmeldung war eine Vollmacht vom 26. Januar 1989 beigelegt, mit der W. P. das BAMV, Abteilung St. Gallen, mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der IV beauftragte. Mit Verfü- gung vom 5. Juni 1989 lehnte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) das Gesuch um medizinische Massnahmen ab. Das Original der Verfügung stellte sie W. P zu, eine Kopie der Verfügung sandte sie an das BAMV in Bern (Ein- gangsstempel 7. Juni 1989). Am 12. Juni 1989 ging die Verfügungskopie bei der Abteilung St. Gallen des BAMV ein. Deren zuständige Sachbearbeiterin, eine Rechtsanwältin, teilte mit Schreiben vom 23. Juni 1989 W.P mit, gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 5. Juni 1989 werde sie Beschwerde führen. Am 29.Juni 1989 beanstandete sie bei der 1V-Kommission für das Bundespersonal die Eröffnung der Verfügung vom 5. Juni 1989 an den Versi- cherten selbst, worauf ihr zugesichert wurde, es werde eine neue Verfügung mit einer neu angesetzten Rechtsmittelfrist ergehen. Am 11 . Juli 1989 erliess die EAK eine neue, gleichlautende Verfügung verbunden mit dem Vermerk: «Ersetzt die Verfügung vom 5.6.1989» und eröffnete sie direkt dem Bundesamt für Militärversicherung.
376 ZAK9/1991
Am 11 August 1989 erhob das BAMV namens des W. P Beschwerde gegen .
die Verfügung der EAK vom 11 . Juli 1989. Mit Entscheid vom 13. Juni 1990 trat das kantonale Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das BAMV führt für W. P. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen. Die EAK schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wäh- rend sich das BSV einer Stellungnahme enthält. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2a. Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an den Vertreter einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient im -
Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneher- -
ein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertre- ter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (RKUV 1986 Nr. U 6S.333 Erw. 3b; ZAK 1977 S. 155f je mit Hinweisen). .,
Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien gemäss Art. 38 VwVG indessen kein Nachteil erwachsen. Aus diesem im gesamten Bundesso- zialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtig- ten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachtei- ligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in die- sem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an wel- chem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 97, ZAK 1981 S.137; ZAK 1989 S.176 Erw. 2a, 1981 S.137; BGE 104V 166, 98V 278; ARV 1987 S. 119). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeich- nung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, weshalb nicht schlechthin jede mangelhafte Eröffnung nichtig ist. b. Unbestritten ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni
1989 nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern wenn auch in Kopie dem
- -
BAMV zugestellt worden ist. Dessen Hauptsitz in Bern erhielt die Verfügungs- kopie am 7. Juni 1989 und leitete sie an die Rechtsanwältin der Abteilung
ZAK 9/1991 377
St. Gallen weiter (Eingang am 12. Juni 1989). Mit dieser Zustellung der Verfü- gungskopie hatte die zuständige Sachbearbeiterin Kenntnis vom Inhalt der fraglichen Verfügung und sie konnte damit die ihr nötig erscheinenden rechtli- chen Schritte für deren Anfechtung vornehmen. Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 1989 mit, sie werde gegen die Verfügung der IV vom 5. Juni 1989 Beschwerde führen. Durch einen allfälli- gen Eröffnungsmangel ist daher aufgrund der konkreten Umstände des vorlie- genden Falles weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin irre- geführt und dadurch benachteiligt worden. Letztere wäre selbst bei einer man- gelhaften Eröffnung, was im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, in der Lage gewesen, gegen die Verfügung vom 5.Juni 1989 rechtzeitig Be- schwerde einzureichen. Rechtskräftige Verfügungen können von der Verwaltung unter der Voraus- setzung ihrer zweifellosen Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es steht den Verwal- tungsorganen daher nicht zu, durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage erneut den Beschwerdeweg zu öffnen (BGE 99 V 5 Erw. 2a; ARV 1990 S.60 Erw. 2a; RKUV 1984 Nr. K 577 S.105 Erw. 2a). Bei noch nicht in Rechtskraft erwach- senen Verfügungen ist die Wiedererwägung ohne die beiden genannten Vor- aussetzungen möglich (BGE 107V 192). Allgemein gilt jedoch, dass Verfü- gungen, die infolge eines Wiedererwägungsgesuches ergehen und nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, abgesehen von im vorliegenden Fall nicht bestehenden Ausnahmen, nicht beschwerdefähig sind (Knapp, Grundla- gen des Verwaltungsrechtes, N. 557 S.142 mit Verweis auf BGE 105 la 20,
100 Ib 368). Daraus folgt, dass die zweite Verfügung vom 11 Juli 1989 auch
dann nicht anfechtbar war, wenn bei deren Erlass die erste Verfügung vom Juni 1989 noch nicht rechtskräftig gewesen war. Es kann daher offenblei- ben, ob die Zustellung an die Abteilung St. Gallen des BAMV am 12 . Juni
1989 für den Beginn des Fristenlaufes als massgeblich zu erachten ist oder die
Zustellung an den Hauptsitz am 7. Juni 1989. Das kantonale Gericht hat schliesslich zutreffend erkannt, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, da sie ohne weiteres erkennen musste, dass die Zusicherung des Erlasses einer neuen Verfügung und der dadurch bewirkten Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist unrichtig war. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Rechtsvertreterin mit Fragen wie den vorliegen- den von Amtes wegen zu tun hat, so dass ihr die dargelegten Zusammenhänge hätten klar sein müssen.
378 ZAK9/1991
AHV/IV. Rechtspflege; Entschädigung von Barauslagen Urtei des EVG vom 14. November 1990 i.Sa. G.B.
Art. 64 VwVG; Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG: Höhe der Parteientschädigung. Auslagenersatz für von Anwälten erstellte Fotokopien. Unter dem Ti- tel «Barauslagen» können nur die bei der Herstellung von Fotokopien direkt anfallenden Kosten (Papier, Gerätemiete u. dgl.), nicht aber weitere, im Honoraranspruch bereits abgegoltene Aufwendungen (wie Löhne) berücksichtigt werden. In casu wurde ein Stückpreis von Fr. 1.— als zu hoch erachtet (Erw. 3c).
Aus den Erwägungen des EVG: 2c. Mit Gesamtgerichts-Beschluss vom 20. März 1990 hat das EVG die Parteientschädigung für durchschnittliche Fälle auf 1 500 Franken erhöht, wel- chen Betrag die Eidgenössische Rekurskommission als «ligne directrice» zu beachten hat (ZAK 1988 S. 527 Erw. 3a in fine). 3a. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter die Interessenwahrung für den Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde gegen die Aufhe- bungsverfügung vom 17. März 1989 übernommen. Er hat um Einsicht in die Verwaltungsakten ersucht und daraufhin am 25. Mai 1989 eine achtseitige Be- schwerdeergänzung eingereicht. Der Rechtsanwalt machte hiefür in seiner Ko- stennote an die Rekurskommission einen Arbeitsaufwand von zirka 9 Stunden und Kanzleikosten im Betrag von 270 Franken geltend. Am 16. Oktober 1989 legte er eine achtseitige Replik sowie eine weitere Kostennote ins Recht, in welcher er für den zusätzlichen Arbeitsaufwand zwei Stunden einsetzte. Schliesslich gab er auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz am 20. De- zember 1989 eine kurze Stellungnahme zur Duplik ab. In Anbetracht der recht umfangreichen Akten und der widersprüchlichen Arztberichte können die in Rechnung gestellten 11 Stunden für einen doppelten Schriftenwechsel mit Zusatzeingabe nicht als übertrieben bezeichnet werden. Auch hat der Rechts- vertreter mit Beginn der Aktenanforderung sachdienliche Arbeit geleistet, wel- che die Rekurskommission zur Gutheissung der Beschwerde und Rückwei- sung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Ver- waltung bewogen hat. Zwar hatte er sich entsprechend der Natur der Streit- sache nicht mit schwierigen Rechtsfragen, sondern im wesentlichen mit dem Sachverhalt zu befassen. Insofern liegt ein durchschnittlicher, bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme des Rechtsvertreters jedoch leicht überdurch- schnittlicher Fall vor. b. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich die Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 1989 mit einem Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden und einem Ansatz von 170 Franken nicht beanstanden. Das geltend gemachte
ZAK9/1991 379
Honorar von 1800 Franken liegt im weiteren Bereich des neu gültigen Normal- ansatzes von 1500 Franken und lasst sich unter keinem Gesichtspunkt bean- standen. Es liegt nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen, wenn die Vorin- stanz die Parteientschädigung angesichts einer Kostennote für ein Honorar von 1 800 Franken und Auslagen von 270 Franken im Sinne der erwähnten «Ii- gne directrice» ohne weitere Begründung auf nur 1300 Franken (inkl. Kanzlei- ausgaben) festgesetzt hat. Damit hat die Rekurskommission das ihr zuste- hende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Kostenverordnung hat die Parteientschädi- gung nicht nur die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung zu ersetzen, sondern überdies die Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen. Der Beschwerdeführer hat daher über den Honoraranspruch hinaus Anrecht auf diesen Auslagenersatz. Im Rahmen dieser Bestimmung hat die obsiegende Partei Anspruch auf Vergü- tung der im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung bzw. -wahrung getätig- ten notwendigen (und erheblichen) Auslagen, wie beispielsweise für Telefon, Porto, Telefax oder Fotokopien. Die Kosten für von Rechtsvertretern erstellte Fotokopien können jedoch unter dem Titel «Barauslagen» nur insoweit be- rücksichtigt werden, als diese bei der Herstellung direkt anfallen (Papier, Strom und Miete des Geräts u. dgl.). Weitere Faktoren, wie Lohnkosten, Miete und Heizung des Fotokopierraumes, haben dagegen ausser Betracht zu bleiben. Diese Unkosten sind im Honorar des Anwalts bereits enthalten, weshalb deren nochmalige Berücksichtigung einer zusätzlichen, versteckten Entschädigung für anwaltliche Bemühungen gleichkäme. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer u.a. eine Entschädigung für Foto- kopien zu einem Stückpreis von Fr. 1.—. In diesem Ansatz sind aber offensicht- lich nicht nur die eigentlichen Kopierkosten (zu deren Höhe vgl. BG 107 la
33 Erw. 2d), sondern auch weitere Aufwendungen enthalten, die nicht zu ver-
güten sind. Als angemessen erweist sich ein Auslagenersatz (Fotokopien, Porti, Telefonate) im Betrage von 100 Franken. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides auf insgesamt 1900 Franken festzulegen.
380 ZAK 9/1991
Von Monat zu Monat
Die Koniniis.sioii des !Vaiionalrates für die Vorheruiuiig der zehnten All V- Revision hat am 10. September den vom Bundesamt für Sozialversicherung fristgerecht gelieferten Bericht über die drei Splitting-Modelle der Eidgenössi- schen Frauenkommission. der SPS und des SGB sowie einer FDP-Arbeits- gruppe diskutiert. Da es der Kommission nicht möglich war, sich für oder ge- gen den Wechsel zu einem Splitting-System zu entscheiden, beschloss sie mit
23 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, einen elfköpfigen Ausschuss einzusetzen,
der unter Leitung des Kommissionspriisidenten Allenspach (FDP) innert sechs Monaten ein mehrheitsfühiges Splitting-Modell mit Betrcuungsgut- schriften konkretisieren soll.
Am 18. September behandelte der Nationalrat die Vorlage des Bundesrates für eine flexiblere Anpassungsregelung bei den AH V/IV-Renten (ZAK 1991 S. 1). Danach soll grundsätzlich am zweijährlichen Anpassungsrhythmus fest- gehalten werden; bei einer Jahresteuerung von mindestens 4 Prozent soll je- doch der Bundesrat inskünt'tig verpflichtet sein, eine frühere Anpassung vor- zunehmen. Eine Änderung des UVG schreibt zudem vor, dass die Renten der Unfallversicherung im gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV an die Teuerung anzupassen sind. In der parlamentarischen Behandlung forderte eine starke Minderheit einen Schwellenwert von lediglich 3 Prozent. Der Rat folgte jedoch mit 65 zu 54 Stimmen der Fassung des Bundesrates. Verschiedene Parlamentarier versuch- ten mit Antrügcn. Elemente der - verzögerten (s. oben) - zehnten AHV-Revi- sion in die zur Debatte stehende Vorlage einzubringen. Der Nationalrat hiess in der Folge einen Ordnungsantrag gut, nach welchem die gestellten Forde- rungen vorzeitige Inkraftsetzung der neuen Rentenformel, der verbesserten Hilflosenentschüdigung für Altersrentner und der Leistungen für geschiedene Frauen - an die vorberatende Kommission für die zehnte AHV-Revision über- geben werden. Die Gesetzesänderung betreffend die AHV-Anpassungsregelung verabschie- dete der Rat in der Gesamtabstimmung mit 139 zu 0 und die entsprechende Anpassung des UVG mit 124 zu 0 Stimmen.
ZAK1O/1991 381
Die Kommission für Rentenfragen tagte am 19. September unter dem Vor- sitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie befasste sich mit der Frage einer Liberalisierung bei der Gestaltung und Verwendung von Formularen der AHV/IV im Bereich der Renten sowie der Frage des Verzichts auf die Gel- tendmachung geringfügiger Rückerstattungsforderungen der AHV/JV analog der Regelung in der EO. Im weitern wurde auch der Nachtrag 6 zur Weglei- tung über die Renten behandelt, der hauptsächlich den Einbau der Kreis- schreiben II und III über die Rentenerhöhung in die Wegleitung enthält. Da- neben beschloss die Kommission die Bildung einer Arbeitsgruppe für die Prü- fung von Vereinfachungsmöglichkeiten für die Berechnung und die Auszah- lung beim kleinen IV-Taggeld. Der Ständerat hiess am 25. September die aufgrund einer parlamentari- schen Initiative Meier Josi (ZAK 1985 S. 266) ausgearbeitete Vorlage zu einem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des So:ialversicherungsrechis (ATSG) nach kurzer Beratung mit 30 zu 0 Stimmen gut. Dieses neue Gesetz, das von einer ständerätlichen Kommission in fünfjähriger Arbeit gestützt auf den Ent- wurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht (s. ZAK 1984 S. 524) und unter massgebender Mitwirkung von zwei Experten sowie mit Un- terstützung durch das Bundesamt für Sozialversicherung geschaffen wurde, bezweckt eine Koordination und Vereinheitlichung von Definitionen und Rechtsinstituten gleichen Sachbereichs in verschiedenen Einzelgesetzen. Die Vorlage muss noch vom Nationalrat behandelt werden.
382 ZAK 10/1991
Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden- ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG
Anlässlich der diesjährigen Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen gab Dr. iur. Thomas Vusshaiinwr, Gerichtsschreiber am Eidgenössischen Versicherungs- gericht (EVG). einen Überblick über die verfahrensrechtlichen Fragen heim dornenrei- chen Problem der Schadenersatzprozesse nach Artikel 52 AIIVG. Um allen an dieser Thematik Interessierten die Möglichkeit zu eingehenderern Studium der damit verbun- denen Fragen zu geben, publizieren wir nachstehend das vom Autor erweiterte und ak- tualisierte Referat. Aus Platzgründen muss die Wiedergabe auf zwei Ausgaben verteilt werden.
Einleitung In den letzten Jahren hat eine den Ausgleichskassen zukommende Aufgabe zunehmend an Bedeutung gewonnen: Die Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen gegen Arbeitgeber. Mit diesem komplexen Thema befassen sich ganze drei Bestimmungen. Artikel 52 AHVG legt die Schadenersatz- pflicht des Arbeitgebers infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missach- tung von Vorschriften fest. Es handelt sich dabei um eine Verschuldenshaf- tung, und zwar um eine solche aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 186 Erw. 1b ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). Ein weiterer Artikel (Art. 82 AHVV) regelt die «Verjährung» der Schadenersatzforderung. Eine dritte und letzte Bestimmung ordnet das Verfahren für die Deckung von Schäden, so der Randtitel zu Arti- kel 81 AHVV. Angesichts dieser rudirnentären Regelung der Schadenersatz- pflicht und des Verfahrens zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung er- staunt es nicht, dass sich in diesem Zusammenhang in der Praxis oft verschie- dene Fragen ergeben. Im folgenden geht es darum, verfahrensrechtliche Pro- bleme bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufzuzeigen unter spezieller Berücksichtigung und kritischer Würdigung der Rechtsprechung des EVG (eingeschlossen die nachfolgend erwähnten unveröffentlichten Urteile).
Eintritt eines Schadens als Grundvoraussetzung Ausgangspunkt eines jeden Schadenersatzprozesses ist der Eintritt eines Scha- dens bei der Ausgleichskasse, verursacht durch absichtliche oder grobfahrläs- sige Missachtung von Vorschriften durch einen Arbeitgeber. Eine der wesent- lichen Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht besteht somit darin, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Nach Rechtsprechung (BGE
ZAK 0/1991 383
98 V 28 Erw. 4 = ZAK 1972 S. 726) und Verwaltungspraxis (Rz 6009 der
Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB], gültig ab 1. Januar 1988) liegt ein Schaden im Sinne von Artikel 52 AHVG dann vor, wenn der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht (vgl. auch BGE 112 V 157 Erw. 3 = ZAK 1987 S. 204). Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, des- sen die Kasse verlustig geht (EVGE 1961 S.229 Erw. l = ZAK 1961 S.448 Rz
6010 WBB). Fehlt es umgekehrt an einem Verlust von der Ausgleichskasse zu-
stehenden Beiträgen, so mangelt es am Schaden und mithin an einer Voraus- setzung für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer- den können (BGE 113 V 258 Erw. 3c, 109V 92 Erw. 9,je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 AHVG ver- wirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156 = ZAK 1987 S.204: BGE 98 V 26 = ZAK 1972 S.726; EVGE 1961 S.226 = ZAK 1961 S.448 und EVGE 1957 S. 215 = ZAK 1957 S.454) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfä- higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 111 V 172 = ZAK 1985 S.622; ZAK 1985 S.575 und 619). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 108 V
194 = ZAK 1983 S. 107; BGE 98 V 28 Erw. 4 = ZAK 1972 S. 726; EVGE
1961 S. 230 Erw. 2 = ZAK 1961 S. 448 und EVGE 1957 S. 222f. = ZAK 1957
S. 454). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Bei- träge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordent- lichen Verfahren nach Artikel 14ff. AHVG erhoben werden können (BGE 112 V 157 Erw. 2 = ZAK 1987 S.204; BGE 111 V 173 Erw. 3a = ZAK 1985 S.622; ZAK 1991 S. 125 Erw. 2c, 1990 S.287 Erw. 3b/aa; Maurer, Sozialver- sicherungsrecht, Bd. 2, S. 69).
3. Natur des Schadenersatzprozesses
Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig ver- letzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 AHVV die Ersetzung des Schadens durch den Arbeitgeber. Diesem steht das Recht zu, Einspruch zu erheben (Art. 81 Abs. 2 AHVV). Erachtet die Ausgleichskasse den Einspruch als unbegründet, so hat sie gemäss Artikel 81 Absatz 3 AHVV Klage zu erheben (BGE 108 V
187 Erw. Ib, 193f. = ZAK 1983 S. 104, 107; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3a).
384 ZAK 10/1991
Der Schadenersatzprozess beginnt nach dem Gesagten mit dem Erlass einer Schadenersatzverfügung. Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem übli- cherweise ablaufenden Sozialversicherungsprozess, wonach das im Streite lie- gende Rechtsverhältnis zunächst durch die Verwaltung mit einer beschwerde- fähigen Verfügung geregelt wird (BGE 116 V 287 Erw. 3d; sog. nachträgliche Verwaltungsrechtspflege). Im Anschluss an den Erlass der Schadenersatzver- fügung steht dem Verfügungsadressaten jedoch nicht der Beschwerdeweg offen, sondern die Möglichkeit zum Einspruch, gleichsam eine Art Rechts- vorschlag wie in einer Betreibung. Damit liegt der Ball wieder bei der Aus- gleichskasse, da diese bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs schriftlich Klage zu erheben hat. Bei Einspruch wechselt das Ver- fahren in ein Klageverfahren mit der Ausgleichskasse als Klägerin und dem Schadenersatzpflichtigen als Beklagtem. Insoweit wickelt sich der Schaden- ersatzprozess vor der kantonalen Rekursbehörde im Klageverfahren ab (vgl. BGE 116 V 287 Erw. 3d; sog. ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege). Der Schadenersatzprozess nimmt somit eigenartigerweise eine Mittelstellung zwischen der ursprünglichen und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ein. Eine solche Abweichung vom üblicherweise ablaufenden Sozialversiche- rungsprozess ist nicht sinnvoll und enthält unnötige prozessuale Fallen. Im In- teresse der Vereinheitlichung, der Praktikabilität und der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, entweder ein reines Klageverfahren ohne vorangehende Ver- fügung (vgl. etwa Art. 73 BVG, BGE 115 V 379 Erw. 3b mit Hinweisen) oder das Beschwerdeverfahren gefriäss den Rechtspflegebestimmungen von Artikel
84 und 85 AHVG einzuführen. Dieses Beschwerdeverfahren könnte allenfalls
wie in der Unfallversicherung mit einem Einspracheverfahren verknüpft sein (vgl. Art. 105 UVG). Eine Anpassung sollte ohnehin an die Rechtspflege- bestimmungen gemäss der endgültigen Fassung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. BBl 1991 II
185 ff.) erfolgen.
4. Die Parteien des Schadenersatzprozesses
a. Die Ausgleichskasse als Geschädigte Die Schadenersatzpflicht besteht gemäss Artikel 52 AHVG der Ausgleichs- kasse gegenüber. Aktivlegitimiert ist diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber während der Zeitspanne, für die die verwirkten oder nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind, angeschlossen gewesen ist bzw. hätte sein müssen. Massgebend ist somit nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens (ebenso Knus, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S.25f.). Ist infolge eines Kassenwechsels (vgl. Art. 121
ZAK 10/1991 385
AHVV) bei mehreren Ausgleichskassen ein Schaden entstanden, so hat jede Ausgleichskasse denjenigen Schaden einzufordern, der auf die Zeitspanne des Anschlusses an ihre Kasse entfällt (Knus, a.a.O., S. 26). b. Der Arbeitgeber oder seine Organe als Schadenersatzschuldner aa. Artikel 52 AHVG erklärt kurz und bündig den «Arbeitgeber» als schaden- ersatzpflichtig. Damit ist indessen nicht nur der Arbeitgeber im Sinne von Ar- tikel 12 Absatz 1 AHVG gemeint. Nach der konstanten Rechtsprechung des EVG erstreckt sich die Haftung nach Artikel 52 AHVG subsidiär auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 114 V 79 = ZAK 1988 S.597; BGE 113V 256 Erw. 3c = ZAK 1988S. 121; BGE 111V 173 Erw. 2 = ZAK 1985 S. 622; BGE 110 V 357 Erw. 4a = ZAK 1985 S.287; BGE 109 V 99 Erw. 2 = ZAK 1983 S. 537; BGE 108 V 194 Erw. 2e mit Hinweisen = ZAK
1983 S. 107). Diese Ausdehnung der Haftung über den eigentlichen Gesetzes-
wortlaut hinaus auf die Organe des Arbeitgebers ist in der Lehre verschiedent- lich kritisiert worden (vgl. Forstmoser, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Aufl., S. 305, N 1071; Maurer, a.a.O., S.67). Es mag daher nicht erstaunen, dass ins Recht gefasste Organe immer wieder versuchen, eine Praxisänderung im Sinne der Lehre herbeizuführen. Das EVG hat jedoch im BGE 114 V 220 Erw. 3 (= ZAK 1989 S. 105) nochmals mit einlässlicher Begründung darge- legt, weshalb an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers festzuhalten ist (bestätigt in der nicht veröffentlichten Erw. 3b von ZAK 1991 S. 125). Angesichts der immer wieder erhobenen Kritik sollte nicht zuletzt auch aus rechtsstaatlichen Gründen der Grundsatz der subsidi- ären Haftung der Organe im Gesetz verankert werden. Es ist daher nicht ver- ständlich, weshalb dies nicht anlässlich der im Rahmen des Entwurfs des ATSG vorgeschlagenen Änderung von Artikel 52 AHVG (vgl. BB1 1991 11 226) geschehen ist. bh. Wer als Organ einer juristischen Person nach Artikel 52 AHVG belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern da- nach, ob die betreffende Person tatsächlich die Funktion von Organen erfüllt hat, indem sie Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massge- bend beeinflusst hat (BGE 114 V 213 = ZAK 1989 S. 162 und BGE 114 V 78 = ZAK 1988 S. 597). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob einer Person im Bereich der Beitrags- und Abrechnungspflicht mit der Aus- gleichskasse Organstellung im soeben umschriebenen Sinn zugekommen ist. Im Zweifelsfall hat die Ausgleichskasse die Organstellung zu bejahen und die betreffende Person als schadenersatzpflichtig anzusehen. Neben den eigentlichen formellen Organen einer juristischen Person wie Ver- waltungsrat, Kontrollstelle (BGE 109 V 96 unten = ZAK 1983 S. 535) und
386 ZAK 10/1991
Liquidatoren (ZAK 1985 S. 50) können daher beispielsweise im Einzelfall Organstellung besitzen: Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen (zurückhaltend BGE 114V 216 Erw. 4b = ZAK 1989 S. 162); - faktische Verwaltungsräte (BGE 114V 78 = ZAK 1988 S. 597); - Haupt- oder Alleinaktionäre (Knus, a.a.O., S. 16; vgl. auch BGE 114V 218 Erw. 5 = ZAK 1989 S. 162). Organe einer juristischen Person können belangt werden, bevor diese zu exi- stieren aufgehört hat, z.B. wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Aktiengesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert (vgl. Art. 15 Abs. 2 AHVG). Die Subsidiarität der Haftung der Organe einer juristischen Person bedeutet lediglich, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat. Kann der Arbeitgeber seine Beitragspflicht wegen Zahlungsunfä- higkeit nicht erfüllen und damit realistischerweise auch der Schadenersatz- pflicht nach Artikel 52 AHVG nicht nachkommen, so können die subsidiär haftenden Organe direkt belangt werden (BGE 113 V 256 Erw. 3c mit Hinwei- sen = ZAK 1988 S. 121; ZAK 1991 S. 127 unten; ungenau Rz 6012 WBB). Auch juristischen Personen kann Organstellung zukommen (vgl. BGE 114 V
78 = ZAK 1988 S.597), z.B. einer als Liquidatorin eingesetzten Aktiengesell-
schaft. Umstritten ist, ob eine Schadenersatzklage gegen einen zuvor für Beitrags- schulden erfolglos betriebenen Inhaber einer Einzelfirma zulässig ist (vgl. Fr- sard, Les dve1oppements rcents de la jurisprudence du Tribunal fdral des assurances relative ä la responsabilit de 1'employeur selon l'art. 52 LAVS, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift [SVZ], 59/1991, S. 164 N 5). Das EVG verneinte die Zulässigkeit wegen der Identität des Schuldners der Bei- träge und des allfälligen Schadenersatzes (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 10. August 1987). Im Rahmen von Artikel 52 AHVG kommt es indessen für die Frage der Zulässigkeit der Schadenersatzklage auf die Identität von Bei- trags- und Schadenersatzschuldner gerade nicht an. Dies ergibt sich schon daraus, dass verwirkte Beiträge durch den Arbeitgeber als Schadenersatz zu entrichten sind (vgl. etwa BGE 112 V 156 = ZAK 1987 S. 204). Beiträge und Schadenersatz sind rechtlich nicht identische Forderungen. Die Zahlungsun- fähigkeit des Arbeitgebers spielt lediglich für die Frage eine Rolle, ob die sub- sidiär haftenden Organe in Anspruch genommen werden dürfen. Deshalb ist auch gegenüber einem zahlungsunfähigen Inhaber einer Einzelfirma eine Schadenersatzklage zulässig (ebenso Frsard, SVZ 59/1991, S. 164 Anm. 10). Ob sie angesichts der bei der Vollstreckung der Beitragsforderung zutage ge- tretenen Insolvenz sinnvoll ist, steht auf einem andern Blatt.
ZAK 10/1991 387
cc. Dass eine Ausgleichskasse neben der Frage, wer Organstellung besitzt, auch anderweitige Probleme mit dem ins Recht zu fassenden Arbeitgeber ha- ben kann, mag folgendes Beispiel illustrieren. Nach der Eröffnung des Kon- kurses über eine Aktiengesellschaft wurde deren Hotelbetrieb weitergeführt. In der Folge vergass das zuständige Konkursamt die paritätischen Sozialversi- cherungsbeiträge abzuliefern, die den Angestellten des Hotelbetriebes auf den Löhnen seit Konkurseröffnung bis zur Einsetzung der ausseramtlichen Kon- kursverwaltung abgezogen worden waren. Daraufhin verpflichtete die Aus- gleichskasse das Konkursamt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund 16800 Franken. Auf die nach erfolgtem Einspruch eingereichte Klage trat das kantonale Gericht nicht ein, da das Konkursamt nicht partei- fähig sei, handle es sich doch weder um eine juristische Person noch um ein Gebilde, dem kraft Gesetzes Parteifähigkeit zuerkannt worden sei. Die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das EVG ab (nicht veröffent- lichtes Urteil Konkursamt X. vom 11. Februar 1991). Es vertrat die Auffas- sung, Beklagter im Prozess auf Bezahlung von Schadenersatz könne nur der einzelne Beamte sein. Dabei könne offenbleiben, ob die Schadenersatzforde- rung der Ausgleichskasse nach Artikel 5 SchKG, welcher die Haftung der Be- treibungs- und Konkursbeamten regelt, auf dem Wege eines Zivilprozesses oder gemäss Artikel 52 AHVG geltend zu machen wäre. Dieses Beispiel zeigt, dass der Frage, wer als Schadenersatzschuldner ins Recht zu fassen ist, streitentscheidende Bedeutung zukommen kann. Bis je- weils rechtskräftig entschieden ist, ob die Ausgleichskasse die richtige Person belangt hat, dürfte die Verwirkung der Schadenersatzforderung gemäss Arti- kel 82 AHVV längst eingetreten sein.
5. Verwirkung der Schadenersatzforderung
Anlass zu unzähligen Gerichtsentscheiden gibt immer wieder der Einwand der belangten Partei, allfällige Schadenersatzansprüche seien verjährt. Gehen wir bei den nachfolgenden Betrachtungen zunächst von Artikel 82 AHVV mit dem Randtitel «Verjährung von Schadenersatzforderungen» aus. a. Fristen des Artikels 82 AHVV als Verwirkungsfristen Gemäss Artikel 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Scha- denersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjäh- rungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von
388 ZAK1O/1991
Artikel 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsftisten (BGE 113 V 181 = ZAK 1987 S. 568; BGE 112V 157,7 Erw. 4c = ZAK 1987 S. 204).
aa. Beginn der töntjährigen Veru'irkung,frist Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Eintritt des Schadens zu laufen. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen = ZAK 1988 S. 121).
hh. Beginn der einjährigen Veni'irkungsfrist aaa. Kenntnis des Schadens Zu Diskussionen führt immer wieder die Frage, wann die Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis hatte. Nach der Rechtsprechung erlangt die Aus- gleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tat- sächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116 V 75 Erw. 3b mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 390). In diesem Zeitpunkt beginnt die ein- jährige Verwirkungsfrist zu laufen. Mit dieser allgemein gehaltenen Umschrei- bung ist jedoch noch nicht viel ausgesagt. Anhand der Rechtsprechung lassen sich für die einzelnen Betreibungsarten hinsichtlich des Zeitpunkts der Kennt- nisnahme folgende Kriterien aufstellen, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass die Beitragsforderungen im Konkursverfahren zur zweiten Konkursklasse ge- hören (Art. 219 Abs. 4 SchKG). Bei Betreihung auf Pfändung (vgl. Art. 15 Abs. 2 AHVG) besteht Kenntnis des Schadens mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 149 SchKG). In diesem Moment wird die einjährige Ver- wirkungsfrist nach Artikel 82 Absatz 1 AHVV in Gang gesetzt und es steht einer Inanspruchnahme der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege (BGE 113V 257f. = ZAK 1988 S. 121; ZAK 1991 S. 127 unten). Ausnahmsweise be- gründet die Zustellung eines provisorischen Pfiindungsverlustscheins Kennt- nis vom Schaden, wenn nach den Umständen vom Verwertungsverfahren of- fensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (ZAK 1991 S. 127 unten, 1988 S.299). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Verniögensahiretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrech- nung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Ver-
ZAK 10/991 389
lust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forde- rungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemei- nen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 116 11161 Erw. 4a, 116 V
75 Erw. 3b = ZAK 1990 S.390; BGE 113 V 182 Erw. 2 mit Hinweisen =
ZAK 1987 S. 568). Die fristauslösende Kenntnis kann sich jedoch auch in einem späteren Stadium des Konkursverfahrens verwirklichen. Man denke etwa an den Fall, wo die Auflage des Kollokationsplans eine volle Deckung der Beitragsforderung erwarten lässt, die nachfolgende Verwertung der Kon- kursaktiven jedoch einen Verlust für die Ausgleichskasse ergibt. Die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens begründet noch keine Kenntnis des Schadens (BGE 116 V 77 unten mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 393 Mitte). Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven fällt die Kenntis des Schaden- eintritts mit dem Schluss des Konkursverfahrens zusammen (BGE 108 V 53 oben = ZAK 1983 S. 113 Erw. 5 letzter Absatz), das heisst mit der Veröffentli- chung der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (ZAK 1990 S. 286). bbb. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt wie beim Rückforderungsanspruch nach Artikel 47 AHVG erst von dem Tag an zu laufen, in dem nebst dem Schaden auch die Person des Ersatpflichtien bekannt ist (ZAK 1991 S. 128 unten; so ausdrücklich Art. 760 Abs. 1 OR). So kann beispielsweise die Aus- gleichskasse den Schaden bereits kennen, erfährt jedoch erst später z.B. in einem laufenden Schadenersatzprozess, dass noch eine Drittperson als fakti- sches Organ für eine Aktiengesellschaft handelte und damit als Schadener- satzpflichtige in Frage kommen könnte.
cc. Strafrechtliche Veru'irkungsfrist Diese kommt nicht erst zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Fehlt ein Strafurteil, so haben Ausgleichs- kasse und (im Klagefall) Richter vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet, wobei diese bewiesen sein muss (BGE 113 V 259 = ZAK 1988 S. 121). So kann etwa auf- grund von Zugeständnissen des Arbeitgebers im Schadenersatzprozess der Tatbestand der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 AHVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sein (so in ZAK 1991 S.364).
390 ZAK 10/1991
Eine längere strafrechtliche Frist, welche mit dem Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, ersetzt auch die einjährige Verwirkungsfrist (nicht veröffent- lichter Anfang der Erw. 3 von ZAK 1985 S. 617). Vorgehen der Ausgleichskasse bei Unsicherheit über Kenntnis und Höhe des Schadens Kann die Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationspla- nes und des Inventars die Schadenhöhe infolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermitteln, so ist die Schadcnersatzver- fügung derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Kon- kursdividende verpflichtet werden (vgl. auch Rz 6032 WBB). Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts (BGE 11111164; vgl. auch BGE 108 Ib 97) gewählte Vorgehen ist vom EVG aus Gründen der Ver- fahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Artikel 52 AHVG und Artikel 82 Absatz 1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar er- klärt worden (BGE 116V 76 Erw. 3b mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 390). Vor der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars besteht nach Auffassung des EVG für die Ausgleichskasse keine Notwendigkeit, eine Scha- denersatzverfügung gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende im Sinne eines «vorsorglichen» Vorgehens zu erlassen (BGE 116 V 76 Erw. 3c = ZAK 1990 S. 390). Allerdings ist ein solches Vorgehen auch nicht unzulässig und - falls sich die Ausgleichskasse über den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens in Unsicherheit befindet - namentlich bei höheren Schadenersatz- beträgen in Erwägung zu ziehen. Bemerkungen zur Rechtsprechung und de lege ferenda Paul Cadotsch hat sich in einer ausführlichen Abhandlung (Wann hat die AHV-Ausgleichskasse Kenntnis des im Konkurs eines Arbeitgebers erlittenen Schadens? in: SZS 1988 S.243ff.) kritisch mit der Rechtsprechung des EVG auseinandergesetzt und angeregt, das Gericht solle wieder zu seiner früheren Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 50 (= ZAK 1983 S. 113) zurückkehren, wonach die Kenntnis des Schadens zwar mit dem Schluss des Konkursverfah- rens zusammenfallen könne, unter Umständen aber schon früher, z.B. bei Er- halt des Konkursverlustscheines gegeben sei. Im BGE 116 V 72 (= ZAK 1990 S. 390) hat das EVG zu dieser Kritik einlässlich Stellung bezogen und an sei- ner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Dabei hat es betont, die befürch- tete Verschärfung seiner Praxis sei nie zur Diskussion gestanden; es hat ferner bestätigt, dass im Falle eines Konkurses der Schaden erst im Zeitpunkt der
ZAK ioiisi 391
Auflage des Kollokationspianes und des Inventars bekannt ist. Diese Praxis entspricht auch derjenigen des Bundesgerichts in Lausanne zu Artikel 760 OR (BGE 116 II 161 Erw. 4a). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine für die Ausgleichskasse nachteilige oder vorteilhafte Änderung der Recht- sprechung in absehbarer Zeit kaum mehr erfolgen dürfte. Angesichts der kurzen Frist von einem Jahr ist dem Bestreben der Ausgleichs- kassen nach mehr Klarheit über den Zeitpunkt des Fristbeginns alles Ver- ständnis entgegenzubringen. So muss es als unnötige Verunsicherung erachtet werden, wenn das EVG beispielsweise ausführt, der provisorische Pfändungs- verlustschein begründe in der Regel noch keine Kenntnis des Schadens, Aus- nahmen würden jene Fälle bilden, in denen nach den Umständen vom Ver- wertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden könne (ZAK 1991 S. 127 unten, 1988 S.299). Solche Ausnahmen von der Re- gel sind der Rechtssicherheit abträglich und in Zukunft aufzugeben. Zu über- legen wäre auch dies eine Bemerkung zuhanden des Verordnungsgebers - eine Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 82 Absatz 1 AHVV in dem Sinne, dass ausdrücklich der Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist in der Ver- ordnung geregelt wird, z.B. Fristbeginn ab Ausstellung des Pfändungsverlust- scheines bzw. Konkursverlustscheins oder Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars. Nichts hindert ferner den Verordnungsgeber daran, die ein- jährige Frist beispielsweise auf zwei Jahre auszudehnen. Ein anderer Weg wird mit der neuen Fassung von Artikel 52 AHVG gemäss Entwurf ATSG einge- schlagen, indem die zuständige Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens geltend zu machen hat (BBI 1991 II 226). Auf die relative einjährige Frist seit Kenntnisnahme wird verzichtet. Falls die vorgesehene Regelung in Kraft tritt, haben die Ausgleichskassen dannzumal lediglich noch die fünfjährige Frist einzuhalten. (Fortsetzung folgt)
Die weiteren Abschnitte lauten:
6. Die einzelnen Stadien des Schadenersatzprozesses
Erlass einer Schadenersatzverfügung durch die geschädigte Ausgleichskasse Einspruch des Schadenersatzpflichtigen Anhörung des Schadenersatzschuldners vor Erlass der Verfügung? Klage vor der kantonalen Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG Bezahlung des Schadens während des Prozesses durch einen andern Solidarschuldner
7. Rechtskräftige Schadenersatzforderung und Vollstreckungsverwirkung
392 ZAK 10/1991
Die Verordnungsänderungen in der AHV, IV, EO und bei den EL auf den 1. Januar 1992 Im Zuge der Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung hei der AHV/IV und den EL sind auch eine Reihe von Verordnungsbestimrnungen re- vidiert worden. Diese werden nachfolgend im Wortlaut und mit einigen daran anschliessenden Erläuterungen wiedergegeben.
Verordnung über die Alters- und H interlassenen- versicherung (AHVV) Änderung vom 21. August 1991
Der Sc/ineizerische Bundesrat i'erord,iei.'
1 Die Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. qoaier Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vorn Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1300 Franken im Monat bzw. 15600 Franken im Jahr übersteigt. 2 Frauen, die das 62.. Lind Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten
vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge. der
15600 Franken im Jahr übersteigt.
Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Bei- tragspflicht untersteht, weniger als 43200 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Artikel 21 berechnet.
Art. 18 Abs. 2 2Der gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG vom rohen Einkommen abzuzie- hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 6,5 Prozent. Das Eigen- kapital wird nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerhende Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7200 Fran- ken, aber weniger als 43 200 Franken im Jahr. so werden die Beiträge wie folgt be- rechnet:
ZAK1O/1991 393
Jährliches Erwerbseinkommen Reitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens
von mindestens aber weniger als
7200 13200 4,2 13200 16200 4.3 16200 18000 4.4 18000 19800 4.5 19800 21 600 4,6 21 600 23400 4,7 23 400 25 200 4,9 25 200 27000 5.1 27 000 28 800 5.3 28 800 30 600 5.5 30 600 32 400 5.7 32 400 34 200 5.9 34 200 36 000 6,2 36 000 37 800 6,5 37 800 39 600 6,8 39600 41 400 7,1 41 400 43 200 7,4
Beträgt das nach Artikel anrechenbare Einkommen weniger als 7200 Franken. SO hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
Art. 28 Abs. 1 1 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 299 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50000 Iranken multipliziertes jährliches Vermögen h755. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen
Fr. Fr. Fr.
weniger als 250 000 299 250 000 336 84 1 750000 2856 126 4 000 000 8400 und mehr
Art. 60 Abs. 1 Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt: a. 25000 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie bei vei heirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62 Absatz 2 berechnet wird
394 ZAK1O 1991
40000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62 Absatz 1
berechnet wird: 15000 Franken bei Waisen Lind bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente be- gründen.
Art. 161 Abs. 3 Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. II Diese Änderung tritt am 1 Januar 1992 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 1992 Zu Artikel 6quale, (Freibetrag für die Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter) Das AHVG ermächtigt den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h, bei der Berechnung des Beitrages der Erwerbstätigen im Rentenalter einen Frei- betrag bis zur Höhe der anderthalbfachen Minimalrente vorzusehen. Die Zah- lenverhältnisse sind folgende:
Mindestbetrag Freibetrag im Freibetrag im der einfachen Monat Jahr Altersrente Fr. Fr. Fr.
am 1. Januar 1979 525 750 9 000 ab 1. Januar 1980 550 750 9 000 ab 1. Januar 1982 620 900 10 800 ab 1. Januar 1984 690 1000 12000 ab 1. Januar 1986 720 1000 12 000 ab 1Januar1988 750 1000 12000 ab 1Januar 1990 800 1200 14400 ab 1Januar1992 900 1300 15600
Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, bei jeder Rentenanpassung den Freibe- trag zu erhöhen. So hat er in den Jahren 1986 und 1988 im Interesse einer an- gemessenen Kontinuität darauf verzichtet, nicht jedoch 1990. Wegen der über- durchschnittlichen Erhöhung der Renten auf 1992 erschien es angezeigt, auch den Freibetrag anzupassen. Damit wird das Verhältnis zwischen Rentenni- veau und der Höhe des Freibetrags gewahrt. Bei der Erhöhung ist zudem aus administrativen Gründen ein runder Monatsbetrag innerhalb der gesetzlichen
ZAK 10/1991 395
Limite zu wählen. Das Anderthalbfache der minimalen einfachen Vollrente von 900 Franken ergibt den runden Betrag von 1300 Franken monatlich.
Zu Artikel 18 Absatz 2 (Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital Selbständigerwerbender) Für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden wird von deren Ewerbseinkornmen ein Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital abge- zogen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG wird der Zinssatz vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/I V-Kommission festgesetzt. In ihrer Sitzung vom 18. Mai 1983 hatte die Kommission entschieden, den Zinssatz an der von der Nationalbank errechneten und publizierten Durch- schnittsrendite von Obligationen schweizerischer Industriefirmen auszurich- ten. Die Kommission war der Meinung, damit einen auch für die Zukunft brauchbaren Indikator gefunden zu haben. Weiter sprach sie sich für eine ge- wisse Konstanz bei der Festsetzung des Zinsabzuges aus. Änderungen sollten nur vorgenommen werden, wenn der Indikator mindestens 0,5 Prozentpunkte von dem in der Verordnung festgelegten Satz abweicht. Seit diesem Grundsatzbeschluss setzte der Bundesrat auf Antrag der Eidge- nössischen AHV/IV-Kommission den Zinssatz wie folgt fest: Beitragsperiode 1984/85: 6%, Beitragsperiode 1986/87: 5%, - Beitragsperiode 1988/89: 5%.
Gestützt auf die Daten der Nationalbank betragen die massgebenden totalen Jahresdurchschnittswerte (Anleihen mit Restlaufzeiten bis 7 Jahre sowie sol- che von mehr als 7 Jahren) für 1989 5,80 Prozent und für 1990 7,32 Prozent. Der Durchschnitt der beiden Jahre liegt bei 6,56 Prozent. Entsprechend den seinerzeitigen Beschlüssen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wird der Zinssatz daher von zurzeit 5 auf 6,5 Prozent erhöht.
Zu Artikel 16 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber) Artikel 16 nimmt Bezug auf den obern Betrag der sinkenden Beitragsskala ge- mäss Artikel 21 AHVV (vgl. auch Art. 5 der Verordnung 92). Wird jener Be- trag angepasst, ist auch Artikel 16 AHVV anzupassen.
Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende) Die Verschiebung der oberen und der unteren Grenze der sinkenden Skala in Artikel 5 der «Verordnung 92» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indes- sen nichts geändert.
396 ZAK 10/1991
Zu Artikel 28 Absatz 1 (Bemessung der Beiträge) Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss Artikel 6 Absatz 2 der «Verord- nung 92» erfordert eine entsprechende Korrektur der Beitragsabstufung. Eine Änderung der Tabelle ist nur bei einer Erhöhung des Maximalbeitrags vorzu- nehmen.
Zu Artikel 60 Absatz 1 (Anrechnung des Vermögens) Der Vermögensfreibetrag für die Berechnung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen entspricht jenem bei den Ergänzungsleistungen (Art.
3 Abs. 1 Bst. b ELG). Letztmals fand eine Anpassung dieser Werte 1971 statt.
Eine neue Anpassung erwies sich angesichts der zwischenzeitlichen Entwick- lung der Löhne und Preise als angezeigt. Auch bei den EL wird eine analoge Anpassung auf den 1. Januar 1992 vorgenommen.
Zu Artikel 161 Absatz 3 (Revision der Zweigstellen) Die heutige Vorschrift, alle zwei Jahre Kontrollbesuche bei den Gemeinde- zweigstellen vorzunehmen, stammt aus der Zeit vor der Einführung der EDV. Mittlerweile sind verschiedene Aufgabenbereiche der Zweigstellen beim Hauptsitz zentralisiert worden. Auch sind immer mehr grössere Zweigstellen mittels Bildschirm und direkter Datenleitung an die Datenbanken des Haupt- sitzes angeschlossen. Zudem werden von den kantonalen Ausgleichskassen öf- ters als früher periodische Zusammenkünfte der Zweigstellenleiter durchge- führt, um sie über Neuerungen zu informieren und weiter auszubilden. Die Kontrollbesuche haben daher nicht mehr die frühere Bedeutung, so dass sich die von den kantonalen Ausgleichskassen beantragte Ausdehnung der vorge- schriebenen Frist auf drei Jahre ohne weiteres verantworten lässt.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 21. August 1991 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vorn 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert: Art. Ibi, Beitragssatz Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 1,2 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 Lind 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:
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Jiihrliehes Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Ererhseinkommens
von mindestens aber weniger als
7200 13200 0,646 13200 16200 0.662 16 200 18 000 0,677 18 000 19 800 0.692 19800 21 600 0,708 21 600 23 400 0.723 23 400 25 200 0,754 25 200 27 000 0,785 27 000 28800 0.815 28 800 30 600 0,846 30 600 32 400 0,877 32 400 34 200 0.908 34 200 36 000 0,954 36000 37800 1.000 37800 39600 1,046 39600 41400 1.092 41400 43200 1.138 2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 43 bis 1200 Franken im Jahr. Die Ar- tikel 28 30 AHVV gelten sinngemäss.
Art. 10 Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge An die Sonderschulung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gewährt die Versi- cherung a. einen Schulgeldbeitrag von 30 Franken im Tag; h. einen Kostgeldbeitrag von 30 Franken im Tag an die durch die Sonderschulung be- dingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 6 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet.
Art. 13 Abs. 1 Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 24 Franken. bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 15 Franken und hei Hilf- losigkeit leichten Grades auf 6 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 30 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
Art. 22ter Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24 IVG beträgt II Franken im Tag.
Art. 90 Abs. 4 Das Zehrgeld beträgt Fr. hei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag: bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden 19. je Tag; für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht.
398 ZAK 10/1991
Art. 105 Abs. 2
2 An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 15 Franken für jeden Aufent-
halts-, Schul- oder Ausbildungstag eines Versicherten gewährt. Bleiben dennoch unge- deckte Kosten bestehen, so gewährt die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Zuschlag erhöht wer- den, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Erläuterungen zur Anderung der IVV auf den 1 ‚Januar 1992 Zu Artikel 1b1s (Beitragssatz) Artikel 3 Absatz 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in gleicher Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 1hs IVV in der geltenden Fassung verweist für die Berechnung des Beitragssatzes auf die Artikel 16 und 21 AHVV. Im Sinne der Benutzerfreundlichkeit sind die Ansätze der sinkenden Skala neu auch in die IVV aufgenommen worden. Da- mit können die Beiträge an die IV aus der Verordnung ohne weiteres abgele- sen werden.
Zu Artikel 10 (Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge) Gemäss Artikel 19 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Min- derjähriger Beiträge in Form von Schul- und Kostgeldern sowie von besonde- ren Entschädigungen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen und für die mit der Überwindung des Schulweges in Zusammenhang stehenden invali- ditätsbedingten Kosten gewährt. Der Gesetzgeber hat die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Beiträge dem Bundesrat überlassen. Dieser hat in Artikel 10 IVV in Berücksichtigung einer Beteiligung der Kantone und Ge- meinden entsprechend deren Aufwendungen für die Schulung eines nicht be- hinderten Minderjährigen sowie einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern für Kost und Logis mit letztmaliger Anpassung auf den 1. Januar
1984 den Schul- und Kostgeldbeitrag aufje 25 Franken im Tag sowie den Bei-
trag für auswärtige Verpflegung auf Franken pro Hauptmahlzeit festgelegt. Bezüglich der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie der Trans- porte legte der Bundesrat fest, dass die Leistungen in der Übernahme der ent- sprechenden Durchführungskosten bestehen. Gemäss Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a IVG können an den Betrieb von An- stalten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchfüh-
ZAK 10/199 399
ren, Betriebsbeiträge gewährt werden. Der Bundesrat wurde auch hier er- mächtigt, die Höhe der Betriebsbeiträge festzulegen. Dieser legte in Artikel
105 IVV fest, dass an Anstalten und Werkstätten Betriebsbeiträge gewährt
werden, wenn die auf Eingliederungsmassnahmen gemäss den Artikeln 12 20 IVG entfallenden Betriebskosten nicht durch die tarifmässigen Vergütungen und durch die von der Versicherung in Artikel 19 IVG vorausgesetzte Kosten- beteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden können. Den Beitrag setzte der Bundesrat mit letztmaliger Anpassung auf den 1. Januar
1975 auf höchstens 10 Franken für jeden Aufenthalts-. Schul- oder Ausbil-
dungstag eines Versicherten fest, wobei sollten dennoch ungedeckte Kosten übrigbleiben - ein zusätzlicher Beitrag bis zur Hälfte der noch verbleibenden Kosten, jedoch höchstens 15 Franken pro Tag, gewährt werden kann. Bei den Sonderschulen betrug im Betriebsjahr 1984 der Anteil der IV (indivi- duelle Leistungen und Betriebsbeitrag) am Gesamttotal der anrechenbaren Kosten im Durchschnitt rund 60 Prozent. Im Betriebsjahr 1990 ist dieser An- teil deutlich unter 50 Prozent gefallen, was in erster Linie zu erheblicher Mehr- belastung der Kantone führte. Ende 1990 analysierte eine Arbeitsgruppe der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie des Bundesamtes für Sozial- versicherung die Situation. Der Indexstand der Konsumentenpreise stieg im Zeitraum von Januar 1984 bis April 1991 von 102,5 auf 127,2 Punkte und der BIGA-Lohnindex von 664,8 (Jahresdurchschnitt 1984) auf rund 835 (Jahresdurchschnitt 1990). Die von der erwähnten Arbeitsgruppe durchgeführte Analyse ergab, dass mit einer Erhöhung des Schul- und Kostgeldbeitrages von je 25 Franken aufje 30 Fran- ken, des Beitrages an die auswärtige Verpflegung von 5 Franken auf 6 Fran- ken sowie des Beitrages an die ungedeckten Betriebskosten von 10 auf 15 Franken die Teuerung ausgeglichen werden kann und der Anteil der IV an den Gesamtkosten wiederum etwa 60 Prozent betragen wird. Bei rund einer Million Internatstagen und 1,3 Millionen Externatstagen wird die Heraufsetzung des Schulgeld-, Kostgeld- und Betriebsbeitrages im er- wähnten Ausmass, in Berücksichtigung einer analogen Anpassung der gemäss Artikel 105 Absatz 1 TVV vorausgesetzten Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern. Mehrausgaben von rund 40 Millionen Franken zur Folge haben. Zu Artikel 13 Absatz 1 (Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjiihrige erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfiosenentsehüdigung bei erwachsenen Versicherten. Auch in seiner Höhe soll er dieser Entschädigung entsprechen. Bei einem Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente von 900 Franken im Monat ergehen sich folgende Werte:
400 ZAK1OJ199
Hilflosigkeit I1i1floseiientschadigung Pflegebeitrag im Tag im Monat 1 davon bisher neu
schwer 720. 24. 21. 24.— mittel 450. 15. 13. 15. leicht 180. 6. 5. 6.
Der Ansatz für den Kostgeldbeitrag bei Anstaltsaufenthalt entspricht demje nigen des Kostgeldbeitrages gemäss Artikel 10 Buchstabe b IVV. Die dort vor genommene Anpassung bedingt auch hier eine Anpassung. Zu Artikel 22t (Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen) Für die Taggelder der IV gelten im allgemeinen die gleichen Ansätze wie für die Entschädigungen gemäss Bundesgesetz über die Erwerhsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Da die Erwerbsausfall- entschädigung für Alleinstehende lediglich 45 Prozent des massgebenden Ein- kommens beträgt, wird gemäss Artikel 24 IVG auf die Taggelder für allein- stehende Personen ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat hat diesen so festzu- setzen, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente. Der Zuschlag beträgt seit dein 1. Januar
1990 10 Franken er wird sich ab 1992 auf 11 Franken belaufen.
Zu Artikel 90 Absatz 4 (Reisekosten) Bei Abwesenheit vom Wohnort infolge Abklärung des Leistungsanspruches oder zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen werden dem Versi- cherten die Reisekosten vergütet und ein Zehrgeld ausgerichtet. Das Zehrgeld beträgt seit 1981 unverändert 8.50 Franken im Tag bei einer Ab- wesenheit vorn Wohnort von 5 bis 8 Stunden und 14 Franken im Tag hei Ab- wesenheit von mehr als 8 Stunden. Bei auswärtigem Übernachten werden die ausgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 25 Franken vergütet (dieser Ansatz wurde per 1. Janur 1984 von 21 Franken auf 25 Franken erhöht). Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik entwickelte sich der In- dex für Mahlzeiten im Gastgewerbe von 110,3 Punkten im Dezember 1980 auf 168,7 Punkte im April 1991. Der Index für Übernachtungen in Hotels stieg von 111,6 Punkten im Dezember 1984 auf 163.4 Punkte im April 1991. Die neuen Ansätze berücksichtigen diese Entwicklung sowie die im laufenden Jahr noch zu erwartende Teuerung. Die Vergütungen für das Zehrgeld dürf- ten jährlich etwa 600 000 Franken ausmachen.
Zu Artikel 105 Absatz 2 (Eingliederungsstätten und Anstalten) Siehe Ausführungen zu Artikel 10.
ZAK1G 1991 401
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
Änderung vom 21. August 1991
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.-
1 Die Verordnung vorn 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt gc ändert:
Art. 23a Beiträge Der Beitrag vorn Erwerhseinkornmen beträgt 0.5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt:
Jährliches Erwerhseinkomnien Beitraesansaiz in Prozenten in Franken des Erwerhseinkommens von mindestens aber weniger als
7200 13 200 0,269 13200 16200 0.276 16200 18000 0,282 18000 19800 0.288 19 800 21600 0.295 21 600 23 400 0.301 23400 25200 0,314 25 200 27 000 0,327 27 000 28800 0,340 28 800 30 600 0,353 30 600 32 400 0.365 32 400 34 200 0.378 34 200 36 000 0.397 36000 37 800 0.417 37 800 39 600 0,436 39 600 41 400 0,455 41 400 43 200 0.474
2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 18 bis 500 Franken im Jahr. Die Ar- tikel 28 bis 30 AHVV gelten sinngemäss. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
402 ZAK1O/1991
Erläuterungen zur Anderung der EOV auf den 1. Januar 1992
Zu Artikel 23a (Beiträge) Artikel 27 Absatz 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in gleicher Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Artikel 23a EOV in der geltenden Fassung verweist für die Berechnung des Beitrags- satzes auf die Artikel 16 und 21 AHVV. Im Sinne der Benutzerfreundlichkeit sind die Ansätze der sinkenden Skala nun auch in die EOV aufgenommen worden. Damit können die Beiträge an die EO aus der Verordnung ohne wei- teres abgelesen werden. Mit der Aufnahme der Täbclle wird der Artikel neu in zwei Absätze aufgeteilt. Das EOG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens die 7U entrichtenden Beitragssätze zu bestimmen. Dies hat er in Artikel 23a EOV getan. Da gemäss den Erläuterungen zu Artikel 6 der «Verordnung 92» der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen an die EO von
16 auf 18 Franken erhöht werden soll, muss im Zusammenhang damit auch
die EOV angepasst werden.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([LV)
Änderung vom 21. August 1991
Der Schn'>'i:erixclie Bwule.srai verordnet:
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergünzungsleistungen zur Alters-. Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs.2 Au fgeh oben
Art. 12 Mietwert und Einkommen aus tinternuete Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzge- bung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitikanton massgebend. 2 Fehlen solche Grundsütze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend.
Art. 16 Abzug für Unterhaltskosten Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohn- sitzkanton anwendbare Pauschalahzug. Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pausehalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare.
ZAK 10'1991 403
Art. 17 Bewertung des Vermögens Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die di- rekte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu be- werten. Fehlen solche Grundsätze, sind für die Bewertung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer für die Bewertung des Vermögens juristischer Personen massgebend. Die Kantone können bestimmen, dass die Grundsätze der Gesetzgebung über die di- rekte Bundessteuer für die Bewertung des Vermögens juristischer Personen massgebend sind. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung ein- geschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzu- setzen.
Art. 23 Abs. 3 Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten. Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 3 Abs.. 1 Bst. c ELG) anzurechnen.
Art. 56 Abs. 1 Das Bundesamt bestellt zwei Vertreter in die Stiftungsversammlung und einen Vertre- ter in den Stiftungsrat der Stiftung Pro Seneetute, zwei Vertreter in den Zentralvorstand der Vereinigung Pro Infirinis und einen Vertreter in den Stiftungsrat der Stiftung Pro Juventute. Diese Vertreter haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder dieser Organe. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1992 Zu Artikel 11 (Bewertung des Naturaleinkommens) Die Arbeit, welche die Durchführungsstellen hei der Prüfung, ob die in Absatz
1 vorgesehenen Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig
sind, zu machen haben, sind beträchtlich. Im Vergleich zum angestrebten Ziel erscheint sie als unverhältnismässig. Zudem sind wenige Fälle davon betrof- fen. Daher wird die Bestimmung aufgehoben.
Zu den Artikeln 12, 16 und 17 (Mietwert und Einkommen aus Untermiete; Abzug für Unterhaltskosten von Gebäuden; Bewertung des Vermögens)
1. Artike12
Die Änderung ist im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 17 ELV zu sehen. Wenn bereits für die Bewertung des Vermögens auf die kantonale
404 ZAK1O/1991
Steuergesetzgebung abgestellt wird, ist es sinnvoll, auch für den Ertrag aus dem Vermögen auf diese abzustellen. Absatz 2 des Artikels stellt eine Auffang- norm vor.
Artikel Auch diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel
17 ELV. Da für die Bewertung des Vermögens auf die kantonale Steuergesetz-
gebung abgestellt wird, ist diese auch für den Pauschalabzug massgebend. Ab- satz 2 stellt eine Auffangnorm dar.
Artikel 17 Allg cm ei n es Die geltende Bestimmung bereitet bei Liegenschaftsbesitz Schwierigkeiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 1987 entschieden, dass eine Ab- weichung von 20 Prozent zwischen der kantonalen und der bundessteuerrecht- liehen Bewertung als wesentlich im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 ELV gelte (vgl. BGE 113V 190 bzw. ZAK 1988S. 19 1) und daher in solchen Fällen nicht auf die kantonale Steuerschatzung abgestellt werden kann. Wie hoch die Ab- weichung in den einzelnen Kantonen ist, ergibt sich aus dem von der Eidge- nössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kreisschreiben betreffend «Regeln für die Bewertung der Grundstücke in der Veranlagungsperiode . ..
Die Durchführungsstellen stehen vor etlichen Problemen. Sie müssen zum einen wissen, oh es sich um ein landwirtschaftliches oder ein nichtlandwirt- schaftliches Grundstück handelt. Bei den nichtlandwirtschaftlichen Grund- stücken gibt es in einigen Kantonen unterschiedliche Aufwertungssätze für Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser (z.B. 1989/90 Kanton Aargau: Der Bundessteuerwert beträgt in der Regel I00% des kantonalen Steuerwertes für Mehrfamilienhäuser und 140% für Einfamilienhäuser) oder für Neubauten der Jahre 1971-1988 sowie für in diesen Jahren erworbene Liegenschaften einerseits und für die restlichen Grundstücke anderseits (z.B. Kanton Glarus). Derartige Unterscheidungen treffen zu müssen, ist nicht einfach.
Die Ergänzungsleistungen werden mehrheitlich von den Kantonen finanziert (1990 betrug der Bundesanteil knapp 23 Prozent). Bei dieser Sachlage er- scheint es richtig, grundsätzlich auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze ab- zustellen. Im übrigen haben die Kantone bereits heute die Möglichkeit, ver- schiedene Beträge nach den Verhältnissen in ihrem Kanton festzulegen, z.B. die Begrenzung der Heimkosten und den Betrag für persönliche Auslagen, um die wesentlichsten zu nennen.
ZAK1O/1991 405
Bemerkungen zu den einzelnen Absätzen: Absatz 1: Neu sind die kantonalen Bewertungsgrundsätze massgebend. Da solche in verschiedenen Steuergesetzen (z.B. betreffend Vermögens-, Grund- stückgewinn-, Erbschaftssteuer) enthalten sein können, wird bestimmt, welche Steuer als Anknüpfungspunkt gilt. Absatz 2: Dieser Absatz enthält eine Auffangnorm. Sie kommt zur Anwen- dung, wenn ein Kanton das Vermögen nicht mehr besteuern sollte (zur Zeit besteuern alle Kantone das Vermögen) oder wenn in der Gesetzgebung zur Vermögenssteuer Bewertungsgrundsätze fehlen. Absatz 3: Im Vernehmlassungsverfahren haben einige Kantone gewünscht, weiterhin auf die Bewertungsgrundsätze bei der direkten Bundessteuer abstel- len zu dürfen. Dieser Absatz gibt den Kantonen die Möglichkeit zu bestim- men, dass die bisherigen Grundsätze Anwendung finden. Absatz 3: Der Verkehrswert, d.h. der Wert, den eine Liegenschaft im norma- len Geschäftsverkehr besitzt, liegt erfahrungsgemäss erheblich höher als der Steuerwert. Solange ein EL-Bezüger bzw. eine in der Berechnung eingeschlos- sene Person (z.B. der Ehegatte) in der Liegenschaft wohnt, ist eine Aufwer- tung auf den Verkehrswert nicht gerechtfertigt. Sobald ihm das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient, sollte der Wert, den die Liegen- schaft verkörpert, voll angerechnet werden können. Es wäre nicht richtig, auf Kosten der EL eine Liegenschaft für die Erben erhalten zu können. Zudem sollte derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld hat, gegenüber dem Liegenschaftsbesitzer nicht benachteiligt werden. Zu Artikel 23 (Zeitlich massgebendes Einkommen und Vermögen) Vor der zweiten ELG-Revision wurden die AHV/IV-Renten voll angerechnet, die übrigen Renten und Pensionen dagegen privilegiert wie das Erwerbsein- kommen. In Artikel 23 Absatz 3 ELV wird daher nur für die AHV/lV-Renten bestimmt, dass nicht auf das Vorjahr abzustellen ist, sondern auf das laufende Jahr. Mit der Aufhebung der Privilegierung für die übrigen Renten und Pen- sionen rechtfertigt es sich nicht mehr, für diese weiterhin auf das vergangene Kalenderjahr abzustellen. Zu Artikel 56 (Vertretung des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen) Die Schweizerische Stiftung Pro Senectute hat ihre Stiftungsurkunde geän- dert. In der Stiftungsversammlung (Art. 5 der Stiftungsurkunde) sind zwei Vertreter des Bundes und im Stiftungsrat (Art. 7) ist ein Vertreter des Bundes. Das Direktionskomitee besteht nicht mehr. Die Verordnung ist nun dieser ge- änderten Situation anzupassen. Zudem soll das Bundesamt die Vertreter be- stellen können. Dies dient der Entlastung des Departernentes.
406 ZAK1O/1991
Durchführungsfragen Änderungen betreffend Hilfsmittel-Depots' (Anhang 1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)
Wallis Das von der Karosserie Torsa in Siders geführte Depot wurde aufgehoben. Unter Siders ist folgende Eintragung zu machen: SAH B Av. des Platanes 11
3960 Siders
Tel. 027/55 5848 Allgemeine Hilfsmittel Das in der Eingliederungs- und Dauerwerkstätte in Busch geführte Depot wurde aufgehoben. Die Eintragung ist ersatzlos zu streichen.
Neuenburg - Die Adresse der Fondation Suisse pour les Tlthses heisst neu: Charmettes 10 b, 2006 Neuchätel 6. Neue Tel.-Nr. 038/3043 20.
Zürich
Neues Depot: ah 1. Oktober 1991 Brüttisellen SAHB Allgemeine Hilfsmittel, medi- Regionales Hilfsmittelzentrum zinisch-technische Geräte, Zürichstrasse 44 soweit diese nicht in einem
8306 Brüttisellen Spital gelagert werden
Tel.01 8332020 können. Das bisherige Depot in der Orthopädischen Klinik Balgrist in Zürich wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr.306
ZAK1O/1991 407
Berufliche Vorsorge Auskunft in der beruflichen Vorsorge' (Art. 89 b11 Abs. 2 ZGB; Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versi- cherten)
Die Regelung und Praxis der Auskunft in der beruflichen Vorsorge hat in ver- schiedener Hinsicht zentrale Bedeutung. Die richtige, verständliche, umfas- sende und aktuelle Auskunft ist ein wichtiges Instrument der Versicherten zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Ansprüche, und für die Vorsorgeein- richtung ist sie eine Möglichkeit, die Beziehung zwischen ihr und den Versicher- ten zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu gestalten. Nicht zu betonen ist, dass mit einer guten Auskunftspraxis das hie und da bestehende Unbehagen über die Komplexität und Kompliziertheit der Zweiten Säule vermindert werden kann.
Auskunftspflicht bei Sammeleinrichtungen Nach Artikel 89bi, Absatz 2 ZGB und gemäss den bundesrätlichen Weisungen vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten (BB1 1988 II 641) obliegt die Aus- kunftspflicht der Vorsorgeeinrichtung als solcher. Rechts- und handlungsfä- hig ist nämlich einzig die Vorsorgeeinrichtung dem durch den einzelnen Ar- beitgeberanschluss bei einer Sammeleinrichtung errichteten «Vorsorgewerk» kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Versicherten und Dritte können sich demnach grundsätzlich bei einer Sammelstiftung an die Gesamteinrich- tung halten und dürfen von dieser nicht an das einzelne Vorsorgewerk verwie- sen werden. Anderslautendc interne Abmachungen können ihnen nicht entge- gengehalten werden. Dem Versicherten bleibt es jedenfalls unbenommen. sich für Auskünfte an seine Vorsorgeeinrichtung als solche zu wenden. Eine Sammeleinrichtung kann sich allerdings so organisieren, dass wesent- liche Aufgaben der Geschäftsführung von den Vorsorgewerken ausgeführt werden. Nach aussen tritt dabei aber trotzdem die Gesamteinrichtwig als Rechtsperson in Erscheinung. Entweder handelt sie selbst oder ein durch sie Beauftragter (z.B. Vertreter des Vorsorgewerkes) in ihrem Namen und mit Wirkung für sie.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 19
408 ZAK1c«1991
Im Rahmen ihrer Organisation kann die Sammeleinrichtung ihre Vorsorge- werke als unmittelbare Kontaktstellen zu den Versicherten bezeichnen, so dass sämtliche Anfragen, Informationen, Anweisungen usw. über diese laufen. An- derseits ist die Übertragung von solchen Aufgaben nicht zwingend erforder- lich, auch dann nicht, wenn die paritätische Verwaltung auf Stufe der Vor- sorgewerke organisiert ist. Die alltägliche Geschäftsführung wird nämlich in der Regel nicht vom Stiftungsrat oder vom paritätischen Organ des Vorsorge- werkes persönlich betreut. Vielmehr wird damit eine Geschäftsstelle be- auftragt. Hat der Versicherte hei Sammelstiftungen Anspruch auf direkte, d.h. mate- rielle Auskunft durch die Stiftung, auch wenn diese so organisiert ist, dass der Kontakt mit den Versicherten über das Vorsorgewerk herzustellen ist? Ein Be- dürfnis nach solchen Direktinformationen besteht z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein legitimes Interesse daran hat, dass sein Arbeitgeber von seinem Auskunftsbegehren nichts erfährt. Dies kann insbesondere bei Erkun- digungen nach der Höhe der Freizügigkeitsleistung der Fall sein. Wenn sich der Versicherte an die im Rahmen des Vorsorgewerkes organisierte paritäti- sche Verwaltung, in der sein Arbeitgeber oder dessen Vertreter Einsitz haben, oder an Mitarbeiter im Personalwesen, die das Vorsorgewerk betreuen, wen- den muss, ist die Vertraulichkeit der Behandlung solcher Anfragen nicht ge- währleistet. Dies kann die faktische Durchsetzung der Informationsansprüche der Arbeitnehmer beträchtlich erschweren. Die Autonomie der Vorsorgeein- richtung, sich nach ihrem Gutdünken zu organisieren, steht somit in Konflikt mit dem aus dem arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sich ergebenden Anspruch auf vertrauliche Behandlung seiner Anfrage im Be- reich des Vorsorgeverhältnisses. Aus dem Sinn und Zweck von Artikel 86 BVG ergibt sich, dass Auskunftsbe- gehren der Versicherten zu keinen negativen Auswirkungen auf ihr Arbeits- verhältnis führen dürfen. Der Arbeitnehmer hat einen legitimen Anspruch darauf', dass der Arbeitgeber wegen allfälliger Interessenkollisionen von seiner Anfrage keine Kenntnis erhält. Eine Verletzung der Schweigepflicht durch die Vorsorgeeinrichtung könnte unter Umständen sogar einen Schadenersatzan- spruch des Versicherten begründen. In den Sammeleinrichtungen ist somit or- ganisatorisch die Möglichkeit zu schaffen, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Auskunft in der Weise zu erteilen, dass der Arbeitgeber und andere mit der Geschäftsleitung der betreffenden Unternehmung betraute Personen da- von nichts erfahren. Die Sammeleinrichtungen wie auch die übrigen Einrichtungen können dieses Problem z.B. dadurch lösen, dass wichtige, den Versicherten besonders und persönlich interessierende Daten wie die Freizügigkeitsleistung periodisch auf einem Versicherungsausweis mitgeteilt werden.
ZAK 10/1991 409
Fachliteratur Kündig Markus: Volksinitiative von SPS/SGB zum Ausbau von AHV und IV. Zusammenfassung des Referats gehalten an der Hauptversammlung des Schweizerischen Verbands für privatwirtschaftliche Personalvorsorge. 7 Seiten. 1991. Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich. Mürner Christian: Behinderung als Metapher. Pädagogik und Psychologie zwischen Wissenschaft und Kunst am Beispiel von Behinderten in der Literatur.
275 Seiten. Fr. 38.—. Verlag Paul Haupt, Bern.
Reihe «Altenpflege: Aus- und Fortbildung durch Video,>: Parkinsonsche Krankheit - Leben gegen Widerstand. Der zweite Film in dieser Video-Reihe gibt nebst Erläuterungen über Symptome und Ursachen der Krankheit sowie über Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung vor allem Hinweise für Pflege- kräfte oder für Angehörige von Parkinson-Kranken. Eine Begleitbroschüre liefert er- gänzende Informationen. Die VHS-Kassette mit 30 Minuten Spieldauer ist unter Bestellnummer 18435 zum Preis von DM 148.— erhältlich beim Curt R.Vincentz Verlag, Hannover.
Parlamentarische Vorstösse
91.3248 Interpellation Cavadini vom 21. Juni 1991
betreffend die Vermögensfreibeträge bei den EL Nationalrat Cavadini hat folgende Interpellation eingereicht «Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt die Steuerbehörde das Vermögen der betreffenden Person. Die Höhe des Vermögens kann die Ergän- zungsleistung stark beeinflussen. Dies ist zum Beispiel schon dann der Fall, wenn ein einfaches Wohnhaus oder ein kleines, vom Eigentümer bepflanztes Grundstück vorhanden ist. Die beträchtliche Heraufsetzung der Schätzungswerte in den letzten Jahren wirkt sich auf die Höhe der Ergänzungsleistung aus, ohne dass die Einkünfte der betref- fenden Person zugenommen haben. Heute bleibt das Vermögen bei der Berech- nung der Ergänzungsleistungen unberücksichtigt, wenn es bei Alleinstehenden
20000 Franken, bei Ehepaaren 30000 Franken und bei Waisen 10000 Franken
410 ZAK1O/1991
nicht übersteigt. Diese Beträge sind seit 1971 nicht mehr erhöht worden. Eine Revi- sion drängt sich auf und wird anscheinend auch geprüft. Ich stelle darum dem Bun- desrat die folgenden Fragen: Wann wird er die erwähnten Vermögensfreibeträge einer Revision unterziehen? Meint er nicht, die erwähnten Beträge seien mindestens an die seit 1971 aufge- laufene Teuerung anzupassen? Dies ist schon dadurch gerechtfertigt, dass die un- beweglichen Vermögen in der Zwischenzeit in der Regel um weit höhere Prozent- sätze gestiegen sind.» (10 Mitunterzeichner)
Die schriftliche Antwort des Bundesrates vom 28. August 1991 lautet: «Mit der Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV hat der Bundesrat die Vermögensfreibeträge wie folgt erhöht: für Alleinste- hende von 20000 auf 25000 Franken, für Ehepaare von 30000 auf 40000 Franken und für Waisen von 10000 auf 15000 Franken. Die Mehrausgaben werden auf 21 Mio Franken geschätzt. Eine Anpassung der Freibeträge im Ausmass der seit 1971 aufgelaufenen Teuerung, d.h. um über 100 Prozent auf mehr als 40000 Franken für Alleinstehende, 60000 Franken für Ehepaare und 20000 Franken für Waisen, wäre angesichts der finanziellen Situation des Bundes und der Kantone zu weit gegan- gen (s. dazu auch ZAK 1991 S.338). Im übrigen hat sich der Bundesrat bereiterklärt, das Postulat Spoerry vom 7. Februar
1990 entgegenzunehmen. Dieses verlangt, zu prüfen, ob AHV-Rentnern, deren
Einkommen grundsätzlich zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde, denen aber wegen ihres Vermögensbesitzes in Form von selbstbenutztem Wohneigentum keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, nicht grundbuchlich abgesicherte Vorschusszahlungen gewährt werden könnten. Schliesslich hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1992 die Verordnung über die EL geändert. Danach sind insbesondere für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung künftig in der Regel nicht mehr die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer, sondern jene der Gesetzgebung über die direkte Steuer des Wohnsitzkantons massgebend. In Zu- kunft wird somit in einem Teil der Kantone auf eindeutig tiefere Werte abgestellt.»
In der Herbstsession behandelte Vorstösse Der Nationalrat behandelte am 18. September die vom Ständerat bereits angenom- mene Motion Hänsenberger (ZAK 1991 S. 27) betreffend eine neue Verfassungs- grundlage für die Ergänzungsleistungen zur AHV/lV; er überwies den Vorstoss lediglich in der Form eines Postulates. Der Ständerat befasste sich am 25. September mit zwei Motionen, welche die um- gehende Inangriffnahme einer weiteren AHV-Revision verlangen. Die Motion Küchler (ZAK 1991 S.201) nennt dabei als Hauptziele die Berücksichtigung der demographischen und gesellschaftlichen Wandlungen, während die Motion Schoch (ZAK 1991 S.201) die Ziele genauer definiert, nämlich insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau mit einem generellen Rentenalter von 65 Jah- ren. Umstritten war im Rat vor allem dieses letztgenannte Ziel. Er stimmte jedoch dem Vorstoss in unverändertem Wortlaut mit 16 zu 9 Stimmen als Postulat zu. Die Motion Küchler wurde oppositionslos ebenfalls als Postulat überwiesen. Bundes- präsident Cotti hatte vorgängig versprochen, die Anliegen in der nächsten Legis- laturperiode zu realisieren.
ZAK 10/1991 411
Bundespräsident Cotti beantwortete am 26. September im Ständerat die Interpella- tion Küchler(ZAK 1991 S.306). Seine Ausführungen decken sich im wesentlichen mit der schriftlich erteilten Antwort zur Interpellation Döglise (ZAK 1991 S.355). Gleichentags kam im Ständerat auch die Motion Piller (ZAK 1991 5.305) zur Spra- che. Diese fordert insbesondere die Schaffung eines Bundesgesetzes zur Förde- rung von Familien mit Kindern. In seiner Stellungnahme kündigte Bundespräsident Cotti Massnahmen zur Harmonisierung der Familienpolitik an. Den verbindlichen Auftrag zur Schaffung eines Familienförderungsgesetzes könne er jedoch nicht entgegennehmen, da hiermit in den Zuständigkeitsbereich der Kantone eingegrif- fen würde. Der Rat überwies demzufolge den Vorstoss nur als Postulat.
M itteilu Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens und weiteres Vorgehen
Vom 7. Januar bis 31. März 1991 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar- tement (EJPD) bei den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge durchgeführt (s. ZAK 1991 S.79). Der Bundesrat hat nun vom Ergebnis Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, eine Botschaft zuhanden des Parlaments auszuarbeiten. Kantone, Parteien und interessierte Organisationen erachten eine neue Freizügig- keitsordnung einhellig als nötig und dringlich. In bezug auf den Umfang der Neure- gelung, den gesetzestechnischen Weg (OR-Revision oder Spezialgesetz) und die Art der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gehen jedoch die Meinungen aus- einander. Arbeitnehmerverbände nehmen fast durchwegs Positionen ein, die denjenigen der Arbeitgeberorganisationen und Pensionskassenverbände diametral entgegenste- hen. Die Arbeitnehmerverbände begrüssen die Harmonisierung von Ein- und Aus- trittsleistung, weil sie dem Arbeitnehmer ermöglicht, ohne Verlust an Vorsorge- schutz die Pensionskasse zu wechseln. Sie werden von der Sozialdemokratischen Partei und in vielen Teilen vom Landesring unterstützt. Die Pensionskassen- und Arbeitgeberverbände sowie die bürgerlichen Parteien (CVP FDP SVP) und die Li- beralen möchten demgegenüber lediglich die Austrittsleistung regeln und erhöhen, lehnen aber jede weitergehende Regelung als Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Pensionskassen ab. Die Kantone Aargau, Glarus, Neuenburg, Zug und Zürich leh- nen den Vorentwurf generell ab. Bern, Basel-Land, Tessin, Waadt, Wallis und Jura stimmen im allgemeinen zu. Die übrigen Kantone suchen einen vermittelnden Weg.
412 ZAK 10/1991
Für den Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz wechselt, sind aber die Bestimmun- gen des Vorsorgevertrags mit der neuen Vorsorgeeinrichtung ebenso wichtig wie die Höhe der Freizügigkeitsleistung, die er von der früheren Vorsorgeeinrichtung erhält. Nur wenn die Deckung des bisherigen Vorsorgeschutzes gewährleistet ist, sind die «goldenen Fesseln)> gelöst und die Mobilität der Arbeitskräfte erreicht. Würde nur die Austrittsleistung gesetzlich geregelt, könnten die Vorsorgeeinrich- tungen ihre Eintrittsleistung selber frei bestimmen. Höhere Austrittsleistungen könnten mit höheren Eintrittsleistungen finanziert werden und somit würde sich an der heutigen Situation kaum etwas ändern. Aufgrund dieser Überlegungen will der Bundesrat am Konzept des Vorentwurfs festhalten und sowohl den Austritt aus der alten wie auch den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung regeln. Allerdings sollen dort Korrekturen vorgenommen werden, wo es um berechtigte Anliegen der Vor- sorgeeinrichtungen geht. Die Botschaft soll voraussichtlich bis Ende 1991 vorliegen. Bereits am 26. Juni
1991 hatte der Bundesrat die vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband ein-
gereichte Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» abgelehnt (s. ZAK 1991 S.308), da sich eine Regelung der Freizügigkeit auf Verfas- sungsebene nicht aufdrängt und die Anliegen der Initianten im Rahmen der laufen- den Gesetzgebungsarbeiten berücksichtigt werden können.
Oktober 1991 - Monat der Familie
Als Rahmenprogramm zur 22. Europäischen Familienministerkonferenz vom 15. bis 17. Oktober 1991 in Luzern finden verschiedene zusätzliche Veranstaltungen statt, und es werden zwei neue Publikationen präsentiert.
Internationaler Meinungsaustausch zum Thema «Familienpolitik und Dezentralisation» Vom 15. bis 17. Oktober treffen sich in Luzern die Familienminister der Europarat- Staaten und ihre Delegierten zur 22. Europäischen Familienministerkonferenz (EFMK). Ziel der Konferenz ist der aktive Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den europäischen Familienministern. In einem ersten Teil werden die «Chancen und Schwierigkeiten der dezentralen Familienpolitik» beleuchtet. Im zweiten Konfe- renzblock kommen «Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene» zur Sprache. In der dritten Arbeitssitzung wird das «Internationale Jahr der Familie 1994» Gegen- stand des Meinungsaustausches sein. Präsidiert wird die 22. Europäische Familienministerkonferenz von Bundespräsi- dent Cotti. Als Organisator zeichnet das Bundesamt für Sozialversicherung. Die Konferenz wird seit 1959 alle zwei Jahre durchgeführt. Letztmals war die EFM K
1967 in der Schweiz zu Gast.
Neben bekannten Persönlichkeiten wie Catherine Lalumire, Generalsekretärin des Europarates, Hannelore Rönsch, Familienministerin in Deutschland, und Henrik Sokalsky, Delegierter der UNO für das «Internationale Jahr der Familie 1994», sind erstmals auch die Familienminister aus Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und Bulgarien an der 22. Europäischen Familienministerkonferenz anwesend.
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Nationale und regionale Familienpolitik Neben der Familienministerkonferenz finden auch mehrere Veranstaltungen im Raum lnnerschweiz rund um das Thema «Familie» statt. Die Pro Familia Schweiz organisiert am 11. Oktober 1991 ein Symposium zum Thema «Regionale Familien- politik und neue Solidaritäten». Die Höheren Fachschulen für soziale Berufe, Lu- zern, veranstalten am 29. Oktober in Zusammenarbeit mit der Caritas Kanton Luzern und Caritas Schweiz eine Impulstagung mit dem Titel «Familienpolitik in der Inner- schweiz».
«Familie ins Bild gesetzt» Den Auftakt zum «Monat der Familie» bildet die Vernissage vom 9. Oktober 1991 zur Foto-Ausstellung im Bahnhof Luzern. Studenten und Studentinnen der Foto- klasse der Schule für Gestaltung in Zürich präsentieren Foto-Geschichten, in denen sie ihre eigenen Familiensituationen verarbeitet haben. Die Foto-Ausstellung wird mit Plakaten von Studenten an der Ecole cantonale d'art de Lausanne ergänzt, die das Thema Familie ebenfalls sehr aussagekräftig visualisiert haben.
Neue Publikationen Die Bedeutung der 22. Europäischen Familienministerkonferenz in Luzern und des «Monats der Familie» wird durch die Herausgabe von zwei Publikationen unterstri- chen. Der Staatsrechtler Thomas Fleiner-Gerster, der Soziologe Kurt Lüscher und der Demograph Piere Gilliand haben im Auftrag des Departementes des Innern ein Buch zum Thema «Die Familie in der Schweiz» realisiert. Über 20 namhafte Schweizer Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen nehmen zu Fragen wie Fami- lienformen oder Rollenverteilung Stellung. Zudem werden die Leser und Leserin- nen über die aktuellen Aufgaben und Herausforderungen im Bereich Familie und Gesellschaft informiert. Die zweite Publikation wird von der Zentralstelle für Familienfragen des Bundes- amtes für Sozialversicherung herausgegeben. Die «Sondernummer des Informa -
tionsbulletins für Familienfragen» dokumentiert die Praxis der regionalen Familien- politik in den Kantonen Luzern, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Tessin, Waadt und Jura und enthält einen Beitrag über das System der Familien-Ausgleichskassen in der Schweiz.
AHV-Volksinitiative zustandegekommen Wie die Schweizerische Bundeskanzlei mitteilte, ist die vom Schweizerischen Ge- werkschaftsbund eingereichte Volksinitiative «zum Ausbau von AHV und IV» mit insgesamt 118264 gültigen Unterschriften zustandegekommen. Ihr Wortlaut ist auch in ZAK 1990 Seite 385 nachzulesen.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitrage; massgebendes Einkommen bei Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 29Juli 1991 i.Sa. P.C.
Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV. Invalidenrenten ausländi- scher Sozialversicherungen gehören zum massgebenden Rentenein- kommen. Diese Regelung entspricht der geltenden Praxis. wonach Nichterwerbstätige zwar auf Leistungen der schweizerischen AHV/IV keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben, wohl aber auf den Leistungen anderer Sozialversicherungen. Sie stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 4 Abs. 1 BV dar, noch kann darin ein Verstoss gegen Art. 14 EMRK erblickt werden (Erw. 3c u. d). An der Rechtsprechung, wonach die vom nichterwerbstätigen Ehe- mann geschuldeten Beiträge auch aufgrund des Vermögens der Ehefrau bestimmt werden, ist auch unter der Herrschaft des neuen Eherechts festzuhalten (Erw. 4b).
PC. ist Bezüger einer Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherung Eng- lands. Gegen die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse über die von ihm zu bezahlenden Beiträge als Nichterwerbstätiger wandte sich P.C. mit der Begründung, die Invalidenrente sei analog zu den Renten der schweizeri- schen AHV/IV nicht ins massgebende Renteneinkommen miteinzubeziehen. Ausserdem sei das Vermögen seiner Ehefrau auszuscheiden. Die kantonale Re- kursbehörde und das EVG wiesen die Begehren von PC. ab. Aus den Erwä- gungen der eidgenössischen Gerichtsinstanz: . . . (Kognition) (Rechtliche Grundlagen für die Festsetzung der Beitrage Nichterwerbs- . . .
tätiger) 3a. Wie die kantonale Instanz richtig ausgeführt hat, ist der Begriff des Ren- teneinkommens nach der Rechtsprechung des EVG im weitesten Sinne zu ver- stehen (BGE 105V 243, ZAK 1980 S. 264; ZAK 1990 S. 429, 1985 S. 117,
1975 S. 27). Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vor-
wand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Ent-
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scheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt des Versicherten bei- tragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozia- len Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 107 V 69, ZAK 1982 S. 82, und BGE 105 V 243, ZAK 1980 S. 264; ZAK 1985 S. 118; Käser, Unter- stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 10.16, S. 185). Als die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussendes Renten- einkommen hat die Rechtsprechung insbesondere betrachtet: die Invaliden- renten der Militärversicherung (EVGE 1949 S. 177, ZAK 1949 S. 504), die Lohnersatz darstellenden Taggelder der Krankenversicherung (ZAK 1980 S.224), die Renten der Zweiten Säule und die Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei dessen Pensionierung erbringt (ZAK 1988 S. 169), die Invalidenrenten und Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (BGE
107 V 69, ZAK 1982 S. 82), die Erwerbsausfallrenten einer privaten Lebens-
versicherungs-Gesellschaft und die Renten, welche von einer ausländischen Versicherungseinrichtung Kriegsopfern erbracht werden (ZAK 1985 S. 117). Dagegen werden praxisgemäss die Renten der AHV und der IV bei der Bei- tragsberechnung nicht berücksichtigt (BGE 107V 69, ZAK 1982 S.82).
b. Verwaltung und Vorinstanz haben die Invalidenrente des Beschwerdefüh- rers aus der englischen staatlichen Versicherung, gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung, als beitragspflichtiges Renteneinkommen qualifiziert. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, für die Ungleichbehandlung von Bezügern ausländischer Sozialversicherungsren- ten gegenüber Empfängern von Renten der schweizerischen AHV/IV bestehe keine gesetzliche Grundlage. Gegenteils seien im Steuerrecht die Renten aus- ländischer öffentlichrechtlicher Sozialversicherungen jenen der schweizeri- schen Sozialversicherung ausdrücklich gleichgestellt. Die Rechtsprechung des EVG, wonach Leistungen ausländischer Sozialversicherer als Renteneinkom- men zu berücksichtigen seien, nicht aber solche der schweizerischen AHV/IV, widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 4 BV und verstosse gegen Art. 14 EMRK. Die im vorinstanzlichen Entscheid für die Ungleichbe- handlung angeführten sachlichen Gründe hielten einer objektiven Betrach- tung nicht stand. Insbesondere das Argument, die Renten der schweizerischen AHV/IV seien bei der Beitragsfestsetzung nicht zu erfassen, weil die Beitrags- erhebung auf versicherungseigenen Leistungen zu einer Selbstfinanzierung des Sozialversicherers führen würde, stelle keinen sachlich objektiven Grund dar. Denn damit werde nur die nationale Situation der Ausgleichskassen be- rücksichtigt, nicht aber die sozialen Verhältnisse der Nichterwerbstätigen. Diese würden durch eine schweizerische Invalidenrente genau gleich beein- flusst wie durch eine ausländische; die Benachteiligung von Bezügern aus- ländischer Invalidenrenten gegenüber schweizerischen Invalidenrentnern sei somit sachlich nicht gerechtfertigt.
416 ZAK 10/1991
Dieser Auffassung ist vorab entgegenzuhalten, dass der Begriff des Renten- einkommens nach Art. 28 Abs. 1 AHVV vom steuerrechtlichen Rentenbegriff unabhängig ist (BGE 104V 183, ZAK 1979 S. 346; ZAK 1985 S. 117 Erw. 2a). Die steuerrechtliche Behandlung von schweizerischen und ausländischen So- zialversicherungsleistungen ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Beitragserhebung deshalb ohne Belang. Hinsichtlich der geltend gemachten rechtsungleichen Behandlung von Bezu- gern ausländischer Invalidenrenten gegenüber Empfängern von Leistungen der schweizerischen AHV/IV ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtspre- chung des EVG grundsätzlich alle Sozialversicherungsleistungen, welche die finanziellen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen, beitragspflich- tig sind. Von diesem Grundsatz ist das EVG in Bestätigung der Verwaltungs- -
praxis (vgl. BG E 107 V 68, ZAK 1982 S. 82) nur im Bereich der AHV/IV ab- gewichen, weil die Beitragserhebung auf versicherungseigenen Leistungen zu einer Selbstfinanzierung des Sozialversicherers führen würde. Sämtliche Lei- stungen von anderen Versicherungen, wie der obligatorischen Unfall-, Mili- tär-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung, unterliegen jedoch der Beitrags- pflicht. Unter diesem Gesichtspunkt stellt die Erfassung von Renten ausländi- scher Sozialversicherungen bei der Beitragsfestsetzung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 4 Abs. 1 BV dar. Der Beschwerdeführer kann die vom Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AHVV abweichende Behandlung der Bezüger von Renten der schweizerischen AHV/IV nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn es liegt dieser Ausnahmeregelung insoweit ein anderer Sach- verhalt zugrunde, als hier die Beitragserhebung auf versicherungseigenen Lei- stungen zur Diskussion steht. Massgeblich für die unterschiedliche Behand- lung ist nicht die Frage, ob der Versicherte eine Invalidenrente oder eine andere Sozialversicherungsleistung bezieht, sondern die Tatsache, dass bei den Ren- ten der AHV/IV derselbe Versicherer Leistungen erbringt, welcher Beitrage for- dert. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EVG in ZAK 1985 S. 117 Erw. 2b in fine die Praxis, wonach Renten der AHV/IV beitragsfrei sind, zwar nicht in Frage gestellt, jedoch auf die diesbezügliche Kritik des kantonalen Gerichts hingewiesen hat. Auch im vorliegenden Fall braucht diese Rechtsprechung nicht überprüft zu werden; die Beitragserhebung auf der Invalidenrente des Beschwerdeführers entspricht jedenfalls der geltenden Regelung, wobei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 4 Abs. 1 BV zu vernei- nen ist.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die angewandte Rechtspre- chung vertosse gegen Art. 14 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung ist «der Ge- nuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten .ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist».
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Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem von der Konvention gebotenen Schutz nur insoweit selbständige Bedeutung zu, als er den von den Verfassun- gen und Gesetzen des Bundes und der Kantone gewährten Schutz übersteigt (BGE 105V 3, ZAK 1979 S. 261 mit Hinweisen, 104 la 18). Das in Art. 14 EM RK postulierte Diskriminierungsverbot enthält keinen selbständigen und allgemeinen Rechtsgleichheitssatz. Aus dem Wortlaut der genannten Bestim- mung ergibt sich, dass dieses Diskriminierungsverbot nur in bezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten gilt. Art. 14 EMRK hat deshalb lediglich akzessorische Bedeutung, indem er die diskrimi- nierende Auslegung oder Anwendung der in der EMRK oder in den Zusatzpro- tokollen aufgezählten Rechte und Freiheiten untersagt, während die Diskrimi- nierung in Rechtsgebieten, die durch die Konvention bzw. die Zusatzproto- kolle nicht geschützt sind, nicht als Konventionsverletzung gerügt werden kann (BGE 105V 3f., ZAK 1979 S. 26 mit Hinweisen). Die EMRK und die von der Schweiz ratifizierten Zusatzprotokolle enthalten über die im vorliegenden Fall streitige Frage der Beitragserhebung auf Sozial- versicherungsleistungen keine Vorschriften. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf eine Konventionsverletzung berufen.
4a. Im weiteren rügt der Beschwerdeführer den Einbezug des Vermögens sei- ner Ehefrau in die Beitragsbemessung. Ein solches Vorgehen halte vor dem neuen Eherecht nicht stand. Gemäss Art. 201 ZGB, wonach jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut selber verwalte, nutze und darüber verfuge, sei das Vermögen klar getrennt, so dass die Sozialversicherungsbei- träge des einen Ehepartners nicht aufgrund des Vermögens des andern festge- stellt werden dürfen.
b. Das EVG hat unter der Herrschaft des bis Ende 1987 gültig gewesenen Eherechts in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die vom nichter- werbstätigen Ehemann geschuldeten Beiträge auch aufgrund des Vermögens der Ehefrau bestimmt werden, und zwar unabhängig vom Güterstand der Ehe- leute und der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau und ohne Berücksichti- gung der Tatsache, ob der Ehemann einen Nutzen aus dem Vermögen der Ehe- frau zieht oder nicht (BGE 105V 243, ZAK 1980 S.264 Erw. 2; BGE 103V 49, ZAK 1978S. 29; BGE 98V 93, ZAK 1972 S. 576 Erw. 2; ZAK 1969 S. 370; nicht publiziertes Urteil R. vom 3. Februar 1984). Diese Rechtsprechung stutzte sich auf die gesetzliche Regelung, wonach die Ehefrau unter jedem Gü- terstand und auch mit ihrem Sondergut verpflichtet war, zur Tragung der ehe- lichen Lasten einen Beitrag zu leisten. Dies bedeute einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine Beeinflussung der ökonomischen Lage des Ehemannes; unerheblich sei, ob er die Beitragspflicht der Ehefrau in Anspruch nehme oder nicht, es genüge, dass das Gesetz ihm diese Möglichkeit einräume (nicht publi- ziertes Urteil R. vom 3. Februar 1984). Auch unter dem seit 1. Januar 1988 in Kraft stehenden Eherecht gilt die ehe- liche Beistands- und Unterhaltspflicht (Botschaft über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11 Juli 1979, BBI 1979 11 1250). Ge-
418 ZAK 1O/1991
mäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach sei- nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Der Beitrag erstreckt sich namentlich auf Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder und Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Geldleistungen werden vor allem aus dem Erwerbseinkommen der Ehegat- ten erbracht, es kann aber auch der Vermögensertrag oder sogar das Vermö- genskapital herangezogen werden (BBI 1979111251; Hausheer/Reusser/Gei- ser, Kommentar zum neuen Eherecht, Bd. 1, Bern 1988, N. 22 zu Art. 163). Damit hat sich an dem der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden aus- schlaggebenden Aspekt der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nichts geändert. Auch wenn die Ehefrau nach Art. 201 ZGB ihre Errungenschaft und ihr Eigengut selber verwaltet, nutzt und darüber verfügt, werden die ökonomi- schen Verhältnisse des Ehemannes durch ihre Unterhaltspflicht beeinflusst. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die Ehefrau Geldleistungen an den gemeinsamen Haushalt erbringt. Massgeblich ist, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme ihres Vermö- gens. An der unter dem alten Eherecht ergangenen Rechtsprechung, wonach die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehemannes auch aufgrund des Vermö- gens der Ehefrau zu bemessen sind, ist deshalb festzuhalten.
AHV/IV. Rechtspflege; Parteientschädigung Urteil des EVG vom 22. Juli 1991 i.Sa. Z.N.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG; Art. 159 OG. Einem durch den Schweizeri- schen Invalidenverband (SIV) vertretenen Versicherten steht keine Parteientschädigung zu.
Mit Verfügung vom 22. Februar 1990 sprach die Ausgleichskasse Z.N. rück- wirkend ab 1. März 1989 eine halbe Invalidenrente zu. Das kantonale Verwal- tungsgericht hiess die hiegegen durch Fürsprech S. vom Schweizerischen In- validenverband (SIV) namens des Versicherten erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte es ab mit der Begründung, praxisgemäss bestehe kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung, wenn der Versicherte durch den Rechtsdienst einer sozialen Organisation unentgeltlich vertreten sei (Entscheid vom 7. September 1990). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.N. durch Fürsprech S. die Aufhe- bung des kantonalen Entscheides in diesem Punkt und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das kantonale Verfahren beantragen. Zur Begründung lässt er im wesentlichen vorbringen, die Vertretung erfolge nicht durch den SIV, sondern durch einzelne Anwälte, die beim SIV obligatio- nenrechtlich angestellt seien. Der SIV habe gegenüber den einzelnen Rechts- vertretern keinerlei Weisungsbefugnis; diese seien für die Führung der sozial-
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versicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren allein verantwortlich. Der im vorliegenden Fall auftretende Anwalt sei patentierter Fürsprech und Notar des Kantons Solothurn; beim SlV sei er einerseits als Zentralsekretär, anderseits als Anwalt in Rechtsschutzfällen tätig; zudem führe er in bescheidenem Umfang eine eigene Praxis. Die Vertretung der Verbandsmitglieder erfolge insofern auch nicht unentgeltlich, als die Rechtsschutzstelle des SIV nur Verbandsmit- glieder vertrete, die u.a. auch für den Rechtsschutz in sozialversicherungs- rechtlichen Belangen regelmässig Mitgliederbeiträge bezahlen würden. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde; das BSV enthält sich einer Stellungnahme. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut: Im vorliegenden Verfahren wird einzig die Verweigerung einer Parteient- schädigung durch die Vorinstanz gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung können kantonale Entscheide über Parteientschädigungen auf dem Gebiet der AHV/IV beim EVG angefochten werden (BGE 114V 85 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1984S. 126 Erw. 1, 1980 S. 122 Erw. 2); auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher einzutreten. Da es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, welche Bestimmung nach Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der IV anwendbar ist, ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Diese Vorschrift, welche erst im Zusammenhang mit dem Erlass des IVG in das AHVG eingefügt wurde (vgl. Art. 82 IVG; AS 1959 S. 851; BGE 108V 112, ZAK 1983 S. 83), bezweckt, dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung sowie einen Anspruch auf Ersatz der Prozessführungs- und Vertretungskosten einzuräumen (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen vom 27. Januar 1959, S. 67ff., sowie vom 29. Januar 1959, S.132ff.; BGE 108V 112, ZAK 1983 S. 83; ZAK 1984 S. 127 Erw. 4). Sie gewährt aber nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung im Falle des Obsiegens, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG wie -
auch gemäss Art. 129 OG der Entschädigungsanspruch der Partei zusteht, -
und nicht deren Anwalt oder gegebenenfalls der Organisation, welche für den Vertreter aufkommt. In der Praxis zu Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist unbestritten, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzuge-
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stehen ist, wenn er den Prozess durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt führen liess. Hievon ist im Sinne einer Ausnahme nur dann abzuweichen, wenn die Gewährung einer Parteientschädigung unbillig wäre (BGE 108 V
271 Erw. 2). Hingegen kann ein für den Beschwerdeführer unentgeltliches
Handeln des Anwalts die Nichtgewährung einer Parteientschädigung rechtfer- tigen. Das EVG spricht daher im Rahmen von Art. 159 OG einer durch eine Or- ganisation (Patronati, SAEB, Sozialdienste und dergleichen) vertretenen Par- tei für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nur zu, wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzu- nehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108V 271 Erw.2; ZAK 1985 S. 404 Erw. 4).
4. Wie der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausfüh-
ren lässt, werden die Mitglieder des SIV im Falle eines Prozesses durch beim SIV obligationenrechtlich angestellte Anwälte vertreten. Es mag zutreffen, dass Fürsprech S. als Anwalt noch frei praktiziert; im vorliegenden Fall ist er aber als Angestellter des SIV aufgetreten, in welcher Eigenschaft er Rechtsschutzfälle des Verbandes behandelt. Beauftragter ist nicht Fürsprech 5., sondern der SIV, was sich aus dem Vollmachtsformular und dem Briefkopf der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ergibt. Der Verband haftet als Arbeitgeber für die gehörige Prozessführung durch die bei ihm angestellten Rechtsanwälte und hat diese gemäss interner Abmachung zu entschädigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgt die Vertretung der Verbandsmitglieder in sozialver- sicherungsrechtlichen Belangen kostenlos, auch wenn sie regelmassig Mit- gliederbeiträge zu bezahlen haben. Diese Beiträge sind unabhängig von einer allfälligen Inanspruchnahme des Rechtsschutzes des SIV geschuldet. Erweist sich eine anwaltliche Vertretung im Einzelfall als notwendig, werden keine weiteren Forderungen gegenüber dem Mitglied in Rechnung gestellt. Damit aber erfolgt die Prozessvertretung im Rahmen der allgemeinen Dienstleistun- gen des SIV im Bedarfsfalle kostenlos. Eine qualifizierte Vertretung ist zwar zu bejahen, nach der Praxis des EVG entfällt aber wegen der Unentgeltlichkeit der Prozessführung ein Parteientschädigungsanspruch. Den vom Beschwerde- führer angerufenen Urteilen des EVG, in welchen durch den SIV vertretenen Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, kommt daher keine präjudizielle Wirkung zu. Nach dem Gesagten stellt die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das kantonale Verwaltungsgericht keine Bundesrechtsverletzung dar. Der vor- instanzliche Entscheid ist im angefochtenen Punkt daher zu bestätigen.
ZAK1O/1991 421
EO. Bemessung der Entschädigung Urteil des EVG vom 18. Februar 1991 i.Sa. H.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 11 EOG und 13 Abs. 1 EOV. Anspruch auf Erwerbsausfallentschädi- gung eines Selbständigerwerbenden für Beförderungsdienste im Zi- vilschutz. Die Bestimmung, wonach die höhere Entschädigung nur für Beförderungsdienste in der Armee ausgerichtet wird (i.c. absolvierte der Beschwerdeführer einen 9tägigen Gruppenführerkurs im Zivil- schutz), widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Rz
2030 WEO ist daher gesetzeskonform.
Aus den Erwägungen des EVG:
1. Nach Art. 1 EOG in der bis 31. Dezember 1990 gültig gewesenen Fassung
haben Personen, welche in der schweizerischen Armee Militärdienst leisten (mit Einschluss der Angehörigen des Militärischen Frauendienstes, des Rot- kreuzdienstes und der Hilfsdienste), für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Abs. 1). Personen, die im Zivilschutz Dienstleisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie die Vergütung im Sinne von Art. 46 des Bundesgesetzes vom 23. März
1962 über den Zivilschutz (ZSG) beziehen, Anspruch auf eine Vergütung
(Abs. 2). Art. 46 ZSG bestimmt, dass, wer in Kursen, in Übungen und an Rapporten oder in Zeiten aktiven Dienstes Schutzdienst oder Nothilfe leistet, Anspruch auf eine Vergütung hat, sofern er mindestens während drei aufeinanderfolgen- den Stunden beansprucht wird (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Höhe der Vergütung fest; sie soll sich im Rahmen der Soldansätze in der Armee bewegen (Abs. 2). Anderseits hat gemäss Art. 47 ZSG jede Person, welche in Kursen, in Übungen und an Rapporten oder in Zeiten aktiven Dienstes Schutzdienst oder Nothilfe leistet, Anspruch auf eine nach den für sie geltenden Bestimmungen der EO bemessene Entschädigung. Für Personen, welche Dienstleistungen von längerer Dauer, die für die Errei- chung eines höheren Grades erforderlich sind, ausserhalb der ordentlichen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste absolvieren, muss nach Art. 11 EOG die Haushaltungsentschädigung mindestens 50 Pro- zent und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 30 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung betragen. Der Bundesrat um- schreibt die Beförderungsdienste von längerer Dauer. Gestützt auf diese Dele- gation hat der Bundesrat in Art. 13 Abs. 1 EOV als Beförderungsdienste von längerer Dauer alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen sowie Spezial- dienste bezeichnet, die ausschliesslich der Weiterbildung für einen höheren Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 26 Tage dauern.
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In der Wegleitung zur EO (WEO) hat das BSV dazu präzisiert, dass die Bestim- mungen über die Entschädigungsbemessung während Beförderungsdiensten lediglich in der Armee Anwendung finden, weil es nur dort Beförderungsdien- ste von längerer Dauer gibt (Rz 2030 WEO in ihrer seit 1. Januar 1988 gültigen Fassung).
2. Gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 4 Abs. 1 BV) bestreitet
der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit von Art. 13 Abs. 1 EOV inso- weit, als durch das Erfordernis eines Beförderungsdienstes von mindestens 26 Tagen Dauer nur Versicherte, die einen militärischen Beförderungsdienst lei- sten, in den Genuss von Art. 11 EOG gelangen können. Das EVG kann grundsätzlich Verordnungen des Bundesrates frei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Es unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die auf eine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnun- gen. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Er- messensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die umstritte- nen Verordnungsbestimmungen offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bun- desrat im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. In dieser Hinsicht vertösst eine vom Bun- desrat verordnete Regelung gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tat- sächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Bei dieser Prüfung darf jedoch der Richter sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Verord- nungsgebers setzen. Seine Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob mit der angefochtenen Verordnung der im Gesetz genannte Zweck erfüllt werden kann. Dabei braucht er sich im einzelnen nicht darum zu kümmern, ob sie das am besten geeignete Mittel zur Zweckerfüllung darstellt (BGE 114V 184/5,
303 Erw. 4a; BGE 112V178/9,ZAK1987 S. 371; BGE 111 V395 Erw. 4a, 284
Erw. 5a; BGE 110V 256 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 550, und BGE 110V 328 Erw. 2d sowie die in diesen Urteilen zitierten Hinweise; siehe ebenfalls BGE 116V
58 Erw. 3d,114 1b19 Erw. 2).
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, besteht die durch den Beschwer- deführer geltend gemachte Gleichstellung von Militärdienst und Dienstlei- stung im Zivilschutz, die sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und 2 EOG zu ergeben scheint, nur scheinbar. Der Gesetzgeber hat die Abgeltung von Er- werbsausfallansprüchen wegen Erfüllung von Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz tatsächlich vielmehr aus administrativen Überlegungen in einem einzigen Gesetz geregelt (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversiche- rungsrecht, Band II, S. 600ff.). Dabei wurde allerdings auch den Ähnlich- keiten der durch die Sozialversicherung in diesen beiden Fällen angestrebten Ziele Rechnung getragen: Den betroffenen Personen soll eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates über die vierte Revision der EO vom 19. Februar 1975, BBI 1975 1
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1193ff.; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Zivil- schutz vom 6. Oktober 1961, BBI 1961 11 693ff.). Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Dienstleistungen in allen Punkten vergleichbar sind. Gerade bezüglich des in Art. 11 EOG verwendeten Begriffs des Beförderungsdienstes wird der Unterschied deutlich. Von seiner Art und vom Beförderungssystem her ist ein solcher Dienst nur im Rahmen einer hier- archischen Militärorganisation vorstellbar (vgl. z.B.: Art. 35 bis 37, 63 bis 72 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 2. April 1907) und nicht bei einer Organisation wie derjenigen des Zivilschutzes, welche nach funktio- nellen Überlegungen strukturiert ist (vgl. z. B.: Art. 14, 25 bis 31 ZSG). Überdies wurden im Verlaufe der dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die vierte EOG-Revision vorangehenden parlamentarischen Debatten in den eidgenössischen Räten von einigen Parlamentariern Vorschläge einge- bracht, welche diese Interpretation stützen. So wurde von verschiedenen Sei- ten gefordert, dass die Förderung bestimmter Ziele, welche ausschliesslich mi- litärpolitische Aspekte berücksichtigen dazu gehört insbesondere die vorge- -
sehene Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung für Beförderungsdienste durch allgemeine Bundesmittel zu finanzieren sei (vgl. Amtl. Bull. 5 1975 S.361ff. und N S. 1160; allgemeiner: Botschaft des Bundesrates über die vierte Revision der EO vom 19. Februar 1975, BBI 1975 11206, ZAK 1975 S. 1 67 ff. und 403). Schliesslich geht aus der erwähnten Botschaft auch hervor, dass es die aus- drückliche und klare Absicht des Bundesrates war, diese besondere Entschädi- gung nur für Beförderungsdienste von einer bestimmten Dauer in der Armee vorzusehen. Dieser Punkt des Entwurfs wurde von keinem Parlamentarier be- anstandet (Amtl. Bull. S 1975 S.360ff., 631 ff. und N S.1156ff., 1496). c. Aus den vorgenannten Erwägungen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ge- währung einer zusätzlichen Entschädigung ausschliesslich an Personen, wel- che einen militärischen Beförderungsdienst leisten, den Gleichbehandlungs- grundsatz verletzen würde, da diese Dienstleistung nicht mit jener verglichen werden kann, welche vom Beschwerdeführer geleistet worden ist. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 13 EOV den Rahmen der in Art. 11 EOG (letzter Satz) vorgesehenen Delegationsbefugnis nicht überschreitet und dass diese Verord- nungsvorschrift weder gesetzes- noch verfassungswidrig ist. Rz 2030 WEO, deren Aufhebung der Beschwerdeführer verlangt, widerspiegelt die voranste- henden Überlegungen und ist deshalb ebenfalls gesetzeskonform.
424 ZAK 10/1991
Von Monat zu Monat Die-" 1. Sitzung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge fand am 7. Oktober unter dem Vorsitz von Direktor Seiler im Konferenzraum des Bundesamtes für Sozialversicherung statt. Der Präsident informierte zuerst über den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen des Bundes zur Verbesserung des Bodenrechts im Siedlungsbe- reich. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Bundesrat als Sofortmassnahme entschieden, dass die bereits auf einem Freizügigkeitskonto bzw. auf einer Freizügigkeitspolice vorhandenen Gelder der beruflichen Vorsorge maximal in diesem Umfang für das Wohneigentum der Versicherten zur Verfügung ge- stellt werden. Ferner hat der Bundesrat entschieden, dass die Bewertungsvor- schriften für Grundstücke in Anknüpfung an die inzwischen aufgehobene Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Bewertung der Grundstücke der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Versicherungseinrichtungen neu geregelt werden. Zudem hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Auftrag erhalten, mit der BVG-Kommission abzuklären und dem Bundesrat darüber zu berichten, ob bezüglich der Vorschriften über den tech- nischen Minimalzins anstelle des Realzinses auf den Nomalzins abzustellen ist. Die Kommission hat hiezu einen Ausschuss bestellt. Zur Hauptsache aber diskutierte die Kommission den von einer Arbeits- gruppe vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme zum Bericht des EDI über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge. Sie unterstützt dabei die von den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kün- dig vorgeschlagene Barbezugsmethode. Sie könnte sich aber auch einer soge- nannten Dualmethode anschliessen, wonach die Vorsorgeeinrichtungen zwi- schen der Barbezugs- und der Darlehensmethode wählen können. Die Kommission nahm schliesslich Kenntnis von der Absicht des BSV und des Bundesamtes für Statistik, 1992 eine Vollerhebung für die Pensionskassen- statistik durchzuführen. Dabei wurde der Wunsch geäussert, dass den Vor- sorgeeinrichtungen möglichst frühzeitig die entsprechenden Unterlagen zuge- stellt werden. Am 23. Oktober hat der Bundesrat eine Verordnung gutgeheissen, mit wel- cher die für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge massgebenden Grenzbeiräge auf den 1. Januar 1992 angepasst werden. Damit wird der auf den gleichen Zeitpunkt erfolgenden Erhöhung der AHV/IV-Renten Rech- nung getragen. Näheres ist der Mitteilung auf Seite 449 zu entnehmen.
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Am 24. Oktober tagte die Kommission . für EL-Durchfluirungsflagen unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Vizedirektor BSV. Sie behandelte Fragen im Bereich der Vergütung von Krankheitskosten (Diätkosten, Transportvergü- tungen, Entschädigung von Pflegekosten für Familienangehörige) und liess sich über Auswirkungen der kommenden Krankenversicherungsrevision auf die EL orientieren.
Die Erhöhung der AHV/IV-Renten, der Hilfiosenentschädigungen und der Ergän- zungsleistungen auf den 1. Januar 1992 Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält die Bestimmung, dass der Bundesrat die Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen hat. Diese Bestimmung wird sinngemäss auch auf die 1V-Renten und die Hilfiosenentschädigungen angewandt. Dementsprechend werden auf den 1. Januar 1992 die AH V- und 1V-Renten der seit der letzten ordentlichen Rentenanpassung vorn 1. Januar
1990 eingetretenen Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Um wieviel sind die neuen Renten höher? Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1992 zur Auszahlung gelangende Rente um 12,5 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1991 ausgerich- tete. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teilrenten wegen gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Wie dies bereits bei der Rentenerhö- hung auf den 1. Januar 1990 der Fall war, werden jedoch einige wenige Renten überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Betroffen sind dabei vor allem Sonderfälle wie beispielsweise 1V-Renten von Personen, die einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent aufweisen, wegen Überversiche- rung gekürzte Kinder- und Waisenrenten sowie der Aufschubszuschlag bei aufgeschobenen Renten. Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die neuen und die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1992 gülti- gen Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten an, d.h. der Renten von Versi- cherten mit vollständiger Beitragsdauer (in Klammern der bis zum 31.12. 1991 gültige Betrag):
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Rentenart Rentenhöhe
Minimum Fr. Maximum Fr.
Einfache Renten 900 ( 800) . 1800 (1600) Ehepaarrenten 1350 (1200) 2700 (2400) Witwenrenten 720 ( 640) 1440 (1280) Zusatzrenten für Ehefrauen 270 ( 240) 540 ( 480) Einfache Waisen- und Kinderrenten 360 (320) 720 ( 640) Vollwaisen- und Doppelkinderrenten 540 ( 480) 1080 ( 960)
Bei Teilrenten, d.h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitrags- dauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben. Bei den Hilfiosenentschädigungen ergeben sich ab 1992 folgende Beträge:
Elilfiosenentschädigungen Fr. .
Leichte Hilflosenentschädigung 180 (160) Mittlere Hilfiosenentschädigung 450 (400) Schwere Hilfiosenentschädigung 720 (640)
Orientierung der Rentenempfänger Die Rentenempfänger werden grundsätzlich durch die erste Rentenauszah- lung im Jahre 1992 über den neuen Rentenbetrag orientiert. Beanstandet ein Berechtigter die Höhe der ihm ab 1. Januar 1992 ausgerichteten Leistung, so steht es ihm frei, von der auszahlenden Ausgleichskasse eine schriftliche Ver- fügung zu verlangen, gegen die er Beschwerde erheben kann.
Was geschieht beiden Ergänzungsleistungen? Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1992 die Einkommensgrenzen bei den Er- gänzungsleistungen prozentual gleich wie die Renten angehoben. Somit ste- hen dem Rentner für den allgemeinen Lebensbedarf etwa 12,5 Prozent mehr Einkünfte zur Verfügung. Der Bundesrat hat weiter den Betrag, ab dem ein Teil des Vermögens für die EL-Berechnung zu den Einkünften hinzugezählt wird, bei Alleinstehenden auf 25 000 Franken, bei Ehepaaren auf 40 000 Fran- ken und bei Waisen auf 15000 Franken erhöht. Die Auswirkungen auf die einzelne Ergänzungsleistung lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz beziffern, da der EL-Betrag von verschiede- nen Faktoren Rentenhöhe, Mietzins, Heimtaxe, Krankenkassenprämien usw. abhängig ist und bei Alleinstehenden zwischen 5 und 2142 Franken im
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Monat variieren kann. Bei einem Vergleich der Einkünfte vor und nach der Rentenerhöhung müssen im Prinzip alle Einkommensbestandteile (AHV/IV- Rente, Ergänzungsleistung, weitere Renten, Vermögensertrag, Vermögensver- zehr usw.) miteinbezogen werden. Es dürfen nicht nur AHV/IV-Rente und Er- gänzungsleistung verglichen werden. Änderungen in der Verordnung ermöglichen neu die Bewertung des Vermö- gens nach kantonalen Grundsätzen. Bei Liegenschaften, die nicht selbst be- wohnt werden, ist der Verkehrswert massgebend.
Von den vorstehenden Informationen über die Leistungsanpassungen erhalten die Ausgleichskassen bis spätestens 20. Dezember 1991 Separatdrucke in gleicher Anzahl wie anlässlich der Rentenerhöhung 1990. Ausgleichskassen, die eine grössere oder kleinere Anzahl wünschen, sind gebeten, dies der ZAK-Redaktion. Telefon 031/61 91 43, bis Ende November mitzuteilen.
XXII. Europäische Familienministerkon- ferenz: Familienpolitik und Dezentralisation Vom 15. bis 17. Oktober 1991 stand die Zentralschweiz im Brennpunkt der Diskussionen über die Familienpolitik in Europa. Auf Einladung des mit den Familienangelegenheiten beauftragten Chefs des Eidgenössischen Departe- ments des Innern, Bundespräsident F/avio Cotti, kamen die Familienminister oder deren Stellvertreter aus 25 Mitgliedstaaten' des Europarates und die Ver- treter Bulgariens, des Heiligen Stuhls, Litauens, Polens, Rumäniens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Parlamentarischen Ver- sammlung des Europarats und der Ständigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas in Luzern zusammen, um die XXII. Sitzung der Konferenz der europäischen Familienminister zum Thema «Familienpolitik und Dezen- tralisation» durchzuführen. Wir geben nachfolgend die wichtigsten Punkte aus dem umfangreichen Schlusscommuniqu der Konferenz wieder. Eröffnung; Themen Der Generalsekretär des Europarates, Frau Cat her/ne Lalumii-'re, eröffnete die unter dem Vorsitz des schweizerischen Bundespräsidenten stehende Sitzung. Das Konferenzthema umfasste zwei Teile. Während der beiden ersten Arbeits-
Österreich, Belgien, Zypern, Tschechoslowakei, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, San Marino, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich
428 ZAK11/1991
sitzungen analysierten die Minister die «Vorteile und Schwierigkeiten» der Dezentralisation im Bereich der Familienpolitik. Dieses Unterthema wurde vom schweizerischen Innenminister vorgestellt. In das Thema der dritten Sit- zung, die «Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene», wurde von Frau Hannelore Rönsch, der deutschen für die Familienpolitik verantwortlichen Ministerin, eingeführt. - Die Minister widmeten ebenfalls eine Sitzung dem Meinungsaustausch über das Internationale Jahr der Familie 1994 im Beisein von Herrn Henrvk Sokalski, UNO-Koordinator in dieser Angelegenheit. Es war dies auch das erste Mal, dass Staaten aus Zentral- und Osteuropa an der Konferenz teilnahmen. Die Konferenz ist zum Schluss gekommen, dass das Thema Familienpolitik und Dezentralisation im Lichte der sich schnell wandelnden politischen und sozialen Prozesse in Europa eine ganz neue Be- deutung erhält. Eine umfassende Teilnahme der Familien zuzulassen, muss eines der Hauptziele sein, um die Solidarität zu unterstützen und Auflösungs- tendenzen zu bekämpfen. Dezentralisation der Familienpolitik Es wurde festgestellt, dass eine allgemeine Tendenz zur Dezentralisation und Dekonzentration besteht, die besonders deutlich bei den Diensten für die Fa- milie und bei den übrigen sozialen Diensten hervortritt. Zudem nehmen Fami- lien immer mehr - sei es selber, sei es durch ihre Verbände - an der Formulie- rung der Politik und der Organisation der Dienste, welche sie betreffen, teil. Die Tendenz zur Dezentralisation betrifft sowohl die hierarchischen Struktu- ren von Regierung und Verwaltung, als auch die Querverbindungen zwischen den öffentlichen und privaten Institutionen («vertikale» und «horizontale» Strukturen). Obwohl es schwierig ist, Vergleiche zwischen Ländern zu ziehen, gibt es gewisse gemeinsame Elemente, und die Minister haben auf einige hin- gewiesen. Vertikale Koordinationsstrukturen Es handelt sich in der Regel um klassische hierarchische Strukturen unter der Verantwortung der Zentralregierung. In den föderalistischen Staaten und in gewissen regionalisierten Staaten gibt es Bereiche, die nicht in der Kompetenz der Zentralregierung liegen und die wirksamer Koordinationsmechanismen zwischen der Zentralregierung und den regionalen Gemeinschaften bedürfen, vertikaler Koordinationsstrukturen also. Horizontale Strukturen
Diese Strukturen sind sehr vielfältig: sie sind weniger formell als die vertikalen und entstehen oft als Antwort auf neue oder sich wandelnde Bedürfnisse;
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eine weitere allgemeine Tendenz sind die Interaktion und die Kooperation zwischen öffentlichem und privatem Sektor Interaktion und Kooperation nehmen auch zwischen und innerhalb der pri- vaten und gemeinnützigen Sektoren zu; die obenerwähnte Entwicklung wird zunehmend mit dem Begriff der «Part- nerschaft» umschrieben. Die Gemeindeebene gilt allgemein als am geeignetsten, um eine dynamische, koordinierte Aktion unter den betroffenen Partnern zu verwirklichen.
Koordination auf nationaler und regionaler Ebene In denjenigen Staaten, in welchen es auf nationaler oder regionaler Ebene einen für die Familienfragen zuständigen Minister gibt, hat dieser normalerweise die zentrale Verantwortung, die allgemeine Orientierung der Familienpolitik zu bestimmen (eingeschlossen die Förderung der Forschung und der öffentlichen Diskussion). Seine Aufgabe ist es auch, im gesamten Regierungsbereich die fa- milienpolitisch relevanten Massnahmen zu koordinieren (Wohnen, Familien- recht, soziale Sicherheit, soziale Fürsorge, Kinderschutz usw. .
In diesem Zusammenhang haben die Minister über die Befugnisse des Staates diskutiert, besonders im Bereich der Koordination und der Normierung (un- ter anderem Gesetzgebung), sowie über die Grundsätze, nach denen sich die Beziehungen zwischen der Zentralgewalt und den übrigen Beteiligten richten. Sie haben die Frage aufgeworfen, ob den Trägern auf lokaler Ebene die freie Wahl zu lassen sei und inwieweit eine koordinierende Aktion vorgenommen werden könnte. Finanzierung Die Familienpolitik wird hauptsächlich finanziert durch den Staat, die regio- nalen und lokalen Gemeinschaften und Sozialversicherungsbeiträge. Die frei- willige, gemeinnützige Tätigkeit bildet in vielen Staaten einen wichtigen Fak- tor (sowohl, indem sie zur Finanzierung beiträgt, als auch, indem sie weitere Finanzierungsquellen erschliesst), und die Wohlfahrtsverbände spielen biswei- len eine grosse Rolle. In gewissen Fällen ist der Anspruch auf die Dienste oder eine Familienleistung einkommensabhängig, in anderen Fällen zahlen die Be- nutzer eine Gebühr, die nach ihren Mitteln und nach ihrer familiären Situa- tion bestimmt wird. Die Minister haben erkannt, dass das grundsätzliche Problem der Finanzie- rung komplexe politische Fragen in bezug auf die Familienpolitik und die De- zentralisation aufwirft, die so zusammengefasst werden können:
1. Wie sollen die Mittel verteilt werden, um den Gleichheits- und Gerechtig-
keitsgrundsatz und das Prinzip des regionalen und lokalen Finanzausgleichs
430 ZAK11/1991
zu respektieren sowie den verschiedenen Verteilungen zwischen Arm und Reich, zwischen Stadt und Land, zwischen Gebieten, die mehr oder weniger Familien von ethnischen Minderheiten umfassen, Rechnung zu tragen?
2. Wie kann sichergestellt werden, dass die lokalen Gemeinschaften diejeni-
gen Familien genügend unterstützen (und unterstützen können), die sich um betagte, abhängige und behinderte Familienangehörige oder um kleine Kin- der kümmern? Ziele einer dezentralisierten Familienpolitik Als Ziel einer dezentralisierten Familienpolitik bezeichneten die Minister eine Situation, in der die Familien selbst entscheiden können, in welchem Umfeld sie sich am besten entfalten. Die Realität des Alltags ist davon noch weit ent- fernt. Deshalb sollte die Familienpolitik den Handlungsspielraum und die Eigenverantwortlichkeit der Familien erweitern, günstigere Rahmenbedin- gungen für diejenigen schaffen, welche sich um Mitglieder ihrer eigenen Fami- lie kümmern, und Hilfen bereithalten, wenn Familien mit den oftmals nur schwer zu lösenden Problemen nicht aus eigener Kraft fertig werden. Zu die- sen für den Familicnalltag wichtigen Bedingungen gehören insbesondere die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das räumliche und soziale Lebensum- feld der Familien. Das bedeutet, dass Familienpolitik die Lebensbedingungen der Familien in ih- rem alltäglichen Umfeld einbeziehen muss, d.h. dass sie auf lokaler und regio- naler Ebene umgesetzt werden muss. Tatsächlich sind in den meisten Staaten viele jener Fragen, welche die Familie direkt betreffen z.B. Wohnen. Tages- betreuung für Kinder. Unterstützung für Familien mit betagten oder behin- derten Mitgliedern Gegenstand der lokalen oder regionalen Familienpolitik. Eine bei dieser Dezentralisation und/oder Dekonzentration mögliche Schwie- rigkeit ist die gewachsene Vielfalt der Systeme, mit denen es die Familie als Be- nutzerin zu tun hat. Diese kann zu einem Mangel an Transparenz und zu einer Ungleichbehandlung führen, weil zu Unrecht angenommen wurde, dass die Familie ihren Weg durch das Dickicht der Institutionen finden würde. Das be- deutet, dass es für Familien sehr wichtig ist, über die sie betreffenden Dienste genau informiert zu sein, und zu wissen, wo sie Rat holen können. Dezentralisation und europäische Einigung Die generelle Tendenz zur Dezentralisation geht Hand in Hand mit der zuneh- menden Bedeutung des Gemeinschaftsrechts und der rechtlichen Instrumente des Europarates wie der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta. Die Minister haben anerkannt, dass sie gegensätzlichen Spannungen ausge- setzt sein könnten, weil sie die Aufgabe haben, einerseits zum Aufbau eines
ZAK11 / 1 991 431
geeinten Europas gemäss einem demokratischen Gesellschaftsbild beizutra- gen, das dem Ideal der Menschenrechte für alle Familien in Europa entspricht, und andererseits ihre Konzepte von lokal sehr verschiedener Familienpolitik zu verteidigen, welche allen Lebenssituationen entsprechen sollen. Die Minister haben bestätigt, dass ein Beitrag zur Lösung dieses Dilemmas im Grundsatz der Subsidiarität und in einer integrierten und globalen Familien- politik gefunden werden kann. - Die für Familienangelegenheiten verantwort- lichen Minister haben die Entwicklung von neuen Formen der Zusammenar- beit in Betracht gezogen, um Antworten zu finden auf die Tendenzen, die sich in ganz Europa bemerkbar machen. Fremdenfeindlichkeit, überbordender Na- tionalismus, Ablehnung kultureller Andersartigkeit gehören zu den heute wie- derauftauchenden Problemen, welche das Alltagsleben vieler Familien, welche bereits unter Arbeitslosigkeit und Ungewissheit leiden, zusätzlich belasten. Sie haben festgestellt, dass im Kampf gegen das negative, um nicht zu sagen das feindselige Klima, unter dem heute allzuviele Familien leiden, und im neuen Europa, welches nun geschaffen wird, all die positiven Kräfte der Ge- sellschaft benötigt werden. Wir sind zu grossen Anstrengungen aufgerufen, sei es auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Miteinbezogcn werden müs- sen die Durchschlagskraft und das Engagement der gemeinnützigen Organisa- tionen bei der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Familien. Manche Minister erwähnten den besonderen Beitrag der kirchlichen Organisationen. Internationales Jahr der Familie 1994 Die Minister sind mit Interesse den Ausführungen des Koordinators für das UNO-Jahr der Familie, das für 1994 vorgesehen ist, gefolgt. Sie haben ihre Hoffnung darüber ausgedrückt, dass Europa seine eigene Botschaft im Rah- men des Jahres einbringen werde, indem es eine Verknüpfung zwischen Fami- lienpolitik und den europäischen Instrumenten für die Menschenrechte und die Sozialrechte herstellt. - Unter diesen Gesichtspunkten haben sie den Wunsch geäussert, dass der Europarat durch seine Ausschüsse der Regie- rungsexperten Vorschläge für sein Arbeitsprogramm 1993 macht, um das Jahr der Familie 1994 angemessen begehen zu können. Die Minister haben ebenfalls beschlossen, dass ihre XXIII. Sitzung dem Jahr der Familie angemessen Rechnung tragen wird. Dank. Nächste Konferenz Schlieslich brachten die Minister gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat ihren Dank für die vorzügliche Organisation der Konferenz und für die gross- zügige Gastfreundschaft zum Ausdruck. Sie nahmen dankbar die Einladung des französischen Familienministers an, die XXIII. Sitzung in Frankreich im Jahre 1993 abzuhalten.
432 ZAK 11/1991
Die Ausgleichskasse als Partei im Schaden- ersatzprozess nach Artikel 52 AHVG Fortsetzung und Schluss (erster Teil in ZAK 1991/10)
6. Die einzelnen Stadien des Schadenersatzprozesses
a. Erlass einer Schadenersatzverfügung durch die geschädigte Ausgleichskasse Der Schadenersatzprozess wird mit dem Erlass einer eingeschrieben zu eröff- nenden Verfügung eingeleitet (Art. 81 Abs. 1 AHVV). In vierfacher Hinsicht kommt der Schadenersatzverfügung Bedeutung zu: - als Voraussetzung für die Einreichung einer Schadenersatzklage; zur Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes nach oben; - hinsichtlich der Unabänderlichkeit der Parteirollen; - als Voraussetzung für die Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss Artikel 82 AHVV. na. Verfügung als Vorausse!2ungJür die Klageerhebung In formeller Hinsicht ist der Erlass einer Schadenersatzverfügung Prozessvor- aussetzung für die Einreichung einer Klage bei der kantonalen Rekursbe- hörde. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine Ausgleichskasse während des Prozesses vor der kantonalen Rekursbehörde die in der Verfügung festge- setzte Schadenersatzsumme nicht erhöhen kann, wie gleich nachstehend aus- zuführen sein wird. hh. Begrenzung der höhe des Schadenersatzes nach oben
Die in der Verfügung festgesetzte Höhe der Schadenersatzforderung bildet be- tragsmässig für den nachfolgenden Prozess die obere Grenze. Die Ausgleichs- kasse kann die Schadcnersatzsumme im Verfahren vor der Rekursbehörde nicht erhöhen (BGE 108 V 198 Erw. 6 = ZAK 1983 S. 107). Stellt sich nach Erlass der Verfügung heraus, dass Schadenersatz in zu geringer Höhe geltend gemacht wurde, so ist für den noch nachzufordernden Restbetrag eine neue Verfügung erforderlich. Dies ist aber nur innerhalb der Fristen von Artikel 82 AHVV möglich. Zum Schaden (vgl. Rz 6010 WBB) gehören die paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträge (inkl. ALV; BGE 113 V 186 = ZAK 1988 S. 379), die Verwal- tungskostenbeiträge (Art. 142 Abs. 1 AHVV; nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. August 1983), Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen für rückständige Beiträge (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 26. Juli 1984).
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cc. Unabänderlichkeit der Parteirollen
Die in der Verfügung als Adressat bezeichnete und damit als Schadenersatz- schuldnerin ins Recht gefasste Partei kann im Laufe des Prozesses nicht ge- wechselt werden. Hiezu ist eine neue Verfügung erforderlich, da ein Partei- wechsel im Sozialversicherungsprozess nicht zulässig ist (BGE 110V 349; vgl. auch RKUV 1984 Nr. K 583 S. 141 und 1986 Nr. K 657 S. 20 Erw. 3). Statt- haft ist lediglich die blosse formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung in einem Verfahren, in welchem die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war (BGE 116 V 344 mit Hinweis). Im Bereits erwähnten Fall mit dem Konkursamt X wäre es somit nicht möglich gewesen, die Verfügung als gegen den zuständigen Konkursbeamten gültig ge- richtet zu qualifizieren. Haben mehrere Arbeitgeber (beispielsweise die Mitglieder einer einfachen Ge- sellschaft) oder mehrere Organe einerjuristischen Person einen Schaden verur- sacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 mit Hinweisen = ZAK 1989 S. 162). Die Ausgleichskasse kann von jedem Schuldner den ganzen Schaden- ersatz verlangen, wobei es in ihrem Belieben steht, welchen oder welche Soli- darschuldner sie belangen will (BGE 109 V 93 Erw. 10 = ZAK 1983 S.489; BGE 108 V 195 Erw. 3 = ZAK 1983 S. 107). Zu beachten ist aber, dass gegen jeden einzelnen Schadenersatzpflichtigen eine separate Verfügung zu erlassen ist. dd. Schadenersatzverfügung als Mittel zur Wahrung der Verwirkungsfrist gemäss Artikel82 AHVV Der Erlass einer Schadenersatzverfügung ist das einzige Mittel, um die Ver- wirkungsfristen von Artikel 82 AHVV zu wahren (nicht veröffentlichtes Ur- teil B. vom 8. Januar 1990). Mahnung, Betreibung, freiwillige Teilschadenzah- lung stellen keine fristwahrenden Rechtsbehelfe dar. Dies folgt unmittelbar aus Artikel 82 Absatz 1 AHVV. Ferner ergibt sich dies aus der Natur der Ver- wirkungsfrist, die in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbre- chung oder Wiederherstellung zugänglich ist (BGE 114 V 124 Erw. 3b mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkungsfristen in Artikel 82 Absatz 1 AHVV ist lediglich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert der einjährigen bzw. fünfjährigen Frist die Schadenersatzverfügung erlässt und bei Ein- spruch innert 30 Tagen rechtzeitig die gerichtliche Klage anhängig macht. -
Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der Anspruch während der Rechtshängigkeit der Klage ein für allemal gewahrt. Erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt die Vollstreckungs- verwirkung zum Zug (ZAK 1991 S. 129).
434 ZAK 11/1991
b. Einspruch des Schadenersatzpflichtigen aa. Erhebt der Schadenersatzpflichtige rechtzeitig Einspruch, so muss die Ausgleichskasse bei Vcrwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Ein- spruchs schriftlich Klage erheben (Art. 81 Abs. 3 AHVV). An Form und In- halt des Einspruchs stellt Artikel 81 Absatz 2 AHVV keine besonderen Anfor- derungen (unzutreffend Rz 6035 WBB). Ein Einspruch ist auch ohne jegliche Begründung gültig, er muss einzig den klaren Willen, Einspruch zu erheben, enthalten (ZAK 1991 S. 364; Knus, a.a.O., S. 80). Wendungen wie «ich erhebe Einspruch». «ich lehne die Schadenersatzforderung ab» genügen. Der Ein- spruch ist daher mit dem Rechtsvorschlag in der Betreibung vergleichbar. Er stellt keine Einsprache im Rechtssinne dar (Frsard, La responsabilit de l'em- ployeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales selon l'art.
52 LAVS, in: SVZ 55/1987 S. 15 N 18). Hingegen bedeutet die Nichtannahme
einer eingeschrieben zugestellten Schadenersatzverfügung keinen Einspruch (nicht veröffentlichtes Urteil P vom 8. Mai 1985). Die fehlende Begründung kann jedoch im Klageverfahren vor der Rekursbehörde eine reduzierte Partei- entschädigung zur Folge haben (ZAK 1987 S. 298). Macht der Schadenersatzpflichtige im Einspruchverfahren Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend, hat die Ausgleichskasse die vorgebrachten Einwände gestützt auf die Untersuchungsmaxime zu prüfen. Allerdings ist an- gesichts der 30tägigen Verwirkungsfrist zur Klageerhebung die Zeit für die Prüfung knapp bemessen, so dass an die Prüfungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erachtet die Ausgleichskasse die vorgebrachten Rechtfertigungs- und Exkul- pationsgründe als gegeben, so heisst sie den Einspruch gut (BGE 108 V 187 Erw. ib, 193f. = ZAK 1983 S. 104 und 107; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3a). In die- sem Fall besteht jedoch für den entlasteten Arbeitgeber kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Administrativ- und Einspruchverfahren (nicht veröffentlichtes Urteil N. vom 17. August 1987). Was hat eine Ausgleichskasse zu tun, wenn sie den Einspruch als verspätet be- trachtet? Angesichts der Verwirkungsfrist von 30 Tagen gemäss Artikel 81 Ab- satz 3 AHVV ist dringend zu empfehlen, in zweifelhaften Fällen innert Frist Klage auf Verpflichtung zu Schadenersatz zu erheben verbunden mit dem An- trag, es sei festzustellen, dass der Einspruch wegen Verspätung ungültig und die Schadenersatzverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. So ging beispiels- weise die Ausgleichskasse im Urteil des EVG vom 22. April 1991 i.Sa. M.Y vor (ZAK 1991 S.364). hh. Erhebt der Schadenersatzpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Schadenersatzverfügung bei der Ausgleichskasse keinen Einspruch, so er- wächst die Schadenersatzverfügung in Rechtskraft und gilt als definitiver
ZAK 11/1991 435
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG (Art. 97 Abs. 4 AHVG). Mit Eintritt der Rechtskraft beginnt die Vollstreckungsverwirkung zu laufen (ZAK 1991 S. 129).
Anhörung des Schadenersatzschuldners vor Erlass der Verfügung? Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (BGE 116V 33 Erw. 4a und 184 Erw. la mit Hin- weisen = ZAK 1991 S. 216). Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausgleichs- kasse verpflichtet ist, vor Erlass der Schadenersatzverfügung den Belangten anzuhören. Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine Schadenersatzverfügung in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift und insofern eine vorgängige Anhörung gerechtfertigt ist. Allerdings weist das Schadenersatzverfahren in seinem Ablauf eine Besonderheit auf: Gegen die Verfügung kann der Schuld- ner formlos Einspruch erheben. Damit ist das Schadenersatzverfahren gegen ihn blockiert, weil der Einspruch das Dahinfallen der Schadenersatzverfügung bewirkt. In der Folge muss nicht der Belangte aktiv werden, sondern die Aus- gleichskasse, welche auch das Risiko einer Fristversäumnis trägt. Im Ein- spruchverfahren kann die ins Recht gefasste Partei des weitern ihren Stand- punkt vortragen und insbesondere Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe geltend machen, die in der Folge von der Ausgleichskasse vor der Klageeinrei- chung geprüft werden müssen. Angesichts der dargelegten Besonderheit des Verfahrensablaufs erfolgt die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Einspruchsmöglichkeit. Insofern ist eine Pflicht der Ausgleichskasse, den Belangten vor Erlass der Schadenersatzverfügung anzuhören, zu verneinen.
Klage vor der kantonalen Rekursbehörde Wie bereits erwähnt, ist der Schadenersatzprozess vor der kantonalen Instanz als Klageverfahren im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege aus- gestaltet (BGE 98 V 27 = ZAK 1972 S. 726) mit der Ausgleichskasse als Klä- gerin. Für das Verfahren vor der kantonalen Instanz sind unmittelbar Artikel
81 Absatz 3 und 4 AHVV anwendbar. Die in Artikel 81 Absatz 3 AHVV ent-
haltene Verpflichtung für die Kantone, das Klageverfahren vor der Rekursbe- hörde im Rahmen der Bestimmungen zu regeln, «die sie gemäss Artikel 85 AHVG zu erlassen haben», bedeutet, dass die in Artikel 85 Absatz 2 AHVG für das Beschwerdeverfahren aufgestellten bundesgesetzgeberischen Anforde- rungen im kantonalen Klageverfahren sinngemäss gelten (BGE 114 V 86 Erw.
3 = ZAK 1988 S. 516; ZAK 1989 S. 253 Erw. 3). Man kann somit sagen, dass
die Rechtspflegebestimmung von Artikel 85 AHVG auch im Klageverfahren
436 ZAK 11/1991
anwendbar ist, soweit in Artikel 81 AHVV nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insbesondere wird somit das Klageverfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht; es hat einfach und kostenlos zu sein (ebenso Frsard, SVZ 59/1991, S. 169 N 21).
aa. Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des beklagten Arbeitgebers Die Klage ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu erheben bei der Rekursbe- hörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 81 Abs. 3 AHVV). Bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und de- ren Organe ist die Rekursbehörde jenes Kantons zuständig, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110V 358 Erw. 4b = ZAK 1985 S. 287; BGE 109 V 101 = ZAK 1983 S. 537). In Fällen, in de- nen es zu wählen gilt zwischen der Rekursbehörde des Kantons, in welchem eine Unternehmung ihren Hauptsitz, und derjenigen des Kantons, in welchem sie ihre Zweigniederlassung (zum Begriff der Zweigniederlassung vgl. BGE
110 V 359 und ZAK 1991 S.88) hat, ist die Rekursbehörde desjenigen Kan-
tons zuständig, dessen kantonaler Ausgleichskasse die Unternehmung ange- schlossen ist. Offengelassen wurde, ob diese im Einklang mit Artikel 200 Ab- satz 4 AHVV stehende Rechtsprechung auch auf die bei einer Verbandsaus- gleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber anzuwenden ist (BGE 110 V 359 Erw. 5c = ZAK 1985 S.287). Für die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörde ist der Sitz bzw. Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend. Artikel 200 Absatz 4 AHVV ist nicht analog anwendbar (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 14. Dezember 1990; anderer Ansicht Knus, a.a.O.. S. 88). Wechselt beispiels- weise eine Aktiengesellschaft ihren Sitz kurz vor Erlass der Schadenersatzver- fügung oder während der 30tägigen Klagefrist, so ist dem von der Ausgleichs- kasse Rechnung zu tragen und die Klage am neuen Sitz der Gesellschaft zu erheben. Reicht eine Ausgleichskasse die Klage bei der unzuständigen Rekursbehörde ein, so hat diese die Klage von Amtes wegen an die zuständige Stelle zu über- weisen. Die Klagefrist nach Artikel 81 Absatz 3 AHVV ist mit der rechtzeiti- gen Einreichung der Klage bei der unzuständigen Rekursbehörde gewahrt. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversiche- rungsrechts (Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S.14).
bb. Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde Die Klage ist schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Im Auge zu behalten ist, dass das EVG in Schadenersatzprozessen nur über eine einge-
ZAK 11/1991 437
schränkte Kognition verfügt (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Die Möglichkeit, im Verfahren vor dem EVG neue tat- sächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu ma- chen, ist daher weitgehend eingeschränkt. Es sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren N ichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar- stellt (BGE 107 Ib 169 Erw. Ib; ZAK 1990 S. 396 Erw. 1 mit Hinweisen). Des weitern ist zu beachten, dass der Schadenersatzprozess zwar vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. hiezu BGE 108 V 197 Erw. 5 = ZAK
1983 S. 107), dies die Parteien jedoch nicht von verschiedenen Mitwirkungs-
pflichten entbindet (BGE 116V 26 Erw. 3c = ZAK 1990 S.294; BGE 115V
142 Erw. 8a mit Hinweisen). Insbesondere trifft sie die Substantiierungslast,
welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und deren Be- streitungen vorgetragen bzw. in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege. 2. Aufl. Bern 1983, S. 208). Das bedeu- tet für die Ausgleichskasse, dass sie im Klageverfahren vor der kantonalen Re- kursbehörde sorgfältig prozessieren und alle tatsächlichen Behauptungen so- wie Beweismittel vorbringen muss. Sie hat die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren und zu spezifizieren, dass sie überprüft werden kann. Sie muss demnach darlegen, für welche Zeitspanne und in welcher Höhe die ent- gangenen Beiträge geschuldet sind, ob diese auf rechtskräftigen Beitragsverfü- gungen oder auf blossen Abrechnungen beruhen (vgl. nicht veröffentlichte Urteile E. vom 25. Juli 1991 und K. vom 24. Juli 1991). Als Beweismittel sind alle sachbezüglichen Unterlagen und Belege (wie Lohnsummenmeldungen, Verfügungen, Rechnungen, Mahnungen, Revisorenberichte) einzureichen. Anderseits muss im Bestreitungsfall der Schadenersatzschuldner substantiiert dartun, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag un- richtig ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. hub). Der Richter hat im Klageverfahren die Schadenersatzforderung in masslicher Hinsicht nicht zu überprüfen, soweit sie auf unangefochten gebliebenen und damit formell rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen beruht. Durch die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, ist genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig ge- wordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderun- gen belastet werden. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen sich aus den Ak- ten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzah- lungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/lb). Sinngemäss wird somit auch in diesem Bereich die Rechtsprechung zur Ver- bindlichkeit einer Steuermeldung für die Ausgleichskasse angewendet (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 110V 86 Erw. 4 und 370f. = ZAK 1985 S.44 und 120). Die beklagten Arbeitgeberorgane müssen sich daher die Rechtskraft von
438 ZAK 11/1991
Nachzahlungsverfügungen im Schadenersatzprozess grundsätzlich entgegen- halten lassen, wobei unerheblich ist, dass ihnen die Verfügung nicht persönlich zugestellt worden ist.
cc. Parteienischädigung und unentgeltliche Verbeiständung Unterliegt die Ausgleichskasse im Schadenersatzverfahren ganz oder teil- weise, so hat der eingeklagte Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde. Bei der Bemessung der Parteientschädigung namentlich im Schadenersatzprozess darf der Streitwert lediglich mit berücksichtigt werden (BGE 114 V 88 = ZAK 1988 S. 516). Auch im Schadenersatzprozess vor der kantonalen Rekursbehörde besteht unter den üblichen Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Juli 1986).
e. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG Weist die kantonale Rekursbehörde die Klage ganz oder teilweise ab, so kann die Ausgleichskasse deren Entscheid innert 30 Tagen an das EVG weiterziehen (Art. 86 AHVG; Art. 81 Abs. 4 AHVV; Art. 106 Abs. 1 OG). Dabei ist im Zu- sammenhang mit Schadenersatzprozessen zu beachten, dass das EVG Forde- rungen bezüglich der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) weil es sich nicht um sozialversicherungsrechtliche Beiträge des Bun- -
des handelt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfen kann (BGE 101 V 3 = ZAK 1975 S. 371; ZAK 1978 S. 250 Erw. 1). Bezüglich der FAK-Beiträge stünde die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne zur Verfügung, was sich angesichts der meist geringen im Streit liegenden FAK-Beitragssummen nicht rechtfertigt. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt das Institut der An- schlussbeschwerde grundsätzlich nicht (BGE 114 V 245 oben mit Hinweisen). Hat eine Ausgleichskasse im kantonalen Klageverfahren nur teilweise obsiegt, so muss sie selbst Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlegen, wenn sie ein gün- stigeres Ergebnis erreichen will. Das EVG darf in Schadenersatzprozessen we- der zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausge- hen (Art. 114 Abs. 1 OG), da es sich bei der Schadenersatzforderung ange- sichts der fehlenden rechtlichen Identität mit der Beitragsschuld nicht um eine Abgabestreitigkeit handelt (vgl. auch ZAK 1972 S. 727 Erw. 2). Wie bereits ausgeführt, hat das EVG im Schadenersatzprozess lediglich einge- schränkte Kognitionsbefugnis (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
ZAK 11/1991 439
f. Bezahlung des Schadens während des Prozesses durch einen andern Solidarschuldner Ersetzt einer der in Anspruch genommenen Solidarschuldner der Ausgleichs- kasse pendente lite den Schaden der Ausgleichskasse vollumfänglich, so sind rechtshängige Prozesse gegen andere Solidarschuldner als gegenstandslos ge- worden vom Verfahren abzuschreiben, da der Sozialversicherungsrichter die Frage eines Regresses nicht zu prüfen hat (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 12. Dezember 1988). Wird die Schuld teilweise getilgt, so wird der Prozess in diesem Umfang gegenstandslos (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juli 1991).
7. Rechtskräftige Schadenersatzforderung und
Volistreckungsverwirkung Wenn die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers rechtskräftig feststeht, stellt sich die Frage, wie lange die Schadenersatzforderung vollstreckt werden kann. AHVG und AHVV geben hierauf keine ausdrückliche Antwort. Nach Auffas- sung des EVG ist Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss anwendbar (ZAK 1991 S. 129 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Schadenersatzforderung innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, untergeht und Artikel 149 Absatz 5 SchKG, wonach die durch einen Verlustschein verurkundete Forderung gegenüber dem Schuldner unverjähr- bar ist, ebenfalls nicht anwendbar ist. Hat die Ausgleichskasse somit innert der Vollstreckungsfrist die Schadenersatzforderung nicht oder nur teilweise eintreiben können, so kann sie die Sache ad acta legen. Diese Rechtsprechung wird zu Recht kritisiert (Knus, a.a.O., S. 72f.). Einziges Argument für die analoge Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 AHVG ist, dass der Schadenersatz betragsmässig der verwirkten oder nicht bezahlten Bei- tragsforderung entspricht. Wenn schon die Beitragsforderung innert der drei- jährigen Frist erlischt, so scheint es logisch, dass auch die sie substituierende Schadenersatzforderung der Vollstreckungsverwirkung unterliegt. Bedenken erweckt hingegen die sinngemässe Anwendung von derart restriktiven Nor- men wie Artikel 16 Absatz 2 AHVG. Darauf hinzuweisen ist, dass die ange- führte Rechtsprechung in die im Entwurf zu einem Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) enthaltene neue Fassung von Artikel 52 AHVG Eingang gefunden hat (vgl. BB1 1991 II 226).
440 ZAK11/1991
Durchführuncisfracien Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder)
Das hei der Invaliditätsbemessung von Versicherten, welche invaliditätsbe- dingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, zu be- rücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer (Art. 26 Abs. 1 IVV) wird erhöht. Ab 1. Januar 1992 beträgt es bis auf weiteres 58000 Franke,,. Für weniger als 30 Jahre alte Versicherte gelten folgende Teilbetriige:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz tranken von Altersjahren ... von Altersjahren ...
21 70 40600 21 25 80 46400 25 30 90 52 200
Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 zu bemes- sen ist; eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ah 1. Januar 1992 oder spä- ter in Revision gezogen wird. Fälle, in denen aufgrund niedrigerer Einkommenswerte gemäss alter Rege- lung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht von Amtes we- gen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte. Ebenso sind am ].Januar 1992 bereits laufende Tagge/der, die au/,und des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen iiu,den (Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder) von Amtes wegen nur im Rahmen der ordentlichen Überprüfungsintervalle von 2 Jahren (Rz 2012 des Kreisschreibens) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).
ZAK11/1991 441
Ziffer 425-427 GgV; Massnahmen nach dem 11. Lebensjahr' Die Geburtsgebrechen der Ziffern 425_4272 werden generell bis zum vollen- deten 11. Lebensjahr übernommen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass sich der Visus trotz intensiver Behandlung nicht verbessern lässt bzw. tief bleibt. In solchen Fällen können ophthalmologische Kontrollen und Brillen ab sofort auch über das 11. Lebensjahr (bis zur Volljährigkeit) übernommen werden, sofern die Visuswerte weiterhin die Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens der Ziffern 425-427 erfüllen.
Randziffer 1891 der 1V-Mitteilungen Nr. 289 sowie die Rz 425, 426.3 und
427.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen
werden somit hinfällig.
IV: Preislimiten, Kostenbeiträge, Selbstbehalte, Grenzwerte3 (Anhang 2 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln WHMI, Drucksache 318.507.11)
Diejenigen Ansätze des Anhanges 2 der WHMI, welche von der Altersrente bzw. vom Mindestbeitrag abgeleitet sind, erfahren auf den 1. Januar 1992 die folgenden Änderungen: Seite Ziffer Betreffnis Neuer Ansatz
122 3 Betriebs- bzw. Unterhaltsbeiträge für Hilfs-
mittel in Härtefällen (Rz 1032) monatlich bis Fr. 450.-
123 3 Beitrag an die Haltung eines Blindenführ-
hundes(Rz 11.02.5), monatlich Fr. 225.-
124 6.1 Erwerbstätigkeit (Rz 1006)
Jährliches Einkommen mindestens Fr. 3564.-
124 6.2 Existenzsichernde Erwerbstätigkeit
(Rz 1009), monatliches Erwerbseinkommen Fr. 1350.-
124 6.3 Dienstleistungen Dritter (Rz 1042)
Monatlicher Höchstbetrag jedoch nicht mehr als monatliches Einkommen) Fr. 1350.—
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 307 2 Angeborene Refraktionsanomalien (425), kongenitale Amblyopie (426), Strabismus concomitans monolateralis (427) Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 308
442 ZAK11/1991
IV: Finanzierung invaliditätsbedingter Betriebseinrichtungen' (Art. 21 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 IVG)
Das BSV hat seine Praxis in bezug auf die Finanzierung invaliditätsbedingter Betriebseinrichtungen neu geregelt. Ausgehend von der Überlegung, dass es sich dabei um Anschaffungen handelt, die sowohl nach Artikel 21 Absatz 1 IVG unter dem Titel Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Ziff. 13.01 HVI) als auch nach Artikel 18 Absatz 2 IVG in Form einer Kapitalhilfe finanziert werden können, wurde die spezielle Form der sogenannten selbstamortisierenden Darlehen eingeführt. Dabei werden die durch invaliditätsbedingte Anschaf- fung von Betriebseinrichtungen anfallenden Kosten in Form eines Darlehens abgegolten. Dieses ist unverzinslich und wird innerhalb einer bestimmten Laufzeit (i.d.R. zwischen 5 und 15 Jahre), die sich nach der Höhe der Darle- henssumme und nach der wahrscheinlichen Restaktivitätszeit des Ansprechers richtet, amortisiert, d.h. die verbleibende Restschuld wird jedes Jahr automa- tisch um den entsprechenden Bruchteil gekürzt. Die ZAS hat sich bereiter- klärt, dem Versicherten jedes Jahr die verbleibende Restschuld mitzuteilen. Die Rückerstattung eines verbleibenden Restbetrages ist nur dann vorgese- hen, wenn der Betrieb vor Ablauf der Amortisationsdauer aufgegeben oder veräussert wird. Angewendet wird diese Leistungsform vorwiegend bei Land- wirtschafts- und Handwerksbetrieben. Bei der Gewährung solcher Darlehen an Landwirte muss jeweils berücksich- tigt werden, dass die anzuschaffenden Geräte z.T. erhebliche Rationalisie- rungseffekte mit sich bringen. Im Zusammenhang damit muss auch der Frage nachgegangen werden, inwieweit im Einzelfall anzunehmen ist, dass ein Land- wirt gemessen an der Grösse seines Betriebes und am vorhandenen Viehbe- stand auch ohne Invalidität entsprechend modernere Gerätschaften einsetzen würde. Müssen bereits vorhandene Einrichtungen wegen der Invalidität durch andere ersetzt werden, so ist deren Zeitwert bei der Festlegung der Darlehens- höhe gebührend zu berücksichtigen. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, ist bei der Behandlung derarti- ger Gesuche in jedem Fall eine landwirtschaftliche Spezialstelle mit einer Ab- klärung vor Ort zu beauftragen. Der Bericht dieser Stelle soll mindestens die folgenden Erhebungen enthalten: - Betriebsgrösse und -struktur; -. Betriebslage (Ebene, Hanglage); Landwirtschaftlich genutzte Fläche und deren Nutzungsarten (Getreide-, Obst-, Gemüseanbau usw.);
Aus den 1V-Mitteilungen Nr.308
Z.AK11/1991 443
Viehbestand (Milchvieh, Jungvieh); Milchkontingent; Vorhandene Arbeitskräfte (Familienangehörige und Angestellte) und deren Einsatz (Beschreibung der Tätigkeit jeder mitarbeitenden Person vor und nach Invaliditäts-Eintritt); - Aussagen über das landwirtschaftliche Einkommen vor und nach Eintritt der Invalidität; - Stand der Mechanisierung vor dem Eintritt der Invalidität - Aussagen über die Arbeiten, die der Versicherte wegen seiner Behinderung nicht mehr oder nur noch bedingt ausführen kann; Invaliditätsbedingte Umstrukturierung und dadurch notwendig werdende Anschaffungen; Aussagen darüber, ob einzelne dieser Anschaffungen in Anbetracht der Be- triebsgrösse und des vorhandenen Viehbestandes auch von einem nichtbe- hinderten Landwirt ins Auge gefasst würden; - Schätzung des aus den Neuanschaffungen resultierenden Rationalisierungs- effekts; - Schätzung des Zeitwerts evtl. zu ersetzender vorhandener Geräte; - Zusammenstellung der invaliditätsbedingten Kosten; - Wenn möglich Beilage von Prospekten über die beantragten Geräte und Maschinen. Der Bericht ist zusammen mit den übrigen Akten und mit einem konkreten Antrag der 1V-Kommission oder des Sekretariats dem BSV zur Stellung- nahme zu unterbreiten.
444 ZAK11/1991
Fachliteratur ABVS-Seminar 1991. Referate über aktuelle Themen auf dem Gebiet der Personalvorsorge. Die diesjährige siebente Folge dieser Broschüre behandelt schwergewichtig die Bereiche Besteuerung von Pensionskassen und ihrer Leistun- gen sowie Erwerb und Verwaltung von Liegenschaften durch Pensionskassen. Der Anhang enthält eine Liste der ABVS-Dokumente, der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und anderer Erlasse sowie ein Stichwortverzeichnis. Die Broschüre kann zum Preis von Fr. 10.— bezogen werden beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern, Tel. 031/697666.
Alterssicherung im Rechtsvergleich. Herausgegeben von Hans F. Zacher, unter Mitarbeit von Cornelius Mager, mit Landesberichten Belgien, BRD, DDR, Frank- reich, Italien, Kanada, Niederlande, Schweden, Schweiz (von Hans Naef), Spanien, USA, Grossbritannien. Band 11 der Studien aus dem Max-Planck-Institut für aus- ländisches und internationales Sozialrecht. 653 Seiten. 1991. Fr. 80.—. Nomos Ver- lag, Baden-Baden.
Armut im Kanton Basel-Stadt. Mit Beiträgen von Ueli Mäder. Nr. 23 der Reihe Social Strategies. 672 Seiten. 1991. Fr. 60.— Social Strategies Publishers, Basel.
Duc Jean-Louis: Droit prive et assurances sociales. Enseignement du 3 cycle de droit 1989 des universits de Berne, Fribourg, Genve, Lausanne et Neuchätel.
315 Seiten. 1990. Fr. 45.60. Editions Universitaires, Fribourg.
Gilliand Pierre: Revenu minimum vital—concepts et possibilites de ralisa- tion. 17 Seiten. 1991. Fr. 7.—. Nr.69 der «Cahiers de l'IDHEAP». Institut de hautes ätudes en administration publique, Lausanne.
Hoch Hilmar: Geschichte des Liechtensteinischen Sozialversicherungs- rechts. Diss. iur. Bern 1990. 250 Seiten. 1991. Liechtensteinische Alters- und Hin- terlassenenversicherung, Vaduz.
Monnard Corinne: La notion de marche du travail equilibre de l'article 28 alinea 2 LAI, avec un apercu de la situation dans les autres branches de l'as- surance sociale. 189 Seiten. Diss. jur. Lausanne 1990. Universitä de Lausanne, Facult6 de droit.
Pauchard Catherine: Femmes divorcees et securite sociale. Cahiers de I'EESP, 10. 164 Seiten. 1991. Fr. 19.—. Editions EESP (Ecole d'ätudes sociales et pädagogiques de Lausanne), case postale 70, 1000 Lausanne 24.
Weber Rene: Existenzsicherung ohne Fürsorge. Die negative Einkommens- steuer in Theorie und Praxis. 83 Seiten. 1991. Fr. 24.—. Verlag Paul Haupt, Bern.
ZAK11/1991 445
Parlamentarische Vorstösse
91.405. Parlamentarische Initiative Allenspach vom 21. Januar1991
betreffend die Verwaltung des Ausgleichsfonds der ALV Nationalrat Aflenspach hat folgende Initiative eingereicht: «Artikel 84 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25Juni 1982 ist in dem Sinne zu ändern, dass es der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wird, eine eigene Ausgleichsfondsverwaltung einzurichten und ihre Mittel direkt anzulegen, wobei die gleichen Regeln anwendbar wären, die heute für den AHV- Fonds gelten.» Der Nationalrat hat diese Initiative am 4. Oktober angenommen.
91.411. Parlamentarische Initiative Fankhauser vom 13. März1991
betreffend Leistungen für die Familie Nationalrätin Fankhauser hat folgende parlamentarische Initiative vorgelegt: «1. Für jedes Kind besteht Anspruch auf eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken. Dieser Ansatz orientiert sich an den zur Zeit höchsten Beträgen der kantonalen Kinderzulagen und sollte regelmässig an den Index angepasst wer- den. Die Durchführung einer solchen Bundeslösung soll den bestehenden Aus- gleichskassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden, wobei ein gesamtschweizerischer Lastenausgleich zu verwirklichen ist.
2. Für Familien mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter, insbesondere für al-
leinerziehende Eltern, besteht Anspruch auf Bedarfsleistungen, welche analog zur Ergänzungsleistung ausgestaltet sind.)> Die Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates hat sich am 20. August mit
11 zu 7 Stimmen für Annahme dieser Initiative ausgesprochen.
ad91 .2012. Motion der Petitions- und Gewährleistungskommission vom 28. August 1991 betreffend eine Integritätsentschädigung in der IV Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates hat dem Plenum gestützt auf eine Petition der Schweizerischen Paraplegikervereinigung folgende Motion unterbreitet: «Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung der In- validenversicherung zur Einführung einer Integritätsentschädigung vorzulegen.» Der Nationalrat hat diesen Vorstoss am 4. Oktober als Postulat gutgeheissen und an den Bundesrat überwiesen.
446 ZAK11/1991
91.3297. Motion Matthey vom 18. September 1991
betreffend eine Anpassung der Arbeitslosenversicherung Nationalrat Matthey hat folgende Motion eingereicht: «Wir ersuchen den Bundesrat, zur Milderung der sozialen Folgen der Arbeitslosig- keit und zur Anpassung der Arbeitslosenversicherung an die konjunkturellen und strukturellen Erfordernisse des Arbeitsmarktes Massnahmen in folgenden Berei- chen zu ergreifen:
1. Unterstützungsmassnahmen
Erhöhung des Taggeldes nach Artikel 22 des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes (AVIG), das gegenwärtig zu Beginn der Arbeitslosigkeit 80 Prozent des versi- cherten Verdienstes beträgt. Die Differenz zwischen versichertem Verdienst und Taggeld ist bei kleinen Gehaltern bedeutend einschneidender als bei grösseren. Ein Taggeld, welches die individuelle Finanzkraft berücksichtigt und umgekehrt pro- portional zur Höhe des Verdienstes abgestuft ist, würde der sozialen Wirklichkeit mehr gerecht. Das Taggeld müsste dementsprechend für Verdienste von 3000 Fran- ken und weniger pro Monat mindestens auf 95 Prozent erhöht werden. Einrichtung regionaler Beobachtungszentren für Arbeitslose, die nur be- schränkt vermittlungsfähig sind. Diese Zentren sollen die effektive Arbeitsfähigkeit auf objektive Weise bestimmen, damit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit sich allzusehr vermindert hat, andere Hilfsmassnahmen vorgesehen werden können. Für solche Personen ist es unannehmbar und demoralisierend, von der Wirtschaft dau- ernd zurückgewiesen zu werden. Finanzierung einer Grundausbildung für Arbeitslose zur Umschulung oder zur beruflichen Wiedereingliederung auf der Grundlage des AVIG. Gewährung einer Starthilfe für Betriebe, die von Arbeitslosen geschaffen wer- den. Die Starthilfe sollte den Entschädigungen entsprechen, die den Arbeitslosen zustehen. Ausserdem sollten diese Arbeitslosen während dieser Zeit von der Stem- pelpflicht und von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit werden.
2. Präventivmassnahmen
Umgehende Revision des Begriffs «Präventivmassnahmen» und Ubernahme der Finanzierung von Ausbildungsprogrammen für Arbeitnehmer, die noch beschäf- tigt, aber ungenügend qualifiziert sind und dadurch kürzer- oder längerfristig ar- beitslos werden könnten. Die Bezeichnung solcher potentieller Arbeitsloser ist Sache der zuständigen Behör- den der Kantone. Ganze oder teilweise Übernahme des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern in Ausbildung, die von Arbeitslosigkeit im weitesten Sinne bedroht sind. Mit diesen Massnahmen sollten die Arbeitgeber zur Ausbildung ihrer Betriebsangehörigen motiviert werden. Vollständige Übernahme der Finanzierung aller Ausbildungskurse, die zur Be- kämpfung der Arbeitslosigkeit als Hufs- oder als Präventivmassnahmen von den Kantonen organisiert werden, durch das BIGA auf der Grundlage des AVIG.» (19 Mitunterzeichner)
ZAK11/1991 447
91.3344. Postulat Eisenring vom 3. Oktober 1991
betreffend preisgünstige Wohnungen fürjunge Familien Nationalrat Eisenring hat folgendes Postulat eingereicht: «Seit Ende des Zweiten Weltkrieges sind in unserem Land unter finanzieller Mitwir- kung der öffentlichen Hand (Gemeinden, Kantone, Bund) Tausende von Wohnun- gen errichtet worden. Sodann verfügt die öffentliche Hand über grösseres und klei- neres Liegenschaftseigentum, das ganz oder teilweise zu Wohnzwecken zu sehr günstigen Bedingungen vermietet ist. Zahlreiche Wohnungen dürften heute von Mietern besetzt sein, die die einstmals massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, während junge Leute, insbe- sondere junge Familien mit Kindern, dringend des hier verfügbaren, in der Regel sehr preisgünstigen Wohnraumes bedürfen. Aus Gründen, die in politischen und persönlichen Beziehungen liegen können, erfolgen Freistellungen solchen Wohn- raumes indessen nur zögerlich oder überhaupt nicht. Der Bundesrat wird eingeladen, zusammen mit den Kantonen und Gemeinden so- wie den übrigen mit dem Wohnungsbau auf subventionierter Basis befassten Kör- perschaften eine 'Durchforstung' dieses bedeutenden Teils des Wohnungsmarktes zu veranlassen. Der Bund soll Richtlinien und Weisungen erlassen, wonach betrof- fene Wohnungsträger Wohnungen, die von nicht mehr Berechtigten belegt sind, freistellen müssen und sie jenen Wohnungssuchenden zuführen, die dringend auf diese Wohnungen aus finanziellen oder/und familiären Gründen angewiesen - -
wären. Letztlich ist auch an den Erlass eines Appells zu denken, wonach unter den heuti- gen Umständen zu Unrecht privilegierte Wohnungsinhaber ihre Wohnräumlich- keiten freigeben und den Markt zu entlasten helfen. Der Bundesrat könnte analog anderen Aktionen auch an die Durchführung einer Aktion 'Gerechte Wohnpolitik für alle' oder ähnlich denken.>,
In der Herbstsession behandelte Vorstösse Nebst den in ZAK 1991 /10 Seite 411 bereits gemeldeten hat der Nationalrat fol- gende Vorstösse behandelt: - Am 2. Oktober beschloss er mit 72 zu 2 Stimmen, eine Motion der Grünen Frak- tion betreffend die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (ZAK 1990 S.331) in Postulatsform an den Bundesrat zu überweisen. - Am 4. Oktober nahm der Nationalrat die Motion Brügger betreffend die Förde- rung von Familien mit Kindern (ZAK 1991 S. 305) sowie die Motion Borel be- treffend die Kostentragung der IV bei Geburtsgebrechen (ZAK 1991 S.336) als Postulate an. Am gleichen Tage überwies er zudem die Postulate Cavadini be- treffend die Erhöhung des Mindestbetrages der AHV-Renten (ZAK 1991 S.357) und Zölch betreffend Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung (ZAK 1991 S.307).
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M itteilu Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1992
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren und danach grund- sätzlich in einem zweijährigen, auf die Unfallversicherung abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Auf den 1Januar 1992 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1988 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 15,9 Prozent. Die nachfolgenden Anpassungen betreffen einerseits die Renten, die auf den 1. Ja- nuar 1990 bereits eine Teuerungszulage erhielten. Sie müssen auf den 1Januar
1992 erneut um 12,1 Prozent erhöht werden. Andererseits sind auch die Renten,
die am 1Januar 1991 nach Ablauf der dreijährigen Frist erstmals angepasst wur- den, am 1 . Januar 1992 um 5,7Prozentanzuheben. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben, sind die BVG-Altersrenten ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1992
Der Bundesrat hat die Verordnung 92 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1992 in Kraft tritt. Die Grenz- beträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Un- terstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koor- dinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge den Er- höhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Da auf den
Z.AK 11/1991 449
1. Januar 1992 diese Rente von 800 auf 900 Franken erhöht wird, geht es jetzt darum, dieser Erhöhung Rechnung zu tragen und somit die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge entsprechend anzupassen. Diese Massnahme bezweckt vor allem, eine reibungslose Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule zu ge- währleisten. Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Inkraftsetzung der Verord- nung auf den 1. Januar 1992 und damit in Übereinstimmung mit jener der Erhö- hung der einfachen minimalen Rente in der Ersten Säule festgelegt wurde. Die Grenzbeträge bzw. der koordinierte Lohn erhöhen sich wie folgt:
Bisher Ab 1 . Januar 1992
- Untere Grenze 19 200 21 600 - Obere Grenze 57 600 64 800 - Maximaler koordinierter Lohn 38 400 43 200
Erreicht der koordinierte Lohn weniger als 2700 (bisher 2400) Franken, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet.
Beitragssatz des Sicherheidsfonds BVG Der Bundesrat hat den vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG festgesetzten Beitragssatz von 0,4 Promille der Summe der koordinierten Löhne für das Jahr 1992 genehmigt. Der bisherige Beitragssatz bleibt für 1992 unverändert. Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben den ent- sprechenden Beitrag dem Sicherheitsfonds zu entrichten, damit dieser die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung bzw. bei deren ungünstiger Altersstruktur erbringen kann.
Beiträge der IV an Institutionen für Behinderte im dritten Quartal 1991 Sonderschulen Arlesheim BL: Sanierung und Umbau im Altbau der Sonderschule «Sonnenhof», Obere Gasse 10. 136000 Franken. Lütisburg SG: Umbau und Sanierung des alten Schulhauses, des Sporthofes und der «Sonnegg» im Kinderdörfli Iddaheim. Erste Etappe 321 237 Franken. Solothurn: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft für den Heilpädagogi- schen Dienstfür behinderte Kinder. 470000 Franken.
Eingliederungsstätten Gerra Piano TI: Einrichtungen für die Erneuerung des Produktionsbereichs im «Centro per la formazione professionale degli invalidi». 219895 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Chur GR: Erweiterung und Aufstockung der geschützten Werkstätte «Plankis».
3 700 000 Franken.
Dussnang TG: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft «Laager» als Wohnheim für Behinderte durch die Genossenschaft zu Vogelsang. 294187 Franken.
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Filzbach GL: Gesamtsanierung des Blaukreuz-Kurs- und Ferienzentrums «Lihn» und Errichtung einer therapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft für Psy- chischbehinderte. 879942 Franken. Lugano-Besso TI: Umbau einer Liegenschaft zur Errichtung eines Wohnheims für Behinderte durch die Stiftung OTAF Ospizio Sorengo. 545 000 Franken. Monthey VS: Erneuerung und Teilumbau im Centre mödico-ducatif cantonal «La Castalie». Zweite Etappe 1890000 Franken. Morges VD: Erweiterung der Institution «Le Relais» für Süchtige von 8-10 auf 13-16 Plätze. 690000 Franken. Reinach BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Gstadstrasse 42 als Wohnheim für Drogengeschädigte durch die Therapeutische Gemeinschaft ((Sma- ragd» des Schweizerischen Vereins Guttempler. 700000 Franken. Roderis SO: Erwerb, Umbau und Erweiterung einer Liegenschaft zur Unterbrin- gung eines Wohnheimes mit Arbeits- und Beschäftigungsplätzen für 16 erwach- sene Behinderte durch den Verein Sonnhalde Gempen. 1692 000 Franken. Rossau-Mettmenstetten ZH: Reorganisation des Männerheims ((Zur Weid» für Verhaltens- und Beziehungsgestörte durch Um- und Neubauten. Erste Etappe
5 052 000 Franken.
Saint-Livres VD: Erwerb und Umbau der Institution ((La Sapinire» durch das ((In- stitut mödico-6ducatif L'Esp&ance» in Etoy. 534 000 Franken. Sargans SG: Erwerb einer Eigentumswohnung «Im Kauen» für vier Behinderte durch den Verein «Eingliederungswerkstätte der Bezirke Werdenberg und Sargans».
158460 Franken.
Sommeri TG: Ausbau der geschützten Werkstätten und der Infrastruktur der Bil- dungsstätteSommeri. 1500000 Franken. Uster ZH: Um- und Ausbau der langfristig (60 Jahre) gemieteten Liegenschaft «Heusser-Gut» durch die Stiftung Werkheim Uster. 3 299 000 Franken. Waikringen BE: Errichtung des Wohnheimes Rüttihubelbad mit Arbeits- und Be- schäftigungsplätzen für 24 Behinderte. 3 324 000 Franken.
Fachkongress «Altenpf lege 92)) in Hannover Vom 21. bis 23. Januar 1992 findet der dritte deutsche Fachkongress «Altenpflege 92», wiederum begleitet von der grössten deutschen Fachausstellung für die ambu- lante und stationäre Altenhilfe, auf dem Messegelände in Hannover statt.
62 Einzelveranstaltungen, gegliedert nach verschiedenen Themenbereichen, geben
dem Teilnehmer die Möglichkeit, sein Kongressprogramm nach den eigenen beruf- lichen Anforderungen und Interessenschwerpunkten selbst zusammenzustellen. Verschiedene Veranstaltungsformen - von Plenen über Seminarvorträge bis zu Workshops mit 12 Teilnehmern ermöglichen den Erfahrungsaustausch auf breiter -
Basis, Diskussionen in überschaubarem Kreis oder gar intensive Arbeit in einer Kleingruppe. Für besondere Initiativen in der Altenhilfe wird auch 1992— dann ebenfalls bereits zum dritten Mal — der mit 10000 DM dotierte «Altenpflegepreis» verliehen, der dem/ den von einer Fachjury ermittelten Preisträger/n im Rahmen der Eröffnungsveran- staltungen von Frau Bundesmininisterin Hannelore Rönsch überreicht wird. Der Festvortrag wird von Frau Dr. Silvia Käppeli vom Universitätsspital Zürich gehalten.
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Erstmals nutzen auch mehrere massgebliche in der Altenhilfe tätige Berufs- und Fachverbände die Gelegenheit, parallel zum Fachkongress im Tagungs-Centrum verbandsinterne Veranstaltungen durchzuführen. Einen zusätzlichen Anreiz für den Kongressbesuch bietet die begleitende Fachaus- stellung, bei der auf den 18000 m2 der Halle 17 des hannoverschen Messegeländes ein umfassendes Waren- und Dienstleistungsangebot für die ambulante und statio- näre Altenhilfe präsentiert wird, und die 1990 und 1991 insgesamt mehr als 30000 Besucher verzeichnen konnte. Kongressprogramme können angefordert werden beim: Curt R. Vincentz Verlag, Veranstaltungsdienste, Postfach 62 47,
3000 Hannover 1, oder unter Telefon (0511) 99098 73.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell 1. Rh. (Nr. 16) ist aber sofort auch über Telefax zu erreichen; die Nummer lautet 071/875402. Der Telefax der Ausgleichskasse Wirte in Aarau (Nr. 46) hat seit 1. November fol- gende neue Nummer: 064/277297. Die Zweigstelle 46.2 Alfaca in Neuenburg wird auf den 31. Januar 1992 aufgelöst bzw. in den Hauptsitz der Ausgleichskasse Wirte in Aarau integriert. Die Zweigstelle 66.2 der Ausgleichskasse Baumeister verfügt nun ebenfalls über einen Telefax: 022/450930. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist umgezogen. Die neue Adresse lautet: Gerichtsgebäude an der Aa, Postfach 800,6301 Zug (Telefon unverändert).
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Gerichtsentscheide AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 13. Dezember 1990 iSa. R.N.
Art. 20 Abs. 1 VwVG. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe einer bevorste- henden, zeitlich befristeten Abwesenheit vom Adressort hat eine schweizerische Auslandsvertretung (vorliegend das Generalkonsulat in Los Angeles) nach Treu und Glauben mit der Zustellung einer Verfü- gung bis zum Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr zuzuwarten (vgl. ZAK 1987 S. 536 Erw. 3b; Erw. 2b). Art. 105 Abs. 2 OG. Im Verfahren mit beschränkter Kognition vor EVG sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Ver- letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Erw. 3c).
Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese ge- setzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG i.Verb.m. Art. 96 AHVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in for- melle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet einge- reichte Beschwerde nicht eintreten kann. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.Verb. m. Art. 96 AHVG). b. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adress- Ort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangen- den Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nun- mehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls wahrend seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort ver- suchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 107 V 189, ZAK 1981 S. 263 Erw. 2; ZAK 1987 S. 535 Erw. 2b). Hinsichtlich kurzfristiger Abwesenheiten von einigen Wochen ist es durchaus üblich, der Behörde, vor welcher das Verfahren hängig ist, die bevorstehende
ZAK 11/1991 453
Nichterreichbarkeit anzuzeigen, verbunden mit der Bitte, mit dem Erlass der Verwaltungsverfügung oder des Gerichtsentscheides bis nach der Rückkehr zuzuwarten. Eine solche rechtzeitig erfolgte Mitteilung ist von der Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, es sei denn, der Versi- cherte versuche damit, einen Vorteil zu erlangen, der ihm sonst nicht zukäme. Dem stehen der Grundsatz des Amtsbetriebes und die Pflicht der Behörde, das Verfahren beförderlich zu erledigen, nicht entgegen. Entfernt sich ein Versi- cherter, welcher auf die Zusprechung einer Leistung wartet, während eines hängigen Verfahrens und unter entsprechender Orientierung der Verwaltung vom Adressort, so dass diese mit dem Erlass der Verfügung zuwartet, hat er sich die dadurch bedingte längere Verfahrensdauer selber zuzuschreiben. Un- ter solchen Umständen ist grundsätzlich auch die Orientierung über eine län- ger dauernde, zum Beispiel mehrmonatige Abwesenheit statthaft (ZAK 1987 S. 536 Erw. 3b). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die verfügende Ausgleichskasse bzw. die urteilende gerichtliche Behörde in der Schweiz, sondern sinngemäss auch für eine schweizerische Auslandsvertretung im Sinne von Art. 124 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 3 VFV wie das Schweizerische Generalkonsulat in Los Angeles. Bei Bekanntgabe einer bevorstehenden, zeitlich befristeten Abwesenheit vom Adressort hat die schweizerische Auslandsvertretung nach Treu und Glauben mit der Zustellung einer Verfügung bis zum Zeitpunkt der angegebenen Rückkehr zuzuwarten. 3a. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung der Schweizerischen Aus- gleichskasse vom 8. September 1989 vom Schweizerischen Generalkonsulat in Los Angeles am 19. September 1989 auf normalem Postweg an die Zustell- adresse der Beschwerdeführerin weitergeleitet, weshalb sich das genaue Zu- stelldatum nicht mehr ermitteln lässt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die 30tägige Beschwerdefrist nicht einge- halten wurde und auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der versäum- ten Frist beständen. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass eine Verfügung erlassen würde, da ihr ab September
1989 eine Altersrente zustehe. Es könne nicht angenommen werden, dass die
Beschwerdeführerin die zur Wahrung ihrer Rechte zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe. Gemäss neuer Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilte R.N. dem Schweizerischen Generalkonsulat in Los Angeles vor der Abreise nach Spanien am 13. September 1989 telefonisch mit, sie werde für zwei Mo- nate auslandabwesend sein und sich nicht immer am gleichen Ort aufhalten, so dass ein Nachsenden der Post für diese Zeit unmöglich sei. Zu prüfen ist zu- nächst, ob diese neue Behauptung im Verfahren vor dem EVG überhaupt zu- lässig ist. Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem EVG neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismit- tel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung
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sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 107 Ib 169 Erw. 1 b, 106 Ib 79 Erw. 2a, 105 Ib 383,102 Ib 127, 98V 224, 97 V 136 Erw. 1; ZAK 1990 S. 394 Erw. 1 mit Hinweisen; RSKV 1982 Nr. 496 S.159 Erw. 3b, Nr. 484 S.90 Erw. 3). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das den Recht- suchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die er anzu- bringen hat (Rügeprinzip), und seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weitgehenden Bin- dung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht wer- den können und in Beachtung der Mitwirkungspflicht hätten geltend ge- - -
macht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. d. In der am 21. November 1989 bei der Vorinstanz eingegangenen Be- schwerde erwähnte R.N. eine telefonische Orientierung des Generalkonsulates in Los Angeles über ihre bevorstehende Abreise nach Spanien am 13. Septem- ber 1989 nicht, weil sie davon ausging, dass die Beschwerdefrist unter Berück- sichtigung dieses Umstandes eingehalten sei. Da sie demnach keinen Anlass hatte, im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Ausführungen zu machen, erweist sich die neue Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als verspätet und somit als zulässig. 4a. Aufgrund der in Erw. 2b dargelegten Rechtsprechung müsste die telefoni- sche Orientierung des Schweizerischen Generalkonsulats in Los Angeles über den bevorstehenden, zwei Monate dauernden Aufenthalt in Spanien als rechts- genügliche Vorkehr betrachtet werden. Trifft die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin tatsächlich zu, so hätte dies zur Folge, dass die vom Gene- ralkonsulat während der mitgeteilten Abwesenheit vorgenommene Zustellung der Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse unbeachtlich wäre und die 30tägige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden wäre; massgeblich für den Beginn des Fristenlaufes wäre vielmehr die Behändigung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr am 10. November 1989, womit die am 21. November 1989 eingereichte Beschwerde rechtzeitig wäre. b. Nach dem Gesagten ist es angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes abkläre, ob die Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutrifft, wonach das Gene- ralkonsulat Los Angeles über den bevorstehenden, zwei Monate dauernden Auslandaufenthalt von R.N. informiert war. Nach erfolgter Abklärung wird die Rekurskommission einen neuen Entscheid fällen.
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IV. Hilfiosenentschädigung; Bemessung der Hilflosigkeit Urteil des EVG vom 8. April 1991 i.Sa. H.F.
Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 lVG; Art. 36 Abs. 3 Bst. a IVV. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen dürfen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden, als die IV dafür tatsäch- lich aufkommt. Der gehunfähige Versicherte gilt bei der Fortbewe- gung (ausser Haus) als hilfsbedürftig, auch wenn er über ein von der IV abgegebenes oder mittels Ersatzleistungen finanziertes Automobil verfügt, da diese Hilfsmittelversorgung einzig im Hinblick auf erwerb- liche Zwecke erfolgt und die Kosten für private Fahrten nicht über- nommen werden (Erw. 3a). Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben kann, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (Erw. 3b).
Der 1955 geborene Versicherte H.F. erlitt am 2. Februar 1979 bei einem Skiun- fall eine BWK-8-Fraktur mit kompletter Paraplegie. Die IV gewährte ihm Mass- nahmen medizinischer und beruflicher Art; u.a. übernahm sie auch die invalidi- tätsbedingten Mehrkosten für die Fortsetzung des juristischen Studiums, das der Versicherte im Mai 1983 abschloss. Ferner gab die IV verschiedene Hilfs- mittel, worunter eine Aufricht- und Stehhilfe im Rollstuhl, ab und gewährte dem Versicherten seit August 1979 Amortisations- und Reparaturkostenbei- träge an das von ihm angeschaffte Automobil. Seit Frühjahr 1986 arbeitet H.F. je halbtags im Rechtsdienst der Staatskanzlei X und als Rechtsanwalt in einem Advokaturbüro. Am 4. Februar 1988 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit an, wobei er in einer Bei- lage die auf dem amtlichen Formular gemachten Angaben zur Hilflosigkeit ein- gehend erläuterte. Gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission, die keine weiteren Abklärungen vorgenommen hatte, lehnte die zuständige Ausgleichs- kasse das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 21. April 1988 ab, weil der Ver- sicherte weder beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen noch bei der Fortbewe- gung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.F. die Zusprechung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hatte beantragen lassen, wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 21. März 1989 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H F. das von nstanzlich gestellte .
Rechtsbegehren erneuern. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
456 ZAK11/1991
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen ist die Uberprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschrankt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versi-
cherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ih- nen keine Hilflosenentschadigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Alters- jahr zurückgelegt haben. Art. 43bis Abs. 4 AHVG bleibt vorbehalten. Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 113 V 19 mit Hinweisen, ZAK
1988 S.392 Erw. la) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktio- nen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange- wiesen ist. Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs- mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi- gen Pflege bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit- ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
3. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Ankleiden,
Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Verrichtung der Not-
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durft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zu prüfen bleibt, wie es sich bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtun- gen (Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme; Aufstehen, Ab- sitzen, Abliegen) verhält. a. Mit Bezug auf die Teilfunktion Fortbewegung ist davon auszugehen, dass eine komplette Paraplegie eine vollständige Gehunfähigkeit zur Folge hat, die sich im häuslichen Bereich und ausser Haus auswirkt, indem der Betroffene sowohl im Nahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.) praktisch immer auf Begleitung angewiesen ist. aa. Gemäss Art. 36 Abs. 3 IVV ist zu prüfen, ob der Versicherte bei den einzel- nen Lebensverrichtungen (worunter auch die Fortbewegung fällt; Erw. 2) trotz Abgabe von Hilfsmitteln hilfsbedürftig ist. In der Tat kann die Gehunfähigkeit eines Paraplegikers dank dem Einsatz verschiedener Hilfsmittel in ihren Auswir- kungen insofern erheblich gemildert werden, als er sich mittels eines gewöhn- lichen Fahrstuhls, eines Elektrofahrstuhls oder eines Automobils fortbewegen kann. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Abgabe eines Automobils durch die IV oder wie im vorliegenden Fall die Gewährung von Amortisations- - -
und Reparaturkostenbeiträgen (Ziffer 10.4 HVI-Anhang i.Verb.m. Art. 8 HVI) für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung ausser Haus berücksichtigt werden darf. bb. Der Anspruch auf Amortisationsbeiträge der IV an ein selbst angeschafftes Motorfahrzeug ist, ebenso wie der Anspruch auf Abgabe eines Automobils, davon abhängig, dass der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsi- chernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI; Ziffer 10.04 HVI-Anhang). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 HVI dürfen von der IV abgegebene Motorfahrzeuge nur im Rahmen einer von der Versi- cherung festgelegten Kilometerquote für nicht berufsbedingte Fahrten ver- wendet werden, und die Reparaturkosten werden nur übernommen, wenn die erwähnte Kilometerquote nicht überschritten wurde (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 HVI). Steht der Versicherte, welcher selbst ein Automobil angeschafft hat, im Ge- nusse von Ersatzleistungen gemäss Art. 8 HVI, so sind nach der Verwaltungs- praxis mit der Ausrichtung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen (derzeit 1880 bis 2650 Fr. und 450 Fr. im Jahr; vgl. Anhang 3 zur Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, gültig ab 1 . Januar 1989) sämtliche mit der Haltung eines Motorfahrzeuges zusammenhängen- den Kosten abgegolten. Die tatsächlichen Aufwendungen für das Automobil, die der Versicherte zu tragen hat, übersteigen diese Ansätze jedoch bei weitem, zumal die IV die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Motorfahrzeugen, Härtefälle ausgenommen, überhaupt nicht übernimmt (Art. 7 Abs. 3 HVI). Aus dieser Rechtslage folgt für die Auslegung von Art. 36 Abs. 3 IVV («trotz der Abgabe von Hilfsmitteln»), dass bei der Prüfung der Frage, ob der Versicherte in der Fortbewegung hilfsbedürftig sei, die Autoabgabe oder die Zusprechung von Ersatzleistungen nur so weit berücksichtigt werden darf, als diese Hilfsmit-
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telversorgung tatsächlich zu Lasten der IV geht. Entscheidend ist in diesem Zu- sammenhang, dass die von der IV im Rahmen der Eingliederung nicht über- nommene private Verwendung des Automobils in der Freizeit zwar wohl für den Anspruch auf Hilfsmittel, nicht aber für jenen auf Hilflosenentschädigung belanglos ist. Denn die Fortbewegung zu privaten Zwecken, wo der Paraplegi- ker auch in Situationen auf das Auto angewiesen ist, in denen ein Nichtbehin- derter zu Fuss ginge oder ein öffentliches Verkehrsmittel benützen würde, zählt ebenfalls zur Teilfunktion Fortbewegung, bei der sich die Frage nach der Hilfs- bedürftigkeit stellt. In diesem Bereich entstehen für den Betroffenen Kosten, welche nicht durch die auf erwerbliche Zwecke beschränkte Abgabe eines Au- tomobils bzw. die Verfügung von Ersatzleistungen gedeckt sind. Somit ist der Versicherte bezüglich der fehlenden Mobilität im nichterwerblichen Bereich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 und 3 lVV mit einem Hilfsmittel versorgt. Da- her darf ihm bei der Beurteilung der Frage, ob er insoweit dauernd und erheb- lich hilfsbedürftig sei, die Abgabe des Hilfsmittels Automobil oder die Zuspre- chung von Amortisationsbeiträgen nicht entgegenhalten werden. Allein schon unter dem Gesichtswinkel der Autoabgabe ergibt sich somit, dass ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, selbst dann, wenn er über ein von der IV gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen finanziertes Automobil ver- fügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, soweit sie nicht erwerblichen Zwek- ken dient, und damit in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensver- richtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Damit gilt er in dieser Lebensverrichtung als hilflos (vgl. Erw. 2), ohne dass geprüft werden müsste, ob Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliegt, wo die Abgabe eines Fahrstuhles als Hilfsmittel zum Tragen kommt.
b. Zu prüfen ist im weiteren die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen». Dass ein Paraplegiker in der Regel absitzen und abliegen kann, steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Mit Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen ist vorab festzuhalten, dass darunter nicht nur das Sicherheben verstanden werden kann. Denn das Aufstehen ist in den selten- sten Fällen Selbstzweck; vielmehr steht man in der Regel auf, um anschlies- send etwas in stehender Position zu tun: Mit jemandem sprechen, einen Ge- genstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es ist nun nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegi- ker, auch wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verlo- ren hat, weil er damit nichts erreichen kann: Da die Muskeln im Bereich der ge- lähmten Körperpartie völlig fehlen, ist der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er ist damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er kann zwar vielleicht noch aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen ist für ihn daher nutzlos. Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Le- bensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen
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kann. Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen oder ob er sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten je- doch ihres Sinnes entleert ist. Im vorliegenden Fall ist daher eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit bei der Lebensver- richtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen gegeben. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer als Hilfsmittel eine Aufricht- und Stehhilfe im Rollstuhl zugesprochen wurde. Dieses Hilfsmittel, das dem Versicherten das Aufrecht- stehen bis zu einem gewissen Grad ermöglichen dürfte, ist nur an einem be- stimmten Ort und nicht überall dort verfügbar, wo er sich hinbegibt und auf- recht stehen sollte. Auch wenn die Aufricht- und Stehhilfe auf einem Fahrstuhl montiert ist, verbleiben viele Situationen, in welchen der Versicherte von die- sem Behelf keinen Gebrauch machen kann, weil er aufgrund der Schwierig- keiten beim Transport lediglich den leichteren gewöhnlichen Fahrstuhl mit sich führen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und damit eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den An- spruch in masslicher und zeitlicher Hinsicht verfügungsweise festlegen. Als Rz 1918 der 1V-Mitteilungen Nr. 295 vom 4. Juli 1990 hat das BSV fol- gende Weisung erlassen: «Weil in den meisten Fällen kompletter Paraplegie die Voraussetzungen für eine Hilfiosenentschädigung leichten Grades gemäss Rz 8025 (betrifft Art. 36 Abs. 3 Bst. a IVV) bzw. 8063ff. (betrifft Art. 36 Abs. 3 Bst. d lVV) erfüllt sind, kann in Zu- kunft bei kompletter Paraplegie ohne weitere Abklärungen eine Hilflosenentschädi- gung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet werden, sofern auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. kein Anspruch auf eine Hilfiosenent- schädigung der UV, Rz 8035 WIH). Ergeben sich jedoch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass ein höherer Grad von Hilflosigkeit vorliegen könnte, oder macht der Versicherte einen solchen geltend, so ist weiterhin eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen.» Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, in diese neue Verwaltungspraxis einzugreifen.
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IV. Anspruch auf Hilfsmittel Urteil des EVG vom 2. September 1991 i.Sa. A.R.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 6.01 HVI-Anhang. Zu den per- sönlichen Verhältnissen, welche gemäss der Ergänzung 6.89 zu Rz
6.01.1 WHMI eine Hörhilfegewährung trotz Nichterreichens der für die
Annahme einer hochgradigen Schwerhörigkeit praxisgemäss erfor- derlichen Grenzwerte rechtfertigen können, sind auch ungewöhnlich verlaufende Audiogrammkurven zu zählen, die sich beim Betroffenen als ausserordentlich störende klinische Symptomatik auswirken.
Der 1926 geborene A.R., diplomierter Postbeamter, liess sich im Rahmen des flexiblen Altersrücktrittes auf den 1. Februar 1989 vorzeitig pensionieren. Am 20. September 1989 meldete er sich wegen «fortgeschrittener Hörbehinde- rung» bei der IV zur Abgabe von Hörgeräten an. Die 1V-Kommission veranlass- te eine fachärztliche Untersuchung durch Dr. J., Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, welcher am 15. September 1989 Bericht erstattete. Ge- mäss dessen Messergebnissen betrug der «versicherungstechnisch relevante Hörverlust» beidseits 39,9 Prozent. Gestützt auf diese Auskünfte gelangte die IV- Kommission zum Schluss, mangels hochgradiger Schwerhörigkeit habe der Versicherte keinen Anspruch auf ein Hörgerät. An dieser Betrachtungsweise hielt sie auch nach Prüfung der vom Leistungsansprecher im Vorbescheidver- fahren erhobenen Einwände fest, weshalb die zuständige Ausgleichskasse das Hilfsmittelbegehren gestützt auf einen entsprechenden Kommissionsbe- schluss mit Verfügung vom 10. November 1989 ablehnte. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehärde nach Einsichtnahme in ein Schreiben des Dr.J. vom 16. Januar 1990, in welchem dieser die 1V-Kommission ersucht hatte, auf ihre Verfügung zurückzukommen, mit Entscheid vom 29. Mai 1990 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte seinen Antrag um Abgabe eines Hörapparates. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut:
1. Die kantonale Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen Bestim-
mungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der IV im allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. d und Art. 21 IVG i.Verb. m. Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI) und auf Hörapparate im besonderen (Ziff. 6.01 und 6.02 HVI-Anhang) zu- treffend dargelegt. 2a. Da der Beschwerdeführer infolge vorzeitiger Pensionierung keiner Er- werbstätigkeit mehr nachgeht, scheidet die Abgabe der beantragten Hörhilfe gestützt auf Ziff. 6.02 HVI-Anhang aus. Als Anspruchsgrundlage fällt einzig
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Ziff. 6.01 HVI-Anhang in Betracht. Laut dieser gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG
in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 1 HVI erlassenen Bestimmung gibt die IV Hörapparate ab, sofern bei hochgradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solchen Gerätes eine wesentliche Verbesserung des Hörver- mögens erreicht werden kann. Der Begriff der hochgradigen Schwerhörigkeit wird in Rz 6.01.1 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI), gültig ab 1Januar 1989, näher umschrieben. Danach liegt hochgradige Schwerhörigkeit im Sinne von Ziff. 6.01 HVI-Anhang vor, wenn entweder der Hörverlust des besseren Ohres in den Frequenzen 500, 1000, 2000, 4000 und 8000 Hertz viermal 50 dB oder mehr erreicht oder wenn der prozentuale Hörverlust auf dem besseren Ohr 50 Prozent oder mehr be- trägt; liegt der Hörverlust des schlechteren Ohres bei 80 Prozent oder mehr, so genügt ein Hörverlust des bessern Ohres von 40 Prozent, bei einseitiger Taub- heit ein solcher von 35 Prozent auf dem hörenden Ohr. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der in der Expertise des Dr. med. J. vom 15. September 1989 festgehaltenen Messwerte unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte nach keiner der beiden möglichen Messvarianten einen für die Annahme einer hochgradigen Schwerhörigkeit im Sinne der erwähnten Verwaltungspraxis hinreichenden Hörverlust aufweist. b. Streitig und zu prüfen bleibt somit noch, ob der Beschwerdeführer aus der Ergänzung 6.89 zu Rz 6.01.1 WHMI etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss dieser Verwaltungsweisung sind Abweichungen von den nach Rz
6.01.1 WHMI massgeblichen Grenzwerten möglich, wenn sie vom Experten-
arzt nach Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Versicherten empfoh- len und ausreichend begründet werden; der beidseitige Hörverlust ist auf der Grundlage des Reinton- oder Sprachaudiogramms nach einer im Expertenbe- richt zu nennenden anerkannten Methode festzulegen. Die gleiche Rechtslage und Verwaltungspraxis besteht im Bereich von Ziff. 3 HVA-Anhang (Zusatz 6.89 zu Rz 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], gültig ab 1. Ja- nuar 1989). Im Rahmen dieser Praxis hat das EVG in einem nichtveröffentlich- ten Urteil vom 12. Juni 1990, auf das sich sowohl der Versicherte als auch das BSV in ihren Rechtsschriften berufen, einen Hilfsmittelanspruch trotz Nichter- reichens der massgeblichen Grenzwerte bejaht, weil der Versicherte mit Hör- verlusten von 49,5 Prozent rechts und 32 Prozent links eine wesentliche Stö- rung im Sprachverständnis aufwies, welche durch die Versorgung mit Hörmit- teln optimal korrigiert werden konnte. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung ausführt, drängte sich die in der Ergän- zung 6.89 zu Rz 6.01.1 WHMI getroffene Ausnahmeregelung auf, weil mit technischen Methoden zwar das Hörvermögen recht präzise dargestellt wer- den kann, daneben aber Fälle auftreten, in denen die Kurve des Audiogramms derart ungewöhnlich verläuft, dass für eine sachgerechte Beurteilung neben der rein technischen Ausmessung auch der menschliche Aspekt berücksichtigt werden muss.
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c. Der Versicherte weist einen Hörverlust beidseits von je knapp 40 Prozent auf. Es stellt sich daher die Frage, ob das Abweichen von den erforderlichen, hier nicht erreichten Grenzwerten unter Würdigung der persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeverfahrens im fachärztlichen Bericht des Dr.J. vom 16. Januar 1990 ausreichend begründet wird. Der Experte ersuchte die IV- Kommission in diesem Schreiben, «den Verlauf des Reintonaudiogrammes und des Sprachaudiogrammes differenziert zu betrachten», und wies insbesondere darauf hin, dass im tiefen Frequenzbereich des Reintonaudiogrammes beid- seits ein Hörverlust um 30 dB bestehe und im Sprachaudiogramm der steile Abfall der Kurve von 65 dB abwärts für die ausserordentlich störende klinische Symptomatik des Patienten verantwortlich sei. Es fällt auf, dass das Audiogramm des Versicherten nach 2000 Hertz extrem stark abfällt, was sich gemäss den Ausführungen des Dr.J. ausserordentlich störend auswirkt. Diesem Umstand hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs nicht hinreichend Rechnung getra- gen. Insbesondere kann ihr darin nicht beigepflichtet werden, dass der Verlauf der Hörkurve mitsamt Auswirkungen nicht als persönlicher Umstand gewertet werden könne, welcher ein Abweichen von den massgeblichen Grenzwerten rechtfertigen liesse. Die erhobenen Messbefunde lassen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der alltäglichen Perzeptionsfähigkeit des Versicherten schliessen, weshalb gerade diese von Dr.J. aufgezeigte besondere medizini- sche Sachlage als triftiger Grund für eine Hörmittelgewährung zu werten ist, obschon die für die Annahme einer hochgradigen Schwerhörigkeit praxisge- mäss erforderlichen Grenzwerte nicht erreicht werden. Wie das BSV zu Recht festhält, ist die Empfehlung des Dr.J. vom 16. Januar 1990 als hinreichend be- gründet zu betrachten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ausgleichskasse zur Gewährung der beantragten Hörhilfe zu verpflichten ist. Ein unzulässiges Eingreifen in das der Verwaltung zuzugestehende Ermes- sen ist darin nicht zu erblicken (vgl. BGE 114V 318 Erw. 5c mit Hinweisen).
EL. Verrechnung mit Krankenkassenprämien Urteil des EVG vom 3. September 1991 i.Sa. K.B.
Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 3 Abs. 4 Bst. d ELG; Art. 19 ELV. Das in ZAK
1990 Seite 397 publizierte Urteil betreffend Verrechnung von AHV-
Beiträgen mit EL ist sinngemäss auf die Verrechnung von Krankenkas- senprämien mit EL anwendbar (Erw. 2b).
Aus den Erwägungen des EVG:
2. Ergibt sich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen, dass der Beschwerde-
führer die Krankenkassenprämien ab November 1989 nicht selber bezahlt hat, so stellt sich die Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht die EL um den von der Bürgergemeinde bevorschussten Betrag herabgesetzt hat.
ZAK11/1991 463
Im Bereich der Verrechnung von AHV-Beitragsforderungen mit EL besteht gemäss ZAK 1990 S.397 in der EL-Gesetzgebung eine echte Lücke. Diese wurde dadurch geschlossen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG als sinngemäss an- wendbar erklärt wurde. Dementsprechend erachtete es das EVG als zulässig, die geschuldeten Minimalbeiträge mit der auszuzahlenden EL zu verrechnen. Wie das BSV zutreffend ausführt, sind die Krankenkassenprämien eines EL- Bezügers, die nach Art. 19 ELV bei der Berechnung berücksichtigt werden können, in die EL-Berechnung aufzunehmen, dies unabhängig davon, ob er die Prämie auch tatsächlich bezahlt oder nicht. Falls der Empfänger von EL den für die Deckung der Krankenkassenprämien vorgesehenen Anteil nicht zweck- mässig verwendet, ist in analoger Anwendung der oben dargelegten Recht- sprechung die Verrechnung der Krankenkassenprämie mit der laufenden EL und eine Auszahlung des entsprechenden Betreffnisses an die Stelle ange- zeigt, welche die Prämie für ihn bezahlt. Mit diesen Vorgehen wird verhindert, dass ein EL-Bezüger sich durch Nichtbezahlung der Prämie ungerechtfertigt bereichert.
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Von Monat zu Monat Mit Beschluss vom 31Oktober hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Anderung des Bundesgesetzes über die Imalideni'ersic/ierung (dritte 1V-Revi- sion) auf den 1. Januar 1992 festgelegt. Den Kantonen stehen ab diesem Zeit- punkt noch drei Jahre zur Verfügung, die neuen 1V-Organisationsstrukturen zu verwirklichen. Am 8. November fand in Bern unter dem Vorsitz der Vereinigung der Ver- bandsausgleichskassen der 93. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichs- kassen und dem BSV statt. Diskutiert wurden u.a. die Information der Aus- gleichskassen durch das BSV in den Bereichen EWR/Europa und zehnte AHV-Revision. Behandelt wurden auch Fragen im Zusammenhang mit einer Änderung der EVG-Praxis zur Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen, Ren- tenzahlungen an Banken in Zahlungsschwierigkeiten sowie die Information der Rentner bei gleichzeitiger Ausrichtung der AHV/IV-Renten mit anderen Sozialleistungen. Für die Prüfung von Durchführungsfragen (Dezentralisie- rung) im Zusammenhang mit der Altershilfe (Art. 10 AHVG) wird eine Ar- beitsgruppe eingesetzt. Die Kommission des Ständerates für die Vorberatung der Änderung von Artikel 33t AHVG betreffend die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung ist am 13. November zusammengetreten. Dabei hat sie der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Nationalrat bereits genehmigten Lösung (ZAK 1991 S. 38 1) oppositionslos zugestimmt. Anlässlich einer gemeinsamen Sondersitzung vorn 25. November führten die Eidgenössische AHV/lV-Kommission und die Eidgenössische Kommis- sion für die berufliche Vorsorge ein Hearing zum Dreisäu/enkonzept der AHI- Vorsorge durch. Die fünf vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit der Überprüfung unseres Vorsorgekonzepts beauftragten Experten - die Professoren Pierre-Yves Greber, Ulrich Kohli, Bernd Schips, Hans
Schmid und Helmut Schneider -- erläuterten zunächst ihre Untersuchungser- gebnisse (s. auch ZAK 1991 S. 266). Danach wurden sie mit kritischen Fragen aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder konfrontiert. Das EDI beabsich- tigt dem Bundesrat im Laufe des Sommers 1992 einen Bericht mit Vorschlägen über die künftige Ausgestaltung der AH 1-Vorsorge zu unterbreiten.
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1991 - Jahr der Wende?
Als Jahr der Rückschau und der Besinnung war das Jubiläumsjahr 1991 der Eidgenossenschaft vorausgesehen worden ... als Jahr der Wende, d.h. der -
Öffnung und Hinwendung zu einem erneuerten Europa wird es vielleicht der- einst in die Schweizer Geschichte eingehen. Kaum jemand hätte noch vor Jah- resfrist geahnt, wie rasch der europäische Zusammenschluss auch in einer breiteren schweizerischen Öffentlichkeit zum Diskussionsthema werden würde. Auch im Bundesamt für Sozialversicherung hat man sich umfassend mit den möglichen Folgen eines Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum befasst. Die EWR-Verträglichkeit unseres Sozialversicherungssystems wurde zuhanden des Bundesrates überprüft; parlamentarische Kommissionen, die Eidgenössische AHV/IV-Kommission sowie die Kommission für die beruf- liche Vorsorge sind über die Ergebnisse informiert worden. Im Hinblick auf einen EWR-Beitritt müssen fast 60 Bundesgesetze, in teils unbedeutenden, teils wichtigeren Bereichen, geändert werden. Darunter befinden sich die mei- sten Sozialversicherungsgesetze; in grundlegender Weise betroffen ist das EL- Gesetz. Dem Bundesrat, der Verwaltung und den neugewählten eidgenössischen Rä- ten steht eine grosse Arbeit bevor. Vor allem aber sind die Bürgerinnen und Bürger gefordert, sich im Hinblick auf den voraussichtlichen EWR-Abstim- mungstermin vom 6. Dezember 1992 eine Meinung zu bilden. Die nachfolgende Übersicht hält fest, was sich im Jahr 701 der schweizeri- schen Eidgenossenschaft in den einzelnen Zweigen unserer nationalen Sozial- versicherungen an Herausragendem ereignet hat und Grundlage bildet für die weitere Entwicklung. Es ist zu hoffen, dass die gegenwärtig in Gang befind- lichen Revisionsprojekte trotz «Euro-Euphorie» nicht vernachlässigt, sondern entschlossen weitergeführt werden.
AHV Die zurzeit wichtigste AHV-Pendenz, die zehnte AHV-Revision, ist nach -
Verabschiedung im Ständerat in der Frühjahrssession in der vorberatenden -
Kommission des Nationalrates hängig. Hauptstreitpunkt ist die Frage des Sy- stemwechsels vom traditionellen Ehepaarkonzept zu einem Splittingmodell. Der Bundesrat möchte der gelebten Wirklichkeit mit der Gesetzgebung nicht vorauseilen, und er glaubt den Verfassungsauftrag der Gleichberechtigung auch ohne Systemwechsel erfüllen zu können. Das kommende Jahr wird wei- sen, ob die eidgenössischen Räte nebst den europapolitischen Prioritäten noch Kraft und Zeit finden für den weittragenden Entscheid über die AHV- Zukunft.
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Unbestritten passierte im Nationalrat die Gesetzesänderung zur AHV/IV- Rentenanpassung, die der Bundesrat inskünftig - wenn auch der Ständerat dem zustimmt schon bei einer Jahresteuerung von vier Prozent anordnen kann. Da die bisherige Regelung die einjährliche Anpassung erst hei einer Teuerung von acht Prozent zulässt, beschlossen die eidgenössischen Räte für
1991 eine ausserordentliche Zulage von 6,25 Prozent, die in zwei Raten im
April und August ausbezahlt worden ist. Die ordentliche Teuerungsanpassung nach dem Zwei-Jahres-Intervall hat der Bundesrat am 21. August angeordnet. Infolge des erhöhten Teuerungsniveaus ist diese Anpassung mit einem Satz von 12,5 Prozent die zweithöchste (1982 waren es 12,7%). seit die Rentenin- dexierung 1980 an den Bundesrat übertragen wurde. Trotz hängiger AHV-Revision liegt bereits eine Volksinitiative für den weite- ren Ausbau dieses Sozialwerkes vor. Zweifellos sind die Renten der AHV noch nicht für alle ausreichend. Die Initiative der Sozialdemokratischen Par- tei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vermochte daher mit ihrer Forderung nach Heraufsetzung der Mindestrenten um die Hälfte innert kur- zer Zeit die nötige Unterschriftenzahl auf sich zu vereinen. Die Initiative ten- diert auch auf eine Gewichtsverlagerung von der Zweiten zur Ersten Säule. Das Verhältnis zwischen den drei Säulen unserer AHI-Konzeption ist im übri- gen auch von fünf vom Departement des Innern beauftragten Experten unter- sucht worden. Der Bundesrat wird daraus seine Schlüsse für die künftige Aus- gestaltung der Gesetzgebung ziehen. Iv Was im Abschnitt AHV bezüglich der Rentenhöhe gesagt wurde, gilt noch verstärkt in der IV, sind doch fast 25 Prozent der IV-Rentenhezüger auf Er- gänzungsleistungen angewiesen, während in der AHV der entsprechende An- teil nur 14 Prozent ausmacht. Dennoch ist zurzeit keine 1V-Revision mit mate- riellen Verbesserungen hängig, da die Rentenerhöhungen in der AHV system- bedingt auch für die IV zum Tragen kommen. Die von den eidgenössischen Räten in der Frühjahrssession verabschiedete 1V-Revision hat ausschliesslich organisatorische Änderungen zum Ziel. Diese sind indessen von grundsätzlicher Natur. Den Behinderten steht inskünftig mit der kantonalen TV-Stelle eine einzige und in eigener Kompetenz entschei- dende Ansprechbehörde gegenüber, die ihre Anliegen in vereinfachter Weise und rascher zu behandeln in der Lage sein wird. Die Kantone sind derzeit am Aufbau der Neuorganisation, die spätestens ab 1995 wirksam sein soll. Auch ohne eine Gesetzesrevision sind bisweilen Leistungsverbesserungen möglich. So hat der Bundesrat die 1990 eingeführte Vergütung der IV für me- dizinische Massnahmen, die in Hauspflege durchgeführt werden, wesentlich verbessert. Der seit dem 1. Juli 1991 geltende Artikel 4 1 V erlaubt je nach Re-
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treuungsaufwand eine Entschädigung von monatlich 400 bis 1600 (ab 1992 von 450 bis 1800) Franken.
EL Die Ergänzungsleistungen konnten 1991 auf ihr 25jähriges Bestehen und eine in diesem Ausmass nicht erwartete Entwicklung zurückblicken. Nicht das EL- Jubiläum, sondern das grössere der Eidgenossenschaft war für den Bundesrat der Anlass, den EL-Bezügern eine ausserordentliche einmalige Zulage von 700 Franken zuzusprechen, die nach Genehmigung durch die eidgenössischen -
Räte im September ausbezahlt worden ist. -
Heute sind die EL als wirksames System der Existenzsicherung weitherum an- erkannt. Es liegen sogar parlamentarische Vorstösse vor, die eine Erweiterung des Kreises der EL-Berechtigten auf andere einkommensschwache Bevölke- rungsgruppen fordern. Und noch im Dezember 1990 überwies der Ständerat eine Motion, mit der eine definitive Verankerung der EL in der Bundesverfas- sung verlangt wird; der Nationalrat schwächte den Vorstoss im September in ein Postulat ab. Für viele überraschend ist nämlich das Weiterbestehen des EL-Systems durch den beabsichtigten Beitritt zum Europäischen Wirtschafts- raum in Frage gestellt. Die Schweiz wäre wenn sie nichts ändert verpflich- - -
tet, die EL auch an im europäischen Ausland wohnende AHV/IV-Bezüger zu zahlen. Dies verursachte nicht nur unüberwindbare administrative Schwierig- keiten und hohe Kosten, sondern würde bedeuten, dass die Schweizer Steuer- zahler Auslandszahlungen finanzieren müssten, die dort kaufkraftmässig hö- her wären als im Inland. Der Gesetzgeber wird eine tragbare Lösung finden müssen.
Berufliche Vorsorge Schwerpunkte bei der beruflichen Vorsorge waren im Berichtsjahr die Verbes- serung der Freizügigkeitsregelung im ausserobligatorischen und die Neuge- staltung der Wohneigentumsförderung im gesamten Bereich. In beiden Fällen sind nicht die Ziele, sondern lediglich die zu wählenden Wege bzw. Methoden umstritten. Der Bundesrat wird seine Botschaft über die Freizügigkeit noch in diesem Jahr, diejenige über die Wohneigentumsförderung im ersten Quartal des nächsten Jahres verabschieden. Da zwischen beiden Vorlagen ein enger technischer und materieller Zusammenhang besteht, dürften die eidgenössi- schen Räte diese zusammen beraten. Nebst den Arbeiten an diesen beiden Gesetzsvorlagen konnte die Revision des Berufsvorsorgegesetzes (BVG) nicht stark vorankommen, zumal auch die Ge- samtüberprüfung der Dreisäulenkonzeption des Vorsorgesystems die zustän- dige Abteilung spürbar in Anspruch nahm. Aber auch die Abklärungen im
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Zusammenhang mit der Integration in den EWR haben einigen Aufwand ver- ursacht. Im Bereich der Aufsicht wird das BSV als Ergebnis einer Seminartagung mit den eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen und den zuständigen Kontrollstel- len die einschlägigen Weisungen mit Wirkung ab 1. Januar 1992 in dem Sinne ändern, dass die Aufsicht vermehrt durch Private das heisst durch die Kon- -
trollstellen durchgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist nur noch dort einzubeziehen, wo die Durchsetzung des Rechts dies unbedingt verlangt. Dadurch sollen dem BSV die notwendigen Kapazitäten für die prioritären Ar- beiten im Rahmen der Gesetzgebung freigehalten werden. Es kann sich aber seiner Verantworung als Aufsichtsbehörde keineswegs entledigen, sondern wird noch verstärkt auf ein optimales Zusammenspiel mit den Vorsorgeein- richtungen, den Kontrollstellen und Experten hinwirken.
EO Wenig bewegt sich in der Erwerbsersatzordnung: Eine Interpellation im Na- tionalrat, eine (rein technischen Fragen gewidmete) Sitzung der EO-Kommis- sion und ein einziger publikationswürdiger Bundesgerichtsentscheid das sind die E0-«Ereignisse» des Jahres. Bei der Beantwortung des parlamentari- schen Vorstosses stellte der Bundesrat für die inzwischen angelaufene Legisla- turperiode eine Gesetzesrevision in Aussicht, die der flexibleren familiären Aufgabenteilung nach dem neuen Eherecht sowie dem Armeeleitbild 1995 Rechnung tragen soll.
KV/UV Vier Jahre nach dem Scheitern der Krankenversicherungsrevision in der Volksabstimmung legt der Bundesrat ein neues Projekt vor, mit dem er hofft, die immer schwerer lastenden Probleme einer befriedigenden Lösung zuzufüh- ren. Die aussergewöhnlichen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen der letzten Jahre haben immer augenfälliger werden lassen, dass das geltende Ge- setz mit Elementen der Solidarität zwischen wirtschaftlich Bessergestellten und wirtschaftlich Schwächeren verbessert werden muss. Eine dauerhafte Lö- sung sollte aber auch die Kostensteigerungen eindämmen. Der Bundesrat möchte mit seinem Entwurf, den er im November zuhanden der eidgenössi- schen Räte verabschiedet hat, die Solidarität Gesunde/Kranke festigen und anderseits die Beiträge der öffentlichen Hand ausschliesslich für die wirt- schaftlich Schwachen verwenden. Dies ist nur im Rahmen einer obligatori- schen Versicherung möglich. Das Modell der Volksinitiative von SPS und SGB «für eine gesunde Krankenversicherung» lehnt er ab, obschon es sich zum Teil mit seinen Vorstellungen deckt. Die Initiative verlangt jedoch ein völ-
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lig neues System, wonach die finanzielle Autonomie der Versicherer aufgeho- ben und die Krankenversicherung zentral gesteuert würde. Da die parlamentarische Beratung der Gesetzesrevision einige Zeit beanspru- chen wird und die Probleme Kostensteigerung und Entsolidarisierung sich weiter verschärfen, hat der Bundesrat ebenfalls im November den Entwurf für dringliche, auf drei Jahre befristete Massnahmen vorgelegt, die noch in der diesjährigen Wintersession verabschiedet und dann sofort in Kraft gesetzt werden sollen. Ihr Ziel ist es, eine weitere unverhältnismässige Kosten- und Prämiensteigerung zu bremsen und die fortschreitende Entsolidarisierung zu stoppen. (Bei Redaktionsschluss dieses Heftes sieht es danach aus, als würden die eidgenössischen Räte nur den zweiten Teil dieser Massnahmen —jene gegen die Entsolidarisierung - gutheissen.) Wie virulent das Problemfeld Krankenversicherung ist, zeigt der Umstand, dass das Schweizervolk schon bald, am 16. Februar 1992, über die im Jahr
1985 mit einem Rekord von fast 400 000 Unterschriften eingereichte Volksini-
tiative der Krankenkassen abzustimmen hat. Der Bundesrat und die eidgenös- sischen Räte haben hiezu bereits 1990 in ablehnendem Sinne Stellung genom- men, weil die Initiative ein massives Mehrengagement der öffentlichen Hand fordert. Im Gegensatz zur 80jährigen (!) Krankenversicherung macht die nunmehr achtjährige obligatorische UnJtllversicherung kaum von sich reden. Immerhin sah sich das BSV als Aufsichtsbehörde veranlasst, von den UVG-Versicherern eine transparentere jährliche Berichterstattung zu verlangen.
Familienfragen Für die Familienpolitik war 1991 ein gutes Jahr zumindest wenn man es an den zahlreichen familienpolitischen Aktivitäten misst: der in der Schweiz durchgeführten Europäischen Familienministerkonferenz mit ihren Begleit- veranstaltungen, der Veröffentlichung einer umfangreichen Publikation über die Familien in der Schweiz sowie einigen parlamentarischen Vorstössen mit zum Teil weitreichenden Forderungen. Auch die Bestrebungen zur Schaffung einer Mutterschaftsversicherung haben durch die von beiden Parlamentskam- mern unterstützte Genfer Standesinitiative einen neuen Impuls bekommen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre der Bund schon seit 1945 befugt, die Familien- bzw. Kinderzulagen zu regeln und eine Mutterschaftsversicherung einzuführen. Einzig für die Landwirtschaft besteht jedoch (seit 1952) ein Bun- desgesetz. Versuche zur Ausdehnung auf die gesamte Bevölkerung sind bisher stets gescheitert, und dies meist schon im gesetzgeberischen Vorverfahren oder im Parlament und im Falle der Mutterschaftsversicherung am Entscheid des Souveräns. Es könnte sein, dass das europäische Zusammenrücken und viel-
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leicht auch das für 1994 von der UNO Proklamierte Jahr der Familie einen wirksameren Anstoss zu geben vermögen.
Sozialversicherungsabkommen Das rasche Fortschreiten der europäischen Integration hat auch die Aktivitä- ten im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen dominiert. Daher konnte das bereits vor längerem ausgehandelte revidierte Abkommen mit Grossbri- tannien noch nicht unterzeichnet werden. Ein weiteres Instrument harrt inzwi- schen der Unterzeichnung, nämlich das Zweite Zusatzübereinkommen zum vierseitigen Übereinkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundes- republik Deutschland, Liechtenstein, Osterreich und der Schweiz. Und die in den Vorjahren begonnenen Verhandlungen mit Irland (Abschluss eines erst- maligen Abkommens), Italien (Zusatzabkommen) und Kanada (erstmaliges Abkommen) konnten noch nicht weitergeführt werden. Fortgesetzt wurden indessen die Arbeiten betreffend den Abschluss einer Vereinbarung mit Que- bec. Ausserdem wurden auf Wunsch Portugals in Expertengesprächen not- wendige Anpassungen des schweizerisch-portugiesischen Abkommens ge- klärt. In zumindest einem Fall wurden neue Verhandlungen aufgenommen: eine Konferenz mit Vertretern der Rhein- und Donauuferstaaten beriet in Wien den Entwurffür ein europäisches Binnenschifferabkomnien.
ALV Nachdem schon 1990 eine Trendumkehr bei den Entschädigungen der Ar- beitslosenversicherung festzustellen war, hat im Berichtsjahr die Zahl der Ar- beitslosen aufsehenerregend zugenommen. Mit rund 50000 Arbeitslosen und einer Quote von 1,7 Prozent erreicht die Schweiz den höchsten Stand seit 1939. Erwartungsgemäss wirkt sich dies ungünstig auf den Finanzhaushalt der ALV aus, die für 1991 erstmals seit 1984 wieder einen Fehlbetrag ausweisen wird. Dies könnte ab 1993 eine neuerliche Erhöhung des Versichertenbeitrages not- wendig machen, umso mehr als die 1992 in Kraft tretende Gesetzesrevision ge- wisse Leistungserweiterungen beinhaltet. Der kritischen Arbeitsmarktlage Rechnung tragend ist zudem im Herbst mit Verordnungsänderung die Dauer des Taggeldanspruchs in einigen Westschweizer Kantonen sowie im Tessin verlängert worden.
MV Die Militärversicherung - bzw. das entsprechende Gesetz aus dem Jahre 1949 befindet sich zurzeit in Totalrevision. Der Ständerat hat die Vorlage des Bundesrates in der Herbstsession oppositionslos gutgeheissen. Nun ist der
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Nationalrat am Zug. Im Gleichschritt mit der AHV/IV werden auf Anfang
1992 auch die MV-Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
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Für die Durchführungsorgane der AHV/IV/EO erforderte das zu Ende ge- hende Jahr einen aussergewöhnlichen Einsatz. Nebst der sich ohnehin konti- nuierlich vermehrenden Alltagsarbeit hatten die Ausgleichskassen im April und August die ausserordentliche Teuerungszulage an die AHV- und IV- Rentner und im September die Jubiläumszulage an die EL-Bezüger auszurich- ten; anschliessend mussten sie (und nicht zu vergessen die Zentrale Ausgleichs- stelle in Genf!) sich bereits wieder an die Vorarbeiten für die ordentliche Teu- erungsanpassung auf den 1. Januar 1992 machen. Die meisten Leistungsbezü- ger nehmen das pünktliche Eintreffen der ihnen zustehenden Zahlungen als selbstverständlich hin und machen sich keine Gedanken über den dahinterlie- genden Aufwand der Verwaltungsleute. Umso angenehmer berührt daher, dass sich zahlreiche Rentnerinnen und Rentner bei den Ausgleichskassen so- wie auch bei den Bundesbehörden schriftlich bedankten; besonders die Emp- fänger der EL-Jubiläumszulage zeigten sich über den erhaltenen finanziellen Zustupf höchst erfreut. Das BSV schliesst sich hiermit dem Dank an die Durchführungsorgane an. Die Herausforderungen der Zeit verlangen von uns allen, vorab von den poli- tisch Verantwortlichen und auch von der Verwaltung, Offenheit und Anpas- sungsbereitschaft. Gefordert ist zudem mehr denn je, auf nationaler wie inter- nationaler Ebene, Solidarität, oder mit den von Frau Prof. Jeanne Hersch in anderem Zusammenhang geäusserten Worten: Achten wir darauf, dass wegen des Einzelnen das Ganze nicht kompromittiert wird. Allen Leserinnen und Lesern wünschen wir frohe Festtage und ein erfolgrei- ches 1992. Die Redaktion der ZAK
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Die ältere Generation Europas heute und morgen Der Bund für die ältere Generation Europas (EU RAG) führte vom II. bis 14. Juni 1991 in Davos seinen XIII. Internationalen Kongress durch. Diese in Zusammenarbeit mit Pro Se- nectute Schweiz organisierte Veranstaltung befasste sich mit «dem politischen, wirtschaü- liehen und soziokulturellen Potential der älteren Generation Europas><. Die Eröffnungsansprache wurde vom Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Dr. Walter Seiler, gehalten. Er überbrachte den Dank und die Grüsse der schweizerischen Landesregierung, insbesondere von Bundespräsident Cotti, in dessen Departement die mei- sten der am Kongress angesprochenen Aufgaben angesiedelt sind: Gesundheitswesen, Kul- tur, Sozialversicherung, statistische Grundlagen. Die ZAK gibt im folgenden die in die Kon- gressthematik einführenden Gedanken des Redners wieder.
Was heisst Altern? Wer ist alt? Darüber streiten sich die Sozialwissenschafter. die Politiker. Leben heisst Altern. Was sich in ungezählten Generationen evo- lutionär bewährt hat, prägt unerbittlich auch unser Dasein. Weshalb Zellen, Organe und Organismen ihre Funktionen mit den Jahren einschränken und schliesslich sterben, darüber streiten sich die Wissenschafter. Und auch dar- über, wie weit sich dieser Zeitpunkt hinausschieben lässt. Altern ist zwar indi- viduelles Schicksal. Altern bedeutet aber auch treibende Kraft im sozialen Wandel. Während viele Menschen westlicher Industriegesellschaften heute einem hemmungslosen Jugendkult frönen, wächst das Durchschnittsalter in eben diesen Gesellschaften weiter. Drohen deshalb noch schärfere Generatio- nenkonflikte? Oder werden Jung und Alt zusammenfinden, zu beidseitigem Nutzen? Auch darüber streiten sich die Gelehrten. Ein Rückblick Das Alter wurde im Zeitenlauf verehrt und verdammt. Diese Ambivalenz zieht sich wie ein roter Faden durch die Menschheitsgeschichte. Alt gegen Jung, Jung gegen All ist stets auch ein Kampf der Generationen, der Neuerer gegen die Bewahrer. der Tatendurstigen gegen die Erfahrenen, der Besitzlosen gegen die Besitzenden. Diese Ambivalenz liegt in der Natur des Themas. Doch jeder im Erwerbsleben Stehende bedenke: Jeder Jüngere, der über das Alter urteilt, richtet über seine eigene Zukunft. Die Idee vorn Alter als höchster Stufe der Reife ist am eindrucksvollsten in die chinesische Kultur eingegangen. Bei Konfuzius heisst es:
«Mit 15 Jahren bemühte ich mich um das Studium der Weisheit; mit 30 gewann ich Sicherheit darin; mit 40 hatte ich keine Zweifel mehr; mit 60 konnte mich nichts auf dieser Welt mehr erschüttern; mit 70 vermochte ich den Wünschen meines Herzens zu folgen.»
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Westliche Hochkulturen malten das Alter in düsteren Farben. Sinnenfroh und sportlich, körperbewusst und kultiviert erhoben die Griechen Schönheit. Spannkraft und Tatendrang zum Ideal, dem Alexander der Grosse strahlend entsprach. Der Areopag Athens und die Gerusia Spartas bildeten sozusagen die Antithese, verkörpert etwa durch Nestor, dessen lebensweisen Rat die Griechenkrieger vor Troja suchten. Doch davon abgesehen lamentierten die Griechen über nichts so viel wie über das Alter. Dies hinein bis in die griechi- sche Philosophie, wo Plato die Jahre jenseits von 50 in hellen Farben schil- derte und Aristoteles, 40 Jahre jünger, kein gutes Haar an den grauen Köpfen gelten lassen wollte. Ähnlich zwiespältig sahen die Römer die älteren Mitbürger. Ursprünglich nahmen die «seniores» nicht nur in der Politik, sondern auch im privaten Be- reich eine privilegierte Stellung ein. Der «pater farnilias» hatte schier unum- schränkte Macht. Anwälte der Alten waren Cicero und Seneca, allerdings erst in hohem Alter. Plinius, Horaz, Ovid und Juvenal widersprachen: sie geissel- ten beredt die «Schrecken des Alters». Die Eroberer Roms aus dem Norden werteten die Lebensabschnitte recht handfest in Geld. Sie legten als Entschädigung für die Tötung eines 20- bis 50jährigen Mannes von Frauen sprach damals noch niemand 300 Gold- sous fest, 200 für einen 50- bis 65jährigen. 100 für einen Mann über 65. Das Mittelalter war altersfeindlich. Jahrzehnte dauernde Kriege verrohten Sit- ten und Moral. Kriege und Seuchen dezimierten die Bevölkerung und senkten die mittlere Lebenserwartung drastisch auf 30 bis 40 Jahre. Der durch die Auf- klärung unterstützte Wiederaufbau der gesellschaftlichen Strukturen erfor- derte weise Ratgeber. Das Alter kam wieder zu Ehren. Medizinische Fortschritte und tiefgreifende soziale Umwälzungen setzten im /9. Jahrhundert Prozesse in Gang. deren Auswirkungen bis heute unseren All- tag bestimmen: Die Menschen leben länger: die Kindersterblichkeit sank. - Das Leben der Menschen wurde in Lebensabschnitten planbarer. - Die Langlebigkeit verschärfte die Generationenkonflikte. - Menschenverschleissende Produktionsmethoden in den Fabriken liessen Arbeiter schneller altern und sterben als die Angehörigen gehobener Berufe. Um das gröbste Elend in Deutschland zu lindern, schuf Bismark ein Sozial- versicherungssystem, das auch anderen Ländern zum Vorbild wurde. Von nun an setzte der Staat fest, ab wann einer «alt», also für das Arbeitsleben un- brauchbar war. Und heute? Mehr und mehr erleben heute die Menschen den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nicht allein als ungewohnte Freiheit, sondern auch als tief-
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greifenden Einschnitt in ein bisher gewohntes Leben. So sehr die Rentenrege- lungen in den Industriestaaten zu begrüssen sind, sie leisten auch der Ausgren- zung der Älteren Vorschub. Zugleich steigert sich die Gesellschaft heute in einen juvenilen Rausch. Die Technisierung mit ihrem rasch sich erneuernden Wissen macht den Erfah- rungsvorsprung der Älteren im 20. .Ja/,rhwu/eri nahezu bedeutungslos. Die Massenmedien. die Werbung und der Sport verstärken die Bewunderung der Jugend. Die Kosmetikindustrie und ein ganzer Zweig der Medizin erfinden immer neue Mittelchen und Behandlungen. um zumindest die äusseren Zei- chen der Jugendlichkeit ein wenig zu konservieren. Doch wir erlebten und er- leben auch positive Bilder des Alters, vor allem die leistungsstarken Lebens- abende von grossen Staatsmännern, von Künstlern wie Pablo Picasso, Marc Chagall, Bernhard Shaw. Artur Rubinstein und Charlie Chaplin. Noch im- mer aber bleibt dieselbe Ambivalenz zum Altern wie im Alten Griechenland und Rom. Eines hat sich allerdings in der Neueii geändert. Das Alter wurde zum Politi- kum. Unversehens wächst nämlich die Minderheit der Alten zu einer nicht mehr zu ignorierenden Grösse an. Die Alten machen heute mobil. Die Rent- ner nehmen ihr Schicksal in die Hand und lernen, die dritte Lebensphase sinn- voll zu nutzen. Sie reisen, pflegen Hobbies, studieren, treiben Sport, überneh- men wichtige Ämter sowie soziale und kulturelle Aufgaben. Mit ihren Aktivi- täten überraschen sie sogar Wissenschafter. Sprach da jemand von vergess- lichen, unfiexiblen und gebrechlichen Alten? Erwartet uns also ein harscher Klassenkampf zwischen Jung und Alt? Wie fi- nanzieren wir den vielerorts angekündigten «demographischen Wasserkopf»? Noch wird das Wort «Rentnerschwemme» in den Zeitungen zwischen Anfüh- rungszeichen gesetzt. Der Begriff «Überalterung» ist hingegen Gemeingut. Werden die Medien - nach der «Milchschwemme», dem «Butterberg» und den «Abfallhalden» - bald einmal über «Greisenberge» berichten, die «die Geria- trieabteilungen der Spitäler verstopfen?» Der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung nimmt auch in der Schweiz - wie in anderen Industriegesellschaften —zu. Um 1900 waren 6 Prozent älter als 65, im Jahre 1985 schon rund 14 Prozent und bis ins Jahr 2000 werden es vor- aussichtlich etwa 16 Prozent sein. Allein in den letzten 30 Jahren dieses Jahr- hunderts verdoppelte sich der Anteil der Über-80-Jährigen. Ab dem Jahre
2005 wird die renienherechtigte Bevölkerung der Schweiz rascher anwachsen,
weil die geburtenstarken Jahrgänge und die zahlreichen Gastarbeiter der sech- ziger und siebziger Jahre ins Pensionsalter treten. 10 beitragspflichtige Aktive finanzieren heute 2.7 AHV-Rentner. Im Jahre 2040 etwas Prophetie scheint mir da mitzuspielen -- sollen sie für 4.5 Rentner aufkommen müssen.
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Dramatischer als die längerfristig erkennbaren und meines Erachtens lösbaren Probleme der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge entwickeln sich die Kosten unseres Gesundheitswesens: Die Ursachen dafür sind vielfältig. Das Leistungsangebot in der ambulanten und der apparativen Medizin sowie in den Spitälern steigt; die Bereitschaft, dieses Angebot ungezügelt zu nutzen, nimmt in der gesamten Bevölkerung der Industrienationen Europas zu. Ältere Menschen sind jedoch erfahrungsgemäss häufiger und vor allem länger krank als Junge; ihre Kosten für die Krankenversicherung deshalb auch erheblich höher. Für Männer unter 62 betrugen diese Kosten 1987 im Durchschnitt 980 Franken jährlich. Jene für Männer über 62 dagegen 2200 Franken. 1987 ent- sprach der Anteil der über 62jährigen nur 22,8 Prozent aller erwachsenen Krankenversicherten. Sie beanspruchten indessen einen Kostenanteil von 47,4 Prozent aller Kosten der erwachsenen Versicherten. Solche Zahlen und Zusammenhänge stimmen gewiss nachdenklich. Aber sie zeigen nur einen Teil der Wahrheit. Zunächst muss daran erinnert werden, dass die heutigen Rentner während ihrer Erwerbstätigkeit mitgeholfen haben, die Lasten der damaligen Altersrentner und Invaliden zu tragen. Zwar werden immer mehr Menschen alt; doch abgesehen davon, dass sieh jeder Junge über diese Perspektive freuen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die geringere Kin- derzahl andere Soziallasten senkt und die zu erwartende zunehmende Er- werbstätigkeit der Frauen bis zu einem gewissen Ausmass Ausgleich schaffen wird. Zwar steigen die Soziallasten in einzelnen Bereichen massiv; zugleich be- steht begründete Hoffnung, dass auch die Produktivität der gesamten Volks- wirtschaft wachsen wird. Sollte sich dies ändern, werden die Alten gewiss Soli- darität zeigen - ja zeigen müssen. Denn es mehren sich undifferenzierte Ag- gressionsge!ähle gegen die Älteren: Ein bekannter Popmusiker äusserte vor kurzem in der schweizerischen Presse die Ansicht, dass das Stimm- und Wahlrecht ab dem 70. Altersjahr wegfallen sollte. Die Entrüstung war begreiflicherweise gross, die Antwort der Pro Se- neetute entsprechend deutlich. Dass es zu einer solchen öffentlichen «Breit- seite» gegen die Älteren kommen konnte, muss allerdings zu denken geben. Reimer Gronemeyer spricht in seinem Buch «Die Entfernung vom Wolfsru- del» von «Altersrassismus», über den drohenden Krieg der Jungen gegen die Alten. In geradezu reisserischem Stil tönt es plakativ-polemisch etwa so: «Jetzt, am Ende des 20. Jahrhunderts, werden die Alten entdeckt als eine Schar sozial Obdachloser, denen die Familie keinen Zufluchtsort bietet, als graues Heer von Abgabensaugern, die ein Riesenstück für sich fordern von einem Kuchen, an dem sie nicht mitbacken.» Solches erinnert an Elaborate der Boulevardpresse. Vor allem sucht man in dem Buch vergeblich nach Lö- sungsansätzen für die Probleme. Trotzdem: Das Buch wurde geschrieben und
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es wird gelesen und eifrig zitiert. Was es sicher kaum bewirkt: den Ausgleich zwischen den Generationen. Gerade das aber tut not. Viele Anzeichen auch Ihr Kongress in Davos deuten darauf hin, dass die künftigen Rentnergenerationen sich keineswegs damit begnügen werden, passiv den Ruhestand zu geniessen. Die sogenannten «neuen Alten» sind willens und fähig, wichtige gesellschaftliche Funktionen und Verantwortungen zu über- nehmen. Damit erbringen sie zunehmend gesellschaftliche Leistungen, die sich in Geld nur schwer messen lassen und die sich folglich in keiner Statistik wie- derfinden, jedoch trotzdem unerlässlich sind. Kein Zweifel: Die steigende Zahl von alten Menschen und die Auswirkungen dieser Entwicklung auf die Rentenversicherung, das Gesundheitswesen und die Gesellschaft als Ganzer schaffen in allen Industrieländern, auch in der Schweiz, einen politischen Handlungsbedarf. Wer aber lediglich das Menete- kel des Generationenkampfes mit gesellschaftlichen Horrorszenen beschwört, vergiftet die Athmosphäre. Das Alter ist an sich ein individueller Lebensab- schnitt. Unserer Leistungsgesellschaft fällt es offensichtlich schwer, diesem Abschnitt sozial positive Szenarien abzugewinnen. Ihre Tagung bemüht sich tatkräftig darum. Das freut mich. Die zunehmende Lebenserwartung unserer Bevölkerung ist eine Herausforderung, die wir positiv annehmen müssen. Dies erfordert aber eine aufgeschlossene und die Menschenwürde achtende Alterspolitik Ideen sind gefragt, keine düstere Prophetie; Ideen in der Sozialversicherung, im Steuerrecht, für altersgerechtes Wohnen und Tätigsein, für situative Be- treuungsmodelle und vieles mehr. Jeder muss sich um diese Fragen des Alters kümmern, er befasst sich ja mit seiner eigenen Zukunft. Schönfärberei ist nicht gefragt - Bald wird nahezu ein Viertel unserer Bevölkerung zur Gruppe der Alten gehören. - Daraus entstehen zwar nicht neue Probleme, aber bestehende mehren und akzentuieren sich: Probleme der Finanzierung der davon betroffenen Sozialversicherungs- zweige; Probleme der Betreuung hilfsbedürftiger Alter; Probleme der gesellschaftlichen Integration der Betagten. Trotzdem wage ich die Aussage: «Die älteren Menschen sind keine politische Problemgruppe». Ihre wachsende Zahl steigert lediglich einen bereits vorhan- denen Handlungsbedarf. Das vorherrschende gesellschaftliche Leitbild vom älteren Menschen ist zu Unrecht noch immer geprägt vom «Defizit-Modell des Alterns». Altern wird undifferenziert mit dem Verlust von Kraft, Leistung
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und Selbstkompetenz gleichgesetzt. Eine differenzierende Betrachtungsweise zeigt, dass sich die Altersphase in verschiedene Bereiche gliedern lässt, die vorn Lebensalter weitgehend unabhängig sind. Die Lebenssituation und die spezifischen Bedürfnisse der «jungen Alten» oder Neurentner und jene der «alten Alten» oder mit anderen Worten - der Be- tagten und der Hochbetagten sind völlig verschieden und erfordern unter- schiedliche Angebote. Bei dieser Unterscheidung ist weniger das Lebensalter als der Grad der noch vorhandenen Kompetenz bzw. der Hilfsbedürftigkeit massgebend. Die Strukturänderung des Alters erfordert neue Wege künftiger Alterspolitik Politik für Ältere muss sich an den Adressaten und ihren spezifischen Bedürf- nissen orientieren. Allgemeine Rezepte dürfte niemand anzubieten haben. Ge- fordert sind individuelle Lösungsansätze und beispielsweise eine Sozialversi- cherung, die solche Ansätze begünstigt. Alterspolitik ist eine Querschnittsauf- gabe. Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für das Wohlergehen der älteren Generation sind die verschiedensten Bereiche der Gesanitj,olitik ange- sprochen. Sie müssen jeweils auf ihre altenpolitische Dimension hin überprüft werden. Zum Beispiel die Renten- und Arbeitsmarktpolitik. die Gesundheits-, Wohnungsbau- und Verkehrspolitik. die Bildungs- und Forschungspolitik usw. Viele miissen dabei zusammenwirken. Nicht nur der Bund, vor allem auch die Kantone. die Gemeinden und die privaten Organisationen: aber auch die betroffenen älteren Menschen selbst sind hier herausgefordert. Denn Alters- politik kann nicht allein für die ältere Generation, sondern muss mit ihr ge- meinsam und auch durch sie selbst formuliert und gestaltet werden. Wir be- grüssen deshalb die wachsende Bereitschaft der Älteren, ihre Interessen im Rahmen von Senioren-Organisationen selbst zu vertreten. Die dem Alter zu- geschriebene Kardinaltugend der Weisheit wird die Älteren befähigen, ihre politischen Postulate am Gemeinwohl der gesamten Bevölkerung, mithin auch an den Interessen der Beitragspflichtigen, zu messen. Eine wichtige Zu- kunftsaufgabe wird es sein, Rahmenbedingungen und Angebote zu schaffen, die es den Älteren ermöglichen, ihre Fähigkeiten zum Wohle der Allgemein- heit einzusetzen. Was tun wir in der Schweiz? Es wäre Augenwischerei, würde ich behaupten, in unserem Lande wäre in der Alterspolitik bereits alles zum besten bestellt. Welches Land könnte das heute von sich behaupten! Doch die Zeichen der Zeit sind erkannt und es gibt wert- volle und tragfähige Initiativen auf den Ebenen der Behörden und der priva- ten Organisationen, beispielhaft angeführt von der Pro Senectute Schweiz,
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vielfältig finanziell unterstützt vom Bund und von den Kantonen. Die Landes- regierung und das Parlament haben die Bedeutung der Altenpolitik erkannt.- Eine mehr als 100köpfige Parlamentariergruppe nimmt sich dieser Fragen an. - Das Departement des Innern erarbeitet unter der Leitung von Bundespräsi- dent Cotti einschlägige Revisionen der Krankenversicherung, der AHV und der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge. Unter Mithilfe nam- hafter wissenschaftlicher Experten wird zur Zeit das in der Schweiz für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geltende Drei-Säulen-Prin- zip überprüft. Im Zuge dieser Arbeiten werden auch Möglichkeiten der Koordination und gezielter Finanzhilfe an Betreuungskonzcptc für die hilfsbedürftigen Alten geprüft. Nächstes Jahr beabsichtigt der Bundeserat, die erarbeiteten Ideen in einem Bericht vorzustellen. Im Umfeld dieser Abklärungen läuft ein Projekt des Nationalfonds zur Un- tersuchung des Phänomens der «Neuen Armut». Sie sehen, meine Damen und Herren, Ihr Kongressthen.ia passt sozusagen nahtlos in die heutigen Bestrebungen von Staat und privaten Organisationen in unserem Lande. Deshalb sind wir auch so gespannt auf die Ergebnisse Ihres Kongresses. Ich schliesse meine Ausführungen mit einem optimistischen Blick nach vorn: Niemals in der Geschichte unseres Landes und ich meine auch in ganz Europa -
hatten die Alten so viel Zukun/ nie heute.
AHV/IV- Rentenanpassung Wie stark -
wird die Ergänzungsleistung erhöht? Bei jeder AHV/IV-Rentenerhöhung stellen sich berechtigte Fragen betreffend die Anpassung der EL. Wird sie im selben Ausmass erhöht wie die Rente? Oder sogar in einem grösseren Ausmass? Oder erhalte ich weniger EL'? Bleibt der EL-Betrag gleich'? Alle diese Varianten sind grundsätzlich möglich. Die EL kann höher ausfal- len, gleich bleiben oder kleiner werden. Vor allem die letztere Möglichkeit stösst häufig auf Unverständnis. Sie trifft vor allem EL-Bezüger mit einer ho- hen AHV/IV-Rente und somit eher eine kleine Gruppe von EL-Bezügern. Wie ist es möglich, dass sich in wirtschaftlich schwierigen Situationen befindende Personen weniger erhalten bzw. nicht das gleiche Erhöhungsmass wie bei der Rente bekommen'? Es gilt vorerst die Grundregel, dass die AHV/IV-Rente zusammen mit der EL eine Gesamtheit bildet, dass also die EL nicht isoliert
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betrachtet werden darf. Zunächst wollen wir jedoch aufzeigen, welche alterna- tiven Lösungsmöglichkeiten denn bestünden. Unbefriedigende Erhöhungsmöglichkeiten EL uni den gleichen Prozentsatz erhöhen Die einzelne EL kann recht unterschiedlich hoch sein. Im Minimum beträgt sie monatlich für Alleinstehende 5 Franken und im Maximum etwa 2000 Franken. Würde man jede EL um den gleichen Prozentsatz erhöhen, nämlich im Ausmass der Rentenerhöhung, gäbe dies bei einer Erhöhung um zehn Pro- zent beispielsweise folgende Werte:
Vorher Nachher
5 Franken 6 Franken (+ 1 Franken)
200 Franken 220 Franken (+ 20 Franken)
1000 Franken 1100 Franken (+ 100 Franken)
1500 Franken 1650 Franken (+ 150 Franken)
2000 Franken 2200 Franken (+200 Franken)
Bei einer schematischen prozentualen Erhöhung erhielte ein EL-Bezüger
1 Franken und ein anderer 200 Franken mehr pro Monat. Dies würde als un-
gerecht empfunden, weil dadurch für den Lebensbedarf des EL-Bezügers sehr unterschiedliche Beträge zur Verfügung ständen. Eine prozentuale Erhöhung des EL-Betrages kommt somit nicht in Frage.
Jede EL uni den gleichen Betrag erhöhen Ein anderer Weg bestände darin, jede EL um einen summenmässig gleichen Betrag zu erhöhen. Beispiele (Erhöhung um 100 Franken)
Vorher Nachher Erhöhung in Prozenten
5 105 2000% 100 200 100% 500 600 20 0/ 1000 1100 10% 2000 2100 5%
Es wird ganz deutlich, dass auch dieser Weg zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Die Erhöhung kann 5 Prozent, aber auch 2000 (zweitausend) Prozent betragen. Es muss anders vorgegangen werden.
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EL-Berechnungsprinzip: Ausgaben minus Einnahmen Die Berechnung einer EL ist im Grunde höchst einfach. Die gemäss Gesetz anrechenbaren Ausgaben werden den Einnahmen gegenübergestellt. Sind die anrechenbaren Einnahmen (Einkommen und Anteil am Reinvermö- gen) gleich hoch oder höher als die gesetzlich zugelassenen Ausgaben, gibt es keine EL. Der Rentner verfügt über genügend Einkünfte, um seinen Lebens- bedarf zu decken. Sind aber die Ausgaben höher als die Einnahmen, so macht die EL den Diffe- renzbetrag aus (mit Begrenzung in der Höhe). Beispiel: Ausgaben 18600 18600 Einnahmen 12 000 20 000 EL jährlich 6 600 keine EL monatlich 550
Wie setzen sich die Ausgaben zusammen? IVich t/iein,he it'ohner Wichtigste Position ist zweifellos der Betrag für den Lehensheda;j, der auch von einer andern Berechnungsart her - Einkonunenrgrenze genannt wird. Mit dieser Summe mUSS der EL-Bezüger Nahrungsmittel, Kleider, Anschaffun- gen, Verkehrsauslagen. Mietzinsselhstbehalt usw. zahlen können. Dieser Betrag für den Lebensbedarf wird nun jeweils anlässlich der Rentener- höhung um den gleichen Prozentsatz wie die AHV-/IV-Renten erhöht. Somit steht dem EL-Bezüger ein für den Lebensbedarf erhöhter Betrag zur Verfü- gung. Hier, bei dieser Position, vollzieht sich der Teuerungsausgleich integral, wie dies/olgende Tabelle/ür eine alleinstehende Person zeigt.-
Vol Erhöhung Nach ILrhahuno
Minimalrente' 800 900 (+ 100 Fr. = + 12,5 %) Maximalrente' 1 1600 1800 (+ 200 Fr. = + 12,5 0/) LebensbedarfEL' 1142 1285 (+143 Fr. = +12.5%)
Monatsbeträge
Bei Minimalrentnern wie auch bei Bezügern einer kleinen Rente ist die fran- kenmässige Erhöhung des EL-Lebensbedarfes stärker als die der Rente. Ohne EL wäre die frankenmässige Erhöhung tiefer ausgefallen.
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Weitere Ausgabenpositionen: Nettomietzins (abzüglich Selbstbehalt) - Mietnebenkosten (Pauschale) - Krankenkassenprämien Schuld- und Hypothekarzinsen. Bei diesen Positionen sind die tatsächlichen Auslagen massgebend. Also wer- den die Beträge in der Berechnung dann geändert, wenn sie sich für den EL- Bezüger tatsächlich Lindern und er diesen Sachverhalt der EL-Stelle meldet. Dies kann ohne weiteres während des Jahres geschehen. Es besteht keine Be- ziehung zum Rentenerhöhungszeitpunkt.
Heimbestohner Beim Heimbewohner ist die Berechnung insofern anders, als andere Ausga- benpositionen (Heimtaxe, Betrag für persönliche Auslagen) massgebend sind.
Zurück zur Ausgangsfrage Es darf nicht allein der Betrag der ausbezahlten EL betrachtet werden. Es muss die Summe von Rente und EL vorher und nachher verglichen werden. Hier gibt es in jedem Fall eine Erhöhung, die allerdings prozentual unter- schiedlich ist. So oder so gibt es zusammen einen frankenmässig erhöhten Betrag. Beispiele
vor Erhöhung Nach Erhöhung Erhöhung in Prozenten Rente EL Total Rente EL Total 800 50 850 900 93 993 16,8 800 400 1200 900 443 1343 11,9 1600 100 1700 1800 44 1844 8,5 1600 500 2100 1800 444 2244 6,9
Hier handelt es sich nicht immer um die Gesamteinnahmen des Rentners
Der EL-Mechanismus ist so gestaltet, dass nicht einfach der alte mit dem neuen EL-Betrag verglichen werden kann. Bei Fragen im Einzelfall steht die Gemeindeausgleichskasse oder die kantonale Ausgleichskasse zur Verfügung (in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt und Genf sind es die besonderen dafür bezeichneten Organe).
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Neuauflage der Weisungen über die Arbeitgeberkontrollen In diesen Wochen werden das Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA) und die Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen (WRA) neu aufgelegt. Sie tre- ten am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzen die seit dem 1. Januar 1967 gelten- den Fassungen. Sie wurden nach Konsultation der Kommission für Revi- sionsfragen der Schweizerischen Treuhandkammer und der Revisionsstelle für die Ausgleichskassen überarbeitet und in der Kommission für Beitragsfragen diskutiert und verabschiedet. Das KAA und die WRA werden nun ebenfalls auf Loseblatt herausgebracht und vervollständigen den «Beitragsordner» oder, wie er ganz genau heisst, den Ordner mit den Wegleitungen und Kreis- schreiben über die Versicherungspflicht und die Beiträge. Damit sind alle stän- digen Verwaltungsweisungen aus den genannten Gebieten zusammengefasst und den interessierten Kreisen zugänglich. Für den Arbeitgeberrevisor bringt dies den Vorteil, dass er im gleichen Ordner nicht nur findet, was er formell zu prüfen hat, sondern auch gleich die materiellen Regeln zur Hand hat. Nicht nur technische Neuerungen Die Neuauflage des Kreisschreibens an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber und der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchfüh- rung der Arbeitgeberkontrollen ist indessen nicht bloss technisch bedingt. Viel- mehr galt es, die Erlasse neuen Gegebenheiten anzupassen. Verschiedene Rand- ziffern wurden ergänzt, redaktionell vereinfacht oder inhaltlich präzisiert. Be- deutende materielle Änderungen wurden indessen nicht vorgenommen. Für einen Arbeitgeberrevisor dürfte sich im vergangenen Vierteljahrhundert vor allem die Art und Weise geändert haben, wie heute die Buchhaltungen ge- führt werden. Die manuell geführten Buchhaltungen wurden zunehmend von der Buchführung mittels EDV abgelöst. Diese Neuerung verlangt von den Re- visoren zwar eine Umstellung in der Revisionstechnik, blieb aber auf die neuen Erlasse, wo Inhalt und Form der Kontrollen geregelt werden, weitge- hend ohne Einfluss. In die Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitge- berkontrollen wurde neu auch ein Kapitel über die Kontrolle durch andere Massnahmen aufgenommen. Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Arbeitgeber- kontrollen werden diese nicht an Ort und Stelle, sondern bei der Ausgleichs- kasse oder der Revisionsstelle durchgeführt. Mit der etwas einlässlicheren Re- gelung dieser Kontrollen soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass auch bei dieser Art seriös und zuverlässig geprüft werden muss.
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Besonders hervorgehoben wird in den neuen Erlassen die Bedeutung der Buch- haltung. Jede Revision wird von der Buchhaltung ausgehen müssen. Dabei sind neben der Lohnbuchhaltung auch die Hauptbuchhaltung und die Hil fs- buchhaltung zu beachten. Weitere Unterlagen sind sekundär. Dies gilt auch für die bereits erwähnten Kontrollen durch andere Massnahmen, wo es nicht genügt, bloss Lohnlisten oder Lohnblätter zu prüfen. Anstelle der unvoll- -
ständigen Aufzählung der einzelnen Kontrollgebiete verweisen die neuen WRA generell auf die entsprechenden materiellen Weisungserlasse (insbeson- dere das Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, die Wegleitung über den massgebenden Lohn und die Wegleitung über den Bezug der Beiträge), nach denen sich die Prüfung richten soll. Dies bedeutet keine Erleichterung für den Revisor, sondern stellt im Gegegenteil höhere Anforderungen an ihn. Der Revisor Vertreter der AHV -
Die neuen Weisungen verlangen denn auch ausdrücklich, dass die Revisoren nicht nur über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik und der Buchhal- tung verfügen sollen, sondern auch mit den Versicherungs- und Beitragsvor- schriften vertraut sein müssen. Für die Arbeitgeberkontrollen ist dies ein -
zentraler Punkt, der nicht genug betont werden kann. Der Erfolg der Revisio- nen hängt letztlich nicht davon ab, wie gut die Weisungen des Bundesamtes sind, sondern davon, wie gut der einzelne Revisor sein Handwerk versteht. Je- der Praktiker weiss, dass er nicht nur die Revisionstechnik und das AHV-Bei- tragswesen beherrschen, sondern auch über ein gut ausgebildetes Beurtei- lungsvermögen und Fingerspitzengefühl verfügen muss. Der Revisor stösst nicht nur auf Schwarz und Weiss, sondern ebensooft auf Grautöne, welche die wirtschaftliche Wirklichkeit widerspiegeln. Hier trifft den Revisor eine beson- dere Verantwortung. Auch wenn letztlich die Ausgleichskasse Entscheide fällt, so hängt es doch von ihm ab, was dieser überhaupt zur Kenntnis gelangt. Der «gesunde Menschenverstand» ist denn wohl auch eine der hervorstechendsten Eigenschaften, über welche ein Arbeitgeberrevisor verfügen muss. Der Revi- sor ist aber nicht bloss der «Kontrolleur der AHV». Für viele Arbeitgeber, die tagein, tagaus kaum mit der Ausgleichskasse zu tun haben, ist er «der Vertre- ter der AHV» oder schon fast die AHV an sich. Auch nach mehr als 40 Jahren ist der Ruf der AHV gut und das Vertrauen in diese Institution entsprechend gross. Beides hängt nicht zuletzt von der Bereitschaft der Wirtschaft, nament- lich auch der Arbeitgeber, ab, die AHV mitzutragen. Dabei kommt der Ver- bindungsfunktion der Arbeitgeberrevisoren herausragende Bedeutung zu. Von deren Beurteilungsvermögen, Überzeugungskraft und Umgang mit den Arbeitgebern hängt viel ab. Die Neuauflage der beiden Erlasse über die Ar- beitgeberkontrollen ist für das Bundesamt Anlass genug, allen Revisoren für ihr verantwortungsvolles Wirken zugunsten der AHV bestens zu danken.
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Durchführungsfra Höhe des ((kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 1992 (Rz 2037ff. des Kreisschreibens über die Taggelder) Tagesansatz Monatswert Fr. Fr. Durchschnittslohn aller Lehrlinge gemäss hochgerechneter BIGA-Statistik 28.— 840 Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern: Taggeld im ersten Ausbildungsjahr (75%) 21.- 630. - Taggeld im letzten Ausbildungsjahr (125%) 35.— 1050.— Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Alleinstehende, mit vollen Zuschlägen für Alleinstehende (27 + II + 22 Fr.) 60.— 1800.— Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Verheiratete, mit vollem Eingliederungs- zuschlag (45 + 22 Fr.) 67.— 2010.—
Angeborene Innenohrschwerhörigkeit; Abgabe von Hörgeräten an Kinder' Von ohrenärztlicher Seite wurde das BSV darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne IV-Sekretariate bei der Beurteilung von Leistungsbegehren betref- fend Abgabe von Hörgeräten an Kinder mit angeborener lnnenohrschwerhö- rigkeit darauf bestehen, dass angegeben wird, um welches Geburtsgebrechen es sich handelt. Auf den 1. Januar 1986 (GgV-Revision) wurde die Ziffer 446 GgV aufgehoben bzw. in die Ziffer 444 GgV umgewandelt. Dies bedeutet konkret, dass ab die- sem Datum die angeborene lnnenohrschwerhörigkeit unter keine Ziffer der GgV mehr eingereiht werden kann. Der Anspruch ist in solchen Fällen nicht von einem Geburtsgebrechen abhängig zu machen. Bei Jnnenohrschwerhörig-
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keit sind Hörgeräte als Hilfsmittel (Hörtraining und Ableseunterricht siehe Rz
6.0 1.25 WHMT) indiziert, und es bedarf keiner Anerkennung eines Geburts-
gebrechens.
Keratokonus— Keratoglobus1 (Rz 661/861.15 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen, Drucksache 318.507.06)
Im Einvernehmen mit dem Vorstand der Schweizerischen Ophthalmologi- schen Gesellschaft wurde die erwähnte Randziffer folgendermassen neu ge- fasst und ist ab sofort anwendbar: Eine Keratoplastik wird (wie die Kataraktoperation) von der IV übernom- men, wenn ein funktionell stabiler Endzustand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine narbig veränderte Hornhaut besteht oder die Kornea dermassen stark vorgewölbt ist, dass eine Korrektur mit optischen Hilfsmitteln (Brille oder Kontaktlinse) nicht möglich ist.
Entschädigung für Hauspflege; neue Höchstgrenzen (Art. 4 IVV)
Die Anpassung der Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung auf den 1. Januar 1992 bewirkt auch eine Erhö- hung der Hauspflegebeiträge gemäss Artikel 4 IVV, da sich diese nach dem Höchstbetrag der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 AHVG richten. Ab 1992 gelten demnach neu folgende Ansätze: höchstens 1800 Fr. bei sehr hohem Betreuungsaufwand, höchstens 1350 Fr. bei hohem Betreuungsaufwand, höchstens 900 Fr. bei mittlerem Betreuungsaufwand, höchstens 450 Fr. bei geringem Betreuungsaufwand.
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 308
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Fachliteratur Familien in der Schweiz. Dieses umfangreiche Werk ist im Hinblick auf die XXII. Europäische Familienministerkonferenz im Auftrag des Eidgenössischen Departe- ments des Innern auf Anregung und unter tatkräftiger Mitarbeit von Germain Bou- verat, Chef der Zentralstelle für Familienfragen im BSV, geschaffen worden. Als Herausgeber zeichnen drei namhafte Wissenschafter verschiedener Disziplinen, nämlich die Professoren Thomas Fleiner-Gerster (Staatsrechtler), Pierre Gilliand (Demograph) und Kurt Lüscher (Soziologe). Insgesamt 32 Autoren legen in einer für alle Interessierten verständlichen Sprache die Situation der «Familie)) aus sozio- logischer, psychologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dar. Sie nehmen in individueller Weise Stellung zu Fragen wie: Soll die Familie in ihrer traditionellen Form als Kleinfamilie oder gar als Grossfamilie beibehalten werden? Soll die Familie mit nur einem Elternteil als Familie anerkannt werden? Soll von einer Rollenverteilung, wie sie z.B noch im Steuerrecht oder So- zialversicherungsrecht zum Ausdruck kommt, überhaupt gesprochen werden? Sol- len auch alternative Lebens- und Gestaltungsformen der Familie als Familienfor- men anerkannt werden? Es werden aber auch die sozialen Probleme im Umfeld der gesellschaftlichen Situa- tion in der Schweiz aufgezeigt, mit denen die Familie heute konfrontiert ist: teuer wohnen, alt werden, arm sein, sich vom Ehepartner scheiden, als Ausländer diskri- miniert werden, als Behinderter in der Familie aufwachsen oder als Kind vernach- lässigt werden. Auch anhand von statistischem Material wird über die gesellschaft- lichen Realitäten informiert. Man kann sich fragen, ob es denn gerechtfertigt sei, über die Familie in der Schweiz zu schreiben. Wäre es nicht sinnvoller, über die Familie in Europa oder über die Fa- milie in den industrialisierten Staaten zu schreiben? Die Wirklichkeit macht deut- lich, dass die Familie von der Sozialpolitik, den wirtschaftlichen Verhältnissen, der steuerlichen Belastung usw. an ihrem Wohnort beeinflusst wird. Deshalb werden hier die spezifisch schweizerischen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegeben- heiten dargestellt und Lösungsansätze skizziert. Im Vergleich zum Ausland befasst sich die Politik in der Schweiz allerdings eher selten und leider oft nur am Rande mit dem Problem der Familie. Die Familie steht zweifellos nicht im Zentrum des politi- schen Interesses. Wenn dieses Buch die Politiker und Stimmbürger dazu veranlas- sen kann, die politischen Fragen, angefangen von der Landwirtschafts- über die Umwelt- und die Sozialpolitik bis zur Rechts-, Steuer- und Bildungspolitik ver- mehrt unter dem Gesichtspunkt der «Familienverträglichkeit» zu überprüfen, hat es ein wichtiges Ziel erreicht. «Familien in der Schweiz/Familles en Suisse/Famiglie nella Svizzera», 623 Seiten, Fr. 68.—. Erhältlich im Buchhandel oder beim Universitätsverlag, Perolles 42, 1700 Freiburg.
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Parlamentarische Vorstösse
91.419. Parlamentarische Initiative der SP-Fraktion vom 19. Juni 1991
betreffend die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta Die SP-Fraktion hat folgende parlamentarische Initiative eingereicht: «Es sei ein Bundesbeschluss über die Genehmigung der Europäischen Sozialcharta zu erlassen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses sei der Bundesrat zu ermächtigen, die am 6. Mai 1976 unterzeichnete Europäische Sozialcharta zu ratifizieren.>) (Eine ähnlich lautende Forderung der Grünen Fraktion hat der Nationalrat bereits am 2. Oktober 1991 in Postulatsform an den Bundesrat überwiesen.)
91.1068. Einfache Anfrage Aguet vom 20. Juni 1991
betreffend Unklarheiten beim internationalen Privatrecht Nationalrat Aguet hat folgende Anfrage eingereicht: «Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen gibt Richtlinien heraus, die von den kantonalen und kommunalen Ausländerämtern und den AHV-Kassen aller Kantone angewendet werden. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Aus Gründen der Vereinfachung kennt das IPRG keine Rückwirkung. Für die Zivil- standsämter ist dies sicher ein Vorteil. Die AHV-Kassen und die Ausländerämter sind jedoch unsicher, namentlich in Bezug auf die Namen ausländischer Ehegattin- nen, die bei uns unter dem Namen ihres Ehegatten bekannt sind. Das neue Recht wird nicht einheitlich angewendet. Nach verschiedenen Anfragen der «Association vaudoise des contröles d'habitants» schon im Mai 1989 hat das Bundesamt für Ausländerfragen eine Arbeitsgruppe gebildet. Bis heute ist aber noch kein Entscheid getroffen worden und verschiedene Ämter behandeln das Pro- blem so, wie sie es für richtig halten. Ich frage deshalb den Bundesrat: Ist er informiert über die Schwierigkeiten, denen die AHV-Kassen und die Aus- länderämter begegnen, weil klare Weisungen fehlen? Wann glaubt er Abhilfe schaffen zu können?» Die Antwort des Bundesrates vom 6. November lautet: «1. Der Bundesrat ist im Bilde über die Schwierigkeiten, auf welche die mit der Be- stimmung und der Eintragung der Namen von Ausländern befassten Amter wegen des Fehlens von präzisen Richtlinien in der Materie stossen.
2. Die hauptsächlich betroffenen Bundesämter, d.h. das Bundesamt für Auslän-
derfragen (BFA), das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), von dem Wunsch geleitet, die in der Materie herrschenden
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Unsicherheiten und Unterschiede beizulegen, haben vereinbart, dass sie ihre Da- tenbanken zusammenfassen und einheitliche Richtlinien vor Ende des Jahres er- stellen werden. Zu diesem Zwecke werden sie sich in erster Linie auf die von den Zivilstandsämtern angewandten und im BG vom 18. Dezember 1987 über das In- ternationale Privatrecht (IPRG) vorgesehenen Grundsätze stützen (vgl. Art. 43 der Zivilstandsverordnung [ZStV] SR 211.112.1; Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 11. Oktober 1989 über die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung). Was den Bereich der AHV betrifft, so werden die Namen so wiedergegeben, wie sie in den Dokumenten des Heimatstaates eingetragen sind. So werden Unterschiede zwischen den AHV- Dokumenten und den ausländischen Dokumenten vermieden.»
91.427. Parlamentarische Initiative Carobbio vom 19. September1991
betreffend die Finanzierung zinsgünstiger Wohnungen durch die Zweite Säule Nationalrat Carobbio hat folgende parlamentarische Initiative als allgemeine Anre- gung eingereicht: «1. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen einen Mindestanteil ihres jährlichen Kapitalzuwachses zur Finanzierung zinsgünstiger Wohnungen ein- setzen. Zu diesem Zweck wird ein Investitionspool mit öffentlicher Beteiligung ge- schaffen. Der Bund erlässt Vorschriften über die Verzinsung der Investitionen und über ihren Einsatz für den Bau und für die Renovation zinsgünstiger Woh- nungen. Der Anteil des jährlichen Kapitalzuwachses, der in den Pool einfliesst, wird periodisch aufgrund des Kapitalbedarfs für den Bau und die Renovation zins- günstiger Wohnungen festgelegt. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können von der Pflicht, den Pool zu finanzieren, befreit werden, sofern sie den dafür vorgesehenen Betrag direkt für Investitionen in den Bau von zinsgünstigen Wohnungen oder zu dessen direk- ter Finanzierung einsetzen.)>
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Mitteilu Wohneigentumsförderung: Ergebnis der Vernehmlassung Der Bundesrat hat anfangs Juli dieses Jahres die Kantone, die in den eidgenössi- schen Räten vertretenen Parteien sowie andere interessierte Organisationen einge- laden, zum Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Rege- lung der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der Zweiten Säule Stellung zu nehmen. Die bis anfangs November 1991 eingetroffenen Stellungnahmen zeigen hinsichtlich des Zieles der Wohneigentumsförderung zwar Einigkeit, bezüglich des einzuschlagenden Weges jedoch grosse Divergenzen. Die Mehrheit der Antworten aus der Vernehmlassung tendiert eher zur Anwendung der sogenannten Barme- thode, d.h. für den Anspruch der Versicherten auf direkten Bezug der Vorsorgegel- der unter gleichzeitiger Verrechnung mit ihrem Vorsorgeanspruch und mit Sicher- stellung des Vorsorgezweckes. Nicht wenige Antworten sehen aber auch die Vor- teile der Darlehensmethode, wonach die Versicherten bei ihrer Pensionskasse Dar- lehen für das Wohneigentum geltend machen können, welches im Vorsorgefall mit ihrem Vorsorgeanspruch verrechnet wird. Eher ablehnend wird auf die vorgeschla- gene Zinsreduktion für diese Darlehen reagiert. Auch der Anspruch auf Stundung der Zinszahlungen stösst nicht auf grosse Gegenliebe. Hingegen wird der Rück- zahlbarkeit der für das Wohneigentum bezogenen Vorsorgegelder an die Pensions- kasse nicht opponiert. Die Befürworter der Barmethode anerkennen, dass mit dem Bezug der Vorsorgegelder unmittelbar die Besteuerung erfolgt, was allerdings die Förderungswirkung infolge der in einzelnen Kantonen relativ hohen Besteuerung erheblich schmälern kann. Der Bundesrat wird demnächst entscheiden, welchen Weg er den eidgenössischen Räten für die Verwirklichung des in den Initiativen Spoerry und Kündig umschrie- benen Zieles der Wohneigentumsförderung vorschlagen will. Die Vorlage sollte im Parlament unmittelbar anschliessend an diejenige über die Freizügigkeitsregelung im Verlaufe 1992 verabschiedet werden, da zwischen diesen beiden Erlassen inso- fern ein enger Zusammenhang besteht, als der Umfang der Wohneigentumsför- derungsmittel sich an der Höhe des Freizügigkeitsanspruchs der Versicherten misst.
Familienzulagen im Kanton Neuenburg Durch Staatsratsbeschluss vom 18. November 1991 wurden die Ansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1992 erhöht. Die monatlichen Ansätze der Kinderzulagen belaufen sich neu auf - 130 (bisher 120) Franken für das erste Kind, - 155 (bisher 145) Franken für das zweite Kind, - 180 (bisher 170) Franken für das dritte Kind, - 230 (bisher 220) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.
490 ZAK12/1991
Die Ansätze der Ausbildungszulagen pro Monat wurden festgesetzt auf - 180 (bisher 160) Franken für das erste Kind, - 205 (bisher 185) Franken für das zweite Kind, - 230 (bisher 210) Franken für das dritte Kind, - 280 (bisher 260) Franken für das vierte und jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Obwalden
Am 25. April 1991 hat der Kantonsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Fa- milienausgleichskasse mit Wirkung ab 1 . Januar 1992 auf 1,9 (bisher 2,0) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton St. Gallen Mit einem Nachtragsgesetz vom 20. Februar 1991 hat der Grosse Rat die Einkom- mensgrenze für Selbständigerwerbende und selbständige Landwirte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 heraufgesetzt. Neu haben diese Anspruch auf Zulagen, sofern ihr steuerbares Einkommen 60000 (bisher 55 000) Franken nicht übersteigt.
Berufsprüfung für den eidgenössischen Sozialversicherungs- Fachausweis Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsfachleute SVS fuhrt im Früh- ling 1992 in Basel, Bern und Zürich je eine Prüfung durch. Daten: schriftliche Prüfungen an allen Prüfungsorten: 16.3.; mündliche Prüfungen: - Basel: 16.3., 21.3., 28.3. und 4.4. - Bern: 20.3. und 21.3. - Zürich: 20.3., 21.3., 27.3. und 28.3. Orte: - Basel: Handelsschule KV Basel und Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule - Bern: Kaufmännische Berufsschule - Zürich: Handelsschule KV Zürich (Schulhaus Roggenstr.) Anmeldung: auf besonderem Formular, erhältlich bei den Prüfungssekretariaten: - Basel: Handelsschule des kaufmännischen Vereins, Aeschengraben 15,4002 Basel - Bern: Kaufmännische Berufsschule Bern, Abteilung Weiterbildungskurse, Postfach, 3001 Bern - Zürich: SVS Schulungsausschuss Zürich (Sekretariat), Postfach 6303, 8023 Zürich Anmeldeschluss: 10. Januar1992, Datum des Poststempels. Die Anmeldungen sind beim Sekretariat des gewünschten Schulortes einzureichen.
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Prüfungsgebühr: Fr. 850.—, zahlbar bis 10.1.1992. Bemerkung: Die Prüfungen sind in erster Linie für Absolventen der jeweili- gen örtlichen Lehrgänge vorgesehen; soweit möglich werden jeweils auch weitere Kandidaten geprüft. Die nächste Prüfung findet im Frühjahr 1994 statt.
Neuer Abonnementspreis der ZAK Infolge gestiegener Herstellungs- und Vertriebskosten erhöht die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale EDMZ ab 1992 den Preis für das Jahresabon- nement der ZAK von 42 auf 46 Franken im Inland und von 48 auf 52 Franken bei Zustellung ins Ausland. Der Preis für die Einzelnummer bleibt unverändert bei 5 bzw. 6 Franken.
Einbindeaktion Wie im vergangenen Jahr offeriert die Buchbinderei Gattiker in Zürich den ZAK-Le- sern die Gelegenheit, den Jahrgang 1991 einbinden zu lassen. Der schwarze Ein- band mit Goldprägung auf dem Rücken kostet für den Jahrgang 1991 Fr. 38.—. Für die französische Ausgabe RCC sowie für alle früheren ZAK-Jahrgänge kostet der Band Fr. 42.—. Die Preise gelten für alle bis spätestens Ende Februar 1992 zugestell- ten, vollständigen Jahrgänge. Zustelladresse: Buchbinderei Gattiker, Culmann- strasse 43, 8006 Zürich.
Personelles Dr. Albert Granacher t In den frühen Novembertagen ist Dr. Albert Granacher nach einer schweren Krank- heit im Alter von 74 Jahren verstorben. Dr. Granacher hat in bedeutendem Masse zum Aufbau der AHV und später auch der IV beigetragen. 1955 zum Chef der Sek- tion AHV (mit zirka 40 Mitarbeitern) ernannt, verliess er das BSV 1982 als Leiter der Hauptabteilung AH 1-Vorsorge (mit rund 100 Mitarbeitern) und Stellvertretender Direktor.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die Ausgleichskasse Nidwalden (Nr. 7) hat neu einen Telefax mit der Nummer 041/6186 53; zudem ist die Postfachnummer auf 1248 geändert worden. Die Zweigstelle 51.4 der Ausgleichskasse Horlogerie verfügt nun ebenfalls über einen Telefax: 032/227661. Die Ausgleichskasse der Stickereiindustrie (Nr. 100) und die Zweigstelle 32.1 der Ausgleichskasse Handel und Industrie Ostschweiz sind an folgende Adresse umge- zogen: Lindenstrasse 137, Postfach 345, 9016 St. Gallen; Telefon 071/356335, Telefax 071 / 35 65 22. Die folgenden Dienststellen der IV werden örtlich zusammengelegt: 1V-Kommis- sion Luzern mit 1V-Sekretariat, IV-Regionalstelle Luzern/Obwalden/Nidwalden. Ab dem 18. Dezember befinden sie sich an der Landenbergstrasse 35, Postfach,
6002 Luzern, Telefon 041/400 500, Telefax 041/400 777.
492 ZAK 12/1991
Gerichtsentscheide AHV. Versicherungs- bzw. Beitragspflicht Urteil des EVG vom 1. Oktober 1991 i.Sa. G.AG
Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG. Die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne dieser Bestimmung setzt bei Personen mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Ausland nicht voraus, dass sie in der schwei- zerischen Gesellschaft formell die Stellung eines leitenden Organs ha- ben und als solche im Handelsregister eingetragen sind; es genügt, dass sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausüben und ihnen damit faktische Organstellung zukommt.
Die G.AG leistete in den Jahren 1984 und 1985 Zahlungen an den britischen Staatsangehörigen D.R. Gegen eine Verfügung, mit welcher die Ausgleichs- kasse darauf Beiträge nachforderte, erhob die G.AG Beschwerde. Sie machte geltend, D . R. habe in Monte Carlo gewohnt und zudem über eine Wohnung in London verfügt. Seine Tätigkeit für die G.AG sowie die G. Limited in Nassau habe er von diesen Orten aus vorgenommen. Da er für die schweizerische und in der Schweiz domizilierte Gesellschaft ausschliesslich im Ausland und gleichzeitig für eine im Ausland domizilierte Gesellschaft ebenfalls im Ausland tätig gewesen sei, gehe es nicht an, sein gesamtes Einkommen der Beitrags- pflicht zu unterstellen. Die kantonale Rekursbehörde bejahte die Beitrags- pflicht auf den gesamten D.R. ausgerichteten Entgelten mit der Feststellung, die G.AG habe nicht nachgewiesen, inwieweit sich die Lohnzahlungen auf Geschäfte zugunsten der beiden Gesellschaften aufteilten. Beitragspflichtig sei die G.AG indessen nur für die Zeitspanne, während der D.R. im Handelsregi- ster als Direktor eingetragen gewesen sei (ab 9. Oktober 1984). Dagegen führt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG gut- heisst. Aus den Erwägungen: 2a. Nach Art. 5 Abs. 1 des am 1 , April 1969 in Kraft getretenen Sozialversiche- rungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 21. Februar 1968 sind bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei an- wendbar, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Er- werbstätigkeit im Gebiet der andern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des im Sozialversicherungsabkommen statuierten
ZAK 12/1991 493
Erwerbsortsprinzips (BGE 114V 132, ZAK 1989 S.381 Erw. 4a; BG 110V 76, ZAK 1984 S. 558 Erw. 2b mit Hinweisen) bestimmt sich die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird, mangels einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung nach dem innerstaatlichen Recht (ZAK 1990 S. 338, 1986 S. 459, 1981 S. 518). b. Zu den obligatorisch versicherten und beitragspflichtigen Personen gehö- ren grundsätzlich auch die natürlichen Personen, die in der Schweiz zwar nicht zivilrechtlichen Wohnsitz haben, daselbst jedoch eine Erwerbstätigkeit aus- üben (Art.1 Abs.1 Bst. b und Art. 3 Abs. 1 AHVG). Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligatorium nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Er- trag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, d.h. es ist entschei- dend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leitung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt als in der Schweiz ausgeübte Er- werbstätigkeit. In welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich uner- heblich (ZAK 1983 S. 193, 1975 S. 246 und 369). 3a. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat D.R. jedenfalls so lange im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt, als er als zeichnungsberechtigter Direktor der G.AG im Handelsregister eingetragen war. Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr bestritten. Streitig und im folgenden zu prüfen ist, ob D.R. schon vor der Eintragung als Direktor im Handelsregister (9. Oktober 1984) eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, was von der Vorinstanz ohne nähere Begründung verneint worden ist. b. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse macht geltend, entscheidend für die Versicherungs- und Beitragspflicht sei nicht allein die formelle Organfunk- tion, sondern die Frage, ob eine Person Organen vorbehaltene Entscheidun- gen getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Wil- lensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst habe. Die Firma G.AG bestreite aber nicht, dass D.R. für sie in wichtiger Position tätig gewesen sei und gegenüber bedeutenden Kunden die Interessen der Firma vertreten habe. Es sei daher kaum anzunehmen, dass sich seine Tätigkeit mit der Eintragung im Handelsregister wesentlich geändert habe. Hiegegen spreche auch der Um- stand, dass die Höhe der Provisionen etwa gleich geblieben sei und D.R. be- reits im Jahre 1984 erhebliche Spesen ausgewiesen habe. Der Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der Frage, seit wann D.R. eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ausgeübt hat, nicht allein auf die Eintragung im Handels- register und den Beginn der formellen Organstellung abgestellt werden darf. Wie in andern Bereichen des Beitragsrechts sind auch hier nicht die zivilrecht- lichen, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (vgl.
494 ZAK 12/991
z.B. BGE 115V 1, ZAK 1989 S.379 Erw.3a). Mit der Ausgleichskasse ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Praxis zu Art. 52 AHVG hinzuweisen, wo das EVG die Haftbarkeit des Arbeitgebers für den durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldeten Schaden auf die verantwortlichen Organe juristischer Personen ausgedehnt hat. Dabei beurteilt sich die Frage, wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, nicht allein nach formellen Kriterien (z.B. Unterschriftsberechtigung oder Ein- tragung im Handelsregister), sondern danach, ob die betreffende Person Or- ganen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsfüh- rung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beein- flusst hat (BGE 114V 213ff., ZAK 1989 S.162). In gleicher Weise setzt die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland nicht voraus, dass sie in der schweizerischen Gesellschaft formell die Stellung eines leiten- den Organs haben und als solches im Handelsregister eingetragen sind. Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, dass sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausüben und ihnen damit faktische Organstellung zukommt. Anderseits kann der Umstand, dass jemand als Direk- tor im Handelsregister eingetragen ist, dazu führen, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht selbst dann zu bejahen ist, wenn die betreffende Person ihre Geschäftsleitungsbefugnisse gar nicht ausübt (ZAK 1975 S.246; vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 22f.).
c. Im vorliegenden Fall sprechen die gesamten Umstände dafür, dass sich mit der Ernennung von D.R. zum Direktor der G.AG keine wesentlichen Änderun- gen in bezug auf seinen Tätigkeitsbereich ergeben haben. Die Beschwerde- gegnerin macht zwar geltend, mit der Eintragung im Handelsregister als ge- schäftsführender Direktor habe D.R. eine zusätzliche Funktion und Aufgabe erhalten, nämlich die, auch geschäftspolitische Entscheidungen zu treffen und Verträge selber zu unterzeichnen. Sie räumt indessen selber ein, dass für D.R. weiterhin die Verkaufstätigkeit im Vordergrund stand. Die von ihm bezogenen Entschädigungen (Lohn, Provisionen) hielten sich vor und nach der Ernen- nung zum Direktor ungefähr in gleicher Höhe, weshalb nicht anzunehmen ist, dass sich sein Tätigkeits- und Aufgabenbereich erheblich geändert hat. Ander- seits ist davon auszugehen, dass D.R. bereits vor der Ernennung zum Direktor in der G.AG eine wichtige Stellung eingenommen und dabei auch über beson- dere Kompetenzen verfügt hat. Seine weltweite Beratertätigkeit, welche Ver- handlungen mit bedeutenden Kunden (grosse Unternehmungen, Staatsban- ken, Investitions-Gesellschaften) umfasste, wäre ohne entsprechende Befug- nisse gar nicht möglich gewesen. Aus den Lohnbescheinigungen der G.AG für
1984 muss zudem geschlossen werden, dass die Firma über kein anderes ge-
schäftsführendes Personal verfügte und der wirtschaftliche Erfolg entschei- dend von der Tätigkeit von D.R. abhing. Dies spricht aber dafür, dass er weit- gehend selber die Geschäftsführung besorgt und damit die Willensbildung der
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Gesellschaft massgebend beeinflusst hat. In Übereinstimmung mit Aus- gleichskasse und BSV ist daher festzustellen, dass er bereits vor der Ernennung zum Direktor faktische Organfunktion hatte, weshalb die Firma für die ihm aus- gerichteten Lohnsummen beitrags- und abrechnungspflichtig ist. Die Be- schwerdegegnerin hat denn auch über den an D.R. im Jahre 1984 ausgerich- teten Grundlohn von 72631 Franken abgerechnet. Gründe, weshalb im Ge- gensatz zum Grundlohn nicht auch die als Erfolgsbeteiligung ausgerichteten Provisionen der Beitragspflicht unterliegen sollten, sind nicht ersichtlich. So- weit die Vorinstanz zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt, hält ihr Entscheid vor Bundesrecht nicht stand.
AHV. Rechtspflege; Herabsetzung und Erlass von Beiträgen Urteil des EVG vom 10. September 1991 i.Sa. A.H.
Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. Art. 1 Abs. 3,45 Abs. 2 Bst. g, 55 Abs. 1 und 56 VwVG; Art. 101 Bst. a und Art. 129 Abs. 2 OG. Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zu- gänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Mass- nahmen (Erw. 1 b). Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bun- desrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. ic). Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwik- kelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertra- gen (Erw. 2b). Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c). Art. 16 Abs. 2 AHVG, Art. 41 bis AHVV. Wenn und soweit eine Beitrags- forderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG erloschen ist, können auch keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c).
A.H. ist der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 2. Mai 1985 wurde er zur Entrichtung der persönlichen Bei- träge für die Jahre 1984/85 verhalten. Am 7. März 1989 und 29. September
1989 erliess die Ausgleichskasse weitere Verfügungen zur Bezahlung von Ver-
zugszinsen für die Jahre 1981 bis 1985 und von Beiträgen für die Jahre 1988/89. Per Mitte Dezember 1990 belief sich die Schuld von A.H. aus diesen mittlerweise allesamt in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen noch auf Fr. 25 938.90. Am 16. März 1990 beantragte A.H. die Herabsetzung der Bei- träge und den Erlass der Verzugszinsen. Mit Verfügung vom 14. Dezember
1990 lehnte die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab und trat auf
den Erlass der Verzugszinse nicht ein. Dagegen erhob A.H. Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde und verlangte nebst anderem, dass seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde. Dieses Begehren wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 5. Juni 1991 ab.
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A.H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der vorinstanzlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das EVG heisst die Verwaltungsge- richtsbeschwerde gut: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um- schreibung können nach dem Worlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des voran- gehenden ersten Absatzes entsprechen. Hiezu gehören nach der in Art. 5 Abs.
2 VwVG enthaltenen Verweisung auf Art. 45 VwVG unter anderem die Verfü-
gungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 Bst. g, Art. 55 und 56 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selb- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil be- wirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu be- achten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 Bst. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 116V 132 Erw. 1 mit Hinweisen). b. Mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Antrag, es sei der gegen die Kassenverfügung vom 14. Dezember 1990 gerichteten Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zielt der Beschwerdefüh- rer offensichtlich darauf ab, die im Hinblick auf die Vollstreckung der Beitrags- schuld drohende Zwangsverwertung seiner Liegenschaft wenigstens vorläufig abzuwenden. Anlass hiezu gab ihm die in der angefochtenen Verfügung ent- haltene Verlautbarung der Ausgleichskasse, wonach das Herabsetzungsver- fahren (Art. 11 AHVG) nicht geeignet sei, den Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG zu hemmen und demzufolge die Eintreibung der Beiträge regelmässig selbst im Falle eines hängigen Herabsetzungsverfahrens wenn -
nötig auf dem Wege der Zwangsvollstreckung ohne Verzug vorangetrieben -
würde. Indes handelt es sich beim angefochtenen Hoheitsakt, mit dem die Ausgleichskasse das Gesuch um Herabsetzung der Beiträge und den Erlass der Verzugszinsen verworfen hat, um eine ausschliesslich negative Verfügung, bei der sich die Frage der aufschiebenden Wirkung zum vornherein nicht stellen kann (RSKV 1983 S.91 f. Erw. 3a, 1982 S. 18, ZAK 1982 S. 502, je mit Hinwei- sen, bestätigt im unveröffentlichten Urteil S.H.-GmbH vom 25. Januar 1991; vgl. BGE 116 Ib 350 Erw. 3c). Mit ihrer ablehnenden Verfügung hat die Aus- gleichskasse nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Das Interesse des Beschwerdeführers
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richtet sich denn auch gar nicht hierauf. Wie eingangs dargelegt, geht es ihm vielmehr darum, den Vollstreckungsaufschub bezüglich der bereits in Rechts- kraft erwachsenen Beitragsverfügungen bis zur endgültigen Beurteilung sei- nes Herabsetzungsgesuchs zu erwirken, mithin um den richterlichen Eingriff in ein parallel einhergehendes Verfahren. Um dieses Ziel unter den hier gegebe- nen Umständen erreichen zu können, hilft indes die Gewährung der aufschie- benden Wirkung nicht weiter, sondern es bedarf der Anordnung einer positi- ven vorsorglichen Massnahme (BGE 116 lb 350; Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 243, vgl. auch derselbe, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege in ZBl 77/1976 S. 4 vor Ziff. 4, S. 9 unten f., sowie Grisel, Traitö de droit administratif, 2. Aufl. 1984, Bd. 2, S. 923). Der Vorinstanz ist diese Problematik nicht entgangen. Obwohl auch in ihrem Entscheid wie oft in solchen Fällen (BGE 103 lb 7, EVGE 1954 S.28, ZAK -
1954 S. 434; vgl. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979,
Ziff. 22.23 Abs. 1, S.208) ausschliesslich von aufschiebender Wirkung die
-
Rede ist, hat sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht nur unter diesem Ge- sichtspunkt geprüft, sondern ihn in seiner ganzen Tragweite erfasst. Indem sie zur Auffassung gelangt ist, dass für eine Anweisung an die Ausgleichskasse, von der Anhebung oder Fortsetzung eines Betreibungsverfahrens bis zur Erle- digung des Herabsetzungsverfahrens abzusehen, keine Notwendigkeit be- stünde, hat sie der Sache nach zugleich über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befunden.
c. Im vorliegenden Fall stellt sich indes die Frage, ob sich für den angefochte- nen Entscheid eine bundesrechtliche Grundlage finden lässt oder ob er allen- falls ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht und die Verwaltungsge- richtsbeschwerde aus diesem Grund unzulässig wäre (BGE 112 V 106, vgl. BGE 116 la 266f. Erw. 2b). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass jedenfalls die vom Bundesgesetzge- ber in den Art. 85 Abs. 2 und 97 Abs. 2 AHVG angelegten Bestimmungen ver- fahrensrechtlicher Natur nichts enthalten, was hiefür in Frage kommen könnte. Denoch wäre es verfehlt, die Grundlage des angefochtenen Entscheids allein im kantonalen Recht zu suchen. Das Beispiel des vorliegenden Falles zeigt deutlich, dass sich die aufschiebende Wirkung, wie sie in Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 1 AHVG verankert worden ist, nicht gegenüber jedem Verfü- gungsgehalt entfalten kann und es zur Gewährung eines wirksamen einstwei- ligen Rechtsschutzes anderweitiger Massnahmen bedarf. Anderseits hat sich die Praxis mitunter gerade mit dem Mittel der aufschiebenden Wirkung zu hel- fen gewusst, wenn das Gesetz die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen nicht kannte (Gygi, ZBI, a.a.O., S.lof.). In diesem Sinne hängen aufschie- bende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen eng zusammen, und es er- staunt nicht, wenn auch der Bundesgesetzgeber unter dem einen Randtitel «Vorsorgliche Massnahmen)> in Art. 55f. VwVG nicht nur die aufschiebende Wirkung, sondern mit Art. 56 VwVG zugleich «Andere Massnahmen» vorge-
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sehen hat (vgl. auch Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG); danach kann <(die Beschwer- deinstanz nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Be- gehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tat- sächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten».
Besteht demnach aufgrund des öffentlichen Rechts des Bundes die grundsätz- liche Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, ist freilich nicht einzusehen, weshalb Art. 56 VwVG nicht auch bezüglich des vorliegend ange- fochtenen Präsidialentscheides als bundesrechtliche Grundlage dienen sollte. Es mag zwar zutreffen, dass die fragliche Bestimmung gemäss der Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG «auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die ge- stützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügen», nicht ausdrücklich für an- wendbar erklärt wird, doch ist diese Aufzählung bis heute mehrheitlich nicht als abschliessend erachtet worden (BGE 96V 142, siehe auch BGE 99V 64 Erw. 21), BGE 108 Ib 469 a.E., 106 Ib 116 Erw. 2a sowie Saladin, a.a.O., Ziff. 9.263, S. 48, und Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl. 1974, S.29, nunmehr in Bundesverwaltungsrechtspflege, a.a.O., S. 26, 93, vgl. auch Grisel, a.a.O., S.865). An dieser Sichtweise ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die An- nahme, es fehle diesbezüglich an einer bundesrechtlichen Grundlage, eine Ga- belung des Rechtsweges mit sich brächte, die sich mit dem nicht nur für das einzelne Verfahrensstadium, sondern für den Verfahrensablauf insgesamt gel- tenden Einfachheitsgebot im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG nicht ver- einbaren liesse (BG E 110V 61, ZAK 1984 S. 186 Erw. 4b).
d. Die Zulässigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt im weiteren davon ab, ob dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Zwi- schenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte (Art. 128 i.Verb. m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 45 Abs. 1, 2 Bst. g VwVG). Dieses Erfordernis liegt mit Bezug auf das Verfahren der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Fol- gen des Zwischenentscheides selbst durch ein für den Beschwerdeführer gün- stig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Vielmehr genügt be- reits ein als schutzwürdig erachtetes Interesse, wobei die Rechtsprechung für dessen Beurteilung nicht nur ein einziges Kriterium gelten lasst (BGE 110 V
355 Erw. lc, ZAK 1987 S.477 Erw. lc,je mit Hinweisen).
Nachdem seitens der Ausgleichskasse ausgeführt worden ist, sie pflege die Vollstreckung von Beitragsforderungen selbst im Falle eines hängigen Herab- setzungs- oder entsprechenden Beschwerdeverfahrens voranzutreiben, und anderseits der Beschwerdeführer seine missliche finanzielle Situation glaub- haft dargelegt hat, besteht für diesen tatsächlich die Gefahr eines nicht beheb- baren Nachteils. So lässt sich nicht von der Hand weisen, dass ein Vorgehen der Ausgleichskasse im dargelegten Sinn, also die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung von rund 25000 Franken, mit der Zwangsverwertung der hoch belasteten Liegenschaft enden könnte.
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Die Eintretensvoraussetzung des drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist demnach ebenfalls erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de ist somit einzutreten. 2a. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im wesentlichen vor, die Hoff- nungslosigkeit seiner wirtschaftlichen Situation ebenso wie die Endgültigkeit der voraussehbaren vollstreckungsrechtlichen Massnahmen verkannt und sein Interesse an einem Aufschub der Beitragsvollstreckung unterschätzt zu haben. Das EVG hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltenden Grundsätze einlässlich dargestellt (BGE 110V 45, ZAK 1984 S.390 Erw. 5b; BGE 105V 268, ZAK 1980 S. 533 Erw. 2, je mit Hinweisen). Aufgrund des erläuterten en- gen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vor- sorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG (Erw. ic hievor) lassen sich diese Grundsätze sinngemäss auf letztere übertragen. Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitrau- bende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Aus- gang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen aller- dings eindeutig sein. Im übrigen darf die verfügende Behörde die aufschie- bende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 110V 45, ZAK 1984 S. 390 Erw. 5b; BGE 105V 268, ZAK
1980 S. 533 Erw. 2; BGE 98V 222 Erw. 4,99 Ib 220 Erw. 5).
aa. Die hier streitige Massnahme beschlägt ein Herabsetzungs- und Erlass- verfahren gemäss Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art.
27 Abs. 3 EO. Was die Aussichten auf dessen Ausgang anbelangt, liegen die
Verhältnisse in Anbetracht der verworrenen Darstellung der Vermögensverhält- nisse sowie der gesamten Aktenlage nicht derart eindeutig, dass ihnen bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden könnte. bb. Schwieriger verhalt es sich hingegen mit der Abwägung der widerstrei- tenden Interessen. Einerseits gilt es hier, dasjenige der Verwaltung an der ziel- strebigen Vorantreibung des betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens zu erwähnen, dem vor allem im Hinblick auf die drohende Vollstreckungsver- wirkung (Art. 16 Abs. 2 AHVG, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 3 EOG) erheb- liches Gewicht zukommt. Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerde- führers an der Abwendung der drohenden Zwangsverwertung seines Restver- mögens, namentlich seiner Liegenschaft S., zwecks Deckung von Beitragsfor- derungen, deren Herabsetzung im Hauptverfahren gerade streitig ist.
500 ZAK 12/1991
Den Akten lasst sich entnehmen, dass die Beitragsschulden des Beschwerde- führers zufolge Ablaufs der dreijährigen Verwirkungsfrist gerechnet ab Ab- -
lauf des Kalenderjahrs, in welchem die Beitragsverfügung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 AHVG) teils bereits erloschen sind, teils noch längere Zeit gel- -
tend gemacht werden können. Ersteres trifft für die auf das Jahr 1985 entfal- lenden Beiträge zu, nachdem die entsprechende Verfügung bereits anfangs Juni 1985 unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs und das in der fol- genden Betreibung gestellte Fortsetzungsbegehren am 3. Juni 1990 zurück- gezogen wurde. Gleiches gilt sodann bezüglich der für die Jahre 1981 bis
1985 aufgelaufenen Verzugszinsen; obwohl die formelle Rechtskraft dieser
Verfügung erst Mitte November 1989 eingetreten ist, darf nicht ausser acht ge- lassen werden, dass keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden kön- nen, wenn und insoweit eine Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG erloschen ist (BG E 111 V 96, ZAK 1985 S. 274 Erw. 5c). Was hingegen die ver- bleibende Forderung anbelangt - mithin die für 1988/89 geschuldeten, seit anfangs Juli 1990 rechtskräftigen Beiträge- wird die Verwirkungsfolge vorbe- hältlich Art. 16 Abs. 2 3. Satz AHVG erst per Ende 1993 eintreten, während diejenigen Verzugszinsforderungen, die sich nicht auf bereits erloschene Bei- tragsschulden beziehen, Ende 1992 untergehen werden (ZAK 1982 S.117 Erw. 3). Aus dieser Sicht muss das Interesse der Verwaltung am ungesäumten Fortgang der Zwangsvollstreckung, im heutigen Zeitpunkt, dem entgegenge- setzten Anliegen des Beschwerdeführers, seine Liegenschaft nicht unter den möglicherweise ungünstigeren Umständen einer Zwangsvollstreckung versil- bern zu müssen, wenigstens vorläufig weichen. Es rechtfertigt sich daher, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sache nach gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen einstweilen zu bewilligen. Es versteht sich indes von selbst, dass damit eine endgültige Beurteilung der beidseitigen Interessenlage wesensgemäss nicht stattgefunden hat, sondern sich im weiteren Verlauf eine Neubewertung aufdrängen könnte. Dies nament- lich mit Blick auf das Nahen der Beitragsverwirkung, aber auch auf ein denkba- res vollstreckungsrechtliches Vorprellen anderer Gläubiger. Gerade dieser zweitgenannte Gesichtspunkt zeigt die Notwendigkeit, der Ausgleichskasse die Möglichkeit angemessener Interessenwahrung zu belassen. Der Einleitung der Betreibung kommt in diesem Zusammenhang insofern grosse Bedeutung zu, als sie zunächst den Eintritt der Verwirkungsfolge hinauszuzögern vermag (Art. 16 Abs. 2 3. Satz AHVG), ohne dass damit unmittelbare nachteilige Fol- gen für den Beschwerdeführer verbunden wären. Zum andern erlangt die Aus- gleichskasse mit der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeit, sich den allfäl- ligen Pfändungsbegehren weiterer Gläubiger anzuschliessen (Art. 110 SchKG) oder das Pfändungsbegehren aus eigenem Antrieb zu stellen (Art. 88 SchKG); der im Gesetz gegebene zeitliche Rahmen des Verfahrensablaufs lässt dabei ein schonendes, den Verhältnissen angemessenes Vorgehen allemal zu (Art. 88 Abs. 2 SchKG, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 SchKG). Auch diese Vorkeh- ren können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, geht doch damit noch kein endgültiger Rechtsverlust einher (Art. 101 SchKG, vgl. Art. 19VZG). Dies
ZAK 12/1991 501
ist erst mit der eigentlichen Verwertung der Fall, weshalb es hier mit einem ent- sprechenden (vorläufigen) Verbot sein Bewenden haben kann. Sollte sich die Ausgleichskasse wider Erwarten tatsächlich genötigt sehen, die Verwertung der (gepfändeten) Liegenschaft schon vor der rechtskräftigen Erledigung des Herabsetzungsverfahrens zu veranlassen, hätte sie um Aufhebung dieses Ver- bots nachzusuchen, und zwar bei derjenigen Instanz, die in diesem Zeitpunkt mit der Hauptsache befasst ist.
AHV/IV/EL. Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit der laufenden Rente Urteil des EVG vom 10. September 1991 i.Sa. G.A.
Art. 16 Abs. 2 AHVG. In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG ist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstat- tungsforderung die dreijährige Frist massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). Die dreijährige Vollstreckungsfrist ist Verwirkungsfrist, dies unabhän- gig davon, ob sie auf eine Beitrags- oder auf eine Rückerstattungsfor- derung Anwendung findet (Präzisierung der Rechtsprechung). Für eine unterschiedliche Qualifizierung besteht umso weniger Anlass, als die dreijährige Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung im Falle eines (innert Ordnungsfrist einzureichenden) Erlassgesuches nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen beginnt (Erw. 3b). Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG ist auf die Verrechnung einer Rück- erstattungsforderung mit einer laufenden Rente nicht anwendbar (Erw. 4c). Vorliegend erlosch die EL-Rückerstattungsforderung Ende 1988 (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Erlass rechts- kräftig abgelehnt wurde) mit der Folge, dass deren Verrechnung ab 1. Januar 1989 mit der laufenden Invalidenrente unzulässig ist (Erw. 5).
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 20. März 1984 forderte die kan- tonale Ausgleichskasse von G.A. die vom Februar 1981 bis März 1984 zu Un- recht ausgerichtete EL von 37885 Franken zurück. Mit Verfügung vom 27. April 1984 lehnte sie ein Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Das kanto- nale Verwaltungsgericht wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid vom 30. Oktober 1984 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin be- stätigte das EVG die Ablehnung des Erlasses mit Urteil vom 31. Juli 1985. Da der Versicherte in der Folge seiner Rückerstattungspflicht nicht nachkam und auf zwei Mahnungen nicht reagierte, verfügte die erwähnte Ausgleichs- kasse am 12 . Januar 1987 die vollumfängliche Verrechnung der Rückerstat- tungsforderung mit der laufenden, von der Ausgleichskasse B. ausgerichteten
502 ZAK12/1991
1V-Rente von monatlich 786 Franken, erstmals per Februar 1987, dies ohne einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Rah- men des gegen die Verrechnungsverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfah- rens entzog der Präsident des kantonalen Verwaltungsgerichts auf Gesuch der Ausgleichskasse hin der Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 1987 die aufschiebende Wirkung. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichts- beschwerde wies das EVG mit Urteil vom 26. März 1987 ab. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verrechnungsverfügung vom 12. Januar 1987 mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 2. Novem- ber 1987 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und setzte den zu verrechnenden monatlichen Betrag für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni
1987 auf Fr. 590.70 und ab 1. Juli 1987 auf Fr. 485.70 fest.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 liess G.A. geltend machen, der Rück- forderungsanspruch sei per 31. Dezember 1988 verwirkt und die Verrechnung mit der laufenden 1V-Rente somit ab 1. Januar 1989 nicht mehr zulässig. Da die Ausgleichskasse diese Auffassung nicht teilte, ersuchte er mit Schreiben vom 17. Januar 1989 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, was die Aus- gleichskasse aber nach Einholen einer Stellungnahme des BSV vom 24. Fe- bruar 1989 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die restriktiven Voraus- setzungen zum Erlass einer Feststellungsverfügung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse von G.A. seit dem Ent- scheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 2. November 1987 verändert haben, sei zwecks Neuüberprüfung der Höhe des verrechenbaren Abzuges der beigelegte Überprüfungsbogen auszufüllen. Beschwerdeweise liess G.A. be- antragen, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine Verfügung über die Aufhe- bung der Verrechnung ab 1. Januar 1989 zu erlassen; eventuell sei festzustel- len, dass die Verrechnungseinrede der Ausgleichskasse «auf den erbrachten und zu erbringenden 1V-Renten» ab 1. Januar 1989 unzulässig sei. Das Ver- waltungsgericht trat darauf mit Entscheid vom 21. Juli 1989 nicht ein. Die ge- gen den Nichteintretensentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 1. Dezember 1989, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass die Sache an die kantonale Ausgleichskasse zurückgewie- sen wurde, damit diese das Verrechnungsverhältnis unter den Gesichtspunk- ten des Zwangsbedarfs und der Vollstreckungsverwirkung materiell prüfe und mit Wirkung ab 1. Januar 1989 unter diesen beiden Aspekten über die Verrech- nung neu verfüge. Mit Verfügung vom 26. Januar 1990 stellte die Ausgleichskasse B. fest, dass dem Versicherten ab 1. Februar 1990 infolge Erreichens des 62. Altersjahres seiner Ehefrau eine ganze Ehepaar-Invalidenrente zustehe. Gleichzeitig ver- fügte sie die Weiterführung der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Ehepaar-Invalidenrente ab 1. Februar 1990. Auf eine erneute Beschwerde von G.A. hin hob das Verwaltungsgericht die Verrechnungsverfü- gung der Ausgleichskasse B. vom 26. Januar 1990 mit Entscheid vom 30. April
1990 auf und wies die Sache an die kantonale Ausgleichskasse zurück, damit
sie zunächst über die Verrechnung unter dem Gesichtspunkt Verjährung bzw.
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Verwirkung verfüge. Diese stellte am 14. Mai 1990 verfügungsweise fest, dass die Rückerstattungsforderung bei einer ratenweisen Verrechnung mit der lau- fenden IV- Rente weder verjähre noch verwirke. Beschwerdeweise liess G.A. beantragen, die verfügte Verrechnung sei zufolge Verwirkung auf 1 . Januar 1989 aufzuheben und die geschuldeten Rentenbe- treffnisse seien pro rata zu verzinsen. Mit Entscheid vom 12. November 1990 wies das kantonale Verwaltungsge- richt die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.A. die im vorinstanzlichen Verfah- ren gestellten Rechtsbegehren erneuern. Die kantonale Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen teilweise gut:
1. Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; betreffend Kognition insbe- sondere bei Streitigkeiten aus Verrechnungsansprüchen vgl. BG 115V 342 Erw. 1 mit Hinweisen). 2a. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG, anwendbar auf dem Gebiet der IV (Art. 49 IVG) und der EL (Art. 27 Abs. 1 ELV), sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilfiosenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung ab- gesehen werden. Nach Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsan- spruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf- baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh- rungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Art. 16 Abs. 2 AHVG, soweit vorliegend von Bedeutung, lautet: Die gemäss Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (erster Satz). Bei Entste- hung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 20 Abs. 2 noch verrechnet werden (letzter Satz). b. In BGE 105V 80 Erw. 2c, bestätigt in BG 111 V 95f., hat das EVG erkannt, dass die Fristen nach Art. 47 Abs. 2 AHVG lediglich die Festsetzung der Rück- erstattungsforderung betreffen, nicht aber deren Vollstreckung. In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG ist nach diesem Urteil für die Vollstrek- kung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung die dreijährige Frist massgebend. Daran ist festzuhalten.
504 zAK12/1991
3a. Das EVG hat als Frage des Bundesrechts (Erw. 1) frei zu prüfen, ob die Rückerstattungsforderung der Ausgleichskasse (betreffend zu Unrecht bezo- gene EL), deren Erlass am 31. Juli 1985 rechtskräftig abgelehnt wurde, mit der dem Beschwerdeführer zustehenden 1V-Rente ab 1. Januar 1989 zufolge Voll- streckungsverjährung oder -verwirkung nicht mehr verrechnet werden darf, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird. Für die Be- antwortung dieser Rechtsfrage ist zunächst zu prüfen, ob die Frist von drei Jahren nach Art. 16 Abs. 2 AHVG für die Vollstreckung einer rechtskräftig fest- gesetzten Rückerstattungsforderung Verjährungs- oder Verwirkungscharakter hat. Kommt der erwähnten Frist Verjährungscharakter zu, so ist die Rückerstat- tungsforderung im vorliegenden Fall nicht verjährt, weil der Eintritt der Verjäh- rung durch die periodischen Verrechnungen immer wieder unterbrochen würde. Ist die Vollstreckungsfrist hingegen als Verwirkungsfrist, deren Lauf -
besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten —weder gehemmt noch un- terbrochen werden kann (BGE 116V 229 Erw. 6a mit Hinweisen), zu qualifi- zieren, muss der Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse ab 1Januar
1989 als verwirkt gelten, es sei denn, Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG käme
ebenfalls analog zur Anwendung, wie dies Ausgleichskasse, Vorinstanz und BSV annehmen (dazu Erw. 4). b. Entgegen dem Randtitel (<Verjährung>) handelt es sich bei der dreijährigen Vollstreckungsfrist nach Art. 16 Abs. 2 AHVG um eine Verwirkungsfrist. Dies ergibt sich bereits aus dem Worlaut, indem die nach Art. 1 geltend gemachte Beitragsforderung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, «erlischt». Abgesehen vom bereits erwähnten BGE 105V
81 Erw. 2c, in welchem das EVG ohne nähere Begründung Verjährung ange-
nommen hat, wurde die Dreijahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG in ständi- ger Rechtsprechung als Verwirkungsfrist qualifiziert (BG E 111 V 95, 100V 155 Erw. 2a, 97 V 146 Erw. 1, EVG E 1955 S. 194; ZAK 1983 S.387 Erw. 4c; ebenso Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S.150), und zwar sowohl bei der Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Beitragsforde- rung (ZAK 1982 S. 118 Erw. 3) als auch bei der Vollstreckung einer rechtskräf- tig festgelegten Rückerstattungsforderung (unveröffentlichtes Urteil K. vom 17. August 1989). Es besteht kein sachlicher Grund, die Vollstreckungsfrist im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AHVG unterschiedlich zu qualifizieren, je nachdem, ob sie auf eine Beitrags- oder aber auf eine Rückerstattungsforderung Anwen- dung findet. Dazu besteht umso weniger Anlass, als die dreijährige Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung im Falle eines innert der Ordnungsfrist (ge- mäss Art. 79 Abs. 2 AHVV, anwendbar auch im EL- [BGE 110V 25] und IV- Bereich) einzureichenden Erlassgesuches erst nach dessen rechtskräftiger Ab- weisung zu laufen beginnt, wovon die Rechtsprechung seit je stillschweigend ausgegangen ist (vgl. ZAK 1988 S.478). 4a. Im weiteren fragt sich, ob Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG auf die Verrech- nung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung ebenfalls ana- log anwendbar ist, was in BGE 105 V 81 Erw. 2c offengelassen wurde. Ent-
ZAK12/1991 505
gegen der Auffassung des BSV hat sich das EVG im unveröffentlichten Urteil R. vom 28. April 1980 damit nicht naher auseinandergesetzt. Der vorliegende Fall bietet Anlass zu einer grundsätzlichen Prüfung dieser Frage. Dabei sind zunächst Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gemäss Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG der Verrechenbarkeit nicht erloschener Beitragsforderungen mit -
Rentenleistungen unbesehen der dreijährigen Vollstreckungsverwirkungsfrist - näher zu prüfen (zur Gesetzesauslegung vgl. BGE 115 V 348 Erw. 1 mit Hinweisen). Aufschlussreich sind diesbezüglich die Darlegungen des Bundesrates zur Neuformulierung von Art. 16 Abs. 2 AHVG im Rahmen der zweiten AHV-Revi- sion, der in seiner Botschaft vom 5. Mai 1953 ausführte: «Von der Überlegung ausgehend, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und aus verwaltungstech- nischen Erwägungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem be- stimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitragspflichtigen Ruhe ein- treten soll, haben wir vorgesehen, dass dem Ablauf der Fristen die Wirkung ei- ner Erläschung der Forderung oder Schuld zukommt» (BBI 195311119). Der Bundesrat erachtete mit der öffentlich-rechtlichen und damit zwingenden Na- tur des AHV-Rechts einzig eine Verwirkungsfrist für vereinbar, wobei er sich indessen veranlasst sah, für «besondere Sachverhalte» Ausnahmebestimmun- gen vorzusehen. Zum letzten Satz von Art. 16 Abs. 2 AHVG äusserte er sich da- hingehend, «dass bei Entstehung des Rentenanspruchs nicht erloschene Bei- tragsforderungen in jedem Fall gemäss AHVG Art. 20 Abs. 3 (in der heute gel- tenden Fassung Abs. 2) noch verrechnet werden können. Beiträge, die der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden, sollen ohne Einschränkung durch Verrechnung bezahlt werden» (BBI 1953 11120). Das aufgrund der Materialien feststellbare Motiv und damit der vom Gesetzge- ber als sachlich bezeichnete Grund für die Verrechenbarkeit nicht erloschener Beitragsforderungen mit Rentenleistungen über die Dreijahresfrist hinaus lie- gen somit darin, dass rechtskräftig festgelegte, aber noch nicht bezahlte Bei- träge rentenbildend sein können (vgl. BGE 115V 343 Erw. 2b; EVGE 1961 S.30 Erw. 2, 1955 S. 34 ‚Erw. la). In diesem Sinne besteht zwischen Beiträgen und Renten ein enger versicherungsrechtlicher Konnex, welcher hinsichtlich der Verrechnung eine spezielle Regelung rechtfertigt. Ist Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG somit spezifisch auf das Verrechnungs- verhältnis zwischen Beiträgen und Renten zugeschnitten, darf er nicht auf die Verrechnung von rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten angewendet werden. Hier werden Leistungen mit Leistun- gen verrechnet. In diesem Bereich fehlt es an einem engen versicherungsrecht- lichen Konnex zwischen den sich gegenüberstehenden Forderungen, welcher allein die analoge Anwendung der besonderen Verrechnungsregelung von Art.
16 Abs. 2 letzter Satz AHVG zu rechtfertigen vermöchte. Daher verbietet sich
eine analoge Anwendung dieser Sondernorm auf die Vollstreckung rechtskräf- tig festgelegter Rückerstattungsforderungen. Denn die Zulässigkeit des Analo- gieschlusses setzt «Gleichheit oder zumindest starke Ähnlichkeit zwischen
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dem vom Gesetz erfassten und dem zu beurteilenden Tatbestand voraus» (Im- boden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd 1, S.172 mit Hinweis; BGE 115V 79 Erw. 5a), was hier nicht zutrifft. Zudem würde, unter dem für die Auslegung ebenfalls erheblichen Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes (BGE 114 V 137), eine generelle Verrechnungs- möglichkeit diejenigen Rückerstattungspflichtigen, welche eine Dauerleistung der Sozialversicherung beziehen, gegenüber den anderen Rückerstattungs- pflichtigen, die nicht Empfänger von Dauerleistungen sind, in einer gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV verstossenden Weise (vgl. BGE
115 V 233 Erw. 6) benachteiligen. Im Unterschied zur zweiten Gruppe könn-
ten sich erstere, ohne erkennbaren sachlichen Grund, der vollstreckungsmäs- sig eine Ungleichbehandlung rechtfertigte, in keinem Zeitpunkt auf Verwir- kung berufen. Daraus folgt, dass eine rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung nach drei Jahren im Falle der Einreichung eines Erlassgesuches drei Jahre nach dessen rechtskräftiger Abweisung verwirkt, und zwar auch dann, wenn -
die Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente verrechnet wird.
Im vorliegenden Fall hat das EVG mit Urteil vom 31. Juli 1985 die Ableh- nung des Erlassgesuches bestätigt. Demzufolge erlosch die Rückerstattungs- forderung am 31. Dezember 1988, drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Erlass rechtskräftig abgelehnt wurde. Damit ist die angefoch- tene, von der Vorinstanz bestätigte Verfügung vom 14. Mai 1990 aufzuheben mit der Feststellung, dass ab 1. Januar 1989 die Verrechnung der Rückerstat- tungsforderung betreffend die zu Unrecht bezogenen EL mit der laufenden IV- Rente des Beschwerdeführers unzulässig ist.
Ferner beantragt der Beschwerdeführer, die zu Unrecht verrechneten mo- natlichen Rentenbetreffnisse seien ab 1. Januar 1989 pro rata zu verzinsen. Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vor- gesehen sind. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das EVG wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrecht- lichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Ferner hat es festgestellt, die Verzugszinspflicht setze neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraus. Da- bei hat es das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur aus- nahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechts- empfinden in besonderer Weise tangiert ist (BG E 113 V 50 Erw. 2a, ZAK 1990 S.42 Erw. 3, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zu- sprechung von Verzugszinsen. Sodann kann auch nicht gesagt werden, durch
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die ab 1. Januar 1989 zu Unrecht erfolgte Verrechnung sei das Rechtsempfin- den in besonderer Weise berührt, wie dies von der Rechtsprechung vorausge- setzt wird. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist somit zu ver- neinen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
die Gerichtskosten zutragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.Verb.m. Art. 135). Der Umstand, dass der im Hauptpunkt (Verrechnung) obsiegende Be- schwerdeführer im masslich unbedeutenden Nebenpunkt (Verzugszinsen) un- terliegt, rechtfertigt keine Kostenteilung im Sinne von Art. 156 Abs. 3 OG. Dementsprechend hat er Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (Art. 159 i.Verb.m. Art. 135 OG).
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Inhaltsverzeichnis des ZAK-Jahrgangs 1991
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines Neuregelung der AHV/IV-Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Behandlung im Nationalrat 181, 381 - Behandlung in der Kommission des Ständerates 465 Teuerungszulage 1991 - Verabschiedung in den eidgenössischen Räten 18 - Höhe der Zulage 78 - Weitere Informationen 102 Vorlage zur Neuordnung der Bundesfinanzen (mit AHV-Zuschlag) 18, 221 Zehnte AHV-Revision - Verhandlungen der Kommission des Ständerates 45 - Beratung im Plenum 142 - Synopse Entwurf Bundesrat/Fassung Ständerat 145 - Verhandlungen der Kommission des Nationalrates 181, 381 Erfreuliche Jahresergebnisse 1990 der AHV, IV und EO 119 Volksinitiative SPS/SBG «zum Ausbau von AHV und IV» 221, 414 Veröffentlichung der Expertengutachten zur Dreisäulenkonzeption der schweizerischen AH 1-Vorsorge 266 - Hearing der AHV- und der BVG-Kommission 465 Die Betriebsrechnungen der AHV/IV/EO 1990 und ihre Entwicklung in den achtziger Jahren 278 Überblick über die Entwicklung der Ersten Säule der AHl -Vorsorge 340 Rentenanpassung 1992 - Pressemitteilung 358 - Ausführliche Informationen mit Verordnungen und Erläuterungen 330 - Erläuterungen zuhanden der Versicherten 426 Die drei staatlichen Sozialwerke im ersten Halbjahr 1991 359 Die Verordnungsänderungen in der AHV, IV, EO und bei den EL auf den l. Januar 1992 393
Versicherungs- und Beitragspflicht Befreiung wegen unzumutbarer Doppelbelastung 197 Gerichtsentscheide 207, 493
Freiwillige Versicherung Gerichisentscheid 241
Beiträge Qualifikation des Einkommens; Beitragsbezug Gerichtsentscheide 173, 312, 373
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Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheide 32, 211, 496 Beiträge der Nichterwerbstätigen Gerichtsentscheid 415 Haftung des Arbeitgebers Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG 383, 433 Gerichtsentscheide 125, 364
Leistungen Renten Merkmale und Auswirkungen des Rentensplitting in der AHV 107 Erleichterte Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung von Teilrenten 182 Die neue Rentenstatistik der AHV/IV 202 Rentenstatistik: Das schwache Geschlecht wird immer stärker 237 Gerichtsentscheide 0 0 257, 371, 373 Beiträge zur Förderung der Altershilfe Gerichtsentscheid 0 0 0 130
Organisation und Verfahren Gerichtsentscheid betreffend Kassenzugehörigkeit 0 0 84 Fusionen bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse 206, 362 Neuauflage der Weisungen über die Arbeitgeberkontrollen 0 483
Rechtspflege Die Rechtspflege des EVG im Jahre 1990 0 0 190 Gerichtsentscheide 92, 97, 213, 376, 379, 453
Verschiedenes Sitzungen des Verwaltungsrats des AHV-Ausgleichsfonds 221 Sitzungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission 0 265 Sitzungen der Kommission für Rentenfragen 0 0 382 Parlamentarische Vorstösse Motion Piller betreffend die jährliche Anpassung der AHV/IV- Renten 27 Motion Küchler betreffend eine weitere Revision der AHV 201, 411 Motion Schoch betreffend die unverzügliche Ausarbeitung der 11. AHV- Revision 201, 411 Postulat Spielmann betreffend die Auszahlung der AHV-Renten 356 Postulat Cavadini betreffend die Erhöhung des Mindestbeitrages der AHV-Renten 0 0 357, 448
510 ZAK12/199
B. Invalidenversicherung Allgemeines Auf dem Weg zur Realisierung der dritten 1V-Revision 141, 122, 465 Die Betriebsrechnung 1990 der IV 286, 363 Änderungen der IVV auf den 1. Januar 1992 301, 393
Versicherungsleistungen Anmelde- und Abklärungsverfahren Erstes schweizerisches Symposium für ärztliche Gutachter 46 - Weichteilschmerzen und psychiatrische Begutachtung 155 - Unterschiede zwischen medizinischer und juristischer Denkweise 184 Erfolglose Beratungen bei EDV-Arbeitsplätzen 234 Eröffnung eines medizinischen «Centre de coordination et d'övaluation» für die IV 361
Medizinische Massnahmen Hauspflege: Revision von Artikel 4 IVV 165, 486 Geburtsgebrechen - Angeborener Plattfuss 165 - Methadon- oder heroinsüchtige Säuglinge 166 - Ziff. 425-427: Massnahmen nach dem 11. Lebensjahr 442 Keratoplastik bei Keratokonus/Keratoglobus 486 Gerichtsentscheide 36, 176
Berufliche Massnahmen Finanzierung invaliditätsbedingter Betriebseinrichtungen 443 Gerichtsentscheid 40
Hilfsmittel Preislimiten für Fahrstühle 77 Reparaturen und Supportleistungen bei EDV-Anlagen 235 Nachträglich abgeänderte, serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe 0 235 Änderungen betreffend Hilfsmitteldepots 0 235, 407 Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen 235 Preislimiten, Kostenbeiträge, Selbstbehalte, Grenzwerte ab 1992 442 Abgabe von Hörgeräten an Kinder mit angeborener lnnenohrschwerhorigkeit 485 Gerichtsentscheide 0 0 261, 461
Renten Die neue Rentenstatistik der AHV und IV 202 Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 441 Gerichtsentscheide 0 313, 318
Taggelder Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden 441 Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1992 485 Gerichtsentscheid 0 178
ZAK 12/19»1 511
Hilfiosenentschädigung Gerichtsentscheid 456
Organisation und Verfahren Organisation der Abteilung IV des BSV 83 Erneuerung eines IVK- Beschlusses nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils 236 Neuauflage der Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik 311
Rechtspflege Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1990 190 Gerichtsentscheide 216, 322, 376, 379, 419
Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme Beirage der IV an Institutionen für Behinderte 81, 203, 360, 450 Dazugehören -auch mit einer Behinderung 114 Die psychiatrische Klinik für geistig behinderte Menschen eine Sackgasse? 171 Neue Zentralsekretärin bei Pro Infirmis 240
Verschiedenes Bildung einer Arbeitsgruppe «Situation der Frau in der IV» 101 - Sitzung 141 Parlamentarische Vorstösse Postulat Miville betreffend die IV-Betriebsbeiträge an Institutionen für Behinderte 25, 357 Postulat Weber-Schwyz betreffend behinderungsbedingte Einrichtungen im öffentlichen Verkehr 201, 357 Frage Peter Schmid betreffend Betriebsbeiträge des Bundes an Sonderschulen 307 Motion Borel betreffend die Kostenübernahme bei Geburtsgebrechen 356, 448 Motion der Petitions- und Gewährleistungskommission betreffend eine Integritätsentschädigung 446
C. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Altersfragen Jubiläumszulage 1991 Erlass der Botschaft 45 - Auszug aus der Botschaft, Beschlussesentwurf 106 - Behandlung und Verabschiedung 141, 182 - Weitere Informationen 233 Die EL im Jahre 1990 78, 224
25 Jahre EL (1966-1990) 151, 205
Behinderungsbedingte Mehrkosten: Anrechnung der Hilflosenentschädigung? 197 Unterstützungsfälle der Pro Senectute, der Pro Infirmis und der Pro Juventute 291
512 ZAK2/1991
Anpassungen 1992 bei den EL - Verordnung 92 mit Erläuterungen 337 - Information zuhanden der Leistungsbezüger 427 - Wie stark wird die EL erhöht? 479 Fachkongress «Altenpflege 92» in Hannover 451 Die altere Generation Europas heute und morgen 473 Sitzungen der Kommission für EL-Durchführungsfragen 181, 426 Gerichtsentscheide 135, 323, 325, 463, 502 Parlamentarische Vorstösse Motion Hänsenberger betreffend die Verfassungsgrundlage für die EL 27, 181, 411 Postulat der Kommission für soziale Sicherheit betreffend die Betreuung von Betagten 200 Motion Leuenberger betreffend die Sperrfrist für Ausländer im ELG 201 Postulat Hildbrand betreffend die Erweiterung des Kreises der EL-Berechtigten 201 Motion Bircher Peter betreffend ein EL-System für Familien und Alleinerziehende 202 Postulat Zölch betreffend Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung 307, 448 Motion Baerlocher betreffend den Erlass der Telefonabonnementstaxen für EL-Bezüger 356 Interpellation Cavadini betreffend die Vermögensfreibeträge 410
D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Freizügigkeit - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu einem BG 45 - Botschaft des Bundesrates zur SKV-lnitiative 308 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 412 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge - Sitzungen 0 0 0 0 18, 265, 425 Dringliche Bodenrechtsbeschlüsse - Vorstösse für deren Aufhebung 0 0 0 0 0 0 168 - Bodenrecht und Anlagevorschriften 0 0 0 0 198 Die Rechtsprechung des EVG 1990 zum BVG 0 0 195 Wohneigentumsförderung - Vernehmlassung des EDl 0 0 0 0 0 0 0 308 - Ergebnis der Vernehmlassung 0 0 0 490 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den l. Januar 1992 0 0 0 0 0 0 449 Anpassung der Grenzbeträge auf den 1. Januar 1992 449 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1992 450 Durchführungsfragen Ist eine Vorsorgeeinrichtung berechtigt, Freizügigkeitskonti zu führen, wenn sie ohne Nachricht eines Versicherten ist, welcher sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat? 0 0 0 0 0 0 19
ZAK1 2 / 1991 513
Freizüg igkeitsleistu ng - Nachträgliche Barauszahlung bei Aufnahme einer selbstandigen Erwerbstätigkeit . . . . . . . . 20 - Begriff der «Geringfügigkeit» . . . . . . 21 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem 18. Altersjahr invalid wird . . . . . . . 350 Auskunft in der beruflichen Vorsorge . . . . . . 408
Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Scheidegger betreffend die Kapitalanlagen der Pensionskassen . . . 0 23 . .
Einfache Anfrage Spoerry betreffend rasche Behandlung der Wohneigentumsförderung und der Freizügigkeit . 24 . . .
Motion Vollmer betreffend die Vermögensbewertung . 25, 357 . .
Motion Reymond betreffend Aufhebung der dringlichen Bodenrechtsbeschlüsse . . . . . . 27 . . .
Motion Weber betreffend den vollen Teuerungsausgleich bei laufenden BVG-Renten . . . . . 27 . . .
Einfache Anfrage Jelmini betreffend Hypothekarzinsen und Wohnungsbau 116 Einfache Anfrage Darbellay betreffend eine Freizügigkeitsregelung 117 . .
Motion Zimmerli betreffend die Refinanzierung von Althypotheken 200 . .
Postulat Carobbio betreffend die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende . . . . .200, 357 . .
Interpellation Spielmann betreffend BVG-Gelder auf Sperrkonten 239 . .
Parlamentarische Initiative Carobbio betreffend die Finanzierung zinsgünstiger Wohnungen . . . . . 489 . . .
E. Erwerbsersatzordnung Die Betriebsrechnung 1990 der ED . . . . . . . 289 Sitzung der Kommission für Durchführungsfragen in der ED . . . 221
Parlamentarische Vorstösse Interpellation Hafner betreffend die Revision der ED . . . . 117 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 422
E Familienzulagen und Familienfragen Arten und Ansätze der Familienzulagen . . . . . . 9 Standesinitiative Genf für eine Mutterschaftsversicherung . . . 202 Europäische Familienministerkonferenz - Plakatserie. . . . . . . . . . . 351 - Oktober 1991 Monat der Familie - . . . . . . . 413 - Schlussbericht . . . . . . 0 0 428 «Familien in der Schweiz)) (Buchrezension) . . . . . 487 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Aargau . . 0 . . . . 28 - Kanton Appenzell A.Rh. . . . . . . . . 28
514 zAK12/1991
- Kanton Graubünden . . . . . . . . . 29 - Kanton Jura . . . . . . . . 29, 362 - Kanton Neuenburg . . . . . . . 29, 490 - Kanton Nidwalden . . . . . . . . . 30 - Kanton Wallis . . . . . . . . . 30 - Kanton Waadt . . . . . . . 0 31 - Kanton Basel-Landschaft . . . . . . . . 82 - Kanton Genf . . . . . . . . . 82, 170 - Kanton Luzern . . . . . . . . . . 83 - Kanton Freiburg . . 0 . . . 120 - Kanton Obwalden . . . . . 0 . 240, 491 - Kanton St. Gallen . . . . . . . . 240, 491
Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Schnider betreffend «gerechte Kinderzulagen für alle Familien» . . . . . . . . . 167 Motion Piller/Brügger betreffend die Förderung von Familien mit Kindern . . 0 0 0 0 0 305, 412, 448 Postulat der CVP- Fraktion betreffend einen neuen Bericht zur Situation der Familie . . 0 0 0 0 0 . 306 Interpellation Küchler betreffend das Internationale Jahr der Familie 306, 412 Interpellation Döglise betreffend die Familienpolitik 0 0 0 0 355 Parlamentarische Initiative Fankhauser betreffend Leistungen für die Familie 446 Postulat Eisenring betreffend preisgünstige Wohnungen für junge Familien 448
Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Bundesbeschluss über eine Entschädigung an Schweizer Staatsbürger in Kongo und Ruanda-Urundi . 0 0 0 0 0 . 19 Gerichtsentscheid 0 0 0 0 0 0 0 0 133
Parlamentarische Vorstösse Frage Aguet betreffend den sozialen Schutz der rückkehrwilligen Tschechoslowaken 0 0 0 0 0 0 0 0 0 116 Motion der Grünen Fraktion betreffend die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta . 0 0 0 0 0 0 0 448 Parlamentarische Initiative der SP- Fraktion betreffend die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta 0 0 0 0 0 0 488
Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Verzeichnis der wichtigsten Erlasse, Weisungen und Vereinbarungen 0 55 Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund . . . . 169 Beitragspflicht in der ALV (Gerichtsentscheid) 0 0 0 . 207 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts: Verabschiedung im Ständerat . 0 0 0 0 0 0 0 382
1991 —Jahr der Wende? 0 0 0 0 0 0 0 0 466
ZAK12/1991 515
Parlamentarische Vorstösse Postulat der FdP- Fraktion betreffend einen nationalen Aktionsplan gegen die Armut . . . . . 26, 357 Parlamentarische Initiative Allenspach betreffend die Verwaltung des ALV-Ausgleichsfonds . . . . . . 446 Motion Matthey betreffend eine Anpassung der ALV . . 447 Einfache Anfrage Aguet betreffend Unklarheiten im internationalen Privatrecht . . . . 488
1. Verschiedenes
Kursausschreibungen des SVS . . . 205 Diplomierungen . . . . . 170 MeinungsaustauschAusgleichskassen/BSV 45, 181, 265, 465 ZAK-Generalregister 1946-1988 . . . 120 Fachseminar «Wie soziale Institutionen die Offentlichkeit überzeugen können» . . . . . 123 Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsrecht und Soziale Sicherheit 310 Generalversammlung 1991 der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen 311 Plenarkonferenz 1991 der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen . 362 Ausschreibung für Prüfung zum Sozialversicherungs-Fachausweis . . 491 Neuer Abonnementspreis der ZAK . . . . . 492 Eiribindeaktion ZAK . . . . . . 492 Änderungen bei den Durchführungsstellen . . 124, 172, 206, 240 311, 363, 452, 492 Personelles Kantonale Ausgleichskassen . . . . . . 31, 83 IV-Regionalstellen . . . . 83, 311 Verbandsausgleichskassen . . 124, 172, 205, 363 BSV . . . . 171 1V-Kommissionen . . . . . 363 Dr. Albert Granacher t . . . . . . 492 Literaturhinweise Soziale Sicherheit, Allgemeines . 22, 166, 445 AHV . . . . 77, 303, 410, 445 Berufliche AH 1-Vorsorge . . . . . . . 22, 445 IV, Behindertenhilfe . . . 22, 199, 303, 304, 410, 445 Altershilfe, Altersfragen . . . . 199, 303, 304, 410 Familienpolitik, Familienzulagen . . 166, 487
516 ZAK 12/1991