BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Ftegionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1983
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung nenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse die Alters - und Hinte rlasse nenve rsicherung AHVV Verordnung über ng (aufgehoben AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicheru Ende 1983) 1983) AlVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende Gesetze AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen tslosenversicherung AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbei und die Insolv enzen tschä digun g ng AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicheru BBI Bundesblatt BEFAS Berufliche Abklärungsstelle in der IV ntscheide BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtse trie, Gewe rbe und Arbei t BIGA Bundesamt für Indus BRB Bunde sratsb eschlu ss BSV Bundesamt für Sozialversicherung nossenschaft BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge -, Hinte rlassenen- BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters und Invalidenvorsorge Vorbereitung) BVV Verordnungen zum BVG (teilweise noch in Nährm ittel in der IV DVI Verordnung über diätetische Ergänzungsleistu ngen zur AHV und IV EL zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen Abzu g von Krank heits- und Hilfsmittelkosten ELKV Verordnung über den bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen EO Erwerbsersatzord nung nung für Wehr- und EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzord Zivilschutzpflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht nössischen EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidge Versicherun gsger ichtes (ab 1970 BG E) FAK Familienausgleichskassen landwirtschaftliche Arbeit- FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für nehmer und Kleinbauern die Familienzulagen FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Arbei tnehm er und Kleinb auern für landwirtschaftliche esbes chlus s über die Rech tsstellung der Flüchtlinge und FlüB Bund Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsm itteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsm itteln durch die Invaliden- versicherung 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversic herung IVV Verordnung über die Invalidenversicherun g KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicher ung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrec ht RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspra xis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrec hts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfailversicherungsansta lt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialvers icherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sond erschulen in der Invaliden- versicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicher ung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für Auslandschweizer VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskom missionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsve rfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staa ts- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Von Monat zu Monat
Der Bundesrat hat am 6. Dezember 1982 die Vorschriften des neuen Arbeits- losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Inso1venzentschädi- gung bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt und eine Verordnung mit Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Da die Insolvenzentschädigung als massgebender Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gilt, sind auch die AHV- Ausgleichskassen von dieser Neuerung betroffen (s. S. 5).
Auf dem Wege zur Gleichstellung von Mann und Frau als Beitragspflichtige in der AHV
Vorbemerkung Seit längerer Zeit beschäftigt sich die Eidgenössische AHV/IV-Kommission und mit ihr das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Problemen der zehnten AHV-Revision. In deren Zentrum stehen bekanntlich die sogenann- ten Frauenfragen und die Frage des künftigen Rentenalters. Zum Themen- kreis der Frauenfragen gehört auch die Gleichstellung der Geschlechter im Be- reich der Beitragspflicht. Während die ZAK sonst aus begreiflichen Gründen darauf verzichten muss, ausführlich über die Verhandlungen der beratenden Kommissionen zu berichten, rechtfertigt sich hier eine Ausnahme. Einerseits verlangt nämlich der seit dem 14. Juni 1981 geltende Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung, dass der Gesetzgeber für die Gleichstellung von Mann und Frau zu sorgen habe, und anderseits betrachtet die AHV-Kom- mission es als angezeigt, einen Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung dieses
Januar 1983
Grundsatzes auf dem Beitragsgebiet zu tun, indem sie einen entsprechenden Antrag ihres Sonderausschusses für die zehnte AHV- Revision diskussionslos und einstimmig guthiess. Allerdings ist zu betonen, dass selbst diese einstimmigen Vorschläge weder für den Bundesrat noch für die Bundesversammlung bindend sind. Ungleichbehandlung nach dem geltenden AHV-Recht Eine kurze Analyse der heute geltenden Bestimmungen über die Beitrags- pflicht zeigt die folgenden geschlechtsbezogenen Differenzen auf: - Die nichterwerbstätigen Ehefrauen von versicherten Männern sind beitrags- frei, nicht aber die nichterwerbstätigen Ehemänner von versicherten Frauen. - Die nichterwerbstätigen Witwen sind beitragsfrei, nicht aber die nichter- werbstätigen Witwer. - Die Ehefrau, die ohne Barlohn im Betrieb ihres Gatten mitarbeitet, ist bei- tragsfrei, nicht aber der Ehemann, der unter gleichen Bedingungen im Be- trieb seiner Frau mitarbeitet. - Die volle Beitragspflicht von Männern und Frauen dauert bis zum Errei- chen des Rentenalters. Die Frauen erreichen dieses mit der Vollendung des
62. Altersjahres, die Männer jedoch erst mit der Vollendung des 65. Alters-
jahres. Die nachstehenden Ausführungen zeigen, auf welche Weise die Gleichbehand- lung von Mann und Frau als Beitragspflichttige herbeigeführt werden kann. Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Ehegatten Zunächst wurde die Gleichbehandlung darin gesucht, dass auch die nichter- werbstätige Ehefrau (wie der nichterwerbstätige Ehemann) der Beitragspflicht unterstellt würde. Eine nähere Prüfung dieses Gedankens zeigte indessen bald die zahlreichen Schwierigkeiten, denen seine Verwirklichung in der Praxis und auch im gesellschaftlichen Bereich begegnen würde. Rein schon die admini- strative Erfassung der rund 700000 Ehefrauen durch die Ausgleichskassen hätte die Einführung eines komplizierten Meldesystems der Einwohnerkon- trollen erfordert. Alsdann hätte die Ausgleichskasse abklären müssen, ob die betreffende Frau erwerbstätig ist oder nicht, was bei wechselnden Verhältnis- sen und bloss gelegentlichen Verdiensten nicht sehr einfach ist. Ferner hätte die Ausgleichskasse das der Frau gehörende Vermögen und ihr allfälliges Ren- teneinkommen ermitteln müssen, um die Höhe der Beiträge festsetzen zu kön- nen. Schliesslich kann man sich vorstellen, welche Schwierigkeiten und Kosten das Inkasso dieser Beiträge verursacht hätte. Angesichts dieser Hindernisse entschieden sich die Experten für die umgekehr- te Lösung, nämlich für die Befreiung jener Ehemänner von der Beitrags-
pflicht, deren Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dafür die gesetz- lichen AHV-Beiträge entrichtet. Auf diesem Wege lässt sich die Symmetrie zwischen den Geschlechtern ebenso gut herstellen wie umgekehrt. Um jede Be- nachteiligung bei der späteren Rentenberechnung zu vermeiden, muss die bei- tragslose Zeit auch dem Mann bei der Ermittlung der Rentenskala als Bei- tragszeit angerechnet werden, wie dies bei der Frau schon heute der Fall ist. Die aus dieser Beitragsbefreiung entstehenden Mindereinnahmen für die AHV schätzt man auf 3 Mio Franken im Jahr. Die Befreiung des nichterwerbstätigen Ehegatten soll davon abhängig ge- macht werden, dass der erwerbstätige Ehegatte, sei es nun der Mann oder die Frau, gewisse Bedingungen erfüllt. Einmal muss es sich wirklich um einen Er- werbstätigen im Sinne des AHV-Rechts und nicht etwa um einen verkappten Nichterwerbstätigen handeln. Es geht hier um ein Abgrenzungsproblem, das sich bei nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen schon heute stellt und un- ter den neuen Gegebenheiten allenfalls eine Verschärfung der bisherigen Ab- grenzungsregeln in Artikel 28bis AHVV erfordert. Im weitern muss der erwerbstätige Ehegatte als Arbeitnehmer oder als Selb- ständigerwerbender so viel AHV-Beiträge entrichten, dass in seinem indivi- duellen Konto ein Einkommen von mindestens 5000 Franken im Jahr (Stand 1982) eingetragen werden kann, was dem Gegenwert von zwei AHV/IV/E0- Minimalbeiträgen zu 250 Franken entspricht. Erreicht er diesen Betrag nicht, so muss sein Ehepartner als Nichterwerbstätiger Beiträge bezahlen. Daneben wird die Ausgleichskasse prüfen, ob er nicht unter Umständen selbst einen Beitrag als Nichterwerbstätiger schuldet. Wird ein Ehegatte als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, so sind seine Bei- träge nach den geltenden gesetzlichen Regeln zu berechnen, nämlich aufgrund seines Vermögens und seines allfälligen Renteneinkommens. Sind beide Ehe- partner nicht erwerbstätig, so haben beide ihre Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen.
Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Witwen Die heute geltende Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Bei- tragspflicht ist nur aus der Sicht der Jahre 1946-48 zu verstehen. Damals, bei der Einführung der AHV, konnten die meisten Witwen keine ordentlichen Renten beanspruchen, weil der verstorbene Ehemann nicht während minde- stens eines Jahres Beiträge an die AHV bezahlt hatte bzw. gar nicht bezahlen konnte und die damalige Übergangsrente (heute: ausserordentliche Rente) für Witwen in bescheidenen Verhältnissen höher war als die niedrigste ordentliche Rente. Heute beziehen fast alle Witwen eine ordentliche Rente. Sodann zahlen oft Witwen in bescheidenen sozialen Verhältnissen Beiträge an die AHV, weil
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sie im Gegensatz zu den «reichen» Witwen gezwungen sind, einer (allenfalls teilweisen) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner ist zu beachten, dass auch die nichterwerbstätigen Invaliden, deren soziale Stellung im allgemeinen viel ungünstiger ist als die der Witwen, ihre Beiträge an die AHV/IV/EO entrich- ten müssen. Eine Gleichstellung der nichterwerbstätigen Witwen scheint daher gerechtfertigt. Auch diese Beiträge sollen nach den allgemein gültigen Regeln der Beitrags- bemessung für Nichterwerbstätige berechnet werden, d. h. nach dem vorhan- denen Vermögen und Renteneinkommen. Dabei fällt selbstverständlich die Witwenrente der AHV sowie eine allfällige Invalidenrente ausser Betracht. Die Statistiker schätzen die Einnahmen, die der AHV aus dieser Neuerung zu- fliessen werden, auf rund 10 Mio Franken im Jahr.
Beitragspflicht der verheirateten Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten Für den Mann, der ohne Barlohn im Unternehmen seiner Ehefrau mitarbeitet, wird die gleiche Regelung vorgeschlagen, wie sie heute schon für die Frau in der gleichen Lage gilt. Auch er soll beitragsfrei sein, wenn er keinen Barlohn bezieht, d. h. wenn die Ehegatten unter sich nicht ausdrücklich die Ausrich- tung eines solchen Lohnes vereinbaren und in den Geschäftsbüchern festhal- ten. Da der Betriebsinhaber stets ein Selbständigerwerbender ist, so ergibt sich in seinem inviduellen Konto immer ein Eintrag von mindestens 5000 Franken im Jahr (Stand 1982, aufgerundet).
Ende der normalen Beitragspflicht Die Beitragspflicht der Erwerbstätigen endet seit der neunten AHV-Revision nicht mehr mit dem Eintritt ins Rentenalter. Der Bundesrat kann allerdings das von Frauen nach der Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalb- fachen Mindestbetrages der einfachen Altersrente von der Beitragsbemessung ausnehmen, was er mit der Ansetzung eines Freibetrages von 900 Franken im Monat bzw. 10800 Franken im Jahr auch getan hat. Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht in jedem Fall mit dem Eintritt ins Rentenalter. Das für Frauen und Männer unterschiedliche Ende der Beitragspflicht ergibt sich zwangsläufig aus dem unterschiedlichen Rentenalter für die beiden Ge- schlechter. Sollte die zehnte AHV-Revision eine Änderung des normalen Ren- tenalters mit sich bringen, so würde auch das Ende der Beitragspflicht entspre- chend angepasst. Hingegen dürfte ein allfälliger freiwilliger Vorbezug der Rente nach dem bisherigen Stand der Vorberatungen an der Beitragspflicht nichts ändern.
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Die Insolvenzentschädigung, das jüngste Kind der Sozialversicherung Allgemeines Am 25. Juni 1982 hatte die Bundesversammlung das <(Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» (AVIG) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist inzwischen unbenützt abge- laufen. Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes, das die seit 1. April 1977 gel- tende Übergangsordnung in der Arbeitslosenversicherung ersetzen wird, ist für den 1. Januar 1984 geplant. Mit Beschluss vom 6. Dezember 1982 hat der Bundesrat jedoch den Abschnitt über die Insolvenzentschädigung bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt und gleichzeitig eine besondere Verordnung dazu erlassen. Diese Verordnung enthält sogar eine Rückwirkungsklausel, in- dem eine Insolvenzentschädigung schon dann beansprucht werden kann, wenn der Konkurs nach dem 31. Oktober 1982 eröffnet oder das Pfändungs- begehren nach diesem Datum gestellt wurde. Die neue Leistungsart der Sozialversicherung besteht darin, dass bei Zah- lungsunfähigkeit eines Arbeitgebers die Arbeitslosenkasse an dessen Stelle die Zahlung von Lohnforderungen der Arbeitnehmer übernimmt. Die Insolvenz- entschädigung hat keinen Zusammenhang mit der Arbeitslosenentschädigung. Sie bezieht sich auf Lohnforderungen für geleistete Arbeit (inkl. Ausfallzeiten für Krankheit u. ä.) und ist zeitlich beschränkt auf die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sie wird nur ausge- richtet bis zur Höchstgrenze des versicherten Verdienstes, d. h. bis 5800 Fran- ken im Monat ab 1. Januar 1983 bzw. 3900 Franken für vorangehende Monate. Von dieser Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA bezahlt werden. Die Arbeitslosenkasse hat hiefür mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuzie- hen. Sie übernimmt in dieser Beziehung die Aufgaben des zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Anderseits tritt die Arbeitslosenkasse im Ausmass der von ihr bezahlten Insol- venzentschädigung in die vom Arbeitnehmer beim Konkurs- oder Betreibungs- amt geltend gemachte Lohnforderung ein. Ebenso tritt sie im Ausmass der an die AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA abgeführten Beiträge in deren Konkurs- oder Betreibungsforderungen ein. Dabei geht auch das jeweilige Konkursprivileg auf die Arbeitslosenkasse über. Zuständige Arbeitslosenkasse ist stets die öffentliche Kasse, die am Ort des Konkurs- oder Betreibungsamtes zuständig ist. Der Arbeitnehmer kann die
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Kasse also nicht frei wählen. Zuständige AHV-Ausgleichskasse ist jene Kasse, welcher der zahlungsunfähige Arbeitgeber angehört. Diese Zuständigkeits- regeln führen dazu, dass eine bestimmte Arbeitslosenkasse mit irgend einer der 102 AHV-Ausgleichskassen der Kantone und Verbände in Verbindung tre- ten muss. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist eine enge Zusam- menarbeit der Arbeitslosenkassen und der AHV-Ausgleichskassen im beider- seitigen Interesse unerlässlich. Verfahrensablauf und Mitwirkung der AHV-Ausgleichskassen Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, wird sich in der Regel bei der zuständigen Arbeitslosenkasse melden und die Aus- zahlung der Insolvenzentschädigung geltend machen. Dafür steht ein vom BIGA herausgegebenes Antragsformular zur Verfügung. Bei der Anmeldung muss der Versicherte seinen AHV-Ausweis sowie seine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vorlegen und aufgrund weiterer Unterlagen glaubhaft machen, dass er tatsächlich noch eine offene Lohnforderung gegenüber sei- nem Arbeitgeber besitzt. Gleichzeitig vergewissert sich die Arbeitslosenkasse, dass der Arbeitnehmer seine Forderung beim Konkurs- oder Betreibungsamt ordnungsgemäss geltend gemacht hat. Nach Überprüfung des Entschädigungsantrages richtet die Arbeitslosen- kasse dem Arbeitnehmer eine Teilzahlung von 70 Prozent der Insolvenzent- schädigung aus und meldet dem Konkurs- oder Betreibungsamt ihren Eintritt in die Forderung des Arbeitnehmers an. Dieses weiss nun, dass es nur noch nach Rücksprache mit der Arbeitslosenkasse direkte Zahlungen an den Ar- beitnehmer leisten darf. Da die Arbeitslosenkasse die Aufgaben des Arbeitgebers übernimmt, klärt sie mit der für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Steuerverwaltung ab, ob die Insolvenzentschädigung einem Steuerabzug an der Quelle unter- liegt, und legt gegebenenfalls diesen Steuerabzug fest. Ferner erstellt die Arbeitslosenkasse auf einem vom BIGA herausgege- benen Formular eine Abrechnung über die von den Entschädigungen abzuzie- henden Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA (Nichtbetriebsunfallprämie). Diese Abrechnung leitet sie in doppelter Ausfertigung an die zuständige AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA- Kreisagentur weiter. - Ist der Arbeitnehmer nicht SUVA-versichert, so ent- fällt natürlich bis zum Inkrafttreten der allgemeinen obligatorischen Unfall- versicherung am 1. Januar 1984 die Abrechnung für die Unfallprämie. Die AHV-Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit dieser Abrechnung, er- gänzt sie mit den geschuldeten Arbeitgeber- und Verwaltungskostenbeiträgen und schickt ein Exemplar mit ihrer Unterschrift versehen unverzüglich mit
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einem Girozettel an die Arbeitslosenkasse zurück. Diese überweist der AHV- Ausgleichskasse das Beitragstotal innert 30 Tagen. Im gleichen Sinne wird auch die SUVA-Abrechnung erledigt.
6. Sobald die Arbeitslosenkasse die genauen Abzüge für die Quellensteuer so-
wie für die Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und die SUVA kennt, sendet sie dem Arbeitnehmer die definitive Entschädigungs- abrechnung und überweist ihm die Restzahlung.
7 Ein Doppel der Schlussabrechnung stellt die Arbeitslosenkasse dem Kon-
kurs- oder Betreibungsamt zu und macht damit ihre definitive Forderung gel- tend. Gleichzeitig unterbreitet sie diesem Amt die Beitragsabrechnungen der AHV-Ausgleichskasse und der SUVA, die sie inzwischen beglichen hat. Auch hier tritt die Arbeitslosenkasse im Ausmass der geleisteten Beitragszahlungen in die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse und der SUVA ein. Das Kon- kursamt ist verpflichtet, die entsprechenden Umbuchungen im Kollokations- plan vorzunehmen. Inzwischen hat die AHV-Ausgleichskasse nämlich wie üblich beim Kon- kursamt ihre Beitragsforderung geltend gemacht (innert 30 Tagen seit Publi- kation des Konkurses), und zwar - sowohl für ausstehende Beiträge auf Löhnen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern noch selbst ausbezahlt hat, - als auch für die Beiträge auf jenen Löhnen, die der Arbeitgeber seinen Ar- beitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch schuldete. Diese Forderung der AHV-Ausgleichskasse ermässigt sich nun um die von der Arbeitslosenkasse geleistete Beitragszahlung. Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung leistet das Konkurs- oder Betrei- bungsamt folgende Zahlungen: - an die Arbeitslosenkasse die auf die Insolvenzentschädigung sowie auf die von ihr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge entfallende Konkursdivi- dende, - an den Arbeitnehmer die Dividende für seine Lohnforderung, soweit sie die Insolvenzentschädigung übersteigt, - an die AHV-Ausgleichskasse und an die SUVA die Dividende auf den rest- lichen Beitragsforderungen. Erst in diesem Zeitpunkt kann die AHV-Ausgleichskasse das Abrech- nungskonto des Arbeitgebers bereinigen und die Eintragungen in die indivi- duellen Konten der Arbeitnehmer vornehmen. Dabei muss sie beachten, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur auf jenen Löhnen geschuldet sind, die tat- sächlich realisiert wurden, sei es durch Zahlungen des Arbeitgebers, der Ar- beitslosenkasse (in Form von Insolvenzentschädigungen) oder durch Dividen-
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denzahlungen des Konkursamtes an den Arbeitnehmer direkt. Stellt sich dabei heraus, dass die seinerzeitige Konkurseingabe zu hoch war, so ist der Mehr- betrag zu stornieren (und nicht etwa als uneinbringlich abzuschreiben). Dieser Mehrbetrag darf auch nicht auf dem individuellen Konto des Versicherten ein- getragen werden. Hingegen werden in diesem Konto jene Lohnbeträge einge- tragen, die zwar unter Abzug des Arbeitnehmeranteils ausbezahlt wurden, für die aber das Beitragsinkasso nicht oder nur teilweise möglich war.
11. Mit Rundschreiben vom 31. Dezember 1982 hat das BSV die AHV-Aus-
gleichskassen angewiesen, die von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Insol- venzentschädigungen sowie die vom Konkursamt dem Arbeitnehmer direkt ausbezahlte Lohndividende auf separaten Zeilen ins individuelle Konto des Versicherten einzutragen. Dies soll es ermöglichen, bei der Prüfung eines Kon- toauszuges auch nach Jahren den Sachverhalt in einem Insolvenzfall klar- zustellen.
Weitere Neuerungen ab 1984 Die oben dargestellte Regelung gilt vorläufig für das Jahr 1983. Da heute schon feststeht, dass am 1. Januar 1984 das neue Unfallversicherungsgesetz in Kraft treten wird, ist vorauszusehen, dass von diesem Termin an auf den In- solvenzentschädigungen auch die Beiträge an die anderen Versicherungsträger (private Versicherungsgesellschaften und Krankenkassen), die an der Durch- führung der obligatorischen Unfallversicherung mitwirken, entrichtet werden müssen. Von diesem Zeitpunkt an werden alle Arbeitnehmer von Gesetzes wegen gegen Unfall versichert sein. Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört ferner die voraussichtlich ab 1. Ja- nuar 1984 obligatorisch werdende berufliche Vorsorge. Das bedeutet, dass die Arbeitslosenkasse - da sie ja die Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers einnimmt - von der Insolvenzentschädigung auch den Beitrag an die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) abziehen und dafür mit dieser Insti- tution abrechnen muss. Schliesslich soll geprüft werden, ob sich das System der Konkurseingaben durch die AHV-Ausgleichskassen etwas vereinfachen lässt. Gedacht wird an eine Lösung, bei der die Ausgleichskasse dem Konkursamt nur noch jene Bei- träge als bezifferte Forderung eingeben muss, die der Arbeitgeber auf selbst ausbezahlten Löhnen schuldet, während das Konkursamt die Sozialversiche- rungsbeiträge auf den Insolvenzentschädigungen und auf den direkt ausge- richteten Lohndividenden von Amtes wegen in den Kollokationspian einsetzt. Eine solche Lösung würde auch von vielen Konkursämtern begrüsst. Sie lässt sich jedoch nur verwirklichen, wenn ihre Durchführung in der ganzen Schweiz sichergestellt werden kann.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1983
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1982 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Die Kantone Schaffhausen und Zug nahmen eine Totalrevision ihrer Gesetze vor. Der Kanton Schaffhausen führte u. a. neu Geburtszulagen (mit Einkommensgrenze) ein, im Kanton Zug erfuh- ren die Altersgrenzen eine Heraufsetzung, die Ansätze sind neu nach Kinder- zahl gestaffelt. Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell 1. Rh., Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, St. Gallen, Solothurn und Wallis änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in bezug auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familien- ausgleichskasse. Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teue- rungsklausel im Gesetz alljährlich festgelegt. Im Kanton Graubünden wurde die Altersgrenze für sich in Ausbildung befindende Kinder von 20 auf 25 Jahre hinaufgesetzt; fallengelassen wurde die Bestimmung, wonach Kinder, für wel- che eine Kinder- oder Waisenrente der AHV oder der IV ausgerichtet wird, keinen Anspruch auf Kinderzulagen begründen. In den Kantonen Bern und Graubünden wurden die Altersgrenzen für im Aus- land lebende Kinder ausländischer Arbeitnehmer heraufgesetzt.
a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Beträge in Franken Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber- zulage zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in Wo der Lohnsumme
Aargau 80 - 16 20/25 - 1,5 Appenzell A. Rh 90 - 16 20/20 - 1,8 Appenzell 1. Rh. 80/902 - 16 18/25 - 2,1 Basel-Land 80 100 16 25/25 - 2,15 Basel-Stadt 80 100 16 25/25 - 1,5 Bern 90 - 16 20/25 - 2,0 Freiburg 90/1052 145/1602 16 20/25 300 2,75 Genf 85/1003 180 15 20/25 6608 1,5 Glarus 90 - 16 18/25 - 2,0 Graubünden 90 - 16 20/256 - 2,0 Jura 80/1004 100 16 25/25 - 2,5 Luzern 80 100 16 18/25 400 2,0 Neuenburg 100 120 18 20/25 - 1,8 Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - 1,95 Obwalden 70/802 - 16 25/25 - 1,8 St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 - 1,6 Schaffhausen 80 120 16 18/25 500 9 1,5 Schwyz 80/902 - 16 20/256 300 2,0 Solothurn 95/1202 - 16 18/25 7 50010 2,0 Tessin 130 - 16 20/20 - 3,5 Thurgau 75 - 16 18/256 - 2,0 Uri 75 - 16 20/256 200 2,2 Waadt 805 125 16 20/256 500 1,9 Wallis 120/1682 168/2162 16 20/25 600 —11
Zug 100/1502 - 16 20/25 - 1,6 Zürich 70 - 16 20/20 - 1,4
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. ° Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. 8 Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 8 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 125 Franken. 6 Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrich- tung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. o Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. 8 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. 8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 28000 Franken nicht erreicht.
10 Ab dem 3. Kind.
II Keine kantonale Familienausgleichskasse.
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b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adop- tiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle a.).
Beträge in Franken Kanton Kinderzulage Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigende dungszulage burts- Kinder zulage Ansatz allge- besondere je Kind und Monat meine
Aargau go - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A. Rh. 90 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell I. Rh. 80/902 - 16 18/25 - alle Basel-Land' 80 100 16 20/20 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 80 100 16 25/25 - alle
Bern 90 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 90/1052 - 15 15/15 300 alle Genf 51/60 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 90 - 16 18/25 - alle Graubünden 90 - 16 16/16 - alle
Jura 80/100k - 15 15/15 - eheliche und Adoptivkinder Luzern 80 100 16 18/25 400 alle Neuenburg 100 - 15 15/15 - alle Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - alle Obwalden 70/802 - 16 25/25 - alle
St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 - alle Schaffhausen 80 120 16 18/25 5006 alle Schwyz 80/902 - 16 20/25 - alle Solothurn 95/1202 - 16 18/25 5001 alle Tessin 130 - 16 20/20 - alle
Thurgau 75 - 16 18/25 - alle Uri 75 - 16 20/25 200 alle Waadt 80 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 120/1682 168/2162 16 20/25 600 alle Zug 100/1502 - 16 20/25 - alle Zürich 70 - 16 16/16 - alle
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 6 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 28000 Franken nicht erreicht.
Ab dem 3. Kind.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Die Einkommensgrenzen wurden in den Kantonen Appenzell 1. Rh., St. Gal- len und Zug heraufgesetzt.
Beträge in Franken Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage
Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
Appenzell 1. Rh. 80/902 - - 220001 -
Luzern 80 100 - 22000 3000 Schaffhausen 80 120 500 28 000 -
Schwyz 80/902 - 300 42000 3000 St. Gallen 80/1152 - - 50000 -
Uri 75 - 200 34000 3000 Zug 100/1502 - - 34000 2500
Bei einem Einkommen unter 22000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 22000 und 34000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 34000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind.
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinder- zulagen von 60 Franken für die ersten beiden Kinder und von 70 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 70 Franken für die ersten beiden Kinder und von 80 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 22 000 Franken zuzüglich 3000 Franken je zulageberechtigendes Kind nicht über- steigt. Die Tabellen geben Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundes- rechtlichen Ansätzen nach FLG.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Monatliche Beträge in Franken Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Kinderzulage' Ausbildungszulag& Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 60/70 70/80 - - - 100
Bern - - - - - 15 Freiburg 85/100 85/100 140/155 140/155 300 -
Genf' 85/1002 - 180 - 660 -
Jura - - - - - 15 Neuenburg 40/30 30/20 60/50 50/40 400 -
Schaffhausen - - - - 500 -
St. Gallen 20/45 10/35 - - - -
Waadt - - - - 600 -
Wallis' - - - - - -
Selbständige Landwirte
Kinderzulage' Ausbildungszulage' Ge- Haus- burts- haltungs- Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zutage
unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG
Bund 60/70 - 70/80 - - - - - - -
Bern 9/9 - - - - - - - - 15 4 Genf' 85/1002 85/1002 - - 180 180 - - 660 -
Jura 9/9 - - - - - - - - 15 Neuenburg 40/30 100 30/20 100 60/50 120 50/40 120 - -
Schaffhausen - - - - - - - - 500 -
Solothurn - 60/70 - 70/80 - - - - 500 -
St. Gallen 20/45 80/1156 10/35 80/1156 - - - - - -
Tessin - - 5/5 - - - - - - -
Waadt 25/25 25/25 25/25 25/25 25/25' 25/25' 25/25' 25/25' 200 10/206 Wallis 60/108 60/108 60/108 60/108 108/156 108/156 108/156 108/156 600 -
Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet. 6 Ab dem 3. Kind. 6 Sofern das steuerbare Einkommen 50000 Franken nicht übersteigt. Für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Kinder wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken gewährt. Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.
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Durchführungsfragen
Änderungen der ELKV auf den 1. Januar 19831 Am Jahresbeginn sind die folgenden drei Änderungen der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den EL (ELKV) in Kraft getreten:
Lebensunterhalt bei Heilanstaltsaufenthalt (Art. 8 Abs. 1 ELKV) Bei der Vergütung von Heilanstaltskosten ist grundsätzlich von der Tagestaxe ein Betrag für den Lebensunterhalt abzuziehen. Es handelt sich um die Le- bensgrundkosten, die der Versicherte auch zu Hause zu tragen hätte. Bisher richtete sich der abzuziehende Betrag in der Regel nach den Naturallohnansät- zen. Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass diese Ansätze hiefür in der Regel zu tief sind und dass daher die Bindung an diese Beträge unzweckmässig ist. Deshalb ist in Zukunft bei der Tagestaxe ein «angemessener» Betrag für den Lebensunterhalt in Abzug zu bringen, den die EL-Durchführungsstelle festzulegen hat. Artikel 8 Absatz 1 lautet nun wie folgt: «Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind, sofern die Behandlung in der allgemeinen Abtei- lung durchgeführt werden kann oder könnte, die Kosten der allgemeinen Abteilung massgebend, unter Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt.»
Abgabe von Pflegehilfs- und Behandlungsgeräten (Art. 12 Abs. 3 ELKV) Die im Anhang der ELKV unter Abschnitt II aufgeführten Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte gehören zur Grundausrüstung der Spitäler und Pflegehei- me. Sie können daher an EL-Bezüger, die sich in Heilanstalten oder Pflegehei- men aufhalten, nicht über die EL abgegeben werden. Um dies klarzustellen, ist Artikel 12 Absatz 3 ELKV wie folgt ergänzt worden: «Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen der verfügbaren Quote und soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV oder IV 1 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 60
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abgegeben oder finanziert werden. Die in Abschnitt lides Anhanges erwähnten Pflege- hufs- und Behandlungsgeräte können nur für die Hauspflege leihweise abgegeben wer- den. »
c. Anmeldung für Hilfsmittel (Art. 13 ELKV) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Anmeldung vor dem Kauf von Hilfsmitteln, die nicht leihweise abgegeben werden, nicht notwendig ist und höchstens Probleme mit sich bringt. Daher kann in Zukunft auf eine solche Anmeldung verzichtet werden. Artikel 13 ELKV wird deshalb aufgehoben. Nach wie vor muss sich aber der EL-Bezüger für alle Hilfsmittel sowie Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte anmelden, die ihm leihweise abgegeben werden und bei denen nur dann ein Kauf in Frage kommt, wenn das Hilfsmit- tel oder das Gerät nicht in einem IV-Depot vorrätig ist.
Parlamentarische Vorstösse
Interpellation Magnin vom 29. September 1982 betreffend den Teuerungsausgleich auf Löhnen und Renten Der Bundesrat hat die Interpellation Magnin (ZAK 1982 S. 452) am 24. November 1982 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Der Bundesrat hat am 28. April 1982 im Hinblick auf eine Neuberechnung des Landes- indexes der Konsumentenpreise eine Rückrechnung des Indexes aus grundsätzlichen Erwägungen verworfen. Die Kommission für Konjunktur- und Sozialstatistik hat in ihrem Bericht, den der Bundesrat am 20. September 1982 zur Kenntnis genommen hat, angesichts des approximativen Charakters der festgestellten Uberhöhungen ihrerseits von einer rückwirkenden Korrektur des Landesindexes abgeraten. Nach den bis Ende 1984 geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird die Teuerungs- zulage des Bundespersonals aufgrund der jeweiligen Lebenskosten auf den 1. Januar und den 1. Juli neu festgesetzt. Massgebend für deren Berechnung ist der mutmass- liche Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Anfang des kommenden Halbjahres. Die Frage nach der Berücksichtigung der geschätzten Indexverzerrung von 2,5 Prozent bei der Festsetzung des Teuerungsausgleichs ab 1. Januar 1983 wurde da- mit den sozialpartnerschaftlichen Lohnverhältnissen überlassen. Für den Bereich der
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Bundesverwaltung und der Verkehrsbetriebe PTT und SBB finden diese Gespräche stets anfangs Dezember statt. Der Bundesrat hat im heutigen Zeitpunkt keine Veranlas- sung, von seiner bisherigen Praxis bei der Bemessung des Teuerungsausgleichs abzu- gehen, um so mehr als die gegenwärtige gesetzliche Regelung die ausgewiesene Teue- rung nicht voll auszugleichen vermag. Die Frage nach einer allfälligen Neugestaltung der Teuerungszulagen an das Bundespersonal ab 1985 wird im Jahre 1983 noch mit den Personalverbänden zu verhandeln sein, bevor dem Parlament ein entsprechender An- trag unterbreitet werden kann. Die Anpassung der AHV- und 1V-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt ge- mäss AHV in der Regel alle zwei Jahre, und zwar als Anpassung an den Mittelwert zwi- schen dem Lohnindex und dem Landesindex der Konsumentenpreise, wie sie das Bun- desamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelt. Bei der letzten Anpassung der AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1982 wurde ein Preisindexstand von 117,1 Punkten berücksichtigt; bei der auf den 1. Januar 1984 fällig werdenden nächsten Anpassung wird daher die Teuerung bis Ende 1982 nach dem bis- herigen Index und die Preisentwicklung ab 1. Januar 1983 gemäss neuem Index zu be- rücksichtigen sein. Eine Benachteiligung der AHV- und 1V-Rentner entsteht dadurch nicht.»
Einfache Anfrage Müller-Bern vom 29. November 1982 betreffend die europäische Sozialcharta Nationalrat Müller-Bern hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Ist der Bundesrat in der Lage, dem Parlament die Zusicherung zu geben, dass die lan- ge erwartete Botschaft über die Ratifizierung der europäischen Sozialcharta noch vor Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode den Räten zugeleitet wird?»
Motion Miville vom 1. Dezember 1982 betreffend die Berechnung «wiederauflebender» IV-Renten Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht: «Artikel 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung regelt die Fälle, in denen die Rente nach einer Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben (oder herab- gesetzt) wurde, worauf jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Invaliditätsgrad erneut ein renten- begründendes Ausmass erreicht. In diesen Fällen des 'Wiederauflebens der Rente' werden laut der zitierten Bestimmung 'bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel
29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet'.
Diese Regelung führt in vielen Fällen zu wesentlich niedrigeren Renten, als sie früher bezogen worden sind, weil in den Jahren, während denen die Rente erstmals aus- bezahlt worden ist, nur ein Minimalbeitrag entrichtet wurde und diese Jahre nun das für die Berechnung massgebliche durchschnittliche Einkommen herunterdrücken. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1982 in Sa- chen R. Q. entschieden, dass bei solchem Wiederaufleben einer Rente von einem neu- en Versicherungsfall auszugehen ist. Damit hat es die geschilderte Praxis bekräftigt, derzufolge die neue Rente in der Regel kleiner ausfällt als die früher bezogene. Auf diese Weise wird die Einsatzbereitschaft eines 1V-Rentners ausgesprochen schlecht belohnt und im Grunde der Eingliederungstendenz des Gesetzes zuwider-
irv
gehandelt. Das ist auch dem Bundesamt für Sozialversicherung klar, das sich in seiner Mitteilung vom 22. September 1982 dazu bereit erklärt hat, 'dieses Problem im Rahmen der nächsten Revision des 1V-Gesetzes zur Diskussion zu stellen'. So lange können in- dessen die zahlreichen, von dieser Regelung betroffenen Behinderten nicht warten. Die Rezession führt dazu, dass immer mehr Invalide, die Rentner waren, ihre Stelle ver- lieren und nun eine Rente erhalten, die viel niedriger ist als ehemals. Der Bundesrat wird daher ersucht, eine Revision von Artikel 29bis 1W in dem Sinne vorzunehmen, dass in den genannten Fällen, wenn sich dies für die Rentner als günstig erweist, Renten nicht neu zu berechnen sind, sondern nach den gleichen - allenfalls im Zuge von Rentenerhöhungen angepassten - Grundlagen, wie sie für die erloschene Rente massgebend waren.» (6 Mitunterzeichner)
Fragen Muheim und Meizoz betreffend das Inkrafttreten des BVG Für die parlamentarische Fragestunde vom 6. Dezemer 1982 stellte Nationalrat Muheim die folgende Frage: (<Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) wurde von den eidgenös- sischen Räten in der Junisession 1982 angenommen. Anfangs Oktober ist die Referen- dumsfrist unbenützt abgelaufen. Nachdem die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1983 nicht mehr möglich war, wurde von offizieller Seite der 1. Januar 1984 genannt. Vertreter von Pensionskassen forderten kürzlich an einer Tagung die Verschiebung des Inkrafttretens des BVG auf frühestens 1985. Hält der Bundesrat an dem offiziell genannten Datum des 1. Januar 1984 fest? Ist der Bundesrat bereit, die Vorarbeiten für die Vollziehungsverordnung so zu be- schleunigen, dass diese ohne Verzug erlassen werden kann? Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass alles daran gesetzt werden muss, um eine weitere Verzögerung der ersten Etappe, insbesondere des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer zu vermeiden?» Eine ähnlich lautende Frage wurde auch von Nationalrat Meizoz gestellt.
Antwort von Bundesrat Hürlimann Auf die Fragen von Herrn Muheim und Herrn Meizoz antworte ich gemeinsam wie folgt: Der Bundesrat hält nach wie vor am einmal versprochenen Termin fest, dass das Gesetz über die berufliche Vorsorge auf den 1. Januar 1984 in Kraft treten soll. Im An- schluss an eine Sitzung der Kommission in Montreux wurde die Befürchtung geäus- sert, dass es nicht möglich sei, die Vollzugsverordnung bereits ab 1. Januar 1984 fertig- zustellen. Ich habe nachher dem Bundesamt für Sozialversicherung Weisung erteilt, dass die Vorbereitungen für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 vorangetrieben werden sollen. Wir wissen, dass dies hohe Anforderungen stellt sowohl an die Kantone wie auch an jene, die die berufliche Vorsorge und die obligatorische Unfallversicherung neu einführen müssen. Aber wir haben Weisung gegeben, dass zunächst nur jene Vor- schriften, die für das Obligatorium und für die Inkraftsetzung unbedingt notwendig sind, in einer ersten Phase im Verordnungsrecht geregelt werden sollen, und dass jene Bestimmungen, die auf sich warten lassen können, in einer zweiten Verordnung an die Hand genommen werden sollen.
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M itteilu
Stellungnahme zur «Untersuchung über die wirtschaftliche Lage der Rentner» Der Bundesrat hat vom Bericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zu einer Studie über «Die wirtschaftliche Lage der Rentner in der Schweiz» Kenntnis genom- men, welche im Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms erstellt wurde. Die Publikation der Ergebnisse im Jahre 1980 löste eine breite Diskussion in der Öffentlich- keit aus und veranlasste den Bundesrat, die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zu beauftragen, zu der Studie Stellung zu nehmen. In der Folge hat sich ein Sonderausschuss der AHV/IV- Kommission eingehend mit der Untersuchung befasst und sowohl Verfasser wie Kritiker der Arbeit befragt. Ange- sichts der dabei festgestellten Unterschiede in der Beurteilung der Grunddaten und der angewandten Verfahren hat der Ausschuss von der Kontroverse um Zahlen und Berechnungen Abstand genommen. Demgegenüber nimmt er aber zu AHV-politisch relevanten Fragen Stellung und bezeichnet die wirtschaftliche Lage der Rentner im all- gemeinen als befriedigend, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass rund ein Sechstel der Rentner nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt. In diesem Zu- sammenhang wird die Bedeutung der Ergänzungsleistungen als sinnvolles und sozial gezieltes Mittel der Existenzsicherung hervorgehoben. Der Vorschlag eines Indexes der Lebenshaltungskosten für Rentner anstelle des Landesindexes für Konsumentenpreise wird abgelehnt. Des weiteren wird daran festgehalten, dass die Ehepaarrente grund- sätzlich das Anderthalbfache der Einzelrenten betragen soll. Gleichzeitig wird das Grundprinzip der AHV befürwortet, welche neben ihren ausge- sprochen sozialen Aspekten auf dem Versicherungsprinzip beruht und im Unterschied zu den Ergänzungsleistungen sich nicht nach dem Bedarf ausrichtet. Ausführlich wird die vielschichtige Frage der Solidarität innerhalb der AHV behandelt. Der Bericht schliesst mit der Forderung, die statistischen Publikationen zu erweitern.
Erlass zweier Verordnungen über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Betagte und für Invalide Mit einer Änderung der AHV-Verordnung vom 7. Juli 1982 (Art. 217 Abs. 1 Bst. c1) hat der Bundesrat das Departement des Innern ermächtigt, für die Zusprechung von Ein- richtungsbeiträgen der AHV eine Kostenlimite zu setzen. Die gleiche Kompetenz wur- de in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c IVV2 auch bezüglich der Invalideninstitutionen geschaffen. Gestützt darauf hat das Departement am 10. Dezember 1982 zwei entspre- chende Verordnungen mit folgenden gleichlautenden Bestimmungen erlassen:
1 s. ZAK 1982 S. 333 2 s. ZAK 1982 S. 337
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Art. 1 Bei Bauvorhaben 1 Anrechenbar ist die unerlässliche Einrichtung im Zusammenhang mit Neu-, Aus- und Umbauten und dem Erwerb von Liegenschaften. 2 Ausgenommen sind Verbrauchs- und Reservematerial sowie künstlerischer Schmuck.
Art. 2 Bei Erneuerung und Ergänzung in bestehenden Institutionen 1 Anrechenbar ist die Einrichtung im Sinne von Art. 1, soweit die Kosten pro Gegen- stand den Betrag von 1000 Franken erreichen. 2 Diese Limite ist nicht anwendbar bei der Schaffung von zusätzlichen Plätzen. Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und gilt für die ab diesem Datum an- geschafften Einrichtungen.
Familienzulagen im Kanton Wallis Durch Dekret vom 12. November 1982 legte der Grosse Rat die Mindestansätze der Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1983 wie folgt fest:
Zulagen an Arbeitnehmer Die Kinderzulage beträgt 120 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 168 (140) Franken ab dem dritten Kind. Die Ausbildungszulage be- trägt 168 (140) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 216 (180) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wurde von 500 auf 600 Franken er- höht. Zulagen an selbständige Landwirte Die Kinderzulage beträgt 60 (bisher 50) Franken pro Kind und Monat für die ersten bei- den Kinder und 108 (90) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind. Die Aus- bildungszulage beläuft sich auf 108 (90) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und auf 156 (130) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wurde ebenfalls von 500 auf 600 Franken erhöht. Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzula- gen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zusätzlich.
Familienzulagen im Kanton Appenzell A. Rh. Der Kantonsrat beschloss am 6. Dezember 1982, den Minimalansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1983 von bisher 80 auf 90 Franken je Kind und Monat zu er- höhen.
Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Der Regierungsrat setzte den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichs- kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1983 auf 2,15 (bisher 2,25) Prozent der Lohnsumme fest.
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Familienzulagen im Kanton Bern Mit Datum vom 22. September 1982 änderte der Regierungsrat die Verordnung über die Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer ab. Die allgemeine Altersgrenze be- trägt neu 16 (bisher 15) Jahre, die besondere 25 (bisher 15) Jahre. Für im Ausland le- bende Kinder, die infolge von Krankheit oder eines Gebrechens mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, beträgt die Altersgrenze neu 18 (bisher 15) Jahre. Die neuen Be- stimmungen treten auf den 1. Januar 1983 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden Mit Beschluss vom 3. Dezember 1982 änderte der Landrat die Verordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1983 ab. Die wesentlichen Änderun- gen sind die folgenden:
Ansätze der Kinderzulagen
100 (bisher 80) Franken für die ersten beiden Kinder;
110 (bisher 90) Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Arbeitgeberbeitrag Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt neu 1,95 (bis- her 2,1) Prozent der Lohnsumme.
Familienzulagen im Kanton Freiburg Durch Beschluss des Staatsrates vom 13. Dezember 1982 wurde der Beitrag der der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber von 2,96 auf 2,75 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Diese Änderung ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Zum neuen Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ist mit Wir- kung ab 1983 der Leiter der Ausgleichskasse Luzern, Dr. R u d o 1 f Tu o r, gewählt wor- den. Neuer Vizepräsident ist Fr a n z Hoff man n, Leiter der Ausgleichskasse Schaff- hausen. Die Neugewählten lösen in diesen Funktionen Alberto Gianetta (TI) und Dr. Jo- seph Brühlmann (SG) ab.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 9, kantonale Ausgleichskasse Tessin, Bellinzona: neue Telefonnummer: 092 249111. Die neue Nummer gilt auch für das Sekretariat der kantonalen 1V-Kommission (5. 28) sowie für die IV-Regionalstelle (5. 30). Seite 17, Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66): neue Telefonnummer: 01 2588222. Seite 31, IV-Regionalstelle St. Gallen: neue Postfachnummer: 89; neue Telefonnummer 071 371144.
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Gerichtsentscheide
AHV/ Beiträge
Urteil des EVG vom 3. Juni 1981 i.Sa. S. AG
Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b AHVV. Sozialversicherungsbeiträge können nur soweit eingefordert werden, als dafür eine gesetzliche Grundlage be- steht. EO-Taggelder bei Militärdienst und Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität gehören nicht zum Erwerbseinkommen, weshalb sie nicht der gesetzlichen Beitragserhebung unterliegen.
Das EVG hatte die Frage zu prüfen, ob die Ausgleichskasse berechtigt ist, dem Arbeit- nehmer auf nicht zum Erwerbseinkommen gehörenden Drittleistungen abgezogene Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, da der Arbeitgeber mit der Ausgleichs- kasse nur auf den Zuschüssen abgerechnet hatte. Das BSV macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, der Arbeitgeber müsse, wenn er schon die Beiträge auf dem vollen Bruttolohn abgezogen habe, diese auch verdoppeln und der Ausgleichskasse abliefern; aus diesem Grunde sei die Verfü- gung über die Nachzahlung von AHV/IV/EO- und Arbeitslosenversicherungs-Beiträ- gen in diesem Punkt zu Recht erlassen worden. Gleichzeitig stellt das BSV aber auch fest, dass die hier streitigen Leistungen Dritter gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen gehören und demnach nicht der gesetzlichen Beitrags- pflicht unterliegen (Art. 4 AHVG). Sozialversicherungsbeiträge können indessen von einer Ausgleichskasse nur eingefordert werden, soweit dafür eine gesetzliche Grund- lage besteht, d. h. soweit es um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen geht. Im vorlie- genden Fall nahm die Beschwerdegegnerin aber Lohnabzüge vor, welche - soweit sie nicht den von ihr ausgerichteten Lohn, sondern Leistungen Dritter an die Beschwerde- gegnerin betrafen - keine Grundlage in der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes haben. Diese Abzüge auf Leistungen Dritter berühren vielmehr allein das zivil- rechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat. Da mithin keine bundesrechtliche Grund- lage für die Ablieferung der genannten Abzüge an die Ausgleichskasse besteht, lässt sich der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht beanstanden.
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Urteil des EVG vom 10. September 1982 iSa. R. S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art 10 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 3 AHVV. Art. 29 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig. Die Angaben der Steuerverwaltungen sind für die Ausgleichs- kassen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich.
Das EVG hat sich zur Gesetzmässigkeit von Art. 29 Abs. 3 AHVV wie folgt geäussert:
Abs. 3 von Art. 10 AHVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemes- sung der Beiträge zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat durch Erlass von Art. 29 Abs. 3 AHVV (in Kraft seit dem 1.1.1979) Gebrauch gemacht. Danach ist der für die Berechnung der Pauschalsteuer gemäss Art. 18bis des Bundesratsbeschlus- ses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer geschätzte Aufwand (Lebenshaltungskosten) dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die entsprechenden Wehrsteuerveranlagungen sind für die Ausgleichskassen verbindlich. Die erste Instanz hat in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung bestritten. Sie glaubt, dass Art. 29 Abs. 3 AHVV - im Unterschied zu den Art. 17ff. AHVV, welche sich auf Art. 9 Abs. 4 AHVG stützen - nicht auf einer Kompetenzdelegation beruht. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung hervorhebt, bestimmt Art. 29 Abs. 3 AHVV klar, nach welcher Grundlage die Kassen die Beiträge von Nichterwerbs- tätigen zu berechnen haben, die der Pauschalsteuer im Sinne von Art. 18bis WStB unterliegen. Die Bestimmung regelt somit die Beitragsbemessung in einem besonderen Fall, wozu der Bundesrat nach Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt ist. Nach der Vorinstanz stünde im übrigen Art. 29 Abs. 3 AHVV im Widerspruch zur Rechtsprechung. Dieses Argument ist jedoch unbegründet. Der alte Art. 29 AHVV ent- hielt keine Bestimmung wie die hier diskutierte. Weil diese jedoch gesetzmässig ist, wird die alte Praxis selbstverständlich gegenstandslos. Die Vorinstanz behauptet, dass die Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV das Solidaritätsprinzip verletze, wonach die Versicherten ihre Beiträge auf der Grundlage ihres tatsächlichen Vermögens und Renteneinkommens bezahlen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es widersprüchlich ist, einerseits die Berücksichtigung von tatsächlichen wirtschaftlichen Grundlagen zu verlangen und anderseits Steuern nach dem geschätzten Lebensaufwand zu erheben. Das Solidaritätsprinzip wird deshalb von Art. 29 Abs. 3 AHVV nicht verletzt. Nach einer ständigen Rechtsprechung sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV die Anga- ben der kantonalen Steuerbehörden hinsichtlich Bemessung des für die Beitrags- berechnung massgebenden Erwerbseinkommens Selbständigerwerbender für die Aus- gleichskassen verbindlich. Die ordentliche Einkommensfestsetzung obliegt den Steuer- behörden, und der Sozialversicherungsrichter darf von einer in Rechtskraft erwachse- nen Steuertaxation nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent- hält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 102 V30; ZAK 1976 S. 265; ZAK 1981 S. 343; ZAK 1980 S. 580). Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Art. 29 Abs. 3 AHVV.
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Urteil des EVG vom 13. September 1982 iSa. E AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 7 Bst. h AHVV. Bei Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungs- ratsmitglied wird vermutet, dass sie diesem als Organ einer juristischen Person zu- kommen und daher als massgebender Lohn zu betrachten sind. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin hat sich das EVG zur beitragsrecht- lichen Qualifikation von Bezügen des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesell- schaft wie folgt geäussert:
Zu Unrecht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die an den Verwaltungsratspräsi- denten einer Aktiengesellschaft ausgerichteten Honorare je nach Umständen als mass- gebender Lohn oder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewertet wer- den können, was sie bewogen hat, die Akten zur erneuten Abklärung der Ausgleichs- kasse zurückzusenden. Nach ständiger Rechtsprechung wird vermutet, dass solche Entschädigungen aufgrund der Organeigenschaft in der Aktiengesellschaft ausgerich- tet werden, weshalb sie als massgebender Lohn zu betrachten sind (ZAK 1953 S. 461). Das ist sogar der Fall, was hier nicht zu prüfen ist, wenn ein Verwaltungsratspräsident neben einem fixen Verwaltungsratshonorar noch weitere, nach der jeweiligen Inan- spruchnahme und unter Berücksichtigung des Geschäftsganges bemessene, variable Entschädigungen bezieht (ZAK 1952 S. 302). Unter der Annahme, dass der Versicherte wie vorliegend praktizierender Anwalt ist, ge- hören ausgerichtete Honorare dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn es sich um Vergütungen handelt, die in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Verwaltungs- ratsmandat stehen. Es müsste sich demnach um Entschädigungen handeln, welche für die Erledigung von Rechtsgeschäften gewährt werden, die der Betreffende auch erle- digt hätte, ohne Verwaltungsrat zu sein (BGE 105 V 113, ZAK 1980 S. 220). Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass es sich um Hono- rare für eine Anwaltstätigkeit handle. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen.
AHV/ Renten Urteil des EVG vom 29. Januar 1982 i. Sa. J. J.
Art. 22ter und 25ff. AHVG. Für verheiratete Kinder besteht wie für verheiratete Waisen grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Kinder- oder Waisenrenten wie bei ledigen Kindern (Bestätigung der Praxisänderung vom 23. Dezember 19801 ; Erwägung 1). Dieser Grundsatz gilt auch für geschiedene Kin- der und Waisen. Diese Rechtsprechung gilt gemäss Kreisschreiben des BSV ab 1. Januar 1981. Im Rahmen der Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 48 Abs. 1 IVG gilt sie auch für Tat- bestände vor dem 1. Januar 1981, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bei einer Be- schwerdeinstanz anhängig und noch nicht beurteilt waren (Erwägung 2).
1 Siehe ZAK 1981 S. 132.
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Der Versicherte J.J. bezog seit dem 1. März 1975 eine AHV-Altersrente nebst Kinder- rente für seine im März 1956 geborene, in Ausbildung stehende Tochter. Diese verheira- tete sich im Oktober 1978, worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung der Kinderrente auf den 31. Oktober 1978 einstellte (Verfügung vom 12. Oktober 1978). Am 27. Septem- ber 1979 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, die Ehe seiner Tochter sei am 25. September 1979 geschieden worden. Er ersuchte die Kasse deshalb, ihm die Kin- derrente ab 1. Oktober 1979 wieder auszurichten, da die Tochter ihr Studium fortsetze. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch am 21. Januar 1980 verfügungsweise ab mit der Begründung, der mit der Heirat erloschene Anspruch auf die Kinderrente lebe nach der Scheidung der Ehe nicht wieder auf. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 1980 reichte der Versicherte Beschwerde ein, in- dem er sein Begehren um Ausrichtung der Kinderrente erneuerte. Er begründete den Antrag damit, dass der geschiedene Ehegatte seiner Tochter keine Unterhaltsbeiträge zu entrichten habe, weshalb die elterliche Unterhaltspflicht wieder auflebe. Der kanto- nale Richter wies die Beschwerde im wesentlichen mit der Feststellung ab, nach der Rechtsprechung erlösche der Anspruch auf die Kinderrente mit der Verheiratung des Kindes. Da die eheliche Unterstützungspflicht derjenigen der Eltern gegenüber dem Kind auch nach der Scheidung vorgehe, bestehe kein Grund, die Kinderrente wieder auszurichten (Entscheid vom 2. April 1980). Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Oktober 1979 eine Kinderrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Mit der Eingabe wird die erstinstanzliche Beschwerdebegründung erneuert und ergänzend geltend gemacht, in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 AHVG lebe der Anspruch auf Kinderrente wie derjenige auf Witwenrente nach Scheidung der Ehe wieder auf. Da der Gesetzgeber bei der Kin- derrente - im Gegensatz zur Witwenrente - keine Anordnung getroffen habe, liege eine echte Gesetzeslücke vor, die vom Richter auszufüllen sei. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat am 11. August 1980 den Antrag gestellt, die Verwaltungsgerichts- beschwerde sei abzuweisen. In einer im Instruktionsverfahren angeordneten ergänzen- den Stellungnahme äussert sich das Bundesamt am 3. Juli 1981 zum Kreisschreiben betreffend «Anspruch auf Waisen- bzw. Kinderrenten für verheiratete Waisen und Kin- der» vom 19. Februar 1981 und schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: 1. Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, läng- stens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Nach der früheren Rechtsprechung hörte der Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente mit Ablauf des Monats auf, in welchem das Kind bzw. die Waise sich verheiratete, selbst wenn die Ausbildung nach der Verheiratung fortgesetzt wurde (EVGE 1965 S. 22, ZAK 1965 S. 371; ZAK 1975 S. 523). Dieser zunächst auf den Waisenrenten- anspruch einer in Ausbildung stehenden Tochter angewandte Grundsatz wurde in BGE
97 V 178 (ZAK 1972 S.417) auch auf männliche Bezüger einer Waisenrente anwendbar
erklärt.
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In BGE 106 V 198 (ZAK 1981 S. 132) hat das EVG diese Praxis in dem Sinne geändert, dass im Hinblick auf den Anspruch auf Waisenrente die Verheiratung keinen Erlö- schensgrund mehr darstellt. Das Gericht ging dabei von der Feststellung aus, dass heute Eheschliessungen unter Studenten, insbesondere auch von Studierenden aus wenig bemittelten Kreisen, keine Seltenheit mehr sind. Für diese Personen kann die Führung eines gemeinsamen Haushaltes eine beachtliche Einsparung bedeuten. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber in dem seit 1. Januar 1978 geltenden Art. 277 Abs. 2 ZGB Rechnung getragen, indem er die Eltern verpflichtete, für den Unterhalt des Kin- des auch nach der Erreichung der Mündigkeit aufzukommen, wenn das Kind sich noch in Ausbildung befindet. Da der eigentliche Grund des Anspruchs auf Leistungen für Kinder in der elterlichen Unterhaltspflicht besteht, wäre es schwer verständlich, wes- halb die Waisen- und Kinderrenten bei der Verehelichung der Kinder dahinfallen soll- ten. Dazu kommt, dass die bisherige Rechtsprechung jene Waisen begünstigte, die auf eine Eheschliessung verzichteten und in freier Gemeinschaft mit einem Partner zusam- menlebten. Weil nach der gesetzlichen Ordnung der Anspruch auf Kinderrente gleich geregelt ist wie der Anspruch des Kindes auf Waisenrente (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG), ist die für in Ausbildung begriffene, verheiratete Waisen geänderte Praxis auch anzuwenden auf Kinderrenten (Beschluss des Gesamtgerichts vom 14. Mai/9. Oktober 1981). Demnach besteht für verheiratete oder geschiedene Waisen und Kinder grund- sätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige Anspruch auf Waisen- oder Kinderrenten. 2. Im vorliegenden Fall ist rechtskräftig entschieden, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit, da seine Tochter verheiratet war, kein Anspruch auf Kinderrente zustand. Zu prüfen ist, ob der Anspruch ab 1. Oktober 1979 besteht, nachdem die Ehe der Tochter am 25. September 1979 geschieden worden ist. a. Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung hat das BSV am 19. Februar 1981 das Kreisschreiben betreffend «Anspruch auf Waisen- bzw. Kinderrenten für verheira- tete Waisen und Kinder» erlassen. In den Übergangsbestimmungen dieses Kreisschrei- bens wird u.a. festgelegt, dass die Waisen- und Kinderrenten vom 1. Januar 1981 an ausgerichtet werden können, wenn die Renten «vor dem 1. Januar 1981 infolge Heirat erloschen» sind «bzw. nicht entstehen konnten, weil zwar alle übrigen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt waren, die Waise oder das Kind jedoch im massgeben- den Zeitpunkt verheiratet war». Es stellt sich indessen die Frage, ob die Renten nicht auch für die Zeit vor dem 1. Ja- nuar 1981 auszurichten sind, wenn ein Leistungsbegehren - wie im vorliegenden Fall - zur Zeit der Praxisänderung bei einer Beschwerdeinstanz hängig und noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Wie das BSV in seiner ergänzenden Stellungnahme mit Recht darlegt, ist das Kreisschreiben vom 19. Februar 1981 in diesen Fällen nicht anwendbar. Das Gesamtgericht hat beschlossen, dass die neue Rechtsprechung auch für die be- reits vor dem Zeitpunkt der Praxisänderung eingetretenen, noch nicht rechtskräftig beurteilten Rentenfälle gilt. In diesen Fällen steht es der zuständigen Beschwerde- instanz frei, die Renten nicht erst ab 1. Januar 1981, sondern - im Rahmen der Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. 48 Abs.1 IVG - auch rückwirkend über den 1. Januar 1981 hinaus zu gewähren. Dies steht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang, wonach eine neue Praxis grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten so- wie auf künftige Fälle anwendbar ist (BGE 100V 25, ZAK 1974 S. 484; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S.499 mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungs- rechtsprechung, 1976, S. 274 und 479).
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b. Über das Begehren des Beschwerdeführers um Weitergewährung der Kinderrente ab 1. Oktober 1979 ist im Zeitpunkt der Praxisänderung (23. Dezember 1980) noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Somit kann die Rente rückwirkend über den 1. Ja- nuar 1981 hinaus zugesprochen werden, sofern auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, was von keiner Seite bestritten wird. Demzufolge hat der Beschwerde- führer vom 1. Oktober 1979 hinweg Anspruch auf die Kinderrente. Es ist Sache der Ausgleichskasse, deren Höhe verfügungsweise festzusetzen. 3.
IV! Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 29. September 1981 i.Sa. S. S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 31 Abs.1 IVG. Diese Bestimmung, nach der ein Versicherter unter Einräu- mung einer angemessenen Frist und mit Androhung der Säumnisfolgen zur Mit- wirkung bei der Eingliederung aufgefordert werden muss, bevor ihm die Rente wegen Widersetzlichkeit verweigert oder entzogen werden kann, gilt auch für den Entzug von Taggeldern.
Der 1945 geborene Versicherte italienischer Staatsangehörigkeit, Vater vierer minder- jähriger Kinder, wohnhaft gewesen in L. (heute offenbar in seine Heimat zurückge- kehrt) war Maschinist. Am 11. Oktober 1973 beantragte er Leistungen der IV, weil er an den Folgen einer im Juli 1973 durchgeführten Magenoperation litt. Da er am 3. Dezem- ber 1973 seine Arbeit wieder vollzeitig aufnehmen konnte, wurde sein Gesuch als ge- genstandslos betrachtet. Am 1. November 1977 stellte der Versicherte das Begehren um eine IV-Rente wegen Arthrose und Wirbelsäulenverschiebung. Diese Beschwerden hatten ihn gezwungen, seine Arbeit auf Ende Juli 1976 einzustellen. Nachdem der Versicherte von verschiedenen Ärzten untersucht worden war, stellte Dr. A. folgende Diagnose: «Wirbelsäulenverschiebung C3—C4 mit wahrscheinlicher Diskopathie und druckbedingten neurologischen Störungen (ein chirurgischer Eingriff ist nicht angezeigt), leichtere Thalassämie (Blutkrankheit), chronische Prostatitis, krankhafte Oberlagerung möglich.» Der Arzt erwähnte, dass er seinen Patienten seit 1. November 1977 für zu 50 Prozent arbeitsfähig halte, doch wäre eine Prüfung der be- ruflichen Fähigkeiten angezeigt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1977 kündigte ihm sein Arbeitgeber auf den 31. Dezember 1977. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1977 ordnete die IV- Kommission einen Abklärungsauf- enthalt im Spital X an. Die Ausgleichskasse verfügte die Ausrichtung von Taggeldern an den Versicherten ab 1. Dezember 1977, jedoch höchstens für eine Zeitspanne von
120 Tagen. Nachdem diese Periode abgelaufen war, ohne dass er zum Aufenthalt ins
Spital aufgeboten worden wäre, beschloss die IV- Kommission die vorläufige Ausrich- tung einer 1V-Rente. Mit Verfügung vom 1. August 1978 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze 1V-Rente mit Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine Kinder ab 1. April 1978 zu. In seinem Bericht vom 22. September 1978 erwähnte Dr. B., Arzt im Spital X, dass sich der Versicherte vom 19. Juli bis 15. September 1978 dort aufgehalten habe, dass er kei-
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ne schweren Arbeiten mehr verrichten könne, hingegen für Arbeiten ohne Heben schwerer Lasten vollständig arbeitsfähig sei. Die IV-Regionalstelle schlug einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in einer Ein- gliederungsstätte vor. Die Ausgleichskasse sprach - gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission vom 23. März 1979 - mit Verfügung vom 4. April 1979 diese Eingliede- rungsmassnahme zu unter Obernahme der Kosten für die Abklärung, Verpflegung und Unterkunft und für den Transport. Gleichzeitig gewährte sie die entsprechenden Tag- gelder. Mit Verfügung vom 27. Juli 1979 hob die Ausgleichskasse mit sofortiger Wirkung ihre Verfügungen vom 4. April und 26. Juli 1979 auf, verweigerte die Fortführung des Auf- enthalts und hob den Anspruch auf Taggelder bzw. IV- Rente ab 1. August 1979 auf mit der Begründung, der Versicherte sei offensichtlich schlechten Willens und habe wenig Bereitschaft hinsichtlich der angeordneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ge- zeigt. Der Versicherte liess gegen diesen Verwaltungsakt Beschwerde führen. Er bestritt, dass er während seines Aufenthalts keinen guten Willen gezeigt habe. Ferner habe er selbst vergebens eine Stelle gesucht und sich zu diesem Zweck auch an verschiedene Firmen gewandt. Er erhob Anspruch auf eine berufliche Eingliederung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eventuell auf eine Rente. Mit Entscheid vom 19. September 1980 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab und hielt zusammengefasst fest, dass der Versicherte im Verlaufe seines Abklärungsaufent- halts in der Eingliederungsstätte wenig Begeisterung für die angebotenen Tätigkeiten gezeigt habe. Er hätte zweimal Dr. A. und einmal Dr. C. aufgesucht, welchem es indes- sen nicht gelungen sei, die Beschwerden seines Patienten medizinisch zu erklären. Am 2. Juli habe er sich wegen einer Fussverstauchung ins Kantonsspital begeben. Alle diese Tatsachen zeigten zur Genüge, dass er durch seinen schlechten Willen die Bemü- hungen des Eingliederungszentrums erschwert habe. Die Verfügung sei somit nicht willkürlich getroffen worden. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und geltend machen, dass er in seiner physischen und psychischen Gesundheit eingeschränkt sei. Seine Ar- beitsfähigkeit sei in dem Sinne vermindert, dass er nur noch leichtere Arbeiten verrich- ten könne. Die Ausgleichskasse habe auf Vorschlag der Ärzte einen beruflichen Wie- dereinschulungskurs bewilligt, diesem jedoch mit Verfügung vom 27. Juli 1979 ein Ende gesetzt. Diese Verfügung beruhe insbesondere auf dem Bericht des Direktors der Ein- gliederungsstätte, welchem die nötige Objektivität abgehe und der zu voreiligen Schlüssen neige, wenn nicht zu einem Vorurteil. Er selber habe die Eingliederung stets angestrebt. Er schliesst auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Ver- fügung vom 27. Juli 1979 und beantragt im wesentlichen die Anordnung von beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen, allenfalls die Zusprechung einer 1V-Rente. Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme. Das BSV bemerkt, die IV- Kom- mission hätte den Versicherten darauf hinweisen müssen, dass er wenn er seine Hal- -
tung ändere - erneut um Eingliederungsmassnahmen nachsuchen könne. Es bean- tragt trotzdem Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da diese Unterlassung von untergeordneter Bedeutung sei, weil im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Ein- stellung der Massnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutge- heissen:
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Nach der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 IVG fordert die Versicherung den Versicherten zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter An- Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen, wenn er sich einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder wenn er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt. Befolgt der Versicherte diese Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vor- übergehend oder dauernd verweigert oder entzogen. Bereits unter dem alten Recht waren nach konstanter Rechtsprechung die Folgen von Art. 31 Abs. 1 IVG nur durchsetzbar, wenn die Verwaltung den Versicherten vorher durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenk- zeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hatte (BGE 100V 189, ZAK 1975 S. 258; ZAK 1978 S. 255, unveröffentlichtes Urteil vom 9. Juli 1981 i. Sa. B.) Im vorliegenden Fall führen diese Grundsätze zur Feststellung, dass der Versicherte keine Mahnung erhalten hatte, mit welcher er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass die Rente aufgehoben würde, falls er sich den angeordneten Eingliede- rungsmassnahmen nicht unterziehe. Unter diesen Umständen war die unmittelbare Aufhebung dieser Leistung - und infolgedessen der Eingliederungsmassnahme selbst - unzulässig. Es trifft zwar zu, dass vorliegendenfalls die Rente an Stelle der niedrige- ren Taggelder ausgerichtet wurde. Zweifellos sind aber die vom EVG aufgestellten Grundsätze im Bereiche der Rentenaufhebung - diese stimmen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit überein, der im Sozialversicherungsrecht ganz allgemein gilt - auch auf die Einstellung von Taggeldern anwendbar, wenn ein Versicherter bei Ein- gliederungsmassnahmen nicht oder nur ungenügend mitarbeitet. Daher ist die Ver- fügung vom 27. Juli 1979 mangelhaft, muss aufgehoben und die Sache zur Behebung der erwähnten Unterlassung an die Versicherungsorgane zurückgewiesen werden. Das BSV vertritt die Auffassung, die erwähnte Verfügung sei trotzdem gerechtfertigt gewesen und sollte aufrechterhalten werden. Dieser Meinung kann sich das EVG nicht anschliessen, auch wenn der Versicherte durch seine Abwesenheiten und seine man- gelhafte Einstellung die Eingliederung selbst ((illusorisch» erscheinen liess und in gewis- ser Weise die streitige Verfügung provoziert hat. Der klare Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 IVG erlaubt keine Abweichung vom Grundsatz, dass der Versicherte auf die Folgen sei- ner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss, ohne Rücksicht auf dessen Verhalten. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über seine Verpflichtungen orientiert und ihm die Leistungsaufhebung angedroht wor- den ist, seine Haltung ändert. Diese Möglichkeit kann umso weniger ausgeschlossen werden, als er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde primär Eingliederungsmassnah- men beantragt. Es trifft zu, dass unsicher ist, ob eine solche Massnahme noch Früchte trägt, da der Versicherte offenbar in seine Heimat zurückgekehrt ist. Dies wäre aber nicht ausschlag- gebend. Vielmehr muss ihm die Möglichkeit einer Eingliederung angeboten werden. Wenn er die Gelegenheit nicht benutzt, wird die Verwaltung die erforderlichen Konse- quenzen ziehen.
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Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens Urteil des EVG vom 10. März 1981 i.Sa. E. E.1
Zur Frage der Leistungskürzung bei grobfahrlässigem Selbstverschulden: Im Strassenverkehr verhält sich grobfahrlässig, wer eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker wegen eines gewagten Überholmanövers oder zu nahen Aufschliessens über die Sicherheitslinie hinaus in den Gegenverkehr gerät. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist der Sozialversicherungsrichter nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden.
Der 1948 geborene E. E. ist bei der Krankenkasse X gegen Krankheit und Unfall versi- chert. Am 1. Juli 1977 verursachte er mit seinem Personenwagen einen Verkehrsunfall, indem er vor dem herannahenden Gegenverkehr die Sicherheitslinie überquerte und in die doppelspurige Gegenfahrbahn geriet, wo sein Fahrzeug zu schleudern begann. Der entgegenkommende D. F. konnte mit seinem Personenwagen durch Einschwenken auf die Kriechspur in gleicher Richtung eine Kollision vermeiden, während der ihm nachfol- gende Personenwagenlenker K. St. nicht mehr ausweichen konnte und gegen die rech- te Seite des Fahrzeuges E. prallte. Die Ehefrau St. starb an den Folgen des Unfalles. St. selbst erlitt nur leichtere Verletzungen. Demgegenüber wurde E. E. erheblich ver- letzt. Mit Verfügung vom 27. Dezember 1978 kürzte die Krankenkasse X ihre Leistungen um 25 Prozent mit der Begründung, E. E. habe den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt. Sie hielt ferner fest, dass sie vor dieser Kürzung 650.25 Franken zuviel ausbezahlt habe, im Hinblick auf die gegebenen Umstände jedoch auf die Rückforderung verzichte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Mai 1979 ab. In der Begründung bejahte sie die grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls und beurteilte die Kürzung als den Verhältnissen entspre- chend. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Rechtsvertreter für E. E. das Begeh- ren, dem Versicherten seien die ungekürzten Versicherungsleistungen auszurichten. Während die Krankenkasse X auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das BSV eines Antrages, insbesondere weil die Aktenlage über den Unfallhergang und das Verschulden des Vesicherten kein eindeutiges Bild zu geben vermöge; allenfalls seien noch weitere Abklärungen durchzuführen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen abge- wiesen: 1. Die Statuten der Krankenkasse X sehen in Art. 46 Ziffer 1 Bst. e vor, dass keine Ver- sicherungsleistungen in den Krankenpflege- und Taggeldversicherungen einschliess- lich der Spitalzusatzversicherung gewährt werden: «Für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die sich die Mitglieder absichtlich oder grobfahrlässig zugezogen haben.» Sofern diese Bestimmung in jedem Fall von Grobfahrlässigkeit Leistungen der Kasse vollständig ausschliessen will, hält sie vor dem Bundesrecht nicht stand. Wie das EVG
1 Ubernommen aus «Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung» (RSKV), Heft 1981/4.
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jedoch wiederholt entschieden hat, entspricht es einer anerkannten Regel des Privat- wie des Sozialversicherungsrechts, Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn der An- spruchsberechtigte den Schadenfall grobfahrlässig verursacht hat, wobei die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschulden des Versicherten stehen muss. Eine gänzliche Verweigerung von Leistungen ist hingegen nur zulässig, wenn das Ver- schulden als besonders schwer zu betrachten ist (BGE 106 V24 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vor- sichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Im Strassenverkehr verhält sich grob- fahrlässig, wer eine elementare oder doch mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt hat. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Sozialver- sicherung geht weiter als jener der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90
Ziff. 2 SVG (vgl. BGE 104 V36 Erwägung 1, 102 V23 Erwägung 1,98 V227 mit Hinwei-
sen). Der Sozialversicherungsrichter ist zudem weder hinsichtlich der Angabe der ver- letzten Verkehrsvorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu über- zeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (RSKV 1972 S. 16). ...
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss geschlossen werden, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein grobfahrlässiges Verhal- ten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden muss. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen der Zeugen M. und L. im Polizeirapport und jene in der Strafuntersuchung sowie auch die nach ihren Angaben erstellten Skizzen gewisse Divergenzen aufweisen. Im wesentlichen Punkt, nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Uberholvorgang heraus die Herrschaft über den Wagen verloren und da- durch den Unfall verursacht hat, stimmen sie aber überein. Daran vermag auch die Aussage von F., wonach er plötzlich bemerkt habe, wie der Personenwagen von E. aus der Gegenfahrbahn ausgebrochen sei, nichts zu ändern. Im übrigen müsste das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig betrachtet werden, selbst wenn die Kollision nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ge- fährlichen Uberholen gestanden haben, sondern mittelbar durch das zu starke Auf- schliessen des Beschwerdeführers verursacht worden sein sollte: Wer zufolge man- gelnder Aufmerkamkeit so nahe auf das in ungebremster Fahrt sich befindende Vorder- fahrzeug aufschliesst, dass er sein eigenes Fahrzeug über die Sicherheitslinie hinaus nach links abreissen muss, verletzt seine Sorgfaltspflichten in elementarer Weise. Die Krankenkasse nahm daher zu Recht eine Kürzung vor. Der Kürzungssatz von 25 Prozent erscheint ebenfalls als angemessen und ist nicht zu beanstanden.
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Rechtspflege
Urteil des EVG vom 15. Dezember 1981 i. Sa. J.- R E.1 (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 105 Abs. 2, 132 OG. Der Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die Verfügung bestimmt, doch kann sich das Verfahren ausnahmsweise auf nicht verfügte Punkte erstrecken, wenn diese mit den verfügten zusammenhän- gen und sich die Parteien dazu äusserten. Die Offizialmaxime gebietet dem Rich- ter, gegebenenfalls weitergehende als die von den Parteien angebotenen Beweise einzuholen. Hat die Vorinstanz pflichtwidrig Beweismittel nicht gewürdigt, so liegt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen vor, die zur Vorlage neuer Beweismittel vor dem EVG berechtigt (Bestätigung der Praxis).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt es im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens, dass grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse beurteilt bzw. über- prüft werden, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich -
in Form einer Verfügung Stellung genommen hat (BGE 103 V 113). Demgemäss be- -
stimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ohne Verfügung fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, so dass ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (BGE 105 V276 und erwähnte Urteile; Gygi, Bundesrechtspflege 1979, S. 97). Indessen kann in gewissen Ausnahmefällen das Verfahren auf eine Frage, wel- che von der Verfügung nicht erfasst wurde, ausgedehnt werden, wenn die zu beurtei- lende neue Frage mit dem Prozessgegenstand zusammenhängt und die Parteien sich zu diesem Streitpunkt geäussert haben (BGE 106 V25 Erwägung 3a, 105 V198, 104 V179). Die Verfügung vom 6. Juni 1979 bezieht sich ausschliesslich auf den Ausschluss von J.-P. E. aus der Krankenkasse X. Das kantonale Urteil geht nicht über diesen Rahmen hinaus. Es ist demzufolge nur diese Frage zu prüfen und nicht auch die neuen Schluss- folgerungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gezogen hat. Die Vorbringen unter Ziffer II bis VI und VIII der Beschwerde sind daher unbehelflich. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OG kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden bei Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens und, vorbehältlich Art. 105 Abs. 2 OG, bei unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Laut Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, wenn Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte als Vorinstanzen entscheiden und sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte. Dies gilt gemäss Art. 132 OG auch für das EVG, soweit es nicht über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu befinden hat. Art. 30bis Abs. 3 Bst. c KUVG legt fest, dass das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen hat; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in deren Würdigung frei. Die Rechtsprechung hat wiederholt auf die Bedeutung und Tragweite der Untersuchungsmaxime hingewiesen,
1 Übernommen aus «Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Krankenversicherung», Heft 1982/4, herausgegeben vom BSV.
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welche für alle Zweige der Sozialversicherung gilt und eine wesentliche Verfahrens- regel ist (s. z. B. BGE 105 V216, 104 V209, 100 V61, 99V 12, 98 V223, 96 V95, EVGE 1968 S. 23, 1967 S. 144). Demzufolge kann sich der kantonale Versicherungsrichter nicht damit begnügen fest- zustellen, dass eine Partei den Beweis eines behaupteten Sachverhaltes nicht erbracht habe. Er ist vielmehr verpflichtet, nach Bedarf über das weitere Vorgehen zu befinden, ohne an die von den Parteien angerufenen Mittel und Beweise gebunden zu sein. Ge- gebenenfalls kann er die Parteien - soweit vernünftigerweise zumutbar - anhalten, selber Beweise zu erbringen, und anschliessend eine entsprechende Wertung dersel- ben vornehmen. Die im Verfahren angewandte Offizialmaxime schliesst die herkömm- lichen Regeln über die Beweislast aus. Die Parteien riskieren, dass das Gericht bei Ab- schluss der Untersuchung feststellt, der Sachverhalt, aus welchem sie einen bestimm- ten Rechtsanspruch ableiten, sei nicht ausreichend dargetan. In dieser Hinsicht genügt die Annahme einer blossen Möglichkeit nicht, vielmehr muss der behauptete Sachver- halt wahrscheinlich oder höchstwahrscheinlich sein; die Verwaltung kann nicht ver- pflichtet werden, ohne weiteres die Behauptungen des Beschwerdeführers als gege- ben anzunehmen (Maurer, Sozialversicherungsrecht 1, S. 439, BGE 105 lb 117, 104 V211, 103 V176). Vorliegend steht fest, dass trotz verschiedener Eingaben beim kantonalen Versiche- rungsgericht keine der Parteien den Beweis für den Inhalt des eingeschriebenen Briefes vom 28. April 1979 erbracht hat. Das Gericht hat hinlänglich festgestellt, dass weder ein brauchbarer Beweis noch ein schlüssiges Indiz vorlag, so dass auf die blosse Wahr- scheinlichkeit abzustellen war. Diese Überlegungen sind umso verständlicher, als im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere die Unmöglichkeit, den Inhalt des eingeschriebenen Briefes mit Sicherheit festzustellen - der kantonale Richter zu prüfen hatte, welche der beiden Behauptungen mit grösserer Wahrschein- lichkeit zutrifft. Die Gründe, welche ihn bewogen haben, den Behauptungen der Kasse den Vorzug zu geben, sind einleuchtend, und er hat damit seine Ermessensbefugnis weder überschritten noch missbraucht (BGE 98 V 131-132). Man kann ihm auch nicht eine offensichtlich ungenaue, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Ver- fahrensbestimmungen erfolgte Feststellung des Sachverhaltes zum Vorwurf machen (Art. 105 Abs.2 OG). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde weitere Belege bei, welche die Berechtigung seiner Behauptungen untermauern sollen. Aber im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist das Recht, vor Bundesgericht neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend begrenzt. Gemäss Rechtsprechung sind nur Beweismittel zuläs- sig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine schwere Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung darstellt (BGE 106 1b79 Erw. 2a, 98 V224). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Ver- sicherungsgericht keine Bestimmungen dieser Art verletzt. Das Bundesgericht lässt im übrigen auch neue Belege und Beweismittel zu sofern es ‚
das Urteil der Vorinstanz erheischt oder wenn dies auf der Änderung des Sachverhaltes beruht, die nach dem erwähnten Urteil eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit beruht weder auf der Bewilligung noch auf der Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen, das Verfahren ist demnach nicht kostenlos (Art. 134e contrario und 156 OG). Somit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen.
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Von Monat zu Monat In Bern ist am 5. Januar ein Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Dänemark unterzeichnet worden. Dieser Staatsvertrag be- ruht auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder und wird nach seinem Inkrafttreten das Ab- kommen über Sozialversicherung aus dem Jahre 1954 ersetzen. Sein Anwen- dungsbereich umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrank- heiten und die Familienzulagen; ferner erleichtert er den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkom- men regelt auch die Zahlung von Renten in den anderen Vertragsstaat; es wird erst nach Abschluss der in beiden Staaten vorgesehenen Genehmigungsverfah- ren in Kraft treten. Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 24./25. Januar unter dem Vorsitz von Direk- tor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine weitere Sitzung ab. Dabei beriet sie eine vom BSV erarbeitete Verordnung 1 betreffend Aufsicht und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen und eine Verordnung II über die individuellen Rechte der Versicherten sowie Organisation und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen. Im weiteren prüfte sie die Vorschläge des BSV zum Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über die Inkraftsetzung und Ein- führung des BVG. Die nächste Sitzung ist auf den 18. Februar festgesetzt worden. Am 27. Januar trat die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Vizedirektor Cre- voisier vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Neben einem Be- richt und Vorschlag der Arbeitsgruppe «Liquidationsgewinne» wurden Fragen im Zusammenhang mit Rechtzeitigkeit und Richtigkeit von Steuermeldungen erörtert. Am 3. Februar tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach einen wei- teren Teil des Entwurfes zu einem neuen Kreisschreiben über die Versiche- rungspflicht (vgl. auch ZAK 1982 S. 466) sowie verschiedene Änderungen der AHV-Verordnung und von Verwaltungsweisungen.
Februar 1983 33
Die Automatisierung bei der Auszahlung der AHV/ IV- Renten
Wenn vor zehn Jahren eine Ausgleichskasse die Rentenauszahlungsbelege mit einem Computer beschriftete, durfte sie sich durchaus als fortschrittlich be- trachten. Heute ist dies schon zur Selbstverständlichkeit geworden. Wie lange wird es aber wohl noch dauern, bis ein solches Vorgehen bereits als überholt gilt? Heute gibt es Zahlungssysteme, die eine integrierte Automatisierung ermög- lichen, indem die einmal für einen Computer erfassten Daten nicht (oder nicht nur) ausgedruckt, sondern in computergerechter Form dem nächsten Partner weitergegeben werden. Es lohnt sich daher, sich etwas mit diesen zukunfts- trächtigen Methoden zu beschäftigen.
VASR VASR steht für «Verfahren für Auszahlungsscheine mit Referenznummer». Bei diesem Verfahren der PTT-Betriebe wird der vom Auftraggeber mit dem Computer beschriftete Auszahlungsbeleg der ASR - mit einer Codierzeile versehen, die es den PTT- Betrieben erlaubt, die Belege nach erfolgter Auszah- lung mit ihrem eigenen Computer zu verarbeiten. Über das VASR können in- dessen nur Barauszahlungen - am Postschalter oder am Wohnsitz des Emp- fängers (für AHV/IV-Renten ist nur die zweite Auszahlungsart zulässig) -
abgewickelt werden. Für die Überweisungen auf ein Bank- oder Postcheck- konto, das sind immerhin über 40 Prozent der in der Schweiz ausbezahlten Renten und die Tendenz ist steigend, muss daher die klassische Auszahlungs- art mit Girozetteln oder eines der nachgenannten Zahlungssysteme benützt werden. Anderseits ist aber auch nicht zu verkennen, dass die Taxen im VASR bedeutend günstiger sind als für gewöhnliche Zahlungsanweisungen.
SAD Über den SAD - das ist der Sammelauftragsdienst der PTT-Betriebe kön- -
nen hingegen alle Zahlungsarten geleitet werden. Der Auftraggeber übergibt den PTT-Betrieben einen magnetisierten Datenträger mit den für die Auszah- lung nötigen Angaben. Die PTT-Betriebe honorieren hier die Anlieferung der Daten in computergerechter Form nicht wie beim VASR durch Taxreduktion, sondern indem sie das Ausdrucken der erforderlichen Zahlungsbelege (Zah- lungsanweisung, Verrechnungsausweis) übernehmen und kurze Verarbeitungs- fristen garantieren.
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Im Rahmen des SAD verdienen die Überweisungen auf ein Bankkonto beson- dere Beachtung. Mit dem SAD können die Renten wie beim herkömmlichen Verfahren auf das Postcheckkonto der Bank überwiesen werden. Die Bank muss aber in diesem Fall die Gutschrift auf dem Konto oder Sparheft des Rentners manuell vornehmen, d. h. die Automationskette wird zwischen PTT und Bank unterbrochen. Dies kann aber vermieden werden. Wird nämlich der im SAD speziell vorgesehene Bank-Giro verwendet bei dieser Transaktions- art muss anstelle der Postchecknummer der Bank deren Clearingnuininer an- gegeben werden -‚ so erhält die Empfängerbank von den PTT-Betrieben über die EDV-Servicestelle der Banken auf Wunsch ebenfalls einen maschinell verarbeitbaren Datenträger. Das bedeutet für die Bank Arbeitseinsparung und für den Rentner Zeitgewinn. Wichtig ist aber zu wissen, dass die Wahl der richtigen Transaktionsart durch den Auftraggeber in unserem Fall die Aus- gleichskasse- gesteuert werden muss. DTA Neuerdings kann für die Rentenauszahlungen auch der DTA der Datenträ- geraustausch der Banken benützt werden. Dieses Verfahren beschränkt sich indessen auf die Überweisung von Renten auf ein Bankkonto. Es setzt also (ähnlich wie beim VASR) voraus, dass die Ausgleichskasse bereit ist, gleich- zeitig zwei verschiedene Zahlungssysteme einzusetzen. Der Vorteil liegt aber darin, dass auch bei Überweisungen auf ein Bankkonto der kürzeste Weg ein- geschlagen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass hier, wie beim SAD, stets mit der Clearingnurniner der Empfängerbank gearbeitet wird. Bei der Verwen- dung der Postcheckkonto-Nummer der Empfängerbank würde nämlich statt der Abkürzung ein Umweg eingeschlagen, der wegen der damit verbundenen Verzögerung der Gutschrift unerwünscht ist. In einem Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 8. Oktober 1982 ist die Zulassung des DTA für Überweisungen auf ein Postcheckkonto als allfällige weitere Möglichkeit angetönt worden. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass ein solches Vorgehen nicht sinnvoll wäre. Für die Ausgleichskasse wäre nichts gewonnen, weil sie wegen den Barauszahlungen ohnehin zwei Zahlungssyste- me anwenden müsste, und der Rentner, der seine Rente auf ein Postcheck- konto gutgeschrieben haben will, würde eine Verzögerung in der Gutschrift erleiden. Dazu kommt, dass nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften die Auszahlung der Renten durch Vermittlung einer Bank die Zustimmung des Berechtigten erfordert. Wenn daher schon eine Zweiteilung der Rentenauszah- luiigen in Kauf genommen wird, so soll - im Interesse der Rentner- für jede Zahlungsart der kürzeste und damit auch schnellste Verarbeitungsweg gewählt werden. Damit fällt aber der Umweg über den DTA für die Überweisung von Renten auf das Postcheckkonto der Berechtigten ausser Betracht.
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Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass uns verschiedene automa- tionsfreundliche Zahlungssysteme zur Verfügung stehen. Um modern zu sein, genügt es allerdings nicht, lediglich moderne Zahlungsmethoden einzuführen; ebenso wichtig ist es, sie durch optimale Ausnützung der gebotenen Möglich- keiten sinnvoll einzusetzen. Die vorstehenden Ausführungen wollten einige Zusammenhänge aufzeigen und die interessierten Ausgleichskassen zu weiter- gehenden Überlegungen anregen. Der knappe Überblick über die modernen Zahlungsverfahren gibt uns zugleich Gelegenheit, die Ausgleichskassen an ihren Auftrag zu erinnern, die Neurent- ner auf die Vorteile eines eigenen Kontos hinzuweisen. Der Prospekt «Ein Konto für Ihre Rente», welcher zusammen mit dem Rentengesuch abzugeben ist, nennt die Vorzüge dieser Auszahlungsart (Sicherheit, Pünktlichkeit usw.). Die AHV selbst zieht ebenfalls Nutzen daraus, indem sie beträchtliche Fran- katurkosten einspart.
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Neuerungen bei der Berechnung der Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen
Am 30. November 1982 erliess das Eidgenössische Departement des Innern eine Verordnung, welche die Bemessung der Zuschüsse an die kantonalen Aus- gleichskassen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten regelt. Sie ist erstmals auf die Zuschüsse für das Rechnungsjahr 1983 anwendbar. Der Inhalt dieser Ver- ordnung war mit den betroffenen Ausgleichskassen diskutiert worden und hat - wie dies die AHV-Verordnung verlangt - die Zustimmung der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission erhalten. Artikel 158 AHVV hält im übrigen fest, dass nur jene Ausgleichskassen Anrecht auf Zuschüsse haben, welche trotz rationeller Geschäftsführung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Bei- trägen der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können. Diese Zuschüsse werden seit 1948 gewährt; die zugesprochenen Summen haben sich nur wenig geändert im Laufe der Jahre; sie bewegten sich stets zwischen fünfeinhalb und sechseinhalb Millionen Franken. Unter der Wirksamkeit der letzten, vom 11. Oktober 1972 datierten Verordnung haben die Zuschüsse eher abgenommen; 1981 erreichten sie noch 5,6 Millionen Franken. Der Haupt- grund für diese Abnahme liegt in der Rückerstattungsregelung. Diese ver- pflichtet die Ausgleichskassen, die Zuschüsse ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die aus Einnahmenüberschüssen geäufneten Vermögen den eineinhalb- fachen Betrag des jährlichen Verwaltungsaufwandes übersteigen. Die spürbare Verminderung der jährlichen Zuschüsse sowie die Tatsache, dass die im Jahre 1955 ausgerichteten Zuschüsse von 5,5 Millionen Franken damals noch mehr als einen Drittel der Verwaltungseinnahmen, heute aber bei glei- -
cher Gesamtsumme - nur noch etwas über 4 Prozent hievon ausmachen, gab Anlass zu grundsätzlichen Überlegungen über Zweck und Sinn der Zuschüsse. Aufgrund einer eingehenderen Überprüfung erwies sich, dass angesichts der besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen und der Notwendig- keit, Kassen mit schwacher Finanzstruktur zu unterstützen, auf die Zuschüsse nicht verzichtet werden kann. Für solche Kassen machen die Zuschüsse noch heute 15 bis 25 Prozent ihrer Einnahmen aus, und sie wären ohne diese defizi- tär. Die neue Zuschussregelung hat somit diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wobei eine die Entwicklung der Beitragssätze und der beitragspflich- tigen Löhne und Einkommen berücksichtigende Lösung zu suchen war.
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Die ab 1983 gültige Regelung Der Anspruch auf Zuschüsse setzt weiterhin voraus, dass die Kasse von ihren Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge von durchschnittlich wenigstens 1 Pro- zent erhebt; die Anwendung dieses Satzes in jedem Einzelfall hat sich manch- mal als zu streng erwiesen. Der im Einzelfall zu erhebende Mindestsatz wurde daher auf 0,8 Prozent herabgesetzt. Damit werden die kantonalen Kassen ins- künftig das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Aufwand und dessen Dek- kung - vor allem bei gewissen Grossunternehmen - besser berücksichtigen können. Dank der modernen Datenverarbeitung hat sich die Qualität der Ab- rechnungen verbessert, wodurch auch der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird. Die bisher gültig gewesenen Ansätze für die Zuschüsse an die Durchführung besonderer Aufgaben gehen auf das Jahr 1973 zurück. Sie sind mit der Neu- ordnung angemessen erhöht worden. Der Zuschuss für die Entgegennahme eines Markenheftes steigt von 7.50 auf 9 Franken, jener für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber von 45 auf 50 Franken. Diese beiden Zu- schüsse rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass die kantonalen Ausgleichs- kassen für die damit zusammenhängenden Arbeiten keine Verwaltungskosten- beiträge erheben. Der Zuschuss je Nichterwerbstätigen erhöht sich von 5 auf 6 Franken. Damit soll der geringe Erlös an Verwaltungskostenbeiträgen von Personen, die nur den Mindestbeitrag entrichten, ausgeglichen werden. Der Einheitsansatz von 2.50 Franken pro Abrechnungspflichtigen für die Führung des zentralen Registers der kantonalen Ausgleichskassen (Kontrolle der Versi- cherungspflicht) bleibt jedoch unverändert. Es erwies sich, dass die jeder kan- tonalen Kasse zufliessende Entschädigung noch ausreichend ist. Der Zuschuss an die allgemeinen Bereitschaftskosten ist grundsätzlich be- stimmt zur Errichtung und zum Unterhalt des Netzes von Gemeindezweigstel- len, wozu der Kanton insbesondere zum Zwecke der Information der Versi- cherten verpflichtet ist. Als wichtigste Aufgaben fallen vor allem die Löhne und die Entschädigungen an die Gemeindezweigstellen ins Gewicht. Kantona- le Kassen mit mehr als 10000 Abrechnungspflichtigen können diese Aufwen- dungen mit dem Ertrag ihrer Verwaltungskostenbeiträge decken. Der kleine Zuschuss von 10000 Franken, den sie bisher unter diesem Titel zugesprochen erhielten, ist gestrichen worden. Dagegen wiegen die Infrastrukturkosten für die Kassen mit einer geringen Zahl von Abrechnungspflichtigen schwer. Sie sind somit auf einen regelmässigen Ausgleich eines Teils ihrer Fixkosten ange- wiesen, was mit dem nach der Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen be- messenen Zuschuss allein nicht in genügendem Masse sichergestellt werden konnte. Aus diesem Grunde ist der allgemeine Zuschuss an die Bereitschafts- kosten der kleinsten Kassen stark heraufgesetzt worden; er beträgt nun
180000 gegenüber bisher 80000 Franken. Der Zuschuss für Kassen in mehr-
sprachigen Kantonen ist für jede weitere Amtssprache um 20 Prozent erhöht worden; er erreicht jetzt 120000 Franken.
Die tiefgreifendsten Änderungen sind indessen bei jenen Zuschüssen vor- genommen worden, die nach der Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen berechnet werden. Es handelte sich darum, eine Verteilungsregelung zu schaf- fen, welche einerseits die Entwicklung der AHV/IV/EO-Beiträge berücksich- tigt und anderseits die Solidarität zwischen den finanziell starken und den finanziell schwachen Ausgleichskassen verstärkt. Das Mass für die Beitrags- kraft der Kassen bleibt der durchschnittliche AHV/IV/EO-Beitrag pro Ab- rechnungspflichtigen. Dieser Durchschnitt wird jedoch inskünftig nicht mehr verwendet zur direkten Bestimmung des Koeffizienten für die Gewichtung der Zahl der Abrechnungspflichtigen. Man stützt sich nun auf die Abweichung der durchschnittlichen Beitragssumme der einzelnen Kasse vom Gesamtdurch- schnitt der Beitragssummen aller Kassen. Folglich bewirken positive Abwei- chungen (d.h. eine über dem Durchschnitt liegende Beitragskraft) eine Ver- minderung der Zahl der Abrechnungspflichtigen (Koeffizient 0,1 bis 1,0) und die negativen Abweichungen eine Erhöhung dieser Zahl (Koeffizient 1,0 bis 4,5). Dies führt zu einer Begünstigung der Kassen mit schwacher Finanz- struktur. Mit der Verordnungsänderung von 1972 waren die Bestimmungen über Kür- zung und Rückerstattung die bis dahin auf die Zuschüsse nach der Beitrags- kraft der Abrechnungspflichtigen beschränkt waren - auf die Gesamtheit der Zuschüsse ausgedehnt worden. Damals ging es vor allem darum, die Bildung von Reserven zu begrenzen. Dieser Grundsatz bleibt gültig, jedoch mit einer Korrektur. Mehrere kantonale Ausgleichskassen forderten mit Rücksicht auf die ihnen auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung besonderer Auf- gaben, dass die diesbezüglichen Zuschüsse von den Kürzungs- und Rücker- stattungsbestimmungen auszunehmen seien. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass die den Gemeindezweigstellen zu zahlenden Entschädigungen aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen festgelegt werden, welche keine Rückerstattungsklauseln enthalten. In Anerkennung dieser Argumente ist dem Begehren um Ausnahme von der Kürzung und Rückerstattung in dem Masse stattgegeben worden, als die betreffenden Zuschüsse 100000 Franken übersteigen. Das Inkrafttreten der neuen Verordnung wird für 1983, verglichen mit den Jahren 1980 bis 1982, brutto leicht reduzierte Zuschüsse zur Folge haben (6,41 Mio gegenüber 6,65 Mio Franken). Zwölf Kassen werden weniger und 14 mehr erhalten als 1982.
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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL Stand 1. Februar 1983
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AHV/ IV! EO /AIV/ EL quelle' und evtl. Bestell-
1.1 Bundesgesetz und Bundesbeschlüsse nummer
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318300
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318300
831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitslosenversicherung (Übergangsordnung), vom 8. Oktober 1976 (SR 837.100). Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitsiosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318.300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). 318.300
1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhan- denen Vorräte erfolgen
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Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ 318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ
Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ
21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ
genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447). Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ
1977 (SR 837. 10). Verordnung über die Befreiung der Altersrentner der AHV von EDMZ
der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung, vom 5. Ok- tober 1979 (AS 1979, 1324). Verordnung über die Herabsetzung des Beitragssatzes in der EDMZ
Arbeitslosenversicherung, vom 1. Juni 1981 (SR 837. 100.1). Verordnung 82 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318. 300 wicklung bei der AHV/IV, vom 24. Juni 1981 (SR 831.102). Ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ
vom 27 September 1982 (SR 831.192. 1). Verordnung über die Insolvenzentschädigung, vom 6. Dezember EDMZ
1982 (SR 837.05).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ
zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ
tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994).
41
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BBI 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960 II 8). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der ge- nannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht ver- öffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober /974 (BB1 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement 318.300
des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- EDMZ nalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283). 318.105
Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429).
42
Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 318.105 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ
schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab- geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver- einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). EDMZ
43
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602). 318.105
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048). Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Liechtenstein' Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 1966, 1227). 318.105
Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105
Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Österreich 1 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS EDMZ 1969, 11). 318.105
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168). Siehe auch: - Ubereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.
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Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35). Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1.0k- tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515). Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594). Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 38 05 1969, 253). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 318.105 1767). Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524). EDMZ
Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 0DM!. 318.105 1970, 953). Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 0DM! 318.105 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
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Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 318. 105 1680). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). EDMZ
Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ derprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105
Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDMZ 1977, 290). 318.105
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September1975 (AS EDMZ 1977, 709). 318.105
Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS EDMZ 1980, 224). 318.105
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
46
Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EMDZ 3 1 8.1 05 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ 318.105 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen.
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ 318.107.02 mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.021
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV 27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, vom 20. Mai 1976. Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.04 1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig 318.107.041 ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982 und Nach- 318.107.042 318.107.043 trag 4 gültig ab 1. Januar 1983. 318.107.044
Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ 318.107.11 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 318.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.121 1. Januar 1980 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318.107.122
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 318.102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.101031 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983. 318.102.032
Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ 318. 102.05 losenversicherung, gültig ab 1. Januar 1982.
47
Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1982, EDMZ 318.102.04 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983. 318.102.041
Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV 36. 035 Neuerungen auf 1. Januar 1983 bei der Arbeitslosenversicherung, vom 31. Dezember 1982.
1.5.2 Leistungen
Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.06 318.106.10 len für Sonderfälle, Stand 1. April 1982. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 29.203 AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA und der MV, vom 6. April 1977. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Renten- EDMZ 318. 106.07 register, gültig ab 1. November 1977 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ 311.303-01 Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979 (vervielfältigt A4) 1 318.303.011 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981, Nachtrag 2 gültig ab 318.303.012 318.303.013 1. Januar 1982, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1982 und 318 303.014 Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1983. Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ 318.303.03 der AHV, gültig ab 1. Januar 1979. Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980, mit Nach- EDMZ 318.104.01 trag 1 gültig ab 1. November 1981 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Ja- 318.104.011 nuar 1983. 318.104.012
Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ 318. 104.09 tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981. Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1982: BSV 34.201 - 1 vom 22. Juni 1981 (Vorbereitende Massnahmen) 34.436 - II vom 28. August 1981 (Umrechnung der laufenden Renten) 34.616 - III vom 10. November 1981 (Berechnung und Festsetzung der neuen Renten) Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister mit EDMZ 318.104. 10 magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV 35. 746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- ber 1982.
EN
Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ 318.303.04 1. Januar 1983.
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit, Kassen- BSV 50-5904 wechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 1950, mit 12.097 Nachtrag vom 4. August 1965 und Änderungen durch die Wei- 34.409
sungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen 20 gültig ab 1. Juli 1979 sowie durch ein Zirkularschreiben vom 7. August 1981. Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörigkeit BSV 527674 betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952. Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318,107,082
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ 318.106.20 gültig ab 1. Juli 1979.
1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ 318,107.06 gültig ab 1. Februar 1965. Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.10 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101
Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV 31.900 dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979.
1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV ' 1548 Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkularschrei - 32.980 ben vom 30. Juni 1980. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil - 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom 28. Juni 1972.
49
Die Versichertennummer. Gültig- ab 1. Juli 1972. EDMZ 318.119 Zirkularschreiben an die A,usgleichskassen über die Verwendung BSV 27. 382 der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-For- mulare, vom 16. Dezember 1975. Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung und Verwendung der BSV 27.729 Versichertennummer der AHV für Zwecke ausserhalb der bun- desrechtlichen Sozialversicherung, vom 1. April 1976. Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der BSV 29.289 elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun- gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung osv 29.580 der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom 11. August 1977. Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31. Juli 1978 EDMZ 318 . 106. 11 Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ 318. 106.08 Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab 1. Januar 1980. Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ 318.106.09 Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ 318-106-03 tragern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- 318.106.031 tig ab]. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981 und 318.106,032 Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106,05 1. Januar 1981. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318. 106.02 Ausgabe 1. Januar 1982.
1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision der Ausgleichskassen
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV 56-1005 schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf- gabe, vom 21. Februar 1956. Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone Bsv und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 572637
50
das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- nsv 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung BSv 25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ 318.107.07 ab 1. Februar 1980. Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.03 1980. Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ 318.107.05 Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982. 318.107,051
Weisungen über die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/TV/EO-Organe, gültig ab 1. Sep- lember 1982.
1.5.3.5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ
denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, mit 8. 2 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, Nachtrag 2 gültig ab 1. Ja- 318. 101.3 318.101.4 nuar 1980, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 4 318.101 gültig ab 1. Januar 1983.
1. 5.5 Ausländer und Staatenlose
Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der osv 55-103 Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 1955.
51
Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- BSV 594653 cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 15. Dezember 1959. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 21.753 Rechtsstellung des Personals der diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen Italiens in der Schweiz, vom 18. Februar 1972. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Frankreich, gültig ab 1. November 1976. 34.703
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSv 34.858 heit vom 11. September 1975 mit Portugal, gültig ab 1. März 197Z Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Belgien, gültig ab 1. Mai 1977. 34.698
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Schweden, gültig ab 1. März 1980. 34.256
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Norwegen, gültig ab ].November 1980. 34. 787
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV 35.710 heit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, gültig ab 1. No- vember 1980. Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Loseblattausgabe Stand 1. April 1981, enthaltend: 318.105
- Ubersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rheinschiffer - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkom- men mit folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland Liechtenstein Griechenland Luxemburg Grossbritannien Niederlande, Österreich Italien, Jugoslawien Spanien, Türkei - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV und IV. - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge.
52
Nachtrag zum Abschnitt Türkei der oben erwähnten Weglei- BSV 34.161 tung, gültig ab 1. Juni 1981. Nachtrag zum Abschnitt Italien der oben erwähnten Wegleitung, BSV 34.907 gültig ab 1. Februar 1982.
1. 5.6 Förderung der A ItershiIfe
Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ 318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, mit Beilage 8.303.02 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 318. 303. 023 massnahmen (Stand Juni 1979) und Anhang 2 sowie Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1982. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 318.106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- BSV programm für Altersheime vom 1. Oktober 1978. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ
Betagte, vom 10. Dezember 1982 (SR 831.188).
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den [DMZ 318.118. Jahren 1948-1968.
Rententabellen 1983, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ 318 117.831 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig ab 1. Januar 1983.
Rententabellen 1982, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), EI1z 118.117 822 gültig ab 1. Januar 1982.
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EI».lz 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1982.
Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1982.
5,15% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche Hufs- EDMZ 318.112.1 tabelle, gültig ab 1. Januar 1983.
Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1983.
53
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetze
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 311. 500
«Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). EDMZ Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500
«Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ
83 1.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500
halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 318.101
22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 28.159
rung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318. 500
am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1983. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Korn- EDMZ missionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des In- nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23). Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlassen EDMZ vom Eidgenössischen Departement des Innern am 7 September 318.500
412
1982 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,
Stand 1. Januar 1983. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ
Invalide, vom 10. Dezember 1982 (SR 831.262. 1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich die folgenden auch auf die IV: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechen- land, Grossbritannien, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Lu- xemburg, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Rhein- schiffer, Schweden, Spanien, Türkei, USA. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Ja- EDMZ 07,07 nuar 1968, abgeändert durch Kreisschreiben gültig ab 1. Januar BSV
1971 (nur Ziffer 1 hat noch Gültigkeit) und 1. Januar 1981. 1 9.978
33.565 Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975 Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Ar- BSV 111 .713 beitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 1978. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14 tig ab ].November 1978. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ 318.507.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Anhang 1 (Stand 1. Ja- 8.507.061 nuar 1982) sowie Nachtrag 1 vom Juli 1979, Nachtrag 2 gültig ab 318.507.062
1. März 1981, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1981, Nachtrag 4 3 8.507.064 gültig ab 1. Mai 1982 und Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.065 318.507.066
Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Sep- EDMZ 318.507.11 tember 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1981, Nachtrag 2 318.507.111 gültig ab 1. März 1982 sowie Nachträge 3 und 4 gültig ab 1. Ja- 318.507.112 318.507.113 nuar 1983.
55
Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gül- EDMz 318.507.01 tig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983.
2.5.2 Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.13 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.131 Kreisschreiben über Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim BSV 31.781 Zusammenfallen verschiedener Leistungen, vom 8. Juni 1979. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen und IV-Kommissio- BSV 34.258 nen über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Lei- stungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen, vom 30. Juni 1981. Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.12 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.121
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der TV-Kommissionen betreffend EDMZ 31850703 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV 18.484 sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv 19.404 ablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV 19.411 ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 1970, mit 21.202 Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt- zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio- nalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ 318.507.04 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 318.507.041 gültig ab 1. Januar 1983.
56
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstellen, BSV 25.677 vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 26.117 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980. Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 310705 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV /640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskun ftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV 34861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV 35.600 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 3. September 1982. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.03 1983.
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv 36.028 tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes. 36.029
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Bsv 15.784 Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507. 17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.
57
Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab]. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül - 318.507.18 318.507.181 tig ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979 mit Anhang 2 und 3 so- 318.507.10 318.507 * 101 wie Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1982. 318.507.102
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 318.507.192 1. Januar 1979, mit Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 (enthält zugleich den Nachtrag 1). Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Wohnheime für Invalide, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 318.507.20 318.507.201 gültig ab 1. Januar 1981. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- 318.106.04 BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1982. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetze
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit 318.680 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1983, sowie in der «Sammlung der eidgenössi- schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit 318.680 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.»,
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Stand 1. Januar 1983, sowie in der «Sammlung der eidgenössi- schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ 3 18.680 kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301. 1). 318.681 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1983, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). Anderung der ELKV, vom 14. Dezember 1982 (AS 1983, 18). EDMZ
3.4 Kantonale Erlasse
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.681 nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).
3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV 13.338 Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966.
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- osv 13.878 führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).
Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prüfungen EDMZ 318.683.02 bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974. Wegleitung über die EL, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ 111.612 gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 und 318.682.1 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1983. 318.682.2 318.682.3
Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Insti- EDMZ 318.683.01 tutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979.
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4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und
Zivilschutzpflichtige
4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700
Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318 . 700
Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Ja- nuar 1982. Verordnung 82 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 24. Juni 1981 (SR 834.12). Enthal- ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1982.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von (<Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318.702
amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 und EDMZ Anhang II gültig ab 1. Januar 1982. 318.701 318.701.1 318. 701. 2 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976, 318.702 RL51.3/vd mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» gül- tig ab 1. Januar 1981. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar (BZS 1616.01) 1976.
Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981. Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ 318. 704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe Juni 1981. Weisungen an die kantonalen Ämter für Jugend und Sport be- EDMZ 318.703.01 treffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss Erwerbsersatz- ordnung für in der Schweiz wohnhafte Personen, die an Leiter- kursen von Jugend und Sport der liechtensteinischen J+S-Stelle teilnehmen und Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben, gültig ab 8. April 1982.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1982.
61
Durchf ührungsf ragen Leistungen der Militärversicherung an Nichterwerbstätige1 , Erfassung durch die AHV (Rz 279 der Wegleitung über die Beitrage der Selbstä ndigerwerbenden und Nichterwerbstätigen)
Damit die Ausgleichskassen die Beiträge der Nichterwerbstätigen festsetzen können, ist es notwendig, alle Renteneinkommen dieser Versicherten zu ken- nen. Zu diesem Zweck fand früher u. a. zwischen der Militärversicherung und den AHV-Organen eine Zusammenarbeit in dem Sinne statt, dass die erwähnte Versicherung den Ausgleichskassen über die gewährten Leistungen an Perso- nen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent spontan Mel- dung erstattete. Diese Regelung drängte sich auf, weil die Leistungen der Mili- tärversicherung nicht steuerbar sind und demzufolge die Steuerbehörden nicht in der Lage sind, den Ausgleichskassen die Höhe dieser Leistungen zu melden. Seit 1980 hat die Militärversicherung infolge verschiedener verwaltungsmäs- siger Schwierigkeiten auf eine spontane Zustellung der erwähnten Angaben verzichtet. Seither gibt sie über Personen, die von ihr Leistungen erhalten, nur noch auf Anfrage hin (Vorlage von Listen) Auskunft. Diese Listen müssen Namen, Vornamen und Geburtsjahr oder die AHV-Nummer jedes auch für Leistungen der Militärversicherung in Frage kommenden IV-Rentenbezügers aufweisen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die 1V-Kommission alle Be- schlüsse über die Zusprechung einer halben oder ganzen IV- Rente, die nicht von der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz des Versicherten festzuset- zen ist, dieser Ausgleichskasse mit dem Vermerk «zur Abklärung der Erfas- sung als Nichterwerbstätiger» mitzuteilen haben (vgl. 1V-Mitteilungen vom 6. Juni 1972, Rz 1161; Rz 260a der Wegleitung S+N; Rz 184.1 des KS über das Verfahren in der IV). Durch diese Mitteilungen kennt jede kantonale Aus- gleichskasse die Bezüger von IV- Renten, welche ihre Renten von anderen Kas- sen - zum Beispiel von einer Verbandsausgleichskasse ausbezahlt erhalten -
und die allenfalls als Nichterwerbstätige zu erfassen sind. Es kann dabei vorkommen, dass einzelne IV-Rentenbezüger ebenfalls Lei- stungen der Militärversicherung beziehen. Sobald die Erfassung solcher Ver-
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 118
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sicherter als Nichterwerbstätige zur Diskussion steht, genügt es, wenn die kantonale Ausgleichskasse der Militärversicherung eine Liste der fraglichen IV-Rentenbezüger zur Stellungnahme zustellt. Auf diese Weise ist gewährlei- stet, dass den kantonalen Augleichskassen auch die Höhe der Leistungen der Militärversicherung bekannt wird. Dieses jährlich zu wiederholende Verfahren sollte verhindern, dass bei der Bei- tragsbemessung Nichterwerbstätiger die Leistungen der Militärversicherung der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse entgehen. Das eingangs erwähnte Kreisschreiben wird bei der nächsten Gelegenheit for- mell geändert.
Eingabe von Verzugszinsforderungen im Konkurs' (Wegleitung über den Bezug der Beiträge, Rz 429)
Nach Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind die Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/AlV im Konkursfall in der zweiten Klasse privilegiert. Unklarheiten entstehen offen- bar immer wieder darüber, ob auch die mit der neunten AHV-Revision ein- geführten Verzugszinse dieser Privilegierung teilhaftig werden und aus diesem Grund von den Ausgleichskassen zusammen mit der Beitragsforderung als Gesamtforderung einzugeben sind. Wir bejahen dies aus folgenden Über- legungen: Einmal sind die Zinsschulden sogenannte akzessorische Schulden und teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptschuld. Sodann lässt die geltende Recht- sprechung Zinsen auf Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen gegenüber dem Arbeitgeber als in der zweiten Klasse privilegiert zu. Bei der SUVA be- wirkt die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Erhöhung der Prämie, die als Gesamtforderung ebenfalls in der zweiten Klasse kolloziert wird. Gleich ist es zu halten mit den Verzugszinsforderungen der AHV/IV/EO/A1V. Wie in den beiden anderen Fällen hat auch hier der Verzugszins keinen Strafcharakter, sondern dient lediglich dem materiellen Ausgleich, indem der den Sozialversi- cherungswerken entstandene Zinsverlust mit dem vom Pflichtigen erzielten Zinsgewinn ausgeglichen wird. Die Ausgleichskassen haben daher im Konkurs die Verzugszinsforderungen (bis zum Tage der Konkurseröffnung berechnet) zusammen mit den Beitragsforderungen einzugeben.
1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 118
XR
Fachliteratur
Forum Davos / Pro Infirmis: Behinderte mit uns. Referate und Berichte der Davoser Studien- und Arbeitstagung vom 9. bis 11. September 1982, bearbeitet durch Günther Latzel. Mit Beiträgen von Ernst Brugger, Jürg Jegge, Karl Kennel, Adelrich Schuler, Alfred J. Gebert, Günther Latzel, Hermann Wintsch, Joe Manser, Martin Stamm, Wal- ter lig, Viktor Schiess, Victor G. Schulthess, Claude Janiak, Ernst Buschor, Gerhard Hauser, Albrik Lüthy, Emil Thür, Jost Gross, Paul Günter, Richard Laich, Pierre Tri- ponez, Anne Marie Saxer-Steinlin, Bruno Riva, Martin Rothenbühler, Peter Kuhn, Roger Kübler, Erwin Koller, Brigitte Boveland, Alex Oberholzer, Monika Stocker. «Pro Infirmis», Fachblatt für Rehabilitation, Heft 5/6 1982, S. 3-179. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich. Knacker. Eine Arbeitsmappe für Schüler und Lehrer zum Thema «Behinderte Mit- menschen». Herausgegeben vom Aktionskomitee für das Jahr des Behinderten, Schweiz 1981. Zu beziehen für 3 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern. Rieben Erwin: Kosten in der offenen und geschlossenen Altershilfe. Band 1 der Gesamtberichterstattung ((Kosten und soziale Integration in der offenen und geschlos- senen Altershilfe» im Rahmen der Forschungsprogramme des Schweizerischen Natio- nalfonds. Verlag Paul Haupt, Bern, 1982. Schmid-Winter Ellen: Die Rechtsstellung des Flüchtlings, insbesondere in der So- zialversicherung. 127S. Inaugural- Dissertation an der Juristischen Fakultät der Uni- versität Basel. Econom-Druck AG, Basel, 1982.
So helfen wir ihnen. Genügt das? Eine Standortbestimmung der Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche im Kanton Bern. 80S. Mit Beiträgen von Walter Jahn, Norbert Herschkowitz, Ulrich Aebi, Lily de Paoli, Hans Ehrsam, Hans Wüthrich, V. und H. Car- dinaux-Hilfiker, Walter Züblin, Kathrin Bürgi-Nüesch, Hans H. Schiller, Jakob Lindt, Hans Spalinger, Albrecht Bitterlin, Francis Sandmeier, Hans Hergert, M. Grundbach- Kneubühl, Margrit Meyer. Herausgeber: Arbeitsgruppe für das behinderte Kind Junges Bern, Bern. Zu beziehen bei Erika Schnidrig, Jubiläumsstrasse 40, 3005 Bern.
Taub? Blind? Taubblind. Merkblatt für die Früherfassung, Früherziehung, Schulung, Berufsausbildung, Beratung und Betreuung Hör-Seh Geschädigter. Herausgegeben -
von der Schweizerischen Kommission für das Taubblindenwesen; Geschäftsstelle: Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich. Zimmermann Robert: Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe. Band II der Gesamtberichterstattung «Kosten und soziale Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe» im Rahmen der Forschungsprogramme des Schweize- rischen Nationalfonds. Verlag Paul Haupt, Bern, 1982.
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Parlamentarische Vorstösse
Postulat Allenspach vom 16. Dezember 1982 betreffend die Weisungen des BSV zur AHV/IV Nationalrat Allenspach hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob es in Zukunft möglich wäre, die neuen AHV/IV-Weisungen, -Kreisschreiben, -Mitteilungen und -Tabellen des BSV, nament- lich bezüglich Renten, laufend, zeitgerecht und auf möglichst einheitlicher Erlassstufe in die entsprechenden Wegleitungen zu integrieren und zu diesem Zwecke konsequent Einzel- und Loseblattsysteme einzusetzen.» (28 Mitunterzeichner)
Motion Günter vom 16. Dezember 1982 betreffend ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau Nationalrat Günter hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch eine Vorlage zu unter- breiten, welche den Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf das Rentenalter verwirklicht.» (9 Mitunterzeichner)
In der Dezembersession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 17. Dezember 1982 die folgenden Vorstösse angenommen und an den Bundesrat überwiesen: - Postulat Ott betreffend die UNO-Konferenz über die Alterspolitik (ZAK 1982 S.407); - Postulat Neu komm betreffend Hilfsmittel für Behinderte (ZAK 1982 S.451); - Postulat Ca r o b b 10 betreffend einen neuen Bericht über Altersfragen (ZAK 1982 S. 486). Gleichentags schrieb der Nationalrat das Post u 1 a t M a s c r i n (ZAK 1981 S. 77) be- treffend die zehnte AHV-Revision ab, weil es seit mehr als zwei Jahren hängig war. Der Ständerat hat am 16. Dezember das Postulat Bührer (ZAK 1982 S.452) be- treffend die Telirentenordnung der AHV angenommen.
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Mitteilun
Anträge der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission zur zehnten AHV- Revision
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat unter dem Vorsitz von Direktor A. Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Hauptlinien der zehnten AVH-Revision skizziert. Sie stützte sich dabei auf umfangreiche Vorarbeiten ihrer Ausschüsse, die sich zum Teil über Jahre erstreckten. Es handelt sich um Anträge, die demnächst dem Gesamtbundesrat unterbreitet werden sollen, den sie allerdings in keiner Weise binden. Der Bundesrat wird erst später dazu Stellung nehmen. Die Kommission rechnet damit, dass die entsprechende Botschaft dem Parlament spätestens Ende 1984 unterbreitet werden könnte. Im Bereich der sogenannten Frauenprobleme befürwortet die Kommission überall dort eine Gleichstellung von Mann und Frau, wo dies ohne allzu tiefe Eingriffe in die Struk- tur der AHV und mit Rücksicht auf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherten mög- lich ist. So soll z. B. die Beitragspflicht für Männer und Frauen gleichgeschaltet wer- den, indem nichterwerbstätige Männer von erwerbstätigen Ehefrauen beitragsfrei und nichterwerbstätige Witwen beitragspflichtig werden. Die Ehepaarrente soll inskünftig ausdrücklich dem Ehepaar gemeinsam zustehen, aber von Gesetzes wegen nach Hälf- ten getrennt ausbezahlt werden, sofern die Eheleute nicht eine ungetrennte Auszah- lung wünschen. Ferner ist die Berechnung der Rente für geschiedene Frauen zu ver- bessern und - sofern dies finanziell möglich ist - eine Hinterlassenenrente für Witwer mit Kindern vorzusehen. Mit grosser Mehrheit abgelehnt wurde dagegen die von Frau- enorganisationen geforderte getrennte Rentenberechnung für Eheleute nach dem Sy- stem des sogenannten Einkommenssplittings. Als weitere wichtige Massnahme schlägt die Kommission die Heraufsetzung des Ren- tenalters für die Frau von 62 auf 63 Jahre und die Möglichkeit eines freiwilligen Renten- vorbezuges von zwei Jahren für beide Geschlechter vor. Ferner sollen auch folgende Punkte in die zehnte AHV-Revision aufgenommen werden: ausserordentliche Mass- nahmen zur Auffüllung von Beitragslücken und Verbesserungen für Flüchtlinge und Staatenlose bei den Eingliederungsmassnahmen. Eindeutig verworfen hat die Kommission dagegen einen Antrag, der die heute geltende Rentenformel verändern wollte. Diskutiert wurde der Ersatz der geltenden proportiona- len Steigung der Renten im Verhältnis zum massgebenden Einkommen durch ein Sy- stem, das sich schneller den Maximalrenten hätte nähern sollen. Nach Auffassung der Kommission wäre eine solche Massnahme nicht geeignet, die finanziellen Probleme der wirtschaftlich schwächeren Rentenbezüger zu lösen. Diesen Rentnerkategorien könne mit einem Ausbau der Ergänzungsleistungen besser geholfen werden. Die AHV/IV-Kommission schlägt dem Bundesrat vor, zusammen mit dem AHV-Gesetz auch die Bundesgesetze über die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen
abzuändern. Im Vordergrund steht dabei eine feinere Abstufung der Invalidenrenten nach dem Invaliditätsgrad, die allerdings kaum ohne eine gleichzeitige Beitragserhö- hung zu verkraften sein wird. Bei den Ergänzungsleistungen stellt die Kommission eine allgemeine Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Mietzinsabzüge sowie eine Rei- he kleinerer Änderungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur Diskus- sion. -
Schliesslich soll möglichst rasch eine Übergangsbestimmung ins AHV-Gesetz einge- fügt werden, die den Ehefrauen obligatorisch versicherter Schweizer Bürger im Aus- land den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ermöglicht.
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1982
Im Jahre 1982 haben die Kantone 543,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 118,3 Mio Franken oder 27,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Der starke Anstieg erklärt sich durch die namhaften Verbesserungen (höherer Mietzinsabzug, Nebenkostenabzug, erweiterte Einkommensgrenzen für Ehepaare in Heimen, Erhöhung der Einkommensgrenze), die auf den 1. Januar 1982 in Kraft traten. Von den Gesamtaufwendungen entfielen 451,0 Mio Franken (+28,4%) auf die AHV und 92,7 Mio Franken (+25,1%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 279,0 Mio Franken geleistet. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.
Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone
1978 388,7 200,1 188,6 1979 392,3 200,6 191,7 1980 414,6 215,1 199,5 1981 425,4 220,6 204,8 1982 543,7 279,0 264,7
Ersatzwahlen in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Frau Dr. Silvia Arnold-Lehmann, Frau Dr. Melanie Münzer-Meyer, Herrn Prof. Dr. Hans Ammeter, Herrn Jakob Etter und Herrn Pierre Vaucher unter Verdankurig der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Für den Rest der bis Ende 1984 laufenden Amtsperiode wählte er Frau Marie-Madeleine Pronguö, Pruntrut, Herrn Dr. Ulrich Braun, Zürich, Frau Elisabeth Pavlovi-Kohli, Feldmeilen, und Herrn Dr. Walter Frauenfelder, Forch.
67
Textausgaben AHV/IV/EL
In den neuen, auf den Stand vom 1. Januar 1983 nachgeführten Textausgaben sind einige Ergänzungen und Korrekturen anzubringen, die in der nachfolgenden Aufstel- lung fettgedruckt wiedergegeben werden.
Seite' Artikel Ergänzung! Korrektur d f
AHV-Textausgabe
8 - - Änderung der HVA vom 21. September 1982:
(AS 1982, 1930)
8 9 9 Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse: Text in
Klammern ersetzen durch (AS 1982, 2280)
8 9 9 Verordnung über die Einrichtungsbeiträge: Text in Klam-
mern ersetzen durch (AS 1983, 16)
66 70 69 109 Fussnote (B) ersetzen durch: V vom 27. September 1982
über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.192.1
164 175 171 2171c Fussnote (B) anfügen: V vom 10. Dezember 1982 über die
Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Betagte, SR 831.188 - 197 - 4 Letzte Zeile: Pour le reste, les dispositions de
IV-Textausgabe - - 6 Verordnung über die Einrichtungsbeiträge: Text in Klam- mern ersetzen durch (AS 1983, 17)
90 85 87 1011c Fussnote (B) anfügen: V vom 10. Dezember 1982 über die
Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Invalide, SR 831.262.1
EL-Textausgabe
4 4 4 Die ELKV-Änderung vom 14. Dezember 1982 ist inzwischen
publiziert worden: (AS 1983, 18) 45f. 47ff. 45f. 8, 12, 13 Siehe ZAK/RCC 1983 S. 14
d = deutschsprachige Ausgabe, f = franzäsischsprachige Ausgabe, i = italienischsprachige Ausgabe
zu
Familienzulagen im Kanton St. Gallen
Durch Beschluss des Regierungsrates vom 7. Dezember 1982 wurde der Arbeitgeber- beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber von 1,8 auf neu 1,6 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Der Beschluss trat am 1. Ja- nuar 1983 in Kraft.
Familienzulagen im Kanton Aargau
Mit Beschluss vom 20. Dezember 1982 setzte der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber auf 1,5 (bisher 1,6) Prozent der Lohnsumme fest, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1983.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen
An seiner Sitzung vom 14. Dezember 1982 beschloss der Regierungsrat, den Beitrag der der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1Januar 1983 von 1,7 auf 1,5 Prozent der Lohnsumme herabzusetzen.
Familienzulagen im Kanton Wallis
Mit Datum vom 8. September 1982 hat der Staatsrat zwei Reglemente verabschiedet, welche die Vollziehungsverordnungen zum Gesetz über die Familienzulagen an Arbeit- nehmer und zum Gesetz über Familienzulagen an selbständige Landwirte abändern; die wichtigsten Änderungen sind die folgenden: Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gelten Lehrlinge wie auch Ehegatte sowie Verwandte des Betriebsleiters inskünftig als Arbeitnehmer. Die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezogene Zulagen beträgt neu 1 Jahr (bisher 5 respektive 3 Jahre). Diese Neuerungen traten auf den 1. Januar 1983 in Kraft.
Personelles
MEDAS Luzern Im Einvernehmen mit dem BSV wurde Dr. med Anton Vogt auf den 1. Januar 1983 zum neuen vollamtlichen Leiter der medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) am Kantonsspital Luzern ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/ IV! EO
Seite 26, Ausgleichskasse MEROBA )Nr. 111), Zweigstelle Lausanne: neue Postadresse: Case 301, 1000 Lausanne 9.
Gerichtsentscheide
AHV/ Renten
Urteil des EVG vom 26. Mai 1981 i.Sa. ED. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 20 Abs. 2 AHVG. Bei einer Verrechnung der Rente mit Beitragsforderungen ist nicht mehr zwischen rentenbildenden und anderen Beiträgen zu unterscheiden. Art. 20 Abs. 2 und 22 Abs. 2 AHVG. Die von der Ehefrau beanspruchte halbe Ehe- paarrente kann mit einer Forderung der AHV gegenüber dem Ehemann verrech- net werden, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen (im Sinne von Art. 93 SchKG) nicht berührt wird.
Am 4. Juli 1980 ersuchte der Anwalt der Versicherten die Ausgleichskasse, von welcher ihr Ehemann seit dem Jahre 1976 eine Ehepaar-Altersrente bezieht, die Hälfte der Rente an seine Mandantin auszuzahlen. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren mit Ver- fügung vom 30. Juli 1980 ab, indem sie im wesentlichen geltend machte, es bestehe von seiten einer andern Ausgleichskasse dem Ehemann gegenüber eine Schaden- ersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG, zu deren Tilgung aufgrund von Art. 20 Abs. 2 AHVG die Ehepaar-Altersrente im vollen Umfange heranzuziehen sei. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Der Anwalt beschwerte sich namens seiner Mandantin unter Berufung auf Art. 22 AHVG, welcher der Ehefrau das Recht einräumt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Damit stehe diese Rente vom Zeitpunkt an, in welchem die Ehefrau von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, ihr persönlich zu, weshalb dieser Rententeil nicht zur Tilgung einer Schuld des Ehemannes herangezogen werden könne. Des wei- teren wird geltend gemacht, der Ehemann bestreite das Bestehen einer solchen Forde- rung. Und schliesslich wird auch der Ausgleichskasse das Recht abgesprochen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Demgegenüber vertrat die kantonale Rekursbehörde gestützt auf die Rechtsprechung die Ansicht, der Anspruch auf die Ehepaarrente stehe selbst nach einem von der Ehe- frau gestellten Aufteilungsbegehren immer noch allein dem Ehemann zu. Die Regelung des vorliegenden Streitfalles hänge daher ausschliesslich vom Ausgang der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ab, die der Ehemann gegen den kantonalen Entscheid vom 16. Mai 1979 betreffend die erwähnte Schadenersatzforderung beim EVG angehoben habe. Der kantonale Richter wies daher mit Entscheid vom 1. Oktober 1980 sowohl das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch die Be- schwerde ab. Die Ehefrau lässt durch ihren Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt werden: Das EVG möge der Beschwerde aufschie-
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bende Wirkung zuerkennen und die Ausgleichskasse dazu verhalten, für die Dauer des Prozesses die der Ehefrau zustehende Rentenhälfte auszurichten. Sodann wird die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Anordnung der definitiven Auszah- lung der streitigen halben Rente an die Beschwerdeführerin verlangt... Mit Verfügung vom 16. Februar 1981 wies der Präsident der ersten Kammer des EVG das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um aufschiebende Wir- kung ab. Das EVG hat in der Folge die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung teilweise gutgeheissen:
1. Art. 22 Abs. 2 AHVG lautet in seiner ab 1. Januar 1973 (8. AHV- Revision) gültigen Fassung wie folgt: «Die Ehefrau ist befugt, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen. Bei Beginn des Ehepaar-Rentenanspruches hat die Ehefrau zu erklären, ob sie die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen will. Sie kann in einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anord- nungen.» Des weiteren gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1979 (9. AHV-Revi- sion) geltenden Fassung folgendes: «Forderungen aufgrund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze über die Invalidenver- sicherung, über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige und über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.» Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Aus- gleichskasse berechtigt ist, die von einer Ehefrau beanspruchte halbe Ehepaar-Alters- rente mit einer Forderung der AHV gegenüber ihrem Ehemann zu verrechnen. Wegen ihrer Bedeutung wurde diese Frage dem Gesamtgericht vorgelegt. Dieses hat fest- gestellt, dass es sich um einen abgeleiteten Anspruch der Ehefrau handelt, welcher nur dann besteht, wenn der Ehemann die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt. Der Ehefrau steht somit kein selbständiger An- spruch auf die halbe Ehepaar-Altersrente zu. Das Gesamtgericht gelangte zu diesem Schlusse, indem es sich vor allem auf die Vorarbeiten zur achten AHV-Revision und insbesondere auf die bundesrätliche Botschaft vom 11. Oktober 1971 stützte. Daraus geht klar hervor, dass man nicht die heutige AHV in ihren Grundideen verändern woll- te, als der Ehefrau die Befugnis eingeräumt wurde, vorbehältlich abweichender zivil- richterlicher Anordnungen, die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich selbst zu beanspruchen. So wird denn auch in der erwähnten Botschaft (Ziffern 32/321- 323.1) ausgeführt, dass eine Verselbständigung des Anspruches der Ehefrau «schwer- wiegende Auswirkungen auf das geltende Renten- und Beitragssystem hätte» und «ei- nen tiefgreifenden Umbau nötig machen würde, der schon vollzugsmässig im Rahmen einer Teilrevision nicht zu bewältigen wäre». Die Verhandlungen der eidgenössischen Räte entkräften die bundesrätlichen Ausführungen in diesem Punkte in keiner Weise (siehe z. B. Amtl. Bull. 1972 NR S. 373ff.). Gewiss lassen sich im obgenannten Doku- ment Stellen finden, die den Eindruck erwecken könnten, der Frau komme in diesem Bereich ein Gestaltungsrecht zu, das ihr, wenn sie es ausübt, den Anspruch auf die
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halbe Ehepaarrente verleihe. Daraus lässt sich jedoch nicht die Absicht ableiten, ins Gesetz Grundsätze einfliessen zu lassen, die der Bundesrat, wie oben dargelegt, eben nicht im Rahmen einer blossen Teilrevision verankert wissen wollte. Die Frage der Stel- lung der Frau in der AHV soll übrigens im Rahmen der kommenden zehnten AHV-Revi- sion Gegenstand der Prüfung bilden. Die Verrechnung der von der Beschwerdeführerin verlangten halben Rente mit einem Guthaben der AHV gegenüber ihrem Ehemann ist daher grundsätzlich möglich, selbst wenn dieses Guthaben bestritten ist (siehe z. B. RSKV 1980 Nr. 411 S. 120 und Art. 120 Abs. 2 OR). Immerhin ist folgender Vorbehalt zu machen: Der von der Verwaltung vorgenom- mene Rückbehalt darf das Existenzminimum der Betroffenen nicht berühren (siehe z. B. BGE 104V 5/ZAK 1979 S. 80; ferner ZAK 1971 S. 508 sowie 1965 S. 373). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 28. April 1980 i. Sa. G. R. hat das EVG entschieden, hiebei als alleiniges Kriterium den Begriff des Existenzminimums im Sinne des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts gemäss Art. 93 SchKG zu verwenden (Art. 79bis AHVV gilt als anwendbar, wenn aus diesem Grunde eine Forderung der Versicherung dauernd uneinbringlich bleibt). Diese Betrachtungsweise impliziert allerdings die Abkehr von der bisher getroffenen Unterscheidung zwischen rentenbildenden Beiträgen im enge- ren Sinne und andern Beiträgen. Es gilt, diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu bestätigen und demzufolge das BSV einzuladen, seine Wegleitung über die Renten (Ausgabe 1980, Rz 1220ff.) entsprechend anzupassen.' Unter diesen Bedingungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, um der Be- schwerdeführerin das Existenzminimum zu garantieren, auf das ihr die Rechtspre- chung Anspruch gibt. Vorbehalten bleiben der Ausgang des Prozesses betreffend die Forderung der AHV gegenüber ihrem Ehemann und die sich daraus ergebenden Aus- wirkungen auf ihre eigene AHV-rechtliche Situation.
AH V/ Hilf losenentschädigung
Urteil des EVG vom 3. November 1981 iSa. A. G.
Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 2 und 4 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit dürfen die Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche der Versicherte bei mehreren Verrichtungen der Hilfe Dritter bedarf, nur einmal berücksichtigt werden. So ist beispielsweise die beim Essen erforder- liche «Hilfe zum Sich-an-den-Tisch-Setzen bzw. Vom-Tisch-Gehen)> im Rahmen dieser Lebensverrichtung unbeachtlich, weil diese Hilfeleistung schon bei einer andern Verrichtung (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) berücksichtigt wird (Bestä- tigung der Rechtsprechung).
Die 1910 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, wurde von ihrem Ehemann im Juni 1980 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet. Die IV- Kommission holte beim behandelnden Arzt einen Bericht (vom 17. Juni 1980) ein und beschloss hernach die Abweisung des Begehrens, da die Versicherte nicht in schwe-
1 Dies ist mit dem ab 1. Januar 1983 gültigen Nachtrag 2 zur Wegleitung über die Renten ge- schehen.
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rem Grade hilflos sei. Dies eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten mit Ver- fügung vom 14. Juli 1980. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 24. Oktober 1980 gut, hob die Kassenverfügung vom 14. Juli 1980 auf und wies die Ausgleichskasse an, der Versicherten eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Versicherte sei bei allen alltäg- lichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe ihres Ehemannes oder der Hauspfle- gerin angewiesen. Da sie zudem der dauernden Pflege und der persönlichen Uber- wachung bedürfe, seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der AHV erfüllt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, es sei der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutge- heissen: la. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dieser Anspruch entsteht am 1. Tag jenes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununter- brochen mindestens 360 Tage gedauert hat (Abs. 2). Für den Begriff und die Bemes- sung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung be- darf. Dabei sind, wie das EVG kürzlich entschieden hat (BGE 107 V 136, ZAK 1982 S. 123, BGE 107 V 145, ZAK 1982 S. 131), die folgenden sechs alltäglichen Lebensver- richtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichten der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
b. Nach Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, «wenn der Versicherte voll- ständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf». Das EVG hat sich in mehreren neueren Urteilen mit der Auslegung von Art. 36 Abs. 1 IVV befasst. Dabei hat es festgehalten, dass der Versicherte im Sinne der genannten Vorschrift «vollständig» hilflos ist, wenn er in allen relevanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist, wobei es genügt, dass er in den einzelnen Lebensverrichtungen «in erheblicher Weise» fremder Hilfe bedarf (BGE 106 V 157, ZAK 1981 S. 387; BGE 105V 55 Erwägung 2, ZAK 1980 S. 66; BGE 104V 130, ZAK 1979 S. 266). Ferner wurde in den bereits oben erwähnten Urteilen entschieden, dass bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, nicht verlangt ist, dass der Versicherte bei der Mehr- zahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer einzelnen Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf Dritt-
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hilfe angewiesen ist. Daher sind die in Rz298.3 der Wegleitung des BSV über Invali- dität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Januar 1979) aufgeführten, im übrigen als nicht ab- schliessend zu betrachtenden Beispiele für die Erheblichkeit der Hilfe in Teilfunktionen alternativ zu verstehen. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise erheblich: - beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerklei- nern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erwägung 2b, ZAK 1981 S. 387); - bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; - bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt. Des weitern hat das Gericht die vom Versicherten benötigte Hilfe in dem Sinne prä- zisiert, dass diese nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung d es Versicherten bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen be- stehen kann, indem etwa die Drittperson den Versicherten auffordert, eine Lebensver- richtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sogenannte indirekte Dritthilfe; BGE 106 V 157f., ZAK 1981 S. 387; BGE 105 V 56 Erwägung 4a, ZAK 1980 S. 66). Schliesslich hat das Gericht auch erkannt, dass die soeben umschriebene (direkte bzw. indirekte) Dritt- hilfe bereits derart umfassend ist, dass der weitern- gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumu- lativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persön- lichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss. «Dauernd» ist dabei als Gegensatz zu «vorübergehend» und nicht im Sinne von «rund um die Uhr» zu verstehen. Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern bedeuten vielmehr eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zu- standes des Versicherten notwendig ist. Unter Pflege ist beispielsweise die Notwendig- keit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages al- lein gelassen werden kann (BGE 106 V 158, ZAK 1981 S. 387; BGE 105V 56 Erwägung 4b, ZAK 1980 S.66).
2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Kassen- verfügung vom 14. Juli 1980 in schwerem Grade hilflos war. Es gilt daher gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV nachzuprüfen, ob sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen, ins- besondere beim Essen, regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewie- sen war. a. Im Fragebogenformular vom 4. Juni 1980 gab der Ehemann der Beschwerdegegne- rin an, die Versicherte könne die Speisen zwar selbst zerkleinern und zum Munde füh- ren, doch müsse ihr das Essen teilweise ans Bett gebracht werden. Der behandelnde Arzt erklärte in seinem Bericht vom 17. Juni 1980, dass der Beschwerdegegnerin beide Knie versteift werden mussten, nachdem sie an einer chronisch fistülierenderi Osteitis an beiden Kniegelenken bei Status nach Arthroplastik 1974 und 1975 gelitten habe. Der Arzt führte weiter aus, die Versicherte könne sich mit zwei Amerikanerstöcken fort- bewegen, wobei es ihr nicht möglich sei, ohne fremde Hilfe aufzustehen. Im Schreiben
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vom 7. Oktober 1980 teilte die Hauspflegerin der Vorinstanz mit, dass die Beschwerde- gegnerin am Tisch allein essen könne, aber nur mühsam und mit Hilfe eines Hebeses- sels aufzustehen vermöge. b. Aufgrund der Angaben des Ehemannes und der Hauspflegerin der Versicherten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Essen am Tisch selbst zerkleinern und einnehmen kann. Da sie auch nicht darauf angewiesen ist, die Nahrung regelmässig im Bett zu sich zu nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass sie beim Essen nicht in erheblicher Weise hilfsbedürftig ist (vgl. Rz298.3 der bundesamtlichen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Wie nämlich das BSV in der Verwaltungsgerichts- beschwerde zutreffend darlegt, ist aus dem Bericht des behandelnden Arztes vom 17. Juni 1980 zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin jede Verrichtung vorzunehmen imstande ist, die sitzend und nur mit den Armen ausgeführt werden kann, weshalb sie bloss beim «Sich-an-den-Tisch-Setzen bzw. beim Vom-Tisch-Gehen» der Hilfe Dritter bedarf. Diese Hilfe bezieht sich jedoch, wie das BSV zu Recht bemerkt, auf die zweite Lebensverrichtung - nämlich das Aufstehen und Absitzen - und nicht auf die Nah- rungsaufnahme an sich. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin beim Essen nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da demnach keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen vor- liegt, sind die Voraussetzungen der schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Hilflosigkeit bei den übrigen Le- bensverrichtungen ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Frage der dauern- den persönlichen Überwachung.
1V/Eingliederung Urteil des EVG vom 12. November 1982 i.Sa. H. K.
Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17 IVG. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG und derjenige des Erwerbslebens in Art. 8 Abs. 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie erfassen auch die Bestätigung in einem Auf- gabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (Erwägung id. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben (Erwägung id). Der vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewesene Bezüger einer ganzen Invalidenrente hat weder aufgrund von Art. 17 IVG noch sonstwie Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, wenn mit den Rehabilitationsmassnahmen weder die Befähigung zu einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit noch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG ermöglicht werden kann und soll (Er- wägung 2). Gelegentliche Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, die nicht als eigentliche - ganze oder teilweise - Haushaltführung angesprochen werden können, begründen noch nicht eine Betätigung in einem Aufgabenbereich ge- mäss Art. 5 Abs. 1 IVG; für eine solche Tätigkeit besteht daher kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen (Erwägung 2).
Der 1921 geborene Versicherte H. K. arbeitete bis Mitte Februar 1979 als Revisor bei einer Versicherungsgesellschaft. Wegen seiner schweren Sehbehinderung liess er sich
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auf Ende März 1979 vorzeitig pensionieren. Seit dem 1. Mai 1979 bezieht er eine Ent- schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und seit 1. Februar 1980 eine ganze Rente der IV. Am 28. Januar 1981 stellte er das Gesuch um Kostenübernahme für einen Aufenthalt in der Sozialrehabilitationsstätte für Sehbehinderte in Z. Mit Verfügung vom 23. März 1981 wies die Ausgleichskasse das Begehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich mit der fraglichen Massnahme eine Wiedereingliederung des Versicherten nicht erzielen lasse. Der Versicherte führte Beschwerde und verlangte sinngemäss die Übernahme der Ko- sten für den Rehabilitationsaufenthalt durch die IV. Zur Begründung führte er im we- sentlichen aus, die Eingliederungsvorkehr sei erforderlich, damit er wieder im Haushalt mitwirken könne, wie er dies früher auch getan habe. Zudem könne er damit von der Hilfe von Drittpersonen möglichst unabhängig gemacht werden. Da die IV für Haus- frauen die Kosten der sozialen Rehabilitation übernehme, sei ihm entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung das gleiche zuzubilligen. Am 24. Juni 1981 erkannte die kantonale Rekursbehörde, dass dem Begehren im Hin- blick auf die berufliche Eingliederung nicht entsprochen werden könne. Hingegen sei dem Gesuch unter dem Gesichtspunkt der Sozialrehabilitation stattzugeben. Da die IV für die Kosten der sozialen Rehabilitation von Hausfrauen aufkomme, sei das gleiche entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau auch dem Versicherten in seiner Eigenschaft als «Hausmann» zu gewähren. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Kassenverfügung zu bestätigen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutge- heissen: la. Invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu för- dern (Art. 8 Abs. 1IVG). Hinsichtlich der Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG), der Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 19 und 20 IVG) und der Hilfsmittel (Art. 21 IVG) besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben. Als Invalidität im Sinne des IVG gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Ge- sundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). War ein Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglich- keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleich- gestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähig- keit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG(, Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Der Begriff Erwerbsfähigkeit in Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG ist in einem wei- ten Sinne zu verstehen; er erfasst gegebenenfalls auch die Eingliederung in den bisheri- gen Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (EVGE 1964 S. 239, ZAK 1965 S. 194).
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Ebenso verhält es sich bezüglich des Begriffes Erwerbsleben in Art. 8 Abs. 2 IVG. Ein- gliederungsmassnahmen können demzufolge auch für Betätigungen nach Art. 5 Abs. 1 IVG gewährt werden. d. Der Umstand, dass das Gesetz den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Rentenleistungen zuerkannt, bedeutet nicht, dass die Ausrichtung einer Rente die zu- sätzliche Gewährung von Eingliederungsvorkehren ausschliesse. Selbst die Eingliede- rung eines vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Versicherten in eine nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Immerhin muss aber ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme gegeben sein. So steht praxisgemäss die Tatsache, dass eine versicherte Frau für die Belange der Invaliditätsschätzung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Gewährung einer Umschulung oder eines Hilfsmittels zur Eingliederung in den hausfraulichen Aufgabenbereich nicht entgegen; denn Art. 8 Abs. 1 IVG erfasst auch die Rehabilitation im Beruf als Hausfrau, und überdies setzt die Zusprechung einer Eingliederungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (EVGE 1964 S. 238, ZAK 1965 S. 194; ZAK 1964 S.493). 2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner durch den Aufenthalt in der Sozial- rehabilitationsstätte für Sehbehinderte in Z. nicht mehr in eine auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete Tätigkeit eingegliedert werden kann, was er im übrigen offenbar auch nicht beabsichtigte. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Be- schwerdegegner - analog einer vor Eintritt der Invalidität voll erwerbstätig gewese- nen und nunmehr im Genusse einer Invalidenrente stehenden Frau, die gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen als Hausfrau erhält (siehe EVGE 1964 S. 238, ZAK 1965 S.194; ZAK 1964 S.493( von der IV die Eingliederung in den Aufgabenbereich eines Hausmannes beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch setzt aber definitionsgemäss voraus, dass das eigentliche Eingliederungsziel - hier die Betätigung als Hausmann-
auch tatsächlich angestrebt wird und mit den verlangten Massnahmen als erreichbar erscheint. Das ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu verneinen. Der Beschwerde- gegner hat sein Gesuch damit begründet, dass der Rehabilitationsaufenthalt ihn in die Lage versetze, «wieder im Haushalt mitwirken zu können, wie er dies früher auch getan habe», und dass er ihm ermögliche, die Abhängigkeit von Drittpersonen zu vermin- dern. Das zeigt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass sich die angestrebte Tätig- keit im bescheidenen Rahmen dessen hält, was der Beschwerdegegner vor der gesundheitsbedingten Aufgabe seiner vollamtlichen Erwerbstätigkeit an Mithilfe im Haushalt geleistet hatte, ohne dass dabei von einer eigentlichen - ganzen oder auch nur teilweisen - Haushaltführung gesprochen werden könnte. Eine solche nach Ziel und Umfang beschränkte Beschäftigung kann nicht als Tätigkeit in einem Aufgaben- bereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG gewertet werden; sie fällt vielmehr in den Bereich der Betreuung der eigenen Person bzw. der eigenen Familie durch sinnvolle Gestaltung der freien Zeit. In den Schreiben der Beratungsstelle für Sehbehinderte vom 28. Januar 1981 und vom 14. April 1981 an die zuständige IV- Kommission wird bei der Darlegung der Rehabilitationsziele denn auch nirgends von der Umschulung in eine bestimmte oder spezielle Tätigkeit gesprochen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für eine wirt- schaftliche oder anderweitig begründete Notwendigkeit der Einschulung zum eigent- lichen Hausmann vor, dies beispielsweise zum Zwecke, dadurch der Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Von einer Eingliederung des Be- schwerdegegners zum Hausmann kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
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Da die hier streitige Rehabilitation somit nicht als Vorkehr zur Eingliederung in den Auf- gabenbereich eines Hausmannes gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG qualifiziert werden kann, besteht kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG; denn diese Be- stimmung setzt voraus, dass die Umschulung oder Wiedereinschulung in eine auf Erwerb oder auf die Erfüllung eines Aufgabenbereichs gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG gerich- tete Betätigung abzielt, was beides hier nicht zutrifft. Eine Leistungspflicht der IV für Rehabilitationsmassnahmen unabhängig von der Mög- lichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen speziellen Aufgabenbereich ist grundsätzlich lediglich in den in Art. 8 Abs. 2 IVG aufgeführten Fällen gegeben (sie- he Erwägung la). Ein Anwendungsfall von Art. 8 Abs. 2 IVG liegt hier nicht vor. Daher genügt es für die Begründung der Leistungspflicht der IV nicht, dass die streitigen Massnahmen den Beschwerdegegner im wesentlichen befähigen sollen, das Leben als schwer Sehbehinderter durch möglichst grosse Unabhängigkeit in der Fortbewegung und durch einen verbesserten Kontakt mit der Umwelt sinnerfüllend zu gestalten, um sich so bestmöglich in die Gesellschaft zu integrieren (von der Beratungsstelle für Seh- behinderte und vom Beschwerdegegner als «Sozialrehabilitation» bezeichnet; vgl. auch ZAK 1982 S. 73). Eine spezielle «Sozialrehabilitation» für Hausfrauen - die aus Gründen der Gleichberechtigung auch den Männern zuzugestehen wäre - kennt das IVG entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und offenbar auch der Vorin- stanz nicht. Die Ablehnung der Kostenübernahme in der Verfügung vom 23. März 1981 erfolgte demnach zu Recht. Die Vorinstanz hat in der Begründung des Entscheides ausgeführt, es sei zumindest fraglich, ob der Versicherte an seinem Begehren festhalten wolle angesichts der Gefahr, dass als Folge der Eingliederungsmassnahmen die Invalidenrente und die Entschädi- gung für Hilflosigkeit wegfallen könnten; der Fall werde daher an die 1V-Kommission zurückgewiesen, damit diese abkläre, welcher Betrag dem Versicherten bei Gutheis- sung der Beschwerde zustehe; gestützt darauf werde dann der Versicherte entschei- den können, ob er an seinem Gesuch um Eingliederungsmassnahmen festhalten wolle. Das BSV weist zutreffend darauf hin, dass eine solche Anordnung und Anleitung unzulässig ist. Aus dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ergibt sich, dass dem Versicherten kein Wahlrecht zwischen Rente und Hilflosenentschädigung einerseits und Rehabilitationsmassnahmen anderseits zusteht.
Urteil des EVG vom 8. September 1982 1. Sa. 0. L.
Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 3 IVV. Bei einem paraplegischen Versicherten, der grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt, ist ambulante Physiotherapie in der Regel die einfache und zweckmässige Massnahme zur Ver- besserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt. Dagegen ist stationäre Physiotherapie von der IV nur dann zu gewähren, wenn die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand durchgeführt werden kann oder wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt (Präzisierung der Rechtsprechung).
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Der 1923 geborene Versicherte 0. L. leidet an den Folgen einer im Jahre 1926 durch- gemachten Kinderlähmung sowie an Status nach apoplektischem Insult. Er übt bei der Firma X den Beruf eines technischen Zeichners aus. Zu Lasten der IV absolvierte er in den Jahren 1976 bis 1980 je eine mehrwöchige Badekur in Z. Mit Verfügung vom 30. September 1980 lehnte die zuständige Ausgleichskasse ein im August 1980 gestelltes Gesuch um Übernahme einer weiteren ärztlich indizierten, sta- tionär durchzuführenden Badekur ab, weil diese vorwiegend der Verbesserung des All- gemeinbefindens diene und daher keine Eingliederungsmassnahme der IV sei. Es stehe dem Versicherten aber frei, ein Gesuch um Kostenübernahme einer ambulanten Phy- siotherapie einzureichen. Beschwerdeweise beantragte der Versicherte die Übernahme der Badekur. Nach Einholung einer Stellungnahme sowie einer ergänzenden Auskunft bei Dr. med. W. vom 20. Februar und vom 2. März 1982 hiess die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. September 1980 auf und ver- pflichtete die Ausgleichskasse, die Kosten der stationären Badekur zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 30. September 1980 wieder herzustellen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutge- heissen: la. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnah- men, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die be- rufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von je- nen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Gestützt darauf wird in Art. 2 Abs. 3 IVV, der seit 1. Januar 1973 in Kraft steht, angeordnet, dass bei Lähmungen und andern Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie so lange weiter gewährt werden muss, «als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann». Voraussetzung zur Übernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme unmit- telbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgesche- hens, wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrak- turen. Verspricht die physiotherapeutische Behandlung - dazu gehören stationäre und ambulante Physiotherapie - nur labiles pathologisches Geschehen zu mildern, so fällt sie nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 100 V 39 Erwägung ic, ZAK 1974 S.491; ZAK 1978 S.463 und 1977 S.230). Physiotherapeutische Vorkehren, die sich lediglich auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken, aber die gestörten motorischen Funktionen nicht oder nicht massgeblich zu beeinflussen vermögen, ge- hen ebenfalls nicht zu Lasten der IV. Dies ergibt sich im übrigen aus dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 IVG - bei volljährigen Versicherten- keine umfassende Invalidi- tätsprophylaxe gewährt (BGE 102 V 39 Erwägung 2, ZAK 1976 S. 399). b. Laut ständiger Rechtsprechung stellt ambulante Physiotherapie in der Regel die ein- fache und zweckmässige Massnahme dar, wenn für die Verbesserung bzw. Erhaltung der Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, medizinische Vorkeh- ren notwendig sind (ZAK 1977 S.230). Dagegen hat die IV nicht für stationäre Physio- therapie aufzukommen, wenn eine fortgesetzte ambulante Physiotherapie für sich al- lein schon die - nicht mehr weiter zu bessernden motorischen Funktionen zu erhal- -
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ten verspricht (ZAK 1978 S. 463). Im allgemeinen kann von regelmassiger, stationär durchzuführender Physiotherapie nicht erwartet werden, dass sie die Funktionstüch- tigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu er- halten vermag. Dies ergibt sich im wesentlichen aus dem von Prof. Mumenthaler dem EVG am 12. September 1977 erstatteten einlässlichen Gutachten über die Zweckmäs- sigkeit jährlicher Badekuren bei Lähmungspatienten (ZAK 1978 S. 463). Die Rechtspre- chung hat jedoch anerkannt, dass stationäre Physiotherapie in gewissen Fällen von der IV zu übernehmen ist, wenn die ambulante Durchführung der Massnahme nicht zu- mutbar wäre, weil eine besonders intensive ambulante Therapie erforderlich ist oder die ambulante Behandlung infolge spezieller Verhältnisse des Versicherten nicht durch- geführt werden kann. c. Aufgrund dieser Erwägungen hat das EVG die bisherige Rechtsprechung dahin prä- zisiert, dass- beim Vorliegen der für den Anspruch auf Physiotherapie erforderlichen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV - in der Regel ambulante Physiotherapie die einfache und zweckmässige Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV darstellt, um die motorische Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensicht- lich zu verbessern oder zu erhalten. Ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigt sich dann, wenn eine besonders intensive Therapie erforderlich ist, welche den Rahmen der Möglichkeiten fortgesetzter und regelmässiger ambulanter Behandlung qualitativ und quantitativ sprengt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine fortgesetzte ambulante Physio- therapie für sich allein schon die - in der Regel nicht mehr weiter zu bessernden -
motorischen Funktionen zu erhalten verspricht. Ein Abweichen rechtfertigt sich ferner dann, wenn die fortgesetzte ambulante Behandlung infolge spezieller beruflicher oder persönlicher Verhältnisse des Versicherten nicht oder nur mit unverhältnismässig gros- sem Aufwand durchgeführt werden kann. Der Umstand allein, dass ein Versicherter an den Rollstuhl gebunden ist und mithin für die ambulante Physiotherapie mit erhöhtem Aufwand zu rechnen hat, rechtfertigt nicht von vornherein schon ein Abgehen von der Regel. Denn sonst hätte die IV Versicherten, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV generell stationäre Physio- therapie zu gewähren. 2a. Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen darf davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV erfüllt. Zwar führte der behandelnde Arzt Dr. W. im Bericht vom 19. September 1980 aus, von ambulanter Therapie könne nicht der gleiche Erfolg erwartet werden wie von einer Badekur, da jene die auch bestehende Depression kaum zu beeinflussen ver- möge. Damit wird - wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend darlegt - auch die Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens bezweckt, was nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV fällt (vgl. Erwägung la hievor). Indessen darf gestützt auf die von der Vorinstanz bei Dr. W. eingeholte ergänzende Auskunft vom 2. März
1982 angenommen werden, die physiotherapeutischen Massnahmen richteten sich
überwiegend unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen. Streitig ist denn auch, ob der Beschwerdegegner wie bisher Anspruch auf stationäre Physio- therapie - und nicht, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, auf eine (<am- bulante Badekur» - hat oder ob ihm Leistungen für fortgesetzte, regelmässige ambu- lante Physiotherapie zu gewähren sind.
b. Die Vorinstanz leitet aus dem in ZAK 1977 S. 230 publizierten Urteil ab, dass eine re- gelmässige, ambulant durchgeführte Physiotherapie zwar in der Regel die geeignetste, einfachste und zweckmässigste Behandlungsart darstelle, wenn für die Erhaltung der
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Funktionstüchtigkeit medizinische Vorkehren notwendig seien. Jedoch müsse der Ent- scheid darüber, welche Massnahmen im Einzelfall die besten Erfolge erwarten liessen, dem behandelnden Arzt überlassen bleiben. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der An- gaben von Dr. W. anzunehmen, dass eine stationäre Kur den besseren Therapieerfolg verspreche als eine ambulante Behandlung, weshalb die IV für die beantragte Badekur aufzukommen habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Denn im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte, die es erlaubten, von der in ständiger Rechtsprechung be- stätigten Regel abzuweichen, dass ambulante Physiotherapie die einfache und zweck- mässige Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV ist, um die motorische Funktions- tüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich zu verbessern oder zu erhalten. Die Gelenksbehinderung des Beschwerdegegners kann auch mit ambulanter Physiotherapie im Sinne eines regelmässigen Trainings behandelt werden. Zudem wird nichts geltend gemacht, was darauf schliessen lassen würde, dass der Beschwerde- gegner einer besonders intensiven Therapie bedürfte, die ambulant nicht durchgeführt werden könnte. Im übrigen wird nicht behauptet, und es bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass dem Beschwerdegegner der Besuch der ambulanten Physiotherapie infolge spezieller beruflicher oder persönlicher Verhältnisse nicht oder nur mit unver- hältnismässig grossem Aufwand nöglich wäre. Demnach bleibt es dabei, dass die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für die vom Beschwerdegegner beantragte sta- tionäre Physiotherapie zu Recht abgelehnt und Leistungen für ambulante Physiothera- pie in Aussicht gestellt hat. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdegegner erhobenen Einwendungen nichts zu ändern.
Beschwerdeverfahren
Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.Sa.D.F. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 58 VwVG. Eine nach dieser Bestimmung während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Der Rechtsstreit über die Begehren, denen mit die- ser Verfügung nicht entsprochen wird, besteht weiter, und die Rekursbehörde muss diesbezüglich auf die Sache eintreten, unabhängig davon, ob der Beschwer- deführer die zweite Verfügung angefochten hat oder nicht.
Aus den Erwägungen des EVG:
2. Das Verfahren vor der Schweizerischen Ausgleichskasse und vor der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird geregelt durch das VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a und d). Gemäss Art. 58 dieses Ge- setzes kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwer- deinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Ver- fügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Der Art. 57 (betreffend Schriftenwechsel) findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich
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veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft (Abs. 3). 3. Im vorliegenden Fall hat die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem sie mit Ver- fügung vom 25. Februar 1977 das Rentenbegehren abgewiesen hatte, pendente lite eine neue Verfügung erlassen, mit welcher Leistungen ab 1. Juni bis Ende Oktober 1977 zugesprochen wurden. Dieser Verwaltungsakt wurde dem Versicherten und der Re- kurskommission zugestellt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht wegen der durch die Ver- waltung pendente lite erlassenen neuen Verfügung die erste Beschwerde als gegen- standslos bezeichnet hat; insbesondere ist zu untersuchen, ob diese Folgerung zuläs- sig ist, wenn der Versicherte gegen die neue Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen hat. Das EVG hat in einem ähnlichen Fall - im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. M. vom 6. August 1976 folgendes festgehalten: Es kann vom Beschwerdeführer nicht ver- langt werden, dass er von sich aus genaue Angaben über die Art, die Höhe und die Dauer der beantragten Leistungen macht. Daher darf die erstinstanzliche Rekursbehör- de eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt, der jegliche Leistung verweigert, nicht allein deswegen als gegenstandslos abschreiben, weil die Verwaltung mit einer später erlassenen Verfügung eine zeitlich beschränkte Rente zugesprochen hat. Dabei ist unerheblich, ob die zweite Verfügung, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, vom Versicherten angefochten worden ist oder nicht. Mit dem erwähnten Entscheid i. Sa. M. hat sich in SZS 1978 S. 3ff. Felix Bendel aus- führlich auseinandergesetzt. Er vertritt- Bezug nehmend auf die in BBI 1965 111348 veröffentlichte Botschaft des Bundesrates - die Meinung, dass eine neue Verfügung die Beschwerde gegenstandslos werden lässt, wenn sie in jedem Punkt die vorher- gehende ersetzt. Gemäss dem Kommentator ist es Sache des Beschwerdeführers, wenn er nicht befrie- digt ist, die neue Verfügung mit einer weiteren Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuziehen. Nach Prüfung der Frage im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren hat das Gesamtgericht befunden, dass an der Rechtsprechung i. Sa. M. festzu- halten sei. Das Gericht ist der Meinung, dass der Ansicht von Bendel nur teilweise in besonderen Fällen beigepflichtet werden kann; wenn es auch zutrifft, dass eine neue Verfügung in einem Wiedererwägungsverfahren über das gleiche streitige Thema die vorangegangene aufhebt und ersetzt, so kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerde gegenstandslos wird und dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht befriedigt ist, die neue Verfügung anfechten muss. Die undifferenzierte Anwendung dieser Prinzipien würde Art. 58 Abs. 3 VwVG seines Gehalts entleeren. Wollte man sich auf den Standpunkt des Kommentators stellen, würde jedesmal, wenn sich der Streitgegenstand nicht ändert und die Verwaltung - sich auf Art. 58 VwVG berufend - eine neue formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt, der vorangegangene Entscheid durch einen neuen in der Weise ersetzt, dass dieser ge- genstandslos würde und nur mittels einer neuen Beschwerde abgeändert werden könnte. Nun will Art. 58 Abs. 3 VwVG offensichtlich etwas anderes besagen, wenn er die Beschwerdeinstanz verpflichtet, materiell auf eine Beschwerde einzutreten, «so- weit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist»; insbesondere will dies nicht heissen, dass die ersetzende Verfügung die Be- schwerde immer gegenstandslos werden lässt, sondern dass nur jener Teil der Be- schwerde streitig bleibt, welcher nicht durch die neue Verfügung ersetzt worden ist. Die Interpretation in dem Sinne, dass die neue Verfügung angefochten werden muss, um den Richter zu veranlassen, sich über die streitig gebliebenen Punkte auszuspre-
chen, widerspricht nicht nur dem Wortlaut von Art. 58 VwVG, sondern auch dem Wil- len des Gesetzgebers. Zweck dieser Bestimmung ist nämlich die Vereinfachung des Verfahrens und nicht die Begrenzung des Rechtsschutzes der Parteien. Neben dem zu- sätzlichen Zeitaufwand würde die Notwendigkeit, erneut Beschwerde einreichen zu müssen, den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens nicht unbedeutenden Risiken aussetzen (wie das Nichterfüllen von Formvorschriften, Nichtbeachtung von Fristen usw.). Diese Beschränkung des Rechtsschutzes des Bürgers ist umso weniger an- nehmbar, wenn man sich daran erinnert, dass Verfügungen pendente lite gewöhnlich nur nach vorangegangenen fehlerhaften Verwaltungsakten erlassen werden. Im wesentlichen ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde gegen die erste Verfügung verhindert wird, dass diese in Rechtskraft erwächst. In Abweichung vom Prinzip, dass der Rekurs an die Verwaltung Devolutiveffekt entfaltet, besteht nun gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Möglichkeit, bis zur Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, aber diese neue Verfügung - hier im technischen Sinne - beendet den Streit nur soweit, als diese den Begehren des Beschwerdeführers ent- spricht. Der Rechtsstreit über die Begehren des Beschwerdeführers, denen in der spä- teren Verfügung nicht entsprochen worden ist, besteht weiter, und in diesem Fall muss die Rekursbehörde auf die Sache eintreten, soweit darüber nicht befunden worden ist, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die zweite Verfügung angefochten hat oder nicht. Wenn die Kasse eine neue Verfügung erlässt, so kann sie auch etwas ande- res zusprechen, als es der Beschwerdeführer verlangt hat. Wenn in diesem Fall ein Zu- sammenhang zwischen der ersten und der zweiten Verfügung besteht, so bleibt die Beschwerde aufrecht, soweit ein Zusammenhang besteht. Sofern kein Zusammen- hang besteht, so bleibt der erste Rekurs rechtshängig, und die zweite Verfügung er- wächst in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Nur für den Fall, dass die zweite Verfügung den Begehren des Beschwerdeführers voll entsprechen würde, dieser aber aus Gründen, welche er gegen die erste Verfügung nicht geltend gemacht hat, an der Beschwerde festhält, kann angenommen werden, dass die vorangegangene Vorkehr gegenstandslos geworden ist und dass der Richter nur beim Vorliegen einer späteren Beschwerde auf die Sache eintreten könne und müsse. 4.
Urteil des EVG vom 21. Mai 1982 i.Sa. A. H.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG und Art. 7 Abs. 2 ELG. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG be- zweckt, dem Versicherten das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten einzuräumen. Wo (wie z. B. im Kanton Zürich im Be- reich der EL) zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen bestehen, kann der Versicher- te vor der zweiten Instanz in die Stellung des Beschwerde g e g ne rs versetzt wer- den; im Falle des Obsiegens hat er ungeachtet des Wortlauts von Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG (der vom Beschwerde f ü h r e r spricht) Anspruch auf Ersatz der Ver- tretungskosten.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG ist Art. 85 AHVG im kantonalen Beschwerdeverfahren
sinngemäss anwendbar. Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG gewährleistet das Recht, sich ver-
beiständen zu lassen; der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, und zwar selbst dann, wenn der Vertreter nicht Anwalt ist (ZAK
1980 S. 123 Erwägung 4). Ferner steht dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine
wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu, wenn er einen wesentlichen Teilerfolg erzielt (ZAK 1980 S. 124 Erwägung 5). a. Die Vorinstanz nimmt - unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG - an, auf Ersatz der Vertretungskosten habe bloss der obsiegende Beschwer- deführer, nicht aber der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch. Die in der erwähnten Vorschrift festgehaltenen Grundsätze sind erst im Zusammen- hang mit dem Erlass des IVG in das AHVG eingefügt worden (vgl. Art. 82 IVG, AS 1959 S. 851), und zwar aufgrund eines Vorstosses in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission. Absicht war, dass dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung sowie ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten eingeräumt werden sollte (Protokolle der nationairätlichen Kommissionssitzungen vom 27. Januar 1959, S. 67ff., sowie vom 29. Januar 1959, S. 132ff.). Angesichts des Umstandes, dass die Kantone im AHV-Be- reich nur je ei ne Rechtsmittelinstanz kennen und dass der mit einer Verwaltungsver- fügung nicht einverstandene Versicherte dort praktisch immer als Beschwerdef ü h r auftritt, genügte es dabei, in Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG bloss vom Beschwerdeführer zu sprechen. Auf dem Gebiete der EL liegen die Verhältnisse dagegen etwas anders. Wo, wie im Kanton Zürich (und im Kanton Genf), der verfügenden Verwaltungsbehör- de zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat als Einsprache-, Rekurskommis- sion als Beschwerdeinstanz) nachgeordnet sind, kann der Versicherte unter Umstän- den auch in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden, nämlich dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - die Verwaltung mit dem erstinstanzlichen Ein- sprachebeschluss nicht einverstanden ist und ihrerseits die zweite kantonale Rechts- mittelinstanz anruft. Da indessen Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG vom Grundgedanken aus- geht, dass der Versicherte sich verbeiständen lassen und den Ersatz der Vertretungs- kosten begehren kann, muss dieser Anspruch auch dann bejaht werden, wenn der Ver- sicherte als Beschwerde g e g ne r obsiegt (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 64 Abs. 1 VwVG, wo von der obsiegenden Partei die Rede ist).
MA
Von Monat zu Monat Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 18. Februar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung eine weitere Plenarsitzung ab. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Bestimmungen für die Verord- nung II über die Mindestleistungen an die Eintrittsgeneration, deren Behand- lung an der letzten Sitzung zurückgestellt worden war. Weiter hat sich die Kommission mit dem Sonderproblem der Insolvenzgarantie bei Sammelstif- tungen befasst. Das Datum der nächsten Sitzung wird vom Zeitpunkt des In- krafttretens des BVG abhängen.
Am 24. Februar tagte die Fachko,nmission für Renten und Taggelder der IV unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach den Entwurf eines Nachtrags zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit sowie verschiedene Vorschläge zu Gesetzes- und Verordnungs- änderungen. Diese Vorschläge werden noch der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission unterbreitet.
Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV nahm an seiner Sitzung vom 28. Februar Kenntnis von den Rechnungsabschlüssen der AHV, der IV und der EO des Jahres 1982. Die summarischen Ergebnisse sind in der Mittei- lung auf Seite 102 dieses Heftes enthalten.
Am 1. März 1983 ist der am 16. Dezember 1981 unterzeichnete Briefwechsel über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino in Kraft getreten. Er sieht grundsätzlich vor, dass die zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf die Bür- ger San Marinos, die in der Schweiz versichert sind oder waren, sowie auf die Schweizer Bürger, die in San Marino versichert sind oder waren, Anwendung finden. Die neuen Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, die sich vor dem 1. März 1983 ereignet haben; Leistungen, die aufgrund des Briefwechsels geschuldet sind, können indessen erst von diesem Datum an ausbezahlt wer- den. Das BSV wird einen Hinweis in die Wegleitung über die Stellung der Aus- länder und Staatenlosen in der AHV/IV aufnehmen; für Auskünfte steht das Amt zur Verfügung.
März 1983 85
1979 bis 1982: Vier Jahre Rückgriff
auf haftpflichtige Dritte in der AHV und IV Auf den 1. Januar 1983 sind die bisherigen Weisungen über die Durchführung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte durch je ein Kreisschreiben betreffend den Rückgriff in der AHV' und in der 1V2 abgelöst worden. Damit findet -
auch äusserlich sichtbar die erste Phase im Aufbau der nötigen Strukturen für die Erfüllung der dem BSV und den Ausgleichskassen bzw. TV-Sekretaria- ten im Rahmen der neunten AHV-Revision neu übertragenen Aufgabe ihren Abschluss. Eine gute Gelegenheit also, Zwischenbilanz zu ziehen.
Bewährtes und Neues
Was sich bisher bewährt hat, wurde in die neuen Kreisschreiben übernommen. So bleibt es weiterhin Sache jeder einzelnen Ausgleichskasse bzw. jedes einzel- nen 1V-Sekretariates, die Unfälle aus der Masse der Versicherungsfälle auszu- scheiden und diese als mögliche Regressfälle zu erfassen.
Gemeinsame Fälle mit der SUVA Die bisherige Regelung, wonach auch alle gemeinsamen Fälle mit der SUVA -
d. h. all jene Fälle, in denen neben der AHV/IV auch die SUVA Leistungen er- bringt und für diese Regress nimmt über das BSV abgewickelt wurden, wurde fallengelassen. In diesen gemeinsamen Fällen mit der SUVA (sie ma- chen rund die Hälfte aller Regressfälle aus) hatte das BSV im Grunde lediglich eine «Briefkastenfunktion»: Es gab die ihm von den Ausgleichskassen bzw. 1V-Sekretariaten gelieferten Angaben über die im Einzelfall erbrachten Lei- stungen an die SUVA weiter, welche ja gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. seiner Haftpflichtversicherung die Regressansprüche der AHV/IV mitvertritt (Art. 79quater Abs. 1 AHVV). Mit den neuen Kreisschreiben ist das Verfahren in folgender Weise vereinfacht worden: Sobald durch Rückfrage bei der SUVA (Ergänzungsblatt R) ermittelt wurde, dass die SUVA Regress nimmt, kündigt die Ausgleichskasse bzw. das 1V-Sekretariat gestützt auf die Kopie der Regressankündigung der SUVA selb- ständig den Rückgriff bei der Haftpflichtversicherung (ausnahmsweise auch beim Haftpflichtigen persönlich) an und gibt anschliessend der SUVA auf den
1 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte (EDMZ-Bestell-Nr.: 318.108.01). 2 Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durchführung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte (EDMZ-Bestell-Nr. 318.108.02).
neu geschaffenen Formularen3 die im betreffenden Fall erbrachten AHV/IV- Leistungen bekannt. Diese weitgehende Dezentralisierung im Bereich der gemeinsamen Fälle mit der SUVA dürfte zu einer spürbaren Beschleunigung der Fallabwicklung füh- ren. Gleichzeitig kommt diese Lösung der von seiten der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate erhobenen Forderung nach Übertragung grösserer Ver- antwortung auch im Regresswesen entgegen.
AHV/IV-eigene Fälle Für die eigenen Fälle (also für jene, an denen die SUVA nicht mitbeteiligt ist) sowie für die eher seltenen gemeinsamen Fälle mit der Militärversicherung wurden die bisherigen Verfahrensregelungen weitgehend übernommen. Die übersichtliche Darstellung des Verfahrens in den beiden neuen Kreisschreiben und die diesen beigefügten Anhänge mit Adressenverzeichnissen und Formu- lar-Mustern dürften den Ausgleichskassen und 1V-Sekretariaten den Vollzug der ihnen obliegenden Aufgaben erleichtern. Die einzige grundlegende Neue- rung in diesem Bereich findet sich bei den Regressfällen der IV: Hier ist es künftig Sache des 1V-Sekretariates, anstelle des BSV der Haftpflichtversiche- rung die im Einzelfall erbrachten Leistungen bekanntzugeben. Auch für die- sen Zweck wurden neue Formulare4 geschaffen; sie wurden jenen für die Lei- stungsmeldungen an die SUVA nachgebildet. (Die für die exakte Bekanntgabe aller aufgelaufenen Leistungen nötigen Rückfragen bei der für die Auszah- lung zuständigen Ausgleichskasse über die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum dem Versicherten ausgerichteten Taggelder, Renten und Hilflosen- entschädigungen werden somit künftig ebenfalls von den 1V-Sekretariaten und nicht vom BSV aus erfolgen.) Diese Neuregelung drängte sich auf, da die IV-Regresse häufig zunächst auf der Basis von Akontozahlungen seitens der Haftpflichtversicherer abgewickelt werden. Solange die im einzelnen Regressfall auflaufenden Leistungen jeweils durch das BSV dem Haftpflichtversicherer bekanntgegeben wurden, mussten die IV-Sekretariate ihre Dossiers immer wieder dem BSV zustellen, was zum Teil erhebliche Verzögerungen auf der Leistungsseite verursachte.
Die Regressdienste Eine neuere Entwicklung, die ebenfalls nur diejenigen Fälle betrifft, an denen die SUVA nicht beteiligt ist, soll hier erwähnt werden, auch wenn sie nicht in
AHV: Form. Nr. 318.273.03 (vgl. Kreisschreiben Regress AHV, Anhang III); IV: Form. 318.273.05 und 318.273.06 (vgl. Kreisschreiben Regress IV, Anhang lila und IlIh). Form. Nr. 318.273.07 und 318.273.08 (vgl. Kreisschreiben Regress IV, Anhang IVa und IVb).
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unmittelbarem Zusammenhang mit den neuen Verfahrens-Kreisschreiben steht: Die bei der Schweizerischen Ausgleichskasse und bei verschiedenen kan- tonalen Ausgleichskassen errichteten Regressdienste. Diese haben die Auf- gabe, die Regressansprüche von AHV/IV in Fällen, an denen die SUVA nicht mitbeteiligt ist, in einem genau umschriebenen Zuständigkeitsbereich anstelle des BSV (jedoch unter dessen Aufsicht) bei den Haftpflichtigen bzw. bei deren Haftpflichtversicherungen geltend zu machen, d. h. mit diesen über die Höhe der Regressforderung zu verhandeln und «ihre» Regressfälle nach Möglich- keit definitiv zu erledigen. Angesichts der spezifischen Sachkenntnisse, die diese Aufgabe erfordert, kann sie nur solchen Ausgleichskassen übertragen werden, die sich dafür interessieren und die in der Lage sind, die entsprechenden personellen Vor- aussetzungen zu schaffen. Wo diese Bedingungen erfüllt sind, entschliesst sich das BSV meistens zur Errichtung eines solchen Regressdienstes. Die Errich- tung erfolgt in der Form einer -- gestützt auf Art. 79quater Abs. 2 AHVV abgeschlossenen - Vereinbarung zwischen dem BSV und der betreffenden Ausgleichskasse. In dieser Vereinbarung werden die näheren Einzelheiten, wie Zuständigkeitsbereich, Abgeltung der Kosten, welche der Ausgleichskasse aus der Übernahme dieser besonderen Aufgabe erwachsen, usw. geregelt. Wenn immer möglich wird dabei der Zuständigkeitsbereich regional, d. h. unter Zu- sammenschliessung der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate mehrerer Kan- tone, umschrieben. Die in einem solchen Zusammenschluss einbezogenen Ausgleichskassen und IV-Sekretariate erhalten in Ergänzung zu den auch für sie geltenden Kreisschreiben betreffend den Regress Sonderweisungen, welche das Grundverfahren in einzelnen Punkten modifizieren und damit den besonderen Gegebenheiten anpassen. Der nachfolgenden Grafik ist zu entnehmen, bei welchen kantonalen Aus- gleichskassen Regressdienste bestehen (gegebenenfalls, welche kantonalen Ausgleichskassen mit ihren 1V-Sekretariaten dem betreffenden Regressdienst angeschlossen sind) und wo die Errichtung weiterer Regressdienste im laufen- den Jahr geplant ist (Stand 1.1.83). Es wäre aus der Sicht des BSV erwünscht, die «schwarzen Flecken» auf der oben wiedergegebenen Landkarte möglichst bald aufzuheben. Kantonale Aus- gleichskassen, die daran interessiert sind, bei sich einen Regressdienst zu errichten bzw. sich einem bestehenden oder geplanten Regressdienst anzu- schliessen, erhalten auf entsprechende Anfrage bei der Sektion Regress AHV/ IV des BSV nähere Auskünfte. Bisherige Ergebnisse Es liegt in der Natur der Sache, dass gerade der Regress an den in Franken und Rappen ausgewiesenen Ergebnissen gemessen wird. Sei's denn: für die Jahre
= Bei einem Regressdienst angeschlossen
Die Markierung der Kantonsflächen hat folgende Bedeutung: = Kantone im Zuständigkeitsbereich eines Regressdienstes J = Kantone, für die voraussichtlich im Jahre 1983 ein Regressdienst zuständig wird = Übrige Kantone
1979 bis 1982 sind Regresseingänge von insgesamt rund 175 Mio Franken zu
verzeichnen. Gemessen an den in der Botschaft des Bundesrates zur neunten AHV-Revision genannten Schätzungen von rund 70 Mio Franken jährlich (30 Mio AHV, 40 Mio IV) nimmt sich das eher bescheiden aus. Da tönt «Von Null auf 17,5 Millionen in vier Jahren!» schon etwas besser... Damit sei angedeu- tet, dass in diesen vier Jahren bei den Ausgleichskassen, den 1V-Sekretariaten, den kasseneigenen Regressdiensten, dem BSV und natürlich nicht zuletzt bei der SUVA, die an die 17,5 Mio rund 6,5 Mio Franken aus den gemeinsamen Fällen beigesteuert hat, viel Aufbauarbeit geleistet wurde, die sich nicht in den frankenmässigen Ergebnissen dieser Jahre niederschlägt. Hinzu kommt, dass von den 17,5 Mio rund 14 Mio auf die AHV entfallen und nur 3,5 Mio auf die IV. Dies ist darauf zurückzuführen, dass häufig erst nach mehreren Jahren feststeht, welche Leistungen die IV einem Versicherten aus- zurichten hat; erst wenn die Leistungen einmal feststehen, kann der 1V-Re- gress definitiv an die Hand genommen werden. Bedenkt man schliesslich, dass rund 10 Millionen allein im vergangenen Jahr eingegangen sind, wird deutlich, dass wohl auch für die kommenden Jahre noch mit überproportionalen Zuwachsraten gerechnet werden darf. Auf wel- chem Niveau die Regresseingänge in der AHV/IV sich schliesslich einpendeln werden, wird die Zukunft zeigen. Sicher ist, dass die ZAS, bei welcher alle Re- gresszahlungen eingehen und verbucht werden, auch noch eine Stelle mehr vor dem Komma! - zu verkraften vermöchte.
WTO
Ergänzungsleistungen und Vermögen
Immer wieder werden Fragen zum Bereich Ergänzungsleistungen und Ver- mögen gestellt. Von welchem Vermögensstand an besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr? Was bedeuten die Freibeträge von 20000 für Al- leinstehende und 30000 Franken für Ehepaare? Wie wird das Vermögen bei der Berechnung der EL bewertet? Offensichtlich sind die hier angewendeten Grundsätze und Berechnungsregeln in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt. Wir erläutern daher kurz die wichtig- sten Punkte; sie betreffen den Vermögensertrag, den Vermögensverzehr und den Vermögensverzicht. Diese Informationen werden ergänzt durch einige Da- ten über die Vermögenssituation von EL-Bezügern.
(73 Vermögensertrag Der Ertrag aus dem ganzen Vermögen des EL-Bezügers bzw. -Anspruchstel- lers wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Einkommensbestand- teil einbezogen. Bei einem Barvermögen von 35 000 Franken und einem Spar- heftzins von vier Prozent ergibt sich beispielsweise ein Vermögensertrag von
1400 Franken. Angerechnet werden auch Vermögen in Form von Immobilien
oder anderen bedeutenden materiellen Werten. Bewohnt der Rentenbezüger ein eigenes Haus, so wird der Eigenmietwert als Vermögensertrag in Rechnung gestellt. Die Bemessung erfolgt nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetz- gebung.
® Vermögensverzehr Es wird davon ausgegangen, dass ein vorhandenes Vermögen in einem gewis- sen Ausmass zur Bestreitung des Lebensunterhaltes herangezogen werden soll- te, wenn das Einkommen dafür nicht ausreicht. Für die Bemessung der EL wird daher ein Fünfzehntel des Vermögens als Vermögensverzehr angerechnet, wobei allerdings nur das über den Freibetrag von 20000 (Alleinstehende) oder
30000 Franken (Ehepaare) hinausgehende Vermögen berücksichtigt wird.
Auch wenn das Vermögen die Grenzen der Freibeträge überschreitet, kann durchaus ein Anspruch auf eine EL bestehen. Ein Vermögen. von 35000 Fran- ken bei einer alleinstehenden Person ergibt in der EL-Berechnung einen Ver- mögensverzehr von 1000 Franken im Jahr (1/15 von 15000 Fr.). Je nach den übrigen Einkommensbestandteilen wird der EL-Betrag festgelegt.
ff
Beispiel einer EL-Berechnung eines Anspruchsberechtigten mit Vermögen Der Rentner ist alleinstehend und besitzt ein Barvermögen von 35 000 Franken. Einkünfte Renteneinkommen 7440 © Vermögensertrag 1 400 © Vermögensverzehr 1 000 Gesamteinkommen 9 840
Abzüge Mietzins, Krankenkassenprämien 4000
Anrechenbares Einkommen 5840
Einkommensgrenze 10000 Anrechenbares Einkommen 5 840 Jährliche Ergänzungsleistung 4 160
Monatliche Ergänzungsleistung 347 Fr. Ein bestimmter Vermögensbetrag sagt also für sich allein noch nichts aus über die Höhe bzw. den Anspruch auf eine EL. Die allgemeine Feststellung «Je hö- her das Vermögen, desto weniger wahrscheinlich eine EL» muss daher im Ein- zelfall anhand der gesamten Einkommens- und Vermögenssituation überprüft werden. Die Regelung der Vermögensanrechnung stützt sich auf die Annahme, dass das Vermögen u. a. für die Vorsorge im Alter geäufnet wird. Tritt diese Lebens- phase ein, sollte bei Bedarf dieses auch verwendet werden. Das fällt nicht im- mer sehr leicht, da durch den Vermögensverzehr das jahrelang mit viel Mühe ersparte Kapital vermindert und gleichzeitig auch der Vermögensertrag kleiner wird. Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Vermögensanrechnung bildet die vom Eigentümer selbst bewohnte Liegenschaft, die weitgehend ab- bezahlt ist. Die Anrechnung des Liegenschaftsvermögens führt in solchen Fäl- len meistens dazu, dass gar keine oder nur eine kleine EL gewährt werden kann. Diese Rentner verfügen, falls kein weiteres Vermögen und keine ande- ren nennenswerten Einkünfte bestehen, über relativ wenig Bargeld für den laufenden Lebensunterhalt. Um sich solches zu verschaffen, ist die Aufnahme von Hypotheken in manchen Fällen das einzig mögliche Mittel. Diese Lösung erscheint auf den ersten Blick recht hart, doch man würde anderseits auch
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nicht verstehen, dass das Liegenschaftsvermögen anders behandelt würde als Vermögen, das beispielsweise in Wertschriften angelegt ist.
Erhebungen über die Einkommens- und Vermögenssituation
Gesamtschweizerisch sind bisher noch keine Daten über die Einkommens- und Vermögenssituation der EL-Bezüger vorhanden. Eine in fünf Kantonen (LU, SG, TG, SH, GL) erstellte Statistik gibt aber gewisse Anhaltspunkte. Die 1982 erhobenen Daten erfassen rund 17000 EL- Bezüger (ca. 15 Wo des schweizeri- schen Bestandes); sie zeigen folgende Verteilung von Vermögen:
\rmöen EL-Beiuci in Prozenten
Kein Vermögen 33,6 bis 9999 Franken 24,3
10 000 bis 19 999 Franken 20,8
20 000 bis 29 999 Franken 11,4
30 000 und mehr Franken 9,9
Die Aufstellung zeigt, dass 90 Prozent der EL-Bezüger nur über ein bescheide- nes oder über gar kein Vermögen verfügen. Wer - wie die meisten EL- Bezüger während der Berufstätigkeit wenig verdiente, konnte auch keine oder nur geringe Ersparnisse anlegen.
Vermögensverzich t Es kommt gelegentlich vor, dass Rentner zugunsten von Kindern oder andern nahen Verwandten ohne Rechtspflicht auf ihr Vermögen oder auf Vermögens- bestandteile verzichten. Wenn bei diesem Verzicht der Gedanke der Erwirkung eines EL-Anspruchs eine Rolle gespielt hat, werden sowohl der entgehende Vermögensertrag wie auch der Vermögensverzehr in die Berechnung der EL miteinbezogen, wie wenn kein Verzicht stattgefunden hätte. Mit dieser Rege- lung sollen Vermögensentäusserungen zulasten der öffentlichen Hand verhin- dert werden. Es ist wichtig, dass die Rentner hierüber Bescheid wissen, um nicht unnötige Risiken einzugehen. Unbekannt bleibt, inwieweit die Existenz des EL-Systems das Sparverhalten beeinflusst. Führt beispielsweise das Wissen um den EL-Mechanismus dazu, mehr auszugeben und das Vermögen mindern zu lassen? Der Sachverhalt wird kaum zu erfassen sein, obschon er von nicht geringem Interesse wäre.
Schlussfolgerungen
Das Vermögen eines AHV- oder 1V-Rentners sagt allein noch nichts aus über seinen eventuellen EL-Anspruch. Vor allem hohe Krankheitskosten können
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auch bei einem grösseren Vermögen eine Vergütung durch die EL ermög- lichen. Der EL-Anspruch lässt sich einzig durch eine genaue Berechnung klä- ren. Auch bei Überschreitung der EL-Einkommensgrenze kann es von Vorteil sein, zu wissen, von welchem Betrag an Krankheitskosten im Rahmen des EL- Systems rückvergütbar sind. Wird beispielsweise ohne Berücksichtigung der Krankheitskosten die Einkommensgrenze um 3000 Franken überschritten, so können Krankheitskosten, die im Kalenderjahr 3000 Franken übersteigen, bis zum Betrag der anwendbaren Einkommensgrenze vergütet werden.
Die Kurse für Behinderte
Seit Inkrafttreten von Artikel 74 des 1V-Gesetzes, das heisst seit über zwanzig Jahren, unterstützt die IV die Kurse zur Förderung und Ertüchtigung Inva- lider durch finanzielle Beiträge. In der ZAK 1980 auf Seite 240 wurde bereits auf die Zielsetzungen hingewie- sen und die Entwicklung dieser Beiträge in den ersten zwanzig Jahren darge- stellt. In den letzten Jahren hat die IV für Kursbeiträge jährlich etwa 2,5 Mio Franken aufgewendet, wovon etwa drei Fünftel auf die Sportkurse entfielen. Die von der IV geleistete Hilfe besteht im allgemeinen in einem Beitrag, wel- cher rund vier Fünftel der Honorare und Sozialaufwendungen des Durchfüh- rungspersonals deckt, sowie in einem Taggeld für jeden Teilnehmer. Die nachfolgenden Daten und Erläuterungen betreffen nicht die finanziellen Aspekte, sondern die Art und Anzahl der Kurse sowie die Teilnehmerzahlen. Sie beschränken sich auf die Kurse des Jahres 1981 sowie auf Kurse, die sich über zwei Kalenderjahre erstreckten, aber im Jahre 1981 beendet wurden. Die subventionierten Kursarten lassen sich wie folgt gruppieren: Als Jahressportkurse werden die wöchentlich durchgeführten Lektionen und Trainings (Gymnastik, Schwimmen, Spiele usw.) bezeichnet. Bei diesen Kursen entspricht die Zahl der Teilnehmer derjenigen der Mitglieder der je- weiligen Sportgruppe und nicht der Anzahl der Teilnehmer je Disziplin. - Bei den gelegentlich durchgeführten Sportkursen handelt es sich um ein- oder mehrtägige Veranstaltungen wie z. B. ein eidgenössisches Turnfest oder ein Skilager. - Die Lager sind mehrtägige Kurse, bei denen Sport nicht die Hauptaktivität darstellt.
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Die Kurse für Behinderte im Jahre 1981
Kursart Deutschschweiz Französische Schweiz und Tessin Zusammen
Anzahl Anzahl Durchschnittl. Anzahl Anzahl Durchschnittl. Anzahl Anzahl Durchschnittl. Kurse Teil- Teilnehmerzahl Kurse Teil- Teilnehmerzahl Kurse Teil- Teilnehmerzahl nehmer je Kurs nehmer je Kurs nehmer je Kurs
Jahressportkurse 80 5 140 64 27 1600 59 107 6740 63 Gelegentliche Sportkurse 83 2250 27 20 580 29 103 2830 27 Lager 73 1750 23 35 570 16 108 2320 21 Freizeitgestaltung 23 780 34 - - 23 780 34 Absehkurse 96 1180 12 14 130 9 110 1310 12 Allgemeine Kurse 77 1 700 22 14 290 20 91 1990 21
Total 432 12800 30 110 3170 29 542 15970 29 ci,
Die Freizeitgestaltung betrifft die Aktivität von Freizeitclubs, welche sich über das ganze Jahr oder mindestens mehrere Monate erstrecken kann und deren Hauptzweck eine sinnvolle Beschäftigung der Behinderten ist. Diese Kursart besteht vorderhand nur in der Deutschschweiz. Unter «allgemeine Kurse» fallen alle Veranstaltungen, die nicht unter den andern Rubriken Platz finden, so z. B. Bastelkurse, Handarbeiten, Koch-, Theater-, Tanz-, Psychologie- und Sprachkurse, Schulung eines richtigen Verhaltens in bestimmten Lebenslagen usw. Die Betrachtung der Statistik führt zu folgenden Feststellungen: - Bei den annähernd 550 Kursen, die 1981 durchgeführt wurden mit einer Be- teiligtenzahl von rund 16000 ergibt sich, dass durchschnittlich, hauptsäch- lich nach Kursart, die Teilnehmerzahl in der ganzen Schweiz ungefähr die gleiche ist. Je mehr ein Kurs auf individuelle Art ausgerichtet ist und somit eine gewis- se Konzentration erfordert, umso geringer fällt die Teilnehmerzahl aus (z. B. Absehkurse). Je mehr es sich hingegen um eine gemeinschaftliche Aktivität mit ausge- sprochenem Freizeitcharakter handelt, umso höher steigt die Teilnehmer- zahl an (z. B. Sport). Die Anzahl der organisierten Kurse und der Teilnehmer beweist eindeutig, dass diese Aktivität einem grossen Bedürfnis entspricht und in der Invaliden- hilfe eine wichtige Rolle spielt; sie ermöglicht den Behinderten, untereinander Kontakte zu pflegen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. All diese Veranstaltungen müssen aber umsichtig vorbereitet, organisiert und über- wacht werden. Die Behinderten, die sich dafür engagieren, ihre Organisatio- nen und die anderen, oft ehrenamtlichen Helfer verdienen für ihren Einsatz unsere Anerkennung.
9.9
Durchführu
Anspruch auf Sonderschulbeiträge; Befristung1 (Art. 19 IVG; Rz4O des KS über die Sonderschulung)
Die Sonderschulung als klassenweise Unterrichtsform soll sich grundsätzlich über volle Schuljahre erstrecken. Eine Befristung beispielsweise auf das erfüll- te 18. Altersjahr (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs) ist daher zu ver- meiden. Die Schul- und Kostgeldbeiträge sind vielmehr darüber hinaus bis zum Ende eines laufenden Schuljahres zuzusprechen. Angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Plazierung in Beschäfti- gungsstätten ist zudem soweit wie möglich von einer Verlängerung der Sonder- schulung Schwerstbehinderter Gebrauch zu machen.
EO-Anspruch von Versicherten, welche während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der IV Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten' (KS über die IV-Taggelder; Wegleitung zur EO)
Es kommt vor, dass Versicherte eine ihnen von der IV zugesprochene Ein- gliederungsmassnahme unterbrechen müssen, um Dienst in der Armee oder insbesondere im Zivilschutz zu leisten. Während dieses Dienstes tritt die EO- Entschädigung an die Stelle des IV-Taggeldes. Für die Bemessung und Auszahlung der EO-Entschädigung gilt in solchen Fäl- len folgendes:
a. Bemessungsgrundlage Die EO-Entschädigung für Erwerbstätige ist auf der für das IV-Taggeld gel- tenden Einkommensgrundlage zu bemessen. Die EO-Entschädigung entspricht also dem Betrag des IV-Taggeldes ohne allfälligen Eingliederungszuschlag und ohne Zuschlag für alleinstehende Personen.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 235
97
b. Zuständige A usgleichskasse Die EO-Entschädigung ist von der Ausgleichskasse auszurichten, die für das IV-Taggeld zuständig ist. Diese Ausnahmeregelung stellt eine administrative Vereinfachung dar und be- deutet für den Versicherten im allgemeinen eine finanzielle Begünstigung. Sie gilt ab sofort. Die erforderlichen Anpassungen in den oben erwähnten Verwal- tungsweisungen werden mit dem nächsten Nachtrag vorgenommen.
Änderungen im Bestand der Hilfsmitteldepots' (Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, Drucksache 318.507.11)
Auf den 1. Januar 1983 hat die Firma Rigert Maschinenbau AG in 6405 Im- mensee die Funktion eines Hilfsmitteldepots übernommen, und zwar aus- schliesslich für die Rücknahme, Einlagerung und den Wiedereinsatz von Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühlen jeden Fabrikats, gleichgültig ob das Hilfsmittel ursprünglich durch die Firma Rigert oder durch eine andere Unternehmung geliefert worden ist. Die Änderung wird in einem nächsten Nachtrag zur Wegleitung berücksich- tigt.
NaturaHohnansätze und Bruttolohn (Rz 60 der Wegleitung über den massgebenden Lohn)
Auf den 1. Januar 1983 wurde der Naturallohnansatz in Artikel 11 AHVV für Verpflegung und Unterkunft von Arbeitnehmern in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben von 15 auf 18 Franken im Tag erhöht. Der Monatsbetrag beläuft sich somit auf 540 statt auf 450 Franken. Insbesondere in Gastwirtschafts- betrieben entstand eine Unsicherheit darüber, ob die AHV/IV/EO/AlV-Bei- träge auf diesem neuen Ansatz zu berechnen oder ob der im Landesgesamt- arbeitsvertrag für das Gastgewerbe enthaltene Ansatz für Verpflegung und Unterkunft von 450 Franken im Monat nach wie vor massgebend sei.
Rz 60 der Wegleitung über den massgebenden Lohn bestimmt zwar, dass bei
einem durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Bruttolohn bei gleichzeitiger Vereinbarung eines Abzuges für Verpflegung und Unterkunft die Beiträge vom Geldlohn (Bruttolohn) zu erheben sind, ohne dass der Naturallohnansatz zur Anwendung kommt. Bei dem in Artikel 11 AHVV festgelegten und auf
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 235 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 119
den 1. Januar der Teuerung angepassten Ansatz handelt es sich aber um einen Mindestwert für regelmässig gewährte Naturalleistungen des Arbeitgebers, der nicht unterschritten werden darf. Daher ist es nicht zulässig, die vom Bun- desrat verordnete Bewertung des Naturallohns unter Berufung auf die genannte Randziffer zu umgehen. Um jedes Missverständnis zu beseitigen, werden wir unsere Verwaltungsweisung mit dem nächsten Nachtrag in diesem Sinne präzisieren. Beim Beitragsbezug gilt daher auch für Arbeitnehmer, die dem Landesgesamt- arbeitsvertrag für das Gastgewerbe unterstellt sind, der Naturallohnansatz von Artikel 11 AHVV als Mindestwert. Die Ausgleichskassen sind verpflich- tet, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber auf diesen Zusammenhang auf- merksam zu machen und allfällige Abweichungen in den Beitragsabrechnun- gen zu berichtigen.
Hinweise
Rückgang der erstinstanzlichen Rekursentscheide Die Zahl erstinstanzlicher Rekursentscheide auf dem Gebiet der AHV/IV/EO/ EL hat im Jahre 1982 mit 6942 gegenüber dem Vorjahr um 948 oder rund 12 Prozent abgenommen. An diesem Rückgang ist die IV allein mit 741 Entschei- den beteiligt. Damit scheinen sich die Möglichkeiten auszuwirken, die den Ausgleichskassen durch die jüngere Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Rücknahme einer Verfügung eröffnet wurden. Diese sind bekanntlich in
Randziffer 38 des neuen Kreisschreibens über die Rechtspflege sowie in der
ZAK 1982 auf den Seiten 106ff., 108 und 400 näher umschrieben worden. Die Rücknahme ist bei der nicht angefochtenen Verfügung bis zum Ablauf der Be- schwerdefrist, bei der angefochtenen bis zur Vernehmlassung möglich und entlastet die erstinstanzlichen Gerichte ganz wesentlich.
Ein weiterer Rückgang der Beschwerdefälle ist im übrigen auch zu erwarten durch die dem Versicherten seit Anfang dieses Jahres gegebene Möglichkeit, vor einem ablehnenden Beschluss der 1V-Kommission seine Angelegenheit persönlich mit ihr, ihrem Präsidenten oder ihrem Sekretariat zu erörtern und die Akten einzusehen. Dieses Anhörungsverfahren ist in Randziffer 177 des neuen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV geregelt und in ZAK 1982 Seite 440 näher beschrieben.
Fachliteratur
Behinderte fahren Auto. 111 Seiten. Ein Ratgeber, herausgegeben vom Touring-Club der Schweiz mit finanzieller Unterstützung des Schweizerischen Fonds für Unfallver- hütung im Strassenverkehr. Zu beziehen beim TCS, Abt. Unfallverhütung, Rue Pierre- Fatio 9, 1211 Genf 3 (für Portokosten 70 Rp. in Briefmarken beilegen).
Bigler-Eggenberger Margrith: Die Lage der Frau im Recht der Arbeit und der Sozia- len Sicherheit. Landesbericht Schweiz für den 10. Internationalen Kongress für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit, Washington, 7. bis 10. September 1982. Publiziert in der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge», Heft 1983/1, S.1-36. Verlag Stämpfli, Bern.
Frey Renö L.: Die Bedeutung von Bevölkerungsstruktur und -entwicklung für die Altersvorsorge in der Schweiz. Referat, gehalten an der 6. ordentlichen Stifterver- sammlung der Anlagestiftung der schweizerischen Arbeitnehmer-Organisationen für die berufliche Vorsorge am 23. April 1982. 12 Seiten. Anlagestiftung der schweizeri- schen Arbeitnehmer-Organisationen für die berufliche Vorsorge, Basel, 1982.
Guide des voyages ariens pour les passagers handicapös. 44 Seiten (nur in franzö- sischer und englischer Sprache erhältlich(. Herausgegeben von der Association du Transport a6rien international (IATA(, Chemin de Joinville, Postfach 160, 1216 Genf- Cointrin.
Meyer Doris Maria: Der Regress im internationalen Privatrecht. Band 27 der Schweizer Studien zum internationalen Recht. 71 und XVIII Seiten. Schulthess Poly- graphischer Verlag. Zürich, 1982.
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Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Herczog vom 29. September 1982 betreffend das Schreibtelefon für Gehörlose Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Herczog (ZAK 1982 S.407) am 13. Dezember
1982 wie folgt beantwortet:
Ab 1. Januar 1983 wird gemäss einer Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln das Schreibtelefon von der Invalidenversicherung leihweise an hochgradig schwerhörige, gehörlose und schwer sprechbehinderte Versicherte abgegeben. Vor- aussetzung hiefür ist, dass es diesen Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen, und dass sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedie- nung eines solchen Behelfs verfügen. Eine Mietgebühr wird nicht erhoben. Angesichts dieser Sachlage glauben wir, im Augenblick auf weitergehende Massnahmen verzich- ten und vorerst die Erfahrungen mit der neuen Regelung abwarten zu können.
Interpellation Huggenberger vom 31. Januar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG Nationalrat Huggenberger hat folgende Interpellation eingereicht: «Ich frage den Bundesrat an: Wann wird Artikel 81 Absatz 2 Berufliche Vorsorge-Gesetz (BVG) in Kraft gesetzt?. Betrifft diese Inkraftsetzung durch den Bundesrat die direkten Steuern im Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden, oder wird die Festsetzung des Zeitpunktes bezüglich der kantonalen Steuern an die Kantone delegiert? Welche Mindereinnahmen sind durch den Abzug der Beiträge gemäss Artikel 81 Ab- satz 2 BVG bei den direkten Bundessteuern zu erwarten, und wann wirken sich die- se erstmals aus?»
Interpellation Kloter vom 31. Januar 1983 betreffend die Verordnung zur beruflichen Vorsorge Nationalrat Kloter hat folgende Interpellation eingereicht: «Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die Zweite Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben, den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet werden soll. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung nicht mehr für notwendig hält.» (8 Mitunterzeichner)
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Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG Ständerat Bürgi hat folgendes Postulat eingereicht: «Die geplante Inkraftsetzung des BVG auf den 1. Januar 1984 stösst bei den Kantonen und den Vorsorge-Institutionen auf zunehmende Schwierigkeiten. Ein geordneter Voll- zug des neuen Gesetzes ist infolge der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und der Vielfalt des bestehenden Vorsorgesystems nicht gewährleistet. Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Grundlagen für den Vollzug des Gesetzes im Jahre 1983 definitiv zu verabschieden, die Inkraftsetzung des Gesetzes jedoch auf den 1. Januar 1985 festzulegen.» (21 Mitunterzeichner)
Mitteilungen Erste Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1982 Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1982 der AHV, der Invalidenversi- cherung und der Erwerbsersatzordnung lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichs- zahlen 1981):
AHV Erträge 12948 (11 640) Mio Franken Aufwendungen 12385 (10895) Überschuss 563 ( 745) Kapitalstand am Jahresende 11000 (10437) Iv Erträge 2440 ( 2213) Mio Franken Aufwendungen 2463 ( 2191) Fehlbetrag (Überschuss) —23 ( 22) Kapitalstand am Jahresende —357 (-334)
EO Erträge 767 ) 705) Mio Franken Aufwendungen 569 ( 534) Überschuss 198 1 171) Kapitalstand am Jahresende 1273 1 1075)
Trotz der Teuerungsanpassung bei den Renten und schlechterer Wirtschaftslage ver- zeichnet die AHV wieder einen beachtlichen Überschuss. In der IV setzte sich die Reihe
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der Defizitjahre, die 1981 mit einem kleinen Positivsaldo unterbrochen worden war, fort. Die EO schliesst trotz Leistungsverbesserungen mit einem weiteren Überschuss ab, der sogar jenen des Vorjahres übertrifft. In der AHV nahmen die gesamten Rentenzahlungen um 1503 Mio Franken (+ 14%) zu und erreichten im Berichtsjahr 12208 Mio; diejenigen der IV erhöhten sich um 172 Mio (+ 12,2%) auf 1578 Mio Franken. Die Einnahmenseite wurde insbesondere durch zwei Elemente positiv beeinflusst: erstens die Zunahme der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 905 Mio oder 8,2 Prozent, zweitens durch die Erhöhung der Bun- desbeiträge an die AHV, die nun wiederum - wie vor 1975 - 15 Prozent der Ausgaben ausmachen. Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke erhöhte sich um 738 Mio und belief sich am Jahresende auf 11916 Mio Franken. Davon waren 8006 Mio in mittel- und langfristigen Kapitalanlagen und 1058 Mio Franken in kurzfristig verfügbaren Festgeldern investiert.
Eröffnung einer schweizerischen Hilfsmittel-Ausstellung
In Oensingen ist unter dem Namen Exma eine ständige schweizerische Ausstellung von Hilfsmitteln für motorisch Behinderte und für Betagte eröffnet worden. Gegründet wurde diese Ausstellung von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittel- beratung für Behinderte und Betagte (SAHB), welcher namhafte soziale Institutionen der Schweiz angehören (s .a. ZAK 1982 S.307). Die Exma ist keine Verkaufsmesse, sondern eine Informationsschau, die zum Ziel hat, die Behinderten bei der Wahl des in- dividuell bestgeeigneten Hilfsmittels zu beraten. Die Ausstellung befindet sich vorläu- fig noch in provisorischen Räumen (die neuen sind im Entstehen), und es wird noch einige Zeit dauern, bis die angestrebte Vollständigkeit erreicht ist. Die Ausstellung an der Hirsackerstrasse in Oensingen ist jeweils von Dienstag bis Samstag 9-12 und 14-17 Uhr geöffnet und kann mit der Bahn oder dem Auto leicht erreicht werden.
Ersatz eines Bundesvertreters in der Schweizerischen Vereinigung Pro Wirrnis
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Nationalrat Georg Brosi aus dem Zentral- vorstand der Vereinigung Pro Infirmis Kenntnis genommen. Als Nachfolger und neuen Vertreter des Bundes wählte er Franz Hoffmann, Schaffhausen.
Konferenz der IV-Regionalstellen
Die Konferenz der IV-Regionalstellen wählte am 18. Januar für die Amtszeit 1983/84 Pier Luigi Varisco (Bellinzona) zu ihrem Präsidenten. Zum Regionalpräsidenten der Westschweizer Konferenz wurde Römy Z u c h u a t (Sitten), zum Regionalpräsi- denten der Deutschschweiz Karl Bollmann (Zürich) gewählt.
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Gerichtsentscheide
AHV/ Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
Urteil des EVG vom 28. Juni 1982 i.Sa. K. B.
Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht ist nicht begründet, wenn der Arbeit- geber durch besondere Umstände sein fehlerhaftes Verhalten rechtfertigen kann bzw. wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit auszuschliessen sind. Art. 81 Abs. 2 AHVV. Im Einspruchsverfahren prüft die Ausgleichskasse in Anwen- dung der Untersuchungsmaxime die vom Abeitgeber geltend gemachten Recht- fertigungs- und Exkulpationsgründe, welche dieser im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht nachzuweisen hat.
K. B. war Verwaltungsratspräsident, Direktor und Alleinaktionär der B. AG. Bei deren Konkurs entgingen der Ausgleichskasse Beiträge, welche sie gegenüber K. B. durch Schadenersatzverfügung geltend machte. Gegen diese Verfügung erhob K. B. Ein- spruch und machte geltend, er habe nichts unversucht gelassen, um den Konkurs ab- zuwenden. Bei der Konkurseröffnung sei die B. AG buchmässig nicht überschuldet gewesen und er sei für diese sogar eine bedeutende persönliche Bürgschaftsschuld eingegangen, wofür er später belangt worden sei. Die kantonale Rekursbehörde hiess die von der Ausgleichskasse eingereichte Schaden- ersatzklage wegen Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit gut. Das EVG hat die von K. B. gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: 1. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34f. AHVV schreibt vor, dass der Arbeit- geber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zu- sammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entspre- chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung die- ser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 103 V122, ZAK 1978 S.249; EVGE 1961 S. 230, ZAK 1961 S.. 448). Anderseits bejahte das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen der
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Schaden auf eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung von Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zurückgeführt werden müsse (BGE 103 V124 Erwägung 6, ZAK
1978 S.249; BGE 98 V29 Erwägung 6, ZAK 1972 S.726). Dabei sind sowohl grobe
Fahrlässigkeit als auch Absicht verneint worden, wenn der Arbeitgeber aus Mangel an Mitteln es unterlassen hat, die paritätischen Beiträge der Ausgleichskasse zu bezahlen (ZAK 1970 S. 105). Die bisherige Praxis lässt nicht klar erkennen, ob die Haftbarkeit des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG allenfalls aus Gründen, welche die Missachtung von Vorschriften als rechtmässig erscheinen lassen oder ein schuldhaftes Verhalten ausschliessen würden, verneint werden könnte. Das Gesamtgericht, das sich erneut mit der Frage befasste, gelangte zu folgenden Schlüssen: Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wort- laut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vor- schriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schaden- ersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit aus- schliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass zwar ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefol- gung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vor- schriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeit- geber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV die Ersetzung des Schadens durch den Arbeitgeber. Diesem steht das Recht zu, im Einspracheverfahren (Art. 81 Abs. 2 AHVV) Rechtfertigungs- und Exkulpations- gründe geltend zu machen, für die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den ent- sprechenden Nachweis zu erbringen hat. Die Ausgleichskasse prüft in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Einwände des Arbeitgebers. Erachtet sie die vorgebrachten Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe als gegeben, so heisst sie die Einsprache gut. Andernfalls hat sie gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV Klage zu erheben. 2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die paritätischen Bei- träge und Verwaltungskosten von rund 75000 Franken absichtlich nicht termingemäss der Ausgleichskasse bezahlt hat und dass dieser dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer begründet dieses fehlerhafte Verhalten damit, dass er sich angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma B. AG bemüht habe, mit den zur Verfügung gestandenen knappen Mitteln deren ((lebenswichtige Verpflichtungen>), nämlich die Lohnzahlungen und die Befriedigung gewisser Lieferanten, zu erfüllen, was anderseits dazu geführt habe, dass er u.a. die Beitragsforderungen der Aus- gleichskasse nicht habe begleichen können. Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände den Beschwerdeführer zu solchem Verhalten berechtigt haben oder es zu entschuldigen vermögen.
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Der Beschwerdeführer hat seinen Betrieb seit 1954 aus kleinen Anfangen zu einem Un- ternehmen aufgebaut, das im Jahre 1970 rund 60 Mitarbeiter beschäftigte. Im Zusam- menhang mit dem rezessionsbedingten Rückgang des Auftragsvolumens und dem durch die Entstehung technischer Oberkapazitäten bewirkten Preiszerfall im graphi- schen Gewerbe wurde erstmals im Jahre 1973 ein Verlust von gegen 95000 Franken ausgewiesen. Zu jenem Zeitpunkt war die Firma B. AG offensichtlich noch nicht über- schuldet. Als im Jahre 1974 neuerdings Verluste auftraten, bemühte sich der Be- schwerdeführer mit Hilfe seiner Treuhandstelle erfolglos um den Verkauf seiner Firma. In der zweiten Hälfte 1975 und im ersten Quartal des Jahres 1976 schöpfte er Hoffnung und nahm u.a. Kontakte zur Beschaffung neuer Kredite auf. Als sich später weitere Schwierigkeiten einstellten, bemühte er sich erneut um den Verkauf seiner Firma. Fer- ner ging er zu deren Gunsten eine persönliche Solidarbürgschaft in der Höhe von 150000 Franken ein, für die er nach dem Konkurs bis zum Betrag von 140000 Franken durch die Bank belangt worden ist. Demnach hat der Beschwerdeführer in einer für die ganze graphische Branche schwie- rigen Phase das getan, was vernünftigerweise von einem Unternehmer erwartet wer- den kann. Darüber hinaus hat er sogar sein nicht in der Firma investiertes privates Vermögen durch Eingehung einer Solidarbürgschaft für die Rettung des Geschäftes eingesetzt, wozu er rechtlich nicht verpflichtet war. Im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er allerdings zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderun- gen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, nicht aber gewisse Beitragsforderun- gen der Sozialversicherung. Er durfte dabei aber unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse in dem damals nicht unwahrscheinlichen Fall einer Rettung seiner Firma innert nützlicher Frist würde befrie- digen können. Er konnte sich insbesondere darauf stützen, dass die B. AG im Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung buchmässig nicht überschuldet war, und zwar ohne Manipulation oder offensichtliche Fehlbewertung einzelner Positionen. Dass die Erwartungen des Be- schwerdeführers sich in der Folge nicht verwirklichten, vermag daran nichts zu ändern. Die Verluste der Zweitklassgläubiger, zu denen auch die Ausgleichskasse gehört, sollen nach den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch darauf zurückzuführen sein, dass eine Liegenschaft, welche ein wichtiges Aktivum bildete, im Zuge der konkurs- amtlichen Liquidation nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis habe verkauft werden können. Diese Behauptung ist nicht nur unbestritten, sie ent- spricht auch der allgemeinen Erfahrung, wonach auch realistische Schätzungen des Verkehrswertes bei Zwangsverkäufen häufig nicht erreicht werden, weil die Käufer eben wissen, dass die Zwangsverwertung innerhalb gewisser Fristen durchgeführt werden muss, und sie sich damit in einer wesentlich besseren Lage befinden als bei einem freihändigen Verkauf. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die betreffende Liegenschaft im Schatzungsbericht des Baumeisters R. vom 5. September 1973 mit
1600000 Franken bewertet worden war, dagegen in der Bilanz vom 18. Mai 1977 nur
mit 1440000 Franken figurierte. Daraus ergibt sich folgendes: Wohl stand es nicht im Einklang mit der AHV-Ordnung, dass der Beschwerdeführer absichtlich die fraglichen paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträge der Ausgleichskasse nicht ablieferte. Doch lassen der Beweggrund und die übrigen Umstände, nämlich die nicht zum vorneherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Mei- nung, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist später ebenfalls bezahlen zu
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können, das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erschei- nen. Demzufolge ist die Schadenersatzpflicht zu verneinen.
Urteil des EVG vom 26. Oktober 1982 i. Sa. A. K., M. P. und M. L. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG. Haben mehrere Organe einer juristischen Person gemeinsam einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch (Erwägung 2e). Art. 81 Abs. 3 AHVV. Klagt die Ausgleichskasse auf Einspruch eines Organs hin nicht innert Frist und nach dem vorgeschriebenen Verfahren, so verliert sie ihm gegenüber alle Rechte. Nach Ablauf der Frist kann sie die Schadenersatzforderung auch nicht mehr erhöhen.
Die Ausgleichskasse forderte von den Verwaltungsräten A. K., M. P. und M. L. der kon- kursiten 1. AG Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG. Innert Frist erhoben die drei Verwaltungsräte Einspruch, worauf die Ausgleichskasse gegen A. K. und M. P. auf Schadenersatz klagte, wogegen sie bei M. L. auf dieses Verfahren verzichtete. Die kantonale Rekursbehörde stellte zuerst fest, dass die Ausgleichskasse nicht gegen nur zwei der drei Verwaltungsräte klagen könne, weshalb sie sich von Amtes wegen auch mit dem Einspruch von M. L. befasste. Sie erkannte in allen drei Fällen wegen grober Fahrlässigkeit auf eine Schadenersatzpflicht. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin führte das EVG folgendes aus:
1. ... (Kognition.)
2a., 2b. ... (Vgl. Entscheid iSa. K. B. auf Seite 104 dieses Heftes.) ... (Begriff des Schadens.) ... (Begriff «Eintritt des Schadens)>.) Die dem Arbeitgeber in Art. 52 AHVG auferlegte Verpflichtung, einen von ihm ver- schuldeten Schaden der Ausgleichskasse zu ersetzen, erstreckt sich bei einer juristi- schen Person auf die für sie handelnden Organe. Es obliegt dem Sozialversicherungs- richter, über die Schadenersatzverfügung zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie sich an die juristische Person oder an die für sie handelnden Organe wendet. Die Artikel 754 OR und Art. 55 Abs. 3 ZGB sind daher nicht anwendbar. Was die Art. 41 ff. OR an- betrifft, hat das EVG die Frage offen gelassen )BGE 103 V120, ZAK 1978 S.249; BGE 96 V 124, ZAK 1971 S. 509). Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie solida- risch. In diesem Sinn entschied das EVG bereits stillschweigend (BGE 103 V 120, ZAK 1978 S. 249) oder ausdrücklich, jedoch ohne nähere Begründung (nicht veröffentlichter Entscheid M. und N. vom 21. November 1978). Zum gleichen Schluss kam Winzeler durch eine analoge Anwendung von Art. 50 OR (Die Haftung der Organe und der Kas- senträger in der AHV, Diss. Zürich 1952, S. 66). Diese Begründung erscheint richtig, doch käme man durch eine analoge Anwendung von Art. 759 OH zum gleichen Schluss (BGE 96 V125 Abs. 2, ZAK 1971 S.509).
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Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse gegen zwei dem Verwaltungsrat ange- hörende Personen, A. K. und M. P., Klage erhoben, ohne jedoch auch gegen den wei- teren Verwaltungsrat M. L. gerichtlich vorzugehen. Die kantonale Rekurskommission hat sich von Amtes wegen auch mit diesem dritten Verwaltungsrat befasst. Sie be- gründete dies im wesentlichen damit, dass dort, wo mehrere Personen mit der Ge- schäftsführung einer Aktiengesellschaft betraut sind, eine sinnvolle Anwendung der Artikel 52 AHVG und 81 Abs. 3 AHVV nur möglich sei, wenn alle Beteiligten ins Recht gefasst würden. Das BSV wendet dagegen ein, dass diese Auffassung dem klaren Text von Art. 81 Abs. 3 AHVV widerspreche, nach welchem die Kasse ihr Recht auf die Geltend- machung von Schadenersatz verliert, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs Klage erhebt. Es beantragt daher, M. L. nicht ins Recht zu fassen, dagegen die solidarische Haftung der beiden anderen Verwaltungsräte aufrechtzuerhalten. Zwar gesteht Art. 81 AHVV den Ausgleichskassen einen Ermessensspielraum zu, der auf den ersten Blick im Vergleich zu dem in Art. 52 AHVG festgesetzten Verantwortlichkeits- prinzip des Arbeitgebers als sehr gross erscheint. Das Gesamtgericht, dem diese Frage unterbreitet wurde, hat jedoch festgestellt, dass Art. 81 AHVV gesetzmässig ist und dass der Sozialversicherungsrichter die von einem Arbeitgeber gemäss Art. 81 Abs. 2 erhobene Einsprache nicht aufheben kann, wenn die Ausgleichskasse gegen ihn nicht die nach Art. 81 Abs. 3 AHVV vorgesehene Klage eingereicht hat. Wenn die Aus- gleichskasse ein gerichtliches Verfahren unterlässt, kann keine andere Behörde sich an ihre Stelle setzen und Klage erheben. Die Kasse sollte bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwen- dung beachten (Sommerhalder, die Rechtsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958 S. 78ff.). Besteht hingegen eine Solidarhaftung unter einer Mehrheit von Schuldnern, so hat sie die Wahl, wen sie einklagen will. Die internen Beziehungen zwi- schen diesen Personen brauchen sie nicht zu kümmern. Selbst wenn sie den Schaden- ersatz nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner für den gesamten Schaden, und es steht der Kasse frei, nach ihrer Wahl gegen alle Schuldner, mehrere oder bloss einen von ihnen vorzugehen. Vorliegend hat die Ausgleichskasse nur die ehemaligen Verwaltungsräte A. K. und M. R gerichtlich belangt. Zu Unrecht hat daher die Vor- instanz M. L. miteinbezogen, gegen welchen die Kasse rechtlich nicht mehr vorgehen durfte, nachdem sie gegen seine Einsprache nicht innert Frist und nach dem in Art. 81 Abs. 3 AHVV vorgesehenen Verfahren vorgegangen war. Angesichts dieser Tatsache muss die Beschwerde von M. L. gutgeheissen und in der Folge das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Im übrigen braucht das Gericht die internen Beziehungen zwischen den ehemaligen Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft nicht zu kennen. Bei den paritätischen Beiträgen, welche die konkursite Arbeitgeberin LAG nicht zahlen kann, handelt es sich um jene von Juli 1976 bis Februar 1978. Die Bilanz auf den 31. Dezember 1976 weist unter den Passiven in der Rubrik «Sozialaufwendungen» eine Schuld von 87348.95 Franken zugunsten der Kasse aus. In ihrem Bericht vom 14. Juli 1977 zeigte sich die Kontrollstelle der Gesellschaft pessimistisch und machte die Ver- waltung auf Art. 725 OR aufmerksam, wonach dem Richter Kapitalverlust und Über- schuldung anzuzeigen sind. Wohl hat die Gesellschaft von Januar 1976 bis Februar 1978 rückständige Beiträge bezahlt. Indessen hat sie ab Juli 1976 neue Rückstände an- gehäuft und Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, ohne diese mit ihren eigenen Beiträgen zu ergänzen und zu entrichten.
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Der vollamtlich tätige Verwaltungsrat A. K. beging eine grobe Fahrlässigkeit, indem er die Guthaben der Ausgleichskasse bereits vor Juli 1976 unbefriedigt liess und die defizi- täre Geschäftstätigkeit trotz dem Ergebnis des Geschäftsjahres 1976 fortsetzte. Nach seinen Erklärungen bezahlte er vor der Entrichtung der AHV/lV/EO-Beiträge jene Gläu- biger, die ihm für das Überleben der Gesellschaft am wichtigsten erschienen. Genau zu diesem Vorgehen hatte er jedoch kein Recht: Die Sozialversicherung hat nicht die mit der Finanzierung verbundenen Risiken einer Unternehmung zu tragen. Zugegebenermassen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der AHV/IV/EO-Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann, etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen. Damit er aber später für sein Han- deln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss mit grosser Wahr- scheinlichkeit feststehen, dass im Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber diese Ent- scheidung trifft, die Nichtbezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Überleben des Unternehmens mit guten Gründen unerlässlich war oder jedenfalls derart, dass die Be- friedigung der in der ersten Klasse kollozierten Lohnguthaben gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG möglich gewesen wäre (vgl. Urteil i. Sa. K. B., Erwägung 2). Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein; denn sogar wenn A. K. - wie er be- hauptet - Gründe gehabt hätte, um an eine erfolgreiche Sanierung zu glauben, wiegt sein Verschulden schwer, da er auch ernsthaft einen Misserfolg befürchten musste. Dies geht aus den Akten mit einer solchen Klarheit hervor, dass die geltend gemachten Einwände nicht stichhaltig sind. Die Haftung des Beschwerdeführers ist deshalb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und der zugehörigen Recht- sprechung zu bejahen. Zwar war der «externe» Verwaltungsrat M. P. wegen der Geschäftslage der Gesell- schaft beunruhigt und hat A. K. zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufge- fordert. Im September 1977 erklärte er sich bereit, der Gesellschaft ein (ihm später nicht mehr zurückerstattetes) Darlehen von 40000 Fraken zu gewähren, um es ihr zu ermög- lichen, den dringendsten Verpflichtungen nachzukommen. Er gibt an, verlangt zu ha- ben, dass ein grösserer Teil dieser Gelder an die AHV entrichtet werde, was jedoch nur im Betrag von 3000 Franken geschah. Daneben hat er nichts unternommen, um der unrechtmässigen Geschäftsführung, die er bedauerte, ein Ende zu setzen. Er macht in dieser Hinsicht auch nichts geltend, was sein Verhalten rechtfertigen oder entschul- digen würde. Demzufolge hat er sich an der Fortführung eines unsicheren Unterneh- mens beteiligt, dessen Finanzierung zum Teil auf rechtswidrige Art und Weise und indi- rekt durch die Sozialversicherung erfolgte. Auch er hat daher eine grobe Fahrlässigkeit begangen und ist zur Verantwortung heranzuziehen. 5. Der Schadenersatz, welcher der Ausgleichskasse rechtsmässig zusteht, entspricht betragsmässig den Beiträgen, welche aus der Konkursmasse der Arbeitgeberin nicht befriedigt werden konnten. Nach dem Kollokationsplan handelt es sich einschliesslich der Betreibungskosten um 99580.95 Franken. Dieser Betrag stimmt mit dem am 26. Februar 1980 vom Konkursamt an die Gläubigerin ausgestellten Verlustschein über- ein. Die kantonale Rekurskommission hat an diesem Betrag aufgrund der Lohnabrech- nungen der Arbeitgeberin festgehalten, obwohl die erwähnten Angaben nach Aussa- gen von A. K. mehrere Unrichtigkeiten enthalten, deren Berichtigung die massgebende Lohnsumme derart verminderte, dass sich die ausstehenden Beiträge um 11921.85 Franken reduzieren würden. Wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer Rekurs- kommission richtet, ist das Bundesgericht an den im Entscheid festgestellten Sach- verhalt gebunden, ausser dieser sei offensichlich unrichtig, unvollständig oder unter
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Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Diese Bestimmung gilt aufgrund von Art. 132 OG auch für das EVG, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt. Eine der wesentlichen Verfahrensregeln auf dem Gebiet der Sozialversicherung lautet, dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, gegebenenfalls unter Mit- wirkung der Parteien (ZAK 1979 S. 76 Erwägung 2b und dort zitierte Entscheide). Im vorliegenden Fall hatte A. K. in seinem am 18. Juli 1979 an die Ausgleichskasse adres- sierten Brief konkrete Beispiele von Fehlern in den Lohnabrechnungen der 1. AG aufge- führt. Dadurch, dass die Vorinstanz vor der Fällung ihres Urteils am 24. Januar 1980 auf diese Vorbringen nicht einging, hat sie gegen den erwähnten Grundsatz verstossen, In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen A. K. und M. F. unter Vorlage von Be- weismitteln geltend, dass Löhne, denen Beiträge von 10091.70 Franken entsprechen und welche in den beanstandeten Lohnabrechnungen enthalten sind, gemäss konkurs- amtlichem Kollokationsplan als den fraglichen Arbeitnehmern nicht ausbezahlt her- vorgehen. Die Ausgleichskasse anerkennt das Vorliegen dieses Widerspruchs, bezwei- felt aber, dass es sich um eine Ungenauigkeit ihres Verlustscheins handle. Ebenso gut könne der Fehler im Kollokationsplan begründet sein. Das EVG könnte in diesem Punkt zusätzliche Abklärungen vornehmen lassen. Nach Ansicht des Gerichts sollte aller- dings den individuellen Aussagen der Lohnempfänger mehr Gewicht beigemessen werden als den Angaben einer (nach Kontrollstelle) nicht mustergültig geführten Ak- tiengesellschaft, auf welche sich die Ausgleichskasse stützt. Infolgedessen wird eine Reduktion der unbezahlten Beiträge um 10091.70 Franken gutgeheissen, womit die Forderung noch 89489.25 Franken beträgt. 6. Nach Ablauf der Frist von Art. 81 Abs. 3 AHVV hat die Ausgleichskasse den Betrag ihrer Ansprüche gegenüber M. P. erhöht. Sie hat Klage erhoben, um seinen Einspruch gegen die Verfügung zur Bezahlung von 86518.80 Franken zu beseitigen, und erklärte im Verlaufe des Verfahrens, dass sie 99580.95 Franken hätte fordern müssen. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Tatsächlich schliesst der in Art. 81 Abs. 3 AHVV enthaltene Begriff «bei Verwirkungsfolge» jegliche nachabgelaufener Fristeingereichte Klageaus: selbstverständlich gilt dies auch für eine Erhöhung der fraglichen Forderungen. Da von M. R nur die ursprünglich geltend gemachte Summe gefordert werden kann, haftet dieser solidarisch mit A. K. bis zu einem Betrag von 86 518.80 Franken. A. K. ist für die Differenz zwischen diesem Betrag und jenem des Schadens, der sich auf 89489.25 Franken beläuft, d. h. für 2970.45 Franken, allein verantwortlich.
Urteil des EVG vom 3. November 1982 i.Sa. E. S.
Art. 52 AHVG. Im Konkurs ist nicht jedes einer juristischen Person anzulastende Verschulden zugleich ein solches seiner sämtlichen Organe. Es ist zu prüfen, wie- weit Absicht oder grobe Fahrlässigkeit einem bestimmten Organ im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung zuzurechnen ist.
E. S. war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der XAG. Infolge Konkurses dieser Firma entstand der Ausgleichskasse ein Schaden, deren Ersatz sie
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unter anderem von E. S. durch Verfügung forderte. Es folgten Einspruch und Schaden- ersatzklage, welche die kantonale Rekursbehörde guthiess. Das EVG hat die von E. S. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen abgewiesen: ... (Vgl. Urteil i.Sa. K. B. auf Seite 104 dieses Heftes.) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Firma XAG entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahngebühren der Ausgleichskasse nicht bezahlt hat und dass dieser dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er zwar der AHV-Abrechnung die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und anfangs 1977 auch festgestellt habe, dass die geschuldeten AHV-Beiträge in einem wieder höheren Betrag unter den Kreditoren erschienen seien. P. E. als Geschäftsführer der Firma habe ihm aber erklärt, dass mit der Ausgleichskasse eine Zahlungsverein- barung habe getroffen werden können. Der Abschluss dieser Zahlungsvereinbarung schliesse Fahrlässigkeit, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, aus. Selbst wenn keine Zah- lungsvereinbarung getroffen worden wäre, so ergäbe sich daraus doch keine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, weil dieser sich auf die Angaben seines Ge- schäftsführers habe verlassen dürfen. Ein besonderes Misstrauen diesem gegenüber habe sich nicht aufgedrängt. Der Beschwerdeführer verneint also jegliches grobfahrlässige Verhalten seinerseits mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer mit der Ausgleichskasse getroffenen Zahlungs- vereinbarung. Über den Inhalt dieser Vereinbarung hat er allerdings keine Angaben ge- macht; seine Behauptung, es sei eine solche Vereinbarung getroffen worden, ist von der Ausgleichskasse jedoch nie bestritten worden. Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, denn der Auffassung, eine solche Zahlungsvereinbarung schliesse grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten aus, kann ohnehin nicht beigepflichtet werden. Der Firma wurde ja nicht zum voraus und generell eine Stundung bewilligt. Vielmehr konnte in einem solchen Zahlungsaufschub bloss der Versuch erblickt wer- den, den - bereits widerrechtlich eingetretenen - Zahlungsrückstand der Firma nachträglich wieder in Ordnung zu bringen, wobei es der Ausgleichskasse in erster Li- nie darum gehen musste, die eingetretenen Rückstände ohne Verlust einbringen zu können. Eine solche Massnahme an sich vermag die nicht rechtzeitige Bezahlung so- wohl der bereits verfallenen als auch der erst fällig werdenden Beiträge überhaupt nicht zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen. Es fragt sich lediglich, ob die Zahlungsrück- stände, welche zur Stundung Anlass gegeben haben, sich durch ein entschuldbares oder gerechtfertigtes Verhalten des Beschwerdeführers begründen lassen. 3a. Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein sol- ches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das EVG hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen )EVGE 1957 S. 219, ZAK 1957 S. 454; EVGE 1961 S. 232, ZAK 1961 S. 448; ZAK 1972 S.729). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesell- schaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. ZAK 1972 S.729). Eine
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ähnliche Differenzierung ist auch notwendig, wenn es darum geht, die subsidiäre Haf- tung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln. Nach Art. 722 Abs. 1 Ziffer 3 OR hat die Verwaltung die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles «mit Sorgfalt» zu er- füllen. Das setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Un- regelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft (vgl. Mario M. Pedrazzini, Gesell- schaftsrechtliche Entscheide, Bern 1974, S. 127, mit Hinweis auf BGE 97 11 403 und die Literatur) und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist. Das Gegenstück wäre der Präsident des Verwal- tungsrates einer Firma, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist, oder aber der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen be- kannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (BGE 103 V125, ZAK 1978 5.249). b. Bei der Firma XAG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur: das Aktienkapital belief sich auf 50000 Franken; der Beschwer- deführer war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat neben seiner ebenfalls einzelzeichnungsberechtigten Ehefrau und dem von ihm als Geschäftsführer bezeichneten P. E., der seinerseits nur mit dem Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau kollektivzeichnungsberechtigt war. Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Aktiengesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann ver- langt werden, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer dele- giert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren. Es liegt hier kein Sonderfall eines Grossunternehmens in Sinne von BGE 103 V 124 (ZAK 1978 S. 249) vor, wo eine weitgehende Aufteilung der Funktionen unter mehrere Ver- waltungsräte bzw. die Delegation an angestellte Geschäftsführer unerlässlich ist und wo dem Verwaltungsrat nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden kann, «wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäfts- leitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft ( ... ) und daher beispiels- weise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht er- folgt ist». Vor allem aber fällt im vorliegenden Fall in Betracht, dass der Beschwerde- führer schon allein aufgrund seiner eigenen Sachdarstellung auch rein faktisch von der Nichterfüllung der Beitragspflicht Kenntnis gehabt haben muss. Zum gleichen Ergeb- nis gelangt man aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar
1977 eine Beitragsabrechnung und eine Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse
persönlich unterzeichnet und darin ausdrücklich auf die Mahnung der Kasse für die Beitragsperiode Oktober bis Dezember 1976 Bezug genommen hat. Es ist ihm daher mindestens als Grobfahrlässigkeit anzurechnen, wenn ihm die Nichterfüllung der Bei- tragspflicht gleichwohl entgangen sein sollte. Sodann zeigt die Regelung der Zeich- nungsberechtigung, dass der Geschäftsführer keine umfassende Selbständigkeit besass. Seine Zeichnungsberechtigung, die nur kollektiv mit je einem der beiden Ein- zelzeichnungsberechtigten, d. h. mit dem Beschwerdeführer selber oder mit dessen
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Ehefrau, ausgeübt werden konnte, hatte praktisch überhaupt keine Kompetenz zum Inhalt, weil ja jeweils schon die Unterschrift des andern, einzelzeichnungsberechtigten Partners genügte, während R E. seinerseits ohne einen dieser beiden Partner nicht rechtsgültig unterzeichnen konnte. Mit dieser Kompetenzeinschränkung wollte der Be- schwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de «einer Sorgfaltspflicht als Verwaltungsrat besonders Genüge tun, nämlich ver- hindern, dass die Mittel unter Missachtung seiner Entscheide ausgegeben oder gar verschleudert würden». Er hat also mindestens bezüglich der Ausgaben eine sehr strenge und detaillierte Kontrolle geführt, während anderseits der Geschäftsführer we- gen der speziellen Regelung der Zeichnungsberechtigung auch keine anderweitigen Geschäfte selbständig, ohne Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers oder dessen Ehefrau, tätigen konnte. Unter diesen Umständen muss vorausgesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer faktisch um alle Geschäftsvorfälle kümmerte, welche für die Firma irgendwie von Belang waren, wozu selbstverständlich auch die Verpflich- tungen, insbesondere die zunehmende Verschuldung, gehörten. Es wird denn auch ausdrücklich anerkannt, dass er jedenfalls grundsätzlich über die Beitragsschulden ge- genüber der Ausgleichskasse orientiert war. Selbst wenn der Firma Zahlungserleichte- rungen gewährt worden sein sollten, musste ihm bewusst sein, dass er es gar nicht so weit hätte kommen lassen dürfen und dass er nicht weiterhin von den Löhnen paritäti- sche Beiträge abziehen durfte, ohne diese- zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen -
der Ausgleichskasse zu überweisen. Ebenso musste er wissen, dass es sich bei diesen Beiträgen um privilegierte Forderun- gen der Ausgleichskasse handelte, dass die Zweckentfremdung der vom Lohn abgezo- genen Beiträge einen Straftatbestand bildet (Art. 87 Abs. 3 AHVG) und dass er in An- betracht der zunehmenden Verschuldung der Firma erst recht für die Bezahlung dieser Beiträge hätte sorgen müssen. Indem der Beschwerdeführer diese seine Sorgfalts- pflicht missachtete, hat er das ausser acht gelassen, «was jedem verständigen Men- schen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen». Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als be- rechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten. Da somit das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen ist, erschei- nen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich der behaupte- ten unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als gegenstandslos. Der zweite Schriftenwechsel führte zu keinem andern Ergebnis, wird doch darin zur Hauptsache lediglich das bereits im ersten Schriftenwechsel Gesagte bekräftigt.
Urteil des EVG vom 14. Juli 1982 i.Sa. G. J.
Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Ausgleichskasse hat in jenem Zeitpunkt «Kenntnis des Schadens», in welchem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Verlust der Beitragsforderung erkennen konnte.
Im Konkurs der Firma E. AG stellte die ausserordentliche Konkursverwaltung im Früh- jahr 1978 Schlussrechnung und Verteilungsliste auf, woraus sich ergab, dass u. a. die in
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der II. Klasse kollozierten Gläubiger, zu denen auch die Ausgleichskasse gehörte, nicht befriedigt werden konnten. Mit «Spezialanzeige» vom 4. April 1978 zeigte die Konkurs- verwaltung den Gläubigern die öffentliche Auflage von Verteilungsliste und Schluss- rechnung schriftlich an. Am 10. Oktober 1978 wurde das Konkursverfahren als ge- schlossen erklärt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1979 forderte die Ausgleichskasse vom ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten G.J. den Ersatz des ihr durch entgange- ne Beiträge entstandenen Schadens. Es folgten Einsprache und Klage, welche die kan- tonale Rekursbehörde abwies. Die von der Ausgleichskasse alsdann erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfü- gung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Die Kasse beruft sich in diesem Zusammenhang auf Randziffer 502 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge, wo das BSV mit dem Hinweis auf das in ZAK 1973 S.78 veröffentlichte Urteil erklärt, im Konkurs des Arbeitgebers erhalte die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem der Verlust der Beitragsforde- rung amtlich festgestellt werde. Diese amtliche Feststellung fällt nach Auffassung der Kasse mit der Schliessung des Konkurses durch den Richter zusammen, weil das Er- gebnis jeden Konkursverfahrens so lange nicht zweifelsfrei feststehe, als der Richter nicht nach sorgfältiger Prüfung des ihm von der Konkursverwaltung unterbreiteten Berichtes das Konkursverfahren geschlossen habe. Das BSV räumt ein, dass die Ausgleichskasse mit der Auflage von Schlussrechnung und Verteilungsliste sowie nach Erhalt der die Forderung der Kasse betreffenden Spe- zialanzeige samt Auszug aus der Verteilungsliste vom 4. April 1978 zumindest mit gros- ser Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust ihrer Beitragsforderung habe rechnen müssen. Es pflichtet jedoch der Auffassung der Ausgleichskasse bei, dass diese erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter die definitive Höhe des Forderungsausfalles gekannt habe. An den Begriff der «Kenntnis des Schadens>< seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, u.a. weil die als Schadenersatz entrichteten Beiträge den individuellen Konten der betroffenen Arbeitnehmer dann nicht gutge- schrieben würden, wenn die Arbeitnehmerbeiträge seinerzeit vom Lohn nicht abge- zogen worden seien (Art. 138 Abs. 3 AHVV), so dass im Verjährungsfall nachteilige Auswirkungen auf die Renten entstehen würden. Abgesehen davon habe der Gesetz- geber im SchKG wohl mit guten Gründen die Beendigung des Konkursverfahrens durch den Richter verlangt. In EVGE 1957 S. 226 (ZAK 1957 S. 459) hat das EVG den Grundsatz aufgestellt, dass eine Ausgleichskasse erst in dem Zeitpunkt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV Kennt- nis des Schadens habe, in dem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksam- keit und unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzu- fordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen können. Dass eine sol- che Annahme nur dann zulässig wäre, wenn der Verlust durch einen formellen Akt einer das SchKG anwendenden Behörde festgestellt worden ist, lässt sich dem zitier-
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ten Urteil nicht entnehmen. Es besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass für die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Ausgleichskasse vom Schadensein- tritt Kenntnis hat, irgendwie von den allgemeinen Beweisregeln abgewichen werden müsste, wonach auf das Ergebnis der Prüfung aller im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände abzustellen ist. In dem in ZAK 1973 S. 78 publizierten Urteil hat das EVG den im Jahre 1957 aufgestell- ten Grundsatz ausdrücklich bestätigt mit der Bemerkung, es sei «im vorliegenden Fall)) der Schaden in dem Zeitpunkt als eingetreten zu betrachten, in welchem amtlich fest- gestellt wurde, dass der Konkurs fruchtlos geblieben war. Das Gericht betrachtete in diesem Fall den massgebenden Zeitpunkt als mit der Einstellung des Konkurses iden- tisch. Im gleichen Sinne äusserte sich das EVG in BGE 103V 122 (ZAK 1978 S. 249). Da- mit wurde zwar auf einen formellen Akt des Konkursrichters abgestellt, der das Kon- kursverfahren abgeschlossen hatte. Entscheidend daran war aber nicht die Tatsache, dass mit diesem Akt der Konkursrichter das Konkursverfahren beendet hatte, sondern dass damit feststand, es gebe «weder etwas zu verwerten noch zu verteilen>) (Fritsche, Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., S. 112), woraus der Verlust der Beitrags- forderung der Ausgleichskasse resultiere. In die nämliche Richtung weist auch das un- veröffentlichte Urteil M. und N. vom 21. November 1978, worin nicht etwa der Schluss des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter als für den Schadenseintritt mass- geblicher Zeitpunkt genannt wird, sondern die zeitlich frühere Ausstellung des Kon- kursverlustscheines. Zusammengefasst ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EVG, dass die Kenntnis des Schadenseintritts zwar mit derjenigen vom Schluss des Konkursverfah- rens zusammenfallen kann - wie im Falle der Einstellung des Konkurses mangels Akti- ven es aber nicht notwendigerweise muss, wenn der Verlust der Beitragsforderung -‚
bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits vorher feststellbar war, wie beispielsweise bei Erhalt des Verlustscheines. Es kann also der These der Ausgleichs- kasse und des BSV nicht gefolgt werden, dass ein Beitragsverlust im Konkursverfah- ren eines Beitragsschuldners allgemein erst mit dem Schluss des Konkursverfahrens durch den Konkursrichter feststehe. 6. Im vorliegenden Falle hat die Konkursverwaltung keine Verlustscheine ausgestellt, wie der Spezialanzeige vom 4. April 1978 entnommen werden muss. Die Konkursverwal- tung hat aber der Ausgleichskasse mit eben dieser Spezialanzeige mitgeteilt, dass die Verteilungsliste bis zum 4. April 1978 zur Einsichtnahme aufliege und Beschwerden da- gegen innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen seien. Ferner hat sie in dieser Anzeige festgestellt, dass selbst die (in der ersten Klasse kollozierten) Lohn- forderungen nur mit 22,79 Prozent befriedigt werden könnten und sogar die Pfand- gläubiger Verluste hätten hinnehmen müssen. Für die in der II. Klasse kollozierte Forde- rung der Ausgleichskasse im Betrage von 74574.70 Franken ergebe sich demnach in vollem Umfang ein Verlust. Der Kollokationsplan wurde von der Ausgleichskasse nicht angefochten. Ob andere Gläubiger sich rechtzeitig dagegen beschwert haben, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre es der Ausgleichskasse zuzumuten gewesen, nach Ablauf der Beschwerdefrist sich innerhalb nützlicher Frist über den endgültigen Charakter der Verteilungsliste zu erkundigen. Keinesfalls durfte sie damit ein halbes Jahr, vom April bis zum Oktober 1978, zuwarten. Als sie am 4. Oktober 1979 gegenüber G.J. die Schadenersatz- verfügung erliess, war die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV abge- laufen gewesen. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegrün- det.
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IV/Renten Urteil des EVG vom 1. Oktober 1981 i.Sa. R.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 82 KUVG. Wenn die SUVA einem Versicherten wegen einer Neurose eine Abfindung zuspricht, hat dies nicht notwendigerweise einen Einfluss auf den Rentenanspruch gegenüber der IV. Diese beurteilt nach ihren eigenen Vor- schriften, ob ein geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert besteht oder nicht.
Der 1928 geborene Versicherte spanischer Nationalität, Vater zweier 1960 und 1968 ge- borener Kinder, arbeitete seit 1971 als Bauhandlanger in der Schweiz. Am 7. September 1976 brach er bei einem Verkehrsunfall den linken Oberschenkel. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete bis Dezember 1979 ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 4. Dezember 1979 schloss sie den Fall ab und sprach dem Versicherten folgende Leistungen zu:
ab 5. Dezember 1979 eine unbefristete Rente von monatlich 343 Franken gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 Prozent als Folge des Integritätsschadens;
gestützt auf Art. 82 KUVG eine Kapitalabfindung von 13148 Franken wegen des psychischen Gesundheitsschadens, welcher durch den Unfall entstanden ist; diese Leistung gründet auf einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent zwischen dem 5. De- zember 1979 und dem 4. August 1980 und einer solchen von 40 Prozent vom 5. Au- gust 1980 bis 4. Mai 1981.
Weil der Versicherte inzwischen mit seiner Familie nach Spanien zurückgekehrt war, erliess die Schweizerische Ausgleichskasse die Verfügung vom 27. September 1978, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. September 1977 eine ganze einfache IV- Rente mit Zusatzrenten zusprach. Mit Verfügung vom 22. November 1979 setzte sie diese Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 1979 auf eine halbe herab. Schliesslich hob sie diese mit einer dritten Verfügung vom 21. Februar 1980 auf den 29. Februar 1980 auf, nach- dem die zuständige 1V-Kommission den von der SUVA geschätzten Invaliditätsgrad von 25 Prozent als bleibende somatische Folgeerscheinung des Unfalls übernommen hatte. Gegen die Aufhebungsverfügung vom 21. Februar 1980 liess der Versicherte Beschwer- de erheben. Sein Anwalt schloss implizite auf Weiterausrichtung einer Rente nach dem 29. Februar 1980 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 Prozent oder jedenfalls auf eine Rente wegen Härtefalls. Während die Ausgleichskasse darauf bestand, die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen zu haben, verwies die IV-Kommission auf die vom BSV erlassenen Weisun- gen, welche vorschreiben, dass grundsätzlich die Invaliditätsschätzung der SUVA zu übernehmen sei. Im vorliegenden Fall betrage dieser Invaliditätsgrad 25 Prozent. Im übrigen könne das in der Beschwerde angeführte zusätzliche Leiden (Schub eines Ek- zems) diese Schätzung nicht merklich beeinflussen.
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Die kantonale Rekursbehörde gelangte zur Überzeugung, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten nicht einmal 25 Prozent betrage, weshalb sie die Beschwerde mit Ent- scheid vom 27. Juni 1980 abwies. Der Versicherte liess gegen diesen kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben und beantragte folgendes: der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese der Ver- änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten Rechnung tragen könne; subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen, aufgrund dessen die Beurteilung der Invalidität des Versicherten besser möglich sei; die Übernahme aller anfallenden Kosten. Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Seiner Ansicht nach würde die Rest- arbeitsfähigkeit dem Versicherten erlauben, eine Stelle als Magaziner oder als Hand- langer in einem Bereich ausserhalb der Bauwirtschaft anzunehmen, wo er mit Rück- sicht auf seine Ekzem-Neigung nicht in Berührung mit Zement kommen kann. In einem Schreiben vom 9. Februar 1981 teilte ferner der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit, dass er gegen die SUVA-Verfügung vom 4. Dezember 1979 Beschwerde eingelegt habe. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen: Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird der Invaliditätsgrad in der IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung nach den gleichen Regeln bemessen, es sei denn, die eine oder die andere dieser beiden Versicherungen kenne abweichende gesetzliche Bestimmungen (BGE 106 V 86, ZAK 1980 S. 594; ZAK 1980 S. 571; Rz288.1 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1Ja- nuar 1979). Die Schweizerische Ausgleichskasse übernahm in ihrer Verfügung vom 21. Februar 1980 einfach die Invaliditätsbemessung durch die SUVA, welche die Erwerbsunfähig- keit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines physischen Leidens am 4. Dezember 1979 auf 25 Prozent schätzte. Damit trugen die beiden Sozialversicherungen den glei- chen somatischen Leiden und den gleichen Kriterien der Invaliditätsbemessung Rech- nung. Doch unterliessen sie es, sich zur Neigung des Versicherten zu Ekzemen bei Be- rührung mit Zement, welche der SUVA bekannt war, zu äussern. Dieses Leiden könnte Anspruch gegenüber beiden Versicherungen begründen, wenn es als Berufskrankheit anerkannt wird, oder im andern Fall bloss auf 1V-Leistungen. Es scheint jedoch die Er- werbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich zu erhöhen. Dieser könnte sich nämlich trotz der Unfallfolgen an seinem Bein jedenfalls in einen Beruf ausserhalb des Baugewerbes eingliedern lassen. Im weitern fand die SUVA in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 1979, dass die Lei- den des Versicherten nicht ausschliesslich seine körperliche, sondern auch seine psychische oder geistige Gesundheit beeinträchtigen, was offenbar den IV-Behörden entgangen war. Die beiden Sozialversicherungen gehen auch hier von gleichen Normen aus, aus- genommen die Rentenneurose bei der SUVA, während die IV diese wie andere Neu-
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rosen behandelt, sofern sie auf einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheits- wert zurückzuführen ist und man daher vom Versicherten nicht erwarten kann, dass er sich selbst um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Nun nahm die SUVA beim Beschwerdeführer eine von ihr versicherte Neurose an, was auch mit den medizinischen Akten übereinstimmt. Sie fand, dass man von ihm nicht erwarten könne, seine Behinderung vor Ende Mai 1981 ganz überwinden zu können. Deshalb sprach sie ihm gestützt auf Art. 82 KUVG eine Kapitalabfindung zu, welche unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent vom 5. Dezember 1979 bis 4. August 1980 und einer solchen von 40 Prozent vom 5. August 1980 bis 4. Mai 1981 festgesetzt wurde. Somit hatte das EVG die Frage zu prüfen, ob ein Versicherter Anspruch auf eine IV- Rente erheben kann, obwohl die SUVA seinen Fall mit einer Kapitalabfindung gemäss Art. 82 KUVG abgeschrieben hat. Das Gesamtgericht ist zum Schluss gekommen, dass die IV nicht an die Verfügung der SUVA gebunden ist, wenn diese die in Art. 82 KUVG vorgesehene Spezialregelung anwendet. Sie entscheidet somit über den Invaliditäts- grad des Versicherten unter Würdigung der SUVA-Akten frei. Im vorliegenden Fall widersprechen sich die ärztlichen Berichte hinsichtlich des psychi- schen oder geistigen Gesundheitszustandes des Versicherten und erlauben nicht, das Bestehen eines geistigen Gesundheitsschadens mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Deshalb empfiehlt sich die Rückweisung der Akten an die Verwal- tung, damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt und den Versicherten einer gründlichen psychiatrischen Begutachtung zuführt. Der Experte sollte sich insbeson- dere zur genauen Natur der Störungen, unter denen der Beschwerdeführer leidet, äus- sern und angeben können, inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem 29. Februar 1980 beeinflusst haben. Im weiteren sollten seine Angaben es der IV- Kommission ermöglichen, den Invaliditätsgrad nach 1V-eigenen Gesichtspunkten (Art. 4 IVG( zu bestimmen und nochmals über den Rentenanspruch des Versicherten gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 lVG nach dem 29. Februar 1980 zu be- finden (ZAK 1981 S. 42).
Urteil des EVG vom 6. November 1981 i.Sa. M. B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 7 und 41 IVG. Wenn sich im Revisionsverfahren herausstellt, dass die Voraus- setzungen für eine Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens vorliegen, so ist diese nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Revision oder für die Wie- dererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben sind.
Der 1919 geborene verwitwete italienische Staatsangehörige M. B. bezieht seit dem 1. Juli 1973 eine ganze IV-Rente und entsprechende Zusatzrenten für seine Kinder. Die- se Leistungen wurden ihm mit Verfügung vom 10. Februar 1977 zugesprochen wegen Zustand nach Halbseitenlähmung rechts, Halbseitensyndrom rechts und leichtem psy- cho-organischem Syndrom. Gestützt auf mehrere Arztberichte aus den Jahren 1976 und 1977 hielt der Arzt der IV- Kommission im Revisionsverfahren fest, dass der Versicherte durch einen Alkohol- und
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Nikotinmissbrauch seine Invalidität verschlimmert habe. Der Kommissionsarzt bestä- tigte den Invaliditätsgrad von zwei Dritteln und schlug eine Kürzung der ganzen Rente um 30 Prozent vor. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1977 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass die ihm bisher ausgerichtete ganze IV-Rente gestützt auf Art. 7 Abs. 1 IVG ab 1. Januar 1978 um 30 Prozent gekürzt werde. Aus den Erwägungen des EVG: la. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn ein Versicherter die Invalidität vor- sätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässigkeit liegt bei chronischem Alko- holismus vor, wenn der Versicherte - in Anbetracht seiner Bildung und der ihm zu- mutbaren pflichtgemässen Sorgfalt - hätte erkennen sollen, dass der fortgesetzte Missbrauch von Alkohol zu schweren gesundheitlichen Schädigungen führen kann und er sich deshalb des Missbrauchs hätte enthalten müssen. Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen von Nikotinabusus (BGE 106 V22 Erwägung 4a; BGE 104 V Erwä- gung 2a, ZAK 1978 S. 417 und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Kürzung der Rente wegen Selbstverschuldens dauert grundsätzlich solange, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Invalidität besteht (BGE104 V Erwägung 2c, ZAK 1978 S. 417 und dort zitierte Rechtsprechung). Wäh- rend einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten ist von einem Entzug oder einer Kür- zung der Leistung abzusehen (Art. 39 Abs. 2 lVV; Erwägung 4 des soeben zitierten Ur- teils). b. Wenn sich im Revisionsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 IVG erfüllt sind, so gelten folgende Erwägungen: Die Revision einer Rente nach Art. 41 Abs. 1 IVG setzt eine Änderung des Invaliditäts- grades seit dem Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher Leistungen zugespro- chen worden sind, voraus. Wenn sich zum Beispiel ein Versicherter erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung schuldhaft verhält, so hindert das zuständige Verwaltungs- organ nichts daran, dies im Rahmen des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Dies- falls muss jedoch eine Änderung oder eine wahrscheinliche Änderung des Invaliditäts- grades vorliegen: Wenn wegen einer Erhöhung des Invaliditätsgrades eine halbe Rente auf eine ganze hinaufgesetzt werden muss, so hat deshalb die zuständige Verwal- tungsbehörde diese zuzusprechen und anschliessend die Kürzung wegen Selbstver- schuldens des Versicherten vorzunehmen. In allen andern Fällen - also zum Beispiel dort, wo das Selbstverschulden des Versicherten bereits vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vorgölegen hat - kann nicht nach Art. 41 IVG vorgegangen werden. In die- sem Fall kann die ursprüngliche Verfügung jedoch abgeändert werden, wenn die Vor- aussetzungen für die Wiedererwägung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vorliegen. Es bleibt nämlich der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten, eine Verfügung, welche sich als zweifellos unrichtig erweist und deren Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere zur Wiedererwägung verpflichtet, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, den Fall rechtlich abweichend zu würdigen (BGE 102 V 17; BGE 99 V 103, ZAK 1974 S. 143; BGE 98 V 104). Der Richter seinerseits kann, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 41 IVG nicht gegeben sind, eine Verfügung mit der Be- gründung schützen, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und ihre Be- richtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 105 V29, ZAK 1980 S. 62). Betreffend den Zeitpunkt der Kürzung der Rente wegen Selbstverschuldens sind die Grundsätze sinn- gemäss anwendbar, welche das Gesamtgericht am 25. April 1979 aufgestellt hat. Da-
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nach entfaltet die Verfügung, mit der die Rente eines Versicherten, der die Leistungen gutgläubig empfangen hat, ihre Wirkungen vom ersten Tag des Monats an, der der Zu- stellung der Verfügung folgt (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Änderung der Verfügung da- durch bedingt ist, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung ein- getreten ist oder ob es sich um die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung handelt.
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Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 14. März den Entwurf einer Übergangsbestimmung zum AHV-Gesetz zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet, mit wel- cher im Ausland wohnhaften Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizer Bürgern der rückwirkende Beitritt zur AHV ermöglicht werden soll. Weitere Informationen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 144. Am 17. März tagte der Ausschuss fur 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er befasste sich mit verschiedenen, gleichzeitig mit der Rentenanpassung auf Anfang 1984 geplanten Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung. Insbesondere diskutierte er eine Anpassung der Schul- und Kostgeldbeiträge sowie die Möglichkeiten einer Gewährung von Beiträgen an die Transportkosten von Behinderten, die keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können. Ausserdem nahm der Ausschuss zu Ände- rungen des IVG Stellung, die im Rahmen der zehnten AHV-Revision verwirk- licht werden sollen, wie beispielsweise zum heiklen Problem einer feineren Ab- stufung der 1V-Renten. Mit einer Aussprache über Finanzierungsfragen der IV schloss der Ausschuss seine Sitzung ab. Am 22. März trat die Kommission für Rentenfragen unter dem Vorsitz von A. Berger vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie behandelte die auf dem Rentensektor ab 1984 vorgesehenen Änderungen der AHV- und 1V-Verordnung, ferner Fragen, die sich im Rahmen der zehnten AHV-Revi- sion auf dem Gebiete des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung stellen werden. Die nächste Sitzung ist für den 14. September vorgesehen. Nach umfassenden Vorabklärungen hat der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 30. März beschlossen, das Bundesgesetz über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erst auf den 1. Januar
1985 in Kraft zu setzen. Er hat das Departement des Innern beauftragt, die
dazu nötigen Verordnungen rechtzeitig vorzulegen. Die Ausgangslage und die Grundlagen, die zum bundesrätlichen Entscheid führten, werden auf den Sei- ten 122ff. erläutert. An der gleichen Sitzung hat der Bundesrat ausserdem den Antrag des Eid- genössischen Departements des Innern genehmigt, ein Vernehmlassungs- verfahren bei den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen zu einer Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) durchzuführen. Uber den Inhalt der Vorschläge orientiert der Beitrag auf Seite 126.
April 1983 121
Zum Beschluss des Bundesrates über die Inkraftsetzung des BVG
Am 25. Juni 1982 wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Bundesversammlung verab- schiedet. In der Schlussphase der parlamentarischen Beratungen wurde von seiten des Bundesrates sowohl die Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Ja- nuar 1984 als auch eine enge Zusammenarbeit mit den Praktikern und ein- gehende Konsultierung der Betroffenen für die Ausarbeitung der Verordnung zugesagt. In der Folge wurde aber die Möglichkeit der Einhaltung des Termins von den interessierten Kreisen immer mehr in Frage gestellt. Auf eine entspre- chende parlamentarische Frage bestätigte der Bundesrat am 6. Dezember 1982 seine Absicht, das BVG am 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Seither hat sich aber die Kritik gegen den vorgesehenen Zeitplan zusehends verstärkt. Sie fand schliesslich ihren Niederschlag im Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983, welches den Bundesrat einlädt, die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1985 festzulegen. Der Bundesrat erklärte sich bereit, im Sinne einer umfassenden Beurteilung der Lage das Postulat anzunehmen und zu prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen, vom in Aussicht genommenen Termin 1. Ja- nuar 1984 abzuweichen. Diese Abklärungen sind inzwischen vorgenommen worden, und der Bundes- rat ist nach Abwägung aller Vor- und Nachteile zum Schluss gekommen, dass eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 1985 die vernünftigere Lösung darstellt, weil der ursprünglich in Aussicht genommene Termin ein überstürztes Vorgehen mit stark gedrängtem Zeitplan zur Folge gehabt hätte. Nachstehend werden die Ausgangslage sowie die dem bundesrätlichen Ent- scheid zugrundeliegenden Argumente pro und kontra dargelegt.
Stand der Vorarbeiten Ausgehend von der geplanten Inkraftsetzung am 1. Januar 1984 hat das Bun- desamt für Sozialversicherung (BSV) alles unternommen, damit sämtliche notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz rechtzeitig veröffent- licht werden können. Aufgrund der Stellungnahmen zu den Vorarbeiten der Kommission für die Ausarbeitung der Verordnung (BVV-Kommission) ging man in der Folge da- von aus, dass für eine Inkraftsetzung des BVG auf 1. Januar 1984 gewisse Be- stimmungen möglichst bald vorliegen und spätestens anfangs Juli 1983 publi- ziert werden müssen, andere dagegen auch noch kurz vor dem Inkrafttreten
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des Gesetzes veröffentlicht werden können (z. B. jene über freiwillige Ver- sicherung), während gewisse Vorschriften sogar erst nach Inkrafttreten des BVG erforderlich sind (z. B. Anlagevorschriften). Gestützt auf dieses Konzept formulierte das BSV im Dezember 1982 die ersten Verordnungstexte, die in der Folge noch von einem Professor für Staatsrecht überarbeitet und am 24./25. Januar 1983 von der BVV-Kommission beraten wurden. Es handelte sich um die Inkraftsetzungsverordnung, die Verordnung 1 (Registrierung und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen) und die Verordnung II (u. a. koordinierter Lohn, individuelle Ansprüche, Finanzierung). Von den Fragen, die unbedingt noch vor Inkrafttreten des BVG beantwortet werden müssen, ist zurzeit noch das Problem ungelöst, wie für die Auffangeinrich- tung und die Sammelstiftungen bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers die Insolvenzgarantie spielen soll.
Aussprache mit Vertretern der Sozialpartner, Kassen und Kantone In Erfüllung des Prüfungsauftrages gemäss Postulat Bürgi sind die durch das BVG direkt betroffenen Kreise (Sozialpartner, Pensionskassenvertreter, kan- tonale Verwaltungen) am 4. März 1983 zu einer Aussprache empfangen wor- den. Die grosse Mehrheit der Teilnehmer trat für eine Verschiebung des Ter- mins auf den 1. Januar 1985 ein. Die im Rahmen dieser Konferenz sowie in den Eingaben vorgebrachten Argumente werden im folgenden zusammengefasst.
Pro und kontra Inkraftsetzung 1. Januar 1984 Durchführungstechnische Seite - Die Einführung des BVG auf den 1. Januar 1984 ist grundsätzlich immer noch möglich, allerdings nur durch einen aussergewöhnlichen Einsatz aller Beteiligten. - Die notwendige zeitliche Staffelung der VO-Vorschriften bringt für die Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen unbestreitbar gewisse Schwie- rigkeiten und Mehrarbeiten mit sich, da dieses Vorgehen eine mehrfache Überarbeitung der Pensionskassenreglemente zur Folge hätte. - Die Frist für die zugesicherte Vernehmlassung über die Hauptverordnung müsste mit vier Wochen ausserordentlich kurz gehalten werden und würde eine Konsultation der Basis innerhalb der Verbände ausschliessen. - Die den Kantonen zur Verfügung stehende Zeit für die Gesetzgebung, die Schaffung der Aufsichtsbehörden sowie der Rechtspflege wäre sehr knapp. Auch den Vorsorgeeinrichtungen und den Arbeitgebern stünde für ihre Vorarbeiten sehr wenig Zeit zur Verfügung, was die Gefahr von Fehlern vergrössert.
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Gesamthaft ist aus durchführungstechnischer Sicht festzuhalten, dass der Ter- min 1. Januar 1984 grundsätzlich noch eingehalten werden könnte, aber sehr knapp bemessen wäre. Das würde ohne Zweifel die Gefahr in sich bergen, dass - einerseits sowohl den Behörden wie den Kassen und Arbeitgebern Versehen und Fehler unterlaufen könnten, für deren Folgen sie zu haften hätten, andererseits die Aufsichtsbehörden nicht mehr imstande wären, die grosse Zahl von zu erwartenden Auskunftsbegehren mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln.
Soziale Gesichtspunkte - Soziale Gesichtspunkte sprechen zwar auf den ersten Blick für den Termin vom 1. Januar 1984, weil damit die bestehenden Versicherungslücken mög- lichst bald geschlossen werden können. Das hat insbesondere für den Schutz der Invaliden und Hinterlassenen grosse Bedeutung. - Bei gedrängtem Zeitplan wird in einer Phase, die für die Entwicklung der beruflichen Vorsorge materiell und psychologisch von grosser Bedeutung ist, die paritätische Verwaltung zwangsläufig nur rudimentär spielen kön- nen. Es besteht die Gefahr, dass dieses wichtige Instrument sozialer Part- nerschaft im BVG dadurch auch für die Zeit nach dessen Einführung dis- kreditiert wird. - Zu knappe Fristen für die Inkraftsetzung dürften bei den vom BVG neu er- fassten Arbeitgebern die Neigung fördern, sich auf das gesetzliche Mini- mum zu beschränken und bei bereits bestehenden Vorsorgeeinrichtungen zu unnötigem Splitting verleiten. Beide Tendenzen sind unter sozialpoliti- schem Gesichtspunkt unerwünscht und sollten daher nicht verstärkt wer- den. - Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Einführung des BVG am 1. Januar 1984 in eine Zeit fällt, wo daraus für sehr viele Arbeitnehmer eine Kaufkrafteinbusse resultiert, da sie nicht mit einer Reallohnverbesserung rechnen können, welche die von ihnen aufzubringenden Beiträge kompen- siert. Zieht man also nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten sozialen Auswirkungen in Betracht, so ergibt sich daraus insgesamt keine eindeutige Option zugunsten des 1. Januar 1984.
Überbrückungsl ösungen nicht möglich Im Zusammenhang mit den Abklärungen über den Termin für die Inkraftset- zung ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Folgen einer allfälligen Ver-
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schiebung nicht durch eine Übergangslösung gemildert werden könnten. Als denkbare Lösungen wurden u. a. geprüft: Eine vorweggenommene Inkraftset- zung der Versicherung der Risiken Invalidität und Tod, die Möglichkeit einer vorübergehenden Versicherung bei der Auffangeinrichtung und eine Kompen- sation von im Jahre 1984 entstehenden Versicherungsansprüchen durch zusätz- liche Ergänzungsleistungen. An sich wäre es aufgrund von Artikel 98 Absatz 2 BVG rechtlich zulässig, die reine Risikoversicherung vor Inkrafttreten des BVG für obligatorisch zu erklä- ren. Aber auch ein solcher Schritt würde ganz beträchtliche gesetzgeberische und administrative Vorbereitungen erfordern (z. B. Definition des zu ver- sichernden Lohnes), die innert kurzer Frist nur sehr schwer zu bewältigen wä- ren. Auch spricht die im BVG gewählte versicherungstechnische Lösung die-
Altersvorsorge und die Risikoversicherung sind über die Altersgutschriften miteinander verbunden - gegen eine solche Lösung. Die Schaffung der Möglichkeit einer vorübergehenden Versicherung bei der Auffangeinrichtung muss schon aus politischen Gründen verworfen werden. Dies würde nämlich, zumindest in der Anlaufphase, zu einer künstlichen Auf- blähung dieser Institution führen. Damit würde den von gewissen Kreisen schon zu Beginn der parlamentarischen Beratungen geäusserten Bedenken Auftrieb gegeben, dass sich die Auffangeinrichtung zu einer alles an sich zie- henden Grossinstitution entwickeln könnte. Aber auch der damit verbundene zusätzliche administrative Aufwand für die Auffangeinrichtung spricht gegen eine solche Massnahme. Eine Kompensation über die Ergänzungsleistungen hätte schon unter finan- ziellen Gesichtspunkten mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Ausserdem würde sich der Kreis der durch eine solche Massnahme begünstigten Personen nicht mit demjenigen decken, welcher aus einer Verschiebung des BVG auf den 1. Januar 1985 Nachteile erleidet. Die geprüften Ersatzlösungen wären somit entweder politisch nicht realisier- bar, zeitlich kaum fristgerecht durchzuführen oder mit grossen finanziellen Problemen und sachlichen Mängeln behaftet. Daher müsste von einer solchen Überbrückungsmassnahme abgesehen werden.
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Das Bundesgesetz über die Familien- zulagen in der Landwirtschaft (FLG) soll revidiert werden Mit Beschluss vom 30. März 1983 hat der Bundesrat das Eidgenössische De- partement des Innern ermächtigt, ein Vernehmiassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bei den Kantonen, den Parteien und den interessierten Organisationen durchzu- führen. Die Frist zur Stellungnahme ist auf Ende Mai festgesetzt worden. Vorgeschichte Seit der letzten Revision des FLG, welche auf den 1. April 1980 in Kraft getre- ten war, wurden in den eidgenössischen Räten zwei Vorstösse eingereicht, wel- che eine Gesetzesänderung verlangen. Eine solche wurde auch in Eingaben des Schweizerischen Bauernverbandes und des Kantonalverbandes Luzern des Christlichen Landangestelltenverbandes gefordert. Als Folge dieser Begehren setzte das Eidgenössische Departement des Innern im Frühjahr 1982 eine Ar- beitsgruppe ein, deren Auftrag dahingehend lautete, Entscheidungsgrund- lagen bezüglich Inhalt und Tragweite einer Revision zu erarbeiten. Gestützt auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe entstand der Revisionsentwurf. Inhalt des Vorentwurfs Der Vorentwurf für eine Gesetzesänderung umfasst im wesentlichen folgende Neuerungen: Erhöhung der Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Im Sinne einer Angleichung an die Ansätze nach kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an Arbeitnehmer rechtfertigt sich eine Erhöhung der Ansätze nach FLG auf 80 Franken für die ersten beiden Kinder, auf 90 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet (bisher 60 bzw. 70 Fr.), auf 90 Franken für die ersten beiden Kinder und auf 100 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet (bisher 70 bzw. 80 Fr.). Kompetenz zur Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen Bis anhin mussten die Ansätze der Kinderzulagen mittels einer Gesetzesrevi- sion angepasst werden. Der Entwurf sieht eine Übertragung der Kompetenz an den Bundesrat zur Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen vor, womit eine flexiblere Handhabung möglich wäre.
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Flexiblere Gestaltung der Einkommensgrenze Haupt- und nebenberufliche Landwirte haben nach geltendem Recht nur An- spruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken je zulagenberechtigendes Kind. Bereits seit der letzten Revision des FLG im Jahre
1980 besitzt der Bundesrat die Kompetenz, diese Einkommensgrenze anzupas-
sen. Es erscheint nun als angemessen, ihm auch die Kompetenz einzuräumen, diese Einkommensgrenze flexibler zu gestalten, um bei geringer Überschreitung derselben einen abrupten Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulagen zu ver- meiden. Die mit einer flexibleren Gestaltung der Einkommensgrenze zusam- menhängenden finanziellen Auswirkungen müssen jedoch vorerst - in Zu- sammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen - einer genauen Prüfung unterzogen werden; der Bundesrat wird von seiner ihm einzuräumenden Kom- petenz nur unter der Bedingung der finanziellen Tragbarkeit Gebrauch ma- chen können. Finanzielle Auswirkungen der Revision Die Revision wird gesamthaft Mehrauslagen (gegenüber 1981) von zirka
20 Mio Franken mit sich bringen. Zwei Drittel gehen zu Lasten des Bundes,
ein Drittel zu Lasten der Kantone. Mit dieser Vorlage soll den Forderungen nach einer sozial gezielten Einkom- menssicherung der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen werden.
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Das Zusammenspiel von AHV und Arbeitslosenversicherung ab 1984
Kurzer Rückblick auf die bisherige Entwicklung Bis zum Inkrafttreten der heute noch geltenden Übergangsordnung am 1. April 1977 war die Arbeitslosenversicherung eine typische Individualversi- cherung. Versichert war nur jener, der aus freiem Entschluss einer Arbeits- losenkasse beigetreten war oder der aufgrund eines beschränkten kantonalen Obligatoriums einer solchen angeschlossen wurde. Diese Regelung entsprach in keiner Weise mehr den Erfordernissen einer modernen Sozialversicherung, da auch die Leistungen in der Regel ungenügend waren und die Finanzierung auf schwachen Beinen stand. Das seit 1. April 1977 geltende Provisorium brachte dann das Versicherungs- obligatorium für sämtliche Arbeitnehmer und den zentralen Finanzausgleich ohne Beiträge der öffentlichen Hand. Da sowohl die Arbeitslosenversicherung wie die Unfallversicherung den versicherten Verdienst nach oben begrenzen (seit 1.1.1983 bei 5800 Fr. im Monat), hatte man ursprünglich ein Zusammen- spiel dieser beiden Versicherungszweige geplant. Seine Verwirklichung schei- terte jedoch an der Tatsache, dass die obligatorische Unfallversicherung da- mals nur etwa zwei Drittel aller Arbeitnehmer erfasste. Es lag daher nahe, dass die Arbeitslosenversicherung den Anschluss an die AHV suchte, die allein eine lückenlose Erfassung aller Beitragspflichtigen (Arbeitnehmer und Arbeit- geber) gewährleisten konnte. Ein Erschwernis für die Zusammenarbeit war und bildet auch heute noch die erwähnte Begrenzung (Plafonierung) des ver- sicherten Verdienstes, die in der AHV einen Fremdkörper darstellt und verhin- dert, dass die für die Arbeitslosenversicherung erhobenen Beiträge wie jene an die IV und die EO mit dem AHV-Beitrag integriert werden können. Abzüge, Abrechnungen, Buchungen und Kontrollen müssen stets separat erfolgen. Ab- gesehen von dieser Besonderheit besteht im Bereich der Beiträge zwischen AHV und Arbeitslosenversicherung eine weitgehende Übereinstimmung der subjektiven und objektiven Normen (Definition der beitragspflichtigen Ar- beitnehmer und Arbeitgeber sowie des massgebenden Lohnes). Immerhin bestehen zwei Ausnahmen. Die eine betrifft jene Arbeitnehmer (und ihre Arbeitgeber), die ihre AHV/IV/EO-Beiträge mit Marken abrechnen, weil sie nur ganz sporadisch erwerbstätig sind. Der Aufwand für eine kom- binierte Beitragsabrechnung für die Arbeitslosenversicherung wäre hier in kei- nem Verhältnis zum Ertrag gestanden. Die andere Ausnahme ergab sich mit der neunten AHV-Revision, welche die AHV-Beitragspflicht der Erwerbstäti-
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gen auf das Rentenalter ausdehnte. Versicherte im Rentenalter müssen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, haben jedoch auch keinen Anspruch auf Leistungen. Diese zweite Ausnahme bedeutet eine gewisse Er- schwerung für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitgeber. Sie ist aber zu verschmerzen, weil bei Versicherten im Rentenalter wegen des sogenannten Freibetrages (900 Fr. im Monat) ohnehin eine Sonderbehandlung erforderlich ist. Die Ausgleichskassen leiten die von ihnen erhobenen Beiträge für die Arbeits- losenversicherung zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV weiter. Diese überweist sie monatlich dem Aus- gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Diese Zusammenarbeit zwischen zwei wichtigen Zweigen unserer Sozialversi- cherung hat sich gut eingespielt und funktioniert heute problemlos. Es war daher naheliegend, dass der Bundesrat ihre Überführung in die endgültige Re- gelung der Arbeitslosenversicherung beantragte. So ist sie denn auch im Bun- desgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verankert, das voraussichtlich am 1. Januar 1984 in Kraft treten wird. Der im AVIG enthaltene Abschnitt über die Insolvenzentschädigung ist vom Bundesrat bereits auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt worden. Die ZAK hat darüber auf Seite 5 ff. dieses Jahrganges berichtet.
Eine grundlegende Neuerung Mit der neuen Arbeitslosenversicherung wird erstmals die Erfassung von Er- satz-Erwerbseinkommen durch die AHV/IV/EO angewandt. Sie liefert damit einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung eines Missverhältnisses zwischen Brutto- und Nettoleistungen (s. ZAK 1982 S. 284) und wirkt einem unverhält- nismässigen Absinken des Beitragsniveaus eines Arbeitslosen mit entsprechen- den Folgen für die künftige Rente entgegen. Artikel 22 Absatz 2 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenentschädigung (bei Ganzarbeitslosigkeit) als Lohn im Sinne der AHV/IV/E0-Gesetzgebung gelte. Die Arbeitslosenkasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers (5 Wo) von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von der Arbeits- losenversicherung zu übernehmenden Arbeitgeberanteil (5 Wo) der AHV. Der Bundesrat ist ermächtigt, das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG zu regeln. Einerseits geht es darum, die AHV/IV/EO-Beiträge auf den Arbeitslosenent- schädigungen möglichst direkt und rasch dem AHV-Ausgleichsfonds zuzu- führen. Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die Entschädigungen als Einkom- mensbestandteil auf einem individuellen Konto des Versicherten eingetragen
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werden, damit sie später bei der Bemessung einer AHV- oder 1V-Rente ange- rechnet werden können. Für den Vollzug dieser Operationen eröffnet die moderne Datenverarbeitungs- technik ganz neue Möglichkeiten. Da alle Auszahlungen von Arbeitslosen- entschädigungen (allein schon zur Vermeidung von Doppelzahlungen) im Ar- beitsloseninformationssystem (ALlS) registriert werden, fallen die von der AHV benötigten Daten sozusagen als Nebenprodukte an. Schon heute arbei- tet übrigens die Arbeitslosenversicherung zur Kennzeichnung ihrer Bezüger mit der elfstelligen AHV-Nummer. Die automatische Verarbeitung der Aus- zahlungsdaten erlaubt es, jeden Monat dem AHV-Ausgleichsfonds gesamt- haft den Betrag der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge zu überweisen. Am Ende des Jahres stehen für jeden Versicherten die Angaben zur Verfügung, die auf einem seiner bestehenden individuellen Konten eingetragen werden müs- sen. Die Eintragung erfolgt in der Regel auf dem Konto, auf dem auch der Lohn des letzten Arbeitgebers eingetragen wurde, d. h. dezentral bei einer der
104 Ausgleichskassen. Handelt es sich um eine Ausgleichskasse, welche die
individuellen Konten in EDV-Form führt, so geschieht die Eintragung auf ra- tionellste Weise in einem automatisierten Arbeitsablauf. Ausgleichskassen, welche die individuellen Konten in herkömmlicher Weise auf Papier führen, müssen die Eintragungen natürlich manuell besorgen. Der Vollständigkeit halber sei hier noch vermerkt, dass die neue Arbeitslosen- versicherung nicht nur Arbeitslosenentschädigungen ausrichtet, sondern auch Massnahmen für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Ar- beitslosen fördert. Dies geschieht unter anderem durch die Ausrichtung von Taggeldern beim Besuch entsprechender Kurse. Diese Taggelder werden AHV- rechtlich gleich behandelt wie die vorstehend erwähnten Arbeitslosenentschä- digungen (bei Ganzarbeitslosigkeit).
Änderungen im Kreis der Beitragspflichtigen Im Bereich der subjektiven Beitragspflicht bringt das AVIG folgende Ande- rungen: - Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft, die nach den ein- schlägigen Bestimmungen des FLG den selbständigen Landwirten gleich- gestellt sind, werden keinen Beitrag mehr an die Arbeitslosenversicherung entrichten müssen. Für die AHV-Ausgleichskasse ergeben sich aus dieser zusätzlichen Ausnahme keine Abgrenzungsschwierigkeiten, da für diese Personen auch kein Beitrag zur Finanzierung der Familienzulagen erhoben wird. Sie werden also sowohl von der Familienzulagenordnung wie von der Arbeitslosenversicherung als Selbständigerwerbende betrachtet.
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- Neu erfasst werden dagegen die Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, soweit sie im Rahmen der schweizerischen AHV Beiträge be- zahlen müssen. Es handelt sich hier um Personen, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder mit internationalem Status ar- beiten. Mit der Beitragszahlung erwerben diese Personen auch den entspre- chenden Versicherungsschutz. Sie müssen indessen den Arbeitgeberanteil selbst übernehmen. Das Beitragsinkasso erfolgt zusammen mit jenem für die AHV/IV/E0-Beiträge durch die zuständige kantonale Ausgleichskasse.
AHV/IV/EO/AIV-Beiträge auf fiktiven Lohnbestandteilen Nach dem neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen die Kurzarbeits- entschädigungen und die Schlechtwetterentschädigungen stets durch den je- weiligen Arbeitgeber ausbezahlt werden, der dann von der Arbeitslosenkasse eine entsprechende Rückvergütung erhält, soweit die Entschädigungen nicht auf sogenannte Karenztage entfallen und ganz zulasten des Arbeitgebers ge- hen. Artikel 37 Buchstabe c AVIG (ebenso wie Art. 46 AVIG) verpflichtet nun den Arbeitgeber, während der Kurzarbeit oder der Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozial- versicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitneh- mer vom Lohn abzuziehen. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die Beiträge für die obligatorische Unfallversicherung. Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung diene folgendes Beispiel: Ein verheirateter Arbeiter mit einem auf den Arbeitstag umgerechneten Lohn von 150 Franken wird auf Kurzarbeit gesetzt und arbeitet nur noch vier anstatt fünf Tage in der Woche. Für den fünften Tag erhält er die gesetzliche Kurz- arbeitsentschädigung von 80 Prozent oder brutto 120 Franken. Sein Arbeit- geber muss aber die AHV/IV/E0/A1V-Beiträge auf 150 Franken entrichten und wird den Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers auch auf dieser Basis be- rechnen, d. h. einen fiktiven Lohnbestandteil von 30 Franken mitberücksich- tigen. Diese Neuerung ist für die AHV ein «revolutionäres Element». Wohl gab es schon bisher bestimmte Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem für die AHV massgebenden Lohn (z. B. den Freibetrag für Alters- rentner oder Unkostenabzüge in Sonderfällen). In solchen Fällen lag der mass- gebende Lohn aber unter dem Bruttolohn. Nach der neuen Regelung für die Kurzarbeits- und die Schlechtwetterentschädigung kann er nun auch darüber liegen. Es wird Sache der Ausgleichskassen sein, den Arbeitgebern die von ihrem Abrechnungs- und Kontrollsystem her erforderlichen Weisungen über die Darstellung der Lohnbuchhaltung zu erteilen.
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Im Zusammenhang mit allen Neuerungen auf diesem Gebiet werden sich für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitgeber, aber auch für das Bundesamt und die Zentrale Ausgleichsstelle neue Aufgaben und Probleme ergeben, für welche sich die zweckmässigste Lösung vielleicht erst nach einer gewissen Ver- suchsperiode anbietet. Wie die vorgesehene Regelung für die Ganzarbeits- losenentschädigung zeigt, sind die zuständigen Behörden gewillt, auch unkon- ventionelle Wege zu beschreiten, wenn sich damit wesentliche Einsparungen in der Verwaltungstätigkeit erzielen lassen und der angestrebte soziale Zweck dennoch erreicht wird.
Grenzgänger aus der Bundesrepublik Deutschland Im Zusammenhang mit den auf!. Januar 1984 zu erwartenden Änderungen sei noch darauf hingewiesen, dass auf diesen Zeitpunkt wahrscheinlich auch das neue Abkommen vom 20. Oktober 1982 mit der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung in Kraft treten wird. Dieses beseitigt ein bis heute bestehendes Kuriosum, nämlich den vollständigen Ausschluss der in Deutschland wohnenden und in der Schweiz arbeitenden Grenzgänger aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens fallen auch diese Grenzgänger unter die Beitragspflicht. Damit verschwindet eine für Arbeitgeber und Ausgleichskassen lästige Differenz zwi- schen AHV und Arbeitslosenversicherung.
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Wie hoch ist der Durchschnittsbetrag der Monatsrenten in der AHV und IV? Kürzlich ist der neuste Band der Rentenstatistiken mit Ergebnissen der Mo- natserhebungen 1981/82 unter dem Titel «Die AHV- und IV- Renten im Lichte der Statistik» erschienen. Die Statistik enthält nebst den umfassenden Daten über die Rentenbezüger und die Rentensummen usw. auch eine Reihe von Zahlen über die Entwicklung der Durschnittsbeträge der ordentlichen Renten in der AHV und IV. Es dürfte für die Beurteilung des Leistungsstandards der AHV/IV von einigem Interesse sein, zu wissen, auf welchem Niveau zwischen Mindest- und Höchst-
Die Entwicklung der durchschnittlichen einfachen AHV-Renten 1975-1982 1300
50<
- - - - Frauen Männer
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betrag sich die durchschnittlichen Renten bewegen. Die auf diesen Seiten wie- dergegebenen Grafiken, welche aufgrund der im genannten Statistikband ent- haltenen Daten erstellt worden sind, geben davon ein anschauliches Bild. In die Durchschnittswerte sind nicht nur die Vollrenten, sondern auch alle Teil- renten bis zur niedrigsten Skala einbezogen, wobei es sich aber nur um die in der Schweiz ausgerichteten Renten handelt. Die schraffierte Fläche stellt die Spanne zwischen den Mindest- und Höchstbeträgen der vollen Rente dar. Aus den Grafiken geht insbesondere hervor, - dass der Durchschnitt der AHV-Renten höher ist als jener der IV-Renten (dabei ist aber zu beachten, dass in der IV auch die halben Renten erfasst sind; ihre Zahl macht im Landesdurchschnitt etwa einen Viertel aller ein- fachen Renten aus, bei den Ehepaarrenten dagegen nur 3 bis 4%);
Die Entwicklung der durchschnittlichen einfachen 1V-Renten 1975-1982
Frauen Männer
134
Die Entwicklung der durchschnittlichen Ehepaarren ten der AH und IV 1975-1982
AHV-Renten 1V-Renten
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dass die Ehepaarrenten wesentlich näher beim Maximum liegen als die ein- -
fachen Renten (dies vor allem als Folge höherer Einkommen der verheira- teten Männer und der Zusammenrechnung mit allfälligen Einkommen der Ehefrau); - dass die Renten der Frauen zwar niedriger sind als jene der Männer, dass aber der Unterschied besonders in der AHV - nur gering ist. -
Der durchschnittliche Rentenbetrag allein sagt allerdings nur wenig aus über die Verteilung der Renten nach ihrer Höhe auf die einzelnen Bezügerkatego- rien. Aus dem hohen Durchschnitt der Ehepaarrenten wird zwar zu Recht auf eine starke Konzentration der Renten nahe beim Maximum geschlossen. Je weiter der Durchschnitt vom Rentenmaximum entfernt ist, desto uneinheit- licher kann die Verteilung sein. So zeigen sich bei einer Analyse der Verteilung der einfachen Renten deutliche Differenzen zwischen Männern und Frauen (s. Tabelle).
Verteilung der ordentlichen Renten nach Rentenhöhe im März 1982 (Anteile in Prozenten; 100t'o = Total der Renten an Männer bzw. Frauen bzw. Ehepaare)
0- 301- 501- 701- 901- 1101- 1301- 1501- 1701- 300 500 700 900 1100 1300 1500 1700 1900
AHV Einfache Renten - Männer 0,53 0,70 10,83 18,58 25,77 43,39 0,08 0,02 0,01 - Frauen 0,39 0,55 19,85 22,45 20,03 36,63 0,01 - -
Ehepaar- renten 0,13 0,18 0,23 0,30 3,11 7,28 11,30 16,70 60,521
Iv Einfache Renten - Männer 1,23 13,43 25,29 16,02 17,99 25,98 - - -
- Frauen 2,41 23,61 28,42 21,56 11,10 12,85 - - -
Ehepaar- renten 0,04 0,16 1,32 1,9 4,56 7,89 13,43 18,11 52,51 1 Bei den AHV-Ehepaarrenten sind zudem 0,13 Wo höher als 1900 Franken (durch Aufschub erhöhte Renten)
Die unterschiedliche Verteilung ist vor allem in der IV ausgeprägt. Während hier rund 44 Prozent der Männer einfache Renten in der Höhe zwischen 901 und 1300 Franken beziehen, entfallen bei den Frauen nur etwa 24 Prozent auf diese Gruppe. In der AHV ist der Unterschied wesentlich geringer: hier ist der Anteil an der genannten Gruppe bei den Männern etwa 69, jener der Frauen rund 57 Prozent. Vermutlich trägt der grosse Anteil einfacher Renten von
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Ehefrauen, deren Mann schon gestorben ist, zum relativ hohen Durchschnitt der Frauenrenten massgeblich bei. Abschliessend sei die indexmässige Entwicklung der Rentendurchschnitte über die letzten sieben Jahre aufgezeigt. Setzt man für das Jahr 1976 den Index 100, so haben sich die Renten nach Bezügerkategorien bis zum Jahr 1982 auf fol- genden Stand erhöht:
Rentenarten AHV IV
Einfache Renten Männer 129,10 127,74 Frauen 130,17 127,08 Ehepaarrenten 126,93 125,57 Zusatzrenten 110,54 113,70 Gesamtdurchschnitt aller Rentenarten 126,68 122,20
Die einfachen Renten der Frauen haben sowohl in der AHV wie in der IV etwas stärker zugenommen als die übrigen Rentenarten. Diese Tendenz dürfte als Folge vermehrter Erwerbstätigkeit und besserer Entlöhnung der Frauen weiter im Zunehmen begriffen sein. Der schwächere Anstieg der Zusatzrenten ist auf den mit der neunten AHV-Revision reduzierten Ansatz der Zusatzrenten für die Ehefrauen zurückzuführen.
Wie ist der AHV/IV/EO/AIV-Beitrag bei Abwesenheit des Arbeitnehmers im Militär- oder Zivilschutzdienst sowie bei Krankheit oder Unfall zu berechnen?
Die EO-Entschädigungen bei Militär- und Zivilschutzdienst sowie die Versi- cherungsleistungen bei Krankheit, Unfall oder Invalidität des Arbeitnehmers gehören nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b AHVV nicht zum Er- werbseinkommen und damit nicht zum massgebenden Lohn. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nur verpflichtet, auf einem allenfalls zusätzlich zu den er- wähnten Drittleistungen gewährten Entgelt Beiträge an die AHV/IV/E0/A1V zu entrichten (diese Situation wird nachstehend als Methode B dargestellt; sie entspricht Rz 68a der Wegleitung über den massgebenden Lohn).
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Eine ständige Verwaltungspraxis lässt es jedoch zu, dass der Arbeitgeber, auch wenn sein Arbeitnehmer nicht arbeitet, die Beiträge weiterhin vom vollen Lohn entrichtet, somit auch von jenem Teil, der durch Leistungen eines Ver- sicherten oder durch die Erwerbsausfallentschädigung gedeckt wird. Auf diese Weise wird die Buchhaltung des Arbeitgebers vereinfacht. Vorausgesetzt wird dabei das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis seines Arbeit- nehmers. Das Vorgehen wird im folgenden als Methode A bezeichnet; es stimmt mit Rz 69 der Wegleitung über den massgebenden Lohn überein. Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist für die Ausgleichskasse in der Regel nicht erkennbar. Im individuellen Konto (1K) des Arbeitnehmers wird ein Erwerbs- einkommen eingetragen, wie wenn er gearbeitet hätte:
Methode A Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Bruttolohn 3000.— Beitragsfreie Drittleistung 1000.— Abrechnung mit der Ausgleichskasse 3000.— .t Arbeitnehmerbeitrag (5,15 o von 3000.—) 154.50 Auszahlung des Arbeitgebers 2845.50 Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2x 154.50) 309.- 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 3000.— Will der Arbeitgeber nur auf dem von ihm zusätzlich zu den beitragsfreien Drittleistungen gewährten Zuschuss mit der Ausgleichskasse abrechnen, so sind im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer im wesentlichen zwei Möglichkei- ten des Vorgehens zu unterscheiden, welche hier ebenfalls anhand von ein- fachen Beispielen dargestellt werden. Die erste bezeichnen wir als
Methode B Der Arbeitgeber rechnet auf dem Zuschuss ab, welcher sich als Differenz zwi- schen dem vereinbarten Bruttolohn und den beitragsfreien Drittleistungen er- gibt (Rz 68a Abs. 1 der Wegleitung über den massgebenden Lohn): Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Bruttolohn 3000.— ./. Beitragsfreie Drittleistungen 1000.— Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Zuschuss 2000.— .1. Arbeitnehmerbeitrag (5,15 'o auf 2000.—) 103.— Dem Arbeitnehmer ausbezahlter Zuschuss 1897.— + Beitragsfreie Drittleistungen 1000.— Total Auszahlung des Arbeitgebers 2897.-
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Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2>< 103.—) 206.- 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 2000.—
Weil sich in diesem Beispiel der Arbeitgeber an den vereinbarten Bruttolohn hält, bekommt sein Arbeitnehmer insgesamt 51.50 Franken mehr ausbezahlt, als wenn er voll gearbeitet hätte. Diese Differenz entspricht dem Arbeit- nehmerbeitrag auf den beitragsfreien Drittleistungen.
Methoden Cl und C2 Der Arbeitgeber rechnet auch hier nur auf seinem Zuschuss ab. Dieser wird aber so bemessen, dass der Arbeitnehmer den gleichen Nettobetrag ausbezahlt erhält, wie wenn er voll gearbeitet hätte (Rz 68a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn). Weil in diesem Falle die Auszahlung den Ausgangs- punkt für die Zuschussberechnung bildet, kann von einer Nettolohnverein- barung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während solcher Abwesen- heitszeiten gesprochen werden (Beispiel C 1 hienach). Indessen kann auch eine vereinbarte Bruttolohnkürzung im richtigen Ausmass zum gleichen Resultat führen (Beispiel C2 hienach).
Beispiel Cl für eine Nettolohnvereinbarung während der Abwesenheit des Arbeitnehmers: Auszahlung des Arbeitgebers 2845.50 J. Beitragsfreie Drittleistung 1000.— Nettozuschuss des Arbeitgebers 1845.50 Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Lohn (gemäss Umrechnungstabelle 318.115) 1944.— Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge 200.25 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 1944.—
Beispiel C2 für eine Bruttolohnkürzung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer normalerweise vereinbarter Bruttolohn 3000. Kürzung des Bruttolohnes: - 5,15 Wo auf der beitragsfreien Drittleistung von 1000 Fr. 51.50 - 5,15 Wo auf obigen 51.50 Fr. 2.65 Gekürzter Bruttolohn 2945.85 J. Beitragsfreie Drittleistung 1000.-
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Mit der Ausgleichskasse abzurechnender Zuschuss 1945.85 .t Arbeitnehmerbeitrag (5,15% auf 1945.85) 100.20 Dem Arbeitnehmer ausbezahlter Zuschuss 1845.65 + Beitragsfreie Drittleistung 1000.— Total Auszahlung des Arbeitgebers 2845.65 Durch den Arbeitgeber entrichtete Beiträge (2x 100.20) 200.40 1K-Eintrag aufgrund der entrichteten Beiträge 1945.— Auf die Wahl der vorgezeigten Möglichkeiten kann die Ausgleichskasse keinen Einfluss nehmen. Sie ist einzig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse nur über den Zuschuss ab- rechnet, dem Arbeitnehmer jedoch vom vollen Lohn (inklusive beitragsfreie Drittleistungen) den Arbeitnehmerbeitrag abzieht. Die Ausgleichskasse kann nur soweit Beiträge einfordern, als sie gesetzlich geschuldet sind, was nach den klaren Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b AHVV nur für die Beiträge auf einem allfälligen Zuschuss des Arbeitgebers zutrifft (s. a. Urteil des EVG i. Sa. S. AG in ZAK 1983 S. 21). Selbst wenn das Vorgehen des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ungesetzlich ist, kann die Aus- gleichskasse darauf keinen Einfluss nehmen, weil es nicht das Verhältnis zwi- schen ihr und dem Arbeitgeber berührt (s. Urteil des Bundesgerichtes auf S. 146 dieses Heftes).
Ausblick Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass derartige Ausnahmen vom massgebenden Lohn so gut sie auch gemeint sein mögen in verschiedener - -
Hinsicht problematisch sind. Bei längeren Arbeitsausfällen bewirken sie ein Absinken des für AHV- und 1V-Leistungen massgebenden Einkommens- durchschnitts, was sich besonders bei Todes- und Invaliditätsfällen in jünge- ren Jahren verhängnisvoll auswirken kann. Dazu kommen die administrativen Komplikationen für die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen sowie das Feh- len jeder «Transparenz» für den betroffenen Arbeitnehmer. Es ist daher ver- ständlich, dass die heutige Tendenz dahin geht, die Ersatzerwerbseinkommen ebenfalls beitragsmässig zu erfassen (siehe ZAK 1982 S. 284). Den Anfang macht die Arbeitslosenversicherung mit der Neuregelung ab 1. Januar 1984. Den nächsten Schritt wird voraussichtlich die Erwerbsersatzordnung anläss- lich der fünften EO-Revision tun müssen.
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Du rchfü hru
Selbstbehalte der Versicherten bei Reparaturen von Hörgeräten' (Rz 23.2 und 23.3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV)
Im Urteil vom 28. Januar 1983 i. Sa. T. K. (s. S. 149) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht befunden, dass die Erhebung eines Selbstbehaltes bei Re- paraturen von Hörgeräten gegen Artikel 7 Absatz 2 HVI verstösst, in abseh- barer Zeit ist eine Neuauflage der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit- teln vorgesehen, so dass wir darauf verzichten, im gegenwärtigen Zeitpunkt nochmals einen Nachtrag dazu herauszubringen. Um die Auswirkungen der höchstrichterlichen Entscheidung möglichst rasch in die Praxis umzusetzen, geben wir die notwendigen Änderungen hier wie folgt bekannt: Die Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln ist wie folgt zu ändern:
Rz 23.2 und 23.3 (veröffentlicht in den Nachträgen 2 und 3) sowie Ziffer 5.2
im Anhang 2 (veröffentlicht im Nachtrag 2, Seite 11 oben) werden aufgeho- ben. Alle Rechnungen für Reparaturen von Hörmitteln, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der vorliegenden Mitteilung noch nicht zur Zahlung an die ZAS weitergeleitet wurden, sind von Amtes wegen in dem Sinne zu ändern, dass der vom Versicherten zu leistende Selbstbehalt von 30 Franken entfällt.
Abklärungsaufträge durch eine Regionalstelle' (Rz 148 und 148.2 des neuen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV)
Anfragen veranlassen uns zu folgender Verdeutlichung. Für die Schnupperlehren gemäss Rz 148 gehen wir davon aus, dass sie am «Lehrort» keine Kosten verursachen. Gegebenenfalls kann die IV-Regional- stelle Reisegutscheine abgeben. Die Frage der Kostengutsprache stellt sich daher nicht, und ein Auftrag der 1V-Kommission ist nicht nötig. Nach Rz 148.2 (die Rz 6.1 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmass- nahmen beruflicher Art entspricht) kann die 1V-Kommission die IV-Regional-
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 237
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stelle generell ermächtigen, einen Versicherten mit seinem Einverständnis für höchstens drei Wochen einer anerkannten Eingliederungsstätte (ausgenom- men BEF14S) zur ambulanten oder stationären Abklärung zuzuweisen, wenn in dieser Zeit kein Taggeldanspruch entstehen kann. Es ist Sache der Regional- stellen, diese Ermächtigung einzuholen. Die 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundes- anstalten hat die Ermächtigung zu diesem abgekürzten Verfahren für ihren Zuständigkeitsbereich generell bereits erteilt. Die Rechnungen der Eingliederungsstätten für derartige Aufenthalte sind von der zuweisenden IV-Regionalstelle zu visieren, bevor sie dem 1V-Sekretariat zugestellt werden.
Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung'
Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit ökono- misch relevant sein muss (Rz 47.3 des Kreisschreibens über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art). Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch während einer beruflichen Ausbildung erfüllt sein. Im Interesse einer rechtsgleichen Beurteilung der Ansprüche ist in solchen Fällen (in Abwei- chung von Rz 46.1 des vorgenannten Kreisschreibens) folgende Regel zu be- achten: Tritt die Invalidität im Verlaufe einer beruflichen Ausbildung ein und muss wegen dieser Invalidität eine andere Ausbildung begonnen werden, so gilt die zweite Ausbildung als Umschulung, wenn ein existenzsichernder (Lehrlings-) Lohn ausgerichtet wurde. Als existenzsichernd in diesem Sinne gilt ein Er- werbseinkommen, das im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen einfachen or- dentlichen Invalidenrente (derzeit 930 Fr.) entspricht.
1 Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 237
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Parlamentarische Vorstösse
Postulat Bürgi vom 1. Februar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG Der Ständerat nahm am 1. März zu diesem Postulat (ZAK 1983 S. 102) Stellung, mit welchem der Bundesrat eingeladen wird, zu prüfen, ob die Inkraftsetzung des Bundes- gesetzes über die berufliche Vorsorge )BVG) um ein Jahr, d. h. auf den 1. Januar 1985, hinauszuschieben sei. Der Postulant und seine Mitunterzeichner befürchteten, dass ein geordneter Vollzug bei früherem Inkrafttreten nicht gewährleistet wäre. Aus sozialen Erwägungen wandten sich jedoch die sozialdemokratischen Vertreter im Rate entschie- den gegen eine weitere Verzögerung des Gesetzes. Mit 23 gegen 9 Stimmen hiess der Rat den Vorstoss gut. - Inzwischen hat der Bundesrat seinen Inkraftsetzungsent- scheid gefällt )Näheres s. S. 122).
Einfache Anfrage Braunschweig vom 1. März 1983 betreffend hirnorganische Geburtsschäden und IV Nationalrat Braunschweig hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Von ärztlicher Seite wird festgestellt: Wenn die Folgen einer hirnorganischen Ge- burtsschädigung beizeiten erkannt werden, kann mit Hilfe der Invalidenversicherung für fast alle wichtigen Massnahmen gerechnet werden. Anders verhält es sich, wenn die Diagnose einer frühkindlichen Hirnschädigung erst nach dem neunten Lebensjahr gestellt wird; dann wird diese von der IV nicht mehr anerkannt. Diese Ausführungs- bestimmung führt oft zu Ungerechtigkeiten, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sind. Gerade bei leichteren Hirnschäden werden die Ursachen der Ausfälle erst spät erkannt, da sie entweder zuerst fehldiagnostiziert worden sind oder aber erst unter einem etwas erhöhten Leistungsdruck erkannt werden können. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen?»
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M itteilun
Nachträglicher Beitritt der Ehefrauen von Schweizern im Ausland zur AHV/IV Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten einen Gesetzesentwurf betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über die AHV mit einer Übergangsbestimmung zur Ge- nehmigung unterbreitet. Diese Bestimmung bezweckt, den im Ausland wohnhaften Ehefrauen der obligatorisch versicherten Schweizer Bürger rückwirkend den Versiche- rungsbeitritt zu ermöglichen, wenn sie wegen unvollständiger und teilweise ungenauer Information bisher nicht versichert waren (s. a. ZAK 1982 S.161). Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung könnten sich Frauen ohne Rücksicht auf ihr Alter und rückwirkend versichern, die: im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet sind oder diese Voraussetzung früher einmal oder wiederholt erfüllt haben. Mit dem Beitritt gälte die Frau rückwirkend als versichert. Eine allfällige Beitragspflicht begänne indessen frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird. Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis würde sich auch auf Versiche- rungsfälle auswirken, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen würden jedoch nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.
Zustandekommen der Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen))
Die Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) haben am 24. Februar 1983 ihre Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters bei der Bundeskanzlei einge- reicht. Die Überprüfung der Unterschriften ergab eine Zahl von 116657, womit das Volksbegehren als zustandegekommen gilt. Die Initiative verlangt, dass in der Bundesverfassung im Artikel 34quater in Absatz 2 nach dem fünften Satz folgende Bestimmung eingefügt werde: «Anspruch auf eine einfache Altersrente haben Männer, die das 62., beziehungsweise Frauen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Diese Altersgrenzen können durch Gesetz gesenkt werden.
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Übergangsbestimmungen: 1 Bei Einführung des flexiblen Rentenalters geben die in Artikel 34qu41er genannten Alter den Anspruch auf die Vollrente. 2 Das Gesetz kann das Rentenalter für Männer dem der Frauen angleichen. Solange Ehepaarsrenten ausgerichtet werden, ergibt sich deren Anspruch, sofern der eine Partner das 62. Altersjahr zurückgelegt hat und sofern der andere Partner minde- stens das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder zur Hälfte invalid ist. Das Rentenalter wird erstmals ein Jahr nach Annahme der Initiative um ein Jahr ge- senkt, danach jedes Jahr um ein weiteres Jahr, bis die im Artikel 34qu4ter genannten AHV- Rentenalter erreicht sind.»
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 9, Ausgleichskasse des Kantons Waadt: neue Telefonnummer: 021/641211. Seite 16, Ausgleichskasse CIVAS, Zweigstelle Montreux: neue Telefonnummer: 021/633975. Seite 16, Ausgleichskasse Engros-Möbel: neue Postadresse und neue Telefonnummer: Carmenstrasse 52 / Postfach 134, 8030 Zürich / Telefon 01 /2515540.
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Gerichtsentscheide
AHV/ Beiträge Urteil des Bundesgerichtes (1. Zivilabteilung)vom 17. November1981 i. Sa.A. gegen G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 13 AHVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens die Hälfte der auf den Lohnzahlungen an seine Angestellten geschuldeten Beiträge zu übernehmen. Jede zum Nachteil des Lohnempfängers vom paritätischen System abweichende Klausel des Arbeitsvertrages ist ungesetzlich und daher nichtig.
Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, ob es zulässig sei oder nicht, den Arbeit- nehmern auch die vom Arbeitgeber geschuldeten AHV/IV/EO/AIV-Beitragsanteile auf- zuerlegen. Dazu hat es sich folgendermassen geäussert:
Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 12 und 13 AHVG verpflichtet, Beiträge in der glei- chen Höhe zu bezahlen, wie sie Art. 5 den Arbeitnehmern auferlegt. Die Art. 2 und 3 IVG, Art. 27 EOG und die Art. 1 bis 4 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung verweisen auf diese Be- stimmungen und stellen ein gleiches System auf. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hälfte der AHV/IV/EO/AIV-Beiträge zu übernehmen, geht im übrigen aus der Ver- fassung hervor. Sie ist in Art. 34quater Abs. 2 Bst. a und Art. 34n0vies Abs. 4 BV aus- drücklich vorgesehen. Sie gründet sich auf das öffentliche Interesse und beruht auf sozialen Erwägungen. Auch im Bereich der privaten beruflichen Vorsorge verpflichtet die Bundesverfassung die Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge oder Prämien zu übernehmen (Art. 34quater Abs. 3 Bst. c BV). Dieser Grundsatz wurde durch Art. 331 Abs. 3 OR übernommen. Dieser Artikel stellt zwingendes Recht dar, so dass sich der Arbeitgeber nicht durch Abrede mit dem Arbeitnehmer von seinen Verpflichtungen befreien darf (Art. 361 OR). Eine zum Nachteil des Lohnempfängers abweichende Vereinbarung vom paritätischen System erscheint im Bereich der staatlichen Vorsorge noch weniger zulässig. Man kann daher festhalten, dass alle Bestimmungen, die den Arbeitgeber verpflichten, in einem bestimmten Ausmass an die soziale Vorsorge des Arbeitnehmers beizutragen, zwingenden Charakter haben. Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die es dem Arbeitgeber erlauben, neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeitnehmeranteil zusätzlich die von ihm selbst gesetz- lich geschuldeten öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge vom vereinbarten Bruttolohn abzuziehen, sind ungesetzlich und daher nichtig. Für solche Abzüge fehlt
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jede rechtliche Grundlage. Der Angestellte hat daher eine Lohnforderung in der Höhe des Arbeitgeberbeitrages, den sein Arbeitgeber zu Unrecht abgezogen hat. Eine Ver- einbarung, die einen Abzug der gesamten Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn vorsieht, könnte nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände anerkannt werden, wenn die Parteien in Wirklichkeit nicht vom paritätischen System abweichen. Dies könnte der Fall sein bei einer in Prozenten des Umsatzes oder des Gewinns festgesetz- ten Entlöhnung, sofern die Parteien den Abzug der gesamten Sozialabgaben mit der Festsetzung eines offensichtlich höheren Ansatzes ausgleichen.
IV! Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
Urteil des EVG vom 18. August 1982 i.Sa. K. B.
Art. 4 Abs. 2 IVG. Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht. Die- ser Zeitpunkt braucht nicht mit jenem erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen (Erwägung 2b, Bestätigung und Zusammenfassung der Recht- sprechung). Art. 6 Abs. 1 IVG. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat ändert nichts daran, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (Erwägung 4, Bestätigung der Rechtsprechung).
Die 1947 als Jugoslawin in Jugoslawien geborene K. B. musste sich im Alter von zwölf Jahren wegen eines Fibrosarkoms einer Oberschenkelamputation links unterziehen. Im Jahre 1968 kam sie in die Schweiz; seit Juni 1974 ist sie als Laborantin tätig. Durch Hei- rat am 17. Dezember 1976 erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht. Mit Verfügung vom 9. Januar 1981 lehnte die Ausgleichskasse u. a. die Obernahme der Kosten einer Oberschenkelprothese ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen aus- geführt, nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien hätten jugoslawi- sche Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz wohnten und, unmittelbar bevor die Massnahme objektiv erstmals in Betracht komme, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätten. Weil die Abgabe einer Beinprothese erstmals 1959 notwendig geworden sei, habe bei der Wohnsitznahme in der Schweiz kein Leistungsanspruch bestanden. Ein solcher sei auch durch die Heirat am 17. Dezember 1976 nicht entstanden, weil nach der Recht- sprechung der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts keinen Einfluss auf die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen habe. Die gegen die Verfügung vom 9. Januar 1981 erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Juni 1981 abgewiesen. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
2a. Nach Art. 6 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf Leistungen der IV alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Volljährige Ausländer und Staatenlose sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrecht- lichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während
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mindestens zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 8 Bst. a des am 1. März 1964 in Kraft getretenen Sozialversicherungs- abkommens mit Jugoslawien vom 8. Juni 1962 steht jugoslawischen Staatsangehöri- gen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während min- destens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. b. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für den An- spruch auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige ex- terne Faktoren sind unerheblich (BGE 105 V60). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsscha- den objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 103V 130, ZAK 1978 S. 100; BGE 100V 169, ZAK 1975 S. 198). Bei Prothesen nach Amputationen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Behandlung des Amputa- tionsstumpfes so weit fortgeschritten ist, dass die Anpassung des Hilfsmittels unmit- telbar vorgenommen werden kann (ZAK 1972 S. 671). Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt, gehen auch gleichartige spätere Massnahmen, welche denselben Versiche- rungsfall zum Gegenstand haben, nicht zu Lasten der IV. Demgemäss hat die IV für den Ersatz einer Prothese nicht aufzukommen, wenn der Invalide bei der erstmaligen Pro- thesenversorgung nicht versichert war (vgl. Rz50 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979). 3a. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall im Jahre 1959 eingetreten ist, als sich die Beschwerdeführerin einer Oberschenkelamputation links unterziehen musste und erstmals eine prothetische Versorgung vorgenommen wurde. Mit Bezug auf diesen Versicherungsfall gilt die Beschwerdeführerin nach der schweizerischen Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1960, dem Datum des Inkrafttretens des IVG, als invalid (Art. 85 Abs. 1 IVG). In jenem Zeitpunkt hatte sie jedoch Wohnsitz in Jugoslawien und war in der Schweiz nicht versichert. Sie war es ebensowenig bei Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien am 1. März 1964, welches nach dessen Art. 22 Ziff. 1 auf Versicherungsfälle anwendbar ist, die vor sei- nem Inkrafttreten eingetreten sind. Für den 1959 in Jugoslawien eingetretenen Versi- cherungsfall stand der Beschwerdeführerin nach der Wohnsitznahme in der Schweiz kein Anspruch auf Leistungen der IV zu. Weil die versicherungsmässigen Voraus- setzungen bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt waren, hat die IV auch für den im vor- liegenden Verfahren streitigen prothetischen Behelf nicht aufzukommen. b. 4a. Eine Leistungspflicht der IV folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin am 17. Dezember 1976 durch Heirat Schweizer Bürgerin geworden ist. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ändert nichts daran, dass die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen. Wie das EVG in einem Urteil vom 18. August 1978 festgestellt hat, kann diesbezüglich auch kei- ne (unechte) Gesetzeslücke angenommen werden, welche vom Richter auszufüllen wäre (ZAK 1979 S. 117). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gesetzliche Regelung (Art. 6 IVG) verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, ist festzustellen, dass die von der Bundes-
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versammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge vom Richter nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Dass der Lei- stungsansprecher bei Eintritt der Invalidität versichert sein muss, stellt im übrigen einen allgemeinen Grundsatz dar, welcher auch für Schweizer Bürger Geltung hat. So steht auch einem in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger, der bei Eintritt der Invalidi- tät Wohnsitz im Ausland hatte (und nicht der freiwilligen Versicherung angehörte), für diesen Versicherungsfall kein Anspruch auf Leistungen der IV zu. b. Fehl geht schliesslich der Hinweis auf ein Urteil vom 19. September 1980 (BGE 106 V160, ZAK 1981 S.87), in welchem das EVG entschieden hat, dass einem in der Schweiz adoptierten Kind einer ausländischen Mutter vom Zeitpunkt der Adaption an Leistungen der IV zustehen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht einzu- sehen, weshalb eine durch Heirat Schweizerin gewordene Frau weniger Rechte haben sollte als ein durch Adoption Schweizer gewordenes Kind, ist entgegenzuhalten, dass das Adoptivkind nach Art. 267 Abs. 1 ZGB die Rechtsstellung eines Kindes der Adop- tiveltern erhält. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bedingt diese Gleichstellung, dass von der Annahme ausgegangen wird, das Adoptivkind sei als Kind der Adoptiv- eltern geboren worden (BGE 106 V 164 Erwägung 3, ZAK 1981 S. 90). Demgegenüber besteht für Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, keine gesetzliche Bestim- mung, welche sozialversicherungsrechtlich zu einer vom allgemeinen Grundsatz ab- weichenden Behandlung Anlass geben würde. Dem genannten Entscheid kann daher schon im Hinblick auf die unterschiedliche Sach- und Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht präjudizielle Bedeutung beigemessen werden. C. 5.
1V/Eingliederung
Urteil des EVG vom 28. Januar 1983 i. Sa. T. K.
Art. 21 IVG; Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI. Selbstbehalte für Reparaturen bei Hilfsmitteln können nur bei orthopädischen Massschuhen und leihweise abgegebenen Motor- fahrzeugen erhoben werden.
Der 1930 geborene Versicherte T. K. ist seit früher Kindheit schwerhörig und wurde seit 1961 von der IV mit Hörapparaten ausgerüstet. Aufgrund einer Verfügung der zuständi- gen Ausgleichskasse erhielt er am 14. Februar 1980 leihweise einen neuen Hörapparat, der samt Zubehör 1189 Franken kostete. Am 22. Juni 1981 wurde der IV die Rechnung einer Hörmittelzentrale für die Reparatur des Hörapparates im Betrag von 111.40 Franken eingereicht. Mit Verfügung vom 9. Juli
1981 übernahm die Ausgleichskasse 81.40 Franken, indem sie gestützt auf die Wei-
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sungen des BSV in den 1V-Mitteilungen Nr. 223 vom 1. Mai 1981 (ZAK 1981 S. 192) -
einen Selbstbehalt von 30 Franken anrechnete. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 22. September 1981 die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 9. Juli 1981, soweit sie
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sich auf den 5e1bstbeha1t von 30 Franken bezieht, auf und wies die Verwaltung an, dem Versicherten auch den Betrag von 30 Franken zu vergüten. Zur Begründung führ- te das Gericht aus, die Amtsanweisung in den 1V-Mitteilungen Nr.223 bezüglich der Reparaturkosten von Hörapparaten entbehre einer gesetzlichen und verordnungs- massigen Grundlage. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 9. Juli 1981 wiederherzustellen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewie- sen: Art. 21 Abs. 4 IVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über die Abgabe von Hilfsmitteln zu erlassen. Diese Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 14 Bst. a IVV an das Eidgenössische Departement des IrInern übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. Deren Art. 7 stellt in den Abs. 2 und 3 (in der hier massgebenden, bis Ende
1982 gültig gewesenen Fassung) folgende Vorschriften auf:
- Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Ge- brauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahr- zeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneue- rungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Geringfügige Kosten gehen zu Lasten des Versicherten (Abs. 2). - Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Versicherung nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Versicherung an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Betrages der Hilflosenentschä- digung bei Hilflosigkeit schweren Grades (Abs. 3). Nach Art. 72 Abs. 1 AHVG, der gemäss Art. 64 Abs. 1 IVG auch auf dem Gebiete der IV anwendbar ist, kann der Bundesrat den Ausgleichskassen Weisungen über den Voll- zug der gesetzlichen Bestimmungen erteilen. Mit dieser Aufgabe hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, wobei dieses ermächtigt wur- de, einen Teil seiner Befugnisse - insbesondere das Recht, Weisungen zu erteilen -
an das BSV zu delegieren (Art. 92 Abs. 1 lVV). Das Departement hat von dieser Er- mächtigung Gebrauch gemacht. Wie jede Verwaltungsverordnung sind auch die Weisungen des BSV Vorschriften, wel- che die Aufsichtsbehörde den mit dem Vollzug der Versicherung beauftragten Organen erteilt, über die Art und Weise, wie diese Organe ihre Befugnisse auszuüben haben. Sie bezwecken, eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung zu gewähr- leisten, und sie sind allein für diese Verwaltung verbindlich. Sie bilden keine neuen Rechtsregeln und können den Bürger nicht zu einem bestimmten aktiven oder passiven Verhalten zwingen. Diese Weisungen, die nicht in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht sind, geben nur den Standpunkt eines Staatsorganes über die Anwendung von Rechtsregeln wieder und stellen nicht etwa eine bindende Auslegung derselben dar. Ohne sich über ihre Gültigkeit auszusprechen -denn da sie keine Ver- fügungen sind, können sie nicht als solche angefochten werden überprüft der Rich- -‚
ter die Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit im Anwendungsfalle frei. Er weicht jedoch von diesen Weisungen nur ab, soweit sie Vorschriften enthalten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (vgl. BGE 107 V 153 mit Hinweisen, ZAK 1982 S.261).
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3. Die vom 1. Januar 1977 bis Ende August 1980 gültig gewesene Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln sah in Rz 2 vor, Reparaturkosten unter 50 Franken gingen zu Lasten des Versicherten, wobei belegte Reparaturkosten von mehr als 100 Franken pro Kalenderjahr zurückerstattet würden. Das BSV legt in der Verwaltungsgerichts- beschwerde dar, diese Weisung habe zu Rechtsungleichheiten geführt und zudem sei auch die Art der Rechnungstellung von Bedeutung gewesen. In der Neuauflage der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1. Sep- tember 1980) bestimmte Rz23, dass pro Kalenderjahr der im Anhang 2 vorgesehene Betrag für Reparaturen von Hilfsmitteln als geringfügig gilt und daher vom Versicher- ten als Selbstbehalt zu tragen ist (für Hilfsmittel allgemein 50 Fr., für orthopädische Massschuhe 50 Fr., für Kleinautomobile 300 Fr.). Die belegten Kosten im Kalenderjahr wurden nach Abzug des Selbstbehaltes vergütet. Laut den Ausführungen des BSV haben Reaktionen vor allem von Verbänden der Hilfs- mittellieferanten gegen diese Selbstbeteiligung dazu geführt, den gesamten Fragen- komplex einer erneuten Oberprüfung zu unterziehen. Das Amt gelangte zum Schluss, den Selbstbehalt - ausgenommen bei Reparaturen von orthopädischen Mass- schuhen, leihweise abgegebenen Motorfahrzeugen und Hörapparaten - fallenzulas- sen und Art. 7 Abs. 2 HVl nur noch als «Administrativbremse» in der Form wirken zu lassen, dass Reparaturrechnungen unter 20 Franken nicht mehr von der IV übernom- men werden. Man sei mit andern Worten zum alten System zurückgekehrt, indem ins- besondere aus administrativen Gründen auf die Bearbeitung von kleinen Rechnungs- beträgen verzichtet worden sei. Im Einverständnis mit den Hörmittelhändlern sei eine Sonderregelung getroffen wor- den, wonach für Hörmittelreparaturen ein eigentlicher Selbstbehalt von 30 Franken pro Rechnung vom Versicherten zu leisten sei. Diese mit der 1V-Mitteilung Nr. 223 auf den 1. Mai 1981 in Kraft gesetzte Regelung fand durch den Nachtrag Nr. 2 Aufnahme in die Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit- teln und lautet wie folgt: Rz «23 Eine Rechnung für Reparaturen, deren Total den Betrag von 20 Franken nicht erreicht, wird von der IV nicht übernommen. Gleiches gilt für Rechnungen, bei denen der nach Abzug des Selbstbehaltes (s. Rz23.1f.) verbleibende Rest- betrag unter 20 Franken liegt. Derartige Rechnungen sind dem Rechnungsstel- ler mit entsprechender Orientierung zurückzugeben.
23.1 Bei Reparaturen von orthopädischen Massschuhen und leihweise abgege-
benen Motorfahrzeugen hat der Versicherte pro Kalenderjahr den im Anhang 2,
Ziff. 5.1 genannten Selbstbehalt zu tragen. Für die Zuordnung einer Reparatur-
rechnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist das Datum ihres Eingangs beim 1V-Sekretariat massgebend. Die belegten Kosten pro Kalenderjahr wer- den nach Abzug des Selbstbehaltes zurückvergütet.
23.2 Bei Reparaturen von Hörmitteln hat der Versicherte für jede Rechnung (nicht
pro Kalenderjahr!) den im Anhang 2, Ziff. 5.2 genannten Selbstbehalt zu tra- gen. Die Einforderung dieses Betrages ist Sache des Lieferanten .
Der in Rz 23.2 erwähnte Selbstbehalt beträgt 30 Franken. 4a. Das BSV begründet die Einführung eines Selbstbehalts bei den drei angeführten Hilfsmitteln (orthopädisches Schuhwerk, leihweise abgegebene Motorfahrzeuge und Hörapparate) wie folgt: Schuhe würden auch von Nichtbehinderten benötigt, die bei teurem Schuhwerk ebenfalls für Reparaturkosten aufzukommen oder statt dessen bei billigeren Schuhen vermehrte Anschaffungen zu tätigen hätten. Bei den Motorfahr-
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zeugen gelte es zu beachten, dass die von der IV abgegebenen Motorfahrzeuge in einem gewissen Ausmasse auch für nichtberuflich bedingte Fahrten verwendet werden könnten. Bei den Hörapparaten falle ins Gewicht, dass anlässlich von Reparaturen auch verschiedene Unterhalts- bzw. Betriebsarbeiten (wie z. B. Reinigung des Gerätes und der Kontakte) ausgeführt würden, die im Gegensatz zu anderen Behelfen nicht der Versicherte, sondern nur der Fachmann tätigen könne. Unterhalts- bzw. Betriebs- kosten habe jedoch der Versicherte - mit Ausnahme in Härtefällen - selbst zu tragen (Art.7 Abs.3 HVI). Um eine Ausscheidung der eigentlichen Reparatur- von den Be- triebskosten zu vermeiden, sei man zu der jetzt geltenden Regelung gelangt. Der Beschwerdegegner weist darauf hin, er könne aus einer über 30jährigen Erfahrung mit Hörapparaten feststellen, dass fachmännischer Unterhalt und Wartung selten, Re- paraturen dagegen häufig, mehrmals im Jahr, notwendig seien; er stützt sich dabei auf eine Bestätigung einer Hörmittelzentrale vom 30. Dezember 1981, wonach im Normal- fall das Innere von Hörgeräten selten, sicher nicht in jährlichen Abständen, gereinigt werden müsse; bei einer Reparatur würden die Geräte dagegen jeweils gleichzeitig ge- reinigt; der Kostenanteil für die Reinigung betrage höchstens 5 Franken. Der Be- schwerdegegner macht schliesslich geltend, die Weisung des BSV laufe darauf hinaus, dass jede Rechnung unter 50 Franken vom Versicherten zu bezahlten sei; erst darüber reduziere sich seine Leistung auf den eigentlichen Selbstbehalt von 30 Franken. Daraus folge, dass kein Versicherter mehr Interesse an möglichst niedrigen Reparaturkosten haben könne. b. Die Vorinstanz schliesst aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 HVI sowie aus Rz 22 der Wegleitung (((Reparaturen gehen soweit zu Lasten der IV, als es sich nicht um gering- fügige Kosten handelt>)), dass Reparaturkosten, sofern sie nicht geringfügig sind, von der IV ganz zu übernehmen sind. Diese Auffassung ist zutreffend. Art. 7 Abs. 2 HVI schliesst einen Selbstbehalt im Sin- ne einer betraglich fixierten und für alle Versicherten geltenden Selbstbeteiligung aus. Das BSV bestreitet denn auch nicht, dass ein Selbstbehalt in diesem Sinne nicht zuläs- sig ist. Es macht indessen geltend, es handle sich nicht um Selbstbehalte im eigent- lichen Sinne, sondern nur - bei Motorfahrzeugen und orthopädischen Massschuhen - um eine Kostenbeteiligung für nicht der IV anzulastende Abnützungen eines Hilfs- mittels oder - wie bei den Hörgeräten - um eine pauschale Uberwälzung von Unter- haltskosten. Dieser Einwand ist unbegründet. Der über den Betrag von 20 Franken hinaus bei ortho- pädischen Massschuhen pro Kalenderjahr erhobene Selbstbehalt (Rz 23.1 Nachtrag 2 zur Wegleitung) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil laut Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann, wenn ein Hilfsmittel Gegenstände ersetzt, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müss- ten. Dies gilt im Sinne der Ausführungen des BSV auch für Reparaturkosten. Ähnlich verhält es sich bei Motorfahrzeugen, weil sie in einem gewissen Umfang auch für Pri- vatfahrten benützt werden dürfen, und Art.7 Abs.2 HVI bestimmt, dass die Kosten nur übernommen werden, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist. Es geht in beiden Fällen - wie das BSV richtig darlegt- um eine Kostenbeteiligung für nicht der IV anzulastende Abnützun- gen eines Hilfsmittels. Anders sind indessen die Verhältnisse bei Hörapparaten. Es tref- fen keine der für Motorfahrzeuge und orthopädische Massschuhe geltend gemachten Gründe zu. Vielmehr handelt es sich bei Hörmitteln nach den Ausführungen des BSV ausschliesslich um eine Ausscheidung der Reparaturkosten (die grundsätzlich zu La- sten der Versicherung gehen) von den Unterhalts- und Betriebskosten, die - mit Aus-
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nahme in Härtefällen - der Versicherte zu tragen hat. Eine solche Überwälzung von Unterhalts- und Betriebskosten in Form eines Selbstbehaltes bei Reparaturkosten ist verordnungswidrig. Damit werden in unzulässiger Weise Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 HVI miteinander vermischt. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Selbstbehalt bei Reparaturkosten gegen Art. 7 Abs. 2 HVI verstösst, erweist sich mithin auch unter Berücksichtigung der Argumentation des BSV als richtig.
IV! Renten Urteil des EVG vom 5. Januar 1982 i.Sa. M.R.
Art. 4 Abs. 1 IVG. Abnorme neurotische oder hysterische Zustände zählen zu den Gesundheitsschäden im Sinne des Gesetzes, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichkommen. Die er- forderliche Schwere fehlt jedoch, wenn der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse verrichten könnte (Bestätigung der Recht- sprechung). Im vorliegenden Fall motiviert die vorübergehende Ausrichtung einer Rente den Versicherten, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, wahrscheinlich viel weniger als die Verweigerung der Rente.
Der 1931 geborene Versicherte M. R. erlitt am 4. Juni 1977 als Lenker eines Motorrades einen Verkehrsunfall und zog sich dabei Schürfungen und Quetschungen - unter anderm im Bereiche der linken Schulter - sowie offenbar auch eine Verrenkung des Akromioklavikulargelenks links zu. Zuvor schon bestanden hatte eine Periarthritis humero-scapularis links und eine Arthrose im linken Akromioklavikulargelenk. Die Heilung verlief zufriedenstellend bis auf die vom Versicherten geäusserten Schmer- zen in der linken Schulter, die sich nach seinen Angaben in einer erheblichen Bewe- gungseinschränkung des linken Arms auswirkten. In seinem Austrittsbericht vom 11. April 1978 erklärte der Arzt Dr. A vom Nachbehandlungszentrum Bellikon (NBZ), auf dessen balneologischer Abteilung sich der Versicherte zu Therapiezwecken vom 14. Dezember 1977 bis 21. Januar 1978 und vom 14. März bis 15. April 1978 aufgehalten hatte, dass sich die Beschwerden nicht objektivieren liessen und dass eine deutliche Aggravationstendenz bestehe. Ab 18. April 1978 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 Pro- zent. Schon nach wenigen Stunden brach der Versicherte jedoch einen Arbeitsversuch mit der Begründung ab, er habe starke Schmerzen in der linken Schulter. Im Mai 1978 wurde der Versicherte auf der medizinischen Abteilung der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von einem Orthopäden untersucht, der in seinem Gutachten vom 26. Mai 1978 ausführte, der Betreffende sei arbeitsfähig. Für schwere Arbeiten bestehe vorübergehend eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um
25 Prozent, die sich jedoch dank Anpassung und Angewöhnung überwinden lasse.
Als der Versicherte weiterhin keine Arbeit aufnahm, wurde er auf Empfehlung des Or- thopäden im Hinblick auf eine gezielte Eingliederung ins Erwerbsleben abermals ins NBZ eingewiesen (28. November 1978 bis 16. März 1979). Die erneute orthopädische Untersuchung (Gutachten vom 26. Oktober 1978) und die von den Ärzten des NBZ vor- genommenen und veranlassten Abklärungen ergaben wiederum keinen organischen
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Befund, der zu erklären vermocht hätte, dass der Versicherte (seinem Vernehmen nach) den linken Arm nicht heben kann. Eine ganztägige Arbeit wurde vom NBZ als zu- mutbar erachtet (Berichte vom 26. und 30. März 1979). Das NBZ liess den Versicherten beim Psychiater B begutachten. Dieser diagnostizierte eine neurotische Fehlentwicklung mit hysterischer Parese des linken Arms. Es handle sich um eine neurotische Verarbeitung des Unfalls vom 4. Juni 1977 (Gutachten vom 12. April 1979). Am 21. Mai 1979 wies die Ausgleichskasse das Gesuch des Versicherten vom 21. April
1978 um Gewährung einer Umschulung und einer IV-Rente im wesentlichen mit der
Begründung ab, die Arbeit hätte am 18. April 1978 wieder aufgenommen werden kön- nen. Er sei daher nicht während 360 Tagen zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Da sich die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz als zumutbar erweise, be- stehe auch kein Anlass für Berufsberatung durch die IV. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1979 sprach die SUVA dem Versicherten auf der Grund- lage einer Invalidität von 10 Prozent ab 9. Oktober 1979 eine monatliche Rente von 131 Franken sowie eine Abfindung von 9423 Franken zu. Die gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Mai 1979 erhobene Beschwerde des Versicherten wies die kantonale Rekursbehörde am 16. Juli 1980 ab. Auf das in die- sem Verfahren von der Verwaltung bei einer psychiatrischen Universitätsklinik einge- holte Gutachten von Dr. C vom 17. März 1980 wird in den folgenden Erwägungen ein- gegangen. Darin wird übrigens vermerkt, dass der Versicherte seit Jahren aus Belgien eine Rente von um die 40 Prozent und eine solche von 5 Prozent aus Italien bezieht. In der Schweiz war er allerdings vor dem Unfall vom 4. Juni 1977 uneingeschränkt arbeits- fähig. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine halbe IV- Rente zuzusprechen. Die Begrün- dung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme ab. Das BSV gibt die Ausführun- gen seines ärztlichen Dienstes wieder, der eine rechtserhebliche Invalidität verneint. Einen Antrag stellt es nicht. Die vom Versicherten gegen die SUVA-Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. November 1980 ab. Dagegen hat der Betreffende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Nach Art. 28 Abs. 1 lVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von min- destens einem Drittel ausgerichtet werden. b. Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verur- sachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 VG). Zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören neben den eigentlichen Geisteskrank- heiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als solche gelten Be- einträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte bei Aufbietung des ihm zumutbaren Willens zu überwinden vermöchte, wobei namentlich bei Psychopathien das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Zur Annah- me einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit
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genügt es nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial- praktisch nicht mehr zumutbar oder für die Gesellschaft untragbar. Bei Neurosen ist zu beachten, dass deren Auswirkungen unter Umständen dadurch behoben werden kön- nen, dass die Versicherungsleistungen abgelehnt oder - wo gesetzlich vorgesehen -
durch eine Abfindung abgegolten werden. Ist von der Verweigerung einer IV- Rente mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Versicherte von den Folgen der Neurose be- freit und wieder arbeitsfähig werde, so ist keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (BGE 102 V165, ZAK 1977 S. 153). Der Beschwerdeführer leidet an einer Arthrose im linken Akromioklavikulargelenk und an einer Periarthritis humero-scapularis links sowie an Restbeschwerden von sei- ten des luxierten linken Akromioklavikulargelenks. Nach den spezialärztlichen Feststel- lungen (Bericht des Orthopäden und Abklärungsergebnisse des NBZ) ist er deswegen aufgrund der objektiven Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit nur wenig eingeschränkt. Eine rentenbegründende Invalidität resultiert daraus nicht, zumal die verhältnismässig geringfügigen Behinderungen durch eine dem Leiden angepasste Wahl der beruflichen Beschäftigung weitgehend ausgeglichen werden können. Eine mögliche leichte Beein- trächtigung für schwere Arbeiten zu Beginn einer neuen Erwerbstätigkeit dürfte sich dank Anpassung und Angewöhnung überwinden lassen. Eine rentenbegründende In- validität in physischer Hinsicht liegt demnach nicht vor. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer infolge eines psychischen Gesundheitsschadens invalid ist. In seinen Gutachten vom 26. Mai und 25. Oktober 1978 erklärte der Orthopäde von der SUVA, dass das auffällige psychische Verhalten des Beschwerdeführers deutlich auf Aggravation beruhe. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Neurologe, der in seinem Bericht vom 16. Dezember 1978 festhielt, die kräftig entwickelte Muskulatur mit seiten- gleichem Umfang zeige keine Spur einer neurogenen Parese, ja nicht einmal eine Inak- tivitätsatrophie. Man könne daher sicher sein, dass der Beschwerdeführer ausser Sichtweite kritischer Zuschauer den linken Arm normal bewege. Tatsächlich konnte im NBZ mehrfach festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer, wenn er sich vergass (beim Kartenspielen oder Gestikulieren etwa) oder unbeobachtet glaubte, den linken Arm voll einsetzte. Auch der Arzt des NBZ erachtete wie schon sein Kollege Dr.A in seinem Bericht vom 11. April 1978 die Bewegungseinschränkung des linken Armes als vorgetäuscht und erkannte auf eine bewusste Aggravation des Beschwerdeführers. Der Chefarzt des NBZ schliesslich führte in seiner Stellungnahme vom 30. März 1979 aus, das Verhalten des Beschwerdeführers grenze an Simulation. Es handle sich nicht um eine neurotische Entwicklung, sondern um eine bewusste Übertreibung mit Gewinnabsicht und Begehrlichkeit. Gestützt auf diese medizinischen Würdigungen müsste das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers ohne weiteres abgewiesen werden, da die geltend gemachte Bewe- gungseinschränkung im wesentlichen weder auf somatische noch auf psychische Er- krankung zurückzuführen wäre, sondern auf absichtliche Vorgabe im Hinblick auf die gewünschten Versicherungsleistungen. Der Psychiater Dr. B vertrat in seinem Unter- suchungsbericht vom 12. April 1979 indessen die Auffassung, dass der Beschwerde- führer das geltend gemachte Leiden nicht bewusst demonstriere, sondern an einer neurotischen Fehlentwicklung mit hysterischer Parese kranke. Die hintergründigen Motive dürften wohl der unverschuldete Unfall und die Befreiung von seiner schweren Berufsarbeit sein. Dr. C von der psychiatrischen Universitätsklinik gelangte in seinem Gutachten vom 17. März 1980 im wesentlichen zum gleichen Ergebnis, indem er eben- falls eine gewinnorientierte Simulation des Beschwerdeführers verneinte und auf eine
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neurotische Störung erkannte. Doch auch gestützt auf diese medizinische Beurteilung rechtfertigt sich, wie im folgenden darzulegen sein wird, die Annahme einer renten- begründenden Invalidität nicht. 4. Abnorme Zustände neurotischer oder hysterischer Art zählen zu den Gesundheits- schäden gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Erwerbs- tätigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichkommen. Eine Pseudoparese kann einen solchen Tatbestand begründen. Die erforderliche Schwere geht ihr allerdings dann ab, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, bei Aufbietung allen guten Willens Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten. Der Psychiater Dr. C erachtet den Beschwerdeführer bei Einsatz des zumutbaren Wil- lens als etwa zur Hälfte arbeitsunfähig. Er hält es für wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit wiedergewinne, wenn ihm zusätzlich zu den ihm bereits seit mehreren Jahren ausbezahlten italienischen und belgischen Renten von insgesamt rund 45 Prozent noch während ein oder zwei Jahren eine solche von 5 Prozent gewährt werde. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Berufsarbeit - mithin die Bewältigung der dagegen gerichteten neurotischen Hem- mung - grundsätzlich möglich ist und von ihm auch gefordert werden kann. Könnte er demnach den neurotischen Widerstand gegen eine Erwerbstätigkeit überwinden, so vermag indessen nicht zu überzeugen, dass er einstweilen lediglich imstande sein soll, einen Teil der ihm in physischer Hinsicht verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Daher ist mit der Vorinstanz und mit dem ärztlichen Dienst des BSV davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer Arbeit im Rahmen des ihm körperlich Möglichen und damit in rentenausschliessendem Masse bereits heute zugemutet werden kann. Die Wahrscheinlichkeit spricht überdies dafür, dass die Auswirkungen der neuroti- schen Störung des Beschwerdeführers durch die Ablehnung der Versicherungsleistun- gen behoben werden können. Wohl sieht Dr. C in diesem Vorgehen keine Erfolgschan- cen. Doch nimmt er anderseits an, dass eine Rente von 5 Prozent während ein oder zwei Jahren es dem Beschwerdeführer ermöglichen dürfte, sich von seiner hyste- rischen Parese zu befreien und wieder voll zu arbeiten. Dr. C geht demnach von der Lösbarkeit der neurotischen Fixierung aus, erachtet hiefür jedoch eine vorübergehende minimale Berentung als geboten. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb und wie im vorliegenden Fall eine solche Massnahme zur vollen Verwertung der in körperlicher Hinsicht gegebenen Restarbeitsfähigkeit motivieren könnte. Als viel wahrscheinlicher erweist sich, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Leistungsverweigerung weit eher aufgerufen fühlt, sich wieder einer Erwerbstätigkeit zuzuwenden. Der Psychiater Dr. B bescheinigt aufgrund der bereits zwei Jahre dauernden seelischen Fehlentwicklung und des Misserfolges der Therapie im NBZ eine ungünstige Heilungs- prognose. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Rentenbegehrens von seinem psychisch bedingten Widerstand gegen die Ver- wertung seiner Arbeitsfähigkeit ablässt bzw. dass dadurch die Motivation gefördert wird, Arbeit in rentenausschliessendem Masse zu verrichten.
Urteil des EVG vom 24. November 1981 i. Sa. C. R. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 41 IVG, Art. 29bis, 88a und 88bis IVV. Sowohl der Strafantritt wie auch der Übergang zur Halbgefangenschaft oder die bedingte Entlassung können Gründe für eine Rentenrevision sein.
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Die Aufhebung der Rente des inhaftierten Versicherten bewirkt auch die Einstel- lung der Zusatzrenten. Das Datum der Zustellung der Aufhebungsverfügung über die Zusatzrenten an deren Bezüger ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufhebung dieser Renten bedeutungslos, weil es sich dabei um akzessorische Leistungen zur Grundrente handelt. Hingegen kann das Zustellungsdatum bei der Beurteilung des guten Glaubens für einen Erlass der Rückerstattungsforderung von Bedeutung sein.
Der 1938 geborene Versicherte, der von Frau X geschieden (die beiden Kinder wurden der Mutter zugesprochen) und nun mit Frau Y verheiratet ist (mit ihr hat er ebenfalls ein Kind), bezog seit dem 1. April 1973 eine ganze 1V-Rente mit Zusatzrenten (für seine ehe- malige Frau und ihre beiden Kinder). Am 30. November 1978 wurde der Versicherte zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Er verbüsste diese Strafe ab dem 5. März 1979 in verschiedenen Strafanstalten. Seit dem 3. März 1980 war er in Halbfrei- heit, was ihm erlaubte, einer gewissen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 5. Oktober
1980 wurde er bedingt entlassen.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 1979 hob die Ausgleichskasse die oben erwähnten Ren- ten mit Wirkung ab 1. November 1979 mit der Begründung auf, dass ein inhaftierter Invalider nicht wegen der Behinderung, sondern wegen der Haft in seiner Erwerbs- fähigkeit eingeschränkt sei. Gegen diesen Verwaltungsakt beschwerte sich Frau Y in eigenem Namen wie auch als gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes (er steht unter ihrer Vormundschaft) und ihres Kindes. Die kantonale Rekursbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 1980 ab. Der Versicherte erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 1979 und die Weiterausrichtung der ganzen Rente samt Zusatzrenten. Dieser Schritt wurde von Frau Y mit Einwilligung der Vormundschafts- behörde genehmigt. Während die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, enthält sich das BSV einer Stellungnahme. Die Ausgleichskasse stellte der früheren Gattin des Versicherten, Frau X, erst am 19. Mai 1980 die Verfügung zu, mit welcher sie die Zusatzrenten ab dem 1. November 1979 aufhob. Gleichzeitig forderte sie diese auf, den Betrag von 6792 Franken zurück- zuerstatten, der ihr irrtümlicherweise über diesen Zeitpunkt hinaus ausbezahlt worden war. Frau X beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde gegen diesen Verwaltungs- akt, wobei sie beantragte, ihr die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistun- gen zu erlassen. Die kantonale Rekursbehörde beantragte dem EVG, die Beschwerde der früheren Frau des Versicherten im laufenden bundesrechtlichen Verfahren als Interventionsgesuch zu behandeln. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten ab. Die Beschwer- de von Frau X wies es ebenfalls ab, soweit darauf einzutreten war. Das Dossier wurde an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese über einen erneuten Rentenanspruch und über das Erlassgesuch von Frau X befinde. Dies aus folgenden Gründen: 1. Als Frau X, die frühere Gattin des Versicherten, sich gegen die Aufhebung der ihr zustehenden Zusatzrenten beschwerte, hatte die kantonale Rekursbehörde bereits die von Frau Y eingereichte Beschwerde abgewiesen. Weil sich Frau X und ihre Kinder in
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der gleichen Lage befinden wie Frau Y mit ihrem Kind, die sich zusammen mit ihrem Mann bzw. Vater bei der Vorinstanz beschwert hatte, ist es sinnlos, die kantonale Ge- richtsbarkeit zum Erlass eines weitern Entscheides zu verpflichten. Frau X und ihre Kinder sind offensichtlich vom Entscheid betroffen, mit welchem die Aufhebung der dem Versicherten zugesprochenen Rente bestätigt wurde, da dieser sich auch auf die Zusatzrenten erstreckt, die nach der Rechtsprechung akzessorische Leistungen zur Invalidenrente bilden. Mangels Grundrente kann kein Anspruch auf eine Zusatzrente bestehen (BGE 101 V206, ZAK 1976 S. 279). Daher ist die ehemalige Frau des Beschwerdeführers auch Partei im bundesrechtlichen Verfahren. Auf ihre An- träge ist jedoch nicht einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Rückerstattungspflicht betreffen, weil bisher keine Verwaltungsverfügung über diesen Punkt erlassen wurde. Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Nach der Rechtsprechung kann sich die Invalidität ändern, wenn die sie bewirkende Behinderung selbst eine Veränderung erfahren hat oder wenn sich ohne Änderung des Gesundheitszustandes Umstände geändert haben, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken (BGE 105 V29, ZAK 1980 S. 62, EVGE 1968 S. 187, ZAK 1974 S. 51). Gerade die Verwahrung in einer Strafanstalt zur Verbüssung einer Freiheitsstra- fe bewirkt in dem Sinne eine Änderung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Ge- sundheitsschadens, als nicht mehr die gesundheitliche Beeinträchtigung Grund für die Erwerbseinbusse des Versicherten ist, sondern vielmehr die Strafe, die er zu verbüssen hat. Gleich verhält es sich bei einem Nichterwerbstätigen, dessen Beschäftigungen in der Strafanstalt nicht zu seinem üblichen Aufgabenbereich gehören: Die Verwahrung und nicht der Gesundheitsschaden hindern ihn während des Strafvollzugs, seinen Auf- gaben nachzugehen. Im übrigen gelangt man zum gleichen Ergebnis mit der Über- legung, dass der Versicherte, der zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe inhaftiert ist, seinen Status ändert (vgl. z. B. BGE 104 V 148, ZAK 1979 S. 272) und fortan als Nicht- erwerbstätiger gilt, dessen übliche Arbeiten «in der Verbüssung seiner Strafe» beste- hen (BGE 102V 167, ZAK 1980 S. 586). Ob es sich dabei um einen Versicherten handelt, der bereits vor der Einweisung in eine Strafanstalt invalid (und Rentenbezüger) war oder ob er erst während des Strafvollzugs invalid wird, ändert nichts. Überdies ist nicht einzusehen, warum invalide Gefangene und ihre Angehörigen gegenüber den nicht- invaliden Gefängnisinsassen und deren Familien in wirtschaftlicher Hinsicht bevorzugt werden sollten. Nebenbei sei bemerkt, dass das IVG keine analoge Bestimmung zu Art. 43 MVG enthält, dessen Regelung über die hier zur Diskussion stehende Frage we- gen der Besonderheiten der beiden Gesetzeswerke nicht auf das Gebiet der IV ausge- dehnt werden sollte. Es erübrigt sich hier zu prüfen, welche Ausnahmen auf diesem Gebiete gerechtfertigt sein könnten. Im vorliegenden Fall bildete der Strafantritt des Versicherten am 5. Mai 1979 einen Re- visionsgrund für die ihm zugesprochene Rente, indem diese samt den akzessorischen Zusatzrenten aufgehoben wurde. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Ver- minderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab- setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
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Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV bestimmt, dass die Rente in jedem Fall frühestens vom er- sten Tag des Monats an herabgesetzt oder aufgehoben wird, der der Zustellung der Verfügung folgt. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der Eintritt des Versicherten in eine Strafanstalt am 5. März 1979 eine Rentenrevision, die grundsätzlich frühestens ab dem 1. April 1979 ihre Wirkungen hätte entfalten können. Die Rentenaufhebung mit Wirkung ab dem 1. No- vember 1979 aufgrund der Verfügung vom 5. Oktober 1979 ist deshalb nicht zu bean- standen, soweit sie den Versicherten, Frau Y und ihr Kind betrifft. Frau X erhielt die Verfügung, mit der die ihr und ihren Kindern zustehenden Zusatzren- ten aufgehoben wurden, erst am 19. Mai 1980. Sie wurde also erst in diesem Zeitpunkt über die Revision der Grundrente informiert. Wegen des akzessorischen Charakters der Zusatzrenten kann jedoch Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV nicht auf diese angewandt wer- den. Dagegen könnte der Zeitpunkt der Aufhebungsmitteilung bei der Prüfung des Ge- suchs um Erlass der Rückerstattungsforderung unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens eine Rolle spielen.
4. Auch wenn nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so erscheint es doch
angezeigt, die Auswirkungen der Halbfreiheit, in welcher sich der Versicherte seit dem 3. März 1980 befand, sowie der bedingten Entlassung am 5. Oktober 1980 auf den Ren- tenanspruch zu beurteilen. Wer als Inhaftierter in Halbfreiheit kommt und erst recht wer bedingt entlassen wird, hat die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 106 IV 107). Bei einem Invaliden kann mit diesem Wechsel der Gesundheitsschaden von neuem eine Erwerbs- einbusse bewirken. Die Statusänderung des Betroffenen stellt auch einen Umstand dar, der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens beeinflussen kann, und erfordert deshalb die Einleitung eines Revisionsverfahrens. Insbesondere be- wirkt sie allenfalls das Wiederaufleben der Rente gemäss Art. 29bis IVV, der wie folgt lautet (unter dem Titel «Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente»): «Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht die- ser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzufüh- renden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten ange- rechnet.» Eine spätere Änderung (z. B. bei Obergang von Halbfreiheit zur bedingten Entlassung) könnte möglicherweise Anlass für eine erneute Revision gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV sein, der bestimmt, dass - falls sich die Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten ver- schlechtert - die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 29bis IVV wäre dabei sinngemäss anwendbar). Da die Verwaltungsverfügung wie bereits erwähnt diese Frage nicht berührt, kann hier darauf verzichtet werden, das Problem des Wiederauflebens des Rentenanspruchs im vorliegenden Fall in allen Einzelheiten zu erörtern (die Akten enthielten überdies keine genügenden Angaben dazu). Die Verwaltung wird die Erwerbsmöglichkeiten eines ge- sunden Verurteilten in Halbfreiheit bzw. nach der bedingten Entlassung und die vom Beschwerdeführer unter bestmöglicher Ausnützung seiner Restarbeitsfähigkeit erziel- baren Erwerbseinkommen prüfen müssen. Anschliessend wird sie über den Renten- anspruch seit dem 3. März 1980 neu verfügen. Gleichzeitig wird sie das Erlassgesuch von Frau X zu prüfen haben.
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Urteil des EVG vom 4. März 1982 i.Sa. l. P.
Art. 46 und 48 IVG, Art. 14 Abs. 4 AHVG. In der Sozialversicherung werden grund- sätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Im Leistungsbereich entsteht eine Zinspflicht nur ausnahmsweise, wenn die Verwaltung oder eine Rekursbehörde schuldhaft widerrechtlich oder trölerisch gehandelt hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
Der 1916 geborene italienische Staatsangehörige 1. P. meldete sich 1972 zum Bezug einer Rente der schweizerischen IV an. Am 23. Januar 1974 lehnte die zuständige Aus- gleichskasse dieses Begehren verfügungsweise ab. Der Versicherte beschwerte sich hiegegen am 22. Februar 1974 bei der Rekursbehörde und reichte, als deren Entscheid auf sich warten liess, am 4. April 1977 beim EVG Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde teilweise gutgeheissen, indem das EVG die Rekursbehörde anwies, die bei ihr anhängige Beschwerde im Sinne der Erwä- gungen an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen (Ur- teil vom 19. Dezember 1977). Mit Entscheid vom 21. Februar 1978 hiess die Rekursbehörde die Beschwerde vom 22. Februar 1974 in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten ab 1. Juli 1973 eine ganze einfache 1V-Rente zusprach. Daraufhin wandte sich der Anwalt des Versicherten am 2. März 1978 an die Ausgleichskasse mit dem Begehren, es sei für die lange Wartezeit ein Zins zu 5 Prozent seit mittlerem Verfall zusätzlich zu den Rentenzahlungen auszu- richten. Gestützt auf Art. 8 Bst. c in Verbindung mit Art. 7 Bst. a des schweizerisch-ita- lienischen Abkommens über Soziale Sicherheit verfügte die Ausgleichskasse am 14. Juni 1978 anstelle der Rente eine Abfindung von 11 241 Franken. Mit separater Ver- fügung vom 30. Juni 1978 lehnte die Kasse das Begehren um Ausrichtung von Ver- zugszinsen ab. Die gegen die Verfügung vom 30. Juni 1978 erhobene Beschwerde wies die Rekurs- behörde mit Entscheid vom 13. September 1979 ab. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantra- gen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm «als Zins den Betrag von Fr. 2810.25 nebst Zins darauf zu 5 Prozent ab 1. Juli 1978 zu bezahlen». Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit es darauf eingetreten ist - aus folgenden Gründen ab:
2a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt für öffentlichrechtliche Geld- forderungen der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Ver- zugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet (BGE 101 1b258 Erwägung 4b, 951263 mit Hinweisen; Urteile vom 30. Mai 1980 in Pra- xis 70/1981 Nr.86 und vom 11. November 1977 in ZBI 79/1978S. 550ff.). Wiederholt hat das Bundesgericht jedoch auf die Möglichkeit von Ausnahmen hingewiesen (BGE 95 1263; zitiertes Urteil vom 30. Mai 1980). Eine solche besteht namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Das EVG hat seit jeher festgehalten, dass es im Sozialversiche- rungsrecht keine Verzugszinsen gibt, sofern solche nicht gesetzlich vorgesehen sind
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(BGE 103 V 156 Erwägung 7b; 101 V 117 Erwägung 3, ZAK 1976 S. 150; EVGE 1968 S. 21 Erwägung 2 und S.172 Erwägung 4, 1967 S.64 Erwägung 4, 1960 S.94, ZAK 1960 S. 315; EVGE 1952 S. 88; RSKV 1979 S. 12, 1973 S. 77 und 123). Die Doktrin hat dieser Rechtsprechung teils ausdrücklich, teils stillschweigend zugestimmt (Maurer, Schwei- zerisches Sozialversicherungsrecht, Band l S. 306 Fussnote 688; derselbe, Rechtsfort- bildung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Schweiz, SZS 16/1972 S. 190; Knapp, Pröcis de droit administratif, Nr. 431 S. 96; Grisel, Droit administratif suisse, S.325; Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 4. Aufl., Band l Nr. 123 l S. 31; anderer Meinung dagegen lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band l Nr. 3111 S. 188f., sowie Luzius Müller, Die Rück- erstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 117, S. 105). In BGE 101 V 117 Erwägung 3 (ZAK 1976 S. 150) hat das EVG seine Rechtsprechung ein- lässlich dargelegt und festgehalten, dass der Hauptgrund für die Verneinung einer Ver- zugszinspflicht sich aus der Rolle ergibt, welche der Verwaltung zukommt. Sie tritt als Inhaberin der öffentlichen Gewalt auf und ist verpflichtet, die Leistungsbegehren der Versicherten zu prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nimmt, und das Recht in objektiver Weise darauf anzuwenden. Wollte man ihr durchwegs Verzugszinsen auf- erlegen, so käme dies einer Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben gleich. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss anderseits auch der Ver- sicherte von der Bezahlung von Verzugszinsen befreit sein, wenn er glaubt, sein Recht verteidigt zu haben. b. Allerdings hat das EVG schon im Jahre 1967 die Möglichkeit von Ausnahmen bei besonderen Umständen («circonstances particuliöres») vorbehalten, diese aber nicht näher umschrieben (EVGE 1967 S. 64 Erwägung 4 in fine; vgl. auch BGE 103 V 156 Er- wägung 7b; EVGE 1968 S.21 Erwägung 2; RSKV 1973 S.123). In BGE 101 V114(ZAK
1976 S. 150) hat es entschieden, dass die ausnahmsweise Auferlegung von Verzugs-
zinsen bei widerrechtlichen oder auch nur trölerischen Machenschaften von Verwal- tungsorganen («manoeuvres illicites ou purement dilatoires») gerechtfertigt ist (vgl. auch RSKV 1979 S. 12). Diese Voraussetzungen sah das EVG bislang nur in besonders krassen Einzelfällen als erfüllt an. So wurden im Bereiche der Krankenversicherung solche Umstände darin er- blickt, dass eine Versicherte ihre Beitragsschuld bestritten hatte, ohne irgendeinen Ent- schuldigungsgrund dafür anzugeben; auch hatte sie keinen Vergleich mit der Kranken- kasse angestrebt und sich auch nicht die Mühe genommen, sich sobald als möglich von Verpflichtungen zu befreien, die sie nicht mehr tragen wollte oder konnte; durch ihr Verhalten hatte sie der Kasse erhebliche Umtriebe verursacht. Das Gericht stellte fest, gegenüber denjenigen Versicherten, die ihrer Beitragspflicht regelmässig nach- kommen, wäre es unbillig, wenn die Kasse die ganze Belastung durch diesen Streitfall zu übernehmen hätte, und bestätigte die von der Vorinstanz angeordnete Auferlegung von Verzugszinsen (EVGE 1968 S. 21 Erwägung 2). In einem andern Fall nahm das EVG eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtverzinsbarkeit deshalb an, weil eine Aus- gleichskasse sich in willkürlicher Weise wiederholt und während einer langen Dauer ge- weigert hatte, einen von der zuständigen IV- Kommission gefassten Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und der Versicherten eine 1V-Rente zuzusprechen (BGE 101 V 119 Erwägung 4, ZAK 1976 S. 150). Keine besonderen Umstände im Sinne einer Aus- nahme vom allgemeinen Grundsatz lagen hingegen vor, als Krankenkassen auf den von einem Arzt eingereichten Rechnungen Abzüge vornahmen, welche sich als unrecht- mässig erwiesen (BGE 103 V156 Erwägung 715), als sie Krankengelder bzw. eine
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Invaliditätsentschädigung zu Unrecht vorenthielten (EVGE 1968 S. 167ff., 1967 S. 57ff; RSKV 1979 S. 3ff., 1973 S. 68ff.) und als sich die Auszahlung von Arbeitslosenent- schädigungen zufolge der Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Arbeitslosenkasse verzögerte (unveröffentlichtes Urteil W vom 17. Januar 1978). 3a. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- nächst grundsätzlich gegen die erwähnte Rechtsprechung. Dazu bringt er im wesentli- chen vor, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, die Verzugszinsfrage im Sozial- versicherungsrecht anders zu entscheiden als in den übrigen Gebieten des öffentlichen Rechts. Der Empfänger von Sozialversicherungsleistungen sei in besonderem Masse darauf angewiesen, dass die ihm zustehenden Leistungen möglichst rasch ausbezahlt werden. Wer sie mit Verspätung erhalte, sei schlechtergestellt als derjenige, dem sie unverzüglich zugehen. Darin liege eine Rechtsungleichheit, die es - gestützt auf Art. 4 BV - durch Zahlung von Verzugszinsen auszugleichen gelte. Dass die Versicherung für die einlässliche Prüfung der Leistungspflicht Zeit benötige, sei kein Argument für die Ablehnung von Verzugszinsen. Die Sozialversicherung geniesse im Falle der nicht rechtzeitigen Auszahlung Vorteile zu Lasten der Versicherten, indem sie - bei Ober- schüssen die Gelder zinsbringend anlegen bzw. - bei Oberschuldung - Zinsen sparen könne. Ferner hebt der Beschwerdeführer hervor, dass mit der neunten AHV- Revision im Beitragsbereich die Verzugszinspflicht eingeführt worden sei, weshalb es nicht mehr als recht und billig sei, sie nun auch für den Leistungsbereich vorzusehen. b. Praxisänderungen lassen sich im allgemeinen nur rechtfertigen, wenn die neue Lö- sung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht IBGE 107 V82 Erwägung 5a mit Hin- weisen, ZAK 1981 S. 2591. Wie das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage der Verzugs- zinspflicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung unterbreitet wurde, entschieden hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Rechtsprechung des EVG geht dem Grundsatz nach davon aus, dass Verzugszinsen nicht geschuldet sind, sofern sie das Gesetz nicht vorsieht, und nimmt mithin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes an (Maurer, Sozialversicherungsrecht, S. 232 und 306 Fussnote 688). An diesem Rechts- zustand änderte sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Kassenverfügung (30. Juni 1978) nichts. Dass auf den 1. Januar 1979 mit der neunten AHV- Revision im Bereich der Beitragserhebung die Verzugszinspflicht eingeführt wurde, spricht ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern vielmehr für die bisherige Rechtsprechung. In seiner Botschaft über die neunte AHV-Revision vom 7. Juli 1976 (BBI 1976 111 28) führte der Bundesrat nach der Darlegung der für Verzugs- und Vergütungszinsen im Beitragssektor sprechenden Gründe folgendes aus: «Dagegen dürfte es sich erübrigen, eine Regelung zu treffen für Vergütungszinsen, die nach der Praxis des EVG zu bezahlen sind, wenn Versicherungsleistungen in schwer schuldhafter Weise mit erheblicher Verspätung ausgerichtet werden; die hiefür von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen werden bei der AHV/IV nach bisheri- ger Erfahrung nur selten erfüllt sein. Solche Tatbestände können daher vorderhand in den Verwaltungsweisungen geordnet werden.» In den Beratungen der Kommissionen der eidgenössischen Räte und auch im Plenum selber stand eine allfällige Ausdehnung der Verzugszinspflicht auf den Leistungs- bereich in keinem Zeitpunkt zur Diskussion (vgl. Protokolle der nationalrätlichen Kom- mission vom 14. Februar 1977, S.28ff., und der ständerätlichen Kommission vom 31. März 1977, S. 36; Amtl. Bull. 1977 N 307, S. 256). Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass die grundsätzliche Verneinung von Verzugszinsen auf Leistungen
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der Sozialversicherung auf einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes beruht. Ange- sichts dieser klaren Situation kann auch nicht gesagt werden, die generelle Einführung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht entspreche gewandelten Rechts- anschauungen. Demnach ist daran festzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen kennt, sofern solche nicht gesetzlich vorgesehen sind. c. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gleichbehandlungsgebot vermag hier- an nichts zu ändern. Wird um die Ausrichtung einer IV-Rente nachgesucht, so hat die Verwaltung bezüglich der Leistungspflicht verschiedene Abklärungen (etwa über die Versicherteneigenschaft, die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, die Ein- gliederungsmöglichkeiten, die Faktoren der Rentenberechnung) vorzunehmen, deren Dauer in starkem Masse von den Gegebenheiten im konkreten Einzelfall abhängt. Er- fahrungsgemäss hat dies (sowie der Umstand, dass die Leistungen der IV für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden können; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG) zur Folge, dass es, wenn - möglicherweise erst nach Durchlaufen des Be- schwerdeweges - die Leistungspflicht bejaht wird, praktisch in allen Fällen zu einer rückwirkenden Zusprechung von Renten (und auch von Hilflosenentschädigungen und Taggeldern) kommt. Insofern liegen die Verhältnisse bei der überwiegenden Zahl der Gesuchsteller grundsätzlich gleich, weshalb nicht von einer rechtsungleichen Behand- lung der einen Versicherten im Vergleich zu andern gesprochen und daraus die Not- wendigkeit eines Zinsausgleichs abgeleitet werden kann. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zwar mag es zutreffen, dass sich im Falle der Nichtverzinsbarkeit im Leistungsbereich für die So- zialversicherung gewisse Zinsvorteile ergeben können. Indessen gilt es zu bedenken, dass eine generelle Bejahung der Verzugszinspflicht angesichts der grossen Zahl von Leistungsbegehren, welche die Verwaltung zu bearbeiten hat, zu einer erheblichen Vermehrung des administrativen Aufwandes und zu einer Verminderung der Leistungs- fähigkeit der Sozialversicherung führen würde, was letztlich dem Interesse der Allge- meinheit der Versicherten zuwiderliefe. Dem könnte zwar entgegengehalten werden, die Frage nach dem Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen stelle sich auch bezüg- lich der Verzugszinspflicht im Beitragssektor. Zu beachten ist aber, dass hier Verzugs- zinsen nicht bei jeder verspäteten Beitragszahlung, sondern in der Regel erst dann ge- schuldet sind, wenn die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinslaufs bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 1 und 2 AHVV), und dass auf Beiträgen von weniger als 3000 Franken generell keine Verzugszinsen zu entrichten sind (Art. 41 bis Abs.4 AHVV). Daraus folgt, dass sich die Verzugszinsf rage bloss bei einem Teil der verspäte- ten Beitragszahlungen stellt, wogegen sie im Falle der generellen Bejahung der Ver- zugszinspflicht im Leistungsbereich nach dem zuvor Gesagten praktisch bei jeder Ge- währung von Geldleistungen zu prüfen wäre. 4a. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Falle müsse die Verpflich- tung zur Entrichtung von Verzugszinsen schon im Hinblick auf die Ausnahmepraxis des EVG bejaht werden; denn es sei zu einer krassen widerrechtlichen Rechtsverzögerung gekommen. Ob dabei ein Verschulden mitgespielt habe, sei unerheblich, sehe doch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG) eine vom Verschulden unab- hängige Haftung vor. b. Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts ist daran festzuhalten, dass die ausnahms- weise Bejahung der Verzugszinspflicht nur bei besonderen Umständen in Betracht
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kommen kann. Solche sind nur gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Ma- chenschaften; dabei bedarf es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde). Ferner hat es das Gesamt- gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen) zu bejahen. Wegleitend dafür ist die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nach wie vor nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist. c. Im Urteil vom 19. Dezember 1977 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (vgl. den Parallelfall in BGE 103 V190ff.) hat das EVG aus- geführt, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung dann vorliegt, wenn die Um- stände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind; unerheblich ist dabei, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzöge- rung zurückzuführen ist (BGE 103 V 194 Erw. 30. Das Gericht sah in jenem Verfahren die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge als berechtigt an und stellte eine objektiv nicht gerechtfertigte Verzögerung fest. Die Frage eines subjektiven Verschuldens war dabei nicht zu prüfen. Angesichts des in Erwägung 4b hievor Gesagten kann der Be- schwerdeführer aus dem erwähnten Urteil für die hier streitige Frage der Verzugszins- pflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im übrigen bringt er in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nichts vor, was auf ein Verschulden bei der von der Rekurs- kommission begangenen Rechtsverzögerung in dem am 21. Februar 1978 erledigten Verfahren schliessen bzw. die im vorinstanzlichen Entscheid zur Verneinung eines Ver- schuldens angeführten Überlegungen als fragwürdig erscheinen liesse. Somit sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Auferlegung von Verzugszinsen nicht er- füllt. Soweit der Beschwerdeführer sein Begehren, die Ausgleichskasse habe ihm den Be- trag von 2810.25 Franken samt Zins ab 1. Juli 1978 zu bezahlen, auf Art. 3 Abs. 1 VG ab- stützt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon deshalb nicht einzutreten, weil Staatshaftungsforderungen nicht in die sachliche Zuständigkeit des EVG fallen (Art. 10 Abs. 1 VG) und im übrigen ohnehin nicht mittels Beschwerde, sondern auf dem Klageweg zu verfolgen sind (Art. 10 Abs. 2 VG, Art. 116 Bst. c OG, Art. 5 Abs. 3 VwVG).
1V/Rechtspflege
Urteil des EVG vom 23. August 1982 i.Sa. R. P.
Art. 137 Bst. b OG. Neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel als Voraussetzungen für die Revision eines EVG-Urteils.
Mit Verfügung vom 14. Juni 1979 wies die zuständige Ausgleichskasse ein Gesuch des
1947 geborenen R. R um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen der IV sowie
um Gewährung eines Einerzimmers in der Klinik Z. ab, weil die medizinischen Vor- kehren auf die Behandlung des Leidens an sich und nicht auf die berufliche Eingliede- rung gerichtet seien. Im übrigen stehe die Benützung eines Einzelzimmers vorwiegend
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im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung und nicht mit der Fortsetzung der beruflichen Ausbildung. Die kantonale Rekursbehörde hiess am 17. Oktober 1980 die vom Versicherten erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 1979 auf und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten der ab 12. Juni 1978 durchgeführten medizini- schen Massnahmen zu übernehmen. Bezüglich der Gewährung eines Einerzimmers wies sie die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid führten R. P. und das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 6. Mai 1981 wies das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R. R ab, hob in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde insoweit auf, als damit medizinische Massnahmen zu- gesprochen wurden, und wies das Gesuch des R. P. um unentgeltliche Verbeiständung ab. Das Gericht stützte sich auf einen Bericht der Neurologischen Klinik X (PD Dr. med. H.) vom 23. Juni 1978, wonach sich die postoperativen Lähmungen der obe- ren und unteren Extremitäten langsam zurückbildeten; die Prognose sei indessen ((trotz anfänglicher Fortschritte ungewiss» und liesse sich «noch nicht deutlicher ab- schätzen». Am 7. Dezember 1981 liess R. R ein Revisionsgesuch einreichen mit dem Antrag, es sei das Urteil des EVG vom 6. Mai 1981 insoweit aufzuheben, als das Gericht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde des BSV gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehör- de vom 17. Oktober 1980 gutgeheissen hat, und demgemäss sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Kosten der ab 12. Juni 1978 durchgeführten medizinischen Mass- nahmen zu übernehmen. Das EVG wies das Revisionsgesuch mit folgender Begründung ab: 1. Nach Art. 137 Bst. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des EVG u. a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen er- fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neu- en Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d. h. sie müssen geeignet sein, die tat- beständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat- sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be- kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sol- len bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher bei- spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; viel- mehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrund- lagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides ge- nügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
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Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren be- kannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben. Zur Begründung des Revisionsgesuches wird im wesentlichen geltend gemacht, mit dem Bericht vom «23. Juni 1978» habe sich das EVG nicht auf das Schreiben, welches PD Dr. med. H. unter diesem Datum an den damaligen Vertreter des Revisionsgesuch- stellers (Dr. 1.) gerichtet hat, sondern auf die vom gleichen Verfasser stammende, nicht datierte «Zusammenfassung der Krankengeschichte von Herrn R.» bezogen. Aus der Datierung des an Dr. 1. gerichteten Schreibens und dem fehlenden Datum der «Zusam- menfassung der Krankengeschichte» habe das EVG abgeleitet, diese sei im gleichen Zeitpunkt geschrieben worden und gebe den Beurteilungszustand vom Juni 1978 wie- der. Gleicher Meinung seien der Versicherte und sein damaliger Rechtsvertreter gewe- sen. Am 11. September 1981 habe sich der Gesuchsteller zu Dr. H. - heute Professor an der Neurologischen Klinik X - begeben und bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis nehmen müssen, dass die «Zusammenfassung» zufolge der von Prof. H. versehentlich unterlassenen Datierung von allen Verfahrensbeteiligten in einen völlig falschen zeit- lichen Zusammenhang gebracht worden sei. Der Revisionsgesuchsteller legt im heu- tigen Verfahren eine Stellungnahme des Prof. H. vom 17. Oktober 1981 auf, worin u. a. folgendes ausgeführt wird: «Das Zeugnis - eine Zusammenfassung der Krankengeschichte des Patienten -‚ auf das sich das EVG in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 im wesentlichen stützt, wurde von mir versehentlich nicht datiert. Es wurde nicht, wie im erwähnten Urteil angegeben, am 23. Juni 1978, sondern - wie aus dem Zeugnis selbst hervorgeht - unmittelbar nach Abbruch der Bestrahlungen (März 1978) ausgestellt, als der neurologische Zustand des Patienten tatsächlich noch instabil war. Während seines Aufenthaltes in der Klinik B. (Januar bis November 1978) habe ich Herrn P. regelmässig neurologisch untersucht. Ein neurologisch stabiler Zustand war im Frühjahr 1978 erreicht. Ein genaues Datum wurde in früheren Zeugnissen nicht angegeben, weil diese Frage nicht angesprochen wurde. Ausserdem ist es in solchen Fällen schwierig, sich prospektiv festzulegen. Rückblickend kann nach regelmässigen eigenen neurologischen Kontrolluntersuchun- gen festgehalten werden, dass seit Frühjahr 1978 keine Änderung im neurologischen Zustand mehr eingetreten ist.. .» Aus der Stellungnahme von Prof. H. folgert der Gesuchsteller, die «Zusammenfassung der Krankengeschichte» sei nicht im Juni, sondern im März 1978 verfasst worden, wes- halb sie den Beurteilungszustand vom März 1978 und nicht vom Juni 1978 wiedergebe. Die in der Stellungnahme vertretene Auffassung, wonach ein neurologisch stabiler Zu- stand im Frühjahr 1978 erreicht gewesen sei, hätte der Gutachter bereits im Juni 1978 und im Laufe des Beschwerdeverfahrens geäussert, wenn er damals befragt worden wäre. Diese Befragung sei nur deshalb unterblieben, weil Prof. H. die Antwort ver- meintlich schon erteilt hatte. Aus der Stellungnahme vom 17. Oktober 1981 müsse je- doch zwingend geschlossen werden, dass sich der Gutachter bereits damals im soeben erwähnten Sinne geäussert hätte, weshalb der Argumentation des EVG insoweit der Boden entzogen gewesen wäre, als sie zur Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde des BSV geführt habe. Somit seien die Revisionsvoraussetzungen von Art. 137 Bst. b OG gegeben. Aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch und gestützt auf die damit aufge- legte Stellungnahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 darf angenommen werden,
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dass die «Zusammenfassung der Krankengeschichte», auf die das EVG im Urteil vom 6. Mai 1981 abgestellt hat, im März 1978 und nicht am 23. Juni 1978 verfasst wurde. Es fragt sich, ob diese Tatsache, die im Sinne der Rechtsprechung «neu» ist, auch als er- heblich gelten kann und ob die Ausführungen von Prof. H. ein entscheidendes Beweis- mittel darstellen. Streitpunkt bildete im Hauptverfahren die Frage, ob der heutige Gesuchsteller ab 12. Juni 1978 medizinische Massnahmen der IV für die stationäre Physiotherapie bean- spruchen konnte, die wegen der Lähmungen notwendig wurde, welche im Anschluss an die Operation eines Glioblastoms und einer Syringomyelie des Rückenmarks aufge- treten waren. Im Rahmen von Art. 12 IVG war demnach zunächst die Frage zu klären, ob das Leiden des Versicherten überhaupt medizinischen Massnahmen der IV zugäng- lich ist, was sich danach beurteilte, ob im massgebenden Zeitpunkt (12. Juni 1978) die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen galt oder unter- geordnete Bedeutung erlangt hatte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV). Aufgrund der von PD Dr. H. verfassten, als schlüssig erachteten «Zusammenfassung der Krankengeschich- te)), wonach die Prognose trotz anfänglicher Fortschritte ungewiss sei und sich noch nicht deutlicher abschätzen liesse, stellte das EVG fest, es liege labiles pathologisches Geschehen vor, weshalb die medizinischen Vorkehren 1V-rechtlich eine Behandlung des Leidens an sich darstellten. Die Tatsache, dass die «Zusammenfassung der Krankengeschichte)) bereits vom März 1978 datiert und sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist daher wohl erheblich in dem Sin- ne, dass in dieser Beziehung die tatbestäridliche Grundlage des Urteils vom 6. Mai 1981 unrichtig war. Sie ist indessen nicht erheblich in dem Sinne, dass sie - in Verbindung mit der Stellungnahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 - geeignet ist, zu einer andern Entscheidung zu führen. Prof. H. hält in dieser vom Gesuchsteller als Beweismittel aufgelegten Stellungnahme fest, dass der neurologische Zustand des Versicherten im März 1978 tatsächlich noch instabil, im Frühjahr 1978 dagegen ein neurologisch stabiler Zustand erreicht war und dass - rückblickend- seither keine Änderung in diesem Zustand mehr eingetreten ist. Es mag sein, dass Prof. H. damit in zulässiger Weise aufgrund neuer Elemente tat- sächlicher Natur den neurologischen Sachverhalt anders bewertet. Daraus kann je- doch nicht geschlossen werden, dass entgegen der vom EVG im Urteil vom 6. Mai 1981 vertretenen Auffassung im fraglichen Zeitpunkt im Gesundheitszustand des Versicher- ten stabile Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung zu IVG Art. 12 vorgelegen haben. Einmal erscheint es entgegen der Meinung des Gesuchstellers als fraglich, ob Prof. H. die in der Stellungnahme vom 17. Oktober 1981 vertretene Ansicht bereits im Juni 1978 auf entsprechende Befragung hin geäussert hätte, denn laut seinen Ausführungen ist es in Krankheitsfällen wie dem vorliegenden schwierig, sich prospektiv festzulegen. Zum andern geht aus den Akten hervor, dass Prof. H. noch am 11. Juni 1981 auf die Frage der IV- Kommission, ab wann das Grundleiden als ausgeheilt betrachtet werden könne, erklärte, es werde leider nicht möglich sein, zu einer Ausheilung des Grund- leidens zu kommen. Daraus muss zwingend geschlossen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt das Leiden des Versicherten medizinischen Massnahmen der IV nicht zu- gänglich war. Mit Bezug auf diesen massgeblichen Punkt stellt somit die Stellung- nahme von Prof. H. vom 17. Oktober 1981 kein entscheidendes Beweismittel dar. Die Revisionsvoraussetzungen von Art. 137 Bst. b OG sind nicht gegeben.
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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 15. Dezember 1982 i. Sa. M. B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Dem nichtrentenberechtigten Ehemann, der sich vorzeitig pensionieren lässt und damit auf Einkünfte verzichtet, ist bei der Bemessung der EL der Ehefrau ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Die 1918 geborene, verheiratete Versicherte verlangte bei der kantonalen Ausgleichs- kasse eine EL zur AHV- Rente. Mit Verfügung vom 17. März 1981 lehnte die Kasse das Gesuch ab, da die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten seien. Das kantonale Gericht hiess eine Beschwerde der Versicherten gut und sprach ihr eine monatliche EL ab 1. Mai 1980 zu. Das BSV hat gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die Aufhebung des kantonalen Entscheids verlangt und die Wiederinkraftsetzung der Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse beantragt. Die Versicherte schlägt die Ab- weisung der Beschwerde vor, da ihr Mann die berufliche Tätigkeit aus Gesundheits- gründen aufgegeben habe. Es solle ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine IV- Rente beantragt hat. Aus folgenden Gründen hat das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen:
2. Im Berechnungsblatt der umstrittenen EL-Verfügung hat die Ausgleichskasse ein
jährliches hypothetisches Einkommen von 23959 Franken eingesetzt, das der Ehemann der Versicherten in seinem Beruf als Magaziner erzielen könnte, wenn er sich nicht vor- zeitig in den Ruhestand hätte versetzen lassen. Das kantonale Gericht hat von der Be- rechnung der Verwaltung Abstand genommen. Es hat vor allem geltend gemacht, dass der Ehemann, der 1978 die vorzeitige Pensionierung gewählt hat, von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die in seinem Arbeitsvertrag anerkannt war. Bei einer ähnlichen Sachlage hat das EVG entschieden, dass die nicht ausgewertete Er- werbsfähigkeit des Bezügers einer halben IV- Rente in die EL-Berechnung einzubezie- hen ist (in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Diese Überlegung muss vorliegend bestätigt werden. Die Beschwerdegegnerin kann nicht den eigenständigen Charakter der Entscheidung des Ehemannes geltend machen, die Erwerbstätigkeit frühzeitig aufzugeben; der Ehemann ist nämlich gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB gehalten, für den Unterhalt der Ehefrau aufzukommen. Das Urteil der ersten Instanz muss in die- sem Punkt aufgehoben werden. Von der Verwaltung ist in diesem Fall jedoch nicht geprüft worden, ob die vorzeitige Pensionierung nicht auf eine Invalidität zurückzuführen ist und wenn ja, in welchem Ausmass (vielleicht würde der Befund auf Begehren hin zu einer Rente der IV führen). Diese Abklärungen müssen vorgenommen werden, um die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens festzulegen. Daher ist die Verfügung der Ausgleichs- kasse aufzuheben, und die Akten sind der zuständigen Stelle zurückzugeben, damit sie die EL neu berechnen kann. Bei der Berechnung kann die Verwaltung jedoch die Pen- sion, die der Ehemann von der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers erhält, nicht zum hypothetischen Einkommen hinzurechnen, wie es der kantonale Richter richtigerweise festgehalten hat.
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Von Monat zu Monat
Am 19. April fand in Bern eine von C. Crevoisier vom Bundesamt für So- zialversicherung präsidierte Zusammenkunft der IV-Regionalstellen-Leiter statt. Auf der Tagesordnung stand nebst einigen Problemen der Geschäftsfüh- rung eine Diskussion über die konjunkturbedingten Schwierigkeiten bei der Plazierung von Behinderten. Aus der Aussprache ergab sich, dass die allge- meine Situation weniger beunruhigend ist, als man vermuten würde. Das Bun- desamt hat die Gelegenheit wahrgenommen, die Tagungsteilnehmer über die zu erwartenden Gesetzes- und Verordnungsänderungen in der IV zu orientie- ren. Es wurde im weiteren beschlossen, derartige Treffen inskünftig häufiger durchzuführen.
Die Infor,nationsstelle der AH V-A usgleichskassen ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel setzt, jedermann über seine Rechte und Pflichten im Bereich der AHV/IV/EO/EL zu informieren. Es gehören ihr Vertreter der Verbandsausgleichskassen, der kantonalen Kassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung an. Am 21. April 1983 hielt sie in Murten ihre Haupt- versammlung unter dem Präsidium von J. Rochat, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Waadt, ab; letztere führt auch das Sekretariat und besorgt den Vertrieb der Publikationen. Im Jahre 1982 wurden die letzten Exemplare der Broschüre «Die schweizerische AHV» an die Ausgleichskassen abgegeben; mit einer Auflage von über 800000 erzielte diese Publikation einen Erfolg oh- negleichen. Ein neues Heft ist in Vorbereitung; dieses soll die Versicherten dar- über orientieren, wie sie ihre künftigen Renten annäherungsweise voraus- berechnen können. In ansprechender Aufmachung und versehen mit Illustra- tionen wird die Neuerscheinung eine Informationslücke schliessen. Im vergan- genen Jahr sind mehrere neue Merkblätter herausgegeben, andere aktualisiert oder unverändert nachgedruckt worden. Die Druckerei hat über 1,4 Millionen Merkblätter abgeliefert. Ganz besonders intensive Anstrengungen sind für die italienischsprachigen Publikationen unternommen worden. Die finanzielle Lage der Informationsstelle ist gesund; sie verfügt zurzeit über Reserven von rund 300000 Franken, was ihr erlaubt, gewisse Risiken beim Vertrieb ihrer Publikationen einzugehen und neue Medien für eine noch bessere Information zu erproben.
Mai 1983 169
Einer Einladung folgend, die Bundesrat Hürlimann kurz vor seinem Aus- scheiden aus der Landesregierung erliess, trafen sich am 27. April in Bern un- ter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung über 50 Vertreter von rund 20 Organisationen der privaten Invalidenhilfe. Die grosse Mehrheit der Teilnehmer setzte sich für die Errichtung einer Eidgenös- sischen Kommission ein. Dieses Gremium hätte sich mit allen Problemen zu befassen, die sich den Behinderten in unserer Gesellschaft stellen, insbeson- dere jene, welche nicht durch die Invalidenversicherung gelöst werden. Ein Ausschuss wurde beauftragt, unter Leitung von alt Regierungsrat Manz kon- krete Vorschläge auszuarbeiten, die im Herbst 1983 an einer zweiten Tagung beraten werden.
Berührungspunkte zwischen AHV/IV/EO und obligatorischer Unfallversicherung ab 1984
Allgemeines Am 1. Januar 1984 wird das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (UVG) in Kraft treten und die heute geltenden Vorschriften des KUVG über die obligatorische Unfallversicherung ablösen. Bereits am 20. September 1982 hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen, in der er das Inkrafttreten festgelegt, verschiedene organisatorische Bestimmungen vorzei- tig anwendbar erklärt und einige Einführungsvorschriften aufgestellt hat. Vom 20. Dezember 1982 datiert die «Verordnung über die Unfallversicherung» (UVV), welche die Einzelheiten und den Vollzug der neuen Ordnung ab 1. Ja- nuar 1984 regelt. Das neue Gesetz erweitert den Anwendungsbereich der obligatorischen Un- fallversicherung gegenüber heute ganz wesentlich. So sind künftig alle Arbeit- nehmer, eingeschlossen das Personal der öffentlichen Verwaltungen, gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten obligato- risch versichert. Das Obligatorium wird nicht mehr allein von der Schweizeri- schen Unfaliversicherungsanstalt (SUVA) durchgeführt, sondern auch von einer Vielzahl anderer Träger (Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen, öffentliche Unfallkassen).
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Mit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung fallen grundsätzlich alle bestehen- den Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern dahin, soweit sie sich auf Risiken beziehen, die durch das künftige Obligatorium gedeckt werden. Aufgehoben wird auch die bisherige Unfallversicherung in der Land- wirtschaft, die sich auf Artikel 98 des Landwirtschaftsgesetzes stützte und die zum Teil als übertragene Aufgabe auch einige kantonale AHV-Ausgleichs- kassen beschäftigte. Schliesslich fallen alle bisherigen kantonalen Vorschriften über die obligatorische Unfallversicherung sowie das im Strassenverkehrs- gesetz verankerte Unfallversicherungsobligatorium für Motorradfahrer ab 1. Januar 1984 dahin. Die Durchführung der neuen Unfallversicherung erfolgt im allgemeinen ge- trennt von der AHV/IV/EO. Dennoch bestehen einige organisatorische und materiellrechtliche Berührungspunkte, auf die im folgenden hingewiesen wird.
Erfassungskontrolle der Kantone Nach Artikel 80 UVG obliegt es den Kantonen, die Einhaltung der Versiche- rungspflicht durch die Arbeitgeber zu überwachen, d. h. zu prüfen, ob alle Arbeitgeber auf ihrem Kantonsgebiet ihren gesamten Arbeitnehmerbestand versichert haben. Stellen die Kantone dabei fest, dass die Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers noch von keinem Versicherer erfasst sind, so melden sie diesen der sogenannten Ersatzkasse und der SUVA. Diese Erfassungskontrolle können die Kantone ihren kantonalen AHV-Aus- gleichskassen übertragen. Es handelt sich dabei um eine von Gesetzes wegen übertragene Aufgabe, für die keine besondere Übertragungsbewilligung des BSV erforderlich ist. Artikel 107 UVV gibt den Kantonen ferner die Möglich- keit, auch Verbandsausgleichskassen in die Erfassungskontrolle einzuschal- ten, sofern sie dies als zweckmässig erachten und die betroffenen Ausgleichs- kassen bzw. ihre Gründerverbände zur Übernahme dieser Aufgabe bereit sind. Der Ablauf der Erfassungskontrolle ist zur Zeit noch nicht in allen Einzel- heiten geregelt. Angestrebt wird ein möglichst einfaches Verfahren, bei dem z. B. die Unfallversicherer allen erfassten Arbeitgebern eine Art Versiche- rungsbestätigung aushändigen, welche die Arbeitgeber dann an die kantona- len Ausgleichskassen weiterleiten. Diese halten in ihrem Arbeitgeberregister, das in vielen Kantonen bereits auf einem Computer geführt wird, die Register- nummer des Unfallversicherers fest. Arbeitgeber, die bis zu einem bestimmten Stichtag keine Versicherungsbestätigung beigebracht haben, werden dann der Ersatzkasse bzw. der SUVA zur Erfassung gemeldet. Das BSV wird hierüber noch besondere Weisungen erlassen. Die Liste der registrierten Unfallversiche- rer wird im Juli 1983 publiziert.
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Versicherter Verdienst In der neuen Unfallversicherung gilt als versicherter Verdienst grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, aller- dings wie in der Arbeitslosenversicherung beschränkt auf einen Höchstbetrag von 69600 Franken im Jahr (5800 Fr. im Monat, 191 Fr. im Tag bei 365 Tagen). Artikel 22 und Artikel 115 UVV sehen indessen ausdrücklich folgende Abweichungen vom Lohnbegriff der AHV vor: Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine AHV-Beiträge erhoben werden, gelten in der Unfallversicherung ebenfalls als versicherter Verdienst (dies betrifft Jugendliche vor Eintritt in die AHV-Beitragspflicht sowie Arbeitnehmer im Rentenalter, deren Verdienst ganz oder teilweise in die Freigrenze fällt). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im Orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, sind wie in der AHV beitragsfrei, werden aber bei der Leistungsbemessung mitberücksich- tigt. - Für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genos- senschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksich- tigt, während für die AHV ein solches Minimum in der AHVV (Art. 14) festgelegt ist oder nicht besteht. - Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebs- schliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden von der Unfallversicherung nicht erfasst. Arbeitslosenentschädigungen, eingeschlossen die Kurzarbeits- und Schlecht- wetterentschädigungen, werden von der Unfallversicherung nicht berück- sichtigt. - Für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehr-, Invaliden- und Eingliederungsstätten tätige Personen sind die Un- fallversicherungsprämien bei Volljährigen auf einem Betrag von minde- stens 20 Prozent (= Fr. 38.20), bei Minderjährigen von mindestens 10 Pro- zent (= Fr. 19.10) des höchstversicherten Tagesverdienstes zu entrichten. Wie in der Arbeitslosenversicherung wird für die Prämien bei Mehrfach- beschäftigten der Lohn je Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag des ver- sicherten Verdienstes erfasst. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag anteilsmässig berechnet.
Erfassung von Nebenerwerb Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, auf deren Ent- gelt keine Beiträge der AHV erhoben werden, sind für diese Tätigkeit nicht
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obligatorisch gegen Unfall versichert (Art. 2 Bst. d UVV). Damit wird die in der AHV geltende Regelung für geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb (Art. 5 Abs. 5 AHVG und Art. 8bis AHVV) von der obligatorischen Unfall- versicherung übernommen. Diese Entgelte können daher mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers von der Versicherung ausgenommen werden, wenn sie im Kalenderjahr 2000 Franken nicht errei- chen. Sind sie höher, so ist keine Ausnahme gestattet. Der Arbeitnehmer muss seine Zustimmung schriftlich erteilen und dabei er- klären, dass er sich über den Ausschluss aus der obligatorischen Unfallversi- cherung für die betreffende Tätigkeit bewusst ist. Im übrigen kann natürlich nur dann von einem Nebenerwerb oder einem Nebenamt die Rede sein, wenn eine Haupttätigkeit vorhanden ist, wobei auch das Führen eines Familien- haushaltes als Haupttätigkeit gilt.
Gemeinsamer Beitragsbezug Nach Artikel 118 UVV können die Arbeitgeber mit den registrierten Unfall- versicherern vereinbaren, dass in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben (ein- schliesslich Arztpraxen, Advokaturbüros u. dgl.) und im Hausdienst in der gleichen Periode, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unter- lagen abgerechnet wird wie für die AHV. Dabei kann sogar die zuständige AHV.-Ausgleichskasse in diese Abrechnung eingeschaltet werden und das Prä- mieninkasso gegen angemessene Kostenvergütung besorgen. Voraussetzung eines solchen Vorgehens ist das Einverständnis aller Beteiligten. Die Übertra- gungsbewilligung für die kantonalen Ausgleichskassen ist in der UVV enthal- ten. Den Verbandsausgleichskassen wird sie aus praktischen Gründen vom BSV generell erteilt. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen Die Eingliederungsmassnahmen (einschliesslich Hilfsmittel) der obligatori- schen Unfallversicherung gehen den Eingliederungsmassnahmen der IV vor. Auf die zuletzt genannten hat ein Unfallversicherter nur soweit Anspruch, als sie von der Unfallversicherung nicht gewährt werden (neuer Art. 44 IVG).
Anspruch auf Taggelder Auch beim Taggeld gehen die Leistungen der Unfallversicherung grundsätz- lich vor, setzen sie doch in der Regel schon am dritten Tag nach dem Unfalltag ein. Wird die Eingliederung in einem späteren Zeitpunkt von der IV übernom- men, so übernimmt diese auch die Ausrichtung des Taggeldes, wobei aber das IV-Taggeld in der Höhe mindestens dem bisherigen Unfalltaggeld entsprechen muss (neuer Art. 25bis IVG). Das Unfalltaggeld wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf IV-Taggeld besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG)
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Anspruch auf Rente Hat ein verunfallter Arbeitnehmer oder der Hinterlassene eines solchen An- spruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so erhält er von der Unfallversi- cherung eine sogenannte Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Ren- tenbetrag der Unfallversicherung.
Anspruch auf Hilfiosenentschädigung Auch die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung geht der Hilflosen- entschädigung der IV oder der AHV vor; denn sie ist mit 382 bis 1146 Franken im Monat bedeutend höher als die zweitgenannte. Bei der Festsetzung der Hilflosigkeit muss die Unfallversicherung auch unfallfremde Faktoren mit- berücksichtigen. Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV kann überhaupt nur entstehen, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung der Unfallversicherung hat (neuer Art. 42 Abs. 1 IVG; neuer Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Hat ein Versicherter bereits Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine solche Entschädi- gung der Unfallversicherung, so ist nur die Unfallversicherung gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig. Die AHV-Ausgleichskasse muss jedoch die Hilfiosenentschädigung der IV oder der AHV dem leistungspflichtigen Unfall- versicherer überweisen (neuer Art. 39bis Abs. 1 IVV; neuer Art. 66quater Abs. 1 AHVV). Hat ein Versicherter vorerst Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen erhöht, so überweist die AHV-Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversiche- rer den Betrag der Hilfiosenentschädigung, den die IV oder die AHV dem Ver- sicherten ausrichten müsste, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (neuer Art. 39bis Abs. 2 IVV; neuer Art. 66quater Abs. 2 AHVV).
Meldewesen Das Zusammenspiel der vorstehend beschriebenen Leistungen der Unfallversi- cherung einerseits und der AHV/IV anderseits setzt ein gut organisiertes Mel- dewesen zwischen diesen beiden Versicherungszweigen voraus, damit keine Lücken und Überschneidungen entstehen (Art. 104 Bst. b UVG, Art. 127 UVV). Die entsprechenden Verwaltungsweisungen sowie die erforderlichen Formulare sind unter Beteiligung von Vertretern der betroffenen Durchfüh-
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rungsorgane ausgearbeitet worden und werden sowohl den AHV/IV-Organen wie den registrierten Unfallversicherern so bald wie möglich zugestellt.
Beschwerderecht der Versicherer Erlässt eine AHV-Ausgleichskasse oder ein Unfallversicherer eine Verfügung, welche die Aufteilung der Leistungspflicht zwischen der AHV/IV und der Un- fallversicherung zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mit- betroffenen Versicherer oder der mitbetroffenen Ausgleichskasse zu eröffnen. Die Mitbetroffenen können die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versi- cherte selbst (Art. 129 UVV).
Neues Kindesrecht Sowohl das UVG wie die UVV enthalten Schlussbestimmungen, die das Recht der AHV/IV/EO abändern. Neben den oben erwähnten Berührungspunkten, namentlich im Bereich der Hilfiosenentschädigung, handelt es sich dabei um die Anpassung veralteter Bestimmungen an das neue Kindes- und Adoptions- recht, um so die Übereinstimmung mit der neuen Unfallversicherung herzu- stellen. Das neue Kindesrecht unterscheidet beispielsweise nicht mehr zwi- schen ehelichen und ausserehelichen Kindern oder zwischen leiblichen Kin- dern, Stiefkindern und «an Kindes Statt angenommenen Kindern». Auch die Begriffe der leiblichen Mutter und der Blutsverwandten gibt es nicht mehr. Hingegen wird in bestimmten Fällen unterschieden werden müssen, ob ein Kind zu beiden Elternteilen oder nur zu einem in einem Kindesverhältnis steht oder gestanden hat. Da nach dem neuen Adoptionsrecht das Adoptivkind die gleiche rechtliche Stellung hat wie ein anderes Kind, muss die Adoption nur noch erwähnt werden, wenn sie einen neuen Rechtszustand (Entstehen oder Erlöschen eines Anspruchs) schafft, nicht aber, wenn dieser Rechtszustand schon besteht. Die Ausgleichskassen werden über diese Änderungen durch ein Kreisschreiben des BSV über die Änderungen im Rentenbereich rechtzeitig vor Jahresende orientiert. Auch in der EO ist die Begriffsvielfalt der Kinder wesentlich vereinfacht wor- den. Nach dem neuen Artikel 6 Absatz 2 EOG wird es ab 1. Januar 1984 nur noch Kinder (d. h. Personen, die zum Dienstpflichtigen in einem Kindes- verhältnis stehen) und Pflegekinder geben. Wie in der AHV regelt allerdings eine Übergangsbestimmung die Stellung der altrechtlichen ausserehelichen Kinder, die nur einen sogenannten Zahivater kennen.
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Die AHV wer ist das? -
Oder: Wenn sich ein Bürger an die AHV wenden will. Wenn ein Bürger mit irgendeinem Anliegen oder einer Frage an die AHV ge- langen will, weiss er meist nicht recht, an wen er sich wenden soll. Eigentlich wäre es das Naheliegendste, sich zunächst bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort zu erkundigen, welche den Interessierten sicher an die richtige Stelle, z. B. an die Gemeinde-Ausgleichskasse, verweisen würde. Doch das Nahe- ligende erscheint manchem für sein persönliches Anliegen als nicht angemes- sen, und so sucht er einen Adressaten auf höherer oder höchster Stufe. Eine «Schweizerische AHV» in Bern gibt es laut Telefonbuch aber nicht den- noch erreichen hin und wieder so adressierte Briefe das Bundesamt für Sozial- versicherung. Unter dem Stichwort AHV wird in den Telefonbüchern der mei- sten grösseren Städte auf die Ausgleichskassen verwiesen. Darunter sind dann eine ganze Anzahl von Kassen aufgeführt, so dass die Wahl zur Qual wird. Ist vielleicht dem «Rätsel AHV» auf dem Weg über die einschlägigen Verfas- sungs- und Gesetzestexte auf die Spur zu kommen? In Artikel 34quater Ab- satz 2 der Bundesverfassung heisst es dazu: «Die Durchführung der Versiche- rung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden.» Die un- genaue Formulierung zusammen mit der unverbindlichen Kann-Bestimmung hilft offensichtlich nicht weiter. Verfassungstexte sind eben ihrer Natur nach meist sehr allgemein und vage. Die Einzelheiten müssen auf niedrigerer Stufe, in Gesetzen und Verordnungen, geregelt werden. Ein interessierter Staats- bürger konsultiert daher das AHV-Gesetz. Dessen Artikel 49 hält bezüglich der Organisation folgenden Grundsatz fest: «Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anerkannte Versicherungseinrichtungen, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichs- kassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.» Das Gesetz ist also ein wenig ausführlicher, aber auch nicht viel konkreter. Of- fen bleiben Fragen wie: - Welche Funktionen erfüllen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in der AHV? (Die Arbeitgeber ziehen ihren Arbeitnehmern den AHV-Beitrag vom Lohn ab und zahlen - sofern sie und ihre Rentenberechtigten dies so vereinbaren - auch die Rente aus. Die Arbeitnehmer haben keinerlei Ver- waltungsfunktion. Sie sind seinerzeit bei der Formulierung von Artikel 49
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AHVG nur erwähnt worden, weil die Arbeitnehmerorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen an der Verwaltung der Verbandsausgleichs- kassen mitwirken können.) Was sind «anerkannte Versicherungseinrichtungeri»? (Dies können Stiftun- gen, Vereine oder Genossenschaften sein, welche von den ihnen angeschlos- senen Versicherten Prämien erheben und ihnen Leistungen ausrichten, die mindestens jenen der AHV entsprechen. Diese Einrichtungen sind bald nach der Einführung der AHV von der Bildfläche verschwunden.) - Was versteht man unter Verbandsausgleichskassen? (Das sind Ausgleichs- kassen, die von einem oder mehreren Verbänden der Arbeitgeber oder der Selbständigerwerbenden errichtet und geführt werden.) - Wozu braucht der Bund eigene Ausgleichskassen? (Als grösster Arbeit- geber im Inland führt er eine solche Kasse für sein Personal und jenes der Bundesanstalten; die zweite Bundes-Ausgleichskasse befasst sich aus- schliesslich mit den im Ausland lebenden Versicherten.) - Welches ist die Funktion der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS)? (Sie besorgt das zentrale Rechnungswesen der AHV; sie ist sozusagen das Herz der AHV, welches von den Geldströmen gespiesen wird. Die ZAS führt ausser- dem die zentralen Register über die Versicherten und die Leistungsbezüger.) Welche Bundesstellen üben die Aufsicht aus? (Der Bundesrat bzw. durch Delegation das Eidgenössische Departement des Innern oder das Bundes- amt für Sozialversicherung.) Die in Klammern wiedergegebenen Antworten auf obige Fragen ergeben sich grösstenteils nach aufwendigem Suchen aus Gesetz und Verordnung. Dass die Ausgleichskassen die eigentlichen Durchführungsstellen der AHV sind, die mit den Beitragspflichtigen und den Leistungsbezügern verkehren, geht dar- aus leider nicht mit der wünschenswerten Klarheit hervor. Sache der Ausgleichskassen ist es auch, den Versicherten Auskünfte zu erteilen und ihnen Informationsmaterial abzugeben. Soweit es sich um Fragen han- delt, welche den persönlichen Leistungsanspruch betreffen, sollte sich der Ver- sicherte an jene Kasse wenden, der er zuletzt angeschlossen war bzw. noch ist. Doch welche ist das? Sie ist auf dem Versicherungsausweis, den jeder Beitrags- pflichtige erhält, mit einer Nummer angegeben. Die diesen Nummern entspre- chenden Ausgleichskassen sind auf der letzten Seite eines jeden Telefonbuches mit Namen und Adresse aufgeführt. Insgesamt existieren 104 Ausgleichs- kassen, nämlich: - 76 Ausgleichskassen der Verbände, - 26 Ausgleichskassen der Kantone, - 2 Ausgleichskassen des Bundes.
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Einer Verbandsausgleichskasse sind grundsätzlich alle Arbeitgeber (ein- schliesslich ihrer Arbeitnehmer) und die Selbständigerwerbenden angeschlos- sen, die einem Verband angehören, welcher eine Ausgleichskasse führt. Alle übrigen Arbeitgeber (samt ihren Arbeitnehmern) und Selbständigerwer- benden sowie die nichterwerbstätigen Personen werden von den kantonalen Ausgleichskassen erfasst. Der Eidgenössischen A usgleichskasse ist das Personal des Bundes und der Bun- desanstalten angeschlossen, und die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Versicherten im Ausland zuständig. Die geographische Verteilung der Durchführungsstellen Trägt man die genannten Durchführungsstellen auf eine Schweizerkarte ein, so bilden die Standorte ein deutliches Schwergewicht in den Städten Zürich, Bern, Basel und Genf. Das Bild sähe allerdings viel ausgeglichener aus, wenn auch die Zweigstellen der kantonalen Kassen, die praktisch in jeder Gemeinde bestehen, eingezeichnet würden. Zudem verfügen auch einige Verbandsaus- gleichskassen über Zweigstellen. Im übrigen ist zu beachten, dass die meisten Verbandskassen gesamtschweizerisch tätig sind. Die Verbandsausgleichskassen verteilen sich nach Standorten wie folgt: 27 be- finden sich in Zürich, 20 in Bern, 8 in Basel, 4 in Lausanne, je 3 in Genf und St. Gallen, je 2 in Aarau, Weinfelden und Zug, je 1 in La Chaux-de-Fonds, Chur, Montreux, Muttenz und Neuenburg. Die kantonalen Ausgleichskassen haben ihren Hauptsitz in der Regel im Kan- tonshauptort; Ausnahmen davon bestehen in den Kantonen Waadt, Baselland und Jura mit den Standorten Ciarens, Binningen und Saignelgier. Die Ausgleichskassen des Bundes befinden sich in Bern (EAK) und Genf (SAK), wobei die erstere über zwei Kassenstellen in Bern (PTT und SBB) und je eine in Zürich (Nationalbank) und Luzern (SUVA) verfügt.
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Kantonale 0Anzahl Verbands- 4 0 ZAS/SAK/EAK D BSV Ausgleichskassen ausgleichskassen pro Ort
Welche Stelle ist wofür zuständig? Nach diesen allgemeineren Informationen kommen wir auf die eingangs ge- stellte Frage nach der zuständigen Stelle zurück. Die Antwort lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Allgemeine Auskünfte über die AHV können bei jeder Ausgleichskasse eingeholt werden. - Bei Unklarheiten über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausgleichs- kasse wendet man sich am besten an die jeweilige kantonale Ausgleichs- kasse, da diese ein Register aller Abrechnungspflichtigen im Kanton führt. Auskünfte über die persönlichen Leistungsansprüche aus den Bereichen der AHV oder der EO erteilt die Ausgleichskasse, an die der Versicherte bzw. sein Arbeitgeber zuletzt Beiträge bezahlt hat; für IV- Fragen ist das Se- kretariat der kantonalen 1V-Kommission zuständig, das von der kanto- nalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geführt wird. - Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen sind an die darin genannte Rekursbehörde zu richten. - Will ein Bürger an eine höhere Stelle gelangen (z. B. weil er sich von einer Ausgleichskasse nicht richtig behandelt fühlt), so kann er sich an das Bun- desamt für Sozialversicherung in Bern wenden.
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Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1982
Die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht im Vorjahr erstmals seit 1975 verzeichnete leicht rückläufige Tendenz der Zahl neu eingegangener Geschäfte hat sich im Jahr 1982 fortgesetzt. Gegenüber 1981 hat ihre Zahl von 1588 auf
1429 (--159) weiter abgenommen. Wie das EVG im Bericht über seine Amts-
tätigkeit im Jahre 1982 mitteilt, betrifft der Rückgang namentlich die italie- nischsprachigen Fälle (-109), wogegen sich die Zahl der deutschsprachigen (-36) und der französischsprachigen Fälle (-14) in geringerem Masse ver- mindert hat. Bezogen auf die einzelnen Rechtsgebiete ist der Rückgang in er- ster Linie auf eine erhebliche Verminderung der Beschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (-172) zurückzuführen. Im Jahre 1982 wurden 1694 Fälle erledigt, was gegenüber dem Vorjahr (1425) eine Steigerung um 269 Fälle bedeutet. Dieses erfreuliche Ergebnis betrifft, wenn auch in unterschiedlichem Masse, alle drei Sprachbereiche (+ 111 deutschsprachige, + 57 französisch- sprachige und + 101 italienischsprachige Fälle). Am 31. Dezember waren noch
1237 Beschwerden anhängig (gegenüber 1502 am 31. Dezember 1981). Die Zahl
der auf das neue Jahr zu übertragenden Geschäfte konnte damit um 265 ge- senkt werden.
Besch werdefälle beim E VG nach Versicherungszweigen, 1982 und Vorjahre
Erledigungen in den Vorjahren 1982
1979 1980 1981 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag
von 1981 1982 auf 1983
AHV .....................239 267 251 233 268 256 245 IV .........................668 738 849 893 796 1050 639 EL ........................35 23 25 33 44 39 38 KV ........................65 66 98 115 89 97 107 UV ........................77 72 74 78 86 81 83 MV .......................13 12 14 9 12 8 13 EO ........................1 2 4 - 2 1 1 FL.........................2 8 2 2 - 2 -
A1V .......................184 176 108 139 132 160 111
1284 1364 1425 1502 1429 1694 1237
Das EVG fasst jeweils die materiell bedeutsamsten Entscheide in seinem Jah- resbericht knapp zusammen. Wir geben aus dieser Übersicht die Abschnitte betreffend die AHV, IV und EL wieder; in den Bereichen Erwerbsersatzord-
nung und Familienzulagen in der Landwirtschaft waren vom EVG keine Fälle von besonderem Interesse zu behandeln. Alters- und Hinterlassenenversicherung Weil die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge aus zwei voneinander zu unterscheidenden Teilen dem Arbeitgeberbeitrag einerseits und dem Arbeit- -
nehmerbeitrag anderseits - bestehen, sind die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes für beide Teile gesondert zu prüfen (ZAK 1983 S. 203). Bei der Beitragspflicht Nichterwerbstätiger bildet das von einer internationalen Orga- nisation bezogene Ruhegehalt Bestandteil des Renteneinkommens. Ferner sind Vermögen und Renteneinkommen, wie auch das Erwerbseinkommen der nicht versicherten Ehefrau, in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (Urteil i. Sa. S. L. vom 17. Dezember 1982, nicht publiziert). Beim Beitragserlass wird die Verwaltung durch die Möglichkeit, den Minimalbeitrag mit der Rente zu verrechnen, nicht von der Prüfung entbunden, ob die Bezahlung dieses Beitra- ges für den Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde (BGE 108 V49, ZAK 1983 S.205). Auf dem Gebiete der Renten ist die ab 1. Januar 1979 gültige neue Teilrenten- ordnung bundesrechtskonform. Sie ist auch auf jene Fälle anwendbar, in de- nen bei ihrem Inkrafttreten ein Rentenanspruch bereits bestanden hat. Der Bezug einer Vollrente im Rahmen der früheren Regelung begründet keinen Anspruch auf Weiterbezug dieser Rente unter dem Titel eines wohlerworbenen Rechts. Dass die Anwendbarkeit der neuen Teilrentenordnung eine Renten- erhöhung verunmöglichen kann (wogegen eine Herabsetzung ausgeschlossen ist), steht nicht im Widerspruch zu Artikel 34quater Absatz 2 fünfter Satz BV (BGE 108 V 113). Renten, die wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen sind, gelten als neue Renten, bei deren Ermittlung auf die im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden gesetzlichen Regeln abzustellen ist (Urteil H. R. vom 14. September 1982). Die Rechtsprechung, wonach der An- spruch auf die Waisenrente mit der Heirat der Waisen nicht erlischt (BGE 106 V 198, ZAK 1981 S. 132), gilt auch für das in Ausbildung stehende Kind, das sich verheiratet. Vom 1. Januar 1981 an besteht dieser Anspruch für verheirate- te Waisen und Kinder grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige (BGE 108 V 1, ZAK 1983 S. 23). Ferner wurde die Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung präzisiert (BGE 108 V 54, ZAK 1983 S. 206). Für den Rückforderungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist des Artikels 47 Absatz 2 AHVG im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist (BGE 108 V4, ZAK 1982 S. 492). Was den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen betrifft, sind bei der Beur- teilung der grossen Härte Einkommen und Vermögen des Ehegatten auch dann mit zu berücksichtigen, wenn das Erlassgesuch die Rückerstattung der
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Waisenrente eines Stiefkindes zum Gegenstand hat. Eine grosse Härte liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hin- zuzurechnende Vermögensteil) die nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG (für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente) anwendbare und - im Sinne einer Milderung - um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen (BGE 108 V 58, ZAK 1983 S. 209). Schliesslich gaben mehrere Verfahren Gelegenheit, die für die Schadenersatz- pflicht des Arbeitgebers geltenden Grundsätze in Erinnerung zu rufen und die diesbezügliche Rechtsprechung darzulegen (BGE 108 V 50; ZAK 1983 S. 104, 107, 110). Invalidenversicherung Ein Urteil fasst die Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Invalidität, insbesondere bei Hilfsmitteln, zusammen und bestätigt, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat nichts daran ändert, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (BGE 108 V 61, ZAK 1983 S. 147). Die Begriffe der Erwerbsfähigkeit in Artikel 8 Absatz 1 IVG und des Erwerbs- lebens in Artikel 8 Absatz 2 IVG sind in einem weiten Sinn zu verstehen; sie umfassen auch die Betätigung in einem Aufgabenbereich gemäss Artikel 5 Ab- satz 1 IVG. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen können grundsätzlich auch Bezüger einer Invalidenrente haben. Eine «Sozialrehabilitation» kennt das IVG dagegen nicht (ZAK 1983 S. 75). Auf dem Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen präzisiert ein Entscheid, unter welchen Vorausset- zungen die Invalidenversicherung bei Paraplegikern ambulante oder statio- näre Physiotherapie zu gewähren hat (ZAK 1983 S. 78). Bei den nach Massgabe des Artikels 21 Absatz 2 IVG im Anhang HVI aufge- führten Hilfsmitteln ist die Kostenfrage im Einzelfall nicht gesondert zu prü- fen; die Kostspieligkeit ist mit der Aufnahme des betreffenden Hilfsmittels in den Anhang HVI vorausgesetzt. Vorbehalten bleibt die richterliche Überprü- fung der jeweiligen Bestimmung auf ihre Gesetzmässigkeit (BGE 108 V 8, ZAK 1982 S. 459). Benötigt der Invalide für sein Hilfsmittel (Motorfahrzeug) eine Zusatzeinrichtung, so gehen die Mehrkosten zu Lasten der Invaliden- versicherung, selbst wenn die Einrichtung vom Hersteller wahlweise ange- boten wird (BGE 108 V 5, ZAK 1983 S. 214). Tritt nach Aufhebung der Rente erneut eine rentenbegründende Invalidität ein, so handelt es sich um einen neuen Versicherungsfall. Ungeachtet des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikels 29bis IVV ist die neue Rente auf- grund der Berechnungsregeln festzusetzen, wie sie bei Wiedereintritt der Inva- lidität Geltung haben, auch wenn sich dies für den Versicherten nachteilig aus-
wirkt. Es wäre Sache des Gesetzgebers, in diesem Punkt allenfalls eine andere Regelung herbeizuführen (BGE 108 V 70). Ein Urteil prüft die Voraussetzungen des Anspruchs auf Hilflosenentschädi- gung bei hochgradiger Sehschwäche (Urteil i. Sa. 1. S. vom 26. Oktober 1982); ein anderes die Frage der Leistungskumulation von Hilfiosenentschädigungen und Entschädigungen für Verpflegungs- und Unterhaltskosten (sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften über das Zusammenfallen von Renten mit Verpflegungs- und Unterhaltskosten) und diejenige des Anspruchs auf Rente einerseits und Hilflosenentschädigung anderseits bei Unterbrechung des An- staltsaufenthalts von weniger als einem Kalendermonat (BGE 108 V 79). Ein Fall gab Anlass, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, unter wel- chen der Versicherte über die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate hinaus Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen hat (Urteil i. Sa. R P. vom 25. März 1982). Im Bereich der Sozialversicherung werden grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (beispielsweise widerrechtliches oder trölerisches Verhalten), die nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Verzugszinsen zu begründen vermögen (BGE 108 V 13, ZAK 1983 S. 160). Im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit Italien ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz während mindestens fünf Jahren erfüllt ist, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das Gesuch eingereicht wurde, noch auf denjenigen, in welchem der Versicherungsfall eintrat, sondern auf den Tag, an welchem der Rentenanspruch tatsächlich entstanden ist. Die Frist von fünf Jahren wird vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an rückwirkend berech- net. Erfüllt der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, so erfüllt er sie auch für die entsprechende Zusatzrente, gleichgültig, wo sich das Kind tatsächlich aufhält (BGE 108 V 73). Der Erwerb des Anspruchs auf eine italienische Invalidenrente für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäss IVG verleiht dem italienischen Staatsangehörigen die Eigenschaft eines Versicherungsangehörigen im Sinne des Abkommens. Unerheblich ist, ob die italienische Rente durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erworben wurde mit der Absicht, Beitragslücken auszu- füllen, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die italienische Invalidenpension gewährt wurde (BGE 108 V 65). Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Ein Rechtsstreit gab Gelegenheit zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Wohnsitz am Ort des Anstaltsaufenthaltes begründet wird (BGE 108 V 22, ZAK 1982 S. 421).
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Geschäftsübliche Abschreibungen bilden Bestandteil der Gewinnungskosten, welche bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden können (Urteil i. Sa. E. M. vom 20. Dezember 1982). Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kosten für Psychotherapie ist ein weiterer Massstab an- zulegen als in der Krankenversicherung (Urteil i. Sa. E. W vom 28. Dezember 1982).
Verfahren
Unterlassen die Parteien in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren einleiten oder in dem sie selbständige Begehren stellen können, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Verwaltung einen Nichteintretens- entscheid (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG) erlassen, sofern das kantonale Verfahrensrecht oder die kantonale Praxis dies zulässt (Urteil i. Sa. E. M. vom 1. Dezember 1982). Die blosse Aufforderung, sich innert gesetzter Frist einer als zumutbar erach- teten, jedoch nicht von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliede- rungsmassnahme zu unterziehen, stellt ungeachtet der für den Säumnisfall an- gedrohten Rechtsfolgen keine anfechtbare Verfügung dar (Urteil i. Sa. U. M. vom 17. November 1982). Der anlässlich einer revisionsweisen Rentenaufhebung erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist rechtsgültig, auch wenn er sich auf der Rückseite der auf der Vorderseite unterzeichneten Verfügung befindet (Urteil i. Sa. A. B. vom 30. November 1982).
Eine Parteientschädigung kann nicht deswegen verweigert werden, weil der obsiegende Beschwerdeführer auf Kosten einer Gewerkschaft durch einen freipraktizierenden Rechtsanwalt vertreten ist (Urteil i. Sa. H. S. vom 18. Ok- tober 1982). Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe f AHVG gewährleistet dem Be- schwerdeführer das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. In Kantonen mit zwei Rechtsmittelinstanzen hat der in zweiter Instanz obsiegende Beschwerdegegner ungeachtet des Wortlautes von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe f AHVG, welcher nur vom Beschwerdeführer spricht, Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (BGE 108 V 111, ZAK 1983 S. 83). In Verfahren um die örtliche Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen gilt die umfassende Kognition (BGE 108 V 22, ZAK 1982 S. 421). Ein Urteil schliesslich wiederholt, was bei der Revision unter neuen erhebli- chen Tatsachen und unter entscheidenden Beweismitteln zu verstehen ist (BGE 108 V170, ZAK 1983 S. 164).
Durchführungsfragen
Vergütung von Reisekosten; Helikoptertransporte1 (Art. 51 IVG, Rz 31 f. des KS über die Vergütung der Reisekosten, IVM Rz 1565)
Die Einsichtnahme in zahlreiche Dossiers erlaubt heute den Erlass näherer Richtlinien über die Transporte von Versicherten mit Helikoptern. Die Sekre- tariate der TV-Kommissionen haben künftig Rechnungen selbst zu prüfen, nö- tigenfalls unter Beizug des Kommissionsarztes. Von der Zustellung der Akten an das BSV ist abzusehen. Rz 1565 der 1V-Mitteilungen wird somit aufge- hoben. Nachstehende Richtlinien treten sofort in Kraft und gelten auch für die noch nicht erledigten Fälle. Helikoptertransporte Die IV kann die Kosten von Helikoptertransporten unter folgenden Vorausset- zungen bezahlen: Wenn eine medizinische Notwendigkeit zur Verlegung von einem peripheren in ein zentrales Spital im Zusammenhang mit einer von der IV zu überneh- menden Behandlung besteht, und wenn wegen drohender Lebensgefahr oder der Gefahr irreversibler Hirn- schädigungen die kürzest mögliche Transportzeit einzuhalten ist. Bei Neu- geborenen mit Adaptationsproblemen sind Transporte von mehr als einer halben Stunde Dauer für die einfache Fahrt in der Regel zu belastend. Be- trägt die Transportdauer voraussichtlich höchstens eine halbe Stunde, so ist ein Ambulanzfahrzeug einzusetzen. Helikoptertransporte können auch dann übernommen werden, wenn deren Kosten gleich hoch oder niedriger sind als diejenigen anderer zweckmäs- siger Transportarten. Nicht zu Lasten der IV gehen Einsätze von Transportequipen zum Zwecke der primären Reanimation von Neugeborenen. In den Arztberichten sind mindestens folgende Fragen zu beantworten: Wes- halb wurde der Helikopter angefordert, Status des Patienten bei der Ankunft der Helitransportequipe und von dieser durchgeführte Massnahmen.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 238
Im
Hinweise
Sparen in der Schweiz Die Schweizer gelten weltweit als die eifrigsten Sparer. Nach Angaben des In- ternationalen Instituts der Sparkassen in Genf stehen sie mit einer Pro-Kopf- Sparquote von über 25 000 Franken vor den Japanern mit grossem Abstand an der Spitze. Von seiten der Wirtschaft, insbesondere der Banken, wird seit Jahren beklagt, dass durch den Ausbau der öffentlichen Sozialversicherungen das private Spa- ren behindert werde, wogegen das kollektive Sparen einen immer grösseren Teil der Ersparnisse beanspruche. Im Zuge dieser Entwicklung habe das Zwangssparen das freiwillige Sparen der Haushalte zwischen 1970 und 1980 anteilsmässig weit überholt. Infolgedessen sei das für die Investitionen der Wirtschaft notwendige Risikokapital nicht mehr in genügendem Masse vor- handen. Eine weitere Verstärkung dieser Tendenzen wird mit dem Inkraft- treten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge erwartet. Die geäusserten Befürchtungen entbehren sicher nicht der Grundlage. Dass der Schweizer infolge der sozialstaatlichen Einrichtungen sparmüde geworden sei oder dass er deswegen über keine Mittel mehr zum Sparen verfüge, scheint aber kaum befürchtet werden zu müssen. Interessant sind in diesem Zusam- menhang die Resultate einer von der Schweizerischen Kreditanstalt durchge- führten Umfrage über die Sparmotive des Schweizers sowie weitere von dieser Bank in ihrem «bulletin» (Nr. 1.2/83) veröffentlichte Zahlen über das Sparen in der Schweiz. So fällt zum Beispiel auf, dass die Sparquote der privaten Haushalte nicht kontinuierlich und parallel mit dem Ausbau der Sozialversicherungen gesun- ken ist. Sie hat sogar zwischen 1970 und 1975 zugenommen, obschon gerade in diesem Zeitabschnitt mit der achten AHV-Revision die Renten massiv verbes- sert worden sind. Erst ab 1976 wurde weniger gespart; in den zwei letzten Jah- ren 1981/82 war jedoch die Sparneigung wieder deutlich zunehmend. Die kon- junkturellen Schwankungen - besonders Rezession, Inflation, Arbeitslosig- keit-- scheinen einen stärkeren Einfluss auf das Sparverhalten zu haben als der Ausbau des Sozialstaates. Nicht zu vergessen ist, dass auch die Besteue-
rung der Zinserträge das Sparen hemmen kann, dies vor allem in Zeiten hoher Inflation, wo gar kein Realzins erzielt wird. Die Umfrage über die wichtigsten Sparmotive (s. Tabelle) ergab, dass die Vor- sorge für Notfälle und für das Alter noch weitaus am häufigsten genannt wer- den. Dies zeigt, dass der Schweizer nicht einfach erwartet, notfalls vom Staat versorgt zu werden. Und der Umstand, dass immerhin jeder fünfte einfach deshalb spart, weil er nicht alles Geld braucht, lässt den Schluss zu, dass zu- mindest für diese Privathaushalte die «Grenzen der Belastbarkeit» noch nicht erreicht sind.
Die wichtigsten Sparmotive *
Total Männer Frauen Deutsch- West- schweiz schweiz
Vorsorge für Notfälle 74 71 77 75 71 Vorsorge für das Alter 52 51 53 54 45 Ferien 49 48 50 50 47 Grössere Anschaffungen 44 45 44 50 25 Eigenes Haus/Eigentumswohnung 36 36 35 35 38 Weil ich nicht alles Geld brauche 21 20 22 21 21 Wegen der Zinsen 12 12 12 12 12 Freude am Geldsammeln 4 4 4 4 4 Spare nicht/kein Grund zum Sparen 5 5 5 4 9 * In Prozent der Befragten (1982); Mehrfachnennungen möglich
Fachliteratur
Gossweiler Martin: Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EVG. 228 Seiten. Verlag Stämpfil, Bern, 1983.
Kessier Denis / Strauss-Kahn Dominique: L'pargne et la retraite. L'avenir des re- traites prfinances. 183 S. Studie des Centre de Recherche Economique sur l'Epar- gne, Paris, im Auftrag der Association Internationale pour I'Etude et I'Economie de l'Assurance, Genf. Editions Economica, 75015 Paris, 1982.
Rheuma und partnerschaftliche Beziehung. Broschüre über das partnerschaftliche Beziehungsleben, die Vererbung und Familienplanung, Informationen und praktische Lebenshilfen für Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung. 20 Seiten. Heraus- gegeben von der Schweizerischen Rheumaliga, Postfach, 8038 Zürich.
Ricq Charles: Politique 6conomique et politique sociale. Las assurances sociales en Suisse. 82 Seiten. Editions Mödecine & Hygiöne, Genf, 1982.
Stadtführer für Behinderte. Die Reihe dieser Behindertenführer ist durch zwei neue Ausgaben der Städte Glarus und Grenchen erweitert worden. Zu beziehen bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte (SAK), Postfach 129,
8032 Zürich.
Tschudi Hans Peter: Kantonale oder eidgenössische Kinderzulagenregelung? In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge)), Heft 1983/2, S. 65-76. Verlag Stämpfli, Bern.
Heft 4/82 der Internationalen Revue für Soziale Sicherheit ist der Weltversammlung über das Altern vom 26. Juli bis 6. August 1982 in Wien gewidmet; es enthält hiezu fol- gende Beiträge: - Soziale Sicherheit für die Älteren: Informationsdokument vorbereitet von der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit für die Weltversammlung über das Altern. S. 534-573. - McDonald John W: Die Weltversammlung über das Altern aus amerikanischer Sicht. S.574-588. - Lanzew Michael S. und Schtschennikowa Ludmilla E.: Soziale Sicherheit und Sozialdienste für ältere Menschen in der UdSSR. - Gilliand Pierre: Zur Untersuchung des Lebensstandards der Betagten in der Schweiz. S.604-621. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit, Genf.
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Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Morf vom 16. März 1983 betreffend die Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen
Nationalrätin Morf hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Immer wieder - wie erst kürzlich bei der Zürcher Firma Color Metal AG stellt es --
sich bei Konkursen von Firmen heraus, dass Arbeitnehmerbeiträge für Pensionskassen und AHV- Prämien von Arbeitgebern nicht einbezahlt, sondern für eigene Zwecke ver- wendet wurden, was einer eigentlichen Veruntreuung gleichkommt. Dies hat nach Aussagen von Gewerkschaftsvertretern zu einem stetig grösser werdenden Vertrau- ensschwund bei den Arbeitnehmern geführt. Welche Massnahmen hat der Bundesrat vorgesehen, um zusammen mit den zustän- digen Aufsichtsbehörden in Zukunft solche Veruntreuungen zu verhindern?»
Postulat Zehnder vom 16. März 1983 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen ab 1984 Nationalrat Zehnder hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird auf den 1. Januar 1984 die AHV- und 1V-Renten gemäss Artikel 33ter AHVG der Teuerung und der Lohnentwicklung anpassen. Er wird gleichzeitig ge- mäss Artikel 3a ELG die Ergänzungsleistungen anheben. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang dazu eingeladen, die Grenzbeträge für den Bezug der Ergänzungsleistungen diesmal nicht nur im Ausmass der Teuerung zu erhöhen, sondern massgeblich zu verbessern. Auch die möglichen Abzüge, insbeson- dere jene für Wohnungsmieten, sind massgeblich anzuheben.» (31 Mitunterzeichner)
Postulat Roy vom 16. März 1983 betreffend die Revision des 1V-Gesetzes Nationalrat Roy hat folgendes Postulat eingereicht: «Gestützt auf die parlamentarischen Vorstösse zur Revision des Invalidenversiche- rungsgesetzes wird der Bundesrat ersucht, die Einführung von Bestimmungen zu prüfen, die gewährleisten, dass Invalide, die geistig gesund geblieben sind, die notwendigen Mittel für eine Schul- und Berufsbildung erhalten, die dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht wird. Wir schlagen insbesondere vor, Video- und Robotergeräte als Hilfsmittel anzuer- kennen.» (30 Mitunterzeichner)
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Postulat der Unabhängigen und der Evangelischen Fraktion vom 17. März 1983 betreffend die Perspektiven der Sozialen Sicherheit
Die Fraktionen des Landesrings der Unabhängigen und der Evangelischen Volkspartei haben folgendes Postulat eingereicht: «Der vom Bundesamt für Sozialversicherung Ende 1982 herausgegebene 'Bericht über versicherungstechnische, finanzielle und volkswirtschaftliche Aspekte der Sozialen Si- cherheit in der Schweiz' geht auf die wesentlichen Fragen, die sich heute übrigens in allen Industrieländern angesichts der mittel- und längerfristig ungünstigeren demogra- phischen und wirtschaftlichen Aussichten aufdrängen, nicht ein. Er ist deshalb weder in der Lage, die aktuellen Problemkreise und Tendenzen der Sozialversicherung aufzu- listen, zu analysieren und Entscheidungsgrundlagen vorzulegen, noch Perspektiven für die zukünftige Politik der Sozialen Sicherheit aufzuzeigen. Falls Korrekturen nötig wer- den, sollten sie heute schon eingeleitet werden, damit sie in kleinen Schritten ohne stö- rende abrupte Änderungen und unter Wahrung des Besitzstandes erfolgen können. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, zum erwähnten Bericht Stellung zu nehmen.»
Vom Nationalrat behandelte Vorstösse Anlässlich seiner Frühjahrssession hat der Nationalrat am 18. März die folgenden parla- mentarischen Vorstösse erledigt: Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion vom2. März1981 be- treffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen )ZAK 1981 S. 197). Die Interpellation wurde abgeschrieben, weil sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Motin (Duvoisin-) Deneys vom 4. März 1981 betreffend die Förderung der kom- munalen Altershilfe )ZAK 1981 S. 163 und 1982 S. 301). Auch dieser Vorstoss musste aus Altersgründen abgeschrieben werden. M o t i o n M ü 11er-Bern vom 17. März 1982 betreffend die Hilflosenentschädigung für AHV-Rentner (ZAK 1982 S.212). Der Rat hat den Vorstoss in der unverbindlicheren Postulatsform an den Bundesrat überwiesen. Postulat Bratschi vom 6. Oktober 1982 betreffend Förderung von Senioren-Uni- versitäten (ZAK 1982 S. 452). Das Postulat wurde angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen. Postulat Allenspac h vom 16. Dezember 1982 betreffend die Weisungen des BSV zur AHV/IV (ZAK 1983 S.65). Auch dieses Postulat wurde vom Nationalrat ange- nommen. M o t i o n Günter vom 16. Dezember 1982 betreffend ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau )ZAK 1983 S. 65). Diesen Vorstoss hat der Nationalrat in der Form eines Postulates angenommen, d. h. der Bundesrat wird lediglich beauftragt «zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre», dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
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Mitteilungen
Die AHV ist nicht in Gefahr
Der AHV bzw. dem in der AHV-Politik federführenden Bundesamt für Sozialversiche- rung ist in jüngster Zeit in der Öffentlichkeit der Vorwurf gemacht worden, es verschlei- ere die langfristig zu erwartenden Finanzierungsprobleme. Das Amt hat hierauf mit folgender Pressemitteilung geantwortet: «Anlässlich einer Pressekonferenz vom 21. April in Bern wurde massive Kritik an einem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über versicherungstechnische, finan- zielle und volkswirtschaftliche Aspekte der Sozialen Sicherheit in der Schweiz geübt. Da die Gefahr besteht, dass Rentner und Beitragszahler der AHV sich deswegen verun- sichert fühlen, sieht sich das Bundesamt für Sozialversicherung zu folgender Stellung- nahme veranlasst. Wie die positiven Ergebnisse der AHV-Rechnungen der letzten Jahre sowie die vor- sichtigen Finanzpläne für die nächsten zehn bis zwanzig Jahre zeigen, besteht für das finanzielle Gleichgewicht der AHV für absehbare Zeit keine Gefahr. Durch die neunte Revision konnte nämlich eine sich abzeichnende Verschlechterung des AHV-Haushal- tes wirkungsvoll aufgefangen werden. Im Unterschied zu andern Ländern drängen sich somit für die schweizerische AHV keine unmittelbaren Korrekturmassnahmen auf. Die- se Feststellung darf indessen nicht zu Sorglosigkeit verleiten. Wie im kritisierten Be- richt dargelegt, kann unser System der Sozialen Sicherheit verhältnismässig rasch den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Das Bun- desamt für Sozialversicherung sieht durchaus die demographisch und wirtschaftlich bedingten Probleme, die sich gegen die Jahrtausendwende stellen können. Für deren seriöse Abklärung und die Einleitung von Gegenmassnahmen bleibt indessen genü- gend Zeit. In diesem Zusammenhang begrüsst es das BSV, wenn die Zukunftsprobleme auch von dritter Seite erörtert werden. Durch grob vereinfachende Kritiken und Anschuldigun- gen dürfte der Sache und damit den Versicherten aber kaum gedient sein. Das Amt ist für einen Dialog mit den Verfechtern auch alternativer Ideen durchaus offen. Dabei ist aber zu bedenken, dass jede Lösung den Konsens der Sozialpartner und letztlich in Volksabstimmungen eine Mehrheit finden muss. Das BSV und die Eidgenössische AHV/IV-Kommission befassen sich dauernd mit den Problemen der Anpassung und der zeitgemässen Ausgestaltung der Versicherung. Auf dem besonders schwierigen Gebiet der Gesundheitskosten hat das Eidgenössische De- partement des Innern Vorarbeiten eingeleitet, die ihren Niederschlag in Gesetzesrevi- sionen, Richtlinien und Empfehlungen finden sollen. Zur Bekräftigung der Feststellung, dass die AHV nicht in Gefahr steht, wird sich das BSV in nächster Zeit zu weiteren kritischen Fragen äussern. Auch der Bundesrat wird sich im Zusammenhang mit einem Postulat über die Perspektiven der Sozialen Sicher- heit mit diesem Problemkreis befassen.»
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Gerichtsentscheide
AHV/ Beiträge Urteil des EVG vom 21. Juni 1982 i.Sa. 1. AG
Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG. Im Ausland wohnende Verwaltungsräte, die eine Ak- tiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz leiten, sind obligatorisch versichert und für das ihnen aus der Aktiengesellschaft zufliessende Erwerbseinkommen bei- tragspflichtig. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Eine amerikanische Gesellschaft delegierte als Verwaltungsräte der im Kanton X domi- zilierten Tochtergesellschaft 1. AG dem amerikanischen Staatsangehörigen D. D. mit Wohnsitz in London sowie den in Mailand wohnhaften schwedischen Staatsangehö- rigen L. E. In den Jahren 1975 und 1978 entrichtete die 1. AG den beiden Verwaltungs- räten Honorare, ohne davon Beiträge zu bezahlen. Gegen die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse erhob die Firma 1. AG Beschwerde, welche die kantonale Rekurs- behörde abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. ... (Kognition des Gerichts.>
2a. Grundsätzlich mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - - ist beitrags- pflichtig, wer dem Versicherungsobligatorium untersteht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG entscneidet sich die Unterstellungsfrage für Personen, die weder in der Schweiz Wohnsitz haben (Bst. a) noch als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste eines schweizerischen Arbeitgebers in der Schweiz stehen (Bst. c), danach, ob sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligatorium nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, d. h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaft- lichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leistung eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt als in der Schweiz aus- geübte Erwerbstätigkeit, in welcher Rechtsform dies geschieht, ist grundsätzlich uner- heblich (ZAK 1975 S.246 und 369). b. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung amtieren D. D. als Präsident und L. E. als Mit- glied des Verwaltungsrates der 1. AG, beide mit Einzelunterschrift. Demnach vertreten sie die AG als deren Organ nach aussen und können in dieser Organeigenschaft auf die Geschäftstätigkeit einen entscheidenden Einfluss ausüben. An dieser Feststellung än-
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dert der Einwand nichts, die Einflussnahme beschränke sich auf die Auswahl und Uberwachung der Direktoren, denen die eigentliche Geschäftsleitung übertragen sei. Denn inwieweit ein Mitglied des Verwaltungsrates von seiner Befugnis tatsächlich Ge- brauch macht, ist im vorliegenden Zusammenhang praxisgemäss unerheblich (ZAK
1975 S.246 und S.369). Im übrigen muss schon im Akt der Auswahl und Uber-
wachung der Direktoren eine massgebende Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit erblickt werden. Deshalb ist auch unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang D. D. und L. E. den Direktoren im Hinblick auf die laufende Geschäftsleitung tat- sächlich Instruktionen erteilen. Die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates üben im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, womit sie dem Versicherungsobligatorium unterstehen und demzufolge die Beitragspflicht zu bejahen ist.
3. D. D. und L. E. erzielen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. h AHVV). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG beitrags- und abrechnungspflichtig (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beschwerdeführerin wendet sich nun aber gegen die paritätische Beitrags- pflicht, indem sie auf bestimmte Äusserungen in einem früheren kantonalen Entscheid hinweist. Der erwähnte Entscheid bezog sich auf die Nachforderung paritätischer Bei- träge durch die Ausgleichskasse gegenüber der 1. AG hinsichtlich des zwischen 1971 und 1974 erzielten Einkommens der Verwaltungsräte D. D. und L. E. Die Beschwerde- führerin legt im wesentlichen dar, das Verwaltungsgericht habe damals eine Stellung- nahme der Ausgleichskasse aus dem Vernehmlassungsverfahren in den Sachverhalt seines Entscheides aufgenommen und ihr in den Erwägungen jedenfalls nicht wider- sprochen, wonach bei Ausklammerung der Vergütungen an die beiden Verwaltungs- räte aus der Erfolgsrechnung der 1. AG die entsprechende paritätische Beitragspflicht entfalle. Im Vertrauen darauf habe man in der Folge die Vergütungen an die beiden Ver- waltungsräte nicht mehr in der Erfolgsrechnung der 1. AG verbucht, sondern einem Verrechnungskonto mit der amerikanischen Muttergesellschaft belastet. Hätten nicht die amtlichen Auskünfte im oben erwähnten Sinne vorgelegen, wären andere Mass- nahmen ergriffen worden, um die Beitragspflicht abzuwenden, wie zum Beispiel Aus- zahlung der Saläre durch eine andere Konzerngesellschaft oder Ausscheiden der bei- den Herren aus dem Verwaltungsrat der 1. AG. Die Beschwerdeführerin stützt sich mithin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behörd- liches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand- lung des Rechtsuchenden gebieten. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde erteilt wurde oder der Einzelne die Be- hörde doch aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 107 V160 Erwägung 2, ZAK 1982 S. 382; BGE 106 V 143f., ZAK 1981 S. 108). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Äusserungen der Ausgleichskasse, die im kan- tonalen Verwaltungsgerichtsentscheid enthalten sind. Die Ausgleichskasse handelte dort als Partei. Demnach kann ihren rechtlichen Ausführungen keine im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung verbindliche Wirkung zukommen. Im Umstand, dass das kantonale Verwaltungsgericht im Rahmen seines Entscheides die Vernehmlassung der Ausgleichskasse zusammenfassend wiedergegeben hat, liegt keine diesbezügliche Stellungnahme des Gerichtes selber. Die richterlichen Entscheidungsgründe übernah- men nach ihrem Wortlaut den in der Vernehmlassung vertretenen Rechtsstandpunkt
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nicht. Die Erwägungen enthalten auch keine Anhaltspunkte, welche eine Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung der Ausgleichskasse gestatten könnten. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass die konzerninterne Weiterbelastung von Lohnauf- wand nicht die geeignete Massnahme darstelle, welche zur Befreiung von der paritäti- schen Beitragspflicht führe. Insoweit bei der Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen und unmissverständlichen Erwägungen im Entscheid des kantonalen Verwaltungs- gerichts Unklarheiten zurückgeblieben sein sollten, hätte sie es nicht bei einer eigenen Auslegung bewenden lassen dürfen, sondern für eine Klärung sorgen müssen.
Urteil des EVG vom 18. November 1982 i. Sa. Dr. Y
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Gehört die Behandlung von stationären Privatpatienten eben- so zu den Pflichten des Chefarztes wie jene von Patienten der allgemeinen Abtei- lung und liegt zudem bei Privatpatienten kein gespaltenes Rechtsverhältnis vor (z. B. vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis gegenüber dem Spital und privatrechtliches Auftragsverhältnis gegenüber dem Chefarzt), so stel- len die Honorare für die Behandlung stationärer Privatpatienten massgebenden Lohn dar.
Der Kanton X schloss mit Dr. Y einen Anstellungsvertrag mit folgendem Inhalt ab: Die Stelle des Chefarztes ist hauptamtlich; ihm obliegt die Leitung der Chirurgischen Abtei- lung. Soweit es der hauptamtliche Dienst am Kantonsspital erlaubt, ist der Chefarzt berechtigt, eine privatärztliche Tätigkeit auszuüben. An zwei Halbtagen pro Woche ist ihm grundsätzlich freie Sprechstundenpraxis gestattet. Weiter betreut er die Spital- patienten erster und zweiter Klasse, wofür eine bestimmte Anzahl Betten freigestellt sind. Der Chefarzt bezieht ein Grundgehalt gemäss Besoldungsdekret und hat An- spruch auf sechs Wochen Ferien. Die Spitalverwaltung schliesst für die Haftpflicht des Spitals, die den Chefarzt und seine Mitarbeiter betrifft, sowie für die Haftpflichtansprü- che an den Chefarzt für seine privatärztliche Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung ab, wobei die Infektionsklausel eingeschlossen ist. Der Chefarzt vergütet der Verwaltung die Mehrprämien für den Einschluss seiner privatärztlichen Tätigkeit in die Haftpflicht- versicherung des Spitals. Die Rechnungstellung für die privatärztliche Tätigkeit erfolgt durch die Verwaltung. Davon ausgenommen ist die Rechnungstellung für Sprechstundenpatienten und Kon- silien; diese ist Sache des Chefarztes. Die Leistungen des Spitals für die privatärtzliche Tätigkeit des Chefarztes werden den Patienten zu den üblichen Tarifen fakturiert. Die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Räume, der Einrichtungen und des Perso- nals ist im Anteil des Spitals an den Honoraren des Chefarztes und seiner Stellvertreter eingeschlossen. Von den Honorareinnahmen des Chefarztes der chirurgischen Klinik, ausgenommen Sprechstundenpatienten, stehen dem Spital 40 Prozent zu; bei den Ho- noraren der Sprechstundenpatienten beträgt die Abgabe 20 Prozent. Der Einzug der Honorare durch die Spitalverwaltung erfolgt ohne Gewähr. Kann nicht der ganze Be- trag eingebracht werden, so wird die Teilzahlung anteilsmässig dem Arzt und dem Spi- tal gutgeschrieben. Gegen eine Beitragsverfügung, mit welcher die Ausgleichskasse u. a. auch persönliche Beiträge auf den Honoraren für die Behandlung von stationären Patienten der Privat- abteilungen des Spitals forderte, erhob der Chefarzt Beschwerde mit der Begründung, bei diesen Honoraren liege massgebender Lohn vor.
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Den abweisenden Entscheid der Rekursbehörde focht Dr. Y beim EVG an, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen guthiess: Streitig ist, ob die Honorare aus der Behandlung der Spitalpatienten erster und zweiter Klasse als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. Das EVG hat in dieser Frage bezüglich des Chefarztes der Frauen- klinik des Kantonsspitals X (Prof. Z) mit Urteil vom 19. Juni 1967 auf unselbständige Er- werbstätigkeit erkannt. Die Begründung lautete im hier wesentlichen Teil wie folgt: «Im vorliegenden Fall ist vom Umstand auszugehen, dass der Chefarzt der Frauenklinik des Kantonsspitals X vollamtlich im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht und dem zuständigen Departementsvorsteher direkt unterstellt ist. Er erhält eine Grund- besoldung und hat Anspruch auf vier Wochen Ferien. Die Verwaltung schliesst für ihn hinsichtlich seiner 'ärztlichen Tätigkeit im Dienste des Kantonsspitals' auf ihre Kosten eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Aus diesen Tatsachen ergibt sich klar, dass Dr. Z, soweit er als Chefarzt erwerbstätig ist, zu den Unselbständigerwerbenden ge- hört. Die entsprechenden Bezüge sind massgebender Lohn. Da - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die ärztliche Behandlung der Patienten erster und zweiter Klasse ebenso zur amtlichen Tätigkeit des Chefarztes gehört wie die Betreuung der Kranken in der allgemeinen Abteilung, ist der Anteil des Arztes an den Honoraren der sogenann- ten Privatpatienten ebenfalls massgebender Lohn. Abgesehen davon, dass Dr. Z diese Honorare nicht völlig frei festsetzen kann, ist es ausgeschlossen, das Gesamthonorar für eine einheitliche ärztliche Tätigkeit in selbständigen und unselbständigen Erwerb aufzuspalten. Wie das gesamte vom tessinischen 'medico condotto' in dieser Eigen- schaft erzielte Einkommen massgebender Lohn ist (EVGE 1957 S. 16, deutsch übersetzt in ZAK 1957 S. 398), so ist auch der gesamte von Dr. Z in seiner Eigenschaft als Chef- arzt erreichte Verdienst Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Daran ändert, wie bereits oben angeführt wurde, der Umstand nichts, dass der Chefarzt, der Natur seines Berufes entsprechend, in medizinischen Belangen praktisch unabhängig ist.» Diese Feststellungen treffen sich auch für den heutigen Beschwerdeführer zu. Die re- gierungsrätliche Wahlurkunde für den genannten Chefarzt der Frauenklinik des Kan- tonsspitals X deckt sich inhaltlich im Grundsätzlichen und hier massgeblichen Teil mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Ernennungsbeschluss. Die Bedingungen des Anstellungsvertrags wiederum entsprechen im wesentlichen diesem Beschluss. Es steht somit kein anderer Tatbestand zur Beurteilung als derjenige gemäss Urteil des EVG vom 19. Juni 1967. Die rechtliche Würdigung in der vorliegenden Streitsache kann nicht anders ausfallen als in diesem Urteil, das sich keine neuen Gesichtspunkte erge- ben, die ein Abweichen zu rechtfertigen vermöchten. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid u. a. damit begründet, dass die Wahlurkunde des Chefarztes der Frauenklinik in einem entscheidenden Punkt anders konzipiert gewesen sei als der Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers; die Prof. Z erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung habe sich nur auf die Führung einer Privat- praxis an zwei Nachmittagen und auf die konsultative Tätigkeit bezogen. Dieser Kon- zeption entsprechend hätten die Gerichte die stationäre Behandlung der Privatpatien- ten nicht als Nebenbeschäftigung, sondern als Ausübung einer dienstlichen Funktion aufgefasst. Der Anstellungsvertrag regelt demgegenüber unter der Rubrik «Privatärztliche Tätig- keit» neben der Sprechstundenpraxis auch Sachverhalte bezüglich der Betreuung der hospitalisierten Privatpatienten. Die Vorinstanz hat diese Bereiche gleich behandelt, in- dem sia beide unter die privatrechtliche Nebenbeschäftigung des Chefarztes subsu-
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mierte. Dieser Unterschied im Aufbau des Anstellungsvertrages gegenüber der im Falle Z beurteilten Wahlurkunde erlaubt indessen keine Schlüsse hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der stationären Behandlung der Privatpatienten als amtliche Funktion oder privatrechtlich beherrschte Tätigkeit. Massgebend sind die tatsächlichen Verhält- nisse; diese gestatten es nicht, die private Sprechstundenpraxis und die Führung der Privatabteilungen rechtlich gleich einzustufen. Die Sprechstundenpraxis hat mit dem Spital direkt nichts zu tun; sie könnte sich eben- sogut wie jede andere Arztpraxis ausserhalb des Spitals befinden. Anders verhält es sich jedoch mit Bezug auf die stationären Patienten der Privatabteilungen. Diese wer- den vom Spital aufgenommen, das hiezu verpflichtet ist und auch selber Rechnung stellt. Dabei wird der Beschwerdeführer nicht in der Art und Eigenschaft eines frei- erwerbenden Arztes tätig, sondern betreut die stationären Privatpatienten als Patien- ten des Spitals im Rahmen der genannten kantonalrechtlichen Auflage und der vom Spital diesen gegenüber übernommenen Verpflichtungen. Er kann daher nicht frei dar- über bestimmen, ob er einen Patienten in eine der Privatabteilungen aufnehmen will oder nicht; entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann und darf er die Aufnahme oder Behandlung stationärer Privatpatienten nicht beliebig einschränken oder darauf gar völlig verzichten. Darin wäre ein klarer Verstoss gegen die Ernennungs- und Anstel- lungsbedingungen zu erblicken. Die Privatabteilungen sind nicht einfach eine dem Chefarzt innerhalb des Spitals zur Verfügung gestellte Privatpraxis oder Privatklinik, sondern Abteilungen der Chirurgischen Klinik und somit des Spitals, an deren Beste- hen der Kanton ein gewichtiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer ist zum Chefarzt der gesamten Chirurgischen Klinik ernannt worden und hat gemäss Anstellungsvertrag die Patienten aller Klassen zu behandeln und zu betreuen. Seine dienstliche Funktion erstreckt sich demzufolge auf die Privatabteilungen in gleichem Masse wie auf die all- gemeine Abteilung der Chirurgischen Klinik. Aus den massgeblichen kantonalrechtlichen Bestimmungen ergibt sich weiter keinerlei Hinweis dafür, dass bei den Patienten der Privatabteilungen ein sogenanntes gespal- tenes Rechtsverhältnis bestehen soll, d. h. ein vom öffentlichen Recht beherrschtes Benutzungsverhältnis gegenüber der Anstalt als solcher und ein privatrechtliches Auf- tragsverhältnis gegenüber dem Chefarzt, der die Behandlung und Betreuung übernom- men hat. Mit der Aufnahme ins Spital tritt vielmehr ebenfalls der Privatpatient in ein vom öffentlichen Recht des Kantons beherrschtes Rechtsverhältnis, das wie bezüglich der allgemeinen Abteilung auch die Beziehungen zur Ärzteschaft umfasst, so dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpatient und Spital entsteht bzw. mit dem Chefarzt kein privatrechtlicher Vertrag begründet wird. Aus dem Gesagten folgt, das die Führung der Privatabteilungen und die ärztliche Be- handlung der stationären Privatpatienten zu den Pflichten des Beschwerdeführers aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gehören, denen er sich nicht entziehen kann, und dass ihm gegenüber den stationären Privatpatienten nicht in der Art eines frei praktizierenden Arztes ein Honoraranspruch zusteht. Das spricht gegen die Qualifi- kation als selbständige Erwerbstätigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Privatabteilung in gleicher Weise wie für die allgemeine Abteilung der Verwaltungsdirektion und dem Sanitätsdepartement sowie der ärztlichen Aufsichts- kommission untersteht, mithin grundsätzlich weisungsgebunden ist. Er ist sodann bei der Führung der Privatabteilungen insofern nicht frei, als er das Personal nicht selber wählen und entlassen kann und auch für die Anschaffung von Einrichtungen lediglich ein Antragsrecht hat. Weiter ist er verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit in den Räumlich- keiten des Spitals und mit Hilfe von dessen Einrichtungen auszuüben. Schliesslich
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trägt der Beschwerdeführer keinerlei Risiko für finanzielle Fehldispositionen; er hat in den Privatabteilungen kein Kapital zu investieren. Aus der Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als dienstliche Pflicht sowie den übrigen Umständen (betriebs- organisatorische Unterordnung, fachliche Aufsicht, weitgehend fehlendes Unterneh- merrisiko usw.) ergibt sich, dass bezüglich der Behandlung der stationären Privat- patienten die Elemente unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen, während die ver- einzelten Merkmale für selbständige Erwerbstätigkeit namentlich das Risiko eines -
Einkommensverlustes bei Uneinbringlichkeit von Honoraren deutlich in den Hinter- -
grund treten. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Honoraren für die Behandlung der Patienten der Privatabteilungen ist daher beitragsrechtlich massgebender Lohn.
Urteil des EVG vom 3. Mai 1982 iSa. A. D.
Art. 9 Abs. 1 AHVG. Der EDV-Spezialist, der von einem Auftraggeber als Aussen- stehender zur betrieblichen Reorganisation beigezogen wird und diesem als gleichberechtigter Partner gegenübersteht, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.
Die Firma G. AG schloss mit dem EDV-Spezialisten A. D. einen Vertrag über die betriebliche Reorganisation ab. Mit Verfügung vom 25. Mai 1981 verlangte die Aus- gleichskasse von der G. AG die Entrichtung von Lohnbeiträgen von den an A. D. aus- gerichteten Entschädigungen. Die gegen den abweisenden kantonalen Entscheid erho- bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. D. wurde vom EVG mit folgenden Erwä- gungen gutgeheissen: ... (Kognition des Gerichts.) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die AHV-rechtlichen Grundsätze dargelegt, gemäss welchen die selbständige von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abge- grenzt wird; es kann darauf verwiesen werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Arbeitsverhältnis zur G. AG keine betriebsorganisatorische Unterordnung von A. D. vorliegt. Denn nach Lage der Dinge kann vor allem von einem Weisungsrecht der G. AG keine Rede sein. Zwar untersteht das von A. D. durchzuführende betriebliche Reorganisationsprogramm laut mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegtem «Pflichtenheft/Arbeitsprogramm» sei- tens der G. AG etappenweise der Genehmigung. Eine derartige Kontrollbefugnis ge- genüber dem Schuldner der Arbeitsleistung steht nun aber dem Gläubiger unabhängig davon zu, um welche Art von Vertrag auf Arbeitsleistung es sich im einzelnen handelt. Deshalb kann darin kein spezifisches Merkmal für die unselbständige Stellung des Be- schwerdeführers in seinem Arbeitsverhältnis erblickt werden. Wie aus dem Pflichten- heft/Arbeitsprogramm ferner ersichtlich ist, geht es um eine grundlegende Reorganisa- tion der G. AG, welche die Betriebsstruktur nicht zuletzt im personellen Bereich tan- giert. Verlangt ist der objektive Rat eines EDV-Spezialisten, der in die bestehenden innerbetrieblichen Verhältnisse unbefangen Einblick nehmen soll. Dazu wäre ein fir- meninterner Mitarbeiter erfahrungsgemäss kaum geeignet. Vielmehr empfiehlt sich in solchen Fällen der Beizug eines Aussenstehenden. Fehlt es aber mangels Weisungs- befugnis der G. AG an einer betriebsorganisatorischen Unterordnung von A. D., so liegt ein Indiz für seine selbständige Stellung im Arbeitsverhältnis vor. Als in dieser Hin- sicht zusätzliches Indiz muss das Unternehmerrisiko bejaht werden. Gemäss Ziff. 5 des
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Vertrages garantiert der Beschwerdeführer nämlich für das fehlerfreie Funktionieren der Arbeiten im Rahmen des vorgesehenen Pflichtenheftes/Arbeitsprogramms. Dem- nach wird eine Haftung für mangelhafte Pflichterfüllung übernommen, die jedenfalls in diesem weitreichenden Ausmass für Arbeitnehmer nicht gilt. Tatsächlich haben die Parteien damit eine Erfolgshaftung vereinbart, welche A. D. die wirtschaftliche Gefahr- tragung überbindet. Dass der G. AG, wie oben dargelegt, das Weisungsrecht als Ar- beitgeberin fehlt, muss demzufolge als Ausfluss eines erhöhten Haftungsrisikos von A. D. in seiner Unternehmereigenschaft gedeutet werden. An dieser Feststellung ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Haftung des Beschwerdeführers für höhere Gewalt wegbedungen wurde. Denn davon bleibt die Haftung des Beschwerde- führers für volle Sorgfalt bei Ausführung der Arbeit unberührt; er behält sein Unter- nehmerrisiko. Ist unter diesen Umständen einerseits das betriebsorganisatorische Un- terordnungsverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG zu verneinen, anderseits sein Untenehmerrisiko zu bejahen, so muss das bei der G. AG erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert werden.
Urteil des EVG vom 25. Juni 1982 i. Sa. V. AG
Art.9 Abs.1 AHVG. Ist ein Betriebsberater in selbständiger und weisungsunab- hängiger Stellung für eine Drittfirma tätig, übt er eine selbständige Erwerbstätig- keit aus.
Die VAG übertrug E. H. aufgrund einer Offertenannahme verschiedene Arbeiten auf dem Gebiete der Unternehmensberatung und -organisation; so u.a. die Ausarbeitung von neuen Verträgerrouten. Die gegen die Nachzahlungsverfügung erhobene Be- schwerde der VAG wurde von der kantonalen Instanz abgewiesen. Die hiegegen erho- bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgenden Begründungen gut- geheissen: ... (Kognition des Gerichts.) ... (Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit.) 3a. Die Vorinstanz nahm unselbständige Erwerbstätigkeit des E. H. an, weil dieser kein relevantes Unternehmerrisiko getragen und betriebswirtschaftlich in einem Abhängig- keitsverhältnis zur VAG gestanden habe. Dafür sprächen namentlich die monatliche Entschädigung, die separate Spesenvergütung sowie die Erwartung der V. AG, E. H. werde für sie ganzzeitlich tätig sein. Die VAG macht demgegenüber geltend, E. H. sei als Selbständigerwerbender zu quali- fizieren. Er sei von ihr weder in betriebswirtschaftlicher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig gewesen und habe seinen Auftrag selbständig erledigt. Er habe ge- stützt auf ein von ihm ausgearbeitetes Budget die Neuroutierung ohne Direktiven in der Art des freien Unternehmers ausgearbeitet. b. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Entscheidend ist, dass kein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis vorlag. E. H. war aufgrund eines von ihm erstellten und von der Beschwerdeführerin genehmigten Kostenvoranschla- ges für die Firma tätig und arbeitete für sie selbständig und ohne fremde Direktiven eine neue Verträgerroutierung aus, wobei es der Beschwerdeführerin freistand, diese zu akzeptieren oder nicht. Er beriet die VAG weisungsunabhängig und organisierte sei-
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ne Tätigkeit frei. Er verfügte über eigene Räumlichkeiten und war hinsichtlich der Ge- staltung der Arbeitszeit selbständig. Er hatte weder einen bestimmten Arbeitsplan zu befolgen noch über den Stand der Arbeit Bericht zu erstatten. Zwar hatte E. H. keine erheblichen Investitionen zu tätigen und er trug kein Unkostenrisiko; zudem erhielt er sein Honorar monatlich ausbezahlt. Indessen überwiegen im vorliegenden Fall die Indi- zien für selbständige Erwerbstätigkeit.
Urteil des EVG vom 13. Dezember 1982 i. Sa. A.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 22 Abs. 2 AHVV. Umfasst die Berechnungsperiode weniger als zwei Jahre, so ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der von der Steuerbehörde gemeldeten Erwerbseinkommen durch die Anzahl Mona- te, in welchen das Einkommen erzielt wurde, zu teilen und das Ergebnis mit zwölf zu multiplizieren. Diese Berechnungsart ist nur im ordentlichen Beitragsfest- setzungsverfahren anwendbar. Art. 105 Abs.2 OG. Vor dem EVG sind grundsätzlich nur Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte beibringen müssen und deren Nichterhebung die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet. Neue Beweismittel sind jedoch zulässig, wenn sie erst durch den kantonalen Ent- scheid veranlasst werden oder wenn sie sich auf Veränderungen des Sachverhal- tes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen.
Am 1. Mai 1975 nahm A. M. eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton X als Liegen- schaftshändler auf. Seit Herbst 1978 ist er auch als Kapitalvermittler im Kanton Y tätig. Aufgrund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 31. Dezember 1979. Der Versicherte hat gegen diese Verfügungen bei der kantonalen Rekursbehörde Be- schwerde erhoben und insbesondere eine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV (Berufswechsel) geltend gemacht. Der Rekurs wurde abgewiesen. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit fol- genden Erwägungen abgewiesen:
2a. Nach Art. 22 Abs. 1 AHVV, der die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren regelt, wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren fest- gesetzt. Diese beginnt mit dem geraden Kalenderjahr. Absatz 2 bestimmt, dass der Jahresbeitrag in der Regel auf dem durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wird. Diese umfasst das zweit- und dritt- letzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Wehrsteuerberech- nungsperiode. Bei der Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb arbei- tenden Eigenkapitals für die Berechnung der Beiträge stützen sich die Steuerbehörden auf die rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung bzw. auf die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung (Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVV). Aufgrund von Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbind- lich.
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b. Die Beiträge werden im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt, wenn der Ver- sicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommens- grundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels dauernd ver- ändert haben. In diesen Fällen ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Er- werbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (Art. 25 Abs. 1 AHVV(. Sie setzt die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens fest. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode bestimmt die Kasse die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde liegt (Art. 25 Abs. 3 AHVV(. 3a. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der in der Steuermeldung vom 5. Dezember 1980 enthaltenen Zahlen anerkannt. In diesem Punkt besteht daher keine Veranlassung, die von der ersten Instanz festgestellten Tatsachen in Frage zu stellen. b. Für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 31. Dezember 1976 sind die geschuldeten Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund der entsprechenden Jahreseinkommen, nämlich für das Jahr 1975 auf dem erzielten Einkommen vom 1. Mai bis 31. Dezember 1975 und für das Jahr 1976 auf demjenigen von 1976 festzusetzen. Für 1975 sind die Beiträge pro rata temporis von der Grundlagenänderung hinweg im -
vorliegenden Fall vom 1. Mai 1975 - bis zum Jahresende festzusetzen, und zwar auf- grund des in dieser Periode erzielten und auf ein Jahreseinkommen umgerechneten Er- werbseinkommens (ZAK 1980 S. 493 Erwägung 3). Die Ausgleichskasse hat in ihren Verfügungen vom 22. Dezember 1980, bezüglich der Beiträge für die Jahre 1975 und 1976, diese Bestimmungen genau eingehalten. Die Verfügungen können daher nur be- stätigt werden. 4a. Nach der Rechtsprechung gilt als nächste ordentliche Beitragsperiode jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet; dabei müssen aber minde- stens zwölf Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen (BGE 107 V65 Erwägung 2b, ZAK 1981 S.256 Erwägung 3b). b. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Mai 1975 aufgenommen. Infolgedessen fielen auf die Berechnungsperiode 1975/76, welche im Sinne der Vorschriften über das ordentliche Verfahren den Bei- tragsjahren 1978/79 zuzuordnen ist, 20 Monate. Damit umfasst die nächste ordentliche Beitragsperiode bereits die Jahre 1978/79. Demnach wäre dieser Periode das durch- schnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1975/76 zugrunde zu legen. Das gleiche gilt ebenfalls für 1977, das Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragsperiode (vgl. Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV). Wenn die Erwerbstätigkeit in der Berechnungsperiode während mehr als einem vollen Jahr, jedoch während weniger als zwei Jahren ausgeübt wurde, so ist für die Ermitt- lung des durchschnittlichen Jahreseinkommens das effektive in dieser Zeit erzielte und gemeldete Gesamteinkommen durch die Zahl der Monate, während welcher die Er- werbstätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen und das Ergebnis mit 12 zu multiplizieren. Die- se Berechnungsart entspricht derjenigen von Rz 151 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Zwar hat das EVG im Urteil i.Sa. M. vom 14. Dezember 1979 diese Weisung als gesetzeswidrig erklärt (ZAK 1980 S. 493 Erwägung 3 Abs. 2). Jedoch bezog sich dieses Urteil einzig auf die Bestimmung
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der Jahreseinkommen im ausserordentlichen Verfahren, weil Rz 151 dem Art. 25 Abs. 3 Satz 1 AHVV widerspricht, nicht aber auf die Bestimmung des massgebenden Einkommens im ordentlichen Verfahren (Art. 22 Abs. 2 AHVV) und auch nicht auf das Einkommen des Vorjahres (Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV). Die im zitierten Urteil ge- machte Feststellung «insofern Rz 151 dieser Ordnung widerspricht, ...» bestätigt ...
dies. 5a. Die Verfügungen hinsichtlich der für die Jahre 1977 bis 1979 festgestzten Beiträge entsprechen diesen Grundsätzen. Sie wären deshalb zu bestätigen. Der Beschwerde- führer macht indessen geltend, dass seine Erwerbstätigkeit im Verlaufe des Herbstes
1978 infolge Berufswechsels vom Liegenschaftshändler im Kanton X zum Kapital-
vermittler im Kanton Y, eine dauernde Veränderung erfahren habe. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist den Akten in keiner Weise die Aufgabe der Tätig- keit als Liegenschaftshändler zu entnehmen, auch wenn im Herbst 1978 eine Auswei- tung der beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat. Die Voraussetzungen zur Anwen- dung des ausserordentlichen Verfahrens nach Art. 25 Abs. 1 AHVV sind deshalb nicht erfüllt. Angesichts dieser Tatsachen sind der Vorinstanz keine Vorwürfe wegen offen- sichtlich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts oder wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu machen (Art. 105 Abs. 2 OG).
Zwar gibt der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Auffassung neue Beweismittel ins Recht. Die Möglichkeit der Geltendmachung von neuen Tatsachen vor dem EVG ist jedoch im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG weitgehend eingeschränkt. Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung nur solche Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte beibringen müssen und deren Nichterhebung die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bedeutet (BGE 107 Ib 169, 106 1b79 Erwägung 2a, 105 1b383; RSKV Nr. 496 S. 156). Im vorliegenden Fall hat die kantonale Rekurs- behörde - wie dargelegt - keine derartige Bestimmung verletzt. Tatsächlich lässt das EVG weitere Dokumente und Beweismittel zu, wenn sie erst durch den kantonalen Entscheid veranlasst werden oder wenn sie sich auf Veränderun- gen des Sachverhaltes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen (BGE 106 1b82 Erwägung 2b, 102 Ib 127 Erwägung 2a). Diese Bedingungen sind jedoch vorlie- gend nicht erfüllt.
Letztlich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Be- weismittel, selbst wenn sie zulässig wären, nicht genügen, um den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen.
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Urteil des EVG vom 9. Dezember 1982 i. Sa. E. R.
Art. 39 AHVV. Da der paritätische Sozialversicherungsbeitrag aus zwei vonein- ander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen dem Arbeitgeber- -
beitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag andererseits besteht, sind die -
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung). Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG. Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurück- gelegt haben.
E. R. beschäftigte den am 18. Juli 1960 geborenen H. S. vom 1. Mai bis Ende Oktober 1978 als Hilfsarbeiter in seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die paritätischen Sozialversi- cherungsbeiträge entrichtete E. R. auf den ab 1. August 1978 gewährten Lohnzahlun- gen, weil ihm der Leiter der Gemeindeausgleichskasse mitgeteilt hatte, er sei für seinen Arbeitnehmer erst ab dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr beitragspflichtig. Gegen die Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse, mit welcher sie Beiträge auf den in den Monaten Mai bis Juli 1978 ausgerichteten Löhnen forderte, liess E. R. unter Berufung auf seinen guten Glauben Beschwerde einreichen, die von der kantonalen Rekurs- behörde vollumfänglich geschützt wurde. Das EVG hat die von der Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: ... (Kognition des Gerichts.) ... (Beitragspflicht des Arbeitgebers.) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner den versicherten H. S. entlöhnte und dass er deshalb grundsätzlich verpflichtet ist, auf der für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1978 ausbezahlten Lohnsumme von 4510 Franken die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nebst Verwaltungskosten zu entrichten. Streitig ist einzig, ob und allenfalls in welchem Ausmass die paritätischen Beiträge von E. R. nachgefor- dert werden können. E. R. macht geltend, die fraglichen Beiträge nicht zu schulden, da er vom Leiter der Ge- meindeausgleichskasse die Auskunft erhalten habe, dass die Beitragspflicht erst ab 1. August 1978 bestehe, und weil er im Vertrauen darauf dem Arbeitnehmer den ent- sprechenden Beitrag nicht vom Lohn abgezogen habe. Damit beruft sich E. R. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger in sei- nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt. Er bedeutet unter an- derem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraus- setzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
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wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 107 V160f., ZAK 1982 S.382; BGE 106 V143 mit Hinweisen, ZAK 1981 S.208). In BGE 106 V 143 Erwägung 3 (ZAK 1981 S. 208) hat das EVG bestätigt, dass dieser Ver- trauensschutz auch auf dem Gebiete der Nachforderung von Beiträgen gelte. In die- sem Urteil änderte es aber die bis anhin geübte Praxis ab, indem es die Einschränkung fallen liess, es müssten zusätzlich noch ganz besondere Umstände vorliegen, und ent- schied, dass der Vertrauensgrundsatz nach Massgabe der fünf Voraussetzungen im Bereich der Art. 39 und 40 AHVV uneingeschränkt Anwendung finde, und zwar auch bei paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen.
4a. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, E. R. schulde die paritätischen Beiträge für die fragliche Zeit nicht. Sie beruft sich dafür auf die Praxisänderung des EVG im eben zitierten BGE 106 V 139 (ZAK 1981 S. 208) und zieht daraus den Schluss, dass der Ver- trauensschutz im Gebiete der Nachforderung uneingeschränkt für den vollen Betrag der geschuldeten paritätischen Beiträge gelte, wenn die fünf Voraussetzungen gege- ben seien. Es sei daher rechtlich unbeachtlich, ob zum Beispiel bei einer Offertstellung neben dem Arbeitnehmerbeitrg auch der Arbeitgeberbeitrag mitkalkuliert worden sei oder nicht.
Wie jedoch die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, besteht der paritätische Sozialversicherungsbeitrag gemäss Gesetz aus zwei voneinander zu unterscheiden- den, im Prinzip selbständigen Teilen. Dabei handelt es sich einereits um den Arbeit- geberbeitrag und andererseits um den Arbeitnehmerbeitrag. Demzufolge ist auch für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen, ob die Vorausstzungen des Ver- trauensschutzes erstellt sind.
Es ist unbestritten und darf aufgrund der Akten ohne weiteres als gegeben ange- nommen werden, dass die hievor erwähnten fünf Voraussetzungen bezüglich der Ar- beitnehmerbeiträge, welche der Beschwerdegegner nicht mehr eintreiben kann, er- füllt sind. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge fehlt es jedoch an der vierten Voraus- setzung; dies übrigens im Gegensatz zu dem in BGE 106 V 139 (ZAK 1981 S. 208) ent- schiedenen Fall, bei welchem der ganze paritätische Beitrag für die vorgängige Kal- kulation und Offertstellung von Bedeutung war. Vorliegendenfalls wird nämlich weder behauptet, noch ist auch nur annähernd ersichtlich, was der Beschwerdegegner für nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen bezüglich der ver- meintlich nicht geschuldeten Arbeitgeberbeiträge getroffen haben könnte. Vielmehr kann er, wie das BSV zutreffend erwähnt, aus der Verzögerung der Zahlung sogar einen Zinsgewinn für sich buchen. Somit ist der Beschwerdegegner gemäss diesen Ausführungen verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli
1978 auf der ermittelten Lohnsumme von 4510 Franken nachzuzahlen.
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AHV/Erlass von Beiträgen
Urteil des EVG vom 1. Juli 1982 iSa. WG. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 11 Abs. 2 AHVG; Art. 32 AHVV. Die Möglichkeit. Beiträge an die AHV/lV/EO mit Leistungen (Renten der AHV und IV sowie Familienzulagen an Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer) zu verrechnen, entbindet die Ausgleichs- kasse, welche über ein Erlassgesuch zu befinden hat, nicht von der Abklärung, ob die Bezahlung der Beiträge für den Versicherten nicht eine grosse finanzielle Härte bedeuten könnte.
Zur Ablehnung des Gesuches um Erlass des Mindestbeitrages eines IV-Rentenbezügers mit der Begründung, dass die geschuldeten Beiträge verrechnet werden können, hat sich das EVG folgendermassen geäussert:
Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein be- gründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde ange- hört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindest- beitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Bezahlung der Beiträge her- anziehen. Art. 32 AHVV regelt das Verfahren für die Anwendung dieser Vorschrift. Die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (gültig ab 1Januar 1980, Rz 355ff.) regelt das Verfahren der Verwaltung. Sie präzisiert (Rz 358): «Das Mitspracherecht der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde ge- mäss Art. 32 AHVV ist streng zu wahren.» Im übrigen hat das EVG zu Art. 11 Abs. 1 AHVG bezüglich einer Beitragsherabsetzung festgehalten, dass die Möglichkeit der Verrechnung von AHV/lV/EO-Beiträgen mit einer Familienzulage die Verwaltung, welche über das Herabsetzungsgesuch zu befin- den hat, nicht von der Prüfung der Unzumutbarkeit entbindet. Die Rz 329 der genann- ten Wegleitung ist in diesem Sinne zu verstehen (BGE 106 V 137, ZAK 1981 S. 339).
Vorliegend hat die Ausgleichskasse das vorgesehene Verfahren zur Prüfung von Er- lassgesuchen für AHV/lV/EO-Beiträge nicht angewendet, wahrscheinlich weil die vor- erwähnte Wegleitung unter Rz 352a die Ablehnung solcher Gesuche vorschreibt, wenn eine Verrechnung mit einer AHV/lV-Rente oder mit Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer möglich ist. Diese Weisung des BSV ist aber unter Berücksichtigung der in BGE 106 V 137 aufge- stellten Grundsätze gesetzeswidrig. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Min- destbeitrag bei einem IV-Rentenbezüger nicht erlassen werden sollte, der sich trotz dieser Leistung in einer unzumutbaren finanziellen Lage befindet. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Ausgleichskasse zur erneuten Prüfung aufgefordert, was diese in Berücksichtigung der vorliegenden Erwägungen auch machen wird.
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AHV/Anspruch auf Waisenrente Urteil des EVG vom 20. August 1982 iSa. F.F.
Art. 25 Abs. 2 AHVG. Um Ausbildung geht es auch dort, wo mit dem Besuch von Schulen und Kursen entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss be- absichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber eine systematische Vorbereitung auf eines die- ser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch an- erkannten Lehrganges, sowie eine im Sinne der Praxis relevante Auswirkung auf die Erwerbseinkünfte. (Präzisierung der Rechtsprechung)
Die 1955 geborene Versicherte bezog bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Gymna- stiklehrerin (August 1978) eine einfache Waisenrente der AHV. Ab Dezember 1979 be- suchte sie in Florenz einen Keramikkurs und verlangte für die Zeit des Kursbesuches wiederum die Gewährung der Waisenrente. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, der kantonale Richter hiess es dem Grundsatz nach gut. Mit Verwaltungsgerichts- beschwerde beantragt die Ausgleichskasse, vernehmlassungsweise unterstützt vom BSV, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Aus den Erwägungen des EVG: 1. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Versicherte in bezug auf den Keramikkurs, den sie seit anfangs Dezember 1979 besuchte, erneut einen Anspruch auf AHV-Waisen- rente erworben hat. Nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz AHVG dauert der Rentenanspruch für Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist (Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung) und die noch in Ausbildung begriffen sind, «bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr». a. Zum Begriff der Ausbildung äusserte sich das EVG in BGE 104 V149 Erwägung 1, ZAK 1981 S.171 (in Übereinstimmung mit BGE 104 V66 Erwägung 2, ZAK 1978S. 549 und BGE 102 V163 Erwägung 1, ZAK 1977 S.185 sowie mit dem dort zitierten unver- öffentlichten Urteil Gätsch vom 30. August 1976 und ZAK 1975 S. 376 Erwägung 2) fol- gendermassen: (<Als in Ausbildung begriffen gelten Waisen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oderder beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die syste- matische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abge- schlossener Berufsbildung Orts- und branchenüblich erzielen würde. Das Arbeits- entgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 Prozent unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt.)) Dieser Wortlaut scheint darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwei Ausbildungskate- gorien unterscheidet: einerseits Schul- oder Kursbesuch und anderseits be- ruf 1 ich e Ausbildung, welche ihrerseits noch näher definiert wird. Die Unterschei- dung dieser beiden Kategorien kommt besonders deutlich zum Ausdruck im erwähn-
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ten Urteil Gätsch. Hier wurde die gleiche oben wiedergegebene Umschreibung ver- wendetmitdemZusatz, dassunter beruflicher Ausbildung «insbesondere» jede Tätigkeit zu verstehen sei, welche die systematische Vorbereitung auf eine künf- tige Erwerbstätigkeit zum Ziele habe (und des weiteren sich im erforderlichen Mass auf das Erwerbseinkommen des Rentenansprechers auswirke). In BGE 102 V210 Erwägung 1 (ZAK 1977 S. 266) hielt das Gericht dagegen fest: «Die ständige Rechtsprechung, die von der Verwaltungspraxis übernommen wurde, hat den Begriff der Ausbildung oder des Studiums im Rahmen der allgemeinen berufli- chen Ausbildung weit gefasst. Als Ausbildung gilt jede systematische Vorbereitung, die auf die Vermittlung bestimmter Berufskenntnisse abzielt und während welcher die Waise kein oder ein wesentlich - nämlich um mehr als ein Viertel - geringeres Ein- kommen erzielt als den Anfangslohn eines vollausgebildeten Erwerbstätigen der betref- fenden Branche. Zur Ausbildung zählt gegebenenfalls der Erwerb von Vorkenntnissen, insbesondere von Sprachkenntnissen (vgl. z. B. EVGE 1980 S. 109, ZAK 1960 S. 318 und EVGE 1958 S. 127, ZAK 1958 S. 235 sowie die darin zitierten Urteile; siehe auch die Wegleitung über die Renten, Rz 194 und 195).» In die gleiche Richtung deutet ferner der in ZAK 1974 S. 485 publizierte Entscheid. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Urteile gegenüber den erstgenannten Ent- scheiden (Erw. la hievor) besteht darin, dass der Ausdruck «berufliche Ausbildung» generell als Oberbegriff für den gesetzlichen Terminus der Ausbildung (Art. 25 Abs. 2 AHVG( verstanden wird. Dies hat zur Folge, dass die besonderen Voraussetzungen, welche in den zuerst zitierten Urteilen lediglich für den dort in einem engeren Sinne verwendeten spezifischen Begriff der «beruflichen Ausbildung» aufgestellt worden sind, auch für die daneben erwähnte Kategorie der «Schulen und Kurse» Geltung ha- ben. Die in Erwägung la genannten Entscheide subsumieren somit unter den gesetz- lichen Begriff der «Ausbildung» nicht nur die Berufsbildung, sondern auch die Bil- dung der Allgemeinbildung (Schulen und Kurse) schlechthin, wogegen BGE 102 V210 Erwägung 1 (ZAK 1977 S. 366) sowie ZAK 1974 S. 485 zum vornherein die Ausbildung auf ein bestimmtes Berufsziel hin (Berufsbildung im engem Sinn) im Auge haben. Für beide Auffassungen lassen sich triftige Gründe anführen: Einerseits liegt es im AHV/ 1V-Bereich nahe, den gesetzlichen Begriff der Ausbildung im Sinne der beruf Ii- chen Ausbildung (1. Fallgruppe) zu verstehen; anderseits geht es aber um Aus- bildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Aus ü b u n g des betreffenden Berufes angestrebt wird (2. Fallgruppe) oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient (3. Fallgruppe), sei es, dass die fragliche Mass- nahme nur die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass die anbegehrte Vorkehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung gedacht ist (z. B. Matura). Bezüglich der Berufsausbildung im engern Sinne (1. Fallgruppe) ist an der letztmals in BGE 106 V149 Erwägung 1 (ZAK 1981 S.171) verwendeten Umschreibung festzuhal- ten; darüber hinaus sind als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG die in jedem Urteil zusätzlich erwähnten «Schulen und Kurse» nur anzuerkennen, wenn sie entwe- der dazu geeignet sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne (1. Fallgruppe( zu dienen - ob eine solche dann folgt, ist ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob bei Erlernung eines Berufes auch wirklich die Absicht besteht, diesen später effektiv auszuüben -‚ oder wenn sie ganz einfach auf ein echtes Bildungsziel im Sinne der 2. und 3. Fallgruppe gerichtet sind. Dabei ist aber unter allen Umständen (und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine eigentliche Berufsbildung handelt)
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eine Systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele (Berufsaus- übung ohne Abschluss gemäss der 2. Fallgruppe; berufsbezogene Vorkenntnisse oder Allgemeinbildung gemäss der 3. Fallgruppe) hin erforderlich, und zwar auf der Grund- lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üb- lichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken (vgl. BGE 106 V149 Erwägung 1 in fine mit Hinweis, ZAK 1981 S. 171). 2a. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Versicherte während des Winterhalbjahres 1979/80 als «in Ausbildung begriffen)) zu betrachten, weil sie damals in Florenz ganz- tägig einen Kurs besucht habe, wobei die Art des Kurses unerheblich sei. Dem kann nach dem Gesagten nicht vorbehaltlos gefolgt werden. In ihrer Anmeldung bei der AHV vom 21. November 1979 hatte die Beschwerde- gegnerin u.a. ausgeführt, sie habe sich seit längerem mit gestalterischer Keramik be- fasst und sich nun, auch unter dem Eindruck ihrer Stellenlosigkeit, entschieden, ((darin eine Ausbildung zu machen»; im weiteren sehe sie die Möglichkeit, die gestalterische Keramik später mit der (erlernten) Gymnastik zu verbinden, z. B. in therapeutischer Richtung. Die Angaben der Versicherten lassen erkennen, dass sie sich im Herbst 1979 über ihren weiteren beruflichen Werdegang nicht vollends schlüssig war. Seither ist jedoch eine gewisse Klärung eingetreten; denn sowohl in der vorinstanzllchen Beschwerdeschrift als auch in der Vernehmlassung wird von seiten der Versicherten glaubwürdig dar- gelegt, dass der Keramikkurs als Vorbereitung auf eine künftige Ausbildung zur Heim- erzieherin gedacht war. Es sind zudem konkrete Schritte in dieser Richtung unternom- men worden, indem sie anfangs 1980 bei der Schule für Soziale Arbeit, Zürich, nach den Aufnahmevoraussetzungen Erkundigungen einholen liess. Unter diesen Umstän- den darf als - jedenfalls auf längere Sicht angestrebtes - Berufsziel der Erwerb des Heimerzieherinnendiploms betrachtet werden. Diese Annahme wird, entgegen der An- sicht der Ausgleichskasse, durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich nach Abschluss des Töpferkurses Ende April 1980 nicht sogleich der Heimerzieherin- nenausbildung widmete, nicht widerlegt. Des weiteren kann nach den Angaben der Schule für Soziale Arbeit vom 10. Januar 1980 nicht in Abrede gestellt werden, dass der Besuch eines Keramikkurses eine sinnvolle und zweckmässige Vorbereitung des ge- planten Ausbildungsganges als Heimerzieherin darstellt. Zu prüfen bleibt, ob dem Keramikkurs als solchem der Charakter einer systemati- schen Vorbereitung zukommt, d. h., ob der Beschwerdegegnerin die Töpferkenntnisse auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch aner- kannten (üblichen) Lehrganges vermittelt wurden (vgl. Erwägung ic in fine hievor). Diesbezüglich sind Angaben erforderlich über den äusseren Ablauf des fraglichen Kur- ses (Antritt und Beendigung des Kurses durch die Beschwerdegegnerin; Anzahl der Arbeitstage je Woche; tägliche Kurszeiten; Kursort[e]; Kosten und Verdienstmöglich- keiten), über das Kursziel und -programm (detaillierte Angaben hinsichtlich Art und Anforderungen des [theoretischen und praktischen] Unterrichts) sowie über den Kurs- veranstalter (Trägerschaft; Kursleitung, Angaben zur Qualifikation [Befähigungs- ausweis, staatliche Anerkennung usw.]; Zahl und Qualifikation der weiteren eingesetz- ten Lehrkräfte; jährliche Zahl der Kurse und -teilnehmer; Ausschreibungsmodalitäten). Da die vorhandenen Unterlagen über diese Punkte nur unzureichend Auskunft geben, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse vom EVG in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu näherer Abklärung und zu neuem Entscheid an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.
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AHV/Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 30. September 1982 i. Sa. B. M.
Art. 47 Abs.1 AHVG. Eine grosse Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzu- zurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. (Erwägung 2) Bei der Beurteilung der grossen Härte sind Einkommen und Vermögen des Ehe- gatten auch dann mitzuberücksichtigen, wenn das Erlassgesuch die Rückerstat- tung der Waisenrente eines Stiefkindes zum Gegenstand hat. (Erwägung 3)
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG kann von der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Renten und Hilfiosenentschädigung bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden (vgl. auch Art. 79 AHVV). Gemäss früherer Rechtsprechung war eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, nach Abzug der Rückerstattungsforderung die auf den Rückerstattungspflichtigen zutreffende Einkommensgrenze von Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichten (BGE 104 V174). In Abänderung dieser Praxis hat das EVG im Urteil i. Sa. M. S. vom 21. April 1981 entschieden, dass eine grosse Härte schon dann vorliegt, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwend- bare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreicht. Für die Er- mittlung des anrechenbaren Einkommens gelten wie bisher die Regeln der Art. 56ff. AHVV. Im übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Umstände (wie beispielsweise die Pflicht zur Tilgung anderweitiger Schulden) nicht ausgeschlossen (BGE 107 V79, ZAK 1981 S.259). b. Wie im Urteil i. Sa. M. S. vom 21. April 1981 näher ausgeführt wird (BGE 107 V 83, ZAK 1981 S. 262), erfolgte die Neuumschreibung der grossen Härte - mangels eines geeigneten Kriteriums und aus Gründen der Praktikabilität - in Form eines einheitli- chen prozentualen Zuschlages zu den Einkommensgrenzen nach Art. 42 Abs. 1 AHVG. Darüber hinaus blieb die bisherige Praxis unverändert; es bestand namentlich nicht die Absicht, von der Regelung in Art. 42 Abs. 1 AHVG abzugehen, wonach bei der Beur- teilung der grossen Härte lediglich zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Dies schon deshalb nicht, weil die mit der Erhöhung der Einkom- mensgrenzen angestrebte Milderung der bisherigen Praxis damit weitgehend illuso- risch geworden wäre. Im Urteil (Erw. 5b Abs. 2) wurde daher ausdrücklich gesagt, dass die Neuumschreibung der grossen Härte «im Rahmen des bisherigen Systems zu erfol- gen» habe. Wenn anschliessend ausgeführt wurde, eine grosse Härte liege gemäss neuer Praxis vor, wenn das anrechenbare Einkommen die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreiche, ist dies einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben. Richtigerweise muss es dort heissen, dass eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG dann gegeben ist, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensteil) die anwendbare und um 50 Prozent erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. In diesem Sinne lauten denn auch die vom BSV aufgrund der neuen Recht-
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sprechung erlassenen Verwaltungsweisungen (Rz 1199 der Rentenwegleitung in der Fassung gemäss Kreisschreiben vom 3. Juni 1981). 3a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzung der grossen Härte sei allein aufgrund des Einkommens des Sohnes zu beurteilen, weil sie während der Zeit des unrechtmässigen Rentenbezuges weder seine gesetzliche Vertreterin noch ihm ge- genüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Entscheidend ist indessen, dass die Be- schwerdeführerin Rentenempfängerin war und als solche auch rückerstattungspflich- tig ist. Massgebend sind daher nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sohnes, sondern diejenigen der Beschwerdeführerin, wobei praxisgemäss auch Ein- kommen und Vermögen des Ehemannes mit zu berücksichtigen sind (BGE 107 V80, ZAK 1981 S. 260 sowie ZAK 1978 S. 218). Dies gilt entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ungeachtet dessen, dass ein Stiefkindverhältnis vorliegt und die Waise gegenüber dem Stiefvater keine direkten Unterhaltsansprüche hat (Tuor/Schny- der. Das Schweiz. Zivilgesetzbuch, 9. Aufl., S.271; Hegnauer, Grundriss des Kindes- rechts, S. 113). Schon im Hinblick darauf, dass jeder Ehegatte dem andern in der Erfül- lung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (Art. 278 Abs. 2 ZGB), besteht kein Grund, diesbezüglich anders zu ur- teilen, als wenn es um die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Altersrente geht. Es kann daher auch dem Eventualantrag auf Beurteilung der grossen Härte allein aufgrund der eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet wer- den. b. 4.
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AHV/IV/ Beschwerdeverfahren
Urteil des EVG vom 13. November 1981 i. Sa. C. N. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 AHVG. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, seine Be- schwerde zurückzuziehen, um eine drohende Reformatio in peius zu vermeiden. Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG und Art. 4 BVV, Im Falle einer möglichen Reformatio in peius hat der Richter den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beschwer- derückzugs hinzuweisen. Das EVG prüft von Amtes wegen, ob der erstinstanzliche Richter den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Mangelndes rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren ist in der Regel im Verfahren vor dem EVG heilbar, unter Umständen sogar dann, wenn dessen Über- prüfungsbefugnis beschränkt ist, z.B. auf die Rechtsfrage. Doch ist umgekehrt auch bei voller Kognition ein solcher Mangel nicht immer heilbar, z. B. wenn die erste Instanz den Versicherten vor einer Reformatio in peius nicht angehört hat.
Mit Verfügung vom 22. April 1980 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze Ehepaar-Invalidenrente mit Kinderrenten zu. Sie stützte sich dabei auf zwei Be- schlüsse der IV-Kommission. Jener vom 21. Juni 1979 erkannte der Ehefrau des Versi- cherten einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu, jener vom 25. Februar 1980 legte die Invalidität des Versicherten auf 50 Prozent fest. Der zweite Beschluss entsprach einem Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 1. Juni 1979, womit diese die Beschwer- de gegen eine rentenabweisende Verfügung vom 16. März 1979 gutgeheissen hatte. Der Versicherte beschwerte sich gegen die Verfügung vom 22. April 1980. Unter Hin- weis auf verschiedene Arztberichte behauptete er, ((nur mit einer halben Rente den Le- bensunterhalt nicht bestreiten zu können.» Die Rekursbehörde wies die Beschwerde am 2. September 1980 ab, hob jedoch auch die angefochtene Rentenverfügung auf. Dabei gab sie dem Beschwerdeführer vorher keine Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinen Ungunsten («Reformatio in peius») zu äussern, und zwar aus folgender Überlegung: Wer seine eigene Invaliditätsbemessung anficht, obwohl er aufgrund der- jenigen seiner Frau eine ganze Ehepaar-Invalidenrente bezieht, muss auch mit einer Re- formatio in peius rechnen. Diese sei im vorliegenden Fall dadurch begründet, dass der Versicherte es ablehnte, sich den von der IV angeordneten beruflichen Eingliederungs- massnahmen zu unterziehen, so dass gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG die Rente entzogen werden müsse. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Versicherte eine ganze Ehepaar-Inva- lidenrente, sei es durch Wiederherstellung der Verfügung vom 22. April 1980 oder auf- grund eines eigenen Invaliditätsgrades von mindestens 66 2/3 Prozent. Er beantragt ausserdem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen. Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme, das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident des EVG wies mit Verfügung vom 21. April 1981 das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab.
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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen: la. Art. 85 AHVG, nach Art. 69 IVG in der IV sinngemäss anwendbar, enthält Mindest- vorschriften für das Beschwerdeverfahren vor der zuständigen kantonalen Rekurs- behörde. Hinsichtlich der «Reformatio in peius vel melius» bestimmt Art. 85 Abs. 2 Bst. d: «Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zuspre- chen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben ist.)> Der letzte Satzteil gewährleistet dem Beschwerdeführer, dessen Lage sich im selbst eingeleiteten Verfahren verschlechtern könnte, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Diesbezüglich kann auf die Kommentare zur Lehre über die analoge Bestimmung in Art. 62 Abs. 3 VwVG verwiesen werden (Zimmerli, Zur Reformatio in peius vel melius im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, in: Mölanges Zwahlen, Lausanne 1977, S.524-525, Ziff. 2.2.5; Keiser, Die Reformatio in peius in der Verwaltungsrechts- pflege, Zürich 1979, S. 66). Manchmal zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei dieser Gelegenheit zu- rück, um einen ungünstigen Entscheid zu vermeiden. Das ist ein Anwendungsfall der Dispositionsmaxime, die den Parteien die Verfügungsfreiheit über den Streitgegen- stand einräumt. Ein solcher Rückzug hat alle Wirkungen eines Beschwerdeverzichts und führt zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung (BGE 97 V251; Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 184; Pfeifer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 140f.; Knapp, Pröcis de droit administratif, Basel 1980, Nr. 994, S. 223). Das Bundesrecht schreibt jedoch dem Sozialversicherungsrichter nicht vor, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Be- fugnis zum Rückzug der Beschwerde aufmerksam zu machen. b. Im übrigen muss das EVG von Amtes wegen prüfen, ob das rechtliche Gehör ver- letzt worden sei. Es ist bei der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG), da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden («iura novit curia») und auch nicht in der Beschwerde an- geführte Gründe zu berücksichtigen hat (Revue de droit administratif et de droit fiscal,
1981 S.46 Erwägung 3 in fine; BGE 104 1b205 Erwägung 6 und 275 Erwägung 2; BGE
96 1 513 Erwägung 2). Ferner sind auch die formellen Voraussetzungen der Gültigkeit und der Rechtmässigkeit des Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 96 1189 Erwägung 1). Schliesslich darf man ganz allgemein nicht leichthin anneh- men, ein Betroffener habe auf sein rechtliches Gehör verzichtet (BGE 101 la 309). 2. Im vorliegenden Fall hielt es die Rekursbehörde für überflüssig, den Beschwerde- führer im Blick auf eine Reformatio in peius anzuhören. Als Begründung führt sie ins- besondere an, nach Art. 69 IVG sei die in Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG enthaltene Be- stimmung nur sinngemäss auf die 1V-rechtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar. Zudem kann ihrer Ansicht nach aus den Argumenten des Beschwerdeführers für einen höheren Invaliditätsgrad als 50 Prozent zugleich - und sogar in vermehrtem Masse -
geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, eine weniger als hälftige Invalidität zu ak- zeptieren. Eine solche Schlussfolgerung ist willkürlich. Das rechtliche Gehör - ob nun direkt aus Art. 4 BV oder wie im vorliegenden Fall aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestim- mung abgeleitet - ist ein grundlegendes Prinzip jeglichen Verfahrens. Die Berücksich-
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tigung dieses Grundsatzes drängt sich umsomehr auf, wenn die Rekursbehörde einen Entscheid fällen muss, der die Rechtsstellung einer Partei gegenüber dem Zustand, wie er sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, verschlechtert (BGE 106 la 4 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung).
3. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Rekursbehörde vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob der Mangel im Verfahren vor dem EVG korrigiert werden kön- ne. Diesbezüglich hat das EVG entschieden, dass die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als geheilt gelten kann, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor dem EVG zu äussern, und wenn dieses sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V131 Erwägung 1, 99 V60). Diese Rechtsprechung muss aber präzisiert werden. Weil es darum geht, den Beschwerdeführer in die gleiche Lage zu versetzen, wie wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wor- den wäre, muss die Behebung der Verletzung dieses Rechts unter Umständen selbst dann möglich sein, wenn das EVG nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis hat, wie z. B. in einer reinen Rechtsfrage. Anderseits erlaubt die volle Kognition des EVG (Art. 132 OG) nicht ausnahmslos, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine kantonale Rekursbehörde rückgängig zu machen. Dies trifft gerade dort zu, wo dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, vor einer Reformatio in peius Stellung zu nehmen. Man weiss nämlich nicht ohne weiteres, wie sich der Be- troffene geäussert und ob er die Beschwerde zurückgezogen hätte, um das Verfahren zu beenden und die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Daher ist der angefochtene Entscheid ohne materielle Uberprüfung aufzuheben und die Akten sind an die Rekursbehörde zurückzuweisen, damit diese zunächst dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zur Möglichkeit einer Änderung der angefoch- tenen Verfügung zu seinen Ungunsten zu äussern.
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IV/Eingliederung
Urteil des EVG vom 17. Februar 1982 i.Sa. A. A. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG; Ziff. 10.04* und 10.05* HVI. Bedingt die Invalidität eines Versicherten die Benützung eines mit Getriebeautomatik ausgestatteten Motor- fahrzeuges, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten auch dann von der IV zu übernehmen, wenn das Fahrzeug serienmässig mit einem automatischen Ge- triebe ausgerüstet ist.
Der 1950 geborene, in 0. wohnhafte Versicherte A. arbeitet seit 1. April 1977 in R als Ergotherapeut. Am 17. März 1978 erlitt er einen ersten Schub von multipler Sklerose. Am 1. Juni 1978 ersuchte der Versicherte die IV u. a. um Abgabe eines Motorfahr- zeuges. Nach Rücksprache mit dem BSV lehnte die zuständige IV-Kommission am 26. Septem- ber 1979 jährliche Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug ab mit der Begründung, der Versicherte wäre auch ohne Invalidität auf ein Fahrzeug angewiesen, da er ausser- halb des Arbeitsortes wohne und die Transportmöglichkeiten in dieser Region wenig entwickelt seien. Gegen die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. November 1979 erhob der Versicherte Beschwerde. Diese wurde von der kantonalen Rekursbehörde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die IV zur Obernahme der Kosten für die Abände- rung des Rücksitzes im Fahrzeug des Versicherten verpflichtet wurde, da diese invalidi- tätsbedingt notwendig sei, um das Einladen des Fahrstuhles zu ermöglichen. Hingegen lehnte sie die vom Versicherten beantragte Vergütung der Mehrkosten des wegen sei- ner Invalidität notwendigen grösseren Fahrzeuges ab. Ebenso verweigerte die Rekurs- behörde die Übernahme der Kosten des Getriebeautomaten, weil das Fahrzeug serien- mässig damit ausgestattet sei. Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, seine In- validität verursache ihm zusätzliche Kosten für Versicherungsprämien, Steuern, grös- seren Benzinverbrauch und höhere Unterhaltskosten; er verlangt deren Vergütung. Während sich die Ausgleichskasse für Abweisung der Beschwerde ausspricht, über- lässt das BSV die Beurteilung bezüglich der Kosten für den Getriebeautomaten dem Gericht, unterstreicht jedoch, dass für die Vergütung von zusätzlichen Kosten wie Steuern, Versicherung oder Benzin keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut: la. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Absatz 3 dieser Bestimmung präzisiert, dass die Versicherung die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihwei- se in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgibt. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Art. 14 IVV überträgt die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste der durch die IV ab- zugebenden Hilfsmittel an das Departement des Innern. Aufgrund dieser Ermäch-
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tigung hat das Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen. b. Bezüglich dieser Liste, welche früher Bestandteil von Art. 14 IVV bildete, hat das EVG in konstanter Rechtsprechung festgestellt, dass sie abschliessend zu verstehen ist, soweit sie die in Betracht fallenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen hat die Aufzählung der verschiedenen Hilfsmittel, die in den einzelnen Kategorien aufgeführt sind, nur exemplifikatorischen Wert (BGE 98 V46 Erwägung 2b, ZAK 1973 S. 42). Das EVG hat, soweit es um den abschliessenden Charakter der Kategorien geht, unter dem seit 1. Januar 1977 geltenden neuen Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (BGE 105 V25 Erwägung 1, ZAK 1979 S. 221). Anderseits muss für jede Kategorie ge- prüft werden, ob die Aufzählung der verschiedenen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch sei. 2a. Die seit 1. Januar 1977 gültige Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVl) bestimmt in Art. 8 Abs. 1, dass der Versicherte, wenn er ein in der angefüg- ten Liste vorgesehenes Hilfsmittel selber anschafft oder eine durch die Invalidität erfor- derlich gewordene Anpassung auf seine Kosten vornimmt, Anspruch hat auf Rück- erstattung der Auslagen, die der Versicherung durch die entsprechende Anschaffung oder Anpassung entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils. Die Ziffern 10.04* und 10.05* der Rubrik «Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge» im HVl-Anhang betreffen die leichten Motorwagen und die durch die Invalidität bedingten Abänderungen an Motorfahrzeugen. Diese Hilfsmittel sind für jene Versicherten be- stimmt, welche voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus- üben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können. b. Der Versicherte hat zugegeben, dass er bereits vor seiner Invalidität ein Motorfahr- zeug benützte, um sich vom Wohnort zum Arbeitsort zu begeben. Er kann daher sicher nicht die Abgabe eines Automobils - oder die Gewährung von Amortisationsbeiträ- gen - beanspruchen, was er übrigens nie getan hat (s. hiezu z. B. BGE 97 V237, ZAK 1972 S. 495). Der Versicherte verlangt lediglich die Übernahme der regelmässigen zu- sätzlichen Kosten, die entstehen, weil er zufolge seiner Invalidität ein grösseres und stärkeres Fahrzeug benützen muss. Das EVG kann den diesbezüglichen ablehnenden Entscheid des kantonalen Richters nur bestätigen, da für eine derartige Leistung keine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln auferlegt die Unterhaltskosten von Hilfsmitteln wie Motorfahrzeugen -
vorbehältlich eines Härtefalles - ausdrücklich dem Versicherten. Hingegen hat die IV - wie vom kantonalen Richter zu Recht festgestellt -die Kosten für die Abänderung des Rücksitzes zu übernehmen. Es bleibt also zu beurteilen, ob die Kosten für den Einbau eines automatischen Getrie- bes gemäss Ziff. 10.05* HVI-Anhang (erläutert in der Wegleitung des BSV über die Ab- gabe von Hilfsmitteln) von der IV zu übernehmen sind. 3a. ... (Siehe BGE 107 V154 Erwägung 2b, ZAK 1982 S. 261.) b. Gemäss Ziff. 10.05.1* der erwähnten Weisungen, gültig seit 1. Januar 1977, über- nimmt die IV sowohl bei der leihweisen Abgabe als auch bei Zusprechung von Amorti- sationsbeiträgen zusätzlich die Kosten der wegen der Invalidität erforderlichen Abän- derungen, soweit die Fahrzeuge nicht bereits serienmässig, entsprechend ausgestattet sind (z. B. mit automatischer Gangschaltung). Diese Weisung ist wie folgt zu verste- hen: bei leihweiser Abgabe eines Fahrzeuges, das wegen der Behinderung des Ver-
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sicherten mit einer automatischen Gangschaltung ausgerüstet sein muss, bildet diese einen integrierenden Bestandteil des abgegebenen Fahrzeuges, ob sie nun zur Serien- ausrüstung gehört oder besonders eingebaut werden muss; im letzteren Fall über- nimmt die IV die entsprechenden Kosten. Dem Versicherten können also keine dies- bezüglichen Kosten angelastet werden. Bewilligt die IV Amortisationsbeiträge für einen mit automatischer Gangschaltung ausgerüsteten Wagen, so wirken sich die durch diese Ausrüstung bedingten Mehrkosten natürlich auf die genannten Beiträge aus und werden somit ebenfalls nicht dem Versicherten überbunden. Diese Grundsätze sind jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Ver- sicherte, wie wir gesehen haben, weder auf die Abgabe eines Fahrzeuges noch auf Amortisationsbeiträge Anspruch hat.
c. In der ab 1. Januar 1977 gültig gewesenen Fassung sprach Ziff. 10.05.3* der Weglei- tung einzig von Abänderungen. In der seit 1. Januar 1980 geltenden Fassung enthält je- doch der deutsche Text dieser Vorschrift, welche zu Ziff. 10.05.5* geworden ist, die Beifügung: «Abänderungen am Fahrzeug sowie die Mehrkosten eines Getriebeauto- maten...». Das Gericht hält den alten Text von Ziff. 10.05.3 der Bestimmungen, der sich auf die Kosten der an einem Fahrzeug erfolgten Abänderungen beschränkte, für zu restriktiv, weil er die Obernahme der Mehrkosten für eine serienmässige automatische Gang- schaltung ausschloss. Tatsächlich führt eine solche Ausrüstung, auch wenn sie nicht eine Spezialkonsruktion darstellt, zu einem höheren Preis als demjenigen des Grund- modells. Aber nur das letztgenannte, welches auch das billigste ist, entspricht der «ein- fachen und zweckmässigen Ausführung», von der Art. 21 Abs. 3 IVG spricht. Wenn nun die Invalidität eine zusätzliche Ausstattung bedingt, muss die sich daraus ergeben- de Preisdifferenz von der IV übernommen werden, auch wenn sie vom Fabrikanten wahlweise angeboten wird. Hiezu muss bemerkt werden, dass der seit 1. September 1980 gültige deutsche Text der neuen Ziff. 10.05.5* der Weisungen diesen Grundsätzen entspricht. Es wird Aufgabe der Verwaltung sein, den französischen Text entsprechend anzupassen. Es ist unerheblich, dass diese Regelung erst 1980 in die Weisungen aufgenommen wur- de, denn es wurde dabei, wenigstens nach deutschsprachiger Version, bloss expressis verbis dargetan, was sich bereits vorher vom Gesetz ableiten liess und daher im vorlie- genden Fall anwendbar ist, obwohl die beanstandete Verfügung vor der nunmehrigen Fassung der Weisungen erlassen wurde. Da in casu nicht bestritten ist, dass eine automatische Gangschaltung unerlässlich ist, um dem Versicherten das Autofahren zu ermöglichen, hat die IV den durch diese auto- matische Schaltung verursachten Mehrpreis zu übernehmen.
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Von Monat zu Monat Am 6. Mai trat die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter dem Vorsitz von Dr. Bise vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Hauptgegenstand der Beratungen bildeten Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung von Krankheitskosten und mit Kompetenzkonflikten zwischen den Kantonen bezüglich des Wohnsitzes von EL-Berechtigten. Ferner wurde auch die auf 1. Januar 1984 in Aussicht genommene Teuerungsanpassung bei den Ergänzungsleistungen besprochen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat an ihrer Plenarsitzung vom 18. Mai insbesondere zur vorgesehenen Anpassung an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV und den Ergänzungsleistungen Stellung genommen. Näheres ist der Pressemitteilung auf Seite 233 zu entnehmen. Eine Kommission des Ständerates trat am 26. Mai unter dem Vorsitz von Ständerätin Lieberherr zusammen. Den Verhandlungen wohnten auch Bun- desrat Egli und Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung bei. Die Kommission hiess eine Gesetzesvorlage gut, welche die versicherungs- rechtliche Stellung von Ehefrauen im Ausland obligatorisch versicherter Aus- landschweizer in der AHV/IV verbessert (siehe ZAK 1983 S. 144). Ferner wurde ein Antrag auf Änderung von Artikel 3 Absatz 4bis zweiter Satz ELG einstim- mig gutgeheissen. Mit der Neufassung dieser Bestimmung soll dem Bundesrat insbesondere die Kompetenz erteilt werden, auch den Abzug der Kranken- kassenprämien verbindlich zu regeln. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV trat am 31. Mai unter dem Vorsitz von Dr. P. Lerch, frühe- rem Chef des ärztlichen Dienstes im Bundesamt für Sozialversicherung, zu ih- rer elften Sitzung zusammen. Sie besprach die Möglichkeiten einer Übernah- me präoperativer Untersuchungen zur Abschätzung des Operationsrisikos, ohne hiezu endgültig Stellung zu nehmen. Die Kommission stimmte sodann den Vorschlägen zur Änderung des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Bereich der Epilepsie (Rz 271/272) mit einigen Detailkorrekturen zu. Schliesslich erörterte sie ausgiebig die Probleme bei der Behandlung des Pes adductus. Die Kommission für die Ausarbeitung einer Verordnung zum BVG hielt am 3. Juni ihre 15. Sitzung ab. Näheres auf Seite 235.
Juni 1983 217
Zur Frage der Solidarität in der AHV
Die Frage der Solidarität in der AHV ist kürzlich wieder einmal zum Gegen- stand der öffentlichen Diskussion geworden. Sie wurde in letzter Zeit auch in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten erörtert. Nachstehend werden eini- ge Hauptaspekte der Solidarität in der AHV genannt und aufgrund einer Mo- dellrechnung die Verhältnisse erklärt. Damit hofft das Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV) zur Klärung beizutragen.
Im Gegensatz zur individuellen Vorsorge wird das Vorsorgerisiko bei einer Versicherungseinrichtung durch die Gesamtheit der Versicherten getragen. In- nerhalb dieser Solidargemeinschaft erfolgt ein Risikoausgleich, in der Alters- versicherung z.B. ein Ausgleich in Abhängigkeit von der Lebens- und damit der Rentenbezugsdauer der einzelnen Versicherten. In der AHV wird diese Solidarität noch durch einen grundlegenden sozialen Ausgleich erweitert, der in der Rentenformel (bestehend aus einer Mindest- und einer Höchstgrenze so- wie einer Steigerungsskala innerhalb der beiden Grenzen) zum Ausdruck kommt. Die Rentenleistung nimmt dabei prozentual zum Einkommen stark ab. Minimal- und Maximalrentner Vorerst gilt es festzustellen, dass Mindestrentenbezüger (Minimalrentner) nicht ausschliesslich der Kategorie der Bedürftigen, Höchstrentenbezüger (Maximalrentner) nicht nur der Gruppe der Wohlhabenden angehören. Ein Zusammenhang zwischen Rentenhöhe und Vermögen lässt sich nicht nachwei- sen. Es gibt eine stattliche Zahl von Minimalrentnern mit grossen Vermögen, so wie es eine ansehnliche Zahl von Maximalrentnern gibt, die nur ein geringes Vermögen und oft kein anderweitiges Einkommen besitzen. Die Bezeichnun- gen Minimalrentner und Maximalrentner gelten für den Bezug einer Rente von einer bestimmten Höhe, widerspiegeln aber die wirtschaftlichen Verhält- nisse der betreffenden Personen nur unzureichend. Im System der AHV erhält der Maximalrentner eine doppelt so hohe Rente wie der Minimalrentner, hat dafür aber (bei gleichem Jahrgang) mindestens sechsmal so viel Beiträge geleistet. In den Anfängen der AHV wurde ein mehr als dreimal so hoher Rentenbetrag bei zehnfachen Beiträgen erreicht. Die Um- stellung auf das heutige System erfolgte vor allem durch ein mehrmaliges An- heben der Minimalrenten. Im Jahre 1948 erreichte die damalige Mindestrente
64 Prozent des Bruttoeinkommens, während es heute 100 Prozent des durch-
schnittlichen aufgewerteten Bruttoeinkommens sind. Das Nettoeinkommen des Minimalrentners kommt somit deutlich über 100 Prozent des Nettoein-
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kommens vor Rentenbeginn zu liegen. Demgegenüber erhält der Maximal- rentner nur 331/3 Prozent des Bruttoeinkommens, was 40 bis 45 Prozent des Nettoeinkommens ausmacht.
Das Leistungsprimat Die AHV ist mit ihren gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstrenten weit- gehend auf das Leistungsprimat ausgerichtet. Bei Systemveränderungen, z. B. im Bereich der Rentenformel, der Beiträge oder der Bemessungsregeln entste- hen Übergangseffekte, die u. a. in Leistungssprüngen oder in den Regeln der individuellen Besitzstandswahrung zum Ausdruck kommen. Solche Auswir- kungen könnten mit einem strengen Beitragsprimat, d. h. mit einer durch- gehenden Abhängigkeit der Rentenhöhe von den seinerzeit bezahlten Beiträ- gen, vermieden werden. Dann wäre aber eine Vorgabe einer Leistungsnorm überhaupt nicht möglich. Hebt man das Leistungsziel - wie bei der achten AH V Revision 1973/75 - deutlich an und lässt gemäss Leistungsprimat auch die Übergangsgeneration in den Genuss der erhöhten Leistungen kommen, so treten auch Übergangseffekte in den Solidaritäten auf.
Ist Solidarität berechenbar? An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Solidarität an sich eine Willens- äusserung und als solche schlecht messbar ist. Werden aber Berechnungen gemacht, so kann man nicht ohne weiteres mit Regeln des Kapitaldeckungs- verfahrens, dem Bestände gleichzeitig Geborener zugrunde liegen, die Auswir- kungen des Umlageverfahrens, das Bestände gleichzeitig Lebender in Rech- nung stellt, beurteilen. Für solche Vergleiche sind vorerst die gemeinsamen Grundlagen zu suchen und daraus die methodisch gültigen Ansätze zu ermit- teln. Die Ergebnisse werden durch die Wahl verschiedener Werte beeinflusst, wie die in der Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Studie «Die wirtschaftliche Lage des Rentners in der Schweiz>) benutzten dynamischen Modelle zeigen. Die Solidaritätswirkungen werden nachstehend dargestellt, indem für ver- schiedene Zeitpunkte die Anzahl Jahresrenten ermittelt wird, die ein Versi- cherter mit seinen tatsächlich geleisteten Beiträgen finanziert. Dabei werden nur die lohnprozentualen Beiträge ohne Einrechnung des Beitrages der öffent- lichen Hand und des Sterblichkeitsgewinnes berücksichtigt. Die Verhältnisse werden (umgerechnet auf das Lohnniveau 1983) anhand der Jahreseinkom- men von 7500, 45 000 und 75000 Franken im AHV- Rentenalter betrachtet, was einem Minimalrentner, einem Maximalrentner und einem Grossverdiener entspricht. Aufgrund der geltenden Gesetzgebung resultieren für ausgewählte Kalenderjahre die folgenden Werte:
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Selbstfinanzierte Rentenleistungen in Jahren beim Eintritt ins AHV-Rentenalter
Jahr des Rentenbeginns E = 7500' E = 45000' E = 75000' R=7500 R=15000 R=15000
Männer 1983 1,8 5,4 9,0 1993 2,6 7,9 13,2 2003 3,1 9,2 15,4 2013 3,5 10,6 17,6 Frauen 1983 1,8 5,4 9,0 1993 2,7 8,2 13,7 2003 3,2 9,6 16,0 2013 3,4 10,2 17,0 E Einkommen, R Rente: Werte auf den Stand 1983 umgerechnet. Rentenwerte aufgerundet = =
(7440 auf 7500 und 14880 auf 15000).
Die Wirkung der auf dem neuen Verfassungsartikel 34quater beruhenden ach- ten AHV- Revision, durch welche Leistungen und Beiträge praktisch verdop- pelt wurden, ist hier deutlich ersichtlich. Die Rentner, die 1983 das Rentenalter erreichen, profitieren in vollem Ausmasse von den erhöhten Leistungen, die Beiträge wurden aber nur ein knappes Jahrzehnt auf den erhöhten Ansätzen entrichtet. Die Dauern der selbstfinanzierten Renten ändern sich von Jahr zu Jahr; in späteren Jahren sind diese Werte bedeutend höher. Das Ausmass, unter Umständen auch die Richtung der Solidarität, verändert sich nicht nur mit dem Beobachtungsjahr; sie hängt vor allem auch von der Lebensdauer und damit der Rentenbezugsdauer ab. Die Grafik «Selbstfinan- zierte Rentenleistungen» zeigt, dass es eine wesentliche Rolle spielt, ob ein Versicherter im Alter 60, 70, 80 oder 90 stirbt und mit welcher mittleren Le- bensdauer gerechnet wird. Stirbt ein Alleinstehender im Alter 60, so verfallen die Beiträge an die Ver- sicherung, ohne dass irgendeine Leistung fällig wird. Immerhin sterben in der Schweiz rund 25 Prozent aller Männer vor dem Alter 65, rund 12 Prozent aller Frauen vor dem Alter 62. Beim Ableben im Alter 70 haben die Minimalrentner auf alle Fälle mehr Rente bezogen, als ihren Beiträgen entspricht. Maximalrentner und Grossverdiener haben ihre Beitragssumme hingegen nicht ausgeschöpft; ihr Restguthaben ver- fällt somit der Versicherung. 40 Prozent der Männer und 22 Prozent der Frau- en erleben das Alter 70 nicht. Beim Ableben im Alter 72, was der mittleren Le-
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Selbst [in rnzter te Rentenleistung en MÄNNER Alter — 5,0 65 70 80 Jahr 7 7 1983 7500; 7101
45000; R 15000
1993 75000 ; R15000
2003
2013
Von 100 Männ ern leben no ch
. 7~ A 5 6 ~O 30 41
FRAUEN 60 62 70 Jahr
1983
1993
2003
2013
noch..
88 50 12
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benserwartung der Männer beim Eintritt in die Versicherung mit 20 Jahren entspricht, ergeben sich praktisch dieselben Aussagen. Daraus wird die Um- verteilung zugunsten der kleineren Einkommen deutlich sichtbar. Beim Ableben im Alter 80 wirken sich nun die Übergangserscheinungen aus. Minimal-, Maximalrentner und für einige Jahre auch die Grossverdiener er- halten bis zu ihrem Tode mehr Rente, als sie an Beiträgen entrichtet haben. Berechnet man nun die Differenz zu den selbstfinanzierten Rentenleistungen, so erhalten die 1983 bezugsberechtigt gewordenen Minimalrentner in absolu- ten Beträgen bis zum Alter 80 zwar etwas mehr Zuschüsse als die Grossverdie- ner, aber etwas weniger als die Maximalrentner. Diese Situation wird nun in der öffentlichen Diskussion, zumindest in Einzel- kritiken, als verkehrte Solidarität bezeichnet. Aber der erwähnte Effekt verän- dert sich von Jahr zu Jahr. Bereits ab dem Jahre 1993 werden - auf die mitt- lere Lebenserwartung im Rentenalter bezogen - die Zuschüsse der Minimal- rentner und der Maximalrentner in Franken gleich hoch sein, während die Grossverdiener sich die Rente praktisch selber finanzieren. Zusätzlich rela- tivieren sich die Übergangserscheinungen dadurch, dass - wenn man die To- desfälle vor dem Rentenalter mitberücksichtigt - rund 70 Prozent der Män- ner und rund 50 Prozent der Frauen das Alter 80 nicht erreichen. Rentner, die ein hohes Alter erreichen, erhalten zu allen Zeiten Zuschüsse von der Versicherung. Das Alter 90 wird von 5 Prozent der Männer und von 12 Prozent der Frauen erlebt.
Zusammenfassung Die Versicherung ist dafür geschaffen, Risiken innerhalb der Versicherten- gemeinschaft auszugleichen. Die Darstellungen zeigen, dass in der Altersver- sicherung der Zeitpunkt des Todes und damit die Rentenbezugsdauer als Risi- koelement im Vordergrund steht. Systemveränderungen ziehen Übergangsregelungen mit entsprechenden Aus- wirkungen nach sich. Solche stellen sich vor allem bei leistungsorientierten Sy- stemen ein, während sie beim Beitragsprimat weitgehend entfallen. Es steht hier also die Frage des Primates, nicht die des Finanzierungsverfahrens im Vordergrund. Ein System der Ersten Säule, dem die Auflage der finanziellen Existenzsicherung der Rentner überbunden wurde, ist sicher zu Recht auf Lei- stungsgarantie ausgerichtet. Es würde wohl kaum verstanden, wenn im Rah- men von Revisionen Änderungen vorgenommen würden und diese für die Übergangsgeneration unberücksichtigt blieben und so erst nach Jahren wirk- sam werden könnten.
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Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1982
1982 traten im Bereich der Ergänzungsleistungen namhafte Verbesserungen in
Kraft. Der Mietzinsabzug erhöhte sich für Alleinstehende von 2400 auf 3400 und für Ehepaare von 3600 auf 5100 Franken. Innerhalb des Mietzinsabzuges wurde ein Nebenkostenabzug von 400 (Alleinstehende) bzw. 600 (Ehepaare) Franken eingeführt. Lebt ein Ehegatte oder das Ehepaar in einem Heim, so kann nun von der doppelten Einkommensgrenze für Alleinstehende ausgegan- gen werden. Die Einkommensgrenzen wurden ferner etwas stärker als die Renten angehoben.
Entwicklung der EL-Gesamtausgaben und der Aufwendungen pro Fall,
1972 bis 1982
Fr. Mo. pro Fall Fr.
500 5000
400 4000
300 3000
200 2000
100 1000
1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1932
-- Jährliche EL-Gesamtausgaben - Aufwendungen pro Fall Landesindex der Konsumentenpreise (umgerechnet auf 1972 = 100)
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Infolge dieser Besserstellung der EL-Bezüger stiegen die Gesamtaufwendun- gen für Ergänzungsleistungen um 118,3 Mio Franken auf 543,7 Mio Franken, d. h. um 27,8 Prozent. Die durchschnittlichen Aufwendungen pro EL-Fall er- höhten sich um 24,3 Prozent. Die Verbesserungen kamen weitgehend den bis- herigen EL-Bezügern zugute, da sich die Anzahl Fälle lediglich um 2,8 Pro- zent erhöht hat. Im folgenden werden die Hauptdaten betreffend die EL-Auszahlungen, die Zahl der Fälle und die Finanzierung wiedergegeben. Die Grundlage dazu bil- deten die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter. Interessante Informationen zur längerfristi- gen Entwicklung vermitteln im weiteren eine Grafik sowie die Tabellen 1 und 4.
Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fälle und der Durchschnitte pro Fall, 1978 bis 1982 Tabelle 1 Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Falle' in Prozenten pro Fall' in Prozenten in Mio Fr. in Franken
1978 388,7 3,5 116379 + 1,3 3340 2,3 1979 392,3 0,9 114688 - 1,5 3421 2,4 1980 414,6 5,7 114997 + 0,3 3605 5,4 1981 425,4 2,6 116400 + 1,2 3655 1,4 1982 543,7 27,8 119659 + 2,8 4544 24,3 1 Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen (z. B. Ehepaar, Witwe mit Waisen)
Ausgerichtete Leistungen
Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Aus Tabelle 2 sind die Beträge der EL-Auszahlungen im Berichtsjahr und im Vergleichsjahr 1981 ersichtlich. Im Jahre 1982 haben die kantonalen Durch- führungsstellen 544 (425) Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 451 (351) Mio Franken auf Alters- und Hinterlassenenrentner und 93 (74) Mio Franken auf Invalidenrentner.
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EL-Au szahlungen der kantonalen Durchführungsstellen 1981 und 1982 In 1000 Franken Tabelle 2
Kantone Al-IV IV Total 1981 1982 1981 1982 1981 1982
Zürich 48892 61944 11634 14568 60526 76512 Bern 58725 75060 13925 16332 72650 91392 Luzern 18373 23622 3559 4725 21 932 28347 Uri 1368 1 687 290 345 1 658 2032 Schwyz 3121 3980 928 881 4049 4861 Obwalden 990 1168 246 292 1 236 1 460 Nidwalden 823 1 016 264 325 1 087 1 341 Glarus 1 266 1 614 383 534 1 649 2 148 Zug 1 622 1 953 354 449 1 976 2402 Freiburg 12224 14030 2536 2897 14760 16927 Solot h u - n 7393 9750 2015 2512 9408 12262 Basel-Stadt 12656 16376 2600 3433 15256 19809 Basel-Land 4 583 5 920 1 158 1 831 5 741 7 751 Schaffhausen 3080 3769 627 762 3704 4531 Appenzell A. Rh. 3062 3698 417 477 3479 4 175 Appenzell 1.Rh. 703 929 85 143 788 1 072 St. Gallen 22430 28729 3 806 4786 26236 33 515 Graubünden 6 175 7913 1135 1 437 7310 9350 Aargau 11594 14132 2806 3468 14400 17600 Thurgau 8272 10537 1 159 1444 9431 11981 Tessin 25047 31 492 5737 7092 30784 38584 Waadt 53 631 71 628 9289 II 969 62920 83597 Wallis 6810 8941 2098 2584 8908 11525 Neuenburg 11259 14010 1 849 2432 13 108 16442 Genf 22722 30931 4117 5556 26839 36487 Jura 4466 6 174 1 095 1399 5561 7573
Schweiz 351 287 451 003 74 112 92673 425 399 543 676 Prozentzahlen 83 83 17 17 100 100
Anzahl Fälle Anzahl Fälle am 31. Dezember Tabelle 3
Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
1978 94355 3372 18652 116379 1979 93672 2996 18020 114688 1980 93061 3045 18891 114997 1981 94240 3210 18950 116400 1982 96686 3175 19798 119659
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Im Berichtsjahr haben die EL-Fälle um 2,8 Prozent zugenommen. Es handelt sich angesichts der namhaften Leistungsverbesserungen um eine relativ be- scheidene Zunahme; immerhin ist es seit 1971 der stärkste jährliche Zuwachs. Nicht zu vergessen ist ausserdem, dass auch viele EL-Anmeldungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen abgewiesen werden müssen; der da- mit verbundene administrative Aufwand kommt in der vorliegenden Statistik nicht zum Ausdruck. Bei den Altersrentnern beträgt die Zunahme 2,6 Prozent und bei den Invalidenrentnern 4,5 Prozent; bei den Hinterlassenenrentnern ist eine leichte Abnahme zu verzeichnen. Stellt man die EL-Bezüger der Gesamt- zahl der Altersrentner bzw. der Witwen und der 1V-Rentner gegenüber, so ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten interessanten Verhältniszahlen. Of- fensichtlich finden sich unter den IV-Rentnern prozentual am meisten EL-Be- züger, wogegen der Anteil der Witwen im Durchschnitt rund dreimal geringer ist. Bei den AHV-Rentnern bezieht etwa jeder achte Ergänzungsleistungen. In den letzten fünf Jahren blieben die Anteile ziemlich stabil bei leicht rückläufi- ger Tendenz; würde man diese Verhältniszahlen um weitere fünf Jahre zurück- verfolgen, träte die anteilsmässige Abnahme der Fälle wesentlich deutlicher zutage. Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner In Prozenten Tabelle 4 Jahr Altersrentner Witwen Invalide Total
1978 13,04 6,42 19,031 13,31 1979 12,76 5,51 16,991 12,82 1980 12,58 5,54 18,621 12,83 1981 12,66 5,76 18,17 12,87 1982 12,87 5,67 18,80 13,11 1 Diese Werte sind aus technischen Gründen nur mit Vorbehalt vergleichbar
Rückforderungen Die von EL-Durchführungsstellen verfügten Rückforderungen von zu Un- recht bezogenen Ergänzungsleistungen stiegen von 7,3 auf 8,4 Mio Franken an. Gemessen an den ausbezahlten Ergänzungsleistungen ging der Anteil der Rückforderungen jedoch von 1,7 auf 1,6 Prozent zurück. Einem Rückerstat- tungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungslei- stungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für ihn zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde auf die Rückforderung von 0,5 (0,5) Mio Franken verzichtet, wobei dieser Betrag auch die Abschreibung von Rückforderungen einschliesst.
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Bundes- und Kantonsbeiträge an die Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen werden vom Bund und von den Kantonen finan- ziert; die Kantone können auch die Gemeinden zu Beitragsleistungen heran- ziehen. Finanzstarke Kantone (ZH, ZG, BS, GE) erhalten 30 Prozent, mittel- starke zwischen 30 und 70 Prozent und finanzschwache Kantone (UR, 0W, FR, Al, VS, NE, JU) 70 Prozent Bundesbeiträge an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen. Die Finanzkraftbemessung der Kantone wird nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kan- tonen vorgenommen. Sie wird alle zwei Jahre so auch für 1982 - neu fest- -
gelegt.
Aufwendungen von Bund und Kantonen 1978 bis 1982 in Mio Franken Tabelle 5 Jahr EL zur AHV EL zur iv EL zur AHV und iv
Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total
1978 164,6 155,8 320,4 35,6 32,7 68,3 200,2 188,5 388,7 1979 165,6 159,2 325,0 34,8 32,6 67,4 200,6 191,8 392,4 1980 177,5 165,1 342,6 37,6 34,4 72,0 215,1 199,6 414,6 1981 182,2 169,1 351,3 38,5 35,7 74,2 220,6 204,8 425,4 1982 231,5 219,5 451,0 47,4 45,3 92,7 278,8 264,9 543,7
Der Bund musste 1982 58,2 Mio Franken und die Kantone 60,1 Mio Franken mehr für die Ergänzungsleistungen aufwenden. Der Bund kommt für 51 Pro- zent der Ergänzungsleistungen auf.
Beitrag an gemeinnützige Institutionen Die AHV- bzw. 1V-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen In- stitutionen erreichten insgesamt 12,2 Mio Franken. Tabelle 6 zeigt die Auftei- lung der Beiträge in den letzten Vorjahren an die einzelnen Institutionen. in Min Franken Tabelle 6
Jahr Pro Juventule Pro infirmis Pro Senectute Total
1979 1,4 3,5 5,5 10,4 1980 2,0 3,7 4,6 10,3 1981 1,7 4,1 5,0 10,8 1982 1,4 4,3 6,5 12,2
Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln kann vor allem im Einzelfall ziel- und bedarfsgerecht geholfen werden.
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Durchführungsfragen
Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Kommentar zum Urteil des EVG vom 19. November 1982 1. Sa. G. B., publiziert auf S. 248 dieses Heftes)
Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit «ökono- misch relevant» gewesen sein muss. Das EVG hat nun im oben erwähnten Ur- teil festgestellt, dass diese Voraussetzung unter Umständen auch auf eine be- rufliche Ausbildung zutreffen kann. Im zu beurteilenden Falle begann die Versicherte am 1. Oktober 1977 eine drei- jährige Ausbildung zur Psychiatrieschwester, die am 12. September 1979, also nach knapp zwei Jahren, wegen Erkrankung vorzeitig abgebrochen werden musste. Während des Lehrverhältnisses hatte die Versicherte folgende Mo- natslöhne bezogen: 1977 = 654 Franken, 1978 = 1125 Franken und 1979 =
1348 Franken. Beim Abbruch der Ausbildung erreichte die Invalidität der Ver-
sicherten die für die Begründung des Leistungsanspruchs notwendige Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG). Am 15. Oktober 1980 begann die Versicherte eine dreijährige Ausbildung zur Arztgehilfin. Es stellte sich die Frage, ob die 1980 begonnene neue Ausbildung als Umschu- lung oder als berufliche Erstausbildung zu qualifizieren sei. Das EVG erkann- te, dass der vor Eintritt der Invalidität geleistete Arbeitseinsatz als Lehrschwe- ster im Sinne der Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit darstelle, die ein öko- nomisch bedeutsames Einkommen ermöglichte. Dabei wurde entscheidend auf die Höhe des Einkommens sowie auf die Dauer der Lehrzeit abgestellt. Unbeachtlich sei, ob es sich um ein Lehrverhältnis oder um ein anderes Ar- beitsvertragsverhältnis handle. Das EVG hat indessen den Begriff der ökonomischen Bedeutsamkeit eines Einkommens und die Dauer des Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses nicht mit einer absoluten Zahl umschrieben. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung hat deshalb das Bundesamt für Sozialversicherung ein Erwerbseinkommen als ökonomisch bedeutsam bezeichnet, das im Durchschnitt der letzten sechs Mo- nate mindestens dem Mittelwert zwischen Minimum und Maximum der vollen
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einfachen 1V-Rente (derzeit 930 Franken) entspricht. Die Durchführungsstel- len sind mit 1V-Mitteilung Nr. 237 (wiedergegeben in ZAK 1983 S. 142) ent- sprechend orientiert worden. Zur Abgabe von Medikamenten zu Lasten der IV In der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 1/1983, Seite 12, erschien am 5. Ja- nuar 1983 eine Mitteilung des BSV über die Abgabe von Medikamenten zu La- sten der IV (Medikamente, Spezialitäten, diätetische Nährmittel und Ana- lysen). Bereits hat sich die Frage gestellt, wer ein vom Arzt verordnetes, in den entsprechenden Listen jedoch nicht erwähntes Medikament zu bezahlen habe. Auf keinen Fall die IV. Unter diesen Umständen muss der behandelnde Arzt seinen Patienten informieren. In angemessener Weise aufmerksam gemacht, wird dieser das Medikament bezahlen; er kann allenfalls von einer privaten Versicherung Rückvergütung verlangen. Würde der Arzt es unterlassen, sei- nen Patienten darauf aufmerksam zu machen, wäre das ein Fehler, für den ihn dieser belangen könnte. Eine umfassende Orientierung, auf die der Patient Anspruch hat, wird dem Arzt Unannehmlichkeiten ersparen. (Diese Mittei- lung des BSV ist in der Schweizerischen Ärztezeitung vom 25. Mai 1983 publi- ziert worden).
Fachliteratur Gilliand Pierre: Rentiers AVS - Une autre image de la Suisse. lngaIits öconomi- ques et sociales. 467 Seiten. Editions Ralits sociales, Case posta1e797, 1001 Lausanne. Pfitzmann H. J.: Die Grundrichtung der Verordnung zum BVG, dargestellt an aus- gewählten Beispielen. Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift. 1983/5, S. 157-165. Verlag Peter Lang, Bern. Un sicle de söcuritä sociale 1881-1981 - L'volution en Allemagne, France, Grande-Bretagne, Autriche et Suisse. 650 Seiten. Herausgegeben vom Centre de Re- cherche et d'Histoire 6conomique et sociale de l'Universit6 de Nantes und dem Max- Planck-Institut für Ausländisches und internationales Sozialrecht, 1982. Editions Rali- ts sociales, Case postale 797, 1001 Lausanne. Weintraub A.: Psychorheumatologie. VIII +92 Seiten. 1983. Karger Verlag, Postfach,
4009 Basel.
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Parlamentarische Vorstösse
Einfache Anfrage Müller-Bern vom 29. November 1982 betreffend die europäische Sozialcharta Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Müller (ZAK 1983 S. 16) am 23. Februar wie folgt beantwortet: «Durch Beschluss vom 10. September 1980 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössi- sche Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Botschaft über die Ratifikation der Europäischen Sozialcharta auszuarbeiten. Gleichzeitig behielt er sich eine Entschei- dung über die umstrittenen Bestimmungen der Charta für einen späteren Zeitpunkt vor. Im Rahmen dieses Auftrags wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern jener Bundesämter zusammensetzt, welche von den für unser Land bedeutungsvollsten Bestimmungen der Charta unmittelbar betroffen würden. Diese Gruppe hat die fraglichen Bestimmungen und namentlich den 'harten Kern' der Charta, d. h. sieben besonders wichtige Artikel, von denen ein Staat, der die Charta ra- tifiziert, wenigstens fünf vollumfänglich annehmen muss, eingehend geprüft. Dabei hat sie auch die neuesten Entwicklungen, so unter anderem die Ablehnung des Aus- ländergesetzes in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1982, in Betracht gezogen und sich bemüht, sämtliche möglichen Optionen aufzuzeigen. Die Gruppe hat ihre Arbeiten Ende 1982 abgeschlossen. Aufgrund ihrer Schlussfolgerungen wird es Sache des Bun- desrates sein, dieses Frühjahr über die umstrittenen Chartabestimmungen einen Ent- scheid zu treffen. Vor Sommerbeginn wird dem Bundesrat hierauf der Entwurf zu einer Botschaft über die Ratifikation der Charta vorgelegt werden.»
Einfache Anfrage Braunschweig vom 1. März 1983 betreffend hirnorganische Geburtsschädigungen und IV
Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Braunschweig (ZAK 1983 S. 143) am 25. Mai
1983 wie folgt beantwortet:
«Die medizinische Behandlung angeborener psychoorganischer Syndrome geht zu Lasten der IV. Diese auf Schädigungen vor oder bei der Geburt zurückzuführenden psychischen Störungen sind jedoch kaum zu unterscheiden von solchen mit gleicher Symptomatik, die auf Einflüssen nach der Geburt beruhen. Da es sich bei letzteren nicht um Geburtsgebrechen im Sinne der IV handelt, ist für die Behandlung nicht die IV, sondern die Krankenversicherung zuständig. Als einzig praktikables Abgrenzungs- kriterium, das in Zusammenarbeit mit Fachärzten erarbeitet wurde, erwies sich eine Al- tersgrenze. Wird die Diagnose vor Erreichen des neunten Altersjahres gestellt und mit der Behandlung begonnen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Geburtsgebrechens gege-
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ben, andernfalls muss angenommen werden, nachgeburtliche Einflüsse seien überwie- gend am Entstehen des Gesundheitsschadens beteiligt. Dieses Abgrenzungskriterium gilt jedoch nur für medizinische Leistungen. So haben Kinder und Jugendliche mit psy- choorganischen Hirnstörungen, die einer Sonderschulung oder einer besonderen be- ruflichen Ausbildung bedürfen, durchaus Anspruch auf die entsprechenden gesetz- lichen Leistungen der IV. Durch ein Postulat von Nationalrätin Josi Meier angeregt, wird bei der im Gang befindlichen Revision der Geburtsgebrechensverordnung ge- prüft, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Umschreibung dieser Gebre- chen erlauben.»
Einfache Anfrage Morf vom 16. März 1983 betreffend die Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Morf (ZAK 1983 S. 190) am 25. Mai wie folgt beantwortet: «Zieht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die AHV-Beiträge vom Lohn ab, ohne sie ordnungsgemäss an die AHV-Ausgleichskasse weiterzuleiten, so schädigt er damit nicht den Arbeitnehmer, sondern die AHV und die mit ihr verbundenen Sozialwerke. In solchen Fällen wird nämlich das dem Beitragsabzug entsprechende Einkommen gleich- wohl ins individuelle Konto des Arbeitnehmers bei der Ausgleichskasse eingetragen. Kann die Ausgleichskasse die ausstehenden Beiträge nicht einbringen, so wird sie ge- gebenenfalls die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen für den entstan- denen Schaden haftbar machen und eine Strafanzeige wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen einreichen. Die den AHV-Organen in derartigen Fällen zur Ver- fügung stehenden Mittel erscheinen dem Bundesrat als ausreichend und wirksam. Für einen Vertrauensschwund besteht kein Anlass. Das Beitragswesen der Pensionskassen liegt heute ausserhalb des Einflussbereichs des Bundes. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge am 1. Januar 1985 wird dieser Mangel für den Bereich des Obligatoriums beseitigt.»
Einfache Anfrage Petitpierre vom 16. März 1983 betreffend das massgebliche Einkommen für den Erlass von Radio- und Fernsehgebühren Nationalrat Petitpierre hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «1. Die Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdeparte- mentes vom 11. Dezember 1973 nennt unter den Ziffern 75 (Radio) und 89 (Fern- sehen) die Personen und Institutionen, die für eine Empfangskonzession keine Ge- bühren bezahlen müssen. Im Gesuchsformular (PTT 811.66) muss der Gesuchsteller das gesamte Einkom- men, einschliesslich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und allfältiger Bei- hilfen der Kantone und Gemeinden, angeben. Auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zahlt der Kanton Genf weiterhin kantonale Beiträge aus. Grund dafür sind die hohen Le- benskosten in Genf.
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4. Die Folge davon ist, dass das massgebliche Einkommen von Personen, die kanto-
nale Beiträge erhalten, die von den PTT-Betrieben festgesetzten Grenzen über- steigt. Diese 'Bestrafung' ist umso stossender, als die kantonalen Beiträge den Bezügern gerade einen gewissen Ausgleich zu den hohen Lebenshaltungskosten in Genf bringen sollten. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass bei der Bestimmung des für einen Ge- bührenerlass massgeblichen Einkommens die Beiträge von Kanton und Gemeinden nicht mitgerechnet werden sollten?»
Antwort des Bundesrates vom 25. Mai 1983: «Die Verordnung 1 vom 10. Dezember 1973 zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz ermächtigt das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), für besondere Fälle die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erlassen. Eine Ver- ordnung des EVED vom 11. Dezember 1973 sieht deshalb vor, dass Invalide mit gerin- gem Einkommen und geringem Vermögen sowie Personen über 65 Jahren mit gerin- gem Einkommen und geringem Vermögen auf Gesuch hin von der Bezahlung der Emp- fangsgebühren zu befreien sind. Die PTT-Betriebe haben dazu entsprechende Vorschriften erlassen, die für die ganze Schweiz die gleichen Abzüge und Kriterien für die Einkommensberechnung festlegen. Zu dieser Gleichbehandlung sind sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Die örtlichen Verhältnisse werden insofern berücksichtigt, als die Wohnungs- und Heizungskosten wenigstens teilweise vom Einkommen abgezogen werden können. Um der Teuerung Rechnung zu tragen, haben die PTT- Betriebe zudem auf den 1. Januar 1982 den Grenz- betrag entsprechend erhöht und auch die Wohnungskostenabzüge angepasst. Ende 1982 waren gesamtschweizerisch 28836 Personen (Kt. Genf: 937) mit geringem Einkommen von der Bezahlung der Radioempfangskonzessionsgebühr und 26757 Per- sonen (Kt. Genf: 931) mit geringem Einkommen von der Bezahlung der Fernsehemp- fangsgebühr befreit; nicht nur die Zahl der von der Gebührenzahlung befreiten Per- sonen nimmt ständig zu, sondern auch ihr Anteil am Gesamtbestand der Rundfunk- konzessionäre. Aufgrund dieser Regelung entsteht ein jährlicher Einnahmenausfall von über 7 Mio Franken. Der Bundesrat hat volles Verständnis für das Begehren des Fragestellers. Er muss aber an dieser Stelle, wie schon bei früheren Gelegenheiten, darauf aufmerksam machen, dass die PTT-Betriebe an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind und es zu- dem nicht Aufgabe der Konzessionsbehörde sein kann, über die erwähnte Regelung hinaus soziale Zugeständnisse zu machen und entsprechend Gebühren zu erlassen.»
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Mitteilungen
Anträge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Rentenerhöhung 1984
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung verschiedene Anträge an den Bundesrat verab- schiedet. Sie schlägt vor, die Renten der AHV/IV auf den 1. Januar 1984 zu erhöhen. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente soll nach Meinung der Kommission von 620 auf 690 Franken im Monat und der Höchstbetrag von 1240 auf 1380 Franken heraufgesetzt werden. Dies entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung von 11,3 Pro- zent gegenüber der letzten Rentenanpassung auf den 1. Januar 1982. Daraus würde der AHV eine Mehrbelastung von rund 1,4 Mia Franken im Jahr und der IV eine solche von etwa 165 Mio Franken erwachsen. Die Kommission schlägt dem Bundesrat ausserdem vor, gleichzeitig mit den Renten und Hilfiosenentschädigungen weitere Beträge im System der AHV/IV anzupassen. So sollen die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten, die obe- re Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende, die Freibeträge für erwerbstätige Altersrentner sowie der Taggeldzuschlag für alleinstehende invalide Per- sonen erhöht werden. Bei den Ergänzungsleistungen möchte die Kommission die Einkommensgrenzen leicht über das durch die AHV-Rentenerhöhung gegebene Ausmass anheben, nämlich - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf höchstens
11400 Franken (bisher: 10000 Fr.);
- für Ehepaare auf höchstens 17100 Franken (bisher: 15000 Fr.); - für Waisen auf höchstens 5700 Franken (bisher: 5000 Fr.). Die Kantone sollen ermächtigt werden, die Mietzinsabzüge von 3400 auf 3600 Franken für Alleinstehende und von 5100 auf 5400 Franken für Ehepaare und Personen mit ren- tenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zu erhöhen. Gleichzeitig schlägt die Kommission dem Bundesrat vor, auf den 1. Januar 1984 einige Änderungen in den Verordnungen über die AHV und die IV vorzunehmen. Das Haupt- gewicht liegt bei folgenden Massnahmen: - Die Möglichkeit, den Beginn einer Altersrente bis zu fünf Jahren aufzuschieben und damit eine Erhöhung der Rente bis zu 50 Prozent zu erwirken, soll inskünftig auch jenen Versicherten zustehen, die nur eine Teilrente beanspruchen können. - Bei der Berechnung der von den Selbständigerwerbenden zu entrichtenden Bei- träge sei der Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital auf 6 Prozent zu erhöhen (bisher 5,5%).
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- Bei der Gewährung von pädagogischen Massnahmen an Volks- bzw. Sonderschüler soll eine klare Abgrenzung getroffen werden, bei gleichzeitiger Verbesserung der Leistungen der IV im Sonderschulbereich. - Der Begriff des Härtefalles, der bei Behinderten mit einem Invaliditätsgrad zwischen 33,3 und 50 Prozent den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet, soll in der Verordnung genau umschrieben werden, und zwar in Anlehnung an die für aus- serordentliche Renten geltenden Einkommensgrenzen. - Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert drei Jahren wegen desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so soll die neue Rente nicht niedriger sein als die frühere. - Zur Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter soll die IV in Zukunft auch Bei- träge an die Kosten für deren Transport leisten können. Der Entscheid über das tatsächliche Ausmass der Anpassungen an die Lohn- und Preis- entwicklung sowie über die weiteren Verordnungsänderungen steht dem Bundesrat zu. Dank der Zunahme der beitragspflichtigen Einkommen ist die Finanzierung der vorge- schlagenen Anpassungen ohne Beitragserhöhung gewährleistet.
XXI. Generalversammlung der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS)
Die IVSS wird ihre XXI. Generalversammlung vom 3. bis 13. Oktober 1983 in Genf ab- halten. An der Eröffnung, die im Plenarsaal des Palais des Nations stattfindet, werden ein Vertreter des Bundesrates, Mitglieder der Genfer Behörden, Vertreter des Inter- nationalen Arbeitsamtes und der Vereinten Nationen sowie rund 800 Vertreter von Ver- waltungen der Sozialen Sicherheit aus allen Regionen der Welt teilnehmen. Die Versammlung wird veranstaltet auf Einladung und mit aktiver Beteiligung der schweizerischen Mitgliedanstalten der IVSS. Diese haben einen Nationalen Organisa- tionsausschuss unter dem Vorsitz von Ren a u d Bar d e, Verwaltungsdelegierter der Ausgleichskasse des Westschweizer Arbeitgeberverbandes, und mit den folgenden Mitgliedern gebildet: - William-Jean Bouvier, Generalsekretär der Internationalen Vereinigung der Hufs- vereine auf Gegenseitigkeit; - Jean-Franois Charles, Direktionsadjunkt im Bundesamt für Sozialversicherung; - Henri Garin, Hauptabteilungschef der zentralen Ausgleichsstelle und der schweize- rischen Ausgleichskasse; - Jean-Pierre Martin, Direktor der Kreisagentur Genf der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA); - Roland Richard, Direktor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt; - Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamts für Sozialversicherung; - Dr. Kurt Sovilla, Bundesrichter, Hauptdelegierter der schweizerischen Mitglied- anstalten der IVSS. Die IVSS hat ihren Sitz in 'Genf beim Internationalen Arbeitsamt, mit dem sie privile- gierte Beziehungen unterhält. Sie hat Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozial-
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rat der Vereinten Nationen. Ihr gehören 325 amtliche Institutionen, die mit der Verwal- tung der Sozialen Sicherheit beauftragt sind, in 122 Ländern an. Sie wurde im Oktober 1927 mit dem Ziel gegründet, die Soziale Sicherheit in der ganzen Welt zu wahren, zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Generalversammlung, ein echtes Weltparlament der Sozialen Sicherheit, ist das oberste Organ der lVSS; sie findet alle drei Jahre statt. Die letzten sechs Generalversammlungen haben in Manila (1980), Madrid (1977), Abidjan (1973), Köln (1970), Leningrad (1967) und Washington (1964) getagt.
15. Plenarsitzung der Kommission BW
Die Kommission für die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes über die berufliche Vorsorge hielt am 3. Juni unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre 15. Plenarsitzung ab. Schwerpunkte der Beratungen bildeten die Bereinigung der Anlagegrundsätze im Hinblick auf die kommende Verordnung, die freiwillige Versicherung sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Die Mitglieder der Kommission wurden auch über die Inkraftsetzung von Verordnung 1 (Aufsicht und Kontrolle) sowie das Vernehmlassungsverfahren über die Verordnung 2 (Versicherter Personenkreis, Mindestleistungen, freiwillige Versicherung, Koordination mit anderen Sozialversicherungen, Finanzierungs- und Anlagefragen) informiert. Beide Massnahmen sind für den Sommer vorgesehen.
Neuerungen auf dem Gebiet der Familienzulagen im Kanton Zug
Am 16. Dezember 1982 hat der Zuger Kantonsrat ein neues Gesetz über die Kinderzula- gen angenommen. Es ersetzt dasjenige vom 19. Juli 1956. Am 28. März 1983 hat der Re- gierungsrat die Vollziehungsverordnung genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar
1983 in Kraft gesetzt. Die wesentlichsten Neuerungen sind die folgenden:
1. Familienzulagen an Arbeitnehmer
Erhöhung und Staffelung der Kinderzulagen Die Kinderzulagen betragen neu für das erste und zweite zulageberechtigte Kind je 100 Franken und für die folgenden Kinder je 150 Franken pro Monat (bisher einheitlich 90 Franken)
Zulageberechtigte Kinder und Altersgrenzen Entsprechend dem neuen Kindesrecht sind zulageberechtigt die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern sowie die Pflegekinder. Als Pflegekind gilt ein Kind in der Regel dann, wenn die Pflegeeltern eine Bewilligung der zuständigen Behörde vor- weisen können. Für Kinder, die wegen Krankheit oder Behinderung dauernd erwerbsunfähig oder zu höchstens 20 Prozent erwerbsfähig sind, beträgt die Altersgrenze 20 (bisher 18) Jahre, für Kinder in Ausbildung 25 (bisher 20) Jahre. Der Anspruch auf die Kinderzulage ent- fällt jedoch für alle Kinder in Ausbildung, sofern deren eigenes Erwerbseinkommen das Maximum der ordentlichen einfachen AHV-Altersrente übersteigt.
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Anspruchskonkurrenz Schon nach dem früheren Gesetz galt das Obhutsprinzip. Dieses wird aber nun durch Aufstellung einer Rangfolge präziser umschrieben und es werden auch die Fälle gere- gelt, in denen kein Elternteil das Kind in seiner Obhut hat. Haben mehrere Personen nach dem Gesetz des Kantons Zug oder anderen Bestim- mungen einen Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu: - der Person, unter deren Obhut das Kind steht - dem Inhaber der elterlichen Gewalt - der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu.
Berechnung der Zulagen Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der Arbeitszeit ent- sprechende Teilzulage. Stehen sich bei einer Anspruchskonkurrenz zwei Teilansprüche gegenüber, so wird jedem Berechtigten die auf seine Arbeitszeit entfallende Teilzulage gewährt. Beträgt die Arbeitzeit eines Berechtigten mindestens 75 Prozent der Vollzeit, so kann ihm die volle Zulage gewährt werden, sofern die mitbeteiligte Familienaus- gleichskasse Gegenrecht hält. Für den anderen Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch. Wird bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) die betriebsübliche Arbeitszeit um nicht mehr als 25 Prozent gekürzt, besteht trotzdem Anspruch auf die volle Kinderzulage.
Geltungsbereich Neu werden auch die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstpersonals dem Gesetz un- terstellt. Die Arbeitgeber sind für jene Arbeitnehmer dem Gesetz nicht unterstellt, die in einer ausserkantonalen Betriebsstätte arbeiten.
Befreiung von der Unterstellung Ein Arbeitgeber muss in seinen Betrieben im Kanton Zug mindestens 1000 (bisher 200) Arbeitnehmer beschäftigen, um von der Unterstellung befreit zu werden.
Anerkennung von privaten Familienausgleichskassen Eine private Kasse wird vom Kanton anerkannt, wenn die anzuschliessenden Arbeit- geber zusammen mehr als 1000 Arbeitnehmer (bisher mindestens 500 Arbeitnehmer oder mindestens 200 Arbeitnehmer mit anspruchsberechtigten Kindern) umfassen.
2. Familienzulagen an Selbständigerwerbende
Erhöhung der Einkommensgrenze Die Einkommensgrenze wurde auf 34000 (bisher 28000) Franken und der Kinder- zuschlag auf 2500 (bisher 1200) Franken erhöht.
Beiträge• Die Beitragspflicht der Bezüger besteht wie bisher auch nach Erlöschen der Bezugs- berechtigung weiter bis zum AHV-Rentenalter, längstens jedoch bis zur endgültigen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Beiträge müssen aber höchstens von einem Einkommen von 34000 (bisher 28000) Franken pro Jahr entrichtet werden.
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Familienzulagen im Kanton Neuenburg
Nach der geltenden Regelung werden die Zulagen bei Arbeitslosigkeit noch während drei Monaten nach Erlöschen des Lohnanspruchs ausbezahlt. Abweichend von dieser Bestimmung hat der Staatsrat am 4. März 1983 beschlossen, dass die Familienzulagen an Arbeitslose während des ganzen Jahres 1983 ausgerichtet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen
Am 22. Februar 1983 hat der Regierungsrat den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse von 1,5 auf 1,4 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1983 in Kraft.
Ersatzwahl in die Eidgenössische AHV/IV-Kommission
Der Bundesrat hat vom Rücktritt von alt Nationalrat Dr. Alfred Weber, Altdorf, aus der Eidgenössischen AHV/ IV- Kommission Kenntnis genommen und ihm den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen. Für den Rest der am 31. Dezember 1984 enden- den Amtsperiode wurde als neues Mitglied und als Vertreter der Versicherten Prof. Dr. Walter Hofe r, Stettlen, gewählt.
Personelles
Zum Rücktritt von Renö DgIise, Leiter der Ausgleichskasse Freiburg 1941 bis 1983: in diesen 42 Jahren im Dienste der sozialen Sicherheit ist Renö Döglise mit der AHV, der IV und den anderen Sozialeinrichtungen aufs engste vertraut ge- worden. Am 21. Januar 1941 trat er in die damalige Wehrmanns-Ausgleichskasse ein. Beim In- krafttreten der AHV wurde Renö Döglise von der Freiburger Regierung zum Mitarbeiter sowohl der AHV-Ausgleichskasse wie des kantonalen Sozialversicherungsamtes er- nannt. Am 1. August 1959 übernahm er die Funktion eines Adjunkten des Leiters und am 1. Januar 1979 wurde ihm die Leitung der Ausgleichskasse sowie des genannten Amtes übertragen. Wenn Renö Döglise heute in den Ruhestand zurücktritt, so hat er ihn wohlverdient, hinterlässt er doch zahlreiche Errungenschaften, die seiner Initiative zu verdanken sind. Unersetzlich werden jedoch seine Menschlichkeit, seine offene Art und seine umfas- sende Sachkenntnis sein. Unter seiner Leitung ist die Ausgleichskasse ins Zeitalter der Datenverarbeitung eingetreten. Im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission hat er das kantonale Sozialversicherungsamt Freiburg mit einer modernen Computeranlage ausgerüstet, um so die Daten über die Renten und Ergänzungsleistungen, dann über die Beiträge, die Konten der Abrechnungspflichtigen, die individuellen Konten der Ver- sicherten und - durch Fernübertragung - jene des zentralen Registers zu verarbei- ten. Im Jahre 1982 schloss er die Reorganisation mit der Einführung der Textverarbei- tung im Sekretariat der 1V-Kommission ab.
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Nebst der Leitung seiner Ausgleichskasse widmete sich der Demissionär auch der Ge- staltung der kantonalen Sozialversicherungsgesetzgebung. Erwähnenswert ist ins- besondere sein Beitrag zu den Teilrevisionen und Verbesserungen der freiburgischen Familienzulagenordnung. Wir wünschen Renä Dglise einen angenehmen Ruhestand bei guter Gesundheit. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (Obersetzung BSV(
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Der Freiburger Staatsrat hat als Nachfolger des in den Ruhestand tretenden Ren6 D& glise zum neuen Leiter der Ausgleichskasse Freiburg mit Amtsantritt am 1. Juli 1983 Jean-Marc Kuhn ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 7, Ausgleichskasse des Kantons Uri: neues Domizil: 6460 Altdorf, Dätwylerstrasse 11. Seite 10, Eidgenössische Ausgleichskasse, und Seite 29, 1V-Kommission für das Per- sonal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten: neues Domizil: 3003 Bern, Bundesgasse 32.
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Gerichtsentscheide
AHV/ Beiträge Urteil des EVG vom 28. Januar 1983 i.Sa. K.W
Art. 25 Abs. 4 AHVV. Keine rückwirkende Anwendung dieser seit 1. Januar 1979 in Kraft befindlichen Bestimmung. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben. (Erwägung 2b)
K. W. nahm auf den 1Januar 1976 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Aufgrund der von der Steuerverwaltung für das Jahr 1976 gemeldeten Einkünfte setzte die Aus- gleichskasse die für die Jahre 1976 bis 1979 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge fest. Beschwerdeweise machte K.W. geltend, das Einkommen im ersten Geschäftsjahr sei bedeutend höher ausgefallen als jenes der nachfolgenden Jahre; er ersuche um Ab- änderung der Beitragsverfügung nach Massgabe der tatsächlichen Verdienstverhält- nisse. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Ausgleichskasse anwies, die Beiträge der ersten drei Jahre (1976-1978) aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens (Gegen- wartstaxation) festzusetzen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse aus folgenden Gründen gutgeheissen:
2a. Strittig ist, ob Art. 25 neu Abs. 4 AHVV vorliegend zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht, weil die Anwendung der alten Regelung in diesem Fall als «stossend» erscheine; es sei mit dem «Sinn des AHV- Gesetzes>, unvereinbar, ein «völlig unrepräsentatives Einkommen als Berechnungsgrundlage für vier Jahre» heranzuziehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. b. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (lmboden/Rhi- now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, S. 95). Die Rechtsfolge von Art. 25 neu Abs.4 AHVV liegt darin, dass die (Wieder-)An- wendung des ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens in Abweichung von Abs. 3 dieser Bestimmung um zwei Jahre hinausgeschoben wird, nämlich bis zum Vorjahr der übernächsten statt dem Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode. Der Tat- best a n d, welcher diese Rechtsfolge auslöst, besteht, soweit vorliegend von Bedeu- tung, darin, dass der Beitragspflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode aufnimmt (1) und dass das reine Erwerbseinkom- men des ersten Beitragsjahres unverhältnismässig stark von jenen der folgenden Jahre abweicht (2). Bei Art. 25 neu Abs. 4 AHVV handelt es sich demnach um einen aus zwei
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Merkmalen zusammengesetzten Tatbestand, die b e i d e notwendigerweise erfüllt sein müssen, damit die erwähnte Rechtsfolge eintritt. Im vorliegenden Fall hat sich das er- ste Merkmal (Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Beginn einer ordent- lichen Beitragsperiode) ganz und das zweite Merkmal (erhebliche einkommensmässige Abweichung) zum Teil vor Inkrafttreten von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV ereignet. Folglich ist der rechtserhebliche, den Tatbestand von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV materiell erfül- lende Sachverhalt durch den zeitlichen Geltungsbereich dieser Norm nicht erfasst. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung von Art. 25 neu Abs. 4 AHVV sind nicht gegeben (vgl. BGE 99 V202 Erwägung 2 mit Hinweisen, ZAK 1974 S.285, bestätigt in BGE 103 V41 Erwägung 3a; Imboden/Rhinowa.a.O. S. 104f.; Grisel, Droit administratif suisse, S. 189; Fleiner/Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schwei- zerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 51). Die Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung ändern hieran nichts. Folglich bleibt es dabei, dass die strit- tigen Beiträge nach der alten Regelung festzusetzen sind, wie die Ausgleichskasse am
11. und 17. Januar 1980 richtigerweise verfügte.
Sollte durch die Bezahlung der eingeforderten Beiträge, wie der Beschwerdegegner behauptet, ein «untragbarer Härtefall» entstehen, steht es ihm frei, sich nach Mass- gabe von Art. 11 AHVG mit einem Gesuch um Herabsetzung oder Erlass der Beiträge an die Verwaltung zu wenden.
Urteil des EVG vom 16. Februar 1983 i. Sa. E. H.
Art. 41 bis Abs. 2 AHVV. Gleichzeitig mit der Nachzahlungsverfügung sind auch be- reits aufgelaufene Verzugszinsen zu ermitteln und in Rechnung zu stellen. (Erwä- gung 415) Art. 41 bis Abs. 3 AHVV. Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Bei- tragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufes hinausgeschoben, noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. (Erwägung 4a) Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV. Vorbehältlich der viermonatigen «Schonfrist» be- ginnen bei Beitragsnachzahlungen die Verzugszinsen vom Ende des Kalender- jahres an zu laufen, für welches die Beiträge geschuldet sind, frühestens jedoch am 1. Januar 1979. Der Zeitpunkt des Erlasses der Nachzahlungsverfügung ist ohne Bedeutung. (Erwägungen 3a und 3b) Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV gilt sinngemäss auch für Nichterwerbstätige, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuer- behörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss. (Erwägung 30
E. H. wurde Ende 1973 im Alter von 60 Jahren pensioniert. Während er in den Jahren 1974 sowie 1977 und 1978 noch Erwerbseinkommen erzielte, ging er 1975 und 1976 kei- ner Erwerbstätigkeit nach. Die Ausgleichskasse erfasste ihn deshalb für diese beiden Jahre als Nichterwerbstätigen und setzte die Sozialversicherungsbeiträge mit Ver- fügung vom 6. Dezember 1979 fest. Nach Rückzug einer dagegen erhobenen Be- schwerde überwies E. H. die Beiträge im Mai 1980. Am 27. August 1980 verfügte die Ausgleichskasse Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. April 1980. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde gutgeheissen. Das EVG hat die vom BSV hiegegen erho-
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bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gutge- heissen:
2. Mit dem am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 4 Bst. e AHVG erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u.a. Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen beim Bezug von Beiträgen zu erlassen. Davon machte er in Art. 41 bis AHVV Gebrauch. Nach dessen Abs. 3 laufen die Verzugszinsen «a. im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an; bei Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind; bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der sich die Nachzah- lung ergibt.)) Abs. 1 bestimmt, dass - ausser im Falle der Betreibung oder der Konkurseröffnung -
Verzugszinsen nur zu entrichten sind, sofern die Beiträge nicht innert vier Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden; dies gilt namentlich, wenn die Aus- gleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt oder Beiträge nachfordert. Im Falle der Beitragsnachforderung sind - gemäss Abs. 2 - u. a. keine Verzugszinsen zu entrichten für die vier Monate, die auf die Nachzahlungsverfügung folgen, sofern die nachgeforderten Beiträge und die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen innert dieser Frist entrichtet werden. Nach Abs. 4 sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn die Beiträge weniger als 3000 Franken ausmachen; Abs. 5 sieht einen Zinssatz von 0,5 Pro- zent je abgelaufenen Monat vor. Schliesslich halten die Ubergangsbestimmungen der Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 in Bst. a fest, dass Verzugszinsen von Beitrags- schulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden sind, von diesem Zeitpunkt an erho- ben werden, soweit die Beiträge nicht bis zum 30. April 1979 entrichtet werden. Das EVG hat sich schon verschiedentlich mit der Verzugszinsregelung in Art. 41 bis AHVV befasst. In BGE 107 V205 Erwägung 3b (ZAK 1982 S.119) hat es Art. 4lbis Abs. 1 AHVV ausdrücklich als gesetzmässig erklärt. Ferner hat es in BGE 107 V129 (ZAK 1982 S. 32) und im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. St. vom 2. Juni 1981 Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b und c AHVV sowie im letztgenannten Urteil auch Bst. a der Uber- gangsbestimmungen als gesetzmässig betrachtet und angewendet. Daran ist festzu- halten.
3. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner auf den mit Verfügungen vom 6. Dezember
1979 festgesetzten und im Mai 1980 bezahlten Beiträgen für 1975 und 1976 ab 1. Januar
1979 Verzugszinsen schuldet.
a. Für das Jahr 1979 verneint die Vorinstanz die Verpflichtung zu Verzugszinsen mit dem Hinweis auf Rz 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gül- tig ab 1. Januar 1979). Diese Randziffer lautet wie folgt: «Werden für die Zeit vor dem 1. Januar 1979, aber nach diesem Zeitpunkt Beiträge nachgefordert, so sind für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum Erlass der Nachzah- lungsverfügung keine Zinsen geschuldet. Dagegen sind Zinsen von der Zustellung der Nachzahlungsverfügung an zu entrichten, sofern die Beiträge 3000 Franken errei- chen und nicht innert vier Monaten nach Erlass der Nachzahlungsverfügung entrichtet werden.))
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Nach der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsrichter an Verwaltungsweisun- gen nicht gebunden. Er weicht allerdings davon nur ab, soweit sie Vorschriften enthal- ten, welche den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (BGE 107 V 154 Erwägung 2b mit Hinweisen, ZAK 1982 S. 261). Dies trifft - wie schon vom BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutet wird - im vorliegenden Fall zu. Die Übergangsbestimmungen der Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 besagen in Bst. a, dass auf Beitragsschulden, die vor dem 1. Januar 1979 entstanden sind, von die- sem Zeitpunkt an Verzugszinsen erhoben werden, soweit die Beiträge nicht bis zum 30. April 1979 entrichtet werden. Demnach spielt es keine Rolle, ob Beiträge für 1978 und frühere Jahre noch vor oder erst nach dem 1Januar 1979 verfügungsweise fest- gesetzt wurden; auch wird nicht berücksichtigt, ob es sich um eine Nachforderung im Sinne von Bst. b oder von Bst. c des Art. 41 bis Abs. 3 AHVV handelt. Aus dem Fehlen solcher Unterscheidungen kann aber im Gegensatz zur Vorinstanz nicht gefolgert wer- den, die fragliche Übergangsbestimmung sei ungenau und das BSV habe sie in Rz 66 des Kreisschreibens zu Recht näher konkretisiert. Wie auch die Vorinstanz selber ein- räumt, soll das Übergangsrecht bei Einführung eines neuen Instituts wie der Verzugs- zinspflicht im Beitragsbereich einfach und praktikabel sein. Diesem Erfordernis ent- spricht Bst. a der Ubergangsbestimmungen vollumfänglich. Nach ihrem klaren Wort- laut gibt es für die vor dem 1. Januar 1979 entstandenen Beitragsschulden eine «Schon- frist» nur bis zum 30. April 1979, während auf den erst nach diesem Zeitpunkt bezahlten Beiträgen immer Verzugszinsen erhoben werden müssen (vorbehältlich Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). Wenn Rz 66 für die erst nach dem 1. Januar 1979 erlassenen Nachforde- rungsverfügungen eine Sonderregelung aufstellt und die Verzugszinspflicht auf die Zeit nach der Zustellung dieser Verfügungen beschränkt, so steht diese Weisung im Wider- spruch zum Verordnungsgrundsatz in Bst. a der Ubergangsbestimmungen. Rz 66 ist somit verordnungswidrig und für den Richter unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner als Nichterwerbstätiger von Geset- zes wegen für die Kalenderjahre 1975 und 1976 beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG). Mit dem Ablauf der für Nichterwerbstätige in der Regel vierteljährlichen Zahlungsperioden wurden die gesetzlich geschuldeten Beiträge fällig (Art. 34 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 AHVV). Der Beschwerdegegner entrichtete sie jedoch erst im Mai 1980. Im Sinne von Art. 41 bis Abs. 3 Bst. b AHVV, welcher die Nachzahlung von Bei- trägen für bereits abgelaufene Kalenderjahre betrifft (BGE 107 V 132, ZAK 1982 S. 32), wäre der Beschwerdegegner demnach an sich ab Ende 1975 bzw. 1976 verzugszins- pflichtig; Art. 41 bis AHVV trat indessen am 1. Januar 1979 in Kraft, weshalb die Ver- zugszinspflicht von diesem Zeitpunkt an besteht (Bst. ader Ubergangsbestimmungen). Dass die fraglichen Beiträge des Beschwerdegegners erst im Dezember 1979 verfü- gungsweise festgesetzt wurden, ändert hieran nichts. Dadurch wird weder die Entste- hung der Beitragsschuld in den Jahren 1975 und 1976 noch der Beginn des Zinsenlaufs am 1. Januar 1979 beeinflusst. Denn Bst. b von Art. 41 bis Abs. 3 AHVV knüpft an das Ende des Kalenderjahres an und - dies im Gegensatz zu Bst. c -nicht an das Vor- liegen einer Verfügung. In diesem Zusammenhang drängen sich zwei Hinweise auf. Art. 64 Abs. 5 AHVG bestimmt unter anderem, dass Nichterwerbstätige, die von keiner Ausgleichskasse er- fasst werden, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden haben. Wird dieser Verpflichtung nachgelebt, so können die geschuldeten Beiträge in der Regel ohne we- sentliche zeitliche Verzögerungen definitiv festgesetzt werden und die Verzugszins- frage stellt sich unter Umständen überhaupt nicht. Im vorliegenden Fall unterblieb offenbar eine derartige Meldung; die Ausgleichskasse erfuhr anscheinend erst gegen
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Ende 1978, dass der Beschwerdegegner in den Jahren 1975 und 1976 nicht erwerbstätig war. Der Beschwerdegegner kann jedoch aus dem Umstand, dass er die ihm obliegen- de Meldepflicht möglicherweise nicht kannte, sondern annahm, der frühere Arbeit- geber werde bis zum Erreichen des 65.Altersjahres die AHV-Beitragsbelange auto- matisch regeln, nichts zu seinen Gunsten ableiten (ZAK 1977 S. 263 Erwägung 3). Unerheblich für die Verzugszinspflicht ist auch, dass vorliegend das in Hz 259 der Weg- leitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen vor- gezeichnete Meldesystem nicht gespielt haben dürfte, wonach die Ausgleichskassen die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber zu verhalten haben, diejenigen Arbeit- nehmer zu melden, welche in einem Alter pensioniert werden, in dem sie noch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. Sodann mag die Frage aufgeworfen werden, weshalb der Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Beschwerdegegners nicht in analoger Anwendung von Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV festzusetzen ist. In gleicher Weise wie beim Wechsel von der unselbstän- digen zur selbständigen Erwerbstätigkeit kann es auch beim Übergang von der Er- werbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit vorkommen, dass der Ausgleichskasse im Zeitpunkt, da sie ihre Beitragsverfügung erlässt, noch keine definitiven Angaben der kantonalen Steuerbehörde vorliegen, und zwar beim Nichterwerbstätigen mit Bezug auf das Vermögen, welches neben dem Renteneinkommen für die Beitragsermittlung massgebend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 AHVV). Kraft Verweisung in Art. 29 Abs. 1 AHVV finden in diesem Fall die Verfahrensgrundsätze über die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden im ordentlichen und im ausserordentlichen Ver- fahren (Art. 22 bis 27 AHVV) sinngemäss Anwendung. Beim Fehlen verbindlicher An- gaben hat demnach die Ausgleichskasse das Vermögen zunächst selber einzuschätzen (Art. 26 Abs. 1 und 2 AHVV) und die Beiträge provisorisch festzusetzen (Art. 24 AHVV) und einzuverlangen. Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres Vermögen, so hat die Ausgleichskasse die entsprechenden Beiträge nachzufordern (Art. 25 Abs. 5 AHVV(, d. h. eine Differenzzahlung anzuordnen. Verzugszinsmässig be- trachtet, fällt eine solche Differenzzahlung bei einem Selbständige rwe r b n den unter die Sonderregel nach Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV mit der Folge, dass Verzugs- zinsen erst von dem auf die Verfügung folgenden Monat an laufen (BGE 107 V 131 Er- wägung 4a, ZAK 1982 S. 32). Es macht jedoch sachlich keinen Unterschied, ob eine Differenzzahlung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV einen Selbständigerwerbenden oder aber einen Nichterwerbstätigen betrifft. Deshalb rechtfertigt es sich, beide gleich zu behandeln und Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV auch auf den Nichterwerbstäti - gen anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen Beiträge nachgefordert werden müs- sen. Die vorgenannten Umstände sind beim Beschwerdegegner aber nicht gegeben. Die Beitragsverfügungen vom 6. Dezember 1979 betrafen nicht Differenzzahlungen, sondern eine einmalige rückwirkende Erfassung für die Jahre 1975 und 1976, wobei sich die Ausgleichskasse auf definitive Angaben der Steuerbehörde über die Ver- mögensverhältnisse stützen konnte. Es besteht somit kein Anlass, Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV sinngemäss anzuwenden. Demnach bleibt es bei der in Erwägung 315 hie- vor getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 1979 verzugs- zinspflichtig ist. 4. Zu prüfen ist noch, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner Verzugszinsen schuldet. a. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, für das Jahr 1980 entfalle eine Verzugs- zinspflicht, weil die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde gegen die Beitragsver-
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fügungen vom 6. Dezember 1979 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und damit auf eine sofortige Entrichtung der Beiträge verzichtet habe; dies schliesse eine nach- trägliche Berufung auf verspätete Bezahlung und die Geltendmachung von Verzugs- zinsen aus. Im bereits erwähnten Urteil i. Sa. St. hat das EVG entschieden, dass mit der Erhebung einer Beschwerde weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen werden kann. Daran ist festzuhalten. Wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, bewirkt die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bloss, dass die Ver- fügung nicht vollstreckt und die Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungs- weg eingefordert werden können (Art. 97 Abs. 4 AHVG e contrario; vgl. auch Art. 39 Bst. c VwVG), während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird. Der Um- stand, dass die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzieht, kann im Gegensatz zur Vorinstanz nicht in dem Sinne verstanden wer- den, dass die Verwaltung eine verspätete Beitragszahlung in Kauf nehme und daher keine Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangen könne. Eine solche Auffassung wi- derspricht dem Zweck des Verzugszinses als einem Ausgleich dafür, dass der Schuld- ner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Die vorinstanzliche Auffassung geht somit fehl. b. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Ausgleichs- kasse und BSV bis 30. April 1980 verzugszinspflichtig ist. Denn sie lassen Art. 41 bis Abs. 2 AHVV ausser acht. Danach wird für die vier der Nachzahlungsverfügung fol- genden Monate eine «Schonfrist» eingeräumt und von weitern Verzugszinsen abgese- hen, und zwar unter der doppelten Voraussetzung, dass der Beitragspflichtige sowohl die nachgeforderten Beiträge als auch die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen ent- richtet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Ausgleichskasse im Falle von Beiträ- gen, die mittels einer Verfügung nachgefordert werden müssen und für welche der Zin- senlauf in einem zurückliegenden Zeitpunkt bereits begonnen hat, in der Nachzah- lungsverfügung gleichzeitig auch die Verzugszinsen für die abgelaufenen Monate (Art. 41 bis Abs. 5 AHVV), d. h. bis zum Ende des der Nachzahlungsverfügung vorange- henden Monats zu ermitteln und in Rechnung zu stellen hat (vgl. die Beispiele in den Erläuterungen des BSV zur Verzugszinsregelung, ZAK 1978 S. 440f.); dabei dürfte es zweckmässig sein, in der Verfügung auch auf die viermonatige Schonfrist aufmerksam zu machen. Nur auf diese Weise ist es möglich, dass der Beitragspflichtige sowohl die nachgeforderten Beiträge als auch die aufgelaufenen Verzugszinsen entrichten und von der Schonfrist Gebrauch machen kann. Bezahlt er innerhalb der vier auf die Nach- zahlungsverfügung folgenden Monate, so bleibt es beim ermittelten Verzugszins; an- dernfalls ist er durchgehend verzugszinspflichtig bis zum Ende des Monats, der der tat- sächlichen Beitragszahlung vorangeht (vgl. ZAK 1978S. 440f. sowie Rz27f. des Kreis- schreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab 1. Januar 1979). Im vorliegenden Fall ist die Ausgleichskasse nicht gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV vor- gegangen. Ihre Nachzahlungsverfügungen vom 6. Dezember 1979 enthielten keinen Hinweis auf die Verzugszinspflicht. Der Beschwerdegegner erfuhr davon erst im nach- folgenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Vernehmlassung der Ausgleichskasse, welche ihm Ende April 1980 vom kantonalen Versicherungsgericht zugestellt wurde. Eine Abrechnung über die geschuldeten Verzugszinsen nahm die Ausgleichskasse erst vor, nachdem der Beschwerdegegner seine Beschwerde zurückgezogen und die Bei- träge im Mai 1980 bezahlt hatte. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse aber bereits in ihren Nachzahlungsverfügungen vom 6. Dezember 1979 die vom 1. Januar 1979 bis
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30. November 1979 geschuldeten Verzugszinsen ermitteln und in Rechnung stellen müssen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner bei bundesrechts- gemässem Vorgehen der Ausgleichskasse innert der Schonfrist die Beiträge für 1975 und 1976 sowie auch die aufgelaufenen Verzugszinsen entrichtet hätte. Daher rechtfer- tigt es sich, die Verzugszinspflicht des Beschwerdegegners auf den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1979 zu begrenzen. Es ist Sache der Ausgleichskasse, darüber neu zu verfügen.
AHV/IV/Verwaltungsverfahren Urteil des EVG vom 24. Januar 1983 i. Sa. L. D.
Art. 5 VwVG. Die Zustellung des Versicherungsausweises kommt der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gleich. (Erwägung 2) Art. 35 VwVG. Von der Zustellung einer Verfügung darf nur abgesehen werden, wenn dem Gesuch vollumfänglich, auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beitritts, entsprochen wird. (Erwägung 3) Selbst das Fehlen einer Begründung oder Rechtsmittelbelehrung ändert nichts daran, dass eine Verfügung anfechtbar ist. (Erwägung 2)
M. und L. D. wohnen seit dem 1. Oktober 1956 in Johannesburg, Südafrika, wo der Ehemann für eine schweizerische Firma tätig ist. Am 12. Oktober 1981 reichte die 1934 geborene Ehefrau L. D. eine Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV/IV für Ausland- schweizer ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1981 an das Generalkonsulat in Johan- nesburg bestätigte die SAK die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Novem- ber 1981; dem Schreiben legte sie einen neuen Versicherungsausweis bei. Nach Erhalt des Versicherungsausweises beschwerte sich L. D. am 11. Januar 1982 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und verlangte die rückwirkende Versicherung auf den 1. April 1961. Die Rekurskommission trat auf die Eingabe nicht ein mit der Begründung, dass die Zu- stellung des Versicherungsausweises nicht der Zustellung einer anfechtbaren Verfü- gung gleichgestellt werden könne; gleichzeitig überwies sie die Akten der SAK, damit sie eine förmliche, im Sinne von Art. 35 VwVG begründete Verfügung mit Rechts- mittelbelehrung erlasse. Die von L. D. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit folgenden Erwägungen gut: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nicht- eintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles be- fasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als miteingeschlossen zu be- trachten. Es ist also zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das EVG auf die materiellen Anträge nicht eintreten kann (BGE 105 V94 Erwägung 1).
Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 1982 mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Zustellung des neuen Versicherungs-
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ausweises nicht der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gleichgestellt werden könne. Mit der Zustellung des Versicherungsausweises hat die SAK der Beschwerde- führerin indessen sinngemäss eröffnet, dass dem Beitrittsgesuch entsprochen werde, und dies mit Wirkung ab 1. November 1981. Die Kasse hat damit <(ein konkretes und in- dividuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechts durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise geregelt)), weshalb dem Versicherungsausweis Verfügungs- charakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt (vgl. BGE 102 V149 Erwägung 1 mit Hinweisen, ZAK 1977 S. 146). Die Verfügung ist zwar insofern mangelhaft, als sie weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 35 VwVG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 100 mit Hinweisen). Aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf dem Adressaten indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG). Daraus folgt u. a., dass die Beschwerde bei fehlender Rechtsmittelbelehrung als recht- zeitig zu gelten hat, wenn sie innerhalb einer zeitlichen Befristung erhoben wird, die nach den konkreten Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt (BGE 104 V167). Aufgrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 1982 als rechtzeitig, ohne dass es näherer Abklärungen hinsichtich des Zeitpunktes bedürfte, in welchem der Versicherungsausweis ausgehändigt worden ist. Die Eingabe genügt auch den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG, weshalb darauf hätte eingetreten werden müssen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass mit einem Eintreten auf die Beschwerde der Versicherten «der Instanzenzug entscheidend verkürzt» worden wäre. Worin diese Verkürzung bestanden hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Beitrittserklärung vom 12. Oktober 1981 eine rückwirkende Auf- nahme in die freiwillige Versicherung beantragt, was von der SAK mit der Aufnahme- bestätigung vom 28. Oktober 1981 und dem entsprechenden Versicherungsausweis sinngemäss abgelehnt worden ist. Mit der Eingabe vom 11. Januar 1982 ging es der Be- schwerdeführerin eindeutig darum, einen richterlichen Entscheid darüber zu erwirken, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit Wirkung ab 1. November 1981 oder be- reits ab 1. April 1961 zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen kommt es einer unzuläs- sigen Erschwerung des Beschwerderechts gleich, wenn die Vorinstanz auf die Eingabe nicht eingetreten ist und die Sache an die Ausgleichskasse überwiesen hat, damit sie eine förmliche Verfügung erlasse.
3. In der erstinstanzllchen Vernehmlassung hatte sich die SAK darauf berufen, dass nach den Verwaltungsweisungen (13z21 der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977) eine formelle Kassenverfügung nur zu erlassen sei, wenn der Beitrittserklärung nicht stattgegeben werden könne. Sie wies ferner darauf hin, dass sie praxisgemäss eine förmliche Verfügung auch im Falle eines Beitritts zur Versicherung erlasse, sofern der Versicherte dies verlange. Mit dieser Ver- waltungspraxis bleibt indessen unbeachtet, dass im Einzelfall nicht nur die Frage des Beitritts, sondern- wie vorliegend- auch diejenige des Zeitpunkts der Aufnahme in die freiwillige Versicherung streitig sein kann. In solchen Fällen ist dem Aufnahme- bewerber eine beschwerdefähige Verfügung selbst dann zuzustellen, wenn er dies nicht ausdrücklich verlangt; von der Zustellung einer Verfügung darf nur abgesehen werden, wenn dem Beitrittsgesuch vollumfänglich, also auch hinsichtlich des Zeit- punktes des Beitritts, entsprochen wird.
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1V/Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 20. Januar 1983 iSa. M. St.
Art. 2 Ziff. 174 und Ziff. 177 GgV. Ein nicht dauernd getragener Behelf, wie z. B. eine nur nachts verwendete Denis-Brown-Schiene, stellt keine Apparateversorgung im Sinne dieser Bestimmungen dar.
Die am 11. Januar 1978 geborene Versicherte M. St. leidet an einer Schienbeinmiss- bildung. Auf Empfehlung des behandelnden Arztes trug sie von August 1979 bis No- vember 1980 nachts eine Aussenrotationsschiene. Mit Verfügung vom 16. Januar 1980 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Obernahme der Kosten dieser Schiene im Betrage von 287 Franken ab, da beim vorliegenden Geburtsgebrechen keine Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. September/9. Dezember 1980 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 1980 auf und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten der Aussenrotations- schiene zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 16. Januar 1980 wieder herzustellen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gutge- heissen: Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Be- handlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Ge- burtsgebrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten u. a. «übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist» (Art. 2 Ziff. 177 GgV). Es ist unbestritten, dass die Schienbeinmissbildung der Beschwerdegegnerin an sich als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2 Ziff. 177 GgV qualifiziert werden könn- te. Hingegen fragt es sich, ob eine Aussenrotationsschiene die Voraussetzung der «Apparateversorgung» gemäss Art. 2 Ziff. 177 GgV auch dann erfüllt, wenn die Bein- schiene - wie im vorliegenden Fall- jeweils nur während der Nacht getragen wird. Das BSV verneint dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, nach Meinung der Orthopäden, die bei der Schaffung der Verordnung über die Ge- burtsgebrechen mitgewirkt hätten, könnten nur die schweren Leiden als angeboren im Sinne von Art. 2 Ziff. 174 und Ziff. 177 GgV gelten. Ein Geburtsgebrechen im Sinne die- ser Bestimmungen könne deshalb lediglich dann angenommen werden, wenn eine «Operation, Gipsbehandlung oder Apparateversorgung» notwendig sei. Nach Auffas- sung der meisten Spezialärzte für Orthopädie genügten daher bloss nachts getragene Schienen als Alleinbehandlung ernsthafterer kongenitaler Gebrechen bzw. Wachs- tumsstörungen nicht, weshalb diese die Qualifikation von (<Apparaten» im 1V-recht- lichen Sinne nicht zu erfüllen vermöchten. Die Schiene nach Denis-Brown, welche die Versicherte während 15 Monaten nachts getragen habe, könne zwar dann eine Appara- teversorgung im Sinne der IV sein, wenn sie dauernd benutzt werde. Nachtschienen und damit eine nur nachts verwendete Denis-Brown-Schiene seien hingegen erfah- rungsgemäss bei ausgeprägten Gebrechen, die als kongenital angesehen werden, als Apparateversorgung grundsätzlich zu wenig wirksam und deshalb von der IV nicht zu übernehmen.
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Es ergibt sich somit, dass eine nur nachts getragene Aussenrotationsschiene nach überwiegender Auffassung der Orthopäden, die bei der Schaffung der zitierten Be- stimmungen mitwirkten, die Voraussetzung der «Apparateversorgung» nach Art. 2 Ziff. 177 GgV nicht erfüllt. Für das EVG besteht kein Anlass, von dieser spezialärzt- lichen Beurteilung abzuweichen. Demnach kann die von der Beschwerdegegnerin be- nötigte Beinschiene von der IV nicht übernommen werden.
1V/Berufliche Eingliederungsmassnahmen Urteil des EVG vom 19. November 1982 i.Sa. GB.
Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 IVG. Bei der Abgrenzung der Massnahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von denjenigen der Umschulung sind auch Lehrlingslöhne nach dem Kriterium der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Die 1959 geborene G. B. begann am 1. Oktober 1977 in der Krankenpflegeschule der psychiatrischen Universitätsklinik X eine dreijährige Ausbildung zur Psychiatrie-Schwe- ster. Infolge eines Rückenleidens war sie ab 12. September 1979 krank und brach daher ihre Ausbildung vorzeitig ab. Während der Dauer des Lehrverhältnisses hatte sie von der psychiatrischen Universitätsklinik im Monatsdurchschnitt die folgenden Brutto- löhne bezogen: 1977 954 Franken; 1978 1125 Franken; 1979 1348 Franken. Am 15. Okto- ber 1980 trat die Versicherte eine dreijährige Ausbildung zur Arztgehilfin an. Die Ausgleichskasse leistete mit Verfügung vom 21. August 1980 Kostengutsprache für die Ausbildung der Versicherten zur Arztgehilfin als Massnahme der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung und nahm davon Vormerk, dass das dritte Lehrjahr aus einem Prak- tikum besteht, während dessen ein Lohn ausgerichtet wird. In der hiegegen erhobenen Beschwerde beantragte die Versicherte, die Ausbildungs- vorkehr sei als Umschulungsmassnahme zu qualifizieren und der Leistungsumfang der IV dementsprechend festzusetzen; ferner sei ein Taggeld auszurichten. Mit Entscheid vom 27 November 1980 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut, indem sie den Umschulungscharakter der Ausbildungsmassnahme bejahte, und wies die Sa- che zwecks Festsetzung eines Taggeldes an die Verwaltung zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides sei die Kassenverfügung vom 21. August 1980 wiederherzustellen; nach Abschluss des Verfahrens seien die Akten zur Ermittlung der invaliditätsbeding- ten Mehrkosten, welche bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstünden, an die Ausgleichskasse zu überweisen. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: la. Nach Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird je- doch kein Taggeld ausgerichtet.
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Geht es demnach um eine Eingliederungsmassnahme beruflicher Art, so hängt der Anspruch auf ein Taggeld von ihrer näheren 1V-rechtlichen Qualifikation ab. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen in- folge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbil- dung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Ver- sicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschu- lung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Ist die berufliche Eingliederungs- massnahme nach Art. 16 Abs. 1 IVG zu beurteilen, so entfällt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG der Anspruch auf ein Taggeld. Handelt es sich um eine berufliche Eingliederungs- massnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG, so kann gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG der Anspruch auf ein Taggeld in Betracht fallen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Abgrenzung der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit in Betracht (ZAK 1971 S. 284). War der Versicherte bereits in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbs- tätig, so liegt Umschulung vor, andernfalls handelt es sich um eine erstmalige beruf- liche Ausbildung. Diese Regel wird allerdings durch Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG insofern modifiziert, als die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufge- nommen haben, von Gesetzes wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleich- gestellt ist. Demzufolge fällt nur diejenige zumutbare berufliche Ausbildung unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewese- nen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (ZAK 1979 S. 119; EVGE 1969 S. 110, ZAK 1969 S. 684). 2. Zu entscheiden ist die Frage, ob die als berufliche Eingliederungsmassnahme ge- währte Ausbildung zur Arztgehilfin (Beginn am 15. Oktober 1980) Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung darstellt. Nur wenn die Beschwerdegegnerin bereits vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen wäre und dabei ein ökonomisch rele- vantes Einkommen erzielt hätte, liesse sich die zugesprochene berufliche Eingliede- rungsmassnahme als Umschulung qualifizieren. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung notwendige Art und Schwere er- reicht hat. Die Beschwerdegegnerin war demnach ab demjenigen Zeitpunkt als invalid zu betrachten, in welchem das bestehende Rückenleiden soweit fortgeschritten war, dass die Tätigkeit als Lehrschwester in einer psychiatrischen Klinik als unzumutbar er- schien. Dies war nach Lage der Akten im September 1979 der Fall, denn damals war die Beschwerdegegnerin wegen eines bevorstehenden operativen Eingriffes im Bereich der Wirbelsäule arbeitsunfähig; in der Folge kündigte die ausbildende Klinik das Lehr- verhältnis. Somit fragt sich, ob der bereits vor Eintritt der Invalidität geleistete Arbeitseinsatz als Lehrschwester im Sinne der Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit darstellte, die ein ökonomisch relevantes Einkommen ermöglichte. Die Vorinstanz bejahte diese Fra- ge, wobei sie entscheidend auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin während ihrer Lehrzeit abstellte. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumt das BSV sinngemäss ein, dass zwar das von der Beschwerdegegnerin als Lehrschwester
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erzielte Einkommen eine ökonomisch relevante Höhe erreicht, verneint aber die Vor- aussetzung einer Erwerbstätigkeit mit der Begründung, «dass von einer Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 17 IVG bzw. Art. 16 IVG grundsätz- lich nur gesprochen werden könne, wenn ein Erwerb bzw. Lohn usw. aufgrund z. B. eines Arbeitsvertrages nach OR, eines u. U. davon erheblich abweichenden beamten- rechtlichen oder sonstigen Arbeitnehmerverhältnisses geltend gemacht werden könne, nicht jedoch aufgrund z. B. eines Lehr- oder Anlehrvertrages im Sinne des Bundes- gesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 bzw. der Verordnung über die Be- rufsbildung vom 7. November 1979, und zwar unabhängig von den Vorschriften betref- fend AHV-/IV- usw. Beitragspflicht, denn es ist nach Art. 16 bzw. 17 IVG zu erwägen, dass für die Ausrichtung eines Lehrlings- bzw. Anlehrlohnes keine 'Pflicht' besteht, sondern dass sie auf freier Vereinbarung z. B. zwischen Lehrmeister und Versichertem beruhen und u. a. ein solcher Lohn nicht vereinbart werden kann;... dass es sich bei einem während der Ausbildung erzielten Verdienst für zwei Jahre nicht um eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit handeln kann, zumal davon auszuge- hen ist, dass es in gewissen Branchen bzw. Dienstleistungs- u. a. Bereichen nach unse- ren Erfahrungen nicht uriüblich zu sein scheint, z. B. besonders tüchtigen Versicherten - aber auch Nicht-Behinderten - oder 'Bedürftigen' hohe Lehrlings- und sogar An- lehrlöhne auszuzahlen, die die in den Akten der Versicherten angegebenen Geld- beträge erreichen oder sogar übertreffen». Dieser Auffassung des BSV ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Obligationenrecht der Lehrvertrag unter den besonderen Einzelarbeitsverträgen eingereiht ist. Art. 355 OR bestimmt zudem, dass (u. a.) auf den Lehrvertrag die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag anwendbar sind. Auch für den Lehrlingsvertrag gilt damit Art. 319 Abs. 1 OR, nach welchem sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeits- vertrag auf Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet. Demnach besteht zwischen lehrvertraglichen und andern Arbeitsverhältnissen trotz gewisser Besonderheiten kein grundlegender Unterschied, der bei Lehrverhältnissen die Annahme einer Erwerbstätigkeit grundsätz- lich ausschlösse. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Ebensowenig kann das BSV zu seinen Gunsten etwas aus dem Umstand ableiten, dass die Lehrlingslöhne auf einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien beruhen. Dies trifft auch für den grössten Teil der übrigen Arbeitnehmer zu. Abgesehen davon ist ohnehin nicht einsichtig, inwie- fern der Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien den Lohn «frei» vereinbaren, die Annahme einer Erwerbstätigkeit auszuschliessen vermöchte, wie das BSV dies anzu- deuten scheint. Bezeichnenderweise gilt übrigens der Lehrling, der einen Lohn bezieht, unter dem Gesichtspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht als Er- werbstätiger wie die übrigen Arbeitnehmer. Ob und in welchem Ausmass Lehrlingslöhnen entsprechende wirtschaftliche Gegenlei- stungen der Lehrlinge gegenüberstehen, kann dahingestellt bleiben, da ungeachtet der Antwort auf diese Frage das Vorliegen von Erwerbstätigkeit zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung kommt es nämlich einzig auf eine gewisse Höhe (und Dauer) des Er- werbseinkommens an (ZAK 1979 S. 120). Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausbildung der Beschwerdegegnerin zur Arztgehilfin mit Recht als Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG qualifizierte. Die IV hat folglich die gesamten invaliditätsbedingten Kosten der Ausbil- dung zu übernehmen (und nicht nach Art. 16 Abs. 1 IVG bloss die Mehrkosten zu erset- zen). Ausserdem kann die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG gemäss den hiefür geltenden Vorschriften ein Taggeld beanspruchen.
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IV/Sonderschulung
Urteil des EVG vom 15. Februar 1983 i.Sa. U. B.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 26bis IVG; Art. 10 SZV. Beschränkt sich ein privates Insti- tut auf die Vermittlung von Volksschullehrstoff in einer der Unterrichtsgestal- tung an der öffentlichen Volksschule vergleichbaren Weise, ist die Zulassung als Sonderschule ausgeschlossen. (Bestätigung der Rechtsprechung) Kommt hingegen eine Privatschule der Behinderung eines Schülers in der Wei- se entgegen, dass sie auf die invaliditätsbedingten Bedürfnisse abgestimmte Mittel zur Verfügung stellt (Lehrmethoden, Lehrkräfte, Einrichtungen u. a. m.), wodurch erst die im kantonalen Lehrplan aufgestellten Ziele erreicht werden können, fällt eine Zulassung als Sonderschule in Betracht. (Präzisierung der Rechtsprechung)
Der 1965 geborene U. B. wurde erstmals Ende Mai 1973 zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Er litt damals infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung oder Hirn- reifungsstörung an erheblichen zerebralen Bewegungsstörungen aller vier Extremitä- ten und an einer schweren Legasthenie; es wurde das Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene zerebrale Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien) festgestellt. Mit Ver- fügungen vom 22. November 1973, 21. Juli 1975 und 13. November 1978 sprach ihm die Ausgleichskasse medizinische Massnahmen zur Behandlung des genannten Geburts- gebrechens für die Zeit vom 30. August 1973 bis 31. Oktober 1980 sowie Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (ambulante Sprachheilbehandlung) bis 18. Juni 1977 zu. Ferner gab ihm die IV leihweise eine elektrische Schreibmaschine ab (Verfügung vom 6. Dezember 1978). Mit Schreiben vom 8. September 1978 teilte der Vater des Versicherten der 1V-Kommis- sion mit, sein Sohn sei jetzt in der 6. Klasse und es stelle sich die Frage, welche Schule er im nächsten Frühjahr besuchen könne; nach Meinung des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons X und des Klassenlehrers könne der Knabe den Stoff der Sekun- darschule bewältigen; Psychologe und Lehrer seien aber der Meinung, dass sein Sohn dem Leistungs- und Zeitdruck in der Probezeit nicht gewachsen sei; aus diesen Grün- den werde der Besuch der privaten Sekundarschule Y in Erwägung gezogen und die IV ersucht, hieran Sonderschulbeiträge zu leisten. Daraufhin erkundigte sich die 1V-Kom- mission bei der Sonderschulkommission des Kantons X, ob für das genannte Institut eine Zulassung als Sonderschule in Frage komme. Am 22. September 1978 antwortete die Sonderschulkommission, nach den durchgeführten Abklärungen und unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des EVG könne das Internat Y nicht mehr als Son- derschule im Sinne der IV anerkannt werden. Gestützt auf diesen Bescheid teilte die IV- Kommission dem Vater des Versicherten am 9. Oktober 1978 brieflich mit, an eine allfäl- lige Schulung im erwähnten Internat könne die IV keine Sonderschulbeiträge gewäh- ren; hingegen sei das Erziehungsheim Z als Sonderschule anerkannt. Am 15. Juni 1979 ersuchte die Rechtsvertreterin des Versicherten die 1V-Kommission unter Beilage zweier Berichte, den Fall dem BSV zu unterbreiten. Dem kam die IV- Kommission am 26. Juni 1979 nach. In seiner Antwort vom 18. September 1979 vertrat das BSV u. a. die Ansicht, der Versicherte sei ((nicht mit hinreichender Sicherheit son- derschulbedürftig»; er könne «von seiner Behinderung her gut die Volksschule besu- chen und (werde) einzig in die Privatschule geschickt, damit dort auf seine Unge- schicklichkeit besser Rücksicht genommen werden)) könne. Unter diesen Umständen
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entfalle die Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen. Daraufhin lehnte die Ausgleichs- kasse die Gewährung von Sonderschulbeiträgen verfügungsweise ab, dies indessen mit der Begründung, die gewählte Privatsekundarschule Y sei nicht als Sonderschule zugelassen. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 14. November 1980 die hiegegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 19. Oktober 1979 auf und verpflich- tete die IV zur Zahlung von Sonderschulbeiträgen an den externen Besuch der Privat- sekundarschule Y. Das Gericht nahm einerseits an, dass die Sonderschulbedürftigkeit des Knaben aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte zu bejahen sei; anderseits verfüge die Privatsekundarschule Y zwar weder über die eidgenössische noch über die kantonale Zulassung als Sonderschule, doch liege ein «Sonderfall» im Sinne von Rz 24 des Kreisschreibens des BSV über die Zulassung von Sonderschulen in der IV vor, in- dem die Schule durch verschiedene Vorkehren organisatorischer und personeller Art eine besondere Rücksichtnahme gewährleiste, welche der Versicherte zur Absolvie- rung des Sekundarschulpensums wegen seiner Behinderung benötige. Deshalb stehe einer Anerkennung dieses Instituts als Sonderschule im vorliegenden Fall nichts ent- gegen, insbesondere nicht die Rechtsprechung des EVG, wonach bei Privatschulen, welche den Anforderungen der Volksschule entsprechen, der Anspruch auf Sonder- schulbeiträge entfalle. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, es sei in Aufhebung des kan- tonalen Entscheides und der Kassenverfügung die Sache an die IV-Kommission zur nä- heren Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit zurückzuweisen; eventuell habe die IV- Kommission die zuständige kantonale Behörde nochmals darüber befinden zu lassen, ob die Privatsekundarschule Y in diesem Einzelfall die Voraussetzungen als Sonder- schule zu erfüllen vermöge. Zur Begründung wird sinngemäss ausgeführt, die Sonder- schulbedürftigkeit des Versicherten sei nicht erstellt. Sollte das EVG indessen aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Sonderschulbedürftigkeit bejahen, wäre der kanto- nale Entscheid gleichwohl aufzuheben; es müsse nämlich die zuständige kantonale Be- hörde noch zu entscheiden haben, ob die fragliche Privatsekundarschule überhaupt als Sonderschule in diesem Einzelfall anerkannt werden könne. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob in teilweiser Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung eine den Anforderungen der Volksschule entsprechende Privatschule (auf der Sekun- darstufe) eine Sonderschule sein könne. Dabei sei die Prüfung der Zulassungsvoraus- setzungen nicht Sache der IV- Kommission, der Ausgleichskasse oder eines rechtspre- chenden Organs. Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Aufgrund der in den Akten liegenden Berichte, namentlich der Eingaben des schul- psychologischen Dienstes, sei die Sonderschulbedürftigkeit ausgewiesen; invaliditäts- fremde Motive für den Besuch der Privatsekundarschule lägen nicht vor. Sodann sei eine private Sekundarschule, auch wenn sie hinsichtlich Schulstoff und -ziel den An- forderungen der öffentlichen Volksschule entspreche, unter Umständen im Einzelfall als Sonderschule zuzulassen; jede andere Lösung verhindere, dass Körpergeschädigte, denen die Teilnahme an der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar sei, eine Ausbildung auf der Sekundarstufe geniessen könnten, obwohl sie hiezu intellektuell in der Lage wären. Zur Vermeidung solcher Unzulänglichkeiten, die sich auf die Eingliede- rung von Körperbehinderten sehr nachteilig auswirken würden, sei eine flexible Lösung anzustreben. Schliesslich wird das EVG aufgefordert, die Zulassung der Sekundar- schule Y als Sonderschule direkt bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu veran- lassen.
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Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: la. Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minder- jähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt (Satz 1); zur Sonderschulung gehört vorab die eigent- liche Schulausbildung (Satz 2). Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erfor- derlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im einzelnen zu umschrei- ben. Gestützt hierauf bezeichnete der Bundesrat in Art. 8 IVV die Massnahmen, wel- che im Rahmen der Sonderschulung von der IV zu übernehmen sind. Diese umfassen insbesondere den regelmässigen Sonderschulunterricht für Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen, in Form einer dem Gebrechen angepassten eigentlichen Schulausbildung (Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV). Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen (Art. 8 Abs. 2 IVV). Wer Beiträge an Sonderschulunterricht verlangen kann, ergibt sich aus Art. 9 IVV. Nach dieser Bestimmung zerfallen die Anspruchsberechtigten in zwei Gruppen. Art. 9 IVV räumt nämlich das Anrecht auf Beiträge einerseits jenen minderjährigen Versicher- ten ein, bei denen eine der in Abs. 1 Bst. a bis f beispielhaft aufgezählten Behinderun- gen vorliegt (1. Gruppe); anderseits werden jene Minderjährigen berücksichtigt, «denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volks- schule nicht möglich oder nicht zumutbar ist» (Abs. 1 Bst. g: 2. Gruppe, 1. Variante) oder die «infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Volksschule nicht zu folgen vermögen», auch «wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzun- gen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis f nicht erfüllt sind» (Abs. 2: 2. Gruppe, 2. Va- riante). In bezug auf das Abklärungsverfahren unterscheiden sich die beiden Gruppen be- trächtlich: Die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis f IVV aufgeführten Voraussetzungen lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch die klare Umschreibung des rechts- erheblichen Gesundheitsschadens so definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Ist so- dann einer der genannten Tatbestände erstellt - also zum Beispiel die Geistesschwä- che durch Tests ausgewiesen, die Blindheit, die Sehschwäche, die Taubheit oder der Hörverlust durch Messresultate bestätigt -‚ knüpft sich daran regelmässig die Lei- stungspflicht der IV, indem die Sonderschulbedürftigkeit diesfalls vermutet wird, ohne dass es in der Regel noch weiterer Untersuchungen bedürfte. Demgegenüber erfor- dern die Voraussetzungen der zweiten Gruppe (Art. 9 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 IVV) über die (ärztliche) Feststellung eines bestimmten gesundheitlichen Defektzustandes hinaus eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung der wechselseitigen Auswirkun- gen zwischen der bestehenden Behinderung und dem Volksschulbesuch. Hiefür sind verschiedene fachtechnische Abklärungen nötig, die einerseits durch den Arzt und an- derseits durch die für Schulfragen zuständigen Stellen der Gemeinden oder der Kan- tone erfolgen sollen. Dem Mediziner obliegt dabei im wesentlichen die Feststellung und die Beurteilung der Gesundheitsschädigung sowie der gesundheitlichen Auswir- kungen des Besuchs einer öffentlichen Volksschule; die für schulische Belange zustän- dige Behörde hat demgegenüber im wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung und des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes Vor- gehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände, die im Ein- zelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer Bedeutung sein können, bestmöglich erhellt werden. Die genannten Abklärungsmassnahmen sind deshalb vom EVG wiederholt als zweckmässig und notwendig bezeichnet worden.
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b. Der Beschwerdegegner leidet an einer Form des Geburtsgebrechens Ziffer 390, nämlich einer deutlichen Hirnschädigung, die Ursache für eine schwere Bewegungs- störung und für eine schwere Legasthenie war. Obwohl diese Gebrechen während Jahren durch verschiedene Vorkehren intensiv behandelt worden sind, liegen gemäss den Ausführungen von Dr. med. B vom 6. Juni 1979 <(immer noch eine massive Ver- langsamung seiner feinmotorischen Abläufe und die Athetose der Finger)) sowie «Restsymptome eines früheren schweren frühinfantilen organischen Psychosyndro- mes und einer massiven Legasthenie» vor. Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilung ist anzunehmen, dass der Beschwerdegegner - wenn nicht sogar an einem schweren Sprachgebrechen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f IVV (vgl. Rz23 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV) so doch an -‚
einem «anderen körperlichen oder geistigen Gebrechen)) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. g IVV leidet (vgl. auch Rz 19 des Kreisschreibens des BSV über die Sonderschu- lung). Fraglich ist, ob ihm deswegen der Besuch der öffentlichen Volksschule auf der Sekundarstufe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zu dieser Frage nahm Dr. med. B im Bericht vom 6. Juni 1979 folgendermassen Stel- lung: «Die Restsymptome des psychoorganischen Syndromes, seine Sprachschwäche und seine feinmotorischen Schwierigkeiten würden es ihm aber verunmöglichen, den For- derungen einer öffentlichen Sekundarschule nachkommen zu können. Auch in einer öffentlichen Abschlussklasse wäre der Patient teilweise überfordert und könnte vor allem auch seinen Anlagen entsprechend nicht gezielt gefördert werden.)) Es besteht entgegen der Auffassung des BSV kein Anlass, an dieser klaren Aussage des Arztes, welcher den Beschwerdegegner seit Jahren bestens kennt, zu zweifeln. Der Meinung des Pädiaters pflichtete sodann auch der schulpsychologische Dienst in der einlässlich begründeten Stellungnahme vom 31. Mai 1978 sowie im Schreiben an die Eltern des Beschwerdegegners vom 10. Januar 1979 bei. Bei dieser Aktenlage darf ohne weitere Abklärungen als erstellt angenommen werden, dass der Beschwerde- gegner wegen seines Leidens die öffentliche Volksschule auf der Sekundarschulstufe nicht besuchen kann und dass er hiezu auch nicht durch begleitende Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV in der Lage wäre. Folglich stehen ihm gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. g IVV Beiträge an Sonderschulunter- richt grundsätzlich zu.
2a. Schulen, die invaliden Minderjährigen einen dem Gebrechen angepassten regel- mässigen Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV erteilen wollen, bedürfen nach Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVG einer Zulassung, um ihren Schülern An- spruch auf Beiträge der IV zu vermitteln. Der Bundesrat übertrug die Zuständigkeit zum Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 IVV dem EDI, das ge- stützt auf diese Delegation am 11. September 1972 die Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV (SZV) erlassen hat. Deren Art. 10 sieht vor, dass für die Zulassung von Sonderschulen, die ständig mehr als vier Schüler mit Anspruch auf den Sonderschulbeitrag der IV unterrichten, das BSV zuständig ist (Abs. 1); in den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung als Sonderschule beim Kanton, in dem sich das Institut befindet (Abs. 2). Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Beiträge an Sonderschul- unterricht, wenn das Institut, für dessen Besuch Beiträge verlangt werden, nicht im dafür vorgesehenen Verfahren tatsächlich formell als Sonderschule zugelassen worden ist (ZAK 1980 S. 273f. Erwägungen 1 und 2i.f., 1978 S.32 Erwägungen 2 und 3).
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b. Aus dem Schreiben der Sonderschulkommission an die 1V-Kommission vom 22. September 1978 geht hervor, dass die Privatsekundarschule Y weder durch das BSV (generell) noch durch die Sonderschulkommission als (im Falle des Beschwerde- gegners) zuständige kantonale Instanz als Sonderschule zugelassen worden ist. Somit ist festzustellen, dass es vorliegend an der formellen Anspruchsvoraussetzung der Sonderschulzulassung fehlt. Die Vorinstanz wendet hiegegen in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichts- beschwerde ein, es gehe nicht an, dem Sozialversicherungsrichter in Fällen wie dem vorliegenden die Zuständigkeit abzusprechen, im Rahmen eines Beschwerdeverfah- rens betreffend die Gewährung von Sonderschulbeiträgen über die Zulassung einer Sonderschule zu befinden. Diese Auffassung verkennt, dass Gesetz und Verordnung zwischen den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulbeiträge einer- seits (Art. 19 IVG, Art. 8f. IVV) und dem Erfordernis der formellen Zulassung anderseits (Art. 26bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV) klar unterscheiden. Gestützt auf die letztgenannten Bestimmungen sieht die SZV besondere Zulassungsvoraussetzungen und ein speziel- les Zulassungsverfahren für Institutionen und Einzelpersonen vor, die im Rahmen der IV invalide Minderjährige unterrichten. Die IV darf die Sonderschulung nur subventio- nieren, wenn die betreffende Schule zur Tätigkeit auf dem Gebiet der IV zugelassen worden ist. Weder IV- Kommission, Ausgleichskasse noch Richter sind zulässig, über diese Zulassung zu befinden oder Zulassungsverfahren einzuleiten )vgl. ZAK 1982 S. 325). Dies ist nach der durch Gesetz und Verordnung getroffenen Ordnung in allen Fällen Sache des BSV oder der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Ihnen obliegt es abzuklären, ob das Institut generell oder bezogen auf einen einzelnen Schüler die Zu- lassungsvoraussetzungen (Art. 2ff. SZV) erfüllt.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Die Ablehnungsverfügung vom 29. Oktober 1979 erweist sich als richtig. Im Hinblick dar- auf, dass die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdegegners erstellt ist (vgl. Erwä- gung lb hievor) und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Privatsekundar- schule Y nachträglich bei der Sonderschulkommission des Kantons X ein Gesuch um Zulassung als Sonderschule im Falle des Beschwerdegegners stellen kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 SZV), rechtfertigt es sich, folgendes beizufügen. Aus den Akten geht hervor, dass durch den Besuch der Privatsekundarschule Y die Schulpflicht wie in einer öffentlichen Schule gültig erfüllt werden kann. Das BSV be- ruft sich nun auf die Rechtsprechung des EVG, wonach beim Besuch von Privatschulen, die den Anforderungen der Volksschule entsprechen, der Anspruch auf Sonderschul- beiträge entfällt (ZAK 1980 5.273 Erwägung la, 1978 S. 31 Erwägung 1). Die Vor- instanz ist der Auffasung, dass diese Rechtsprechung in Anbetracht der Rz22 bis 24 («Zulassung in Sonderfällen») des seit 1. Januar 1979 in Kraft befindlichen Kreisschrei- bens des BSV über die Zulassung von Sonderschulen in der IV nicht mehr gelte. Be- deutung und Rechtsbeständigkeit dieser Weisungen brauchen indessen vorliegend nicht geprüft zu werden. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Rechtspre- chung nicht bezweckt, Privatschulen, die Volksschulunterricht anbieten, schlechthin als mögliche Träger von Sonderschulmassnahmen der IV auszuschliessen. Denn es sind auch jene Versicherte einer angemessenen Sonderschulung zuzuführen, die im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. g oder Abs. 2 IVV dem an der öffentlichen Schule erteilten Unterricht nicht folgen können - auch nicht mit Hilfe ergänzender Massnahmen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV-‚ dagegen aber bei geeigneten schulisch-pädagogischen Vor- kehren im Rahmen einer Privatschule in der Lage wären, das im kantonalen Lehrplan vorgeschriebene )Primar- oder Sekundar-)Pensum zu bewältigen. Entscheidend ist so-
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mit, welche Funktion der betreffenden Privatschule im Einzelfall zukommt. Beschränkt sich das private Institut auf die Vermittlung von Volksschullehrstoff in einer der Unter- richtsgestaltung an der öffentlichen Volksschule vergleichbaren Weise, ist die Zulas- sung als Sonderschule in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ausge- schlossen. Daran ist festzuhalten. Kommt die Privatschule anderseits der Behinderung eines Schülers in der Weise entgegen, dass sie auf die invaliditätsbedingten Bedürfnis- se abgestimmte Mittel zur Verfügung stellt (Lehrmethoden, Lehrkräfte, Einrichtunen u.a.m.), wodurch erst die im kantonalen Lehrplan aufgestellten Ziele erreicht werden können, fällt eine Zulassung als Sonderschule in Betracht. Unter solchen Umständen tritt die Privatschule eben nicht mehr nur «in ihrer Eigenschaft als Volksschule» (ZAK 1980 S.273 Erwägung ib, 1978 S. 32 Erwägung 2) auf, sondern wesentlich auch als In- stitution der Förderung sonderschulbedürftiger Minderjähriger. In diesem Sinne ist die bisherige Rechtsprechung zu präzisieren. Wann eine Privatschule mit Volksschulunterricht im Einzelfall als Sonderschule zuge- lassen werden kann, lässt sich nicht in allgemeingültiger und abschliessender Weise sa- gen. Jedenfalls muss eine solche Lösung durch die mit den Abklärungen betrauten Stellen (vgl. Erwägung la hievor) gründlich geprüft werden. Als Regel wird gelten, dass allein der Umstand besonderer Rücksichtnahme seitens der Privatschulorgane, die dem behinderten Schüler ein «Mitschwimmen» im ansonst normal geführten Klas- senverband erlaubt, zur Anerkennung nicht genügt. Erforderlich wird vielmehr grund- sätzlich sein, dass sich die gewählte Privatschule von ihrem pädagogischen Konzept her (z. B. durch individualisierte Unterrichtsgestaltung, individuelle Betreuung ausser- halb der Schulzeit o.ä.) in einer Weise für die Sonderschulung eignet, die über die Möglichkeiten des jeweils in Frage stehenden öffentlichen Volksschultypus' hinaus- geht.
IV! Renten Urteil des EVG vom 26. April 1982 i.Sa. R. S.
Art. 28 Abs.2 IVG. Einem ledigen Landwirt, der noch einen beträchtlichen Teil der Aktivitätsperiode vor sich hat, dessen Leiden sich aber wahrscheinlich dermassen verschlimmern wird, dass er seinen kaum existenzsichernden Betrieb vermutlich später ohnehin aufgeben muss, ist es zumutbar, sich in eine Tätigkeit als Fabrik- arbeiter eingliedern zu lassen.
Der 1937 geborene Versicherte R. S. erlitt am 14. November 1978 beim Holzen eine Tibiaplateaufraktur links. Ein erstmaliges Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente wies die Ausgleichskasse am 5. August 1980 mit der Begründung ab, die Wartezeit von 360 Tagen sei noch nicht abgelaufen. Am 16. April 1981 stellte die IV- Kommission nach er- neutem Gesuch fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Versi- cherte trotz der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent als Landwirt in der Lage wäre, bei Annahme einer Halbtagesstelle als Nichtlandwirt mehr zu verdie- nen als bei seiner heutigen ganztägigen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Unter diesen Umständen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 1981. Die kantonale Rekursbehörde hiess eine gegen die Verfügung vom 30. Juni 1981 erho- bene Beschwerde gut und sprach dem Versicherten eine halbe 1V-Rente zu. Sie be-
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gründete ihren Entscheid damit, dass die Tätigkeit in einer Fabrik dem Versicherten nicht zugemutet werden könne und dass ein Härtefall vorliege (Entscheid vom 9. Sep- tember 1981). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der angefochtene Entscheid der Rekursbehörde sei aufzuheben und es seien die Akten zur Zusprechung einer hal- ben Rente ab 1. November 1979 bis 31. Mai 1980 an die Ausgleichskasse zurückzuwei- sen. Der Versicherte beantragt sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen: 1. Unter Erwerbsfähigkeit versteht die Rechtsprechung die Fähigkeit, auf dem gesam- ten in Betracht fallenden Arbeitsmarkt Einkommen zu erzielen. Ihr Grad wird nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermittelt, dass das Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit dem Erwerbseinkommen verglichen wird, das er zu erreichen vermöchte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Kann ein Versicherter - beispielsweise infolge zumutbaren Berufswechsels - nach Eintritt einer bleibenden Gesundheitsschädigung ebensoviel verdienen wie zuvor als Gesunder, so ist seine Erwerbsfähigkeit gemäss IVG nicht beeinträchtigt, ungeachtet des Umstandes, dass er möglicherweise im einen oder anderen Beruf nicht mehr oder nur beschränkt arbeitsfähig ist (ZAK 1968 S. 474). Eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität im Sinne voraussichtlich bleibender oder längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit wird in der Regel erst nach Ausschöp- fung aller dem Versicherten zumutbaren Eingliederungsmöglichkeiten angenommen. Ausserdem gilt nach der Rechtsprechung im Gebiet der IV ganz allgemein der Grund- satz, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzu- kehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 105 V178 Er- wägung 2; EVGE 1967 S. 33, ZAK 1967 S.281; ZAK 1972 S.738); deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zu- mutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 107 V21, ZAK 1982 S. 34; ZAK 1970 S. 166). Das EVG hat wiederholt erkannt, dass sich die IV nicht mit den Eingliederungsmöglich- keiten, die sich am Wohnort des Versicherten ergeben, begnügen dürfe; im Gegenteil seien die Möglichkeiten des gesamten Gebietes in Betracht zu ziehen, in welchem dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit - allenfalls verbunden mit einem Wohnsitzwechsel - zugemutet werden könne (ZAK 1970 S.345, 1969 S. 529, 1967 S. 178f). Ob ein solcher im Einzelfall zumutbar ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände. Er ist es eher, wenn der Versicherte erst seit kurzer Zeit am Orte wohnt, den er nun wieder verlassen sollte. Nicht leichthin zumutbar ist ein Wohnsitzwechsel hin- gegen dann, wenn der Versicherte ein Eigenheim bewohnt, das nach der Obersiedlung an den neuen Arbeitsort weder vermietet noch verkauft werden kann. Beachtung ver- dient im weiteren das Alter des Rentenansprechers wie auch der Umstand, ob dieser noch Kinder im schulpflichtigen Alter habe. 2a. Dr. H., der Hausarzt des Beschwerdegegners, stellt im Bericht vom 30. Januar 1981 folgende Diagnose: Beginnende Gonarthrose, ausgeprägter links bei Status nach schwerem Trauma des linken Knies, beginnende beidseitige Coxarthrose, ausgeprägter links. In seinem bisherigen Beruf sei der Beschwerdegegner minimal 50 Prozent ar- beitsunfähig. Der Spezialarzt Dr. L. erwähnt zudem arthrotische, spondylarthrotische Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdegegner sei etwa zur Hälfte in
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seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Bericht vom 10. März 1981). Der ärztliche Dienst des BSV führt aus, eine Halb- oder Ganztagesstelle als Fabrikarbeiter sei dem Beschwerdegegner vom Gesundheitszustand aus zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit weit über 50 Prozent betrage. Als Landwirt, Holzer, Älpler usw. bestehe eine Arbeits- unfähigkeit von maximal 50 Prozent. Im Bericht vom 13. Mai 1980 machte die IV-Regionalstelle den Vorschlag, der Be- schwerdegegner solle halbtagsweise in einem Fabrikbetrieb arbeiten. Am 19. Mai 1981 berichtete die Regionalstelle, bei der Firma X könne er pro Monat 2000 bis 2400 Fran- ken verdienen. Aufgrund dieser Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdegegner, der ohne In- validität aus der Landwirtschaft lediglich ein Einkommen von unter 10000 Franken er- zielte, auf dem relativ weiten Feld von Erwerbsmöglichkeiten, die ihm noch verbleiben, ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. b. Streitig ist, ob dem Beschwerdegegner die Umstellung auf einen seiner Behinde- rung besser angepassten Arbeitsplatz zugemutet werden kann. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Firma X könne derzeit keine Leute mehr einstel- len. Uberdies befinde sich die Fabrik zirka 2 k von seinem Hof entfernt. Im Winter müsste er diese Strecke zu Fuss zurücklegen, was ihm infolge seiner Gebrechen nicht möglich sei. Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein Berufswechsel nicht zumutbar sei, weil er den von seinem Vater geerbten Landwirtschaftsbetrieb aufgeben müsse. Diese Feststellungen erscheinen jedoch nicht stichhaltig. Das BSV führt zutreffend aus, dass der 1937 geborene Versicherte noch einen beträchtlichen Teil der Aktivitäts- periode vor sich habe. Er sei ledig und habe keine Nachkommen, die eines Tages den Betrieb übernehmen könnten. Sein Leiden werde sich nach den ärztlichen Berichten in Zukunft verschlimmern, so dass er alsdann den Landwirtschaftsbetrieb ohnehin auf- geben müsste. Zu diesem Zeitpunkt werde ihm die Eingliederung in den Arbeitsprozess einer Fabrik noch schwerer fallen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Landwirt- schaftsbetrieb kaum existenzfähig sei. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner ein Wohnsitzwechsel zu- zumuten ist. Wenn er auch, wie jeder echte Bauer, natürlicherweise an die Scholle ge- bunden ist, so lässt es das Gesetz doch nicht zu, unter derartigen Verhältnissen die an sich verständliche und achtenswerte subjektive Einstellung zu schützen. 3. Zu beruteilen bleibt die Frage, ob der Beschwerdegegner bis zur Eingliederungs- abklärung der IV-Regionalstelle Anspruch auf eine 1V-Rente hat. Nach dem Bericht des Hausarztes vom 30. Januar 1981 bestanden für den Beschwerde- gegner folgende Arbeitsunfähigkeiten:
100 Prozent vom 14. November 1978 bis 30. September 1979,
50 Prozent vom 1. Oktober 1979 bis 10. Februar 1980,
100 Prozent vom 11. Februar 1980 bis 11. März 1980,
50 Prozent ab 12. März 1980 bis auf weiteres.
Da der Gesundheitsschaden des Beschwerdegegners labiles pathologisches Gesche- hen darstellt, konnte der Rentenanspruch erst nach Ablauf der 360tägigen Wartezeit gemäss Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG entstehen. Während der Wartezeit liegt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 93 Prozent vor. Ab 14. November 1979 bis zur Eingliederungsabklärung der IV-Regionalstelle vom 13. Mai 1980 beträgt die Arbeits- unfähigkeit als Landwirt durchschnittlich 50 Prozent. Diese Arbeitsunfähigkeit dürfte einer Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent entsprechen. Der Beschwerdegegner hat demnach vom 1. November 1979 bis zum 31. Mai 1980 Anspruch auf eine halbe Rente.
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Urteil des EVG vom 17. Mai 1982 i.Sa. A. L.
Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.
Der 1937 geborene spanische Staatsangehörige A. L. arbeitete ab 1976 als angelernter Maurer in einem Baugeschäft. Am 22. April und 17. November 1976 erlitt er zwei Arbeits- unfälle. Er leidet an einem chronischen lumbo-vertebralen Syndrom bei einem früheren Morbus Scheuermann und erlittener Rückenkontusion lumbal. Die SUVA erbrachte Leistungen zur Behandlung der Unfallfolgen, verweigerte aber weitere Versicherungs- leistungen ab 25.April 1977, weil unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorlägen (Verfügung vom 15. Juli 1977). Drei Monate nach dem zweiten Unfall nahm der Versi- cherte die Erwerbstätigkeit wieder auf und arbeitete mit Unterbrüchen bis Sommer 1977 in der bisherigen Firma. Vom März bis Ende Juli 1978 war er in einer Schuhfabrik beschäftigt, wo er einer körperlich leichten Arbeit nachging. Heute ist er in der Küche eines Bahnhof-Buffets tätig. Am 28. Februar/6. März 1978 meldete sich der Versicherte bei der IV an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie um eine Rente. Aufgrund der von der 1V-Kommission veranlassten Abklärungen ergab sich ein Invaliditätsgrad von 64 Pro- zent, worauf ihm die Ausgleichskasse rückwirkend ab 1. Juli 1978 eine halbe IV- Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zusprach (Verfügung vom 7. Februar 1979). Die kantonale Rekursbehörde wies die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde am 20. August 1979 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde wurde vom EVG mit Urteil vom 6. November 1980 insoweit gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung aufgehoben wurden und die Sache zur weiteren Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch ein arbeits- medizinisches Gutachten an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wurde. Die Unter- suchungen durch eine MEDAS ergaben eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 Pro- zent. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 9. April 1981 eine neue Verfügung, in welcher dem Versicherten weiterhin eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Die kantonale Rekursbehörde wies mit Entscheid vom 21. September 1981 die gegen die Kassenverfügung vom 9. April 1981 erhobene Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Versicherte sein Begehren um Zuspre- chung einer ganzen 1V-Rente aufrecht. Während sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
2a. Aufgrund der Akten steht fest, dass aus medizinischer Sicht eine weitere Beschäf- tigung des Beschwerdeführers in seiner vormaligen Tätigkeit als Maurer nicht in Frage kommt. Übereinstimmend wird empfohlen, ihm eine Arbeit zuzuweisen, bei der er sit- zen kann und keine Gewichte heben muss. Dieser Empfehlung ging mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine eingehende Abklärung der kon- kreten Eingliederungsmöglichkeiten voraus; zu diesem Zweck wurden vom 16. bis März 1981 arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt und im Bericht vom März 1981 festgehalten. Dieses Gutachten, auf das entgegen der Auffassung des
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Beschwerdeführers abzustellen ist, schätzt die medizinisch-theoretische Arbeitsunfä- higkeit auf 50 Prozent. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ärztlichen Aussagen in einem für die Beurteilung wesentlichen Punkt unzutreffend, unvollständig oder widersprüchlich wären. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf einen Einkommens- vergleich einen Invaliditätsgrad von 62 Prozent. Diese Invaliditätsschätzung ist zutref- fend, denn aufgrund der Abklärungen der IV-Regionalstelle könnte der Beschwerde- führer ein Erwerbseinkommen erzielen, das eine ganze IV- Rente ausschliesst. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände ändern nichts; vor allem werden menschliche und soziale Argumente in den Vordergrund gerückt, die aber als invaliditätsfremde Faktoren zu betrachten sind.
b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Beurteilung «im Zweifel zu Gun- sten des Beschwerdeführers» beantragt. Dieser Grundsatz ist jedoch weder ein ge- schriebenes noch ein ungeschriebenes Prinzip des Sozialversicherungsrechtes. Der Sozialversicherungsrichter hat seine Urteile, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mit diesem Beweisgrad nach- gewiesen, so ist der Versicherte abzuweisen, wie dies im vorliegenden Fall zu Recht er- folgt ist. 3.
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 19. Januar 1983 i.Sa. M. B. (Obersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG. Bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens einer Mutter, die den Haushalt für ihre Kinder führt und für deren Verpflegung sorgt, be- schränkt sich die Anrechnung eines Entgelts für Unterkunft und Verpflegung nicht auf die erwerbstätigen Kinder, sondern ist auch bei einem nicht erwerbstätigen Kind vorzunehmen, von welchem angesichts seiner finanziellen Situation eine Ko- stenbeteiligung erwartet werden darf. Das Urteil i.Sa. M. K. (ZAK 1972S. 504) ist in diesem Sinne zu präzisieren.
Mit Verfügung vom 18. Februar 1981 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass ihr Anspruch auf die bisher ausgerichtete EL rückwirkend ab dem 28. Februar 1976 nicht mehr bestehe, da ihr Sohn ein Zimmer ihrer Wohnung belege. Gleichzeitig kün- digte die Ausgleichskasse den Erlass weiterer Verfügungen betreffend die EL und die Rückerstattung der zu unrecht bezogenen Leistungen an. Die Versicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde, indem sie die Auf- hebung der Verfügung und subsidiär eine gültige Begründung («döision avec argu- mentation valable») verlangte. Mit Verfügung vom 18. März 1981 setzte die Ausgleichskasse die der Versicherten ab dem 1. März 1976 zustehenden jährlichen EL-Beträge fest, welche nach der Neuberech- nung lediglich die Beiträge an die Krankenversicherung abdeckten, und forderte die Rückzahlung der zu unrecht ausgerichteten Beträge von insgesamt 2070 Franken.
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Die Versicherte beschwerte sich, wobei sie die Aufhebung der Rückerstattungsverfü- gung beantragte; gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Rückerstattung, was von der Ausgleichskasse gewährt wurde. In ihrer Vernehmlassung erklärte die Ausgleichskasse, dass sie bei der Neuberechnung der EL die Verpflegung des Sohnes berücksichtigt und den Mietzinsabzug nur für die von der Versicherten selbst bewohnten Zimmer vorgenommen habe. Mit Entscheid vom 23. Juni 1981 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde der Versicherten gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Akten an die Kasse zurück, damit diese das anrechenbare Einkommen der Jahre 1976 bis 1981 neu festlege und gestützt darauf die entsprechenden Verfügungen erlasse. Das Gericht stellte fest, dass die gegen die Rückerstattungsverfügung eingereichte Beschwerde ge- genstandslos geworden sei, nachdem die Ausgleichskasse die Rückzahlung erlassen habe; dass auch bezüglich der Gewährung von Verpflegung und Untervermietung durch die Versicherte angesichts der Invalidität des Sohnes eine obligatorische und nicht eine freiwillige Erwerbstätigkeit vorliege; dass es deshalb nicht angezeigt sei, die Pension zulasten des letzteren anzurechnen und dass der gesamte Mietzins zum Abzug zuzulassen sei. Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt Auf- hebung des kantonalen Entscheids und Aufrechterhaltung ihrer Rückerstattungsver- fügung vom 18. März 1981. Die Versicherte schliesst auf Bestätigung des kantonalen Urteils und subsidiär auf Er- lass der Rückerstattung, welche die Ausgleichskasse bereits gewährt hatte. Das BSV schlägt Gutheissung der Beschwerde vor. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 15. April 1981 betreffend den Erlass der Rückzahlungspflicht ist von der Ausgleichskasse zweifellos verfrüht erlassen worden - in einem Zeitpunkt, da die Frage des Erläschens des EL-Anspruchs noch strittig war. Wie indessen der erst- iristanzliche Richter zu recht feststellte, hat die Ausgleichskasse durch ihr Vorgehen die Beschwerde der Versicherten gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18. März 1981 gegenstandslos gemacht. Soweit die beschwerdeführende Ausgleichskasse die Auf- rechterhaltung dieses Verwaltungsaktes verlangt, ist ihre Beschwerde unzulässig. Der Streit beschränkt sich somit auf die Frage, ob einerseits die von der Ausgleichs- kasse vorgenommene Anrechnung eines privilegierten Einkommens von 1350 Franken - entsprechend der angenommenen Mitbeteiligung an den Pensionskosten durch den Sohn der Versicherten - gerechtfertigt und ob anderseits der Mietzinsabzug einzig auf den von der Versicherten selbst bewohnten Zimmern richtig sei. 3a. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG umfasst das anrechenbare Ein- kommen die Erwerbseinkünfte in Geld und in Naturalien. In einem Urteil vom 14. April 1972 i. Sa. M. K. (ZAK 1972 S. 504) hat das EVG festgehalten, dass das Entgelt, wel- ches die Kinder ihrer Mutter für die Haushaltführung über den Sachaufwand hinaus schulden, als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG anzurechnen ist. Das gleiche gilt vom Ertrag der Untervermietung von Zimmern, gleichgültig, ob die- se an fremde Personen oder an die eigenen Kinder erfolgt. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass der Versicherte darauf verzichtet, vom Untermieter einen Zins zu verlangen. Nur soweit solche Abgeltungen unter Art. 3 Abs. 3 ELG fallen, sind sie vom anrechenbaren Einkommen auszunehmen. Das genannte Urteil scheint zwar die Anrechnung als Einkommen auf Entgelte von er -
werbstätigen Kindern zu beschränken. Sicher kann in der Regel nur dann ein Bei-
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trag der Kinder an Verpflegung und Unterkunft erwartet werden, wenn diese eine Er- werbstätigkeit ausüben; es kommen jedoch auch andere Fälle vor. So kann von einem Kind ohne Erwerbstätigkeit dann eine Mitbeteiligung verlangt werden, wenn seine fi- nanzielle Situation, insbesondere sein Vermögen, dies erlaubt, und ein entsprechendes Entgelt ist in solchen Fällen bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens des EL-Bezügers zu berücksichtigen. Jede andere Lösung würde eine ungleiche Behand- lung zur Folge haben, welche sich nicht auf das Gesetz abstützen liesse. Soweit die Rz 170 und 184 der EL-Wegleitung sich an den Wortlaut des Urteils i. Sa. M. K. halten und sich nur auf erwerbstätige Kinder beziehen, stehen sie im Widerspruch zum Ge- setz. b. Im vorliegenden Falle bezieht der Sohn der Versicherten nebst einer halben 1V-Rente ein Erwerbseinkommen, das sich seit dem 1. Januar 1982 auf monatlich 1540 Franken beläuft. Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass der Sohn nicht darauf angewiesen ist, unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft von seiner Mutter zu erhal- ten, die selbst bedürftig ist. Man sollte vielmehr erwarten, dass die Mutter auf die Ko- stenvergütung durch ihren Sohn, auf die sie ein Anrecht hat, nicht verzichtet. Entge- gen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters kann die Teilinvalidität des Sohnes kein Anlass sein, um von den oben erwähnen Grundsätzen abzuweichen. Was den von der Ausgleichskasse als Einkommen angerechneten Betrag von einem Viertel des in Art. 11 AHVV für Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaft- lichen Betrieben geltenden Ansatzes (Ar. 11 ELV) anbelangt, so kann dieser nicht bean- standet werden (ZAK 1972 S. 504 Erwägung 2). 4a. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG können die Kantone einen Abzug von höchstens 2400 Franken bei Alleinstehenden für den Mietzins zulassen, soweit er 780 Franken übersteigt. Nach der Rechtsprechung kann dieser Abzug nur für jenen Teil der Woh- nung vorgenommen werden, der nicht untervermietet ist. b. Im vorliegenden Fall teilt die Versicherte ihre Drei-Zimmer-Wohnung mit ihrem Sohn, wobei mindestens ein Zimmer von ihm belegt ist. Die Ausgleichskasse hat daher zu recht den Mietzinsabzug nur für die von der Versicherten bewohnten zwei Zimmer vorgenommen. Ihre Berechnung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Urteil des EVG vom 1. Februar 1983 i. Sa. J. K.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Ein Verzicht des IV-Rentenbezügers und EL-Ansprechers auf Einkünfte zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen kann auch in einer unge- nügenden wirtschaftlichen Ausnützung der restlichen Arbeitsfähigkeit bestehen. Gegebenenfalls ist dasjenige Erwerbseinkommen in die EL-Berechnung einzuset- zen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens bei bestmöglicher Eingliederung erzielen könnte.
Der 1930 geborene J. K. bezieht seit Januar 1975 eine halbe einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau, letztmals rechtskräftig bestätigt durch Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 26. Mai 1981. Seine restliche Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent verwertete er, indem er an seinem Wohnort W. eine kleine Reparaturwerkstätte für Fernseher, Radios und Tonbandgeräte betrieb. Seit Oktober 1980 bezog er zur Inva- lidenrente eine EL in der Höhe von 901 Franken im Monat. Mitte März 1981 übersiedelten die Eheleute K. nach R. Die aufgrund des neuen Wohn- sitzes zuständig gewordene Ausgleichskasse X setzte die EL mit Wirkung ab 1. April
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1981 auf monatlich 444 Franken fest, indem sie dem Versicherten ein Erwerbseinkom- men von 12000 Franken im Jahr (anstelle der von den Behörden am früheren Wohnort angenommenen 2400 Franken) anrechnete (Verfügung vom 22. Mai 1981). J. K. liess bei der Rekursbehörde des Kantons X Beschwerde erheben und geltend ma- chen, zum Aufbau eines Geschäftes am neuen Wohnort bedürfe er einer <(angemesse- nen Anlaufzeit», während welcher die EL nach den gleichen Grundlagen wie seinerzeit im früheren Wohnsitzkanton zu berechnen sei. Der kantonale Richter folgte dieser Argumentation im wesentlichen, berechnete die EL neu, indem er ein Erwerbseinkommen von 2400 Franken im Jahr annahm, und sprach dem Versicherten ab 1. April 1981 eine monatliche EL von 785 Franken zu (Entscheid vom 2. Dezember 1981). Die Ausgleichskasse X erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides; als Erwerbseinkommen pro Jahr stelle ein Betrag von 12000 Franken den Mindestansatz dar. J. K. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen; er anerkennt «die Überlegungen des (erstinstanzlichen) Gerichts als vollumfänglich richtig». Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In Anbe- tracht einer 50prozentigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten und einer solchen von praktisch 100 Prozent der erst 52jährigen, kinderlosen Ehefrau sollte es dem Ehepaar K. möglich sein, in der Region eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden, um gemeinsam ein Einkommen von mindestens 12000 Franken im Jahr zu erzielen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG sind Einkünfte, auf die zur Einwirkung von EL ver- zichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen. Ein Verzicht im Gesetzessinne kann auch darin bestehen, dass der IV-Rentenbezüger und EL-Ansprecher seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnützt. Liegt der Fall vor, so ist nach Massgabe der Teil- arbeitsfähigkeit ein den konkreten Verhältnissen angemessenes hypothetisches Ein- kommen in die EL-Berechnung einzusetzen. 2a. Der Beschwerdegegner räumt ein, dass die Annahme der Ausgleichskasse, wo- nach der Geschäftsbetrieb ein Jahreseinkommen von 12000 Franken ermöglicht, ge- rechtfertigt ist. Indes bedürfe sein in R. im April 1981 neu eröffnetes Geschäft einer An- laufs- und Einführungsphase, während welcher mit einem niedrigeren Einkommen zu rechnen sei. Der Beschwerdegegner nimmt einen normalen Betriebsverlauf ab Anfang
1982 an und setzt das Geschäftseinkommen bis Ende 1981 aufs Jahr umgerechnet mit
2400 Franken ein.
Im einzelnen begründet der Beschwerdeführer seinen Standpunkt wie folgt: Er habe seine Erwerbstätigkeit in W. nicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern weil ihm das Werkstattlokal gekündigt worden sei. Da auch ein Behinderter seinen Wohnort frei wählen dürfe, könne man aus seinem Wegzug in den Kanton X nicht auf einen mutwil- ligen Einkommensverzicht schliessen. Es sei ihm unmöglich gewesen, im Kanton X so- gleich nach dem Umzug dorthin eine Erwerbstätigkeit zu finden, weshalb ihm eine An- laufzeit für den Aufbau des Geschäftes und eines Kundenkreises zugestanden werden müsse. b. Die Angabe des Beschwerdegegners, er habe seine Erwerbstätigkeit in W. infolge Kündigung des Werkstattlokals aufgeben müssen, ist nach den Akten unbestritten ge- blieben. Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln besteht nicht. Die aus der Geschäfts- aufgabe resultierende Erwerbseinbusse kann dem Beschwerdegegner bei dieser Sach- lage nicht als Einkommensverzicht zur Erwirkung von EL angelastet werden.
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Die Gründe, weshalb der Beschwerdegegner im März 1981 R. als neuen Wohnort wähl- te, sind nicht aktenkundig. Sie bedürfen indes auch keiner näheren Abklärung. Denn auszugehen ist von der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 45 BV. Der Umstand allein, dass an einem neuen Wohnort eine Erwerbseinbusse eintritt, stellt daher nicht bereits einen Einkommensverzicht nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG dar. Wird aber ein Wohnort gewählt, an welchem nur beschränkte oder für den Versicherten nach seinen Verhält- nissen nicht in Betracht fallende Erwerbsmöglichkeiten bestehen, so kann dies ein In- diz für einen Einkommensverzicht im Gesetzessinne darstellen. Mit Bezug auf den Raum R. lässt sich indes nicht sagen, dass die Erwerbsmöglichkeiten dort auf ausser- gewöhnliche Weise beschränkt wären. Deshalb ist die Wahl dieses Wohnortes unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG nicht zu beanstanden. Die anfängliche Einkommenseinbusse des Beschwerdegegners geht denn auch nicht oder doch nicht primär auf die geografische Wahl des Wohnortes zurück, sondern dar- auf, dass er ein Geschäft neu eröffnete, welches eine bestimmte Anlaufs- und Ein- führungszeit bedingte. Es fragt sich, ob in R. anderweitige zumutbare und geeignete Eingliederungsmöglichkeiten bestanden, um eine Erwerbseinbusse zu vermeiden. Zu denken wäre an die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Entscheid hierüber hängt von den konkreten Verhältnissen ab, und zwar sowohl bezüglich der be- ruflichen Einsatzfähigkeit als auch bezüglich der Art der gesundheitlichen Beeinträch- tigung. Vom körperlichen Standpunkt aus wäre es dem Beschwerdegegner bei Aufnahme einer unselbständigen, angepassten Erwerbstätigkeit wahrscheinlich unverzüglich möglich gewesen, die restliche Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich voll zu verwerten. Indes geht aus dem Entscheid der kantonalen AHV-Rekursbehörde vom 26. Mai 1981 betref- fend IV- Rente hervor, dass der Beschwerdegegner gemäss eingeholten Gutachten aus- ser im physischen auch im psychischen Bereich gesundheitlich angeschlagen ist. Dies stützt die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe hinsichtlich unselbständiger Erwerbstätigkeit Schwierigkeiten. Er war denn auch in W. in seiner Reparaturwerkstät- te selbständig erwerbstätig gewesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er auch am neuen Wohnort darnach trachtete, ein eigenes Geschäft der ihm vertrauten Art zu betreiben, um seine hälftige Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu realisieren. Auf das dabei erzielte Einkommen ist für die EL-Berechnung abzustellen; der Beschwerdegegner braucht sich kein hypothetisches Einkommen unter den Bedingungen einer näher zu bestimmenden unselbständigen Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass der Aufbau eines -wenn auch kleinen - Geschäftes, für das ein Kundenkreis erst gewonnen werden muss, einige Zeit erfordert. Während der Aufbauphase wird nur ein reduziertes Geschäftseinkommen erzielt, was im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Wie lange die Anlaufszeit dauert und wel- ches Geschäftseinkommen für diese Phase anzurechnen ist, muss gestützt auf die kon- kreten Verhältnisse ermessensweise bestimmt werden. Die Vorinstanz durfte dies- bezüglich entscheidend auf die Angaben des Beschwerdegegners abstellen und eine Anlaufszeit von neun Monaten sowie ein Geschäftseinkommen von aufs Jahr um- gerechnet 2400 Franken annehmen. Es besteht kein Anlass, hier korrigierend einzu- greifen. Mit der Vorinstanz - und entgegen der Ausgleichskasse und dem BSV - ist schliess- lich davon auszugehen, dass ein Einkommen der Ehefrau nicht angerechnet werden kann. Die Auskünfte des Dr. med. P. in seinem Bericht vom 28. April 1982 lassen nicht erwarten, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners jemals noch einen relevanten er- werblichen Einsatz leisten wird.
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Von Monat zu Monat
Am 17. Juni tagte die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach Anpassun- gen zur Wegleitung über den massgebenden Lohn, zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen auf den 1. Ja- nuar 1984, den Entwurf eines neuen Kreisschreibens über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung sowie ein Merkblatt über Änderun- gen im Bereiche der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf den 1. Januar 1984.
Der Ständerat hiess am 23. Juni eine Änderung des AHV-Gesetzes gut, mit welcher die AHV/IV-rechtliche Stellung von Ehefrauen im Ausland obligato- risch versicherter Auslandschweizer verbessert wird (s. ZAK 1983 S. 144). Gleichzeitig stimmte er der parlamentarischen Initiative zu einer Änderung des ELG zu, die dem Bundesrat ermöglichen soll, den Abzug der Krankenkas- senprämien im Rahmen des EL-Systems verbindlich zu regeln.
Der Ausschuss für 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Ko,nmission tagte am 24. Juni unter dem Vorsitz von Vizedirektor Crevoisier vom Bundes- amt für Sozialversicherung. Er befasste sich mit verschiedenen Änderungen des IVG, die im Rahmen der nächsten Revision verwirklicht werden sollen (feinere Abstufung der 1V-Renten, Ausrichtung von Taggeldern an Versicher- te in Ausbildung, Erweiterung des Anspruchs auf Hilfiosenentschädigungen der AHV). Ausserdem stimmte er einer auf Anfang 1984 geplanten Änderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver- sicherung (HVI) zu.
Dem Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission folgend, hat der Bundesrat am 29. Juni beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV und IV auf den 1. Januar 1984 um durchschnittlich 11,3 Prozent zu erhöhen. Nähere Informationen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 316; eingehendere Erläuterungen sowie der Wortlaut der einschlägigen Verordnun- gen finden sich auf den Seiten 270ff.
Juli/August 1983 265
Mit der Verabschiedung von zwei Verordnungen über die berufliche Vor- sorge hat der Bundesrat am 29. Juni erste Schritte zur Inkraftsetzung des Bun- desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf Anfang 1985 unternommen. Näheres enthält die Pressemitteilung auf Seite 317.
An seiner Sitzung vom 29. Juni hat der Bundesrat im weiteren beschlossen, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar
1984 von bisher 0,3 auf 0,6 Lohnprozente zu erhöhen. Die Beitragsheraufset-
zung drängt sich auf wegen der erhöhten Arbeitslosigkeit sowie im Hinblick auf die Inkraftsetzung des neuen, verbesserten Arbeitslosenversicherungsge- setzes ab 1984.
Der Bundesrat hat am 6. Juli beschlossen, die bei den EO-Entschädigun- gen geltenden Fix- und Grenzbeträge auf den 1. Januar 1984 um 16,7 Prozent zu erhöhen und sie damit an die Lohnentwicklung anzupassen. Weitere Anga- ben vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 318. Die ZAK wird im Septem- berheft ausführlicher berichten.
An der gleichen Sitzung hat der Bundesrat die Rechnungen der .4HV/JV und EO für das Jahr 1982 mit dem Bericht des Verwaltungsrats des Aus- gleichsfonds genehmigt. Die ausführlichen Rechnungsergebnisse sind im Bei- trag auf den Seiten 291 ff. wiedergegeben und kommentiert.
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Überlegungen zur wirksamen Ausgestaltung der sozialen Sicherheit
Im Dezember 1972 hat das Schweizervolk mit deutlicher Mehrheit im Verhält- nis von 3 zu 1 einen Artikel 34quater der Bundesverfassung gutgeheissen, wel- cher das mit den AHV- und 1V-Renten zu erreichende Ziel umschreibt: die angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Diese Bestimmung ist oft Gegen- stand phantasiereicher Interpretationen; jedermann ist versucht, ihr eine sei- nen Vorstellungen von sozialer Sicherheit entsprechende Deutung zu geben. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Bundesrat schon im Jahre 1971 die Grenzen des Begriffs «Existenzbedarf» markiert hat. In seiner Botschaft vom 11. Oktober 1971 betreffend die achte AHV-Revision präzisierte er, dass damit nicht die biologische, sondern eine etwas weiter gefasste Existenzsicherung ge- meint sei, die den sozialen Verhältnissen des einzelnen in einem gewissen Rah- men Rechnung trägt. Etwas später fügte der Bundesrat bei indem er sich eine im Altersbericht von 1966 enthaltene Erklärung zu eigen machte dass ‚
es um einen Betrag gehe, der den Betagten eine einfache, aber menschenwür- dige Lebensführung gewährleiste. In Zahlen umgesetzt bedeutet dies: Schätzung des Existenzbeda,fs für gesunde Betagte im Jahr 1983
Personenkategorie 1 966 1983' AHV-Rente Höchstbetrag Min. Max. EL-Eink'grenze
Ehepaar ohne Kinder 6500 14300 11160 22320 15000 Alleinstehende Personen 4500 9900 7440 14880 10000 Heimbewohner 4800 10600 7440 14880 10000 1
1983 = Index 1966 X 2,2 (gerundet)
Man muss sich hüten, aus einer solchen Tabelle voreilige Schlüsse zu ziehen. Die erste sich aufdrängende Bemerkung betrifft den Umstand, dass die Be- dürfnisse der Betagten sowohl mengen- wie qualitätsmässig in den letzten zwanzig Jahren zugenommen haben. Eine blosse Indexierung lässt unberück- sichtigt, dass die Betagten sich ebenfalls einen veränderten Lebensstil angeeig- net haben, der von der jüngeren Generation sowie durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung beeinflusst ist. Die aufgeführten Zahlen ha- ben daher relativen Wert und dürfen eher als Minima betrachtet werden. Sie erlauben aber das Problem aufzuzeigen, das uns beschäftigt. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben ergeben, dass unter den allein- stehenden AHV-Rentnern mehr als einer auf zehn über ein Nettoeinkommen
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von weniger als 10000 Franken verfügt. Von diesen Schlechtgestellten sind etwa drei Viertel Frauen. Man spricht von Armutsnischen, die zwar nicht kurzfristig, aber doch mittelfristig beseitigt werden sollten. Vorstellbar sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
Gewisse Kreise verlangen eine massive Erhöhung der Mindestrente. Um das von der Verfassung gesteckte Ziel zu erreichen, müsste sie von 620 auf minde- stens 800 Franken erhöht werden. Diese Verbesserungen würden in der AHV über 200000 Bezügern ordentlicher und 34000 Bezügern ausserordentlicher Renten zugute kommen; in der IV wären es weitere 66000 Rentner. Die jähr- liche Mehrbelastung betrüge (ohne gleichzeitige Anpassung der Hilfiosenent- schädigung) 380 Mio Franken. Anderseits würden aber die Bestände der EL- Bezüger und die entsprechenden Aufwendungen für diese vermindert; deren Berechnung ist schwierig, da vollständige statistische Daten noch fehlen.
Artikel 34 Absatz 3 AHVG hält fest, dass der Höchstbetrag der einfachen Al- tersrente dem doppelten Mindestbetrag zu entsprechen habe. In Anwendung dieser Regel müsste die Höchstrente von 1240 auf 1600 Franken angehoben werden. Dadurch würden sämtliche Rentenbezüger von der Anhebung der Mi- nima profitieren. Die Mehrkosten beliefen sich auf über 4 Milliarden Franken für die AHV und die IV zusammen. Wollte man diese Summe allein durch die Beiträge der Versicherten finanzieren, so wäre eine Erhöhung des Ansatzes um mindestens 3,3 Lohn- bzw. Einkommensprozente nötig. Die paritätische Übernahme des erhöhten Beitrages durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird aber angesichts der nach wie vor unsicheren Wirtschaftslage kaum in Frage kommen. Beim gegenwärtigen Zustand der öffentlichen Finanzen wird auch von dieser Seite kaum ernsthaft ein zusätzlicher Beitrag erwartet werden kön- nen. Es wäre zudem sehr ungewiss, ob eine derartige Leistungsanpassung vor dem Stimmbürger überhaupt Gnade fände.
In letzter Zeit ist von gewisser Seite vorgebracht worden, dass die Höchstren- tenbezüger zu sehr vom Solidaritätseffekt profitierten und dass die Beiträge der aktiven Generation zur Finanzierung zu hoher Renten für die heutigen Be- züger verwendet würden. Diese Wirkung würde bei einer Realisierung der oben entworfenen Lösung noch verstärkt. Um gerechtere Verhältnisse herbei- zuführen, könnte das heutige Rentenmaximum beibehalten oder nur in gerin- gerem Masse als das Minimum erhöht werden. Das Problem ist sowohl von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wie vom Bundesrat schon studiert
worden. Die Befürchtung, sich unvermeidlich auf die Einheitsrente hin zu be- wegen, hat die genannten Instanzen veranlasst, beim Verhältnis von 1 zu 2 zu bleiben. Die heutige gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation würde viel- leicht zu einer Nuancierung des damaligen Entscheides führen. Beim aktuellen Leistungsstandard hätte beispielsweise der Übergang zu einem Verhältnis 1 zu 1,8 eine Einsparung bei der AHV von mindestens 560 Mio Franken zur Folge.
Zahlreich sind die Befürworter einer Lösung, welche den am stärksten Be- nachteiligten durch eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen helfen möchten. Sie müssen daran erinnert werden, dass vor mehr als zehn Jahren offiziell die Absicht geäussert wurde, diese Leistungen schrittweise aufzuheben. Entgegen diesen Erklärungen haben jedoch die Aufwendungen zugenommen: sie er- reichten 299 Mio Franken im Jahr 1973, 322 Mio 1974, 399 Mio 1979 und 544 Mio Franken 1982. Trotz gewissen berechtigten Vorbehalten gegenüber dem EL-System - z. B. es greife zu sehr in die Privatsphäre der Anspruchsteller ein und verursache einen «Papierkrieg» - muss ihm doch der Vorzug der grossen Wirksamkeit zuerkannt werden: Leistungen werden nur dort ausge- richtet, wo ein tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei mag es bedauerlich sein, dass unsere Altersvorsorge immer mehr den Beigeschmack einer Art Fürsorge erhält, obschon doch das Schweizervolk diesen Schutz durch eine Versiche- rung gewährleistet haben wollte.
Eine substantielle Verbesserung der Ergänzungsleistungen durch eine kräftige Erhöhung der Einkommensgrenzen wäre sicherlich eine sehr willkommene Massnahme für die Betroffenen. Damit würde allerdings eines der grössten Probleme der betagten Schwerinvaliden und Chronischkranken nicht gelöst: die Finanzierung der Pflegekosten zuhause oder in einem Heim bzw. einer Kli- nik. Die geltenden Weisungen bestimmen, dass der Betrag der Ergänzungslei- stung der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen und der an- wendbaren Einkommensgrenze entspricht. Da Praxis und Rechtsprechung da- von ausgehen, dass das fragliche Einkommen nie weniger als Null sein kann, erreicht die EL im äussersten Fall die Höhe der Einkommensgrenze. Das Eid- genössische Versicherungsgericht hat im Jahre 1970 festgestellt, dass man «nach dem üblichen Sprachgebrauch einen Geldbetrag nur von einem gleich hohen oder höheren Betrag abziehen» könne. Einer chronischkranken Per- son, die sich in einem Heim mit einer Tagestaxe von 60 Franken (das ergibt rund 21000 Franken im Jahr) aufhält und die nur die AHV-Minimalrente von
7440 Franken bezieht, fehlen jährlich 13 560 Franken. Der EL-Höchstbetrag
liegt für Alleinstehende bei 10000 Franken; die fehlenden 3560 Franken müs-
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sen «anderswo» gesucht werden. Man kann sich fragen, ob nicht die Einkom- mensgrenzen für über 65jährige Personen, welche einer aufwendigen Pflege zuhause oder in einem Heim bedürfen, beträchtlich erhöht oder gar verdop- pelt werden sollten.
Diese kurzen Überlegungen wollen nicht Antworten geben auf Fragen, die sich bei der Verbesserung der AHV kurzfristig stellen. Sie sind als Anhalts- punkte für all jene gedacht, die sich um das Wohl der betagten Personen sor- gen und die sich bemühen, hiefür wirklichkeitsgerechte Lösungen zu finden.
Die Anpassungen bei der AHV, der IV und den Ergänzungsleistungen an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1984
Am 29. Juni 1983 hat der Bundesrat beschlossen, die Leistungen der AHV, der IV und der EL mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 in dem von der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission vorgeschlagenen Ausmass zu erhöhen. Gleich- zeitig hat er verschiedene andere Beträge und Grenzen im Beitrags- und Lei- stungssystem der AHV/IV angepasst. Die Hauptpunkte sind in der auf Seite
316 wiedergegebenen Pressemitteilung zusammengefasst.
Die Änderungen betreffend die Leistungsverbesserungen sind in folgenden zwei Verordnungen des Bundesrates enthalten: - der Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und - der Verordnung 84 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die übrigen Neuerungen sind Gegenstand zweier Änderungen der AHV- bzw. 1V-Verordnung. Die ZAK wird die letztgenannten Verordnungsänderungen in September- und Oktoberheft im Wortlaut wiedergeben und kommentieren.
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Im folgenden werden die beiden «Anpassungs-Verordnungen», ergänzt durch Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, publiziert. Dieser Wiedergabe sind einige allgemeine Bemerkungen zum Anpassungsmechanismus und zur Finanzierung vorangestellt.
Die Grundlagen der Rentenanpassung Für die Rentenanpassung ist Artikel 331er AHVG massgebend. Sie muss auf den 1. Januar 1984 erfolgen, weil keine der im Gesetz vorgesehenen Vorausset- zungen erfüllt ist, die ein Abweichen vom Zweijahresrhythmus erlauben wür- de. Das ganze Rentensystem der AHV/IV ist auf den Schlüsselwert des Min- destbetrages der vollen einfachen Altersrente ausgerichtet. Die vorgeschrie- bene Anpassung der Renten erfolgt durch die Neufestsetzung dieses Betrages, der sich seit dem 1. Januar 1982 auf 620 Franken im Monat beläuft. Mit der beschlossenen Erhöhung auf 690 Franken wird eine Lohn- und Preisentwick- lung ausgeglichen, welche für die zweite Jahreshälfte 1983 mit einer gewissen Abflachung des Preisauftriebs rechnet. Ausgangspunkt für die Anpassung ist der sogenannte Rentenindex, d. h. das Mittel aus der Lohn- und Preisentwicklung. Zum besseren Verständnis des Sy- stems seien hier die einzelnen Komponenten betrachtet. Die auf den 1. Januar 1984 anzupassenden Renten entsprechen einem Renten- index von 125,5 Punkten. Dieser ist das arithmetische Mittel aus 124,6 Punk- ten für den Index der Konsumentenpreise und 126,4 Punkten für den BIGA- Lohnindex. Auf der Grundlage der erwarteten Indexentwicklung für 1983 und unter Be- rücksichtigung der schon bekannten Indizes bis März 1983 wurde angenom- men, der Index der Konsumentenpreise erreiche am Ende des laufenden Jah- res den Stand von 104,0 Punkten (Dez. 1982 = 100) oder 129,7 Punkten (Sept. 1977 = 100). Die Preiskomponente des Rentenindexes der Basis 100 Punkte entspricht der Index der Konsumentenpreise von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100) - stellt sich damit auf 124,6 Punkte (129,7 : 1,041). Der Berechnung des Lohnindexes wurde eine angenommene Erhöhung von 7 bzw. 5 Prozent in den Jahren 1982 und 1983 zugrunde gelegt. Ende 1983 würde er damit den Stand von 1263 Punkten erreichen. Auf der Basis Index im Jahr
1979 = 1004 Punkte = 100 entsprechen die 1263 Punkte Ende 1983 einem
Stand von 125,8 Punkten. Theoretisch würde der Rentenindex folgendermassen ermittelt: (Preis 124,6 + Lohn 125,8) : 2 = 125,2. Weil die Rente von 550 Franken einem Index von 100 entsprach, ergibt sich beim Indexstand 125,2 eine solche von 688.60 Franken, die auf 690 Franken aufgerundet wurde. Der Rentenindex wurde diesem neu- en Betrag angepasst und auf 125,5 festgelegt.
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Finanzielle Auswirkungen für die AHV/IV und die EL
Die Mehrbelastung wird im Jahr 1984 für die AHV rund 1400 Mio Franken und für die IV zirka 190 Mio Franken erreichen. Auf der Einnahmenseite der AHV wird für das laufende Jahr wieder ein Anstieg erwartet, der zu einem Überschuss von rund einer Milliarde führen dürfte. Für 1984 kann des- halb schon unter der Annahme einer Kompensation der Teuerung bei den Löhnen von bloss zwei Prozenten mit einem ausgeglichenen Abschluss gerech- net werden. In der IV dagegen wird sich erneut das «Rentenanpassungsjahr»-Defizit erge- ben, da diese Versicherung seit 1973 um etwa ein Lohnpromille unterfinanziert ist. Für den Bund wirken sich die Leistungsverbesserungen finanziell wie folgt aus (in Mio Franken):
AHV IV EL Zusammen
Durch die Anpassung ausgelöste Mehraufwendungen insgesamt 214 71 35 320 Gegenüber dem Finanzplan 1984/1986 betragen die Mehraufwendungen 16 26 —12 30
Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 29. Juni 1983
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 33ter und 42ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf Artikel 3 und 24 bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Wehr- und Zivilschutzptlichtige (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art.] Ordentliche Renten 1 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 690 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 690-620 = 11,29.. Prozent erhöht wird. 6,2
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Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen Art.2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 125,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: 124,6 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise von 104,0 (Dez. 1982 = 100); 126,4 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA- Lohnindexes von 1269 (Juni 1939 = 100). Art.3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: einfachen Altersrenten und Witwenrenten Fr. 11000.— Ehepaar-Altersrenten Fr. 16500.— einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten Fr. 5500.— Art. 4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der or- dentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht. Art.5 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf Fr. 33 100.— untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf Fr. 5100.— Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Ab- satz 2 AHVG wird auf 5000 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 210 Franken im Jahr festgesetzt.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 7 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 25 Franken im Jahr festgesetzt. Art. 8 Taggeldzuschlag für Invalide Der Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen nach Artikel 24 bis Absatz 1 IVG wird auf 13 Franken festgesetzt.
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Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige
Art. 9 Beitrag der Nichterwerbstätigen Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbs- tätige wird auf 15 Franken im Jahr festgesetzt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: Abschnitt III Ziffer 1, Übergangsbestimmungen der Änderungsverordnung zur AHVV vom 5. April 1978; Abschnitt 111, Übergangsbestimmungen der Änderungsverordnung zur AHVV und IVV vom 5. Juli 1978; die Verordnung 82 vom 24. Juni 1981 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Verordnung 84 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. Juni 1983
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), verordnet: Art.] Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht: ci. für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf minde- stens 9800 und höchstens 11400 Franken; für Ehepaare auf mindestens 14700 und höchstens 17 100 Franken; für Waisen auf mindestens 4900 und höchstens 5700 Franken. Art.2 Anpassung des Mietzinsabzuges 1 Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht: ci. auf 3600 Franken für Alleinstehende; b. auf 5400 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern. 2 Die Kantone können für die Nebenkosten einen jährlichen Pauschalbetrag von höch- stens 400 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 600 Franken bei den andern Be- zügerkategorien in den Mietzinsabzug einschliessen.
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Art.3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 82 vom 24. Juni 1981 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben. Art. 4 Änderung der ELV Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert: Art.3 Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente Für die Ermittlung der minderjährigen Bezügern einer Invalidenrente zukommenden Ergänzungsleistung sind einzig Einkommen und Vermögen des Rentenbezügers zu berücksichtigen. Art. 25 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2 Bst. d 1 Die Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Er- höhung des anrechenbaren Einkommens. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vor- handene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung des anrechenbaren Ein- kommens festgestellt wird. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2 Die Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: d. im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf den Beginn des Monats, in dem die Ände- rung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vor- behalten bleibt Art. 27 bei Verletzung der Meldepflicht. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV Titel und Ingress Die Bezeichnung «Verordnung 84» wurde im Einvernehmen mit dem Rechts- dienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jener der «Verordnung 82», die der Bundesrat am 24. Juni 1981 (SR 831.102) zur Anpassung der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung mit Wirkung ab 1. Januar 1982 erlassen hatte. Im Ingress sind alle Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat er- mächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirtschaft- lichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Ge-
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setz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fussnote vermerkt. Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der umfangreichen Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 84 setzt diesen Schlüsselwert auf 690 Franken im Monat fest. Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art. 33ter Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bis- herigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberech- nung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 11,29.. Prozent er- höht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Renten- tabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrech- nung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgespro- chene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Aus der Umrechnung resultieren effektive Rentenerhöhungen von 10,98-11,54 Prozent. Die Streu- ung wird durch die Auf- oder Abrundung auf ganze Franken verursacht. Zu Artikel 2 (Indexstand) Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Index- stand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen. Nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG ist der Rentenindex das arithmetische Mit- tel des vom BIGA ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsu- mentenpreise. Im Interesse einer vollständigen Transparenz werden in der Ver- ordnung die der Durchschnittsermittlung zugrunde gelegten Werte der aktuel- len Indexreihen ausdrücklich genannt. Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 32700 in der AHV und
21 000 in der IV (Stand März 1982). Der grössere Teil dieser Renten wird an
Angehörige der Übergangsgeneration und an Geburtsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unabhängig. Nur ein bescheidener Teil dieser Rentenzahlungen ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch
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kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel 42ter AHVG bei der Neufestset- zung der ordentlichen Renten der Preisentwicklung anpassen. Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 124,6 Punkte gestiegen. Damit würde sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 10000 auf
10965 Franken erhöhen (8800x 1,246). Für die Verwendung in der Praxis und
mit Rücksicht auf die abgeleiteten Ansätze für Ehepaare und Kinder drängt sich ein gerundeter Wert von 11 000 Franken auf. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass dieser Wert von der Einkommensgrenze abweicht, die er im Bereich der Ergänzungsleistungen festsetzte; er weist je- doch auf die unterschiedliche Rechtslage hin: Bei den ausserordentlichen Ren- ten ist der Bundesrat ausdrücklich an die Preisentwicklung gebunden, wäh- rend er bei der Anpassung der Ergänzungsleistungen über einen grösseren Spielraum verfügt, indem er nach Artikel 3a ELG die massgebenden Beträge «in angemessener Weise» anpassen kann.
Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschä- digungen (Art. 43 bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistungen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
Zu Artikel 5 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala) Artikel 9bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinken- den Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber (z. B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Gren- ze jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat am 1. Januar 1982 stattgefunden, steht jedoch für 1984 nicht zur Diskussion. Hingegen soll wie bei den bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 8280 x 4 = 33 120) entspricht. Der Voll- zug dieser Änderung wird keine Schwierigkeiten bereiten, da am 1. Januar
1984 eine neue Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden beginnt.
Zu Artikel 6 und 7 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige; Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV) Diese Bestimmungen wurden unverändert aus der «Verordnung 82» übernom- men, um zu erreichen, dass alle ab 1. Januar 1984 geltenden Anpassungen im
277
gleichen Erlass enthalten sind und die «Verordnung 82» gänzlich aufgehoben werden kann. Zu Artikel 8 (Taggeldzuschlag für Invalide) Um zu vermeiden, dass die Taggelder von alleinstehenden Invaliden in der Eingliederung niedriger ausfallen als die Renten, die sie zu erwarten hätten, sieht Artikel 24bis IVG für diese Personen seit dem 1. Januar 1976 einen Zu- schlag von 8 Franken zum Taggeld vor. Zugleich gibt er dem Bundesrat die Be- fugnis zur Anpassung, wenn die Renten erhöht werden. Damit soll der Anreiz zur Eingliederung gewährleistet werden. Auf den 1. Januar 1982 ist der Zuschlag daher auf 12 Franken erhöht worden. Damit der Zweck des Zuschlages weiterhin erreicht wird, ist eine Erhöhung auf 13 Franken unumgänglich. Zu Artikel 9 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO) Auch diese Bestimmung wurde unverändert aus der «Verordnung 82» über- nommen. Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 6 und 7. Zu Artikel 10 (Aufhebung bisherigen Rechts) Um die Gesetzessammlung von veralteten Übergangsbestimmungen zu ent- lasten, werden diese gemäss jahrelanger Praxis nach fünf Jahren seit ihrem In- krafttreten formell aufgehoben. Sie bleiben indessen weiterhin anwendbar auf alle Tatbestände, die während ihrer Geltungsdauer eingetreten sind.
Erläuterungen zur Verordnung 84 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Zu Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen) Die Einkommensgrenzen sind unter Vornahme einer gewissen Aufrundung, um Kürzungsfälle möglichst zu vermeiden, im Ausmass der AHV-Renten- erhöhung heraufgesetzt worden.
Bisherige Neue Einkommensgrenzen Einkommensgrenzen 1982 1984
Alleinstehende Fr. 10000.— Fr. 11400.— Ehepaare Fr. 15000.— Fr. 17 100.— Waisen Fr. 5000.— Fr. 5 700.-
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Zu Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges) Die letztmals auf 1. Januar 1982 angehobenen Beträge für den Mietzinsabzug sind im Vergleich zu den bestehenden Mietpreisen immer noch zu niedrig. Eine erneute Anhebung dieser Beträge drängte sich deshalb auf. Zu Artikel 3 (Aufhebung bisherigen Rechts) Zur Erleichterung der Übersichtlichkeit der Gesetzessammlung wird die Ände- rungsverordnung 82 vom 24. Juni 1981 aufgehoben und der unverändert gül- tige Artikel 2 Absatz 2 in die neue Verordnung 84 übernommen. Zu Artikel 3 ELV (Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente) Nach der heutigen Fassung dieser Bestimmung ist bei der Ermittlung der min- derjährigen Bezügern einer 1V-Rente zukommenden Ergänzungsleistung das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es den eigenen ordent- lichen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familien- angehörigen übersteigt. Diese Regelung stellt zwar auf die familienrechtliche Sorgepflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zur Volljährigkeit ab. Sie berücksichtigt jedoch nicht die Tatsache, dass minderjährige IV-Rentenbezüger in der Regel viel höhere Lebenskosten verursachen als gesunde Kinder. Die Änderung bringt daher nicht nur eine wesentliche administrative Vereinfachung (Wegfall der Abklärung der finanziellen Situation der Eltern), sondern vor allem eine sinn- volle Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der noch minderjährigen Ge- burtsinvaliden. Zu Artikel 25 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2 Bst. d ELV (Änderung der Ergänzungsleistung) Die Änderungen sind geringfügiger Natur. Es handelt sich zunächst um die Angleichung des für die obligatorische Anpassung der EL vorgesehenen Grenzbetrages bei der periodischen Überprüfung von gegenwärtig 60 Franken (Abs. 1 Bst. d) an den unter Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Betrag von
120 Franken, wobei in beiden Fällen eine Anpassung auch dann erfolgen
kann, wenn die aus der Änderung des anrechenbaren Einkommens resultie- rende jährliche Differenz für die EL geringer als der vorgenannte Betrag ist. Ferner rechtfertigt es sich, den EL-Durchführungsstellen die Möglichkeit zu geben, bei Feststellung einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen einer periodischen Überprüfung der EL gleich vorzugehen wie im Falle von Absatz 2 Buchstabe b, d. h. die Anpassung der EL nicht erst - wie bisher - vom Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, vor- zunehmen, sondern schon vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber vom Monat an, in dem diese eingetreten ist.
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Zur erstmaligen Veröffentlichung der Gebrechensstatistik über die Bezüger von 1V-Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV
Das Interesse für zahlenmässige Informationen über die Bedeutung der Inva- lidität in unserer Gesellschaft ist in den letzten Jahren immer nachdrücklicher geäussert worden. Die Forderung nach statistischen Daten der Invalidenversi- cherung figurierte u. a. an vorderer Stelle in der Liste der Verbesserungs- wünsche, die von den Behinderten in dem ihnen gewidmeten internationalen Jahr 1982 aufgestellt wurde; sie hat sich auch in verschiedenen parlamen- tarischen Vorstössen niedergeschlagen. Im Bestreben, diese Informations- bedürfnisse zu befriedigen, arbeitet das Bundesamt für Sozialversicherung an der systematischen statistischen Auswertung der vorhandenen Informationen, um damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die gesellschaftlich-wirt- schaftliche Tragweite der Invalidität besser erfassen und gestützt darauf eine wirkungsvolle Politik zur Erreichung der vom 1V-Gesetz anvisierten Ziele ge- stalten zu können. In einer ersten Etappe veröffentlicht das BSV in diesem Jahr eine Statistik über die invaliden Rentner der IV und die Bezüger von Hilfiosenentschädigun- gen der AHV/IV (siehe Inserat auf der letzten Umschlagseite dieses ZAK-Hef- tes). Die Statistik vermittelt zahlreiche Informationen über die Art der Inva- lidität, den Funktionsausfall, das Alter und den Wohnsitzkanton der Inva- liden sowie den Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit. Die erfassten Personen: Invalide Rentner der IV und Bezüger von Hilfiosenentschadigungen der AHV/IV Massgebend für die Erfassung des der Statistik zugrunde liegenden Personen- kreises war die Definition des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Gezählt wurden die invaliden Versicherten - dies im Gegensatz zur Renten- statistik, in welcher die Rentenbezüger, also auch Bezüger von sogenannten Zusatzrenten, erfasst werden -‚ welche die altersmässigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllen und deren Erwerbsfähigkeit wegen Inva- lidität um mindestens 50 Prozent (in Härtefällen 331/3 Prozent) eingeschränkt ist. Die Erhebung stützt sich auf den Stand des Rentenregisters der Zentralen Aus- gleichsstelle vom 31. März 1982. Mit anderen Worten heisst dies, dass in die- sem Monat folgende Leistungen ausbezahlt wurden:
280
Anzahl invalide Bezüger von Geldleistungen der AHV/IV (Stand 31.März 1982) Anzahl Leistungskategorie Personen
108 762 1V-Rente
11117 Hilflosenentschädigung der 1V1
12 738 Hilfiosenentschädigung der AHV
1 Rund 90 07o der Bezüger von Hilflosenentschädigungen der IV beziehen gleichzeitig auch eine 1V-Rente
Die Zahl von 108762 IV- Rentenbezügernentspricht nicht der in der Schweiz wohnenden Anzahl behinderter Personen, denn es darf nicht vergessen wer- den, dass eine beträchtliche Anzahl Behinderter beruflich eingegliedert ist, so dass diese Personen aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf eine Rente haben; sie fehlen daher in der vorliegenden Statistik. Im weiteren sind weder die Minderjährigen unter 18, noch die Personen im AHV-Alter (Aus- nahme: Bezüger von Hilflosenentschädigungen) miterfasst. Nicht in der Sta- tistik enthalten sind schliesslich auch jene Invaliden, deren Gesuch im Zeit- punkt der Erhebung noch hängig oder noch gar nicht eingereicht war. Die Anzahl Bezüger von Hilflosenentschädigungen gibt einen Hinweis auf den Bestand an schwerbehinderten Personen. Die Zahlen dürfen aber nicht zu den IV-Rentnern hinzugezählt werden, da rund 90 Prozent der Bezüger von Hilf- losenentschädigungen der IV gleichzeitig auch eine 1V-Rente beziehen.
Die Behinderungen im Spiegel der Statistik Aufschluss über die Behinderung der erfassten Personen vermittelt einerseits das Gebrechen, das der medizinischen Diagnose entspricht, und andererseits der Funktionsausfall. Letzterer gibt an, welches im Einzelfall den Hauptgrund darstellt für die teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit bzw. Hilflosig- keit. Betrachtet man die Bestände der 1V-Rentner nach Art der Invalidität (s. Gra- fik 1), so stellt man fest, dass die krankheits- und unfallbedingten Gebrechen im Bereich der Knochen und des Bewegungsapparates, des Kreislaufsystems sowie Psychosen und Psychoneurosen über 50 Prozent aller Behinderungen ausmachen. Bei der Untersuchung der Funktionsausfälle (vgl. Grafik 2) wird eine andere Tatsache deutlich: Die «klassischen» Körper- und Sinnesbehinder- ten wie Para- und Tetraplegiker, Taube, Blinde stellen nur eine kleine Minder- heit (3 o) der Rentner dar. Dagegen sind die schwer definierbaren Gebrechen stark vertreten, so z. B. die Funktionsausfälle, Beeinträchtigung des Allge-
meinzustandes (30%), kombinierte Funktionsausfälle geistiger (9%), körper- licher (8 %) oder geistiger und körperlicher Art (12%). Bei der Betrachtung der Zahlen fallen primär folgende Ergebnisse auf: Krankheit: Ursache von über 70 Prozent der Renten Mehr als 70 Prozent der IV-Renten werden durch Krankheit verursacht, 19 Prozent beruhen auf einem Geburtsgebrechen und nur bei 9 Prozent der Ren- ten ist die Invalidität Folge eines Unfalls. Bei den Bezügern von Hilflosenentschädigungen bestehen bezüglich Ursache der Behinderung grosse Unterschiede zwischen der IV und der AHV. In der IV ist die Behinderung dieser Leistungsbezüger zu je 46 Prozent der Fälle auf Krankheiten und Geburtsgebrechen und in 8 Prozent auf einen Unfall zurück- zuführen. Dagegen sind 92 Prozent der Hilflosenentschädigungen, die an Per- sonen im AHV-Alter ausgerichtet werden, Folge einer Krankheit. Von beson- derer Bedeutung sind dabei Arteriosklerose, Gefässverletzungen mit Auswir- kungen auf das Zentralnervensystem und Gehirnerkrankungen. Der hohe Anteil der Geburtsgebrechen unter den Bezügern von 1V-Hilflosen- entschädigungen ist vor allem durch die geistigen Behinderungen bedingt: All- ein die Obligophrenie macht 30 Prozent der Geburtsgebrechensfälle aus und Mongoloismus weitere 11 Prozent. Unter den körperlichen Behinderungen sind Lähmungen, Athetosen (krampfartige Zuckungen) und Dyskinesien (Ko- ordinationsstörungen) mit zusammen 13 Prozent aller Geburtsgebrechen die häufigsten.
Der Zusammenhang zwischen Alter und Invalidität (vgl. Grafiken 3-5) Aus den statistischen Zahlen ergibt sich, dass ein enger Zusammenhang zwi- schen dem Alter und dem Risiko Invalidität besteht. Dies gilt allerdings weni- ger für die Personen mit Geburtsgebrechen, die vielfach schon im Alter von 18 bis 20 Jahren eine Rente oder/und eine Hilfiosenentschädigung zugesprochen erhalten. Fälle, in denen eine entsprechende Leistung erst nach dem 30. Alters- jahr zugesprochen wird, sind dagegen relativ selten. Deutlich sichtbar ist der Zusammenhang zwischen krankheits- und unfall- bedingter Invalidität und dem Alter. Dieser Zusammenhang wird in einer Stu- die näher untersucht, die noch im Laufe dieses Jahres veröffentlicht werden sollte. Invalidität - ein vorwiegend männliches Phänomen? Obschon die Frauen aller Altersklassen der Wohnbevölkerung zwischen 20 und 60 Jahren zahlreicher sind als die Männer, machen sie nur 40 Prozent der 1V-Rentner und 48 Prozent der Bezüger von IV-Hilflosenentschädigungen aus.
282
Ungleichheiten zwischen den Kantonen Vergleicht man die Anzahl der von der Statistik erfassten Personen nach Lei- stungskategorie mit der Wohnbevölkerung der einzelnen Kantone, so ergeben sich ähnliche Ungleichheiten, wie sie schon aus der Rentenstatistik' bekannt sind (vgl. die Grafiken 6 und 7). Wichtige Ansätze zur Erklärung des dargestellten Zahlenmaterials Die Interpretation der zahlenmässig oft recht deutlich hervortretenden Zu- sammenhänge ist in den meisten Fällen nicht einfach. Neben den medizini- schen Wirkungszusammenhängen sind bei der Erklärung weitere wichtige Faktoren zu berücksichtigen, deren Einfluss noch näher untersucht werden muss; so u. a. - die Sterblichkeit der Bezüger von Invalidenrenten und Hilflosenentschä- digungen, die allgemein und speziell bei einzelnen Gebrechen wesentlich höher ist als jene der Gesamtbevölkerung; - die institutionellen Grundlagen der Statistik; - die regionalen Unterschiede auf den Arbeitsmärkten, da die Invalidität, so wie sie in der IV definiert ist, von einem Vergleich der Erwerbseinkommen ausgeht. Es überrascht daher nicht, dass reiche Kantone wie z. B. Zug, Genf, Zürich und Baselland zu den Kantonen mit einer geringen und Kan- tone wie der Tessin, Appenzell l.Rh.,Wallis, Freiburg und Jura zu denjeni- gen mit einer hohen Invalidendichte gehören; - die regional unterschiedlichen demographischen Verhältnisse; diese gilt es bei der Betrachtung regionaler Unterschiede ebenfalls zu berücksichtigen: so dürften sich z. B. die kantonalen Ungleichheiten bei den Hilflosenent- schädigungen der AHV und IV zu einem wesentlichen Teil auf die regional unterschiedliche Bevölkerungsstruktur zurückführen lassen; in diesem Zu- sammenhang gilt es auch die unterschiedliche Verfügbarkeit von Pflege- plätzen in Behindertenheimen und geriatrischen Spitälern in die Betrach- tung einzubeziehen, da sich diese, insbesondere bei kleinen Bevölkerungs- gruppen, erheblich auf die Resultate auswirken kann. Das vorliegende Zahlenmaterial stellt, dies wird aus dem bisher Gesagten deutlich, eine erste Bestandesaufnahme dar, zu deren Interpretation noch er- hebliche Untersuchungen nötig sind.
Bundesamt für Sozialversicherung, Die AHV- und 1V-Renten im Lichte der Statistik, Ergeb- nisse der Monatserhebungen 1981 und 1982, Bern, November 1982, Seite 185.
283
Rentiers invalides en mars 1982: par genres d'infirmites • Invalidenrentner im März 1982: nach Gebrechensgruppen Grafik 1 hommes/Männer temmes/Frauen autres/andere Gebrechen C 673 174 1 os, organes du mouvementlKnochen, Bewegungsorgane . 5407 1669
systeme nerveux/Nervensystem 1 8 1277 1 432
autres/andere Gebrechen - 232. 201
os, organes du mouvementlKnochen, Bewegungsorgane Q 6989
organes genito-unnaires/Harn-/Geschlechtsorgane 12741 615_J 698
appareil digestif/Verdauungsorgane 1097 1 627
appareil respiratoire/Atmungsorgane 1 672 1 461
appareil circu!atoire/Kreislaufsystem 8450 1 2848
organes des sens/Sinnesorgane -a 1204 866
systeme nerveux/Nervensystem - 4 Oti, L'I1I1L 4I 3 459
psychoses psychonevroses/Psychosen Psychoneurosen 9632 8326
allergies, endocnnes, metabol./Allerg., Stoffw., Inn. Sek. tumeurs/Tumoren 8 cö
1 621 •'• j 1393
intections, parasites/Infektionen, Parasiten E 1304 11085
autres/andere Gebrechen 252 1 290
oligophrnie/Oligophrenie 3985 1 3650
mongolisme/Mongolismus 821 j 748 m6tabolisme, endocnnes/Stoffwechsel, endokr. Organe 107 143
organes des sens/Sinnesorgane 249 238
mentales, retard devel./psych. Krankheiten, Entwicklungsrückst. systäme nerveux/Nervensystem 8 2005 729 J 544
1978
articulations, muscles, tendons/Gelenke, Muskeln, Sehnen .
.B 714112y1113 squelette/Skelett - ‚
12000 10000 8000 6000 4000 2000 2000 4000 6'000 8000
Grafik 2
Rentiers invalides par genres d'atteintes fonctionnelles, mars 1982 Invalide Rentner nach Funktionsausfallarten, März 1982
hommes femmes
aucune keine F. A. extremites et tronc Extremitäten und Stamm ätat gänäral Allgemeinzustand vue Augen ouie Gehör language Sprachgebrechen oligophränie Geistesschwache comportement Verhaltensstörungen combines psychiques kombinierte F.A. geistiger Art combinees physiques kombinierte F.A.körperlicher Art combinäes psy. ei phys. kombinierte F. A. geist. u. kärperl. Art
Rentiers invalides par categories dinfirmitös et classes d'äges, mars 1982 Grafik 3 Invalide Rentner nach Gebrechenskategorien und Altersklassen, März 1982 23096
MM infirmits congenitales/Geburtsgebrechen maladies / l<rankheit
17677 accidents/Unfafl
1143.3
50-54 55-59 60-64161
Allocations pour impotents de I'AI par catögones d'infirmits et ciasses d'äges, mars 1982 Grafik 4 Hilfiosenentschädigungen der IV nach Gebrechenskategonen und Altersklassen. März 1982
1222 1196
884
5D-54 55-55 60 64:61
Allocations pour impotents de I'AVS par categories d'infirmits et classes d'äge, mars 1982 Grafik 5 Hilflosenentschädigungen der AHV nach Gebrechenskategorien und Altersklassen, März 1982 2262
1965 1980 infirmites congönitales Geburtsgebrechen
1616 maladies / Krankheit
HIIIIII accidents / Unfall 1377
1096
chiffres absolus / absolute Zahlen
335
35 133 0 BEM 65-69 70-74 75-79 80-84 85-89 90-94 95-99 >99
Grafik 6 Rentiers invalides pour 1000 habitants, par cantons, mars 1982 (population rsidante moyenne en 1981) Invalide Rentner je 1000 Einwohner, aufgegliedert nach Kantonen, März 1982 (Einwohnerzahl: mittlere Wohnbevölkerung 1981)
moyenne suisse/Landesdurchschojtt in', -30unr -15 -2,5 0 --2,5 *15 +-30e9
Abwe chung ecart -F ________________________
absolut 11,84 14,38 16,50 16,92 1 734 19,46 2200 absolu
Grafik 7 0 AHocations pour impotents de lAl et de I'AVS pour 10000 habitants, par cantons, mars 1982 (popu'ation rsidante moyenne en 1981)
moyenne suisse/Landesdurchschntt in % —30 —15 —2,5 0 +2,5 +15 1 30 en
Abweichung ecart
absolut 2521 30.62 35.12 3602 36,92 41,42 46,83 absolu
Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1982 Bei den drei Sozialwerken sind im Rechnungsjahr 1982 verschiedene Lei- stungsverbesserungen wirksam geworden. Am meisten ins Gewicht fielen die Rentenanpassungen bei der AHV und IV sowie die Erhöhung der EO-Ent- schädigungen. Trotz diesen Massnahmen konnten zufriedenstellende Rech- nungsabschlüsse erzielt werden. Gesamthaft verzeichneten die drei Sozialwerke einen Überschuss von 737,9 Mio Franken. Die Hauptergebnisse der einzelnen Werke lauten wie folgt: Einnahmen Ausgaben Ergebnis Ergebnis
1982 Vorjahr
AHV 12947,7 12385,0 +562,7 +745,5 IV 2421,9 2444,6 - 22,7 + 21,7 EO 766,9 569,0 + l97,9 + 171,2
Total 16136,5 15398,6 +737,9 +938,4
Der AHV-Ausgleichsfonds erreichte mit einem Überschuss von 562,7 Mio Franken den neuen Stand von 10999,6 Mio Franken, was einer Zunahme von 5,4 Prozent entspricht. Gemessen an den Gesamtausgaben der AHV machten die Fondsmittel noch 88,8 Prozent aus; gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Verschlechterung um 7 Prozent. Nach Artikel 107 Absatz 3 AHVG sollte der Fonds in der Regel nicht unter eine Jahresausgabe sinken. Da im Jahre 1983 keine Rentenanpassungen erfolgen, dürfte sich das gegenwärtige Verhältnis wieder verbessern. Bei der IV war ein Fehlbetrag von 22,7 Mio Franken zu verzeichnen. Die Kapi- talschuld gegenüber der AHV beläuft sich nunmehr auf 357,3 Mio Franken. Dies entspricht einer Zunahme um 6,8 Prozent. Die EO scheint mit ihren posi- tiven Abschlüssen weiterzufahren. Trotz Erhöhung der Entschädigungsansät- ze nahmen die Gesamtausgaben nur um 6,6 Prozent zu. Der Überschuss von 197,9 Mio Franken fiel sogar um 15,5 Prozent höher aus als derjenige des Vor- jahres. Mit einem Anstieg von 18,4 Prozent beträgt der neue Fondsstand 1273,5 Mio Franken. Die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden nahmen um 5,3 Pro- zent zu und machen 1157,1 Mio Franken aus. Die Zunahme entspricht prozen- tual genau derjenigen des Vorjahres, wobei jedoch zu bemerken ist, dass für die Beitragsperiode 1982/83 die Einkommen der Kalenderjahre 1979/80 mass- gebend sind.
291
Die Lohnbeiträge erhöhten sich um 8,4 Prozent auf 10840,8 Mio Franken. Diese Zunahme liegt über der durchschnittlichen Lohnteuerung und über- rascht umso mehr, als das Wirtschaftsjahr 1982 schon deutlich rezessive Ten- denzen aufwies. Die abgerechneten Lohnsummen lassen jedoch den Schluss zu, dass Lohneinbussen infolge Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit durch Real- lohnerhöhungen in anderen Branchen weitgehend kompensiert worden sind.
Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1960 bis 1982 (in Mio Fr.)
800
700
600
500
400
300
200
AHV IV EO
292
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Einnahmen Die gesamten Einnahmen der AHV beliefen sich im Berichtsjahr auf 12947,7 Mio Franken. Das sind 11,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber erreichten total 10063,8 Mio Franken. Un- ter Berücksichtigung von geringfügigen Abweichungen ist bei diesen Beiträgen seit 1979 eine lineare Zunahme in der Grössenordnung von 8 Prozent festzu- stellen. Für die Beiträge des Bundes an die AHV gilt seit 1982 erstmals wieder der vor der Kürzung ab 1975 gültig gewesene Ansatz. Während die Kantons- beiträge stets bei 5 Prozent der AHV-Gesamtausgaben verblieben, erhöhten sich die Beiträge des Bundes, gestützt auf Artikel 103 AHVG, von 13 auf 15 Pro- zent der jährlichen Ausgabe. Aufgrund dieser Regelung nahmen diese Beiträ- ge im Berichtsjahr um 26,3 Prozent zu und erreichten gesamthaft 2477 Mio Franken, wobei der Anteil des Bundes 1857,7 Mio Franken (+ 31,2%) und der- jenige der Kantone 619,2 Mio Franken (+ 13,7%) ausmachte. Eine Übersicht über die Anteile der Beiträge der öffentlichen Hand und der Beiträge der Ver- sicherten und der Arbeitgeber gibt die nachfolgende Grafik. Die Einnahmen aus Regress verzeichneten auch 1982 wie erwartet eine beachtliche Zunahme. Sie stiegen um fast 67 Prozent auf 7,7 Mio Franken an.
Ausgaben Auf den 1. Januar 1982 wurden die Renten um durchschnittlich 12,7 Prozent an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die ordentlichen Renten erhöhten sich dadurch gesamthaft um 14,1 Prozent auf 11928,4 Mio Franken. Die Differenz von 1,4 Prozent rührt von der Nettozuwachsrate der Rentner her, welche mit derjenigen der Jahre 1981/80 identisch ist. Nicht im gleichen Ausmass hat sich jedoch die Anpassung bei den ausserordentlichen Renten aus- gewirkt. Sie belaufen sich auf 211,3 Mio Franken, was einer Zunahme von le- diglich 7,4 Prozent entspricht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der ausserordentlichen Renten im Abnehmen begriffen ist. Für 5 Mio Franken mussten Beiträge an Ausländer und Staatenlose zurück- erstattet werden; das sind 36 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Grund dafür liegt vor allem in der Konjunkturlage der Schweiz - mehr Ausländer haben unser Land definitiv verlassen -‚ und zudem bewirkten die höheren Lohn- summen entsprechend vermehrte AHV-Beiträge. Der stete Zuwachs der Altersrentner wirkt sich auch auf die Kosten für indivi- duelle Massnahmen aus. Sie nahmen um 32 Prozent zu und machten total 12,0 Mio Franken aus. Davon beanspruchten die Hilfsmittel fast die ganze Sum- me. Wesentlich ins Gewicht fiel die Erhöhung des von der AHV getragenen
293
AHV: Beiträge der Versicherten und der öffentlichen Hand in Prozenten Gesamt- der Gesamtausgaben, 1973-1982 ausgaben = 100% 1200C Beiträge der öffentl. 11000 Hand
10000
9000
8000
7000
6000 Beiträge der
5000 Versicherten
und der
4000 ‚1 rbeitgeber
3000
2000
1000
0 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82
Kostenanteils bei den Hörgeräten von bisher 50 auf 75 Prozent. Mit 23 944 Franken stellen die Reisekosten einen eher bescheidenen Betrag dar. Sie wer- den nur jenen Altersrentnern vergütet, denen solche wegen der Anpassung eines Hilfsmittels, auf das sie schon in der IV Anspruch hatten, entstehen (Be- sitzstandsfälle). Die Beiträge an Institutionen und Organisationen haben um 9,3 Prozent auf 117,6 Mio Franken abgenommen. Dazu beigetragen haben vor allem die Baubeiträge, die um rund 9 Mio Franken, und die Pauschalbeiträge an Pro Juventute, die um 2,2 Mio Franken zurückgegangen sind. Die Baubei- träge- dasselbe gilt auch für die IV-Baubeiträge - sind steten Schwankun- gen unterworfen. Grundsätzlich gleichen sich Zusicherungen (1982 für die AHV 74 Mio Fr.) und Auszahlungen (1982 für die AHV 72,6 Mio Fr.) über die Jahre hinweg aus, wobei - bedingt durch die Teuerung- die Auszahlungen in der Regel etwas höher liegen. Der bei der Pro Juventute mit 400000 Fran- ken angegebene Betrag stimmt aus buchungstechnischen Gründen nicht mit der tatsächlichen Summe überein. Im Berichtsjahr hat diese Organisation effektiv 1,4 Mio Franken erhalten. Wiederum haben Invalide vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach erreichtem AHV-Alter in den bisherigen Werk- und Beschäftigungsstät- ten weiterzuarbeiten. Dadurch sind die Betriebsbeiträge um weitere 22,3 Pro- zent angestiegen und belaufen sich auf 2,6 Mio Franken. Von den Durchführungskosten wurden mehr als die Hälfte, nämlich 1,3 Mio Franken, für Arztberichte beansprucht, welche zur Abklärung des Anspruchs auf Hilfsmittel oder auf Hilflosenentschädigung der AHV eingeholt werden müssen. Gegenüber dem Vorjahr beträgt die Zunahme 28,9 Prozent. Diese Zuwachsrate ist praktisch identisch mit derjenigen der Hilfsmittel und rührt ebenfalls grösstenteils von der wachsenden Rentnerzahl her. Die Verwaltungskosten zeigen eine Abnahme um 4,4 Mio Franken auf 45,1 Mio Franken. Hier ist indessen zu berücksichtigen, dass das Betreffnis des Vorjahres infolge einer zu grossen Vorschusszahlung an den Bund um 5,1 Mio Franken zu hoch ausgewiesen wurde. Die Verwaltungskosten für 1981 mach- ten effektiv 44,4 Mio Franken aus, so dass diese im Berichtsjahr um 1,7 Pro- zent zugenommen haben. Um 5,8 Prozent auf 23,2 Mio Franken sind die Kosten für die Pauschalfran- katur angestiegen. Dies ist eine direkte Folge der Rentenanpassung, da für höhere Beträge auch höhere Zustellgebühren verlangt werden. Zudem konnte sich die bargeldlose Rentenauszahlung noch nicht im erwünschten Ausmass durchsetzen.
295
Betriebsrechnung der AH Beträge in Franken Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1981 1982
Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 9308241 606 10063 840 191 Beiträge der öffentlichen Hand 1 961 085 921 2476993 737 - Bund 1416339830 1857745304 - Kantone 544746091 619248433 Ertrag der Anlagen 366417190 399173515 Einnahmen aus Regress 4712829 7657595 Total Einnahmen 11640457546 12 947 665 038 Ausgaben Geldleistungen 10 704 825 157 12 207 955 937 - Ordentliche Renten 10452 962 322 11928401284 - Ausserordentliche Renten 196639216 211 251 277 - Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 3686214 5009458 - Hilfiosenentschädigungen 64688234 79645538 - Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 345 230 432 532 - Rückerstattungsforderungen - 13496059— 16784152 Kosten für individuelle Massnahmen 9118949 12045436 - Hilfsmittel 9115062 12031 686 - Reisekosten 19621 23944 - Rückerstattungsforderungen - 15734 - 10194 Beiträge an Institutionen und Organisationen 129669826 117603599 - Baubeiträge 81 709 855 72574 178 - Betriebsbeiträge 2147449 2626419 - Beiträge an Organisationen 38225522 35513002 - Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 4966000 6490000 - Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 2621 000 400000 Durchführungskosten 1760074 2219387 - Sekretariate der 1V-Kommissionen 625450 772750 - 1V-Kommissionen 37702 40551 - Spezialstellen 83850 61 264 - Arztberichte 980974 1264449 - Parteientschädigungen und Gerichtskosten 32098 80373 Verwaltungskosten 49547779 45144332 - Pauschalfrankatur 21 905639 23189073 - Durchführungskosten gemäss Art. 95 AHVG 21920761 16543966 - Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 5952805 5809887 - Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 231426— 398594 Total Ausgaben 10 894 921785 12 384 968 691
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Ergebnis: Überschuss + 745535761 + 562696347 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres 10436928037 10999624384
Invalidenversicherung Einnahmen Die Gesamteinnahmen der IV nahmen um 10,3 Prozent auf 2421,9 Mio Fran- ken zu. Die Beiträge der öffentlichen Hand haben keine Änderung erfahren. Nach wie vor erbringen der Bund drei Viertel und die Kantone einen Viertel der halben Jahresausgabe. Im Berichtsjahr machte dies für den Bund 923,6 Mio Franken und für die Kantone 307,9 Mio Franken aus. Die Zunahme be- trägt insgesamt 12,4 Prozent. Die Regresseinnahmen konnten verdoppelt werden und beziffern sich auf 1,9 Mio Franken. Ausgaben
Die Renten der IV wurden ebenfalls an die Teuerung angepasst. Dies bewirkte bei den ordentlichen Renten eine Zunahme von 11,5 Prozent auf 1364,5 Mio Franken und bei den ausserordentlichen Renten eine solche von 16,1 Prozent auf 176,3 Mio Franken. Die Taggelder verzeichneten eine Kostensteigerung um 16,7 Prozent auf 44,2 Mio Franken. Auf den 1. Januar 1982 wurden auch die Hilfiosenentschädigungen erhöht. Dadurch stiegen diese Ausgaben auf 43,1 Mio Franken an, was einer Zunahme von 20,1 Prozent entspricht. Die Kostenfür individuelle Massnahmen beliefen sich auf 406,9 Mio Franken. Trotz des Rückgangs der Leistungsbezüger stiegen die medizinischen Mass- nahmen um 9,6 Prozent auf 157,2 Mio Franken an. Die Zunahme um 12,7 Prozent auf 58,2 Mio Franken bei den Massnahmen beruflicher Art rührt da- her, dass sich die geburtenstarken Jahrgänge noch in der Ausbildung befin- den. An Beiträgen für Sonderschulung und hilflose Minderjährige wurden 123 Mio Franken aufgewendet. Dies sind 4,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Eines- teils wirkten sich hier die Tarifanpassungen bei den pädagogisch-therapeu- tischen Massnahmen aus, anderseits wurden die Kostgeldbeiträge für Sonder- schüler erhöht.
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Betriebsrechnung der IV Beträge in Franken Einnahmen- bzw. Ausgahenanen 1981 1982
Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 1116440838 1206847624 Beiträge der öffentlichen Hand 1095719056 1231484595 - Bund 821 789292 923613447 - Kantone 273929764 307871148 Kapitalzinsen - 18387183 - 18352747 Einnahmen aus Regress 941 741 1 954 396 Total Einnahmen 2194714452 2421 933 868
Ausgaben Geldleistungen 1443612693 1622242338 Ordentliche Renten 1223513598 1364555162 -Ausserordentliche Renten 151 834 879 176273 965 -Taggelder 37845734 44173737 - Hilfiosenentschädigungen 35907470 43142021 -Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1818987 1817090 - Rückerstattungsforderungen - 7307975 - 7719637 Kosten für individuelle Massnahmen 375370639 406901 873 -Medizinische Massnahmen 143461 130 157203932 -Massnahmen beruflicher Art 51668202 58218 166 -Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige 117191455 122971712 - Hilfsmittel 36153910 38781 362 - Reisekosten 27721699 30406402 - Rückerstattungsforderungen - 825757 - 679701 Beiträge an Institutionen und Organisationen 286507421 344795053 - Arbeitsämter, Berufsberatungs- und Spezialstellen 83148 117491 - Baubeiträge 52781735 70103535 - Betriebsbeiträge 194934686 227 340681 - Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten 34617 123 42904346 - Pauschalbeitrag an Pro Infirmis (ELG) 4090729 4329000 Durchführungskosten 49447494 54414899 - Sekretariate der 1V-Kommissionen 25666719 28942558 - 1V-Kommissionen 2536953 2763934 - IV-Regionalstellen 12111 102 13612992 - Spezialstellen 760076 546339 - Arztberichte 8217469 8354093 - Parteientschädigungen und Gerichtskosten 155 175 194983
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Verwaltungskosten 18112679 16262281 - Pauschalfrankatur 5840369 6182155 - Durchführungskosten gemäss Art. 81 IVG 12377564 10319568 - Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 105254 - 239442 Total Ausgaben 2173050926 2444616444
Ergebnis: Fehlbetrag bzw. Überschuss + 21663526 - 22682576 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres - 334570456 - 357253032
Stark angestiegen, nämlich um 20,3 Prozent, sind die Beiträge an Institutio- nen und Organisationen. Den Hauptanteil mit 227,3 Mio Franken und einer Steigerung um 16,6 Prozent machen die Betriebsbeiträge aus. Abgesehen von
Ausbezahlte Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV 1960-1982 Mb • _... .. _ Franken
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_‚ Sonderschulen und Anstalten für hilflose Minderjä hrige Anstalten zur Durchführung beruflicher bzw. medizinischer Eingliederungsmassnahmen -- Geschützte Werkstätten und Wohnheime
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der allgemeinen Teuerung ist ein weiterer Zuwachs von beitragsberechtigten Institutionen, insbesondere von Dauerwerkstätten und Wohnheimen mit Be- schäftigungsmöglichkeit, festzustellen. Ebenfalls eine markante Zunahme verzeichnen die Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten. Im Berichtsjahr wurden dafür 42,9 Mio Franken aufgewendet. Das sind nahezu
24 Prozent mehr als im Vorjahr. Einerseits wurde die Invalidenhilfe von den
Invaliden vermehrt in Anspruch genommen, was anderseits eine erhöhte Kurs- tätigkeit für Personalausbildung zur Folge hatte. Die Durchführungskosten haben um 10 Prozent zugenommen und belaufen sich im Berichtsjahr auf 54,4 Mio Franken. Mehr als 50 Prozent dieser Aus- gaben, nämlich 28,9 Mio Franken, beanspruchten die Sekretariate der IV- Kommissionen. Kostensteigernd hat sich vor allem die Personalerhöhung um
13 Einheiten auf 486 Personen ausgewirkt. Diese Aufstockung war notwendig,
um einen verstärkten Kontakt mit den Versicherten herzustellen und vermehrt Abklärungen der persönlichen Verhältnisse an Ort und Stelle durchzuführen. In der Betriebsrechnung 1981 wurden die Verwaltungskosten - wie schon bei der AHV um die zu hohe Vorschusszahlung an den Bund zu hoch ausgewie- -
sen. Das tatsächliche Jahresbetreffnis 1981 betrug 15,3 Mio Franken. Im Be- richtsjahr belaufen sich die Verwaltungskosten auf 16,3 Mio Franken, so dass sich eine Zunahme von 6,5 Prozent ergibt.
Erwerbsersatzordnung
Einnahmen Die Einnahmen der EO belaufen sich im Rechnungsjahr auf 766,9 Mio Fran- ken. Dies ergibt eine Zunahme von 8,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr; sie entspricht damit der vorjährigen Zuwachsrate. Die Beiträge nahmen um 8,1 Prozent auf 721,4 Mio Franken zu. Der Ertrag der Anlagen konnte sogar um 20,5 Prozent auf 45,5 Mio Franken gesteigert werden. Ausgaben Wie bei den andern Sozialwerken wurden auch bei der EO auf den 1. Januar
1982 die Entschädigungen den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.
Dennoch stiegen die Gesamtaufwendungen der EO nur um 6,6 Prozent auf 568,1 Mio Franken, womit der Zuwachs geringer ausfiel als im Vorjahr (10,6%). Die Hauptursache liegt darin, dass 1982 2,6 Prozent oder 10914 Wehrpflichtige weniger eine Entschädigung bezogen haben.
Betriebsrechnung der EO Betrage in Franken
Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1981 1982
Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 667282631 721365280 Ertrag der Anlagen 37782915 45549929 Total Einnahmen 705065546 766915209 Ausgaben Geldleistungen 532420815 567664210 - Entschädigungen 532816163 568085217 - Rückerstattungsforderungen 395348 - 421259 - Parteientschädigungen und Gerichtskosten - 252 Verwaltungskosten 1406989 1387566 - Pauschalfrankatur 1167452 1235527 - Durchführungskosten gemäss Art. 29 EOG 241355 157033 - Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte 1818 - 4994 Total Ausgaben 533827804 569051 776
Ergebnis: Überschuss + 171237742 + 197 863 433 Ausg/eichsfonds: Stand per Ende des Rechnungsjahres 1075 685 834 1273549267
cI,
Die Erhebung von AHV/IV/EO- Beiträgen auf Kapitalgewinnen und Wert- vermehrungen
1. Die heutige Lage
Nach dem Wortlaut von Artikel 17 Buchstabe d der AHV-Verordnung (im folgenden AHVV genannt) gelten eingetretene und verbuchte Wertvermehrun- gen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichte- ten Unternehmungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In mehreren Urteilen das älteste datiert aus den Anfangsjahren der AHV (ZAK 1949 S. 503) - hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anerkannt, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzeskonform ist (s. ZAK 1950 S. 270,
1965 S. 495, 1971 S. 270 und 1973 S. 503). Die zwei zuletzt erwähnten Urteile
präzisieren, dass die Kapitalgewinne bei der Liquidation eines Unternehmens oder bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit bilden, selbst wenn sie der besonderen Jahressteuer gemäss Artikel 43 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer unterliegen (neue Bezeichnung seit 1. Januar 1983: direkte Bundessteuer, Abkürzung: BdBSt). Das System der Beitragserhebung auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bewirkt, dass die Beiträge in der Regel für eine zweijährige Periode festgesetzt werden, und zwar gestützt auf das Durchschnittseinkom- men einer Berechnungsperiode, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Dies hat zur Folge, dass die bei der Liquidation eines Unternehmens erzielten Gewinne im Falle einer gleichzeitigen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Neu- bemessung des Einkommens im Sinne von Artikel 25 AHVV (z. B. bei Auf- nahme einer neuen selbständigen Tätigkeit), nach den geltenden Bestimmun- gen nicht in das Meldeverfahren der kantonalen Steuerbehörden an die Aus- gleichskassen einbezogen werden können. Die Umstände, die auf die oben beschriebene Situation zutreffen, entspre- chen genau jenen, die im Steuerrecht die Erhebung einer besonderen Jahres- steuer gemäss dem genannten Bundesratsbeschluss nötig machten. Diese Steu- er wird geschuldet auf dem Kapitalgewinn oder auf Wertvermehrungen, wenn die ordentliche Besteuerung im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinnes oder der Wertvermehrung endet oder schon vorher aufgehört hat. Sie findet auch Anwendung im Falle von Zwischenveranlagungen. Angesichts dieser Umstän-
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de sind die Randziffern 81 und 84 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (nachstehend WSN ge- nannt) in der seit dem 1. Januar 1980 gültigen Fassung provisorisch aufrecht- erhalten worden, obschon sie der gesetzlichen Situation nicht entsprechen. Die genannten Weisungen halten fest, dass mangels gesetzlicher Grundlage (d. h. wegen des Fehlens einer Ausführungsbestimmung in der AHVV) die Kapital- gewinne und Wertvermehrungen, die der Jahressteuer gemäss Artikel 43 WStB unterliegen, von der Beitragserhebung in der AHV ausgeschlossen sind.
II. Neue Urteile des EVG; Ergänzung der AHVV durch die Artikel 23bis und 231er In zwei neueren, am 22. Oktober 1982 ergangenen Urteilen (s. ZAK 1981 S. 36ff.) hat das EVG seine Rechtsprechung bestätigt und dabei erneut fest- gestellt, dass die geltenden (provisorischen) Verwaltungsweisungen nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren sind. Jene sollten im Rahmen der Kompetenz des Bundesrates dem Gesetz angepasst werden. In den gleichen Urteilen hat indes- sen das EVG auch deutlich gemacht, dass die anvisierten Gewinne weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren er- fasst werden können, weshalb eine Beitragserhebung gar nicht möglich sei. Das Gericht fügte bei, dass es von zeitlichen Zufälligkeiten abhinge, ob auf einem Liquidationsgewinn Beiträge erhoben werden können oder nicht. Diese Rechtslage vermöge nicht zu befriedigen. Indessen sei es nicht Sache des Ge- richts, die in der Verordnung getroffene allgemeingültige Ordnung durch eine speziell auf die Liquidationsgewinne zugeschnittene Sonderregel zu ergänzen. Dies sei Aufgabe des Bundesrates. Parlamentarische Vorstösse (Einfache An- frage und Postulat Schmid-St. Gallen) haben die Bundesbehörden ebenfalls aufgefordert, im erwähnten Sinne zu handeln. Das Problem wurde der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden und AHV vorgelegt. Dieses beratende Gremium, welchem Vertreter der Ausgleichskassen sowie der kantonalen Steuerbehörden angehören, war schon früher mit dieser Frage, ja sogar schon mit einem Ent- wurf für neue Verordnungsbestimmungen konfrontiert worden. Es hatte jedoch seinen Entscheid aufgeschoben. Man hatte gehofft, dass eine steuer- rechtliche Ordnung geschaffen werden könne, die die Besteuerung der Liqui- dationsgewinne nicht nur bei buchführungspflichtigen Personen, sondern all- gemein vorgesehen würde. Zu jener Zeit (vor Inkrafttreten der neunten AHV- Revision) konnten die nach dem Entstehen des Altersrentenanspruchs rea- lisierten Gewinne beitragsmässig nicht erfasst werden. Oft ist aber gerade der Eintritt ins Rentenalter der Zeitpunkt, in welchem der Selbständigerwerbende seinen Betrieb veräussert.
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Eine von der Gemischten Kommission gebildete Arbeitsgruppe wurde beauf- tragt, eine neue Regelung zu entwerfen. Die Ergebnisse ihrer Bemühungen sind in einem im Sommer 1982 vorgelegten Bericht mit Entwürfen für die Neu- fassung der Artikel 23 bis und 23ter AHVV enthalten. Die Gemischte Kommis- sion hat anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Januar 1983 die Entwürfe mit einigen Korrekturen gutgeheissen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat sich sodann am 18. Mai 1983 ebenfalls für die vorgeschlagene Regelung ausgesprochen. Der Bundesrat ist diesen Anträgen gefolgt, indem er am 29. Juni 1983 beschloss, mit Wirkung ab 1. Januar 1984 die beiden neuen Artikel 23 bis und 23ter in die AHVV einzufü- gen (der Wortlaut der neuen Verordnungsbestimmungen wird im September- heft der ZAK wiedergegeben).
III. Die Neuregelung Das Beitragssystem der AHV lehnt sich bezüglich der selbständigerwerben- den Versicherten eng an das Steuerrecht, insbesondere die direkte Bundessteu- er (früher: Wehrsteuer), an. Es weicht davon nur dort ab, wo die Besonderhei- ten des AHV-Rechts dies zwingend verlangen. Die Kapitalgewinne und die Wertvermehrungen unterliegen ebenfalls diesem Grundsatz, da sie Bestandteil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind. Im Steuerrecht ist eine besondere Jahressteuer eingeführt worden, um die Veranlagung der Kapi- talgewinne und der Wertvermehrungen in jenen Fällen zu ermöglichen, wo diese mit der ordentlichen Besteuerung nicht erfasst werden. Eine diesem In- stitut entsprechende Regelung soll inskünftig auch im AHV-Recht gelten. Da- her führt die Neuregelung in der AHV einen Sonderbeitrag ein, welcher dort geschuldet ist, wo die besondere Jahressteuer nach Artikel 43 BdBSt erhoben wird. Angesichts der engen Beziehung zum Steuerrecht versteht es sich, dass nur die Kapitalgewinne und Wertvermehrungen von buchführungspflichtigen Un- ternehmungen erfasst werden, wie dies Artikel 17 Buchstabe d AHVV bzw. Artikel 21 BdBSt entspricht. Es mag zwar unbefriedigend sein, dass die Unternehmen vom Steuerrecht und von der AHV unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie buchfüh- rungspflichtig sind oder nicht. Es kann aber nicht Aufgabe des AHV-Rechts sein, die steuerrechtliche Differenzierung, welche ihrerseits auf das Obligatio- nenrecht zurückgeht, zu korrigieren. Eine allfällige Ausdehnung der Buchfüh- rungspflicht oder der Steuerpflicht wird sich aber auch im AHV-Recht aus- wirken. Im Gegensatz zu andern Einkommensbestandteilen von Selbständigerwer- benden sind Kapitalgewinne und Wertvermehrungen nur in den vom Steuer-
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recht umschriebenen Fällen der Jahressteuer unterworfen. Es kann daher nur eine Lösung in Frage kommen, bei der die Steuerbehörden diese Fälle (ca.
3000 im Jahr) den AHV-Ausgleichskassen melden. Aufgrund der eingegange-
nen Meldungen werden die Ausgleichskassen die Sonderbeiträge verfügen. Durch Verwaltungsweisungen sollen Sonderprobleme wie Verpachtung, erb- rechtlicher Übergang eines Unternehmens, Privatentnahme, Liquidations- gewinne in Rentenform usw. geregelt werden. Die entsprechenden Weisungen sollen anfänglich in allgemeiner Form gehal- ten sein, um später aufgrund der sich ergebenden Rechtsprechung detaillierter ausgestaltet zu werden. Die Steuermeldungen betreffend einen dem jährlichen Sonderbeitrag unterliegenden Kapitalgewinn oder eine Wertvermehrung wer- den im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbind- lich sein. Die Weisungen an die Steuerbehörden betreffend das Meldeverfahren zuhanden der Ausgleichskassen (Anhang 3 zur WSN) werden die Einzelheiten, die bei der Meldung der Gewinne und Wertvermehrungen zu beachten sind, festhalten. Bei der Umwandlung von Einzelfirmen und Personengesellschaften in Ka- pitalgesellschaften werden diese Gewinne erst mit Auflösung der Kapital- gesellschaft realisiert und von den Steuerbehörden mit der Jahressteuer er- fasst. Steuerpflichtig sind dann meistens nicht die ursprünglich selbständig- erwerbenden Gründer, sondern die Aktiengesellschaft, deren Organe in unselbständiger Stellung zu ihr stehen. Die beitragsrechtliche Erfassung von Gewinnen im Zeitpunkt der Umwandlung wäre jedoch für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich. Auch eine Zusammenarbeit mit den Stempelsteuer- behörden könnte hier nicht helfen, so dass auf eine besondere Beitragserhe- bung bei der Umwandlung verzichtet werden muss. Der neue Artikel 23bis Absatz 2 AHVV bestimmt das Jahr, für welches der Beitrag geschuldet ist. Entscheidend ist das Jahr, in dem der Gewinn realisiert wurde. Diesen Zeitpunkt haben die Steuerbehörden festzusetzen. Die ordentlichen Beiträge auf dem Erwerbseinkommen und die Sonderbeiträge sind unabhängig voneinander zu erheben. Alle Gewinne und Wertvermehrun- gen, die nach Artikel 43 BdBSt der Jahressteuer unterliegen, sind dem Sonder- beitrag unterstellt und vom ordentlichen Beitrag ausgenommen. Da es sich um zwei völlig getrennte Beitragsfestsetzungen handelt, wird unabhängig von der Höhe des festgestellten Liquidationsgewinns für das ordentliche Erwerbsein- kommen die sinkende Beitragsskala gemäss Artikel 21 AHVV angewendet. Die bei Teilliquidationen erzielten Gewinne, die nicht der Jahressteuer unter- liegen, werden ins ordentliche oder ausserordentliche Beitragsfestsetzungsver- fahren miteinbezogen (soweit steuerrechtlich kein Zwischenveranlagungs- grund vorliegt) und sind vom Sonderbeitrag nach Artikel 23bis AHVV ausge- nommen. 305
Nach Artikel 23bis Absatz 3 der Verordnung kann kein Zinsabzug gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG vorgenommen werden, weil die Ver- mögensbestandteile, aus denen der Liquidationsgewinn erzielt wurde, bereits im ordentlichen oder ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren be- rücksichtigt wurden und im Realisationszeitpunkt wegen Veräusserung der Aktiven sowieso kein Betriebskapital mehr vorhanden ist. Diese Betrach- tungsweise, die von der Gemischten Kommission geteilt wird, ist derjenigen vorzuziehen, die nach Veräusserung des Betriebskapitals den Fortbestand eines solchen annimmt. Sie scheint auch mit der Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts übereinzustimmen (vgl. ZAK 1971 S. 270 Erwägung 2, zweitletzter Absatz). Die Erhebung eines Sonderbeitrages von Versicherten, die ihren Betrieb li- quidieren, kann für die Betroffenen eine beträchtliche Belastung bedeuten. Es kommt oft vor, dass eine Firma gerade dann aufgelöst wird, wenn ihr Inhaber sich wegen seines Alters in den Ruhestand zurückziehen will. Mancher Be- triebsinhaber zählt darauf, nach der Geschäftsauflösung über ein bestimmtes Kapital verfügen zu können. Das Steuerrecht trägt diesem Aspekt durch ver- schiedene Erleichterungen Rechnung, indem die zu Vorsorgezwecken angeleg- ten Gewinne privilegiert werden. Es scheint deshalb angezeigt, eine gleich- artige Regelung auch ins AHV- Recht zu übernehmen. Dem Selbständigerwerbenden werden daher - wie dies auch beim Arbeitneh- mer geschieht, der beim Altersrücktritt von seinem Arbeitgeber freiwillige Vorsorgeleistungen erhält - bedeutende Abzüge entsprechend den in Artikel 6bis AHVV für die Arbeitnehmer vorgesehenen Ansätzen gewährt. Diese Norm darf indessen nur auf Kapitalgewinne angewandt werden, die dem Son- derbeitrag unterliegen. Artikel 6bis AHVV kann allerdings nicht unbesehen auf die Sonderbeiträge angewendet werden. Dort, wo für den Unselbständigerwerbenden das letzte Jahresgehalt als Bezugsgrösse gilt, ist bei den Selbständigerwerbenden wegen den erheblichen Schwankungen auf das massgebende Durchschnittseinkom- men der letzten fünf Beitragsjahre abzustellen. Die Ausgleichskasse hält sich an die für diese Zeit erlassenen persönlichen Beitragsverfügungen. Wie für den Arbeitnehmer soll auch für den Selbständigerwerbenden bei einer Ge- schäftsliquidation vor Erreichen des AHV-Rentenalters der «beitragsfreie Jahresbetrag» um den Höchstbetrag der einfachen Altersrente erhöht werden. Im übrigen wird dem Alter des Gewinnberechtigten und der Dauer der selb- ständigen Erwerbstätigkeit Rechnung getragen. Es versteht sich, dass der Abzug unterhalb einer bestimmten Altersgrenze nicht Anwendung finden darf. Liquidationsgewinne, die in jungen Jahren oder nach einer relativ kurzen Erwerbstätigkeit realisiert werden, haben denn
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auch eher spekulativen Charakter und dienen nicht unbedingt der Altersvor- sorge. Man kann davon ausgehen, dass dies der Fall ist, wenn der Gewinn vor Vollendung des fünfzigsten Altersjahres erzielt wird. Finanzielle Erwägungen Neben diesen Erläuterungen scheint erwähnenswert, dass für die Jahre 1977 und 1978 der 19. Wehrsteuerperiode Jahressteuern auf Liquidationsgewinnen von über 400 Millionen erhoben wurden (für die vorangehende Periode waren es etwa 340 Millionen). Ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Ermässigun- gen würden Einnahmen aus AHV/IV/EO-Sonderbeiträgen von über 35 Mil- lionen erreicht, sofern man von einem Beitragssatz von 9,4 Prozent ausgeht. Auch wenn die zu gewährenden Beitragserleichterungen auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen finanziell schwer abschätzbar sind, ist doch immerhin mit einem Einnahmenzuwachs von 10 Millionen Franken für die AHV/IV/EO zu rechnen.
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Durchf ührungsf ragen
Zusammenfallen von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit Renten oder llilflosenentschädigungen der IV (Art. 43 Abs. 2 IVG, Art. 24bis Abs. 1 und 28 Abs. 3 IVV; Rz 286 ff. der Wegleitung über Invalidi- tät und Hilflosigkeit; Rundschreiben des BSV «Wegfall oder Kürzung von Leistungen beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen» vom 8. Juni 1979, Dok. Od 31.781/782, 3. und 6. Ku- mulationsfall)
Im Urteil vom 18. August 1982 i. Sa. M. B. (s. S. 335) hat das EVG auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin die Regelung bestätigt, wonach kein Rentenanspruch besteht, wenn die IV bei Abklärungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt (Art. 43 Abs. 2 IVG). Es hat ferner befunden, die- ses Kumulationsverbot gelte nicht nur bezüglich der Renten, sondern sinn- gemäss auch beim Zusammenfallen mit einer Hilflosenentschädigung. Hingegen hat das Gericht entschieden, dass wenn die IV nicht überwiegend, d. h. während eines ganzen Kalendermonats an mindestens fünf Tagen in der Woche, für Unterkunft und Verpflegung aufkommt (Art. 28 Abs. 3 IVV) -
der Versicherte für diesen Monat Anspruch auf die Rente und/oder Hilflosen- entschädigung hat. Folgerichtig muss ihm aber nach Artikel 24bis Absatz 1 IVV ein Selbstbehalt auferlegt werden, wenn die IV die Unterkunfts- und Ver- pflegungskosten teilweise trägt. Das BSV hat erfolglos auf die administrativen Probleme hingewiesen, welche durch eine solche Lösung entstünden, indem die Rente oder Hilflosenentschä- digung auch bei nur kurzen Unterbrechungen einer Massnahme wieder ausge- richtet, dabei aber ein Selbstbehalt in Rechnung gestellt werden müsste. Die Folgerungen, welche aus diesem Urteil zu ziehen sind, sind durchfüh- rungsmässig zu komplex, als dass das BSV schon heute diesbezügliche neue Weisungen erteilen könnte. Es ist vorgesehen, den ganzen Bereich der Kumu- lationsregeln in absehbarer Zeit in der zuständigen Fachkommission zu bera- ten und anschliessend entsprechende Änderungen der Vorschriften in die Wege zu leiten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte von grundlegenden Umstellungen in der Verwaltungspraxis abgesehen werden.
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EL: Abzug von Krankenkassenprämien' (Art. 3 Abs. 4 Bst. d und Art. 3 Abs. 4bis zweiter Satz ELG)
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in drei vor kurzem ergangenen Urteilen entschieden, dass gemäss Wortlaut des ELG Prämien für Kranken- versicherung auch für die Behandlung in privater oder halbprivater Abteilung eines Spitals unbeschränkt vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wer- den können. Damit wurde die anderslautende Verwaltungsweisung (Rz 233 der EL-Wegleitung) aufgehoben. Eine parlamentarische Kommissionsinitiative beantragt nun eine Änderung des Artikels 3 Absatz 4b15 zweiter Satz ELG, um dem Bundesrat auch die Kom- petenz zur Regelung des Krankenkassenprämienabzugs zu geben. Der vorge- schlagene neue Text lautet wie folgt: Art. 3 Abs. 4bis zweiter Satz . Der Bundesrat bezeichnet die Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungsbeiträge, die abzugsberech- tigt sind.» Bundesrat und Ständerat haben der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt. Wird sie in der Herbstsession auch vom Nationalrat gutgeheissen, so kann sie am 1. Januar 1984 in Kraft treten. Auf den gleichen Zeitpunkt hin sollte dann aller Voraussicht nach auf dem Verordnungsweg der Abzug der Krankenkassenprämien für die Spitalbehand- lung auf die allgemeine Abteilung beschränkt und also die bisherige Praxis -
gesetzlich abgestützt weitergeführt werden. -
Im übrigen sollten EL-Bezüger aus administrativen und finanziellen Grün- -
den -nicht veranlasst werden, Abzüge von Krankenkassenprämien für die Behandlung in privater oder halbprivater Abteilung geltend zu machen; die so erhöhte EL müsste sehr wahrscheinlich wieder korrigiert werden.
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 62
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Fachliteratur
Behindertentransport «ä la carte». Heft 1983/2 der Fachzeitschrift ((Pro Infirmis» ent- hält die Referate und Arbeitsgruppenberichte einer Tagung zum Thema «Transportpro- bleme Behinderter und Betagter - die Organisation von Autodiensten und der Beitrag des öffentlichen Verkehrs)), 19./20. Februar 1983, Luzern, organisiert vom Verkehrsclub der Schweiz und der ASKIO. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich. Heft 1983/3 der Fachzeitschrift ((Pro Infirmis» widmet sich dem Thema Behinderte Studenten. Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich. Bibliographie zum Down-Syndrom. Herausgegeben vom Schulinspektorat des Kan- tons Basel-Landschaft, Postfach 616, Liestal. Juni 1983. Mönig Elisabeth: Zur Frage des Umlage- und des Kapitaldeckungsverfahrens in der schweizerischen Altersvorsorge. Europäische Hochschulschriften, Reihe V, Volks- und Betriebswirtschaft, 234 Seiten. Verlag Peter Lang, Bern, 1983.
Parlamentarische Vorstösse
Interpellation Huggenberger vom 31. Januar 1983 betreffend die Inkraftsetzung des BVG Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1983 S.101) am 1. Juni im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: ((Der Bundesrat hat am 30. März 1983 den Grundsatzentscheid gefällt, dass das Bun- desgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt wird. Die wesentlichen Neuerungen auf dem Ge- biet der steuerrechtlichen Behandlung der beruflichen Vorsorge, also auch Artikel 81 Absatz 2, sind nach Artikel 89 Absatz 3 BVG innert drei Jahren danach in Kraft zu set- zen. Da die nächste auf den 1. Januar 1985 folgende Veranlagungsperiode - in den Kantonen mit 2jähriger Dauer - am 1. Januar 1987 zu laufen beginnt, wird Artikel 81 Absatz 2 am 1. Januar 1987 in Kraft treten.
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Die Steuerbestimmungen des BVG betreffen sowohl den Bund als auch die Kantone und die Gemeinden. Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen können in allen Kantonen die nach Artikel 81 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge geltend gemacht werden. Die Mindereinnahmen, die durch den vollen Abzug der Beitrage an die berufliche Vor- sorge nach Artikel 81 Absatz 2 BVG bei der direkten Bundessteuer zu erwarten sind, können nur grob geschätzt werden. Die Berechnungen, für die man auf verschiedene Annahmen angewiesen ist, ergeben je nach dem verwendeten Verfahren einen Ertrags- ausfall von 6 bis 7 Prozent bzw. 3 bis 4 Prozent auf dem Gesamtertrag (natürliche und juristische Personen zusammen). Bei der Berechnungsvariante, die zu den höheren Ausfällen führt, wird der ab 1983 geltende allgemeine Versicherungsabzug nach Artikel 22 BdBSt (Verheiratete max. 3000 Fr.; übrige max. 2500 Fr.) zusätzlich zur vollen Ab- zugsberechtigung für die Beiträge an die berufliche Vorsorge unverändert beibehalten. Die Berechnungsvariante mit den kleineren Ausfällen geht hingegen davon aus, dass der allgemeine Versicherungsabzug herabgesetzt wird (Annahme: Verheiratete max. 1800 Fr.; übrige max. 1500 Fr.). Diese Variante dürfte eher der Realität entsprechen, weil die Beibehaltung des auf den 1. Januar 1983 erheblich erhöhten Versicherungsprä- mien- und Sparzinsabzuges neben dem vollen Beitragsabzug für die berufliche Vorsor- ge sachlich kaum mehr gerechtfertigt wäre. Bei den vorstehend genannten Ausfällen handelt es sich um Höchstwerte. Effektiv dürften nämlich die Mindereinnahmen kleiner sein, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen können schon nach geltendem Recht die Beiträge an Vorsorgeeinrichtun- gen im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges vom Einkommen abgesetzt werden. Innerhalb dieses Versicherungsabzuges bringen insbesondere Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen bereits heute ihre Beiträge für die berufliche Vorsorge weit- gehend in Abzug. Der zu erwartende Ertragsausfall kann damit nur der Differenz zwi- schen den bisher möglichen Abzügen und dem künftigen vollen Beitragsabzug ent- sprechen. Zudem wird bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass alle Selbstän- digerwerbenden von der gebotenen Versicherungsmöglichkeit im Rahmen des BVG Gebrauch machen werden. Aufgrund der neusten Perspektiven für die Entwicklung der Erträge aus der direkten Bundessteuer bis Ende der achtziger Jahre dürfte eine Ausfallquote von 3 bis 4 Prozent einem jährlichen Steuerausfall in der Grössenordnung von 150 bis 200 Millionen Fran- ken entsprechen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sich die Mindereinnahmen mit der Zeit reduzieren werden, weil nach BVG die Leistungen aus der beruflichen Vor- sorge im Gegensatz zu heute vollumfänglich zu versteuern sein werden. Die genannten Steuerausfälle werden sich in der Veranlagungsperiode 1987/88, d. h. auf die Steuereingänge der Jahre 1988 und 1989, auswirken.))
Einfache Anfrage Piller vom 17. März 1983 betreffend die Familienpolitik Ständerat Piller hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: ((Seit Jahren sind der Schutz und die Förderung der Familie immer wieder Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen. Mit dem Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz aus dem Jahre 1978 und dem Schlussbericht 'Familienpolitik in der Schweiz' aus dem Jahre 1982, erstellt von der Ar- beitsgruppe Familienbericht, liegt erstmals eine umfassende Dokumentation über die
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Stellung der Familie in der Schweiz vor. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Fami- lienbericht erstellte in den Bereichen Familie und Arbeitswelt, Familie und Wohnen, Beratung und Elternbildung, Familie und elektronische Massenmedien, Besteuerung der Familie, Familienzulagen, Mutterschaftsschutz, Stipendienwesen jeweils eine gründliche Analyse und formulierte entsprechende Empfehlungen an die politischen Organe, um die Stellung der Familie zu verbessern. In diesem Zusammenhang bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um diese Empfehlungen möglichst bald in die Tat umzusetzen? Ist der Bundesrat bereit, bei hängigen Gesetzesrevisionen und Gesetzesneuschaf- fungen die Empfehlungen einfliessen zu lassen? Ich denke beispielsweise an das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern, an das Steuerharmonisierungsge- setz, an das Krankenversicherungsgesetz und an die Aufgabenneuverteilung zwi- schen Bund und Kantonen. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass dieser Bericht im Parlament diskutiert wer- den sollte?»
Antwort des Bundesrates vom 6. Juni 1983: «Am 1. Februar 1983 hat sich unter dem Vorsitz von Frau Nationalrätin Cornelia Füeg die parlamentarische Gruppe für Familienpolitik konstituiert, um unter anderem darauf hinzuwirken, dass bei gesetzgeberischen Vorhaben die Anliegen der Familie vermehrt berücksichtigt werden. Am 1. März 1983 fand die erste Sitzung des Vorstandes statt. Dabei wurde auf Anre- gung von Vorstandsmitgliedern beschlossen, vorerst eine Besprechung mit Vertretern der Bundeskanzlei und des Generalsekretariats des EDI sowie mit den Direktoren der Bundesämter für Sozialversicherung und Statistik durchzuführen. Zweck dieses Ge- sprächs ist es, im Verlaufe der Sommersession abzuklären, inwieweit die Forderungen des Berichts 'Familienpolitik in der Schweiz' in bezug auf Information, Dokumentation und Strukturen bereits in der Verwaltung erfüllt werden können. Am 8. Juni 1983 wird die parlamentarische Gruppe zusammenkommen, um die Auswir- kungen der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen auf die Familienpoli- tik abzuklären. Erst wenn die erwähnten Forderungen und Probleme erörtert sein werden, kann der Bundesrat entscheiden, inwieweit die im Bericht 'Familienpolitik in der Schweiz' ge- machten Empfehlungen, insbesondere in den im Vorstoss erwähnten Punkten, ver- wirklicht werden können. Der Bericht 'Familienpolitik in der Schweiz' wird im Parlament nicht behandelt, da er im Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern ausgearbeitet wurde und nicht an das Parlament gerichtet war.»
Interpellation Günter vom 6. Juni 1983 betreffend die Existenzsicherung für die Behinderten
Nationalrat Günter hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Verfassungsauftrag der existenzsichernden Rente (BV Art. 34quater Abs. 2) wird
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im Bereiche der Invalidenversicherung vermutlich in erheblichem Ausmass nicht erfüllt. Mit dem Inkrafttreten des Beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG) (Zweite Säule) wird sich die Situation für alle Behinderten, die sich dieser Institution nicht anschliessen können, noch verschärfen. Vor allem langfristig muss eine zunehmende Verschlechte- rung ihrer finanziellen Situation befürchtet werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten: Wieviele IV-Bezüger erhalten heute Ergänzungsleistungen (absolute Zahl und in Prozenten der Bezüger einer vollen Rente)? In wievielen Fällen wird die Existenzsicherung trotz Ergänzungsleistungen vermut- lich nicht erreicht? Wie sieht der Bundesrat die langfristige Entwicklung der Invalidenversicherung und ihrer Leistungen, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zweite Säule vielen Behinderten verschlossen bleiben wird und die Wirtschaft stagniert? Welche Massnahmen sind geplant, um die sich langfristig abzeichnende weitere Verschlechterung der finanziellen Situation der Behinderten aufzuhalten, bezie- hungsweise die nötigen Verbesserungen sicherzustellen, um den Verfassungsauf- trag der existenzsichernden Rente zu erfüllen?»
Postulat Hari vom 20. Juni 1983 betreffend die Einführung einer Witwerrente Nationalrat Hari hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, bei der nächsten Revision der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung die Einführung einer Rente für Witwer zu prüfen.» (34 Mitunterzeichner)
Postulat Jelmini vom 21. Juni 1983 betreffend die Herabsetzung des AHV-Rentenalters Nationalrat Jelmini hat folgendes Postulat eingereicht: «Nachdem die Vorschläge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission für die Festset- zung des Rentenalters im Rahmen der zehnten AHV-Revision bekannt geworden sind, wird der Bundesrat beauftragt, eine Variante prüfen zu lassen, welche die generelle Herabsetzung des Rentenalters für Männer auf 63 Jahre vorsieht.» (9 Mitunterzeichner)
Interpellation Landolt vom 21. Juni 1983 betreffend die geplanten Paraplegiker-Zentren Risch und Balgrist Nationalrat Landolt hat folgende Interpellation eingereicht: «Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen: Wie beurteilt der Bundesrat das von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonfe- renz )SDK) am 8./9. Juni 1983 genehmigte und zur Weiterbearbeitung empfohlene Projekt des dritten Paraplegiker-Zentrums an der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist? Mit welchem Beitrag kann der Verein Balgrist von seiten des Bundesamtes für So- zialversicherung an das 40-45-Millionen-Projekt rechnen?
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Ist der Bund bereit, auch das reduzierte Projekt 'Paraplegiker-Zentrum Risch', wie es letzte Woche vom Präsidenten der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung vorge- stellt wurde, zu unterstützen? Stimmt es, dass das BSV das Projekt Risch mit 30 Millionen Franken unterstützen und die Betriebskosten zur Hauptsache mit der SUVA und Privatversicherungen übernehmen wird?» (14 Mitunterzeichner)
Motion Zehnder vom 21. Juni 1983 betreffend die Deckung des Existenzbedarfs durch die AHV/IV Nationalrat Zehnder hat folgendes Postulat eingereicht:
((Der Bundesrat wird eingeladen der Eidgenössischen AHV-Kommission den Auftrag zu erteilen, nachstehende Punkte im AHV/IV-Gesetz vordringlich vorzubereiten und den eidgenössischen Räten zur Neufassung entsprechende Anträge zu unterbrei- ten: Die AHV/IV-Minimalrenten sind so festzulegen, dass sie verfassungsmässig den Exi- stenzbedarf auf Bundesebene decken. Das Ziel ist innerhalb einer festzulegenden Frist schrittweise zu verwirklichen und die entsprechenden Etappen sind festzulegen. Eine erste Etappe ist spätestens mit der zehnten AHV-Revision zu verwirklichen. In der Übergangszeit sind die Ergänzungsleistungen (EL) so anzuheben, dass der Existenzbedarf tatsächlich gedeckt (Postulat Zehnder vom 16.3. 1983 Ergänzungslei- stungen) und gleichzeitig das administrative Gesuchsverfahren auf das äusserste Minimum beschränkt ist.» (44 Mitunterzeichner)
Motion Tochon vom 22. Juni 1983 betreffend Zutrittserleichterungen für Blindenhunde Nationalrat Tochon hat folgende Motion eingereicht: ((In der Schweiz leben mehrere Tausend Blinde oder Sehbehinderte. 150 von ihnen be- sitzen einen Blindenhund. Leider wird die Bewegungsfreiheit dieser Hunde sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich durch zahlreiche Verbote eingeschränkt. Da- durch sind auch ihre blinden Besitzer in ihrer Unabhängigkeit und in ihrer Bewegungs- freiheit stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat eingeladen, für die Blindenhunde und ihre Besit- zer eine für die ganze Schweiz geltende Legitimationskarte auszugeben. Dank dieser Karte sollten die Blindenhunde: freien Zutritt zu den Gebäulichkeiten der PTT-Betriebe (z. B. Postgebäude) haben; gratis transportiert werden (z. B. von den SBB); freien Zugang zu den Zivilschutzanlagen im Falle eines Alarms haben; freien Zugang -nach einer entsprechenden generellen Ausnahme im Tierseuchen- gesetz - zu den öffentlichen Einrichtungen wie Spitälern, Kliniken usw. haben.» (9 Mitunterzeichner)
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Vom Nationalrat in der Sommersession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 23. Juni die Motion Miville (ZAK 1983 S. 16) betreffend die Berechnung «wiederauflebender» 1V-Renten in Form eines Postulates angenommen. (Der Bundesrat hat inzwischen mit der Verabschiedung eines neuen Artikels 32bis lVV am 29. Juni 1983 dem Anliegen des Motionärs entsprochen. Die neue Bestimmung wird zusammen mit den weiteren Verordnungsänderungen am 1. Januar 1984 in Kraft treten.) Am 24. Juni behandelte der Rat die folgenden drei Vorstösse: - das Postulat (Grobet-) Christinat betreffend Kontaktlinsen schrieb er ab, da es während mehr als zwei Jahren hängig war; - das Postulat Zehnder (ZAK 1983 S. 190) betreffend die Anpassung der Ergän- zungsleistungen ab 1984 nahm der Rat an, - und auch das Postulat der LdU- und EVP-Fraktion (ZAK 1983 S. 191) betref- fend die Perspektiven der Sozialen Sicherheit akzeptierte der Nationalrat und über- wies es an den Bundesrat.
Frage Dirren betreffend Übernahme von Legasthenietherapien durch die IV Für die parlamentarische Fragestunde vom 20. Juni stellte Nationalrat Dirren folgende Frage: ((Die Eingliederungskommission BSV beabsichtigt anscheinend dem Bundesrat zu be- antragen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Legasthenietherapien) nur mehr im Vorschulbereich und in den Sonderschulen zu finanzieren. Ist diese Massnahme nicht im Widerspruch mit den einschlägigen Artikeln des IVG? Befürchtet er dadurch nicht eine ungleiche Anwendung der notwendigen, kontinu- ierlichen logopädischen Massnahmen im Volksschulbereich?» Bundesrat Egli antwortete darauf wie folgt: (<Die Abgrenzung der Sonderschulmassnahmen der IV gegenüber dem in die Zustän- digkeit der Kantone fallenden Volksschulunterricht ist derzeit reichlich diffus. Gerade bei Volksschülern mit Lese- und Rechtschreibeschwächen bereitet die Anwendung des Invaliditätsbegriffes der IV besondere Schwierigkeiten. Dies führt zu unverhältnismäs- sig grossen administrativen Umtrieben. Es besteht deshalb die Absicht, die IV von solchen in der Grenzzone liegenden Leistun- gen zu befreien und dafür die Beiträge an die eigentliche Sonderschulung wesentlich anzuheben, was einem dringenden Bedürfnis entspricht. Der einschlägige Artikel 19 des 1V-Gesetzes wird deswegen nicht verletzt. Wenn den Kantonen genügend Zeit zur Anpassung gelassen wird, sollte die Kontinuität der logopädischen Massnahmen für Volksschüler trotzdem gewährleistet werden können.»
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Mitteilu
Erhöhungen bei der AHV/IV auf den 1. Januar 1984
Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV auf den 1. Januar 1984 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Er folgte dabei den vor kurzem veröffentlichten Anträgen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Rente wird von 620 auf 690 Franken im Monat und der Höchstbetrag von 1240 auf 1380 Franken heraufgesetzt. Die durchschnittliche Er- höhung beträgt 11,3 Prozent. Im Einzelfall kann der bisherige Rentenbetrag infolge Auf- oder Abrundung auf ganze Frankenbeträge zwischen 10,9 und 11,6 Prozent zu- nehmen. Ausserdem werden einige Rentner eine kleinere oder sogar keine Erhöhung erhalten, weil sie gegenüber den in der neunten AHV-Revision geänderten Gesetzes- bestimmungen immer noch zu hohe Leistungen beziehen (z. B. gewisse Teilrenten, Kürzungsfälle wegen Überversicherung). Für die Rentenfestsetzung wurde die Preis- und Lohnentwicklung seit der letzten Ren- tenanpassung bis Ende 1983 in Rechnung gezogen. Die neuen Renten gehen davon aus, dass die Preise 1982 um 5,5 Prozent gestiegen sind und 1983 um 4 Prozent steigen. Für die Lohnentwicklung wird eine durchschnittliche Erhöhung 1982 um 7 Prozent und
1983 um 5,5 Prozent berücksichtigt. Die Rentenerhöhung entspricht dem Mittelwert
von Teuerung und Lohnzuwachs, d. h. dem Mischindex. Gleichzeitig mit den Renten und Hilflosenentschädigungen hat der Bundesrat einige weitere Beträge und Grenzen im System der AHV/IV erhöht: - Die obere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Ar- beitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird auf 33 100 Franken festgesetzt (bisher 29800 Fr.). - Der Zinsabzug für das investierte Eigenkapital der Selbständigerwerbenden wird von 5,5 auf 6,0 Prozent erhöht. - Der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter wird von 900 auf 1000 Franken im Monat, bzw. von 10800 auf 12000 Franken im Jahr angehoben. - Der Taggeldzuschlag für alleinstehende Invalide in der Eingliederung beträgt ab 1984
13 Franken (bisher 12 Fr.).
- Die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten nach Artikel
42 Absatz 1 AHVG werden wie folgt angehoben: Für Bezüger von einfachen Alters-
renten und Witwenrenten von 10000 auf 11 000 Franken, für Ehepaar-Altersrenten von 15000 auf 16500 Franken und für einfache Waisenrenten und Vollwaisenrenten von 5000 auf 5500 Franken. Im weiteren hat der Bundesrat die bundesrechtlich zulässigen Einkommensgrenzen und Mietzinsabzüge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhöht. Die einzelnen Kantone bestimmen allerdings, in welchem Masse sie die neuen Höchstlimiten von
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11 400 Franken für Alleinstehende und minderjährige Bezüger einer Invalidenrente (bis- her: 10000 Fr.), von 17100 Franken für Ehepaare und von 5700 Franken für Waisen (bis- her: 15000 bzw. 5000 Fr.) ausschöpfen wollen. Die Höchstbeträge der Einkommensgrenzen müssten - um der Rentenanpassung von 11,3 Prozent bei der AHV und IV zu entsprechen -lediglich auf 11130 Franken für Al- leinstehende und auf 16695 Franken für Ehepaare erhöht werden. Um aber eine Bes- serstellung der Bezüger von Ergänzungsleistungen zu erreichen, werden die neuen Ein- kommensgrenzen stärker, nämlich um 14 Prozent angehoben. Im gleichen Sinne können die Kantone die Mietzinsabzüge bis zu einem Höchstbetrag von 3600 Franken für Alleinstehende und 5400 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern festlegen. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 hat der Bundesrat verschiedene Änderun- gen an der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und an der Verordnung über die Invalidenversicherung verfügt: - In Zukunft können auch Bezüger von Teilrenten ihre Altersrente um bis zu 5 Jahre aufschieben. Damit kann eine Erhöhung der Rente um bis zu 50 Prozent erwirkt wer- den. - Die Gewährung von pädagogischen Massnahmen an Volks- bzw. Sonderschüler wird klarer abgegrenzt als bisher, und die Leistungen der IV für Sonderschüler wer- den verbessert. - Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert drei Jahren wegen desselben Leidens erneut rentenberechtigt, so soll die neue Rente nicht niedriger sein als die frühere. - Schwerbehinderten wird die IV neuerdings auch Beiträge an die Kosten für deren Transport leisten und damit die Förderung ihrer Eingliederung verstärken. Die beschlossenen Massnahmen bewirken für die AHV eine Mehrbelastung von rund 1400 Mio Franken im Jahre 1984 und für die IV eine solche von rund 190 Mio Franken. Die Zunahme der beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 1982 und 1983 lässt er- warten, dass diese Mehrbelastung in der AHV auf jeden Fall gedeckt werden kann. Für den Bund ergibt sich im Jahre 1984 ein Mehraufwand von insgesamt 320 Mio Fran- ken. Die Mehrkosten setzen sich zusammen aus 214 Mio für die AHV, 71 Mio für die IV und 35 Mio für die Ergänzungsleistungen.
Verordnung über die berufliche Vorsorge
Der Bundesrat hat die zwei ersten Verordnungen über die berufliche Vorsorge verab- schiedet, nämlich die Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG( sowie die Verordnung über die Aufsicht und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtun- gen. Am 30. März 1983 hatte der Bundesrat den Grundsatzentscheid gefällt, dass das BVG auf den 1. Januar 1985 in Kraft tritt. Die Verordnung über die Inkraftsetzung und Ein- führung des BVG baut nun auf diesem vorgängigen Entscheid auf und regelt das ge- naue Vorgehen. Dabei werden gewisse Bestimmungen vorzeitig in Kraft gesetzt, damit die Aufsichtsbehörden und die Auffangeinrichtung bereits vor dem 1. Januar 1985 ge- schaffen werden können, was für ein reibungsloses Funktionieren des Obligatoriums ab diesem Zeitpunkt unerlässlich ist.
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Mit der Verordnung über die Aufsicht und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen wird es den Kantonen ermöglicht, die ihnen in diesem Bereich obliegenden Vorberei- tungsmassnahmen innert nützlicher Frist in die Wege zu leiten. Sie müssen insbeson- dere ab 1. Januar 1984 die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen auf deren Antrag vornehmen können. Die beiden Verordnungen bilden einen ersten Teil der Ausführungsbestimmungen zum BVG, wobei weitere folgen werden. So wird ein Verordnungsentwurf mit den vordring- lich zu regelnden materiellen Fragen (versicherter Personenkreis, persönliche Alters- konten und Freizügigkeitsleistungen, Versicherungsleistungen, Eintrittsgeneration, freiwillige Versicherung, Oberentschädigung und Koordination mit anderen Zweigen der Sozialversicherung, Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen, Anschluss des Arbeitge- bers, Finanzierung und Anlage des Vermögens) im Laufe dieses Sommers in die Ver- nehmlassung gehen. Seine Verabschiedung ist auf den Beginn des Jahres 1984 vorge- sehen.
Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen auf den 1. Januar 1984 Der Bundesrat hat beschlossen, die in der Erwerbsersatzordnung festgelegten Fix- und Grenzbeträge, die seit dem 1.Januar 1982 gelten, mit Wirkung ab 1.Januar 1984 um 16,7 Prozent zu erhöhen, wobei die Werte auf ganze Franken aufgerundet werden. Die- ser Beschluss beruht auf einer mit der vierten Revision der Erwerbsersatzordnung ein- geführten Bestimmung, die den Bundesrat ermächtigt, die Erwerbsausfallentschädi- gung unter bestimmten Voraussetzungen der Lohnentwicklung anzupassen. Aus der beschlossenen Erhöhung ergeben sich die folgenden neuen Tagesansätze:
bisher Haushaltungsentschädigung für Verheiratete mindestens 35 Franken ( 30) höchstens 105 Franken ( 90) Entschädigung f ür Alleinstehende mindestens 17 Franken ( 15) höchstens 49 Franken ( 42) Entschädigung für alleinstehende Rekruten 17 Franken ( 15) Kinderzulage 13 Franken ( 11) Höchstbetrag, den der Dienstleistende gesamthaft, einschliesslich Kinder- und Unterstützungszulagen, beziehen kann 140 Franken (120) Betriebszulage für Selbständigerwerbende 38 Franken ( 33)
Da die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende inner- halb des Mindest- und des Höchstbetrages in Prozenten des vordienstlichen Erwerbs- einkommens bemessen werden (Haushaltungsentschädigung 75 Prozent, Entschädi- gung für Alleinstehende 35 Prozent), werden diese Grundentschädigungen im genann- ten Bereich gleich bleiben, solange sich die Lohnverhältnisse nicht ändern. Die vom Bundesrat beschlossenen Anpassungen bewirken, dass die Gesamtleistungen der Erwerbsersatzordnung um rund 75 Mio auf ungefähr 650 Mio Franken im Jahr an- steigen werden. Die Erwerbsersatzordnung ist selbsttragend und erheischt keine Bei- träge des Bundes.
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Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Invalide und für Betagte Seit ihrem Bestehen gewährt die IV Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- neuerung von Eingliederungsstätten und Dauerwerkstätten sowie von Wohnheimen und Tagesstätten. Gestützt auf den neuen Artikel 101 AHVG richtet seit 1975 auch die AHV gleichartige Baubeiträge an «Einrichtungen für Betagte» aus. Die Beiträge der IV belaufen sich auf mindestens einen Drittel bis höchstens einen Zweitel der anrechenba- ren Kosten, in der AHV auf einen Viertel bis einen Drittel. Bisher ist die Zusprechung hoher Baubeiträge jeweils in einer Pressemitteilung be- kanntgemacht worden. Im Interesse einer erweiterten Information wird die ZAK ins- künftig über alle bedeutenderen Neubauten oder Umstrukturierungen von Invaliden- und Betagteneinrichtungen, für die ein grösserer Beitrag der IV oder AHV zugespro- chen wird, kurze Hinweise geben. Die ersten derartigen Meldungen umfassen die im ersten Halbjahr 1983 zugesicherten Beiträge. Weitere Meldungen werden in der Regel quartalsweise folgen.
Baubeiträge der IV Sonderschulen Bubikon ZH: Aus- und Umbau des Schülerheims Friedheim. 220000 Franken. Le Lieu VD: Errichtung des Centre d'einseignement spöcialisö «Floröre»; 24 Schul-, 10 Internatsplätze. 800000 Franken. Wabern BE: Aus- und Umbau des Heilpädagogischen Kinderheims Maiezyt. 450000 Franken. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Adetswil ZH: Erwerb und Umbau von Liegenschaften für die Errichtung einer ge- schützten Werkstätte mit Wohnheim des Heilpädagogischen Instituts St. Michael mit
28 Arbeits- und 21 Wohnheimplätzen. 760000 Franken.
Biel BE: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft für eine Werkstätte für Behinder- te am Dammweg 15; 60 Arbeitsplätze. 500000 Franken. Carouge GE: Errichtung des Foyer pour personnes handicapöes adultes «Les Carou- biers»; 26 Wohnheim- und 32 Werkstattplätze. 2750000 Franken. Liestal BL: Erweiterung der Wohnmöglichkeiten (7 Plätze) in der Eingliederungsstätte mit Arbeitszentrum für Behinderte. 195000 Franken. Nyon VD: Errichtung eines (<Atelier protögö rögional» mit 36 Werkstattplätzen. 300000 Franken. Renan BE: Um- und Ausbau der Werksiedlung Renan; 450000 Franken. Rüegsau BE: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft zur Bildung der Wohngemein- schaft Britternmatte für die sozial-berufliche Rehabilitation von 12 Drogengeschädig- ten. 285000 Franken. Tavannes BE: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft für die Schaffung des «Foyer Clair-Ruisseau»; 14 Wohnheim- und 25 Werkstattplätze. 760000 Franken. Vernand VD: Erwerb und Umbau der «Maison Les Mölzes pour handicaps mentaux» für die Erweiterung der Wohnmöglichkeiten des Centre de Vernand (6 zusätzliche Plät- ze). 240000 Franken. Wangen an der Aare BE: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft für die Schaffung der sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft «Schlossmatt» mit 8 Wohn- und Beschäftigungsplätzen. 360000 Franken.
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Wohnheime Basel: Erwerb und Umbau einer Liegenschaft zur Schaffung eines Übergangsheimes für psychisch Behinderte «Fermel)); 17 Wohnheimplätze. 630000 Franken. Frauenfeld TG: Errichtung eines Wohnheims für 18 arbeitsfähige, alkoholgeschädigte und verhaltensgestörte Männer. 480000 Franken. Lausanne VD: Errichtung des Behinderten-Wohnheims «Bois-Gentil»; 60 Plätze. 2 Mb Franken. Seon AG: Sanierung des Männerheims Satis. 320000 Franken. Weinfelden TG: Sanierung des Therapie- und Rehabilitationsheims Sonnenburg für al- koholgeschädigte Männer. 110000 Franken.
Meh rzweckinsti tut ionen Bern: Um- und Ausbau des Schulheims sowie des Wohn-, Beschäftigungs- und Aus- bildungsheimes der «Schulungs- und Wohnheime Rossfeld». 2,8 Mio Franken. Uster ZH: Umbau des Wagerenhofes (Zürcherisches Heim für geistig Behinderte).
420000 Franken.
Baubeiträge der AHV Berneck SG: Umbau des Altersheims Städtli. 1 Mio Franken. Freiburg: Neubau des «Home mädicalisö pour personnes ägäes du district de la Sarine» mit 95 Alters- und Pflegeheimplätzen. 3,3 Mio Franken. Lausanne VD: Umbau des Altersheimes «Louis Boissonnet». 360000 Franken. Mesocco GR: Errichtung der «Casa di Cura per anziani San Rocco» mit 22 Betten. 1,1 Mio Franken. Oberdiessbach BE: Errichtung eines Altersheims mit 28 Betten. 1 Mio Franken. Oberhelfenschwil SG: Umbau des Altersheims «Viehberg». 1,4 Mio Franken. Schwanden GL: Umbau, Sanierung und Erweiterung des Altersheims. 1,8 Mio Fran- ken. St. Gallen: Umbau des Frauenaltersheims Sömmerli. 146000 Franken. Teufen AR: Errichtung des Gemeindekrankenhauses Teufen mit einer Alterspflege- heim-Abteilung von 24 Betten. 975000 Franken. Vevey VD: Errichtung des Altersheims «Beau-Sjour» mit 45 Plätzen. 1,2 Mio Franken.
Personelles
Ausgleichskasse Exfour Der Vorsteher der Ausgleichskasse Exfour, Willi Eigenmann, ist Ende Juli altershal- ber zurückgetreten. Zum neuen Leiter wählte der Kassenvorstand mit Amtsantritt am 1August Roger Quennoz.
Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg Der Leiter der Ausgleichskasse Neuenburg, Renä Frasse, tritt Ende August in den Ruhestand. Zu seinem Nachfolger hat der Neuenburger Staatsrat mit Amtsantritt am 1. September Jean-Pierre Kreis ernannt.
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Gerichtsentscheide
AHV/ Beiträge
Urteil des EVG vom 26. Oktober 1982 i.Sa. F. S. und M. G.
Art. 9 Abs. 1 AHVV. Geltend gemachte Unkosten sind nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. (Erwägung 2) Art. 38 AHVV. Werden die für die Beitragsabrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge ermessens- weise durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. (Erwägung 3)
Bei der von F. S. und M. G. betriebenen einfachen Gesellschaft G. wurde anlässlich ei- ner Arbeitgeberkontrolle festgestellt, dass für die Jahre 1973/74 zuwenig Löhne abge- rechnet worden waren. Für die Jahre 1975/76 konnte eine Kontrolle mangels Unterla- gen nicht durchgeführt werden, worauf die Ausgleichskasse die nicht abgerechnete Lohnsumme ermessensweise festsetzte und die Beiträge verfügte. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Re- kursbehörde abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelangten F.S. und M. G. an das EVG, welches die Beschwerde mit folgenden Erwägungen abwies: ... (Kognition des Gerichts.) Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der Beitragsnachforderung für die Jahre 1973/74 als solche nicht. Sie machen lediglich geltend, es seien Spesen der Aussendienstmitarbeiter in Abzug zu bringen. Die behaupteten Unkosten werden indessen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im übrigen geht aus den Un- terlagen zur Arbeitgeberkontrolle hervor, dass bei der Ermittlung der nicht abgerechne- ten Lohnsumme Spesenabzüge vorgenommen worden sind. Es besteht daher kein Grund, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes in diesem Punkt als offen- sichtlich mangelhaft zu betrachten. Dem Antrag auf Herabsetzung der beitragspflich- tigen Lohnsumme kann somit nicht entsprochen werden. 3a. Hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Jahre 1975 und 1976 machen die Beschwerdeführer geltend, die Firma G. habe in dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt und keine Angestellten mehr beschäftigt, nachdem sie von der (am 26. Juli 1974 gegründeten) M. AG übernommen worden sei. Am 14. April 1975 hatten die Beschwerdeführer der AHV-Zweigstelle W. jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Firma G. weiterhin bestehe; am 15. April 1976 teilten sie der Zweigstelle mit, dass über diese Firma ab dem 31. März 1976 keine Geschäfte mehr abgewickelt würden. Zu- dem liegen für die genannten Jahre Lohnbescheinigungen vor, welche von der Firma G. ausgestellt worden sind. Es verstösst daher weder gegen Bundesrecht noch beruht es auf einer offensichtlich mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes, wenn die Vor-
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instanz zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführer als Teilhaber der Firma G. auch in den Jahren 1975 und 1976 beitrags- und abrechnungspflichtige Arbeitgeber waren. b. Weil gewichtige Gründe für die Annahme bestanden, dass die Arbeitgeber nicht über sämtliche Löhne abgerechnet hatten, und weil keine überprüfbaren Unterlagen vorgelegt wurden, war die Ausgleichskasse befugt, die nachzufordernden Beiträge er- messensweise durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 AHVV). Da- durch, dass sie die nicht abgerechnete Lohnsumme für die Jahre 1975 und 1976 auf je 30000 Franken festsetzte, hat sie das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, weshalb die Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die Beitragsberechnung aller- dings insofern zu berichtigen, als für das Jahr 1976 Beiträge lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März zu erheben sind.
Urteil des EVG vom 22. Oktober 1982 i.Sa. E.W.
Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b AHVG, Art. 6quater Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 AHVV. Der Freibetrag ist nur für Altersrentner anwendbar, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind. Gilt in dem von Eheleuten betriebenen Gewerbe der Ehemann als Betriebsinhaber, so kann nur er vom erzielten Erwerbs- einkommen den Rentnerfreibetrag beanspruchen.
Die Eheleute E. und R.W. betreiben gemeinsam ein Lebensmittelgeschäft. Im Jahre 1979 erreichte die Ehefrau und im Januar 1981 der Ehemann das AHV-rechtliche Ren- tenalter. Gegen die Beitragsverfügung für 1981, mit welcher die Ausgleichskasse den Freibetrag für erwerbstätige Altersrentner nur für E.W. und nicht auch für seine Ehe- frau berücksichtigte und im übrigen wie bis anhin das Erwerbseinkommen nicht aufteil- te, erhob E.W. Beschwerde, welche von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das EVG mit folgender Begründung ebenfalls abgewiesen: 1. Der den Altersrentnern zustehende Freibetrag von 9000 Franken im Sinne von Art. 6quater AHVV in der vor dem 1. Januar 1982 gültig gewesenen Fassung, die im vorlie- genden Fall anwendbar ist, beruht auf Art. 4 AHVG. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selb- ständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen ((das von Frauen nach Vollendung des 62., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Hö- he des anderthalbfachen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2» (Art. 4 Abs. 2 Bst. b AHVG). Der Freibetrag gilt somit nur für Altesrentner, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind. Der Beitragspflicht aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit unterworfen sind der Be- triebseigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung der Pächter oder Nutzniesser. In Zwei- felsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkom- men steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt (Art. 20 Abs. 1 AHVV).
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Abrechnungs- und beitragspflichtig sind nach Art. 12 Abs.2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemein- sam, so ist nach ständiger Rechtsprechung der Ehemann als Betriebsinhaber zu be- trachten, es sei denn, dass auf dem Wege einer güterrechtlichen Vereinbarung in offenkundiger Weise eine andere Regelung erfolgt ist oder dass der Sonderfall von Art. 191 ZGB vorliegt (ZAK 1969 S. 438). Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG ist anderseits die im Betrieb des Ehemannes mitarbei- tende Ehefrau von der Beitragspflicht befreit, soweit sie keinen Barlohn bezieht. 2. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute W. nicht unter dem ordent- lichen Güterstand der Güterverbindung stehen oder dass ein Sonderfall von Art. 191 Ziffer 2 oder 3 ZGB vorläge. Ferner hat die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt, dass die Ehefrau R.W. für ihre Mitarbeit im Lebensmittelgeschäft keinen Barlohn bezo- gen hat. Demzufolge ist der Beschwerdeführer allein für das Einkommen aus dem Ge- schäftsbetrieb beitragspflichtig, weshalb nur er in den Genuss des den erwerbstätigen Altersrentnern zustehenden Freibetrages von 9000 Franken gelangen kann. Bei der geschilderten Rechtslage kann - entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers - keine Rede davon sein, dass die Eheleute W. deshalb rechtsungleich behan- delt werden, weil nur der allein beitragspflichtige Beschwerdeführer in den Genuss des Freibetrages von 9000 Franken gelangt und nicht auch seine nicht der Beitragspflicht unterliegende Ehefrau. Die Ausgleichskasse hat deshalb mit den Verfügungen vom 17. Juli 1981 - in Aufhebung der anderslautenden Verfügungen vom 13. Juli 1981 - zu Recht die Verfügungen vom 24. April 1981 bestätigt, wonach der Freibetrag von 9000 Franken nur dem für das Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb beitragspflichtigen E. W. angrechnet worden ist (BGE 107 V191, ZAK 1982 S.320).
AHV/ Befreiung von der Versicherungspflicht
Urteil des EVG vom 20. Juli 1982 i.Sa. S.B.
Art.1 Abs.2 Bst. b AHVG. Der Einbezug in die obligatorische AHV ist dann unzu- mutbar, wenn das gleichzeitige Entrichten von Beiträgen an die ausländische und an die schweizerische Sozialversicherung zu erheblichen finanziellen Schwierig- keiten führt.
Der ausländische Staatsangehörige S. B. ist seit 1979 bei der Bank X tätig. Im Juni 1980 stellte er das Gesuch um Befreiung von der obligatorischen AHV und um Rückerstat- tung der bereits entrichteten Beiträge. Die abweisende Verfügung der Ausgleichskasse wurde von der kantonalen Rekursbehörde geschützt. Die hierauf erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wies das EVG mit folgenden Erwägungen ab:
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer auslän- dischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört und diese Versicherung den Erfordernissen von Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG entspricht. Streitig ist allein, ob die dem Beschwerdeführer daraus erwachsenden Verpflichtungen derart sind, dass der Ein- bezug in die schweizerische Sozialversicherung für ihn eine unzumutbare Doppelbela- stung bedeuten würde.
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Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein Jahreseinkommen von 103600 Franken verfügt. Laut Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- tragen die von ihm an die ausländische Versicherung zu leistenden Beiträge monatlich 465.70 Franken, diejenigen an die schweizerische Sozialversicherung jährlich 5367.20 Franken, was Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 10 955.60 Franken im Jahr oder rund 10,5 Prozent seines Erwerbseinkommens ergibt. Wenn auch der Beschwer- deführer mit ausserordentlichen Unkosten belastet sein mag, so kann doch nicht ge- sagt werden, dass ihm die Beitragsleistung an die ausländische und die inländische So- zialversicherung erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bereiten würde; denn es ver- bleibt ihm nach Abzug der Unterstützungsleistungen an seine beiden Töchter sowie der Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Ehefrau immer noch das bedeutende Einkommen von rund 7000 Franken im Mo- nat. Selbst wenn man von den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus- gehen und sämtliche vom Beschwerdeführer verlangten Abzüge einschliesslich Steu- ern zulassen würde, verbliebe ihm noch ein jährliches Einkommen von beinahe 52000 Franken. Bei diesen Gegebenheiten kann von unzumutbarer Doppelbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge keine Rede sein. Demzufolge haben Ausgleichskasse und Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungs- obligatorium ausgenommen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat nichts Stichhaltiges vor- gebracht, das zu einer andern Betrachtungsweise führen müsste. 3.
AHV/ Renten
Urteil des EVG vom 20. September 1982 iSa. Eheleute S.
Art. 33ter und 38 Abs. 3 AHVG, Art. 52 AHVV, Bst. b Abs. 1-3 der Übergangs- bestimmungen der neunten AHV-Revision. Die seit dem 1. Januar 1979 gültige neue Teilrentenordnung ist bundesrechtskon- form. (Erwägung 3b) Sie ist auch auf jene Fälle anwendbar, in denen bei ihrem Inkrafttreten ein Renten- anspruch bereits bestand; die Übergangsbestimmungen der neunten AHV-Revi- sion bilden hiefür eine ausreichende gesetzliche Grundlage. (Erwägungen 3c und 4) Die Einstufung als Vollrentenberechtigter im Rahmen der früheren Teilrentenord- nung begründet kein wohlerworbenes Recht in dem Sinne, dass sie unter der neu- en Teilrentenordnung gewährleistet bleiben muss. (Erwägung 5) Kein Widerspruch zu Art. 34quater Abs. 2 Satz 5 BV und Art. 33ter AHVG, wenn infolge Herabsetzung des Rentenbetrages aufgrund der neuen Teilrentenordnung keine Rentenerhöhung erfolgen kann. (Erwägung 6)
Auf den 1. Januar 1980 wurden die Renten der AHV und IV der Preisentwicklung ange- passt. Das Ehepaar S. bezog ab 1. Juli 1973 eine Ehepaar-Altersrente. Mit Verfügung vom 28. Januar 1980 teilte die Ausgleichskasse dem Ehemann mit, er erhalte ab 1. Ja- nuar 1980 die Ehepaar-Altersrente im bisherigen Monatsbetrage von 1575 Franken, wo- mit der Besitzstand gewahrt bleibe. Als Begründung führte sie an, dass die Rente infol- ge der Einführung des neuen Teilrentensystems im Rahmen der neunten AHV-Revision nicht mehr als Vollrente, sondern als Teilrente der neuen Skala 41 ausgerichtet werden
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müsse. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute Beschwerde und verlangten in der Hauptsache die Weitergewährung einer maximalen Ehepaar-Vollrente. Am 17. Juli
1980 wies der kantonale Richter die Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt das Ehepaar beantragen, es sei in Auf- hebung der Kassenverfügung und des kantonalen Entscheides eine maximale Ehepaar- Altersvollrente zuzuerkennen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung abgewie- sen: la. Gemäss Art. 38 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten. Mit Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 5. April 1978 hat der Bundesrat die bisherige Teilrentenabstufung durch eine neue abgelöst und den damit revidierten Art. 52 AHVV per 1. Januar 1979 in Kraft ge- setzt. b. Auf den 1. Januar 1980 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 33ter AHVG in der Fas- sung gemäss Änderung des Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Juni 1977 (in Kraft - mit Ausnahmen - ab 1. Januar 1979; 9. AHV-Revision) und nach Massgabe der da- zugehörigen einschlägigen Übergangsbestimmungen die Renten der Preisentwicklung angepasst. Gemäss Bst. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision sind die Rechtssätze über Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausser- ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist. Nach Bst. b Abs. 2 werden die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10:1,05 aufgewertet. Sodann dürfen gemäss Abs. 3 die neuen ordentlichen Renten nicht niedriger sein als die bisherigen. Aufgrund des neuen Teilrentensystems hätte W. S. wegen Beitragslücken ab 1Ja- nuar 1979 nur noch Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente von 1468 Franken monatlich gehabt (Rentenbetrag bei neuer Skala 41 mit unverändertem durchschnittlichem Jah- reseinkommen von 39690 Fr.). Gestützt auf Bst. b Abs. 3 der Ubergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision wurde jedoch das bisherige Rentenbetreffnis von 1575 Franken monatlich weiterhin ausgerichtet. Auf den 1. Januar 1980 war alsdann das hier massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen aufzuwerten gemäss Bst. b Abs. 2 der erwähnten Übergangsbestimmungen. Das daraus resultierende neue durchschnitt- liche Jahreseinkommen von 41 580 Franken entsprach im Rahmen der Rentenskala 41 gemäss der ab 1. Januar 1980 gültigen Rententabelle einer Ehepaar-Rente von 1537 Franken. Die vom Versicherten bis Ende 1979 bezogene Rente konnte daher nicht er- höht werden. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, die Einteilung in die Kategorie der Vollrentenberechtigten stelle ein u nentziehbares wohlerworbenes Recht dar. Aber auch wenn diese Auffassung nicht geteilt werde, erweise sich die Rückstufung auf eine Teilrente als unzulässig, da für einen so erheblichen Eingriff in be- stehende Rechte die erforderliche klare gesetzliche Grundlage fehle. Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass der Bundesrat nach Art. 38 Abs. 3 AHVG ermächtigt ist, die Abstufung der Teilrenten zu regeln. Der Bundesrat kann weiter die einmal getroffene Lösung im Rahmen der eingeräumten Befugnisse
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durch eine andere gesetzes- und verfassungskonforme Teilrentenordnu ng ersetzen. Einer neuen Delegationsbestimmung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Bundesrat hat im vorliegenden Fall von diesem Recht Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob er mit der Schaffung des neuen Teilrentensystems die Schranken der ihm zugestande- nen Befugnisse eingehalten hat. Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Es unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die auf eine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnungen des Bundes- rates. Es prüft hiebei, ob solche Verordnungen sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmäs- sigkeit der unselbständigen Verordnungen. Die Ausführungsverordnung muss sich so- mit innerhalb der vom Gesetz gewollten Ordnung halten. Wenn nicht eine ausdrück- liche Ermächtigung vorliegt, kann die Verordnung nicht neue Vorschriften aufstellen, welche die Rechte des Bürgers beschränken oder ihm neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln sich mit dem Zweck des Gesetzes vertragen (BGE 104 Ib 209 Erwä- gung 3a mit Hinweisen). Wenn die Delegationsnorm relativ unbestimmt ist und damit dem Bundesrat zwangs- läufig ein grosser Bereich gesetzgeberischen Ermessens eingeräumt wird, muss sich das Bundesgericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvor- schriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundes- rates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bun- desrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 107 V205, ZAK 1982 S. 119; BGE 104 Ib 209 Erwägung 3b mit Hinweisen). Gegenstand der Delegationsnorm (Art. 38 Abs. 3 AHVG) ist die Abstufung der Teil- renten, und gerade das bildet den Inhalt der Änderung im Teilrentensystem. Diese Be- stimmung räumt dem Bundesrat ein weites gesetzgeberisches Ermessen ein, das verschiedene (gesetzeskonforme und mehr oder weniger zweckmässige) Lösungen er- laubt. Im Gegensatz zum früheren System, das unterschiedlich grosse Abstände zwi- schen den einzelnen Teilrentenskalen aufwies, zeichnet sich die neue Teilrentenord- nung durch von Skala zu Skala stets gleichbleibende und linear abgestufte Intervalle aus. Im übrigen entspricht auch bei der neuen Teilrentenordnung die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), und es werden bei der Berechnung des Bruchteils das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu den- jenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Das EVG hat bereits im (nicht veröffentlichten) Urteil i.Sa. G. vom 7. November 1980 entschieden, dass diese Neuregelung mit den dem Bundesrat eingeräumten Befugnissen in Einklang steht. Daran ist auch nach er- neuter Prüfung festzuhalten (vgl. auch BGE 107 V 134 Erwägung 1, ZAK 1982 S. 254). Beizufügen ist, dass die neue Tellrentenordnung auch auf vernünftigen Überlegungen beruht. Die frühere Regelung erlaubte es nämlich, dass Versicherte mit einer bis zu einem Sechstel geringeren Beitragsdauer dieselbe Rente erhielten wie jene mit einer
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lückenlosen Beitragsdauer. Mit der Rückkehr zu einer stärker beitragsorientierten Ren- tenbemessung im neuen Recht ist diese als unbefriedigend erachtete Begünstigung aufgehoben worden. c. Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 38 Abs. 3 AHVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einführung eines neuen Teilrentensystems bildete und dass die in der bundesrätlichen Verordnung vom 5. April 1978 diesbezüglich getroffene Lösung bun- desrechtskonform ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet im wesentlichen auch weni- ger die Rechtmässigkeit der neuen Ordnung als solche denn vielmehr die Zulässigkeit von deren Anwendung auf Altrentner, sofern der bestehende Rentenanspruch da- durch eine Schmälerung erfahre. Indes erweist sich ebenfalls als Rechtens, dass auch diejenigen Fälle der neuen Teil- rentenordnung unterworfen werden, in denen bei Inkrafttreten der neuen Ordnung ein Rentenanspruch bereits gegeben war. In der Botschaft zur neunten AHV-Revision vom 7. Juli 1976 (S. 4 und 44) wurde bei den vorgeschlagenen Einsparungen auf der Ausgabenseite— die Revision stand im Zeichen der Konsolidierung der AHV - aus- drücklich eine Änderung des Teilrentensystems auf dem Verordnungswege konkret in Aussicht gestellt, was schliesslich mit der bundesrätlichen Verordnung vom 5. April 1978 verwirklicht wurde. Die Neugestaltung des Teilrentensystems ist demnach als Be- standteil der neunten AHV-Revision zu betrachten. Daher beziehen sich die Uber- gangsbestimmungen dieser Revision über die Anpassung der laufenden Renten an das neue Recht (namentlich Bst. b Abs. 1 bis 3) auch auf die per 1. Januar 1979 in Kraft ge- setzte Teilrentenordnung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es unmassgeblich, dass die neue Regelung bei der Schaffung des Gesetzes nicht bekannt war und aufgrund des zeit- lichen Ablaufs auch nicht bekannt sein konnte. Für deren Erlass war der Bundesrat zu- ständig (Art. 38 Abs. 3 AHVG), so dass die geplanten Änderungen dem Gesetzgeber nicht notwendigerweise zum voraus auseinanderzusetzen waren. Der Gesetzgeber konnte sich mit der Kenntnis begnügen, dass eine sich im Rahmen der Delegation ge- mäss Art. 38 Abs. 3 AHVG haltende neue Teilrentenordnung eingeführt wird, und sich darauf beschränken, hiezu lediglich das intertemporale Recht vorzusehen. Da der Zweck der neuen Teilrentenordnung unter anderem dahin ging, Einsparungen auf der Ausgabenseite zu erzielen, und diese Regelung nach dem Gesagten auch für die Alt- rentner anwendbar sein sollte, musste im übrigen schon im Zeitpunkt der Schaffung des Revisionsgesetzes vom 24. Juni 1977 mit Leistungsabstrichen für einen Teil dieser Rentner gerechnet werden. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte dafür, dass die Neurege- lung für Altrentner nicht gelten sollte, liegen nicht vor. Das EVG kann die für die neue Teilrentenordnung gültigen gesetzlichen Übergangs- bestimmungen der neunten AHV- Revision nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprü- fen; sie sind für den Richter verbindlich (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV). Daher kann nicht darüber befunden werden, ob sie gegen wohlerworbene oder anderweitige verfassungsmässig gewährleistete Rechte verstossen. Daraus ergibt sich, dass die Ubergangsbestimmungen der neunten AHV- Revision eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür bilden, dass die neue Teilrentenordnung auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Rentenanspruch bereits vor Inkrafttre- ten des neuen Systems bestanden hatte. Ausnahmen hievor sieht das hier massgeb- liche intertemporale Recht nicht vor. Doch selbst unter der Annahme, dass die Übergangsbestimmungen der neunten AHV- Revision für das geänderte Teilrentensystem keine Gültigkeit hätten, könnten die Beschwerdeführer den Status von Vollrentenberechtigten nicht beibehalten, auch
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wenn die bundesrätliche Verordnung vom 5. April 1978 kein intertemporales Recht ent- hält, welches die Anwendung der neuen Ordnung auf die vor deren Inkrafttreten ent- standenen Rentenansprüche regelt. Bei der Unterstellung der Altrentner unter das ab 1. Januar 1979 geltende Teilrenten- System handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Erlasses. Eine solche liegt vor, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts lediglich auf Verhältnisse abgestellt wird, die zwar noch unter der Herrschaft der früheren Normen entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Eine Rückwirkung die- ser Art ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenste- hen (BGE 107 lb 196 und 203, 106 la 258, 104 Ib 219 Erwägung 6, 103 V41, 101 la 85 Er- wägung 2, 99 V202 Erwägung 2f., ZAK 1974 S.286). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Einstufung als Vollrentenberechtigte ein wohlerworbenes Recht darstelle, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie ste- he und auch nach Treu und Glauben zu respektieren sei. Dem kann indessen nicht bei- gepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung des EVG besteht ein wohlerworbenes und damit unentziehbares Recht auf unveränderten Weiterbezug einer laufenden Ren- te nur dann, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie vorsieht. Ein still- schweigendes Zugeständnis dieser Art anzunehmen, widerspräche der Lehre und Pra- xis im Sozialversicherungsrecht und auch der Notwendigkeit, dem Gesetzgeber na- mentlich auf diesem, den sich rasch ändernden Umständen besonders ausgesetzten Gebiet diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten zu wahren, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgabe angewiesen ist. Er muss die Möglichkeit haben, laufende Renten zu ändern, sei es zugunsten oder zuungunsten des Rentenbezügers (ZAK 1973 S.374). Dies gilt erst recht, wenn es sich um Erlasse zur finanziellen Konsolidierung der Versicherung handelt. Gesetzliche Garantien der oben erwähnten Art sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von diesen Grundsätzen kann höchstens dann abgewichen werden, wenn subjektive öffentliche Rechte ihren Grund im Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu wahren sind (ZAK 1973 S. 374). Das trifft hier nicht zu, denn es steht kein individueller Sonderfall zur Diskussion. Ein Anspruch aus Treu und Glauben auf Beibehaltung der Vollrentenberechtigung ergibt sich nach der Erwägung hievor nicht schon daraus, dass diese Einstufung während Jahren bestand. Wenn eine bestimmte Kategorie von Ver- sicherten durch gesetzes- und verfassungskonforme Verordnungsbestimmungen privi- legiert worden ist, so heisst das nicht, dass sie für die Zukunft einen unbedingten An- spruch auf Erhaltung dieser Vorzugsstellung hat. Eine solche Begünstigung kann durch neue Normen auch wieder aufgehoben werden. Aus dem Gesagten folgt, dass die Rückstufung auf eine Teilrentenberechtigung rechtmässig ist. Demzufolge liegt auch kein Widerspruch zu Art. 34quater Abs. 2 Satz 5 BV und Art. 33ter AHVG vor. Da das bis Ende 1978 auszurichtende Rentenbetreffnis infolge (vorübergehender) Wahrung des Besitzstandes bis Ende 1979 unverändert wei- ter ausgerichtet wurde, erwies sich in diesem Zeitpunkt die fragliche Rente als der Lohn- und Preisentwicklung faktisch bereits angepasst. Für die Berechnung wird auf Erwägung 2 hievor verwiesen. Die angefochtene Verfügung ist somit Rechtens. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung war es nicht erforderlich, den einzelnen Rentnern die Neueinstufung aufgrund der geänderten Teilrentenordnung noch vor der Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung mitzuteilen. Es genügt, dass mit der angefochtenen Verfügung der ab 1. Januar 1980 zugesprochene Rentenbetrag klargestellt und das Beschwerderecht gewahrt war.
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IV! Renten
Urteil des EVG vom 17. November 1982 i.Sa. FA.
Art. 4 Abs. 1,28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 41 IVG. Die Androhung des Rentenent- zugs oder der -herabsetzung unter Einräumung einer angemessenen Überlegungs- frist ist nur erforderlich, wenn sich der Versicherte einer Eingliederungsmassnah- me entzieht oder widersetzt, durch die seine Erwerbsfähigkeit verbessert werden soll. Eine Mahnung ist jedoch nicht notwendig, wenn die Rente wegen ungenü- gender Verwertung der bestehenden Erwerbsfähigkeit reduziert oder aufgehoben wird.
Aus den Erwägungen des EVG: la. Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (im Fall wirtschaftlicher Härte mindestens zu einem Drittel) invalid ist. Sofern zuverlässige Vergleichszahlen vorhanden sind, wird der Invaliditätsgrad bei Er- werbstätigen gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Weise ermittelt, dass das Erwerbsein- kommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 104V 137, ZAK 1979 S.224). Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver- fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung )BGE
106 V87 Erwägung la, ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V30, ZAK 1980 S.62).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können )BGE 105 V158f., ZAK 1980 S.282). Demgegenüber ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades an sich eine von der Verwaltung bzw. den richterlichen Behörden zu beantwortende Rechts- frage, bei der erwerbliche Faktoren eine entscheidende Rolle spielen (BGE 105 V 207f.).
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2. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Verwaltung verpflichtet gewesen wäre, den Be- schwerdeführer vor dem Rentenentzug zu mahnen und ihm eine angemessene Frist anzusetzen, wie dieser in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet und wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid gundsätzlich annimmt. Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird der Versicherte unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf- gefordert, wenn er sich einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht oder widersetzt, oder wenn er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit beiträgt. Befolgt er die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen. Nach ständiger Recht- sprechung ist diese Sanktion nur gegenüber demjenigen Versicherten anwendbar, der vorher durch die Verwaltung schriftlich gemahnt und unter Einräumung einer Uber- Iegungsfrist auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde (BGE 100 V 190 mit Hinweisen, ZAK 1975 S. 258). Die IV- Kommission stellte in ihrem Beschluss vom 5. Februar 1981 fest, dass der Be- schwerdeführer ohne weiteres in der Lage wäre, einer anderen vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Ausgleichskasse den Rentenentzug mangels Invalidität ver- fügte. Die ungenügende Verwertung der bestehenden (in einem bestimmten Ausmass festgestellten bzw. angenommenen) Erwerbsfähigkeit ist dabei zu unter- scheiden von der ungenügenden Erwerbsfähigkeit, die durch Eingliederungsmass- nahmen verbessert werden soll. Weigert sich der Beschwerdeführer, mit einer ihm zu- mutbaren Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ist für die Aufhebung seiner Invaliden- rente nach Art. 41 IVG weder eine Mahnung noch die Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist vorausgesetzt (nicht veröffentlichtes Urteil i. Sa. S. vom 8. Juni 1971). 3.
Urteil des EVG vom 10. Dezember 1982 i. Sa. T. K.
Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 2 und 3 Abs. 1 Bst. c ELG. Bei der Prüfung der Härtefallvor- aussetzungen ist die Witwenrente als Einkommen anzurechnen.
Die 1919 geborene Versicherte leidet an Status nach Kompressionsfraktur von L2, vor- bestehenden Wirbelsäulenveränderungen und Hypertonie. Sie gab ihre Erwerbstätig- keit als Aushilfsputzerin wegen gesundheitlicher Beschwerden infolge eines am 20. Ja- nuar 1979 erlittenen Arbeitsunfalles auf und beschäftigt sich nunmehr ausschliesslich als Hausfrau. Sie bezieht eine Witwenrente im Betrag von 634 Franken monatlich. Mit Anmeldung vom 17. Januar 1980 beantragte die Versicherte bei der IV die Ausrich- tung einer 1V-Rente. Nach Einholen von Auskünften über die Arbeits- und Lohnver- hältnisse beim früheren Arbeitgeber und eines Arztberichtes setzte die IV- Kommission den Invaliditätsgrad auf 44 Prozent fest, worauf die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Härtefallrente verneinte mit der Begründung, das anrechenbare Ein- kommen betrage 19272 Franken und übersteige somit die massgebliche Einkommens- grenze, welche auf 8800 Franken festgesetzt sei; im übrigen bestehe der Anspruch auf die bisherige Witwenrente weiter.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde unter Aufhe- bung der angefochtenen Kassenverfügung gut. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorm- stanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheis- sen: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen über den Um- fang des Rentenanspruches und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der sogenannten gemischten Methode (BGE 104 V136, ZAK 1979 S.224; BGE 104 V148 Erwägung 1, ZAK 1979 S.272; ZAK 1980 S.598) sowie die Art der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 IVG ge- mäss den in Art. 2 ELG festgelegten Einkommensgrenzen zutreffend dargelegt; weiter hat sie richtig festgestellt, dass dabei die in Betracht fallende Härtefallrente in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen anzurechnen ist (EVGE 1969 S. 168, ZAK 1970 S.76; EVGE 1969 S.233, ZAK 1970 S.411; ZAK 1973 S.379 Erwägung 4a). Streitig ist, ob die Witwenrente bei der Prüfung der Härtefallvoraussetzungen als Einkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG anzurechnen ist. Während die Vorinstanz in ihrem Entscheid annimmt, dass die fragliche Rente nicht an- zurechnen sei, gehen Ausgleichskasse und BSV von deren Anrechnung aus. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Denn die bestehende Witwenrente bildet - gleich wie eine von einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichtete Rente, jedoch im Ge- gensatz zur umstrittenen Härtefallrente - im massgebenden Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses (BGE 107V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 105V 141, ZAK 1980 S.337; BGE 105V 154, ZAK 1980 S.282; BGE 104 V61, ZAK 1978 S.511; BGE 104 V143, ZAK 1979 S.275) einen konkreten Bestandteil des mit dem Grenzbetrag nach Art. 2 Abs. 1 ELG zu vergleichenden Einkommens; eine Ermittlung dieses Einkommens ohne Anrech- nung bestehender Renteneinkünfte würde zu einer falschen Beurteilung der tatsäch- lichen wirtschaftlichen Lage des Rentenansprechers und folglich zu einer Ungleich- behandlung gegenüber andern Versicherten in gleichen finanziellen Verhältnissen füh- ren. Die Ausgleichskasse handelte somit richtig, indem sie die Witwenrente der Beschwer- degegnerin als Einkommen anrechnete und das Vorliegen eines Härtefalles verneinte. Bei einem Invaliditätsgrad von 44 Prozent hat die Beschwerdegegnerin daher keinen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Hilfiosenentschädigung der IV
Urteil des EVG vom 26. Oktober 1982 iSa. 1. S.
Art. 42 IVG, Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV. Ein blinder oder hochgradig sehschwacher Versicherter gilt als leicht hilflos. Es ist deshalb im Einzelfall nicht zu prüfen, ob er nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen wegen zusätz- lichen Behinderungen ein höherer Hilflosigkeitsgrad möglich ist.
Die am 2. August 1951 geborene Versicherte 1.S. musste ihre Erwerbstätigkeit als kauf- männische Angestellte zufolge einer Retinopathia pigmentosa beidseits (praktische
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Blindheit) Ende März 1977 aufgeben. Seit 1. März 1979 ist sie als Telefonistin und Punkt- schrift-Bibliothekarin angestellt. Am 14. Februar 1979 meldete sie sich bei der zustän- digen 1V-Kommission an und ersuchte um die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung wegen leichter Hilflosigkeit. Am 7. September 1979 beschloss die IV- Kommission das Begehren mit der Begründung abzulehnen, dass ((die Versicherte für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen ist»; die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse erging am 13. September 1979. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 22. August 1980 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte unter Auflage eines Arzt- zeugnisses den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit erneuern. Im Vernehmlassungsverfahren enthalten sich Ausgleichskasse und BSV zunächst eines Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und Oberweisung der Akten; das BSV beantragt Gutheissung.
Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheis- sen: 1. Art. 36 IVV umschreibt in Abs. 1 die schwere, in Abs. 2 die mittelschwere und in Abs. 3 die leichte Hilflosigkeit. Gemäss der seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden Be- stimmung unter Bst. d von Absatz 3 gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicher- te trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Dazu führt das BSV in seiner Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979, in Rz325.11, präzisierend aus: «Wer trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, gilt frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an als leicht hilf- los. Die Voraussetzungen gemäss Rz325.11 sind als erfüllt zu betrachten (Rz325.12) - bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, die sich nicht ohne Hilfe ausserhalb der Wohnung fortbewegen können, sofern ihnen von der IV kein Blindenhund abge- geben wurde;
Für das Verfahren zur Abklärung der Hilflosigkeit von Blinden, hochgradig Seh schwachen und schwer Körperbehinderten siehe besondere Weisungen.» Im Kreisschreiben über das Verfahren zur Abklärung und Bemessung der Hilflosigkeit in der IV und AHV vom 28. August 1979 hat das BSV unter Hinweis auf die oben er- wähnte Randziffer der Wegleitung überdies ausgeführt: «Blinde und hochgradig Sehschwache sowie schwer Körperbehinderte haben ab 1. Ja- nuar 1979 Anspruch auf eine Hilfosenentschädigung leichten Grades. Als 'hochgradig sehschwach' gilt ein Versicherter, wenn ein korrigierter Visus von beidseitig weniger als 0,2 vorliegt. Der Umstand, dass ein Langstock zugesprochen wurde, ist im Gegensatz zur Abgabe eines Führhundes kein Grund, die Hilflosenentschädigung abzulehnen.»
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Die in dieser Verwaltungsweisung festgesetzte Visus-Grenze, welche die hochgradige Sehschwäche und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne be- stimmt, hat das EVG in BGE 107 V29 (ZAK 1982 S. 264) als praktikabel bezeichnet, da- zu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0,2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeldeinschrän- kungen bestehen. 2. Der kantonale Richter nimmt gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen korri- gierten Visus von beidseitig weniger als 0,2 an und bejaht damit eine hochgradige Seh- schwäche. Diese Feststellung kann in bezug auf die massgebenden Verhältnisse bei Verfügungserlass nicht beanstandet werden, zumal ihr auch der ärztliche Dienst des BSV beipflichtet. Indes verneint die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin wegen der an und für sich gegebenen schweren Sinnesschädigung tatsächlich nur dank regel- mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung entfalle der Anspruch auf eine Hilf- losenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Der kantonale Richter geht somit davon aus, dass die in Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV ge- nannten Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind. Dabei kann er sich auf den Wortlaut der Bestimmung stützen. Dieser Auffassung steht indes die - im vorinstanz- lichen Entscheid unerwähnt gebliebene - Rz2.2 des Kreisschreibens über das Verfah- ren zur Abklärung vom 28. August 1979 entgegen. Darin wird bezüglich der Behinder- tenkategorie mit einem korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0,2 u. a. folgendes ausgeführt: ((Wird in Anschluss an die Anmeldung auf dem 'Fragebogen an den Arzt betreffend Hilflosigkeit' vom Arzt bestätigt, dass der Versicherte blind oder in der angegebenen Weise sehschwach und fähig ist, den Kontakt mit der Umwelt zu pflegen, so sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung erfüllt, sofern von der IV kein Blindenführhund abgegeben wurde. Die Hilflosenentschädigung kann also in solchen Fällen ohne weitere Abklärungen... zugesprochen werden.» Darnach ist bei Vorliegen einer hochgradigen Sehschwäche und damit einer schweren Sinnesschädigung nicht mehr besonders zu prüfen, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter möglich ist. In diesem Zusammenhang bedeutet es keinen Unterschied, ob die schwere Sinnesschädigung gemäss Verwaltungspraxis wegen eines Visus von weniger als 0,2 oder aber im Sinne der Rechtsprechung des EVG bei einem Visus von 0,2 oder mehr wegen zusätzlicher Gesichtsfeldeinschränkungen anzunehmen ist. Es fragt sich aber, ob die Rz2.2 des Kreisschreibens vor der Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV standhält. Das BSV begründet im Vernehmlassurigsverfahren seine Verwaltungsweisung wie folgt: «Der Kreis der anspruchsberechtigten Sehschwachen musste näher umschrieben wer- den. Um eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu erreichen und um den IV- Kommissionen die Durchführung zu erleichtern, wurde zusammen mit den interessierten Stellen die Ziffer 2.1 des Kreisschreibens vom 28. August 1980 erarbeitet. Man ist dabei zum Schluss gekommen, dass die mit der neuen Hilflosenentschädigung abzugeltenden Mehrkosten für die Kontaktaufnahme mit der Umwelt erst ab einem Vi- sus von beidseits weniger als 0,2 entstehen. Bei einem Visus von beidseits 0,2 und mehr wurde angenommen, die Kontaktnahme mit der Umwelt sei nicht in anspruchs- begründender Weise erschwert. Es wurde also die Vermutung aufgestellt, dass jeder Sehschwache mit einem Visus von beidseits weniger als 0,2 nur dank regelmässiger
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und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann, wes- halb er Anspuch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat.» Aus der in Rz2.1 des Kreisschreibens umschriebenen hochgradigen Sehschwäche (bzw. Blindheit) wird somit direkt auf eine 1V-rechtlich relevante Hilflosigkeit geschlos- sen. Die Schlussfolgerung des BSV, wie sie in Rz 2.2 des Kreisschreibens ihren Nieder- schlag findet, kann nicht als unvernünftig oder wirklichkeitsfremd bezeichnet werden, zumal bei der Festsetzung der leistungsbegründenden Visus-Grenze auf die gutachtli- che Meinungsäusserung sachkundiger Fachstellen abgestellt worden war. Nicht zu übersehen ist dabei freilich ein gewisser Schematismus, weil der Anspruch von einem masslichen Kriterium, dem Visus-Grenzwert, abhängt. Indes lässt sich nicht beanstan- den, dass das BSV für den in Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV normierten Spezialfall eine im Interesse der administrativen Vereinfachung liegende Regelung traf. Abgesehen davon stellt die von der Verwaltungspraxis festgesetzte Visus-Grenze gemäss der bereits er- wähnten Rechtsprechung des EVG ja keine starre Grösse dar, sondern ist gegebenen- falls im Zusammenhang mit weiteren medizinischen Umständen zu würdigen (BGE 107 V33 Erwägung 2, ZAK 1982 S.264). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde- führerin nach den Bestimmungen in Rz2.1 und 2.2 des Kreisschreibens vom 28. Au- gust 1979 aufgrund ihrer schweren Sinnesschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann. 3. Nach Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Als hilflos gilt nur, wer dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Uberwachung (Art. 42 Abs. 2 lVG) bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV) bedarf. Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im wesent- lichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 lVG gegeben sind (erste Variante). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird (zweite Variante). Im Fall der ersten Variante entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeit- punkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen wer- den kann (Art. 29 IVV), und im Fall der zweiten Variante nach Ablauf der 360 Tage, so- fern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (BGE 105V 66 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 65). Im vorligenden Fall wurde als medizinischer Befund eine progrediente Visusabnahme erhoben. Dabei handelt es sich um eine längerdau- ernde evolutive Krankheit, welche - auch wenn sie zeitweise stationär sein sollte -
nicht die für eine Anwendung der ersten Variante verlangte weitgehende Stabilisierung aufweist. Der Anspruchsbeginn ist vielmehr gestützt auf die zweite Variante zu beurtei- len. Der ärztliche Dienst des BSV folgert aus den medizinischen Unterlagen eine hoch- gradige Sehschwäche frühestens für die Zeit ab Erlass der angefochtenen Verfügung (13. Sepember 1979). Insoweit sich die medizinischen Unterlagen auf die gesundheit- lichen Verhältnisse davor beziehen, gestatten sie nach der Auffassung des ärztlichen Dienstes des BSV keinen hinreichend zuverlässigen Schluss auf eine hochgradige Seh- schwäche. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass sich der Entstehungstat- bestand gemäss der zweiten Variante allenfalls erst nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung realisieren kann. Gemäss der Rechtsprechung beurteilt der Richter grundsätz- lich nur die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Tatsachen (BGE 107 V 5, ZAK 1982 S. 80). Im vorliegenden Fall steht nun aber gemäss den medizini-
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schen Unterlagen fest, dass das Leiden nach Verfügungserlass fortgeschritten ist und praktisch zur Erblindung geführt hat. Demnach kann gestützt auf die seit der Verfü- gung eingetretenen medizinischen Verhältnisse bereits im hängigen Verfahren nach der zweiten Variante über den Anspruchsbeginn geurteilt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung widerspräche unter den gegebenen Umständen prozessöko- nomischen Gesichtspunkten. Da die progrediente Visusabnahme unterdessen prak- tisch zur Blindheit geführt hat, ist anzunehmen, dass die Hilflosigkeit seit Verfügungs- erlass am 13. September 1979 ohne wesentlichen Unterbruch 360 Tage dauerte und im September 1980 aller Voraussicht nach mit einer Weiterdauer der Hilflosigkeit gerech- net werden musste. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilf- losigkeit entstand somit am 1. September 1980.
IV/Zusammmenfallen von Leistungen
Urteil des EVG vom 18. August 1982 i. Sa. M. B.
Art. 43 Abs. 2 IVG, Art. 24bis Abs. 1 und 28 Abs. 3 IVV. Übernimmt die IV bei Abklä- rungs- oder Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpfle- gung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der IV. Diese Regelung gilt sinngemäss auch beim Zusammenfallen von Leistungen für Unterkunft und Verpflegung mit einer Hilflosenentschädigung. Kommt die IV jedoch nicht während eines ganzen Kalendermonats an mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung auf, so hat der Versicherte für diesen Monat Anspruch auf die Rente bzw. Hilflosenentschädigung; hingegen ist ihm für jene Tage dieses Monats, an denen die IV die Unterkunfts- und Verpflegungs- kosten voll trägt, ein Selbstbehalt anzurechnen. (Siehe auch Kommentar auf S.000).
Der 1959 geborene Versicherte ist seit einem im Jahre 1975 erlittenen Badeunfall Tetra- plegiker. Vom 1. November 1977 hinweg bezog er sowohl eine ganze Rente als auch eine Hilflosenentschädigung der IV. Die Versicherung übernahm ferner die invaliditäts- bedingten Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung in einer Ein- gliederungsstätte, namentlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aus- bildung in allgemeinbildenden Fächern, für die Zeit vom Frühjahr 1979 bis Frühjahr 1982. Bereits am 5. Dezember 1978 hatte die zuständige Ausgleichskasse die Rente gestützt auf Art. 43 Abs. 2 IVG bis zum Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung si- stiert. Diese Verfügung erlangte unangefochten Rechtskraft. Im wesentlichen mit der gleichen Begründung hob die Ausgleichskasse am 19. August 1980 auch die Hilflosen- entschädigung mit Wirkung ab 1. September 1980 verfügungsweise wieder auf. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese zweite Verfügung, indem er geltend machte, die Eingliederungsstätte sei jedes Jahr für mindestens fünf Wochen geschlos- sen, so dass die Bewohner gezwungen seien, für diese Zeit selber für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Die Rekursbehörde vertrat die Auffassung, dass der Versicherte in jenen Monaten, da ihm die IV Unterkunft und Verpflegung nicht während des ganzen Monats an minde- stens fünf Tagen pro Woche gewähre, Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe.
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Hingegen habe er für jene Tage, an denen zur Hilflosenentschädigung auch Unterkunft und Verpflegung von der IV übernommen werden, gemäss Art. 24bis IVV einen Selbst- behalt zu tragen. Für die Zeit, in welcher die Eingliederungsstätte geschlossen sei, ste- he ihm somit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung (und gleichzeitig auf Rente) zu. Damit erklärte der kantonale Richter die vom BSV in einem Kreisschreiben getroffene Regelung betreffend den Rentenanspruch bei Unterbrechung des Anstaltsaufenthal- tes, auf die in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein wird, für gesetz- widrig. In diesem Sinne wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach Art. 35 Abs. 2 IVV besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht, solange der Versicherte sich zur Durchführung von Massnahmen gemäss Art. 12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhält. In ähnlicher Weise schliesst Art. 43 Abs.2 IVG einen Rentenanspruch u. a. dann aus, wenn die IV bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpfle- gung überwiegend oder vollständig übernimmt. Die Übernahme dieser Kosten gilt als überwiegend, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt (Art. 28 Abs. 3 IVV). Übernimmt die IV bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ohne Ausrichtung eines Tag- geldes die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ganz oder teilweise, so ist dem Ver- sicherten, der gleichzeitig eine Rente der IV bezieht, ein Selbstbehalt aufzuerlegen (Art. 24bis Abs. 1 IVV). In seinem Kreisschreiben über «Die Einschränkung von Leistungskumulationen in der IV» (ZAK 1979 S. 194) führt das BSV im Zusammenhang mit der Kumulation von In- validenrente einerseits und Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen mit überwie- gender Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten anderseits aus: «Für nicht volle Kalendermonate bei Beginn und Ende der Massnahme besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Invalidenrente. (Ein Kalender- monat gilt dann als nicht voll, wenn die Massnahme nach dem ersten Werktag des Ka- lendermonats beginnt oder vor dem letzten Werktag des Kalendermonats endet.) In dieser Zeit wird auch kein Selbstbehalt angerechnet. Unterbrechungen können nur dann zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs führen, wenn der Unterbruch der Massnahme durch Ferien, Krankheit oder andere Gründe mindestens einen vollen Ka- lendermonat dauert. Die Nichtberücksichtigung kürzerer Perioden ist darin begründet, dass für Einzeltage im Monat des Beginns und der Beendigung der Massnahme kein Selbstbehalt angerechnet wird, sondern dass die Rente mit den Leistungen für Unter- kunft und Verpflegung kumuliert wird>) (S. 199). a. In diesem Kreisschreiben wird lediglich das Verhältnis zwischen einem allfälligen Rentenanspruch und der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch die IV geregelt, jedoch nicht dasjenige zwischen diesen Kosten einerseits und dem gleichzeitigen Anspruch auf Hilflosen e n t s c h ä d g u n g anderseits. Indessen hat die Ausgleichskasse die im Kreisschreiben getroffene Regelung auch der Auf- hebung der Hilflosenentschädigung zugrundegelegt. Ob die sinngemässe Anwendung von Vorschriften betreffend die Kumulation von Renten sowie Verpflegungs- und Un- terkunftskosten auf das Zusammenfallen solcher Kosten mit einer Hilflosenentschädi- gung zulässig ist, hat der kantonale Richter nicht geprüft. Das BSV bejaht dies in der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass im einen wie im andern Fall die gleichen Bestimmungen über die Einschränkung von Leistungskumulationen gelten müssten. Dieser Auffassung ist beizupflichten, handelt es sich doch um durch- aus vergleichbare Sachverhalte. b. Die Vorinstanz hält die bundesamtliche Weisung über die Leistungskumulation bei Unterbrechung des Anstaltsaufenthalts für gesetzwidrig und den Interessen des Ver- sicherten zuwiderlaufend. Dieser Auffassung ist beizupflichten, wie sich aus folgenden Uberlegungen ergibt. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Oberentschädigungen beim Zu- sammenfallen von Leistungen bildet Art. 43 IVG. Nach dessen Abs. 2 besteht - wie bereits gesagt - u.a. kein Anspruch auf eine Rente der IV, wenn diese bei Eingliede- rungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder voll- ständig übernimmt, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Abs. 2 schliesst also Leistungskumulationen in den im Gesetz genannten Fällen prinzipiell aus, über- lässt es aber dem Bundesrat, durch Verordnung unter bestimmten Umständen ent- gegen dem vom Gesetzgeber aufgestellten Grundsatz ausnahmsweise dennoch eine Leistungskumulation zuzulassen. Durch Abs. 3 von Art. 43 lVG erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zur Ver- hinderung von Oberentschädigungen u.a. beim Zusammenfallen von mehreren Lei- stungen der IV. Im Rahmen dieser Delegationsnormen hat der Bundesrat für das Zu- sammenfallen von Renten sowie Verpflegungs- und Unterkunftskosten bei Abklä- rungs- und Eingliederungsmassnahmen die Art. 24bis und 28 Abs. 3 lVV erlassen. Die vom BSV für solche Fälle getroffene, vom kantonalen Richter beanstandete Regelung der Leistungskumulation bei Unterbrechung des Anstaltsaufenthalts lässt sich weder direkt noch indirekt aus einer der zitierten Verordnungsbestimmungen oder aus einer Gesetzesbestimmung ableiten. Damit fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für die durch das Kreisschreiben vorgezeichnete Ordnung. Wohl meint das BSV, die Verwaltung wäre in unzumutbarer Weise belastet, wenn sie jeden kleineren oder grösseren Unterbruch der Obernahme der Verpflegungs- und Un- terkunftskosten berücksichtigen und die Rente bzw. Hilflosenentschädigu ng wieder ausrichten und erst noch einen Selbstbehalt berechnen müsste. Mit der im Kreisschrei- ben getroffenen Ordnung sei ein Ausgleich geschaffen worden, der sowohl die Interes- sen des Versicherten als auch jene der Verwaltung gleichmässig berücksichtige. Dem Sinn und Geist der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung (Art. 43 Abs. 2 lVG) wer- de dadurch nicht Gewalt angetan. - Es liegt auf der Hand, dass sich durch die vom BSV getroffene Ordnung wohl eine gewisse administrative Vereinfachung ergäbe. Das ist aber in Anbetracht der für diese Ordnung fehlenden Rechtsgrundlage nicht ent- scheidend. 3. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in der Zeit, in wel- cher die Eingliederungsstätte nicht (während des ganzen Monats) an mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, Anspruch auf Hilf- losenentschädigung hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als unbegründet ab- zuweisen.
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Sozialversicherungsabkommen
Urteil des EVG vom 14. Mai 1982 i.Sa. L. C. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 1 und 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 Bst. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (in Kraft seit 25. Februar 1974). Italienische Staatsangehörige gehören im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens der italienischen Versicherung an, wenn ihnen eine italienische Invalidenpension ab einem Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht zugesprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch durch die Zah- lung freiwilliger Beiträge an die italienische Versicherung zur Auffüllung von Bei- tragslücken für Zeiten vor dem Anspruchsbeginn begründet wird.
Aus den Erwägungen des EVG: Nach Art. 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend Abkommen) sind die schweizerischen und italienischen Staatsangehö- rigen in den Rechten und Pflichten aus der schweizerischen und italienischen Gesetz- gebung über Sozialversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer - wel- cher die ihm durch die schweizerische Sozialversicherung auferlegten Beiträge wäh- rend mindestens eines vollen Jahres geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG) - Anspruch auf die schweizerische 1V-Rente hat, wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäss Art. 28 und 29 IVG im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 IVG versichert ist oder im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört. Die letzte Bedingung erfüllt der italienische Staatsangehörige nur während der Zeit, für die er Beiträge an die heimatliche Sozial- versicherung leistet oder während gleichgestellten Zeiten (d. h. solchen, die durch Ge- setz oder internationale Abkommen den effektiven Beitragszeiten gleichgestellt sind). Nach dem Zusatzprotokoll zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom Juli 1969, in Kraft seit dem 25. Februar 1974, gelten italienische Staatsangehörige auch während Zeiten, für die ihnen eine Invalidenpension der italienischen Sozialen Si- cherheit zusteht, als der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Ab- kommens angehörend (Art. 1), sofern die Invalidität im Sinne des schweizerischen Rechts nach dem 30. Juni 1969 eingetreten ist (Art. 2). In diesen Fällen werden Inva- lidenrenten, die gestützt auf den Bezug einer italienischen Invalidenpension bean- sprucht werden können, frühestens ab 1. Juli 1973 gewährt (Art. 3).
Die Vorinstanz hat die Möglichkeit eines Eintritts des Versicherungsfalles gemäss schweizerischem Recht nach dem 12. August 1971 (dem Datum, an dem der italie- nische Arzt den Beschwerdeführer als nicht invalid im Sinne der italienischen Gesetz- gebung erklärt hatte) für unerheblich erachtet, weil dem Betreffenden nach dem 24. Juni 1971 in der italienischen Sozialversicherung keine Beiträge mehr gutgeschrie- ben worden sind und er bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. April 1974 auch keine italienische Invalidenpension bezog. Mit der rückwirkenden Zusprechung einer italienischen Invalidenpension abl.Juli 1971 muss aber der Beschwerdeführer nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-
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italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 als der italienischen Sozialversiche- rung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens angehörend gelten, da er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine italienische Invalidenpension hatte. Die Ausrichtung der italienischen Invalidenrente hängt nämlich nicht - wie die freiwillige Weiterversiche- rung - vom Willen des Betroffenen ab, sondern vom Beschluss einer öffentlichen Ver- waltung. Im vorliegenden Fall begründete das Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) am 14. Februar 1973 bei der Weiterleitung der Anmeldung für eine schweizerische IV- Rente die Abweisung des Gesuchs um eine italienische Pension damit, dass die Mm- destbeitragsdauer des Beschwerdeführers in der heimatlichen Sozialversicherung nicht erfüllt gewesen sei. Es legte eine Kopie der «Notifica esito domanda di pensione» vom 19. September 1974 bei. Darin wurde der Beschwerdeführer als nicht invalid im Sinne des italienischen Gesetzes erklärt und sein Gesuch um Bewilligung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses mittels freiwilliger Beitragszahlungen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten, insbesondere den Bescheinigungen betreffend die versicherungs- mässige Stellung des Beschwerdeführers in Italien, kann jedoch nicht entnommen werden, dass dieser von der Möglichkeit freiwilliger Zahlungen Gebrauch gemacht hät- te. Sein Verzicht auf die Zahlung freiwilliger Beiträge trotz Vorliegens einer Bewilligung und die Ausrichtung einer italienischen Invalidenpension zeigen aber, dass die von ihm als Saisonarbeiter in der schweizerischen Sozialversicherung von 1955 bis 1968 zurück- gelegten Versicherungszeiten zu den in der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 9 des Abkommens absolvierten Zeiten hinzugerechnet wurden und genügten, um die vom italienischen Recht vorausgesetzten Beitragszahlungen zu erfüllen (vgl. Paret- ti-Cerbella, Sintesi della previdenza sociale, X edizione, Napoli § 154, pag. 95, 96; Pa- tronato ACLI, Previdenza sociale, II edizione, Roma, pag. 293). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 1971, d.h. seitdem er eine italienische Invaliden- pension erhält, die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 1 des Zusatz- protokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 erfüllt. 4. In ihrer Beschwerdeantwort führt die Ausgleichskasse im wesentlichen aus, dass trotz der Ausrichtung einer italienischen Invalidenpension die versicherungsmässige Voraussetzung im Sinne von Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italie- nischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 nicht gegeben sei, wenn die Leistung zugesprochen wurde, nachdem dem Betroffenen bewilligt worden ist, rückwirkend Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu leisten, bzw. wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, eine Beitragslücke in der italienischen Sozialversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäss schweizerischem Recht für den vorhergehenden Zeit- raum zu schliessen. Das BSV vertritt dagegen die Auffassung, dass die staatsvertraglichen Bestimmungen den zuständigen Organen der schweizerischen IV nicht erlauben zu prüfen, weshalb die italienische Pension zugesprochen worden ist; der Beginn des Anspruchs auf die italienische Invalidenpension werde vom Gesetz zwingend grundsätzlich auf den An- fang des Monats festgelegt, welcher der Einreichung des Gesuchs folgt. Deshalb liege die Begründung der Versicherteneigenschaft nicht im Willen der italienischen Versiche- rung oder des Gesuchstellers. Wegen der unterschiedlichen Meinungen sei festgehalten, dass bei der Auslegung eines internationalen Abkommens vor allem vom Vertragstext auszugehen ist. Er- scheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdeh-
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nende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 103V 170, ZAK 1978 S. 257 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 erwähnt Beiträge, welche in der freiwilligen Weiterversicherung gelei- stet worden sind. Art. 1 des Zusatzprotokolles zur schweizerisch-italienischen Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 bestimmt, dass italienische Staatsangehörige auch wäh- rend Zeiten, für die ihnen ein Anspruch auf eine italienische Invalidenpension zusteht, als der italienischen Versicherung angehörend gelten. Diese Bestimmung, mit welcher die Bezüger einer italienischen Invalidenpension den nach Art. 8 Bst. b des Abkom- mens Versicherten gleichgestellt werden, nennt die Bedingungen nicht, welche zur Ge- währung der Leistung geführt haben. Im wesentlichen scheint es, dass die Parteien nur bekräftigen wollten, dass eine durch die zuständige Verwaltung ordnungsgemäss zu- gesprochene italienische Invalidenpension den Anspruchsberechtigten demjenigen Versicherten gleichstellt, der die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Ab- kommen erfüllt. Eine andere Auslegung ist im Blick auf das italienische Recht nicht möglich. Aus Paretti-Cerbella, a.a.O.,38 S.41ff. geht folgendes hervor: «Falls das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder aufgelöst ist, kann der Versicherte seine Rechte aus der obligatorischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen- sowie aus der Tuberkuloseversicherung wahren oder die minimalen Voraussetzungen für das Recht auf eine Alters- oder Invalidenpension ... mittels Bezahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllen. ( ... ) Die freiwilligen Beiträge können für Perioden nach der Entstehung des Anspruches auf eine Pension der obligatorischen Invaliden-, Alters- oder Hinterlasse- nenversicherung nicht nachbezahlt werden.)) Im gleichen Sinn führt das Patronato ACLI, a.a.O. S.223, folgendes aus: «... Die freiwillige Fortsetzung der Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenversicherung ist nicht zulässig: - Für Perioden nach der Entstehung des Anspruches auf eine direkte Rente zu Lasten: a) der allgemeinen obligatorischen Versicherung...>) Daraus folgt, dass dem italienischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer in der heimatlichen Sozialversicherung nicht erfüllt, für Zeiten vor der Entstehung eines Anspruches auf Pension die freiwilige Weiterversicherung be- willigt werden kann (wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die im vorliegenden Fall für obige Argumentation aber nicht von Bedeutung sind). Es handelt sich somit um einen Akt, der zwar dem Willen des Gesuchstellers überlassen ist, der aber Wirkung nur für Zeiten vor dem Bestehen eines Anspruchs auf eine italienische Invalidenpension entfalten kann. Wenn der Versicherungsfall nach schweizerischem Recht vor jenem nach italienischem Recht eintritt und der Anspruch auf eine italienische Invaliden- pension nur durch die Leistung von freiwilligen Beiträgen begründet werden kann, so gilt für diese Beitragszahlungen der allgemeine Grundsatz des Versicherungsrechts, wonach die versicherungsmässigen Voraussetzungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les erfüllt sein müssen. Wenn hingegen der Versicherungsfall gemäss schweizerischem Recht nach jenem gemäss italienischem Recht eintritt und der Anspruch auf eine italie- nische Invalidenpension nur durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu verwirk- lichen ist, so gilt für diese Beitragsleistungen der erwähnte Grundsatz nicht. Art. 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 enthält nämlich keinen Hinweis auf die Bedingungen, die zur Gewährung der italie-
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nischen Invalidenrente führen. Wenn diese Leistung ab einem Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht zugesprochen wurde, so gilt der ita- lienische Staatsangehörige somit als der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 Bst. b des Abkommens angehörend, ohne dass zusätzliche Abklärungen über die Vor- aussetzungen, unter denen die italienische Invalidenpension erlangt worden ist, erfor- derlich sind.
AHV/IV Rechtspflege
Urteil des EVG vom 18. Oktober 1982 i.Sa. H. S.
Art. 85 Abs.2 Bst.f AHVG, Art. 69 IVG. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht in der Regel eine Parteientschädigung zu, wenn er den Prozess durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt führen liess. Dies gilt auch, wenn seine Ge- werkschaft für die Anwaltskosten aufkam.
Mit Verfügung vom 25. März 1981 hob die Ausgleichskasse die dem Versicherten bisher gewährte halbe IV- Rente auf. Dagegen liess dieser Beschwerde erheben. Hiebei war er durch eine Gewerkschaft, substituiert durch eine frei praktizierende Rechtsanwältin, vertreten. Nach ergänzenden Abklärungen zog die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 25. März
1981 in Wiedererwägung und gewährte die halbe Rente auch weiterhin (Verfügung
vom 29. Oktober 1981). Der Präsident der kantonalen Rekursbehörde schrieb daraufhin die Beschwerde als gegenstandslos ab. Das Begehren um Parteientschädigung wies er mit der Begründung ab, dem Versicherten seien aus der Prozessvertretung keine Ko- sten entstanden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Betroffene durch die Rechtsanwältin be- antragen, «in Abänderung von Ziffer 2 der erwähnten Präsidialverfügung vom 9. Fe- bruar 1982 sei dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin». Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf eine Stellungnahme. Auf die Ver- nehmlassung der Rekursbehörde wird in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der im kantonalen AHV- Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und -vertre- tung nach gerichtlicher Festsetzung. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 69 IVG auch für IVG-Streitsachen. Nach der Rechtsprechung ist die Entschädigungspflicht gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG nicht nur auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (ZAK 1980 S. 123f. Erwägung 4). Das EVG hat weiter Art. 85 Abs. 2 Bst. f in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdeinstanz auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eine Parteientschädigung zuzusprechen hat, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (BGE 106 V 124, ZAK 1981 S. 86; BGE 107 V 127, ZAK 1981 S. 546). In der Praxis zu Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist unbestritten, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzugestehen ist, wenn er den Prozess durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt führen liess. Hievon ist im Sinne einer Ausnahme nur dann abzuweichen, wenn die Gewährung einer Parteientschädigung unbillig wäre.
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Die Vorinstanz erblickt einen hinreichenden Grund für die Verweigerung darin, dass der Beschwerdeführer die Bemühungen seiner Anwältin nicht abgelten musste, weil die Gewerkschaft für die betreffenden Kosten aufkam. In der Tat kann die Unentgeltlich- keit des Anwalts die Nichtgewährung einer Parteientschädigung rechtfertigen. So spricht das EVG im Rahmen von Art. 159 OG einer durch eine Organisation vertretenen Partei für das letztinstanzliche Verfahren eine Entschädigung dann zu, wenn eine quali- fizierte (anwaltsmässige) Vertretung vorliegt und nicht erstellt ist, dass die Dienstlei- stung kostenlos erfolgt (Gesamtgerichtsbeschluss vom 27./28. Oktober 1980). Im vor- liegenden Fall kann jedoch nicht von Unentgeltlichkeit gesprochen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer aus dem Beizug eines Anwalts unmittelbar keine Kosten er- wachsen sind. Für den Dienst des Rechtsschutzes hatte der Beschwerdeführer über seine Mitgliederbeiträge aufzukommen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung einer Parteientschädigung unbillig wäre. Das Gegenteil trifft zu. Die Rechtsschutzgarantie der Gewerkschaft kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass sie die Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich im Falle des Unterlie- gens übernimmt; eine Begünstigung der unterliegenden Gegenpartei im Sinne eines Verzichts auf die Parteientschädigung kann darin nicht erblickt werden. Unbehelflich ist der Hinweis der Rekursinstanz auf die Praxis des EVG, den Recht- suchenden, die durch die Redaktion des Schweizerischen Beobachters vertreten sind, für das letztinstanzllche Verfahren keine Parteientschädigung zu gewähren. Hiebei handelt es sich weder um die Vertretung durch einen Anwalt noch durch einen auf dem Gebiet der Sozialversicherung besonders ausgewiesenen und hierin mehr oder weniger berufsmässig tätigen Fachmann. In diesen Fällen spricht das EVG für das letztinstanz- liche Verfahren keine Parteientschädigung für Arbeit und Umtriebe zu. Hingegen be- steht Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Porti, Telefonspesen usw.), sofern diese er- heblich und nachgewiesen sind (Gesamtgerichtsbeschluss vom 27/28. Oktober 1980; siehe auch die hievor zitierten beiden Urteile). Hinzu kommt das Merkmal der Unent- geltlichkeit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Abonnementspreis des Schweizerischen Beobachters den Mitgliederbeiträgen an die Gewerkschaft nicht gleichgestellt werden. Der Schweizerische Beobachter gibt keine Rechtsschutzgaran- tie ab und lässt seine Hilfe offenbar auch nicht bloss seinen Abonnenten zuteil werden. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demzufolge die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie eine angemessene Parteientschädigung fest- setze.
Urteil des EVG vom 17. November 1982 i.Sa. U. M.
Art.5 Abs.1 VwVG. Die in Art. 31 Abs.1 IVG vorgesehene Aufforderung an den Versicherten, sich innert einer bestimmten Frist selbst einzugliedern, ansonsten die Rente verweigert, herabgesetzt oder aufgehoben werde, stellt keine anfecht- bare Verfügung dar.
Die 1937 geborene Versicherte wurde von ihrer Arbeitgeberin wegen Krankheit vorzei- tig pensioniert. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1977 sprach ihr die Ausgleichskasse eine ganze IV- Rente ab 1. Mai 1977 zu. Der Psychiater erstattete der IV- Kommission am Januar 1980 ein Gutachten, in dem er die Auffassung vertritt, der Versicherten sei es
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zumutbar, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Schrei- ben vom 5. August 1980 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten folgendes mit: «Die Erwerbsfähigkeit kann durch intensive Psychotherapie wesentlich verbessert wer- den. Die Versicherte wird daher verpflichtet, sich einer solchen zumutbaren medizini- schen Vorkehr zu unterziehen. Diese Behandlungskosten gehen aber nicht zu Lasten der IV. Sollte sich die Versicherte nicht einer solchen Behandlung unterziehen, müsste die IV-Kommission prüfen, ob aufgrund von Art. 31 IVG die Rente zu entziehen wäre. Die Versicherte hat den behandelnden Psychiater unverzüglich dem 1V-Sekretariat be- kanntzugeben. - Der Invaliditätsgrad bleibt unverändert.» Dieses Schreiben war als «Verfügung» bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine gegen die «Verfügung» vom 5. August 1980 erhobene Beschwerde wies die kanto- nale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. Dezember 1980 ab. Die Versicherte lässt durch ihren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei von der angeordneten Behandlung abzusehen und es sei ihr An- spruch auf Ausrichtung der 1V-Rente im bisherigen Rahmen zu schützen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf Vernehmlassung. Der ärztliche Dienst des BSV führt im wesentlichen aus, es sei der Versicherten zumutbar, sich einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheis- sen, soweit darauf einzutreten war: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichts- beschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten u. a. als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzel- fall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die «Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten)) (Bst. a( sowie die «Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten)) (Bst. b(. Das EVG hat entschieden, dass der Begriff der beschwerdefähigen Kassenverfügung (Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 69 IVG) in Analogie zu Art. 5 VwVG zu bestimmen ist (BGE
102 V151 Erwägung 3, ZAK 1977 S.146).
b. Zu prüfen ist, ob es sich beim Verwaltungsakt vom 5. August 1980 um eine anfecht- bare Verfügung handelt. Bei der Eingliederung ist zu unterscheiden zwischen den von der IV (<angeordneten)) Eingliederungsmassnahmen (Art. 8ff. IVG) und der blossen Aufforderung zur Selbst- eingliederung. Im ersteren Fall handelt es sich um Anordnungen der Behörden im Sin- ne von Art. 5 VwVG. Der Versicherte hat die Möglichkeit, sich gegen die Anordnung der Massnahme zu beschweren. Anders verhält es sich bezüglich der Selbsteingliede- rung. Art. 31 IVG enthält nur die Pflicht der Ausgleichskasse zur ((Aufforderung)) an den Versicherten, sich selbst einzugliedern, sowie zur ((Androhung)) der Rentenverwei- gerung oder des Rentenentzuges. Weil mit dieser Aufforderung keine konkrete Einglie- derungsmassnahme der IV angeordnet, sondern lediglich eine vom Gesetz verlangte formelle Voraussetzung zur Rentenverweigerung oder zum Rentenentzug geschaffen wird, handelt es sich bei dieser «Aufforderung)) nicht um eine verpflichtende Verfü- gung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG. Anderseits liegt aber auch keine zulässige Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG vor, weil «Aufforde- rung» und «Androhung)) keinen individualisierten Gehalt besitzen, sondern lediglich
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auf eine generelle gesetzliche Pflicht (Selbsteingliederung) und die generelle Folge einer entsprechenden Pflichtverletzung (Rentenverweigerung bzw. -entzug) hinweisen. Zu einer anfechtbaren Verfügung wird es erst kommen, falls die Ausgleichskasse eine Verletzung der Pflicht zur Selbsteingliederung feststellen und androhungsgemäss im Sinne von Art. 31 IVG die Rente entziehen sollte. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung. Andererseits hat aber die Mahnung als solche weiterhin als Voraussetzung für einen allfälligen Rentenentzug oder eine Rentenherabsetzung Bestand. 2. Das zweite Begehren der Beschwerdeführerin lautet sinngemäss auf Feststellung, dass sie weiterhin Anspruch auf die 1V-Rente habe. Diesen Anspruch stellt der ange- fochtene Verwaltungsakt gar nicht in Frage. Es wird darin der schon bisher angenom- mene und einstweilen auf unbestimmte Zeit geltende Invaliditätsgrad ausdrücklich be- stätigt. Auf das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Feststellungsbegeh- ren ist daher allein schon wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
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