MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Haller (ZAK Vorstösse 1971, S. 201) am 5. Mai 1971 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage Haller«Wie der Bundesrat am 30. September 1970 in seiner vom 3. März 1971 Stellungnahme zum Postulat Haller ausgeführt hat, stützt sich die Rechtsprechung bezüglich Leistungen der IV für physiotherapeutische Massnahmen bei Lähmun- gen und anderen motorischen Funktionsausfällen auf die in Art. 12 IVG enthaltene grundsätzliche Abgren- zung zwischen der IV und der Krankenversicherung. Auch wenn diese nicht durchwegs zu befriedigen ver- mag, so darf doch nicht übersehen werden, dass die Sozialversicherung, und zwar nicht nur die IV, sondern auch die Krankenversicherung (insbesondere die Läh- mungsversicherung), im erwähnten Bereich beachtliche Leistungen erbringt. Es dürfte daher möglich sein, in den einzelnen Fällen Härten zu vermeiden, ohne dass durch eine sofortige Gesetzesrevision eine tbergangs- regelung getroffen werden muss. Eine allfällig notwen- dige Änderung wird, wie dies in Aussicht gestellt wur- de, im Rahmen einer Totalrevision der Gesetzgebung über die Krankenversicherung erfolgen; die Vorarbeiten hiezu werden möglichst rasch vorangetrieben.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Mugny (ZAR Mugny 1971, S. 202) am 5. Mai 1971 wie folgt beantwortet: vom 15. März 1971 €Der Bundesrat wird seine Botschaft über die achte AHV-Revision, die auch eine Änderung des ELG ein- schliessen wird, der Bundesversammlung vor Beginn der Dezembersession 1971 unterbreiten, so dass noch in dieser Session die vorberatenden Kommissionen be- stimmt werden können. Für die weitere Behandlung dieses Geschäftes sind die eidgenössischen Räte selbst zuständig. Der Bundesrat hofft indessen, dass es ihnen möglich sein wird, die Schlussabstimmung in der Juni- session 1972 vorzunehmen, damit für die Durchführung der Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 1973 die er- forderliche Zeit zur Verfügung steht.»
Anpassung der Die ZAK berichtet in dieser Nummer abschliessend über kantonalen die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die EL-Gesetzgebung Revision der Bundesvorschriften auf den 1. Januar 1971 an die revidierten (vgl. die Orientierungen in ZAK 1970, S. 604, 1971, S. 26, Bundesvorschriften 97, 160 und 207). Stand am In den Monaten April und Mai 1971 hat das Eidgenös- 31. Mai 1971 sische Departement des Innern Anpassungserlasse der Kantone Luzern, Schwyz und Waadt sowie Vollziehungs-
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vorschriften mehrerer Kantone zu den bereits gutge- heissenen Erlassen genehmigt. Beim genehmigten Er- lass des Kantons Luzern handelt es sich um ein Gesetz, durch welches die Übergangsregelung (vgl. ZAK 1971, S. 97) abgelöst wird. Luzern und Waadt sehen für die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen die bundesrechtlichen Höchstbeträge von 1 000/1 500 Franken vor. Schwyz setzte diese Abzüge auf 500/750 Franken fest. Die in den Kantonen Luzern und Waadt vorgesehenen Miet- zinsabzüge entsprechen den bundesrechtlichen Höchst- ansätzen von 1200 bzw. 1 800 Franken. Das Eidgenössische Departement des Innern hat somit bis zum Stichtag Anpassungserlasse sämtlicher Kan- tone genehmigt (bei den Erlassen der Kantone Basel- Landschaft und Tessin handelt es sich um Übergangs- regelungen, bei jenem des Kantons Thurgau teilweise um eine Übergangsordnung). Eine Übersicht über die Sonderregelungen der Kantone findet sich in dieser Nummer auf den Seiten 309 bis 312.
Familienzulagen im Der Staatsrat des Kantons Genf hat am 7. Mai 1971 Kanton Genf beschlossen, die Kinderzulage für ausländische Arbeit- nehmer, deren Kinder im Ausland leben, mit Wirkung ab 1. Juni 1971 von 30 auf 40 Franken je Kind und Mo- nat zu erhöhen. Zulageberechtigt sind wie bisher nur eheliche Kinder und Adoptivkinder unter 15 Jahren der Angehörigen europäischer Staaten, die im Kanton Genf oder im waadtländischen Bezirk Nyon wohnen und im Kanton Genf arbeiten.
Kantonale Gesetze Kürzlich ist der zwölfte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. Mai 1971 wieder. Der Nach- trag kann zum Preise von 6.30 Franken bei der Eidge- nössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
Personelles Der verdiente Vorsteher d e r kantonalen Ausgleichskasse Wallis, Lon Franz, tritt auf 30. Juni 1971 altershalber in den Ruhestand. Nach einer gründlichen Ausbildung trat er in die Post- verwaltung ein, in der er im Tessin, in Zürich und in Sitten selbst tätig gewesen ist. Im Jahre 1945 wurde er zum stellvertretenden Leiter der damaligen kantonalen LVEO-Ausgleichskasse gewählt. Als solcher folgte er dem früheren Vorsteher, Prof. J. Darbellay, am 1. Mai
1954 nach. L. Franz erfüllte seine Aufgabe sach-
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kundig und con brio. Er war (und ist es heute noch ein Walliser «pur sang»; seine Kollegen und Mitarbeiter werden sein Temperament nicht so bald vergessen. Die ZAK dankt dem scheidenden Kassenleiter für seinen Einsatz und wünscht ihm ein erfülltes Otium cum dignitate. L. Franzä war aber nicht nur für die Aus- gleichskasse tätig. So setzte er sich verantwortungs- bewusst für die IV-Regionalstelle Waadt-Wallis, für die Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» sowie für spezifisch kantonale Aufgaben ein. Sein Nachfolger, A n t o i n e De 1 a 1 o y e, bis vor kurzem Gerichts- schreiber am kantonalen Versicherungsgericht, tritt sein Amt auf 1. Juli 1971 an. Richard J u c k e r, Leiter der Ausgleichskasse ROTA in Zürich, ist nach langer und verantwortungs- bewusster Tätigkeit im Dienste der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung (seit 1940) und der AHV (seit 1948) aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amte zurückgetreten. Er war zuerst Buchhalter und seit 1951 Kassenleiter. Seine Aufgaben erfüllte er sehr pflicht- getreu und mit grosser Sachkenntnis. Die ZAK wünscht ihm eine baldige gesundheitliche Erholung und einen glücklichen Ruhestand. Zum Nachfolger wählte der Kassenvorstand Theod o r Koch, der seit dem 1. Mai 1967 in der Ausgleichskasse tätig ist.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsmässige Voraussetzungen
Urteil vorn 31. Dezember 1970 i. Sa. H. K.
Art. 104, Buchst. a, Art. 105, Abs. 2, Art. 132 OG. Streitigkeiten betreffend den Beitritt zur freiwilligen Versicherung und die Bei- tragspflicht sind keine solchen hinsichtlich Versicherungsleistungen. Das EVG ist daher grundsätzlich an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gebunden. (Erwägung 1) Art. 2, Abs. 2, AHYG; Art. 10, Abs. 1, VFV. Das Ausscheiden aus einer ausländischen obligatorischen Versicherung ist hinsichtlich der Frist zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung dem Ausscheiden aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung nicht gleich- gestellt. (Erwägung 4) Der im Jahre 1922 geborene Beschwerdeführer, wohnhaft in den USA, er- klärte am 11. Januar 1970 zusammen mit seiner Ehefrau den Beitritt zur freiwilligen AHV und IV für Auslandschweizer. Als Professor an einer kan- tonalen Handelsschule hatte er sich 1961 als Gastprofessor an eine auslän- dische Universität begeben, wofür er in der Schweiz beurlaubt worden war. Da er in der Folge als Professor an eine Universität in Holland berufen wurde, kündigte er die Stelle in der Schweiz und zog am 1. September 1963 nach Holland. 1969 kehrte er als ordentlicher Professor in die USA zurück. In einem Begleitschreiben zur Beitrittserklärung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihn erstmals ein Konsulat in den USA nach seiner dortigen Anmeldung auf die Möglichkeit eines Beitrittes zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer hingewiesen habe. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte die Beitrittserklärung ab. Die Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse wies die dagegen eingelegte Beschwerde ab, ebenso das EVG eine gegen diesen Entscheid ge- richtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ging von folgenden Erwägungen aus:
1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern der Versicherungsbeitritt, streitig. Das EVG hat auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung schon wiederholt entschieden, dass der Streit um die Mitgliedschaft zu einer Krankenkasse kein Prozess um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen sei, wie auch Streitigkeiten über die AHV-Beitrags- pflicht, die ja vom Versichertsein abhängt, stets im Rahmen von Art. 104 OG beurteilt werden. Gelten letztinstanzlich für Streitsachen aus allen Zweigen der Sozialversicherung einheitliche Verfahrensbestimmungen, so ist auch der Rechtsanspruch eines Auslandschweizers auf den Beitritt zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 104 OG zu beurteilen. Danach kann mit
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich tYberschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104, Buchst. a, OG), wobei die vorinstanzliche Feststellung des Sach- verhaltes das Bundesgericht bindet, unter Vorbehalt offensichtlich unrich- tiger, unvollständiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestim- mungen zustande gekommener Feststellung des Sachverhaltes (Art. 104, Buchst. b, und Art. 105, Abs. 2, OG).
Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass die obligatorische Zugehörigkeit zu einer gleichwertigen ausländischen Versicherung der Zu- gehörigkeit zur schweizerischen obligatorischen Sozialversicherung gleich- gesetzt werde; beim Ausscheiden aus einem solchen Obligatorium wäre dann der Beitritt zur freiwilligen schweizerischen Versicherung gemäss Art. 10, Abs. 1, VFV möglich. Eine solche Gleichsetzung entbehrt jedoch der gesetz- lichen Grundlage; denn eine Zwangsablösung der schweizerischen Versiche- rung durch eine ausländische oder aber durch die «freiwillige» Versicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr steht die freiwillige Versicherung in der Schweiz grundsätzlich allen Auslandschweizern zur Verfügung, un- bekümmert ihrer Zugehörigkeit zu entsprechenden ausländischen Einrichtun- gen. Daran haben auch die bisherigen zwischenstaatlichen Sozialversiche- rungsabkommen nichts geändert. Die Frage der Gleichwertigkeit eines aus- ländischen Sozialversicherungssystems im Vergleich zum schweizerischen wäre überdies kaum justiziabel. Dieses Vorbringen vermag daher an dem festgehaltenen Ergebnis nichts zu ändern.
Renten Urteil des EVG vom 10. September 1970 i. Sa. T. F. (tYbersetzung aus dem Französischen)
Art. 30b1s AHVG und Art. 51, Abs. 3, AHVV (Nichtanrechnung von Beitragsjahren während des Bezuges einer Invalidenrente). Zeiten, während denen lediglich ein virtueller Anspruch auf Invalidenrente bestanden hat, fallen bei der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ausser Betracht.
Der im Jahre 1904 geborene Versicherte schweizerischer Nationalität hat seit seiner Rückkehr aus dem Ausland im Juli 1959 Beiträge an die AHV ge- leistet, ausser für das Jahr 1961. Er bezog eine ausserordentliche ganze IV- Rente vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1963, seine 1913 geborene Ehefrau ebenfalls eine solche seit 1. November 1965. Mit Verfügung vom 24. Juni 1969 wurde dem Ehemann eine ordentliche Teil-Ehepaarrente von monatlich 203 Franken ab 1. Juni 1969 zugesprochen. Sein Rechtsvertreter erhob Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ausserordentlichen Ehepaarrente. Es scheine ihm, dass der Betrag von
203 Franken für die Eheparrente sich nur durch einen Berechnungsfehler
erklären lasse, da die ausserordentliche Invalidenrente, welche die Ehefrau vorher bezogen habe, 200 Franken pro Monat betragen habe.
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Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen und hat mit Entscheid vom 1. Dezember 1969 von Amtes wegen auf Antrag der Aus- gleichskasse den Rentenbetrag auf monatlich 193 Franken festgesetzt. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vertreter des Versi- cherten die Zusprechung einer ordentlichen Teil-Ehepaaraltersrente von mo- natlich 240 Franken, eventuell von 203 Franken oder von 200 Franken; eventualiter beantragt er, dass die Herabsetzung auf 193 Franken monatlich erst ab 1. Januar 1970 in Kraft trete. Die beklagte Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages, während das BSV die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- den abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hebt hervor, es sei stossend, dass die ordentliche Teil-Ehepaarrente weniger betrage als die ausserordentliche einfache Rente, welche die Ehefrau bis anhin bezogen habe; die Gerechtigkeit erfordere sei- nes Erachtens, dass die Ehepaarrente mindestens den Betrag dieser letzten Rente von monatlich 200 Franken erreiche. Zum Beweis beruft er sich auf die in EVGE 1968, S. 105 aufgestellten Grundsätze, d. h. auf die Befugnis des Richters, eine Gesetzeslücke zu füllen oder sogar in gewissen Fällen vom Gesetzestext abzuweichen. Diese Möglichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der Tat hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die einer Witwe oder einer geschiedenen Frau zustehende Altersrente nicht kleiner als die vorher ausge- richtete Witwenrente sein dürfe (EVGE 1953, S. 219; 1955, S. 272; 1965, S. 30; 1966, S. 15; ZAK 1969, S. 593). Abgesehen davon, dass eine solche entgegen dem gesetzlichen Wortlaut angenommene Lösung sich direkt aus dem ge- setzlichen System der ordentlichen Renten ergibt, geht es dabei um die Weitergewährung der Rente an den gleichen Berechtigten. Im vorliegenden Fall wechselt jedoch die Rentenberechtigung von einer Ordnung zu einer andern über, nämlich vom Bereich der ausserordentlichen Renten zu demjenigen der ordentlichen Renten; die zwei Bereiche sind keineswegs verwandt und die Rechtsprechung hat es ausdrücklich abgelehnt, bei diesem tYbergang den Status quo beizubehalten (EVGE 1949, S. 201, bestätigt in EVGE 1953, S. 225). Die seither eingetretenen gesetzlichen Änderungen haben allerdings die ausserordentliche Rente, deren subsidiärer Charakter nach wie vor besteht, zu einem unter gewissen Bedingungen garantierten Minimum gemacht (Art. 42, Abs. 1, AHVG). Diese Garantie gilt aber jedenfalls nur im Rahmen einer Rente gleicher Art, die dem gleichen Bezüger zukommt. Sie auf eine Rente anderer Art, auf die ein anderer Versicherter Anspruch hat, ausdehnen, hiesse nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes, sondern vom Gesetzessystem überhaupt abweichen. Man kann dabei weder von einer Ge- setzeslücke noch von einem stossenden Ergebnis sprechen; diese Situation wäre nicht entstanden, wäre der Beschwerdeführer der AHV für die Ausland- schweizer beigetreten.
Die Ausgleichskasse hat zuerst die Teilrentenskala 13 angewendet, dann aber den begangenen Fehler korrigiert und die Rente nach Skala 12 festge-
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setzt. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die erstere Skala anzuwenden sei, da eine Beitragsdauer von acht Jahren und 11 Monaten neun ganzen Jahren entspreche. Diese Ansicht ist irrig. Wenn die Beitragsdauer einen Bruchteil eines Monates aufweist, so wird dieser Bruchteil auf einen ganzen Monat aufgerundet; damit aber ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen. Der Ent- scheid EVGE 1967, S. 159, sagt nichts anderes (dieser regelt nämlich auch -
ausdrücklich und generell - die Frage, wie eine längere Beitragsdauer als die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zu bestimmen ist). Im vorliegenden Falle nun weist die Beitragsdauer von acht Jahren und 11 Monaten nicht zusätzlich noch den Bruchteil eines Monats auf, und die Zahl der vollen Beitragsjahre beläuft sich damit wirklich auf acht solche. Verglichen mit der Beitragsdauer des Jahrganges von 21 Jahren ergibt sich die Teilrentenskala
12 (Art. 38, Abs. 2, AHVG; Art. 52 AHVV).
Art. 51, Abs. 3, AHVV eine Ausführungsbestimmung von Art. 30bis AHVG (vormals Art. 30, Abs. 6, AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1964) - be- stimmt, dass «bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entste- hung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen ha- ben, die während des Bezugs der Invalidenrente zurückgelegten Beitrags- jahre und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet werden, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.» Im vorliegenden Fall hat nun der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Dezember 1963 eine ausserordentliche Invalidenrente bezogen. Wie die Vorinstanz bereits dar- gelegt hat, ist die Nichtberücksichtigung dieser Invaliditätsperiode bei der Rentenberechnung für ihn vorteilhafter. Der Beschwerdeführer macht hin- gegen geltend, dass seine Invalidität schon seit dem 1. Januar 1960 besteht, was hier unbestritten ist; die Rente konnte ihm aber nicht ab diesem Zeit- punkt gewährt werden, weil er sein Gesuch verspätet eingereicht hatte. Es fragt sich nun, was als Periode des Bezugs der Invalidenrente zu verstehen ist. Ist es die ganze Zeit, während welcher eine Invalidität besteht, die einen Anspruch auf eine Rente gegeben hätte, oder nur die, während der die Rente wirklich ausbezahlt wurde? Der kantonale Richter erachtet den Text von Art. 51, Abs. 3, AHVV als klar und die zweite Lösung als die einzig richtige. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Der Bezug einer Rente setzt tat- sächlich nicht einfach ein mögliches Recht auf eine solche Leistung voraus, sondern einzig seine tatsächliche Anerkennung. Das EVG hat übrigens den in Art. 24bis AHVG verwendeten Ausdruck «beanspruchen kann» analog interpretiert, d. h. im Sinn einer tatsächlichen Nutzung des Rechts (EVGE 1969, S. 36). Hiegegen sprechen einzig die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1963 (S. 59), dass näm- lich «die Altersrente keine Reduktion erfahren soll infolge der Tatsache, dass der Anspruchsberechtigte während der Zeit, während der er invalid war, weniger Beiträge bezahlt hat». Mit der Absicht, wie sie aus dieser Erklärung hervorgeht, den Invaliden als solchen zu begünstigen, deckt sich zwar die betreffende Vorschrift ohne Zweifel nicht voll, regelt aber die Frage auf einfache und klare Weise. Wie das BSV zudem hervorhebt, handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv ausgelegt werden darf.
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Urteil des EVG vom 28. November 1970, i. Sa. R. W. (tYbersetzung aus dem Französischen) Art. 30bis AJIVU und Art. 54 ABV V. Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die Lücke in der Beitragsdauer des Ehemannes durch dessen Befreiung von der Versicherung infolge unzumutba- rer Doppelbelastung entstanden ist (Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, ARVG).
Der im August 1904 geborene Versicherte arbeitete bis Ende September 1965, dem Zeitpunkt seiner Pensionierung, im Dienste einer internationalen Organisation. Während der ganzen Dauer dieses Anstellungsverhältnisses war er wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der Versicherungspflicht in der AHV befreit (Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG). Er leistete erst von seiner Pensionierung an bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr Beiträge, d. h. während drei Jahren und elf Monaten. Der Versicherte verheiratete sich am 12. April 1960. Seine im Dezember 1908 geborene Ehefrau hatte seit dem Jahre 1948 regelmässig Beiträge bezahlt und leistete als Arbeitnehmerin nach ihrer Verheiratung weiterhin solche. Mit Beginn ab 1. September 1969 kam der Versicherte in den Genuss einer Ehepaar-Altersrente, deren Betrag von der Ausgleichskasse auf 90 Franken monatlich festgesetzt wurde (Ver- fügung vom 22. September 1969). Die Verwaltung rechnete zwar die Er- werbseinkommen der Frau jenen des Mannes zu, trug aber sowohl bei der Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens als auch der Renten- skala (Teilrentenskala 6) nur der Beitragsdauer des letztern Rechnung. Der Betroffene rekurrierte. In der Beschwerde erklärte er sich bereit, auf die Ehepaarrente zu verzichten, damit seine Frau im Alter von 62 Jahren eine eigene, einfache Altersrente erhalten könne, deren Betrag notwendiger- weise höher sein würde. Mit Entscheid vom 7. Januar 1970 hiess die erste Instanz den Rekurs gut. Sie anerkannte, dass der Verzicht des Ehemannes auf die Ehepaar-Rente zugunsten der künftigen einfachen Rente der Ehefrau einem schutzwürdigen Interesse entspreche. Ausserdem entschied sie, die Ehepaarrente sei dem Manne bis zur Entstehung des Rentenanspruches der Frau auszuzahlen. Der Versicherte legte jedoch beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er kam auf seinen vorherigen Verzicht zurück und verlangte, dass bei der Berechnung der Ehepaarrente während der Zeit, da er selbst nicht ver- sichert war, die Beitragsjahre seiner Frau berücksichtigt würden. Daraus würde sich eine höhere Rente ergeben als die einfache Rente der Ehefrau. Die Ausgleichskasse und in seiner Vernehmlassung das BSV beantra- gen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Wiederherstellung des kantonalen Entscheides. Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Rekursinstanz, statt auf d!e Sache
einzutreten, sie nicht hätte an die Verwaltung zurückweisen sollen, damit diese aufgrund der vom Versicherten eingereichten Verzichterklärung ver- füge. Doch in Anbetracht der Stellungnahme der Ausgleichskasse, die er- klärte, sie überlasse es dem Gericht, in diesem Falle die richtige Lösung zu finden, war das Vorgehen der erstinstanzlichen Richter aus prozessökono- mischen Gründen zulässig. Aber die kantonale Instanz hätte prüfen sollen, ob die Rente richtig festgesetzt worden war, um in voller Kenntnis der Sa-
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ehe entscheiden zu können, ob der Rekurrent beim Verzicht auf die Ehepaar- rente ein schutzwürdiges Interesse geltend machen konnte. Unter diesen Umständen steht dem nichts entgegen, dass der Versicherte die Berechnung der erwähnten Rente vor das EVG bringt und auf seine Verzichterklärung zurückkommt, insofern sie auf einem wesentlichen Irrtum hinsichtlich der möglichen Leistungen beruhte. Im übrigen anerkennt die Rechtsprechung das Recht der Prozesspartei, jederzeit im Verlaufe des Prozesses ihre An- träge, an die der Richter nicht gebunden ist, zu ändern.
2. Art. 54 AHVV, welcher - in Ausführung der seit 1. Januar 1964 in
Art. 30, Abs. 6, heute Art. 30bis AHVG enthaltenen Ermächtigung - am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist und hier in seiner ab 1. Januar 1969 gelten- den Fassung zitiert wird, bestimmt: «Für die Berechnung der Ehepaar-Al- tersrente und der sie ablösenden Witwenrente oder einfachen Altersrente der Witwe werden zur Auffüllung einer während der Ehe entstandenen Lücke in der Beitragsdauer des Ehemannes die entsprechenden Beitragsjahre und Erwerbseinkommen der Ehefrau denjenigen des Ehemannes hinzugerechnet, falls die Lücke in der Beitragsdauer darauf zurückzuführen ist, dass der Ehemann nicht versichert war.» Im vorliegenden Falle hat der Versicherte bis Ende September 1965 keine Beiträge bezahlt, und zwar, weil er bis dahin nicht versichert war, da er gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG, wegen unzumutbarer Doppel- belastung von der Versicherungspflicht in der AHV befreit worden war. Andrerseits steht fest, dass er sich im April 1960 verheiratete und dass seine Frau regelmässig Beiträge leistete. Die wörtliche Anwendung von Art. 54 AHVV führt folglich zum Schluss, dass - wie es der Rekurrent beantragt - seine eigene Beitragsdauer ergänzt werden muss durch die Beitragsjahre der Ehefrau vom April 1960 bis September 1965. Das Ergebnis wäre eine Ehepaar-Altersrente, die gemäss Teilrentenskala 13 232 Franken monatlich betragen würde. Die Beschwerdegegnerin und das BSV wenden gegen diese Lösung haupt- sächlich ein, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten erfolgt sei und dass es stossend wäre, wenn jemand, der auf diese Weise freiwillig von der Versicherung befreit wurde, von der Ausnahmebestim- mung des Art. 54 AHVV profitieren würde. Es trifft zu, dass gemäss Art. 3 AHVV Angehörige ausländischer staatli- cher Versicherungseinrichtungen (Art.4 AHVV; EVGE 1950, S. 21) nur auf Gesuch hin wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der obligatori- schen Versicherung ausgenommen werden. Nachdem das EVG früher ohne Einschränkung die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung bejaht hatte (EVGE 1950, S. 26, ZAK 1950, S. 266), äusserte es später gewisse Zweifel, indem es hervorhob, dass Art. 1, Abs. 2, AHVG die objektiven Voraussetzungen, deren Verwirklichung den Ausschluss von der Versicherung nach sich ziehe, er- schöpfend aufzähle und dass eine Vollzugsbestimmung den zwingenden Cha- rakter der gesetzlichen Norm nicht beseitigen könne (EVGE 1952, S. 26, ZAK 1952, S. 95, und die darin zitierten Entscheide). In der Folge stellte die Rechtsprechung fest, dass zwar der Versicherte gewiss die Doppelbelastung geltend machen müsse und die Befreiung damit «in gewissem Masse vom freien Willen des Einzelnen» abhänge, dass aber der Ausschluss von der
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Versicherung selbst einzig auf der Verwirklichung der vom Gesetz vorge- sehenen objektiven Bedingungen beruhe (siehe z. B. EVGE 1958, S. 131, ZAK 1958, S. 294; EVGE 1960, S. 185, Erwägung 5). Wenn auch der Versicherte - und nur er (EVGE 1967, S. 217) -die Möglichkeit hat, den Ausnahmegrund nicht geltend zu machen, so stützt sich die einmal erlangte Befreiung doch eng auf das Gesetz -in gleicher Weise wie die andern in Art. 1, Abs. 2, AHVG aufgezählten Ausschlussgründe. Deshalb geben die Ausdrücke «Wahl» und «ausdrückliches Verlangen», die vor allem vom BSV gebraucht werden, die gesetzliche Wirklichkeit nur teil- weise wieder. Es ist auch historisch richtig, dass Art. 30, Abs. 6, AHVG (heute Art. 30bis), der seit 1. Januar 1964 in Kraft steht und die gesetzliche Grundlage des zwei Jahre später eingeführten Art. 54 AHVV bildet, die Kodifikation einer früheren Rechtsprechung ermöglichen wollte. Die Botschaft vom 16. Sep- tember 1963 (BEI 1963 II 571) erklärt in dieser Hinsicht, dass «dem Bun- desrat die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Bestimmungen über die er- satzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Beitragszeiten der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes aufzustellen; eine solche Anrechnung war bisher im beschränkten Rahmen aufgrund der Rechtspre- chung des EVG möglich; es dürfte zweckmässig sein, diese Judikatur ge- setzlich zu verankern und allenfalls etwas zu erweitern.» Die Praxis, auf die hier Bezug genommen wird, beruht auf dem Entscheid J. R. vom 12. März
1959 (ZAK 1959, S. 390), in dem erkannt wurde, dass die Frau das Ehepaar
gegenüber der Versicherung «vertritt» hinsichtlich derjenigen Ehejahre, während welcher jede Bindung zwischen der Versicherung und dem Ehemanne abgebrochen war. Nach diesem Entscheid war dies der Fall während der Zeitabschnitte, in denen der Mann nicht in der Schweiz wohnte, hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübte, im Ausland nicht auf Rechnung eines Ar- beitgebers in der Schweiz tätig war (Art. 1, Abs. 1, AHVG) und auch nicht freiwillig versichert war (Art. 2 AHVG); das Gericht erachtete jedoch als fraglich - ohne die Frage zu entscheiden -‚ ob ein ebenso starker Bruch in der Beziehung zur Versicherung angenommen werden müsste, wenn der Ehemann nur aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 1, Abs. 2, AHVG nicht versichert war. Das BSV möchte diese Grundsätze der Rechtsprechung wenigstens in den Fällen der Befreiung gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG beibehal- ten. Aber abgesehen davon, dass der vorerwähnte Entscheid der einzige ge- blieben ist in den Annalen dieses Gerichtes das sich nachher nur mit Fällen zu befassen hatte, in denen es jede Ausdehnung dieser Grundsätze abgelehnt hat -‚ist er überholt seit der Einführung von Art. 30, Abs. 6, AHVG (heute 30bis). So stellt das EVG in EVGE 1965, S. 24 (ZAK 1966, S. 33) fest, dass dieser Gesetzesartikel dem Bundesrat - und nicht dem Richter - die Befug- nis vorbehält, die Beitragsdauer des Ehemannes durch diejenige der Ehe- frau zu ergänzen, wobei selbst die Tatsache, dass der Bundesrat damals noch keinen Gebrauch von der Ermächtigung des Gesetzgebers gemacht habe, die Tragweite dieser neuen Bestimmung keineswegs verringere. Die Aus- legung der geltenden Vorschriften kann sich daher nicht auf eine Recht- sprechung stützen, der seit langem jede gesetzliche Grundlage fehlt.
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Es mag allerdings stossend erscheinen, wenn ein Versicherter, der auf sein Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit wurde, von der Bestim- mung des Art. 54 AHVV, der übrigens vollkommen klar ist, profitiert. Es findet sich jedoch in diesem Artikel keine Handhabe für eine Ausnahme ge- wisser Fälle je nach dem Grund, aus welchem der Ehemann nicht versichert war; es wird darin vor allem auch nicht danach unterschieden, ob das Fehlen der Zugehörigkeit zur Versicherung auf Art. 1, Abs. 1 oder Abs. 2, AHVG zurückgeht. Selbst wenn man bei der Ausarbeitung des Gesetzes die Ein- schränkungen der frühern Rechtsprechung wieder hätte aufnehmen wollen - was man übrigens bezweifeln darf, da die vorerwähnte Botschaft viel eher davon spricht, diese Rechtsprechung nötigenfalls zu ergänzen -‚ hat der Bundesrat dies im erlassenen Text auf keine Weise ausgedrückt. Da die Situa- tion unter all ihren Gesichtspunkten bekannt ist, kann man weder anneh- men, dies sei vergessen worden, noch dass diese mögliche Lücke auf dem Wege der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Was den Grundsatz betrifft, wonach Ausnahmebestimmungen restriktiv ausgelegt werden müssen, so findet dieser gegenüber einem klaren Text keine Anwendung. So wenig dieses Gericht es als stossend erachtet hat, dass der Witwe ei- ner aufgrund von Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG vom Einbezug in die Ver- sicherung befreiten Person (EVGE 1957, S. 210, ZAK 1957, S. 481), und so- gar dieser Person selbst (EVGE 1958, S. 131, ZAK 1958, S. 294), eine ausser- ordentliche Rente gewährt wird, so wenig stossend erachtet es den Vorteil gemäss Art. 54 AHVV in diesen Fällen. Man muss übrigens hervorheben, dass die Ehegattin Mitgenussberechtigte der Ehepaarrente ist; die Lösung, die sich aus dem Text dieser Bestimmung ergibt, widerspricht folglich nicht dem Zwecke des Schutzes der Ehegattin, der offensichtlich den Ausgangs- punkt der eingeführten Regelung bildet. Man kann höchstens jene Fälle vorbehalten, in denen nach Befreiung von der Versicherungspflicht die spätere Forderung nach einer Rente, bei deren Berechnung die Beitragsjahre der Ehefrau berücksichtigt werden, als Rechtsmissbrauch betrachtet werden müsste (siehe z. B. EVGE 1969, S. 211, ZAK 1970, S. 471, bei welchem Entscheid es sich um den Verzicht auf eine Ehepaarrente handelt). Aber dies ist hier nicht der Fall. Ein möglicher Weg zur Bekämpfung von Auswüchsen wäre vielleicht, das Einkommen der Ehegattin bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Doppelbelastung im Sinne von Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG vorliegt, mitzuberücksichtigen; diese Frage braucht indessen hier nicht geprüft zu werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs gutgeheissen werden muss. Der Ausgleichskasse obliegt es, die Rente in Berücksichtungung der oben angeführten Grundsätze neu festzusetzen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Frage des Verzichtes auf die Ehepaarrente, vor allem unter den vom BSV erwähnten Gesichtspunkten, zu prüfen.
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Invalidenversicherung Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Urteil des EVG vom 16. Februar 1971 i. Sa. F. P. (tbersetzung aus dem Französischen)
Art. 6, Abs. 1, IVG. Ein in der Schweiz wohnhafter Minderjähriger, dessen Vater wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung von der AJIV/IV befreit wurde, gilt gleichwohl als versichert und kann dem- zufolge, wenn diese Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität vorliegen und die weitern im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, Leistungen der IV beanspruchen. Das EVG hatte sich über die Frage auszusprechen, ob der minderjährige Sohn eines internationalen Beamten schweizerischer Nationalität mit Wohn- sitz in der Schweiz, der jedoch wegen nicht zumutbarer Doppelbelastung von der AHV/IV befreit wurde, als versichert gelte und demzufolge Leistungen der IV beanspruchen könne, wenn diese Umstände bei Eintritt des versicher- ten Risikos vorliegen. Das Gericht hat diese Frage mit folgender Begründung bejaht:
Entgegen der bei der AHV geltenden Regelung ist der Anspruch auf Leistungen der IV grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der An- sprecher bei Eintritt der Invalidität versichert ist (Art. 6, Abs. 1, IVG). Im Rahmen des IVG trifft dies bei allen aufgrund von Art. 1 und 2 AHVG (Art.
1 IVG) obligatorisch oder freiwillig versicherten Personen zu. Im Sinne dieser
Bestimmungen sind Insbesondere die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1, Abs. 1, Buchst. a, AHVG). Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 1, Abs. 2, AHVG. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der minderjährige Sohn mit zivil- rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, dessen Vater gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG nicht versichert ist, Anspruch auf Leistungen der IV habe. Zu befinden ist also über die Frage, ob die dem Vater gewährte Befreiung für das Kind den Verlust der Versicherteneigenschaft zur Folge habe. Das BSV verneint diese Frage, und dies zu Recht. In der Tat kennt die Gesetzgebung den Begriff der Familienversicherung nicht: abgesehen von den Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil vorsieht und unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung und der Rechtsprechung betreffend die Einheit des Ehepaares gezogenen Schlüsse, ist die Versicherteneigenschaft streng persönlich (EVGE 1962, S. 108); das gleiche gilt für die Befreiung. Es besteht nun keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Kind einzig des- halb von der Versicherung auszuschliessen sei, weil sein Vater, der Schwei- zerbürger ist, gestützt auf Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG befreit ist. Die Fälle, in denen die Befreiung von Personen auf deren Familien ausgedehnt wird, sind in Art. 1 AHVV abschliessend umschrieben. Dazu gehört der vor- liegende Fall nicht. Schliesslich ist auch das vom Bundesamt für Sozialver- sicherung gestützt auf Art. 9, Abs. 2, IVG vorgebrachte Argument nicht ohne Bedeutung: mit der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen an ein
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Kind, das Schweizerbürger ist, in der Schweiz geboren wurde und dessen Vater von der Versicherung befreit ist, würde eine unzulässige Rechtsun- gleichheit geschaffen gegenüber minderjährigen Schweizerbürgern mit zi- vilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die gemäss der erwähnten Bestimmung unter der einzigen Bedingung, dass sie sich in der Schweiz aufhalten, An- spruch auf die gleichen Eingliederungsmassnahmen haben wie die Versi- cherten. Daraus ergibt sich, dass das Kind im vorliegenden Fall trotz der Be- freiung seines Vaters grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Eingliede- rungsmassnahmen durch die IV hat. Die Akten gehen deshalb zurück an die Verwaltung zur Abklärung der Frage, ob die übrigen massgebenden Bedingungen erfüllt seien oder nicht. 3.
Eingliederung Urteil des EVG vom 17. Dezember 1970 i. Sa. M. S. 1
Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG. Sprachliche Behinderungen als Folge hochgradiger Geistesschwäche stellen keine schweren Sprachstörun- gen im Sinne des IVG dar. Mit Eingaben vom 17. Februar und 16. März 1969 wurde der 1V-Kommission vom Vater des 1964 geborenen Knaben gemeldet, dieser erhalte demnächst Sprachheilunterricht; der Vater bat um Sonderschulbeiträge. Kinderarzt Dr. T bescheinigte, der Knabe leide an mongoloider Idiotie; er habe mit 3 1/2 Jahren die ersten Worte gesprochen und sei sonderschulfähig. Gemäss Kom- missionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 28. März 1969, die IV zahle den Schulgeldbeitrag von 6 Franken je Schultag an den Sonderschul- unterricht. Mit Schreiben vom 9. Januar 1970 ersuchte die Sprachheillehrerin die 1V-Kommission um einen Beitrag an den Sprachheilunterricht, den sie dem mongoloiden Kind seit Frühjahr 1969 erteile (wöchentlich 1 Stunde). Der Knabe mache Fortschritte im Sprechen und werde ab Frühjahr 1970 den Kindergarten besuchen. Das Begehren wurde mit Kassenverfügung vom 29. Januar 1970 abge- lehnt, da die verlangte Leistung in dem im März 1969 verfügten Schulgeld- beitrag inbegriffen sei. Der Vater rekurrierte und wandte ein, für sein Kind sei der «Einzelsprachheilunterricht» überaus wichtig. Doch wies die kanto- nale Rekurskommission mit Urteil vom 10. Juni 1970 die Beschwerde ab. Der Vater des Knaben führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht geltend, nach den Art. lObis und 12 IVV müsse die IV die Kosten des Sprachheilunterrichts übernehmen, und legt folgendes Zeugnis der Lo- gopädin vom 16. Juli 1970 ins Recht: «M leidet nicht an Idiotie, sondern an Imbezillität . . .Sein Wortschatz ist nun ziemlich reich. Er versteht auch, was er sagt. M konnte nur dank dem Einzelunterricht solche Fortschritte machen ... Seit Frühling 1970 besucht er den heilpädagogischen Kindergarten. Die Einzelbehandlung geht parallel
1 Siehe Kommentar des BSV auf Seite 308.
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dazu weiter (wöchentlich dreimal eine halbe Stunde). Dies ist ebenso nötig wie vorher; denn die Kindergärtnerin kann unmöglich jedem einzelnen Kinde die individuelle Hilfe geben, die es braucht, um weiterhin Fortschritte in der Sprachentwicklung zu machen Jetzt besucht M den Sonderkindergarten der heilpädagogischen Schule, hat nun Anrecht auf Sonderschulbeiträge. Da er zusätzlich zum Sonderschul- unterricht noch Einzeltherapie benötigt, hat er laut Art. 8-10bis IVV auch Anrecht auf Beiträge für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art.» 1V-Kommission und BSV beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwä- gungen ab:
1. Die IV subventioniert die Sonderschulung invalider Kinder, indem sie
unter anderm einen täglichen Schulgeldbeitrag leistet (Art. 19 IVG in Verbindung mit den Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, und Art. 10, Buchst. a, IVV); die Kosten pädagogisch-therapeutischer Massnahmen (z. B. der Sprach- heilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche) übernimmt, wenn neben dem Sonderschulunterricht solche Spezialvorkehren nötig sind (Art. 19 IVG in Verbindung mit den Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, und lobis IVV); die in den Buchst. a und b hievor umschriebenen Leistungen auch gewährt, wenn solche schon vor Erreichung des Schulalters angezeigt sind (Art. 19 IVG und 12 IVV in Verbindung mit den Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, und Art. lObis IVV).
2. Wie die Vorinstanz und das BSV darlegen, ist bei Mongolismus die
sprachliche Behinderung eine Folge des bestehenden hochgradigen Schwach- sinns. Bei jenen mongoloiden Kindern, die sprechen lernen können und für eine heilpädagogische Sonderschule taugen, dauert die Fähigkeit zur Erler- nung der Sprache in der Regel nur bis zum Schulalter und bleibt die Sprache meist im Stadium des Fragmentsatzes stecken (Lutz, Kinderpsychiatrie, 3. Aufl. 1968, S. 200 ff. und 209).
3. Da der Versicherte an Mongolismus leidet, ist seine sprachliche Be-
hinderung eine Folge dieses Geburtsgebrechens und nicht eine schwere Sprach- störung im Sinne der Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV, wie die Vorinstanz und das BSV zutreffend erörtern. Deswegen darf der individuelle Sprachheilunterricht, den der Beschwerdeführer «parallel zum Besuch des Kindergartens» erhält, nicht unter Art. 12 IVV in Verbindung mit Art. lObis IVV subsumiert und der IV belastet werden. So hat das EVG grundsätzlich schon in einem Urteil vom 14. November 1964 entschieden.
4. Da die mongoloiden Kinder wenn überhaupt, meist nur bis zum Schul-
alter sprechen lernen können, ist für sie ein Sprachheilunterricht im Vor- schulalter von grösster praktischer Wichtigkeit. Bei ihnen ist das Ausblei- ben solchen Unterrichts meist verhängnisvoller als bei den schwer sprach- gebrechlichen Kindern, die geistig normal sind. Darum befriedigt es unter sozialen Gesichtspunkten kaum, wenn der Sprachheilunterricht bei den gei- stig normalen Kindern gänzlich zu Lasten der IV geht, die sprachliche För- derung der mongoloiden Kinder hingegen zu den Sonderschulfächern zählt und daher im Rahmen der Sonderschulung lediglich subventioniert wird.
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Weil sich aber die einschlägigen Bestimmungen der IVV im Rahmen von Art. 19, Abs. 3, IVG halten, wäre für die allfällige Besserstellung der mongoloiden Kinder eine Änderung der IVV nötig.
Urteil des EVG vom 24. November 1970 1. Sa. E. H. Art. 60 IVG. Die Abklärung der Volksschultauglichkeit oder der Zumutbarkeit des Volksschulbesuches im Hinblick auf eine vor- handene Invalidität geht zu Lasten der Schulbehörde und nicht der IV. (Bestätigung der Praxis) Am 18. September 1967 meldete die heilpädagogisch-psychiatrische Kinder- klinik X der 1V-Kommission, der Schulpsychologe empfehle einen Abklä- rungsaufenthalt für den im Jahre 1958 geborenen Versicherten, der in der Volksschule Schwierigkeiten habe. Hierauf bat der Vater des Knaben die IV, die Kosten dieses Aufenthaltes zu übernehmen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 1967 bewilligte die 1V-Kommission einen dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in der Klinik X, worauf der Knabe am Dezember dort eintrat. Am 10. März 1968 ersuchte die Klinik um Verlängerung der Kosten- gutsprache bis 3. April 1968. Sie fügte bei, bis zu jenem Zeitpunkt sollte der Knabe «so weit sein, dass keine besonderen Massnahmen mehr nötig sind». Als die 1V-Kommission nähere Auskunft über den Zustand des Versicher- ten verlangte, berichtete die Klinik am 21. November 1968 folgendes: Der Versicherte sei vom 4. Dezember 1967 bis 3. April 1968 beobachtet worden. Er leide an einem frühkindlichen organischen Psychosyndrom mit aufge- pfropfter Neurose und brauche zur Zeit keine Therapie. Man solle es weiter- hin mit der Volksschule versuchen, wozu die Intelligenz des Knaben knapp ausreiche. «Bei Zunahme der Schwierigkeiten Sonderschule in einem Heim
Gemäss Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 26. März 1969, die IV verlängere ihre Kostengutsprache nicht. Ob der Knabe für die Volksschule tauge, müsse in erster Linie die kantonale Schuiehörde ab- klären. Der Vater des Knaben rekurrierte. Er hafte nicht für die Kosten des vier- ten Spitalmonats, da nicht er, sondern das Spital jene Verlängerung gefor- dert habe. Mit Urteil vom 18. November 1969 (zugestellt am 13. April 1970) entschied das kantonale Versicherungsgericht wie folgt: Die Beschwerde werde abgewiesen. Die 1V-Kommission habe «die Frage eines allfälligen Sonderschul- beitrags während des Aufenthalts in der Beobachtungsstation sowie die Not- wendigkeit der Durchführung von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 bzw. 13 IVG zu überprüfen». Der Vater des Versicherten führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag, die Kosten des Spitalaufenthaltes vom 4. März bis April 1968 der IV zu belasten. Während die Ausgleichskasse dem ange- fochtenen Urteil beipflichtet, beantragt das BSV dessen Ziffer 1 zu schützen und dessen Ziffer 2 aufzuheben. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungs- gerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
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Der von der 1V-Kommission angeordnete dreimonatige Aufenthalt in der Kinderklinik X diente nicht einer Sonderschulung im Sinne von Art. 19 IVG, sondern der Abklärung, ob der Versicherte in der Volksschule zu be- lassen oder in eine Sonderschule zu versetzen sei. Für einen solchen Aufenthalt hätte eigentlich nicht die IV, sondern grundsätzlich der Kanton aufkommen sollen, wie inzwischen auf dem Wege der Rechtsprechung klargestellt worden ist (EVGE 1968, S. 206 ff., ZAK 1969, S. 76). Deswegen geht die nachträglich erfolgte Verlängerung des Spital- aufenthalts um einen Monat nicht zu Lasten der IV. Auch aus einem andern Grunde hat die 1V-Kommission eine Kostengutsprache für jene Verlängerung mit Recht abgelehnt: Laut den Angaben im Verlängerungsgesuch vom 10. März 1968 stand schon nach dreimonatiger klinischer Beobachtung fest, dass man den Knaben - mindestens versuchsweise - in der Volksschule belassen könne. Im vierten Monat des Spitalaufenthalts wurden keine zu Lasten der IV gehenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, wie das BSV zutreffend darlegt. Weder bestand ein Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG noch galt es, mit einer Therapie im Rahmen der Art. 12 IVG und 2, Abs. 1, IVV einem drohenden psychischen Defektzustand zuvorzukommen (EVGE 1969, S. 230, Erwägung 1, ZAK 1970, S. 231). Die laut Ziffer 2 des kantonalen Dispositivs beschlossene Rückweisung gilt den Fragen, ob die IV für den viermonatigen Aufenthalt in der Klinik Sonderschulbeiträge schulde und ob allenfalls medizinische Eingliederungs- massnahmen nötig seien. Die erste Frage muss verneint werden, da der Spitalaufenthalt keiner Sonderschulung gedient hat (Erwägung 1 hievor). Die zweite kann - wie vorstehend erörtert - nur die Zeit nach der Ent- lassung aus dem Spital beschlagen und hat daher mit dem heutigen Rechts- streit nichts zu tun. Weil die Kosten des vierten Spitalmonats (4. März bis 3. April 1968) nicht der IV belastet werden dürfen (Erwägung 1 hievor), ist die Kassenver- fügung vom 26. März 1969 gesetzmässig und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde abzuweisen. Dass der Vater des Versicherten jene Kosten auf sich zu nehmen hat, ist damit freilich noch nicht entschieden. Jedoch ist nicht vom EVG, sondern von der zuständigen kantonalen Behörde zu bestimmen, ob die Kinderklinik X die Kosten auf sich zu nehmen hat oder ob der Kanton sie tragen muss und allenfalls den Rückgriff auf den Vater des Versicherten hat.
Urteil des EVG vom 2. Juni 1970 i. Sa. M. B. Art. 15, Abs. 1, IVV. Bei Abgabe eines Motorfahrzeuges ist zu be- achten, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz innerhalb seines Wohnortes oder dessen Umgebung beliebig wählen kann (Bestäti- gung der Praxis). Es ist daher unerheblich, ob ein Stellenwechsel aus invaliditätsbedingten oder andern Gründen vorgenommen wurde. Die heute 24jährige Versicherte leidet seit ihrem zweiten Lebensjahr an poliomyelitischen Lähmungen. Seit 1960 bezog sie -insbesondere wegen ihrer Gehbehinderung -dauernd Leistungen der 1V. Im Juli 1968 beendete sie ihre Laborantinnenlehre. Zunächst arbeitete sie im kantonalen Labora-
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torium. Am 1. Juli 1969 begann sie im bakteriologischen Institut des Kan- tonsspitals eine neue Tätigkeit. Unmittelbar vor, aber im Zusammenhang mit diesem Stellenwechsel hatte sie sich auf eigene Rechnung ein Automobil angeschafft. Im Mai 1969 ersuchte sie die IV um Amortisationsbeiträge mit der Begründung: «Der direkte Weg von meinem Wohndomizil bei meinen Eltern zum Arbeitsort führt über verkehrsreiche Strassen. Die Busbenützung, das Ein- und Aussteigen, sowie die steil abfallende Strasse von der Halte- stelle bis zum Arbeitsplatz, sind für meine Behinderung mit zwei Gehstützen sehr beschwerlich.» Die Ausgleichskasse verfügte am 16. Juni 1969 die Ab- weisung dieses Begehrens, weil der Stellenwechsel nicht aus invaliditäts- bedingten Gründen notwendig gewesen sei. Die von der Versicherten erhobene Beschwerde hat das Versicherungs- gericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. September 1969 abge- wiesen. Der Stellenwechsel sei nicht invaliditätsbedingt gewesen, sondern -
nach den Äusserungen des früheren Arbeitgebers - aus persönlichen Grün- den erfolgt. Berufungsweise erneuert die Versicherte ihr Begehren um Amortisations- beiträge. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, den Arbeitsplatzwechsel habe sie sowohl zur beruflichen Weiterbildung als auch aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen vorgenommen. Ihr heutiger Arbeitsweg, den sie viermal täglich zurücklegen müsse, betrage insgesamt 3 km. In der von der Ausgleichskasse eingereichten Stellungnahme der IV- Kommission wird ausgeführt, die Versicherte sei trotz ihrer Behinderung imstande, eine gewisse Wegstrecke zu Fuss zu bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Stellenwechsel habe ihr keine wesentliche berufliche Verbesserung gebracht; auch sei er nicht invaliditätsbedingt ge- wesen. Die Ausgleichskasse ihrerseits bezweifelt die Richtigkeit dieser Dar- legungen. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob es abgängig sei, den Stellenwechsel auf die Wohngemeinde zu beschränken. Das BSV trägt auf Gutheissung der Berufung an. Einem Versicherten, der zwar nach der Schwere seines Gebrechens die invaliditätsmässigen An- spruchsvoraussetzungen für ein Motorfahrzeug erfülle, aber wegen der Kürze des Arbeitsweges eines solchen Hilfsmittels nicht bedurft habe, könne die Leistung grundsätzlich nicht verweigert werden, wenn er sich zur be- ruflichen Weiterbildung, Verbesserung der Berufsaussichten oder des Ar- beitsklimas veranlasst sehe, einen entfernteren Arbeitsplatz innerhalb der zulässigen Wohngegend anzunehmen. Die grundsätzliche Verweigerung des Anspruchs auf ein Motorfahrzeug würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass der Invaliden zugemutet werde, zeitlebens keinen Arbeitsplatz zu wählen, den sie nicht zu Fuss erreichen könnte. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf
eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbei- träge gewähren (Art. 21bis, Abs. 1, IVG und Art. 16bis, Abs. 2, IVV). Gemäss Art. 15, Abs. 1, WV werden Motorfahrzeuge dann abgegeben, wenn der Ver- sicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus- übt und zur tiberwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein per- sönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
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Es ist mit Recht unbestritten, dass die Berufungsklägerin an ihrem heutigen Arbeitsplatz voraussichtlich dauernd ein existenzsicherndes Er- werbseinkommen erzielt. 1V-Kommission und Vorinstanz vertreten jedoch die Auffassung, dass die Versicherte die zweite Voraussetzung von Art. 15, Abs. 1, IVV nicht er- fülle, weil der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und ohne diese Vorkehr die Anschaffung eines persönlichen Motorfahr- zeuges sich erübrigt hätte. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden: Wie das BSV zutreffend ausführt, hätte die Stellungnahme des Versi- cherungsgerichts eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten zur Folge. Je nachdem, ob ein Versicherter zu Beginn seiner Invalidität einen längern oder kürzer Arbeitsweg zu überwinden hätte, würde ihm - bei sonst gleichen invaliditätsbedingten Voraussetzungen - ein Motorfahrzeug als Hilfsmittel zugesprochen oder nicht. Von solchen Zufälligkeiten darf die Anspruchsberechtigung ohne Zweifel nicht abhängig gemacht werden. Die Auffassung von 1V-Kommission und Vorinstanz würde ferner dazu führen, dass der Berufungsklägerin zugemutet würde, immer am gleichen Arbeitsplatz tätig zu sein. Demgegenüber hat die Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass der Invalide nicht verpflichtet ist, seine Wohnung in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen, und dass es genügt, wenn der Versicherte in der Ortschaft oder deren Umgebung wohnt, wo er erwerbstätig ist (EVGE 1963, S. 67, ZAK 1963, S. 379). Demgemäss ist er frei, seinen Arbeitsplatz in- nerhalb seines Wohnortes oder dessen Umgebung beliebig zu wählen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Versicherte aus invaliditäts- bedingten oder andern Gründen einen Stellenwechsel vorgenommen hat. Entscheidend ist lediglich, dass die an sich vorhandene Invalidität beim An- tritt einer von seiner Wohnung entfernteren Stelle die Benützung eines ei- genen Motorfahrzeuges im Sinn der gesetzlichen Vorschriften als gerecht- fertigt erscheinen lässt. Andernfalls würde das Erfordernis einer qualifizier- ten Invalidität aufgestellt in dem Sinn, dass die an sich vorhandene Invali- dität als Leistungsvoraussetzung nicht genügen würde. Damit aber wäre die freie Arbeitsplatzwahl innerhalb des zumutbaren Wohngebietes in vielen Fällen wieder in Frage gestellt. Vorbehalten bleiben Fälle missbräuchlicher Beanspruchung der IV. Die 1V-Kommission macht schliesslich geltend, die Berufungsklägerin sei trotz ihrer Gehbehinderung imstande, eine gewisse Wegstrecke zu Fuss zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wie es sich Im vorliegenden Fall mit dieser von der Praxis für die Abgabe von Motorfahr- zeugen aufgestellten Voraussetzung verhält, ist den Akten nicht hinreichend zuverlässig zu entnehmen und bedarf der weitern Abklärung durch die Ver- waltung. Demnach wird die 1V-Kommission im Sinn der Erwägungen und aufgrund genauerer Abklärungen über die Gewährung von Amortisations- beiträgen nochmals befinden und eine neue Kassenverfügung veranlassen. Als allfälliger Leistungsbeginn käme, entgegen der Auffassung des BSV, erst der 1. Juli 1969 in Betracht, weil die Berufungsklägerin ihr Motorfahr- zeug im Hinblick auf ihren Stellenantritt an diesem Datum angeschafft hat.
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Urteil des EVG vom 7. Juli 1970 i. Sa. J. B. Art. 15, Abs. 1, und Art. 16bis, Abs. 2, IVV. Hat ein Versicherter mit seinem Motorfahrzeug einen ausserordentlich kurzen Arbeits- weg zurückzulegen, so kann der Amortisationsbeitrag ermessens- weise aufgrund einer entsprechend längeren voraussichtlichen Be- nützungsdauer festgelegt werden. Dem 1926 geborenen Versicherten musste im Jahre 1950 das linke Bein im Oberschenkel amputiert werden. Er trägt eine Prothese. Der Versicherte, der vor dem Unfall im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb tätig gewesen ist, arbeitet zu einem Stundenlohn von 4.50 Franken (nebst allfälligen Schicht- zulagen) bei der Firma T. Dazu bemerkte die IV-Regionalstelle: «Diese Stelle muss als besonders günstig betrachtet werden, da er ständig sitzend arbei- ten kann .. .» Um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, hat der Versicherte unbestritten eine Strecke von 1,5 km zurückzulegen. Die 1V-Kommission verweigerte ihm eine Rente, kam hingegen für seine prothetische Versorgung auf. Mit Schreiben vom 15. Juni 1967 ersuchte der Versicherte die IV um Amortisationsbeiträge und um einen Reparaturkostenbeitrag an sein am 30. Mai 1967 angeschafftes Kleinautomobil, Marke DAF 44. Die Ausgleichs- kasse gab diesem Begehren statt, indem sie dem Invaliden einen Amortisa- tionsbeitrag von 472 Franken und einen Reparaturkostenbeitrag von 135 Franken pro Jahr zusprach. Der Leistungsbeginn wurde auf den 30. Mai 1967 und die Leistungsdauer auf zwölf Jahre festgesetzt (Verfügung vom 7. Ok- tober 1968). Beschwerdeweise verlangte der Versicherte die Erhöhung dieser Bei- träge. Die kantonale Rekursbehörde ging davon aus, dass dem Versicherten von der IV ein Automobil DAFFODIL de Luxe extra abgegeben worden wäre, dessen Kaufpreis im Jahre 1967 sich nach Abzug eines zehnprozentigen Invalidenrabattes auf 5 895 Franken belaufen hätte. Unter Berücksichtigung einer zwölfjährigen Benützungsdauer ergebe sich ein jährlicher Amortisa- tionsbeitrag von 491 Franken. Bei der Bemessung des Reparaturkostenbei- trages ging die Vorinstanz davon aus, dass nach der bis Ende 1967 gültig gewesenen Verwaltungspraxis eine Jahrespauschale von 100 Franken, ent- sprechend einer Benützungsdauer von acht Jahren, zugesprochen worden sei. Bei zwölfjähriger Gebrauchsdauer betrage daher der jährliche Reparatur- kostenbeitrag für die Zeit vom 30. Mai 1967 bis Ende 1967 aufgerundet 39 Franken. Ab 1968 belaufe sich der Reparaturkostenbeitrag auf 135 Franken. In diesem Sinn hat die AHV-Rekurskommission die Beschwerde am 30. Juli
1969 teilweise gutgeheissen.
Gegen den Entscheid wurde Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge seien aufgrund einer Benüt- zungsdauer von acht statt zwölf Jahren zu berechnen. Die Lebensdauer eines DAF liege in der Regel eher unter acht Jahren; schon nach sechs Jahren sei ein Kleinautomobil weitgehend verbraucht. Ein kurzer Arbeitsweg führe nicht zu einer längern Benützungsdauer. Im Gegenteil. Das mehrmalige tägliche Anfahren und die tYberwindung von so kurzen Strecken, die nicht einmal eine Erwärmung des Motors erlaubten, führe zu Schäden. Das BSV trägt in seinem Mitbericht auf Abweisung der Berufung an.
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Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des 1,5 km langen Arbeitsweges wegen seiner Invalidität auf ein persönliches Motor- fahrzeug angewiesen ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 15, Abs. 1, IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die IV. Nachdem der Berufungskläger Ende Mai 1967 auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft hat, haben ihm die Verwaltung und die kanto- nale Rekurskommission Amortisationsbeiträge und einen Reparaturkosten- beitrag zugesprochen. Der Versicherte lässt lediglich die Höhe dieser grund- sätzlich ebenfalls unbestrittenen Leistungen anfechten. Nach Art. 16bis, Abs. 2, Satz 2, IVV werden die Amortisationsbei- träge «nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungs- dauer unter Einreichung eines angemessenen Reparaturkostenanteils fest- gesetzt». Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisations- beiträge eines Automobils entscheidend: Die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung von Art. 21, Abs. 3, Satz 1, IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV) «in einfacher und zweckmässiger Ausführung». Es muss demnach darauf abgestellt werden, welche Art von Kleinautomobil die IV einem Invaliden abgeben würde, hätte dieser nicht schon auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft; die voraussichtliche Benützungsdauer: Diese berechnet sich zunächst nach dem Mass der Abnützung des Fahrzeuges durch Fahrten zum Arbeits- platz und hängt somit wesentlich von der Länge des Arbeitsweges ab (vgl. in diesem Sinn schon ZAK 1963, S. 256, und 1967, S. 103). Diese als Berech- nungsfaktor heranzuziehen, drängt sich schon deshalb auf, weil sonst man- che Bezüger von Amortisationsbeiträgen besser behandelt würden als Ver- sicherte, denen die IV ein Motorfahrzeug abgegeben hat. Anderseits verlangt die Rechtsgleichheit aber auch die Berücksichtigung der Toleranzmarge für Privatfahrten, welche dem Benützer leihweise abgegebener Motorfahrzeuge zugestanden wird (vgl. dazu EVGE 1966, S. 186, ZAK 1966, S. 331); der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selb- ständige Leistung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, IVV, wie die Vorinstanz an- scheinend meint. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u. a. Motorfahrzeuge), welche von der IV abgegeben wor- den sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 1 bis, Abs. 2, IVV. 3a. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Berufungs- kläger sein Automobil Marke DAF 44 Ende Mai 1967 angeschafft hat. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Rekurskommission, die auf einer Auskunft des BSV vom 13. Juni 1969 beruhen, hätte die IV dem Versicherten bei leihweiser Abgabe ein Automobil «DAFFODIL de Luxe extra» zuge- sprochen. Der Katalogpreis eines solchen Fahrzeuges betrug im Frühjahr
1967 6 550 Franken. Nach Abzug des üblichen Invalidenrabattes von 10 Pro-
zent ergibt sich ein Kaufpreis von 5 895 Franken. b. Mit Rücksicht darauf, dass der Berufungskläger von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz lediglich eine Wegstrecke von 1,5 km zurückzulegen hat, sein Arbeitsweg somit täglich 6 km oder - bei 270 Arbeitstagen im Jahr -
1 620 km jährlich beträgt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
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Verwaltungspraxis die voraussichtliche Benützungsdauer des Motorfahr- zeuges ermessensweise auf zwölf Jahre festgesetzt. Diese mutmassliche Zeit- spanne berücksichtigt ausser dem Arbeitsweg auch die oben erwähnte Tole- ranzmarge für Privatfahren. Angesichts des ausserordentlich kurzen Arbeits- weges ist das Vorgehen der Rekurskommission nicht zu beanstanden. Die verhältnismässig 1ang3 voraussichtliche Benützungsdauer wird nicht etwa dadurch kompensiert, dass der Motor eines Automobils, das jeweils nur für sehr kurze Strecken verwendet wird, für Schäden besonders anfällig wäre. Dieser Einwand des Berufungsklägers ist angesichts der geringen jährlichen Gesamtkilometerzahl seines Arbeitsweges praktisch unbeachtlich. Die Ein- holung einer technischen Expertise erübrigt sich. Teilt man den Anschaffungspreis von 5 895 Franken durch zwölf Jahre, so ergibt sich ein Beitrag von 491 Jahren für ein volles Jahr bzw. von 287 Franken für die Monate Juni bis Dezember 1967. In den Amortisationsbeitrag ist ferner der Reparaturkostenanteil ein- zurechnen. Der Berufungskläger wendet sich nicht dagegen, dass nach der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Verwaltungspraxis bei einer Benützungs- dauer von acht Jahren ein Reparaturkostenanteil von jährlich 200 Franken (gegenüber 100 Franken vor dem 1. Januar 1968) berücksichtigt wird. Er ist aber der Auffassung, der Gesamtbetrag von (8 x Fr. 200.— ) 1 600 Fran- ken dürfte nicht auf zwölf Jahre verteilt werden. Die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die IV ein Motor- fahrzeug abgibt, einerseits und jener Invaliden, denen sie Amortisations- beiträge gewährt, anderseits verlangt, dass Art. 16, Abs. 2, Satz 2, IVV über die Übernahme der Kosten von Reparaturen an den von der IV abgegebenen Motorfahrzeugen auf Benützer von Amortisationsbeiträgen sinngemäss ange- wandt wird. Die erwähnte Bestimmung lautet: «Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungs- bedürftigkeit des Fahrzeuges auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist.» Der für die Berechnung des Reparaturkostenanteils allein massgebende Arbeitsweg des Berufungsklägers beträgt jährlich bloss 1 620 km oder 19 440 km innert zwölf Jahren. Damit ist die mittlere jährliche Reparaturbedürftig- keit bedeutend geringer als bei einem Motorfahrzeug, welches die Strecke von rund 20 000 km im Verlauf von acht Jahren zurücklegt. Dass das Auto- mobil des Berufungsklägers wegen des sehr kurzen Arbeitsweges nicht in beachtlich erhöhtem Mass reparaturbedürftig ist, wurde bereits dargelegt. Bei diesen Gegebenheiten scheint ein Reparaturkostenanteil von jährlich
135 Franken ab 1. Januar 1968 angemessen. Hingegen beträgt er für die
Monate Juni bis Dezember 1967 bloss 39 Franken, weil die Verwaltungs- praxis richtigerweise bis Ende 1967 lediglich einen jährlichen Reparatur- kostenbeitrag von 100 Franken berücksichtigt hat.
4. Zusammenfassend hat die IV dem Berufungskläger an sein selbst an-
geschafftes Automobil folgende Leistungen zu gewähren: für die Monate Juni bis Dezember 1967 einen Amortisationsbeitrag von 326 Franken; ab 1. Januar 1968 einen jährlichen Amortisationsbeitrag von 626 Fran- ken. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung, zu bestätigen.
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Renten Urteil des EVG vom 15. Dezember 1970 i. Sa. J. M. Art. 28, Abs. 2, IVG. Die Teilerwerbsfähigkeit der Selbständig- erwerbenden ist in der Regel höher zu bewerten als die medizini- sche Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen im allgemeinen kaum beeinträchtigt werden.
Der 1914 geborene Versicherte, von Beruf selbständiger Landwirt, hat im Jahre 1961 eine mediale rechtsseitige Schenkelhalsfraktur erlitten. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission sprach ihm die Ausgleichskasse im Jahre 1964 wegen bleibender 50prozentiger Invalidität eine halbe einfache Invalidenrente sowie Zusatzrenten für seine Familienangehörigen zu. In- folge Femurnekrose musste er sich 1967 einer Arthrodese des rechtsseitigen Hüftgelenks unterziehen. Die IV kam für die Operationskosten auf. Damit wurde die Rente durch das Taggeld ersetzt. Auf ein erneutes Leistungsbe- gehren des Versicherten verfügte die Ausgleichskasse am 9. Mai 1969, dass ihm keine Invalidenrente zustehe, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG nicht gegeben seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 17. Dezember 1969 abgewiesen, weil der Versicherte nicht zu mindestens 50 Prozent invalid sei. Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm wegen ärztlich attestierter bleibender hälftiger Arbeitsunfähigkeit eine Rente zuzusprechen. Verschiedene, einzeln aufgeführte landwirtschaft- liche Arbeiten vermöge er nur mit grosser Mühe zu verrichten. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer einige tatbeständliche Feststellungen der Vorinstanz. Die Ausgleichskasse und das BSV stellen den Antrag auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Der Anspruch auf eine halbe Rente besteht in der Regel bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 Prozent, doch kann diese Rente in einem Fall wirtschaftlicher Härte schon bei einer Invalidität von einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit dem Erwerbseinkom- men verglichen, das er ohne Invalidität zu erreichen vermöchte (Art. 28, Abs. 2, IVG). Da angesichts vor allem der Vermögensverhältnisse des Versicherten ein Fall wirtschaftlicher Härte offensichtlich nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz mit Recht angenommen haben, der Beschwerde- führer sei nicht mindestens zur Hälfte invalid. Der Landwirtschaftsbetrieb des Versicherten umfasst 11,5 ha arron- dierten ebenen Wieslandes mit etwa 300 niederstämmigen Obstbäumen, die noch keinen Ertrag abwerfen, einen Viehbestand von rund 19 Stück Gross-
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vieh und einigen Aufzuchtkälbern. Der Betrieb ist gut mechanisiert mit Traktor, Rapid-Mäher, Ladewagen, Kreiselheuer, Melkmaschine, Druckfass, Heuaufzug und Mädli-Maschine. Unbestritten ist sodann die Feststellung des Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass ein Teil seines Landes etwa 45 m tiefer liege und auf einer etwas steilen Strasse zu erreichen sei und dass er ausser den 300 noch nicht tragenden Bäumen noch weitere
200 hochstämmige Mostobstbäume besitze. Über die Einsatzmöglichkeiten
des Versicherten auf seinem Betrieb wird in dem von der TV-Kommission eingeholten Abklärungsbericht vom 24. April 1964 (über die Verhältnisse vor Durchführung der Arthrodese) ausgeführt: «Nach Aussage des Versicherten hat er bisher trotz der Unzukömmlichkeiten und Schmerzen bei den tägli- chen Arbeiten soweit möglich mitgeholfen. Das Melken sei für seine Ver- hältnisse recht unbequem und vor allem das Aufstehen kaum zum Aushalten. Das defekte Hüftgelenk erlaube ihm auch das Putzen des Viehs, aber nur dessen Rücken, jedoch nicht Bauch und Beine, weil er sich nicht beugen könne. Füttern hingegen mache ihm keine besonderen Schwierigkeiten. Un- möglich sei ihm das Heben und Tragen sowie langes Sitzen, Stehen und Gehen, Heu spaten, Gras laden für Silo etc.» Es bestehe «kein Zweifel, dass der Ver- sicherte unter starken Schmerzen leidet und demzufolge in seiner Arbeits- fähigkeit stark eingeschränkt ist. Der Gemeindeammann stellte dem Versi- cherten in jeder Beziehung ein glänzendes Zeugnis aus, weshalb er gerne als Vertrauensmann angegangen werde. Er hob vor allem den gradlinigen Charak- ter, den Fleiss und die Gründlichkeit in allem, was er anpackt, hervor; wenn von einem Manne gesagt werden könne, er kenne keine Aggravation seiner Unzukömmlichkeiten, dann treffe dies sicher beim Versicherten zu. Diesen Eindruck gewinnt man ebenfalls im Verlaufe des Gesprächs. Verschiedene Arbeiten behauptet der Versicherte noch ausführen zu können, die aber den Rahmen des Zumutbaren sprengen ... Unter normalen Voraussetzungen sollte die Grösse des Betriebes vom Betriebsinhaber unter gelegentlichem Beizug einer Aushilfskraft und zeitweiser Mithilfe der Familienangehörigen ohne weiteres allein bewältigt werden . . .» Anlässlich der neuen Abklärung im Jahre 1969 (Bericht der 1V-Kommission vom 3. April 1969) gab der Ver- sicherte an, zufolge seiner rechtsseitigen Hüftgelenkversteifung könne er ver- schiedene Arbeiten nicht mehr ausführen. So vermöge er keine Lasten über
20 kg mehr zu tragen, Obstbäume zu besteigen, Heu zu spaten und den Trak-
tor zu fahren. Bei allen übrigen Tätigkeiten benötige er viel mehr Zeit. Bei Verrichtungen, die normalerweise bücklings besorgt würden, müsse er knien. Gesamthaft gesehen sei er gut zur Hälfte arbeitsunfähig. Dazu führte der Berichterstatter der 1V-Kommission aus: «Die Angaben des Versicherten scheinen mir auch den Tatsachen zu entsprechen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass alle Arbeiten wegen des versteiften Hüftgelenks stark verlangsamt und im beschriebenen Ausmass zum Teil nicht mehr ausgeführt werden können. Obwohl die Einkommensverhältnisse sich in den letzten Jahren ständig ver- bessert haben, bleibt doch zu beachten, dass der maschinell gut eingerichtete Betrieb mit arrondiertem und grösstenteils ebenem Wiesland im Normalfall mit 1 bis 2 vollwertigen Arbeitskräften geführt werden könnte. Die ganz- tägige Mitarbeit seines Sohnes und der Tochter dürfte in der Steuererklä- rung 1967 (Bemessungsjahre 1965/66) noch nicht berücksichtigt sein. Jeden- falls arbeiten im Betrieb ganztags Vater und Sohn und je zur Hälfte auch
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noch die Gattin und die Tochter, geboren 1916 und 1948, also mindestens drei Arbeitskräfte, wobei Mutter und Tochter während der Saison selbstverständ- lich in weit grösserem Ausmasse in der Landwirtschaft als im Haushalt tätig sind.» Der Berichterstatter der IV-Kommission erachtete den Versicherten als seit dem 1. Januar 1968 zur Hälfte bleibend invalid. Seine Darlegungen enthalten ferner eine Aufstellung über die Steuerveranlagungen 1961 bis 1967, der sich entnehmen lässt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in den Jahren 1959 bis 1967 mit steter Regelmässig- keit beträchtlich verbessert haben; und zwar erhöhte sich das Einkommen von 12 000 auf 18 000 Franken und das Vermögen von 67 000 auf 136 000 Fran- ken. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 1967/68 sind nicht bekannt, doch behauptet der Versicherte selber nicht, dass sie in die- sem Zeitraum sich verschlechtert hätten. Es ist zwar zu beachten, dass der Versicherte bei vielen landwirtschaft- lichen Arbeiten mehr oder weniger schwer behindert ist und insbesondere die für seinen Betrieb unerlässliche Arbeit des Traktorfahrens nicht besorgen kann. Anderseits fällt aber stark ins Gewicht, dass die Bewirtschaftung des Betriebes auch ohne die Invalidität des Leiters eine bis zwei zusätzliche voll- wertige Arbeitskräfte erfordern würde. Dem Beschwerdeführer ist daher ge- mäss ständiger Praxis des EVG zuzumuten, seinen Betrieb bezüglich Ar- beitsverteilung unter Rücksichtnahme auf die eigene Invalidität so zu or- ganisieren, dass die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit bestmöglich ausge- nützt wird. Was die vom behandelnden Arzt auf 50 Prozent geschätze Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Teilerwerbsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten ist als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeits- fähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen solcher Art, wie sie hier vorliegen, kaum beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen erscheint es zum vornherein als ausgeschlossen, dass sich im Gegensatz zur günstigen Entwicklung des tatsächlichen Erwerbseinkommens seit Eintritt der Invalidität das mass- gebliche hypothetische Erwerbseinkommen nach der Invalidierung gegen- über demjenigen vor Eintritt der Invalidität um die Hälfte vermindert ha- ben könnte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am vorinstanzlichefl Urteil geäusserte Kritik vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbe- gründet.
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Von Monat zu Monat
Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA hielt am 15. Juni unter dem Vorsitz ihres Präsiden- ten, Prof. Dr. B. Lutz, eine weitere Sitzung ab. Das Arbeitsprogramm konnte dabei zu Ende behandelt werden. Die Arbeitsgruppe wird sich nunmehr mit der Berichterstattung zu befassen haben. *
Am 19. Juni fand in Freiburg die 52. Delegiertenversammlung der Schweizerischen Vereinigung Pro lnf irmis statt. Den Vorsitz hatte der Präsident der Vereinigung, Bundesrat N. Celio, inne. Die Zentralsekre- tärin, Fräulein E. Liniger, erläuterte den Jahresbericht und andere Geschäfte. Vom Bundesamt für Sozialversicherung äusserte sich Dr. A. Granacher zu den hängigen Fragen der Sozialversicherung. Sodann referierte Professor R. Girod von den Universitäten Genf und Freiburg über das Thema «Sociologie et politique sociale». Zum Abschluss be- sichtigten die Teilnehmer das Heim «Les Buissonnets», das gegen 150 praktischbildungsfähigen Kindern eine angemessene Ausbildung sichert. *
Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozial- versicherung fand am 22. Juni mit den Leitern der IV-Regionalstellen eine Zusammenkunft statt. Zur Diskussion stand die Anrechnung staat- licher Stipendien in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Sodann kam die Frage von beruflichen Eingliederungs- massnahmen für Invalide mit bescheidener Erwerbsfähigkeit zur Sprache. *
Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und individuelles Konto hielt am 23./24. Juni unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre siebente Sitzung ab. Die Tagung nahm vom bereinigten Entwurf der Weisungen über Versiche- rungsausweis und individuelles Konto zustimmend Kenntnis. Die Neu- ordnung trägt den künftigen technischen Möglichkeiten (vor allem in bezug auf den optischen Belegleser) besondere Rechnung. Im Anschluss an die Sitzung liess sich die Kommission an Ort und Stelle über die elektronische Datenverarbeitung in der Zentralen Ausgleichsstelle orien- tieren.
JULI 1971 341
Unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozial- versicherung tagte am 1. Juli die Kommission für die Prüfung des neuen Kreisschreibens über die Rechnungsstellung für individuelle Eingliede- rungsmassnahmen. Sie behandelte den Entwurf in erster Lesung und bildete einen Ausschuss für die Erörterung der Formularfragen.
Richtlinien für die Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1967 bis 1971
Am 15. Mai 1968 erstattete der Bundesrat an die Bundesversammlung erstmals einen «Bericht . über die Richtlinien für die Regierungspolitik ..
in der Legislaturperiode 1968 bis 1971». Diese Periode geht dem Ende entgegen. Als Korrelat folgte nun am 28. April 1971 der Rechenschafts- bericht über den erwähnten Zeitraum. ' Ueber die Soziale Sicherheit spricht er sich in Abschnitt VIII in gedrängter Weise wie folgt aus:
«Beim Ausbau der Fürsorge für unsere betagten Mitbürger sind seit einem Vierteljahrhundert bedeutende Fortschritte erzielt worden. Als Folge des Wirtschaftswachstums und der vorherrschenden inflationären Allgemeintendenz sind indessen die Ansprüche an Sozialwerke, insbeson- dere bei der Alterssicherung, stark gestiegen. Zahlreiche parlamentari- sche und ausserparlamentarische Aktionen, die eine strukturelle Aende- rung unserer Altersvorsorge verlangen, lassen erkennen, dass wir vor neuen, tiefgreifenden Gesetzesrevisionen stehen. Die abgelaufene Legis- laturperiode stand im Zeichen wichtiger Anpassungsrevisionen: die AHV-Leistungen sind unter zwei Malen heraufgesetzt, ebenso sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verbessert worden. Die Schwei- zerische Stiftung für das Alter erhält, um ihren wachsenden Aufgaben für die Betreuung unserer Alten besser gerecht zu werden, einen höheren Bundesbeitrag. Von entscheidender Bedeutung ist der umfassende Be- richt der Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge. Im März 1971 konnte ein Ver- nehmiassungsverfahren zum Vorentwurf für neue Verfassungsbestim- mungen auf dem Gebiete dir Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge eröffnet werden. Anschliessend werden wir Ihnen eine Vorlage zur Verwirklichung einer tragfähigen zweiten Säule unterbreiten. Gleich-
1967 oder 1968: die Legislaturperiode hat am 1. Dezember 1967 begonnen, sie
endet am 30. November 1971. Der eingangs erwähnte Bericht stammt wie ge- sagt vom 15. Mai 1968. Daher die Diskrepanz.
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zeitig wurden die Vorarbeiten für eine achte AHV-Revision an die Hand genommen. Die Invalidenversicherung hat sich im ersten Jahrzehnt ihres Beste- hens zu einem der segensreichsten Zweige unserer Sozialversicherung entwickelt. Zwei Vorlagen der Legislaturperiode betrafen die Anpassung der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern an die veränderten Verhältnisse. Ein weiterer Entwurf berührte einzelne Punkte der obligatorischen Unfallversicherung, mit deren Regelung nicht zugewartet werden konnte, bis die Vorarbeiten für eine Revision des ganzen Fragenkomplexes abgeschlossen sind. Am wichtigsten war die Erhöhung des anrechenbaren versicherten Verdienstes. Die Eidgenössische Expertenkommission für die Neuordnung der Krankenversicherung prüfte zunächst vor allem die Kostenentwicklung im Spitaiwesen und die künftige Finanzierung der Krankenversicherung selbst. Im Sinne ihrer Vorschläge haben wir auf den 1. Januar 1971 die
Botschaft/Bericht Datum BBI
Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung 4. 3. 1968 1968 1 602 Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatz- ordnung) 7. 1968 1968 II 85 Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern 14. 5. 1969 1969 1 1 073 Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung 28. 1. 1970 1970 1 141 Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung 2. 1970 1970 1 175 Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung 1.4. 1970 1970 1 633 Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen- 2. 9. 1970 1970 Il 557 vorsorge
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erforderlichen Sofortmassnahmen getroffen (Aenderung des Finanzie- rungsverfahrens, Neuordnung der Kostenbeteiligung der Versicherten an den Krankenpflegekosten). Die Kommission befasst sich eingehend mit allen grundsätzlichen Problemen der Krankenversicherung (Geltungs- bereich, Obligatorium, Leistungen, Kostendeckung) .» Ein Anhang orientiert über die verabschiedeten Botschaften und Be- richte. Die Tabelle auf Seite 343 enthält die entsprechenden Angaben über die Soziale Sicherheit.
Die zweite Säule '
Mit diesem Beitrag wird die Publikation der Ergebnisse der Pensions- kassenstatistik 1966 abgeschlossen. Gegenstand der Untersuchung sind diesmal die Einnahmen und Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen. Vor- erst werden sie einzeln behandelt und abschliessend in Tabelle 17 ein- ander gegenübergestellt, wobei auch der Einnahmenüberschuss sowie das Reinvermögen ausgewiesen werden. Tabelle 17 unterscheidet sich von allen andern Tabellen dadurch, dass die absoluten Beträge auch in Prozent der Bruttolohnsumme ausgedrückt sind, womit eine neue inter- essante Beziehung hergestellt wird. Diese Tabelle ist dem Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge vom 16. Juli 1970 ent- nommen, in dem die Ergebnisse der Pensionskassenstatistik 1966 auch enthalten sind, aber in teilweise anderer Form und ergänzt durch Spezial- untersuchungen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.
10. Die Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen verzeichneten im Jahre 1966 Einnahmen in der Höhe von 3,6 Milliarden Franken. Ungefähr ein Drittel davon ent- fielen auf die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts. Hauptein- nahmequelle sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Anteil im öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Sektor mit knapp
70 Prozent nahezu gleich gross ist. Im erstgenannten Sektor fallen dabei
die Arbeitnehmerbeiträge relativ stärker ins Gewicht als im privatrecht- lichen Bereich, wo die Arbeitgeberbeiträge im Durchschnitt mehr als
1 Für die bisherigen Beiträge dieser Artikelfolge siehe ZAK 1971, S. 179, 250
und 295.
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das Doppelte der Arbeitnehmerbeiträge ausmachen. Auf diese Relation werden wir anschliessend zurückkommen (Tabelle 13). Die Leistungen aus Gruppenversicherungen sind bei den Vorsorgeeinrichtungen öffent- lichen Rechts bedeutungslos. In den übrigen Einnahmen sind insbeson- dere die Zinseinnahmen enthalten sowie die Ueberweisungen aus andern Vorsorgeeinrichtungen.
Einnahmen der Vorsorgeeinrichtungen Tabelle 12
Vorso rgeein riel tungen
Art der Einnahmen dffe]itlichen R „(litb privaten fl elite insgesamt
llio Fr. % Min Fr. % Min Fr. 1
Arbeitgeberbeiträge 491,6 42,3 1174,5 48,2 1666,1 46,3 Arbeitnehmerbeiträge 302,8 26,0 51S,0 21,3 820,8 22,8
Zusammen 794,4 68,3 1 692,5 69,5 2486,9 69,1 Leistungen aus Gruppenversicherungen 6,4 0,6 136,0 5,6 142,4 4,0 Übrige Einnahmen 362,1 31,1 605,3 24,9 967,4 26,9
Total 1162,9 100 2433,8 100 3596,7 100 1
In Tabelle 13 wird dargestellt, wie sich die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Charakteristik verteilen. Auf die Anteile der einzelnen Kassenarten am jeweiligen Gesamttotal wird nicht weiter ein- getreten, da die Verteilung mit jener der Aktivmitglieder (vgl. Tab. 2 auf S. 252) ziemlich übereinstimmt. Dagegen wird dem Verhältnis zwi- schen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag grössere Beachtung geschenkt. Dabei zeigt sich, dass die Mitglieder der Vorsorgeeinrichtun- gen privaten Rechts hinsichtlich Finanzierung der Vorsorgeleistungen insofern besser gestellt sind als jene im öffentlichrechtlichen Sektor, als ihre Arbeitgeber ein grösseres Vielfaches der Arbeitnehmerbeiträge ent- richten als die Arbeitgeber im öffentlichen Sektor (2,27 gegenüber 1,62). Das Verhältnis zwischen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag wird von der Kassenart stark beeinflusst. Wo es sich um Gruppenver- sicherungen handelt, auch als Ergänzung zu einer autonomen Kasse, tra- gen die Arbeitgeber relativ mehr zur Finanzierung bei als die Arbeit- nehmer. Umgekehrt verhält es sich bei den Spareinlegerkassen, wo im öffentlichrechtlichen Bereich nahezu Aequivalenz der Beitragsanteile
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Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Charakteristik der Vorsorgeeinrichtung
Tabelle 13
Beiträge Verhältnis zwischen in Mio Franken Arbeitgeberbeiträgen Charakteristik und Arbeit- 1 Arbeit- Arbeitnehmer- geber nehmer beiträgen
Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1
Autonome Kassen 478,8 293,7 1,63 1 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 2,2 1,3 1,63 : 1 Gruppenversicherungen 4,6 2,3 1,98 : 1 Spareinlegerkassen 6,0 5,5 1,10 1
Total 491,6 302,8 1,62 : 1 Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts
Autonome Kassen 547,9 291,6 1,88 : 1 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 149,6 58,7 2,55 : 1 Gruppenversicherungen 244,5 108,4 2,25 1 Spareinlegerkassen 107,5 59,1 1,82 1 Wohlfahrtsfonds 1 125,0 0,2 637 1
Total 1174,5 518,0 2,27 : 1
1 Wohlfahrtsfonds werden fast ausschliesslich durch Arbeitgeberbeiträge gespie-
sen; bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind sie unbedeutend und deshalb nicht aufgeführt.
herrscht (Relation 1,1:1). Eine Sonderstellung nehmen die fast aus- schliesslich durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Wohlfahrtsfonds ein. Die Arbeitgeberbeiträge lassen sich in statutarische Beiträge und andere Zuwendungen unterteilen. Aus Tabelle 14 ist ersichtlich, dass der Anteil der andern Zuwendungen an den gesamten Arbeitgeberbeiträgen bei den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts mit 36,6 Prozent be- deutend grösser ist als bei jenen öffentlichen Rechts mit nur 25,0 Pro- zent. Dieser Unterschied ist für die stark voneinander abweichenden Durchschnittsrelationen in Tabelle 13 (d. h. 1,62 bzw. 2,27) wesentlich verantwortlich. Würden den Arbeitnehmerbeiträgen (302,8 bzw. 518,0 Mio Fr.) nämlich nur die statutarischen Beiträge der Arbeitgeber (368,7 bzw. 744,6 Mio Fr.) gegenübergestellt, lägen die sich so ergeben- den Verhältniszahlen mit 1,22 bzw. 1,43 näher beieinander. Die andern
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Zuwendungen bestehen vielfach aus Einmaleinlagen, durch welche die Versicherungsleistungen erhöht werden. Im privatrechtlichen Sektor können Rückstellungen oder Überschüsse für die zusätzliche Finanzie- rung herangezogen werden. Im öffentlichrechtlichen Sektor sind zu- sätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers auf den Einbau von Teue- rungszulagen in die versicherte Besoldung zurückzuführen bzw. darauf, dass ältere Arbeitnehmer bei Erhöhung der versicherten Besoldung oft nicht die volle Nachzahlung erbringen müssen. Im übrigen dürfte die Abgrenzung der beiden Beitragsarten nicht immer einfach, sondern viel- mehr Ermessensfrage sein.
Arbeitgeberbeiträge nach Art des Beitrages Tabelle 14
Vorsorgeeinrichtungen
Art des Beitrages öffentlichen 1 privaten insgesamt Rechts Rechts
Fr. Mio Fr.! % Mb Fr.
Statutarische Beiträge 368,7 75,0 744,6 63,4 1113,3 66,8 Andere Zuwendungen 122,9 25,0 429,9 36,6 552,8 31,2
Total 491,6 100 1174,5 100 1666,1 100
Während sich in der AHV Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Beiträge teilen, gibt es in der kollektiven Vorsorge Einrichtungen, die von ihren Aktivmitgliedern keine Beiträge verlangen '.Somit lassen sich die Vorsorgeeinrichtungen auch hinsichtlich Art der Finanzierung unter- teilen und die Arbeitgeberbeiträge insofern, als ihnen Arbeitnehmerbei- träge zugeordnet werden können oder nicht. Auskunft über diese Glie- derung erteilt Tabelle 15. In 2706 von 13 304 Vorsorgeeinrichtungen, d. h. also in jeder fünften Einrichtung, werden keine Arbeitnehmerbeiträge erhoben, sondern aus- schliesslich Arbeitgeberbeiträge. Diese beziffern sich auf 228 Mio Fran- ken (Anteil 13,6 Prozent) und bestehen zum überwiegenden Teil aus andern Zuwendungen.
1 Es betrifft dies fast ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts.
Diese Methode kann sich aber für die Arbeitnehmer nachteilig auswirken, in- dem deren Mitspracherecht in der Vorsorgeeinrichtung Einschränkungen unterliegt.
347
Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgeberbeiträge nach Art der Finanzierung
Tabelle [5
Finanzierung Finanzierung Arbeit- Vorsorgeeinrichtungen nur durch Zusaninien Art des Beitrages geber- und Arbeitgeber- Arbeitnehmer- beiträge beiträge
Vorsorgeeinrichtungen
Einrichtungen absolut 2706 10 598 13 304 Einrichtungen in Prozenten 20,3 79,7 100
Arbeitgeberbeiträge in Millionen Franken
Statutarische Beiträge 60,2 1053,1 1113,3 Andere Zuwendungen 167,9 384,9 552,8 Insgesamt 228,1 1438,0 1666,1 Relative Gliederung der Arbeitgeberbeiträge
Statutarische Beiträge 5,4 941 6 100 Andere Zuwendungen 30,4 69,6 100 Insgesamt 13,6 86,4 100
11. Die Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen
Da die von den Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Renten und Kapi- talien als Ausgabenposten grösserer Bedeutung bereits im letzten Bei- trag unter Ziffer 9 ausführlich erläutert wurden, können wir uns hier mit einigen summarischen Hinweisen begnügen. In Tabelle 16 a ist die Glie- derung der Ausgaben für die beiden Arten von Vorsorgeeinrichtungen wiedergegeben, in Tabelle 16 b jedoch für die verschiedenen Kassen- arten (Charakteristik). Es sei daran erinnert, dass von den 266,5 Millio- nen Franken Kapitalien deren 91,7 Millionen an Alte, Invalide und Hin- terlassene ausgerichtet wurden und 159,1 Millionen an Personen, welche die Vorsorgeeinrichtungen vorzeitig verlassen hatten. Bei den Vorsorge- einrichtungen privaten Rechts fällt auf, dass auf die Prämien an Ver- sicherungsgesellschaften mit 36,9 Prozent ein grösserer Anteil entfällt als auf die Renten bzw. Kapitalien. Aus logischen Gründen sind die Ver- sicherungsprämien zur Hauptsache den Gruppenversicherungen zugeord- net; die 336 Millionen Franken entsprechen rund drei Viertel der Ge-
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Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen
nach Art der Ausgaben und Einrichtung Tabelle 16 a
Vorsorgeeinrichtungen
öffentlichen privaten 1 insgesamt Art der Ausgaben Rechts Rechts i Mio Fr. % Min Fr. Mio Fr. 1
Renten 502,2 79,8 324,7 27,5 826,9 45,7 Kapitalien 56,6 9,0 209,9 17,8 266,5 14,7 Prämien an Versiche- rungsgesellschaften 10,2 1,6 434,5 36,9 444,7 24,6 Andere Ausgaben 60,6 9,6 209,7 17,8 270,3 15,0
Total 629,6 100 1178,8 100 1808,4 100
nach Art der Ausgaben und nach Charakteristik Beträge in Millionen Franken Tabelle 16 h Kapitalien Prämien an Ver- siehe- Andere Ins- Alter, Charakteristik Renten rungs- Aus- gesamt andere gesell- gaben In'valid ,- tät schaften
Autonome Kassen 729,9 26,7 116,3 6,6 153,9 1033,4 Autonome Kassen mit Gruppenversicherungen 29,8 15,9 14,2 83,0 22,7 165,6 Gruppenversicherungen 30,8 31,8 22,6 335,9 22,9 444,0 Spareinlegerkassen 13,3 13,8 19,8 16,7 34,8 98,4 Wohlfahrtsfonds 23,1 3,5 1,9 2,5 36,0 67,0
Total 826,9 91,7 174,8 444,7 270,3 1808,4
samtausgaben der Gruppenversicherungen (444 Mio Franken). Dagegen fallen die hier ausgerichteten Versicherungsleistungen mit 63 Millionen Franken relativ niedrig aus, wobei allerdings die von den Versicherungs- gesellschaften direkt ausbezahlten Leistungen darin nicht enthalten sind.
12. Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtungen
Die Jahresrechnung sowie das Vermögen am Ende des Berichtsjahrs sind summarisch in Tabelle 17 zusammengefasst. Den Einnahmen von
3 597 Millionen Franken stehen Ausgaben von 1 809 Millionen Franken
349
gegenüber. Der zur Reserveäufnung dienende Einnahmenüberschuss stellte sich somit auf 1 788 Millionen Franken und das angesammelte Beinvermögen auf 22,1 Milliarden Franken. Diese Zahlen zeigen, dass den erfassten Vorsorgeeinrichtungen kapitalintensive Finanzierungsver- fahren zugrunde liegen. Beim Vergleich der auf die beiden Sektoren entfallenden Vermögensteile 9,2 Milliarden Franken im öffentlich- -
rechtlichen und 12,9 Milliarden Franken im privatrechtlichen Bereich ist zu beachten, dass der Rückkaufswert (Deckungskapital) der Grup- penversicherungen in der Höhe von 3 Milliarden Franken im Gesamt- total von 22,1 Milliarden Franken nicht enthalten ist. Würden diese Rückkaufswerte ebenfalls zum Vermögen gerechnet, so fiele das Ver- mögen der Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts um einiges höher aus.
Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtungen Tahelle 17 Vorsorge- Vorsorgeeinrich- einrichtungen Vo rsorge- v tungen öffentli- ei.nrichtungen ehen und privaten öffentlichen privaten Rechts Rechts Rechts Rechnungsposten Beträge Beträge Beträge Beträge in C7 der Beträge in % der Beträge in % der in Mio Brutto- in Mio Brutto in Mio Brutto- Franken lohn- Franken lohn- Franken lohn- summe summe summe
Einnahmen insgesamt 1 163 26,9 2 434 13,2 3 597 15,8 - davon Arbeitgeber- beiträge ........492 11,4 1 175 6,4 1 667 7,3 - davon Arbeitnehmer- beiträge ........303 7,0 518 2,8 821 3,6
Ausgaben insgesamt 630 14,6 1 179 6,4 1 809 7,9 - davon Renten- leistungen .......502 11,6 325 1,8 827 3,6 - davon Kapital- leistungen 57 1,3 210 1,1 267 1,2
Einnahmenüberschuss 533 12,3 1 255 6,8 1 788 7,9
Reinvermögen 9 228 213,4 12 878 69,9 22106 1 97,2
1 Ohne 3 Milliarden der durch die Privatassekuranz ausgewiesenen Deckungs-
kapitalien der Gruppenversicherung.
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Wie einleitend erwähnt, sind in Tabelle 17 die Beträge auch in Pro- zenten der Bruttolohnsumme angegeben, was interessante Vergleiche ermöglicht. Im nachfolgenden seien nur einige wenige Zahlen heraus- gegriffen. So betrugen z. B. die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer zusammen 10,9 Prozent der Bruttolohnsumme; im öffentlich- rechtlichen Sektor war der entsprechende Anteil mit 18,4 Prozent we- sentlich höher als im privatrechtlichen Bereich mit 9,2 Prozent der je- weiligen Teillohnsumme. Anderseits reichte -gesamthaft gesehen -
das Reinvermögen nahe an die Bruttolohnsumme heran (97,2 Prozent); bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts war es sogar mehr als doppelt so gross wie die Teillohnsumme (213,4 Prozent).
Medizinische Massnahmen bei Perthesscher Krankheit (Morbus Perthes)
Dem Bundesamt für Sozialversicherung werden immer wieder Einzelfälle unterbreitet, die die Perthessche Krankheit ' betreffen. Es handelt sich dabei um im Wachstumsalter auftretende Destruktionsherde im Femur- kopf, im Femurhals oder an der Gelenkpfanne. Die Medizin unterscheidet vier Gruppen. 1V-rechtlich richtet sich die Behandlung nach folgenden Kriterien:
1. Der einfache Morbus Perthes
Diese weitaus häufigste Form tritt in der Regel im Alter von drei oder vier Jahren auf, selten nach acht Jahren, nur ausnahmsweise bei einem vorher gesunden Kinde nach zehn Jahren. Sie ist meist einseitig und heilt oft durch Ruhigstellung des Oberschenkelkopfes mittels eines entlasten- den Apparates. Üblicherweise dauert die Perthessche Krankheit drei bis vier Jahre. Ihre Behandlung geht nie zu Lasten der IV, sei sie konservativ oder be- stehe sie in chirurgischen Eingriffen, deren Ziel eine Revitalisierung des Schenkelkopfes ist. Wenn die Entwicklung der Krankheit abgeschlossen ist - in der Regel nach sieben bis acht Jahren - hat der Schenkelkopf einen ver- hältnismässig endgültigen Zustand erreicht in der Form einer wieder-
1 Benannt nach Georg Perthes, Chirurg in Tübingen, 1869 bis 1927.
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hergestellten oder deformierten Epiphyse, an die sich die Gelenkpfanne und das Pfannendach ziemlich gut angepasst haben. Tritt die Krankheit spät auf, ist diese Anpassung nicht mehr möglich. Um eine später auftretende Coxarthrose zu verhindern, werden in sol- chen Fällen bei minderjährigen Versicherten Osteotomien ausgeführt. Diese Eingriffe sind rein vorbeugend und nur auf lange Sicht wirksam (mehrere Jahre) und können daher von der IV nicht als Eingliederungs- massnahmen anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des EVG (s. ZAK 1970, S. 552) hat die IV im Sinne von Artikel 12 IVG vorbeu- gende Massnahmen nur für eine in naher Zukunft zu erwartende Inva- lidität zu übernehmen. Sind bei einem volljährigen Versicherten in späteren Jahren ortho- pädische korrigierende Eingriffe nötig, so können diese von der IV über- nommen werden, wenn sie unmittelbar der beruflichen Wiedereingliede- rung dienen oder geeignet sind, in dauerhafter Weise die Erwerbsfähig- keit wesentlich zu verbessern oder eine Beeinträchtigung derselben zu verhindern. Der zur Behandlung des Leidens verwendete Entlastungsapparat gilt als Hilfsmittel, wenn er, abgesehen von seiner Heilwirkung, dem Versi- cherten ermöglicht, die Schule zu besuchen oder eine Lehre zu absol- vieren.
Morbus Perthes bei gleichzeitiger kongenitaler Hüftluxation oder -dysplasie Hiebei handelt es sich um eine Komplikation des Geburtsgebrechens, die mit diesem so eng verbunden ist, dass die gesamten Behandlungskosten zu Lasten der IV gehen, weil die Behandlung des Geburtsgebrechens von jener der Komplikation nicht zu trennen ist (Art. 13 IVG).
Der vererbte und angeborene Morbus Perthes Dieser ist ein sehr seltenes Leiden, das in der Schweiz nur einige Fami- lien betrifft, deren Namen den Spezialisten bekannt sind. Er ist unter die Dysostosen (Ziff. 123 GgV) einzureihen.
Der symptomatische Morbus Perthes, d. h. die Perthessche Krankheit als Äusserung eines andern Leidens Ist das Grundleiden ein Geburtsgebrechen, wie die polyepiphysäre Dys- ostose Ribbing (Ziff. 123 GgV), die angeborene Hüftgelenkluxation (Ziff. 183 GgV) oder die Hüftgelenkdysplasie (Ziff. 183 GgV), wird die
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ganze Behandlung (Dysostose und Morbus Perthes) von der IV nach Ar- tikel 13 übernommen, denn es besteht ein so enger Kausalzusammen- hang zwischen beiden Leiden, dass sich ihre Behandlung nicht trennen lässt. Wenn dagegen das Grundleiden durch Krankheit oder Unfall er- worben ist, so geht weder dessen eigentliche Behandlung noch diejenige der Folgekrankheit zu Lasten der IV (Art. 12 IVG). Der Kausalzusam- menhang zwischen beiden Leiden verlangt, dass in diesem Fall die ganze Behandlung durch jene Stelle übernommen wird, die für die Grund- krankheit aufzukommen hat. Nach Abschluss der Gesamtbehandlung, das heisst, wenn sowohl das Grundleiden - Geburtsgebrechen, Krankheit, Unfall - als auch die Folgekrankheit - der Morbus Perthes zum Stillstand gekommen sind, -
können orthopädische Korrekturen nötig werden (Art. 4 IVG), wenn sich zum Beispiel eine frühzeitige Coxarthrose entwickelt, was meist nach dem vierzigsten Altersjahr, seltener in den Dreissigerjahren und nur ausnahmsweise schon früher (z. B. bei einem Fall von Morbus Per- thes nach Epiphysenlösung des Schenkelkopfes) eintritt. Hier über- nimmt die IV die Behandlungskosten für eine intertrochantere Osteo- tomie, eine Gelenkplastik oder eine Hüftarthrodese, wenn die Bedingun- gen von Artikel 12, Absatz 1, IVG erfüllt sind.
* * *
Der Jahresbericht einer kantonalen Ausgleichskasse nimmt zum Rentenaufschub laut Artikel 39 AHVG wie folgt Stellung: «Still und zurückgezogen, wie er sein Dasein fristet, sollte er wieder eingehen. Wir wissen nicht, ob es zwei seltsame Versicherte oder zwei Versicherte sind, die von dieser seltsamen Einrichtung Gebrauch gemacht haben.»
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Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen Stand 1. Juli 1971
a. Familienzulagen für Arbeitnehmer
Kinder- Arbeitgeberbei- zulagen 1 Ausbildungs- Geburta- träge der kante- Kantone je Kind zulagen 2 zulagen nalen FAK in und Monat in Franken in Franken Prozenten der in Franken Lohnsumme
Aargau 30 - - 1,5 Appenzell A. Rh. 25 - - 1,5 Appenzell I. Rh. 25 - - 0,5-1,5 Basel-Land 50 - - 2,0 Basel-Stadt 50 - - 1,5 Bern 30 - - 1,3 Freiburg 40/50 3 85 150 3,0 Genf 50/60 -3 120 460 1,7 Glarus 35 - - —4 Graubünden 30 - - 1,7 Luzern 30 - - 1,9 Neuenburg 45 70 - 2,0 Nidwalden 25 - - 1,5 Obwalden 25 - - 1,8 St. Gallen 30 - - 1,8 Schaffhausen 30 - - 1,6 Schwyz 30 - - 1,8 Solothurn 40 - - 1,6 Tessin 50 - - 2,0 Thurgau 25 - - 1,5 Uri 25 - - 1,5 Waadt 405 80 150 2,0 Wallis 40 60 - -
Zug 35 - - 1,5 Zürich 30 - - 1,25 -
1 Die allgemeine Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre mit Ausnahme der Kantone Genf (15 Jahre) sowie Neuenburg und Tessin (18 Jahre). Die besondere Altersgrenze für nichterwerbstätige Kinder beträgt in der Regel 20 Jahre; es be- stehen folgende Ausnahmen: -22 Jahre in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
-25 Jahre für in Ausbildung begriffene Kinder in den Kantonen Aargau, Schaff-
hausen, Schwyz und Solothurn, -18 Jahre für erwerbsunfähige Kinder in den Kantonen Schaffhausen und Zug.
2 Die Ausbildungszulage wird gewährt:
- in Freiburg und im Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr,
in Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr, in Neuenburg von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, -in der Waadt vom 1. April des 16.Altersjahres bis zum 25. Altersjahr.
3 Die Kinderzulagen sind wie folgt abgestuft:
-in Freiburg 40 Franken für Kinder bis 11 Jahre; 50 Franken für Kinder im
Alter von 12 bis 16 Jahren, -in Genf 50 Franken für Kinder bis 10 Jahre; 60 Franken für Kinder über 10
Jahre.
4 Keine kantonale Familienausgleichskasse.
5 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Zulage 80 Franken im Monat; sie wird
vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt.
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b. Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer
Altersgrenze Ansatz
je Kind Zulageberechtigte Kinder uIat Für nicht- Kantone im Ausland Ordent- erwerbs- in liche tätige Franken Kinder
Aargau 30 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell I. Rh. 25 alle 16 20 Basel-Land 50 eheliche Kinder 16 16 Basel-Stadt 50 alle 16 22 Bern 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 40/50 2 alle 15 15 Genf 40 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 35 alle 16 20 Graubünden 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 30 alle 16 20 Neuenburg 25 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Nidwalden 25 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Obwalden 25 alle 16 20 Schaffhausen 30 alle 16 18/25 Schwyz 30 alle 16 20/25 3 St. Gallen 30 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Solothurn 40 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 50 alle 18 20 Thurgau 25 alle 16 20 Uri 25 alle 16 20 Waadt 40 eheliche und Adoptivkinder 15 4 15 Wallis 40 alle 16 20 Zug 35 alle 16 18/20 Zürich 30 alle 16 16
1 Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern in der Schweiz haben in der Regel An-
spruch auf Zulagen für eheliche und aussereheliche Kinder sowie für Stief-, Adop- tiv- und Pflegekinder.
40 Franken für Kinder bis zum erfüllten 11. Altersjahr; 50 Franken für Kinder im
Alter von 12 bis 15 Jahren.
3 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung be-
griffene Kinder.
4 Die Kinderzulage wird bis zum 81. März des Jahres gewährt, in dem die in der
Schweiz lebenden Kinder das 16. Altersjahr (Beendigung der Schulpflicht) und die im Ausland lebenden Kinder das 15. Altersjahr vollenden.
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Durchführungsfragen
AIIV: Berichtigung zur Wegleitung über den massgebenden Lohn'
Durch Rz 61 der AHV-Mitteilungen wurden die Rz 112 und 154 der Weg- leitung über den massgebenden Lohn bezüglich der Entgelte der Kon- trolltierärzte auf den 1. Januar 1972 hin abgeändert (s. a. ZAK 1970, S.456). Im Nachtrag zur Wegleitung über den massgebenden Lohn vom De- zember 1970 sind die neu gefassten Rz 112 und 154 aufgeführt. Dabei wurde jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass sie nicht schon vom 1. Januar 1971, sondern erst vom 1. Januar 1972 hinweg gelten.
AHV: Beitragspflicht der Bezüger von 1V-Renten 1
Nichterwerbstätige Invalide im Alter zwischen 20 und 62 bzw. 65 Jahren sind mit Ausnahme der Ehefrauen und der Witwen gegenüber der AHV/ IV/EO beitragspflichtig. Die Betroffenen sind sich dieser Tatsache oft nicht bewusst und unterlassen die Beitragszahlung, was später zu einer Kürzung der Altersrente führen kann. Die Ausgleichskassen werden ge- beten, die Bezüger von 1V-Renten auf diese Gefahr aufmerksam zu ma- chen. Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen hat hiefür ein dreisprachiges «Merkblatt für die Bezüger von 1V-Renten» geschaffen. Dieses Merkblatt sollte allen Versicherten, denen eine Invalidenrente zu- gesprochen wird, abgegeben werden. Dem BSV werden immer wieder Fälle von Beitragslücken gemeldet, weshalb es empfiehlt, das Merkblatt nicht nur bei der erstmaligen Zu- sprechung einer Invalidenrente, sondern in periodischen Abständen von
2 bis 4 Jahren allen Bezügern von TV-Renten abzugeben.
IV: Wiederholte Badekuren als medizinische Eingliederungs- massnahmen
(Ergänzung zu Rz 974 der 1V-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1970, S. 266)
In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der wie- derholten Gewährung von Badekuren hat das EVG im Falle eines vom
Aus AHV-Mitteilungen Nr. 29
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Blitz getroffenen und dadurch teilweise gelähmten Versicherten fest- gestellt (s. S. 371), die verlangten Badekuren hätten nicht den Zweck, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten der bestehenden Lähmangsfolgen zu verhindern. Vielmehr liege ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand vor, der sich unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, der aber durch geeignete physiotherapeuti- sehe Massnahmen über Jahre hinweg verbessert werden konnte und sich auch weiterhin noch verbessern lasse. Unter diesen Umständen stehe einer wiederholten Gewährung von Badekuren nichts entgegen. In einem weiteren Urteil (s. S. 375) hat das EVG ausgeführt, medi- zinische Massnahmen bei Lähmungen, insbesondere solche physiothera- peutischer Art, seien so lange zu gewähren, bis das vertretbare Optimum erreicht ist, d. h. solange von einer Fortsetzung der Massnahme eine weitere Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Dagegen fehle medizi- nischen Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft ist und die der steten Wiederholung bedürfen, um das erreichte Optimum vor einem Nachlas- sen zu bewahren, der überwiegende Eingliederungscharakter. Es ist daher zu beachten, dass sich die vom BSV in Rz 974 der IV- Mitteilungen Nr. 122 vom 11. Mai 1970 enthaltene Weisung, wonach der Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeu- tische Massnahmen in Lähmungsfällen abzulehnen ist, nur auf Fälle be- zieht, bei denen eine weitere Verbesserung eines zumindest relativ sta- bilisierten Defektzustandes nicht mehr möglich ist und die physiothera- peutische Behandlung gegen eine Verschlimmerung und mithin gegen labile Folgeerscheinungen gerichtet ist. Begehren auf Übernahme von Badekuren insbesondere in Lähmungsfällen sind somit nicht schon des- halb abzuweisen, weil sie wiederholt notwendig sind, sondern erst dann, wenn sie der Behandlung (primären oder sekundären) labilen pathologi- schen Geschehens dienen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass gegenwärtig weitere ähnliche Fälle beim EVG hängig sind, bei denen insbesondere der Begriff des sekundären labilen pathologischen Geschehens zur Diskussion steht und die möglicherweise zu einer weiteren Präzisierung dieser Rechtsprechung führen werden.
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HINWEISE
Schweizerische Für Blinde bieten Tonbandgeräte ein besonders Blinden- wirksames Mittel, um den Kontakt mit der Umwelt hörbücherei herzustellen. In diesem Zusammenhang hat sich die Schweizerische Blindenhörbücherei in Zürich in zwanzigjährigem Wirken grosse Verdienste erworben. Ihrem neuesten Jahresbericht sei daher folgendes entnommen: «Zweck unserer Bibliothek ist es, Sehbehinderten durch Tonbandauf- nahmen gute Literatur zugänglich zu machen und ihnen bei der Be- schaffung geeigneter Tonbandgeräte behilflich zu sein.
Die Hörer Wer kann von unserer Bibliothek «Sprechende Bücher» beziehen? Auf- grund von Vereinbarungen zwischen den Verlagen und den Blindenhör- büchereien ist der Kreis der Bezugsberechtigten auf Personen beschränkt, die blind oder derart sehbehindert sind, dass sie nicht mehr oder nur während kurzer Zeit Gedrucktes zu lesen vermögen.
Der Hörerstand veränderte sich im Berichtsjahr wie folgt: 1. Januar 1970 1 412 Neue Hörer 129 Gestorben 50 31. Dezember 1970 1 491 Buch-Produktion und -Ausleih Im vergangenen Jahr wurden 242 Titel neu eingestellt, von denen 174 in unseren beiden Studios aufgesprochen wurden. Die restlichen 68 Titel entstammen der Produktion Deutscher Blindenhörbüchereien, der Refor- mierten Blindenpflege in Zürich oder sind Aufnahmen, die von Hörern hergestellt wurden. Unser Katalog umfasste am Jahresende 2 749 gesprochene Bücher, die in 2 bis 10 Kopien an die Hörer abgegeben werden können. Zum erstenmal wurde der Versuch unternommen, romanisch gespro- chene Literatur auf Tonband aufzunehmen. Einer umfangreichen Produk- tion stehen jedoch bedeutende Schwierigkeiten im Wege. Einmal ist es die Tatsache, dass 5 verschiedene Idiome gesprochen werden, zum an- dern aber der Umstand, dass es schwer fällt, Romanisch sprechende Vorleser zu finden, die bereit sind, sich für längere Zeit dieser Aufgabe zu widmen.
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Die Statistik des Ausleihverkehrs ergab, dass im vergangenen Jahr
19 342 Bücher ausgeliehen wurden. Dies ergibt bei 48 wöchentlichen Aus-
lieferungen die Anzahl von 400 Titeln oder 850 Tonbänder ä 6 Sprech- stunden. Jeder Hörer las durchschnittlich 13 Bücher. Ab 1971 wird unsere Bibliothek zur täglichen Auslieferung über- gehen, wodurch der Hörer schneller als bis anhin mit Lesestoff versorgt werden kann.
3. Umstellung auf Tonbandkassetten
In den vergangenen 20 Jahren wurde als Tonträger für die gesprochenen Bücher ausschliesslich offenes Tonband verwendet. Diesem steht heute als neues Prinzip die Tonbandkassette gegenüber, die hauptsächlich für ältere Blinde den Vorteil der einfacheren Handhabung aufweist. Es war von Anfang an klar, dass auch Blindenhörbüchereien einmal die Kassette für ihre Zwecke verwenden würden. Umstritten war lediglich die Wahl der beiden zur Verfügung stehenden Systeme. Zur Diskussion standen das im Handel erhältliche Philips-Kassettensystem und die in England speziell für Blindenhörbüchereien entwickelten Kassetten und Kassettengeräte. Mehrmonatige Versuche in den Blindenhörbüchereien in Hamburg und Zürich ergaben, dass die englische Kassette dauerhaf- ter ist und betriebssicherer arbeitet. Die Generalversammlung unserer Bibliothek beschloss daher einstimmig, das englische Kassettensystem als Nachfolgerin der heutigen Offenbandaufnahmen einzuführen.»
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Hofstetter hat am 7.Oktober Vorstösse 1970 ein Postulat eingereicht, das sich für eine renten- Postulat Hofstetter mässige Besserstellung von Behinderten einsetzte, die vom invalid geworden sind, bevor sie altersmässig überhaupt 7. Oktober 1970 Beiträge leisten konnten (ZAK 1970, S. 542). Der B u n d e s r a t nahm zu diesem Vorstoss am 25. Juni 1971 schriftlich 1 wie folgt Stellung: «Geburts- und Kindheitsinvalide, die im Alter von 18 Jahren rentenberechtigt werden, erhalten - da sie vor Entstehung des Rentenanspruches nicht während min- destens eines Jahres Beiträge leisten konnten eine ausserordentliche Invalidenrente. Diese entspricht dem
1 Die schriftliche Antwort auf ein Postulat ist ein Novum im Sinne einer ver-
besserten parlamentarischen Arbeitsökonomie.
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Mindestbetrag der ordentlichen Invalidenrente und be- trägt gegenwärtig 220 Franken im Monat. Daneben be- sitzen diese Invaliden Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, sofern sie die entsprechenden gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllen. Im Rahmen der achten AHV-Revision prüft die Eid- genössische Kommission für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, ob die Rentenleistun- gen für Geburts- und Kindheitsinvalide verbessert wer- den können, ohne dass dadurch eine Benachteiligung jener Versicherten entsteht, die erst nach einer gewis- sen Aktivitätsperiode, in welcher sie Beiträge an die Versicherung entrichten, invalid werden. Auf jeden Fall aber wird eine allgemeine Erhöhung der Mindestrenten bei der achten AHV-Revision nicht zuletzt auch den Geburts- und Kindheitsinvaliden zugute kommen. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.» Das Postulat wurde diskussionslos vom Nationalrat an den Bundesrat überwiesen.
Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat folgendes Postulat eingereicht: vom 1. Juni 1971 «Die letzte AHV/IV-Revision ist am 1. Januar 1969 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist der Konsu- mentenindex um ungefähr 10 Prozent gestiegen. Sämt- liche Vorausschätzungen stimmen darin überein, dass die Teuerung im Jahre 1971 alles Bisherige übertreffen wird. Diese Teuerung von beunruhigenden Ausmassen trifft ganz besonders die Personen mit bescheidenen Geld- mitteln. Zu ihnen gehören die AHV- und 1V-Rentner, die von den Renten und der Ergänzungshilfe leben müssen. Trotz einer im Jahre 1970 beschlossenen Anpassung ihrer Einkommen sind sie in grosser Sorge, weil sie immer mehr Mühe haben, ihren Lebensunterhalt zu be- streiten. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenös- sischen Räten den Entwurf eines Beschlusses zu unter- breiten, durch den alle AHV- und 1V-Renten für 1972 um 10 Prozent erhöht werden, d. h. bis die für 1973 vorgesehenen Verbesserungen in Kraft treten. Die Finanzierung dieser Rentenerhöhung ist durch den AHV-Fonds gesichert, der sich gegenwärtig auf mehr als 8 Milliarden Franken beläuft.»
Kleine Anfrage Nationalrat Dellberg hat folgende Kleine Anfrage ein- Dellberg gereicht: vom 1. Juni 1971 «In ihrer Eingabe vom 29. Januar 1970 an den Bundes- rat schlägt der Schweizerische Gewerkschaftsbund und
360
die Sozialdemokratische Partei der Schweiz vor, die Minimalrenten AHV/IV je Monat für Einzelpersonen von 200 auf 330 Franken und für Ehepaare von 320 auf
530 Franken zu erhöhen.
Ab 1. Januar 1971 wurden die Minimalrenten um eine Teuerungszulage von 10 Prozent erhöht. Der Index der Konsumentenpreise stieg bis 31. Mai 1971 auf über 5 Prozent und wird, nach den verschiedenen Preissteigerungen, bis Ende 1971 über 10 Prozent stei- gen. Der Einnahmenüberschuss der AHV für das Jahr
1970 ist 434 Millionen Franken gegenüber 216 im Jahre
1969. Daher frage ich den Bundesrat an, ob er bereit sei, nach der Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz auf den 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten für Einzelperso- nen je Monat von 220 auf 330 Franken und für Ehe- paare von 352 auf 530 Franken zu erhöhen. Wenn nicht, ist der Bundesrat bereit, ab 1. Januar 1972 die AHV/IV-Renten wenigstens um 10 Proent zu er- höhen?
Kleine Anfrage Nationalrat König hat folgende Kleine Anfrage einge- König reicht: vom 16. Juni 1971 «Wie viele AHV- und TV-Renten werden monatlich den Rentenberechtigten durch den Geldbriefträger ins Haus gebracht? In welchem Umfange wird von der Möglichkeit der berweisung auf ein Postcheckkonto des Rentenbezü- gers Gebrauch gemacht? Wie häufig verlangt der Rentenberechtigte die direkte tiberweisung auf das Postcheckkonto einer Bank zur Gutschrift auf sein Sparheft? Weshalb wird die zuletzt genannte Art der Reglierung durch die AHV- und 1V-Verwaltung erschwert, indem diese durch ein dreifach auszufertigendes Formular Nr. 318.180 df verlangt, dass der Rentenberechtigte die Bank beauftragt, für die Gutschrift ein besonderes Sparheft zu eröffnen, ihm das alleinige Verfügungsrecht über dieses Heft einzuräumen und Auszahlungen an Dritte zu verweigern, wenn nicht jedesmal eine von ihm weniger als dreissig Tage zuvor ausgestellte Vollmacht vorgelegt wird, überdies verlangt, dass die Bank die Nummer des neu eröffneten Sparheftes ihr meldet, und sich erst noch im Einzelfalle vorbehält, ob sie der An- weisung des Berechtigten überhaupt Folge geben wolle? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass diese An- ordnungen der AHV- und IV-Verwaltug der gesetzli- chen Grundlage entbehren, die Arbeitslast der PTT un-
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nötigerweise vergrössern und der allgemein angestreb- ten Förderung des bargeldlosen Verkehrs und der Ver- einfachung der Verwaltung zuwiderlaufen ? »
Dringliche Nationalrat Schuler hat folgende Dringliche Kleine An- Kleine Anfrage frage eingereicht: Schuler «Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, die vom 16. Juni 1971 gänzliche oder teilweise Befreiung der Arbeitseinkorn- men von AHV-Rentnern und der Überstunden-Verdien- ste von Arbeitnehmern von den Einkommenssteuern (des Bundes, der Kantone und Gemeinden) könnte dazu beitragen, das Angebot am Arbeitsmarkt vorüberge- hend zu vergrössern und daher geeignet sein, als zu- sätzliche befristete Massnahme gegen die inflationären Auftriebskräfte in unserer Wirtschaft eingesetzt zu werden? Könnte eine solche Massnahme nicht gegebe- nenfalls Gegenstand eines Dringlichen Bundesbeschlus- ses im Sinne von Artikel 89b1s BV sein?»
Antwort des Bundesrates vom 30.Juni 1971: «Einkünfte aus Arbeit, einschliesslich Entschädigung für Überstunden, bilden nach dem Steuerrecht des Bundes und der Kantone und Gemeinden steuerpflichtiges Ein- kommen. Eine Befreiung einzelner Arbeitnehmergrup- pen von der Besteuerung solcher Einkünfte würde einen aussergewöhnlichen Einbruch in die Konzeption der Ein- kommenssteuer darstellen, der auch nicht dadurch zu vertreten wäre, dass allenfalls gewisse frühere Arbeit- nehmer vorübergehend wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könnten. Nachdem auf Bundesebene Volk und Stände erst vor kurzem neuen Bestimmungen über die eidgenössischen Steuern zugestimmt haben und die Kantone in ihrem Bereich die Steuerhoheit ausüben, ist der Bundesrat nicht bereit, den eidgenössischen Räten zur Verwirkli- chung einer solchen Steuerbefreiung den Erlass eines verfassungsändernden dringlichen Bundesbeschlusses mit Wirkung für Bund, Kantone und Gemeinden vorzu- schlagen.» Der Vorstoss wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.
Kleine Anfrage Nationalrat Hof stetter hat folgende Kleine Anfrage Hof stetter eingereicht: vom 21. Juni 1971 1. Nach Art. 11 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Un- fälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verur- sacht werden. Im Falle A. M. entschied das EVG in
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einem Urteil vom 20. November 1970 (s. ZAK 1971, S. 168), dass Art. 11 nur für die von der IV «durch- geführten» Eingliederungsmassnahmen in Frage komme. Es lehnte die tbernahme des Eingliederungs- risikos und damit der Heilungskosten durch die IV für den erlittenen Unfall der A. M. ab, obschon ihre berufliche Ausbildung als Eingliederungsmassnahme zu bewerten war, die IV sämtliche Kosten des Ein- gliederungsaufenthaltes, inklusive Verpflegungs- und Transportkosten, übernommen hatte und der Unfall eine Folge der Eingliederungsmassnahme war.
2. Der Bundesrat wird um eine Antwort auf die folgen-
den Fragen ersucht:
2.1. Teilt er aufgrund des Wortlautes von Art. 11 und
der Gesetzesmaterialien die Auffassung des EVG oder nicht?
2.2. Ist er gegebenenfalls bereit, bei der nächsten
Revision der IV in Art. 11 die Haftung für das Eingliederungsrisiko zu überprüfen und eventuell entsprechend neu zu formulieren?
Eidgenössische Der Bundesrat hat von den Rücktritten von Nationalrat AHV/IV- und Regierungsrat E d m u n d W y s s, Basel, und von Kommission Prof. Dr. H a n s W y s s, a. Generaldirektor der Schwei- zerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zü- rich, unter bester Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle treten Regierungs- rat Rudolf B a c hm a n n, Solothurn, und PD Dr. h. c. H an s A m m e t e r, Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich.
Familienzulagen Die Stimmbürger des Kantons Solothurn haben am im Kanton 6. Juni 1971 mit 21 318 Ja gegen 4 507 Nein eine Revi- Solothurn sion des Kinderzulagengesetzes gutgeheissen, durch wel- che der Mindestansatz der Kinderzulage vom 1. Juli 1971 an einheitlich auf 40 Franken je Kind im Monat fest- gesetzt wird (vgl. ZAK 1971, S.268).
Personelles Hans Rudolf Zaugg, lic. rer. pol., der bisher als Sektionschef II die Sektion Betriebsbeiträge und Tarife ad interim geleitet hat, wurde durch den Bundesrat zum Sektionschef 1 der erwähnten Sektion gewählt.
Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse Zürcher Ar- beitgeber hat E r n s t B i n d e r zum neuen Kassen- leiter ernannt. Er ersetzt den am 10. Januar 1971 ver- storbenen Walter Tobler. Ernst Binder stand bisher der Ausgleichskasse Müller vor.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge Urteil des EVG vom 9. Dezember 1970 i. Sa. G. K. AG
Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG. Der im Ausland wohnende einzel- zeichnungsberechtigte Direktor und Alleinaktionär einer Aktien- gesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hat, gilt als in der Schweiz erwerbstätig, obwohl sich die Geschäftstätigkeit weitgehend im Aus- land abspielt. (Erwägungen 2 und 3) Art. 3, Abs. 1, des Abkommens mit Schweden. Das Abkommen schliesst die Möglichkeit einer gleichzeitigen Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in Schweden und in der Schweiz nicht aus. (Erwägung 5) Der in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige G. K. ist einzel- zeichnungsberechtigter Direktor und Alleinaktionär der Firma G. K. AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Gesellschaft unterliess es, von den Gehäl- tern, die sie in den Jahren 1966 bis 1968 G. K. ausgerichtet hatte, Beiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse erliess eine entsprechende Nachzahlungsver- fügung. Die G. K. AG machte beschwerdeweise geltend, G. K. sei nicht Schweizer- bürger, habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und übe hier keine Erwerbs- tätigkeit aus. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie an das EVG weiter. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Auf die Beschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als Beiträge an die AHV, die IV und die EO kraft Bundesrecht streitig sind. Dagegen fällt die Feststellung einer allfälligen Beitragsschuld an die kantonale Fami- lienausgleichskasse nicht in die Zuständigkeit des EVG. Da es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sondern um eine beitrags- rechtliche Streitigkeit, prüft das EVG den angefochtenen Entscheid lediglich im Rahmen von Art. 104 OG, das heisst namentlich hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermes- sens. Die Beitragspflicht einer Person hängt davon ab, ob sie dem Versiche- rungsobligatorium untersteht; ausser Betracht fallen hier die gesetzlich um- schriebenen Ausnahmefälle von Personen, die zwar versichert, aber nicht bei- tragspflichtig sind (Art. 3 AHVG). Versichert sind gemäss Art. 1, Abs. 1, Buchst. b, AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG ist es für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit in der Schweiz im Hinblick auf das Versicherungsobligatorium
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nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Er- trag dieser Erwerbstätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, das heisst, es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sach- verhaltes befindet, durch welchen die Tätigkeit als Erwerbstätigkeit determi- niert wird. Die Innehabung der Geschäftsleitung eines in der Schweiz domizi- lierten Unternehmens gilt als in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher Rechtsform - beispielsweise Einzelfirma, Personengesellschaft, GmbH oder Aktiengesellschaft - dies geschieht, ist grundsätzlich unerheb- lich. Im Lichte dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise übt daher auch ein im Ausland wohnhafter Ausländer als Alleinaktionär und Organ einer Aktien- gesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Das Gericht verweist auf seine Urteile in EVGE 1952, S. 47 (ZAK 1952, S. 270), EVGE 1963, S. 99 (ZAK 1963, S. 491) sowie in EVGE 1968, S. 193 (ZAK 1969, S. 181).
3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese rechtlichen Grund-
sätze zum Ergebnis, dass dem vorinstanzlichen Entscheid sowie der Auffas- sung der Ausgleichskasse und des BSV beizupflichten ist. In der Beschwerde wird ausgeführt, G. K. sei als Alleinaktionär «Eigentümer» und einzelzeich- nungsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin. Als solcher übt er ge- schäftsleitende Funktionen aus. Er wickelt über die G. K. AG nach seinem Ermessen Geschäfte ab, «die aus irgendwelchen Gründen nicht über Schwe- den geleitet werden können». Es ist aktenkundig, dass G. K. sogar Buchhal- tungsunterlagen, die Einzelheiten betreffen, in seinem Besitze hat. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit somit nicht um blosse Oberleitung. Seine Tätigkeit wird bagatellisiert, wenn behauptet wird, er führe seinen Titel als Direktor nur, um sich im Ausland auf seiner Reisetätigkeit für die Aktiengesellschaft ausweisen zu können. Er beherrscht die G. K. AG offensichtlich in jeder Hin- sicht. Zu seiner Stellung gehört auch die Genehmigung der von den ange- stellten Verkaufsingenieuren abgeschlossenen Geschäfte. Seine Stellung gleicht, wie das BSV zutreffend ausführt, der eines Inhabers einer Einzel- firma. Es besteht somit kein Zweifel, dass G. K. im Sinne des Gesetzes und der dargelegten Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus- übt. Unbestritten ist, dass die Aktiengesellschaft beitrags- und abrechnungs- pflichtig ist (Art. 14, Abs. 1, AHVG), weil der Direktor einer Aktiengesell- schaft als lJnselbständigerwerbender gilt. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, G. K. werde nicht für die Ausübung seines bestimmenden Einflusses in seiner Aktien- gesellschaft, sondern für seine tatsächlich im Ausland erfolgende Reisetätig- keit bezahlt. Grundsätzlich ist es richtig, dass G. K. hinsichtlich seiner Reise- tätigkeit ein im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätiger aus- ländischer Arbeitnehmer ist, der von seinem schweizerischen Arbeitgeber ent- löhnt wird. In diesem Rahmen besteht in der Tat keine Beitragspflicht. Je- doch erschöpft sich die Arbeit von G. K. nach dem Gesagten offensichtlich nicht in dieser Reisetätigkeit, weshalb im Grunde genommen eine Aufteilung des bezogenen Gehaltes einerseits auf die Reisetätigkeit und anderseits auf die sich rechtlich in der Schweiz vollziehende Unternehmertätigkeit zu erfol- gen hätte. Eine solche Aufteilung, die praktisch undurchführbar sein dürfte, ist jedoch rechtlich unnötig: Denn nach den Umständen überwiegt die leitende
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Tätigkeit gegenüber der Reisetätigkeit. Zudem hat das EVG entschieden, die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit verdränge die sonst versicherungs- rechtlich auszuscheidende Tätigkeit im Ausland unter anderem dann, wenn ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliege, der seinen Mittelpunkt in der Schweiz habe, und ferner auch, wenn die in- und ausländischen Arbeitslei- stungen derart miteinander verflochten seien, dass eine Aufteilung nach blos- sem Zeitaufwand willkürlich erschiene (vgl. EVGE 1968, S. 196/97). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig erfüllt, weshalb die beitragsrecht- liche Qualifikation der Reisetätigkeit in der gesamthaften Würdigung un- beachtlich zu bleiben hat. Der Einwand der unzumutbaren Doppelbelastung gemäss Art. 1, Abs. 2, Buchst. b, AHVG geht im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt fehl, weil - vorausgesetzt, dass überhaupt eine Doppelbelastung schlüssig nachgewie- sen wäre von Unzumutbarkeit nicht die Rede sein kann, wie schon die Vorinstanz in Erwägung 4 ihres Urteils zutreffend ausgeführt hat. Das weitere Argument, G. K. gelte allenfalls gestützt auf Art. 1, Abs. 2, Buchst. c, AHVG nicht als versichert - Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nur für verhältnismässig kurze Zeit -‚ ist unzutreffend, weil es nach der dargelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Tätigkeit der von G. K. beherrschten Firma ankommt, die ihren Sitz ständig in der Schweiz hat. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialver- sicherung vom 17. Dezember 1954, in Kraft seit 1. September 1955, ändert am Ergebnis der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts. Den diesbezüglichen Ausführungen des BSV in seiner Vernehmlassung ist zuzustimmen. Das Abkommen schliesst die Möglichkeit einer gleichzeitigen Unterstellung unter die obligatorische Versicherung in Schweden und in der Schweiz nicht aus. Ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der schweizeri- schen Sozialversicherung erwächst dem Beitragspflichtigen nach Art. 6, Abs. 3, des Abkommens erst beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz (hier: bei Auflösung der Beschwerdeführerin oder Sitzverlegung ins Ausland) oder bei Eintritt des Versicherungsfalles. Ob und allenfalls wann sich diese Bedingungen verwirklichen, bleibt heute für die Beurteilung der Beitragspflicht unerheblich.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVO vom 28. Januar 1971 i. Sa. W. K. Art. 4 und Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG. Anspruch auf berufliche Neuausbildung besteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbs- tätigkeit unzumutbar macht. Die Unzumutbarkeit muss unmittelbar durch ein Leiden im Sinne von Art. 4 IVG verursacht sein. Der 1944 geborene Versicherte leidet seit Jahren an beidseitigem Kerato- konus. Da der Visus sich immer mehr verschlechterte, konsultierte er erst- mals Mitte Juni 1964 den Augenarzt Dr. M. Die IV gewährte ihm alsdann
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Kostengutsprache für Kontaktschalen, da er - laut Arztbericht vom 8. Sep- tember 1964 - mit seinen Brillen sehr rasch ermüdete und optische Dauer- leistungen, welche der Beruf des Elektrozeichners von ihm erforderte, nicht möglich waren. Der Versicherte bestätigte am 10. Oktober 1964, dass die Seh- schärfe gegenüber früher sehr gut sei; hingegen klagte er über Augenbren- nen, weshalb praktisch kein Unterschied bestehe, ob er die Linsen trage oder nicht. Am 27. Dezember 1968 ersuchte der Versicherte die IV um berufliche Massnahmen mit folgender Begründung: Nach Abschluss der Elektrozeichner- lehre im Frühjahr 1964 habe er diesen Beruf wegen des Sehfehlers nur wäh- rend zwei bis drei Monaten ausüben können. Während zwei Jahren habe er als Elektrohilfsmonteur und während weitern zwei Jahren als Hilfslaborant gearbeitet. 1967 habe er sich in Abendkursen für eine ausländische Tages- technikerschule für Farben, Lacke und Anstrichstoffe vorbereitet. Diese Aus- bildung habe am 4. November 1968 begonnen. Prof. Dr. F, Ophthalmologe, be- richtete am 21. Januar 1969 der 1V-Kommission u. a., die Augenbeschwerden des psychisch labilen und etwas neurotischen Versicherten würden teilweise psychisch verstärkt. Es sei möglich, dass eine Umschulung ein wenig helfen würde. Im Abklärungsbericht der IV-Regionalstelle vom 13. März 1969 wird ausgeführt, der Versicherte habe sich seinerzeit ausserordentlich rasch und gut in die Tätigkeit eines Hilfslaboranten eingearbeitet, weshalb ihm der Arbeitgeber empfohlen habe, sich in der Technikerschule weiterzubilden. Mit Verfügung vom 5. August 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten den Beschluss der 1V-Kommission, dass ihm keine beruflichen Massnahmen gewährt werden könnten, weil er als Hilfslaborant trotz seiner Invalidität hinreichend ins Erwerbsleben eingegliedert und die von ihm selbst gewählte Ausbildung an der Technikerschule nicht wegen seiner Invalidität notwendig gewesen sei. Der Versicherte erhob Beschwerde. Er erfülle die Leistungsvoraussetzun- gen von Art. 17, Abs. 1, IVG, weil er sich über eine abgeschlossene Berufs- lehre ausweisen könne und infolge eines zwei Monate nach Abschluss der Be- rufsausbildung eingetretenen Sehfehlers seinen Elektrozeichnerberuf nicht mehr habe ausüben können. Es dürfe nicht auf seine Hilfslaborantentätigkeit abgestellt werden. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Beschwerde am 23. April 1970 abgewiesen. Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er verlangt, die IV sei zu verpflichten, die Kosten seiner Ausbildung zum Farben- und Lacktechniker vom 4. November 1968 bis 21. März 1970 unter dem Titel Um- schulung zu übernehmen. Er habe den Zeichnerberuf invaliditätsbedingt auf- gegeben. Hätte er schon damals Umschulungsmassnahmen verlangt, so wä- ren sie ihm von der IV gewährt worden. Die Tätigkeiten, die er nachher aus eigener Initiative ausgeübt habe, seien als «gescheiterte Versuche zu einer berüflichen Umstellung an Stelle von Umschulungsmassnahmen durch die IV» zu betrachten. Als Hilfslaborant müsste er gegenüber dem Beruf eines Elek- trozeichners eine Lohneinbusse von 23,5 Prozent in Kauf nehmen. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgen- den Erwägungen ab:
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1. Nach Art. 17, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung
auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist zunächst zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer den erlernten Beruf eines Elektrozeichners wegen Invalidität aufgeben musste. Im Herbst 1964 teilte Augenarzt Dr. M der 1V-Kommission mit, nach der üblichen Zeit der Angewöhung und Anpassung an die Kontakt- linsen habe sich deren Verträglichkeit zusehends gebessert. Am 8. September
1964 habe er festgestellt, dass die Schalen einwandfrei verpasst worden seien,
keine Druckstellen verursachten und auch subjektiv recht gut vertragen wür- den. Der Versicherte könne jetzt wieder voll im Zeichnerberuf tätig sein. Vom April 1964 hinweg hatte der Versicherte während einiger Monate als Zeich- ner gearbeitet. Prof. F gab an, die Keratokonusbeschwerden seien schon im Mai 1964, also kurz nach Beginn seiner Tätigkeit als Zeichner, aufgetre- ten. Dieser Arzt äusserte sich eingehend über den Zustand des Beschwerde- führers: Ein Versuch mit Kontaktschalen sei negativ verlaufen, weshalb der Versicherte wieder eine Brille tragen müsse. Dieser sei psychisch labil und etwas neurotisch. Er, der Arzt, habe eine psychiatrische Behandlung begin- nen lassen, die jedoch unterbrochen worden sei. Der Versicherte habe seine bisherige Tätigkeit als Zeichner und Elektriker unbefriedigend gefunden; wahrscheinlich sei es deshalb seitens der Augen zu übermässigen Reaktionen gekommen. Diese würden mit dem objektiven Befund nicht übereinstimmen, obschon bei Keratokonus-Augen das Sehen viel mehr ermüde als bei norma- len Augen. Die Sehbeschwerden seien sekundär; der Versicherte klage immer über Augenbrennen. Da die Augenbeschwerden zum Teil psychisch verstärkt würden, sei es möglich, dass eine Umschulung etwas helfen würde. Dieser Bericht lässt eine fachärztliche Bestätigung, wonach der Versicherte den Beruf des Elektrozeichners wegen seiner Augenbeschwerden hätte aufgeben müssen und er deshalb zum Berufswechsel gezwungen gewesen wäre, ein- deutig vermissen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerde- führer in seiner Tätigkeit als Elektrozeichner keine Befriedigung gefunden hat und wesentlich deshalb einen Berufswechsel vornehmen wollte. Der Wech- sel auf die Tätigkeit des Hilfsmonteurs bzw. Hilfslaboranten war somit nicht invaliditätsbedingt. Es stellt sich die weitere Frage, ob die Aufgabe der zuletzt ausgeübten Hilfslaborantentätigkeit und die Ausbildung zum Techniker für Farben, Lacke und Anstrichstoffe notwendige Folge von Invalidität war. Der Be- schwerdeführer behauptet dies mit Recht selber nicht, sondern vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Umschulung bestehe deshalb, weil er seinen angestammten Beruf eines Elektrozeichners - angeblich wegen des Augen- leidens- nicht auszuüben vermöge; es wäre falsch, von der Hifslaboranten- tätigkeit auszugehen, weil diese als gescheiterter Versuch einer beruflichen Umstellung betrachtet werden müsse. Selbst wenn dem so wäre, so könnte jedenfalls nicht gesagt werden, dieser Versuch sei aus gesundheitlichen Grün- den oder wegen mangelnder Eignung gescheitert. In Wirklichkeit befriedigte auch diese Beschäftigung den Versicherten nicht, wie er in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde selber zugibt. In der vorinstanzlichen Beschwerde hatte er sich eingehender dazu geäussert: «Man müsste es selbst erfahren, was es
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bedeutet, die konstruktive Arbeit am Zeichenbrett, die Mitdenken verlangt, aufzugeben. Als Elektrohilfsmonteur dann im Neubau Woche um Woche Backsteine aufschlitzen, oder als Hilfslaborant Abwaschen und Routineprü- fungen durchzuführen. Von jedem gelernten Mitarbeiter und vom Chef werden sie dauernd für dumm gehalten; gerade deshalb, weil sie nur eine Hilfskraft sind! Dazu kommt, dass sie als Hilfsarbeiter beachtlich weniger verdienen und vernünftige Aufstiegschancen sind zwangsläufig auch keine geboten.» Offensichtlich führten invaliditätsfremde Gründe den Beschwerdeführer dazu, sich in der Technikerschule ausbilden zu lassen. Damit sind aber we- sentliche Voraussetzungen von Art. 17, Abs. 1, IVG für die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen nicht erfüllt. Obschon der Versicherte seinen Anspruch dem Sinne nach ausschliess- lich auf Art. 17 IVG gestützt wissen will, ist dennoch zu prüfen, ob er allen- falls nach Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen hat. Gemäss Art. 16 IVG steht noch nicht erwerbstätigen Versicherten, denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten erwachsen, ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten ent- spricht. Dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die berufliche Neu- ausbildung invalider Versicherter, die nach der Invalidierung eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, gleichgestellt (Buchst. b). Die Unzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung muss unmittelbar durch ein Leiden im Sinn von Art. 4, Abs. 1, IVG verursacht sein (ZAK 1970, S.548). Aus Erwägung 1 ergibt sich ohne weiteres, dass das Augenleiden des Versicherten nicht geeignet war, seine Tätigkeit eines Hilfs- laboranten als auf die Dauer unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht daher auch nach Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG, nicht. Das kantonale Versicherungsgericht weist in Erwägung 15 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Beginn der Ausbildung zum Tech- niker bei der 1V-Kommission angemeldet habe, wofür er keine wichtigen Gründe anzugeben vermöge; schon deshalb müsste sein Leistungsgesuch ge- stützt auf Art. 78, Abs. 2, IVV abgewiesen werden. Indessen erübrigt es sich, den geltend gemachten Anspruch auch noch im Lichte dieser Bestimmung näher zu prüfen, nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich schon materiell als unbegründet erweist.
Urteil des EVG vom 23. Februar 1971 i. Sa. E. B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 11, Abs. 1, IVG. Die Haftung der IV besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer den Versicherten schädigenden Krank- heit oder eines diesen beeinträchtigenden Unfalles ist. (Bestätigung der Praxis) Ein solcher Kausalzusammenhang fehlt in der Regel, wenn die Ein- gliederungsmassnahme (vorliegend eine Hüftarthrodese) erfolgreich durchgeführt wurde und ihr Ziel erreicht hat, der Versicherte aber stürzt und sich dabei das Bein bricht.
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Der 1941 geborenen Versicherten, welche an Coxarthrose litt, wurden in den Jahren 1961/62 medizinische Massnahmen von der IV gewährt (Arthrodese der rechten Hüfte). Diese erfüllten ihren Zweck, konnte die Versicherte doch ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Am 17. September 1969 stürzte die Versicherte in ihrer Küche und brach sich dabei das rechte Bein auf der Höhe des anlässlich der Osteosynthese im Jahre 1961 eingesetzten Nagels, der nicht entfernt worden war. In einem Schreiben vom 22. September 1969 an die 1V-Kommission erklärte der Arzt, der Bruch habe sich an der schwächsten Stelle des Knochens ereignet; ein neuer chirurgischer Eingriff sei nötig geworden, nämlich die Entfernung des bei der ersten Osteosynthese verwendeten Materials, eine Knochenauf- pfropfung und neue Osteosynthese. Er ersuchte die IV, die Kosten der neuen Operation mit Rücksicht auf die geschilderten Umstände eventuell zu über- nehmen. Mit Beschluss vom 28. November 1969 lehnte die 1V-Kommission das Gesuch ab, da es hier um die Behandlung des Leidens an sich gehe. Die Er- öffnung an die Versicherte erfolgte am 22. Januar 1970 mit Verfügung der Ausgleichskasse. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Urteil vom 19. Juni 1970 wies das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde ab. Die Versicherte zog dieses Urteil an das EVG weiter. Sie verlangt Über- nahme der aus der zweiten Operation entstandenen Kosten, da dieser Eingriff wegen eines Unfalls nötig geworden sei, für den die IV die Verantwortung trage, sei er doch auf die verminderte Widerstandsfähigkeit des rechten Beines als Folge der ersten Operation und des verwendeten Osteosynthese- Materials zurückzuführen. Sie fordert auch eine Entschädigung für den Er- werbsausfall, das Ganze unter Kostenfolge. Die Ausgleichskasse beantragt gestützt auf einen Bericht der IV-Kom- mission Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In seinem Mitbericht beantragt das BSV ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi-
zinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Rechtsprechung hat die Be- deutung dieser Bestimmung bereits in zahlreichen Fällen präzisiert. Das erst- instanzliche Gericht hat diese Erläuterungen in Erinnerung gerufen, so dass hier auf eine erneute Darlegung verzichtet werden kann. Es sei einzig fest- gehalten, dass die Behandlung von Unfallfolgen grundsätzlich Sache der Unfallversicherung ist (vgl. Art. 2, Abs. 3, IVV; ZAK 1970, S. 118 und 613). Die Versicherte stützt sich denn auch eigentlich nicht auf Art. 12 IVG, son- dern viel eher auf Art. 11, Abs. 1, IVG. 2a. Nach dem Wortlaut dieser letztgenannten Bestimmung hat der Ver- sicherte Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Un- fälle, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden. Die Haftung der IV besteht grundsätzlich nur dann, wenn eine von der Versicherung an- geordnete Eingliederungsmassnahme die adäquate Ursache einer Krankheit oder eines Unfalls ist, wodurch der Versicherte in seiner Gesundheit beein-
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trächtigt wird. Ein solcher kausaler Zusammenhang besteht bereits, wenn die Eingliederungsmassnahme nur eine von mehreren adäquaten Ursachen der Krankheit oder des Unfalls darstellt, von der bzw. dem der Versicherte be- troffen ist (vgl. EVGE 1969, S. 109, ZAK 1969, S. 683; EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 688; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, und die angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall waren die in den Jahren 1961/62 durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zweckmässig. Mit ihnen wurde das angestrebte Ziel erreicht, konnte die Versicherte doch ihre gewohnte Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Ergebnisse gestalteten sich erwartungsgemäss und liessen somit weder eine Krankheit noch einen Unfall gewärtigen (vgl. ZAK 1969, S. 378). Gewiss ist mit dem Eingriff das Unfallrisiko erhöht worden, was aber mit einer solchen Operation unweigerlich verbunden ist. Wo dieses, wie im vorliegenden Fall, nicht ungewöhnlich gross ist, kann davon keine Haftung der IV gemäss Art. 11, Abs. 1, IVG abgeleitet werden (vgl. EVGE 1968, S. 199, ZAK 1968, S. 668, wo von einem derartigen Risiko gesprochen werden konnte). Die Frage, ob die Eingliederungsmassnahme eine adäquate Ursache des Unfalls von 1969 oder dessen Folgen gewesen sei, würde sich infolge- dessen nur stellen, wenn die Arthrodese mangelhaft ausgeführt worden wäre (vgl. EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 498, betreffend Verschlimmerung einer Krankheit). Die Haftung der Versicherung lässt sich nämlich nicht schon aus dem Grunde zum vorneherein verneinen, dass diese ihre Massnahmen vor dem Unfallereignis beendigt hatte (vgl. ZAK 1965, S. 234, wo dieser Punkt offen gelassen wurde). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Eingriff gelungen und die Heilung einwandfrei war. Daraus ergibt sich, dass der IV im Rahmen von Art. 11, Abs. 1, IVG im vorliegenden Fall keine Haftung zufällt. Die Versicherte macht einen Zustand herabgesetz- ter Widerstandsfähigkeit geltend, der auf das Osteosynthese-Material zu- rückzuführen sei, welches nach der Operation im Jahre 1961 nicht entfernt wurde. In den Akten ist jedoch nichts enthalten, das den Schluss zulässt, dass dieses Material nicht hätte belassen werden sollen. Wäre dessen Ent- fernung erwiesenermassen erforderlich gewesen, hätte dies grundsätzlich eine Haftung der IV begründen können. Es lässt auch nichts den Schluss zu, dass der nicht entfernte Nagel Smith-Peterson die Folgen des 1969 erfolgten Sturzes verschlimmert hätte. Der Arzt gelangte am 22. September 1969 denn auch lediglich mit dem Begehren an die Verwaltung, die Kosten der neuen Operation e v e n t u e 11 zu übernehmen. Das von der Versicherten geforderte Taggeld könnte nur gewährt werden, wenn die Haftung der IV gegeben wäre (vgl. Art. 23, Abs. 1, IVV; EVGE 1965, S. 77, ZAK 1965, S. 234 und 498), was aber nicht der Fall ist, wie aus den obenstehenden Ausführungen hervorgeht.
Urteil des EVG vom 19. Januar 191 1. Sa. F. B. 1 Art. 12 IVG. Badekuren, deren Zweck darin besteht, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten eines Leidens zu verhin- dern, stellen keine medizinischen Massnahmen der IV dar. (Bestäti- gung der Rechtsprechung)
1 Siehe Kommentar des BSV auf Seite 356
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Liegt ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defektzustand vor, der sieh unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, und kann durch geeignete physlotherapeutische Massnahmen eine we- sentliche und dauerhafte Verbesserung erreicht werden, so steht einer wiederholten Gewährung von Badekuren nichts entgegen. Der 1933 geborene Versicherte ist im Jahre 1962 vom Blitz getroffen worden. Er erlitt Lähmungen der untern Extremitäten sowie eine Parese der obern Extremitäten und der Rumpfmuskulatur infolge Rückenmarkschädigung. In der Folge gewährte ihm die IV zahlreiche medizinische und berufliche Mass- nahmen sowie Hilfsmittel, was ihm erlaubte, eine Tätigkeit in der kantona- len Verwaltung aufzunehmen und schliesslich zum Leiter einer Dienststelle aufzusteigen. Trotzdem ist er körperlich immer noch erheblich behindert. Nachdem ihm schon früher verschiedene Badekuren von der IV bewilligt worden waren, ersuchte der Versicherte im April 1970 die 1V-Kommission, die Kosten einer vierwöchigen Badekur mit physiotherapeutischer Behand- lung erneut zu übernehmen. In ihrer Verfügung vom 17. April 1970 äusserte sich die Ausgleichskasse dahin, dass nach der im Jahre 1969 eingeführten Rechtsprechung des EVG stabilisierende Vorkehren sich eindeutig gegen labiles pathologisches Ge- schehen richten würden. Badekuren, die lange Zeit nach dem akuten Krank- heitsgeschehen durchgeführt würden, könnten den Defektzustand nicht mehr beeinflussen, sondern allenfalls dessen Folgeerscheinungen, denen aber der Charakter labilen pathologischen Geschehens zukomme. Der Versicherte beschwerte sich. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 1970 gutgeheissen und die 1V-Kommis- sion angewiesen, für das Jahr 1970 Kostengutsprache für eine Badekur in A samt den erforderlichen Rehabilitationsmassnahmen im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG zu gewähren. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausge- führt: Entgegen der Annahme der Verwaltung müsse aufgrund der medizini- schen Berichte angenommen werden, dass der Krankheitsverlauf durch die Badekur nicht nur gehemmt bzw. der bisher erreichte Zustand wiederherge- stellt, sondern vielmehr durch eine Verbesserung der Gehfähigkeit die Ein- gliederung gefördert werden könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um sekundäres labiles pathologisches Geschehen handle. Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederher- zustellen. Das Bundesamt begründet diesen Antrag unter Hinweis auf die in EVGE 1969, S. 97 (ZAK 1969, S. 607) dargelegte Rechtsprechung damit, dass die vom Versicherten verlangten Massnahmen nur den Zweck hätten, im Sinn einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten der bestehenden Läh- mungsfolgen zu verhindern. Die Massnahmen seien somit eindeutig gegen labiles (sekundäres) pathologisches Geschehen gerichtet und könnten deshalb nicht von der IV übernommen werden. In der Beschwerdeschrift selber werde ausgeführt, dass trotz aller Anstrengungen wieder ein Nachlassen der allge- meinen Konstitution des Versicherten festzustellen sei, dass aber durch Bade- kuren der Krankheitsverlauf gebremst bzw. der bisher erreichte Zustand wie- derhergestellt werden könne. Der Versicherte beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Er reichte zwei ärztliche Zeugnisse ein und machte im wesentlichen
geltend, die Badekur hebe nicht nur seine allgemeine Konstitution, sondern beeinflusse den Defekt als solchen durch spürbare und nachhaltige Verbesse- rung insbesondere der Gehfähigkeit. Die Kur sei unmittelbar auf die beruf- liche Eingliederung gerichtet und geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, vor allem aber vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren. Es gehe um die Erhaltung der Arbeitskraft. Dass sich die Badekur nebenbei auch auf den Allgemeinzustand positiv auswirke und sekundäre Krankheitsfolgen günstig beeinflusse, sei nicht erheblich. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen ab:
1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizini-
sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr, sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Demnach gehören jene Vor- kehren, die auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Gesche- hens gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primä- ren oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlos- sen ist, kann sich - beim volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Dieser Ordnung ent- spricht es, dass beispielsweise jene medikamentösen Vorkehren, die beim Diabetiker zur Regulierung des Stoffwechsels dienen, als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten sind. Solche stabilisierende Vorkehren richten sich nämlich eindeutig gegen labiles pathologisches Geschehen. Daraus ist zu schliessen, dass, gans allgemein gesprochen, eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Be- handlung des Leidens an sich bewertet werden muss. Im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG besteht zwischen derartigen Vorkehren und therapeutischen Akten, die das Fortschreiten irreversibler Lähmungsfolgen verhindern sollen, kein rechtlicher Unterschied. Unerheblich ist, ob die Lähmungsfolgen eine Zeitlang als praktisch stabilisiert gelten konnten oder nicht, denn es kommt weder auf die Pathogenese der Lähmungen noch darauf an, wie diese sich bisher verhalten haben, sofern allein mittels medizinischer Vorkehren ver'hütet werden kann, dass ein sekundärer pathologischer Prozess ausgelöst wird. Wenn die IV nach Art. 12, Abs. 1, IVG unter Umständen medizinische Mass- nahmen zu übernehmen hat, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren, so bezieht sich das nur auf Fälle, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht (EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607). In diesem Sinn wurden im soeben zitierten Fall physiotherapeutische Massnahmen ver- weigert, weil diese lediglich dazu dienen könnten, das Fortschreiten der Ende
1966 eingetretenen Lähmung und bis 1968 physikalisch behandelten Läh-
mungsfolgen zu verhindern. Auch in einem weiteren Urteil (ZAK 1970, S. 160) wurde die verlangte Badekur abgelehnt aufgrund der tatbeständlichen Fest- stellung, dass der Zustand der Versicherten insgesamt nicht relativ stabilisiert gewesen sei, dass insbesondere die drohenden Kontrakturen rechtlich als
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sekundäres pathologisches Geschehen bewertet werden müssten und es sich somit bei der umstrittenen Badekur um eine stabilisierende Vorkehr handle. In diesem Zusammenhang kann - wie sich aus Erwägung 2 ergibt- im heutigen Verfahren offen bleiben, ob die in Aufhebung früherer Weisungen an die Durchführungsorgane ergangene Anordnung des BSV in Lähmungsfäl- len den Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiothera- peutische Massnahme künftig abzulehnen, in voller Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung steht.
2. Das Bundesamt meint, dass im vorliegenden Fall die Kostengutsprache
für die verlangte Badekur gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung ver- weigert werden müsse. Indessen ist zu beachten, dass sich der heute zu be- urteilende Sachverhalt von den tatbeständlichen Gegebenheiten der erwähnten Fälle wesentlich unterscheidet, wie im folgenden darzutun sein wird. Der Arztbericht des Dr. H. vom 6. September 1963 verweist auf eine wei- tere Stellungnahme, in der zusammenfassend erklärt wird, der Unfall des Ver- sicherten habe zu schwersten Dauerschädigungen geführt. Eine wesentliche Besserung der neurologischen Symptome, d. h. der Lähmungserscheinungen an den Extremitäten und der Rumpfmuskulatur, sei bis zu einem gewissen Grad noch möglich, aber eher kaum zu erwarten. Eine gewisse Besserung sei dank intensiver physikalischer Therapie durchaus denkbar. Am 15. April
1965 berichtete die Eingliederungsstätte der IV-Regionalstelle u. a.: «Durch
die hier ausgeführte intensive physikalische Behandlung mit Massage, Gym- nastik, Heissluft und Gehschulung, bei welcher der Versicherte sehr guten Einsatz zeigte, wurde seine Gehleistung qualitativ und quantitativ verbessert. Er kann jetzt grössere Strecken auch ohne Stock zurücklegen. Ebenso ver- besserte sich die Muskelkraft, die an den oberen Extremitäten praktisch nor- malisiert ist. In den Beinmuskeln hat die rohe Kraft ebenfalls zugenommen, erreicht jedoch nicht in allen Gruppen die Norm.» Dr. M. schrieb am 21. Juli
1965 der TV-Kommission, er möchte für den Versicherten «zur Verbesse-
rung der Gehleistung eine intensive physikalische Therapie mit Massage, Gymnastik und Gehübungen während vier Wochen empfehlen. Bisher absol- vierte der Patient drei Kuren im Thermalbad A und eine Kur im Bad B. Nach jeder Kur konnte objektiv und subjektiv eine Verbesserung der Gehleistung festgestellt werden. Eine Badekur ist angezeigt, um die volle Arbeitskraft zu erlangen oder zu erhalten.» Am 4. März 1969 empfahl Dr. M. erneut eine Bade- kur zur Verbesserung der Gehfähigkeit. Im ärztlichen Bericht der medizini- schen Abteilung des Thermalbades A vom 11. Juni 1969 wurde u. a. folgendes mitgeteilt: «Die Bestrebungen der durchgeführten Physiotherapie gingen vor allem dahin, den Gang zu verbessern. Durch eine bewusste Aussenrotation der Füsse gelang es, die Drehbewegungen in der Wirbelsäule etwas zu reduzieren, wodurch der Gang gelöster wurde. Der Patient kann nun auch beide Beine einzeln belasten, Kraft und Stabilität haben deutlich zugenommen. Durch die bei uns erfolgten Instruktionen wird es möglich sein, den Zustand noch weiter zu verbessern. Dafür bedarf es allerdings regelmässiger physiotherapeutischer Kontrollen, und wir empfehlen eine Wiederholung einer Badekur in einem Jahr, da wir überzeugt sind, dass die Muskelfunktion noch verbessert werden kann.» In seinem Attest vom 8. April 1970, welcher dem heute zu beurteilen- den Begehren zugrunde liegt, bemerkt Dr. M., dass sich die spastischen Pare- sen nach einer vierwöchigen Badekur jeweils deutlich gebessert hätten. Im
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gleichen Sinn lautet der ärztliche Bericht der Kuranstalt des Thermalbades A vom 20. Juli 1970: «Am Ende der Kur fühlte sich der Patient wesentlich besser, seine Ermüdbarkeit hatte abgenommen, die Gangweite, die anfänglich etwa 2 hrn betrug, hatte zugenommen auf 3,5 km. Auch war die Koordination beim Gehen gebessert. Der Patient teilt uns mit, dass er jetzt zum ersten Mal auf den Knien gehen kann; er kann auch seine Spastizität besser beherr- schen. Die Muskelkraft hat etwas zugenommen, der Patient kann vor allem das rechte Bein besser bewegen.» Schliesslich bestätigt Dr. M. am 24. August
1970 ebenfalls diesen Besserungserfolg und empfiehlt für die Zukunft weitere
Badekuren, weil er nach seinen bisherigen Erfahrungen überzeugt sei, dass die Gehfähigkeit noch weiter verbessert werden könne. Aus allen diesen medizinischen Berichten ergibt sich, dass beim Beschwer- degegner im Prinzip ein stabiler, jedenfalls aber relativ stabilisierter Defekt- zustand besteht, der sich unbehandelt nicht mehr verschlechtern würde, der aber durch geeignete physiotherapeutische Vorkehren über Jahre hinweg ver- bessert werden konnte und sich weiterhin verbessern lassen wird. Es handelt sich offensichtlich um eine fortschreitende und dauerhafte Verbesserung. Diese hat ohne Zweifel bisher auch zu einer wesentlichen und dauernden Ver- besserung der Leistungsfähigkeit geführt, indem die bessere Beweglichkeit dem Versicherten auch die Ausübung seiner Funktionen als Abteilungsleiter erleichterte. Nach dem Gesagten verhält es sich, entgegen der Auffassung des BSV, keineswegs so, dass die vom Beschwerdegegner verlangten Massnahmen ledig- lich den Zweck hätten, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr ein Fortschrei- ten der bestehenden Lähmungsfolgen zu verhindern, demnach also gegen la- biles pathologisches Geschehen gerichtet seien. Von der Möglichkeit einer zu- nehmenden Verschlechterung des bestehenden Defektzustandes ist in den Arztberichten überhaupt nicht die Rede. Wenn anderseits in der erstinstanz- lichen Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass wieder ein Nachlassen der allgemeinen Konstitution des Versicherten festgestellt, durch die Badekuren jedoch der Krankheitsverlauf gebremst bzw. der bisher erreichte Zustand wie- derhergestellt werden könne, so ist diese Bemerkung angesichts der hinrei- chend klaren medizinischen Unterlagen nicht erheblich. Demnach hat die kantonale Rekurskommission mit Recht dem Versicher- ten für das Jahr 1970 Kostengutsprache für eine Badekur samt den erforder- lichen Rehabilitationsmassnahmen gewährt. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist daher unbegründet.
Urteil des EVG vom 12. März 1971 i. Sa. F. U. 1
Art. 12 IVG. Badekuren, deren Zweck darin besteht, im Sinne einer stabilisierenden Vorkehr das Fortschreiten eines Leidens zu verhin- dern, stellen keine medizinischen Massnahmen der IV dar. (Bestäti- gung der Rechtsprechung) Wiederholt notwendige physiotherapeutische Behandlung geht zu Lasten der IV, solange von der Massnahme eine weitere Besserung des Zustandes zu erwarten ist. Medizinischen Massnahmen, deren Er-
1 Siehe Kommentar des BSV auf Seite 356
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folg nicht dauerhaft ist und die zur Aufrechterhaltung des erreich- ten Optimums der steten Wiederholung bedürfen, fehlt dagegen der überwiegende Eingliederungscharakter. Der als Handelsreisender tätige Versicherte erlitt im Februar 1963 infolge apoplektiformen Insultes eine linksseitige Hemiplegie. Die IV gewährte ihm neben weitern Leistungen Kostengutsprache für ärztlich verordnete Rehabili- tationsmassnahmen, insbesondere für Heilgymnastik und mehrere Badekuren. Dadurch konnte seine Arbeitsfähigkeit stetig gesteigert werden. Ende 1969 ersuchte der Versicherte für 1970 um eine weitere Badekur mit Nachkur, um Fortsetzung anderweitiger physiotherapeutischer Vorkehren bis vorläufig 31. Dezember 1970 und um tYbernahme der damit zusammen- hängenden ärztlichen Kontrollen zu Lasten der IV. Gestützt auf den Be- schluss der 1V-Kommission verfügte die zuständige Ausgleichskasse am 23. Dezember 1969 die Abweisung dieses Begehrens mit der Begründung, wei- tere Badekuren und physikalische Therapie würden den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessern, sondern nur das Fort- schreiten des Leidens verhindern. Beschwerdeweise erneuerte der Versicherte die erwähnten Begehren. Sein Gesundheitszustand sei relativ stabil; von einem Fortschreiten des Leidens könne keine Rede sein. Die Erwerbsfähigkeit werde er jedoch nur mit dauern- der Physiotherapie erhalten können. Die Rekurskommission hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 5. Juni 1970 auf und wies die TV-Kommission an, für das Jahr 1970 die notwendigen physiotherapeutischen Massnahmen im Rahmen von Art. 12, Abs. 1, IVG festzusetzen. Ohne Zweifel sei der Zustand des Invaliden relativ stabil; seine Erwerbsfähigkeit könne durch die Physiotherapie vor wesent- licher Beeinträchtigung bewahrt werden. Nachdem die IV seit Jahren die Vor- aussetzungen zur Gewährung der verlangten physiotherapeutisch-balneologi- schen Behandlungskuren als erfüllt betrachtet habe, sei nicht einzusehen, weshalb sie nun physiotherapeutische Vorkehren nicht mehr übernehmen wolle, obschon diese nach fachärztlicher Beurteilung der Erhaltung der Er- werbsfähigkeit dienen würden. Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Wie- derherstellung der angefochtenen Kassenverfügung. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des EVG - das BSV ver- wies u. a. auf das in EVGE 1969, S. 97 (ZAK 1969, S. 607) publizierte Urteil - müssten physiotherapeutische Massnahmen, insbesondere Badekuren, die nach Eintritt eines stabilisierten Defektzustandes vorgenommen werden und in kontinuierlicher Anwendung das Fortschreiten eines Leidens verhindern, als Behandlung des Leidens an sich gewertet werden. Sie würden sich allein auf sekundäre pathologische Prozesse beziehen, deren Behandlung nicht als medizinische Massnahme gelten könne. Auch der Umstand, dass die IV medi- zinische Massnahmen übernehme, die auf eine Bewahrung der Erwerbsfähig- keit vor wesentlicher Beeinträchtigung gerichtet sind, vermöge hieran nichts zu ändern, da sich dies nur auf Fälle beziehen könne, bei denen ein relativ stabilisierter Zustand bestehe. Im übrigen habe das Gericht erklärt, dass Art. 2, Abs. 2, IVV bei Lähmungsfällen lediglich den Zeitpunkt des Beginns, nicht aber die Dauer der Leistungspflicht regle. In Aufhebung der früheren Weisun- gen seien die Durchführungsorgane der IV angewiesen worden, in Lähmungs-
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fällen den Anspruch auf fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiothera- peutische Massnahmen künftig abzulehnen. Um eine rechtsgleiche Behand- lung aller Versicherten zu gewährleisten, sehe sich das Bundesamt veranlasst, im vorliegenden Fall Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Der Versicherte beantragte Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de. Er verwies auf einen Arztbericht, worin u. a. ausgeführt wird: Die durch- geführte Behandlung habe eindeutig zu einer Besserung der Funktion der ge- lähmten Hand und zu einer Abnahme der allgemeinen Spastizität geführt. Der Versicherte fühle sich heute leistungsfähiger und ausdauernder und könne die noch bestehenden Ausfälle besser kompensieren. Es dürfe damit gerechnet werden, dass dieser unerwartete Besserungsschub weiter anhalten werde. Das EVG hiess die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: la. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi- zinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr, sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen ge- richtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung labilen pa- thologischen Geschehens gerichtet sind, nicht ins Gebiet der IV. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - beim volljährigen Versicherten -
überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Dieser Ordnung entspricht es, dass beispielsweise jene medikamentösen Vor- kehren, die beim Diabetiker zur Regulierung des Stoffwechsels dienen, als Behandlung des Leidens an sich zu betrachten sind. Solche stabilisierende Vorkehren richten sich nämlich eindeutig gegen labiles pathologisches Ge- schehen. Daraus ist zu schliessen, dass eine kontinuierliche Therapie, die not- wendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden muss. Im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG besteht zwischen derartigen Vorkehren und therapeutischen Akten, welche das Fortschreiten irreversibler Lähmungsfolgen verhindern sollen, kein rechtlicher Unterschied. Unerheblich ist, ob die Lähmungsfolgen eine Zeitlang als praktisch stabilisiert gelten konnten oder nicht, denn es kommt weder auf die Pathogenese der Lähmungen noch darauf an, wie diese sich bisher verhalten haben, sofern allein mittels medizinischer Vorkehren verhütet werden kann, dass ein sekundärer pathologischer Prozess ausgelöst wird (vgl. dazu EVGE 1962, S. 311, Erwägung 2, ZAK 1963, S. 130, und EVGE 1965, S. 158, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 109; ferner ZAK 1968, S. 560). Würde anders entschieden, so widerspräche dies den grundlegenden Kriterien, nach denen der Aufgabenbereich der IV von demjenigen der sozialen Kran- ken- und Unfallversicherung abzugrenzen ist. Wenn die IV nach Art. 12, Abs. 1, IVG unter Umständen medizinische Massnahmen zu übernehmen hat, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren, so bezieht sich dies nur auf Fälle, in denen bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht (EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607).
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b. Zur Erläuterung dieser Praxis sei noch folgendes ausgeführt: Art. 12, Abs. 2, IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, «die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich ge- richtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.» Von dieser Be- fugnis hat der Bundesrat in Art. 2 IVV teilweise Gebrauch gemacht. Nach Art. 2, Abs. 1, IVV gelten als medizinische Massnahmen im Sinn von Art. 12 IVG «namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeuti- sche Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewe- gung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren . . .». Gemäss dieser Bestimmung sind die medizinischen Massnahmen somit beschränkt auf Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit und Unfall, also auf stabile oder mindestens relativ stabilisierte Folgen von Gesundheitsschäden der er- wähnten Ätiologie, soweit körperliche oder psychische Verhältnisse über- haupt stabil sein können. Art. 2, Abs. 1, IVV verlangt daher keine grund- sätzliche Änderung in der Grenzziehung zwischen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung einerseits und der IV anderseits, wie sie von der geltenden Praxis statuiert wird. Nur stabile Folgen eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles können Gegenstand medizinischer Massnahmen sein; alle andern gesundheitlichen Störungen werden als labil betrachtet und gehören ins Gebiet der Kranken- oder Unfallversicherung. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung ist. Der nur durch Stütztherapie, Training usw. aufzuhaltende Schwund des mit medi- zinischen Massnahmen erreichten Optimums an physischer und psychischer Leistungsfähigkeit bedeutet Rückfall in die Labilität. Die Praxis hat ein Nachlassen dieses Optimums nie als medizinischen Eingliederungsmassnah- men zugänglichen Folgezustand im Sinn von Art. 2, Abs. 1, IVV betrachtet. Dies gilt insbesondere auch für Lähmungsfolgen. Nach Art. 2, Abs. 2, IVV sind bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen medizinische Massnahmen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder unterge- ordnete Bedeutung erlangt hat. Im Unterschied zu der bis Ende 1967 gültig gewesenen Regelung, wo von einmaligen oder während begrenzter Zeit wieder- holten Vorkehren die Rede war, fehlt jetzt eine nähere Umschreibung der Leistungsdauer, aber aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass bei Lähmungen medizinische Massnahmen, insbesondere auch solche physio- therapeutischer Natur, so lange zu gewähren sind, bis der Zustand wesent- licher und dauerhafter Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Medizinischen Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft ist und die der steten Wiederholung bedürfen, um das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, fehlt der überwiegende Eingliederungscharakter. In diesem Sinn ist Rz 974 der TV-Mitteilungen Nr. 122 des Bundesamtes (vgl. auch ZAK
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1970, S. 267), wonach gestützt auf die Rechtsprechung (ZAK 1969, S. 607) fortgesetzte oder periodisch wiederholte physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfällen nicht gewährt werden dürfen, zu berichtigen.
2. Den zahlreichen Arztberichten, die seit 1964 der Verwaltung erstattet
wurden, kann entnommen werden, dass die von der IV gewährten physio- therapeutischen Massnahmen die Funktionstüchtigkeit der noch gelähmten linksseitigen Extremitäten stetig verbesserten. Am 23. März 1965 teilte der behandelnde Arzt der 1V-Kommission mit, die bisherigen Vorkehren zur Ein- gliederung seien bemerkenswert erfolgreich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und damit die Verdienstmöglichkeiten des Versicherten seien durch den Ein- satz im Aussendienst gesteigert worden. Nach der im Juni 1965 durchge- führten Badekur berichtete die Durchführungsstelle am 19. Juli 1965 dem Arzt, der Beschwerdegegner habe mit einer bedeutend weniger spastischen Hand entlassen werden können. Die Arbeitgeberfirma äusserte sich am 11. Oktober
1965 gegenüber der 1V-Kommission dahin, dass die Tätigkeit im Aussen-
dienst von bisher zwei bis drei Tagen auf drei bis vier Tage habe ausgedehnt werden können. «In Anbetracht der Tatsache, dass der Endzustand immer noch nicht erreicht ist, der Patient aber voll arbeitet», schlug die Durch- führungsstelle am 22. August 1965 dem behandelnden Arzt vor, 1967 und
1968 nochmals eine Badekur zu verordnen, um einerseits «eine Zäsur in der
beruflichen Belastung zu schaffen und andererseits, um die noch mögliche Funktionsverbesserung jeweils zu realisieren». Im Jahre 1968 absolvierte der Versicherte dann eine weitere Badekur. Auf Anfrage hin liess sich die Durchführungsstelle gegenüber der Re- kurskommission am 16. Dezember 1968 wie folgt vernehmen: Durch die Bade- kuren und die ambulante heilgymnastische Behandlung habe der Zustand des Invaliden in den letzten Jahren deutlich verbessert werden können. Die Er- werbsfähigkeit könne aber nur aufrechterhalten werden, wenn die auch heute noch als mittel bis schwer zu bewertende Behinderung regelmässig behandelt werde. Dadurch lasse sich der Lähmungszustand aber nur noch relativ wenig beeinflussen. Anderseits könne mit ziemlich grosser Sicherheit verhindert werden, dass sich der Zustand allmählich wieder derart verschlimmere, dass der Versicherte seine Arbeit nicht mehr auszuüben vermöchte. Liesse man nämlich den Versicherten ohne jegliche Behandlung, so verschlimmerte sich sein Zustand in verhältnismässig kurzer Zeit bis zum Verlust der Arbeits- fähigkeit. Damit stimmen die eigenen Äusserungen des Versicherten in der vorinstanzlichen Beschwerde überein. - Dies bedeutet, dass die bisherigen physiotherapeutischen Vorkehren den Zustand des Beschwerdegegners bereits optimal verbessert haben und eine Fortsetzung dieser Behandlungen lediglich dazu dienen könnte, den heutigen Zustand im Gleichgewicht zu halten und dadurch einen Rückfall in die Labilität zu verhindern. Die vom Beschwerde- gegner verlangten Vorkehren fallen daher nicht unter Art. 12, Abs. 1, TVG. Zwar bemerkt Dr. W in seinem neuesten Bericht vom 28. August 1970, ent- gegen seiner oben zitierten, zurückhaltend geäusserten Prognose habe die durchgeführte Behandlung eindeutig zu einer Besserung der Funktion der gelähmten Hand und zu einer Abnahme der allgemeinen Spastizität geführt. Der Versicherte fühle sich heute deutlich leistungsfähiger und ausdauernder und könne die noch bestehenden Ausfälle besser kompensieren. Es dürfe da- mit gerechnet werden, dass dieser unerwartete Besserungsschub noch weiter
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anhalten werde. Diese neue, äusserst vage prognostische Beurteilung vermag indessen an der früheren Feststellung, dass mit einer wesentlichen Verbesse- rung des Zustandes nicht mehr gerechnet werden könne und die Physio- therapie hauptsächlich ein Schwinden der Leistungsfähigkeit verhindern würde, nichts zu ändern. Abgesehen davon würde die allenfalls noch zu er- wartende Verbesserung die erwerbliche Situation des Beschwerdegegners, der seiner vor der Invalidierung ausgeübten Tätigkeit wieder fast unbeschränkt nachzugehen vermag, nicht entscheidend beeinflussen. Die streitige Kassenverfügung ist demzufolge im Ergebnis richtig, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
Urteil des EVG vom 19. Februar 1971 i. Sa. S. S. Art. 21 IVG, Art. 14 IVV. Brustprothesen können nicht als Hilfs- mittel abgegeben werden, da sie weder in der abschliessenden Liste von Art. 14, Abs. 2, IVV erwähnt sind, noch unter eine der in Art. 14, Abs. 1, 117V genannten Hilfsmittelkategorien subsumiert werden können. Die Versicherte ist verheiratet, Mutter eines Knaben und berufstätig als Gruppenleiterin in der Speditionsabteilung eines Industriebetriebes. Nachdem ihr die rechte Brust amputiert werden musste, meldete sie sich am 24. März
1970 bei der IV und ersuchte um Kostenübernahme für eine Brustprothese
mit Flüssigkeitsbeuteln zu 109 Franken einschliesslich Anpassung. Das Leistungsgesuch wurde jedoch gemäss Beschluss der 1V-Kommission mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 17. Juni 1970 mit der Begründung abgelehnt, Brustprothesen seien keine Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, die IV habe «als Hilfsmittel Brustprothesen abzugeben und auch deren Repa- raturen zu übernehmen». Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: «Art. 14, Abs. 1, Buchst. a, erwähnt ‚künstliche Glieder mit Zubehör, wie Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen'. In Art. 14, Abs. 1, Buchst. c, werden als Hilfsmittel auch Perücken und künstliche Augen erwähnt. Die Aufzählung in Art. 14, Buchst. a, ist nicht abschliessend. Auch wenn die Brustprothese nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt eine sinn- und zweckgemässe Aus- legung des Gesetzes dazu, dass auch Brustprothesen als Hilfsmittel abgege- ben werden können. Als Gruppenleiterin in einer Speditionsabteilung kommt die Beschwerdeführerin mit vielen Menschen in Kontakt. Sie muss sich ent- sprechend kleiden. So wie einer Frau, welcher die Haare ausfallen, eine Perücke als Hilfsmittel abgegeben werden kann, damit sie auf dem Arbeits- platz nicht auffällt und bei ihren Mitarbeiterinnen Anstoss erregt, so ist auch hier die Beschwerdeführerin auf eine Brustprothese angewiesen.» Die 1V-Kommission verwies auf neueste Ausführungen des BSV in ZAK 1970, S. 93/94, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichs- kasse verzichtete auf einen Antrag. Mit Entscheid vom 19. August 1970 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Sie nahm an, die Nennung der Hilfsmittel in Art. 14, Abs. 1, IVV sei zwar nicht abschliessend, dagegen sei zwingende Voraussetzung für die Abgabe jedes Hilfsmittels seine Notwendigkeit für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder der Tätigkeit im besonderen Aufgabenbereich; davon
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könne in Hinsicht auf das verlangte Hilfsmittel «bei allem Verständnis» nicht gesprochen werden. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 1970 beantragte die Beschwerdeführerin Aufhebung dieses Entscheides und Abgabe einer Brustprothese als Hilfsmittel. Neben bereits vor erster Instanz vorgetragenen Argumenten wird geltend gemacht: «Man kann der Beschwerdeführerin wohl kaum zumuten, ohne Brustprothese zu arbeiten. Sie ist auf dieses Hilfs- mittel dringend angewiesen, weil sie andernfalls höchstens einen Arbeitsplatz ausfüllen könnte, in welchem sie für sich allein arbeitet. Hier sollte ein Ge- richt auf die Würde der Frau und auf das Recht der Persönlichkeit der Frau Rücksicht nehmen. Brustprothesen werden schon seit Jahren von verschiede- nen 1V-Kommissionen als Hilfsmittel bewilligt. Es handelt sich hier nicht nur um ein nützliches und wünschbares Hilfsmittel, sondern um ein notwendiges. Ohne eine solche Brustprothese kann man einer Frau nicht zumuten, unter die Leute zu gehen. Eine solche Frau würde sofort auffallen, was unfehlbar psychologische Rückfälle haben würde Es handelt sich bei der Brustprothese eindeutig um ein künstliches Glied im Sinn von Art. 14, Abs. 1, Buchst. a. Auch vom Standpunkt von Art. 14, Abs. 1, Buchst. f, unter welchem Hilfsmittel für das tägliche Leben aufge- führt werden, lässt sich die Abgabe einer Brustprothese für eine Frau, die erwerbstätig ist, ohne weiteres verantworten.» Die Ausgleichskasse verzichtet auf Antragstellung; das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In seiner Vernehmlassung erörtert es namentlich die Frage, ob eine fehlende Brust überhaupt eine In- validität im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG darstelle. Es verneint diese Frage mit der Folge, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen fehlen. Ausserdem könnte eine Brustprothese ohnehin nur dann von der IV abgegeben werden, «wenn sie für die Ausübung irgendeiner Er- werbstätigkeit... unbedingt notwendig wäre». Auch das sei jedoch nicht der Fall. Sodann sei die Berufung der Versicherten auf Würde und Persönlich- keitsrecht der Frau im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil nach der Grundkonzeption des IVG Integritätsschäden gestützt auf Art. 4, Abs. 1, IVG nicht ersetzt würden; diese Konzeption komme überdies auch in Art. 11, Abs. 2, IVG zum Ausdruck, wonach eine Genugtuung nicht geleistet werde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe von Brustprothesen zu Lasten der
IV besteht allenfalls, wenn die einseitige Mamma-Amputation eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirkt. Denn eine bestehende - oder eine unmittelbar drohende - Invalidität im Rechtssinne ist unabdingbare Voraussetzung jegli- chen Leistungsanspruches gegenüber der IV, namentlich auch für den An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Die Unmöglich- keit, im bisherigen Aufgabenbereich tätig zu sein, wird der Erwerbsunfähig- keit gleichgestellt, wenn ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invali- dität nicht erwerbstätig war und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5, Abs. 1, IVG).
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Das EVG ist in einem nicht veröffentlichten Urteil davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit durch die Entfernung einer Brust nicht anzunehmen sei, wenn eine Brustprothese «auch Vorteile kosmetischer Art im Hinblick auf das Selbstvertrauen haben» mag. Einge- räumt wurde im genannten Urteil freilich, dass eine solche Prothese «für ge- wisse berufstätige Frauen (z. B. Sängerinnen, Verkäuferinnen oder Kosmeti- kerinnen) unerlässlich» sein könnte. Es wurde somit anerkannt, dass in aus- gesprochenen Repräsentations- und Kontaktberufen eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit der Mamma-Amputation verbunden sein könne. Es hält nach wie vor schwer, für den Regelfall eine Verminderung der Er- werbsfähigkeit bzw. eine Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich als direkte Folge des fraglichen operativen Eingriffes nachzuweisen. Indessen sind selbst in Berufen, in denen die gepflegte Erscheinung, das Auftreten und der mitmenschliche Kontakt nicht zu den wesentlichen Berufsanforderungen gehören, mindestens mittelbare erwerbliche Nachteile einer Brustamputation unbestreitbar. Es geht dabei nicht nur um eine kosmetische Beeinträchtigung. Die mit einer Brustentfernung verbundene seelische Belastung ist auch für das Erwerbsleben nicht ohne weiteres unerheblich; das Selbstvertrauen und damit die Leistungsfähigkeit können dadurch herabgesetzt werden. Ferner ist eine Beeinträchtigung der aktuellen und künftigen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des beruflichen Aufstieges und hinsichtlich der Wahlfreiheit der beruflichen Betätigung nicht von der Hand zu weisen. Unter diesen Gesichts- punkten sind aber auch die Erwartungen der Umwelt so ausgeprägt, dass eine einseitig brustamputierte Frau nicht ohne Prothese auskäme. Sie würde in dieser Gesellschaft als abstossend empfunden und insbesondere in der Stel- lenbewerbung für die allermeisten Berufstätigkeiten gegenüber gesunden Be- werberinnen hintangestellt. Aus diesen Gründen kann die Abgabe einer Brust- prothese jedenfalls nicht schon deswegen verweigert werden, weil es an einer Invalidität im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG fehlt. Vielmehr kann die Ent- fernung einer Brust eine Invalidität im Sinne des Gesetzes verursachen. So- weit sich aus der bisherigen Praxis Abweichendes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden. Somit bleibt zu prüfen, ob nach Bejahung dieser grund- legenden Voraussetzung Brustprothesen gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 21 IVG sowie Art. 14 IVV als Hilfsmittel abgegeben werden können.
2 a. Im Bereiche der Hilfsmittel, deren Abgabe das Gesetz vorsieht, sind zu
unterscheiden: Einerseits solche, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind und daher nur eingliederungsfähigen Invaliden zukommen, und anderseits Hilfsmittel, auf die der Versicherte unabhängig von der Mög- lichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben Anspruch hat. Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel besteht im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8, Abs. 1, IVG, der für alle Eingliede- rungsmassnahmen gilt und wonach der Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen nur insoweit hat, als diese «notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Demnach gehört eine mindestens teilweise - auch künftige - Erwerbsfähigkeit oder an ihrer Stelle im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG die Möglichkeit, sich noch im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, grundsätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen. Zudem kann nur ein Hilfs- mittel abgegeben werden, welches unter dem Gesichtspunkt des gesetzlich ge-
schützten Eingliederungszweckes notwendig und zur Zweckerfüllung geeig- net ist. Entsprechend diesen allgemeinen Grundsätzen sieht Art. 21, Abs. 1, TVG vor, der Versicherte habe im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellen- den Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung be- dürfe. Die genannte Liste ist in Art. 14, Abs. 1, IVV enthalten und zählt die in Frage kommenden Hilfsmittelgruppen abschliessend auf (EVGE 1963, S. 146, ZAK 1963, S. 503); daneben enthält die Liste Beispiele von Hilfsmit- teln, die unter die einzelnen Gruppen fallen (ZAK 1969, S.611); so nennt Buchstabe a: «Künstliche Glieder mit Zubehör wie Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen». Brustprothesen sind in der Liste nicht aufgeführt. Auf der anderen Seite besteht gemäss Art. 8, Abs. 2, IVG «nach Massgabe der Art. 13, 19, 20 und 21» der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben. In diesem Zusammen- hang kann die Verweisung auf Art. 21 IVG nur bedeuten, dass alle seine Be- stimmungen vorbehalten werden, mithin auch Abs. 2, der lautet: «Der Ver- sicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Ge- räte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.» Damit will das Gesetz auch Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt ermöglichen (vgl. ZAK 1970, S. 627). Die in Art. 21, Abs. 2, IVG vorgesehene Liste hat der Bundesrat in Art. 14, Abs. 2, IVV abschliessend (EVGE 1968, S. 211, ZAK 1969, S. 128) aufgestellt; auch sie umfasst Brustprothesen nicht. b. Dementsprechend kann die Abgabe von Mammaprothesen keinesfalls gestützt auf Art. 21, Abs. 2, IVG und Art. 14, Abs. 2, IVV erfolgen. Denn die Liste jener Hilfsmittel in der Verordnung, die im Rahmen und unter den Vor- aussetzungen von Art. 21, Abs. 2, IVG abgegeben werden, ist nach ständiger Rechtsprechung abschliessend und nennt die Brustprothesen nicht. Ausser- dem sind Mammaprothesen keine «kostspieligen Geräte», und Brustamputierte gehören auch nicht zu den eingliederungsunfähigen Schwerstinvaliden. Anders stellt sich die Frage nach der Abgabe von Brustprothesen gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG und Art. 14, Abs. 1, IVV. Aus Erwägung 1 folgt, dass die Brustprothese grundsätzlich ein Hilfsmittel sein kann, dessen die Versicherte «für die Ausübung der Erwerbstätigkeit» und - mit Vorbehalten auch der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich bedarf, indem sie geeignet ist, eine all- fällige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge Brustamputation zu beheben. Die Liste in Art. 14, Abs. 1, IVV ist nur insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelgruppen abschliessend aufzählt. Die Anführung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der genannten Gruppen ist dagegen bloss exemplifikatorisch und daher einer gesetz- und verordnungs- gemässen Erweiterung um einzelne Hilfsmittel, die einwandfrei in eine der genannten Gruppen gehören, grundsätzlich zugänglich. Die Liste nennt fol- gende Hilfsmittelgruppen: Künstliche Glieder mit Zubehör (Buchst. a), Stütz- und Führungsapparate (b), Hilfsmittel für Kopfschäden (c), Hilfsmittel für Sinnesorgane (d), Hilfsmittel für innere Organe (e), Hilfsmittel für das täg- liche Leben (f), Fahrzeuge (g) und Hilfsgeräte am Arbeitsplatz (h). Aus
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dieser Aufzählung erhellt, dass Brustprothesen in keiner der aufgeführten Gruppen begrifflich unterzubringen sind. Insbesondere sind sie nicht unter den Oberbegriff «künstliche Glieder» zu subsumieren; denn unter dieser Hufs- mittelkategorie sind ausschliesslich Behelfe für die Gliedmassen genannt. Die Mammaprothesen können auch nicht in der gleichen Hilfsmittelgruppe unter- gebracht werden wie künstliche Augen und Perücken, weil diese Gruppe auf Hilfsmittel für Kopfschäden beschränkt ist. Die wesentlichen Merkmale jeder andern Hilfsmittelgruppe gemäss Art. 14, Abs. 1, IVV treffen auf Brustpro- thesen im vorneherein nicht zu. Die Zusprechung einer Brustprothese durch den Richter käme in solcher Lage einer Abänderung bzw. einer Ergänzung der Verordnung gleich, und zwar in einer Hinsicht, in welcher die Liste abschliessend ist, nämlich durch Einführung einer neuen Hilfsmittelgruppe. Eine solche Änderung des gelten- den Rechts ist jedoch nicht Aufgabe des Richters, zumal nicht angenommen werden darf, die Verordnung sei in dieser Hinsicht lückenhaft und bedürfe der Ausfüllung durch Richterrecht. Da gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG ein An- spruch auf Hilfsmittel nur «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» besteht und Brustprothesen - wie gesagt - unter keinen Umständen in der derzeit geltenden Liste Platz finden, wäre die Zusprechung dieses Hufs- mittels ein Entscheid contra legem. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe von Brustprothesen könnte also nur über eine Änderung des geltenden Rechts- zustandes durch die hiefür zuständigen Behörden geschaffen werden. 3.
Urteil des EVG vom 10. März 191 i. Sa. E. K. Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV. Der Dienstleistung Dritter kommt lediglich Ersatzleistungsfunktion zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Dienstleistung ein 1V-rechtlich vorgesehenes Hilfsmittel ersetzt und die dafür bestehenden Anspruchsvorausset- zungen erfüllt. Nicht als Dienstleistung Dritter gelten Arbeitsleistungen, die in Aus- übung einer Erwerbstätigkeit anstelle des Invaliden erbracht wer- den. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Der nahezu 50jährige Versicherte ist seit 1950 vollständig blind. Er betreibt seit einigen Jahren ein Versandgeschäft für Korb- und Bürstenwaren, Pinsel, Haushaltartikel sowie für chemisch-technische Produkte. Seinem Gesuch um Ausrichtung einer ganzen einfachen Invalidenrente ab 1. Januar 1960 wurde von der IV entsprochen, nicht aber seinen Begehren um Gewährung einer Kapitalhilfe und einer Hilf losenentschädigung. Ende Oktober 1968 ersuchte der Versicherte die IV um Zusprechung eines monatlichen Beitrages von 200 Franken an die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter, weil er bei seiner beruflichen Tätig- keit darauf angewiesen sei, dass jemand ihm die Geschäftskorrespondenz vor- lese und ihn auf seinen Geschäftsreisen begleite. Durch Verfügung vom 16. Mai 1969 teilte die Ausgleichskasse dem Ge- suchsteller mit, die invaliditätsbedingten Dienstleistungen könnten, da sie von seiner Ehefrau erbracht würden, nicht vergütet werden, denn das seit 1. Ja-
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nuar 1969 gültige Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV sehe eine Vergütung solcher Dienstleistungen von seiten Angehöri- ger nicht vor, wenn der betreffenden Person kein Verdienstausfall und keine Kosten entstehen. Der Versicherte liess gegen diesen abschlägigen Bescheid Beschwerde er- heben mit dem Antrag, es sei ihm die nachgesuchte «Berufshilfe» von 200 Franken zu gewähren. Aus einem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der zuständigen Regionalstelle vom 26. Februar 1970 geht hervor, dass der Ver- sicherte die streitige Vergütung aufgrund folgender jährlicher Aufwendungen verlangt: Reisekosten der Ehefrau als Begleiterin des blinden Versicherten - 330 Franken; Taxifahrten desselben - 600 Franken; Dienstleistungen Dritter (seit Dezember 1969 wird ein pensionierter Mann stundenweise be- schäftigt) - 900 Franken; Einsatz der Ehefrau täglich 3 Stunden für invali- ditätsbedingte Hilfsarbeiten 480 Franken; Lohnausfall der Ehefrau (wegen Unmöglichkeit, auswärts erwerbstätig zu sein) 500 bis 600 Franken. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 4. Juni 1970 teil- weise gut und sprach dem Versicherten eine monatliche Entschädigung von
80 Franken für Dienstleistungen Dritter zu (wovon 50 Franken für Taxi-
fahrten und 30 Franken für Auslagen der Begleiterin). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die erst- instanzlich zugesprochene Vergütung sei zu niedrig, weil die Auslagen für Taxifahrten sowie die Mehrkosten für die Ehefrau als Blindenbegleiterin zu tief angesetzt wurden. Die Kosten für die schon im kantonalen Verfahren angeführten invaliditätsbedingten Dienstleistungen Dritter, die sich inzwi- schen durch die Anstellung einer Haushalthilfe erhöht hätten, werden nun- mehr mit 810 Franken im Monat angegeben. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Nach Art. 21bis, Abs. 2, IVG und Art. 16bis, Abs. 1, IVV kann die IV bis
zu einem Höchstbetrag von 200 Franken im Monat die invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen übernehmen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels zur Überwindung des Arbeitsweges oder zur Ermöglichung der Berufsausübung notwendig sind. Von Dienstlei- stungen Dritter kann mithin nur dann gesprochen werden, wenn diese die gleiche Funktion erfüllen wie das entsprechende Hilfsmittel (EVGE 1968, S. 268; ZAK 1970, S.402). Der Begriff der Dienstleistung ist insofern abzu- grenzen, als Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätig- keit (oder der Tätigkeit in einem andern Aufgabenbereich) anstelle des Ver- sicherten erbracht werden, nicht als Dienstleistung vergütet werden können (BGE 96 V 84; Rz 38 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar 1969). Nach Rz 37 des erwähnten Kreisschreibens werden Dienst- leistungen Dritter nur dann vergütet, wenn deren Funktion darin besteht, die Berufsausübung des Versicherten überhaupt zu ermöglichen oder ermöglichen zu helfen. Demnach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Dienstleistung des Dritten um eine eigentliche Hilfeleistung handelt, die bloss dazu dient, dem Versicherten die selbständige Durchführung der Arbeit zu ermöglichen und damit dessen Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbes- sern, oder ob es sich um die selbständige Ausübung einer Teilfunktion einer Erwerbstätigkeit handelt, die ohne Invalidität von ihm selbst verrichtet
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würde. Bei der Hilfe der Ehefrau im Betriebe des Versicherten handelt es sich - mit Ausnahme des Vorlesens der Korrespondenz um Arbeiten, die im Rahmen der Erwerbstätigkeit in dessen Aufgabenbereich fallen. Die Ehefrau ist somit unmittelbar an der Einkommenserzielung beteiligt. Ihre Mithilfe kann deshalb nicht im Rahmen eines Beitrages an Dienstleistungen Dritter berücksichtigt werden. Die gleichen Gründe verwehren es, den Anspruch des Versicherten auf Ersatz der aus der Mithilfe einer Hilfsperson im Betriebe und aus der Anstellung einer Haushalthilfe sich ergebenden Kosten zu be- jahen. Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für Transportkosten (inva- liditätsbedingte Taxifahrten und Mehrkosten wegen Begleitung durch die Ehe- frau) ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich einen Ersatz für ein von der IV vorgesehenes Hilfsmittel (Blindenführhund) bilden kann. Eine Ersatz- leistung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die für das zu erset- zende Hilfsmittel geltenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des EVG vom 7. Oktober 1968, in ZAK 1969, S. 192; s. Rz 37 des genannten Kreisschreibens). Da der Versicherte die Bedingungen der Abgabe eines Blin- denführhundes erfüllen dürfte, erscheinen die Voraussetzungen zur Gewäh- rung von Vergütungen für die notwendige Begleitung als gegeben. Die von der kantonalen Rekursbehörde zugesprochene Vergütung von Dienstleistungen im Betrage von 80 Franken im Monat erscheint nach den vorliegenden Akten als angemessen.
2. Der Mitbericht des BSV wirft die Frage auf, ob bei Blinden nicht auch
das Vorlesen berufsnotwendiger Texte durch extensive Auslegung der ein- schlägigen Vorschriften (Art. 21bis, Abs. 2, IVG, Art. 16bis, Abs. 1, IVV) als entschädigungspflichtige Dienstleistung betrachtet werden könnte. Allerdings gebe es noch keine brauchbaren Vorlesegeräte, die durch persönliche Dienst- leistungen zu ersetzen wären. Mit diesem Hinweis ist die Frage im Blick auf die klare Bestimmung von Art. 21bis, Abs. 2, IVG jedenfalls für heute bereits entschieden. Denn es kann nicht Sache des Richters sein, ohne gesetzliche Grundlagen die Leistungsarten der IV zu ergänzen oder den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff, nach welchem das Hilfsmittel als Gerät und nicht gleich- zeitig auch (was freilich an sich nicht undenkbar wäre) als Dienstleistung definiert ist, auszudehnen. Der Dienstleistung kommt eben nach der geltenden rechtlichen Ordnung im Hilfsmittelbereich lediglich Ersatzleistungs- und nicht selbständige Funktion zu, wie aus dem Marginale zu Art. 16bis IVV deutlich hervorgeht. Das vorinstanzliche Erkenntnis ist deshalb auch in diesem Punkte zu schützen. Renten Urteil des EVG vom 6. April 19711. Sa. H. G. Art. 29, Abs. 1, 1VO. Der Lungenkrebs ist kein stabiler oder auch nur relativ stabilisierter Gesundheitsschaden, sondern labiles Krank- heitsgeschehen, das progrodlent verläuft. Somit kann keine blei- bende Erwerbsunfdliigkeit im Sinne von Art. 29, Abs. 1, WO an- genommen werden. Der an einem Pflasterzell-Karzinom des rechtsseitigen Oberlappen-Bronchus erkrankte Versicherte war seit dem 6. Juli 1969 vollständig erwerbsunfähig.
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Sein Rentengesuch wies die Ausgleichskasse gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission mit Verfügung vom 29. April 1970 ab. Es bestehe weder eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent während der Dauer von 360 Tagen, noch sei aufgrund des vorhandenen akuten krankhaften Geschehens der Dauerzustand der mindestens 50prozentigen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. Der Versicherte erneuerte beschwerdeweise sein Rentenbegehren. Die Re- kurskommission hat dieses teilweise gutgeheissen und dem am 7. Juli 1970 verstorbenen Versicherten für die Monate Februar bis Juli 1970 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Entscheid vom 6. November 1970). Gestützt auf die Beobachtungen in der Universitätsklinik für Radiotherapie, die im Fe- bruar 1970 abgeschlossen worden seien, habe angesichts der Art und des Verlaufes der Krankheit als erwiesen betrachtet werden müssen, dass der Versicherte voraussichtlich nie mehr eine Erwerbstätigkeit, jedenfalls nicht in einem den Rentenanspruch beeinflussenden Umfang werde aufnehmen können. Von diesem Zeitpunkt hinweg sei somit die Voraussetzung der blei- benden Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG erfüllt und damit der Rentenanspruch begründet gewesen. Dass blei- bende Erwerbsunfähigkeit nur dann angenommen werden dürfe, wenn ein stabilisierter Gesundheitszustand eingetreten sei, der eine Erwerbsunfähig- keit während der ganzen normalen Aktivitätsperiode erwarten lasse, folge aus dem Gesetz nicht zwingend. Es gebe Fälle, in denen es zur Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit genügen müsse, dass nach fachärztlicher Be- urteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Wiedererlangung einer den Rentenanspruch beeinflussenden Erwerbs- fähigkeit zu rechnen sei, unabhängig davon, ob sich der Gesundheitszustand stabilisiert habe oder nicht. Das BSV beantragt mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Wie- derherstellung der Kassenverfügung. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Der Versicherte hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn er mindestens
zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität ist grundsätzlich auf das Ausmass der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bedingten Erwerbseinbusse abzustellen (Art. 28, Abs. 1, und 2, IVG). Die Invalidität umfasst nach Art. 4, Abs. 1, IVG einerseits Gesundheits- schäden, die eine «voraussichtlich bleibende» Erwerbsunfähigkeit verursachen, und anderseits Schäden, die eine «längere Zeit dauernde» Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Dementsprechend ist die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29, Abs. 1, IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeitpunkt, in welchem die rentenbegründende Erwerbs- unfähigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längern Zeit», d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbs- unfähig bleibt (zweite Variante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinn der ersten Variante die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabili- sierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der auch
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in Berücksichtigung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegrün- dendem Ausmass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der Stabilität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf und dass dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens relativ stabilisiert ist (EVGE 1965, S. 133, 1966, S. 126, Erwägung 4b, und ZAK 1968, S. 478 f.). Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich, d. h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose erlaubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr durch- machen. Dies kann jedoch auf jene Krebsleiden, die als unabwendbar letal angesehen werden müssen, nicht zutreffen (vgl. EVGE 1964, S. 174). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die gegenteilige, hauptsächlich auf den Wortlaut von Art. 29, Abs. 1, IVG sich gründende Auffassung der Rekurskommission wird dem auf. Abgrenzung der IV von der sozialen Kran- kenversicherung gerichteten Zweck dieser Bestimmung nicht gerecht, wie schon in EVGE 1965, S. 133, einlässlich dargelegt worden ist.
2. Das Lungenkarzinom ist kein stabiler oder auch nur relativ stabilisier-
ter Gesundheitsschaden, sondern labiles Krankheitsgeschehen, das progre- dient verläuft. Deshalb beurteilt sich nach der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG, ob im vorliegenden Fall im massgebenden Zeitpunkt, d. h. bei Erlass der streitigen Kassenverfügung, die Voraussetzungen für die Ent- stehung eines Rentenanspruches erfüllt waren. Der Versicherte ist am 6. Juli 1969 akut an Bronchitis erkrankt. Seit jenem Zeitpunkt konnte er wegen seines Lungenkarzinoms keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgehen. Die 360 Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit liefen daher erst am 30. Juni 1970 ab. Im April 1970 (Verfügungserlass) waren die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente noch nicht gegeben. Damals war auch nicht vorauszusehen, ob sich diese Voraussetzun- gen jemals erfüllen würden. Die Kasse hat daher mit Recht keine Rente zu- gesprochen.
Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. A. K. Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. EL-Bezügern, deren Anspruch mi Laufe des Jahres erlischt, sind die im gleichen Jahre bis zum Er- löschen des Anspruches entstandenen Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten im Rahmen der ganzen verfügbaren Quote dieses Jahres zu vergüten. Art. 3, Abs. 3, Buchst. d, und Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Bei Hospitalisation eines Versicherten ist die Hilfiosenentschädigung in- soweit von den Krankheitskosten bzw. den Spitalpflegekosten -
ohne Arzt und Arznei - abzuziehen, als die vom Hilflosen benötig- ten Dienste Dritter im Spital vom dortigen Personal erbracht wer- den.
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Von Monat zu Monat
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte vom 12. bis 15. Juli unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozial- versicherung und im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathe- matische Fragen der Sozialversicherung. Sie bereinigte ihre Anträge an den Bundesrat zur achten AHV-Revision. Zur Hauptsache ist eine Er- höhung der AHV- und TV-Renten vorgesehen. Die Vollrenten sollen sich ab 1. Januar 1973 für Alleinstehende zwischen einem Minimum von 400 und einem Maximum von 800 Franken im Monat (bisher 220 bis 440 Franken) und für Ehepaare zwischen 600 und 1200 Franken im Monat (bisher 352 bis 704 Franken) bewegen. Ab 1. Januar 1975 sind weitere Erhöhungen vorgesehen. Diese bedeutende Leistungsverbesserung er- fordert auf der andern Seite eine namhafte Erhöhung der Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber, des Bundes und der Kantone von 1973 an. Die Vorschläge der Kommission umfassen noch eine Reihe zusätz- licher Änderungen der Bundesgesetze über die AHV, die TV und die EL. Den Ehefrauen soll das Recht eingeräumt werden, die getrennte Aus- zahlung der halben Ehepaarrente zu verlangen. Ferner wird eine Ver- besserung der Rentenansprüche der Witwen mit Pflegekindern und der geschiedenen Frauen vorgeschlagen. Invalide Versicherte, denen die TV ein Hilfsmittel zugesprochen hat, sollen im Sinne einer Besitzstand- garantie auch nach Erreichen des AHV-Alters einen Anspruch auf Er- satz haben. Ausserdem schlägt die Kommission die Erhöhung der Renten von Geburts- und Kindheitsinvaliden, der Hilflosenentschädigungen und der Ergänzungsleistungen vor. Der Bundesrat wird zu diesen Kommissionsvorschlägen Stellung neh- men, so dass den eidgenössischen Räten auf die Dezembersession hin eine Botschaft sowie der Gesetzesentwurf vorgelegt werden können.
Der Bundesrat hat am 18. August den Jahresbericht 1969 des Bundes- amtes für Sozialversicherung über die AHV, die TV, die EL und die EO genehmigt.
Der Bundesrat hat am 25. August auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission beschlossen, die Vollzugsverordnung zum Bundes- gesetz über die AHV hinsichtlich der Berechnung der Beiträge für
AUGUST/SEPTEMBER 1971 389
Selbständigerwerbende auf den 1. Januar 1972 zu ändern. In Anpassung an die allgemeine Entwicklung der Zinssätze kann von diesem Zeit- punkt an vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Ab- zug von 5,5 Prozent (bisher 5 Prozent) des im Betrieb investierten Eigenkapitals geltend gemacht werden. * Die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen versammelten sich am 28./29. Juli unter dem Vorsitz von Dr. Weiss, Basel, in Bad Ragaz. Das Bundesamt für Sozialversicherung orientierte bei diesem Anlass über die Grundzüge der achten AHV-Revision sowie über eine Neuregelung für die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichs- kassen. Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und individuelles Konto trat am 4. August zu ihrer achten und wahrscheinlich letzten Sit- zung zusammen. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung bereinigte sie noch einige Fragen bezüglich der neuen Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto. Diese sollen am 1. Juli 1972 in Kraft treten; sie werden indessen den in- teressierten Stellen demnächst abgegeben, damit insbesondere die Aus- gleichskassen zur Anpassung ihrer internen Organisation an die Neu- ordnung genügend Zeit haben.
Zur Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung Das Bundesamt für Sozialversicherung «verwaltet» innerhalb der ein- zelnen Dienstabteilungen des Bundes ein besonders grosses Budget, und dies, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Soziale Sicher- heit darin nur zum kleineren Teil enthalten sind. So machten zum Bei- spiel die Leistungen der AHV, IV, EO und EL im Jahre 1970 rund die Hälfte der in der Staatsrechnung enthaltenen Aufwendungen aus. Nun entscheidet allerdings die Quantität noch keineswegs über die Qualität des Aufgabenbereichs. Immerhin drückt sich die Verantwortung einer Dienststelle nicht zuletzt auch im «Umsatz» aus. Der bevorstehende Aus- bau der Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge und die in An- griff genommene Neuordnung der Krankenversicherung wird beide Aspekte, den qualitativen und quantitativen, binnen kurzem weit stärker hervortreten lassen.
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge D i re k t i o n Ärztlicher Dienst
Organ 1 ramm
Alters-, Hinlerlossenen- und Invalidenvorsorge
Stabsdienste
- Gesetzgebung, Unterabteilung Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO Unterabteilung Organisation AHV/IV/LO Sektion Ergänzungsinistungers 1 Sektion Berufliche Vorsorge AHV/IV-Kommission, und Altersfragen Information, ZAK - franz./ital. Dienst - Sekretariat und Drucksachendienst Sektion Sektion Beiträge Rechtliche Organisation
Sektion Sektion Rechnungswesen Renten und Taggelder und technische Organisation
Sektion Sektion Eingliederungs- Individuelle Leistungen stätten und Organisatio- an Invalide nen der Invalidenhilfe
Sektion Co Betriebsbeiträge Co
1 und Tarife
Der Bundesrat hat daher beschlossen, die Organisation des Bundes- amtes für Sozialversicherung den wachsenden Anforderungen anzu- passen. In diesem Zusammenhang wurden Dr. jur. Albert Granacher, bisher Chef der Unterabteilung AHV, IV, EO und EL, Dr. jur. Hans Naef, bisher Chef der Unterabteilung Kranken- und Unfallversicherung, zu Vizedirektoren des Bundesamtes für Sozialversicherung ernannt. Sie befassen sich in erster Linie mit «ihren» angestammten Gebieten. Bei der AHV, der IV und bei den EL kommt der grosse Fragenkomplex der be- ruflichen Vorsorge (mit Ausnahme der mathematischen und statistischen Belange 1) neu hinzu. Gleichzeitig wurden die bisherigen Dienstgruppen «Beiträge und Leistungen AHVJIV/EO» und «Organisation AHV/IV/EO» zu Unter- abteilungen gehoben und die bisherigen Dienstgruppenchefs Dr. iur. Karl Achermann, bisher Sektionschef la, lic. is sc. com. et dcon. Claude Crevoisier, bisher Sektionschef Ja, zu Unterabteilungschefs des Bundesamtes für Sozialversicherung be- fördert. Sodann wurde Dr. jur. Maurice Aubert vom Sektionschef II zum Sektionschef 1 der Sektion Berufliche Vorsorge ernannt. Das Organigramm auf Seite 391 zeigt die seit dem 1. Juli 1971 im Bundesamt bezüglich der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge geltende Organisation. Die Durchführungsstellen erhalten demnächst eine mit weiteren Angaben ergänzte Ausgabe. Schliesslich wird Dr. iur. Jakob Graf nebst seiner welschen Kollegin Mc Danielle Bridel künftig als deutschsprachiger Direktionsadjunkt in der Amtsleitung tätig sein. Die beiden, bisher wissenschaftliche Ad- junkte 1, wurden zu wissenschaftlichen Adjunkten Ja befördert. Dr. Graf behält in seiner neuen Stellung die Redaktion der ZAK sowie einige weitere seinem bisherigen Pflichtenheft entsprechende Funktionen bei. Der ärztliche Dienst der IV ist inskünftig der Amtsleitung unter- stellt, weil er sich nicht nur mit der IV, sondern auch mit Fragen der Krankenversicherung beschäftigen wird.
1 Diese werden von der gleichnamigen Sektion Berufliche Vorsorge der
Unterabteilung Mathematik und Statistik behandelt.
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Die Rechtsstellung der ausländischen Saisonarbeiter in der schweizerischen Sozialversicherung Gekürzte Fassung eines zuhanden der Eidgenössischen Konsultativkommission für das Ausländerproblem erstellten Exposs (weggelassen sind vor allem die näheren Darlegungen zur Kranken- und Unfallversicherung)
1. Die vorliegende Studie soll eine knappe Übersicht über die Fragen geben, die sich in den verschiedenen Zweigen der schweizerischen Sozialver- sicherung für die ausländischen Saisonarbeiter stellen können. Dabei muss vorweg präzisiert werden, dass der Begriff des «ausländischen Saisonarbeiters» im schweizerischen innerstaatlichen Recht nicht er- scheint; soweit eine mit der Nationalität zusammenhängende unter- schiedliche Behandlung von Versicherten oder Berechtigten in der Ge- setzgebung vorgesehen ist, bezieht sie sich stets auf den ausländischen Staatsangehörigen schlechthin. Wenn Saisonarbeiter in bestimmten Fällen besonderen Problemen gegenüberstehen, so hängt dies mit der Umschreibung einiger Anspruchsvoraussetzungen zusammen, die auf das Aufenthaltsverhältnis in unserem Land Bezug nehmen. Es er- scheint unter diesen Umständen angezeigt, vorerst kurz die Stellung des Ausländers in unserer Sozialversicherung im allgemeinen zu skizzieren und hierauf die Verhältnisse des Saisonniers näher zu betrachten.
II. Im Gegensatz zur Krankenversicherung, die keine unterschiedliche Be- handlung der Versicherten, je nach Staatsangehörigkeit, vorsieht, er- schweren andere Versicherungszweige - wie übrigens die meisten aus- ländischen Versicherungssysteme dies, zumindest bei Auslandsaufent- halt der Berechtigten, ebenfalls tun - in unterschiedlichem Umfang den Leistungsbezug ausländischer Staatsangehöriger. Auf dem Weg über Staatsverträge können solche Benachteiligungen unter Einhandlung des Gegenrechts aufgehoben oder gemildert werden. Dies ist in den ver- gangenen Jahrzehnten auch in zahlreichen Fällen geschehen, mit Bezug auf die Unfallversicherung (Betriebsunfälle) durch ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Konvention Nr. 19 aus dem Jahre 1925), hinsichtlich der Zweige AHV und IV durch zahlreiche bilaterale Abkommen, die die Schweiz mit anderen Ländern nach der Einführung der AHV, d. h. seit 1948, abgeschlossen hat (nach Inkraf t-
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treten des jüngsten Vertrags mit der Türkei werden es 16 Staaten sein). Dieses umfangreiche Netz zweiseitiger Abkommen bringt es allerdings mit sich, dass je nach Entstehungsdatum des Vertrags und den Eigen- arten der Versicherungseinrichtungen des Partnerstaates heute zum Teil ziemlich unterschiedliche Lösungen vorliegen -ein Mosaik, das allge- meine Betrachtungen, wie sie hier anzustellen sind, natürlich erschwert. Als stark vereinfachte Darstellung der heutigen Situation liesse sich etwa folgende Gruppierung der Ausländer vertreten: Ausländer, mit deren Heimatstaat abgesehen von der obenerwähnten Konvention Nr. 19 keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen, so dass auf sie das schweizerische innnerstaatliche Recht im wesentli- chen unverändert anzuwenden ist; Angehörige von Staaten, mit denen ein Abkommen vor 1960, d. h. vor der Einführung der IV geschlossen wurde und das daher diesen Versicherungszweig nicht miteinschliesst (so Frankreich, Belgien, Schweden, Dänemark, Tschechoslowakei); Angehörige von Staaten, mit denen im letzten Jahrzehnt ein Ab- kommen abgeschlossen oder ein früherer Vertrag revidiert worden ist (hieher gehören alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Frankreichs, ferner Spanien, Jugoslawien, Grossbritannien, die Niederlande, Luxemburg und künftig auch die Türkei).
A. Für die Ausländer der ersten Gruppe ergibt sich nachstehende Lage: In der staatlichen Unfallversicherung bestehen dank der Kon- vention Nr. 19, die von sozusagen allen europäischen Staaten ratifiziert worden ist, hinsichtlich der Entschädigung aus Betriebs- unfällen praktisch kaum mehr Unterschiede in der Stellung der Ausländer; einzig bei den Leistungen aus der Nichtbetriebsunfall- versicherung bestehen geringfügige Einschränkungen des Lei- stungsanspruchs, die kaum Erwähnung verdienen. In der nach kantonalen Vorschriften geregelten Unfallversiche- rung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die in der Regel von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, bestehen keine unterschiedlichen Regeln über den Leistungsanspruch für Ausländer. Bei den Familienzulagen ist zu unterscheiden: - Die eidgenössische Ordnung für die landwirtschaftlichen Ar- beitnehmer und Kleinbauern kennt zwei Leistungsarten, die Kinderzulagen und die Haushaltzulagen. Bezüglich der Kinder- zulagen bestehen heute keine Einschränkungen mehr; sie wer-
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den den ausländischen Arbeitnehmern, ob Saisonniers oder nicht, voll gewährt und zwar auch für die Kinder im Aus- land. Die Haushaltzulagen dagegen können nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen in der Schweiz ausgerichtet wer- den, und Saisonarbeiter sind wegen ihres besonderen Statuts nicht in der Lage, diesen Bedingungen zu entsprechen. - Die kantonalen Gesetze regeln die Familienzulagen der nicht- landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, somit des Hauptharsts der Ausländer. Während sämtliche Kantone eigentliche Kinder- zulagen vorsehen, kennen einige ausserdem zwei andere Arten von Familienzulagen, nämlich Ausbildungszulagen (Freiburg, Neuenburg, Waadt, Wallis und Genf) sowie Geburtszulagen (Freiburg, Waadt und Genf). Die kantonalen Gesetze sahen früher ziemlich allgemein einschränkende Bestimmungen für Ausländer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, vor, sind aber seither in grossem Umfang von solchen Diskriminie- rungen abgerückt. Völlig verschwunden sind die Unterschiede allerdings noch nicht: es bestehen, je nach Kanton, noch ge- wisse Benachteiligungen 1, die sich beziehen können auf das Alter, bis zu welchem Zulagen für Kinder im Ausland gewährt werden, - die Höhe der Kinderzulage für Kinder im Ausland, den Kreis der Kinder, die Anspruch auf Zulagen geben (z. B. eheliche und Adoptivkinder, nicht aber Stief- und Pflegekinder usw.). Die erwähnten noch bestehenden Unterschiede bezüglich des Kin- derzulagenanspruchs der ausländischen Arbeitnehmer (für die Geburts- und Ausbildungszulagen darf nach der Zweckbestim- mung dieser Leistungen wohl eine gewisse Differenzierung in An- spruch genommen werden) wiegen in praxi indessen nicht so schwer, weil den kantonalen Bestimmungen weitgehend der Cha- rakter von Mindestvorschriften zukommt. Viele Arbeitgeber bzw. Ausgleichskassen von Arbeitgeberverbänden richten nicht nur generell höhere Kinderzulagen aus, sondern gewähren diese ohne Unterschied in- wie ausländischen Arbeitnehmern für alle Kinder. c. Im Bereiche der Rentenversicherung, wie die AHV und die IV zusammenfassend bezeichnet werden können, finden sich ebenfalls einige die Ausländer anders behandelnde Vorschriften, von denen namentlich drei sich als empfindliche Beschränkungen erweisen:
1 Siehe ZAR 1971, S. 354/355.
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- während der Schweizer einen ordentlichen Rentenanspruch grundsätzlich nach einer Beitragsleistung von einem vollen Jahr erwirbt, benötigt der Ausländer hiefür zehn Beitrags- Jahre; - während die ordentliche Rente dem Schweizer überallhin aus- bezahlt wird, kann der Ausländer sie nur bei Wohnsitz in der Schweiz beziehen; - der in der Schweiz wohnende Schweizer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ausserordentliche Rente erhalten, wenn ihm keine ordentliche Rente zusteht oder wenn diese niedriger ist als die ausserordentliche; der Ausländer ist von dieser Leistung ausgeschlossen. Eine weitere, indirekte aber gewichtige Benachteiligung - die in der IV in Erscheinung tritt - liegt in der Beschränkung der frei- willigen AHV/IV auf die Schweizerbürger im Ausland. In der IV entsteht ein Leistungsanspruch nach Gesetz bekanntlich nur, wenn der Ansprecher im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität «ver- sichert» ist (sog. Versicherungsklausel). Versichert ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier erwerbstätig ist. Versichert ist ferner der freiwillig der AHV/IV beigetretene Schweizer im Ausland. Der Ausländer, der während Jahren in der Schweiz ge- arbeitet hat und versichert war, scheidet bei Verlassen der Schweiz und Aufgabe der Beschäftigung aus der AHV/IV aus, ohne Mög- lichkeit der freiwilligen Weiterführung der Versicherung. Wird er später invalid, hat er daher keinen Anspruch auf Leistungen der IV mehr. In der Schlechterstellung der Ausländer in der Rentenversicherung liegt der Hauptgrund für die zahlreichen seit 1948 abgeschlosse- nen bilateralen Abkommen, von denen nachstehend die Rede ist und die der Schweiz erlaubten, auf dem Verhandlungswege die Reziprozität zugunsten unserer Landsleute in den Partnerstaaten zu erzielen. B. In den Abkommen, die zwischen 1948 und 1960 geschlossen wurden, ist - um mit der Rentenversicherung zu beginnen die Mindest- -
beitragsdauer für den Anspruch auf ordentliche Renten der AHV gewöhnlich von 10 auf 5 Jahre herabgesetzt und die Auszahlung der Leistungen ins Ausland oder doch nach dem Partnerstaat in der Regel zugestanden worden. In einigen Verträgen wurde auch der Anspruch auf die ausserordentlichen Renten nach einer gewissen Mindestwohndauer in der Schweiz eingeräumt.
1I1
C. Mit der Einführung der IV in unserem Land auf den 1. Januar 1960 wurde gleichzeitig die Berechnungsweise der ordentlichen Renten in unserer Versicherung auf das Pro-rata-temporLs-System umge- stellt. Diese Änderung erlaubte, in den neuen Abkommen dem inter- national zu allgemeiner Anerkennung gelangten Grundsatz der Gleichbehandlung von Einheimischen und Ausländern in der Sozial- versicherung weitgehend zu entsprechen: in den neuen Verträgen werden die Angehörigen des Partnerstaates hinsichtlich der An- sprüche auf ordentliche Renten der AHV und IV den Schweizern gleichgestellt und erhalten solcherart diese Leistungen schon nach der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr. Die Auslandszahlung die- ser Renten ist sodann unter Vorbehalt des Gegenrechts gewährleistet. Auch der Anspruch der in der Schweiz lebenden Vertragsstaats- angehörigen auf ausserordentliche Renten nach einer Mindestwohn- dauer von 5 bzw. 10 Jahren (diese Fristen stehen in Übereinstimmung mit den international anerkannten Regeln für solche «beitragsunab- hängigen» Leistungen) wird zugestanden. Im Hinblick auf die Versicherungsklausel in der IV musste, da eine Öffnung der schweizerischen freiwilligen Versicherung für Ausländer aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kam, für diesen Versiche- rungszweig nach neuartigen Lösungen gesucht werden. Zwei Wege sind begangen worden:
- Nach den Verträgen mit Italien, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich sowie einigen weiteren Staaten gilt der betreffende Staatsangehörige nach dem Ausscheiden aus der schweizerischen AHV/IV als «versichert» im Sinne des schweizerischen Rechts, wenn und solange er der entsprechenden Versicherung seines Heimatstaates angehört. Diese Zugehörigkeit kann obligatorischer oder freiwilliger Art sein. Ist er im Versicherungsfall in dieser Weise versichert, so hat er Anspruch auf die ordentlichen schwei- zerischen Invalidenrenten (nach der Pro-rata-Methode berech- nete Teilrenten). Nach den Abkommen mit Spanien, den Niederlanden und der Türkei wird die Entschädigung des Invaliden nach dem Risiko- prinzip geregelt, d. h. die Versicherung des Staates, der der Be- troffene bei Eintritt der Invalidität angehört, übernimmt allein das Risiko und errechnet die Renten unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten auch des Partnerstaates, der seinerseits keine Leistungen für diesen Versicherungsfall erbringen muss.
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Auf dem Gebiet der Rentenversicherung konnte durch die Staats- verträge in der skizzierten Weise die Stellung der Ausländer nach- haltig verbessert werden. Weniger spektakulär sind die Auswirkungen der Abkommen bei der Unfallversicherung; hier galt es lediglich, die unbedeutenden noch bestehenden Einschränkungen in der Entschädigung der Nichtbe- triebsunfälle zu beseitigen. Keine Änderungen der Rechtslage, wie sie sich aus der innerstaatli- chen Gesetzgebung ergibt, brachten die Staatsverträge hinsichtlich der Familienzulagen. Was das Bundesrecht betrifft, ist bereits auf innerstaatlicher Ebene die Gleichbehandlung hinsichtlich der Kinder- zulagen herbeigeführt; das kantonale Recht anderseits wird durch die abgeschlossenen Staatsverträge nicht berührt, soweit es nicht mit Zustimmung der in Betracht fallenden Stände ausdrücklich zum Gegenstand der zwischenstaatlichen Vereinbarung gemacht wird (es bestehen drei besondere Abkommen über Kinderzulagen für Grenzgänger, zwei davon mit Frankreich für die Kantone Genf bzw. Waadt, eines mit Liechtenstein für die Kantone St. Gallen und Grau- bünden).
Im Anschluss an diese notwendigerweise etwas summarische Übersicht über die je nach dem anwendbaren Recht ziemlich unterschiedliche Stel- lung des Ausländers in der schweizerischen Sozialversicherung kann auf die besonderen Anliegen der Saisonarbeiter näher eingegangen werden. Aus Raumgründen wie auch angesichts der verhältnismässig kleinen Zahl der Fälle scheint es zulässig, die Saisonniers aus Nichtvertrags- staaten und aus Ländern, die mit der Schweiz durch ein Abkommen aus der Zeit vor 1960 verbunden sind, hier ausser acht zu lassen und den Blick auf die Saisonarbeiter zu lenken, die aus Ländern wie Italien, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Spanien, Jugoslawien und der Türkei kommen. Inwieweit sind diese Arbeitnehmer in unserem Land im Vergleich zu den hier beschäftigten Ganzjahresaufenthaltern aus ihrem Heimatstaat und zu den Schweizerbürgern benachteiligt? Vorerst ein Wort zum Begriff des Saisonarbeiters. Er wird in den Sozialversicherungsabkommen der Schweiz nirgends umschrieben. Da- gegen wird er in den Abkommen mit Spanien und den Niederlanden ver- wendet. In der Verordnung Nr. 3 der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeiter ist in Artikel 1, Buchstabe 1, folgende Definition enthalten:
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«Le terme ‚travailleur saisonnier' dsigne le travailleur salari6 ou assinii16 qul se rend zur le territoire d'un des Etats membres pour y effectuer, pour le compte d'un 011 de plusieurs employeurs de cet Etat, un travail ä caractre saisonnier d'une dure ne devant pas excder 8 mois, et qui sjourne zur le territoire dudit Etat pendant la dure de son travail. Par travail ä caractre saisonnier, il convient d'entendre le travail dpendant du rythme des saisons, se rptant automatiquement chaque anne; La preuve de la qualit6 de saisonnier est 6tablie par la production du contrat de travail vis par les services de l'emploi de l'Etat membre sur le territoire duquel le travailleur saisonnier vient exercer son activit OU d'un document vis6 par ces services et attestant que 1'intress dispose d'un emploi saisonnier sur ledit territoire». Eine sozusagen wortgleiche Definition enthält auch der soeben fertig- gestellte Entwurf für eine Durchführungsvereinbarung - Artikel 1, Buchstabe d - zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit, das gegenwärtig dem Ministerkomitee des Europarats zur Beschluss- fassung unterbreitet ist.
Rentenversicherung In der AHV ist der Umstand, ob ein Ausländer aus einem der zuletzt genannten Staaten als Saisonnier oder Ganzjahresaufenthalter beschäf- tigt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches ohne Bedeutung. Wie oben dargelegt, entsteht der Anspruch auf ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten nach Zurücklegung von insgesamt (d. h. zusam- mengerechnet) mindestens einem Beitragsjahr. Die Höhe der Rente hängt natürlich - ausser vom durchschnittlichen Jahreseinkommen -
auch von der Beitragsdauer ab. In der IV sind die aus der Eigenart des schweizerischen Systems entstehenden Schwierigkeiten im grossen und ganzen gelöst, wenn auch in der Praxis einige Unebenheiten bestehen können, die gelegentlich etwas hochgespielt werden. Dazu folgendes: a. Die Abkommen mit Pro-rata-Renten (wie Italien, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Jugoslawien) sehen vor, dass zur Erfüllung der Versicherungsklausel die Zugehörigkeit zum heimatlichen Renten- versicherungssystem der Versicherung in der AHV/IV gleichgestellt wird. Für den Saisonarbeiter mag dies eine gewisse Komplikation bedeuten, muss er doch wohl, um gedeckt zu sein, nach jedem Saison- ende bei der Heimkehr in sein Land dort für die verhältnismässig kurze Dauer der «toten Saison» sich freiwillig versichern lassen, so-
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fern er nicht, was die Ausnahme ist, für diese Zeit eine versicherungs- pflichtige Tätigkeit aufnimmt. In der Regel hat er die rechtliche Möglichkeit der freiwilligen Versicherung; im Falle Italiens ist diese Möglichkeit durch die im Juli 1969 abgeschlossene, vom Partnerstaat bis heute aber nicht ratifizierte Zusatzvereinbarung zum bestehenden Abkommen noch bedeutend erleichtert worden. Der Beitritt zur hei- matlichen freiwilligen Versicherung ist übrigens nicht nur zur Er- füllung unserer Versicherungsklausel von Bedeutung, sondern be- wirkt auch eine Verbesserung der Leistungsansprüche in der heimat- lichen Versicherung, liegt also im wohlverstandenen Interesse des Saisonniers. Zurückgesetzt fühlen sich die Saisonarbeiter angeblich in bezug auf die Eingliederungsmassnahmen der IV. Es trifft zu, dass sie auf diese Massnahmen mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz grundsätzlich nicht Anspruch erheben können. Es ist jedoch folgen- des zu beachten. Das Ziel der Eingliederungsmassnahmen, bei denen das Schwergewicht in unserem Versicherungssystem nicht auf den medizinischen, sondern auf den beruflichen Vorkehren liegt, ist die Einordnung und Weiterbeschäftigung in der schweizerischen Wirt- schaft. Die Umschulung und Vermittlung eines invaliden Saison- arbeiters auf einen anderen Arbeitsplatz ist indessen problematisch, besonders dann, wenn der Betreffende nicht wünscht, sein Saison- arbeiterstatut gegen das eines Ganzjahresaufenthalters zu vertau- schen, wie dies bei vielen Arbeitnehmern insbesondere des Bau-, des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes sowie der Landwirtschaft der Fall ist. So hat sich das Fehlen der rechtlichen Möglichkeit zur Ein- gliederung dieses Personenkreises nach den bisherigen Beobachtun- gen nicht als empfindlicher Nachteil erwiesen. Weitere Erfahrungen werden sich diesbezüglich aufgrund der unter b. nachstehend skiz- zierten Abkommen in nächster Zeit ergeben. b. Die auf dem Risikoprinzip beruhenden Abkommen (Spanien, Nieder- lande, Türkei) erforderten keine Bestimmungen über die Erfüllung der schweizerischen Versicherungsklausel bei Aufenthalt im Aus- land, weil Leistungen nur bei Invalidierung im Inland geschuldet sind. Da Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nur bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit versichert sind, erkrankte oder verunfallte Arbeitnehmer bei Eintritt des versicherten Risikos -
d. h. in den meisten Fällen nach 360 Tagen mindestens hälftiger Er- werbsunfähigkeit - häufig (Saisonarbeiter stets) nicht mehr ver- sichert sein werden, musste eine Bestimmung in die Abkommen auf-
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genommen werden, nach welcher solche Personen weiterhin als ver- sichert gelten, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Als Beispiel sei Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen mit Spanien wieder- gegeben: «Spanische Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, gelten als in der schweizerischen Invalidenver- sicherung versichert, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Beschäftigung in der Schweiz aufgeben müssen, aber bis zum Eintritt der Invalidität in diesem Lande verbleiben.» Aus grundsätzlichen Erwägungen konsequente Durchführung des Ri- sikoprinzips - musste im übrigen bei diesem Abkommenstyp der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auf sämtliche Arbeitneh- mer, somit auch die Saisonarbeiter, ausgedehnt werden. Ob sich praktische Anwendungsfälle bei dieser Personenkategorie ergeben werden, bleibt abzuwarten.
Familienzulagen Besondere Ausführungen dürften sich unter Hinweis auf das unter II Ab sowie II C letzter Absatz Gesagte erübrigen; für Saisonarbeiter stellen sich die Probleme kaum anders als für die übrigen ausländischen Arbeitnehmer.
Die geschützten Werkstätten in der Schweiz Stand Juni 1971
In den beiden bisher veröffentlichten Statistiken über die Eingliederungs- stätten und geschützten Werkstätten (ZAK 1969, S. 323, und 1970, S. 247) wurden nur jene Plätze in geschützten Werkstätten gesondert erfasst, welche im Zeitpunkt der Erhebung bereits uneingeschränkt der Dauer- beschäftigung dienten. Plätze für Invalide, die noch der Einarbeitung bedurften und dafür nur beschränkt in der Produktion mitwirkten, wur- den indessen gemeinsam mit dem Bestand an Plätzen in eigentlichen Ausbildungsstätten ausgewiesen. Da bei Eröffnung einer geschützten Werkstätte praktisch alle Invalide, die für eine Dauerbeschäftigung vorgesehen sind, einer beruflichen Vorbereitung bedürfen, müssen wäh- rend einer ersten Phase nahezu alle Plätze hiefür eingesetzt werden. Allmählich werden dann in zunehmendem Masse Plätze für die Dauer- beschäftigung frei, bis eine gewisse Stabilisierung erreicht ist und nur noch für neu eintretende Invalide bestimmte Ausbildungsplätze reser-
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viert bleiben. Im stabilisierten Zustand macht diese Gruppe durchschnitt- lich rund 10 bis 20 Prozent der in den geschützten Werkstätten be- schäftigten Invaliden aus. Da verschiedene Werkstätten immer noch in der Einführungsphase stehen, dürfte in absehbarer Zeit eine grössere Zahl Ausbildungsplätze für die Dauerbeschäftigung frei werden. In den nachstehenden Statistiken sind - im Gegensatz zu den ein- leitend genannten früheren Publikationen - nur die geschützten Werk- stätten erfasst. Über die eigentlichen Ausbildungsstätten, die Invalide für den beruflichen Einsatz in der offenen Wirtschaft vorbereiten, wird später eine besondere Statistik veröffentlicht.
Geschützte Werkstätten nach Kantonen Stand Juni 1971 Tabelle 1 Zahl der Plätze Zahl der für Kantone Orte Werk- Abklärung Dauer- davon stätten und 1 beschäfti- Total mit Ausbildung gung Internat
ZH 11 17 140 527 667 336 BE 10 13 111 388 499 217 LTJ 2 3 39 64 103 26 UR 3 3 13 18 31 -
SZ 1 1 10 10
0W - - - -
NW 1 1 5 10 15 -
GL - - -
ZG 1 1 5 10 15 -
FR 3 4 33 64 97 -
SO 1 1 30 30 60 -
BS 1 4 50 353 403 151 BL 2 2 8 22 30 10 SH 1 1 28 16 44 16 Alt - - - - -
Al - - - - - -
SG 4 6 86 174 260 150 GR - - - -
AG 3 3 63 103 166 51 TG 3 3 22 67 89 67
TI 1 1 - 6 6 -
VD 11 19 23 464 487 171 VS 4 5 5 101 106 10 NE 3 3 15 135 150 50 GE 2 6 36 224 260 36
CH 68 97 712 2 786 1 3 498 1 1 291
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Zahl der geschützten Werkstätten nach Regionen Ende 1968 bis Juni 1971 Tabelle 2 Zahl der geschützten Werkstätten Regionen Ende 1968 Ende 1969 Juni 1971
Westschweiz 1 27 30 37 Nordwestschweiz 2 13 16 23 Zentralschweiz 3 4 8 9 Ostschweiz 4 19 22 27 Tessin - 1
Schweiz 63 ' 97
1 Kantone FR, VD, VS, NE, GE 3 Kantone LU, tJR, SZ, 0W, NW, ZG
2 Kantone BEI, SO, BS, BL, AG 4 Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR, TG
Geschützte Werkstätten nach Regionen und nach Art der Plätze Stand Juni 1971 Tabelle 3 Zahl der Plätze Zahl Total der für für Regionen Orte Werk- Aus- davon Dauer- pro mit Stätten bildung beschäf- 100000 Internat und Ab- tigun g absolut klärung wolsner 5
Westschweiz 1 23 37 112 988 1100 79 267 Nordwestschweiz 2 17 23 262 896 1 158 57 429 Zentralschweiz 3 8 9 62 112 174 32 26 Ostschweiz 4 18 27 276 784 1 060 52 569 Tessin 1 1 - 6 6 2 -
Schweiz 67 97 712 1 2 786 3 498 1 56 1 1 291
1 Kantone FR, VD, VS, NE, GB 3 Kantone LU, UR, SZ, 0W, NW, ZG
2 Kantone BE, SO, ES, BL, AG 4 Kantone ZH, GL, SH, AR, Al, SG, GR, TG
5 Ermittelt auf der Basis der Volkszählungsergebnisse 1970
Die Errichtung von über 30 neuen Werkstätten seit Ende 1968 (vgl. Tabelle 2) brachte gegen 1 000 zusätzliche Plätze, was zweifellos eine beachtliche Leistung darstellt. Die Impulse hiefür kamen zu einem gros- sen Teil aus Sonderschulkreisen sowie seitens der Elternvereinigungen. Schätzungsweise sind gegen zwei Drittel der in geschützten Werkstätten tätigen Invaliden praktischbildungsfähige Geistigbehinderte, die dank gezielten Sonderschulmassnahmen so weit gefördert werden konnten,
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dass sie unter besonderen Bedingungen wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten vermögen. Mit dem Ausbau der Sonderschulen für Praktisch- bildungsfähige ist daher der Bedarf an Plätzen in geschützten Werk- stätten wesentlich angestiegen. Wie aus den Tabellen 1 und 3 hervorgeht, weist der Bestand an Plätzen in geschützten Werkstätten regional immer noch sehr grosse Unterschiede auf. Die Westschweizer Kantone sind als Region weiterhin eindeutig im Vorsprung. Der derzeitige Bestand vermag im gesamt- schweizerischen Durchschnitt gut die Hälfte des geschätzten Bedürfnis- ses zu decken. Gegenwärtig sind 13 geschützte Werkstätten mit insge- samt rund 300 Plätzen im Bau. 31 entsprechende Projekte stehen in der Planungsphase. Ihre Realisierung würde den Bestand um 1200 weitere Plätze erhöhen. Mit Einschluss dieser Vorhaben könnte das Bedürfnis an Plätzen in geschützten Werkstätten zu rund vier Fünfteln gedeckt werden. Auch nach Verwirklichung dieser Projekte werden in einzelnen Regionen immer noch erhebliche Lücken bestehen bleiben. Da die Betriebsbeiträge der IV nur den geschützten Werkstätten mit öffentlichem oder gemeinnützig privatem Träger zukommen, sind die hier ausgewiesenen Zahlen nicht identisch mit den Ergebnissen der Erhebung über die an geschützte Werkstätten ausgerichteten Betriebs- beiträge (vgl. ZAK 1970, S. 594).
Die Förderung des Invalidensports durch die IV
Sportliche Betätigung ist als Ausgleich zur Beanspruchung im Berufs- leben von grosser gesundheitlicher Bedeutung. Dies trifft für die In- validen in noch vermehrtem Masse zu, denn sie sind infolge ihres Ge- brechens in der beruflichen Tätigkeit und im täglichen Leben einer er- höhten Belastung ausgesetzt. Der gesteigerten Notwendigkeit nach körperlicher Ertüchtigung steht indessen die invaliditätsbedingte Be- schränkung in der Bewegungsfreiheit entgegen, die den Invaliden weit- gehend von der Teilnahme am Sportbetrieb der Gesunden ausschliesst. Der Invalide bedarf daher zur Einführung in die für ihn geeigneten sportlichen Betätigungen und je nachdem auch zu deren Ausübung spe- zieller Vorkehren. Dies führte zur Gründung von Inva1idensportgruppen (vgl. ZAK 1966, S. 177). Gestützt auf Artikel 74 IVG gewährt die IV Beiträge an die Kosten für die Durchführung von Kursen zur Ertüchtigung Invalider. Unter
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diesen Kursen nimmt der Invalidensport eine Vorrangstellung ein. Vor- ausgesetzt, dass eine kursmässige Veranstaltung hinsichtlich Programm, Fachpersonal und Teilnehmer den festgelegten Mindestanforderungen zu genügen vermag, gewährt die IV einen Beitrag in der Höhe von
80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Zu den anrechenbaren Kosten
gehören die Honorare für Kursleitung, Sportleiter und Hilfskräfte, die Transportkosten sowie die Aufwendungen für Verpflegung und Unter- kunft der Teilnehmer und des Kurspersonals und die Kosten für die Anschaffung des notwendigen Kursmaterials. Der verhältnismässig hohe Beitragsansatz von 80 Prozent lässt sich nur verantworten, wenn solche Kurse zielstrebig und sparsam durchgeführt werden. Die Tat- sache, dass nur Veranstaltungen subventioniert werden, die zweckmässig organisiert sind und über das erforderliche Fach- und Hilfspersonal ver- fügen, dürfte zur qualitativen Hebung des Invalidensports wesentlich beigetragen haben. Dank der grosszügigen Subventionierung durch die IV ist es den Invalidensportgruppen möglich, mit bescheidenen eigenen Mitteln einen regen Sportbetrieb zu entfalten und einer wachsenden Zahl von Invaliden Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu bieten. Die Zahl der subventionierten Inva1idensportgruppen stieg in der Zeit von 1962 bis 1970 von 29 auf 74 und die insgesamt jährlich an den Invalidensport ausgerichteten TV-Beiträge im gleichen Zeitraum von 40 283 Franken auf 403 000 Franken. Die Beiträge der Invalidenversicherung an Sportkurse bezwecken indessen nicht allgemein die Förderung des Invalidensportes im Sinne der Erschliessung jeder möglichen Sportart für Invalide. Ebensowenig kann sich die IV an der Finanzierung von Wettkampftrainings und Wett- kämpfen des Invaliden-Spitzensportes beteiligen. Die 1V-Beiträge sollen vielmehr einer gesunden Breitenentwicklung des Invalidensportes die- nen, damit jeder Behinderte die Möglichkeit hat, sich in seinem Ge- brechen angepassten Schwimm-, Turn- und Gymnastikkursen mit kleinem Aufwand zum Ausgleich der beruflichen Belastung physisch zu ertüch- tigen.
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Die neue AHV-Nummer Die AHV-Versichertennummer findet ausserhalb der Sozialversiche- rung immer weitere Verwendung. Die Zentrale Ausgleichsstelle hat daher eine zusätzliche Orientierung über die in Aussicht stehende Neuordnung und Erweiterung der Nummer verfasst. Wir geben diese / nachstehend - in Ergänzung zur Publikation in ZAK 1969, S. 232 - ungekürzt wieder. Die Orientierung kann auch als Separatdruck bezogen werden (s. beiliegenden Bestellschein).
Heutige AHV-Nummer Dank der bisherigen AHV-Nummer konnten seit Ende 1947 über 8 Mil- lionen Personen verschiedenen Alters, Geschlechts und verschiedener Nationalität identifiziert werden. Eingeführt in erster Linie für die So- zialversicherung, wurde sie bald auch in andern öffentlichen Verwa.itun- gen (Numerierung bei Steuerverwaltungen), in .der Armee (Matrikel- nummer) und in der Privatwirtschaft (Personaldienste von Grossunter- nehmen, Versicherungsgesellschaften usw.) verwendet. Obwohl die AHV-Nummer während diesen ersten zwei Jahrzehnten ihren Zweck vorzüglich erfüllte, hat sich nun gezeigt, dass Lücken be- stehen, die je länger desto mehr, infolge der mannigfaltigen Anwendung, als Nachteile empfunden werden. Bei der modernen Datenverarbeitung von Massenbelegen gilt dies nun erst recht, wo die Nummer als aus- schliessliches Identifizierungs- und Suchmittel dient. Mehrere Merkmale waren bis jetzt nicht mit ausreichender Präzision / festgehalten und konnten auf die Dauer zu unterschiedlichen Interpreta- tionen führen (z. B. bei Doppellauten, unvollständigem oder unbekanntem Geburtsdatum usw.). Weitere Nachteile ergaben sich wegen der unter- schiedlichen Länge von 8 bis 10 Stellen und mangels zuverlässiger Kon- trollmöglichkeiten (z. B. mittels Kontrollziffer) bei den häufigen Ueber- trag-ungen auf mündlichem und schriftlichem Weg, wie das dauernd der - / Fall ist. Die zunehmende Bedeutung der internationalen Sozialversiche rungsabkommen erfordert ferner ein Merkmal zur Unterscheidung der Ausländer von den Schweizern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher Studien zur Ein- führung einer neuen AHV-Nummer unternommen mit dem Ziel, die bis- herige Nummer durch die unerlässlichen weiteren Merkmale zu ergän- zen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Neue ilstellige AIIV-Nummer Am 23. Dezember 1970 konnte das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf die Ergebnisse dieser Studien und in Anwendung der
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Vollziehungsverordnung zum AHV-Gesetz (AHVV Art. 133) festlegen, die neue AHV-Nummer werde ab 1. April 1972 eingeführt. Je nach dem Stand der Vorarbeiten kann das Datum um einige Monate vor- oder nach- verlegt werden. Die neue Nummer setzt sich aus 11 Stellen zusammen, die durch Punkte in Gruppen von drei (a), zwei (b), drei (c) und nochmals drei (d) Ziffern unterteilt sind. Die ersten 8 Stellen der neuen Nummern (3 Grup- pen) entsprechen grundsätzlich der heutigen Nummer und werden als Stamnmummer bezeichnet. Soweit die heutigen Nummern keine wesent- lichen Fehler enthalten, werden sie unverändert in die neuen Nummern übernommen. Dagegen wird die bisherige Ordnungsnummer (9. evtl. 10. Stelle der alten Nummer) nicht ohne weiteres übernommen. a. Alphabetsgruppe Damit die Reihenfolge der Nummern auch möglichst mit der alphabeti- schen Folge der Familiennamen übereinstimmt, wurde schon 1947 eine Tabelle geschaffen, welche aufgrund der ersten Buchstaben dieser Na- men (Aufteilung nach der Häufigkeit schweizerischer Familiennamen) das Alphabet in 900 Gruppen aufteilt. Jeder derartigen Gruppe ent- spricht die erste dreistellige Ziffer der alten wie der neuen AHV-Nummer. Die Bestimmung dieser Alphabetsgruppe und somit der zugehörigen Nummer erfolgt nach folgenden Richtlinien: Jeder Familienname, der nach der Alphabetstabelle zwischen zwei Ziffern fällt, ist der niedrigeren Ziffer zuzuteilen. Zusammengesetzte Namen oder solche mit Partikel werden behan- delt, als ob alle Teile in ein Wort zusammengefasst wären. Beispiele: Aus der Au wie Ausderau Du Pasquier wie Dupasquier Nichtberücksichtigung des Buchstabens E bei Doppellauten: Wenn eine Gruppe von Selbstlauten mit A, 0 oder U beginnt und auf diesen ersten Selbstlaut eines oder mehrere E folgen, so werden diese E bei der Bildung der Alphabetsgruppe nicht berücksichtigt. Die Umlaute ä, ö und ü werden wie AE, OE und UE als A, 0 und U betrachtet; die in vielen Sprachen vorkommenden Akzente bleiben unberück- sichtigt. Beispiele: Aebi wie Abi Müller, Mueller wie Muller Muüoz wie Munoz (Bauer wird dagegen als Bauer behandelt, weil das E nicht nach dem ersten Selbstlaut steht.)
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Gruppe Geburtsjahr Die zweite Gruppe des AHV-Schlüssels besteht, wie bisher, aus den zwei letzten Ziffern des Geburtsjahres des Versicherten: Beispiele: Versicherter geboren 1936: 36 Versicherter geboren 1897: 97
Gruppe für Geschlecht und Kalender Die dritte Gruppe des AHV-Schlüssels setzt sich wie bisher zusammen aus einer ersten Ziffer, die das Quartal, in welchem der Versicherte ge- boren ist, und sein Geschlecht bezeichnet, sowie aus zwei weiteren Stel- len, die den genauen Geburtstag innerhalb des Quartals identifizieren. Für deren Bildung steht bereits eine Tabelle zur Verfügung (Rückseite des Alphabetsschlüssels). Für jedes Geschlecht enthält sie eine Kolonne mit dreistelligen Ziffern, unterteilt nach Quartalen, Geburtsmonaten und -tagen. Aus Zweckmässigkeitsgründen wurden die Nummern zugeteilt, wie wenn jeder Monat 31 Tage hätte; nicht existierende Daten besitzen keine Schlüsselziffer (z. B. die Zahl 161, die einem am 30. Februar gebo- renen Mann entspräche, gibt es nicht). - Wenn Tag und Monat der Geburt bei einem Ausländer, Flüchtling oder Staatenlosen unbekannt sind, werden die Ziffern 100 (Männer) und 500 (Frauen) verwendet. - Kann das Geschlecht der versicherten Person nicht ermittelt werden, so ist die männliche Nummer zu verwenden. Gruppe für Ordnungsnummer und Kontrollziffer Die letzte Gruppe der AHV-Nummer dient vorerst, wie die bisherige Ord- nungsnummer, zur Unterscheidung derjenigen Personen, welche die glei- che Stammnummer (erste 8 Stellen) besitzen, trennt aber gleichzeitig auch die Schweizer von den Ausländern. Dies geschieht mit einer zwei- stelligen Ordnungsnummer. Eine Kontrollziffer sichert ferner die AHV-Nummer ab gegen Fehler- quellen. Gewählt wurde die Kontrollmethode «Modulus 11». Die Kontroll- ziffer muss immer einstellig sein. Ordnungsnummer, einschliesslich Merkmal Schweizer/Ausländer, und Kontrollziffer bilden zusammen die dreistellige letzte Gruppe der AHV- Nummer.
Zur Ordnungsnummer Da der als Kontrollziffer anzuwendende Modulus 11 den Gebrauch der zweistelligen Zahl 10 ausschliesst (siehe weiter unten), ist nun die Logik
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des Aufbaues der Ordnungsnummer Schritt für Schritt zu verfolgen und es sind die Gründe für deren «Umkehrung» zu beachten. Vor allem werden die Versicherten mit identischer AHV-Stammnum- mer getrennt numeriert: Normalserie Ersatzserie Schweizer 11-39 40 -49 Ausländer 51 79 - 80 -89 Die Ersatzserien werden angewendet, wenn die Kontrollziffer 10 er- gäbe, was nicht geschehen darf, weil sonst die drei Stellen der Grup- pe nicht ausreichen würden; man muss daher andere Ordnungsnum- mern zuteilen, nämlich jene der Ersatzserie. Um die chronologische Reihenfolge der Ordnungsnummern jedoch beizubehalten, ist in der Ersatzserie die der Normalserie entsprechende Nummer zu wählen, d. h. es wird nur die erste Stelle 1, 2 oder 3 durch 4 für Schweizer, bzw. 5, 6 oder 7 durch 8 für Ausländer ersetzt. Dieses System konnte gewählt werden, weil für ein und dieselbe Kontrollziffer keine Dop- pelnumerierung möglich ist innerhalb der Zahlen 11 bis 39 bzw. 51 bis 79. Aus praktischen Gründen musste jedoch die vorstehend erläuterte Logik der Ordnungsnummer umgekehrt werden. Tatsächlich sind über 90 Prozent der heutigen Ordnungsnummern ein- stellig, nämlich 1 bis 9 (wobei die Ziffer 1 der Einfachheit halber bekanntlich bisher nicht geschrieben wurde, aber doch einem Ver- sicherten gehörte); weniger als 10 Prozent der bisherigen AHV- Nummern trugen eine zweistellige Ordnungsnummer (10 oder höher). Die Umkehrung der Logik erlaubt deshalb, beim Uebergang von der alten zur neuen AHV-Nummer in etwa 90 Prozent der Fälle die be- reits vorhandenen einstelligen Ordnungsnummern weiterzuverwen- den und nur die restlichen abzuändern. Mit andern Worten: ohne Um- kehrung müssten alle bisherigen Ordnungsnummern ersetzt werden, was die Arbeit erschweren und zu neuen Fehlerquellen führen würde, wenn man bedenkt, dass die heutigen AHV-Nummern als Identifizie- rungsmittel schon auf einer grossen Zahl von Dokumenten eingetra- gen sind, wo sie nicht abgeändert werden können. Die geltenden Ordnungsnummern sind in der nachstehenden Tabelle enthalten.
Zur Kontrollziffer Die Kontrollziffer ergibt sich aus der Differenz zu 11 des Restpostens nach Teilung durch 11 der Summe aller Produkte aus den Multiplikatio-
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9b 1. April 1972 giiitige neue Ordnungsnummern Logische Ordnungsnummern Bisherige (umgekehrt, wie tatsächlich zu verwenden) (nicht umgekehrt = Theorie) Ordnungs- nummer Normalserie Ersatzserie 1 Normalserie Ersatzserie
Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer Schweizer Ausländer
xxx.xx.xxx/— xxx.xx.xxx.11 y xxx.xx.xxx.15 y xxx.xx.xxx.14y xxx.xx.xxx.18y 11 51 41 81 2 21 25 24 28 12 52 42 82 3 31 35 34 38 13 53 43 83 4 41 45 44 48 14 54 44 84 5 51 55 54 58 15 55 45 85 6 61 65 64 68 16 56 46 86 7 71 75 74 78 17 57 47 87 8 81 85 84 88 18 58 48 88 9 91 95 94 98 19 59 49 89 10 02 06 04 08 20 60 40 80 11 12 16 14 18 21 61 41 81 12 22 26 24 28 22 62 42 82 13 32 36 34 38 23 63 43 83 14 42 46 44 48 24 64 44 84
'ersetzen Normalserie, wenn Kontrollziffer 10 (nicht erlaubt) herauskäme. y = letzte Stelle der AHV-Nunumer = Kontrollziffer
nen der einzelnen ersten 10 Stellen der AHV-Nummer mit einem Gewich- tungsfaktor (Multiplikationsfaktor). Mit andern Worten: - Als Gewichtungsfaktoren dienen die Zahlen 2 bis 7. Sie werden zyk- lisch von der 10. bis zur 1. Stelle der AHV-Nummer gesetzt (von rechts nach links) und mit der Zahl in der betreffenden Stelle der AHV-Nummer multipliziert. Die Summe der daraus entstandenen Ergebnisse wird durch 11 geteilt, wobei sich ein Rest ergibt, der von
11 in Abzug kommt; die sich hiebei ergebende Differenz wird als
Kontrollziffer verwendet. - Kommt als Kontrollziffer die Zahl 10 heraus, muss die Ordnungsnum- mer der Normalserie gegen diejenige der Ersatzserie ausgewechselt werden, was dann bei Wiederholung der Rechnung eine neue, einstel- lige Kontrollziffer ergibt, die am Schluss als 11. Stelle in die AHV- Nummer aufzunehmen ist. Beispiel: AHV-Stammnummer = 294.34.573 Zugeteilte Ordnungsnummer = 21 Provisorische AHV-Nummer = 294.34.573.21 Berechnung der Kontrollziffer: AHV-Nr. 2 9 4 3 457321 Gewichtungs- oder Multiplikationsfaktor 5 4 3 2 765432 Multiplikation 10 36 12 6 28 30 35 12 6 2
Summe der Produkte = 177 : 11 = 16; Rest 1 Differenz zwischen 11 und 1 = 10
Diese Zahl ist als Kontrollziffer nicht verwendbar. Die Ordnungs- nummer 21 wird aus der Ersatzserie gegen 24 ausgewechselt. Macht ) man darauf die ganze Rechnung nochmals, so kommt als Kontroll- ziffer 4 heraus und die damit vervollständigte, endgültige AHV-Num- mer lautet für dieses Beispiel 294.34.573.244.
3. Zuteilung der AHV-Nummern
Nach Artikel 174, Absatz 1, Buchstabe a, der Vollziehungsverordnung zum AHV-Gesetz ist ausschliesslich die Zentrale Ausgchsstelle in Genf für die Bildung und Zuteilung der AHV-Nummern zuständig. Die zentrale Zuteilung der Nummer ist unerlässlich, wenn man be- denkt, dass eine grosse Zahl von Personen mit gleichem oder ähnlichem Familiennamenanfang, Geburtsdatum und Geschlecht identische Stamm-
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nummern besitzen, die sich nur dank der Zuteilung einer Ordnungs- nummer unterscheiden lassen '. Mit Rücksicht auf die Struktur der Nummer kann die Ordnungsnummer nur von einer Zentralstelle zuge- teilt werden, die über ein vollständiges Register der bereits gebildeten AHV-Nummern verfügt. Nur die Methode der zentralisierten Nummern- bildung und -registrierung gewährleistet eine sichere Identifizierung der Personen durch die alleinige Nummer und erlaubt, die «Geschichte eines Falles» festzuhalten, d. h. die Verbindung zwischen Nummern nachzu- führen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Korrektur usw. geändert haben. Im Rahmen des heutigen Aufbaues der schweizerischen Sozial- versicherung muss jederzeit festgestellt werden können, was ein Ver- sicherter unter verschiedenen Nummern an Beiträgen geleistet hat oder welche Art von Leistungen er bereits bezieht. Aus diesem Grunde werden im Zentra!igister alle einmal zugeteilten Nummern eines Versicherten verkettet. Indem man ferner - eine einmal für eine bestimmte Person verwendete Nummer nie für eine andere Person benützt (innert 100 Jahren oder vor Ableben der ersten Person), - nie eine Nummer vernichtet, auch nicht, wenn sie falsch war, garantiert man eineoptimale Sicherheit im System der AHV-Nummern.
4. Daten, welche die Zentrale Ausgleichsstelle für die Bildung
der AIIV-Nummer benötigt
Zur Bildung einer Versichertennummer benötigt die ZAS mindestens folgende Angaben:
a. Familienname 44 Positionen für a zur Ver- fügung Mädchenname Mädchenname mit Bindestrich (bei verheirateten und verwit- hinter den Familiennamen des weten, sowie geschiedenen und Mannes isetzen, vor den (die) getrennten Frauen, die den Vorname (n) ein Komma Namen des Mannes beibehalten setzen haben) - Zusammengesetzte Namen oder Vornamen sind nicht mit Binde-
1 Eine Abweichung von dieser Vorschrift kann nur für die Bildung der Stamm-
nummer (erste 8 Ziffern) zugestanden werden, vorausgesetzt, dass hiefür der massgebende Schlüssel angewendet wird. Die Zentrale Ausgleichsstelle kann auf Verlangen ein Standardprogramm (IBM/360 COBOL) für die Bildung der Stammnummer und die Kontrolle der vollständigen AHV-Nummer liefern.
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strichen oder andern Zeichen zu verbinden, sondern nur durch eine einstellige Lücke zu trennen Vorname (n) - Ist der Vorname unbekannt (seltene Fälle von Ausländern), so ist der Platz nach dem Komma leer zu lassen b. Vollständiges Geburtsdatum Tag und Monat zweistellig, vollständiger Jahrgang (z. B. 01.03.1939) - Ist etwas unbekannt, so sind die entsprechenden Stellen durch Nullen auszufüllen c. Geschlecht 1 = männlich
2 = weiblich
Wenn unbekannt, Ziffer für männlich einsetzen d. Zivilstand 1 = ledig
2 = verheiratet
3 = verwitwet
4 = geschieden
5 = getrennt
e. Heimatstaat - Dreistellige Ziffer nach dem offiziellen Schlüssel des Eidg. Statistischen Amtes Ferner, nur in Fällen von Namensänderungen (Verheiratung, Scheidung usw.).
f. Frühere AHV-Nummer (wenn bekannt) g. Früherer Familienname nach den unter a genannten Grundsätzen Alle Daten der Personen, für welche eine AHV-Nummer verlangt wird, müssen obligatorisch den offiziellen Papieren entnommen werden und unverändert auf den Datenträger zuhanden der ZAS eingetragen wer- den (insbesondere Schreibweise der Familien- und der Vornamen); Ab- kürzungen sind nicht gestattet.
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Als offizielle Papiere sind verwendbar: Für Schweizer Für Ausländer - Familienbüchlein - Reisepass - Identitätskarte - Niederlassungsbewilligung - Reisepass - AHV-Karte 2 - AHV-Karte - Identitätskarte - Heimatschein - Dienstbüchlein Zusätzlich zu den Angaben über die zu numerierende Person hat die anfragende Stelle ferner den ihr von der ZAS zugeteilten Austauschcode (indicatif), z. B. die Kantone die Nummer 01 bis 25, sowie eine Schlüssel- zahl für die Art der Mutation anzugeben. In welcher Form die Daten für die Bildung der AHV-Nummer an die ZAS zu übermitteln sind, wird von Fall zu Fall zwischen der interessier- ten Stelle und der ZAS gemeinsam zum voraus zu vereinbaren sein, wo- bei die voraussichtlichen Mengen und Ablieferungsperioden berücksich- tigt werden. Vorgesehen sind auf alle Fälle schon die Magnetbänder, die Lochkarten und die in Spfzha1schrift geschriebenen Dokumente, welche mechanisch lesbar sind (OCR).
5. Verwendungsmöglichkeiten der neuen AHV-Nummer
Wie eingangs erwähnt, wird die AHV-Nummer - ausser von der Sozial- versicherung -schon jetzt von einer Reihe von andern Interessenten verwendet. Es besteht kein Zweifel darüber, dass das neue System umso besser funktionieren wird, je mehr die Nummer in Gebrauch kommt. Die neue Nummer wurde so geschaffen, dass sie auch bei grösster Verbreitung eine maximale Sicherheit und viele Vorteile bietet. Obwohl bisher die AHV-Nummer obligatorisch nur in der Sozialversicherung (Beitragszahler und Leistungsbezüger) und in der Armee eingeführt wurde, kann für die kommenden Jahre damit gerechnet werden, dass die Nummer systematisch jeder in der Schweiz wohnenden Person zugeteilt wird. Wenn man nunmehr die Ausbreitung der AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherung propagiert, so vor allem mit dem Ziel, die Sicher- heit in ihrer Anwendung derart zu steigern, dass sie wirklich allseitig verwendbar wird, sowohl in den öffentlichen Verwaltungen als auch in der Privatwirtschaft, wovon umgekehrt die Sozialversicherung ihrer- seits wiederum dank der erhöhten Präzision in der Numerierung der Versicherten profitieren wird.
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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung 1
Stand 1. August 1971 Bezugsquelle 2 und evtl. Be- stellnummer
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamt-
gebiet AIIV/IVJEO/EL
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. De- zember 1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS 1954, 211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. De- zember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959, 854), 23. März 1961 (AS 1961, 491), 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) so- wie durch das Bundesgesetz über besondere Sparmassnah- men, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. 1, 10) (AS 1954, 559), das IVG, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), das ELG, vom 19. März 1965 (Art. 18) (AS 1965, 537), das Bundesgesetz betreffend Aenderung des IVG, vom 5. Okto- ber 1967 (Ziff. III) (AS 1968, 29) und das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung, vom 21. März 1969 (Art. 46) (AS 1969, 645). Bereinigte Fassung enthalten in «Text- EDMZ ausgabe AHVG/AHVV» Stand 1. Januar 1971. 318.300 Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37). EDMZ
1 Das Verzeichnis kann als Separatdruck bezogen werden; ein
Bestellschein liegt dieser Nummer bei.
2 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern
EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,
3000 Bern
Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen
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Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 24. Sep- tember 1970 (AS 1971, 27). Enthalten in «Textausgabe EDMZ AHVG/AHVV» Stand 1. Januar 1971. 318.300
1.2 Erlasse des Bundesrates
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 1947 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundes- ratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957 (AS 1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235), 4. Juli 1961 (AS 1961, 495), 3. April 1964 (AS 1964, 332), 19. No- vember 1965 (AS 1965, 1021), 29. August 1967 (AS 1967, 1169), 10. Januar 1969 (AS 1969, 125), 21. September 1970 (AS 1970, 1153) und 15. Januar 1971 (AS 1971, 29) sowie durch den Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung der Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass all- gemein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968), durch den Bundesbeschluss über die Zuteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern, vom 20. De- zember 1954 (AS 1954, 1328) und den Bundesratsbe- schluss über eine ergänzende Ordnung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 23. De- zember 1968 (Abschnitt II B 4) (AS 1969, 77). Berei- nigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG/AHVV» EDMZ Stand 1. Januar 1971. 318.300 Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 1947 (BS 8, 576). EDMZ
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundes- ratsbeschluss vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). EDMZ Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). EDMZ
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Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- schweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 340), 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) und 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in der Weg- leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli EDMZ 1971. 318.101 Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom 16. September 1970 (AS 1970, 1125). EDMZ
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden
Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, 66). EDMZ
Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994). EDMZ
Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960 11 8). EDMZ
Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al- ten und unterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver- öffentlicht). BSV
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren- zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). EDMZ Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). EDMZ
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Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). BSV
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV und IV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 16. November
1965 (AS 1965, 1055), abgeändert durch Verfügung vom
13. Januar 1969 (AS 1969, 63). EDMZ
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge), vom 13. Januar 1969 (AS 1969, 62). EDMZ
Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 20. Januar 1971 (AS 1971, 214). EDMZ
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General- protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629). Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375). EDMZ
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Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). EDMZ
Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). EDMZ
Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). EDMZ
Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). EDMZ
Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 173). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210). EDMZ
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
419
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969, 716). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Liechtenstein
Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS EDMZ
Oesterreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).
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Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968, (AS 1969, 253). Verwaltungsvereinbarung vom .. (noch nicht unterzeich- net). EDMZ
Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA) Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge- wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS 1968, 1617). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953). Verwaltungsvereinbarung, vom... (noch nicht unterzeich- net). EDMZ
Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1036). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS . . .). EDMZ
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge
Kreissehreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961. 318.107.02 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli
1966 (318.106.1), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 1968
(318.106.011), 1. Januar 1969 (318.106.012) und 1. Januar EDMZ 1970 (318.106.013). 318.106.1
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Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- nuar 1969 (318.107.04), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar EDMZ
1970 (318.107.041) und 1. Januar 1971 (318.107.42). 318.107.04
Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970. 318.102
1.5.2 Renten
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301), mit 318.301 Nachträgen gültig ab 1. Juli 1966 (318.301.1), 1. Januar BSV
1969 (318.301.3) und 1. Mai 1969 (BSV 17.479). 17.479
Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig EDMZ ab 1. November 1969. 318.302
Kreisschreiben über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten BSV auf den 1. Januar 1971, vom 7. Oktober 1970. 19.621
Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, er- EDMZ gänzt durch Kreisschreiben vom 30. Juni 1971 und 29. Juli 318.104 1971. BSV 20.873 20.938
1.5.3 Organisation
Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 50-5904 31. Juli 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097
Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzuge- hörigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005
Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan- tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs- kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637
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Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände von AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633
Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550
Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103), er- 318.103 gänzt durch Zirkularschreiben vom 22. Juli 1966 und BSV 9. Januar 1969. 13.564 16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. De- EDMZ zember 1967. 318.107.03
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober
1964 (318.107.05), ergänzt durch das Kreisschreiben be- EDMZ
treffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwal- 318.107.05 tungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969 (BSV BSV 18.096/097/098). 18.096
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06
Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966, mit Än- 318.107.07 derungen, gültig ab 1. Juli 1971. 318.107.071
Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zir- 13.548 kularschreiben vom 29. Juli 1970. 19.363
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08
Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.09
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab BSV 1. Oktober 1970. 19.567
423
1.5.. Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Wegleitung zur freiwilligen Alters-, unterlassenen- und In- validenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli EDMZ 1971. 318.101
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164
Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- BSV Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 52-7475 1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961. 61-6511
Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 26. Dezember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und BSV Oesterreich nicht mehr gültig). 52-8319
Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036
Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103
Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413
Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. April 1971, enthaltend 318.105
Uebersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten
424
Verwaltungweisungen über die AHV und IV zu den Abkommen mit folgenden Staaten:
Bundesrepublik Deutschland Italien Jugoslawien Liechtenstein Oesterreich USA
- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Luxemburg, gültig ab 1. Mai 1969. 19.952
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Spanien, gültig ab 1. September 1970. 20.514
Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Si- BSV cherheit mit den Niederlanden, gültig ab 1. Juli 1971. 20.905
1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherung
Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1969. 318.114 Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1969. 318.101.1 Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ 318.117
Tabellen der Altrenten, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ 318.117.2
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer EDMZ in den Jahren 1948-1968. 318.118
425
Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), abgeändert durch Bundesgesetze vom 5. Oktober
1967 (AS 1968, 29) und 9. Oktober 1970 (AS 1971, 54)
sowie durch die Bundesgesetze betreffend Änderung des AHVG, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Okto- ber 1968 (AS 1969, 111) und durch das Bundesgesetz be- treffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militär- versicherung, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 253). Ent- halten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar
1968 (318.500) mit Klebetekturen, gültig ab 1. Januar 1969 EDMZ
(318.500.1) .' 318.500
2.2 Erlasse des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zinn Bundesgesetz über die IV, vom 17. Januar 1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juni 1963 (AS 1963, 422), April 1964 (AS 1964, 337), 19. Februar 1965 (AS 1965, 109), 17. Mai 1966 (AS 1966, 706) und 15. Januar 1968 (AS 1968, 43, 256) und 15. Januar 1971 (AS 1971, 56) sowie durch den Bundesratsbeschluss über eine ergänzende Ord- nung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Abschnitt II B 5) (AS 1969, 77) und den Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum Bundesgesetz über die AHV, vom 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968 (318.500) mit Klebetekturen, gültig ab 1. Januar 1969 EDMZ (318.500.1). ' 318.500 Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die IV, vom 16. September 1970 (AS 1970, 1127). EDMZ Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 10. August 1965 (AS 1965, 604), abgeändert durch Bundesratsbeschluss
1 Bereinigte Fassung mit neuestem Stand erscheint demnächst
426
vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1968. 318.500
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Aus- land, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepar- tement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der EDMZ Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, vom 29. September 1961 (AS 1961, 859). EDMZ Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not BSV geratener Invalider, vom 5. Januar 1968. 15.507 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissio- nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151), abgeändert durch Verfügung vom 28. September 1970 (AS 1970, 1329). EDMZ Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte, er- lassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. November 1970 (BB1 1970 11 1349). EDMZ
2•4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen bezie- hen sich nur die folgenden auf die IV: Bundesrepublik Deutschland Grossbritannien Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Oesterreich Niederlande Rheinschiffer Spanien USA Näheres siehe Ziffer 1.4.
427
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964 (318.507.02), EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.021). 318.507.02
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.06
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968, abgeändert durch ein Kreisschreiben, 318.507.07 gültig ab 1. Januar 1971. BSV 19.978 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.01), mit Nachtrag EDMZ gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.011). 318.507.01
Kreissehreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969, ergänzt durch ein Zirkularschrei- 318.507.11 ben vom 31. August 1970. BSV 19.467
2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Taggelder, gültig ab 1. Januar 1971. EDMZ 318.507.12 Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971. 318.507.13
2.5.3 Organisation und Verfahren
Richtlinien über die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zah- lung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe in der IV, vom 14. Januar 1960 (Abschnitte A 11 und A II BSV aufgehoben). 60-4745 Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528
428
Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a
Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Einglie- derungsmassnahmen, vom 28. Mai 1962 (nur noch gültig: BSV Abschnitt B). 62-7706
Kreisschreiben über die Prüfung der Rechnungen für mdi- EDMZ viduelle Sachleistungen der IV, gültig ab 1. Februar 1964. 318.507.04
Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab April 1964 (318.507.03), mit Nachtrag gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1968 (318.507.031). 318.507.03 Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. August 1964. 318.507.05 Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens- statistik in der IV, vom 17. Dezember 1965 (Ausgabe Fe- EDMZ bruar 1968). 318.507.09 Kreisschreiben über die Rechnungsstellung für medizi- BSV nische Massnahmen in der IV, vom 26. Januar 1966. 12.881 Kreissehreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968. 16.183 Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, vom BSV Oktober 1968. 16.556
Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das BSV Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betref- fend die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall- BSV reglement), vom 1. Juli 1970. 19.214
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der TV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September BSV 1970. 19.435
429
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga- nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar
1968 (318.507.10) mit Höchstansätzen für die Berechnung EDMZ
dieser Beiträge, gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.101). 318.507.10
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 25. Januar 1968. 15.401
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar BSV 1968. 15.543
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Aus- bildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliede- BSV rung Invalider, gültig ab 1. Januar 1970. 18.487
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
8.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vorn 19. März 1965 (AS 1965, 537), abgeändert durch Bun-
430
desgesetz vom 9. Oktober 1970 (AS 1971, 32) sowie durch das Bundesgesetz betreffend Änderung des AHVG, vom 4. Oktober 1968 (Ziff. VI) (AS 1969, 111). Enthalten in «Textausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1971, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetz- EDMZ liehen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.2 Erlass des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 15. Januar 1971 (AS 1971, 37). Enthalten in «Text- ausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1971, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzli- EDMZ ehen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.3 Erlass des Eidgenössischen Departements des Innern
Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten auf dem Gebiet der EL, vom 20. Januar 1971 (AS 1971, 218). Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.4 Kantonale Erlasse
Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681
3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen betreffend Buchhaltung und Abrechnung, vom 31. Januar BSV 1966. 12.910 Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen BSV betreffend Jahresbericht, vom 10. März 1966, mit neuem 13.074 Schema für Berichterstattung vom 17. Januar 1968. 15.409
431
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref- fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL- BSV Durchführungsstellen vom 3. November 1966. 13.878
Richtlinien für Kontrollen bei den mit der Gewährung der Hilfe gemäss ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio- BSV nen, vom 15. November 1966. 13.925
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen und an die schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» sowie an die Schweizerische Vereini- gung «Pro Infirmis» betreffend Koordination der von ihnen BSV gewährten Leistungen zur Deckung von Krankheitskosten, 16.002 vom 8. Mai 1968, mit Nachtrag vom 24. März 1969. 17.354
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen betreffend Massnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung BSV von Doppelauszahlungen, vom 23. August 1968. 16.418
Richtlinien an die gemeinnützigen Institutionen betreffend die Berichterstattung über die gemäss ELG gewährten Lei- BSV stungen, vom 2. Dezember 1968. 16.843
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln, vom BSV 10. Januar 1969. 16.973
Provisorische Wegleitung über die EL (Anspruch und Be- BSV rechnung), gültig ab 1. Januar 1971. 19.861
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen über den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittel- kosten in der Übergangszeit und in Sonderfällen, vom BSV 21. Januar 1971. 20.119
432
4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. Septem- ber 1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bundesge- setze vom 6. März 1959 (AS 1959, 567), 19. Dezember
1963 (AS 1964, 294) und 18. Dezember 1968 (AS 1969,
310) sowie durch das Bundesgesetz über den Zivilschutz, vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111) und das Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG, vom 4. Oktober 1968 (Ziff. VII) (AS 1969, 111). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700
4.2 Erlass des Bundesrates
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Er- werbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutz- pflichtige, vom 24. Dezember 1959 (AS 1959, 2143), abge- ändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 337) und 1. April 1969 (AS 1969, 315). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700
4.3 Erlass des Eidgenössischen Militärdepartementes
Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be- treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 20. März 1969 (Militäramtsblatt 1969, 126). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungs- EDMZ führer der Armee. 51.31V
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss EDMZ EO, vom 2. April 1969. 51.3/V Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be- treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- EDMZ tage gemäss EO, gültig ab 1. April 1969. (BZS)
433
Wegleitung zur EO, Stand 1. Januar 1966 (318.701) mit EDMZ Nachträgen gültig ab 1. Januar 1969 und 1. Juli 1971. 318.701 BSV 17.204
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes 2 0.698
für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116
Durchführungsfragen
IV: Der Begriff der «minderjährigen» Ausländer- und Staaten- losen in Artikel 9 IVG
Nicht in allen Ländern beginnt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 20. Altersjahres. Hat die Schweiz mit einem solchen Land einen Staatsvertrag über die Ansprüche seiner Bürger gegenüber der AHV/IV abgeschlossen, so stellt sich die Frage, bis zu welchem Alter der Anspre- cher als «minderjährig» gilt. Dieser Begriff muss nach schweizerischem Recht interpretiert werden, es sei denn, im anwendbaren Gesetz oder Staatsvertrag werde ausdrücklich festgelegt, dass diesbezüglich das Recht des Herkunftslandes, d. h. des Heimatstaates anwendbar sei. In den Sozialversicherungsabkommen findet sich indessen nirgends eine Bestimmung dieser Art. Auf Ausländer und Staatenlose ist demnach das schweizerische Recht anwendbar; sie gelten bis zur Vollendung des 20. Altersjahres als min- derjährig. Das bedeutet, dass beispielsweise Italiener Leistungen gemäss Artikel 13 IVG nur bis zur Vollendung ihres 20. Altersjahres beanspru- chen können, obwohl sie nach italienischem Recht erst mit Zurücklegung des 21. Altersjahres volljährig sind.
Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern '
In der Schweiz invalid gewordene Ausländer, denen die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aus Invaliditätsgründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fallen ab 1. Mai 1971 nicht mehr unter die Begren-
1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 135
434
zungsmassnahmen oder Bestimmungen über den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel; auch gewisse arbeitsmarktliche Einschränkungen sind nicht mehr auf sie anwendbar. Damit sind die da und dort bei der be- ruflichen Wiedereingliederung solcher 1V-Versicherten aufgetretenen Hindernisse dieser Art beseitigt. (Für Einzelheiten s.ZAK 1970, S. 312 ff., und den Bundesratsbeschluss über die Begrenzung der Zahl der erwerbs- tätigen Ausländer vom 21. April 1971 in Verbindung mit der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend den Voll- zug des erwähnten Bundesratsbeschlusses, in AS 1971, S. 421 ff.)
IV: Arbeitsvermittlung; zum Umfang des Begriffs der persönlichen Werkzeuge 1 (Hinweis auf Art. 18, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Rz 64 a und 64 c des Nachtrags zum KS über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art)
Wiederholte Anfragen veranlassen einen Hinweis darauf, dass Aggre- gate, die üblicherweise unter den Begriff Maschinen fallen (z. B. Werk- zeugmaschinen, Bohr-, Polier-, Schärf- u. a. Maschinen aller Typen und Branchen) nicht den persönlichen Werkzeugen im Sinn von Artikel 18, Absatz 1, IVG gleichgestellt werden können.
IV: Kapitalhilfe; Begutachtung von Betriebseinrichtungen'
(Ergänzung von Rz 81 des KS über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art)
Bei Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen und anderen Betriebs- einrichtungen, die durch eine Kapitalhilfe finanziert werden, hat fest- zustehen, dass sich diese sowohl für den Betrieb oder das Vorhaben des Versicherten als auch für die Behebung oder Milderung der funktionellen und anderen beruflichen Auswirkungen des ärztlich festgestellten Ge- sundheitsschadens eindeutig eignen und dass sie dem Gesundheitszustand des Versicherten angepasst sind. Nötigenfalls ist eine fachtechnische Begutachtung anzuordnen.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 135
435
IV: Zeitlicher Anwendungsbereich des vom BSV festgelegten durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter 1
(Rz 232 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosig- keit; Ergänzung zum Schreiben an die ITT-Kommissionen vom 1. 12. 1970 betr. Invaliditätsbemessung aufgrund des durchschnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufsarbeiter)
Bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden berufli- chen Kenntnisse erwerben konnten (Art. 26, Abs. 1, IVV) ist im Re- visionsfall der neue Einheitsansatz von 17 500 Franken im Rahmen der Nachzahlungsvorschriften gemäss Artikel 48 IVG rückwirkend auf dessen Inkrafttreten (1. Januar 1971) anzuwenden. Diese Abweichung von der allgemeinen Regelung über die Wirkung der Revision (Rz 232 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosig- keit) drängt sich auf, weil die Neuberechnung eigentlich von Amtes wegen hätte vorgenommen werden müssen, was aus administrativen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Wurde hingegen früher aufgrund des alten Ansatzes ein Renten- gesuch abgewiesen, so findet zwangsläufig keine Revision dieses Falles statt, sondern der Versicherte hat ein neues Gesuch einzureichen. In diesem Fall ist für die Nachzahlung das Datum der Neuanmeldung mass- gebend.
EL: tlbergangslösung für Krankheitskosten und Franchise 2 (Art. 3) Abs. 4,Buchst. e, ELG und Art. 15 ELKVf)
In Kantonen, in denen bis 31. Dezember 1970 die im Vorjahr oder im laufenden Jahr bezahlten Krankheits- und Hilfsmittelkosten vergütet wurden, ist bei der Anwendung der tlbergangslösung (vgl. I/3/b und c des KS an die kantonalen EL-Durchführungsstellen über den Abzug der Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten in der Übergangszeit und in Sonderfällen vom 21. 1. 1971) darauf zu achten, dass die Franchise nicht zweimal für Rechnungen des Jahres 1970 in Abzug gebracht wird.
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 135
Aus EL-Mitteilungen Nr. 29
436
Hat zum Beispiel ein Versicherter im Jahre 1970 an eine in diesem Jahr ausgestellte Zahnarztrechnung von 900 Franken eine Anzahlung von
400 Franken geleistet, von der ihm gemäss kantonalem Recht eine Fran-
chise von 300 Franken abgezogen wurde, so darf für die 1971 geleistete Restzahlung von 500 Franken nicht noch die bundesrechtliche Franchise von 200 Franken zum Abzug gelangen. Die Durchführungsstelle hat viel- mehr die vollen verbleibenden 500 Franken zu Lasten der verfügbaren Quote des Jahres 1971 zu vergüten.
HINWEISE
AHV/IV/EO/EL Der Bundesrat hat die Organisation des Bundes- und die amtes für Sozialversicherung den wachsenden An- Staatsrechnung forderungen angepasst. Über den heutigen Stand der Dinge berichtet die ZAR auf Seite 436. Es mag in diesem Zusammenhang von Interesse sein, dass allein die Leistungen der AHV, IV, EO und EL im vergangenen Jahr die Hälfte der in der Staatsrechnung enthaltenen Ausgaben ausmachten. Dabei gilt es aller- dings zu berücksichtigen, dass die erwähnten Versicherungszweige aus- serhalb der Staatsrechnung geführt werden und darin nur zu Buch stehen, soweit der Bund daran Beiträge leistet (ZAR 1969, S. 406). Sachlich sind die gewählten Relationen gleichwohl durchaus gerecht- fertigt. Was heisst das nun in 1970er Zahlen ausgedrückt? In der Staatsrechnung ausgewiesene Bundesausgaben 7 975 Mio Franken In der Staatsrechnung ausgewiesene Ausgaben des Eidgenössischen Departementes des Innern 3 084 Mio Franken - im Verhältnis zu den Bundesausgaben 38 Prozent In der Staatsrechnung ausgewiesene Ausgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung 1 192 Mio Franken - im Verhältnis zu den Bundesausgaben 14 Prozent - im Verhältnis zu den Ausgaben des Eidgenössischen Departementes des Innern 38 Prozent
437
Von der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL «betreute» Ausgaben' 4 057 Mio Franken - im Verhältnis zu den Bundesausgaben 50 Prozent im Verhältnis zu den Ausgaben des Eidgenössischen Departementes des Innern 131 Prozent - im Verhältnis zu den in der Staatsrechnung ausgewiesenen Militärausgaben (1 877 Mio Franken) 216 Prozent
Die AIIV und die Die Aufwertung des Schweizerfrankens wirkt sich Aufwertung des bei der obligatorischen Versicherung im Inland im Schweizerfrankens Normalfall weder auf die Höhe der geschuldeten Beiträge noch auf diejenige der auszuzahlenden Renten aus. Zu beachten ist aber, dass die in Fremdwährung erzielten Einkommen zu den neuen Kursen in Schweizerfranken umzurechnen sind, wodurch diese Einkommen kleiner und die entsprechenden Beiträge etwas niedriger werden. Anders verhält es sich bei der freiwilligen Versicherung für Ausland- schweizer und der Auszahlung der Renten ins Ausland. Die Schweizeri- sche Ausgleichskasse sah sich veranlasst, die Umrechnungskurse im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank der neuen Lage anzupassen. Für die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande, die flottierende Währungen eingeführt haben, wurde ein mittlerer Kurs gewählt. Auf eine Neufestsetzung der Beiträge wurde verzichtet. Die Schweizerische Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass die für den Fall der Abwertung einer ausländischen Währung vorgesehene Sonderregelung - wahlweise Zahlung der Beiträge nach dem alten oder dem neuen Kurs - sinngemäss anzuwenden ist. Die Kursänderun- gen führen dazu, dass die im Ausland zu zahlenden Beiträge in Fremd- währung einen höheren Betrag ausmachen als bisher. Die Aufwertung bewirkt anderseits, dass die ins Ausland ausbe- zahlten Renten in Fremdwährung eine Erhöhung erfahren, da diese Renten in Schweizerfranken berechnet werden. Umgekehrt erfahren die meisten in der Schweiz lebenden Bezüger ausländischer Renten eine kleine Einkommenseinbusse.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV für das Jahr 1969
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Zehnter Am 25. Juli 1971 fand in Magglingen der zehnte Inva1idensporttag Invalidensporttag bei starker Beteiligung und be- in Magglingen stern Wetter statt. Man mag über den wettkampf- mässig betriebenen Invalidensport dieser oder jener Meinung sein; die gelockerte Atmosphäre, der «heitere Ernst», mit dem die Leistungen erbracht worden sind, und das durch die Umstände be- günstigte Ambiente haben der Veranstaltung einen eindrücklichen Er- folg gebracht.
Preis für Um die medizinischen Bemühungen zur Bekämpfung eine Arbeit aus der Epilepsien sowie die soziale, schulische und be- dem Gebiet der rufliche Rehabilitation der Epilepsiekranken zu för- Epilepsien dem, hat die Schweizerische Liga gegen Epilepsie beschlossen, für die beste Originalarbeit, die von jüngern Fachleuten in den Jahren 1971 bis 1973 veröffentlicht wird, einen Preis von 2 000 Franken auszusetzen. Die Arbeit soll neue wesent- liche Gesichtspunkte über Epilepsieprobleme enthalten. Sie ist mit An- schrift «Wettbewerb für Liga-Preis» unter einem Kennwort und mit Beigabe eines versiegelten Couverts, enthaltend Kennwort, Name, Alter, berufliche Stellung und Adresse des Verfassers, bis zum 31. Dezember
1971 dem Präsidenten der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie, Herrn
PD Dr. M. Tchicaloff, Centre neurologique et 6dueatif, 1171 Lavigny VD, einzureichen.
FACHLITERATUR
Schneider Bigna, Fisch Robert, Gerber Hans: Die Betagten in der Gemeinde Fällanden. Eine Untersuchung über den zukünftigen Wohnraumbedarf für Be- tagte in einer typischen Agglomerationsgemeinde, die in letzter Zeit eine starke Bevölkerungszunahme erfahren hat und in der der Anteil der Betagten an der Gesamtbevölkerung lediglich 4 Prozent beträgt. 125 S. + Anhang. Diplomarbeit der Schule für Soziale Arbeit Zürich, Dezember 1970.
Sitzmann Gerhard-H.: Zur Situation und Aufgabe der Altenbildung. In: «Das Forum», Zeitschrift der Volkshochschulen Bayerns, 11. Jg., Heft 1, S. 17-39. Bayerischer Volkshochschulverband, Ottostrasse la, D-8 München, 1971.
Gruppenarbeit mit älteren Menschen. Ein Werkbuch. 112 S. Lambertus- Verlag, Freiburg i. Br., 1969.
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MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Tanner hat folgendes Postulat eingereicht: Vorstosse «Gemäss Artikel 69 der Bundesverfassung ist der Bund Postulat Tanner befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark ver- vom 8. März 1971 breiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Die Gei- steskrankheiten und insbesondere die schizophrenen Psychosen sind sowohl stark verbreitet wie bösartig im Sinne dieses Artikels. Unter Bezug auf diesen Artikel 69 hat der Bund unter anderen am 22. Juni 1962 ein Bundesgesetz erlassen über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumati- schen Krankheiten. Das vorliegende Postulat lädt den Bundesrat ein zu prüfen, ob nicht analoge Massnahmen auch für die Be- kämpfung der Geisteskrankheiten angezeigt wären und in welcher Form diese Massnahmen am zweckmässig- sten verwirklicht werden können. Das Eidgenössische Gesundheitsamt hätte abzuklären, ob zu diesem Zwecke in Analogie zum Rheuma-Gesetz ein Psychose-Gesetz geschaffen werden müsste oder ob die nötigen Mass- nahmen durch den neuen eidgenössischen Gesundheits- fonds oder durch andere Instanzen zu prüfen und ein wirksamer Weg zu ihrer Anwendung vorzuschlagen wäre.»
Motion Wyer Nationalrat Wyer hat folgende Motion eingereicht: vom 23. Juni 1971 «Die Altersvorsorge wird in absehbarer Zeit ihren ab- schliessenden Ausbau erfahren. Daneben ist die Gesetz- gebung sowohl über die Kranken- als auch über die Unfallversicherung in Revision. Überdies ist auch von einer Neustrukturierung der Arbeitslosenversicherung und einer weiteren Überholung des Militärversicherungs- gesetzes die Rede. Mit der voraussichtlich zu erwartenden wechselseitigen Abstimmung von Taggeld- und Rentenleistungen in diesen Versicherungszweigen wäre ein entscheidender Schritt zur Harmonisierung unseres noch allzu differen- zierten Sozialversicherungssystems getan und auch die Voraussetzung für eine entsprechende Vereinfachung geschaffen. Jedenfalls könnte es kaum mehr sinnvoll sein, die beiden genannten Leistungsarten in allen Ver- sicherungszweigen unabhängig voneinander festzusetzen und den möglichen Doppel- oder Mehrfachbezügen mit Hilfe eines komplizierten Systems von Kollisionsnormen zu begegnen. Ebenso werden allzu differenzierte Ab-
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grenzungsregeln zwischen den einzelnen Versicherungs- zweigen von den Versicherten je länger desto weniger verstanden. Schliesslich sollte auch für eine Reihe von sogenannten formellen Fragen, wie Anmeldung, Ver- jährung, Sanktionen, eine einheitliche Lösung gefunden werden. Der Bundesrat wird beauftragt, in einer ihm gutschei- nenden Weise abklären zu lassen, in welchen Punkten eine Vereinheitlichung anzustreben sich rechtfertigt und ob mit Nutzen an die Ausarbeitung eines allgemeinen Teiles unseres Sozialversicherungsrechtes geschritten werden könnte.»
Motion Rohner Nationalrat Rohner hat folgende Motion eingereicht: vom 24. Juni 1971 «Bereits nehmen die von den einzelnen Unternehmun- gen, der Privatwirtschaft als Gesamtes und dem Staat aufzubringenden Beiträge an Sozialversicherungen so- wie die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Sozial- leistungen einen erheblichen Umfang an. Die zurzeit in Prüfung befindlichen Revisionsprojekte und Pläne sowie die durch Volksbegehren und andere Vorstösse anbegehrten Verbesserungen werden diese Aufwendun- gen noch weiter in einem für die einzelne Unterneh- mung und volkswirtschaftlich ins Gewicht fallenden Masse steigern. Um in die sozial- und volkswirtschaftlichen Zusammen- hänge vermehrte, für Gesetzgeber und Öffentlichkeit un- erlässliche Klarheit («Transparenz») zu bringen, wird der Bundesrat beauftragt, einen Bericht zu erstatten über Die arbeitsleistungsunabhängigen sozialen Aufwen- dungen (Inventarisierung); Die aus gegenwärtig zur Diskussion stehenden Pro- jekten und Plänen zu erwartenden Aufwendungen; Die Auswirkungen dieser Aufwendungen unter struk- tur-, konjunktur- und finanzpolitischen Gesichts- punkten.»
Ausgleichsfonds Für Rechnung der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO konn- der AUV ten im ersten Halbjahr 1971 insgesamt 90,3 Mio Fran- ken fest angelegt werden (38,1 Mio im gleichen Zeit- raum des Vorjahres). - Von den Auszahlungen des Berichtshalbjahres flossen 26,3 Mio Franken (29,1 Pro- zent) den Gemeinden zu und 13,0 Mio (14,4 Prozent) den öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institu- tionen, die zur Hauptsache Gemeindezweckverbände er- fassen. Es wurden weiter 20,0 Mio Franken (22,2 Pro- zent) in Pfandbriefen der beiden Pfandbriefinstitute so- wie 18 Mio (19,9 Prozent) in Darlehen an Kantonal-
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banken angelegt. In Form von Darlehen erhielten die Kantone 7,0 Mio Franken (7,8 Prozent) und die ge- mischtwirtschaftlichen Unternehmungen 6,0 Mb (6,6 Prozent). Vom Gesamtbestand der festen Anlagen auf Ende Juni
1971 im Betrage von 7 794 Mio Franken (7 756 Mio auf
Ende Dezember 1970) sind 2,5 Prozent bei der Eid- genossenschaft, 14,8 Prozent bei Kantonen, 15,7 Prozeift bei Gemeinden, 29,4 Prozent bei Pfandbriefinstituten, 20,0 Prozent bei Kantonalbanken, 1,5 Prozent bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und 16,1 Prozent bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen angelegt. Die durchschnittliche Rendite für Neuanlagen betrug im Berichtshalbjahr 6,02 Prozent gegen 6,19 Prozent im zweiten Halbjahr 1970. Für den Gesamtbestand auf Ende Juni 1971 ergab sich eine durchschnittliche Ren- dite von 4,14 Prozent gegen 4,05 Prozent auf Dezember 1970. Nachtrag zum Drucksachen- katalog Berner- AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen
318.101 d Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 4 • 30* -
für Auslandschweizer
318.101 f Directives concernant l'assurance faculta- 4.30*
tive des ressortissants suisses rsidant ä l'tranger
318.107.071 d Änderung der Weisungen an die Revi- __.50*
sionsstellen für die Revision der AHV-Aus- gleichskassen
318.107.071 f Modifications des instructions aux bureaux .50'
de revision pour la revision des caisses de compensation AVS
318.118 df Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen 550*
Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 Tables pour la dtermination de la dure prsumable de cotisation des annes 1948 ä 1968
318.708.1 dfi Mitteilung an die Rechnungsführer betref-
fend den Versand der Meldekarten Communication aux cornptables concernant l'envoi des questionnaires Cornunicazione ai contabili concernente l'in- vio dei questionari
Personelles Der Kassenleiter der A u s g 1 e i c h s k a s 5 e Müller, Ernst Binder, hat auf 1. Juli 1971 die Leitung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber übernommen (ZAK 1971, S. 363). An seine Stelle tritt Karl Eber 1 e, bisheriger Stellvertreter.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 6. Januar 1971 i. Sa. U. S.
Art. 22, Abs. 2, und Art. 25, Abs. 2, AHVV. Die Beiträge sind im ordentlichen - nicht im ausserordentlichen - Verfahren festzu- setzen, wenn in der Berechnungsperiode während mindestens zwölf Monaten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. (Bestätigung der Praxis)
Der als Schriftsteller tätige U. S. ist seit dem 1. Juli 1965 der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Die Kasse be- rechnete seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1965 und 1966 nach dem Gegenwartseinkommen und für die Jahre 1967 bis 1969 nach dem (von 18 auf
12 Monate umgerechneten) Durchschnittseinkommen der Jahre 1965 und
1966. U. S. erhob Beschwerde und verlangte die Festsetzung der Beiträge
bis 1968 nach Massgabe seines Erwerbseinkommens im jeweiligen Beitrags- jahr. Das Einkommen des Jahres 1966 sei aussergewöhnlich hoch gewesen und dürfe daher nicht für die Beitragsfestsetzung der folgenden Jahre heran- gezogen werden. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als sie die Beitragsfestsetzung für 1965 bis 1968 aufgrund des Gegenwartseinkommens und für 1969 nach dem Durchschnittseinkommen 1967/1968 anordnete. Diesen Entscheid zog das BSV an das EVG weiter. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: la. b. Das ausserordentliche Verfahren der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 24-27 AHVV findet unter anderem Anwendung, wenn der Beitrags- pflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. In diesem Falle er- mittelt die Ausgleichskasse gemäss Art. 25, Abs. 1, AHVV das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest. Dabei sind die Beiträge in der Regel für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Hingegen ist für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in jedem Falle das Erwerbseinkommen mass- gebend, welches der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25, Abs. 2, AHVV). Dieses ausserordentliche Verfahren findet über- dies auch Anwendung, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Be- rechnungsperiode, für welche die Steuerbehörde das Einkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutretens einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäfts- einkommens dauernd verändert und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde (Art. 25, Abs. 1, AHVV).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG stellt der Wiedergegebene Art. 25 AHVV eine Ausnahmebestimmung dar, die nicht extensiv auszulegen und anzuwenden ist (ZAK 1969, S. 296). Deshalb soll vom ausserordentlichen Verfahren der Beitragsfestsetzung sobald als möglich zum ordentlichen Ver- fahren übergegangen werden, auch wenn vielleicht noch nicht eine volle zwei- jährige Berechnungsperiode zur Verfügung steht, genügt doch nach konstan- ter Praxis für die ordentliche Beitragsberechnung eine Steuerveranlagung, die ein während mindestens zwölf Monaten innerhalb der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen ausweist (vgl. EVGE 1959, S. 130 ff., ZAR 1959, S. 383). Auch im ausserordentlichen Verfahren sind die Ausgleichskassen grund- sätzlich in gleicher Weise an die Angaben der Steuerbehörden aufgrund rechtskräftiger Veranlagungen gebunden wie im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 25, Abs. 3, AHVV). c. 2a. Die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1965 und 1966 hat unbestrit- tenermassen wegen Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdegegner am 1. Juli 1965 nach den Regeln des ausserordentlichen Verfahrens, also nach dem in diesen Jahren wirklich erzielten Erwerbsein- kommen, zu erfolgen. Die Jahre 1965 und 1966 bilden aber auch die Berechnungsgrundlage für die 14. Wehrsteuer-Veranlagungsperiode. Im Rahmen des ordentlichen Bei- tragsberechnungsverfahrens stellen sie gleichzeitig die Berechnungsgrund- lage für die Beitragsperiode 1968/69 dar; denn das zweit- und das drittletzte Jahr vor der ordentlichen Beitragsperiode 1968/69 sind 1965 und 1966. Diese Beitragsperiode ist die nächste ordentliche nach 1965, weil für die vorherige ordentliche Beitragsperiode (1966/67) eine Berechnungsgrundlage von min- destens zwölf Monaten innerhalb der Berechnungsperiode (1963/64) fehlt. Das Jahr 1967 ist folglich das Vorjahr dieser nächsten ordentlichen Beitrags- periode im Sinne von Art. 25, Abs. 2, AHVV. Aus dem Gesagten erhellt, dass im Falle des Beschwerdegegners für die Jahre 1965 und 1966 die Beitrags- festsetzung nach dem ausserordentlichen, für die Beitragsperiode 1968/69 dagegen nach dem ordentlichen Verfahren zu erfolgen hat, während die Grundlagen für die erste ordentliche Beitragsperiode auch für das Vorjahr
1967 gelten (Art. 25, Abs. 2, Satz 2, AHVV).
Das für 1965 und 1966 veranlagte Einkommen taugt, obschon es sich nicht über die volle Berechnungsperiode erstreckt, nach der dargelegten Recht- sprechung als Berechnungsgrundlage für die Beitragsperiode 1968/69, weil die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Laufe des ungeraden ersten Kalenderjahres (1965) der Veranlagungsperiode erfolgt ist und daher die Wehrsteuermeldung innerhalb der 14. Periode mehr als ein während zwölf Monaten erzieltes neues Einkommen in der Berechnungsperiode aufweist. Grundsätzlich hat sich die Ausgleichskasse beim Erlass der streitigen Bei- tragsverfügungen an diese Regelung gehalten. b. Demgegenüber hat die Vorinstanz erkannt, es sei nicht nur für 1965 und 1966, sondern auch für 1967 und 1968 auf das jeweilige Einkommen des betreffenden Jahres abzustellen und die Beiträge für 1969 seien nach dem Durchschnittseinkommen 1967/68 zu ermitteln. Sie ist damit der Auffassung des Beitragspflichtigen entgegengekommen, der geltend gemacht hat, das Einkommen sei 1966 ausserordentlich hoch gewesen und dürfe daher nicht
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als Berechnungsgrundlage für Beiträge der folgenden Jahre herangezogen werden. Mit einer einlässlichen, jedoch mit der dargestellten Praxis des EVG nicht übereinstimmenden Begründung gelangt die Rekurskommission zum Ergebnis, es solle «im Interesse einer klaren und auch repräsentativen Be- rücksichtigung der konkreten Verhältnisse bei der Anwendung des ausser- ordentlichen Festsetzungsverfahrens grundsätzlich erst bei Vorliegen einer vollen zweijährigen Berechnungsperiode zur ordentlichen Beitragsberechnung hinübergewechselt werden». Diese Auffassung trägt jedoch weder dem posi- tiven Recht noch der bewährten Regel, wonach Ausnahmenormen nicht exten- siv auszulegen sind, genügend Rechnung. Ferner kommt entscheidend hinzu, dass die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners im Jahre 1966 -
abgesehen von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre
1965 als Grund für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens bis
zur «nächsten ordentlichen Beitragsperiode» - keine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25, Abs. 1, AHVV darstellen, welche gestatten würde, das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren unter diesem Gesichtspunkt anzuwenden. Die Rekurskommission geht ohne weitere Begründung davon aus, es hätten «ausserordentliche, später nicht mehr wiederkehrende Um- stände im zweiten Steuerveranlagungsjahr» die Einkommensverhältnisse be- günstigt. Es ist nicht erwiesen, dass solche Umstände sich nicht wiederholen werden, sondern es ist im Gegenteil denkbar, dass dieser Sachverhalt sich später wiederholt, wie das BSV in seiner Beschwerde zu Recht ausführt. Es liegt geradezu im Wesen schriftstellerischer, aber auch noch mancher anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, dass Honorare recht unterschiedlich anfallen können und dass unter solchen Umständen die Begrenzung durch das Kalenderjahr eine künstlich erscheinende Zäsur schafft. Deswegen kann jedoch keineswegs von einer dauernden und wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlagen die Rede sein. Im konkreten Fall ist überdies die fragliche Einkommensdifferenz bei Zutreffen der vorinstanzlichen Feststel- lung, die Steuerbehörden hätten Gewinnungskosten von 8 400 Franken irr- tümlicherweise unberücksichtigt gelassen, wesentlich geringer. Die Auffas- sung des Beschwerdegegners und die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen demnach am Ergebnis der rechtlichen Würdigung gemäss Erwägung 2, Buchst. a, nichts zu ändern. 3.
Verfahren Urteil des EVG vom 24. November 1970 i. Sa. T. M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 76 IVG, Art. 92 ABVG. Auf Fürsorgeleistungen besteht kein rechtlicher Anspruch. (Erwägung 3) Art. 128 und Art. 129, Buchst. c, OG. Streitigkeiten über die Gewäh- rung von Fürsorgeleistungen im Sinn von Art. 76 IVG und Art. 92 AHVG können vom EVG nicht beurteilt werden; die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist unzulässig. (Erwägung 3) Art. 84 AHVG, Art. 128 AIIVV; Art. 69 IVG, Art. 91 IVV. Die An- ordnung der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Verweige-
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mag von Fürsorgeleistungen bildet keine Verfügung im Sinne dieser Bestimmungen; mithin ist gegen sie auch die Beschwerde an die Rekursbehörde ausgeschlossen. (Erwägung 4) Art. 5, Art. 47, Abs. 1, VerwVerf. Offengelassen, ob die Anordnung der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Verweigerung von Fürsorgeleistungen durch Verwaltungsbeschwerde an das BSV wei- tergezogen werden könne. (Erwägung 4)
Fräulein T. M. wohnt im Ausland und ist freiwillig versichert. Als die Aus- gleichskasse es ablehnte, die Fürsorgeleistung, die ihr an Stelle der Hilflosen- entschädigung gewährt wird, zu erhöhen, erhob der Schwager von T. M. Be- schwerde und, nachdem diese von der Rekursbehörde abgelehnt worden war, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hob den Entscheid der Rekurs- behörde auf und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im übrigen nicht ein. Es stellte dabei die folgenden Erwägungen an:
Gemäss Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unzulässig gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweige- rung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen An- spruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. In dieser Hinsicht führt die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1964 über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde aus (BBl 1965 II 1314), ein «Anspruch auf Gewährung eines Beitrages besteht dann, wenn der Beitrag nach gesetzlicher Vorschrift unter bestimmten Bedingungen gewährt werden muss oder nur unter bestimmten Bedingungen verweigert werden darf». Art. 128 OG seinerseits bestimmt, das EVG beurteile letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen gewisse Verfügungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, namentlich gegen Verfügungen, die die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 97, Abs. 1, OG i. V. m. Art. 5, Abs. 1, Buchst. b, VerwVerf.). Zunächst stellt sich demnach die Frage, ob die Gewährung oder die Ver- weigerung von Leistungen im Sinne von Art. 92 AHVG durch Verwaltungs- gerichtsbeschwerde überprüft werden könne. Im Hinblick auf deren Bedeu- tung bildete sie Gegenstand eines Beschlusses des Gesamtgerichtes, der nach einem Meinungsaustausch mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tement gefasst wurde. Wenn auch nicht ohne Bedenken, so wurde sie doch verneint. Denn diese Leistungen sind keine Leistungen der Versicherung, son- dern der Fürsorge. Das wird namentlich durch die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (BB1 1958 II 1224) bestätigt, die dafür auch auf den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission vom 30. November 1956 für die Ein- führung der Invalidenversicherung (S. 144 ff.) verweist, und durch die Bot- schaft vom 4. März 1968 betreffend die Änderung des AHVG (siebente AHV- Revision, BBI 1968 1 602). Aus diesen Materialien ergibt sich deutlich, na- mentlich aus der Botschaft vom 4. März 1968, dass die Gewährung von Für- sorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizer, die freiwillig versichert sind, gerade deshalb beschlossen wurde, weil im Ausland keine ausserordent-
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liehen Renten erbracht werden sollten; in dieser Botschaft werden die Lei- stungen gemäss Art. 76 IVG und Art. 92 AHVG ausdrücklich als Leistungen mit ausschliesslichem Fürsorgecharakter bezeichnet. Die Fürsorge aber wird nach allgemeiner Auffassung als Gegensatz zur Versicherung verstanden. Man wird daher die streitigen Leistungen nicht als Versicherungsleistungen betrachten können, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG gemäss Art. 128 OG ausgeschlossen ist (s. auch Steinlin, Das Versicherungs- wesen der Schweiz, 1961, 1, S. 11, über die Unterscheidung zwischen Fürsorge- und Versicherungsleistung). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Bürger besitze im Sinne von Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG einen Anspruch auf die Fürsorgeleistungen der Art. 76 IVG und Art. 92 AHVG, obwohl gewisse Stellen in Botschaften des Bundesrates oder in Schriften, die vorn Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben wurden, vielleicht auf das Gegenteil schliessen lassen könnten (s. beispielsweise BBI 1968 1 638, 663; Botschaft vom 27. Februar 1967, BEI 1967 1 696, zu Art. 76 AHVG; s. a. ZAR 1967, S. 604, und 1968, S. 36/37). Denn dem Wesen der Fürsorge entspricht es, auf dem Ermessen der Verwaltung zu beruhen und keine Ordnung von An- sprüchen und Pflichten im eigentlichen rechtlichen Sinn zu bilden. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch gemäss Art. 129, Abs. 1, Buchst. c, OG ausgeschlossen. Das Gericht kann deshalb auf die Begehren der Be- schwerdeführerin nicht eintreten.
4. Zu prüfen bleibt die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des erst-
instanzlichen Richters. Die angefochtene Verfügung wurde vor dem 1. Okto- ber 1969 erlassen, d. h. vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Anwendbar ist somit das alte Verfahrens- recht. Es ist, wie das BSV geltend macht, nicht zu bezweifeln, dass der Präsident der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse aufgrund von Art. 84 AHVG zuständig war, über die Höhe der Rente von T. M. zu entschei- den. Indessen besitzt T. M., wie oben dargetan wurde, keinen Rechtsanspruch auf die streitige Fürsorgeleistung. Die Weisungen der Aufsichtsbehörden -
die übrigens die Beschwerde an die richterliche Instanz in Streitigkeiten über Fürsorgeleistungen ausschliessen (Rz 147 der Wegleitung vom 1. Januar 1964 zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer) - vermögen an der Rechtsnatur dieser Leistungen nichts zu ändern. Die Anordnung, durch die die Ausgleichskasse über die Fürsorgeleistung befand, bildete demnach keine Verfügung im Sinne von Art. 84 AHVG und Art. 69 IVG (s. EVGE 1968, S.222, ZAR 1968, S. 639). Deshalb war eine Beschwerde an die Rekurskom- mission in diesem Punkt nicht möglich. Aus den dargelegten Gründen steht die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erwähnte Recht- sprechung des Bundesgerichtes dieser Lösung nicht entgegen. Es braucht im übrigen noch nicht entschieden zu werden, ob unter dem neuen Recht der Ver- sicherte, dem das Recht zur Beschwerde an die Rekurskommission fehlt, in Streitigkeiten um Fürsorgeleistungen aufgrund des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren an das BSV gelangen könnte (Auslegung von Art. 5 und Art. 47, Abs. 1, VerwVerf im Hinblick auf das weiter oben Gesagte). Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid, soweit er über Für- sorgeleistungen befindet, von Amtes wegen als nichtig zu erklären, obwohl er
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in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden wäre, wie das BSV mit Recht tut. Es besteht daher kein Anlass, den Schriftsatz der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde oder als eine Anzeige im Sinne von Art. 71 VerwVerf zu betrachten, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement anregt. Es ist im übrigen überflüssig, die Frage der materiellen Rechtskraft zu prü- fen, die vom BSV im Hinblick auf die Anwendung von Art. 71 VerwVerf auf- geworfen wurde.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 16. November 1970 i. Sa. D. D. (tYbersetzung aus dem Französischen) Art. 10, Abs. 1, ITG. Leistungen, wie Amortisationsbeiträge und Aufwendungen für den Ersatz eines Hilfsmittels, entfallen von jenem Zeitpunkt an, in welchem der Versicherte AH V-rentenberechtigt wird; nach diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von Eingliederungs- massnahmen, die zu Ende zu führen sind, gesprochen werden. Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 2, und Art. lObis, IVV. Reparatur- kosten bei einem leihweise abgegebenen Motorfahrzeug trägt der Versicherte, soweit sie auf vorzeitige Abnützung oder auf einen selbstverschuldeten Unfall zurückzuführen sind, selbst wenn dieser Unfall auf dem Arbeitswege verursacht wurde. (Bestätigung der Rechtsprechung) Ist das Hilfsmittel vorzeitig gebrauchsuntüchtig geworden, so kann die IV weitere Leistungen davon abhängig machen, dass der Ver- sicherte eine angemessene Entschädigung entrichtet, bzw. dass die Ansprüche der Versicherung und jene des Versicherten miteinander verrechnet werden. Der im Jahre 1904 geborene Versicherte leidet u. a. an Folgeerscheinungen einer an der rechten Hüfte durchgeführten Arthrodese. Seit Inkrafttreten des IVG gewährte ihm die Versicherung verschiedene Massnahmen; im Frühjahr
1962 erhielt er leihweise ein Motorfahrzeug. Obwohl die Distanz zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte nur ungefähr einen Kilometer betrug, legte der Versicherte mit seinem Wagen in der Zeit vom April 1962 bis Oktober 1966 eine Wegstrecke von rund 53 000 km zurück. Im August 1968 erlitt der Ver- sicherte nacheinander zwei Autounfälle, durch welche das Fahrzeug ge- brauchsuntüchtig wurde. Der Kilometerzähler zeigte in jenem Zeitpunkt
67 748 km an. Der Versicherte hatte seinerzeit bei einer privaten Versiche-
rungsgesellschaft eine Kaskoversicherung abgeschlossen; als Schadenersatz erhielt er von dieser 960 Franken. Er unternahm sogleich Schritte, sich ein neues Hilfsmittel zu verschaffen, und ersuchte die IV, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 14. August 1968 übernahm jedoch die TV-Kommission lediglich die invaliditätsbedingten Transportkosten bis zu einem Höchstbetrag von 200 Franken im Monat. Am 20. Januar 1969 lehnte sie eine Neumotori- sierung ab und hielt in ihrem Beschluss gleichzeitig fest, die am 14. August
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1968 zugesprochenen monatlichen Ersatzleistungen seien ab 1. Februar 1969
einzustellen. Die 1V-Kommission stützte sich hiebei auf einen Bericht des BSV vom 9. Januar 1969, wonach angesichts des Alters des Versicherten eine Neumotorisierung auf Kosten der IV nicht mehr in Frage komme. Hätte der Versicherte keinen Unfall erlitten, so wäre er bis zur Erreichung des 65. Al- tersjahres motorisiert gewesen. Dieser Beschluss wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 1969 mitgeteilt. Der Versicherte reichte Beschwerde ein. Er führte u. a. aus, die Sistierung der monatlichen Entschädigung von 200 Franken ab 1. Februar 1969, d. h.
3 Monate vor dem Eintritt in das AHV-rentenberechtigende Alter, habe ihn
gezwungen, seine Erwerbstätigkeit aufzugeben. Dies könne sicher nicht im Sinne des IVG sein. Er beantragte deshalb, es sei ihm die monatliche Ent- schädigung selbst über das 65. Altersjahr hinaus weiterhin zu entrichten. Mit Entscheid vom 3. April 1970 wies die kantonale Rekurskomrnission die eingereichte Beschwerde ab. Gemäss den Ausführungen der richterlichen Vorinstanz hat die Verwaltung zu Recht bis zur Erreichung des 65. Alters- jahres eine monatliche Entschädigung in der Höhe von 200 Franken zuge- sprochen; eine Lösung, welche die IV weniger belaste als die Anschaffung eines neuen Motorfahrzeuges. Des weiteren hielt die kantonale Rekurskom- mission dafür, der Beschwerdeführer habe der IV eine angemessene Ent- schädigung im Sinne von Art. 15, Abs. 2, IVV zu entrichten. Diesbezüglich erachtete sie - entsprechend den Transportkosten für die Monate Februar, März, April -. den Betrag von 600 Franken als angemessen. Der Versicherte reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er bean- tragte die Ausrichtung einer einmaligen Entschädigung oder von Amortisa- tionsbeiträgen nach Massgabe der Kosten eines neuen Motorfahrzeuges. Even- tualiter stellte er das Begehren, es seien die seinerzeit zugesprochenen monat- lichen Entschädigungen in der Höhe von 200 Franken solange auszurichten, als er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Zur Begründung seiner Anträge -
der Versicherte bestreitet übrigens einen unsorgfältigen Gebrauch des ihm von der flT zugesprochenen Fahrzeuges - legte er die Umstände dar, welche zu den durch ihn verursachten Unfällen geführt haben. Ferner führte er aus, Art. 10 IVG stehe einer Ausschüttung der obgenannten Beträge auch nach Erreichen der AHV-Altersgrenze nicht entgegen. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sich die Ausgleichskasse auf den Stand- punkt, angesichts der Vorbringen des Versicherten falle Art. 15, Abs. 2, IVV ausser Betracht und der Versicherte habe somit bis zur Erreichung des 65. Al- tersjahres Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. lßbis IVV. Die Ausgleichskasse lässt indessen die Frage offen, ob anstelle des zu er- setzenden Motorfahrzeuges eine einmalige Entschädigung oder Amortisations- beiträge zu entrichten seien. In seiner Vernehmlassung beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwä- gungen ab:
1. Gemäss Art. 21, Abs. 1, WG hat der Versicherte im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Auf- gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funk- tionellen Angewöhnung bedarf. Im Rahmen der zitierten Gesetzesbestimmung
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ist in Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV die Abgabe von Motorfahrzeugen er- wähnt. Motorfahrzeuge werden aber nur abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur tberwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (Art. 15, Abs. 1, IVV). Bei leihweiser Abgabe von Fahrzeugen wird gemäss Verwaltungspraxis mit einer Benützungsdauer von acht Jahren gerechnet; für die Zurück- legung kurzer Arbeitswege (bis 1,5 km) ist der Amortisationsbeitrag von einer verlängerten Betriebsdauer (12 Jahre) zu berechnen (Mitteilung des BSV an die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen vom 4. März 1968). Die IV gewährt zudem jährliche Amortisationsbeiträge jenen Versicherten, welche auf eigene Kosten ein Hilfsmittel angeschafft haben, auf das sie An- spruch besitzen. Die Höhe der Amortisationsquoten ist konstant, nämlich 12,5 Prozent pro Jahr. Sie wird berechnet aufgrund des Anschaffungspreises eines einfachen und zweckmässigen Modells. Die Bedingungen hinsichtlich des Gebrauchs der von der IV abgegebenen Motorfahrzeuge sind in Art. 15, Abs. 2, und Art. 16, Abs. 2, IVV festgelegt. Gemäss Art. 15, Abs. 2, IVV dürfen von der Versicherung abgegebene Motor- fahrzeuge nur beschränkt für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden (gemäss Verwaltungspraxis 4000 km pro Jahr). Wird ein Fahrzeug wegen unsorgfältigen Gebrauchs oder übermässiger Benützung für nicht berufs- bedingte Fahrten vorzeitig gebrauchsuntüchtig, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese Regelung rührt vom Grundsatz her, wonach der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu- erstatten hat. Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung deren Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatz- pflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden jedoch diese Kosten nur über- nommen, soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeu- ges auf Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte zurückzuführen ist (Art. 16, Abs. 2, IVV). Die IV übernimmt somit innerhalb dieser Grenzen Unfallrisiken wie eine Kaskoversicherung. Wie das EVG bereits mehrmals entschieden hat, muss ein Versicherter - hat er die ihm seitens der IV zugestandenen 4 000 km für Privatfahrten überschritten- für allfällige Reparaturkosten selbst aufkommen; auch kann er verhalten werden, die «unrechtmässig bezogene Eingliederungsleistung» in Form einer Geldleistung zurückzuerstatten oder sogar das missbrauchte Hilfsmittel zurückzugeben. In dieser Hinsicht ist ein selbstverschuldeter Un- fall einem unsorgfältigen Gebrauch eines von der IV abgegebenen Hilfsmittels gleichzustellen. Der Invalide muss somit für den aus einem solchen Ereignis sich ergebenden Schaden selbst aufkommen, ungeachtet dessen, ob dieses Ereignis auf dem Arbeitswege oder während einer Privatfahrt eingetreten ist, unter dem Vorbehalte jedoch, die Anwendung dieser Grundsätze erweise sich als allzu rigoros (vgl. hiezu EVGE 1967, S. 172, ZAK 1967, S. 620; ZAK 1969, S. 255 und S. 740; ZAK 1968, S.241; ZAK 1965, S. 455). Gemäss Art. 10, Abs. 1, IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.
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Diesbezüglich ist es- wie das BSV hervorhebt - unmissverständlich, dass Geldleistungen der IV in jenem Moment einzustellen sind, in welchem dem Versicherten ein Anspruch auf eine AHV-Rente zusteht. Schliesslich hat die Verwaltung auch auf diesem Gebiete Weisungen erteilt mit dem Ziele, alle Versicherten gleich zu behandeln.
2. Im vorliegenden Fall erhielt der Versicherte mit Verfügung vom
23. März 1962 leihweise ein Motorfahrzeug. Wie das BSV hervorhebt, hätte der Versicherte normalerweise mit diesem Hilfsmittel bis zum März 1970 seiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zieht man ferner in Betracht, dass der zurückzulegende Arbeitsweg lediglich ungefähr 1 km beträgt, so stellt eine Gebrauchsdauer von 8 Jahren ohne Zweifel ein Minimum dar. Gewiss ist es unmöglich, verfügungsmässig festzulegen, dem Versicherten stehe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Anspruch auf ein neues Motor- fahrzeug zu; dies schon allein deshalb nicht, weil der Eintritt eines Unfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Geschieht aber ein solches Ereignis tat- sächlich, so erfordert das Ziel der Eingliederung im allgemeinen die Zu- sprechung eines andern Transportmittels. Die erneute Abgabe eines solchen Fahrzeuges ohne Berücksichtigung der Umstände, welche das vorangehende vorzeitig gebrauchsuntüchtig machten, würde aber zweifellos zu Missbräu- chen und ungleichen Behandlungen der Versicherten führen, was nicht dem Sinne von Art. 15, Abs. 2, IVV entspräche. Aufgrund dieser tiberlegungen sollte kein Zweifel darüber bestehen, dass die von einem Invaliden abge- schlossene Kasko-Versicherung die IV nicht berührt. Jener Versicherte, des- sen von der IV leihweise abgegebenes Hilfsmittel vorzeitig gebrauchsun- tüchtig wurde, muss damit rechnen, eine angemessene Entschädigung ent- richten zu müssen; hiebei versteht sich von selbst, dass jener Versicherte, welcher einen privaten Versicherungsvertrag eingegangen ist, die sich daraus ergebende Leistung für sich beanspruchen kann. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hebt der Versicherte hervor, es treffe ihn nur eine sehr geringe Verantwortung für den den Schaden ver- ursachenden Unfall. Dieser Umstand vermag jedoch am Ausgange des vor- liegenden Verfahrens nichts zu ändern. Gemäss der oben erwähnten Recht- sprechung des EVG liegt nämlich eindeutig ein Missbrauch des von der IV leihweise abgegebenen Motorfahrzeuges vor. Es gilt demgemäss zu prüfen, welche Entschädigung der Versicherte in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, IVV zu erstatten hätte. Das EVG hat keine Veranlassung, den vom BSV festgesetzten Betrag abzuändern; die genannte Amtsstelle schlägt in ihrer Vernehmlassung eine Entschädigung im Betrage von ca. 1200 Franken vor, ausgehend vom Kauf- preis des Wagens (6 000 Franken inkl. Abänderungen), wobei der bisherigen Gebrauchsdauer von 61/2 Jahren Rechnung getragen wird. Bei Bezahlung dieses Betrages hätte die Versicherung hernach dem Versicherten Amortisa- tionsbeiträge an das von ihm im Anschluss an den Unfall angeschaffte Motor- fahrzeug entrichten können. Diese Amortisation, sich erstreckend von anfangs August 1968 (Zeitpunkt des Unfalles) bis Ende April 1969 (Erreichung der Altersgrenze) hätte mehr als 12,5 Prozent des Preises des neuen Wagens, mindestens jedoch 1200 Franken betragen. Die einfachste Lösung bestand wohl darin, den Betrag von 1200 Franken mit jenem zu verrechnen, welchen der Versicherte in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, IVV der IV schuldete.
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Gestützt auf diese Ausführungen war die Einstellung der monatlichen Ent- schädigung in der Höhe von 200 Franken im Sinne von Art. 16bis, Abs. 1, IVV durchaus gerechtfertigt. Letztere Leistung ist übrigens während mehrerer Monate zu Unrecht entrichtet worden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst dann, wenn den Versicherten keine Schuld an dem den Schaden verursachenden Unfall treffen würde, er trotzdem eine angemessene Entschädigung für den übermässigen Gebrauch seines ihm von der IV leihweise abgegebenen Fahrzeuges zu entrichten hätte; eine Entschädigung, welche wiederum mit seinem Anspruche auf ein neues Transportmittel bis zur Erreichung des 65. Altersjahres hätte verrechnet werden können. Aus den Akten geht nämlich eindeutig hervor, dass der Ver- sicherte sein Fahrzeug bis zu 90 Prozent für Privatfahrten verwendet hat (mehr als 50 Prozent über die von der Verwaltung zugestandene Marge von
4000 km pro Jahr).
3.
Urteil des EVG vom 15. Februar 191 i. Sa. M. G. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 54 IVG. Eine Verfügung hat so zu gelten, wie sie nach ihrem gemeinverständlichen Wortlaut und nach Treu und Glauben zu ver- stehen ist. (Bestätigung der Praxis) Art. 60 IVG. Ist ein Versicherter rechtzeitig bei der IV gemeldet, muss er innerhalb einer angemessenen Frist über seine Ansprüche genau unterrichtet werden, ansonst Vorkehren, von denen er an- nehmen konnte, sie gingen zu Lasten der IV, von dieser getragen werden müssen. Am 18. September 1968 teilte das Vormundschaftsamt der Stadt X der IV- Kommission mit, dass die 1950 geborene Versicherte am 30. September 1968 in die Beobachtungsstation für Töchter in S eintreten werde. Dieses Institut hatte empfohlen, den Fall bei der IV anzumelden, um möglicherweise eine Leistung, allenfalls eine Teilleistung, an die Aufenthalts- und Behandlungs- kosten zu erhalten. Die Einweisung war beschlossen worden zufolge wieder- holten und sich steigernden beruflichen Versagens der Versicherten, hervor- gerufen durch schwere psychische und affektive Störungen. Am 2. Oktober 1968 bestätigte die 1V-Kommission den Erhalt des Schrei- bens vom 18. September 1968 und ersuchte das Vormundschaftsamt, das offi- zielle Anmeldeformular auszufüllen, was am 16. Oktober 1968 durch die Amts- vormünderin geschah. Diese ersuchte ausdrücklich um medizinische Mass- nahmen, Berufsberatung und Plazierung. Am 8. November 1968 verlangte die Verwaltung einen Bericht vom In- stitut S. Dieses führte in seiner Antwort vom 20. November 1968 aus, der Zustand der Versicherten erfordere eine Beobachtung von mindestens 6 Mo- naten. Darauf beschloss die 1V-Kommission am 22. November 1968 Kosten- übernahme für einen Aufenthalt von 3 Monaten, nämlich vom 30. September bis zum 31. Dezember 1968. Sie eröffnete diesen Beschluss dem betreffenden Institut am 3. Dezember 1968 (und der Vormünderin der Versicherten) mit der Bitte, spätestens anfangs Januar 1969 einen weiteren Bericht einzu- reichen, damit unverzüglich ein neuer Beschluss gefasst werden könne. Das
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Institut 5 kam dieser Aufforderung am 4. Januar 1969 nach. Es unterstrich die Notwendigkeit der Verlängerung des Aufenthaltes um 3 Monate zum Zwecke der Beobachtung und der Behandlung. Am 24. Januar 1969 kam die 1V-Kommission zum Schluss, die erhaltenen Auskünfte erlaubten nicht, die Kostenübernahme bis Ende März 1969 zu verlängern. Sie ersuchte deshalb das Institut am 30. Januar 1969, ihr unfehlbar bis zum 31. März 1969 einen Bericht von Professor B, Arzt des Instituts, einzureichen. Die Verwaltung erklärte sich ausserstande, zur Frage der Kostenübernahme für den Instituts- aufenthalt nach dem 31. Dezember 1968 Stellung zu nehmen. Ein Doppel die- ses Schreibens ging an die Vormünderin der Versicherten. Am 8. März 1969 richtete Professor B den verlangten Bericht an die 1V-Organe. Er kam darin zum Schluss, es sei ein Plazierungsversuch in der Klinik A in X zu unternehmen, wo die Versicherte zu arbeiten hätte. Die 1V-Kommission beauftragte in der Folge die IV-Regionalstelle mit der Abklärung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Versicherten. Es erwies sich dann, dass diese die genannte Klinik verlassen hatte, um ab Juni 1969 eine Tätigkeit in einer Fabrik auszuüben, der sie auch im September 1970 noch oblag. Der beim BSV eingeholten Stellungnahme folgend, lehnte die 1V-Kom- mission die Übernahme der Aufenthaltskosten im Institut S vom 1. Januar bis zum 15. März 1969 ab. Ihr Beschluss vom 27. Februar 1970 wurde der Vormünderin der Versicherten am 13. März 1970 mit der Verfügung der Aus- gleichskasse eröffnet. Im Namen der Versicherten erhob die Vormünderin gegen diese Ver- fügung Beschwerde. Mit Urteil vom 22. Mai 1970 hiess die Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut, nämlich in dem Sinne, dass sie die streitigen Aufenthaltskosten der IV bis zum 31. Januar 1969 überband, d. h. bis zum Zeitpunkt, da die Organe der IV die Ablehnung der weitern Kostentragung im Zusammenhang mit der Unterbringung der Versicherten im Institut 5 rechtmässig eröffnet hatten. Die Vormünderin hat dieses Urteil namens ihres Mündels an das EVG weitergezogen. Sie verlangt Übernahme der in Frage stehenden Kosten bis zum 15. März 1969 mit der Begründung, die Verwaltung habe vor dem 13. März 1970 nie eindeutig erklärt, dass sie nicht für den gesamten Auf- enthalt der Versicherten im Institut S aufkomme. Die Ausgleichskasse hat den Akten einen Bericht der 1V-Kommission beigefügt, worin Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In seinem Mitbericht beantragt das BSV ebenfalls Abweisung der Be- schwerde. Es regt sogar an, das angefochtene Urteil zum Nachteil der Ver- sicherten zu ändern und die streitige Verfügung wieder herzustellen. Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen: Das EVG hat bereits wiederholt in Erinnnerug gerufen, dass die Ver- fügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie nach ihrem gemeinverständlichen Wortlaut und nach den Regeln von Treu und Glauben zu verstehen sind (vgl. z. B. ZAK 1970, S. 496; EVGE 1966, S. 121, ZAK 1966, S. 571; ZAK 1966, S. 339). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht bedeutet, dass falsche Auskünfte, die von einem zuständigen Versicherungsorgan vorbehaltlos abgegeben wur-
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den, für die Verwaltung bindend sind gegenüber einem Betroffenen, der -
ohne dass ihm ein stichhaltiger Vorwurf gemacht werden könnte - im Ver- trauen auf diese Auskünfte Vorkehren getroffen hat, die nicht mehr rück- gängig gemacht werden können (EVGE 1967, S. 35, ZAK 1967, S. 411/412, betreffend missverständliche Auskünfte einer 1V-Kommission). Im vorliegenden Fall konnte aus der Mitteilung der 1V-Kommission vom 3. Dezember 1968 an das Institut S nicht geschlossen werden, die Versicherung übernehme die Aufenthaltskosten in dieser Anstalt nicht weiter als bis zum 31. Dezember 1968. Im Gegenteil liessen die Ausführungen in diesem Brief den Eindruck entstehen, diese Kosten würden auf jeden Fall bis zum Erlass einer neuen Verfügung getragen, die gestützt auf einen spätestens anfangs Januar 1969 einzureichenden Bericht ergehen würde, der denn auch frist- gerecht abgegeben wurde. Auch in dem am 30. Januar 1969 von der IV- Kommission an das Institut gerichteten Brief wurde die Übernahme der Aufenthaltskosten in der Beobachtungsstation S nicht eindeutig abgelehnt. Vielmehr behielt sich die Kommission ihren Entscheid bis nach dem Eingang eines neuen Berichtes, der vor dem 31. März 1969 abzuliefern war, vor. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Es beraubt den Versicherten der Mög- lichkeit, in voller Kenntnis des Sachverhaltes auf Massnahmen zu verzichten, die für ihn finanziell untragbar sind. Hat sich eine Person rechtzeitig bei der Verwaltung angemeldet, muss sie darauf zählen können, genau und innert nützlicher Frist über ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung informiert zu werden, damit sie gegebenenfalls andere Vorkehren treffen kann. Eine Abklärungsmassnahme ist entweder nötig und geht demzufolge zu Lasten der IV, oder sie ist es nicht; dies muss unmissverständlich gesagt werden. Die Verwaltung darf den Versicherten in dieser Beziehung nicht ein Risiko tragen lassen, von dem sie sich zu entbinden gedenkt. Im vorliegenden Fall konnte die Vormünderin der Versicherten in guten Treuen annehmen, dass es sich um eine nötige Abklärungsmassnahme handle, die es erlauben solle, über das gestellte Gesuch um medizinische Massnahmen, Berufsberatung und Plazierung zu befinden. Im übrigen wurde vor dem 13. März 1970 keine Ver- fügung von einer Ausgleichskasse erlassen. Zudem hatte die Vormundschafts- behörde den Fall mit der ausdrücklichen Bemerkung angemeldet, dass es sich darum handle, die Möglichkeit einer eventuellen Leistung, allenfalls einer Teilleistung, der Versicherung an die Kosten der Plazierung im Institut S zu prüfen. Gestützt darauf konnte die Vertreterin der Versicherten zu Recht annehmen, dass lediglich die Übernahme der weiteren Massnahmen ungewiss sei und dass dies von den Ergebnissen des Schlussberichtes des Instituts S abhange. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Verwaltung mög- licherweise annehmen konnte, der zweite Teil des Aufenthaltes in diesem Institut hätte von der IV gegebenenfalls nur als Eingliederungsmassnahme, nicht aber als Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 60 IVG und Art. 69 ff. IVV übernommen werden können.
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Renten und Taggelder
Urteil des EVG vom 18. November 1970 i. Sa. A. R.
Art. 22, Abs. 1, IVG. Die Festlegung des Zeitpunktes, in dem die nach der Beendigung eines Einglieclerungsmassnahmenkomplexes vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr den taggeldbegründenden Grad erreicht, muss in der Regel aufgrund der damals abgegebenen medizinischen Prognosen geschehen und nicht aufgrund retrospekti- ver Feststellungen.
Die 1925 geborene, verheiratete Versicherte musste sich auf Anraten des Arztes Dr. Y, der eine Coxa valga luxans links mit Coxarthrose diagnostiziert hatte, einer Hüftoperation unterziehen. Sie war vom 16. Oktober bis 29. No- vember 1968 hospitalisiert und absolvierte vom 27. Februar bis 27. März 1969 eine Badekur. Die IV übernahm die Kosten dieser medizinischen Massnahmen sowie der orthopädischen Einlagen und eines Krankenstockes und gewährte ein Taggeld ab 16. Oktober 1968. In Zwischenberichten vom 6. März 1969, 24. April 1969 und 2. September 1969 bestätigte der Arzt, die Versicherte sei ab 1. April bzw. 1. Mai 1969 zu 50 Prozent arbeitsfähig. Am 5. November
1969 teilte er mit, die Versicherte dürfte als Hausfrau mindestens zu 70 Pro-
zent arbeitsfähig sein. Für die schweren Haushaltarbeiten benötige sie fremde Hilfe. Mit Verfügung vom 13. November 1969 hob die Ausgleichskasse das Taggeld mit der Begründung auf, die Versicherte sei ab 1. Oktober 1969 über
50 Prozent arbeitsfähig.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ist vom kantonalen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. März 1970 abgewiesen worden. Die Versicherte hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den An- trägen, es sei ihr ein Taggeld ab 1. Oktober 1969 noch weitere neun Monate auszuzahlen; ferner sei der Fall hinsichtlich der Rentenberechtigung zu prüfen. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei noch nicht zu 50 Prozent arbeitsfähig, und beruft sich auf ihren Hausarzt, Dr. med. X. Dieser be- stätigte am 27. Juli 1970, dass die Versicherte bis zum 10. April 1970 zu mehr als 50 Prozent, vom 11. April 1970 an zu weniger als 50 Prozent arbeits- unfähig war. Die Ausgleichskasse beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Akten seien der 1V-Kommission zu übermitteln, damit diese über einen eventuellen Rentenanspruch ab 1. Oktober 1969 Beschluss fasse. Das BSV stellt den Antrag, der vorinstan.zliche Entscheid und die Kassen- verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Aktenergänzung und zu neuer Festsetzung des zeitlichen Umfanges des Taggeldanspruchs an die Ver- waltung zurückzuweisen. Das EVG hat den angefochtenen Entscheid aus folgenden Gründen ge- ändert:
1. Gemäss Art. 22, Abs. 1, IVG hat der Versicherte während der Ein-
gliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufein- anderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Nach der Rechtsprechung ist die Ausrichtung von Taggeldern eine akzessorische Lei- stung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen. Das bedeutet, dass Tag-
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gelder - vom Taggeld für Wartezeiten abgesehen - grundsätzlich nur aus- gerichtet werden können, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Steht am Schlusse einer Eingliederungsperiode - d. h. wenn ein bestimmter Massnahmenkomplex beendigt ist und seine unmittel- baren arbeitsbehindernden Folgen abgeklungen sind - entweder die Wieder- erlangung rentenausschliessender Erwerbsfähigkeit oder eine neue Einglie- derungsperiode erheblicher Dauer bevor, so rechtfertigt es sich allerdings, das Taggeld vorläufig weiter zu gewähren (und von einer Rentenzusprechung, die ohnehin nur kurzfristig sein könnte, abzusehen). In allen andern Fällen erlischt dagegen der Anspruch auf Taggeld nach Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen spätestens mit der Entstehung eines Anspruchs auf Rente gemäss der Ordnung von Art. 29, Abs. 1, IVG. Unter solchen Verhältnissen könnte sich nämlich die weitere Auszahlung des höheren Taggeldbetrages auf den Abschluss des Wiedereingliederungsprozesses in psychischer Hinsicht hemmend auswirken, d. h. die Verwertung der zumutbaren teilweisen Erwerbs- fähigkeit hinauszögern. Das Taggeld soll den Versicherten anreizen, sich den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nicht ihre arbeits- behindernden Folgen in die Länge zu ziehen (EVGE 1966, S. 41; ZAK 1966, S. 333). Somit ist das Taggeld, das während einer auf die medizinische Ein- gliederungsmassnahme folgenden Rekonvaleszenzzeit gewährt wird, grund- sätzlich durch die Rente zu ersetzen, wenn nach Ablauf von 360 Tagen durchschnittlich mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ein Rentenanspruch entstanden ist, es sei denn, dass die Wiedererlangung rentenausschliessender Erwerbsfähigkeit oder eine neue Eingliederungsperiode von erheblicher Dauer unmittelbar bevorsteht.
2. Es fragt sich im vorliegenden Fall, auf welchen Zeitpunkt das Ende
der Eingliederungsperiode festzusetzen ist, d. h. wann der Massnahmen- komplex beendet war und seine unmittelbaren arbeitsbehindernden Folgen abgeklungen waren. Die Ausgleichskasse vertritt den Standpunkt, dass nach den Akten die Eingliederungsmassnahmen spätestens auf Ende September 1969 als abge- schlossen zu betrachten gewesen seien und keine neue Eingliederungsperiode bevorgestanden habe. Das Taggeld sei daher ab 1. Oktober 1969 zu Recht nicht mehr ausbezahlt worden. Zu prüfen sei, ob eine Rente zu gewähren sei. Der Rentenanspruch würde nach 360 Tagen durchschnittlicher Arbeitsun- fähigkeit zu mindestens 50 Prozent spätestens am 1. Oktober 1969 entstehen, vorausgesetzt, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt weiterhin noch zu
50 Prozent erwerbsunfähig gewesen sei. Nach dem Bericht des Hausarztes
sei sie bis zum 10. April 1970 zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ge- wesen. In welchem Ausmass sie vor der Operation arbeitsunfähig gewesen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund des letzten Be- richtes von Dr. Y vom 5. November 1969 habe die Verwaltung keine Ver- anlassung gehabt, von Amtes wegen die Rentenfrage zu prüfen. über das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Rentengesuch habe vorerst die 1V-Kommission zu befinden. Das BSV nimmt an, dass die Eingliederungsmassnahmen mit der vier- wöchigen Badekur von Ende Februar bis Ende März 1969 vorläufig zu Ende gegangen seien. Ob in diesem oder allenfalls einem spätern Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestanden habe, müsste durch die TV-Kommission noch
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näher abgeklärt werden. Dr. Y habe anlässlich der Untersuchung vom 6. Juni
1968 bereits eine 25prozentige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab 16. Oktober
1968 (Spitaleintritt) bis Ende April 1969 habe die Arbeitsunfähigkeit 100
Prozent und anschliessend 50 Prozent betragen. Es sei somit nicht ausge- schlossen, dass die Versicherte die zeitliche Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs gemäss der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG bereits vor dem 1. Oktober 1969 erfüllt habe und daher die Ablösung des Taggeldes durch die Rente schon vor diesem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Der von der IV übernommene Massnahmenkomplex (Hüftoperation und postoperative Badekur) war Ende März 1969 abgeschlossen. Allerdings waren seine arbeitsbehindernden Folgen in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeklun- gen. Nach den Berichten von Dr. Y war die Beschwerdeführerin bis zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Periode vom 2. September
1969 bis 5. November 1969 zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Ab 5. November 1969
betrug ihre Arbeitsfähigkeit mindestens 70 Prozent. Andererseits ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben von Dr. X, dass die Versicherte zufolge psychoreaktiver Kreislauf-, Atem- und Schlafstörungen bis zum 10. April
1970 zu mehr als 50 Prozent und seit dem 11. April 1970 zu weniger als
50 Prozent arbeitsunfähig war. Indessen ist die Frage nach dem Abklingen
der arbeitsbehindernden Folgen nach Abschluss des eigentlichen Massnahmen- komplexes grundsätzlich prognostisch und nicht retrospektiv zu beurteilen, weil das (gegenüber der Rente vorteilhaftere) Taggeld den Versicherten an- reizen soll, sich den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nicht aber ihre arbeitsbehindernden Folgen in die Länge zu ziehen. Unter Berücksichtigung, dass Dr. Y in seinem ersten Bericht vom 1. August 1968 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf fünf Monate veranschlagte und dass die postoperative Badekur im Verlaufe des Monats März 1969 be- endet war, sind daher die Eingliederungsmassnahmen mit Ende März 1969 als abgeschlossen zu betrachten. Nach dem Gesagten besteht demnach ein Taggeldanspruch auch nur bis Ende März 1969. Das vorinstanzliche Urteil und die angefochtene Kassenverfügung werden daher aufgehoben, und es wird die Sache an die TV-Kommission zur Neu- festsetzung des Taggeldes zurückgewiesen. Die TV-Kommission wird dabei im Sinne von BGE 96 V 34 zu prüfen haben, ob Ende März 1969 oder allen- falls in einem späteren Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Urteil des EVG vom 4. November 1970 i. Sa. A. D. (Ubersetzung aus dem Französischen) Art. 28 IVG und Art. 28 TYV. Wenn der Versicherte bereits ein- gliederungsfähig ist, hat er - ausser nach einem späteren Miss- lingen eines Eingliederungsversuches - keinen Rentenanspruch, selbst wenn die Verwaltung ungereehtfertigterweise die Einleitung der Eingliederung verzögert hat. Offen bleibt, wie es sieh verhält, wenn ein offensichtlicher Fehler der Verwaltung oder eine besondere Notlage vorliegt.
Der 1917 geborene Versicherte, der ein Transportunternehmen mit Jeeps und ein Restaurant leitete, wurde im November 1965 wegen einer Diskushernie operiert. Nach diesem chirurgischen Eingriff musste er seine Tätigkeit als
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Chauffeur-Lieferant aufgeben. Er betätigte sich nur noch in seinem Restau- rant, dessen Besitzer er war, das aber durch seine Familie geführt wurde. Sein Gesundheitszustand (vor allem die bedeutenden knöchernen Veränderun- gen der Wirbelsäule wie auch ein neurologisches Syndrom als Folge der oben- erwähnten Operation) verunmöglicht jegliche schwere Arbeit, wie dies die in den Akten vorhandenen Arztberichte bestätigen. Der Versicherte hat sich am 10. September 1968 bei der IV angemeldet. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1968 und vom 6. Januar 1969 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch sowohl auf Renten als auch auf medi- zinische Massnahmen. Anlässlich einer Beschwerde stellte das kantonale Versicherungsgericht fest, dass die Abklärungen offensichtlich ungenügend seien; es hob die Verfügungen der Verwaltung auf und wies die Akten an die Versicherungsorgane zurück (Entscheid vom 18. Februar 1969). Daraufhin liess man eine wirtschaftliche Abklärung durchführen. Ver- schiedene ärztliche Auskünfte und eine Expertise wurden eingeholt. Gestützt auf diese Auskünfte bestätigte die 1V-Kommission ihre beiden Abweisungen. Sie stellte fest, dass der Versicherte keinerlei medizinische Massnahmen be- nötige, welche von dieser Versicherung übernommen werden könnten. Was den Rentenanspruch anbelangte, war sie der Ansicht, dass der Versicherte zwar nicht mehr fähig wäre, als Chauffeur-Lieferant tätig zu sein, dass er aber bei einer leichten, sitzenden Arbeit voll arbeitsfähig wäre. Sie betrachtete ihn als Wirt als genügend eingegliedert. Diese Beschlüsse wurden dem Ver- sicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 1969 von der Ausgleichskasse mit- geteilt. Dagegen beschwerte sich der Versicherte und verlangte eine berufliche Eingliederung und bis dahin die Gewährung einer Rente. Er erklärte, dass seine Anwesenheit für die Führung des Restaurantes nicht notwendig sei. Im Entscheid vom 10. März 1970 stimmte das kantonale Versicherungs- gericht seinem Begehren zu. Es wies die Akten an die Verwaltung zurück, damit diese berufliche Eingliederungsmassnahmen anordne und ihm eine halbe Rente ab 1. September 1967 zuspreche. Das BSV hat gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Es ficht die Gewährung einer Rente für die der Eingliederung vorangehende Zeit an, eventualiter nur die Gewährung vor dem 1. Januar
1968. Die kantonale Rekursinstanz verweist auf die in ihrem Entscheid dar-
gelegten Erwägungen, deren Bestätigung der Versicherte, vertreten durch Anwalt Z, verlangt, alles unter Kostenfolge. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Die einzig noch streitige Frage ist, ob der Versicherte für die Zeit vor
der Durchführung beruflicher Massnahmen, deren Notwendigkeit und Zweck- mässigkeit unbestritten ist, eine Rente beanspruchen kann. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausge- richtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge-
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glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Gemäss Art. 10, Abs. 2, IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbs- leben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistun- gen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte «die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht». Art. 31, Abs. 1, TVG bestimmt: «Entzieht oder widersetzt sich ein Ver- sicherter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.» Diese Bestimmungen schreiben der Eingliederung gegenüber der Rente grundsätzlich den Vorrang zu (EVGE 1962, S. 41; 1965, S. 47). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn vom Versicherten erwartet werden kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die es ihm ermöglichen, eine den Rentenanspruch ausschliessende Erwerbsfähigkeit zu erlangen. Folglich kann ein Versicherter, der sich zum Bezug einer Invalidenrente gemeldet hat, diese Leistung nicht beanspruchen, wenn man von ihm verlangen kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen im oben erwähnten Sinne unterzieht (vgl. z. B. ZAK 1970, S. 166, 343, 414, 419, und ZAK 1969, S. 457). Gemäss Art. 28 117V entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange der Ver- sicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf die Durchfüh- rung angeordneter Massnahmen wartet (Abs. 1). Eine mögliche künftige An- ordnung von Eingliederungsmassnahmen hindert dagegen die Entstehung des Rentenanspruchs nicht (Abs. 2). Diese letzte Bestimmung gilt nur für jene Fälle, in denen die in Art. 60, Abs. 1, Buchst. a, IVG vorgesehene Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten stattgefunden und ergeben hat, dass sein Gesundheitszustand die Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen einstweilen noch nicht erlaubt (ZAK 1970, S. 419). Daraus folgt, dass sich beim Warten auf Eingliederungsmassnahmen drei Situationen ergeben können: Wenn der Versicherte bereits eingliederungsfähig ist, kann er -
ausser bei späterem Scheitern eines Eingliederungsversuches keine Rente beanspruchen; Wenn jegliche Eingliederung von vornherein ausgeschlossen ist, hat er einen Rentenanspruch nach der einen oder anderen Variante von Art. 29 IVG, sobald er deren Bedingungen erfüllt hat; Wenn sein Gesundheitszustand keine sofortige Eingliederung erlaubt, kann der Versicherte nach der einen oder anderen Variante (und nicht nur ausschliesslich nach der Variante 2, wie das BSV anzu- nehmen scheint) eine Rente beanspruchen, die im gegebenen Moment durch das Taggeld ersetzt werden wird (Art. 22 ff. IVG).
2. Im vorliegenden Fall war der Versicherte nach Ansicht der Ärzte
eingliederungsfähig. Seine Mitarbeit bei der Führung des Restaurants schöpfte seine Arbeitsfähigkeit bei weitem nicht aus; Eingliederungsmassnahmen drängten sich auf. Wie nun oben dargestellt wurde, kann ein Versicherter keine Rente beanspruchen, wenn von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die nach Beendi-
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gung es ihm erlauben würden, wahrscheinlich einen Verdienst zu erzielen, der eine rentenbegründende Invalidität ausschliesst. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz erweist sich offensichtlich als eine Vermischung zwischen der Situation, wie sie unter Erwägung 1, Buchst. a, beschrieben ist, d. h. der Situation, wie sie hier vorliegt, und der unter Buchst. c erwähnten. Es ist gewiss möglich, dass die Versicherungsorgane mit der Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zögern. Hat der Versicherte die Folgen zu tragen und während dieser Zwischenzeit auf jegliche Leistung, vor allem auf die Rente, zu verzichten? Die Regeln des guten Glaubens und der Gleichheit könnten in dieser Hinsicht ein Abweichen vom Grundsatz des Vorranges der Eingliederung in den Fällen rechtfertigen, in denen ein offen- sichtlicher Fehler der Verwaltung und ein besonderer Härtefall vorliegen. Diese Frage kann indessen heute offengelassen werden, denn im vorliegenden Fall muss das passive Verhalten des Versicherten hervorgehoben werden, welcher trotz der ungünstigen Arbeitsmarktlage, wie sie in den Seitentälern seiner Region vorliegt, selber eine Anstrengung hätte machen oder wenigstens bei der Versicherung auf Beschleunigung der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen drängen können. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der persönlichen Fähigkeiten des Versicherten drängt sich ein Abweichen vom Grundsatz des Vorranges der Eingliederung nicht auf. 3.
Urteil des EVG vom 9. September 1970 1. Sa. F. T. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 28, Abs. 2, IVG und Art. 17, Buchst. d, AHVV. Bemessung des Invaliditätsgrades. Es ist, wenigstens in der Regel, nicht statthaft, Jahresraten eines Kapitalgewinns («Goodwill»), den der Versicherte infolge Veräusserung seines Geschäftes realisiert, bei der Ermittlung des Einkommens im hypothetischen Fall weiterer Geschäftsführung mit zu berücksichtigen.
Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat unwidersprochen angenommen, dass der Tabakladen dem Versicherten ein Jahreseinkommen von rund 10 000 Franken einbrachte. Ausserdem hat sie die Ansicht vertreten, dass der Kapitalgewinn von ungefähr
50 000 Franken, der bei Geschäftsaufgabe realisiert wurde, auf die sechs Be-
triebsjahre verteilt werden müsse. Daraus erfolgte, dass das Gesamteinkom- men der selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten auf jährlich 18 000 Franken geschätzt werden musste. Wenn auch der Kapitalgewinn ein Ein- kommen im Rahmen von Art. 17, Buchst. d, AHVV darstellt, das aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt und der Beitragspflicht unterworfen ist (vgl. z. B. BGE 96 V 58), so ist es eine ganz andere Frage, wenn es darum geht, das Einkommen festzulegen, das der Versicherte «erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre» (Art. 28, Abs. 2, IVG). Der Wert des «Good- will» wird erst ein realisierter Wert im Moment der Geschäftsveräusserung, dessen Betrag unter verschiedenen, von den geleisteten Tätigkeiten unabhän- gigen Umständen wachsen oder auch kleiner werden kann und welcher lange im voraus unmöglich zu bestimmen ist. Den wirklich realisierten «Goodwill»
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auf die verstrichenen Betriebsjahre aufzuteilen und dann anzunehmen, dass der so errechnete jährliche Betrag Jahr für Jahr erzielt worden wäre und er zum eigentlichen Erwerbseinkommen während der ganzen Aktivitätsperiode dazuzuzählen sei, wäre eine Extrapolation, die im Gegensatz zum eigentlichen Wesen dieses einmaligen und an einem späteren Zeitpunkt stets zufälligen Ge- winnes steht. Unter diesen Umständen ist es, wenigstens in der Regel, nicht statthaft, Jahresraten eines Kapitalgewinns, den der Versicherte infolge Ver- äusserung seines Geschäftes realisiert, bei der Ermittlung des Einkommens im hypothetischen Fall weiterer Geschäftsführung mit zu berücksichtigen...
Urteil des EVG vom 3. November 1970 1. Sa. A. F. Art. 29, Abs. 1, IVG. Aus der Feststellung, dass der Gesundheits- schaden in seinem ganzen Ausmass schon im Zeitpunkt der Arbeits- aufgabe bestanden hat, lässt sich nicht auf die Stabilität des fragli- chen Leidens schliessen. Auch die weitere Feststellung, dass das Leiden seit der Arbeitsaufgabe stationär geblieben ist, bedeutet keineswegs, dass es im Sinne der Rechtsprechung auch als stabil bezeichnet werden müsse. Der 1916 geborene Versicherte versah während vieler Jahre und bis Ende
1968 die Stelle eines Wehrmeisters bei einem SBB-Stauwehr. Auf den 1. Ja-
nuar 1969 wurde die Stelle aufgehoben. Der Versicherte blieb weiterhin, aller- dings zu wesentlich ungünstigeren Arbeitsbedingungen, bei den SBB be- schäftigt. Diese Versetzung und die damit zusammenhängenden Vorkomm- nisse setzten ihm gesundheitlich, namentlich psychisch, so zu, dass er schon am 25. Januar 1969 die Arbeit einstellen musste. Auf den 30. September 1969 wurde er vorzeitig pensioniert, nachdem ihm für die ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufgabe ein Besoldungsnachgenuss von 100 Prozent und vom siebenten Monat an ein solcher von 75 Prozent ausgerichtet worden war. Am 26. September 1969 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV. Gestützt auf den Antrag der Regionalstelle für berufliche Ein- gliederung prüfte die TV-Kommission die Rentenfrage, worauf die Ausgleichs- kasse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1970 gestützt auf die zweite Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG verfügte. Eine Renten- revision wurde auf den 31. Juli 1970 vorgesehen. Dem Entscheid liegt die Be- urteilung des Falles durch den Chefarzt der SBB vom 18. August 1969 zu- grunde, in dessen Bericht es unter anderm heisst: «In der seinerzeit (d. h. im Jahre 1967) diagnostizierten reaktiven Neurose sind sowohl eine schwere hypochondrische Grundhaltung sowie deutliche Zeichen eines involutiven Prozesses hinzugetreten; diese Krankheitsbilder wirken sich potenzierend aus. In somatischer Hinsicht sind Zeichen einer arteriosklerotischen Vaskulopathie bei beginnender Nephropathie sowie eine starke Blutdrucklabilität nachzu- weisen . . .Ohne Beseitigung der beruflichen Konfliktsituation halte ich eine therapeutische Beeinflussbarkeit der oben erwähnten Krankheitsbilder nicht für möglich. Das somatische Befinden des Versicherten ist bereits derart geschädigt, dass eine Beschäftigung im angestammten Beruf (Maurer) ihm nicht mehr zumutbar ist... Eine teilweise Rehabilitierung wird wahrschein- lich erst nach einem langen zeitlichen Intervall möglich sein im Rahmen der verbleibenden körperlichen Leistungsfähigkeit.»
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Mit Beschwerde vom 15. April 1970 liess der Rentenansprecher eine Vor- verlegung des Anspruchsbeginns auf den 1. Januar 1969 bzw. den 26. Juli 1969 beantragen. Zur Begründung wurde vorgebracht, nur die Anwendung der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG werde dem Sachverhalt gerecht. Der Zustand der dauernden Erwerbsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Auf- gabe der Erwerbstätigkeit, also am 25. Januar 1969, gegeben gewesen und habe sich nicht erst in den 360 Tagen nachher herausgebildet. Die TV-Kommission hielt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde an ihrem Beschluss fest und auch die Ausgleichskasse beantragte Abweisung. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde gut und setzte den Beginn des Rentenanspruches auf den Monat Juli 1969 fest. Sie nahm an, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers werde trotz allfälliger Einglie- derungsmassnahmen dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt sein. Gegen diesen Entscheid, zugestellt am 12. Juni 1970, führt das BSV Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und bestreitet unter Hinweis auf die Praxis des EVG, dass der Versicherte das Erfordernis eines mindestens relativ stabili- sierten und weitgehend irreversiblen Gesundheitsschadens als Voraussetzung für eine Rente nach der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG erfülle. Wenn die zweite Variante zur Anwendung gelange, sei der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 1970 angesetzt worden. Beantragt wird die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der Beschwerdegegner hält an seinem vor erster Instanz vertretenen Standpunkt fest und trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Nach den Feststellungen des Arztes sei seine Gesundheit derart schwer und dauerhaft geschädigt, dass «betriebsmedizinisch die Rekuperation... für jegliche Tätigkeit im Dienste der Bahn als ausgeschlossen zu betrachten» sei. Das EVG hat die Beschwerde des BSV aus folgenden Gründen gutge- heissen:
1. Streitig ist einzig der Beginn des Rentenanspruches des Beschwerde-
gegners. Der Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente ist im Gesetz ver- schieden geregelt, je nachdem, ob eine voraussichtlich bleibende oder eine bloss längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Im Falle voraus- sichtlich bleibender Erwerbsunfähigkeit entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG, sobald der Versicherte bleibend in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante). Nach der zweiten Variante der gleichen Bestimmung - bei voraussichtlich längere Zeit dauern- der Erwerbsunfähigkeit - entsteht der Rentenanspruch, sobald der Anspre- cher während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbs- unfähig ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante die überwiegende Wahr- scheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch in Berücksichtigung all- fällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beein- trächtigen wird (vgl. EVGE 1965, S. 135; ZAK 1968, S. 478 ff.). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Anspruchsbeginn immer gemäss der zweiten Variante festzulegen.
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2. Der Beschwerdegegner geht von der richtigen Feststellung aus, dass
der die Invalidität begründende Gesundheitsschaden in seinem ganzen Aus- mass schon im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe bzw. im Zeitpunkt der Kürzung des Besoldungsnachgenusses in seinem ganzen Ausmass bestanden hat. Aus dieser zutreffenden Feststellung lässt sich jedoch nicht auf die Stabilität des fraglichen Leidens schliessen. Ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der er- wähnten ersten Variante stabil sei, ergibt sich nicht aus dessen Pathogenese, sondern aus der medizinischen Beurteilung des Leidens selbst. Auch die weitere Feststellung, das psychische Leiden des Beschwerdegegners sei seit der Arbeitsaufgabe stationär, bedeutet keineswegs, es sei im Sinne der Recht- sprechung auch stabil. Die Ärzte halten den Gesundheitszustand des Ver- sicherten für besserungsfähig, sofern seine berufliche Konfliktsituation be- seitigt werden kann. Die Feststellung des Chefarztes der SBB, an eine Wieder- eingliederung im Dienste der Bahn sei nicht mehr zu denken, sagt weder über die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf dem übrigen Arbeitsmarkt noch über die Stabilität des Leidens Wesentliches aus. Die bestehenden psychischen Störungen können daher nicht als stabiler Gesundheitsschaden bezeichnet werden. Stabile Verhältnisse im Sinne der ersten Variante können aber auch nicht der vorhandenen körperlichen Leiden wegen angenommen werden, weil diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von unter- geordneter Bedeutung sind: Sie vermögen das Depressionsleiden nicht einmal zu überschatten, geschweige denn zu verdrängen. Zudem sind auch diese Krankheitsbilder offensichtlich unstabil. Für die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches ergibt sich deshalb, dass kein unheilbarer körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der als stabil und als im wesent- lichen irreversibel zu gelten hätte. Die Verwaltung hat somit den Anspruchs- beginn zu Recht gemäss der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG fest- gelegt.
Urteil des EVG vom 17. Dezember 1970 i. Sa. N. F.
Art. 28, Abs. 2, IVCr. Muss der Versicherte aus dem Invalidenein- kommen dauernd oder während längerer Zeit wichtige Auslagen be- streiten, die ihm wegen des Gesundheitsschadens notwendigerweise erwachsen, so sind sie als invaliditätsbedingte Unkosten vom er- zielten Einkommen abzuziehen. Der 1917 geborene, ledige Versicherte leidet an Asthma. Im Jahre 1966 musste er seine Stelle in der Firma A in X, wo er von 1947 an gearbeitet hatte, dieses Leidens wegen aufgeben. Während rund zwei Jahren war er in einem Sanatorium in Z hospitalisiert. Bis 12. September 1969 arbeitete er bei der Band-Genossenschaft Z und seit 29. September 1969 als Lederarbeiter bei der Firma B in Z. Seit 1. Oktober 1968 bezog er eine ganze einfache Invaliden- rente. Im auf den 30. September 1969 vorgesehenen Revisionsverfahren wurde ihm ab 1. November 1969 eine halbe einfache Invalidenrente zugesprochen mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage seit der Arbeitsaufnahme bei der Firma B nur noch 55 Prozent (Verfügung vom 22. Oktober 1969). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der kanto- nalen Rekursbehörde abgewiesen.
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Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts- beschwerde, mit der der Versicherte beantragt, es sei ihm wie bis 31. Okto- ber 1909 eine ganze einfache Invalidenrente zuzusprechen. Er macht geltend, dass er aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit in Z bleiben müsse. Zur Gewährleistung einer gleichartigen Bemessungsgrundlage für die In- validität seien nicht nur die Einkommen zu vergleichen, sondern es müssten auch die an den verschiedenen Arbeitsorten unterschiedlichen Lebenshaltungs- kosten berücksichtigt werden (wie dies bei den Ortszulagen der Bundes- beamten der Fall sei). Weil er in Z erheblich teurer leben müsse als am ur- sprünglichen Arbeitsort, rechtfertige es sich, einen angemessenen Orts- und Sonderabzug zwischen 100 und 160 Franken pro Monat zuzulassen (Durch- schnitt: 1580 Franken pro Jahr). Die Ausgleichskasse habe es bei der Aus- richtung der ganzen Rente unterlassen, den ausserordentlich niedrigen Betrag der vom damaligen Arbeitgeber (Band-Genossenschaft) verlangten Zimmer- miete von monatlich 80 Franken zum ortsüblichen Mietpreis aufzurechnen. Um die «Rechtsgleichheit» zur damaligen Rentenfestsetzung zu gewährleisten, sei ihm nunmehr ein Orts- und Sonderabzug von 1 580 Franken zu gewähren. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen vorinvaliden Einkommens von
17443 Franken in X und des Einkommens von 6390 Franken (abzüglich
1 580 Franken) in Z ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72,4 Prozent.
Schliesslich weist der Versicherte darauf hin, dass er für Zimmermiete in der Zwischensaison bis 15. November 1969 120 Franken und vom 16. November
1969 bis 31. März 1970 230 Franken monatlich ausgelegt habe. Ab 1. April
1970 müsse er für ein unmöbliertes Südzimmer mit Balkon sowie Küchen-
und Badbenützung langfristig 248 Franken monatlich bezahlen. Wegen seines Asthmaleidens sei es wichtig, dass er in sonniger und staubfreier Lage woh- nen könne. Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG ist ein Versicherter rentenberechtigt, wenn
er mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so wird bloss die halbe Rente gewährt, und in Härtefällen schon dann, wenn der Ansprecher zu wenigstens einem Drittel invalid ist. Das Ausmass der Invalidität entspricht der finanziellen Einbusse, die der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt erleidet. In diesem Sinne schreibt Art. 28, Abs. 2, des Gesetzes vor, dass für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkom- men, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen ist zum Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte zufolge seines Lei- dens in Z verbleiben muss und an der jetzigen Arbeitsstelle gut eingegliedert ist. Ferner ist unbestritten, dass er, wäre er gesund geblieben, bei seiner ehemaligen Firma in X 17 444 Franken pro Jahr verdienen könnte. Bei der Firma B bezieht der Beschwerdeführer 6 390 Franken. Streitig ist nur noch, ob beim massgebenden Einkommensvergleich der ganze Verdienst, den der Beschwerdeführer bei der Firma B in Z erzielt, anzurechnen oder ob ein Abzug für höhere Lebenshaltungskosten zulässig sei.
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2. Gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wird der Invaliditätsgrad durch eine rein
erwerbliche Schätzung ermittelt. Festzustellen ist die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Versicherte als gesunder Berufstätiger zu erzielen ver- möchte, und dem Einkommen, das er nach hinreichender Eingliederung als Invalider zumutbarerweise erreichen könnte. Diese Differenz ergibt das Aus- mass der Invalidität. Wohl kann nun unter Umständen das vom Versicherten tatsächlich erzielte Invalideneinkommen der adäquate Ausdruck der ihm ver- bliebenen Erwerbsfähigkeit sein, insbesondere dann, wenn stabile Verhältnisse vorliegen. Muss der Versicherte aber aus dem Invalideneinkommen dauernd oder während längerer Zeit (Art. 4 IVG) Auslagen bestreiten, die ihm wegen des Gesundheitsschadens, der die Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, not- wendigerweise erwachsen, und würden diese Kosten nicht vom tatsächlich erzielten Invalideneinkommen abgezogen, so wäre die Differenz nicht der adäquate Ausdruck der gesamten durch die Gesundheitsschädigung verur- sachten Erwerbsunfähigkeit. Es bliebe alsdann eine direkte erwerbliche Folge, von welcher der Versicherte dauernd oder doch während längerer Zeit betrof- fen wird, unbeachtet. Dies widerspräche dem Sinn von Art. 28, Abs. 2, IVG, der grundsätzlich fordert, dass bei der Invaliditätsschätzung jene negativen erwerblichen Auswirkungen berücksichtigt werden, die der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens notwendigerweise und dauernd oder während längerer Zeit erleidet. Aus diesen Gründen hat das EVG entschieden, dass die Kosten für fortwährende ärztliche Behandlung, die der Versicherte um seiner Erwerbstätigkeit willen tragen muss, im Rahmen von Art. 28, Abs. 2, IVG als invaliditätsbedingte Unkosten von dem tatsächlich erzielten Invaliden- einkommen abzuziehen sind, soweit der Aufwand einer objektiven therapeu- tischen Notwendigkeit entspricht. Selbstverständlich werden nur Kosten von Massnahmen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, berücksichtigt; sie sind in einem gewissen Sinne als Gewinnungskosten des Einkommens anzusehen (ZAK 1967, S. 557). Ähnlich verhält es sich mit den Lebenshaltungskosten. Die durch inva- liditätsbedingten Wohnsitzwechsel entstehenden höheren Lebenshaltungs- kosten stellen ebenfalls eine Art von Erwerbsunkosten dar, die beim mass- gebenden Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind. Zwar werden in den meisten Fällen die gesteigerten Lebenskosten durch entsprechend höhere Lohnansätze oder durch Ortszulagen ausgeglichen. Auch darf nicht über- sehen werden, dass gewisse lokale Schwankungen in den Lebenshaltungs- kosten, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbelastung, nicht ungewöhn- lich sind. Häufig werden in einem gewissen Masse solche Unterschiede bei der Domizilwahl sogar bewusst in Kauf genommen aus irgendwelchen ma- teriellen oder ideellen Gründen. Daher sind invaliditätsbedingte Unterschiede in den Lebenshaltungskosten an verschiedenen Arbeitsorten beim Einkom- mensvergleich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von ausserordentlichem Ausmass sind, d. h. wenn sie wesentlich vom Landesdurchschnitt abweichen. Im vorliegenden Fall werden die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten höheren Mietkosten nicht durch höheren Lohn oder durch einen Orts- zuschlag ausgeglichen. Die Firma B bestätigt, nur Patienten und Rekonvales- zenten zu beschäftigen. Die Herstellung ihrer Produkte (Lederarbeiten) er- folgt daher im Hinblick auf den Arbeitsmarkt in Z, wobei aus Konkurrenz- gründen die hohen Lebenshaltungskosten nicht durch entsprechend hohe,
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auf die Preise zu überwälzende Löhne kompensiert werden können. Die heute zur Verfügung stehenden, sich zum Teil widersprechenden Unterlagen er- lauben es jedoch nicht zu entscheiden, ob die Zimmerkosten in Z im Vergleich zu denjenigen in X so hoch sind, dass die Differenz als ausserordentliche Lebenshaltungskosten vom Einkommen abgezogen werden kann. Die IV- Kommission, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat daher abzu- klären, inwieweit die Behauptung des Beschwerdeführers, in Z erheblich höhere Mietkosten bezahlen zu müssen, zutrifft.
Urteil des EVG vom 14. Dezember 1970 i. Sa. T. B.
Art. 29, Abs. 1, IVG. Auch wenn die Krankheit sich im bisherigen Verlauf verschlimmert hat und nachgewiesenermassen keine Bes- serung, sondern eher eine neue Verschlechterung zu erwarten ist, liegt keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Va- riante von Art. 29, Abs. 1, IVG vor. Der am 28. März 1910 geborene Versicherte, von Beruf Schulhausabwart, leidet seit 1945 an Morbus Parkinson. Die Krankheit führte zu einem starken Tremor in beiden Händen und zu psychischen Veränderungen mit Verlang- samung, Antriebs- und Stimmungsschwankungen sowie Affektstauungen. Im Sommer 1969 weilte er während drei Wochen in einer psychiatrischen Kli- nik und im September 1969 konnte durch eine stereotaktische Operation das Zittern in der rechten Hand behoben werden. Mit Anmeldung vom 7. Oktober 1969 ersuchte der Versicherte um Aus- richtung einer Invalidenrente. Aufgrund von Lohnausweisen und des Be- richtes des Hausarztes vom 15. Oktober 1969 beschloss jedoch die 1V-Kom- mission die Abweisung des Rentengesuches, weil noch kein stabilisierter Ge- sundheitsschaden vorliege und auch eine durchschnittlich hälftige Arbeits- unfähigkeit während 360 Tagen nicht ausgewiesen sei. Die Ausgleichskasse eröffnete diesen Beschluss mit Verfügung vom 27. November 1969. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und legte Zeug- nisse des Hausarztes (vom 1. Dezember 1969), der Neurochirurgischen Uni- versitätsklinik (vom 9. Januar 1970), wo die erwähnte Operation (Elektro- koagulation am linken Thalamus opticus) durchgeführt worden war, und schliesslich der psychiatrischen Klinik (vom 22. Januar 1970) ins Recht; die Zeugnisse bescheinigen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Dem Antrag der Ausgleichskasse entsprechend wies der Präsident des kantonalen Versicherungsgerichtes die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli
1970 ab.
Der Versicherte führt innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Mitte Juli 1969. Der Begründung ist im wesentlichen zu entnehmen, es gehe nicht an, aus dem Erfordernis der Stabilisierung des Gesundheitszustandes den Schluss zu ziehen, «dass kein Rentenanspruch bestehe, wenn eine Besserung nachge- wiesenermassen nicht zu erwarten, eine Verschlechterung aber in hohem Masse wahrscheinlich, ja nach bisherigen medizinischen Erkenntnissen un- abwendbar ist... Es wäre grotesk, annehmen zu müssen, eine Bestimmung unserer Sozialgesetzgebung liesse sich dahingehend interpretieren, dass ein
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Rentenanspruch bestehe, wenn mit Sicherheit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Rentenansprechers zu erwarten sei, dass aber dann, wenn der Eintritt einer Verschlechterung dieses Zustandes nur noch eine Frage der Zeit ist, ein Rentenanspruch nicht zugestanden würde.» Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind für den im letztinstanz- liehen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhalt grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügun g massgebend (EVGE 1968, S. 16/17, 1965, S. 202). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen einem Drittel und der Hälfte, so ist zu entscheiden, ob ein Härtefall gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG vorliege. Für die Bemessung der Invalidität ist grundsätzlich auf das Ausmass der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse abzustellen (Art. 28, Abs. 2, IVG). Die Invalidität umfasst nach Art. 4, Abs. 1, IVG zwei Formen von Ge- sundheitsschäden, die auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückgehen, nämlich erstens Schäden, die eine «voraussichtlich blei- bende Erwerbsunfähigkeit» verursachen, und zweitens Schäden, die eine «längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» zur Folge haben. Dementspre- chend ist die Entstehung des Rentenanspruches gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG verschieden geregelt. Im ersten Fall entsteht der Rentenanspruch im Zeit- punkt, in dem die rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit als bleibend voraus- gesehen werden kann (erste Variante), im zweiten Fall erst nach Ablauf der «längeren Zeit», d. h. sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen ist und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig bleibt (zweite Va- riante). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme bleibende r Erwerbsunfähigkeit im Sinne der ersten Variante die überwiegende Wahr- scheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlich en irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der, auch in Berücksichtigung all- fällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen, die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beein- trächtigen wird. Die Praxis hat stets das Merkmal der Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der Stabilität nicht durch das der Irreversibilität ersetzt werden darf und dass dieses nur an- zuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens relativ stabilisiert ist. Das Gericht verweist auf seine Urteile in EVGE 1965, S. 130 ff., besonders S. 135 (ZAK 1965, S. 563), EVGE 1966, S. 122 ff., Erwägung 4 b (ZAK 1966, S. 621) und ZAK 1968, S. 478 ff. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist der Anspruchsbeginn stets gemäss der zweiten Variante festzulegen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur dann im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch besessen hat, wenn die erste Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG anwendbar ist, weil die nach der zweiten Variante vorgeschriebene Wartezeit bei Erlass der strei- tigen Verfügung offensichtlich noch nicht abgelaufen war. Demnach hängt
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s der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob das Leiden des Beschwerdeführer rt und im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mindestens relativ stabilisie den im wesentlichen irreversibel ist. Diese Frage ist aufgrund der vorliegen medizinischen Feststellungen zu prüfen. Aus der Anamnese im Bericht des Hausarztes vom 15. Oktober 1969 Zügen an die 1V-Kommission ergibt sich der Krankheitsverlauf in grossen n der ersten Symptom e im Jahre 1945. Ferner wird vom seit dem Auftrete unbe- 19. Juli bis 30. August 1969 vollständige und ab 6. Oktober 1969 auf stimmte Zeit teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; in welchem Umfange wird der Beschwerdeführer seit dem genannten Datum teilarbeitsunfähig ist, er bis nicht gesagt; ebenso fehlt eine Angabe für die Zeit vom 1. Septemb aufge- 5. Oktober 1969. In dem im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren pro- legten Zeugnis des Hausarztes heisst es, die Krankheit verlaufe langsam Prozent gredient und der Versicherte sei seit dem Sommer 1969 nur noch zu 50 wird arbeitsfähig. Im Bericht der Neurochirurgischen Universitätsklinik sie lediglich ausgeführt, welcher Art die erfolgte Operation gewesen sei, dass inden des Zitterns der rechten Hand geführt habe und dass zum Verschw enste» das eingereichte Gesuch um eine halbe Dauerrente «auf das entschied befürwortet werde. Frau Dr. X von der psychiatrischen Klinik teilt schliess- allen lich nach Angabe der psychiatrischen Diagnose mit, sie halte «vor Dingen wegen der psychischen Begleitsymptomatik» eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für gegeben. nd Diese ärztlichen Äusserungen verbieten die Annahme eines hinreiche ens; es ist geradezu offenkun dig, dass die stabilisierten Gesundheitsschad gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers labil sind. Das langsame it Fortschreiten der Krankheit zeugt nicht von Stabilität, wenn die Krankhe vor- sich im bisherigen Verlauf auch mehrheitlich verschlimmert hat. Im liegenden Fall war daher im massgebenden Zeitpunkt eine bleibende Erwerbs- Wahr- unfähigkeit von rentenbegründendem Ausmass nicht mit hinreichender welche scheinlichkeit ausgewiesen; daher ist die angefochtene Verfügung, bean- sich an die konstante Rechtsprechung des EVG hält, rechtlich nicht zu l nicht standen. Das 1V-Recht ist ob dieser Konsequenz im konkreten Einzelfal er- absurd; denn die rechtsgleiche Behandlung der vielen Rentenbegehren ng eines rechtlich klaren und tauglichen Kriterium s zur fordert die Einhaltu Abgrenzung der Anwendungsbereiche der ersten und der zweiten Variante Dieses für die Festsetzung des Rentenbeginns gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG. der zu Abgrenzungskriterium ist zur Hauptsache im Merkmal der Stabilität rk- beurteilenden Gesundheitsverhältnisse gefunden worden; dieses Hauptme eine der Gesamtk onzeptio n des Gesetzes entsprech ende mal gewährleistet Anwendung von Art. 29, Abs. 1, IVG. Steht somit fest, dass die erste Variante nicht anwendbar ist, so ist nicht zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente gegeben wären; die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Nachdem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit seit der Mitte Juli 1969 geltend gemacht wird und mithin die Wartezeit nach der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG abgelaufen ist, sind die Akten en, damit sie ohne dass der Beschwe rdeführer sich Verwaltung zuzustell -
neu anzumelden braucht - die Rentenfrage nach den derzeitigen Verhältnis- sen prüfe.
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Von Monat zu Monat
Am 24. August hielt die Kommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV ihre zehnte Sitzung ab. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung wurde mit der Überprüfung der Weisungen auf dem Gebiete der medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen gemäss Artikel 12 IVG begonnen. Mit Ab- schluss dieser Arbeit werden die Verwaltungsweisungen für das gesamte Gebiet der medizinischen Eingliederungsmassnahmen neu überarbeitet sein.
Der Ausschuss für Verwaltungskosten/ragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission tagte am 1. September unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Er nahm Kenntnis von einem Bericht über die günstige Entwicklung der Ver- waltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen in den letzten Jahren und stimmte einer Erhöhung der dem Eidgenössischen Politischen De- partement für die Durchführung der freiwilligen Versicherung im Aus- land gewährten Entschädigung zu. Im weiteren hiess der Ausschuss, zuhanden der Gesamtkommission, eine Neuregelung für die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen für die Jahre 1971 und 1972 gut.
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte vom 1. bis 4. Septem- ber unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und im Beisein von PD Kaiser, Berater für mathe- matische Fragen der Sozialversicherung, in Villars sur 011on. Sie be- fasste sich vor allem mit der verfassungsmässigen Verankerung der künftigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und deren Finanzierung. Sodann stimmte sie einer Neuordnung der Verwaltungs- kostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen zu. Seit ihrem Be- stehen trat die Kommission bei diesem Anlass zum fünfzigsten Mal zu- sammen. Dieser Umstand gab Anlass zu einem freundlichen Empfang seitens der Waadtländer Mitglieder der Kommission und der kantonalen Behörden.
Vom 7. bis 9. September fanden Besprechungen zwischen einer schwei- zerischen Delegation unter der Leitung von Minister Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen, sowie einer belgischen Delegation
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unter der Leitung von A. Delpre, Generalsekretär des Ministeriums für soziale Vorsorge, über die Revision des geltenden Sozialversiche- rungsabkommens statt. Das gegenwärtige Abkommen aus dem Jahre 1952, das sich auf die AHV und die Unfallversicherung bezieht, soll durch den Einbezug der Invalidenversicherung, der Familienzulagen sowie von Bestimmungen betreffend die Krankenversicherung erweitert und im übrigen der Rechtsentwicklung angepasst werden. Die Bespre- chungen führten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurf s, der anläss- lich einer zweiten Verhandlungsphase bereinigt und paraphiert werden soll.
Die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit hielt ihren Fünften Kongress der Versicherungsmathematiker und Statistiker vom
13. bis 18. September in Bern ab. Die Tagung wurde durch Minister
Cristoforo Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung und Hofrat Reinhold Melas aus Wien eröffnet. Die Begrüssungsadresse von Bundes- rat Hans-Peter Tschudi findet sich auf Seite 481. Die Versammlung er- nannte durch Akklamation PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathe- matische Fragen der Sozialversicherung, Bern, zum Kongresspräsiden- ten. Als Hauptthemata wurden die Wechselbeziehungen zwischen sozialer Sicherheit und Volkswirtschaft sowie Fragen der beruflichen Vorsorge erörtert. Die Kongressarbeiten und das Rahmenprogramm wurden zum vollen Erfolg.
Am 4. Oktober hat der Bundesrat den Bericht des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds über das Rechnungsjahr 1970 genehmigt. Nähere Erläuterungen finden sich auf Seite 497.
Der Ausbau unserer Sozialversicherung
Referat von Bundesrat Tschudi an der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren vom 30. September 1971 in Freiburg
Sie waren so freundlich, mich als ehemaligen Kollegen zur heutigen Tagung einzuladen. Ich bin diesem Wunsche aus drei Gründen gerne nachgekommen. Einmal denke ich mit Dankbarkeit an meine mehrjährige Tätigkeit als Basler Regierungsrat und Vorsteher des kantonalen Departements
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des Innern zurück. Basel-Stadt hat sich, ich darf das wohl ohne Eigenlob sagen, immer bemüht, Für- und Vorsorgeprobleme grosszügig zu lösen. Vielleicht liegen die Verhältnisse am Rheinknie etwas günstiger als anderswo; dennoch darf ich meinen Mitbürgern und Mitbürgerinnen das Zeugnis ausstellen, für die Sorgen und Nöte der Betagten, Witwen und Waisen und der Behinderten immer ein besonderes Verständnis bewiesen zu haben. Darum war es mir ein glückliches Anliegen, in Ihrem Kreise Basler Fürsorgedirektor zu sein.
Mein spezieller Gruss gilt dem einladenden Kanton. Freiburg ist nicht nur eine Brücke zwischen Deutsch und Welsch und solchermassen ein schweizerischer Kanton par excellence; Freiburg ist auch ein Kanton, der sich, aus seinen bisherigen Strukturen heraus, mit grossem Einsatz mit den Problemen der neueren und neuesten Zeit vertraut zu machen versucht. Auf sozialem Gebiet erinnere ich an die Pionierdienste in bezug auf die Familienzulagen sowie auf die Bemühungen, die Bevölke- rung möglichst umfassend gegen die wirtschaftlichen Risiken der Krank- heit zu schützen. Ich danke auch für die sachgemässe Durchführung des administrativ recht anspruchsvollen Gesetzes über die Ergänzungs- leistungen. Mein Departement hat aber hier an der Saane noch weiteren Anlass zur Genugtuung. Ich erinnere lediglich an zwei Beispiele, die unseren Tagungsort selbst betreffen. So ist es vor kurzem gelungen, die architektonisch schützenswerte, baulich aber gefährdete Metzgergasse mit vereinten Kräften zu retten und sie als städtebauliches Kleinod der Nachwelt zu erhalten. Und schliesslich entlastet die eben eröffnete Autobahnumfahrung Düdingen—Corpataux den internen Verkehr der Hauptstadt ganz erheblich und macht sie noch lebens- und liebenswerter als sie es bis anhin schon war. Zum dritten begrüsse ich die Möglichkeit, Sie in gebotener Kürze über die hängigen Probleme der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge zu orientieren. Dabei muss ich allerdings einen Vorbehalt an- bringen. Die neue Verfassungsgrundlage und die achte AHV-Revision sind zwar in aller Leute Mund, doch liegen die abschliessenden Anträge des Bundesrates noch nicht vor. Ich gehe deshalb vom derzeitigen Stand der Vorschläge aus, welche die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV in stetem Kontakt mit dem Departement erarbeitet hat. Dabei geht es mir weniger um Einzelheiten und auch nur in zweiter Linie um Zahlen, sondern darum, die Zusammenhänge aufzuzeigen, die die laufende Diskussion bestimmen.
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II
Die AHV ist- am 1. Januar 1948 in Kraft getreten - Ende nächsten Jahres 25 Jahre alt. Sie wurde in kurzen Abständen immer wieder ver- bessert und hat die sozialpolitische Struktur des Landes entscheidend gewandelt. Die Invalidenversicherung hat sich in den 11 Jahren ihres Bestehens zu einer der segensreichsten Institutionen unserer Heimat entwickelt. Seit einem halben Jahrzehnt sichern die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV den wirtschaftlich besonders benachteiligten Ver- sicherten ein wenn auch bescheidenes Existenzminimum. Letztes Jahr hat die AHV an 1 Million Rentenbezüger Leistungen von rund 3 Mil- liarden Franken erbracht. Die IV wandte im gleichen Zeitraum rund
600 Millionen Franken auf. Für die Ergänzungsleistungen wurden im
Jahre 1970 rund 240 Millionen Franken ausgegeben. Das sind Zahlen, an die noch vor kurzem niemand auch nur zu denken gewagt, ja die das helvetische Gefüge ganz einfach gesprengt hätten. Die AHV war anfänglich keineswegs als existenzsichernde, sondern, so unklar der Begriff nachträglich anmuten mag, als sogenannte Basis- versicherung gedacht. Diese Konzeption liess sich indes auf die Dauer nicht halten, sie genügte den Anforderungen einer modernen Schweiz nicht mehr. Den Betagten, den Witwen und Waisen und den Behinderten sollte die wirtschaftliche Sorge um den Lebensunterhalt möglichst wirk- sam abgenommen werden. Aus dieser Überlegung heraus entstand die vielerwähnte Dreisäulentheorie; ihren ersten Niederschlag fand sie im Jahre 1963 in der Botschaft zur sechsten AHV-Revision. Die erste Säule, die AHV, nötigenfalls verstärkt durch die Ergänzungsleistungen, sichert das Existenzminimum. Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, ge- währleistet über den Mindestbedarf hinaus bis zu einem bestimmten Einkommen den bisherigen Lebensstandard. Die dritte Säule, die private Vorsorge, ist besonders dort von Bedeutung, wo die zweite Säule nicht zum Spielen kommt. Darüber hinaus gewährt sie den beruflich Ver- sicherten zusätzliche Mittel. Die sechste und die siebente AHV-Revision beschränkten sich indes auf die Stärkung der ersten Säule: beide Revisionen taten es in recht erheblichem Umfange. So hat die siebente Revision auf den 1. Januar
1969 die Renten um ein Drittel, bei den Mindestansätzen sogar noch um
mehr erhöht. Die Renten der Invalidenversicherung wurden, da sie den Regeln der AHV folgen, in gleichem Ausmass gehoben. Auf den 1. Ja- nuar 1971 wurden auch die Ergänzungsleistungen wesentlich herauf- gesetzt.
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III
Nun war aber auch die zweite Säule am Zuge. Bei der Verabschiedung der siebenten AHV-Revision forderte der Nationalrat in einem Postulat, die damit verbundenen Probleme nun ebenfalls zu untersuchen. Er unter- stützte damit im übrigen nur die Intentionen, die der Bundesrat bereits ins Auge gefasst hatte. Für den entsprechenden Bericht war eine Frist von zwei Jahren vorgesehen. In der Folge ermächtigte der Bundesrat mein Departement, eine eidgenössische Expertenkommission mit der Prüfung des Fragenkomplexes zu beauftragen. Die Kommission stand unter dem Vorsitz des Beraters für mathematische Fragen der Sozial- versicherung, PD Dr. Kaiser. Der «Bericht Kaiser», wie man ihn daher in Fachkreisen nennt, wurde im Juli 1970 erstattet. Der Bundesrat hat seinen Schlussfolgerungen zugestimmt und den Bericht fristgerecht an das Parlament weitergeleitet. Die eidgenössischen Räte nahmen ihn im Januar und im März 1971 ausserordentlich positiv auf und gaben damit für den Weiterausbau grünes Licht. Es ist aber nicht beim «Bericht Kaiser» und seiner parlamentarischen Behandlung geblieben. Seit der siebenten Revision ist eine eigentliche Volksbewegung zugunsten einer umfassenden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Gang gekommen, die zu nicht weniger als drei Volksbegehren führte. Das Schweizervolk ist offensichtlich gewillt, in den siebziger Jahren die finanziellen Probleme von Alter und Invalidität endgültig zu lösen und entsprechend auch für die Hinterlassenen zu sorgen. Als erste reichte die Partei der Arbeit im Dezember 1969 eine Verfassungsinitiative ein. Als zweite folgte im März 1970 die Sozial- demokratische Partei, deren Bestrebungen vom Schweizerischen Gewerk- schaftsbund unterstützt worden sind. Den Abschluss bildete das bürger- liche überparteiliche Begehren vom April 1970. Vom Dezember 1969 an laufen die durch das Geschäftsverkehrsgesetz bestimmten bundesrechtli- chen Fristen zur Erledigung von Verfassungsbegehren. Das heisst, dass der Bundesrat zum ganzen Fragenkomplex bis anfangs Dezember 1971 Stellung zu beziehen hat. Das Ziel der drei Volksbegehren ist unbestritten, die vorgeschlagenen Mittel und Wege sind indessen recht unterschiedlich. Braucht es, das ist eine wesentliche Vorfrage, für die künftige Ordnung überhaupt einen Verfassungsartikel? Der Bundesrat teilt die Auffassung der eidgenös- sischen Räte, dass Artikel 341uater der Bundesverfassung den erwarteten Anforderungen angepasst werden sollte. So werden unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen zur Neukonzeption Stellung nehmen können.
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Jedes der eingereichten Volksbegehren weist aber seine Schwächen auf. Der Bundesrat wird deshalb den eidgenössischen Räten einen Gegen- vorschlag unterbreiten, der formell als Alternative zur zeitlich zuerst eingereichten Initiative der Partei der Arbeit gilt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gegenvorschlag durchdringt und die drei Volksbegehren zurück- gezogen werden. Der Gegenvorschlag wurde den beteiligten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Sie haben von der Aufforderung zur Stellungnahme regen und einlässlichen Gebrauch gemacht, und ich danke ihnen und vor allem den Kantonen für die Ernsthaftigkeit, mit der sie sich der Aufgabe entledigt haben. Die Eidgenössische AIIV/IV- Kommission, deren konstruktive Mitarbeit ich sehr zu schätzen weiss, hat, gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren, anfangs dieses Monats einen endgültigen Entwurf ausgearbeitet, mit dem sich nunmehr der Bundesrat befassen wird. Das neugewählte Parlament wird Botschaft und Entwurf auf die Dezembersession hin erhalten. Die obligatorische Volksabstimmung sollte im Herbst 1972 stattfinden können. Die erste praktische Auswirkung der neuen Konzeption besteht in der achten AHV-Revision. Sie soll den eidgenössischen Räten parallel zur Verfassungsvorlage unterbreitet werden und auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten. Ein wesentlicher Bestandteil der Verfassungsvorlage beruht auf der Verankerung der zweiten Säule. Hier bestehen - ich komme darauf zurück - noch zahlreiche offene Fragen. Der Bundesrat hat daher die Absicht, den beteiligten Kreisen rechtzeitig zumindest die Grundsätze zu unterbreiten, nach denen das Gesetz über die berufliche Vorsorge ausgestaltet werden soll. Etwas volkstümlicher ausgedrückt sollen un- sere Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die zur Verfassungsabstim- mung aufgerufen sind, «die Katze nicht im Sack kaufen müssen». Endlich wird auch die dritte Säule ihre verfassungsrechtliche Ver- ankerung finden, indem der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen zur Förderung der Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik, verpflichtet wird. So ist der sozialpolitische Kalender der nächsten Monate stark be- frachtet, ganz abgesehen davon, dass gleichzeitig die Krankenversiche- rung sehr gründlich überprüft wird und sich auch hier gebieterisch entscheidende Neuerungen aufdrängen. Das gilt, zwar etwas weniger ausgeprägt, ebenso für die Unfallversicherung. IV Zur eben erwähnten Kranken- und Unfallversicherung möchte ich in diesem Zusammenhang folgendes festhalten. Eine Volksinitiative
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setzt sich für eine Neugestaltung der sozialen Krankenversicherung ein. Der Bundesrat hält diese Revision ebenfalls für unerlässlich und hat auch hier eine Expertenkommission mit der Überprüfung der offenen Fragen beauftragt. Das Kardinalproblem liegt in der Anpassung der Versicherung an die Erfordernisse einer modernen Gesundheits- und Sozialpolitik und in der gerechten Verteilung der stets steigenden Lasten des Gesundheitswesens auf Versicherte, Arbeitgeber, Bund und Kantone. Die Kostenexplosion des Gesundheitswesens in allen seinen Sparten (und darüber haben Sie, verehrte Anwesende, soweit u. a. die Spitäler Ihrer Aufsicht unterstehen, hinlängliche Erfahrungen) hat sachliche und finanzielle Konsequenzen von grösstem Ausmass, denen man auf eine möglichst wirksame Art begegnen muss. Aus sozialen und finan- ziellen Gründen muss vor allem für zwei Probleme eine zweckmässige Lösung gefunden werden: für die Kostentragung bei langdauernden Krankheiten, namentlich bei Spitalbehandlungen, und für die Sicherung des Erwerbsersatzes der Arbeitnehmer. Ich hoffe, dass die Experten- kommission zu Beginn des nächsten Jahres ihren Bericht erstatten wird, so dass der Bundesrat nach einem Vernehmlassungsverfahren -
Ende 1972 Botschaft und Gesetzesentwurf verabschieden kann. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung stehen die Erweiterung des Versicherungsschutzes, ferner eine Neuumschreibung der Leistungen der SUVA und deren Koordination mit den übrigen Sozialversicherungs- leistungen zur Diskussion. Das Koordinierungsproblem gilt im übrigen auch für die Militärversicherung. Die Harmonisierung der verschiedenen Versicherungszweige bildet ein ernsthaftes Problem, dem der Bundes- rat in der gegenwärtigen Revisionsphase seine volle Aufmerksamkeit schenkt. V Der Entwurf für einen neuen Artikel 34quater wird dieser Tage ver- waltungsintern bereinigt und alsdann dem Bundesrat vorgelegt. Die erste Säule wird entsprechend einer seit Jahren bewährten Entwicklung ausgebaut. Der Versicherungscharakter der AHV bleibt gewahrt, der soziale Gehalt wird aber weiterhin ausdrücklich betont. So soll es einer- seits keine Einheitsrenten geben, die Höchstrente anderseits das Dop- pelte der Mindestrente aber nicht übersteigen. Die existenzsichernde Rente soll durch die achte Revision angestrebt werden. Die siebente Revision hat die einfache Altersrente auf 200 bis 400 Franken festge- setzt; die achte will, zumindest bei den Grenzwerten, d. h. beim Minimum und Maximum, die Ansätze in der ersten Phase verdoppeln. Das be- deutet für die einfache Altersrente ein Rentenminimum von 400, ein
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entsprechendes Maximum von 800 Franken im Monat; die Ehepaar- renten sollen zwischen 600 und 1200 Franken im Monat liegen. Diese erste Phase der AHV-Revision soll auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten. Auf den 1. Januar 1975 soll nochmals eine ansehnliche Renten- erhöhung als zweiter Schritt folgen. Das ist gewissermassen das Rahmenprogramm. Zu weiteren Detail- punkten möchte ich mich nur summarisch äussern. Es ist u. a. vorge- sehen, Erleichterungen für den selbständigen Rentenbezug der Ehefrau zu schaffen und Verbesserungen für den Rentenanspruch der geschie- denen Frau einzuführen. Auch wird unseren Schweizern im Ausland der Beitritt zur freiwilligen AHV und IV nochmals geöffnet. Heute machen die Bezüge der freiwilligen Versicherung nahezu das Siebenfache ihrer Beiträge aus; diese Relationen werden sich wohl noch verschärfen. Es geht hier, ohne dass man davon spricht, um eine der ersten Realisie- rungen des Auslandschweizer-Bundesverfassungsartikels 45biS. Im Rahmen der achten AHV-Revision habe ich noch ein besonderes Anliegen: es geht um das Taschengeld der in Heimen und Anstalten untergebrachten Rentenbezüger. Hier besteht, soweit ich orientiert bin, derzeit ein gewisser Rückstand. Ihre Konferenz und das Bundesamt für Sozialversicherung sollten die bisherige Vereinbarung wieder einmal auf den aktuellen Stand der Dinge bringen. Ich verstehe durchaus -
und die Gefahren liegen auf der Hand -‚ dass man das Taschengeld nicht ad libitum aufbessern kann, aber es sollte doch erstrebt werden, das Taschengeld überall dort, wo es verantwortet werden kann, den heutigen Verhältnissen anzupassen. Der Entwurf zur achten AHV-Revision sieht schliesslich vor, die Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erneut heraufzusetzen. Die Grenzwerte sollen für Alleinstehende 5 400 bis 6 000 und für Ehepaare 8 100 bis 9 000 Franken im Jahr betragen. Jedem be- tagten oder invaliden Mitbürger werden also mindestens in diesem Rah- men Existenzmittel zur Verfügung stehen. Das Endziel ist indessen ein Abbau der Ergänzungsleistungen. Sie werden für die Arbeitnehmer keine Rolle mehr spielen, sobald das Obligatorium der zweiten Säule wirksam sein wird. Schliesslich sieht der Verfassungsartikel auch Sachleistungen vor; die AKV-Verwaltung ist für diesen Bereich nicht eingerichtet. Daher wird die Schweizerische Stiftung für das Alter entsprechend dotiert werden. Der verwaltungsinterne Gesetzesentwurf sieht einen Bundes- beitrag von 10 Millionen Franken vor. Die Stiftung wird ihre Organi- sation dem neuen Aufgabenkreis allerdings noch vermehrt anpassen
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müssen; als deren Präsident zweifle ich nicht daran, dass ihre Anstren- gungen zum Ziele führen. VI Die AHV finanziert sich aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, aus den Zuwendungen der öffentlichen Hand und aus dem Ausgleichsfonds. Nun erfordert der Ausbau der ersten Säule weit höhere Mittel als sie bisher nötig waren. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber bezahlten an die AHV und IV bis vor kurzem zusammen 4,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Seit der siebenten AHV-Revision sind es 5,8 Prozent, von 1973 an werden es 8 Prozent sein. Dazu kommt der Beitrag an die Erwerbsersatzordnung. Für die Selbständigerwerbenden, für die seit 1969 ein reduzierter Ansatz besteht, wird auch in Zukunft ein entsprechend herabgesetzter Ansatz gelten; auch wird die soge- nannte sinkende Beitragsskala für Versicherte mit geringem Einkom- men erweitert werden. Die Ansätze für Nichterwerbstätige werden eben- falls angepasst. Die öffentliche Hand, d. h. der Bund und die Kantone, kommen heute für ein Fünftel der AHV-Leistungen auf. Davon entfallen drei Viertel auf den Bund, ein Viertel auf die Kantone. Im nächsten Jahre hat der Bund an die AHV 537 Millionen und haben die Kantone einen Beitrag von 179 Millionen Franken zu entrichten. Nahezu verdoppelte Leistun- gen erheischen wie gesagt entsprechend mehr Mittel. Wir kennen die angespannte Finanzlage der meisten Kantone und verstehen es durchaus, dass sie von der kommenden Mehrbelastung nicht begeistert sind. Ein Meinungsaustausch zwischen einer Delegation der kantonalen Finanz- direktorenkonferenz und einer solchen des Bundesrates führte indes in der zweiten Hälfte August zu einer erfreulichen Übereinstimmung: es soll, zumindest für die nächste Zukunft, beim bisherigen Verteiler bleiben, d. h. bei einem Beitrag der öffentlichen Hand von 20 Prozent, der sich in unveränderter Weise auf den Bund und die Kantone verteilt. Ich danke den Kantonen für das Verständnis, das sie der grossen sozia- len Aufgabe gegenüber bewiesen haben. Der Bund selbst bestreitet seinen Beitrag nach wie vor aus seinem Anteil an den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser sowie aus den Tabaksteuern und Tabakzöllen. Dabei soll Artikel 41bis der Bundesverfassung dahin eine Änderung erfahren, dass auch Raucherwaren, die keinen Tabak enthalten, besteuert werden können. Diese Modifikation drängt sich auf, weil die Einführung einer synthetischen Zigarette aus tabakfremdem Material in den nächsten Jahren nicht auszuschliessen ist. Diese Ände- rung unterliegt ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
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VII Im Gegensatz zur ersten betritt die zweite Säule verfassungsrechtli- ches und gesetzgeberisches Neuland. Dabei stehen wir aber keineswegs vor dem Nichts, gab es in unserem Lande vor einigen Jahren doch schon über 16 000 Vorsorgeeinrichtungen mit 1,7 Millionen Mitgliedern. Diese erfreuliche Entwicklung muss indes fortgesetzt und zum konsequenten Abschluss gebracht werden. Ein kleiner Meilenstein hiezu wird aus- gerechnet heute gesetzt: für das neue Arbeitsvertragsrecht, d. h. für die betreffenden Bestimmungen im Obligationenrecht, die u. a. in bezug auf die Freizügigkeit des Arbeitnehmers wertvolle Fortschritte bringen, läuft die Referendumsfrist am heutigen Tage unbenützt ab. Es geht hier aber nur um eine Übergangslösung. Der Entwurf für den neuen Verfassungsartikel sieht ein Obligatorium der zweiten Säule für die Arbeitnehmer vor: die Arbeitgeber werden verpflichtet, sie bis zu einem bestimmten Einkommen zu versichern. Die Selbständigerwerbenden sol- len freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer einer solchen Einrichtung beitreten können. Für bestimmte Gruppen kann der Beitritt allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch er- klärt werden. Das kann sich zum Beispiel für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, d. h. für solche Kreise als erforderlich erweisen, bei denen die dritte Säule, d. h. die private Vorsorge, nicht zum Tragen kommt. Der Grundsatz hört sich recht einfach an; seine Realisierung wird dem Gesetzgeber und der Verwaltung aber noch einige harte Nüsse zu knacken geben. Eine erste Schwierigkeit liegt zum Beispiel in der lücken- losen Durchführung des Obligatoriums. Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, dass er, auch wenn er die Stelle wechselt, zu gegebener Zeit in den vollen Genuss der ihm zustehenden Leistung kommt. Da nicht sämtliche Arbeitgeber eine Pensionskasse werden gründen können, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihr Per- sonal bei einer Auffangkasse zu versichern. Für deren Ausgestaltung sind verschiedene Lösungen denkbar. Besonders subtil muss auch die an sich unerlässliche Aufsicht über die Pensionskassen geregelt werden. Ein zentrales Problem bildet schliesslich die Behandlung der Über- gangsgeneration. Die Frage stellt sich zwar nur für jene Arbeitnehmer, die bisher nicht oder nur ungenügend versichert waren; durch die er- heblichen Fortschritte der achten AHV-Revision verliert sie zudem auch hier an Schärfe. Aber sie bleibt noch bedeutsam genug. Der Entwurf sieht zwei genau zu unterscheidende Fristen vor. Die Vorsorgeeinrich- tungen werden nämlich den vorgeschriebenen Mindestschutz nicht so- fort, sondern - je nach der Einkommenshöhe - erst innerhalb von
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10 bis 20 Jahren zu entrichten haben. Diese Frist wird zweifellos noch
viel zu reden geben; im Vernehmiassungsverfahren waren die Antworten darauf besonders kontrovers. Eine zweite, diesmal fünfjährige Über- gangsfrist betrifft die Beitragsansätze. Sie ermöglicht jenen Betrieben, die die Einführung des Obligatoriums allenfalls in eine heikle Lage ver- setzt, ihre Soziallasten schrittweise zu erhöhen: in fünf Jahren aber muss der endgültige Ansatz erreicht sein. Die zweite erheischt wie die erste Säule ganz erhebliche finanzielle Anstrengungen. Sie sind um so grösser, als die berufliche Vorsorge wie die AHV die Kaufkraft der Leistungen sicherstellen, d. h. sie nötigen- falls entsprechend heraufsetzen soll. Ihrem Charakter nach kann die zweite Säule keine öffentlichen Mittel beanspruchen. Lediglich von seiten der Landwirtschaft werden solche in Erwägung gezogen. Hier handelt es sich jedoch um das Sonderproblem der landwirtschaftlichen Sozialpolitik überhaupt. Die Verteilung der Belastung unter Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch Gesamtarbeitsverträge und individuelle Abmachungen geregelt werden. Der Verfassungsartikel setzt aber fest, dass die Arbeitgeber mindestens gleich hohe Beiträge zu entrichten haben wie die Arbeitnehmer. Im übrigen soll zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeiträgen an die AHV und an die berufliche Vor- sorge im Gesamten ein angemessenes Verhältnis gewahrt werden. Die Bundesgesetzgebung soll daher dafür besorgt sein, dass sowohl die AHVJIV als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht sich ihrem Zwecke gemäss entwickeln können. Die berufliche Vorsorge verdient noch einen anderen Hinweis. Wer heute schon über eine gute Pensionskasse verfügt, der reagiert auf die Ausbaupläne der AHV zuweilen eher skeptisch. Hier wird es Aufgabe der bestehenden Kassen sein, die im konkreten Fall zweckmässige Lösung zu finden.
VIII Es geht bei der ersten und zweiten Säule nicht nur um die finanziellen Erfordernisse. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt aus ihren früheren, engen Grenzen heraus; sie stellt heute nach der Grössenordnung und wegen ihrer Verflechtung einen immer wichtigeren Faktor im volkswirtschaftlichen Geschehen dar. Auf weite Sicht bedarf sie (einschliesslich der Beiträge der öffentlichen Hand) gegen 25 Prozent des Arbeitseinkommens oder nicht weniger als 15 Prozent des Volks- einkommens. Somit wird ein beachtlicher Teil des Wirtschaftsertrages zur Sicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität abgezweigt. Dazu
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kommen noch die Risiken Krankheit und Unfall. Der Gesamtkomplex muss sich stärker als bisher der ökonomischen Zusammenhänge bewusst werden. Die Volkswirtschaft darf nicht antisozial, die Sozialversicherung aber auch nicht antiökonomisch sein. Sie sind vielleicht überrascht, dass bisher nur von der ersten und zweiten, nicht aber von der dritten Säule die Rede war. Die private Vermögensbildung kann in ihrer Bedeutung gar nicht überschätzt wer- den. Das gilt vor allem dort, wo die berufliche Vorsorge nicht aus- reichend zum Tragen kommt. Im übrigen haben gerade alte Leute zu ihren Ersparnissen ein besonderes Verhältnis; sie trennen sich in der Regel nur sehr ungern davon. Man wird dieser vor allem altersmässig bedingten Mentalität in erster Linie durch fiskalische Massnahmen Rechnung zu tragen haben. Der Bund ist darauf vorbereitet; eine Ex- pertenkommission hat sich vor wenigen Jahren mit der Förderung des Sparens befasst. Es gilt nun, aus den betreffenden Überlegungen die Schlussfolgerungen zu ziehen.
Ix Ich möchte, bevor ich meine Ausführungen beende, noch kurz auf die Invalidenversicherung eintreten. Die Kantone kommen auch hier (ich habe das bei meinen Bemerkungen zur AHV noch nicht erwähnt) finanziell kräftig zum Zuge. Doch möchte ich noch etwas anderes fest- halten. Die Grundkonzeption der Versicherung stellt die Eingliederung vor die Rente. Die Eingliederung umfasst, abgesehen von den medizini- schen Massnahmen, vor allem die Sonderschulung und berufliche Vor- kehren. Die schweizerische Konzeption der Invalidenversicherung ist, man darf es ruhig sagen, sehr fortschrittlich; sie stösst denn auch in vielen ausländischen Staaten auf grosses Interesse. Nun zieht die Her- aufsetzung der AHV-Renten dieselbe Erhöhung der TV-Renten nach sich. Das ist für die Eingliederungsmassnahmen nicht ohne Bedeutung und nicht ganz ohne Gefahr. Wer mehr Geld erhält, ist an der Eingliederung nicht mehr im gleichen Ausmass interessiert. Niedrigere IV- als AHV- Renten kommen meiner Auffassung nach nicht in Frage. Daher geht es darum, den Willen zur Eingliederung nicht nur nicht zu lähmen, sondern im Vergleich zu heute noch zu steigern. Das kann nur in einer noch gründlicheren Vertiefung der bisherigen Massnahmen und durch einen damit verbundenen medizinischen, pädagogischen und psychologischen sowie technischen Fortschritt geschehen. Die öffentliche und die private Invalidenhilfe werden, mit Unterstützung des Bundes, auch diese Pro- bleme zu lösen wissen.
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x Der Mensch lebt, wir alle wissen es, nicht vom Brot allein. Das Alters- problem, die Hilfe für die Hinterlassenen und die Betreuung der Be- hinderten stellen noch ganz andere als nur finanzielle Fragen. Eine ad hoc hiezu eingesetzte Kommission für die Altersfragen hat vor weni- gen Jahren den ganzen Komplex gründlich untersucht. Es ist zwar ein- fach, die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen, aber bedeutend schwerer, sie innert nützlicher Frist zu verwirklichen. Ein spürbarer Fortschritt besteht im Entwurf zum Verfassungsartikel 34sexies über die Wohnbau- förderung. Dieser Artikel bezieht den Wohnbau für die Betagten und die Behinderten mit ein. Ebenso eröffnet die neue Verfassungsbestim- mung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dem Bund neue Möglichkeiten zur menschlichen Betreuung seiner alten und be- hinderten Mitbürger. So faszinierend moderne Rentenformeln und die flankierenden Massnahmen zum sozialen Schutz unserer Männer und Frauen auch sind, so steht im Mittelpunkt unserer Bestrebungen doch der Mensch, der Betagte, die Witwe, die Waisen oder der Behinderte. Wenn es gelingt, hier eine glückliche Lösung zu finden, eine Lösung, die finanziell den Erfordernissen gerecht wird und humanen Grund- sätzen entspricht, dann werden wir einen gewaltigen sozialen Fortschritt realisiert haben. Dabei ist die Sozialversicherung, und das weiss der Bundesrat sehr genau, in hohem Masse auf die Mitarbeit der Kantone und Gemeinden und ihrer Fürsorgeorgane angewiesen. Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre entsprechenden Bemühungen.
Fünfter Kongress der Mathematiker und Statistiker der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit in Bern (13. bis 18. September 1971)
Ansprache von Bundesrat Hans-Peter Tschudi anlässlich der Eröffnungsfeier vom 13. September 1971 im Kursaal Bern
Vor allem möchte ich meiner Freude darüber Ausdruck geben, dass die Schweiz Ihr Gastland sein darf. Wir wissen diese Ehre besonders zu schätzen, sind doch die vier vorangehenden Kongresse in Städten mit
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klingenden Namen organisiert worden, und zwar 1956 in Brüssel, so- dann in regelmässigem Turnus in Rom, Madrid und Paris. Wenn Sie nun Ihre fünfte Konferenz in unsere Bundesstadt Bern eingeladen haben, wagen wir daraus den Schluss zu ziehen, dass Sie die wissenschaftlichen Arbeiten unserer Fachleute Ihres Gebietes anerkennen wollen. Ich weiss aber auch, dass solche wissenschaftliche Arbeiten nicht möglich gewesen wären, wenn die IVSS nicht ununterbrochen für die notwendigen internationalen Kontakte gesorgt hätte. Dafür möchte ich Ihren leitenden Organen, insbesondere Ihrem Präsidenten, Hofrat Dr. Reinhold Melas, sowie Ihrem Generalsekretär, Dr. Leo Wildmann, und Ihrem mathematischen Berater, Professor Dr. Lucien Fraud, den auf- richtigen Dank aussprechen. Gemäss Ihrer Tagesordnung stehen vier bedeutsame Probleme zur Diskussion, die auch in der Schweiz dank ihrer Aktualität auf besonderes Interesse stossen. Wir stehen in unserem Lande nämlich vor einem grundlegenden Ausbau unserer Sozialversicherung: Erstens soll in unse- rer staatlichen Rentenversicherung der entscheidende Schritt von dem Konzept der Basisleistungen zu jenem der existenzsichernden Renten gemacht werden; zweitens sollen die beruflich organisierten Pensions- kassen integrierender Bestandteil unseres Sozialversicherungssystems werden und mit ihren Leistungen, zusammen mit den staatlichen Renten, den Bezügern erlauben, ihre gewohnte Lebenshaltung angemessen fort- zusetzen; drittens ist geplant, die soziale Krankenversicherung den heutigen Gegebenheiten, vor allem der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft anzupassen. Der direkte Zusammenhang mit drei von vier Punkten Ihrer Tages- ordnung ist offensichtlich. Ihr erstes Thema «Soziale Sicherheit und Volkswirtschaft» gewinnt auch in unserem Lande durch den geplanten grosszügigen Ausbau unserer Sozialversicherung ständig an Bedeutung. Bald werden auch in der Schweiz die Sozialversicherungslasten die Grössenordnung von 20 Prozent des Volkseinkommens erreichen und deshalb sind wir Ihnen zu besonderem Dank verpflichtet, wenn Ihre Beratungen die Lösung des grundlegenden Problems einer echten Har- monisierung zwischen dem ökonomischen und dem sozialen Sektor einen weiteren Schritt vorwärts bringen können. Es lag mir daran, Sie in der gebotenen Kürze über unsere Pläne für eine Neuregelung der Sozialversicherung zu orientieren. Sie werden zur Folge haben, dass auch die Schweiz in den Statistiken über die soziale Sicherheit des Internationalen Arbeitsamtes - dessen Vertreter ich ebenfalls herzlich begrüssen möchte - den ihr gebührenden Platz ein-
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nehmen wird. Da die Leistungen unserer bis anhin gesetzlich nicht ver- ankerten beruflichen Rentenversorgung in jenen Statistiken nicht aus- gewiesen werden konnten, entsteht immer noch ein Zerrbild des Wertes des sozialen Schutzes in unserem Land. Das Obligatorium des Beitritts aller Arbeitnehmer zu einer beruflichen Rentenkasse wird in diesen internationalen Statistiken zu einem getreuen Bild über die sozialen Verhältnisse in der Schweiz führen. Nach der schweizerischen Verfassung umfasst unsere Regierung lediglich sieben Ministerien. Angesichts des Ausmasses der öffentlichen Aufgaben hat jedes Departement verschiedene wichtige Gebiete zu be- treuen, die in andern Staaten zur Bildung besonderer Ministerien Anlass geben. Darin ist der Grund zu suchen, dass der Sprechende nicht nur für die soziale Sicherheit, sondern auch für die Wissenschaftspolitik verantwortlich ist. Diese Kombination freut mich heute ganz besonders, liegt doch Ihren Beratungen ebenfalls eine solche Synthese zugrunde, nämlich die Anwendung der mathematischen und statistischen Wissen- schaften auf die Probleme der sozialen Sicherheit. Dass die mathemati- schen Wissenszweige vor allem für die Erforschung der Zusammenhänge im Mikro- und Makrokosmos herangezogen werden, ist wohlbekannt, dass sie aber auch ein unerlässliches Hilfsmittel zur Lösung sozialer Probleme liefern, wird für viele eine neue Erkenntnis sein. In diesem Zusammenwirken zweier mir besonders am Herzen liegenden Gebiete ist denn auch der Grund meiner besonderen Genugtuung zu suchen. Mit Ihren Arbeiten werden Sie einmal mehr zur wissenschaftlichen Fundierung der Gesetzgebung über die soziale Sicherheit wesentlich beitragen und so zum Wohle aller nicht mehr im Erwerbsprozess stehen- den Personen wirken. Dafür danke ich Ihnen aufrichtig und wünsche Ihren Beratungen vollen Erfolg.
Der revidierte Arbeitsvertrag und seine Auswirkungen auf die berufliche Altersvorsorge
Am 25. Juni 1971 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obliga- tionenrechts (Der Arbeitsvertrag) verabschiedet. Hiebei handelt es sich um ein bedeutendes gesetzgeberisches Werk, das aus einer fast vier- jährigen Parlamentsarbeit hervorgegangen ist. Die neue Gesetzgebung wird am 1. Januar 1972 in Kraft treten. Einzelne der neuen Bestim-
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mungen berühren die berufliche Vorsorge, das heisst die zweite Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, und verdienen so- mit unser besonderes Interesse. Es betrifft dies die Abschnitte über die Personalfürsorgeeinrichtungen und über die Abgangsentschädigung.
1. Die Personalfürsorgeeinrichtungen
Die neuen Artikel 331 bis 331 c haben folgenden Wortlaut: Art. 331 D. Personalfürsorge
1. Pflichten des Arbeitgebers
1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder
leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge
des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Le- bens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungs- aufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Kran- kenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit minde- stens die gleichen Beiträge zu entrichten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehen- den Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
Art. 331 a II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung
1. Forderung des Arbeitnehmers
a. bei Spareinrichtungen
1 Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Inva-
lidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entspricht.
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2 Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer
Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Fällen samt Zins.
8 Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so
entspricht die Forderung dem gesamten durch die Beiträge des Arbeit- nehmers und des Arbeitgebers gebildeten Sparguthaben samt Zins. Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Forderung des Arbeitnehmers in Abzug.
Art. 331 b b. bei Versicherungseinrichtungen
1 Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invali-
denvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und er- hält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistun- gen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2 Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer
Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der An- zahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals.
3 Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so
entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungs- kapital. ‚ Das Deckungskapital ist so zu berechnen, dass vom Gegenwert der
künftigen Leistungen der Gegenwert der künftigen, durch Reglement festgesetzten Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers abge- zogen wird, unter Berücksichtigung eines allfälligen versicherungs- technischen Fehlbetrages.
5 Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der
Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Re- gelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.
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Art. 331 c
2. Erfüllung der Schuldpflicht
1 Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre, der Forderung des Arbeit-
nehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründet.
2 Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen wird in jedem
Fall nach den Bestimmungen des Reglementes der Personalfürsorgeeinrich- tung fällig und kann vom Arbeitnehmer vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
8 Die Personalfürsorgeeinrichtung hat eine Forderung gegen
einen Dritten nicht zu begründen, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr weiterhin angehört oder wenn dessen For- derung nur eine geringfügige ist.
Die vorstehenden Bestimmungen ersetzen den bisherigen Artikel 343b1S, der mit dem Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) vom 21. März 1958 ins Obligationenrecht eingeführt worden war. Die neuen Artikel 331 a, 331 b und 331 c haben insoweit zwingenden Cha- rakter, als sie nicht durch Vertragsabrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert wer- den dürfen. Die Vorschriften von Artikel 331 sind absolut zwingend, können also auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Artikel 89b1s des Zivilgesetzbuches, der sich auf die Wohlfahrts- stiftungen für das Personal (nach neuer Fassung = Personalfürsorge- stiftungen) bezieht, musste ebenfalls angepasst werden; die Änderun- gen sind indes nur redaktioneller Natur. Gemäss Artikel 7 der Schluss- und Übergangsbestimmungen sind die Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen innert einer Frist von fünf Jahren den neuen Vorschriften anzupassen.
Man mag sich fragen, welche Tragweite diesen neuen Bestimmungen zukommt angesichts der in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebung für eine obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (zweite Säule). Vor allem stellt diese Revision des Arbeits- vertrages einen ersten und wichtigen Schritt zur Verstärkung der zwei- ten Säule dar. Sie gewährleistet den Arbeitnehmern beim Stellenwechsel
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in verbessertem Ausmasse die erworbenen Ansprüche gegenüber den Fürsorgeeinrichtungen: einerseits bleiben dadurch die einbezahlten Bei- träge für den vorgesehenen Zweck erhalten, anderseits wahrt der Arbeit- nehmer in einem bestimmten Rahmen seine Ansprüche aus den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen. Diese obligationenrechtliche Regelung erfasst aber nur die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse. Zudem unter- wirft sie wohl den Arbeitgeber, der eine Vorsorgeeinrichtung schafft oder finanziert, bestimmten Vorschriften, verpflichtet ihn aber nicht, eine solche Einrichtung zu schaffen oder sein Personal bei einer solchen zu versichern. Diese Lücken können nur geschlossen werden durch ein Sondergesetz aufgrund eines neuen Artikels 34c1uater der Bundesverfas- sung, welcher gegenwärtig ausgearbeitet wird.
2. Die Abgangsentschädigung
Die Artikel 339 b bis 339 d verpflichten den Arbeitgeber, älteren Arbeit- nehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsent- schädigung auszurichten. Die betreffenden Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 339 b
3. Abgangsentschädigung
a. Voraussetzungen
1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens fünfzig Jahre alten
Arbeitnehmers nach zwanzig oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist
die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten oder den minderjähri- gen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszu- richten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 339 c b. Höhe und Fälligkeit
1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Nor-
malarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom
Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen fest- zusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
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Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ge- kündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde. Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden. Art. 339 d c. Ersatzleistungen
1 Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als
eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vorsorgeleistungen zu er- bringen hat, welche die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spar- einrichtungen samt Zins, übersteigen, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten,
als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zu- sichert oder durch einen Dritten zusichern lässt. Die Regelung betreffend die Abgangsentschädigung trägt zur Ver- besserung der materiellen Lage älterer Arbeitnehmer bei, die ihre Er- werbstätigkeit aufgeben müssen. Die vorgesehenen Entschädigungen sind indessen noch sehr bescheiden im Vergleich zu den nach Inkraft- treten des Obligatoriums der zweiten Säule zu erwartenden Leistungen. Es handelt sich auch hier - wie dies die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Vorsorge in ihrem Bericht vom 16. Juli 1970 (S. 83) hervorhebt -um eine Vorschrift, die einen indirekten Zwang auf den Arbeitgeber ausüben soll, zugunsten seines Personals ange- messene Schutzmassnahmen für das Alter zu treffen.
Durchführungsfragen AllVJIV: Überweisung von Renten auf ein Posteheckkonto (Hinweis zu Rz 1110 der Wegleitung über die Renten; Ergänzung zu Rz 70 der AHV-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1971, S. 19) Nach den Bestimmungen von Rz 1110 der Wegleitung über die Renten kann für die Überweisung von Renten und Hilfiosenentschädigungen
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auf eine Postcheckrechnung (Giro), anstelle des Girozettels (Formular PTT 435.01), auch das Rentenanweisungsformular 318.162 oder 318.163 Verwendung finden. Es handelt sich dabei um eine von der PTT seiner- zeit im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber den AHV-Ausgleichs- kassen zugestandene Sonderregelung. Dieses Entgegenkommen ging noch weiter, indem sich die PTT-Betriebe bereit erklärten, trotz grösse- rem Betriebsaufwand die Taxen für diese Zahlungsanweisungen rück- zuvergüten, womit diese Anweisungen dem taxfreien Giroverkehr gleich- gestellt waren. Im Zuge der Arbeitsrationalisierung und aus Gründen der Gleich- behandlung aller Inhaber von Postcheckrechnungen haben die PTT- Betriebe beschlossen, diese Vergünstigung auf Ende des Jahres 1971 aufzuheben. Ab 1. Januar 1972 werden somit auch für die gutzuschrei- benden Zahlungsanweisungen der_AHV/IV/EO die üblichen Taxen Se-- rechnet. Die dadurch entstehende Mehrbelastung lässt sich jedoch ver- meiden, wenn die AHV-Ausgleichskassen für die betreffenden Zahlungs- auftrage Girozettel verwenden
IV: Kapitalhilfe an Heimarbeiter 1 (Präzisierung von Rz 66, 3. Satz, des KS über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art)
Gemäss Rz 65 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder Wiederauf- nahme einer Tätigkeit nur jenen eingliederungsfähigen invaliden Ver- sicherten gewährt werden, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- üben. Ob dies der Fall ist, hängt von der beitragsrechtlichen Stellung eines solchen Versicherten in der AHV ab. Somit erhebt sich keine be- sondere Frage, wenn Heimarbeiter in der AHV als Selbständigerwer- bende behandelt werden. Werden sie dort als Unselbständigerwerbende erfasst, so haben sie in der IV keinen Anspruch auf Kapitalhilfe, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Heimarbeiter auf eigene Kosten den Arbeitsplatz herrichten. In diesem Falle sind sie - laut Rz 66, 3. Satz - den in der AHV als Selbständig- erwerbende erfassten Heimarbeitern gleichzustellen und können An- spruch auf Kapitalhilfe geltend machen. Damit aber einem einzugliedernden unselbständigerwerbenden Heim-
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 137
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arbeiter eine Kapitalhilfe zugesprochen werden kann, muss eindeutig feststehen und auch zuhanden des BSV in den beruflichen Abklärungs- berichten ausdrücklich festgehalten werden, dass er auf eigene Kosten seinen Arbeitsplatz einrichten musste.
IV: Revisionstermine 1 (Hinweis zu Rz 224 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit)
Gemäss der erwähnten Randziffer ist bei halben Renten immer jeweils spätestens auf das Ende einer Frist von drei Jahren ein Revisionstermin anzusetzen. Es ist zu beachten, dass es sich bei diesem Termin um die äusserste Frist handelt. Bei Rentnern, die ein Erwerbseinkommen be- ziehen, das im Grenzbereich von 50 Prozent des hypothetischen Ein- kommens liegt oder vermutlich steigende Tendenz hat, ist nötigenfalls eine jährliche Revision vorzusehen. Insbesondere sollte von Lohnempfän- gern unter solchen Umständen jährlich ein Lohnausweis einverlangt werden. Nur so kann der Invaliditätsgrad rechtzeitig neu bestimmt werden. Gleichzeitig lassen sich damit Auseinandersetzungen über die Meldepflicht des Versicherten und eine allfällige Rückerstattung von Renten weitgehend vermeiden.
IV: Honorierung der Logopäden 2
Mangels einer allgemein gültigen IV-Tarifvereinbarung mit Behand- lungsstellen für Sprachgebrechen bzw. mit selbständig tätigen Logo- päden hat die Entschädigung nach Massgabe des Zeitaufwandes und der allgemeinen Kosten zu erfolgen, wobei auch die Berufsausbildung und die Berufserfahrung der Fachperson zu berücksichtigen sind. Werden logopädische Massnahmen mit Behandlung in einem Sprach- heilambulatorium bzw. durch einen frei praktizierenden Logopäden zu- gesprochen und ist der TV-Kommission noch keine Meldung des BSV über eine Tarifabmachung mit der betreffenden Stelle oder Person zu- gegangen, so hat das TV-Sekretariat bis auf weiteres Rechnungen, die den Ansatz von 20 Franken pro Stunde (5 Franken pro volle oder an- gebrochene Viertelstunde) übersteigen, dem BSV zuzustellen.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 135
2 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 136
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Nicht unter diese Regelung fallen Massnahmen, für die die Sonder- schulen direkt Rechnung steilen. Für letztere bleiben die in Ziffer 1, Buchstabe b, des Zirkularschreibens an die in der IV zugelassenen Son- derschulen vom 29. März 1968 (Dok. 15.810) genannten Vergütungs- ansätze weiterhin in Kraft, sofern nicht bereits mit dem BSV eine in- dividuelle Tarifvereinbarung abgeschlossen wurde.
HINWEISE
Die berufliche Der Jahresbericht des Ostschweizerischen Blinden- Förderung von fürsorgevereins informiert seit jeher recht plastisch Blinden über die Geschehnisse in dessen Aufgabenbereich. Im folgenden seien - als Beispiel und nicht etwa als Reklame - die Abschnitte über die beiden vom Verein geführten Lehrwerkstätten für Industriearbeit und für Metallbearbeitung wieder- gegeben:
Lehrwerkstätte für Industriearbeit Die Bestrebungen zur personal- und arbeitsmässigen Verbesserung des Lehrbetriebes standen auch im vergangenen Jahr im Mittelpunkt. Die Belegschaft belief sich Ende 1970 auf fünfzehn Personen. Davon waren fünf Lehrlinge oder Umschulungskandidaten. Diese Zahl steht im Ge- gensatz zum Jahre 1969, wo acht Behinderte in dieser Abteilung ein- gesetzt waren. Der Zuwachs ist auf Neueintritte und interne Arbeits- umstellungen zurückzuführen. Zum Vorteil hat sich der Versuch aus- gewirkt, zwei Behinderte, die nicht mit einem Augenleiden behaftet sind, in unseren Betrieb aufzunehmen. Arbeitsmässig ist insofern ein Fortschritt zu verzeichnen, als wir weitere Firmen für unsere Sache gewinnen konnten. Neue Arbeitsstücke im Metallsektor, interessante Montage- und Maschinenarbeiten aus der Elektro- und Plastikbranche erweitern zielgerichtet unser Ausbildungs- programm. Viele technische Probleme sind zu lösen. Dies betrifft vor allem die Installation von geeigneten Einrichtungen sowie die Kon- struktion und Anschaffung von Hilfsmitteln, die dem Blinden die Arbeit erleichtern und zudem einen rationellen Arbeitsablauf gewährleisten. Im Berichtsjahr konnten wiederum verschiedene Renovationen vorge- nommen werden. Der alte Lebensmittelraum wurde vollständig überholt und dient nun als Magazin für die oft in sehr grossen Quantitäten an-
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gelieferten Materialien. Dem gleichen Zweck entspricht die lange Front praktischer Lista-Gestelle im Souterrain. Acht neue Garderobenschränke fanden im Nebengang Platz, und in der anschliessenden ehemaligen Beutelkammer wurde ein zusätzlicher Arbeitsplatz eingerichtet. Die An- schaffung einer Bandschleifmaschine erforderte eine Umplazierung der Maschinen im Schleifraum. Zwei neue Bohrmaschinen ergänzen zweck- mässig die Bearbeitungsmöglichkeiten im Metallsektor.
Lehrwerkstätte für Metallbearbeitung Der Rückblick auf das hinter uns liegende Berichtsjahr, das im Zeichen der Reorganisation und des Weiterausbaues stand, darf uns mit Genug- tuung und Dankbarkeit erfüllen. Mit Genugtuung deshalb, weil wir alle den Eindruck haben, die gesteckten und erhofften Ziele seien erreicht worden. Mit Dankbarkeit, weil es uns aufs neue gelungen ist, mit unse- ren Blinden und Sehschwachen zu einer echten Arbeitsgemeinschaft und Partnerschaft zu kommen. Die täglich gestellten Aufgaben konnten dank dem Einsatz sämtlicher Fachkräfte zur Zufriedenheit aller bestens ge- löst werden. Aufgrund der erfreulichen Zusammenarbeit unserer eigenen Berufs- beratung mit der IV-Regionalstelle St. Gallen sowie mit allen weiteren Regionalstellen, vorab der deutschen Schweiz, fanden mehrere Seh- behinderte in unserer Schulungsstätte Aufnahme. Zwei Lehrlinge und drei Stammarbeiter konnten nach Abschluss ihrer gründlichen Ausbil- dung an verschiedenen Arbeitsplätzen zu beachtlichen Anstellungs- bedingungen eingegliedert werden. Die zugestandenen Lohnansätze wur- den denn auch jedesmal mit grosser Freude zur Kenntnis genommen. Eine weiterhin andauernde gute Geschäftslage in der Maschinen- industrie ermöglichte es, alle Stammleute voll zu beschäftigen und die Lehrlinge in den wünschenswerten Arbeitsabläufen intensiv auszubilden. Die von unseren Lehrlingen und Stammleuten geleistete Arbeit findet bei den zuständigen Stellen unserer Auftraggeber immer wieder Er- staunen und Anerkennung. Für die Berufsschule scheuten wir weder Zeit noch Kosten, um den sehbehinderten Lehrlingen mit geeigneten Mitteln optimale theoretische Kenntnisse beizubringen. Aber nicht nur die Ausbildung in Schule und Werkstatt beschäftigten die verantwortlichen Organe im verflossenen Jahr, nein, auch an die Ganzheitsausbildung und Freizeitgestaltung wurde gedacht. Den jungen behinderten Menschen soll eine umfassende Schulung zuteil werden, die es ihnen ermöglicht, in Wirtschaft und Ge- sellschaft Bestätigungen zu finden.
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Das erste Skilager für unsere Lehrlinge - bei Sonne, Schnee und bester Verpflegung auf Malbun war und bleibt ein voller Erfolg. Es gehörte seitens der Direktion Einfühlungsvermögen und Mut zum Ja für die Durchführung eines solchen Lagers. Dank diesem Ja kamen denn auch alle, die mit dabei sein durften, zu einem unvergesslichen Erlebnis. Nebst diesem Winterlager konnten aber noch viele Turn-, Sport- und Schwimmstunden durchgeführt werden. Angefangen bei den einfachsten Turnübungen bis zum Wald- und Kompasslauf wurden alle zumutbaren sportlichen Leistungen verlangt und geübt. Es sei an dieser Stelle allen Geschäftsfreunden, IV-Regionalstellen, Blindenfreunden und Trägern unserer Metall-Lehrwerkstätte für die gute Zusamenarbeit sowie das entgegengebrachte Verständnis und Ver- trauen unser Dank ausgesprochen.
Die AHV und die Der Hinweis in Heft 8/9 (Seite 438) enthält eine Aufwertung des Ungenauigkeit. Im mittleren Absatz sollte es heis- Schweizerfrankens sen: «Die für den Fall einer Abwertung einer aus- ländischen Währung vorgesehene Sonderregelung -
wahlweise Zahlung der Beiträge nach dem alten oder dem neuen Kurs -
kann hier nicht zur Anwendung kommen.»
FACHLITERATUR
Bittmann Friedrich: Leistungsverhalten bei körperbehinderten Kindern. Em- pirische Untersuchungen zum Anspruchsniveau und zur Leistungsmotivation bei Kindern mit zerebralen Bewegungsstörungen. 120 S. Heft 5 der Schriften zur Körperbehindertenpädagogik und ihren Grenzgebieten. Carl Marhold Ver- lagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1971.
Martinoni Mauro: Die Behandlung der Debilität. Neue Erfahrungen und Me- thoden. 156 S. Verlag Hans Huber, Bern, 1970.
Aktuelle Probleme der deutschen Sozialversicherung. Sondernummer des «Bundesarbeitsblattes», Heft 9/1970, zur XVII. Generalversammlung der In- ternationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) in Köln, 1970. Das Heft enthält u. a. Aufsätze zu den Themen (mit Zusammenfassungen in franz. und engl. Sprache): Internationale Entwicklungstendenzen der Sozialen Sicherheit, S. 554-564;
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- Die Rolle der Rentenversicherung in der gesamten Alters-, Invailditäts- und Hinterbliebenenversorgung, S. 568-574; - Probleme der Altersgrenze, S. 582-588. Verlag W. Kohlhammer, Köln, 1970.
Flexibilität der Altersgrenze. Band 2 der Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie. 134 S. mit Tabellen und Graphiken. Dr. Dietrich Steinkopf Verlag, Darmstadt, 1969.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage von Arx (s. ZAK Vorstösse 1971, S. 96) am 19. Mai 1971 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Fernsehens von Arx für die älteren Leute bewusst. Da die Fernsehbeteili- vom 25. Januar 1971 gung dieser Altersgruppe vor allem am Nachmittag und am frühen Abend sehr hoch ist, bemüht sich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, bei der Gestaltung ihrer Nachmittagsprogramme vermehrt auf die Interessen der über 65jährigen einzugehen. So strahlt z. B. das Deutschschweizer Fernsehen versuchs- weise seit Beginn dieses Jahres am Donnerstagnach- mittag eine Sendereihe mit dem Titel ‚Da Capo' aus, worin unterhaltende und besinnliche Sendungen aus einem bereits früher dargebotenen Abendprogramm wiederholt werden. Diese Programme sind bewusst auf ältere Zuschauer abgestimmt. In den Nachmittagssen- dungen sind aber auch die Wünsche anderer Bevölke- rungsgruppen, z. B. Frauen, Kinder und Kranke, zu be- rücksichtigen. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgrund der jetzigen Erfahrungen ihre künftige Pro- grammgestaltung bestimmen, um nach Möglichkeit die unterschiedlichen Wünsche der verschiedenen Zuschauer- gruppen zu erfüllen.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage König (s. ZAK König 1971, S. 361) am 1. September 1971 wie folgt beant- vom 16. Juni 1971 wortet: «Die Ausgleichskassen zahlen heute annähernd eine Million AHV- und 1V-Renten in der Schweiz aus. Hier- für werden der Post monatlich rund 850 000 Zahlungs- aufträge erteilt, mit denen zum Teil mehrere Renten an die Berechtigten gemeinsam angewiesen werden (z. B. Invalidenrente mit den Zusatzrenten für die An-
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gehörigen, Witwen- und Waisenrenten). Mehr als
700 000 Rentenberechtigten werden die Renten durch
den Geldbriefträger ins Haus gebracht; in rund 150 000 Fällen erfolgt die Auszahlung auf das Postcheck- oder Bankkonto des Berechtigten, an dessen Vormund, eine Fürsorgebehörde, Anstalt oder Drittperson. Die geltende Regelung für die Auszahlung der Renten auf ein Bankkonto wurde seinerzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Bankiervereinigung getroffen, wobei zur Vermeidung unrechtmässiger Rentenbezüge gewisse sichernde Massnahmen als notwendig erachtet wurden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen haben indessen das Bundesamt für Sozialversicherung und die Schweizerische Bankiervereinigung schon vor einiger Zeit geprüft, auf welche Weise die geltende Regelung vereinfacht werden könnte. Die Abklärungen sind ab- geschlossen und eine wesentlich einfachere Neuregelung, die auf das besondere Konto und die befristete Voll- macht verzichtet, steht unmittelbar bevor.»
Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Hofstetter (s. Hofstetter ZAK 1971, S. 362) am 1. September 1971 wie folgt be- vom 21. Juni 1971 antwortet: «Als eigentliche Eingliederungsmassnahmen der IV, für welche die Versicherung gemäss Art. 11, Abs. 1, IVG das Eingliederungsrisiko zu tragen hat, gelten nur Sachleistungen, welche die IV selber anordnet und aus- schliesslich auf ihre Kosten durch geeignete Dritte (Spitäler, Eingliederungsstätten und dergl.) erbringen lässt. Renten werden nur gewährt, wenn die Eingliede- rungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, womit ein in- direkter Zwang zur Eingliederung entsteht. Deshalb ist die Haftung der IV für die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die der Eingliederung zuzuschreiben sind, in diesen Fällen gerechtfertigt. Bei Sonderschulung oder erstmaliger beruflicher Aus- bildung indessen leistet die IV lediglich Beiträge an geeignete Massnahmen. Für deren Durchführung trägt letztlich nicht die Versicherung, sondern der Versicherte oder dessen gesetzlicher Vertreter die Verantwortung. Aus diesem Grund erscheint eine Haftung der IV für Krankheiten und Unfälle nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat hält dafür, dass die Regelung, wie sie sich nach der Auslegung von Art. 11, Abs. 1, IVG durch das EVG ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Er ist jedoch bereit, bei einer Revision des 1V-Gesetzes die Frage aufgrund der gemachten Erfahrungen zu überprüfen.»
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Dringliche Nationalrat Aligöwer hat folgende Dringliche Kleine Kleine Anfrage Anfrage eingereicht: Allgöwer vom «Seit der letzten Revision der AHV und der IV ist die 20. September 1971 Teuerung in einem Mass gestiegen, dass die damalige Erhöhung der Renten, besonders für die Bezüger von Mindestrenten, nahezu wirkungslos geworden ist. Ist der Bundesrat bereit, den eidgenössischen Räten für die Dezembersession eine dringliche Vorlage zu unter- breiten, die eine Teuerungszulage von 10 Prozent ab 1. Januar 1972 vorsieht? Eine solche ist dringend er- forderlich, auch wenn die achte Revision im Laufe der nächsten Jahre durch die eidgenössischen Räte behan- delt werden sollte.»
Angenommene Der Nationalrat hat am 5. Oktober folgende drei P0- parlamentarische stulate angenommen: Vorstösse Postulat Bachmann, vom 27. Januar 1971, be- treffend Teilrentenordnung der AHV und IV (ZAK 1971, S. 159). Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf die in der demnächst erscheinenden Botschaft zur achten AHV-Revision enthaltenen Lösungsvorschläge Postulat Chopard, vom 18. März 1971, betreffend Renten für Frühinvalide (ZAK 1971, S. 205). Hiezu er- klärt der Bundesrat, dass die beantragten Änderungen eine Revision von Art. 26 IVV voraussetzen. Es soll da- her im Zusammenhang mit den durch die achte AHV- Revision nötigen Anpassungen der IV abgeklärt werden, ob die bestehende Regelung im vorgeschlagenen Sinn verbessert werden kann. Bezüglich der Rentenhöhe bzw. eines besonderen Rentenzuschlages zeichnete sich in den Beratungen der AHV/IV-Kommission bereits eine Lösung ab. Po s tulat C h o p a r d, vom 18. März 1971, betref- fend Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrpflichtige (ZAK 1971, S. 205). Die vom Postulanten angeregte Anpassung der EO-Entschädigungen an die Preis- und Lohnentwicklung drängt sich nach Ansicht des Bundes- rates noch nicht auf. Er verweist in seiner Begründung u. a. auf die erst im Jahre 1969 massiv erhöhten Lei- stungen und auf den Umstand, dass ein grosser Teil der Entschädigungen (jene zwischen Minima und Ma- xima) lohnprozentual berechnet werden und somit die Lohnentwicklung mitmachen. Eine Verbesserung der EO-Ansätze würde im übrigen eine Beitragserhöhung nötig machen und die Frage der Festsetzung der künfti- gen Beiträge an die AHV und 1V erschweren. Der Bun- desrat wird gleichwohl die Vorarbeiten für eine Über- prüfung anordnen, im Bestreben, dem Parlament bis
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spätestens Ende 1973 eine Vorlage zur Revision der EO vorzulegen.
Der AHV/IV/EO- Der Bundesrat hat am 4. Oktober den Bericht des Ver- Ausgleichsfonds waltungsrates über den Ausgleichsfonds der AHV/IV/ im Jahre 1970 EO genehmigt. Der bei diesem Anlass publizierten Pressemitteilung ist zu entnehmen: Die Geld- und Sachleistungen aus den drei Sozialwerken betrugen 3 778,1 Mio Franken, wovon 2 983 Mio auf die AHV, 574,1 Mio auf die IV und 221 Mio auf die EO entfielen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber beliefen sich auf 3 048,7 Mio. Den Fonds sind aus Beiträgen des Bundes und der Kantone 887,3 Mio zu- gekommen, wovon 591 Mio an die AHV und 296,3 Mio an die IV. Weiter erbrachten die Anlagen der Aus- gleichsfonds aus Zinserträgen und Wertberichtigungen 300,5 Mio. Nach Abzug der Aufwendungen für Durch- führungs- und Verwaltungskosten zu Lasten der Aus- gleichsfonds von insgesamt 35,9 Mio ergaben sich für die AHV und die IV Einnahmenüberschüsse von 434,1 Mio und 3,1 Mio, dagegen wies die EO einen Ausgaben- überschuss von 14,7 Mio auf. Für alle drei Sozialwerke zusammen beträgt der Einnahmenüberschuss 422,5 Mio. Auf Jahresende 1970 mussten im Hinblick auf die mit Wirkung ab 1. Januar 1971 erhöhten Renten und Hilf - losenentschädigungen der AHV und der IV zusätzliche Liquiditäten bereitgestellt werden. Im Berichtsjahr konnten einschliesslich der Eingänge aus Amortisationen für 240,6 Mio neue, feste Anlagen beschlossen werden. Davon kamen den Gemeinden und Gemeindeverbänden 112,2 Mio (46,6 Prozent) zu. Bei den Pfandbrief-Instituten und bei den Kantonalbanken wurden zusammen 90 Mio (37,5 Prozent) angelegt. Weitere Darlehen im Betrag von 20,1 Mio (8,4 Prozent) wurden an Kantone und 18 Mio (7,5 Prozent) an ge- mischtwirtschaftliche Unternehmungen zugesprochen. Der gesamte Bestand fester Anlagen der Ausgleichs- fonds erhöhte sich im Berichtsjahr um 158,9 Mio auf
7 756 Mio. Er verteilt sich auf die einzelnen Anlage-
kategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 206 Mio (2,7 Prozent), Kantone 1157,5 Mb (14,9 Prozent), Gemein- den 1201,9 Mio (15,5 Prozent), Pfandbrief-Institute 2292,7 Min (29,6 Prozent), Kantonalbanken 1548,1 Mio (19,9 Prozent), öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 105,7 Mio (1,4 Prozent), gemischtwirt- schaftliche Unternehmungen 1244,1 Mio (16 Prozent). Die durchschnittliche Bruttorendite betrug für die neuen Anlagen 6,15 Prozent und für den Gesamtbestand 4,05 Prozent.
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Der Bericht enthält eine Darstellung der Anlagepraxis des Verwaltungsrates. Ihr ist zu entnehmen, dass die Zuteilungen gezielt und nach Prioritäten erfolgen. An erster Stelle stehen Investitionen in direktem Zusam- menhang mit den drei Sozialwerken, also Einrichtungen für Alte, Hinterlassene, Invalide und gegebenenfalls für Wehrmänner. Grosse Anteile werden für Schulhaus- bauten und Ausbildungsstätten sowie für Spitäler und Pflegeheime zugesprochen. Weiter werden Finanzierun- gen des allgemeinen und des sozialen Wohnungsbaues sowie der Erschliessungsaufwendungen bevorzugt. In letzter Zeit kamen auch der Umweltsanierung grosse Anteile zu. Bei Zuteilungen für weitere Infrastruktur- aufwendungen wird die volkswirtschaftliche Dringlich- keit umfassend geprüft.
Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 23. August 1971 beschlossen, im den Ansatz der Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Ja- Kanton Schaffhausen nuar 1972 von 30 auf 40 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Ab 1. Januar 1973 beträgt die Kinderzulage
50 Franken je Kind und Monat.
Familienzulagen Der Staatsrat hat am 14. September beschlossen, die im Kinderzulage von 45 auf 50 Franken, die Ausbildungs- Kanton Neuenburg zulage von 70 auf 80 Franken und die Zulage für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, von 25 auf 30 Franken zu erhöhen. Die erhöhten Familienzulagen sind mit Wirkung ab 1. Oktober 1971 zu gewähren.
Adressenverzeichnis Seite 6, Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, AHVJIV/EO Zentrale Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichs- kasse, und Seite 10, Ausgleichskasse 27, Auslandschwei- zer, und Seite 28, 1V-Kommission für Versicherte im Ausland: Neue Telefonnummer: (022) 3102 01. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.
Personelles J e an P i e r r e Am s 1 e r ist auf den 1. Oktober zum Adjunkten II und Stellvertreter des Chefs der Sektion Rechnungswesen und technische Organisation, J e a n Marie B o u r q u i n auf den gleichen Zeit- punkt zum wissenschaftlichen Adjunkten II und Stell- vertreter des Chefs der Sektion Betriebsbeiträge und Tarife im Bundesamt für Sozialversicherung (AHV/IV/EO/EL) gewählt und befördert worden.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 29. März 1971 i. Sa. St. AG Art. 4 AHVG. Lizenzgebühren bilden nur dann Erwerbseinkommen, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persön- liche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung der Erfindung verbindet. (Erwägung 1) Auch wenn der Erfinder sich mit der Weiterentwicklung und techni- schen Lösung der Erfindung nicht weiter befasst, so ist eine solche Tätigkeit dennoch für so lange anzunehmen, als der Erfinder in den Diensten dessen steht, der die Erfindung ausbeutet. (Erwägung 2) Art. 135 1. V. m. Art. 156, Abs. 2, und Art. 159, Abs. 2, OG. Dem Bund sind in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, aber er hat der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zu entrichten. (Erwägung 5)
R. G. liess im Jahre 1948 eine Erfindung patentieren. Im Jahre 1952 erteilte er der St. AG, seiner Arbeitgeberin, eine Lizenz an seiner Erfindung und er- hielt dafür nach dem Umsatz berechnete Lizenzgebühren. An der Auswertung und Weiterentwicklung seiner Erfindung war R. G. nicht beteiligt. Im Jahre
1964 verliess R. G. die Dienste der St. AG. Die Parteien schlossen daraufhin
eine Vereinbarung, wonach die Ansprüche des R. G. aus dem Lizenzvertrag durch einen festen Betrag abgegolten wurden. Bis zur Auflösung des Dienstvertrages hatte die St. AG von den Lizenz- gebühren die Lohnbeiträge entrichtet. Die Ausgleichskasse forderte Lohnbei- träge auch von der Abfindung. Die St. AG legte Beschwerde ein. Die kantonale Rekursbehörde verneinte, dass die Abfindung Erwerbseinkommen bilde, und hiess die Beschwerde gut. Die vom BSV dagegen erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Nach der geltenden Praxis (vgl. EVGE 1957, S. 178, ZAK 1958, S. 28,
sowie EVGE 1958, S. 105, ZAK 1958, S. 368, und EVGE 1966, S. 206, ZAK 1967, S. 331) lässt sich die Frage, ob die einem Lizenzgeber zustehenden Lizenzvergütungen Erwerbseinkommen im Sinn der Art. 4 bis 9 AHVG oder beitragsfreien Kapitalertrag darstellen, nicht generell beantworten. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6, Abs. 1, AHVV sind jene Einkünfte zum Erwerbs- einkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall ist daher von den Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Be- zügers und dessen erwerblicher Betätigung auszugehen. Der Inhaber einer Erfindung kann sich zwar durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht loslösen, dass er keinen Einfluss mehr auf
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Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet (EVGE 1957, S. 179, ZAK 1958, S. 28). Das EVG hat bisher in einem einzigen Fall auf Kapitalertrag erkannt (ZAK 1951, S. 262). In den übrigen Fällen wurde auf Erwerbseinkommen geschlossen. Erwerbseinkommen bilden die Lizenzgebühren nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfin- ders fortbesteht, die um mit der Ausbeutung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit da- für entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gehören (EVGE 1957, S. 181, ZAK 1958, S. 28). Nach der Praxis ist Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit ins- besondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenz- nehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausge- beutet wird, allein oder als Teilhaber jener ausbeutenden Personengesell- schaft; selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmässig verwertet. Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist (EVGE 1966, S. 206, ZAK 1967, S. 331, und dort zitierte Urteile).
2. R. G. ist nicht berufsmässiger Erfinder. Hingegen blieb er in den seiner
Erfindung und dem Lizenzvertragsabschluss folgenden Jahren im Dienst der St. AG, die seine Erfindung ausbeutete. Er hatte also nicht jede Beziehung mit der Verwertung seiner Erfindung abgebrochen, auch wenn er sich -
nach seinen eigenen Angaben und jenen der heutigen Beschwerdegegnerin -
mit deren Weiterentwicklung und technischen Lösung nicht mehr befasste. Deshalb wurden die Lizenzgebühren, die er während der Dauer des Dienst- verhältnisses bezog, mit Recht als Erwerbseinkommen betrachtet. Dies gilt auch für die im Jahre 1964 nach Auflösung des Dienstvertrages geleisteten Zahlungen, nachdem die St. AG in der vorinstanzlichen Beschwerde selber er- klärt hat, es handle sich hierbei um Entschädigungen, die noch für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldet gewesen seien. Die Auflösung des Dienstvertrages und die im Juli 1965 abgeschlossene Vereinbarung haben indessen die Situation verändert: R. G. hat nicht nur die Abtretung aller seiner Erfinderrechte an die St. AG bestätigt, sondern damit auch auf jede Einflussnahme und jedes Recht auf Einsicht in die Ausbeutung seines Patentes verzichtet. Die ab 1965 bezahlten Lizenzgebühren haben keine Beziehung mit irgendeiner Tätigkeit, die R. G. seither ausgeübt hätte. Sie sind die Gegenleistung für etwas, das der Eigentümer abgetreten hat, nämlich für die Abtretung eines immateriellen Güterrechtes. Zutreffend hat daher die Ausgleichskasse R. G. für das Jahr 1968 als Nichterwerbstätigen und die Lizenzgebühren als Renten und nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert (vgl. die Beitragsverfügung vom 2. Juni 1970). Das BSV anerkennt übrigens selber
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in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass im vorliegenden Fall keine der Voraussetzungen vorliege, die nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssten, damit die seit 1965 ausgerichteten Entschädigungen als Erwerbseinkommen betrachtet werden könnten.
3. Das BSV vertritt aber die Auffassung, die vom Erfinder bezogenen
Lizenzgebühren seien immer Erwerbseinkommen. Das Gericht hat sich schon in EVGE 1966, S. 158 (ZAK 1967, S. 45) zu dieser bereits früher vom Bundes- amt aufgeworfenen Frage geäussert, ohne jedoch näher auf sie einzugehen. Heute begründet das BSV seinen Standpunkt folgendermassen: Jede Er- findung setze eine schöpferische Tätigkeit voraus, durch die geistiges Eigen- tum geschaffen werde. Der Erfinder könne dieses von ihm geschaffene im- materielle Gut verkaufen oder durch einen Dritten verwerten lassen. Verfüge er in dieser Weise über sein Recht, so stelle die Gegenleistung, die er erhalte privatrechtlich im ersten Fall Verkaufspreis, im zweiten Fall Pachtzins («Lizenzgebühr») dar. AHV-rechtlich sei aber entscheidend, dass dieser Ver- mögenswert durch eigene Arbeit geschaffen worden sei. Die Gegenleistung erscheine daher - wie das Einkommen, das der Hersteller von Waren aus deren Verkauf erziele - als Entgelt für die Arbeit, die zur Erfindung ge- führt habe und damit als Erwerbseinkommen. Diese These besticht zunächst durch ihre theoretische Einfachheit und ihre Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Doktrin, welche den Ertrag eines vom Steuerpflichtigen selber geschaffenen immateriellen Gutes als Ein- künfte aus einer Tätigkeit betrachtet (vgl. Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, Nr. 116 und 74/75 zu Art. 21 WStB). Allein diese theoretische Einfachheit wirkt sich keineswegs in ebenso einfachen praktischen Lösungen aus, wie weiter unten noch ausgeführt werden wird. Auch ist die Frage im Steuer- recht praktisch bedeutungslos, weil hier Erwerbseinkommen und Vermögens- ertrag eine Gesamtheit bilden. So fallen die Lizenzgebühren entweder unter Art. 21, Abs. 1, Buchst. a, WStB als Erwerbseinkommen oder unter Buchst. c desselben Artikels als Vermögensertrag; somit gehören sie jedenfalls zum steuerbaren Einkommen. Die Auffassung des Bundesamtes findet scheinbar eine Stütze auch in der Tatsache, dass bisher kein einziges Urteil des EVG die bezogenen Lizenz- gebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt hat, nämlich einerseits in das Entgelt für die schöpferische Arbeit, die zur Erfindung führte, und ander- seits in die Entschädigung für die Arbeit, welche bei der spätern Ausbeutung dieser Erfindung geleistet wird. Das Gericht hat aber das Prinzip einer sol- chen Unterscheidung keineswegs verworfen, sondern bloss festgestellt, dass in den von Ihm beurteilten Fällen der Beweis eines Steuerwertes des Patentes, dessen Zins als Kapitalertrag vom Betrag der Lizenzgebühren abgezogen werden könnte, nicht erbracht sei. Schliesslich bildet die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegte These das Gegenstück zur Rechtsprechung betreffend die Pflicht des Arbeit- gebers zur Entrichtung der Beiträge auf dem erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlten Lohn. Die Rechtsprechung unterscheidet zwi- schen der Beitragsschuld und ihrer Fälligkeit (vgl. dazu EVGE 1969, S. 89, ZAK 1969, S. 497). Sie bezieht sich aber auf paritätische Beiträge, wo der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Lohn klar gegeben ist, die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Tätigkeit und der Bezahlung des
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Entgeltes nicht gross sein kann und zudem Art. 14, Abs. 1, AHVG die Fällig- keit der Beiträge ordnet. Hiervon unterscheiden sich wesentlich die Regeln von Art. 14, Abs. 2, AHVG und der entsprechenden Verordnungsbestimmun- gen über die Festsetzung und Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wenn die Tätigkeit massgebend wäre, die zur Erfindung führte, von deren Verwertung sich der Erfinder losgelöst hat, so müssten sämtliche Lizenzgebühren, welche der Erfinder in allen spätem Jahren erhalten hat, auf die Dauer dieser Tätigkeit bezogen werden, was zu störenden Konsequenzen führen würde. Und wollte man - ähnlich wie beim Goodwill - auf den Wert der Erfindung abstellen im Moment, da die schöpferische Tätigkeit aufhört, so liesse sich dieser Wert mangels Anhalts- punkten zur Bemessung künftiger Lizenzgebühren kaum ohne Willkür er- mitteln.
4. Der These des BSV kann überdies aus folgenden Gründen nicht bei-
gepflichtet werden: Wäre ausschliesslich diejenige Tätigkeit entscheidend, die zur Erfindung geführt hat, so müsste folgerichtig jede mögliche Beziehung zur spätern Tätigkeit ausser acht gelassen werden. Nun ist diese schöpferi- sche Tätigkeit meistens selbständig. Die Lizenzgebühren wären also, selbst wenn sie vom Arbeitgeber ausbezahlt würden, nicht Lohnbestandteil und müssten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wer- den. Ausnahmen wären nur in jenen Fällen möglich, in denen der Erfinder die schöpferische Tätigkeit im Rahmen einer entlöhnten Arbeit entfaltet hätte. Diese Fälle sind umso seltener, als der Gewinn aus der Erfindung alsdann regelmässig dem Arbeitgeber zukommt. In einem solchen Ausnahme- fall würde übrigens die Situation bei einem Stellenwechsel des Erfinders un- entwirrbar. Zudem würde der Wert der Erfindung, d. h. der als Gegenleistung für die Verwertung bezahlte Betrag, allein der ursprünglichen schöpferischen Tätig- keit zugemessen. Eine derartige Konzeption wäre gekünstelt; denn die spätere Mitarbeit des Erfinders an der Entwicklung und technischen Anwendung seiner Erfindung übt auf deren Wert, somit auf die Höhe der Lizenzgebühren, einen öfters beträchtlichen Einfluss aus. Oder sollen dann die Lizenzgebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt werden, nämlich in den Ertrag aus der schöpferischen Tätigkeit einerseits und die Entschädigung für die Mit- wirkung bei der Weiterentwicklung anderseits? Dies entspräche zwar einer Unterscheidung, welche die Rechtsprechung grundsätzlich nicht verworfen hat, praktisch aber nie vorgenommen werden konnte. Sie würde in jedem Einzelfall eine schwierige, meistens willkürliche Schätzung jenes Teils der Lizenzgebühren erfordern, die von der (im allgemeinen selbständigen) ur- sprünglichen schöpferischen Tätigkeit stammen, und jenes andern Teils, welcher der (im allgemeinen unselbständigen) spätern Tätigkeit zuzurechnen ist. Es ergibt sich somit, dass die bisherige Rechtsprechung auf dem Gebiet der Lizenzgebühren den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten ge- rechter wird als die vom Bundesamt verfochtene These, deren praktische An- wendung zudem fast unlösbare Probleme aufwirft. Daher ist die Rechtspre- chung zu bestätigen, was im vorliegenden Fall die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zur Folge hat (vgl. Erwägung 2).
502
5. Nach dem auch in Sozialversicherungsstreitigkeiten anwendbaren
Art. 156 OG (vgl. Art. 135 OG) werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hingegen dürfen nach Abs. 2 des- selben Artikels dem Bund, den Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtli- chen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen das EVG in An- spruch nehmen, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. In Streitigkeiten über Versicherungsbeiträge sind von der unterliegenden Partei grundsätzlich Kosten zu erheben (Art. 134 OG). Dennoch dürfen dem in der heutigen Beitragsstreitigkeit unterliegenden Bundesamt keine Gerichts- kosten auferlegt werden, weil das BSV bzw. der von ihm vertretene Bund am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Vermögensinteresse hat. Hingegen hat das BSV der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das ge- genwärtige Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG). Angesichts der in prozessualer und materieller Hinsicht parteiähnlichen Stel- lung des R. G. steht auch diesem gegenüber dem BSV ein Anspruch auf Partei- entschädigung zu.
Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. J. S.
Art. 4 und Art. 9, Abs. 1, AIIVG. Lizenzgebühren aus der systema- tischen Verwertung geheimer chemischer Rezepte und von Marken- schutzrechten bilden nicht Kapitalertrag, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. (Bestätigung der Praxis) Die Art, wie die Lizenzgebühren in der Steuererklärung deklariert wurden, bildet ein Indiz für deren AHV-rechtliche Wertung. Der Beschwerdeführer ist Inhaber von Geheimformeln und Markenschutz- rechten für chemische Erzeugnisse. In den Jahren 1952 bis 1965 schloss er mit verschiedenen ausländischen Firmen darüber Lizenzverträge ab. Die Aus- gleichskasse forderte von dem so erzielten Einkommen Beiträge von Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer widersetzte sich, indem er geltend machte, die Lizenzgebühren bildeten Kapitalertrag. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG eine dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen:
Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall die beitragsrechtliche Bedeutung von Lizenzgebühren verschiedener rechtlicher Herkunft. Den einen liegen geheime chemische Rezepte, den andern Markenschutzrechte zugrunde. Dabei handelt es sich unbestritten um Rechte, die Lizenzverträgen zugänglich und nach der Rechtsprechung patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt sind (vgl. EVGE 1967, S. 223, ZAK 1967, S. 457). Hinsichtlich der Rezeptauswertung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, dass der Be- schwerdeführer in den Jahren 1963 bis 1969 überhaupt keine Tätigkeit aus- geübt, ja nicht einmal Muster überprüft habe. Dies wird durch ein Schreiben der betreffenden Lizenznehmerin vom 1. April 1970 bestätigt. Diese Behaup- tung erscheint glaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, gegenüber den Lizenznehmern der Markenschutzrechte habe sich seine Mitwirkung auf die zeitweise Ausübung von Kontrollrechten beschränkt, wie sie zum Teil durch die nationalen Gesetzgebungen zur Vermeidung des Schutzrechtsver-
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falls vorgeschrieben sein sollen. Der Versicherte wendet ferner glaubhaft ein, infolge seiner schon vor Jahren erfolgten tbersiedlung von den USA nach der Schweiz seien die Voraussetzungen für die Realisierung der ihm vertraglich eingeräumten Mitwirkungsrechte nicht mehr gegeben; jedenfalls werde von ihnen kaum mehr Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung ist zwar bei der Anwendung der zwingenden AHV-rechtlichen Bestimmungen auf die äussere Erscheinungsform von Tatbeständen abzustellen und nicht auf mögli- cherweise bestehende, hiervon abweichende interne Abmachungen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die äussere Erscheinungsform dem tatsächli- chen Sachverhalt offensichtlich nicht entspricht (EVGE 1966, S. 166, ZAK 1967, S. 145), was offenbar gerade im vorliegenden Fall zutrifft. Die Ausgleichskasse weist aber mit Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer gegenüber den kantonalen Steuerbehörden sich selber als Fabrikant bezeichne und die Fabrikations- und Schutzmarkenrechte - wegen der zeitlichen Staffelung der Vertragsabschlüsse von 1952 bis 1965 syste- matisch verwerte. Zudem meint das BSV, die zahlreichen Herstellungsver- fahren und Markenrechte, die dem Beschwerdeführer zustehen, zeigten deut- lich, dass zu deren Staffelung berufliches Wissen und eine zielgerichtete Tätigkeit notwendig gewesen seien. Dazu ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Rechte unbestrittenermassen gekauft hat, weshalb die Notwendigkeit beruflichen Wissens zur Schaffung dieser Rechte nicht ohne weiteres einzusehen ist. Ferner haben die Abklärungen jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer die Lizenzeinnahmen bis 1965 als Einkommen aus Nebenerwerb und ab 1966 als Erwerbseinkommen und nicht als Vermögensertrag steuerlich deklariert hat. Für die rechtliche Würdigung aller dieser Gegebenheiten müssen die Rezepte und Schutzmarkenrechte, deren Inhaber der Beschwerdeführer ist, als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Immer steht ein gleichartiges Mittel zur Diskussion, dessen wirtschaftliche Verwertung mit Hilfe von Lizenzverträgen nicht zufälligen, sondern ausgesprochen planmässigen Cha- rakter aufweist. Dabei handelt es sich keineswegs um reine Vermögensver- waltung zum Zweck der Erhaltung der Vermögenssubstanz und zur Sicher- stellung der Vermögenserträge; denn wer derart zielgerichtet wie der Be- schwerdeführer danach trachtet, sein Einkommen zu steigern und sein Ver- mögen zu vermehren - das Einkommen stieg von 56 000 Franken im Jahre
1959 mit fast ununterbrochener Regelmässigkeit auf 234 373 Franken im
Jahre 1966 -‚ ist nicht nur im Rahmen üblicher Vermögensverwaltung, son- dern erwerblich tätig. Inwieweit dazu die Ausübung von Kontrollrechten er- forderlich war, kann dahingestellt bleiben. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne irgendeinen sachlichen Hintergrund seine Lizenz- einnahmen gegenüber den Steuerbehörden als Erwerbseinkommen deklariert hat. Demnach ist festzustellen, dass die systematische Verwertung der dem Beschwerdeführer gehörenden Rechte nach der Rechtsprechung als Erwerbs- tätigkeit und die ihm daraus zufliessenden Lizenzeinnahmen als Erwerbs- einkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, be- trachtet werden müssen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet.
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Urteil des EVG vom 10. März 1971 i. Sa. Firma X und Konsorten
Art. 132 i. V. m. Art. 105, Abs. 2, OG. Auch wenn das EVG den Sachverhalt nur beschränkt überprüfen kann, wie in Beitrags- streitigkeiten, untersucht es ihn in diesem Rahmen doch von Amtes wegen. (Erwägung 1) Art. 5, Abs. 2, Art. 9, Abs. 1, AHVG. Die Abgrenzung des mass- gebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit richtet sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien. (Bestätigung der Praxis; Erwägung 2) Art. 5, Abs. 2, AHVG. Personen, die die Räume und die Maschinen dessen benutzen, für den sie tätig sind, nach dem Ergebnis der aus- geführten Arbeiten entschädigt werden und damit tatsächlich in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sind in unselbständiger Stel- lung erwerbstätig, ungeachtet des Umstandes, dass die Beziehungen als die zwischen gleichgeordneten Partnern dargestellt werden. (Erwägungen 3 und 4) Die Firma X beschäftigte in eigenen Räumlichkeiten und an eigenen Maschi- nen Personen, die für sie Druckarbeiten ausführten, wobei diesen gestattet war, auch Aufträge Dritter zu übernehmen. Zwischen den Parteien bestanden «Lieferantenverträge», die so formuliert sind, dass die Drucker als selb- ständige Partner der Firma X erscheinen. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, die Drucker hinsichtlich ihrer Arbeit für die Firma X als Selbständigerwer- bende zu behandeln, und war lediglich bereit, ihnen diese Eigenschaft für eine allfällige- nebenberufliche- Tätigkeit für dritte Auftraggeber zuzuer- kennen. Sie verhielt die Firma X, die Lohnbeiträge zu entrichten. Die Firma X und sechs Drucker legten Beschwerde ein. Die Rekursbehörde schützte die Beschwerden. Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess diese insofern gut, als sie die Leistungen der Firma X an die Drucker für die Arbeiten, die sie für die Firma X ausführten, als mass- gebenden Lohn bezeichnete. Hinsichtlich einer allfälligen Tätigkeit der Drucker für Dritte wurde die Sache zur näheren Abklärung an die Ausgleichs- kasse zurückgewiesen, wobei das Gericht in dieser Hinsicht eine selbständige Erwerbstätigkeit für möglich betrachtete. Aus den Erwägungen:
1. Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das EVG nur
zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich tberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104, Buchst a und b, sowie Art. 105, Abs. 2, OG). Obschon der Sachverhalt im Sinn von Art. 105, Abs. 2, OG nur beschränkt überprüfbar ist, gilt in diesem Rahmen doch die Untersuchungsmaxime. Dem- nach darf sich das Gericht nicht auf die von den Parteien vorgebrachten tatbeständlichen Einwände beschränken, sondern es hat von Amtes wegen den gesamten rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Art. 105, Abs. 2, OG zu überprüfen. Immerhin darf der Richter in der Regel voraussetzen, dass die
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Parteien auf wirkliche oder vermeintliche Fehler in der vorinstanzlichen Fest- stellung des Sachverhalts ausdrücklich hinweisen.
2. .. .Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Kriterien, ob
im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhalts- punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu geben, ohne jedoch hiefür entscheidend zu sein (ZAK 1967, S. 473). 3a. b.... Anderseits liegen die von den Beschwerdegegnern A und B ein- gereichten «Lieferantenverträge» vor. Diese zwei Verträge sind vor der An- meldung der Drucker bei der Ausgleichskasse abgeschlossen worden. Sie ...
regeln das interne Verhältnis der beiden Drucker zur Firma X. Daneben sollen sie offensichtlich die Eigenschaft der Drucker als Selbständigerwerbende dokumentieren. Zu dem hier in Frage stehenden Kalkulationsrisiko ist diesen Verträgen folgendes zu entnehmen: Der Drucker bezieht von der Firma X lediglich Entschädigungen für Drucksachenlieferungen. Er kann die Arbeit in seinen eigenen Räumlichkeiten oder in Räumen und mit Maschinen der Firma X ausführen, «sofern diese damit einverstanden ist». Die Firma X kann diese Benützungsbewilligung jederzeit und ohne Grundangabe ver- weigern. Die Preise der Lieferungen an die Firma X richten sich nach deren üblichen Ansätzen, welche dem Drucker bekannt sind. Diese vertraglichen Grundlagen lassen den Schluss nicht zu, dass die Drucker ein eigenes Kalkulationsrisiko tragen. Sie haben sich vielmehr im voraus vertraglich verpflichtet, die üblichen Ansätze der Firma X anzuer- kennen. Die Preise werden also nicht von Fall zu Fall ausgehandelt. Dies wäre ja auch praktisch gar nicht möglich. Wenn die Drucker zudem offen- . ..
bar regelmässig die Räumlichkeiten und Maschinen der Firma X benützten, so bestand auch bezüglich dieser zu amortisierenden Investitionen für sie kein Risiko, abgesehen von der jedem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Behandlung. Das Arbeitsentgelt der Drucker wäre somit -
mindestens von dem hier massgeblichen wirtschaftlichen Gesichtspunkt her gesehen - eher als Stück- oder Akkordlohn zu qualifizieren und nicht als Kaufpreis für eine von einem selbständigen Unternehmer hergestellte und aufgrund seiner Preiskalkulation in Rechnung gestellte Ware. C.
Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung, insoweit die Rekurskommission argumentiert, es sei unerheblich, ob die Drucker den betriebseigenen Maschinenpark der Firma X benutzten oder nicht, weil es häufig vorkomme, dass kleine Betriebe wegen der fehlenden Finanzen mit fremden, gemieteten oder auf Abzahlung gekauften Maschinen arbeiteten. Zwar bildet der Umstand, dass die sechs Drucker zur Hauptsache, wenn nicht gar ausschliesslich, in den Räumlichkeiten und an Maschinen der Firma X arbeiteten, für sich allein noch keinen Beweis, wohl aber ein sehr wesentliches Indiz für unselbständige Tätigkeit. Die beträchtliche wirtschaft- liche Abhängigkeit der Drucker von der Firma X, die nicht nur wichtigste oder fast ausschliessliche «Kundin» der Drucker ist, sondern ihnen jederzeit und ohne Grundangabe die Maschinenbenützung verweigern kann, ist offen-
sichtlich. Von einer eigentlichen Maschinenmiete kann nicht gesprochen wer- den, weil eben die Firma X ganz einseitig über die Maschinenbenützung ver- fügt und weil auch mindestens bezüglich der Lieferungen der Drucker an die Firma X - gar kein Mietpreis ausgeschieden ist. Die Firma X sagt in ihrer Beschwerdeschrift selber: «Zwecks Vereinfachung der Abrechnung über Maschinen- und Raummiete wurde vereinbart, dass unsere Aufträge um den entsprechenden Betrag billiger geliefert wurden. Für Aufträge, die der Drucker für andere Kunden ausführt, hat er natürlich die Miete zu bezahlen.» Die Vorinstanz argumentiert weiter damit, dass der Drucker einen Auf- trag der Firma X ablehnen könne, wenn diese einen Preis verlange, welcher nach der eigenen Kalkulation des Druckers zu niedrig sei. Somit trage dieser bei Annahme eines Auftrages allein das Risiko, dass der Auftrag für ihn wegen unvorhergesehener Komplikationen bei der Ausführung unrentabel werde. Das ist wohl richtig, doch muss beigefügt werden, dass diese Art der Preisberechnung an und für sich wenig aussagt, bildet sie doch beispielsweise die Regel bei der gesamten Arbeitnehmerkategorie der Akkordanten. Im übrigen verweist die Ausgleichskasse mit Recht darauf, dass die theoretische Freiheit, einen Auftrag abzulehnen, angesichts der wirtschaftlichen Ab- hängigkeit der Drucker von der Firma X, ihrer einzigen oder mindestens weitaus wichtigsten «Kundin», die insbesondere frei über die Maschinen- benützung verfügt, praktisch illusorisch ist. In Wirklichkeit darf das Risiko der Drucker entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dem üblichen Unternehmerrisiko gleichgesetzt werden. Wirtschaftlich gesehen geht es nämlich bloss um das Risiko, dass der Drucker seinen Arbeitsplatz gefährdet, wenn er die Firma X nicht nach deren Wunsch beliefert. Nicht ausreichend belegt ist schliesslich die Feststellung im angefoch- tenen Entscheid, dass der Drucker ein eigenes Papier- und Materiallager halten müsse, was gegebenenfalls tatsächlich ein gewichtiges Indiz für selb- ständige Erwerbstätigkeit sein könnte. Dass Materialbestellungen über die Firma X gingen und von dieser mit den «Lieferungen» verrechnet wurden, ist unbestritten. Eine eigentliche Lagerhaltung hätte die finanziellen Mittel der jungen Drucker offensichtlich überstiegen. Aber auch die Papierbeschaf- fung erfolgte im AHV-rechtlichen Sinne nicht selbständig durch die Drucker, sondern in engstem organisatorischem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Firma X.
4. Aus allem ergibt sich bezüglich der «Lieferungen» der Drucker an die
Firma X, dass der Feststellung der Rekurskommission, die Drucker seien «im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugunsten der Firma X arbeits- organisatorisch weitgehend unabhängig» und würden «ihr eigenes Unter- nehmerrisiko» tragen, nicht beigepflichtet werden kann. Richtig ist zwar, dass die Drucker theoretisch grosse Freiheit geniessen; organisatorisch und wirtschaftlich stehen bzw. standen sie aber in einem engen Abhängigkeits- verhältnis zur Firma X. Zudem übernahmen sie kein grösseres wirtschaftli- ches Aisiko, als es bei unselbständigen Akkordanten üblicherweise der Fall ist. Dass sie mit ihrem Hauptarbeitgeber allenfalls einen zu niedrigen Lohn- ansatz vereinbarten, dass dieser sie für Beschädigung der Maschinen und für schlechte Lieferungen zur Leistung von Schadenersatz verpflichten konnte und dass die Drucker riskierten, bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu Verlust zu kommen, ist nicht als Unternehmerrisiko zu werten. Damit
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kann im Sinne der Rechtsprechung beim Verhältnis der Firma X zu den sechs Druckern nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden. 5a. Gemäss «Lieferantenvertrag» und allen vorinstanzlichen Beschwerde- schriften steht fest, dass die Drucker berechtigt sind, von Dritten direkt und ohne Vermittlung der Firma X Aufträge entgegenzunehmen und diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auszuführen, wobei sie gegebenen- falls der Firma X lediglich eine Entschädigung für Raum- und Maschinen- benützung zu bezahlen haben. Eine gewise arbeitsorganisatorische und wirt- schaftliche Abhängigkeit der Drucker von der Firma X ist auch in dieser Hinsicht unverkennbar, insoweit sie nämlich auf die Maschinen der Firma X angewiesen waren und anzunehmen ist, dass sie Aufträge der Firma X nicht zugunsten von Drittaufträgen zurückweisen oder zurückstellen durften. An- derseits tragen sie für solche Drittaufträge doch ein eigentliches Unter- nehmerrisiko hinsichtlich der Kalkulation und Einbringlichkeit der Forde- rungen. Unter diesem überwiegenden Gesichtspunkt liegt in der Ausführung von Drittaufträgen normalerweise selbständige Erwerbstätigkeit. b. Die Firma X behauptet, dass Drittaufträge an die Drucker im erwähn- ten Sinn auch von der Firma X vermittelt würden, die alsdann vom Drucker eine Vermittlungsprovision von 5 Prozent des Rechnungsbetrages, fällig und zahlbar nach Bezahlung der Druckerrechnung durch den betreffenden Kunden, beanspruche. Insoweit solche Aufträge von der Firma X vermittelt wurden, fragt es sich, wie diese AHV-rechtlich zu behandeln sind. Es liegt grund- sätzlich das gleiche Unternehmerrisiko vor wie in den unter Erwägung 5a erwähnten Fällen, während anderseits die arbeitsorganisatorische und wirt- schaftliche Abhängigkeit von der Firma X kaum grösser ist als bei direkten Drittaufträgen.
Urteil des EVG vom 1. April 1971 i. Sa. R. S. Art. 20, Abs. 2, AHVG. Fällige und nicht verjährte Forderungen aus dem Bereich der Sozialversicherung, die einer Ausgleichskasse zustehen (Beiträge, Rückerstattungen, Gebühren, Kosten, Bussen), sind mit fälligen Leistungen zu verrechnen, sofern der Versicherte dadurch nicht in eine Notlage gerät. (Bestätigung der Praxis)
Das EVG hat sich zur Frage, wann Forderungen der Ausgleichskassen mit Versicherungsleistungen zu verrechnen sind, auf Verwaltungsgerichtsbe- schwerde des Versicherten hin wie folgt geäussert:
1. Gemäss Art. 20, Abs. 2, AHVG können Forderungen aufgrund dieses
Gesetzes mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. Art. 50 IVG). Diese Norm hat - als Anordnung des öffentlichen Rechts - zwingenden Charakter und macht den Ausgleichskassen die Verrechnung grundsätzlich zur Pflicht (Art. 15, Abs. 1 und 2, Art. 16, Abs. 2, AHVG, Art. 42, Abs. 1, AHVV; EVGE 1961, S. 29). Die Kompensationspflicht besteht nicht nur, wenn Beitrags- schuldner und Rentengläubiger identisch sind, sondern überhaupt immer dann, wenn die Beitragsschuld und der Rentenanspruch in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Die zur Verrechnung gestellte Forderung
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muss aus dem Bereich der Sozialversicherung stammen und auf Beiträge, zurückzuerstattende Leistungen oder auf Gebühren, Kosten oder Bussen lauten, einer Ausgleichskasse zustehen sowie fällig und nicht verjährt sein (EVGE 1969, S. 214f.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer einerseits Gläubiger des Rentenguthabens bei der IV, anderseits Schuldner der von der Ausgleichs- kasse geltend gemachten - zahlenmässig unbestrittenen Sozialversiche- rungsbeiträge. Er ist als Arbeitgeber auch für die paritätischen Beiträge persönlich haftbar (ZAK 1957, S. 448 f.; EVGE 1956, S. 174 ff.). Da die Bei- träge fällig und unverjährt waren, hatte die Ausgleichskasse die Pflicht, diese mit dem Rentenguthaben zu verrechnen. Zu prüfen ist daher nur noch, ob durch die Verrechnung der Be- schwerdeführer in eine Notlage gerät (EVGE 1955, S. 31 ff.). Das Renten- einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf 2 155 Franken, somit jährlich auf 25 860 Franken. Es bestehen gegen ihn 38 laufende Betreibungen für Forderungen von total zirka 140 000 Franken pro 1969/70, wobei in 20 Betreibungen mit zirka 9 500 Franken Rechtsvorschlag erhoben wurde. Ver- lustscheine hat er nicht ausgestellt. Sein Einfamilienhaus in X im Schätzungs- wert von 180 000 Franken ist mit 226 000 Franken belastet. Der Beschwerde- führer beziffert seinen Lebensbedarf auf monatlich 2335 Franken (inbe- griffen die Miete für sein Anwaltsbüro im Betrage von 360 Franken pro Monat). Indessen können die Auslagen für die Büromiete nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer mit der Rente der Militärversicherung von
80 Prozent und der Invalidenrente sein volles Erwerbseinkommen nahezu
erreicht. In diesem Lichte gesehen bewegt sich der von der Ausgleichskasse festgesetzte Tilgungsplan bis auf eine Differenz von 20 Franken innerhalb des vom Beschwerdeführer selbst errechneten Existenzminimums. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich die Annahme nicht, der Beschwerdeführer gerate wegen der verrechneten Beitragsschuld in eine Notlage. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ab- zuweisen.
Verfahren
Urteil des EVG vom 4. September 1970 i. Sa. Konkursmasse X Art. 128 i. V. m. Art. 97 und Art. 98, Buchst. g, OG. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist auch gegen einen Nichteintretensent- scheid wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gegeben. (Erwägung 2) Art. 52 AHVG. Aufgrund dieser Bestimmung kann nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern können auch dessen verantwortliche Organe für Schäden haftbar gemacht werden. (Erwägung 3) Y war Verwaltungsratspräsident der X AG. über diese wurde der Konkurs eröffnet. Darin blieben Lohnbeiträge ungedeckt. Die Ausgleichskasse machte gegen Y Schadenersatzansprüche geltend. Auch über diesen wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung lehnte die Forderung
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der Ausgleichskasse ab. Die Rekursbehörde bestritt ihre sachliche Zuständig- keit. Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Rekursbehörde an, auf die Sache einzutreten, und äusserte sich grundsätzlich auch zur materiellen Frage. Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Das dabei einzuschlagende Verfahren regelt Art. 81 AHVV. Streitig ist allein die Zuständigkeit des AHV-Richters zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 52 AHVG, sofern sie nicht gegen den Arbeitgeber im Sinne von Art. 12, Abs. 1, AHVG, sondern gegen die für die- sen handelnden Personen gerichtet ist. Auch wenn die Vorinstanz diese Zuständigkeitsfrage verneint hat, so stellt ihr Urteil dennoch eine Verfügung im Sinne von Art. 98, Buchst. g, rev. OG dar, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG zulässig ist (Art. 128 rev. OG). Gerügt werden kann gemäss Art. 132 in Ver- bindung mit Art. 104, Buchst. a und b, rev. OG Verletzung von Bundesrecht einschliesslich tberschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie offen- sichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In der AHV kommt den Arbeitgebern nebst ihrer Eigenschaft als Beitragspflichtige (Art. 12 AHVG) auch Organfunktion zu, indem sie die erste Ausgleichsstufe hinsichtlich Beitragsbezug und Rentenauszahlung bilden. Korrelat dieser Organstellung im öffentlichen Recht des Bundes ist die Bestimmung von Art. 52 AHVG, welche die interne Haftung des Organs Arbeitgeber gegenüber dem Versicherungswerk, vertreten durch die Aus- gleichskasse, regelt. Man könnte sich fragen, ob diese Bestimmung mit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes von 1958 derogiert worden sei. Die Frage ist jedoch zu verneinen, bildet Art. 52 AHVG doch innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes eindeutig eine Spezialbestimmung. Hingegen sind die dem Verantwortlichkeitsgesetz zugrundeliegenden allge- meinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung der fraglichen Bestimmung heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf, dass im Bereich der internen Haftung, auch dann wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation über- tragen ist, primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art. 19 Verantwortlichkeitsgesetz). Dafür, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Per- sonen hätte wegbedingen wollen, fehlt es an Anhaltspunkten. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also gegebenen- falls die Organisation, haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden. Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person oder einer AG (vgl. Art. 55, Abs. 3, ZGB und Art. 754 OR). Dass Art. 52 AHVG auch die Erfassung der Organe einer juristischen Person und gegebenenfalls weiterer Hilfspersonen erlaubt, wird übrigens auch im Schrifttum dargelegt (vgl. Winzeler, Die
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Haftung der Organe der AHV und der Arbeitgeber, Diss. Zürich 1952, S. 64 ff., Sommerhalder, Die Rechsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958, S. 78 f.). Für eine direkt auf Art. 754 OR oder Art. 55, Abs. 3, ZGB gestützte Zivil- klage bleibt somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Raum. Offen- bleiben kann die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn nicht ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG, sondern ein solcher gemäss Art. 41 ff. OR geltend gemacht würde.
Urteil des EVG vom 6. April 1971 i. Sa. E. S.
Art. 128 i. V. m. Art. 97 OG; Art. 84, Abs. 1, AHVG, Art. 128 AHVV. Die Verfügung der Ausgleichskasse ist Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens; fehlt es an einer solchen, wird auf die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. Die Verfügung bestimmt den zu beurteilenden Sachverhalt. (Bestätigung der Praxis)
Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde des Versicherten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung teilweise gut, trat aber auf ein Begehren um Rück- erstattung von Beiträgen nicht ein, weil die Ausgleichskasse darüber noch nicht verfügt hatte. Gegen diesen Nichteintretensentscheid legte der Ver- sicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG trat darauf aus fol- genden Erwägungen nicht ein: Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97 und 98, Buchst. b bis h, OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Es liegt im Wesen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass nur Rechts- verhältnisse beurteilt bzw. überprüft werden, zu denen die zuständige Ver- waltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Diese Ordnung entspricht der funktionellen Auf- gabenteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege. Demgemäss bestimmt die Verfügung auch den Prozessgegenstand des Beschwerdever- fahrens: rechtlich zu würdigen ist nur der Sachverhalt, welcher der ange- fochtenen Verfügung zugrunde liegt (vgl. EVGE 1968, S. 16, 1965, S. 202, ZAK 1966, S. 158, hinsichtlich des zeitlich massgebenden Sachverhaltes). Die Verwaltungsverfügung ist somit Anfechtungsobjekt im Beschwerdever- fahren; ohne Verfügung fehlt es an diesem Anfechtungsobjekt und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. EVGE 1968, S. 224, ZAK 1968, S. 639; EVGE 1962, S. 81, ZAK 1962, S. 389; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 92 ff., insbesondere S. 98/99 und S. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und wie auch die Aus- gleichskasse in der Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, liegt eine Verfügung der Ausgleichskasse über die Rückerstattung persönli- cher Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers noch nicht vor. Das EVG kann als letzte richterliche Instanz mangels einer solchen Verfügung der Verwaltung über die Rückerstattung nicht befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Rückerstattungsgesuch, das der Beschwerde-
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führer sinngemäss schon in der erstinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht hat, ist samt den Akten zur Behandlung an die Ausgleichskasse zu weisen.
3. Die Rückerstattung von Beiträgen ist nicht eine Streitigkeit um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne der Art. 132 und 134 OG. Das Verfahren ist daher nicht kostenlos (Art. 134 OG e contrario); die Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es sich um einen Nichteintretensent- scheid handelt, rechtfertigt sich die Erhebung der Minimalgebühr (Art. 153, Abs. 1, Buchst. b, OG).
Invalidenversicherung
Eingliederung Urteil des EVG vom 26. April 1971 i. Sa. P. D. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 12, Abs. 1, IVG. Die korrigierenden Eingriffe zum Zwecke der funktionellen Verbesserung eines mit primärchronischer Polyarthri- tis befallenen Gelenkes stellen praktisch immer Behandlung des Leidens an sieh dar. (Bestätigung der Rechtsprechung) Bei volljährigen Versicherten kann ausnahmsweise ein stabilisierter Zustand angenommen werden, wenn entzündliche Prozesse ohne entsprechende medikamentöse Behandlung während genügend lan- ger Dauer ausgeblieben sind. Dies ist nicht der Fall bei einer schub- freien Periode von drei ‚Jahren.
Der 1927 geborene Versicherte, verheiratet und Vater von drei Kindern, meldete sich am 11. September 1969 bei der IV und ersuchte um Gewährung medizinischer Massnahmen. Er litt seit 1960 an primärchronischer Polyar- thritis mit Zerstörung des rechten Ellenbogens, so dass an diesem Gelenk eine Arthroplastik angebracht werden musste. Dieser Eingriff wurde am 25. Sep- tember 1969 vorgenommen. Der Versicherte war bereits 1966 am rechten Knie operiert worden (Synovektomie). Die 1V-Kommission erachtete diesen Eingriff als Behandlung des Leidens an sich, was sie mit Beschluss vom 10. Dezember 1969 festhielt. Sie lehnte demzufolge die Übernahme der Kosten der im September 1969 durchgeführten Operation durch die IV ab. Die entsprechende Verfügung wurde dem Ver- sicherten am 7. Januar 1970 durch die Ausgleichskasse eröffnet. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde unter Beilage zweier Berichte der Ärzte T (vom 14. Januar 1970) und C (vom 16. Januar 1970). Der erste dieser zwei Ärzte erklärte, das Leiden sei seit zwei bis drei Jahren stabilisiert. Die Ausgleichskasse enthält sich - unter Beibringung einer Stellung- nahme der 1V-Kommission - eines Antrages angesichts der den Akten bei- gefügten Berichte. Mit Urteil vom 17. April 1970 hiess der Präsident des erstinstanzlichen Gerichtes die Beschwerde gut, da aufgrund der Arztberichte angenommen werden müsse, die Polyarthritis, an welcher der Versicherte litt, sei seit
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mehreren Jahren stabilisiert, die Veränderungen am Ellenbogen, welche durch die Operation angegangen wurden, seien stabile Folgen dieses alten Leidens, der chirurgische Eingriff habe die Erwerbsfähigkeit mit dauernder Wirkung verbessert, so dass es sich demzufolge um eine zu Lasten der IV gehende medizinische Eingliederungsmassnahme handle. Das BSV hat dieses Urteil an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die aufgehobene Verfügung wieder herzustellen. Es hielt - kurz gesagt -
fest, dass hier nicht von einer Stabilisierung des Leidens gesprochen werden könne und auch nicht anzunehmen sei, die Operation bewahre den Versicher- ten dauernd und wesentlich vor einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Der Versicherte äusserte sich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gutgeheissen: Gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG übernimmt die IV medizinische Mass- nahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittel- bar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren. Die Rechtsprechung hat die Tragweite dieser Bestimmung bereits in zahlreichen Fällen erläutert. So hat sie festgehalten, dass korrigierenden Eingriffen zum Zwecke der funktionellen Verbesserung eines mit primärchronischer Polyarthritis befallenen Gelenkes nicht der Charakter von Eingliederungsmassnahmen zukommt, auch dann nicht, wenn die lokale Schädigung an sich stabil ist; dies deshalb, weil eingetretene De- fektzustände nur eine Teilerscheinung eines umfassenden krankhaften Pro- zesses darstellen. In allen derartigen Fällen, die ihm zur Beurteilung vor- gelegt wurden, hat das EVG eine Kostenübernahme durch die IV verneint (vgl. EVGE 1966, S. 217, ZAR 1967, S. 87; ZAR 1967, S. 479; EVGE 1967, S. 100, ZAR 1967, S. 476). Eine Ausnahme wurde lediglich bei der juvenilen Polyarthritis minderjähriger Versicherter gemacht; dies angesichts der meistens günstigen Prognose bei diesem Leiden und der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (vgl. z.B. EVGE 1968, S. 249, ZAK 1969, S. 298).
Diese Rechtsprechung muss aufrechterhalten und bestätigt werden. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, das Prinzip, wonach das Leiden in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, in Frage zu stellen. Die seinerzeit vom BSV vertretene Auffassung, die lokale stabile Schädigung sei vom gesamthaft labilen Grundleiden zu trennen, ist klar widerlegt wor- den (EVGE 1966, S. 217, ZAK 1967, S. 87; ZAR 1967, S. 479). Die medizinische Wissenschaft ist heute noch nicht in der Lage, ein späteres Fortschreiten der chronischen Polyarthritis bei Erwachsenen voraus- zusehen, was von den Experten, welche das EVG beigezogen hat, unumwun- den eingestanden wird. Unter solchen Umständen ist der Richter in der Regel nicht besser in der Lage, das Erlöschen des fortschreitenden Leidens fest- zustellen, was aber allein erlauben würde, die Behandlung der entstandenen Folgen als medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG zu werten. Das EVG hat bereits wiederholt festgehalten, dass dort, wo im Einzelfall kein schlüssiges Indiz eine wissenschaftlich fundierte Diagnose erlaubt, die dem Leidenstyp eigene übliche Symptomatologie massgebend sein muss (Not- wendigkeit gewisser Typisierungen). Die Verwaltung bedarf einer einfachen
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und klaren Abgrenzung, damit die für eine Gleichbehandlung der Versicher- ten unerlässliche Rechtssicherheit gewährleistet ist (vgl. ZAK 1967, S. 479; EVGE 1967, S. 100, ZAK 1967, S. 476); darin besteht im übrigen das wesent- liche Argument des BSV in dieser Sache. Man darf dessen Schlussfolgerungen nicht als willkürlich bezeichnen, weil sie den Richter angesichts der Ein- gewissheit in medizinischer Hinsicht zwingen, juristisch schematische Schlüsse zu ziehen. Diese mögen im Einzelfall hart erscheinen, sie entsprechen jedoch dem Gebot der Klarheit und Gleichheit. Wenn auch die primärchronische Polyarthritis überwiegend eine labile Krankheit ist, bei der die Prognose stets ungewiss bleibt, sollten dennoch die mehr oder weniger ausnahmsweise auftretenden Fälle nicht ausgeschlos- sen werden, in denen das Leiden - trotz seines Namens so weit als ein- gedämmt betrachtet werden kann, dass es einem relativ stabilisierten Zu- stand gleichkommt. Kann demzufolge die Korrektur einer lokalen und iso- lierten Beeinträchtigung als medizinische Eingliederungsmassnahme gelten? Keiner der bisher vom EVG zu entscheidenden Fälle gab Anlass zu dieser Frage: bei allen Versicherten befiel das Leiden in fortschreitender Weise ein Gelenk nach dem andern; man befand sich sogar noch im Stadium der medi- kamentösen Bekämpfung des entzündlichen Prozesses. Der vorliegende Fall kann Gelegenheit zur Diskussion in dieser Hinsicht geben, insbesondere wenn man ihn in Verbindung mit den von Prof. Bönj in einer andern Sache ange- führten Beispielen eines Erlöschens des Leidens betrachtet (vgl. auch das Expos dieses Arztes in «Klinik der rheumatischen Erkrankungen», S. 176/ 177). Auch wenn die Schaffung gewisser Typisierungen im Interesse der Rechtssicherheit unerlässlich ist- was insbesondere für die primärchronische Polyarthritis gilt -‚ müssen aussergewöhnliche Umstände Abweichungen erlauben in den seltenen Fällen, wo jegliche Entzündung seit einer genügend langen Dauer verschwunden ist, ohne dass dies auf eine medikamentöse Behandlung zurückzuführen ist (das zufolge einer medikamentösen Behand- lung zum Stillstand gekommene Leiden kann nicht einem relativ stabilisierten Zustand gleichgestellt werden; vgl. z. B. ZAK 1971, S. 40), wo keine Anzeichen neue Veränderungen erwarten lassen und es sich um die Korrektur eines eindeutig lokalisierten Defektzustandes handelt. Gewiss, kein Arzt kann die Möglichkeit eines neuen entzündlichen Schubes ausschliessen; die medizini- sche Wissenschaft ist ausserstande, genaue Kriterien anzugeben; jede Ab- weichung stellt somit die klare Abgrenzung zwischen Eingliederungsmass- nahme und Leidensbehandlung in Frage und beeinträchtigt demzufolge die Rechtssicherheit, so dass die Gleichbehandlung der Versicherten in Frage gestellt wird. Aus diesem Grunde ist eine restriktive Praxis in der Gewäh- rung solcher Ausnahmen wichtig. Diese Grundsätze sind vom Gerichtsplenum gutgeheissen worden. Wie steht es nun mit ihrer Anwendung im vorliegenden Fall?
3. Der Versicherte leidet seit 1960 an primärchronischer Polyarthritis,
die vor allem zwei Gelenke angegriffen hat, nämlich das rechte Knie und den rechten Ellenbogen. Seit drei Jahren hat sich kein entzündlicher Prozess manifestiert. Die Goldkuren und die am rechten Knie vorgenommene Syno- vektomie - der Eingriff, der bekanntlich den Krankheitsprozess an sich hemmen soll und demzufolge eindeutig der Leidensbehandlung zuzuordnen ist -scheinen das Grundleiden eingedämmt zu haben. Dieser Zustand hält
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sich ohne Behandlung. Der Arzt des Versicherten beschränkt sich auf perio- dische Kontrollen in längeren Zeitabständen, die seines Erachtens sogar über- flüssig werden dürften; er stellt eine günstige Prognose, ohne selbstverständ- lich ein erneutes Fortschreiten ausschliessen zu können. Dennoch erlaubt es eine schubfreie Periode von drei Jahren angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht, mit einer rechtlich genügenden Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, das Leiden sei stabilisiert; dies wenigstens beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft, trotz der günstigen Prognose des behandelnden Arztes. Daraus ist zu folgern, dass die in Rede stehende Operation der Behandlung des Leidens an sich diente. Sie kann somit schon aus diesem Grund nicht von der IV gewährt werden, so dass es sich erübrigt zu prüfen, ob die weitern Bedingungen, welche das Gesetz an die Übernahme medizinischer Massnahmen knüpft, erfüllt gewesen wären, wenn das Leiden als stabilisiert hätte gelten können.
Urteil des EVG vom 2. Februar 1971 i. Sa. M. R.
Art. 15, Abs. 1, IVV. Für die Beurteilung des Anspruches auf ein Motorfahrzeug ist als Arbeitsweg nur diejenige Distanz beachtlich, die von einem Gesunden in der Regel ohne Fahrzeug zurückgelegt werden könnte. Im Zusammenhang mit der Abgabe eines Motorfahrzeuges darf das Recht eines Versicherten auf freie Wohnsitzwahl im Rahmen des Vertretbaren nicht eingeschränkt werden. Die im Jahre 1936 geborene Versicherte leidet an den Folgen einer im frühen Kindesalter durchgemachten Poliomyelitis, an Kyphoskoliose und Kurzatmig- keit. Sie ersuchte die IV erstmals im Jahre 1963 um Übernahme der Kosten orthopädischen Schuhwerks und regelmässiger Massagen. Dem ersten Be- gehren wurde entsprochen, das zweite hingegen abgewiesen mit der Be- gründung, dass internmedizinische Vorkehren bei Leiden, die dauernd oder periodisch behandelt werden müssen, keine medizinischen Massnahmen dar- stellen. Im Mai 1968 meldete sich die seit dem 1. März 1968 verheiratete und in- zwischen zur Gemeindeschreiberin von A gewählte Versicherte erneut bei der IV. Sie verlangte wiederum die Abgabe von Massschuhen, die Übernahme der Kosten von jährlich 15 bis 20 Massagen und die Ausrichtung von Amor- tisationsbeiträgen für ihr 1966 angeschafftes Kleinautomobil. Dieses letzte Begehren begründete sie im wesentlichen damit, dass sie einen täglichen Arbeitsweg von rund 34 km zurücklegen müsse und die Bahnstation B, die
500 bis 600 m von ihrem Wohnhaus entfernt sei, nur beschwerlich erreichen
könne. Die 1V-Kommission liess der Versicherten wiederum Massschuhe ab- geben. Das Gesuch um Amortisationsbeiträge wies sie hingegen ab, weil die Benützung eines Automobils nicht invaliditätsbedingt sei. Ferner verweigerte die Kommission die Übernahme von Massagekosten, da die medizinischen Vorkehren im vorliegenden Fall der Behandlung des Leidens dienten. Die Versicherte liess gegen die medizinische Massnahmen und Amorti- sationsbeiträge verweigernde Kassenverfügung Beschwerde erheben und ihre Begehren erneuern.
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Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Amorti- sationsbeiträge könnten nicht zugesprochen werden, weil die Versicherte aus arbeitsorganisatorischen Gründen ohnehin auf ein Automobil angewiesen sei und infolge Verehelichung ihren Wohnsitz nach B verlegt habe. Der Vertreter der Versicherten wiederholt berufungsweise die vorinstanz- lichen Rechtsbegehren. Die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Vor- kehren seien keine Behandlung des Leidens an sich, sondern für die Aus- übung der Erwerbstätigkeit unerlässlich. Mit dem Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Berufung. Das BSV stellt ebenfalls den Antrag, die Berufung sei abzuweisen. Zur Abgabe von Motorfahrzeugen bzw. Gewährung von Amortisationsbeiträgen bemerkt das Bundesamt insbeson- dere: Werde der Wohnort so weit vom Arbeitsort verlegt, dass auch ein Ge- sunder öffentliche Verkehrsmittel oder ein Motorfahrzeug benützen müsste, um innert nützlicher Frist den Arbeitsweg zu überwinden, so könne die IV kein Motorfahrzeug abgeben. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: ...(Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG, vgl. hiezu ins- besondere EVGE 1969, S. 97, ZAK 1969, S. 607.) Im oben zitierten Entscheid wurden physiotherapeutische Massnah- men verweigert, weil diese lediglich dazu dienen könnten, das Fortschreiten der Ende 1966 eingetretenen und bis 1968 physikalisch behandelten Lähmungs- folgen zu verhindern. Auch in einem weiteren Falle wurde die verlangte Badekur abgelehnt aufgrund der tatbeständlichen Feststellung, dass der Zu- stand der Versicherten insgesamt nicht relativ stabilisiert gewesen sei, dass insbesondere die drohenden Kontrakturen rechtlich als sekundäres patholo- gisches Geschehen bewertet werden müssten und es sich somit bei der um- strittenen Badekur um eine stabilisierende Vorkehr handle. Am 14. April 1969 teilte Dr. med. X auf Anfrage hin der 1V-Kommission mit, dass die Massagen nicht der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, sondern eher der Förderung des Wohlbefindens im Sinne der Statuserhaltung dienen würden. In der vorinstanzlichen Beschwerde wurde dann geltend gemacht, die Versicherte leide an Durchblutungs- und Kreislaufstörungen sowie an starken Rückenschmerzen, wenn die Massagen nicht durchgeführt würden. Ohne diese Physiotherapie wäre sie gezwungen, die Arbeit aufzugeben. Dieser Einwand wird in der Berufung wiederholt. Daraus ergibt sich, dass die Mas- sagen dazu dienen, das Fortschreiten der Lähmungsfolgen zu verhindern. Die Vorinstanz hat daher die verlangte Kostengutsprache mit Recht verweigert. Ausgleichskasse und Vorinstanz haben Massagen aber auch deswegen nicht gewährt, weil sie nicht ärztlich verordnet worden seien. Dem steht der Arztbericht des Dr. Y vom 20. Juli 1963 entgegen, worin Massagen als «be- sondere medizinische Massnahme im Hinblick auf die Eingliederung ins Er- werbsleben» als notwendig bezeichnet wurden. Im ärztlichen Fragebogen vom 2. Juli 1968 schwieg sich Dr. X zur gleichen Frage jedoch aus. Auf An- frage teilte er der TV-Kommission am 14. April 1969 mit, die Versicherte unterziehe sich schon seit Jahren Massagebehandlungen, die seines Wissens nicht von ihm verordnet worden seien. Diese Vorkehren dienten mehr der
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«Förderung des Wohlbefindens» als der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Welcher Zweck im Vordergrund steht, braucht im heutigen Verfahren nicht geprüft zu werden, da das Begehren um Übernahme der Massagekosten aus den in Erwägung 1 dargelegten Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.
3. Die Versicherte verlangt ferner Amortisationsbeiträge an das von ihr
angeschaffte Automobil. Die IV kann Amortisationsbeiträge gewähren, wenn der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft hat (Art. 21bis, Abs. 1, IVG und Art. lßbis, Abs. 2, IVV). Gemäss Art. 15, Abs. 1, IVV werden Motorfahrzeuge dann abgegeben, wenn der Versicherte voraus- sichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motor- fahrzeug angewiesen ist. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die Versicherte nicht wegen ihrer Invalidität ein privates Motorfahrzeug brauche; entscheidend sei dafür vielmehr, dass sie freiwillig ihren Wohnsitz so weit vom Arbeitsort verlegt habe und aus rein beruflichen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel be- nützen könne. Die Rechtsprechung hat wiederholt erkannt, dass auch der gehbehinderte Invalide nicht verpflichtet ist, seine Wohnung in die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen, dass ihm aber zugemutet werden kann, in der Ortschaft oder deren Umgebung zu wohnen, wo er erwerbstätig ist (EVGE 1963, S. 67, ZAK 1963, S. 379, und ZAK 1971, S. 332). Das bedeutet aber keine ausnahmslose Einschränkung seines Rechts auf freie Wohnsitzwahl. Diese soll vielmehr tatbestandsmässig sinnvoll sein. Zwar darf sich die IV wie jede andere Sozialversicherung gegenüber Sonderheiten ihrer Versicherten schützen. Anderseits soll sie aber den Freiheitsbereich des einzelnen nicht willkürlich aus rein versicherungsökonomischen Überlegungen unangemessen einschränken. Im vorliegenden Fall hat die Versicherte ihren Wohnsitz nicht aus irgend- welcher persönlicher Laune in die rund 17 km vom Arbeitsort entfernte Ort- schaft B verlegt. Es war dies vielmehr die Folge ihrer Verehelichung, denn nach der zivilrechtlichen Ordnung bestimmt der Ehemann die eheliche Woh- nung (Art. 16, Abs. 2, ZGB). Allerdings ist es der IV nicht verwehrt, die Frage zu prüfen, ob gegebenenfalls Missbrauch oder ähnliche Gründe für die Wohnsitzwahl bestimmend gewesen sind. Dafür fehlt indessen heute jeglicher Anhaltspunkt. In diesem Zusammenhang mag die weitere Frage aufgeworfen werden, ob es der Versicherten nicht zuzumuten wäre, an ihrem Wohnort oder in des- sen Nähe zu arbeiten. Mit Rücksicht auf die berufliche Stellung der Ver- sicherten als Gemeindeschreiberin und darauf, dass Posten dieser Art selten sind und gezielt besetzt werden, ist diese Frage zu verneinen. Zudem sei auf den Bericht der IV-Regionalstelle vom 27. März 1969 verwiesen, wo ausge- führt wird, die Versicherte sei als Gemeindeschreiberin von A bestmöglich eingegliedert. Nun ist die Versicherte wegen der Entfernung ihres Wohnortes vom Arbeitsort auf alle Fälle auf ein Beförderungsmittel angewiesen. Sie hätte die Möglichkeit, die Eisenbahn zu benützen. Allerdings vermag sie, nach ihren eigenen Angaben, den 500 bis 600 m langen Weg von ihrem Wohnhaus
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bis zur Station B nur mit Schwierigkeiten zurückzulegen. In dieser Richtung weist auch der Bericht der IV-Regionalstelle, wonach die Versicherte im- stande sei, nur etwa 1 km zu Fuss zurückzulegen und dies mit einem Zeit- aufwand von 40 Minuten. Und der behandelnde Arzt Dr. X teilte der IV- Kommission auf deren Anfrage hin mit, er glaube nicht, dass die Invalide fähig sei, täglich einmal den Weg von 500 bis 600 m von zu Hause bis zum Bahnhof zu bewältigen; komme sie in seine Sprechstunde, so weise sie be- reits eine deutliche Dyspnoe auf. Dass das Bahnfahren selbst für die Ver- sicherte beschwerlich wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. - Es ist also nicht die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort, welche einen Anspruch auf ein eigenes Motorfahrzeug be- gründen könnte. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Versicherte in medizinischer Hinsicht die Wegstrecke, die sie trotz Benützung der Eisen- bahn zu Fuss zurücklegen müsste, kaum zu bewältigen vermag. Sie ist somit wegen ihrer Invalidität auf die Benützung eines persönlichen Motorfahr- zeuges angewiesen. Da offensichtlich auch die Voraussetzung des existenz- sichernden Erwerbseinkommens erfüllt ist, hat die Berufungsklägerin An- spruch auf die Abgabe eines persönlichen Motorfahrzeuges. Sie erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisationsbeiträgen. Allerdings ginge es zu weit, die ganze Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort als Arbeitsweg im Sinn von Art. 15, Abs. 1, IVV zu betrachten. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass der Anspruch auf ein Motorfahrzeug insofern begrenzt ist, als dieser nur zur Überwindung von Distanzen dienen soll, die von einem Gesunden in der Regel ohne Fahrzeug zurückgelegt werden könnten. Andernfalls würde die IV mit Kosten belastet, die auch einem Ge- sunden bei sonst gleichen Verhältnissen erwachsen würden. Dementsprechend gilt als Arbeitsweg gemäss Art. 15, Abs. 1, IVV nur eine Strecke, welche den Distanzen Wohnung—Station B und Station A—Arbeitsplatz entspricht, ver- mehrt um die von der Verwaltung bei der Abgabe von Motorfahrzeugen zu- gestandene Toleranzmarge für Privatfahrten (vgl. dazu EVGE 1966, S. 186, ZAK 1966, S. 331). Die darüber hinausgehende Wegstrecke als Arbeitsweg im Sinn von Art. 15, Abs. 1, IVV zu betrachten, ist schon um der rechts- gleichen Behandlung jener Versicherten willen unzuläsig, denen die IV Motor- fahrzeuge abgibt (und nicht bloss Amortisationsbeiträge gewährt).
Renten
Urteil des EVG vom 4. Februar 19711. Sa. E. B. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 28, Abs. 2, IVG. Die antizipierte Schätzung der Invalidität ist grundsätzlich unzulässig, so dass eine Verfügung, wonach der Ver- sicherte später nicht invalid sein werde, insoweit unwirksam bleibt. (Erwägung 1) Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV. Falls die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit nach Art. 29, Abs. 1, IVG nicht abgelaufen war, darf die Verwaltung nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zu- genommen. In solcher Lage beginnt der Rentenlauf gemäss Art. 48, Abs. 2, IVG. (Erwägung 2)
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Der 1908 geborene, verheiratete Versicherte meldete sich am 7. April 1967 bei der IV zum Bezug einer Rente an. Mit Beschluss vom 16. Juni 1967 hielt die TV-Kommission folgendes fest: «Der Rentenanspruch entsteht erst, nachdem der Versicherte während
360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig oder während 450 oder 540
Tagen teilarbeitsunfähig war. Nicht nur sind diese Wartezeiten noch nicht verstrichen, sondern es scheint, dass der Versicherte die oben genannten Be- dingungen auch später nicht erfüllen wird. Seine Arbeitsfähigkeit ist praktisch nicht eingeschränkt, abgesehen von der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die vom 28. Februar bis zum 30. April 1967 gedauert hat.» Dieser Beschluss wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juli 1967 mitgeteilt. Der Versicherte meldete sich am 1. April 1969 erneut bei der IV zum Bezuge einer Rente an. Am 19. September 1969 fasste die 1V-Kommission einen Beschluss mit folgendem Wortlaut: «Der Versicherte erlitt einen Rückfall, der eine Hospitalisierung er- forderte und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Trotz- dem erfüllt er die für den Bezug einer Rente notwendigen Bedingungen nicht (Art. 29 IVG). Hiezu müsste er während 360 Tagen durchschnittlich minde- stens zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen sein.» Dieser Beschluss wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse am 6. Oktober 1969 mitgeteilt
Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Fall hat die Verfügung vom 19. Juli 1967 die Frage des Rentenanspruches bis zu diesem Zeitpunkt an sich endgültig geregelt, da sie in Kraft getreten ist, und eine Wiedererwägung dieses Verwaltungs- aktes könnte nur unter bestimmten Bedingungen in Frage kommen, wie sie die Rechtsprechung festgelegt hat (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 217 und dort zitierte Entscheide). Anderseits kann die Bemerkung in der Verfügung, nach welcher der Versicherte die Bedingungen für eine Rentengewährung (wegen des mutmasslichen Invaliditätsgrades) «auch später nicht erfüllen wird», der Gewährung einer solchen Leistung für die Zeit nach Erlass dieses Verwal- tffngsaktes nicht hinderlich sein. Sonst würde man den Versicherten nämlich zwingen, gegen diese Entscheidung Beschwerde zu erheben, selbst wenn feststände, dass der Rentenanspruch noch nicht bestehen konnte, da es sich um einen Fall langdauernder Krankheit handelte. übrigens könnte man grund- sätzlich nicht in ein System der antizipierten Schätzung der Invalidität ein- willigen. Gemäss Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV wird eine neue Anmeldung, nach- dem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war, nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Eine Revision wird, falls die Rente zu erhöhen ist, vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches an wirksam (Art. 88bis, Abs. 3, IVV). Wenn hingegen die Rente verweigert wurde, weil die Wartezeit gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG nicht ab- gelaufen war, darf die Verwaltung aus den bereits oben angeführten Gründen nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen. So ist das neue
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Gesuch zu Recht geprüft worden. Folglich muss untersucht werden, ob der Versicherte im Zeitpunkt der am 6. Oktober 1969 erlassenen und heute strei- tigen Verfügung eine Rente beanspruchen konnte, und wenn ja, seit wann. Da es sich nicht um eine Revision gemäss Art. 41 IVG handelt, ist Art. 48, Abs. 2, IVG für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Rente frühestens zugesprochen werden könnte, massgebend. Um festzustellen, ob nach dem 19. Juli 1967 die Bedingungen, welche das Gesetz für den Beginn eines Rentenanspruchs vorsieht, erfüllt sind oder nicht, muss allenfalls den dem erwähnten Datum vorausgegangenen Arbeits- unfähigkeitsperioden Rechnung getragen werden, auch wenn diese Perioden damals nicht genügten, die Zusprechung einer Rente zu rechtfertigen.
Urteil des EVG vom 11. Mai 1971 i. Sa. P. und F. G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 35, Abs. 1, ING. Ein Kind aus erster Ehe, dessen Anspruch auf eine Waisenrente wegen Wiederverheiratung seines Vaters aufge- hoben worden war, könnte diese Rente beim Tod seiner Stiefmutter wieder beanspruchen. Diese hat daher, sofern sie invalid ist, An- spruch auf eine IV-Zusatzrente für Kinder.
Die Versicherte verheiratete sich am 31. Dezember 1960. Ihr Ehemann, wel- cher Witwer war, hatte bereits drei Kinder aus erster Ehe, deren einfache Waisenrenten gemäss Art. 48, Abs. 2, AHVV durch die Wiederverheiratung ihres Vaters aufgehoben wurden. Es handelte sich um die Söhne J, geboren am 30. Juli 1948, und D, geboren am 16. September 1950, sowie die Tochter C, geboren am 4. Januar 1954. Die am 21. März 1962 geborene Tochter F ent- sprang der zweiten Ehe des P. G. Die Versicherte meldete sich am 24. Januar 1969 bei der IV an. Mit Ver- fügung vom 10. März 1970 sprach die Ausgleichskasse ihr eine ganze einfache Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für ihre Tochter F ab 1. Februar 1969 zu. Ihr Ehemann beschwerte sich hiegegen und beantragte die Ausrichtung von Zusatzrenten auch für Tochter C und Sohn J, Student am Technikum. Mit Entscheid vom 15. Juli 1970 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. P. G. zog diesen Entscheid weiter an das EVG. Während sich die Ausgleichskasse für die Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde einsetzte, schlug das BSV vor, die Akten an die Ver- waltung zur weiteren Abklärung und zu neuer Beschlussfassung zurückzu- weisen. Die Versicherte verstarb am 16. Dezember 1970. Ihre einzige Erbin, die Tochter F, vertreten durch ihren Vater, führt das Verfahren weiter. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen:
1. Wegen des Todes der Versicherten kommt die Ausrichtung der Zusatz-
renten im Sinne von Art. 35, .bs. 1, IVG nur für die Zeit vom 1. Februar 1969, Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente, bis zum 31. Dezember 1970 in Betracht. Die Frage des erneuten Anspruches auf Waisenrenten ab 1. Ja- nuar 1971 und der Berechnung derselben ist im vorliegenden Verfahren nicht
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streitig. Das EVG braucht sie deshalb nicht zu prüfen. Es wird Sache der Verwaltung sein, dies gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu tun. Gemäss Art. 35, Abs. 1, IVG, haben Bezüger einer Invalidenrente An- spruch auf eine Zusatzrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beziehen könnte. Gemäss Art. 35, Abs. 4, IVG ist der Bundesrat befugt, besondere Vor- schriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus geschiedener Ehe und für Halbwaisen. Dieser hat in Art. 31, Abs. 2, IVV die Bedingungen festgelegt, zu welchen die geschiedene Frau Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus der geschiedenen Ehe hat. In Art. 31bis IVV hat er die Folgen des Todes eines Elternteils eines Kindes, für welches zu Lebzeiten beider Eltern ein Anspruch auf eine ganze Doppelkinderrente be- stand, festgelegt. Diese letzte Regelung betrifft vorliegend nicht den Fall der Kinder aus erster Ehe. Deren Situation ist in Art. 35, Abs. 1, IVG geregelt, welcher in allgemeiner Form erläutert, dass Rentenberechtigte für jedes Kind (und nicht für jedes ihre r Kinder), das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente der AHV beziehen könnte, einen Anspruch auf eine Zusatzrente haben. Es ist nun nicht bestritten, dass beim Tode ihrer Stiefmutter die obenerwähn- ten Kinder im Prinzip erneut einen Anspruch auf eine Waisenrente gehabt hätten (Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1971, Rz 182). Dies wäre übri- gens auch der Fall gewesen, wenn ihr Vater von der zweiten Frau geschieden worden wäre (vgl. EVGE 1960, S. 99). Es geht also nicht darum, vom Text von Art. 35, Abs. 1, IVG abzuweichen, wenn man feststellt, dass die Kinder aus erster Ehe, deren Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 48, Abs. 2, AHVV wegen der Wiederverheiratung ihres Vaters aufgehoben worden ist, die AHV-Waisenrente beim Tod ihrer Stiefmutter wieder beanspruchen kön- nen und somit Anspruch auf IV-Zusatzrenten geben. Eine solche Lösung entspricht auch dem Gesetz: man kann nicht annehmen, dass die Stiefmutter in gewissen Fällen für diese Kinder rechtlich gesehen die Stelle einer Mutter einnimmt - was sich in der Aufhebung des Anspruches auf eine Waisen- rente zeigt - und gleichzeitig die Meinung vertreten, dass die Invalidität dieser Stiefmutter nicht genüge, einen Anspruch auf eine Zusatzrente zu geben. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz, wenn eine Unterscheidung zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, zwi- schen angenommenen Kindern und Pflegekindern oder anderen Kindern statuiert werden sollte, eine entsprechende Ausnahmebestimmung enthielte (vgl. z. B. Art. 25 ff. AHVG, Art. 35, Abs. 3, IVG). Es muss aber festgehalten werden, dass der Wortlaut von Art. 31, Abs. 1, IVV zumindest in der fran- zösischen Fassung allzu restriktiv gefasst ist, umso mehr als er die Ge- währung von Zusatzrenten nur für jedes Kind der invaliden Ehefrau vor- sieht (es könnte aber auch sein, dass er im Gegenteil zu weit gefasst ist für die Fälle, in denen die Mutterwaisenrente trotz der Wiederverheiratung des Vaters nicht aufgehoben worden ist). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zusatz- rente der IV für die Kinder aus erster Ehe grundsätzlich bis zum 31. Dezem- ber 1970 zu gewähren. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass auch für den Sohn D ein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht. Dies wäre der Fall, wenn letzterer seine Lehre erst nach dem 1. Februar 1969 be- endet hätte, was anhand der Akten nicht eindeutig zu ermitteln ist. Wohl
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hat sein Vater verzichtet, bei der Vorinstanz eine solche Leistung zu ver- langen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Parteibegehren gebunden (vgl. Art. 132, Buchst. c, OG). Die Verwaltung wird noch zu prüfen haben, ob die anderen Bedingungen, wie sie vom Gesetz für die Gewährung einer AHV- Waisenrente vorgesehen sind, von den drei Kindern aus erster Ehe beim Tode ihrer Stiefmutter für die in Frage kommende Zeitspanne erfüllt worden sind. Dann wird sie eine neue beschwerdefähige Verfügung erlassen, in welcher der Betrag und die Dauer der geschuldeten Zusatzrenten festgelegt werden.
Urteil des EVG vom 28. April 1971 i. Sa. A. V. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 41 und 81 IVG, Art. 97 AHVG und Art. 87, Abs. 3, IVV. Die Verwaltung kann auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück- kommen, - wenn die Verfügung offensichtlich unrichtig ist und die Ände- rung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung) rück- wirkend; - wenn der Sachverhalt sich in rechtlich erheblicher Weise ver- ändert hat mit Wirkung frühestens von der Veränderung an (Revision). Wird eine formell rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen über- prüft und erweist sich eine rechtserhebliche Veränderung der Ver- hältnisse als weht gegeben, so hat die Verwaltung keine neue Ver- fügung zu erlassen. Verlangt der Bezüger einer Rente die Revision der Verfügung, so hat die Verwaltung auf sein Begehren nur einzutreten, wenn er glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in rechtserheb- licher Weise verändert hat. Der Entscheid über das Revisionsbegehren ist in jedem Fall - laute er auf Nichteintreten, Abweisung oder Gutheissung - durch eine Verfügung zu eröffnen und unterliegt der Beschwerde. (Erwägung 1; Zusammenfasung der Praxis) Der 1934 geborene Versicherte, vormals Berufschauffeur, erwarb im Herbst
1962 das Wirtepatent. Ab Juni 1963 arbeitete er auf seinem neuen Beruf,
anfänglich jedoch nur in der Hochsaison. Nebenher führte er weiterhin ge- legentliche Transporte aus. Seit April 1966 ist er Geschäftsführer eines Caf- Restaurants, bei einem Mietvertrag auf 25 Jahre. Im September 1964 traten die ersten Anzeichen einer Arteriosklerose an den Gliedern der untern Körperteile auf, welche Beschwerden heute noch bestehen. Im Oktober 1964 hatte er einen Wiederholungskurs zu absolvieren, obwohl er zu Beginn des Dienstes mit einem ärztlichen Zeugnis seine Krank- heit belegen konnte. Aus diesem Grunde gelangte er während eines Jahres in den Genuss von Leistungen der Militärversicherung. Am 19. November 1965 meldete er sich bei der IV. Er äusserte hierbei die Ansicht, dass er den Beruf eines Chauffeurs halbtagsweise neben dem Wirts- hausbetrieb wieder ausüben könnte, wenn er nicht krank geworden wäre. Die 1V-Kommission stellte indessen nach Einholung medizinischer Auskünfte und Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse fest, dass beim Versicherten
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weder eine mindestens hälftige Invalidität vorliege noch medizinische Ein- gliederungsmassnahmen zu gewähren seien, da lediglich die Behandlung des Leidens an sich bezweckt würde. Die Verfügung vom 3. Mai 1967 verweigerte demnach jegliche Leistung. Ein Rechtsmittel ist nicht ergriffen worden. Im Juli 1969 gelangte der Versicherte erneut an die IV. Nachdem er eingeladen worden war, den Beweis dafür zu erbringen, dass sich seine In- validität seit Erlass der Verfügung in rechtserheblicher Weise verändert habe, reichte er zwei Arztzeugnisse ein, welche eine Verschlimmerung des Leidens attestierten. Hierbei präzisierte er, dass bei voller Gesundheit der Chauffeurberuf seine Haupttätigkeit darstellen, wogegen er die Gaststätte nur nebenbei betreiben würde. Im übrigen verdanke er den guten Geschäfts- gang des Restaurants der Mithilfe seiner Frau und dem zusätzlichen Per- sonal, das er habe einstellen müssen. Die 1V-Kommission veranlasste Dr. D, einen Fragebogen auszufüllen, und überprüfte die wirtschaftlichen Ver- hältnisse. Dem Bericht des Arztes ist zu entnehmen, dass der Versicherte eigentlich die Behandlung hätte fortführen sollen, was aber seit Dezember
1966 nicht mehr geschehen sei. Daneben sei es angezeigt, einen Gefäss-
Chirurgen zu konsultieren. Der unterm 4. Dezember 1969 erstellte Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterscheidet sich kaum von jenem, der vor der ersten Verfügung eingeholt worden war. Mit Verfügung vom 10. Februar 1970 stellte die Ausgleichskasse, ge- stützt auf dem Beschluss der 1V-Kommission, fest, dass der Invaliditätsgrad nicht einmal einen Drittel betrage, weshalb ein Anspruch auf eine Rente nicht bestehen könne. Der Vertreter des Versicherten rekurrierte gegen diese Verfügung, mit dem Begehren, es seien dem Versicherten die ihm nach seinem Invaliditäts- grad zustehenden Leistungen der IV zuzuerkennen, und zwar ab dem Zeit- punkt der ersten Anmeldung. Das kantonale Versicherungsgericht stellte demgegenüber fest, dass der Versicherte sich aus eigenen Anstrengungen in eine Tätigkeit eingegliedert habe, die es ihm erlaube, seine volle verbliebene Arbeitsfähigkeit auszunützen. Aus seinem Geschäftsbetrieb gehe ein Einkommen von 25 000 Franken her- vor, wovon ungefähr zwei Drittel auf seine eigene Arbeitskraft entfallen, wogegen aber nur ein Einkommen von 18 000 Franken zu erzielen wäre, wenn er seinen früheren Beruf eines Chauffeurs weiterhin hätte ausüben können. Dies führte mit Entscheid vom 26. Mai 1970 zur Abweisung des Re- kurses. Hiegegen reichte der Anwalt des Versicherten Verwaltungsgerichts- beschwerde ein. Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Begehren werden erneuert und daneben werden geeignete Eingliederungsmassnahmen verlangt. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen wird mit einer Be- stätigung einer Treuhandgesellschaft angefochten. Die 1V-Kommission beantragt im eigenen wie im Namen der Ausgleichs- kasse Abweisung der Beschwerde, welchem Antrag sich das BSV anschliesst. Mit Schreiben vom 5. und 27. Januar 1971 teilt der Anwalt mit, der Ge- sundheitszustand des Versicherten habe sich dermassen verschlimmert, dass ein Professor im Hinblick auf einen chirurgischen Eingriff habe konsultiert werden müssen. Am 10. Februar 1971 ist eine Bestätigung dieses Spezialisten
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über die Entwicklung des aorto-iliakalen Verschlusses im allgemeinen ins Recht gelegt worden. Das EVG hat die Beschwerde namentlich aus den nachfolgenden Erwä- gungen abgewiesen:
1. Die angefochtene Verfügung wie auch diejenige vom 3. Mai 1967,
welche in Rechtskraft erwachsen ist, sind in dem Sinne identisch, als beide feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Rente nicht zusteht, da sein In- validitätsgrad hierzu ungenügend ist. Allein, es ist vorab festzuhalten, dass die Verwaltung grundsätzlich nicht befugt ist, eine Verfügung über einen Sachverhalt zu erlassen, der schon Gegenstand einer früheren, damals nicht angefochtenen Verfügung gebildet hatte, und dadurch erneut den Rechts- mittelweg zu eröffnen. Es ist daher vorerst zu untersuchen, welcher Sach- verhalt der nun streitigen Verfügung zugrunde gelegt worden ist. Unter den nacherwähnten Voraussetzungen steht die Rechtskraft einer früheren Verfügung einer neuen beschwerdefähigen Verfügung nicht ent- gegen, nämlich: Bei der Wiedererwägung (ex tune) einer rechtskräftigen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auf ihre Verfügungen, die unangefochten geblieben sind, zurückkommen, wenn sie offensichtlich un- richtig sind und ihre Änderung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. EVGE 1966, S. 56). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich auch dann zu be- achten, wenn es nur darum geht, einige Elemente des der früheren Ver- fügung zugrunde gelegten Sachverhaltes zu überprüfen. Bei der Revision (Wiedererwägung ex nunc) einer rechtskräftigen Verfügung. Die Verfügungen der Ausgleichskasse erwachsen nur bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes in Rechtskraft. Ebenso kann die Wirkung einer Verfügung durch das materielle Recht begrenzt werden. So ist denn auch erkannt worden, dass die Verfügungen in AHV-Sachen grundsätzlich unbegrenzte Gültigkeit besitzen, da sie keinen periodischen Revisionen unter- worfen sind (vgl. z. B. EVGE 1961, S. 103). Nicht viel anders ist es zu hand- haben mit einer Rentenzusprechung der IV. Ihre Wirksamkeit ist insoweit eine unbeschränkte, als keine rechtserhebliche Änderung des Sachverhaltes eintritt (Art. 41 IVG). Dieser allgemeine Grundsatz ist auch in jenen Fällen anwendbar, in denen die frühere Verfügung einen Rentenanspruch verneinte; die massgebenden Kriterien sind nämlich dieselben für die Bejahung wie die Verneinung des Anspruchs. Bei der Wiedererwägung auf Begehren des Versicherten. Bei den beiden vorerwähnten Varianten ist zu unterscheiden, ob das Verfahren, das die allfällige Änderung der früheren Verfügung zum Gegenstand hat, von Amtes wegen oder auf Begehren des Versicherten hin in Gang gesetzt worden ist. Wird die tberprüfung von Amtes wegen vorgenommen und der Status quo bestätigt, so hat keine neue rekursfähige Verfügung zu ergehen. Wenn hin- gegen die ttberprüfung auf Begehren hin vorgenommen wird, ist in jedem Fall eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (vgl. EVGE 1963, S. 213). Wird die Wiedererwägung ex nunc einer Verfügung verlangt, die eine Rente gewährt oder, im Gegenteil, den Anspruch verneint, so hat die Ver- v'altung den Fall nur dann einer neuen Prüfung zu unterziehen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer
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für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV). Ist dies nicht der Fall, so wird auf das Begehren nicht eingetreten. Im vorliegenden Fall hat der Versicherte, nachdem er aufgefordert wurde, «den Beweis» dafür zu erbringen, dass sich seine Invalidität in rechts- erheblicher Weise geändert habe, zwei Arztzeugnisse eingereicht, die eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes seit anfangs 1967 feststellen, sowie ausgeführt, er habe sich von seinem Beruf als Chauffeur zurückgezogen, weil er zwei Caf-Restaurants übernommen habe; indessen habe er aus Gesund- heitsgründen die zweite Gaststätte aufgeben müssen. Die 1V-Kommission hat die Arztzeugnisse und die Erklärungen des Versicherten als genügend er- achtet, um auf die Sache einzutreten. Dadurch hat sie trotz der strengeren Fassung ihrer eigenen Mitteilung den Wortlaut von Art. 87, Abs. 3 und 4, IVV nicht verletzt, welcher - wie es der deutsche Text deutlich zeigt -
dem Versicherten keinen vollen Beweis auferlegt, der ihm meist nicht leicht zu erbringen sein dürfte, sondern nur dazu dient, allfällige aufeinander- folgende Begehren mit dem selben Zweck ohne nähere Prüfung abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung hält am bisherigen Rechtszustand fest und bestätigt damit, dass einerseits die Verwaltung keine Veranlassung hatte, auf die frühere Verfügung zurückzukommen, und sie deshalb daran gebunden war und dass anderseits die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der frühe- ren Verfügung sich nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver- ändert haben. Aus diesen Gründen ist auch der Richter an die Verfügung vom 3. Mai 1967 gebunden und darf lediglich prüfen, ob das Vorliegen einer rechtserheblichen Veränderung zu Recht verneint worden ist. Aus dem Vergleich der Arztzeugnisse von Dr. D vom 9. Februar 1967 und vom 4. Dezember 1969 erhellt, dass eine eindeutige Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht eingetreten ist. Im ersten Zeugnis wird ausgeführt, der Patient leide an den untern Gliedmassen an Durchblutungsstörungen (Ischämie) und klage über unregelmässiges Hinken, das schon nach 200 m Fussmarsch einsetze. Bis zum Dezember 1966 hatte er nie Medikamente eingenommen. Der Arzt schätzte die Invalidität auf mindestens zwei Drittel, unabhängig von den Verdienstmöglichkeiten. Im zweiten Bericht wird fest- gestellt, dass sich die Durchblutungsstörungen in den letzten drei Jahren langsam verschlimmert haben. Nach den Ausführungen des Patienten treten die Symptome des unregelmässigen Hinkens rascher als früher in Erschei- nung. Hingegen habe er die Behandlung seit Dezember 1966 nicht fortgesetzt. Der Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit seit anfangs 1969 auf 50 bis 60 Prozent. Bezüglich der Auswirkungen der Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit kann aus dem Vergleich der beiden Berichte über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse vom 16. März 1967 und 4. Dezember 1969 eine Veränderung in für den Rentenanspruch erheblicher Weise nicht angenommen werden. Schon aus dem ersten Bericht geht hervor, dass der Versicherte die beiden Restaurations- betriebe nie nebeneinander geführt hatte. Der Bericht vom 4. Dezember 1969 stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten wie folgt dar: «... Er steht morgens um 8 Uhr auf, während der Betrieb um 6 Uhr geöffnet wird. Nachdem er einen Blick in die Lokalitäten geworfen und die Zeitungen gelesen hat, beschäftigt er sich in der Küche mit der Zubereitung
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des Mittagessens für 15 bis 20 Personen ( ... ). Es muss noch festgehalten werden, dass das Gemüse durch ein Küchenmädchen zubereitet wird, welches auch in der Gaststube beim Reinigen der Gläser, Vorbereiten der Konsuma- tionen und bei Reinigungsarbeiten mithilft. Der Tischservice wird durch zwei Serviertöchter besorgt. Sogleich nach dem Essen legt sich der Ver- sicherte zu einem Mittagsschlaf hin, welcher etwa zwei Stunden dauert. Am Nachmittag besorgt er Einkäufe in der Stadt sowie die Buchführung. Im allgemeinen empfängt er auch die Vertreter. Während vier Abenden hält er sich in der Gaststube auf und schliesst diese abends ab. Seine Ehegattin... beteiligt sich auch am Gastwirtschaftsbetrieb. Von 11 bis 12 Uhr hilft sie ihrem Ehemann bei der Zubereitung der Mittagessen. Auch sie hält sich für einige Stunden in der Gaststube auf. Seit zwei Jahren werden die Arbeiten im Keller durch zwei Jünglinge ausgeführt, die allabendlich im Keller etwas Ordnung machen. Als Entschädigung erhalten sie zusammen pro Woche
15 bis 20 Franken. .. . Der Versicherte gibt zu, dass er selbst bei guter Ge-
sundheit kaum in der Lage sein dürfte, einer unselbständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen, ansonsten er den Restaurationsbetrieb aufgeben oder eine Köchin einstellen müsste. Indessen ist er der Ansicht, dass zwei Vollbeschäf- tigte und eine Arbeitskraft halbtagsweise zur Aufrechterhaltung des Services in der Gaststube und in der Küche genügen würden.» Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbst für die Ordnung im Keller besorgt ist. Wollte man darin eine erhebliche Veränderung der Verhältnise sehen, so würde dies bei weitem durch den Umstand ausgeglichen, dass er jetzt für die Zubereitung der Mittagessen für die Pensionäre und seine Familie besorgt ist. Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG. Wenn es übrigens nötig wäre, den Invaliditätsgrad zu ermitteln, weil eine rechtserhebliche Veränderung nicht verneint werden könnte, so dürfte ein Vergleich nicht etwa zwischen dem als Chauffeur erzielbaren Einkommen und demjenigen, das er in zumutbarer Weise aus seiner heutigen Tätigkeit erzielen könnte, erfolgen. 4.
Urteil des EVG vom 29. März 1971 i. Sa. R. H. Art. 6, Abs. 1, IVG und Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964. Deutsche Staatsangehörige gelten hinsichtlich ihres Anspruches auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung dann als An- gehörige der deutschen Rentenversicherung, wenn sie bei dieser bis unmittelbar vor Eintritt des nach schweizerischem Recht versicher- ten Falles Beitragszeiten oder angerechnete Ausfallzeiten zurück- gelegt haben. - Massgeblichkeit von Bescheinigungen der zustän- digen deutschen Stelle. R. H., geboren 1931, deutsche Staatsangehörige, hat seit Mai 1950 bis Ende Januar 1956 in der Schweiz gearbeitet. Darauf kehrte sie nach Deutschland zurück, wo sie zuletzt als Montiererin bei der Firma B tätig war. Sie leidet an primär-chronischer Polyarthritis. Infolge eines akuten Schubes dieser
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Krankheit setzte sie am 5. September 1968 mit der Arbeit aus. Laut einer Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden ist an diesem Tage der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach deutschem Recht eingetreten. Seit dem 1. Juli 1969 erhält R. H. von dieser Anstalt eine Erwerbsunfähigkeits- rente. Am 18. August 1969 ersuchte R. H. um eine Rente der schweizerischen IV. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 1970 ab. Nach den Feststellungen der 1V-Kommission sei das Leiden der Beschwerdeführerin als langdauernde Krankheit im Sinne der Variante 2 von Art. 29, Abs. 1, IVG zu betrachten; ein Rentenanspruch wäre daher frühestens 360 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, somit erst am 1. August 1969 entstanden. Die Gesuchstellerin habe aber bei der deut- schen Rentenversicherung nur bis zum 3. September 1968 Beitragszeiten zu- rückgelegt und sei daher im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr versichert gewesen. Auf Beschwerde hin bestätigte die Rekurskommission diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Juli 1970. R. H. erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist der Mei- nung, sämtliche Voraussetzungen des Rentenanspruchs zu erfüllen, und er- sucht um wohlwollende tlberprüfung ihrer Angelegenheit. Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Stellungnahme im erstinstanzli- ehen Verfahren, worin sie die gegenwärtige zwischenstaatliche Regelung als unbefriedigend bezeichnet, und enthält sich eines Antrages. Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall diese letztere Variante anwendbar. Da die Be- schwerdeführerin erst seit dem 5. September 1968 ununterbrochen arbeits- unfähig war, ist es richtig, dass der Versicherungsfall des schweizerischen Rechts frühestens im August 1969 eingetreten sein kann. Nach Art. 6, Abs. 1, IVG hat Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen IV, wer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert war. Ge- mäss Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 gelten deutsche Staatsange- hörige in bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen IV auch dann als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten, wenn sie der deutschen Rentenversicherung angehören. Dieser Begriff der Versicherungszugehörigkeit ist zunächst ein solcher des Staatsvertrags und nicht etwa innerstaatlichen Rechts. Bei seiner Auslegung ist davon aus- zugehen, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien laut Art. 4 des Abkommens in ihren Rechten und Pflichten aus den beiderseitigen Rechts- vorschriften einander im wesentlichen gleichstehen. Dementsprechend kann einem deutschen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Sozialversiche- rung nicht mehr oder anderes zustehen als einem Schweizerbürger in ver-
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gleichbarer Lage. Ein solcher, der früher in der Schweiz versichert war und infolge Wohnsitzverlegung nach Deutschland aus der obligatorischen Ver- sicherung ausscheidet, kann seine Anwartschaft auf Leistungen der schwei- zerischen IV nur aufrechterhalten, wenn er der freiwilligen Versicherung beitritt. Er hat also weiterhin und regelmässig Beiträge an die schweizerische Versicherung zu entrichten. Auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten kann ein früher in der Schweiz versichert gewesener deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, das Erfordernis von Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens demnach er- füllen, wenn er mindestens bis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falls nach schweizerischem Recht bei der deutschen Rentenversicherung Bei- tragszeiten zurückgelegt hat. Ebenfalls anerkannt werden in diesem Zusam- menhang beitragslose Zeiten, soweit sie sich auf die persönliche Renten- bemessungsgrundlage auswirken und zweifelsfrei nachgewiesen sind. Diese Auffassung ist schweizerischerseits dem deutschen Vertragspartner mit fol- genden Worten zur Kenntnis gebracht worden (Niederschrift Freiburg i. Br. vom 31. März 1967): «Die schweizerische Delegation bringt der deutschen Delegation unter Hinweis auf die von den deutschen Verbindungsstellen für die Renten- versicherung zu Artikel 19, Absatz 1, Buchstabe b des Abkommens auf- geworfenen Fragen zur Kenntnis, dass die schweizerischen Träger für die Anwendung der genannten Bestimmung vorbehältlich der Rechtsprechung darauf abstellen, ob der Gesuchsteller unmittelbar vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles bei der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten oder Ausfallzeiten zurückgelegt hat.» Diese in ständiger Rechtsprechung bestätigte Auslegung ist auf der deutschen Seite anscheinend unwidersprochen geblieben. Ob die genannten Voraussetzungen bestehen, ist zunächst ausschliesslich eine Frage des deutschen Rechts. Die schweizerischen Behörden sind daher auf entsprechende Bescheinigungen der deutschen Verbindungsstelle ange- wiesen. Schweizerischerseits ist nur zu prüfen, ob eine derartige Bescheini- gung tatsächlich Aufschluss über die Versicherungszugehörigkeit gibt und ob sie im Rahmen der staatsvertraglichen Zugeständnisse die Bedingungen für ihre Anerkennung erfüllt.
3. Im vorliegenden Fall hat die Landesversicherungsanstalt Baden am
26. August 1969 bescheinigt, nach ihren Feststellungen habe R. H. zuletzt bis zum 3. September 1968 Beitragszeiten oder Ausfallzeiten bei der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Dass die Beschwerdeführerin auch noch im August 1969 im Sinne von Art. 19, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens in Deutschland versichert gewesen sei, wird nicht behauptet, und es ergibt sich auch sonst aus den Akten kein Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, wie andernfalls vorzugehen wäre. Der Hinweis der Verbindungsstelle auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach deutschem Recht vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu helfen. Bei der Anwendung der erwähnten Abkommens- bestimmung ist einzig nach tatsächlich zurückgelegten Beitrags- und Aus- fallzeiten zu fragen. Jedenfalls ist ein Gleichziehen bei der Rentengewährung im Staatsvertrag nicht vorgesehen, ganz abgesehen davon, dass ein derartiges
528
Zugeständnis an den deutschen Vertragspartner wohl nur in Ausnahmefällen mit dem Prinzip der Gleichbehandlung (vgl. Erwägung 2 hievor) vereinbar sein dürfte.
4. Dem Gericht entgeht die Problematik der gegenwärtigen Rechtslage
nicht. Diese stellt aber, wie das Ergebnis jeder zwischenstaatlichen Verein- barung auch sozialversicherungsrechtlicher Natur, ein parteimässig ausge- handeltes Gefüge mit eigenem innerem Gleichgewicht dar, das die Verwal- tungsjustiz als Ausdruck des übereinstimmenden Willens beider Vertrags- partner zu beachten hat, solange sie nichts anderes abmachen.
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 2. Februar 1971 1. Sa. M. R. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, ELG. Für die Berechnung der einem Teilhaber einer Kollektivgesellschaft zukommenden EL ist grund- sätzlich nicht nur der Betrag seiner Bezüge, sondern auch sein An- teil am Gesellschaftsgewinn und -verlust massgebend.
Die 1910 geborene M. R., Ehefrau des J. R., bezieht eine jährliche einfache Invalidenrente von 2400 Franken. Im Oktober 1969 reichte sie ein EL-Gesuch ein. J. R. bildet mit seinen zwei Söhnen eine Kollektivgesellschaft, die ein Transportunternehmen betreibt. Nach den Angaben im EL-Gesuch bezieht er ein jährliches «Gehalt» von 14 400 Franken. Dieser Betrag war für die Ausgleichskasse massgebend. Mit Entscheid vom 14. November 1969 lehnte sie die Gewährung einer EL ab, da das Einkommen des Ehepaares die ge- setzliche Grenze überschritt. Die Betroffene focht diese Verfügung durch Beschwerde an. Unter Hin- weis auf die aus der Buchhaltung der Gesellschaft hervorgehenden Zahlen machte sie geltend, dass ihr Ehemann im Jahre 1968 lediglich ein «Gehalt» von 9462.60 Franken bezogen habe. Im übrigen habe sich das Gesellschafts- vermögen im gleichen Jahre um 15 580.65 Franken vermindert. Da jeder der Gesellschafter einen Drittel des Verlustes habe übernehmen müssen, sei der entsprechende Betrag von 5 193.50 Franken vom Einkommen abzuziehen, so dass dieses nur noch 4 269.10 Franken betrage. Das kantonale Versicherungsgericht legte seiner Berechnung als Ein- kommen den von J. R. tatsächlich bezogenen Betrag von 9 462.60 Franken zugrunde. Da auch auf diese Weise die gesetzliche Einkommensgrenze über- schritten wurde, wies sie die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 1970 ab. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellte M. R. - unter Beilage der entsprechenden Belege - das Begehren, als Einkommen den von den Steuerbehörden erfassten Betrag von 4 269.10 Franken als Einkommen an- zurechnen. Die Ausgleichskasse und das BSV trugen auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an.
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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:
1. Streitig ist einzig die Frage, welcher Betrag als Einkommen des Ehe-
mannes angerechnet werden muss. Bei der Lösung dieser Frage kann auf zwei Arten vorgegangen werden: Entweder wird das Hauptgewicht auf die Wesenheit der Kollektivgesell- schaft gelegt, oder aber der Akzent wird auf den Charakter der Gesellschaft als Personengesellschaft gesetzt. a. Die Kollektivgesellschaft ist zwar eine Personengesellschaft, besitzt aber gewisse Eigenschaften der juristischen Person. Sie kann «unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden» (Art. 562 OR). Die Rechtslehre spricht manch- mal von einer «quasi Persönlichkeit» (Brosset/Schmidt, Guide des socits en droit suisse, Genve 1962, Band 1, S. 139) oder hebt zumindest die «Einheit» hervor, die die Gesellschaft gegenüber Drittpersonen bildet (Guhl, Das schwei- zerische Obligationenrecht, 4. Aufl., 1948, S. 416), und die Selbständigkeit, deren sie sich in bezug auf ihr Vermögen erfreut (Hartmann, Kommentar zum ZGB, Art. 526 OH, N. 2). Diese Doppelnatur tritt nicht nur gegenüber Drittpersonen in Erschei- nung, sondern auch in der Beziehung der Teilhaber unter sich und mit der Gesellschaft. Während der Teilhaber einer einfachen Gesellschaft nie An- spruch auf eine besondere Vergütung für seine Arbeit hat (Art. 537, Abs. 3, OR), sondern nur seinen Gewinnanteil beanspruchen kann (Art. 532 und 533 OR) und dies grunsätzlich auch für die Kollektivgesellschaft gilt (Art. 557, Abs. 2, OH), bestimmt das Gesetz, dass der Vertrag die Verzinsung des Ka- pitalanteils der Gesellschafter vorsehen kann, selbst wenn dieser durch Ver- luste eine Verminderung erfahren hat (Art. 558, Abs. 2, OR), oder dass Ho- norare bezogen werden können (Art. 559 OH), die bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt (Art. 558, Abs. 3, OR) und im Konkurs der Gesellschaft geltend gemacht werden können (Art. 570, Abs. 2, OR). Ferner ist kein Teilhaber verpflichtet, seine durch Verluste ver- minderte Einlage zu ergänzen, er kann lediglich so lange keinen Gewinnanteil beziehen, bis die durch Verluste entstandene Verminderung wieder ausge- glichen ist (Art. 560 OR). Trotz der persönlichen unbegrenzten - aber sub- sidiären - Haftung der Teilhaber besteht also eine ganz klare Unterschei- dung zwischen deren Vermögen und dem Gesellschaftskapital. Betrachtet man diese Unterscheidung als massgebend für die Lösung der vorliegenden Streitfrage, so ist der vom kantonalen Richter vorgesehenen Regelung zuzustimmen. J. R. anerkennt denn auch, im Jahre 1968 einen Be- trag von 9 462.60 Franken als «Gehalt» bezogen zu haben. Dieser Betrag ent- spricht zwangsläufig den vereinbarten Honoraren (Art. 559, Abs. 2, OR), auf die er Anrecht hat, auch wenn die Gesellschaft Verluste erleidet. Man könnte sich sogar fragen, ob die vereinbarten Honorare nicht 14 400 Franken betrugen, wie in dem EL-Gesuch angegeben wurde, und ob der Teil, auf den J. R. verzichtete, nicht ebenfalls im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG angerechnet werden sollte. Es ist jedoch überflüssig, weitere Abklärungen in dieser Richtung vorzunehmen, da sich am Endergebnis (Ablehnung des Anspruchs) nichts ändern wurde. Was die Verluste der Gesellschaft betrifft, vermindern diese zwar den Kapitalanteil des Gesellschafters (stellen also eine
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Vermögenseinbusse dar), nicht aber sein vorerwähntes Einkommen, ist doch der Gesellschafter nicht verpflichtet, seine durch Verluste verminderte Ein- lage zu ergänzen; diese Verluste werden sich einzig auf die künftigen Ge- winnausschüttungen auswirken. Diese Lösung entspricht derjenigen der Steuersysteme, die einzig das Arbeitseinkommen erfassten, und hat vor allem den Vorteil, die Disponibili- täten getreulich wiederzugeben, wie dies die Beschwerdeführerin übrigens zugibt. Sie erlaubt es daher, den gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherten ziemlich genau zu ermitteln und scheint somit dem vom ELG anvisierten Ziel am besten zu entsprechen. Sie weist ander- seits aber Nachteile auf; der schwerwiegendste unter ihnen besteht zweifellos darin, dass die Gesellschafter frei sind, keine Honorare vorzusehen (der Nach- weis einer gegenteligen Vereinbarung würde der Verwaltung obliegen). Selbst wenn die Gesellschaft wiederum hohe Gewinne erzielen würde, hätte der Gesellschafter während Jahren kein Einkommen mehr (und würde deshalb EL-berechtigt), solange die Verminderung seines Gesellschaftsanteils durch seine Gewinne nicht wieder wettgemacht wäre; ja, die EL-Berechtigung könnte vielleicht noch darüber hinaus andauern, da der Gesellschafter seinen Anteil gemäss Art. 559, Abs. 3, OR noch weiter anwachsen lassen kann (ein Zuwachs, der kaum einem Einkommen gleichgesetzt werden könnte, da eine solche Gleichstellung bei Verminderung des Anteils verneint wird). Wenn auch die obenerwähnte erste Lösung die Realität der gegenwärtigen wirt- schaftlichen Bedürfnisse des Versicherten ziemlich genau zu ermitteln er- laubt, so gilt dies nur für den jeweiligen Moment. Für die nahe oder ferne Zukunft kann sie dagegen das Bild der Realität der wirtschaftlichen Be- dürfnisse soweit entstellen, dass sie zu Ergebnissen führt, die dieser Realität eindeutig zuwiderlaufen. b. Die zweite Betrachtungsweise geht vom Charakter als Personengesell- schaft aus, da dieser in den internen Beziehungen - denen grundsätzlich entscheidende Bedeutung zukommt - das Hauptmerkmal der Kollektiv- gesellschaft darstellt. Dabei geht man davon aus, die Kollektivgesellschaft sei keine juristische Person, die als solche unabhängig von der Person der- jenigen, die sie bilden, bestünde, sondern sie identifiziere sich im Gegenteil mit der Gesamtheit der gegenwärtigen Gesellschafter (BGE 72 II 180). Diese These wurde nicht nur vom Bundesgericht dem vorerwähnten Urteil zugrunde gelegt, um den einer Kollektivgesellschaft infolge Vertragsbruchs erwachse- nen Schaden zu berechnen, sondern wird auch vom Steuerrecht im heute allgemein angewandten System der Besteuerung des Globaleinkommens -
angewandt zwecks Ermittlung der Einkommen der einzelnen Gesellschafter. So wird gemäss Steuerpraxis jedem Gesellschafter sein Anteil an den Ge- winnen und Verlusten der Gesellschaft zugerechnet, so dass letztere vom persönlichen Einkommen abgezogen werden (vgl. z. B. Blumenstein, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 36 und 173; Känzig, Wehrsteuer, Art. 18, N 2-5, und Art. 22, N 88; Gygaz, Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. 1, Kap. 192). Wendet man diese Methode vorliegend an, so gelangt man zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Lösung. Der von J. R. unter dem Titel «Gehalt» bezogene Betrag müsste in der Tat um seinen Anteil an den Ge- schäftsverlusten der Gesellschaft während der gleichen Zeit vermindert wer- den. Diese Lösung weist Vor- und Nachteile auf, die denjenigen der unter
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Buchst. a hievor aufgezeigten Lösung entgegengesetzt sind. Ihr Hauptnach- teil besteht darin, dass sie die verfügbaren Geldmittel kaum aufzeigt, also m. a. W. kein klares Bild über die jeweiligen wirtschaftlichen Bedürfnisse vermittelt; dies deshalb, weil die durch erlittene Verluste eingetretene Ver- minderung des Gesellschaftsanteils nicht sofort ausgeglichen werden muss. Dabei sollte, wie dies der kantonale Richter zutreffend ausgeführt hat, die Zusprechung einer EL von dem tatsächlichen Einkommen des Ansprechers und nicht von einer theoretischen Situation abhängen. - Diese zweite Lösung weist aber auch Vorzüge auf. Einmal verhindert sie die Gefahr von Manipu- lationen in bezug auf die vereinbarten Honorare oder vermindert zumindest deren Tragweite. Ferner gibt sie mittel- und langfristig ein genaues Bild über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar sowohl vom Mo- ment an, in welchem die Gesellschaft erneut Gewinne erzielt, als auch und vor allem sobald solche Gewinne dazu dienen, den Gesellschaftsanteil gemäss Art. 559, Abs. 3, OR zu vergrössern. Zudem sind die gemachten An- gaben allerdings mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung- aufgrund der Steuerakten leicht überprüfbar, da auch die Steuerbehörden die gleichen Grundsätze anwenden. Bedenkt man zudem, dass die von den Steuerbehörden getroffene Lösung auch für die AHV-Beiträge gilt, so gewinnt dieser letzte Vorteil grösste Bedeutung, und zwar nicht nur wegen der Kontrolle, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der grösstmöglichen Vereinheitlichung der ge- setzlichen Normen (vgl. z. B. in diesem Sinne ZAK 1968, S. 643, Erw. 3). Grundsätzlich muss also diese zweite Lösung gewählt werden, um das für die EL massgebende Einkommen zu ermitteln. Dagegen besteht kein Grund, sie auf diesem Gebiet auch dann anzuwenden, wenn das Vorhandensein von be- trächtlichen stillen Reserven nachgewiesen ist. Auch in einem solchen Falle wird man sich nach Möglichkeit auf die Steuerakten stützen (EVGE 1969, S. 242 f.; ZAK 1970, S. 501).
2. Demzufolge wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich
gutgeheissen.
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Von Monat zu Monat
Der Bundesrat hat am 11. Oktober die Botschaft an die Bundesversamm- lung zur achten AHV-Revision verabschiedet. Am 21. Oktober wurden die Vorschläge an einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit bekannt- gegeben. Die ZAK orientiert auf Seite 535 über die Neuregelung.
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung kam die Kommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV am 19. Oktober in Lausanne zu ihrer elften Sitzung zusammen. Sie beendete die Überprüfung des Kreisschreibens über me- dizinische Eingliederungsmassnahmen in der IV, so dass nun die Be- reinigung der Verwaltungsweisungen für das gesamte Gebiet der me- dizinischen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen ist. Die Kommis- sion hielt ferner eine Aussprache über mögliche Rückwirkungen der vorgesehenen Neuregelung der Krankenversicherung auf .die IV.
*
Der Bundesrat hat am 20. Oktober beschlossen, die von der Kom- mission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV über- arbeitete Verordnung über Geburtsgebrechen auf den 1. Januar 1972 in Kraft zu setzen. Darin werden die seit der letzten Revision im Jahre
1965 gewonnenen Erfahrungen sowie die neuesten medizinischen Er-
kenntnisse gebührend berücksichtigt. Die Liste der anspruchsbegrün- denden Gebrechen wurde erweitert und die Leistungspflicht der IV differenziert abgegrenzt. Schliesslich wird die Leistungspflicht der IV bei angeborenen psychischen Gebrechen neu umschrieben und ausge- dehnt. Die Neuerungen werden auf Seite 541 dargestellt und kommen- tiert. *
Die Schweizerische Stiftung für das Alter hielt ihre diesjährige Ab- geordnetenversammlung am 25. Oktober in St. Gallen ab. Der Präsident der Stiftung, Bundesrat Tschudi, wies bei diesem Anlass auf die grosse Bedeutung hin, die der Tätigkeit der Stiftung auch nach dem Ausbau
NOVEMBER 1971 533
der AHV hauptsächlich in bezug auf die Betreuung Betagter zukommen werde. Es sei vorgesehen, die Förderung solcher Bestrebungen durch den Bund verfassungsmässig zu verankern. Die Tagung war gekennzeichnet durch den Wechsel im Präsidium des Direktionskomitees. An die Stelle von Prof. Walter Saxer, der die Neuorientierung der Stiftung im Hin- blick auf ihre Aufgabe an der Seite der aufstrebenden AHV durchführte und dessen langjährige erfolgreiche Tätigkeit entsprechend gewürdigt wurde, wählten die Abgeordneten einstimmig a. Regierungsrat Dr. h. c. Rudolf Meier, Eglisau, zum neuen Präsidenten des Direktionskomitees.
Zum zweiten Mal in diesem Jahr fand auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung am 26. Oktober unter dem Vorsitz von Dr. Acher- mann eine Konferenz der 1V-Re gionalstellenleiter in Bern statt. Behan- delt wurden zunächst (unter Teilnahme zweier Delegierter der inter- kantonalen Stipendienbearbeiterkommission) Probleme der Anrechnung öffentlich-rechtlicher Stipendien bei erstmaligen beruflichen Ausbildun- gen; alsdann standen Fragen der Berücksichtigung der Berufsneigungen bei der Eingliederung Invalider sowie Einzelprobleme aus dem Gebiete der individuellen Leistungen an Invalide zur Diskussion.
Unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für So- zialversicherung tagte am 2. November die Kommission für Beitrags- fragen. Sie begann mit der Behandlung von Fragen, die im Hinblick auf die achte AHV-Revision für die Vollzugsverordnung geprüft und be- antwortet werden müssen.
Am 4. November hielt die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen bei AHV und SUVA unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. Lutz, ihre letzte Sitzung ab und bereinigte den Entwurf ihres Berichtes an das Eidgenössische Departement des Innern. Die ZAK wird zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung veröffentlichen.
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Die achte AHV-Revision läuft an Der Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tritt in ein neues Stadium. Am 11. Oktober hat der Bundesrat seine Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die achte AHV-Revision verab- schiedet. Am 21. Oktober erläuterte Bundesrat Tschudi die Vorlage vor der Bundeshauspresse. Seine Ausführungen sind nachstehend kurz zu- sammengefasst. An der Konferenz nahmen u. a. auch PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, und Mile Bridel, Adjunktin im Bundesamt für Sozialversicherung, teil, die sich zu Einzelfragen der neuen Vorsorgekonzeption äusserten. In dieser und in der nächsten Nummer der ZAK werden einige charakteristische Daten (Tabellen und Graphiken) herausgegriffen und erläutert.
Einleitende Ausführungen von Bundesrat H. P. Tschudi an der Pressekonferenz vom 21. Oktober 1971
Die eidgenössischen Räte haben bei der Behandlung des Berichts der Expertenkommission über die berufliche und betriebliche Altersvor- sorge grundsätzlich der Konzeption des Bundesrates über die Sicherung der Existenzgrundlagen im Alter, bei Invalidität und für die Hinter- lassenen zugestimmt. Diese Konzeption wird ihre Basis in einer Neu- fassung des Artikels 34quater der Bundesverfassung finden. Während bisher das Ziel in der Sicherung des Existenzminimums lag, soll in Zu- kunft beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Fortsetzung der ge- wohnten Lebenshaltung in angemessener Weise gewährleistet werden. Das Alter darf nicht mehr zu einer sozialen Deklassierung führen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es des Ausbaus aller drei Säulen unserer Altersvorsorge. Die Botschaft über die Revision von Artikel 34quater der Bundes- verfassung wird demnächst vom Bundesrat behandelt und vor der Win- tersession den eidgenössischen Räten zugeleitet werden. Der neue Ver- fassungsartikel wird nicht nur Bestimmungen über das Obligatorium der beruflichen und betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen und über die Förderung der Selbstvorsorge enthalten. Nach dem Entwurf sollen auch die AHV und die IV einen weitgehenden Ausbau erfahren. Die bisherige Gestaltung als Basisversicherung erscheint als überholt. Die Renten der staatlichen Versicherungen sollen in Zukunft den Existenzbedarf angemessen decken.
535
Der Bundesrat hat die Auffassung, dass der Ausbau unserer Alters- vorsorge derart dringend ist, dass nicht die Annahme des neuen Ver- fassungsartikels durch Volk und Stände abgewartet werden kann, bis die Neuordnung von AHV und IV in Angriff genommen wird. Er schlägt daher jetzt schon eine umfassende achte Revision der AHV mit den nötigen Anpassungen der IV und der Ergänzungsleistungen vor. Die Beratung des Verfassungsartikels und der achten AHV-Revision durch die eidgenössischen Räte wird somit parallel vor sich gehen. Das neu gewählte Parlament wird beide Vorlagen in Angriff nehmen können.
Die achte AHV-Revision übertrifft an Bedeutung alle bisherigen Verbesserungen. Dies beweisen die wesentlichsten Änderungsvorschläge:
Die Renten werden zumindest in den Grenzwerten nahezu ver- doppelt. Die neuen Monatsrenten erreichen: für Alleinstehende 400 bis 800 Franken für Ehepaare 600 bis 1200 Franken
Weitere Heraufsetzung der Renten in einer zweiten Etappe auf 1. Januar 1975. Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen ab 1973 für Alleinstehende 5 400 bis 6 000 Franken für Ehepaare 8 100 bis 9 000 Franken ab 1975 für Alleinstehende 6 600 bis 7 200 Franken für Ehepaare 9 900 bis 10 800 Franken
- Unbedingter Anspruch der Ehefrau auf getrennte Auszahlung der halben Ehepaarrente.
- Verbesserungen für den Rentenanspruch der geschiedenen Frau.
- Nochmalige Öffnung von AHV und IV für den freiwilligen Beitritt durch Auslandschweizer
- Erhöhung der Beiträge für AHV und IV von 5,8 Prozent auf
8 Prozent, später höchstens 8,6 Prozent.
- Die Beiträge von Bund und Kantonen bleiben quotenmässig gleich, steigen aber summenmässig stark an.
Die Leistungsverbesserungen führen bereits 1973 zu Mehraufwen- dungen von 2,7 Milliarden Franken; die Gesamtaufwendungen von AHV, IV und Ergänzungsleistungen steigen auf 7,6 Milliarden Franken im Jahre 1973 und auf 9,3 Milliarden Franken im Jahre 1975 an.
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Einfache Altersrente Entwicklung der Vollrente seit 1948
Revisionsanirag OHO 1975 12001- - 12000 Index 500
0 Jahresrente
10001 - 0 Durchschn. Jahreseinkoxeen
Revisionsantrag 0110 1077 Index 400
9080
-I1I R.Wem it,
7240
-I1u1l
AHV 1969 4000 4800 Index 300
4 000 4000 3750
AHV 1964 3200 Index 200
2400 800
2 000 2000 AHV 1948 1 500 1500 Index 100
480
1
537
Die Heraufsetzung der Einkommensgrenze bei den Ergänzungs- leistungen ist notwendig, um die Teuerung auszugleichen und um die bedürftigen Rentenbezüger an der Erhöhung des Sozialprodukts teil- haben zu lassen. Zwar wird der Abbau der Ergänzungsleistungen an- gestrebt. Ein Anfang wird mit der achten AHV-Revision gemacht, denn die Aufwendungen und die Zahl der Bezüger werden wegen der starken Heraufsetzung der AHV-Renten abnehmen. Für die Arbeitnehmer wer- den die Ergänzungsleistungen gänzlich dahinfallen, sobald die zweite Säule durchgehend voll zum Tragen kommen wird. Ein besonderer Vorzug der achten AHV-Revision liegt darin, dass die Rentner sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Genuss der Mehr- leistungen kommen. In den Betrieben, die noch keine oder ungenügend leistungsfähige Pensionskassen kennen, müssen solche erst aufgebaut werden. Hiefür räumt der Entwurf zum neuen Verfassungsartikel eine Frist von 10 bis 20 Jahren ein, je nach Einkommen. Somit wird auch für die niedrigeren Einkommensklassen eine Übergangsfrist von 10 Jahren
Die in der nebenstehenden Graphik dargestellten Indexzahlen vermitteln ein anschauliches Bild über die Entwicklung der Preise, der Einkommen und der Renten seit Einführung der AHV im Jahre 1948. Der AHV-Lohnindex beschreibt die Entwicklung der mittleren jährlichen Erwerbseinkommen der Beitragspflichtigen der AHV und der Rentenindex die Entwicklung der durch- schnittlichen vollen einfachen Altersrente. Die Werte im Basisjahr 1948 sind für alle drei Indizes gleich 100 gesetzt. Im Verlaufe der sieben AHV-Revisionen und der teuerungsbedingten Erhöhungen (TZ) in den Jahren 1967 und 1971 wurden die Renten stufenweise der Entwicklung der Löhne angepasst. So haben sich die Renten und Ein- kommen von 1948 bis zum Inkrafttreten der siebenten AHV-Revision im Jahre 1969 rund verdreifacht, während die Preise im gleichen Zeitraum um etwa 50 Prozent gestiegen sind. Die Kaufkraft der Renten hat sich damit seit 1948 rund verdoppelt. Trotz der verschiedenen Verbesserungen blieben die Renten im Vergleich zu den Einkommen bisher auf dem Niveau von Basis- renten. Die achte AHV-Revision geht nun einen entscheidenden Schritt weiter, indem sie auch eine Verbesserung im Vergleich zu den Einkommen bringt, und zwar bei der einfachen Altersrente um durchschnittlich 50 Prozent. Der Rentenindex wird dermassen 1973 auf 600 Punkte (anstatt 400) und 1975 auf 750 Punkte (anstatt 500) ansteigen, während sich die Löhne von 1948 bis 1975 rund verfünffacht und die Preise rund verdoppelt haben werden. Kaufkraftmässig werden damit die Renten von 1948 bis 1975 rund um das 3,8fache gestiegen sein. Diese Zahlen belegen eindrücklich, dass mit der achten AHV-Revision die Renten der AHV und ebenso der IV weitgehend zu existenzsichernden Leistungen ausgebaut werden, falls die Anträge des Bun- desrates zum Beschluss erhoben werden.
538
_______J
- - L6I---
------------ - lL6I
6961 ---
-6961--- \\
\\
1961
Mt
Ansätze für die Vollrenten ab 1973 gemäss Revisionsantrag
Beträge in Franken
Durch- Altersrenten Hinterlassenenrenten schnittliches Jahres- Einfache Ehepaar Witwen Einfache Vollwaisen einkommen E Waisen (Index 400)
Jahresansätze
bis 7 800 4 800 7200 3 840 1 680 2 880 10 800 5 400 8 100 4 320 1 896 3 240 13 800 6 000 9 000 4 800 2 100 3 600 16 800 6 600 9 900 5 280 2 316 3 960 19 800 7200 10 800 5 760 2 520 4 320 22 800 7 800 11 700 6 240 2 736 4 680 25 800 8 400 12 600 6 720 2 940 5 040 28 800 9 000 13 500 7200 3 156 5 400 31 800 9 600 14 400 7 680 3 360 5 760 und mehr
Monatsansätze
bis 7 800 400 600 320 140 240 10 800 450 675 360 158 270 13 800 500 750 400 175 300 16 800 550 825 440 193 330 19 800 600 900 480 210 360 22 800 650 975 520 228 390 25 800 700 1 050 560 245 420 28 800 750 1 125 600 263 450 31 800 800 1200 640 280 480 und mehr
gelten. Bei dieser Sachlage ist der grosszügige Ausbau der AHV für die jetzigen Rentenbezüger sowie für diejenigen Jahrgänge, die bald das AHV-Alter erreichen, von besonderer Bedeutung. Die erhöhten Beiträge fallen für die Versicherten, für die Arbeit- geber und für die öffentliche Hand erheblich ins Gewicht. Das Obliga- torium der zweiten Säule wird der Wirtschaft ebenfalls eine namhafte Belastung bringen. Doch rechtfertigen sich diese Aufwendungen, weil sie unerlässlich sind, um den Betagten einen von finanziellen Sorgen freien Lebensabend zu gewährleisten. Die achte AHV-Revision darf als wesentlicher Schritt zur Verwirklichung der sozialen Sicherheit im Alter und bei Invalidität bezeichnet werden.
540
Die Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)
Gemäss Artikel 13, Absatz 2, IVG bezeichnet der Bundesrat die Geburts- gebrechen, zu deren Behandlung minderjährige Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen haben. Er ist dieser Aufgabe nachge- kommen, indem er am 5. Januar 1961 in einer Verordnung eine Liste der leistungsbegründenden Geburtsgebrechen aufgestellt hat, die am 10. August 1965 aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft umfassend revidiert wurde. Beide Listen beruhten auf dem Grundsatz, dass die IV nur dann medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen zu übernehmen hat, wenn diese ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Eine Anzahl von Gebrechen, die in verschiedenen Formen und Schweregraden vorkommen, wurden in der Liste gemäss Artikel 2 GgV mit einem Stern versehen, was be- deutete, dass medizinische Massnahmen nicht gewährt werden konnten, wenn im Einzelfall das Gebrechen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht zu beeinflussen vermochte. Diese Regelung und die entsprechende Verwaltungspraxis blieben in der Folge nicht unangefochten, was schliesslich zu einer Änderung von Artikel 13 IVG im Rahmen der auf den 1. Januar 1968 in Kraft ge- tretenen Revision des IVG führte. Dabei wurde auf die bisher geltende Voraussetzung, wonach das Geburtsgebrechen seiner Art nach geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen, verzichtet und statt- dessen der Bundesrat ermächtigt, Gebrechen von geringfügiger Be- deutung von der Leistungsberechtigung auszuschliessen. Die erwähnte Gesetzesänderung sowie die in der Zwischenzeit er- langten neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft machten eine Neuüberprüfung der GgV nötig. Im Jahre 1969 kamen die Ver- bindung der Schweizer Ärzte und das Bundesamt für Sozialversicherung überein, eine Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV zu schaffen, deren erste Aufgabe die Vorbereitung einer Re- Vision der GgV bildete. Dabei galt es, zunächst grundsätzliche Fragen der Abgrenzung und der Terminologie zu behandeln und gestützt hier- auf anschliessend die Liste der Geburtsgebrechen zu bereinigen. Die Ergebnisse der Beratungen, wie sie im neuen Text der GgV Ausdruck gefunden haben, sind im wesentlichen die folgenden.
541
Nach der bisherigen Verordnung waren - wie bereits erwähnt -
bei einzelnen in der Liste mit einem Stern versehenen Geburtsgebrechen, die sowohl in leichter wie in schwerer Form vorkommen, nur dann medizinische Massnahmen gemäss Artikel 13 IVG zu übernehmen, wenn das Gebrechen im Einzelfall nicht von geringfügiger Bedeutung ist. Diese, den TV-Kommissionen oft Schwierigkeiten bereitende Regelung wurde nun dadurch vereinfacht, dass die Sterne aus der Liste eliminiert und stattdessen für die betreffenden Gebrechen besondere Leistungs- voraussetzungen umschrieben wurden. Diese bestehen in der Regel in einer besonderen Behandlung, wie Operation, Spitalbehandlung, Appa- rateversorgung usw. (z. B. Ziffern 101, 1112, 174) oder Lokalisation des Gebrechens (z. B. Ziffern 104, 109). Die Arbeit der TV-Kommissionen und der Ärzte wird ferner auch dadurch erleichtert, dass einzelne Ge- burtsgebrechen genauer umschrieben und besser gegen erworbene ähn- liche Leiden abgegrenzt wurden. Solche Präzisierungen erfuhren ins- besondere die kieferorthopädischen (Ziffern 205 ff.) und die Augen- leiden (Ziffern 411 ff.). Im übrigen wurden sowohl einzelne Ziffern wie auch die Liste als Ganzes erweitert, wie aus der nachfolgenden Synopse hervorgeht. Anderseits musste bei einzelnen Gebrechen die Anspruchs- berechtigung im Sinne der genannten grundsätzlichen Abgrenzung ein- geschränkt werden und einige Ziffern, die nach heutiger medizinischer Auffassung keine Geburtsgebrechen betreffen, gestrichen werden. Ge- samthaft gesehen bringt die neue GgV jedoch wesentliche Verbesserun- gen für den Versicherten und viele Klarstellungen bei einzelnen Ge- burtsgebrechen, was den Ärzten und der Verwaltung ihre nicht immer einfache Aufgabe zweifellos erleichtern wird.
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung der Verordnung über Geburtsgebrechen Den Verordnungstexten bzw. Ziffern mit bedeutenden Änderungen ist eine kurze Erläuterung beigefügt (Kursivschrift)
Art. 1
1 Als Geburtsgebrechen im 1 unverändert
Sinne von Artikel 13 des Bundes- gesetzes gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen und in der Liste gemäss Artikel 2 ent- halten sind oder gemäss Artikel 3,
542
Absatz 2, vom Eidgenössischen Departement des Innern neu als solche bezeichnet werden. Der Zeit- punkt, in dem ein Geburtsgebre- chen als solches erkannt wird, ist unerheblich. Die Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Ge- burtsgebrechen.
2 Für die Behandlung der in 2 Wird die Behandlung eines
der Liste gemäss Artikel 2 mit Geburtsgebrechens nur übernom- einem Stern () bezeichneten Ge- men, sofern eine in Artikel 2 be- brechen werden medizinische Mass- stimmte Therapie notwendig ist, nahmen nicht gewährt, wenn im so beginnt der Anspruch im Zeit- Einzelfall das Gebrechen von ge- punkt, da diese Massnahme einge- ringfügiger Bedeutung ist. leitet wird, und umfasst in der Folge alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, unverändert die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange- zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweck- mässiger Weise anstreben.
Der neu gefasste Absatz 2 nimmt Bezug auf die in Artikel 2 GgV enthaltene neue Form der Abgrenzung des Leistungsanspruchs bei Ge- burtsgebrechen, die sowohl in schwerer wie in leichter Form vorkom- men. Anstelle des bisherigen Systems, wonach bei den mit einem Stern bezeichneten Gebrechen in jedem Einzelfall abzuklären war, ob dieses von geringfügiger Bedeutung ist oder nicht, sind in Artikel 2 für diese Gebrechen besondere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt worden. Gleichzeitig wurde in der vorliegenden Bestimmung Beginn und Umfang des Anspruches festgelegt. Danach ist in allen Fällen, da der Anspruch von einer Sonderbehandlung (Operation, Spitalbehandlung, Apparateversorgung usw.) abhängig gemacht wird, zu beachten, dass vom Zeitpunkt, da diese Therapie eingeleitet wird, die IV die gesamten
543
Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens zu übernehmen hat. So besteht z. B. auch für konservative Massnahmen, die nach Abschluss der Sonderbehandlung notwendig sind, ein Leistungsanspruch. Dagegen gehen vorausgehende medizinische Massnahmen auch dann nicht zu Lasten der IV, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Sonder- behandlung notwendig ist und es sich somit nicht um ein geringfügiges Gebrechen handelt. Damit soll eine möglichst einfache Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen erreicht werden. Art. 2
1. Haut
*101 Cicatrices cutaneae und 101 Cicatrices cutaneae cong., so- Hautdefekte, cong. fern Operation notwendig ist (vgl. Ziffer 112) Die Abgrenzung gegenüber den geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation. Für die übrigen angeborenen Hautdefekte, die neu in Ziffer 112 figurieren, besteht ein Anspruch nur, wenn Spitalbehandlung notwendig ist.
102 Pterygien unverändert
*103 Dermoid- und Epidermoid- 103 Sakraldermoid zysten, angeborene (vgl. Ziffern 232, 261, 424) Von den Dermoiden verbleibt unter dieser Ziffer lediglich das Sa- kraldermoid, da dieses in der Regel einen grösseren Eingriff mit Ho- spitalisation nötig macht. *104 Dysplasia ektodermalis cong. 104 Dysplasia ectodermalis (Zähne, Incontinentia (Zähne, Incontinentia pigmenti) pigmenti), sofern nicht aus- schliesslich die Haut befallen ist Gemäss neuer Fassung können nur dann Leistungen erbracht wer- den, wenn nicht ausschliesslich die Haut befallen ist, da es sich sonst um ein geringfügiges Gebrechen handelt.
105 Epidermolysis bullosa unverändert
hereditaria
106 Erythrodermia ichthyosifor- unverändert
mis cong.
544
107 Ichthyosis et Keratosis 107 Ichthyosis und Keratosis
108 Lyrnphoedema cong. 108 Lymphoedema cong., sofern
(Elephantiasis) Operation notwendig ist Abgrenzung gegenüber den geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation. -»109 Naevi und Xanthome 109 Naevi cong., sofern eine Be- handlung wegen erheblicher ästhetischer Beeinträchtigung oder wegen Gefahr maligner Entartung notwendig ist Angeborene Naevi sind gemäss neuer Liste nur dann als leistungs- begründende Geburtsgebrechen anzuerkennen, wenn eine Behandlung wegen erheblicher ästhetischer Beeinträchtigung oder wegen Gefahr maligner Entartung notwendig ist. Gleichzeitig wurden die Xanhome aus dieser Ziffer gestrichen, da die behandlungsbedürftigen Formen unter den Ziffern 330 und 453 aufgefangen sind.
110 Urticaria pigmentosa unverändert
111 Xeroderma pigmentosum unverändert
112 Angeborene Hautdefekte, so-
fern Spitalbehandlung not- wendig ist
113 Amastia cong.
Dieses Leiden figuriert neu in der Liste.
II. Skelett A. Systemerkrankungen des Skelettes
121 Chondrodystrophie unverändert
122 Chondromatosis multiplex unverändert
*123 Dysostoses 123 Angeborene Dysostosen (siehe auch Ziffer 461) *124 Exostoses 124 Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist In Abgrenzung zu den geringfügigen Formen dieses Gebrechens wird bestimmt, dass nur kartilaginäre Exostosen als Geburtsgebrechen an- zuerkennen sind und diese nur, sofern eine Operation notwendig ist.
545
*125 Hemihypertrophien und 125 Angeborene Hemihyper- andere angeborene Körper- trophien und andere Körper- asymmetrien asymmetrien, sofern Opera- tion oder Kältebehandlung notwendig ist Leistungen gemäss Artikel 13 IVO sind bei diesen Leiden künftig nur zu erbringen) wenn eine Operation oder Kältebehandlung notwendig ist.
126 Osteogenesis imperfecta unverändert
127 Osteopetrosis unverändert
B. Regionale Skelettmissbildungen a. Kopf
141 Angeborene Schädeldefekte unverändert
142 Craniosynostosen 142 Kraniosynostosen
143 Platybasie unverändert
(basale Impression)
b. Wirbelsäule
151 Skoliosis cong. 151 Angeborene Skoliose
*152 Wirbelmissbildungen 152 Angeborene Wirbelmissbildun- gen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel [Kuppel-Feil- Syndrom], Spaltwirbel oder aplastische Wirbel, hochgra- dig dyspiastische Wirbel) In der revidierten Ziffer 152 werden die angeborenen Wirbelmiss- bildungen, die ein Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG dar- stellen) abschliessend aufgezählt.
c. Rippen, Thorax, Schulterblätter *161 Costae cervicales 161 Costae cervicales, sofern Operation notwendig ist Ein leistungsbegründendes schweres Geburtsgebrechen liegt nur vor, sofern eine Operation notwendig ist.
162 Fissura sterni 162 Fissura sterni cong.
163 Trichterbrust unverändert
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164 Hühnerbrust unverändert
165 Scapula alata cong. und unverändert
Sprengelsche Deformität
166 Angeborene Torsion des
Sternums, sofern Operation notwendig ist Neu in die Liste aufgenommen wurde auch die angeborene Torsion des Sternums, wobei eine Leistungspflicht der IV jedoch nur besteht, wenn eine Operation notwendig ist. Dieses Leiden war durch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern bereits im Jahre 1968 gemäss Artikel 3, Absatz 2, GgV als Geburtsgebrechen anerkannt wor- den. d. Extremitäten
171 Coxa vara cong. 171 Coxa vara cong.; Coxa ante-
torta cong., sofern Operation notwendig ist Neu figuriert unter dieser Ziffer die angeborene Coxa antetorta mit der einschränkenden Anspruchsvoraussetzung, dass eine Operation not- wendig sein muss.
172 Genua vara, Genua valga, 172 Angeborene Tibiapseud-
Crura vara cong. (kongeni- arthrose tale Tibiapseudarthrose)
173 Pes equinovarus, 173 Pes equinovarus und
pes adductus cong. Pes adductus cong. *174 Übrige Defekte und Miss- 174 Angeborene Fussskelett- bildungen der Extremitäten Deformitäten, sofern Opera- tion, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwen- dig ist Entgegen dem bisherigen Wortlaut bezieht sich die neue Ziffer 17 einzig auf Fussskelett-Deformitäten, wobei ein Anspruch nur besteht, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist. Diese primär aus statistischen Gründen erfolgte Änderung bringt keine Einschränkung des Anspruchs, da die eher seltenen angeborenen Defekte und Missbildungen der übrigen Extremitäten in Ziffer 177 auf- geführt sind. Schliesslich sind in Ziffer 176 die Amelien, Dysmelien und
547
Phokomelien genannt, die in jedem Fall als schwere Geburtsgebrechen zu betrachten sind.
175 Sirenoide Missbildungen unverändert
176 Amelien, Dysmelien und
Phokomelien
177 Übrige angeborene Defekte
und Missbildungen der Extre- mitäten, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist
III. Gelenke, Muskeln und Sehnen
181 Arthromyodysplasia cong. unverändert
(Arthrogryposis) *182 Gelenkschlaffheit, aufgehoben angeborene Die bisherige Ziffer 182 wurde aus der Liste gestrichen, da es sich bei der Gelenkschlaffheit nach der herrschenden fachärztlichen Ansicht nicht um ein Geburtsgebrechen handeln kann.
183 Luxationes coxae cong. et 183 Luxatio coxae cong. und
dysplasia coxae cong. Dysplasia coxae cong.
184 Dystrophia musculorum unverändert
progressiva und andere familiäre Muskeldystrophien
185 Myasthenia gravis cong. unverändert
186 Myatonia cong. unverändert
187 Myotonia cong. et 187 Myotonia cong. und
Dystrophia myotonica Dystrophia myotonica
188 Torticollis cong. unverändert
*189 Myositis osificans 189 Myositis ossificans progressiva cong. progressiva cong.
190 Aplasie und hochgradige
Hypoplasie von Skelett- muskeln Die Aplasie und hochgradige Hypoplasie von Skelettmuskeln wurde neu in die Liste aufgenommen, nachdem dieses Gebrechen bereits durch
548
Departementsverfi2gung gemäss Artikel 3, Absatz 2, GgV anerkannt worden war.
191 Tendovaginosis steno ans
cong. Mit der Aufnahme dieses Gebrechens in die Liste konnte eine weitere Lücke in der bisherigen GgV geschlossen werden.
IV. Gesicht
201 Cheilo-gnatho-uranoschisis 201 Cheilo-gnatho-uranoschisis
(Lippen-Kiefer-Gaumen- (Lippen-, Kiefer-, Gaumen- spalte) spalte)
202 Schräge und quere Gesichts- unverändert
spalten
203 Nasen- und Lippenfistel 203 Angeborene Nasen- und
Lippenfistel
204 Schnabelnase, Proboscis lat. 204 Schnabelnase und Proboscis
lateralis
205 Amelo-Dentinogenesis 205 Amelo-Dentinogenesis im-
imperfecta generalisata perfecta generalisata, sofern mindestens alle 12 Frontzähne der zweiten Dentition sicher befallen sind
206 Anodontia totalis aut 206 Anodontia totalis cong.,
partialis gravis cong. Anodontia partialis cong. bei Nichtanlage von mindestens drei bleibenden Frontzähnen oder fünf bleibenden Zähnen pro Kiefer oder zwei neben- einanderliegenden Zähnen pro Kieferhälfte
207 Hyperodontie 207 Hyperodontia cong. mit
schwerer Beeinträchtigung der Kieferentwicklung, sofern nach Exstirpation der über- zähligen Zähne eine appara- tive Behandlung zur Gewähr-
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leistung genügender occlusa- 1er Verhältnisse notwendig ist
208 Mikrognathia inferior 208 Micrognathia inferior cong.
gravis cong. mit im ersten Lebensjahr auf- tretenden behandlungsbedürf- tigen Schluck- und Atemstö- rungen, oder wenn in späteren Entwicklungsstadien die cephalometrische Beurteilung einen Wachstumsrückstand des Unterkiefers gegenüber dem Oberkiefer mit einem Winkel ANB von 90 und mehr ergibt *209 Mordex apertus gravis cong. 209 Mordex apertus aut clausus cong., sofern ein vertikal offener Biss oder Tiefbiss zwischen allen sechs Front- zähnen besteht und die ce- phalometrische Beurteilung einen Kieferbasisebenen- Winkel von 410 und mehr oder 9 0 und weniger ergibt -*210 Prognathia inferior gravis 210 Prognathia inferior cong., so- cong. fern die cephalometrische Be- urteilung einen Wachstums- überschuss des Unterkiefers gegenüber dem Oberkiefer mit einem Winkel ANB von —2 0 und weniger ergibt Zu den bereits bisher in den Ziffern 205-210 enthaltenen kiefer- orthopädischen Gebrechen wurden in Zusammenarbeit mit der Schwei- zerischen Zahnärzte-Gesellschaft besondere Leistungsvoraussetzungen zur Abgrenzung der geringfügigen Fälle von den zu Lasten der IV zu behandelnden Geburtsgebrechen umschrieben. Diese bestehen teils in bestimmten morphologischen Bedingungen, wie sie in ähnlicher Form bereits im bisherigen Kreisschreiben enthalten waren (Ziffer 206), in einer bestimmten Sonderbehandlung (Ziffer 207) oder in besonderen
550
cephalometrischen Kriterien, deren Vorhandensein im Einzelfall durch das Fern-Röntgenbild festzustellen ist (Ziffern 208-210).
211 Epulis congenita melanotica 211 Epulis des Neugeborenen
212 Atresia choanae posterior unverändert
213 Glossoschisis unverändert
*214 Makroglossie, angeborene 214 Macro- und Microglossia cong., sofern Operation der Zunge notwendig ist In der neuen Ziffer 214 wird die Mikro glossie der Makro glossie gleichgestellt und bestimmt, dass ein Anspruch gemäss Artikel 13 IVO nur besteht, sofern wegen des Leidens eine Operation der Zunge not- wendig ist.
215 Zungenzysten und -tumoren, 215 Angeborene Zungenzysten
angeborene und -tumoren
216 Speicheldrüsen- und Speichel- 216 Angeborene Speicheldrüsen-
gangaffektionen, angeborene und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien) Tumoren und Ektasien)
V. Hals
231 Struma cong. unverändert
232 Halszysten, -fisteln und 232 Angeborene Halszysten,
-spalten, angeborene -fisteln und -spalten
Vl. Lungen
241 Bronchiektasien, angeborene 241 Angeborene Bronchiektasien
242 Emphysem, angeborenes 242 Angeborenes lobäres
lobäres Emphysem
243 Lungenagenesie 243 Partielle Agenesie und
Hypoplasie der Lungen Die Hypoplasie der Lungen ist neu als Geburtsgebrechen anerkannt.
244 Lungenzysten und -tumoren, 244 Angeborene Lungenzysten
angeborene und -tumoren
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245 Lungensequestrierung 245 Angeborene Lungen-
sequeStrierung
246 Pneumothorax, angeborener 246 Angeborener Pneumothorax
247 Syndrom der hyalinen
Membranen Diese besondere Form des Atemnotsyndroms des Neugeborenen wurde von der Rechtsprechung aufgrund neuer medizinischer Erkennt- nisse als Geburtsgebrechen anerkannt. Obwohl es sich dabei um einen perinatalen Geburtsschaden gemäss Ziffer 496 GgV handelt, wurde aus systematischen und statistischen Gründen eine neue Ziffer 247 einge- führt. Alle übrigen Fälle von angeborenen Atemnotsyndromen, die eine besondere Behandlung notwendig machen, fallen dagegen weiterhin unter Ziffer 496 GgV. VII. Luftwege
251 Stenoses laryngis et 251 Stenosis laryngis et tracheae
tracheae, cong. cong.
VIII. Mediastinum
261 Mediastinaltumoren und 261 Angeborene Mediastinal-
-zysten, angeborene tumoren und -zysten IX. Speiseröhre, Magen, Darm
271 Atresia et stenoses oesophagi 271 Atresia et stenosis oesophagi
congenitae und Oesophago- cong. und Oesophagotracheal- trachealfistel fistel
272 Megaoesophagus cong. unverändert
273 Pylorusstenose, 273 Hypertrophische Pylorus-
hypertrophische stenose
274 Atresia et stenoses congeni- 274 Atresia et stenosis ventriculi,
tae ventriculi, intestini, recti intestini, recti et ani cong. et ani
275 Zysten, Tumoren, 275 Angeborene Zysten, Tumoren,
Duplikaturen und Divertikel, Duplikaturen und Divertikel angeborene
276 Darmlageanomalien 276 Darmlageanomalien excl.
Coecum mobile
552
Hinsichtlich der Darmlageanomalien wurde insofern eine Präzisie- rung vorgenommen, als das Coecum mobile kein Geburtsgebrechen bildet.
277 Neugeborenenileus unverändert
278 Megacolon cong. unverändert
279 Coeliakia cong. (wie Gliadin- 279 Coeliakia cong. (Gliadin- und
und Kuhmilcheiweiss- Milcheiweiss-Intoleranz) intoleranz)
280 Hiatushernie des Kindes, 280 Angeborene Hiatushernie
angeborene
281 Eventratio et hernia 281 Eventratio und Hernia
diaphragmatica cong. diaphragmatica cong.
X. Leber und Gallenwege
291 Atresie der Gallenwege unverändert
292 Choledochuszyste, 292 Angeborene Choledochuszyste
angeborene
293 Leberzysten, angeborene 293 Angeborene Leberzysten
294 Angeborene Leberfibrose
Die Aufnahme der angeborenen Leber fibrose in die Liste stützt sich auf eine Verfügung des Eidgenössischen Departemenies des Innern ge- mäss Artikel 3, Absatz 2, GgV.
XI. Bauchwand
301 Hernia umbilicalis (nur bei 301 Hernia umbilicalis bei Früh-
Frühgeburten gemäss geburten gemäss Ziffer 494 Ziffer 494)
302 Omphalocele unverändert
303 Hernia ing. lat. 303 Hernia inguinalis lateralis
304 Bauchmuskeldefekte, aufgehoben
angeborene Die bisherige Ziffer 304 wurde aus der Liste gestrichen, da die an- geborenen Bauchmuskeldefekte unter die neue Ziffer 190 subsumiert werden können.
553
XII. Herz, Gefäss- und Lymphsystem
*311 Haemangioma cavernosum 311 Haemangioma cavernosum aut tuberosum *312 Lymphangiome 312 Lymphangioma cong., sofern Operation notwendig ist Die Abgrenzung gegenüber geringfügigen Formen dieses Leidens bildet die Notwendigkeit einer Operation.
313 Herz- und Gefäss- 313 Angeborene Herz- und Gefäss-
missbildungen, angeborene missbildungen
XIII. Milz, Blut und reticuloendotheliales System
321 Anaemien, Leukopenien und 321 Anämien, Leukopenien und
Thrombocytopenien des Thronibozytopenien des Neugeborenen Neugeborenen
322 Anaemien, Leuko- und 322 Angeborene hypo- und
Thrombocytopenien, hypo- aregeneratorische Anämien, und aregeneratorische, Leuko- und Thrombo- angeborene zytopenien
323 Anaemien, haemolytische, 323 Angeborene hämolytische
angeborene (Erythrocyto-, Anämien (Erythrozyto-, Enzymo- und Hämoglobino- Enzymo- und pathien) Hämoglobinopathien)
324 Coagulopathiae et Throm- 324 Angeborene Koagulopathien
bocytopathiae cong. (Haemo- und Thrombozytopathien philien und andere Defekte (Hämophilien und andere von Gerinnungsfaktoren) Defekte von Gerinnungs- faktoren)
325 Morbus haemolyticus unverändert
neonati
326 Antikörpermangelsyndrom, 326 Angeborenes Antikörper-
angeborenes mangelsyndrom
327 Hyperbilirubinaemia gravis 327 Hyperbilirubinaemia neonati,
neonati (sofern Blutaus- sofern Blutaustausch- tauschtransfusion vor- transfusion vorgenommen genommen werden musste) werden musste
554
328 Methaemoglobinaemia unverändert
enzymopenica cong.
329 Leukaemie des Neugeborenen 329 Leukämie des Neugeborenen
330 Histiocytosen (eosinophiles 330 Histiozytosen (eosinophiles
Granulom, Hand-Schüller- Granulom, Hand-Schüller- Christian und Letterer- Christian und Letterer- Siewesche Krankheit) Siwesche-Krankheit)
331 Angeborene Polyglobulie,
isofern eine therapeutische Blutentnahme (Aderlass) mit Plasmaersatz erfolgen musste Unter Abschnitt XIII (Milz, Blut und reticuloendotheliales System) wurde neu die angeborene Polyglobulie aufgenommen. Diese begründet jedoch nur dann einen Anspruch gemäss Artikel 13 IVO, wenn eine therapeutische Blutentnahme mit Plasmaersatz erfolgen musste.
XIV. Urogenitalsystem
341 Dystopia renis unverändert
342 Missbildungen, Doppel- unverändert
bildungen und Defekte der Nieren, inkl. Hypoplasie und Agenesie
343 Nierentumoren und -zysten, 343 Angeborene Nierentumoren
angeborene und -zysten
344 Hydronephrosis cong. unverändert
345 Uretermissbildungen 345 Uretermissbildungen
(Stenosen, Atresien, Ureter- (Stenosen, Atresien, Ureter- ocele, Lageanomalien) ozele, Lageanomalien und Megaureter)
346 Kongenitales Klaffen der 346 Angeborenes Klaffen der
Ureterostien Ureterostien
347 Stenosis colli vesicae unverändert
(Marion) und weitere Miss- bildungen des Blasenhalses
348 Missbildungen der Blase 348 Missbildungen der Blase
(Divertidulum vesicae, (wie Diverticulum vesicae, Vesica gigantea u. a.) Vesica gigantea)
349 Blasentumoren, angeborene 349 Angeborene Blasentumoren
350 Ektopia vesicae 350 Extrophia vesicae
351 Atresia et stenosis urethrae 351 Atresia et stenosis urethrae
cong., Urethraldivertikel cong., Urethraldivertikel
352 Hypospadie und Epispadie unverändert
353 Fistula vesico-umbilicalis unverändert
cong.
354 Fistulae recto-urogenitales 354 Fistulae recto-urogenitales
cong.
355 Kryptorchismus (unilateral unverändert
und bilateral) *356 Hydrocele testis et funiculi 356 Hydrocele testis et funiculi cong. cong. und Zysten des Ligamentum teres, sofern Operation notwendig ist Bei Hydrozelen können künftig nur Leistungen erbracht werden, wenn eine Operation notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung werden neu auch Zysten des Ligamentum teres als Geburtsgebrechen anerkannt.
357 Atresia vaginae unverändert
*358 Hydrometro-colpos und 358 Hydrometra, Hydrometro- Haematocolpos colpos und Haematometra, Haematometrocolpos
359 Hermaphroditismus verus unverändert
und Pseudohermaphroditis- mus
360 Palmure des Penis
Auch dieses Leiden wurde aufgrund einer Departernentsverfügung als Geburtsgebrechen anerkannt und in die Liste aufgenommen.
XV. Nervensystem
a. Zentrales Nervensystem
381 Missbildungen des Zentral- 381 Missbildungen des Zentral-
556
nervensystems und seiner nervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Meningo- Arachnoidalzyste, myelocele sowie Hydro- Myelomeningocele sowie myelie, Meningocele, Megal- Hydromyelie, Meningocele, encephalie, Diplomyelie, Megalencephalie, Diplomyelie Diastematomyelie) und Diastematomyelie)
382 Diffuse Hirnsklerose, 382 Familiäre diffuse Hirn-
familiäre sklerose
383 Heredo-degenerative unverändert
Erkrankungen des Nerven- systems (wie Friedreichsche Ataxie)
384 Medulloblastome, 384 Medulloblastome,
Ependymome und Gliome, Ependymome, Gliome, Plexus- Plexuspapillome papillome und Chordome Die Aufzählung der in dieser Ziffer enthaltenen Gebrechen wurde ergänzt durch die Chordome.
385 Craniopharyngeom 385 Kraniopharyngeom
386 Hydrocephalus cong. unverändert
387 Endogene, sog. zentren- 387 Endogene, sog. zentren-
zephale Epilepsie, und Blitz-, cephale Epilepsie, Blitz-, Nick- und Salaamkrämpfe, Nick- und Salaamkrämpfe sowie Myoklonusepilepsie und Myoklonusepilepsie
388 Symptomatische Epilepsie unverändert
aufgrund angeborener Leiden des Gehirns und der Schädelknochen
389 Symptomatische Epilepsie unverändert
aufgrund von Geburts- schädigungen des Gehirns
390 Lähmungen, Athetosen und 390 Angeborene zerebrale
Dyskinesien, angeborene Lähmungen, Athetosen und und konnatale, cerebrale Dyskinesien
391 Analgesia cong. unverändert
392 Familiäre Dysautonomie unverändert
557
393 Spinale und neutrale Muskel- unverändert
athrophien (Werdnig-Hoff- mann, Kugelberg-We1 ander) «394 Adynamia episodica 394 Adynamia episodica hereditaria hereditaria
b. Peripheres Nervensystem
396 Sympathogoniom (Neurobla- unverändert
stoma sympathicum)
397 Konnatale Lähmungen 397 Kongenitale Paralysen (inkl.
Augenmuskeln) und kongeni- tale Paresen (exkl. äussere Augenmuskeln) Die bisherige Ziffer 397 wurde präziser gefasst und durch einen be- sonderen Hinweis betreffend die Lähmungen der Augenmuskeln ergänzt, wobei bestimmt wird, dass kongenitale Paresen der äussern Augen- muskeln keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 13 IVG zu begründen vermögen.
XVL Psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände
401 Frühkindlicher Autismus 401 Frühkindliche primäre
Kanner Psychosen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr manifest werden Die bisherige Beschränkung dieser Ziffer auf die Fälle von früh- kindlichem Autismus Kanner erwies sich als zu eng. Es bestehen nach überwiegender Ansicht der massgebenden Kinderpsychiater auch andere Formen von Psychosen, die als Geburtsgebrechen zu behandeln sind. Diese sind nach der neuen Fassung der Ziffer ebenfalls als leistungs- begründende Geburtsgebrechen zu behandeln, sofern sie bis zum voll- endeten fünften Lebensjahr manifest werden.
402 Primärer essentieller unverändert
Infantilismus
403 Konnatale Oligophrenie 403 Kongenitale Oligophrenie
(nur Behandlung erethischen (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens) und apathischen Verhaltens)
558
404 Vererbte, prae- oder perinatal
erworbene Hirnstörungen, die vorwiegend psychische oder intellektuelle Symptome zur Folge haben, sofern sie bis zum vollendeten achten Le- bensjahr manifest werden (psychoorganisches Syndrom, hirnlokales Psychosyndrom) [für kongenitale Oligophrenie gilt Ziffer 403] Diese neue Ziffer umfasst vererbte, prae- oder perinatal erworbene Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen oder intellektuellen Sympto- men und bereinigt damit die Frage der Leistungspflicht der IV bei an- geborenen psychischen Gebrechen, die bisher im Rahmen von Ziffer 496 GgV teilweise umstritten war. Was insbesondere die Behandlung von Sprachgebrechen betrifft, ist zu beachten, dass diese grundsätzlich als pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu betrachten und somit im Rahmen von Artikel 19 IVG zu beurteilen sind. Der Übernahme einer begleitenden medikamentösen Therapie steht dabei nichts entgegen, sofern ohne dieselbe der Eingliederungserfolg in Frage gestellt würde. Anderseits können Leistungen gemäss Artikel 13 IVG in Verbindung mit Ziffer 404 GgV immer dann erbracht werden, wenn das Sprach- gebrechen lediglich eines von mehreren Symptomen eines behandlungs- bedürftigen psychoorganischen Syndroms bildet.
XVII. Sinnesorgane
a. Auge Wird die Anerkennung als Geburts- gebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung ab- hängig gemacht, so ist der ent- sprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Sofern der Visus nicht messbar ist, gilt als Visus von 0,2 oder weniger, wenn das betreffende Auge nicht zentral fixieren kann (Ziff. 416, 418, 419, 423, 425, 426, 427)
559
*411 Lider: Missbildungen 411 Lider: Kolobom und (Blepharochalasis, Ankyloblepharon Entropium, Lidkolobom, Ankyloblepharon) *412 Ptosis inkl. Marcus- 412 Ptosis palpebrae cong. Gunnsches Phänomen
*413 Missbildungen der Tränen- 413 Aplasie der Tränenwege wege
414 Musculi oculi externi: aufgehoben
angeborene Lähmungen einzelner oder aller
415 Buphthalmus, Glaucoma 415 Anophthalmus, Buphthalmus
cong. und Glaucoma cong.
416 Cornea: angeborene 416 Cornea: angeborene
Trübungen und Staphylome Trübungen mit Visus- verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
*417 Pupillenstörungen, aufgehoben angeborene *418 Irisanomalien, angeborene, 418 Angeborene Anomalien der und Kolobome der Uvea, Iris und der Uvea, mit Visus- mit Amblyopie verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
*419 Linsen- und Glaskörper- 419 Angeborene Linsentrübungen, trübungen, angeborene mit Vijsusverminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
420 Fibroplasia retrolentalis 420 Fibroplasia retrolentalis und
und Pseudoglioma cong. Pseudoglioma cong.
421 Retinoblastom unverändert
422 Tapetoretinale Degeneratio- 422 Angeborene tapetoretinale
neu, angeborene (Retinitis Degenerationen
pigmentosa, Atrophia gyrata chorioideae et retinae, Chorioideremie, tapetoreti- nale Amaurosen)
560
423 Opticusanomalien 423 Missbildungen und ange-
mit Amblyopie borene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visus- verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur)
424 Angeborene Tumoren unverändert
der Orbita
425 Refraktionsanomalien, 425 Angeborene Refraktions-
hochgradige, angeborene anomalien, mit Visus- verminderung auf 0,2 oder weniger (mit Korrektur) bei einem Visus am andern Auge von weniger als 0,6 (mit Korrektur) oder Visus- verminderungen an beiden Augen auf 0,4 oder weniger (mit Korrektur)
426 Amblyopia cong. (von 0,2 426 Kongenitale Amblyopie von 0,2
und weniger, mit Korrektur) oder weniger (mit Korrektur) *427 Strabismus concomitans 427 Strabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt
Der Abschnitt über die opthalmologischen Geburtsgebrechen wurde gesamthaft gestrafft und präziser formuliert. Nicht mehr in der Liste figurieren die Blepharochalasis und das Entropium bei den Missbildun- gen der Lider (Ziffer 411), das Marcus-Gunnsche Phänomen bei der Ptosis (Ziffer 412), die Missbildungen der Tränenwege mit Ausnahme der Aplasie (Ziffer 413), die Lähmungen der äussern Augenmuskeln (bisherige Ziffer 414, neu in Ziffer 397 geregelt) und die angeborenen Pupillenstörungen (bisherige Ziffer 417). Neu aufgenommen wurde da- gegen der Anophthalmus (Ziffer 415). Im übrigen wird nach der neuen Liste für die Leistungspflicht der IV bei verschiedenen Augenleiden eine bestimmte Visusverminderung vorausgesetzt, wie sie bisher nur für die kongenitale Amblyopie galt. Massgebend ist dabei der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur.
561
b. Ohr
441 Atresia auris cong. 441 Atresia auris cong.,
inkl. Anotie und Mikrotie *442 Missbildungen der Ohr- 442 Angeborene Missbildungen muschel, exkl. plastische des Ohrmuschelskeletts Korrektur der Stellungs- anomalien
443 Spaltbildung im Ohrbereich 443 Angeborene Spalte im Ohr-
und Mittelohrfieteln, ange- bereich, Mittelohrfisteln und borene Trommelfeildefekte Trommelfeildefekte
444 Otitis media chronica aufgehoben
bei Wolfsrachen Die bisherige Ziffer 444 wurde als überflüssig aus der Liste gestri- chen, da es sich bei der Otitis media chronica bei Wolfsrachen um eine direkte Folge des unter Ziffer 201 genannten Geburtsgebrechens (Lip- pen-, Kiefer-, Gaumenspalte) handelt.
445 Taubstummheit 445 Angeborene Taubheit
446 Hochgradige Schwer- 446 Angeborene Schwerhörigkeit
hörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereiche der Sprach- oder Hochtonfrequenzen Im Sinne einer Präzisierung der Leistungsvoraussetzungen wurde festgesetzt, dass unter hochgradiger Schwerhörigkeit eine solche bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereiche der Sprach- oder Hochtonfrequenzen zu verstehen ist.
XVIII. Stoffwechsel und endokrine Organe
451 Angeborene Störungen des 451 Angeborene Störungen des
Kohlehydrat-Stoffwechsels Kohlenhydrat-Stoffwechsels (Glycogenose, Galactosämie, (Glykogenose, Galaktosämie, Fructose-Intoleranz, Fruktose-Intoleranz, Hypoglykämie McQuarrie, Hypoglykämie McQuarrie, Lactose-Malabsorption, Hypoglykämie Zetterstroem, Saccharose-Malabsorption Leucin sensible Hypoglykämie,
562
und Diabetes mellitus, sofern Laktose-Malabsorption, dieser innert den ersten vier Saccharose-Malabsorption Lebenswochen festgestellt und Diabetes mellitus, sofern wird oder unzweifelhaft dieser innert den ersten vier manifest ist) Lebenswochen festgestellt wird oder unzweifelhaft manifest war) Die Aufzählung der angeborenen Störungen des Kohlenhydrat-Stof f- wechsels wurde aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse durch die Aufnahme zweier weiterer Hypoglykämie-Formen ergänzt.
452 Angeborene Störungen des 452 Angeborene Störungen des
Aminosäuren- und Eiweiss- Aminosäuren- und Eiweiss- Stoffwechsel (Phenylketon- Stoffwechsels (wie Phenylke- urie, Cystinose, Cystinurie, tonurie, Zystinose, Zystinurie, Oxalose, Glucoamino- Oxalose, Glukoaminophosphat- phosphat-Diabetes [de Toni- Diabetes [de Toni-Debr- Debr-Fanconi-Syndrom], Fanconi-Syndrom], oculo- oculo-cerebrorenales cerebrorenales Syndrom Syndrom [Lowe-Syndrom]) [Lowe-Syndrom])
453 Angeborene Störungen des 453 Angeborene Störungen des
Fett-Stoffwechsels Fett-Stoffwechsels (wie (Amaurotische Idiotie, Amaurotische Idiotie, Morbus Morbus Niemann-Pick, Niemann-Pick, Morbus Morbus Gaucher, hereditäre Gaucher, hereditäre Hyper- Hypercholesterinämie, cholesterinämie, hereditäre hereditäre Hyperlipämie, Hyperlipämie, Leukody- Leukodystrophien) strophien)
454 Angeborene Störungen des 454 Angeborene Störungen des
Mucopolysaccharid-Stoff- Mucopolysaccharid-Stoff- wechsels (Morbus wechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio) Morbus Morquio)
455 Angeborene Störungen des unverändert
Purin- und Pyrimidin- Stoffwechsels (Xanthinurie)
456 Angeborene Störungen des 456 Angeborene Störungen des
Metall-Stoffwechsels Metall-Stoffwechsels
563
(Wilsonsche Krankheit, (Wilsonsche Krankheit und Hämochromatose) Hämochromatose)
457 Angeborene Störungen des 457 unverändert
Myoglobin-Hämoglobin- und Bilirubin-Stoffwechsels (Porphyrie, Myoglobinurie)
458 Angeborene Störungen der 458 Angeborene Störungen der
Leberfunktion (hereditäre, Leberfunktion (hereditäre, nicht hämolytische Icterus- nicht hämolytische Ikterus- Formen) Formen)
459 Angeborene Störungen der 459 Angeborene Störungen der
Pankreasfunktion (Mucovis- Pankreasfunktion (Mucovi- cidosis, primäre Pankreas- scidosis und primäre insuffizienz) Pankreasinsuffizienz)
460 Angeborene Störungen der 460 Angeborene Störungen der
Nierenfunktion (renaler Nierenfunktion (renaler Diabetes insipidus, renale Diabetes insipidus, renale tubuläre Acidose, renale tubuläre Azidose, renale Hypokaliämie, primäre Hypokaliämie und primäre Hypercalciurie) Hyperkalziurie)
461 Angeborene Störungen des 461 Angeborene Störungen des
Knochen-Stoffwechsels Knochen-Stoffwechsels (Hypophosphatasie, (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engel- Dysplasie Camurati-Engel- mann, Osteodystrophia mann, Osteodystrophia Jaff- Jaff-Lichtenstein, Vitamin Lichtenstein, Vitamin.-D- D-resistente Rachitis- resistente Rachitis-Formen) Formen usw.)
462 Angeborene Störungen der 462 Angeborene Störungen der
hypothalamohypophysären hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes Zwergwuchs, Diabetes insipidus, idiopathische insipidus und Prader-Willi- Pubertas praecox, Prader- Syndrom) Willi-Syndrom) Gemäss neuer Liste ist die idiopathische Pubertas praecox nicht mehr als leistungsbegründendes Geburtsgebrechen anzuerkennen.
564
463 Angeborene Störungen der 463 Angeborene Störungen der
Thyreoidea-Funktion Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose, (Athyreose, Hypothyreose Kretinismus) und Kretinismus)
464 Angeborene Störungen der 464 Angeborene Störungen der
Parathyreoidea-Funktion Parathyreoidea-Funktion (Hypoparathyreoidismus, (Hypoparathyreoidismus und Pseudohypoparathyreoidis- Pseudohypoparathyreoidis- mus) mus)
465 Angeborene Störungen der 465 Angeborene Störungen der
Nebennieren-Funktion Nebennieren-Funktion (adrenogenitales Syndrom, (adrenogenitales Syndrom, Nebenniereninsuffizienz, Nebenniereninsuffizienz, Neuroblastom, Neuroblastom und Phaeochromozytom) Phaeochromozytom)
466 Angeborene Störungen der 466 Angeborene Störungen der
Gonaden-Funktion (Turner- Gonaden-Funktion (Turner- Syndrom, angeborene Miss- Syndrom, Missbildungen des bildungen des Ovars*, Ovars, Anorchie und kongenitale Anorchie, Klinefelter-Syndrom) Klinefelter Syndrom*)
XIX. Missbildungen mit Befall mehrerer Organsysteme
481 Neurofibromatose unverändert
482 Angiomatosis cerebri et 482 Angiomatosis cerebri et
retinae (Hippel-Lindau) retinae (v. Hippel-Lindau)
483 Angiomatosis unverändert
encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe)
484 Ataxia teleangiektatica 484 Ataxia teleangiectatica
(Louis Bar) (Louis Bar)
485 Marfan-Syndrom unverändert
(Arachnodactylie)
486 Teratome unverändert
487 Hirnsklerose, tuberöse 487 Tuberöse Hirnsklerose
(Bourneville) (Bourneville)
565
XX. Weitere Gebrechen
491 Bösartige Tumoren des unverändert
Neugeborenen
492 Doppelmissbildungen unverändert
(wie Siamesische Zwillinge, Epignathus)
493 Embryo- und Foetopathien 493 Folgen von Embryo- und
sowie angeborene Infektions- Foetopathien (für kongenitale krankheiten wie z. B. Lues Oligophrenie gilt Ziffer 403) cong., Toxoplasmose, sowie angeborene Infektions- Tuberkulose, Listeriose krankheiten (wie Lues cong., Toxoplasmose, Tuberkulose, Listeriose, Zytomegalie)
494 Frühgeburten bei Geburts- 494 Frühgeburten bei Geburts-
gewicht unter 2 000 g und gewicht unter 2 000 g und bis bis zur Erreichung des zur Erreichung des Gewichtes Gewichts von 3 200 g inkl. von 3 200 g (Hernia umbili- Hernia umbilicalis calis bei Frühgeburten vgl. Ziffer 301)
495 Intrauterin gestörte Aus- unverändert
reifung (z. B. Plazenta- insuffizienz, Minderwuchs bei voller Austragung) bei Geburtsgewicht unter 2 000 g
496 Schwere perinatale Geburts- 496 Schwere perinatale Geburts-
schäden schäden physischer Art, die in der ersten Lebenswoche auf- treten, auf ein pathologisches Ereignis bei der Geburt zu- rückzuführen sind und beson- dere Massnahmen erfordern Die bisherige Ziffer 496, die mangels klarer Abgrenzung in der Praxis zu gewissen Schwierigkeiten geführt hatte, wurde in verschie- dener Hinsicht präzisiert. Zu beachten ist insbesondere, dass die neue Umschreibung die Übernahme psychischer Gebrechen unter dieser Ziffer ausschliesst. Diese sind unter den neuen Ziffern 401 und 404 zu sub- sumieren. Damit drängt sich auch eine zeitliche Grenze als Leistungs-
566
voraussetzung auf, wonach die im Einzelfall erforderlichen speziellen Massnahmen nur dann übernommen werden können, wenn die auf ein pathologisches Geschehen bei der Geburt zurückzuführenden Schädi- gungen innerhalb der ersten Lebenswoche auftreten.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1Diese Verordnung tritt am
1. September 1965 in Kraft. Auf 1. Januar 1972 in Kraft. Auf den den gleichen Zeitpunkt wird die gleichen Zeitpunkt wird die Ver- Verordnung vom 5. Januar 1961 ordnung über Geburtsgebrechen über Geburtsgebrechen aufgeho- vom 10. August 1965 aufgehoben. ben.
2 Das Eidgenössisch
e Departe- 2 unverändert ment des Innern ist mit dem Voll- zug beauftragt. Es ist befugt, ein- deutige Gebrechen, die bei voll- endeter Geburt bestehen und nicht in der Liste gemäss Artikel 2 ent- halten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bun- desgesetzes zu bezeichnen.
Durchführungsfragen
IV: Vergütung der Transportkosten bei Verwendung privater Motorfahrzeuge 1 (Art. 51 IVG; Aufhebung von 1lz 90 der 1V-Mitteilungen, publiziert in ZAK 1969, S. 721) Entsprechend den neuen Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolidepartementes über die dienstliche Verwendung privater Motor- fahrzeuge vom 8. Juni 1971 entfällt die bisherige Beschränkung der mit
31 Rappen zu vergütenden Kilometerleistung auf die ersten im Kalender-
jahr gefahrenen 5 000 Kilometer. Rz 940 der TV-Mitteilungen vom 3. No- vember 1969 wird damit aufgehoben. Der Ansatz von 31 Rappen pro Kilometer wird daher inskünftig ohne Begrenzung der Kilometerleistung vergütet.
1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 138
HINWEISE 1
1K-Führung durch Gemäss Artikel 136, Absatz 1, AHVV können die die Arbeitgeber Ausgleichskassen die Führung der individuellen Kon- ten (1K) unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitgebern übertragen. Um sich über das Ausmass dieser delegierten 1K-Führung ein Bild machen zu können, hat das Bundesamt für Sozial- versicherung kürzlich eine Umfrage durchgeführt, die im wesentlichen folgendes ergeben hat. Von den 104 Ausgleichskassen haben 17, nämlich 3 kantonale und
14 Verbandsausgleichskassen, die Führung der 1K ganz (1) oder teil-
weise (16) den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern übertragen. Die 3 kantonalen Ausgleichskassen und 8 Verbandsausgleichskassen haben die Arbeitgeber nicht nur mit der eigentlichen 1K-Führung, sondern auch mit der Eröffnung der 1K und teilweise mit der Erstellung der Ver- sicherungsausweise betraut. Von den insgesamt rund 300 000 Arbeit- gebern führen deren 700 die 1K für etwas mehr als 525 000 Versicherte.
Aus dem Jahres- «Die stets steigende Zahl der Anmeldungen hält un- bericht einer vermindert an. In der Berichtsperiode sind 313 neue 1V-Kommission Anmeldungen eingegangen oder 23 mehr als im Vorjahre. 178 Gesuche entfielen auf Kinder und Jugendliche und 135 auf Erwachsene. Beim Sekretariat sind 207 Be- gehren eingereicht worden, 73 durch die Zweigstellen und 33 durch Ver- mittlung von Amtsstellen und Institutionen. Die Versicherten bevor- zugen den direkten Verkehr mit dem Sekretariat, und während des gan- zen Jahres haben nur 20 Erwachsene die Dienste einer Zweigstelle in Anspruch genommen. Diese Erscheinung ist durchaus natürlich, denn die meisten Versicherten schätzen es nicht, ihre oft bittere Lebens- situation mehr als unbedingt erforderlich publik zu machen. Unter den Amtsstellen und Institutionen, die Anmeldungen vermitteln, sind es vorwiegend Vormundschaftsbehörden, die Invalide betreuen, oder dann Hilfsmittellieferanten, die hauptsächlich Gehörgeschädigte aufsuchen, um die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu veranlassen. Vereinzelt figurieren hier auch Abtretungen anderer TV-Kommissionen, bedingt durch Domizilwechsel der Bezugsberechtigten. Zu diesen erstmaligen Anmeldungen kommen noch rund 150 Er- gänzungsbegehren hinzu, d. h. Gesuche von Versicherten, die sich schon
568
früher angemeldet hatten und bereits Leistungen beziehen, die aber beispielsweise die Verlängerung einer zu Ende gehenden Massnahme oder eine zusätzliche Vorkehr wünschen. Schliesslich gehören auch noch jene Fälle hieher, für die im Verlaufe des Jahres eine Überprüfung vor- gemerkt worden war. Von den insgesamt 40 Revisionsfällen dieser Periode konnten 32 noch während des Berichtsjahres und 5 im neuen Geschäftsjahr erledigt werden. Zwei Versicherte waren in der Zwischen- zeit gestorben und ein Fall war an eine andere 1V-Kommission abzu- treten. Die Gesamtzahl der neu zu beurteilenden Geschäftsvorfälle be- lief sich damit auf rund 500.
Nicht alle, die täglich am Schalter anklopfen, kommen mit einem konkreten Begehren. Viele wollen sich vor allem mit jemandem aus- sprechen und sich ganz allgemein erkundigen, ob die Invalidenversiche- rung in ihrem speziellen Anliegen helfen kann und wie. Wir denken hier an jenen Bauern, dessen einziger 16jähriger Sohn durch Unfall den Daumen der rechten Hand verloren hat und nicht mehr melken kann. Wie soll das nun weitergehen? Oder an jenen andern Landwirt, der wegen Arterienverschluss mit 62 Jahren sein rechtes Bein amputieren lassen musste und der nun plötzlich vor einer Situation stand, mit der er nie gerechnet hatte. Dem kinderlosen Betriebsinhaber blieb nichts anderes übrig, als seinen gesamten Viehbestand zu versteigern. Es geht in solchen Fällen primär nicht darum, ob irgendeine Institution eine Geldleistung erbringen wird, sondern darum, ob jemand da ist, der in der Lage ist, das Schicksal meistern zu helfen. Ähnliches liesse sich von der Mutter jenes autistischen Knaben sagen, der von Stelle zu Stelle vertröstet, dem aber von niemandem wirklich geholfen wird. Dieser Mutter, die ihr Letztes für ihre Familie hergibt, bleibt als einziger Zu- fluchtsort nur noch das 1V-Sekretariat, um mit ihm zusammen doch noch nach einer Lösung zu suchen. Solche Beispiele liessen sich beliebig vermehren.
Wir sind uns bewusst: die IV ist eine Versicherung und keine Für- sorgestelle. Administration und menschliches Wohlwollen dürfen aber in der Sozialversicherung keine sich gegenseitig ausschliessenden Ele- mente sein. Die IV wird wirklich als Volksversicherung empfunden und jeder Ratsuchende erwartet, dass sein ganz persönliches Problem und Anliegen Gehör und Verständnis findet. Wenn auch mehr Zeit bean- spruchend als eine trockene Schalterabfertigung, kann sich das Se- kretariat diesem ideellen Aspekt seiner Aufgabe einfach nicht ver- schliessen.»
569
Der Wille Auf die Frage eines Versicherten bezüglich des An- zur Eingliederung spruchs auf eine TV-Rente hat das Bundesamt für Sozialversicherung im wesentlichen wie folgt ge- antwortet: « . Sie erwarten eine Erklärung dafür, dass ein Versicherter sozu- ..
sagen bestraft werde, weil er sich trotz seiner Behinderung bei der Arbeit so tatkräftig wie möglich einsetzt und damit keine Rente be- anspruchen kann. Die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten werden in erster Linie durch seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt. Dabei darf als zu- mutbar betrachtet werden, was der Arzt noch für zumutbar hält. Die zweckmässige Ausnützung der Arbeitsfähigkeit hängt ihrerseits von den persönlichen Verhältnissen (berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Fähigkeiten, berufliche und soziale Stellung, Alter), von mög- lichen Eingliederungsmassnahmen und auch von der Arbeitsmarktlage ab. Nun liegt es aber in der menschlichen Natur begründet, dass der eine je nach seiner Konstitution den Kräften, die seine körperliche und seelische Gesundheit beeinträchtigen, keinen oder einen nur ge- ringen Widerstand entgegenzusetzen vermag, während es den anderen, der gesundheitlich robust ist, geradezu reizt, sich immer wieder mit diesen Kräften zu messen und ihnen entgegenzuwirken, so dass er bei gleicher oder sogar schwererer Behinderung sich in einem besseren gesundheitlichen Gesamtzustand befindet als sein ebenfalls behinderter Mitmensch. Da sich diese Umstände in der Regel in einem unterschied- lichen wirtschaftlichen Erfolg äussern, der Grad der Invalidität jedoch von eben diesen Kriterien abhängig ist, wird dem einen Versicherten, weil ihm in Würdigung seines allgemeinen Gesundheitszustandes eine bessere Verwertung seiner beschränkten Erwerbsfähigkeit nicht zumut- bar ist, gegebenenfalls eine Rente zugesprochen, dem andern nicht. Wir müssen es Ihnen überlassen, zu entscheiden, ob dieser letztere, zumal er wahrscheinlich eine grössere Befriedigung in seiner Arbeit findet denn im Rentenbezug, alles in allem betrachtet, nicht doch im Vorteil ist.»
Schweizerische Keine Versicherung und keine Fürsorge kann allen Winterhilfe Härtefällen gerecht werden, die jemandem im Leben begegnen können. Institutionen wie die Schweizeri- sche Winterhilfe sind daher nach wie vor notwendig. Die Winterhilfe steht unter dem Vorsitz von Dr. h. c. Saxer, dem früheren Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Sie hielt am 28. Oktober 1971 in
570
Zürich eine stark besuchte Generalversammlung ab, an die sich eine Presseorientierung anschloss. Aus den Ausführungen des Präsidenten seien folgende Stellen festgehalten: «Wenn man heute für ein inländisches Fürsorgewerk spricht, so muss man sich fast entschuldigen, in einem Zeitpunkt, wo in intensivster Weise für mehrere Werke der internationalen Fürsorgetätigkeit mit Recht an die Gebefreudigkeit unserer Bevölkerung appelliert wird und wo fast täglich an der Television eine ganze Reihe von Postcheckkonti angeführt werden, auf denen man für die Not im Ausland Einzahlungen leisten könne. Zu diesen Schwierigkeiten kommen aber für ein im Inland arbeitendes Fürsorgewerk noch zwei weitere Erschwernisse hinzu: der Hinweis auf die Hochkonjunktur und die Überbeschäftigung, die den Anschein er- wecken, als gäbe es im Inland sozusagen auf dem Fürsorgegebiet nichts mehr zu tun. Als zweites Moment, das unsere Arbeit beeinflusst, ist die starke Ausdehnung der staatlichen sozialen Sicherheit zu erwähnen, die auf gesetzlicher Basis in wichtigen Notlagen des Lebens in immer stär- kerem Masse eingreift. Was Wunder, wenn in einer Zeitschrift, der man die soziale Ein- stellung nicht wird absprechen wollen, letzthin die Ansicht geäussert wurde, die Winterhilfe sei ein «alter Zopf», den man abschneiden sollte. Wir haben in geeigneter Weise auf diese irrtümliche Auffassung ge- antwortet. Selbstverständlich ist die soziale Hilfstätigkeit, die an die Gebe- freudigkeit des Volkes appelliert, immer auf ihre Notwendigkeit und Nützlichkeit hin zu prüfen. Fürsorge ist ja nicht um der Fürsorge willen da, sondern nur soweit sie einen realen Zweck erfüllt. Die «prästaatliche Hilfe», wie man die private Fürsorgetätigkeit ge- nannt hat, wird nun in Tat und Wahrheit stark beeinflusst durch die staatliche Hilfe. Ihre Verstärkung und Ausdehnung hat zur Folge, dass die private Fürsorge entlastet wird. Wir erinnern in diesem Zusammen- hang nur an die segensreiche Wirkung der AHV und der Invaliden- versicherug. Auf diesem bedeutenden Gebiet wird heute eine gewisse Existenzsicherung angestrebt, im Gegensatz zu den Anfängen der beiden Versicherungswerke, als man nur von sogenannten «Basis-Renten» sprach. Diese Entwicklung ist nun tatsächlich dazu angetan, den Aktions- bereich der privaten Fürsorge zu beeinflussen. Im Sinne der Rationalisie- rung der Fürsorgetätigkeit haben wir mit der Stiftung für das Alter vereinbart, dass die Altersfälle ihr zur Betreuung überwiesen werden.
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Das wird noch in verstärktem Masse der Fall sein, wenn die achte AHV- Revision Tatsache sein wird. Aber die Altersfälle sind nicht unsere alleinige Sorge. Der Jahres- bericht zeigt, dass daneben noch ein grosses Tätigkeitsfeld bestehen bleibt. In seinem Beschluss betreffend die Bewilligung der diesjährigen Sammlung hat der Solothurner Regierungsrat in der Begründung des- selben ausgeführt:
Das Problem der Hilfe an die Entwicklungsländer hat nicht an Dring- lichkeit eingebüsst. Wir haben aber erst dann die volle Berechtigung, in der Ferne zu helfen, wenn wir für die Bedürftigen im eigenen Land nach besten Kräften gesorgt haben. Die Hochkonjunktur erreicht bekanntlich nicht jedermann aus unserem Volk. Viele Mitbürger unseres Landes, die in bescheidenen Verhältnissen leben, werden durch Schicksalsschläge wie Krankheit, Unfall des Ernährers, Todes- fall usw. in Bedrängnis gebracht. Durch eine rasche und unschema- tische Hilfe ist es auch im Berichtsjahr gelungen, vielen Mitbürgern den Schritt zur Armenbehörde zu ersparen. Die Winterhilfe ermög- licht den Betroffenen, ihre Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Teuerung die wirtschaftlich Schwachen am stärksten trifft. Es ist wichtig, den Bedrängten zu beweisen, dass sie nicht allein sind, dass stille Helfer ihnen beistehen, bis der Engpass überwunden und der Selbsterhal- tungswille wieder gefunden ist. So konnte auch im abgelaufenen Ge- schäftsjahre vielen bedürftigen Mitbürgern durch die Gratisabgabe von Kartoffeln und Obst auf den Winter hin oder durch die Ver- abfolgung von Bargutscheinen wirksam geholfen werden. Aber auch die Gratisabgabe von Betten löste bei den Bezügern dankbare Freude aus. Daraus allein lässt sich erkennen, dass die Winterhilfe ihre Existenzberechtigung nicht verloren hat. Sicherlich wird die Bevölke- rung auch in diesem Jahre unsere bedürftigen Mitbürger nicht ver- gessen.
Diese Begründung der Sammlungsbewilligung durch den Regierungs- rat des Kantons Solothurn ist treffend und gilt auch für die andern Kantone. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die Fürsorgetätigkeit der Winterhilfe im abgelaufenen Jahr nicht ab-, sondern von 3,3 Millionen auf 3,8 Millionen Franken zugenommen hat. Erfreulicherweise haben die
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Einnahmen mit den Ausgaben Schritt gehalten, sie sind von 3,5 auf
4 Millionen Franken angestiegen. Rund 29 000 Mitbürgern konnte die
Winterhilfe im abgelaufenen Jahr erfolgreich beistehen. Das Schicksal dieser Mitbürger darf uns nicht gleichgültig sein! Die Winterhilfe ist das einzige grosse schweizerische Hilfswerk, das keine Bundesbeiträge erhält; die Winterhilfe ist in vollem Umfang auf den Helferwillen des Schweizervolkes angewiesen.» Die ZAK schliesst sich diesem Appell an.
FACHLITERATUR
Adam Robert: Probleme der privaten Pensionsfonds für Arbeitnehmer in den USA: In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1971, S. 234-
238. Verlag Stämpfli, Bern, 1971.
Blum Rudolf: Querschnitt durch die europäischen Vorsorgesysteme. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1971, Heft 3, S. 169-186. Verlag Stämpfli, Bern, 1971. Lehmann Ilse: Das körperbehinderte Kind und seine Umwelt. 88 S. Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1970. Wintsch Hermann: Der Behinderte im Spannungsfeld zwischen Gleichberech- tigung und Hilfsbedürftigkeit. 8 S., Separatdruck aus «Pro Infirmis» Nr. 7/8
1971. Verlag Pro Infirmis, Zürich, 1971.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Richard Müller hat eine Motion mit nach- Vorstösse stehendem Wortlaut eingereicht: Motion Müller-Bern «Der Bundesrat wird eingeladen, beförderlichst im Sinne vom 6. Oktober 1971 einer Teilrevision des IVG eine Vorlage vorzubereiten, die die Auszahlung eines Behinderungsausgleiches (Blin- dengeld) an die Blinden ermöglicht.»
Kleine Anfrage Nationalrat Rasser hat folgende Kleine Anfrage einge- Rasser reicht: vom 6. Oktober 1971 «Vom Eidgenössischen Amt für Verkehr wurde in Aus- sicht gestellt, das verbilligte Haibtaxabonnement, wel- ches bereits über 300 000 AHV-Rentner erhalten, auch
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den Rentnern der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der am 1. November 1971 in Kraft tretenden Tarifrevision der SBB abzugeben. Das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat nun aber den entsprechenden Antrag wider Erwarten abgelehnt. Der Bundesrat wird dringend um Auskunft über die Motive dieses widerspruchsvollen Handelns ersucht, das eine Zurücksetzung der 1V-Rentner gegenüber den AHV- Rentnern bedeutet.»
Kleine Anfrage Nationalrat Baumann hat folgende Kleine Anfrage ein- Baumann gereicht: vom 7. Oktober 1971 «Der Schweizerische Invalidenverband hat sich in ver- schiedenen Eingaben bemüht, dass auch den Invaliden- rentnern durch die Bundes- und Privatbahnen ein ver- billigtes Haibtaxabonnement abgegeben werde. Welches sind die Gründe, dass diesem berechtigten Be- gehren nicht entsprochen worden ist? Die bevorstehende Tarifrevision der Bahnen lässt eine Rücksichtnahme auf die Rentner der IV und ihre Gleich- stellung mit den AHV-Rentnern als geboten erscheinen.»
Angenommene Im Nationalrat wurden am 7. Oktober 1971 die drei bzw. beantwortete nachgenannten Postulate begründet und überwiesen: parlamentarische Postulat F 1 u b ach e r, vom 14. Dezember 1970, Vorstosse betreffend Massnahmen für sonderschulentlassene nicht- eingliederungsfähige Invalide (ZAK 1971, S. 25). Der Postulant setzt sich in seinem Vorstoss dafür ein, dass sonderschulentlassenen Invaliden, die keine erwerbliche Tätigkeit ausüben können, eine ihren Fähigkeiten ent- sprechende Beschäftigung ermöglicht werde. Da die IV nach geltendem Recht und gemäss ihrer Grundkonzep- tion hinsichtlich Sachleistungen und Förderungsmass- nahmen primär auf die Eingliederung ins Erwerbs- leben ausgerichtet ist, können Vorkehren zur ertrags- losen Beschäftigung von Invaliden nicht Aufgabe der IV sein. Der Bundesrat glaubt jedoch, dass der in Vor- bereitung stehende neue Verfassungsartikel 34quater den Bund ermächtigen wird, die Bestrebungen für die Be- treuung und Pflege Invalider zu unterstützen und dass er hiezu Geldmittel der IV heranziehen kann. Sobald die Arbeiten für die erwähnte Verfassungsänderung abgeschlossen sind, kann geprüft werden, ob und in welcher Weise sich das Begehren des Postulanten auf dem Gesetzgebungswege verwirklichen lässt. Po s tulat J u n o d, vom 26. Januar 1971, betreffend Sozialcharta für die schweizerische Landwirtschaft
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(ZAK 1971, S. 158). Der Vorstoss setzt sich - im Hin- blick auf die Obligatorischerklärung der Zweiten Säule - für besondere soziale Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft ein und schlägt die Ausarbeitung eines Rahmengesetzes vor, welches die auf eidgenössischer Ebene getroffenen Sozialmassnahmen (inkl. Familien- zulagen, Kranken- und Unfallversicherung) in Ein- klang bringen würde. Der Bundesrat teilt in seiner Stellungnahme die Auffassung des Postulanten, dass die wirtschaftlichen Massnahmen zugunsten der Land- wirtschaft durch geeignete Vorkehren auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu ergänzen sind. Bevor die Einzelheiten eines entsprechenden Gesetzes festgelegt werden können, sollte jedoch die definitive Ausgestal- tung der neuen Verfassungsgrundlage abgewartet wer- den. Indessen soll bis zur Volksabstimmung wenigstens ein Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die berufli- che Vorsorge vorliegen. Die Frage, ob die im Postulat genannten Probleme der schweizerischen Landwirt- schaft im Rahmen eines allgemeinen Gesetzes über die berufliche Vorsorge zu lösen sind oder ob hiefür ein Spezialgesetz geeigneter wäre, ist heute noch offen. Bei der Ausgestaltung der künftigen Lösungen sollen die landwirtschaftlichen Organisationen angehört wer- den. Pos t u 1 a t S aus e r, vom 15. März 1971, betreffend Kontaktmittel und Kursbeiträge für behinderte AHV- Rentner (ZAK 1971, S. 203). Der Bundesrat erklärt hiezu, dass seit der letzten Änderung des EL-Gesetzes bereits eine Teillösung verwirklicht sei, indem die EL- Bezüger die Kosten von Hilfsmitteln nun vom anrechen- baren Einkommen abziehen können. Auch seien die der Schweizerischen Stiftung für das Alter zur Ver- fügung gestellten Mittel erhöht worden, um die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner zu fördern. Aufgrund der Beratungen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommis- sion zeichnet sich eine Lösung ab, welche die im Po- stulat aufgezeigten Lücken weitgehend schliesst. Die Kurse für Betagte (z. B. Absehkurse für Schwerhörige, Altersturnen usw.) hat der Bund schon bisher auf dem Wege finanzieller Zuwendungen an die Stiftung für das Alter gefördert. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob durch eine Revision des AHVG die direkte Ausrichtung von Beiträgen - ähnlich wie in der IV - ermöglicht werden könne.
Am 8. Oktober, dem letzten Sitzungstag der zu Ende gehenden Legislaturperiode, überwies der Nationalrat nebst anderen Vorstössen die M o t i o n W y e r vom
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23. Juni, die eine Vereinheitlichung des Sozialversiche- rungsrechts anstrebt (S. 440). Der Bundesrat erklärt hiezu, dass er sich schon seit langem, insbesondere seit Entgegennahme des Postulates von Nationalrat Hof- stetter vom 28. Juni 1968, einlässlich mit der Koordina- tion der Bestimmungen über die Sozialversicherung be- fasst. Die Aufgabe erheischt jedoch viel Zeit. Bestrebun- gen zur Harmonisierung auf den Gebieten der Kranken- und der obligatorischen Unfallversicherung, der Arbeits- losenversicherung und der Militärversicherung sind im Gange. Der Ausbau der AHV zu einer umfassenden Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und in einem späteren Zeitpunkt die Zusammenlegung der Bundesgesetze über die AHV und die IV werden wert- volle Fortschritte bezüglich Vereinheitlichung und Ver- einfachung bringen.
Postulat Bussey vom 16. März 1971 (ZAK 1971, S. 267) Postulat Daffion vom 1. Juni 1971 (ZAR 1971, S. 360) Kleine Anfrage Dellberg vom 1. Juni 1971 (ZAR 1971, S.360) Dringliche Kleine Anfrage Allgöwer vom 20. September 1971 (ZAR 1971, S. 496) Der Bundesrat hat am 11. Oktober die oben erwähnten parlamentarischen Vorstösse, die alle die Gewährung eines Teuerungsausgleichs zu den AHV- und 1V-Renten zum Inhalt haben, schriftlich gemeinsam beantwortet. Wir geben nachstehend die Stellungnahme leicht ge- kürzt wieder: «Der Bundesrat betrachtet den Teuerungsausgleich für die AHV- und 1V-Renten als Selbstverständlichkeit. Deshalb hatte er auf den 1. Januar dieses Jahres eine Erhöhung dieser Renten um 10 Prozent vorgeschlagen. Die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen, die für die minderbemittelten Rentner von entscheiden- der Bedeutung sind, wurden wesentlich stärker herauf- gesetzt. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten die be- absichtigten Vorkehren und den Zeitplan für die Re- Vision der AI-IV bereits in seiner Botschaft vom 1. April
1970 dargelegt. Dieser Zeitplan, der die Billigung der
eidgenössischen Räte gefunden hatte, wird eingehalten. Das Eidgenössische Departement des Innern hat dem Bundesrat bereits den Entwurf einer umfassenden Bot- schaft über die achte AHV-Revision eingereicht. Sie kann im Laufe des Monats Oktober verabschiedet wer- den. (Dies geschah am 11. Oktober, s. S. 535 dieses Heftes). Die Revision soll nicht bloss den Teuerungs-
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ausgleich, sondern eine grundlegende Änderung des Systems bringen. Das bisherige Prinzip der Basisrenten erscheint als überholt. Die AHV-Renten sollen in Zu- kunft den Lebensunterhalt in angemessener Weise decken. Deshalb wird für die achte AHV-Revision nahe- zu eine Verdoppelung der Renten vorgeschlagen werden. Auf Anfang 1975 soll eine weitere Erhöhung folgen. Die Vorlage enthält noch weitere, nicht unwesentliche Verbesserungen. Gemäss Art. 43ter des AHV-Gesetzes lässt der Bundes- rat auf das Ende einer dreijährigen Periode oder bei einem Anstieg des Landesindexes der Konsumenten- preise um 8 Prozent das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung und das Verhältnis zwischen Renten und Preisen begutachten und stellt zur Wahrung der Kauf- kraft der Renten gegebenenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes. Es muss somit geprüft werden, in wel- chem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine neue Er- höhung der Teuerungszulagen gegeben sein werden, und ob diese Erhöhung - entgegen der bisherigen Auf- fassung auch der eidgenössischen Räte - vor Inkraft- treten der achten AHV-Revision vorgenommen werden muss. Am 1. Januar 1969, als die siebente AHV-Revision in Kraft trat, stand der Landesindex der Konsumenten- preise bei 107,8 Punkten. Auf 1. Januar 1971 erfuhren die Renten eine Erhöhung um 10 Prozent. Damit wurde die Teuerung, die am 1. Januar 1971 einen Index von 116,3 Punkten auswies, bis zu einem Indexstand von 118,6 Punkten ausgeglichen. Eine neue tYberprüfung des Verhältnisses zwischen Renten und Preisen ist so- mit erst beim Index 128,1 (= 118,6 plus 8 Prozent) und nicht schon beim Index 125 vorgeschrieben. Am 1. Oktober 1971 stand der Landesindex der Kon- sumentenpreise auf 121,3 Punkten. Dies entspricht ge- genüber der neuen Ausgangslage einer Preissteigerung von 2,3 Prozent. Die weitere Entwicklung kann nicht mit Bestimmtheit vorausgesehen werden. Es darf nicht ausgeschlossen werden, dass schon etwas früher der Punkt, an dem eine Neuüberprüfung der Renten an- gezeigt ist, erreicht wird. Doch wird in diesem Zeit- punkt die Neuüberprüfung bestimmt im Gang sein, da die Beratung der achten AHV-Revision durch die eid- genössischen Räte bereits weit fortgeschritten sein wird. Man wird aber prüfen müssen, ob im Rahmen der Gesetzesrevision Massnahmen vorgesehen werden könnten, um die Rentner in irgendeiner Form schon vor dem 1. Januar 1973 in den Genuss einer Rentenerhöhung zu bringen.
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Jede Rentenanpassung bedingt eine Gesetzesrevision im normalen Verfahren. Wenn also auf den 1. Januar die Rentenerhöhung in Kraft treten sollte, dürfte jetzt nicht erst über Postulate oder Kleine Anfragen disku- tiert werden, sondern die eidgenössischen Räte müssten bereits Beschluss gefasst haben. Die 90tägige Refe- rendumsfrist würde dann Ende des Jahres ablaufen. Wir haben die Postulate Bussey und Dafflon der Eid- genössischen AHV-Kommission, die nach dem Gesetz Revisionsvorlagen zu begutachten hat, unterbreitet. Sie hat mit grossem Mehr (30 :3 Stimmen) negativ Stel- lung genommen. Sie weist vor allem darauf hin, dass eine Erhöhung der Renten auf 1. Januar 1972 nicht möglich ist und dass eine Rückwirkung aus zwingenden administrativen Gründen ausgeschlossen werden muss. Die starke Teuerung trifft die Generation, die nicht mehr im Erwerbsleben steht, besonders hart. Deshalb teilt der Bundesrat die Auffassung der Herren National- räte Bussey, Dafflon, Dellberg und Allgöwer, dass die Ausrichtung des Teuerungsausgleichs bei den Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenrenten nicht verzö- gert werden darf. Aus dieser Uberzeugung erklärt er sich bereit, die beiden Postulate entgegenzunehmen. Sofern die Teuerung tatsächlich rasch weitergehen sollte, ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Be- ratungen zur achten AHV-Revision Vorschläge auf Vor- verlegung bestimmter Leistungen zu prüfen.»
Familienzulagen Der Kantonsrat hat am 26. Oktober 1971 beschlossen, im Kanton den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab Appenzell A. Rh. 1. Januar 1972 von 25 auf 35 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.
Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 30. September 1971 beschlossen, im den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab Kanton Graubünden 1. Januar 1972 von 30 auf 35 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.
Personelles BSV: Im Zusammenhang mit der Reorganisation des Bundes- amtes für Sozialversicherung (ZAK 1971, S. 390) hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1972 weitere Chef- beamte befördert: Dr. iur. Anton Wettenschwiler, Chef der Sektion Beiträge in der Unterabteilung Beiträge und Leistungen AHV/IV/EO, vom Sektionschef 1 zum Sek- tionschef Ja und gleichzeitig Stellvertreter des Unter- abteilungschefs;
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A 1 b r i k L ü t h y, Chef der Sektion Eingliederungs- stätten und Organisationen der Invalidenhilfe in der Unterabteilung Organisation AHV/IV/EO, vom Sek- tionschef 1 zum Sektionschef Ja und gleichzeitig Stell- vertreter des Unterabteilungschefs;
D r. i u r A r m an d B i s e, Stellvertreter des Chefs .
der Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen, vom Sektionschef II zum wissenschaftlichen Adjunk- ten 1; Otto B ü c h i, Stabsdienst AHI-Vorsorge, vom Ad- junkten II zum Adjunkten 1; F r i t z M ö 11, Chef der Sektion Rechnungswesen und technische Organisation, vom Sektionschef II zum Sek- tionschef 1; Dr. iur. GermainBouverat, Stellvertreter des Chefs der Sektion Familienschutz, vom wissenschaftli- chen Adjunkten II zum wissenschaftlichen Adjunkten 1;
Dr. rer. pol. Werner Gfeller, Chef der Sek- tion Berufliche Vorsorge in der Unterabteilung Mathe- matik und Statistik, vom Sektionschef II zum Sektions- chef I.
ZAS: Der Chef der Zentralen Ausgleichsstelle, An d r Co 1- Ii a r d, lic. jur., tritt auf Jahresende in den Ruhestand. Zu seinem Nachfolger hat der Bundesrat Dr. iur. Jakob W e g m ü 11 e r gewählt. Dr. Wegmüller war bisher (im Rahmen der Schweizerischen Ausgleichskasse) für die zwischenstaatlichen Abkommen und für das Se- kretariat der 1V-Kommission für Versicherte im Aus- land verantwortlich. Die ZAK wird den Abschied und die Neuwahl in der nächsten Nummer näher würdigen.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verfahren Urteil des EVG vom 12. Mai 1971 i. Sa. K. W. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 84, Abs. 1, AHVG. Tatsachen, aus denen geschlossen werden kann, eine durch einfachen Brief versandte Verfügung sei in der dafür üblichen Frist beim Empfänger eingelangt. (Erwägung 1) Als zugestellt gilt eine Verfügung auch dann, wenn sie statt in das Postfach in den Briefkasten des Empfängers gelangt. (Erwägung 2) Art. 85, Abs. 1, AHVG. Die Frage der Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde an die Rekursbehörde richtet sich nach kanto- nalem Recht, weshalb das EVG darüber nicht befinden kann. (Erwägung 8) Die Ausgleichskasse erliess am 8. April 1970 gegen K. W. fünf auf die Zah- lung von Beiträgen gerichtete Verfügungen und stellte diese durch einfachen Brief zu. K. W. besitzt ein Postfach; sein Briefkasten wird von der Post normalerweise nicht benützt. K. W. will die Verfügungen anfangs Mai in seinem Briefkasten vorgefunden haben; dieser werde jeweils nur zu Beginn eines Monats geleert. Am 27. Mai 1970 teilte K. W. der Ausgleichskasse schriftlich mit, er sei mit den Verfügungen nicht einverstanden. Er ent- schuldigte sich, dass er der Ausgleichskasse dies nicht früher erklärt habe, seien doch sowohl er als auch sein Buchhalter abwesend gewesen. Die Aus- gleichskasse leitete das Schreiben des K. W. an die Rekursbehörde weiter. Diese trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. K. W. legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG wies diese aus folgenden Er- wägungen ab
1. Die kantonale Rekurskommission hat im wesentlichen folgende Tat-
sachen festgehalten: Die Ausgleichskasse hat ihre Verfügungen am 8. April
1970 K. W. zugestellt; K. W. hat zwei bis drei Wochen nach Ablauf einer
Frist von dreissig Tagen seit dem Empfang der Verfügungen Beschwerde erhoben und gibt dies zu; der Beschwerdeführer schreibt diese Verspätung einer Reise zu. Diese Tatsachen sind nicht offensichtlich falsch und wurden nicht unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt (Art. 105, Abs. 2, OG). K. W. hat nämlich am Anfang seines Briefes vom 27. Mai 1970, der als Beschwerde betrachtet wurde, der Ausgleichskasse geschrieben: «Wir bitten Sie, Herrn W. dafür zu entschuldigen, dass er nicht früher auf Ihre Beitragsrechnung und auf die AHV-Kontrolle, die Sie in unsern Büros vornahmen, geantwortet hat. Herr W. war abwesend und auch sein Buchhalter befand sich auf einer Reise. Trotz unseres guten Willens haben wir Ihnen nicht rascher ant- worten können. . ».»
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Aus diesen Zeilen wie auch aus der Prüfung der Doppel der Verfügun- gen (s. Urteil i. Sa. J. T., ZAK 1964, S. 308) durfte die Vorinstanz folgern, dass die am 8. April 1970 versandten Verfügungen innert einer normalen Frist zum Beschwerdeführer gelangt waren, dass der Beschwerdeführer zu- gab, verspätet zu handeln, und dass sich diese Verspätung auf zwei bis drei Wochen belief. Die Lage war anders in dem am 12. Mai 1950 beurteilten Fall A.S. (ZAK 1950, S. 362), wo alle Anzeichen für das Vorhandensein einer Mitteilung fehlten. Obgleich weder das Gesetz noch die Vollzugsverordnung (s. Art. 128 AHVV, Rz 13 und 16 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1963; s. Art. 34 VerwVerf) noch die Recht- sprechung (s. z. B. Urteil i. Sa. R AG in ZAK 1957, S. 214) die Ausgleichs- kassen verpflichten, ihre Verfügungen durch eingeschriebenen Brief zuzu- stellen, so ist es doch bedauerlich, dass diese Vorsichtsmassnahme nicht er- griffen wird, wenn, wie hier, bedeutende Beträge auf dem Spiele stehen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor EVG schwä- chen die Feststellung der Vorinstanz nicht ab. Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Post habe die angefochtenen Verfügungen mit Ver- spätung zugestellt, sondern nur, sie habe diese in den Briefkasten und nicht in das Postfach gelegt. Die Verspätung, mit welcher der Beschwerdeführer von den Verfügungen Kenntnis erhielt, käme, immer nach seiner Darstellung, daher, dass sein Briefkasten nur in den ersten Tagen jeden Monats geleert wird, weil zu dieser Zeit die Arbeiter Arbeitsrapporte, Lohnbelege und Zah- lungslisten dort einwerfen; er hätte somit erst in den ersten Tagen des Mai von den Verfügungen Kenntnis erlangt. Diese Darstellungsweise ist mit jener der kantonalen Rekurskommission nicht unvereinbar: Die Verfügungen wur- den sehr wahrscheinlich innert einer normalen Frist, entweder Mittwoch, den 9., oder Donnerstag, den 10. April, in den Briefkasten gelegt, während der Brief vom 27. Mai ganz einfach 47 bis 48 Tage später versandt wurde. Die heutige Darstellung des Beschwerdeführers fügt jedoch der Darstellung der Rekurskommission eine Ergänzung hinzu, die rechtlich nicht bedeutungs- los ist. Das EVG kann dieser Ergänzung Rechnung tragen, denn die Vor- instanz hat die Umstände der Zustellung der Verfügungen nicht untersucht, wahrscheinlich weil sie der Beschwerdeführer nicht in den Rechtsstreit ein- bezogen hatte. In diesem Punkt ist die Feststellung des Sachverhalts im Urteil offensichtlich im Sinne von Art. 105, Abs. 2, OG unvollständig.
2. Nachdem also angenommen werden kann, die angefochtenen Ver-
fügungen seien von der Post in der üblichen Frist zugestellt worden, ist es wichtig, den Ort zu bestimmen, wo sie in die Verfügungsgewalt des Beschwer- deführers gelangt sind. In der Regel sollte dieser Ort das Postfach sein, in welchem Fall die Beschwerde offensichtlich verspätet wäre, aber die Ver- waltung des Postbüros schliesst nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Postsendung in den Briefkasten des Empfängers habe gelegt werden können. Wenn auch der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 27. Mai 1970 nichts davon gesagt hat, so ist doch diese Darstellung nicht von vornherein unwahrscheinlich. Folglich muss man sich fragen, ob der Einwurf der Verfügungen in den Briefkasten eines Postfachinhabers eine gültige Zu- stellung im Sinne von Art. 84, Abs. 1, AHVG bilde (s. auch Art. 86, Abs. 1, AHVG und Art. 106, Abs. 1, OG), selbst wenn die Post Weisung hat, die Postsachen des Betroffenen in das Postfach zu legen:
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In bezug auf die in Art. 16, Abs. 1, Satz 1, AHVG vorgesehene Zustellung hat das EVG in seinem Urteil K. vom 22. Dezember 1956 (EVGE 1957, S. 49, ZAK 1957, S. 115) erklärt, dass die Verfügung, um gültig eröffnet zu sein, nicht nur zur Post gegeben, sondern auch an die verbindliche Adresse des Empfängers oder seines Vertreters zugestellt sein muss. Gemäss der Rechtsprechung schreibt das BSV im Kreisschreiben über die Rechtspflege (gültig ab 1. Oktober 1964) vor: «14 Ihrem Adressaten zugestellt ist eine Verfügung dann, sobald sie in seinen Gewahrsam gelangt ist, d. h. er selber oder ein bevollmächtigter Stellvertreter instand gesetzt worden ist, sie zur Kenntnis zu nehmen (EVG vom 22. Dezember 1956, ZAK 1957, S. 115).
15 Die Kassenverfügung, die einem mit dem Adressaten im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienglied (EVG vom 10. November 1949, ZAK 1950, S. 39) oder einer Hilfsperson (EVG vom 12. Dezember 1962, ZAK 1963, S. 284) bzw. einem Hilfsorgan (EVG vom 21. Dezember 1959, ZAK 1960, S. 142), die nach aussen als zur Entgegennahme er- mächtigt erscheinen, ausgehändigt wird, gilt als dem Adressaten zu- gestellt.» Den Begriff der Hilfsperson, die als zur Entgegennahme einer Verfügung ermächtigt erscheint, hat das EVG im Urteil i. Sa. M. F. (ZAK 1963, S. 284) genauer umschrieben. Es handelt sich namentlich um Angestellte, wenn der Geschäftsinhaber den schriftlichen Verkehr mit andern so eingerichtet hat, dass Dritte annehmen dürfen, die Aushändigung an den Angestellten gelte auch für den Inhaber als verbindlich. Die Adresse der Unternehmung des Beschwerdeführers ist sowohl im Telefonbuch wie auch auf dem Briefpapier der Firma ohne Erwähnung des Postfaches aufgeführt. Die Verfügungen wurden an diese Adresse gesandt, also an die verbindliche Adresse. Sie sind dorthin gelangt, und zwar in den Briefkasten, wie man annehmen muss. Der Briefkasten eines Büros ist ein Ort, wo man Mitteilungen in der Meinung einwerfen kann, dass das für die Behandlung der Postsachen zuständige Personal diese dort jeden Werktag abholt. Der Briefkasten ist nicht den durch die Post beförderten Mitteilungen vorbehalten; er ist jedem Korrespondenten zugänglich. Es wäre der Aus- gleichskasse gestattet gewesen, ihre Verfügungen durch einen Angestellten dorthin bringen zu lassen. Folglich standen die angefochtenen Verfügungen, die am 9. oder 10. April 1970 in den Briefkasten des Büros der Firma ein- geworfen worden waren, von diesem Zeitpunkt an im Gewahrsam des Be- schwerdeführers oder des ihn vertretenden Personals. Wenn er sich wirklich so eingerichtet hat, dass sein Briefkasten nur einmal im Monat geleert wird, was kaum glaubhaft ist, so tat er dies auf eigenes Risiko. Der Umstand, dass die Post gemäss Art. 156 und 167 der Verordnung über den Postverkehr vom 1. September 1967 (AS S. 1447) eine andere Zu- stellungsart hätte anwenden sollen, ändert nichts an der Angelegenheit. Es ist übrigens allgemein bekannt, dass Fehler dieser Art verhältnismässig häufig vorkommen, besonders wenn Inhaber von Postfächern ihre Korrespon- denten nicht einladen, die Post direkt dorthin zu adressieren.
3. Demzufolge befanden sich die angefochtenen Verfügungen spätestens
am 10. April 1970 an der verbindlichen Adresse im Gewahrsam des Empfän- gers. Sie enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Die 30tägige Beschwerde-
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frist gemäss Art. 84, Abs. 1, AHVG lief somit ebenfalls spätestens am 10. Mai 1970 ab. Wenn man annimmt, das Büropersonal habe die Verfügungen wirklich erst in den ersten Tagen des Mai vorgefunden, so blieb ihm doch noch ein wenig Zeit, um Beschwerde zu erheben, und wäre es auch nur durch einen Brief von einigen Zeilen wie jenen, den K. W. am 27. Mai 1970 ge- schrieben hat. tbrigens weiss man nicht, ob K. W. und sein Buchhalter anfangs Mai gleichzeitig abwesend waren. Weder in seinem Beschwerdebrief an die Aus- gleichskasse noch im Schreiben, mit dem er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, macht der Beschwerdeführer darüber nähere Angaben. In die- sem Schreiben scheint er im Gegenteil zu sagen, er habe die Verfügungen selbst vorgefunden. Wie dem auch sei, so muss der Geschäftsinhaber, der für einige Zeit seinen Betrieb verlässt, doch Massnahmen treffen, damit die dringenden Angelegenheiten auch in seiner Abwesenheit behandelt werden. Deshalb, aber in erster Linie, weil es dem Beschwerdeführer oblag, seinen Briefkasten regelmässig zu leeren, erscheint der Fall ziemlich fragwürdig, sogar in der Frage der Wiederherstellung der Frist, wenn man annimmt, der Entscheid vom 2. Juli 1970 habe in dieser Hinsicht auch nicht die Rechts- kraft erlangt. Indessen handelt es sich hier um die Anwendung des kanto- nalen Rechts (Art. 85, Abs. 2, AHVG), worüber das EVG nicht zu erkennen hat. Art. 16, Abs. 3, des Reglements vom 9. April 1948 für die kantonale AHV- Rekurskommission drückt sich in folgender Weise aus: «Auf eine verspätete Beschwerde wird nur dann eingetreten, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er selber oder sein Beauf- tragter durch einen von ihrem Willen unabhängigen Umstand verhindert wurden, rechtzeitig zu handeln, und dass sie die Beschwerde binnen
30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses eingereicht haben.»
4. Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Ver-
weigerung von Versicherungsleistungen handelt, so besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von der Vorschrift von Art. 156, Abs. 1, OG abzuweichen, wonach die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 134 und 135).
Urteil des EVG vom 14. Mai 1971 1. Sa. M. W. Art. 108, Abs. 2 und 3, 06. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei «mit der Verfügung ...nicht einverstanden und lege Re- ...
kurs ein» - wobei nicht einmal der angefochtene Entscheid be- zeichnet wurde -‚ enthält weder ein rechtsgenügendes Begehren noch eine Begründung. Verbesserung dieser Mängel ist nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich; kein Fall der nachträglichen Verbes- serung gemäss Art. 108, Abs. 3, 06. Mit Schreiben vom 16. März 1971 teilte die Mutter des Versicherten dem Gericht mit, sie sei mit der «Verfügung nicht einverstanden . . . und lege ...
deshalb Rekurs ein»; sie fügte bei, eine «ausführliche Rekursbegründung» werde in nächster Zeit folgen. Am 18. März 1971 teilte das EVG der Mutter mit, welche Anforderungen das Gesetz an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stelle und dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage; werde für «eine zu- sätzliche Beschwerdebegründung» eine längere Frist benötigt, so sei dem
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Gericht ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Am 20. April 1971 stellte ein beauftragter Vertreter ein entsprechendes Begehren. Das Gericht trat aus den folgenden Erwägungen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein: In ihrer Eingabe vom 16. März 1971 teilte die Mutter des Versicherten dem EVG mit, sie sei «mit der Verfügung ... nicht einverstanden» und lege deshalb «Rekurs» ein. Weder wurde der Eingabe die angefochtene kantonale Erkenntnis beigelegt, noch angeführt, von welcher Instanz und wann dieses erlassen worden war. Mindestens letzteres hätte aber unbedingt angegeben werden müssen. Sodann hätte der «Rekurs» einen begründeten Antrag dar- über enthalten sollen, welche Entscheidung anstelle der beanstandeten Ver- fügung zu treten habe. Entgegen der Ansicht des rechtlichen Vertreters enthält das Schreiben der Mutter des Versicherten vom 16. März 1971 weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine Begründung. Die Mutter wurde deshalb am 18. März 1971 - einen Tag nach Erhalt des «Rekurses» -
vom EVG auf die Vorschrift aufmerksam gemacht, dass eine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag mit Begründung aufweisen müsse und innert 30 Tagen seit der Zustellung des vorinstanzlichen Er- kenntnisses einzureichen sei (Art. 106 und Art. 108 OG). Wenn das Gericht sodann beifügte, eine Fristerstreckung könne auf Gesuch hin für eine «zu- sätzliche» Beschwerdebegründung» gewährt werden, so wollte es damit nicht etwa sagen, der «Rekurs» vom 16. März 1971 enthalte eine - freilich ergänzungsbedürftige - Begründung. Die Mutter des Versicherten wurde mit dieser Wendung nur generell darüber belehrt, dass in Fällen, wo Antrag und Begründung innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht werden, die Möglichkeit besteht, auf Gesuch hin für die Ergänzung der Begründung eine Erstreckung dieser Frist zu erlangen. Eine den Anforderungen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspre- chende - d. h. mit Antrag und Begründung versehene - Eingabe wurde erst am 29. April 1971 eingereicht. In diesem Zeitpunkt war die gesetzliche und deshalb nicht erstreckbare (Art. 33, Abs. 1, OG) Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schon abgelaufen. Auf die Beschwerde kann mithin zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Dem darin enthaltenen Antrag hätte übrigens auch bei materieller tYber- prüfung nicht stattgegeben werden können. Da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen von Art. 109 OG erfüllt sind, hat das EVG von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen.
Invalidenversicherung Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Urteil des EVG vom 22. Januar 1971 1. Sa. J. S. Art. 6, Abs. 2, IVG. Weder aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AUV noch aus andern Abkommen mit Frankreich lässt sich für einen französischen Staatsangehörigen im Invaliditätsfall ein Leistungsanspruch begründen, wenn er nicht die Bedingungen von Art. 6, Abs. 2, IVG erfüllt.
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Der 1939 geborene J. S., französischer Staatsangehöriger, entrichtete ab Juni 1965 bis und mit März 1968 als Hilfsarbeiter bei einer schweizerischen Fluggesellschaft die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Sozial- versicherung. Er hatte jedoch nie in der Schweiz Wohnsitz. Am 23. November 1965 erlitt er einen Arbeitsunfall, der in der Folge u. a. zu organischer Wesens- veränderung und Hirnleistungsschwäche führte. Mit Urteil des erstinstanzli- chen Gerichts vom 27. Februar 1970 wurde ihm eine Rente der ST-TVA auf- grund einer Invalidität von 70 Prozent zugesprochen. Am 24. Oktober 1969 verlangte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eine 1V-Rente. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. November 1969 wegen Fehlens der ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. J. S. liess Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zusprechung einer ganzen Rente der IV und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab unter gleich- zeitiger Gewährung der unentgeltlichen Verbelständung. Gegen diesen Entscheid liess J. S. rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erheben unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge. Aus- gleichskasse und BSV beantragen deren Abweisung. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:
In der Hauptsache ist streitig, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine 1V-Rente als in der Schweiz versichert gelten könne. Ist Art. 6, Abs. 2, IVG anwendbar, wie Ausgleichskasse und Rekurskommission annehmen, so hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV. Er hat weder Wohnsitz in der Schweiz noch Beitragsleistungen während mindestens zehn Jahren erbracht. Gestützt auf Bestimmungen der nachfolgend in Erwägung 4 aufge- zählten Staatsverträge glaubt der Beschwerdeführer jedoch, Art. 6, Abs. 2, IVG finde in seinem Fall keine Anwendung. Zunächst ist daher allgemein nach den im Gebiete des Staatsvertrags- rechts geltenden Auslegungsgrundsätzen zu fragen. Als solche sind in EGE 94 1 673, Erwägung 4, zusammenfassend folgende festgehalten: «Ist der Wortlaut des Staatsvertrages nicht eindeutig oder erscheint die durch den klaren Wortlaut vermittelte Bedeutung sinnwidrig, so ist der Staatsvertrag auszulegen ( ...). Verhandlungen, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, sind als Quelle zur Auslegung des Staatsvertrages heranzuziehen, so- weit sie den Willen der vertragsschliessenden Staaten klar erkennen las- sen ( ... ). Staatsverträge sind so auszulegen, dass der von beiden Parteien angestrebte Vertragszweck erreicht wird ( ... ). Eine über den Wortlaut hinausgehende, ausdehnende Auslegung einer Bestimmung des Staatsver- trages kommt nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Ent- stehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung zu schliessen ist ( ..). Die Staatsverträge sind ihrer Natur nach «bonae fidel negotia» .
); für die Auslegung gilt allgemein die Vertrauenstheorie ( ) .» Gug- ...
genhelm (Traitä de droit international public, Bd. 1, 1967, S. 246 ff.) nennt unter dem Titel «Hirarchie des rgles d'interprtation» (5. 248) die Absicht der Vertragsparteien, den klaren Sinn und schliesslich den verfolgten Zweck als Auslegungsmaximen.
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Grundsätzlich gilt, dass jeder Staatsvertrag ein geschlossenes Gefüge von gegenseitig ausgehandelten Zugeständnissen mit einem inneren Gleichgewicht darstellt. Daher gelten Meistbegünstigungsklauseln «in der Regel nur für die Rechtsbeziehungen, die den Gegenstand des eine solche Klausel enthalten- den Staatsvertrages bilden» (BGE 80 III 165).
4. Zu den einzelnen, vom Beschwerdeführer angerufenen Staatsverträgen
ist folgendes zu bemerken: a. Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 (BS 11, S.629). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Sozialversicherungsab- kommen mit Italien für die Italiener grundsätzliche Gleichstellung mit den Schweizern ergebe. Für ordentliche Renten der AHV/IV bestehe demnach ein Anspruch, sobald während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt worden seien. Gestützt auf die Meistbegünstigungsklausel in Art. 6 des Niederlas- sungsvertrages mit Frankreich müsse dies nun auch für die französischen Staatsangehörigen gelten. Bei der beanspruchten TV-Rente gehe es nicht um die in Nr. 662 der Schweizerischen Juristischen Kartothek (SJK) von Guggen- heim erwähnte, nach Heimatrecht orientierte Sozialfürsorge, die von der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen sei, sondern um die auf das Ar- beitsverhältnis abgestützte Sozialversicherung, für welche schliesslich vom Versicherten auch Beiträge geleistet worden seien. 1.1 Guggenheim erwähnte jedoch im zitierten Aufsatz bezüglich der Nieder- lassungsverträge (SJK Nr. 662, S. 6 ff., VIII) den Grundsatz, dass die Gleich- behandlung der Ausländer eine Grenze finde in den Auslegungsgrundsätzen, die auf völkerrechtlicher Gewohnheit beruhen. Als Ausgangspunkt nennt er die Tatsache, dass die Niederlassungsvertragspolitik die Abschaffung jener Beschränkungen herbeiführen wolle, welchen die Ausländer in der ständi- schen Wirtschaftsordnung, vor dem Aufkommen der Freizügigkeit im libera- len Zeitalter, unterworfen gewesen seien. Die Gleichbehandlungs- und Meist- begünstigungsklauseln bezweckten somit, die von der staatlichen Gesetz- gebung gewährleisteten Rechte in persönlicher und vermögensrechtlicher Be- ziehung bei an sich gleichen Verhältnissen auch den Ausländern zu garan- tieren. Die Gleichbehandlungsklausel vermöge jedoch die Befugnis der Ver- tragsmächte nicht einzuschränken, Rechtssätze zu erlassen, die nur den eigenen Bürgern zugute kommen sollen, wenn es Gründe der nationalen Wohlfahrt und politische Motive verlangen. Der Niederlassungsvertrag mit Frankreich ist nach seiner Präambel darauf gerichtet, «die Bedingungen für die Niederlassung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich in beidseitigem Einverständnis zu regeln». Was unter den «Bedingungen der Niederlassung» zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 1, wo es heisst: «Die Franzosen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in bezug auf ihre Personen und ihr Eigentum auf dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können daher in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst zeit- weilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben. Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der verschiede- nen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Franzosen sein,
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und zwar ohne dass ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung über- bunden werden darf.» Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag seinem wirklichen Sinne nach die Sozialversicherung ebensowenig beschlägt wie die soziale Fürsorge. Er bezieht sich ausschliesslich auf die Niederlassung und die erwerbliche Tätigkeit (vgl. auch die Vernehmlassung des EJPD über die Wiedergut- machungsansprüche kriegsgeschädigter Schweizer und die Niederlassungs- verträge vom 13. Dezember 1930: BB1 1932, S. 914 ff.). In diesem begrenzten Rahmen muss auch die Meistbegünstigungsklausel von Art. 6 des Niederlas- sungsvertrages ausgelegt werden. Internationales Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimi- scher und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebs- unfällen vom 5. Juni 1925 (BS 14, S. 63). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich dieses Abkommen nicht auf die Ansprüche aus KUVG beschränke, sondern alle Sozialversiche- rungsleistungen umfasse, welche ein Betriebsunfall nach sich ziehen könne, fusst ebenfalls auf einer allzu extensiven und damit sinnwidrigen Auslegung. Anknüpfungspunkt ist nach dem klaren Wortlaut dieses Abkommens der Betriebsunfall im Gegensatz zum Nichtbetriebsunfall bzw. zu all jenen Be- einträchtigungen der Gesundheit, die nicht auf Betriebsunfall zurückzuführen sind. Die Gleichbehandlung kann sich also offensichtlich nur auf solche Lei- stungen beziehen, welche speziell für den Betriebsunfall als solchen ausge- richtet werden. AHV- und 1V-Leistungen fallen nicht unter dieses Abkom- men, denn sie sind gegebenenfalls zusätzliche Leistungen, welche wohl fak- tisch durch den Betriebsunfall ausgelöst werden können, diesen aber be- grifflich nicht zur Voraussetzung haben. Wieso aus dem vom Beschwerde- führer zitierten Generalprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV (AS 1950, S. 1140) das Gegenteil hervorgehen sollte, ist unerfindlich. Dieses Protokoll beschlägt völlig andere Zusammen- hänge. Es erübrigt sich daher auch, auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeschnittene Frage des Unfall- bzw. Arbeitsortes im Sinne des Überein- kommens über die Gleichbehandlung einerseits und des schweizerisch-franzö- sischen Staatsvertrages vom 9. Juli 1949 anderseits einzutreten. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 (AS 1950, S. 1133). Dieses Abkommen bezieht sich schweizerischerseits gemäss seinem Art. 2, § 1, Ziff. 1, ausdrücklich auf die AHV und nur auf diese, jedenfalls nicht auf die IV, die bei Abschluss des Abkommens im Jahre 1949 noch nicht geschaffen war. Seitens Frankreichs standen offenbar schon damals gewisse Invaliden- renten in Frage, wie sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer zitier- ten Verwaltungsvereinbarung betreffend Durchführung der AHV (AS 1950, S. 1155) ergibt. Man hat es also offensichtlich bewusst in Kauf genommen, dass schweizerischerseits noch keine IV bestand. Dieses Abkommen bietet somit keine, mindestens keine direkte Handhabe für die Ansprüche des Be- schwerdeführers. In diesem Zusammenhang darf wohl auf die Mitteilung des BSV abgestellt werden, dass auch nach französischer Auffassung die eidgenössische IV vom fraglichen Abkommen ausgeklammert sei. Diese Auf- fassung der beiderseitigen Verwaltungsbehörden ist ein weiteres, wesentliches Indiz für den von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen verfolgten
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Zweck und für den beiderseitigen Vertragswillen. Das gleiche gilt für die Feststellung des BSV, dass Bestrebungen für eine Revision des Abkommens im Gange seien, die insbesondere auf einen Einbezug der IV in die staats- vertragliche Regelung abzielten. d. Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949 (AS 1950, S. 1299) und Änderung des Pflichtenheftes (Anhang II des Staatsvertrages) vom 25. September 1961 (AS 1961, S. 831). Der Staatsvertrag von 1961 bzw. dessen Anhang II, Art. 14bis, sieht vor, dass die beiden Regierungen gemeinsam die Bedingungen festlegen können, unter denen gewisse Abweichungen von den französischen Rechtsvorschriften u. a. über die Soziale Sicherheit erfolgen können. Der Beschwerdeführer ver- weist auf ein Protokoll vom 11/12. April 1961 und macht geltend, damit sei ein Ergänzungsabkommen geschlossen worden in dem Sinne, dass die An- gestellten von Lufttransportunternehmen mit Sitz in der Schweiz der schwei- zerischen Gesetzgebung über die Soziale Sicherheit unterstehen. Publiziert ist dieses Protokoll nicht, und der Beschwerdeführer vermag es bloss in Ab- schrift zu produzieren. Aus dieser geht aber nur hervor, dass es sich um einen Vorschlag der beiderseitigen Delegationen an ihre Regierungen handelt. Zudem lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Wohl sieht der Staatsvertrag von 1961 die Möglichkeit vor, dass die beiden Regierungen ganz allgemein Abweichungen von den französischen Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit vereinbaren können. Gestützt hierauf sind die (französischen und schweizerischen) Angestellten der Luft- transportunternehmungen mit Sitz in der Schweiz der schweizerischen sozia- len Gesetzgebung unterstellt worden. Das heisst aber offensichtlich nur, dass auf diese Personen u. a. das IVG anwendbar ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies lediglich soviel, dass der Beschwerdeführer mangels entgegen- stehender staatsvertraglicher Abmachungen gemäss Art. 6, Abs. 2, IVG zu behandeln ist. Dass diese Bestimmung des IVG wegbedungen und die fran- zösischen Staatsangehörigen unter den erwähnten Voraussetzungen den Schweizern gleichgestellt werden sollten, geht aus dem Wortlaut des Pro- tokolls in keiner Weise hervor. Auch wenn dies, wie der Beschwerdeführer behauptet, für ihn eine stossende Härte sein sollte, so vermöchte es an der klaren Rechtslage nichts zu ändern. Nach den vorne erwähnten Auslegungs- grundsätzen darf nichts in die zwischenstaatlichen Abkommen hineininter- pretiert werden, was dem Wortlaut ihrer Bestimmungen und dem eindeutig bekundeten Willen der Vertragsparteien widerspricht. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer noch auf Ziff. 2, Buchst. d, des erwähnten Protokolls, wo es heisst, dass das BSV und die zuständigen französischen Ministerien in gemeinsamer tYbereinkunft weitere Sonderab- machungen treffen könnten. Für den Fall der Ablehnung seiner bisherigen Argumentation schlägt der Beschwerdeführer vor, das EVG möge das BSV auffordern, mit dem kompetenten französischen Ministerium eine solche Son- derabmachung zu treffen, damit französische Staatsangehörige, die im Dienste schweizerischer Firmen invalid würden, auch bei Beibehaltung des franzö- sischen Wohnsitzes in den Genuss der schweizerischen 1V-Leistungen ge- langen könnten. Indessen sind gemäss Mitteilung des BSV, welches das Pro- blem kennt, ohnehin bereits Vertragsverhandlungen in dieser Materie im
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Gange. Einstweilen wird sich der Beschwerdeführer damit abfinden müssen, dass französischerseits die derzeitige Rechtslage bei Vertragsabschluss in Kauf genommen worden ist.
Eingliederung Urteil des EVO vom 26. Mai 1971 i. Sa. R. S. Art. 4 IVG und Art. 9, Abs. 1, IVV. Als leistungsbegründende In- validität gilt jeder geistige Gesundheitsschaden, der einen Besuch der Volksschule verunmöglicht oder unzumutbar macht. (Bestätigung der Rechtsprechung) Art. 19 IVG. Ist die Unterbringung und Schulung in einem Heim lediglich auf soziale Gründe (ungünstige Familienverhältnisse, man- gelnde Erziehung) zurückzuführen und besteht keine schwere psy- chische Fehlentwicklung, die eine Invalidität im Sinne einer Sonder- schulbedürftigkeit begründen würde, so besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 19 WO. Der Versicherte R. S. wurde 1956 geboren, 4 ½ Monate nach der Heirat seines damals 21jährigen Vaters mit der 17jährigen Mutter. Bald nach der Geburt musste sich das zuständige Jugendamt mit der Familie befassen, da die Mutter sich wenig um das Kind kümmerte und es schlecht pflegte. Im Juli
1957 verliess sie den ehelichen Haushalt.
Der Knabe wurde zunächst in einem Kinderheim und im Spätsommer
1957 bei einer Pflegefamilie untergebracht, wo er sich - mit Unterbrüchen
- während anderthalb Jahren aufhielt. Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 1957 geschieden und das Kind dem Vater zugesprochen. Anfangs 1958 und im Frühjahr 1959 weilte der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in X zur Kur. Er wurde hierauf der Obhut einer Schwester des Vaters anvertraut. 1960, nachdem dieser kurz zuvor eine neue Ehe eingegangen war, nahm er seinen Sohn wieder zu sich. Die Stiefmutter war zunächst berufstätig. Der Knabe wurde deshalb tags- über in einer Krippe und später in einem Tagesheim untergebracht. Die Stief- mutter stellte im Frühjahr 1961 ihre Erwerbstätigkeit ein, so dass das Kind ganztägig bei ihr zu Hause bleiben durfte. Nachdem sie anfangs 1962 ein eigenes Kind geboren hatte, konnte sie sich nicht mehr viel mit dem Knaben abgeben, worauf dieser mit heftiger Eifersucht und Trotz reagierte. Den Schwierigkeiten, die die Erziehung des Kindes bereitete, war die Stiefmutter nicht recht gewachsen, besonders als noch Zwistigkeiten mit dem Ehemann auftraten, der oft betrunken war und wiederholt straffällig wurde. Im Frühjahr 1963 trat der Knabe altersgemäss in die erste Normalklasse der Primarschule ein. Wegen ungenügender Leistungen und auffallenden Verhaltens wurde er dem Schulpsychologen zugewiesen. Dieser stellte am 5. März 1964 fest, zwischen dem zweiten und dritten Lebensjahr seien Jactatio capitis, Fingernägelbeissen und dauerndes Ablecken der Unterlippe aufge- treten. Das Untersuchungsergebnis fasste er wie folgt zusammen: «Körperlich normal entwickelter, aber motorisch unruhiger, konzentra- tionsschwacher Knabe mit oberflächlicher, unexakter Auffassung im akustischen und visuellen Bereich. IQ nach Kramer = 91.»
Am 12. März 1964 beschloss das Schularztamt, den Knaben in das Kinder- heim Y einzuweisen. Zur Begründung wurden die schlechten Schulleistungen, die nervösen Symptome, die misslichen Familienverhältnisse und die Gefahr weiterer Verwahrlosung angeführt. Der Knabe fühlte sich im Kinderheim, wo er zunächst die erste Klasse repetieren musste, recht wohl. Er kehrte jeweils gerne von den Ferien, die er zu Hause verbrachte, ins Heim zurück, da es manchmal zu Auseinander- setzungen zwischen dem Vater, der ihn verwöhnte, und der Stiefmutter, die ihn ablehnte, kam. Da das Kind sichtlich unter diesen Zuständen litt, wider- setzte sich die Heimleitung einem anfangs 1966 gestellten Begehren des Vaters, seinen Sohn aus dem Heim zu ihm nach Hause zu entlassen. Die zuständige Jugendschutzkammer beschloss am 27. April 1966 gestützt auf Art. 284 ZGB, den Knaben weiterhin im Kinderheim zu belassen. Aus den Akten des Jugendamtes geht hervor, dass auch die zweite Ehe des Vaters des Versicherten vor der Scheidung steht; es sei vorgesehen, den Knaben im Frühjahr 1971 in das Waisenhaus Z übertreten zu lassen. Nach den Berichten der Heimleitung hat der Knabe während des Auf- enthalts in Y eine günstige Entwicklung durchgemacht. Die Verhaltens- störungen, die motorische Unruhe und das ständige Lippenschlecken besserten sich nach und nach. Der anfänglich relativ abgekapselte Knabe fand immer besseren Kontakt mit den Erziehern und den Heimkameraden. Er wirkte offe- ner und zufriedener. Nach dem zum zweiten Mal absolvierten ersten Primar- schuljahr musste er keine Klasse mehr repetieren. Ein Versuch, ihn nach der vierten Klasse auf den Besuch der Realschule vorzubereiten, misslang. Eine im April/Mai 1967 durchgeführte Intelligenzprüfung (diesmal nach dem Schweizer-Test) ergab einen Intelligenzquotienten von 84. Der Knabe be- suchte hierauf die Sekundarschule. Dort sei er in der zweiten Klasse ein mitt- lerer bis knapper Schüler gewesen. In der dritten Sekundarklasse habe er im Rechnen und in der Schriftsprache Mühe gehabt, seine Fähigkeit zu logi- schem Denken sei schwach. Zusammenfassend charakterisierte die Heim- leiterin den Knaben im September 1969 wie folgt: «Nicht sehr intelligent, charakterlich noch sehr zurück, kleinkindlich, liebebedürftig, wenig geistige Interessen. Gefreuter Bub, aber bescheiden veranlagt.» Durch Verfügung vom 25. Juli 1969 wies die Ausgleichskasse ein Gesuch des Vaters des minderjährigen Versicherten um Gewährung von Beiträgen an die Sonderschulung im Kinderheim Y ab mit der Begründung, es liege keine Sonderschulbedürftigkeit im Sinne der IV vor, weder aus der Art der festgestellten Gesundheitsschäden, noch aus der Schwere ihrer Auswirkungen. Der Vorsteher des Schulfürsorgeamtes beschwerte sich namens des Ver- sicherten gegen diesen abschlägigen Bescheid und machte geltend, schwere Vernachlässigungen in der Erziehung und «Hospitalismus» hätten die ersten Lebensjahre des Knaben gekennzeichnet, so dass er im Frühjahr 1964 (trotz eines Intelligenzquotienten von 91) in das Kinderheim habe eingewiesen wer- den müssen. Zur Stützung der Beschwerde wurde auf das in ZAK 1968, S. 404, publizierte Urteil des EVG verwiesen. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 11. Dezember 1969 grund- sätzlich gut und wies die Akten an die 1V-Kommission zurück zur Prüfung der Frage, ob die Beiträge im Heim Y ausgerichtet werden können, obwohl
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dieses Heim nicht als Sonderschule im Sinne des IVG anerkannt worden sei. Alsdann werde die Kommission die Höhe der Sonderschulbeiträge festzusetzen haben. Das BSV hat gegen das vorinstanzliche Erkenntnis Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht mit dem Antrag, dieses sei aufzuheben und die Kas- senverfügung vom 25. Juli 1969 wieder herzustellen. Das BSV macht u. a. geltend, der Versicherte erfülle die Voraussetzungen, die Art. 9 IVV gestützt auf Art. 19 IVG zur Gewährung von Sonderschulbeiträgen aufstelle, nicht. übrigens reiche in Fällen wie im vorliegenden, wo ein eingetretener Gesund- heitsschaden nachgewiesen werden müsse, ein schulpsychologischer Bericht als Beweisunterlage nicht aus; es bedürfe einer psychiatrischen Begutach- tung. Das Schulfürsorgeamt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG hat hierauf eine Expertise durch PD Dr. C. Haffter von der psychiatrischen Universitätsklinik für Kinder und Jugendliche, Basel, ange- ordnet. Dem Sachverständigen wurde durch Beweisverfügung vom 8. Sep- tember 1970 u. a. folgende Frage unterbreitet: «Nach EVGE 1961, S. 327, liegt ein geistiges Gebrechen gemäss Art. 9, Abs. 1, Buchst. g, IVV vor, wenn die geistige Gesundheit des Kindes so beeinträchtigt ist, dass es nicht in einem geordneten Elternhaus bzw. einer guten Pflegefamilie erzogen und nicht in einer öffentlichen Normal- oder Hilfsschule geschult werden kann. Bestand zu der für das gegenwärtige Streitverhältnis massgeblichen Zeit (d. h. in den Jahren 1968 und 1969) ein geistiges Gebrechen von dem so- eben erwähnten praktischen Gewicht oder die unmittelbar drohende Rezidivgefahr eines solchen?» Das Gutachten wurde am 10. Dezember 1970 erstattet. Gestützt auf des- sen Schlussfolgerungen hält das BSV an seiner in der Beschwerde geäusserten Ansicht fest, dass dem Versicherten kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge zusteht. Die Gegenpartei hat sich zur Expertise nicht vernehmen lassen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung gut:
1. Gemäss Art. 19, Abs. 1, IVG werden an die Sonderschulung bildungs-
fähiger Minderjähriger, denen «infolge Invalidität» der Besuch der Volks- schule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Nicht er- werbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn sie mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden (als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall) behaftet sind, der wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 4 und 5, Abs. 2, IVG). Gestützt auf Art. 19, Abs. 3, IVG hat der Bundesrat in Art. 9 IVV die Voraussetzungen der Gewährung der Beiträge im einzelnen umschrieben. Darnach werden die Beiträge ge- währt für geistesschwache Minderjährige, sofern der Intelligenzquotient ein- deutig nicht mehr als 75 beträgt (Buchst. a). überdies können unter näher umschriebenen Voraussetzungen auch blinde, sehschwache, taubstumme und ertaubte, schwerhörige, sprachgebrechliche (Buchst. b—f) sowie solche Min- derjährige der Beiträge teilhaftig werden, denen infolge eines «anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens» der Besuch der Volksschule nicht
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möglich oder nicht zumutbar ist (Buchst. g). Vermögen Minderjährige infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen, so werden gemäss Art. 9, Abs. 2, IVV auch Beiträge gewährt, wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im übrigen wird in Art. 8 IVV noch bestimmt, dass als Volksschule der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht gilt, mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Versicherte keines der in Art. 9, Abs. 1, Buchst. a—f, IVV angeführten Gebrechen aufweist. Da der Knabe offensichtlich auch nicht an einem «anderen körperlichen Gebrechen» gemäss Buchst. g leidet, ist zu prüfen, ob ihm allenfalls zufolge eines «geisti- gen Gebrechens» im Sinne dieser Bestimmung der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was vom Schulfürsorgeamt behauptet, vom BSV dagegen in Abrede gestellt wird. Unter einem geistigen Gebrechen gemäss Art. 9, Abs. 1, Buchst. g, flTV kann nur ein geistiger Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall im Sinne von Art. 4 IVG verstanden werden, da die besondere Regelung der Art. 19 IVG und Art. 9 IVV unter den gesetzlichen Begriff der Invalidität gestellt ist. Nach der Praxis des EVG ist dieser «gei- stige Gesundheitsschaden» als juristischer Begriff zu verstehen, wie ihn das IVG zur Erreichung seines gesetzlichen Zweckes aufstellt (EVGE 1961, S. 163, ZAK 1961, S. 416); unter diesem Gesichtspunkt ist zu entscheiden, ob eine bestimmte Erscheinung zu den geistigen Gesundheitsschäden des IVG gehört oder nicht. In dem von Professor Probst und PD Dr. Haffter erstat- teten Gutachten über grundsätzliche Fragen der IV wird ausgeführt, dass sich bei Erziehungsschwierigkeiten psychisches Kranksein in der Regel von blossen Charakteranomalien nicht abgrenzen lasse. Jede psychische Ent- wicklung sei von Anfang an das Resultat einer ständigen Wechselwirkung von Anlage und Umwelteinflüssen. Bei manifesten psychischen Störungen, die überhaupt für Beiträge der IV in Betracht kämen, liege auch nie bloss eine Anlage, bzw. Disposition vor, sondern immer auch eine psychische Fehl- entwicklung, d. h. ein Gebrechen. Einzig die Schwere der Störung und ihre Auswirkung auf die Bildungs- und Schulungsfähigkeit hätten den Ausschlag zu geben, nicht ihre Ursache. Gestützt darauf hat sich das EVG die Schluss- folgerung der Experten zu eigen gemacht, es komme darauf an, ob die geistige Gesundheit des Kindes in dem Masse beeinträchtigt sei, dass es nicht in einem geordneten Elternhaus bzw. einer guten Pflegefamilie erzogen und nicht in einer öffentlichen Normal- oder Hilfsschule geschult werden könne (EVGE 1961, S. 327, ZAK 1962, S. 43). An diesem Unterscheidungskriterium ist fest- zuhalten. Nach dem Gesagten steht dem Versicherten mithin ein Anspruch auf Sonderschulbeiträge nur dann zu, wenn zu der für das vorliegende Streitver- hältnis massgeblichen Zeit ein geistiges Gebrechen von dem eben erwähnten praktischen Gewicht oder die unmittelbar drohende Rezidivgefahr eines sol- chen noch bestand, bzw. weiterbesteht.
2. PD Dr. Haffter führt in seinem gerichtlichen Gutachten u. a. aus, beim
Versicherten handle es sich um einen ausgesprochenen Fall von Frühverwahr- losung, verursacht durch die Vernachlässigung seitens der Mutter, den häufi- gen Pflegewechsel in den ersten Lebensjahren sowie durch die Ungeborgen-
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heit in einer Stiefmutterfamilie, deren Stabilität zufolge der Haltlosigkeit und Delinquenz des Vaters schwer beeinträchtigt war. Die Gefahr weiterer Verwahrlosung sei durch die langjährige Heimerziehung behoben worden, und der Charakter habe sich günstig entwickelt. Intelligenzprüfungen und Schul- verlauf hätten freilich ergeben, dass das Versagen des Knaben in der ersten Primarklasse nicht nur auf die Verwahrlosung, sondern auch auf die unter- durchschnittliche Intelligenz zurückzuführen war. Doch komme es häufig vor, dass auch Kinder aus nicht gestörtem Milieu - bei gleichem Intelligenzgrad - eine Klasse repetieren müssten. Indessen sei unwahrscheinlich, dass der Knabe auf das Niveau eines Hilfsschülers abgesunken wäre, wenn man ihn nicht in das Schulheim eingewiesen hätte. Er habe in einem Heim unter- gebracht werden müssen, weil er nicht in einem geordneten Elternhaus lebte. Abschliessend gelangte der Experte zu folgendem Ergebnis: «Es lässt sich nicht sicher nachweisen, dass im Zeitpunkt der Einweisung des Knaben in das Schulheim seine geistige Gesundheit so beeinträchtigt war, dass er nicht in einem geordneten Elternhaus bzw. einer guten Pflegefamilie erzogen und nicht in einer öffentlichen Normal- oder Hilfsschule hätte geschult werden können. Auf jeden Fall bestand zu der für das gegenwärtige Streitverhältnis massgeblichen Zeit (d. h. in den Jahren 1968 und 1969) kein geistiges Gebrechen von dem soeben er- wähnten praktischen Gewicht, auch nicht die unmittelbar drohende Re- zidivgefahr eines solchen Selbst wenn bei der Aufnahme in das Schulheim ein derartiger Schaden bestanden hätte, so war die weitere Schulung schon im Jahre 1966, sicher aber in den Jahren 1968 und 1969 nur noch sozial bedingt, das heisst durch die ungünstigen häuslichen Verhältnisse, nicht aber durch das Leiden an sich.»
Nach dem überzeugenden Gutachten wäre ein Besuch der öffentlichen Schule also durchaus möglich gewesen, sofern nicht soziale Gründe dagegen gesprochen hätten. Eine schwere psychische Fehlentwicklung, die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird, liegt, im Gegensatz zu dem in ZAK 1968, S. 404, publizierten Urteil, auf das sich das Schulfürsorgeamt zu Unrecht beruft, nicht vor. Eine Invalidität im Sinne einer Sonderschulbedürftigkeit besteht somit nicht. Dem Versicherten steht deshalb kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen von Art. 19 IVG zu.
Urteil des EVG vom 1. Februar 1971 i. Sa. M. F. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 12 IVG. Ist die Behandlung von Folgeerscheinungen derart eng mit derjenigen des Grundleidens verbunden, dass sie nicht davon abgetrennt werden kann, ohne die Erfolgsaussichten in Frage zu stellen, sind grundsätzlich Art und Ziel aller Massnahmen zusam- men ausschlaggebend. (Bestätigung der Praxis) Art. 13 IVG. Sinngemäss ist bei Geburtsgebrechen abzuklären, ob die gleichzeitig behandlungsbedürftigen Folgeerscheinungen in qua-
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lifiziert adäquatem Kausalzusammenhang zum Grundleiden stehen. Ist dies der Fall, so braucht nicht geprüft zu werden, ob das se- kundäre Leiden an sich einen genügenden Schweregrad aufweist.
Die im Jahre 1961 geborene Versicherte litt seit Geburt an zerviko-thorakaler Meningozele und an Hydrozephalus; die IV übernahm bis zum heutigen Zeit- punkt sämtliche Behandlungskosten. Das Kind scheint jetzt fähig zu sein, die Volksschule zu besuchen. Im weiteren wies das Mädchen sehr früh einen beginnenden Strabismus und eine starke Hypermetropie auf. Die Behandlung dieser Augenleiden, welche sich auf einige Kontrollen sowie auf die Abgabe von Brillen be- schränkte, wurde ebenfalls von der IV übernommen. Mit Verfügung vom 18. April 1966 wurde jedoch die Kostentragung einer weiteren Brille abge- lehnt, da die Sehschwäche keinen genügenden Schweregrad mehr aufwies. Am 13. Februar 1969 ersuchte der Vater der Versicherten die IV, auf jene Verfügung zurückzukommen. Er machte geltend, nach Ansicht der Ärzte sei aller Wahrscheinlichkeit nach der Hydrozephalus verantwortlich für die Konvergenz, welche seit dem Jahre 1968 chirurgischer und medika- mentöser Behandlung bedürfe. Der behandelnde Augenarzt, Dr. D, erstattete hiezu am 17. März 1969 folgenden Bericht: «Die Hypermetropie stellt keine Folge des Hydrozephalus dar. Die Hypermetropie ist verantwortlich für den vorhandenen Strabismus. Es ist möglich, dass der Hydrozephalus die Rolle eines auslösenden Faktors bei der Entstehung der Konvergenz gespielt hat.» Die TV-Kommission wandte sich hierauf an das BSV, das gestützt auf die Stellungnahme des Dr. D einen Zusammenhang zwischen dem Hydro- zephalus und den Augenleiden verneinte, welche ihrerseits mangels der er- forderlichen Schwere auch nicht als Geburtsgebrechen gelten könnten. Die TV-Kommission lehnte in der Folge eine Kostenübernahme erneut ab. Gegen die entsprechende Verfügung vom 13. Oktober 1969 reichte der Vater Beschwerde ein. Er verwies auf eine ergänzende Stellungnahme des Dr. D vom 21. Januar 1970, worin dieser ausführte: Im vorliegenden Falle ist nicht ausser acht zu lassen, dass der Hydrozephalus sehr wohl die auslösende Rolle gespielt haben mag, indem er den Musculus abductor schwächte (wel- cher der Antagonist des Musculus adductor ist, was die Konvergenz be- wirkte). Gleicher Ansicht war Professor Z, Chefarzt der neurochirurgischen Klinik eines Universitätsspitals. Dieser hielt in seinem Schreiben vom 17. März 1970 u. a. fest: Bei der Versicherten ist die Koordination der Be- wegungen beider Augen gestört. Diese Schädigung ist wahrscheinlich ein Zeichen des erhöhten Hirndruckes. Gestützt auf diesen Bericht gelangte die kantonale Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 8. April 1970 zum Schluss, zwischen dem Hydrozephalus und dem Schielen bestehe ein derart enger Kausalzusammenhang, dass die Behandlung des ersteren auch jene der Augenleiden einzuschliessen habe. Das BSV reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, die ablehnende Kassenverfügung sei wieder herzustellen; es verwies dabei auf ein nicht veröffentlichtes EVG-Urteil vom 20. Januar 1966 i. Sa. R. B. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen ab:
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1. Gemäss dem seit dem 1. Januar 1968 in Kraft stehenden Art. 13, Abs. 1,
IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13, Abs. 2, IVG). Für die Behandlung der in der Liste gemäss Art. 2 mit einem Stern (*) bezeichneten Gebrechen werden medi- zinische Massnahmen nicht gewährt, wenn im Einzelfall das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 1, Abs. 2, GgV). Die Praxis hat für letz- tere Gebrechen in bezug auf die erforderliche Schwere Grenzen gesetzt; solch objektive Grenzen sind unerlässlich zur Wahrung der rechtsgleichen Behandlung, und die Rechtsprechung hatte bis anhin keine Veranlassung, von diesen Kriterien abzugehen. In der Regel ist im Anwendungsbereich von Art. 13 IVG (und Art. 12 IVG) vom vorhandenen Krankheitsbild auszugehen und nicht nach der Pa- thogenese zu fragen. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts- gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind; dies bedeutet mit andern Worten, dass zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. hiezu EVGE 1965, S. 156; ZAK 1966, S. 108). Im nicht publizierten Urteil vom 20. Januar 1966 i. Sa. R. B., auf welches sich das BSV bezieht, hat das EVG diese Rechtsprechung be- stätigt und ergänzend ausgeführt, die IV habe - im Rahmen von Art. 13 IVG - die medizinische Behandlung nur zu übernehmen: wenn der Gesundheitsschaden mit dem Geburtsgebrechen in der er- wähnten qualifizierten Weise zusammenhängt und wenn die Behandlung sich als medizinisch notwendig erweist und wenn sie mit Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit mindestens von Bedeutung ist; diese Bedeutung fehle bei einem sekundären Schaden jedenfalls dann, wenn er - für sich allein betrachtet - Symptome eines andern Geburtsgebrechens aufweist, ohne dass diese Symptome zur Begründung eines selbständigen Anspruches gemäss Art. 13 IVG ausreichen würden. Gemäss neuer Fassung von Art. 13 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 1968) wird die Behandlung der Geburtsgebrechen ohne Rücksicht auf die Eingliederungsfähigkeit von der IV übernommen. Letztere der oben erwähn- ten Voraussetzungen fällt demgemäss dahin.
2. Zu prüfen bleibt demnach lediglich die Frage, ob ein sekundäres
Leiden, welches Symptom eines Geburtsgebrechens ist, notwendigerweise jenen Schweregrad zu erreichen hat, um einen selbständigen Anspruch be- gründen zu können. Einerseits ist festzuhalten, dass die den Schweregrad umschreibenden Grenzen jener Geburtsgebrechen, deren Behandlung auf Kosten der IV in- folge Geringfügigkeit ausgeschlossen ist, aus Gründen der Rechtsgleichheit unerlässlich sind und dass anderseits in der Regel im Anwendungsbereich
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von Art. 13 IVG vom vorhandenen Krankheitsbild auszugehen und nicht nach der Pathogenese zu fragen ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass ver- schiedene Geburtsgebrechen in Ursache und Wirkung zueinander in Be- ziehung stehen, geht es nicht an, von den für jedes Gebrechen gezogenen Grenzen abzuweichen. Indessen kann es vorkommen, dass die Behandlung eines sekundären Leidens deri eng mit derjenigen des Grundleidens ver- bunden ist, dass sie nicht davon abgetrennt werden kann, ohne die Erfolgs- aussichten in Frage zu stellen. Gemäss Rechtsprechung sind im Rahmen von Art. 12 IVG grundsätzlich Art und Ziel aller Massnahmen zusammen ausschlaggebend (EVGE 1961, S. 311; ZAK 1962, S. 274). Sinngemäss ist bei Geburtsgebrechen abzuklären, ob die gleichzeitig behandlungsbedürftigen Folgeerscheinungen in qualifiziert adäquatem Kausalzusammenhang zum Grundleiden stehen. Ist dies der Fall, so braucht nicht geprüft zu werden, ob das sekundäre Leiden an sich einen genügenden Schweregrad aufweist. 3.... Während die medizinische Indikation der Augenbehandlung an sich unbestritten ist, bleibt noch zu prüfen, ob diese in qualifiziertem adäquatem Kausalzusammenhang zum Grundleiden steht. Da vorliegend der Strabismus nicht jenen Schweregrad zu erreichen vermag, der selbständig einen Lei- stungsanspruch im Sinne von Art. 13 IVG begründen könnte, ist er bei die- sem an einem Hydrozephalus und dessen Folgen leidenden Kinde unter einem andern Aspekt zu betrachten. Wie das BSV zutreffend hervorhebt, erfordert die symptomatische Behandlung des Hydrozephalus und seiner direkt damit verbundenen Folgen eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Spe- zialisten unter der allgemeinen Aufsicht eines Neurologen. Dies bedeutet mit andern Worten, dass die Behandlung des Grundleidens nicht von jener der sekundären Gebrechen und seinen Auswirkungen getrennt werden kann. Anderseits bedeutet dies aber auch, dass wird der Strabismus nicht be- -
handelt - dieser und die daraus für das Kind sich ergebende Behinderung jene Behandlungserfolge gefährden könnten, welche bis anhin betreffend des Grundleidens erzielt wurden. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falles, insbesondere jedoch, weil die Erfolgsaussichten der Behandlung des Grundleidens in Frage gestellt würden, hat die IV die Behandlung des Stra- bismus im Rahmen jener des Hydrozephalus zu übernehmen.
Urteil des EVG vom 5. Juli 1971 i. Sa. M. K. Art. 12 IVG. Operationen im Kniegelenk bilden nur dann Ein- gliederungsmassnahmen, wenn sie der Korrektur eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen gelten (Bestätigung der Rechtsprechung). Als stabile Skelett- anomalie sind nur Defekte im knöchernen Bereich, nicht auch solche in Knorpelpartien zu betrachten. Bei der Chondropathia patellae handelt es sich um eine degenerative Knorpelveränderung der Kniescheibe und somit um labiles patho- logisches Geschehen. Auch die eine Chondropathia verursachenden habituellen Patellarluxationen bilden keinen skelettalen Defekt- zustand (Bestätigung der Rechtsprechung). Im Jahre 1960 musste sich die damals 11 Jahre alte Versicherte wegen ha- bitueller Patellarluxation einer Operation unterziehen, deren Kosten die IV
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übernahm. Im April 1968 schloss die Versicherte eine dreijährige Berufs- lehre als Coiffeuse ab und arbeitete anschliessend in diesem Beruf ohne Be- hinderung. Wegen Schmerzen in beiden Kniegelenken suchte sie im No- vember 1969 einen Spezialarzt auf, der eine beidseitige Chondropathia pa- tellae (degenerative Knorpelveränderung der Kniescheibe) feststellte und die Operation beider Kniegelenke empfahl. Die Versicherte musste deshalb die vorwiegend stehend auszuübende Berufstätigkeit als Coiffeuse Ende 1969 aufgeben. Mit Anmeldung vom 12. Dezember 1969 ersuchte sie die IV um medizinische Massnahmen und Umschulung. Am 5. Januar 1970 trat sie in Spitalbehandlung, wo Dr. H, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, eine «ausgedehnte Plastik des Streckapparates über beiden Kniegelenken» vornahm. Seine Diagnose lautete auf Chondro- pathia patellae beidseits bei Status nach habituellen Patellarsubluxationen und Patellarluxationen beidseits. Während einer mehrmonatigen postopera- tiven Behandlung in einem Kurinstitut wurden überdies chronische Rücken- schmerzen festgestellt, die nach ärztlicher Vermutung auf Morbus Scheuer- mann zurückzuführen sind. Indessen verfügte die Ausgleichskasse am 16. März 1970 gestützt auf einen entsprechenden Beschluss der zuständigen 1V-Kommission die Ab- weisung des Begehrens um Gewährung medizinischer Massnahmen, weil die im Zusammenhang mit einer Chondropathia patellae notwendigen Mass- nahmen der Behandlung des Leidens an sich dienten; das Umschulungs- gesuch werde noch geprüft. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Versicherte. Sie verlangte Aufhebung der Verwaltungsverfügung und Übernahme der gesamten Ope- rationskosten einschliesslich Nachbehandlung im Kurinstitut. Dr. H unter- stützte die Beschwerde und erläuterte den medizinischen Sachverhalt. Die TV-Kommission wies in ihrer Vernehmlassung auf den Unterschied zwischen der direkten Behandlung habitueller Luxationen und der Operation einer Chrondropathia patellae nach Luxationen hin, sah aber davon ab, einen An- trag zu stellen. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 1970 gut. Das Gericht hat dabei angenommen, die leichte Be- weglichkeit der Kniescheiben sei die Folge eines defekten Skelettzustandes und nicht die eines labilen Grundleidens. Die durchgeführte Operation be- zwecke, die fortlaufend zu Luxationen führende Skelettanomalie zu kor- rigieren und dadurch den falschen Bewegungsablauf der Kniescheiben zu beseitigen. Ohne Operation würden immer wieder Luxationen auftreten mit entsprechenden Folgen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit. Schliesslich werde durch die Operation die Entwicklung späterer Arthrosen im Kniegelenk ver- hindert; dadurch trete die Leidensbehandlung eindeutig in den Hintergrund. Das BSV führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde, beantragt dessen Aufhebung und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Bei der Chondropathia patellae handle es sich um eine degenerative Knorpel- veränderung der Kniescheiben, die labiles pathologisches Geschehen bilde und in rechtlicher Hinsicht einer Gelenkarthrose gleichgestellt werden könne. Die operative Behandlung von Patellarluxationen bezwecke nicht in erster Linie die Korrektur einer die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Skelett- anomalie und der damit unmittelbar verbundenen pathologischen Erschei-
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nungen; dagegen sei die Massnahme überwiegend auf die Beseitigung se- kundärer Symptome gerichtet. Schliesslich liessen im vorliegenden Fall die dauernden Rückenschmerzen, die vermutlich auf einen Morbus Scheuermann zurückzuführen seien, den gesetzlich geforderten wesentlichen und dauernden Eingliederungserfolg fraglich erscheinen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Nichteintreten wegen Verspätung der Beschwerde, eventuell auf Abweisung, an. Sie verweist im wesentlichen auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie auf einen neuen einlässlichen Bericht von Dr. H vom 23. Februar 1971. Auf ein- zelne Argumente in der Beschwerdeantwort und in der ärztlichen Äusserung wird in den Erwägungen zurückzukommen sein. Dem BSV wurde insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen von Dr. H Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Antwort beharrt das Amt auf seinem Standpunkt, wonach die Chondropathia patellae - gleich- gültig ob sie zu den präarthrotischen degenerativen Leiden oder zu den aseptischen Knochennekrosen gezählt werde - als progredientes Leiden bezeichnet werden müsse, das nur in seiner Endphase zu einem stabilisierten Zustand führen könne. Dass die Chondropathia im vorliegenden Fall auf habituelle Patellarsubluxationen zurückgehe, sei unerheblich, da auch diese keinen stabilen Defektzustand bilden könnten. Die vorgenommene Operation habe daher überwiegend den Charakter eines vorbeugenden Eingriffes ge- habt. Im übrigen sei fraglich, ob von einer Invalidität im Sinne von Art. 4, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 1, IVG gesprochen werden könne; die Beschwerde- gegnerin sei zwar wohl von einer Krankheit bedroht gewesen, die zu einer Invalidität hätte führen können; der Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität sei jedoch noch völlig ungewiss, so dass gemäss der geltenden Praxis von einer unmittelbar drohenden Invalidität nicht gesprochen werden könne. Das EVG hiess die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist rechtzeitig erfolgt;
denn der angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ist am 26. November 1970 zugestellt, das heisst der Post übergeben und gemäss postamtlicher Bescheinigung von dieser dem Bundesamt am 30. November 1970 ausgehändigt worden. Der Fristenlauf begann am folgen- den Tag, somit am 1. Dezember 1970 (Art. 32, Abs. 2, OG). Gemäss Art. 34, Abs. 1, Buchst. c, OG stehen die gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar still. Der Stillstand der Fristen bedeutet, dass eine Frist, vor deren Ablauf ein Stillstand beginnt, um die Dauer dieses Stillstandes verlängert wird (vgl. Birchmeier, Handbuch des OG, S. 37, N. 3 zu Art. 34 OG). Begann also die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106, Abs. 1, OG) am 1. Dezember 1970 zu laufen, so wäre sie ohne Still- stand am 30. Dezember 1970 abgelaufen; da aber ein Stillstand von 15 Tagen in die Zeit des Fristenlaufes fiel, wurde die Beschwerdefrist um 15 Tage verlängert und endete demnach erst am 14. Januar 1971. Die bundesamtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist am 13. Januar 1971, mithin innerhalb der Frist (Art. 32, Abs. 3, OG), beim EVG eingegangen. Auf die Beschwerde ist daher, entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin, einzutreten. 2a. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist vorerst die vom Bundesamt auf- geworfene Frage, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor- liege, zu prüfen; denn das Bestehen oder unmittelbare Drohen einer Inva-
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lidität ist unabdingbare Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistun- gen der IV (vgl. Art. 8 IVG). Die erst in der Replik aufgetretenen Zweifel des BSV am Vorliegen einer Invalidität im gesetzlichen Sinne sind im kon- kreten Fall offensichtlich verfehlt, musste die Beschwerdegegnerin doch ihren erlernten Beruf voraussichtlich definitiv- ihres Gesundheits- schadens wegen aufgeben und wird sich nach Möglichkeit neu in das Er- werbsleben eingliedern müssen. Unter diesen Umständen können nicht ernst- liche Zweifel darüber bestehen, ob die allgemeinen und grundsätzlichen Vor- aussetzungen gemäss Art. 8, Abs. 1, IVG, die für alle Eingliederungsmass- nahmen der IV gelten, gegeben seien. Untr den - hier erfüllten - Voraussetzungen von Art. 8, Abs. 1, IVG hat der Versicherte nach Art. 12, Abs. 1, IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren». «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Ge- schehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten -
die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die IV eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein erheblicher Eingliederungserfolg vorauszusehen ist. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbeserung bewirkt. Die auf labiles pathologisches Geschehen gerichteten medizinischen Vorkehren gehören auch dann zur Behandlung des Leidens an sich, wenn das Gebrechen auf einen medizinischen Tatbestand zurückgeht, der früher gemäss Art. 13 oder Art. 12 IVG Ansprüche begründet hat oder hätte begründen können (vgl. EVGE 1969, S. 97/98, S. 101/102, EVGE 1968, S. 112/113). Dieser grundsätzlichen Ordnung folgend, hat die Rechtsprechung Operationen im Kniegelenk stets nur dann als Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes betrachtet, wenn sie der Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Skelettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen galten (EVGE 1969, S. 107). An dieser Praxis ist gemäss Beschluss des Ge- samtgerichtes vom 3. Mai 1971 i. Sa. G festzuhalten, wobei als stabile - oder mindestens relativ stabilisierte- Skelettanomalie nur Defekte im knöcher- nen Bereich, nicht auch solche in Knorpelpartien zu betrachten sind.
3. Im vorliegenden Fall bestand eine Chondropathia patellae, welche -
nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. II - auf habituelle
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und immer wiederkehrende Patellarsubluxationen zurückzuführen war. Die Chrondropathia patellae ist eine degenerative Knorpelveränderung der Knie- scheibe und kann folglich nach dem Gesagten nicht als stabiler bzw. minde- stens relativ stabilisierter Defektzustand des Skelettes gelten. Jedoch ist die Chondropathia lediglich ein Folgeschaden der habituellen und immer wiederkehrenden Partellarsubluxationen, welche «ihrerseits verursacht waren durch die von der Norm abweichende pathologisch-anatomische Veränderung im Bereich des Kniegelenks». Die Operation, die in einer Plastik des Streck- apparates über dem Kniegelenk bestand, bezweckte - wiederum gemäss den Ausführungen von Dr. H - die Korrektur des pathologischen Bewegungs- ablaufes der Kniescheibe und damit die Verhinderung der Entwicklung einer Arthrose im Gelenk. Die habituelle Patellarluxation, welche zur degenerati- ven Knorpelveränderung führte, ist nun aber ihrerseits ebenfalls kein stabiler Defektzustand des Skelettes, wie das EVG wiederholt erkannt hat, so i. Sa. G. C. (ZAK 1971, S. 39). Somit kann die fragliche Operation auch insofern nicht als Eingliederungsmassnahme betrachtet werden, als es sich um die Verhinderung weiterer Rezidive der Luxation handelte. Nachdem nicht ein stabiler Defektzustand des Skelettes angegangen worden ist, kann dahin- gestellt bleiben, ob die sekundären Symptome im Sachverhalt als unterge- ordnet hätten gelten können. Ausserdem beleuchtet der Zweck, durch die Operation die Entwicklung einer Arthrose im Gelenk zu verhindern, auch den vorbeugenden Charakter des Eingriffes. Zu Unrecht wollen die Beschwerdegegnerin und der behandelnde Arzt im vorliegenden Fall die angerufenen Präjudizien nicht gelten lassen. Was namentlich das Urteil i. Sa. G. C. (ZAK 1971, S. 39) betrifft, so gehen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin in allen drei Punkten fehl: In jenem Falle wurde die Ubernahme der Patellektomie gestützt auf Art. 12 IVG -
weil ein stabilisierter Defektzustand des Skelettes nicht anzunehmen war -
und nicht wegen zu kurzer verbleibender Aktivitätsperiode abgelehnt. Die Gonarthrose, die sich in jenem Fall infolge habitueller Patellarluxation ge- bildet hatte, war ebenfalls nicht der Hauptgrund der Abweisung, sondern es wurde unabhängig davon erkannt, die rezidivierende Luxation der Patella sei kein skelettaler Defektzustand, der medizinischen Eingliederungsmass- nahmen zugänglich sei; und dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo die habituelle Luxation ebenfalls zu einem labilen Folgeschaden, nämlich zur Chondropathia patellae, geführt hat. Ein rechtlicher Unterschied besteht des- wegen nicht. Schliesslich steht im vorliegenden Fall die Schmerzlinderung ebensosehr im Vordergrund wie im Falle G. C.; die Beschwerdegegnerin ist daran zu erinnern, dass sie sich mit der Begründung «schmerzende Knie- gelenke» am 12. Dezember 1969 bei der IV angemeldet hat. Es kann denn auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Operation nicht auch ganz we- sentlich schmerzlindernde Wirkung hatte. Dr. H weist sodann darauf hin, es sei durch die vorgenommene Operation nicht möglich, alle von der Norm abweichenden Formveränderungen im Be- reich des Kniegelenkes zu korrigieren; man müsse sich darauf beschränken, den Bewegungsablauf der Kniescheibe so gut wie möglich zu korrigieren. Damit ist wohl auch gesagt, dass mit dem zu beurteilenden Eingriff nicht die in der Regel von der Rechtsprechung verlangte Beseitigung oder dauer- hafte Korrektur des angegangenen Gesundheitsschadens selbst zu erreichen
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war. Fehlt es demnach an einem stabilen Defektzustand, so braucht nicht entschieden zu werden, ob die festgestellten Rückenschmerzen der Be- schwerdegegnerin die Erwerbsfähigkeit in einem Masse beeinträchtigen, das die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des mit dem vorgenommenen Eingriff angestrebten Eingliederungserfolges in Frage stellt. Die IV ist aufgrund dieser Erwägungen für die durchgeführte Operation beider Kniegelenke und die physiotherapeutische Nachbehandlung nicht lei- stungspflichtig; vielmehr gehören diese Vorkehren in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung. Folglich ist die Beschwerde des BSV gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekursinstanz aufzuheben. Die Verwaltungsverfügung vom 16. März 1970, mit welcher die Gewährung medizinischer Massnahmen abgelehnt worden ist, wird dadurch rechtskräftig.
Urteil des EVG vom 21. Mai 1971 1. Sa. R. 1. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV. Von einer Massnahme pädagogisch-therapeutischer Natur kann nur dann gesprochen werden, wenn deren pädagogischer Charakter über- wiegt. Dies ist nicht der Fall bei Psychotherapie, wo der Charakter der medizinischen Behandlung vorherrscht. Art. 5, Abs. 2, und Art. 12 IVG. Handelt es sich um ein fortschrei- tendes Leiden, kann die Psychotherapie von der IV übernommen werden, wenn sie die Sonderschulung oder andere Massnahmen pä- dagogischer Art ergänzt und davon nicht getrennt werden kann, ohne die Erfolgschancen zu gefährden. Ebenso kann eine Behand- lung, mit der an sich das Leiden als solches angegangen wird, von der IV gewährt werden, wenn sie dazu bestimmt ist, bei einem minderjährigen Versicherten einen sich in naher Zukunft einstel- lenden stabilen Defektzustand zu verhindern. Im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose bleibt ein psychoti- scher Zustand - Ausnahmen vorbehalten - bei einem Kind lange fortschreitend; demzufolge dient eine psychotherapeutische Mass- nahme bei einem an solchen Störungen leidenden Kind in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Der 1962 geborene Versicherte ist der Sohn eines schweizerischen Arztes, dessen berufliche Tätigkeit bisweilen einen Wohnsitzwechsel erfordert. Das Kind hat es offenbar schlecht ertragen, verpflanzt zu werden. Schon im Alter von zweieinhalb Jahren, nach der Übersiedlung von G nach den USA, stellten sich Anpassungsschwierigkeiten ein, die sich insbesondere durch Undiszipli- niertheit äusserten. Die gleichen Erscheinungen traten nach der Rückkehr nach G zutage. Im September 1968 trat der Knabe in die Primarschule ein. In diesem Zeitpunkt wurde er verängstigt, hatte Tränenausbrüche und wachte in der Nacht schreiend auf. Seine schulischen Leistungen waren schlecht; er kapselte sich ab und mied seine Kameraden. Eine Rückversetzung von der zweiten in die erste Schulklasse wurde notwendig. Die Eltern konsultierten einen medizinisch-pädagogischen Dienst, welcher das Kind ab Dezember 1968
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bis Februar 1969 beobachtete. Am 13. Februar 1969 stellte der Vater für seinen Sohn ein Gesuch um Beiträge an die Sonderschulung. In seinem Be- richt vom 2. April 1969 stellte Dr. D vom medizinisch-pädagogischen Dienst folgende Diagnose: Schwere motorische Störungen und psychotische Ver- änderungen der Persönlichkeit, mit Auswirkungen auf die soziale und schu- lische Anpassungsfähigkeit bei einem normal begabten Kind. Er verordnete eine Behandlung zur Wiederherstellung der Psychomotorik und fügte bei, weitere Massnahmen würden mit Bestimmtheit nötig, so Einweisung in das Beobachtungszentrum X oder eine andere Anstalt und Psychotherapie. Am 23. Mai 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten, die IV übernehme die Wiederherstellung der Psychomotorik als pädagogisch- therapeutische Massnahme; alle weiteren Massnahmen blieben indessen vor- behalten. Im Herbst 1969 liessen die Eltern den Versicherten bei einem ausge- wiesenen Psychologen psychotherapeutisch behandeln. Dieser gab der IV am 10. November 1969 davon Kenntnis. Der medizinisch-pädagogische Dienst füllte den ihm in der Folge von der 1V-Kommission zugestellten Fragebogen nicht aus. In seiner von Dr. A unterschriebenen Antwort berief er sich auf die im ersten Fragebogen von Dr. D gegebenen Auskünfte und erklärte, die psychotherapeutische Behandlung sei von ihm veranlasst worden, weil er diese - entsprechend der Voraussage von Dr. D - als nötig erachtet habe, da ohne eine solche die soziale Eingliederung und das schulische Fort- kommen des Kindes, das sich damals im ersten Primarschuljahr befand, ge- fährdet gewesen wäre. Am 11. März 1970 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten, die Psychotherapie könne nicht von der IV über- nommen werden, da sie nicht von einem Arzt angeordnet worden sei. Der Vater erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, indem er geltend machte, die streitige Behandlung sei von Dr. D in seinem Bericht vom 2. April
1969 verlangt worden. Die 1V-Kommission erklärte dazu, im besagten Bericht
habe Dr. D Psychotherapie nicht verordnet, sondern lediglich in Aussicht gestellt, und überdies habe der medizinisch-pädagogische Dienst das Aus- füllen eines neuen Fragebogens verweigert, so dass die angefochtene Ver- fügung aufrechterhalten werden sollte. Am 17. Juli 1970 kam die Rekurs- kommission zum Schluss, dass der Bericht von Dr. D und der Brief von Dr. A die Notwendigkeit der streitigen Behandlung erwiesen, und dass diese Be- handlung im übrigen nur die Physiotherapie ergänze. Die kantonale Rechts- instanz hiess somit die Beschwerde gut, überband die Psychotherapie der IV und sandte die Akten an die 1V-Kommission zurück zur Bestimmung von Dauer und Umfang der zu gewährenden Behandlung unter Berücksichtigung der Dauer der psychomotorischen Wiederherstellung. Das BSV hat gegen diesen kantonalen Entscheid rechtzeitig Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben; es beantragt Wiederherstellung der Verfügung der Ausgleichskasse. Die Psychotherapie sei im vorliegenden Fall nicht als Eingliederungsmassnahme, sondern als medizinische Massnahme zur Be- handlung des Leidens an sich zu betrachten, da einerseits das Leiden nicht angeboren sei und anderseits die Behandlung nicht lediglich der Ergänzung der zu Lasten der IV gehenden Physiotherapie diene. Der Vater des Versicherten beantragt Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde.
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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Wie das erstinstanzliche Gericht feststellte, war die Psychotherapie vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet angezeigt. Der Beschwerde- führer bestreitet dies zu Recht nicht. Gewiss, wenn auch Dr. D diese Mass- nahme nur vorsah, ohne sie indessen anzuordnen, hat doch der medizinisch- pädagogische Dienst die Behandlung in der Folge veranlasst. Aus dem Um- stand, dass diese Stelle die Erklärung in Briefform abgab, ohne einen Frage- bogen zu beantworten, der zu dem von Dr. D seinerzeit ausgefüllten eine Doppelspurigkeit dargestellt hätte, darf dem Versicherten kein Nachteil er- wachsen. Die IV gewährte Physiotherapie in Form von Sondergymnastik zum Zwecke der motorischen Förderung Minderjähriger mit Störungen der Sinnes- organe als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, WV. Hinsichtlich der Psychotherapie stellt sich eine erste Frage, die weder die Richter erster Instanz noch der Beschwerdeführer geprüft haben: kann nicht auch eine solche Behandlung an sich unter gewissen Umständen als pädagogisch-therapeutische Massnahme gewertet werden, selbst wenn sie nicht zu einer der im Gesetz und der Vollziehungsverordnung aufgezählten Vorkehren gehört? Denn die Aufzählungen in Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV sind nicht abschliessend. Das Gesetz spricht von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, w i e Sprachheilbehand- lung usw . .... die Vollziehungsverordnung von Massnahmen pädagogisch- therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht oder zur Er- möglichung der Teilnahme am Volksschulunterricht infolge Invalidität not- wendig sind (diese zweite Möglichkeit erweitert die gesetzliche Definition), w i e Sprachheilbehandlung usw. ... Es ist jedoch zu beachten, dass bei allen angeführten Massnahmen der pädagogische Charakter überwiegt. Es handelt sich um Unterricht, wenn auch besonderer Art. Eine im wesentlichen medizinische Massnahme ist aber, auch wenn sie für die Schulung nützlich ist, keineswegs pädagogisch. Dies entspricht auch den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft vom 27. Februar 1967, Seite 22, zu Art. 19 IVG, wo er festhält, dass eine Sonderentschädigung nicht gewährt werden kann für Behandlungen, die Bestandteil eines ärztlich festgelegten Behand- lungsplanes bilden und somit in den Rahmen der Art. 12 und 13 IVG ge- hören. Dies trifft zu für die Psychotherapie, wo der Charakter der medizini- schen Behandlung überwiegt. Aus diesem Grunde muss das streitige Begehren aufgrund der Art. 12 und 13 IVG beurteilt werden, wie dies das erstinstanzliche Gericht getan hat und der Beschwerdeführer vorschlägt. Wie die Beteiligten bereits festgestellt haben, leidet der Versicherte nicht an einem Geburtsgebrechen, so dass Art. 13 IVG nicht anwendbar ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob die in Rede stehende Behandlung eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG darstelle. Grund- sätzlich gehen alle jene medizinischen Massnahmen nicht zu Lasten der IV, welche im wesentlichen darauf ausgerichtet sind, ein fortschreitendes Leiden zu heilen oder zu lindern. Doch gibt es Ausnahmen von dieser Regel:
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Es kann vorkommen, dass eine medizinische Massnahme, die an sich der Leidensbehandlung dient, derart eng mit gleichzeitig zur Durchführung gelangenden medizinischen Eingliederungsmassnahmen verbunden ist, dass sie von diesen nicht getrennt werden kann, ohne die Erfolgsaussichten zu gefährden. In diesem Falle sind Art und Ziel des gesamten Massnahmen- komplexes ausschlaggebend. Demzufolge kann Psychotherapie von der IV übernommen werden, wenn sie der Ergänzung der Aonderschulung oder ande- rer Massnahmen pädagogischer Art dient, sofern sie nicht selbst von der- artiger Bedeutung ist, dass sie die andern Massnahmen in den Hintergrund verweist. Im vorliegenden Fall weist in den Akten nichts auf eine solche Ab- hängigkeit zwischen der Psychotherapie und den zur Wiederherstellung der Psychomotorik gewährten Massnahmen hin. Eine medizinische Massnahme, die an sich der Leidensbehandlung dient, kann von der IV übernommen werden, wenn sie dazu bestimmt ist, bei einem minderjährigen Versicherten einen sich in naher Zukunft einstel- lenden stabilen Defektzustand zu verhindern (vgl. Art. 5, Abs. 2, IVG). In dieser Beziehung hält das BSV fest, dass ein psychotischer Zustand bei einem Kinde lange fortschreitend bleibt, so dass die Folgen, Ausnahmen vorbehalten, nicht vor dem Ende des Jugendlichenalters abgeschätzt werden können. Dies ist nun gerade der Umstand, welcher es nicht zulässt, das Leiden als stabilisiert zu betrachten, wenigstens nicht vor der Volljährigkeit, was auch einer der Hauptgründe dafür bildet, langdauernde Behandlungen, ins- besondere in Form von Psychotherapie, anzuwenden. Damit darf auch nicht angenommen werden, es handle sich hier um minderjährige Versicherte, die an Störungen leiden, welche in naher Zukunft zu stabilen Defektzuständen führen, wenigstens dann nicht, wenn die Psychose noch nicht stark struktu- riert ist. Dass dies im vorliegenden Fall noch nicht zutrifft, darf nach dem ärztlichen Bericht von Dr. D gehofft werden. Es scheint in der Tat, dass der innere Konflikt des Kindes noch nicht gefestigt ist und dass es ihm noch nicht gelungen ist, genügende Barrieren zwischen seinem Ich und der Aussen- welt aufzustellen, damit diese es nicht mehr ängstige. Man darf somit hoffen, dass diese Angst beruhigt und der endgültige Kontaktverlust, der die in sich geschlossene Psychose charakterisiert, verhindert werden kann. Dies dürften im übrigen die Gründe sein, welche Dr. D bewogen, von psychotischen Ver- änderungen der Persönlichkeit und nicht von einer Psychose zu sprechen. Das BSV bemerkt zu Recht, dass diese Nuance angesichts der Besserungs- aussichten, die sie öffnet, genügend bedeutsam erscheint, um das Eintreten eines stabilen Defektzustandes im heutigen Zeitpunkt oder noch in naher Zukunft zu verneinen. Die Antwort des Beklagten vermag diese Darstellung des BSV nicht zu schmälern. Dass die in Rede stehende Behandlung, deren Hauptzweck darin besteht, auf die Gesamtheit der Persönlichkeit des Kindes einzuwirken, zwei- fellos gleichzeitig auch der Sonderschulung nützlich ist, ändert nichts daran, dass sie weder einen untrennbaren Bestandteil eines Komplexes pädagogischer Massnahmen darstellt, noch dazu bestimmt ist, einen sich in naher Zukunft einstellenden Defektzustand zu verhindern. Die Richter erster Instanz haben die Kosten der streitigen psychotherapeutischen Massnahmen somit zu Un- recht der IV überbunden.
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Von Monat zu Monat
Am 27. Oktober wurde eine Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien von Minister Motta vom Bundesamt für Sozialver- sicherung und vom spanischen Botschafter in der Schweiz, J. F. de Alco- ver y Sureda, unterzeichnet.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Bun- desrat Graber, und der türkische Botschafter in der Schweiz, Cemil Vafi, haben am 11. November die Ratifikationsurkunden zu dem am 1. Mai
1969 in Ankara unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweiz und
der Türkei über Soziale Sicherheit ausgetauscht. Das Abkommen tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 am 1. Januar 1972 in Kraft. Es ist das erste seiner Art zwischen der Schweiz und der Türkei und bezieht sich schweizerischerseits auf die AHV, die IV, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten und auf die Bundesgesetzgebung über Familienzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Kleinbauern, türkischerseits auf die Renten- versicherungen und die Versicherungen gegen Betriebsunfälle und Be- rufskrankheiten. Das Abkommen beruht auf dem Grundsatz der Gleich- behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Es enthält Bestim- mungen über die Erleichterung des Übertrittes von der Krankenver- sicherung des einen in diejenige des anderen Staates und die Zahlung von Beiträgen und Renten von einem Staat in den andern. *
Am 17. November tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Renten/ragen. Sie pflegte eine erste Aussprache über die Durchführungsprobleme, die sich im Zuge der achten AHV-Revision stellen werden, und erörterte insbesondere Fragen in Zusammenhang mit der notwendig werdenden Umrechnung der laufenden Renten. *
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung fand am 18. November die zehnte Tagung der Ärzte der
DEZEMBER 1971 605
1V-Kommissionen statt. Gesprächsthema bildete die auf den 1. Januar
1972 in Kraft tretende revidierte Verordnung über Geburtsgebrechen
sowie das ebenfalls überarbeitete Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen. In verschiedenen Kurzreferaten orientierte das Bundesamt über die wichtigsten rechtlichen und medizinischen Über- legungen in Zusammenhang mit den neuen Vorschriften und Weisungen. Die ZAK wird in einer kommenden Nummer eingehender über die Ta- gung berichten. *
Die Kommission für Beitragsfragen hielt am 1. und 2. Dezember unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozial- versicherung ihre zweite Sitzung über Fragen ab, die im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision im Hinblick auf die Änderung der AHVV zu prüfen sind.
Zum Jahreswechsel
Ein bedeutsames AHV-Jahr geht zu Ende, ein noch markanteres steht bevor. Die AHV, die bald 25 Jahre alt ist, befindet sich im Aufbruch. Ihre Renten stellten bisher Basisleistungen dar, die, soweit es an weite- ren Einkünften fehlte, zur Existenzsicherung durch die Ergänzungs- leistungen «aufgefüllt» werden mussten. Das soll nun anders werden. Die Dreisäulenkonzeption sieht eine verstärkte erste Säule vor: die AHV soll die Existenz der Betagten und Hinterlassenen sichern. Die zweite Säule umfasst die berufliche und verbandliche Kollektivvorsorge und will die Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung gewährleisten. Die dritte Säule berührt die private Vorsorge, d. h. das Sparwesen, den Ab- schluss von Einzelversicherungen, den Bau von Eigenheimen usw. Diese Umstrukturierung der bisherigen Ordnung soll nun verwirk- licht werden. Sie hat die Arbeit des zu Ende gehenden Jahres wesentlich mitbestimmt und sie wird, auf verschiedenen Ebenen, auch die Arbeit der nächsten Jahre prägen. Die rasante Entwicklung lässt den AHV- Organen keine Zeit zur Beschaulichkeit. So gilt heute die siebente AHV- Revision mit ihren recht umfassenden Leistungsverbesserungen bereits als überholt. Und auch die auf den 1. Januar dieses Jahres erfolgte zehn- prozentige Rentenerhöhung gehört schon der Vergangenheit an; bedingt
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durch das starke Ansteigen des Lebenskostenindexes wird heute erneut eine Rentenanpassung gefordert. *
Wir greifen auf den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom Juli 1970 zurück, den der Bundesrat dem Parlament unter- breitet hat. Dieses stimmte ihm in der ausserordentlichen Januar- und in der ordentlichen Märzsession 1971 mit erdrückender Mehrheit zu. Der Bericht postuliert nicht nur ein Obligatorium für die berufliche und verbandliche Kollektivvorsorge der Arbeitnehmer, sondern es soll auch das Dreisäulenkonzept ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert werden. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verfassungsentwurf am 10. November 1971 mit einer Botschaft verabschiedet. Die beantragte Neufassung von Artikel 34civater der Bundesverfassung ist an sich als Gegenvorschlag zu den drei eingereichten Volksbegehren für einen um- fassenden Ausbau der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu be- trachten. Formell, d. h. nach den Regeln des Geschäftsverkehrsgesetzes, geht es allerdings um einen Gegenvorschlag zu der als erster eingereich- ten Initiative der Partei der Arbeit. *
Die verstärkte erste Säule soll durch die in Aussicht genommene achte AHV-Revision realisiert werden. Verwaltung und Eidgenössische AHV-Kommission haben mit grossem Einsatz die erforderlichen Vor- arbeiten geleistet. Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf und die er- läuternde Botschaft am 11. Oktober 1971 genehmigt. Für Einzelheiten sei auch auf Seite 535 der ZAK verwiesen. Es wird nun Sache der eid- genössischen Räte sein, die beiden Vorlagen, d. h. den Verfassungs- und den Gesetzesentwurf, im nächsten Jahr so rasch als möglich zu be- handeln, wobei die achte AHV-Revision auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten soll. Die achte AHV-Revision wirft aber nicht nur auf der Gesetzes-, son- dern auch auf der Vollzugsebene zahlreiche Probleme auf. Die Fach- kommissionen, in denen das Bundesamt für Sozialversicherung, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Ausgleichskassen und weitere interessierte Kreise zusammenarbeiten, sind bereits seit geraumer Zeit am Werk. *
Die zweite Säule besteht in der beruflichen und verbandlichen Kol- lektivvorsorge. Die Materie bedeutet in mannigfacher Hinsicht Neuland.
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Damit sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger noch vor der obli- gatorischen Volksabstimmung - die frühestens im Herbst 1972 statt- finden kann - ein Bild über die geplante Ordnung machen können, sollen rechtzeitig Grundsätze zu diesem Gesetzeswerk erarbeitet und veröffent- licht werden. *
Wir dürfen aber nicht nur die Geschehnisse auf oberster Ebene fest- halten. Die Verwaltung kann nicht nur Neuerungen einführen, sondern sie muss sich auch intern der ungestümen Entwicklung anpassen. Es seien - für weitere Ausführungen fehlt hier der Platz- stellvertretend für den ganzen Aufgabenbereich drei Beispiele herausgegriffen. Zum ersten wurde die Zusammenarbeit der SUVA und der AHV auf dem Gebiete der Arbeitgeberkontrollen intensiviert. Damit wird ein Postulat verwirklicht, das nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Wirtschaft schon lange beschäftigt hat. Zum zweiten konnten die Vorarbeiten für die Einführung der elfstelligen Versichertennummer, die den admini- strativen Ablauf der AHV erleichtern soll, abgeschlossen werden, so dass im nächsten Jahr die ersten Ergebnisse zu erwarten sind. Endlich wurde die interne Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung den in den letzten Jahren stark gestiegenen verwaltungsmässigen An- forderungen angepasst. Dabei ist die frühere Unterabteilung AHV/IV/ EO/EL zu einem umfassenden Dienstzweig «Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» ausgebaut worden, der nun seinerseits insgesamt zwei Unterabteilungen und zwei selbständige Sektionen umfasst (s. ZAK 1971, S. 390).
Bisher war von der Invalidenversicherung noch nicht die Rede. Es versteht sich von selbst, dass sie durch den Aus- und Umbau der AHV in hohem Masse berührt wird, richten sich die 1V-Renten doch nach den AHV-Leistungen. Wenn es gelingt, einerseits die TV-Renten massgeblich zu verbessern, anderseits den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gleichwohl hochzuhalten, dann wird die Invalidenversicherung ihrer Auf- gabe weiterhin gerecht werden. Im übrigen wird die Verordnung über die Geburtsgebrechen auf den 1. Januar 1972 den neuesten wissenschaft- lichen Erkenntnissen angepasst. *
Auch auf die Ordnung der Ergänzungsleistungen zu den AHV- und TV-Renten kann die vorgesehene weitreichende Revision nicht ohne Ein-
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fluss sein. Kaum haben die kantonalen Durchführungsstellen die seit dem Januar 1971 gültige Neuordnung auf diesem Gebiete verkraftet, so müs- sen sie sich bereits auf die Änderungen einstellen, die sich aus der neuer- lichen Heraufsetzung der Einkommensgrenzen und der massiven Er- höhung der Renten ergeben.
Die AHVJIV/EO/EL-Verwaltung führt - abgesehen von den ihr von den Kantonen und Gründerverbänden sonstwie übertragenen Aufgaben nicht nur die betreffenden Versicherungszweige, sondern auch die land- wirtschaftliche Familienzulagenordnung durch. Hier ist die Entwicklung auf dem Gebiete der kantonalen Familienzulagen wiederum stürmisch verlaufen. Insgesamt haben neun (im Vorjahr acht) Kantone die Fa- milienzulagen erhöht. Die so reibungslos funktionierende Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige ist ebenfalls in einige Bewegung geraten. Ge- mäss dem bundesrätlichen Entwurf für ein Bundesgesetz über Turnen und Sport ist vorgesehen, das EOG in dem Sinne abzuändern, dass ins- künftig auch Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiter- kursen von «Jugend und Sport» entschädigungsberechtigt sein sollen. Auch im Bereich der zwischenstaatlichen Vereinbarungen herrscht rege Aktivität. Ein neues Abkommen mit den Niederlanden, das den bis- herigen Vertrag ersetzt und auch die Invalidenversicherung mitein- schliesst, ist in Kraft getreten. Erstmals wird sodann ab Beginn des Jahres 1972 ein Abkommen mit der Türkei zur Anwendung kommen, das neben der AHV ebenfalls die IV umfasst. Im übrigen lassen bereits eingeleitete Verhandlungen mit Belgien sowie Expertenbesprechungen mit einigen anderen Ländern erkennen, dass auch im kommenden Jahr die internationalen Beziehungen im Arbeitsprogramm des Amtes ihren Platz haben und ausgebaut werden müssen; sie dienen, was gelegentlich übersehen wird, nicht nur dem Ausbau der einschränkenden Bestim- mungen unserer Gesetzgebung bezüglich der hier lebenden Ausländer, sondern, auf dem Wege der Gegenseitigkeit, ebensosehr der Verbesse- rung der Stellung unserer Landsleute in der Sozialversicherung der Partnerstaaten.
Die ZAK hat sich bemüht, ihre Leser laufend darüber zu orientieren, was in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geschieht oder in Aussicht genommen ist. Sie wird es nächstes Jahr weiterhin tun und
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freut sich, ihren Abonnenten in bisheriger Weise durch eine objektive Information dienen zu können. Wir alle wissen, dass der stete Fortschritt in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen niemals zu verkraften wäre, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Stufen, in den Ausgleichs- kassen und IV-Kommissions-Sekretariaten, in den IV-Regionalstellen, der Zentralen Ausgleichsstelle und im Bundesamt für Sozialversiche- rung nicht so nachhaltig für ihre Aufgabe einsetzen würden. Das gilt ebenfalls für die Mitglieder der 1V-Kommissionen und der Aufsichts- stellen über die Ausgleichskassen und IV-Regionalstellen in den Kan- tonen und Verbänden, für die zahlreichen Durchführungsstellen der In- validenversicherung und der Invalidenhilfe, aber auch für die Arbeit- geber und Versicherten, ohne deren Beiträge AHV, Invalidenversiche- rung und Erwerbsersatzordnung toter Buchstabe bleiben müssten. Dass die Arbeitgeberschaft zugunsten der AHV auch grosse administrative Pflichten auf sich nimmt, sei wieder einmal in Erinnerung gerufen. Wir wünschen allen an der Durchführung der AHV, der Invaliden- versicherung, der Erwerbsersatzordnung, den Ergänzungsleistungen und den weiteren Versicherungszweigen Beteiligten und allen Lesern der ZAK ein recht gutes neues Jahr, volle Gesundheit und auch in der Zu- kunft Freude an ihrer verantwortungsvollen Arbeit. Für die Redaktion der ZAK Albert Granacher
Die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge Der Bundesrat hat am 5. Dezember seine Botschaft zur Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit dem Bericht über das Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension veröffentlicht. Die ZAK gibt nachstehend eine kurze Übersicht über den Inhalt der Botschaft und anschliessend den Wortlaut der vorgeschlagenen neuen Verfassungsgrundlage wieder.
Die Initiative der Partei der Arbeit Nach der Auffassung des Bundesrates hätte die Initiative der Partei der Arbeit früher oder später das Verschwinden oder die Verstaatlichung
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der Mehrzahl der Vorsorgeeinrichtungen der Betriebe, Verbände und Verwaltungen (Pensionskassen) zur Folge. Das daraus auf dem Kapital- markt entstehende Ungleichgewicht müsste auf verschiedenen Sektoren unserer Wirtschaft schwere Störungen hervorrufen. Die vorgeschlagene Verfassungsänderung würde ferner derart beträchtliche finanzielle Mittel erfordern, und zwar innerhalb so kurzer Frist, dass die öffentliche Hand und die Wirtschaft Schwierigkeiten hätten, andere, ebenso dringliche Gegenwartsaufgaben zu finanzieren, wie zum Beispiel die Wohnbau- förderung, die Krankenversicherung, das Bildungswesen und den Umwelt- schutz. Deshalb beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, das Volksbegehren der Partei der Arbeit zur Verwerfung zu empfehlen. Das von den Initianten der PdA-Initiative genannte Ziel der Garantie eines genügenden Existenzminimums und eines menschenwürdigen Da- seins für die Betagten, unterlassenen und Invaliden kann auf andere Weise umfassender und zweckmässiger erreicht werden, nämlich durch die Verwirklichung der Dreisäulenkonzeption. Das heisst einerseits durch eine kräftige Verbesserung der AHV/IV-Renten (erste Säule), wie sie durch die achte AHV-Revision vorgesehen ist, anderseits durch eine neue Verfassungsgrundlage, die es ermöglicht, die berufliche Vorsorge (zweite Säule) entscheidend zu verstärken und die Selbstvorsorge (dritte Säule) wirksam zu fördern. Dies ist das Ziel des Gegenentwurfs.
Der Gegenentwurf des Bundesrates Der Gegenentwurf stützt sich in erster Linie auf die Schlussfolgerungen, welche die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Jahre 1969 gezogen hatte. Er trägt ferner in weitem Masse den Initiativen der Sozialdemo- kratischen Partei und des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes einer- seits sowie des überparteilichen Komitees andererseits Rechnung. Im März dieses Jahres hat das Eidgenössische Departement des Innern den Kantonsregierungen und interessierten Organisationen einen ersten, von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ausgearbeiteten Vorentwurf eines revidierten Artikels 34quater der Bundesverfassung unterbreitet. Das Ergebnis dieses Vernehmlassungsverfahrens ist durch- aus positiv ausgefallen, obwohl in manchen Einzelpunkten unterschied- liche Auffassungen vertreten werden. Diese grundsätzliche Zustimmung ermöglicht es dem Bundesrat, einen Gegenentwurf vorzuschlagen, der im wesentlichen dem Vorentwurf des Eidgenössischen Departements des Innern entspricht.
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Dreisäulenprinzip Der Gegenentwurf will also nach seiner Grundidee die Dreisäulenkon- zeption, von welcher sich Parlament und Bundesrat seit 1964, d. h. seit der sechsten AHV-Revision, leiten liessen, in der Verfassung verankern. Es geht folglich nicht darum, die bestehende Ordnung aufzugeben, son- dern sie harmonisch weiterzuentwickeln und durch entscheidende Ver- besserungen auszubauen.
Eidgenössische Versicherung AHV/IV Die Renten der AHVIIV sollen den Existenzbedarf der Betagten, In- validen und Hinterlassenen angemessen decken. Die Botschaft präzisiert, dass darunter nicht das blosse biologische Existenzminimum zu ver- stehen ist, unter dessen Grenze ein Mensch an Leben und Gesundheit be- droht wäre, sondern ein den heutigen Gegebenheiten entsprechender höherer Betrag, der erforderlich ist, um einen einfachen, aber menschen- würdigen Lebensabend zu ermöglichen. Diese Renten sollen mindestens der Preisentwicklung angepasst werden. Eine Übergangsbestimmung sieht die Fortführung der Ergänzungs- leistungen bis zum Zeitpunkt vor, wo die AHVJIV-Renten eine solche Höhe aufweisen, dass sie den Existenzbedarf angemessen decken. Die finanzielle Deckung wird wie bisher durch die Beiträge der Ver- sicherten (gleichmässig zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt) sowie des Bundes und der Kantone sichergestellt. Die Ein- nahmen aus der Besteuerung des Tabaks und der gebrannten Wasser sollen fortan nicht nur zur Finanzierung der AHV, sondern auch der IV verwendet werden können (Änderung von Art. 32bis, Abs. 9, BV). Der Gegenentwurf sieht auch vor, den synthetischen Tabak der gleichen Besteuerung zu unterwerfen wie heute den natürlichen Tabak, sobald jener auf dem Markte erscheint (Änderung von Art. 41bis, Abs. 1, Buchst. c, BV).
Die berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der eidgenössischen Ver- sicherung den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden ermöglichen, die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen. Zu die- sem Zweck soll der Bund die Arbeitgeber verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, wie z. B. einer Pensions-
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kasse, im nötigen Umfang zu versichern. Die Arbeitgeber sollen minde- stens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer übernehmen. Die dem Obligatorium unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sollen Mindestanfor- derungen genügen, die in einem Rahmengesetz festzulegen sind. Diese in der Botschaft aufgezählten Anforderungen beziehen sich insbesondere auf die Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen, die Aufnahmebedingun- gen, den Beitragssatz, die Höhe des dem Versicherten zu gewährenden Schutzes, die Sicherstellung der Kaufkraft der Leistungen, die Erhal- tung der Vorsorge bei Stellenwechsel (Freizügigkeit) und die Beteili- gung der Arbeitnehmer an der Verwaltung sowie die Finanzierung (Finanzierungssystem, finanzielles Gleichgewicht, Anlage der Fonds, usw.). Eine tYbergangsbestimmung des Gegenentwurfs enthält mehrere Re- geln zugunsten der Versicherten, die zur Übergangsgeneration gehören. Der gesetzliche Mindestschutz soll je nach Einkommenshöhe nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gewährleistet werden. Das Gesetz wird ferner die vor Ablauf der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen festlegen. Bei den Selbständigerwerbenden soll der Bund dafür sorgen, dass sie sich freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeit- nehmer bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichern können. Eine besondere Bestimmung des Gegenentwurfs soll ferner den Ge- setzgeber verpflichten, dafür zu sorgen, dass sich sowohl die eidgenös- sische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können. Der Bund soll schliesslich auch die Kompetenz erhalten, auf dem Steuersektor Massnahmen zugunsten der beruflichen Vorsorge zu er- greifen.
Förderung der Selbstvorsorge Der Bund soll die Selbstvorsorge durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik fördern.
Hilfe an die Betagten, Invaliden und Hinterlassenen Durch die im Gegenentwurf vorgesehene Förderung der Eingliederung Invalider und die Unterstützung der Bestrebungen für Betagte, Invalide und Hinterlassene wird es möglich sein, die Lücken zu schliessen, die ein notgedrungen schematisches gesetzliches System allenfalls noch offen- liesse. Diese Massnahmen können sich, in Form von Subventionen, auf
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verschiedene Gebiete erstrecken, so auf die Pflege und Betreuung (ein- geschlossen die Förderung der Selbsthilfe), auf den Betrieb von Heimen für Betagte, Invalide und Hilflose und auf die Ausbildung von Fach- personal.
Der Wortlaut der vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Verfassungsgrundlage
1 Artikel 3quater der Bundesverfassung wird wie folgt neu gefasst: Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinter- 1
lassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2 Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die
ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind min- destens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Ver- sicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufs- verbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert: durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeit- nehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; durch einen Beitrag des Bundes und der Kantone von höchstens der Hälfte der Ausgaben; der Anteil des Bundes ist vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Arti- kel 32b1s, Absatz 9, zu decken. Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlas- lassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössi- schen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen: a. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vor- sorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen;
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Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorge- einrichtungen genügen müssen; er kann diese Einrichtungen ver- pflichten, sich für die Lösung besonderer Aufgaben einer gesamt- schweizerischen Einrichtung anzuschliessen; Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann nötigenfalls eine eidgenössische Kasse errichten; Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden. Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versiche- rung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck ge- mäss entwickeln können. Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eid- genössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuer- pflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichte- rungen zu gewähren.
6 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbst-
vorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentums- politik. Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Be- strebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen Versicherung heranziehen.
II
Artikel 32bis, Absatz 9, der Bundesverfassung wird wie folgt ge- ändert:
9 Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung
gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen ist gemäss Artikel 34quater, Absatz 2, Buchstabe b, zu verwenden.
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III
Artikel 41bis, Absatz 1, Buchstabe c, der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
1 Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:
c. Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf andern Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden.
IV
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch folgenden Artikel 11 ergänzt: Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Exi- 1
stenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater,Absatz 2, nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungs- leistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung be- stimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 34c1uater, Absatz 2, Buchstabe b, sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistun- gen voll zu berücksichtigen.
2 Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen
beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 341uater, Absatz 3, gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkraft- treten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vor- geschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vor- sorgemassnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Lei- stungen haben spätestens nach fünf Jahren die volle Höhe zu erreichen.
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Zur achten AHV-Revision
Am 21. Oktober 1971 wurde die achte AHV-Revision der Bundeshaus- presse «vorgestellt». PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, erläuterte dabei den versicherungsmathemati- schen Aspekt. Die mündlichen Ausführungen wurden durch Graphiken und Tabellen ergänzt. Die Novembernummer der ZAK enthält auf Seite 537 die Graphik über die Entwicklung der einfachen Altersrente seit 19 48, auf Seite 539 eine solche über Indexentwicklungen seit 198 sowie auf Seite 540 eine Tabelle mit den Ansätzen für die Vollrenten ab 1973 gemäss Revisionsantrag. Von den zwei in der vorliegenden Nummer wiedergegebenen Graphiken zeigt die erste die Abhängigkeit des Rentenbetrages der verschiedenen Rentenarten vom durchschnittli- chen Jahreseinkommen und die zweite veranschaulicht das Zusammen- spiel der AHV-Leistungen mit jenen der Pensionskasse. Die Redaktion verweist auf die dazugehörenden Kommentare.
Die Graphik auf Seite 618 zeigt die Abhängigkeit der Rentenhöhe der ver- schiedenen Rentenarten vom (aufgewerteten) durchschnittlichen Jahresein- kommen, wie sie sich aufgrund der Anträge des Bundesrates zur achten AHV- Revision ab 1973 ergeben. Bei allen Rentenarten wird die Mindestrente bis zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 7 800 Franken gewährt und die Höchstrente von 31 800 Franken an aufwärts. Diese Beträge beziehen sich auf das Lohnniveau von 1973 (AHV-Lohnindex 400) und entsprechen etwa den Grenzbeträgen der Rentenformel der siebenten AHV-Revision von
6000 bzw. 22000 Franken (AHV-Lohnindex 300).
Die laufenden Renten, die sogenannten Altrenten, sollen auf 1. Januar
1973 sowohl auf die neue Rentenformel als auch auf die neuen Relationen
zur einfachen Altersrente umgerechnet werden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die bisherigen Bemessungslöhne im Durchschnitt auf das Niveau von 1973 gehoben werden. So sind die neuen Renten anhand des 1,25fachen des bisherigen durchschnittlichen Jahreseinkommens, das nach geltender Ordnung schon um % aufgewertet ist, und des 44fachen des bisherigen durch- schnittlichen Jahresbeitrages als massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen (für 1973) zu ermitteln. Bei den Neurenten wird das durch- schnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,9 aufgewertet. Mit den ver- schiedenen Aufwertungen zusammen mit der Umrechnung werden Alt- und Neurenten auf 1973 einander gleichgestellt; bei gleichem Bemessungslohn erhält damit jeder die gleiche Rente. Auf den 1. Januar 1975 sind weitere Rentenerhöhungen vorgesehen. Die derzeit geltenden Relationen der verschiedenen Rentenarten zur ein- fachen Altersrente sind auf Basisrenten zugeschnitten. Da mit der achten Revision die bisherigen Basisrenten weitgehend zu existenzsichernden Renten
617
Rentenarten AHV/IV 1973 (AHV-Lohnindex 400)
/ / / Ehe paarre nie 14400
4000 / / Einfache * Zusatzrente 12000
E Dsrchcchcittliches 1
2007 Jahreseinkommen /
0 Jahresrenten ‚/
/ / 0000 / Einfache Rente 22/ 5600 (1000)
in 8000 ‚ / Witwenrente 7680 7560 '1200 ‚ ‚' 5400 1 0000 y Vol1aisenresfe
4800 ‚
1000 ( • - 3040 1 faisen- und Kinderrente — _t.----------------- 3300 (350) 2800
2000
10000 20000 77000 40007
618
ausgebaut werden sollen, mussten diese Relationen auch neu überprüft wer- den, insbesondere im Hinblick auf Überversicherungen. So soll künftig die Ehepaarrente 150 Prozent (anstatt 16) der einfachen Altersrente betragen und die Waisenrente 35 Prozent (anstatt 40), desgleichen die Kinderrente und die Zusatzrente für die (45- bis 59jährige) Ehefrau; die Witwen- und die Vollwaisenrente bleiben mit 80 bzw. 60 Prozent unverändert. Dagegen soll die Doppelkinclerrente als solche aufgehoben und durch die (einfache) Kinder- rente ersetzt werden, weil sie zusammen mit der Ehepaarrente schon bei ge- ringer Kinderzahl zu beträchtlicher Überversicherung führen würde. Mit den neuen Relationen erhält beispielsweise eine Witwe mit zwei Kindern die gleiche Rente wie ein Ehepaar, gleich wie bei der geltenden Ordnung. Es sei jedoch hervorgehoben, dass diese Relationen nicht für sich allein, sondern im Gesamtrahmen gesehen werden müssen. Vor allem ist nicht zu übersehen, dass die neuen Prozentsätze sich auf die wesentlich höhere einfache Rente beziehen, womit bei allen Rentenarten trotz Senkung einiger Prozentsätze sowohl frankenmässig als auch lohnprozentual beachtliche Verbesserungen eintreten werden (s. auch die nachfolgende Graphik auf Seite 620). Die Graphik gibt auch Aufschluss über die Solidaritätsverhältnisse bei der AHV. Da die Beiträge nach einem festen Prozentsatz vom Erwerbsein- kommen erhoben werden, wäre es naheliegend, auch die Renten nach einem festen Prozentsatz vom Einkommen, genannt Proportionalrente, abzustufen, wie dies bei vielen ausländischen Sozialversicherungen der Fall ist. Mit den vorhandenen Mitteln liesse sich auf allen Einkommensstufen eine einfache (Proportional-) Rente von 35 Lohnprozenten finanzieren, d. h. diese Propor- tionairente und die neue AHV-Rentenformel führen zum gleichen Aufwand. Wie aus der Graphik hervorgeht, ist bis zu einem durchschnittlichen Jahres- einkommen von 21 600 Franken die AHV-Rente grösser als die Proportional- rente, darüber kleiner, d. h. Rentner mit einem durchschnittlichen Jahres- einkommen bis zu 21 600 Franken erhalten Solidaritätszuschüsse, während solche mit mehr als 21 600 Franken Solidaritätsbeiträge entrichten. Hierin kommt die ausgeprägte wirtschaftliche Solidarität innerhalb der AHV zum Ausdruck. Der Betrag von 21 600 Franken wird als umlagemässige kollektive Solidaritätsgrenze bezeichnet. Diese Grenze ist relativ niedrig, so dass bei der für die AHV angebrachten umlagemässigen Betrachtungsweise bereits quali- fizierte Arbeiter und Angestellte Solidaritätsbeiträge an die Rentner der unteren Einkommensstufen entrichten. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausführt, sollte diese Solidarität jedoch nicht allzusehr überspannt und damit auch das Verhältnis von Mindest- zu Höchstrente gleich 1:2 nicht weiter ver- mindert werden.
Die Gesamtkonzeption für den Schutz unserer Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod nach dem bekannten Dreisäulenprinzip wurde dahingehend konkretisiert, dass den Rentnern er- möglicht werden soll, die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortzusetzen. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies etwa, dass einem Allein- stehenden bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen eine Gesamtrente aus AHV und betrieblicher Vorsorge von mindestens 60 Lohnprozenten zu sichern ist. Hinzu kommen bei Verheirateten und Rentnern mit Kindern die zusätz- lichen Leistungen der AHV, die sich aus der Ehepaarrente sowie den Zusatz- renten für 45- bis 59jährige Ehefrauen und für Kinder ergeben.
619
Kombinierte Leistungen aus AHV und Pensionskasse (PK)
Auswirkungen in Lohnprozenten für Alleinstehende und Ehepaare (AHV/IV 1973)
20
80
42
20
0 10 020 20000 28000 40000 50000
620
Die Graphik auf der gegenüberliegenden Seite zeigt das Zusammenspiel von AHV- und Pensionskassen(PK)-Leistungen anhand folgender Modell- kasse: Das versicherte Einkommen sei gleich dem Bruttoeinkommen (E) ver- mindert um einen sogenannten Koordinationsabzug von 8 100 Franken im Jahr; die Altersrente betrage 40 Prozent des versicherten Einkommens und die Witwen- bzw. Waisenrente zwei Drittel bzw. ein Sechstel davon. Wie aus der Graphik hervorgeht, ist in diesem Modell einem Alleinstehenden im Be- reiche von 8 100 bis 31 800 Franken Jahreseinkommen eine Gesamtrente von genau 60 Lohnprozenten gesichert. Die Modellkasse ist somit auf die ange- strebten Mindestleistungen zugeschnitten; diese können etwa verbessert werden, indem der Koordinationsabzug etwas gesenkt und/oder der Renten- satz von 40 Prozent etwas gehoben wird. Bei Ehepaaren erhöht sich die Ge- samtleistung um den 50prozentigen Ehepaarzuschuss der AHV, so dass sie im Einkommensbereich von 8 100 bis 31 800 Franken im Jahr in diesem Modell zwischen 90 und 75 Lohnprozenten liegt; einer Witwe mit zwei Kindern steht hier die gleiche Rente zu. Im übrigen ist aus der Graphik auch ersichtlich, dass die neue Ehepaarrente trotz Senkung von 160 auf 150 Prozent der ein- fachen Rente im Versicherungsfall einen guten Teil des entgangenen Er- werbseinkommens ersetzt. Die AHV-Rente nimmt mit steigendem Einkom- men lohnprozentual ab, beispielsweise sinkt im Einkommensbereich von
8 000 bis 40 000 Franken im Jahr die einfache Rente von 61 auf 24 Lohn-
prozente ab und die Ehepaarrente von 91 auf 36 Lohnprozente, während die Beiträge auf der ganzen Linie lohnprozentual gleich sind. Auch hier kommt die ausgeprägte wirtschaftliche Solidarität innerhalb der AHV deutlich zum Ausdruck.
Die zweite Säule
Mit diesem Beitrag wird die Artikelfolge über die zweite Säule ab- geschlossen. Die nachfolgenden Ausführungen geben im wesentlichen ein Kurzreferat, gehalten von Dr. Gfeller, Sektionschef im Bundesamt für Sozialversicherung, anlässlich der Tagung der Konferenz der kan- tonalen Stiftungsaufsichtsbehörden vom 21./22. Oktober 1971 in St. Gal- len wieder. In der Einleitung werden die auf der Dreisäulentheorie be- ruhende schweizerische Vorsorgekonzeption sowie Bedeutung und cha- rakteristische Eigenschaften der zweiten Säule erläutert. Nach einem Hinweis auf den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen- vorsorge wird erklärt, welche Leistungen die Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge erbringen müssen, damit zusammen mit den staatlichen -
1 Die bisherigen Beiträge erschienen in ZAK 1971, S. 179, 250, 295 und 344.
Die Artikelfolge kann als Separatdruck bezogen werden (s. Inserat in diesem Heft).
621
Leistungen der ersten Säule der soziale Mindestschutz gewährleistet -
werden kann, und welche Auswirkungen mit einem Obligatorium der zweiten Säule verbunden wären.
Technische Auswirkungen eines allfälligen Obligatoriums der zweiten Säule auf Personalvorsorgeeinrichtungen
Die spezifisch schweizerische Lösung des Problems der Vorsorge für die wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität ist durch das Dreisäulenprinzip gekennzeichnet. Mit der ersten Säule wird die staatliche Sozialversicherung (AHV, IV, Ergänzungsleistungen) bezeichnet, die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorge (Pensions- kassen, Gruppen- sowie Verbandsversicherungen), während die dritte Säule die individuelle Selbstvorsorge (Sparen, Abschluss von Einzel- versicherungen) betrifft. Welche Aufgaben werden nun den drei Vor- sorgearten zugeordnet? Die erste Säule soll fürderhin anstelle der bis- herigen Basisleistungen existenzsichernde Leistungen gewähren, wo- gegen es der zweiten Säule obliegt, diese existenzsichernden Leistungen so zu ergänzen, dass der Betagte bzw. der Geschädigte und seine Ange- hörigen das Leben gemäss dem gewohnten Standard weiterführen kön- nen. Dies wird durch die Mittel der dritten Säule zusätzlich gefördert. Der individuellen Selbstvorsorge kommt insofern auch grosse Bedeutung zu, als sie für die Selbständigerwerbenden ganz oder teilweise an die Stelle der zweiten Säule tritt. Nachfolgend seien kurz einige Charakteri- stika der zweiten Säule, so wie sie sich heute präsentiert, erwähnt, wobei die geltenden rechtlichen Grundlagen bewusst weggelassen sind 1 Die zweite Säule beruht auf Freiwilligkeit, wobei die Rechte und Pflichten der Versicherten oder Anspruchsberechtigten statutarisch oder reglementarisch festgehalten werden müssen. Die Form der versicherten Leistungen ist frei; diese können aus Renten oder Kapital bestehen. Die Leistungen sind in ihrer Höhe nicht fixiert und können nach dem Leistungsprimat oder nach dem Beitragsprimat bemessen sein. Volle Freiheit besteht hinsichtlich Wahl der zu versichernden Risiken (Alter, Tod, Invalidität), der Finanzierungsverfahren (wobei allerdings meistens das Deckungskapitalverfahren Anwendung findet), der Rechtsform so- wie des Versicherungsträgers. Unterschiedlich geregelt ist ferner die Freizügigkeit bzw. die Berechnung der Austrittsentschädigung.
1 Stattdessen sei auf die entsprechenden Ausführungen im Bericht der
Eidgenössischen Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (5. 22) verwiesen.
622
Die Bedeutung des Berichts der Eidgenössischen Experten- kommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Ilinterlassenenvorsorge
Am 23. September 1968 wurde im Nationalrat ein Postulat gutgeheissen, wonach die systematische Förderung der zweiten Säule anzustreben sei. Daraufhin wurde eine Expertenkommission mit der Abklärung dieser Frage betraut. Das Ergebnis der Beratungen dieser Kommission, deren Präsident PD Dr. E. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozial- versicherung, war, ist im Bericht dieser Kommission wiedergegeben. Dieser Expertenbericht wird vielfach auch «Bericht Kaiser» genannt, dies in Würdigung der grossen Arbeit, die der Präsident in der Kom- mission und bei der Ausarbeitung des Berichts geleistet hat. Im «Bericht Kaiser» sind alle mit der zweiten Säule zusammenhängenden Probleme umfassend erläutert, so dass er allen Personen, die sich mit Fragen der Personalvorsorge beschäftigen, wertvollste Kenntnisse vermittelt. Nach- dem der im Juli 1970 erschienene Bericht in der Zwischenzeit auch im Parlament behandelt und von beiden Kammern gutgeheissen worden ist, können die aufgestellten Thesen zudem als wegleitend betrachtet wer- den und sind fär die Zukunft somit von grösster Wichtigkeit. Es sei auf Tabelle 16 bzw. Seite 63 ff. dieses Berichts hingewiesen, wo gezeigt wird, wie sich die Rentenkombination AHV/Pensionskasse praktisch auswirkt, wobei diese Erläuterungen als Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen angesehen werden können. Damit kommen wir auf den Kern der eigentlichen Betrachtung. Anderseits ist es nicht möglich, an dieser Stelle auf die seit Juli 1970 eingetretene Entwicklung der schweizerischen Vorsorgekonzeption näher einzutreten. Erwähnt sei hier bloss die Botschaft des Bundesrates betreffend die achte AHV- Revision und jene betreffend Änderung der Bundesverfassung (Veranke- rung der Dreisäulentheorie in Art. 34quater BV, enthaltend das Obliga- torium der zweiten Säule).
Rentenkombination AHV/Pensionskasse 1; soziale Mindest- garantie
a. System Im Expertenbericht ist als soziale Mindestgarantie für Arbeitnehmer
1 Wir gehen von der Annahme aus, dass es sich bei der Vorsorgeeinrichtung
um eine Pensionskasse (abgekürzt PK) handelt; die Vorsorgeleistungen können aber auch auf andere Weise erbracht werden.
623
der untern und mittleren Einkommensstufen ein Renteneinkommen von
60 Lohnprozenten angenommen worden, wobei derjenige Teil des Renten-
einkommens, der nicht durch die AHV gedeckt ist, von der Pensions- kasse erbracht werden muss. Wie sich der zu versichernde PK-Renten- teil bestimmen lässt, soll anhand eines Beispiels gezeigt werden. Dabei soll der Gesamtrentensatz wiederum 60 Prozent betragen und die AHV- Rente gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates be- treffend die achte AHV-Revision berechnet werden. Die ab 1973 zum AHV-Lohnindex 400 vorgeschlagene Rentenformel lautet:
R = 3 240 + 0,2 E Minimum 4 800 bis E = 7 800 Maximum 9 600 ab E = 31 800
wobei mit R die jährliche einfache Altersrente und mit E das mass- gebende AHV-Einkommen bezeichnet wird. Die PK-Rente ergibt sich nun zwangsläufig als Differenz zwischen einer Globairente von 60 Lohn- prozenten (0,6 E) und der AHV-Rente (3 240 + 0,2 E). Die Formel für die PK-Rente lautet demnach:
PK-Rente = 0,4 E - 3 240 = 0,4(E —8100) = 40 Prozent von (E - 8 100)
Dabei stellt der Klammerausdruck (E - 8 100) das versicherte Ein- kommen dar, auf das sich der konstante Rentensatz von 40 Prozent be- zieht. Die Konstante 8 100 entspricht dem Koordinationsabzug, d. h. dem Betrag, um den sich das AHV-Einkommen vom versicherten Einkommen unterscheidet. Für Einkommen im Intervall von 8 100 Franken als unterer Grenze und 31 800 Franken als oberer Grenze ergänzen sich AHV-Rente und PK-Rente genau auf 60 Prozent. Für Einkommen unter 8 100 Fran- ken gewährleistet die AHV allein eine Rente von mehr als 60 Prozent; für Einkommen über 31 800 Franken erreicht die Gesamtrente weniger als 60 Prozent. Zum bessern Verständnis sind die Wechselbeziehungen zwischen AHV-Rente und PK-Rente für ausgewählte AHV-Einkommen in Tabelle 1 illustriert und kommentiert. Das Zusammenspiel von AHV- und Pensionskassen-Rente wird - in prozentualen Werten ausgedrückt - in der Graphik auf Seite 620 noch anschaulicher dargestellt.
624
b. Auswirkungen Jede Vorsorgeeinrichtung ist nun in der Lage, für jeden Versicherten die Altersrente zu bestimmen, die versichert sein sollte, damit die soziale Mindestgarantie erfüllt ist. Der Vergleich mit der effektiv versicherten Altersrente weist darauf hin, ob die Versicherung ausreichend ist oder einer Anpassung bedarf. Dabei ist aber zu beachten, dass auch noch andere Bedingungen im Rahmen eines allfälligen Obligatoriums der zweiten Säule zu erfüllen sein werden. Insbesondere ist ein analoger sozialer Mindestschutz auch für die Folgen der Risiken Tod und Invalidität zu gewährleisten, d. h. die versicherten Leistungen müssen auch Hinterlassenen- und Invaliden- renten einschliessen. Charakteristisch für ein Obligatorium wird zudem sein, dass volle Freizügigkeit zu gewähren ist und sogenannte schlechte Risiken nicht mehr ausgeschlossen werden können. Für verheiratete Rentenbezüger stellt sich der gesamte Renten- satz auf mehr als 60 Prozent, da in der ersten Säule entsprechende Zu- schüsse (Ehepaarrente, Zusatzrenten) gewährt werden. Die Erhöhung der versicherten Leistungen auf die gesetzlich vor- geschriebene Höhe wird mehr oder weniger hohe Kosten verursachen. Deren Deckung dürfte speziell für die älteren Versicherten problema- tisch sein, so dass für die Eintrittsgeneration oder einen Teil derselben Sonderbestimmungen erlassen werden. Es sei an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass sich die öffentliche Hand an der Finanzie- rung der Leistungen der zweiten Säule nicht beteiligen wird; es ist Auf- gabe jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Besondere Probleme wird auch die Umstellung von der Kapitalversicherung auf die Rentenversicherung mit sich bringen, wo sich eine solche als notwendig erweist. In gut ausgebauten Vorsorgeeinrichtungen sind die versicherten Leistungen vielfach so hoch bemessen, dass die zusammen mit der AHV- Rente sichergestellte Gesamtrente für einen Alleinstehenden 60 Prozent des bisherigen Einkommens übersteigt, in gewissen Fällen sogar 100 Prozent oder noch mehr erreicht. Damit im Zusammenhang seien zwei besondere Probleme erwähnt. Einmal jenes der Überversicherung, die verschiedene heikle Fragen aufwirft, wie z. B. Besitzstandsgarantie, Rentenkürzungen, Verwendung freiwerdender Deckungskapitalien, wirt- schaftliche Tragbarkeit usw. Sodann wird das Rahmengesetz für die zweite Säule nur für jenen Teil der PK-Rente zwingend gelten, der obligatorisch ist, d. h. die AHV-Rente auf 60 Prozent ergänzt. Für den «freiwillig» versicherten Teil der PK-Rente sind dagegen die erwähnten
625
Rentenkombination AHV/Pensionskasse a. mit AHV-Rentenformel gültig ab 1973 Tabelle 1
AHV-Ein- Ver- AHV-Rente gemäss Pensionskassen- Gesamtrente kommen sichertes Botschaft Rente in Fr. Einkorn- 8. AHV-Revision' men in Fr.
(1)-8 100 absolut in % absolut in % absolut in % in Fr. von (1) in Fr. 2 von (1) in Fr. von (1)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
7 800 • 4 800 61,5 - - 4800 61,5
8 100 - 4 860 60,0 - - 4 860 60,0 9000 900 5 040 56,0 360 4,0 5400 60,0 10 000 1900 5 240 52,4 760 7,6 6 000 60,0 11 000 2000 5 440 49,5 1 160 10,5 6 600 60,0 15 000 6 900 6 240 41,6 2 760 18,4 9 000 60,0 1 162001 8 100 6 480 1 40,0 1 3 240 1 20,0 1 9 720 60,0 20000 11 900 7 240 36,2 4 760 23,8 12 000 60,0 22 000 13 900 7 640 34,7 5 560 25,3 13 200 60,0 25 000 16 900 8240 33,0 6 700 27,0 15 000 60,0 30 000 21 900 9 240 30,8 8 760 29,2 18000 60,0 31 800 23 700 9 600 30,2 9480 29,8 19 080 60,0
40000 31900 9 600 24,0 12 760 31,9 22 360 55,9 50 000 41900 9600 19,2 16 760 33,5 26 360 52,7 100 000 91 900 9 600 9,6 36 760 36,8 46 360 46,4
1 Einfache Altersrente R 3 240 + 0,2 E; Minimum = 4800 bis 81 = 7800;
Maximum 9 600 ab E = 31 800
2 gemäss der Formel R = 0,4 (81 - 8100) = 40 % von (2)
Kommentar : - Für AHV-Einkommen (= E) unter 8 100 Franken entspricht die konstante Gesamtrente (= AHV-Rente) von 4 800 Franken stets einem Satz von mehr als 60 Prozent. - Für E = 8 100 Franken beträgt die Gesamtrente (= AHV-Rente) genau
60 Prozent von 8 100 Franken, d. h. 4 860 Franken.
- Für zwischen 8 100 und 31 800 Franken liegende Einkommen steigt die AI-IV-Rente absolut von 4 860 auf 9 600 Franken, sinkt aber anteilsmässig von 60 auf 30,2 Prozent. Die durch die PK zu versichernde Rente steigt absolut von null auf 9480 Franken und relativ von null auf 29,8 Prozent. - Bei E = 16 200 Franken, d. h. einem dem Koordinationsabzug entsprechen- den versicherten Einkommen von 8 100 Franken wird durch die AHV doppelt so viel gedeckt (40 %) wie durch die PK (20 %). - Für Einkommen über 31 800 Franken ist der konstanten AHV-Rente von
9 600 Franken ein stets kleiner werdender Prozentsatz zugeordnet. Die
PK-Rente steigt, desgleichen die Gesamtrente; für beide Grössen nähert sich der entsprechende Rentensatz dem Grenzwert 40 Prozent.
626
Rentenkombination AHV/Pensionskasse b. mit AHV-Rentenformel gültig ab 1975
Tabelle 2
AI-IV-Ein- Ver- AI-IV-Rente gemäss Pensionskassen- Gesamtrente kommen sichertes Botschaft Rente in Fr. Einkom- 8. AHV-Revision' men in Fr.
(1)-10200 absolut in % absolut in % absolut in in Fr. von (1) in Fr 2 von (1) in Fr. von (1)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
9 600 • 6 000 62,5 - 6 000 62,5 10 200 6 120 60,0 6 120 60,0 15 000 4 800 7 080 47,2 1920 12.8 9 000 60,0 16 200 6 000 7 320 45,2 2400 14,8 9 720 60,0 20 000 9 800 8 080 40,4 3 920 19,6 12 000 60,0 20 400 1 10 200 8 160 40,0 4 080 20,0 12 240 60,0 000 14 800 9 080 36,3 5 920 15 000 60,0 31 800 21 600 10 440 32,8 8 640 27,2 19080 60,0 35 000 24 800 11 080 31,7 9 920 28,3 21 000 60,0 39 600 29 400 12 000 30,3 11 760 29,7 23 760 1 60,0 50 000 39 800 12 000 24,0 15 920 31,8 27 920 55,8 100 000 89 800 12 000 12,0 35 920 35,9 47 920 47,9
1 Einfache Altersrente R = 4 080 4- 0,2 E; Minimum = 6 000 bis E 9 600;
Maximum = 12 000 ab E = 39 600
2 gemäss der Formel R = 0,4 (E - 10 200) = 40 % von (2)
Kommentar : Für AHV-Einkommen (= E) unter 10200 Franken entspricht die kon- stante Gesamtrente (= AHV-Rente) stets einem Satz von mehr als
60 Prozent.
Für E - 10200 Franken beträgt die Gesamtrente (= AHV-Rente) genau
60 Prozent von 10 200 Franken, d. h. 6 120 Franken.
Für zwischen 10 200 und 39 600 Franken liegende Einkommen steigt die AHV-Rente absolut von 6 120 auf 12 000 Franken, sinkt aber anteilsmässig von 60 auf 30,3 Prozent. Die durch die PK zu versichernde Rente steigt absolut von null auf 11 760 Franken und relativ von null auf 29,7 Prozent. Bei E - 20 400 Franken, d. h. einem dem Koordinationsabzug entspre- chenden versicherten Einkommen von 10 200 Franken, wird durch die AHV doppelt so viel gedeckt (40 %) wie durch die PI( (20 %). - Für Einkommen über 39 600 Franken ist der konstanten AHV-Rente von
12 000 Franken ein stets kleiner werdender Prozentsatz zugeordnet. Die
PK-Rente steigt, desgleichen die Gesamtrente; für beide Grössen nähert sich der entsprechende Rentensatz dem Grenzwert 40 Prozent.
627
Gesetzesbestimmungen nicht massgebend. Die unterschiedliche Behand- lung der beiden Komponenten kann gewisse Schwierigkeiten nach sich ziehen und zum Beispiel dazu führen, dass innerhalb des gleichen Be- triebes der obligatorischen Pensionskasse eine freiwillige Pensionskasse gegenübergestellt wird.
3. Abschliessende Bemerkungen
Bei dem unter Ziffer 2 erläuterten Modell wurde auf die in der Botschaft des Bundesrates betreffend die achte AHV-Revision vorgeschlagene Formel abgestellt, wobei es sich wie bereits gesagt um die dem AHV- Index 400 zugeordnete und ab 1973 geltende Formel handelt. In der gleichen Botschaft ist aber bereits von der an die 1975 geltenden Lohn- verhältnisse (AHV-Lohnindex 500) angepassten Rentenformel die Rede. Diese Formel unseren Betrachtungen zugrunde zu legen, wäre wohl insofern realistischer gewesen, als die Obligatorischerklärung der zwei- ten Säule wohl kaum vor 1975 - bestenfalls ab 1974- wirksam werden wird. Wenn auf die für 1975 vorgesehene AHV-Rentenformel 1 abge- stellt wird, so wäre ab 1975 eine PK-Rente von 40 Prozent von (E -
10 200) zu versichern. Sie unterscheidet sich von der unter Ziffer 2
angegebenen Formel nur durch den grösseren Koordinationsabzug. Da- mit die Auswirkungen einer Erhöhung der AHV-Renten auf die in der zweiten Säule zu versichernden Leistungen ersichtlich werden, wird in Tabelle 2 der Rentenkombination AHV/Pensionskasse die ab 1975 gel- tende AHV-Rentenformel zugrundegelegt. Von grösster Wichtigkeit ist sodann, dass die im Rahmen des Obli- gatoriums der zweiten Säule zugesprochenen Renten der Teuerung an- gepasst werden. Es müsen Mittel und Wege gefunden werden, wie die Finanzierung von Teuerungszulagen gewährleistet werden kann, wobei auch eine gesamtschweizerische umlagemässige Deckung möglich wäre. Die in der zweiten Säule zu lösenden Probleme sind sehr mannig- faltig und zahlreich. Es wird noch bedeutender Anstrengungen bedür- fen, bis sie zur Zufriedenheit aller beteiligten Kreise gelöst sind. Grosse Schwierigkeiten werden besonders jenen Betrieben erwachsen, die über- haupt noch nichts vorgekehrt haben. Ins Auge zu fassen sind aber auch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Ausbaus der zweiten Säule. 1 R- 4 080 + 0,2 E Minimum 6 000 bis E -9 600 Maximum 12 000 ab E = 39 600
628
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1970
1. Ausgerichtete Leistungen
a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen
Die Tabelle 1 vermittelt die Auszahlungen der Kantone gemäss den Abrechnungen zur Festsetzung des Bundesbeitrages. Im Jahre 1970 wurden von den kantonalen Durchführungsstellen 234,9 Mio Franken Ergänzungsleistungen ausbezahlt, wovon 79 Prozent auf Bezüger von AHV-Renten und 21 Prozent auf 1V-Rentner entfallen. Die Gesamtaus- gaben gegenüber dem Vorjahr sind um 1,6 Mio Franken rückläufig. Auffallend ist, dass die Leistungen an Invalide nur um rund 0,1 Mio Franken abnahmen.
In 1 000 Franken Tabelle 1
Kantone AHV IV Total
Zürich 21 626 4 244 25 870 Bern 32 617 9 731 42 348 Luzern 10 091 2 923 13 014 Uri 898 381 1 279 Schwyz 2 294 768 3 062 Obwalden 588 221 809 Nidwalden 462 156 618 Glarus 1 003 328 1 331 Zug 759 189 948 Freiburg 6 544 2 123 8 667 Solothurn 4787 1220 6007 Basel-Stadt 8 031 1 333 9 364 Basel-Landschaft 3 317 1 004 4 321 Schaffhausen 1 677 520 2 197 Appenzell A. Rh. 2 395 540 2 935 Appenzell I. Rh. 746 268 1 014 St. Gallen 13 816 3 322 17 138 Graubünden 5 827 1 693 7 520 Aargau 7 525 2 310 9 835 Thurgau 3 916 1 439 5 355 Tessin 14 274 4 108 18 382 Waadt 20 331 4 216 24 547 Wallis 5 539 2 326 7 865 Neuenburg 6 373 1 182 7 555 Genf 11 238 1 747 12 985
Schweiz 186 674 48 292 234 966 Prozentzahlen 79 21 100
629
Anzahl Fälle Stand am 31. Dezember Tabelle 2 AHV Jahre IV Total Hinterlasse- Altersrentner nenrentner 1 Zusammen
1969 129 807 5 843 135 650 25 466 161 116 1970 127725 5560 133285 24745 158030
Ver- - 2082 - 283 - 2365 721 - 3086 änderung
Tabelle 2 vermittelt einen Überblick über die Bezügerkategorien nach Anzahl Fällen. Daran sind die Altersrentner mit 81 Prozent, die Hinter- lassenenrentner mit 3 Prozent und die Invalidenrentner mit 16 Prozent der Fälle beteiligt. Im Berichtsjahr ist die Anzahl Fälle um 3 086 also -
rund 2 Prozent auf 158 030 gesunken.
Rückforderungen und Erlass von Rückforderungen
Die Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen beliefen sich auf 3,3 Mio (Vorjahr 2,6 Mio) Franken. Weil in 623 Fällen die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt waren, haben die Durchführungsstellen auf eine Rückforderung von insgesamt 0,3 Mio Franken verzichtet.
2. Beiträge des Bundes
Für die Subventionierung der Ergänzungsleistungen an Rentner der AHV durch den Bund wird der Spezialfonds gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser) herangezogen. Die Bundesbeiträge für die Ergänzungsleistungen an Bezüger von Ren- ten oder Hilflosenentschädigungen der IV werden aus allgemeinen Bun- desmitteln gedeckt. Tabelle 3 zeigt, wie sich die Belastung durch die Ergänzungsleistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemein- den) im Jahre 1970 verteilte. Verglichen mit dem Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 4,6 Mio Franken. Die kantonalen Betreff- nisse haben hingegen um 6,2 Mio Franken abgenommen. Diese Ver- schiebung ist auf den Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1970 zurück- zuführen, wonach mit Wirkung ab 1. Januar 1970 der Kanton Luzern zum finanzschwachen und die Kantone Solothurn, Schaffhausen und
630
Neuenburg zu finanzmittelstarken Kantonen erklärt worden sind. Es ist zu beachten, dass verschiedene Kantone über die Ergänzungsleistungen hinaus noch kantonale und kommunale Beihilfen sowie Mehrleistungen aufgrund einer Besitzstandsgarantie ausrichten, die hier nicht aufge- führt sind und die zum Teil beträchtliche Ausmasse annehmen.
Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden
Tabelle 3
In 1 000 Franken 1 Prozentzahlen Aufwendungen _ von... AHV IV Total AIIV 1 IV Total
Bund 89343 24121 113464 48 50 48 Kantonen und Gemeinden 97 331 24 171 121 502 52 50 52
Ausgerichtete 48 292 234 966 100 100 100 186 674 Leistungen
Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone
Tabelle 4
Leistungen in 1 000 Franken Prozentuale Verteilung Anzahl Kantone
nach der Kantone Finanzkraft Kantone Bund und Insgesamt Bund und Ge- Gemeinden meinden g
6 finanzstarke 18 997 44 326 63 323 17 36 27
11 mittelstarke 64 207 64 207 128 414 57 53 55
8 finanz-
schwache 30 260 12 969 43 229 26 11 1S
Total 113 464 121 502 234 966 100 100 100
Wegen der bereits erwähnten Neueinstufung nach der Finanzkraft in andere Gruppen hat sich die prozentuale Verteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gegenüber dem Vorjahr verändert.
631
3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen
Gestützt auf Artikel 10 ELG wurden noch in der Höhe von insgesamt 6,7 Mio Franken Bundesbeiträge an die gemeinnützigen Institutionen ausgerichtet. Davon erhielt die Schweizerische Stiftung «Für das Alter»
4 Mio Franken, die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis» 1,5 Mio
Franken und die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute» 1,2 Mio Franken.
Wachtablösung in der Zentralen Ausgleichsstelle
Auf Jahresende tritt lic. iur. Andr - Colliarct in den Ruhestand. Er war,
41 - seitdem die Verwaltung des Zen-
tralen Ausgleichsfonds (1940 bis 1947) bzw. die Zentrale Ausgleichs- stelle (seit 1948) besteht, deren dritter Chef. Als solcher folgte er im Oktober 1963 auf Josef Studer und den nach so kurzer Zeit un- vermutet verschiedenen Alois Im- bach.Andr6Colliardwar vrai Genevols» und ist es von gan- Bür- ger von Th6nex und am 30. Sep- tember 1906 geboren, absolvierte - - - - die dortigen Schulen und schloss seine Studien 1928 mit dem juristi- schen Lizentiat ab. Nach einigen Jahren in einer einheimischen Advo- katur verliess er Genf und leitete von 1931 bis 1935 das französische Sekretariat des Verbandes «Schweizer Woche» mit Sitz in Solothurn. Nach Genf zurückgekehrt, übernahm er die juristische Direktion der Protarco (Compagnie suisse de protection juridique de l'artisanat et du commerce), um alsdann in der gleichen Branche ein eigenes Büro zu führen. Am 1. November 1942 trat AndH Colliard bei der Eidgenössi- schen Getreideverwaltung in Bern als Jurist in den Bundesdienst ein und wechselte am 1. Mai 1945 in die in Genf untergebrachte Verwaltung der Zentralen Ausgleichsstelle über, weil seine Familie dort ihren Wohn- sitz beibehalten hatte. Damit war seine Lebensaufgabe gefunden.
632
Am neuen Ort befasste sich Andrä Colliard von 1948 an vor allem mit den Beitragsproblemen der Schweizerischen Ausgleichskasse (frei- willige Versicherung). Zum Chef der Zentralen Ausgleichsstelle wurde er, wie schon gesagt, auf den 1. Oktober 1963 gewählt. Unter seiner Leitung haben sich insbesondere die Datenverarbeitung und die Ge- schäfte der Schweizerischen Ausgleichskasse stark entwickelt. Sein ver- bindliches, menschliches und gleichwohl zielstrebiges Wesen wurde aller- seits stets sehr geschätzt. Diese Wertschätzung genoss er aber nicht nur bei den eigenen Mitarbeitern, sondern besonders auch beim Bundesamt für Sozialversicherung und bei den Ausgleichskassen. Wir alle wünschen Andr Colliard einen schönen Lebensabend an der Seite seiner Gattin und im Kreise seiner Kinder und Grosskinder.
*
Als Nachfolger hat der Bundesrat Dr. jur. Jakob Wegmüller gewählt. Der neue Chef ist am 24. November 1915 geboren und in Roggwil (BE) aufgewachsen. Er ist Bürger von Arni im Emmental. Nach abgeschlos- sener kaufmännischer Lehre nahm er an der Universität Bern juristische Studien auf, die er mit dem Doktortitel beendete. Seine berufliche Lauf- bahn begann er beim Richteramt Meiringen, war danach bei der Eid- genössischen Preiskontrollstelle, beim Strafuntersuchungsdienst des Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartements und bei der Eidgenössischen Polizeiabteilung tätig und kam dann zum Bundesamt für Sozialver- sicherung und von da im Februar 1950 zur Zentralen Ausgleichs- stelle, wo er von Anfang an mit der Bearbeitung grundsätzlicher und juristischer Spezialfragen aus dem Gebiet der Schweizerischen Aus- gleichskasse betraut war. Seit Inkrafttreten der Invalidenversicherung leitete er das Sekre- tariat der TV-Kommission für Versicherte im Ausland und 1966 über- nahm er zusätzlich die Leitung der Gruppen für die Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen. Die damit verbundenen Geschäfte haben in den letzten Jahren derart zugenommen, dass der Mitarbeiterstab von Dr. Wegmüller mehr als verdoppelt werden musste. Seine Aufgaben leitete er mit Kompetenz und Umsicht; wir gratulieren ihm zur Wahl, begrüssen ihn auf dem neuen Posten und wünschen ihm bei seiner ver- antwortungsvollen Arbeit Befriedigung und Erfolg.
633
Du rchführungsfragen
IV: Begutachtung in psychiatrischen oder heilpädagogischen Beobachtungsstationen 1 (Ergänzung und teilweise Abänderung von Rz 71 des KS über die Sonderschulung) Bei stationären Beobachtungsaufenthalten ergibt sich vereinzelt die Notwendigkeit einer kurzfristigen Verlängerung zur Beantwortung der von der TV-Verwaltung gestellten, für ihre Beschlussfassung wesentli- chen Fragen. Beträgt die Verlängerung bis zu 14 Tage, ist sie spätestens bei Ab- gabe des Berichts oder Einreichen der Rechnung von der Beobachtungs- station zu begründen. Ist indessen eine Verlängerung von mehr als 14 Tagen vorauszu- sehen, muss ein entsprechend begründetes Verlängerungsgesuch späte- stens einen Monat vor Ablauf des angeordneten Aufenthalts eingereicht werden. Später eintreffende Gesuche bei unvorhersehbaren Verzögerun- gen der Abklärung (z. B. bei Krankheit des Versicherten) bleiben vor- behalten. Verlängerungsgesuche sind gemäss Rz 95 des Kreisschreibens über das Verfahren vom Präsidenten der 1V-Kommission in diesen Fällen regelmässig nach Rücksprache mit dem Kommissionsarzt zu beurteilen. Aufgrund der aktenmässig festzuhaltenden Anordnung des Präsidenten ist die Rechnung mit dem Vermerk «ohne Verfügung» zu versehen und weiterzuleiten. Soll die gesamte Beobachtungszeit mehr als vier Monate betragen, sind die Akten nach wie vor dem BSV zu unterbreiten.
IV: Beiträge an die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger Mit Wirkung ab 1. Januar 1971 hat der Bundesrat den IV-Schulgeld- beitrag laut Artikel 19 IVG von 6 auf 9 Franken und den Kostgeld- beitrag von 4 auf 6 Franken je Tag und Kind heraufgesetzt. Ferner wur- den die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige je nach Grad der Hilf- losigkeit von 5 auf 6.50 Franken, von 3.50 auf 4.50 Franken und von
2 auf 2.50 Franken im Tag erhöht; der Kostgeldbeitrag bei Anstalts-
aufenthalt wurde von 4 auf 6 Franken je Tag und Versicherten herauf- gesetzt.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 139
634
In diesem Zusammenhang richtete das Bundesamt für Sozialver- sicherung an die Kantonsregierungen im Oktober 1971 folgendes Rund- schreiben: «. Gestützt auf Artikel 19 IVG ist bei der Festsetzung des Bei- . .
trages der Versicherung sowohl eine Beteiligung der Kantone und Ge- meinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Minderjährigen zu berücksichtigen als auch eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern bei auswärtiger Unterbringung und Ver- pflegung vorauszusetzen. Seit dem 1. Januar 1967 betragen diese Bei- träge 2 Franken je Tag und Versicherten für jeden Beteiligten. Im Hinblick auf die seither auf allen Gebieten eingetretene Teuerung ist eine Erhöhung dieser Kostenbeiträge angezeigt; wir verweisen hiezu auf unser Kreisschreiben vom 15. Februar 1971, worin wir eine Herauf- setzung von je einem Franken je Schul- bzw. Aufenthaltstag befür- worteten. In Anbetracht der finanziellen Lage zahlreicher Sonderschulen empfahlen wir, die neuen Ansätze bereits ab 1. Januar 1971 anzuwenden. Die Erhöhung für 1971 käme in vollem Umfang den Sonderschulen zu- gute, da die IV sie erst für die Schultage ab 1. Januar 1972 voraussetzen, d. h. erstmals bei der Berechnung des Betriebsbeitrages für das Jahr
1972 berücksichtigen wird.
13 Kantone haben mit einer Stellungnahme geantwortet. Das Still-
schweigen der übrigen Kantone ist - wie im Kreisschreiben ausgeführt - als Einverständnis zu unseren Vorschlägen zu werten. In allen Ein- gaben wurde der Erhöhung der Beiträge im vorgeschlagenen Ausmasse zugestimmt. Einigen Kantonen ist es aus Budgetgründen erst auf 1. Ja- nuar 1972 möglich, ihre Beiträge heraufzusetzen. Für die Festsetzung der Betriebsbeiträge werden somit ab 1. Januar
1972 die von den Kantonen, Gemeinden und Eltern vorausgesetzten Ko-
stenbeiträge mit je 3 Franken je Tag und Kind angerechnet. Wir bitten Sie, von dieser Änderung Kenntnis zu nehmen, und würden es begrüssen, wenn den Sonderschulen spätestens ab 1. Januar 1972 zum mindesten die obgenannten Kostenbeiträge ausgerichtet würden.»
Zur Frage der Invaliditätsbemessung (Erläuterungen zu den Rz 116, 148-151 und 61 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit) In seinem Entscheid vom 2. Februar 1971 i. Sa. A. V. (s. S. 645) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine frühere Rechtsprechung
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 137
635
(ZAK 1962, S. 478 und 521, ZAK 1969, S. 522) dahingehend präzisiert, dass, wenn es nicht möglich ist, den Invaliditätsgrad von erwerbstätigen Personen durch direktes Vergleichen der Einkommen zu bestimmen (weil eine genügend zuverlässige Berechnung der beiden zu vergleichenden Einkommen unmöglich ist), die Invalidität ausnahmsweise nach einer etwas anderen Methode bemessen werden kann. In diesen Fällen ver- gleicht man nicht mehr die Einkommen rein zahlenmässig, sondern man stellt einen Vergleich der in Prozenten ausgedrückten Einkommen an. Das Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, entspricht 100 Prozent. Das Einkommen, das bei verbleibender Arbeits- fähigkeit erzielbar wäre, wird in einem niedrigeren Prozentsatz ausge- drückt, welcher durch Berücksichtigung des ärztlichen Befundes und aller anderen massgebenden Umstände, vor allem der Erfahrungs- momente, festgesetzt wird. Es ist somit von der sogenannten «spezifischen» Methode der Inva- liditätsbemessung auszugehen, aber unter ständiger Berücksichtigung des wahrscheinlichen Verhältnisses zwischen dem Invalideneinkommen und dem hypothetischen Einkommen (beide nicht genau feststellbar). Der Umstand, der im vorliegenden Fall besonders berücksichtigt worden ist, ist die Notwendigkeit einer zweckmässigen Reorganisation des Unternehmens, die es ermöglicht, die restlichen Fähigkeiten des In- validen bestmöglich einzusetzen. So ist z. B. ein Betätigungsvergleich bei Selbständigerwerbenden nicht ohne Rücksicht auf die Leitungstätigkeit vorzunehmen. Qualifizierte Arbeiten sind höher zu bewerten als nichtqualifizierte, selbst wenn sie den gleichen Zeitaufwand erfordern. Ein Vergleich hat immer im Hin- blick auf die Entlöhnung der entsprechenden Arbeiten und nicht nur auf das Ausmass der geleisteten Arbeitszeit zu erfolgen. Gesamthaft be- trachtet ist zu berücksichtigen, dass es hier um ausgesprochen spezielle Verhältnisse geht. Die dargestellte Methode darf keinesfalls zur An- wendung gelangen, wenn sich die zu vergleichenden Einkommen mit ge- nügender Zuverlässigkeit und Genauigkeit ermitteln lassen.
636
HINWEISE
Zur Renten- Es ist eine Binsenwahrheit, dass nicht nur die Preise, berechnung sondern besonders auch die Löhne seit Inkrafttreten der AHV wesentlich angestiegen sind. Wenn nun die AHV bei der Rentenberechnung vor allem auf das während der mass- gebenden Beitragsjahre erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen abstellt, so drücken die früheren tieferen Einkommen zwangsläufig auf den betreffenden Durchschnitt. Das AHVG gleicht diesen Nachteil aus, indem es die Erwerbseinkommen angemessen aufwertet. Der Entwurf zur achten AHV-Revision sieht auf den 1. Januar 1973 hin einen ent- sprechenden Faktor von 1,9 (bisher 1,75 1) vor. Anders gesagt wird ein tatsächliches durchschnittliches Einkommen von 10 000 bei der Renten- berechnung mit 19 000 Franken in Rechnung gesetzt. Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich der Aufwertungsfaktor auf die einzelnen Ein- kommensschichten auswirkt.
Monatsansätze der einfachen Altersrenten in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Jahreseinkommen
Revisionsantrag für die Jahre 1973 und 1974
Beträge in Franken
Durchschnittliches Jahreseinkommen Monatsansätze der effektiv einfachen Altersrenten massgebend (Vollrenten) (aufgewertet)
bis 4 105 7 800 400 5 684 10 800 450 7 263 13 800 500 8 842 16 800 550 10 421 19 800 600 12 000 22 800 650 13 579 25 800 700 15 158 28 800 750 16 737 31 800 800 und mehr und mehr
1 s. ZAK 1971, S. 199
637
-
Zuschüsse Seit jeher erhalten die kantonalen Ausgleichskassen an die kantonalen zur Deckung ihrer Verwaltungskosten Zuschüsse .
Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds. Diese Leistungen, die dem Umfang der Aufgaben und der Beitragskraft der einzelnen Kassen angemessen sind, haben es diesen ermöglicht, einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu führen. Schon als die Zuschüsse für die Jahre 1969 und 1970 festgelegt wurden, hatte man die Notwendig- keit einer Anpassung erkannt, um den tatsächlichen Verhältnissen, die mit der siebenten AHV-Revision ab 1969 geändert haben, entsprechen zu können. Dabei ging es vor allem darum, den erhöhten Beitragsan- sätzen der AHV und IV und den von 5 auf 4 Prozent herabgesetzten -‚! Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen Rechnung zu tragen. Die nötig gewordene Anpassung ist inzwischen erfolgt: eine Ver- fügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 17. Septem- ber 1971 setzt die Berechnungsgrundlagen für die Zuschüsse zu den .
Rechnungsjahren 1971 und 1972 fest. Die Grundsätze für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden rund 6 Millionen Franken blieben im wesentlichen unverändert. Hingegen wurden die Zuschüsse für Aus- 1 gleichskassen von Kantonen mit mehreren Amtssprachen erhöht und die Leistungen an Ausgleichskassen mit schwacher Finanzlage verbes- sert. Die Gültigkeit der neuen Verfügung ist auf die Jahre 1971 und 1972 beschränkt, weil nach Inkrafttreten der achten AHV-Revision eine er- neute Anpassung oder gar eine völlige Umgestaltung des Verteilungs- schlüssels unumgänglich sein wird.
Delegierte Auf eigenen Wunsch haben die Ausgleichskassen, 1K-Führung welche die 1K-Führung Arbeitgebern übertragen haben, am 19. November unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozialversicherung in Bern getagt. Es wurden die Rückwirkungen der neuen Wegleitung über Versiche- rungsausweis und individuelles Konto auf die kasseninterne Organisation erörtert. Grundlegende Schwierigkeiten wurden nicht festgestellt; so- weit gewisse Anpassungen erforderlich sind, wirken sie sich im Ergebnis keineswegs nachteilig aus. Um den Datenaustausch zwischen Arbeit- gebern, denen ein Computer zur Verfügung steht, und - durch Ver- mittlung ihrer Ausgleichskasse - der Zentralen Ausgleichsstelle mittels in der elektronischen Datenverarbeitung üblichen Datenträgern zu er- möglichen, sollen von Fall zu Fall besondere Regelungen getroffen wer- den.
638
FACHLITERATUR
Ajuriaguerra J. de: Manuel de psychiatrie de l'enfant. 1024 S Verlag Masson & Cie, Paris, 1971. Schranz Edgar: Internationale Regelungen auf dem Gebiet der Renten- dynamik. In: «Zeitschrift für Sozialreform», Heft 3, März 1970, S. 147-154. Druck- und Verlagshaus Chmielorz, Wiesbaden.
Sitzmann Gerhard-Helmut: Lernen für das Alter. 112 S., Abb. Verlag Jos. C. Huber KG, Diessen vor München, 1970.
Walser H.: Personalvorsorge und Erbrecht. In: «Schweizerische Arbeitgeber- Zeitung» 1971, Nr. 23, S. 443-445.
Altern- Probleme und Tatsachen. 615 S., herausgegeben von Hans Thomae und Ursula Lehr. Akademische Verlagsgesellschaft, Frankfurt a. M., 1968.
MITTEILUNGEN
Parlamentarische Nationalrat Eggenberger hat folgende Dringliche Kleine Vorstösse Anfrage eingereicht: Dringliche «Mit Beschluss vom 11. Oktober 1971 hat der Bundesrat Kleine Anfrage zur Dringlichen Kleinen Anfrage Allgöwer, zur Kleinen Eggenberger Anfrage Dellberg und zu den Postulaten Bussey und vom Daffion betreffend Anpassung der AHV- und TV-Renten 30. November 1971 an die Teuerung Stellung genommen. Er erklärt, dass der Lebenskostenindex seit der Gewährung der Teue- rungszulage von 10 Prozent auf den 1. Januar 1971 nicht so stark angestiegen sei, dass eine Angleichung der Ren- ten in derselben Höhe gerechtfertigt wäre. Immerhin nimmt der Bundesrat die Postulate Bussey und Dafflon entgegen und lässt am Schlusse seiner Antwort durch- blicken, dass er im Rahmen der achten AHV-Revision sich bereit erklären könnte, Vorschläge auf Vorver- legung bestimmter Leistungen zu prüfen. Wie der Bundesrat selber feststellt, trifft die starke Teuerung die Generation, die nicht mehr im Erwerbs- leben steht, besonders hart. Dies gilt besonders für den Sektor Mietzinse. Wie aus zahlreichen Zuschriften her- vorgeht, wären die AHV- und TV-Rentner sehr ent- täuscht, wenn ihnen für das Jahr 1972 nicht eine Vor- leistung auf die Renten, welche der Bundesrat für die achte AHV-Revision vorschlägt, gewährt würde. Ich frage deshalb den Bundesrat erneut an, ob er ange- sichts der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung eine
639
zehnprozentige Zulage zu den AHV- und 1V-Renten, eventuell einen Zuschuss von monatlich 50 Franken zu jeder Rente mit entsprechender Erhöhung der Bezugs- grenzen für die Ergänzungsleistungen so rasch als mög- lich vorzuschlagen bereit ist?»
Ergänzungs- Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat am 25. August leistungen 1971 ein neues Gesetz über Ergänzungsleistungen zur mi Kanton AHV und IV erlassen. Dieses wurde in der Volksab- Thurgau stimmung vom 31. Oktober 1971 mit 27046 Ja gegen
4 314 Nein gutgeheissen. Es ist auf den 1. Januar 1972
in Kraft gesetzt worden. Durch dieses Gesetz wird die gestützt auf Ziffer II, Buchstabe a, des Bundesgesetzes betreffend Änderung des ELG vom 9. Oktober 1970 erlassene Übergangs- regelung vom 23. November 1970 abgelöst. Die Einkom- mensgrenzen sowie die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen entsprechen den vom Bundes- recht vorgesehenen Höchstansätzen. Der Mietzinsabzug wurde auf jährlich 750 Franken bei Alleinstehenden und 1200 Franken bei den andern Bezügerkategorien begrenzt.
Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 14. September 1971 beschlos- im seil, den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familien- Kanton Schaffhausen ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1972 von 1,6 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme zu erhöhen.
Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 23. November 1971 beschlos- im seil, die Kinderzulage der kantonalen Familienaus- Kanton Zug gleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1972 von 35 auf
40 Franken je Kind und Monat zu erhöhen.
Nachtrag zum Drucksachen- katalog Berner- AHV/IV/EO Erschienen sind Preis kungen
318.104.1 d Nachtrag vom Dezember 1971 zur —.70 *
Wegleitung über die Renten
318.104.1 f do. franz.
318.107.042 d Nachtrag, gültig ab 1. Januar 1971 zur —.25 *
Wegleitung über den massgebenden Lohn
318.107.042 f do. franz. —.25 »
318.107.071 d Änderungen gültig ab 1. Juli 1971 zu den —.50 *
Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen
318.107.071 f do. franz. —.50 *
640
318.114.2 dfi 5 % Zins vom reinen Betriebskapital, —.65 *
gültig ab 1. Januar 1972 (dreisprachig)
318.118 df Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen 5.50
Beitragsdauer in den Jahren 1948 - 1968 (zweisprachig deutsch/franz.)
318.120.01 d Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. 1.10 1
(Stand 1. August 1971)
318.120.01 f do. franz. 1.10 *
318.121.69 d Jahresbericht AHV/IV/EO 1969 6.70 *
318.121.69 f do. franz. 6.70 *
318.180 dfi Antrag auf Auszahlung der Rente an eine 5.—
Bank (dreisprachig, ersetzt auch das bis- herige Formular 318.181 für die freiwillige Versicherung)
318.320.04 d Die neue AHV-Nummer —.65 *
318.320.04 f do. franz. —.65 *
318.520.09 d Die Revision der Verordnung über Geburts- 1.50 *
gebrechen
318.520.09 f do. franz. 1.50 *
Personelles D r. med. M ii n c i B a s k u r t, Mitarbeiter des ärzt- lichen Dienstes im BSV, ist vom Arzt la zum wissen- schaftlichen Adjunkten II befördert worden.
641
GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung
Renten
Urteil des EVG vom 21. Juni 1971 i. Sa. 1. D. Art. 5, Abs. 1, und Art. 28, Abs. 3, IVG; Art. 27 IVV. Wenn berufs- ähnliche Nebenbeschäftigungen im Arbeitsbereich einer Hausfrau einen ziemlich breiten Raum eingenommen haben, so sind sie bei dem für die Bemessung ihres Invaliditätsgrades notwendigen Be- tätigungsvergleich ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei ist aber die Eingliederungsfrage abzuklären, und zwar im Rahmen der Haus- frauentätigkeit wie auch im Hinblick auf eine andere, der Behinde- rung besser angepasste Nebenbeschäftigung oder gar gegebenenfalls eine überwiegende, geeignete Erwerbstätigkeit.
Die am 6. April 1936 geborene Versicherte ist verheiratet und Mutter von vier Kindern im Alter von sechs bis vierzehn Jahren; sie leidet an hoch- gradiger Sehschwäche infolge Chorioiditis disseminata beidseits (Aderhaut- entzündung). Sie gilt nach der Beurteilung des Augenarztes seit dem 13. März
1968 und bis auf weiteres als zur Hälfte arbeitsunfähig und musste sich im
Herbst 1968 einem einmonatigen Kuraufenthalt in Z unterziehen. Die Ver- sicherte hat den Beruf einer Konfektionsschneiderin erlernt und widmete sich seit ihrer Verheiratung vorab der Besorgung des Haushaltes, nähte und strickte daneben besonders für ihre Kinder und auch für Kundinnen, wobei sie mit diesen Handarbeiten monatlich 70 bis 80 Franken verdiente. Ihr ge- schwächtes Sehvermögen zwang sie zur Aufgabe des Nähens und Strickens und bewirkte den Wegfall ihres Nebenverdienstes. Daher meldete sie sich im November 1969 zum Bezug einer Invalidenrente. Nach Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle sowie Einholung eines Berichtes des Augenarztes wies die 1V-Kommission das Rentenbegehren ab. Die Ausgleichskasse eröffnete diesen Beschluss der Versicherten mit Ver- fügung vom 26. März 1970. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Beschwerde erheben und erneut die Zusprechnug einer Rente beantragen. Die Ausgleichskasse schloss in einlässlicher Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, welchem Antrag das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 5. November 1970, zugestellt am 29. Dezember 1970, folgte. Das Gericht qualifizierte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Invaliditätsbemesseung als Haus- frau und nahm an, ihr Sehvermögen reiche zur Besorgung des Haushaltes aus; das Augenleiden beeinträchtige sie in ihrem Arbeitsbereich nur un- wesentlich. Wenn sie ihre Handarbeiten nicht mehr ausführen könne, dürfe daraus nicht geschlossen werden, sie sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu mehr als 50 Prozent eingeschränkt.
642
Die Versicherte lässt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbe- schwerde führen. Beantragt wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit sie abkläre, ob ein Härtefall vorliege. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerde- führerin könne ihren verhältnismässig guten Visus nicht ausnützen, weil das Sehvermögen in kurzer Zeit infolge ausserordentlicher Ermüdung des Auges erheblich abnehme; sie sei daher als Hausfrau stark behindert. Vorbereitungs- arbeiten in der Küche, wie Rüsten von Gemüse und Obst, könne sie nicht mehr verrichten; Abwaschen und Abtrocknen sowie das Reinigen der Pfannen und des Herdes könne sie nur besorgen, wenn sie jeden Gegenstand tastend nach- kontrolliere. Die täglichen Reinigungsarbeiten seien ihr nur unter Mithilfe der Kinder möglich; Staub und Schmutz könne sie nicht sehen. Die Frühjahrs- reinigung könne sie daher nicht mehr alleine bewältigen. Auch beim Wäsche aufhängen müsse sie alles abtasten. Anspruchsvollere Bügelarbeiten könne sie nicht verrichten und müsse die Sachen auswärts geben; auch sämtliche Näh-, Flick- und Strickarbeiten seien ihr unmöglich, weshalb sie auch dafür auf fremde Hilfe angewiesen sei. Schliesslich vermöge sie auch keine Garten- arbeit mehr auszuführen und könne die Schulaufgaben der Kinder nicht mehr nachsehen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Gutheissung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die TV-Kommission; die Kasse hält spezialärztliche Begutachtung, das Bundesamt Abklärung der Eingliederungsfrage für erforderlich.
Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Versicherte hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie min- destens zur Hälfte invalid ist. Liegt der Invaliditätsgrad zwischen einem Drittel und der Hälfte, so ist zu entscheiden, ob ein Härtefall gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG vorliege. Für die Bemessung der Invalidität sind die Grundlagen verschieden, je nachdem, ob vor der Invalidierung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder nicht. Die Invalidität Erwerbstätiger wird gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG nach Massgabe der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse (Einkommensver- gleich) ermittelt; denn als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4, Abs. 1, IVG). Dagegen wird für die Bemessung der Invalidität volljähriger Nichterwerbstätiger, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann - wie zum Beispiel den Hausfrauen ‚ die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 4, Abs. 1, IVG gleichgestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG; Art. 27 IVV). Als Aufgaben- bereich der Hausfrau gilt dabei gemäss Art. 27, Abs. 2, IVV die übliche Tätig- keit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Er- ziehung der Kinder. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Be- messung des Invaliditätsgrades zu Recht als Nichterwerbstätige behandelt. Denn eine verheiratete Hausfrau, die neben der Besorgung eines arbeits- intensiven Haushaltes vor ihrer Invalidierung bloss einen geringen Verdienst
643
hatte, gilt im Sinne der erwähnten Ordnung als Nichterwerbstätige (vgl. EVGE 1968, S. 219/220, ZAK 1969, S. 197). Somit ist die Invalidität aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem gesamten bisherigen Ar- beitsbereich zu beurteilen.
3. Die Ausführung von Näharbeiten und verschiedenen anderen Hand-
arbeiten hat im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin ihres erlernten Be- rufes wegen und auch aus wirtschaftlichen Gründen einen breiten Raum eingenommen. Ihr Augenleiden beeinträchtigt, wie den Akten zu entnehmen ist, die Sehkraft auf nahe Gegenstände stark und führt zu rascher Ermüdung bei exakten Arbeiten. Deshalb ist es durchaus glaubhaft, dass die Beschwerde- führerin in einem für sie besonders wichtigen Teilgebiet ihres bisherigen Aufgabenbereiches praktisch arbeitsunfähig ist. Indessen machen alle Näh- arbeiten doch nur einen, wenn auch erheblichen Teil des Aufgabenbereiches aus. Bei zahlreichen Verrichtungen im Haushalt ist sie nicht oder nur un- wesentlich behindert, während beim Rüsten und bei gewissen Reinigungs- arbeiten eine spürbare Behinderung wiederum durchaus anzunehmen ist. In solcher Lage ist die Invalidität aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage zu wenig zuverlässig feststellbar, zumal auch die Möglichkeit des Vorliegens eines Härtefalles keineswegs auszuschliessen ist. Die Sache ist daher ent- sprechend dem Beschwerdeantrag zur ergänzenden Abklärung und Neu- beurteilung des Invaliditätsgrades, unter Berücksichtigung des Härtefalles, an die TV-Kommission zurückzuweisen; die Verwaltung wird anlässlich ihrer Überprüfung namentlich auch folgendes beachten: Zunächst sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend ge- machten Behinderungen bei einzelnen Arbeiten im Haushalt, nötigenfalls unter Beizug des Spezialarztes, zu überprüfen. Sodann ist im Sinne der bundesamtlichen Vernehmlassung die Ein- gliederungsfrage zu klären, und zwar im Rahmen der Hausfrauentätigkeit wie auch im Hinblick auf eine andere, der Behinderung besser angepasste Nebenbeschäftigung oder gar überwiegende, geeignete Erwerbstätigkeit, stets unter Berücksichtigung aller erheblichen tatsächlichen Umstände in gesund- heitlicher, persönlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht. Denn trotz einer derzeit vielleicht bestehenden Invalidität von leistungsbegründendem Ausmass kann die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass durch zweckmässige Eingliederungsmassnahmen eine rentenausschliessende Tätigkeit zu finden wäre, zumal die 35 Jahre alte Beschwerdeführerin noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich hat. Im Falle der Zusprechung einer Rente ist die Frage des Anspruchs- beginns zu entscheiden (vgl. Art. 29, Abs. 1, Art. 48 IVG).
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Urteil des EVG vom 2. Februar 1971 1. Sa. A. V. 1 (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28, Abs. 2, IYG. Lassen sich für einen Einkommensvergleich genaue Zahlen nicht feststellen, so kann der Invaliditätsgrad aus- nahmsweise anstatt durch einen genauen Zahlenvergleich durch eine Gegenüberstellung der in Prozentsätzen ausgedrückten Einkommen ermittelt werden.
Der 1920 geborene Versicherte, verheiratet und Vater von sieben Kindern, ist selbständiger Landwirt. Im März 1966 meldete er sich bei der IV zum Bezug einer Rente. Er leidet an einer «schweren Kyphoskoliose der Lenden- wirbelsäule mit beginnender Spondylarthrose», wie dies aus einem Arzt- bericht vom 7. April 1966 hervorgeht, welcher auf eine 30- bis 40prozentige Invalidität schliesst. Mit Beschluss vom 15. November 1966 hat die 1V-Kom- mission ihn jedoch zu 100 Prozent invalid erachtet. So wurde ihm mit Ver- fügung der Ausgleichskasse vom 1. Februar 1967 eine ganze einfache Rente mit den entsprechenden Zusatzrenten ab 1. Oktober 1965 zugesprochen. Auf den 31. Oktober 1969 wurde eine Revision vorgesehen. Im Oktober 1969 wurde ein neuer Arztbericht eingeholt. Der Arzt stellte am 20. November 1969 folgende Diagnose: «Sehr starke rechtskonvexe Sko- hose der Lendenwirbelsäule mit Reiben L2/L3. Osteochondrose im Zwischen- wirbelbereich. Status nach 1968 durchgeführter Hiatushernieoperation». Er schloss auf eine 50prozentige Invalidität. Mit Beschluss vom 16. Dezember
1969 übernahm die TV-Kommission den vom Arzt festgestellten Invaliditäts-
grad. Infolgedessen wurde die ganze Rente gemäss Verfügung der Ausgleichs- kasse vom 14. Januar 1970 ab 1. Febuar 1970 durch eine halbe ersetzt. Der Versicherte beschwerte sich gegen diesen Verwaltungsakt, indem er hervorhob, dass sein Zustand sich verschlechtert habe. Nach Durchführung einer wirtschaftlichen Abklärung erklärte die Verwaltung, ihre Verfügung aufrechtzuerhalten. Mit Entscheid vom 10. Juli 1970 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Im wesentlichen stellten die erstinstanzlichen Richter fest, dass, wenn die Gewährung einer ganzen Rente «sich während einer gewissen Zeit wegen des vermehrten Beizugs einer familienfremden Arbeitskraft wie auch wegen der durch Operationen bedingten Perioden gänzlicher Arbeits- unfähigkeit rechtfertigte», so dränge sich die Ausrichtung einer halben Rente von nun an auf, «sei doch der Betrieb des Beschwerdeführers von mittlerer Grösse ... und könne sich seine Tätigkeit auf alle leichteren Arbeiten wie auch auf die Bedienung der meisten Maschinen erstrecken»; so erreiche die Arbeitsunfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht «gewiss keine 66 2/3 Prozent mehr, selbst wenn die Ehefrau und der älteste Sohn noch einen umfangreichen Teil der landwirtschaftlichen Aufgaben erledigen». Der Versicherte zog diesen Entscheid an das EVG weiter. Er hob hervor, dass sein Zustand sich nicht verbessert habe und dass er vom 20. Juli bis zum
8. Augut 1970 habe hopitahisiert werden müssen. Zudem habe er darauf ver-
zichten müssen, 169 Aren zu pachten.
1 Siehe Kommentar des BSV auf Seite 635.
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Die Ausgleichskasse legte eine Stellungnahme der TV-Kommission vor, welche die Beschwerde als unbegründet erachtet; sie erklärte sich jedoch be- reit, den Fall im Hinblick auf die neu vorgebrachten Tatsachen nochmals zu prüfen. In seiner Vernehmlassung beantragt das BSV die Beschwerde abzu- weisen. Es ist der Ansicht, dass die Verwaltung das Recht hätte, die -
zweifellos unrichtige- Verfügung, mit welcher eine ganze Rente zugespro- chen worden ist, in Wiedererwägung zu ziehen. Das EVG hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut, indem es die Akten zu zusätzlichen Abklärungen an die 1V-Kommission zurückwies: la. Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Rechtsprechung hat hiezu präzisiert, dass eine dieser Bestimmung ent- sprechende Revision im Fall einer Änderung der wirtschaftlichen Einflüsse eines Gesundheitsschadens, der nicht geändert hat, möglich ist (EVGE 1968, S.187). Anderseits hat die Verwaltung die Möglichkeit, auf eine zweifellos un- richtige Verfügung zurückzukommen, wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 217; 1966, S. 53; ZAK 1964, S. 432 und dort zitierte Urteile). b. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härte- fällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid gewordön wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Gemäss Art. 25, Abs. 2, IVV sind die beiden massgebenden Erwerbsein- kommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familien- gliedern einen Betrieb bewirtschaftet, aufgrund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Anderseits sprechen die Bestimmungen der Art. 10, Abs. 2, und 31, Abs. 1, IVG der Eingliederung gegenüber der Rente grundsätzlich den Vor- rang zu (EVGE 1965, S. 47; EVGE 1962, S. 41, ZAK 1962, S. 476). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn man vom Versicherten erwarten kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die ihm voraussichtlich er- lauben, einen Verdienst zu erzielen, der eine rentenbegründende Invalidität ausschliesst. Folglich kann ein Versicherter, der eine Rente der IV verlangt hat, eine solche Leistung nicht beanspruchen, wenn man von ihm verlangen kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht (vgl. z. B. ZAK 1970, S. 166, 343, 414, 419; 1969, S. 457). Das Gericht hat sich schon zu verschiedenen Malen zur Frage der In- validitätsbemessung von Landwirten geäussert. Es hat festgestellt, dass es
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bei solchen, aber auch bei anderen Versicherten oft sehr schwierig ist, die in Art. 28, Abs. 2, IVG erwähnten Einkommen zu bestimmen. So hat es auch die Schätzung des Invaliditätsgrades nach der in der konkreten Situation erwerblichen Auswirkung der Einbusse an Arbeitsfähigkeit zugelassen, wenn eine zuverlässige Berechnung der beiden nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergleichenden Einkommen nicht möglich ist (vgl. z. B. EVGE 1962, S. 143, ZAK 1962, S. 521; ZAK 1969, S. 522 und 743). Diese Rechtsprechung wurde in einer Studie von G. Vetsch («Die Be- messung der Invalidität nach dem IVG vom 19. Juni 1959», Dissertation Zürich 1968; S. 191 ff. und 207 ff.) einer kritischen Betrachtung unterzogen. Der Autor ist der Ansicht, dass das EVG in diesen besonderen Fällen vom in Art. 28, Abs. 2, IVG festgelegten System abgewichen sei. Auf den ersten Blick könnte diese Meinung als vertretbar erscheinen. Es wurde jedoch niemals beabsichtigt, von den für die Invaliditätsbemessung geltenden gesetzlichen Grundsätzen abzuweichen. Das Gericht hat nur in einer begrenzten Zahl von Spezialfällen darauf verzichtet, in reinen Zahlen festgelegte Einkom- men miteinander zu vergleichen, um dieser Methode einen Vergleich von in Graden ausgedrückten Einkommen vorzuziehen. Das hypothetische Ein- kommen, d. h. dasjenige, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde, entspricht einem Grad von 100 Prozent und braucht nicht notwendiger- weise ausdrücklich erwähnt zu werden; das Einkommen, das bei Aus- nützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Invaliden noch erzielt werden könnte, wird durch einen kleineren Grad ausgedrückt, der bestimmt wird, indem den medizinischen Feststellungen und anderen massgebenden Um- ständen, insbesondere auch Erfahrungsmomenten Rechnung getragen wird. Dieses Bemessungsverfahren kann übrigens, namentlich wenn von vornherein die Rentengewährung in Betracht oder im Gegenteil ausser Betracht fällt, sehr nützlich sein, wenn eine genauere Feststellung der zu vergleichenden Einkommen äusserst aufwendige administrative Umtriebe nach sich ziehen würde.
2. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte keinen beruflichen
Eingliederungsmassnahmen unterzogen werden könnte Hilfsmittel viel- leicht ausgenommen (was vor allem die Ansicht des Arztes ist). Somit ist die Rentenfrage zu prüfen. Nun ist es aufgrund der Akten nicht möglich, den Invaliditätsgrad zu bestimmen, den der Versicherte im -. für den Richter massgebenden (EVGE 1965, S. 200) Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung aufwies. Es ist nicht sicher, dass im vorliegenden Fall ein eigentlicher Zahlenvergleich der gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG in Betracht zu ziehenden Einkommen unmöglich sei, namentlich in Anbetracht der Steuerakten und der während der letzten wirtschaftlichen Abklärung er- mittelten Angaben, die ihrerseits mit den Auskünften der Steuerverwaltung verglichen werden müssen. Eine Bemessung der Invalidität nach der ordent- lichen Methode scheint umso mehr angebracht zu sein, als der Arztbericht und die Ergebnisse der letzten wirtschaftlichen Abklärung sich nicht be- sonders eignen als Grundlage für eine überzeugende Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode. Man kann insbesondere nicht ohne weiteres daraus feststellen, ob die Gewährung einer Rente sich rechtfertigen würde oder nicht. Eine Expertise könnte sich daher als nützlich erweisen.
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Deshalb sind die Akten zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zu- rückzuweisen. Sollte es sich dabei herausstellen, dass die Invalidität am 14. Januar 1970 keine zwei Drittel erreichte, so wäre festzuhalten, dass - entweder die Bedingungen für eine Revision erfüllt waren, selbst wenn keine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten vorlag, - oder die Verfügung, mit welcher eine ganze Rente zugesprochen wor- den war, zweifellos unrichtig war, in welchem Fall die Versicherungs- organe berechtigt waren, sie gemäss den durch die Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen zu berichtigen (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 217; 1966, S. 53 - wo sich die oben erwähnte Alternative wegen den in Art. 41 [alt] IVG vorgesehenen Revisionsterminen nicht ergab; ZAK 1964, S. 432 und dort zitierte Urteile). Bei dieser zweiten Variante würde sich jedenfalls noch die Frage der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen stellen. Aber dieses Problem braucht hier nicht schon im voraus behandelt zu werden (vgl. in- dessen EVGE 1967, S. 217).
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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1971
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung
Allgemeines Seite Die kommende Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge 22 Januar 1971 - ein sozialpolitisch bedeutsamer Monat (enthaltend die Behandlung des «Berichts Kaiser» im Nationalrat) 48 Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungsgrundlage betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 111 Auf dem Wege zur neuen AHV/IV-Verfassungsgrundlage 176 Eine schweizerische Konzeption der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge 222 Die AHV-Rechnungsergebnisse 1968 bis 1970 245 Die Belastung des Tabaks zugunsten der AHV 306 Die AHV und die Aufwertung des Schweizerfrankens 437, 493 Der Ausbau unserer Sozialversicherung 470 Die achte AHV-Revision läuft an 533, 617 Die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 610
Beiträge lJnselbständigerwerbende Berichtigung zur Wegleitung über den massgebenden Lohn 356 Gerichtsentscheide 30, 100, 364, 499, 505 Selbständigerwerbende Gerichtsentscheide 33, 163, 164, 209, 211, 270, 443, 503 Beitragsbezug Beitragspflicht der Bezüger von 1V-Renten 356
Renten und Hilf losenentschädigungen Allgemeines und Rentenanspruch Anspruch auf ausserordentliche Renten; Mindest-Aufenthalts- dauer bei Flüchtlingen 18 Statistik der AHV-Renten 1969 118 Die Aufwertung des durchschnittlichen Erwerbs- einkommens 199, 314, 637 Zur Rentenberechnung 0 637 Gerichtsentscheide 321, 324, 508 Rückvergütung der Beiträge Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 150 Hilf losenentschädigung für Altersrentner Gerichtsentscheide 35, 165
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Organisation und Verfahren Seite Korrektur von 1K-Eintragungen . . . . . . . . 17 Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto . 19 Die elfstellige Versichertennummer . . . 26 Datenverarbeitung in der AHV . . . 155 Die neuen Bestimmungen über die Rentenau3zahlung . 207 Die Versichertennummer für.pjtugiesexi._ 263 Wiederholung der IK-Mikroverfilmung . 267 Die neue AHV-Nummer . . . . 406 Überweisung von Renten auf ein Postcheckkonto 488 1K-Führung durch die Arbeitgeber. . . 568 Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen . 638 Delegierte 1K-Führung . . . . . 638
Rechtspflege Das EVG im Jahre 1970 . . . . . .260 Gerichtsentscheide . . 272, 320, 445, 499, 505, 509, 511, 580, 583
Verschiedenes Von Monat zu Monat . . 1, 45, 110, 173, 221, 293, 294, 341, 389 469, 533, 534, 605, 606 Parlamentarische Vorstösse Motion Weber-Zürich vom 1. Dezember 1969 . . . . . 24 Motion Hofstetter vom 5. März 1970 . . . . . . 95 Postulat Junod vom 26. Januar 1971 . . . . 574 Postulat Bachmann vom 27. Januar 1971 . . . . 496 Kleine Anfrage Gerosa vom 15. März 1971 . . 202, 266 Kleine Anfrage Mugny vom 15. März 1971 . . . 317 Postulat Sauser vom 15. März 1971 . . . . 575 Motion Duvanel vom 16. März 1971 . . . . . 204 Postulat Bussey vom 16. März 1971 . . . . . 267, 576 Postulat Dafflon vom 1. Juni 1971 . . . . . 360, 576 Kleine Anfrage Dellberg vom 1. Juni 1971 . . . . 576 Kleine Anfrage König vom 16. Juni 1971 . . . . 494 Dringliche Kleine Anfrage Schuler vom 16. Juni 1971 . . . 362 Dringliche Kleine Anfrage Allgöwer vom 20. September 1971 496, 576 Dringliche Kleine Anfrage Eggenberger vom 30. November 1971 . 639 Fachliteratur . . . . . . . . . . 266, 639
B. Invalidenversicherung
Allgemeines Berufliche Rehabilitation und Industriegesellschaft . . . . 126 Der Papierkrieg . . . . . . . . . . . 197 Die Statistik der Eingliederungsmassnahmen 1969 . . . . 256 Eine «Rehabilitationsuniversität» . . . . . . . . 265
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Seite Die Betriebsrechnung der IV im Jahre 1970 303 Aus dem Jahresbericht einer TV-Kommission 568 Der Wille zur Eingliederung 570
Versicherungsleistungen Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Eingliederungsmassnahmen kurz vor Erreichen der AHV-Altersgrenze 88 Der Begriff der «minderjährigen» Ausländer und Staatenlosen in Artikel 9 IVG 434 Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern 435 Gerichtsentscheide 328, 584
Eingliederungsrisiko Gerichtsentscheid 369
Medizinische Massnahmen Geburtsgebrechen Deckbiss 151 Die Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen 541 Die Operation zur Mobilisierung der Steigbügelplatte bei Otosklerose 86 Der Ärztetarif der IV 97 Physiotherapeutische Massnahmen in Lähmungsfillien Minderjähriger 150 Medizinische Massnahmen bei Perthesscher Krankheit 351 Wiederholte Badekuren als medizinische Eingliederungs- massnahmen 356 Gerichtsentscheide 39, 40, 101, 168, 273, 276, 279, 371 375, 512, 593, 596 Massnahmen beruflicher Art Berufsberatung; Abklärung in Form von Schnupperlehren 89 Kapitalhilfe zur Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen 93 Arbeitsvermittlung; zum Umfang des Begriffs der persönlichen Werkzeuge 435 Kapitalhilfe; Begutachtung von Betriebseinrichtungen 435 Kapitalhilfe an Heimarbeiter 489 Gerichtsentscheide 105, 279, 282, 366
Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Die sprachliche Förderung geistig behinderter Kinder 308 Beiträge an die Sonderschulung und die Betreuung hilf loser Minderjähriger 634 Gerichtsentscheide 329, 331, 589, 601
Hilfsmittel Künstliche Augen 90 Gerichtsentscheide 332, 335, 380, 384, 448, 515
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Taggelder Seite Kumulation von IV-Taggeld und Rente der Militärversicherung 91 Kumulation von IV-Taggeld und SITVA-Krankengeld in Sonderfällen 309 Gerichtsentscheide 215, 455 Renten Bemerkungen zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit 92 Statistik der 1V-Renten 1969 183 Zeitlicher Anwendungsbereich des vom BSV festgelegten durch- schnittlichen Einkommens gelernter und angelernter Berufs- arbeiter 436 Revisionstermine 490 Zur Frage der Invaliditätsbemessung 635 Gerichtsentscheide 43, 170, 213, 218, 285, 338, 386, 457 460, 461, 463, 466, 518, 520, 522, 642, 645 Vergütung der Reisekosten Vergütung der Transportkosten bei Verwendung privater Motorfahrzeuge 567
Organisation und Verfahren Die Stellung der Praktikanten bei den IV-Regionalstellen 192 Pauschalfrankatur; Versand der Bescheinigungen für IV-Taggelder 192 Honorierung der Logopäden 490 Anmelde- und Abklärungsverfahren Begutachtung in psychiatrischen oder heilpädagogischen Beobachtungsstationen 634 Rechtspflege Das EVG im Jahre 1970 260 Gerichtsentscheide 452, 522
Förderung der Invalidenhilfe Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte 23 Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV 93, 313 Neue Institutionen für Invalide 97 Verband Heilpädagogisches Seminar Zürich 315 Schweizerische Elternvereinigung (SVEGB) 316 Schweizerische Blindenhörbücherei 358 Die geschützten Werkstätten in der Schweiz 401 Die Förderung des Invalidensports durch die IV 404 Zehnter Invalidensporttag in Magglingen 439 Preis für eine Arbeit aus dem Gebiet der Epilepsien 439 Die berufliche Förderung von Blinden 491
Verschiedenes Von Monat zu Monat 221, 294, 341, 469, 533, 534, 605 Parlamentarische Vorstösse Postulat Flubacher vom 14. Dezember 1970 . . 25, 574
652
Seite Kleine Anfrage Eggenberger vom 16. Dezember 1970 . . 25, 157 Kleine Anfrage Chopard vom 30. November 1970 . . . .157 Kleine Anfrage Haller vom 3. März 1971 . . . . 201, 317 Postulat Müller-Luzern vom 17. März 1971 . . .204 Postulat Chopard vom 18. März 1971 . . . . . 205, 496 Postulat Hofstetter vom 7. Oktober 1970 . . . .359 Kleine Anfrage Hofstetter vom 21. Juni 1971 . . . 362, 495 Postulat Tanner vom 8. März 1971 . . . 440 Motion Müller-Bern vom 6. Oktober 1971 . . .573 Kleine Anfrage Rasser vom 6. Oktober 1971 . . 573 Kleine Anfrage Baumann vom 7. Oktober 1971 . . .574 Fachliteratur . . . 94, 156, 200, 266, 316, 493, 573, 639
C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Allgemeines Die Revision der Ergänzungsleistungen. Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen. . . . 1, 62, 113 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1970 . . . 629
Leistungen der Kantone Anspruch und Berechnung Separate Krankheitskostenvergütung und Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen . . . . . 20 Fragen in Verbindung mit der Untervermietung . . . .152 Leistungen einer Fürsorgestiftung zugunsten geistig Behinderter 154 Abgrenzung zwischen Kinderzulagen und Ausbildungsbeihilfen .154 Verfügbare Quote beim Abzug der Krankheitskosten . . .193 Vollständige oder teilweise Übernahme der Hospitalisationskosten durch eine Krankenkasse und Anrechnung des Betrages für den Lebensunterhalt . . . . . . . . .194 Verrechnung von Rückforderungen . . . . . . .313 Übergangslösung für Krankheitskosten und Franchise . . .436 Gerichtsentscheide . . . . . 44, 108, 290, 292, 388, 529 Mitteilungen über Ergänzungsleistungen der Kantone Anpassung der kantonalen Gesetzgebung über Ergänzungs- leistungen an die ELG-Revision . . 26, 97, 160, 207, 317 Sonderregelungen der Kantone . . . . . . 309 Ergänzungsleistungen im Kanton Thurgau . . . . .640
Verschiedenes Von Monat zu Monat 45, 46, 293 Das EVG im Jahre 1970 • 260 Fachliteratur . • 266
653
B. Berufliche Vorsorge (zweite Säule)
Januar 1971 - ein sozialpolitisch bedeutsamer Monat Seite (Behandlung des Expertenberichts über die zweite Säule im Nationalrat) . . 48 Der Vorentwurf zu einer neuen Verfassungsgrundlage betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 111 Der Bericht über die Förderung der beruflichen Altersvorsorge vor dem Ständerat . . . . 174 Auf dem Wege zur neuen AHV/IV-Verfassungsgrundlage . . 176 Die zweite Säule 179, 250, 295, 344, 621 Eine schweizerische Konzeption der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge . . . 222 Der Ausbau unserer Sozialversicherung . . . . . 470 Der revidierte Arbeitsvertrag und seine Auswirkungen auf die berufliche Altersvorsorge . . . . . . . 483 Von Monat zu Monat . . . . . . . . . 110, 173 Parlamentarische Vorstösse Postulat Junod vom 26. Januar 1971 . . . . 158, 574 Fachliteratur . . . . . . . . 266, 573, 639
E. Erwerbsersatzordnung
Die Betriebsrechnung der EO . . . . . 109 Parlamentarische Vorstösse Interpellation von Arx vom 15. März 1971 . . 203 Postulat Chopard vom 18. März 1971 . . . . . 205, 496
F. Familienzulagen
Arten und Ansätze der Familienzulagen . . . . 13 Der Anspruch auf Familienzulagen der nebenberuflich und vorüber- gehend tätigen Arbeitnehmer . . . . 138 .
Das EVG im Jahre 1970 . . . . 260 .
Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen . . 354 .
Mitteilungen über kantonale Familienzulagen Kanton Freiburg . . . . . . .27 Kanton Basel-Landschaft . . . . . . .27, 98 Kanton Waadt . . . . . . . . .27, 160 Kanton Basel-Stadt . . . . . . . . . .98 Kanton Thurgau . . . . . . . . . .98 Kanton Tessin . . . . . . . . . . 160 .
Kanton Glarus . . . . . . . . . . 268 .
Kanton Solothurn . . . . . . . 268, 363 .
Kanton Genf . . . . . . . . . 268, 318 .
Kanton Schaffhausen . . . . . . . 498, 640 .
Kanton Neuenburg . . . . . . . . . 498 .
654
Seite Kanton Appenzell a. Rh. . . 578 Kanton Graubünden 578 Kanton Zug . . 640 Familienz ulagen in der Uhrenindustrie . 98 Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Nachtrag zur Textausgabe) 318 Fachliteratur . . . . . . 266
G. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen
Schweizerisch-französisches Abkommen über die AHV: Rückerstattung der AHV-Beiträge bei fehlendem Rentenanspruch 191 Von Monat zu Monat . . . . . 469, 293, 605 .
Gerichtsentscheide . . . . . 272, 364, 526, 584 .
H. Verschiedenes
Altersfragen Von Monat zu Monat . . . . . . 533 Das Altersabonnement . . . . . . 264 Parlamentarische Vorstösse Postulat Broger vom 19. Dezember 1969 . . 24 Kleine Anfrage von Arx vom 25. Januar 1971 . . 26, 494 Postulat von Arx vom 26. Januar 1971 . . . 157 Postulat Sauser vom 15. März 1971 . . . 203, 575 Fachliteratur . . . . . 156, 200, 266, 316, 439, 494, 639 Allgemeine soziale Sicherheit Generalversammlung der IVSS . . . . . . 21 Besteuerung der AHV- und 1V-Renten . . . . . . 21 Leitbilder und Bildungswege der Sozialarbeit . . . . 196 Richtlinien für die Regierungspolitik in der Legislaturperiode
1967 bis 1971 . . . . . . . . . 342
Die Rechtsstellung der ausländischen Saisonarbeiter in der schweizerischen Sozialversicherung . . . 393 Der Ausbau unserer Sozialversicherung . . . . . . 470 Fünfter Kongress der Mathematiker und Statistiker der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit in Bern 481 Schweizerische Winterhilfe . . . 570 Die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 610 Parlamentarische Vorstösse Motion Hofstetter vom 5. März 1970 . . . 95 Postulat Eggenberger vom 3. März 1971 . . . 201 Motion Wyer vom 23. Juni 1971 440, 575 Motion Rohner vom 24. Juni 1971 . . . . . 441 Fachliteratur . . . . . . 265, 266, 493, 573
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Seite Die wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung im Jahre 1971 46 Walter Tobler t 95 Der Finanzausgleich 194 Ausgleichsfonds der AHV 206, 441, 497 Abkürzung für eine Departementsverfügung. 207 Verband der Gemeindeausgleichskassen des Kantons Bern 315 Eidgenössische AHV/IV-Kommission 363 Zur Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung 390 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozial- versicherung 415 AHV/IV/EO/EL und die Staatsrechnung 0 0 437 Zum Jahreswechsel 0 606 Wachtablösung in der Zentralen Ausgleichsstelle 632 Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/EO 208, 442, 640 Adressenverzeichnis AHV/IV/EO 28, 99, 162, 269, 498 Personelles 28, 29, 99, 162, 269, 318, 363, 442, 498, 578, 641
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