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AHV und Ergänzungsleistungen vor dem Ständerat Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung - am 28. Januar 1970 Botschaft und Gesetzesentwurf für eine Anpas- sung der Ergänzungsleistungen, - am 1. April 1970 Botschaft und Gesetzesentwurf für eine Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Hilfiosenentschädigungen um

10 Prozent.

Die erste Vorlage geht auf die siebente AHV-Revision zurück. Das Parlament hatte damals die AHV-Renten über den bundesrätlichen Entwurf hinaus verbessert, die Ergänzungsleistungen mit Rücksicht auf die Kantone aber nicht im gleichen Ausmass angepasst. Inzwischen haben die Kantone einer nachträglichen Bereinigung zugestimmt, so dass die EL-Bezüger nun ebenfalls in den vollen Genuss der siebenten AHV- Revision gelangen, ja sich unter Umständen noch besser stellen werden. Die zweite Vorlage berührt die AHV- und 1V-Renten sowie die Hilf- losenentschädigungen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung, wie sie der neue Anpassungsmechanismus von Artikel 43ter AHVG statuiert, sind zwar weder zeitlich noch wirtschaftlich schon erfüllt. Seit der sie- benten AHV-Revision ist das permanente AHV-Gespräch indes in solche Bewegung geraten, dass es der Bundesrat für geboten erachtete, das Vorfeld für die künftigen Erörterungen möglichst frühzeitig zu bereini- gen und solchermassen Zeit und Platz für die achte AHV-Revision zu gewinnen. Die Rentenerhöhung wirkt nun wieder auf die Ergänzungs- leistungen zurück, so dass diese, wenn die EL-Bezüger nicht erneut be- nachteiligt werden sollen, über die Vorlage vom 28. Januar 1970 hinaus nochmals angepasst werden müssen. Wegen dieser Interdependenz wur- den die beiden Geschäfte von derselben ständerätlichen Kommission vor- beraten und im Plenum miteinander behandelt.

Aus den Verhandlungen vom 16. Juni 1970 Kommissionspräsident Hürlimann (Zug) umreisst als Berichterstatter die Ausgangslage für die Rentenerhöhung und die Revision des ELG. Er dankt für die zwei informativen Botschaften und freut sich über das «sehr positive Echo», das sie in Rat und Volk gefunden haben. Die beiden Vorlagen bilden eine Brücke zwischen siebenter und achter Re- vision. Sie verschaffen dem Gesetzgeber gleichzeitig eine Verschnauf- pause. Mehr als eine bescheidene Rentenerhöhung steht allerdings nicht zur Diskussion, weitere Fragen (Rentenanspruch der verheirateten und

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der geschiedenen Frau USW.) sind für die Behandlung noch nicht reif. Die Rente muss prozentual gleichmässig erhöht werden. Darnach be- trägt die minimale einfache Altersrente statt 200 neu 220 und die maxi- male statt 400 neu 440 Franken im Monat. Jede andere Lösung stört die Rentenstruktur und präjudiziert die späteren Erörterungen. Dann- zumal wird man allerdings darüber reden müssen, ob die Relation zwi- schen Mindest- und Höchstrente von 1 :2 unverändert zu bleiben hat. Mit der Heraufsetzung höher zu gehen, erweckt finanzielle Befürchtun- gen. Schliesslich müssen Differenzen mit dem Nationalrat möglichst vermieden werden, sonst ist das rechtzeitige Inkrafttreten der Vorlage gefährdet. Abschliessend wendet sich der Referent den Ergänzungs- leistungen zu. Die Gesetzesrevision bringt primär höhere Einkommens- grenzen. Zudem sollen der Mietzinsabzug besser geordnet und die Regeln für das anrechenbare Einkommen und Vermögen sowie für bestimmte Abzüge (Versicherungsprämien, Krankenkostenabzüge) der Entwick- lung angepasst werden. In Anlehnung an die EVG-Praxis sieht die Neu- ordnung ferner die Regelung aller materiellen Fragen durch den Bund vor, soweit nicht die Kantone ausdrücklich zu eigenen Vorschriften er- mächtigt werden. Endlich sollen die Stiftung für das Alter und die Ver- einigung Pro Infirmis für ihre wachsenden Aufgaben höhere Bundes- beiträge erhalten.

Eintreten auf beide Vorlagen ist unbestritten

Es folgt die Detailberatung für die Vorlage über die Rentenerhöhung.

Ständerat Hefti (Glarus) wirft die Finanzierungsfrage auf. Die höhe- ren Renten würden eigentlich höhere Beiträge erfordern. Eine spätere Heraufsetzung finanziere dannzumal nicht neue, sondern schon bezogene Verbesserungen. Der Redner verzichtet nur mit Bedenken auf einen ent- sprechenden Antrag: «wer einmal eine Sünde tut, der wird der Sünde Knecht». Ständerat Heimann (Zürich) stimmt der Vorlage in der vor- liegenden Fassung zu. Die Frage der Mindestrente ist zwar unbefriedi- gend gelöst, doch ist die heutige Revision nicht der Anlass für struktu- relle Änderungen. Die Anträge sind auch sonst ausgewogen. Vor allem braucht es heute keine höheren Beiträge, die Dynamik der Wirtschaft sorgt von selbst für wachsende AHV-Einnahmen. Nach Bundespräsident Tschudi sind beide Vorlagen finanziell solid untermauert. Der Mehr- aufwand der AHV und IV sowie der Ergänzungsleistungen von 450 Mb Franken im Jahr wird ohne höhere AHV- und 1V-Beiträge und ohne höhere Steuern verkraftet werden, ebensowenig wird der AHV-Aus-

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gleichsfonds deswegen unvermittelt absinken. Beitragserhöhungen innert kurzen Intervallen schüfen zudem politische Unruhe und administrative Spannungen. Die nächste, strukturelle AHV-Revision wird allerdings nicht ohne erhebliche Beitragsheraufsetzungen auskommen. Ständerat Bodenmann (Wallis) beantragt im Namen einer Kom- missionsminderheit, die Renten nicht prozentual heraufzusetzen, son- dern um je 30 Franken im Monat oder 360 Franken im Jahr. Wohl möge die Umrechnung etwas kompliziert sein, doch könne diese Erschwerung «im Zeitalter der Computer und Rechenautomaten» nicht den Ausschlag geben. Von einem strukturellen Einbruch in das AHV-System könne nicht die Rede sein. Die vorgeschlagene Lösung sei jedenfalls gerechter als der bundesrätliche Antrag. Im Vergleich mit den Höchstrentnern seien die Mindestrentner nach der heutigen Ordnung schon benach- teiligt. Eine prozentuale Aufbesserung würde die Diskrepanz noch ak- zentuieren. Die betragsmässige Angleichung stelle wohl die Höchst- rentner etwas schlechter, doch seien diese in der Regel weniger auf die AHV angewiesen als die 240 000 bis 250 000 Mindestrentner. Deren Bes- serstellung fördere die angestrebte Ablösung der Ergänzungsleistungen und vermindere den Aufwand für diese. Eine solche Ablösung sei umso dringender, als die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen trotz aller gegenteiligen Behauptungen eben doch einem «Armenunterstützungs- verfahren» gleichkäme. Schliesslich widerspreche der prozentuale Zu- schlag den in den drei Verfassungsinitiativen zum Ausdruck kommenden Tendenzen. Die von der Minderheit verfochtene Lösung liege hingegen in der Richtung des Volksbegehrens. Der Votant appelliert an die Höchstrentner, den Minderheitsantrag nicht an ihrem Gruppenegoismus scheitern zu lassen. Für Ständerat Vogt (Solothurn) ist die Relation zwischen Mindest- und Höchstrente ebenfalls kein Tabu. Die Gesetzesvorlage strebe in- dessen nur eine Anpassung und keine eigentliche Revision an. Daher sei für strukturelle Änderungen kein Platz. Umso weniger sollten die Eidgenössiche AHV-Kommission und der Bundesrat «überboten» wer- den. Der Nationalrat ginge dann vermutlich noch weiter. Die AHV ist «ein Sozialwerk erster Ordnung und eine Versicherungsinstitution von grösster Tragweite». Das soziale Empfinden müsse sich deshalb mit der mathematischen Nüchternheit vertragen. Schliesslich sei auf die ad- ministrative Seite Rücksicht zu nehmen: ein betragsmässiger Zuschlag böte unvergleichlich mehr Schwierigkeiten als die prozentuale Auf- besserung. Die AHV-Verwaltung sei noch nicht so durchcomputerisiert, wie offenbar angenommen werde. Deshalb entstünden, besonders auch

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hei den ins Ausland geschuldeten Teilrenten, unliebsame Verzögerungen. Die Rentner rechneten mit einer zehnprozentigen Erhöhung. Es wäre gefährlich, sie zu enttäuschen, wie das bei früheren Revisionen schon geschehen sei. Ständerat Munz (Thurgau) setzt sich entschieden für den bundesrätlichen Vorschlag ein. Ein Mindestrentner ist nicht von vornherein bedürftig und daher EL-Bezüger. Man denke zum Beispiel an die zahlreichen Ehefrauen, die keine Beiträge geleistet haben und vor dem Ehemann rentenberechtigt werden. Anderseits sei das System der Ergänzungsleistungen durchaus nicht so unwürdig, wie von Boden- mann behauptet worden sei. In der Wohngemeinde des Votanten sei der grösste Teil der Bezüger für die Zuwendungen aufrichtig dankbar. Die Ablösung der Ergänzungsleistungen sei ein langer Prozess, jedenfalls rechtfertige sie den heutigen Minderheitsantrag noch nicht. Der bundes- rätliche Vorschlag verschaffe den Rentenbezügern gleichsam ein wohl- erworbenes Recht, das der Ständerat mithonorieren sollte. Ständerat Heimann glaubt nicht an die verwaltungsmässigen Erschwernisse der Minderheitsiösung. «Mit dem Computer lässt sich jedes Problem lösen.» Für die Ergänzungsleistungen hat er keine Sympathie, doch habe man bei der siebenten AHV-Revision die Gelegenheit zu ihrer Abschaffung leider nicht beim Schopf gepackt. Der Antrag Bodenmann nimmt den Höchstrentnern etwas weg und gibt es den Mindestrentnern. Wenn sich die Höchstrentner dagegen wehren, ist das nicht Gruppenegoismus, sondern Selbsterhaltungstrieb. Die zehnprozentige Aufbesserung ist nun einmal versprochen, man tut gut daran, die Promesse einzulösen. Bundespräsident Tschudi legt das Hauptgewicht auf den sozialen Aspekt und schildert anhand von Beispielen, wie sehr die AHV diese Seite heute respektiert. Das gilt nicht zuletzt für die Nichterwerbstäti- gen, die stark an den Mindestrenten partizipieren. Die AHV ist aber auch eine Versicherung. Höhere Beiträge müssen mit entsprechend ver- besserten Leistungen abgegolten werden, sonst geht der Versicherungs- charakter verloren. Die Ergänzungsleistungen sind durchaus keine Ar- menunterstützungen, sondern segensreiche Zuwendungen mit betontem Rechtsanspruch. Zu gegebener Zeit wird man sie allerdings durch höhere Renten ablösen müssen, dies aber erst, wenn die AHV entsprechend ausgebaut ist. Der Minderheitsantrag würde lediglich die Kantone ent- lasten und die AHV entsprechend stärker belasten. Das kann nicht der Zweck der Vorlage sein. Die Vorarbeiten zur achten AHV-Revision sind zügig im Gange. So wird die Expertenkommission für die berufliche und verbandliche Kollektivvorsorge schon bald ihren Bericht erstatten. Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag nachdrücklich ab.

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Ständerat Bodenmann (Wallis) kann der Einladung von Heimann, den Minderheitsantrag zurückzuziehen, nicht folgen. Rentner, die mehr erhalten, nehmen eine längere Wartefrist gerne in Kauf. Es gibt sicher Einzelfälle, in denen sich eine stärkere Erhöhung der Mindestrenten erübrigt. Die überwiegende Mehrheit betrifft aber doch Ergänzungs- leistungsbezüger, und hier ist jede Besserstellung durch die AHV am Platze. In diesem Sinne ist der Minderheitsantrag im wahren Sinne des Wortes sozial.

Damit ist die Diskussion erschöpft. Der Ständerat lehnt den Minderheitsantrag mit 32 zu 5 Stimmen ab und stimmt, nach- dem das Wort nicht mehr verlangt worden ist, der Renten- erhöhungsvorlage mit 37 zu 0 Stimmen zu. Die Detailberatung des Ergänzungsleistungsgesetzes ruft keiner Diskussion. In Artikel 2, Absatz 1, folgt der Rat stillschweigend seiner Kommission und setzt die Einkommensgrenzen für Alleinstehende auf mindestens 4 200 (statt 3 900) Franken, für Ehepaare auf mindestens

6 720 (statt 6 420) Franken und für Waisen auf mindestens 2 100 (statt

1 950) Franken fest 1

Zu Artikel 3, Absatz e, Buchstabe e, beantragt Ständerat Reimann (Aargau) eine unbestrittene Vereinfachung, wonach der Bundesrat die Arzneien und Hilfsmittel bezeichnen soll, deren Kosten bei der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen zum Abzug zugelassen sind.

Das Abänderungsgesetz zur Verbesserung der Ergänzungs- leistungen wird mit 35 zu 0 Stimmen angenommen.

Das Geschäft geht an den Nationalrat, die nationalrätliche Kommission tagt am 14. Juli.

1 Diese nachträgliche Anpassung folgt auf die vom Bundesrat beantragte

Rentenerhöhung von 10 Prozent. Siehe dazu Seite 307.

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Die Eingliederung der behinderten ausländischen Arbeitskräfte aus der Sicht des Bundesrats- beschlusses vom 16. März 1970 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer Referat von Walter Wälchli, Sektionschef im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gehalten an der Tagung der Konferenz der IV-Regionalstellen-Leiter am 13. Mai 1970 in Bern

Meine Ausführungen sind wie folgt gegliedert: Zunächst ein paar Worte zur Ausländerpolitik des Bundesrates, dann als Hauptstück Ziel und We- sen der neuen Beschränkungsmassnahmen, ausmündend in eine Würdi- gung der Stellung der Invaliden im neuen Regime und insbesondere in eine Darstellung der Probleme, welche die Durchführung des neuen Bun- desratsbeschlusses der Eingliederung ausländischer invalider Arbeits- kräfte stellt. Der Bundesratsbeschluss vom 16. März 1970 ist ein in Gesetzeskraft erwachsenes Stück der Ausländerpolitik, wie sie der Bundesrat in seinen Berichten zu den beiden sogenannten Überfremdungsinitiativen 1967 und

1969 festgelegt hat. Diese Politik beruht auf zwei Säulen. Auf der einen

Seite die 1963 bzw. 1965 ausgelösten Abbaumassnahmen, auf der andern die Förderung der Eingliederung der sich in unserem Land aufhaltenden Ausländer. Wenn der Bundesratsbeschluss im Ausbau der Massnahmen zur Eindämmung des weiteren Zustromes ausländischer Arbeitskräfte aktiver in Erscheinung tritt als in der Förderung der Eingliederung, so liegt das neben anderem daran, dass er jene als staatspolitisch dringen- der ansieht, vor allem aber auch, weil er auf diesem Gebiet die in der Verfassung begründete Möglichkeit hat, Recht zu setzen und die 25 Ein- zelstaaten unseres Bundesstaates zu verpflichten, dieses Recht anzuwen- den. Auf dem Gebiet der Eingliederung fehlen dem Bund diese Kompe- tenzen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Politik stehen die im schweizerischen Verständnis des Staates so wichtige Gemeindeautonomie und die Souveränität der Kantone entgegen. Wenn das Gebäude der Aus- länderpolitik nicht ganz schief steht, ist das hauptsächlich den ausser- staatlichen Kräften zu danken, die an der Säule der Eingliederung mit grossem Einsatz und auch mit einigem Erfolg bauten und noch bauen. Ziel des neuen Bundesratsbeschlusses ist es, die Stabilisierung der Zahl der ausländischen Erwerbstätigen d. h. der Jahresaufenthalter

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und der Niederlasser - mit wirksameren, wirtschaftskonformeren und auch der internationalen Entwicklung Rechnung tragenden Lösungen zu erreichen. Er beruht auf äusserst einfachen Überlegungen. Wir wissen, dass in den beiden letzten Jahren je rund 100 000 Aus- länder die Schweiz definitiv verlassen haben. Darunter befanden sich rund 75 000 Ausländer, die erwerbstätig gewesen waren. Demgegenüber waren in den letzten Jahren rund 15 000 schon in der Schweiz ansässige ausländische Jugendliche und Frauen neu ins Erwerbsleben getreten. Gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt, hätte deshalb eine absolute Zuzugssperre zu einem jährlichen Abbau von rund 60 000 ausländischen Arbeitskräften geführt. Da dies für die Wirtschaft untragbar wäre, ist im neuen Bundesratsbeschluss vorgesehen, pro Jahr 40 000 Bewilligun- gen für neu zureisende Jahresaufenthalter zu erteilen. Die Zahl wurde auf 40 000 und nicht auf 60 000 festgesetzt, weil die Ausreisefreudigkeit der Ausländer unter Umständen zurückgehen kann. Die Differenz von

20 000 bildet somit die Sicherheitsmarge. Um die Garantie für die Er-

reichung der Stabilisierung zu erhöhen, wurde von den 40 000 vorläufig nur die Hälfte freigegeben. Erst nach den Zählungen auf Ende August 1970, die über das Funktionieren der neuen Regelung Aufschluss geben werden, wird der Bundesrat entscheiden, ob und allenfalls in welchem Umfang weitere Einreisebewilligungen erteilt werden dürfen. Neu ist an der jetzigen Regelung vor allem, dass nicht mehr hinsichtlich der ein- zelnen Betriebe entschieden wird, wie hoch der Bestand an Ausländern sein darf. Die Einreise in die Schweiz wird vielmehr global beschränkt. Alle kantonalen Einreisebewilligungen sind nur dann gültig, wenn sie mit einem Kontrollvermerk der Eidgenössischen Fremdenpolizei ver- sehen sind. Es wird also zentral dafür gesorgt, dass die freigegebenen Limiten nicht überschritten werden. Von den vorgesehenen 40 000 Ausnahmebewilligungen, die vorläufig zur Hälfte freigegeben worden sind, können 37 000 von den kantonalen Behörden und 3000 vom BIGA erteilt werden. Die den einzelnen Kanto- nen zugeteilten Quoten sind nach einem Schlüssel berechnet worden, der zwar von den Anteilen der Kantone an den gesamten ausländischen Er- werbstätigen ausgeht, aber zugunsten der wirtschaftlich schwächeren, d. h. der finanzschwachen und der arbeitsmarktlich exponierten mit- telstarken Kantone korrigiert worden ist. Die Kantone haben die Bewil- ligungen in erster Linie für den Ersatz von Jahresaufenthaltern, die den Arbeitsplatz bereits im ersten Jahr wieder verlassen, zu erteilen. Den Rest im Rahmen ihrer Kontingente können sie nach pflichtgemäs- sem Ermessen verwenden, wobei ihnen das Verfahren freigestellt ist.

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Die meisten Kantone haben bereits durch Regierungsratsbeschlüsse be- stimmte Verteilregeln aufgestellt. Die 3000 Arbeitskräfte, die nach den Weisungen des BIGA ohne Anrechnung auf die kantonalen Quoten zu verteilen sind, werden für die wissenschaftliche Forschung, für die Durchführung von nationalen Aufgaben von öffentlichem Interesse, für Verwaltungen und Betriebe des Bundes sowie für andere im Gesamt- interesse des Landes liegende Aufgaben verwendet. Die Quoten, die sowohl den Kantonen als auch dem BIGA zur Ver- fügung stehen, sind ausserordentlich klein. Bewilligungen sind deshalb nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu erwarten. Industrie und Ge- werbe werden sich darauf einstellen müssen, dass praktisch nur die Ar- beitskräfte zur Verfügung stehen, die bereits in der Schweiz tätig sind. Infolge der Beseitigung der Betriebsplafonierung erhalten die aus- ländischen Arbeitnehmer eine grössere Bewegungsfreiheit, was zugleich den dynamischeren Betrieben mehr Möglichkeiten gibt. Um den deswe- gen geäusserten Befürchtungen der schwächeren Wirtschaftszweige und Regionen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat in Abänderung der ursprünglichen Konzeption des BIGA die Mobilität der ausländischen Arbeitskräfte eingeschränkt. Der Stellenwechsel ist zwar nach wie vor nach einem Jahr gestattet. Der Kantonswechsel und der Berufswechsel sind aber grundsätzlich nicht schon nach einem, sondern erst nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz zulässig. Die neuen Massnahmen werden zusätzlich auch auf die öffentlichen Verwaltungen angewendet, wobei aber Universitäten, Schulen und For- schungsanstalten ausgenommen bleiben. Nicht unterstellt sind weiter- hin die Land- und Forstwirtschaft, weil in diesen Erwerbszweigen die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte seit Jahren von selbst zurückgeht. Die Gesundheitsdienste, Heime, Anstalten und der Hausdienst sind den Beschränkungen, wie bisher, ebenfalls nicht unterworfen. Die Zahl der Grenzgänger wird auch nach der neuen Regelung nicht beschränkt. Für die Saisonarbeiter gelten die gleichen Beschränkungsmassnahmen wie bisher; ihre Zahl ist auf 152 000 beschränkt, nämlich 115 000 für die Bauwirtschaft, 21 000 für das Gastgewerbe, 16 000 für alle übrigen Er- werbszweige mit Saisoncharakter. Der Beschluss des Bundesrates ist in der öffentlichen Meinung bes- ser aufgenommen worden, als noch vor einigen Monaten zu erwarten war. Zwar werden die getroffenen Massnahmen nach wie vor als sehr hart empfunden, doch hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass eine wirk- same Bremsung, die die sichere Stabilisierung garantiert, absolut not- wendig ist.

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Je mehr die Nachfrage nach Arbeitskräften das Angebot übersteigt, desto besser werden die arbeitsmarktliehen Voraussetzungen, um Be- hinderte in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die immer wirksamer wer- dende Drosselung des Fremdarbeiterzustroms, die im neuen Bundesrats- beschluss ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht hat, fördert diese Mög- lichkeiten. An Stelle des Mitleids bilden heute zeitgemässe Unternehmer- überlegungen den Antrieb zur Heranziehung Invalider. Vom Arbeits- markt her sollte also die an sich schwere Arbeit Ihrer Vermittlungsstel- len eine weitere Erleichterung erfahren. Hinsichtlich der Eingliederung invalid gewordener ausländischer Ar- beitskräfte ist zunächst festzuhalten, dass in den in den letzten Jahren gültigen bundesrätlichen Massnahmen die Invaliden ausdrücklich von den begrenzten und herabzusetzenden betrieblichen Ausländerbeständen ausgenommen waren. Der Bundesratsbeschluss vom 16. März 1970 und die dazu gehörige Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departementes dagegen erwähnen die Invaliden überhaupt nicht. Diese Unterlassung erfolgte nicht etwa deswegen, weil die Bundesbehörden ihre Einstellung zu den Invaliden geändert hätten. Sie rechtfertigt sich vielmehr aus dem neuen System heraus, das die Stabilisierung der Aus- länderzahl mit der Sperre an der Grenze erreichen und dem einmal her- eingelassenen Ausländer eine möglichst grosse Bewegungsfreiheit im Inland geben will. Invalide kommen ja für die Hereinnahme als Arbeits- kräfte über die Grenze praktisch nicht in Frage. Die in der Schweiz in- valid Gewordenen aber profitieren wie alle andern kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte von der durch die Abschaffung der betriebs- weisen Plafonierung erhöhten Mobilität. Für die Umplacierung und Wiedereingliederung können sich indessen folgende Bestimmungen des neuen Bundesratsbeschlusses hemmend auswirken: Artikel 4, Absatz 1, Buchst. c, der besagt, dass auf kontroll- pflichtige Ausländer, die aus einer der Zulassungsbegrenzung nicht un- terstellten (z. B. Landwirtschaft, Spitäler, Hausdienst usw.) in eine un- terstellte Erwerbstätigkeit hinüberwechseln wollen, die Begrenzungs- massnahmen anzuwenden sind. Das heisst in unserem Fall, dass auch ein invaliditätsbedingter Wechsel aus einem nicht unterstellten in einen unterstellten Erwerbszweig nur unter Anrechnung auf •die genannten Höchstzahlen erfolgen kann. Bei der ausserordentlichen Knappheit der Kontingente, die den Kantonen zur Verfügung stehen, sind die Chancen, eine Ausnahmebewilligung zu erhalten, entsprechend gering, und es empfiehlt sich deshalb, bei invaliditätsbedingten Umplacierungen oder Eingliederungsmassnahmen diese unter Umständen schwerwiegende

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Hemmung in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt für invalid gewordene Saisonarbeitskräfte, die auch nur zu Lasten der kantonalen Kontingente als Jahresaafenthalter in unterstellte Erwerbszweige wechseln können. Eine weitere Hemmung von wohl nur theoretischer Bedeutung könn- ten die Artikel 11 und 12 des Beschlusses, die den Berufs- und Kantons- wechsel in der Regel erst nach dreijähriger Anwesenheit gestatten, bilden. Beide Artikel sehen indessen ausdrücklich vor, dass auch vor Erreichen dieser Anwesenheitsdauer Wechsel bewilligt werden können, wenn nämlich schwerwiegende, beim Arbeitnehmer liegende persönliche Gründe dafür ausschlaggebend sind. Selbstverständlich kann Invalidität ein solcher Grund sein. Wie sind die invalid gewordenen ausländischen Arbeitskräfte wäh- rend der Wiedereingliederungsmassnahmen zu behandeln? Es ist davon auszugehen, dass die von einer TV-Kommission beschlossenen Wieder- eingliederungsmassnahmen zum Ziele haben, die Erwerbsfähigkeit an sich und nicht unbedingt im Blick auf die Weiterbeschäftigung des betroffe- nen Ausländers in der Schweiz wieder herzustellen. Während der Wieder- eingliederungsmassnahmen sowohl in einer Eingliederungsstätte als auch in einem Unternehmen gilt der Ausländer nicht als Erwerbstätiger, sondern als Patient oder Praktikant, auch wenn er neben den Ausrich- tungen der Invalidenversicherung ein Entgelt vom Arbeitgeber erhält. Die Eingliederungsmassnahmen werden von den TV-Kommissionen be- fristet; damit ist es auch der bewilligungsmässige Ausnahmezustand. Sind die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen, kann der kontroll- pflichtige Ausländer, ohne vom Bundesratsbeschluss eingeengt zu sein, in einem den Begrenzungsmassnahmen unterstellten Erwerbszweig die Arbeit wieder aufnehmen, sofern er vor Eintritt der Invalidität in einem solchen Erwerbszweig gearbeitet hat. Keine Beschränkung erfolgt fer- ner, wenn er in einem nicht unterstellten Erwerbszweig weiterfährt oder in einen solchen übertritt. Dagegen kann er eine Jahresstelle in einem unterstellten Erwerbszweig nur aufgrund einer dem kantonalen Kontin- gent anzurechnenden Ausnahmebewilligung antreten, wenn er, bevor er sich den Wiedereingliederungsmassnahmen unterzog, in einem nicht unterstellten Zweig oder als Saisonnier tätig gewesen war. Damit sind die praktischen Probleme, welche der neue Bundesrats- beschluss hinsichtlich der Umplacierung und Eingliederung invalider kontrollpflichtiger ausländischer Arbeitskräfte stellt, kurz skizziert. Die neuen bundesrätlichen Massnahmen stellen, wie einleitend dargelegt wurde, einen völligen Wechsel des Systems dar, der entsprechend man- nigfache Fragen der praktischen Durchführung aufwirft. Das Ihnen am

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Herzen liegende Problem ist, im Rahmen des Gesamten gesehen, ein zwar wichtiges, aber doch eben eines unter vielen, mit denen wir uns jetzt auseinanderzusetzen haben. Ich bin überzeugt, dass in den nicht sehr zahlreichen Fällen, in denen Umplacierungen und Wiedereingliederungs- massnahmen für kontrollpflichtige ausländische Arbeitskräfte nötig werden, sich Lösungen finden lassen, denn Sie dürfen ja mit Ihrem An- liegen bei den Arbeitsämtern und Fremdenpolizeien auf menschliches Verständnis zählen. Sollten da oder dort Schwierigkeiten auftreten, ist die Unterabteilung für Arbeitskraft und Auswanderung des BIGA gerne bereit, Ihnen im Rahmen des Möglichen und Zulässigen beizustehen.

Der Mensch lebt nicht vom Brot allein

Die Zürcher Junifestwochen sind eine kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltung von hohem Niveau. Dieses Jahr wurde zum ersten Mal der Versuch unternommen, auch Behinderte und Betagte in geeigneter Weise daran teilnehmen zu lassen. Das Zürcher Forum (das sich in viel- fältiger Art und Weise um das kulturelle Leben bemüht) organisierte für sie in Verbindung mit den Stiftungen «Für das Alter», «Pro Ju- ventute» und der Vereinigung «Pro Infirmis» ein Sonderkonzert in der Tonhalle. Das Konzert wurde vom Zürcher Kammerorchester unter der Leitung von Edmond de Stoutz, mit Margrit Weber als Solistin, bestrit- ten und war ein voller Erfolg. Der grosse und der kleine Tonhallesaal und der Verbindungssaal waren lange zuvor ausverkauft. Nachstehend geht es weniger um das musikalische Geschehen als um die organisatorischen Umtriebe, die mit einer solchen Veranstaltung verbunden sind. Die Hälfte der rund 1 700 Besucher kam - teils von Winterthur und von der Zürcher Landschaft aus Heimen und Spitä- lern, die andere Hälfte wurde durch Presse, Radio, durch kirchliche Organe und gemeinnützige Organisationen auf den Anlass aufmerksam gemacht. Die ohnehin bescheidenen Eintrittspreise wurden nötigenfalls noch weiter reduziert oder gar erlassen. Ein freiwilliger Zubringerdienst brachte die Zuhörer ins Konzert und später nach Hause. Die Verkehrs- polizei erleichterte den Grossaufmarsch durch zweckmässige Anordnun- gen. Eine Rampe erlaubte den auf einen Fahrstuhl angewiesenen Teil- nehmern den unbehinderten Zutritt. Im Saal standen Samariter und Ärzte zur allfälligen Verfügung. Solchermassen betreut und umsorgt wurde das Konzert für die Teilnehmer zum hohen Genuss. «Der Mensch

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lebt nicht vom Brot allein», so wurde dieses Matthäuswort praktische Wirklichkeit. Das Zürcher Forum plant diese Veranstaltung im Rahmen der Junifestwochen jedes Jahr durchzuführen. Ein nächstes Mal soll eine Aufführung im Opernhaus, später eine Vorstellung im Schauspiel- haus besucht werden. Das ist soziale Eingliederung im eigentlichen Sinne des Wortes.

Durchführungsfragen

EVG-Praxis zur Frage des «Soziallohnes»

Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind Leistungen des Arbeit- gebers, soweit sie den Wert der geleisteten Arbeit offensichtlich über- steigen (sog. freiwillige Sozialleistungen, oft auch als «Soziallohn» be- zeichnet) bei der Ermittlung des mit der Invalidität erzielbaren Einkom- mens nicht zu berücksichtigen (vgl. z. B. ZAK 1961, S. 504, und 1965, S. 164). In dem auf Seite 348 publizierten Urteil vom 5. März 1970 i. Sa. F. A. hatte sich das EVG mit der Frage zu befassen, unter welchen Vor- aussetzungen der Nachweis für die Ausrichtung eines «Soziallohnes» als erbracht gelten könne. Dabei stellte es fest, dass diesbezügliche Beschei- nigungen des Arbeitgebers nicht als blosse Behauptungen zu werten seien, die noch eines Beweises ihrer Richtigkeit bedürften, jedoch - wie jedes andere Beweismittel - der richterlichen Würdigung unterlägen. Ergebe die Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit einer solchen Erklä- rung, so sei darauf abzustellen. Bestünden dagegen Zweifel, so werde im allgemeinen eine weitere Abklärung unumgänglich sein, damit über die Zuverlässigkeit der Angaben mit hinreichender Sicherheit entschieden werden könne. Mit diesem Urteil werden die Ausführungen in ZAK 1969, S. 170, be- stätigt. In verfahrensmässiger Hinsicht wäre noch nachzutragen, dass es Sache der 1V-Kommission ist, darüber zu befinden, ob und in welchem Ausmass im Einzelfall freiwillige Sozialleistungen («Soziallohn») er- bracht werden. Sie wird sich dabei - wie oben erwähnt - in erster Li- nie auf die Angaben des Arbeitgebers stützen, muss jedoch deren Glaub- würdigkeit genau nachprüfen. Bei dieser Prüfung ist auch festzustellen, ob die Angaben mit den ärztlichen Feststellungen betreffend die Ar- beitsunfähigkeit des Versicherten übereinstimmen. Nötigenfalls hat die IV-Kommision eine Ueberprüfung am Arbeitsplatz durch ihr Sekretariat oder eine geeignete Drittstelle vornehmen zu lassen.

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W: Hilfsmittel; Ersatz verlorener, beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel 1 (Neufassung von Rz 34 des KS über die Abgabe von Hilf s- mitteln)

Fälle von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung leihweise abgegebener, 1V-eigener Hilfsmittel können inskünftig durch die zuständige TV-Kom- mission ohne Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherung gere- gelt werden. Rz 34 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln erhält folgende Neufassung: Verlorene oder zerstörte Hilfsmittel können aus den Beständen der IV-Depots ersetzt werden (vgl. Rz 67 des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln). Ist dort kein geeignetes Hilfsmittel vorhanden, so darf bei Selbstverschulden des Versicherten ein neues nur abgegeben werden, wenn sich der Versicherte zu einem angemessenen Kostenbeitrag ver- pflichtet. Für den Kostenbeitrag gelten folgende Richtsätze: - Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung infolge höherer Gewalt oder Verschulden Dritter: Kostenloser Ersatz, unter Vorbehalt von Haftpflichtansprüchen des Versicherten gegenüber einem haftpflich- tigen Dritten - Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung infolge leichter Fahrläs- sigkeit des Versicherten: Ersatz mit Kostenbeitrag von 10 bis 30 Prozent - Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung infolge grober Fahrläs- sigkeit des Versicherten: Ersatz mit Kostenbeitrag von über 30 Pro- zent oder - bei besonders schwerem Verschulden -Ablehnung des Erneuerungsanspruches. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Fälle betreffend Blin- den! ührhunde und Elektrofahrstühle, welche weiterhin dem Bundesamt zu unterbreiten sind. Das gleiche gilt für Autos, die infolge unsorgfäl- tigen Gebrauches vor Ablauf von acht Jahren ersetzt werden müssen.

IV: Hilfsmittel; Brillengestelle und Brillenetuis 1 (Ergänzung von Rz 77 des KS über die Abgabe von Hilfs- mitteln)

Bei der Abgabe von Brillen zu Lasten der IV gilt inskünftig eine Kosten- limite von 40 Franken für das Brillengestell und 5 Franken für das Bril-

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lenetui. Ueber diese Limiten hinausgehende Kosten entsprechen nicht mehr einer «einfachen und zweckmässigen Ausführung» und sind daher von den Versicherten zu tragen.

IV: Gebrechensstatistik; Kennzeichnung der erstmaligen Verfügungen 1 (Ergänzung zu Rz 3 und 22 des KS über die Durchführung der Gebrechensstatistik)

Gemäss Rz 836 der 1V-Mitteilungen Nr. 105 vom 3. Dezember 1968 (ZAK 1969, S. 48) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1969 jede erstmalige, einem Versicherten zugestellte Verfügung über Eingliederungsmass- nahmen oder Renten im Feld für die Schlüsselzahl des Gebrechens mit einer Eins (1) zu kennzeichnen. Das gleiche gilt auch für erstmalige Verfügungen, mit denen einem Versicherten eine Hilfiosenentschädigung der IV oder AHV zugesprochen wird. Die nachstehenden Beispiele sind dem Verfügungsformular nach- gebildet; die erwähnte Kennziffer ist hier durch fette Schrift und Unter- streichung verdeutlicht:

IV: AHV: Verfügung Verfügung Hilfiosenentschädigung Hulfiosenentschädigung

775.38.622 326.97.218/2

2/ 1/ 183.03-1/80 183.03-1/ 1/ 3/

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 123

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HINWEISE

Der AHV- Im Nachgang an die Volksabstimmung über die «Abstimmungs- Überfremdungsinitiative wurde wiederholt darauf Rekord» hingewiesen, die Stimmbeteiligung von 74,1 Prozent im Juli 1947 sei nur noch durch diejenige bei der AHV-Abstim- inung vom Juli 1947 überboten worden. Und dann hört man davon, jene Abstimmung habe überhaupt alle Rekorde ge- schlagen. Wie verhält es sich damit? Die AHV-Abstimmung vom 6. Juli 1947 rief genau 80,0 Prozent der Stimmbürger an die Urnen. Im Sog dieser Abstimmung «brachten es» die gleichentags zum Entscheid vorgelegten Wirtschaftsartikel der Bun- desverfassung auf 79,7 Prozent. Das waren beides Spitzenwerte, die al- lerdings zuvor schon zweimal überboten worden waren. Die sogenannte Kriseninitiative war am 2. Juni 1935 bei einer Beteiligung von 84,4 Pro- zent, die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe am 3. Dezember

1922 bei einer solchen von 86,3 Prozent abgelehnt worden. Dabei ver-

einigte diese Attacke auf den Geldbeutel 87 Prozent Neinstimmen auf sich. Von den 80 Prozent der Stimmbürger, die am 6. Juli 1947 den Weg zur Urne gefunden haben, stimmten 79,3 Prozent dem neuen Sozialwerk zu. Das war eine recht eindrückliche, aber doch nicht die eindrücklichste Annahme. Dieses Prädikat verdient die Abstimmung über die Anerken- nung der rätoromanischen Sprache als Nationalsprache; am 20. Februar

1938 hatten ihr 91,6 Prozent der Stimmbürger beigepflichtet. Nur war

die Stimmbeteiligung auch hier zwar rege, aber doch bescheidener. Die stärkere Beteiligung und die Zunahme der Aktivbürgerschaft verhalfen der AHV in der Tat zu einem Rekord: die 862 036 zustimmenden Bürger stellen die zahlenmässig grösste Majorität dar, die je einer Vorlage zum Erfolg verhalf. Dieser Erfolg verpflichtet auch heute noch: die AHV blieb und bleibt, wie sie der Zürcher Standesvertreter Meier im Jahre 1966 im Ständerat genannt hat, «des Volkes liebstes Kind». Ein Kind, das zuweilen Sorge, alles in allem aber tausendfach Freude macht. Diese Skizze gibt die Verhältnisse während der letzten 50 Jahre wie- der; die genannten Stimmenzahlen dürften jedoch, bessere Belehrung vorbehalten, auch in der Zeit vor 1920 nicht übertroffen worden sein. Eine Abstimmung, die seinerzeit ebenfalls hohe Wellen geworfen hatte, betraf den Beitritt zum Völkerbund vom 16. Mai 1920. Die Stimmbeteili- gung betrug damals 77,5 Prozent; der Souverän, wie man das Stimm-

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volk bei solchen Anlässen zu nennen pflegt, hiess den Beitritt mit 56,3 zu 43,7 Prozent gut. Auch diese Abstimmung liegt beteiligungsmässig noch über der «Schwarzenbach-Initiative».

Der Die siebente AHV-Revision brachte u. a. den Renten- Rentenaufschub aufschub für Altersrentner. Dieser erwies sich laut bundesrätlichem Geschäftsbericht für das Jahr 1969 «im allgemeinen als wenig gefragte Novität». Was heisst das in Zahlen ausgedrückt? Wie man weiss, eignet sich der Aufschub nicht für alle Renten. Bei den ausserordentlichen Renten scheidet er ohnehin aus. Bei den Teilrenten wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder Invalidenrente ab- lösen, widerspräche er der Zweckbestimmung. Eine Altersrente, zu der eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, bildet mit ihr eine wirt- schaftliche Einheit. Diese Beispiele sind noch keineswegs abschliessend. Für unsere Rechnung müssen solche Sonderfälle jedenfalls vom Neu- zuwachs an Altersrenten abgezogen werden. So betrachtet, darf im Jahre

1969 mit rund 30 000 aufschiebbaren Renten gerechnet werden, wovon

230 Renten (oder gegen 7,7 Promille) wirklich aufgeschoben worden

sind. Ob dieses Resultat den mit der Einführung des Rentenaufschubs verbundenen Aufwand (Weisungen, Formular, Merkblatt usw.) recht- fertigen, mag offen bleiben. Anderseits lässt das erste Jahr noch kein endgültiges Urteil darüber zu, inwieweit sich die Neuerung auf die Dauer bewähren wird.

Die IV als Helfer Von den insgesamt 112 020 Versicherten, die im der behinderten Jahre 1968 von der IV Eingliederungsmassnahmen Jugend erhalten haben, waren 78 091 oder nahezu 70 Pro- zent bis und mit 19 Jahre alt. Das Schwergewicht der ihnen gewährten Sachleistungen lag, wie wegen des starken Anteils der behandelten Geburtsgebrechen nicht anders zu erwarten war, auf den medizinischen Massnahmen; letztere machen rund zwei Drittel der betreffenden Leistungen aus. Je ein knapper Sechstel entfiel auf die Hilfsmittel (die oft in Verbindung mit der Behandlung von Geburts- gebrechen abgegeben werden) sowie auf die Beiträge an die Sonder- schulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger. Die beruflichen Massnahmen standen (mit 2,2 Prozent der Fälle) deutlich am Schlusse. Umso umfassender sind diese Leistungen, was anhand der Kosten leicht nachzuweisen wäre, im Einzelfall.

322

So kommt die IV ihrem primären Auftrag, Behinderte auf das Leben vorzubereiten, gerade bei jugendlichen Versicherten besonders eindrück- lich nach. Von den restlichen 33 929 Versicherten, denen die IV im Stichjahr Sachleistungen gewährt hat, waren je die Hälfte 20- bis 49jäh- rig, bzw. über 50 Jahre alt. Nach den eher «1V-schwachen» mittleren Jahren nehmen mit zunehmendem Alter die medizinischen Massnahmen zu Lasten der IV wie auch die Abgabe von Hilfsmitteln wieder zu (Ope- rationen von Coxarthrosen und Gehörschäden, Staroperationen, Behe- bung von Spätfolgen von Unfällen, Abgabe von Krücken, Hörapparaten, Fahrstühlen usw.). Mit dem Anspruch auf Altersrenten hört der An- spruch auf TV-Leistungen auf, für behinderte Frauen somit drei Jahre früher als für invalide Männer. Die Graphik gibt den Sachverhalt bildlich wieder; Stichjahr ist das Jahr 1968. Die Beiträge an die Sonderschulung lassen die Kurve im siebenten Altersjahr ansteigen, der Ausfall der altersrentenberechtigten Frauen lässt sie vom 62. Altersjahr entsprechend sinken.

Sachleistungen der IV nach Altersklassen

Anzahl Falle 1 Nonbre 1 de caz

6 000 1 1

4 000 1 1

2 000

0 Alter 10 IL 20 30 40 50 60 *g

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Cit6 des enfants Die Stiftung Eben-Hzer ist eine der bedeutendsten der Stiftung Institutionen der Westschweiz auf dem Gebiete der Eben-H&er Geistigbehindertenhilfe. Seit vielen Jahren betreibt in St-Lgier sie vier Eingliederungszentren, wovon je eines für Kinder, für Männer, für Frauen und für Betagte. Das bisher am Chemin du Levant 159 in Lausanne gelegene Schulheim vermochte nun den Anforderungen und Bedürfnissen nicht mehr zu genügen. Ein Neubau war unumgänglich. Ein solcher konnte in St-Lgier bei Vevey errichtet und im Herbst 1969 bezogen werden. Diese «Cit des enfants» kann 130 interne und 24 externe Schüler aufnehmen. Sie verfügt über ein Gebäude zur medizinisch-pädagogischen Betreuung von Kleinkindern und hochgradig Geistesschwachen, drei Wohnpavillons für die Schulbildungsfähigen, vier Pavillons für die Praktischbildurigs- fähigen, eine Gebäudeeinheit umfassend die Klassenzimmer, die Werk- räüme, Lo kale für Beschäftigungstherapie, Physiotherapie und Logo- pädie, eine Turnhalle und ein Schwimmbad sowie ein Personalhaus. Die «Cit» ist am 5. Juni 1970 offiziell eingeweiht worden. An der Feier waren alle welschen Kantone wie auch das Bundesamt für Sozialver- sicherung vertreten. Unter den zahlreichen Gästen befand sich auch alt Bundesrat Paul Chaudet, der die Glückwünsche des Bundesrates überbrachte.

«Ecole deMmise» Das Sonderschulheim «Les Müriers», das seit meh- (früher reren Jahren in den veralteten und wenig geeigneten «Les Mfiriers») Räumlichkeiten einer stillgelegten Fabrik in Grand- in Lutry VD son untergebracht war, ist am 1. November 1969 in die Gebäude des Chüteau de Mmise in Lutry um- gezogen. Gleichzeitig änderte die Institution ihren Namen; sie nennt sich nun «Ecole de M6mise». Die drei verfügbaren Gebäude, die baulich an- gepasst werden mussten, nehmen 45 schulbildungsfähige geistesschwa- che Mädchen auf und umfassen sämtliche Lokale, die für einen unge- hinderten Betrieb von Sonderschule und Internat erforderlich sind. Die offizielle Einweihung wurde am 23. Juni 1970 mit einer schlichten Feier begangen, an der neben den kantonalen Behörden auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war.

324

FACHLITERATUR

Berthoud Daisy: Evolution comparative de deux adolescentes handicapes mentalement. 58 S., mit Illustrationen und Graphiken. Diplomarbeit an der Ecole d'tudes sociales et pddagogiques, Lausanne, 1968.

Hanhart Dieter: Der Heimerzieher in der Sicht der Öffentlichkeit. 18 S., Heft 6 der Schriftenreihe der Schule für Soziale Arbeit, Zürich, 1969.

Mauch Rolf: Die Entwicklung der Altersvorsorge in der Schweiz in wirt- schaftlicher Sicht. 56 S., Heft 10 der Veröffentlichungen der Aargauischen Handelskammer, Aarau, 1970.

Senn-Kellerhals Christine: Die Wiedereingliederung verunfallter Bediensteter der Schweizerischen Bundesbahnen. 70 S., Schule für Soziale Arbeit Genf, 1969.

Richtiges Planen hilft architektonische Hindernisse vermeiden. 22 S., ill., herausgegeben vom Schweizerischen Invalidenverband, Olten, 1970.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Am 18. Juni 1970 begründete Nationalrat Kloter Vorstösse sein Postulat (ZAK 1969, S. 672). Für Versicherte, die Postulat Kloter keiner Pensionskasse oder Kollektivversicherung ange- vom hören, soll eine obligatorische Zusatzversicherung in 7. Oktober 1969 Form einer Eidgenössischen Pensionskasse geschaffen werden. Die angestrebte Lösung bildet die vom Landes- ring der Unabhängigen verfochtene Alternative zu den verschiedenen Verfassungsbegehren für eine neuzeit- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Bundespräsident Tschudi nahm die aufge- worfenen Fragen zur Prüfung in diesem allgemeinen Rahmen entgegen, der Nationalrat erklärte sich still- schweigend mit der tYberweisung einverstanden. Das Postulat Kloter entspricht dem im Ständerat in der Frühjahrssession bereits behandelten Postulat Heimann.

Kleine Anfrage Nationalrat Hofstetter hat folgende Kleine Anfrage ein- Hof stetter gereicht: vom 3. Juni 1970 «Der Bundesrat hat es in der Märzsession 1967 -in Annahme meines Postulates vom 28. Juni 1966 über das Zusammenwirken der verschiedenen Sozialversiche- rungsinstitutionen - als zweckmässig erachtet, eine Gesamtübersicht über diese Koordinierungsfragen zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf kommende Ge-

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setzesrevisionen. Nachdem Expertenkommissionen für die Neuordnung der Krankenversicherung, für die Revi- sion der obligatorischen Unfallversicherung und die Förderung der betrieblichen und verbandlichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge In Verbindung mit der AHV an der Arbeit sind, frage ich den Bundes- rat an, ob und bejahendenfalls in welcher Art und Weise den Bestrebungen des Postulates bereits Rechnung ge- tragen worden Ist und was für die Zukunft geplant ist.»

Kleine Anfrage Nationalrat Schlegel hat folgende Kleine Anfrage ein- Schlegel gereicht: vom 4. Juni 1970 «Durch die Aenderung von Art. 19, Abs. 1, IVG, wird eine klare Rechtsgrundlage für die Beitragsleistungen des Bundes an die Sonderschulung bildungsfähiger Min- derjähriger geschaffen. Diese Gesetzesänderung darf als sehr segensreich bezeichnet werden. Die Beitragssätze für die Sonderschulung und die Hilflosenentschädigun- gen sind im Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1968 geregelt. Parallel zum Anstieg der allgemeinen Lebens- haltungskosten sind auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft invalider, in Helmen und Anstalten un- tergebrachter Kinder gestiegen. Das betrifft sowohl die sonderschulfähigen wie die hilflosen Minderjährigen. Die von der IV gewährten Beiträge reichen zur Deckung der Kosten bei weitem nicht mehr aus, so dass die Eltern solcher Kinder mit namhaften Kosten belastet werden. Ich frage deshalb den Bundesrat an, ob er bereit ist, die In Art. 10 und 13 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Ja- nuar 1968 geregelten Beitragssätze anzupassen und ent- sprechend zu erhöhen.»

Kleine Anfrage Nationalrat Tschuml hat folgende Kleine Anfrage ein- Tschuml gereicht: vom 4. Juni 1970 «1. Mit der siebenten AHV-Revision wurden auf den Januar 1969 die AHV- und 1V-Renten erhöht. Beim Vergleich der maximalen Monatsbeträge der Altrent- ner (bereits vor dem 1. Januar 1969 Bezugsberechtigte) mit denjenigen der Neurentner (neu ab 1. Januar 1969 Bezugsberechtigte) fällt auf, dass sie in der maximalen Höhe voneinander abweichen; so beträgt für Altrentner das Maximum der monatlichen einfachen Altersrente

392 Franken, für Neurentner jedoch 400 Franken und

das Maximum der Ehepaaraltersrente 627 bzw. 640 Franken. Leider hat durch diesen Unterschied die siebente AHV-Revision einen Rückschritt gebracht, indem sie die Einheit des Rentensystems für die Alt- und die Neu-

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rentner, die in der sechsten AHV-Revision auf den 1. Ja- nuar 1964 erreicht worden war, auseinanderfallen liess. Es ist verständlich, dass die Altrentner von dieser Auswirkung der siebenten AHV-Revision enttäuscht waren; vielleicht weniger wegen des geringeren Renten- betrages als im Hinblick auf die Differenzierung zwi- schen Alt- und Neurentner. Die AHV ist ein Solidar- werk, das nicht trennend, sondern verbindend wirken sollte. Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob anlässlich der achten AHV-Revision die Unterscheidung zwischen Alt- und Neurentner ausgemerzt und die Gleichstellung wieder hergestellt werden kann.»

Kleine Anfrage «Die bisherige Erfahrung mit der IV zeigt, dass die Wyer berufliche Eingliederung in Gebirgskantonen besondere vom 18. Juni 1970 Schwierigkeiten bietet. Um diese zu überwinden, sind gut funktionierende Eingliederungsstellen notwendig, die mit den regionalen Verhältnissen, mit der Lebens- art der Invaliden und mit den Arbeitsmarktverhältnis- sen der betreffenden Region vertraut sind. Aus diesen Gründen besteht im Kanton Wallis, insbe- sondere im sprachlich und geographisch besonders ge- lagerten Raum des Oberwallis das Bedürfnis; durch eine selbständig gestaltete Regionalstelle der IV be- treut zu werden. Ist der Bundesrat bereit, die sich in diesem Zusammen- hang stellenden Probleme in Zusammenarbeit mit der Regierung des Kantons Walls zu prüfen?»

Kantonale Gesetze Kürzlich ist der elfte Nachtrag zur Textausgabe der über kantonalen Gesetze über Familienzulagen erschienen. Familienzulagen Er gibt den Stand vom 1. Mal 1970 wieder. Der Nach- trag kann zum Preise von 6.40 Franken bei der Eidge- nössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden. Nachtrag zum Drucksachen- katalog Berner- AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen

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Cartothque des moyens auxiliaires

318.601 f Jeu de formules «Snap-out» pour 54.— 1, 5

dcision rentes ordinaires Al

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversieherung

Beiträge Urteil des EVG vom 27. Januar 1970 i. Sa. J. B. Art. 3, Abs. 1, AHVG; Art. 20, Abs. 1, AHVV. Die erwerbstätige Ehe- frau ist für das Einkommen aus ihrer Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Nutzungsrechte des Ehemannes beitragspflichtig. (Bestätigung der Praxis) Die verheiratete Frau J. B. betreibt einen Coiffeursalon. Die Ausgleichskasse forderte von ihr Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit. Frau J. B. machte beschwerdeweise geltend, dass die Beiträge durch ihren Ehemann zu bezahlen seien, da keine Gütertrennung bestehe. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Instanz legte sie Berufung ein. Das EVG wies diese aus folgenden Erwägungen ab: Zum Erwerbseinkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge zu ent- richten sind, gehören - von bestimmten gesetzlich umschriebenen Ausnahmen abgesehen - jene Einkünfte, die einem Versicherten aus einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit zufliessen (Art. 6, Abs. 1, AHVV). Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes u. a. in Handel, Gewerbe und Industrie erzielte Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9, Abs. 1, AHVG und Art. 17 AHVV). Nach Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das ent- sprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuer- pflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. Demnach gilt als Selbständigerwerbender und schuldet den Beitrag vom erzielten Betriebs- ertrag, wer einen Betrieb auf eigene Rechnung führt, d. h. auf eigenes Risiko jederzeit die betrieblichen Dispositionen trifft bzw. zu treffen in der Lage ist (EVGE 1948, S. 80, ZAK 1948, S.451). Im vorliegenden Fall sind den Akten begründete Einwendungen der Berufungsklägerin gegen Berechnung und Höhe der Beiträge nicht zu entneh- men. Die Berufungsbeklagte führte die Beitragsfestsetzungen richtig durch (Art. 22 AHVV). Sie stützte sich dabei ordnungsgemäss auf die Meldungen der zuständigen Steuerbehörden, welcher die Steuererklärungen des Eheman- nes samt deren Einlagebogen als Grundlage dienten. Es liegt weder eine Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs noch eine Beweiseinschränkung oder sogar Willkür vor. Streitig ist demnach nur, ob die Erträgnisse der Berufungsklägerin aus dem Betrieb des in ihren privaten Räumen geführten Coiffeursalons als

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selbständiger Erwerb zu gelten haben und oh diese Erträgnisse während der Dauer der Ehe (resp. bis zum Zeitpunkt des Getrenntiebens) hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht dem Ehemann zugerechnet werden können. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, Eigentümerin des Coiffeurge- schäftes zu sein. Der Ehemann hatte wie in der Berufungsschrift aus- drücklich erwähnt wird - zu seiner Steuererklärung jeweils auch einen Einlagebogen für Selbständigerwerbende beigelegt, aus dem die Erträgnisse der Berufungsklägerin ersichtlich waren. Darin muss eine klare Zugabe dafür erblickt werden, dass diese mindestens seit 1963 sich als Selbständig- erwerbende betrachtet hat. Dies mit Recht. Trifft aber die Berufungsklägerin nach eigener Darstellung als Eigentümerin die massgeblichen Anordnungen unter Tragung des Betriebsrisikos, so ist sie erwerbstätig und infolgedessen beitragspflichtig. Wie das EVG in einem Entscheid vom 18. Juli 1951 (ZAK 1951, S. 420) erkannte, kann nach den massgeblichen AHV-rechtlichen Nor- men die Frage, ob Erwerbstätigkeit ausgeübt werde oder nicht, keinesfalls verschieden beantwortet werden, je nachdem, ob es sich um eine ledige, ver- heiratete, verwitwete oder geschiedene Frauensperson handelt. Liegt Er- werbstätigkeit vor, dann ist grundsätzlich die Beitragspflicht gegeben, und zwar ohne Rücksicht auf die Nutzungsrechte des Ehemannes. Unerheblich ist auch, dass die Berufungsklägerin die Erträgnisse aus ihrer Tätigkeit als Coiffeuse als Nebeneinkommen betrachtet. Nebeneinkommen kann, wie die Ausgleichskasse richtig feststellt, auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen. Ebensowenig vermag der Umstand, dass die Berufungsklägerin ihre Einkünfte in den Haushalt eingeworfen haben soll, eine Aenderung ihrer Bei- tragspflicht herbeizuführen. Endlich hat auch der Güterstand der - inzwi- schen geschiedenen - Ehe keinen Einfluss auf die Beitragspflicht der Be- rufungsklägerin. Die Berufungsklägerin beanstandet im weiteren, dass die AHV/IV/EO- Beiträge ab 1963 erst Ende 1968 verfügt und eingetrieben werden. Dieser Ein- wand hält nicht stand. Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, den gesetzlichen Zustand herzustellen. Die Beitragsforderungen waren nicht verjährt (Art. 16 AHVG). Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Rückweisung der Akten an die Ausgleichskasse zur näheren Abklärung.

Verfahren

Urteil des EVG vom 11. Februar 1970 i. Sa. F. K. Art. 84, Abs. 1, AHVG. Wird wegen der Erhöhung des Beitrags- satzes eine neue Verfügung nötig, so kann sie mit Beschwerde ange- fochten werden, auch wenn ihr die gleichen Bemessungsfaktoren wie einer bereits rechtskräftigen früheren Verfügung zugrunde liegen. (Erwägung 1) Das EVG hat sich zur Frage der Anfechtbarkeit von Beitragsverfügungen mit gleichen Bemessungsfaktoren auf Berufung des Versicherten hin wie folgt geäussert:

329

1. Vorab stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger heute die der an-

gefochtenen Verfügung vom 2. April 1969 zugrunde liegenden Bemessungs- faktoren in Zweifel ziehen könne, nachdem die auf denselben beruhende vor- jährige Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht nämlich fest, dass die Unterbrechung des ordentlichen, zweijährigen Rhyth- mus der Beitragsbemessung (Art. 22, Abs. 1, AHVV) einzig wegen des verän- derten Beitragssatzes erforderlich wurde; auch wurde in der fraglichen Ver- fügung ausdrücklich erwähnt, dass auf das massgebende Einkommen ge- mäss Beitragsverfügung pro 1968 abgestellt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass der erwähnte Verwaltungsakt eine selbständige neue Verfügung darstellt, deren richterliche Ueberprüfung in allen Teilen verlangt werden kann; denn abgesehen von der Rechtsänderung betrifft sie auch insofern einen neuen Sachverhalt, als sie sich auf einen von der vorjährigen Verfügung nicht erfassten Zeitraum auswirkt. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen materiell überprüft. 2....

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 31. Dezember 1969 i. Sa. F. H. (trbersetzung) Art. 18, Abs. 2, und Art. 28, Abs. 3, AHVO. Hinterlassene ausländi- scher Nationalität eines Schweizer Bürgers (z. B. Pflegekinder) haben ohne die für Ausländer und Staatenlose geltenden Einschrän- kungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Mit Verfügung vom 14. Februar 1969 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die

1953 geborene algerische Staatsangehörige F. H., die als Waisenkind 1962

durch eine Wohltätigkeitsorganisation in die Schweiz vermittelt worden war, die Bedingungen von Art. 49 AHVV für den Bezug einer Waisenrente der AHV beim Hinschied ihrer Pflegemutter am 17. Januar 1967 zwar erfülle, lehnte aber die Gewährung dieser Rente ab, weil das Kind unter der Vor- mundschaft eines Onkels stehe, der im Ausland lebt, und es somit seinen zivil- rechtlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern am Sitz der Vormund- schaftsbehörde, d. h. im Ausland, habe. Der Beistand des Kindes erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Hinterlassenenrente. Am 4. August 1969 wies die Rekursbehörde die Beschwerde mit der Be- gründung ab, dass Art. 18, Abs. 2, 1. Satz, AHVG sich nicht nur auf die aus- ländischen Hinterlassenen von Ausländern, sondern stillschweigend - auch -

auf die ausländischen Hinterlassenen von Schweizern beziehe. Folglich hätte die Beschwerdeführerin nur einen Rentenanspruch, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hätte. Dies sei aber nicht der Fall, da sowohl der Sitz der Vormundschaftsbehörde als auch der Wohnsitz des Vormundes sich im Aus- land befänden.

330

Der Beistand reichte gegen diesen kantonalen Entscheid fristgerecht Be- rufung ein. Er führt aus, dass keine Veranlassung bestehe, vom Gesetzestext von Art. 18, Abs. 2, AHVG abzuweichen, welcher sich nicht ausdrücklich auf die ausländischen Hinterlassenen von Schweizern beziehe; überdies habe im vorliegenden Fall der tatsächliche Aufenthalt gegenüber einem künstlichen zivilrechtlichen Wohnsitz den Vorrang. Er beantragt von neuem die Gewäh- rung einer Rente. Die Ausgleichskasse und das BSV, dieses in seinem Mitbericht, beantrag- ten, die Berufung abzuweisen. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Gründen gut: Gemäss Art. 28, Abs. 1, AHVG haben an Kindes Statt angenommene Kinder nur beim Tode der Adoptiveltern Anspruch auf eine Waisenrente. Wenn sie von einer Einzelperson angenommen sind, so haben sie bei deren Tod Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Laut Art. 28, Abs. 3, AHVG ist der Bundesrat befugt, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den an- genommenen Kindern gleichzustellen. Dies hat er in Art. 49 AHVV getan, wo im ersten Absatz festgelegt wird, dass die Pflegekinder beim Tode der Pflege- eltern dann Anspruch auf eine Waisenrente haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Es ist unbestrit- ten, dass im vorliegenden Fall die Berufungsklägerin F. H. gegenüber der ver- storbenen Pflegemutter die Stellung eines Pflegekindes im Sinne von Art. 28, Abs. 3, AHVG und Art. 49 AHVV hatte. Eine Rentengewährung aufgrund dieser Vorschriften ist jedoch, soweit die in Art. 18, Abs. 2, 1. Satz, AHVG genannten Personen in Frage stehen, nur unter zwei kumulativ zu erfüllenden Bedingungen möglich, die wie folgt umschrieben sind: «Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzende Hinterlassene solcher Perso- nen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind.» Mangels eines entsprechenden Abkommens zwischen der Schweiz und Algerien - zumindest seit dessen Unabhängig- keitserklärung - ist Art. 18, Abs. 2, AHVG bei algerischen Staatsangehöri- gen anwendbar. Eine wörtliche Auslegung des ersten Satzes von Art. 18, Abs. 2, AHVG ergibt, dass dieser einerseits die Ausländer und Staatenlosen hinsichtlich eines Anspruches auf eine Altersrente und anderseits deren ausländische und staatenlose Hinterlassene bezüglich eines Anspruches auf eine Witwen- oder Waisenrente erfasst. Wenn es wirklich darum ginge, die Ansprüche sämtlicher Hinterlassenen, die selber Ausländer oder Staatenlose sind, inbe- griffen die Hinterlassenen von schweizerischen Staatsangehörigen, zu be- schränken, so hätte es genügt zu sagen: «Ausländer und Staatenlose sind nur rentenberechtigt, solange. .» Die Prüfung des französischen Textes («Les .

trangers et les apatrides, ainsi que leurs survivants qui ne possdent pas in nationalit suisse, n'ont droit ä une rente qu'aussi longtemps .») und des . .

italienischen Textes («G1i stranieri et gli apolidi, come pure i loro superstiti ehe non possiedono la cittadinanna svizzera, hanno diritto alla rendita solo f in tanto ehe . . ») führt zu keinem anderen Resultat. .

Indessen erklärt das BSV in Rz 247 der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. August 1963: «Massgebend ist die Staatsangehörigkeit des Ren-

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tenansprechers. Die Wohnsitzklausel gilt somit auch für die nicht das Schwei- zer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen von Schweizer Bürgern.» Die häufigsten Fälle, in denen ein Schweizer ausländische oder staaten- lose Hinterlassene zurücklässt, sind gerade die Adoptivkinder (Art. 7 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts) und Pflegekinder. Es ist auch an die ehelichen Kinder eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen - oder wieder in das Schweizer Bürgerrecht auf- genommenen - Mutter in ihrer Eigenschaft als Hinterlassene ihrer Mutter zu denken (Art. 5 und 20 des oben erwähnten Bundesgesetzes). Diese Kinder erwerben nämlich nicht immer die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Auslegung des BSV führt dazu, nicht nur den ausländischen Kindern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die von in der Schweiz wohnhaften Schweizern angenommen wurden, die Hinterlassenenrente zu verweigern, sondern beispielsweise auch in Fällen von im Ausland ansässigen, freiwillig versicherten Schweizern den von diesen adoptierten oder in Pflege genomme- nen ausländischen Kindern und dem ausländischen Kind einer schweizeri- schen Mutter (vgl. Art. 2, AHVG, Art. 9 und 10, Abs. 2, der Verordnung über die freiwilige AHV).

3. Die Unzukömmlichkeiten sind den vorinstanzlichen Richtern, denen eine

wörtliche Gesetzesauslegung unhaltbar erscheint, offenbar entgangen. Sie ziehen ihr eine teleologische Auslegung vor, die davon ausgeht, dass AHV und IV vom Grundsatz beherrscht werden, wonach, vorbehältlich internationaler Uebereinkommen, von den Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Aus- land und mit einer Beitragsdauer von weniger als zehn Jahren nur Schweizer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben. Die kantonalen Richter erblicken in den Art. 6, Abs. 2, und 9, Abs. 3, IVG einen Anwendungsfall dieses Grundsatzes. Es ist allerdings einzuräumen, dass durch diese Vorschrif- ten der Gesetzgeber den voll- und minderjährigen Ausländern einen Anspruch auf Invalidenrente oder auf Eingliederungsmassnahmen aberkennt, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, ohne eine Ausnahme für die aus- ländischen Kinder schweizerischer Eltern zu machen. Dieser Vergleich mit dem System der IV ist das einzige Argument, das für die Lösung des kanto- nalen Gerichts spricht. Im Mitbericht hat zwar das BSV darauf hingewiesen, dass die Verwaltungspraxis sich aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 18, Abs. 3, AHVG (alte Fassung: heute Art. 18, Abs. 2) ableite, wonach die Regelung, dass Ausländer und Staatenlose keine Rente beanspruchen können, solange sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht anwendbar ist bei Hinterlassenen von Ausländern und Staatenlosen, die das Schweizer Bürger- recht besitzen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Praxis richtig wäre, denn sie wurde im Gesetzestext selbst nicht niedergelegt (vgl. EVGE 1969, S. 154, ZAK 1969, S. 692, Erw. 3). Folglich müsste es, damit der Richter vom Wortlaut von Art. 18, Abs. 2, AHVG abzuweichen befugt wäre, unzulässig sein, die ausländischen Kinder schweizerischer Versicherter verschieden zu behandeln, je nachdem, ob sie eine Hinterlassenenrente oder Leistungen der IV beanspruchen (vgl. EVGE 1968, S. 108 und 246 f., ZAR 1969, S. 119 und 443). Nun ist aber eine solche verschiedenartige Behandlung nicht unzulässig. Man kann den Waisen gegenüber dem Invaliden bevorzugen, wie man auch das Gegenteil oder überhaupt keinen Unterschied machen könnte. Es gibt keine Regel, weder geschrieben noch ungeschrieben, die in unserem Rechts-

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system die eine oder andere dieser drei Lösungen verbieten würde. Demzufol- ge kann nicht behauptet werden, dass der Gesetzestext vom Gesetzgeber zu- fällig so gefasst worden sei. Es muss im Gegenteil angenommen werden, dass das Gesetz beabsichtigt, den ausländischen Kindern eines Schweizers eine Hinterlassenenrente zuzubilligen, wie wenn sie Schweizer wären. Somit hat F. H. als ausländisches Kind, das von einer versicherten Schweizer Witwe in Pflege genomen worden ist, Anspruch auf eine Vollwai- senrente gemäss Art. 26 AHVG. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob vorliegend die Bedingung des Wohnsitzes gemäss Art. 18, Abs. 2, AHVG als erfüllt gelten könnte. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Art. 2, Abs. 1, ELG das Gericht bei der Prüfung eines Leistungsgesuches einer sich in Deutschland aufhaltenden Schweizerin auf den Aufenthaltsort und nicht den Sitz der schweizerischen Vormundschaftsbehörde abgestellt hat (EVGE 1969, S.57; ZAR 1969, S. 462). Man kann sich auch fragen, ob es gerecht ist, wenn jemand, der in der Schweiz wohnt und hier den Mittelpunkt seiner Inter- essen und Beziehungen hat, die mit dem schweizerischen Wohnsitz verbunde- nen Vorteile wegen einer, wenn nicht fiktiven, so doch gänzlich unwirksamen Vormundschaft, die im Ausland nach dortigem Recht errichtet ist, verlieren soll. Die Frage, wie lange die Pflegemutter Beiträge geleistet hat, ist vorlie- gend nicht massgebend, soweit sie nicht zum Beweis beiträgt, dass die zwei kumulativ zu erfüllenden Bedingungen von Art. 18, Abs. 2, AHVG bei aus- ländischen Hinterlassenen schweizerischer Versicherter nicht anwendbar sind. Tatsache ist, dass einerseits die Pflegemutter der Berufungsklägerin Schwei- zerin und als solche offensichtlich versichert war, und anderseits die Hinter- lassenenrenten sich nach den Beiträgen der Verstorbenen und nicht nach den- jenigen der Hinterlassenen richten. Die Berufungsklägerin verlangt den Ersatz der Auslagen. Ihr Beistand ist jedoch kein unabhängiger Anwalt, so dass es sich nicht rechtfertigt, vor- liegend eine Ausnahme von der Regel zu machen, dass demjenigen, der seine eigene Sache vertritt, die Auslagen nicht vergütet werden.

Renten und Hilfiosenentschädigungen

Urteil des EVG vom 16. Dezember 1969 i. Sa. A. S. Art. 43bis, Abs. 1, AHVG; Art. 42, Abs. 2, IVG und Art. 39, Abs. 1, IVV. Zu den bei der Bemessung der Hilflosigkeit in Betracht zu zie- henden alltäglichen Lebensverrichtungen gehört auch das normal- menschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Der relativ gute All- gemeinzustand und die psychische Ausgeglichenheit eines Versicher- ten weisen auf sein noch gutes normalmenschliches Verhalten hin. Der Sohn der Versicherten meldete seine im Jahre 1888 geborene Mutter im März 1969 bei der Ausgleichskasse an und ersuchte um Gewährung einer

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Hilflosenentschädigung. Nachdem die 1V-Kommission im Pflegeheim X einen ärztlichen Bericht eingeholt hatte, kam sie zur tYberzeugung, die Versicherte sei nicht in hohem Grade hilflos. Die Abweisung des Gesuches wurde der Versicherten am 6. Mai 1969 eröffnet. Der Sohn erhob Beschwerde und berief sich auf ein Zeugnis des Ober- arztes des Pflegeheims vom 3. Juni 1969. Darnach sei seine Mutter «auf sehr weitgehende Pflege angewiesen». Mit Entscheid vom 18. Sepember 1969 hiess die kantonale Rekurskom- mission die Beschwerde gut und sprach der Versicherten vom 1. Februar 1969 eine Hilflosenentschädigung der AHV zu. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Abzustellen sei auf den neuesten Bericht vom 3. Juni 1969. Darnach benötige die Versicherte Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der täglichen Toilette, beim Baden und beim Verrichten der Notdurft. Sie könne das Bett nur für vier bis sechs Stunden täglich verlassen und sei beim Auf- stehen ebenfalls in einem gewissen Umfang auf Hilfe angewiesen. Die IV- Kommission lege laut ihrer Vernehmlassung Gewicht auf die ärztliche Fest- stellung, die Versicherte sei psychisch normal und befinde sich in einem rela- tiv guten Allgemeinzustand. Doch liessen diese Erklärungen «keine unmittel- baren Rückschlüsse auf den Grad der Hilflosigkeit zu». Letzterer sei als schwer zu bewerten und bestehe seit Februar 1968. Diesen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Es beantragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 6. Mai 1969, weil die vom Gesetz ge- forderte Schwere der Hilflosigkeit nicht erwiesen sei. Im Namen der Versicherten macht deren Sohn geltend, der Zustand sei- ner Mutter habe sich verschlechtert. Die Verfügung habe er wegen der seines Erachtens zu kurzen Begründung angefochten. Er könne es «verstehen, wenn der Grad der bestehenden Hilflosigkeit nicht dem entspricht, der sich auf- grund der Praxis herausgestellt hat». Doch halte er dafür, «dass auf dem An- meldeformular für die Hilflosenentschädigung eine weitgehend allgemeinver- ständliche Orientierung absolut notwendig ist». Das EVG hob in Gutheissung der Berufung den Entscheid der Vorinstanz im Sinne folgender Erwägungen auf: Streitig ist, ob die Berufungsbeklagte vom 1. Februar 1969 an eine Hilflosenentschädigung gemäss AHVG beanspruchen könne. Diese Frage ist aufgrund der Verhältnisse zu beantworten, wie sie anfangs Mai 1969 gegeben waren, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Spätere Aenderungen des Zustandes der Versicherten können nach der Praxis in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158). Sie wären gegebenenfalls durch eine neue Anmeldung geltend zu machen. Gemäss Art. 43bis, Abs. 1, AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Frauen und Männer, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Letzterer ent- steht «am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat» (Art. 43bis, Abs. 2, AHVG). Für den Begriff und die Be- messung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG (insbesondere Art. 39, Abs. 1, 117V sinngemäss anwendbar (Art. 43bis, Abs. 5, AHVG und Art. 66bis, Abs. 1, AHVV). Die Bemessung obliegt den 1V-Kommissionen.

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Hilflos im Sinne von Art. 42, Abs. 2, IVG ist, «wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Ueberwachung bedarf». Zu diesen Verrichtungen gehören in er- ster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Besorgung der Notdurft. Dazu zählt aber auch das normalmenschli- ehe, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt. Wer zu solchem Verhalten nicht oder nicht mehr fähig ist, muss grundsätzlich ebenfalls als hilflos betrachtet werden (vgl. dazu EVGE 1969, S. 112, ZAK 1969, S. 616). Nach der Verwaltungspraxis ist in die- sem Zusammenhang ferner die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu berücksichtigen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung dieses Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Ent- schädigung zu begründen vermag. Art. 39, Abs. 2, IVV kennt drei Grade der Hilflosigkeit, nämlich den leichteren, den mittleren und den schweren Grad. Der leichtere Grad gilt als erfüllt, wenn der Versicherte weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Drittel hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Drit- teln hilflos ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad erreicht, der zur vollen Entschädigung berechtigt. Dabei ist die jeweils zu beurteilende Hilflosigkeit mit jener zu vergleichen, welche ein voll- ständig Hilfloser aufweist. Da unter den alltäglichen Lebensverrichtungen vor allem das An- und Auskleiden die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, die Verrichtung der Notdurft und das normalmenschliche Verhalten zu ver- stehen sind, ist der Grad der Hilf s- und Ueberwachungsbedürftigkeit in erster Linie nach diesen Tätigkeiten zu schätzen. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob ein Versicherter allein oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital bzw. in einer Anstalt lebt. Das Gericht hat wiederholt festgestellt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Spielraum lassen, sofern der mass- gebende Tatbestand mit hinreichender Zuverlässigkeit abgeklärt worden ist (vgl. EVGE 1969, S. 119, Abs. 1, ZAK 1969, S. 619; ferner EVGE 1966, S. 243). 3a. Nach dem Anmeldeformular, das am 18. März 1969 ausgefüllt wurde, war die Versicherte teilweise bettlägerig, indem sie das Bett nur während drei bis vier Stunden täglich verlassen konnte. Ferner war vermerkt, sie be- dürfe in geringem Masse der persönlichen Ueberwachung beim An- und Aus- kleiden, Abliegen, Essen, bei der täglichen Toilette, beim Verrichten der Not- durft und bei der Fortbewegung im Hause. b. Im ersten Bericht des Pflegeheims vom 25. März 1969 wurde folgende Diagnose gegeben: «Multiple Wirbelkompressionsfrakturen Th 1, Li und L 5. Diffuse Osteoporose der LWS (Röntgenbefund). Leichte Rechtsskoliose. Mässige Om-Arthrose und Arthrose des Acromioclaviculargelenkes (Röntgen- befund). Arteriosclerosis universalis. Altersdiabetes.» Der Allgemeinzustand wurde als gut bezeichnet. Die Versicherte sei «psychisch frisch, freundlich». Beim Baden, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Kontaktnahme mit der Umwelt (Korrespondenz, Einkaufen usw.) benötige sie vollständig

oder grösstenteils die Hilfe oder Ueberwachung Dritter, dagegen nicht oder nur in geringem Masse beim An- und Auskleiden, beim Absitzen, Aufstehen und Abliegen, beim Essen, bei der täglichen Toilette, beim Verrichten der Not- durft und bei der Fortbewegung in der Wohnung. Einer speziellen Ueber- wachung bedürfe sie nicht. Sie könne während sechs bis acht Stunden täglich das Bett verlassen. Dieser Zustand bestehe seit Weihnacht 1967, als die Pa- tientin vom Stuhl gefallen sei. Dass die 1V-Kommission, der die erwähnten Unterlagen zur Zeit der Beschlussfassung bekannt waren, zur Ueberzeugung gekommen ist, es sei keine schwere Hilflosigkeit gegeben, kann ohne Zweifel nicht beanstandet werden. Es fragt sich, ob der zweite Bericht des Pflegeheims vom 3. Juni 1969 an dieser Situation etwas Entscheidendes geändert habe. Die Diagnose im zweiten Bericht stimmt mit jener der ersten Auskunft praktisch überein. Es wurde ferner mitgeteilt, die Patientin befinde sich ob- jektiv «in einem relativ guten Allgemeinzustand». Sie sei «psychisch normal». Wegen der Rückenschmerzen sei die Gehfähigkeit beschränkt; die Versicherte benötige für die Fortbewegung zwei Stöcke und sei «beim Laufen sehr un- sicher». Sie brauche «Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der täglichen Toi- lette, beim Baden, beim Verrichten der Notdurft». Das Bett könne sie nur teilweise, während vier bis sechs Stunden im Tag verlassen. Die 1V-Kommission nahm in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde auch zum eben erwähnten Bericht vom 3. Juni Stellung. Sie gelangte zur Auffassung, aufgrund aller Berichte könne nicht von einer Hilflosigkeit schweren Grades gesprochen werden. Diese Betrachtungsweise verletzte das der Verwaltung In solchen Fällen zustehende Ermessen nicht und trug dem neuen Bericht angemessen Rechnung. Namentlich konnte die 1V-Kommission auf den relativ guten Allgemeinzustand und die psychische Ausgewogenheit der Versicherten hinweisen; denn darin kam das noch gute normalmensch- liche Verhalten der Versicherten zum Ausdruck. Dieses Verhalten ist nach der Rechtsprechung als massgebend zu berücksichtigende alltägliche Lebens- verrichtung gemäss Art. 42 IVG bzw. 43bis AHVG zu bewerten. Da die Ver- sicherte für einzelne der weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen nur in geringem Masse oder überhaupt nicht hilfsbedürftig war, fehlte es im mass- gebenden Zeitpunkt an der vom Gesetz geforderten Schwere der Hilflosig- keit. Sollte sich dies seither während mindestens 360 Tagen in verschlechtern- dem Sinne ändern, so steht es der Versicherten frei, sich erneut anzumelden (Art. 66ter AHVV).

Urteil des EVG vom 7. November 1969 i. Sa. E. S. (Übersetzung) Art. 47, Abs. 1, AHVG. Voraussetzung für den Erlass der Rück- erstattung zu Unrecht bezogener Renten. Die Unkenntnis des Gesetzes schliesst den guten Glauben nicht zum vornherein aus (Er- wägung 2). Zum Begriff der grossen Härte (Erwägung 3). Die im September 1902 geborene Versicherte meldete sich im Juli 1964 zum Bezuge einer Altersrente bei der Kantonalen Ausgleichskasse an. Am 1. Sep- tember 1964 erkrankte ihr Ehemann, der daraufhin am 4. September 1964 verstarb. Der Arbeitgeber des Verstorbenen verlangte für die Versicherte bei

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der eigenen Verbandsausgleichskasse eine Witwenrente. In der Folge erhielt die Versicherte von der ersten Ausgleichskasse eine vom 1. Oktober 1964 da- tierte Verfügung, mit welcher ihr eine ausserordentliche einfache Altersrente von monatlich 125 Franken seit 1. Oktober 1964 (138 Franken seit Januar 1967) gewährt wurde und von der zweiten Ausgleichskasse eine vom 8. Okto- ber 1964 datierte Verfügung, mit welcher ihr eine ordentliche einfache Alters- rente von monatlich 247 Franken ebenfalls ab 1. Oktober 1964 auf Grund der Beiträge ihres Ehemannes von 6677 Franken zugesprochen wurde. Die Ver- sicherte glaubte, dass die Rente von 125 Franken ihr persönlich zustehe, wäh- rend diejenige von 247 Franken ihr aufgrund der von ihrem Ehemann selber geleisteten Beiträge als Witwenrente geschuldet sei. Die kantonale Ausgleichskasse erfuhr von der Ausrichtung zweier Ren- ten. Am 10. Mai 1968 verlangte sie die Rückerstattung von 44 Monatsbetreff- nissen im Gesamtbetrag von 5721 Franken. Im Namen der Versicherten er- suchte die Vereinigung X um vollständigen oder teilweisen Erlass des Rück- erstattungsbetrages. Die Ausgleichskasse nahm eine Untersuchung vor. Angesichts der Ver- kettung der Umstände, dem Gemütszustand, in welchem sich die Versicherte im September 1964 befand, ihrer Unerfahrenheit und ihrer angegriffenen Gesundheit nahm der betreffende Beamte an, dass die Versicherte in guten Treuen habe glauben können, Anspruch auf zwei Renten zu besitzen. Ihre monatlichen Einkünfte bezifferte er auf 672 Franken; von diesem Betrag stammten 400 Franken vorn Lohn einer halbtags ausgeübten Erwerbstätig- keit und 272 Franken von der Rente, welche die Verbandsausgleichskasse aus- zahlte. Ausserdem stellte er fest, dass sie ein Sparheft besass, dessen Einlage Ende 1967 22 189 Franken betrug. Mit der Begründung, dass die Versicherte sich hätte erkundigen müssen, warum ihr zwei Renten ausgerichtet wurden, und dass die Rückerstattung sie jedenfalls nicht in eine schwierige finanzielle Lage bringen würde, wies jedoch die kantonale Ausgleichskasse das Erlass- gesuch ab. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung, drang aber da- mit bei der Rekurskommision nicht durch. Diese erachtete die Bedingung des guten Glaubens als nicht erfüllt und prüfte daher nicht mehr, ob die Rück- erstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Die Versicherte erhob gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung und legte von neuem dar, warum sie geglaubt habe, auf zwei Renten Anspruch zu haben. Die beklagte Ausgleichskasse beantragte nicht ohne gewisse Be- denken deren Abweisung, auf welche auch das BSV in seinem Mitbericht an- trug. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Gemäss Art. 47, Abs. 1, AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Renten im Gesamtbetrag von 5721 Fran- ken unrechtmässig bezogen hat. Somit bleibt nur noch zu prüfen, ob sie dabei gutgläubig war, und wenn ja, ob die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Es ist klar, dass die Berufungsklägerin die Ausrichtung zweier Renten nicht absichtlich veranlasst und daher die Verwaltung nicht wissentlich ge-

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täuscht hat. In der Tat liegt ein Zusammenfallen besonderer Umstände vor - nämlich der Hinschied des Ehegatten wenige Tage bevor die Versicherte das 62. Altersjahr beendete- was Anlass zur Auszahlung zweier einfacher Altersrenten gab. Aber nach ständiger EVG-Praxis genügt das Fehlen einer betrügerischen Absicht seitens des Versicherten nicht, um ihm den guten Glauben zuzuerkennen; ebenso darf keinerlei Nachlässigkeit begangen wor- den sein, welche die unrechtmässige Auszahlung verursacht oder begünstigt hat. Dies ergibt sich aus Art. 3 ZGB, der allerdings nicht uneingeschränkt auf dem Gebiet der AHV und der Beziehungen zwischen dem Einzelnen und der Verwaltung im allgemeinen angewendet werden kann. So hat das EVG festgehalten, die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebe, dürfe nur mit Zurückhaltung getroffen werden (EVGE 1956, S. 125; ZAK 1956, S. 354). Es stellt sich daher im vorliegenden Fall die Frage, ob die Versicherte die Pflicht gehabt hätte, sich bei der einen oder anderen Kasse nach dem Grund zu erkundigen, weshalb sie zwei Renten bezog. Man hätte dies von ihr nur verlangen können, wenn sie von einer Regelwidrigkeit gewusst hätte oder bei der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Wie sich nun bei der Abklärung durch die Versicherung ergab, scheint die Berufungsklägerin nicht den geringsten Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausbezahlten Leistungen gehabt zu haben. Angesichts ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse und in Berücksichtigung der Umstände, in welchen sie sich befand, wird man ihr ihre Unwissenheit nicht zum Vorwurf machen können. Gewiss trugen die Rentenverfügungen den Vermerk «einfache Altersrente». Gewiss wird die Oeffentlichkeit regelmässig über die Leistungen der AHV und die Anspruchsvoraussetzungen informiert. Diese Tatsachen sind jedoch für sich allein nicht entscheidend, sondern man muss sie im allgemeinen Zu- sammenhang berücksichtigen. Was die Rechtsunkenntnis anbelangt, so stellt sie Im allgemeinen keine gültige Entschuldigung dar. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine solche Unkenntnis mit dem Erfordernis des guten Glaubens nicht unvereinbar ist. Dies geht vor allem aus der Rechtsprechung hervor, nach der eine Verfügung, die eine rückwirkende Beendigung der Leistungen beinhaltet, nach den Grundsätzen des guten Glaubens ausgelegt werden muss (vgl. z. B. ZAK 1966, S. 339). Dies ergibt sich aber auch aus der Praxis zur Frage der Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebiete der Sozialversicherung, wonach dem Versicherten kein Nachteil aus seiner Rechtsunkenntnis erwach- sen soll (vgl. z. B. EVGE 1965, S. 241, Erwägung 1) oder auch aus der Recht- sprechung, die das Recht der Wiederherstellung der Frist dem Versicherten gewährt, der im Vertrauen auf die Auskünfte der Versicherungsorgane eine Verfügung nicht fristgerecht angefochten hat. Deshalb steht der Annahme nichts entgegen, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis des guten Glau- bens erfüllt sei.

3. Indessen stellt der gute Glaube nur eine der zwei Bedingungen dar,

die kumulativ erfüllt sein müssen, um jemandem die Rückerstattung der un- rechtmässig bezogenen Renten erlassen zu können. Die andere Bedingung ist, dass die Rückerstattung für den Betreffenden eine grosse Härte bedeuten würde.

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Welche Kriterien müssen im Interesse der Rechtssicherheit herangezogen werden für den Entscheid, wann die Rückerstattung der unrechtmässig be- zogenen Leistungen für den Versicherten, der neben einem kleinen Erwerbs- einkommen eine Altersrente hat und ein kleines Guthaben besitzt, eine grosse Härte darstellen würde? Muss man sich, wie es dieses Gericht für die Bestim- mung des Härtefalls gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG getan hat, auf die Regeln des ELG (vgl. ZAK 1970, S. 76) stützen? Oder muss man sich von der Rege- lung der Art. 42 AHVG und 60 AHVV leiten lassen? Es erübrigt sich, diese Frage heute zu beantworten. In der Tat beträgt der Teil des nicht anrechenbaren Vermögens, sowohl im Bereich der EL (Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, ELG) als auch im Rahmen von Art. 42 AHVG (Art.

60 AHVV), 15 000 Franken für eine alleinstehende Person. Solange eine

Rückerstattungspflicht den Versicherten nicht zwingt, diesen Vermögensteil anzugreifen, kann man nicht von einer grossen Härte sprechen, vor allem, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwei Drittel des Einkommens zusammen mit der Altersrente, den Einkünften aus dem Vermögen und dem zum Ein- kommen hinzuzurechnenden Teil des Vermögens die in Art. 42, Abs. 1, AHVG vorgesehene Grenze übersteigen. Die Berufungsklägerin arbeitete nämlich sowohl im Zeitpunkt, in welchem die angefochtene Verfügung er- lassen wurde, als auch dann, als sie Ende April 1969 ihre Berufungsschrift verfasste. Unter diesen Umständen war der verlangte Erlass trotz gutem Glauben der Versicherten nicht möglich.

4. Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Die Aus-

gleichskasse wird indessen die Art und Weise der Rückerstattung der streiti- gen Leistungen in einer neuen beschwerdefähigen Verfügung zu regeln haben.

Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 31. Dezember 1989 i. Sa. L. B. Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit. Ein Minderjähriger italienischer Nationalität hat keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV, wenn das versicherte Ereignis - ein Geburtsgebrechen - be- reits vor der Einreise in die Schweiz erkannt und damals schon zweckdienlich zu behandeln war. Die seit 1961 in unserem Lande wohnhaften italienischen Eheleute B liessen im Januar 1965 mit behördlicher Bewilligung ihren 1951 in Italien geborenen Sohn zu sich in die Schweiz kommen. Dieser musste sich am 10. Dezember

1968 in einer Schweizer Klinik einer osteoplastischen Kraniotomie unter-

ziehen, bei der ein angeborener Hirntumor (Geburtsgebrechen Ziffer 385) ent- fernt wurde. Am 6. Februar 1969 ersuchte der Vater des Knaben die IV um Übernahme dieser medizinischen Massnahme sowie der postoperativen Be- handlung. In einem Bericht vom 26. Februar 1969 an die 1V-Kommission

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führte die Klinik aus, die Diagnose auf Hirntumor habe sich, ausser aus den anamnestischen Angaben und den Röntgenaufnahmen, aus dem Diabetes insipidus und der Dystrophia adiposogenitalis ergeben, die der Behinderte aufweise. Nach der Anamnese seien diese Krankheitssymptome den Eltern schon seit dem Jahre 1958 aufgefallen. Durch Verfügung vom 23. April 1969 wies die Ausgleichskasse das Lei- stungsbegehren ab, da der Knabe unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität nicht während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz gewohnt habe und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht erfülle. Dieser abschlägige Bescheid wurde von der kantonalen Rekurs- kommission auf Beschwerde hin am 19. September 1969 bestätigt. Mit der vorliegenden Berufung wiederholt der Vater des Behinderten das Begehren um Übernahme der streitigen medizinischen Massnahmen. Er bestreitet, dass sein Sohn vor 1964 krank gewesen sei. Erst im genannten Jahre habe man bemerken können, dass sich der Knabe «nicht richtig ent- wickelte». Das Leiden sei hernach ohne Erfolg in Italien behandelt worden. Ausgleichskasse und BSV tragen auf Abweisung der Berufung an. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Art. 8, Buchst. a, Abs. 2, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit umschreibt die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen, die gewisse Personenkategorien italienischer Nationalität er- füllen müssen, um einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV zu haben. Darnach steht «nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern italienischer Staatsangehörigkeit... ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität un- unterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.» Diese Voraussetzungen erfüllt der Versicherte offensichtlich nicht; denn der Versicherungsfall das Geburtsgebrechen (Hirntumor) - ist 1951, also in Italien, eingetreten; dass der Knabe krank war, wurde auch vor der Einreise in die Schweiz erkannt und wäre schon damals zweckdienlich zu behandeln gewesen. Entscheidend ist einzig der aus der erwähnten staats- vertraglichen Bestimmung sich ergebende Grundsatz, dass die IV gegenüber nichterwerbstätigen Ehefrauen, Witwen und minderjährigen Kindern italie- nischer Staatsangehörigkeit nur für Eingliederungsmassnahmen aufzukom- men hat, die durch einen Versicherungsfall notwendig werden, der (unter den in der nämlichen Norm näher festgesetzten Bedingungen) in unserem Lande eingetreten ist. Der streitige chirurgische Eingriff sowie die post- operative Behandlung können deshalb wegen Fehlens der versicherungs- mässigen Voraussetzungen nicht übernommen werden. Die Berufung ist mit- hin abzuweisen.

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Eingliederung

Urteil des EVG vom 9. Dezember 1969 i. Sa. T. K. Art. 12, Abs. 1, IVG. Sowohl die Netzhautablösung als auch die ophthalmologischen Veränderungen, die jener vorausgehen, sind labi- les pathologisches Geschehen; die medizinischen Vorkehren stellen deshalb Behandlung des Leidens an sieh dar. Der im Jahre 1935 geborene Versicherte ist hochgradig kurzsichtig. Im Hin- blick auf eine wegen drohender Netzhautablösung vorgesehenen Operation durch Lichtkoagulation ersuchte er am 3. Januar 1969 um medizinische Mass- nahmen und Hilfsmittel der IV. Mit Verfügung vom 21. Februar 1969 wurde dieses Gesuch vollumfänglich abgewiesen, da die vorgesehene Operation zur eigentlichen Leidensbehandlung gehöre und optische Hilfsmittel nur im Zu- sammenhang mit von der IV zu übernehmenden medizinischen Massnahmen abgegeben werden könnten. Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, mit der vorgesehenen Operation solle nicht das Leiden an sich, nämlich eine bereits eingetretene Netzhautablösung, behandelt, sondern vielmehr verhindert werden, dass eine solche, bei bestehender Disposition, überhaupt ausgelöst werden könne. Die kantonale Rekurskommission stellte zunächst fest, die Beschwerde richte sich nur gegen die Ablehnung der medizinischen Massnahmen, nicht aber gegen die Verweigerung der Hilfsmittel, und sprach dem Versicherten sodann mit Entscheid vom 19. Juni 1969 die verlangte Operation zu. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Zwar habe das EVG in einem Urteil vorn 31. August 1963 (ZAK 1964, S. 40) die Ubernahme der Kosten einer prophylaktischen Netzhautoperation durch Lichtkoagulation bei einem 43jährigen abgelehnt, in einem weiteren Entscheid vom 31. Mai 1965 (teil- weise publiziert in ZAK 1966, S. 101) die entsprechenden Kosten der IV aber mit der Begründung überbunden, ohne Operation wäre bei dem jungen Ver- sicherten mit dem sicheren oder unmittelbar bevorstehenden Eintritt einer vollständigen oder fast vollständigen Erblindung zu rechnen gewesen, also mit einem stabilen Defektzustand, der die Berufsbildung und die zukünftige Erwerbsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigt hätte; ähnlich verhalte es sich im vorliegenden Fall; «der Begriff des labilen pathologischen Geschehens darf nicht überspannt werden, wenn es um Massnahmen geht, die eindeutig der Bewahrung vor Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen, denn die meisten derartigen Beeinträchtigungen stellen sich erst allmählich ein. Es scheint denn auch, dass der Entscheid des EVG vom Jahre 1963 durch den- jenigen von 1965 gemildert wurde.» Diesen Entscheid hat das BSV rechtzeitig an das EVG weitergezogen. Zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung wird geltend gemacht, die Rechtsprechung, wonach medizinische Massnahmen der IV auch bei Vor- liegen labilen pathologischen Geschehens gewährt werden könnten, wenn damit ein sonst sicher eintretender stabiler Defektzustand verhindert werden könne, betreffe nur Minderjährige im Schul- oder Ausbildungsalter. Sie könne demnach im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Versicherte be- antragt Abweisung der Berufung. Wegen zunehmender Verschlechterung

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seiner Sehfähigkeit habe er 1958 sein Studium unterbrechen und zunächst als Hilfsarbeiter leichte Tätigkeiten verrichten müssen. 1963 habe man ihm nach unendlichen Versuchen eine Spezialschale wenigstens für das rechte Auge anpassen können, was ihm erlaubt habe, eine anspruchsvollere Stelle anzu- treten. Ermutigt durch die nunmehr stabil gewordene Sehkraft habe er sich

1966 entschlossen, sein Studium wiederaufzunehmen. Im Frühjahr 1970 ge-

denke er dieses abzuschliessen. Die drohende Netzhautablösung stelle diesen Abschluss Indessen in Frage, während durch den beantragten Eingriff eine endgültige Eingliederung erreicht werden könnte. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: (Erörterungen hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung der IV gegen- über den anderen sozialen Personenversicherungen und Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u. a. ZAK 1969, S. 446.) Beim minderjährigen Versicherten gelten die Voraussetzungen des Lei- stungsanspruchs nur so weit, als ihnen Art. 5, Abs. 2, IVG nicht entgegen- steht. Danach gelten nichterwerbstätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Invalid, wenn dieser wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche eines Versicherten dieser Kategorie ist deshalb der Zeit- punkt massgebend, in dem er voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten wird. Entscheidend ist somit nicht der jeweils gegebene, sondern ein hypothe- tischer Sachverhalt. Die Rechtsprechung hat demzufolge erkannt, dass in solchen Fällen medizinische Vorkehren, welche zur Vermeidung eines bevor- stehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein können, wenn noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (vgl. z. B. EVGE 1969, S. 51, ZAK 1969, S. 376). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich die Richtigkeit des vom BSV vertretenen Standpunktes: sowohl die Netz- hautablösung als auch die ophthalmologlschen Veränderungen, die jene vor- bereiten, sind labiles pathologisches Geschehen, weshalb ihre Behandlung im Prinzip eine solche des Leidens an sich darstellt. Die von der Vorinstanz vermutete «Milderung» der einschlägigen Rechtsprechung des EVG erklärt sich daraus, dass im Urteil vom 31. Mai 1965 der Leistungsanspruch eines nichterwerbstätigen Minderjährigen zu beurteilen war, was aber aus der ge- kürzten Wiedergabe des Urteils in ZAK 1966, S. 101, nicht mit der gewünsch- ten Klarheit hervorgeht. Im vorliegenden Fall besteht dagegen kein Anlass, von der bereits von der kantonalen Rekurakommission zitierten Rechtspre- chung des Urteils vom 31. August 1963 abzugehen, welches analoge Ver- hältnisse betraf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Versicherte anscheinend gerade wegen seiner Sehschwäche seine erstmalige berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat: de lege lata Ist dieser Umstand, weil es sich hier um einen volljährigen Versicherten handelt, unbeachtlich.

342

Renten und Taggelder

Urteil des EVG vom 28. November 1969 1. Sa. S. T. (Übersetzung) Art. 4, Abs. 1, und Art. 28, Abs. 2, IVG. Ein Beinamputierter ist im allgemeinen eingliederungsfähig. Auch ein Berufs- oder Wohnsitz- wechsel kann In Betracht kommen, wenn dadurch die Eingliederung begünstigt wird.

Der 1913 geborene, verheiratete Versicherte hat keine Lehre bestanden. 1946 musste ihm Infolge eines Unfalles der linke Oberschenkel amputiert und eine Prothese abgegeben werden. Er kann mit Hilfe eines Stockes gehen. Seit 1948 arbeitete er bei einem Verwandten als Matratzenmacher. Die SUVA zahlt ihm eine Rente aufgrund einer Invalidität von 70 Prozent.

1960 meldete er sich bei der IV an. Die IV-Regionalstelle, die einen Auf-

trag zur Wiedereingliederung hatte, stellte in ihrem Bericht vom 12. April

1961 fest, dass es für den Versicherten im erwähnten Unternehmen nur wäh-

rend acht oder zehn Monaten pro Jahr Arbeit gebe. Deshalb wurde dem Ver- sicherten ein Arbeitsplatz im Uhrmachergewerbe vorgeschlagen, der ihm eine sitzende Arbeitsweise erlaubt hätte. Eine solche Lösung lehnte dieser aber ab mit der Begründung, den bisherigen Arbeitsplatz beibehalten zu wollen. Aufgrund dieser Auskünfte wurde dem Versicherten eine leistungsab- weisende Verfügung eröffnet, da sein Einkommen die Hälfte desjenigen über- stieg, das er ohne Invalidität hätte erzielen können. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ein neues Gesuch aus dem Jahre 1966 wurde ebenfalls abgelehnt. Eine Abklärung der wirtschaftlichen Situation ergab, dass nach den Angaben des Versicherten die Herstellung von Rosshaar- und Seegrasmatratzen immer seltener wurde, so dass sein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage war, ihn im gleichen Masse wie früher zu beschäftigen. Schliesslich musste er ihn Ende

1967 sogar entlassen, nicht wegen seines geringen Leistungsvermögens, son-

dern einzig, weil dieser Berufszweig im Aussterben begriffen war und weil es nicht gelang, im selben Betrieb eine andere, der körperlichen Behinderung des Versicherten angepasste Beschäftigung zu finden. Der Versicherte reichte im März 1968 von neuem ein Rentengesuch ein und legte ein ärztliches Zeugnis zu den Akten. Darin wurde bestätigt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, dass es sich viel- mehr um ein Problem der beruflichen Eingliederung handle und es gelte, dem Versicherten eine geeignete Arbeit zu verschaffen, die seiner dauernden Behinderung Rechnung trage. Die IV-Regionalstelle bemühte sich erneut, dem Versicherten eine Stelle zu vermitteln, beschränkte sich aber dabei hauptsächlich auf den Berufszweig der Matratzenmacher und Tapezierer am Wohnort des Versicherten. Der frü- her schon erwähnte Vorschlag, in einen anderen Kanton zu ziehen und eine Uhrmachertätigkeit zu erlernen, wurde anscheinend nicht mehr in Erwägung gezogen. Im Bericht der IV-Regionalstelle wird angedeutet, dass der Ver- sicherte keine besondere Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeigt habe. Daraufhin wurde dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. März 1968 «bis zur Wiedereingliederung» zugesprochen (Kassenverfügung vom 6. Fe-

343

bruar 1969). Der Auftrag an die IV-Regionalstelle zur Stellenvermittlung wurde aufrechterhalten. Deren Bemühungen führten aber zu keinem Erfolg, so dass die 1V-Kommission am 6. März 1969 beschloss, die halbe Rente weiter- hin zu gewähren. Sie wies darauf hin, dass die Bemühungen um eine Stellen- vermittlung eingestellt worden seien, weshalb der Versicherte seine verblie- bene Arbeitsfähigkeit noch so gut wie möglich ausnützen müsse. Die ent- sprechende Verfügung wurde am 27. März 1969 eröffnet. Aus einem Abklä- rungsbericht geht hervor, dass der Versicherte noch etwas Holz spaltet und den Haushalt besorgt, wenn seine Ehefrau abwesend ist. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Das kantonale Versicherungsgericht er- achtete den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Eingliederung als nicht begründet und sprach dem Versicherten ab 1. Februar 1969 (Zeitpunkt der Revision) eine ganze Rente zu, da er weder in seinem alten noch in einem anderen Beruf eingegliedert werden könne. Das BSV erhob Berufung und beantragte, den Entscheid der Vorinstanz sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die Ver- waltung zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zu- rückzuweisen. Nach Ansicht des BSV ist die Zusprechung einer Rente ver- früht, da noch nicht alle Möglichkeiten der Eingliederung geprüft worden sind. Das EVG hat die Berufung des BSV aus folgenden Gründen gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härte- fällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Gemäss Art. 10, Abs. 2, IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Er- werbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Lei- stungen einstellen, wenn er «die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht». Art. 31, Abs. 1, IVG bestimmt: «Entzieht oder widersetzt sich ein Versi- cherter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.» Die genannten Bestimmungen räumen der Eingliederung prinzipiell den Vorrang gegenüber der Rente ein (EVGE 1962, S. 45, Erw. 1, ZAK 1963, S. 37; EVGE 1965, S. 49, Erw. 2, ZAK 1965, S. 459). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn man von einem Versicherten erwarten kann, dass er sich Ein- gliederungsmassnahmen unterziehe, nach deren Durchführung er voraussicht- lich eine Erwerbsfähigkeit erlangen würde, die einen Rentenanspruch aus- schliesst. Folglich kann ein Versicherter, der von der IV eine Rente verlangt hat, eine solche Leistung nicht beanspruchen, wenn ihm Eingliederungsmass-

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nahmen im obenerwähnten Sinn zuzumuten sind (vgl. z. B. ZAK 1969, S. 457). Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherte in der Lage wäre, eine Erwerbs- tätigkeit sogar ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnah- men auszuüben.

2. Man könnte sich fragen, ob hier überhaupt ein Fall für die IV vorliegt,

weil der Versicherte seinen Beruf als Matratzenmacher wegen der tiefgreifen- den Veränderungen in diesem Berufszweig nicht mehr ausüben kann. Es ist indessen klar, dass der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und wegen seines Gebrechens von einer Invalidität bedroht oder gar betroffen ist. Es war deshalb sein gutes Recht, sich an diese Versicherung zu wenden. Aber die obenerwähnten Grundsätze wurden hier nicht korrekt angewendet. Wie das BSV besonders hervorhebt, widerspricht es den bisherigen Erfahrungen anzunehmen, dass ein beinamputierter Versicherter im Alter des Berufungs- klägers nicht mehr eingegliedert werden könne. Es scheint, dass die 1V-Re- gionalstelle ihre Bemühungen hauptsächlich auf den Berufszweig, in welchem sich der Versicherte nach seinem 1946 erlittenen Unfall selber eingegliedert hatte, richtete und sich dabei ausschliesslich auf die nähere Umgebung be- schränkte. In dieser doppelten Hinsicht können die von der Verwaltung unter- nommenen Anstrengungen nicht als genügend betrachtet werden. Es gibt näm- lich eine Anzahl von Erwerbsmöglichkeiten, die auch einem Beinamputierten zugänglich wären. Im übrigen darf sich die IV nicht mit den Eingliederungs- möglichkeiten, die sich am Wohnort des Versicherten ergeben, begnügen; im Gegenteil sind nach der Rechtsprechung die Möglichkeiten des gesamten Ge- bietes in Betracht zu ziehen, in welchem dem Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit allenfalls verbunden mit einem Wohnsitzwechsel - zugemutet werden kann (vgl. z. B. ZAK 1967, S. 176). Diesen Bedingungen hält das kantonale Urteil nicht stand. Die Berufung ist daher gutzuheissen, und die 1V-Kommission wird das Problem der berufli- chen Eingliederung (Taggeld inbegriffen) erneut zu prüfen und die entspre- chenden Massnahmen anzuordnen haben. Erst nachher kann eventuell die Frage des Rentenanspruchs Gegenstand eines neuen Beschlusses sein. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Beklagte als Erwerbstätiger zu betrachten ist und dass sein Fall nicht gemäss Art. 5 IVG beurteilt werden kann, im Gegensatz zu dem, was das BSV in seiner Berufungsschrift anzunehmen scheint.

Urteil des EVG vom 12. Februar 1970 i. Sa. A. G. Art. 25, Abs. 1, IVG. Der Eingliederungszusehlag zum Taggeld der IV bildet keine selbständige Versicherungsleistung, sondern ledig- lich einen Zuschlag zum Taggeld analog der Kinder-, Unterstüt- zungs- und Betriebszulage im Sinne von Art. 23, Abs. 1, IVG und der Art. 6-8 EOG. Die Verwaltung hat bei der Bemessung des Tag- geldes von Amtes wegen abzuklären, ob ein Eingliederungszuschlag zuzusprechen ist.

Der am 5. Februar 1947 geborene Versicherte leidet seit seinem Kindesalter an idiopathischer Beinverkürzung links. Er ersuchte die IV um Gewährung medizinischer Massnahmen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1968 eröffnete

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ihm die Beklagte den Beschluss der 1V-Kommission, wonach die IV die Ko- sten zur Behebung des Defektzustandes durch operative Beinverkürzung rechts einschliesslich Nachbehandlung und anschliessender Badekur über- nehme. Am 29. Januar 1969 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung über Taggeld ab 27. Januar 1969 für die Dauer der medizinischen Mass- nahmen, längstens aber bis 30. September 1969. Das Taggeld wurde nach einem durchschnittlichen Tageseinkommen von weniger als 16 Franken nach den für Alleinstehende geltenden Ansätzen auf 4.80 Franken bemessen. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der kanto- nalen Rekurskommission. Er machte geltend, er habe seine Lehre als Elektro- monteur abgeschlossen, arbeite aber seither auf dem landwirtschaftlichen Heimwesen seines Vaters, weil sein älterer Bruder, von Beruf Landwirt, tödlich verunglückt sei. Auf seinem erlernten Beruf würde er 16 000 bis

18 000 Franken im Jahr verdienen; seinem Vater sei aber vom Steuerkom-

missär nur ein Lohnabzug von 5 000 Franken bewilligt worden. Dieser Jah- reslohn sei aber bei seinem Beruf viel zu niedrig. Wenn die IV kein höheres Taggeld bewillige, müsse er auf seine Ersparnisse greifen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Sie führte zur Begründung aus, für die Bemessung des Taggeldes sei das Erwerbs- einkommen, das für den Beschwerdeführer im Jahre 1968 gegenüber der AHV abgerechnet worden sei, massgebend. Dieses Einkommen betrage 4 325 Franken und entspreche einem Tagesverdienst von weniger als 16 Franken. Daher habe nur der Minimalansatz für Alleinstehende von 4.80 Franken zu- gesprochen werden können. Dass der Beschwerdeführer den erlernten Beruf eines Elektromonteurs nicht ausgeübt habe, stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Invalidität. Die Rekurskommission hat die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli

1969 abgewiesen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht,

dass er allenfalls Anspruch auf einen Eingliederungszuschlag gemäss Art. 25, Abs. 1, IVG habe. Der Versicherte hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung ein- gelegt und mit einem neu aufgelegten Aktenstück dargetan, dass für ihn im Jahre 1968 gegenüber der AHV ein Lohn von 10 000 Franken abgerechnet worden ist. Die Berufungsbeklagte beantragt die Neubemessung des Taggeldes auf- grund der in der Berufung ausgewiesenen Lohnsumme von 10 000 Franken. Dieser Betrag entspreche einem durchschnittlichen Tageseinkommen von

28 Franken und gebe Alleinstehenden Anspruch auf 8.40 Franken Taggeld.

Im Laufe des Frühjahres 1969 habe die Steuerbehörde der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Vater des Versicherten für diesen einen Lohnabzug von

10 000 Franken geltend gemacht habe. Mit Verfügung vom 19. Mai 1969 sei

dann der Vater zur Nachzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge verpflichtet worden. Denn vorher seien nur von 4 325 Franken tatsächlich Bei- träge bezahlt gewesen. Dem Versicherten stehe daher nunmehr ein Taggeld von 8.40 Franken zu; die Berufung sei in diesem Sinne gutzuheissen. Das BSV beantragt Gutheissung der Berufung, Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung sowie Rück- weisung der Akten an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung des Taggeldes

346

im Sinne der im Mitbericht enthaltenen Erwägungen. Bei dieser Neufest- setzung habe die Ausgleichskasse namentlich auch zu prüfen, ob dem Ver- sicherten ein Eingliederungszuschlag zustehe.

Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Gründen gut: la. Gemäss Art. 22, Abs. 1, IVG hat der Versicherte während der Ein- gliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufein- anderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Die Taggelder werden ausgerichtet als Haushaltungsentschädigungen, Entschädigungen für Alleinstehende, Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen (Art. 23, Abs. 1, IVG). Für diese einzelnen Taggeldarten gelten gemäss Art. 23, Abs. 2, IVG die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechenden Entschä- digungen und Zulagen gemäss EOG. Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet nach Art. 24, Abs. 2, IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Vorbehältlich dieser Bestimmung gelten für die Taggelder gemäss IVG die gleichen Ansätze, Bemessungs- regeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss EOG (Art. 24, Abs. 1, IVG). Demnach ist Art. 9 EOG, der für Erwerbstätige die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende regelt, anwendbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung be- trägt die tägliche Entschädigung für Alleinstehende 30 Prozent des durch- schnittlichen vordienstilchen (bzw. des nach Art. 24, Abs. 2, IVG vor der Eingliederung erzielten) Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 4.80 Fran- ken und höchstens 15 Franken. Grundlage für die Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen (bzw. des vor der Eingliederung erzielten) Er- werbseinkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge gemäss AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und stellt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen auf (Art. 9, Abs. 3, EOG, Art. 7 EOV). b. Der Versicherte hat ferner Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld (Eingliederungszuschlag), wenn er während der Eingliederung selbst für Verpflegung und Unterkunft aufkommen muss (Art. 25, Abs. 1, IVG). Wie das BSV im Mitbericht zutreffend hervorgehoben hat, stellt der Eingliede- rungszuschlag keine selbständige Versicherungsleistung dar, sondern ist blosser Zuschlag zum Taggeld, ähnlich wie die Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulage im Sinne von Art. 23, Abs. 1, IVG und der Art. 6-8 EOG. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und aus der rechtlichen Ausgestaltung des Eingliederungszuschlages; die Ausrichtung eines Tag- geldes entweder in Form der Haushaltungsentschädigung oder der Entschä- digung für Alleinstehende ist eine unabdingbare Voraussetzung für den An- spruch auf den Eingliederungszuschlag. Die Verwaltung hat daher bei der Bemessung des Taggeldes von Amtes wegen abzuklären, ob ein Eingliede- rungszuschlag zuzusprechen sei, ohne dass der Anspruch vom Versicherten besonders geltend gemacht wird.

2. Es ist unbestritten, dass dem Berufungskläger für die Dauer der zu-

gesprochenen medizinischen Massnahmen ein Taggeld zusteht, dass dieses Taggeld gestützt auf Art. 23, Abs. 2, IVG und Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, sowie

347

Art. 5 EOG als Entschädigung für erwerbstätige Alleinstehende auszurichten ist und dass diese Entschädigung gemäss den Regeln von Art. 9, Abs. 2 und 3, EOG bzw. nach den dort und in Art. 7 EOV vorgesehenen Tabellen zu be- messen ist. Verwaltung und Vorinstanz haben nach dem Sachverhalt, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Entscheide bekannt war, hinsichtlich der Fest- setzung des Taggeldes gemäss der dargelegten gesetzlichen Regelung ent- schieden. Durch die Auflage einer neuen Urkunde ist aber im Berufungsverfahren eine neue Rechtslage entstanden. Der Berufungskläger beweist, dass er durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit ein höheres als das der angefochtenen Verfügung und dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Erwerbsein- kommen erzielt hat und dass dieses höhere Einkommen gegenüber der AHV beitragsrechtlich abgerechnet worden ist (vgl. Art. 9, Abs. 3, EOG). Daher steht ihm ein höheres Taggeld zu. Die Berufung ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung und der kantonale Entscheid sind aufzuheben. Die Akten sind der Verwaltung zuzustellen, damit sie aufgrund des neuen Sachverhaltes verfüge. Vor Erlass der neuen Verfügung ist auch die Frage des Anspruches auf einen Eingliederungszuschlag im Sinne von Art. 25 IVG und Art. 22b1s IVV durch die Verwaltung zu prüfen und der Zuschlag allenfalls in der Taggeld- verfügung festzusetzen.

Urteil des EVG vom 5. März 1970 i. Sa. F. A. 1 Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist dem Versicherten nur derjenige Verdienst anzurechnen, den er ob- jektiv betrachtet mit seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit erzielen könnte. Wird ihm ein höherer Lohn ausgerichtet, so ist nur der- jenige Teil in Betracht zu ziehen, welcher seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Diesbezügliche Arbeitgeberbescheinigungen sind nicht als blosse Behauptung zu werten, die noch eines Beweises ihrer Richtigkeit bedürften; sie unterliegen jedoch wie jedes andere Be- weismittel der richterlichen Würdigung.

Der 1917 geborene Versicherte musste sich in den Jahren 1966/67 zwei Cox- arthroseoperationen (links- und rechtsseitig) unterziehen. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab 6. Mai 1968 bei seinem ehemaligen Arbeit- geber wieder eine Beschäftigung zu 50 Prozent auf. Im Januar 1969 ersuchte er um Gewährung einer halben Invalidenrente, weil er mit dem niedrigen Stundenlohn bei nur 50 Prozent Präsenz ein monatliches Einkommen von

421 Franken erziele, was einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 Prozent ent-

spreche. Die 1V-Kommission beschloss, das Begehren abzuweisen, weil der Versicherte keine 50prozentige Erwerbseinbusse erleide, und veranlasste die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse vom 16. Mai 1969. Der Versicherte erhob Beschwerde. Er machte geltend, ohn Teilinvali- dität könne er monatlich 1161.50 Franken verdienen. Der Arbeitgeber führte in einem Begleitschreiben vom 22. Mai 1969 aus, die Leistungsverminderung

1 Siehe Kommentar auf Seite 318

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gegenüber früher betrage 50 Prozent; soweit die Erwerbseinbusse nicht volle

50 Prozent ausmache, handle es sich um eine Sozialzulage des Arbeitgebers,

die im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Arbeitnehmers ausge- richtet werde. Mit Entscheid vom 27. August 1969 wies die Rekurskommission die Be- schwerde - im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Ver- sicherte arbeite ab 1969 ganztags und verdiene monatlich 843 Franken. Da der ohne Teilinvalidität erzielbare Monatsverdienst 1 161 Franken betragen würde, ergebe sich eine Einbusse von nur 27 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente, auch nicht im Sinne eines Härtefalles, bestehe. Die Behauptung des Arbeitgebers, dass es sich bei einem Teil des Einkommens des Versicherten um Soziallohn handle, sei unbegründet. Im Lohnausweis vom 6. März 1969 seien als Sozialleistungen nur 75 Franken Kinderzulagen pro Monat aufgeführt. Ausserdem habe der Arbeitgeber in einem früheren Schreiben ausgeführt, dass es sich beim gegenwärtigen Lohn des Versicher- ten um einen effektiv niedrigen Stundenlohn (Frauenstundenlohn) handle für eine Tätigkeit, die früher Frauenarbeit gewesen sei. Die Annahme eines Soziallohnes sei umso weniger gerechtfertigt, als eine Abklärung der IV- Regionalstelle an Ort und Stelle ergeben habe, dass der Versicherte durch seinen Einsatz den Arbeitsplatz leistungsfähiger gemacht habe. Der Versicherte hat Berufung eingelegt. Er führt aus, dass nach ärztli- cher Bestätigung seit dem 1. Mai 1968 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bestehe. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Eine vertrauens- ärztliche Untersuchung zuhanden der kantonalen Versicherungsbehörden sei nicht angeordnet worden; deshalb sei «die Invalidität vom Erwerbsfaktor abgeleitet» worden, was «einer fundierten Argumentation vollständig ent- behre». Sein Lohn enthalte gemäss Bestätigung des Arbeitgebers eine nam- hafte Sozialkomponente. Die Ausgleichskasse beantragt die Ausrichtung einer halben Rente: Der Versicherte habe, ausgehend von einem Jahreslohn pro 1962 von 9 300 Fran- ken bis zu dem vor der Invalidität erzielten Höchstlohn 1965 von 11 900 Fran- ken, eine Lohnerhöhung von 2 200 Franken (recte 2 600) erzielt. Unter Be- rücksichtigung einer mutmasslichen Einkommenssteigerung von 2 500 Fran- ken wäre mit einem Jahreseinkommen für 1969 von 14 400 Franken (monat- lich 1 200) zu rechnen gewesen. Nach einer telefonischen Auskunft des Ar- beitgebers könnten vom Monatslohn Ende 1969 von 1086.50 nur rund 650 Franken als Leistungslohn gelten, während die Differenz von 436.50 Franken als freiwillige Unterstützung zu betrachten sei. Das Verhältnis von Leistungs- lohn (650 Franken) und mutmasslichem Einkommen ohne Invalidität (1 200 Franken) ergebe einen Invaliditätsgrad von 46 Prozent. Würde ein Härtefall angenommen, hätte der Versicherte dann einen Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sein Einkommen nicht mehr als 800 Franken betrüge.

Das EVG hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheissen:

1. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG ist ein Versicherter rentenberechtigt, wenn

er mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so wird bloss die halbe Rente gewährt und in Härtefällen schon dann, wenn der Ansprecher zu wenigstens einem Drittel invalid ist. Das Ausmass der Invalidität entspricht der finanziellen Einbusse, die der Ver-

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sicherte bei zumutbarer Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleidet. In diesem Sinne schreibt Art. 28, Abs. 2, des Gesetzes vor, dass für die Bemessung der Invalidität das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt werde zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Einzig diese auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellenden Regeln sind für die Bemessung des Invaliditätsgrades entscheidend. Die Auffassung des Berufungsklägers, dass allein eine medizinische Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für eine rentenbegründende Invalidität massgebend sei, ist unzu- treffend und widerspricht der seit Einführung der IV geltenden Praxis. Aus Art. 28, Abs. 2, IVG ergibt sich, dass bei der Bemessung des Inva- liditätsgrades dem Versicherten nur derjenige Verdienst anzurechnen ist, den er objektiv betrachtet mit seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch erzielen könnte. Wird ihm ein höhrerer Lohn ausgerichtet, als seiner Leistung entsprechen würde, und ist seine Minderleistung invaliditätsbedingt, so ist nur derjenige Teil des Lohnes in Betracht zu ziehen, der der Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht.

2. Im vorliegenden Fall ist insbesondere umstritten, ob im Lohn des Be-

rufungsklägers eine Sozialkomponente enthalten ist, und allenfalls in welcher Höhe. Der negative Entscheid der 1V-Kommission und der Vorinstanz ist aufgrund der damaligen Aktenlage nicht zu beanstanden. Im Berufungsver- fahren machen indessen sowohl der Versicherte als auch die Ausgleichskasse Soziallohn geltend. Während der Berufungskläger seine Behauptung durch nichts beweisen kann, was die Annahme eines über den Leistungslohn hin- ausgehenden Sozialanteils rechtfertigen würde, stützt sich die Ausgleichs- kasse auf eine telefonische Auskunft des Arbeitgebers. Das EVG hat sich in einem nicht publizierten Urteil vom 10. April 1967 zum Beweiswert von Arbeitgeberbescheinigungen geäussert und festgestellt, dass solche Bescheinigungen einerseits nicht als nackte Behauptungen zu werten sind, die noch eines Beweises ihrer Richtigkeit bedürften, anderseits aber der richterlichen Würdigung wie jedes andere Beweismittel unterliegen. «Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse hat, zu erklären, sein Lohn sei teilweise Soziallohn. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn er beabsichtigt, den Lohn herabzusetzen, falls der ver- sicherte Arbeitnehmer eine Invalidenrente erhält. Deshalb ist derartigen Äus- serungen gegenüber unter Umständen Vorsicht geboten. Ergibt die Beweis- würdigung jedoch die Glaubwürdigkeit einer solchen Erklärung, so ist darauf abzustellen. Wenn Zweifel bestehen bleiben, so wird im allgemeinen eine weitere Abklärung notwendig sein, damit über die Zuverlässigkeit der An- gaben mit hinreichender Sicherheit entschieden werden kann.» Die Vorinstanz ist von einem Monatslohn von 843 Franken ausgegangen, den sie dem ohne Teilinvalidität erzielbaren Verdienst von 1 161 Franken gegenüberstellte. Die Ausgleichskasse dagegen legte ihrer Berechnung ein mutmassliches Valideneinkommen von 1200 Franken, den effektiven Ver- dienst von 1086.50 Franken und einen Sozialanteil von 436.50 Franken zu- grunde. Unter diesen Umständen kann gestützt auf die vorliegenden Akten

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nicht beurteilt werden, ob die Annahme eines Soziallohnes, dem Grundsatze und der Höhe nach, gerechtfertigt ist. Weitere Abklärungen sind daher un- umgänglich. Es wird dabei vor allem um eine Arbeitsplatzbewertung nach objektiven Methoden einerseits und um die Bemessung der subjektiven Lei- stung des Berufungsklägers anderseits gehen, so dass eine Rückweisung an die 1V-Kommission am Platze ist. Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob allenfalls ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliegt, einstweilen nicht.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 3. Februar 1970 i. Sa. M. B. Art. 5, Abs. 2, ELG. Nur bei schuldhafter Herbeiführung des Ver- sicherungsfalles im Sinne von Art. 18, Abs. 1, zweiter Satz, AHVG oder Art. 7 IVG ist die EL zu verweigern oder zu kürzen. Es ist bundesrechtswidrig, diese Kürzung auch dann vorzunehmen, wenn eine Teilrente der AHV oder IV zur Ausrichtung gelangt.

Die Versicherte, Witwe eines italienischen Staatsangehörigen, ist Schweizer- bürgerin und bezieht für sich und ihre beiden Kinder (ebenfalls schweizeri- scher Nationalität) AHV-Hinterlassenenrenten gemäss Skala 5. Ab 1. Januar

1966 wurde ihr überdies eine EL zugesprochen, wobei neben einem gering-

fügigen privilegierten Einkommen die effektiv bezogenen Renten der AHV angerechnet wurden. Die EL betrug anfänglich 181 Franken und ab 1. Januar

1967 270 Franken im Monat.

Auf den 1. September 1968 berechnete die Ausgleichskasse die EL neu, wobei sie nun denjenigen AHV-Rentenbetrag berücksichtigte, der sich gemäss Skala 20 ergeben hätte. Demgemäss wurde mit Verfügung vom 5. September

1968 die EL auf 130 Franken im Monat herabgesetzt.

Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekurabehörde mit am 29. August 1969 eröffnetem Entscheid ab. Das BSV hat diesen Entscheid rechtzeitig an das EVG weitergezogen mit dem Antrag auf Ausrichtung der EL nach der ursprünglichen Berech- nungsart. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheissen: In ihrer erstinstanzlichen Vernehmlassung, auf welcher die Erwägun- gen der Rekurskommission beruhen, führte die Ausgleichskasse zur Be- gründung ihres neuen Berechnungsmodus aus, in der Rechtsprechung des EVG und den Weisungen des BSV sei ausdrücklich erwähnt, «dass bei ge- kürzten Renten, sei es wegen fehlender Beitragsjahre oder aus andern Grün- den, der Rentenbetrag einzusetzen ist, der bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt werden müsste». Mit der Höhe der EL im Falle gekürzter Renten der AHV/IV befasst sich einzig Art. 5, Abs. 2, ELG. Danach ist die EL nur dann zu verweigern oder zu kürzen, wenn die Rente der AHV oder IV wegen schuldhafter Herbei- führung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt wurde. Die Ver-

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sicherte bezieht nun nicht eine gekürzte Rente der AHV, sondern Teilrenten. Hierauf trifft Art. 5, Abs. 2, ELG nach seinem klaren Wortlaut nicht zu. Ebenso steht fest, dass dieser Wortlaut nicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Zutreffend verweist das BSV auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum ELG vom 21. September 1964, wonach keine über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgehenden Einschränkun- gen vom Prinzip des garantierten Mindesteinkommens vorzusehen seien. Weder das EVG noch das BSV haben sich denn auch je in dem von der Ausgleichskasse und der Rekurskommission behaupteten Sinne geäussert.

Rz 13 der EL-Mitteilungen Nr. 3 vom 15. Juni 1966 (ZAK 1966, S. 420), wel-

che die Kürzung von EL gemäss Art. 5, Abs. 2, ELG behandelt, macht aus- drücklich klar, dass von «schuldhafter Herbeiführung des Versicherungs- falles» nur bei Vorliegen eines Sachverhalts im Sinne von Art. 18, Abs. 1, Satz 2, AHVG oder Art. 7 IVG die Rede sein kann; also nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Ren- tenansprecher. Für die Berechnung der EL ist somit auch dann, wenn der Gesuchsteller nur Anspruch auf eine Teilrente der AHV/IV hat, von den effektiv ausge- richteten Beträgen auszugehen. Durch die Berechnungsart, wie sie Verwal- tung und Vorinstanz angewendet haben, ist eindeutig Bundesrecht verletzt worden (Art. 8, Abs. 1, ELG).

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VON Am 2. Juli tagte unter dem Vorsitz von Dr. Achermann MONAT vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für die Bereinigung der Wegleitung über Invalidität zu und Hilflosigkeit. Sie befasste sich mit der Ermittlung MONAT des massgebenden Einkommens ohne Invalidität bei Ge- burts- und Frühinvaliden (Art. 26, Abs. 1, IVV) und stimmte für diese Fälle der Anwendung eines gesamtschweizerischen, einheitlichen Lohn- ansatzes zu. *

Juli tagte die Kommission des Nationalrates zur Vorbera- tung der Vorlagen über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten und der Hilflosenentschädigungen sowie über die Revision des ELG. Den Vorsitz führte Nationalrat Meyer-Boller, anwesend waren auch Bundespräsident Tschudi, Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung und PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialver- sicherung. Nach eingehender Aussprache beschloss die Kommission, die Annahme der Vorlage über die Erhöhung der Renten und Hilflosen- entschädigungen der AHV und IV um 10 Prozent in der vom Ständerat beschlossenen Fassung zu beantragen. In der Detailberatung blieben Anträge, die Erhöhung in Form eines festen Betrages vorzuschlagen, sowie Anträge auf eine grössere prozentuale Erhöhung in der Minder- heit. Die Kommission schlägt ferner vor, der Vorlage über die Revision des ELG in der Fassung des Ständerates mit zwei kleinen Änderungen zuzustimmen: der Kapitalertrag soll künftig nur noch teilweise zur An- rechnung gelangen, während die Krankheitskosten nun in vollem Um- fang abgezogen werden können. * Juli unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über die soziale Sicherheit, das von der Schweiz und dem Königreich der Nieder- lande am 27. Mai 1970 unterzeichnet worden war. Die neue Verein- barung, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen beruht, soll das derzeit geltende Abkommen von 1958 ersetzen und dessen Anwendungsbereich erweitern, insbesondere durch den Einbezug der schweizerischen Invalidenversicherung und der nieder- ländischen Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Erstmals enthält der Ver- trag auch Bestimmungen über die Familienzulagen sowie eine Regelung über die Erleichterung des Übertrittes von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates.

AUGUST / SEPTEMBER 1970 353

Die Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters- Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (s. ZAK 1969, S. 362) hielt am

15. und 16. Juli unter dem Vorsitz von PD Dr. Kaiser, Berater für ma-

thematische Fragen der Sozialversicherung, ihre Schlusssitzung ab. Sie behandelte den Entwurf eines umfassenden Berichtes über die soge- nannte zweite Säule der schweizerischen Alters-, Invaliden- und Hinter- lasseiienvorsorge zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern. Die Kommission hiess den Bericht vorbehältlich der textlichen Bereinigung durch einen Redaktionsausschuss gut. Es darf angenom- men werden, dass dieser Bericht in Erfüllung eines Postulates des Na- tionalrates vom September 1968 noch im Verlaufe der kommenden Herbstsession den eidgenössischen Räten und damit der Öffentlichkeit übergeben wird.

Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrol- len bei AHV und SUVA hielt am 17. Juli unter dem Vorsitz ihres Prä- sidenten, Prof. Dr. B. Lutz, in Bern ihre dritte Sitzung ab und stellte ein detailliertes Arbeitsprogramm auf.

Die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hielt am 21. Juli unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung ihre sechste Sitzung ab. Sie überprüfte den Entwurf für eine revidierte Liste der Geburtsgebrechen und befasste sich mit der Anpassung des Kreisschreibens über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen an die neuen Gegebenheiten.

Der schweizerische Botschafter in Spanien, Robert Maurice, und der spanische Aussenminister Gregorio Lopez-Bravo haben am 27. Juli in Madrid die Ratifikationsurkunden zu dem am 13. Oktober 1969 unter- zeichneten neuen schweizerisch-spanischen Abkommen über Soziale Sicherheit ausgetauscht. Das Abkommen wird damit auf den 1. Septem- ber 1970 Rechtskraft erlangen und das bisher geltende Abkommen aus dem Jahre 1959 ersetzen. Das Abkommen weist gegenüber dem bisheri- gen Vertrag einen bedeutend erweiterten Anwendungsbereich auf und bezieht sich auf die Zweige der AHV, der IV sowie der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten; es enthält ferner Bestimmungen über die Familienzulagen und den erleichterten Übertritt von der Kran- kenversicherung des einen in diejenige des andern Staates. Es beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staats-

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angehörigen und regelt insbesondere auch die Anspruchsvoraussetzun- gen und die Leistungsauszahlung bei Verlegung des Wohnorts vom einen in den anderen Partnerstaat.

Ein Schulbuch orientiert über die Sprachbehinderung

Wesen und Ausmass der Invalidität war, bevor die IV errichtet worden ist, weiten Kreisen wenig bekannt. Da zuverlässige Unterlagen fehlten, täuschte sich anfänglich sogar die Versicherung über die ihr gestellten Aufgaben. Sie hat die Entwicklung bald in ihren Griff bekommen, mit der Information hat es gebessert, doch stösst man auch heute noch allzu häufig auf mangelnde Vertrautheit mit den betreffenden Fragen. Umso wichtiger ist es, schon die Schuljugend in geeigneter Weise darauf hin- zuweisen, in welchen Formen die Behinderung auftritt, wie ihr praktisch begegnet werden kann und dass der benachteiligte Kamerad Verständnis und Mitgefühl verdient. Ein geglücktes Beispiel solcher Aufklärung findet sich in der neuen, von der städtischen Schulverwaltung heraus- gegebenen Heimatkunde der Stadt St. Gallen 1• Dieses Buch wird den Knaben und Mädchen jeweils im vierten Schuljahr ausgehändigt, es be- gleitet sie bis zum sechsten Schuljahr und soll ihnen, wie es im Geleit- wort heisst, «die Heimatstadt St. Gallen näher bringen». Neben einer Orientierung über die St. Galler Hochschule für Wirtschafts- und Sozial- wissenschaften findet sich, und darum geht es hier, ein instruktives Kapitel über

«Die Taubstummen- und Sprachheilschule» Wenn dieses Kapitel nachstehend auch in der ZAK erscheint, so geht es nicht um «Reklame» für die angesehene Institution auf dem Rosenberg ob St. Gallen und ihren verdienten Leiter. Vielmehr soll damit gezeigt werden, wie der Schuljugend ein Problem nahegebracht werden kann, an dem sie, wenn sie im späteren Leben mitmenschlich bestehen soll, nicht achtlos vorbeigehen darf. «Wenn wir auf dem Höhenweg an der Taubstummen- und Sprach-

1 Unsere Stadt St. Gallen», eine geographisch-geschichtliche Heimat-

kunde. Verfasst von Hans Stricker und herausgegeben von der Schul- verwaltung der Stadt St. Gallen. Die ZAK dankt der Herausgeberin bestens dafür, dass sie dem Abdruck des Kapitels zugestimmt hat.

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heilschule vorbeispazieren, denken die wenigsten von uns daran, was in diesen Häusern täglich und stündlich Gutes getan wird. Etwa 200 Kinder leben hier in einem Internat. Mehr als die Hälfte von ihnen sind taub oder haben nur geringe Hörreste. Sie werden in einer besonderen Ab- teilung unterrichtet. Taube Kinder hören ihr Leben lang nie einen Laut: Selbst bei einem Pistolenschuss, den man unmittelbar hinter ihnen ab- feuerte, würden sie sich nicht umkehren oder gar zusammenschrecken. In der Welt der Tauben bewegen sich alle Wesen lautlos wie Gespenster. Weil Taube keine Sprache hören, können sie selber auch nicht sprechen, obwohl Kehlkopf, Stimmbänder und Zunge normal ausgebildet sind. Deshalb liegt ein doppelt schweres Schicksal auf solchen Kindern: Weder verstehen sie die Mitmenschen, noch können sie sich ihnen mit Hilfe der Sprache mitteilen. Es bedeutet deshalb für ein taubes Kind ein wahrhaftes Glück, wenn ein Gehörrest, und wäre er noch so gering, vorhanden ist. Je grösser dieser ist, desto besser ist auch die Aussicht, das Kind zu einem ver- ständlichen Sprechen zu bringen. Der Weg zum Erlernen der menschli- chen Sprache ist für taube Kinder allerdings sehr beschwerlich. Der natürliche Weg über das Ohr ist ihnen verschlossen. Deshalb muss ein künstlicher Weg gesucht werden, nämlich der Weg über das Auge und den Tastsinn: Das taube Kind legt die Finger an die Lippen des spre- chenden Lehrers. Um als Tauber die Sprache des Hörenden zu lernen, muss ihm der Lehrer geduldig immer wieder deutlich vorsprechen. Das taube Kind versucht, die Sprechbewegungen des Lehrers nachzuahmen. Das ist aber sehr schwierig und anstrengend. Denn das Kind hört ja seinen eigenen Sprachton nicht und kann sich deshalb nicht selbst kor- rigieren. Es weiss nicht, ob seine Stimme zu tief oder zu hoch tönt, ob die einzelnen Laute richtig erklingen. Einzig am Gesicht und an der ganzen Haltung des Lehrers kann es erkennen, ob der Lehrer zufrieden ist. Da heisst es: üben und immer wieder üben! Es dauert vier Jahre, bis ein taubes Kind auf die Fragen ‚Was ist das ?', ‚Wohin gehst du ?', ‚Wieviel Geld hast du?' einigermassen verständlich antworten kann. Gewiss gäbe es für Taubstumme eine Sprache, die von ihnen gut ver- standen würde, die Gebärdensprache. Mit der Hand mehrmals nach dem Munde fahren heisst ‚essen'. ‚Autofahren' wird durch die Gebärde ‚Hand am Steuerrad' angedeutet. Der Leiter der Taubstummenanstalt, Herr Dr. Ammann, versteht die Gebärdensprache so gut, dass er einem taubstummen Kind eine ganze Geschichte auf diese Art ‚erzählen' könn- te. Die Gebärdensprache hat aber einen schweren Nachteil: Die hörenden Menschen verstehen sie nicht! So könnte ein Taubstummer weder ein

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Billett am Bahnschalter lösen noch einen Tee im Restaurant bestellen. Die Taubstummenlehrer haben sich deshalb zum Ziele gesetzt, ihre Zög- linge so weit zum Sprechen und Schreiben zu bringen, dass sie sich nach dem Schulaustritt mit den hörenden Menschen verständigen kön- nen. Sie möchten so verhindern, dass sich der taubstumme Mensch von der übrigen Welt ausgestossen vorkommt. Damit sich der Gehörlose nach der Schulentlassung ins Leben der Umwelt eingliedern kann, sollte jeder normalbegabte Taube eine Berufs- lehre machen können. Die Auswahl ist allerdings beschränkt. Besonders für gehörlose Mädchen ist es schwierig, einen Beruf zu finden, der ihnen zusagt. Denn gerade die beliebten Berufe wie Pflegerin, Kinderschwester, Kindergärtnerin, Verkäuferin sind ihnen wegen der mangelnden Hör- und Sprechfähigkeit verwehrt. Oft bestehen auch in handwerklichen Berufen starke Vorurteile gegenüber gehörlosen Menschen. Gewiss braucht der Verkehr mit ihnen mehr Zeit. Dafür zeigen gehörlose Lehr- linge und Lehrtöchter meistens einen viel grösseren Lerneifer als ihre normalhörenden Kollegen und Kolleginnen. Es bedeutet für die An- staltslehrer immer eine Ermutigung und Freude, wenn ihnen z. B. der Lehrmeister einer bekannten Maschinenfabrik schreibt: ‚Es ist eine dankbare Aufgabe, solche junge Burschen als Maschinenschlosser in die Berufslehre einzuführen', oder wenn ein ehemaliger Schüler der Taubstummenanstalt von 140 Schreinerlehrlingen als Bester mit der Prüfungsnote 5,7 abschliesst. Neben den Taubstummen werden auch Kinder mit normalem Gehör, aber schweren Sprachfehlern behandelt, zum Beispiel Stammler, welche einzelne Laute nicht richtig bilden können. Die Stotterer wiederum ver- stehen nicht fliessend zu sprechen. Die Sprachheilschule versucht, diese Sprachgebrechen zu heilen oder wenigstens zu mildern. Die Taubstummenanstalt St. Gallen ist schon über 100 Jahre alt. Sie wurde 1860 durch Babette Steinmann, die Schwester eines Taub- stummen, gegründet. Seit dem Jahre 1937 führen Herr Ammann und seine Frau die Anstalt. Herr Ammann machte daraus die erste Sprach- heilschule der Schweiz zur Behandlung von Kindern mit schweren Sprachfehlern. Er setzte es durch, dass gehörgeschädigte Kinder mög- lichst frühzeitig geschult und dass für taubstumme Kinder neun Schul- jahre als obligatorisch erklärt wurden. Für seine grosse praktische und theoretische Arbeit im Dienste der sprachgeschädigten Kinder ehrte ihn die Universität Zürich mit dem Titel eines Ehrendoktors der Medizin.»

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung 1

Stand 1. August 1970 Bezugsquelle 2 und evtl. Be- stellnummer

1. Alters- und Ilinterlassenenversicherung oder Gesamt-

Gebiet AIIV/IV/EO/EL

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, 447), abgeändert durch Bundesgesetze vom 21. De- zember 1950 (AS 1951, 391), 30. September 1953 (AS 1954, 211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, 651), 21. De- zember 1956 (AS 1957, 262), 19. Juni 1959 (AS 1959, 854), 23. März 1961 (AS 1961, 491), 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) so- wie durch das Bundesgesetz über besondere Sparmassnah- men, vom 23. Dezember 1953 (Ziff. 1, 10) (AS 1954, 559), das IVG, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), das ELG, vom 19. März 1965 (Art. 18) (AS 1965, 537), das Bundesgesetz betreffend Aenderung des IVG, vom 5. Okto- ber 1967 (Ziff. HI) (AS 1968, 29) und das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung, vom 21. März 1969 (Art. 46) (AS 1969, 645). Bereinigte Fassung enthalten in «Text- EDMZ ausgabe AHVGJAHVV» Stand 1. Januar 1969. 318.300

Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (AS 1963, 37). EDMZ

1 Das Verzeichnis kann als Separatdruck unter Nr. 318.12.01

bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

2 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern

EDMZ Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, =

3000 Bern

Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

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1.2 Erlasse des Bundesrates

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober 1947 (BS 8, 504), abgeändert durch Bundes- ratsbeschlüsse vom 20. April 1951 (AS 1951, 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, 219), 10. Mai 1957 (AS 1957, 406), 5. Februar 1960 (AS 1960, 235), 4. Juli 1961 (AS 1961, 495), 3. April 1964 (AS 1964, 332), 19. No- vember 1965 (AS 1965, 1021), 29. August 1967 (AS 1967, 1169) und 10. Januar 1969 (AS 1969, 125) sowie durch den Bundesratsbeschluss betreffend Aufhebung der Zustän- digkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass allge- mein verpflichtender Vorschriften, vom 13. Oktober 1951 (Art. 8) (AS 1951, 968), durch den Bundesbeschluss über die Zuteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern, vom 20. De- zember 1954 (AS 1954, 1328) und den Bundesratsbe- schluss über eine ergänzende Ordnung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 23. De- zember 1968 (Abschnitt II B 4) (AS 1969, 77). Berei- nigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG/AIIVV» EDMZ Stand 1. Januar 1969. 318.300

Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. Dezember 1947 (BS 8, 576). EDMZ

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 (AS 1952, 281), abgeändert durch Bundes- ratsbeschluss vom 10. Mai 1957 (AS 1957, 414). EDMZ

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). EDMZ

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- schweizer, vom 26. Mai 1961 (AS 1961, 419), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 340), 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) und 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in der Weg-

359

leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar EDMZ 1971.1 318.101

Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1964-1969, vom 7. Juli 1964 (AS 1964, 626). EDMZ

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, 66). EDMZ

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994). EDMZ

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBl 1960 11 8). EDMZ

Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al- ten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver- öffentlicht). BSV

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren- zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). EDMZ

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). EDMZ

1 Publikation in Vorbereitung

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Reglement der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 19. November 1960 (AS 1961, 114). EDMZ Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). BSV

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV und IV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 16. November

1965 (AS 1965, 1055), abgeändert durch Verfügung vom

13. Januar 1969 (AS 1969, 63). EDMZ

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge), vom 13. Januar 1969 (AS 1969, 62). EDMZ

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Frankreich

Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General- protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629). Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375). EDMZ

Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). EDMZ

361

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). EDMZ

Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). EDMZ

Niederlande Abkommen über Sozialversicherung, vom 28. März 1958 (AS 1958, 1019). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. März und 3. Juni 1958 (AS 1958, 1031). Zusatzvereinbarung, vom 14. Oktober 1960 (AS 1960, 1237). EDMZ

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). EDMZ

Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. September 1959 (AS 1960, 795). Verwaltungsvereinbarung, vom 25. Januar 1960 (AS 1960, 806). EDMZ

Rheinschiffer

Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 173). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210). EDMZ

362

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- länder und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969, 716). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Liechtenstein

Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

363

Oesterreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105

Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA) Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge- wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS 1968, 1617). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- der und Staatenlosen in der AHV und IV, Stand 1. März EDMZ 1969. 318.105 Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1970, .. .). EDMZ Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968, (AS 1969, 253). Verwaltungsvereinbarung vom ... (noch nicht unterzeich- net). EDMZ

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961. 318.107.02 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Juli

1966 (318.106.1), mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 1968

(318.106.011), 1. Januar 1969 (318.106.012) und 1. Januar EDMZ 1970 (318.106.013). 318.106.1

364

Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- nuar 1969 (318.107.04), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar EDMZ 1970 (318.107.041). 318.107.04 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970. 318.102

1.5.2 Renten

Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1962 (318.301), mit 318.301 Nachträgen gültig ab 1. Juli 1966 (318.301.1), 1. Januar BSV

1969 (318.301.3) und 1. Mai 1969 (BSV 17.479). 17.479

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. August 1963 (318.104), mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 EDMZ (318.104.2). 318.104

Kreisschreiben über die Durchführung der AHV- und IV- BSV Revision auf den 1. Januar 1967, vom 12. Oktober 1966. 13.816

Kreissehreiben über die Durchführung der siebenten AHV- Revision,

- vom 23. Oktober 1968: Erhöhung der laufenden Ren- BSV ten 16.674 - vom 18. Dezember 1968: Berechnung und Festsetzung BSV der neuen Renten 16.921

Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung für die Al- BSV tersrentner, vom 20. Dezember 1968. 16.947

Kreissehreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig EDMZ ab 1. November 1969. 318.302

1.5.3 Organisation

Kreissehreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 50-5904 31. Juli 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzuge- hörigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674

365

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005

Kreissehreiben an die zuständigen Departemente der Kan- tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs- kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637

Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände von AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633 Kreisschreiben Nr. 72 über die Aktenaufbewahrung, vom BSV 25. August 1958. 58-3362 Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550 Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963 (318.103), er- 318.103 gänzt durch Zirkularschreiben vom 22. Juli 1966 und BSV 9. Januar 1969. 13.564 16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. De- FIDMZ zember 1967. 318.107.03

Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober

1964 (318.107.05), ergänzt durch das Kreisschreiben be- EDMZ

treffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwal- 318.107.05 tungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969 (BSV BSV 18.096/097/098). 18.096

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06

Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966. 318.107.07 Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zir- 13.548 kularschreiben vom 29. Juli 1970. 19.363

366

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.09

1.5.. Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1971. 1 318.101

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164

Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- BSV Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 52-7475 1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961. 61-6511

Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 26. Dezember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und BSV Oesterreich nicht mehr gültig). 52-8319

Kreisschreiben Nr. 59 betreffend Internationales Abkom- men über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom BSV 2. Juli 1953. 53-8862 Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036 Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103 Kreissehreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV SO. August 1955. 55-413

1 Publikation in Vorbereitung

367

Kreisschreiben Nr. 73 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Sozialversicherung, BSV vom 4. Dezember 1958. 58-3594

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653

Kreisschreiben Nr. 75 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Spanien, vom 11. Juli BSV 1960. 60-5426

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. März 1969, enthaltend 318.105

Uebersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten

- Verwaltungweisungen über die AHV und IV zu den Abkommen mit folgenden Staaten:

Bundesrepublik Deutschland Italien Jugoslawien Liechtenstein Oesterreich USA

- Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV.

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490 Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Luxemburg, gültig ab 1. Mai 1969. 1

1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für

Sozialversicherung

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1969. 318.114

1 Publikation in Vorbereitung

368

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1969. 318.101.1 Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1969. EDMZ 318.117 Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die IV, vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 827), abgeändert durch Bundesgesetz vom 5. Oktober

1967 (AS 1968, 29) sowie durch die Bundesgesetze betref-

fend Aenderung des AHVG, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 285) und 4. Oktober 1968 (AS 1969, 111) und durch das Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, vom 19. Dezember 1963 (AS 1964, 253). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968 (318.500) mit Klebe- EDMZ tekturen, gültig ab 1. Januar 1969 (318.500.1). 318.500

2.2 Erlasse des Bundesrates

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die IV, vom 17. Januar 1961 (AS 1961, 29), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juni 1963 (AS 1963, 422), April 1964 (AS 1964, 337), 19. Februar 1965 (AS 1965, 109), 17. Mai 1966 (AS 1966, 706) und 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) sowie durch den Bundesratsbeschluss über eine ergänzende Ordnung der Zuständigkeit der Departe- mente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstän- digen Erledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Abschnitt II B 5) (AS 1969, 77) und den Bundesratsbe- schluss betreffend Aenderung von Vollzugserlassen zum Bundesgesetz über die AHV, vom 10. Januar 1969 (AS 1969, 125). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Januar 1968 (318.500) mit Klebe- EDMZ tekturen, gültig ab 1. Januar 1969 (318.500.1). 318.500 Bundesratsbeschluss über die Beiträge der Kantone an die IV für die Jahre 1963-1969, vom 7. Juli 1964 (AS 1964, 627). EDMZ Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 10. August 1965 (AS 1965, 604), abgeändert durch Bundesratsbeschluss

369

vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe IVG/IVV/GgV» Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1968. 318.500

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement der TV-Kommission für Versicherte im Aus- land, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepar- tement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der EDMZ Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, vom 29. September 1961 (AS 1961, 859). EDMZ

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not BSV geratener Invalider, vom 5. Januar 1968. 15.507

Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Entschädigung der Mitglieder von TV-Kommissio- nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151). EDMZ

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen bezie- hen sich nur die folgenden auf die IV:

Bundesrepublik Deutschland Grossbritannien Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Oesterreich USA

Näheres siehe Ziffer 1.4.

370

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964 (318.507.02), EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.021). 318.507.02

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.06

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968. 318.507.07

Kreisschreiben betreffend die Beiträge an hilflose Minder- EDMZ jährige in der IV, gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.08

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gültig ab 1. Januar 1968 (318.507.01), mit Nachtrag EDMZ gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.011). 318.507.01

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.507.11

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigun gen und Taggelder

BSV Richtlinien für die Gewährung von Taggeldern in der IV, 60-4777 vom 22. Januar 1960, mit Nachträgen gültig ab 1. Januar 15.374

1968 und 1. Januar 1969. 17.216

Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidität und BSV der Hilflosigkeit in der IV, vom 13. April 1960, mit Nach- 60-5125 trag gültig ab 1. Januar 1968. 15.372

Kreisschreiben über die Revision der 1V-Renten und der Hilfiosenentschädigungen, vom 26. November 1962, abge- ändert durch den Nachtrag (gültig ab 1. Januar 1968) zu BSV den Richtlinien über Begriff und Bemessung der Invalidi- 62-8245 tät und der Hilflosigkeit. 15.372

371

2.5.3 Organisation und Verfahren

Richtlinien über die Rechnungsstellung, Kontrolle und Zah- lung bei individuellen Sachleistungen und bei Kapitalhilfe in der IV, vom 14. Januar 1960 (Abschnitte A 11 und A II BSV aufgehoben). 60-4745

Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528

Kreisschreiben über die Berichterstattung der TV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a

Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Einglie- derungsmassnahmen, vom 28. Mai 1962 (nur noch gültig: BSV Abschnitt B). 62-7706

Kreisschreiben über die Prüfung der Rechnungen für mdi- EDMZ viduelle Sachleistungen der IV, gültig ab 1. Februar 1964. 318.507.04

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab April 1964 (318.507.03), mit Nachtrag gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1968 (318.507.031). 318.507.03

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. August 1964. 318.507.05

Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens- statistik in der TV, vom 17. Dezember 1965 (Ausgabe Fe- EDMZ bruar 1968). 318.507.09

Kreisschreiben über die Rechnungsstellung für medizi- BSV nische Massnahmen in der IV, vom 26. Januar 1966. 12.881

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- nungsablage der IV-Regionalstellen, vom 3. September BSV 1966. 13.707

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968. 16.183

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, vom BSV Oktober 1968. 16.556

372

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das BSV Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betref- fend die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall- BSV reglement), vom 1. Juli 1970. 19.214

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga- nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar

1968 (318.507.10) mit Höchstansätzen für die Berechnung EDMZ

dieser Beiträge, gültig ab 1. Januar 1970 (318.507.101). 318.507.10

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 25. Januar 1968. 15.401

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar BSV 1968. 15.543

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Aus- bildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliede- BSV rung Invalider, gültig ab 1. Januar 1970. 18.487

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116

373

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 19. März 1965 (AS 1965, 537), abgeändert durch das Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG, vom Oktober 1968 (Ziff. VI) (AS 1969, 111). Enthalten in «Textausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1969, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetz- EDMZ lichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV 318.680 und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, vom 6. Dezember 1965 (AS 1965, 1045), abgeändert durch den Bundesratsbeschluss über eine er- gänzende Ordnung der Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Er- ledigung von Geschäften, vom 23. Dezember 1968 (Ab- schnitt II B 6) (AS 1969, 77) und den Bundesratsbeschluss betreffend Änderung von Vollzugserlassen zum AHVG, vom 10. Januar 1969 (Ziff. V) (AS 1969, 125). Enthalten in «Textausgabe ELG/ELV», Stand 1. Januar 1969, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen ge- EDMZ setzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.680 AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.3 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend die Ergänzungslei- EDMZ stungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Buchhal- BSV tung und Abrechnung, vom 31. Januar 1966. 12.910

374

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV betreffend Jahresbe- BSV richt, vom 10. März 1966, mit neuem Schema für Bericht- 13.074 erstattung vom 17. Januar 1968. 15.409

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref- fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen Durch- führungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV BSV vom 3. November 1966. 13.878

Richtlinien für Kontrollen bei den mit der Gewährung der Hilfe gemäss ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio- BSV nen, vom 15. November 1966. 13.925

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und an die schwei- zerischen Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» sowie an die Schweizerische Vereinigung «Pro Infirmis» betreffend Koordination der von ihnen gewährten Leistun- BSV gen zur Deckung von Krankheitskosten, vom 8. Mai 1968, 16.002 mit Nachtrag vom 24. März 1969. 17.354

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend Mass- nahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von Doppel- BSV auszahlungen, vom 23. August 1968. 16.418

Richtlinien an die gemeinnützigen Institutionen betreffend die Berichterstattung über die gemäss ELG gewährten Lei- BSV stungen, vom 2. Dezember 1968. 16.843

Kreisschreiben an die kantonalen Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV betreffend Anrech- BSV nung der Kosten von Hilfsmitteln, vom 10. Januar 1969. 16.973

375

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-

pflichtige

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. Septem- ber 1952 (AS 1952, 1021), abgeändert durch Bundesge- setze vom 6. März 1959 (AS 1959, 567), 19. Dezember

1963 (AS 1964, 294) und 18. Dezember 1968 (AS 1969,

310) sowie durch das Bundesgesetz über den Zivilschutz, vom 23. März 1962 (Art. 93) (AS 1962, 1111) und das Bundesgesetz betreffend Aenderung des AHVG, vom 4. Oktober 1968 (Ziff. VII) (AS 1969, 111). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700

4.2 Erlass des Bundesrates

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Er- werbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutz- pflichtige, vom 24. Dezember 1959 (AS 1959, 2143), abge- ändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 3. April 1964 (AS 1964, 337) und 1. April 1969 (AS 1969, 315). Enthalten in EDMZ «Textausgabe EOG/EOV» Stand 1. Mai 1969. 318.700

4.3 Erlass des Eidgenössischen Militärdepartementes

Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be- treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 20. März 1969 (Militäramtsblatt 1969, 126). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungs- EDMZ führer der Armee. 51.31V

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss EDMZ EO, vom 2. April 1969. 51.31V Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be- treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- EDMZ tage gemäss EO, gültig ab 1. April 1969. (BZS)

376

Wegleitung zur EO, Stand 1. Januar 1966 (318.701) mit EDMZ Nachtrag gültig ab 1. Januar 1969. 318.701 BSV 17.204

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969. 318.116

Die kommende Automation des Postcheckdienstes

Im Bestreben, die Abwicklung des ständig zunehmenden Postcheckver- kehrs zu rationalisieren und dessen Aufrechterhaltung trotz der wach- senden Personalknappheit zu sichern, planen die PTT-Betriebe eine weit- gehende Automation dieses Dienstzweiges. Diese Pläne haben die Öffent- lichkeit bisher vor allem im Hinblick auf die Standortwahl für das künf- tige schweizerische Postcheckzentrum interessiert. Die Wahl ist be- kanntlich unter gewissen Bedingungen auf den Standort Bern gefallen. Der Postcheckdienst ist für die AHV-Ausgleichskassen von grosser Wichtigkeit. Ihrerseits sind diese bedeutsame Kunden der PTT-Betriebe. Es erscheint daher nützlich, auf die für die AHV-Ausgleichskassen we- sentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der kommenden Auto- mation des Postcheckdienstes hinzuweisen. Dabei ist es aus verständli- chen Gründen nicht möglich, das Automationsprojekt der PTT im ein- zelnen zu erläutern. Allfällige Interessenten können sich hierüber bei der Generaldirektion PTT, Sektion Organisation und Betrieb der Post- checkabteilung, 3000 Bern, informieren (Tel. 031 62 2125, Hr. Spori).

Beitragszahlungen an die Ausgleichskassen

Die bisher verwendeten Einzahlungsscheine und Girozettel werden voll- ständig umgestaltet. Während einer Übergangsphase von zwei Jahren (voraussichtlich 1972/73) wird den Ausgleichskassen für ihre Abrech- nungsvordrucke auf der Rückseite der Empfängerabschnitte etwas we- niger Raum zur Verfügung stehen als bisher. Nach Abschluss der Über- gangszeit erhält der Zahlungsempfänger indessen einen Beleg in der

377

Grösse A 6, der dann bedeutend mehr Angaben aufnehmen kann als der heutige kleine Abschnitt. Allerdings möchte die Post den Giroverkehr (Überweisungen von einem Postcheckkonto auf ein anderes) unter dem automatisierten Regime beleglos abwickeln, so dass hier ausser einer Referenznunimer praktisch keine Abrechnungsangaben an die Aus- gleichskasse übermittelt werden könnten. Endgültige Entscheidungen sind noch keine getroffen worden, doch müssten in diesem Fall die Ab- rechnungspflichtigen, die ihre Zahlungen per Giro überweisen, ihre Abrechnungen den Ausgleichskassen separat mit der Briefpost einrei- chen. Die PTT-Betriebe werden die Ausgleichskassen rechtzeitig und ein- gehend über die geplanten Umstellungen orientieren. Es empfiehlt sich indessen, beim Nachdruck von Einzahlungsscheinen die angekündigte Änderung (voraussichtlich 1. Januar 1972) in der Auflage zu berück- sichtigen.

Auszahlung von Renten und anderen periodischen Geldleistungen Bei einem automatisierten Betrieb mit einem einzigen Postcheckzentrum für die ganze Schweiz ist es der PTT nicht mehr möglich, innert wenigen Tagen mehr als 850 000 Zahlungsanweisungen der AHV-Ausgleichskas- sen in der bisherigen schriftlichen Form zu verarbeiten. Der Aufwand für die maschinelle Erfassung der massgebenden Daten wäre viel zu gross. Die PTT legt daher grossen Wert darauf, von den Ausgleichs- kassen für die periodischen Auszahlungen maschinell lesbare Daten- träger zu erhalten oder - wo dies nicht möglich ist- selbst ein auto- matisiertes Auszahlungsregister für die Ausgleichskassen zu führen. In diesem Sinne zeichnen sich heute folgende Varianten ab:

Variante 1 Die Ausgleichskasse liefert der PTT jeden Monat ein Magnetband, das alle Angaben für die jeweils auszuführenden Zahlungen enthält. Die PTT erstellt die Zahlungsanweisungen selbst und liefert der Ausgleichskasse eine Vollzugsbescheinigung in Form einer ausgedruckten genauen Liste aller Zahlungen. Diese Variante kommt nur für Ausgleichskassen in Frage, die über einen (eigenen oder im Service benützbaren) Computer mit Magnetband verfügen. Auf den Zahlungsanweisungen können unter diesen Umständen keine individuellen Vordrucke angebracht werden, doch dürfte Raum für eine Mitteilung (ab Magnetband) von 3 Zeilen zu ca. 40 Stellen vorhanden sein.

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Variante 2 Die PTT führt, sofern eine rationelle technische Lösung möglich ist, das Auszahlungsregister der Ausgleichskasse in ihrem Computer. Die Aus- gleichskasse meldet ihr jeden Monat die Mutationen. Daraufhin mutiert die PTT ihr Register, erstellt die Zahlungsanweisungen und liefert der Ausgleichskasse eine Vollzugsbescheinigung in Form einer genauen Liste. Für das Anbringen von Mitteilungen gilt grundsätzlich die gleiche Lösung wie für Variante 1. Solche Mitteilungen müssen entweder im Auszahlungsregister gespeichert sein (z. B. Angaben über die Aufteilung der Zahlung nach AHV-Rente, Ergänzungsleistung USW.) oder der PTT mit den Monatsmutationen geliefert werden (z. B. einheitlicher Hinweis, dass die Rente erhöht worden sei, dass die nächste Monatszahlung «eigenhändig» in Empfang zu nehmen sei usw.).

Variante 3 Die Ausgleichskasse erstellt die Zahlungsbelege selbst, versieht die Kodierzeile mit einem von der PTT vorgeschriebenen Code-Vermerk in der Spezialschrift OCR-A und liefert sie zusammen mit einem Magnet- band (= Auszahlungsbordereau) dem Postcheckzentrum ab. In diesem Fall kann die PTT keine detaillierte Vollzugsbescheinigung abgeben, da sie die Übereinstimmung zwischen Belegen und Bordereau nicht oder nur stichprobenweise überprüft.

Variante 4 Die Ausgleichskasse erstellt die Zahlungsbelege selbst und liefert sie (ohne Kodierung) mit einem schriftlichen Bordereau dem Postcheck- zentrum ab. Die PTT kodiert in diesem Fall die Belege selbst und quit- tiert das Bordereau. Diese Variante ist für die PTT am aufwendigsten und bietet gegenüber heute keine Vorteile.

Zur Abklärung aller Fragen, welche die Automation des Postcheck- dienstes für die AHV-Ausgleichskassen mit sich bringt, wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der mehrere Vertreter der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversiche- rung einerseits sowie der Generaldirektion PTT anderseits angehören. Sobald konkrete Resultate vorliegen, sollen alle Ausgleichskassen dar- über orientiert werden. Auch hier empfiehlt es sich indessen, bei der Aufstellung von Automationsplänen für die Jahre 1972/73 und später auf die kommende Entwicklung Rücksicht zu nehmen.

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Die Spezialstellen laut Artikel 71 IVG Die IV verfügt, der Hinweis darauf ist schon fast abgedroschen, über keine eigenen Eingliederungsstätten, Sonderschulen usw., sondern sie arbeitet bei der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen mit den betreffenden Institutionen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe zusammen. Das gilt in gewissem Ausmass auch für die TV-Verwaltung, ziehen doch TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen für administrative Aufgaben recht oft die sogenannten Spezialstellen ebendieser Invaliden- hilfe heran. Im Jahre 1969 haben rund 80 Spezialstellen über 8 000 Auf- träge erfüllt. Diese Konzeption konnte allerdings nur gelingen, weil von Anfang an genügend viele Spezialstellen bestanden haben und weil sie sich, ein weiteres Erfordernis, der IV in genügend grosser Zahl zur Ver- fügung stellten. Vielleicht haben, um es einmal so zu sagen, einzelne dieser Stellen sogar «auf die IV gewartet». Das trifft vor allem auf Institutionen zu, deren früherer Aufgabenbereich zwar nicht dahinge- fallen, doch im Zuge der Entwicklung eingeschränkt worden war, zum Beispiel auf Hilfsstellen der Tuberkulosenfürsorge. Die Verhältnisse, die die IV bei ihrem Inkrafttreten und während ihrer Anlaufjahre vorge- funden hat, lassen sich kaum besser umschreiben als durch den Jahres- bericht 1969 der Hilfsstelle für Kurentlassene in Bern:

Ende 1969 hat unsere Hilfsstelle das 17. Jahr ihres Bestehens zu- rückgelegt, ein Jahr, gekennzeichnet durch die bis anhin höchste Klien- tenzahl von 815 Personen und einen entsprechend grossen Arbeitsanfall und Arbeitseinsatz. Zur gleichen Zeit hat die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) ihr erstes Dezennium beendet. In diesem Jahrzehnt hat sich für unsere Patienten wie auch für unsere Stelle manches geändert:

Vor 1960 Heute befassten wir uns ausschliesslich sind wir weitgehend zu einer poly- mit Tuberkulosekranken. valenten Stelle geworden. Unsere Patienten wurden uns Die Mehrzahl der Klienten lernen grösstenteils von den Tuberkulose- wir durch Aufträge der IV kennen. fürsorgestellen und den Heilstätten gemeldet. Die jährliche Gesamtzahl betrug 1969 befassten wir uns mit 815 zwischen 310 und 350 Patienten. Personen.

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Von unsern Klienten waren nur Die Zahl der Frauen hat relativ ca. 30 Prozent Frauen. mehr zugenommen; sie liegt heute bei .4 Prozent. Weniger als 20 Prozent unserer Mehr als die Hälfte unserer Pa- Klienten hatten das 50. Lebensjahr tienten ist über 50 Jahre alt. überschritten.

Der Grossteil unserer Patienten Infolge der 1V-Aufträge befassen setzte sich aus ungelernten Hufs- wir uns vermehrt mit Patienten und Landarbeitern zusammen. aus der Mittelschicht, insbesondere Hausfrauen und Selbständigerwer- benden. Unsere Aufgabe umfasste Einglie- Zu den bisherigen Aufgaben hinzu derung, Nachfürsorge, finanzielle führen wir zahlreiche Abklärungs- Überbrückungshilfe nach Kurent- auf träge der IV durch. lassung.

Bis zu 25 Prozent unserer Klienten Dank vermehrter sozialer Sicher- wünschten und erhielten finanzielle heit ersuchen nur noch 1 Prozent Hilfe. aller Klienten um materielle Hilfe. Solche erwies sich jedoch in 8 Pro- zent aller Fälle als notwendig. Unsere Stelle beschäftigte zwei Bei der Hilfsstelle arbeiten vier Sozialarbeiterinnen, eine Sekretärin ständige und eine nebenamtlich und die Leiterin. eingesetzte Sozialarbeiterin, eine Sekretärin, eine Halbtagsange- stellte für die Buchhaltung und die Leiterin. Den höchsten Umsatz (Erträge 1969 betrugen Einnahmen und und Ausgaben zusammengerech- Ausgaben zusammen über 611 000 net) erzielten wir 1959 mit etwas Franken. über 318 000 Franken.

Die auf materielle Hilfe, auf Be- Dort, wo wir Massnahmen der IV ratung oder auf Eingliederungs- durchführen, handeln wir im Na- massnahmen angewiesenen Klien- men und Auftrag der Versicherung ten erhielten von uns, als einer und unsere Klienten sind «Ver- privaten Fürsorgestelle, freiwilli- sicherte» mit Rechtsansprüchen. ge, dem Ermessen anheimgestellte Leistungen.

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Durchführungsfragen

AHV: Erhöhung des Ansatzes für die Bewertung von Ver- pflegung und Unterkunft sowie der Globallöhne von Arbeitnehmern in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben ' (Art. 11 und 14, Abs. 3, AHVV)

Die Steuerbehörden werden auf den 1. Januar 1971 hin die Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben statt mit 7 mit 8.50 Franken je Tag bewerten. Diese Erhöhung erscheint im Hinblick auf die Entwicklung der Kosten der Lebenshaltung als ge- rechtfertigt. Zudem sollen auch fürderhin im AHV- und im Steuerrecht diese Naturalleistungen gleich bewertet werden. Deshalb ist vorgesehen, sie vom gleichen Zeitpunkt hinweg auch für die AHV mit 8.50 Franken je Tag zu bewerten. - Die höhere Bewertung von Verpflegung und Unterkunft macht es notwendig, auch die Globallöhne gemäss Artikel 14, Absatz 3, AHVV höher anzusetzen. Die interessierten Wirtschaftsverbände und Behörden haben der vor- gesehenen Erhöhung beigepflichtet, und es darf angenommen werden, dass die AHV-Kommission im gleichen Sinne entscheiden und der Bun- desrat eine entsprechende Änderung von Artikel 11 AHVV beschliessen werde. Die Ausgleichskassen werden im Laufe des Monats September durch ein Kreisschreiben endgültig Bescheid erhalten.

AHV: 1K-Eintragungen für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1969 1 (Ergänzung zu Rz 151-154 und 73 ff. des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto)

Gemäss Rz 151 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsaus- weis und individuelles Beitragskonto sind - nachdem die Eintragungen für das Jahr 1968 abgeschlossen sind - die Eintragungen über Nach- träge und Korrekturen, die Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1969 be- treffen, nach der neuen Regelung vorzunehmen. Somit sind auch in solchen Fällen ausschliesslich Erwerbseinkommen aufzuzeichnen.

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 22

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Die Ermittlung der im 1K einzutragenden Erwerbseinkommen von Versicherten, die für das ganze Kalenderjahr als Selbständigerwerbende erfasst werden, sowie für Unselbständigerwerbende bietet keine Schwie- rigkeiten, da hier - gemäss der allgemeinen Regel von Rz 73 des er- wähnten Nachtrages -das Erwerbseinkommen, das für die Ermittlung der AHV/IVJEO-Beiträge massgebend war, unter Weglassung der Rap- pen im 1K eingetragen wird. Hingegen ist das Bundesamt für Sozialversicherung angefragt wor- den, wie das Erwerbseinkommen von Selbständigerwerbenden, die nicht für das ganze Kalenderjahr als solche zu erfassen sind, zu ermitteln ist. Auch hier ist das Erwerbseinkommen, das für die Festsetzung der Bei- träge massgebend war, einzutragen. Aus den bis zum 31. Dezember 1968 gültigen Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- tätige können jedoch, ausgehend vom massgebenden Ganzjahreseinkom- men, nur der zu erhebende AHV/1VJEO-Beitrag und der (für den IBK- Eintrag nach früherer Regelung massgebende) vierprozentige AHV-Bei- trag, nicht aber das auf die unterjährige Beitragsdauer entfallende Er- werbseinkommen entnommen werden. In solchen Fällen ist das im 1K einzutragende Erwerbseinkommen zu ermitteln, indem das für die Bei- tragsbemessung massgebende Ganzjahreseinkommen durch 12 geteilt und mit der Anzahl Monate, für die Beiträge erhoben werden, verviel- facht wird. Auch hier werden keine Rappen eingetragen. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass bei Nicht- erwerbstätigen, die ja kein Erwerbseinkommen aufweisen, für Kalender- jahre bis und mit 1968 der mit 25 vervielfachte vierprozentige AHV- Beitrag (ohne Zuschläge für IV und EO) als Erwerbseinkommen im 1K aufzuzeichnen ist (vgl. AHV-Mitteilungen Nr. 17 vom 16. Januar 1970,

Rz 45; ZAK 1970, S. 58).

IV: Abgabe von Hilfsmitteln für den Haushalt 1

(Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 1, Abs. 1, IVV)

Gemäss Artikel 21, Absatz 1, IVG hat der Versicherte unter anderem Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Tätigkeit in seinem Auf- gabenbereich bedarf. Nach Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe h, IVV wer- den im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 21, Absatz 1, IVG Hilfsgeräte am Arbeitsplatz abgegeben. Aufgrund dieser gesetzli-

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 124

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eben Bestimmungen können auch Hilfsmittel für den Haushalt zuge- sprochen werden. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel für den Haushalt von der IV zu übernehmen sei, sind insbesondere folgende Kriterien: Die Versicherte muss das Gerät wirklich benötigen, das heisst es muss feststehen, dass die entsprechende Arbeit bedeutend ist und nicht auf eine andere, günstigere Art ausgeführt werden kann (z. B. durch ein anderes Familienglied). Es muss erwiesen sein, dass die Versicherte (nötigenfalls nach ent- sprechender Instruktion) über die nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, um das Hilfsmittel fachgerecht zu gebrauchen. Die durch ein Hilfsmittel ermöglichte Wiedereingliederung muss von angemessener Dauer sein. Die Kosten für das bzw. die Geräte sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stehen. Bei Zusprache eines Hilfsmittels für den Haushalt ist in Würdigung von Artikel 21, Absatz 3, IVG jeweils zu prüfen, ob die Abgabe leihweise oder zu Eigentum erfolgen soll; bei Abgabe zu Eigentum ist die Frage der Kostenbeteiligung abzuklären (vgl. Rz 10 ff. des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln). Die Haushaltgeräte, welche als Hilfsmittel im Sinne von Artikel 21, Absatz 1, IVG bzw. Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe h, IVV in Betracht fallen, können in folgende Kategorien eingeteilt werden: Zusatzeinrichtungen zu gewöhnlichen Haushaltgeräten, die der Invalidität angepasst sind. Eigens für Invalide geschaffene Haushaltgeräte Ersetzt ein solches Gerät keinen üblicherweise im Haushalt ver- wendeten Gegenstand, können die Kosten voll übernommen werden. Er- übrigt sich jedoch damit ein gewöhnliches Haushaltgerät, gehen die Kosten nur dann voll zu Lasten der IV, wenn das vorhandene ohne In- validität noch während längerer Zeit hätte verwendet werden können. Bei Gründung eines Haushalts, bei Ersatz eines alten gewöhnlichen Ge- rätes sowie in jedem Fall ab der zweiten Ersatzanschaffung sind nur allfällige Mehrkosten zu berücksichtigen. Handelsübliche Geräte Handelsübliche Geräte für die Besorgung des Haushaltes, die auch von gesunden Hausfrauen benötigt und üblicherweise angeschafft wer-

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den, gelten nicht als Hilfsmittel. Dazu gehören insbesondere Wasch- maschinen, elektrische Nähmaschinen, Rührstäbe, Staubsauger, Kühl- schränke. Die Tatsache, dass ein Invalider finanziell nicht in der Lage ist, sich solche Geräte anzuschaffen, erlaubt es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht, sie deswegen als Hilfsmittel zu betrachten. Dagegen können Geräte, die nicht zur allgemein üblichen Ausrüstung gehören, aber auch ohne Invalidität Verwendung finden, von der IV als Hilfs- mittel abgegeben werden, wenn sie im Einzelfall wegen der Invalidität zur Haushaltführung unerlässlich sind, ohne Behinderung aber nach den gegebenen Verhältnissen nicht angeschafft worden wären (z. B. Wäsche- trockner, Bügelmaschinen). Eine besonders sorgfältige Überprüfung ist in diesen Fällen indessen angezeigt. Die invaliditätsbedingte Notwendig- keit muss eindeutig nachgewiesen sein. (Vgl. auch das Urteil des EVG vom 2. März 1970 i. Sa. V. L. S. 406).

IV: Beginn des Rentenanspruchs bei langdauernder Krankheit

Gemäss Artikel 29, Absatz 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig gewor- den ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin min- destens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2). Wie das EVG in dem auf Seite 421 publizierten Urteil vom 20. März

1970 i. Sa. E. B. ausgeführt hat, handelt es sich beim zeitlichen Erforder-

nis der zweiten Variante ni cht um eine Frist, die von einem bestimmten Tag an zu laufen beginnt und deren Ende zum voraus abgesehen werden kann. Es limitiert vielmehr den Zeitraum, innert welchem sich der an- spruchsbegründende Sachverhalt realisiert haben muss. Ob die Voraus- setzung der 360tägigen durchschnittlich mindestens hälftigen Arbeits- unfähigkeit erfüllt sei, kann grundsätzlich nur retrospektiv beurteilt werden. Die Fragestellung ist daher nicht in erster Linie die, wann die Arbeitsunfähigkeit bestimmten Ausmasses ihren Anfang nahm, sondern, wann für die vergangenen 360 Tage eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dabei wird die Bemessung der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit aus praktischen Gründen in der Regel phasenweise - z. B. nach Monaten erfolgen müssen. Für die Durchschnittsbemessung spielt es keine Rolle, wie hoch der Grad bestehender Arbeitsunfähigkeit retrospektiv betrachtet zu Beginn der 360tägigen Wartezeit war. Erforderlich ist lediglich, dass eine deutliche Beeinträchtigung vorlag. Das EVG hat darauf verzichtet,

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den minimalen Grad der Arbeitsunfähigkeit festzulegen, der für die Be- lange der Rentenentstehung nach der zweiten Variante noch beachtlich ist, weil es in dem zu beurteilenden Falle die anfänglich bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent jedenfalls noch als erheblich be- trachtete. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für die Eröffnung der Wartezeit auch eine geringere Arbeitsunfähigkeit genügt, soweit sie noch mit Sicherheit bestimmbar ist. Selbstverständlich muss ein anfänglich geringer Grad von Arbeitsunfähigkeit später durch einen höheren Grad ausgeglichen werden, damit der erforderliche minimale Durchschnitts- wert von 50 Prozent innerhalb 360 Tagen erreicht wird.

EL: Hörgeräte und nachträgliche spezialärztliche Anordnung ' (Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG)

Von verschiedenen Seiten sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass einzelne Hörmittelhändler vor allem in Altersheimen Betagte auf- suchen und diese unter Hinweis auf die Rückvergütung des Kaufpreises im Rahmen der EL zur Anschaffung von teuren und oft unzweckmässi- gen Hörgeräten überreden. Die Kosten für Hörgeräte können bei der Festsetzung der EL nur berücksichtigt werden, wenn eine spezialärztliche Anordnung vorliegt (vgl. Rz 16 des KS vom 10. Januar 1969 an die kantonalen EL-Durch- führungsstellen betreffend Anrechnung der Kosten von Hilfsmitteln ge- mäss Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG). Liegt eine solche nicht vor oder ist die vorgelegte Bescheinigung ungenügend, so ist der Versicherte an einen von der IV für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten zu verweisen.

HINWEISE

Berufsschule für Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gehörgeschädigte hat am 1. April 1970 ein neues Reglement über die Lehrlinge und Berufsschule für gehörgeschädigte Lehrlinge und Lehrtöchter Lehrtöchter des deutschsprachigen Landesteils er- lassen. Die Berufsschule unterrichtet gehörgeschä- digte Lehrlinge und Lehrtöchter, die wegen ihres Gehörschadens dem

1 Aus EL-Mitteilungen Nr.21

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Unterricht an der örtlich zuständigen Schule nicht zu folgen vermögen. Sie ist in diesem Sinne eine Ausbildungsstätte für die berufliche Ein- gliederung Invalider. Ihr Träger ist der Schweizerische Verband für Taubstummen- und Gehörlosenliilfe. Soweit es sich um verfügte Ein- gliederungsmassnahmen handelt, unterstützt die IV den geschäftskund- liehen und berufskundlichen Unterricht aufgrund einer Tarifverein- barung mit einem festen Beitrag pro Schüler und Jahr. Vermögen diese Leistungen die anrechenbaren Kosten nicht zu decken, so kann die Ver- sicherung nachträglich an das ausgewiesene Defizit einen Betriebsbeitrag gewähren. Das Reglement enthält Bestimmungen über den Träger der Schule, die Kursorte (zur Zeit Zürich, Bern, Luzern und St. Gallen), die Schulkommission, die Unterrichtsgestaltung, das Anmeldeverfahren usw. Im Interesse der Koordination zwischen Schule und IV wird das Bundesamt für Sozialversicherung jeweils zu den Sitzungen der Schul- kommission eingeladen. Die Neuregelung ersetzt das Reglement vom 23. Dezember 1953.

Bau- und Ein- Im ersten Halbjahr 1970 hat die IV an 47 Institu- richtungsbeiträge tionen in insgesamt 69 Fällen Bau- und Einrich- der IV tungsbeiträge von 13 266 144 Franken zugesichert. Die Beiträge verteilen sich wie folgt:

Beitragssummen Anzahl Gesamtsumme in Franken Gesuche in Franken

bis 10 000 43 173 560

10 001 bis 50 000 14 382 131

50 001 bis 100 000 3 215 124

100 001 bis 500 000 5 1 387 129

über 500 000 4 11 108 200 13 266 144

Im ersten Quartal stehen das Centro fisioterapeutico infantile in Sorengo TI (3 555 980 Franken) und die Kinderpsychiatrische Station des Kantons Bern Neuhaus, Ittigen BE (667 259 Franken) an der Spitze; im zweiten Quartal sind es das St. Josef sheim, Bremgarten AG (6 121 773 Franken) und die Klinik Wilhelm Schult hess, Zürich (763 188 Franken). Jedes dieser Projekte hat seine spezifische Bedeutung. Besondere Be-

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achtung verdient dabei das Vorhaben in Sorengo, das eine empfindliche Lücke im Kanton Tessin schliesst. Das Heim, das früher tuberkulöse Kinder aufgenommen hatte, betreut heute schwer körpergebrechliche, sehgeschädigte, gehbehinderte und zerebral gelähmte Kinder. Die bis- herigen Einrichtungen genügten auf die Dauer nicht, so dass nun ein Zentrum für Physiotherapie, Logotherapie und Beschäftigungstherapie errichtet wird. Der Neubau entspricht mit ausreichenden Schulräu- men, einem kleinen Internat, einem Schwimmbad, Lokalitäten für Was- sermassagen und Schlammbad, einer Turnhalle usw. - den neuesten Anforderungen. Der Fortschritt ist umso mehr zu begrüssen, als im Tessin noch ein gewisser Rückstand an Schulungsmöglichkeiten besteht. Glücklicherweise bestehen in medizinischer, schulischer und beruflicher Hinsicht verschiedene Projekte, die sich bereits in Realisierung befinden oder voraussichtlich in absehbarer Zeit verwirklicht werden. Durch seinen Umfang besticht schliesslich auch der Ausbau des St. Josef sheimes in Bremgarten. Es handelt sich um die zweite Etappe. Sie umfasst die Errichtung eines Pflegeheimes für 135 geistig und kör- perlich hilflose Minderjährige und des dazu gehörenden Personalhauses sowie das Anlegen einer Spielwiese. Die eigentliche Subvention wird durch ein zinsloses Darlehen von 2 Mio Franken ergänzt. Das Vorhaben behebt die bisherigen Unzukömmlichkeiten in der Aufnahme der er- wähnten Kinder. Daneben beherbergt das Heim noch über 200 schul- bildungsfähige und praktischbildungsfähige geistesschwache Kinder. Im übrigen entscheidet nicht etwa das Ausmass über die Güte eines Pro- jektes; auch kleine Vorhaben können der Sache ausserordentlich nützlich sein. In die Berichtsperiode fällt der Bundesratsbeschluss vom 6. Mai über bauliche Massnahmen zur Konjunkturdämpfung. Er regelt vor allem die Anpassung der Baunachfrage, nimmt aber jene Vorhaben von den einschränkenden Massnahmen aus, «die für das menschliche Leben, zur Abwehr von Naturkatastrophen sowie für das langfristige wirtschaft- liche Wachstum von besonderer Bedeutung sind». Unter diese Ausnahme- bestimmung fallen auch bauliche Vorhaben für die Eingliederung In- valider. Allerdings bedürfen die der Beschränkung nicht unterworfenen Vorhaben im Betrage von 50 000 Franken und mehr nach wie vor der Freigabe durch den Delegierten für Konjunkturfragen. Der Bundesrat beweist mit der getroffenen Regelung der Behin- dertenhilfe gegenüber grosses Verständnis. Es ist nun Sache der be- treffenden Institutionen, dieses Entgegenkommen durch eine besonders sorgfältige Planung und Durchführung ihrer Projekte zu honorieren.

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Blinde Kinder Die Neue Zürcher Zeitung berichtet in ihrer Mittag- auf dem ausgabe vom 14. Juli anschaulich über den Besuch Bauernhof blinder Kinder auf einem Bauernhof, wo diese mit der besonderen Erlebniswelt vertraut gemacht wer- den sollten. Vielleicht ermuntert der nachstehende Auszug andere Ver- einigungen ähnliche Kontakte aufzunehmen: «Vor kurzem war die Sektion Zürich der Schweizerischen Vereini- gung der Eltern blinder und sehschwacher Kinder bei Familie Kaiser im ‚Altwie' bei Rümlang zu Gast. Ziel dieser Selbsthilfeorganisation ist, Eltern sehbehinderter Kinder zusammenzuführen, um durch Erfahrungs- austausch, Vorträge, Kurse in Blindenschrift und gemeinsame Ausflüge zusammen mit den Kindern Kontakte herzustellen, die manchem Eltern- paar wieder einen Schritt weiter helfen. Die regelmässig durchgeführten Exkursionen ermöglichen es den behinderten Kindern, mit einem be- stimmten Thema vertraut zu werden. Dem Aussenstehenden wurde erst im Umgang mit diesen blinden Kindern und Erwachsenen bewusst, wie flüchtig er einfach Dinge wahr- nimmt, ohne sich um deren Beschaffenheit zu kümmern. Der Blinde hingegen, der die Hände als Sehorgan benützt, muss über die spezifischen Eigenschaften jedes Gegenstandes, den er ‚ansieht', genau Bescheid wissen, um etwa den Unterschied zwischen Weizen und Korn erfassen zu können. Dieses Sich-Konzentrieren auf weniges führt oftmals dazu, dass der Blinde mit einem einzigen Griff Dinge erkennt, die der Sehende nicht zu benennen vermag, weil er zum Beispiel ein Rapsfeld nur dann beachtet, wenn es durch seine gelbe Blütenpracht die Aufmerksamkeit auf sich lenkt. Für den Blinden dagegen sind die Schoten das typische Merkmal des Rapses. Oder wer hat schon das Scharren eines Huhnes untersucht, indem er sich dessen Krallen über den Handballen streifen liess? Auch bei den landwirtschaftlichen Maschinen dürfen wohl die wenigsten jeden einzelnen Hebel und jede Schraube derart genau wahr- genommen haben, wie es die Blinden mit liebevoller Unterstützung von Familie Kaisers Kindern taten. . . .Selbst die Blinden waren sich einig, viel ‚gesehen' zu haben und erklärten spontan, in den .Altwie' mit seinen vielen Tierarten, Feldern, Obstbäumen und Maschinen kämen sie wieder.»

Eine So imponierend die finanziellen Leistungen der Lohn- EO-Reminiszenz und Verdienstersatzordnung während der Aktiv- aus dem dienstjahre 1940/45 auch gewesen sind, so traten sie Ersten Weltkrieg doch hinter den positiven psychologischen Auswir- kungen zurück. General Guisan hat sie in seinem

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Bericht anerkennend hervorgehoben; und nach der amtlichen Darstel- lung der schweizerischen Kriegswirtschaft 1939/48 galt das Werk «im Bewusstsein der Öffentlichkeit mit Recht als die bedeutendste soziale und fürsorgerische Leistung des Zweiten Weltkrieges». Der Unterschied zum Ersten Weltkrieg war denn auch eklatant. Die von Hans Rudolf Kurz eben herausgegebenen «Dokumente der Grenz- besetzung 1914/18» umschreiben die damalige Lage wie folgt: «Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten trug auch die lang andauernde Mobilisierung der Wehrmänner das Ihre zur Verschärfung der Notlage der Arbeitnehmer bei. Der geringe Sold reichte nirgends hin, und nur in seltenen Fällen gewährten die Arbeitgeber ihrem Personal einen teil- weisen Lohnersatz. Da die Einrichtung der Erwerbsersatzordnung noch nicht bekannt war, blieb nur die Notunterstützung, die jedoch stark den Charakter einer Armenunterstützung hatte. Angesichts dieser Verhält- nisse erhöhte der Bundesrat am 6. April 1918 den Wehrmannssold von

1.30 auf 2 Franken. Gleichzeitig wurden die Ansätze der Notunter-

stützung um 20 Prozent verbessert. Schliesslich wurde im Jahr 1918 im ganzen Land eine Nationalspende für die Soldaten und ihre Familien durchgeführt, die 8 Millionen Franken ergab.» Damit war aber noch keine Ruhe eingekehrt. Dem Chronisten ist das «Erinnerungsalbum» 1914/18 des Artillerie-Regiments 8 in die Hände gefallen, worin der Quartiermeister über die kritisch gewordenen «Be- soldungsverhältnisse» berichtet. Darnach sollten die Besoldungen auf den 1. Januar 1919 neu geregelt und durch beachtliche Zulagen den dringendsten Erfordernissen angepasst werden. Die in Aussicht ge- nommene Skala lautete: Sold Zulage Gesamtbetrag Fr. Fr. Fr. Soldat 2.— 6.50 8.50 Korporal 2.30 6.50 8.80 Lieutenant 8.20 6.80 15.— Hauptmann 11.— 9.— 20.— Der Aktivdienst ging indessen im wesentlichen zu Ende, bevor die Neuordnung Platz greifen konnte. Den Behörden sei immerhin attestiert, dass sie den Ernst der Lage, wenn auch spät, doch noch erkannt haben. Im Zweiten Weltkrieg schuf die Lohn- und Verdienstersatzordnung von

1940 an eine klare Lage. Der Sold blieb eine militärische Vergütung nach

Dienstgrad und entsprechender Verantwortung. Die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung aber schuf den sozialen Ausgleich für den erlittenen Erwerbsausfall. Die Baumeister dieser Ordnung hatten sich für einmal rechtzeitig an die Sentenz der alten Römer erinnert: Bis dat, qui cito dat.

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FACHLITERATUR

Binswanger Peter: Staatliche Versicherung und private Versicherung am Beispiel der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 16 S., Heft 48 der «Stimmen zur Staats- und Wirtschaftspolitik», herausgegeben von der Gesellschaft zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft, Zürich, 1970.

Hess-Haeberli Max und Hess-Haeberli Edith: Die Aktenführung in der So- zialen Elnzelhllfe. Zum praktischen Vorgehen beim Stellen von psycho-sozialen Diagnosen. 176 5., Heft 16 der Schriftenreihe des Schweizerischen Berufs- verbandes der Sozialarbeiter, Bern, 1969.

trier Rudolf: Wirtschaftsintegration - Gegenwart und Zukunft der Sozialen Sicherheit. Eine rechtliche, volkswirtschaftliche sozialökonomische und be- triebswirtschaftliche Studie zur Harmonisierung in der EWG. 182 5., Band 1 der Reihe «Die Soziale Sicherheit». Verlag Paul Haupt, Bern und Stuttgart, 1969.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Tschumi (ZAK Vorstösse 1970, S. 26) am 12. August 1970 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Die Beträge der vor dem 1. Januar 1969 zugesproche- Tschumi nen Höchstrenten liegen 2 Prozent unter denjenigen der vom 4. Juni 1970 nach diesem Datum gewährten Maxima. Die Ursache dieser Differenzierung liegt darin, dass die Altrenten um ein Drittel erhöht wurden, die Neurenten jedoch nach einer vereinfachten Rentenformel berechnet wer- den. Die den Altrenten zugrunde liegende Rentenformel enthielt noch innerhalb bestimmter Grenzen zwei ver- schiedene Progressionsstufen (16 Lohnprozente für die untern und 8 für die mittleren Lohnstufen), welche dop- pelte Progression durch die siebente Revision gemäss allseitigem Wunsch durch eine einzige Progression von

15 Lohnprozenten ersetzt wurde. Durch diese Vereinfa-

chung entstanden unvermeidbare, jedoch geringfügige Differenzen zwischen Alt und Neurenten, und zwar, ab- gesehen von den Minimalrenten auf der ganzen Breite der Rentenskala, wenngleich die Unterschiede bei den Höchstansätzen besonders augenfällig werden. Durch die siebente AHV-Revision ist somit kein Niveau- unterschied zwischen Alt- und Neurentnern geschaffen worden, da die seit Einführung der AHV im Jahre 1948 praktizierte Gleichstellung zwischen den beiden Renten- kategorien grundsätzlich aufrechterhalten wurde. Im-

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merhin sei daran erinnert, dass anlässlich dieser Revi- sion der Beitragssatz der AHV von 4 auf 5,2 Lohnpro- zente, d. h. um 30 Prozent, erhöht wurde. Für die Alt- renten wurden so seit 21 Jahren wesentlich geringere Beiträge erhoben als für die Neurenten, denen ein mit der Zeit wachsender Anteil der erhöhten Beiträge zugrunde liegt. Deshalb hätte sich bei der siebenten Revision selbst eine niveaumässige Differenzierung zwischen Alt- und Neurenten rechtfertigen lassen, wovon jedoch aus sozialen Gründen abgesehen wurde. Die Frage, ob anlässlich der achten AI-IV-Revision eine genaue Gleichstellung von Alt- und Neurenten erreicht werden kann wird von den vorberatenden Instanzen eingehend geprüft werden.

Postulat Haller Nationalrat Haller hat folgendes Postulat eingereicht: vom 10. Juni 1970 «Am 1. Januar 1968 wurden rund 100 Artikel des Bun- desgesetzes über die IV und der dazugehörigen Voll- ziehungsverordnung revidiert. Darin wurde beispiels- weise die Leistungspflicht bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von der Leidensbehand- lung abgegrenzt. Damit sollten physiotherapeutische Massnahmen ermöglicht werden, um schwindende Er- werbstätigkeit wieder herzustellen. Das EVG hat nun aber in verschiedenen Urteilen diese Praxis abgelehnt. In einer Weisung vom 10. Juli 1969 haben zwar die zu- ständigen Bundesbehörden vorerst die bestehende gute Praxis bestätigt, um sie dann aber am 11. Mai 1970 aufzuheben. Damit ist ein enormer Rückschritt in die Zeit vor der 1V-Revision erfolgt, der unbegreiflich ist. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, wie sich die zuständigen Behörden durch eine Gesetzesände- rung so absichern können, dass derartige unverständ- liche Entscheide des EVG In Zukunft unterbleiben.»

Wahlen in die Der Bundesrat hat unter bester Verdankung der ge- Eidg. ABV/IV- leisteten Dienste- vom Rücktritt folgender Mitglieder Kommission der AHV/IV-Kommission Kenntnis genommen: D r. M a r c H a 1 d y, Direktor der Versicherungsgesell- schaft «La Suisse», Pully (Mitglied seit 1947), und alt Staatsrat F r i t z B o u r q u in, Generaldirektor der PTT-Betriebe, Neuenburg (Mitglied seit 1965). An ihre Stelle treten für den Rest der Amtsdauer Prof. E m il e M e y e r, Generaldirektor der Versicherungs- gesellschaft «La Suisse», Lausanne, und S t a a t s r a t R e xi e M e y a n, Vorsteher des kantonalen Industrie- departementes, Neuenburg.

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Errichtung und Die laufende Karenzfrist für die Errichtung und Um- Umwandlung von wandlung von Verbandsausgleichskassen läuft Ende Ausgleichskassen 1970 ab. In diesem Zusammenhang sind die Gründer- in der AHV verbände, die eine neue Verbandsausgleichskasse zu er- richten gedenken, sowie die Gründerverbände der bereits bestehenden Verbandsausgleichskassen im Bundesblatt zu veröffentlichen (Art. 4 der einschlägigen Depar- tementsverfügung vom 19. Februar 1960). D a s b e -

treffende Verzeichnis des BSV findet sich im Bundesblatt Nr. 30 vom 31. Juli 1970, Seite 225. tYber die aus dem Ablauf der Karenzfrist auf den 1. Januar 1971 resultierenden Än- derungen wird die ZAK später zusammenfassend orien- tieren.

Farnilienzulagen Der Landrat des Kantons Nidwalden hat am 1. Juli im 1970 beschlossen, die Kinderzulagen von 20 auf 25 Fran- Kanton Nidwalden ken je Kind und Monat zu erhöhen. Der Beschluss ist am 1. Juli 1970 in Kraft getreten.

Adressenverzeichnis Seite 21, Ausgleichskasse 91, Filialunternehmen: AHV/IV/EO Neue Postfachadresse: Postfach 11, 8027 Zürich Neue Telefonnummer: (051) 36 76 48

Personelles Der Bundesrat hat C 1 a u de C r e v o 1 s i er, lic. s sc. BSV com. et con., bisher Chef der Sektion Betriebsbeiträge und Tarife, zum Chef der Dienstgruppe Organisation in der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL ernannt und zum Sektionschef la befördert.

Regionalstellen L i v i o P e d u z z i, der seit Inkrafttreten der IV die IV-Regionalstelle Bellinzona geleitet hat, ist auf den 1. Juni 1970 in die kantonale Verwaltung übergetreten. An seine Stelle wählte der Regierungsrat des Kantons Tessin auf den 1. August 1970 Pier Luigi Va- r i s c o, lic. rer. pol.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 27. Februar 1970 1. Sa. A. L. Art. 5, Abs. 2, AHVG. Akkordanten sind In der Regel Unselbständig- erwerbende. (Bestätigung der Praxis) Voraussetzungen, unter denen sie ausnahmsweise als Selbständig- erwerbende gelten können. Das EVG hat zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Akkordanten als Selbständigerwerbende gelten können, auf Berufung des Akkordvergebers hin wie folgt Stellung genommen: Ausgleichskasse und Vorinstanz gingen davon aus, dass die fraglichen Arbeiten Im Akkord geleistet worden waren. Dieser Auffassung ist beizu- pflichten. In der Branche des Berufungsklägers ist diese Art der Arbeitver- gebung üblich; der Berufungskläger hat denn auch in der Beschwerde selber ausgeführt, dass die Plattenarbeiten «im Ausmass» vergeben worden seien. Sein Einwand, wonach ein Akkordant «ein Arbeitnehmer ist, den ich ein- stelle, für eine gewisse Zeit, für einen abgemachten Betrag, unter meiner Aufsicht und mit meinen Materialien und Werkzeugen», ist unbehelflich. Der Berufungskläger macht weiter geltend, er habe den Arbeitsauftrag der Firma A & B erteilt. Dafür ergeben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte. Zwar sind die Unterlagen für die Beurteilung des vertraglichen Ver- hältnisses zwischen dem Berufungskläger und B bzw. der einfachen Gesell- schaft A & B spärlich: Schriftliche Abmachungen oder Abrechnungen sind nicht aktenkundig. Ein schriftlicher Vertrag, der zuverlässigere Schlüsse er- lauben würde, ist offenbar nie abgeschlossen worden, so dass eine Beweis- ergänzung sich nicht aufdrängt. Es darf jedenfalls angenommen werden, dass alle vorhandenen Beweismittel vorgelegt worden sind. Diese sind indessen nicht geeignet, den Einwand des Berufungsklägers zu stützen. Die mass- gebenden Quittungen sind von B unterzeichnet. Allerdings hat auf einer im Berufungsverfahren eingelegten Quittung neben diesem auch A unterschrie- ben; auf ein Firmenverhältnis im damaligen Zeitpunkt kann jedoch daraus nicht geschlossen werden. Im übrigen spielt diese Quittung keine Rolle, weil sie für die streitige Beitragsberechnung nicht einbezogen worden ist. Steht somit fest, dass B im Akkord für den Berufungskläger gearbeitet hatte, ist zu prüfen, ob er dies in selbständiger oder unselbständiger Stellung tat. Nach der Rechtsprechung ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirt- schaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, wogegen

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als Selbständigerwerbender erachtet wird, wer nach Art eines freien Unter- nehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichwertiger Partner daran beteiligt ist (EVGE 1966, S. 205, ZAR 1967, 5.331). Akkordanten sind in der Regel Unselbständigerwerbende (ZAK 1955, S. 290; vgl. KS über den massgebenden Lohn, Rz 132-134). Als Selbständig- erwerbende gelten sie nur, wenn nachgewiesen ist, dass die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit offensichtlich überwiegen, und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Auftraggeber als gleichgeordnete Partner gegenüberstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Sodann kann der Akkordant dann als Selbständigerwerbender angesehen werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit sonstwie - etwa aufgrund einer entsprechen- den Verfügung der SUVA - als erwiesen gelten kann. Die SUVA hat aber bestätigt, dass B ab 1965 als versicherter Akkordant und nicht als Selb- ständigerwerbender gelte. Die Bestätigung einer privaten Versicherungsgesell- schaft vermag über die zu prüfende Frage nichts auszusagen. Sie ändert nichts daran, dass B im vorliegenden Fall als unselbständigerwerbender Ak- kordant angesehen werden muss. Der Berufungskläger hat somit paritätisch abzurechnen.

Urteil des EVG vom 3. Februar 1970 1. Sa. 0. D.

Art. 9, Abs. 2, Buchst. e, ARVO; Art. 18, Abs. 2, AHVV. Ausführun- gen über die Bewertung von Liegenschaften, die zum Geschäftsver- mögen gehören, für die Berechnung der AUV/IV/EO-Beiträge.

Das EVG führte zur Frage, wie zum Geschäftsvermögen gehörende Liegen- schaften für die Berechnung der AIV/IVJEO-Beiträge zu bewerten seien, auf Berufung des Versicherten hin folgendes aus:

1. Gemäss Art. 23, Abs. 1, AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör-

den, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgeben- de Einkommen aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts- kräftigen kantonalen Veranlagung «unter Berücksichtigung der Bestimmun- gen des Wehrsteuerrechts» zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23, Abs. 4, AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklich- keit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kas- senverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechts- kräftigen Steuertaxationen nur dann abgewichen werden, wenn diese klar aus- gewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich be- langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxatlon genügen hierzu nicht; denn die ordent- liche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgaben- kreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmass- nahmen einzugreifen hat (EVGE 1968, S.42, ZAK 1968, S.401). - Wenn die

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Praxis nur die Korrektur von Irrtümern im umschriebenen Sinn zulässt, so geschieht dies nur unter der Voraussetzung der Beweisklarheit, die verlangt, dass die Unrichtigkeit einer Steuermeldung ihrem Umfang nach ersichtlich ist; nur in diesem Fall ist ihre Abänderung im Rechtsmittelverfahren zu- lässig.

2. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites ist wehrsteuer-

rechtlich von den «Regeln für die Bewertung der Grundstücke (14. Periode) » auszugehen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 9 der Verfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 14. Ok- tober 1968 betreffend die Bewertung der Grundstücke gemäss Art. 31 des Wehrsteuerbeschlussses aufgestellt hat. Danach beträgt der Wehrsteuerwert nichtlandwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Grundstücke sowie von Gemeinde- und Korporationswaldungen im Kanton X «in der Regel lOG Pro- zent des auf den 1. Januar 1967 in Kraft getretenen neuen amtlichen Wertes». Dies bedeutet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die am 1. Januar

1967 im Kanton X gültig gewesenen Bewertungsgrundsätze als dem Wehr-

steuerbeschluss konform erachtete. Demzufolge kann sich nur noch fragen, ob die kantonale Schatzung der Liegenschaft Y auf den 1. Januar 1967 offensichtlich falsch sei. 3a. Nach Art. 5 der bereits zitierten Verfügung des Eidgenössischen Fi- nanz- und Zolldepartements können Grundstücke im allgemeinen zu dem Be- trag bewertet werden, welcher dem Mittel zwischen Verkehrs- und Ertrags- wert entspricht (Art. 31, Abs. 1, WStB). Als Verkehrswert gilt grundsätzlich «der Durchschnitt der Preise, die nach den Ergebnissen des Liegenschaftsverkehrs in der betreffenden Gegend für Grundstücke von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit wäh- rend der beiden der Veranlagungsperiode vorangegangenen Jahre erzielt wurden; unter dem Einfluss ungewöhnlicher Verhältnisse erzielte Preise sind nicht zu berücksichtigen» (Art. 6, Abs. 1 der Verfügung). b. Dass die Liegenschaft Y am 1. Januar 1967 einen Verkehrswert von über 200 000 Franken aufgewiesen hätte, ist nicht dargetan: Die Akten schliessen nicht aus, dass ihr Kaufpreis von 161 000 Franken «unter dem Ein- fluss ungewöhnlicher Verhältnisse» vereinbart worden ist. Sodann ist fraglich, ob den in Bauten investierten Geldern eine gleichwertige Erhöhung des Ver- kehrswertes entspricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Berufungs- kläger entrichteten Handänderungsgebühren, die er auf rund 3000 Franken beziffert, keinen Bestandteil des Verkehrswertes darstellen. Ferner fehlt in den Akten jeglicher Anhaltspunkt, der erlauben würde, den Ertragswert der Liegenschaft auch nur annähernd zu ermitteln. Die klä- gerische Behauptung, der im Jahre 1966 erzielte betriebliche Reingewinn von rund 81 500 Franken beweise, dass der Ertragswert mindestens dem Buch- wert von etwa 203 000 Franken entspreche, ist unbeheltlich, ganz abgesehen davon, dass der Berufungskläger die Liegenschaft erst im Mai 1966 erworben und umgebaut hat.

4. Bei diesen Gegebenheiten ist keineswegs dargetan, dass der Schatzungs-

wert der Liegenschaft Y von deren Wehrsteuerwert am 1. Januar 1967 er- heblich abwich. Ist somit ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital für den massgebenden Zeitpunkt und daher eine offensichtliche Unrichtigkeit der Steuerveranlagung nicht nachgewiesen, so muss es bei der angefochtenen

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Verfügung sein Bewenden haben. Im übrigen steht kein Sachverhalt zur Be- urteilung, dem wohl sozialversicherungsrechtlich, nicht aber steuerrechtlich Bedeutung zukäme.

Urteil des EVG vom 3. Februar 1970 1. Sa. W. M.

Art. 14, Abs. 2, AHVG. Die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitrags- pflichtige Arbeitgeber sind nach dem Ermessen der Ausgleichskas- sen entweder aufgrund einer allfälligen Lohnbescheinigung des Ar- beitgebers oder der Angaben des Arbeitnehmers oder der Steuerver- anlagung festzusetzen.

Das EVG hat sich zur Frage, nach welchen Grundsätzen die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber festzusetzen seien, auf Berufung des Versicherten hin wie folgt geäussert: W. M. ist insoweit, als er für ausländische Firmen tätig ist, ein Arbeit- nehmer nichtbeitragspflichtiger Arbeitgeber. In dieser Eigenschaft muss er aufgrund der Art. 6 AHVG, 6 IVG und 27 EOG Sozialversicherungsbeiträge entrichten, die für das Jahr 1968 4,9 Prozent seiner Nettoprovisionssumme betragen hatten und sich für das Jahr 1969 auf 5,6 Prozent seiner Netto- provisionssumme belaufen, wie aus der seit 1. Januar 1969 in Kraft stehenden Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1968 erhellt. Nach Art. 14, Abs. 1, AHVG werden die Beiträge der Arbeitnehmer mit schweizerischem Arbeitgeber von letzterem bei jeder Lohnzahlung ab- gezogen und hernach (mitsamt dem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag) der Ausgleichskasse entrichtet. Im Gegensatz hiezu bestimmt Art. 14, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 9, Abs. 4, AHVG, die Beiträge vom Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden, vom Einkommen der Nichterwerbstätigen und vom Erwerbseinkommen der Arbeitnehmer nichtbeitragspflichtiger Arbeitgeber seien periodisch festzusetzen, wobei der Bundesrat die Bemessungs- und Bei- tragsperioden umschreibe und kantonale Behörden mit der Ermittlung und Meldung des Erwerbseinkommens der Selbständigerwerbenden betrauen könne. Gestützt auf diese Normen schuf der Bundesrat im zweiten Abschnitt seiner Vollzugsverordnung, deren Art. 6 bis 43 von den Beiträgen handeln, für die selbständigerwerbenden und die nichterwerbstätigen Versicherten, aber nicht auch für die Arbeitnehmer nichtbeitragspflichtiger Arbeitgeber eine zwei- jährige Beitragsperiode und ferner eine zweijährige Berechnungsperiode, die «das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst» (Art. 22 AHVV). Dementsprechend stellt es das BSV ins Ermessen der Ausgleichs- kassen, ob sie bei den Arbeitnehmern nichtbeitragspflichtiger Arbeitgeber von einer allfälligen Lohnbescheinigung des Arbeitgebers ausgehen oder die Angaben des Arbeitgebers zugrunde legen oder auf die Steuerveranlagung ab- stellen wollen (Wegleitung vom Mai 1966 über den Bezug der Sozialversiche- rungsbeiträge, Rz 50 und 51). Tatsächlich sind bei dieser Kategorie von Arbeitnehmern nicht einfach die - auf die Selbständigerwerbenden zugeschnittenen - Art. 22 ff. AHVV anwendbar, wie denn bei einem solchen Arbeitnehmer kein eigener Geschäfts- betrieb vorzuliegen pflegt und daher auch keine dauernde Aenderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 AHVV denkbar ist.

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3. Der Berufungskläger bezieht namhafte Provisionen von ausländischen

Firmen und wird insoweit von der Ausgleichskasse seit Jahren unwiderspro- chen als Arbeitnehmer nichtbeitragspflichtiger Arbeitgeber behandelt. Er an- erkennt, seine Nettoprovisionssumme habe im Durchschnitt der Jahre 1965/66

87400 Franken betragen, und beanstandet nicht, dass die Ausgleichskasse

seine Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1968 nach dieser Summe be- messen hat. Hingegen will der Versicherte seine Beiträge für das Jahr 1969 von einer niedrigeren Provisionssumme erhoben wissen, da er im Jahre 1968 nur noch rund die Hälfte von 87400 Franken verdient habe, sein Auslandlohn weiter- hin zurückgehe und ein Ausgleich bei der künftigen Beitragsbemessung nicht möglich sei, weil der Berufungskläger in spätestens fünf Jahren krankheits- halber seine Vertretertätigkeit werde aufgeben müssen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. W. M. verneint zu Un- recht die Möglichkeit eines späteren Ausgleichs. Wie die Ausgleichskasse zutreffend einwendet, wird der im März 1909 geborene Versicherte erst im April 1974 rentenberechtigt werden und daher noch bis März 1974 beitrags- pflichtig bleiben (Art. 21 und 22 in Verbindung mit Art. 3, Abs. 1, AHVG). Deswegen wird sein Einkommensrückgang, der angeblich seit 1967 andauert, selbst dann bei der künftigen Beitragsbestimmung berücksichtigt werden, wenn die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall weiterhin nach den Art. 22 ff. AHVV verfährt. Denn für die Beiträge 1970/71 wird der Durchschnittslohn 1967/68, für die Beiträge 1972/73 der Durchschnittslohn 1969/70 und für die Beiträge für das erste Quartal 1974 der Durchschnittslohn 1971/72 mass- gebend sein. Es besteht also heute kein Anlass, von der bisher befolgten Be- rechnungsmethode abzuweichen.

Urteil des EVG vom 6. Februar 1970 1. Sa. J. D. Art. 22, Abs. 3, und Art. 25, Abs. 1, AHVV. Wird eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nur während dreier Jahre ausgeübt, so sind die Beiträge nicht gemäss Art. 25, Abs. 1, AHVV, sondern gemäss Art. 22, Abs. 3, AHVV, also jeweils aufgrund des in jedem Jahr erzielten Erwerbseinkommens festzusetzen. (Erwägung 2) Art. 22, Abs. 2, und Art. 23, Abs. 4, AUVV. Der Sozialversicherungs- richter darf von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abwei- chen, wenn die Veranlagung klar ausgewiesene, ohne weiteres kor- rigierbare Irrtümer enthält oder wenn sachliche Umstände zu wür- digen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. (Erwägung 3; Bestätigung der Praxis) Bankdirektor J. D. war in den Jahren 1963 bis 1965 für eine ausländische Un- ternehmung als Berater tätig und erzielte dadurch ein Einkommen aus neben- beruflicher Erwerbstätigkeit. Die Ausgleichskasse erfasste ihn für dieses Ein- kommen als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers und bemass die Beiträge für die Jahre 1963 und 1964 aufgrund des laufenden Jahreseinkommens, für 1965/66 und 1967 nach dem mittleren Einkommen der Jahre 1963/64 und für die Jahre 1968/69 anhand des Durchschnittseinkom- mens 1965/66. Mit Beschwerde beantragte J. D. die Berechnung der Bei- träge für 1965 ebenfalls nach dem laufenden Jahreseinkommen und die Auf-

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hebung der Beitragsverfügungen für 1966/67 und 1968/69. Ausserdem bean- spruchte er einen Unkostenabzug von 20 Prozent. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog er an das EVG weiter. Dieses hiess die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise gut:

1. Nach dem AHVG und der Praxis ist im allgemeinen als unselbständig-

erwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder un- bestimmte Zeit (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem in betriebs- wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die un- selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an das Bestehen eines Dienstvertrages geknüpft. Ist fraglich, unter welche privatrechtliche Kategorie ein Vertrags- verhältnis fällt, so kann die entsprechende Antwort im AHV-Verfahren of- fenbleiben, da die entscheidende Abgrenzung nach den AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Praxisgemäss ist insbesondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleich- berechtigter Partner beteiligt ist. Vgl. EVGE 1966, S. 205, ZAK 1967, S. 331. Es ist mit Recht unbestritten, dass der Berufungskläger während Jahren hauptberuflich in unselbständiger Stellung tätig war und steuer- wie AHV- rechtlich als Unselbständigerwerbender behandelt worden ist. Es kann sich bloss fragen, in welcher beitragsrechtlichen Eigenschaft er die zusätzlichen Einnahmen in den Jahren 1963 bis 1965 vom erwähnten ausländischen Unter- nehmen bezogen hat. In den Wehrsteuermeldungen sind sie als Einkommen aus «nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit» bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist von einem Arbeitgeber des Berufungsklägers nichts be- kannt. Für ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt. Aktenkundig ist lediglich, dass der Berufungs- kläger als «Berater» tätig war und hierfür Kommissionen erhalten hat. Es darf daher angenommen werden, die erwähnten Bezüge stellten Einkünfte aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Es mag auf die zu- treffende vorinstanzliche Begründung hingewiesen werden. Die Ausgleichskasse erliess indessen die Beitragsverfügungen «für Ar- beitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber». Daher hat sie es unter- lassen, vom Berufungskläger einen Verwaltungskostenbeitrag zu erheben, der nach Art. 69, Abs. 1, AHVG von den Selbständigerwerbenden geschuldet ist. In ihren Erwägungen hat die kantonale Rekurskommission dies auch be- anstandet, sah jedoch von einer entsprechenden Korrektur im Dispositiv ab. Der Mangel muss von Amte wegen behoben werden. Die Beitragsverfügun- gen für die Jahre 1963, 19b4 und 1965 sind deshalb aufzuheben. Die Aus- gleichskasse wird für diese Zeiträume neue Beitragsverfügungen für neben- berufliche selbständige Erwerbstätigkeit erlassen.

2. Der Versicherte macht berufungsweise ferner geltend, die für 1965 ge-

schuldeten persönlichen Beiträge seien nach dem im betreffenden Jahr tat- sächlich erzielten, an sich unbestrittenen Einkommen von 45 700 Franken zu berechnen, während die Ausgleichskasse die Berechnungsmethode nach Art. 25, Abs. 2, Satz 2, AHVV angewandt wissen und demgemäss auf das Durch- schnittseinkommen der Jahre 1963/64 abstellen möchte. Die Kasse -und mit ihr die Vorinstanz - geht nämlich von der Annahn. aus, es habe im

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Jahre 1963 eine Grundlagenänderuug im Sinn von Art. 25, Abs. 1, AHVV stattgefunden. Art. 25, Abs. 1, AHVV bestimmt u. a.: Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrund- lagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Hinzutritts einer Einkommens- quelle dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens we- sentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Grundlagenänderung bis zum Be- ginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest. Gemäss Abs. 2 sind diese in der Regel für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens zu berechnen. Hingegen sind die Beiträge für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in jedem Fall aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, welches nach Art. 22, Abs. 1 und 2, AHVV der Beitragsbemessung für diese Periode zu- grunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass der Berufungskläger seine nebenerwerbliche Tätigkeit nur in den Jahren 1963 bis 1965 ausgeübt hat. Weder vorher noch nachher erzielte er Erwerbseinkünfte der vorliegenden Art. Von dauernder Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinn von Art. 25, Abs. 1, AHVV kann daher keine Rede sein. Daher ist auch die Be- rechnungsmethode von Art. 25 AHVV nicht anwendbar. Es handelt sich viel- mehr um eine bloss gelegentlich ausgeübte - nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit. Für die Berechnung der auf Einkünften aus solcher Be- schäftigung geschuldeten persönlichen Beiträge ist auf Art. 22, Abs. 3, AHVV abzustellen. Nach dieser Bestimmung wird der Jahresbeitrag von derartigen Einkommen für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde. Dies bedeutet zunächst, dass die Beiträge 1963 und 1964 nach den in die- sen Jahren erzielten Einkommen ermittelt werden müssen. In diesem Punkt ist der Vorinstanz, wenn auch mit anderer rechtlicher Begründung, beizu- pflichten. Ueberdies sind aber auch die Beiträge für das Jahr 1965 nach dem laufenden Jahreseinkommen zu ermitteln, das unbestritten 45 700 Franken beträgt. Die Ausgleichskasse wird hierüber eine neue Beitragsverfügung er- lassen.

3. Der Berufungskläger verlangt die Berücksichtigung eines Unkosten-

abzuges von der gesamten massgebenden Einkommenssumme der Jahre 1963 bis 1965, den er im Beschwerdeverfahren auf 20 Prozent beziffert hat. Zwar sind nach Art. 9, Abs. 2, Buchst. a, AHVG für die Ermittlung des massgebenden Einkommens die zur Erzielung des rohen Einkommens erfor- derlichen Gewinnungskosten abzuziehen. Für das Ausmass dieser und allfälli- ger weiterer gesetzlich umschriebener Abzüge ist gemäss Art. 18, Abs. 1, AHVV die Wehrsteuergesetzgebung massgebend. Ferner ist Art. 23, Abs. 1, AHVV zu beachten, wonach die kantonalen Steuerbehörden das für die Bei- tragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräfti- gen webrsteuerveranlagung zu ermitteln haben. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.-'2 3, Abs. 4, AHVV). Von rechtskräftigen Steuertaxationen darf auch der Sozialversiche- rungerichter nur abweichen, wenn die Veranlagung klar ausgewiesene, ohne weiteres korrigierbare Irrtümer enthält oder wenn sachliche Umstände zu

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würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (EVGE 1968, S. 42; ZAK 1968, S. 401; ZAK 1967, S. 337). Die Korrektur von Irrtümern im umschriebenen Sinn ist aber nur zulässig unter der Voraussetzung der Beweisklarheit, welche verlangt, dass die Unrichtig- keit einer Steuermeldung ihrem Umfang nach ersichtlich ist; nur in diesem Fall darf im Rechtsmittelverfahren von ihr abgewichen werden. Schon die Wehrsteuerverwaltung liess sich in ihren Steuermeldungen (sog. Z-Meldungen) vom 25. April 1968 dahin vernehmen: «H. D. hat uns ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei seinen Nebenerwerben um Beratungen und Kommissionen im Ausland handelt. Es gehe hiebei durch- wegs um streng vertrauliche Angelegenheiten, so dass es ihm unmöglich war, in der Steuererklärung den entsprechenden Unkostenabzug geltend zu ma- chen, ansonat, zufolge Beibringung von Belegen, die Diskretion nicht mehr gewährleistet wäre. Er macht uns aber glaubhaft, im Zusammenhang mit sei- nen Nebenerwerben Unkosten in der Grössenordnung von 15 bis 20 Prozent des selbständigen Nebenerwerbes gehabt zu haben. Wir erachten eine ent- sprechende Einschätzung der Unkosten in der angegebenen Höhe als gerecht- fertigt und bitten Sie, diese an den Z-Meldungsbeträgen in Abzug zu bringen.» Offensichtlich mangels Belegen war es der Wehrsteuerverwaltung nicht mög- lich, bei der Steuerveranlagung die geltend gemachten Unkosten zu berück- sichtigen. Daran war die Ausgleichskasse gebunden. Zwar ist es nicht aus- geschlossen, dass dem Berufungskläger bei der Ausübung seiner nebenberuf- lichen Tätigkeit besonders hohe Spesen in der Tat erwachsen sind. Allein den rechtsgenügenden Nachweis, dass die Wehrsteuerveranlagung bzw. die Meldun- gen falsch wären, hat der Versicherte auch im heutigen Verfahren nicht er- bracht. Übrigens ist sogar ungewiss, in welchen Jahren ihm die erwähnten Unkosten erwachsen sind, wenn er in der Beschwerde erklärt: «Dieser Satz (von 20 Prozent) ist sicher angemessen, wenn Sie berücksichtigen, dass selbst- verständlich meine Auslagen sich nicht auf 1 oder 3 Jahre beschränken, son- dern mehr oder weniger laufend vorhanden sind, um dann vielleicht einmal in 10 Jahren zu einer Einnahme zu führen. .» Dass aber bei der Ermittlung .

des massgebenden Einkommens grundsätzlich nur jene Spesen berücksichtigt werden dürfen, die in den entsprechenden Berechnungsjahren entstanden sind, liegt auf der Hand. 4.

Verfahren Urteil des EVG vom 2. März 1970 i. Sa. V. L.

Ziffer IH, Abs. 2, Bundesgesetz über die Änderung des OG. Das revidierte OG ist nicht anwendbar, sondern das bisherige Recht, wenn der Entscheid der Rekursbehörde vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes (1. Oktober 1969) erlassen wurde; der Zeitpunkt der Zu- stellung des Entscheides ist nicht von Bedeutung.

1. Gemäss Ziffer III, Abs. 2, des am 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen

Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (rev. OG) findet das neue Gesetz «keine Anwendung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem

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EVG hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügun- gen». In diesem Falle bleiben gemäss Abs. 3 die früheren Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen anwendbar. Diese Regelung gilt auch für an- gefochtene Entscheide, die vor dem 1. Oktober 1969 ergangen, aber erst nach diesem Datum den Beschwerdeberechtigten zugestellt worden sind (vgl. BGE 9511379). Im vorliegenden Fall datiert der angefochtene Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 26. September 1969; die rechtliche Zustellung er- folgte am 29. Oktober 1969. Nach den dargelegten Grundsätzen gelangt somit das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung. ... (Erwägung 2 s. unter «Eingliederung» auf S. 406.)

Invalidenversicherung

Eingliederung Urteil des EVG vom 31. Dezember 1969 1. Sa. G. B. Art. 21, Abs. 1, IVG. Besprochene Tonbänder (und damit gegebenen- falls auch ein Tonbandgerät) können als Hilfsmittel zugesprochen werden, wenn sie bei der beruflichen Betätigung unentbehrlich sind und einen angemessenen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Die im Jahre 1922 geborene Versicherte ist Blindenfiirsorgerin und betätigt sich seit 1953 als Blindenlehrerin eines Blindenfürsorgevereins. Sie leidet selber an einer hochgradigen Sehschwäche beider Augen infolge kongenitaler beidseitiger Pupillenstörung und Linsentrübung. Seit 1962 nahm die Seh- schärfe ihres allein brauchbaren rechten Auges zunehmend ab. 1965 wurde deshalb eine Iridektomie notwendig. Vor dem Eingriff betrug die Sehschärfe an diesem Auge 0,1 ohne Besserungsmöglichkeit, nachher korrigiert 0,3. Die IV übernahm die Kosten der medizinischen Massnahme sowie auch der Bril- len, da es sich dabei um eine wesentliche Ergänzung der ärztlichen Vorkehr handelte. Am 23. August 1968 ersuchte die Versicherte um «einen jährlichen Beitrag von maximal 200 Franken für Kosten des Vorlesens». Als Blinden- fürsorgerin und Verantwortliche der Elternberatung und der Rehabilitation Späterblindeter müsse sie sich sehr viel Fachliteratur in deutscher und fran- zösischer Sprache vorlesen lassen. Zwar sei eine Blindenhörbücherei bereit, Texte von allgemeinem Interesse durch ihre eigenen Vorleser gratis auf Ton- band aufnehmen zu lassen, wolle sie aber eigene Kopien dieser Bücher, so würden ihr die Kosten der entsprechenden Tonbänder und des Kopierens ver- rechnet. Ferner könnten ihr gelegentlich Kosten für das Vorlesen solcher Fachzeitschriften entstehen, welche die Tonbücherei nicht aufnehmen wolle. Nach Einholung einer Stellungnahme des BSV beschloss die 1V-Kom- mission, dieses Gesuch abzuweisen. Einerseits sei die Versicherte als einge- gliedert zu betrachten, andererseits dürfe angenommen werden, die in Frage stehenden Tonbänder seien für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nicht un- bedingt erforderlich.

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Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde präzisierte und ergänzte die Versicherte die Begründung ihres Begehrens. Ihre Sehschwäche sei derart, dass sie auf einen Vorlesedienst angewiesen sei. Bis vor wenigen Jahren habe ihre inzwischen altersblind gewordene Tante diesen Dienst versehen; nun müsse sie dafür fremde Kräfte beanspruchen, welche es ihr teils durch direk- tes Vorlesen, teils durch Besprechen von Tonbändern ermöglichten, die für ihr Berufsgebiet erscheinende Fachliteratur zu studieren. Sie verweist auf einen ihre Angaben bestätigenden Bericht des Sekretariates des Blinden- fürsorgevereins. Das kantonale Verwaltungsgericht betrachtete die fraglichen Kosten als solche von Dienstleistungen Dritter im Sinne von Art. 21bis, Abs. 2, IVG, die Im vorliegenden Falle an die Stelle eines Hilfsmittels, nämlich der Brille, träten. Mit Entscheid vom 23. April 1969 entsprach es grundsätzlich dem Be- gehren der Versicherten, wies die Akten aber zur nähern Abklärung der Höhe der Kosten und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Das BSV hat rechtzeitig Berufung an das EVG eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Entscheides und Rückweisung der Sache an die zu- ständige 1V-Kommission zur Abklärung der Frage, ob der Versicherten ein Anspruch auf Abgabe eines Tonbandgerätes mit den besprochenen Tonbändern Im Sinne eines Hilfsmittels gemäss Art. 21 IVG zustehe. In ihrer Antwort wiederholt die Berufungsbeklagte, sie sei beruflich au! Fachliteratur angewiesen; auch müsse sie die entsprechenden Tonbänder jederzeit rasch zur Hand haben. Ihr bisheriges Tonbandgerät, das sie vor- wiegend für das Abhören von Fachliteratur brauche, sollte auch bald ersetzt werden. Sie beantragt, «die Berufung in dem Sinne gutzuheissen, dass mir ein Tonbandgerät als invaliditätsbedingtes Hilfsmittel durch die IV abge- geben wird und die regelmässig entstehenden Kosten für mit Fachliteratur besprochene Tonbänder ebenfalls übernommen werden. In diesem Falle bitte ich auch um rückwirkende Übernahme der ersten und bis jetzt grössten Rechnung von 86 Franken (nämlich 46 Franken für die Anschaffung von Tonbändern und 40 Franken für das Kopieren) vom 11. Juli 1968». Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägun- gen gut:

1. Das ursprüngliche, als «Antrag zur Übernahme der Kosten für Dienst-

leistungen» bezeichnete Begehren der Versicherten lautete zwar auf Bewil- ligung eines «jährlichen Beitrages von maximal 200 Franken für Kosten des Vorlesens»; aus der Begründung dieses Antrages geht jedoch hervor, dass sie dabei primär an die Kosten für die Anschaffung der nötigen Tonbänder und das Kopieren dachte, während sie die eigentlichen Kosten des Vorlesens als nebensächlich betrachtete («ferner könnten gelegentlich Kosten für Vor- lesen von Fachzeitschriften, die die Tonbücherei nicht aufnehmen will, ent- stehen»). In der Beschwerde betonte sie indessen ausdrücklich den Dienst- leistungscharakter der verlangten Leistung: «Ich werde auch künftig auf den Dienst von Drittpersonen angewiesen sein, die mir teils durch direktes Vorlesen, teils durch Vorlesen auf Tonband ermöglichen, die für mein Berufs- gebiet erscheinende Fachliteratur zu studieren.» In gleicher Weise äusserte sich das Sekretariat des Blindenfürsorgevereins, in dessen Bericht erklärt wird, verlangt werde eine «Entschädigung für eine Vorleserin bzw. für Vor- lesen von Fachliteratur auf Tonband (ohne persönliche Gegenwart der Ver-

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sicherten) » und «die Möglichkeit, die Drittpersonen zu entschädigen, wird die Versicherte in die Lage versetzen, sich die Fachliteratur fristgerecht vor- lesen zu lassen». Dementsprechend legte das kantonale Gericht seinem Urteile die Annahme zugrunde, bei den Kosten von Dienstleistungen Dritter, deren Übernahme die Versicherte verlange, könne es sich «klarerweise nur um die Kosten der Person handeln, die die Bücher auf Tonband spricht, oder aber um die Kosten des Kopierens bereits besprochener Bänder, da das Kopieren dliesfalls an Stelle des Vorsprechens tritt. Alle weiteren Kosten gehen selbst- verständlich zu Lasten der Versicherten, da die Dienstleistung an Stelle des Hilfsmittels (vorliegend: die Brille) tritt und nicht die Kosten des Tonbandes beinhalten kann». In der Berufungsantwort schliesslich spricht die Ver- sicherte überhaupt nicht mehr von einer Dienstleistung, sie verlangt nun klar die Abgabe von «Hilfsmitteln», nämlich ein Tonbandgerät nebst mit Fach- literatur besprochenen Tonbändern. Die sich unter diesen Umständen aufdrängende Frage, ob der im Be- rufungsverfahren neu gestellte Antrag der Versicherten grundsätzlich Gegen- stand letztinstanzlicher Prüfung sein könnte, braucht indessen nicht ent- schieden zu werden. Selbst wenn nämlich angenommen würde, das neue Be- gehren hänge derart eng mit dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt zusammen, dass von einer Tatbestandgesamtheit ge- sprochen werden könnte (vgl. EVGE 1962, S. 345, ZAK 1963, S. 253), so müsste die Sache doch zu näherer Abklärung an die Verwaltung zurückge- wiesen werden.

2. Mit Recht hebt das BSV in seiner Berufung hervor, dass die Ver-

sicherte jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Ersatzleistung für die ihr gewährte Brille einen Anspruch auf eine Entschädigung an Dritte für direkt oder mittels Tonband geleistetes Vorlesen erheben kann. Nach Art. 21bis, Abs. 2, IVG kann nämlich die IV Dienstleistungen Dritter nur entschädigen, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels an sich erfüllen würde, aber wegen der Art seines Gebrechens ausserstande ist, dieses Hilfsmittel selber zu be- dienen. Diese Bestimmung räumt der IV somit die Befugnis ein, dem Ver- sicherten ausnahmsweise Beiträge zur Abgeltung eines Anspruches auf ein bestimmtes Hilfsmittel zu gewähren (EVGE 1968, S. 272, ZAK 1969, S. 192). Dementsprechend trifft zu, dass die vorinstanzliche Würdigung schon vom Sachverhalt her fehlgeht: Es handelt sich vorliegend nicht darum, den An- spruch der Versicherten auf die Abgabe einer Brille abzugelten, deren sie nach wie vor bedarf. Davon abgesehen ist im Rahmen der genannten Aus- nahmebestimmung unbeachtlich, dass es der Versicherten die Brille allein nicht ermöglicht, ihr Lesebedürfnis in ausreichendem Masse zu befriedigen. Endlich ist noch folgendes zu beachten: Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An- spruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus- bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs- massnahmen darstellen. Das ist nur möglich, wenn sie als solche abgegeben werden. Für einen Ersatz durch eine Dienstleistung Dritter bleibt hier logi-

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scherweise kein Raum. Das BSV betont zu Recht, dass Art. 21bis, Abs. 2, IVG nur im Rahmen der Hilfsmittel anwendbar ist, die zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit im Sinne von Art. 21, Abs. 1, erster Satz, IVG benötigt werden.

3. Bisher unbeurteilt geblieben ist die Frage, ob der Versicherten be-

sprochene Tonbänder (und damit gegebenenfalls auch ein Tonbandgerät) als Hilfsmittel abgegeben werden könnten. Voraussetzung dafür ist einer- seits, dass ihr dieses Mittel bei der beruflichen Betätigung unentbehrlich ist und zu dieser auch in einem angemessenen Verhältnis steht, anderseits dessen Listenkonformität. Die Frage, ob die Versicherte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wegen ihres Gebrechens auf ein Tonbandgerät angewiesen sei, hat die Ver- waltung in der angefochtenen Verfügung nach Einholung einer Stellungnahme des BSV verneint. Demgegenüber hat das kantonale Gericht die Ansicht ver- treten, dass sich auch ein eingegliederter Invalider in gewissen Berufen auf der Höhe der Zeit halten und, so auch im vorliegenden Fall, sich zu Fach- literatur Zugang schaffen müsse, um der von ihm geforderten Tätigkeit zu genügen. In einem Beruf, in dem ständig wechselnd neue Erkenntnisse durch Fachliteratur vermittelt würden, seien gewissenhafte Angehörige dieses Be- rufsstandes oft geradezu gezwungen, diese Fachliteratur zu lesen, bzw bei Blinden, sich diese Fachliteratur zugänglich machen zu lassen. Die Beru- fung des BSV richtet sich nicht eigentlich gegen diesen Teil des kantonalen Urteils. Immerhin wird eine nähere Abklärung als angezeigt bezeichnet. Ins- besondere glaubt das BSV, dass ein Anspruch im erwähnten Sinne nur be- stehen könne, wenn durch den Arbeitgeber der Nachweis erbracht werde, dass die Versicherte bei ihrer beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz auf die Benützung von Tonbändern angewiesen sei. Da ohnehin zurückgewiesen wer- den muss, braucht diese Frage indessen in der Berufungsinstanz nicht ge- prüft zu werden. Was die Frage der Listenkonformität anbetrifft, glaubt das BSV, das fragliche Hilfsmittel liesse sich entweder unter Art. 14, Abs. 1, Buchst. f, IVV (Hilfsmittel für das tägliche Leben) oder unter Buchst. h der genannten Bestimmung (Hilfsgeräte am Arbeitsplatz) subsumieren. Denkbar wäre aber auch die Anwendung von Buchst. d der genannten Liste (Hilfsmittel für Sinnesorgane). Jedenfalls im Berufungsverfahren verlangt die Versicherte eine «Hörapparatur» zum Ausgleich der beeinträchtigten Sehfunktion. Sache der Verwaltung wird es sein, zu prüfen, welche Bestimmung tatsächlich in Frage kommt. Immerhin mag bemerkt werden, dass die Ansicht des BSV, die Abgabe von Tonbändern für die Aufnahme von Wissensstoff ausserhalb des Arbeitsplatzes sei nicht möglich, nicht stichhält. Der Arbeitsplatz des Erwerbstätigen, der vorwiegend geistige Arbeit leistet, kann sich unter Um- ständen dort befinden, wo die beruflichen Überlegungen gerade angestellt werden. Es mag ferner darauf verwiesen werden, dass beispielsweise die not- wendigen Änderungen am Automobil eines Handelsvertreters, der schon vor Eintritt der Invalidität aus beruflichen Gründen auf ein solches angewiesen war, unter Umständen als Geräte am Arbeitsplatz betrachtet werden könn- ten (vgl. ZAK 1966, S. 386, Erwägung 4).

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Urteil des EVG vom 2. März 1970 i. Sa. V. L.

Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 14, Abs. 1, Buchst. h, IVV. Für Arbeits- geräte, die nicht in erster Linie als Hilfsmittel für Behinderte ge- dacht sind, sondern die zur Betriebsrationalisierung, Ertragssteige- rung und Arbeitserleichterung verwendet werden (wie z. B. Melk- maschinen und mechanische Vorrichtungen zur Ablagerung von Heu und Futtermitteln), besteht kein Anspruch auf Abgabe durch die IV. Auch die Kosten von Geräten, die wegen der Invalidität zur Erleichterung der Arbeit angeschafft werden, gehen nur zu Lasten der IV, wenn die Geräte zur Eingliederung notwendig sind. ... (Erwägung 1 s. unter «Verfahren» auf S. 401.) Streitig ist vorerst, ob der Berufungskläger Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln habe. a. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8, Abs. 1, IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder her- zustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Ge- mäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung bestehen die Eingliederungsmassnah- men unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Buchst. d). Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste besteht Anspruch auf jene Hilfs- mittel, deren der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21, Abs. 1, IVG). Nach der genannten Liste werden unter anderem folgende Hilfsmittel abgegeben: «Hilfsgeräte am Arbeitsplatz, wie besondere Arbeitsgeräte und Sitzvorrichtungen, Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Ma- schinen, Anpassung der Arbeitsfläche und der maschinellen Einrichtungen sowie räumliche Veränderungen» (Art. 14, Abs. 1, Buchst. h, 117V). Die Hilfs- mittel werden gemäss Art. 21, Abs. 3, IVG zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Am Arbeitsplatz werden demnach als Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes lediglich «Hilfsgeräte» sowie «Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen» abgegeben; auch die «Anpassung» maschineller Einrichtun- gen und der Arbeitsfläche gehört zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne. In keinem Falle sind aber die zur Ausübung eines bestimmten Berufes not- wendigen Werkzeuge, Apparate und Maschinen selber zu den Hilfsmitteln zu rechnen; für diese Arbeitsmittel, die auch der gesunde Berufstätige be- nötigt oder heute üblicherweise anschafft und verwendet, besteht kein An- spruch auf Abgabe durch die IV. Dagegen können Arbeitsgeräte, die zwar nicht zur üblichen Ausrüstung gehören, aber auch ohne Invalidität benützt werden, als Hilfsmittel abgegeben werden, wenn im Einzelfall der Einsatz des betreffenden Gerätes zur Berufsausübung unerlässlich ist und die An- schaffung nach den gegebenen Verhältnissen ohne Invalidität nicht erfolgt wäre (vgl. u. a. ZAK 1967, S. 99). Umgekehrt kann ein abzugebendes Hilfs- mittel Gegenstände ersetzen, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen; in diesem Falle kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auf- erlegt werden (Art. 21, Abs. 3, letzter Satz, IVG). Generell ist zu beachten, dass nach der gesetzlichen Regelung stets nur ein Anspruch auf die zur Er-

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reichung des Eingliederungszweckes notwendigen, nicht auf die bestmögli- chen Hilfsmittel besteht. b. Durch die Verletzungen an der linken Hand ist der Berufungskläger bei der Verrichtung einiger landwirtschaftlicher Arbeiten behindert. Eine leichte Behinderung bestand jedoch schon seit 1955. Die Behinderung ist nun durch den Verlust des Endgliedes des linken Daumens nicht erheblich grösser geworden. Es wird richtig sein, dass die Behinderung beim Melken am gröss- ten ist, da ein «fachgerechtes, gründliches Melken mit der linken Hand nicht möglich» ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherte überhaupt nicht mehr melken könnte. Lediglich ist anzunehmen, dass er für diese Arbeit, bei der er vor dem Unfall beide Hände in gleichem Masse einsetzte, etwas mehr Zeit benötigt. Dagegen ist schlechtweg unerfindlich, weshalb er ausser- stande sein sollte, Gras und Futter abzuladen, Obst zusammenzulesen und ähnliche Arbeiten zu verrichten. Auch die Behauptung, er könne keine schwe- ren Lasten mehr heben, ist übertrieben. Es ist in diesem Falle medizinisch nicht belegt, dass der Verlust eines einzelnen Fingers oder einzelner Finger- glieder an sich schon einen nennenswerten Kraftverlust im Arm zur Folge hat; auch ein 1V-rechtlich relevanter Kraftverlust beim Faustschluss der Hand ist nicht erwiesen. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind umso weniger glaubhaft, als er nach den als zuverlässig zu betrachtenden An- gaben der Beklagten seit dem Herbst 1969 wieder als Holzfäller für die Korporation X arbeitet. Hinzu kommt, dass die vom Versicherten verlangten Hilfsmittel, eine Melkmaschine und ein Heugebläse, nicht in erster Linie als Geräte für kör- perlich behinderte Landwirte gedacht sind. Es steht ausser Zweifel, dass diese Arbeitsgeräte auch einem invaliden Bauern dienlich sind, ja dienlicher als einem Gesunden. Entscheidend ist jedoch, dass Melkmaschinen und mecha- nische Vorrichtungen zur Abladung von Heu und Futtermitteln heute in der Landwirtschaft allgemein verwendet werden und vor allem der Betriebs- rationalisierung, der Ertragssteigerung und der Arbeitserleichterung dienen. Dagegen lässt sich nicht behaupten, diese Maschinen seien zur Berufsaus- übung unerlässlich. Wenn dies der Fall wäre, müssten sie auch ohne In- validität angeschafft werden. Möchte aber der Versicherte diese Arbeits- geräte wegen seiner Invalidität zur Erleichterung seiner Arbeit anschaffen, so könnten die Anschaffungskosten nur dann von der IV übernommen wer- den, wenn die Anschaffung zur Eingliederung des Versicherten notwendig wäre. Das trifft aber nicht zu. Demnach besteht kein Anspruch auf Abgabe der anbegehrten Hilfsmittel. Ob die gewünschten Geräte den Anforderungen gemäss Art. 21, Abs. 3, IVG entsprächen, wonach Hilfsmittel in «einfacher und zweckmässiger Ausführung» abgegeben werden, ist bei dieser Sachlage nicht zu prüfen. 3.

Urteil des EVG vom 4. Dezember 1969 i. Sa. Y. B.

Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 1, IVV. Ein Versicherter hat trotz seiner Invalidität keinen Anspruch auf Abgabe eines Motor- fahrzeuges durch die IV, wenn erwiesen ist, dass die überwiegende Zahl der nicht behinderten Arbeitnehmer ebenfalls wie der Ver-

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sicherte sich nicht an den Fahrplan der öffentlichen Transportunter- nehmungen halten kann. Wählt der Versicherte freiwillig einen neuen Arbeitgeber und ver- längert sich dadurch die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz und dem neuen Arbeitsort, so begründet dieser Umstand keinen An- spruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges, wenn der Versicherte vor dem Stellenwechsel keines Fahrzeuges bedurfte. Der 1924 geborene Versicherte, verheiratet und Vater eines 1956 geborenen Kindes, leidet an Lumbo-Ischialgie rechts (schwere lumbale Diskopathie, lumbale Skoliose und Anomalie des lumbosakralen Übergangswirbels) sowie an schwacher Konstitution. Er hat schon verschiedene Berufe ausgeübt wie Chauffeur, Hauswart-Gehilfe sowie Bankportier und auch bereits Leistungen der IV erhalten. Als er in A im Kanton X Wohnsitz genommen hatte, konnte ihm die IV-Regionalstelle einen Posten als Portier-Aufseher in einer Ziegelei in B vermitteln, wo er die Arbeit am 16. Januar 1967 aufnahm. Dieser Posten erwies sich sowohl hinsichtlich der Fähigkeiten als auch des Gesundheits- zustandes des Versicherten als geeignet. Da die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen A und B in bezug auf die Arbeitszeit des Ver- sicherten ungenügend waren, beschloss die 1V-Kommission am 14. November 1967, dem Beschwerdeführer ein Auto Marke Renault R 4 leihweise abzu- geben, welches dieser in der Folge für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort verwendete (Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. De- zember 1967). Der Sohn des Versicherten leidet an einer Tropenkrankheit, die Asthma- krisen verursacht. Da er das Klima im Kanton X schlecht verträgt, empfahl sein Arzt den Eltern, Wohnsitz in der Höhe zu nehmen. So liess sich die Familie des Versicherten am 1. Dezember 1968 in C im Kanton Y nieder. Am 16. Dezember 1968 trat der Versicherte in die Dienste eines Garagisten in D als Magaziner des Bestandteillagers. Diese Tätigkeit sagte ihm zu. Viermal täglich legte er die Strecke von 22 Kilometer zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort mit dem ihm geliehenen Auto zurück. Die 1V-Kommission des Kantons Y prüfte auf Ersuchen derjenigen des Kantons X, ob der Versicherte unter diesen Umständen noch Anspruch auf ein Auto habe. Sie stellte fest, dass zwischen C und D ein Postauto verkehrt, das um 07.20 Uhr in D ankommt und es erlaubt, abends nach C zurückzu- kehren (um 19.21 Uhr gemäss dem gegenwärtigen Fahrplan), die Distanz zwischen der Post von D und der Garage einen Kilometer beträgt, der Ver- sicherte die Arbeit um 7.30 Uhr beginnt und er zwischen dem Arbeitsplatz und dem Restaurant, in dem er das Mittagessen einnehmen kann, ungefähr einen Kilometer zurückzulegen hat. Sie liess den Versicherten untersuchen durch einen Orthopäden. In seinem Bericht vom 4. März 1969 erklärte dieser den Patienten für fähig, täglich vier Kilometer zu gehen. Dem Bericht der 1V-Kommission des Kantons Y entsprechend teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 19. Juni 1969 mit, dass er die in Art. 15, Abs. 1, IVV gestellten Bedingungen nicht mehr erfülle und demzufolge das ihm geliehene Auto Renault R 4 unverzüglich zurückzugeben habe. Der Versicherte rekurrierte, indem er geltend machte, dass er nicht mehr in D, sondern in einem Geschäft in E arbeite, und dass seine Arbeitszeit und sein Gesundheitszustand ihn nötigten, ein persönliches Fahrzeug zu benützen.

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Die von der Rekursbehörde veranlasste Abklärung ergab, dass der Ver- sicherte den Arbeitsplatz in der Garage, wo er zufriedenstellende Leistungen erbracht hatte, am 30. April 1969 aus freien Stücken verliess, um am 19. Mai

1969 in ein Geschäft in E als Magaziner der Expedition einzutreten. Am

23. August 1969 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab. In seinem Urteil, das von den Arbeitsbedingungen des Versicherten in D ausgeht, beauftragte es indessen die Organe der IV, einerseits unverzüglich zu prüfen, ob die neue berufliche Situation des Versicherten die leihweise Abgabe eines Fahrzeuges rechtfertige, und anderseits über ein Gesuch um Abgabe von orthopädischem Schuhwerk, das bisher unbeantwortet blieb, Beschluss zu fassen. Der Versicherte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beanstandet, dass er vom kantonalen Versicherungs- gericht weder eingeladen noch angehört wurde. Zudem macht er geltend, der medizinische Experte sei, als er seinen Bericht verfasste, nicht im Besitze sämtlicher den Patienten betreffenden Akten gewesen. Im weitern sei er der Versicherte - wegen des Gesundheitszustandes seines Sohnes genötigt, Tag und Nacht ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Schliesslich habe er seine Stelle in D unter dem Druck eines Inspektors der IV verlassen. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. In seinem Mitbericht beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Es vermutet, dass der Versicherte mit seinem Vorgehen einzig die Rückgabe des Autos hinauszögern will, und fordert deshalb, das kantonale Urteil sei ungeachtet der Beschwerde unverzüglich zu vollziehen. Das EVG hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Nach Art. 125, Abs. 1, OB wird durch die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde der Vollzug eines Urteils - soweit es angefochten wird - suspen- diert. Gemäss Art. 15 OB, der sich auf die vorsorglichen Massnahmen be- zieht, ist das EVG berechtigt, alle Vorkehren zu treffen, welche der Erhaltung des tatsächlichen Zustandes und der Sicherung von Beweisen dienen. Die Art. 15 und 125 OB sind in der IV gestützt auf die Art. 69 IVG, 86, Abs. 2, AHVG und 1, Abs. 1, 0V anwendbar. Es ist zu prüfen, ob Art. 15 OB dem Gericht einzuschreiten erlaubt, damit eine Partei den der andern Partei gehörenden Gegenstand nicht verändert, sei es auch bloss durch die aus dem ordentlichen Gebrauch resultierende Abnützung. Die Antwort wäre positiv, wenn dem deutschen Text der Vorrang gegeben wird, der von «erhalten» und nicht -

wie der französische Text - von «festlegen» spricht («Zur Erhaltung eines tatsächlichen Zustandes» / «fixer un tat de fait»). Die Frage kann indessen offen bleiben, ist es doch im vorliegenden Fall vorzuziehen, direkt über die Stichhaltigkeit der Beschwerdepunkte zu befinden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, das grundsätzlich dem erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren zugrunde liegt, zu überprüfen. Immerhin enthält Art. 85, Abs. 2, AHVG auf den Art. 69 IVG verweist, einige bundesrechtliche Grund- sätze, weiche die Kantone bei der Normierung des in Sozialversicherungs- sachen zu befolgenden Verfahrens zu berücksichtigen haben. Nach Buchst. e dieser gesetzlichen Bestimmung ordnet der Richter eine Parteiverhand- lung nur an, wenn es die Umstände rechtfertigen. Die Beratung der Re- kursbehörde hat indessen stets in Abwesenheit der Parteien stattzufinden.

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Der Beschwerdeführer, welcher sich schriftlich äussern konnte, hatte somit keinen absoluten Anspruch, von der ersten Instanz persönlich angehört zu werden. Demzufolge könnte der Umstand, dass der Versicherte nicht ange- hört wurde, nur dann die Nichtigerklärung des gefällten Urteils bewirken, wenn der Urteilsspruch dadurch beeinflusst worden wäre und es dem EVG nicht möglich wäre, über die Sache selbst zu befinden. Ob dies zutreffe, kann nur aufgrund der materiellen Beurteilung des Anspruchs gesagt werden. Das gleiche gilt für die weitern formellen Beschwerdepunkte, welche die Um- stände, unter denen die medizinische Expertise stattfand, betreffen. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich bedarf. Der Bundesrat hat die Liste der Hilfsmittel in Art. 14 IVV aufge- stellt. Darin sind dem Gebrechen angepasste Fahrzeuge vorgesehen, so auch Kleinautomobile (Art. 14, Abs. 1, Buchst. g, IVV). Art. 15, Abs. 1, IVV ver- deutlicht: «Motorfahrzeuge werden abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Über- windung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motor- fahrzeug angewiesen ist.» Um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Art. 15, Abs. 1, IVV im vorliegenden Fall erfüllt seien, muss man sich in die Lage des Versicherten versetzen, wie sie für ihn im Zeitpunkt bestand, da die Ausgleichskasse die fragliche Verfügung erliess (19. Juni 1969). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die 1V-Kommission des Kantons Y für die Beurteilung der streitigen Sache zuständig war (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren des BSV, Rz 228). Der Versicherte arbeitete jedoch im erwähnten Zeit- punkt nicht mehr in der Garage in D, wie die Verwaltung glaubte, sondern seit dem 19. Mai 1969 in einem Geschäft in E. Bei Benützung des Postautos und des Zuges wäre er an folgenden Fahrplan gebunden gewesen: C (Wohnort des Versicherten) 06.34 Uhr 19.21 Uhr Post in D 07.20 Uhr 18.35 Uhr Bahnhof in D 07.29 Uhr 18.29 Uhr Bahnhof in E 07.46 Uhr 18.10 Uhr Diese Verbindungen sind nicht absolut untauglich, wenn der Arbeitgeber einer Anpassung der Arbeitszeit zustimmt. Hingegen würden die meisten gesunden Personen unter den gleichen Umständen diese Kurse sicher nicht benützen. Es ist somit äusserst zweifelhaft, dass der Versicherte zufolge seiner Invalidität motorisiert sein muss, wodurch die Gewährung eines Motor- fahrzeuges ausgeschlossen wird (vgl. z. B. ZAK 1967, S. 99, Erwägung 2 b). Im übrigen führt der Versicherte in seiner Beschwerde als eigentliche Be- gründung lediglich den prekären Gesundheitszustand seines Sohnes an, der einen unverzüglichen Transport nötig machen könne. Dieser Umstand, so bedeutend er an sich auch sein mag, kann indessen nicht entscheidend sein, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht. Die Frage könnte sich stellen, ob die Rechtsprechung, nach der der Versicherte gehalten ist, wenn möglich den Wohnsitz und den Arbeitsort so zu wählen, dass er nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist, zur gleichen Lösung geführt hätte (ZAK 1963, S. 379). In der Tat kann

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man sich fragen, ob es bei gewissen persönlichen Umständen nicht möglich wäre, ein Motorfahrzeug ungeachtet der zwischen Wohnort und Arbeitsort eines Versicherten liegenden Distanz zuzusprechen (vgl. hinsichtlich des Ren- tenanspruches ZAK 1967, S. 176 Veränderung der persönlichen Verhält- nisse). Dieser Punkt muss indessen offen gelassen werden, geht aus den Akten doch hervor, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz in D aus eigenem Willen verlassen hat. Es war nicht übertrieben, von ihm zu verlangen, zwi- schen D und seinem Wohnort C das Postauto zu benützen. Der Umstand, dass der Versicherte nach seinen Behauptungen auf Druck eines Inspektors der IV den Arbeitsplatz wechselte, gibt ihm nicht das Recht, über ein Motorfahrzeug zu verfügen, um nach dem weiter entfernten E zu gelangen, nachdem er, während er noch in D arbeitete, keinen entsprechenden Anspruch hatte. Demzufolge ist es überflüssig, den Invaliditätsgrad näher bestimmen zu lassen. Es ist deshalb auch ohne Belang, dass der medizinische Experte allen- falls nicht über die vollständigen Akten verfügt hätte. Was den behaupteten Hinweis eines Beamten der IV-Regionalstelle des Kantons X gegenüber dem Versicherten betrifft, der Anspruch auf ein Auto bestehe auch in C, so ver- pflichtet dieser die 1V-Kommission in keiner Weise, ist doch sie allein zu- ständig, in dieser Sache Beschluss zu fassen, an den auch die Ausgleichskasse gebunden ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ver- fahrensmässiger und materieller Natur erweisen sich als unbegründet.

5. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen hat die 1V-Kommission

des Kantons Y nicht mehr über die Frage des Automobils zu befinden. Sie wird jedoch im Gegensatz zu den Erwägungen 3 des gefällten Urteils, die im Dispositiv des kantonalen Entscheides keine Berücksichtigung fanden, einzig das noch nicht erledigte Gesuch des Versicherten um Abgabe von ortho- pädischem Schuhwerk zu prüfen haben. In seinem am 28. November 1969 verfassten und am 3. Dezember 1969 versandten Schreiben gibt der Versicherte weitere Auskünfte über seinen Gesundheitszustand und weist darauf hin, dass er im Januar 1970 wieder in den Kanton X zurückkehren und dort eine Stelle als Chauffeur für leichte Motorfahrzeuge suchen werde. Nach Wohnsitznahme im Kanton X steht es ihm frei, der 1V-Kommission ein neues Gesuch um Abgabe eines Motorfahr- zeuges zu unterbreiten, wenn er glaubt, es stehe ihm nach den im vorliegen- den Urteil umschriebenen Grundsätzen darauf ein Anspruch zu.

Renten Urteil des EVO vom 30. Dezember 1969 i. Sa. A. S. Art. 28, Abs. 1 in fine, 1VG. Ein Härtefall liegt grundsätzlich dann vor, wenn die laut Art. 3 ELG anrechenbaren Einkünfte des Ver- sicherten die in Art. 2 ELG festgelegte Einkommensgrenze unter- schreiten. Eine allenfalls in Betracht kommende Härtefallrente ist jedoch nicht als Einkommen anzurechnen. (Präzisierung der Recht- sprechung) Der Landwirt A. S. hat sechs Kinder, deren eines heute noch minderjährig ist. Seine Ehefrau (geb. 1913) bezieht seit 1966 von der kantonalen Ausgleichs- kasse eine halbe Invalidenrente. Der Versicherte bat im Oktober 1968 um

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eine Invalidenrente, da er wegen Kreislaufstörungen stark gehbehindert sei. Als ihm die Ausgleichskasse einen «Fragebogen für Landwirte» schickte, füllte er diesen am 1. Dezember 1968 wie folgt aus: Während sein Reinver- dienst in den Jahren 1965 und 1966 laut Steuererklärung je 14 030 Franken betragen habe, verdiene er seit 1968 invaliditätshalber nur noch etwa 8500 Franken jährlich («Reduktion durch teilweise unrationelle Bewirtschaftung und durch hohe Angestelltenkosten»). Am 19. Dezember 1968 bescheinigte sein Hausarzt Durchblutungsstörungen Im linken Bein, einen Status nach lumbaler Sympathektomie sowie eine Zehennekrose und fügte bei, die zur Verschlimmerung neigende Krankheit bestehe seit Januar 1968 und mache den Patienten vorderhand zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Laut Beschluss der 1V-Kommission vom 24. März wies die Ausgleichs- kasse am 1. April 1969 das Rentengesuch ab, weil der Invaliditätsgrad 50 Pro- zent unterschreite und kein Härtefall vorliege. Der Versicherte rekurrierte und ersuchte um Überprüfung der Sache. Er weile jetzt im Spital und habe im ganzen Jahre 1968 krankheitshalber nicht mehr recht mitarbeiten können. Deshalb seien die Einkünfte stark ge- sunken und befinde sich seine Familie in Existenznot. Die kantonale Rekurs- behörde stellte indessen fest, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von

5 500 Franken unterschreite 50 Prozent, und wies die Beschwerde ab.

Mit rechtzeitiger Berufung erneuert der Versicherte sein Rentengesuch. Er belegt mit einem Zeugnis des Kantonsspitals, dass er vom 6. bis 20. Fe- bruar und vom 4. November bis 5. Dezember 1968 sowie vom 12. März bis 18. August 1969 hospitalisiert war, und behauptet unter anderm, bei ihm bestehe ein Härtefall (Art. 28, Abs. 1 in fine, IVG). Der invaliditätsbedingte Verdienstausfall sei grösser als im Dezember 1968 angegeben. Im Jahre 1968 hätten sein Sohn A (geb. 1945), diplomierter Agrartechniker, für drei Mo- nate zu Hause mitgearbeitet und 2 340 Franken Lohn bezogen und seine sonst als Serviertochter tätige Tochter B (geb. 1940) für vier Monate daheim geholfen und dadurch rund 6000 Franken Lohnausfall erlitten. Während die Ausgleichskasse keine Stellung nimmt, beantragt das BSV, dem Berufungskläger ab Januar 1969 eine halbe Rente zuzusprechen. Es be- ständen ein Invaliditätsgrad zwischen einem Drittel und der Hälfte und laut folgenden Ausführungen ein Härtefall gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG: Franken Franken Einkommensgrenze ELG 4 800 Zuschlag für die minderjährige Tochter (geb. 1953) 1 500 zusammen 6 300 Einkommen 8500 Abzug nach Art. 3, Abs. 2, ELG 400 verbleiben 8 100 % hievon 5400 Abzüge gemäss Art. 3, Abs. 4, ELG: Sozialversicherungsbeiträge 1967 316 Versicherungsprämien 500 816 massgebendes Einkommen 4 584

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«Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles ge- mäss neuer Rechtsprechung erfüllt ...Da gemäss Arztbericht eine Arbeits- unfähigkeit seit dem 27. Januar besteht, kann dem Versicherten ab 1. Januar

1969 eine halbe 1V-Rente ausgerichtet werden.»

Das EVG hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache im Sinne folgender Erwägungen zur Neubeurteilung an die IV-Komission zurück: Der Versicherte hatte im Juli 1967 in der Steuererklärung 1967/68 für die Jahre 1965 und 1966 je 14 030 Franken landwirtschaftliches Einkommen angegeben. Am 1. Dezember 1968 hat er dann auf einem «Fragebogen für Landwirte» zuhanden der Ausgleichskasse deklariert, sein landwirtschaftli- ches Einkommen habe «vor der Invalidität» 14 030 Franken betragen und im Jahre 1968 invaliditätshalber bloss noch rund 8 500 Franken, weil er seit- her besonders hohe Arbeitslöhne ausrichten müsse. Gestützt auf die Angaben des Versicherten vom 1. Dezember 1968 ist mit dem BSV anzunehmen, zur Zeit der Kassenverfügung anfangs April 1969 hätte der Berufungskläger weiterhin rund 14 000 Franken im Jahr verdient, wenn er anfangs 1968 nicht invalid geworden wäre. Auch seine damalige Schätzung des Invalideneinkommens auf 8 500 Franken jährlich erscheint angemessen. Da sich das Einkommen des Versicherten in den landwirt- schaftlich ruhigen - Monaten Januar bis März 1969 noch nicht wesentlich vermindert haben dürfte, bedeutet es keine Ermessensüberschreitung, wenn der kantonale Richter auf einen der Differenz zwischen 14 000 und 8 500 Franken entsprechenden Invaliditätsgrad von rund 40 Prozent geschlossen hat. Was der Versicherte hinterher im Berufungsverfahren gegen seine eigene Einkommensdeklaration vom 1. Dezember 1968 vorbringt, ist nicht stich- haltig, wie das Bundesamt unwidersprochen einwendet: Als anfangs April

1969 die angefochtene Kassenverfügung erging, war der Sohn A (geb. 1945)

noch Student und noch nicht Lohabezüger. Und die Tochter B (geb. 1940) hatte gemäss den AI-IV-Akten der Ausgleichskasse schon im Jahre 1967, also vor Eintritt der Invalidität des Vaters, während des zweiten und dritten Quartals zu Hause bei der landwirtschaftlichen Arbeit mitgeholfen. Liegt der Invaliditätsgrad somit zwischen einem Drittel und der Hälfte, so muss entschieden werden, ob ein Härtefall gemäss Art. 28, Abs. 1 in fine, IVG vorliegt. Ein solcher Härtefall besteht grundsätzlich, wenn die laut Art. 3 ELG anrechenbaren Einkünfte des Versicherten die in Art. 2 ELG festgelegte Ein- kommensgrenze unterschreiten (EVGE 1969, S. 168, Erwägung 3, ZAK 1970, S. 76). Dabei rechtfertigt sich eine sinngemässe Anwendung der Art. 2-4 des ELG, das den Bezügern einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensbedarfes zu sichern trachtet. Dies gilt unter anderm auch für Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG, selbst im Hinblick auf Erwerbseinkommen, auf welches durch Ablehnung einer zumut- baren Erwerbstätigkeit verzichtet wird von Personen, deren Einkünfte für die Belange des ELG nach Art. 3, Abs. 5, ELG zusammenzurechnen wären, falls die verlangte Härtefalirente zugesprochen würde. Ob und allenfalls wieweit der mit der Härteklausel von Art. 28, Abs. 1, IVG verfolgte Zweck in besonders gearteten Fällen von dieser grundsätzli-

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chen Ordnung abzuweichen gebiete, bleibe hier dahingestellt. Die in EVGE 1969, S. 168, Erwägung 3 (ZAR 1970, S. 76) angebrachten spezifischen Vor- behalte (unter anderm betreffend eine Anrechnung der eventuell in Betracht kommenden Härtefalirerite) erweisen sich indessen als nicht notwendig.

3. Der Berufungskläger ist laut ärztlichem Zeugnis seit dem 27. Januar

1968 wegen eines labilen Leidens teilinvalid. Deswegen gebührt ihm kraft

Art. 29, Abs. 1, Variante 2, IVG eine allfällige Rente erst ab Januar 1969, wie das BSV zutreffend darlegt. Dabei beurteilt sich die Härtefrage ent- gegen der Ansicht des Bundesamtes - nach der seit 1. Januar 1969 gültigen Einkommensgrenze, die gemäss revidiertem Art. 2, Abs. 1, ELG in Verbindung mit dem einschlägigen luzernischen Regierungsratsbeschluss vom 22. No- vember 1968 für ein Ehepaar 6 240 und für jedes Kind 1950 Franken be- trägt. Ferner bildet das Jahr 1968 die Berechnungsperiode (§ 16 ELV/LU; EVGE 1968, S. 130, Erwägung 2). überhaupt wird die Verwaltung neu rech- nen müssen, wie sich aus folgendem ergibt: Laut Art. 2, Abs. 1 und 3, ELG beläuft sich die Einkommensgrenze auf 6 240 Franken nebst je 1950 Franken Zuschlag für den Sohn A (geb. 1945), der zur Zeit der angefochtenen Verfügung noch in Ausbildung be- griffen war, und für die minderjährige Tochter. Als Einkommen anrechenbar sind - ausser dem Manneseinkommen und der Vermögensquote gemäss Art. 3, Abs. 1, Buchst. a und b - gemäss Art. 3, Abs. 1, Buchst. c, ELG die halbe Invalidenrente der Ehefrau (wie aus Art. 3, Abs. 5, ELG erhellt) und nach Art. 3, Abs. 1, Buchst. e, ELG die Familienzulagen, welche der Versicherte im Jahre 1968 als Kleinbauer be- zogen hat, sowie anfällige Einkünfte der Kinder, die an der eventuellen Härte- falirente beteiligt wären. Der Abzug laut Art. 3, Abs. 2, ELG beträgt 800 Franken und nicht

400 Franken, was das Bundesamt übersehen zu haben scheint (Art. 4,

Buchst. a, ELG in Verbindung mit § 4, Abs. 2, ELGJLU). Bei den gemäss Art. 3, Abs. 4, Buchst. d, ELG abziehbaren Versiche- rungsprämien und Sozialversicherungsbeiträgen ist die Abgabesumme mass- gebend, die im Jahre 1968 fällig geworden ist. Die Verwaltung hat abzuklären, ob nicht auch ein Abzug nach Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG für ausgewiesene namhafte Krankheitskosten zu ge- währen ist. Es genügt, hiefiir auf EVGE 1968, S. 134, Erwägung 4 (ZAR 1969, S. 537) hinzuweisen.

Urteil des EVG vom 13. November 1969 i. Sa. P. F. (Übersetzung) Art. 28, Abs. 2, IVG. Die Eingliederung geht der Rente immer dann vor, wenn dem Versicherten zugemutet werden kann, sich Eingliede- rungsmassnahmen zu unterziehen, nach deren Durchführung voraus- sichtlich keine rentenbegründende Invalidität mehr besteht. (Bestätigung der Rechtsprechung) Der 1912 geborene Versicherte, verheiratet und Vater dreier Kinder, meldete sich am 8. Februar 1968 bei der IV zum Bezug einer Rente an. Seit Herbst

1967 leidet er vor allem an Schmerzen an der Wirbelsäule, an Herzbeschwer-

den (Myokardinfarkt, chronische Angina pectoris) und an einer Hiatushernie

414

mit peptischer Speiseröhrenentzündung. Nach Abklärung der wirtschaftlichen Situation wies die 1V-Kommission das Rentengesuch ab, da sie die Invalidität bloss auf einen Drittel schätzte. Die entsprechende Verfügung wurde am 22. November 1968 eröffnet. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Versicherten hiess das kantonale Gericht mit Urteil vom 8. Mai 1969 gut. Nach seiner An- sicht hat der Versicherte seine Tätigkeit als Landwirt wegen seines Gesund- heitszustandes nach und nach aufgegeben, um selbständiger Zimmermann zu werden, wobei er sich nebenberuflich im Forstwesen und als Schätzungs- experte betätigte. Seine Frau führte zudem das Caf-Restaurant, dessen Be- sitzer er sei. Aber auch diese Tätigkeiten habe er wegen seiner Krankheit sukzessive aufgeben müssen und er habe nur noch leichte Arbeiten in der Küche verrichten und seine Funktion als Schätzungsexperte ausüben können. Von den kantonalen Steuerbehörden sei zu erfahren gewesen, dass das vom Versicherten für die 14. Wehrsteuerperiode angegebene durchschnittliche Ein- kommen um 3 000 Franken ermässigt worden war (auf 7 600 Franken für

1965 und 2 300 Franken für 1966). Unter diesen Umständen könne ein Inva-

liditätsgrad von 70 Prozent angenommen werden. Der Beginn der Renten- zahlung sei auf den 1. Dezember 1968 festzulegen, da der Versicherte seit Dezember 1967 wegen seines Herzinfarktes zu jeder körperlichen Anstren- gung unfähig geworden sei. Das BSV erhob gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte dessen Aufhebung wie auch diejenige der angefochtenen Verfügung und die Zurück- weisung der Akten an die 1V-Kommission zur zusätzlichen Abklärung und zur neuen Beschlussfassung. Es sei nicht erwiesen, dass der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes seine verschiedenen Tätigkeiten habe aufgeben müssen. Auf jeden Fall müsse vorerst die Frage der Eingliederung geprüft werden. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung unter dem Hinweis auf seine persönliche Situation. Er legte noch ein ärztliches Zeugnis seines behandelnden Arztes bei. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Gründen gut:

1. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel aus- gerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Gemäss Art. 10, Abs. 2, IVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbs- leben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn er «die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht». Art. 31, Abs. 1, IVG lautet: «Entzieht oder widersetzt sich ein Versicher- ter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Ver-

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besserung der Erwerbstätigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vor- übergehend oder dauernd verweigert.» Die Auslegung dieser Vorschriften führt zum Schluss, dass die Einglie- derung der Rente grundsätzlich vorgeht (EVGE 1962, S. 45, Erwägung 1, ZAK 1963, S. 37; EVGE 1965, S. 49, Erwägung 2, ZAK 1965, S. 459). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn man von einem Versicherten erwarten kann, dass er sich Eingliederungsmassnahmen unterziehe, nach deren Durchfüh- rung er vermutlich ein Einkommen erzielen könnte, das eine rentenbegrün- dende Invalidität ausschlösse. Folglich kann ein Versicherter, der eine In- validenrente verlangt, solche Leistungen nicht beanspruchen, wenn ihm Ein- gliederungsmassnahmen im oben erwähnten Sinn zuzumuten sind (vgl. z. B. ZAK 1969, S. 457). Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherte eine Erwerbs- tätigkeit sogar ohne jegliche Eingliederungsmassnahmen ausüben könnte.

2. Im vorliegenden Fall sind diese Grundsätze nicht richtig angewendet

worden. Der Frage der Eingliederung wurde nämlich von den Versicherungs- organen nicht genügend Beachtung geschenkt. Zwar war die Vorinstanz der Ansicht, dass der Versicherte seine äusserst reduzierte Erwerbsfähigkeit noch gut ausnütze, woraus man schliessen kann, dass sie den Versicherten als zweckmässig eingegliedert betrachtet hat. Die Akten geben jedoch keine Be- stätigung für diese Annahme, denn sie findet keine Stütze in den verschie- denen Arztberichten. Es wäre vor allem abzuklären, ob der Versicherte wirklich nicht etwas mehr im Caf-Restaurant, dessen Besitzer er ist, tätig sein könnte (z. B. in der Leitung des Betriebes) oder gar fähig wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben (ohne zum vornherein die bisherige Betätigung in der Landwirtschaft und Zimmerei auszuschliessen). Erst wenn die Frage der Eingliederung geklärt ist, und nur dann, kann die Rentenfrage in Be- tracht gezogen werden. Aber es müsste vor allem das wirkliche Erwerbs- einkommen des Versicherten bestimmt werden, das er effektiv verdient oder das er zumutbarerweise verdienen könnte, sei es im Betrieb seines Ca.f- Restaurants, sei es in einem anderen Unternehmen. Vorbehalten bleibt die Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung, auf welche das BSV hinweist, für den Fall, dass die Methode nach Art. 28, Abs. 2, IVG nicht zum Ziele führt. Gegen die neue Verfügung der 1V-Kommission wird selbstverständlich wiederum die Beschwerdemöglichkeit offenstehen.

Urteil des EVG vom 3. Februar 1970 i. Sa. E. Z.

Art. 28, Abs. 2, IVG und Art. 27 IVV. Zur Abklärung, ob eine ver- heiratete Hausfrau als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu behandeln ist, muss geprüft werden, ob die vor Eintritt der Inva- lidität ausgeübte berufliche Tätigkeit bloss als Nebenerwerb zu werten ist oder ob sie ein Ausmass erreicht hat, welches den über- wiegenden Teil dessen darstellt, was bei voller Ausübung dieser Er- werbstätigkeit hätte verdient werden können. War die Erwerbstätigkeit eindeutig bedeutsamer als die Betätigung im Aufgabenbereich als Hausfrau, so stellt sich primär nicht die Frage der Rentengewährung, sondern diejenige nach der Eingliede- rung als Erwerbstätige.

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Die 1920 geborene Versicherte meldete sich am 1. Juli 1967 zum Bezuge einer Rente der IV. Sie habe sich am 8. Oktober 1966 den rechten Fuss verstaucht. «Es handelt sich aber nur um einen kleinen Unfall. Der Fuss wurde ein- gegipst. Der Verband war aber viel zu eng. Es traten Zlrkuiationsstörungen auf. Der Fuss wurde zusammengedrückt.» Seit dem Unfall besorgte die Ver- sicherte nur noch den Haushalt, während sie vorher überdies Heimarbeit als Seidenweberin geleistet und auch bei Arbeiten in Stall, Garten und Feld ge- holfen hatte. Dr. A, Chefarzt des Bezirkskrankenhauses, teilte am 12. August 1967 mit, die Versicherte sei als Weberin angeblich vollständig, als Hausfrau zu 25 Pro- zent arbeitsunfähig. Von der 1V-Kommission um ein Gutachten ersucht, er- klärte der Orthopäde Dr. B am 18. Juni 1968, er könne den Angaben der Versicherten, sie sei vollständig unfähig zu weben, nicht folgen. Eine leichte Behinderung beim Weben sowie in der Stallbesorgung und im Haushalt dürfte vorliegen, jedoch höchstens je zu 10 Prozent. Wenn man hoch greife, könne eine 30prozentige Arbeitsunfähigkeit noch als möglich angesehen werden: einer solchen Bewertung entspreche die volle Versteifung des Fussgelenks. Gestützt auf diese Angaben stellte die 1V-Kommission fest, der Invali- ditätsgrad betrage maximal 30 Prozent, worauf das Rentengesuch der Ver- sicherten mit Verfügung vom 13. August 1968 abgewiesen wurde. Auf Beschwerde hin betraute die Rekurabehörde Dr. 0, Chefarzt der orthopädisch-traumatischen Abteilung einer chirurgischen Klinik, sowie dessen Oberarzt, Dr. D, mit einer Expertise. Nach deren Bericht vom 26. Juni 1969 ist die Versicherte «vollständig behindert bei der Arbeit am Webstuhl», die ihr nicht mehr zugemutet werden könne. «Weniger behindert (40 Prozent) ist die Patientin bei Haushaltungsarbeiten, wie auch bei den landwirtschaft- lichen Arbeiten. Eine Gesamtinvalidität von 55 Prozent scheint uns ange- messen.» Die Gutachter erwähnen mehrmals die nicht leicht zu beurteilende «psychische Konstellation» der Versicherten sowie die nicht objektivierbaren Missempfindungen im Fussinnern, über die sie klage. Dass eine Arbeits- unfähigkeit von 30 Prozent den objektiven medizinischen Befunden Rechnung trage, sei wohl richtig. Es gehe aber In diesem Falle um einen erheblichen Integritätsschaden. Die Patientin habe deswegen ihren Beruf aufgegeben. «Die Lebens- und Berufsbedingungen haben sich deshalb im Gefolge des Un- f alles in einem Masse verändert, die einer über 50prozentigen Invalidität ent- sprechen.» Die Rekursbehörde hielt die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens für zutreffend, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 1969 gut und wies die Ausgleichskasse an, der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzu- sprechen. Mit rechtzeitiger Berufung an das EVG beantragt das BSV Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die 1V-Kom- mission zu weiteren Abklärungen im Sinne von Erwägungen, auf die im folgenden eingetreten wird. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Ant- wort Abweisung der Berufung. Das EVG hiess die Berufung des BSV aus folgenden Gründen gut:

1. Die Invaliditätsschätzung der vorinstanzlichen Gutachter, die dem

kantonalen Urteil kritiklos zugrunde gelegt worden ist, geht von der an- geblich völligen Unfähigkeit der Berufungsbeklagten aus, ihre Erwerbstätig- keit als Seidenweberin fortzusetzen, ohne jede Rücksicht auf allfällige Ein-

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gliederungsmöglichkeiten. In der Gesamtschätzung wird sodann das restliche Leistungsvermögen in Haushalt und Landwirtschaft berücksichtigt, in der allgemeinen Beurteilung aber als nur noch 40 bis 50 Prozent betragend, in der Beantwortung der speziellen Expertenfragen dagegen als bloss zu 40 Pro- zent beeinträchtigt bezeichnet. Nach welchen Kriterien die Experten aufgrund derartiger Schätzungselemente zu einer Gesamtinvalidität von 55 Prozent gelangen, ist unklar. Auf alle Fälle entspricht eine dergestalt zustande ge- kommene Schätzung den massgeblichen gesetzlichen Kriterien nicht. Die Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschieden, je nach- dem, ob diese Erwerbs- oder Nichterwerbstätige betrifft. Während die In- validität Erwerbstätiger gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG wesentlich nach er- werbLichen Gesichtspunkten zu ermitteln ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt, in welchem Masse diese behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 IVV). Wegen dieser prinzipiellen Verschiedenheit der Bemessungsmethoden ist es nicht möglich, einen Versicherten teilweise als Erwerbstätigen und teilweise als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Ist der Versicherte vor Eintritt der Invalidität zugleich erwerblich und im spezifischen Aufgaben- bereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig gewesen, so ist für die Invaliditäts- schätzung abzuklären, welches Tätigkeitsgebiet, alles in allem genommen, für den Versicherten die grössere Bedeutung hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage kann die Höhe des mut- masslichen Erwerbseinkommens ausschlaggebend ins Gewicht fallen (vgl. EVGE 1968, S. 219, ZAK 1969, S. 197). Im vorliegenden Fall ist diese grundsätzliche Abklärung bisher nicht vorgenommen worden. Sie muss nachgeholt werden, wobei folgendes zu be- achten sein wird: Nach einer von der Versicherten mit der Berufungsantwort einge- reichten Bescheinigung ihrer Arbeitgeberfirma hat sie im Jahre 1965 brutto

6 261 Franken und im Jahre 1966 bis zum Unfall 4 598 Franken verdient.

Zu prüfen wird sein, ob diese Tätigkeit bloss als Nebenerwerb zu werten ist oder ob sie ein Ausmass erreicht hat, welches den überwiegenden Teil dessen darstellt, was bei voller Ausübung dieser Erwerbstätigkeit hätte verdient werden können. Insbesondere wird abgeklärt werden müssen, ob die Angaben der Versicherten in Ihrer Berufungsantwort zutreffen, wonach die genannten Einkommenszahlen dem Ertrag aus ihrer erwerblichen Tätigkeit bei einem Zeitaufwand von 40 bis 50 Stunden pro Woche entsprechen. Sollte sich die Richtigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten herausstellen, wonach ihre Erwerbstätigkeit vor der Invalidität für sie und ihre Familie eindeutig bedeutsamer war als ihr Aufgabenkreis in Haushalt und Landwirtschaft, so wäre primär nicht die Frage der Rentengewährung, sondern diejenige nach der Eingliederung dieser 1920 geborenen Frau zu prüfen (Art. 28, Abs. 2, IVG). Wenn ihr auch nach dem Bericht der Ärzte Dr. 0 und Dr. D die Tätigkeit einer Seidenweberin nicht mehr zugemutet werden kann, so ist doch wahrscheinlich, dass sie in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit einen erheblichen Teil ihres früheren Verdienstes zu erzielen vermöchte. Sollte die Abklärung aber ergeben, dass die Versicherte aus invali- ditätsfremden Gründen keinem Verdienst mehr nachgehen, sondern sich auf

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einen nichterwerblichen Tätigkeitsbereich beschränken wolle, so wäre sie als Nichterwerbstätige zu behandeln (vgl. ZAK 1969, S. 520, Ziffern 3 und 4), nicht anders als wenn sie nach Durchführung der Prüfung gemäss Buchst. a und b hievor dieser Versicherungsklasse zugerechnet werden müsste. Sollte bei der Invaliditätsbemessung der Aufgabenbereich der Hausfrau zu berücksichtigen sein, d. h. die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder (vgl. Art. 27, Abs. 2, IVV), so wären die Ausführungen der vorinstanzilchen Gutachter auch im Lichte des von der TV-Kommission eingeholten Fürsorgeberichtes vom 22. Januar 1968 zu würdigen. Danach kann die Versicherte die meisten Haushaltarbeiten selber besorgen. Hingegen sei wegen ihrer Behinderung der Gemüsegarten aufgegeben worden, und sie könne auch nicht mehr Stall- arbeiten verrichten. Im ganzen gesehen schiene alsdann die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 Prozent an der oberen Grenze zu liegen, eine Ein- busse von 50 Prozent dagegen kaum glaubhaft.

Urteil des EVG vom 31. Dezember 1969 1. Sa. L. J. Art. 28, Abs. 2, IVO und Art. 28 IVV. Ein Rentenanspruch besteht grundsätzlich so lange nicht, als die Invalidität durch Eingliede- rungsmassnahmen In rentenausschliessendem Masse beeinflusst wer- den kann. Die Regelung, wonach eine mögliche künftige Anordnung von Ein- gliederungsmassnahmen die Entstehung des Rentenanspruchs nicht hindert, gilt nur für jene Fälle, in denen die in Art. 60, Abs. 1, Buchst. a, IVG vorgesehene Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten stattgefunden und ergeben hat, dass sein Gesund- heitszustand die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einstweilen noch nicht erlaubt. Der Versicherte ist Vater von sieben Kindern, deren fünf heute noch minder- jährig sind. Er hat keine Berufslehre gemacht und war seit 1962 ganztägig Ofenarbeiter bei der Firma X. Nebenbei führte er mit Hilfe der Familie einen Bauernbetrieb mit durchschnittlich drei Kühen und etwas Jungvieh. Im Juli

1964 gab er die Fabrikarbeit, mit welcher er rund 850 Franken monatlich

verdient hatte, auf eigenen Wunsch auf und arbeitete seither nur noch als Landwirt. Dabei wurde er wegen eines Rückenleidens ab September 1964 auf Kosten der Militärversicherung ärztlich behandelt. Als die Militärver- sicherung in der Folge ihre Leistungen einstellte, meldete sich der Versicherte im September 1965 bei der IV. Diese gewährte ihm ein Lendenmieder und verweigerte mit Kassenverfügung vom 27. September 1967 eine Invaliden- rente. Sie stützte sich auf einen Bericht von Dr. A vom 11. Juli 1967, dass der Versicherte trotz einer Diskopathie L4/L5 und L5/S1 mehr als zur Hälfte arbeitsfähig sei. Der Versicherte rekurrierte an das kantonale Versicherungs- gericht und forderte eine Rente, wurde aber mit Urteil vom 15. Dezember 1967 abgewiesen. Im April 1968 verlangte er abermals eine Rente und sandte in der Folge der TV-Kommission ein Zeugnis von Dr. B, dass er wegen Diskopathie «in seinem Beruf als Landwirt höchstens 50 Prozent arbeitsfähig» sei. Im Auf- trag der TV-Kommission kontrollierte Dr. A den Gesuchsteller im Januar

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1969 und bestätigte seinen Befund vom Juli 1967. Hierauf besuchte ein Be-

amter der 1V-Kommission den Patienten und erhielt den Bescheid, er besorge zusammen mit der Ehefrau seinen Bauernbetrieb (zwei Kühe und ein Kalb) und halte ausserdem den Gemeindestier, wofür ihm die Gemeinde ein Taggeld von 8.50 Franken ausrichte. Laut Kommissionsbeschluss vom 18. März wies die Ausgleichskasse am 21. April 1969 das Rentengesuch ab. Der Versicherte beschwerte sich erneut und bat um Überprüfung der Sache. Mit Urteil vom 7. August 1969 erkannte die Rekursbehörde, der Ver- sicherte erhalte ab September 1968 eine halbe einfache Invalidenrente (ent- sprechend der nahezu 60prozentigen Invalidität, die sich ergebe, wenn man seine rund 6 300 Franken jährliches Einkommen aus Landwirtschaft mit den etwa 15 000 Franken Lohn vergleiche, die er im Jahre 1967 als Ofen- arbeiter hätte verdienen können). Ferner verhielt das kantonale Gericht die 1V-Kommission, den Beschwerdeführer besser ins Erwerbsleben einzu- gliedern, und bemerkte hiezu folgendes: «Eine Eingliederung drängt sich umso mehr auf, als der Versicherte 48 Jahre alt ist und es daher nicht an- geht, ihm eine Dauerrente zu gewähren, ohne vorher die praktische Verwer- tung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingehend zu prüfen... Er hat trotzdem Anspruch auf eine TV-Rente, solange diese Eingliederungs- massnahmen nicht durchgeführt sind und sofern er die besondern Voraus- setzungen der Rente erfüllt ...Nach Art. 28, Abs. 2, IVV hindert eine mög- liche künftige Anordnung von Eingliederungsmassnahmen die Entstehung des Rentenanspruches nicht.» Mit rechtzeitiger Berufung beantragt das BSV, die Kassenverfügung vom 21. April 1969 wiederherzustellen und die Sache zur Prüfung der Eingliede- rungsfrage sowie der Frage, ob ein Härtefall vorliege, an die TV-Kommission zurückzuweisen. Das EVG hiess die Berufung aus folgenden Gründen gut:

1. Der Versicherte hat Anspruch auf die ganze Rente, wenn er minde-

stens zu zwei Dritteln, oder auf die halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte - in Härtefällen zu wenigstens einem Drittel - invalid ist (Art. 28, Abs. 1, IVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 60, Abs 1, Buchst. c, IVG) wird das Einkommen, das der Versicherte nach allfälligen Eingliederungs- massnahmen «durch eine ihm zumutbare Tätigkeit ...erzielen könnte», mit dem Erwerbseinkommen verglichen, welches er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Dabei wird die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert, wenn sich der Gesuchsteller einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme widersetzt, die seine Erwerbsfähig- keit wesentlich zu verbessern verspräche (Art. 31, Abs. 1, IVG). Demnach darf die IV keine Rente gewähren, wenn der Versicherte nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder, falls solche nicht er- forderlich sind, bei Aufwendung der nötigen Energie wahrscheinlich ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das den Schluss auf das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität verbietet. Das EVG verweist auf EVGE 1962, S. 44, und 1965, S. 49, sowie auf seine Urteile in ZAK 1969, S. 458, und ZAK 1970, S. 343, Erwägung 1.

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Diese Rechtslage verkennt die Vorinstanz, wenn sie eine Invaliden- rente zuspricht, obwohl sie selbst erklärt, die 1V-Kommission müsse für eine bessere Eingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben sorgen und sämt- liche hiefür in Betracht fallenden Möglichkeiten abklären. Die Vorinstanz glaubt sich in diesem Zusammenhang auf Art. 28, Abs 2, IVV berufen zu können, wonach eine mögliche künftige Anordnung von Eingliederungsmass- nahmen die Entstehung des Rentenanspruches nicht hindert. Wie das BSV zutreffend einwendet, ist Art. 28, Abs. 2, IVV nur in den Fällen anwendbar, in welchen die in Art. 60, Abs. 1, Buchst. a, IVG vorgeschriebene Abklärung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten stattgefunden und ergeben hat, dass sein gesundheitlicher Zustand die Durchführung von Eingliederungs- massnahmen einstweilen noch nicht erlaubt. So verhält es sich hier aber nicht. Die 1V-Kommission scheint bisher nichts zur bessern Eingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben vorge- kehrt zu haben. Als sie im Mai 1967 von Dr. C die Meldung erhielt, der von Dr. A vorgeschlagene Arbeitsversuch «rnisslinge», sah sie von einschlägigen Erhebungen ab und schickte den Patienten erneut zu Dr. A, worauf dieser im Juli 1967 den gleichen Befund wie schon im Januar 1966 erhoben hat. Der Versicherte interessierte sich offenbar nicht für eine zusätzliche (ganz- oder halbtägige) Tätigkeit als Hilfsarbeiter, obschon er laut dem rechts- kräftigen kantonalen Urteil vom 15. Dezember 1967 - mit einer zumutbaren Tätigkeit als Arbeitnehmer und Landwirt einen Jahresverdienst von min- destens 9 000 Franken hätte erzielen können. Auch nach der Neuanmeldung des Versicherten im April 1968 hat sich die 1V-Kommission nicht mit der Eingliederungsfrage befasst, obgleich Art. 60, Abs. 1, Buchst. a, IVG das vorschreibt und Dr. A am 20. Januar 1969 eine nähere Abklärung der «Erwerbsverhältnisse des Patienten» beantragt hatte. Deswegen war der kantonale Richter gar nicht in der Lage, gemäss Art. 28, Abs. 2, IVG das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen zu ermitteln und mit dem Erwerbseinkommen zu vergleichen, das der Ver- sicherte ohne seine Diskopathie erzielen könnte. Die 1V-Kommission hat nunmehr in Verbindung mit der 1V-Regional- stelle bestmöglich abzuklären, ob und wie der Versicherte besser ins Erwerbs- leben eingegliedert werden könnte, und hernach erneut zu seinem Renten- gesuch Stellung zu nehmen. Erst gestützt auf das Ergebnis der Eingliede- rungsbemühungen wird sich bestimmen lassen, ob der Versicherte in renten- begründendem Ausmass erwerbsunfähig ist.

Urteil des EVG vom 20. März 1970 i. Sa. E. ß.i

Art. 29, Abs. 1, WO. Das zeitliche Erfordernis gemäss Variante 2 dieser Vorschrift ist keine Frist im juristischen Sinne, sondern limi- tiert lediglich den Zeitraum, innert welchem sich der rentenbegrün- dende Sachverhalt realisiert haben muss. Deshalb spielt grundsätz- lich keine Rolle, wie hoch der Grad bestehender Arbeitsunfähigkeit anfänglich war (im vorliegenden Fall: 25 Prozent). Die Berechnung

1 Siehe Kommentar auf Seite 385

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der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit kann nach Monaten vor- genommen werden.

Der verstorbene Versicherte M. B. führte während vieler Jahre eine Agentur für Herrenkonfektion. Er litt an schweren Knochenzerstörungen (multiples eosinophiles Granulom), welche in einem ersten Krankheitsschub ab 1959 seine Arbeitsfähigkeit stark herabsetzten. Verhältnismässig wenige Be- schwerden verursachte das Leiden in den Jahren 1962 bis 1966. Der Ver- sicherte passte sich den vom ersten Krankheitsschub herrührenden Behinde- rungen an, indem er die Textilagentur personell erweiterte, für seine Reise- tätigkeit einen persönlichen Chauffeur beschäftigte und zusätzlich einen Fabrikationsbetrieb für Herrenhosen einrichtete. Ungefähr im Juli 1967 trat seine Krankheit erneut in eine akute Phase, doch arbeitete er noch weiter bis zum 24. Dezember 1967. Seither oblag die Geschäftsführung der Ehefrau des Versicherten, der bis zu seinem am 3. April 1969 erfolgten Tode nur noch wenig zum Fortbestehen seiner Betriebe beitragen konnte. Am 10. September 1968 hatte der Versicherte um Leistungen der IV er- sucht. Am 28. März 1969 wurden ihm verschiedene Hilfsmittel und mit Ver- fügungen vom 19. Mai 1969 eine ganze einfache Invalidenrente mit den ent- sprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und den Sohn sowie eine maximale Hilflosenentschädigung ab 1. Dezember 1968 zugesprochen. Die Witwe des Versicherten beschwerte sich gegen die beiden letztgenannten Verfügungen mit dem Antrag, es sei ihr die «Rente soweit gesetzlich möglich rückwirkend zu gewähren». Die Rekurskommission entsprach mit Urteil vom 29. August 1969 der Beschwerde in dem Sinne, als sie den Leistungsbeginn auf den 1. Mai 1968 festsetzte. Dieses Urteil haben sowohl die Witwe als auch das BSV an das EVG weitergezogen, die erstere unter sinngemässer Erneuerung ihres Beschwerde- vorbringens, das letztere mit dem Antrag auf Bestätigung der angefochtenen Verfügungen. Ausgleichskasse und BSV, dieses in seinem Mitbericht, enthalten sich eines förmlichen Antrages zur Berufung der Witwe. Ihrerseits schliesst diese auf Abweisung der Berufung des BSV: Ihr Mann sei «auch in der Zeit, wo es ihm etwas besser gegangen ist, niemals mehr 50 Prozent arbeitsfähig (gewesen) und dies während vielen Jahren». Das EVG hat die Berufung des BSV im Sinne folgender Erwägungen teilweise gutgeheissen:

1. Gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG kann der Versicherte eine ganze Rente

der IV beanspruchen, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (in Härtefällen zu einem Drittel) invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder während

360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits-

unfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Va- riante 2). Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, wird die Rente voll ausgerichtet (Art. 29, Abs. 1, IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeits- unfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufein- anderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV).

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2. Streitig ist zunächst die Frage des Rentenbeginns, worüber nach den

zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG zu befinden ist: Das Leiden des Versicherten hatte in keinem Zeitpunkt die für die Anwendung der ersten Variante erforderliche Stabilität erreicht. Der angefochtenen Verfügung liegt die Angabe im Abklärungsbericht der IV-Regionalstelle zugrunde, der Versicherte sei seit dem 24. Dezember

1967 arbeitsunfähig. Da der Versicherte während der anschliessenden 360

Tage durchschnittlich zu mehr als zwei Dritteln in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt blieb, betrachtete die TV-Kommission den für den Anspruch auf eine ganze Rente massgebenden Sachverhalt als im Verlauf des Monats Dezember 1968 erfüllt. Demgegenüber nahm die kantonale Rekurskommission an, eine teilweise Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe schon lange vor dem 24. Dezember 1967 bestanden. Berücksichtige man die Angaben der IV-Regionalstelle über die vom Krankheitsschub des Jahres 1959 herrühren- den Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und den Umstand, dass der zweite Krankheitsschub ungefähr Mitte 1967 begann, so rechtfertige es sich, für das Jahr 1967 eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent anzunehmen. Für 1968 sei davon auszugehen, dass der Versicherte bis un- gefähr Ende April wöchentlich noch 1 bis 3 Stunden in seinem Betrieb ver- bracht habe, um Anweisungen und Ratschläge zu erteilen. Ab Mai 1968 sei er praktisch zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Es rechtfertige sich daher, für die erste Hälfte des Jahres 1968 eine durchschnittliche Arbeits- fähigkeit von höchstens 10 Prozent anzunehmen. Aus diesen Feststellungen folgerte die Rekurskommission: «Die vom Gesetz geforderte 360tägige, min- destens hälftige Arbeitsunfähigkeit war somit im Mai 1968 abgelaufen (7 Monate im Jahre 1967 zu 20 [recte 25 Prozent] und 5 Monate im Jahre

1968 zu 90 Prozent Arbeitsunfähigkeit).»

Diese Schlussfolgerung beanstandet das BSV: «... der Fristenlauf für die Entstehung eines Rentenanspruchs bei langdauernder Krankheit könne nur dann beginnen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht.» Demnach wäre das zeitliche Erfordernis der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG eine Art Karenzfrist, in welcher der anspruchsbegrün- dende Sachverhalt sich lediglich zu bestätigen hätte. Folgerichtig führt das Bundesamt denn auch aus, das Erfordernis eines Durchschnitts diene im wesentlichen der Ausschaltung von Härten, die sich aus einem vorüber- gehenden Absinken der Arbeitsunfähigkeit unter 50 Prozent ergäben: «Es wäre unbillig, wenn dadurch der Fristenlauf neu beginnen müsste.» 3a. Weder Wortlaut noch Sinn der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG vermögen eine derartige Auffassung zu rechtfertigen. Diese Variante betrifft diejenige Invaliditätsart, welche Art. 4 IVG als eine «längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit» definiert. «Längere Zeit dauernd ist die Erwerbsunfähigkeit auf jeden Fall erst dann, wenn sie min- destens eine Periode von 360 Tagen umfasst» (EVGE 1962, S. 248; ZAK 1963, S. 88; vgl. auch EVGE 1965, S. 185, ZAK 1966, S. 115). Handelt es sich um langdauernde Krankheit, so erfüllt sie die Voraussetzungen des Renten- anspruches gemäss Art. 29, Abs. 1, erst, wenn sie den Versicherten während

360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zur

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Hälfte arbeitsunfähig gemacht hat (und er weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist). Dementsprechend ist das zeitliche Erfordernis von Art. 29, Abs. 1, IVG nicht als Wartefrist zu bezeichnen, wie das EVG im ebenfalls heute gefällten Urteil i. Sa. K. M. (s. S. 426) ausgeführt hat Die- sem Erfordernis entspricht nämlich nicht eine Periode, die von einem be- stimmten Anfangstag an kalendermässig genau abgegrenzt werden kann: es limitiert nur den Zeitraum, innert welchem sich der rentenbegründende Sachverhalt realisiert haben muss. Kalendermässig lässt sich dieser Zeit- raum grundsätzlich nur retrospektiv festlegen. Es ist also vorerst nicht zu fragen, wann die Arbeitsunfähigkeit bestimmten Ausmasses ihren Anfang genommen hat, sondern vielmehr, wann eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch realisiert war. Die kalendermässige Fixierung des Rentenbeginns setzt die Beantwortung dieser Frage voraus; phasenweise Bemessung der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit wird dabei häufig unerlässlich sein. Für die Belange einer derart verstandenen «Wartezeit» spielt es keine Rolle, wie hoch der Grad bestehender Arbeitsunfähigkeit anfänglich war: Da ein Durchschnitt verlangt ist, muss eine anfänglich geringe durch eine entsprechend schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innerhalb 360 Tagen ergänzt werden, da sonst ein anspruchsbegründendes Ausmass der Invalidität überhaupt nicht vorläge. Für die Annahme, das Gesetz wolle solche Fälle anders behandelt wissen als jene, in welchen am Anfang der Beobachtung ein völliger Ausfall der Arbeitsfähigkeit bestand, die Besse- rung aber stetig fortschreitet, oder in welchen der Grad der Arbeitsunfähig- keit während 360 Tagen ständig ungefähr gleich bleibt, fehlt es an Anhalts- punkten. Wohl hat die hier anwendbare Novelle von 1968 die Grundgedanken der Rechtsprechung übernommen, welche die - im Bereiche der Variante 2 lückenhafte - alte Regelung durch die Varianten 3 a und 3 b ergänzt (vgl. EVGE 1965, S. 185 und 192, ZAK 1966, S. 115 und 118); doch findet sich auch dort keine Stütze für die Ansicht des BSV. Weder wurde in dieser Rechtsprechung je ein bestimmter Grad anfänglicher Beeinträchtigung ver- langt, noch galt es, mit der Novelle von 1968 einen solchen festzulegen. Da das positive Recht im übrigen die Frage des Unterbruchs ausdrücklich regelt, wäre nicht einzusehen, weshalb mit dem Erfordernis des Durchschnitts die im wesentlichen gleiche Frage nochmals geregelt sein sollte. Erforderlich für die retrospektive Beurteilung der Frage, wann frühe- stens die Wartezeit begann, ist also grundsätzlich bloss, dass eine vom ver- sicherten Gesundheitsschaden bewirkte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit damals überhaupt bestand. Zwar muss der Verwaltung ein verhältnismässig weiter Ermessensraum zustehen, um die Elemente der Durchschnittsberech- nung im allgemeinen zu ermitteln und dabei auch die Frage zu beantworten, welcher minimale Beeinträchtigungsgrad am Anfang überhaupt erheblich sein soll (vgl. ZAK 1966, S. 274 oben); sie wird sich aber dennoch von dem im Bereich der zweiten Variante massgebenden Begriff der Arbeitsunfähig- keit leiten lassen müssen. Dieser Begriff beantwortet zunächst die Frage nach dar Leistungsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf. Er ist aber nicht abstrakt medizinisch zu verstehen, sondern bedeutet für den Er- werbstätigen die Unfähigkeit, erwerblich verwertbare Arbeit zu leisten (vgl. EVGE 1968, S. 291, ZAK 1969, S. 612). Dabei wird im Einzelfall je

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nach dem massgeblichen Beruf bald der Vergleich der geleisteten Arbeits- stunden mit der normalen Arbeitszeit, bald das Verhältnis zwischen dem tat- sächlich erzielten zum normalen Verdienst bei ähnlicher Beschäftigung im Vordergrund stehen. Demgegenüber werden für die Feststellung des ver- sicherten Gesundheitsschadens und die Beantwortung der Frage, ob dieser nach seiner Art und Schwere geeignet sei, den vom Rentenansprecher er- littenen Ausfall zu bewirken, die ärztlichen Beobachtungen zu würdigen sein (vgl. ZAK 1970, S. 35 f.). In der Regel wird die Wartezeit erst dann als eröffnet gelten können, wenn ein erheblicher Ausfall an erwerblichem Leistungsvermögen besteht (vgl. EVGE 1969, S. 172 f.); es dürfte sich nämlich bei rückschauender Be- trachtungsweise nachträglich kaum je zuverlässig feststellen lassen, ob sich der Versicherte, schon bevor er die eigene Arbeit einschränken oder gar ein- stellen musste, in unzumutbarer Weise überforderte. Dieser den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragenden Betrachtungs- weise und dem Gebot der Rechtsgleichheit entspricht es, die zeitliche Voraus- setzung der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG nur dann als erfüllt zu betrachten, wenn schon 360 Tage zuvor eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Unter einem gewissen minimalen Grad wird also die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für die Belange der Renten- entstehung nach der zweiten Variante unerheblich sein. Diesen minimalen Grad heute festzulegen, besteht jedoch kein Anlass. Nach den auch vom BSV als zutreffend erachteten Feststellungen der Vorinstanz, welche auf ausführlichen Berichten des behandelnden Arztes und der IV-Regionalstelle beruhen, darf davon ausgegangen werden, dass der Versicherte schon zu Beginn der von der Vorinstanz in Betracht gezogenen 360 Tage zu wenigstens einem Viertel in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine derartige Beeinträchtigung noch als er- heblich betrachtet werden muss. d. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich im Rahmen pflichtgemässen Ermessens halten, kommt ein früherer Renten- beginn nicht in Betracht. Wird nämlich die Durchschnittsberechnung nach Monaten vorgenommen, was hier nicht zu ‚beanstanden ist, so lässt sich ein Zurückgehen um einen Schritt von zunächst 30 Tagen nur rechtfertigen, wenn die Summe der für die einzelnen Monate geltenden Prozentzahlen 650 Prozent überschreitet. Im vorliegenden Fall beträgt diese Summe nur 625 Prozent (7 Monate des Jahres 1967 zu 25 Prozent und 5 Monate des Jahres

1968 zu 90 Prozent).

Dass der Versicherte im übrigen schon vor und zu Beginn der hier in Betracht fallenden 360 Tage zu mindestens 50 Prozent in seiner Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, wie die Berufungskläger behaupten, ist nicht glaubhaft. Wohl lag eine erhebliche Beeinträchtigung der körperli- chen Leistungsfähigkeit vor, in der Leitung seiner Betriebe war der Ver- sicherte aber dadurch offensichtlich wenig behindert. Dafür, dass die er- werblichen Auswirkungen dieser Beeinträchtigung 25 Prozent überschritten hätten, was hier die Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn wäre, fehlt es an Anhaltspunkten.

4. Sinngemäss hat die Vorinstanz dem Versicherten ab 1. Mai 1968 eine

ganze Rente zugesprochen. Wie das BSV in seiner Berufungsschrift aber zu-

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treffend ausführt, verlangt die Systematik des IVG eine Differenzierung je nach dem durchschnittlichen Grade der Arbeitsunfähigkeit während der vergangenen 360 Tage. Dementsprechend kommt so lange nur die Zuspre- chung einer halben Rente in Betracht, als dieser durchschnittliche Grad wohl

50 Prozent erreicht, 66 % Prozent aber nicht übersteigt. Im vorliegenden

Fall ist also für die Monate Mai bis Juli 1968 nur eine halbe Rente zuzu- sprechen, während die ganze Rente erst ab August 1968 ausgerichtet werden darf. Zu Recht verweist das BSV auch darauf, dass der Anspruchsbeginn für die Hilflosenentschädigung unabhängig von demjenigen auf die Rente ist. Wann dieser Anspruch entsteht, ist in analoger Anwendung der Ordnung von Art. 29, Abs. 1, WG zu prüfen. Bei langdauernder Krankheit kann dem- nach eine Hllflosenentschädigung erst dann ausgerichtet werden, wenn die Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. EVGE 1969, S. 112, ZAK 1969, S. 616). Dass im vorliegenden Fall vor dem Dezember 1968 eine erhebliche Hilflosigkeit bestanden hätte, ist aufgrund der Akten nicht an- zunehmen. Ein Anspruch auf Hilfiosenentschädigung besteht demnach erst ab 1. Dezember 1968, wie die IV-Kommission zutreffend festgestellt hat. Wegen des grundsätzlichen Gehaltes der hier behandelten Rechts- fragen ist der Fall im Sinne von Art. 6, Buchst. a, des Reglementes für das EVG vom 1. Oktober 1969 dem Gesamtgericht unterbreitet worden.

Urteil des EVG vom 20. März 1970 1. Sa. K. M.

Art. 29, Abs. 1, und Art. 41 IVG; Art. 88bis, Abs. 1, IVV. Zeitpunkt der Umwandlung einer halben in eine ganze Rente. Verschlimmert sich der vorher überwiegend stationäre Zustand des Bezügers einer halben Rente erheblich, so ist für die Festsetzung des Beginns der Rentenerhöhung die Arbeitsunfähigkeit, wie sie schon vor der Ver- schilmnmerung des Gesundheitsschadens bestanden hat, in der Regel auf die Wartezeit anzurechnen.

Der 1908 geborene Versicherte, Schreiner in einer Möbelfabrik, bezieht seit dem 1. April 1966 eine halbe einfache Rente der IV nebst der entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau. Die seine Erwerbsfähigkeit vermindernden Gesundheitsschäden wurden in einem Arztbericht vom Dezember 1965 im wesentlichen wie folgt diagnostiziert: Depression mit zerebralen Abbau- erscheinungen, Hypertonie mit leichter Myokardschädigung, Rhinitis vaso- motorica. Am 6. Dezember 1968 meldete der Versicherte, der nach der Renten- zusprechung seine frühere Tätigkeit halbtagsweise fortgesetzt hatte, er sei seit dem 12. November vollständig arbeitsunfähig. Auf Antrag der 1V-Kom- mission teilte der behandelnde Arzt hierauf am 12. Januar 1969 mit, seit dem Herbst 1968 habe sich der vorher überwiegend stationäre Zustand des Rent- ners subjektiv verschlechtert. Die Diagnose sei im Prinzip die gleiche wie 1965, hinzugekommen sei nun aber eine ätiologisch nicht leicht erklärbare Tachykardie. Er glaube, man könne mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr rechnen.

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Mit Verfügung vom 4. März 1969 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Rentenerhöhung unter Hinweis auf folgende Feststellungen der IV- Kommission zur Zeit ab: «Wie die Abklärung ergab, handelt es sich bei Ihrem Leiden um ein labiles Krankheitsgeschehen. Für die Erhöhung der halben Rente auf eine ganze muss daher die Frist von 360 Tagen seit 12. November 1968 abgewartet werden. Sollte nach Ablauf dieses Termines weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens % bestehen, können Sie erneut an die 1V-Kommission ge- langen, es sei denn, Sie erbrächten den Nachweis, dass Sie schon vor dem 12. November 1968 zu mindestens 2, arbeitsunfähig waren. In diesem Falle würde die 1V-Kommission die Anspruchsberechtigung erneut überprüfen.» Beschwerdeweise machte der Versicherte geltend, seine Arbeitsleistung habe schon lange vor dem 12. November 1968 nicht mehr derjenigen eines gesunden Arbeiters bei halbtagsweiser Beschäftigung entsprochen, insofern habe ihm sein Arbeitgeber teilweise Soziallohn ausgerichtet; rechne man ferner hinzu, dass er wegen einer im Jahre 1955 erlittenen Handverletzung eine Rente der SUVA wegen einer Invalidität von 15 Prozent beziehe, so werde klar, dass er den In der angefochtenen Verfügung verlangten Inva- liditätsgrad längst erreicht habe. Nach Einholung eines Berichtes beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers kam die kantonale Rekurskommission zum Schluss, dass dieser zwar vor Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit möglicherweise etwas mehr als zur Hälfte erwerbsunfähig war, jedoch keineswegs zu zwei Dritteln. Mit Ent- scheid vom 4. Juli 1969 wies sie deshalb die Beschwerde ab. Mit rechtzeitiger Berufung an das EVG macht der Versicherte bzw. in seinem Namen die Rechtsschutzabteilung seines Berufsverbandes geltend, er könne mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes nicht rechnen, weshalb ihm die volle Rente sofort auszurichten sei. Verwiesen wird auf einen Bericht des behandelnden Arztes, worin die bereits am 12. Januar 1969 gemeldeten Feststellungen etwas ausführlicher dargestellt werden. Zusätzlich wird geltend gemacht, dass der Versicherte wegen der seit 1955 bestehenden Teilinvalidität seinen früheren Vertrauensposten als Zuschneider nicht mehr habe ausfüllen können und deshalb beruflich in sehr empfindlicher Weise zurückgefallen sei, indem er von da an nur noch als Bankschreiner tätig war. Zu Unrecht habe demnach die kantonale Rekurskommission diese von der SUVA auf 15 Prozent geschätzte Einbusse bei ihrer Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt. Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages. In seinem Mitbericht beantragt das BSV Zusprechung der ganzen Rente ab 1. März 1969. Im Laufe des Monats März sei nämlich der Tag erreicht worden, an welchem für die zurückliegenden 360 Tage die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwei Drittel betrug. Unter Hinweis auf diesen Mitbericht teilt die Rechtsschutzabteilung des Berufsverbandes mit, der Berufungskläger wäre bereit, auf eine volle Rente vor dem 1. März 1969 zu verzichten. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut- geheissen:

1. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für

den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für

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die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt zu klären, ab welchem dem Berufungskläger gestützt auf diese Bestimmung ein An- spruch auf Umwandlung seiner halben in eine ganze Rente zustehen könnte. Nach der vor dem 1. Januar 1968 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der re- vidierten Bestimmungen des IVG) ergangenen Rechtsprechung war für die Beurteilung dieser Frage alt Art. 29, Abs. 1, IVG sinngemäss anwendbar (vgl. EVGE 1965, S. 270 und 278, ZAK 1966, S. 268 und 335; EVGE 1966, S. 49 und 128, ZAK 1966, S. 387 und 443). Art. 29, Abs. 1, IVG regelt sowohl nach seiner ursprünglichen wie auch in der Fassung der Novelle von 1968 den Beginn des Rentenanspruches ver- schieden, je nachdem, ob ein stabiler, im wesentlichen irreversibler (Va- riante 1) oder aber ein labiler, d. h. zu Verbesserung oder Verschlechterung neigender (Variante 2) Gesundheitsschaden vorliegt. Bei labilen Gesundheits- verhältnissen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit, nämlich - nach der neuen Fassung - «sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbs- unfähig ist... ». Nach den von der Rechtsprechung durch die Varianten 3a und b vor- genommenen Ergänzungen der im Bereiche der Variante 2 lückenhaften - alten Regelung, welche nach der oben erwähnten Judikatur für die Be- lange der Rentenrevision bei labilen Gesundheitsverhältnissen vornehmlich sinngemäss zur Anwendung gelangten, wurden die Wartezeiten (von 540 bzw.

450 Tagen) von Anfang an absichtlich auf einen bestimmten minimalen

Grad durchschnittlicher Erwerbsfähigkeit bezogen (vgl. EVGE 1965, S. 185 und 192). Damit war das ökonomische Element der soeben erwähnten Va- rianten begrifflich identisch mit dem von Art. 41 IVG (Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit; vgl. auch Art. 4, Abs. 1, IVG). Die Novelle von 1968 hat zwar die Grundgedanken dieser Rechtsprechung übernommen, die Wartezeiten aber auf die Arbeitsunfähigkeit bezogen (wel- cher Begriff grundsätzlich die Frage nach dem Leistungsvermögen im bis- herigen Beruf bezeichnet, während die Erwerbsunfähigkeit der Differenz zwischen dem entspricht, was der Versicherte in seinem angestammten Be- ruf ohne den erlittenen Gesundheitsschaden erarbeiten könnte, und dem, was er, mit diesem Gesundheitsschaden behaftet, auf dem Arbeitsmarkt noch verdienen kann: Art. 28, Abs. 2, IVG). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Art. 29, Abs. 1, für die Belange der Rentenrevision sinngemäss an- wendbar erklärende Rechtsprechung in den Fällen labiler Gesundheitsschädi- gung auch unter der neuen Ordnung aufrechterhalten werden kann. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bei der Rentenrevision Verhältnisse zu beurteilen sind, in denen der wenigstens teilweise Arbeitsfähige bereits ins Erwerbsleben eingegliedert ist, so dass die ihm verbleibende Erwerbskapa- zität im aktuellen Beschäftigungskreis praktisch als kaum von seiner rest- lichen Erwerbsfähigkeit überhaupt unterscheidbar erscheint. Demnach kann in derartigen Revisionsfällen - unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen -

die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss der neuen Variante 2 der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden, zumal auch hier (wie bei der erst- maligen Rentenfestsetzung), die prognostische Wertung des weiterhin zu

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erwartenden Invaliditätsgrades wesentlich mitbestimmend sein muss; hat doch die Revision «für die Zukunft» zu erfolgen. In den Rechtsschriften dieses Falles, in den administrativen Weisun- gen des BSV betreffend die Anwendung von Art. 29, Abs. 1, IVG (vgl. Nach- trag zur Wegleitung über die Renten vom 1. Januar 1968, Rz 167) und in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1967 zum revidierten IVG (S. 30) werden die 360 Tage mindestens hälftiger Invalidität im Sinne der Variante 2 dieser Norm als eine Frist bezeichnet, die von einem bestimmten Tag an zu laufen beginne. Unter Frist versteht die Rechtssprache jedoch einen Zeitraum, der im Regelfall von einem bestimmten Anfangstag an kalendermässig genau abgegrenzt werden kann: der Tag des Fristablaufes ist grundsätzlich zum voraus bestimmbar. Das trifft auf den Zeitraum, den die Variante 2 des Art. 29, Abs. 1, IVG normiert, nicht zu: Hier handelt es sich vielmehr um einen Zeitraum, innert welchem sich ein wesentlicher Teil des rentenbegründenden Sachverhalts realisiert haben muss, nämlich eine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch. Wann diese qualifizierte Wartezeit erfüllt ist, lässt sich grundsätzlich nur retrospektiv feststellen. Es dürfte kaum je sinnvoll sein, die verlangte Durchschnittsberechnung prognostisch durchführen zu wollen, ganz abgesehen davon, dass für den Rentenanspruch gemäss der zweiten Variante auch bedeutsam ist, ob nach Ablauf der Warte- zeit, sofern alsdann nicht Eingliederungsmassnahmen bevorstehen, weiterhin mindestens eine hälftige Erwerbsunfähigkeit besteht. Lässt sich somit die Frage, ob, wann und inwiefern der Versicherte die zweite Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG erfüllt, grundsätzlich nur a posteriori beantworten, so fragt es sich, ob das Gesetz es gestattet, aus der zu diesem Zweck notwendigen, rückblickenden Betrachtung der erlittenen Arbeitsunfähigkeit diejenigen Perioden auszuschalten, während welchen der nicht «bleibend» Invalide eine Rente bezog. Das ist in dem (hier gegebenen) Regelfall zu verneinen, wo die Natur des invalidierenden Komplexes keine wesentliche Änderung erfahren hat: Eine derartige Einschränkung ist mit der in Art. 29, Abs. 1, IVG vorgesehenen Durchschnittsberechnung unvereinbar. Und dass eine Rente läuft, ist für die sinngemässe Anwendung von Art. 29, Abs. 1, im Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG ohne Belang. Ein Vorbehalt ist- von den hier nicht zu erörternden möglichen Implikationen interkur- renter Eingliederungsperioden mit Taggeldanspruch abgesehen (EVGE 1968, S. 213, ZAK 1969, S. 195) - lediglich anzubringen für den Fall, dass sich während des Rentenlaufs der Invaliditätsgrad aus einem neuen, mit dem früheren nicht zusammenhängenden Gesundheitsschaden erhöht (vgl. die letztinstanzliche Stellungnahme in EVGE 1969, S. 172, ZAK 1970, S. 235). Ob «die Frist... erst bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu laufen (beginnt), wenn der Versicherte nicht bereits eine halbe Rente aufgrund langjähriger Krankheit bezogen hat», wie im Mitbericht ausgeführt wird, erscheint dort, wo die soeben erwähnte besondere Situation nicht ge- geben ist, als fraglich, kann aber - weil den hier gegebenen Sachverhalt nicht betreffend- offen bleiben. Es ergibt sich somit, dass das Gesetz es nicht erlaubt, dem Berufungs- kläger die Rentenerhöhung für volle 360 Tage ab Eintritt der gänzlichen

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Erwerbsunfähigkeit zu verweigern, wie Verwaltung und Vorinstanz es ver- fügten. Umgekehrt ist es auch nicht möglich, die Frage, ob dem Berufungskläger schon ab 1. März 1969 eine ganze Rente zustehen könnte, heute definitiv zu entscheiden, wie das BSV namentlich «unter der Annahme des Fortbestandes der vollen Arbeitsunfähigkeit bis zu jenem Zeitpunkt» beantragt. Ob nämlich diese Annahme richtig sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht sagen: Es liegen medizinische Berichte eines einzigen Arztes vor, der sich zuletzt am 12. Januar 1969 dahin geäussert hat, er «glaube», es sei mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers nicht mehr zu rechnen. Das rechtfertigt angesichts der zum Teil recht unbestimmten Befunde nicht ohne weiteres die Annahme, der 61jährige Berufungskläger sei wirklich zu keiner erheblichen Erwerbstätigkeit mehr fähig. Jedenfalls scheint eine me- dizinische Überprüfung der Verhältnisse unter Einbezug der seit Januar 1969 verflossenen Zeit angezeigt, ehe eine definitive Invalidität von mehr als zwei Dritteln angenommen wird. Was sodann die ökonomische Seite der Invaliditätsschätzung anbetrifft, so muss die Behauptung des Berufungsklägers, er habe vor dem im Jahre

1955 erlittenen Unfall als Zuschneider in einer Vertrauensstellung gearbeitet,

überprüft und gegebenenfalls der mit einer solchen Tätigkeit erzielbare Lohn berücksichtigt werden.

5. Wegen des grundsätzlichen Gehaltes der hier behandelten Rechts-

fragen ist der Fall im Sinne von Art. 6, Buchst. a, des Reglementes für das EVG vom 1. Oktober 1969 dem Gesamtgericht unterbreitet worden.

Urteil des EVG vom 25. März 1970 i. Sa. 3.5. (Übersetzung)

Art. 41 IVG und Art. 87, Abs. 4, IVV. Kann ein Versicherter infolge Verschlechterung seines psychischen Zustandes eine bisher zumut- bare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben, so liegt eine neue Tat- sache vor, die grundsätzlich einen weiteren Eingliederungsversuch oder gegebenenfalls die Zusprechung der seinerzeit verweigerten oder entzogenen Rente rechtfertigt. Art. 31, Abs. 1, lilO. Stellt ein Versicherter, dem die Rente gestützt auf diese Vorschrift verweigert worden ist, ein neues Rentengesuch, so darf daraus ohne vorgäugige Abklärung nicht geschlossen wer- den, er lehne eine Eingliederung nach wie vor ab.

Der 1917 geborene Versicherte, von Beruf Landwirt, meldete sich wiederholt bei der IV an. Im Juni 1966 litt er an einer «beginnenden beidseitigen Cox- arthrose» und an «Lendenschmerzen». Der behandelnde Arzt, der am 9. Juni

1966 diese Diagnose gestellt hatte, schätzte die Arbeitsunfähigkeit seines

Patienten auf ungefähr 50 Prozent, schlug aber eine Berufsberatung vor. Die Ausgleichskasse eröffnete dem Versicherten, dass ihm ein Versuch zur Umschulung als Fabrikarbeiter während drei Monaten ab 17. Oktober 1966 gewährt werde. Zudem wurde ihm eine halbe einfache Invalidenrente (mit den entsprechenden Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine Tochter) für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 1966 (Beginn der Umschulung) zu- gesprochen.

430

Bereits im Dezember 1966 liess der Versicherte die 1V-Organe wissen, dass er nicht mehr beabsichtige, weiter in der Fabrik zu arbeiten, da er nicht die notwendigen «geistigen und körperlichen Fähigkeiten» für eine solche Tätigkeit besässe. Seit dem 10. Februar 1967 zeigte er sich dann in der Fabrik nicht mehr. Aus einem Bericht der IV-Regionalstelle geht hervor, dass die Probezeit in der Fabrik hinsichtlich der Rentabilität zur vollen Befriedigung verlaufen sei und dass sie sich unter günstigen beruflichen und familiären Bedingungen abgewickelt habe. Gestützt auf diesen Bericht verneinte die IV-Kommission mit Beschluss vom 6. März 1967 in Anwendung von Art. 31, Abs. 1, IVG die Möglichkeit, erneut eine halbe Rente auszurichten. Die entsprechende Verfügung wurde am 12. Juli 1967 erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abge- wiesen, weil in einem Arztbericht vom 1. Dezember 1967 der Versicherte als zu mindestens 70 bis 80 Prozent fähig erachtet wurde, in einer Fabrik zu arbeiten. Dieses Urteil wurde am 1. Oktober 1968 durch das EVG dahin be- stätigt, dass der Versicherte offensichtlich nicht mehr fähig sei, in der Land- wirtschaft eine Tätigkeit von Bedeutung auszuüben, dass er aber in einer Fabrik arbeiten könne und keinen stichhaltigen Grund habe, diese Fabrik- arbeit aufzugeben. Folglich sei die Weigerung, die Rente weiterhin zu ge- währen, in Anwendung von Art. 31 IVG zu Recht erfolgt. Am 2. November 1968 wandte der Versicherte sich erneut an die IV und verlangte wieder eine Rente. Zur Begründung seines Gesuches führte er vor allem folgendes aus: «Als man davon sprach, mich zu einem Umschulungs- versuch in die Fabrik zu schicken, wollte ich nicht gehen, und damit ich doch gehe, versprach man mir, dass ich nach diesem Versuch immer noch frei sei zu machen, was ich wolle.» Er legte ein Zeugnis eines Chiropraktikers bei, nach welchem er an einer «allgemeinen Muskelschwäche und an einem deut- lichen Beginn einer Lendenarthrose und einer beidseitigen Coxarthrose» litt. Mit Beschluss vom 22. Januar 1969 weigerte sich die 1V-Kommission, auf das neue Gesuch einzutreten, da keine neuen Tatsachen vorlägen. Dieser Be- schluss wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 1969 mit- geteilt. Der Versicherte beschwerte sich gegen diesen Verwaltungsakt. Er führte aus, dass er die Fabrik - offenbar mit Zustimmung der Ärzte - verlassen habe, weil ihm diese Arbeit nicht zugesagt habe. Mit Urteil vom 4. Juni 1969 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, da der Sachverhalt, wie er dem Urteil des EVG vom 1. Oktober 1968 (ZAK 1969, S. 318) zugrunde lag, sich kaum verändert habe. Der Versicherte zog diesen Entscheid an das EVG weiter und ersuchte um Zusprechung einer Rente seit Februar 1967. Die beklagte Ausgleichskasse beantragte, die Berufung abzuweisen. Hin- gegen schlug das BSV in seinem Mitbericht vor, die Akten zur weiteren Ab- klärung und neuen Beschlussfassung bezüglich des Rentenanspruchs an die 1V-Kommission zurückzuweisen. Das EVG hiess die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut;

1. Gemäss Art. 87, Abs. 1, IVV erfolgt die Revision von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin. Im Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erhebli-

431

chen Weise geändert hat (Abs. 3). Wurde die Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind (Abs. 4). Diese Re- gelung, die dem Grundsatz entspricht, dass ein Verwaltungsakt nur für einen bestimmten Sachverhalt Gültigkeit haben kann (vgl. z. B. EVGE 1963, S. 212, ZAK 1964, S. 129, Erwägung 2), ist auch dann anwendbar, wenn die Rente anlässlich eines Revisionsverfahrens aufgehoben wurde, denn die Aufhebung der Rente muss einer Verweigerung gleichgestellt werden. Gleiches gilt, wenn die Verwaltung die Wiederausrichtung einer Rente, die während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt worden ist, verweigert.

2. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, ist es nicht möglich,

heute die Verfügung vom 12. Juli 1967 abzuändern, die vom EVG mit Urteil vom 1. Oktober 1968 (ZAK 1969, S. 318) bestätigt worden ist. Einzig ein Revisionsverfahren würde erlauben, auf einen Entscheid dieses Gerichtes zu- rückzukommen. Wenn sich aber anderseits der Grad der Invalidität seit dem erwähnten Zeitpunkt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, so hätte die Verwaltung in Anbetracht des oben Gesagten materiell auf das neue Leistungsgesuch eintreten müssen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das letzte Gesuch kurz nach Eröffnung des vorerwähnten Gerichtsurteils eingereicht worden ist, welches sich auf den Sachverhalt stützte, wie er am 12. Juli 1967 gegeben war (EVGE 1965, S. 200, ZAK 1966, S. 158). Wenn sich auch seither der physische Zustand des Versicherten nicht verschlimmert zu haben scheint, so muss dies nicht unbedingt auch für den psychischen Zustand gelten. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass man vom Versicherten schon im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung nicht mehr erwarten durfte, dass er eine Fabrikarbeit ausübe. Dies muss umso mehr heute gelten, was allerdings einen weiteren Eingliederungsversuch in einer anderen Tätigkeit nicht unbedingt ausschliessen würde, wie das Gericht in seinem Entscheid vom 1. Oktober 1968 hat durchblicken lassen. Immerhin scheinen nach den Akten neue Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt zu sein. Das EVG hat im erwähnten Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass der Versicherte die Möglichkeit habe, erneut seine Ansprüche anzumelden, wenn er zu besserer Einsicht gelange. Unter diesen Umständen hätte die Verwal- tung sich nicht weigern dürfen, materiell auf das Gesuch einzutreten, bevor sie den Versicherten angehört hatte; auch wenn dieser erneut ein Renten- gesuch gestellt hatte, so bedeutete dies nämlich nicht zwangsläufig, dass er weiterhin auf seiner Einstellung, sich nicht eingliedern zu lassen, beharre. Deshalb rechtfertigt es sich, die Akten an die 1V-Kommission zurückzu- weisen, damit diese die weiteren Abklärungen vornehme, wie sie vom BSV in seinem Mitbericht vorgeschlagen wurden, und alsdann über allfällige Ein- gliederungsmassnahmen und gegebenenfalls über den Rentenanspruch neu befinde.

432

VON Am 18. August tagte unter dem Vorsitz von Dr. Mar- M o NAT tignoni vom Bundesamt für Sozialversicherung die Spezial- kommission für Fragen der Aktenaufbewahrung. Dabei zu wurde der bereinigte Entwurf des Kreisschreibens über ‚ j rp IYI O MONAT 1 J 1 die Aktenaufbewahrung nochmals durchberaten. Das neue Kreisschreiben ist auf den 1. Oktober 1970 in Kraft getreten und er- setzt das Kreisschreiben Nr. 72 betreffend Aktenaufbewahrung vom 25. August 1958. *

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der bundesrätli- chen Vorlage betreffend die Revision von Artikel 19 IVG tagte am 31. August unter dem Vorsitz von Ständerat Hürlimann (Zug) und in Anwesenheit von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialver- sicherung. Die Kommission stimmte dem Entwurf einhellig zu.

*

Am 2. September hat der Bundesrat Betriebsrechnungen und Bilanz der AHV, der IV und der EO für das Jahr 1969 sowie den vom Ver- waltungsrat des Ausgleichsfonds hiezu erstatteten Bericht genehmigt. Die ZAK orientiert über die Rechnungsabschlüsse auf den Seiten 445 und 466. *

Der Bundesrat hat am 2. September vom Bericht der Expertenkom- mission über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hin- terlassenenvorsorge Kenntnis genommen und ihn an die Bundesver- sammlung weitergeleitet. Der Bericht ist am 15. September im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit übergeben worden. Weitere Aus- führungen finden sich auf Seite 441 dieser Nummer.'

*

In seiner Sitzung vom 16. September hat der Bundesrat die beiden Beschlüsse vom 7. Juli 1964 über die Beiträge der Kantone an die AHV und an die IV, die Ende 1969 abgelaufen sind, um ein Jahr verlängert. Gleichzeitig hat er auf den 1. Januar 1971 eine Neuordnung getroffen, die u. a. der Finanzkraft der Kantone vermehrt Rechnung trägt. Künftig sollen die Beiträge der Kantone an die AHV und an die IV alle zwei

1 Siehe auch Inserat auf Umschlag

OKTOBER 1970 433

Jahre neu berechnet werden. Die Bemessung folgt damit der jeweiligen Einteilung der Kantone nach ihrer Finanzkraft.

September hat der Bundesrat die Naturallohnansätze der AHVV, die für die Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebend sind, der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und auf den 1. Januar 1971 angemessen erhöht. Verpflegung und Unterkunft von Arbeitnehmern in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst werden statt mit 7 neu mit 8.50 Franken im Tag bewertet (Art. 11 AHVV). Ebenso sind die Globallöhne für mitarbeitende Familienglieder in nichtland- wirtschaftlichen Betrieben entsprechend heraufgesetzt worden (Art. 14, Abs. 3, AHVV).

September behandelte der Nationalrat die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Hilf losenentschädigun gen auf den 1. Ja- nuar 1971. Er lehnte einen Minderheitsantrag auf Heraufsetzung der Leistungen um 15 Prozent ab und hiess den bundesrätlichen Entwurf einmütig gut. Damit werden die Renten und Hilfiosenentschädigungen um 10 Prozent erhöht. In der Schlussabstimmung vom 24. September stimmte der Nationalrat der Vorlage mit 117 zu 0, der Ständerat mit

31 zu 0 zu.

Die Revision des ELG kam im Nationalrat am 22./23. September zur Sprache. Dabei folgte das Plenum einem Minderheitsantrag der Kom- mission und erhöhte die Einkommensgrenzen über den bundesrätlichen Antrag und den ständerätlichen Beschluss hinaus. Die Vorlage fand hier- auf mit 116 zu 0 Stimmen einhellige Annahme. Der Ständerat hat sich am 1. Oktober der weiteren Heraufsetzung der Einkommensgrenzen an- geschlossen.

Am 22. und 30. September tagte unter dem Vorsitz von Dr. Acher- mann vom Bundesamt für Sozialversicherung die Kommission für Renten- fragen. Sie bereinigte die Durchführungsweisungen für die Erhöhung der AHV- und TV-Renten auf den 1. Januar 1971 und pflegte eine ein- gehende Aussprache über die verschiedenen, die Stellung der Frau in der AHV und IV berührenden Revisionspostulate.

434

Der Ständerat nahm am 24. September zur Revision von Artikel 19 !VG Stellung. Er fügte dem Entwurf eine Übergangsbestimmung bei, wonach «im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht ent- schiedene Fälle nach neuem Recht» beurteilt werden. Die ergänzte . . .

Fassung wurde mit 33 zu 0 Stimmen angenommen. Der Nationalrat hiess die Übergangsbestimmung am 6. Oktober ebenfalls gut.

Die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vor den eidgenössischen Räten Herbstsession 1970

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten bekanntlich im Laufe des Jahres drei Gesetzesvorlagen unterbreitet, nämlich - am 28. Januar 1970 einen Gesetzesentwurf über die Verbesserung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; - am 4 Februar 1970 einen Gesetzesentwurf zur Abänderung von .

Artikel 19 IVG (Sonderschulartikel); am 1. April 1970 einen Gesetzesentwurf über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Hilflosenentschädsigungen. Die eidgenössischen Räte haben in der Frühjahrssession die parla- mentarischen Kommissionen bestellt und die Geschäfte in der Sommer- session wie folgt behandelt: - der Nationalrat hiess den neuen Sonderschulartikel in der bundes- rätlichen Fassung gut der Ständerat stimmte der Erhöhung der AHV- und der 1V-Renten sowie der Hilflosenentschädigungen zu, ebenso der Verbesserung der Ergänzungsleistungen. In der Herbstsession wickelten sich die Geschäfte in grossen Zügen bis zum Redaktionsschluss wie folgt ab.

1. Die Rentenerhöhungen und die Verbesserung

der Ergänzungsleistungen Der Nationalrat fasst am 22. September die Eintretensdebatte für beide Vorlagen zusammen, führt die Detailberatung jedoch getrennt durch. Eintreten ist, nachdem sich die Kommissionsberichterstatter Meyer- Boller (fr. ZH) und Mugny (k.-chr. VD), zwölf Sprecher aus allen Par-

435

teien und Bundespräsident Tschudi durchwegs positiv zur Sache ge- äussert haben, unbestritten. Es handelt sich in beiden Fällen um Über- gangsregelungen bis zu der auf 1. Januar 1973 in Aussicht genommenen achten AHV-Revision. Diese soll weder strukturell noch finanziell vor- belastet werden. Auch Regelungen auf nahe Sicht können aber, wie sich aus Eintretensdebatte und Detailberatung ergibt, mehr oder weniger grosszügig sein.

Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Hilflosen- entschädigungen In der Detailberatung vom 22. September befürworten die beiden Kom- missionsberichterstatter den bundesrätlichen Antrag, Renten und Hilf- losenentschädigungen um 10 Prozent heraufzusetzen. Eine stärkere Er- höhung strapaziere den Finanzhaushalt der beiden Versicherungen; sie sei auch sozialpolitisch nicht am Platze. Schütz (soz. ZH) setzt sich für den Antrag der Kommissionsminderheit ein, auf 15 Prozent zu gehen. Im Vordergrund stehen die Not der Betagten im allgemeinen und die Steigerung der Mietzinse im besonderen. Hof stetter (fr. SO) warnt davor, den Bogen zu überspannen; nach Chavannes (soz. GE) werden die Lebenshaltungskosten in naher Zukunft so ansteigen, dass 15 Prozent unbedingt nötig sind. Bundespräsident Tschudi hält am bundesrätlichen Vorschlag fest: er entspricht den sozialen und finanziellen Gegeben- heiten. Eine stärkere Leistungserhöhung bedingt mehr Beiträge, eine Beitragsheraufsetzung wäre derzeit inopportun. Der Nationalrat schliesst sich mit 81 zu 65 Stimmen der Korn- missionsmehrheit (10 Prozent) an. Die Vorlage ist erledigt. In der Schlussabstimmung vom 2. Septem- ber nehmen sie der Nationalrat mit 117 zu 0, der Ständerat mit 31 zu 0 Stimmen an. Die Tabelle auf Seite 437 enthält die neuen Ansätze der Vollrenten und der Hilflosenentschädigungen.

Ausbau der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Detailberatung des Nationairates vorn 23. September schafft zum bundesrätlichen Gesetzesentwurf und zu den Beschlüssen des Stände- rates vier Differenzen. Die wichtigste betrifft die Höhe der Einkommens- grenzen. Die solchermassen bereinigte Vorlage wird mit 116 zu 0 Stimmen angenommen.

436

Monatliche Vollrenten ab 1. Januar 1971 (Skala 20) 3eträge in Franken Bestim- Hinterlassenenrenten und Leistungen grösse Alters- und Invalidenrenten an Angehörige

Zusatzrente Mass- für die Ehefrau Vollwaisen gebendes Einfache Ehepaare Einf. Waisen- D oPPentn er- durch- und Kinderrente schnittliches Witwen Jahres- Ganze Halbe Ganze Halbe Ganze Halbe Ganze Halbe einkommen Renten Renten Renten Renten Renten Renten Renten Renten

bis 6000 220 110 352 176 176 88 44 132 66 6 800 231 116 370 185 185 93 47 139 70

7 600 242 121 388 194 194 97 49 j 146 73

8400 1 253 127 405 203 203 102 51 152 76 9200 264 132 423 212 212 106 53 159 80 10000 275 138 1 440 220 220 110 55 165 83 10800 286 143 458 229 229 115 58 172 86 11600 297 149 476 238 238 119 60 179 90 12400 308 154 493 247 247 124 62 185 93 13200 319 160 511 256 256 128 64 192 96 14 000 330 165 528 264 264 132 66 198 99 14800 341 171 546 273 273 137 69 205 103 15 600 352 176 564 282 282 141 71 212 106 16400 363 182 581 291 291 146 73 218 109 17 200 374 187 599 300 300 150 75 225 113 18000 385 193 616 308 308 154 77 231 116 18400 391 196 625 313 313 157 79 235 118 18800 396 198 634 317 317 159 80 1 238 119 19 200 402 202 643 322 322 161 81 241 121 19600 407 204 652 326 326 1 163 1 82 245 123 20000 413 207 660 330 330 165 83 248 125 20400 1 418 209 669 335 335 168 84 251 126 20800 424 213 678 339 339 170 85 255 128 21200 429 215 687 344 344 172 86 258 129 21 600 435 218 696 348 348 174 87 261 131 22 000 440 220 704 352 352 176 88 264 132 und mehr

'je Hilfiosenentschädigung beträgt monatlich bei Hilflosigkeit

schweren Grades 193 Franken mittleren Grades 129 Franken leichten Grades 65 Franken

437

a. Artikel 2, ELO: Anspruch auf Ergänzungsleistungen Die Kommission des Nationalrates hat sich mit Stichentscheid des Prä- sidenten für die bundesrätlichen Ansätze entschieden. Die Minderheit will die (oberen) Einkommensgrenzen noch weiter heraufsetzen. Ihre Anträge werden von Dellberg (soz. VS) vertreten. Dieser möchte vor allem den «Schmalspurrentnern», denen bei der siebenten AHV-Revision Unrecht geschehen sei, helfen. Auch so seien die Einkommensgrenzen noch bescheiden. Die Herren National- und Bundesräte sollten einmal als «Strafexereice» ein Jahr lang mit den Mitteln, die einem EL-Bezüger zur Verfügung stehen, auskommen müssen. Finanziell sei der Minder- heitsantrag durchaus tragbar. Die Kommissionsberichterstatter setzen sich teils für die Mehrheit (Meyer-Boller), teils für die Minderheit (Mugny) ein. Bundespräsident Tschudi sieht in der Festsetzung der Ein- kommensgrenze den entscheidenden Punkt der Vorlage. Es geht um einen Ermessensentscheid. Die finanziellen Konsequenzen sind allerdings weittragend. Der Bundesrat hatte eine Verbesserung der Ergänzungs- leistungen um 24 Prozent vorgeschlagen, die Minderheit geht nun auf

44 Prozent. Der Jahresaufwand wird, alle Nebenpunkte inbegriffen,

nahezu verdoppelt.1

Der Rat entscheidet sich mit grossem Mehr für die Minderheits- anträge. Es ergibt sich folgendes Bild:

Obere Einkommensgrenzen

Bezüger Bisher Bundesrat Nationalrat Abstimmung im Fr. Ständerat Fr. Nationalrat Fr. Alleinstehende 3 900 4 500 4 800 41 : 106 Ehepaare 6240 7200 7680 39 : 97 Waisen 1950 2 250 2 400 17 : 112

Der Ständerat hat sich am 1. Oktober in der Frage der Ein- kommensgrenzen dem Nationalrat angeschlossen. Die neuen Einkommensgrenzen sind endgültig.

in Mio Franken

1 Bisheriger Jahresaufwand 240

Gesetzesentwurf 423 Beschluss des Nationalrates 478

2 Der Ständerat hat sämtliche «Differenzbeschlüsse» vom 1. Oktober mit

36 zu 0 Stimmen gefasst.

438

Artikel 3, Absatz 2, ELG: Anrechenbares Einkommen (und Art. 4, Buchstabe a) Die geltende Ordnung schliesst den Vermögensertrag nicht in die Regeln ein, nach denen das Einkommen des Leistungsansprechers im allgemeinen privilegiert wird. Die vorberatende Kommission beantragt nun, den Ver- mögensertrag in gleicher Weise zu behandeln wie das Erwerbseinkom- men; der Rat stimmt dieser erweiterten Privilegierung diskussionslos zu. Der Ständerat bestätigt am 1. Oktober die Regelung laut Ge- setzesentwurf. Der Nationalrat bleibt am 6. Oktober mit 91 zu 35 Stimmen bei seinem ursprünglichen Entscheid. Vom Einkommen, das bei der Anrechnung mitzählt, blieben für Allein- stehende bisher 240 Franken und bei Ehepaaren 400 Franken ausser Rechnung. Die Kantone können diese Ansätze laut Artikel 4, Buch- stabe a, auf 480 bzw. 800 Franken verdoppeln. Die Gesetzesvorlage schlägt eine Heraufsetzung der Freibeträge auf 500 bzw. 1 000 Franken für Alleinstehende bzw. auf 750 bzw. 1 500 Franken für Ehepaare vor. Die Kommissionsminderheit beantragt, die beiden oberen Beträge nicht mehr in die kantonale Befugnis fallen zu lassen, sondern sie von Bundes- wegen in Geltung zu setzen. Der Rat beschliesst mit 23 zu 75 Stimmen in diesem Sinne. Darnach werden für Alleinstehende 1 000 und für Ehe- paare 1 500 Franken Einkommen nicht mitgezählt, der verbleibende Be- trag wird zu 2/3 angerechnet. Folgerichtig entfällt die kantonale Kom- petenz von Artikel 4, Buchstabe a, die Freibeträge bis auf das Doppelte heraufzusetzen.

Der Ständerat hat am 1. Oktober diese Neuordnung der Frei- beträge abgelehnt.

Der Nationalrat bestätigt am 6. Oktober den ursprünglichen Beschluss mit 63 zu 57 Stimmen. Artikel 3, Absatz 4, Buchstabe e, ELG: Abzug für Krankheitskosten Bundesrat und Ständerat lassen den Abzug der im laufenden Jahr ent- standenen Kosten, für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel zu, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken übersteigen. Die Kommission beantragt, die Franchise fallen zu lassen. Sie entlaste wohl die Verwaltung, sei sozial aber unschön. Der Rat streicht die Franchise ohne weitere Diskussion.

439

Der Ständerat hält am 1. Oktober an der Franchise fest. Der Nationalrat lässt am 6. Oktober mit 78 zu 58 Stimmen die Franchise erneut fallen.

II. Der Sonderschulartikel der IV Am 24. September behandelte der Ständerat die neu gefasste Sonder- schulbestimmung von Artikel 19 IVG. Es handelt sich darum, nicht nur die schulbildungsfähigen, sondern auch die nur praktischbildungs- oder nur gewöhnungsfähigen geistig behinderten Kinder wie bisher an den Leistungen der IV teilhaben zu lassen. Die Gesetzesänderung ist durch die Spruchpraxis des EVG nötig geworden. Kommissionspräsident Hürli- mann (k.-ehr. ZG) empfiehlt Annahme; er begrüsst die Vorlage als Aus- fluss rechtsstaatlichen Denkens. Eine neu eingeführte Übergangsbe- stimmung sorgt dafür, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung noch nicht entschiedene Fälle nach neuem Recht beurteilt werden. Ulrich (k.-chr. SZ) wünscht eine Anpassung der in der IVV frankenmässig verankerten Sonderschulbeiträge an die zunehmenden Lebenshaltungskosten; Bundespräsident Tschudi sichert eine entspre- chende Heraufsetzung zu. Pquignot (fr. BE) macht auf eine sprach- liche Unklarheit in der französischen Fassung von Artikel 19 aufmerk- sam: sie wird bereinigt werden. Der Ständerat nimmt die Vorlage mit 33 zu 0 Stimmen an. Die Vorlage geht an den Nationalrat, damit dieser die Über- gangsbestimmung ebenfalls gutheissen kann. Der Nationalrat heisst die Übergangsbestimmung am 6. Okto- ber oppositionslos gut.

Nachtrag Ausbau der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: Der Ständerat beharrt am 7. Oktober auf seinen Beschlüssen, der Nationalrat gibt gleichentags dem Ständerat nach (Privilegierung des Vermögensertrages

54 zu 97, Begrenzung des Freibetrages 55 zu 47, Franchise 60 zu 49

Stimmen). In der Schlussabstimmung vom 9. Oktober passiert die Vor- lage im Nationalrat mit 143 zu 0, im Ständerat mit 36 zu 0 Stimmen. Sonderschulartikel der IV: In der Schlussabstimmung vom 9. Oktober wird der Sonderschulartikel vom Nationalrat mit 142 zu 0, vom Stände- rat mit 36 zu 0 Stimmen gutgeheissen.

440

Der Expertenbericht über die «zweite Säule »

Entstehung des Berichtes

Bei der Behandlung der siebenten AHV-Revision im September 1968 hiess der Nationalrat ein Postulat seiner vorberatenden Kommission gut, das den Bundesrat beauftragte, zu prüfen, auf welche Weise die betriebliche, berufliche und verbandliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod vermehrt gefördert werden könne. Zur Abklärung dieser wich- tigen Frage setzte das Eidgenössische Departement des Innern im Früh- jahr 1969 eine 31köpfige Expertenkommission unter dem Vorsitz von PD Dr. Ernst Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialver- sicherung, ein, in welcher ausser den Initianten des Postulates die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Kantone und Gemeinden, die be- ruflichen Vorsorgeeinrichtungen, die Lebensversicherungsgesellschaften, die Frauenverbände und die beteiligten Ämter der Bundesverwaltung vertreten waren. Die Kommission hielt in der Folge fünf, meistens mehrtägige, Sitzun- gen ab, in deren Verlauf sie den ganzen Problemkreis sehr eingehend erörterte. Sie stützte sich dabei auf ein reichhaltiges Unterlagenmaterial, das ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung, zum Teil auch vom Eid- genössischen Statistischen Amt zur Verfügung gestellt wurde. Anläss- lich der letzten Sitzung am 15. und 16. Juli 1970 hiess die Kommission mit allen gegen eine Stimme und bei einer Enthaltung den Entwurf eines umfangreichen Berichtes gut und beauftragte einen kleinen Ausschuss mit der Schlussredaktion. Der bereinigte Bericht wurde unverzüglich dem Eidgenössischen Departement des Innern abgeliefert und von diesem dem Bundesrat vorgelegt. Dieser leitete ihn - gemäss dem vom Nationalrat erhaltenen Auftrag mit einem kurzen Begleitbericht vom 2. September an die Bundesversammlung weiter. Bereits am 15. Septem- ber wurde er anlässlich einer Pressekonferenz der schweizerischen Öffent- lichkeit zugänglich gemacht. Heute ist er bei der Eidgenössischen Druck- sachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, allgemein erhältlich (siehe Inserat auf Umschlagseite).

Übersicht über den Berichtsinhalt

In der Schweiz beruht die Sicherung der Bevölkerung gegen die wirt- schaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod auf den bekannten drei Säulen: der staatlichen Sozialversicherung, der beruflichen Vor- sorge und der individuellen Vorsorge. Diese Dreisäulenkonzeption wird

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im ersten Teil des Berichtes näher dargelegt. Daraus geht unter anderem hervor, dass sich die zweite Säule in den letzten Jahren wohl sehr er- freulich entwickelt hat, dass sie aber immer noch spürbare Lücken im Versichertenbestand, in den Leistungen und in der Risikodeckung auf- weist. In manchen Fällen spielt die Selbstvorsorge (dritte Säule) eine wesentliche Rolle. Dieser Teil zeigt zudem, dass die rechtlichen Grund- lagen der heutigen beruflichen Vorsorge ziemlich zersplittert und die Rechte und Pflichten der Versicherten von Institution zu Institution sehr unterschiedlich geregelt sind. Die Probleme der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung sind oft nicht oder nur teilweise gelöst. Ein wirksamer Rechtsschutz fehlt. Der zweite Teil des Berichtes erläutert dem Leser die Begriffswelt der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, indem er die Gegebenheiten der heutigen Pensionsversicherung (Geltungs- bereich, Anspruchsbedingungen, Leistungsbemessung, Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung, Kostenentwicklung, Finanzierung, Rechts- form, Durchführung, Aufsicht) in versicherungsmathematischer und rechtlicher Hinsicht im einzelnen einlässlich darlegt. Im dritten Teil legt die Expertenkommission die von ihr erörterten Massnahmen zur Förderung der beruflichen Vorsorge dar. Dazu gehört in erster Linie die Obligatorischerklärung der Pensionsversicherung für Arbeitnehmer, deren Wesenszüge im folgenden Abschnitt wiedergegeben werden. Als zweite Lösungsmöglichkeit prüfte die Kommission eine Reihe von Förderungsmassnahmen ohne Obligatorlum, wie zum Bei- spiel die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- arbeitsverträgen, steuerliche Vergünstigungen für die Vorsorgeeinrich- tungen und die Versicherten, eine Lockerung der Vorschriften über die Anlage der Vorsorgekapitalien u. a. Auch eine dritte Lösungsmöglich- keit in Form eines indirekten Obligatoriums wurde in Erwägung ge- zogen. Ein dreigliedriger Anhang enthält einen Überblick über neun aus- ländische Vorsorgesysteme sowie eine Reihe von Tabellen zur Pensions- kassenstatistik 1966 und zu einer im Bericht dargestellten Modellkasse.

Vorschlag für eine obligatorische Pensionsversicherung Mit 23 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat sich die Expertenkommis- sion eindeutig für die Einführung einer obligatorischen Pensionsver- sicherung für Arbeitnehmer ausgesprochen. Dieses Obligatorium wäre in einem eidgenössischen Rahmengesetz zu ordnen, das jedoch nur Min- destvorschriften aufstellen würde, denen die Statuten und Reglemente

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der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zu genügen hätten. Die vorge- schlagene Ordnung lässt sich in grossen Zügen wie folgt umschreiben: - Kreis der obligatorisch zu Versichernden. Vordringlich ist die Ein- führung einer obligatorischen Pensionsversicherung für Arbeitneh- mer. Ihnen soll ein Mindestschutz für die drei Versicherungsfälle Alter, Invalidität und Tod geboten werden. Insbesondere soll der Schutz bei Invalidität und Tod ohne Karenzfrist wirksam werden. Die Selbständigerwerbenden sollen einer freiwilligen Versicherung zu ebenso günstigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer beitreten kön- nen. - Leistungen der Pensionsversicherung. Sie werden ausgehend vom Beitragsprimat, verbunden mit einer minimalen Rentenleistung, fest- gelegt. Die Kommission hält einen globalen Beitragssatz von minde- stens 8 Prozent des AHV-Lohnes als angemessen. Damit soll grund- sätzlich ein sozialer Mindestschutz erreicht werden, bei welchem die Leistungen der zweiten Säule zusammen mit jenen der ersten (AHV und IV) für die mittleren Einkommensstufen ein ausreichendes Er- satzeinkommen ergeben, nämlich 60 Prozent des Lohnes für Allein- stehende, wozu für Verheiratete der Ehepaarzuschuss der ersten Säule kommt. Für die unteren Einkommensstufen soll dieser Schutz durch verbesserte Leistungen der ersten Säule allein erreicht werden. Bei den oberen Einkommensschichten muss zu den Leistungen der ersten und zweiten Säule die individuelle Vorsorge (dritte Säule) hinzutreten, um den gewünschten Vorsorgeschutz zu verwirklichen. Der Preis- und Lohnentwicklung ist Rechnung zu tragen, wobei auch die laufenden Renten der Teuerung angepasst werden sollen. - Massnahmen zugunsten der Eintrittsgeneration. Entsprechend der persönlichen Beitragspflicht könnten die vollen Leistungen erst nach einer 30- bis 40jährigen Übergangszeit erbracht werden. Diese Zeit soll jedoch durch den Einsatz verschiedener Finanzquellen auf 15 Jahre beschränkt werden, während welcher reduzierte Leistungen ausgerichtet werden, welche aber nicht unter ein gewisses Minimum absinken sollten. So erhält ein 50jähriger Mann bereits den vollen gesetzlich zugesicherten Schutz, wogegen die Ältern in den Genuss gekürzter Leistungen kommen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass schon während der gleichen Übergangszeit die erhöhten Leistungen der ersten Säule voll ausgerichtet werden, wenngleich sich auch hier entsprechende Kürzungen rechtfertigen liessen. - Freizügigkeit. Grundsätzlich soll der Wert der im Rahmen des Obli- gatoriums erworbenen Minimalansprüche dem Austretenden voll er-

443

halten bleiben. Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: Gewährung einer entsprechenden Austrittsabfindung zu- handen einer neuen Kasse, Beibehaltung der Mitgliedschaft bei der alten Kasse durch externe Versicherung, Abschluss einer Freizügig- keitspolice zugunsten des Austretenden. - Finanzierung. Sie stützt sich vorwiegend auf die Beitragsleistungen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie auf die Zinsen des Deckungskapitals. Für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber wenigstens die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbei- träge. Der globale Beitragssatz von 8 Lohnprozenten ist nach einer kurzen Übergangsfrist zu erreichen. Das Finanzierungsverfahren soll der Struktur jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung entsprechen und die Garantie bieten, dass die versprochenen Leistungen immer ausgerichtet werden können. Hiefür sind periodische Kontrollen vor- zusehen. - Organisation. Sie soll sich auf die bestehende Ordnung stützen. Träger der Versicherung sind deshalb Stiftungen, Genossenschaften oder öffentlichrechtliche Institutionen. Die Vorsorgeeinrichtungen können entweder als autonome Pensionskassen auftreten und die finanzielle Verantwortung selber tragen oder bei einer konzessio- nierten Lebensversicherungsgesellschaft eine Gruppenversicherung abschliessen. Das Obligatorium richtet sich an die Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu versichern haben. Die Wahl des Versicherungs- trägers ist grundsätzlich freizustellen, doch muss dafür gesorgt wer- den, dass jeder Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf seinen Gesund- heitszustand versichert werden kann und dass die obligatorische Ver- sicherung auch dann sichergestellt wird, wenn der Arbeitgeber ein- mal dazu nicht Hand bieten sollte. Diese Probleme lassen sich so- wohl durch eine privatrechtlich wie auch durch eine öffentlichrecht- lich organisierte Regelung lösen. Die Überwachung obliegt einer eid- genössischen Aufsichtsstelle; die AHV-Ausgleichskassen haben dar- über zu wachen, dass jeder Arbeitgeber über eine Vorsorgeeinrich- tung verfügt oder sich einer solchen anschliesst. Sowohl bei der Durchführung als auch bei der Überwachung ist das Mitsprache- recht der Arbeitnehmer zu gewährleisten. - Steuerliche Massnahmen. Der zweiten Säule sind in Bund, Kantonen und Gemeinden die gleichen Vergünstigungen einzuräumen wie der AHV und IV, und zwar sowohl bezüglich der Vorsorgeeinrichtungen selbst als auch der persönlichen Belange der Versicherten und der Arbeitgeber.

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Stellungnahme des Bundesrates In seinem Begleitbericht vom 2. September an die Bundesversammlung schliesst sich der Bundesrat den Feststellungen und Vorschlägen der Expertenkommission grundsätzlich an. Insbesondere teilt er die Auf- fassung, dass nur mit Hilfe eines Obligatoriums für Arbeitnehmer die zweite Säule der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge in naher Zukunft tragfähig gemacht und die bestehenden Lücken geschlossen werden können. Ferner verweist der Bundesrat auf die Darlegungen der Experten, nach denen die Verstärkung und Obligatorischerklärung der beruflichen Vorsorge einen weiteren Ausbau der AHV und IV voraussetzt. Die Landesregierung will daher die Vorarbeiten für die achte AHV-Revision so fördern, dass mit deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 1973 ge- rechnet werden kann. Diese Revision soll vor allem eine Erhöhung der Renten und der Beiträge sowie eine Verbesserung der Stellung der Frau zum Inhalt haben. Gleichzeitig mit der achten AHV-Revision wären auch die Vorbereitungen für die Förderung der zweiten Säule gemäss dem Expertenbericht an die Hand zu nehmen; das Inkrafttreten einer ent- sprechenden Gesetzgebung könnte so ohne grossen Verzug nach der AHV-Revision erfolgen. Schliesslich ersucht der Bundesrat die Bundesversammlung, vom Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und dem Bundesrat den Auftrag zur Vorlage einer entsprechenden Botschaft zu erteilen.

Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO im Jahre 1969 Die Betriebsergebnisse der AHV/IV/EO für das Jahr 1969 sind durch die siebente AHV-Revision und die dritte EO-Revision mitgeprägt. An Ausgaben sind insgesamt 3 644 (Vorjahr 2 621) Mio Franken ausge- wiesen. Ihnen stehen Gesamteinnahmen von 3 834 (2 860) Mio Franken gegenüber. Diese setzen sich - aus Gesamtbeiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber von

2 719 (2 041) Mio Franken,

- aus Zuwendungen der öffentlichen Hand (für AHV und IV) von

838 (553) Mio Franken,

- aus Zinserträgen von 277 (267) Mio Franken zusammen. Der Bundesrat hat die Betriebsrechnungen am 2. September

1970 genehmigt. Soweit die Zahlen nachstehend nicht erläutert sind,

wird auf den Jahresbericht verwiesen.

1. Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Einnahmen

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber nahmen gegenüber dem Vorjahr um 601,8 (95,7) Mio Franken oder 36,0 (6,1) Prozent zu. Ursache dieser Zunahme ist -nebst der allgemeinen Einkommensent- wicklung - in erster Linie die ab 1. Januar 1969 wirksam gewordene Erhöhung des Beitragsansatzes. Die Beiträge erreichten 2 271,7 (1669,9) Mio Franken und deckten damit die erbrachten Leistungen an ordentli- chen und ausserordentlichen Renten wiederum zu vier Fünfteln. An die gleichzeitig erhöhten Beiträge der öffentlichen Hand von 572 (350) Mio Franken hatte der Bund 429,0 (262,5) Mio Franken zu leisten. Die Zinsen nahmen von 258,0 Mio Franken auf 268,9 Mio Franken zu. Die Graphik zeigt die anteilsmässige Zusammensetzung der Einnahmen.

Ausgaben

Im wesentlichen bedingt durch die siebente AHV-Revision, erhöhten sich die Rentenleistungen im Berichtsjahr auf 2 878,3 (2 052,2) Mio Franken, was einer Zunahme von 40 Prozent entspricht. Dabei stiegen die ordentlichen Renten im Vergleich zum Vorjahr um 764,6 Mio Franken

Betriebsrechnung der AHV Beträge in Mio Franken Tabelle 1 Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1968 1969 1968 1 1969

1. Beiträge der Versicherten

und der Arbeitgeber 1669,9 2271,7 - -

2. Beiträge der öffentlichen

Hand 350,0 572,0 -

3. Ertrag der Anlagen und

Wertberichtigungen 258,0 268,9 - -

4. Leistungen

ordentliche Renten - - 1889,6 2654,2 ausserordentliche Renten - 162,6 213,3 Hilflosenentschädigungen - - - 10,8

5. Verwaltungskosten - 14,9 18,3

6. Saldo der Betriebsrechnung - - 210,8 216,0

Total 2277,9 3112,6 2277,9 3112,6

446

Einnahmen der AHV im Jahre 1969

8,6

4'

13,8 4;

73,0 4;

Beiträge der Versichert en und der Arbeitgeber

Beiträge des Bundes

Beiträge der Kantone

Zinsen des Ausgleichsfonds

447

auf 2 654,2 Mio Franken und die ausserordentlichen Renten um 50,7 Mio Franken auf 213,3 Mio Franken an. Die erstmals gewährten Hilflosen- entschädigungen der AHV nahmen 10,8 Mio Franken in Anspruch. Die Verwaltungskosten (Kosten der Pauschalfrankatur, Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen, Rückerstattung an den Bund für Kommissionen, Sachverständige und Drucksachen) bean- spruchten 2,7 (1,6) Mio Franken mehr. Weitere 0,7 Mio Franken be- trafen erstmals die Kosten für die Zusprechung von Hilflosenentschä- digungen der AHV.

3. Ergebnis

Mit dem Einnahmenüberschuss von 216,0 (210,8) Mio Franken belief sich das Kapitalkonto der AHV per Ende Rechnungsjahr 1969 auf

8 112,7 (7 896,7) Mio Franken. Tabelle 2 zeigt das Rechnungsergebnis

im Jahre 1948 und die Ergebnisse in den sechziger Jahren. Der Aus- gleichsfonds der AHV erreichte im ersten AHV-Jahr einen Betrag von 0,5 Mia Franken, wuchs bis 1960 auf 5,6 Mia Franken, überschritt 1962 die 6-Milliarden- und 1965 die 7-Milliarden-Grenze. Ende 1969 betrug

Rechnungsergebnisse der AHV in den Jahren 1948 und 1960 bis 1969 Beträge in Mio Franken Tabelle 2

Einnahmen Ausgleichsfonds

Kalenderjahre Ausgaben jrh1 Stand Fonds- Beiträge öffentl. Hand zinsen Total Verände- Bnde Jahr rung

1948 127 418 160 5 583 456 456 (4 Revisionen) . . . .

1960 733 798 160 161 1 119 386 5 607 1961 861 907 160 177 1 244 383 5 990 (5. Revision) 1962 999 1 005 160 188 1 353 354 6 344 1963 1043 1121 160 208 1489 446 6790 1964 1 612 1 235 350 208 1 793 181 6 971 (6. Revision) 1965 1684 1355 350 223 1928 244 7215 1966 1 742 1 446 350 235 2031 289 7 504 1967 1992 1 574 350 250 2 174 182 7 686 (T'ausgleich) 1968 2067 1 670 350 258 2 278 211 7 897 1969 2 897 2 272 572 269 3 113 216 8 113 (7. Revision)

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er 8,1 Mia Franken. Abgesehen von bescheidenen, für die Fondsbildung aber notwendigen jährlichen Einnahmenüberschüssen konnte das finan- zielle Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und den Ausgaben von Beginn der AHV bis zum heutigen Zeitpunkt aufrechterhalten bleiben. Die seit 1948 praktizierte gemischte Finanzierung basiert auf dem Um- lageverfahren und hat nicht zuletzt zur soliden Fundierung der AHV beigetragen.

II. Invalidenversicherung

1. Einnahmen

Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber stiegen um 62,5 (47,2) Mio Franken auf 267,1 (204,6) Mio Franken an. Ihre Zunahme beträgt 30 Prozent und lässt sich hauptsächlich mit der am 1. Januar

1969 in Kraft getretenen Beitragserhöhung von 0,5 auf 0,6 Prozent so-

wie mit dem Anstieg der Erwerbseinkommen begründen. Die öffentliche Hand hatte wiederum die Hälfte der Gesamtausgaben zu übernehmen. Ihre Beiträge belaufen sich demnach auf 266,4 (203,0) Mio Franken, wovon drei Viertel oder 199,8 Mio Franken zu Lasten des Bundes und ein Viertel oder 66,6 Mio Franken zu Lasten der Kantone gingen.

Betriebsrechnung der IV Beträge in Mio Franken Tabelle 3 Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1968 1 1969 1968 1969

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 204,6 267,1 - -

Beiträge der öffentlichen Hand 203,0 266,4 Zinsen 1,3 0,6 -

Geldleistungen 240,3 344,5 Kosten für individuelle Massnahmen - - 114,9 126,2 Beiträge an Institutionen und Organisationen - 36,0 44,2 Durchführungskosten 11,1 12,6 Verwaltungskosten - - 3,6 5,4 Saldo der Betriebsrechnung 3,0 1,2

Total 408,9 534,1 408,9 534,1

2. Ausgaben

a. Zu den Geldleistungen gehören die IV-Taggelder, die Renten und Hilf- losenentschädigungen der IV sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer

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im Ausland. Der Mehraufwand von 104,2 (16,5) Mio Franken ist vor- nehmlich auf die eingangs erwähnten Gesetzesänderungen zurückzu- führen. Dadurch hat sich der Anteil der Geldleistungen am Gesamt- aufwand der TV von 59,2 auf 64,6 Prozent erhöht. Bei den Kosten für individuelle Massnahmen betrug die Zuwachs- rate noch 11,3 (20,9) Mio Franken. Sie verteilt sich im wesentlichen auf die medizinischen Massnahmen mit 5,3 Mio Franken, die Massnahmen beruflicher Art mit 1,2 Mio Franken, die Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige mit 3,0 Mio Franken sowie die Reisekosten mit 1,5 Mio Franken. Die Beiträge an Institutionen und Organisationen ha15en von 36,0 Mio Franken um 8,2 (12,9) Mio Franken auf 44,2 Mio Franken zuge- nommen. An der Kostensteigerung sind vor allem die Betriebsbeiträge mit 4,4 (4,6) Mio Franken und die Baubeiträge mit 3,4 (6,5) Mio Fran- ken beteiligt. Die Durchführungskosten sind um 1,5 (Rückgang: 3,6) Mio Fran- ken angestiegen. Von den Gesamtaufwendungen von 12,6 (11,1) Mio Franken beanspruchten die Sekretariate der TV-Kommissionen, die IV- Kommissionen und die IV-Regionalstellen zusammen allein 12,3 (11,0) Mio Franken. Diese Versicherungsorgane haben im Berichtsjahr 61 500 (59 500) neue Anmeldungen für TV-Leistungen behandelt und 151 000 (136 000) Beschlüsse gefasst bzw. 14 000 (13 000) Abklärungs- und andere Aufträge erteilt. Die Verwaltungskosten erforderten insgesamt 5,4 (3,6) Mio Fran- ken. Die Zunahme von 1,8 (0,7) Mio Franken geht vornehmlich auf höhere Aufwendungen für die Zentrale Ausgleichsstelle und die Rück- erstattung an den Bund für Kommissionen, Sachverständige und Druck- sachen zurück.

3. Ergebnis

Die Betriebsrechnung der IV schliesst mit einem Einnahmenüberschuss von 1,2 (3,0) Mio Franken ab. Mit diesem Ergebnis stellen sich die aus früheren Jahren herrührenden Einnahmenüberschüsse per Ende des Berichtsjahres auf 72,4 (71,2) Mio Franken.

III. Erwerbsersatzordnung Den 187,7 (173,5) Mio Franken Gesamteinnahmen, die sich bei un- -

verändertem Beitragszuschlag - aus 179,9 (166,2) Mio Franken Bei- trägen der Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und Arbeitgeber und

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aus 7,8 (7,3) Mio Franken Zinseinnahmen zusammensetzen, stehen 214,5 (147,9) Mio Franken Gesamtausgaben gegenüber. Die Zunahme um rund 45 Prozent ist im wesentlichen durch die seit 1. Januar 1969 er- höhten Entschädigungsansätze bedingt.

Betriebsrechnung der EO Beträge in Mio Franken Tabelle 4 Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1968 1 1969 1968 1 1969

Beiträge der erfassten Personen und der Arbeit- geber 166,2 179,9 - -

Zinsen 7,3 7,8 - -

Leistungen - - 147,5 214,0 Verwaltungskosten - 0,4 0,5 Saldo der Betriebsrechnung 26,8 25,6 -

Total 173,5 214,5 173,5 1 214,5

Die Betriebsrechnung der EO für das Jahr 1969 schliesst erstmals -

seit der Erhebung eines Beitragszuschlages mit einem Fehlbetrag -

ab, der 26,8 (Überschuss: 25,6) Mio Franken erreichte. Dieser Fehl- betrag ruft aber keinen Bedenken, er ist sozusagen «programmiert». Die Zunahme der Erwerbseinkommen wird die Defizite mit der Zeit verringern und schliesslich zum Verschwinden bringen. Das Kapital- konto der EO hat am Ende des Rechnungsjahres 1969 einen Bestand von 208,4 (235,2) Mio Franken.

Das rechtliche Verhältnis der Eingliederungsstätten zur IV und der Versicherten zu den Eingliederungsstätten (Referat an der Konferenz des Bundesamtes für Sozial- versicherung mit den IV-Regionalstellen vom 25. Juni 1970)

Das Verhältnis zwischen den Eingliederungsstätten und der IV bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist komplexer Natur, da es sich um ein Dreiecksverhältnis handelt, welches sowohl von privat- rechtlichen wie auch von öffentlich-rechtlichen Elementen geprägt wird.

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Dem Versicherten kommt im Verhältnis IV/Durchführungsstelle die Eigenschaft eines begünstigten Dritten zu, wobei allerdings - wie noch zu zeigen sein wird - auch besondere Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und der Eingliederungsstätte bestehen, die auf das Ver- sicherungsverhältnis zurückgehen. Nicht zur Darstellung gelangen sollen vorliegend die auf dem Subventionsrecht beruhenden Beziehungen der Eingliederungsstätten zur Versicherung. Die IV besitzt keine eigenen Institutionen zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, sondern überträgt diese Aufgabe öffentli- chen oder privaten Institutionen ausserhalb der Versicherung. Die Ein- gliederungsstätten sind denn auch - im Gegensatz zu den Regional- stellen- keine Organe der IV. Vielmehr treten sie der Versicherung als Privatrechtssubjekte gegenüber. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es ihnen grundsätzlich frei, Aufträge seitens der IV im Einzelfall anzunehmen oder abzulehnen. Gegenüber der Durchführungsstelle ist die Verfügung (Doppel derselben) rechtlich als Offerte zu betrachten. Mit Annahme derselben tritt die Eingliederungsstätte gegenüber der IV in ein Rechtsverhältnis, welches inhaltlich allerdings vom öffentlichen Recht mitbestimmt wird. Das Verhältnis der IV zu den Eingliederungs- stätten weist bei den einzelnen Massnahmen gewisse Besonderheiten auf. Bei beruflichen Abklärungsmassnahmen besteht die Aufgabe der Eingliederungsstätte lediglich darin, der TV-Kommission die für eine spätere Beschlussfassung notwendigen Grundlagen zu liefern. Der Ab- klärungsauftrag schliesst daher keinesfalls irgendwelche Behandlungs- massnahmen mit ein. Vielmehr erschöpft sich die Handlungspflicht der Fiingliederungsstätte in der Abklärung der von der TV-Kommission zu bezeichnenden Fragen und der entsprechenden Berichterstattung. Der Abklärungsauftrag wird stets von der TV-Kommission aufgrund eines Kommissionsbeschlusses erteilt. Eine selbständige Auftragserteilung durch die IV-Regionalstelle ist nicht möglich. Erachtet diese eine be- sondere Abklärung als angezeigt, so hat sie der TV-Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Auftrag hat in schriftlicher Form den Umfang der Abklärung in möglichst klarer Weise zu umschreiben, wobei die Regionalstelle, die den Fall schon kennt, der 1V-Kommission die geeignete Fragestellung an die Eingliederungsstätte vorzuschlagen hat. Herrschen bezüglich des Umfangs oder anderer wesentlicher Elemente des Auftrags Unklar- heiten, so sind grundsätzlich die Regeln des Obligationenrechts anwend- bar, soweit nicht Tarifvereinbarungen in allgemeiner Hinsicht oder die Verfügung im Einzelfall besondere Bestimmungen enthalten.

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Müssen nach Ansicht der Eingliederungsstätte weitere Abklärungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, vorgenommen werden, so hat sie hiefür an die 1V-Kommission zu gelangen. Dies gilt nament- lich auch für allenfalls notwendige Verlängerungen, die von der Ein- gliederungsstätte rechtzeitig zu beantragen sind. Die TV-Organe ihrer- seits sind verpflichtet, sämtliche für die richtige Erfüllung des Auftrags notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Umschulungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass die IV die Leistung als solche zuspricht und die hiefür entstehenden Kosten übernimmt. Sie tritt damit auch hier in ein direktes Auftragsverhältnis zur Durchführungsstelle, wobei dem Versicherten die Rolle eines Be- günstigten aus dem Versicherungsverhältnis zukommt, der allerdings seine Zustimmung zu erteilen hat. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Eingliederungs- stätte und der IV richten sich in erster Linie nach den bestehenden Tarifvereinbarungen und der Verfügung. Dazu können im Einzelfall Weisungen über die Art und Weise, in welcher der Umschulungsauftrag durchzuführen ist, treten. Mit Annahme des Auftrags verpflichtet sich die Eingliederungs- stätte, die von der 1V-Kommission angeordnete Umschulung - gege- benenfalls unter Beachtung besonderer Weisungen - im Rahmen der Verfügung durchzuführen. Oberstes Ziel ist dabei, eine möglichst gün- stige Förderung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Bei Erfüllung dieser Aufgabe ist die Eingliederungsstätte an den ihr von der IV erteilten Auftrag gebunden. Sie kann daher nicht von sich aus z. B. die vorge- sehene Ausbildung durch eine andere ersetzen. Zeigt sich im Verlaufe der Umschulung, dass die vorgesehene Massnahme nicht oder nur un- genügend durchgeführt werden kann, so ist die Eingliederungsstätte verpflichtet, der 1V-Kommission unverzüglich Bericht zu erstatten. Eine wesentliche Änderung der Massnahme (z. B. anderes Berufsziel) kann nur durch eine neue Verfügung vorgenommen werden. Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung und den dieser gleichgestell- ten Tatbeständen übernimmt die IV gemäss Artikel 16 TVG die durch die Invalidität bedingten zusätzlichen Ausbildungskosten. Der Ver- sicherte hat für diejenigen Kosten selbst aufzukommen, die einem Ge- sunden bei gleichem oder gleichartigem Berufsziel erwachsen. Im Gegen- satz zur Umschulung, bei der die IV die Massnahme als Sachleistung durchführt, beschränkt sie sich bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung auf eine Beitragsleistung. Dieser Umstand äussert sich rechtlich dahin, dass die IV bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht in

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gleicher Weise wie bei der Umschulung als Vertragspartei gegenüber der Eingliederungsstätte auftritt. Im Vordergrund steht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicher- ten (oder dessen gesetzlichem Vertreter) und der Eingliederungsstätte, welches sich in verschiedenen Vertragstypen konkretisieren kann (z. B. Eltern schliessen Lehrvertrag mit Eingliederungsstätte). Die IV selbst kann solche Verträge nur unter Zustimmung des Versicherten oder des- sen gesetzlichen Vertreters stellvertretend für diesen abschliessen. Der Umstand, dass das Vertragsverhältnis primär zwischen dem Versicherten und der Eingliederungsstätte besteht, zeigt sich auch darin, dass die TV-Organe nicht durchwegs von Amtes wegen die Art der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu bestimmen haben. Vielmehr muss die IV auch jede begonnene berufliche Ausbildung subventionieren, sofern sie den Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig hievon bestehen in jedem Fall direkte Rechtsbeziehun- gen zwischen der IV und der Eingliederungsstätte. Die Eingliederungs- stätten haben gegenüber der Versicherung im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einen direkten Anspruch auf Kosten- ersatz, sofern und solange die in der Verfügung umschriebenen Mass- nahmen durchgeführt werden. Dementsprechend haben sie die Pflicht, sich an die Auflagen zu halten, die sich generell aus den Tarifverein- barungen und im Einzelfall aus der Verfügung ergeben. Bei der blossen Abgabe von Hilfsmitteln ist der Beizug einer Spezial- stelle oder Eingliederungsstätte im allgemeinen nicht nötig. Bei gleich- zeitiger Durchführung von Massnahmen beruflicher Art oder bei Ab- klärung des Anspruchs auf Hilfsmittel, die direkt zur Berufsausübung benötigt werden, ist dagegen die zuständige IV-Regionalstelle beizu- ziehen. Nur auf diese Weise ist die notwendige Koordination der Mass- nahmen und eine einheitliche Beurteilung gewährleistet. Die Abgabe eines Hilfsmittels ist grundsätzlich eine Sachleistung, die zu Eigentum oder leihweise erfolgen kann. Die Versicherung stellt die benötigten Hilfsmittel aus ihren eigenen Beständen zur Verfügung oder sie be- schafft sie sich durch Kauf, Miete, Werkvertrag oder aufgrund anderer privatrechtlicher Vereinbarung, wobei in der Regel besondere Tarif- vereinbarungen bestehen. Abgabestelle für Hilfsmittel kann auch eine Eingliederungsstätte sein. Die Arbeitsvermittlung schliesslich kann entweder durch die IV- Organe selbst, d. h. durch die Regionalstelle, oder aber in deren Auftrag durch eine hiefür geeignete Spezialstelle erfolgen.

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Auch Eingliederungsstätten können als Spezialstellen für Arbeits- vermittlung tätig sein. Sie zollten jedoch auch hier lediglich auf Auftrag der IV hin tätig werden. Eine Arbeitsvermittlung ist allerdings auch möglich auf direkten Auftrag des Versicherten hin. In diesen Fällen sollte die Durchführungsstelle jedoch diesen Auftrag in Verbindung mit der Regionalstelle erfüllen, damit die notwendige Koordination gewähr- leistet ist. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich z. T. bereits auch das Rechts- verhältnis des Versicherten zur Eingliederungsstätte. Allgemein kann gesagt werden, dass dieses mittelbar oder unmittelbar durch die beiden andern Rechtsverhältnisse innerhalb der Dreiecksbeziehung Versiche- rung / Versicherter / Eingliederungsstätte beeinflusst wird. Dies gilt in ganz besonderem Masse für Massnahmen, die von der IV durchgeführt werden, es gilt aber auch für solche, bei denen die IV lediglich Kosten- beiträge leistet. So hat der Versicherte aufgrund des Versicherungsverhältnisses die Pflicht, die Durchführung sämtlicher zu seiner Eingliederung ins Er- werbsleben angeordneten Massnahmen soweit möglich zu erleichtern. Anderseits steht ihm ein Rechtsanspruch zu auf alle diejenigen Ein- gliederungsmassnahmen, die notwendig und geeignet sind, seine Er- werbsfähigkeit zu verbessern, wiederherzustellen oder zu erhalten. Mit Annahme des Eingliederungsauftrags verpflichtet sich daher die Ein- gliederungsstätte in jedem Fall auch gegenüber dem Versicherten, sämt- liche hiefür geeigneten Vorkehren zu treffen. Dem Versicherten steht es grundsätzlich frei, sich Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen oder nicht. Entzieht oder widersetzt er sich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, so kann ihm allerdings gemäss Artikel 31 IVG die Rente vorübergehend oder dauernd entzogen werden. Anderseits steht ihm nach Artikel 26bis IVG grundsätzlich die Wahl zu zwischen den verschiedenen für die Durch- führung der Massnahme in Frage kommenden Durchführungsstellen. Im Unterschied zu den Eingliederungsmassnahmen, die von der IV als Sachleistungen durchgeführt werden und bei denen sich der Ent- schädigungsanspruch der Durchführungsstelle einzig gegen die Ver- sicherung richtet, hat die Eingliederungsstätte bei Massnahmen, bei denen die IV lediglich Kostenbeiträge ausrichtet, ein Forderungsrecht gegenüber dem Versicherten. Dieser Anspruch kann nicht aus dem Sozialversicherungsrecht abgeleitet werden und untersteht daher dem Zivilrecht.

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Durchführungsfragen

A1IV: Entgelte der Kontrolltierärzte 1

1. Die einschlägigen tierseuchenpolizeilichen Vorschriften sehen vor, dass

im Verfahren zur Bekämpfung der Rindertuberkulose und des Abortus Bang regelmässig tierärztliche Untersuchungen der Viehbestände durch- zuführen sind. Mit diesen Kontrollen werden von den zuständigen kan- tonalen Veterinärbehörden regelmässig frei praktizierende Tierärzte be- traut. Die Entgelte, die die Tierärzte für das Ausüben dieser amtlichen Funktion erhalten, wurden bisher in Rz 112 der Wegleitung über den massgebenden Lohn dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit zugezählt. Damit bestand für diese Entgelte eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach Entgelte von Personen, die kraft staatli- cher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausüben, auch wenn dies im Nebenberuf geschieht, zum massgebenden Lohn gehören (s. Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 111 und 154). Diese im Jahre 1958 mit dem Kreisschreiben Nr. 20 b über den massgebenden Lohn eingeführte Sonderregelung ist mit der damaligen Auffassung über die Abgrenzung der beiden Arten von Erwerbseinkommen bei freien Berufen zu erklären. Nach der heute herrschenden Auffassung erscheint diese Sonder- regelung nicht mehr als gerechtfertigt. Dies wird auch in den Kreisen der Tierärzte so empfunden. Eine dem Grundsatz entsprechende Rege- lung, die die Entgelte der Kontrolltierärzte gleich wertet wie die Ent- gelte, die für andere Funktionen der öffentlichen Verwaltung gewährt werden, ist daher angebracht.

2. Da die nächste Beitragsperiode erst am 1. Januar 1972 beginnt

und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1971 aufgrund der Einkommensverhältnisse in den Jahren 1967/1968 erhoben werden, in denen die bewussten Entgelte noch als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet wurden, wird die neue Regelung erst auf den 1. Januar 1972 hin eingeführt. Dagegen werden die betroffenen Tierärzte dieser Regelung schon beim Ausfüllen der nächsten Steuererklärung zu Beginn des Jahres 1971 Rechnung tragen müssen. Die Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte hat sich bereit erklärt, die ihr angeschlossenen Tierärzte darüber zu orientieren, dass die Entgelte aus der Tätigkeit als Kontrolltierarzt in

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 24

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der Steuererklärung nicht mehr als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuführen sind. Die Randziffern 112 und 154 der Wegleitung über den massgebenden Lohn werden im nächsten Nachtrag entsprechend angepasst.

IV: Erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung; Anrechnung von Stipendien der öffentlichen Rand 1

(Ergänzung der Abschnitte III «Umfang der Leistungen», S. 12 ff. und 26 ff. des KS über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art)

Besteht die Möglichkeit von Stipendien der öffentlichen Hand, so sind die üblichen Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der Artikel 16 und 17 IVG primär aus diesen Mitteln zu finanzieren; erst der sich nach deren Abzug ergebende Differenzbetrag ist durch die IV zu decken, so- fern dieser die Kostenlimite (vgl. Art. 5, Abs. 2, 1. Satz, IVV) über- schreitet.

IV: Hilfsmittel; Coloplastbeutel bei Anus praeter / Urinal bei Beeinträchtigung der llarnlösefunktion 2

(Ergänzung zu Rz 7e des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Im Rahmen von Artikel 21, Absatz 1, IVG können Versicherten, bei denen ein künstlicher Darmausgang (Anus praeter) angelegt werden musste oder deren Harniösefunktion gestört ist, Coloplastbeutel bzw. sogenannte Urinale als Hilfsmittel für innere Organe durch die IV ab- gegeben werden. Die Unterabteilung Krankenversicherung des Bundesamtes für Sozial- versicherung hat in ihrem Publikationsorgan «Krankenversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis» (Heft 1970/2, S. 73) diesbe- züglich festgestellt: «Bei Coloplastbeuteln handelt es sich nicht um ein Heilmittel, son- dern um ein Hilfsmittel, dessen der Versicherte dauernd bedarf. Sie ge-

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 125

2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 124

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hören deshalb nicht zu den von den Kassen zu übernehmenden und der eigentlichen Heilung dienenden Verbandmaterialien. Nach geltender Ver- waltungspraxis zählen Coloplastbeutel zu den Hilfsmitteln im Sinne der IV und können von dieser unter den Voraussetzungen von Artikel 21, Absatz 1, IVG abgegeben werden.» Hingegen gehören Darmspülapparate nicht zu den Hilfsmitteln im Sinne der IV.

IV: Hilfsmittel; Abgabe von Im-Ohr-Hörgeräten 1 (Neufassung von Rz 108, letzter Satz, des KS über die Abgabe von Hilfsmitteln)

Sofern der Experte in seinem Bericht die Versorgung des Versicherten mit Im-Ohr-Hörgeräten und Ohrmuldengeräten eingehend begründet und speziell empfiehlt, kann die 1V-Kommission die Abgabe solcher Geräte ohne vorgängige Zustimmung des BSV beschliessen.

IV: Rechnungsformulare für individuelle Sach- und Dienstleistungen 2 (Rz 2-9 des KS über die Rechnungsprüfung, gültig seit 1. 2.1964)

Gemäss den oben genannten Weisungen sind für die Rechnungstellung mit wenigen, genau umschriebenen Ausnahmen die amtlichen Formulare zu verwenden. Rechnungen auf privaten Formularen verursachen bei der Verarbeitung durch die Zentrale Ausgleichsstelle erhebliche Schwie- rigkeiten und führen zu Verzögerungen in der Auszahlung. Die Sekretariate der TV-Kommissionen werden gebeten, dieser Be- stimmung vermehrte Nachachtung zu verschaffen und den Rechnungs- stellern bereits bei der Auftragserteilung die amtlichen Rechnungs- formulare im Doppel zur Verfügung zu stellen. Die Zentrale Ausgleichs- stelle behält sich vor, Rechnungen, die ihr entgegen den Vorschriften auf privaten Formularen unterbreitet werden, inskünftig zurückzu- weisen.

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IV: Meldung invalider Versicherter an die SUVA 1

Betrieben, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind und in denen invalide Versicherte wieder ins Berufsleben eingegliedert werden, entgeht es hie und da, der SUVA auch diese Fälle zu melden und die entsprechenden Prämien zu entrichten. Dies führt bei Unfällen jeweils zu Missverständnissen und Schwierigkeiten in der Auszahlung der Leistungen. Die IV-Regionalstellen sind daher angehalten, die Ver- sicherten bei der Plazierung in einem der obligatorischen Unfallver- sicherung unterstellten Betrieb darauf aufmerksam zu machen, dass ihre Arbeitgeber verpflichtet sind, der SUVA die entsprechenden Prä- mien zu entrichten. Diese Beitragspflicht ist auch gegeben, wenn der Versicherte keine Entlöhnung erhält.

HINWEISE

Zehn Jahre IV Eine kantonale TV-Kommission, deren Sekretariat im Lichte einer dem Jahresbericht jeweils besondere Sorgfalt zu kantonalen schenken pflegt, lässt sich zum zehnjährigen Be- 1V-Kommission stehen der IV u. a. wie folgt vernehmen: «Als am 1. Januar 1960 die IV in Kraft trat, glaubte man allgemein, dass einem ersten vorübergehenden Ansturm schon bald ein ruhiger, eher etwas monotoner Ablauf dieses neuesten Zweiges der staatlichen Sozialversicherung folgen werde. Diese Prognose hat sich auch nicht für einen Augenblick bewahrheitet. Die TV ist alle diese Jahre hindurch lebendig und attraktiv geblieben wie am ersten Tage. Wieviel Segen sie ins Land gebracht hat und wieviel Not sie erträglicher gemacht hat, lässt sich nicht mit Worten sagen. Die ersten zehn Jahre ihres Bestehens haben deutlich gemacht, welch dringendem Bedürfnis ihre Verwirklichung entsprach. Der vielgehörte Ausruf: ‚was würden wir auch machen, wenn es keine IV gäbe', illustriert dies deutlich und er gilt nicht nur für vereinzelte Familien, sondern für das ganze Schwei-

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 125

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zervolk. Für keinen aber, der an der Durchführung des Werkes seinen Anteil haben darf, bedeutet das kleine Jubiläum Grund zu selbstgefälli- gem Bestaunen der eigenen Leistung, sondern ist ein Appell zum nie erlahmenden Einsatz für eine gedeihliche Weiterentwicklung der Ver- sicherung zum Wohle der behinderten Mitmenschen.»

48. Ausland- Alljährlich treffen sich unsere Miteidgenossen aus

schweizertagung der Fremde «irgendwo in der Schweiz» zu ihrer in Zofingen traditionellen Tagung. Dieses Mal wurde das be- sonders charakteristische altehrwürdige Zofingen im Aargau als Treffpunkt auserwählt. Unter der Ägide der Neuen Helvetischen Gesellschaft und ihres Auslandschweizersekretariates ver- sammelten sich vom 28. bis 30. August die Delegierten der Ausland- schweizerkolonien und zahlreiche individuell herbeigereiste oder auf der Durchreise befindliche Auslandschweizer sowie Vertreter der an den Geschicken der «fünften Schweiz» interessierten Bundesbehörden. Hauptthema der Tagung war die Totalrevision der Bundesverfassung. In der am ersten Tag durchgeführten Fragestunde zeigte sich aber auch ein starkes Interesse für Sozialversicherungsfragen, wie für sol- che über die Durchführung der freiwilligen AHV und IV (Behandlung der Invalidität im Ausland, Verhältnis der schweizerischen zu den aus- ländischen Leistungen usw.) oder auch betreffend die Krankenversiche- rung. Die in Aussicht stehende achte AHV-Revision und die dazu ein- gereichten drei Volksinitiativen kamen ebenfalls zur Sprache. Der Ver- treter des Bundesamtes für Sozialversicherung und jene der Schweizeri- schen Ausgleichskasse gaben - im Rahmen des Möglichen - die ge- wünschten Auskünfte.

Unpfändbare Das Bundesgericht hatte sich mit einem Antrag auf Gegenstände in der Unpfändbarkeit verschiedener Gegenstände zu be- Schuldbetreibung fassen, die der Schuldner für seine Berufsausübung als unentbehrlich bezeichnete. Der Rekurrent unter- lag, weil der Richter seinen Betrieb als Unternehmung qualifizierte, für die die Regeln von Artikel 92 SchKG keine Geltung haben. Im Streite stand u. a. auch ein Personenauto. «Für den privaten Gebrauch (Ver- bringung eines gehbehinderten Kindes in eine Klinik zur ambulanten Behandlung) kann dieser Wagen ... nicht aus der Pfändung entlassen werden. Er gehört insbesondere nicht zu den nach Artikel 92, Ziffer 1, SchKG unpfändbaren Gegenständen.»

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Nach den Urteilserwägungen in BGE 95 III 81 ist die Lage des Schuldners eher desperat. Ein Auto mag weniger zu den für den per- sönlichen Unterhalt unumgänglichen Gegenständen gehören als zum Beispiel die «vier Ziegen oder Schafe», die dem Schuldner «nebst dem zum Unterhalt oder zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh» zu belassen sind (Art. 92, Ziffer 4, SchXG). Dennoch über- rascht es ein wenig, wie summarisch die Interessen eines behinderten Kin- des von der Hand gewiesen werden. «Viele Dinge, die zur Zeit des Inkraft- tretens des Gesetzes noch als Luxus gegolten haben, sind infolge der verbesserten Lebenshaltung so sehr zum allgemeinen Bedürfnis gewor- den, dass man auch einem Schuldner nicht zumuten kann, darauf zu verzichten, trotzdem er sich einschränken soll, um wieder schuldenfrei zu werden. Solche Bestimmungen sind daher nicht kleinlich zu hand- haben» (Hans Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs 1967, Bd. 1, S. 195). In diesem Rahmen sollte, wenn schon nicht im konkreten Fall, so doch grundsätzlich, wohl auch den Erfordernissen für einen Behin- derten Rechnung getragen werden können.

Johanneum, Am 19. September 1970 feierte das Johanneum, Heim Heim für geistig zur Förderung geistig Behinderter in Neu St. Johann Behinderte in (Obertoggenburg), in Anwesenheit einer grossen Neu St. Johann Gästeschar, darunter zahlreicher Vertreter von kirchlichen und weltlichen Behörden, die Vollendung der letzten grossen Bauetappe. In einem Festakt wurden die gediegen restaurierten Klosterräume und die neuerbauten Lehrwerkstätten in Besitz genommen. Direktor A. Breitenmoser, der seit 23 Jahren dem Heim mit heute 320 Insassen und 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsteht, stattete der 1V in seiner Festansprache einen besonderen Dank ab, weil sie mit ihrem namhaften Baubeitrag das grüne Licht für das Wagnis des grossen Bauvorhabens gab.' Beim «Zobig», das Gäste und Heiminsassen in einem grossen Zelt zusammenführte, zeigten die in- validen Kinder und Jugendlichen mit ihren frohen Gesichtern und den

1 Die IV unterhält mit dem Johanneum einen regen «Subventionsve

rkehr».

8 e lt 19 63 sind dem Heim 37 grössere und kleinere Bau- und Ein-

richtungsbeiträge im Gesamtbetrag von 2,9 Mio Franken zugesprochen worden. Dazu kamen i m Ja h r e 1969 insgesamt 416 000 Franken Betriebsbeiträge, rund 1 Mio Franken Schul-, Ausbildungs- und Kostgeld- beiträge sowie besondere Vergütungen für die einzelnen Versicherten. Die ZAK verweist hiefür auf den vorbildlichen Jahresbericht des Jo- hanneurns für das Jahr 1969.

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mit Hingabe vorgetragenen Darbietungen in eindrucksvoller Weise ihren Dank für das ihnen gewidmete Bauwerk.

Die Jahresberichte Die Jahresberichte der Sonderschulen sind eine Fund- der Sonderschulen grube für den am behinderten Mitmenschen interes- sierten Bürger. Ausführungen zur Sache wechseln mit administrativen und finanziellen Überlegungen; besondere Beach- tung finden auch die baulichen Aspekte. Der Leser ist von der Vielfalt der sich stellenden Fragen immer wieder beeindruckt, besonders aber davon, mit welchem Ernst und wie einsatzfreudig die Heimkommissionen und Schulleiter diese Punkte angehen. Erfreulicherweise orientieren die Jahresberichte mehr als zuvor über den Anteil der IV an der Lösung solcher Probleme. Das kann mehr oder weniger wortreich, das kann aber auch, nicht weniger instruktiv, in ein paar knappen Daten gesche- hen. So berichtet ein Schulheim, das 60 bis 70 geistesschwache Kinder beherbergt, kurz und bündig wie folgt:

«Invalidenversicherung Am 26. März meldete der Nachrichtendienst, dass der Bundesrat für den Ausbau des Heimes 885 839 Franken bewilligt habe. Am 5. Dezember wurde uns eine erste Akontozahlung von 130 000 Fran- ken geleistet. Die Unterlagen für die Berechnung des Betriebsbeitrages pro 1968 wur- den am 27. November geprüft. Die Berechnung ergab: Aufwand pro Pflegetag Fr. 27.33 Ordentlicher Ertrag Fr. 21.62 Tagesdefizit Fr. 5.71 IV-Betriebsbeitrag für 19 470 Tage Fr. 111173.— IV-Beitrag an die Nachgehende Fürsorge Fr. 16 589.— Am 3. März erhielten wir eine Vorschusszahlung von 60 000 Franken. Am 25. Januar stellten wir das Gesuch um Gewährung eines Beitrages an die Kosten eines Traktors. Mit Verfügung vom 28. Juli wurde uns ein Betrag von 7 000 Franken zugesprochen.» Schliesslich enthält die im Jahresbericht niedergelegte Betriebs- rechnung «IV-Schul- und Kostgelder» in der Höhe von 186 220 Franken. So ist die Rolle der TV im Schulgeschehen mit wenigen Strichen um- schrieben.

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FACHLITERATUR

Bernart Emanuel: Schulbildung für geistig Behinderte. 228 S. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1970. Bernart Emanuel: Schulform Sonderschule. 100 S., 111. Carl Marhold Verlags- buchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1970. Debray-Ritzen Pierre und Badrig MIkian: La dyslexie de l'enfant. 178 S., ill. Band 6 der Reihe «Enfance, Education, Enseignement». Editions Caster- man (Paris ?)‚ 1970. Kohler Claude: Les dficiences intelleetuelles chez l'enfant. 316 S. Presses Universitaires de France, Paris, 1968. Müller-Küppers Manfred: Das leicht hirngeschädigte Kind. Eine typologische und statistische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung soziologi- scher Faktoren. 144 S. Hippokrates Verlag Stuttgart, 1969. Nauck Wolfgang: Sexualerziehung in der Lernbehindertenschule. 44 S. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1970. Nielsen Heile H.: Psychologische Untersuchungen bei zerebralparetischen Kindern. Band 1 der «Beiträge zur Psychologie und Soziologie der Behinder- ten», herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Horn, Dortmund. 132 S. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1970. Sander Alfred: Die Sonderschulen im geteilten Deutschland. Eine verglei- chende Studie zum Auf- und Ausbau des Sonderschulwesens in der Bundes- republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. 152 S. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1969. Wunderlich Christof: Das mongoloide Kind. Möglichkeiten der Erkennung und Betreuung. 180 S., iii. Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart, 1970. Das behinderte Kind in Schule und Gesellschaft. 152 S., herausgegeben von der Gesellschaft der Freunde des vaterländischen Schul- und Erziehungs- wesens zu Hamburg. Georg Westermann Verlag, Braunschweig, 1968. L'ducation des enfants et des adolescents handicaps en milieu scolaire et para-scolaire. Band 1: Les handieaps moteurs. 248 S. Les Editions sociales franaises, Paris, 1969. Finanzierungsverfahren bei Pensionskassen. In: Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer Versicherungsmathematiker, 69. Band (1969), Heft 2, S. 125-

137. Verlag Stämpfli & Cie AG, Bern.

Hotelführer für Behinderte. 22 S., herausgegeben vom Schweizerischen Inva- lidenverband in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Hotelier-Verein; 1970. Zu beziehen beim Schweizerischen Invalidenverband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten. Invalidensport. Anleitung für Invaildensportleiterinnen und -leiter. 200 5., iii., Nr. 16 der Schriftenreihe der Eidgenössischen Turn- und Sportschule, Magg- lingen, 1970. Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale, 3000 Bern.

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- L MITTEILUNGEN 1 Parlamentarische Nationalrat Müller hat folgendes Postulat eingereicht Vorstösse «Gemäss der geltenden Ordnung wird der Militärpflicht- Postulat ersatz auch von Männern erhoben, die wegen eines Müller-Bern schweren körperlichen oder geistigen Schadens vom vom 1. Juni 1970 Militärdienst dauernd dispensiert worden sind. Der Bun- desrat wird ersucht zu prüfen, ob nicht Invalide (z. B. Blinde) von der Leistung des Militärpflichtersatzes ent- bunden werden können.» Das Postulat wird vom Eid- genössischen Finanz- und Zolldepartement behandelt.

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Hofstetter (ZAK Hofstetter 1970, S. 325) am 9. September 1970 wie folgt beant- vom 3. Juni 1970 wortet: «Die Ausarbeitung der durch das Postulat verlangten Gesamtübersicht über die Koordinierung der Sozial- versicherungszweige wurde an die Hand genommen; sie musste indessen gerade in Anbetracht der begon- nenen Revisionsarbeiten unterbrochen werden. Würde die Übersicht vor Abschluss dieser Arbeiten erstellt, so könnte kaum vermieden werden, dass sie schon kurz nach ihrer Veröffentlichung überholt wäre. Dagegen kann festgestellt werden, dass In allen Ex- pertenkommissionen besonderes Gewicht darauf gelegt wird, die Sozialversicherungszweige, vor allem hinsicht- lich ihrer Leistungen, aufeinander abzustimmen. Da die Kommissionen durch den Direktor des BSV oder einen seiner engsten Mitarbeiter präsidiert werden, ist für die nötige Verbindung zwischen ihnen gesorgt. Ferner ge- hören verschiedene Experten mehreren dieser Gremien an, so dass sie die nötige Übersicht über die Koordina- tionsprobleme besitzen. Die Expertenkommissionen werden in Ihrer Bericht- erstattung zu diesen Problemen Stellung nehmen und Vorschläge zu ihrer Lösung machen. Auf diese Weise soll das durch das Postulat angestrebte Ziel im Laufe der Revisionsarbeiten schrittweise erreicht werden.»

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Schlegel (ZAK Schlegel 1970, S. 326) am 26. August 1970 wie folgt beantwortet: vom 4. Juni 1970 «Die gegenwärtigen Ansätze der Schul- und Kostgeld- beiträge sind seit 1. April 1966 gültig. Seither sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten merklich angestie- gen. Zudem Ist zu berücksichtigen, dass die Sonder- schulen insbesondere wegen der höheren Anforderungen,

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die hinsichtlich der Qualifikation und der Zahl des zur Verfügung stehenden Lehr- und Erziehungspersonals gestellt werden, über die blosse Teuerung hinausgehende Mehraufwendungen zu tragen haben. Der Bundesrat wird dieser Entwicklung Rechnung tra- gen und im Rahmen der Anpassung der Vollziehungs- verordnung an den in Revision begriffenen Artikel 19 IVG eine angemessene Erhöhung der erwähnten Bei- tragsansätze für die Schul- und Kostgeldbeiträge vor- sehen. In gleicher Weise wird er die seit dem 1. Januar

1968 geltenden Ansätze für die Pflegebeiträge an hilf-

lose Minderjährige an die heutigen Verhältnisse an- passen.» Postulat Haller Am 30. September 1970 begründete N a t i o n a 1 r a t vom 10. Juni 1970 Hall e r sein Postulat vom 10. Juni 1970 (ZAK Seite 392). Aufgrund der letzten Gesetzesrevision hat die IV insbesondere in Lähmungsfällen physiotherapeutische Massnahmen (z. B. Badekuren) auch dann übernom- men, wenn sie zur Erhaltung des erreichten Eingliede- rungserfolges wiederholt werden mussten. Das EVG ist der Praxis aber nicht gefolgt. Der Postulant be- dauerte diese Zurückhaltung und schlug um deren Aus- wirkungen zu beseitigen, eine Gesetzesänderung vor. Bundespräsident Tschudi verwies auf die heikle Rechtslage. Nach Auffassung des EVG wider- sprach die Verwaltungspraxis den grundlegenden Kri- terien, nach denen der Aufgabenbereich der IV von demjenigen der Kranken- und Unfallversicherung abzu- grenzen Ist. Die IV kann diese erst nach langen Er- örterungen erzielte Abgrenzung nicht zur Diskussion stellen. Hingegen sollte es möglich sein, die Frage im Rahmen der bevorstehenden Totalrevisionen der Kran- ken- und Unfallversicherung zu lösen. Dabei wäre die Angleichung der Leistungen der Krankenversicherung an diejenigen der IV anzustreben. In diesem Sinne nahm der Bundesrat das Postulat entgegen; der Natio- nalrat erklärte sich stillschweigend mit der Überweisung einverstanden. Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Wyer (ZAK Wyer 1970, S. 327) am 26. August 1970 wie folgt beantwortet: vom 18. Juni 1970 «Das IVG ermächtigt die Kantone sowie gemeinnützige private Organisationen zur Errichtung von Regional- stellen. Errichten mehrere Kantone gemeinsam eine Regionalstelle, so haben sie eine interkantonale Ver- einbarung zu treffen. Die Kantone Waadt und Wallis haben dies getan durch den Abschluss der Vereinbarung vom 31. Dezember 1969 betreffend die Weiterführung der IV-Regionalstelle Waadt-Wallis. Hiebei wurden für

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den Kanton Wallis in Brig, Martigny und Sitten Zweig- büros geschaffen und mit dem erforderlichen Fach- personal versehen. Damit wurde bezweckt, den regio- nalen Bedürfnissen des Kantons Rechnung zu tragen. Sollte jedoch die Kantonsregierung eine noch weiter gehende Regelung als wünschbar erachten, so sind die Bundesbehörden bereit, mit ihr die damit zusammen- hängenden Fragen zu prüfen.» Eidg. AHVJIV- Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Nationalrat Dr. Kommission Otto Stich, Dornach, als Mitglied der AHV/IV- Kommission unter bester Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An seiner Stelle wurde Nationalrat Dr. Richard Müller, Bern, für die bis am 31. Dezember 1972 laufende Amtsdauer in die Kommission gewählt.

Jahresrechnung 1969 Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds sowie die Rechnungen der AHV, der IV und der EO der AH.V für das Jahr 1969 genehmigt. Für die drei Sozialwerke wurden im Berichtsjahr insgesamt 3,6 Mia Franken aus- gegeben. Die Gesamtausgaben der A H V betrugen 2 897 Mb Franken. Für Versicherungsleistungen wurden 2 879 Mio Franken ausgegeben und die restlichen 18 Mb Franken für jene Verwaltungskosten, welche zu Lasten des Ausgleichsfonds gehen. Die Einnahmen erreichten

3 113 Mio Franken. Sie setzen sich zusammen aus den

Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 2 272 Mb, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 572 Mb und dem Ertrag der Anlagen und Wertberichtigungen von 269 Mio Franken. Die Betriebsrechnung wies einen Einnahmenüberschuss von 216 Mio Franken auf. Die IV verzeichnete Gesamtausgaben von 533 Mio Franken, wovon 345 Mio die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen usw.) und 126 Mio Franken die Kosten für individuelle Massnahmen (Mass- nahmen medizinischer und beruflicher Art, Beiträge für Sonderschulung usw.) betrafen, während der Restbetrag von 62 Mio Franken für die Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie für die Durchführungs- und Verwaltungskosten aufzuwenden war. An die Gesamt- einnahmen von 534 Mio Franken trugen die Versicher- ten und Arbeitgeber 267 Mb, die öffentliche Hand 266 Mio und die von der Betriebsrechnung der AHV über- wiesenen Zinsen 1 Mio Franken bei. Die Betriebsrech- nung ergab einen Einnahmenüberschuss von 1 Mio Franken. Aufgrund der E 0 wurden 215 Mio Franken als Ent- schädigungen an Dienstpflichtige ausgerichtet. An Ein-

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nahmen waren 188 Mio Franken zu verzeichnen. Davon brachten die Beitragspflichtigen 180 Mio Franken auf, und die restlichen 8 Mio Franken entstammen dem Zinsertrag des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzord- nung. Die Rechnung ergab einen Ausgabenüberschuss von 27 Mio Franken. Der Bestand der festen Anlagen der Ausgleichs- fonds (AHV/IV/EO) belief sich auf Ende des Berichts- jahres auf 7 597 Mio Franken (Ende 1968: 7 408 Mb Franken). Er verteilte sich auf die einzelnen Anlage- kategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 206, Kantone 1145, Gemeinden 1130, Pfandbriefinstitute 2 291, Kan- tonalbanken 1512, öffentlichrechtliche Institutionen 83 und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1230 Mb Franken. Die festen Anlagen ergaben am 31. Dezember

1969 eine durchschnittliche Rendite von 3,8 Prozent

gegenüber 3,65 Prozent am Ende des Vorjahres. Die Im Berichtsjahr erfolgten Neu- und Wiederanlagen kamen auch dem Ausbau der Infrastruktur zugute. So dienten die Zuteilungen an Kantone und Gemeinden hauptsächlich der Finanzierung von Schulhaus-, Spital- und Strassenbauten, der Förderung des Wohnungsbaues und der Errichtung von Helmen und Wohnungen für Invalide und Altersrentner, während die Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen vorwiegend zur Finanzierung von Abwasserreinigungs- und Kehrichtbeseitigungsanlagen verwendet wurden. Mitspracherecht Die Karenzfrist für die Errichtung und Umwandlung der Arbeitnehmer von Verbandsausgleichskassen läuft Ende 1970 ab. Das im Vorstand von in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Verzeichnis Verbandsausgleichs- der Gründerverbände ist im Bundesblatt Nr. 30 vom kassen 31. Juli 1970 erschienen. Arbeitnehmerverbände, die im Vorstand bestehender oder neu zu errichtender Ver- bandsausgleichskassen vertreten sein wollen, haben sich Innert Monatsfrist seit dessen Veröffentlichung beim BSV zu melden. Verbände, die das Mitsprache- recht bereits besitzen, gelten als angemeldet. D a s Bundesblatt Nr. 36 vom 11. September

1970 publiziert nun auf Seite 525 die

Liste der Arbeitnehmerverbände, die das Mitspracherecht neu geltend ge- macht haben oder bisher mitsprache- berechtigt waren. Internationale Liga Die Internationale Liga von Vereinigungen zugunsten für die geistige geistig Behinderter hat am 19. August 1970 Fr a u Behinderung Yvonne P o st e r n a k, Genf, zu ihrer Präsiden- tin gewählt. Die Liga zählt Institutionen aus 60 Län- dern, darunter auch die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte. Frau Poster-

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nak leistet in deren Rahmen sowie in der Schweizeri- schen Kommission für Probleme der geistigen Behin- derung seit langem wertvolle und fruchtbare Arbeit. Das BSV beglückwünscht sie im Namen der eidgenös- sischen Invalidenversicherung herzlich zur ehrenvollen Wahl. Nachtrag zum Drucksachenkatalog Berner- ARV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen

318.120.01 d Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. 1.—'

(Stand 1. August 1970)

318.120.01 f Liste des textes lgislatifs, etc. 1.—

(Etat au 1er aoüt 1970)

318.125 d Bericht der Eidg. Expertenkommission 5.80*

für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (2. Säule)

318.125 f Rapport de la Commission fdrale d'experts 5.80*

charge d'examiner les mesures propres encourager la prvoyance professionnelle pour les cas de vieillesse, d'invalidit et de dcs (2e pilier)

318.638 i Controllo delle presenze 9.20

318.639 1 Scheda di contegglo 9.20

318.650 df Kostenvoranschlag 1V-Kommission -.- 1, 5

Budget commission Al

Adressenverzeichnis Seit 8, Ausgleichskasse 5, Schwyz: AHV/IVJEO Neue Telefonnummer: (043) 24 13 80 Seite 16, Ausgleichskasse 62, Konditoren, und Seite 22, Ausgleichskasse 92, Photo: Neue Adresse: Zürich 2, Stockerstrasse 42/Postfach 224,

8039 Zürich

Die übrigen Angaben bleiben unverändert. Seite 27, IV-Kommission Schwyz: Neue Telefonnummer: (043) 24 13 81 Seite 34, Kantonale Wehrsteuerverwaltung Schwyz: Neue Telefonnummer: (043) 24 1124 Personelles Das Eidgenössische Departement des Innern hat —Dr. iur.LotharSchreurs, bisher wissenschaft- licher Adjunkt II, zum Sektionschef II der Sektion Individuelle Leistungen an Invalide im BSV er- nannt; - Hans Rudolf Z au g g, lic. rer. pol., bisher volkswirtschaftlicher Beamter la, zum Sektionschef II der Sektion Betriebsbeiträge und Tarife im BSV befördert.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenvericherung

Beiträge Urteil des EVC* vom 8. April 1970 1. Sa. Gemeindegutsverwaltung W Art. 5, Abs. 2, AHVG. Ein selbständiger Gärtnermeister, der auf- grund einer Verordnung der Gemeinde und nach einem Pflichtenheft gegen eine von der Gemeinde festgesetzte Pauschalentschädigung als Friedhofgärtner und Totengräber tätig ist, übt in dieser Eigen- schaft eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Die Gemeinde hat von den ausbezahlten Entschädigungen die Lohnbeiträge zu ent- richten. (Bestätigung der Praxis) Das EVG hat sich zur Frage, ob ein Friedhofgärtner und Totengräber eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe, auf Berufung der Gemeinde hin wie folgt geäussert: Nach Gesetz und Praxis ist im allgemeinen als unselbständigerwerbend zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaft- licher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig Ist. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Dienstvertrag gebunden. Ist fraglich, unter welche privatrechtliche Kategorie ein Vertragsverhältnis fällt, so kann die entsprechende Antwort im AI-IV-Verfahren offenbleiben, da die entschei- dende Abgrenzung nach den AHV-rechtlichen Merkmalen zu erfolgen hat. Gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt dagegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». Praxisgemäss ist Insbe- sondere selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist (vgl. EVGE 1966, S. 205, ZA.K 1967, S. 331). Die Tätigkeit des Versicherten und dessen Verhältnis zur Berufungs- klägerin ergeben sich im wesentlichen aus der Verordnung vom 20. April 1938 über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde W und aus dem von der Gesundheitsbehörde W aufgestellten «Pflichtenheft für den Toten- gräber und Friedhofgärtner» vom 23. Dezember 1950. Der zitierten Verordnung ist zu entnehmen, dass die Gesundheitsbehörde den Friedhofgärtner und Totengräber auf eine bestimmte Amtsdauer wählt (§ 1). Damit wird er durch ein Dauerverhältnis den in § 5 summarisch auf- geführten Weisungen der Gemeindeverwaltung bzw. Gesundheitsbehörde un- terworfen. Die einzelnen Obliegenheiten des Friedhofgärtners und Toten- gräbers sind aus dem erwähnten Pflichtenheft, das sich auf § 5 der Ver- ordnung stützt, ersichtlich. Zwar ersuchte der Gemeinderat Im August 1966 die Gesundheitsbehörde, mit dem Versicherten einen Werkvertrag abzu-

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schliessen, welcher das Pflichtenheft ersetzen sollte. Nach der Mitteilung der Gesundheitsbehörde vom 16. März 1970 erblickt diese anscheinend in jenem Gemeinderatsbeschluss bereits die Umwandlung des Dienstverhältnisses in einen Werkvertrag, der aber nie schriftlich ausgefertigt worden sei. Wie es sich damit verhält, mag, weil unerheblich, dahingestellt bleiben. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Ausgleichskasse im Beschwerdever- fahren ist nämlich anzunehmen, dass das Pflichtenheft in einen allfälligen Werkvertrag übernommen worden ist. In diesem Pflichtenheft sind die Auf- gaben des Totengräbers und Friedhofgärtners einlässlich geregelt. Es enthält detaillierte Vorschriften über das öffnen und Zudecken der Gräber, ja sogar über die Kleidung des Totengräbers, über die Grabbepflanzung und deren Pflege, die Instandhaltung der übrigen Friedhofanlagen, die Wartung des Leichenhauses, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, die Öffnung und Schliessung des Friedhofes usw. Das Pflichtenheft lässt erkennen, dass sich der Versicherte detaillierten Anordnungen der Gesundheitsbehörde unter- ziehen muss. Die Entschädigungen werden durch Gemeinderatsbeschluss fest- gelegt; für zusätzliche Arbeiten und Materialien kann der Friedhofgärtner Rechnung stellen. Teuerungsbedingte Anpassungen der Pauschalentschädi- gung sind dem Friedhofgärtner zugesichert. Dieser trägt hinsichtlich seiner Tätigkeit als Friedhofgärtner und Totengräber offensichtlich kein ins Gewicht fallendes wirtschaftliches Risiko. Alle diese Faktoren weisen darauf hin, dass der Versicherte als Toten- gräber und Friedhofgärtner im Verhältnis zur Gemeindegutsverwaltung un- selbständigerwerbend ist. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er haupt- beruflich Inhaber einer Gartenbaufirma ist und die Arbeiten im Friedhof nicht persönlich verrichtet, sondern durch Hilfskräfte ausführen lässt. Un- erheblich ist auch, ob die Gemeinde für ihn und seine Hilfskräfte eine Ver- sicherung abgeschlossen und ob das Werkzeug sowie das Material von ihm selber zur Verfügung gestellt oder, wie es das Pflichtenheft vorsieht, auf seinen Antrag von der Gesundheitsbehörde beschafft werden (ZAK 1953, S.331). Es ergibt sich somit, dass Ausgleichskasse und Vorinstanz den Ver- sicherten bezüglich seiner Tätigkeit als Friedhofgärtner und Totengräber mit Recht als Unselbständigerwerbenden qualifiziert haben. Die Gemeindeguts- verwaltung hat auf den Entschädigungen, die sie dem Versicherten aus- richtet- und zwar nicht nur von dem die Besoldung seiner Hilfskräfte über- steigenden Betrag (vgl. ZAK 1969, S. 500, Erwägung 4b, sowie Rz 38 des KS über den massgebenden Lohn, gültig bis 31. Dezember 1968) - ab 1. Januar

1966 weiterhin Arbeitgeberbeiträge zu leisten. Die Berufung erweist sich

deshalb als unbegründet.

Urteil des EVG vom 20. Mai 1970 i. Sa. Aktiengesellschaft Z Art. 5, Abs. 2, AHYG. Abwart als Arbeitnehmer des Hauseigen- tümers.

Die Z AG hat die Verwaltung ihrer Liegenschaft X einer Treuhandfirma über- tragen, die den Abwartdienst durch Frau R. K. besorgen lässt. Die Ausgleichs-

470

kasse forderte von der Hauseigentümerin die Beiträge vom Lohn der Ab- wartin. Die Z AG machte beschwerdeweise geltend, Frau R. K. versehe den Abwartdienst im Auftrag der Mieter als Selbständigerwerbende. Den ab- weisenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission zog sie mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter. Dieses wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Wer in wirtschaftlich untergeordneter Stellung gegen Entgelt für einen andern arbeitet, ist gemäss Art. 5, Abs. 2, AHVG Unselbständig- erwerbender, ob nun sein Arbeitsverhältnis durch einen Dienstvertrag oder einen sonstigen zivilrechtlichen Vertrag geregelt sei. Selbständigerwerbender ist eine für andere tätige Person gemäss Art. 9, Abs. 1, AHVG vor allem dann, wenn sie ein Unternehmerrisiko trägt, d. h. unter Umständen Verluste riskiert, die über die bei ihrer Arbeit entstehenden Betriebsspesen hinaus- gehen (EVGE 1950, S. 41, ZAK 1950, S. 158; EVGE 1952, S. 174, ZAK 1952, S. 395; EVGE 1955, S. 23, ZAK 1955, S. 163, und EVGE 1966, S. 204, ZAK 1967, S. 331). Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Abwartin muss nicht persönlich für Betriebsspesen auf- kommen und daher kein Unternehmerrisiko tragen. Laut Ziffer 4 der «Ver- einbarung» vom 1. Januar 1965 wird ihr das nötige Reinigungsmaterial und Gartenwerkzeug von der Treuhandfirma zur Verfügung gestellt oder, soweit die Versicherte selber solches angeschafft hat, vergütet. Die Ziffern 2, 4 und 5 der erwähnten Vereinbarung decken sich praktisch mit den Art. 319, 326, 327, 330, 333 und 338 OR und sind somit dienstvertraglicher Natur. Als Abwartin ist R. K. Angestellte der Hauseigentümerin Z AG und wird für ihre Tätigkeit von der Treuhandfirma auf Rechnung der Hauseigentümerin ent- löhnt, wie der kantonale Richter zutreffend ausführt. Von einem Auftrags- verhältnis zwischen den Mietern im Hause und der Hauswartin kann nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten keine Rede sein. Wer den Abwartdienst in einem fremden Haus besorgt, ist Arbeitnehmer des Hauseigentümers, wie das EVG in zwei unveröffentlichten Urteilen entschie- den hat. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Deshalb hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen, wie es die Art. 153 und 156 OG in Verbindung mit den Art. 134 und 135 OG vorschreiben.

Renten und Hilfiosenentsehädigungen Urteil des EVG vom 3. November 1969 i. Sa. Ehegatten V. (Ubersetzung aus dem Französischen)

Art. 21, Abs. 2, und Art. 20, Abs. 2, AHVG. Die Nichtgeltend- machung einer Ehepaar-Altersrente kommt einem stillschweigenden Verzicht auf diese Leistung gleich; ein ausdrücklicher Verzicht ist nur dann erforderlich, wenn die Verwaltung von Amtes wegen über den Rentenanspruch befunden hat.

471

Der Ehemann kann auf die Ehepaar-Altersrente zugunsten der hö- heren einfachen Altersrente der Ehefrau verzichten, sofern er dabei nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstösst. Unkenntnis des Gesetzes schliesst den guten Glauben nicht ohne weiteres aus. Im Falte eines Verzichts auf die Ehepaar-Altersrente Ist der Ehe- mann verpflichtet, eine für die gleiche Versicherungsperiode be- zogene einfache Altersrente zurückzuerstatten. Die Ausgleichskasse ist - vorbehältlich der Vorschriften über den Erlass der Rück- erstattung - befugt, die entsprechende Rückforderung mit der ein- fachen Altersrente der Ehefrau zu verrechnen.

Der 1899 geborene E. V., heute wohnhaft in Italien, bezog seit dem 1. Sep- tember 1964 eine ordentliche einfache Altersrente im Betrag von monatlich

61 Franken (seit 1. Januar 1967 68 Franken) aufgrund einer Verfügung der

Schweizerischen Ausgleichskasse vom 31. März 1965. Mit Verfügung vom 13. April 1966 sprach die kantonale Ausgleichskasse der 1904 geborenen E. L. (der Verlobten von E. V.) eine ordentliche einfache Altersrente von monatlich

157 Franken (seit 1. Januar 1967 173 Franken) ab 1. April 1966 zu. Die beiden

heirateten am 21. April 1966, teilten dies jedoch den AI-IV-Organen erst An- fang 1968 mit. Mit Verfügung vom 2. Februar 1968 stellte die kantonale Ausgleichskasse fest, die Versicherte E. L. habe keinen Anspruch auf die seit dem 1. Mai 1966 ausgerichtete Rente, weil ab diesem Zeitpunkt der Ehe- mann eine Ehepaarrente beanspruchen könne. Sie verlangte den bis 31. Januar

1968 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbetrag von total 3 505 Franken zurück.

Das Ehepaar wohnte damals noch in der Schweiz. Die zuständige kan- tonale Ausgleichskasse erliess daher am 27. Februar 1968 eine Verfügung, mit welcher sie dem Ehemann eine ordentliche Ehepaar-Altersrente im Be- trag von monatlich 107 Franken (seit 1. Januar 1967 118 Franken) zusprach. Sie sah gleichzeitig vor, die fälligen Monatsbeträge jeweilen mit der er- wähnten Rückerstattungsschuld der Ehefrau zu verrechnen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Ehefrau beschwerte sich gegen die Verfügung vom 2. Februar 1968 und ersuchte um Erlass der Rückerstattung von 3 505 Franken. Ihr Ehemann unterstützte dieses Gesuch. Die kantonale Ausgleichskasse nahm in ihrer Antwort auf die Be- schwerde Stellung zur Frage des Erlasses. Sie war der Ansicht, dass ein Erlass nicht in Frage käme, da die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die Versicherte bestritt diese Behauptung. Daraufhin erklärte der Ehemann, auf die Ehepaarrente zugunsten der höheren einfachen Rente zu verzichten, die der Ehefrau aufgrund ihrer eigenen Beitragsleistungen und -jahre zustehe. Am 15. Januar 1969 erliess die kantonale Ausgleichskasse eine neue Verfügung, in welcher sie die Annahme der Verzichtserklärung abwies, da eine solche gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstosse. Der Versicherte legte gegen diesen Verwaltungsakt Beschwerde ein. Die kantonale Rekursbehörde fasste in einem einzigen Urteil Beschluss über die Fragen der Rückerstattung des Betrages von 3 505 Franken durch die Ehefrau, des Erlasses dieser Forderung und des Verzichts der Ehegatten auf eine Ehepaarrente. Sie stellte fest, dass der Versicherte ein schutzwürdi-

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ges Interesse im Sinne der Rechtsprechung habe, auf die Ehepaarrente zu verzichten, und urteilte wie folgt: «Die kantonale Rekursbehörde...

1. heisst die am 14. Februar 1969 von Anwalt X im Namen und für E. V.

eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Aus- gleichskasse vom 15. Januar 1969 gut;

2. folglich:

lässt den Verzicht des E. V. auf die Ehepaar-Altersrente zu; weist die Akten an die beklagte Ausgleichskasse zurück mit der Aufforderung, ihre Verfügung vom 27. Februar 1968, mit welcher dem Versicherten ab 1. Mai 1966 eine Ehepaar-Altersrente zuge- sprochen wurde, aufzuheben; stellt den Anspruch der Ehefrau auf eine einfache Altersrente auf- grund der eigenen Beitragsleistungen wieder her; fordert die beklagte Ausgleichskasse auf, den Betrag dieser Rente mit einer neuen beschwerdefähigen Verfügung festzusetzen;

3. erklärt die Beschwerden, die gegen die Kassenverfügungen, mit denen

die Ehefrau unter Verweigerung des Erlasses zur Rückerstattung verhalten worden war, als gegenstandslos.. » .

Die Ausgleichskasse hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen. Sie wundert sich, dass die Rekursbehörde sie auffordert, in einer neuen Ver- fügung den Verzicht des Versicherten auf die Ehepaarrente zu bestätigen. In der Sache ist sie grundsätzlich der Ansicht, das Vorliegen eines schützens- werten Interesses an sich genüge nicht, um den Verzicht auf eine Ehepaar- rente zu rechtfertigen; notwendig sei zudem auch, dass der Verzicht nicht den Regeln von Treu und Glauben widerspreche, eine Bedingung, die hier nicht erfüllt sei. In Tat und Wahrheit habe der Versicherte den Verzicht in «gewinnsüchtiger Absicht» erklärt, um «den Folgen der schweren Fehler, die von ihm und seiner Frau begangen worden seien, zu entgehen». Deshalb beantrage sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Wiederherstellung der streitigen Verfügungen, inbegriffen die «lite pendente» ergangene Ab- weisung des Erlassgesuches. Die Ehegatten V beantragen Abweisung der Berufung. In seinem Mitbericht stellte das BSV den Antrag, die Berufung abzu- weisen. Es hob aber hervor, dass die Frage der Rückerstattung der vom Ehe- mann bezogenen Renten (1 508 Franken vom Mal 1966 bis März 1968) noch offen sei, da die Durchführungsorgane der AHV darüber noch nicht be- funden hätten. Das BVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:

1. Gemäss Art. 21, Abs. 2, AHVG erlischt der Anspruch auf eine einfache

Altersrente mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente. Daher hat die Vorinstanz zu Recht bestätigt, dass der Rentenanspruch der Ehefrau mit der Entstehung des Anspruchs des Ehemannes auf eine Ehepaar- Altersrente, deren Berechnung im übrigen den gesetzlichen Vorschriften ent- spricht, untergegangen sei. Der Anspruch auf eine Rente wird geltend gemacht durch Einreichen eines ordentlich ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Aus- gleichskasse (Art. 67 AHVV). Wie andere Sozialversicherungszweige kennt auch die ABV zumindest in der Praxis das Prinzip, dass eine Leistung nur

473

auf Gesuch des Anspruchsberechtigten hin gewährt wird. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten von der Nachzahlung nicht bezogener Leistungen abgesehen (Art. 45 AHVG) - keinen Hinweis auf die Folgen eines Verzichts, seine Rechte geltend zu machen, noch auf diejenigen eines Rückzuges eines bereits eingereichten Gesuches. Das EVG hatte die Gelegenheit, diese Fragen im Bereich der IV zu prüfen. Es kam zum Schluss, dass der Rückzug eines Leistungsgesuches möglich sei und dies die gleichen Folgen nach sich ziehe wie das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, sofern der Versicherte ein schützenswertes Interesse geltend machen könne (EVGE 1961, S. 62 ff). Weiter hat das Gericht fest- gehalten (EVGE 1962, S. 298), dass es trotz den bestehenden Unterschieden zwischen den zwei Versicherungszweigen und den betreffenden Gesetzen er- laubt sei, die gleichen Prinzipien, die in der IV gelten, analog auch in der AHV anzuwenden. Es besteht kein Zweifel, dass ein Versicherter auf seinen Rentenanspruch als solchen nicht verzichten und dass ein Verzicht sich nur auf die Auszahlung der Rente beziehen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Ausnahmefällen der Berechtigte ein schützenswertes Interesse haben kann, seinen Anspruch nicht geltend oder ein eingereichtes Gesuch rück- gängig zu machen; ein solcher Verzicht lässt sich hinsichtlich seiner Wirkun- gen dem Nichtbestehen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen gleich- stellen. Die Regeln von Treu und Glauben genügen, um mögliche M.issbräuche auszuschalten: So würde ein Versicherter, der auf eine ihm zustehende Rente verzichtet, einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch begehen, wenn er später den Betrag der nicht bezogenen Leistungen gemäss Art. 46 AHVG nach- fordern würde. Er soll nicht seinen Verzicht ohne genügenden Grund und in spekulativer Absicht rückgängig machen können.

2. Nach Ansicht des BSV hätte der Versicherte von vornherein auf die

ihm zustehende Ehepaarrente verzichten können. Seine Ehefrau hätte als- dann weiterhin die (höhere) Rente, die ihr persönlich zustand, beziehen können. Dieser virtuelle Anspruch sei durch den Verzicht des Anspruchs- berechtigten auf die Ehepaarrente aktuell geworden und man könne seither nicht mehr von Leistungen, die von der Ehefrau zu Unrecht bezogen wurden, sprechen. Unter diesen Umständen sei es überflüssig zu untersuchen, ob der fragliche Verzicht eine «Arglist zur Umgehung der Vorschriften über die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen» darstellte, urnsoniehr als der Ehemann selber vor einer Rückforderung der einfachen Altersrente, die er seit seiner Heirat bezog, nicht geschützt sei. Das EVG gelangt zum gleichen Ergebnis, allerdings auf einem andern Weg. Wird nämlich die Ehepaarrente nicht verlangt, so kommt dieses Verhalten einem stillschweigenden Verzicht auf diese Leistung gleich; ein ausdrücklicher Verzicht drängt sich nur auf, wenn die Verwaltung von Amtes wegen über den Anspruch auf die besagte Rente verfügt hat. Genau dies ist hier geschehen. Indessen hat der Versicherte der AHV-Durchführungsstelle nicht sofort seine Verheiratung mitgeteilt, und die Ehegatten haben seither gesetzes- widrig weiterhin zwei ordentliche einfache Altersrenten bezogen. Es bleibt zu prüfen, ob dieser Umstand den Verzicht auf die Ehepaarrente unwirksam werden lässt. Kann mit anderen Worten das Fehlen des guten Glaubens des Ehemannes oder gar der Ehefrau eine solche Sanktion nach sich ziehen? Eine derartige Lösung, die für die Ehefrau von Nachteil wäre, würde gewiss

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den Rahmen von Art. 47 AHVG sprengen. Übrigens kann man nicht be- haupten, dass hier böser Glaube vorgelegen habe. Auch wenn die Rechts- unkenntnis nach allgemeiner Regel keinen genügenden Entschuldigungsgrad darstellt, gibt es doch Fälle, in denen eine derartige Unkenntnis mit dem Erfordernis des guten Glaubens vereinbar ist. Dies folgt vor allem aus der Rechtsprechung, wonach eine Verfügung, die rückwirkend einen Leistungs- anspruch aufhebt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgelegt werden muss (vgl. z. B. ZAK 1966, S. 339). Es ergibt sich aber auch aus der Praxis zur Frage der Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebiete der Sozial- versicherung, die davon ausgeht, dass dem Versicherten kein Nachteil aus seiner Rechtsunkenntnis erwachsen darf (vgl. z. B. EVGE 1965, S. 241, Er- wägung 1), oder auch aus der Rechtsprechung, die das Recht der Wieder- herstellung der Frist dem Versicherten gewährt, der im Vertrauen auf die Auskünfte der Versicherungsorgane eine Verfügung nicht fristgerecht ange- fochten hat. Vorliegendenfalls muss z. B. hervorgehoben werden, dass das italienische Recht die Einrichtung der Ehepaarrente nicht kennt. Nun sind aber die beiden Ehegatten Italiener, und es bezogen beide eine einfache Alters- rente (die Situation wäre ohne Zweifel anders zu beurteilen, wenn der Ehe- mann eine Ehepaarrente bezogen hätte). Anderseits haben sie doch, allerdings mit Verspätung, ihre Heirat der AHV-Durchführungsstelle mitgeteilt. Ein solches Verhalten schliesst den von der Ausgleichskasse behaupteten bösen Glauben schwerlich ein, auch wenn die Verfügung der schweizerischen Aus- gleichskasse vom 31. März 1965 einen Hinweis enthielt mit der Aufforderung an den Versicherten, jegliche Veränderung in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen (vgl. EVGE 1956, S. 128, zum Begriff der Fahrlässigkeit und zur Frage der Vermutung des guten Glaubens in der Sozialversicherung). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, die Versicherte habe Leistun- gen unrechtmässig bezogen. Ihr Ehegatte hat, wie erwähnt, gültig. auf die Ehepaarrente verzichtet und erhielt von dieser Rente nichts. Er hat also unter diesem Titel keine unrechtmässigen Leistungen der kantonalen Aus- gleichskasse bezogen. Dagegen konnte er seit dem 1. Mai 1966 die Rente, die ihm die schweizerische Ausgleichskasse ausrichtete, nicht mehr beanspru- chen. Die Rückerstattung dieser Leistungen bildete noch nicht Gegenstand einer Verfügung und kann deshalb im vorliegenden Entscheid nicht geprüft werden. Das Gericht hält es jedoch für angezeigt, schon jetzt einige Punkte über die Verrechnung klarzustellen.

3. Gemäss Verwaltungspraxis (vgl. die Wegleitung über die Renten des

BSV, Rz 984 ff.) sind im allgemeinen Forderungen mit fälligen ordentlichen oder ausserordentlichen Renten der AHV und IV wie auch mit Hilflosen- entschädigungen aufgrund von Art. 20, .Abs. 2, AHVG (vgl. Art. 50 IVG) verrechenbar, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: Die Forderung muss aus dem Bereich der AHV, IV, EO oder FL stammen und auf Beiträge, rückzuerstattende Leistungen oder auf Gebühren, Kosten oder Bussen lauten; die Forderung muss einer Ausgleichskasse zustehen. Gleichgültig ist, ob die leistungsauszahlende Kasse selbst oder eine dritte Kasse forde- rungsberechtigt ist (eine Forderung der Kasse A kann mit den von der Kasse B ausbezahlten Leistungen verrechnet werden);

475

e. die Forderung muss sich gegen den Rentenbezüger persönlich richten oder in einem engen Zusammenhang zur Rente oder Hilfiosenent- schädigung stehen (vgl. z. B. EVGE 1966, S. 85 ff, ZAK 1967, S. 81; EVGE 1959, S. 187, ZAK 1959, S. 495; EVGE 1956, S. 60, ZAK 1956, S. 210); d. die Forderung muss fällig und unverjährt sein. Die Bedingungen laut Buchst. a, b und d stellen vorliegendenfalls kaum Probleme. Nicht das gleiche lässt sich von der unter Buchst. c erwähnten Bedingung sagen. Kann man von einem engen Zusammenhang zwischen der Rente des Versicherten und der Rückerstattungsforderung sprechen, die der Ausgleichskasse allenfalls gegenüber dem Ehemann zusteht, wenn sie dar- über und über ein eventuelles Erlassgesuch befunden hat? Die Frage ist zu bejahen. Denn der Verzicht auf die Ehepaarrente war hier nur dazu be- stimmt, die Gewährung einer höheren einfachen ordentlichen Rente zu er- möglichen, die wirtschaftlich gesehen an die Stelle der Ehepaarrente trat (vgl. dazu Art. 192 ZGB; vgl. auch EVGE 1957, S. 55). Anders verhält es sich im Falle einer Witwe, die zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet wurde, und einer Waise, die eine Rente bezieht: hier erklärte das EVG die Verrechnung der Schuld der Witwe mit den dem Kind geschuldeten Leistungen für nicht zulässig (EVGE 1956, S. 60). Die Möglichkeit, eine eventuelle Rück- erstattungsforderung der Ausgleichskasse gegen den Ehemann mit einer höheren Rente der Ehefrau zu verrechnen, bildet demnach eine Bedingung «sine qua non» für die Gültigkeit des Verzichtes auf eine Ehepaarrente -

unter Vorbehalt der Regeln über das Mass der Verrechnung - selbst wenn daraus eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten erst nach der Tilgung der Schuld des Ehemannes resultiert.

4. Endlich sei noch hervorgehoben, dass im Dispositiv des vorinstanzli-

chen Entscheides die Ziffer 2, Buchst. b, In Anbetracht der Ziffer 2, Buchst. a, überflüssig war.

Urteil des EVG vom 4. April 1970 i. Sa. B. R.

Art. 43b1s AHVG. flilfiosenentsehädigung der AHV. Die Führung des Haushaltes gehört nicht zu den notwendigen Lebensverrichtun- gen. Die Beeinträchtigung in der Haushaltführung kann daher bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden; sie wird bei einer Altersrentnerin sozialversicherungsrechtlich durch die Altersrente abgegolten. Die am 3. Dezember 1902 geborene Versicherte bezieht eine Altersrente. Schon 1952 war sie während längerer Zeit wegen Gonitis am linken Knie in ärztlicher Behandlung; seither traten immer wieder Rückfälle auf. Das linke Knie ist stark geschwollen. In den letzten Jahren litt die Versicherte ferner an Arthrose an den Zehen beider Füsse, an beiden Händen und am linken Handgelenk. Im Laufe der Zeit verschlimmerte sich die Krankheit; die Zehen sind deformiert und das linke Handgelenk sowie beide Hände sind ge- schwollen. Die Versicherte hat Mühe, an zwei Stöcken zu gehen. Am 15. April

1969 meldete sie sich zum Bezuge einer Hilflosenentschädigung für Alters-

rentner.

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Aufgrund dieser Feststellungen des Arztes erachtete die TV-Kommission eine Hilflosigkeit schweren Grades als nicht gegeben und beschloss, die Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung zu verweigern. Dieser Beschluss wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 1969 eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Juni 1969 beschwerte sich die Versicherte gegen diese Verfügung. Sie machte namentlich geltend, sie benötige zum Absitzen und Aufstehen immer eine Stütze oder fremde Hilfe. Ausserdem sei sie zur Verrichtung zahlreicher Haushaltarbeiten nicht mehr fähig. Die 1V-Kommission wies in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde ins- besondere darauf hin, dass die Behinderung der Versicherten bei der Be- sorgung des Haushaltes für die Beurteilung der Hilflosigkeit ausser Betracht falle. Mit der Ausgleichskasse beantragte sie Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 17. September 1969 wies die Rekursbehörde die Be- schwerde ab. Die Versicherte hat dieses Urteil mit fristgerecht eingelegter Berufung an das EVG weitergezogen. Sie weist darauf hin, dass sie in ihrem Zustand keine Haushaltarbeiten mehr verrichten könne und seit vier Jahren eine Haushalthilfe benötige. Ferner legt sie ihrer Berufung ein neues Arztzeugnis bei, welchem unter anderem folgendes zu entnehmen ist: < .. muss ich heute .

feststellen, dass sich der Zustand der Patientin im letzten halben Jahr we- sentlich verschlimmert hat. Die Arthrosen am linken Knie, an den Zehen und den Händen haben derart zugenommen, dass die Versicherte sozusagen keine körperlichen Arbeiten mehr verrichten kann. Sie kann praktisch nicht mehr ausgehen und für die Hausgeschäfte ist sie auf fremde Hilfe ange- wiesen. Sie ist wirklich in schwerem Grade hilfsbedürftig. Während sie vor einem Jahr noch leichtere Arbeiten ausführen konnte, ist das heute kaum mehr möglich. Es handelt sich hier um eine schwer invalide Person.» Das EVG wies die Berufung aus folgenden Gründen ab: la. Gemäss Art. 43bis, Abs. 1 und 3, AHVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1969, haben in der Schweiz wohnhafte Versicherte, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung der AHV von 175 Franken im Monat. Der Anspruch entsteht nach Art. 43bis, Abs. 2, AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununter- brochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Für den Begriff und die Be- messung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss an- wendbar (Art. 43bis, Abs. 5, AHVG). b. Hilflos im Sinne von Art. 42, Abs. 2, IVG ist, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen tYberwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und die Besorgung der Notdurft (EVGE 1969, S. 112 f., ZAK 1969, S. 616; EVGE 1966, S. 133, Erwägung 1, ZAK 1966, S. 521). Dazu zählen aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste 'und an diese gewöhnte Ver- halten, wie es der Alltag mit sich bringt, sowie als zusätzliches Element die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt. Es ist jedoch zu beachten, dass die notwendige Hilfe bei der Herstellung des Kontaktes in der Regel nur als zusätzliches Element, neben anderen nötigen Hilfeleistungen, einen Anspruch auf die Entschädigung zu begründen vermag (EVGE 1969, S. 113, ZAK 1969, S.616).

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Hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit bestimmt Art. 39, Abs. 1, IVV: «Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung.» In Abs. 2 der gleichen Bestimmung werden drei Grade der Hilflosigkeit, nämlich der leichte, der mittlere und der schwere Grad, unter- schieden. Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis AHVG wird nur bei einer Hilflosigkeit schweren Grades ausgerichtet. Der schwere Grad ist bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln erreicht (EVGE 1969, S. 114 f., ZAK 1969, S. 616; EVGE 1966, S. 136, ZAK 1966, S. 521). Dauer und Umfang der täglichen Pflege und Wartung müssen demnach mindestens zwei Drittel dessen erfordern, was eine vollständig hilflose Person in dieser Hinsicht benötigt (vgl. EVGE 1966, S. 136, ZAK 1966, S. 521). Der ent- sprechende Grad ist aber nicht nur rein quantitativ nach der aufzuwendenden Zeit zu ermitteln. Ausser dem zeitlichen Umfang muss auch die Art der Be- treuung gebührend gewürdigt werden. Da unter den alltäglichen Lebensver- richtungen vor allem das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen sind, Ist der Grad der Hilflosigkeit in erster Linie nach diesen Tätigkeiten zu schätzen (EVGE 1969, S. 162). Dagegen ist es für die Bemessung der Hilflosigkeit unerheblich, ob eine Hausfrau ihren Haushalt noch ganz oder teilweise selber führen könne; denn die Führung des Haushaltes gehört nicht zu den notwendigen Lebensverrich- tungen im oben umschriebenen Sinne. Für Versicherte, die im besonderen Aufgabenbereich der Hausfrau tätig sind, tritt die Haushaltarbeit an die Stelle der Erwerbstätigkeit; daher gelten sie als erwerbsunfähig, wenn sie den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr führen können (vgl. Art. 5, Abs. 1, IVG, Art. 27 IVV). Die Erwerbsunfähigkeit Ist aber nicht identisch mit der Hilflosigkeit im Sinn des Gesetzes und gibt allenfalls An- Spruch auf eine Rente, nicht aber auf Hilfiosenentschädigung. Ist die Lei- stungsansprecherin Altersrentnerin, so wird die altersbedingte Beeinträchti- gung bei der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich durch die Alters- rente sozialversicherungsrechtlich abgegolten. Die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache lassen dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Bemessung des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Spielraum. Nach ge- festigter Praxis, die einem im gesamten Verwaltungsrecht geltenden Grund- satz entspricht, darf der Richter einen Entscheid der Verwaltung, der auf pflichtgemässem Ermessen beruht, nicht umstossen (vgl. EVGE 1966, S. 243, ZAK 1967, S. 340).

2. Auf den vorliegenden Fall angewendet, führen diese Grundsätze zum

Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenent- schädigung der AHV bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt waren. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Er be- rücksichtigt alle massgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und würdigt den zu beurteilenden Sachverhalt In jeder Hinsicht zutreffend. Auch im Beru- fungsverfahren vor dem EVG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (vgl. EVGE 1968, S. 16). Daher vermag das neue Zeugnis des Arztes vom 18. November 1969, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten im letzten halben

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Jahr verschlechtert hat, am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern. Immerhin ist es möglich, dass die Hilflosigkeit aufgrund dieses neuen Zeug- nisses anders zu beurteilen wäre. Jedoch scheint sich die Behinderung auch nach dieser letzten ärztlichen Beurteilung hauptsächlich auf die Besorgung des Haushaltes auszuwirken. Nach dem Gesagten ist dieser Umstand für die Bemessung der Hilflosigkeit jedoch unerheblich. Massgebend ist einzig die persönliche Hilfe- und Überwachungsbedürftigkeit, welcher die Versicherte bei der Besorgung der alltäglichen Lebensverrichtungen objektiv bedarf. Dabei ist zu beachten, dass die schwere Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes erst nach einer ununterbrochenen Dauer von 360 Tagen einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen vermag. Hat der Grad der Hilflosigkeit der Berufungsklägerin in letzter Zeit erheblich zugenommen, so wird sich die Verwaltung auf neue Anmeldung hin erneut mit der Sache zu befassen haben; der Versicherten bleiben daher auch nach Abweisung der vorliegenden Be- rufung alle Rechte gewahrt.

Verfahren Urteil des EVG vom 9. März 1970 1. Sa. F. M. Art. 128/Art. 97, Abs. 1, und Art. 98, Buchst. g, 00; Art. 5, Abs. 2, VwG. Der Revislonsentscheld einer kantonalen Rekurebehörde gilt als Verfügung Im Sinne von Art. 5, Abs. 2, VwG und unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. (Erwägung 1) Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, ALIVG. Zum Begriff nachträglich ent- deckter neuer erheblicher Tatsachen. (Erwägung 3) Art. 132/Art. 109 OG. Erledigung Im Vorprüfungsverfahren. (Erwägung 4) Art. 134 00. Auch in Beschwerdeverfahren gegen kantonale Re- visionsentscheide sind in der Regel keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen, sofern es sich materiell uni einen Streit über Versicherungs- leistungen handelt. Ausnahme von der Regel der Kostenfreiheit, wenn mutwillig oder missbräuchlich prozediert wird. (Erwägung 5) F. M. ersuchte um die Gewährung medizinischer Massnahmen. Die Ausgleichs- kasse lehnte das Begehren ab. Dagegen beschwerte sich die Krankenkasse. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Die Krankenkasse verlangte in der Folge die Revision des Entscheides. Die Rekurabehörde wies das Revisionsgesuch ab. Dagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichts- beschwerde. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. Nach Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungs-

gerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und Art. 98, Buchst. b bis h, auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Gemäss Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwG) gelten als Verfügungen nach Art. 97 OG auch «Entscheidungen Im Rahmen einer Re- vision». Der kantonale Revisionsentscheid ist daher durch Verwaltungs- gerichtsbeschwerde welterziehbar.

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Gemäss Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG müssen die kantonalen Bestimmungen über den AHV/IV-Prozess «die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil» gewährleisten. Nach § 15 der zürcherischen Verordnung über das Verfahren der kan- tonalen Rekurskommission für die AHV vom 7. November 1960 kann von den Parteien und Mitbeteiligten gegenüber rechtskräftigen Entscheiden der Re- kurskommission Wiederherstellung verlangt werden: «a. wenn durch ein Strafurteil festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder b. wenn der Gesuchsteller erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel entdeckt hat, welche er auch bei Anwendung der erforderli- chen Umsicht nicht rechtzeitig hätte beibringen können.» Diese Normen des zürcherischen Rechtes entsprechen den erwähnten Anforderungen. Indessen fragt es sich, ob Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AHVG als sinngemäss durch das weitergehende Erfordernis von Art. 66, Abs. 2, Buchst. a bis c, VwG ergänzt werden soll (obschon diese Normen das Ver- fahren der kantonalen Versicherungsgerichte nach Art. 1, Abs. 3, VwG nicht ex lege betreffen). Diese Frage kann offen bleiben; denn im vorliegenden Fall wurden weder aktenwidrige Annahmen noch unbeachtete Begehren oder Verletzungen prozessualer Grundrechte geltend gemacht. Der angefochtene negative Revisionsentscheid ist richtig. Die von der Krankenkasse im Revisionsverfahren behauptete Tatsache (Einseitigkeit der Coxarthrose) war prozessual nicht «neu», denn sie wurde schon in der Be- schwerde vom 11. November 1968 geltend gemacht, und das neue Beweis- mittel, auf welches sie sich berief, hätte sie «bei Anwendung der erforderli- chen Umsicht» schon im Beschwerdeverfahren beibringen können. Dr. X erklärte nämlich am 20. September 1969, schon bei der ersten Untersuchung im August 1968 habe es sich um eine «nur links lokalisierte Coxarthrose» gehandelt, womit er sich allerdings mit seinem ersten Bericht vom 14. Sep- tember 1968 in Widerspruch setzte. Die Frage, ob die kantonale Rekursbehörde auf die Anbringen der Kran- kenkasse in der Beschwerde vom 11. November 1968 die Diagnose vom 14. Sep- tember 1968 von Amtes wegen hätte überprüfen lassen sollen, kann vom EVG heute nicht mehr untersucht werden, nachdem unterlassen worden ist, sie durch Weiterzug des Beschwerdeentscheides vom 30. Juli 1969 der letzten Instanz vorzulegen. Bei diesem Sachverhalt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist daher in Anwendung von Art. 109 OG ohne Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung abzuweisen. Obschon die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Revisionsentscheid gerichtet ist, hat sie ein «Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen» im Sinne von Art. 134 OG zum Gegenstand, das kostenfrei bleiben muss, sofern nicht mut- willige oder sonstwie missbräuchliche Prozessführung vorläge; dies trifft nicht zu. Auf Parteikosten hat die obsiegende Ausgleichskasse keinen Anspruch (Art. 159, Abs. 2, OG).

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Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 30. Oktober 1969 i. Sa. S. B. (tlbersetzung aus dem Französischen) Art. 9, Abs. 3, Buchst. a, IVG. Die Pflegeeltern sind im Sinne dieser Vorschrift nicht dem Vater und der Mutter gleichzustellen. Im Hin- blick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung bezeichnet das Gesetz mit «Vater» nur den Im Sinn des Familienrechts legitimen oder den natürlichen Vater, die gegenüber dem Kind die gleichen Pflichten haben (Art. 325 ZGB). Das im Jahre 1961 geborene Mädchen ist tunesische Staatsangehörige. Es hält sich seit dem 8. Mai 1966 in der Schweiz auf und steht in einem dauern- den Pflegeverhältnis bei einer Familie, ohne dass jedoch eine Adoption statt- gefunden hat. Der Pfegevater meldete das Kind am 30. Januar 1968 bei der IV an und verlangte medizinische Massnahmen. Nach dem Arztbericht vom 17. April 1968 leidet es seit dem 5. Lebensjahr allenfalls schon früher-

an «kongenitaler Amblyopie links mit Strabismus convergens concomitans des linken Auges». Bisher ist das Mädchen allerdings noch nicht ärztlich be- handelt worden. Die 1V-Kommission verweigerte am 30. September 1968 die Gewährung medizinischer Massnahmen gemäss einer Stellungnahme des BSV. In dieser wurde die Meinung vertreten, dass die Invalidität im vorliegenden Fall in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem sich die Minderjährige noch nicht seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufgehalten habe. Dieser Beschluss wurde dem Pflegevater mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Oktober

1968 eröffnet.

Der Pflegevater legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Er brachte vor, dass im Spital, in welchem das Mädchen nach seiner Einreise in die Schweiz untersucht wurde, keine Beeinträchtigung des Sehvermögens fest- gestellt worden sei; vielmehr hätte erst rund 20 Monate später der Augen- arzt Dr. X wegen der schlechten schulischen Leistungen des Mädchens kon- sultiert werden müssen. Dr. Y, welcher das Mädchen im September 1966 untersuchte, präzisierte auf Anfrage des erstinstanzlichen Richters, dass er damals einen eindeutigen «Strabismus veränderlichen Grades» festgestellt habe, welcher jedoch keine sofortige Behandlung erforderte. Mit Entscheid vom 31. März 1969 wurde die Beschwerde vom kantonalen Gericht gutgeheissen. Nach Auffassung dieses Gerichtes leidet das Kind an einem Geburtsgebrechen; eine Invalidität im Sinn des Gesetzes sei jedoch erst im Januar 1968 eingetreten, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich eine medizinische Behandlung als notwendig erwiesen habe. Die in Art. 9, Abs. 3, IVG verlangte Bedingung eines bei Eintritt der Invalidität mindestens ein- jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz sei damit erfüllt. Ausserdem seien im Rahmen dieser Gesetzesbestimmungen die Pflegeeltern den natürlichen Eltern gleichzustellen. Daraus folge, dass die nachgesuchten medizinischen Massnahmen im vorliegenden Fall zu gewähren seien.

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Das BSV legte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Es beantragte die Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Nach Auffassung des BSV kann im vorliegenden Fall die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität offen gelassen werden, denn es sei angesichts des Ausnahmecharakters der Bestimmung von Art. 9, Abs. 3, IVG ausge- schlossen, Pflegeeltern rechtlich den natürlichen Eltern gleichzustellen. Die Beklagte hat von ihrem Vernehmlassungsrecht keinen Gebrauch ge- macht. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:

1. Gemäss Art. 6, Abs. 2, IVG vorbehältlich Art. 9, Abs. 3, IVG

sind Ausländer und Staatenlose nur anspruchsberechtigt solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Nach Art. 9, Abs. 3, IVG haben minderjährige Ausländer und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Art. 6, Abs. 2, IVG erfüllen oder wenn: bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer oder Staatenlose während mindestens 10 vollen Jahren Bei- träge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter- brochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2. Es braucht im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden zu werden,

ob die zweite Voraussetzung von Art. 9, Abs. 3, IVG (Buchst. b) erfüllt sei, wenn auch anzunehmen ist, dass diese Frage im Lichte der Rechtsprechung (EVGE 1966, S. 175 und 187, ZAK 1967, S. 47 und 53) und aufgrund der Akten zu bejahen wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nämlich gutgeheissen werden, weil der ersten Voraussetzung (Buchst. a) nicht genügt wird. Das EVG hatte schon früher Gelegenheit, festzustellen, dass im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Art. 9, Abs. 3, IVG das Gesetz den Begriff Vater im Sinn des Familienrechts bezeichnet, d. h. sowohl den legitimen als auch den natürlichen Vater, welcher gegenüber dem Kind dieselben Pflichten hat wie ein legitimer Vater (Art. 325 ZGB; vgl. EVGE 1964, S. 232, ZAK 1965, S. 334). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Gesetz in bezug auf diesen Sachverhalt keine Lücken aufweist, die der Richter zu schliessen hätte (vgl. EVGE 1968, S. 105 ff., insbesondere S. 107-108, ZAR 1969, S. 119 ff.). Unter diesen Bedingungen darf der Begriff Pflegeeltern den in Art. 9, Abs. 3, IVG enthaltenen Begriffen Vater und Mutter nicht gleichgestellt werden; dieser Feststellung steht im übrigen Erwägung 3 des EVGE 1964, S. 232 (ZAR 1965, S. 334) publizierten Urteils nicht entgegen.

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Eingliederung Urteil des EVG vom 1. April 1970 1. Sa. F. H. Art. 12, Abs. 1, IVG. Hellgymnastische Massnahmen und Badekuren gehen u. a. dann zu Lasten der IV, wenn sie einen als Eingliede- rungsvorkehr anerkannten chirurgischen Eingriff ergänzen und in- sofern als physiotherapeutische Nachbehandlung zu betrachten sind. (Bestätigung der Praxis) Der 1928 geborene ledige Versicherte ist Mitglied der Krankenkasse A. Er leidet an Morbus Little mit spastischen Paresen an Armen, Beinen und Rumpf und war im Jahre 1960 auf Kosten der IV in der Klinik B operiert worden. Seit 1963 ist er Hilfsarbeiter in einem Wohn- und Arbeitsheim für körperlich Schwerbehinderte. Im Oktober 1967 meldete die Klinik B der 1V-Kommission, wegen ver- mehrter Gehbehinderung durch eine Kontraktur am rechten Hüftgelenk müsse erneut operiert werden (Ablösung des Psoas oder intertrochantere Streck- osteotomie). Hierauf weilte der Versicherte vom 15. Januar bis 16. März 1968 in der Klinik, wobei die IV gemäss Kassenverfügung vom 6. Dezember 1967 für die Kosten aufkam. Am 12. Februar 1969 teilte die Krankenkasse der 1V-Kommission mit, laut Befund der Klinik B habe der Versicherte physiotherapeutische Behand- lung und eine Badekur nötig, und bat um Kostengutsprache. Die 1V-Kom- mission wandte sich an die Klinik und erhielt am 25. Februar 1969 von der Oberärztin folgenden Bericht: «Der Versicherte war im vergangenen Jahr bei uns hospitalisiert, da sich das Gehvermögen verschlechtert hatte. Bei der letzten Kontrolle im Oktober 1968 war wiederum eine Verschlechterung des Gehvermögens festzustellen. Wir haben deswegen ambulante physikalische Therapie sowie eine Kur im Lähmungsinstitut C verordnet.» Am 3. April 1969 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch der Kranken- kasse ab mit der Begründung, die angeordneten Vorkehren dienten nicht un- mittelbar der beruflichen Eingliederung. Die Krankenkasse rekurrierte und erneuerte ihr Begehren. Doch wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 1969 (zugestellt am 13. November) die Beschwerde ab. Die Krankenkasse hat rechtzeitig Berufung eingelegt und mitgeteilt, der Versicherte sei vom 15. November 1968 bis 30. März 1969 heilgymnastisch behandelt worden und habe vom 7. April bis 3. Mai 1969 zu einer Badekur im Lähmungsinstitut 0 gewellt. Man beantrage, das kantonale Urteil aufzu- heben und die 1V-Kommission zur Abklärung zu verhalten, ob nicht die IV hiefür aufkommen müsse. Während die 1V-Kommission Abweisung der Berufung beantragt, erklärt das BSV in seinem Mitbericht, die physikalische Therapie und die Badekur hätten die Operation vom Frühjahr 1968 ergänzt und seien «bis Ende Mai 1969» von der IV zu übernehmen. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG schuldet die IV einem Invaliden medizini-

sche Vorkehren, die nicht der Behandlung eines Leidens an sich, sondern unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen, indem sie die Erwerbs-

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fähigkeit des Versicherten dauernd wesentlich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Einbusse zu bewahren versprechen. Art. 12 bezweckt unter anderem, die IV von der sozialen Kranken- und Unfallversicherung abzu- grenzen. Während die allgemeine Krankenpflege, d. h. die Bekämpfung labi- len pathologischen Geschehens, grundsätzlich Gegenstand der Kranken- und Unfallversicherung Ist, muss die IV im Rahmen von Art. 12 IVG nur für medizinische Massnahmen aufkommen, mit welchen bestimmte Defektzu- stände oder Funktionsausfälle beseitigt oder doch korrigiert werden können (EVGE 1966, S. 210, ZAK 1966, S. 615; EVGE 1966, S. 221; ZAK 1967, S. 87; EVGE 1967, S. 100, ZAK 1967, S. 479; EVGE 1967, S. 161, ZAK 1968, S. 65). In diesem Zusammenhang gehen heilgymnastische Massnahmen und Bade- kuren zu Lasten der IV, wenn sie einen als Eingliederungsvorkehr anerkann- ten chirurgischen Eingriff ergänzen sollen und insofern als physiotherapeu- tische Nachbehandlung zu betrachten sind. Das EVG verweist auf EVGE 1961, S. 243 (ZAK 1961, S. 500) und EVGE 1963, S. 132 (ZAK 1963, S. 495) sowie auf ZAK 1968, S. 408.

2. Im vorliegenden Fall sind die ambulante physikalische Therapie und

die anschliessende Badekur deshalb angeordnet worden, weil das Ergebnis der Operation vom Frühjahr 1968 hinter den Erwartungen der Klinik zurück- geblieben war. Diese konservativen Massnahmen sind eine zur Verbesserung des Gehvermögens nötige Nachbehandlung gewesen, wie sich aus dem Zeugnis der Oberärztin vom 25. Februar 1969 ergibt. Darum müssen die Kosten der physikalischen Therapie (15. November 1968 bis 30. März 1969) und der Badekur (7. April bis 3. Mai 1969) im Sinne von Art. 2 IVV der IV belastet werden.

Urteil des EVG vom 11. Februar 1970 i. Sa. M. S.

Art 16, Abs. 2, Buchst. c, IVG. Unter Weiterausbildung ist die Fort- setzung oder Vervollkommnung der Berufsausbildung zu verstehen; sie baut auf die bereits erworbenen Kenntnisse auf und dient der Erreichung eines höheren Zieles innerhalb derselben Berufsart. Eine zweite Berufsausbildung mit wesentlich anderem Ziel ist nur im Rahmen von Art. 17 als Umschulung durchführbar. Der 1940 geborene Versicherte leidet an den Folgen einer im frühesten Kindes- alter durchgemachten Poliomyelitis und an Kyphoskoliose. Dennoch konnte er die Sekundarschule besuchen und anschliessend eine dreijährige kauf- männische Lehre bestehen, die er im Jahre 1959 mit beachtlichem Erfolg abschloss. Während der folgenden Jahre war er zur völligen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber in den verschiedensten Sparten des erlernten Berufes tätig. 1965 besuchte er einen Sprachkurs in England. Ab 1. Mai 1966 arbeitete er als Buchhalter in der Heimstätte X. Diese Anstellungsverhältnisse löste er nach eineinhalb Jahren wieder auf, um am 1. September 1967 in der ge- nannten Heimstätte eine Ausbildung zum Sozialarbeiter zu beginnen. Die IV hatte dein Versicherten verschiedene Leistungen erbracht. Hingegen wies die zuständige 1V-Kommission sein am 29. März 1967 gestelltes Gesuch, die IV möge auch für die Kosten seiner Ausbildung zum Sozialarbeiter auf- kommen, gestützt auf Art. 16 IVG ab. Diesen Beschluss eröffnete ihm die

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Ausgleichskasse verfügungsweise am 16. August 1967, was sie damit begrün- dete, dass die erwähnte Schulung nicht als erstmalige berufliche Ausbildung, sondern als Weiterbildung betrachtet werden müsse. Diese sei nicht invali- ditätsbedingt. Die Verfügung erlangte unangefochten Rechtskraft. Nachdem am 1. Januar 1968 der revidierte Art. 16 IVG in Kraft ge- treten war, erneuerte die IV-Regionalstelle am 19. März das Gesuch um Ubernahme der durch die Schulung zum Sozialarbeiter entstehenden Kosten. Die 1V-Kommission wies auch dieses Begehren ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Invaliden durch die erwähnte Weiterbildung nicht im Sinn des neuen Art. 16, Abs. 2, IVG wesentlich verbessert werde, die bisherige Eingliederung in den kaufmännischen Beruf zweckmässig gewesen und die Ausbildung zum Sozialarbeiter nicht invaliditätsbedingt sei. In diesem Sinn verfügte die Aus- gleichskasse am 4. Juli 1968. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Die IV sei zu verpflichten, «die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Weiterbildung zum Sozialarbeiter» zu übernehmen. Das kantonale Verwaltungsgericht erachtete die Schulung des Versicherten zum Sozialarbeiter grundsätzlich als Weiterausbildung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, IVG. Die Aktenlage erlaube indessen nicht, zu beurteilen, ob die Erwerbsfähigkeit durch diese Ausbildung wesentlich verbessert werden könne, was durch die 1V-Kommission noch abzuklären sei. Dürfte dies bejaht werden, so wäre auch der Umfang der invaliditätsbedingten Mehrkosten zu prüfen. Mit Entscheid vom 26. März 1969 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung auf; die Akten wies sie zu weitern Ermittlungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Das BSV erhebt Berufung mit dem Antrag, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und die Kassenverfügung vom 4. Juli 1968 wiederherzustellen. Der Invalide sei ausreichend ins Er- werbsleben eingegliedert. Daher bestehe der Anspruch auf Weiterbildung weder nach Art. 17 noch nach Art. 16 IVG. Die Kostenübernahme sei ins- besondere nach Art. 16 IVG abzulehnen, weil der Invalide dem Unbehinderten bezüglich der beruflichen Bildung möglichst gleichgestellt werden solle. Dieses Ziel sei beim Berufungsbeklagten mit der Eingliederung in den kaufmänni- schen Beruf erreicht. Es liege kein Anwendungsfall von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, vor. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, seine Einglie- derung sei noch vor der Einführung der flT erfolgt; «wegen der beschränkten Möglichkeiten» habe seinen Neigungen und Fähigkeiten nicht optimal Rech- nung getragen werden können. Es müsse ihm daher die Chance offenbleiben, seine berufliche Stellung zu verbessern. In einer umfangreichen Zuschrift an das EVG unterstützt die IV-Regionalstelle das Begehren des Berufungs- beklagten. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Das erste Gesuch des Versicherten, die IV möge die Kosten seiner

Ausbildung zum Sozialarbeiter übernehmen, hat die Ausgleichskasse gestützt auf den damals gültig gewesenen Art. 16 IVG am 16. August 1967 rechts- kräftig abgewiesen. Im Frühjahr 1968 wurde das Begehren erneuert. Nach- dem Art. 16 IVG auf den 1. Januar 1968 revidiert worden war, ist die Ver- waltung mit Recht auch auf das zweite Leistungsgesuch eingetreten.

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Heute ist bloss noch zu prüfen, ob die dem Berufungsbeklagten seit Beginn des Jahres 1968 erwachsenen Ausbildungskosten von der IV allenfalls zu übernehmen seien, denn der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen des IVG vor- gesehen. Vergleiche dazu EVGE 1968, S. 64 (ZAK 1968, S. 355) und EVGE 1968, S. 119 (ZAK 1969, S. 73).

2. Gemäss Art. 16, Abs. 1, IVG, welcher dem früheren Art. 16 entspricht

und von der Gesetzesrevision nicht betroffen worden ist, haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erst- maligen beruflichen Ausbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf deren Ersatz, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Durch den seit dem 1. Januar 1968 geltenden Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, auf welchen sich der Versicherte heute beruft, wird «die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann», der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinn des Absatzes 1 gleichgestellt. Es fragt sich heute erneut, was unter Weiterausbildung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, grundsätzlich zu verstehen ist, ob lediglich die Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse innerhalb ein und derselben Be- rufsart oder aber auch eine zweite Berufsausbildung mit wesentlich anderem Ziel, der sich ein Versicherter unterzieht, nachdem er die erste Ausbildung abgeschlossen und sogar während Jahren mit normaler Entlölmung ver- wertet hat. In diesem Zusammenhang sind auch der französische und der italienische Wortlaut von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, zu beachten. Diese spre- chen von «perfectionnement professionnel » bzw. «perfezionamento professio- nale». Die hier verwendeten Ausdrücke deuten allein schon darauf hin, dass unter Weiterausbildung jene Berufsbildung zu verstehen ist, welche die im wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut. In die gleiche Richtung weisen die Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft vom 27. Fe- bruar 1967 zu der am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle, wenn zu Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, erklärt wird: «In Berufen, die mehrere in sich abgeschlossene Ausbildungsetappen voraussetzen (wie beispielsweise akademische Berufe), kann das endgültige Berufsziel nicht immer bereits zu Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung festgelegt werden. Zum Teil namentlich bei höheren technischen Berufen - sind die einzelnen Aus- bildungsetappen sogar durch Erwerbstätigkeiten unterbrochen» (Botschaft S. 21). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die zitierte Bestimmung sich lediglich auf die Mehrkosten fortschreitender, ähnlich gearteter Aus- bildungsetappen im Hinblick auf das im Rahmen dieser Etappen liegende Endziel bezieht. Es wäre nicht einzusehen, wie sich die in Art. 17 IVG nor- mierte «Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit» von der «Weiteraus- bildung» gemäss Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, abgrenzen liesse, wenn unter Weiterausbildung eine Berufsschulung verstanden werden müsste, die auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist. Eine zweite Berufsbildung mit wesentlich anderem Ziel ist nur im Rahmen von Art. 17 IVG gesetzmässig. Bei der Weiterausbildung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, hingegen muss es sich um die Fortsetzung oder Vervollkommnung einer erstmaligen Berufsbildung handeln.

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Der Versicherte hat den Beruf eines kaufmännischen Angestellten er- lernt und diesen während mehrerer Jahre mit Erfolg ausgeübt. Die IV- Regionalstelle hat ihn am 31. Mai 1966 als vollwertigen kaufmännischen Angestellten qualifiziert. Der Versicherte möchte sich heute auf Kosten der IV für die Sozialarbeit ausbilden lassen. Damit verfolgt er ein wesentlich neues, gegenüber dem kaufmännischen Beruf völlig anders geartetes Berufs- ziel. Dies ergibt sich auch daraus, dass die kaufmännische Lehre keineswegs Grundvoraussetzung für die Ausbildung zum Sozialarbeiter ist. Wie die IV- Regionalstelle selber ausführt, wird eine «kaufmännische oder Verwaltungs- lehre als zweckmässige Vorbereitung unter anderen Möglichkeiten» von den Schulen für Sozialarbeit «bejaht». Die kaufmännische Lehre ist für den Sozialarbeiter aber keine unerlässliche Ausbildungsetappe. Von einer Weiter- ausbildung im Sinn von Art. 16, Abs. 2, Buchst. c, IVG kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Daher vermag der Versicherte aus dieser Bestimmung keine Ansprüche abzuleiten. Schliesslich ist auch auf den dem Art. 16 IVG übergeordneten, in Art. 8, Abs. 1, IVG verankerten Grundsatz hinzuweisen, wonach invalide oder von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte nur soweit Eingliederungsmass- nahmen beanspruchen können, als diese für die Wiederherstellung oder Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Eine derartige invaliditäts- bedingte Notwendigkeit zu weiterer Ausbildung besteht im vorliegenden Fall nicht, denn der Berufungsbeklagte ist schon als qualifizierter kaufmännischer Angestellter hinlänglich ins Erwerbsleben eingegliedert gewesen. Es mag noch die Frage aufgeworfen werden, ob dem Versicherten allen- falls ein Anspruch aus Art. 17 IVG zustehe. Nach dessen Abs. 1 hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, «wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann». Wie der Versicherte selber in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, handelt es sich bei seiner Ausbildung zum Sozialarbeiter «nicht um eine invaliditätsbedingte Umschulung». Schon allein aus diesem Grund ist im vor- liegenden Fall auch Art. 17 IVG nicht anwendbar.

Urteil des EVG vom 12. Februar 1970 i. Sa. 0. B. Art. 20 IVG und Art. 13 IVV. Bei der Beurteilung des Hiiflosigkeits- grades eines Kleinkindes ist nur seine invaliditätsbedingte Hilflosig- keit beachtlich und nicht seine Hilflosigkeit an sich. Eine Hilflosigkeit schweren Grades darf im allgemeinen dann an- genommen werden, wenn sich eine ständige Uberwachung aufdrängt und wenn zudem die Betreuungskosten bedeutend sind. Ist nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so gilt das Kind als im mittleren oder allenfalls bloss leichteren Grade hilflos. Der am 17. Februar 1964 geborene Versicherte leidet an kongenitaler zere- braler Lähmung, symptomatischer Epilepsie und psychomotorischem Ent- wicklungsrückstand. Ferner ist er nach den Feststellungen des Augenarztes aufgrund zerebraler Veränderungen beidseitig erblindet. Der Vater meldete

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sein Kind am 5. September 1964 bei der IV an. Diese übernahm verschiedene medizinische Massnahmen, namentlich physiotherapeutische Betreuung, und gab als Hilfsmittel 1967 einen Spezial-Kinderklappwagen und 1969 einen Spastiker-Spezialkinderwagen mit Zimmer- und Strassengestell ab. Am 3. Fe- bruar 1969 wurde um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nachgesucht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Familie habe sechs Kinder und be- wohne eine bescheidene Wohnung in einem alten Haus. Der schwer zerebral gelähmte und zusätzlich an Epilepsie leidende Knabe sei der Jüngste. Er könne weder gehen, noch stehen, noch sitzen und liege meistens im Bett. Er greife nach nichts, fixiere nichts und scheine die Umgebung kaum wahr- zunehmen; einzig, wenn die Mutter zu ihm spreche, lächle er manchmal. Wegen der Gebrechen und der epileptischen Anfälle benötige der Versicherte bedeutend mehr Pflege und verursache grössere Kosten - Anschaffung von Windeln, Moltons, Bettwäsche, Verbrauch an Strom und Waschmitteln -

als ein gesundes Kind. Die monatlichen Mehrkosten werden auf 70 Franken geschätzt. Finanzielle Einbusse erleide die Familie aber besonders dadurch, dass die Mutter im gepachteten Landwirtschaftsbetrieb nicht im erforderli- chen Ausmass mitarbeiten könne, da sie mit dem Kinde täglich turnen müsse und viel Zeit aufzuwenden habe, um dem Kind bei der Nahrungsaufnahme zu helfen, die Wäsche zu waschen, das Kind zum Arzt und in die Beratungs- stelle zu bringen. Mit Verfügung vom 1. April 1969 sprach die Ausgleichs- kasse gemäss den Feststellungen der 1V-Kommission einen Pflegebeitrag von 3.50 Franken im Tag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Ferner wurde für den Fall eines Heimaufenthaltes die tYbernahme eines Kostgeld- beitrages von täglich 4 Franken verfügt. Der Vater des Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung und ersuchte um Ausrichtung eines Pflegebeitrages für eine Hilflosigkeit schwe- ren Grades. Das kantonale Versicherungsgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 1969 gutgeheissen. Fristgerecht hat die kantonale Ausgleichskasse gegen dieses Urteil Be- rufung eingereicht. Sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des und Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung vom 1. April 1969. Gemäss Kreisschreiben des BSV betreffend die Beiträge an hilflose Minder- jährige liege eine Hilflosigkeit schweren Grades nur dann vor, wenn eine ständige Überwachung kombiniert mit besonders hohen Betreuungskosten notwendig sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Knabe meistens ruhig und apathisch im Bettehen liege. Der Familie er- wüchsen keine Aufwendungen für besonderes Pflegepersonal, und auch für den Landwirtschaftsbetrieb habe trotz der grösseren Beanspruchung der Mutter durch die Pflege des gebrechlichen Kindes keine fremde Hilfskraft eingestellt werden müssen. Die älteren Geschwister könnten zudem neben der Schule ihre Mutter gelegentlich in der Betreuung des invaliden Kindes ablösen oder sie durch Mithilfe im Bauernbetrieb entlasten. Der Berufungs- beklagte hat sich zur Berufung nicht geäussert. Das BSV schliesst sich den Ausführungen der Ausgleichskasse an und beantragt Gutheissung der Be- rufung. Das EVG hiess die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

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la. Laut der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Fassung von Art. 20, Abs. 1, IVG wird hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen nach Art. 12, 13, 16, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt. Dieser fällt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Rente oder eine Hilfiosenentschädigung im Sinne von Art. 42 dahin. Der Randtitel zu Art. 20 IVG und zu Art. 13 IVV lautet: «Betreuung hilfloser Minderjähriger». Art. 13, Abs. 1, IVV bestimmt: «Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades 5 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 3.50 Franken, bei Hilflosigkeit leichteren Grades 2 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 4 Franken je Aufenthaltstag gewährt.» Hauptsächliche Voraussetzung für den Anspruch eines Minderjährigen auf einen Pflegebeitrag Ist demnach die durch die Invalidität verursachte Hilflosigkeit. Der Begriff der Hilflosigkeit nach Art. 20 IVG ist grundsätzlich im Sinne von Art. 42, Abs. 2, IVG aufzufassen (EVGE 1969, S. 160, ZAK 1970, S. 283). Dementsprechend nennt Art. 13 IVV die gleichen Grade der Hilf- losigkeit wie Art. 39 IVV, der Art. 42 IVG ergänzt. Diese Auslegung gewähr- leistet den zeitlich einheitlichen tbergang von der Leistung gemäss Art. 20, Abs. 1, IVG zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42, Abs. 1, IVG, zumal letztere frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt wird (vgl. je den zweiten Satz von Art. 20, Abs. 1, und Art. 42, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 29, Abs. 2, IVG). Als hilflos im Sinne von Art. 42, Abs. 2, IVG gilt, wer wegen der In- validität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen tYberwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsauf- nahme und die Besorgung der Notdurft (EVGE 1969, S. 112, ZAR 1969, S. 616; EVGE 1966, S. 133, ZAR 1966, S. 521). Dazu zählen aber auch das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt, sowie als zusätzliches Element die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt (vgl. EVGE 1969, S. 113, ZAR 1969, S. 616; EVGE 1969, S. 161, ZAK 1970, S. 283). Damit ein Versicherter als hilflos gilt, muss er der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung «dauernd» bedürfen. Dieses Erfordernis ist immer dann erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weit- gehend stabilisiert und im wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG gegeben sind. Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die relevante Hilflosigkeit während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und weiterhin voraussichtlich noch mindestens 360 Tage lang dauern wird; das entspricht der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG (vgl. EVGE 1969, S. 113/114, ZAK 1969, S. 616; EVGE 1969, S. 161/162, ZAK 1970, S. 283). Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist auszugehen von Art. 39, Abs. 1, IVV. Nach dieser Bestimmung bemisst sich der Grad der Hilflosigkeit nach Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung. Im zweiten Absatz des gleichen Arti-

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kels sowie in Art. 13, Abs. 1, IVV sieht der Gesetzgeber drei Grade der Hilf- losigkeit vor, nämlich einen leichteren, einen mittleren und einen schweren Grad. Anspruch auf Entschädigung hat bloss, wer durchschnittlich minde- stens in leichterem Grade, das heisst weniger als zur Hälfte, aber mindestens zu einem Drittel hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad erreicht. Dabei ist jeweils die zu beurteilende Hilflosigkeit mit jener zu vergleichen, welche ein vollständig Hilfloser aufweist. Demnach ist die Hilflosigkeit dann schweren Grades, «wenn sie an Dauer und Umfang der täglichen Pflege und Wartung mindestens zwei Drittel dessen erfordert, was eine vollständig hilflose Person in dieser Hinsicht benötigt» (EVGE 1966, S. 136, ZAK 1966, S. 521; vgl. EVGE 1969, S. 114/115, ZAK 1969, S. 616; EVGE 1969, S. 162, ZAK 1970, S. 283). Dabei ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitauf- wand für Pflege und tYberwachung zu ermitteln ist, sondern auch die Art der Betreuung ist gebührend zu würdigen. Da unter den alltäglichen Lebens- verrchtungen vor allem das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege und die Verrichtung der Notdurft zu verstehen sind, ist der Grad der Hilf s- und tiberwachungsbedürftigkeit in erster Linie nach diesen Tätigkeiten zu schätzen (EVGE 1969, S. 162, ZAK 1970, S. 283). Handelt es sich im Hinblick auf die Ausrichtung eines Pflegebeitrages nach Art. 20 IVG und Art. 13 IVV um die Beurteilung des Hilflosigkeits- grades eines Kleinkindes, so ist wesentlich, dass nur die invaliditätsbedingte vermehrte Hilflosigkeit des Kleinkindes beachtlich ist und nicht seine Hilf- losigkeit an sich. Denn auch das gesunde Kleinkind ist hilflos und benötigt ständig Pflege und tberwachung. Die Verwaltungspraxis stellt daher für die Bemessung des Hilflosigkeitsgrades Minderjähriger vor allem auf zwei Ge- sichtspunkte ab: einerseits auf die Notwendigkeit einer ständigen Über- wachung und anderseits auf die Höhe der Betreuungskosten (Aufwendungen für ständiges Pflegepersonal, bedeutender Wäscheverschleiss und derglei- chen). Sind diese beiden Elemente kumulativ gegeben, so wird im allgemeinen eine Hilflosigkeit schweren Grades angenommen; ist aber nur das eine oder das andere vorhanden, gilt das Kind als im mittleren oder allenfalls bloss leichteren Grade hilflos (vgl. dazu das Kreisschreiben des BSV betreffend die Beiträge an hilflose Minderjährige in der IV, Rz 4-8). d. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung hei der Würdigung der Umstände des Einzelfalles für die Bemessung des Grades der Hilflosigkeit einen weiten Spielraum lassen. Nach gefestigter Praxis, die einem im ge- samten Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz entspricht, darf der Richter einen Entscheid der Verwaltung, der auf pflichtgemässem Ermessen beruht, nicht umstossen (vgl. EVGE 1966, S. 243, ZAK 1967, S. 340). 2a. In tatbeständlicher Hinsicht ist vom Befund der Ärzte auszugehen. Danach liegt der schwer gelähmte, epileptische und erblindete Versicherte meistens apathisch im Bett. Daher ist ständige persönliche Überwachung des Knaben nicht notwendig, sondern es sind periodische Kontrollen angezeigt. Bei dieser Bewegungsarmut und Apathie dürfte der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung fünfjährige Knabe die Mutter unter dem Ge-

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sichtspunkt der blossen tYberwachung weniger beanspruchen als ein gesundes Kind im gleichen Alter. Dagegen ist zweifellos die Betreuung und Pflege dieses gebrechlichen Kindes hinsichtlich der notwendigen Lebensverrichtun- gen, namentlich bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Be- sorgung der Notdurft, bedeutend zeitraubender als bei einem gesunden gleichaltrigen Kind. Dabei ist besonders auch an den Zeitaufwand für das tägliche Turnen, für die Arztbesuche und die Pflegeberatung zu denken. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass alle diese Bemühungen Kosten verursachen. Jedoch sind auf Grund der zahlenmässigen Angaben im vorliegenden Fall die Betreuungskosten nicht als ausserordentlich hoch anzusehen. Der Wäsche- verschleiss ist zweifellos grösser als der eines gesunden Kindes im gleichen Alter, aber er ist nicht enorm gross. Ferner steht fest, dass keine Aufwen- dungen für ständiges Pflegepersonal entstehen. Die vermehrte Beanspruchung der Mutter, die das gebrechliche Kind betreut und die im Landwirtschafts- betrieb daher weniger mitarbeiten kann als früher, ist aber nicht derart intensiv, dass deswegen fremde Hilfskräfte für die Landwirtschaft hätten eingestellt werden müssen. Die Familie trägt demnach auch nicht auf diesem indirekten Wege erhöhte Aufwendungen für die Pflege des Knaben. In Würdigung all dieser Umstände kann der Auffassung der Vorinstanz, es liege eine Hilflosigkeit schweren Grades vor, nicht zugestimmt werden. Die Notwendigkeit ständiger Überwachung und besonders hohe Betreuungs- kosten sind nicht ausgewiesen. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, die Ver- waltung habe mit der Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades ihren Ermessensspielraum überschritten. Die Berufung der Ausgleichskasse ist da- her gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist wieder herzustellen. b. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass ein Kostgeldbeitrag von

4 Franken täglich ausgerichtet würde, falls die Eltern ihr bedauernswertes

Kind in Anstaltspflege geben müssten.

Urteil des EVG vom 6. April 1970 i. Sa. D. B. Art. 21, Abs. 1, IVG. Ein volljähriger Versicherter mit angeborener hochgradiger Refraktionsanomalie, die keiner anderen ärztlichen Behandlung bedarf als der Abgabe einer Brille, hat keinen An- spruch auf diese zu Lasten der IV. (Bestätigung der Praxis) Die hochgradig sehschwache Versicherte, geboren 19. April 1947, hatte eine Sonderschule und hernach eine Berufsschule für Sehschwache besucht und von der IV entsprechende Leistungen bezogen. Ab September 1964 war sie Hilfsarbeiterin in einer Rolladenfabrik. Im Februar 1965 meldete ihr Augen- arzt der 1V-Kommission, die Tochter leide an Amblyopie und beidseitiger hochgradiger Myopie (Ziff. 139 und 158 der Geburtsgebrechenliste vom 5. Januar 1961) und müsse sich periodisch ärztlich kontrollieren lassen. Hierauf beschloss die 1V-Kommission, die IV gewähre bis zur Volljährigkeit die ärztlich verschriebenen Brillen, was der Versicherten mit Kassenver- fügung vom 26. Mai 1965 eröffnet wurde. In der Folge bezahlte die IV

238 Franken für eine Brille, die der Augenarzt am 23. Oktober 1965 der

Patientin verordnet hatte. Im November 1968 sandte die Versicherte, die inzwischen volljährig ge- worden war, der 1V-Kommission ein Brillenrezept des Augenarztes vom

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25. Oktober 1968 und fragte an, «mit welchem Anteil die IV sich an dieser Neuanschaffung beteilige». Am 18. Dezember 1968 bescheinigte der Arzt, es handle sich um eine Sonnenbrille für die sehr lichtempfindliche Patientin, der durch «weitere medizinische Massnahmen» nicht zu helfen sei. Er fügte bei, auch künftig seien augenärztliche Kontrollen in grössern Abständen nötig. Laut Kommissionsbeschluss vom 27. Februar verfügte die Ausgleichs- kasse am 14. März 1969, die IV sei nicht leistungspflichtig, da die verordnete Brille keine medizinische Eingliederungsmassnahmen ergänze (Art. 21, Abs. 1, IVG). Die Versicherte rekurrierte und betonte, ohne Brille könne sie nicht arbeiten. Doch wies das kantonale Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 1969 die Beschwerde ab. Die Versicherte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Kosten ihrer Sonnenbrille der IV zu belasten. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen, die Berufung abzuweisen. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 14, Abs. 1, Buchst. d, IVV muss die IV eine Brille abgeben, wenn der Versicherte für seine Schulung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ein solches Hilfsmittel benötigt und dieses eine wesentliche Ergänzung einer zu Lasten der IV gehenden medizinischen Massnahme bildet. Als medizinische Massnahme gilt nach Art. 14, Abs. 1, Buchst. a, IVG eine ärztliche Behandlung (un traitement entrepris par le mdecin; una cura eseguita dal medico). Dabei fallen die periodischen Kontrollen, die bei hochgradig sehschwachen Personen nötig zu sein pflegen, nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung, wie das EVG mehrmals entschieden hat (vgl. hiezu ZAK 1964, S. 172; EVGE 1964, S. 253 ZAK 1965, S. 453). Freilich bedeutet bei einer hochgradigen angeborenen Refraktionsano- malie das Tragen einer Brille die einzig mögliche Therapie. Deshalb muss die IV, solange der Versicherte noch minderjährig ist, aufgrund von Art. 13, Abs. 1, IVG für die Kosten der nötigen Brillen aufkommen, wie sich aus Art. 13, Abs. 2, IVG in Verbindung mit Art. 2, Ziff. 425, GgV ergibt (vgl. EVGE 1963, S. 147, ZAK 1963, S. 502, und ZAK 1963, S. 543). Die Versicherte war bis zum 19. April 1967 minderjährig. Aus diesem Grunde war es im Hinblick auf Art. 13 IVG und Art. 2, Ziff. 425, GgV richtig, dass die IV die Kosten von 238 Franken der am 23. Oktober 1965 vom Augen- arzt verordneten Brille übernommen hat. Seit Ende April 1967 ist die Ver- sicherte nun aber volljährig und deswegen Art. 13 IVG nicht mehr mass- gebend. Weil seither Art. 21, Abs. 1, IVG anwendbar ist, geht die Anschaf- fung der Sonnenbrille, die der Augenarzt am 25. Oktober 1968 verordnet hat, nicht mehr zu Lasten der IV. Laut seinem Zeugnis vom Dezember 1968 «kann leider der Patientin durch weitere medizinische Massnahmen nicht geholfen werden»; es gebricht somit an dem Sachverhalt, der in Art. 21, Abs. 1, zweiter Satz, IVG umschrieben ist. Der klare Wortlaut dieser Norm verbietet, einer volljährigen Person mit hochgradiger angeborener Refraktionsanomalle, die keiner ärztlichen Behandlung bedarf, als Hilfsmittel eine Brille auf Kosten der IV abzugeben.

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Urteil des EVG vom 6. März 1970 1. Sa. F. P.

Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15, Abs. 1, IVV. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Abgabe eines Motorfahrzeuges zur Zurücklegung des Arbeitsweges ist nur die invaliditätsbedingte Notwendigkeit er- heblich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels sind persönliche, familiäre Gründe unbeachtlich. Der 1941 geborene Versicherte musste sich 1964 einer Amputation des rechts- seitigen Unterschenkels unterziehen. Er ist gemäss Bericht der chirurgischen Abteilung des Spitals X vom 19. September 1969 «prothetisch ideal versorgt». Sein linkes Knie weist eine Pseudarthrose auf. Der Versicherte, der mit seiner Familie in A wohnt, ist als Hilfsarbeiter in B tätig. Den zirka 4 Kilometer langen Arbeitsweg hat er bisher mit dem Motorrad zurückgelegt. Am 19. März

1968 unterbreitete die IV-Regionalstelle der IV den Wunsch des Versicherten

nach Abgabe eines Kleinautomobils, welches «zur Zurücklegung des täglichen Arbeitsweges eine wesentliche Hilfe» darstellen würde. Mit Verfügung vom 28. Februar 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Invaliden, dass das Lei- stungsgesuch abgewiesen werde, weil ihm zugemutet werden könne, seine Wohnstätte nach B zu verlegen. Der Versicherte erhob Beschwerde mit der Begründung, seine ebenfalls in A wohnhafte kränkliche Schwiegermutter bedürfe der Hilfe seiner Ehe- frau. Ein Domizilwechsel sei unzumutbar. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Berufung am 25. Juni 1969 abgewiesen. Berufungsweise macht der Versicherte im wesentlichen geltend, bei einem Wohnsitzwechsel müsste seine Ehefrau täglich nach A fahren, um ihrer Mutter beizustehen; darunter würde der eigene Haushalt leiden, und die minderjährigen Kinder wären sich selbst überlassen. Auch sei damit zu rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand infolge Benützung des Motor- rades verschlimmern könnte. Ein Automobil sei zur Erfüllung seiner Berufs- pflichten notwendig. Der Versicherte verweist ferner auf zwei ärztliche Atteste sowie auf Erklärungen des Gemeinderates A und seines Arbeitgebers. Die Ausgleichskasse verzichtet ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Berufung, deren Abweisung vom BSV in dessen Mitbericht beantragt wird. Nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels teilte der Versicherte dem Ge- richt mit, dass ihm anstatt mit der leihweisen Benützung eines Motorfahr- zeuges auch mit einer Invalidenrente gedient wäre. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen der in Art. 14 IVV aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bedarf. Art. 15, Abs. 1, IVV schreibt insbesondere vor, dass Motorfahrzeuge nur abgegeben werden, wenn der Versicherte zur tberwindung des Arbeitsweges «wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist» (und er überdies voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Abgabe eines Motorfahrzeuges nur die invaliditätsbedingte Notwendigkeit erheblich ist; andere- private- Gründe sind somit unbeachtlich. Der Berufungskläger hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, der monatliche Mietzins einer gleichwertigen Wohnung in B wäre 70 Franken

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höher; ausserdem wäre es ihm bei einem Wohnsitzwechsel nicht mehr mög- lich, mit Gemüse und Hackfrüchten sich teilweise selbst zu versorgen. Diese Einwendungen sind schon deshalb unerheblich, weil die behaupteten Vorteile nach der Erfahrung durch die Betriebskosten eines Motorfahrzeuges, die ohnehin vom Invaliden zu tragen wären (Art. 16, Abs. 3, IVV), ausgeglichen würden. In den Rechtsmittelverfahren hat der Versicherte geltend gemacht, seine Ehefrau müsse ihre ebenfalls in A wohnende kranke Mutter pflegen; dieser sei nicht zuzumuten, ihr eigenes Haus, das sie mit ihrem Ehemann zusammen bewohne, zu verlassen. Es ist verständlich, wenn der Berufungs- kläger unter diesen Umständen von einer Übersiedlung nach B absehen möchte und die Unannehmlichkeit des längern Arbeitsweges in Kauf nimmt. Die Gründe, die ihn von einem Wohnsitzwechsel abhalten, sind aber rein familiärer Natur. Objektiv hingegen könnte ihm nach der Praxis eine Über- siedlung nach B ohne weiteres zugemutet werden; ja seine Invalidität würde einen solchen Wechsel geradezu nahelegen. Daran vermögen auch die vom Versicherten im heutigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen nichts zu ändern. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, dass die An- schaffung eines Automobils für die Zurücklegung des Arbeitsweges von A nach B wegen der Invalidität des Versicherten erforderlich wäre. Die Be- rufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.

Urteil des EVG vom 6. Februar 1970 i. Sa. A. M. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 48, Abs. 2, IVG; Art. 78, Abs. 2, IVV. Beschränkt sich die Eingliederungsmassnahme der IV auf Beitragszahlungen, so findet für die Nachzahlung Art. 48, Abs. 2, IVG sinngemäss Anwendung. Die Rechtsprechung vor der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Gesetzesrevision behält ungeachtet der Abänderung von Art. 48 IVG und Art. 78 IVV ihre Gültigkeit. Der im Jahre 1959 geborene intelligente Knabe leidet gemäss ärztlicher Fest- stellung an Verhaltensstörungen. Er wurde am 26. Februar 1968 zum Lei- stungsbezug bei der IV angemeldet; verlangt wurden Beiträge für die Sonder- schulung, welcher sich der Versicherte seit dem Jahre 1966 unterzog. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1968 gewährte ihm die IV an die Sonderschulung im Institut A für die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1968 einen Schulgeldbeitrag von 6 Franken und einen Kostgeldbeitrag von 4 Franken im Tag; ferner sprach sie ihm für die Sonderschulung im Institut B ab 2. September 1968 einen Schulgeldbeitrag von 6 Franken und einen Kostgeld- beitrag von 2 Franken (zuzüglich Reisekosten) zu. Mit Verfügung vom 2. Januar 1969 wurde dieser Beschluss dem Vater des Versicherten mitgeteilt. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben und beantragt, es seien diese Beiträge bereits ab Juli 1966 auszurichten. Die kantonale Rekurs- kommission setzte jedoch - in Anwendung des bis zum 31. Dezmber 1967 in Kraft gewesenen Art. 78, Abs. 2, 111V -. den Leistungsbeginn auf den 1. März 1968 fest (reformatio in peius), ohne die Parteien nochmals anzu- hören.

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Diesen Entscheid hat der Vater an das EVG weitergezogen, indem er seine vor erster Instanz vorgebrachten Begehren wiederholte und sich im übrigen über einen Irrtum in der getroffenen Beitragsberechnung beschwerte. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung die Wiederherstel- lung ihrer Verfügung; eventuell seien die Leistungen ab 1. Januar 1968 zu gewähren. Diesen Eventualantrag unterstützten sowohl die 1V-Kommission wie auch das BSV in seinem Mitbericht. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut Streitig ist einzig die Frage, von welchem Zeitpunkt an Sonderschul- beiträge zu gewähren sind. Wie das BSV zutreffend festhält, hat die richterliche Vorinstanz zu Un- recht den Fall nach Art. 78, Abs. 2, IVV beurteilt. Beschränkt sich nämlich eine Eingliederungsmassnahme der IV auf Beitragszahlungen, so ist die Frage der Verjährung gemäss Art. 48, Abs. 2, IVG zu beurteilen (vgl. EVGE 1966, S. 29; ZAK 1966, S. 328, und EVGE 1965, S. 119 und 123; ZAK 1965, S. 561 und 557). Diese Rechtsprechung behält ungeachtet der Abänderung von Art. 48 IVG und Art. 78 IVV ihre Gültigkeit. Gemäss dem seit dem 1. Januar 1968 gültigen Wortlaut von Art. 48, Abs. 2, IVG werden die Leistungen meldet sich ein Versicherter mehr als

12 Monate nach Entstehung des Anspruchs an - lediglich für die 12 der

Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlun- gen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach- verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Das EVG hat wiederholt entschieden, dass der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Gesetzesnovelle grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zukommt (EVGE 1968, S. 64; ZAK 1968, S. 355). Ausserdem stellte es im wesentlichen fest, dass ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Be- stimmungen verjährtes Recht für die Zeit vor dem 1. Januar 1968 nicht wieder geltend gemacht werden kann. Das Gericht hat dagegen die Frage noch nicht entschieden, ob der neue Wortlaut von Art. 48, Abs. 2, IVG es gestattet, im Falle eines am 1. Januar 1968 noch nicht verjährten Anspruchs Leistungen bereits für das Jahr 1967 zu gewähren, wobei selbstverständlich die materiell- rechtlichen Voraussetzungen der beanspruchten Leistungen nach dem im Zeitpunkt der Durchführung der Massnahmen geltenden Recht zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall entstand der Anspruch auf Gewährung von Son- derschulbeiträgen im September 1966. Das Leistungsbegehren wurde jedoch erst im Februar 1968 gestellt; somit war der Anspruch auf die in Frage stehenden Beitragsleistungen am 1. Januar 1968 verjährt. Gemäss Art. 48, Abs. 2, alt IVG konnte nämlich, sofern sich der Versicherte mehr als 6 Monate nach Entstehung des Anspruches bei der IV meldete, eine Beitragszahlung ausnahmslos erst vom Monat der Anmeldung an gewährt werden. Indessen schliesst die Rechtsprechung zu Art. 48, Abs. 2, alt IVG, welche ihre Gültig- keit behält, eine Wiederherstellung der Anmeldefrist nicht zum vornherein aus. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein Versicherter durch ein unver- schuldetes Hindernis (z. B. schwere Krankheit) abgehalten wird, innerhalb

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der Frist zu handeln. Ein derartiges Hindernis wird vorliegend nicht geltend gemacht (vgl. ZAK 1967, S. 286, und ZAK 1964, S. 495). Die am Ende der Erwägung 2 offengelassene Frage braucht indessen aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht beantwortet zu werden: dies wäre nur der Fall, wenn der Anspruch auf Sonderschulbeiträge nach dem 30. Juni 1967 entstanden wäre. Somit kann der Versicherte lediglich ab 1. Ja- nuar 1968 Leistungen geltend machen, die übrigens weder dem Grundsatze noch dem Umfange nach umstritten sind. Denn, wie oben hinsichtlich der Wir- kungen der am 1. Januar 1968 eingetretenen Verjährung festgestellt wurde, vermöchte auch der 2. Satz von Art. 48, Abs. 2, neues IVG keine andere Lösung zu rechtfertigen. Abschliessend wäre noch zu erwähnen, dass gemäss den alten gesetzlichen Bestimmungen eine Leistungspflicht der IV lediglich ab 1. Februar 1968 bestanden hätte.

Urteil des EVG vom 9. März 1970 i. Sa. H. W. Art. 54 IVG. Eine Verfügung hat so zu gelten, wie sie nach Ihrem gemeinverständlichen Wortlaut und nach Treu und Glauben zu ver- stehen ist. Ihre Tragweite richtet sich nicht danach, wie sie hätte lauten sollen. Dem Versicherten steht eine Leistung zu, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung nicht wieder rückgängig zu ma- chende Dispositionen traf und wenn anzunehmen ist, dass er, hätte die Verfügung in allen Teilen dem Gesetz entsprochen, ein für ihn vorteilhafteres Vorgehen gewählt hätte. Die Durchführung einer aufgrund einer unrichtigen Verfügung zu- gesprochenen Massnahme darf jedoch nur Im Rahmen von Art. 48, Abs. 2, IVG, der sinngemäss anzuwenden ist, hinausgeschoben wer- den. Der im Jahre 1947 geborene Versicherte leidet an einer Gebissanomalie: sämtliche Prämolaren sowie die mittleren unteren Frontzähne wurden zwar als Milchzähne entwickelt, in ihrer bleibenden Form aber nicht angelegt. Er wurde deshalb im Februar 1963 bei der IV angemeldet. Der behandelnde Zahnarzt, Dr. A, meldete, mit dem sukzessiven Verlust der noch restierenden Milchzähne werde die Kaufähigkeit beeinträchtigt, die zahnprothetische Ver- sorgung sei aber erst im Alter von etwa 18 bis 20 Jahren vorgesehen. Mit Verfügung vom 25. Mai 1963, die an seinen damaligen Vormund adressiert war, erhielt der Versicherte hierauf die «zahnprothetische Versorgung im Zeitpunkt des Ersatzes der fehlenden Zähne durch Dr. A» zugesprochen. Aus einer Fernsehsendung vom 4. April 1969 erfuhr der Versicherte, die IV be- zahle die prothetische Versorgung hei Nichtanlage von Zähnen nur b1s zum

20. Altersjahr. Er sprach hierauf am 10. April 1969 bei der 1V-Kommission

vor und verlangte unter Hinweis auf die erwähnte Verfügung eine schrift- liche Bestätigung, wonach in seinem Falle die prothetische Versorgung noch bezahlt würde. Mit Verfügung vom 22. April 1969 wurde dem Versicherten folgendes mitgeteilt: «Nachdem Sie die mit Verfügung vom 25. 5. 63 gut- gesprochenen Massnahmen ... vor Erreichung des 20. Altersjahres nicht kon- sumiert haben, können Sie sich heute nicht mehr auf diese Verfügung be- rufen. Nach geltender Gerichtspraxis kann die TV-Kommission wegen Un-

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kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen Ihrerseits nicht mehr auf den Be- schluss vorn 17. 4. 63 zurückkommen.» Beschwerdeweise berief sich der Versicherte auf den Wortlaut der an- gefochtenen Verfügung und machte ferner geltend, diese habe sich bis zum Zeitpunkt, In welchem er das 20. Altersjahr erreichte, nicht in seinem, son- dern im Besitze seines Vormundes befunden. Das kantonale Versicherungsgericht stellte fest, der Versicherte sei über die Zusprechung der fraglichen Massnahme hinreichend orientiert gewesen, habe es aber sich selber zuzuschreiben, wenn er deren Durchführung vor dem 20. Altersjahr unterlassen habe. Dementsprechend wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 1969 abgewiesen. Mit rechtzeitiger Berufung an das EVG macht der Versicherte geltend, weder Zahnarzt noch Vormund hätten Ihn darauf hingewiesen, dass die pro- thetische Versorgung vor dem 20. Altersjahr zu geschehen hätte. Wäre ihm dies bekannt gewesen, so hätte er die Massnahme selbstverständlich damals ausführen lassen. Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme zur Berufung, während das BSV in seinem Mitbericht deren Gutheissung im Sinne von Erwägungen beantragt, auf die im folgenden zurückgekommen wird. Das EVG hiess die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: Gemäss Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Mass- nahmen. Das Zahnleiden des Versicherten stellt unbestrittenermassen ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2, Ziffer 206, GgV dar. Nach seinem klaren Wortlaut verschafft Art. 13 IVG aber keinen Anspruch auf die Be- handlung von Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr. Eine weitergehende Auslegung hat die Rechtsprechung als unzulässig bezeichnet (vgl. ZAK 1966, 3.324). Mit dieser altersmässigen Begrenzung der Anspruchsberechtigung steht die Verfügung vom 25. Mai 1963 in Widerspruch: ihrem Wortlaut nach war sie geeignet, den Versicherten in den behaupteten Irrtum zu versetzen. Streitig ist, welche Tragweite ihr unter diesen Umständen zukommen kann. Anscheinend ging die Verwaltung von der Meinung aus, die Verfügung von 1963 sei angesichts der oben beschriebenen Rechtslage unbekümmert um ihren Wortlaut auf den Zeitpunkt beschränkt, in welchem der Berufungs- kläger das 20. Altersjahr vollendete. Folgerichtig weigerte sie sich, darauf zugunsten des Versicherten «zurückzukommen», weil dessen Irrtum bzw. «Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen» gemäss ständiger Rechtspre- chung keinen Grund für die nachträgliche Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung bildet. Es geht indessen nicht an, deren Tragweite danach zu be- urteilen, wie sie hätte lauten sollen; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hat eine Verfügung so zu gelten, wie sie nach ihrem gemeinverständlichen Wort- laut sowie nach Treu und Glauben zu verstehen ist (vgl. ZAK 1966, S. 341; EVGE 1966, S. 121, Erwägung 3, ZAK 1966, S. 567, Erwägungen 3c und 4). Dementsprechend beinhaltet die Verfügung vom 22. April 1969 ein Zurückkommen auf diejenige vom 25. Mai 1963 in dem Sinne, als deren zeitliche Tragweite nachträglich begrenzt wird. Es fragt sich, ob ein der- artiges Vorgehen zulässig ist.

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Nach der Praxis ist die Verwaltung befugt, eine Verfügung dann nach- träglich abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. z. B. EVGE 1966, S. 56, ZAK 1966, S. 389). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten offensichtlich zu. Dies vermag aber die Ausübung der er- wähnten Befugnis durch die Verwaltung noch nicht ohne weiteres zu recht- fertigen. Vielmehr hat eine Wertabwägung in dem Sinne zu erfolgen, als es abzuklären gilt, ob das Interesse an der richtigen Durchführung des objekti- ven Rechts oder dasjenige an der Rechtssicherheit überwiegt (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 322, 1. und II.). Das Postulat der Rechtssicherheit (welches mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nahe verwandt ist: vgl. Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Band 1, S. 291) muss jedenfalls dann vorgehen, wenn der Versicherte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ver- fügung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen traf und wenn anzunehmen ist, dass er, hätte die Verfügung in allen Teilen dem Gesetz ent- sprochen, ein für ihn vorteilhafteres Vorgehen gewählt hätte (vgl. z. B. EVGE 1967, S. 35, ZAK 1967, S. 412).

4. Ob dieses letztgenannte Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt sei,

kann jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Sollte der Ver- sicherte nämlich aus Gründen, die mit dem Fehlen einer zeitlichen Grenze in der Verfügung von 1963 nichts zu tun haben, mit der Durchführung der streitigen Massnahme zugewartet haben, dann könnte ihm die Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit bzw. auf Treu und Glauben nichts nützen. Dies wäre der Fall, wenn er sich der Massnahme nicht rechtzeitig unterzogen hätte, d. h. innert vernünftiger Frist seit dem Zeitpunkt, in welchem die Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig wurde (vgl. Art. 1, Abs. 3, GgV). Dabei wird entgegen der Meinung des BSV nicht darauf abzustellen sein, ob der Verlust der restlichen Zähne noch eindeutig vor Erreichen der Volljährigkeit oder erst nachher eintrat (denn an diese Grenze ist ja der Versicherte nach dem oben Gesagten nicht gebunden), sondern darauf, wann die prothetische Versorgung zahnmedizinisch und kieferorthopädisch am Platz war. Die Ermittlung dieses Zeitpunktes wird Sache der 1V-Kommission sein. Welcher Zeitraum im Rahmen einer derartigen Wertabwägung als ver- nünftige Frist bezeichnet werden könnte, lässt sich aus allgemeinen Rechts- grundsätzen nicht ableiten. Die sinngemässe Anwendung der in Art. 48, Abs. 2, IVG genannten Verwirkungsvorschriften drängt sich hier aber auf. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Ver- sicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.» Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, dass die streitige Massnahme dann als rechtzeitig durchgeführt betrachtet werden müsste, wenn der Versicherte sich ihr innert 12 Monaten unterzog, seit sie notwendig war. Wäre dieser Zeitpunkt bereits eingetreten, so müsste die Frist für die Dauer des Verfahrens stillstehen, nämlich seit dem Zeitpunkt der Rückfrage bei der 1V-Kommission bis zum Erlass des letztinstanzilchen Urteils.

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Renten

Urteil des EVG vom 5. Februar 1970 1. Sa. 0.0.

Art. 46 IVG und Art. 65 IVV. Als rechtsgenügllche Anmeldung gilt grundsätzlich lediglich das auf amtlichem Formular eingereichte Leistungsbegehren. Meldet sich der Versicherte durch formloses Schreiben an, so ist ihm in der Regel ein amtliches Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wo- bei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des er- sten Schreibens zurückbezogen werden. (Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis)

Im September 1966 meldete sich die 1934 geborene Versicherte zum Bezuge einer Invalidenrente und ersuchte gleichzeitig um Nachzahlung der ihr recht- lich zukommenden Beträge. In einem Schreiben an die 1V-Kommission führte sie aus, seitdem sie sich im Kanton Z aufhalte, habe sie «irrtümlicherweise die Anmeldung für den Bezug einer Invalidenrente aus Unkenntnis der Sach- lage vergessen». Nach eingehenden medizinischen Untersuchungen und nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Regional- stelle beschloss die IV-Kommission, der Versicherten eine ganze einfache In- validenrente ab 1. September 1966, dem Monat der Anmeldung, zu gewähren. Dieser Beschluss wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung der Ausgleichs- kasse vom 24. Januar 1969 eröffnet. Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und verlangte, es sei ihr «die Rente von einem früheren Zeitpunkt nachzuzahlen». Zur Be- gründung machte sie erstmals geltend: Sie habe «ein kurzes Schreiben für eine 1V-Anmeldung im Monat Januar 1961 nach X (der Hauptstadt ihres da- maligen Wohnsitzkantons) geschrieben». Sie habe aber darauf lange Zeit nie eine Antwort erhalten, und als sie sich nach ungefähr einem halben Jahr tele- fonisch erkundigt habe, habe man ihr zur Antwort gegeben, wer Vermögen besitze, bekomme nichts. Da sie nachweisbar schon seit 1950 invalid sei, stehe ihr ab 1961 eine Rente zu. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde, da eine Nachfrage in X über die angebliche frühere Anmeldung ergebnislos verlaufen sei. In der Anmeldung vom September 1966 habe die Versicherte die Frage, ob schon früher eine Anmeldung bei der IV erfolgt sei, mit Nein beantwortet. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 1969 abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Versicherte mit Berufung vom 26. September

1969 weitergezogen. Auch im Berufungsverfahren hält sie an ihrer vor erster

Instanz vertretenen Darstellung fest. Als Beweis für ihre frühere Anmeldung betrachtet sie die Tatsache, dass ihr AHV-Ausweis für die Anmeldung im Jahre 1966 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Sie bestreitet nicht, bei ihrer neuen Anmeldung die Frage nach früher erfolgten Anmeldungen mit Nein beantwortet zu haben. Sie erklärt diese Antwort damit, dass es sich im Kan- ton Z tatsächlich um ihre erste Anmeldung gehandelt habe. Ferner führt sie aus, sie habe sich auf die Auskunft im Jahre 1961 verlassen, wonach Leute mit Vermögen nichts bekämen, und habe es daher unterlassen, sich gleich

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nach dem Wohnsitzwechsel im Jahre 1964 wieder anzumelden. Ohne diese Auskunft hätte sie sich früher wieder neu angemeldet. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Berufung, während das BSV auf Abweisung anträgt. Das EVG wies die Berufung aus folgenden Gründen ab: Der Versicherten Ist eine Invalidenrente vom Monate ihrer Anmel- dung an gewährt worden. Streitig Ist, ob sie Anspruch auf Nachzahlung der Rente für den Zeitraum vom Januar 1961 - dem Zeitpunkt ihrer angeblichen erstmaligen Anmeldung - bis zur neuen Anmeldung vom September 1966 habe, wobei nicht zu bezweifeln ist, dass sie während dieser Zeit In renten- begründendem Ausmasse invalid war. Die streitige Frage ist nach jenem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Anmeldung gegolten hat. Denn alle tatbeständlichen Faktoren, aus denen die Versicherte Rechte ableitet, haben sich abschliessend unter der Herr- schaft des vor dem 1. Januar 1968 geltenden Rechts verwirklicht (vgl. EVGE 1968, S. 64J65, ZAK 1968, S. 355). Bis am 31. Dezember 1967 galt folgende Fassung von Art. 48 IVG: «1 Der Anspruch auf Nachzahlung von Taggeldern und Renten erlischt

mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

2 Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 6 Monate nach Entstehung

des Rentenanspruches, so wird die Rente nur vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt.» Aufgrund der Anmeldung vom September 1966 hat demnach die Ver- waltung gestützt auf Absatz 2 der altrechtlichen Fassung von Art. 48 IVG der Versicherten zu Recht erst vom Monat der Anmeldung an die Rente zu- gesprochen. Es war im vorliegenden Fall offensichtlich, dass der Renten- anspruch vor mehr als sechs Monaten entstanden war. Daher war es nach der verbindlichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, die Rente von einem früheren Zeitpunkt an zu gewähren. Das gilt selbst dann, wenn die Anmel- dung einer falschen oder ungenauen amtlichen Auskunft wegen erst im Sep- tember 1966 erfolgt sein sollte, wie die Berufungsklägerin geltend macht. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Versicherte schon im Januar 1961 bei der IV angemeldet hatte und ihre Anmeldung - wie sie behauptet - durch die Verwaltung nicht behandelt worden wäre. Dafür fehlen aber in den Akten objektive Anhaltspunkte. a. Grundsätzlich gilt als Anmeldung lediglich das auf amtlichem Formu- lar schriftlich eingereichte Leistungsbegehren. Richtigerweise hält sich aber die Verwaltung nicht strikte an diesen Grundsatz. Wird die Anmeldung durch ein formloses Schreiben des Leistungsansprechers an eine gemäss Art. 67 IVV zur Weiterleitung verpflichtete Stelle eingeleitet, so wird dem Versicherten in der Regel ein amtliches Formular zugestellt, wobei aber die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen wer- den (vgl. Rz 4, 7 und 45 des KS des BSV über das Verfahren in der IV). Die- ses Verfahren hat sich im vorliegenden Fall bei der Anmeldung vom Septem- ber 1966 abgespielt. Im Lichte dieser nachsichtigen Verwaltungspraxis er- scheint die Darstellung der Berufungsklägerin über ihre erste formlose An- meldung im Januar 1961 unwahrscheinlich. Es steht fest, dass die Nach- forschungen, welche die heute mit der Sache betraute Verwaltung pflichtge-

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mäss in X durchgeführt hat, ergebnislos verlaufen sind. Demnach ist jeden- falls nicht anzunehmen, das fragliche Schreiben vom Januar 1961 sei an eine weiterleitungspflichtige Stelle gesandt worden. Ueberdies behauptet die Ver- sicherte, sie habe sich direkt in X, also wohl bei der kantonalen Ausgleichs- kasse oder bei der 1V-Kommission, angemeldet. Es ist indessen unter diesen Umständen unglaubhaft, dass sie von diesen Amtsstellen, aber auch von einer anderen mit der Durchführung der 1V sich befassenden Stelle, die unzutreffen- de Antwort auf ihre spätere Anfrage hin erhalten hätte, wer Vermögen be- sitze, bekomme nichts. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin keine weiteren Indizien für die tatsächliche Versendung des fraglichen Schreibens anzugeben vermag; sie nennt auch den Adressaten nicht. Die Tatsache, dass der Versicherungsaus- weis bei der Anmeldung im Jahre 1966 unauffindbar war, ist auch kein Be- weis, nicht einmal ein Indiz für die behauptete frühere Anmeldung. Es gibt ungezählte andere Möglichkeiten für das Abhandenkommen dieses Ausweises. Sollte das Schreiben zwar abgeschickt worden sein, aber den Empfänger nicht erreicht haben, so ändert das an der Rechtslage nichts. b. Ferner erscheint die vorgebrachte Darstellung der Berufungsklägerin auch unglaubhaft, weil sie die klar formulierte Frage 23 im amtlichen For- mular bei ihrer Anmeldung vom September 1966 mit Nein beantwortet hat. In der Berufung erklärt sie diese Antwort damit, dass sie geglaubt habe, die Frage beziehe sich auf frühere Anmeldungen im gleichen Kanton, in wel- chem die neue Anmeldung erfolge. Zutreffend weist das BSV im Mitbericht darauf hin, dass namentlich die Zusatzfrage zu Ziffer 23 («Wenn ja, bei wel- cher 1V-Kommission, Ausgleichskasse oder IV-Regionalstelle?») diese Ein- schränkung nicht offenlasse. Eine einschränkende Fragestellung in dem Sinne, wie sie die Berufungsklägerin aufgefasst haben will, lässt sich tatsächlich in guten Treuen dem amtlichen Formular nicht entnehmen. c. Bei dieser Sachlage kann nicht als erwiesen angenommen werden, die Ver- sicherte habe sich schon im Januar 1961 um eine Invalidenrente beworben. Die Berufung ist daher abzuweisen.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVO vom 31. Dezember 1969 1. Sa. W. F.

Art. 6, Abs. 2, ELG. Das Bundesrecht verbietet den EL-Durch- führungsstellen nicht, auf die Steuermeldung über das Einkonmien des Vorjahres abzustellen. (Erwägung 1) Die EL sind in der Regel jährlich neu festzusetzen. (Erwägung 2)

Der Versicherte, Rentner der IV, erhielt mit Verfügung vom 29. März 1966 eine EL von monatlich 93 Franken ab Januar 1966 zugesprochen. Am 6. Mai

1969 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, ab 1. Juni falle sein Anspruch auf

EL wegen tYberschreitung der Einkommensgrenze dahin. Beschwerdeweise warf der Versicherte der Ausgleichskasse vor, bei der Ermittlung seines an- rechenbaren Einkommens zu Unrecht Abzüge von 500 statt 1 000 Franken

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für Gewinnungskosten und 456 statt 500 Franken für Gebäudeunterhalts- kosten berücksichtigt zu haben. In ihrer Stellungnahme teilte die Ausgleichskasse mit, ihre Berechnung stutze sich auf die Steuertaxation 1968. Eine Rückfrage hei der Steuer- kommission habe ergeben, dass der Versicherte wohl 1 000 Franken Ge- winnungskosten angegeben habe, dass ihm aber nur 500 Franken bewilligt worden seien. Bei den Gebäudeunterhaltskosten liege der Fehler bei den Steuerbehörden, indem sie fälschlicherweise bloss 456 statt 540 Franken in Abzug gebracht hätten. Auch bei Berücksichtigung dieser Korrektur bleibe die Einkommensgrenze überschritten. Die kantonale Rekurshehörde hielt sich an diese Stellungnahme der Aus- gleichskasse und wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. August 1969 ah. Der Versicherte hat diesen Entscheid rechtzeitig an das EVG weiter- gezogen. Zur Begründung seines Antrages auf Weitergewährung einer monat- lichen EL von 93 Franken macht er geltend, er nütze die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit aus, indem er als Elektrowickler in Heimarbeit tätig sei. Angemessene Arbeit könne ihm bloss die Firma X in Y bieten. Das relativ schwere Material lasse sich nur per Auto transportieren. Er sei daher ge- zwungen, jährlich zirka 35 Fahrten von seinem Wohnort nach Y zu unter- nehmen. Die Totaldistanz von 4 000 km entspreche bei einem Kilometerpreis von 25 Rappen dem geltend gemachten Gewinnungskostenabzug von 1 000 Franken. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn der Versicherte Unterlagen beibrächte, die es rechtfertigten, von der Ein- schätzung durch die Steuerbehörde abzuweichen, würde das anrechenbare Einkommen die massgebende Einkommensgrenze noch Überschreiten. In seinem Mitbericht schliesst das BSV auf Rückweisung der Sache-an. die Ausgleichskasse zur näheren Abklärung im Sinne von Erwägungen, auf die im folgenden eingetreten wird. Das EVG hiess die eingereichte Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

1. Das BSV bemängelt, dass sich die Ausgleichskasse für die Bemes-

sung der Gewinnungskesl en auf die Steuertaxation 1968 stützte. Unter Hin- wels auf EVGE 1969, S. 63, führt es aus, bei der Ermittlung des für die Be- rechnung der EL massgebenden Einkommens dürfe nicht unbesehen auf die Steuerauskünfte abgestellt werden. Eine tiberprüfung der geltend gemachten Gewinnungskosten dränge sich daher auf. Voraussetzung für die Gutheissung dieses Antrages wäre indessen, dass der Vorinstanz vorgeworfen werden könnte, ihr die Unkostenberechnung der Ausgleichskasse bestätigender Entscheid beruhe insoweit auf Verletzung von F,undesrecht oder auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sach- verhalts (Art. 8. Abs. 1, ELG). Zweck der EL ist die Sicherung eines Min desteinkommens für bedürftige Rentner der AHV/IV. Bedürftig sind nur die- jenigen Versicherten, welche die Einkommensgrenze nicht erreichen. Die EL hat den Unterschied zu decken (Art. 5, Abs. 1, ELG). Weil es dabei um die laufenden Lebensbedürfnisse geht, müsste die Berechnung eigentlich für das laufende Jahr vorgenommen werden. Praktisch ist dies jedoch in der Regel nicht möglich, ausser man schöbe den Entscheid über die Leistung sinnwidrig über das Ende des laufenden Jahres hinaus. Mithin rechtfertigt es sich, be-

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züglich des Einkommens auf das Vorjahr abzustellen, entsprechend dem Art. 59 AHVV, dessen materieller Grundsatz als bundesrechtlicher auch im Bereiche der EL gilt (Art. 6, Abs. 2, ELG und EVGE 1968, S. 128, ZAK 1969, S. 537), weil andernfalls das bundesrechtlich gewollte Ziel nicht sichergestellt wäre. Wenn die Ausgleichskasse sich somit auf das Einkommen 1968 stützte, so hat sie bundesrechtlich zutreffend gehandelt. Nichts anderes ergäbe sich übrigens aus der Anwendung der kantonalen Ordnung (vgl. § 14 und 15 ELV/SO). Der Ausgleichskasse kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe willkürlich gehandelt, indem sie auf die rechtskräftige Steuertaxation abstellte, statt eine Feststellung nach eigenen Erhebungen vorzunehmen. Kantonalrechtlich ist das Feststellungsverfahren nicht ausdrücklich geordnet, wenn man von § 12 ELV/SO absieht, wo erklärt wird, das Vermögen sei nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung zu ermitteln. In bundes- rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken: Das Erwerbseinkommen, das steuer- amtlich taxiert wird, deckt sich begrifflich mit dem für die EL massgebenden. Wenn auch nach dem ELG keine gesetzliche Bindung der Ausgleichskasse an die Steuermeldung besteht, so ist doch zu berücksichtigen, dass es in dem dieser Ordnung nahestehenden AHV-Recht teils gesetzliche Vorschrift, teils einleuchtende Praxis ist, dass ein steuerrechtliches Verfahren mit seinen Rechtsbehelfen ein paralleles der Ausgleichskasse erübrigt, sofern nicht nachgewiesene Irrtümer unterliefen oder es sich um Dinge handelt, die steuer- rechtlich irrelevant, wohl aber AHV-rechtlich beachtlich sind (vgl. ZAR 1967, S. 336). Keine dieser Ausnahmen trifft hier zu, indem einerseits das ELG in bezug auf die Gewinnungskosten kein vom steuerrechtlichen ab- weichendes Ermittlungsverfahren vorschreibt und andererseits aktenkundig ist, dass die Steuerbehörden bereits über den im gegenwärtigen Verfahren geltend gemachten Unkostenbetrag befunden haben. Entgegen der Ansicht des BSV kann eine bundesrechtliche Notwendigkeit selbständiger Ermittlung durch die Ausgleichskasse auch nicht aus den in EVGE 1969, S. 64 ff. (ZAR 1969, S. 752) publizierten Erwägungen heraus- gelesen werden: In diesem Entscheid wurde erklärt, eine Steuertaxation mit Einkommensjahren, die weiter zurücklägen als das Vorjahr, könne nicht unbesehen als Berechnungsgrundlage gelten; es handelte sich dort also um eine Frage der zeitlichen Bemessungsgrundlage.

2. Das BSV fragt sich ferner, ob die Ausgleichskasse die EL nicht, statt

sie nur für die Zukunft aufzuheben, rückwirkend sistieren bzw. die Frage der Rückforderung näher hätte prüfen sollen, und zwar wegen Verletzung der Meldepflicht, indem der Beschwerdeführer anscheinend die im Jahre 1968 oder früher erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbst der Aus- gleichskasse gemeldet hat. In EVGE 1969, S. 63 (ZAR 1969, S. 752) habe das EVG entschieden, die EL könne bei der periodischen tYberprüfung der wirt- schaftlichen Verhältnisse nur dann ex nunc -- also nicht rückwirkend -

herabgesetzt werden, wenn der Versicherte seine Meldepflicht nicht verletzt habe. Nach Art 6, Abs. 2, ELG ordnen die Kantone im Rahmen des ELG die Einzelheiten der Rückerstattung von EL, die zu Unrecht bezogen wurden. In EVGE 1968, S. 139 (ZAK 1969, S. 532) hat das EVG erkannt, dass mit dieser Vorschrift nicht etwa die grundsätzliche Regelung der Rückerstattungs- frage den Kantonen zugewiesen wurde. Diese haben nur das entsprechende

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Verfahren zu ordnen, während der Rückerstattungsanspruch dem Bundes- recht untersteht. Dabei ist Art. 47 AHVG sinngemäss anwendbar. Dieser Ordnung hat sich auch der Kanton Solothurnangeschlossen (vgl. § 8 und 10 ELG/SO und § 16, Abs. 1, letzter Satz, ELV/SO). Welches die Folgen einer wesentlichen Verletzung der Meldepflicht im Bereiche der EL seien, hat die Rechtsprechung indessen, entgegen der Ansicht des BSV, noch nicht ent- schieden. Im erwähnten Entscheid EVGE 1969, S. 63 (ZAK 1969, S. 752) wurde bloss, nach Hinweis auf die Bedeutung von Art. 47 AHVG im Bereiche der EL, festgehalten, dem damaligen Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht vorgeworfen werden, seine Meldepflicht verletzt zu haben. Diese Frage braucht auch heute nicht entschieden zu werden. Die streitige Verfügung umfasste nämlich weder tatbeständlich noch rechtlich die Rückerstattung. Daraus, dass sie sozusagen als ordentliche Revision - die Aufhebung für die Zukunft vornahm, ist nicht zu folgern, dass festgestellt werden wollte, zuvor seien keine unrechtmässigen Bezüge erfolgt. In EVGE 1969, S. 245 (ZAK 1970, S. 175) hat das EVG ausgeführt, dass Verfügungen, mit denen eine EL zugesprochen werde, in der Regel keine Rechtskraft über das Jahr hinaus, in welchem sie ergangen sind, beanspruchen können. Sinngemäss bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass keine Rechtskraft einer Verfügung die Ausgleichskasse hindert, die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer EL nicht mehr erfüllte, zu prüfen. Dieser Komplex steht jedenfalls ausserhalb des gegenwärtigen Verfahrens, so dass nicht gesagt werden kann, es bestehe für einen Verfügungsteil eine Lücke im kantonalen Entscheid und ein Mangel pflichtgemässer Abklärung. 3.

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VON Das Eidgenössische Departement des Innern erliess am MONAT 28. September eine Verfügung über die Abänderung der Verfügung vom 22. Januar 1969 betreffend die Entschädi- zu gung der Mitglieder von 1V-Kommissionen. Die Änderun- JYl J ft 1 gen, auf die in der Dezembernummer der ZAK eingegangen wird, treten am 1. Februar 1971 in Kraft.

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden trat am 6. Oktober unter dem Vorsitz von Dr. Gra- nacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie stimmte der Zusammensetzung der in Aussicht genommenen Arbeitsgruppe für Fragen des Meldeverfahrens zu und hiess das Diskussionsprog ramm gut.

Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, Dr. Weiss, Basel, traten deren Leiter am 8./9. Oktober zur Behandlung von Fragen der Familienzulagen zusammen. Im Beisein von Dr. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung kamen vor allem Probleme der Ausbildungszulage und der Altersgrenze der zulageberech- tigten Kinder zur Sprache.

Unter dem Vorsitz von Dr. Güpfert vom Bundesamt für Sozialver- sicherung hielt die Kommission für EL-Durchführungsfragen ihre dritte Sitzung am 13. und 14. Oktober ab. Sie behandelte die Entwürfe zu den Vollzugserlassen, die durch die Revision des ELG bedingt sind.

Die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV trat am 20. Oktober unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun- desamt für Sozialversicherung zum siebenten Mal zusammen. Nachdem an den vorhergehenden Sitzungen der Entwurf für eine revidierte Liste der Geburtsgebrechen weitgehend bereinigt worden war, standen nun die Beratungen über die entsprechende Anpassung von Artikel 1 der Ver- ordnung über die Geburtsgebrechen und des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund.

Unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung behandelte der erweiterte Ausschuss für 1V-Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission am 22. Oktober zuhanden des Plenums den Bericht über kantonale Unterschiede in der 1V-Renten-

NOVEMBER 1970 505

statistik, der im Zusammenhang mit Kleinen Anfragen (ZAK 1969, S. 578, und 1970, S. 64) in Aussicht gestellt worden ist.

Der aus Mitgliedern der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ge- bildete Ausschuss für die EO hielt am 22. Oktober unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung seine siebente Sitzung ab. Er befürwortete die Ausrichtung von Erwerbsaus- fallentschädigungen an die Teilnehmer von Leiterkursen für den Jugend- sport. Diese Kurse sollen gestützt auf den neuen Verfassungsartikel über Turnen und Sport und ein entsprechendes Ausführungsgesetz an die Stelle der bisherigen Leiterkurse für den Vorunterricht treten.

Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrol- len bei ÄHV und SUVA hielt am 30. Oktober unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. B. Lutz, in Zürich eine Sitzung ab. Sie erwog die Lösungsmöglichkeiten zur Beseitigung der Abweichungen zwischen bei- trags- und prämienpflichtigem Lohn.

Die Neuordnung der Ergänzungsleistungen Am 9. Oktober 1970 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) verabschiedet. Der Bundesrat wird dieses Gesetz nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist voraussichtlich auf 1. Januar 1971 in Kraft setzen. Vorauszuschicken ist, dass das ELG nach wie vor als Subventionsgesetz weiterbestehen soll. Es wird den Kantonen freistehen, die im Bundesgesetz verlangten Mindestanforderungen zu erfüllen und auf den Bundesbeitrag Anspruch zu erheben oder nicht. Ebenso bleibt es ihnen wie bisher unbenommen, über den Rahmen des Bundesgesetzes hinausgehende, vom Bund nicht subventionierte Ver- sicherungs- und Fürsorgeleistungen (kantonale Beihilfen) zu gewähren. Die beschlossene Revision des ELG soll die Kantone vor allem in die Lage versetzen, Bezügern von EL mit finanzieller Unterstützung des Bundes eine der Teuerung angepasste Erhöhung der bisherigen Bezüge und darüber hinaus ein höheres Realeinkommen als bisher zu gewähr- leisten. Die Neuordnung sieht ferner die Regelung aller materiellen Fragen durch den Bund vor, soweit nicht die Kantone ausdrücklich er- mächtigt werden, eigene Vorschriften aufzustellen. Im folgenden sei die Gesetzesrevision kurz wiedergegeben.

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1. Leistungsverbesserungen

Die Leistungen werden wie folgt verbessert: Erhöhung der Einkommensgrenzen Die Gewährung eines höheren Einkommens erfolgt vor allem durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen. Die Kantone können die Einkom- mensgrenzen in folgendem Rahmen vorsehen: - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invaliden- rente mindestens 4 200 und höchstens 4 800 Franken - für Ehepaare mindestens 6 720 und höchstens 7 680 Franken für Waisen mindestens 2 100 und höchstens 2 400 Franken

Kinder, die ausser Rechnung bleiben Es kam nicht selten vor, dass wegen der Anrechnung des Einkommens von Lehrlingen, Werkstudenten und erwerbstätigen Kindern der Er- gänzungsleistungsanspruch der übrigen Familienglieder stark geschmä- lert wurde oder sogar dahinfiel. Um solchen Härten begegnen zu können, wurde in das revidierte ELG eine Bestimmung aufgenommen, wonach Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Ein- kommensgrenze erreicht oder übersteigt, für die Bemessung der EL und damit auch für den Anspruch auf diese ausser Betracht fallen.

Erhöhung des nicht anrechenbaren Reinvermögens Das nicht anrechenbare Reinvermögen wurde bei Alleinstehenden von

15 000 auf 20 000 Franken und bei Ehepaaren von 25 000 auf 30 000

Franken erhöht. Damit werden die Sparer unter den Bezügern von Er- gänzungsleistungen begünstigt. Der nicht anrechenbare Vermögensteil bei Waisen sowie Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der AHV und TV begründen, beträgt dagegen nach wie vor 10 000 Franken.

. Privilegiertes Einkommen Als privilegiertes Einkommen gilt weiterhin das Erwerbs- sowie das Renteneinkommen mit Ausnahme der AHVJIV-Renten. Von diesem Ein- kommen sind nach den neuen Vorschriften 500 Franken bei Allein- stehenden (bisher 240 Franken) und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bisher 400 Franken) ausser Rechnung zu lassen und vom Rest wie bis anhin zwei Drittel anzurechnen. Die Kantone haben die Möglichkeit,

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die festen Abzüge auf 1 000 (bisher 480) bzw. 1 500 (bisher 800) Fran- ken zu erhöhen. Durch diese Regelung werden Erwerbstätige sowie Be- züger von Renten in vermehrtem Masse begünstigt.

Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung Nach der bisherigen Ordnung konnten die Prämien für die Kranken- versicherung zusammen mit weiteren Versicherungsprämien nur im Betrage bis zu 300 Franken im Jahr bei Alleinstehenden und bis zu

500 Franken im Jahr bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtig-

ten oder an der Rente beteiligten Kindern vom Einkommen abgezogen werden. Das neue ELG sieht den vollumfänglichen Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung vor. Diese neue Gesetzesbestimmung ist von Bedeutung im Gebäude der schweizerischen sozialen Sicherheit. Darnach können bedürftige AHV- und TV-Rentner sich wirksam gegen das Risiko der Krankheit versichern.

Mietzinsabzug Die Zulassung und - im bundesrechtlichen Rahmen - die Regelung des Mietzinsabzuges bleibt weiterhin den Kantonen überlassen. Die Kantone können einen Mietzinsabzug von höchstens 1200 Franken (bis jetzt

750 Franken) bei Alleinstehenden und 1 800 Franken (bis jetzt 1200

Franken) bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen. Das Ansteigen der Mietzinse in den letzten Jahren legte es nahe, die Ansätze der höchstzulässigen Abzüge zu erhöhen. Der Abzug darf gewährt werden für den bei Allein- stehenden 780 Franken und bei den andern Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins. Der nicht abziehbare Miet- zinsteil beträgt also künftig nicht mehr ein Fünftel der Einkommens- grenze, sondern er entspricht den erwähnten festen Beträgen.

II. Bund und Kantone Die Ergänzungsleistungsordnung beruhte ursprünglich auf dem Ge- danken, dass die Kantone die materiellen Bestimmungen über die Lei- stungen zu erlassen haben, wobei sie die im Bundesgesetz enthaltenen Mindestnormen beachten müssten. Die Verwaltung legte das so aus, dass es den Kantonen überlassen bleibe, alles, was im ELG nicht ab- schliessend geregelt sei, durch selbständige Bestimmungen materiellen Inhalts zu ordnen. Das EVG vertrat jedoch die Ansicht, die Kantone

508

könnten eigene Bestimmungen nur aufstellen, soweit sie durch das Bun- desgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt seien. Auf Befragung schloss sich die grosse Mehrzahl der Kantone dieser Auffassung an. Eine solche Gewichtsverschiebung verlangt notgedrungen eine eingehende Regelung materieller Fragen durch den Bund. Das neue Bundesgesetz erteilt daher dem Bundesrat die Kompetenz, über verschiedene, bisher von den Kan- tonen geregelte Gebiete nähere Vorschriften aufzustellen. Es handelt sich namentlich um die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchs- voraussetzungen. Der Bundesrat wird die nötigen Vorschriften in einer Verordnung erlassen. Die Kantone können gemäss der gesetzlichen Neu- ordnung der EL nur noch selbständige, materiellrechtliche Bestimmun- gen über die Höhe der Einkommensgrenzen, die Höhe des nichtanrechen- baren Teils des Erwerbs- und Renteneinkommens sowie über den Miet- zinsabzug vorsehen. Daneben haben sie weiterhin das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung der EL zu regeln.

III. Weitere neue Vorschriften Anwendung der Einkommensgrenze für Alleinstehende auf minderjährige Bezüger einer Invalidenrente Im bisherigen Gesetzestext fehlt eine Bestimmung über die massgebende Einkommensgrenze bei minderjährigen Bezügern von Invalidenrenten, da bei Erlass des ELG im Jahre 1965 noch nicht 20jährige Invalide keine Invalidenrente beanspruchen konnten. Das Mindestalter für den An- spruch auf die TV-Rente wurde nun mit der auf 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision des IVG auf 18 Jahre herabgesetzt. Das neue Gesetz bestimmt daher, dass die Einkommensgrenze für Alleinstehende auch für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente gilt.

2. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Im revidierten Bundesgesetz wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge einerseits als Einkommen anzurechnen, andererseits vom Einkommen abzuziehen sind. Diese Bestimmungen, die schon in den meisten kantonalen Erlassen zu finden waren, sind jedoch für die Festsetzung der EL nur von Bedeutung, wenn die Einkommens-

509

grenze und das Einkommen des Schuldners und des Empfängers nicht zusammengerechnet werden.

3. Neuregelung des Krankheits- und Hilf smittellcostenabzuges

Das Gesetz sieht neu vor, dass die im laufenden Jahr - nicht mehr die im Vorjahr - entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zum Abzug gelangen sollten. Auf diese Weise kann das Problem der durch Krankheit entstehenden zusätzlichen Lasten befriedigender als nach der bisherigen Ordnung gelöst werden. So wird z. B. im Falle des Ablebens des einen Ehegatten die Anrechnung der bis zu seinem Tode eingetretenen Krank- heitskosten möglich. Der Begriff der «ins Gewicht fallenden Kosten», der zu unliebsamen Diskrepanzen zwischen der Verwaltung und der Rechtsprechung führte, wurde im Sinne der Verwaltungspraxis verdeutlicht. Krankheits- und Hilfsmittelkosten sollen zukünftig in dem Betrag zum Abzug zugelassen werden, als sie 200 Franken im Jahr überschreiten. Der Betrag von

200 Franken ist von der Mehrzahl der Kantone schon bisher als Selbst-

behalt für Alleinstehende festgesetzt worden. Neu ist, dass für Ehepaare und Personen mit Kindern im Sinne einer Vergünstigung der gleiche und nicht ein höherer Betrag zur Anwendung kommen soll. Der Gesetzgeber überbindet neu dem Bundesrat, die Arznei- und Hilfsmittel zu bezeichnen, deren Kosten abzugsberechtigt sind. Das Eidgenössische Departement des Innern wird voraussichtlich eine be- sondere Verfügung über die abziehbaren Krankheits- und Hilfsmittel- kosten erlassen.

IV. Finanzielle Mehrbelastung infolge der durch die Kantone ausgerichteten Ergänzungsleistungen Bei der geltenden Ordnung ist gegenwärtig mit rund 170 000 EL-Bezü- gern und einem Jahresaufwand von 240 Mio Franken zu rechnen (1969 wurden 236,5 Mio Franken an 161 116 Bezüger ausgerichtet, vgl. ZAK 1970, S. 243). Nach Inkrafttreten des abgeänderten ELG wäre bei Wahl der maximalen Einkommensgrenzen von 4 800/7 680/2 400 Franken durch alle Kantone mit 190 000 Bezügern sowie mit einer finanziellen Mehr- belastung von 193 Mio Franken im Jahr zu rechnen. Die Gesamtaus- gaben würden somit voraussichtlich auf 433 Mio Franken ansteigen. Bei Wahl der Einkommensgrenzen von 4 500/7 200/2 250 Franken durch alle Kantone wäre mit ca. 180 000 Bezügern sowie mit einer finan-

510

ziehen Mehrbelastung von 116 Mio Franken pro Jahr zu rechnen. Die Gesamtausgaben würden auf zirka 356 Mio Franken ansteigen. Bei beiden Varianten wird vorausgesetzt, dass die Kantone, die jetzt schon die höheren Ansätze des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Ren- teneinkommens wählten, und die Kantone, die Mietzinsabzüge zuliessen, von diesen Möglichkeiten weiterhin Gebrauch machen würden, nicht aber die andern Kantone. An den Gesamtausgaben für die EL ist der Bund mit rund 48 Prozent beteiligt; zusammen mit den Beiträgen an die gemeinnützigen Institu- tionen übernimmt er beinahe 50 Prozent der Gesamtausgaben.

V. Erhöhung der Bundesbeiträge an die Schweizerische Stiftung Für das Alter sowie an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis Der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stiftung Für das Alter ist von höchstens 4 Mio auf höchstens 6 Mio Franken im Jahr erhöht wor- den, der Bundesbeitrag an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis von höchstens 1,5 Mio Franken auf maximal 2,5 Mio Franken. Dazu kommt der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stiftung Pro Juventute im bisherigen Unifang von 1,2 Mio Franken. Diese erhöhten Bundes- beiträge werden es den gemeinnützigen Institutionen erlauben, in ver- mehrtem Masse Fürsorgeleistungen an bedürftige Betagte und Invalide auszurichten. Sie können sich zudem in grösserem Umfang Beratungs- und Betreuungsaufgaben widmen. Aufgrund einer neuen Gesetzesbestimmung wird die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis künftig auch Fürsorgeleistungen in Härte- fällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, ausrichten können.

Vl. Ubergaiigsbestimmungen Da nicht alle Kantone in der Lage sein werden, ihre EL-Erlasse auf 1. Januar 1971 abzuändern, ermächtigt das neue Bundesgesetz die Kan- tonsregierungen, die neuen bundesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der kantonalen Änderungserlasse als anwendbar zu er- klären sowie die Einkommensgrenzen, die Mietzinsabzüge und die Be- träge des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens im Rahmen der neuen bundesrechtlichen Ansätze neu festzusetzen. Das Gesetz ermächtigt im übrigen den Bundesrat, Sondervorschriften für die Ermittlung der 1971 abziehbaren Krankheits- und Hilfsmittel- kosten aufzustellen.

511

Aus der Werkstatt des BSV «... Die Arbeit des Amtes lässt sich schwer in Zahlen fassen. Sie kommt nebst der allgemeinen Aufsicht, der Mitarbeit an der Gesetz- gebung und dem Vollzug der beschlossenen Gesetzesänderungen, nebst der Behandlung von besonderen Problemkreisen, der Erledi- gung von zahllosen Einzelfällen und nebst der Instruktion und In- formation der Durchführungsstellen am ehesten in den Angaben zum Ausdruck, die nachstehend über den Rechtsdienst, die Bearbei- tung von Revisions- und Arbeitgeberkontrollberichten, über die Prüfung der Geschäftsführung der 1V-Kommissionen und 1V-Re- gionalstellen sowie die Behandlung der Subventionsbegehren der Invalidenhilfe gemacht werden.» (Aus dem AHV/IVIEO-Jahresbericht 1967, S. 17.)

Über die Alltagsarbeit der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL 1 gibt der Jahresbericht also nur unzusammenhängend Bescheid. Daher sei für ein- mal versucht, die Vielfalt ihrer täglichen Obliegenheiten gleichsam im -

Querschnitt zu skizzieren. Die Darstellung ist keineswegs abschlies- -

send, sie will und kann es nicht sein. Als Stichjahr gilt im allgemeinen das Jahr 1969. Materiellrechtliche Hinweise wechseln mit organisatori- schen ab, mit organisatorischen deshalb, weil sich die Arbeit nicht zu- letzt im Kontakt mit dem «Apparat» der einzelnen Versicherungszweige abwickelt. Die Unterabteilung erfüllt ihre Arbeit nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Unterabteilung Mathematik und Statistik, mit der Dienstgruppe Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit und mit dem Kanzlei- und Registraturdienst. Das Amt wies in den vergangenen Jahren im AHV/IV/EO/EL- Bereich folgende Personalbestände auf: übrige insgesamt für die Jahr Unterabteilung Dienste AHV/IV/EO/EL tätig 1966 78 39 117 1967 76 39 115 1968 78 36 114 1969 77 38 115

Die Stabilität im Personalbestand ist, wenn man der stets zunehmen- den Arbeitsbelastung Rechnung trägt, bemerkenswert.

1 Wenn nachstehend von Unterabteilung, Amt oder Bundesamt die Rede ist,

wird darunter im wesentlichen die Unterabteilung AHV/IV/EO/EL ver- standen.

512

1. Das «Geschäftsvolumen»

Das Arbeitsvolumen der Unterabteilung richtet sich nur bedingt nach dem finanziellen Ausmass der von ihr betreuten Versicherungszweige. Die finanzielle Komponente kennzeichnet aber doch, welche Werte in der AHV/JV/EO/EL auf dem Spiele stehen, so dass sich gleichwohl einige Bemerkungen aufdrängen. Dabei bleiben die Leistungen der öffentlichen Hand ausser Rechnung: die Unterabteilung hat mit ihnen nur wenig zu tun. Die IV- und EO-Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber folgen dem AHV-Beitrag und stellen keine Bemessungs- und Bezugs- probleme. Die Ergänzungsleistungen sind beitragsfrei. Das «Geschäfts- jahr» 1969 der Unterabteilung stand, was sich aus den Graphiken deut- lich ablesen lässt, im Zeichen der siebenten AHV- und der dritten EO- Revision.

1. AHV

Die AHV zählte im Stichjahr 542 000 Abrechnungspflichtige, sie hat von diesen 2 272 Mio Franken Beiträge vereinnahmt. Die Zahl der Rentenbezüger hat 1 Mio überschritten, die Renten- summe belief sich 1969 auf 2 868 Mio Franken.

Einnahmen der AHV in den Jahren 1966 bis 1969

3966

9967

1968

3969

3 Eia Yr.

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Beiträge der öffentlichen Hand und Zinsen

513

Ausgaben der AHV in den Jahren 1966 bis 1969

1967

1168

969

0 3 M8 F,

2. Die IV

Die IV wandte im Jahre 1969 für Mio Franken - Sachleistungen 126 - Geldleistungen 345 Subventionen 44 - die administrative Durchführung 18 - insgesamt 533

auf.

Ausgaben der IV in den Jahren 1966 bis 1969

1966

1967

1968

1969

Die Ergänzungsleistungen zur AIIV und IV

Leistungen der EL 1966 bis 1969

100 200 lio 2:. 300

Die EL-Durchführungsstellen haben letztes Jahr in 136 000 Fällen Er- gänzungsleistungen zur AHV (188 Mio Franken) und in 25 000 Fällen solche zur IV (48 Mio Franken) erbracht. Im Vergleich zum Vorjahr ging die Bezügerzahl, vornehmlich als Auswirkung der siebenten AHV- Revision, um 11 000 zurück. Die drei gesamtschweizerischen gemein- nützigen Institutionen (Pro Seneetute, Pro Juventute, Pro Infirmis) er- hielten im gleichen Zeitraum Bundesbeiträge von insgesamt 6,7 Mio Franken.

Die EO

Ausgaben der EO in den Jahren 1966 bis 1969

1900

1,367

1966

100 200 Ni. Fr.

Die «Arbeitseinheit» der EO ist die Meldekarte, mit der der Wehr- oder Zivilschutzpflichtige seinen Entschädigungsanspruch geltend macht. Im Jahre 1969 sind 620 000 solcher Karten eingegangen, die 218 Mio Fran-

515

ken Entschädigungen ausgelöst haben. 62 000 Meldekarten (d. h. ein Zehntel) entfielen auf den Zivilschutz, die entsprechenden Entschädi- gungen machten 6,5 Mio Franken aus.

5. Gesamtgebiet AHV/IV/EL/EO

Die Gesamtaufwendungen der von der Unterabteilung betreuten Ver- sicherungszweige betrugen im Jahre 1969

3 887 Mio Franken.

Dies entspricht 55 Prozent der in der Staatsrechnung 1969 der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft ausgewiesenen Bundesausgaben (wobei allerdings zu beachten ist, dass nur die Beiträge der öffentlichen Hand, und auch diese nicht in vollem Ausmass, in der Staatsrechnung figurie- ren).

II. Der organisatorische Apparat

Die Unterabteilung steht insbesondere in Kontakt - mit den Ausgleichskassen - mit der Zentralen Ausgleichsstelle - mit den Revisions- und Kontrollstellen - mit den TV-Kommissionen und ihren Sekretariaten mit den IV-Regionalstellen - mit den von der IV zugelassenen Sonderschulen sowie mit den Eingliederungsstätten verschiedenster Art - mit den EL-Durchführungsstellen. Die Zusammenarbeit mit diesen «Partnern» macht einen wesentlichen Teil der Amtstätigkeit aus.

1. Die Ausgleichskassen

a. Bei Inkrafttreten der AHV wurden 82 Verbandsausgleichskassen er- richtet. Fünf davon wurden in den Anfangsjahren, deren zwei später wieder liquidiert. 1956 und 1966 nahm je eine neue Verbandsausgleichs- kasse die Tätigkeit auf. So bestehen heute TT Verbandsausgleichskassen mit 166 Gründerverbänden. Dazu kommen 25 kantonale Ausgleichs- kassen und 2 solche des Bundes.

516

Insgesamt bestehen 104 Ausgleichskassen.

b. Die Ausgleichskassen und bestimmte Zweigstellen werden durch an- erkannte Revisionsstellen zweimal, ausnahmsweise einmal im Jahr re- vidiert. Im Jahre 1969 hat das Amt

272 solche Revisionsberichte erhalten und verarbeitet.

Diese Berichte attestieren den Ausgleichskassen allgemein eine korrekte Geschäftsführung.

c. Die AHV-Ausgleichskassen eignen sich in besonderem Masse dazu, auch weitere Aufgaben aus dem Gebiete der Sozialversicherung durch- zuführen. So hat sie der Bund mit dem Vollzug der EO und der Familien- zulagenordnung für die Landwirtschaft betraut, ebenso mit wichtigen Aufgaben in der IV. Die meisten kantonalen Ausgleichskassen sind für die Ergänzungsleistungen zur AHV und 1V zuständig.

Darüber hinaus haben Gründerverbände und Kantone ihren Ausgleichskassen rund 550 weitere Aufgaben übertragen,

zur Hauptsache Familienausgleichskassen und Abrechnungsstellen von solchen, zusätzliche Altersversicherungen, den Prämienbezug für die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, Ferien- und Feiertagskassen usw. Die Übertragung solcher Aufgaben fällt aber nicht in das Belieben der Gründerverbände und Kantone. Sie muss vielmehr vom Bundesamt bewilligt sein. Dieses vergewissert sich vor allem, dass die ordnungs- gemässe Durchführung der AHV nicht in Frage gestellt wird, dass die Haftung der Gründerverbände und der Kantone gewährleistet ist und dass die Ausgleichskasse für die aus dem Vollzug der übertragenen Auf- gaben entstehenden Verwaltungskosten entsprechend entschädigt wird. Die Kostendeckung hat sich nicht ganz mühelos eingespielt; heute gibt sie im allgemeinen zu keinen Bemerkungen mehr Anlass.

2. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Die Zentrale Ausgleichsstelle wird in einer kommenden ZAK-Nummer besonders gewürdigt werden.

517

Die Revisions- und Kontrollstellen

Für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen sind vom Bundesamt

88 externe und interne Revisionsstellen

zugelassen. Es handelt sich dabei um:

40 externe Treuhandstellen

6 kantonale Finanzinspektorate

5 eidgenössische Kontrollstellen

37 interne Revisionsstellen der Ausgleichskassen

Von den 37 internen Revisionsstellen entfallen 19 auf die kantonalen und 18 auf die Verbandsausgleichskassen. Die Revisionsstellen setzen insgesamt 126 leitende Revisoren und eine grosse Zahl mitwirkende Revisoren und Revisionsgehilfen ein.

Die 1V-Kommissionen und ihre Sekretariate

a. Von der Möglichkeit, interkantonale TV-Kommissionen zu errichten, wurde (wie zu erwarten war) kein Gebrauch gemacht. So hat jeder Kanton «seine» TV-Kommission, der Bund deren zwei.

Damit bestehen 27 1V-Kommissionen.

Ihre Zusammensetzung ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch muss für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied bestimmt sein. Einzelne «Chargen» sind zuweilen mehrfach besetzt.

Alle 1V-Kommissionen zusammen zählen 387 Mitglieder.

Sie teilen sich folgendermassen auf: Fachwissen Mitglieder davon Frauen Arzt 90 6 Eingliederung 72 10 Arbeitsmarkt/Berufsbildung 73 3 Fürsorge 81 67 Jurist 71 5 insgesamt 387 91

518

Als Präsidenten und Kammerpräsidenten amten 18 Juristen (dar- unter 1 Frau), 4 Ärzte, 4 Fachleute der Eingliederung (davon 1 Frau),

3 Fachleute des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung sowie 1 Für-

sorger.

Die Arbeitslast der 1V-Kommissionen nimmt ständig zu. Seit 1969 begutachten die Kommissionen auch die Anmeldungen für die AHV- Hilf losenentschädigung.

Die neuesten Zahlen lauten: Jahr behandelte Geschäfte 1967 111 122 1968 121 106 1969 150 959

Jede TV-Kommission hat ihr Sekretariat. Dieses wird durch die kantonalen und durch die beiden Ausgleichskassen des Bundes geführt. In den Sekretariaten, die die Kommissionsbeschlüsse vorbereiten, sind

300 Arbeitskräfte tätig. Die Lösung, das Sekretariat den genannten Aus-

gleichskassen zu übertragen, hat sich sehr bewährt.

Die Unterabteilung überprüft die Geschäftsführung der TV-Kom- missionen durch periodische Kontrollen an Ort und Stelle. Diese haben nicht nur die verfahrensmässige Abwicklung, sondern auch die ma- terielle Rechtsanwendung zum Gegenstand und erweisen sich für alle Beteiligten als sehr nützlich. Das Bild ist in der Regel gut. Die Prüfun- gen sind administrativ jedoch recht aufwendig, so dass im Ablauf der Kontrollen gewisse Verzögerungen entstanden sind. Im Jahre 1969 fan- den bei neun TV-Kommissionen solche Prüfungen statt. Darüber hinaus wurden in zwei Kantonen, die eine stark überdurchschnittliche Zahl von IV-Rentnern aufweisen, besondere Erhebungen angestellt.

5. Die IV-Regionalstellen

a. Aus dem Expertenbericht für die Einführung der TV vom 30. Novem- ber 1956: «Es wird notwendig sein, für mehrere Kantone eine gemeinsame Re- gionalstelle vorauszusehen In Berücksichtigung der Verhältnisse ...

rechnet die Expertenkommission mit der Errichtung von sechs bis neun Regionalstellen.. » .

519

1960 haben zehn IV-Regionaistellen ihre Tätigkeit aufgenommen, in-

zwischen sind es deren zwölf geworden. Von diesen umfassen sieben je einen und fünf mehrere Kantone. Das Kartenbild auf Seite 521 illu- striert die heutige geographische Auffächerung. Ob diese noch weiter gehen wird, muss offenbleiben. Der Gedanke einer modernen Regio hat sich jedenfalls nur teilweise durchgesetzt.

b. Die Zahl der von den IV-Regionalstellen erledigten Fälle ist wenig aussagekräftig. ' Ihre Arbeit ist Massarbeit und erfordert qualifiziertes Personal. Dessen Bestand hat sich wie folgt entwickelt:

Jahr Fachpersonal Kanzleipersonal insgesamt

1966 67 32 99 1967 71 31 102 1968 74 33 107 1969 75 39 114

Die einzelnen IV-Regionalstellen bzw. deren Aufsichtsstellen hatten in den Anfangsjahren zum Teil stark voneinander abweichende Personal- regelungen entwickelt. Daraus sind Unebenheiten entstanden, die sich auf die Geschäftsabwicklung auszuwirken drohten. Bei den 1V-Regional- stellen handelt es sich ja «um gleichrangige Organe ein und derselben Versicherung, die ausschliesslich im Dienste dieser Versicherung tätig sind, durchwegs dieselben Aufgaben zu erfüllen haben und daher An- spruch auf Gleichbehandlung erheben können» (ZAK 1969, S. 43). Aus den einlässlichen Bemühungen ist in der Folge ein einheitliches Personal- statut entstanden, das in der Gehälterauszahlung durch das Lohnbüro des Eidgenössischen Personalamtes zu Lasten der IV kulminiert. Auch so hat sich das Bundesamt mit zahlreichen Personalfragen der 1V-Re- gionalstellen zu befassen. Als kleines Personalamt arbeitet es diesbe- züglich eng mit seinem «grossen Bruder», dem Eidgenössischen Personal- amt, zusammen.

1 Im Jahre 1969 sind gegen 15 000 Aufträge der 1V-Kommissionen erledigt

worden.

520

6. Sonderschulen und Eingliederungsstätten

a. Die IV führt, wie man weiss, die Eingliederungsmassnahmen nicht selbst durch, sondern arbeitet hiefür mit den bestehenden Institutionen der öffentlichen und der gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe zu- sammen.

Das entbindet die Versicherung nicht davon, bei der Planung und Bereitstellung neuer oder der Erweite- rung bzw. Erneuerung bestehender Einrichtungen konstruktiv mitzuarbeiten.

Diese Planung gehört ebenfalls zu den Amtsaufgaben, sie ist umso wich- tiger, als auf vielen Sparten noch ein Nachholbedarf besteht. Die Planung erstreckt sich auf Sonderschulen, Eingliederungsstätten usw. Mit ihr verbunden ist die Überwachung der Heime und Werkstätten in organisatorischer und personeller Hinsicht. Die IV gibt sich nicht damit zufrieden, dass der einzelne Versicherte zu seinem Recht kommt. Sie bemüht sich auch, dass ihre Massnahmen nach neuzeitlichen Erkennt- nissen durchgeführt werden.

Besonders ausgebaut ist die Überwachung auf dem Gebiete der Sonderschulen. Institutionen, die TV-Fälle aufnehmen wollen, müssen durch das Bundesamt zugelassen sein. Dieses prüft auf Gesuch hin und im Einvernehmen mit dem Kanton, ob die Zulassungsbedingungen er- füllt sind, und erlässt eine entsprechende Verfügung. Über die heutigen Sonderschulen, aufgeteilt nach Gebrechensarten, orientiert die neben- stehende Tabelle. Die praktische Arbeit der Sonderschulen wird im wesentlichen durch die Kantone kontrolliert. Neben den eigentlichen Sonderschulen befassen sich rund 50 spezielle Stellen mit pädagogisch-therapeutischen Mass- nahmen (Sprachheilambulatorien, Dienste für die pädagogische Früh- erfassung geistig oder sinnesbehinderter Kleinkinder usw.).

Für die medizinische Eingliederung steht die IV mit etwa 380 Spi- tälern, Heilanstalten, Beratungs- und Behandlungsstellen sowie mit rund

4 500 freipraktizierenden Ärzten in Verbindung. Zählt man die Spital-

und Assistenzärzte dazu, erhöht sich die Zahl auf gegen 8 500. Zur Orientierung der Ärzteschaft leistet ein Vademecum, das das Amt in Zu-

522

Sonderschulen nach Gebrechensarten Stand Ende 1969

Anzahl Schulen

Sonderschuleri davon für insgesamt Geistesschwache

Körperbehinderte 22 4

Gehörgeschädigte und Sprachgestörte 34 1

Blinde und Sehschwache 9 1

Geistesschwache 234 2341

Verhaltensgestörte (Normalbegabte und Hilfsschüler) 46 -

Beobachtungsstationen 9 -

Spital- und Sanatoriumsschulen 15 -

Total 369 240

1 Davon 73 für Schul-, 82 für Praktisch- sowie 79 für Schul- und Praktisch-

bildungsfähige.

sammenarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte herausgegeben hat, gute Dienste. Bisher sind 20 500 Exemplare aufgelegt worden. Für die Zahnärzte besteht ein besonderes Merkblatt.

d. Ende 1969 wurden 106 Eingliederungsstätten und geschützte Werk- stätten für Invalide gezählt, die Stätten für die Abklärung der berufli- chen Eingliederungsfähigkeit mit inbegriffen. Die genannten Institutio- nen verfügten über 1920 Plätze für die Abklärung und Ausbildung sowie über 2 351 Plätze für die Dauerbeschäftigung (ZAK 1970, S. 247).

523

Mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden, den Medizinalpersonen und medizinischen Hilfspersonen, mit den Anstalten und Werkstätten für Behinderte sowie mit den Abgabestellen für Hilfsmittel bestehen gegen 500 Tarifverträge, die periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

Von besonderer Bedeutung ist der Vertrag zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der IV, der SUVA und der Militärversicherung ander- seits.

Bei den einlässlichen und entsprechend zeitraubenden Vertragsverhand- lungen war den spezifischen Verhältnissen der drei Versicherungszweige gebührend Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen ist es gelungen, die Zusammenarbeit mit den Ärzten stark zu vereinheitlichen und einen Einheitstarif zu schaffen; dieser ist auf den 1. Juli 1969 in Kraft ge- treten. Die Spitäler wenden seit 1. Januar 1969 neue Pauschaltaxen an. Eine endgültige Regelung setzt allerdings noch verbesserte Berechnungs- grundlagen voraus.

Neben den individuellen Leistungen an die einzelnen Versicherten kennt die IV kollektive Leistungen in Form von Subventionen an die Sonderschulen, an die medizinischen und beruflichen Eingliederungs- stätten und an die Organisationen der Invalidenhilfe (vgl. Ziff. VII).

7. Die EL-Durchführungsstellen

a. Die Ergänzungsleistungen sind kantonale, vom Bund aber wirksam subventionierte Versicherungsleistungen. Da in erfreulicher Weise alle Kantone am neuen Sozialwerk teilhaben, gibt es 25 kantonale EL-Durchführungsstellen.

21 Kantone haben die Durchführung des ELG ihrer kantonalen Aus-

gleichskasse übertragen. In Luzern ist das kantonale Sozialamt, das unter derselben Leitung steht wie die Ausgleichskasse, hiefür zuständig. In Zürich, Basel-Stadt und Genf werden die Ergänzungsleistungen durch die traditionellen kantonalen Amtsstellen der Alters-, unterlassenen- und Invalidenbeihilfe betreut. Am Vollzug des ELG sind schliesslich die gemeinnützigen Organisationen Für das Alter, Pro Juventute und Pro Infirmis mitbeteiligt.

524

Die Unterabteilung prüft in der Regel jährlich bei den zentralen Organen der gemeinnützigen Institutionen die gesetzmässige Verwen- dung der Bundesbeiträge; sie kann bei den kantonalen Organen ergän- zende Kontrollen durchführen. Im Jahre 1969 fanden in diesem Sinne bei den erwähnten drei Institutionen und bei sieben Kantonen entspre- chende Prüfungen statt.

Zur Zeit steht der Dienst für die Ergänzungsleistungen unter be- sonderem Druck. Es gilt die Verbesserungen, die die Revision des ELG mit sich bringt, innert nützlicher (d. h. sehr kurzer) Frist in die Tat umzusetzen. Die internen Vorarbeiten wurden schon vor den parlamen- tarischen Beratungen in Angriff genommen. Parallel zu den Vorkehren von Bundes wegen läuft die Anpassung der kantonalen Erlasse; das Amt überprüft diese und bestätigt mit seinem Plazet, dass die Erlasse nichts Bundesrechtswidriges enthalten.

III. Die AHV-Beiträge

Beitragsansätze der AHV, der IV und der EG in den Jahren 1948 bis 1970

Jl E U = Unselbständigerwerbende

s

525

a. Das AHV-Versicherungsobligatorium zieht eine umfassende Beitrags- pflicht nach sich. Im Jahre 1969 waren ihr schätzungsweise

3 145 000 Versicherte

unterstellt. Die Beitragsansätze waren lange Jahre stabil. Der Arbeit- nehmer/Arbeitgeber-Beitrag belief sich von 1948 bis und mit 1968 -

wenn man die 1940 errichtete Lohn- und Verdienstersatzordnung mit- einbezieht sogar schon von damals an - auf I Prozent des massgeben- den Lohnes. Auf derselben Höhe blieb von 1948 an auch der Beitrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit.' 1960 kamen zum AHV-Beitrag die zehnprozentigen Zuschläge für die IV und die EO dazu (sie entsprachen somit je 0,4 Prozent des Erwerbseinkommens). Im Jahre 1968 stieg der TV-Zuschlag auf 0,5 Prozent. Im Rahmen der siebenten AHV-Revision geriet der AHV-Beitrag ein erstes Mal, der TV-Zuschlag ein zweites Mal in Bewegung. Zudem gelten (zum Verdruss der Gralshüter einer reinen AHV) für Arbeitgeber/Arbeitnehmer und für Selbständ!igerwer- bende seit 1969 unterschiedliche Beitragsansätze. Die Graphik auf Seite

525 zeigt die bisherige Entwicklung der Ansätze und den heutigen Stand.

Die achte AHV-Revision wird neuen Heraufsetzungen rufen. Diese be- dingen immer wieder sorgfältige administrative Vorbereitungen (Orien- tierung der Arbeitgeber, Beitragstabellen usw.). Mit dem Beitragsansatz ist es nicht getan. Auch das materielle Beitragsrecht unterliegt einer steten Entwicklung. So haben folgende Fragen das Amt in letzter Zeit besonders beschäftigt: Beitragspflicht auf Arbeitnehmeraktien, Erfassung der Gewinnanteile von Kommandi- tären, Erfassung von Liquidationsgewinnen, allgemeine Ansätze für das Naturaleinkommen in der Landwirtschaft und für das anders geartete Naturaleinkommen im Gewerbe, gemeinsame Richtlinien von AHV und SUVA für die Erfassung der Akkordanten, Fixierung der Beitragsdauer von im Ausland wohnenden Personen, die gelegentlich oder regelmässig nur tage- oder stundenweise in der Schweiz arbeiten usw. usw. In eher technischer Richtung laufen die Fragen, die sich zwischen AHV- und Steuerbehörden bei der Einführung der automatischen Datenverarbeitung ergeben. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzli- chen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Ein Mittel hiezu sind die durch einen anerkannten Revisor an Ort und Stelle durchgeführten Arbeit-

Abgesehen von der wiederholten Erweiterung der sinkenden Beitrags- skala.

526

geberkontrollen. Im Jahre 1969 wurden 18 500 solcher Kontrollen durch- geführt. Aufgrund der geltenden Weisungen wurden 5 000 Kontroll- berichte der Unterabteilung eingesandt. Aus den relativ häufigen Revisionsbemerkungen darf nicht auf eine ungenügende Abrechnungs- und Zahlungsmoral der Arbeitgeber ge- schlossen werden. Die Nachforderungen betreffen meistens Beiträge von Spezialleistungen wie Gratifikationen, Tantiemen, Sonderbezügen der Geschäftsleitung, Provisionen, Kinderzulagen usw. Auch führt der Per- sonalwechsel in den Betrieben oft zu Unsicherheiten; die neuen Personal- buchhalter müssen sich zuerst in die Materie einarbeiten. Eine besondere Arbeitsgruppe, in der - unter neutralem Vorsitz - die beteiligten Ver- waltungen, die Arbeitgeber, Fachleute des Revisionswesens usw. mit- wirken, befasst sich mit der Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen der AHV und der SUVA.

IV. Renten und Taggelder a. Die AHV richtet an die Betagten, Witwen und Waisen Renten (an Witwen unter bestimmten Voraussetzungen Abfindungen) aus. Das ist ihre eigentliche Raison d'tre, die letztlich die Organisation, die Beitrags- pflicht usw. bestimmt. Im Jahre 1969 wurden, wie eingangs erwähnt, an über

1 Million Rentenbezüger gegen 2,9 Milliarden Franken

Renten ausgerichtet. Für die ordnungsgemässe, be- sonders auch für die pünktliche Abwicklung dieser Millionen und Abermillionen Zahlungen verdienen alle Durchführungsstellen, nicht zuletzt auch die Post, Dank und Anerkennung. Hinter diesem Rentendienst steht eine grosse generalstäblerische Arbeit. Der Anspruch auf die Geldleistungen, die Bemessung, Festsetzung und Ausrichtung sind im Gesetz, in der Vollzugsverordnung, in Kreisschrei- ben und Richtlinien im Detail geordnet. Die Regelung muss nicht nur im Interesse der rechtsgleichen Anwendung so einlässlich sein, sondern auch, damit keine Friktionen entstehen, wie sie sich bei der dezentralen Organisation der AHV sonst denken liessen. In diesem Sinne ist die Rentenwegleitung ein eigentliches Handbuch für alle Durchführungs- stellen. In einlässlichster Vorarbeit wurde die Wegleitung soeben auf den neuesten Stand gebracht: sie zählt rund 1 400 Randziffern.

527

Zum normalen Geschäftsablauf gesellen sich in kurzen Zeitabstän- den die Gesetzesrevisionen mit ihren legislatorischen und administra- tiven Sonderproblemen. Die Zeittafel, die die ZAK nach der siebenten Revision veröffentlicht hat (1969, S. 203), gibt den Ablauf der gesetz- geberischen und verwaltungsmässigen Vorkehren einer solchen Revision wieder. Heute steht die zehnprozentige Erhöhung der Renten und Hilf- losenentschädigungen auf den 1. Januar 1971 auf dem Programm. Die Verwaltung muss, wenn sie nach Ablauf der Referendumsfrist mit den neuen Leitungen bereit sein will, ihre Dispositionen möglichst frühzeitig treffen. Das Kreisschreiben, das die Durchführungsstellen über die Ein- zelheiten der Revision orientiert, wurde so vorbereitet, dass es wenige Tage nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten ver- sandt werden konnte. Für die Ausgleichskassen, die die laufenden Renten maschinell umrechnen, stand das Blockdiagramm Ende Oktober zur Ver- fügung. 1 Die Unterabteilung ist bereit, die Ausgleichskassen werden es ebenfalls sein. Bereits zeichnet sich die achte AHV-Revision ab, der «Amtsfahrplan» ist erstellt, die Vorarbeiten sind, zum Beispiel für das Frauenstatut in der AHV, seit geraumer Zeit im Gange. Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver- einbarung besteht, Staatenlosen und Hinterlassenen solcher Personen können die geleisteten AHV-Beiträge ausnahmsweise zuri2ckvergiltet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen. Die Rückver- gütung hält sich im bestimmten Rahmen. So wird sie «auf die Höhe des Barwertes aller zukünftigen AHV-Leistungen, die einem Rentenberech- tigten in gleichen Verhältnissen zukämen», beschränkt. Die Bemessung der Rückvergütung obliegt dem Amt. Letztes Jahr hatte die Unter- abteilung in Verbindung mit der Unterabteilung Mathematik und Sta- tistik rund 900 solcher Fälle zu behandeln. d. Soweit Renten zu Unrecht bezogen werden, ist der Bezüger rück- erstattungspflichtig. Die Rückzahlung kann erlassen werden, wenn der Bezug gutgläubig erfolgt ist und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen waren 1969 in mehr als 100 AHV- und 1V-Fällen gegeben; die Unterabteilung lässt sich die Ver- fügungen und nötigenfalls die Akten unterbreiten.

1 In gleicher Weise befasste sich die Unterabteilung, wie in Ziffer 11/7 an-

gedeutet, schon recht früh mit dem Vollzug der EL-Revision. In der AHV und bei den Ergänzungsleistungen gibt es k e i n e « k 1 e 1 n e n R e -

v 1 s i o n e n » mehr. Selbst einfache Änderungen bedingen einen ad- ministrativen Grossaufwand.

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Die 1V-Renten richten sich nach dem AHV-Rentensystem. Eine ausschlaggebende Anspruchsvoraussetzung liegt hier im Invaliditäts- grad. Seine Bemessung bietet im Einzelfall zu mancher Erörterung An- lass. Das trifft - beim Bezug von Hilflosenentschädigungen auch auf die Bemessung der Hilflosigkeit zu.

Die EO ist, wenn man ihre Vorgängerin, die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung 1940-1947, mitberücksichtigt, die Veteranin unserer mo- dernen Sozialversicherung. Sie wickelt sich - ein gutes Zeichen - nahe- zu geräuschlos ab. Die Unterabteilung steht mit den zuständigen Dienst- stellen von Militär und Zivilschutz in engem Kontakt; so besorgt sie periodisch die Orientierung der betreffenden Rechnungsführer. Die Wei- sungen an die letztern sind überarbeitet und 1969 neu aufgelegt worden.

(Schluss in der Dezembernummer)

Probleme der Hilfsmittelabgabe

Gelegentlich besteht noch Unklarheit darüber, welche Hilfsmittel von der IV abgegeben werden können, wenn sie für die Hausfrauenarbeit oder von erwerbstätigen Versicherten für Verrichtungen des täglichen Lebens oder von Nichterwerbstätigen für die Verbesserung ihrer Ak- tionsfähigkeit begehrt werden.

1. Hilfsmittel für Hausfrauenarbeit

Die Arbeit der Hausfrau gilt als Tätigkeit in ihrem «Aufgabenbereich» im Sinne von Artikel 21, Absatz 1, IVG, weshalb ihr von der IV gestützt auf Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe h, IVV «Hilfsgeräte am Arbeits- platz, wie besondere Arbeitsgeräte und Sitzvorrichtungen, Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, Anpassung der Arbeits- fläche und der maschinellen Einrichtungen sowie räumliche Verände- rungen» gewährt werden können. Die Vielfalt der heute handelsüblichen Geräte und Apparate zur Erleichterung der Arbeit in Haushalt und Küche erschwert die Unter- scheidung zwischen Geräten und Apparaten, die allgemein und solchen, die nur aus Invaliditätsgründen verwendet werden. Es entspräche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, invaliden Versicherten notwendige Hilfsmittel zu Lasten der IV zu verweigern, weil sie allgemeine Verwendung finden, also auch von Gesunden ge-

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braucht werden. Der Anspruch auf besondere Haushaltgeräte ergibt sich nach Artikel 21, Absatz 1, IVG aus zwei Kriterien: inwieweit die Invalidität die Ausübung der betreffenden notwen- digen Tätigkeit einschränkt oder verunmöglicht, - inwieweit das gewünschte Gerät oder die gewünschte Einrichtung Hilfsmittelcharakter im Sinne des IVG besitzt. Es muss somit einerseits feststehen, dass ein Gerät oder Apparat aus Invaliditätsgründen nötig ist, weil dadurch ausgefallene Bewegungs- und Hantierungsfähigkeiten ersetzt werden und auf diese Weise ersetzt werden müssen, weil diese Tätigkeiten nicht auf andere, z. B. einfachere Art oder durch andere Personen, z. B. Familienmitglieder regelmässig ausgeführt werden können. Von schulpflichtigen, in Ausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Familiengliedern kann die stellvertretende oder aushilfsweise Besorgung von Haushaltsarbeiten regelmässig nur erwartet werden, wenn deren Übernahme in der Freizeit zumutbar ist und für deren Ausführung durch die invalide Hausfrau ein kostspieliges Gerät notwendig wäre, wie z. B. für das Abwaschen. Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Hausfrauenarbeit richtet sich somit nach der Art und Schwere der Invalidität der Ansprecherin. Anderseits muss feststehen, dass das Haushaltsgerät oder die -ein- richtung nicht als selbstverständliche Gegebenheit jeden normalen Haus- haltes oder als unnötiger Komfort zu betrachten ist. Diese Kriterien sollen anhand einiger Beispiele erläutert werden. Wohnungs- und Küchenutensilien wie z. B. Besen, Flaumer, Wasser- mops, Büchsen- und Flaschenöffner, Pfannenhalter, Bestecke wie Ge- müse- oder Kartoffelschnitzer usw. stellen keine Invaliditätshilfsmittel dar, hingegen gehen invaliditätsbedingte Anpassungen solcher Werk- zeuge wie Hilfshalterungen (z. B. von Pfannen), funktionsangepasste Stiele und Griffe usw. zu Lasten der IV. Ist eine Versicherte z. B. beingelähmt, kann aber ihre Hände unbe- hindert gebrauchen und z. B. Teige rühren, Gemüse und Früchte zer- kleinern, Rahm schlagen usw., so hat sie keinen Anspruch auf einen Mix- und Rührapparat, obwohl dieser wie für eine gesunde Hausfrau spürbare Arbeitserleichterung bedeuten kann. Ist die Versicherte durch ihre Invalidität hingegen in den Armfunktionen wesentlich behindert, so dass die bei der Haushaltarbeit normalen Bewegungsarten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht sind, so hat sie Anspruch auf dieses Gerät, wenn sie darauf angewiesen ist, diese Arbeiten selbst zu er- ledigen und trotz ihrer Invalidität fähig ist, diesen Apparat als Hilfs- mittel vollumfänglich einzusetzen.

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Eine solche Küchenmaschine müsste auch der Hausfrau, die nur für zwei Personen oder nur für sich allein zu kochen hätte, abgegeben werden, wenn ihr Invaliditätszustand so ist, dass sie ohne das Hilfs- mittel nicht kochen kann oder ihr die Kompliziertheit und Schwere dieser Verrichtungen ohne Hilfsmittel nicht zumutbar ist. Hier ist das Haus- haltsgerät und der Haushaltsapparat je nach seiner Eignung als Hand- arbeitsersatzinstrument ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne von Arti- kel 21 TVG. Da das Gesetz vorschreibt, dass nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu Lasten der IV abgegeben werden dürfen, muss die durch ein Hilfsgerät erreichbare Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Ge- stehungskosten solcher Hilfsmittel. Die durch Luxusausführungen ent- stehenden Mehrkosten gehen stets zu Lasten des Ansprechers. Zu den Haushaltseinrichtungen, Geräten und Apparaten, die entweder landläufig in den Haushaltungen vorhanden sind und regelmässig Ver- wendung finden, deren Vorhandensein also zum zeitgemässen Standard gerechnet wird, oder die als nicht notwendiger Komfort gelten, gehören: der elektrische Herd, Grill und Drehspiess, ein oder zwei Spültröge mit fliessendem Heiss- und Kaltwasser, Küchentische, Schränke, Regale und Abstellflächen, Kühlschrank und Eismaschine, Kehrichteimer mit Deckel- öffner, Rührstäbe, Toaster, elektrische Kaffeemühle, Patent-Kochtöpfe mit Dampfventil, Rechaudsplatten und -geräte, Kaffeemaschinen, Ge- müse-, Fleisch- und Obstpassen, Schneidmaschinen, Frucht- und Eier- teiler sowie im weiteren Haushalt Wasch-, Näh-, Blochmaschinen und Staubsauger. Der Umstand, dass ein Ansprecher eventuell finanziell nicht in der Lage ist, sich solche Utensilien anzuschaffen, begründet keinen Anspruch zu Lasten der IV. Geräte und Apparate, die nicht zur allgemein üblichen Ausrüstung einer Haushaltung gehören, obwohl sie auch ohne Invalidität Verwen- dung finden, wie Geschirrwaschmaschinen, Bügelmaschinen oder Wäsche- trockner, können nur in Ausnahmefällen als Hilfsmittel von der IV abgegeben werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des Einzel- falles solche Geräte ohne Invalidität nicht angeschafft würden, die Be- hinderung deren Gebrauch aber notwendig macht, weil diese Arbeit anders nicht bewerkstelligt werden könnte. In bezug auf Wäscheständer beschränkt sich der Anspruch auf eventuell notwendige invaliditäts- bedingte Anpassungen. Bei den erwähnten Geräten, die im Haushalt nicht allgemein übliche Verwendung finden, werden von der IV die vollen Kosten übernommen, wenn ihre Benützung wegen der Invalidität des Ansprechers notwendig

531

ist. Wird durch ein solches Hilfsmittel ein übliches Haushaltsgerät über- flüssig, so übernimmt die IV nur die vollen Kosten des Hilfsmittels, wenn das vorhandene übliche Gerät ohne Invalidität noch während län- gerer Zeit hätte verwendet werden können. Wird ein Haushalt erst ge- gründet oder wird mit dem Hilfsmittel ein gewöhnliches, nicht mehr gebrauchsfähiges Gerät ersetzt, so gehen nur die eventuellen Mehrkosten zu Lasten der IV. Werden solche als Hilfsmittel von der IV abgegebene Geräte wegen Verschleisses ersetzt, so übernimmt die IV bei der Ersatzanschaffung auch nur allfällige invaliditätsbedingte Mehrkosten. Zusammenfassend gelten somit für die Abgabe von Hilfsmitteln für die Hausfrauentätigkeit folgende Kriterien (vgl. auch ZAK 1970, S. 383):

Das begehrte Hilfsmittel muss invaliditätsnotwendig sein, d. h. eine Bewegungs- oder Handhabungsfunktion ersetzen, die ander- weitig, einfacher und billiger nicht ausgeführt werden kann (z. B. durch Familienmitglieder). Der Antragsteller muss nach entsprechender Anleitung, Anlehre oder Fachinstruktion physisch und psychisch in der Lage sein, das Hilfsmittel fachgerecht einzusetzen. Der Bedarf des Hilfsmittels und damit die ermöglichte Ausübung der betreffenden Funktion und Tätigkeit in diesem Aufgaben- bereich müssen von Dauer sein. Zwischen den Anschaffungskosten des gewünschten Hilfsmittels und der damit erreichbaren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit muss ein wirtschaftlich vertretbares Grössenverhältnis bestehen.

Der Vollständigkeit halber sei zum Schluss noch darauf hingewiesen, dass die IV nötigenfalls blinden oder tauben Versicherten zur Haus- haltführung besondere Hilfsmittel abgibt. Blinde Hausfrauen, die gezwungen sind, im Rahmen ihrer Haus- frauenarbeit selbständig das Telefon zu bedienen oder mündliche Nach- richten und Bestellungen z. B. für Familienmitglieder oder Notizen z. B. für Einkäufe und Rezepte aufzunehmen, haben Anspruch auf ein Ton- band-Kassettengerät, das transportabel ist und mit dem die genormten Bandkassetten verwendet werden können (Preislage zirka 200 Franken). Ferner können Haushaltwaagen abgegeben werden, die speziell zur Ertastung des angezeigten Gewichtes eingerichtet sind. Haushaltwaagen mit Gewichtssteinen werden von der IV nur abgegeben, wenn erwiesen ist, dass der Tastsinn ungenügend ist und nicht ausreichend gefördert werden kann.

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Taube Hausfrauen oder solche, die nachgewiesenermassen infolge ihrer Invalidität auch mit einem. Hörapparat die Hausglocke und das Telefon nicht zu hören vermögen, aber darauf angewiesen sind, selbst auf diese Anrufe zu reagieren, haben Anspruch auf entsprechende Er- satzanlagen durch Licht oder Bewegung (Pendelanlage), wobei auf ein- fache und zweckmässige Ausführung zu achten ist.

2. Hilfsmittel für das tägliche Leben Erwerbstätiger

Wenn ein Invalider wegen seiner Behinderung kostspieliger Geräte be- darf, die zur Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind, so räumt ihm das IVG ohne Rücksicht auf seine Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfs- mittel ein, die vom Bundesrat in einer abschliessenden Liste zusam- mengefasst sind (vgl. Art. 14, Abs. 2, IVV). Da dieser Anspruch «ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit» an- erkannt wird, steht er auch erwerbsfähigen Versicherten zu. Erwerbs- fähige und nichterwerbsfähige Invalide sind einander somit bezüglich des Anspruchs auf solche Hilfsmittel gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass es nicht zulässig ist, erwerbstätigen Ver- sicherten Hilfsmittel für das tägliche Leben zuzusprechen, die über den Rahmen von Artikel 14, Absatz 2, IVV hinausgehen, d. h. die in der dort enthaltenen Liste nicht aufgeführt sind. Hilfsmittel, die erwerbstätigen Invaliden gestützt auf Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe f, IVV abgegeben werden können und auch «für das tägliche Leben» bestimmt sind, können nur abgegeben werden, wenn sie zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Zwar weist diese nicht abschliessende Liste Hilfsmittel auf, wie z. B. Krücken, Behelfe zum Ankleiden usw., die nicht direkt der beruflichen Eingliede- rung dienen, aber sie stehen doch in einem weiteren Sinne im Zusam- menhang mit ihr. Es widerspräche den erwähnten Vorschriften, erwerbs- tätigen Invaliden gestützt auf Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe f, IVV beliebige kostspielige Hilfsmittel des täglichen Lebens zu Lasten der IV abzugeben. So kann z. B. ein Spezialbett auch einem erwerbstätigen Invaliden nicht abgegeben werden, wenn es ausschliesslich oder vorwiegend der Erleichterung der Pflege, der Ruhe und Erholung dient. Ein solches Hilfsmittel darf gestützt auf Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe f, IVV zu Lasten der IV gewährt werden unter der Voraussetzung, dass der Versicherte nur oder vorwiegend dank dieses Hilfsmittels seine Tätig-

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keit ausüben kann und durch das Fehlen eines solchen Spezialbettes die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Schulung oder berufliche Aus- bildung verunmöglicht wird.

3. Hilfsmittel für Nichterwerbstätige

Die Abgabe von gewissen Hilfsmitteln durch die IV, so insbesondere Prothesen und Fahrstühle, wird gestützt auf Artikel 14, Absatz 1, IVV, der die Ansprüche erwerbsfähiger Invalider betrifft, nur dann abgelehnt, wenn auch eine minime berufliche Tätigkeit (oder Mitwirkung im Haus- halt) nicht mehr möglich ist. Vor der Revision des IVG, die am 1. Ja- nuar 1968 in Kraft trat, waren daher nur Schwerstinvalide vom Bezug von Hilfsmitteln der IV ausgeschlossen. Gerade für sie bedeuten aber Hilfsmittel, die ihre Selbständigkeit in den täglichen Verrichtungen und im Kontakt mit der Umwelt verbessern, eine wertvolle Hilfe. Deshalb wurde in Artikel 21, Absatz 2, IVG und in Artikel 14, Absatz 2, IVV trotz der grundsätzlichen Ausrichtung der TV-Leistungen auf die be- rufliche Eingliederung eine Ausnahmeregelung getroffen, welche die Abgabe bestimmter, abschliessend aufgezählter Hilfsmittel für Invalide, die vollständig erwerbsunfähig sind, ohne Rücksicht auf eventuelle finanzielle Bedürftigkeit vorsieht. Die Liste dieser Hilfsmittel ist im Vergleich zu den Hilfsmitteln, die den erwerbsfähigen Invaliden neben den Hilfsgeräten am Arbeitsplatz gewährt werden, eng begrenzt. Der Grund hiefür liegt in der Annahme, dass das tägliche Leben an einen Nichterwerbstätigen viel geringere Anforderungen stellt als an einen Erwerbstätigen. Darum beschränken sich die Leistungen der IV an Hilfsmitteln für Nichterwerbsfähige auf die genannten Geräte zur Fortbewegung, für die Kontaktaufnahme mit der Umwelt und für die Selbstsorge. Da diese Hilfsmittel über das eigentliche Leistungsprinzip des Ge- setzes hinausgehen, kann in ihrer Beschränkung keine Benachteiligung der Nichterwerbsfähigen erblickt werden. Eine solche Benachteiligung läge nur vor, wenn den erwerbsfähigen Invaliden in grösserem Rahmen als den Nichterwerbsfähigen Hilfsmittel, die nicht mit der Erwerbs- tätigkeit in Zusammenhang stehen, zugestanden würden. Das ist jedoch wie oben dargetan nicht zulässig.

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Durchführungsfragen IV: Leistungen für Minderjährige; Erlöschen des Anspruchs ' (Hinweis zu Art. 10, 13,19 und 20 IVG)

Leistungen, die ausschliesslich Minderjährigen gewährt werden (Art. 13,

19 und 20 IVG), sind in sinngemässer Anwendung von Artikel 10, Ab-

satz 1, IVG auf Ende desjenigen Monats zu befristen, in welchem der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet.

IV: Hilfsmittel; Destillamatgeräte für Mucoviscidose- patienten 1 (Art. 13 IVG, Erläuterung zu Rz 137 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, ersetzt Rz 889 IVM = ZAK 1969, S. 428)

Bei der Versorgung mit Verneblungsapparaten stellt sich die Frage der Abgabe von Geräten zur Herstellung von destilliertem Wasser. Die Ärztekommission der Schweizerischen Gesellschaft für cystische Fibrose empfiehlt die Verwendung von Destillamatgeräten. Bei Zusprache eines Verneblungsapparates kann daher ein Destillamatgerät dazu abgegeben werden. Die Kosten für die benötigten Katalysator-Ersatzbomben gehen ebenfalls zu Lasten der IV.

IV: Rentenanspruch in Härtefällen (Art. 28, Abs. 1, IVG; Abklärung der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen durch die kantonalen EL-Stellen)

Gemäss Artikel 28, Absatz 1, 2. Satz, IVG haben Versicherte, die weniger als zur Hälfte, mindestens aber zu einem Drittel invalid sind, in Härte- fällen ebenfalls Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Bisher war es Sache der TV-Kommissionen, abzuklären, ob die Voraussetzungen des Härtef alles im Einzelfall erfüllt waren. Nach neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts sind in Abweichung zur bisherigen Gerichts- und Verwal-

1 Aus TV-Mitteilungen Nr. 127

2 Aus EL-Mitteilungen Nr. 22

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tungspraxis - bei der Abklärung, ob im Hinblick auf die bescheidenen Mittel eines Versicherten die gesetzlichen Voraussetzungen des Härte- falls erfüllt sind, die für die EL vorgesehene n Einkommensgrenzen mass- gebend (s. ZAK 1970, S. 76 ff.). Ein Härtefall im Sinne der IV liegt demnach vor, wenn ein invaliditätsmässig in Betracht fallender Ver- sicherter die Einkommensgrenzen der EL nicht erreicht. Da die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen grundsätzlich nach der für die EL geltenden Regelung, also unter Be- rücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Kan- tonen, festzulegen sind, wäre es sowohl für die 1V-Kommissionen als auch für die Ausgleichskassen (insbesondere die Verbandsausgleichs- kassen) schwierig, die notwendigen Erhebungen allein durchzuführen. Auch bestünde die Gefahr der ungleichen Rechtsanwendung beim Ent- scheid über den Härtefall und bei demjenigen über den Anspruch auf Ergänzungsleistung, was vermieden werden muss. Es erweist sich daher als zweckmässig, für diese Aufgabe die Hilfe der kantonalen EL-Stellen in Anspruch zu nehmen. An die Ausgleichskassen und die TV-Kommissionen sind daher ent- sprechende neue Weisungen ergangen. Die EL-Stellen werden ersucht, in den bisher und wahrscheinlich auch künftig seltenen Härtefällen bei entsprechenden Anfragen der Ausgleichskassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenansprechers abzuklären und den Ausgleichs- kassen die erforderlichen Angaben zu machen.

HINWEISE

Bau- und Ein- Im dritten Quartal 1970 hat die IV an 43 Institutio- riehtungsbeiträge nen in insgesamt 49 Fällen Bau- und Einrichtungs- der IV beiträge von 1 235 850 Franken zugesichert.

Beitragssumme Anzahl Gesamtsumme in Franken Gesuche in Franken bis 10 000 26 76 875

10001 bis 50000 16 347223

50001 bis 100000 5 394202

100001 bis 500000 2 417550

über 500 000 - -

49 1235850

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Für diesmal sei - anstelle des sonst üblichen Querschnitts - ein Einzelfall herausgegriffen: die Bergschule Avrona im Unterengadin. Sie liegt auf 1450 m über Meer in der Gemeinde Tarasp, vom Dorfe weit abgelegen in einer Waldlichtung; der Ausblick öffnet sich talabwärts bis gegen die Landesgrenze hin. Von der Landschaft begeisterte Ferien- gäste erkannten die Möglichkeit, hier nicht nur Schullager abzuhalten, sondern eine eigentliche Schule aufzubauen. So ist 1955 die Bergschule Avrona für physisch und seelisch schwache Kinder entstanden. Sie wird nach anthroposophischer Lehre geführt und ist von der IV für den Unterricht von verhaltensgestörten und asthmakranken Kindern, die normalbegabt oder Hilfsschüler sind, zugelassen. Heute zählt sie 82 Schul- und Internatsplätze. Der Schule ist eine Lehr- bzw. Anlehrabtei- lung angegliedert. Diese bildet Schulentlassene (die durchaus nicht aus der hauseigenen Schule zu stammen brauchen) für Arbeiten in Heimen und Internaten aus. Besonderen Erfolg hatte Avrona bisher mit der Anlehre zum Koch.' Hier ist der Nachweis einer geglückten Ausbildung bereits erbracht. Andere Zweige, wie die Gärtnereianlehre, die Anlehre zum heiminternen. Schreiner, zum Hausburschen oder die Lingerie- und Haushaltsanlehre werden noch vorbereitet und aufgebaut. Die Nach- frage nach solchen Anlehrplätzen ist gross, ebenso gross aber auch die Nachfrage nach Hausdienstkräften, wie sie Avrona schon ausbildet und in weiterem Rahmen auszubilden gedenkt. Nun stellt sich die Frage der Unterbringung dieser Lehrlinge. Sie war bisher unzulänglich gelöst; ein eigenes Lehrlingsheim für zehn Lehrlinge und eine Aufsicht soll hier Abhilfe schaffen. Dieses Heim erlaubt es auch, die Lehrlingsabteilung vermehrt zu verselbständigen. Der Verein Bergschule Avrona, der die bisherigen Bauten ohne die IV finanziert hat, wendet sich für dieses Lehrlingsheim erstmals an die Versicherung, und diese hat am 28. Au- gust 1970 einen Beitrag von einem Drittel oder 88 000 Franken zuge- sichert. Die Bergschule Avrona hat von ihrer Entstehung bis zum Projekt des Lehrlingsheims einen weiten Weg zurückgelegt, auf welchem ihr Idealismus auch schon mit der harten Wirklichkeit in Konflikt zu ge- raten drohte. Schul- und Heimkonzeption haben die Kinderkrankheiten hinter sich, so dass die Institution gefestigt in die Zukunft blicken darf. Besonders die vorstehend umschriebene berufliche Komponente verdient alle Aufmerksamkeit.

1 Trägt diese Anlehre den kulinarischen Spezialitäten der Gegend wohl

ebenfalls Rechnung, einer «schoppa da jotta» zum Beispiel, «canedels» oder einer «fuatscha grassa»?

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Die Aufgabe der Die schweizerischen Stiftungen «Für das Alter» und gemeinnützigen «Pro Juventute» sowie die Schweizerische Vereini- Institutionen im gung «Pro Infirmis» erhalten gemäss ELG ansehn- Rahmen des ELG liehe Bundesbeiträge, die durch die Gesetzesrevision auf den 1. Januar 1971 zum Teil noch erheblich er- höht worden sind. Diese Beiträge sollen einerseits dafür verwendet wer- den, in der Schweiz wohnhaften schweizerischen AHV-Rentnern und Leistungsbezügern der IV, die trotz oder mangels einer kantonalen Zu- satzleistung in eine Notlage geraten sind, durch einmalige oder perio- dische Geldleistungen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinweg- zuhelfen. In der gleichen Weise soll auch den mindestens zehn Jahre in der Schweiz ansässigen bedürftigen Ausländern und Staatenlosen ge- holfen werden, dies selbst dann, wenn der Versicherungsfall der AHV oder IV eingetreten ist, aber weder ein Anspruch auf AHV- oder IV- Rente noch ein solcher auf Ergänzungsleistungen besteht. Zudem ist die Verwendung der Bundesmittel für Sach- und Dienstleistungen zugunsten Alter, Hinterlassener und Invalider vorgesehen, z. B. für die Finanzie- rung von Hilfsmitteln und medizinischen Massnahmen. Ebenso wichtig wie die Gewährung von Geld-, Sach- und Dienst- leistungen ist aber die Beratung von Betagten, Hinterlassenen und In- validen. Die Kompliziertheit der diesen Personenkreis berührenden Fra- gen macht solche Mithilfe oft geradezu unerlässlich. In Frage kommen insbesondere:

- die Beratung in Versicherungsfragen; - die Beratung in Fragen der Unterkunft; die Beratung bei der Bewältigung mitmenschlicher Probleme; die Beratung bei der inneren Auseinandersetzung mit der Behinderung oder Krankheit. Nun sind diese Aufgaben der genannten Institutionen, wie immer wieder festgestellt wird, noch nicht hinlänglich bekannt. Das trifft für die finanzielle Unterstützung wie für die Beratung zu. Dabei haben die erwähnten Institutionen in vielen grösseren Orten unseres Landes eigentliche Beratungsstellen eingerichtet, die Betagten, Hinterlassenen und Invaliden sowie deren Angehörigen und weiteren Interessenten zur Verfügung stehen. Ausgebildete Fachkräfte helfen unentgeltlich bei der Bewältigung mitmenschlicher, technischer und finanzieller Probleme mit. Eine Ausgleichskasse macht auf Wunsch von «Pro Juventute» die Hin- terlassenenrentner unter den EL-Bezügern durch eine kleine Mitteilung auf deren Beratungsstellen aufmerksam. Vielleicht ziehen sich auch

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weitere EL-Durchführungsstellen diesen Hinweis zunutze und orientie- ren «ihre» Versicherten in geeigneter Weise über die Leistungen und Dienste der gemeinnützigen Institutionen. Die letzteren liefern gerne die nötigen Angaben.

Wohnbau- «Die Förderung des Baues von Wohnmöglichkeiten förderung und für Betagte entspricht einem der dringendsten Be- Alters- dürfnisse» (Bericht der Kommission für Altersfra- wohnungen gen vom 16. Dezember 1966, S. 313). Das allgemeine Verständnis für diese so wichtige Sparte des Alters- problems hat nicht zuletzt aufgrund des zitierten Berichtes - er- freulich zugenommen. Dennoch besteht auf dem betreffenden Gebiete ein grosser Nachholbedarf. Daher verdienen die neuen Bestrebungen des Bundes zur Wohnbauförderung auch von dieser Seite aus alle Auf- merksamkeit. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Kantonen, Parteien und Wirtschaftsorganisationen kürzlich einen Ent- wurf für einen Verfassungsartikel zur Vernehmlassung unterbreitet. Darin heisst es u. a.: «1. Der Bund trifft Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum.

2. Der Bund ist insbesondere befugt:

Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungs- wesens zugunsten der Familie, von Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie der Betagten und Pflegebedürfti- gen zu unterstützen. .. j>

Es wird Sache der Gesetzgebung sein, die zu treffenden konkreten Massnahmen näher zu umschreiben. Die Arbeiten für ein neues Wohn- bauförderungsgesetz, das im Jahre 1973 in Kraft treten soll, sind im Gange. Mit der Verwirklichung tritt die Frage der Altersunterkünfte in ein neues Stadium.

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Dr. Max Fehr -

Am 28. Oktober 1970 entschlief nach schwerer, mannhaft ertragener Krankheit Dr. jur. Max Fehr-Frey, Geschäftsführer der Ausgleichskasse ALBICOLAC in Bern. Der in seinem 56. Altersjahr Verstorbene war in Kreuzungen aufgewachsen. Er trat Ende 1942 in das BIGA ein, wo er vornehmlich für die Lohn- und Verdienstersatzordnung tätig war. Anfangs 1947 wechselte er in das BSV über und wirkte hier an der Einführung der AHV mit. Seine Aufgabe bestand vorab im Hinblick auf die Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 in der Aufklärung der Öffentlichkeit über das neue Sozialwerk, eine Aufgabe, die er mit grossem Geschick erfüllt hat. Von 1952 an bis zu seinem frühen Tode stand Dr. Fehr der genannten Ausgleichskasse vor. Als geschätztes Mitglied verschiedener vom Bundesamt bestellter Kommissionen, insbesondere der Rentenkommission, zeichnete er sich durch sein konstruktives Wissen aus. Ebenso wirkte Dr. Fehr aktiv in der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen mit. Durch persönliche Verumständungen kam er mit den Problemen sehschwacher und blinder Kinder in Berührung, für die er sich selbstlos einsetzte. Das BSV entbietet den Angehörigen seine herzliche Anteilnahme. Es wird seinem liebenswerten Kollegen ein gutes Andenken bewahren.

FACHLITERATUR

Fraud Lucien: L'conomie de la S&urit Sociale - Le rle de l'actua Ire.

80 S., Edition Dunod, Paris, 1970. Diese Schrift möchte die Fachleute der

sozialen Sicherheit ohne mathematische Kenntnisse mit den Aufgaben und Arbeitsmethoden des Versicherungsmathematikers vertraut machen. Gerade im jetzigen Zeitpunkt dürfte eine solche Arbeit wertvolle Dienste leisten, da die allfällige Einführung eines Obligatoriums für die zweite Säule (Pensions- versicherung) vieles zu reden geben wird. Es genügt, einen Blick auf das Inhaltsverzeichnis zu werfen, um die Vielfalt der behandelten Fragen zu er- kennen: Barwerte, Vorausberechnungen, individuelles und kollektives Aequi- valenzprinzip, technische Bilanzen in geschlossener, halboffener und offener Kasse, Deckungskapital- und Umlageverfahren, Anpassung der Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung, wirtschaftliche Planung der sozialen Sicherheit usw.

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Haymoz Jean-Pierre: Taux de cotisation et systmes financiers dans l'assu- rance-vleillesse. 72 8., Reihe V, Bd. 14, der Europäischen Hochschulschriften. Verlag Herbert Lang, Bern, 1970.

MITTEILUNGEN

Parlamentarische Nationalrat Renschler hat ein Postulat zum Ausbau der Vorstösse Wirtschaftsstatistik eingereicht, das an sich in die Postulat Renschler Zuständigkeit des Eidgenössischen Volkswirtschafts- vom 23. Juni 1970 departementes fällt. Ziffer 2 berührt jedoch die AHV und lautet:

2. Im Rahmen der Umstellung der Datenverarbeitungs-

programme für die AHV ist dafür zu sorgen, dass die von den Beiträgen repräsentierte Verdienstsumme entsprechend den Ausbauplänen für die volkswirt- schaftliche Gesamtrechnung (z. B. nach Regionen, Branchen, Berufen, Einkommensklassen) aufgeglie- dert werden kann. Die Resultate sollten möglichst rasch zur Publikation freigegeben werden. Unter Verwendung der AHV-Zahlen lassen sich auch zu- verlässigere Angaben über die Entwicklung der Be- schäftigtenzahl gewinnen. Kleine Anfrage Nationalrat Allgöwer hat folgende Kleine Anfrage ein- Allgöwer vom gereicht: 28. September 1970 «Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der SBB jähr- lich eine Entschädigung von 100 Mio Franken für ge- meinnützige wirtschaftliche Lasten ausgerichtet werden. Erlaubt diese Summe, endlich eine alte Forderung der AHV-Rentner zu verwirklichen: den Verzicht auf die

50 Franken für den Bezug eines Alters-Halbtaxabonne-

ments? Gerade die wirtschaftlich Schwächsten sind nicht in der Lage, für die Verbilligung ihrer wenigen Reisen diesen Betrag aufzubringen. Es wäre an der Zeit, halbe Taxen bei der SBB und anderen Verkehrs- mitteln bei Vorzeigen des AHV-Ausweises zu gewähren.» Die Anfrage fällt in die Zuständigkeit des Eidgenössi- schen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes. Antwort des Bundesrates vom 11. No- vember 1970: «Nach Artikel 1 des Beschlussesentwurfs bezieht sich die Entschädigung an die SBB für ihre gemeinwirt- schaftlichen Leistungen nur auf den Berufs- und Schüler- sowie den Stückgutverkehr. Sie kann keine andern Lei- stungen abgelten, namentlich nicht Leistungen, wie sie mit dem Verzicht auf die Erhebung des Preises für Altersabonnemente zusammenhängen. Die PTT-Betriebe

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und 180 konzessionierte Transportunternehmungen, die das Abonnement auch anerkennen, werden übrigens nicht in den Genuss der vorgesehenen Entschädigung kommen. Nahezu 300 000 ausgegebene Abonnemente beweisen, dass ihr Preis als günstig empfunden wird. Damit die Kapitaleinlage auch rentiert, reisen die Abonnements- inhaber mehr, als wenn sie ohne weiteres in den Genuss von Billetten zum halben Preis kämen, so dass der heu- tige Abonnementspreis auch einen kommerziellen An- reiz ausübt. Der AHV-Ausweis ist weder ein geeigneter Ausweis für die Billetkontrolle im Zug noch für die Verkehrskon- trolle. Oft hat man ihn nicht zur Verfügung, weil Ein- tragungen zu machen sind, und die Ausländer besitzen ohnehin keinen solchen Ausweis. Der den Transportunternehmungen bei Gratisabgabe der Abonnemente entstehende jährliche Einnahmenaus- fall würde rund 25 Mio Franken ausmachen; er ist mit den ihnen für die Geschäftsführung auferlegten Grund- sätzen nicht vereinbar. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb nicht, den SBB Weisungen im Sinne der Kleinen Anfrage zu erteilen.»

Postulat Hofstetter Nationalrat Hof stetter hat folgendes Postulat einge- vom reicht: 7. Oktober 1970 «Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität während eines Jahres Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet ha- ben, können ordentliche Vollrenten beanspruchen, die aufgrund eines um den Invalidenzuschlag erhöhten durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wer- den. Sie stellen sich dadurch schon bei sehr bescheide- nen Einkommen erheblich besser als Versicherte, die invalid geworden sind, bevor sie überhaupt Beiträge leisten konnten und daher nur die ausserordentlichen Renten im Betrage des Minimums der ordentlichen Voll- renten beziehen können. Diese auf Zufallserscheinungen beruhende unterschiedliche Behandlung vermag nicht zu befriedigen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, durch welche gesetzlichen Vorschriften sich eine Angleichung der Leistungen für alle Kategorien von invaliden Versicherten erreichen lässt.»

Erledigte Folgende Kleine Anfragen gelten durch die Botschaft parlamentarische des Bundesrates vom 4. Februar 1970 zum Entwurf eines Vorstösse Bundesgesetzes betreffend Ä n d e r u n g d e s 1 V G (Art. 19) als beantwortet: - Kleine Anfrage Kloter vom 24. November 1969 (ZAK 1969, S. 725);

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- Kleine Anfrage Tschopp vom 1. Dezember 1969 (ZAK 1970, S. 23).

Im Nachgang an die Beratungen zur R e v i s 1 o n d e r Ergänzungsleistungen hat der Nationalrat folgende Postulate als erledigt abgeschrieben: - Postulat Duss vom 2. Oktober 1968 (ZAK 1968, S. 619); Postulat Daffion vom 6. März 1969 (ZAK 1969, S.247); Postulat Grolimund vom 10. März 1969 (ZAK 1969, S. 293); Postulat Schaffer vom 4. Juni 1969 (ZAK 1969, S. 433).

Parlamentarische Die nationalrätliche Kommission zur Pril- Kommissionen fung des Berichtes des Bundesrates an die Bundesver- sammlung über die Förderung der berufli- chen Alters-, Invaliden- und Hinter- lassen envors org e (vom 2. September 1970) setzt sich wie folgt zusammen: Furgler (Präsident), von Arx, Augsburger, Barras, Debtaz, Dellberg, Deonna, Fischer- Weinfelden, Grolimund, Hofstetter, Kloter, Martin, Meyer-Boller, Mugny, Müller-Bern, Riesen, Rohner, Sau- ser, Schütz, Taimer, Wagner, Wyer, Wyss (23 Mitglie- der). Sie tritt am 26.727. November 1970 zusammen.

Eidgenössische Prof. Dr. Walter Wegmüller, der der Eidge- AHV[IV- nössischen AHV/IV-Kommission seit 1961 angehörte, Kommission ist im August 1970 im 61. Altersjahr gestorben. In den letzten Jahren hatte er den Ausschuss für das finan- zielle Gleichgewicht mit Auszeichnung präsidiert. An seine Stelle wählte der Bundesrat PD Dr. E r n St K a i s er, Berater für mathematische Fragen der So- zialversicherung, in die Kommission. Ferner beschloss der Bundesrat, die Eidgenössische AHV/IV-Kommission im Hinblick auf die künftige Ge- staltung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen- vorsorge durch weitere Vertreter der Versicherungs- einrichtungen und der Versicherten zu ergänzen. In diesem Sinne hat er folgende Wahlen getroffen. Als Vertreter der Versicherungseinrichtungen: - Nationalrat Erwin Freiburghaus, Präsident des Interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge, Bern; - Dr. A 1 f r e d M a t t i, Geschäftsführer des Schwei- zerischen Verbandes für privatwirtschaftliche Per- sonalfürsorge, Zürich; - P er r e Rieb e n, actuaire-conseil, Peseux;

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Als Vertreter der Versicherten: - Fritz L e u t h y, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern; Nationalrat Adeirich Schuler, Redaktor, Zürich; Fräulein Raymonde Schweizer, Directrice, La Chaux-de-Fonds.

Adressenverzeichnis Seite 7, Ausgleichskasse 4, Uri, und AIIV/IVJEO Seite 27, 1V-Kommission Uri: Neue Adresse: 6460 Altdorf, Dätwylerstrasse 8 / Postfach 3212 Neue Telefonnummer: (044) 2 42 42 Seite 13, Ausgleichskasse 46.2, Wirte, Zweigstelle Alf aca: Neue Telefonnummer: (038) 527 66 Seite 15, Ausgleichskasse 56, Tabak: Umbenennung ab 1. Januar 1971 in Ausgleichskasse der Schweizerischen Tabakbranche Anstelle des Schweiz. Tabakverbandes sind als Gründerverbände einzutragen: Verband der Schweizerischen Tabakindustrie Verband Schweizerischer Cigarrenhändler Fdration romande et tessinoise des commerces de tabac Kurzbezeichnung und übrige Angaben bleiben unverändert Seite 30, IV-Regionalstelle Neuchätel: Neue Adresse: 2000 Neuchätel, rue du Seyon 12 Neue Telefonnummer: (038) 24 30 50

Personelles Der Leiter der Ausgleichskasse ALKO, J e an F o r -

Ausgleichskasse s t e r, tritt auf Jahresende altershalber in den Ruhe- ALKO stand. Der Dem.issionär, der seit 1941 Leiter der Lohn- und Verdienstausgleichskasse seines Gründerverbandes gewesen war, steht seit 1948 in gleicher Funktion der AHV-Ausgleichskasse vor. So zieht sich ein weiterer «Veteran der ersten Stunde» aus der aktiven Arbeit, die er stets mit grosser Sachkunde und pflichtgetreu gemeistert hat, zurück. Zum Nachfolger wurde A 1 b e r t M e y e r, langjähriger Stellvertreter des Kassenleiters, gewählt.

Schweizerische Der Bundesrat hat Dr. J a k ob W e g m ü 11 e r, Chef Ausgleichskasse der Sektion für zwischenstaatliche Abkommen und des Sekretariates der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, vom Sektionschef 1 zum Sektionschef la der Zentralen Ausgleichsstelle und Schweizerischen Aus- gleichskasse befördert.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Renten

Urteil des EVG vom 26. Mai 1910 i. Sa. G. T.

Art. 27, Abs. 2, AHVG. Als zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet gilt auch der aussereheliche Vater, der die Prämien für eine zugunsten des Kindes abgeschlossene Summenversicherung zu bezahlen hat, sofern sich aus den Um- ständen ergibt, dass diese Leistungen an die Stelle direkter Beiträge an den laufenden Unterhalt des Kindes treten.

Der am 28. August 1962 geborene G. T. ist der aussereheliche Sohn des am 24. Februar 1969 verstorbenen J. F. Dieser hatte durch schriftlichen Vertrag vom 25. März 1963 mit dem damaligen Beistand und heutigen Vormund des ausserehelichen Kindes die Vaterschaft anerkannt. Ferner verpflichtete er sich in Ziffer 2 dieses Vertrages zur Bezahlung der Prämien für eine Lebensver- sicherung, die vom Beistand als Versicherungsnehmer zugunsten seines Mün- dels auf das Leben des ausserehelichen Vaters abgeschlossen wurde. Die Vor- mundschaftsbehörde genehmigte die Vaterschaftsanerkennung und die Ver- einbarung über das Unterhaltsgeld mit Beschluss vom 15. Juli 1963. Nach dem Tode des ausserehelichen Vaters meldete der Vormund sein Mündel am 26. Februar 1969 zum Bezuge einer AHV-Waisenrente an. Mit Verfügung vom 22. Mai 1969 lehnte die Ausgleichskasse aber das Begehren ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vater des Leistungsansprechers sei zu seinen Lebzeiten nicht zu Unterhaltsleistungen an das Kind verpflichtet gewesen. Da durch seinen Tod die Versicherungssumme zugunsten des Kindes fällig geworden sei, habe dieses auch keinen Versorgerschaden erlitten. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde des Vormundes wies die Ftekursbehörde mit Entscheid vom 5. September 1969 ab. Gegen diesen Entscheid führt der Vormund innert Frist Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Waisenrente zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid verletze durch die unzutreffende An- wendung von Art. 27, Abs. 2, AHVG Bundesrecht; ferner wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen gutgeheissen:

1. Aussereheliche Kinder, deren Vater durch Gerichtsurteil oder ausser-

gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, haben beim Tode eines Elternteils gemäss Art. 27, Abs. 2, AHVG Anspruch auf die einfache Waisenrente. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der verstorbene aussereheliche Vater im Sinne dieser Bestimmung «zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ver-

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pflichtet» gewesen sei. Diese gesetzliche Voraussetzung für die Versiche- rungsleistung knüpft an einen zivilrechtlichen Tatbestand an. Da die Waisen- rente als sozialversicherungsrechtliche Abgeltung des Versorgerschadens ge- dacht ist, wird sie für das aussereheliche Kind vom Bestehen einer zivil- rechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters abhängig gemacht. Den Nachweis eines konkreten Versorgerschadens verlangt aber das Gesetz nicht. Daher ist es auch unerheblich, ob der aussereheliche Vater seine Unterhaltspflicht erfüllt habe oder nicht. Entscheidend bleibt einzig, ob er gemäss Art. 319 ZGB verpflichtet war, einen «angemessenen Beitrag an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung des Kindes» zu leisten. In welcher Form dieser Bei- trag zu leisten ist und wie er im einzelnen verwendet wird, sind Fragen von untergeordneter Bedeutung. Es ist kein Wesensmerkmal des Unterhaltsgeldes im Sinne von Art. 319 ZGB, dass es für den laufenden Unterhalt verwendet wird. Es kommt vor, dass die Kindsmutter selber für den laufenden Unter- halt des Kindes sorgen kann und auch selber für das Kind aufkommen will. Dagegen kann sie auch in diesem Falle nicht gegenüber dem ausserehelichen Vater auf die Unterhaltsbeiträge an das Kind, dessen Interessen von der Vormundschaftsbehörde bzw. vom Beistand oder Vormund gewahrt werden, rechtsverbindlich verzichten (Art. 319, Abs. 3, ZGB). Wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag im Einzelfall für die laufenden Unterhaltskosten nicht be- nötigt und für die späteren Ausbildungskosten zurückgelegt wird, ist er nach seinem zivilrechtlichen Gehalt ebenso «Unterhaltsgeld» wie ein Beitrag an die laufenden Kosten des Lebensunterhaltes. Es besteht kein Anlass, einen solchen Beitrag sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln, da das AHVG in der massgebenden Bestimmung auf den zivilrechtlichen Tatbestand abstellt. Wird der Beitrag des ausserehelichen Vaters für den laufenden Unterhalt einstweilen nicht benötigt, so ist es Pflicht des gesetzlichen Ver- treters des Kindes, diese Beiträge sicher anzulegen, bis sie gebraucht werden (Art. 401 ZGB). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Anlage nicht in Form einer Lebensversicherung erfolgen könnte, deren Prämien mit den Beiträgen des ausserehelichen Vaters bezahlt werden. Diese Form der Anlage des Mündelvermögens bietet zudem den Vorteil, sich gegen das Risiko des Ausfalles der Beiträge infolge vorzeitigen Todes des Vaters abzusichern. Wenn der Vater sich verpflichtet, die Beiträge als Prämien direkt an die Versicherung zu leisten, so ist in einer solchen Abrede bloss eine Verein- fachung des Zahlungsverkehrs zu erblicken, welche auf die rechtliche Qua- lifikation der Beiträge keinen Einfluss hat. Daher gilt der aussereheliche Vater im Sinne von Art. 27, Abs. 2, AHVG als zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen verpflichtet, wenn er die Prämien für eine zugunsten des Kindes abgeschlossene Summenversicherung zu bezahlen hat, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass er diese Leistung an Stelle direkter Beiträge an den laufenden Unterhalt des Kindes zu erbringen hat. Aus EVGE 1961, S. 233 ff., lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal jenem Urteil ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag.

2. Im vorliegenden Fall sind die Zahlungen, die der verstorbene ausser-

eheliche Vater zu Lebzeiten in Form von Versicherungsprämien geleistet hat, als Unterhaltsbeiträge an das Kind zu qualifizieren. Aus den Verhandlungen des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherung ergibt sich, dass er sich vor Abschluss der Versicherung mit dem ausserehelichen Vater über die Höhe

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des monatlichen Unterhaltsbeitrages an das Kind geeinigt hat. Auf dieser Grundlage wurde dann die jährliche Leistung ermittelt und als Prämienbasis der Versicherung zugrunde gelegt. Nach dieser Einigung auf einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von 80 Franken bzw. einen jährlichen Beitrag von

960 Franken und entsprechend einer Prämienzahlung von 952.60 Franken

schloss der Beistand des Kindes die Versicherung als Versicherungsnehmer ab. Dass in der Vaterschaftsanerkennung vom 25. März 1969 nicht von Unter- haltsbeiträgen die Rede ist, sondern unmittelbar die zu bezahlende Prämie als vermögensrechtliche Leistung des Vaters an das Kind festgelegt wird, hat nur formelle Bedeutung. Es ist klar, dass diese Verpflichtung nach Auf- fassung der Parteien an die Stelle eines direkten Unterhaltsbeitrages an das Kind treten sollte. Rechtlich war die Leistung somit eine Unterhaltsver- pflichtung, die aber im Einzelfall wirtschaftlich anders verwendet worden ist, da die Mutter für den laufenden Unterhalt des Kindes nicht darauf ange- wiesen war oder nicht darauf angewiesen sein wollte. Auch die Vormund- schaftsbehörde hat die Meinung der Vertragsparteien der Vaterschaftsaner- kennung richtig verstanden, wenn sie diese als «Vertrag über das Unter- haltsgeld» bzw. als «Vereinbarung ... betreffend... Unterhaltsverpflichtung» bezeichnet hat. Die Vormundschaftsbehörde hätte diesen Vertrag nicht ge- nehmigen dürfen, wenn für sie die Leistung des ausserehelichen Vaters ihrer rechtlichen Natur nach nicht eindeutig als Unterhaltsbeitrag an das Kind erkennbar gewesen wäre. Durch den Tod des nach dem Lebensversicherungsvertrag Versicherten ist der Versicherungsfall vor Ablauf der vollen Versicherungsdauer einge- treten. Daher musste die Versicherungssumme, die um die Gewinnanteile erhöht wurde, vorzeitig ausbezahlt werden. Bei voller Versicherungsdauer wären die Gewinnanteile für weitere 11 Jahre zur Versicherungssumme ge- schlagen worden, wodurch sich diese erheblich erhöht hätte. Der Begünstigte ist daher keineswegs finanziell gleichgestellt, wie wenn sein Vater noch lebte. Dagegen ist ungewiss, wie hoch der erlittene Ausfall zu veranschlagen ist, da die Höhe der entgangenen Gewinnanteile vom künftigen Geschäfts- gang des Versicherers abhängt. Diese Ungewissheit ändert aber nichts daran, dass dieser Ausfall rechtlich einen Versorgerschaden darstellt. Die diesbe- züglichen Bedenken des Bundesamtes sind unbegründet. Es ist nicht nötig, die Höhe des Versorgerschadens für die Festsetzung der Waisenrente im Einzelfall zu kennen. Denn für die Bemessung der Waisenrente sind von diesem Umstand unabhängige, spezifisch sozialversicherungsrechtliche Fak- toren massgebend. Ist somit die von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhalts- verpflichtung des verstorbenen ausserehelichen Vaters als Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 27, Abs. 2, AHVG zu qualifizieren, so hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einfache Wai- senrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich gut- zuheissen. Die Festsetzung der Waisenrente ist zunächst Sache der Ver- waltung. Die Akten sind deshalb zur Festsetzung der Rente in einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Antrag des Be-

schwerdeführers auf Zusprechung einer angemessenen Anwaltskostenent- schädigung stattzugeben.

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Verfahren Urteil des EVG vom 26. Mai 1970 i. Sa. H. B.

Art. 114 OG. Der Richter bestimmt das anwendbare Recht von Amtes wegen. Art. 108, Abs. 2, OG. Die Änderung der rechtlichen Begründung des Rechtsbegehrens im Laufe des Verfahrens ist zulässig.

1. Während H. B. in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Begehren ge-

stellt hatte, die Kassenverfügung und der vorinstanzliche Entscheid, welche die Gewährung einer Hilflosenentschädigung gemäss AHVG zum Gegenstand haben, seien aufzuheben, verlangte er später, dass ihm eine Hilflosenentschä- digung im Sinne des IVG zugesprochen werde. Es stellt sich damit zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das ursprüngliche Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der AHV abgeändert werden darf in ein Begehren um Gewährung einer Hilflosenent- schädigung der IV. Diese Frage ist zu bejahen. Bei der Hilflosenentschädigung nach beiden Sozialversicherungen handelt es sich begrifflich um ein und dasselbe Rechts- institut. Es ist lediglich eine Frage des von Amtes wegen anzuwendenden Rechtes, ob die Hilflosenentschädigung im Sinne der IV oder der AHV zu gewähren sei. Grundsätzlich genügt es daher, dass der interessierte Ver- sicherte eine Hilflosenentschädigung verlangt. Alsdann ist es Sache der Ver- waltung bzw. des Sozialversicherungsrichters, die vom Ansprecher vorge- brachten und sonstwie bekannten Tatsachen nach den zutreffenden rechtli- chen Normen zu würdigen. Es liegt demzufolge keine unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens vor, wenn der Versicherte, wie im vorliegenden Fall, zunächst eine Hilflosenentschädigung der AHV und danach im gleichen Ver- fahren statt jener eine solche der IV verlangt.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 20. Mai 1970 i. Sa. U. A.

Art. 4, Abs. 2, und Art. 17 IVG. Unter den Begriff der «Umschu- lung» fällt die zumutbare berufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Ver- sicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser In- validität schuldet. Anspruch auf diese Massnahme besteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar macht. Der im Jahre 1940 geborene Versicherte erwarb 1964 ein Diplom als Architekt- Techniker HTL. Schwierigkeiten bei der Berufsausübung wegen zunehmen- der Sehbeschwerden veranlassten ihn, ab Herbst 1968, nach vorheriger Eig- nungsabklärung, eine Ausbildung zum Berufsberater an einem Seminar

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für angewandte Psychologie zu beginnen. Am 5. September 1968 ersuchte der Versicherte die IV um Übernahme der Umschulungskosten. Die Abklä- rung ergab, dass er 1946 wegen Strabismus convergens links operiert und

1951 wegen hochgradiger Amblyopie links sehschulbehandelt worden war.

Augenarzt Dr. X meldete, er habe den Patienten seit 1958 in Kontrolle ge- habt und 1962 wegen einer entstellenden sekundären Divergenz operiert. Erstmals gegen Ende seines Pechnikumsstudiums habe der Versicherte über Akkomodationsstörungen geklagt. Deren Ursache habe aber auch konsi- liarisch nicht festgestellt werden können. Erst 1968 habe er wieder von die- sem Patienten gehört. Jetzt seien seine Beschwerden namentlich beim techni- schen Zeichnen derart, dass er nur teilweise arbeitsfähig sei; der Gedanke einer Umschulung sei auch aus medizinischer Sicht dringend angezeigt. Im gleichen Sinne äusserte sich Dr. Y, Oberarzt an einer Universitätsaugen- klinik, nach einwöchiger stationärer Abklärung. Die 1V-Kommission ersuchte hierauf das BSV um Stellungnahme, welches zum Schluss kam, die Aus- bildung zum Berufsberater sei hier nicht als Umschulung im Sinne von Art. 17, Abs. 1, IVG, sondern als berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG zu werten, und zwar weil der Gesundheitsschaden «schon vor der Einleitung der Hochbauzeichnerlehre und der Technikumsausbildung be- standen hat». Da ferner diese «Neuausbildung» laut dem Abklärungsbericht der IV-Regionalstelle nicht invaliditätsbedingte Mehrkosten in der Höhe von mindestens 300 Franken im Jahr verursachte, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 1969 jegliche Leistung verweigert. Der Versicherte beschwerte sich. Bei der Berufswahl im Jahre 1955 seien die Beschwerden, welche erstmals 1963, also kurz vor der Diplomerteilung, und seither in zunehmendem Masse auftraten, nicht vorherzusehen gewesen. Mit Entscheid vom 21. Oktober 1969 bestätigte die kantonale Rekurs- kommission jedoch die angefochtene Verfügung. In der Begründung wird ins- besondere ausgeführt: «Bei den Leiden des Versicherten handelt es sich, wie Dr. X in seinem Bericht vom 23. September 1968 festgestellt hat, um die Ge- burtsgebrechen Nr. 425 (angeborene hochgradige Refraktionsanomalien), Nr. 426 (Amblyopia cong.) und Nr. 427 (Strabismus concomitans). Sind die Leiden aber angeboren, so ist die für die Anwendung von Art. 17 IVG mass- gebende Voraussetzung, dass die Gesundheitsschädigung erst nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eintritt, von vornherein nicht erfüllt. Fragen kann sich höchstens, ob sich die Leiden erst nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit derart verschlechtert haben, dass die Weiterführung der bisherigen Erwerbs- tätigkeit nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar war. Hiegegen spricht aber die vom Facharzt getroffene Feststellung, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei; . . .» Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte geltend, die kantonale Rekurskommission habe sich zu Unrecht an einige offensichtlich widersprüchliche Angaben im Bericht von Dr. X gehalten. Er verweist auf ein ergänzendes Zeugnis des genannten Arztes vom 22. Dezem- ber 1969. Die Ausgleichskasse verweist auf die Stellungnahme der 1V-Kom- mission im kantonalen Verfahren. In seiner Stellungnahme schliesst auch das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

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1. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16, Abs. 1, IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist u. a. gleichgestellt «die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs- tätigkeit aufgenommen haben» (Art. 16, Abs. 2, Buchst. b, IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und da- durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver- bessert werden kann (Art. 17, Abs. 1, IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleich- gestellt (Art. 17, Abs. 2, IVG). Was die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung anbetrifft, so ist es dabei, wie in EVGE 1969, S. 110 (ZAK 1969, S. 683) ausgeführt wurde, unter der Herrschaft des bis Ende 1967 geltenden alten Rechts entscheidend darauf angekommen, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Unter Umschulung wurde dabei dem Regelfall entsprechend - die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art verstanden, die notwen- dig und geeignet sind, einem Versicherten, der bereits vor dem Eintritt der Invalidität (im Sinne des Versicherungsfalls) erwerbstätig gewesen ist, eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Dadurch wurde grundsätzlich nicht ausgeschlossen, für die berufliche Ausbildung eines Versicherten, der nach Eintritt der Invalidität (im Sinne des massgebenden Gesundheitsschadens) seine erstmalige be- rufliche Ausbildung erhalten hatte, in der Folge jedoch den Beruf zumut- barerweise nicht mehr ausüben konnte, Umschulungsmassnahmen zu gewäh- ren. Diese Rechtslage ist durch den neuen zweiten Absatz von Art. 16 IVG insofern geändert worden, als die berufliche Neuausbildung invalider Ver- sicherter, die nach Eintritt der Invalidität (im Sinne des massgebenden Ge- sundheitsschadens) eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Er- werbstätigkeit aufgenommen haben, von Gesetzes wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt wurde. Demzufolge fällt nach gelten- dem Recht nur diejenige zumutbare berufliche Ausbildung unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität (im Sinne des Ver- sicherungsfalls) erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Bei der Frage nach dem Eintritt des Versicherungsfalls und sinngemäss auch bei derjenigen nach dem Eintritt des massgebenden Gesundheitsscha- dens ist Art. 4, Abs. 2, IVG zu beachten, wonach die Invalidität als einge- treten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im vorliegenden Fall ist die Frage nach Art und Eintritt des massgeben- den Gesundheitsschadens zu beantworten. Als solcher kann aber nur ein Leiden gelten, das unmittelbar geeignet ist, die in Frage stehende Erwerbs- tätigkeit unzumutbar zu machen. Er fällt frühestens in dem Zeitpunkt in

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Betracht, in welchem er ein derartiges Ausmass erreicht hat, dass mit dem Eintritt der Unzumutbarkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden muss. Entgegen der Auffassung von BSV und Vorinstanz erlaubt keiner der in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte den Schluss, das die Ausübung des Berufes eines Architekt-Technikers erschwerende Leiden habe schon bei Beginn der Ausbildung zum Hochbauzeichner im Jahre 1955 bestanden. Schon im ersten Bericht von Dr. X kam klar zum Ausdruck, dass ein adäquater Zu- sammenhang zwischen den behandelten Geburtsgebrechen des Versicherten und den die Berufsunfähigkeit verursachenden Akkommodationsstörungen nicht feststellbar war. Es ging deshalb nicht an, die Angabe von Dr. X, das Leiden sei stationär, auf diese Akkommodationsstörungen zu beziehen. Im Hinblick auf diese hat der genannte Arzt vielmehr ausgeführt, der Ver- sicherte sei im bisherigen Beruf seit Jahren zunehmend arbeitsunfähig. Dass Strabismus und einseitige Amblyopie des Versicherten nicht adäquate Ur- sache der während des Technikumsstudiums erstmals aufgetretenen Be- schwerden sind, ergibt sich ferner auch aus einem Bericht der Universitäts- augenklinik vom 24. Januar 1964, welcher der Versicherte von Dr. X zur konsiliarischen Untersuchung zugewiesen worden war: «Wir glauben, dass der Patient hauptsächlich unter akkommodativen Beschwerden leidet. Der Strabismus selbst dürfte kaum mehr als Ursache in Frage kommen.» Ver- deutlicht werden diese Feststellungen durch die Ausführungen von Dr. X in seinem Zeugnis vom 22. Dezember 1969: «Der Versicherte leidet seit Ge- burt unter einem Schielen des linken Auges, verbunden mit hochgradiger einseitiger Schwachsichtigkeit und Weitsichtigkeit an beiden Augen. Diese Trias war aber für den Arzt kein Grund, dem Patienten von seinem spezi- fischen Studium abzuraten, da sie kaum je einmal zu Beschwerden führt. Ebenso lag für den Patienten vorerst kein Grund vor, von diesem Studium abzusehen, da die nicht voraussehbaren und durchaus atypischen Beschwer- den ja erst im Verlaufe des Studiums, d. h. im Frühjahr 1964, auftraten. Da- mals schickte ich den Patienten konsiliarisch in die Universitätsaugenklinik, wo vom weiteren Studium ebenfalls nicht abgeraten wurde. Die damaligen Therapievorschläge wurden ausgeführt, führten dann aber nicht zur erhofften Besserung. Wenn aber die akkommodativen Störungen mit den zunehmenden Beschwerden erst gegen den Schluss des Studiums auftraten, und es sich zudem um Beschwerden handelt, die nicht adäquat kausal voraussehbar waren, dann kann dem Patienten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er wider besseres Wissen sein Studium absolviert hat. Die kongenitale akkom- modative Störung hat sich ja auch erst im Verlauf der vermehrten studien- bedingten okulären Anstrengungen überhaupt bemerkbar gemacht. » . .

Was den Eintritt dieses massgebenden Gesundheitsschadens anbetrifft, so kann angesichts der klaren ärztlichen Ausführungen nicht gesagt werden, der Versicherte habe bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Architekt-Techniker ein Leiden der Art oder des Ausmasses aufgewiesen, welche die die Berufsunfähigkeit bedingenden Störungen voraussehen liessen. Unter diesen Umständen kann die Frage offengelassen werden, wie vorzu- gehen wäre, wenn die Invalidität (im Sinne des massgebenden Gesundheits- schadens) im Verlaufe der Ausbildung aufgetreten wäre. Was schliesslich die Frage anbetrifft, ob das Eingliederungsziel nicht auf einfachere Weise, etwa durch die Umstellung auf eine berufsverwandtere

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Tätigkeit, hätte erreicht werden können, so ist auf die folgenden Ausführun- gen im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 1968 der IV-Regionalstelle hinzu- weisen: «Aufgrund unserer Beobachtungen sind wir zur Auffassung gelangt, dass es dem Versicherten tatsächlich zur Zeit noch möglich wäre, als Bau- führer zu arbeiten. Die Tätigkeit könnte aber, falls sich die Sehkraft weiter verschlechtert, eines Tages sehr gefährlich werden, und ein Berufswechsel dürfte dann bei wesentlich schlechterer Sehkraft erheblich erschwert sein.» Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Der Versicherte hat somit Anspruch im Sinne von Art. 17, Abs. 1, IVG auf die Umschulung zum Berufsberater.

Urteil des EVG vom 21. Mai 1970 i. Sa. U. P.

Art. 8, Abs. 1, IVG. Ein Versicherter ist dann unmittelbar von einer Invalidität bedroht, wenn sich sein Gesundheitsschaden in abseh- barer Zeit wirtschaftlich auswirken wird, nicht aber schon dann, wenn der Eintritt der Invalidität zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes jedoch ungewiss ist. Der im Jahre 1946 geborene Versicherte, Student der Medizin, ersuchte am 13. März 1969 um medizinische Massnahmen der IV. Der Befund von Dr. X, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, lautete: «Deutliche 0-Beine mit Scheitel auf Kniegelenkhöhe, entsprechende Crura vara beidseits mit In- kongruenz der Sprunggelenkachsen.» Eine eigentliche Behinderung bestand jedoch nicht, es traten bloss «je nach funktioneller Beanspruchung, besonders durch längeres Stehen, ... Wadenschmerzen und Schmerzen im Bereiche der beiden Kniegelenke auf». Dennoch empfahl der genannte Arzt eine «Stel- lungskorrektur durch Osteotomie links und rechts», und zwar mit folgender Begründung: «Unbehandelt führt diese Fehlstellung mit Sicherheit zu fort- schreitender und vorzeitig auftretender Gonarthrose. Die 0steotomie ist nicht aus kosmetischen Gründen indiziert, sondern zur Wiederherstellung normaler gelenkgeometrischer Verhältnisse der Knie-/Sprunggelenke.» Die 1V-Kommission hielt jedoch dafür, es handle sich bei den vorge- schlagenen Eingriffen nicht um medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne des IVG. Den mit Verfügung vom 8. Mai 1969 eröffneten ablehnenden Entscheid bestätigte das kantonale Versicherungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 29. August 1969. Mit rechtzeitiger Berufung an das EVG verlangt der Versicherte erneut Kostengutsprache für die - inzwischen durchgeführte Stellungskorrektur. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, «dass es sinnvoller ist, die Patienten mit Crus varum durch eine Leistung der IV zur Operation zu er- mutigen, anstatt zuzuwarten, bis die IV mit Sicherheit später eine Rente wegen Teilinvalidität ausrichten muss». Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme, während das BSV in seinem Mitbericht Abweisung der Berufung beantragt. Das EVG wies die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab:

1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizi-

nische Massnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind,

552

die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren». In EVGE 1969, S. 100 (ZAK 1969, S. 677) hat das Gericht die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Vor- aussetzungen die genannte Bestimmung die Übernahme von Coxarthrose- und Gonarthroseoperationen gestattet, zusammengefasst und weiterentwickelt. Darnach übernimmt die IV einen derartigen Eingriff, wenn er die Beseiti- gung einer stabilen Skelettanomalie bezweckt, welche die sekundären arthro- tischen Prozesse bewirkt. Die Korrektur muss allerdings diese sekundären -

im Tatbestand sehr untergeordneten Symptome so weitgehend zu beseiti- gen vermögen, dass insgesamt von einer Defektkorrektur gesprochen werden kann. Abschliessend hat das Gericht damals ausgeführt, «dass die heutige Betrachtungsweise der IV erlaubt, einen Arthrosefall zu übernehmen, bevor der Versicherte gegebenenfalls vollständig invalid wird oder bevor die Prognose für eine operative Skelettkorrektur, deren Kosten dann ohnehin der IV zu belasten wären, weit ungünstiger ist». Nicht ausser acht gelassen werden darf jedoch, dass die medizinischen Vorkehren im Sinne von Art. 12 IVG ins Gebiet der Eingliederungsmassnahmen im allgemeinen gehören. Auf solche haben aber nach Art. 8, Abs. 1, IVG nur «invalide oder von einer In- validität unmittelbar bedrohte Versicherte» Anspruch. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4, Abs. 1, IVG «die durch einen körperlichen oder geistigen Ge- sundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit». 2.... Im vorliegenden Fall vertritt das BSV in seinem Mitbericht die Ansicht, von unmittelbar drohender Invalidität könne nicht die Rede sein. Da es sich hier um die Beurteilung einer grundsätzlichen Rechtsfrage handelt, hat die I. Kammer eine Stellungnahme des Gesamtgerichtes eingeholt. Dieses äusserte sich wie folgt: Auszugehen ist vom rechtlichen Invaliditätsbegriff von Art. 4 IVG, dessen Elemente im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind (der Sonder- fall von Art. 5 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle). Alsdann ist das Zusammenspiel der Art. 4, 8 und 12 IVG zu berücksichtigen. In Art. 8 und 12 findet sich der Ausdruck «unmittelbar». Auch der italienische Text verwen- det in beiden Artikeln den gleichen Ausdruck (direttamente). Anders der französische: Er spricht in Art. 8 von «assunis menacs d'une invalidit . . .

imminente» und in Art. 12 von « ... mesures mdicales qui ... sont directe- ment ncessaires ä la niadaptation ». Der erste Ausdruck ist rein zeitlich . . .

orientiert, der zweite rein erfolgsmässig. Wird der Begriff der Unmittelbar- keit in Art. 8, Abs. 1, IVG rein zeitlich ausgelegt, so führt dies zu einer klaren Begriffsbestimmung: Im Bereiche von Art. 4 hat die Rechtsprechung festgestellt, dass von bleibender Invalidität dann gesprochen werden kann, wenn sie «während der ... normalen Aktivitätsperiode des Versicherten be- steht», von längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie längere Zeit (nämlich mindestens 360 Tage: vgl. Art. 29, Abs. 1, IVG) bestanden hat (vgl. EVGE 1962, S. 248, ZAK 1963, S. 88). Angesichts dieser zeitlichen Ele- mente in Art. 4 und Art. 8 IVG darf das Vorliegen einer unmittelbar drohen- den Invalidität selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes aber ungewiss ist. Unmittelbarkeit im Sinn von Art. 8, Abs. 1, IVG besteht

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demnach, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht. Wann allerdings dieses Merkmal gegeben ist, kann nicht ein für alle Mal bestimmt werden: der Ausdruck «unmittelbar» ist notwendigerweise relativ zu ver- stehen. Seine Tragweite hängt von der Art des Gebrechens ab. Im übrigen wäre der Arzt auch überfordert, wenn er aufgrund eines unklaren Zustands- bildes eine langfristige Prognose stellen müsste. 3.

Urteil des EVG vom 29. Dezember 1969 1. Sa. J. Z. (tYbersetzung aus dem Französischen)

Art. 12 IVO. Bei einer von Geburt an gehörlosen Versicherten stellt eine spezielle zahnärztliche Behandlung, welche zum Ziele hat, die Sprachfähigkeit zu erhalten, keine medizinische Eingliederungsmass- nahme dar, wenn die übliche Zahnbehandlung selbst - wie im vor- liegenden Fall Extraktion und prothetische Versorgung - keinen Anspruch auf eine 1V-Leistung zu begründen vermag.

Die im Jahre 1934 geborene, verheiratete Versicherte, Mutter zweier noch minderjähriger Kinder, ist von Geburt an gehörlos. Die Konversationsfähig- keit erlernte sie in einem medizinisch-pädagogisch geleiteten Institut. Ihr Ehemann, welcher in einer Uhrenfabrik arbeitet, ist ebenfalls von Geburt an taubstumm. Die Versicherte absolvierte eine Lehre als Näherin, war hernach in verschiedenen Betrieben tätig und widmet sich nun seit der Geburt ihres zweiten Kindes vornehmlich der Haushaltung. Von Zeit zu Zeit verrichtet sie indessen auch noch Heimarbeit. Am 11. Juni 1968 ersuchte die Versicherte die IV um Kostenübernahme einer zahnärztlichen Behandlung. Ihr Zahnarzt teilte der TV-Kommission mit, das Gebiss der Versicherten bedürfe einer gründlichen Sanierung, normaler- weise würde er eine prothetische Versorgung vorziehen, vorliegend dränge sich jedoch die erwähnte Lösung infolge der jetzt schon bestehenden Sprach- schwierigkeiten auf. Der Zahnarzt fügte seinem Bericht einen Kostenvor- anschlag im Betrage von 1536 Franken bei. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1968 wies die 1V-Kommission das Lei- stungsbegehren ab mit der Begründung, die in Aussicht genommenen Vor- kehren stellten eine Behandlung des Leidens an sich dar, was der Versicher- ten mit Verfügung vom 13. Dezember 1968 mitgeteilt wurde. Hiegegen reichte namens der Versicherten eine Fürsorgerin Beschwerde ein. Sie legte dar, weshalb die vorgesehene Behandlung - welche zugegebener- massen teurer zu stehen komme als eine prothetische Versorgung für die Aufrechterhaltung der Kontaktfähigkeit der Versicherten unerlässlich sei. Die kantonale Rekurskommission hielt in ihren Erwägungen unge- achtet der Vernehmlassung der 1V-Kommission u. a. fest, die im Streite liegende Vorkehr stelle dann eine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, wenn sie zum Ziele habe, die Sprachfähigkeit der Versicherten zu erhalten; die richterliche Vorinstanz habe der Abklärung dieser Frage zu wenig Be- achtung geschenkt, die Akten seien deshalb an die zuständige 1V-Kommission zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Erhebungen noch nachhole.

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Das BSV legte gegen diesen Entscheid rechtzeitig Verwaltungsgerichts- beschwerde ein. Es führte im wesentlichen aus, die vorgesehene Massnahme diene grundsätzlich der Behandlung des Leidens an sich, selbst wenn diese im Gegensatz zu einer zahnprothetischen Versorgung die Sprachfähig- keit der Versicherten nicht gefährde. Das BSV beantragte deshalb die Wieder- herstellung der angefochtenen Verfügung. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut: Hätte der behandelnde Zahnarzt eine prothetische Versorgung vorge- schlagen, so müsste eine Kostenübernahme zum vorneherein abgelehnt werden. Art. 21, Abs. 1, IVG bestimmt nämlich u. a., dass die Kosten für Zahnprothesen nur dann übernommen werden können, wenn diese eine wesentliche Ergän- zung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Umstand, dass der Zahnarzt anstelle einer Prothese die für das Sprechen der Versicherten hinderlich wäre - eine kostspieligere Lösung empfiehlt, rechtfertigt für die Versicherung kaum eine andere Lö- sung, wie z. B. die Übernahme der Differenz zwischen dem Honorar für die zahnärztliche Behandlung und den Kosten der Hilfsmittel. Man könnte sich indessen fragen, ob die in Aussicht genommene Behandlung nicht geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren oder im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG ihr ermöglichen würde, sich weiterhin an ihrem bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen: denn eine gehörlose und weitgehend auch stumme Hausfrau ist in ihrer Tätig- keit behindert, insbesondere dann, wenn wie die Versicherte selbst angibt - auch ihr psychischer Zustand zu bedenken gibt. Die aufgeworfene Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, und zwar deshalb nicht, weil -

wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt in dem zu beurteilenden Falle eindeutig evolutives Geschehen vorliegt. In- dessen ist im Einzelfall und zwar auch dann, wenn die Behandlung vor- wiegend ausserberuflicher Gründe wegen notwendig wird - stets zu prüfen, ob nicht andere Gegebenheiten vorliegen, die gegen die übliche Behandlungs- methode sprechen. Solche Gründe können im Bestehen einer Allergie, einer vorbestandenen Invalidität oder überdies auch in einer mit einem bestimmten Beruf verbundenen Voraussetzung liegen. Wenn wegen einer Gegenindikation auf die übliche Behandlungsart verzichtet wird - in dem zu beurteilenden Falle auf die Extraktion der Zähne und der kranken Zahnwurzeln sowie auf die zahnprothetische Versorgung - so kann die speziell gewählte Behand- lungsart dann nicht von der IV übernommen werden, wenn die sonst übliche Behandlung keinen Anspruch auf eine TV-Leistung zu begründen vermag. Die vom BSV eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gut- zuheissen, denn die Kosten der sonst üblichen Behandlung gingen nicht zu Lasten der IV. Immerhin steht der Versicherten die Möglichkeit offen -

wie das BSV anregt - sich an eine Fürsorgeinstitution zu wenden, damit diese die Frage prüfe, ob der Versicherten allenfalls Leistungen gestützt auf Art. 11, Abs. 1, Buchst. c, ELG gewährt werden könnten.

555

Urteil des EVG vom 20. Mai 1970 i. Sa. J. D. Art. 12 IVG. Zur Beurteilung des Eingliederungscharakters von medizinischen Massnahmen ist bei jugendlichen Versicherten auch die künftige Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der ge.- samten Aktivitätsdauer und der sich in deren Verlauf bietenden beruflichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Der am 3. Februar 1949 geborene Versicherte, von Beruf Bauschlosser, leidet unter dem Geburtsgebrechen 201 (Lippen-Kiefer-Spalte). Mit Anmeldung vom 30. Januar 1969 bewarb er sich um Übernahme medizinischer Massnah- men zur Behandlung des Geburtsgebrechens durch die IV. Dr. med. dent. X empfahl die Prüfung des Falles durch die kieferchirurgi- sche Abteilung eines zahnärztlichen Institutes. Die Diagnose im Bericht des Institutes lautet: «Zustandsbild nach in Kindheit voroperierter rechtsseitiger Lippenspalte mit Retrognathie des Oberkiefers und gleichzeitiger Prognathie inferior.» Weiter wird bemerkt, der Patient sei in seinem jetzigen Beruf durch die Spaltbildung wenig behindert, und sodann beigefügt: «Zur Kor- rektur des jetzigen Zustandsbildes sind mehrere operative Eingriffe erfor- derlich, die sich in eine Osteotomle im Ober- und Unterkiefer, in eine Knochen- drahtnahtentfernung sowie in eine Nasen- und Lippenkorrektur aufteilen.» Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission eröffnete die Beschwerde- gegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 1969 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die kantonale Rekurabehörde abgewiesen. In der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides wird ausgeführt, ein Anspruch gemäss Art. 13 IVG bestehe nicht, weil der Versicherte volljährig sei. Gestützt auf Art. 12 IVG könnten die verlangten Massnahmen nicht zugesprochen werden, weil es sich bei den vorgesehenen Operationen um die «Behandlung des Leidens an sich» und nicht um Eingliederungsmassnahmen handle. Der Versicherte führt gegen dieses Urteil fristgerecht Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das EVG. Er beantragt erneut die Übernahme der Kosten für die erforderlichen medizinischen Vorkehren zur Behebung seines Gebrechens gestützt auf Art. 12 und 13 IVG. Die Beschwerdegegnerin ent- hält sich einer Stellungnahme. Das BSV verneint in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Anspruchsberechtigung nach Art. 13 IVG, beantragt jedoch Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 IVG bezüglich präoperativer Artikulationsstörung und präoperativem Gesichtsaussehen an die zuständige TV-Kommission zurückzuweisen sei. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: la. Gemäss Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Mass- nahmen. Der Bundesrat hat in einer besonderen Verordnung über Geburts- gebrechen (GgV) die Gebrechen bezeichnet, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zugunsten Minder- jähriger zur allgemeinen Regel von Art. 10, Abs. 1, IVG dar, wonach der

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Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen - jedoch unter strengeren Vor- aussetzungen - grundsätzlich erst mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der AHV erlischt. Medizinische Massnahmen zur Behand- lung von Geburtsgebrechen können daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und nach der ständigen Rechtsprechung des EVG nur bis zum Ein- tritt der Volljährigkeit gewährt werden (vgl. ZAK 1966, S. 324, Erwägung 2). Nach Eintritt der Volljährigkeit besteht nur noch im Rahmen von Art. 12 IVG Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, auch wenn ihre Not- wendigkeit auf das Bestehen eines Geburtsgebrechens zurückgeht. Diese Re- gelung ist gerechtfertigt, weil die Geburtsgebrechen seit der Revision des Krankenversicherungsrechtes vom 13. März 1964 grundsätzlich in das Gebiet der Krankenversicherung fallen (vgl. Art. 5, Abs. 3 und 4, KTJVG in Ver- bindung mit Art. 14, Abs. 1, Vo HI über die Krankenversicherung). Die Rechtsprechung stellt bei Beurteilung der Ansprüche aus Art. 13 IVG stets auf den Zeitpunkt der Durchführung der Massnahme ab und nicht auf ein formelles Kriterium wie das Datum der Anmeldung, des ärztlichen Unter- suchs oder der Verwaltungsverfügung. Diese Praxis gewährleistet eine mög- lichst einheitliche Anwendung von Art. 13 IVG und wird überdies der be- sonderen Stellung dieser Norm im System der IV gerecht (vgl. ZAK 1966, S.324). b. Dem Beschwerdeführer, der fünf Tage nach seiner Anmeldung voll- jährig geworden ist, steht nach den soeben dargelegten, rechtlich massgeben- den Gesichtspunkten gemäss Art. 13 IVG offensichtlich kein Anspruch mehr zu. Die kurze Zeitspanne zwischen Anmeldung und Eintritt der Volljährigkeit hätte nicht einmal für die ordnungsgemässe Abklärung und Beschlussfassung durch die Verwaltung gereicht, geschweige denn für die Durchführung der erforderlichen Operationen. Verwaltung und Vorinstanz haben daher einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 IVG zu Recht verneint. 2a. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf me- dizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG habe und ob die Massnahmen, für deren Kosten er die tYbernahme durch die IV ver- langt, Eingliederungsmassnahmen im Sinne dieser Bestimmung seien. (Erörterungen zur Abgrenzung der IV gegenüber den anderen sozia- len Personenversicherungen und Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u. a. ZAK 1969, S. 446, 607 und 677, sowie ZAK 1966, S. 615.) Die auf labiles pathologisches Geschehen gerichteten medizinischen Vor- kehren gehören auch dann zur Behandlung des Leidens an sich, wenn das Gebrechen auf einen medizinischen Tatbestand zurückgeht, der früher ge- mäss Art. 13 oder Art. 12 IVG Ansprüche begründet hat oder hätte begrün- den können. Denn die medizinische Massnahme, deren Charakter zu beurteilen ist, bezieht sich auf den im massgebenden Zeitpunkt vorhandenen Gesund- heitsscha.den, nicht auf dessen Pathogenese (EVGE 1966, S. 210, ZAK 1966, S. 615 und dort genannte Entscheide). Die Ursache des Leidens ist zwar bei der grundsätzlichen Abgrenzung der IV von der Kranken- und Unfall- versicherung zu berücksichtigen; dagegen ist sie innerhalb des spezifischen Anwendungsbereiches von Art. 12 IVG grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EVGE 1969, S. 102, ZAK 1969, S. 677; EVGE 1965, S. 250, ZAK 1966, S. 260). Innerhalb dieses Anwendungsbereiches gelten gemäss Art. 2, Abs. 1, IVV als medizinische Massnahmen «namentlich chirurgische, physiothera-

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peutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Be- einträchtigung zu bewahren». b. Aufgrund der spezialärztlichen Befunde darf in tatbeständlicher Hin- sicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein mindestens relativ stabiler Defektzustand vorhanden ist, der durch die vorgesehenen kieferchirurgischen Eingriffe im wesentlichen korrigiert werden könnte. Unter diesem Gesichtspunkt stünde somit der Zusprechung der vorgesehenen Massnahmen gestützt auf Art. 12, Abs. 1, IVG grundsätzlich nichts entgegen. Jedoch bleibt fraglich, ob die anbegehrten medizinischen Vorkehren dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Im Bericht der kieferchirurgischen Abteilung wird festgehalten, der Versicherte sei in seinem jetzigen Beruf durch die Spaltbildung wenig behindert. Diese Fest- stellung dürfte richtig sein. Aber zur Beurteilung des Eingliederungscharak- ters der vorgesehenen medizinischen Massnahmen darf - wie das BSV zu Recht hervorhebt nicht ausschliesslich auf die gegenwärtige Erwerbs- tätigkeit des Versicherten abgestellt werden. In erster Linie ist der Ver- sicherte in der Kaufunktion beeinträchtigt. Die Behandlung dieser Funktions- störung kann - jedenfalls im Hinblick auf die derzeitige Berufstätigkeit als Bauschlosser - nicht als Eingliederungsmassnahme gelten. Wichtiger als die Störung der Kaufunktion ist aber eine durch das vorhandene Gebrechen bedingte mögliche Gesichtsentstellung und Artikulationsstörung. Über die Störung der Artikulation sagt der Bericht der Abteilung für Kieferchirurgie nichts aus, dagegen stellt Dr. med. dent. X in seinem Bericht eine schwere Störung der Artikulation fest. Zwar kann die Behebung dieser Störung be- zogen auf die gegenwärtige Tätigkeit als Bauschlosser ebenfalls kaum als Eingliederungsmassnahme qualifiziert werden. Es steht aber ausser Zweifel, dass diese Beeinträchtigungen sich nachteilig auf die Kontaktfähigkeit (vgl. Art. 2, Abs. 1, IVV) und namentlich auch auf die künftige Wettbewerbs- fähigkeit des Versicherten auswirken. Diesem Gesichtspunkt kommt Im Hinblick auf die Jugendlichkeit des Beschwerdeführers, der den grössten Teil seiner beruflichen Aktivität noch vor sich hat, erhöhte Bedeutung zu. Die Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit und der spätern Wettbewerbsfähig- keit auf dem Arbeitsmarkt würde bei einem älteren Versicherten mit offen- sichtlich abgeschlossenem beruflichen Aufstieg kaum mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktivltätsdauer und der sich in deren Verlauf bietenden beruflichen Möglichkeiten kann jedoch der Beseitigung einer schweren Artikulationsstörung und einer namhaften Gesichtsentstellung bei einem jungen Versicherten der Eingliederungscharak- ter im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG nicht abgesprochen werden. Die vor- gesehenen Massnahmen wären somit im Sinne des Gesetzes geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren. Im vorliegenden Fall ist aber der Sachverhalt in dieser Richtung un- genügend abgeklärt. Es steht nicht fest, wie schwer die Artikulationsstörung

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des Versicherten ist; auch lässt die medizinische Diagnose nicht ohne weite- res auf eine erhebliche Gesichtsentstellung schliessen. Die Akten enthalten keine Photographien über das präoperative Gesichtsaussehen des Beschwerde- führers. Die Verwaltung hat daher die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12, Abs. 1, IVG in dieser Hinsicht noch näher abzuklären und alsdann eine neue Verfügung zu veranlassen.

Urteil des EVG vom 13. Mai 1970 1. Sa. H. P.

Art. 19 IVG. Sonderschuibeiträge können nur für zweckmässige und auf lange Sicht geeignete Massnahmen ausgerichtet werden. Ist die notwendige Intensität des Unterrichts nur bei interner Son- derschulung gewährleistet, besteht kein Anspruch auf Beiträge für ambulante Schulung. Die Eingliederung im Sinne der Sonderschu- lung hat möglichst frühzeitig und intensiv zu erfolgen. (Bestätigung der Praxis)

Der am 24. August 1960 geborene Versicherte wurde am 17. März 1962 erst- mals bei der IV angemeldet. Dr. A stellte In seinem Arztbericht vom 20. Mai

1962 fest, das Kind leide an kongenitaler Pakreasinsuffizienz. Er erachtete

besondere medizinische Massnahmen als notwendig und empfahl die Ein- weisung des Kindes in eine Universitätsklinik zur weiteren Abklärung. Mit Verfügung vom 5. November 1962 gewährte die Ausgleichskasse medizini- sche Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG für die Zeit vom 23. bis 31. März

1962. Diese Verfügung wurde am 21. Februar 1964 bis zum 31. März 1964

verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte die Ausgleichskasse zunächst ab, bis die vorgesehene, unerlässliche Begutachtung in einem Kinderspital durchgeführt sei. Sie nahm an, die Mutter weigere sich, Ihr Kind begutachten zu lassen. Die Mutter begründete aber ihr Fernbleiben mit verschiedenen Krankheiten des Kindes. Aufgrund dieser Einwendungen verlängerte die Ausgleichskasse die Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen bis zum 31. Oktober 1964. Mit Schreiben vom 29. November 1964 teilte die Mutter der 1V-Kommis- sion mit, dass ihr Sohn «infolge einer schweren Krise» nicht, wie vorgesehen, in das Spital habe verbracht werden können. Immerhin aber habe sich der allgemeine Zustand wesentlich gebessert. Sie werde bei der nächsten Kon- sultation des Arztes einen neuen Termin für die Verbringung In das Spital vereinbaren. Inzwischen bitte sie um Verlängerung der gewährten Mass- nahmen. Daraufhin erbat die 1V-Kommission von Dr. A einen neuen Arzt- bericht. Der ärztliche Befund lautete am 14. Januar 1965: «Chronische Enter- pathie - Dysfunktion des äusseren Pankreas. Chronische Anaemie. Taub- stummheit?» Die Verwaltung ersuchte am 2. Februar 1965 das Kinderspital neuerdings, den Versicherten zur Untersuchung und Begutachtung einzu- berufen. Allein, die Mutter leistete den verschiedenen Aufforderungen keine Folge, angeblich weil der Gesundheitszustand des Knaben eine Reise und eine Entfernung aus der häuslichen Pflege und Umgebung nicht zulless. Statt dessen beantragte sie am 7. April 1965 die Abgabe eines Hörgerätes. «Da der Sohn intelligent ist, besteht die Möglichkeit, dass er mit seinem Jahr-

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gang, also in zwei Jahren, die Schule besuchen kann.» Mit Schreiben vom 16. April 1965 machte die Ausgleichskasse die Mutter unter Hinweis auf Art. 78, Abs. 2, IVV darauf aufmerksam, dass erst nach Erhalt des Gut- achtens das Gesuch um Abgabe eines Hörgerätes der TV-Kommission zur Prüfung unterbreitet werde. In der Folge fand eine ambulante Untersuchung des Kindes in einer Kinderklinik statt. Oberarzt Dr. B leitete seinen Bericht mit der Feststellung ein, dass eine Hospitalisation des Kindes nicht möglich gewesen sei; die bei der ambulanten Untersuchung erzielten Ergebnisse reichten nicht «zu einer endgültigen Stellungnahme» aus. Am Schluss des Berichtes wird nochmals ausgeführt: «Für eine genauere Stellungnahme wäre unbedingt ein klinischer Aufenthalt von mindestns 10 bis 14 Tagen erforderlich.» Ferner ist dem Be- richt zu entnehmen, dass für das Kind ein Hörgerät angeschafft worden ist. Die Beurteilung lautet: «1. Status dysrhaphicus mit Kleinwuchs und Dystro- phie bei beschleunigtem Knochenalter. 2. Idiotie. 3. Schwerhörigkeit. 4. Hypo- chrome Anämie. 5. ungeklärte Leukozytose». Die TV-Kommission wünschte ein Ergänzungsgutachten und auch Abklärung der Frage, ob und allenfalls welche wichtigen Gründe zur Abgabe eines Hörapparates vor Beschluss- fassung der 1V-Kommission bestanden hätten. Am 26. Oktober 1965 teilte die Klinik der TV-Kommission mit, dass die Eltern sich weigerten, ihr Kind ins Spital einzuliefern. Die Verwaltung machte die Mutter des gebrechlichen Kindes mit Schreiben vom 6. Oktober und vom 9. Dezember 1965 auf die Notwendigkeit genauer medizinischer Abklärung aufmerksam. Die Mutter weigerte sich aber, das Kind «ohne Notfall» zwecks weiterer Abklärungen zu hospitalisieren. Die 1V-Kommission sei durchaus in der Lage, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, einen Beschluss zu fassen. Sie bringe den Sohn eventuell zu einer ergänzenden Untersuchung, sofern «die Eingliederungsmassnahmen vorher aufgrund der bisherigen Zeugnisse ver- längert» würden. Eine Einlieferung in das Spital sodann komme aus dem Grund nicht in Frage, weil der Knabe «dank der angeschafften Hörhilfe seit ca. 10 Tagen mit Sprechen angefangen» habe. «Jedermann, der nur eine Spur von Erfahrung mit behinderten Kindern hat, wird diesen Grund alleine als genügend betrachten, dass es nicht der geeignete Zeitpunkt ist, den Knaben aus seiner gewohnten Umgebung zu entfernen.» Die Verwaltung hielt aber an Ihrem Standpunkt fest und wies mit Schreiben vom 24. Januar 1966 aus- drücklich darauf hin, dass die IV bei Erschwerung oder Verunmöglichung der angeordneten Massnahmen ihre Leistungen gemäss Art. 10, Abs. 2, IVG einstellen könne. Die Mutter liess in der Folge die Angelegenheit auf sich beruhen, bis sie am 22. Juli 1967 ein neues Leistungsgesuch an die Versiche- rung richtete. Damit verlangte sie Beiträge an die Sonderschulung des Kna- ben in der heilpädagogischen Schule Y, Kostenübernahme für Anschaffung und Unterhalt des Hörgerätes sowie die tYbernahme ausserordentlicher Kosten im Zusammenhang mit der Sonderschulung. Der Knabe werde nun schul- pflichtig; er sei geistig, wenn auch schwerhörig, sehr regsam und stehe den Kindern seines Alters in dieser Hinsicht nicht nach. Mit Schreiben vom 10. August 1967 hielt jedoch die TV-Kommission an ihrem früheren Beschluss fest und beharrte auf der medizinischen Begutachtung des Knaben. Solange das Gutachten nicht vorliege, könne über weitere Leistungen der IV nicht Beschluss gefasst werden.

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Mit neuer Anmeldung vom 3. April 1969 erneuerte die Mutter ihr Be- gehren auf Beiträge an die Sonderschulung und Hilfsmittel. Der Knabe sei seit Januar 1969 wegen der Schwerhörigkeit bei Dr. C, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, in Behandlung. Dem von der Ver- waltung bei diesem Arzt eingeholten Bericht vom 5. Juli 1969 ist folgende Diagnose zu entnehmen: Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits an praktische Taubheit grenzend, symmetrisch ausgebildet (wahrscheinlich heredodegenerativ). Der Arzt erachtet Sonderschulung (Schwerhörigenschu- lung/Taubstummenschule) und Kontrolle alle zwei bis drei Jahre zur Appa- ratetestung als notwendig. Daraufhin verfügte die Ausgleichskasse am 8. Sep- tember 1969 die Gewährung von Massnahmen für die Sonderschulung. Sie sprach einen täglichen Beitrag an die Sonderschulung von 6 Franken und an das Kostgeld von 4 Franken zuzüglich Reiseentschädigung zu. Als Durch- führungsstelle wurde das Institut X vorgesehen. Die Mutter führte gegen die Verfügung Beschwerde. Sie beantragte Auf- hebung der Verfügung, Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Hörgerätes und Entrichtung eines Beitrages an die ambulante Sonderschulung am Institut Z. Da der Knabe noch immer besonderer und aufmerksamer Pflege bedürfe, könne eine «Einweisung in ein Heim mit Massenabfertigung aus Gewissensgründen nicht erfolgen», weil er dort nicht lebensfähig wäre. Zudem sei seine Intelligenz höher als die der Kinder in X; er könne daher in dieser Schule keinesfalls gefördert werden. Die Untersuchungen und Tests verschiedener Spezialärzte und Logopäden hätten ergeben, dass der Knabe ein individuelles Training nebst einem entsprechenden Hörgerät benötige, um alsdann die normale Schule besuchen zu können. Inzwischen hatte das Institut X der Mutter mitgeteilt, für Herbst 1969 seien schon alle Plätze besetzt. Da aber bei Schulbeginn eines der angemeldeten Kinder nicht eintreten konnte, meldete das Institut am 4. Oktober 1969 nach Z, wo der Knabe ambulant geschult wird, der Versicherte könne sofort in X eintreten. Das Institut Z berichtete darauf, die Mutter wolle sich von ihrem Knaben trotz allen Empfehlungen nicht trennen. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Beschwerde mit einlässlich begründetem Entscheid vom 3. Dezember

1969 abgewiesen.

Innert Frist hat die Mutter diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichts- beschwerde an das EVG weitergezogen. Sie beantragt Aufhebung des kan- tonalen Entscheides, Anerkennung der ambulanten Schulung als Eingliede- rungsmassnahme, Entrichtung eines Beitrages «an die dem Versicherten zu- mutbare Schulung» und Übernahme eines Teils der Kosten für das Hörgerät. Die Beschwerdegegnerin und die 1V-Kommission beantragen ohne weitere Stellungnahme Abweisung. Auch die Vernehmlassung des BSV schliesst auf Abweisung.

Das EVG beurteilte die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie folgt:

1. Gemäss Art. 19, Abs. 2, IVG werden an die Sonderschulung bildungs-

fähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfassen diese Beiträge:

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«a. ein Schuldgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nichtinvaliden Minderjährigen zu berücksichtigen ist; ein Kostgeld, wenn der Minderjährige wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss...; besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprach- heilbehandilung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ab- leseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur För- derung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig Geistig- behinderte; besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schul- weges in Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.» Begrifflich umfassen die Sonderschulungsmassnahmen (Art. 8, Abs. 1, IVV): «a. besonderen, regelmässigen Unterricht für Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen ver- mögen; durch die Schulung bedingte auswärtige Unterbringung und Ver- pflegung; Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art» ... im Sinne von Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG; «d. die notwendigen Transporte.» Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unter- richt mit Einschluss des Unterrichts in Hufs- oder Förderklassen (Art. 8, Abs. 1 und 2, IVV). Gemäss Art. 9, Abs. 1, IVV werden diese Beiträge u. a. gewährt für taubstumme und ertaubte Minderjährige (Buchst. d), für schwer- hörige Minderjährige mit einem Hörverlust von mindestens 40 Prozent (Buchst. e) sowie für sprachgebrechliche Minderjährige mit schweren Sprach- störungen (Buchst. f). Die Beiträge werden aber auch für Minderjährige gewährt, «die infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, ... wenn die für die einzelnen Gebrechen erforder- lichen Voraussetzungen gemäss Abs. 1, Buchst. a—f, nicht erfüllt sind» (Art. 9, Abs. 2, IVV). Die Versicherungsleistung besteht in einem Schulgeld- beitrag von 6 Franken im Tag und in einem Kostgeldbeitrag von 4 Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft (Art. 10 IVV). Gemäss Art. lObis IVV übernimmt die Ver- sicherung ferner die Kosten für invaliditätsbedingte Massnahmen pädago- gisch-therapeutischer Art gemäss Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV. Art. 8, Abs. 2, IVG bestimmt, der Anspruch auf die Leistungen im Rahmen der Art. 13, 19, 20 und 21 bestehe unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben.

2. In tatbeständlicher Hinsicht ist in erster Linie auf den Arztbericht

vom 5. Juli 1969 abzustellen. Danach besteht beim Versicherten eine hoch- gradige Innenohrschwerhörigkeit, die an praktische Taubheit grenzt. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte seit ungefähr fünf Jahren auf ein Hörgerät angewiesen ist. Bei dieser Sachlage ist es unbestritten, dass der Gebrechliche - namentlich auch mit Rücksicht auf sein Alter - inten-

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sive Sonderschulungsmassnahmen pädagogisch-therapeutischer Art im Sinne der Art. 19, Abs. 2, Buchst. c, IVG und Art. 8, Abs. 1, Buchst. c, IVV be- nötigt. Auch steht fest, dass der Versicherte im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bildungsfähig ist (vgl. ZAK 1964, S. 545). Zu Recht hat daher die Verwaltung die gesetzlichen Sonderschulbeiträge zugesprochen.

3. Streitig ist, ob die Ausrichtung der Beiträge von der Plazierung des

Knaben im Institut X abhängig gemacht werden könne oder ob der Ver- sicherte auch für die derzeitige ambulante logopädische Schulung in Z An- spruch auf den Schulgeldbeitrag habe. Die Mutter behauptet einerseits, dass ihr Kind in X in persönlicher Hinsicht nicht die besonders aufmerksame Pflege und Betreuung empfangen würde, deren es immer noch bedürfe, und dass die plötzliche Entfernung aus der gewohnten Umgebung erzieherisch nachteilig wäre, da der Knabe der nötigen Nestwärme im Heim entbehren würde, und andererseits, dass er in X nicht die richtige Schulung erhalten könnte. Da seine Intelligenz höher sei als die der Kinder in X, würde er im Klassensystem des vorgesehenen Institutes nicht genügend gefördert; er be- nötige ein individuelles Training im Einzelunterricht. Diese gewichtigen und begreiflichen Bedenken verdienen eine sorgfältige Würdigung. a. Zunächst ist festzustellen, dass die Sorgen der Mutter hinsichtlich der persönlichen Betreuung ihres Kindes bei einem Heimaufenthalt aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihren beiden andern mit ähnlichen Gebrechen behafte- ten Knaben, die bedauerlicherweise gestorben sind, menschlich durchaus ver- ständlich sind. Hingegen sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedenken objektiv begründet sind. Es ist medizinisch nicht festgestellt, wel- che persönliche Pflege und Betreuung wie etwa besondere Ernährung, Gym- nastik und dergleichen das gebrechliche Kind heute braucht. Im Arztbericht von Dr. 0 wird nur der Gehörschaden behandelt, von den übrigen, früher festgestellten Leiden - namentlich von der Pankreasinsuffizienz - ist nicht mehr die Rede, was aber nicht bedeutet, dass diese Leiden behoben seien. Dass darüber aber keine zuverlässige fachärztliche Beurteilung vorliegt, hat - objektiv gesehen die Mutter des Versicherten zu vertreten, weil sie das Kind nie, auch in letzter Zeit nicht, als es grösser war, für eine eingehende klinische Begutachtung aus den Händen gegeben hat. Läge ein solches Gut- achten vor, so könnte die objektive Begründetheit der Bedenken der Mutter beurteilt werden. Das Gutachten könnte sich auch aus der Sicht des Fach- arztes darüber aussprechen, ob für das Kind ein Aufenthalt in X zu ver- antworten wäre oder ob es aus seiner jetzigen Umgebung besser nicht ent- fernt würde. Grundsätzlich ist nicht daran zu zweifeln, dass das Kind die besondere Betreuung im oben umschriebenen Sinne auch in X, allenfalls unter ärztlicher Aufsicht, erhalten könnte, wenn deren Notwendigkeit medi- zinisch ausgewiesen wäre. Die diesbezüglichen Bedenken der Mutter sind daher unbegründet. Ein Vergleich mit ihren beiden anderen Kindern, die gestorben sind, hält heute nach der eigenen Schilderung der Mutter nicht mehr stand. Der Sohn hat jene kritische Phase, welcher die andern erlegen sind, überlebt, weil von Anfang an offenbar die richtige Behandlung ein- gesetzt hat. Auch auf das Schreiben von Dr. D vom 28. Juli 1967 kann sich die Mutter zur Begründung ihrer Bedenken nicht berufen, gesteht doch der Arzt, dass er über die Einzelheiten der Angelegenheit nicht im Bilde sei.

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Was er über die fehlende Nestwärme aussagt, ist viel zu allgemein gehalten, um hier in Betracht zu fallen. b. Ferner glaubt die Mutter, ihr Kind würde in X nicht die richtige Schulung erfahren. Offenbar unterschätzt sie die pädagogisch-therapeuti- schen Möglichkeiten des Institutes in X. Zudem geht sie von einer objektiv falschen Voraussetzung aus, wenn sie annimmt, der Versicherte würde bloss mitlaufen und nicht wirklich gefördert, weil seine Intelligenz höher sei als die der andern Kinder in X. Es ist aktenmässig abgeklärt, dass das Institut eine besondere Abteilung für Kinder hat, die bloss taub- bzw. gehörgeschä- digt, jedoch von normaler, d. h. mindestens durchschnittlicher Intelligenz sind. Das Institut hebt besonders hervor, dass es unter diesen Kindern auch einige sehr intelligente gebe, räumt aber auch ein, dass debile darunter seien. Da aber die Schulung durch anerkannte Fachkräfte erfolgt, ist in dieser Zusammensetzung kein Nachteil zu erblicken. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass jedem Kind die ihm gebührende individuelle Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit es gefördert werden kann. Zunächst hat ja jedes dieser Kinder, unabhängig von seiner Intelligenz, aufgrund des Gebrechens, das alle ge- meinsam haben, die gleichen Schwierigkeiten zu überwinden. Es steht ferner aktenmässig nicht fest, welche Intelligenz der Versicherte wirklich aufweist. Auch darüber bestehen auf der einen Seite lediglich die Behauptungen der Mutter und auf der anderen Seite mehr oder weniger widersprüchliche, aber aus ganz verschiedenen Zeiten stammende Urteile Dritter. Jedenfalls aber ist man sich aus logopädischer Sicht darüber einig, dass eine intensive Son- derschulung nötig sei und dass der Versicherte bei einer solchen intensiven Schulung rasche Fortschritte machen könnte. Dieser Intensität scheint die grössere Bedeutung beigemessen zu werden als der Individualität des Unter- richts. Das wird im Hinblick auf das Alter des Jungen und auf den Grund- satz, dass eine solche Schulung möglichst frühzeitig einsetzen soll (vgl. ZAK 1964, S. 545), richtig sein. Gegenwärtig empfängt der Knabe individuellen Unterricht, aber nur einmal in der Woche; somit fehlt die Intensität. Es steht fest, dass diese beim Unterricht in X gegeben wäre. Nach dem Gesagten ist daher anzunehmen, dass ein Heimaufenthalt in X viel raschere Fortschritte brächte und dass diese Massnahme daher wesentlich geeigneter wäre. Zwar ist der gegenwärtige ambulante Unterricht mehr als nichts, aber er muss gegenüber der Alternative eines Heimaufenthaltes in X doch als unzweck- mässige und auf lange Sicht ungeeignete Massnahme bezeichnet werden. In solcher Lage sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Sonderschulbeiträgen an diesen ambulanten Unterricht nicht ge- geben. - Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Beitrag an diese ambulante Sonderschulung verlangt wird, ist sie daher abzuweisen. Der Mutter ist zu bedenken zu geben, dass ihr Sohn nun in einem Alter ist, in dem sie ihn ohnehin bald zu schulischen Zwecken und für eine wie auch immer gestaltete Ausbildung, mindestens zeitweise, wird aus den Händen geben müssen. Auch wenn die Pflege der Mutter noch so gut und die häusli- che Nestwärme für das Kind noch so wertvoll sind, wirkt sich dieser Um- stand auf die Dauer durchaus zum Wohle des Kindes aus.

4. über den Antrag, die IV habe sich an den Kosten des Hörgerätes zu

beteiligen, kann nicht befunden werden, weil diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die Verwaltung hat hierüber noch keine

564

Verfügung erlassen. Das ist aber für eine gerichtliche Beurteilung uner- lässliche Voraussetzung. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

Urteil des EVG vom 13. Mai 1970 i. Sa. A. K. Art. 21, Abs. 1, IVG. Bilden Kontaktschalen keine wesentliche Er- gänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen, so können sie nur dann als Hilfsmittel zu Lasten der IV abgegeben werden, wenn sie das Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern. Dies gilt auch, wenn eine befriedigende Verbesserung der Sehschärfe nur mit Kontaktschalen erreicht wer- den kann. (Bestätigung der Praxis) Die 1939 geborene, verheiratete Versicherte leidet an Astigmatismus myopicus obliquus rechts, Astigmatismus myopicus rectus links, Anisometropie und Myopia magna beidseits. Mit Verfügung vom 12. November 1969 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten den Beschluss der 1V-Kommission, wo- nach ihr Begehren um Abgabe von Kontaktlinsen zu Lasten der IV abgewiesen wurde. Die Versicherte erhob am 14. November 1969 Beschwerde. Sie machte im wesentlichen geltend, dass die Annahme der 1V-Kommission, sie benötige die Kontaktlinsen im Hinblick auf die Autofahrprüfung, unhaltbar sei. Als Haus- frau sei sie auf eine bestmögliche Korrektur der Augen angewiesen. IV- Kommission und Ausgleichskasse sprachen sich für die Übernahme der Kon- taktlinsen zu Lasten der IV aus. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Urteil vom 18. Dezember 1969 die Beschwerde gut und wies die IV an, die Kosten der Kontaktlinsen zu übernehmen. Das BSV hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt Aufhebung des Entscheides vom 18. Dezember 1969 und Wiederherstellung der Kassenverfügung vom 12. November 1969. Die Versicherte schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Weil bei ihrer Augen- krankheit eine Operation oder andere medizinische Massnahmen nicht möglich seien, sollten die Kontaktlinsen im Sinne einer selbständigen Behandlung als Teilprothese des Auges gemäss Art. 21 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV betrachtet und deswegen von der IV übernommen werden. Zudem sei zu untersuchen, ob Kontaktlinsen bei Vorliegen von Refraktionsanomalien ohne Ergänzung durch medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch an voll- jährige anstatt nur an minderjährige Versicherte abgegeben werden könnten. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut:

1. Die Versicherte weist eine erhebliche Refraktionsanomalie auf; sie hat

beidseits einen Astigmatismus compositus myopicus, und zwar von rechts - 6,0 = cyl —1,25 45 ° links - 11,0 = cyl- 3,25 10 ° Der korrigierte Visus beträgt rechts bis 0,6 und links 0,4. Nach der Ver- waltungspraxis haben Minderjährige bei einer derartigen Refraktionsanomalie gestützt auf Art. 13 IVG einen Anspruch auf Brillen und augenärztliche Kontrollen bzw. eine Kontaktlinse für das rechte Auge (vgl. dazu 1V-Mit- teilungen des BSV Nr. 103 vom 30. September 1968). Die Versicherte ist in- dessen volljährig, so dass ihr ein Anspruch aus Art. 13 IVG nicht zusteht.

565

Die Vorinstanz sprach der Versicherten die verlangten Kontaktlinsen zu Lasten der IV zu, ohne zu prüfen, ob der Übernahme der Wortlaut von Art. 21, Abs. 1, IVG letzter Satz entgegenstehe, weil die 1V-Kommission Gut- heissung der Beschwerde beantragt hatte. Gemäss Art. 21, Abs. 1, IVG «hat der Versicherte mi Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizini- scher Eingliederungsmassnahmen bilden». Als Brille gilt jede optische Vorrichtung, welche, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt, das Sehvermögen durch Linsen- wirkung verbessert und es dem Träger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine normale Sehfähigkeit erfordern. Kontaktschalen sind Brillen gleichzustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen. Der Versicherte kann also Kontaktschalen nur dann unabhängig von Art. 21, Abs. 1, zweiter Satz, IVG beanspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen andern Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern (ZAK 1969, S. 189). Selbst in Fällen, in denen die Kontaktschalen neben der rein mechanischen auch eine optische Funktion erfüllen, hat das EVG die übernahme der zusätzlichen Kosten, die mit der Ausgestaltung der Schalen zu optischen Korrekturgläsern verbunden sind, grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen der Abgabe einer Brille an sich vorliegen. Die Kontaktlinsen stellen keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Augen- arzt empfohlenen Kontaktlinsen mechanischen oder optischen Zwecken die- nen. Der vom Gericht beigezogene Experte, Oberarzt einer Augenklinik, er- klärte, dass die Kontaktlinsen ausschliesslich der direkten Korrektur der Augenoptik der Versicherten dienten. In seinem Gutachten vom 3. März 1970 unterscheidet er zwischen relativ und absolut angezeigter Indikation für die Abgabe von Kontaktlinsen. Absolut sei sie dann, wenn mit Kontaktschalen- Korrektur eine Verbesserung der Sehschärfe erreicht werde, welche mit einer Brille gar nicht oder unbefriedigend beeinflusst werden könne. Dies treffe bei der Beschwerdegegnerin zu. Allein dieser Auffassung stehen der klare Wortlaut von Art. 21, Abs. 1, IVG und die einschlägige Rechtsprechung entgegen. Da die Kontaktlinsen nicht wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bil- den, hat die Versicherte keinen Anspruch auf dieses Hilfsmittel.

Renten

Urteil des BVG vom 6. April 1970 1. Sa. W. C.

Art. 42 IVG; Art. 39, Abs. 1, 69 und 70 IVV. Der Arztbericht ist in der Regel ein notwendiges Element zur Beurteilung des Leistungs- anspruchs, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Als Aus- sage eines Sachverständigen geht er den Feststellungen medizini-

566

scher Laien vor und darf daher nicht durch einen gerichtlichen Augenschein ersetzt werden. (Erwägung 11/2) Art. 28, Abs. 2, IVG. Die ärztliche Schätzung der Arbeitsunfähig- keit ist mit dem für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditäts- grad nicht Identisch, weil für die Bemessung der Invalidität, jeden- falls bei erwerbstätigen Versicherten, auf das Ausmass der invali- ditätsbedingten Erwerbseinbusse abzustellen ist. Ermittlung der massgebenden Erwerbseinkommen bei einem Gewerbetreibenden, wenn mitarbeitende Familienangehörige vorhanden sind. (Erwägung 111) Der am 10. Oktober 1928 geborene Versicherte, diplomierter Sanitär-Installa- teur, verheiratet und Vater zweier Kinder, leidet ungefähr seit 1956 an multipler Sklerose. Er ist Inhaber eines Sanitär-Installationsgeschäftes. Erstmals meldete er sich am 15. September 1962 bei der IV, weil er geh- behindert war. Schon vor dieser Anmeldung war er auf Veranlassung des behandelnden Arztes Dr. A in einer Poliklinik durch Dr. B untersucht worden; über diese Untersuchung wurde am 6. Dezember 1961 ein einlässlicher Bericht erstattet. Zuhanden der 1V-Kommission bestätigte Dr. A am 12. Oktober 1962, der Versicherte leide an multipler Sklerose. Er bezeichnete den Gesund- heitszustand als stationär und erachtete den Versicherten damals als arbeits- fähig in seinem bisherigen Beruf mit der Einschränkung, dass er nicht mehr zur Kontrolle der Arbeiten auf den Bau gehen könne. Für die notwendigen Lebensverrichtungen sei der Patient vorläufig nicht auf fremde Hilfe ange- wiesen. Am 10. Juni 1968 erfolgte eine neue Anmeldung, mit welcher der Ver- sicherte um Zusprechung einer Rente und einer Hilfiosenentschädigung er- suchte. Dr. B betrachtet den Versicherten im Arztbericht vom 23. Juni 1968 - der sich auf eine Untersuchung vom Mai 1967 stützt - als zu 50 bis 75 Prozent dauernd arbeitsunfähig; vom medizinischen Standpunkt aus komme eine andere Arbeitsmöglichkeit nicht in Frage. Im eigenen Geschäft könne der Patient vorläufig noch Büroarbeiten erledigen, aber keine Installations- arbeiten mehr. Der Arzt bezeichnet den Patienten nicht als hilflos, fügt aber bei, dieser werde erst in nächster Zeit wieder zu einer Kontrolluntersuchung kommen; wenn sich hinsichtlich der Hilflosigkeit «gegenüber früher etwas geändert» haben sollte, werde er dies sofort mitteilen. Im weiteren beauftragte die 1V-Kommission eine Spezialstelle der Inva- lidenhilfe mit zusätzlichen Abklärungen. Dem Abklärungsbericht vom 29. Ok- tober 1968 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten stufenweise abgenommen hat. Konnte er bis Ende 1962 noch selber Instal- lationsarbeiten und Materialtransporte zu den Baustellen ausführen, so waren - nach diesem Bericht - seit anfangs 1963 lediglich noch Arbeitskontrollen auf den Baustellen möglich. Von anfangs 1964 an habe er nur noch mit re- duzierter Arbeitszeit im Büro arbeiten können; ab 1966 sei bis Mitte Juni

1968 nur noch Halbtagsarbeit im Büro möglich gewesen, wobei die Behin-

derung des Versicherten beim Schreiben immer mehr zugenommen habe. Seit dem 16. Juni 1968 habe sich ein schwerer Krankheitsschub ereignet; seither sei der Patient an das Haus und an den Lehnstuhl gebunden. Er könne heute überhaupt nicht mehr schreiben. In den Jahren 1961 bis 1967

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habe sich das Reineinkommen aus dem Geschäft von 45 400 auf 101 000 Franken und das Vermögen von 70 000 auf 392 000 Franken erhöht. «Nach der beruflichen Leistungsfähigkeit wäre der Invalide so lange, als er noch auf den Neubauten Arbeitskontrollen selber machen konnte, also bis 31. De- zember 1963, zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen; solange er mindestens halbtags noch Büroarbeiten machen konnte, also bis 15. Juni 1968, taxieren wir ihn als halb arbeitsfähig, da er immerhin vom Büro aus das Geschäft noch leiten konnte. Seit dem 16. Juni 1968 ist er ganz arbeitsunfähig. Wenn das Geschäft trotzdem ein so beträchtliches Reineinkommen ergibt, so han- delt es sich hierbei seit dem 16. Juni 1968 nicht mehr um auch nur teilweises Arbeitseinkommen, sondern um reines Kapitaleinkommen.» Mit Verfügung vom 20. Januar 1969 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, das Begehren um Zusprechung einer Rente und einer Hilf- losenentschädigung werde gemäss dem Beschluss der 1V-Kommission abge- wiesen. Mit Beschwerde vom 19. Februar 1969 verlangte der Versicherte die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen. Er wies zur Begründung insbesondere auf die erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem Juni

1968 hin; eine nennenswerte Besserung sei unwahrscheinlich. Das Geschäft

könne nur weiterbestehen, weil ihn ein Geschäftsführer vertrete. Die Ausgleichskasse enthielt sich ausdrücklich einer Stellungnahme. Die TV-Kommission empfahl eine 'Überprüfung «der Verhältnisse seit Juni 1968». Am 23. Juni 1969 führte der Präsident der AHV-Rekurskommission beim Beschwerdeführer einen Augenschein durch. Das Protokoll schildert den Ver- lauf eines Gehversuches des Versicherten. «Es ist offensichtlich, dass sich der Versicherte auch nicht einen Augenblick allein aufrecht halten könnte.» Es bestehe eine Lähmung von den Hüften weg abwärts. Der Versicherte erklärte auf Befragen unter anderem, dass er von seinem Geschäftsführer Rechen- schaft über den Geschäftsgang verlange und ihn zu diesem Zwecke und «zu weiteren Besprechungen über den Betrieb» zwei- bis dreimal pro Woche empfange; er erteile auch telefonische Ratschläge, die aber nur allgemeiner Natur seien, da er über die Einzelheiten des Geschäftsganges nicht im Bilde sei. «Wichtigere Angelegenheiten wie z. B. Personalfragen erledige ich soweit als möglich selber. Allerdings werden die Arbeiter vom Geschäftsführer .

angestellt. Die übrigen Beschäftigten suche ich mir aus ... Über den heutigen Geschäftsgang kann ich nicht klagen. Selbstverständlich würde ich noch mehr verdienen, könnte ich selber mitarbeiten und so den Geschäftsführer, der pro Monat ca. 2 300 Franken verdient, einsparen.» Mit Entscheid vom 19. August 1969 hiess die AHV-Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut. Sie sprach dem Versicherten eine Hilflosen- entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu und wies das Ren- tenbegehren ab. Gegen dieses Urteil haben der Versicherte und das BSV rechtzeitig Be- rufung eingelegt. Der Versicherte hat den kantonalen Entscheid weiterge- zogen, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde; beantragt wird die Aus- richtung einer Invalidenrente. Das BSV legt gegen die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung -

also gegen den vom Versicherten nicht angefochtenen Teil des vorinstanzli- chen Urteils - Berufung ein. Es beanstandet, dass der behauptete Krank-

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heitsschub vom Juni 1968 ärztlich nicht belegt sei und dass die Vorinstanz die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades lediglich auf die eigenen Feststellungen anlässlich des Augenscheines gestützt habe. Ferner sei nicht abgeklärt, von welchem Zeitpunkt an das Erfordernis der Dauer erfüllt ge- wesen sei. Daher wird beantragt, den kantonalen Entscheid aufzuheben, soweit er die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung betrifft, und die Akten zur Neubeurteilung der Hilflosigkeit an die TV-Kommission zurückzuweisen. Der Mitbericht, den das Bundesamt zur Berufung des Versicherten gegen die Abweisung des Rentenanspruches erstattet hat, schliesst auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neuabklärung. In der Berufung werde erstmals geltend gemacht, die Ehefrau habe die Geschäftsleitung übernommen. Es sei jedoch nicht genügend klar, seit wann und in welchem Umfang die Ehefrau des Versicherten im Betrieb mitarbeite. Das EVG hat sowohl die Berufung des Versicherten als auch jene des BSV aus folgenden Erwägungen gutgeheissen:

1. Da der angefochtene kantonale Entscheid vor dem 1. Oktober 1969, dem Tag des Inkrafttretens des revidierten OG, ergangen ist, findet nach den massgebenden Übergangsbestimmungen das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Ziff. III, Abs. 2 und 3, rev. OG). Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG sind für den im Be- rufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (EVGE 1968, S. 16117, 1964, S. 128, und EVGE 1962, S. 81). Seit der am 1. Januar 1968 in Kraft getretenen Revision des IVG hat das EVG entgegen der früheren Praxis (vgl. EVGE 1967, S. 46 ff. und S. 254) wiederholt erkannt, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung der IV von einem allfälligen Rentenanspruch unabhängig ist (EVGE 1969, S. 114, ZAK 1969, S. 616, und EVGE 1969, S. 117, ZAK 1969, S. 746). Daher sind im vorliegenden Fall die Ansprüche des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und auf eine Rente getrennt voneinander, nach Mass- gabe der für die betreffende Versicherungsleistung erforderlichen Voraus- setzungen, zu prüfen.

Die Vorinstanz hat dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab Juni 1968 zugesprochen. Das Bundes- amt verlangt berufungsweise Aufhebung dieses Entscheides und Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur tatbeständlichen Vervollständigung und neuen Beschlussfassung. ... (Ausführungen über Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit.) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit des Versicherten auf die Feststellungen anlässlich des Augen- scheines vom 23. Juni 1969 gestützt. Andere zuverlässige Unterlagen standen dem Gericht nicht zur Verfügung. Die neueste ärztliche Beurteilung des

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Gesundheitszustandes des Leistungsansprechers stammt vom 23. Juni 1968, bezisht sich aber auf eine Untersuchung vom Mai 1967. Damals wurde der Versicherte noch nicht als hilflos betrachtet. Der geltend gemachte schwere Krankheitsschub vom Juni 1968 ist in diesem ärztlichen Bericht nicht be- rücksichtigt. Da auch die in Aussicht gestellte ergänzende Meldung des Arztes hinsichtlich der Hilflosigkeit des Patienten bei den Akten fehlt, ist der behauptete Krankheitsschub ärztlich überhaupt nicht belegt. Dieser Mangel ist auch nicht durch die Verwaltung oder die Vorinstanz durch Ein- holung eines neuen Arztberichtes behoben worden. Auch der Abklärungs- bericht der Spezialstelle enthält über die Hilflosigkeit keine Angaben. Unter diesen Umständen kann eine Bemessung des Hilflosigkeitsgrades nicht vor- genommen werden, weil die tatbeständlichen Grundlagen für einen Entscheid zu dürftig sind. Wenn auch an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Fest- stellungen anlässlich des Augenscheines beim Versicherten im wesentlichen nicht zu zweifeln ist, so ist doch zu bedenken, dass schon deshalb nicht allein auf diese Feststellungen abgestellt werden darf, weil sie sich nicht auf den massgebenden Zeitpunkt beziehen. Sie geben die Verhältnisse im Sommer 1969, zur Zeit des angefochtenen Entscheides, wieder. Im vorliegenden Ver- fahren ist aber der Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden hat, rechtlich zu würdigen; die streitige Verfügung datiert vom 20. Januar 1969. Ausserdem ist auf die Feststellungen der Vor- instanz nicht entscheidend abzustellen, weil nach Art. 69 und 70 IVV Leistun- gen der IV in der Regel nur ausgerichtet werden, wenn eine ärztliche Be- urteilung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt vorliegt. Zwar ist auch der Arztbericht ein frei zu würdigendes Beweiselement, aber als Aussage eines Sachverständigen ist der Arztbericht nicht durch die Fest- stellungen medizinischer Laien zu ersetzen. Jedoch bedarf nicht allein die Frage der Hilflosigkeit an sich der zu- sätzlichen Abklärung; auch der Beginn eines allfälligen Anspruches kann ohne eine tatbeständliche Vervollständigung nicht festgelegt werden. Wie das Bundesamt in seiner Berufung zu Recht bemerkt, wird die Leistung wohl nicht vom Juni 1968 an gewährt werden können. Das wäre nur möglich, wenn seit dem Monat Juni 1968 stabile Verhältnisse bestünden. In jenem Zeitpunkt ist aber nach den Vorbringen des Versicherten ein Krankheitsschub aufge- treten, dessen Auswirkungen sich ein Jahr später teilweise zurückgebildet hatten. Somit dürfte erst einige Zeit nach dem geltend gemachten Krank- heitsschub wieder eine relative Stabilisierung eingetreten sein; auch darüber ist eine ärztliche Auskunft notwendig. Der Anspruchsbeginn kann ohnehin nur gemäss der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG festgelegt werden, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an relativ stabile und im wesentlichen irreversible Verhältnisse vorliegen; andernfalls ist nach der zweiten Variante vorzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzilche Entscheid -

zunächst soweit er die Frage der Hilflosenentschädigung betrifft - in Gut- heissung der Berufung des Bundesamtes aufzuheben ist. Die Akten sind zur Vervollständigung und zu neuer Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

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Der Versicherte verlangt die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Vor- instanz hat den Rentenanspruch verneint. Die Ausgleichskasse beantragt im Berufungsverfahren die Gewährung einer halben Rente. Das BSV erachtet die Rentenfrage ohne weitere Abklärungen nicht als spruchreif. Der Versicherte hat gemäss Art. 28, Abs. 1, IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist; eine halbe Rente steht ihm zu, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In Härtefällen kann die halbe Rente auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Nach Art. 4, Abs. 1, IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invali- dität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28, Abs. 2, IVG). Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusam- men mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28, Abs. 2, IVG nicht. Gemäss Art. 25, Abs. 2, flTV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit des Invaliden im Betrieb vor und nach der Invalidierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung des Versicherten und seiner Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus (vgl. EVGE 1962, S. 146, ZAK 1962, S. 521). Dabei ist allerdings die Funktion des Betriebsleiters angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investier- ten Kapital auszuscheiden. Hinsichtlich des Anspruchsbeginns gelten sinngemäss die gleichen Grund- sätze wie für den Beginn des Anspruchs auf Hilfiosenentschädigung (Art. 29, Abs. 1, IVG). Im Arztbericht vom 23. Juni 1968 wird der Versicherte aufgrund einer Untersuchung vom Mai 1967 medizinisch als zu 50 bis 75 Prozent invalid bezeichnet. Diese ärztliche Schätzung ist mit dem für den Rentenanspruch massgebenden Invalidtätsgrad nicht identisch, weil für die Bemessung der Invalidität im Rechtssinne, jedenfalls bei erwerbstätigen Versicherten, auf das Ausmass der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse abzustellen ist (Art. 28, Abs. 2, IVG). Daher muss die medizinische Schätzung nicht unbesehen übernommen werden. Hingegen kommt dieser Schätzung für die Beurteilung der Zumut- barkeit weiterer Arbeitsleistung wesentliche Bedeutung zu. 3a. Zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse ist vom Einkommen auszugehen, das der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt beim Erlass der angefochtenen Verfügung - verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

571

Der Versicherte selber machte über sein Einkommen, das er seiner Auf- fassung nach ohne Invalidität erzielen würde, keine konkreten Angaben. Es wird darüber lediglich ausgeführt: «Wäre der Versicherte gesund ge- blieben, so hätte sich die Firma dank seiner eindrücklichen Tüchtigkeit ent- wickeln und ausweiten lassen und würde heute in der Zeit der Hochkonjunk- tur im Baugewerbe einen wesentlich grösseren Umsatz aufweisen und sicher die Hälfte mehr als jetzt einbringen.» Anlässlich des gerichtlichen Augen- scheines vom 23. Juni 1969 erklärte der Versicherte, «über den heutigen Ge- schäftsgang kann ich nicht klagen. Selbstverständlich würde ich noch mehr verdienen, könnte ich selber mitarbeiten und so den Geschäftsführer ... ein- sparen. Für das Jahr 1969 habe ich noch keine Steuererklärung eingereicht, doch dürfte sich das Einkommen im gleichen Rahmen wie in den Vorjahren bewegen.» Aus dieser letzten Äusserung ergibt sich immerhin, dass der Ver- sicherte keine Steigerung seines Einkommens erwartet und dass er diese Stagnation seiner Invalidität zuschreibt. Die Behauptungen des Versicherten werden durch die Berechnung der Ausgleichskasse im wesentlichen bestätigt. Darnach würde er ohne Invalidität ein mutmassliches Einkommen von 166 662 Franken erzielen. Die Ausgleichs- kasse stützt diese Annahme auf einen Einkommensvergleich bei 20 Betrieben ähnlicher Grösse des gleichen Gewerbes. Es habe sich ergeben, dass sich das Einkommen von der 13. auf die 14. Wehrsteuerperiode (1963/6 4 und 1965/66) um jährlich 14 Prozent erhöht habe. Die Ergebnisse für die 15. Wehrsteuer- periode lägen zwar noch nicht vor, aber es könne mit Sicherheit mit der gleichen Einkommenssteigerung auch für die Jahre 1967/68 gerechnet werden. Gehe man vorn Einkommen des Jahres 1965 aus, dem letztmals noch bei besserer Gesundheit erzielten Einkommen - gemäss den Angaben der Wehr- steuer 112 943 Franken und rechne man für die Jahre 1966 bis 1968 je

14 Prozent hinzu, so erhalte man das Einkommen von 166 662 Franken.

Die Berechnung der Ausgleichskasse beruht auf tauglichen Vergleichen und nimmt auf die Besonderheiten der Branche, des Geschäftsplatzes und auf die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage sowie der besonderen Lage im Baugewerbe Rücksicht. Ferner ist die berufliche Tüchtigkeit des Versicherten aufgrund der Steigerung seines Geschäftserfolges in den frühe- ren Jahren nicht anzuzweifeln. Aber der kontinuierlich fortschreitenden Ein- kommenssteigerung aus dem Geschäft sind auch Grenzen gesetzt. Es ist doch zu beachten, dass sich bei Selbständigerwerbenden gelegentliche Rück- schläge einstellen. Zudem ist zweifelhaft, ob sich eine solche Weiterentwick- lung des Geschäftes mit den bisherigen Mitteln hätte durchführen lassen; so hätte sich vielleicht die Anstellung eines Geschäftsführers für die techni- sche oder für die kaufmännische Führung auch ohne die Invalidität des Be- triebsinhabers nicht umgehen lassen. Ferner ist durchaus denkbar, dass die Ehefrau ohnehin im Betrieb mitgearbeitet hätte. Es ist auch ungewiss, ob der Versicherte immer genügend Arbeitskräfte gefunden hätte, um die grössere Anzahl an Aufträgen ausführen zu können. Jedoch ist die Ermittlung des mutmasslichen Einkommens ohne Invalidität durch die Ausgleichskasse trotz dieser Ungewissheiten im wesentlichen nicht zu beanstanden. b. Grössere Schwierigkeiten bereitet im vorliegenden Falle die Ermitt- lung des massgebenden Invalideneinkommens. Wird das mutmassliche Ein- kommen ohne Invalidität für das Jahr 1968 ermittelt, so ist für den Ein-

572

kommensvergleich auch das Invalideneinkommen des Versicherten nach den Verhältnissen im gleichen Jahr festzustellen. Die Hauptschwierigkeit bereitet die Ermittlung des auf die Mitarbeit der Ehefrau entfallenden Teils des Gesamteinkommens. Mit Recht hat das BSV im Mitbericht darauf hingewiesen, dass die Akten in dieser Hinsicht der Vervollständigung bedürfen. Im Beschwerdeverfahren vor erster Instanz wurde lediglich geltend gemacht, der Versicherte müsse seit Juni 1968 einen Chefmonteur als Geschäftsführer beschäftigen; dieser vertrete den Betriebs- inhaber im Geschäft, sei aber Rechenschaft schuldig und handle nach den Weisungen seines Arbeitgebers. Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, der Versicherte habe die Geschäftsführung nur noch «pro forma» inne; die kauf- männische Geschäftsleitung liege in den Händen seiner Ehefrau und die technische Führung beim leitenden Chefmonteur. Die Ehefrau habe das Arbeitspensum des Versicherten übernommen und den erfolgreichen Weiter- bestand der Firma durch ihre Mitarbeit sichergestellt. «Vom effektiv er- zielten Einkommen sind heute mindestens drei Viertel der Frau gutzuschrei- ben. Der Versicherte könne heute «nur noch etwas geistige Heimarbeit» leisten. Die Ausgleichskasse setzt für die Mitarbeit der Ehefrau den Lohn einer kaufmännischen Angestellten von jährlich 15 000 Franken ein. Ist aber die Behauptung des Versicherten richtig, wonach seine Ehefrau die kauf- männische Geschäftsführung inne habe, so kann nicht bloss der Lohn einer kaufmännischen Angestellten eingesetzt werden; denn die Funktion der Be- triebsleitung ist angemessen zu berücksichtigen. Der Anteil der Ehefrau am Gesamteinkommen hängt wesentlich davon ab, welche Art Arbeit sie aus- führt, wenn sie im Geschäft ist; so sie selber Entscheidungen trifft und An- weisungen gibt, über die Geldmittel des Betriebes selber verfügt und ent- sprechend diesen Funktionen für die Firma unterschreibt, ist sie zweifellos mehr als eine kaufmännische Angestellte. Im gleichen Masse wie sie einen Teil der Geschäftsleitung innehat, tritt sie in diesen Funktionen an die Stelle ihres Mannes, dessen Mitarbeit im Betrieb hinsichtlich dieser Aufgaben entfällt. Um jenen Teil des Einkommens auszuscheiden, welcher der Mit- arbeit der Frau entspricht, sind einlässliche Abklärungen darüber notwendig, seit wann, in welchem Umfange und in welcher Art sie im Betrieb ihres Mannes mitarbeitet. Der nach diesen Abklärungen ermittelte Betrag ist vom Einkommen, das der Versicherte im Jahre 1968 tatsächlich erzielt hat, ab- zuziehen. Ebenfalls abzuziehen ist grundsätzlich das Gehalt des technischen Ge- schäftsführers; es soll 27 600 Franken im Jahr betragen. Es ist allerdings sehr fraglich, ob dem Versicherten dieses ganze Gehalt für den Chefmonteur entgeht. Denn er hat den Chefmonteur schon vor dem Juni 1968 beschäftigt. Zu berücksichtigen ist daher nur jener Teil des Gehaltes, der das Salär eines Chefmonteurs ohne geschäftsleitende Funktionen übersteigt und der auf die invaliditätsbedingte Übertragung einer leitenden Tätigkeit im technischen Sektor des Betriebes zurückgeht. Auszuscheiden ist auch der Vermögensertrag. In diesem Zusammenhang wird abzuklären sein, ob die in der Berufungsschrift als Ertrag einer «Kühl- anlage» erwähnten 9 200 Franken wirklich reiner Kapitalertrag darstellen oder ob diese Kühlanlage nicht ein Gewerbebetrieb sei; träfe letzteres zu, wäre der Ertrag als Erwerbseinkommen zu betrachten. Ferner ist nicht bloss

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der Betrag der offenbar zum Privatvermögen gehörenden Wertschriften zu berücksichtigen, sondern auch ein angemessener Zins des im eigenen Betrieb arbeitenden Eigenkapitals ist Vermögensertrag und nicht Erwerbseinkom- men. Auch in dieser Richtung sind weitere Abklärungen unumgänglich.

4. Sollte sich nach diesen Abklärungen eine rentenbegründende Erwerbs-

einbusse ergeben, so wäre auch der Beginn des Rentenanspruches festzustel- len. Die Ausgleichskasse beantragt die Zusprechung der Rente ab Juni 1968, ohne sich zu äussern, welche Variante von Art. 29, Abs. 1, IVO zur Anwen- dung gelangen soll. Von diesem Zeitpunkt an könnte jedoch die Rente nur gewährt werden, wenn seit damals ein stabiler Gesundheitsschaden im Sinne der ersten Variante vorläge. Denn im Juni 1968 hat sich der schwere Krank- heitsschub ereignet, der die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nochmals ent- scheidend reduziert haben soll. Das spricht aber nach der Erfahrung gegen einen stabilen Gesundheitszustand seit Juni 1968. Die einzelnen Krankheits- schübe bei multipler Sklerose pflegen in der Regel vorerst einen unstabilen Zustand zu verursachen, der sich erst allmählich in einen relativ stabilen umwandelt. Dabei bilden sich die Wirkungen des Krankheitsschubes in der Regel teilweise etwas zurück, so dass vom Moment des Krankheitsschubes an auch nicht von einem absolut irreversiblen Zustand gesprochen werden könnte. Der Versicherte bestätigt selber, dass sich sein Leiden in diesem Sinne entwickelt habe; anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 23. Juni 1969 erklärte er unter anderem: «Ich hoffe immer noch, dass sich meine Krankheit bessert, wie dies seit Juni 1968 mit den Händen grössten- teils geschehen ist.» Wie für den Anspruchsbeginn der Hilfiosenentschädigung ist daher auch für die Prüfung der Rentenfrage ärztlich abzuklären, ob seit einem späteren Zeitpunkt stabile Verhältnisse im Sinne der ersten Variante vorliegen. Trifft das nicht zu, so ist der Anspruchsbeginn gemäss der zweiten Variante fest- zulegen; danach entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte wäh- rend 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Art. 29, Abs. 1, IVG). Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Abweisung des Rentenanspruchs aufzuheben und die Berufung des Versicherten grund- sätzlich gutzuheissen. Die Akten sind zu weiteren Abklärungen und zur Neu- beurteilung des Rentenanspruchs an die 1V-Kommission zurückzuweisen.

Familienzulagen

Urteil des EVG vom 30. Juni 1970 1. Sa. M. G.

Art. 3 FLG. Der Kreis der Bezüger einer llaushaltungszulage Ist in Art. 3 FLG abschliessend geregelt. Ein geschiedener landwirt- schaftlicher Arbeitnehmer, der für seine Ehefrau und seine Tochter, die in ihrem Haushalt lebt, einen Unterhaltsbeitrag leisten muss, erfüllt keine der Voraussetzungen Im Sinne der erwähnten Bestin'- mung, weshalb er die Haushaltungszulage nicht beanspruchen kann.

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Am 31. Januar 1967 wurden die Eheleute J. C. und M. G. geschieden. Das Gericht sprach die im Jahre 1953 geborene Tochter der Mutter zu und ver- pflichtete J. C. zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 100 Franken an die Frau und von 180 Franken «zusätzlich allfälliger Kinder- zulagen» an die Tochter. Im Monat März 1968 ersuchte der geschiedene Mann die kantonale Aus- gleichskasse um Gewährung der Kinderzulage für seine Tochter für die Zeiträume vom 20. Juni bis 20. September 1967 und 1988, während welchen er als Alphirte gearbeitet und vom Eigentümer der Alp im Monat 1000 Fran- ken Barlohn bei freier Unterkunft bezogen hatte. Mit Verfügung vom 27. und 28. Januar 1969 hat die Ausgleichskasse für die Alpzelten 1967 und 1968 eine Zulage von 30 Franken Im Monat zuge- sprochen und vermerkt, diese würde der geschiedenen Ehefrau ausbezahlt. Letztere hat dagegen rekurriert und für die Alpzeiten 1967 und 1968 ausser- dem die gleiche Haushaltungszulage gefordert wie in den früheren Jahren. Das kantonale Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 3. September

1969 den Rekurs geschützt, Indem es hauptsächlich folgendes erwog:

«Auszugehen ist davon, dass gemeinsames Merkmal aller In Art. 3 FLG aufgezählten Fälle das Bestehen eines H au s h a 1 t es und nicht etwa das- jenige einer E h e ist, somit das Vorhandensein einer eigenen Wohnung... Zwar hat der Gesetzgeber damit wohl zugleich primär an das Bestehen einer Ehe oder Hausgewalt im Sinne von Art. 160 ZGB oder zumindest an das Vorhandensein einer Eltern/Kind-Beziehung im Sinne von Art. 381 ZGB ge- dacht, jedoch nicht ausschliesslich. Darauf weist Insbesondere Art. 3, Abs. 3, FLG hin, wonach auch verwitweten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ohne Kinder jedenfalls für die Dauer eigenen Haushalts bzw. bis maximal ein Jahr nach dem Tode des Ehegatten eine Haushaltungszulage zusteht Aus Wortlaut und Sinn der hier massgebenden Bestimmung ergibt sich nur, dass gewisse familienrechtliche Beziehungen mit dem Anspruch auf Haushaltungszulagen verknüpft sein sollen... Solche familienrechtliche Be- ziehungen bestehen nun aber im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel. Nicht nur hat der Geschiedene für seine Tochter Alimente zu bezahlen, sondern er hat auch für den Unterhalt seiner früheren Frau aufzukommen... Ebenso ist unbestritten, dass die Rekurrentin einen Haushalt gemeinsam mit ihrer Tochter führt. Damit liegt dieser Fall ganz ähnlich wie der in Art. 3, Buchst. b, FLG geregelte mit der Ausnahme, dass hier der Anspruchsberech- tigte nicht in direkter Hausgemeinschaft mit seinem Arbeitgeber, wohl aber auf dessen Alp lebt... Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um Art. 3, Buchst. b, FLG analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Daraus folgt, dass der Ehefrau des Anspruchsberechtigten trotz der Scheidung genau gleich wie während der Trennungszeit eine Haushaltungszulage zuzusprechen ist.» Die Ausgleichskasse hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, das kantonale Urteil aufzuheben. Zutreffend erkläre das BSV in seinen Er- läuterungen vom Januar 1970 zu Art. 3 FLG, keine Haushaltungszulage stehe einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu, wenn er geschieden sei und Unterhaltsbeiträge leisten müsse. Die Rekurrentin wendet ein, Ihr geschiedener Ehemann zahle die ihm richterlich auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht, und hält die Berufung der

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Ausgleichskasse für unbegründet. Das BSV beantragt Gutheissung der Be- rufung. Das EVG hat die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut- geheissen:

Gemäss Art. 3 FLG hat ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer An- spruch auf die Haushaltungszulage, solange er mit seinem Ehegatten oder mit seinen ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt führt (Abs. 1, Buchst. a); solange er in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt und sein Ehe- gatte oder seine Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitgeber aufzukommen hat (Abs. 1, Buchst. b); solange er mitsamt einem Ehegatten oder seinen Kindern in Hausge- meinschaft mit dem Arbeitgeber lebt (Abs. 1, Buchst. c); wenn er verwitwet ist und keine Kinder hat, «für die Zeit, während der er nach dem Tode seines Ehegatten seinen bisherigen Haushalt weiter- führt, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres» (Abs. 3). So ist der Kreis der Bezüger einer Haushaltungszulage in Art. 3 FLG abschliessend umschrieben und darum eine «analoge» Anwendung des dor- tigen Abs. 1, Buchst. b, auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden unzu- lässig. Daher hat die Ausgleichskasse dem Gesuchsteller, der seit Januar

1967 von seiner Ehefrau geschieden ist, für den Sommer 1967 und den Som-

mer 1968 mit Recht keine Haushaltungszulage zugesprochen. Denn dieser hatte auf der Alp weder mit seiner Tochter einen gemeinsamen Haushalt geführt (Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, FLG) noch mit dem Arbeitgeber in Haus- gemeinschaft gelebt (Art. 3, Abs. 1, Buchst. b, FLG). Gegen den Analogieschluss des kantonalen Richters sprechen übrigens auch die Gesetzesmaterialien. Der in der bundesrätlichen Gesetzesvorlage vom 15. Februar 1952 enthaltene Art. 3 ist am 20. März 1952 vom Nationalrat und am 10. Juni 1952 vom Ständerat diskussionslos angenommen worden, vom Ständerat nach folgender Bemerkung des Berichterstatters (Sten. Bull. 1952, S. 172): «Voraussetzung für den Bezug einer Haushaltungszulage ist nicht nur das Bestehen einer Ehe, sondern auch die Führung eines Haushalts. Ein Zimmer mit Küchenanteil beispielsweise wird auch schon als eine Haushal- tung angenommen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn ein verheirateter landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit seiner Familie in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt. In solchen Fällen wird die Haushaltungszulage ausbezahlt, um insbesondere die im Bauernbetrieb althergebrachte Familien- gemeinschaft zu erhalten und zu fördern.»

576

VON Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinter- MONAT lassenen- und Invalidenversicherung hielt am 12./13. No- vember unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder vom zu Bundesamt für Sozialversicherung ihre 45. Sitzung ab. Sie MONAT begutachtete zuhanden des Bundesrates im besonderen den Entwurf einer neuen Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Sodann nahm sie in zustimmendem Sinne Kenntnis von einem Bericht über Unterschiede in der Statistik der TV-Renten nach Kantonen und äusserte sich zu den sich daraus ergebenden Schlussfolge- rungen. Schliesslich beantragt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern, die elfstellige Versichertennummer im ersten Halbjahr 1972 ein- zuführen. *

Die Arbeitsgruppe für die Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrol- len bei AHV und SUVA trat am 20. November unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Prof. Dr. B. Lutz, zu ihrer fünften Sitzung zusammen. Sie befasste sich mit der Vereinheitlichung der Abrechnung bei AHV und SUVA sowie mit Fragen der Revisionstechnik. *

Das Bundesamt für Sozialversicherung hielt am 24. November eine Konferenz mit den IV-Regionalstellen ab. Unter dem Vorsitz von A. Lüthy wurde die Mitwirkung der IV-Regionalstellen bei der Schaf- fung von Eingliederungsstätten und geschützten Werkstätten behandelt. Der zweite Teil stand unter der Leitung von Dr. Martignoni; er diente der Aussprache über die Weiterbildung des Regionalstellenpersonals und über die Dokumentation der IV-Regionalstellen. *

Am 26. und 27. November tagte in Spiez unter dem Vorsitz von Na- tionalrat K. Furgler (St. Gallen) und in Gegenwart von Bundespräsident H. P. Tschudi die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung des Berichtes über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (zweite Säule). Anwesend waren auch Direktor M. Frauenfelder und PD Dr. E. Kaiser vom Bundesamt für Sozialver- sicherung. Nach einlässlicher Beratung nahm die Kommission mit allen gegen eine Stimme zustimmend vom Bericht des Bundesrates Kenntnis. Sie schlägt dem Nationalrat vor, den Bundesrat zu beauftragen, eine entsprechende Vorlage an die eidgenössischen Räte auszuarbeiten. Dabei soll insbesondere das Dreisäulenprinzip (AHV, berufliche Vorsorge, Selbstvorsorge) verankert und die berufliche Vorsorge für alle Arbeit- nehmer obligatorisch erklärt werden. Die Kombination der Leistungen

DEZEMBER 1970 577

aller Säulen soll dazu führen, dass jedermann im Alter und bei Inva- lidität ein ausreichendes Ersatzeinkommen erhält, das ihm die Weiter- führung des gewohnten Lebensstandards ermöglicht.

Die Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hielt am 1. Dezember unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun- desamt für Sozialversicherung ihre achte Sitzung ab. Sie befasste sich vor allem mit der Anpassung des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen an die revidierte Liste der Geburtsgebrechen.

Zum Jahreswechsel Das zu Ende gehende Jahr scheint auf den ersten Blick ein ruhiges Jahr gewesen zu sein - spektakuläre Neuerungen sind nicht zu vermerken. Dennoch trügt dieser Schein: noch selten hat sich in der schweizerischen Sozialversicherung so vieles und so Entscheidendes angebahnt wie ge- rade in den letzten zwölf Monaten. Im September und Oktober haben die eidgenössischen Räte drei Vor- lagen verabschiedet, die auf den 1. Januar 1971 für zahlreiche Versicherte manche Verbesserungen mit sich bringen. überdies gestattet die Er- höhung der AHV- und 1V-Renten und der Hilf losenentschädigungen um

10 Prozent Behörden und Verwaltung, den Ausbau bzw. Umbau der AHV

(von dem noch zu reden sein wird) unbehindert an die Hand zu nehmen. Die beachtlichen Verbesserungen der Ergänzungsleistungen beseitigen nicht zuletzt einige Schönheitsfehler der siebenten AHV-Revision. Die Verdeutlichung von Artikel 19 IVG setzt der bedauerlichen Auseinander- setzung über den Begriff der Sonderschulung in der IV ein hoffentlich glückliches Ende. Die Heraufsetzung der AHV- und TV-Renten sowie der Hilflosenent- schädigungen und die Verbesserung der Ergänzungsleistungen erfordern einmal mehr besondere Anstrengungen der beteiligten Verwaltungs- stellen. Diesmal werden mehr als eine Million Rentenbezüger sofort nach Ablauf der Referendumsfrist, d. h. in der ersten Januarhälfte 1971, die verbesserten Leistungen erhalten. Eindrücklich sind auch die Bemühun- gen der Kantone, ihre EL-Gesetze auf den heutigen Stand der Bundes- gesetzgebung zu bringen und auch die neuen Bezüger möglichst früh- zeitig in den Genuss ihrer Ansprüche gelangen zu lassen. Ein besonderes Kennzeichen des abgelaufenen Jahres sind die Schritte zu einem weiteren Ausbau der AHV oder besser gesagt zu ihrem Umbau

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Die kantonale Ausgleichskasse Schwyz hat kürzlich ein neues Verwaltungs- gebäude bezogen. Die Frontseite wird durch eine Bauplastik des Bildhauers Josef Bisa aus Brunnen akzentuiert. Die Frau ist, nach den Worten des Bild- hauers selbst, «Symbol des Helfens, des guten Willens von Staat und Volk». Sie nimmt sich des alten Mannes ebenso an wie der verwaisten Kinder. Damit versinnbildlicht das Relief den Gedanken der AHV.

in eine umfassende Alters-, Invaliden- und Hinterlasscnenvorsorge. Der Ende 1969 eingereichten Verfassungsinitiative der Partei der Arbeit folgten im Frühjahr 1970 entsprechende Volksbegehren der Sozialdemo-

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kratischen Partei der Schweiz und eines (bürgerlich) überparteilichen Komitees. Die drei Begehren wollen übereinstimmend die blosse Existenz- sicherung überwinden und den Betagten, Invaliden und Hinterlassenen eine angemessene Fortsetzung der bisherigen Lebenshaltung gewähr- leisten. In gleicher Richtung gehen parlamentarische Vorstösse und ausserparlamentarische Eingaben. Über das Ziel besteht Einigkeit, Mittel und Wege dazu sind aber um- stritten. Die Lösung des ganzen Fragenkomplexes wirft heikle Fragen auf. Die Eidgenössische Expertenkommission für die Förderung der be- ruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge hat hiezu wert- volle Vorarbeiten geleistet. Sie wurde von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, präsidiert; ihr Bericht datiert vom 16. Juli 1970. Darin wird vor allem die Einführung einer obligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer empfohlen. Der «Bericht Kaiser» stiess überall auf grösstes Interesse. Am 2. September

1970 hat ihn der Bundesrat der Bundesversammlung überwiesen. Der

Nationalrat behandelt das Geschäft in der laufenden Dezembersession, der Ständerat wird es im nächsten Frühjahr tun. Die Arbeit der nächsten Jahre wird in hohem Masse durch diese Neugestaltung bestimmt sein. Insbesondere hat der Bundesrat bis zum Dezember 1971 zum zeitlich zuerst eingereichten Volksbegehren der Partei der Arbeit Stellung zu beziehen. Es wird sich zeigen, ob dieser Initiative nicht durch einen- dem obligatorischen Referendum unter- liegenden - bundesrätlichen Gegenvorschlag begegnet wird, der, wenn nicht formell, so doch materiell auch zu den beiden andern Volksbegehren Stellung nehmen könnte. Ein solcher Gegenvorschlag müsste, die Ver- nehmlassungen der Kantone, Wirtschaftsverbände, Parteien und übrigen Beteiligten einbezogen, allerdings bis Mitte 1971 bereinigt sein, damit ihn der Bundesrat den eidgenössischen Räten rechtzeitig unterbreiten kann. Des weiteren sind die Vorarbeiten für die achte AHV-Revision bis Ende 1971 so zu beschleunigen, dass sie auf den 1. Januar 1973 in Kraft treten kann. Der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission wird am 22. Dezember die demographischen und ökonomischen Rechnungsgrundlagen der Revision bestimmen und sich zu den Leistungs- und Finanzierungsproblemen äussern. Mit seinen Anträgen an die Gesamtkommission, die sich ihrer- seits im Januar 1971 erstmals mit dem Fragenkreis befassen wird, gibt der genannte Ausschuss noch vor Weihnachten den Startschuss zur be- vorstehenden Revision ab.

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Zur gegebenen Zeit wird auch die berufliche Vorsorge für Arbeit- nehmer gesetzlich zu ordnen sein. Einzelheiten über diesen «Fahrplan» sind noch verfrüht. Schon heute steht aber fest, dass die umfassende Neuordnung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge in ihrer Bedeutung kaum hinter derjenigen der Schaffung der AHV auf den 1. Januar 198 zurückbleiben wird. *

Im Jahre 1971 und in den nächstfolgenden Jahren werden die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge noch vermehrt im Mittelpunkt der öffentlichen Auseinandersetzungen stehen. So ist der Kalender für die Eidgenössische AHV/IV-Kommission bereits reich befrachtet. Dabei sei aber der administrative Alltag nicht vergessen. Die ZAK versuchte in der November- und Dezembernummer, dem Leser Einblick in diese Alltagsarbeit der Unterabteilung AHV/IV/EO/EL zu gewähren. Dem Verfasser, der ja auch die Redaktion der ZAK betreut, sei für seine Aus- führungen hiemit ausdrücklich gedankt. Die Alltagsarbeit vollzieht sich im Geiste der Partnerschaft mit den Vollzugsorganen und Durchfüh- rungsstellen. Was diese Zusammenarbeit vermag, das hat sich - um ein Beispiel herauszugreifen besonders erfreulich an der TV-Jahres- tagung vom 14. Mai 1970, die dem zehnjährigen Bestehen der IV ge- widmet war, gezeigt. Wer hätte beim Inkrafttreten des neuen Sozial- werkes wohl vorausgesehen, dass sich dieses in kurzer Zeit derart ent- wickeln werde. Die AHV-Ausgleichskassen und die ZAS, die kantonalen EL-Durch- führungsstellen, die TV-Kommissionen und ihre Sekretariate, die IV- Regionalstellen, die Sonderschulen, Eingliederungsstätten und weiteren Institutionen der Invalidenhilfe sind durch die laufenden und durch stets neue Aufgaben fortwährend stark belastet. Eine Abnahme der Arbeit ist nicht abzusehen, eher zeichnet sich das Gegenteil ab. Umso dank- barer sind «wir vom Bundesamt» den vielen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern auf allen Stufen für ihren Einsatz und für ihre Tatkraft. Wir wünschen ihnen und ihren Angehörigen schöne Festtage und ein gutes neues Jahr. Nicht zuletzt tun wir es auch allen übrigen Lesern der ZAK gegenüber und danken ihnen für ihre Treue.

Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der UNTERABTEILUNG AHV/IV/EO/EL Albert Granacher

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Aus der Werkstatt des BSV (Fortsetzung) 1

V. Individuelle Leistungen an Invalide

Die IV stellt die Eingliederung vor die Rente. Der Katalog der ent- sprechenden Sachleistungen ist sehr vielgestaltig. Im Rahmen der ge- setzlichen Vorschriften und Vollzugsweisungen befinden die 1V-Kom- missionen selbständig über den Einzelfall. Auf einzelnen Gebieten behält sich die Unterabteilung allerdings eine Mitsprache vor. Sie tut dies nicht aus Ängstlichkeit, sondern im Interesse der rechtsgleichen Anwendung, um in einer Sonderfrage Erfahrungen zu sammeln oder um Missbräuchen, die nicht immer ganz auszuschliessen sind, vorzubeugen. So sind die Akten der Unterabteilung einzusenden, wenn eine Ein gliede- rungsrnassnahme im Ausland durchgeführt werden soll. Die Rehabilita- tion hat im Inland auf allen Gebieten grosse Fortschritte gemacht. Daher rechtfertigt es sich wirklich nur selten, einen Versicherten zur Sonder- schulung oder für eine medizinische oder berufliche Massnahme ins Aus- land zu schicken. Das hat nichts mit helvetischer Knorzigkeit, aber viel mit der berechtigten Wahrung inländischer Interessen zu tun. Ebenso verlangt die Unterabteilung die Akten ein, wenn sich ein Versicherter auf Kosten der IV in der Privat- statt in der allgemeinen Abteilung -

eines Spitals behandeln lassen will. Es gibt, und das Amt weiss es, wirklich Fälle, die nur in der Privatabteilung zum guten Ende geführt werden können. Das sind indes Ausnahmen; die IV darf die allgemeine Abteilung keinesfalls diskriminieren. Unerlässlich ist der Vorentscheid auch bei Kapitalhilfen, geht es hier doch um besonders umfassende Abklärungen, um subtile rechtliche Überlegungen und last not least um recht viel Geld. Die Hilfsmittel sind in der IV von wachsender Bedeutung. Der tech- nische Fortschritt erlaubt immer wirksamere Anfertigungen. Das trifft zum Beispiel für die myoelektrischen Prothesen zu. Ihre Entwicklung wird es in Zukunft vielen Invaliden gestatten, trotz fehlender Glied- massen aktiv zu sein. Das Bundesamt möchte sich über die betreffenden

1 Siehe auch ZAR 1970, S. 512

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Möglichkeiten ein eigenes Bild machen und nimmt hiezu in die konkreten Fälle Einblick. Im gleichen Sinne tut es dies, wenn Elektrofahrstühle und Ultraschall-Gehhilfen für Blinde verlangt werden oder weitere neu- artige, besonders kostspielige Hilfsmittel. Ein Hilfsmittel sympathischer Prägung ist der Blindenfi2hrhund. Ein solches Tier vermag beim nötigen Verständnis und bei der erforderlichen Zuneigung des Blinden und seiner Umwelt Erstaunliches zu leisten. Hund und Meister müssen aber sorg- fältig ausgewählt werden. Auch hier hat sich der Vorentscheid der Un- terabteilung als zweckmässig erwiesen. Leider gehen Invalide mit dem anvertrauten Hilfsmittel auf Blindenführhunde trifft dies allerdings nicht zu - zuweilen zu wenig sorgfältig um, so dass es repariert oder ersetzt werden muss. Bei grobfahrlässiger Beschädigung oder eben- solchem Verlust schaltet sich das Amt ein und sorgt dafür, dass der Versicherte für die Instandstellung oder den Ersatz einen Kostenanteil zu tragen hat. Diese Beispiele sind zwar unvollständig, lassen aber doch Rück- schlüsse zu, nach welchen Überlegungen die Unterabteilung auf Einzel- fälle Einfluss nimmt. Dabei spielt sie sich diese Befugnisse nicht etwa auf ewig zu, sondern lässt sie im Gegenteil fallen, sobald es die Umstände ge- statten. Das traf zum Beispiel bei den Rentenkürzungen aus selbstver- schuldeter Invalidität (so wegen Alkoholismus) zu, die das Amt aus der Hand gab, sobald sich die Praxis mehr oder minder einheitlich einge- spielt hatte. Dasselbe gilt für die Abgabe von Motorfahrzeugen. Hier hat die Unterabteilung eine Liste der für Invalide besonders geeigneten Fahrzeuge aufgestellt und beschränkt den Vorentscheid auf jene Fälle, in denen der Versicherte auf einem anderen Modell besteht.

Vl. Die technische Organisation a. Die für die Ermittlung der ordentlichen AHV- und 1V-Renten er- forderlichen Angaben werden von den Ausgleichskassen in individuellen Konten (1K) festgehalten. Im Rentenfall ruft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse diese Konten zusammen. Bis Ende 1969 sind insgesamt 17,5 Mio 1K eröffnet worden. Der jährliche Zuwachs betrug in den letzten Jahren 700 000 bis 785 000 Konten. Im Vorjahr waren gegen

100 000 Kontenzusammenrufe zu erledigen. Solche Grössenordnungen

bedingen ein minuziös geregeltes Verfahren. Dieses hat sich in den letz- ten 20 Jahren sehr bewährt. Neue technische Entwicklungen erheischen indes entsprechende Anpassungen (Einfluss der modernen Datenver- arbeitung, s. Buchst. d). Unterabteilung und Durchführungsstellen wid- men ihnen alle Aufmerksamkeit.

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Die Buchführung des AHV-Ausgleichsfonds, des EO-Ausgleichs- fonds und der TV-Rechnung setzt eine einheitliche und zentral gesteuerte Buchführung der Ausgleichskassen voraus. Die bundesamtlichen Wei- sungen über Buchführung und Geldverkehr und der dazu gehörende Kontenplan genügen den theoretischen und praktischen Anforderungen in bester Weise.

Zur technischen Organisation zählt im weiteren Sinne auch die Deckung der den AHV- und IV-Durchführungsstellen erwachsenden Verwaltungskosten. Hier geht es vor allem um die Verwaltungskosten- beiträge der Abrechnungspflichtigen, um die Verwaltungskostenzui- schüsse aus dem Ausgleichsfonds, um die Verwaltungskostenvergütun- gen für die von Bundes wegen oder durch die Gründerverbände und Kantone den Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben sowie um die Deckung der Durchführungskosten in der IV (Budgetgenehmigung und Kostenüberwachung bei den TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, Kostenverrechnung bei den Kommissionssekretariaten). Diese Materie ist besonders lebendig: nur wer das administrative Getriebe der AHV und IV kennt, weiss um die kritischen Punkte.

Von den neuen technischen Entwicklungen war andeutungsweise bereits die Rede. Erwähnt sei die moderne Datenverarbeitung. Entspre- chende Möglichkeiten berühren nicht nur die 1K-Führung, sondern auch die Abrechnung und Buchführung, vor allem aber die Ausrichtung der Renten. Die Unterabteilung hält sich über die Vielfalt der oft lautstark empfohlenen Methoden auf dem laufenden und schaltet sich ein, wo es ihre Aufgabe ist. Die enge Zusammenarbeit mit der ZAS ist gewährleistet. Die ganze Tätigkeit setzt, wenn sie konstruktiv sein soll, eine weitsichtige Planung voraus.

VII. Die Förderung der Invalidenhilfe

Unter Förderung der Invalidenhilfe versteht der TV-Gesetzgeber im wesentlichen die Beiträge an Institutionen, nach allgemeiner «Berner Sprachregelung» die Subventionen. Bedacht werden unter genau um- schriebenen Voraussetzungen die von der IV zugelassenen Sonderschulen, die Institutionen für die medizinische Eingliederung, für die berufliche Ausbildung und die Beschäftigung Invalider sowie Wohnheime für Be- hinderte. Eine weitere Kategorie bilden die Organisationen der privaten Invalidenhilfe und die Ausbildungsstätten für Fachpersonal.

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Die Bau- und Betriebsbeiträge, die Beiträge an die sogenannten Dachorganisationen, die Kursbeiträge und die Ausbildungsbeiträge erreichten letztes Jahr den Gesamtbetrag von 44,2 Mio Franken. Hier wirkt die Unterabteilung als Durchführungsstelle, die die im Einzel- fall erforderlichen Abklärungen trifft, nötigenfalls auch Prüfungen an Ort und Stelle vornimmt und die so ermittelten Beiträge durch die ZAS an die Subvenienten anweisen lässt. Im Stichjahr 1969 wurden:

126 Bau- und Einrichtungsbeiträge im Betrag von 23,1 Mio Franken

zugesichert (und deren 120 definitiv abgerechnet),

277 Betriebsbeiträge in der Höhe von 18,3 Mio Franken ausgerichtet,

432 Kursbeiträge von insgesamt 590 000 Franken bezahlt,

98 Fürsorgestellen und Sekretariate der privaten Invalidenhilfe mit

Beiträgen von 2,9 Mio Franken bedacht,

7 Ausbildungsstätten für Fachpersonal mit rund 1,0 Mio Franken

subventioniert.

Mit diesen Kollektivbeiträgen wird die öffentliche und private Be- hindertenhilfe - zusätzlich zu den individuellen Leistungen an die Ver- sicherten selbst ungemein aktiviert.

VIII. Die Rechtspflege

AHV, IV, EO und EL verfügen über eine neuzeitliche Rechtspflege. Jede Verfügung einer Ausgleichskasse oder EL-Durchführungsstelle kann innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Diese wird in erster Instanz von kantonalen Behörden bzw. von der Rekurskommission für Versicherte im Ausland beurteilt. Deren Entscheide können von den Beteiligten oder vom Bundesamt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weitergezogen werden. Die Unterabteilung durchgeht alle erstinstanzlichen Entscheide, holt, wenn es die Umstände erfordern, die Akten ein und erhebt nötigenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Letzteres wird von den Betroffenen nicht durchwegs geschätzt, ist aber unerlässlich. «Der Einzelfall tritt hinter seine grundsätzliche Bedeutung zurück. Massgebend sind das In- teresse, die präjudizielle Auffassung des obersten Gerichtes über eine Sachfrage zu erkennen, sowie das Anliegen der Rechtsgleichheit» (ZAK 1965, S. 216).

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Die Unterabteilung hat im Jahre 1969 im erwähnten Sinne 5 411 erst- instanzliche Entscheide überprüft. Davon entfielen rund die Hälfte auf die IV, gut ein Drittel auf die AHV, die übrigen Entscheide auf die EL (11,4 Prozent) und die EO (0,6 Prozent). Jeder zehnte erstinstanzliche Entscheid wurde nach «Luzern» weitergezogen, meist durch die Ver- sicherten, in 78 Fällen durch das Bundesamt. Zu diesen 78 Verwaltungsgerichtsbeschwerden gesellten sich 460 Mit berichte. Im Vordergrund stand auch hier die IV. Eine Erfolgsstatistik führt das Bundesamt nicht. Konnte es sich, wenn es über Erfolg oder Misserfolg seiner Bemühungen Auskunft geben wollte, früher noch auf den Ge- schäftsbericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stützen, so ist inzwischen auch diese Quelle versiegt: das Gericht hat seine statisti- schen Angaben eingeschränkt. Gut so, man darf diese Urteile nicht bloss zählen, man sollte sie nach ihrer Bedeutung für die Sache auch werten können. Und das ist statistisch nicht möglich.

IX. Die Stabsdienste Über den Aufgabenbereich der Stabsdienste herrschen selbst in den Reihen der Unterabteilung gelegentlich Unsicherheiten. An der Spitze stehen die vielfältigen Planungsaufgaben, auf die hier nicht näher ein- gegangen werden kann. Von den übrigen Obliegenheiten seien folgende herausgegriffen. Der Stab führt einmal das Sekretariat der Eidgenössischen ÄHV/IV- Kommission. Sodann gehört ihm der ärztliche Dienst an, der sich mit der komplexen medizinischen Komponente in der IV befasst. Der ärzt- liche Dienst bearbeitet nicht nur die zahlreichen Einzelfälle, die ihm unterbreitet werden, und er wirkt nicht nur an der Ausarbeitung der entsprechenden Weisungen und Richtlinien mit, sondern er verfolgt auch die laufende medizinische und medizinisch-pädagogische Entwicklung, soweit sie Auswirkungen auf die IV haben kann. So wird zur Zeit die Geburtsgebrechenliste dem Stand der heutigen Erkenntnisse angepasst. Das Amt unterhält mit verschiedenen nationalen und internationalen Fachgesellschaften Kontakt und lässt einen Teil des oft im Übermass anfallenden vielsprachigen Materials durch die Unterabteilung bearbei- ten. Die Redaktion der ZAK sei nur am Rande erwähnt. Im verborgenen wirkt der französisch- und italienischsprachige tibersetzungsdienst. Ihm sei hier für seine oft undankbare und meist unter Zeitdruck stehende Arbeit in aller Form gedankt. Oft sind auch Texte aus dem Französi- schen ins Deutsche zu übersetzen; das ist ein anderes Kapitel.

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Die Drehscheibe des Stabes bildet das Sekretariat. Letztes Jahr er- teilte es 226 Druckaufträge, nämlich für Textausgaben gesetzlicher Er- lasse (AHVG, EOG, ELG), für Wegleitungen, Kreisschreiben und Ta- bellen sowie für zahlreiche Formulare mit einer Gesamtauflage von 6,4 Mio Exemplaren. In die Information durch Merkblätter teilt sich das Amt mit der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen. Der Klischee- dienst des Sekretariates erledigte im Jahre 1969 778 Aufträge im Um- fange von 3 700 Seiten. Der Dokumentationskatalog (der noch zu wenig bekannt ist) wurde durch 44 Karten ergänzt, in der ZAK erschienen

79 Literaturhinweise. Schliesslich überwacht das Sekretariat den Akten-

und Fristenlauf für die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheide sowie für die Mitberichte und Berufungen bzw. Verwaltungsgerichts- beschwerden an das EVG. Fristen gibt es auch dem vorgesetzten Depar- tement, der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und anderen Stellen gegenüber.

X. Schlusswort Der Berichterstatter hat dem Leser einen Querschnitt aus der Alltags- arbeit der Unterabteilung in Aussicht gestellt. Jede Auswahl ist will- kürlich, und so wird mancher Sachbearbeiter gerade jene Geschäfte ver- missen, die ihm besonders am Herzen liegen. In der Tat steht im Artikel (mit einer Ausnahme) nichts von Einführungsgesetzen und von Regle- menten, die es zu genehmigen gilt, nichts von Akteneinsicht, Akten- aufbewahrung und Schweigepflicht, nichts von der Abschreibung un- einbringlicher Beiträge, nichts von IV-Taggeldern, von den Altersfragen schlechthin, nichts von der zivilen Kriegsvorbereitung und von der Er- arbeitung neuer Richtlinien im Schosse von Spezialkommissionen, usw. usw.' Solche Vollständigkeit war aber, wie eingangs gesagt, auch gar nicht gewollt. Vor allem aber kommt die fast permanente Dauerbelastung der Unter- abteilung durch die wiederkehrenden Gesetzesrevisionen nur schwach zum Ausdruck. Ein Altmeister schweizerischer Rechtslehre hat die Mit-

Im Jahre 1969 tagten u. a. die kantonalen EL-Durchführungsstellen, eine Kommission für den Beitragsbezug der Studenten, die Kommission für Rentenfragen, die neu bestellte Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung, die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwi- schen AHV- und Steuerbehörden, die Subkommission für Begriff und Bemessung der Invalidität, die Kommission für Durchführungsfragen der EO, die Kommission für Beitragsfragen und die Konferenz der kanto- nalen Sachbearbeiter für die zivile Kriegsvorbereitung.

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wirkung bei der Gesetzgebung als Sternstunden des öffentlichen Dien- stes bezeichnet. Für die Unterabteilung verdichten sich diese Sterne ge- legentlich zum fast überreich besäten Sternenhimmel, so wie er über der Südsee erstrahlt. Ob diesen Sternstunden darf der administrative Alltag niemals gering veranschlagt werden. Beides, Sternstunden und Alltag, machen die Arbeit im Amte zur dankbaren und freudigen Aufgabe. Jakob Graf

Fragen um die Eingliederung ausländischer Arbeitskräfte (Referat an der Konferenz des Bundesamtes für Sozial- versicherung mit den IV-Regionalstellen vom 25. Juni 1970)

1. Überblick über die staatsvertraglichen Voraussetzungen für

den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen Nach Gesetz haben Ausländer und Staatenlose wie Schweizerbürger An- spruch auf Leistungen der IV, wenn sie bei Eintritt der Invalidität ver- sichert sind; sie können indessen diese Leistungen nur beanspruchen, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und wenn sie bei Eintritt der Invalidität während einer Mindestdauer Bei- träge gezahlt (10 Jahre) oder zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben (15 Jahre). Minderjährige Ausländer und Staatenlose können einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht nur geltend machen, wenn sie selbst diese Voraussetzungen erfüllen, sondern auch dann, wenn ein Elternteil als Ausländer oder Staatenloser die genannte Beitrags- bzw. Wohnsitzdauer zurückgelegt hat und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 und 9, Abs. 3, IVG). Diese Voraussetzungen finden sich in den Abkommen über Soziale Sicherheit grundsätzlich wieder, jedoch in gemilderter Form, was Bei- trags- und Wohnsitzdauer anbetrifft. Die Bestimmungen der in den vergangenen Jahren abgeschlossenen, auch die TV umfassenden Staats- verträge - es sind dies die Abkommen mit Jugoslawien, Italien, der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Grossbritannien und Luxemburg (das Abkommen mit den USA enthält keine Bestim- mungen über Eingliederungsmassnahmen) - sowie der Bundesbeschluss

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über die Rechtsstellung der Flüchtlinge lauten in der Regel gleich. 1 So steht zum Beispiel der Versicherung angehörenden italienischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, so- lange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Nicht- erwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern italienischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben (Art. 8, Buchst. a, des Abkommens). Gegenüber den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ist die im Abkommen geforderte Beitragsdauer somit von deren 10 auf 1 Jahr herabgesetzt und für nicht beitragspflichtige Ver- sicherte durch 1 Jahr Aufenthalt statt 15 Jahre schweizerischen Wohn- sitzes ersetzt worden. Für minderjährige Kinder bestehen nur noch Vor- aussetzungen, denen sie selbst zu genügen haben; hinweggefallen sind dagegen die nach Gesetz in der Person der Eltern zu erfüllenden Vor- aussetzungen. Nach wie vor muss jedoch die Beitrags- oder Aufenthalts- dauer im Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität zurückgelegt sein und können die Eingliederungsmassnahmen nur beansprucht werden, solange der Ansprecher zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Bevor im folgenden auf die Bedeutung dieser beiden Begriffe etwas näher eingegangen wird, sei noch auf die besonderen Abkommensbestim- mungen für Grenzgänger hingewiesen. Da der Angehörige eines unserer Nachbarstaaten, der Grenzgänger nach der Schweiz ist, wohl hier seine Erwerbstätigkeit ausübt, jedoch seinen Wohnsitz im betreffenden ande- ren Staat hat, kann für den Anspruch auf Leistungen für diese Personen- kategorie nicht auf den Wohnsitz, sondern nur auf die Tatsache der Er- werbstätigkeit in der Schweiz abgestellt werden. Weist diese, beim Ein-

In den allerjüngsten Verträgen (es betrifft dies Spanien und die noch nicht in Kraft stehenden Abkommen mit der Türkei und den Nieder- landen) ist hinsichtlich der IV allerdings eine neue Lösung gewählt wor- den, die bis zu einem gewissen Grade von dem hier zur Darstellung ge- langenden System abweicht und Gegenstand einer späteren Abhandlung bilden soll.

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tritt des versicherten Risikos, nach ihrer Dauer und zeitlichen Lagerung auf eine verhältnismässig enge wirtschaftliche Beziehung des Grenz- gängers zu unserem Lande hin (z. B. gemäss Abkommen mit Österreich: hat er in den drei Jahren unmittelbar vor Eintritt der Invalidität wäh- rend mindestens zwei Jahren Beiträge entrichtet), so erscheint eine Eingliederung ins schweizerische Wirtschaftsleben aussichtsreich und entsprechende Massnahmen können gewährt werden. Bestimmungen solcher Art enthalten auch die Abkommen mit Deutschland und Italien (im noch nicht in Kraft stehenden Zusatzabkommen).

2. Zivilrechtlicher Wohnsitz und Versicherungsfall

der Invalidität Der Wohnsitz einer Person, so definiert ihn unser Zivilgesetzbuch, be- findet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhält. Auch wenn zum vornherein feststeht, dass der Auf- enthalt an einem Orte nach einer gewissen Zeit wieder aufgegeben wird, wie das bei unseren Gastarbeitern sehr oft der Fall ist, kann die Absicht, Wohnsitz zu begründen, gegeben sein. Es genügt die Absicht, einen be- stimmten Ort zum Mittelpunkt der persönlichen, wirtschaftlichen, fami- liären und im allgemeinen auch beruflichen Beziehungen zu machen, falls nur der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer berechnet und nicht als vorübergehend gedacht ist. Kurz: Kann nachgewiesen werden, dass der betreffende Ausländer alle wesentlichen Beziehungen zum Ort des gegen- wärtigen Aufenthaltes hat, so hat er zivilrechtlichen Wohnsitz an diesem Ort. Nicht ausreichend für die Annahme zivilrechtlichen Wohnsitzes ist jedoch der bloss subjektive Wunsch eines Leistungsansprechers, solchen zu begründen; die Absicht dauernden Verbleibens muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, die für Dritte erkennbar sind. Eine relevante Tat- sache in diesem Zusammenhang ist z. B. das Statut des Saisonarbeiters. Nach der Rechtsprechung verbietet die Saisonbewilligung ihrem Inhaber, die Absicht dauernden Verbleibens zu verwirklichen (vgl. ZAK 1966, S. 320). Anderseits darf aus dem Vorliegen einer Ganzjahresbewilligung allein noch nicht auf Wohnsitz geschlossen werden. Die Art der fremden- polizeilichen Bewilligung ist nur ein Indiz neben einer Reihe anderer für die Feststellung, ob der Leistungsansprecher Wohnsitz begründet oder nicht. Der Wohnsitz des verheirateten Ausländers ist in der Regel auch massgebend für seine Angehörigen, denn die mit dem Ehemann zusammenlebende Ehefrau und die unter der elterlichen Gewalt stehen- den Kinder teilen den Wohnsitz des Ehemannes und Vaters. Schliesslich bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen, auch wenn

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diese in der Folge zum Besuch einer Lehranstalt längere Zeit an einem anderen Ort weilt oder aber in eine Erziehungs- oder Heilanstalt ver- bracht werden muss. Im ersten Fall handelt es sich um nur temporären Aufenthalt, im zweiten Fall fehlt die freie Wahl des Aufenthaltes, die für die Wohnsitzbegründung typisch ist. Diese Ausführungen mögen auch erklären, warum der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen an den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes geknüpft wird: Der Aus- länder erbringt damit sozusagen den rechtlichen Beweis einer qualifi- zierten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Versicherten des Landes, in dessen Wirtschaftsleben er sich eingliedern lassen will. Dem selben Zweck dient auch die, Missbräuchen vorbeugende, Mindestvoraussetzung von einem Jahr Beitragsleistung oder Aufenthalt unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität. Der andere Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, der Versicherungsfall, ist erst anlässlich der Revision des IVG im Gesetz definiert worden: Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Lei- stung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4, Abs. 2, IVG). Entgegen einer seinerzeitigen Rechtsprechung, die den Versicherungsfall als einmaligen Zeitpunkt betrachtete, wird damit einem bestimmten Komplex von Eingliederungsmassnahmen - wir unterscheiden zwischen dem medizinischen, dem schulischen und dem beruflichen Massnahmen- komplex sowie den Hilfsmitteln ----ein besonderer Versicherungsfall zu- geordnet. Beispielsweise gilt ein Versicherter, dessen Gesundheitsschaden eine medizinische Massnahme erfordert, von jenem Zeitpunkt an als invalid, in dem die betreffende Massnahme erstmals angezeigt und ge- eignet ist, seine Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern, - oder ein minderjähriger, mit einem Geburtsgebrechen behafteter Ver- sicherter, dessen Gebrechen von der IV ohne Rücksicht auf die spätere Erwerbsfähigkeit übernommen wird, von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals eine medizinische Kontrolle oder Behandlung erforderlich ist. Es handelt sich hier somit um einen Zeitpunkt, der nicht im Belieben des Versicherten steht. Erfüllt er dann die massgebenden Voraussetzun- gen nicht, so kann er sich Leistungen dieser Art auch später nicht «er- sitzen». Wohl aber wird es ihm gegebenenfalls möglich sein, die Vor- aussetzungen für andere, zum Beispiel berufliche Massnahmen zu er- füllen und in den Genuss solcher Leistungen zu kommen, oder für medi- zinische Massnahmen, die ein neuer Gesundheitsschaden erfordern mag. Es sei hier noch daran erinnert, dass auch die Gewährung von Mass- nahmen an Grenzgänger auf die Eingliederung ins Erwerbsleben der

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Schweiz gerichtet ist; Eingliederungsmassnahmen können den im Aus- land wohnhaften Grenzgängern nur gewährt werden, wenn eine Weiter- beschäftigung in der Schweiz nach Durchführung der Eingliederung in Frage kommt. In solchen Fällen wird somit stets darauf zu achten sein, ob sich diese Annahme z. B. angesichts einer längeren Arbeitsdauer des Versicherten in der Schweiz, immer aber unter der Voraussetzung, dass dieser keinen anderen Arbeitsort als den schweizerischen in Betracht zieht, rechtfertigt.

3. Eingliederung und Rente

Hier stellt sich die Frage, welche Rolle der Eingliederung noch zukomme bei der Abklärung des Anspruchs auf Rente bei Ausländern, die keine Eingliederungsmassnahmen beanspruchen können, wie dies namentlich bei Saisonarbeitern und Personen, deren Invalidität eintritt, nachdem sie ins Ausland zurückgekehrt sind, zutrifft. Darauf ist grundsätzlich zu erwidern, dass die Eingliederungsfähigkeit eines Rentenansprechers auch dann berücksichtigt werden muss, wenn er die (gesetzlichen oder staatsvertraglichen) Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Da das Invalideneinkommen dem Einkommen entspricht, welches unter Ausnutzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit dem Ver- sicherten zuzumuten ist und von ihm auf dem gesamten Arbeitsmarkt erzielt werden könnte, sind bei dessen Ermittlung sämtliche Erwerbs- möglichkeiten zu prüfen, die der Versicherte - allenfalls nach Durch- führung geeigneter Eingliederungsmassnahmen auf irgendeinem Tä- tigkeitsbereich zumutbarerweise ergreifen könnte. Unerheblich ist, ob der Versicherte die ihm zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt; er kann keine Rente beanspruchen, wenn er aus rein persönlichen Gründen seine Arbeitsfähigkeit nicht voll nutzt, bei Ausübung der ihm zumut- baren Tätigkeit jedoch ein Einkommen erzielen könnte, das höher wäre als die Hälfte des von ihm ohne Behinderung erzielbaren Einkommens. Die Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Abklärung eines Renten- anspruchs auch dann verbindlich, wenn die betreffenden Eingliederungs- massnahmen in concreto nicht beansprucht werden können. Es kann dem Versicherten auch in diesem Falle entgegengehalten werden, wie es die Rechtsprechung immer wieder getan hat, dass er alles ihm Zumut- bare vorkehrt, um die Folgen, d. h. die wirtschaftlichen Nachteile seiner Invalidität möglichst zu mildern (vgl. ZAK 1970, S. 295 und 297). Die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten werden in erster Linie durch seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt, von dieser hängt es

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ab, in welchem Umfange für ihn noch eine Tätigkeit in Betracht fällt. Dabei darf als zumutbar betrachtet werden, was dem Arzt noch als zu- mutbar erscheint. Die TV-Kommission wird bei ihrer Abklärung somit vor allem auf den Arztbericht abstellen, sich aber gegebenenfalls auch an die Regionalstelle wenden, weil diese aufgrund ihrer Erfahrungen besser geeignet sein kann, abzuschätzen, wie die restliche Arbeitsfähig- keit zweckmässig ausgenutzt zu werden vermöchte. Es ist dies eine Aufgabe, die weitgehend Ermessenssache ist, sie ist zudem rein theo- retisch und hat nur im Hinblick auf die Abklärung der Rentenfrage zu erfolgen. Eine Anordnung von Massnahmen geht damit grundsätzlich nicht einher. Sollte dabei dem Rentenansprecher doch eine gewisse Be- rufsberatung, wenn nicht sogar Arbeitsvermittlung zuteil werden, wäre dies vom Standpunkt der Versicherung aus kein Schaden. Gleicherweise wird nun auch dem Ausländer, der im Ausland inva- lidiert und dort, weil er die Versicherteneigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur heimatlichen Versicherung erfüllt, eine schweizerische Rente beanspruchen kann, soweit möglich bei der Bemessung des In- valideneinkommens seiner Eingliederungsfähigkeit Rechnung getragen. Gleiches gilt ferner für die revisionsmässige Invaliditätsbemessung beim Rentenbezüger, der im Ausland wohnt. Den einschlägigen Weisungen über die Revision der Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wird von den Durchführungsorganen auch in diesen Fällen nachgelebt. Mit den Vertragsstaaten der Schweiz bestehen Abmachungen, wonach die ausländische Verbindungsstelle zu diesem Zwecke die ärztlichen Unter- suchungen und administrativen Erhebungen vornimmt, die vorzunehmen wären, würde der Versicherte der betreffenden ausländischen Versiche- rung gegenüber das Gesuch um eine Invalidenrente stellen. Die aus- ländischen Stellen nehmen auf Verlangen überdies alle weiteren Ab- klärungen vor, die die schweizerischen Versicherungsorgane für ihre Entscheidungen benötigen. Die Pflicht für den Rentenbezüger und die zuständige ausländische Verbindungsstelle, Änderungen im Gesundheits- zustand oder Änderungen in der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu mel- den, wird in den Abkommen ebenfalls festgehalten. Es liegt in der Natur der Sache, dass Abklärungen, soweit sie über die Landesgrenze hinaus- gehen, sich etwas komplizierter und langwieriger gestalten als im Inland. In Zusammenarbeit mit den ausländischen Verbindungsstellen dürfte es aber möglich sein, auftretende Schwierigkeiten zu meistern.

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Die Betriebsbeiträge an die geschützten Werkstätten im Jahre 1969

Wie im Verlaufe dieses IV-Jubiläumsjahres schon hinreichend betont worden ist, geht die berufliche Eingliederung der Rente vor. Dieses Prinzip in der Praxis zu verwirklichen, erfordert auch beträchtliche An- strengungen seitens der Behinderten sowie der Initianten und Förderer geschützter Werkstätten. Die Tatsache, dass sich die Zahl der geschütz- ten Werkstätten in den vergangenen fünf Jahren verdoppelt hat, spricht denn auch für den konstruktiven Einsatz aller Beteiligten; es bestehen heute rund 80 solcher Werkstätten. Nebst den von der IV gewährten Baubeiträgen erhalten die geschütz- ten Werkstätten, welche Behinderte aufnehmen, die sich nicht in den normalen Arbeitsprozess eingliedern lassen, Beiträge an die durch die Invalidität der Beschäftigten entstehenden zusätzlichen Betriebskosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Betriebsbeiträge wurden in der ZAK schon zu zwei Malen dargelegt (1968, S. 259, und 1969, S. 285). Es sei hier nur daran erinnert, dass die neuen Bestimmun- gen für die Berechnung der Betriebsbeiträge seit Anfang 1968 gelten und dass sie sich bis dahin sehr bewährt haben. Im Jahre 1969 haben sich die ausbezahlten Beiträge gegenüber dem Vorjahr um rund 640 000 Franken auf 2 672 520 Franken erhöht. Das BSV sprach 68 Jahresbeiträge zu, von denen drei noch das Jahr 1967 betrafen. Ein Gesuch wurde abgelehnt, weil die Werkstätte vornehmlich

In der Produktion der geschützten Werkstätten beschäftigte Personen und für die Jahre 1964 bis 1968 ausgerichtete IV-Betriebsbeiträge

Anzahl beschäftigte Umgerechnet in ganz- IV-Betriebsbeiträge Personen tägig Beschäftigte in Franken Anzahl

Jahr Werk- Je ganz- stätten icht Inva- lInva- Ins- Inva- h li de gesamt lide J.v - Ins- Insgesamt schäftigten tägig be- lide' lide1 gesamt je Jahr Invaliden

1964 34 914 409 1 323 723 277 1 000 341 865 473 1965 43 1 441 462 1903 979 311 1 290 475 906 486 1966 47 1 639 553 2 192 1 142 338 1 480 569 167 498 1967 55 1 987 843 2 830 1 137 397 1 534 2 032 967 1 788 1968 65 2082 967 3 049 1 276 485 1 761 2 672 580 2095

1 Voll arbeitsfähige Arbeitskräfte, Bezüger einer AHV-Altersrente, Invalide in

beruflicher Eingliederung, Invalide ohne den erforderlichen Mindestverdienst usw.

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betagte Personen im AHV-Alter beschäftigte. Somit haben im Stichjahr

65 Werkstätten einen Betriebsbeitrag erhalten. Dazu kommen 3 Nach-

zügler, deren Gesuch erst später behandelt werden konnte. Damit waren insgesamt 68 beitragsberechtigte Werkstätten zu verzeichnen. Die Tabelle gibt einen Überblick über die dynamische Entwicklung von 1964 bis 1968. Es lässt sich daraus auch entnehmen, dass die Zahl der Beschäftigten pro Betrieb leicht zurückgegangen ist. Diese Erschei- nung hängt damit zusammen, dass in letzter Zeit vermehrt kleinere, den lokalen Bedürfnissen entsprechende Produktionseinheiten geschaffen werden, die zudem oft bestimmten Behindertenkategorien vorbehalten sind. Zur Entwicklung des durchschnittlichen Betriebsbeitrages pro Inva- liden sind einige Erläuterungen unerlässlich. Der sprunghafte Anstieg von 1966 auf 1967 ist das Ergebnis der auf 1. Januar 1968 revidierten TV-Bestimmungen: die invaliditätsbedingten Mehrkosten werden seither vollumfänglich (bis dahin nur zu einem Drittel) vergütet. Der ebenfalls beachtliche Sprung von 1 788 Franken im Jahre 1967 auf 2 095 Franken

1968 ist jedoch damit nicht erklärt. Bekanntlich fällt der Hauptteil der

Betriebskosten auf die Löhne und Sozialleistungen für das leitende Per- sonal. So stiegen deren Durchschnittslöhne infolge von individuellen sowie allgemeinen teuerungsbedingten Erhöhungen von 15 200 auf

17 600 Franken. Ausserdem wurde der Personalbestand stark erweitert:

von 162 im Jahre 1967 stieg er um 38 auf 200 im folgenden Jahr. Der erhöhte Bedarf an Instruktions- und Aufsichtspersonal ist - zumindest teilweise- dadurch bedingt, dass die geschützten Werkstätten vermehrt Behinderte mit geringerer Leistungsfähigkeit aufzunehmen haben, die einer intensiveren Anleitung, Führung und Überwachung bedürfen. In den Arbeits- und Produktionsbereich der geschützten Werkstätten sind soweit dies aus den Subventionsgesuchen ersichtlich war keine neuen Tätigkeiten aufgenommen worden. Gleichwohl wird stets nach einfachen, leichten Arbeiten gesucht, die den Möglichkeiten der Behin- derten angemessen sind. Kartonage und Montage von kleineren elektri- schen Anlagen sind nach wie vor gefragt. Im Bereich der Hauswirtschaft hat sich ergeben, dass die regelmässige, von einer Beraterin überwachte Gruppenarbeit im Haushalt der Unterstützung wert ist. Ein Ausbau dieses Tätigkeitsgebietes wäre zu begrüssen. Die Betriebskosten der geschützten Werkstätten erreichten pro 1968 insgesamt rund 18 Mio Franken. Darin sind die kaufmännischen und administrativen Unkosten nicht inbegriffen. An die beschäftigten Inva- liden wurden Löhne von 4 Mio Franken ausbezahlt; das sind 800 000

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Franken mehr als 1967. Zieht man den Produktionswert von 14,5 Mio Franken von den Betriebskosten ab, ergibt sich ein Betriebsdefizit von 3,5 Mio Franken. Hievon sind 2,6 Mio Franken durch die TV gedeckt. Der Rest verbleibt zu Lasten der Werkstätten. Die geschützten Werkstätten haben sich - was die Eröffnung neuer Institutionen und die Vermehrung des Platzangebotes anbetrifft - zu- friedenstellend entwickelt. Dennoch ist es unerlässlich, dass in gewissen «unterdotierten» Landesgegenden die Initiative zum Bau weiterer In- stitutionen ergriffen wird. Nach vorsichtigen Schätzungen sind für die nächsten Jahre rund 4 000 Arbeitsplätze notwendig, damit insbesondere die jungen, mehrheitlich geistig Behinderten, die aus den Sonderschulen und beruflichen Eingliederungsstätten abgehen, beschäftigt werden können.

Durchführungsfragen

Aufwendungen bei Holzakkordarbeiten

Für Werkzeuge und Transportmittel, die der Akkordant zur Verfügung stellt, werden ihm Entschädigungen entrichtet. Im Jahre 1960 hat die SUVA in Richtlinien festgehalten, inwieweit diese Entschädigungen als Unkostenersatz anerkannt werden. Diese Richtlinien der SUVA sind seinerzeit auch für die AHV verbindlich erklärt worden (ZAK 1960, S.343). Nachdem die SUVA 1966 neue Ansätze aufgestellt hatte (ZAK 1966, S. 89), trägt sie der Kostenentwicklung in der Waldwirtschaft nun- mehr wiederum Rechnung. Sie hat daher auf den 1. Januar 1971 die Ab- züge vom Akkordlohn für Unterhalt und Abnützung der gestellten Werk- zeuge, Maschinen und Transportmittel im Einvernehmen mit der Forst- wirtschaftlichen Zentralstelle neu festgesetzt. Zusätzlich zu den bisheri- gen Abzügen für Handwerkzeuge, persönliche Ausrüstung, Motorsägen, Rück- und Transportmittel können inskünftig auch Abzüge für Ent- rindungsmaschinen sowie weitere Transportmittel (Pneuwagen, An- hänger, Ladekräne usw.) bewilligt werden. Die neuen Ansätze der SUVA, welche in einem Merkblatt festgehalten sind, gelten- nach bisheriger Usanz - ab 1. Januar 1971 auch für die Abrechnungen der Lohnbeiträge mit den Ausgleichskassen. Die Merkblätter können bei den Kreisagenturen der SUVA bezogen werden.

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Die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen Am 22. Januar 1969 hatte das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 49 IVV eine Verfügung über die Entschädigung der Mitglieder von TV-Kommissionen erlassen. Die mit dieser Regelung ge- machten Erfahrungen liessen indessen einige Änderungen als angezeigt erscheinen. Das ist inzwischen mit der angepassten Verfügung vom 28. September 1970 geschehen, die am 1. Februar 1971 in Kraft treten wird. Die bisherige Entschädigung war nach Funktion der Mitglieder und (bei Ärzten und Juristen) nach Stellung im Hauptberuf abgestuft. Künf- tig erhalten alle Mitglieder eine gleichmässige Grundentschädigung von

20 Franken in der Stunde. Mitglieder, die eine Kommission oder Kammer

präsidieren bzw. darin als Arzt oder Jurist amten, bekommen eine Zu- lage von 10 Franken. Zudem wird nun die Zulage von 20 Franken, die bisher nur Ärzten und Juristen mit eigener Praxis im Hauptberuf aus- gerichtet worden ist, allen im Hauptberuf Selbständigerwerbenden ge- währt. Voraussetzung für diesen Beitrag an die Betriebs- bzw. Praxis- unkosten ist aber, dass das Mitglied tatsächlich hauptberuflich selbstän- dig erwerbend ist. Für Kommissionsmitglieder, die im Monat mehr als 85 Stunden für die IV-Kommission tätig sind, hat das Bundesamt neuerdings im Ein- vernehmen mit dem betreffenden Kanton oder mit dem Bund eine Pau- schale festzusetzen, die sich im Rahmen der Gehälter eines hauptamtli- chen Mitgliedes hält (Art. 3, Abs. 3). Diese Regelung ist vornehmlich nur für Mitglieder, die im Hauptberuf selbständig erwerbend sind, ge- dacht. Mit Genehmigung des Bundesamtes können künftig auch die IV- Kommissionen selbst bestimmte Pauschalen festsetzen (Art. 3bis) so im Sinne einer zeitlichen Pauschalierung - für die eigentlichen Sit- zungen, für die Beschlussfassung im Zirkulations- oder Präsidialver- fahren sowie für das Aktenstudium und andere Arbeiten im Zusammen- hang mit der Vorbereitung und dem Vollzug der Kommissionsbeschlüsse. Sodann wird die Entschädigung für Zusammenkünfte, die das Bun- desamt einberuft, und für Veranstaltungen, die mit der Kommissions- tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen, neu geordnet. Bisher wurde sie nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung festgesetzt, wobei be- stimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden durften. Künftig wird ein festes Taggeld ausgerichtet. Den unterschiedlichen Reisezeiten wird dadurch Rechnung getragen, dass ein halbes Taggeld hinzugeschlagen werden kann, wenn die Teilnahme an solchen Anlässen einschliesslich

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Reisezeit mehr als 12 Stunden beansprucht. Wird das Mitglied jedoch nur 4 oder weniger Stunden engagiert, so wird das Taggeld auf die Hälfte herabgesetzt. Schliesslich wird um Missverständnisse auszuschliessen Arti- kel 2, Buchstabe e, der Verfügung verdeutlicht: die erste Stunde Reise- zeit (Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) wird nicht entschädigt. Nach Artikel 5, Absatz 1, der Verfügung werden die Fahrkosten stets ab Wohnort des Mitgliedes berechnet.

1K-Eintrag bei teilweise abgeschriebenen Beiträgen von Selbständigerwerbenden 1

(Ergänzung zu Rz 85 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, gültig ab 1. Januar 1969)

Gemäss Rz 65, letzter Absatz, der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto waren Beiträge, die wegen lJneinbring- lichkeit teilweise abgeschrieben werden mussten, nicht aufzuwerten. Dieser Grundsatz findet auch heute, da anstatt der Beiträge die Er- werbseinkommen im 1K aufgezeichnet werden, Anwendung. Somit wer- den bei teilweise abgeschriebenen Beiträgen von Selbständigerwerbenden nur die den tatsächlich bezahlten Beiträgen entsprechenden Erwerbs- einkommen ohne Berücksichtigung der sinkenden Beitragsskala -

im 1K eingetragen. Dieses Erwerbseinkommen ist nach folgender Formel zu ermitteln, wobei der 1K-Eintrag unter Weglassung allfälliger Rappen- beträge erfolgt:

bezahlte AHVIIV/EO-Beiträge >< 100 Prozentzahl des Beitragsansatzes * Für Jahre vor 1968 = 4,8, für das Jahr 1968 = 4,9 und für Jahre ab 11969 = 5,6 Prozent.

Beispiel: Von dem von einem Selbständigerwerbenden für das Jahr 1969 auf einem Jahreseinkommen von 18 000 Franken geschuldeten AHV/IV-/EO-Bei- trag von 1 008 Franken werden nur 690 Franken bezahlt; der Rest muss als uneinbringlich abgeschrieben werden. Im 1K werden daher einge- tragen:

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 25

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690 Franken x 100

= 12 321 Franken 5)6 Erfolgt die Abschreibung erst nach Vornahme der 1K-Eintragung für das entsprechende Kalenderjahr, so ist die Differenz zwischen dem ein- getragenen Erwerbseinkommen bzw. dem mit 25 vervielfachten Betrag der Beitragsaufzeichnung und dem nach der vorstehenden Regel er- mittelten Betrag als Minusbetrag im Sinne von Rz 103 des Nachtrages zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Beitrags- konto im 1K einzutragen.

Beispiel: Ein Selbständigerwerbender schuldet für das Jahr 1968 auf einem Jah- reseinkommen von 6 000 Franken AHV/IV/EO-Beiträge von 183.60 Fran- ken. Im 1K sind 240 Franken (aufgewertete Beiträge gemäss Beitrags- tabellen) eingetragen worden. Nachträglich muss ein Teil der Beitrags- schuld abgeschrieben werden, weil davon nur 91.80 Franken eingebracht werden konnten. Es ist wie folgt vorzugehen: Dem 1K-Eintrag entsprechendes Erwerbseinkommen:

240 Franken x 25 = 6 000 Franken

Den bezahlten Beiträgen entsprechendes Erwerbs- einkommen:

91.80 Franken X 100

= 1873 Franken 4,9 Differenz: Im 1K einzutragender Minusbetrag 4127 Franken

Die Zuwendung unseres Landes zum modernen Sozialstaat zeigt sich unter anderem im Bundesbudget. Die ZAK wird in einer nächsten Num- mer die wichtigsten Einzelheiten festhalten. Was heute schon gesagt werden kann: der BSV-Voranschlag 1971 erreicht mit 1,417 Milliarden Franken den höchsten Betrag in der Bundesrechnung. Das ist ein Sech- stel der im Budget ausgewiesenen Bundesausgaben. Es folgen der Vor- anschlag des Amtes für Strassen- und Flussbau (1,228 Mia Franken), der Gruppe für Rüstungsdienste (906 Mio Franken) sowie der Abteilung für Landwirtschaft (663 Mio Franken). So unzureichend, wie die schwei- zerische Sozialversicherung oft dargestellt wird, kann sie gar nicht sein. Wie indessen gesagt: Details später. Diese werden auch über die Ein- künfte des Bundes Auskunft geben. Was ausgegeben wird, muss be- kanntlich zuerst eingenommen werden.

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HINW EISE

Der Rentenbestand Die ZAK orientiert periodisch über die Ergebnisse der AHV der AHV-Rentenstatistik. Für einmal sei ein be- sonderer Gesichtspunkt herausgegriffen. Wie setzt sich der Rentenbestand prozentual zusammen? Im Jahre 1968 waren von 100 AHV-Renten deren 86 Alters- und deren 14 Hinterlassenen- renten. Die Einzelheiten lauten wie folgt:

Altersrenten Einfache Altersrenten für Männer 15 - für Frauen 45 Ehepaar-Altersrenten für verheiratete Männer 20 Zusatzrenten (Ehefrau 45-60 Jahre, Altersrentner mit Kindern) 6 86

Hinterlassenen- Witwenrenten 7 renten Waisenrenten 7 14 Zusammen 100

Wegen der im allgemeinen tieferen Ansätze der Hinterlassenenrenten entspricht die summenmässige Aufteilung nicht ganz der Aufteilung nach Rentenarten: von den Gesamtauszahlungen betreffen 90,7 Prozent Alters- und Zusatzrenten, 9,3 Prozent Hinterlassenenrenten.

Schweizerische Im Rahmen der Kommissionsarbeiten hat die Ar- Kommission beitsgruppe für rechtliche Fragen (Subkommission für Probleme VII) ihre Arbeiten abgeschlossen und dem Plenum der geistigen Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe wurde von Dr. Behinderung Granacher vom BSV präsidiert und hielt sechs Ge- samtsitzungen ab. Ein Ausschuss bereinigte die aus den Beratungen hervorgegangenen Postulate. Der Bericht fasst die Stellung der geistig Behinderten in der IV sowie in der übrigen Gesetzgebung zusammen. Das Thema mochte anfänglich

600

einfach erscheinen, doch boten sachliche Nuancen und terminologische Unsicherheiten nicht wenig Schwierigkeiten. Der einlässliche Bericht vermittelt einen instruktiven Überblick über eine komplexe Materie. Zusammenfassend stellt die Arbeitsgruppe folgende Postulate auf: Geistig behinderte Kinder sind der allgemeinen Schulpflicht zu unter- werfen; sie haben einen unbedingten Anspruch auf eine ihnen an- gemessene Schulung. Eltern- und Schulungsberatung sind kommunal, regional oder kan- tonal in die Hand einer zentralen und spezifisch schulisch-heilpäda- gogisch-medizinisch zusammengesetzten und qualifizierten Behörde zu legen. Geistig Behinderte haben einen Anspruch auf fürsorgerische Be- treuung. Die Kantone sind aus den Grundsätzen des Fürsorgerechtes heraus verpflichtet, gemeinsam mit der privaten Invalidenhilfe ent- sprechende Sozialdienste zur Verfügung zu stellen, die sich nicht nur auf eine Mithilfe bei der beruflichen Eingliederung, sondern auch auf eine Beratung der Eltern, auf die Gestaltung der Freizeit, eine soziale Integrierung und eine wenn nötig dauernde Lebensberatung des Behinderten erstrecken. Diese Dienste sollten nach Möglichkeit von ausgebildetem Fachpersonal versehen werden. Der Bericht wird auf die Arbeiten der übrigen Subkommissionen und der Gesamtkommission nicht ohne Einfluss sein.

FACHLITERATUR

Flückiger Hanna: Die berufliche Eingliederung Blinder und Sehschwacher aus dem Schulheim Zollikofen. Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Bern, März 1969.

Noto-Zimmermann Yvonne: Berufliche Eingliederungsmassnahmen bei Italie- nischen Fremdarbeitern in der Schweiz, dargestellt an Fällen einer Spezial- stelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung. 79 S. Diplomarbeit an der Schule für Sozialarbeit Bern, August 1969.

Vasella (liovanni: Die Sozialcharta für die Landwirtschaft des Kantons Waadt. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 14. Jg., 1970, Heft 3, S. 196-210. Verlag Stämpfli, Bern, 1970.

601

Wyss Hans: AHV und Pensionskassen. Kann und soll eine Harmonisierung gefunden werden? In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung»,

14. Jg., 1970, Heft 3, S. 165-186. Verlag Stämpfli, Bern, 1970.

Etude sur la lgis1ation relative ä l'ducation spcia1e des enfants et jeunes gens dMicients. 80 S., herausgegeben von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Paris, 1969.

Les mal-voyants. Sondernummer der Zeitschrift «Comme les autres» (1970, Heft 23) über die Schulung und Eingliederung von Sehbehinderten und Blinden. Secrtariat de l'A. N. P. E. A., 74, rue de Svres, Paris 7e.

Die Stellung des geistig Behinderten in der schweizerischen Gesetzgebung. Bericht der Arbeitsgruppe für rechtliche Fragen (Subkommission VII) der schweizerischen Kommission für Probleme der geistigen Behinderung. Bundes- amt für Sozialversicherung, Bern, Juni 1970. Zu beziehen bei der Eidgenössi- schen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

MITTEILUNGEN

Erhöhung der Die eidgenössischen Räte haben am 24. September be- AHV- und 1V-Renten schlossen, die Renten und Hilfiosenentschädigungen der sowie der AHV und der IV auf den 1. Januar 1971 um 10 Prozent Ergänzungs- zu erhöhen. Am 9. Oktober folgte die Revision des EL- leistungen ab 1971 Gesetzes, mit der die Ergänzungsleistungen auf den (Pressemitteilung) 1. Januar 1971 ebenfalls verbessert werden. Die Referendumsfrist für die Rentenerhöhung läuft am 7. Januar, diejenige für die Revision der Ergänzungs- leistungen am 14. Januar 1971 ab. Beim heutigen Be- zügerbestand - AHV und IV zählen über 1 Million Rentenberechtigte - erfordert selbst eine relativ ein- fache Revision einen grossen Arbeitsaufwand. Es sind jedoch alle Vorkehren getroffen worden, um die er- höhten Renten und Hilfiosenentschädilgungen im Laufe der ersten Januarhälfte ausrichten zu können. Die Ergänzungsleistungen sind kantonale Leistungen, und ihre Anpassung erfolgt nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Die Neuberechnung der An- sprüche kann unter Umständen einige Zeit dauern; so- weit dies zutrifft, werden bisherige Bezüger und neu Anspruchsberechtigte eine entsprechende Nachzahlung erhalten. Über weitere Einzelheiten orientieren die kan- tonalen Durchführungsstellen durch eigene Publikatio- nen.

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Parlamentarische Nationalrat Chopard hat folgende Kleine Anfrage ein- Vorstösse gereicht: Kleine Anfrage «Art. 61 IVG regelt die Organisation der Regionalstellen. Chopard Die Regionalstellen bestehen zusätzlich und neben den vom TV-Kommissionen und neben deren Sekretariaten. Es 30. November 1970 kann festgestellt werden, dass diese Organisation oft schwerfällig und der Weg für die Beschlussfassung über Versicherungsbegehren lang ist. Die Einheit in der Be- handlung von Begehren ist nicht immer gewahrt. Ist der Bundesrat bereit, zu prüfen, ob die heutige Lö- sung der Regionalstellen in organisatorischer Hinsicht noch gut und für die Versicherten zweckmässig ist und auch wirtschaftlich befriedigt? Und weiter zu prüfen, ob die Regionalstellen nicht zweckmässiger den Sekre- tariaten anzuschliessen seien?»

Parlamentarische Die ständerätliche Kommission zur Prü- Kommissionen fung des Berichts des Bundesrates vom 2. September

1970 über die Förderung der beruflichen

Alters-, Invaliden- und Hinterlasse- n e n v o r s o r g e, den der Nationalrat in der Dezember- session behandelt hat, setzt sich wie folgt zusammen: Hürlimann (Präsident), Amstad, Dobler, Guisan, Hefti, Heimann, Honegger, Munz, Pquignot, Reimann, Wenk.

Verbandsausgleichs- Gemäss Artikel 1 der Verfügung vom 19. Februar 1960 hassen; des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Errichtung, Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in Umwandlung, der AI-IV hatten Wirtschaftsverbände Gelegenheit, auf Mitspracherecht den 1. Januar 1971 neue Ausgleichskassen zu errichten. Hievon haben im Zuge struktureller und organisato- rischer Änderungen in der Tabakbranche - der «Ver- band der schweizerischen Tabakindustrie», der «Verband schweizerischer Cigarrenhändler» und die «Fdration romande et tessinoise des commerces de tabac» Ge- brauch gemacht. Sie werden mit Bewilligung des BSV auf den 1. Januar 1971 die Ausgleichskasse der schweizerischen Tabakbranche (Kurz- bezeichnung: Tabak) errichten. Gleichzeitig gilt die bisherige Ausgleichskasse des schweizerischen Tabakverbandes als aufgelöst. Die Gründerverbände bestehender Ausgleichskassen sind berechtigt, auf den gleichen Zeitpunkt weitere Verbände an der Kassenverwaltung mitwirken zu lassen. Anfangs

1971 wird dies bei der Ausgleichskasse Ge-

werbe (Vereinigung schweizerischer Bettfedernfabri- ken) der Fall sein. Ferner konnte auf den 1. Januar 1971 das Mitsprache- recht der Arbeitnehmerverbände im Kassenvorstand der

603

Verbandsausgleichskassen neu geregelt werden. Es ist jedoch nur in einem Fall eine neue Anmeldung einge- gangen, während kein Arbeltnehmerverband auf sein bisheriges Mitspracherecht verzichtet hat.

Anpassung der Im Zuge der ELG-Revision auf den 1. Januar 1971 kantonalen Gesetz- haben die Kantone ihre entsprechenden Erlasse anzu- gebung über Er- passen und dem Eidgenössischen Departement des In- gänzungsleistungen nern zur Genehmigung zu unterbreiten. an die ELG-Revision Als erster Kanton hat der Kanton Bern dem Departe- Stand am ment das am 11. November 1970 durch den Grossen Rat 30. November 1970 erlassene Dekret eingereicht. Die Genehmigung erfolgte was hier sicher festgehalten werden darf bereits -

am 23. November 1970. Die Einkommensgrenzen, die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen sowie der Mietzinsabzug entsprechen den bundesrechtli- chen Höchstansätzen. Die ZAK wird laufend über de Genehmigung weiterer kantonaler Erlasse berichten.

Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 15. November 1970 wurde im Kanton Schwyz mit 10 230 Ja gegen 2463 Nein eine Neufassung des Klnderzulagengesetzes gutgeheissen, die folgende Neue- rungen vorsieht.

Geltungsbereich Nach der geltenden Ordnung sind Arbeitgeber für Ar- beitnehmer, die ausserhalb des Kantons beschäftigt sind, dem Gesetz nur dann unterstellt, wenn diese Ar- beitnehmer im Kanton Schwyz Wohnsitz haben. Diese einschränkende Bestimmung wird fallengelassen. Nach der neuen Regelung findet das Gesetz auf alle Arbeit- geber mit Wohn- und Geschäftssitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Kanton Schwyz Anwendung, die dauernd oder vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigen.

Kinderzulagen Der Ansa t z der Kinderzulage wird von 25 auf 30 Franken je Kind und Monat und die A 1 t e r s g r e n z e für ledige Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre erhöht. Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Alters- grenze 20 Jahre, sofern die Kinder keine Rente gemäss IVG beanspruchen können. Nach dem Vorbild des Kantons Solothurn wird die Kin- derzulage der kantonalen FAK i n d e x i e r t. Der Kan- tonsrat ist nämlich ermächtigt, die Kinderzulage um

5 Franken im Monat zu erhöhen, wenn seit der letzten

Festsetzung der Kinderzulage die Teuerung im gleichen

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Verhältnis zugenommen hat und die finanzielle Lage der kantonalen FAK dies gestattet. Neu geregelt wird die Konkurrenz des An - s p r u c h s auf Zulagen für aussereheliche Kinder so- wie für Kinder aus geschiedener und getrennter Ehe. In diesen Fällen steht der Anspruch jenem Elternteil zu, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist, sonst dem- jenigen, der überwiegend für das Kind aufkommt, im Zweifelsfall dem Vater. Die Frist für die N a c h f o r d e r u n g nicht bezoge- ner Kinderzulagen wird von 12 auf 24 Monate erstreckt. Einkommensgrenze für Gewerbe treibende Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wird von

10 000 auf 15 000 Franken und der Kinderzuschlag von

500 auf 1 000 Franken erhöht. Massgebend ist nicht

mehr das Erwerbseinkommen gemäss AHVG, sondern das reine Einkommen gemäss Wehrsteuergesetzgebung. Finanzierung Der Beitrag, den die Arbeitgeber der kantonalen FAK zu entrichten haben, wird von 1,5 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme gemäss AHVG erhöht. Reichen die verfüg- baren Mittel zur Gewährung der gesetzlichen Leistun- gen nicht aus, so kann der Kantonsrat den Beitrag auf höchstens 2 Prozent der Lohnsumme erhöhen. Die bezugsberechtigten Gewerbetreibenden haben einen Beitrag von 1,8 Prozent (bisher 1 %) von ihrem Ein- kommen aus selbständiger Tätigkeit gemäss AHVG zu entrichten. Inkrafttreten Das neue Gesetz tritt auf den 1. Januar 1971 in Kraft.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat in seiner Sitzung vom 19. November im 1970 eine Änderung des Gesetzes über die Kinderzulagen Kanton Basel-Stadt für Arbeitnehmer gutgeheissen. Danach wird die Kinder- zulage mit Wirkung ab 1. Januar 1971 von 30 auf 50 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern wird die allgemeine Altersgrenze von 18 auf 16 Jahre herab- gesetzt und die besondere Altersgrenze für nichterwerbs- tätige Kinder von 20 auf 22 Jahre heraufgesetzt.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 25. November 1970 eine Revision im des Gesetzes über die Kinderzulagen gutgeheissen. Da- Kanton St. Gallen nach wird der Mindestansatz der Kinderzulage auf den 1. Januar 1971 von 25 auf 30 Franken und auf den 1. Januar 1972 auf 35 Franken erhöht.

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Adressenverzeichnis Seite 9, Ausgleichskasse 24, Neuchätel, und AHV/IV/EO Seite 28, 1V-Kommission Neuchätel: Neue Telefonnummer: (038) 24 26 12 Seite 14, Ausgleichskasse 51, Horlogerie: Neue Telefonnummer: (039) 21 11 61 Seite 14, Ausgleichskasse 51.1, Horlogerie, Agence 1: Neue Telefonnummer: (039) 23 44 65 Seite 14, Ausgleichskasse 51.2, Horlogerie, Agence 2: Neue Telefonnummer (039) 3122 12 Seite 15, Ausgleichskasse 51.8, Horlogerie, Agence 8: Neue Telefonnummer (039) 23 16 74 Seite 15, Ausgleichskasse 51.9, Horlogerie, Agence 9: Neue Telefonnummer: (039) 23 63 66 Seite 15, Ausgleichskasse 51.10, Horlogerie, Agence 10: Neue Telefonnummer: (039) 23 26 39 Seite 15, Ausgleichskasse 51.11, Horlogerie, Agence 11: Neue Telefonnummer (038) 6113 06 Seite 21, Ausgleichskasse 91, Filialunternehmen: Der Gründerverband «Verband schweiz. Annoncen- Expeditionen» ist in «Verband schweizerischer Werbe- gesellschaften» umbenannt worden. Seite 31, Kantonale Rekursbehörde Schwyz: Neue Adresse: Kantonale Rekursbehörde für die Sozialversicherung, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz Seite 35, Kantonale Wehrsteuerverwaltung Neuchätel: Neue Telefonnummer: (038) 21 11 81

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GERICHTSENTSCHEIDE

Zitierweise der Entscheide des EVG Aufgrund der Revision der Bundesrechtspflege erscheint die amtliche Samm- lung der Entscheide des EVG (bisher z. B. zitiert: EVGE 1969, S. ...) ab dem Jahrgang 1970 als «V. Teil: Sozialversicherungsrecht» der Sammlung «Ent- scheide des Schweizerischen Bundesgerichts». Die EVG-Urteile werden neu wie folgt zitiert: BGE 96 V ...‚ wobei die Zahl 96 den das Jahr 1970 be- treffenden 96. Band bezeichnet (für 1971: BGE 97 V .). Die Zitierweise für . .

die in der ZAK publizierten Urteile bleibt unverändert.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Renten

Urteil des EVG vom 30. Juni 1970 1. Sa. Erben Z. Art. 47 AHVG und Art. 79 AIIVV. Die Rückerstattungsschuld eines Versicherten geht nach dessen Tod grundsätzlich auf die Erben über, welche die Möglichkeit haben, aufgrund ihrer persönlichen Ver- hältnisse uni Erlass nachzusuchen. Stirbt der Erblasser während der llängigkeit eines gerichtlichen Erlassverfahrens, so rechtfertigt es sich jedoch in der Regel, die Sache direkt an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob die Voraussetzungen für den Erlass bei den Erben gegeben sind. Der 1894 geborene Versicherte bezog bis 30. Juni 1969 eine ordentliche Ehe- paar-Altersrente, obschon seine Ehefrau am 2. Mai 1966 gestorben war. Mit Verfügung vom 23. Juni 1969 forderte die Ausgleichskasse den zu Unrecht bezogenen Betrag von 4 216 Franken zurück und wies gleichzeitig ein Erlass- gesuch des Versicherten ab. Am 24. Juni 1969 verfügte die Ausgleichskasse, dass von der am 18. Juni 1969 zugesprochenen einfachen Altersrente von

246 Franken ein Betrag von monatlich 70 Franken verrechnet werde. Sie

stellte indessen die Zahlungen vollständig ein, weil der Sohn des Versicher- ten ihr die Rückzahlung des Betrages von 4216 Franken versprochen, sich aber nicht daran gehalten habe. Der Versicherte liess durch seinen Sohn gegen die Verfügung vom 23. Juni 1969 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erlass des zurück- geforderten Betrages von 4216 Franken. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 18. Dezember 1969 (zugestellt am 2. Februar 1970) die Beschwerde gut und erliess die Rückerstattung der zuviel bezogenen Alters- renten. Der Versicherte verstarb am 17. Januar 1970. Die Ausgleichskasse hat am 6. Februar 1970 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Re-

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kurskommission vom 18. Dezember 1969 und Bestätigung der von ihr er- lassenen Verfügung. Nach Angaben der Ausgleichskasse beläuft sich der Rückforderungsbetrag noch auf 2494 Franken, nachdem von Juli 1969 bis Januar 1970 die ganze einfache Altersrente von monatlich 246 Franken zu- rückbehalten worden war. Gemäss einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung vom 19. März 1970, die vom Vertreter der Erbengemeinschaft bestätigt wird, hat der Versicherte keine Vermögenswerte hinterlassen; die Erben haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Während die Rekurskommission auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt der Vertreter der Erbengemeinschaft Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und Auszahlung der von der Ausgleichskasse unrecht- mässig zurückbehaltenen einfachen Altersrente. Das BSV schliesst auf Gut- heissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission, weil wegen des Todes des Versicherten das Erlass- gesuch nur von den Erben gestellt werden könne. Wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen werde und die Erben ein Erlassgesuch stellten, sei zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen von Art. 79, Abs. 1, AHVV erfüllten. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwä- gungen gutgeheissen:

1. Wie das EVG wiederholt entschieden hat (vgl. EVGE 1957, S. 144;

EVGEI 1959, S. 144) gehen die auf öffentlichem Recht beruhenden Geld- forderungen und Geldschulden des Erblassers mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560, Abs. 2, ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlich- rechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind. Nachdem das AHVG keine abweichende Regelung getroffen hat, muss dieser im Verwal- tungsrecht allgemein geltende Grundsatz auch im Gebiete der AHV Anwen- dung finden. Zum gleichen Schluss führt Art. 43 AHVV, der mit der Ver- weisung auf die Art. 566, 589 und 593 ZGB die erbrechtliche Schuldnachfolge voraussetzt. Die Rückerstattungsschuld des Erblassers wird daher eine per- sönliche Schuld der Erben. Vorbehalten bleibt aber eine allfällige Ausschla- gung der Erbschaft gemäss Art. 566 ZGB. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der verstorbene Versicherte seit dem Tod seiner Ehefrau von Juni 1966 bis 30. Juni 1969 die ordentliche Ehepaar-Altersrente weiter erhalten hatte. Die Ausgleichskasse hat dem- nach zu Recht den zu viel bezogenen Betrag von 4216 Franken zurückge- fordert. Dass die Beschwerdegegner die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlagung in Anwendung von Art. 566, Abs. 2, ZGB zu vermuten wäre. Wohl soll der Versicherte ver- mögenslos gewesen sein, aber es fehlt eine amtliche Feststellung der Zah- lungsunfähigkeit. Diese war auch nicht offenkundig, denn der Versicherte kam im Altersheim seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nach. Die Schulden des Versicherten sind somit auf die Erben übergegangen. Die vom BSV aufgeworfene Fragu, ob die Vorinstanz überhaupt noch über das Erlassgesuch des Versicherten hätte befinden dürfen, nachdem dieser vor der nach Ansicht des Amtes massgebenden Urteilseröffnung gestorben war, und ob daher das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt die Feststellung, dass die Schulden

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des Versicherten durch den Entscheid der Vorinstanz nicht dahingefallen sind. Gemäss Art. 47 AHVG und Art. 79 AHVV kann von der Rückforde- rung unrechtmässig bezogener Renten abgesehen werden, wenn der Pflichtige die Renten in gutem Glauben entgegengenommen hat und wenn die Rück- erstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Obliegt die Rück- erstattungspflicht den Erben des verstorbenen Rentenbezügers, so haben diese die Möglichkeit, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse um Erlass zu er- suchen. Er wird ihnen gewährt, wenn und soweit sie persönlich die Erlass- voraussetzungen erfüllen. So hat das EVG schon wiederholt entschieden (EVGE 1957, S. 145; ZAK 1958, S. 107), wobei es die Frage noch offen liess, ob der von den Erben nachgesuchte Erlass gewährt werden könne, wenn einzelne von ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das Erlassgesuch des Versicherten nach seinen Ver- hältnissen beurteilt. Wie das BSV zutreffend festhält, ist dieser Entscheid nach dem Tod des Versicherten überholt und aufzuheben. Es ist jedoch nicht zweckmässig, die Erben ein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse einreichen zu lassen, wie dies das BSV vorschlägt. Vielmehr sind die Akten an die Aus- gleichskasse zurückzuweisen, damit sie prüfe, wie weit die Voraussetzungen für den Rückforderungserlass bei den Erben gegeben sind. Die Rückweisung an die Ausgleichskasse rechtfertigt sich umso eher, als die Erben in der durch ihren Vertreter eingereichten Antwort auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde erkennen lassen, dass sie auf dem Erlassgesuch bestehen. Trotzdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juni 1969 nur monatlich 70 Franken als Tilgung der Schuld von 4216 Franken zur Ver- rechnung stellte, sistierte sie die einfache Altersrente ganz. Dieses Vorgehen war unzulässig, so dass die Ausgleichskasse dem Begehren der Beschwerde- gegner auf Auszahlung der zurückbehaltenen Rentenleistungen zu entspre- chen hat. Im Falle der Ablehnung des Erlassgesuches ist allerdings der An- trag insofern gegenstandslos, als der zurückbehaltene Betrag denjenigen der Rückforderung nicht erreicht. Anders könnte es sich dagegen bei einer Gut- heissung verhalten, denn der Erbe will während der Zeit der Rentensistierung für die Pensionskosten des Vaters im Altersheim aufgekommen sein. In diesem Fall wären - sofern die Erlassvoraussetzungen gegeben sind die vom Sohn für den Vater geleisteten Zahlungen im Ausmass des zu Unrecht von der Ausgleichskasse zurückbehaltenen Rentenbetrages zurückzuerstatten.

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Invalidenversicherung

Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Urteil des EVG vom 7. Juli 1970 1. S. M. B.

Art. 8, Buchst. a, Abs. 1, des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit; Art. 4, Abs. 2, IVG. Die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen müssen beim Anspruchsbeginn, d. h. in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem die Invalidität die für die Entstehung des Anspruchs auf eine Leistung erforderliche Schwere erreicht hat. Tatsachen, die erst Im Verlaufe eines Beschwerde- verfahrens eingetreten sind, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes zur Zeit des An- spruchsbeginns erleichtern.

Der im Jahre 1915 geborene italienische Staatsangehörige lebt seit Januar 1961 in der Schweiz. Er unterbrach seinen Aufenthalt im Frühjahr 1963 für rund vier Monate, um die fremdenpolizeiichen Voraussetzungen für einen Stellen- wechsel zu erfüllen, ferner jährlich für 2 bis 3 Wochen Ferien. Er ist im Besitze einer Ganzjahresbewihigung. Die Ehefrau lebt mit den minderjährigen Kindern in Italien. 1963 zog die älteste, 1966 die zweitälteste Tochter zum Vater. Die erste verheiratete sich in der Schweiz, die zweite lebt seit ihrer Verheiratung wieder in Italien. Vom 13. März bis 2. April 1968 war der Ver- sicherte wegen einer Coxarthroseoperation hospitalisiert. Anschliessend ver- brachte er mit dem Einverständnis seines Arztes fünf Monate in Italien und stellte sich hernach vereinbarungsgemäss zur Einleitung der Rehabilitation. Am 25. November 1967 ersuchte der Versicherte um Leistungen der IV im Hinblick auf die bevorstehende Coxarthroseoperation. Dieses Gesuch lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 1968 ab. Da sich die Familie der Versicherten In Italien befinde, fehle es an der Absicht, dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Von einem zivilrechtlichen Wohnsitz als Vor- aussetzung der Leistungsberechtigung könne somit nicht gesprochen werden. Am 27. März 1968 hob das kantonale Verwaltungsgericht diese Entscheidung auf und wies die Akten zu näherer Abklärung und neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Auch aufgrund der ergänzten Akten hielt die Ausgleichskasse den Nach- weis eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz für nicht erbracht und wies das Begehren am 22. April 1969 ab. Der Versicherte erhob wiederum Beschwerde. Er erläuterte seine Situation einlässlich und beteuerte, er habe seit jeher beabsichtigt, seine ganze Familie nachkommen zu lassen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 1969 wies das kantonale Verwaltungs- gericht die Beschwerde ab. Aufgrund aller Umstände scheine es gegeben, vorläufig noch Italien, wo die Familie des Beschwerdeführers weile und wohin dieser jedes Jahr während der Ferien reise, als Mittelpunkt der Lebens- beziehungen zu bezeichnen. Im Namen des Versicherten erhebt Rechtsanwalt Dr. X Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das EVG mit dem Antrag auf Zusprechung der ver-

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langten medizinischen Leistungen. Die auch unter dem Gesichtspunkt der fremdenpolizeilichen Beschränkungen zu würdigenden Schwierigkeiten des Versicherten, seine Familie nachkommen zu lassen, dürften nicht zu einer Unterbewertung der Tatsache des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz führen. Seit Erlass des angefochtenen Entscheides wohne nun auch die dritte Tochter bei ihrem Vater. Die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und des jüngsten Sohnes stehe unmittelbar bevor. Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages, während das BSV auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Akten zu materieller Behandlung durch die zuständige 1V-Kommission schliesst. Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: Nach Art. 8, Buchst. a, Abs. 1, des schweizerisch-italienischen Abkom- mens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 steht italienischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, «so- lange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben». Der Ausdruck «Wohnsitz haben» wird gemäss Ziff. 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen im Sinne des schweizerischen ZGB verstanden, «nach welchem sich der Wohnsitz grundsätzlich an dem Ort befindet, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». Objektive Hindernisse für eine Wohnsitznahme des Versicherten in der Schweiz bestehen nicht. Die Tatsache des langjährigen Aufenthaltes ist un- bestritten, und die öffentlichrechtlichen bzw. fremdenpolizeilichen Voraus- setzungen sind ebenfalls gegeben (vgl. EVGE 1966, S. 58, ZAK 1966, S. 320). Das Erfordernis der Absicht dauernden Verbleibens gilt nach ständiger Rechtsprechung mit Bezug auf den Ort als erfüllt, in welchem der Mittel- punkt der Lebensbeziehungen einer Person liegt. Streitig ist hier allein dieser innere Sachverhalt. Naturgemäss muss er auf dem Wege des Rückschlusses aus den äusseren Umständen erhellt werden. Ob die versicherungsmässigen Bedingungen des Staatsvertrages für den Leistungsanspruch erfüllt seien, kann nur im Zusammenhang mit einem aktuellen Begehren geprüft werden. Dementsprechend richtet sich die uber- prüfungsbefugnis des EVG nach Art. 132 rev. OG. Nach der Meinung des BSV ist zu prüfen, ob diese versicherungs- mässigen Voraussetzungen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung erfüllt waren. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht beige- pflichtet werden. Nach dem klaren Wortlaut des Abkommens müssen sie vielmehr im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung verwirklicht sein, dem- jenigen nämlich, in welchem die Invalidität die für die Begründung des An- spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4, Abs. 2, IVG). Nur auf diesen Zeitpunkt kann sich die angefochtene Verfügung und dementsprechend auch die richterliche Überprüfung beziehen. Schon aus prozessökonomischen Gründen sind dagegen Tatsachen, die erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, insoweit zu be- rücksichtigen, als sie geeignet sind, die Feststellung des massgeblichen Sach- verhaltes zu erleichtern (vgl. auch EVGE 1968, S. 16 f.). Dies gilt insbeson-

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dere für Fälle von der Art des vorliegenden, in welchen ein subjektiver Vor- gang aufgrund von Indizien zu beurteilen ist. Die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalls hängt von der materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens ab. Die vorgängige Prüfung der versiche- rungsmässigen Bedingungen darf daher nur unter einem entsprechenden Vorbehalt vorgenommen werden. Zweckmässigerweise ist solange auf den mutmasslichen Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Dabei kann auch ein längerer Zeitraum in Frage kommen. Der Versicherte hat sich der im November 1967 anbegehrten Massnahme im Frühjahr 1968 unterzogen. Der Versicherungsfall dürfte demnach mut- masslich zur Zeit der Gesuchseinreichung eingetreten sein. Offen bleiben kann die Frage, ob der in Art. 8, Buchst. a, Abs. 1, des Abkommens verlangte Wohnsitz auch zur Zeit der Anspruchsverwirklichung bestehen muss. Die Frage einer Aufgabe des allfälligen schweizerischen Wohn- sitzes steht hier nicht zur Diskussion.

4. Kommen als Mittelpunkt der Lebensinteressen mehrere Orte in Frage,

so bestimmt sich der Wohnsitz nach demjenigen, zu welchem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen. In der Regel wird dies für den Berufs- mann der Ort sein, an welchem sich seine Familie dauernd aufhält. Um- gekehrt ist aber auch das natürliche Bestreben zu berücksichtigen, den Wohnsitz der Familie in der Nähe des Arbeitsplatzes zu haben. Mit Recht weist der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass das Fehlen einer Existenzgrundlage an einem vom Arbeitsplatz weit entfernten Wohnort von Familienangehörigen ein ernst zu nehmendes Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens am ersteren bildet. So ist es auch hier. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er angesichts der Abgeschiedenheit seines Heimatdorfes gezwungen war, auszuwandern, um eine ausreichende Existenz- grundlage für sich und seine Familie zu finden, dass er deshalb seit jeher bestrebt war, Ehefrau und Kinder nachkommen zu lassen, und dass lediglich äussere Umstände die Verwirklichung dieser Absicht verhinderten. Ange- sichts des ausgesprochenen Sippen- und Traditionsbewusstseins der Italiener (vgl. BBl 1969 11 1199) leuchtet ohne weiteres ein, dass die Pflegebedürftig- keit der mit ihrem Heimatdorf eng verwurzelten Schwiegermutter des Be- schwerdeführers eine tbersiedlung der Ehefrau verunmöglichte. Wenn deren Schwestern sie in der Pflege nicht ablösten, so mag dies aus den vom Be- schwerdeführer erwähnten Gründen erklärlich erscheinen. Im übrigen handelt es sich hier um Fragen der Zumutbarkeit, die zu würdigen hier keine Not- wendigkeit besteht. Dass die Ehefrau auch nach dem 1968 erfolgten Ableben ihrer Mutter mit Rücksicht auf den Schulbesuch des jüngsten Sohnes und die Lehre der drittjüngsten Tochter in Italien verblieb, Ist ebenfalls verständlich. Es ging insgesamt offensichtlich nur noch um die Beendigung der weiteren Folgen des mit der Pflege der Mutter verfolgten Sonderzweckes. Dass es sich tatsächlich vorwiegend um solche handelte, ergibt sich endlich daraus, dass der Beschwerdeführer, wie er glaubhaft dartun lässt, verschiedentlich Wohnungen mietete und die älteren Kinder jeweils nachkommen liess, wenn sie die Erwerbsfähigkeit erlangt hatten. Aufgrund aller dieser Umstände erscheint als hinreichend wahrscheinlich, dass der Versicherte schon lange vor der Gesuchseinreichung den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz hatte.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Vertreter des Beschwerde-

führers die verlangte Prozessentschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.

Eingliederung

Urteil des EVG vom 19. Mai 1970 i. Sa. A. T. (Übersetzung aus dem Franzö- sischen)

Art. 12 1YG. Die IV übernimmt bei Unfall-Knochenbrüchen keine Massnahmen zur Knochenheilung oder zur Verhinderung oder Be- handlung von Komplikationen, welche diese Heilung verzögern oder die Rückkehr der normalen Bewegungsfunktionen hindern, sofern diese Massnahmen, wie z. B. eine Arthrodese, noch In engem zeitli- chem und sachlichem Zusammenhang mit der Heilung stehen.

Der Versicherte, welcher den Beruf eines Kameramannes beim Fernsehen ausübt, erlitt am 23. Januar 1968 eine intraartikuläre Splitterfraktur im untern Drttel des rechten Beines, mit teilweiser Blockierung des Sprunggelenkes. Da der Heilungsprozess sich in die Länge zog, ersuchte er am 15. Juli 1968 die IV um Gewährung medizinischer Massnahmen und einer Rente. Der be- handelnde Orthopäde, Dr. X, teilte am 6. September 1968 der 1V-Kommis- sion mit, wohl sei die knöcherne Heilung erreicht worden, doch seien die Gelenkbeziehungen verändert und es liege eine starke Osteoporose des linken Beines und des Fussgelenkes vor. Angesichts der offenkundigen Entwicklung zu einer Arthrose des oberen Sprunggelenkes werde sich früher oder später eine Arthrodese des Sprunggelenkes aufdrängen; doch sei es angezeigt, mit der Operation zuzuwarten, um die Entwicklung der Veränderungen noch während einiger Zeit beobachten zu können. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1968 teilte die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten mit, die in Frage stehenden medizinischen Vorkehren stellten eine Behandlung des Leidens an sich dar und könnten somit nicht von der IV übernommen werden; die allfällige Gewährung einer Rente werde in einem späteren Zeitpunkt geprüft. Hiergegen reichte der Versicherte Beschwerde ein. Er machte geltend, die Leistungen des von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungs- vertrages seien limitiert, und die von Dr. X vorgeschlagene Arthrodese gehöre nicht zur eigentlichen Unfallbehandlung. Die kantonale Rekurskommission stellte in ihrem Entscheid vom 19. Sep- tember 1969 vorerst fest, dass lediglich die Frage zu prüfen sei, ob dem Ver- sicherten medizinische Massnahmen zustehen oder nicht; sie wies in der Folge die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid legte der Versicherte rechtzeitig Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein. Während die 1V-Kommission in ihrer Vernehmlassung auf die Erwägun- gen der kantonalen Rekursbehörde verwies, enthielt sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme. Das BSV seinerseits beantragte die Abweisung der Beschwerde.

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Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen ab: Die kantonale Rekurskommission entschied im vorliegenden Falle am 19. September 1969; gemäss Ziffer III, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes über die Abänderung des OG ist auf Rechtsmittel gegen vor dem Inkrafttreten des revidierten OG (1. Oktober 1969) ergangene Entscheide das alte Ver- fahrensrecht anwendbar. Gemäss Art. 95, Abs. 2, OB, welcher sinngemäss auch für Streitigkeiten in der AI-IV und IV Anwendung findet (Art. 1, Abs. 1, 0V; Art. 69 IVG) werden die Urteile des EVG in derjenigen Sprache ausgefertigt, in der die Instruktion des Prozesses stattgefunden hat. Diese richtet sich in der Regel nach der Sprache des angefochtenen Urteils (EVGE 1968, S. 107). Ausnahms- weise kann man jedoch von diesem Grundsatze abweichen, und zwar dann, wenn die Parteien eine andere Sprache sprechen (Art. 20, Abs. 2, des EVG- Reglementes vom 6. Dezember 1945). Vorliegend ist der Entscheid von einer deutschsprachigen Rekurskommission gefällt und somit auch in dieser Sprache redigiert worden. Anderseits ist die Muttersprache des Versicherten, der über- dies in der welschen Schweiz wohnt, französisch. Mit dem Fall befasste sich eine TV-Kommission der welschen Schweiz; die entsprechenden Aktenstücke sind denn auch mehrheitlich in französischer Sprache abgefasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom oben erwähnten Grundsatze abzuwei- chen, und zwar schon deshalb, weil der Versicherte selbst dies gewünscht hat. ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u. a. ZAK 1969, S. 446.) Indessen brauchen die unter Ziffer 2 aufgeworfenen Fragen dann nicht geprüft zu werden, wenn zum vorneherein feststeht, dass die in Aussicht ge- nommene ärztliche Behandlung ausschliesslich ins Gebiet der sozialen Kran- ken- und Unfallversicherung gehört (EVGE 1966, S. 209, ZAK 1966, S. 615). Hinsichtlich der Abgrenzung der IV gegenüber der Krankenversicherung gilt das Prinzip, dass medizinische Anordnungen, die der Therapie infektiöser Prozesse dienen, von der IV nicht übernommen werden. Die Behandlung von Verletzungen, die auf Unfälle zurückgehen, ist ebenfalls nicht Sache der IV (Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2, Abs. 3, IVV). Wie die richterliche Vorinstanz und das BSV zutreffend ausführen, über- nimmt die IV bei Unfall-Knochenbrüchen weder die Massnahmen zur Knochen- heilung noch jene, die der Verhinderung oder Behandlung von Komplikationen dienen, welche diese Heilung verzögern oder die Rückkehr der normalen Be- wegungsfunktion hindern. Solange solche Massnahmen in einem zeitlichen und sachlichen Zusam- menhang mit der Heilung stehen, gehören sie, vom Standpunkt der Sozial- versicherung aus, zum gesamten therapeutischen Behandlungskomplex (vgl. ZAK 1965, S. 379). Die im Streite liegende Arthrodese ist am 18. November 1968 durch- geführt worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Massnahme führt Dr. X aus: «Der Gelenkzustand beim Versicherten rechtfertigte die Arthrodese des oberen Sprunggelenkes wegen der schweren Folgen der Fraktur, welche eine post-traumatische invalidierende Arthrose hervorgerufen hat.»

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Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die in Frage stehende Arthro- dese, wie übrigens auch die vor der Anmeldung durchgeführten Massnahmen, insbesondere bezweckten, die post-traumatischen Schäden zu heilen. Die Arthrodese stand - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte -noch in engem und zeitlichem Zusammenhang mit der Heilung und stellte somit keine Massnahme im Stirne von Art. 12 IVG dar.

Urteil des EVG vom 1. Juli 1970 1. Sa. K. S. Art. 12 IVG. Die von der IV nicht übernommene «Behandlung des Leidens an sich» darf nicht im Sinne der Umgangssprache ausgelegt werden, sondern ist ein juristischer Begriff, der rechtlich insbeson- rere jede medizinische Vorkehr kennzeichnet, solange «labiles patho- logisches Geschehen» vorhanden ist, womit der juristische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben wird. (Erwägung 1; Bestätigung der Praxis) Für die Beurteilung, ob eine medizinische Behandlung als Einglie- derungsmassnahme der 1V gelten kann, ist zur Vermeidung von Rechtsungleichheiten die medizinische Prognose vor der Durchfüh- rung des Eingriffs massgebend. (Erwägung 2) Auf eine nach dem Eingriff vorgenommene medizinische Begut- achtung ist abzustellen, wenn ihre Schlussfolgerungen bei genauer medizinischer Abklärung offensichtlich schon vor der Operation hätten gezogen werden können. Zusätzlich vorhandene Gebrechen oder Leiden schliessen eine 1V-Leistung nicht aus, wenn sie nach ärztlicher Prognose voraussichtlich die Leistungsfähigkeit des Ver- sicherten nicht beeinträchtigen. (Erwägung 3) Bei älteren Versicherten dient eine Operation nur dann überwiegend der beruflichen Eingliederung, wenn ihre erwerblich günstigen Aus- wirkungen im Verhältnis zur gesamten, nach statistisch ermittelter Wahrscheinlichkeit noch zu erwartenden Erwerbstätigkeitsdauer we- sentlich sind. Dies ist bei einem 60jährigen Versicherten, der mit einer verbleibenden Arbeitsdauer von rund 10 Jahren rechnen kann, der Fall, zumal wenn er als Selbständigerwerbender ohne Pensions- anspruch allenfalls darauf angewiesen ist, solange als möglich über das Pensionsalter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig zu sein. (Erwägung 4; Bestätigung der Praxis) Der 1909 geborene, als Liegenschaftsverwalter und -vermittler tätige Ver- sicherte leidet laut ärztlichem Bericht an beidseitiger Coxarthrose und Gon- arthrose sowie an Spondylose und Skoliose. Mitte Januar 1969 ersuchte er die IV um Gewährung medizinischer Massnahmen. Wegen der zunehmenden Schmerzen unterzog er sich - noch vor der Beschlussfassung der 1V-Kom- mission - am 13. Februar 1969 der ärztlich empfohlenen Operation des rechts- seitigen Hüftgelenks. Mit Verfügung vom 13. Juni 1969 eröffnete die Aus- gleichskasse dem Versicherten den Kommissionsbeschluss, dass seinem Be- gehren nicht entsprochen werde, weil die Coxarthroseoperation wegen der relativen Schwere des Leidens sowie der zusätzlichen weitern Veränderungen anderer Gelenke keine Eingliederungsmassnahme darstelle und die Leidens- behandlung im Vordergrund stehe.

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Der Versicherte erhob Beschwerde, die vom kantonalen Verwaltungs- gericht abgewiesen worden ist im wesentlichen mit folgender Begründung: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 1V-Kommission, «dem einzig mass- gebenden Zeitpunkt zur Würdigung der rechtlich relevanten Tatbestands- merkmale», habe die Kommission im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, wenn sie angenommen habe, dass wegen der verschiedenen Gebrechen des Versicherten die noch zu erwartende Arbeitsdauer eines 60jährigen Mannes nicht mehr beträchtlich sei. Überdies setze das infolge der schweren krank- haften Erscheinungen erhöhte Operationsrisiko die Erfolgsaussichten einer Eingliederung bedeutend herab. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei dem Gesuch um medizinische Massnahmen zu entsprechen. Der Beschwerde wird u. a. ein vom Invaliden eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. X vom 11. Februar 1970 beigelegt. Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ausdrücklich ab, während das BSV in seiner Vernehm- lassung die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut:

1. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der invalide oder von Invalidität un-

mittelbar bedrohte Versicherte «Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähig- keit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträch- tigung zu bewahren». Nach dem Willen des Gesetzes soll die Abgrenzung zwischen der IV und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung in der Weise vorgenom- men werden, dass medizinische Vorkehren in der Regel von der letzteren zu tragen sind (vgl. EVGE 1965, S. 39, ZAR 1965, S. 442). Die Vorkehren, die von der IV nicht übernommen werden können, sind in Art. 12, Abs. 1, IVG mit dem Ausdruck «Behandlung des Leidens an sich» bezeichnet. Dieser juristische Begriff erfüllt mithin eine ganz bestimmte Funktion. Er darf nicht wörtlich, im Sinne der Umgangssprache ausgelegt werden. «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vorhanden ist. Durch diesen von der Praxis eingeführten Ausdruck wird der juristische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben (vgl. EVGE 1967, S. 100, ZAK 1967, S. 479). Obschon bei der Coxarthrose nicht immer ein stabiler Defektzustand vorliegt, die Arthrose vielmehr oft noch evolutiv ist (vgl. EVGE 1963, S. 262, ZAK 1964, S. 166), hat das EVG die Übernahme von Coxarthroseoperationen unter gewissen Umständen doch als zulässig erklärt, wenn «im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk» ein relativ stabilisierter Zustand zu erblicken ist. Allerdings wurde dafür gefordert, dass es mit den Eingliederungsmerk- malen besonders streng zu nehmen sei. Die Praxis bewertet diese Operationen nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahmen, wenn die Auswirkung

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auf die Erwerbsfähigkeit deutlich als Hauptzweck hervortritt und insbe- sondere von rechtserheblicher Dauer ist. Nicht zu prüfen ist, wie das Leiden, als dessen Folge der stabile oder doch relativ stabilisierte Defektzustand erscheint (vgl. Art. 2, Abs. 1, [VV), entstanden sei. Zu diesem Zustand gehört aber der gesamte medizinische Tatbestand, gegebenenfalls auch der pathologisch-anatomische Zustand, der zerstörende Gelenkabnutzungen und reaktive entzündliche Erscheinungen ver- ursacht. Demzufolge kann ein Eingriff, der den stabilen Skelettzustand als Ganzes korrigiert, grundsätzlich medizinische Massnahme sein, selbst wenn die Erscheinungen der Gelenkabnutzung und Entzündung bisher labil waren. Wird dagegen bloss eine Einzelerscheinung - z. B. eine Zyste - saniert, so bedeutet dies einen Eingriff in ein gesamthaft labiles pathologisches Ge- schehen, in dem der pathologische Prozess infolge der weiterdauernden un- physiologischen Beanspruchung des Gelenkes fortschreitet. In der Regel werden daher Osteotomien zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gezählt werden können, sofern sie den pathologisch-anatomischen Zustand als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung des Gelenkes und die Folgeerscheinungen dauerhaft sanieren (vgl. EVGE 1968, S. 114, ZAK 1968, S. 467). Die Frage, ob ein Anspruch im Sinn von Art. 12 IVG besteht, ist nach der medizinischen Prognose vor der Durchführung des Eingriffs zu beant- worten; denn nur so lassen sich Ungleichheiten gegenüber Versicherten ver- meiden, die mit der Durchführung der Operation bis zum rechtskräftigen Entscheid zuwarten, Ungleichheiten, die mit Art. 12, welcher die voraus- sichtliche Tauglichkeit der Vorkehr beurteilt wissen will, nicht vereinbar wären (EVGE 1966, S. 107, ZAK 1966, S. 513). Es liegt auf der Hand, dass die Coxarthroseoperation im vorliegenden Fall, auch prognostisch betrachtet, medizinisch notwendig und zweckmässig war. Es fragt sich aber weiterhin, ob die Vorkehr prognostisch überwiegend der Eingliederung diente oder nicht vielmehr als Leidensbehandlung zu gelten habe. Die Ausgleichskasse meint, angesichts der relativen Schwere des Leidens und der zusätzlichen Gelenksveränderungen habe die Operation in erster Linie der Behandlung des Leidens an sich gedient. Auch das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die zusätzlichen krankhaften Erscheinungen würden das Operationsrisiko erhöhen und damit den Eingliederungserfolg beträchtlich herabsetzen. Demgegenüber führt Prof. X in seinem Privatgutachten in überzeugen- der Weise aus, dass die Gonarthrose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers keineswegs beeinträchtige. Mit einer Verschlimmerung der Funktion des rechten Kniegelenks müsse in den nächsten Jahren nicht gerechnet wer- den. Auch das Leiden der Wirbelsäule sei wegen deren guten Beweglichkeit unerheblich. Klinisch gesehen bestehe auch keine ins Gewicht fallende links- seitige Coxarthrose. Die zusätzlichen Gebrechen würden somit die Leistungs- fähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigen. Der Expertise lässt sich ferner entnehmen, dass sie auch kein Operationsrisiko im engern Sinn bilde- ten und der Eingriff wegen der Erkrankung und unbedeutenden Funktions- ausfälle anderer Gelenke nicht erfolglos bleibt. Diese nachträgliche medizinische Beurteilung wäre bei genauer medizi- nischer Abklärung offensichtlich schon vor der Operation möglich gewesen.

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Sie ist geeignet, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften und be- rechtigt zur Feststellung, dass die Operation des rechtsseitigen Hüftgelenks überwiegend der Eingliederung diente.

4. Damit allein steht aber noch nicht fest, dass die Operation dem Ein-

gliederungszweck im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG genügt hat. Bei ältern Versicherten ist nämlich zu berücksichtigen, dass die erwerblich günstigen Auswirkungen auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein müssen. Unter welchen Umständen das zutrifft, kann nicht ein für allemal festgelegt werden. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten eine objektive Grundlage für die Abgrenzung der dauernden von den nicht dauernden Aus- wirkungen. Diese Basis fand die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 1968 erfolgten Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des IVG in Art. 10, Abs. 1, IVG, wonach die 1V-rechtlich massgebende Aktivitätsperiode mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente zu Ende geht. In die- sem Sinn war eine voraussichtlich günstige Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit hinsichtlich der Dauer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie, verglichen mit der nach IVG massgebenden Aktivitätsperiode, bedeutend war und sich ferner in bedeutendem Ausmasse während dieser Periode auswirkte (vgl. z. B. EVGE 1966, S. 212/13, ZAK 1966, S. 615). Nach dem im vorlie- genden Fall anwendbaren revidierten Text von Art. 8, Abs. 1, IVG ist nun aber für die Belange der Eingliederung «die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen». In einem Urteil vom 8. Juli 1969 (ZAK 1970, S. 107) hat das EVG erklärt, dass als Arbeitsdauer in diesem Sinne die gesamte restliche Aktivitätsperiode zu verstehen sei, mit welcher der Versicherte nach der statistischen Wahrscheinlichkeit rechnen könne. Eine weitergehende Abweichung von der früher geltenden Regelung vermöge die neue Bestimmung aber nicht zu rechtfertigen; insbesondere sei den Be- sonderheiten erwerblicher und gesundheitlicher Art des jeweiligen Einzel- falles nur insoweit Rechnung zu tragen, als sich ihretwegen ein Abgehen von der statistischen Wahrscheinlichkeit deutlich aufdränge. Zwar fehlen zur Zeit noch allgemein zugängliche statistische Grund- lagen, die es erlauben würden, die in jedem Fall massgebende Aktivitäts- dauer festzustellen. Aus den Angaben von Stauffer/Schätzle (Barwerttafeln 2.Aufl., S. 27), wonach die mittlere Aktivitätsdauer bei einem 60jährigen Mann 10,3 Jahre beträgt, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Erlass der Kassenverfügung; vgl. EVGE 1965, S. 202, ZAK 1966, S. 158), mit einer verbleibenden Arbeitsdauer von rund

10 Jahren rechnen konnte, was nach der Praxis in der Regel die Annahme

rechtfertigt, die Operation diene, bei günstiger Prognose, primär der Ein- gliederung (vgl. ZAK 1966, S. 379, Erwägung 2 c). Zudem ist folgendes zu berücksichtigen: Ein Selbständigerwerbender ohne Pensionsanspruch ist in der Regel daran Interessiert, allenfalls sogar darauf angewiesen, seine Er- werbstätigkeit so lange als möglich über das übliche Pensionsalter von

65 Jahren hinaus auszudehnen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Beruf

nur beschränkt auf körperliche Beweglichkeit angewiesen. Nachdem die Operation auch die Schmerzen weitgehend beseitigt hat, darf damit gerechnet werden, dass der Versicherte selbst bei zunehmender körperlicher Gebrech- lichkeit und sofern nicht eine unvorhersehbare vorzeitige Behinderung der geistigen Funktionen eintritt, noch etliche Jahre nach Erreichung des AHV-

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rechtlichen Rentenalters zu einem erheblichen Teil in seinem Beruf tätig bleiben wird.

5. Bei diesen Gegebenheiten hat der Beschwerdeführer darauf Anspruch,

dass die IV die Kosten der Coxarthroseoperation übernimmt.

Urteil des EVG vom 9. ‚Juli 1979 i. Sa. B. N.

Art. 12, Abs. 1, IVG. Die IV hat für die psychotherapeutische Be- handlung eines seelisch erkrankten Schülers nur dann aufzukommen, wenn ohne Therapie ein für die künftige berufliche Ausbildung nachteiliger Defektzustand einträte, der sich nicht oder nur im- genügend oder mit grossem Aufwand korrigieren liesse. (Bestätigung der Praxis)

Im September 1968 meldete der Vormund das im Jahre 1958 geborene Mäd- chen, das an psychischen Störungen leide, bei der 1V-Kommission an und er- suchte um Dbernahme der psychotherapeutischen Behandlung, die ein kinder- psychiatrischer Dienst empfohlen habe. Am 3. Oktober 1968 bescheinigte Ober- arzt Dr. X, das Mädchen leide an «psychoreaktiven Störungen nach früh- kindlicher Verwahrlosung» (Schlafstörungen, Stehlen, Nägelbeissen usw.), und empfahl eine wöchentlich zweistündige Psychotherapie für vorläufig ein Jahr. Laut Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 12. De- zember 1967, das Mädchen sei nicht invalid und die von Dr. X befürwortete Psychotherapie nicht Sache der IV. Der Vormund rekurrierte und brachte u. a. folgendes vor: Mit der im Herbst 1968 begonnenen Psychotherapie sei im Frühjahr 1969 aufgehört wor- den, weil der Stiefvater nicht mehr für die Kosten aufkommen wolle. Eine Wiederaufnahme der Behandlung sei nötig, da die Störungen noch nicht abgeflaut seien. Mit Urteil vom 29. Juli 1969 entschied die kantonale Rekurs- kommission, die IV «übernehme für ein Jahr die Kosten der im Herbst 1968 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung». Das BSV erhob rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trag, die Kassenverfügung vom 12. Dezember 1968 wiederherzustellen. Von den psychischen Störungen des Mädchens sei kein die berufliche Ausbildung ge- fährdender Defektzustand zu erwarten. Vom EVG zum Experten ernannt, erstattete PD Dr. Haffter, Chefarzt der Basler psychiatrischen Poliklinik für Kinder und Jugendliche, am 5. Mai

1970 folgendes Gutachten:

«Ich stütze mich auf Ihre Akten sowie auf die Krankengeschichte des kinderpsychiatrischen Dienstes Von Ende 1958 bis Ende 1965 wurde das ...

Kind an verschiedenen Orten untergebracht, zuerst in einem Säuglingsheim, zwei Jahre später bei einer Tante der Mutter, dann in einer ersten und später in einer zweiten Pflegefamilie. Ende 1965 verheiratete sich die Mutter mit einem wesentlich ältern geschiedenen Mann, der aus seiner ersten Ehe einen 19jährigen Sohn mitbrachte. Aus dieser Ehe ist eine Tochter hervorgegangen.

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In einem zusammenfassenden Bericht an den Vormund wurde vom kinder- psychiatrischen Dienst am 12. August 1968 die Patientin wie folgt beurteilt: Die vorliegenden Störungen sind psychoreaktiver Natur und lassen sich teils zurückführen auf die früher ungünstige Entwicklung, teils auf die jetzt doch recht spannungsgeladene Atmosphäre. Die Patientin wurde in den ersten Lebensjahren zweifelsohne emotional erheblich vernachlässigt. ...Die Prog- nose dürfte nicht ungünstig sein, da es sich um ein intelligentes Mädchen handelt. Aus der Rekonstruktion der Vorgeschichte und der kinderpsychiatrischen Untersuchung geht eindeutig hervor, dass es nicht Schulschwierigkeiten waren, welche den Anlass zu dieser Untersuchung gegeben haben. Es wurde nicht einmal für nötig erachtet, mit dem Lehrer des Kindes Verbindung auf- zunehmen. ... Die psychoreaktiven Störungen dieses Mädchen standen in einer dynamischen Wechselwirkung mit den Einflüssen seines Milieus. Nach- dem es in seiner frühern Jugend zu wiederholten Milieuwechseln kam und es unter der Trennung von seiner Mutter gelitten hatte, litt es jetzt unter den unvermeidlichen Konflikten einer familiären Situation, wo es zwischen einem viel ältern Stiefbruder und einer jüngern Stiefschwester stand, in einer Situation, in der es sich zu kurz gekommen fühlte. Es handelt sich um psychoreaktive Störungen labiler Art ...Weder lag ein Defektzustand vor noch war zu befürchten, dass ohne Psychotherapie ein solcher eintreten würde. Mit oder ohne Psychotherapie ist in diesem Fall auch auf längere Sicht mit einem labilen pathologischen Geschehen zu rech- nen. Es ist durchaus möglich, dass sich zu Beginn der Pubertät neue Schwie- rigkeiten einstellen werden, vor allem in den Beziehungen des Kindes zu den andern Familiengliedern.» Das EVG hiess die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen gut: Dr. X hatte im Oktober 1968 erklärt, die den Schulerfolg beeinträchti- gende Krankheit der Versicherten könne durch eine psychotherapeutische Behandlung gemildert werden. Doch entgegnet der gerichtliche Experte PD Dr. Haffter, das vorliegende Leiden sei nicht durch Schulschwierigkeiten, sondern durch das familiäre Milieu bedingt und führe selbst dann zu keinem die berufliche Ausbildung gefährdenden Defektzustand, wenn eine Wieder- aufnahme der im Herbst 1968 begonnenen und nach einem halben Jahr ab- gebrochenen Psychotherapie unterbleiben sollte. Bei dieser Sachlage kommt keine zu Lasten der IV gehende medizinische Behandlung im Sinne von Art. 2, Abs. 1, IVV in Betracht. Nach der ständi- gen Gerichtspraxis zu Art. 12, Abs. 1, IVG darf die IV für die psychothera- peutische Behandlung einer seelisch erkrankten Primarschülerin nur auf- kommen, wenn ohne Therapie ein für die künftige berufliche Ausbildung nach- teiliger Defektzustand einträte, der sich nicht oder nur ungenügend oder mit grossem Aufwand korrigieren liesse. Das EVG verweist auf seine Urteile in ZAK 1966, S. 149; EVGE 1968, S. 48, ZAK 1968, S. 690; EVGE 1969, S. 51, ZAK 1969, S. 376 und ZAK 1970, S. 280. Hieraus folgt, dass der Kassenverfügung vom 12. Dezember 1968 beizu- pflichten ist.

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Urteil des EVG vom 15. Juli 1970 i. Sa. M. H.

Art. 21 1VG. An die durch die Verwendung von Hilfsmitteln (wie künstliche Glieder, Stütz- und Führungsapparate) verursachten Kosten für erhöhten Kleider- oder Schuhverschleiss leistet die 1V keine Beiträge.

Der im Jahre 1926 geborene Versicherte unterzog sich zwischen 1960 und April 1968 wegen Diskushernien vier Laminektomien. Seit der letzten Inter- vention leidet er an einer radikulär bedingten Lähmung des rechten Beines, die sich u. a. in einem Spitzfuss von 100 O auswirkt. Er trägt deshalb eine Heidelbergerschiene, welche dem Herabhängen des Fusses entgegenwirkt. Er bezog verschiedentlich Leistungen der IV. Seit dem 12. September 1968 arbeitet er als Werkzeugeinsteller. Die Anstellung hat laut einer Bescheini- gung des Arbeitgebers definitiven Charakter. Am 22. Oktober 1968 liess der Versicherte um Abgabe von Schuhen so- wie eines Kleinautomobils zur Bewältigung des Arbeitsweges ersuchen. Nach eingehender Abklärung stellte die 1V-Kommission fest, die Zurücklegung des Arbeitsweges zu Fuss sei zumutbar und das Tragen von Spezialschuhen von keinem der Ärzte vorgesehen worden. Mit Verfügung vom 4. Juli 1969 wurden daher beide Begehren des Versicherten abgewiesen. Der Versicherte liess Beschwerde erheben. Lege er den Arbeitsweg zu Fuss zurück, so ermüde er zu rasch. Er befürchte, dass seine Erwerbsfähigkeit dadurch mit der Zeit herabgesetzt werde. Ferner machte er geltend, das Tragen der Heidelbergerschiene bewirke einen starken Mehrverschleiss des Schuhwerks. Am 12. November 1969 wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm jährlich zwei bis drei Paar Schuhe als Hilfsmittel abzugeben. Auf die Erneuerung seines Begehrens um Abgabe eines Auto- mobils verzichtet er ausdrücklich. Die Ausgleichskasse enthält sich einer Stellungnahme, während das BSV Ablehnung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beantragt. Das EVG wies die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus fol- genden Erwägungen ab:

1. Laut Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die hier vorgesehenen Listen finden sich in Art. 14 IVV. Dessen Abs. 1, welcher sich auf Art. 21, Abs. 1, IVG bezieht, sieht in Buchst. b als H,ilfs- mittel vor: «Stütz- und Führungsapparate, wie Bein- und Armapparate, ortho- pädische Korsetts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und Bandagen für ortho- pädische Korrekturen, orthopädisches Schuhwerk und Schuheinlagen.» Abs. 2

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nennt als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21, Abs. 2, IVG u. a.: «Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör» (Buchst. a) und «orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung» (Buchst. c). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer orthopädisches Schuhwerk im Sinne der genannten Bestimmungen nicht benötigt. Vorausgesetzt, dass wegen des Tragenmüssens einer Heidelbergerschiene überhaupt ein erhöhter Verschleiss entsteht, könnte sich nur fragen, ob Schuhe als «unerlässliches Zubehör» abgegeben werden könnten, entsprechend der gemäss Art. 14, Abs. 2, Buchst. a, IVV in Rz 85 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV getroffenen Regelung. Dort werden als solches Zu- behör Prothesenstrümpfe und Armprothesenüberzüge erwähnt. Es handelt sich also um Zusatzstücke und deren Ersatz, nicht aber um den Ersatz von üblichen Kleidungsstücken infolge vorzeitiger Abnützung. Das BSV weist in seiner Vernehmlassung denn auch darauf hin, dass die IV keine Beiträge an die Kosten für erhöhten Kleiderverschleiss gewähre, welcher durch die Verwendung von Hilfsmitteln (wie künstliche Glieder, Stütz- und Führungsapparate) verursacht wird. Dieser Praxis ist zuzustim- men und damit auch die in EVGE 1962, S. 132, Erwägung 4 (ZAK 1963, S. 31) offengelassene Frage, «ob in der IV Raum für eine Entschädigung besteht, wenn nicht speziell auf die Prothese zugeschnittene Kleider durch das Tragen des künstlichen Gliedes besonders stark abgenutzt werden», zu beantworten. In der Tat sieht das IVG, welches eine abschliessende Ordnung der Ver- sicherungsleistungen enthält, die Aussetzung solcher Beiträge nicht vor. Wohl gibt es tYberlegungen, die auch 1V-Leistungen im Sinne der zur Dis- kussion stehenden Beiträge als wünschbar erscheinen lassen könnten. Eine echte Gesetzeslücke besteht aber nicht. Es ist daher auch nicht Sache des im Einzelfall befindenden Richters, hier in das geschlossene Leistungs- und Beitragsgefüge der IV einzugreifen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob es sich bei der Heidelberger- schiene des Versicherten um ein von der IV abgegebenes Hilfsmittel handelt, was auf jeden Fall als Voraussetzung für Beiträge an den erhöhten Ver- schleiss betrachtet werden müsste. Diese Frage braucht jedoch nach dem oben Gesagten nicht näher abgeklärt zu werden. Wegen des grundsätzlichen Gehaltes der hier behandelten Rechtsfrage ist der Fall im Sinne von Art. 6, Buchst. a, des Reglementes für das EVG vom 1. Oktober 1969 dem Gesamtgericht unterbreitet worden.

Urteil des EVG vom 15. Mai 1970 i. Sa. H. L.

Art. 97 und 114 OG. Umfang der richterlichen Prüfungsbefugnis. (Erwägung 1; Bestätigung der Praxis) Art. 21bis, Abs. 2, IVG. Diese Vorschrift ist nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle eines Hilfsmittels im Sinne von Art. 21 IVG benötigt. Nicht als solche Dienstleistungen gelten Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit (oder der Tätigkeit in einem andern Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden. (Erwägung 2)

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Art. 64, Abs. 1, IVG und Art. 92, As. 1, IVV. Wird ein unrichtiges Verhalten der Verwaltung beanstandet, so ist eine allfällige Rüge beim BSV anzubringen, welchem die Aufsieht über die 1V-Kommis- sionen und die Ausgleichskassen obliegt. (Erwägung 4b) Der deutsche Staatsangehörige H. L. übt in B den Beruf eines Zahnarztes aus. Da er das schweizerische Zahnarztpatent nicht besitzt, führt er seine Praxis im Namen eines andern Zahnarztes. Nach einem im November 1964 erlittenen Motorfahrzeugunf all musste ihm das linke Bein im Oberschenkel amputiert werden. Ausserdem hatte er eine Talusfraktur erlitten, die ihn nach den Angaben seiner Anwälte zusätzlich behindere. Der Versicherte leidet ferner an Schmerzen am Hüftgelenkstumpf und an einer Nierenaffektion. Er geht an Krücken. Im April 1967 ersuchte der Versicherte um Leistungen der IV, und im September 1967 reichte sein Rechtsvertreter eine ausführliche Zusammen- stellung der geltend gemachten Forderungen ein, die er in der Folge mehrfach präzisierte, ergänzte und abänderte. Mit Verfügung vom 29. Mai 1968 ge- währte die Ausgleichskasse dem Versicherten Amortisationsbeiträge an die Anschaffung eines Motorfahrzeuges. Am 18. September 1968 verfügte sie ferner die Zusprechung von Amortisationsbeiträgen an weitere Hilfsmittel (Oberschenkelhaftprothese und Dörflinger Kunstbein). Beide Verfügungen erlangten unangefochten Rechtskraft. - In ihrem Beschluss vom 25. Juni

1968 nahm die 1V-Kommission zu den übrigen Begehren Stellung. Sie ge-

währte ihm Amortisationsbeiträge an einen Teil der Praxiseinrichtung (Ope- rationsstuhl, Arbeitssessel), wies jedoch die Gesuche um Amortisationsbei- träge an weitere Einrichtungsgegenstände, eine Invalidenrente, medizinische Massnahmen, Vergütung von Umzugskosten und Entschädigung einer Praxis- hilfe ab. In diesem Sinn verfügte die Ausgleichskasse am 17. Juli 1968. Der Versicherte liess die zuletzt erwähnte Verfügung beschwerdeweise anfechten. Die kantonale Rekurskommission hat die Beschwerde im April

1969 dahin teilweise gutgeheissen, dass sie die Akten an die Verwaltung

zurückwies zur neuen tberprüfung der Frage, ob dem Versicherten vom 1. Januar 1968 hinweg ein Anspruch nach dem neurechtlichen Art. 21bis, Abs. 2, IVG für Dienstleistungen einer invaliditätsbedingten zahnärztlichen Praxishelferin zustehe. Im übrigen hat die Rekurskoinmission die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, abgewiesen. Sie verweigerte dem Invaliden haupt- sächlich folgende Leistungen: Vergütung von Heilungskosten, Invalidenrente, Badekuren, Entschädigung für die tYbersiedlung von A nach B, Erwerbs- ausfall, Amortisationsbeiträge an die Anschaffung weiterer Einrichtungs- gegenstände der Zahnarztpraxis und Honorare für Zahntechniker. Für den Versicherten ist Berufung eingereicht und beantragt worden: «Die vorinstanzlich abgewiesenen Rechtsbegehren seien zuzusprechen.» Fer- ner sei die IV zu verhalten, dem Versicherten folgende Entschädigungen aus- zurichten: einen Beitrag von 5 000 Franken an die Badekuren von 1965 bis 1968, eine Kapitalhilfe von 10 000 Franken für die berufliche Eingliederung und einen Erwerbsausf all von 15 000 Franken für die Zeit von Januar bis August 1965. Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme zur Berufung aus- drücklich ab. Das BSV begründet in einem einlässlichen Mitbericht seinen

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Antrag auf Abweisung der Berufung und auf Feststellung, dass kein An- spruch auf Dienstleistungen Dritter bestehe. Das EVG hat dem Vertreter des Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zum bundesamtlichen Mitbericht zu äussern. Der klägerische Rechtsvertreter hält an seinen bisherigen Begehren fest. Im übrigen beantragt er, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei speziell zu prüfen. Die Kapitalhilfeforderung werde auf 50 000 Franken er- höht. Es werden verschiedene Beweisanträge gestellt und prozessuale Rügen angebracht. Dazu und zur Begründung der klägerischen Begehren wird, so- weit notwendig, in den Erwägungen einzugehen sein. Das EVG weist die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Im Berufungsverfahren stellt der Rechtsvertreter erstmals das Gesuch um Gewährung einer Kapitalhilfe im Sinne von Art. 18, Abs. 2, IVG. Er be- gründet dieses Begehren damit, dass der Berufungskläger mit einem Kosten- aufwand von 280 000 Franken ein eigenes Haus habe bauen müssen, um seine Tätigkeit als Zahnarzt weiter ausüben zu können. Er habe im April 1969 dieses Haus bezogen, in welchem Wohnung und Praxis untergebracht seien. Grundsätzlich ist der Richter nur befugt, die an ihn weitergezogene Ver- fügung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Er hat nicht anstelle der Verwaltung aufgrund eines Sachverhaltes zu entscheiden, der ausserhalb der angefochtenen Verfügung liegt. Aus prozessökonomischen Gründen hat die Rechtsprechung jedoch folgende Weiterungen zugelassen: die Einbezie- hung eines weitern Rechtsanspruchs, welcher mit dem bisherigen Streitgegen- stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandesgesamtheit ge- sprochen werden kann, und die Ausdehnung des Verfahrens auf einen weitern Anspruch, über welchen die Verwaltung wenigstens in Form einer Prozess- erklärung befunden hat (EVGE 1962, S. 345, ZAR 1963, S. 253). Das Begehren um Kapitalhilfe war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch die Rekurskommission hat darüber nicht befunden. Es besteht ferner kein qualifizierter Zusammenhang mit einem bereits vor- instanzlich beurteilten Streitgegenstand. Endlich hat die Ausgleichskasse auch nicht in Form einer Prozesserklärung zum Anspruch auf Kapitalhilfe Stellung genommen. Demzufolge kann auf dieses Begehren des Berufungs- klägers nicht eingetreten werden. Daran ändert entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - der Umstand nichts, dass Art. 18, Abs. 2, IVG auf den 1. Januar 1968 revidiert worden ist und der Gesetzgeber damit die Mög- lichkeiten zur Gewährung von Kapitalhilfen erweitert hat. Der Versicherte hätte auf den erwähnten Zeitpunkt hin ein entsprechendes Leistungsgesuch an die TV-Kommission richten können, statt damit erst im Juli 1969 an die unzuständige Instanz zu gelangen. Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, da- mit diese prüfe, ob dem Berufungskläger gemäss Art. 21bis, Abs. 2, IVG ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten einer invaliditätsbedingten zahnärztli- chen Praxisgehilfin zustehe. Die zitierte Bestimmung lautet: «An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versiche- rung Beiträge gewähren.» Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle eines Hufs- mittels im Sinn von Art. 21 IVG benötigt. Hilfsmittel sind Gegenstände, die ihrer Konstruktion nach geeignet sind, die in Art. 21 IVG umschriebenen

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Funktionen zu erfüllen. Demnach gelten nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 21bis IVG «Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit (oder der Tätigkeit in einem andern Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden» (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar 1969, Rz 38, Abs. 4). Dieser Verwaltungspraxis ist beizu- pflichten. Zutreffend führt das BSV in seinem Mitbericht aus, dass die Praxishilfe im vorliegenden Fall keineswegs an die Stelle eines Hilfsmittels tritt, son- dern vielmehr Aufgaben zu erfüllen hat, welche der Berufungskläger infolge seiner Invalidität nicht selber auszuüben vermag. Für die Erledigung solcher Arbeiten, die an sich in den Aufgabenbereich des Invaliden persönlich ge- hörten, von diesem aber wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Umständen ausgeführt werden können, dürfen keine Lei- stungen im Sinne von Art. 21bis, Abs. 2, IVG gewährt werden. In diesem Punkt ist somit der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wieder herzustellen. Im Berufungsverfahren stellt der Versicherte ferner folgende Begeh- ren: Vergütung von Heilungskosten und Badekuren, Ausrichtung einer In- validenrente, Abgabe von Prothesen, Bezahlung der Kosten der Übersiedlung von A nach B, der Praxiseinrichtung in B und weiterer invaliditätsbedingter Hilfsmittel, Vergütung von Erwerbsausfall und des Salärs eines Zahntechni- kers. Die Rekurskommission hat über diese Begehren bereits befunden. Ihre eingehenden Erwägungen entsprechen Gesetz und Praxis. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Der Berufungskläger lässt im heutigen Verfahren nichts vorbringen, was die vorinstanzliche Stellungnahme zu entkräften ver- möchte. Zwar hat der Vertreter des Versicherten im Berufungsverfahren ver- schiedene Beweisanträge gestellt, insbesondere zur Behauptung, der Gesund- heitszustand des Versicherten habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlimmert. Hierzu ist zu bemerken, dass der Sachverhalt abgesehen von den sachlichen Voraussetzungen der heute nicht zu beurteilenden Kapital- hilfe-. hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere ist eine neue ärztliche Unter- suchung, ob der Gesundheitszustand des Versicherten sich in den letzten Monaten stark verschlimmert habe, nicht erforderlich. Entgegen der Be- trachtungsweise des Rechtsvertreters ist nämlich für die Beurteilung der klägerischen Begehren nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschwerdeentscheides massgebend, sondern derjenige bei Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (EVGE 1965, S. 202, ZAK 1966, S.200).

Schliesslich werden im Berufungsverfahren verschiedene prozessuale Rügen erhoben. a. Der Rechtsvertreter macht geltend, im Jahre 1965 habe ihm das Bun- desamt empfohlen, mit der Anmeldung bei der IV zuzuwarten, bis das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 25. Februar 1964 in Kraft treten würde, und im November 1965 habe sich die Gemeindekanzlei B geweigert, die erforderlichen Formulare auszuhändigen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn seinem Anspruch auf Taggelder für die Monate Januar bis

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August 1965 die verspätete Anmeldung entgegengehalten werde. Es wird eine Abklärung hierüber beantragt. Indessen erübrigen sich weitere Beweisvorkehren, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten, auch wenn sie die Richtigkeit der klägerischen Behauptung ergäben. Selbst wenn man davon ausginge, der Berufungskläger hätte sich erst bei Inkrafttreten des zitierten Sozialver- sicherungsabkommens am 1. Mai 1966 anmelden können, so ist doch weder damals noch in den folgenden sechs Monaten (vgl. Art. 78 IVV) eine ent- sprechende Anmeldung eingereicht worden. Diese erfolgte erst im Apf'il 1967. An dieser klaren Verspätung, welche der Berufungskläger selber zu vertreten hat, vermögen die verfahrensmässigen Rügen seines heutigen Rechtsvertreters nichts zu ändern. Dazu kommt, dass Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 41, Abs. 3, des Abkommens ohnehin erst von seinem Inkrafttreten hinweg hätten gewährt werden können. Wenn also die eingangs erwähnten tatbeständlichen Vorbringen des Be- rufungsklägers auch zuträfen, so wäre er dadurch trotzdem nicht zu einem Verhalten bestimmt worden, das ihm irgendwelche Nachteile gebracht hätte. Auch in diesem Punkt ist die Berufung unbegründet. Es wird ferner gerügt, dass die 1V-Kommission den Berufungskläger trotz verschiedener Ersuchen nie zu einer Besprechung empfangen und ihm somit das rechtliche Gehör verweigert habe. Darauf kann nicht eingetreten werden, weil das EVG zur Beurteilung dieser Rüge gar nicht zuständig ist. Insoweit mit ihr ein unrichtiges Verhalten der Verwaltung beanstandet wer- den will, wäre sie beim BSV anzubringen, welchem die Aufsicht über die 1V-Kommissionen und die Ausgleichskassen obliegt (Art. 64, Abs. 1, IVG und Art. 92, Abs. 1, IVV). Immerhin sei auf Art. 69, Abs. 2, IVV verwiesen, wonach die Verwaltung den Versicherten zur Abklärung der Verhältnisse vorladen kann. Es steht demnach im freien pflichtgemässen Ermessen der 1V-Kommission, ob diese einem Gesuch um Vorladung Folge geben will oder nicht. Das EVG wäre auch nicht zuständig, wenn eine Verletzung von Art. 4 BV hätte geltend gemacht werden wollen. Auf eine Weiterleitung der Sache an das Bundesgericht hat der Vertreter des Berufungsklägers ausdrücklich ver- zichtet. Der Vertreter des Versicherten erhebt sodann den Vorwurf, die Rekurs- kommission habe es unterlassen, den Versicherten zu einer persönlichen Be- fragung vorzuladen. Nach Art. 85, Abs. 2, Buchst. e, AHVG, der in 1V-Sachen sinngemäss anwendbar ist (Art. 69 IVG), sind die Parteien von der Rekursbehörde nur dann zu einer Verhandlung vorzuladen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Akten lassen erkennen, dass der Sachverhalt schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend abgeklärt war, weshalb die Rekurs- kommission davon absehen konnte, den Versicherten zu einer Verhandlung vorzuladen. Somit ist die Berufung auch in dieser Hinsicht unbegründet.

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EVG..jJrteil vom 15. Juli 1970 i. Sa. F. B.

Art. 21, Abs. 2, IVG, Art. 14, Abs. 2, IVV. Beruflich nicht eingliede- rungsfähige Versicherte haaben keinen Anspruch auf die Abgabe von elektrischen Fahrstühlen, Lendenmiedern oder Polyarthritis-Stöcken als Hilfsmittel der 1V. Die Hilfsmittel, die sie beanspruchen können, sind in Art. 14, Abs. 2, IVV abschliessend vorgeschrieben.

Der am 10. Oktober 1919 geborene Versicherte ist heute vollständig invalid nach einer Anzahl von Operationen, namentlich einer Oberschenkelamputation rechts als Spätfolge eines 1936 erlittenen Unfalles, dessen Folgen sich wegen Osteomyelitis kompliziert haben, ferner einer Hemilaminektomie rechts bei L5 mit Ausräumung der Bandscheibe sowie einer Dupuytren-Operation der rechten Hand, die praktisch gebrauchsunfähig ist. Er bezieht von der IV seit dem 1. Juni 1963 eine ganze Rente und seit dem 1. Juli 1967 auch eine Hilfiosenentschädigung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1965 wurde ihm ein Fahrstuhl als Hilfsmittel abgegeben. Ein Gesuch des Versicherten vom 17. Mai 1968 um Kostenübernahme für eine einlässliche medizinische Begutachtung wurde von der IV bewilligt. Am 2. September 1968 hat Dr. X, Spezialarzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, einen ausführlichen Bericht erstattet. Er rät von weiteren Opera- tionen an den Extremitäten dringend ab und empfiehlt gegen die Rücken- schmerzen die Fortführung der Massage und der Bewegungstherapie. Ferner beantragt er, dem Patienten einen elektrischen Fahrstuhl, einen Polyarthritis- Stock und ein Lendenmieder als Hilfsmittel abzugeben. Die 1V-Kommission hat in der Folge die Abgabe der vom Arzt empfoh- lenen Hilfsmittel abgelehnt, weil sie in der vom Bundesrat aufgestellten Liste (Art. 14, Abs. 2, IVV) nicht enthalten sind. Der Beschluss der 1V-Kommission ist dem Versicherten mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. November

1968 eröffnet worden.

Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte die Abgabe der drei vom Arzt empfohlenen Hilfsmittel durch die IV. Die Ausgleichskasse enthielt sich einer Stellungnahme, während die 1V-Kommis- sion mit einlässlicher Begründung Abweisung beantragte. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 27. Juni 1969, zugestellt am 1. Dezember 1969, zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Das Urteil betrifft lediglich das Gesuch um einen elektrischen Fahrstuhl und enthält keine Entscheidung über das Begehren um Abgabe der beiden andern Hilfsmittel. Das BSV beantragt berufungsweise die Aufhebung dieses kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Zur Begründung wird vorgebracht, mit einem Motor versehene Fahrstühle seien Motorfahr- zeuge im Sinne von Art. 15 IVV. Motorfahrzeuge könnten aber nur Ver- sicherten abgegeben werden, die voraussichtlich dauernd eine existenz- sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben vermöchten. Auch die Voraussetzun- gen für die Abgabe der beiden andern Behelfe seien nicht gegeben. Der Versicherte hat sich einer Stellungnahme zur Berufung des BSV enthalten.

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Das EVG hat die Berufung des BSV aus folgenden Gründen gutgeheissen: Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Oktober 1969, dem Tag des Inkrafttretens des revidierten OG, ergangen ist, findet nach den massgebenden tlbergangsbestimmungen das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Ziff. III, Abs. 2 und 3, rev. OG). Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung auch dann, wenn der vor dem 1. Oktober 1969 ergangene kantonale Entscheid den Beteiligten erst nach diesem Datum zugestellt worden ist (vgl. BGE 95 II

379 ff., ZAK 1970, S. 401).

Im Bereich der Hilfsmittel, deren Abgabe das Gesetz vorsieht, sind zu unterscheiden: einerseits solche, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind und daher nur eingliederungsfähigen Invaliden zukomme n, und anderseits Hilfsmittel, auf die der Versicherte unabhängig von der Mög- lichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben Anspruch hat. Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel besteht nur im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8, Abs. 1, IVG, der für alle Eingliederungsmassnahmen gilt und wonach der Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur insoweit hat, als diese «notwendig und ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu er- halten oder ihre Verwertung zu fördern». Demnach gehört eine mindesten s teilweise auch künftige - Erwerbsfähigkeit oder an ihrer Stelle im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVG die Möglichkeit, sich noch im bisherigen Aufgaben - bereich zu betätigen, grundsätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen. Ent- sprechend diesen allgemeinen Grundsätzen sieht Art. 21, Abs. 1, IVG vor, der Versicherte habe im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätig- keit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfe. Die genannte Liste Ist in Art. 14, Abs. 1, 117V enthalten und zählt die in Frage kommenden Hilfsmittel abschliessend auf. Auf der andern Seite besteht gemäss Art. 8, Abs. 2, IVG «nach Mass- gabe der Art. 13, 19, 20 und 21» der Anspruch auf Leistungen unabhäng ig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. In diesem Zu- sammenhang kann die Verweisung auf Art. 21 IVG nur bedeuten, dass alle seine Bestimmungen vorbehalten werden, mithin auch Abs. 2, der allein im Gesetz den Anspruch auf die ohne Eingliederungszweck abzugebenden Hilfs- mittel regelt und daher die entsprechende, kraft Art. 8, Abs. 2, massgebende Sondernorm ist. Art. 21, Abs. 2, lautet: «Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.» Damit will das Gesetz auch Schwerstinvaliden ein Mindestmass an Selbstsorge und Kontaktnahme mit der Umwelt ermöglichen. Die in Art. 21, Abs. 2, IVG vorgesehene Liste hat der Bundesrat in Art. 14, Abs. 2, I\T\T abschliessend (EVGE 1968, S. 211) aufgestellt; sie um- fasst:

«a. Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen mit Zubehör; b. Bein- und Armapparate;

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c. orthopädisches Schuhwerk bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung; cl. Hörapparate bei hochgradiger Schwerhörigkeit; Sprachhilfegeräte nach Kehikopfoperationen; Fahrstühle; Blindenführhunde.» 3a. Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte im massgebenden Zeitpunkt vollständig invalid und dementsprechend eingliederungsunfähig war. Nach den soeben dargelegten rechtlichen Grundsätzen fallen daher die in Art. 14, Abs. 1, IVV enthaltenen Hilfsmittel, die gestützt auf Art. 21, Abs. 1, IVG abgegeben werden, im vorliegenden Fall ausser Betracht. Die Abgabe von Hilfsmitteln kommt daher nur nach Massgabe der Art. 21, Abs. 2, IVG und Art. 14, Abs. 2, IVV in Frage. Streitig ist insbesondere, ob der Berufungsbeklagte gestützt auf die beiden letztgenannten Bestimmungen Anspruch auf Abgabe eines elektrischen Fahrstuhles zu Lasten der IV habe. Gemäss Buchst. f von Art. 14, Abs. 2, IVV können nicht eingliederungsfähigen Versicherten auch «Fahrstühle» abge- geben werden. Dazu gehören aber lediglich Zimmer- und Strassenfahrstühle ohne Motor. Denn Fahrstühle mit Motorantrieb, die zur Verwendung im Strassenverkehr taugen, sind Motorfahrzeuge (vgl. die Legaldefinition von Art. 7, Abs. 1, SVG: «Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird»). 1V-rechtlich hat aber die Qualifikation des elektrisch angetriebenen Fahrstuhls als Motorfahrzeug die Konsequenz, dass er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 15 IVV abgegeben werden kann; gemäss Abs. 1 dieser Vorschrift werden Motorfahrzeuge Ver- sicherten abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Er- werbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen der Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Nach der geltenden rechtlichen Regelung ist es somit ausgeschlossen, einem erwerbs- unfähigen und nicht eingliederungsfähigen Invaliden gestützt auf Art. 21, Abs. 2, IVG und im Rahmen von Art. 14, Abs. 2, IVV einen elektrisch ange- triebenen Fahrstuhl abzugeben. Nach dem Gesagten steht dem Berufungsbeklagten ein elektrischer Fahrstuhl zu Lasten der IV nicht zu. Auch die beiden andern anbegehrten Hilfsmittel, der Polyarthritis-Stock und das Lendenmieder, sind In der Liste von Art. 14, Abs. 2, IVV nicht enthalten. Auch sie können daher im vor- liegenden Fall nicht abgegeben werden, da die in der Verordnung enthaltene Aufzählung der in Frage kommenden Hilfsmittel abschliessend ist (vgl. EVGE 1968, S. 211).

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Renten

Urteil des EV( vom 30. Juni 1970 i. Sa. W. M.

Art. 36, Abs. 2, IVG und Art. 32 IVV in Verbindung mit Art. 30bis ARVG und Art. 51 AHVV. Bei der Ermittlung des durchschnittli- chen Jahreseinkommens darf die Regelung, wonach die während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet werden, nicht sinngemäss auch auf IV-Taggeld-Perioden ausgedehnt werden.

Der 1916 geborene Versicherte leidet an beidseitiger Coxarthrose, für deren Operation die IV aufkam. Diese gewährte ihm später auch noch eine Rente. Zu deren Berechnung hatte die Ausgleichskasse ein gesamtes Erwerbsein- kommen von 160 400 Franken ermittelt, dieses gemäss Art. 30, Abs. 2, AHVG durch 21 Jahre geteilt; den so errechneten Betrag wertete sie nach Abs. 4 um drei Viertel auf, so dass sich schliesslich ein massgebendes durchschnitt- liches Jahreseinkommen von 14 000 Franken ergab. Die ganze monatliche Invalidenrente betrug somit 434 Franken. In diesem Sinne verfügte die Kasse am 16. Mai 1969 die Ausrichtung einer ganzen Rente an den Versicherten sowie einer Zusatzrente von 124 Franken für seine Ehefrau. Der Versicherte machte beschwerdeweise geltend, er habe nur vom 1. Januar 1948 bis 20. April 1966 gearbeitet. Sein Einkommen müsse daher durch 18 Jahre und 4 Monate und nicht durch 21 Jahre geteilt werden. Am 23. April 1966 habe er sich der Hüftoperation unterziehen müssen und Tag- geld erhalten. In analoger Auslegung von Art. 51, Abs. 3, AHVV vertrat die Ausgleichs- kasse die Auffassung, dass in Fällen, in denen das IV-Taggeld später durch eine Rente abgelöst werde, «als das für die Berechnung massgebende Datum des Eintritts der Invalidität nicht dasjenige des Anspruchs auf die 1V-Rente, sondern dasjenige auf das IV-Taggeld zu gelten hat». Es sei nicht einzu- sehen, warum auf diesem Gebiet zwischen Rente und Taggeld unterschieden werden solle. Mit Entscheid vom 1. Oktober 1969 hat die kantonale Rekurabehörde die Beschwerde abgewiesen. Der Invalide lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und seinen vorinstanzlich gestellten Antrag wiederholen. Die während der Dauer des Taggeldbezuges geleisteten Beiträge seien bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Jahreseinkommens ausser Rechnung zu lassen. Eine logische Interpretation von Art. 51, Abs. 3, AHVV müsse zwangsläufig dazu führen, dass auch die während des Taggeldbezuges zurückgelegten Jahre nicht be- rücksichtigt werden, sofern dies für den Invaliden vorteilhafter sei. Die Ver- sicherten, die auch bei schwerer Invalidität sich medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen unterziehen (und während dieser Zeit Taggeld erhalten), sollten bei der Rentenberechnung nicht schlechter gestellt sein als jene, «welche den Mut zu solchen medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht mehr haben». Sowohl die Rente als auch das Taggeld seien Ersatzeinkommen. Die Ausgleichskasse hält an ihrer bereits bekannten Stellungnahme fest.

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Das BSV trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Für die Berechnung der Invalidenrente sind unter anderem die Art. 30bis AHVG und Art. 51 AHVV sinngemäss anwendbar (Art. 36, Abs. 2, IVG und Art. 32 IVV). Nach Art. 30bis AHVG ist der Bundesrat «befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteile von Beitrags- jahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen, über die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Erwerbseinkommen der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes und über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen». In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 51, Abs. 3, AHVV folgendes angeordnet: «Bei der Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die während des Bezugs der Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und das ent- sprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berech- tigten vorteilhafter ist.» Dazu meint der Anwalt des Versicherten, dass auch die während der Dauer des Taggeldbezugs zurückgelegten Beitragsjahre nicht berücksichtigt werden dürften. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, die Bezüger von Taggeld schlechter zu behandeln als die Bezüger temporärer Invaliden- renten. Art. 30bis AHVG enthalte eine durch analoge Anwendung von Art. 51, Abs. 3, AHVV auszufüllende Gesetzeslücke. Dem vom klägerischen Rechtsvertreter aufgeworfenen Problem kommt über den vorliegenden Fall hinaus allgemeine Bedeutung zu. Man könnte sich nämlich fragen, ob bei der Berechnung der AHV- und Invalidenrenten nicht nur Taggeldperioden der IV, sondern auch solche anderer Sozialver- sicherungszweige, beispielsweise der Arbeitslosen- und Militärversicherung, der Kranken- und der obligatorischen Unfallversicherung ausser acht ge- lassen werden müssten, wenn die in Art. 30bis AHVG und Art. 51, Abs. 3, AHVV getroffene Regelung analog für die Bezugsdauer von Taggeldern der IV gelte. Ja man müsste sich sogar fragen, ob eine solche Ordnung nicht auf Versicherungstaggeldleistungen jeglicher Art im Sinn von Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV auszudehnen wäre. Ohne Zweifel kann aber ein derartiger Sinn den zitierten Gesetzesbestimmungen nicht entnommen werden. Was insbesondere die Anrechnung von Taggeldperioden der IV be- trifft, so mag es im vorliegenden Fall verständlich erscheinen, wenn der Be- schwerdeführer die ungleiche Behandlung der Renten- und der Taggeld- bezüger als stossend empfindet, hat er doch während der verhältnismässig langen Dauer von mehr als 2 Jahren Taggelder erhalten und erhielt er ohne Anrechnung dieser Taggeldbezugsdauer eine Rente, welche die ihm verfü- gungsmässig zugesprochene Leistung um rund 10 Prozent überstiege. Dennoch kann der Rechtsauffassung des Versicherten und seines An- waltes nicht beigepflichtet werden. Zunächst erwähnt der Wortlaut von Art. 51, Abs. 3, AHVV lediglich die Nichtanrechnung von Rentenbezugs-

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perioden und nicht auch von Taggeldperioden. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der für die Ermittlung des massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommens gültigen Ordnung. Sie ist überdies eine Vollzugs- vorschrift zur Sonderregelung von Art. 30bis AHVG. Daher würde die analoge Behandlung von Renten- und Taggeldbezugsperioden nicht nur einen zweifel- haften richterlichen Eingriff in eine Frage von allgemeinerer Tragweite be- deuten (s. Erwägung 2), sondern widerspräche auch eindeutig dem Grund- satz, dass gesetzliches Ausnahmerecht nicht extensiv interpretiert werden darf. Die gesetzliche Ordnung findet übrigens ihre Rechtfertigung darin, dass Taggeldbezugsdauern in der Regel kürzer sind als Rentenbezugsdauern und daher bei der Rentenberechnung nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dass im vorliegenden Fall während über zwei Jahren Taggelder gewährt wurden, ist eine Ausnahme, die gerade als solche eine Gleichbehandlung der Renten- und Taggeldhezüger im Rahmen von Art. 51, Abs. 3, AHVV nicht zu begründen vermag. Wegen des erwähnten Unterschieds zwischen Renten- und Taggeld- bezug kann entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse auch nicht angenommen werden, das Fehlen der von den Parteien befürworteten Ord- nung beruhe auf einem «Versehen anlässlich der Beratungen». Daraus ergibt sich, dass keine echte Gesetzeslücke besteht. Die Art. 29bie ff. AHVG regeln in umfassender Weise die Berechnung der ordentlichen AHV- und TV-Renten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbe- gründet.

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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1970

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Seite Allgemeines Die AHV in den sechziger Jahren . . . . 138 Die ausländischen Arbeitskräfte und die ABV . . . . . 149 Vom Segen der Hinterlassenenversicherung . . . . 270 AHV und Ergänzungsleistungen vor dem Ständerat . . . . 307 Der AHV-«Abstimmungsrekord» im Juli 1947 . . . . . 321 Die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vor den eidgenössischen Räten . . . . . . 435 Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO im Jahre 1969 445

Beiträge Unselbständilgerwerbende Deutsche Grenzgänger und Aufwertung der Deutschen Mark. 19 .

Abgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Lohnbeiträge 87 . .

Trinkgelder der Kosmetikerinnen und Ptidicures . 217 . . .

Rückgabe der Markenhefte von Studierenden. . 217 . . .

Erhöhung des Ansatzes für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft sowie der Globallöhne von Arbeitnehmern in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben . . 382 . . .

Entgelte der Kontrolltierärzte . . . . . 456 . . .

Aufwendungen bei Holzakkordarbeiten . . . 596 . . .

Gerichtsentscheide . . . . 28, 68, 103, 394, 397, 469, 470 Selbständigerwerbende Gerichtsentscheide . . . . 70, 157, 222, 328, 395, 398 .

Beitragsbezug Anwendbarer Beitragsansatz im Jahre 1969 (4,9 oder 6,2 %) 55 .

Gerichtsentscheid . . . . . . . 105 . . .

Beitragsrückerstattung Rückerstattung der AHV/IV/E0-Lohnbeiträge von Leistungen, die der Wehrsteuer vom Reinertrag der juristischen Personen unterliegen . . . . . . . 56. . .

Renten und Hilflosenentschädigungen Allgemeines und Rentenanspruch Die AHV-Renten im Jahre 1969 . . . . . . 95 .

Neurenten und Altrenten . . . . . . . . 271 .

Der Rentenaufschub . . . . . . . . 322 .

Der Rentenbestand der AHV . . . . . . . 600 .

Gerichtsentscheide . . . . . . 276, 330, 471, 545 Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer Gerichtsentscheide . . . . . . . . . 225, 289

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Seite Hilfiosenentschädigung für Altersrentner Gerichtsentscheide . . . . 301, 333, 476 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Gerichtsentscheide . . . . . . 336, 607

Organisation und Verfahren

1K-Eintragungen bei Nichterwerbstätigen für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1969 . . . . 58 Schweigepflicht . . . . 59 Zustellung von Verfügungen an Anwälte . . . 60 Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen . . 88, 393 1K-Eintragungen für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1969 .. 382 Mitspracherecht der Arbeitnehmer im Vorstand von Verbands- ausgleichskassen . . . . . . . 467 1K-Eintrag bei teilweise abgeschriebenen Beiträgen von Selbständigerwerbenden . . . . . . 598 Verbandsausgleichskassen: Errichtung, Umwandlung, Mitspracherecht 603 Gerichtsentscheide . . . 30, 159, 174, 277, 329, 401

Rechtspflege

Unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Anwalt 89 Anbringen der Rechtsmittelbelehrung . . . . . . 265 .

Gerichtsentscheide . . . . . . . 479, 548 .

Verschiedenes

Von Monat zu Monat . . 81, 137, 138, 177, 178, 241, 305, 306, 353 354, 433, 434, 505, 577 Parlamentarische Vorstösse Postulat Heimann vom 9. Oktober 1969 . . . . 153 .

Motion Hofstetter vom 5. März 1970 . . . . . 153 .

Motion Reimann vom 5. März 1970 . . . . . . 153 .

Postulat Kloter vom 7. Oktober 1969 . . . . . 325 .

Kleine Anfrage Tschumi vom 4. Juni 1970 . . . .326, 391 Postulat Renschler vom 23. Juni 1970 . . . . 541 .

Volksinitiativen Volksbegehren für eine wirkliche Volkspension . . . .64 Volksbegehren für die Einführung der Volkspension . . 153 .

Volksbegehren für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge . . . . . . • 220 Parlamentarische Behandlung der Vorlage über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten . . .138, 154, 241, 274, 305, 353, 434 Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Ergänzungsleistungen ab 1971 (Pressemitteilung) . . . . . . . 602 .

Fachliteratur . . . . . . . . . 64, 391, 541, 601

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B. Invalidenversicherung

Seite Allgemeines Ein ausländisches Lob für die IV . . . . . 96 Zehn Jahre Invalidenversicherung . . 179 Die Eingliederung der behinderten ausländischen Arbeitskräfte aus der Sicht des Bundesratsbeschlusses vom 16. März 1970 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer . . 312 Ein Schulbuch orientiert über die Sprachbehinderung . . . . 355 Die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vor den eidgenössischen Räten . . . . . . . 435 Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO im Jahre 1969 445 Zehn Jahre im Lichte einer kantonalen 1V-Kommission. . . 459

Versicherungsleistungen Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Gerichtsentscheide . . 226, 339, 481, 610 Eingliederung im allgemeinen Statistik der Eingliederungsmassnahmen 1968 . . 51 Die IV als Helfer der behinderten Jugend 322 Leistungen für Minderjährige; Erlöschen des Anspruchs 535 Fragen um die Eingliederung ausländischer Arbeitskräfte . . 588 Medizinische Massnahmen Die Dauer der Aktivitätsperiode als Kriterium für die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen . . . 90 Keine Leistungspflicht bei Morbus Parkinson . . . . 147 Physiotherapeutische Massnahmen, insbesondere Badekuren bei bleibenden Lähmungen. . . . . 266 Ausschluss von Durchführungsstellen im Ausland . 267 Geburtsgebrechen Anodontia totalis aut partialis gravis cong. . 218 Stellungsanomalien der Ohrmuscheln (abstehende Ohrmuscheln) . . . . . . 218 Gerichtsentscheide . . . 107, 112, 115, 118, 160, 278, 287, 341 483, 552, 554, 556, 613, 614, 619 Massnahmen beruflicher Art Erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung; Anrechnung von Stipendien der öffentlichen Hand . . 457 Gerichtsentscheide . . . . . . 120, 122, 229, 484, 548 Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Zusprechung von Sonderschulbeiträgen beim Besuch einer nicht zugelassenen Schule . . . . . . . . . 268 Schulverlegung . . . . . . . . . . . 269 Die Jahresberichte der Sonderschulen . . . . . . 462 Gerichtsentscheide . . . . . 231, 280, 283, 487, 494, 559

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Seite Hilfsmittel Endoprothesen; Abgrenzung gegenüber Hilfsmitteln 94 Geräte, die der Erhaltung des Lebens dienen 94 Brustprothesen 94 Perücken 147 Die Weiterverwendung gebrauchter Hilfsmittel 151 Ersatz verlorener, beschädigter oder zerstörter Hilfsmittel 319 Brillengestelle und Brillenetuis 319 Abgabe von Hilfsmitteln für den Haushalt 383 Coloplastbeutel bei Anus praeter / Unna! bei Beeinträchtigung der Harniösefunktion 457 Abgabe von Im-Ohr-Hörgeräten 458 Probleme der Hilfsmittelabgabe 529 Destillamatgeräte für Mucoviscidosepatienten 535 Gerichtsentscheide 124, 402, 406, 407, 491, 493, 565, 621, 622, 627 Taggelder Gerichtsentscheide 168, 345 Renten Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der zweiten Variante von Artikel 29, Absatz 1, IVG 19 EVG-Praxis zur Härtefall-Rente 60 EVG-Praxis zur Frage des «Soziallohnes» 318 Beginn des Rentenanspruchs bei langdauernder Krankheit 385 Der Rentenanspruch in Härtefällen 535 Gerichtsentscheide 33, 76, 126, 129, 132, 166, 172, 235, 291 294, 296, 298, 343, 348, 411, 414, 416 419, 421, 426, 430, 499, 566, 630 Hilflosenentschädigung Gerichtsentscheide 36, 40, 71 Vergütung der Reisekosten Vergütung der Transportkosten für Sonderschüler 93 Gerichtsentscheid 163

Organisation und Verfahren Zentrale Lohnauszahlung für das Personal der IV-Regionalstellen 95 Gebrechensstatistik; Kennzeichnung der erstmaligen Verfügungen 320 Das rechtliche Verhältnis der Eingliederungsstätten zur IV und der Versicherten zu den Eingliederungsstätten 451 Meldung invalider Versicherter an die STJVA 459 Die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen 597 Anmelde- und Abklärungsverfahren Abklärungs-. und Eingliederungsaufträge an Psychologen; Honorierung 147 Medizinische Eingliederungsmassnahmen; Ausschluss von Durchführungsstellen im Ausland 267 Zuständigkeit der TV-Kommissionen für die Behandlung von Anmeldungen österreichischer Grenzgänger 269

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Seite Rechnungstellung und Kostenvergütung Geltendmachung der nachträglichen Kostenübernahme bei Vorleistung durch Krankenkassen . . . 61 Kostenvergütung für Leistungen von Nichtvertragsärzten . 91 Rechnungsformulare für individuelle Sach- und Dienstleistungen 458 Rechtspflege Anbringen der Rechtsmittelbelehrung . . . . 265 .

Gerichtsentscheide . . . . 174, 287, 496, 499

Förderung der Invalidenhilfe Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV . . 62, 387, 536 .

Neue Institutionen für Invalide . . 154 Bäderklinik Valens . . . . . . . 63 Centre IMC neuchätelois et jurassien La Chaux-de-Fonds 63 Die Koordination der Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Invalide auf kantonaler Ebene . . 82 Schulen für soziale Arbeit . . . . . 99 Eingliederungsstätten und geschützte Werkstätten in der Schweiz 247 .

Der Mensch lebt nicht vom Brot allein . . 317 .

Citd des enfants der Stiftung Eben-Hzer in St-Lgier. . . 324 .

«Ecole de Mmise» (früher «Les Müriers») in Lutry VD . . 324 .

Die Spezialstellen laut Artikel 71 IVG . . . . . 380 .

Berufsschule für gehörgeschädigte Lehrlinge und Lehrtöchter . 386 Blinde Kinder auf dem Bauernhof . . . . . . . 389 .

Johanneum, Heim für geistig Behinderte in Neu St. Johann . . 461 .

Die Betriebsbeiträge an die geschützten Werkstätten im Jahre 1969 594 Schweizerische Kommission für Probleme der geistigen Behinderung 600

Verschiedenes Von Monat zu Monat . . . 1, 49, 81, 137, 177, 178, 242, 305 306, 353, 354, 433, 435, 505, 577 Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Trottmann vom 30. September 1969 . . . 21 Kleine Anfrage Schalcher vom 2. Dezember 1969 . . . 22, 64 Motion Kurzmeyer vom 26. November 1969 . . . . . 22 Kleine Anfrage Tschopp vom 1. Dezember 1969 . . . 23, 542 Kleine Anfrage Wyer vom 6. März 1969 . . . . . . 24 Kleine Anfrage Dafflon vom 12. März 1969 . . . . . 24 Kleine Anfrage Wyler vom 24. November 1969 . . . 24, 25 Kleine Anfrage Dellberg vom 22. September 1969 . . . . 25 Kleine Anfrage Schlegel vom 4. Juni 1970 . . . . 326, 464 Kleine Anfrage Wyer vom 18. Juni 1970 . . . . . 327, 465 Postulat Haller vom 10. Juni 1970 . . . . . . 392, 465 Postulat Müller-Bern vom 1. Juni 1970 . . . . . . 464 Postulat Hofstetter vom 7. Oktober 1970 . . . . . . 542 Kleine Anfrage Kloter vom 24. November 1969 . . . . 542 Kleine Anfrage Chopard vom 30. November 1970 . . . . 603

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Seite Parlamentarische Behandlung der Vorlage zur Änderung des IVG . . 49, 154, 177, 242, 274, 433 Fachliteratur . 63, 64, 99, 152, 219, 273, 325, 463, 601

C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Allgemeines Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV . . . . 49 Die Berechnung der Ergänzungsleistungen . . . . 84 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1969 243 AHV und Ergänzungsleistungen vor dem Ständerat . . 307 Die AHV, die IV und die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vor den eidgenössischen Räten . . . 435 Die Neuordnung der Ergänzungsleistungen . . . . . 506 Die Aufgabe der gemeinnützigen Institutionen im Rahmen des ELG 538

Leistungen der Kantone Anspruch und Berechnung Abziehbare Krankheitskosten (Stütz- und Lendenmieder sowie Zahnprothesen) . . . . . . . 148 Hörgeräte und nachträgliche spezialärztliche Anordnung . . 386 Gerichtsentscheide . 43, 45, 134, 175, 238, 351, 501 Mitteilungen über Ergänzungsleistungen der Kantone Anpassung der kantonalen Erlasse an die siebente AHV-Revision Stand 1. März 1970 . . . . . 220 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die ELG-Revision Stand 30. November 1970 . . . . . . . . 604

Verschiedenes Von Monat zu Monat . . 49, 177, 306, 434, 505 Erledigte parlamentarische Vorstösse . . . . . . 543 Parlamentarische Behandlung der Vorlage über die Revision des ELG . . . 138, 154, 241, 274, 305, 353, 434 Erhöhung der AHV- und 1V-Renten sowie der Ergänzungsleistungen ab 1971 (Pressemitteilung) . . . . . . . 602

D. Erwerbsersatzordiiung

Von Monat zu Monat . . 137, 433, 506 .

Eine EO-Reminiszenz aus dem Ersten Weltkrieg . 389 .

Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO im Jahre 1969 445

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E. Familienzulagen

Seite Konkurrenz der Ansprüche auf volle und gekürzte Kinderzulagen. 11 Arten und Ansätze der Famiilenzulagen. . . . 142 Bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen? . 146 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern nach kantonalem Recht . 250 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen Familienzulagen im Kanton Freiburg . . 26, 65 Familienzulagen im Kanton Genf . . . 26, 66 Familienzulagen im Kanton Zürich . . . 64 Familienzulagen im Kanton Luzern . . . 64 Familienzulagen im Kanton Graubünden . 65 Kinderzulagen im Kanton Appenzell I. Rh. 154 Familienzulagen im Kanton Wallis . . . . 155 Familienzulagen im Kanton Waadt. . . . 274 Familienzulagen im Kanton Nidwalden . . . 393 Familienzulagen im Kanton Schwyz . . . 604 Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt . 605 Familienzulagen im Kanton St. Gallen . . 605 Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern . . . 26 Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Nachtrag zur Textausgabe) 327 Gerichtsentscheid . . . . . . 574

F. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen

Von Monat zu Monat . . . . 49, 242, 353, 354 .

Schweizerisch-italienisches Abkommen über Soziale Sicherheit; Bevorstehende Neuerung betreffend die Beitragsüberweisung nach Italien . . . . . . . . 88 .

Gerichtsentscheide . . . . . . 226, 339, 610 .

G. Verschiedenes Altersfragen Wohnbauförderung und Alterswohnungen . . . . . 539 Parlamentarische Vorstösse Motion Weber-Zürich vom 1. Dezember 1969 . . . . 22 Postulat Broger vom 19. Dezember 1969 . . . . . 100 Kleine Anfrage Ziegler vom 19. März 1970 . . . 220, 273 Kleine Anfrage Allgöwer vom 28. September 1970 . . . 541 Fachliteratur . . . . . . . . . 99, 152, 325

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Seite Zweite Säule (Pensionsversicherung) Von Monat zu Monat . . . . . 81, 177, 354, 433 Der Expertenbericht über die «zweite Säule» . . 441 Parlamentarische Behandlung des Berichts des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge . 543, 577, 603 Parlamentarische Vorstösse Postulat Heimann vom 9. Oktober 1969 . . . . . 153 Motion Hofstetter vom 5. März 1970 . . . . . 153 Motion Reimann vom 5. März 1970 . . . . . 153 Postulat Kioter vom 7. Oktober 1969 . . . . . 325 Fachliteratur . . . . . . . . 64, 391, 463, 602 Allgemeine soziale Sicherheit Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Hofstetter vom 3. Juni 1970 . . . 325, 464 Volksbegehren zum Ausbau der Krankenversicherung . . . 153 Fachliteratur . . . . . . . 219, 273, 540, 601 Dr. Fritz Oberli t . . . . . . . . . . . 1 Rund um die Datenverarbeitung . . . . . . . . 2 Weiterbildung in der Sozialvercherung . . . . . . . 20 Eidgenössische AHV/IV-Kommission . . . 25, 178, 466, 543 Eigendrucke von Formularen durch die Versicherungsorgane . . 66 Ausgleichsfonds der AHV . . . . . . . . 101, 466 Jahresbericht 1969 der AHV/IVfEO-Organe . . . . . . 102 Die Datenverarbeitung im Dienste der Verwaltung . . . . 150 Systematische Sammlung des Bundesrechts . . . . . . 219 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Weisungen des Bundesamtes für Sozial- versicherung . . . . . . . . . . . 358 Die kommende Automation des Postcheckdienstes . . . . . 377

48. Auslandschweizertagung in Zofingen . . . . . . 460

Unverpfändbare Gegenstände in der Schuldbetreibung . . . . 460 Internationale Liga für die geistige Behinderung . . . . . 467 Aus der Werkstatt des BSV . . . . . . . . 512, 582 Dr. Max Fehr 1 . . . . . . . . . . . . 540 Zum Jahreswechsel . . . . . . . . . . . 578 Nachtrag zum Drucksachenkatalog . . 26, 66, 155, 274, 327, 468 Adressenverzeichnis AHV/IV/EO . . 27, 102, 221, 393, 468, 544, 606 Personelles . . . . . 27, 67, 102, 156, 275, 468, 544

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Die 1909 geborene Versicherte ersuchte erstmals im November 1967 um eine Rente der IV. Der behandelnde Internist Dr. X bescheinigte ihr am 7. De- zember 1967 einen Zustand nach linksseitiger Pneumonie und eitriger Menin- gitis sowie rechtsseitigen Spasmus facialis. Die Versicherte sei vom 13. Fe- bruar bis 11. Juni 1967 vollständig und seither «bis auf weiteres», «vorläufig» bis 30. Juni 1968 hälftig arbeitsunfähig. Hierauf wurde das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Januar 1968 abgewiesen. Im März 1968 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug. Am 14. Juni 1968 bestätigte ihre Arbeitgeberin der 1V-Kommission, dass die Ver- sicherte nur halbtags zu arbeiten vermöge. Dr. X liess sich am 3. Juni 1968 dahin vernehmen, dass der Zustand seit Wiederaufnahme der Arbeit stationär gewesen sei, «obgleich die Hoffnung besteht, dass der Zustand noch etwas besserungsfähig ist». Die 1V-Kommission erachtete die Versicherte als seit dem 12. Juni 1967 zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig (Beschluss vom 2. Juli 1968). Die Ausgleichskasse verfügte am 14. August 1968 die Ausrichtung einer am 1. Januar 1968 beginnenden halben einfachen Invalidenrente. Die Versicherte verlangte beschwerdeweise die rückwirkende Gewährung der Rente ab Juni 1967. Die Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 6. Mai 1969 gut: Sie nahm an, die Anmeldung vom März 1968 stelle sinngemäss ein Wiedererwägungs- gesuch dar. Auch für den Beschluss der 1V-Kommission vom 2. Juli 1968 sei daher die erste Anmeldung massgebend gewesen. Diese sei innerhalb der sechsmonatigen Frist des vor dem 1. Januar 1968 gültig gewesenen Art. 48, Abs. 2, IVG eingereicht worden. Demzufolge bestehe der Rentenanspruch schon seit Juni 1967. Das BSV beantragt berufungsweise die Aufhebung von Kassenverfügung und Beschwerdeentscheid sowie die Ausrichtung der halben Invalidenrente ab 1. Februar 1968. Ferner habe die 1V-Kommission den Zeitpunkt der Re- vision zu bestimmen. Die Versicherte lässt die Abweisung der Berufung beantragen. Die ur- sprüngliche Annahme, ihr Zustand sei wesentlich besserungsfähig, habe sich nachträglich als unrichtig erwiesen. Auf eine wesentliche Besserung habe auch nicht aus den bis zur Verfügung vom Januar 1968 vorgelegenen Akten geschlossen werden dürfen. Daher sei jener Verwaltungsakt ta Wiedererwä- gung zu ziehen. Die 1V-Kommission habe ursprünglich schon den Leistungs- beginn auf den Juni 1967 festsetzen wollen. Im übrigen müsse Art. 48, Abs. 2, IVG in der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Fassung ohne jede weiter- gehende zeitliche Beschränkung angewandt werden. Das EVG hiess die vom BSV eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut:

1. Der an die Ausgleichskasse gerichteten «Mitteilung des Beschlusses»

der 1V-Kommission lässt sich entnehmen, dass diese der Meinung war, die Berufungsbeklagte sei schon seit dem 12. Juni 1967 bleibend zur Hälfte er- werbsunfähig; massgebend sei die Anmeldung vom März 1968. Gestützt auf den seit dem 1. Januar 1968 gültigen Art. 48, Abs. 2, Satz 1, IVG wollte sie den Beginn des Rentenanspruchs auf den Juni 1967 festsetzen. Zum gleichen Ergebnis gelangte die Vorinstanz. Diese nahm jedoch an, die Anmeldung vom März 1968 sei als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und die Ausgleichs- kasse hätte auf die erste Verfügung zurückkommen dürfen, weil diese zweifel-

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los unrichtig gewesen sei. Da die bleibende Erwerbsunfähigkeit schon im Juni

1967 bestanden habe und nunmehr wieder auf die Anmeldung vom November

1967 abgestellt werden müsse, sei die Rente aufgrund des altrechtlichen

Art. 48, Abs. 2, IVG ab Juni 1967 auszurichten. Massgebend ist die angefochtene Verfügung in ihrem sachlichen Gehalt und nicht eine verfahrensinterne Auffassung der 1V-Kommission, welche in der Verfügung nicht verwirklicht worden ist, es sei denn, dass es sich bloss um rechtliche Motive zum Sachverhalt handelt. Die streitige Verfügung geht eindeutig davon aus, massgebend sei die im März 1968 erfolgte Anmeldung. Die frühere, rechtskräftige Verfügung vom 10. Januar 1968 wurde nicht aufgehoben, so dass diese bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam war. Allein schon aus diesem formellen Grund konnten für die Zeit vor dem Januar 1968 keine Rentenleistungen ausgerichtet werden. Nun ist die Verwaltung allein zuständig, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Kor- rektur von erheblicher Bedeutung ist. Sie kann vom Richter dazu nicht ver- halten werden, es sei denn, dass Gründe vorliegen, welche auch die Revision eines Gerichtsurteils erlauben würden. Deshalb ging die Vorinstanz davon aus, dass die Anmeldung vom März 1968 ein Wiedererwägungsgesuch dar- stelle, welchem die Ausgleichskasse hätte entsprechen sollen. Nach Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AHVG ist die Revision unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel zulässig (EVGE 1963, S. 86 und 212).

2. Gemäss Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Anspruch auf Rente, sobald

der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (erste Variante) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (zweite Variante). Wegen bleibender Erwerbs- unfähigkeit im Sinne der ersten Variante entsteht kein Rentenanspruch, be- vor überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der auch nach Durch- führung allfällig notwendiger Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähig- keit des Versicherten voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Aus- mass beeinträchtigen wird. Auf relatIve Stabilität darf nicht schon dann ge- schlossen werden, wenn ein labiler pathologischer Prozess eine Verlang- samung erfährt, die es dem Versicherten beispielsweise ermöglicht, seine Arbeit teilweise wieder aufzunehmen. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter in einer Weise geändert hat, die voraussehen lässt, dass in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen wird (ZAK 1968, S. 480). Als die Ausgleichskasse am 10. Januar 1968 ihre erste Verfügung erlis, durfte aufgrund der damaligen Aktenlage, insbesondere des Arztberichtes von Dr. X, angenommen werden, es liege labiles pathologisches Geschehen vor: Der behandelnde Arzt bezeichnete das Befinden der Berufungsbeklagten als besserungsfähig und behandlungsbedürftig; er attestierte ihr hälftige Arbeitsunfähigkeit bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt. Seine Diagnose lautete im wesentlichen: «Zustand nach durchgemachter lobärer Pneumonie . » Auch wenn ein Zustand nach durchgemachter Krankheit ..

gegeben ist, so gehört doch die erwartete Rekonvaleszenz zum labilen Ge-

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