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Nr. 7 Juli 1945 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

I nhaltsangabe: Der Aktivdienstzustand (S. 251). — Die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung (S. 256). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 260). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatz, ordnung (S. 261). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (5. 276). — Urteile des Bundesgerichtes (S. 258). — Interpellationen, Motionen, Postulate und Kleine An, fragen in den eidg. Räten betreffend die Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 293). — Kleine Mittei. lungen (S. 300).

Der Aktivdienstzustand. I. Art. 102, Ziff. 9, der Bundesverfassung beauftragt den Bundes- rat, für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängig- keit und Neutralität der Schweiz zu wachen. Er ist gemäß Ziff. 11 des genannten Artikels befugt, «in Fällen von Dringlichkeit, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl auf- zubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzügli- cher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei 'Wochen dauert.» Gestützt auf diese Befugnis und die ihm in den Art. 195 ff. der Militärorganisation erteilte Ermächtigung erließ der Bundesrat Mitte August 1939 die ersten Truppenaufge- bote, verfügte dann die Pikettstellung der Armee und beschloß am 28. August, die Bundesversammlung zur Erteilung der Vollmach- ten an den Bundesrat und zur Wahl des Generals auf den 30. Au- gust einzuberufen. Ebenfalls auf Grund der schon erwähnten Ver- fassungsbestimmung und in Anwendung von Art. 3 des Militär- strafgesetzes erklärte der Bundesrat am 29. August 1939 den Aktiv- dienstzustand für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenos- senschaft, welcher Beschluß um 14.00 Uhr desselben Tages in Kraft trat.

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In der Militärorganisation von 1907 wird der Aktivdienst dem Dienst zur Ausbildung oder Instruktionsdienst gegenübergestellt und unter Berufung auf Art. 2 der Bundesverfassung als Dienst zur Be- hauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern definiert. Diese Umschreibung genügte allerdings — wie wir weiter unten sehen wer- den — nicht für die Zwecke der Lohn- und Verdienstersatzord- nung. Die weitreichenden Befugnisse, die durch die erwähnten Be- stimmungen dem Bundesrat übertragen wurden, lassen deutlich er- kennen, daß die Erklärung des Aktivdienstzustandes die Feststel- lung eines Notstandes darstellt, der die Unterordnung in Zeiten des Friedens geschützter Interessen der einzelnen Bürger unter die militärischen Erfordernisse der Landesverteidigung gebieterisch ver- langt und weitgehende Veränderungen in allen Bezirken des staat- lichen und zivilen Lebens mit sich bringt. Ebenso folgt aber aus dem Notstandsbegriff, daß ein Großteil der aus diesem Zustand sich ergebenden Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer des Aktivdienstes beschränkt wurde oder daß deren Beibehaltung bei Aufhebung des Aktivdienstzustandes zu überprüfen ist. Der Abschluß der Feindseligkeiten in Europa hat in gewissen Bezieh- ungen bereits eine Lockerung der Vorschriften möglich gemacht. Ebenso wird der Bundesrat in nächster Zeit die Aufhebung des Aktivdienstzustandes beschließen. Die Frage, auf welche Ge- biete die Erklärung des Aktivdienstzustandes und dessen Auf- hebung besonderen Einfluß hat, dürfte daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne Interesse sein. Bevor indessen auf Einzel- heiten eingetreten wird, ist noch der Begriff «Wehrmann» näher zu umschreiben. Eine heute allgemein anerkannte und auch in andere Erlasse übernommene Definition findet sich in Art. 2, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzordnung sowie in Art. 11, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnun.s1. Darnach bezieht sich der Ausdruck «Wehrmann», der selbstver- ständlich in erster Linie für alle männlichen Militärdienstleisten- den gilt, auch auf weibliche Personen, wenn es sich um den Dienst beim Luftschutz und in den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes oder in einer Gattung des Hilfsdienstes handelt.

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II. In erster Linie wird sich die Aufhebung des Aktivdienst- zustandes natürlich auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend den Aktivdienstzustand auswirken, durch welchen dem Militär- strafrecht folgende Personenkategorien unterstellt wurden: a) Zivilpersonen für gewisse Handlungen, b) die Internierten, c) das Personal der Militärverwaltungen von Bund und Kan- tonen, der öffentlichen Verkehrsanstalten und anderer Un- ternehmungen, aller Krankenanstalten und anderweitiger lebenswichtiger Einrichtungen und Betriebe, soweit letztere vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement aus- drücklich als solche bezeichnet werden. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß durch den neu zu fas- senden Bundesratsbeschluß entweder der Bundesratsbeschluß vom 29. August 1939 als Ganzes oder aber dessen Art. 2 ausdrücklich aufgehoben werden müßte, da durch die bloße Aufhebung des Ak- tivdienstzustandes nicht ohne weiteres die Unterstellung der ge- nannten Personenkreise unter das Militärstrafrecht wegfällt. Auf die Dauer des Aktivdienstzustandes wird ebenfalls die allgemeine Arbeitsdienstpflicht in Art. 1, Abs. 1, der Verordnung des Bundes- rates über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 beschränkt. Indessen wird in Abs. 3 dieses Artikels ausdrücklich vorgesehen: «Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den die Arbeitsdienst- pflicht wieder außer Kraft tritt.» Für den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Wehrman- nes und seiner Angehörigen wurden Bestimmungen erlassen, die alle mehr oder weniger deutlich auf die Dauer des Aktivdienstzu- standes abstellen. So findet der Aktivdienstzustand ausdrückliche Erwähnung im Ingreß zum zweiten Abschnitt der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941, wo es heißt: «Art. 57 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs wird für die Dauer des Aktivdienstes durch folgende Bestimmungen ersetzt.» Nicht generell auf die Dauer des Aktivdienstes beschränkt ist der Bundesratsbeschluß über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Ar- beitnehmer vom 13. September 1940. Jedoch wird in den einzelnen. Artikeln immer wieder die Leistung von Aktivdienst als Voraus- 3 253

setzung für die Kündigungsbeschränkung, die Verlängerung dei Kündigungsfrist und andere, sich daraus ergebende Folgen aufge- stellt. Weiter können nach Art. 33, Abs. 1, des Bundesratsbeschlus- ses über Maßnahmen gegen die Bodenspekulation und die Ueber- schuldung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940 die Pächter während der Dauer des Aktivdienstes bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung des Pachtverhältnisses um ein Jahr vom Ablauf der Kündigungsfrist hinweg verlangen. Dieses Pachtver- hältnis kann außerdem (gemäß Art. 3, Abs. 3, des Bundesrats- beschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Maßnahmen zum Schutze der Pächter vom 29. Oktober 1943), falls es durch einen Entscheid der zuständigen Behörde verlängert worden ist auch weiterhin bis zur Beendigung des Aktivdienstes jeweils um ein Jahr verlängert werden, wenn dem Verpächter die Fortsetzung dei Pacht zuzumuten ist. Endlich ist auch auf den Art. 1 des Bundes- ratsbeschlusses über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürg- schaftsgenossenschaften vom 13. September 1941 hinzuweisen, dei eine Hilfsaktion vorsieht für Unternehmungen des Gewerbes und des Detailhandels, die durch den Aktivdienst des Betriebsinhabers oder mittelbar infolge der Kriegsmobilmachung unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind. III. Art. 17, Abs. 4, der Lohnersatzordnung, der in der Folge durch Art. 12 der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz vom 7. Ok- tober 1941 aufgehoben wurde, beschränkte die Geltungsdauer der Lohnersatzordnung auf die Dauer des Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee. Eine entsprechende, noch heute gültige \Torschrift enthält Art. 42 der Verdienstersatzordnung, der be- stimmt: «Dieser Bundesratsbeschluß wird außer Kraft gesetzt, wenn der Aktivdienst der schweizerischen Armee als beendigt erklärt wird und ein allfälliger Ausfall durch die Beiträge der angeschlos- senen Kassenmitglieder gemäß Art. 23, Abs. 2, gedeckt ist.» Nach diesem Wortlaut ist allerdings anzunehmen, daß die Verdienster- satzordnung mit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes nicht einfach dahinfallen, sondern wiederum durch einen Bundesratsbe- schluß außer Kraft gesetzt würde. Die allgemeine Auffassung geht denn auch dahin, daß es sich bei Art. 42 der Verdienstersatzord- nung um einen Vorbehalt des Gesetzgebers handle, die Materie bei 254

Kriegsende auf Grund der gemachten Erfahrungen und einer neuen Sachlage einer Ueberprüfung zu unterziehen. Außerdem scheint es ganz undenkbar, die Lohnersatzordnung weiterbestehen zu lassen, während die Verdienstersatzordnung aufgehoben würde. Vielmehr bilden diese beiden Ordnungen in der Anschauung des Volkes ein derartiges Ganzes, daß dieses sie überhaupt als Einheit betrach- tet. Diese Erwägungen zeigen, daß in naher Zukunft entweder der Art. 42 der Verdienstersatzordnung abgeändert, oder aber ein be- sonderer Beschluß gefaßt werden muß, wonach die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung in ihrer bisherigen Gestalt auch nach Beendi- gung des Aktivdienstes bis zur endgültigen Regelung durch ein Bundesgesetz beibehalten werden. Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes wird auch zur Folge haben, daß der Begriff «Aktivdienst» in der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung und den zugehörigen Ausführungserlassen ersetzt werden muß. Dieser Begriff wurde für die Zwecke der Lohn- und Verdienstersatzordnung während deren Geltungsdauer ohnehin im- mer mehr erweitert, so daß er heute den ihm in der Militärorganisa- tion gegenübergestellten Begriff des Instruktionsdienstes ebenfalls umschließt. Denn Anspruch auf eine Lohn- oder Verdienstausfall- entschädigung hatten gemäß den gleichlautenden Artikeln 2, Abs. 1, der Lohn- und Verdienstersatzordnung bei deren Inkrafttreten nur die Aktivdienst leistenden Wehrmänner, während die sehr starke Verlängerung und Vermehrung der militärischen Kurse und Schu- len die Ausdehnung des Erwerbsausgleichs auch auf diese Dienst- leistungen notwendig machte. Das geschah durch die Legalinter- pretation der Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2bis der Verdienstersatzordnung. Sie bestimmen: Als Aktivdienst gilt jeder besoldete, obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee während der Kriegsmobilmachung mit Einschluß der mili- tärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luftschutz, bei den Orts- wehren und Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen gilt ebenfalls als Aktivdienst und somit als Grundlage der Anspruchsberechtigung. Das Wort «Aktivdienst» wäre folglich zu ersetzen• durch «be- soldeten obligatorischen Militärdienst», während die genannten Artikel neu gefaßt werden müßten. Eine Aenderung wäre übrigens auch unerläßlich für die Titel einer großen Zahl von anderen Bun- desratsbeschlüssen, Ausführungsverordnungen und weiteren Er- lassen.

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Die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung. *) Wie für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben, besteht auch für die Beurteilung von Notunterstützungsfällen eine wohlausgebaute Rechtspflege, die dem Bürger einen weitgehenden Rechtsschutz ge- währt. So werden Streitigkeiten über Notunterstützungen letztin- stanzlich in einem eingehend geregelten gerichtlichen Verfahren ausgetragen, nämlich im Verfahren vor der Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung. Diese Kommission entscheidet außerdem über eine Reihe weiterer Rechtssachen. Es dürfte auch für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung von Inter- esse sein, einen Einblick in die Organisation, die Zuständigkeit und die Verfahrensgrundsätze zu erhalten und insbesondere über das Verfahren in Notunterstützungsfällen orientiert zu werden. Gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der Rekurs- kommission im allgemeinen bildet die Verordnung betreffend die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung vom 15. Februar 1929 (AS 45, 41), die sich auf Art. 47 des Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes stützte. Mit der Aufhebung des Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes wurde diese Bestimmung durch Art. 164 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 ersetzt. Für das Verfahren in Notunterstützungsfällen ist außerdem die Verordnung betreffend die Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern vom 9. Januar 1931 (AS 47, 88) maßgebend. Sie wurde durch die Bundesratsbeschlüsse vom 17. Oktober 1939 (55, 1129) und 9. Mai 1942 (58, 447) abgeändert. Die Verordnung betreffend die Rekurskommission sieht vor, daß sich die Kommission aus dem Präsidenten, dem Vizepräsiden- ten und 7 weitern Mitgliedern zusammensetzt. Entsprechend der Höhe des Streitwertes werden die Entscheidungen entweder von Abteilungen zu 3 Richtern oder von einem Einzelrichter beurteilt. Nach dem Geschäftsreglement der Kommission vom 4. Mai 1929 bestehen zur Zeit 3 Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach Sachgebieten verteilt werden. Eine Abteilung oder ein Einzelrich- ter kann die Entscheidung aussetzen, um den Fall der Gesamt- *) Vgl. Zumstein, Der Tätigkeitsbereich der Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung und das Verfahren, Schweizerische Juristenzeitung, 39. Jahr- gang (1942/1943), S. 321 ff.

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kommission zu unterbreiten. Diese hat sich somit nur mit Fragen grundsätzlicher Natur zu befassen. Die Kommission ist zuständig zum endgültigen Entscheid über vermögenswerte verwaltungsrechtliche Ansprüche, die in Art. 2 der Verordnung aufgeführt werden, wobei es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Die Kommission entschei- det demnach insbesondere über folgende Ansprüche:

1. Streitigkeiten über Sold, Zulagen und Reiseentschädigun-

gen für Wehrmänner und Entschädigungen der für die eidgenössi- sche Militärverwaltung tätigen Personen, soweit sie nicht Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Bundes sind.

2. Entschädigungsforderungen aus Verpflichtungen der Ge-

meinden oder anderer Korporationen und der Privaten zur Unter- bringung und Verpflegung der Truppen sowie zu sonstigen Lei- stungen für die Truppen.

3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen des militärischen

Flugdienstes.

4. Streitigkeiten über Offiziersausrüstung.

5. Streitigkeiten über Mannschaftsausrüstung.

6. Verpflichtungen aus dem leihweisen Bezug von Material,

Waffen und dgl.

7. Kosten des Transportes und der Beerdigung im Militär-

dienst verstorbener Wehrmänner.

8. Notunterstützung.

9. Vergütung von Kosten der Stellvertretung von Lehrern im

Militärdienst.

10. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis.

11. Streitigkeiten betreffend die Verwaltung, Geschäfts- und

Kassaführung sowie Rechmingsablegung der Truppen.

12. Streitigkeiten aus der Stellung von Pferden und Maul-

tieren.

13. Forderungen aus dem Kavallerie-Pferdewesen.

14. Streitigkeiten aus der Abgabe oder dem Verkauf von

Pferden der Militärverwaltung an Offiziere.

15. Streitigkeiten über Leistungen bei der Stellung von Motor-

fahrzeugen.

16. Entschädigungsforderungen für Land- und Sachschaden.

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17. Schadenersatzansprüche gemäß Art. 28 und Regreßan-

sprüche gemäß Art. 29 der Militärorganisation. Einzig bei den Streitigkeiten über Land- und Sachschaden hängt die Zuständigkeit der Kommission davon ab, daß die Be- schwerdesache einen bestimmten Streitwert erreicht. Zu den Be- stimmungen über die Zuständigkeit sei noch bemerkt, daß eine ganze Reihe anderer Streitfälle, welche die Militärverwaltung be- treffen, andern Instanzen als der Rekurskommission zur letztin- stanzlichen Beurteilung überwiesen sind, so z. B. nach Art. 164, Abs. 2, des Organisationsgesetzes Schadenersatzansprüche aus Tö- tung oder Verletzung von Zivilpersonen infolge militärischer Uebun- gen. In diesen Fällen ist das Bundesgericht in einziger Instanz zu- ständig. Die Beschwerde, die nur gegen Verfügungen einer Dienst- abteilung des eidgenössischen Militärdepartements (oder für die Dauer des Aktivdienstes auch des Armeekommandos) zu- lässig ist, muß innert 30 Tagen in doppelter Ausfertigung bei der Rekurskommission eingereicht werden. Sie muß die Anträge und eine Begründung enthalten. Außerdem sind die Beweismittel zu nennen und gegebenenfalls beizulegen. Erscheint eine Beschwerde zum vorneherein als aussichtslos, so wird ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden. In allen andern Fällen wird ein Doppel der Beschwerde der Gegenpartei zur Vernehmlassung zu- gestellt. Der Vorsitzende oder der Einzelrichter treffen von Amtes wegen alle Untersuchungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des Falles erforderlich sind und sorgen für die Erhebung der Beweise. Notwendigenfalls ordnen sie vorsorgliche Maßnahmen an. Greift jedoch eine solche Verfügung in den Gang der Verwaltung ein, so ist das Einverständnis der Militärverwaltung notwendig. Der Entscheid erfolgt ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten. Ueber den Inhalt der Entscheidung wird bestimmt, daß darin nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden dürfe als was in den Parteibegehren verlangt werde. Das Urteil der Rekurskommis- sion lautet auf Zuspruch oder Abweisung einer Geldforderung. Dagegen kann die Rekurskommission der Militärverwaltung keine 'Weisungen erteilen (Zumstein, a. a. 0., S. 322). Das Verfahren ist nicht unentgeltlich wie vor den eidgenössi- schen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung, sondern die unterliegende Partei hat die Gebühren und Kosten des Verfahrens zu tragen. Nur ausnahmsweise wird 258

dem obsiegenden Teil eine Parteientschädigung zugebilligt. Es sei beigefügt, daß nach einem Entscheid der AKL (ZLV 1944, S. 29) die Lohnersatzordnung (wie übrigens auch die Verdienstersatz- ordnung) keine Vorschrift kennt, die den Zuspruch einer Partei- entschädigung gestatten würde. Subsidiär finden auf das Verfah- ren vor der Rekurskommission die Bestimmungen über die staats- rechtliche Beschwerde (Organisationsgesetz Art. 83-96) An- wendung. Daraus folgt, daß nur die außerordentlichen Rechtsmit- tel der Revision und der Erläuterung zulässig sind (Organisations- gesetz Art. 136 ff). Für das Verfahren in Notunterstützungsfällen im besondern gelten folgende Bestimmungen: Das Gesuch um Notunterstützung ist bei den Behörden der Gemeinde, in welcher der Wehrmann Wohnsitz hat, anzubringen. Gesuche, die nicht innert 8 Tagen seit der Entlassung aus dem Militärdienst eingereicht werden, kön- nen nicht berücksichtigt werden. Binnen 14 Tagen seit der Zustel- lung kann der Gesuchsteller den Entscheid an die zuständige kan- tonale Behörde weiterziehen. Deren Entscheid wird dem Beschwer- deführer durch die Gemeindebehörde zugestellt. Dagegen steht ihm der Beschwerdeweg an das Se.kretariat des Eidg. Militärde- partementes offen. Die Beschwerdefrist beträgt auch hier 14 Tage. Gegen den Entscheid des Sekretariates des Eidg. Militärdeparte- mentes kann der Wehrmann innert 30 Tagen bei der Rekurskom- mission der eidgenössichen Militärverwaltung Beschwerde führen. Es ist also eine Instanz mehr vorgesehen als in der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung. Außerdem können sich die Gemeinden gegen Verfügungen des Sekretariates des Eidg. Militärdepartementes bei der Rekurs- kommission beschweren, wenn ihnen die Rückvergütung der vor- schußweise geleisteten Unterstützungen durch den Bund verweigert wird oder wenn nachträglich der Bund bereits geleistete Rückver- gütungen zurückfordert. Dem Beschwerdeverfahren, welches in Notunterstützungsfällen den Gemeinden offen steht, entspricht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung das Lastschriftverfahren der Verfügung Nr. 54 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes. Bei der Rekurskommission der Militärverwaltung gingen in den Jahren 1939-1944 insgesamt 1286 Beschwerden ein. Auf die einzelnen Jahre verteilen sie sich wie folgt:

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1939 1940 1941 1942 1943 1944

33 326 317 226 149 235

Davon entfielen auf Notunterstützungsfälle : Beschwerdeführer 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1 Total

Wehrmänner — 125 55 13 10 2 205 Gemeinden 9 87 83 7 — 186 Total — 134 142 96 17 2 391

Von den Beschwerdeführern in Notunterstützungsfällen wa- ren 129 deutscher, 38 französischer und 224 italienischer Sprache. Wie aus der obenstehenden Tabelle ersichtlich ist, gingen die Beschwerdefälle betreffend Notunterstützung von Jahr zu Jahr erheblich zurück, denn mit der Einführung der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung verlor die Notunterstützung ihre frühere Be- deutung. Heute werden sozusagen keine Notunterstützungen mehr ausgerichtet.

Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung. (I. Quartal 1945) Im Laufe der ersten drei Monate des Jahres 1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohnersatz- ordnung Fr. 54 622 645.30 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 30 639 948.13 an Beiträgen aufge- bracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohnausfallent- schädigungen Fr. 57 287 981.33, an Aufwendungen für die Arbeits- beschaffung Fr. 1 357 079.35, an Ausgaben für die Arbeitslosen- fürsorge Fr. 66 876.93, an Versetzungsentschädigungen für zusätz- lich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 3 590 086.31 und an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirt- schaft Fr. 385 615.38. Am 31. März 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 406 546 205.04 aus, während er zu Beginn des Jahres 1945 Fr. 384 082 593.37 betrug. 260

Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 909 744.47 und die öffentliche Hand Fr. 3 838 954.35 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädi- gungen für Landwirte wurden Fr. 6 397 359.39 und als finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 806 589.39 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 31. März 1945 Fr. 16 341 331.67 gegen- über Fr. 16 834 907.78 zu Beginn des Jahres 1945. • In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im I. Quartal 1945 Fr. 4 497 159.04 und die öffentliche Hand Fr. 4 259 768.30 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigun- gen beliefen sich auf Fr. 8 511 089.79. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, erhöhte sich von Fr. 15 043 834.59 zu Beginn des Jahres 1945 auf Fr. 15 207 645.33 am Ende des I. Quartals 1945. Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 31.März 1945 einen Betrag von Fr. 438 095 182.04 gegenüber Fr. 415 961 335.74 zu Beginn des Jahres 1945.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 563: Einzelne Unterstellungsfälle: Kommanditär. Nr. 564: Einzelne Unterstellungsfälle: Rechtsanwalt.

2. Beitragspflicht.

Nr. 565: Beitragsschuldner.

3. Maßgebender Lohn.

Nr. 566: Spesenersatz. Nr. 567: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge. Nr. 568: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung: Global-Löhne

3 261

Nr. 569: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung: Periodisch tätige Arbeitnehmer; Lohnerhöhungen im Betrieb.

4. Anspruchsberechtigung.

Nr. 570: Begriff des tageweisen Aktivdienstes.

5. Lohnausfallentschädigung.

Nr. 571: Kinderzulagen: Pflegekinder. Nr. 572: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Unterhaltspflicht. Nr. 573: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung: Eigene Einkünfte. Nr. 574: Höchstgrenzen für die gesamte Lohnausfallentschädigung.

6. Rechtspflege.

Nr. 575: Zuständigkeit der Schiedskommission. Nr. 576: Kostenauferlegung.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 563-576. Wie die AKL bereits in früheren Entscheiden (Nr. 53 und 123, ZLV 1941, S. 86 und 314; Nr. 466, ZLV 1944, S. 291) ausgeführt hat und im Entscheid Nr. 563 erneut bestätigt, unterstehen Korn- manditäre, die im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig sind, der Lohnersatzordnung. Ihre Entschädigung ist nur soweit nicht beitragspflichtig, als sie ein Entgelt für eine Kapitalbeteiligung dar- stellt. Grundsätzlich besteht zwischen einem Verband und seinem Präsidenten, der alle Verbandsgeschäfte besorgt, ein Dienstverhält- nis im Sinne der Lohnersatzordnung, weshalb die an den Präsiden- ten ausgerichteten Entschädigungen, mit Ausnahme des Spesen- ersatzes, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen. Wie die AKL in ihrem Entscheid Nr. 564 ausführt, ändert daran die Tatsache, daß der Präsident des Verbandes Rechtsanwalt ist, nichts. Einzig die Entschädigungen, die der Rechtsanwalt für die Besorgung von typischen Anwaltsgeschäften erhält, sind nicht bei- tragspflichtig, weil er dafür bereits der Verdienstersatzordnung untersteht. Im Entscheid Nr. 565 wird festgestellt, daß die Gemeinde als Arbeitgeber der Leiter ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen erscheint und daher auch die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten hat. Die Tatsache, daß die Entschädigungen nur aus Bundesmitteln bestritten werden, spielt dabei keine Rolle. 262

Erleidet ein Selbständigerwerbender durch nebenberuflich un- selbständigerwerbende Tätigkeit einen Erwerbsausfall im Haupt- beruf, so kann er nicht einen Teil des Nebeneinkommens als Spe- senersatz von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung aus- nehmen (Entscheid Nr. 566). Dieser Entscheid scheint auf den er- sten Blick Aehnlichkeiten aufzuweisen mit dem Entscheid Nr. 554 (ZLV 1945, Heft 6, S. 220), doch handelt es sich dort um einen Er- werbsausfall, der nicht durch eine andere Tätigkeit, sondern durch die Leistung von Militärdienst zustande kam, sodaß sich eine an- dere Behandlungsweise rechtfertigt. Genossenschaften werden von einer Verwaltung geleitet, wel- che die Geschäfte führt und sie nach außen vertritt. In der Regel besteht die Verwaltung aus Genossenschaftern, denen Gewinnan- teile oder andere Bezüge ausgerichtet werden können. Die Ge- schaftsführung und Vertretung kann aber auch Geschäftsführern oder Direktoren übertragen werden, die nicht Mitglieder der Ge- nossenschaft zu sein brauchen. Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung sind aber im einen wie im andern Fall immer nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig, sofern sie nicht Spesenersatz oder Gewinnanteile, sondern Entschädigungen für geleistete Arbeit darstellen (Entscheid Nr. 567). Gehören Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewer- bes unter die in VW Art. 10, Abs. 1, aufgezählten Kategorien, so sind die in dieser Bestimmung angeführten Globalansätze der Be- rechnung des maßgebenden Lohnes zu Grunde zu legen, sofern sie nicht von der Kasse die Festsetzung eines entsprechend höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes verlangen (VW Art. 10, Abs. 3). Wie im Entscheid Nr. 568 nun ausgeführt wird, ist nicht einfach VW Art. 8, Abs. 2, anwendbar, sondern der Durchschnittslohn ist auf dem Lohn zu berechnen, den der Wehrmann zum mindesten während einer Hoch- und einer toten Saison erzielt hätte, wenn er nicht aufgeboten worden wäre. Es werden also nicht zwölf Monate zurückgerechnet, ohne Einschluß des Aktivdienstes, sondern ein hypothetischer Lohn wird der Berechnung zu Grunde gelegt. Aber auch wenn der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastwirt- sch.aftsgewerbe nicht zu den in VW Art. 10, Abs. 1, aufgezählten Berufskategorien gehört, rechtfertigt sich, wie die AKL im Ent- scheid Nr. 569 für die Berechnung des für die Lohnausfallentschä- digung maßgebenden Lohnes festgestellt hat, die Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2. Der Unterschied zum vorerwähnten Entscheid

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besteht darin, daß in jenem Fall von einer Sonderregelung für eine bestimmte Berufskategorie abgewichen wird, währenddem in die- sem Fall der Arbeitnehmer zu den nur periodisch Tätigen zu zählen ist. Mit dem gleichen Entscheid Nr. 569 weicht die AKL von ihrer im Entscheid Nr. 339 (ZLV 1943, S. 370) festgelegten Praxis ab, wonach ein Wehrmann sich nur dann auf Lohnerhöhungen im Be- triebe berufen kann, wenn er zu diesem Betrieb noch in einem Rechtsverhältnis steht. Nach dem neuen Entscheid hat ein Wehr- mann Anspruch auf Berücksichtigung von Lohnerhöhungen bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung, wenn die Erhöhungen in dem Gewerbe eingetreten sind, in welchem er vor seinem Einrücken tätig war. Es ist dabei gleichgültig, ob er zu seinem früheren Dienst- herrn noch in einem Rechtsverhältnis steht; er muß aber nachweisen können, daß er trotz Bemühungen •keine Arbeit finden konnte. Dem Entscheid Nr. 570 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann leistete an einem Samstag und Sonntag Aktivdienst, worauf auf Beschwerde des Bundesamtes hin die AKL darüber zu entscheiden hatte, ob ein Wehrmann, der normalerweise nur Sams- tag vormittags arbeitet, für den ganzen Samstag und eventuell auch für den Sonntag Lohnausfallentschädigung beziehen kann. Zu glei- cher Zeit hatte die AKV einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Nr. 489, ZLV 1945, Heft 7, S.283), wobei die Dienstleistung des Selb- ständigerwerbenden aber an einem Sonntag und Montag erfolgte. Die beiden Aufsichtskommissionen konnten sich in dieser Frage nicht auf eine einheitliche Praxis einigen. Die AKL ging davon aus, daß ein unselbständigerwerbender Wehrmann an einem Sonntag nicht arbeitet; jene, die nur für die Zeit des Samstag Vormittag entlöhnt werden, arbeiten auch in der Regel am Samstag Nach- mittag nicht. Sie erleiden also in dieser Zeit keinen Lohnausfall, da z. B. Arbeiter im Stunden- oder Taglohn für die arbeitsfreie Zeit nicht entschädigt werden und anderseits Festbesoldete für den Samstag Nachmittag und den Sonntag entschädigt werden, gleich- gültig ob sie arbeiten oder nicht oder ob sie Militärdienst leisten. Die AKL betrachtete daher als «tageweisen Aktivdienst» nur Dienst an Arbeitstagen mit tatsächlichem Lohnausfall, sodaß ein "Wehr- mann, der Dienst leistet, der höchstens einen wirklichen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, nur für die effektive Arbeits- zeit Lohnausfallentschädigung beziehen kann.

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Die AKV betonte aber in ihrem Entscheid Nr. 489, daß Selb- ständigerwerbende oft gezwungen sind, an Sonntagen zu arbeiten und es daher nicht billig wäre, ihnen in jedem Fall den schwierigen Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalles zu überbinden. Sie ging daher mit ihrem Entscheid weniger weit als die AKL und spricht für jeden soldberechtigten Diensttag eine Entschädigung zu, wenn die Dienstzeit außer dem Sonn- und Feiertag mindestens einen ganzen Werktag umfaßt. Nr. 111 der Auskünfte des Bundesamtes (ZLV 1944, S. 377) besagt, daß zwischen Wehrmännern und Auslandschweizerkindern, die sich mehr als zwei Monate bei den Pflegeeltern aufhalten, die Annahme eines Pflegeverhältnisses gerechtfertigt sei. Diese Wehr- männer hatten daher bei Dienstleistung Anspruch auf Kinderzula- gen. Im Entscheid Nr. 571 hatte die AKL nun Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, wenn es sich nicht um ein Ausland- schweizerkind, sondern um ein ausländisches Flüchtlingskind han- delt. Die AKL verneint in diesen Fällen den Anspruch auf eine Kin- derzulage, da die Aufnahme der Kinder freiwillig erfolgt und die Aufnehmenden nicht gezwungen sind, die Kinder zu behalten, auch wenn diese nicht sofort aus der Schweiz ausreisen können. Nach Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 2, haben Wehrmänner für ihre Kinder, die bis zum vollendeten 20. Altersjahr eine Schule besuchen, Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern für sie kein An- spruch auf Kinderzulage mehr besteht. Im Entscheid Nr. 572 führt nun die AKL aus, daß auch der Besuch von Privatschulen oder -stunden diesen Anspruch begründet, sofern dieser Unterricht dem ordentlichen Schulunterricht gleichzusetzen ist und die Kinder da- neben keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die AKV hatte diese Rechts- frage gleich entschieden (vgl. die Entscheide Nr. 314 und 319, ZLV 1943, S. 462 und 468). Mit ihrem Entscheid Nr. 573 setzt sich die AKL in einen scheinbaren Gegensatz zum Entscheid Nr. 540 (ZLV 1945, Heft 4, S. 113). Währenddem in jenem Entscheid die unterstützte Person ein unregelmäßiges Einkommen besaß, sodaß sich für die Berech- nung der eigenen Einkünfte die Annahme des Jahresdurchschnittes als gerechtfertigt erwies, ist im vorliegenden Fall das Einkommen der unterstützten Person während des Sommers regelmäßig vom Einkommen in den Wintermonaten verschieden. In diesem Fall er- achtete es daher die AKL als richtig, das Einkommen, das während der Militärdienstleistung des Unterstützenden erzielt wird, als

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Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigung her- beizuziehen. Im Entscheid Nr. 574 hält die AKL erneut daran fest (vgl. Nr. 250, ZLV 1943, S. 35), daß die gesamte Lohnausfallentschädigung auch dann 90% des Durchschnittsverdienstes nicht überschreiten darf, wenn der Wehrmann deswegen eine geringere Entschädigung erhält, als in VW Art. 8, Abs. 3, für Arbeitslose vorgesehen ist. Die Entscheide Nr. 575 und 576 behandeln beide Fragen der Rechtspflege. Der erste Entscheid erörterte die Zuständigkeit der Kassen und Schiedskommissionen zum Entscheid über Erlaßgesu- che. 'Während grundsätzlich die Kasse erstinstanzlich zuständig ist, darf die Schiedskommission dann über ein Erlaßgesuch befinden, wenn der Tatbestand abgeklärt und daher eine Rückweisung an die Kasse nicht nötig ist. Da die Möglichkeit besteht, daß die Kasse erstinstanzlich dem Begehren des Wehrmannes entsprochen hätte, darf in der Regel nur zu dessen Gunsten entschieden werden. Rekurriert ein Wehrmann trotz unveränderter Verhältnisse er- neut an die AKL, so rechtfertigt sich wegen böswilliger Beschwerde- führung die Auferlegung der Kosten (Entscheid Nr. 576).

Nr. 563. Ein im Handelsregister als Prokurist eingetragener Kommanditär steht zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzord- nung. Seine Bezüge unterliegen daher, soweit sie nicht eine Verzins-ung der Kommanditsumme darstellen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. (Nr. 375 i. Sa. Gaffner, Ludwig & Co. vom 23. April 1945)

Nr. 564. Ein Rechtsanwalt, der als Präsident eines Verbandes für diesen alle Ge- schäfte führt, hat grundsätzlich auf alle vom Verbande bezogenen Entschädi- gungen, mit Ausnahme des Spesenersatzes, die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten, sofern er nicht beweist, daß er einzelne Aufträge in seiner Eigen- schaft als Anwalt übernommen hat. Ein selbständigerwerbender Anwalt ist Präsident eines Verbandes. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, führt Besprechungen mit Behörden und Verbandsmitgliedern, berät den Verband bei Abänderung der Statuten und Reglemente und erteilt Rechtsauskünfte. In seiner monatlichen Rechnung erwähnt er die einzelnen Bemühungen, ohne jedoch anzugeben, welcher Betrag auf jedes Geschäft entfällt. Vom 1. Februar 1940 bis 30. Septem- ber 1943 richtete ihm der Verband an Entschädigungen Fr. 7490.— aus. Da die Kasse diese Vergütungen nach Abzug eines Spesenersatzes von 33% als beitragspflichtig erklärt hatte, erhob der Anwalt Beschwerde, indem er gel-

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tend machte, er habe keinen Vertrag mit dem Verband abgeschlossen. Das Auf- tragsverhältnis, welches zwischen dem Verband und ihm bestehe, unterscheide sich nicht von den Mandaten anderer Klienten; auch sei er nicht berechtigt alle Geschäfte des Verbandes für sich zu beanspruchen. Die Schiedskommission nahm an, der Beschwerdeführer sei für den Verband nicht nur als Präsident, sondern auch als freierwerbender Anwalt tätig, sodaß die Entschädigungen nur soweit der Beitragspflicht unterliegen, als sie eine Vergütung für die Präsidial- tätigkeit darstellten. Der Beschwerdeführer und die Kasse fechten diesen Entscheid an, letztere mit dem Antrag, die gesamten Bezüge seien als beitragspflichtig zu erklären. Die AKL heißt die Beschwerde der Kasse aus folgenden Gründen gut: Auch wenn zwischen dem Anwalt und dem Verband kein formeller An- stellungsvertrag besteht, so ist der Beschwerdeführer als dessen Präsident doch ein Organ des Verbandes und demnach verpflichtet, die sich aus dieser Eigen- schaft ergebende Tätigkeit auszuüben. Wenn sein Vorgänger, selbst Händler und Fabrikant, für diese Tätigkeit entschädigt wurde, wird auch er die Arbeit nicht umsonst besorgen. Es wäre auch nicht zulässig, daß der Verband, der die Arbeitgeberbeiträge tragen muß, sich einfach durch die Wahl eines Anwaltes zum Präsidenten der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung entziehen könnte. In den auf den monatlichen Abrechnungen aufgeführten Tätigkeiten ist nir- gends ein typisches Anwaltsgeschäft erwähnt; die meisten Bemühungen erschei- nen vielmehr als Organhandlungen eines Präsidenten (Gang zum Sekretariat; Teilnahme an Vorstandssitzungen; telephonische Besprechungen und Verhandlun- gen mit Behörden, Hüttenvertretern usw.). Eine Ausscheidung kann daher für die von der Kasse erfaßten Abrechnungsperioden nicht erfolgen. Die Beitrags- pflicht muß auf sämtlichen Entschädigungen erfüllt werden, soweit sie von der Kasse nicht bereits als Spesen in Abzug gebracht werden. Für die Zukunft kann der Beschwerdeführer die eigentlichen Anwaltsgeschäfte in seiner Rechnungs- stellung ausscheiden. Die AKL ist sich der Schwierigkeiten, die eine Aufteilung der in selbständiger und unselbständiger Stellung ausgeübten Tätigkeiten her- vorruft, wohl bewußt; solange aber die gegenwärtige gesetzliche Ordnung be- steht, ist eine andere Lösung nicht möglich. Wo nicht ziffernmäßig ausgeschie- den werden kann, ist nach Billigkeitsgründen abzugrenzen, im Zweifel zugun- sten des Anwaltes, der als solcher der Verdienstersatzordnung untersteht. (Nr. 362 i. Sa. H. Frei vom 23. April 1945)

Nr. 565.

Die Gemeinden haben auf den Entschädigungen, die sie den Leitern ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen auszahlen, als Arbeitgeber die Beiträge nach Lohnersatzordnung auch dann zu entrichten, wenn diese Entschädigungen nur in Beiträgen des Bundes an die Kantone bzw. Gemeinden bestehen. Eine Gemeinde beschwert sich gegen den Entscheid der Schiedskommission, weil diese sie in Uebereinstimmung mit der Kasse, für die vom Bund über den Kanton erhaltenen und den Leitern ihrer Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen ausbezahlten Entschädigungen beitragspflichtig erklärte. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

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Die den Leitern der Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen ausgerichteten Entschädigungen sind eine Vergütung für geleistete Arbeit und daher nach Lohn- ersatzordnung beitragspflichtig. Nach einem Kreisschreiben der Direktion des Innern des Kantons Basel- Land vom 18. Dezember 1944 wurden die Bundesbeiträge für die Leiter der Ackerbau- und Arbeitseinsatzstellen den Gemeinden ausbezahlt und ihnen nahe- gelegt, diese Vergütung aus eigenen Mitteln angemessen zu erhöhen. Als Arbeit- geber der beiden Amtsstellen erscheint daher, jedenfalls nach den tatsächlichen Verhältnissen, die Gemeinde. Daran ändert nichts, daß sie die Entschädigungen nur mit Bundesmitteln bestreitet. Diese stellen nach dem obgenannten Kreis- schreiben nur «Beiträge» des Bundes an die Kantone bzw. Gemeinden dar, um deren Kassen zu entlasten. (Nr. 1085 i. Sa. Einwohnergemeinde Thürnen vom 7. April 1945)

Nr. 566. Ein durch nebenberuflich unselbständigerwerbende Tätigkeit verursachter Erwerbsausfall im selbständigen Hauptberuf gibt keinen Anspruch, einen Teil des Nebenerwerbs als Spesenersatz von der Beitragspflicht nach Lohnersatz- ordnung auszunehmen. Eine Viehversicherungsanstalt entrichtet ihren Viehschätzern ein Taggeld von Fr. 8.—. Während die Kasse diese Entschädigungen nach Lohnersatzord- nung beitragspflichtig erklärte, entschied die Schiedskommission unter Würdi- gung der tatsächlichen Verhältnisse, daß 50% des erfaßten Betrages als Entgelt für den nicht zahlenmäßig feststellbaren, indirekten Ausfall zu betrachten und daher von der Beitragspflicht auszunehmen seien. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKL an, welche die Be- schwerde gutheißt: Die Tatsache, daß die Taggelder, welche die Viehversicherungsanstalt ihren Viehschätzern für die der Anstalt geleisteten Dienste ausrichtet, eine Vergütung für geleistete Arbeit darstellen und daher grundsätzlich nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig sind, wird weder von der Beschwerdebeklagten ernsthaft be- stritten noch von der Schiedskommission in Abrede gestellt. Letztere glaubt je- doch — nicht so sehr den Tatsachen als vielmehr den Ausführungen der Be- schwerdebeklagten folgend — 50% des belasteten Betrages mit Rücksicht auf den indirekten Schaden, den die Schätzer infolge ihrer kurzen Abwesenheit im Frühjahr und Herbst in ihren Landwirtschaftsbetrieben erleiden, von der Bei- tragspflicht ausnehmen zu müssen. Allein ein solcher «Spesenabzug» ist nicht zulässig, denn nicht nur im Sinne der Lohnersatzordnung, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch sind unter Spesen nur Auslagen zu verstehen, die mit der ausgeübten Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Verpfle- gung, Unterkunft, Reisen), nicht aber indirekt damit verbundene Erwerbsaus- fälle. Entstehen solche, so müssen sich die Betroffenen an die Arbeitgeberin halten. Ob ein durch ihre Tätigkeit bei der Versicherungskasse in ihrem Be- triebe entstehender Ausfall bei der Festsetzung ihrer Beiträge nach Verdienst- ersatzordnung berücksichtigt werden kann, haben die Organe der Verdienster- satzordnung zu entscheiden. (Nr. 1096 i. Sa. Viehversicherungsanstalt Zizers vom 28. April 1945)

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Nr. 567. Alle Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung einer Genossenschaft gelten, soweit sie nicht Spesenersatz oder Gewinnanteile darstellen, als Lohn, und es sind daher auf ihnen die Beiträge nach Lohnersatzordnung zu entrichten (VW Art. 14, Abs. 2). Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Sekretär einer Wohnbau- genossenschaft beziehen für ihre gesamte Tätigkeit eine Pauschalvergütung, die im Jahre 1943 Fr. 250.— für den Präsidenten, Fr. 600.— für den Kassier und je Fr. 100.— für die drei andern Mitglieder betrug, während die Beisitzer der Verwaltungskommission ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und für die Teil- nahme an Sitzungen (ungefähr 8 pro Jahr) nur ein Sitzungsgeld von Fr. 2.50 erhalten. Weil die Genossenschaft nicht über ein besonderes Bureau verfügt, die Vorstandsmitglieder vielmehr ihre Wohnungen für den Verkehr mit den Mie- tern, die zum größten Teil den Mietzins in bar dem Kassier direkt bezahlen, so- wie für Verhandlungen mit Architekten, Handwerkern und dergl. zur Verfügung halten, nahm die Kasse außer den Sitzungsgeldern vom Gehalt des Präsidenten einen Betrag vön Fr. 100.— und von demjenigen des Kassiers einen solchen von Fr. 200.— als Spesen von der Beitragspflicht aus. Auf Beschwerde hin ver- fügte die Schiedskommission, daß sämtliche Entschädigungen vollumfänglich als Spesenvergütungen zu betrachten seien. Dagegen beschwert sich das Bun- desamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit dem Antrag, alle an die engere Verwaltung ausbezahlten festen Entschädigungen seien grundsätzlich nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig zu erklären, wobei jedoch von den Leistun- gen der Genossenschaft an die 5 Mitglieder der engern Verwaltung je Fr. 100.— als beitragsfreier Spesenabzug zu anerkennen seien, sodaß die Beschwerdebe- klagte auf Fr. 650.— (Fr. 150.— des Präsidenten und Fr. 500.— des Kassiers) die Beiträge zu entrichten habe. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Einschränkung gut: Die AKL kann der Auffassung der Schiedskommission, der an den Präsi- denten und Kassier ausbezahlte Betrag von Fr. 250.— bzw. Fr. 600.— sei nur ein Ersatz von Spesen, nicht beipflichten. Diese im Vergleich zu den Entschädi- gungen an die übrigen Verwaltungsmitglieder hohen Leistungen der Beschwerde- beklagten stellen zweifellos ein Entgelt für geleistete Arbeit, also eine bei- tragspflichtige Vergütung dar: Die Beschwerdebeklagte selbst führt vor der Schiedskommission aus, die Erstellung mehrerer Neubauten mit über 100 Woh- nungen bedeute für die Mitglieder der engem Verwaltung viel A r b ei t, und die Schiedskommission spricht außer von Spesen ebenfalls von Arbeitslei- s t u n g e n, wie die Besorgung aller Verhandlungen mit Mitgliedern und Hand- werkern. In Berücksichtigung der von der Beschwerdebeklagten vor der Schieds- kommission geltend gemachten vermehrten Auslagen für Beleuchtung, Reini- gung und eventuell Heizung, und angesichts der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt es sich, vom Gehalt des Präsidenten einen Betrag von Fr. 100.— und von jenem des Kassiers einen solchen von Fr. 200.— als beitragsfreien Spesen- abzug zu betrachten. (Nr. 369 i. Sa. Bieler Wohnbaugenossenschaft vom 23. April 1945)

4 269

Nr. 568. Für Arbeitnehmer des Hotel-. und Gastwirtschaftsgewerbes, welche die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Durchschnittslohnes als den Global- ansatz verlangen, ist der maßgebende Lohn auf Grund einer Zeitdauer zu be- rechnen, die mindestens eine tote und eine Hochsaison umfaßt (VW Art. 10, Abs. 3). Aus der Begründung: Nach VW Art. 10, Abs. 1, gilt für die Berechnung des maßgebenden Lohnes eines Concierge der Globalansatz von Fr. 400.— im Monat. Dieser Ansatz um- faßt den Bar- und Naturallohn, die Trinkgelder und allfällige Nebeneinnahmen. Weicht das tatsächliche Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers vom ge- nannten Globalansatz erheblich ab, so kann nach VW Art. 10, Abs. 3, der Ar- beitnehmer von der Kasse die Festsetzung eines entsprechend höhern Durch- schnittslohnes verlangen. Unter diesem Durchschnittseinkommen ist nun nicht, wie der Beschwerde- führer meint, nach VW Art. 8, Abs. 2, einfach auf die letzten zwölf Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Aktivdienstes nicht eingerechnet, abzustellen, son- dern darunter ist jener Erwerb zu verstehen, den der Wehrmann innert zwölf Monaten erzielt hätte, wenn er nicht in den Dienst einberufen worden wäre; zum mindesten muß die der Berechnung des Durchschnittseinkommens zugrun- degelegte Zeitspanne eine Hoch- und eine tote Saison umfassen, ansonst das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung eines solchen Arbeitnehmers vom zu- fälligen Zeitpunkt des Einrückens abhängen würde (vgl. den Entscheid Nr. 528, ZLV 1945, Heft 3, S. 62). (Nr. 1114 i. Sa. 0. Eugster vom 25. April 1945)

Nr. 569.

1. Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes, die nur für

eine Saison zu einem relativ hohen Lohn angestellt, in der Zwischensaison aber arbeitslos sind, gehören zu den nur periodisch tätigen Arbeitnehmern, weshalb bei der Berechnung des für die Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes VW Art. 8, Abs. 2, Anwendung findet.

2. Tritt im Gewerbe, in. welchem der Wehrmann vor dem Einrücken tätig

war, eine Lohnerhöhung ein, so ist der neue Lohnansatz bei der Berechnung des maßgebenden Lohnes zu Grunde zu legen, sofern der freiwillig dienstlei- stende Wehrmann nachweist, daß er keine Arbeit finden konnte (VW Art. 8, Abs. 4). Der Beschwerdeführer, von Beruf Koch, ist verheiratet und Vater von 7 minderjährigen Kindern. Vor dem Krieg arbeitete er .vom 15. Juli 1936 bis 20. Februar 1939 in einer Pätisserie. Sein Lohn betrug Fr. 300.— im Monat plus Kost und Logis. Vom 20. Februar bis 30. April 1939 war er zu den ‚gleichen Be- dingungen in Montreux tätig. Als er im Herbst 1939 aufgeboten wurde, war er in einem Hotel in Saas-Fee für die Monate Juli und August angestellt und ver- diente außer Kost und Logis im Monat Fr. 425.—. Seit dem 28. August 1939 leistet er ständig Militärdienst.

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Mit Verfügung vom 12. August 1944 setzte die Kasse dem Beschwerdefüh- rer mit Wirkung ab 1. Januar 1944 die Lohnausfallentschädigung von täglich Fr. 11.50 auf Fr. 9.50 herab und verlangte die Rückerstattung der seit diesem Zeitpunkt zuviel bezogenen Entschädigungen im Betrage von Fr. 435.50. Die Kasse ging dabei vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor Dienst- eintritt aus. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Rekurren- ten hieß die Schiedskommission gut, indem sie ausführte, er sei nicht als Sai- sonarbeiter zu betrachten, weshalb VW Art. 8, Abs. 1, anwendbar sei. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:

1. Die Ansicht der Schiedskommission, der Gesetzgeber habe mit der Be-

stimmung von Art. 8, Abs. 2, nicht an die Arbeitnehmer gedacht, die eine kür- zere oder längere Zeit arbeitslos sein müssen, sondern an jene, deren Beruf von Natur aus saisonbedingt ist und bei denen das Einkommen des letzten Arbeits- monates nicht dem Durchschnittsverdienst entspricht, ist richtig (vgl. den Ent- scheid Nr. 527, ZLV 1945, Heft 3, S. 61). Sie engt jedoch den Anwendungsbe- reich dieser Vorschriften zu weit ein, wenn sie nur auf das typische Beispiel der Bauarbeiter hinweist und das Hotelpersonal grundsätzlich nicht zu der Kate- gorie der Saisonarbeiter zählen will. Zweifellos gibt es bei diesem Personal Ar- beitnehmer, die in einem durchgehenden Betrieb fest und mit regelmäßigem Verdienst angestellt sind; viele Hotelangestellte dagegen sind ausgesprochene Saisonarbeiter, die wegen ihser kurzen Anstellung zur Ueberbrückun,g der to- ten Zeit, der Zwischensaison, einen verhältnismäßig hohen Lohn beziehen. In diesem Fall kann für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung nicht auf den Lohn des letzten Arbeitsmonates abgestellt werden, weil der Wehrmann je nach dem Zeitpunkt des Einrückens zufällig eine sehr hohe oder eine sehr niedrige Entschädigung beziehen würde. Es geht daher nicht an, diesen Unter- schied der Anstellung im Gastwirtschaftsgewerbe unbeachtet zu lassen. Der Beschwerdeführer war wohl bis im Februar 1939 in fester Stelle tätig, hatte aber in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken nur noch 2 Saisonstel- len von ungefähr 2-monatiger Dauer mit verschiedenem Lohn inne. Seine Lohnausfallentschädigung ist daher nicht auf dem während der Hochsaison an der letzten Arbeitsstelle erzielten Einkommen zu berechnen, sondern nach VW Art. 8, Abs. 2, auf dem Durchschnittslohn von 12 Monaten oder zum min- desten einer Periode, die eine tote und eine Hochsaison umfaßt.

2. Sofern der Wehrmann nachweisen kann, daß in seiner Berufskategorie

seit seinem Einrücken allgemeine Lohnerhöhungen eingetreten sind, und er wider Willen keine Arbeit finden konnte, kann die Kasse diese Erhöhungen bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigen. Ab 1. April 1944 hat ein Wehrmann im freiwilligen Militärdienst aber nur noch Anspruch auf Lohn- ausfallentschädigung, wenn er weder in der zivilen Wirtschaft vermittelt noch kraft Arbeitsdienstpflicht eingesetzt werden kann (VW Art. 4, Abs. 2). (Nr. 1082 i. Sa. E. Jaton vom 5. April 1945) Nr. 570.

1. Leistet ein Arbeitnehmer Aktivdienst, der höchstens einen• wirklichen Ar-

beitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so hat er Anspruch auf Lohn- ausfallentschädigung für die effektive Arbeitszeit (VW Art. 13 ter, Abs. 2).

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2. Leistet ein Arbeitnehmer Aktivdienst, der mehr als einen wirklichen

Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so hat er Anspruch auf Lohn- ausfallentschädigung für jeden soldberechtigten Diensttag (VW Art. 13 ter, Abs. 2).

3. Leistet ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstag Nachmittag

nicht arbeitet, an Samstagen und Sonntagen Aktivdienst, so hat er nur Anspruch auf Lohnausfallentschädigung für den Samstag Vormittag, d. h. für einen halben Tag Lohnausfall (VW Art. 13 ter , Abs. 2). Der Direktor einer Aktiengesellschaft leistete an einem Samstag und Sonn- tag Aktivdienst. Während die Kasse die Lohnausfallentschädigung nur für den Samstag ausrichten wollte, anerkannte die Schiedskommission den Anspruch auch für den Sonntag. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKL und stellt den Antrag, es sei festzustellen, daß der Direktor für den am Sonntag geleisteten Aktivdienst keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgen- den Erwägungen gut: Die Lohnausfallentschädigung ist, wie ihr Name sagt, eine Entschädigung für den Verlust an Arbeitseinkommen, der dem Wehrmann aus der Erfüllung seiner Dienstpflicht erwächst. Die Lohnersatzordnung stand ursprünglich auf dem Standpunkt, daß eine Dienstleistung von nur kurzer Dauer als Erfüllung einer vaterländischen Pflicht dem Wehrpflichtigen ohne Entschädigung des Einkommensausfalles zugemutet werden dürfe und gewährte einen Anspruch nur, wenn der Dienst mindestens 14 Tage dauerte (LEO Art. 2, Abs. 2, i. F. BRB vom 20. Dezember 1939). Diese Karenzfrist von 14 Tagen wurde aber bald als zu lang empfunden und durch den Bundesratsbeschluß vom 28. Dezember

1940 auf 3 Tage herabgesetzt. Durch den BRB vom 28. Januar 1944 wurde auch

diese Frist beseitigt und die Lohnausfallentschädigung grundsätzlich für jeden soldberechtigten Aktivdiensttag zuerkannt. Allein diese Regelung findet eine Schranke im Gesichtspunkt höherer Ordnung, daß Voraussetzung jedes An- spruches ein wirklicher Ausfall an Arbeitseinkommen ist und die Entschädi- gung nicht als eine Art Soldzulage angesehen werden darf. Bei längerer Dienstdauer wird die Lohnausfallentschädigung allerdings auch für die Sonn- und Feiertage geleistet; dafür wird aber das Monatseinkommen bei der Aus- fallberechnung auf 30 Tage verteilt, sodaß der Bezug für die Sonntage durch einen entsprechend geringem Bezug für die Werktage kompensiert wird. Diese Kompensation würde nun nicht erreicht, wenn der Wehrmann nur über das Wochenende Dienst tut und trotzdem die Lohnausfallentschädigung auch für den Sonntag beziehen würde. Wenn er z. B. nur über Samstag und Sonntag einrückt, würde er, wenn der Grundsatz der jetzt geltenden Bestimmung in LEO Art. 2, Abs. 1, nach ihrem formellen Wortlaut statt nach ihrem Sinn ange- wendet würde, die Lohnausfallentschädigung für zwei Tage beziehen, obwohl er nur einen (in vielen Fällen nur einen halben) Tagesausfall hat. Dieser Fall würde umso öfter eintreten, als LEO Art. 2, Abs. 2, die Bezugsberechtigung auch für den Dienst beim Luftschutz und bei den Ortswehren gewährt, wo kurze Dienstaufgebote die Regel sind. Um diesem, dem Sinn der Ordnung wi- dersprechenden Resultat vorzubeugen, hat das eidg. Volkswirtschaftsdeparte-

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ment am 11. März 1944 dem Art. 13 ter der Verbindlichen Weisungen ein zwei- tes Alinea angefugt, das sagt: «Leistet ein Arbeitnehmer während seiner arbeitsfreien Zeit stunden- oder tageweisen Aktivdienst, so besteht ein Anspruch auf Lohnausfallent- schädigung nur soweit, als er einen Lohnausfall erleidet». Die Redaktion dieser Bestimmung ist unklar (für die meisten Fälle sogar widerspruchsvoll, indem sie von Lohnausfall während der arbeitsfreien Zeit spricht). Sie muß daher nach ihrem Zwecke ausgelegt werden, der darin liegt, für jeden wirklichen Ausfall (auch nur von Stunden oder Tagen) Entschädigung zu gewähren, eine Entschädigung für die arbeits- und damit lohnfreie Zeit aber zu versagen, wenn der Dienst von nur ganz kurzer Dauer ist, weil andernfalls eine ungerechtfertigte Auszahlung erfolgen würde. Man erreicht diesen Zweck der Bestimmung dadurch, daß man unter Dienst, der «tageweise» geleistet wird, Dienst an Arbeitstagen mit tatsächlichem Ausfall versteht, was zu folgendem Ergebnis führt: Leistet der Wehrmann Dienst, der höchstens einen wirklichen Arbeitstag mit tatsächlichem Lohnausfall umfaßt, so erhält er die Lohnausfallentschädigung nur für die effektive Arbeitszeit; umfaßt der Dienst aber mehr als einen tatsächlichen Arbeitstag mit Lohnausfall, so kann er nicht mehr als «tageweiser» Dienst angesehen werden und es ist dann die Lohnausfallentschädigung für die ganze soldberechtigte Dienstzeit auszurichten. Im vorliegenden Fall hat der Direktor der Beschwerdebeklagten Samstag und Sonntag Dienst geleistet. Da er dabei die ordentliche Arbeitszeit des Sams- tagvormittags verlor, also weniger als einen Arbeitstag, hat er grundsätzlich nur Anspruch. auf Lohnausfallentschädigung für den halben Tag Lohnausfall. Das Bundesamt geht also zu weit, wenn es die Entschädigung auch für den arbeits- freien Samstag Nachmittag anerkennt. Die AKL kann aber in ihrem Entscheide über das gestellte Begehren nicht hinausgehen und muß sich begnügen, den Antrag des Bundesamtes gutzuheißen, der Beschwerdebeklagten sei das Recht abzusprechen, die ihrem Direktor für den am Sonntag, den 27. August 1944 geleisteten Aktivdiensttag ausgerichtete Lohnausfallentschädigung der Kasse zu belasten. (Nr. 1002 i. Sa. Universale Rückversicherungs-Aktiengesellschaft und Nr.

1019 i. Sa. A. G. Franz Brozincevic 6. Co., beide vom 6. April 1945; im gleichen

Sinne auch N. 1141 i. Sa. J. Kromer vom 16. Juni 1945)

Nr. 571. Auslandkinder, die für eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufgenommen werden, gelten nicht als Pflegekinder und geben daher keinen Anspruch auf Kinderzulage (VW Art. 5). Der Wehrmann erhebt vor der AKL Beschwerde, weil Kasse und Schieds- kommission sich weigerten, ihm für ein im Februar 1943 bei sich aufgenom- menes französisches Flüchtlingskind, das infolge der Kriegsereignisse länger als

2 Monate in der Schweiz in Pflege bleiben mußte, eine Kinderzulage auszurich-

ten. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Schiedskommission verweist mit Recht darauf, daß bei Einführung der Lohnersatzordnung das Problem der Flüchtlingskinder nicht aktuell war. Bei

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der Regelung der Bezugsberechtigung für Pflegekinder wurde nur an die Pfle- gekinder in des Wortes bisheriger Bedeutung gedacht. Auslandkinder, die in der üblichen Weise für bestimmte Zeit aufgenommen werden, können nicht als Pflegekinder im Sinne der Lohnersatzordnung angesehen werden, weil die Aufnahme ohne Pflicht, rein freiwillig erfolgt. Anders möchte es sein, wenn die Kinder nach Ablauf dieser Frist nicht in ihr Land zurückkehren können und die Familien, die sie aufgenommen haben, verpflichtet waren, sie weiter zu be- halten. Allein das ist nicht der Fall, denn die Aufnehmenden sind berechtigt, die Kinder nach Ablauf der Frist an die Organisationen zurückzugeben, die sie ihnen vermittelt haben (Rotes Kreuz usw.) und die dann für deren Unterbrin- gung besorgt sind. Die weitere Fürsorge der Aufnehmenden ist daher in diesem Falle freiwillig. Eine Ausdehnung der Bezugsberechtigung auf vorübergehend aufgenommene Auslandkinder würde über den Rahmen der gesetzlichen Ord- nung hinausgehen und müßte daher auf gesetzgeberischem Wege eingeführt werden. (Nr. 1057 i. Sa. T. Colnaghi vom 2. März 1945; im gleichen Sinne Nr. 1100 i. Sa. R. Woog vom 28. April 1945)

Nr. 572. Wehrmänner, deren über 18 Jahre alte Kinder Privatschulen oder ,=stunden besuchen, haben für diese Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, sofern der Unterricht dem ordentlichen Schulunterricht gleichzusetzen ist, und die Kinder daneben keine Erwerbstätigkeit ausüben. (Nr. 1078 i. Sa. M. Maillard vom 6. April 1945)

Nr. 573. Die eigenen Einkünfte einer unterstützten Person. deren Einkommen wäh- rend der Sommermonate regelmäßig vom Einkommen während des Winter- halbjahres verschieden ist, sind nicht nach dem Jahresdurchschnitt zu berech- nen, sondern nach dem Einkommen, das im Zeitpunkt der Militärdienstleistung des Unterstützenden erzielt wird. Der ledige Beschwerdeführer unterstützt regelmäßig seine Mutter mit Fr. 60.— im Monat. Er beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schieds- kommission sich weigerten, ihm für seine Mutter eine zusätzliche Entschädi- gung zu gewähren mit dem Hinweis, die Mutter verdiene Fr. 2 250.— im Jahr (6 Monate im Sommer ä Fr. 250.— und 6 Monate im Winter ä Fr. 125.—) oder durchschnittlich Fr. 187.50 im Monat, sodaß ihre eigenen Einkünfte die Ein- kommensgrenze von Fr. 180.— im Monat (städtische Verhältnisse) übersteigen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die AKL ist bei der Berechnung des ungedeckten Betrages zwischen Ein- kommensgrenze und eigenen Einkünften der unterstützten Person grundsätzlich vom Einkommen ausgegangen, das die unterstützungsberechtigte Person vor und während der Zeit der Dienstleistung des Wehrmannes verdient (vgl. den Entscheid Nr. 559, ZLV 1945, Heft 6, S. 223). Auf einen durchschnittlichen Mo- natslohn hat sie dann abgestellt, sogar darauf abstellen müssen, wenn nur das jährliche Einkommen bekannt oder das Einkommen selbst in kurzer Zeitspanne

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Schwankungen unterlag. Wenn dagegen, wie im vorliegenden Fall, zwei Pe- rioden mit verschiedenen, aber bestimmten Einkommensgrößen unterschieden werden können, wobei der höhere Betrag die Einkommensgrenze nicht derart überschreitet, daß der unterstützten Person zugemutet werden -kann, für die Zeit ihres geringeren Verdienstes Ersparnisse zu machen, so ist für die Feststellung des ungedeckten Betrages das Einkommen zu Grunde zulegen, das die unterstützte Person zur Zeit der Dienstleistung des Wehrmannes erzielt. Daß diese Lösung sich rechtfertigt, zeigt folgende Ueberlegung: Eine Mutter verdient während 6 Monaten im Sommer Fr. 180.— (gerade die Einkommens- grenze), während 6 Monaten im Winter nur Fr. 100.—, was einem Einkommen von Fr. 1 680.— im Jahr oder Fr. 140.— im Monat entspricht. Stellt man nun zur Berechnung der zusätzlichen Entschädigung auf das monatliche Durch- schnittseinkommen von Fr. 140.— ab, so bezieht der Wehrmann, wenn er im Sommer Dienst leistet, Fr. 40.— zuviel (Einkommen Fr. 180.—), bei Aktiv- dienst im Winter dagegen Fr. 40.— zu wenig (Einkommen Fr. 100.—), trotz der Tatsache, daß das Einkommen der Mutter im Sommer nur die Einkom- mensgrenze von Fr. 180.— erreicht und daher von ihr voll aufgebraucht wird, Der Nachteil für den Wehrman ist umso größer, je häufiger er zur Winterszeit einrücken muß. (Nr. 1080 i. Sa. M. Binda vom 7. April 1945)

Nr. 574.

Die gesamte Lohnausfallentschädigung darf 90% des durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht übersteigen (LEO Art. 3, Abs. 5), gleichgültig, ob der Taglohn des Wehrmannes geringer ist als der für Arbeitslose geltende Ansatz von Fr. 8.— bzw. Fr. 7.— im Tag (VW Art. 8, Abs. 3). Aus der Begründung: LEO Art. 3, Abs. 5, bestimmt ausdrücklich und ohne jede Einschränkung, daß die dem Wehrmann auszurichtende gesamte Lohnausfallentschädigung 90% des Taglohnes nicht übersteigen darf. Die Lohnausfallentschädigun,g bie- tet dem wehrpflichtigen Arbeitnehmer Ersatz für den durch Aktivdienst ver- ursachten Erwerbsausfall; ihre Begrenzung auf höchstens 90% des vordienst- lichen Einkommens beruht auf der Ueberlegung daß die Auslagen des Wehr- mannes für seine Person während des Dienstes geringer sind als außerhalb der Dienstzeit, weil die Armee für seine Verpflegung sorgt, sodaß er bei Be- zug von 90% seines Lohnes immer noch mehr der Familie zuhalten kann als während seiner zivilen Tätigkeit. Es ist nun tatsächlich stoßend, daß ein Wehr- mann, der jede Gelegenheit zur Arbeit benutzt hat, weniger Lohnausfallent- schädigung erhalten soll als ein Arbeitsloser, der mehr als 11 Monate über- haupt nicht mehr gearbeitet hat, nur weil der Taglohn des Wehrmannes kleiner war als der für Arbeitslose festgesetzte, fiktive Lohn N on Fr. 8.— im Tag. Allein solange die gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeändert werden, sind die Vollzugsorgane daran gebunden und dürfen keine abweichende Regelung treffen. (Nr. 1064 i. Sa. L. Curti vom 7. April 1945)

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Nr. 575.

1. Zuständig zum Entscheid über ein Erlaßgesuch betreffend die Rückerstat-

tung zu Unrecht bezogener Entschädigungen ist erstinstanzlich die Kasse (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1).

2. Eine Schiedskommission darf erstinstanzlich nur dann über ein Erlaß-

gesuch betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen entscheiden, wenn der Tatbestand abgeklärt ist. In der Regel darf in diesem, Fall nur zu Gunsten des Rückerstattungspflichtigen entschieden werden. Aus der Begründung:

1. Ueber ein Erlaßgesuch hat nach Verfügung Nr. 41, Art. 3, Abs. 1, in

erster Instanz die Kasse zu entscheiden.

2. Liegt kein Entscheid der Kasse vor, so darf die Schiedskommission

über das Erlaßgesuch nur dann, und in der Regel nur zu Gunsten des Be- schwerdeführers befinden, wenn die Sache tatbeständlich ganz klar liegt. Heißt nämlich die Küsse das Erlaßgesuch gut, so wird diese Verfügung 'rechtskräftig, sofern nicht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit dagegen Be- schwerde führt. Diese Möglichkeit einer dem Wehrmann günstigen Kassen- verfügung darf daher nicht durch einen Entscheid der Schiedskommission zum Nachteil des Wehrmannes aufgehoben werden. (Nr. 1103 i. Sa. 0. Kuhn vom 25. April 1945)

Nr. 576. Haben sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit einem früheren Entscheid der AKI.") geändert und war diesem bekannt, daß sich auch die Rechtslage nicht verändert hat, so ist eine erneute Beschwerdeführung böswillig und daher, die Auferlegung einer Spruch- gebühr gerechtfertigt (GRAK Art. 9, Abs. 2). (Nr. 365 i. Sa. F. Hotz vom 23. April 1945)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 487: Unterstellung von Holdinggesellschaften. Nr. 488: Begriff des Gewerbes: Zweckbestimmung der Tätigkeit.

2. Anspruchsberechtigung.

Nr. 489: Begriff des tageweisen Aktivdienstes. Nr. 490: Gewerbetreibender ohne Betrieb. Nr. 491: Auslandschweizer.

*) vgl. den Entscheid Nr. 53, ZLV 1941, S. 86.

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3. Verdienstausfallentschädigung.

Nr. 492: Zusätzliche Verdienstausfallentschädigung: Unterstützung durch Ar- beit in der Landwirtschaft; Unterstützung durch Nebeneinkommen.

4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge;

Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 493: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Guter Glaube. Nr. 494: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Wahrung der Frist.

5. Rechtspflege.

vgl. Nr. 493: Beschwerden ungebührlichen Inhalts.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 487-494. Holdinggesellschaften bezwecken die Finanzierung oder Kon- trolle von andern Gesellschaften. Wirtschaftlich stellen sie ein vor- zügliches Mittel zur Bildung internationaler Konzerne dar. Wesentliche Voraussetzung, daß natürliche oder juristische Personen der Verdienstersatzordnung unterstellt werden können, bildet die Tatsache, daß sie einen Erwerbszweck verfolgen (AVEO Art. 3). Da eine Holdinggesellschaft aber weder Handel noch Pro- duktion noch eine verwandte Tätigkeit betreibt, sondern sich dein Erwerb nur wie ein Aktionär oder Kommanditär widmet, der nur Dividenden oder Gewinnanteile bezieht, übt sie keine Erwerbs- tätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung aus (Entscheid Nr. 487) und untersteht daher auch nicht dieser Ordnung. Im Entscheid Nr. 488 hatte sich die AKV mit der Frage der Unterstellung einer Kapitalanlagegesellschaft (Investementgesell- schaft) zu befassen. Diese Gesellschaftsform ist mit der Holdingge- sellschaft verwandt, erwirbt sie doch auch Aktien und andere Wert- papiere eines oder mehrerer Unternehmungen; diese Erwerbungen erfolgen aber nicht zu dem Zwecke, um über die Tochtergesell- schaften eine Kontrolle auszuüben, sondern um künftige Zins- oder Dividendenerträgnisse zu erzielen. Die AKV betrachtet nun aber die Anlage von eigenen Geldern (sowohl Stammkapital, wie auch Darlehen eines Aktionärs, daß rechtlich als Fremdkapital zu gelten hat) durch eine Aktiengesellschaft nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Verdienstersatzordnung. Diese Ansicht ist zweifellos

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richtig, denn sonst bestünde die Gefahr, daß sich die Verdienster- satzbeiträge zu einer Kapitalertragssteuer entwickeln würden, was sicher nicht der ratio legis entspricht. Wie bereits in den Vorbemerkungen zum AKL-Entscheid Nr. 570, ZLV 1945, Heft 7, S.271, ausgeführt wurde, konnten sich die beiden Aufsichtskommissionen nicht über die Auslegung des Begrif- fes «tageweiser Aktivdienst» einigen. Die AKV hat in ihrem Ent- scheid Nr. 489 ausgesprochen, daß ein Dienst schon dann kein ta- geweiser mehr ist, wenn er mindestens einen ganzen Werktag um- faßt. Leistet daher ein Selbständigerwerbender an einem Samstag und Sonntag Aktivdienst, so hat er Anspruch auf Verdienstausfall- entschädigung für beide Tage. Im Entscheid Nr. 490 bestätigt die AKV erneut ihre Praxis betreffend die Gewerbetreibenden ohne ,Betrieb, wonach das Ein- stellen von Aushilfen oder anderweitige hohe Betriebsauslagen kei- nen Anspruch auf Betriebsbeihilfe geben, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Betriebsmerkmale nicht vorliegen. Im gleichen Entscheid stellt die AKV fest, daß Angehörige von liberalen Berufen im Sinne von AVEO Art. 3bis immer Anspruch auf Betriebsbeihilfe haben, gleichgültig, ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht. Schweizer, die aus dem Ausland in den Aktivdienst einrücken und Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigungen ha- ben, gehören der Ausgleichskasse für Auslandschweizer an (Vfg. Nr. 18, Art. 1, Abs. 1). Wie der Entscheid Nr. 491 zum Ausdruck bringt, sind aber nur solche Schweizer dieser Kasse angeschlossen, die «aus dem Ausland in den Aktivdienst eingerückt sind», d. h. deren Einreise in die Schweiz im Zusammenhang mit dem Einrücken in den Aktivdienst erfolgte. Muß ein Schweizer erst 6 Monate nach seiner Rückkehr in die Heimat in den Dienst einrücken, so gehört er nicht mehr zu den «Auslandschweizern», die der Ausgleichskasse für Auslandschweizer angeschlossen sind. Wie die AKV bereits in ihrem Entscheid Nr. 152, ZLV 1942, S. 201, ausgeführt hat und nun im Entscheid Nr. 492 neuerdings betont, kann in der Landwirtschaft eine Unterstützungspflicht im Sinne von VEO Art. 3, Abs. 4, nicht durch Arbeit erfüllt werden, weshalb ein Wehrmann, der seine Mutter durch Arbeit im Betrieb unterstützt, keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung hat, da die Unterstützung durch Arbeit durch die Betriebsbeihilfe für Landwirte gedeckt wird. Anders verhält es sich, wenn die Unter- 278

stützung aus einem Nebeneinkommen erfolgt, wobei der Berech- nung der zusätzlichen Entschädigung nur die Unterstützung aus diesem Einkommen zu Grunde zu legen ist. Im Entscheid Nr. 493 wird der gute Glaube eines Betriebsleiters bejaht, der sich gegenüber der Nachforderung der Kasse darauf be- ruft, daß er den Fragebogen richtig ausgefüllt habe; wenn ihn die Kasse erst mehrere Jahre später veranlagt hätte, so treffe ihn keine Schuld. Im gleichen Entscheid befaßt sich die AKV mit der Erledi- gung von Gesuchen mit ungebührlichem Inhalt. Die urteilende In- stanz kann das Gesuch zur Umänderung zurückweisen. Gegebe- nenfalls kann sie auch das Eintreten auf die Behandlung des Ge- suches verweigern; eine Abweisung des Gesuches darf aber nicht erfolgen, da damit die Sache materiell entschieden würde. Dadurch soll verhindert werden, daß im Fall einer rechtkräftigen Kassenver- fügung der Gesuchsteller, wenn sich nicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert hätten, kein Zurückkommen auf die Angelegenheit erzwingen könnte. Das Gesuch mit ungebührli- chem Inhalt darf daher nur prozeßrechtlich durch Nichteintreten, nicht aber materiellrechtlich durch Abweisung erledigt werden. Dem Entscheid Nr. 494 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann leistete im September 1943 Militärdienst. Die Ver- dienstausfallentschädigung machte er aber erst in seiner Abrech- nung für den Monat September 1944 geltend, die er im Oktober des gleichen Jahres der Kasse einreichte. Die AKV erachtete die in Vfg. Nr. 41, Art. 6 aufgestellte Jahresfrist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen aus folgenden Gründen als gewahrt: Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, gilt mangels anderer Vorschriften auch für die Nachforderung von Verdienstausfallentschädigungen. Da die Jahresfrist am 30. September 1944 ablief, konnte der Wehrmann den Anspruch noch zu Recht in der ersten nach diesem Datum eingereichten Abrech- nung geltend machen. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um die Abrechnung für den Monat September (Normalfall) handelt, oder ob die erste Abrechnung nach dem 30. September bereits. den Mo- nat Oktober erfaßt. Um diese Unklarheit zu beseitigen, wirft die AKV die Frage auf, ob nicht unter «der dem Ablauf der Frist fol- genden Abrechnung» immer die Abrechnung für den folgenden Kalendermonat verstanden werden soll, d. h. in unserem Fall für den Monat Oktober.

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Nr. 487. Holdinggesellschaften, deren Hauptzweck in der Beteiligung an andern Unternehmen besteht, üben damit keine Erwerbstätigkeit aus und unterstehen daher nicht der Verdienstersatzordnung. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Handelsregistereintrag folgenden Gesellschaftszweck: «Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Anteilen an kommerziellen und industriellen Unternehmungen des In- und Auslandes, ins- besondere der Kohlenindustrie». Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist sie eine reine Holdinggesellschaft, die selber keinen Handels-, Fabrikations- oder sonstigen Betrieb führt. Ihre hauptsächliche Beteiligung. ist diejenige am Kohlenbergwerk «Vereinigte Constantin der Große» in Bochum. Mit Verfügung vom 31. Oktober 1944 unterstellte die Kasse die Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 1944 der Verdienstersatzordnung. Eine Beschwerde der Firma wurde durch die Schiedskommission am 23. De- zember 1944 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerde- führerin an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gut- heißt: Die Holdinggesellschaft ist eine Erscheinung des modernen Effekten- kapitalismus und der sogenannten Konzentrationsbewegung. Gewöhnlich ha- ben die. Holdinggesellschaften die Form der Aktiengesellschaft. Das moderne Steuerrecht pflegt die Holdinggesellschaften gewöhnlich oder doch verhältnis- mäßig häufig milder zu behandeln, als andere Aktiengesellschaften oder son- stige Steuerpflichtige (vgl. z. B. das sogenannte Holdingprivileg zur Vermei- dung von Doppelbelastungen in Art. 13, Abs. 1, des Kriegsgewinnsteuerbeschlus- ses). Die Verdienstersatzordnung kennt nun keine solche Milderung der Beitrags- pflicht von Holdinggesellschaften. Dagegen stellt sich für sie die Frage der grundsätzlichen Unterstellungspflicht. Auch durch den Bundesratsbeschluß vom 5. April 1944 über die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienst- ersatzordnung wurden nun keineswegs sämtliche Aktiengesellschaften oder gar sämtliche juristischen Personen der Verdienstersatzordnung unterstellt. Viel- mehr bestimmt VEO Art. 1, Abs. 1 (i. F. BRB vom 5. April 1944), daß sie nur auf Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft, in Industrie, Handwerk, Handel, Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen und in den liberalen Berufen Anwendung finde. Voraussetzung der Unterstellungspflicht auch der juristischen Personen ist demnach, daß sie Selbständigerwerbende in einem der genannten Wirtschaftszweige sind. An dieser Voraussetzung wird nichts geändert durch AVEO Art. 3, wonach unter den Begriff des Gewerbes jede selbständige Erwerbstätigkeit fällt, die weder der Landwirtschaft noch den liberalen Berufen angehört, denn es muß angenommen werden, die Ausfüh- rungsverordnung habe sich in den Schranken des Bundesratsbeschlusses gehal- ten; daß dies auch zutrifft, ergibt sich daraus, daß auch AVEO Art. 3 von selbständiger Erwerbstätigkeit als Voraussetzung der Unterstellung spricht. Eine Holdinggesellschaft ist nun aber selbst dann, wenn ihr Hauptzweck mehr in der finanziellen Beteiligung als in der Kontrolle besteht, kein Erwerbsunter- nehmen in diesem Sinn. Sie treibt weder Produktion noch Handel noch eine verwandte Tätigkeit. Dem Erwerbe widmet sie sich nicht anders als ein Ak- tionär oder Kommanditär, der lediglich Dividenden oder Gewinnanteile lx-

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zieht; das ist jedoch keine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich darauf verzichtet, aus der Beitragspflicht für den Wehrmannsschutz eine Vermögens- oder Kapitalsteuerpflicht zu ma- chen; er hat vielmehr nur die Erwerbstätigen herangezogen und ihnen eine gewisse Solidarität zugunsten der aktivdienstleistenden Berufsgenossen im weitesten Sinn zugemutet. Die Annahme im Schiedskommissionsentscheid Nr. 83 (ZLV 1944, S. 375), daß die Absicht, eine andere Gesellschaft durch den Aktienbesitz zu kontrollieren, eine Erwerbstätigkeit sei, ist unrichtig, denn die entscheidende Verfügung in den Organen der kontrollierten Gesellschaft ist durchaus keine Erwerbstätigkeit der kontrollierenden Gesellschaft. Wenn die Annahme dieser Schiedskommissionen richtig wäre, müßte bei Einmanngesell- schaften nicht nur die Gesellschaft der Verdienstersatzordnung und der einzige Aktionär als Arbeitnehmer der Lohnersatzordnung unterworfen werden, wie es der Praxis beider Aufsichtskommissionen entspricht, sondern wegen seiner Ver- fügung und Kontrolle über die Gesellschaft müßte der einzige Aktionär auch noch selber als Selbständigerwerbender behandelt werden, was unhaltbar wäre. Zuzugeben ist, daß der Begriff des Selbständigerwerbenden und derjenige der Erwerbstätigkeit im wesentlichen wirtschaftlicher Natur und nach einzelnen Richtungen etwas unbestimmt sind. Gerade wegen dieser Unbestimmtheit be- steht aber für die rechtsanwendenden Instanzen die Aufgabe, mit Sorgfalt dar- über zu wachen, daß die Beitragspflicht nicht langsam in eine Vermögens- oder Kapitalsteuer umgewandelt wird. Die AKV hat bereits in ihrem Entscheide Nr. 446 (ZLV 1945, Heft 3, S. 68) ausgesprochen, daß nicht jede Aktiengesellschaft, nur weil sie eine Aktiengesell- schaft ist, unterstellungpflichtig ist. Eine Aktiengesellschaft, die z. B. bloß den Erwerb, die Verwaltung und die allfällige Veräußerung des Eigentums an einem einzelnen Grundstück zum Zweck hat und nicht gewerbsmäßig dem Liegen- schaftshandel obliegt, ist nicht unterstellungspflichtig. (Nr. 1235 i. Sa. Aktiengesellschaft für Kohlenwerte vom 24. März 1945)

Nr. 488. Eine Aktiengesellschaft, die eigene Gelder verwaltet und anlegt, verfolgt damit keinen Erwerbszweck und untersteht daher nicht der Verdienstersatzord- nung, gleichgültig, ob die angelegten Gelder aus dem Grundkapital der Gesell- schaft ader aus einem Darlehen des Hauptaktionärs stammen. Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, hat den statutarischen Zweck, «sich an außerhalb des Kantons Genf gelegenen Bank-, Industrie- oder Handelsunternehmungen zu beteiligen». Der Sitz der Aktiengesellschaft befin- det sich in Genf, ihre Verwaltung wird aber durch. eine Treuhandgesellschaft in Lausanne besorgt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1944 wurde sie von der Kasse der Verdienstersatzordnung unterstellt, und die Bezahlung des veränderlichen Bei- trages verlangt, ohne daß jedoch eine Taxation verfügt wurde. Die Unterstellung wurde ab. 1. Mai 1944 ausgesprochen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Gesellschaft bei der Schiedskommission. Sie machte geltend, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus, sondern beschränke sich auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens. Sie sei keine Holdinggesellschaft, da sie nicht andere Gesellschaf- ten kontrollieren wolle, sondern lediglich ihr Kapital anzulegen beabsichtige.

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Mit Entscheid vom 31. Januar 1945 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab. In den Erwägungen wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin ein Darlehen von Fr. 1 129 355.59 erhalten habe, das es ihr gestattete, ein Wert- schriften-Depot im Betrag von Fr. 1 128 569.05 anzulegen. Aus dieser Anlage erziele sie einen erheblichen Ertrag. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Be- schwerdefüherin an die AKV. Sie beruft sich vor allem darauf, daß das Dar- lehen von Fr. 1 129 355.59 von einem einzigen Gläubiger stamme, der zugleich ihr Hauptaktionär sei. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die AKV hat in ihrem Entscheid Nr. 487, ZLV 1945, Heft 7, S. , erkannt, daß Holdinggesellschaften in der Regel nicht als Selbständigerwerbende zu be- trachten und daher nicht der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sind. Die Beschwerdeführerin ist aber keine Holdinggesellschaft im engem Sinn. Ihre Be- teiligungen haben offenbar ausschließlich oder doch vorwiegend den Zweck der Kapitalanlage, nicht der Kontrolle der Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist. Sie gleicht insofern einer Anlagegesellschaft. Es ist daher zu untersuchen, ob diese Kapitalanlage einen Erwerbszweck im Sinne der Verdienstersatzordnung darstellt, d.h. ob die Beschwerdeführerin Selbständigerwerbende ist. Bei einer Anlagegesellschaft, die sich an das Publikum wendet, den Kapitalmarkt aufsucht und deshalb ein dem Bankgeschäft verwandtes Geschäft betreibt, wird man die Frage bejahen müssen. Bei der Beschwerdeführerin trifft die genannte Vor- aussetzung aber nicht zu; sie legt im Wesentlichen nur das Vermögen ihres Hauptaktionärs an und begibt sich nicht auf den allgemeinen Kapitalmarkt. Nun ist freilich richtig, daß das Aktienkapital nur Fr. 50000.— beträgt, und daß die Mittel für die Kapitalanlagen aus einem Darlehen des Hauptaktionärs stammen. Allein dieser Unterschied ist bei der hier angebrachten wirtschaftlichen Be- trachtungsweise nicht wesentlich; ob die Gesellschaft als Selbständigerwerbende anzusehen ist, kann nicht davon abhängen, daß der Geldgeber es vorgezogen hat, ein Darlehen zu geben, statt das Aktienkapital entsprechend hoch anzuset- zen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, die Gesellschaft verwalte wegen dieses Darlehens fremdes Vermögen, während sie eigenes verwalten würde, wenn das Aktienkapital entsprechend größer wäre. Wirtschaftlich gehört das Geld, das sie sich durch das Darlehen beschafft hat, zu ihrem Vermögen. Genau besehen könnte man umgekehrt aber auch sagen, daß der Aktionär, der sein Kapital anlegen möchte, sich für diese Anlage einer mit ihm wirtschaftlich weitgehend identischen Aktiengesellschaft bedient hat. Diese Kapitalanlage, die er angestrebt hat, bedeutet keinen Erwerb, sondern bloß eine Anlage. Auch wenn ein erheblicher Ertrag herausschaut, hat er doch keinen andern Charak- ter, als ein anderer Kapitalertrag aus einer Anlage. Bei einer Anlagegesellschaft dagegen wird eine echte Erwerbstätigkeit entfaltet, und die Gesellschaft ist nicht nur Mittel zum Zweck für die Geldgeber. Es ist übrigens fraglich, ob der veränderliche Beitrag überhaupt hätte veran- lagt und erhoben werden können, denn es scheint keine Lohnsumme ausbezahlt zu werden, auf der die 50/00 berechnet werden könnten. (Nr. 1251 i. Sa. Farila S.A. vom 7. April 1945)

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Nr. 489.

1. Leistet ein Selbständigerwerbender Aktivdienst, der mindestens einen gan-

zen Werktag umfaßt, so hat er Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für jeden soldberechtigten Diensttag (AVEO Art. 11, Abs. 4).

2. Leistet ein Selbständigerwerbender an Samstagen und Sonntagen Aktiv- .

dienst, so hat er Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung für beide Tage (AVEO Art. 11, Abs. 4). Eine Bew. Kp., welcher der Beschwerdebeklagte angehört, hat neben den Ablösungsdiensten periodisch zweitätige Wachtdienste zu leisten. Ein solcher Wachtdienst fiel auch auf den 30. und 31. Juli 1944, wobei der 30. Juli 1944 ein Sonntag war. Für diesen Sonntag verweigerte die Kasse die Ausrichtung einer Verdienstausfallentschädigung. Hierauf gelangte der Rekursbeklagte mit einer Beschwerde an die Schiedskommission, welche die Beschwerde am 17. Novem- ber 1944 mit folgender Begründung guthieß: AVEO Art. 11, Abs. 4, ist nicht anwendbar, da der Beschwerdebeklagte nicht nur an einem Sonntag stunden- oder tageweisen Dienst geleistet hat. Von den beiden Aktivdiensttagen ist einer auf einen Werktag gefallen. Die Interpretation des Bundesamtes, wonach ein Dienst mindestens 4 Tage ununterbrochen andauern muß, damit nicht von einem tageweisen Dienst gesprochen werden kann, findet in Art. 11 keine Stütze. AVEO Art. 11, Abs. 4, ist eine Ausnahmebestimmung und einschränkend auszu- legen. Der Selbständigerwerbende bedarf zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und Gesundheit auch der Ruhetage. Bei der Lohnersatzordnung wird der maßgeben- de Lohn ebenfalls unter Einrechnung der Sonntage festgesetzt. Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde, welche die AKV aus folgenden Gründen abweist: Nach VEO Art. 2, Abs. 1 (i.F. BRB vom 14. Juni 1940), bestand ein Ent- schädigungsanspruch nur, wenn der Aktivdienst mindestens 14 Tage dauerte. Durch BRB vom 28. Dezember 1940, in Kraft getreten am 1. Januar 1941, wurde die Mindestdauer des Aktivdienstes als Voraussetzung der Entschädigungsbe- rechtigung auf 3 Tage herabgesetzt. Der BRB vom 28. Januar 1944, in Kraft getreten am 1. März 194, hat in Art. 2, Abs. 1, dann auch diese Mindestdauer von 3 Tagen beseitigt. Durch Verfügung Nr. 43 vom 11. März 1944, in Kraft ge- treten am 1. April 1944, wurde jedoch AVEO Art. 11 ein Abs. 4 beigefügt, wonach ein Selbständigerwerbender, der an Sonn- und Feiertagen stunden- oder tageweisen Aktivdienst leistet, einen Entschädigungsanspruch nur hat, wenn er einen Verdienstausfall nachweist. Die Auslegung dieser Bestimmung, insbeson- dere des Begriffes «tageweiser Dienst», ist im vorliegenden Fall streitig. Die AKL hat in ihrem Entscheid Nr. 570, ZLV 1945, Heft 7, S. 271, bei Auslegung der ähnlichen Bestimmungen in VW Art. 13ter entschieden, daß nur dann nicht von einem tageweisen Dienst gesprochen werden könne: wenn der Dienst außer der Freizeit mehr als einen ganzen wirklichen Arbeitstag um- fasse. Darnach ist ein Wehrmann unter der Lohnersatzordnung ohne Nachweis eines Ausfalles nicht anspruchsberechtigt, wenn der Dienst außer dem Sonntag auch noch den Samstag oder den Montag umfaßt, wohl aber, wenn z. B. Sams- tag und Montag inbegriffen sind. Die AKV kann sich dieser Rechtsprechung nicht anschließen. Die AKL gibt in ihrem Entscheid selber zu, daß die beiden Bestimmungen nicht mit der

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wünschenswerten Klarheit redigiert seien. Die Lösun,g der AKL entbehrt einer tief ern Begründung, ebenso die noch viel weitergehende Annahme des Bundes- amtes, wonach erst ein Dienst von 4 oder mehr Tagen kein tageweiser Dienst mehr sei. AVEO Art. 11, Abs. 4, ist eine Ausnahmebestimmung, die eher ein- schränkend auszulegen ist, wie schon die Schiedskommission festgestellt hat. Da sodann der Beweis eines Verdienstausfalles an einem Sonntag manchmal nicht einfach ist, auch wenn tatsächlich ein Verdienstausfall erlitten wird, sollten die Fälle, in denen dieser Beweis überhaupt angetreten werden muß, im In- teresse der Wehrmänner, aber auch im Interesse der in erster Instanz verfügen- den Kassen eingeschränkt werden. Vor allen Dingen ist aber daran zu erin- nern, daß zur Zeit, als noch eine Mindestdauer des Aktivdienstes von 3 Tagen vorgeschrieben war, auch nicht untersucht wurde, ob unter den 3 Tagen ein Sonntag war; durch die Abschaffung dieser Mindestdauer von 3 Tagen durch den Bundesrat sollte die Entschädigungsberechtigung aber offenbar ausgedehnt werden. Die AKV ist daher der Ansicht, daß der Dienst schon dann kein tage- weiser mehr ist, wenn er außer dem Sonn- oder Feiertag mindest e n s (nicht mehr als) einen ganzen Werktag umfaßt. Diese Lösung drängt sich auch auf, weil sehr viele Selbständigerwerbende heutzutage einen Teil ihrer allgemeinen Arbeiten (Besorgung der Buchhaltung, des Rationierungswesens usw.) am Sonntag ausführen müssen und weil manche gezwungen sind, einen Ruhetag in der Woche einzuschalten, wenn sie am Sonn- tag arbeiten müssen. Gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme der Entschädi- gungen können die Kassen durch Anwendung von VEO Art. 5 ankämpfen. Da der Begriff des Verdienstausfalles (der Selbständigerwerbenden) und des Lohnausfalles (der Unselbständigerwerbenden) nicht übereinstimmen und da AVEO Art. 11, Abs. 4, nur von Sonn- und Feiertagen spricht, VW Art. 13 ter dagegen von der arbeitsfreien Zeit, liegt nicht genau die gleiche Rechtsfrage vor und es ist daher nicht nötig, vor der Entscheidung das Verfahren von GRAK Art. 3, Abs. 2, einzuschlagen oder den Entscheid dem eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartement zu überlassen. Dieses ist übrigens jederzeit in der Lage, durch Klarstellung der beiden Bestimmungen völlige Uebereinstimmung her- zustellen. (Nr. 1210 i. Sa. M. Müller vom 25. April 1945)

Nr. 490.

1. Ein Gewerbetreibender. der zur Berufsausübung weder über besondere

Betriebsräumlichkeiten noch über die erforderlichen Betriebseinrichtungen ver- fügt, hat auch dann keinen Anspruch auf Betriebsbeihilfe, wenn er Aushilfen einstellen muß oder sonst hohe Betriebsauslagen hat (AVEO Art. 10'15, Abs. 3).

2. Angehörige von liberalen Berufen im Sinne von AVEO Art. 3'1' haben

immer Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe (AVEO Art. 13ter), gleichgültig, ob sie über einen Betrieb verfügen oder nicht. Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 1940 aus Estland zurück, wo er neben der kaufmännischen Tätigkeit als Vertreter auch wissenschaftlichen Forschungen oblag. In der Schweiz widmet er sich ausschließlich wissenschaft- lichen Forschungen. Er verfügt über kein eigenes Laboratorium, sondern benutzt

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diejenigen von wissenschaftlichen Instituten und Kliniken. Die Versuche wer- den unter Aufsicht von Aerzten in Spitälern an Patienten durchgeführt. Die Kasse unterstellte den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1944 als Selb- ständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung, behandelte ihn aber als Ge- werbetreibenden ohne Betrieb. Die Schiedskommission schützte dieses Vorge- hen. Mit Beschwerde an die AKV ersucht der Rekurrent um Ausrichtung der Betriebsbeihilfe, da er als Nicht-Arzt keinen Betrieb auf eigenen Namen führen dürfe, die Betriebskosten aber gleichwohl zu seinen Lasten gingen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Der Beschwerdeführer verfügt für seine Forschungen über keine eigenen

Räumlichkeiten. Die einschlägige Fachliteratur studiert er in seiner Wohnung; die Versuche und Forschungsarbeiten werden in fremden Laboratorien und in Kliniken durchgeführt. Auch wenn er für seine Arbeiten oder während des Mi- litärdienstes Chemiker oder Laborantinnen anstellen muß und ihm dadurch bedeutende Kosten erwachsen, so ändert das nichts daran, daß er nicht über eigene Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen verfügt. Es kann ihm daher keine Betriebsbeihilfe ausgerichtet werden (VEO Art. 4, Abs. 1, und AVEO Art. 10 bis , Abs. 3).

2. Nur wenn der Beschwerdeführer als Angehöriger eines liberalen Berufes

gelten würde, könnte ihm, ohne Rücksicht darauf, ob er über einen Betrieb verfügt oder nicht, die Betriebsbeihilfe ausgerichtet werden. Da der Rekurrent aber nicht unter die in AVEO Art. 3bis angeführten Berufsgruppen fällt, und dieses Verzeichnis bisher nicht ergänzt wurde, muß es bei der Regelung durch die Kasse sein Bewenden haben, so bedauerlich dieses Ergebnis der Anwendung geltenden Rechtes auch ist. (Nr. 1268 i. Sa. W. Hofer vom 25. April 1945)

Nr. 491. Ein Schweizer, der wegen der Kriegsverhältnisse aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt ist uttcl erst sechs Monate nach seiner Rückkehr in den Aktivdienst einrücken muß, ist nicht der Ausgleichskasse für Auslandschweizer angeschlossen (Vfg. Nr. 18, Art. 1, Abs. 1). (Nr: 1199 i. Sa. E. Quirici vom 20. März 1945)

Nr. 492.

1. Ein Wehrmann•, der seine Mutter durch Arbeit im eigenen Landwirt-

schaftsbetrieb unterstützt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.

2. Unterstützt ein Wehrmann, der hauptberuflich als Landwirt tätig ist,

seine Mutter durch Nebeneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeif, so kann eine zusätzliche Entschädigung nur im Rahmen dieses Einkommens ge- währt werden. Der Landwirtschaftsbetrieb der Familie A. umfaßt vier Großvieheinheiten. Er wird vom ledigen Sohn Paul geführt. Dieser lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, einem 10-jährigen Bruder und zwei Schwestern, die 15 resp•. 20 Jahre alt sind, zusammen. Zeitweise hält sich auch der 23-jährige Bruder zu

285

Hause auf. Der Beschwerdebeklagte stellte bei der Kasse das Gesuch um Aus- richtung einer zusätzlichen Entschädigung für seine Mutter und seinen jüngsten Bruder. Gegen die abweisende Verfügung der Kasse erhob der Rekursbeklagte Beschwerde bei der Schiedskommission. Diese gewährte die Ausrichtung von zu- sätzlichen Entschädigungen für die Mutter und den Bruder mit der Begrün- dung, durch die Betriebsbeihilfe werde die landesübliche Verköstigung der Ersatzarbeitskraft noch nicht gedeckt, und auch bei Gewährung der zusätzlichen Entschädigung für die Mutter und den jüngeren Bruder würden die Auslagen für den Barlohn noch nicht ersetzt. Gegen diesen Entscheid beschwert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKV, indem es die Be- rechtigung zum Bezug einer zusätzlichen Entschädigung für die Mutter bestreitet Die A,KV heißt die Beschwerde gut, indem sie folgendes ausführt:

1. Wehrmänner, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unter-

halts- oder Unterstützungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, können zusätz- liche Verdienstausfallentsc.hädigungen beanspruchen (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs 1). Als Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, gelten insbesondere Kranke, Gebrechliche, Kinder und alte Leute. Ob die Mutter des Rekursbeklagten auch darunter fallen würde, kann dahin gestellt bleiben, da für sie aus einem anderen Grunde keine zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden kann. Soweit der Beschwerdebeklagte seine Mutter nur durch Arbeitsleistung unterstützt, kann für diese Unterstützung keine Entschädigung zugesprochen werden, denn für den Arbeitsausfall wird bereits die Betriebsbeihilfe ausgerich- tet. Wenn diese Beihilfe vielleicht auch nicht den vollen Ausfall decken mag so hilft sie doch, die durch den Dienst erlitteile Einbuße zu mildern. Einen vollen Ersatz wird sie in den wenigsten Fällen bieten können. Wenn aber die Schieds- kommission glaubte, die Verdienstausfallentschädigung. müsse auch für die Ver- köstigung einer Hilfskraft ausreichen, so ist diese Auffassung irrig. Während der Militärdienstleistung des Betriebsleiters fällt die Verpflegung für ih.n weg und an dessen Steile muß die Hilfskraft verköstigt werden. Ein Ausfall entsteht deshalb dadurch nicht.

2. Der Beschwerdebeklagte macht nun aber geltend, er habe als Taglöhner

ein Nebeneinkommen erzielt und mit diesem seine Mutter unterstützt.•Eine zu- sätzliche Entschädigung könnte allenfalls nur im Rahmen dieses Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Die Erhebungen des Sekretariates der AKV haben nun aber ergeben, daß der Beschwerdebeklagte fast ständig auswärts gearbeitet hat, solange sein Bruder Johann zu Hause war, und daß er seit Anfang Mai 1944 ausschließlich die Landwirtschaft betrieb, weil sein Bruder eine Stelle antrat. Befindet sich der Bruder in einer Stelle, so kann Paul nur ganz gelegentlich als Taglöhner in andern Landwirtschaftsbetrieben arbeiten. Ein einigermaßen regelmäßiges Nebeneinkommen, mit dem er seine Mutter unterstützen könnte, dürfte er damit nicht erzielen. Es kann daher keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden. (Nr. 1217 I. Sa. P. Abächerli vom 9. April 1945)

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Nr. 493.

1. Eingaben mit ungebührlichem Inhalt sind zur Umänderung zurückzu-

weisen (OG Art. 30, Abs. 3). Kommt der Gesuchsteller dieser Weisung nicht nach, so kann Eintreten verweigert, die in der Eingabe enthaltenen Begehren dürfen aber nicht materiell abgewiesen werden.

2. Der Betriebsleiter eines Landwirtschaftsbetriebes, der den Fragebogen der

Kasse richtig ausgefüllt hatte, kann sich, wenn die Kasse seinen Betrieb erst mehrere Jahre später veranlagt, gegenüber der Nachforderung geschuldeter Bei- träge mit Recht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). (Nr. 1189 i. Sa. E. Brand vom 9. April 1945)

Nr. 494. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Verdienstausfallentschädi- gung bleibt gewahrt, wenn er spätestens in der dem Ablauf der einjährigen Frist folgenden Abrechnung aufgeführt wird. Dabei kann es sich im Einzelfall um die Abrechnung desjenigen Monates handeln, in welchem die Jahresfrist abläuft, oder um die Abrechnung des darauf folgenden Monates (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2). Für einen Militärdienst von 22 Tagen im September 1943 wurde dem Be- schwerdefüh.rer die Verdienstausfallentschädigung von Fr. 7.55 im Tag nicht aus- bezahlt, da er den Anspruch erst in seiner Abrechnung vom September 1944 geltend machte. Die Schiedskommission betrachtete den Anspruch als verwirkt und wies die gegen die Kassenverfügung erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, die seine Beschwerde mit folgender Begründung gutheißt: Nach Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 2, lit. b, ist diese Verfügung anwendbar, ob- wohl sie erst nach dem Dienst, den der Beschwerdeführer im September 1943 ge- leistet hatte, in Kraft getreten ist. Nach Art. 6, Abs. 1, geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Ak- tivdienst geleistet wurde. Im vorliegenden Fall lief die Jahresfrist daher Ende September 1944 ab. Damit ist aber noch nicht entschieden, mit welcher Ab- rechnung die Forderung spätestens geltend zu machen war, mit derjenigen für den Monat September oder derjenigen für den Monat Oktober 1944. Ferner bleibt die Frage offen, wann die Abrechnung für September 1944, sofern sie die letzte Gelegenheit war, spätestens eingereicht werden mußte. Für die Beantwor- tung dieser Fragen enthalten die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung keine ausdrückliche Lösung. Dagegen trifft Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, eine Regelung für die Lohnersatzordnung, deren Grundgedanke analog angewendet werden muß. Darnach genügt die Aufnahme des Anspruches in die dem Frist- ablauf folgende Abrechnung. Nach BW Art. 14, Abs. 1, muß für jeden Monat bis spätestens zum 10. des folgenden Monates abgerechnet werden. Es ist aber sehr wohl möglich, daß jemand schon während des laufenden Monates ab- rechnet. Hätte hier der Beschwerdeführer für den September 1944 z. B. schon am 28. September abgerechnet, so wäre die erste dem Fristablauf folgende Ab- rechnung diejenige für den Oktober 1944 gewesen, die noch bis 10. November

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1944 eingereicht werden durfte. Man kann sich sogar ernsthaft fragen, ob nicht

überhaupt auf den Kalendermonat abzustellen ist, sodaß die erste dem Frist- ablauf folgende Abrechnung stets die Abrechnung für den folgenden Kalen- dermonat wäre, gleichgültig, wann für den letzten Monat der Frist abgerechnet wird. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Abrech- nung des Rekurrenten für den September 1944 die erste dem Fristablauf fol- gende Abrechnung. Die Aufnahme des Anspruches in die Abrechnung für den September 1944 entsprach also noch dem Art. 6, Abs. 2, und war rechtzeitig. \ Daß der Gedanke des Art. 6, Abs. 2, in der Verdienstersatzordnung analog an- gewendet werden muß, ergibt sich übrigens auch daraus, daß dieselbe Ab- rechnung Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen umfassen darf und soll, und daß es widerspruchsvoll wäre, wenn der Arbeitgeber und Selbständiger- werbende für seinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung einen Monat früher abrechnen müßte, als für die Ansprüche auf Lohnausfallentschädigung, die er seinen Arbeitnehmern, die gleichzeitig Dienst leisteten, ausbezahlt hat. Nun hat allerdings der Rekurrent seine Septemberabrechnung 1944 erst drei Tage nach dem 10. Oktober 1944 eingereicht. Allein ab-gesehen davon, daß dieses Datum nicht absolut sicher feststeht, ist die Verspätung unschädlich; sie ändert nämlich nichts daran, daß es sich bei dieser Abrechnung frühestens um die erste dem Fristablauf folgende Abrechnung handelte. Uebrigens hat die AKL im Entscheid Nr. 421, ZLV 1944, S. 103, ausgeführt, daß der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht verloren gehe, wenn überhaupt nicht abge- rechnet wird und die Kasse eine, Mahnung unterläßt. (Nr. 1227 i. Sa. G. Fornera vom 14. März 1945)

Urteile des Bundesgerichtes. A. Rechtsstillstand bei Militärdienst.*) Juristische Personen und Handelsgesellschaften genießen nur während der eigentlichen Militärdienstzeit ihrer Vertreter Rechtsstillstand. Die Nach- frist von vier Wochen kommt dabei nicht zur Anwendung (SchKG Art. 57; VMZ ") Art. 16, 21 und 22). Leistet der einzige Vertreter einer Gesellschaft mehrmals im Jahr Militär- dienst, so hat sie einen zweiten Vertreter oder wenigstens einen zu ihrer Ver- tretung in Betreibungssachen befugten Prokuristen zu bezeichnen.. Die Erbschaft Morel ließ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 9. Mai 1944 einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 15 000.— zustellen. Am 9. Juni 1944 hob das Betreibungsamt auf Ersuchen des Geschäftsführers der Gesellschaft die Betreibung auf. Das Betreibungsamt ging davon aus, daß zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls der Geschäftsführer sich im Militär- dienst befand, und daß die andern Gesellschafter nicht imstande waren, im Namen der Schuldnerin zu handeln; zwei von ihnen waren verstorben -und

*) BGF 71 III 21; vgl. auch ZLV 1944, S. 176 und 463. *) Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941.

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der vierte befand sich in Paris und hatte keine Möglichkeit, in die Schweiz zu kommen oder sich mit dem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen. In der Zustellung einer Verfügung an die Gläubiger bemerkte das Betreibungsamt, daß es erst vier Wochen nach der Entlassung des Geschäftsführers weitere Be- treibungshandlungen vornehmen würde. Am 13. Juni ersuchte die Erbschaft Morel das Betreibungsamt, den Zah- lungsbefehl nach dem 25. Juni zuzustellen. Da der Geschäftsführer der GmbH erneut für eine unbestimmte Dauer in den Militärdienst aufgeboten worden war, lehnte das Betreibungsamt dieses Begehren ab. Gegen diese Verfügung be- schwerte sich die Erbschaft Mord am 27. Juni 1944 bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, die Schuldnerin sei zu verhalten, eine andere Person als Vertreter zu ernennen, da ihr Geschäftsführer wieder im Aktivdienst stehe. Des weitern führte sie aus, daß die Schuldnerin der Zahlungsunfähigkeit entgegen- gehe, und daß es untragbar sei, die Betreibungshandlungen durch. die ständige Abwesenheit des Geschäftsführers zu hemmen. Die Aufsichtsbehörde wies am 6. Juli 1944 die Beschwerde ab. Auf einen Rekurs der Erben Morel hin hob die obere Aufsichtsbehörde diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an die untere Aufsichtsbe- hörde zurück, mit der Weisung, eine Ergänzung der Akten vorzunehmen und erneut zu entscheiden. Die untere Aufsichtsbehörde hatte' darnach besonders darüber zu befinden, ob die Gesellschaft die Möglichkeit gehabt hätte, andere Vertreter zu bestellen und ob ihr aus ihren Statuten die Verpflichtung erwach- sen sei, die verstorbenen Gesellschafter zu ersetzen. In ihrem neuen Entscheid vom 2. November 1944 hieß die untere Aufsichts- behörde die Beschwerde der Erben Morel gut und widerrief die Einstellung der Betreibung.. Dieser Entscheid enthält im wesentlichen folgende Begrün- dung: Die GmbH wurde ursprünglich von vier Gesellschaftern gebildet. Einer dieser Gesellschafter war als Geschäftsführer bezeichnet. Das Stammkapital betrug Fr. 20 000.—. Der Geschäftsführer besaß eine Stammeinlage von Fr. 5000.—. Zwei Gesellschafter sind nun gestorben und wurden in der Gesellschaft nicht mehr ersetzt. Von einem Gesellschafter weiß man nicht, was aus dem Nachlaß geworden ist. Die Erben des andern sind seine drei Kinder, während die Witwe die Nutznießung am ganzen Nachlaß besitzt. Nach den Statuten der Gesellschaft steht es den Erben dieses Gesellschafters frei, an der Gesell- schafterversammlung teilzunehmen oder einen Vertreter abzuordnen. Es wäre daher möglich gewesen, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Die aus- führenden Organe der Gesellschaft und ihr Geschäftsführer im besondern sind dafür verantwortlich, wenn die Vertretung der Gesellschaft nicht ordnungs- gemäß durchgeführt werden kann. Die Gesellschafterversammlung hätte die notwendigen Entscheidungen treffen müssen, um eine Vertretung während des Militärdienstes des Geschäftsführers sicher zu stellen. Die Schuldnerin rekurrierte an die obere Aufsichtsbehörde, indem sie aus- führt die Organisation der Stellvertretung sei nicht aus Nachlässigkeit oder -gar in der Absicht unterblieben, sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Es wäre ihr nicht möglich gewesen, regelmäßig alle Gesellschafter einzuberufen. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters hätten nie an der Verwaltung teil- nehmen, noch einen Vertreter bezeichnen wollen. Der Geschäftsführer war

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daher nicht in der Lage, die von der untern Aufsichtsbehörde geforderten Maßnahmen zu ergreifen. Am 15. Dezember 1944 hieß die obere Aufsichtsbehörde .die Beschwerde gut; dadurch wurde die Beschwerde der Erbschaft Morel abgewiesen und die Einstellung der Betreibung aufrecht erhalten. In ihrer Begründung führte sie aus: Es bestehen keine genügenden Gründe, um die Betreibung ihren Fortgang nehmen zu lassen. Weder das Gesetz noch die Statuten verpflichten die Gesell- schaft, einen andern Vertreter zu bestellen, wenn ihr Geschäftsführer noch tätig ist. Wenn die Gesellschafter doch nicht alle erreicht werden können, so hat es keinen Sinn, die verstorbenen Gesellschafter zu ersetzen. Die Zusammenfas- sung aller Befugnisse in den Händen des Geschäftsführers ist daher die Folge von Tatsachen, die unabhängig von seinem Willen bestehen. Wenn dieser im Juni 1944 für eine unbestimmte Zeit aufgeboten wurde, nachdem er bereits vom 30. April bis 25. Mai 1944 Dienst leistete, so ist damit kein Beweis er-, bracht, daß er nur Dienst leistete, um der Gesellschaft Betreibungen fern zu halten. Gegen diesen Entscheid beschweren sich die Erben Morel bei der Schuld- betreibung- und Konkurskammer des Bundesgerichtes und stellen erneut die bereits vor erster Instanz geltend gemachten Rechtsbegehren. Das Bundesge- richt wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes genießen sowohl juristische als auch physische Personen bei Militärdienst Rechtsstillstand. Den juristischen Personen kann der Rechtsstillstand aber nicht auf unbestimmte Zeit gewährt werden, sondern hat in dem Moment, wo sie die Möglichkeit haben, einen an- dern Vertreter zu bestellen, zu endigen (BGE 66 III 51). Die Anwendung des Rechtsstillstandes bei Militärdienst auf juristische Personen rechtfertigt sich aus der Ueberlegung, daß sie nicht in Abwesenheit ihrer geschäftsführenden Or- gane betrieben werden sollen. Im Zeitpunkt der Rückkehr des Geschäftsführers kann die juristische Person wieder gültig vertreten und daher auch betrieben werden. Aus diesem Grunde hat das Betreibungsamt sich auch geweigert, der Ge- sellschaft einen Zahlungsbefehl zuzustellen, während ihr einziger Vertreter sich im Militärdienst befand. Das Betreibungsamt hat aber zu Unrecht die vier- wöchige Frist nach Rückkehr aus dem Dienst berücksichtigt. Wie schon weiter oben ausgeführt, besitzen die juristischen Personen keinen Anspruch auf An- wendung der Nachfrist von vier Wochen. Man kann sich in der Tat fragen, ob es sich rechtfertigt, juristische Personen für jeden Militärdienst ihrer Ge- schäftsführer Rechtsstillstand genießen zu lassen. Es ist einleuchtend, daß bei plötzlichen Einberufungen der Vertreter einer Gesellschaft der Rechtsstillstand gewährt wird, selbst wenn dies bereits früher schon der Fall war. In Zeiten von normalen Ablösungsdiensten kann von Gesellschaften aber ohne weiteres ver- langt werden, daß sie ihre Geschäftsführung für den Fall der Einberufung or- ganisieren; sei es, daß sie einen neuen Geschäftsführer ernennen oder nur einen Prokuristen, der für die Vertretung in Betreibungssachen befugt ist. Es ist da- her nicht zulässig, daß eine Gesellschaft mehr als 8 Monate Rechtsstillstand ge- nießt, weil ihr einziger Geschäftsführer nie mehr als vier aufeinander folgende Wochen vom Dienst frei war. Der Geschäftsführer hätte zweifellos zwischen zwei Dienstperioden die Möglichkeit gehabt, entweder einen zur Vertretung in

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Betreibungssachen befugten Prokuristen zu ernennen oder dann durch die Gesell- schafterversammlung einen andern Geschäftsführer bezeichnen zu lassen. Zu die- ser Lösung hätte er schon deshalb kommen müssen, da er wußte, daß die Ge- sellschaft sich in Zahlungsschwierigkeiten befand und mit dem Eingang von Zahlungsbefehlen rechnen mußte. Der Geschäftsführer wendet aber ein, daß er wegen des Todes von zwei Gesellschaftern und wegen der Abwesenheit eines andern im Ausland nicht in der Lage gewesen sei, eine Gesellschafterver- sammlung einzuberufen. Dies trifft aber nicht zu, denn für den im Ausland befindlichen Gesellschafter hätte er gemäß ZGB Art. 392, Ziff. 1, einen Bei- stand ernennen lassen können, der die Rechte des Verbeiständeten in der Ver- sammlung gewahrt hätte. Die Erben des andern Gesellschafters hätte er auf- fordern müssen, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen gemäß OR Art. 797. Würden sie einer solchen Aufforderung nicht Folge leisten, so könnte er auf ihre Mitarbeit verzichten. Es ist daher durchaus begreiflich, daß die Erbschaft Morel sich an das Betreibungsamt wandte, damit dieser unhaltbaren Situation ein Ende bereitet werde. In diesem Zeitpunkt befand sich der Geschäftsführer aber im Militärdienst und das Betreibungsamt hat daher mit Recht ausgespro- chen, daß die Gesellschaft Rechtsstillstand genieße. Unrecht hatte es nur in dem Punkte, als es die Zustellung während vier Wochen nach Rückkehr des Ge- schäftsführers aus dem Dienst verweigerte. Diese Verfügung des Betreibungs- amtes war von der Erbschaft Morel aber nicht zum Gegenstand ihrer Be- schwerde gemacht worden. Der Schuldnerin wird aber trotzdem nahe gelegt, innert kürzester Frist für den Geschäftsführer einen Stellvertreter zu ernennen, ansonst sie auch in Abwesenheit dieses Organes rechtsgültig betrieben werden kann. (Urteil des Bundesgerichtes i. Sa. Erben Morel vom 12. Februar 1945)

B. Einstellung der Betreibung.*) Die Betreibung für Beiträge eines Arbeitgebers an die Familienaus•gleichs- kasse unterliegt nicht der Einstellung gemäß VMZ Art. 3, Abs. 1. Am 17. Dezember 1943 ließ die Familienausgleichkasse der Firma D. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 754.95 zustellen. Gegenüber dein Rechts- vorschlag der Schuldnerin erhielt die Kasse am 14. Januar 1944 die provisorische Rechtsöffnung. In dem nach der Pfändung erfolgten Verkauf erzielte die Kasse die Summe von Fr. 244.60. Inzwischen wurde ein Arrest vollzogen, der infolge Anhebung der Betreibung am 30. August 1944 weiterhin zu Recht bestand. Am 2. Oktober 1944 erhielt das Betreibungsamt von der Kasse ein Ver- wertungsbegehren, dem es sich aber widersetzte mit der Begründung, die Schuldnerin hätte eine vorläufige Einstellung der Betreibung erwirkt, entspre- chend VMZ Art. 3. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Kasse und machte geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei eine Lohnforderung, auf welche die Einstellung der Betreibung nicht anwendbar sei (VMZ Art. 11, Abs. 1). Am 27. Oktober 1944 hieß die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und wies das Be- treibun,gsamt an, dem Verwertungsbegehren unverzüglich Folge zu leisten. Die

BGE 70 III 73.

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Firma D. beschwert sich gegen diesen Entscheid bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes mit dem Antrag, der Verkauf habe solange nicht stattzufinden, als sein Erlös gepfändet bleiben würde. Das Bun- desgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 1 der Kassenstatuten wurde die Kasse mit dem Zweck gegründet eine gleichmäßige Verteilun,g der durch die Arbeitgeber auf Grund des Kol: lektivarbeitsvertrages vom 1. Juli 1937 aufgebrachten Leistungen sicherzu- stellen. Die Kasse nimmt daher gemäß Art. 11 der Statuten von den Arbeit- gebern einen durch die Generalversammlung bestimmten Prozentsatz der den Arbeitnehmern pro 14 Tage ausbezahlten Löhne. Umgekehrt hat die Kasse die Pflicht, den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entschädigungen auszurich- ten. Soweit die Arbeitnehmerbeiträge für die durch den Kollektivarbeitsver- trag festgesetzten Entschädigungen verwendet werden, können sie deshalb als Bestandteil des Lohnes betrachtet werden; dies gleichgültig, ob es sich um zurückbehaltene Beiträge handelt, oder ob diese Beiträge einen Lohnzuschuß darstellen. Die Tatsache, daß nicht alle Arbeitnehmer einmal in die Lage kom- men, eine Entschädigung zu beziehen, ist dabei unerheblich. Ein Teil der Arbeitnehmerbeiträge wird aber auch zur Deckung der Be- triebsunkosten verwendet. Das ist aber kein Grund, um diesen Teil der Bei- träge anders zu behandeln als jenen, der für die auszurichtenden Efilschädi- gungen bestimmt ist. Die Betriebsunkosten stellen ohne Zweifel nur einen ge- ringen Teil der Arbeitnehmerbeiträge dar und sind übrigens eine c o n d i t i o s i n e q u a non der Funktion der Kasse. Diese Lösung rechtfertigt sich im übrigen auch aus juristischen Gründen. Der Kollektivarbeitsvertrag kann, ver- glichen mit den Aufgaben der Kasse, wie eine Uebereinkunft zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern betrachtet werden, wonach sich die Arbeiter ausbedungen haben, daß ein Teil ihres Lohnes direkt an die Kasse bezahlt wird. Man kann diese Tatsache vergleichen mit einem Vertrag zugunsten Dritter, wo- nach die Parteien übereingekommen sind, der Kasse das Recht zuzugestehen, die Erfüllung dieser Schuld selbst zu verlangen. Was daher die Kasse von den Arbeitgebern einnimmt, stellt einen Lohnbestandteil dar. Es ist dabei unwesent- lich, daß sie einen kleinen Teil dieser Beiträge für ihre Unkosten verwendet. (Urteil des Bundesgerichts i. Sa. Didisheim & Co. vom 27. November 1944) Anmerkung der Redaktion : Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um eine Familienausgleichskasse. Die gleiche Lösung drängt sich aber auch auf für die Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienstersatzordnung, da dort die Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner und Gläubiger die gleichen sind. Auch ein Schuldner von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Lohnersatzordnung kann sich deshalb gegenüber den Forderungen der Lohnausgleichskasse nicht auf die Notstundung gemäß VMZ Art. 1, Abs. 1, berufen.

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Interpellationen, Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den eidg. Räten betr. die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Interpellationen. Interpellation Dietschi.*) Am 6. Juni hat Nationalrat Dietschi folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, den Nationalrat noch in der Junisession darüber zu orientieren, welche Maßnahmen er im Hin- blick auf den am 20. August zu Ende gehenden Aktivdienstzustand der Armee in Bezug auf das weitere Schicksal der Lohn- und Ver- .dienstausfallordnung zu ergreifen gedenkt, insbesondere mit Rück- sicht auf die in Aussicht genommene Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung.»

B. Motionen. Motion Gressot. Die ständerätliche Kommission für die vom Nationalrat am 21. März 1945 gutgeheißene Motion Gressot '»") betreffend Sold- erhöhung beschloß die Motion in der Fassung, wie sie aus den Beratungen des Nationalrates hervorgegangen war, abzulehnen und dafür folgendes Postulat an den Bundesrat zu richten: «Der Bundesrat wird eingeladen die Frage zu prüfen, ob nicht in anderer Weise als durch eine Solderhöhung weitere Erleich- terungen in der Erfüllung der Militärdienstpflicht geschaffen wer- den könnten, z. B. auf dem Gebiete der Urlaubsregelung, der Ein- räumung von Transportvergünstigungen oder der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung.»

Motionen Gysler und Wahlen. Am 19. März 1945 reichten die Herren Gysler und Wahlen im National- resp. Ständerat folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, auf seinen Beschluß über die Nichtunterstellung der Studenten unter den Lohn- und Verdienst- *) Vgl. Postulat Schmi d, S. 294. *) Vgl. ZLV 1945, Heft 4, S. 125.

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ersatz zurückzukommen und einen Vollmachtenbeschluß vorzule- gen, der den berechtigten Bedürfnissen der Studenten besser Rech- nung trägt.» Am 28. März 1945 wurde die Motion im Nationalrat erheblich erklärt und an den Ständerat weiter geleitet. Durch den am 29. März 1945 erlassenen Bundesratsbeschluß über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an mili- tärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten, der am 1. April 1945 in Kraft getreten ist, sind beide Motionen gegen- standslos geworden. Durch diesen Bundesratsbeschluß ist auch die Kleine Anfrage von Nationalrat PerHard vom 14. Dezember 1944 betreffend Lohn- ausfallentschädigung für Studenten gegenstandslos geworden.

C. Postulate. Postulat Schmid. Am 5. Juni reichte Nationalrat Schmid, Zürich, folgendes Po- stulat ein: «Bei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht Unsicher- heit darüber, ob der Wehrmannsschutz und dessen Finanzierung durch die Abgabe der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2% weiter bestehen bleibt oder aufgehoben wird, nachdem der Krieg in Europa beendigt ist. Das Aktionskomitee für eine eidgenössische Alters- und Hin- terlassenenversicherung vertritt den Standpunkt, daß die Abgabe auf den Einkommen keinen Unterbruch erleiden soll, sondern viel- mehr sofort für die Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenen- versicherung reserviert werden soll. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Bun- desversammlung in dieser Frage eine entsprechende Vorlage unter- breitet werden sollte.» In der Sitzung des Nationalrates vom 18. Juni 1945 verwies Bundesrat Stampfli auf die Beratungen der eidgenössischen Auf- sichtskommission für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu diesem Thema, die noch nicht abgeschlossen seien*). Er erklärte sich im übrigen bereit sowohl die Interpellation Dietschi, als auch *) Vgl. «Kleine Mitteilungen» S. 300.

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das Postulat Schmid entgegenzunehmen. Der Bundesrat werde, sobald er dazu in der Lage sei, den eidgenössischen Räten Bericht erstatten.

Postulat des Ständerates. Solderhöhung. Vgl. Motion Gressot S. 293.

D. Kleine Anfragen. Kleine Anfrage Häberlin. Am 5. Dezember 1944 reichte Nationalrat Häberlin folgende Kleine Anfrage ein: «Die Angehörigen der Industrieluftschutz - Organisationen (ILO) beziehen bis heute weder Sold noch Lohnausfallentschädi- gung, trotzdem der IL für lebenswichtige Betriebe obligatorisch er- klärt worden ist. Viele Arbeitgeber leisten freiwillig gewisse Ent- schädigungen, sodaß man sich anfänglich, als die Dienstleistungen des ILO normalerweise nur wenige Stunden außerhalb der Arbeits- zeit umfaßten, mit diesem Zustand abfinden konnte. Mit Zirkular Nr. 579 der Abteilung für passiven Luftschutz des Eidgenössischen Militärdepartements vom 2. März 1943 sind aber die Betriebe verpflichtet worden, Ausbildungskurse von 6-10 Tagen durchzuführen, wobei gewünscht wurde, «die Ausbildung in aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, und zwar entweder in zwei Abschnitten von je 3-5 Tagen oder in drei Abschnitten von je 2-4 Tagen». Die nur stundenweise Ausbildung wurde nur für kleinere Betriebe und nur ausnahmsweise gestattet. Für das Jahr 1944 sind ähnliche Vorschriften erlassen worden. Durch diese wesentlich erhöhten Dienstleistungen, die nicht mehr außerhalb der Arbeltszeit absolviert werden können, erleiden die Angehörigen der ILO einen Lohnausfall, weil man dem Ar- beitgeber nicht zumuten kann, die vermehrten Lasten auf sich zu nehmen. Die Voraussetzungen scheinen uns deshalb gegeben zu sein, nun die Angehörigen der ILO, die selbstverständlich auch ihre Beiträge von 2 Prozent an die Lohnausgleichskassen entrichten müssen, in den Genuß der gesetzlichen Lohnausfallentschädigun- gen zu setzen, auch wenn sie für ihre Dienstleistungen keinen Sold beziehen.

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Nachdem verschiedene Verhandlungen in dieser Richtung bi: jetzt resultatlos verlaufen sind, fragen wir den Bundesrat an, ol er nicht gewillt ist, der gerecht erscheinenden Forderung der An gehörigen der ILO umgehend zu entsprechen.» Am 18. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Klein( Anfrage wie folgt: «lieber die Frage, ob die Angehörigen der Industrieluftschutz- organisationen der Lohnausfallentschädigungen teilhaftig werder sollen, hat zwischen den beteiligten Departementen des Bundes. rates ein Meinungsaustausch stattgefunden, der zu dem Schluss( führte, daß eine Lohnausfallentschädigung nicht ausgerichtet wer- den könne, wenn es sich nicht um soldberechtigte Aktivdiensttag€ handelt. Daneben wurde auf das Interesse des Betriebes an der Einrichtung des Industrieluftschutzes hingewiesen. Der Antrag auf Ausrichtung von Lohnausfallentschädigungen an die Mitgliedes der Industrieluftschutzorganisationen wurde hierauf zurückgezo- gen. Mit der Einstellung der Feindseligkeiten ist ein weiterer Grund für die Weiterverfolgung der Anregung dahingefallen.»

Kleine Anfrage Quartenoud. Am 27. März 1945 reichte Nationalrat Quartenoud folgende Kleine Anfrage ein: «Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß es notwendig wäre, die Art der Bestimmung der Versetzungsentschädigung, die gemäß Art. 13 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 an die zusätzlich der Landwirtschaft zugewiesenen Arbeitskräfte ausge- richtet werden, zu ändern? Diese Entschädigungen stützen sich auf die gleichen Grund- sätze wie die von den Ausgleichskassen der Wehrmänner im Ak- tivdienst gemachten Leistungen und erlauben nicht immer, der tatsächlichen Belastung der Leute in angemessener Weise Rech- nung zu tragen. Mit einer Entschädigung, die dem Arbeiter und seiner Fa- milie auf jeden Fall das Existenzminimum zusichern würde, könnte man der Landwirtschaft die zusätzlichen Arbeitskräfte, die sie ge- genwärtig benötigt, besser sichern.» Am 24. Mai 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt: 296

«Mit der Anwendung der Arbeitsdienstpflicht zur Sicherung les landwirtschaftlichen Arbeitseinsatzes ist gleichzeitig die Aus- ichtung der Versetzungsentschädigung an zusätzlich in die Land,- Arirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte nach den Ansätzen der Lohn- ind Verdienstersatzordnung eingeführt worden. Die wirtschaft- iche Stellung der vorübergehend aus ihrer gewohnten beruflichen Tätigkeit heraus zur Sicherstellung der Landesversorgung einge- ;etzten Arbeitskräfte wurde damit derjenigen des Wehrmannes im ktivdienst ähnlich gestaltet. Im Arbeitsdienst wird wie im Mi- itärdienst die Lohneinbuße des Dienstleistenden angemessen aus- ;eglichen, und zwar umso weitgehender, je größer seine Unter- ;tützungspflichten sind. Zusammen mit dem ortsüblichen Bar- und Naturallohn, den der Landwirt der zusätzlichen Hilfskraft zu za11- .en hat, ist dieser ein Auskommen gesichert, das ihren bisherigen Verhältnissen angepaßt ist. Dabei lassen sich gewisse Unterschiede m Einkommen der zusätzlichen Arbeitskräfte nicht vermeiden; sie ergeben sich aus der Abstufung der Versetzungsentschädigung nach den Unterstützungspflichtigen sowie aus der Verschiedenheit der Barlöhne, die sich nach der Landesgegend und nach den Fä- higkeiten der Hilfskräfte richten. Zum mindesten sichert die gel- tende Regelung den eingesetzten Arbeitskräften das Existenzmini- mum. Sie ist auf Grund einläßlicher Beratungen mit den zuständi- gen kantonalen Behörden und den interessierten Kreisen getroffen worden und hat sich in den mehr als vier Jahren ihres Bestehens im allgemeinen gut bewährt. Weitergehende Leistungen aus öffent- lichen Mitteln an die zusätzlichen Arbeitskräfte würden den Un- terschied zwischen ihrer wirtschaftlichen Stellung und derjenigen der angestammten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer vergrößern, was nicht im allgemeinen Interesse liegt und sich auch für die Landwirtschaft nachteilig auswirken würde.»

Kleine Anfrage Studer. Am 28. März 1945 reichte Nationalrat Studer folgende Kleine Anfrage ein: «Die Lohn- und Verdienstausgleichskasse, sowie die Siche- rung des Arbeitsplatzes haben in den verflossenen 5 Kriegsjahren ihre guten Früchte gezeitigt und einen wesentlichen Beitrag geleistet zur Erhaltung des Arbeitsfriedens.

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Es gibt jedoch einen nicht zu unterschätzenden Teil unsere Volkes, es betrifft die Kleinhandwerker, welche die Wohltaten die ser sozialen Einrichtungen nicht voll genießen können. Wie veröffentlichten Briefen in der Presse, die von Kleinhand werkern aus dem Aktivdienst geschrieben wurden, zu entnehme' war, gibt es sehr viele Kleinhandwerker, die nach den absolvierte' Aktivdiensten während längerer Zeit keine Arbeit und somit kei nen Verdienst haben. Sie müssen sich zuerst wieder um Arbei bewerben, Offerten einreichen und Konkurrenzen mitmachen, un vielleicht nach 2, 3 oder 4 'Wochen wieder eine Beschäftigung zt erhalten. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß eine Lösuni gesucht werden sollte, um das Los dieser Miteidgenossen, nacl ihrer Rückkehr aus dem Aktivdienst, zu erleichtern? Besteht z. B nicht eine Möglichkeit, diesen Leuten den Verdienstersatz nocl einige Zeit nach dem Aktivdienst auszurichten, bis sie wieder Ar beit gefunden haben und sich und ihre Familien selbst erhalter können?» Am 4. Juni 1945 hat der Bundesrat diese Kleine Anfrage Wi( folgt beantwortet: «Kleinhandwerker erhalten während des l‘lilitärdienstes Ver- dienstausfallentschädigungen nach den gleichen Grundsätzen wie sie für die übrigen Gewerbetreibenden gelten. Von der Ausrich- tung von Verdienstausfallentschädigungen an Kleinhandwerker für eine gewisse Zeit nach der Entlassung aus dem Militärdienst muE schon deshalb Umgang genommen werden, weil dadurch der wich- tige Grundsatz verletzt würde, wonach Verdienstausfallentschädi- gungen nur für besoldete Aktivdiensttage ausgerichtet werden, Außerdem würden durch die Ausrichtung von Verdienstausfall- entschädigungen nach der Entlassung die Kleinhandwerker gegen- über andern Berufsgruppen, die sich in der gleichen oder in einer ähnlichen Lage befinden, bevorzugt.»

Kleine Anfrage Spindler. Am 28. März 1945 reichte Nationalrat Spindler folgende Kleine Anfrage ein: - «Unsere Aelpler, die im Sommer pflichtgetreu und zuverlässig das auf die Alpen aufgetriebene Vieh.betreuen und die Milch ver- werten, erfüllen im Hinblick auf unsere Versorgungslage heute

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mehr als je eine sehr wichtige Aufgabe von großem nationalem Interesse. Gestützt auf diese Tatsache wurden sie von ihren Som- mer-Dienstleistungen dispensiert. Viele von ihnen mußten jedoch nachträglich die versäumten Militärdienste nachholen. Zudem er- halten sie deshalb, weil das Naturaleinkommen für Kost und Logis sehr niedrig bewertet wird, die niedrigste Lohnausfallentschädi- gung, die in den meisten Fällen nicht für den Lebensunterhalt ihrer Familien ausreicht. Viele Aelpler haben deshalb besser entlöhnte Arbeit gesucht und angenommen. Müssen sie Militärdienst leisten, erhalten sie auch entsprechend höhere Lohnausfallentschädigungen. So kommt es, daß wir diesen Sommer viel zu wenig zuverlässige, erfahrene Aelpler haben, denen die wertvollen Viehherden anvertraut wer- den können und die die nötige Erfahrung für eine möglichst ra- tionelle Milchverwertung besitzen. Ist der Bundesrat im Hinblick auf den Ernst unserer Ver- sorgungslage bereit, diese Benachteiligung unserer Aelpler dadurch zu beheben, daß er sich dafür einsetzt, daß unsere Aelpler, die im Sommer im Interesse von Land und Volk pflichttreu unser Vieh betreuen, die wegen diesem Dienst von nationalem Interesse ver- säumten Militärdienste nicht nachholen müssen? Ist der Bundesrat ferner bereit, durch rasche, einkommens- verbessernde Maßnahmen seinerseits dazu beizutragen, damit die- sen Sommer die Viehwartung und möglichst rationelle Milchver- wertung auf unseren Alpen sichergestellt wird?» Am 15. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine An- frage wie folgt: «Die Aelpler können von der Dienstnachholungspflicht, so- weit eine solche noch in Frage kommt, schon der Konsequenzen wegen nicht befreit werden, da andernfalls die Angehörigen jeder andern Berufsgruppe, die im Interesse der Landesversorgung tätig sind, Anspruch auf Befreiung von der Nachholungspflicht erheben könnten. Die Aelpler gelten, soweit sie in unselbständiger Stellung tä- tig sind, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer und haben als solche Anspruch auf finanzielle Beihilfen nach Maßgabe des Bundes- ratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944. Damit ist den Wünschen des Fragestellers auf Verbesserung der

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Einkommensverhältnisse des Alppersonals weitgehend Rechnung getragen, und es erübrigt sich für den Bundesrat, weitere Maß- nahmen zu treffen.» Kleine Anfrage Leupin. Eine Kleine Anfrage von Nationalrat Leupin (ZLV 1945, Heft 5, S. 176) hat der Bundesrat ,am 2. Juni 1945 wie folgt beantwortet «Die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen können nicht nach der Zahl der geleisteten Aktivdiensttage ‚abgestuft werden da es nicht verstanden würde, wenn in der gleichen Einheit den Wehrmännern bei gleichen Verhältnissen verschieden hohe Ent- schädigungen ausgerichtet würden. Die Staffelung der Entschädi- gungsansätze nach der Zahl der geleisteten Aktivdiensttage würde außerdem die Berechnung und die Auszahlung der Entschädigun- gen 'bedeutend erschweren. Hingegen prüft der Bundesrat gegen- wärtig die Frage, ob jenen Wehrmännern, die eine größere Anzahl von Aktivdiensttagen geleistet haben, eine einmalige Sonderent- schädigung ausgerichtet werden soll.»

Kleine Mitteilungen. Weiterführung der Lohn.. und Verdienstersatzordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes. Die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nahmen an ihrer gemeinsamen Plenarsit- zung vom 21. Juni 1945 zuhanden des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements in gutachtlicher Weise Stellung zur Frage, ob die Lohn- und Verdienstersatzordnung nach der Aufhebung des Aktivdienstzustandes, die auf den 20. August 1945 in Aussicht ge- nommen ist, weiterzuführen seien. Sie sprachen sich einstimmig dahingehend aus, daß die Lohn- und Verdienstausfallentschädi- gungen auch nach diesem Zeitpunkte auszurichten seien. Ebenso erklärten sie sich damit einverstanden, daß die für diese Fortfüh- rung der Lohn- und Verdienstersatzordnung notwendigen Mittel in der bisherigen Art und Weise aufgebracht werden. Ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsansätze wurde mehrheitlich abge- lehnt. Weiter sprachen sich die Aufsichtskommissionen dahin aus, daß von der Ausrichtung einer einmaligen Sonderentschädigung 300

in Wehrmänner mit einer größeren Zahl von Aktivdiensttagen Jmgang genommen werden sollte. In seiner Sitzung vom 3. Juli 1945 beriet der Bundesrat über lie Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung und über lie Frage einer allfälligen Uebergangslösung zur Alters- und Hinter- assenenversicherung. Der Bundesrat beschloß grundsätzlich, daß lie Lohn- und Verdienstersatzordnung auch nach Aufhebung des Nktivdienstzustandes weitergeführt und daß die zentralen Aus- deichsfonds zur teilweisen Finanzierung der Uebergangslösung für lie Alters- und Hinterlassenenrenten herangezogen werden sollen. [n welcher Form diese beiden Ordnungen beibehalten und zu wel- :hem Zwecke die Mittel der zentralen Ausgleichsfonds verwendet werden wollen,.wird noch geprüft.

Invalidenrenten beim Arbeitseinsatz. Der Bundesrat beschloß am 15. Dezember 1944 (A. S. 60, 809) Arbeitskräfte, die bei Bauarbeiten von nationalem Interesse be- schäftigt werden, bei Invalidität infolge Erkrankung in den Genuß von Invalidenrenten zu setzen. Der Bund gewährte die Rente aber nur unter der Voraussetzung, daß die Kantone, in welchem die Arbeitskraft eingesetzt war, dem Bund die Rente zur Hälfte zu- rückerstattet. Die ständerätliche Vollmachtenkommission hat sich nun zwei Mal geweigert, diese Mittragung durch die Kantone an- zuerkennen. Am 4. Mai 1945 beschloß daher der Bundesrat, die Kantone von der Beitragspflicht zu befreien und alle Lasten auf die Bundeskasse zu nehmen. Praktisch hat dieser Beschluß keine weit- tragende Bedeutung, da bis heute noch kein einziges Gesuch um Ausrichtung einer Rente eingegangen ist.

Obligatorischerklärung des von Soldatenmüttern geleisteten Dienstes. Der Schweizer Verband Volksdienst (Soldatenwohl) hält, zum Teil auch in Interniertenlagern, immer noch rund 100 Soldatenstu- ben im Betrieb. Da der Ersatz dieser besonders ausgebildeten H. D. und F. H. D. auf große Schwierigkeiten stößt, hat die Generaladju- tantur am 26. Juni verfügt, daß der Dienst der betreffenden Sol- datenmütter weiterhin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember

1945 als obligatorisch erklärt wird.

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Nachtrag zum Literaturverzeichnis zur Lohn: und Verdienstersatzordnung'). Im Literaturverzeichnis ist noch folgender Artikel nachzutra gen: Joß, R. W., Dr., Rechtsanwalt, Zürich, Geltungsbereich und Ge staltung der Verdienstersatzordnung. Separatabdruck aus NZZ Nr. 864 und 876, vom 22. und 24. Mai 1944.

Konferenzen und Sitzungen.

39. Tagung des Expertenausschusses.

Am 29. Juni 1945 trat in Bern der Expertenausschuß für di Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herr' Dr. Holzer zu seiner 39. Tagung zusammen. Zur Behandlung ge langten folgende Traktanden: Liste der beitragsfreien Sozialleistun gen; Revision der Verfügung Nr. 18 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer; Unterstellung der Holding- und andere Finanzgesellschaften unter die Verdienstersatzordnung; Umschrei bung der Reisespesen im Sinne von VW Art. 12; Entwurf zu einen Kreisschreiben betreffend die Ermittlung des landwirtschaftlicher Einkommens für die Zuerkennung und Bemessung von zusätzlicher Entschädigungen.

*) Vgl. ZLV 1945, Heft 5, S. 141.

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Nr. 8 I :3 August 1945 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

ledaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 ipedition : Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 1bonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Weiterführung der Lohn, und Verdienstetsatzordnung nach Aufhebung des Ak, Inhaltsangabe : tivdienstzustandes (S.303). — Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte 'fändbarkeit der Ansprüche auf Lohn. und Verdienstausfallentschädigungen, sowie anderer vermögensrecht. icher Ansprüche (S. 305). — Geltendmachung von Rückerstattungs. und Nachzahlungsansprüchen im Straf. 'erfahren (S. 315). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung S. 317). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 326). — ;trafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 336). — Kleine Mitteilungen (S.338)

Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes.

I. Wie bereits in der vorangehenden Nummer dieser Zeitschrift (ZLV 1945, Heft 7, S. 254 f.) ausgeführt wurde, hätte nach den bis- herigen gesetzlichen Bestimmungen die Beendigung des Aktiv- dienstzustandes zur Folge gehabt, daß nach dem 20. August 1945 keine Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mehr hätten aus- gerichtet werden können, da nur den Aktivdienst leistenden Wehr- männern ein Anspruch auf Entschädigung zustand. Außerdem hätte in diesem Falle gemäß Art. 42 der Verdienstersatzordn-ung diese außer Kraft gesetzt werden müssen. Um diese Folgen zu vermeiden, hat der Bundesrat in Uebereinstimmung mit den eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung am 31. Juli 1945 beschlossen, daß die Lohn- und Verdienstersatzord- nung auch nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes vorläufig in Kraft bleibt. Aus diesem Grunde wurde in der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung der Ausdruck «Aktivdienst» durch «Militärdienst» ersetzt. Die entsprechenden Aenderungen sind auch in allen Ausführungs- erlassen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des 24231 303

Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vorzunehmen, wa anläßlich des Neudruckes der Textausgabe der geltenden Erlass, erfolgen wird. Entsprechend wurde der Begriff der Dienstleistung, welche der Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung begrün det, in Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. 2bis der Ver dienstersatzordnung in folgender Weise neu umschrieben: «Die Anspruchsberechtigung besteht für jeden besoldete obligatorischen Militärdienst in der schweizerischen Armee mi Einschluß des militärischen Hilfsdienstes, des Dienstes beirr Luftschutz, bei den Ortswehren und den Sanitätsformationer des Roten Kreuzes.» Der Dienst in Schulen und Instruktionskursen gilt selbst verständlich auch als Militärdienst im Sinne dieser beiden Be stimmungen. Schließlich wurde der eingangs erwähnte Art. 42 der Ver dienstersatzordnung, der deren Geltungsdauer auf die Zeit de Aktivdienstes beschränkt hatte, aufgehoben.

II. Die Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ha auch die Weitererhebung der Beiträge nach beiden Ordnungen zu Folge. Ueber die Verwendung der daraus fließenden Mittel wurde noch nicht Beschluß gefaßt. Dagegen wurde über die bezüglicher Beratungen des Bundesrates folgendes bekanntgegeben: «Der Bundesrat hat bereits am 3. Juli 1945 grundsätzlich die Einführung einer Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterblie benenversicherung beschlossen, die aus den Mitteln der Lohn- unc Verdienstersatzordnung finanziert werden soll. Zu diesem Zwecke sollen den zentralen Ausgleichsfonds jährlich 50 Millionen Franker entnommen werden. Die Vollmachtenkommissionen beider Rät haben diesem Vorgehen zugestimmt. Dadurch werden aber die zu] Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht voll beansprucht, so• daß sich die Frage erhebt, ob die Beiträge herabgesetzt oder einen neuen Verwendungszweck zugeführt werden sollen. Bekanntlich sollen nach dem Bericht der Expertenkommissior für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung die Finanzqueller 304

• der Lohn- ünd Verdienstersatzordnung ausschließlich der Alters- versicherung dienstbar gemacht werden, sodaß nach deren Inkraft- treten keine Mittel mehr für den Wehrmannsschutz zur Verfügung stehen würden. Von verschiedenen Seiten wird im Interesse einer Entlastung der 'Wirtschaft eine Herabsetzung der Beiträge befür- wortet, während von anderer Seite beantragt wird, die Mittel der Lohn- und Verdienstersatzordnung schon heute in den Dienst der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu stellen. Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten eingehend beraten, ohne dar- über einen Beschluß zu fassen. Sollten die Beiträge in der bisherigen Höhe beibehalten werden, so stellt sich die weitere Frage, ob die in Aussicht zu nehmenden Verwendungszwecke vom Bundesrat in einem Vollmachtenbeschluß oder aber von den eidgenössischen Räten auf dem Wege der ordent- lichen Gesetzgebung festgelegt werden sollen. Auch darüber wurde noch kein Beschluß gefaßt.»

Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, sowie anderer vermögensrechtlicher Ansprüche. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. März 1945 betreffend die Abänderung verschiedener Bestimmungen der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung wurde in die Lohnersatzordnung ein neuer Art. 3, Abs. 7, und in die Verdienstersatzordnung ein neuer Art. 5bis aufgenommen, wonach die Ansprüche der Wehrmänner und ihrer Angehörigen auf Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigun- gen nicht abgetreten und nicht verpfändet werden können. Außer- dem sind sie nur beschränkt pfändbar nach Maßgabe des Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

I. A. Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigun- gen sind ihrem Wesen nach vermögensrechtlicher Natur, sodaß sie an und für sich Gegenstand von Rechtsgeschäften bilden können. Zu diesen gehören u. a. die Abtretung von Forderungen im Sinne

2 305

von OR Art. 164 ff., sowie die Bestellung eines Pfandrechts an Forderungen gemäß ZGB Art. 899 ff. Nach OR Art. 164 kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen Dritten ab- treten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechts- verhältnisses entgegenstehen. Die Lohn- und Verdienstersatzord- nung enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung keine ausdrück- liche Vorschrift über die Abtretbarkeit oder Verpfändbarkeit der Lohn- und Verdienstausfallentschädigun,g. Im Entscheid Nr. 88 (ZLV 1941, S. 288) erklärte die Aufsichtskommission für die Ver- dienstersatzordnung, daß der Anspruch des Wehrmannes auf Ver- dienstausfallentschädigung ein solcher des öffentlichen Rechtes sei, weshalb sich auch die Frage der Abtretbarkeit nach öffentli- chem Recht beurteile. Das öffentliche Recht stelle nicht auf die Regel ab, daß Ansprüche auf eine Geldleistung abtretbar seien. Die Leistungen der Ausgleichskassen hätten den Charakter einer Unterstützung nicht ganz eingebüßt; sie dürften daher nicht durch Abtretung ihrem Zwecke entfremdet werden. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen führte die Abtretung zu Unzukömmlichkeiten, indem die Kassen jedesmal prüfen mußten, ob die Abtretung rechtsgültig erfolgt sei. Die Kas- senpraxis war nicht einheitlich, indem einzelne Kassen die Zession zuließen, während andere sie ablehnten. Der Erlaß einer ausdrück- lichen Bestimmung war umso notwendiger, als das Finanzdeparte- ment eines Kantons die Abtretbarkeit der Lohnausfallentschädi- gungen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum bejahte und der betreffenden Kasse eine entsprechende Weisung erteilte. Nach Erlaß der neuen Bestimmungen kann nun kein Zweifel mehr über die Unabtretbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigun-g bestehen. Aehnlich wie die Abtretung eines Anspruches auf Lohn- bzw. Verdienstausfallentschädigung ist auch die Verpfändung eines solchen Anspruches geeignet, die Entschädigung ihrem Zwecke, den Lebensunterhalt der Angehörigen des Wehrmannes während dessen Militärdienstleistung sicherzustellen, zu entfremden. Aus dem gleichen Grunde wurde deshalb auch bestimmt, daß die An- sprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen vom Be- rechtigten nicht verpfändet werden können. Abtretungen oder Verpfändungen, die entgegen diesen Bestim- mungen vorgenommen werden, sind nichtig. Das Begehren um 306

Auszahlung der ganzen oder eines Teiles einer Lohn- bzw. Ver- dienstausfallentschädigung an den Zessionar bzw. Pfandgläubiger ist abzuweisen.

B. Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche. Außer den Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschä- digungen treten im Rechtsverkehr noch andere vermögensrechtliche Ansprüche, teils privat- teils öffentlich-rechtlicher Natur in Er- scheinung, die weder abgetreten noch verpfändet werden dürfen.

1. Unabtretbare und unverpfändbare Ansprüche.

Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind folgende im Zivilrecht begründete Forderungen nicht abtretbar: Forderungen des Pächters (OR Art. 289), des Entlehners (OR Art. 306), des Dienstherrn (OR Art. 327, Abs. 2), des Pfründers (OR Art. 529) ind der Genugtuungsanspruch aus Verlöbnisbruch (ZGB Art. 93, Abs. 2). Da diese Forderungen ausdrücklich als nicht abtretbar 2rklärt wurden, so dürften sie auch nicht verpfändbar sein, da sich huch eine Verpfändung für den Verpflichteten ähnliche Rechts- nachteile ergäben. Des weitern bestimmt ZGB Art. 776, Abs. 2, daß das Wohn- echt unübertragbar und unvererblich ist. Die Unverpfändbarkeit rscheint auch hier eingeschlossen. Die beschränkte Uebertragbarkeit der Fabrik- und Handels- narken wird weiter unten unter Ziff. 2', erwähnt. Die Versetzungsentschädigungen für kraft Arbeitsdienstpflicht n der Landwirtschaft eingesetzte Personen werden nach den 3rundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet (L BRB über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Fe- nruar 1941, Art. 13, Abs. 1; Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirt- ;chaft (Versetzungsentschädigungen) vom 15. März 1945, Art. 1). Die neuen Bestimmungen in der Lohn- und Verdienstersatzord- lung betreffend Unabtretbarkeit und Unverpfändbarkeit der An- ;prüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sind da- ler auch auf die Versetzungsentschädigungen anzuwenden. Das 3'eiche gilt auch für die Versetzungsentschädigungen, die an Ar-

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beiter bei Bauarbeiten von nationalem Interesse ausgerichtet wer- den, da diese Entschädigungen nach den Grundsätzen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zu behandeln sind (BRB über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse vom 31. März 1942, Art. 11). Das für die Versetzungsentschädigungen Gesagte gilt gleicher- maßen auch für die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, da nach Art. 20 der Ausfüh- rungsbestimmungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- ments zum Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Aus- richtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1944 die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung als Ergänzung Anwendung finden sollen, sofern die Beihilfenordnung selbst nichts anderes bestimmt Aber auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterlassenenrenten sollen in der neu einzuführenden eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung unabtretbar und unverpfändbar sein (Be- richt der Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. März 1945, S. 188). Die Ansprüche gegenüber Kranken- und Unfallkassen, welche Ansprüche ihrer Art nach privatrechtliche sind, sind weder abtret- bar noch verpfändbar (BG über die Kranken- und Unfallversiche- rung vom 13. Juni 1911, Art. 96, Abs. 1). Diese Unabtretb,arkeit und Unverpfändbarkeit gilt auch für die Forderungen gegenüber der eidgenössischen Versicherungs- kasse. Sowohl die Ruhegehälter, als auch der Besoldungsnachge- nuß und die als Unterstützung zugesprochenen oder ausgerichteten Beträge dürfen weder abgäreten noch verpfändet werden. Erfolgt eine Abtretung oder Verpfändung trotzdem, so ist sie ungültig (BG über die Versicherungskdsse für die eidgenössischen Beam- ten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919, Art. 8, Abs. 1, mit den Abänderungen durch BG über das Dienstverhält- nis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, Art. 47, Abs. 4, und Art. 56, Abs. 3). Das BG betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampf- schiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 sieht in Art. 15 vor, daß die aus diesem Gesetz entstehenden Ansprüche der Arbeiter und Angestellten aus Verletzung oder Tötung un- übertragbar sind. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit schließt das Verbot der Unverpfändbarkeit ebenfalls in sich. 308

Auch die Leistungen der Militärversicherung werden ausdrück- lich als unabtretbar und unverpfändbar erklärt (BG über die Mi- litärversicherung vom 23. Dezember 1914, Art. 14, Abs. 1; BG betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901, Art. 15, Abs. 1). Der gleiche Grundsatz der Unabtretbarkeit und Unverpfänd- barkeit gilt auch für die /ensprüche auf Arbeitslosenentschädigun- gen oder Nothilfen (BRB über die Regelung der Arbeitslosenfür- sorge während der Kriegskrisenzeit vom 14. Juli 1942, Art. 29, Abs. 2; BRB über die Nothilfe für Arbeitslose (Nothilfeordnung) vom 23. Dezember 1942, Art. 19, Abs. 2).

2. Abtretbare Ansprüche.

Als Kuriosum sei noch auf zwei Ansprüche hingewiesen, die trotz ihrer Sondernatur abgetreten werden können. Es handelt sich um den Sold des Wehrmannes, der ungeachtet der Tatsache, daß er nach SchKG Art. 92, Ziff. 6, unpfändbar ist, grundsätzlich ab- tretbar ist (vgl. Jaeger, Kommentar zum SchKG, Bd. I, N 15 zu Art. 92). Desgleichen kann eine Fabrik- oder Handelsmarke abgetreten oder übertragen werden. Das BG betreffend den Schutz der Fa- brik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Wa- ren und der gewerblichen Auszeichnungen vom 26. September 1890 läßt in seinem Art. 11, Abs. 1, die Uebertragung aber nur zu, wenn zugleich das Geschäft übertragen wird, dessen Erzeugnissen die Marke zur Unterscheidung dient.

II. A. Beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn: und Verdienstausfallentschädigungen. Die Bestimmung, wonach die Ansprüche auf Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen nach Maßgabe von SchKG Art. 93 nur beschränkt pfändbar sind, ist bereits in Art. 24 der Verord- nung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 enthalten. Da dieser Verordnung ihrer Natur nach nur vorübergehende Bedeutung zu- kommt, erschien es als gegeben, die beschränkte Pfändbarkeit auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung selbst festzulegen.

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Nach Art. 3, Abs. 7, der Lohnersatzordnung und Art. 5bis der Verdienstersatzordnung in Verbindung mit SchKG Art. 93 können die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nui soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgäng- lich notwendig sind. Maßgebend ist also das sogenannte, von den Betreibungsämtern bzw. den Aufsichtebehörden über die Betrei- bungsämter festgelegte Existenzminimum. Es sei beigefügt, daß die Frage der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen sich natürlich nut dann stellt, wenn gegen einen Wehrmann überhaupt Betreibungs- handlungen vorgenommen werden können. Nach Art. 16 der er- wähnten Verordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 ge- nießt der Wehrmann Rechtsstillstand, während er sich im Dienst befindet, sowie in der Regel für vier Wochen nach der Entlassung Bei Auszahlung der Entschädigungen innert den vorgeschriebenen Fristen kommt deshalb im Normalfall eine Pfändung überhaupt nicht in Frage. Die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen haben dafür Sorge zu tragen, daß sie die Auszahlungsfristen einhalten. Da die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädi- gungen nur als beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 erklärt wurden, können z.B. bei einem Wehrmann, der der Kon- kursbetreibung unterliegt, diese Ansprüche in die Konkursmasse einbezogen werden. Aber auch gegen einen Wehrmann, der nor- malerweise nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann ein Gläu- biger ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurs- eröffnung verlangen, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbe- kannt ist, oder er die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Ver- bindlichkeiten zu entziehen, oder wenn er betrügerische Handlun- gen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen ver- sucht hat, oder wenn er bei einer Betreibung auf Pfändung Be- standteile seines Vermögens verheimlicht hat (SchKG Art. 190, Abs. 1, Ziff. 1). Liegen also bei einem Wehrmann diese materiellen Konkursgründe vor, so können seine Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen mit in den Konkurs einbezogen werden. Dies hat zur Folge, daß dem Wehrmann vielleicht oft das Nö- tigste für den Lebensunterhalt fehlt, da die Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zu Ansprüchen der Kon- kursmasse geworden sind. Hier greift aber SchKG Art. 229, Abs. 2, 310

ein und bestimmt, daß die Konkursverwaltung dem Schuldner ei- nen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren soll. Da es sich hier um öffentliches Recht handelt, genießt der Schuldner also keinen Rechtsanspruch auf diesen Unterhaltsbeitrag (BGE 35 I 127). Was für die Lohnguthaben, die namentlich in SchKG Art. 93 auf- geführt sind, im Kommentar von Jaeger, Bd. I, N 1 zu Art. 93, gesagt wird, gilt auch für die Ansprüche auf Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigungen: Nicht nur die Ansprüche sind beschränkt pfändbar, sondern auch die Ausgerichteten Entschädigungen.

B. Unpfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche. Als einzige Bestimmung im Zivilgesetzbuch, die Ansprüche unpfändbar erklärt, finden wir ZGB Art. 354, Abs. 3, wonach die Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätten und ihre Zugehör un- ter Vorbehalt der Zwangsverwaltung ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zu den Ansprüchen auf Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigungen werden die Ansprüche auf Alters- und Hinterlassenenrenten als unpfändbar und der Konkursbetreibung nicht unterliegend erklärt (Bericht der eidgenössischen Experten- kommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 16. März 1945, S. 188). Im Urheberrecht wird keine Zwangsvollstreckung zugelassen gegen den Erben des Urhebers und dessen Erben. Die Ansprüche anderer Rechtsnachfolger sind beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922). Auch Leistungen der Kranken- und Unfallkassen, sowie An- sprüche gegen diese Kassen, unterliegen nicht der Schuldbetrei- bung (BG über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, Art. 96, Abs. 1). Auf dem Gebiete des privaten Ver- sicherungsrechts unterliegen Ansprüche gegen den Versicherer nur dann nicht der Zwangsvollstreckung, wenn auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet wurde oder wenn der Ehegatte und die Nachkommen des Versicherungsnehmers begünstigt sind (BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Art. 79, Abs. 2, und Art. 80; vgl. dazu auch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Ver- wertung :von Versicherungsansprüchen nach dem BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908).

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Die Ansprüche auf Leistungen der Versicherungskasse für dii eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, sowie die al: Kassenleistungen bezogenen Gelder, ferner auch der Anspruch au Besoldungsnachgenuß und die als Besoldungsnachgenuß ausgerich teten Beträge, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Das Glei che gilt auch für die als Unterstützung zugesprochenen oder aus gerichteten Beträge (BG über die Versicherungskasse für die eid genössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30.• Sep tember 1919, Art. 8, Abs. 1, mit den Abänderungen durch BG übe: das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927, Art 80; vgl. auch BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamter vom 30. Juni 1927, Art. 47, Abs. 4, und Art. 56, Abs. 3). In Art. 18, Abs. 1, der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB wurde die gleiche Bestimmung des Verbotes der Zwangs vollstreckung aufgenommen. Das Bundesgericht, das sich mit ei nem solchen Fall zu befassen hatte, erachtete den Verwaltungsra der SBB als unzuständig zum Erlaß eines solchen Reglementes weshalb es die Bestimmungen über die Unpfändb,arkeit als un gültig erklärten Diese Ansprüche und Leistungen sind daher nu] mehr beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BGE III 5). Desgleichen erklärte das Bundesgericht Alterspensionen kanto. naler Beamten auch dann nur als beschränkt pfändbar, wenn sie von kantonalen Recht als unpfändbar bezeichnet worden sind (BGE 69 III 1). Stellen diese Renten aber Invaliditätsrenten dar, so sind sie gänzlich unpfändbar (BGE 64 III 16). Trotzdem die Unpfändbarkeit der Ansprüche im BG betref. fend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunter- nehmungen und der Post vom 28. März 1905, Art. 15 nicht aus. drücklich bezeichnet wurde, sondern nur davon gesprochen wurde daß sie unübertragbar sind, sind sie nach der Paxis des Bundes. gerichtes unpfändbar. Die Ansprüche auf Leistungen der Militärversicherung und die als Versicherungsleistungen bezogenen Gelder werden vom Ge. setzgeber ausdrücklich als nicht der Konkursbetreibung unterlie- *) vgl. Dr. E. K. Weber, «Von der Pfändbarkeit der SBB-Pensionen» SJZ 35, 1938/39, S. 8-10. Dr. Hans Herold, «Die Pfändbarkeit der Pensions. kassenansprüche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung», SJZ 35 1938/39, S. 57-61.

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gend erklärt (BG über die Militärversicherung vom 23. Dezember 1914, Art. 14, Abs. 1; BG betreffend Versicherung der Militärper- sonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901, Art. 15, Abs. 1). Interessanterweise hat das Bundesgericht in einem solchen Fall, der ihm zur Entscheidung unterbreitet worden war, eine voll- zogene Pfändung nicht als nichtig erklärt, sondern ausgesprochen, daß die von der Militärversicherung gemachten Leistungen nur in dem Sinne unpfändbar seien, als wegen ihrer Pfändung Beschwerde geführt werden kann. Wird die Beschwerde unterlassen, so wird die Pfändung gültig (BGE 56 III 30). • Für die Kaution der ausländischen Versicherungsgesellschaf- ten wurde eine eigene Lösung getroffen. Diese Kaution unterliegt für andere Forderungen, als solche aus Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllen sind oder als öffentlich-rechtliche Forderungen des Bundes und der Kantone, nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder mit Arrest belegt, noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren ein- bezogen werden. Damit sollen die Interessen der inländischen Gläubiger gewahrt werden (BG über die Kautionen der Versiche- rungsgesellschaften vom 4. Februar 1919, Art. 2-6). Das BG über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit vom 14. Juli 1942 sieht in Art. 29, Abs. 2, nur die Nichtigkeit einer Abtretung oder Verpfändung der An- sprüche auf Versicherungsleistungen vor. Die Pfändung ist nicht untersagt und zwar wohl deshalb, weil die Leistungen im allgemei- nen so niedrig angesetzt sind, daß sie das Existenzminimum nicht übersteigen und deshalb in Anwendung von SchKG Art. 93 nur beschränkt pfändbar sind. Dagegen sind die als Nothilfe auszu- richtenden Beträge ausdrücklich als unverpfändbar erklärt wor- den. Der Konkursbetreibung dürften sie aber unterliegen (BRB über die Nothilfe für Arbeitslose [Nothilfeordnung] vom 23. De- zember 1942, Art. 19, Abs. 1).

C. Beschränkte Pfändbarkeit anderer vermögensrechtlicher Ansprüche. Außer den bereits erwähnten Ansprüchen auf Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen sind alle in SchKG Art. 93 aufge- zählten Einkommen nur beschränkt pfändbar. Trotzdem in diesem Artikel nur von «Lohnguthaben» gesprochen wird, gilt die be- 3 313

schränkte Pfändbarkeit natürlich auch für die ausbezahlten Löhne (vgl. Jaeger, Kommentar zum SchKG, Bd. I, N 1 zu Art. 93). In Art. 24 der Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941 wer- den auch die Leistungen aus Arbeitslosenversicherungen und -Un- terstützungen, sowie die Leistungen aus Krisen-, Wehrmänner- und ähnlichen Unterstützungen als beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 erklärt. Die Versetzungsentschädigungen für die in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte und bei Bauten von nationalem Interesse beschäftigten Arbeiter werden, wie bereits weiter oben, I, B. 1, ausgeführt, nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung ausgerichtet. Sie sind deshalb im gleichen Rahmen be- schränkt pfändbar wie diese (BRB über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 1941, Art. 13, Abs. 1; Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Ar- beitseinsatz in der Landwirtschaft [Versetzungsentschädigungen] vom 15. März 1945, Art. 1; BRB über den Arbeitseinsatz bei Bau- ten von nationalem Interesse vom 31. März 1942, Art. 11). Das Gleiche gilt auch für die finanziellen Beihilfen an land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, da für diese Bei- hilfen die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergänzend anzuwenden sind, sofern die Beihilfenordnung selbst nichts anderes bestimmt (Ausführungsbestimmungen des eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1944, Art. 20). Wie bereits weiter oben (vgl. II. B) angedeutet wurde, sind Ansprüche anderer Rechtsnachfolger als solche der Erben des Urhebers auf das Urheberrecht beschränkt pfändbar im Sinne von SchKG Art. 93 (BG betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922). Im gleichen Abschnitt wurde auch darauf hingewiesen, daß die Ansprüche der SBB- und kantonalen Beamten trotz ausdrück- lich verfügter Unpfändbarkeit nach der Praxis des Bundesgerichts beschränkt pfändbar sind (BGE 64 III 1, 5, 16).

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III. Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in der Lohn: und Verdienstersatzordnung. Während die Bestimmung über die beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen in der Fassung der bundesrätlichen Verordnung vom 24. Januar 1941 bereits seit dem 1. Februar 1941 in Kraft ist, trat die Bestimmung über die Unabtretbarkeit und. Unverpfändbarkeit der Ansprüche mit den Bundesratsbeschlüssen vom 26. März 1945 am 1. April

1945 in Kraft. Da jedoch gemäß dem erwähnten Entscheid der

eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzord- nung Nr. 88 die Unabtretbarkeit schon unter den bisherigen Be- stimmungen Rechtens war, und die Unverpfändbarkeit aus den gleichen Erwägungen für das bisherige Recht auch zu bejahen ist, dürfen die Ausgleichskassen auch die vor dem 1. April 1945 vor- genommenen Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nicht anerkennen. Sie haben also in solchen Fällen keine Zahlungen an Drittanspre- cher zu leisten.

Geltendmachung von Rückerstattungs- und Nachzahlungsansprüchen im Strafverfahren. Eine Ausgleichskasse erstattete gegen einen Wehrmann Straf- anzeige, weil er durch unwahre Angaben widerrechtlich zu viel Lohnausfallentschädigung erwirkt hatte. Sie stellte sich im Straf- verfahren als Partei und reichte «Zivilklage» ein, welche im adhä- sionsweise durchgeführten Zivilprozeß gutgeheißen wurde (Urteil des Polizeigerichtes Lausanne vom 26. Januar 1945, ZLV 1945, S. 175). Da sich schon mehr solche Fälle ereignet haben, erscheint es angebracht, die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens kurz zu begründen. Die Rückerstattung von Entschädigungen und die Nachzah- lung von Beiträgen muß gemäß Art. 2, Abs. 1, bzw. Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements vom 23. November 1943 von der Ausgleichskasse verfügt werden. Gegen diese Verfügungen ist unter allen Umständen die Beschwerde an die Schiedskommission und an die zuständige eid-

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genössische Aufsichtskommission gegeben. Ebenso kann bei der Kasse ein Gesuch um Erlaß der Rückerstattung oder Nachzahlung gestellt werden. Diese Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes sind zwingender Natur und sie gehen widersprechendem kantona- len Recht vor. Es ist somit den Kassen nicht gestattet, ihre Forde- rungen in einem anderen Verfahren als demjenigen gemäß Vfg. Nr. 41 geltend zu machen, also auch nicht in einem im Zusammen- hang mit einem Strafverfahren durchgeführten Zivilprozeß, dem sogenannten Adhäsionsprozeß. Es ist auch unerheblich, daß sich der Angeschuldigte allenfalls auf den Adhäsionsprozeß eingelassen hat. Denn die Einlassung be- gründet nur dort die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Richters, wo nicht kraft zwingenden Rechtes ein anderer Gerichts- stand vorgesehen ist. Der Strafrichter ist somit unter keinen Um- ständen zuständig, über einen Nachzahlungs- oder Rückerstat- tungsanspruch zu urteilen, und er soll deshalb von Amtes wegen auf derartige Begehren nicht eintreten. Werden Rückerstattungs- und Nachzahlungsansprüche zu Un- recht in einem Adhäsionsprozeß beurteilt, so hat das sehr unlieb- same praktische Folgen. Denn es ist nicht etwa so, daß mit der strafrechtlichen Verurteilung immer feststeht, daß der von der Kasse erhobene Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung berechtigt ist, sondern es ist durchaus möglich, daß die Kasse zu Unrecht die Anspruchsberechtigung verneint, die Beitragspflicht bejaht oder die Entschädigungen oder Beiträge unrichtig bemißt. Nun muß der Strafrichter ausschließlich auf die Anbringen und Rechtserörterungen der Ausgleichskasse abstellen, da er selbst nicht über die notwendige Kenntnis und Erfahrung im Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung verfügt. Er bietet somit keine Gewähr für eine richtige Entscheidung. Gleich verhält es sich mit den Rechtsmittelinstanzen. Sobald das Adhäsionsurteil rechtskräftig geworden ist, kön- nen gemäß SchKG Art. 81 im Vollstreckungsverfahren keine Ein- reden aus dem materiellen Recht (Verfügung Nr. 41 des eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartements) mehr erhoben werden. Da- gegen kann der Betriebene u. a. die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes bestreiten, wenn das Urteil in einem andern als dem Urteilskanton vollstreckt werden soll. Gegenüber einem Urteil, welches auf Rückerstattung von Entschädigungen oder Nachzah- lung von Beiträgen lautet, würde er mit diesem Einwand durch- 316

dringen, weil die Zuständigkeit des Strafrichters nicht gegeben ist. Es ist aus den angeführten Gründen zu hoffen, daß sich ins- künftig die Ausgleichskassen zur Geltendmachung ihrer Forde- rungen gegenüber Wehrmännern und Beitragspflichtigen nicht mehr des Adhäsionsprozesses bedienen.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 577: Begriff des Dienstverhältnisses: Theaterdirektor Nr. 578: Begriff des Dienstverhältnisses: Arztstellvertreter Nr. 579: Begriff des Dienstverhältnisses: Musiklehrer Nr. 580: Begriff des Dienstverhältnisses: Säger

2. Maßgebender Lohn.

Nr. 581: Bestandteile des maßgebenden Lohnes: Gratifikationen. Nr. 582: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge.

3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen,

Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 583: Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen: Guter Glaube. Nr. 584: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Verwirkungsfrist.

4. Rechtspflege.

Nr. 585: Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nr. 586: Verfahren: Parteientschädigung.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 577-586. In den Entscheiden Nr. 577-580 befaßt sich die AKL mit dem Begriff des Dienstverhältnisses. Dem Entscheid Nr. 577 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Eine Theatergenossenschaft hatte einen Direktor angestellt, dem sie ein festes Gehalt ausrichtet und

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zugleich eine Gewinnbeteiligung zusichert. Der Direktor ist für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters allein verantwort- lich. Die kaufmännische Arbeit wird von einem Dritten besorgt. Ein allfälliges Defizit im Betrieb des Theaters wird von der Ge- nossenschaft oder von der Gemeinde, in welcher sich das Theater befindet, gedeckt. Da der Direktor einerseits zur finanziellen und wirtschaftlichen Seite des Theaterbetriebes nichts zu sagen hat und nicht als Organ der Genossenschaft im Handelsregister eingetra- gen ist, anderseits ein festes Monatsgehalt bezieht, steht er zur Genossenschaft nach der Auffassung der AKL in einem Abhän- gigkeitsverhältnis, sodaß ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohn- ersatzordnung vorliegt. Im Entscheid Nr. 578 hatte die AKL zum ersten Mal Gelegen- heit, sich über den praktisch häufig vorkommenden Fall auszu- sprechen, wo ein Arzt einen andern Arzt in dessen Praxis vertritt. Trotzdem der Stellvertreter nicht eine feste Entschädigung erhält, sondern dem Arzt für die Benützung der Einrichtungen eine be- stimmte Summe als Vergütung entrichten muß, nimmt die AKL ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen beiden Aerzten an. In einem früheren Entscheid (Nr. 444, ZLV 1944, S. 200) hatte die AKL ausgesprochen, daß Musikprofessoren zum Konservato- rium, von dem sie kein Gehalt beziehen und nicht verpflichtet sind, Stunden zu erteilen, mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung stehen. Im Entscheid Nr. 579 geht nun die AKL noch einen Schritt weiter und nimmt auch dann kein Dienstverhältnis an, wenn die Musiklehrer verpflichtet sind, die zu Beginn des Semesters fest- gesetzten Unterrichtsstunden einzuhalten und versäumte Stunden nachzuholen. Die übrigen Voraussetzungen, wie Gehalt, Kündi- gung usw., waren die gleichen wie im vorerwähnten Entscheid. Richtet ein Arbeiter bei Kunden mit einer Sägemaschine Brenn- holz her, so steht er entweder zum Eigentümer der Maschine oder dann doch zu den Kunden in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 580; vgl. auch Nr. 179, ZLV 1942, S. 218). Ist dieser Säger aber durch den Eigentümer der Ma- schine bei der SUVA versichert und hat er dessen Anweisungen zu befolgen, so steht er zu diesem in einem Dienstverhältnis. Die Tatsache, daß ihn die Kunden direkt entlöhnen, spielt dabei keine Rolle. 318

Ausgenommen von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung sind die Lohnausfallentschädigungen, sowie Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Zeit des Militär- dienstes über den Betrag der Lohnausfallentschädigung hinaus zu- kommen läßt (LEO Art. 6, Abs. 2). Bestehen diese Mehrleistun- gen des Arbeitgebers in jährlichen Gratifikationen, so unterliegen sie, wie der Entscheid Nr. 581 ausführt, auch dann der Beitrags- pflicht nach Lohnersatzordnung, wenn sie während des Militär- dienstes des Arbeitnehmers ausgerichtet werden. Für die Berech- nung der Beiträge und der Lohnausfallentschädigungen müssen die Gratifikationen dann auf das ganze Jahr aufgeteilt werden; der Teil, der auf die Zeit des Militärdienstes des Arbeitnehmers entfällt, unterliegt nicht der Beitragspflicht, da es sich hier um eine freiwillige Mehrleistung im Sinne von ALEO Art. 7 handelt. Wie bereits im Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1944 zum Ausdruck kam, ist es stoßend und wird von den Steuer- bzw. Beitragspflichtigen nicht verstanden, wenn gegenüber dem Bund ein Einkommen zum Teil als Gewinn versteuert werden muß, weil es nicht als Gehalt -anerkannt wird, während von der Lohnersatz- ordnung der ganze Betrag als Gehalt erfaßt wird. Die AKL hat daher im Entscheid Nr. 582 ausgesprochen, daß nur derjenige Teil des Einkommens eines Kommanditärs der Beitragspflicht un- terliegt, der auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung als Gehalt behandelt wird. Ein Gehalt gilt dabei insoweit als ange- messen, als es unter im übrigen gleichen Verhältnissen einem un- beteiligten Dritten, der also weder Inhaber gesellschaftlicher Be- teiligungsrechte ist, noch solchen Personen nahe steht, zugewendet wird. Die beiden Entscheide Nr. 583 und 584 befassen sich mit der Rückerstattung zu Unrecht und der Nachforderung nicht bezoge- ner Entschädigungen. Im Entscheid Nr. 583 wird der gute Glaube eines 'Wehrmannes, der eine monatliche Unfallrente seines Vaters gegenüber der Kasse verschwiegen hatte, verneint und ihm der Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen verweigert. Dem Entscheid Nr. 584 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Arbeitgeber richtete seinen Arbeitnehmern während des Mi- litärdienstes einen Teillohn aus, der höher war, als die den Arbei- tern zustehenden Lohnausfallentschädigungen. Da er der Kasse

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die Lohnausfallentschädigung nur nach Maßgabe des Grundlohnes berechnet hatte, ohne die Teuerungszulagen zu berücksichtigen, machte er eine Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen geltend. Die AKL führte dazu aus: Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2, welche Bestimmung sich auf die Verrechnung von Lohnausfall- entschädigungen, die der Arbeitgeber auf Grund einer Nachforde- rung seitens der Arbeitnehmer ausgerichtet hat, bezieht, ist analog auch auf den Fall anzuwenden, wo der Arbeitgeber irrtümlich mit der Kasse falsch abgerechnet hat. In einem solchen Fall entsteht der Anspruch auf Nachforderung nicht bezogener Entschädigun- gen im Zeitpunkt des Nachforderungsbegehrens; die Kasse kann also nur ein Jahr zurück höhere Lohnausfallentschädigungen aus- richten, während noch frühere Ansprüche untergegangen sind. Wie in den Entscheiden der AKV Nr. 144 (ZLV 1942, S. 163) und 244 (ZLV 1943, S. 176) ausgeführt und nun auch von der AKL im Entscheid Nr. 585 betont wird, muß ein Beschwerdefüh- rer, der Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen unverschul- deter Hindernisse verlangt, das Vorliegen dieser Hindernisse nach- weisen. Der bloße Verweis auf die «Möglichkeit» solcher Verhin- derungen genügt nicht. Die AKL hat bereits in ihrem Entscheid Nr. 395 (ZLV 1944, S. 95) darauf hingewiesen, daß in der Lohners,atzordnung eine Bestimniung fehlt, wonach der im Beschwerdeverfahren obsiegen- den Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Im Entscheid Nr. 586 hat die AKL diesen Grundsatz nun noch negativ ausgedrückt, d. h. der unterliegenden Partei kann keine Parteientschädigung auferlegt werden.

Nr. 577. Zwischen einer Theatergenossenschaft und ihrem Direktor, der für seine Tätigkeit außer einem Gewinnanteil ein festes Gehalt bezieht, nur für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters verantwortlich ist, während der kaufmännische Teil von einem Dritten besorgt wird, und der weder Nutzen noch Gefahr des Unternehmens trägt, besteht ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Theatergenossenschaft des städtischen Theaters und ihr Direktor B. erheben gegen den Entscheid der Schiedskommission Beschwerde, weil diese in Gutheißung der Kassenverfügung die Genossenschaft zur Bezahlung der Lohnersatzbeiträge auf dem in den Jahren 1940 bis 1943 an den Direktor aus- gerichteten Gehalt verpflichtete. Die AKL weist die Beschwerde ab und stellt fest, daß zwischen der Genossenschaft und deren Direktor B. ein Dienstver- hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht.

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Aus der Begründung: Wie Kasse und Schiedskommission mit Recht betont haben, beschränkt sich nach konstanter Rechtsprechung das Dienstverhältnis im Sinne der Lohn- 2rsatzordnung nicht auf die Dienstvertragsverhältnisse des Obligationenrechtes. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung liegt immer dann vor, wenn jemand gegen Entgelt in wirtschaftlich unselbständiger Stellung für eine andere Person tätig ist. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Unterstel- atilg unter die Lohnersatzordnung ist die Gesamtheit der zwischen den Par- eien herrschenden tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen. [m vorliegenden Falle ist nicht zu verkennen, daß der Direktor des Theaters .n dessen Leitung eine weitgehende Selbständigkeit genießt, ohne die er seine Aufgabe offenbar nicht in befriedigender Weise erfüllen könnte. Der Haupt- vertrag sagt auch, der Direktor führe das Theater «auf eigene Kosten und Ge- fahr». Aber damit ist nur seine grundsätzliche finanzielle Haftbarkeit für den Erfolg seiner Tätigkeit der Genossenschaft gegenüber festgestellt, wie sie auch bei einem Dienstverhältnis vereinbart werden kann. Die Gesamtheit der Be- Liehungen des Direktors zur Genossenschaft und die rechtliche Stellung der Genossenschaft und des Direktors nach außen sprechen entschieden für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Die Genossenschaft hat nach ihren Statuten zum Zwecke «die Verwaltung und den Betrieb des Theaters». Sie hat sich durch einen Vertrag mit der Ge- meinde zur Erfüllung dieses Zweckes verpflichtet, wobei gesagt ist, «die Ge- nossenschaft kann die Ausführung selbst übernehmen oder einem Direktor hertragen». Sie allein ist auch im Handelsregister eingetragen, weshalb sie nach außen die volle Verantwortung für den Theaterbetrieb trägt. Außer in len Bestimmungen der Vereinbarung vom 25. Oktober 1937 bezüglich der Ver- pflichtung des Direktors zur persönlichen Führung der Direktion, der Wahl ler Stücke und Schauspieler, der Festsetzung der Preise für die Plätze und des Theaterbetriebes im allgemeinen, ergibt sich die Abhängigkeit des Direktors insbesondere aus der Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1938. Nach deren Bestimmung ist der Direktor nur für den artistischen Teil und den Betrieb des Theaters verantwortlich, während der kaufmännische Teil einem von der Genossenschaft bezeichneten Kontrolleur übertragen ist. Dem Direktor ist iaher jede finanzielle Selbständigkeit genommen; so darf er ohne Einverständ- nis des Kontnolleurs der Genossenschaft niemanden anstellen; über das Bank- Konto, dem alle Betriebseinnahmen und Subventionen überwiesen werden, kann 2r nur zusammen mit dem Kontrolleur verfügen, der sogar allein über das Postcheckkonto verfügt. Der Direktor ist überdies verpflichtet, sämtliche Kor- espondenzen betreffend den Betrieb dem Kontrolleur der Genossenschaft zu anterbreiten. Als Entgelt für die technische Leitung des Theaters wird ihm vom Kontrolleur ein Betrag von monatlich Fr. 1 000.— ausgerichtet. Defizite lecken Gemeinde und Genossenschaft. Von einer Betriebsführung auf eigene Kosten und Gefahr kann daher praktisch nicht die Rede sein. Der Umstand, laß dem Direktor in Art. 10 der Zusatzvereinbarung der sich nach Zahlung Iller Rechnungen ergebende Betriebsüberschuß zugesichert ist (aber erst nach Einlage von Fr. 10 000.— in den Garantiefonds), ändert nichts an dieser Be-

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trachtungsweise; es handelt sich hier um eine besondere Entschädigung für gute und erfolgreiche Tätigkeit im Dienste des Theaters und der Genossenschaft. (Nr. 368 i. Sa. J. Bftanger vom 28. Mai 1945)

Nr. 578. Zwischen einem Arzt und seinem Stellvertreter besteht ein Dienstverhält- nis im Sinne der Lohnersatzordnun,g, wenn der Stellvertreter zwar die Rech- nungsformulare und das Postcheckkonto des Arztes benützt, die Honorare aber selbst festsetzt und einnimmt und dem Arzt nur eine bestimmte Summe für die Benützung seiner Einrichtungen entrichten muß. (Nr. 367 i. Sa. J. Maggi vom 28. Mai 1945)

Nr. 579. Musiklehrer, die ohne ein Gehalt zu beziehen, an einer Musikschule tätig sind und ihre Stellung ohne Kündigung verlassen können, unterstehen auch dann nicht der Lohnersatzordnung, wenn sie verpflichtet sind, die zu Beginn des Semesters festgesetzten Unterrichtsstunden einzuhalten und versäumte Stunden nachzuholen. C) (Nr. 364 i. Sa. Musikschule Chur vom 18. Mai 1945)

Nr. 580. Ein Arbeiter, der bei Kunden mit einer Sägemaschine Brennholz herrich- tet, steht zur Eigentümerin der Maschine, einer Genossenschaft, die ihn bei der SUVA versichert und deren Weisungen und Anordnungen er zu befolgen hat, in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, ohne Rück- sicht darauf, daß ihn die Kunden nicht über die Genossenschaft, sondern di- rekt entschädigen. (Nr. 1122 i. Sa. Elektra-Genossenschaft vom 2. Mai 1945)

Nr. 581. 7'

1. Jährliche Gratifikationen unterliegen auch dann der Beitragspflicht nach

Lohnersatzordnung, wenn sie während des Militärdienstes des Arbeitnehmers ausgerichtet werden; für die Berechnung der Beiträge und der Lohnausfall- entschädigungen sind sie auf das ganze Jahr aufzuteilen.

2. Der auf die Zeit des Militärdienstes entfallende Anteil an den Gratifi-

kationen unterliegt nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 6, Abs. 2; ALEO Art. 7). Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die in den Jahren 1941 bis 1944 an Arbeitnehmer ausgerichteten Gratifikationen im Be- trage von Fr. 9265.— in Gutheißung der Kassenverfügung nach Lohnersatz- ordnung beitragspflichtig erklärte, erhebt die Rekurrentin vor der AKL Be- schwerde, indem sie geltend macht, es handle sich bei diesen Gratifikationen

*) Vgl. den Entscheid Nr. 444, ZLV 1944, S. 200.

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um beitragsfreie Lohnzahlungen im Sinne von ALEO Art. 8, Abs. 3 *); außer- dem seien die Gratifikationen bei der Festsetzung der Lohnausfallentschädi- gung jeweils nicht berücksichtigt worden. Eventuell wird um. Erlaß der Nach- zahlung ersuoht. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für die ausgerichteten Gratifikationen grundsätzlich nicht; sie möchte diese aber von der Beitrags- pflicht befreit wissen, weil sie sie während des Militärdienstes ausbezahlt hat. Diese Auffassung ist nur bedingt richtig. Gratifikationen sind üblicherweise jährliche Zuwendungen; ihr Betrag ist daher sowohl für die Festsetzung der Beitragspflicht als auch für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung auf das ganze Jahr aufzuteilen. Der Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle. Der auf die Zeit des Militärdienstes entfallende Anteil der Gratifikation ist als Zuwendung im Sinne von ALEO Art. 7 zu betrachten und von der Bei- tragspflicht auszunehmen. Würden dagegen die Gratifikationen im Verhältnis der geleisteten Aktivdiensttage, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheint, gekürzt, so müßten die Beiträge auf sämtlichen Zuwendungen entrichtet wer- den. Ergibt sich durch den Einbezug der Gratifikationen in den maßgebenden Lohn im vorliegenden Fall für den einzelnen Arbeitnehmer eine höhere Lohn- ausfallentschädigung, so können die Wehrmänner, gestützt auf Vfg. Nr. 41, Art. 5 und 6, Abs. 1, den Differenzbetrag, soweit die Forderung nicht unter- gegangen ist, bei der Beschwerdeführerin geltend machen, die ihrerseits innert der in Art. 6, Abs. 2, erwähnten Frist diese Entschädigung bei der Kasse nach- fordern bzw. mit ihr verrechnen kann. (Nr. 1129 i. Sa. Leibundgut & Co. vom 29. Mai 1945)

Nr. 582.

1. Nur derjenige Teil des Einkommens eines Kommanditärs unterliegt der

Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, der von der eidgenössischen Steuer- verwaltung als Gehalt behandelt wird, während auf dem als Gewinnausschüt- tung steuerbaren Restbetrag die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu ent- richten sind.

2. Ist der einem Kommanditär ausbezahlte Gehalt insoweit angemessen,

als er auch einem unbeteiligten Dritten, der weder Kommanditär ist noch sol- chen Personen nahesteht, ausgerichtet würde, so sind die übrigen• Bezüge als Gewinnausschüttung zu betrachten, wofür keine Beiträge nach Lohnersatzord- nung geschuldet werden. S. und B. sind mit einer Einlage von je Fr. 30000.— Kommanditäre der Firma B. Außerdem beziehen sie als deren Prokuristen einen Lohn von Fr. 650.— bzw. 300.— im Monat. An Gewinn wurde den beiden Kommandi- tären ausgeschüttet: 1940: Fr. 5415.—; 1940/41: je Fr. 8500.—; 1941/42: je Fr. 5 000.—; 1942/43: je Fr. 6 000.—; total vom 1. Februar 1940 bis 30. Juni

1943 Fr. 44 415.—.

') aufgehoben durch. BRB vom 26. März 1945, in Kraft getreten am 1. April

1945. Diese Bestimmung wird ersetzt durch LEO Art. 6, Abs. 2, i. F. BRB vom

26. März 1945.

323

Während die Kasse auf sämtlichen Gewinnanteilen die Lohnersatzbeiträge nachforderte, entschied die Schiedskommission auf Beschwerde hin wie folgt: Das Einkommen aus Gewinn unterliegt der Beitragspflicht nach Lohnersatzord- nung nur insoweit, als es Entgelt für geleistete Arbeit darstellt; als Maßstab gilt derjenige Lohn, den ein Angestellter mit gleichem Aufgabenkreis, der nicht Gesellschafter ist, beziehen würde; der den Kommanditären von der Firma ausbezahlte Gehalt ist angemessen, dagegen ist von den Gewinnanteilen noch ein Betrag als Gratifikation auszuscheiden, der dieser Vergütung für Ange- stellte gleicher Stellung entspricht, wofür sich, ein Ansatz von zwei Monats- gehältern rechtfertigt. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der AKI. an mit dem Antrag, von den an S. und B. ausgerichteten Gewinn- anteilen sei nur der einer Verzinsung des Einlagekapitals mit 10 % entspre- chende Betrag beitragsfrei zu erklären, die darüber hinausgehenden Leistun- gen dagegen hätten als der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterlie- gendes Arbeitseinkommen zu gelten. Die AKL weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

1. Nach dem Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Ge-

werbe und Arbeit vom 30. November 1944 haben die Kassen nur denjenigen Teil des Einkommens eines Kommanditärs der Beitragspflicht nach Lohnersatz- ordnung zu unterwerfen, der von der eidgenössischen Steuerverwaltung im einzelnen Falle als Gehalt behandelt worden ist, während auf dem als Gewinn- ausschüttung steuerbaren Restbetrag die Beiträge nach Lohnersatzordnung nicht zu erheben sind. Aus den von der Firma der AKL eingereichten Abrechnun- gen der eidgenössischen Steuerverwaltung geht hervor, daß auf den vom 1. Juli 1940 bis 30. Juni 1943 ausgeschütteten Gewinnanteilen im Betrage von Fr. 39 000.— die Kriegsgewinnsteuer bezahlt werden mußte. Diese Summe fällt daher für die Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung zum vorneherei.. nicht mehr in Betracht.

2. Fraglich könnte nur sein, ob die Gewinnausschüttung für die Zeit vom

1. Februar bis 30. Juni 1940 im Betrage von total Fr. 5 415.— der Beitragspflicht unterliegt. Dies ist jedoch zu verneinen. Wohl hat die AKL die Bezüge der Kommanditäre nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig erklärt, jedoch nur soweit, als sie ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Im vorliegenden Falle beziehen die Kommanditäre für ihre Arbeit besondere Entschädigungen, für die die Firma die Loh.nersatzbeiträge bereits bezahlt hat. Da die Saläre, wie die Schiedskommission festgestellt hat, angemessen sind, und weder von der Kasse noch vom Bundesamt behauptet wird, die Gewinnanteile enthielten versteckte Löhne, liegt kein Grund vor, den Betrag von Fr. 5 415.— nicht ebenfalls als Gewinn zu betrachten und nach Lohnersätzordnung beitragsfrei zu erklären. Es ist nicht einzusehen, weshalb die ihrer rechtlichen Natur nach gleichen Bezüge bis 30. Juni 1940 vom Standpunkt der Lohnersatzordnung aus anders behandelt werden sollten als nachher. (Nr. 1095 i. Sa. Brodbeck & Co. vom 2. Mai 1945)

324

Nr. 583.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen kann einem Wehrmann, dessen Vater eine monatliche Unfallrente bezieht, die der Sohn der Kasse gegenüber verheimlichte, mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). (Nr. 1130 i. Sa. F. P. Cavaleri vom 29. Mai 1945)

Nr. 584.

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern bei Leistung von Militärdienst einen Teil •des Lohnes weiter ausgerichtet und von der Kasse die Lohnausfall- entschädigungen erhalten hat, kann beim Nachweis, daß die bisher ausgerichteten Lohnausfallentschädigungen zu niedrig waren, höhere Lohnausfallentschädi- gungen nur für ein Jahr nachfordern, da ein weitergehender Nachforderungs- anspruch untergegangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 2). Mit Gesuch vom 23. Juni 1944 forderte die Beschwerdeführerin von der Kasse die Nachzahlung von zuwenig bezogenen Lo.hnausfallentschädigungen im Betrage von Fr. 21 727.95, weil sie in der Zeit vorn März 1942 bis November

1943 bei der Berechnung der Entschädigungen, die sie ihren Arbeitnehmern

rechtzeitig in Form eines gekürzten Lohnes zukommen ließ, die Teuerungszu- lagen nicht berücksichtigt hatte. Während die Kasse der Beschwerdeführerin die Entschädigungen nur für die Zeit ab 1. Juni 1943 nachzahlen wollte (Fr. 5 936.15), anerkannte die Schiedskommission den Nachforderungsanspruch ab 1. November 1942 (Fr.

17 570.30). Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurrentin bei der AKL

und verlangt die Nachzahlung aller in der Zeit vom März 1942 bis November

1943 der Kasse zuwenig belasteten Lohnausfallentschädigungen. Die AKL

weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Entschädigungen, die sie ihren Arbeitnehmern in Form von freiwilligen Lohnzahlungen während des Militärdienstes in der Zeit vom März 1942 bis November 1943 ausgerichtet hat, der Kasse nachträglich noch belasten kann. Zu dieser Frage hat die AKL bereits in einem früheren, nicht publizierten Entscheid Stellung genommen und ausgeführt, daß die Auslegung von Vfg. Nr. 27, Art. 6, Abs. 2, welche Bestimmung mit demselben Wortlaut in die Verfügung Nr. 41 (Art. 6, Abs. 2), aufgenommen wurde, nur dann dem Willen des Gesetzgebers gerecht werde, wenn sie auch für den Fall gelte, wo der Arbeitgeber dem Wehrmann die Entschädigungen rechtzeitig ausgerichtet habe, aber seinerseits mit der Verrechnung bei der Kasse säumig sei. In diesem Fall geht der Anspruch auf Nachzahlung bzw. Verrechnung ausbezahlter Lohn- ausfallentschädigungen seitens des Arbeitgebers unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem er entstanden ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 23. Juni 1944 die Nachforderung bei der Kasse schriftlich geltend gemacht. Die Verfügung der Kasse war daher richtig. Wenn die Schiedskommission gestützt auf die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin anläßlich einer Diffe-

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renzbereinigung im November 1943 dem Zweigßtellenleiter, der sie auf die irrtümliche Lohnberechnung aufmerksam machte, die Ueberprüfung der Sache und Neuerstellung von Abrechnungen zusicherte, nur die vor dem 1. Novem- ber 1942 entstandenen Ansprüche als verwirkt erklärte, so ist sie weiter gegan- gen, als gesetzlich zulässig gewesen wäre. (Nr. 1124 i. Sa. Zuckerfabrik und Raffinerie Aarberg A. G. vom 2. Mai 1945) Nr. 585. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nur möglich, wenn die Verspätung auf unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Die bloße «Möglichkeit», daß der Beschwerdeführer den Entscheid wegen Abwesenheit im Militärdienst zu spät erhalten hat oder daß er wegen des Dienstes am Schreiben verhindert war, genügt daher nicht zur Wiederherstellung der Be- schwerdefrist. (Nr. 370 i. Sa. S. Artho vom 18. Mai 1945)

Nr. 586. Die Lohnersatzordnung kennt keine Vorschrift, wonach die Aufsichts- kommission der im Beschwerdeverfahren unterliegenden Partei eine Partei- entschädigung auferlegen kann. (Nr. 1089 i. Sa. E. Keller vom 20. März 1945)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 495: Rechtsform der Unternehmung: Einfache Gesellschaft.

2. Betriebsleiter.

Nr. 496: Grundsätze für die Bezeichnung des Betriebsleiters.

3. Beitragspflicht.

Nr. 497: Begriff des Doppelbetriebes im Gewerbe. Nr. 498: 1 Voraussetzungen für den Erlaß der Beiträge. Nr. 499: J

4. Anspruchsberechtigung.

Nr. 500: Betriebseinstellung.

326

5. Nachforderung geschuldeter Beiträge.

vgl. Nr. 495: Streitigkeiten über das Rückgriffsrecht.

6. Rechtspflege.

Nr. 501: Voraussetzungen der Revision; Ordnungsbuße.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 495-501. Die Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung mehrerer Per- sonen unter gemeinsamer Firma und ohne Beschränkung ihrer Haftbarkeit zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführ- ten Gewerbes (OR Art. 552, Abs. 1). Die Kollektivgesellschaft entsteht wie die einfache Gesellschaft durch formfreien Vertrag unter den Gesellschaftern; der Eintrag ins Handelsregister ist also für die Entstehung der Kollektivgesellschaft nicht von konstituti- ver Bedeutung. Handelt es sich aber um eine sogenannte gewill- kürte oder nicht kaufmännische Kollektivgesellschaft, d. h. eine Gesellschaft, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe betreibt, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen läßt (OR Art. 553). Han- delt es sich somit, wie im Entscheid Nr. 495, um eine Gesellschaft, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, so ist sie als einfache Gesellschaft nach Art. 7, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 zu behandeln. Zum ersten Mal hatte die AKV mit diesem Entscheid auch Ge- legenheit, auf Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2, hinzuweisen, wonach die Kassen unter Vorbehalt der Beschwerde zuständig sind zum Entscheid von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- nehmern über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß. Die AKV hat im Entscheid Nr. 141 (ZLV 1942, S. 160) aus- gesprochen, daß im Falle, wo der Inhaber im Geschäft tätig ist, strenge Anforderungen an den Beweis gestellt werden müssen, daß nicht er, sondern ein anderes Familienglied den Betrieb tat- sächlich leitet. Dem Entscheid Nr. 496 lag ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde, wobei die Inhaberin des Betriebes aber im Handels- register eingetragen war und die gewerbepolizeiliche Bewilligung auf ihren Namen lautete. In diesem Fall anerkannte die AKV die

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Inhaberin als Betriebsleiterin und lehnte damit die Liebertraguni der Betriebsleitereigenschaft auf den Ehemann ab. Doppelbetriebe im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3, kön nen grundsätzlich nur Teilbetriebe von gewerblichen Unterneh mungen sein. Damit das Vorliegen eines Doppelbetriebes ange nommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gege ben sein: Der Doppelbetrieb muß vom gleichen Rechtssubjekt ge führt werden wie der Hauptbetrieb; er muß einem andern Berufs zweig angehören als dieser; er muß die Voraussetzungen für da Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis Abs. 2, erfüllen; im Doppelbetrieb muß mindestens eine familien eigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt werden und e muß einen geringeren Reinertrag abwerfen als der Hauptbetrieb Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, dami von einem Doppelbetrieb gesprochen werden kann. Fehlt z. B. dis Voraussetzung, daß dem fraglichen Betrieb die Merkmale eine: Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, fehlen, wie in Entscheid Nr. 497, so liegt kein Doppelbetrieb vor, und es ist nu: der persönliche Beitrag geschuldet. Die beiden Entscheide Nr. 498 und 499 befassen sich mit der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit einem Beitrags pflichtigen der Erlaß der Beiträge nach AVEO Art. 26bis gewähr werden kann. • Die AKV hatte im Entscheid Nr. 498 zur Frage Stellung zt nehmen, ob bei einem Landwirt das Vorliegen der großen Härte verneint und ihm daher der Erlaß des Betriebsbeitrages verweiger werden könne, wenn er denselben aus seiner Arbeitslosenentschä. digung oder aus Unterstützurigsleistungen der Söhne hätte auf. bringen können. In Anlehnung ,an den Entscheid Nr. 221, ZLN 1943, S. 54 (Entrichtung des Betriebsbeitrages aus Einkommen ab Unselbständigerwerbender), hat die AKV entschieden, daß be Vorliegen von besonderen Verhältnissen, unter denen die Erhebung des Beitrages eine große Härte bedeuten würde, der Erlaß ge. währt werden soll, ohne Rücksicht darauf, daß die Bezahlung ver. mittels der Arbeitslosenentschädigungen oder der Unterstützungs. leistungen der Söhne möglich gewesen wäre. Der Entscheid Nr. 499 bringt einen weitern Beitrag zur Frage der großen Härte, bei deren Vorliegen die Beiträge ganz oder teil- weise erlassen werden können.

328

Rückt der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes für längere Zeit in den freiwilligen Militärdienst ein und werden die Arbeiten im Betriebe von seinen Angehörigen ausgeführt, so hat er den Betrieb am Tage seines Einrückens endgültig aufgegeben. Von diesem Zeitpunkt an hat er grundsätzlich noch für sechs Mo- nate Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung als Betriebslei- ter. Im Entscheid Nr. 500 hat nun die AKV aus Billigkeitsgründen ausgeführt, daß die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung (AVEO Art. 13bis, Abs. 2) erst in dem Zeitpunkt eintritt, wo sie von der Kasse verfügt wird, sofern die Frist von 6 Monaten bereits abgelaufen ist. Eine rückwirkende Unterstellung ist in diesem Falle also nicht zulässig. Im Entscheid Nr. 501 stellt die AKV fest, daß die Ordnungs- buße, die wegen Nichtausfüllung des Fragebogens ausgesprochen wird, nur einen formellen Verwaltungsakt der Kasse darstellt; ma- teriell übt sie keine Wirkung aus, sodaß der Gebüßte trotzdem An- spruch hat auf Prüfung und Entscheidung seiner Begehren durch die Instanzen der Verdienstersatzordnung. Nr. 495..

1. Betreibt eine Gesellschaft, die nicht im Handelsregister eingetragen ist,

kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie wie eine einfache Gesellschaft zu behandeln (OR Art. 553; Vfg. Nr. 48, Art. 7, Abs. 1).

2. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rück-

griffsrecht und dessen Ausmaß sind unter Vorbehalt der Beschwerde von der Kasse zu entscheiden (Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2). G. N. und A. L. betrieben vom April bis Dezember 1941 gemeinsam eine Bauwerkstätte. Eine Kollektivgesellschaft wurde nicht im Handelsregister ein- getragen. Durch die Kasse wurde G.N. als Betriebsleiter behandelt, während A. L. der Lohnersatzordnung unterstellt wurde. In der Folge trennten sich die beiden Teilhaber wieder. Anläßlich einer Kontrolle wurde festgestellt, daß für die Lohnbezüge des A. L. während des Gesellschaftsverhältnisses nicht vollständig abgerechnet worden war. Mit Verfügung vom 24. August 1944 machte daher die Kasse eine Nachforderung von Fr. 39.45 gegen die «Firma L. und N.» geltend. Hierauf beschwerte sich G. N. bei der Schiedskommission für die Lohnersatzordnung. Am 16. Januar 1945 hat die Schiedskommission die Beschwerde mit folgender Begründung abgelehnt: Der Beschwerdeführer hat anerkannt, daß die bei der Kontrolle festgestellten Tatsachen wahr sind. Seine Haftung als Arbeitgeber für die Beiträge bestreitet er mit Recht nicht. Diese Haftung besteht, obschon die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKL. Im Meinungsaustausch der Präsidenten der beiden Aufsichtskommissionen wurde festgestellt, daß die Beurteilung in die Zuständigkeit der AKV fällt, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen und unter Vorbehalt des Rückgriffs- rechts des Beschwerdeführers gegen A. L. abweist:

329

1. Da Beiträge des Jahres 1941 streitig sind, ist die Verfügung Nr. 9 in

der ursprünglichen Fassung vom 31. August 1940 anwendbar. Die Kasse hat mit Recht angenommen, es liege eine einfache Gesellschaft vor, wobei nach Vfg. Nr. 9, Art. 11 ein Mitglied (G. N.) als Betriebsleiter zu bezeichnen, wäh- rend das andere (A. L.) wie ein mitarbeitendes Familienglied im Sinne von Vfg. Nr. 9, Art. 9 der Lohnersatzordnung zu unterstellen war. Eine Kollektiv- gesellschaft, bei der beide Teilhaber den Betriebsbeitrag *) nach Verdienst- ersatzordnung gemäß Vfg. Nr. 9, Art. 10 zu entrichten gehabt hätten, kann nicht angenommen werden, weil die Gesellschaft nicht im Handelsregister ein- getragen war. Da es sich nicht um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelte, sondern um ein Baugeschäft im handwerklichen Rahmen, hätte eine Kollektivgesellschaft für ihre Entstehung der Eintragung bedurft.

2. Die Nachforderung der Kasse beurteilt sich nach der Verfügung Nr. 41,

da die Nachzahlungsverfügung nach dem 1. Januar 1944 ergangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 17). Da feststeht, daß auf einem Lohn von Fr. 816.— nicht ab- gerechnet wurde, ist die Nachforderung ohne weiteres begründet. Weshalb nicht abgerechnet wurde und wen die Schuld trifft, ist gleichgültig. An der Haftung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber (da A. L. der Lohnersatzord- nung unterstellt war) wird grundsätzlich durch die inzwischen erfolgte Auf-, lösung der einfachen Gesellschaft nichts geändert. Nach Vfg. Nr. 41, Art. 7, Abs. 2, werden Streitigkeiten zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß unter Vorbehalt der Beschwerde von der Kasse entschieden. Der Rekurrent kann da- her die Frage des Rückgriffes der Kasse unterbreiten. Die Zuständigkeit der AKV zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich daraus, daß A. L. wie ein mitarbeitendes Familienglied zu behan- deln ist (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4). (Nr. 1249 i. Sa. G. Nußbaumer vom 24. Mai 1945)

Nr. 496. Die Inhaberin eines gewerblichen Betriebes, auf deren Namen der Han- delsregistereintrag und die gewerbepolizeiliche Bewilligung lautet, ist auch dann als Betriebsleiterin im Sinne von AVEO Art. 10')is, Abs. 1, zu behandeln, wenn ihr Ehemann, ohne Geschäftsführer zu sein, im Betriebe mithilft. Von der Kasse wurde der Beschwerdeführer als Betriebsleiter einer Spe- zereihandlung betrachtet. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß die S,pezereihandlung unter dem Namen der Ehefrau des Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war. Sie bezeichnete daher die Ehefrau rückwir- kend als Betriebsleiterin und verlangte vom Beschwerdeführer die Rückerstat- tung der zu Unrecht bezogenen Verdienstausfallentschädigungen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, die seine Beschwerde aber abwies. Die AKV, an die er hierauf gelangte, wies die Angelegenheit am 6. Dezember 1944 an die Schiedskommission zurück mit dem Auftrag, festzustellen, wer die Spezereihandlung tatsächlich führe, der Rekurrent oder seine Ehefrau, und wer hauptsächlich im Geschäft tätig sei. Nach einem ergänzenden Beweisverfahren wies die Schiedskommission die *) jetzt persönlicher Beitrag nach Vfg. Nr. 48, Art. 6.

330

Beschwerde neuerdings ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerde- führer an die AKV und macht vor allem geltend, er sei deshalb als Betriebs- leiter zu betrachten, weil seine Frau von schwacher Gesundheit sei, und auch die Steuererklärungen auf seinen Namen ausgestellt würden. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Als Betriebsleiter gilt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familien- glied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10bis, Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist aber die Ehefrau des Beschwerdeführers Inh.aberin des gewerblichen Betriebes, denn sie ist im Handelsregister als Inhaberin ein- getragen und die Polizeibewilligung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit lautet auf ihren Namen. Die Tatsache, daß die Steuererklärungen auf den Namen des Rekurrenten ausgestellt sind, ist dabei ohne Bedeutung, denn sie wurden ihm als Haupt der ehelichen Gemeinschaft zugestellt. Aus der in der Spezerei- handlung durchgeführten Kontrolle geht hervor, daß dem Beschwerdeführer nicht die Geschäftsführung von seiner Frau übertragen wurde. Sie selbst ar- beitet im Betrieb und bedient zu Stoßzeiten und bei Abwesenheit des Re- kurrenten die Kunden. Dieser tätigt die Engroseinkäufe und hilft auch im Ge- schäft mit. Es ist nun möglich, daß er dem Geschäft mehr Zeit widmet als seine Frau; der Beweis, daß er die Geschäftsführung tatsächlich inne hat, wurde aber nicht erbracht. Die Ehegatten leben unter dem Güterstand der Gütertrennung. Wenn das Geschäft daher auf den Namen der Ehefrau lautet, so trägt sie die volle Verantwortung und das gesamte finanzielle Risiko. Wenn die Ehefrau auch von schwacher Gesundheit ist, so ist sie doch nicht derart geschwächt, daß sie nicht imstande wäre, das Geschäft zu leiten. (Nr. 1234 i. Sa. H. Hartfelder vom 23. Mai 1945) Nr. 497. Führt ein Gewerbetreibender neben einem Photogeschäft noch eine opti- sche Werkstätte, ohne für dieses Gewerbe über besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu verfügen, so liegt kein Doppelbetrieb im Sinne von Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3, vor, weshalb nur der persönliche Beitrag ge- schuldet wird (AVEO Art. 10bis, Abs. 2). Der Vater des Beschwerdeführers betrieb ein Photogeschäft. Der Be- schwerdeführer führt es seit dessen Tode auf Rechnung der Erbengemein- schaft B. weiter und hat ihm noch eine optische Werkstätte angegliedert, die er aber auf eigene Rechnung betreibt. Am 8. Juni 1944 verfügte die Kasse, daß für das Optikgeschäft mit Wirkung ab 1. Mai 1944 der Doppelbetriebs- beitrag zu entrichten sei. Am 27. Dezember 1944 widerrief sie diese Verfü- gung und ordnete an, daß der volle Betriebsbeitrag für das Optikgeschäft und der halbe für das Photogeschäft zu entrichten sei, da der Betrieb des Photogeschäftes als Nebenberuf des Beschwerdeführers anzusehen sei. Am 13. März 1945 wies die Schiedskommission eine Beschwerde des Re.kurrenten unter analoger Anwendung von Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2, ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Be- schwerde mit folgender Begründung gutheißt: Personen, die nur im Nebenberuf als unbeschränkt haftende und ver- tretungsbefugte Teilhaber einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit-

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aktiengesellschaft tätig sind, entrichten dafür die Hälfte des persönlichen Bei- trages (Vfg. Nr. 48, Abs. 2). Die Erbengemeinschaft B. bildet aber keine solche Handelsgesellschaft. Auch Vfg. Nr. 48, Art. 7 ist nicht anwendbar, da die Erbengemeinschaft keine einfache Gesellschaft ist. Es ist vielmehr Art. 8 an- zuwenden, wonach in Erbengemeinschaften ein Mitglied als Betriebsleiter zu bezeichnen ist, während die andern, sofern sie im Betriebe regelmäßig tätig sind, als mitarbeitende Familienglieder behandelt werden müssen. Der Be. schwerdeführer ist offenbar mit Recht als Betriebsleiter des Photogeschäfte! bezeichnet worden. Zugleich ist er als Inhaber auch. Betriebsleiter des Optik• geschäftes. Er übt auf diese Weise einen einheitlichen Beruf aus, nicht einen Haupt- und einen Nebenberuf. Es kommt übrigens oft vor, daß sich jemand zugleich mit Optik und Photogewerbe befaßt, und es wäre auch abgesehen von den Bestimmungen der Verfügung Nr. 48 eine künstliche Konstruktion einen Haupt- und einen Nebenberuf anzunehmen. Die einzige Frage, die sich stellt, ist die, ob man von einem Doppelbetrieb sprechen kann oder nicht. Ein Doppelbetrieb liegt nur vor, wenn besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sind. Wenn mit denselben Einrichtungen im gleichen Lokal verschiedenartige Gewerbe betrieben werden, kann man nicht von einem Doppelbetrieb sprechen. Grundsätzlich muß also ein Doppel- betrieb die Anforderungen an einen Betrieb im Sinne von AVEO Art. 10"i8 Abs. 2, erfüllen. Das Vorhandensein eines Doppelbetriebes ist demnach im vorliegenden Fall zu verneinen, weil die gleichen Räumlichkeiten der Optik und dem Photogewerbe dienen. Außerdem arbeitet der Lehrling im Photogeschäft, das den größern Er- trag abwirft; in dem angeblichen Dop,pelbetrieb der Optik ist deshalb keine Arbeitskraft voll beschäftigt, und die Voraussetzung von Vfg. Nr. 48, Art. 4 Abs. 3, ist nicht erfüllt. Ueberdies könnte man sich fragen, ob ein Lehrling als Arbeitskraft in diesem Sinne zu betrachten ist. (Nr. 1281 i. Sa. R. Burger vom 23. Mai 1945) Nr. 498.

1. Bei der Beurteilung eines Erlaßgesuches für den landwirtschaftlichen

Betriebsbeitrag (AVEO Art. 26bis) kann das Vorliegen der großen Härte nicht mit der Begründung verneint werden, der Pflichtige hätte den Beitrag aus seines Arbeitslosenentschädigung als Taglöhner aufbringen können.

2. Bei der Beurteilung eines Erlaßgesuches für den landwirtschaftlichen

Betriebsbeitrag (AVEO Art. 26bis) kann das Vorliegen der großen Härte nicht mit der Begründung verneint werden, der Pflichtige hätte den Beitrag aus Un- terstützungen seiner Söhne aufbringen können, da die Beitragspflicht der Un- terstützungspflicht vorgeht. Der Beschwerdeführer ist 61 Jahre alt und im Hauptberuf Taglöhner. Da- neben betreibt er eine kleine Landwirtschaft im Ausmaß von 100 Aren. Für das erste Halbjahr 1944 wurde der Betriebsbeitrag von Fr. 1.— auf Fr. —.5C herabgesetzt, da die Bezahlung des vollen Beitrages den Beschwerdeführer hart getroffen hätte (AVEO Art. 26bis). Am 23. Januar 1945 lehnte die Kasse die Verlängerung des Teilerlasses ab. Auf Beschwerde hin entschied die Schieds- kommisston am 1. März 1945 im gleichen Sinne: Nach den durchgeführten Erhebungen sei der Beschwerdeführer bei seinem Einkommen und dem seines beiden Söhne in der Lage, den ohnehin niedrigen Beitrag zu entrichten; der Be-

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;chwerdeführer beziehe auch ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 7.30. Gegen die- ;en Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, las Einkommen seiner Söhne sei nicht groß, da sie ungelernte Arbeiter seien und 1944 und 1945 lange in der Rekrutenschule und im Aktivdienst gestanden hätten; Arbeitslosenentschädigung habe der Beschwerdeführer im Januar und Februar 1945 nur für 22 Tage erhalten. Die AKV heißt die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

1. Nach AVEO Art. 26bis, Abs. 1, können die Beiträge ganz oder teilweise

erlassen werden, wenn 'besondere VerhältnisSe vorliegen, unter denen ihre Er- hebung eine große Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer ist in seinem Hauptberuf teilarbeitslos, was offenbar auf sein Alter zurückzuführen ist. Diese Teilarbeitslosigkeit muß zu den besondern Verhältnissen gerechnet werden, unter denen die Bezahlung der Beiträge für den Pflichtigen unter Umständen eine große Härte bedeutet. Im Bericht des Gemeinderates ist auf sie keine Rücksicht genommen worden. Die Schiedskommission führt sogar aus, daß die Arbeitslosenentschädigung den Beschwerdeführer in die Lage versetze, den vollen Beitrag zu entrichten. Allein der Bezug der Arbeitslosenuntertützung beweist im Gegenteil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, und sie soll bei Anwendung von AVEO Art. 26bis nicht als reguläres Einkommen behan- delt werden, aus dem die Beitragspflicht bestritten werden muß; die Ent- schädigung übersteigt nicht das Existenzminimum und es sollen nicht aus solchen Sozialleistungen des Gemeinwesens die Kosten des Wehrmanns- schutzes bestritten werden, wenn es eine Möglichkeit gibt, die Beiträge zu er- mäßigen.

2. Von den beiden Söhnen des Beschwerdeführers, deren Einkommen die

Schiedskommission ebenfalls in Rechnung gestellt hat, ist der ältere 20 Jahre, der jüngere 19 Jahre alt. Es ist daher glaubwürdig, daß jener 1944, dieser 1945 die Rekrutenschule bestanden hat. Während des Militärdienstes erzielten ver- mutlich weder sie noch ihr Vater ein Einkommen. Ueberdies geht bei Beurtei- lung der Frage, ob die Voraussetzungen eines teilweisen Erlasses der Beiträge erfüllt sind, die Unterstützungspflicht der Söhne nicht der Beitragspflicht vor. Aus diesen Erwägungen muß für das zweite Halbjahr 1944 und für das erste Halbjahr 1945 der Beitrag weiterhin auf Fr. —.50 herabgesetzt werden. Für das zweite Halbjahr 1945 wird der Beschwerdeführer ein neues Gesuch zu stellen haben, wenn er wiederum in den Genuß eines Teilerlasses kommen will. (Nr. 1272 i. Sa. W. Heinimann vom 12. Mai 1945)

Nr. 499. Einem Landwirt, der über ein Vermögen von Fr. 5 500.— verfügt, können Verdienstersatzbeiträge nur erlassen werden, wenn er durch ein Arztzeugnis be- weist, daß er arbeitsunfähig ist oder daß sein Leiden besondere Pflege und außerordentliche Kosten verursacht (AVEO Art. 26bis, Abs. 1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlaß der Beiträge für sechs Mo- nate gemäß AVEO Art. 26bis wurde von der Kasse abgewiesen, da keine di- rekte Notlage vorliege. Auch die Schiedskommission, an welche der Be- schwerdeführer rekurrierte, sah die Voraussetzungen für einen Erlaß nicht als erfüllt an, weil ein Erlaß wegen Krankheit nur iewährt werden könne,

333

wenn diese zu einer bedeutenden Mehrbelastung führe. In der Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent geltend, sein Viehbestand habe infolge der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen verringert werden müssen; er selbst sei kränklich und stehe seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Ein Erlaß der laufenden Beiträge gemäß AVEO Art. 26 bis kann nur ge- währt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, unter denen ihre Er- hebung eine große Härte bedeuten würde. Mit dem Nachweis der besonderen Verhältnisse und der großen Härte muß es ernst genommen werden, damit nicht Einzelne zum Schaden der Allgemeinheit keine Beiträge entrichten müs- sen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes. Schulden sind keine vorhanden. Nach der Bescheinigung der Ge- meindebehörde verfügt er über ein Vermögen von Fr. 5 500.—. Der Be- schwerdeführer beruft sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand und legt ein ärztliches Zeugnis bei. Abgesehen davon, daß das Zeugnis eines Naturarztes nicht beweiskräftig ist, besagt es lediglich, daß der Beschwerdeführer bei diesem Naturarzt in Behandlung stehe, und daß diese längere Zeit beanspruche und eine sorgfältige Beobachtung erfordere. Daß der Rekurrent arbeitsunfähig sei oder daß sein Leiden besondere Pflege und außerordentliche Kosten verur- sache, geht keineswegs daraus hervor. Kasse und Schiedskommission haben auch festgestellt, in den meisten Betrieben der Gemeinde, so auch beim Beschwerdeführer, sei wohl eine schwache Ernte erzielt worden, doch dürfe nicht von einer Mißernte ge- sprochen werden. Unter diesen Umständen sind aber die Voraussetzungen für einen Erlaß gemäß AVEO Art. 2es nicht erfüllt, und die Beschwerde muß abgewiesen werden. (Nr. 1274 i, Sa. J. Thommann vom 12. Mai 1945)

Nr. 500. Die Kasse kann einen Wehrmann wegen Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13bis nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend der Lohnersatz- ordnung unterstellen. Der Beschwerdebeklagte ist Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Be- triebes. Seit dem 16. August 1943 leistet er fast ununterbrochen und meist freiwillig Militärdienst. Am 7. November 1944 teilte ihm die Kasse mit, sie könne ihm ab 1. Juli 1944 nicht mehr die Entschädigung als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes ausrichten; dagegen habe er von diesem Zeit- punkt an Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Der Rekursbcklagte be- schwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission, indem er im wesentlichen geltend machte, er erhalte monatlich Urlaub, um die dringenden Arbeiten in seinem Betriebe zu erledigen. Auch wendet er sich gegen die Verfügung der Kasse, weil diese die Aenderung rückwirkend vom November auf den 1. Juli 1944 vorgenommen hatte. Die Schiedskommission ging von der Auffassung aus, der Beschwerdebeklagte habe den Betrieb erst sechs Monate nach Eintritt in den freiwilligen Militärdienst aufgegeben, und die Frist von AVEO Art. 13bis beginne daher erst vom 16. März 1944 an zu laufen. Sie gewährte demzufolge die Verdienstausfallentschädigung noch bis zum 16. Sep-

334

tember 1944. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der landwirtschaftliche Betrieb wird von den Angehörigen des Beschwerde- beklagten • weitergeführt, während dieser vom 16. August 1943 bis 11. März

1944 und vom 26. März bis 8. Oktober 1944 ständig Dienst leistete, wovon

32 Diensttage (5. Juni bis 6. Juli 1944) obligatorisch waren. Es ist offensicht-

lich, daß das landwirtschaftliche Grundstück unter diesen Umständen nicht mehr vom Beschwerdebeklagten selbst bewirtschaftet werden kann. Auch wenn er während des Urlaubes noch gewisse Arbeiten ausführt, so ist es ihm doch nicht mehr möglich, die laufenden Arbeiten zu besorgen, die bei einem so kleinen Betrieb (erste Beitragsklasse) von großer Wichtigkeit sind. Kasse wie Schiedskommission haben daher mit Recht angenommen, der Beschwerde- beklagte habe seinen Betrieb aufgegeben und sei der Lohnersatzordnung zu unterstellen. Die Auffassung der Schiedskommission, wonach die Betriebs- aufgabe erst sechs Monate nach dem Eintritt in den freiwilligen Dienst er- folgt sei, ist aber irrig. Der Betrieb eines Wehrmannes wird schon dann auf- gegeben, wenn er ihn schließt, d.h. seine Tätigkeit einstellt, oder wenn — wie im vorliegenden Fall — die Arbeiten von den Angehörigen ausgeführt werden, ohne daß er sich noch in maßgebender Weise daran beteiligen könnte. Die sechs Monate seit Betriebsaufgabe im Sinne von AVEO Art. 13bis waren daher schon längst abgelaufen als die Kasse ihre Verfügung erließ. Die Kasse hat aber die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung (Verfügung vom 7. November 1944) mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1944 versehen. Dies soll nicht geschehen. Durch die Bestimmung von AVEO Art. 13bjs wollte der Ge- setzgeber den Selbständigerwerbenden, die ihren Betrieb aufgeben mußten, während einer bestimmten Zeit die Verdienstausfallentschädigung nach dem bisherigen Ansatz zukommen lassen, damit sie in der Zwischenzeit sich nach einer neuen Tätigkeit umsehen können. Die rückwirkende Unterstellung unter die Lohnersatzordnung kann einen bisher Selbständigerwerbenden aber in finanzielle Schwierigkeiten bringen, weil er mit der höheren Entschädigung gerechnet hatte. Die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung soll daher erst von der Kassenverfügung an Geltung haben, auch wenn die Frist von sechs Monaten schon früher abgelaufen war. Dieser Lösung steht das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen, weil dieses Verbot nur zugunsten der Beitragspflichtigen und der beschwerde- führenden Wehrmänner gilt, nicht aber zugunsten der Kassen oder des Bun- desamtes (vgl. Nr. 421, ZLV 1944, S. 373). (Nr. 1232 i. Sa. R. Demarchi vom 2. Mai 1945)

Nr. 501. Füllt ein Beitragspflichtiger den ihm von der Kasse zugestellten Frage- bogen nicht aus, so kann er nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist gebüßt werden (VEO Art. 37bis, Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 3, Abs. 1). Diese Bußen- verfügung beeinträchtigt seinen Anspruch auf Revision eines früheren Ent- scheides oder auf Befreiung von der Unterstellung aber nicht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grund- stückes und dafür der Verdienstersatzordnung unterstellt. Mit Entscheid vom 31. August 1944 hat die AKV eine Beschwerde des Rekurrenten gegen die

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Unterstellungpflicht abgewiesen. Da er geltend gemacht hatte, er bebaue sein Grundstück nur mehr zum Teil selbst, und es liege kein unterstellungspflichti- ger Betrieb mehr vor, wies die AKV die Akten an die Kasse zur Ueberprü- fung des Gesuches um Neuveranlagung zurück. Der Beschwerdeführer füllte den ihm zugestellten Fragebogen für die Neuveranlagung nicht aus, und die Kasse setzte ihm am 8. Februar 1945 eine Nachfrist zur Einreichung des Frage- bogens. Der Rekurrent beschwerte sich dagegen bei der Schiedskommission, die feststellte, er könne nur auf Grund des ausgefüllten Fragebogens von der Unterstellungspflicht befreit werden; da er sich aber bis anhin geweigert habe, den Fragebogen auszufüllen, bestehe die Beitragspflicht weiter. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV. Er legt eine Bestäti- gung der Ackerbaustelle bei, wonach er im Jahre 1944 26 Aren seines Grund- stückes verpachtet und nur den Rest selbst bebaut hatte. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut: Im Beschwerdeverfahren hat sich ergeben, daß die Voraussetzung der Unterstellungspflicht ab 1. April 1944 nicht mehr erfüllt waren. Für das Jahr

1943 werden dagegen noch die Beiträge geschuldet, weil in diesem Jahre der

Beschwerdeführer das gesamte Grundstück noch selbst bebaute. Es kann da- hin gestellt bleiben, ob er die Bescheinigung der Ackerbaustelle, wie er be- hauptet, auch der Kasse eingereicht hatte. Wegen Nichtausfüllung des Fragebogens hätte der Beschwerdeführer ge- büßt werden können. Dagegen geht es nicht an, ihm den Anspruch auf Re- vision und Befreiung von der Unterstellung zu verneinen, nachdem er in anderer Weise als durch den Fragebogen, aber, wie durch die Kasse vorgesehen, mit Besch.eini,gung der Ackerbaustelle, den nötigen Nachweis erbracht hat. (Nr. 1286 i. Sa. A. Aeschlimann vom 30. Mai 1945)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 28. Die trotz Mahnungen und Warnungen verspätete Auszahlung von Lohn- ausfallentschädigungen ist eine strafbare Handlung im Sinne von ALEO Art. 19. Eine Firma hatte am 12. Juli 1943 von der Kasse vermittels Verrechnung die Summe von Fr. 27.20 als Lohnausfallentschädigung für einen ihrer Arbeiter erhalten. Erst am 5. Februar 1945, also zwei Jahre später, leitete sie diese Entschädigung an den Arbeitnehmer weiter, trotzdem sie mehrere Male ge- mahnt und von der Kasse verwarnt wurde. Auf Antrag des Departementes des Innern büßte der Staatsrat die Ge- sellschafter dieser Firma mit Fr. 50.—. Der Staatsrat erblickte in der verspä- teten Auszahlung der Lohnausfallentschädigung eine strafbare Handlung im Sinne von ALEO Art. 19, Abs. 2, und Art. 20, ferner ein Vergehen gegen den Beschluß des Großen Rates vom 20. September 1939 betreffend das Verfahren bei Widerhandlungen gegen die Beschlüsse über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität. (Nr. 527, Entscheid des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. März 1945)

336 .

Nr. 29. Die unrechtmäßige Erwirkung von Lohnausfallentschädigungen durch un- wahre Angaben auf dem Meldeschein kann mit Gefängnis und Buße bestraft -werden (ALEO Art. 18, Abs. 1). Der Angeschuldigte ist verheiratet, lebt aber seit 1932 nicht mehr mit sei- ner Ehefrau, sondern bei seinen Eltern. Er verdient im Monat Fr. 300.—, die er bis auf ein kleines Taschengeld seinen Eltern abgibt. Im ersten und zweiten Meldeschein zur Festsetzung der Lohnausfallentschädigung, den er der Kasse einsandte, antwortete er auf die Frage, .ob er mit seiner Ehefrau im gemein- samen Haushalt lebe mit «Ja». Auf dem dritten Meldeschein beantwortete er diese Frage aber mit «Nein». Die Kasse richtete ihm daher auf Grund dieser Angabe insgesamt Fr. 361.50 zuviel an Entschädigungen aus. Auf drei Schrei- ben der Kasse gab er keine Antwort, worauf die Kasse gegen ihn Strafklage einreichte. Vor dem Strafgericht legte der Angeschuldigte ein volles Geständnis ab und verpflichtete sich zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Entschädi- gungen. Das Gericht erkannte ihn schuldig des unrechtmäßigen Bezuges von Lohnausfallentschädigung und verurteilte ihn zu 1 Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten des Verfahrens. Die Buße wurde -verhängt wegen des gewinnsüchtigen Handelns des Angeschuldigten. (Nr. 533, Urteil des Bezirksgerichtes Sarine vom 22. November 1944)

Nr. 30. Werden im Meldeschein klare Fragen wahrheitswidrig beantwortet und .dadurch unrechtmäßigerweise Verdienstausfallentschädigungen erwirkt, so liegt Vorsatz im Sinne von StGB Art. 18, Abs. 2, vor und der Täter ist der Er- schleichung einer Kassenleistung schuldig zu erklären (VEO Art. 34, Abs. 1). Am 13. März 1944 verließ der Angeschuldigte seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Auf Klage der Ehefrau wurde die Ehe am 22. Juni 1944 ge- richtlich geschieden. Gegen dieses Urteil appellierte der Angeschuldigte an das Obergericht, das mit Beschluß vom 24. Mai 1944 aber auf die Appellation nicht eintrat. Das gleiche Gericht verurteilte ihn in seiner Eigenschaft als Strafgericht am 18. Dezember 1943 wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Be- truges und wiederholter Veruntreuung zu 6 Monaten Gefängnis. Am 22. März 1944 beantwortete er im Meldeschein für die Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung die Frage «Haben Sie einen Haushalt?» mit ja und ließ die andern Fragen betreffend Zusammenleben mit Ehefrau und Kindern unbeantwortet; ferner gab er an, daß in «seinem Haushalt» 2 Kinder lebten. Gestützt auf diese Angaben richtete die Kasse dem Angeschul- digten pro Aktivdiensttag Fr. 10.80 aus (Betriebsbeihilfe Fr. 4.—, Haushal- tungszulage Fr. 3.—, Kinderzulage Fr. 3.80) statt nur Fr. 4.— (Betriebsbeihilfe), und zwar für 46 Diensttage im Mai und Juni 1944. Er bezog insgesamt Fr. 496.80 statt nur Fr. 184.— und somit Fr. 312.80 zuviel. Nach Würdigung aller Umstände erachtete das Gericht, das diesen Tat- bestand zu beurteilen hatte, den Vorsatz des. Angeschuldigten als erwiesen, ,da die Frage, ob Dienstpflichtige einen Haushalt haben, nicht mißverstanden

337

werden konnte, zumal im gleichen Zusammenhang noch gefragt wurde, ob die Ehefrau und die Kinder mit dem Dienstpflichtigen «zusammenlebten» oder ob statt der Ehefrau sonst jemand den Haushalt besorge. Das Kantonsgericht erkannte den Angeschuldigten daher der Erschleichung einer Kassenleistung im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, sowie der Verun- treuung in einem andern Punkte schuldig und verurteilte ihn in contumaciam zu 3 Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens. (Nr. 539, Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schaffhausen vom 27, März 1945) Kleine Mitteilungen Haftung der Träger der Ausgleichskassen. Nach. ALEO Art. 15, lit. b, und VEO Art. 18bis, lit. b, haften die Träger der Ausgleichskassen dem Bund für Ausfälle, die infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften durch die Kassenorgane und Kassenangestellten bei der Anwendung der Lohn- und Verdienstersatzordnung entstanden sind. Zur Geltendmachung der Haftung für diese Ausfälle erläßt die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds gegenüber der Ausgleichskasse innert sechs Monaten, seit sie vom Ausfall Kenntnis erhalten hat, eine Last- schriftverfügung und erklärt gleichzeitig den Träger für den entsprechenden Betrag haftbar (ALEO Art. 15bis, Abs. 2; VEO Art. 18ter, Abs. 2). Will sich der Träger der Lastschriftverfügung nicht unterziehen, so hat er binnen 30 Tagen seit deren Zustellung Einsprache zu erheben. Für die Beurteilung die- ser Einsprachen hat der Bundesrat in Anwendung von ALEO Art. 15bis, Abs. 5, und VEO Art. 18b15, Abs. 5, eine besondere InStanz eingesetzt, der die Präsi- denten der beiden eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung, die Herren Bundesrichter Dr. J. Strebe! und Dr. H. Huber von Amtes wegen angehören. Als weitere Mitglieder dieser Instanz hat der Bundesrat drei Präsidenten von Schiedskommissionen von Ausgleichs- kassen gewählt, nämlich die Herren Gerichtspräsident Dr. H. Becker, Ennenda, Fürsprecher W. Oesch, Bern, und Staatsanwalt E. Plaget, Neuenburg. Als Er- satzmänner wurden bezeichnet die Herren Oberrichter Dr. A. 'leck, Sursee, Regierungsrat Dr. U. Dietschi, Solothurn, und Oberrichter M. Jacot, Bern. Die Rechtssprechung der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in den Jahren 1940 bis 1944. Im Juli 1943 hatte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Sammlung aller in den Jahren 1940-1942 publizierten Entscheide der eidge- nössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in Regestenform herausgegeben. Da infolge zahlreicher Aenderungen und Er- gänzungen der gesetzlichen Bestimmungen viele Entscheide gegenstandslos wurden, erwies sich eine Neuausgabe als notwendig. Ursprünglich war beab- sichtigt, nur die in den Jahren 1940-1943 ausgefällten Entscheide herauszu- geben. Während der Drucklegung wurden jedoch auch die Entscheide des Jahres 1944 publiziert, die nun in einer zweiten Abteilung beigefügt wurden. Die neue Broschüre umfaßt somit die Entscheide der Jahre 1940 bis 1944 und ist im Juli 1945 im Druck erschienen. Sie kann bei der eidgenössischen Druck- sachen- und Materialzentrale in Bern zum Preis von Fr. 2.50 bezogen werden.

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Nr. 9 September 1945 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes (S. 339). — Dienstbefreiung, Dispensation Enhaltsangabe: und Beurlaubung von Kassenangestellten (S. 341). — Die Barlöhne in der Landwirt, ;chaft im Sommer 1945 (S. 348). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatzord, rang (S. 350). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung S.352). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung jetreffend die Beihilfenordnung (S. 366). — Literaturhinweise (S. 372). — Kleine Anfragen in den eidge, iössischen Räten betreffend die Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 374). — Kleine Mitteilungen (S. 378).

Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes. Mit Beschluß vom 29. August 1939, der auf den gleichen Tag um 14.00 Uhr in Kraft gesetzt worden war, hatte der Bundesrat in Anwendung von Art. 102, Ziff. 9, der Bundesverfassung und Art. 3 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 und mit Rück- sicht auf das ergangene Truppenaufgebot zur Wahrung der Neu- tralität des Landes für das Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft den Aktivdienst erklärt. Dieser Beschluß ist nun vom Bundesrat am 3. August 1945, mit Wirkung ab 21. August 1945 aufgehoben worden. Zugleich hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 betreffend die Militärorganisation (Organisation des Militärdepartements und der Armeeleitung) mit Ausnahme der Bestimmungen über den Armeeinspektor in Kraft gesetzt, während anderseits 21 besonders bezeichnete, zum Schutze des Landes und der Aufrechterhaltung der Neutralität erlassene Bundesratsbe- schlüsse aufgehoben wurden. Es betrifft vor allem Beschlüsse über die Kriegsmobilmachung der Armee sowie die Strafbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit dei' Eid- genossenschaft. Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhal- tung der Neutralität erlassenen Bundesratsbeschlüsse, die durch den neuen Beschluß vom 3. August 1945 nicht ausdrücklich auf-

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gehoben worden sind, bleiben bis auf weiteres in Kraft. So gelten z. B. weiterhin die Bundesratsbeschlüsse über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, die durch den neuen Beschluß vom 17. Au- gust 1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeits- dienstpflicht neuerdings abgeändert worden sind; desgleichen die Beihilfenordnung Über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni

1944. • Die Lohn- und Verdienstersatzordnung wird trotz Aufhe-

bung des Aktivdienstzustandes auf Grund eines Bundesratsbe- schlusses vom 31. Juli 1945 weiter geführt, wie bereits in der Au- gustnummer dieser Zeitschrift (5. 303) mitgeteilt wurde. Aber auch andere für den rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz des Wehrmannes und seiner Angehörigen erlassene Be- stimmungen werden durch die Aufhebung des allgemeinen Ak- tivdienstzustandes nicht betroffen; so bleiben weiterhin in Geltung die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 1940 und 29. Oktober

1943 über Maßnahmen gegen die Bodenspekulation und die

Ueberschuldung sowie zum Schutze der Pächter; die Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung sowie der Bundesratsbeschluß vom 13. September

1941 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschafts-

genossenschaften. Der Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940 über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeit- nehmer wurde durch einen Beschluß vom 14. August 1945 in dem Sinne abgeändert, daß dieser Schutz für diejenigen Wehrmänner die weiterhin Militärdienst zur Erfüllung von Aktivdienstaufgaben leisten, bestehen bleibt, während der Instruktionsdienst dieses Schutzes nicht mehr teilhaftig ist (vgl. S. 379 dieses Heftes). Trotz der Aufhebung des Aktivdienstes sind weitere Truppen- aufgebote für die Grenzsicherung, die Bewachung und die Fertig- stellung oder den Abbau militärischer Anlagen und Werke, die Magazinierung des Heeresmaterials, die Militärsanitätsanstalten, die Internierung sowie für weitere Aktivdienstaufgaben notwendig Diese Aufgebote werden auf Antrag des eidgenössischen Militär- departements durch den Bundesrat erlassen. Das eidgenössische Militärdepartement behält auch Teile des Armeestabes und andere' Stäbe weiter im Dienst,' bis ihre Aufgabe erledigt ist oder durch die Militärverwaltung übernommen werden kann. Für diese Dienst-

340

leistungen werden auch Hilfsdienstpflichtige, im besondern auch Angehörige des Frauenhilfsdienstes benötigt, wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 24. Juli 1945 auf die Kleine Anfrage Leu- pin bekanntgab (vgl. S. 375 dieses Heftes). Die Aufgebotenen ha- ben für diese Dienstleistungen weiterhin Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Mit der Beendigung des Aktiv- dienstzustandes ist auch die Generaladjutantur aufgehoben wor- den. Ihre Kompetenzen wurden auf verschiedene Dienststellen verteilt. Gesuche, einen freiwillig im Dienst stehenden Wehrmann als im obligatorischen Dienst stehend zu erklären, werden künftig vom eidgenössischen Militärdepartement, Direktion der Militär- verwaltung, behandelt, während das Dispensationswesen an die Generalstabsabteilung des gleichen Departementes übergegangen ist. Im letzten Teil des Bundesratsbeschlusses vom 3. August 1945 wird das Militärstrafrecht und das Militärstrafverfahren in der Uebergangszeit geregelt. Die Anwendung der Militärstrafgerichts- barkeit auf Zivilpersonen wird auf wenige, militärisch besonders wichtige Tatbestände beschränkt. In der gleichen Richtung be- wegt sich der in Art. 12 neu festgelegte Grundsatz, daß auf die nach dem 20. August 1945 noch im Dienst befindlichen Truppen die Strafschärfung für im Aktivdienst begangene Verbrechen und Vergehen keine Anwendung mehr findet. An Stelle der am 21. Au- gust 1945 noch nicht vollzogenen Todesurteile tritt lebensläng- liches Zuchthaus. Aufgehoben wird im ferneren die Zuständigkeit der Territorial- gerichte, die auf 15. Oktober 1945 außer Dienst treten. In diesem Zeitpunkt nicht erledigte Fälle gehen über .an das am Begehungsort zuständige Divisionsgericht zur Weiterführung des Verfahrens.

Dienstbefreiung, Dispensation und Beurlaubung von Kassenangestellten. I. «jeder Schweizer ist wehrpflichtig», bestimmt Art. 18, Abs. 1, der Bundesverfassung. Dieser Grundsatz beansprucht aber nicht absolute Geltung, sondern bedarf der Einschränkung. Die Bedin- gungen der Diensttauglichkeit werden nicht durch die Bundesver- fassung, sondern durch die Verordnung des Bundesrates betref- fend die Aushebung der Wehrpflichtigen vom 9. April 1910 auf-

2 341

gestellt. Der Schweizer kann nicht nur aus militärischen und sani. tarischen Gründen von der Dienstpflicht befreit werden, sonderr auch deshalb, und dies speziell für den Kriegsfall, damit eine ge- ordnete Verwaltung und politische Führung des Staates aufrecht- erhalten bleibt. Ferner sind auch bestimmte private Tätigkeiter dem Staate für den Fall des Krieges unentbehrlich. Es dürfen aber nur diejenigen staatlichen Aemter einen Befreiungsgrund bilden die unter keinen Umständen eingestellt oder durch einen Stell. vertreter verwaltet werden können und nur diejenigen Privat- berufe, die im militärischen Interesse selbst in gleicher Weis( weitergeführt werden müssen (vgl. Burckhardt, Kommentar de] schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, S.138/9

3. Auflage, 1931, Bern).

Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber auch geleitet be der Aufstellung der Befreiungsgründe in Art. 12-14 der Militär- organisation vom 12. April 1907 (MO). Darnach werden die füi die politische Willensbildung des Staates wichtigen Personer kraft ihres Amtes ganz oder teilweise vom Militärdienst befreit Eine Dienstbefreiung ist aber auch vorgesehen für alle Personen die für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicher- heit unentbehrlich sind. In Ausführung von MO Art. 13 und 19 hat der Bundesrat am 29. März 1913 die Verordnung betreffenc die Dienstbefreiung erlassen, worin in Art. 2 bestimmt wird, daf von den unter MO Art. 13, Ziff. 3-6, fallenden tauglichen Dienst- pflichtigen nur solche ganz oder teilweise dienstfrei sind, die in einem festen Anstellungsverhältnis von mindestens Jahresdauer zu einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Verkehrs- unternehmen stehen. Bei Anstellung auf unbestimmte Zeit be- stimmt das eidgenössische Militärdepartement nach den Um- ständen, ob sie einer Anstellung auf Jahresdauer gleichkommt Dienstbefreiungen kommen daher vor allem in Frage für die wich- tigsten Funktionäre in den öffentlichen Spitälern und Gefäng- nissen, in der Militärverwaltung, der Post-, Telephon- und Tele- graphenverwaltung, sowie in Eisenbahn- und Dampfschiffahrts- unternehmungen, aber auch für die Angehörigen des Grenzwacht- und der kantonalen Polizeicorps, Die Direktoren und Gefangenen- wärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse, das Per- sonal der Polizeicorps und das Grenzwachtcorps dürfen von der Dienstpflicht erst befreit werden, wenn sie die Rekrutenschule be- standen haben (Art. 14).

«342

Es blieb aber nicht bei dieser allgemeinen Regelung der Dienst- befreiung; am 3. DeZember 1937 erließ der Bundesrat eine Ver- ordnung über die Dispensation bei einer Kriegsmobilmachung und bestimmte darin, daß Wehrmänner und Militärdienstpflichtige, die unabkömmlich sind für die Aufrechterhaltung des Betriebes der für Volk und Heer lebenswichtigen öffentlichen und privaten Verwaltungen und Unternehmungen, sofern nicht die Voraus- setzungen von MO Art. 13 erfüllt sind, durch das eidgenössische Militärdepartement von der Dienstleistung ganz oder vorüber- gehend befreit werden können, womit erstmals auch Funktionäre der Privatwirtschaft in den Genuß einer Dienstbefreiung kommen können. Für die Zeit des Aktivdienstes der schweizerischen Armee wurde durch eine Verfügung des eidgenössischen Militärdeparte- mentes betreffend die Kriegsmobilmachung vom 25. Oktober 1938 dem Armeekommando (Generaladjudantur) in Verbindung mit dem Heeresbeschaffungsdienst die Befugnis übertragen, das Dis- pensationswesen zu ordnen. Diese Verfügung bildete den Grund- crlaß für die Tätigkeit ,der Generaladjutantur der Armee, Ab- teilung für Urlaub und Dispensationen. Durch Bundesratsbeschluf3 vom 3. Mai 1940 wurden dann alle Dispensationskompetenzen der Generaladjudantur delegiert. Nach der Demobilmachung des Armeestabes und der höheren Stäbe sowie der Generaladjutantur der Armee auf den 20. August 1945 ging nach einer Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 17. August 1945 Jas Dispensationswesen an die Generalstabsabteilung über. Auch die Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht sieht eine Art «Dienstbefreiung» vor. Nach Art. 3 sind von der Arbeitsdienstpflicht ausgenommen die Mitglieder der höchsten eidgenössischen und kantonalen politi- schen Behörden, sowie die höchsten Richter; das Gleiche gilt auch für die unentbehrlichen Arbeitskräfte in den öffentlichen Verwal- tungen, für die Angehörigen des Grenzwacht- und Polizeicorps Lind für die Berufsfeuerwehren; auch die mobilisierten Wehrmän- ner, die Geistlichen und das Personal der konzessionierten Ver- kehrsunternehmungen fallen unter diese Ausnahmebestimmung.

II.

1. Da die Ausgleichskassen erst durch die Bundesratsbeschlüsse

vom 20. Dezember 1939 betreffend die .Lohnersatzordnung und

343

vom 14. Juli 1940 betreffend die Verdienstersatzordnung ins Le- ben gerufen wurden, waren ihre Angestellten keiner allgemeinen Dienstbefreiung teilhaftig. Die wichtigen Aufgaben der Aus- gleichskassen erforderten aber gebieterisch die Dispensation we- nigstens eines Teils ihrer Angestellten. Bei der zweiten Generalmobilmachung der Armee im Mai

1940 zeigte sich dieses Bedürfnis im besondern, weil die Aus-

gleichskassen mitten in der Einführung der Lohnersatzordnung steckten und die großen Truppenbestände die Arbeit gewaltig an- steigen ließen. Durch Vermittlung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit konnten die dringendsten Bedürfnisse der Ausgleichskassen befriedigt werden, indem nach Wegfall der un- mittelbaren Kriegsgefahr eine Reihe von Kassenangestellten vor- übergehend dispensiert wurden. Das war aber nur ein Notbehelf, Das Problem war mit einer solchen Regelung, die von einem Tag auf den andern getroffen werden mußte und daher den Verhält- nissen der einzelnen Kassen nicht genügend Rechnung tragen konnte, nicht gelöst. Für weitere Mobilmachungen und größere Truppenaufgebote mußte zum voraus Vorsorge getroffen werden Verhandlungen zwischen dem Bundesamt und der General- adjutantur führten im August 1941 dazu, daß eine größere Zahl von Kassenleitern eine sogenannte AD-Dispensation erhielt. Die Betreffenden waren verpflichtet, bei einer General- oder Teil. kriegsmobilmachung sofort einzurücken, hatten aber die Zusiche- rung, daß sie bei Wegfall der unmittelbaren Kriegsgefahr ent- lassen wurden. Abgesehen von solchen Aufgeboten bei einer Ge- neral- oder Teilkriegsmobilmachung hatten diese Wehrmänner im Jahre nur 32 Tage Aktivdienst zu leisten, auch wenn ihre Einhei- ten zu längeren Diensten aufgeboten waren. Diese Diensterleichterung für die Kassenleiter konnte aber aul die Dauer umsoweniger genügen, als sich viele Ausgleichskassen zur Pflicht gemacht hatten, möglichst dienstpflichtiges Personal einzustellen und die Aufgaben der Ausgleichskassen durch die Ein- führung der Verdienstersatzordnung für die Selbständigerwerben- den und der Entschädigung der zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte (Februar 1941) noch bedeutend zuge- nommen hatte. Abgesehen davon hatte die fortlaufende Verbesse- rung der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Kreis der an- spruchsberechtigten Wehrmänner auf der einen Seite und der Bei- tragspflichtigen auf der andern Seite beständig erweitert. DurcF

344

Verhandlungen mit der Generaladjutantur erreichte das Bundes- amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im August 1943, daß außer den Kassenleitern eine Anzahl von Kassenangestellten im Falle der Generalmobilmachung für die Dauer von 40 Tagen, ohne Nachholungspflicht, beurlaubt werden konnte, sobald keine unmittelbare Kriegsgefahr mehr bestand. Dieser Urlaub wurde von der Generaladjutantur und nicht vom Truppenkommandanten verfügt. Von den kantonalen Kassen konnten 100 und von den Verbandsausgleichskassen 33 Angestellte dieser neuen Vergünsti- gung teilhaftig werden.

2. Durch die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienst-

ersatzordnung im Frühjahr 1944 und die verschiedenen Aenderun- gen in den Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung einerseits und die vermehrten Truppenaufgebote anderseits, wurde die Geschäftslast der Ausgleichskassen neuerdings größer, sodaß sich eine Neuregelung des Urlaubswesens für die Kassenange- stellten aufdrängte. Auf einen erneuten Vorstoß der kantonalen und Verbandsausgleichskassen konnte erwirkt werden, daß die Generaladjutantur sich im Herbst 1944 zu einer umfassenderen Regelung bereit erklärte. Einerseits wurden die Diensterleichterun- gen erweitert, indem auch kurzfristige Urlaube (bis_ zu 10 Tagen), ohne Nachholungspflicht, von der Generaladjutantur verfügt werden konnten, auf der andern Seite wurde die Zahl der Begün- stigten wesentlich erhöht. Auf Grund der im Herbst 1944 zwi- schen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der Generaladjutantur getroffenen Vereinbarung bestehen nun fol- gende Diensterleichterungen für die Angestellten der Ausgleichs- kassen: a) AD-Dispensationen. Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziff. 1 oben. Die AD-Dispensationen werden unterschieden in solche mit und ohne Spezialbefehl. Die Inhaber von AD-Dispensationen mit Spezial- befehl hatten bei einer allgemeinen Mobilmachung spätestens am

3. Mobilmachungstage einzurücken, während eine AD-Dispensa-

tion ohne Spezialbefehl ihrem Träger ein sofortiges Einrücken hei der Mobilmachung zur Pflicht machte. b) Urlaube von 40 Tagen ohne Nachholungspflicht. Diese Vergünstigung wurde Wehrmännern gewährt, die zum vor- aus in eine besondere Liste (B) aufgenommen worden waren, und

3 345

waren vorgesehen bei einer General- oder Teilkriegsmobilmachung für die Dauer von 40 Tagen, ohne Nachholungspflicht. Bei einer Ge- neralmobilmachung wurde der Urlaub von der Generaladjutantur ohne weiteres Gesuch Ausgesprochen, bei einer Teilkriegsmobilma- chung mußte dagegen ein besonderes Gesuch eingereicht werden. In beiden Fällen wurde der Urlaub jedenfalls nur dann gewährt, wenn keine unmittelbare Kriegsgefahr mehr bestand. In beschränk- tem Umfange konnten die begünstigten Wehrmänner auch bei Ablösungsdiensten ihrer Einheit auf diese Weise von der General- adjutantur beurlaubt werden.

c) Urlaube bis zu 10 Tagen ohne Nachholungspflicht. Diese Diensterleichterung konnte ebenfalls nur solchen Kas- senangestellten gewährt werden, die in einer besonderen Liste (C) aufgeführt waren, und zwar einmal pro 32 Tage Aktivdienst. Die- ser Urlaub, der nicht nachgeholt werden mußte, wurde direkt von der Generaladjutantur bewilligt. Ein solcher Urlaub ersetzte denjenigen, den die Einheitskommandanten in eigener Kompetenz gewähren konnten.

3. Nach der Einführüng der neuen Ordnung im Dezember 1944

waren insgesamt die folgende Anzahl von Kassenangestellten im Genuß von Diensterleichterungen: Kantonale Kassen Verbandsausgleichskassen Insgesamt AD-Dispensationen 37 18 55 Liste B 233 40 273 Liste C 199 19 218 469 77 546 Die Generaladjutantur konnte aus militärischen Gründen nur einen Teil der nachgesuchten AD-Dispensationen zuerkennen. Für Offiziere, höhere Unteroffiziere (vor allem Fouriere) und für Rechnungsführer konnten keine Diensterleichterungen gewährt werden. Auch junge Wehrmänner mit wenig Diensttagen konnten nicht berücksichtigt werden. Desgleichen bildeten schlechte mili- tärische Qualifikationen verschiedentlich den Grund zur Verweil gerung einer AD-Dispensation. Größere Kassen wiesen im allge- meinen weniger Diensterleichterungen als die kleinen Kassen auf. Diensterleichterungen nach Liste B und C wurden mehr ge- währt als angefordert waren, weil nach Ablehnung einiger AD-

346

Dispensationen etliche Wehrmänner auf die Liste B oder C auf- genommen wurden. Das Verhältnis zwischen den gewährten Diensterleichterungen und der Zahl der Angestellten ergibt, daß insgesamt 34,1 % des gesamten Kassenpersonals begünstigt worden waren. Dabei ist aber noch zu berücksichtigen, daß nicht das gesamte Personal militärdienstpflichtig ist. Seit dem 18. Dezember 1944, d. h. seit dem Inkrafttreten der neuen Dispensations- und Urlaubsregelungen der Kassenangestell- ten erhielten die begünstigten Wehrmänner insgesamt 3843 Tage Urlaub, ohne Nachholungspflicht. Die Träger von A. D-Dispen- sationen sind dabei nicht inbegriffen, da sie im Jahr nur 32 Aktiv- diensttage zu leisten haben und die ausfallenden Diensttage nur an Hand einer Aufgebotsliste ermittelt werden könnten, die jedoch nicht zur Verfügung steht.

4. Eine weitere Diensterleichterung für die Kassenangestellten

bestand in der Umteilung von Hilfsdienstpflichtigen der Gruppen A und B in die Gruppen C und D, wie sie allgemein für Hilfs- dienstpflichtige möglich ist. Hilfsdienstpflichtige der Gruppen A und B wurden während der Mobilmachung regelmäßig zu Militär- dienstleistungen aufgeboten, wogegen Hilfsdienstpflichtige der Gruppe C nur mit Zustimmung des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements aufgeboten werden konnten und die Hilfs- dienstpflichtigen der Gruppe D überhaupt nicht. Für eine Anzahl von hilfsdienstpflichtigen Kassenangestellten konnte von den zu- ständigen kantonalen Militärdirektionen die Umteilung in die Hilfs- dienstgruppen C und D erreicht werden. Im weitern konnte beim Kriegs-Industrie- und Arbeits-Amt erreicht werden, daß die kantonalen und die Verbandsausgleichs- kassen von der Meldepflicht, für den landwirtschaftlichen Arbeits- einsatz befreit wurden. Die Kassenangestellten dürfen deshalb nicht als zusätzliche Arbeitskräfte in die Landwirtschaft eingesetzt werden.

5. Mit der Aufhebung des Aktivdienstes auf den 20. August

1945 ist eine Anzahl von AD-Dispensationen mit Spezialbefehl

wieder aufgehoben worden. Nach den Angaben der Generalstabs- abteilung, welche als neue Dienststelle die Dispensationsgesuche zu behandeln hat, wird eine beschränkte Zahl der ausgesprochenen AD-Dispensationen weiterhin in Kraft bleiben.

347

De lege ferenda stellt sich weiter die Frage, ob nicht die Leiter der Ausgleichskassen und Kassenangestellte mit wichtigen Funk- tio'nen in die Kategorie derjenigen Beamten und Angestellten auf- genommen werden sollen, die einer allgemeinen Dienstbefreiung teilhaftig sind. Zu diesem Zwecke müßte allerdings Art. 13, Ziff. 6, der Militärorganisation abgeändert werden, was nur auf dem Wege der Gesetzgebung möglich wäre. Ein solches Vorgehen wird man in dem Zeitpunkt erwägen können, wenn der Lohn- und Ver- dienstersatz durch ein Bundesgesetz geregelt wird, wofür aber zu- erst die verfassungsmäßige Grundlage geschaffen werden muß. Nach dem Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundes- verfassung, den der Bundesrat kürzlich den eidgenössischen Räten unterbreitet hat, soll der Bund befugt sein, Vorschriften «über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes» aufzustellen.

Die Barlöhne in der Landwirtschaft im Sommer 1945. Vorbemerkung der Redaktion: Die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ist an die Bedingung geknüpft, daß der landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den orts- üblichen Ansätzen entspricht (BO Art. 8; ABO Art. 17). Die nachstehende Mitteilung des Schweizerischen Bauernsekretariates über die Barlöhne in der Landwirtschaft dürften deshalb für die Ausgleichskassen von besonderem Interesse sein.

Das Schweizerische Bauernsekretariat hat anfangs Juni 1945 die

12. Halbjahreserhebung über die Barlöhne von landwirtschaft-

lichen Taglöhnern sowie von normal leistungsfähigen, ledigen land- wirtschaftlichen Dienstboten durchgeführt. Bis Ende Juni liefen folgende verwertbare Angaben über die in den Gemeinden der Berichterstatter durchschnittlich bezahlten Löhne ein: Zahl der Lohnangaben. Sommer 1942 1943 1944 1945 Männliche Dienstboten für alle Arbeiten, ledig 380 395 481 448 Melker, ledig 333 357 429 400 Mägde, ledig m 391 Taglöhner 332 338 414 360 Taglöhnerinnen 287 293 367 326

348

Gestützt auf diese von praktischen Landwirten gemeldeten Durchschnittslöhne sind die nachstehenden Mittelzahlen berechnet worden. Barlöhne im Schweizerischen Mittel. Sommerlöhne 1942 1943 1944 1945 Fr. Fr. Fr. Fr. Männliche Dienstboten für alle Arbeiten, ledig, je Monat 87 93 101 110 Melker, ledig, •je Monat 107 114 124 131 Mägde, ledig, je Monat * '" * 79 Taglöhner, je Tag, nebst voller Kost 6.16 6.25 6.65 6.95 Taglöhnerinnen, je Tag, nebst voller Kost 4.25 4.40 4.70 4.95 Verglichen mit dem Vorjahre ergab die neue Erhebung wie- derum eine beträchtliche Barlohnerhöhung. Diese erreicht bei männlichen Dienstboten für alle Arbeiten 8,9 %, bei Melkern 5,6%, und bei den Taglöhnern und Taglöhnerinnen 4,5, bzw. 5,3% Ledige Mägde erzielen durchschnittlich einen Barlohn von 79 Franken gegenüber 74 Franken im Winter 1944/45, als wir erst- mals den Barlohn dieser Dienstbotenkategorje erhoben. Die Barlöhne in den Kantonen, für die mindestens 10 Angaben vorliegen, haben folgenden Stand erreicht: Barlöhne in den Kantonen 1). Kantone Männliche Dienstboten Melker, ledig für alle Arbeiten 1944 1945 1944 1945 Fr.') Fr.2) Fr.2) Fr.2) Zürich 110 120 132 141 Bern 93 102 119 123 Luzern 96 101 119 122 Freiburg 100 109 126 134 Solothurn 102 111 122 126 St. Gallen 108 118 119 133 Aargau 102 108 124 128 Thurgau 109 114 130 141 Waadt 103 113 125 134 Schweiz 101 110 124 131 349

Taglöhner Taglöhnerinnen Kantone 1944 1945 1944 1945 Fr.3) Fr.3) Fr.3) Fr.') Zürich 6.95 7.20 5.05 5.55 Bern 6.80 7.00 5.05 5.25 Luzern 5.80 5.85 4.10 4.25 Freiburg 6.40 6.85 4.55 4.55 Solothurn 6.50 6.55 4.30 4.85 St. Gallen 6.60 6.95 4.25 4.45 Aargau 6.30 6.65 4.45 4.65 Thurgau 6.85 7.10 4.80 4.95 Waadt 7.00 7.40 4.80 5.- Schweiz 6.65 6.95 4.70 4.95 Die Ergebnisse der bisherigen 12 Halbjahreserhebungen zeigen seit dem Winter 1939/40, bzw. seit dem Sommer 1940, je nach Landarbeiterart, eine Barlohnsteigerung zwischen 39 und 59 %. 1) Die Angaben beziehen sich jeweils auf die Sommermonate. 2) Je Monat. 3) Je Tag.

Barlöhne im Schweizerischen Mittel 1944/45. Winter 1944/45 Sommer 1940 (1939/40 = 100) (1940 = 100) Fr. Fr. Fr. Fr. Männliche Dienst- boten für alle Ar- beiten, ledige) 101 159 110 155 Melker, ledige) 124 155 131 142 Taglöhner2) 5.90 151 6.95 139 Taglöhnerinnen') 4.40 147 4.95 146 1) Je Monat. 2) Te Tag.

Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (II. Quartal 1945) Im Laufe der Monate April, Mai und Juni des Jahres 1945 wur- den von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach der Lohn-

350

ersatzordnung Fr. 58 014 624.03, von den Studenten Fr. 6420.— und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr.

31 598 823.38 an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden

ausgerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 52 139 445.14, an Studienausfallentschädigungen Fr. 120 398.40, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 061 073.30, an Ausgaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 4 152 033.69, an Versetzungsentschädigun- gen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 6 316 018.40 und ,an finanziellen Beihilfen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 474 196.56. Am 30. Juni 1945 weist der zen- trale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 430 827 722.04 aus, während er zu Beginn des II. Quartals Fr.

406 546 205.04 betrug.

Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 2 951 417.15, die Studenten Fr. 2140.— und die öffentliche Hand Fr. 2 509 066.32 an Beiträgen auf. An Ver- dienstausfallentschädigungen für Landwirte wurden Fr. 4 147 635.99, an Studienausfallentschädigungen Fr. 40 132.80 und für finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern Fr. 896 323.50 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 30. Juni 1945 Fr. 16 686 715.05 gegen- über Fr. 16 341 331.67 zu Beginn der Berichtsperiode. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im II. Quartal Fr. 5 187 719.16, die Stu- denten Fr. 2140.— und die öffentliche Hand Fr. 3 618 317.79 an Beiträgen auf. Die an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Ver- dienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 7 194 091.62 und die Studienausfallentschädigungen auf Fr. 40 132.80. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Ge- werbe, erhöhte sich von Fr. 15 207 645.33 zu Beginn des II. Quartals

1945 auf Fr. 16 698 405.94 am Ende der Berichtsperiode.

Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 30. Juni 194.5 einen Betrag von Fr. 464 212 843.03 gegenüber Fr. 438 095 182.04 zu Beginn dieses Quartals.

351

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). In diesem Heft werden keine Entscheide der AKL, dafür Ent- scheide beider Aufsichtskommissionen betreffend die Beihilfenord- nung publiziert.

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

vgl. Nr. 505: Forstbetriebe.

2. Betriebsleiter.

Nr. 502: Grundsätze für die Bezeichnung. Nr. 503: Unterstellung des Betriebsleiters.

• 3. Beitragspflicht. Nr. 504: Veranlagung eines Landwirtschaftsbetriebes. Nr. 505: Veranlagung von Wald. Nr. 506: Hauptberuf; nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Ermessens- einschätzung bei Herabsetzungsgesuch. Nr. 507: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Herabsetzung des persön. lichen Beitrages. Nr. 508: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe; Heuzukäufe und -verkäufe vgl. Nr. 503: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft Nr. 509: Beitragserlaß.

4. Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge.

vgl. Nr. 509: Rückforderung erlassener Beiträge.

5. Rechtspflege.

Nr. 510: Voraussetzungen der Beschwerde. vgl. Nr. 502: Beschwerdelegitimation: Betriebsleiter.

352

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 502-510. Wie schon im Entscheid Nx. 130, ZLV 1942, S. 127, ausgeführt wurde, sind an den Nachweis der Betriebsleitereigenschaft bei einer Aenderung in der Bezeichnung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sowohl die Mutter als auch ihr Sohn fähig sind, den landwirt- schaftlichen Betrieb zu führen. In vermehrtem Maße gilt dies für den Fall, wenn der Vater mit dem Sohne in Konkurrenz tritt. Im Entscheid Nr. 502 wurde daher ein 54-jähriger, gesunder Vater als Betriebsleiter bezeichnet, da er immer im Betrieb gearbeitet hatte, während dies bei seinem 22-jährigen Sohn nicht der Fall war. Im gleichen Entscheid stellt die AKV auch fest, daß nicht nur der bisherige, sondern auch der eventuell neu zu bezeichnende Betriebs- leiter zur iBeschwerdeführung legitimiert ist. Nach VEO Art. 1, Abs. 1, lit. a, und AVEO Art. 1, lit. a, unter- stehen die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die im Gebiete der Schweiz liegen, der Verdienstersatzordnung. Es kann aber nicht nur der Inhaber, sondern auch ein anderes zum voraus bezeichnetes Fa- milienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter gel- ten (AVEO Art. 8, Abs. 1). Wie die AKV in ihrem Entscheid Nr.

503 ausführt, untersteht der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen

Betriebes aber immer der Verdienstersatzordnung und kann nicht in dieser Eigenschaft der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Das Gleiche gilt für regelmäßig mitarbeitende männliche Familien- glieder in der Landwirtschaft, gleichgültig, ob sie in einem Anstel- lungsverhältnis zum Betriebsleiter stehen oder nicht (vgl. den Ent- scheid Nr. 204, ZLV 1942, S. 433). Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe hingegen unterstehen sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch der Be- zugsberechtigung der Lohnersatzordnung (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1), wobei sie zum Betriebsleiter nicht in einem Dienstverhältnis stehen müssen. Nur bei weiblichen Familiengliedern ist zu prüfen, ob zwischen ihnen und dem Betriebsleiter ein Dienstverhältnis be- steht (VW Art. 2, Abs. 1). Wie die AKV im Entscheid Nr. 445, ZLV 1945, Heft 3, S. 68, betont hat, kann nur dann die Einreihung eines Landwirtschafts- betriebes in eine niedrigere Beitragsklasse erfolgen, wenn die Ge- samtfläche des unproduktiven Boden unverhältnismäßig groß ist. Die schattige Lage eines Grundstückes und dessen Belastung mit einem Wegrecht rechtfertigt die gleiche Behandlung aber nicht (Ent- 4 353

scheid Nr. 504). In einem solchen Fall könnten einzig wegen großer Härte die Beiträge teilweise erlassen werden (AVEO Art. 26bis). Forstbetriebe unterstehen, gleich wie die landwirtschaftlichen Be- triebe im Flach- und Hügelland, ohne Rücksicht auf ihren Ertrag der Verdienstersatzordnung. Desgleichen sind auch die Kosten der Nutzung für die Unterstellung ohne Bedeutung, wie die AKV im Entscheid Nr. 505 feststellt. Im gleichen Entscheid wird das Vor- gehen einer Kasse gebilligt, die bei der Veranlagung eines Forst- betriebes in einer Gebirgsgegend von einem kleineren durchschnitt- lichen jährlichen Holzzuwachs ausgegangen ist als in jenem Kanton allgemein angenommen wird, weil dieser Wald hauptsächlich aus Pflanzungen und Jungholz besteht und daher einen geringern Er- trag abwirft. Die Entscheide Nr. 506-508 befassen sich mit Landwirten, die ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe oder einen nebenberuf- lich geführten Gewerbebetrieb besitzen. Handelt es sich um ein nicht- landwirtschaftliches Nebengewerbe (AVEO Art. 6), d. h. eine Er- werbstätigkeit, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschafts- betrieb ausgeübt wird, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird, so ist dafür ein besonderer Beitrag in der Höhe des halben per- sönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten. Landwirte im Hauptberuf haben für einen nebenberuflich geführten Gewerbe- betrieb (AVEO Art. 40, Abs. 3), d. h. für einen Betrieb, der nicht im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird den persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende und gegebenenfalls einen veränderlichen Beitrag zu entrichten. Im Entscheid Nr. 506 stellt die AKV nun fest, daß ein Schuh- geschäft nicht zu den nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerben zu zählen ist, weil der Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb fehlt, weshalb dafür der ganze persönliche Beitrag für Gewerbetrei- bende geschuldet wird (AVEO Art. 40, Abs. 3). Des weitern führt die AKV aus, daß die Kasse bei der Prüfung eines Herabsetzungs- gesuches eine Ermessenstaxation vornehmen darf, wenn der Beitrags- pflichtige keine geordnete Buchhaltung vorlegen kann. Dabei darf aber nicht die Zahl der eingekauften Schuhe der Zahl der verkauf- ten gleichgesetzt werden, weil erfahrungsgemäß immer ein bestimm- ter Prozentsatz unverkäuflich bleibt oder doch zu einem niedrigeren Preis, eventuell sogar mit Verlust, abgesetzt werden muß. 354

Die Fuhrhalterei, die ein hauptberuflich tätiger Landwirt im Ne- benberuf betreibt (AVEO Art. 6, Abs. 2), wird dagegen als nicht- landwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt (Entscheid Nr. 507, vgl. dazu auch betreffend «Kundenmetzgerei» den Entscheid Nr. 473, ZLV 1945, Heft 6, S. 239). Im gleichen Entscheid Nr. 507 stellt die AKV fest, daß das in Vfg. Nr. 48, Art. 2 vorgesehene Herab- setzungsverfahren auch für den besondern Beitrag für ein nichtland- wirtschaftliches Nebengewerbe Geltung hat. Die Kasse hat auf Ge- such hin vorerst den persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende nach Maßgabe des erwähnten Artikels herabzusetzen. Der besondere Beitrag ist dann nurmehr in der Höhe der Hälfte dieses herabge- setzten persönlichen Beitrages zu entrichten. Im Entscheid Nr. 508 wird der Viehhandel eines Landwirtes als ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe betrachtet, wofür nur der besondere Beitrag zu entrichten ist (AVEO Art. 6, Abs. 1). Da die Leistungsfähigkeit eines Betriebes auch davon abhängt, ob Heu hinzugekauft oder verkauft worden ist, so sind Heuankäufe im Sinne der Herabsetzung des Beitrages zu berücksichtigen, wäh- rend Heuverkäufe zur Eintragung in eine höhere Beitragsklasse führen. Die Umrechnung erfolgt nach dem Schlüssel 1 Klafter (6 m3) Heu = 0,10 Großvieheinheiten. Wie die AKV schon wiederholt entschieden hat, können nur laufende oder zukünftige Beiträge erlassen werden (vgl. die Ent- scheide Nr. 287 und 328, ZLV 1943, S. 383 und 520; Nr. 342 und 395, ZLV 1944, S. 36 und 263). Im Entscheid Nr. 509 führt sie nun aus, daß auch bereits entrichtete Beiträge erlassen werden können, sofern bei Gutheißung des Erlaßgesuches der Rückforderungsan- spruch gegenüber der Kasse noch nicht untergegangen ist. Die AKV ging dabei von der Ueberlegung aus, daß z. B. ein kranker Betriebsleiter die laufenden Beiträge entrichtete, weil er noch nicht wußte, welche finanziellen Einbußen er durch seine Krankheit er- leiden würde. Im Zeitpunkt, wo diese Einbußen aber feststehen, hat er Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erhalten und in diesem Moment beginnt daher auch die einjährige Frist des Art. 13 der Verfügung Nr. 41 zu laufen. Während dieses Tahres können ihm daher auch die schon entrichteten Beiträge erlassen werden, sofern er nachweist, daß deren Bezahlung sich nachträg- lich als große Härte herausstellt. Die Beschwerdefrist wird nur durch die rechtzeitige Einrei- chung einer formrichtigen Beschwerde, die ein Rechtsbegehren und

355

dessen Begründung enthält, gewahrt (GRAK Art. 5). Die AKL hat bereits festgestellt, daß die bloße Mitteilung, es werde später eine Beschwerdeschrift eingereicht, nicht genügt (Entscheide der AKL Nr. 166, ZLV 1942, S. 152, und Nr. 406, ZLV 1944, S. 68). Mit dem Entscheid Nr. 510 hatte nun auch die AKV Gelegenheit zu einem ähnlichen Tatbestand Stellung zu nehmen: Darnach er- füllt ein Schreiben des Inhalts, es werde Beschwerde erhoben und später eine ausführliche Begründung eingereicht, die Vorausset- zungen einer rechtsgültigen Beschwerde nicht.

Nr. 502.

1. Ist streitig, wer als Betriebsleiter zu gelten hat, so ist nicht nur der

bisherige, sondern auch ein allfällig neuer Betriebsleiter zur Erhebung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen befugt (AVEO Art. 31, Abs. 1).

2. An Stelle eines 54-jährigen gesunden Vaters, der immer im Betrieb ge-

arbeitet hat, kann nicht sein erst 22-jähriger Sohn, der sich bis anhin nicht re- gelmäßig im Landwirtschaftsbetrieb betätigte, als Betriebsleiter bezeichnet wer- den, da dem Sohn die nötigen Erfahrungen, um einen größern Betrieb selbstän- dig zu leiten und die entscheidenden Verfügungen zu treffen, fehlen (AVEO Art. 8, Abs. 3). Giovanni R. wurde beim Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung von der Kasse als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern aner- kannt, während sein Vater Giacomo als mitarbeitendes Familienglied behandelt wurde. Am 21. Januar 1943 teilte Giovanni R. der Kasse mit, er werde keine Beiträge mehr bezahlen, weil er sich nicht mehr auf dem landwirtschaftlichen Betrieb betätige. Er bezeichnete seinen Bruder Luigi als neuen Betriebsleiter. Am 4. März wies die Kasse das Gesuch ab, da ihr die angeführten Gründe für eine Aenderung nicht genügten. Am 24. Juli 1943 ersuchte der Vater R. um Anerkennung seines Sohnes Luigi als Betriebsleiter. Die Kasse bezeichnete aber den Vater Giacomo als Betriebsleiter und den Sohn Luigi als mitarbeiten- des Familienglied. Daraufhin beschwerte sich der Vater R. bei der Schieds- kommission. Diese führte aus, nur der Betriebsleiter Giovanni R. sei zur Be- schwerdeführung legitimiert; außerdem fügte sie noch bei, die Beschwerde hätte auch aus materiellen Erwägungen abgewiesen werden müssen. In der Beschwerde an die AKV macht der Vertreter von Giacomo und Giovanni R. geltend, Luigi leite den Betrieb und nicht sein Vater. Die AKV weist die Be- schwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Die Schiedskommission hätte nicht aus formellen Gründen Eintreten

verweigern dürfen. Es ist richtig, daß in AVEO Art. 31 bestimmt wird, daß der Betriebsleiter zur Erhebung von Beschwerden befugt sei. Nun stellt sich im vor- liegenden Fall gerade die Frage, wer Betriebsleiter ist. Der bisherige hat um Aenderung in der Bezeichnung nachgesucht, worauf ihm die Kasse mitteilte, sie betrachte den Vater Giacomo als Betriebsleiter und seinen Bruder Luigi als mitarbeitendes Familienglied. Sie stellte auch die entsprechende Taxations- verfügung zu. Giacomo R. war daher von der Kasse schon vom 1. August

356

1943 an als Betriebsleiter anerkannt und zur Beschwerdeführung legitimiert.

Nicht nur der bisherige Betriebsleiter, wie die Kasse und die Schiedskommis- sion angenommen haben, sondern auch ein neuer Betriebsleiter muß als be- rechtigt angesehen werden, Beschwerde zu erheben. Er hat an der Regelung dieser Frage ein rechtliches Interesse, weil sich, darnach seine Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung richtet.

2. Giovanni R. ist nicht mehr Betriebsleiter. Er arbeitet ständig auf eigene

Rechnung auswärts und ist daher nicht mehr in der Lage, den Betrieb selbst zu leiten. Nach AVEO Art. 8, Abs. 3, liegen daher triftige Gründe für eine Aen- derung vor. Es ist nun aber fraglich, ob der Vater Giacomo oder der Sohn Luigi Be- triebsleiter sei. Wie sich aus den Akten ergibt, ist Vater R. 54 Jahre alt, gesund und hat bis anhin immer im Betriebe gearbeitet, während Luigi erst im 22. Altersjahre steht und bis jetzt nicht regelmäßig im landwirtschaftlichen Be- triebe beschäftigt war (er war nie als mitarbeitendes Familienglied im Frage- bogen zur Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebes aufgeführt worden). Er kann daher noch nicht genügend Erfahrung und Kenntnisse besitzen, um den Betrieb, der eine anrechenbare Fläche von 610 Aren auf weist und daher in die vierte Beitragsklasse eingereiht wurde, selbständig zu leiten, die erforderlichen Befehle zu erteilen und die entscheidenden Verfügungen zu treffen. Er ist ganz auf den Rat und die Weisungen des Vaters angewiesen. Dieser arbeitet selbst im Betriebe mit und muß daher noch als die maßgebende Person und somit als Betriebsleiter angesehen werden. (Nr. 1289 i. Sa. G. Reboldi vom 2. Juni 1945.)

Nr. 503.

1. Der Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes untersteht der

Verdienstersatzordnung und kann in dieser Eigenschaft nicht der Lohnersatz- ordnun,g unterstellt werden (VEO Art. 3, Abs. 1; Art. 7, Abs. 1).

2. Regelmäßig mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirt-

schaft unterstehen der Verdienstersatzordnung und können in dieser Eigen- schaft nicht der Lohnersatzordnung unterstellt werden (VEO Art. 3, Abs. 1; Art. 7, Abs. 1; AVEO Art. 7). Werner 0., geb. 1917, wurde von der Kasse als Betriebsleiter des väter- lichen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirkung ab 1. Juli 1940 anerkannt. Da der Vater schon lange kränklich war und nicht mehr als volle Arbeitskraft gelten konnte, wurde für ihn .kein Beitrag. erhoben. Nach Erreichung seines

18. Lebensjahres wurde auch der Sohn Willi als mitarbeitendes Familienglied

der Verdienstersatzordnung unterstellt. Am 18. August 1944 ersuchte der Beschwerdeführer, Werner 0., die Kasse um Unterstellung unter die Lohnersatzordnung, weil sich sein bisheriges Ver- hältnis in ein Dienstverhältnis umgewandelt habe. Da die Kasse sein Begehren ablehnte und die Schiedskommission die Beschwerde abwies, wendet sich der Rekurrent an die AKV und macht geltend, er stehe in einem Dienstverhältnis und sei daher nicht mitarbeitendes Familienglied, sondern müsse der Lohn- ersatzordnung unterstellt werden. Die AKV weist die Beschwerde aus fol- genden Gründen ab:

357

1. Es stellt sich in erster Linie gar nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer

mitarbeitendes Familienglied sei, und ob er eventuell der Lohnersatzordnung unterstellt werden könne, denn Werner 0. ist als Betriebsleiter des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebes der Verdienstersatzordnung unterstellt worden. Er ist offensichtlich auch zu Recht als Betriebsleiter bezeichnet worden, weil sein Vater seit Jahren leidend ist. Im übrigen wurde er auf sein ausdrückliches Gesuch hin als Betriebsleiter anerkannt. Es wird aber heute nichts vorgebracht, was auf eine Aenderung in seiner Stellung im Betriebe schließen ließe. Es muß angenommen werden, daß er, wie bis anhin, die entscheidenden Verfügungen trifft, Anweisungen erteilt, kurz, die Leitung des Betriebes inne hat. Daran än- dert auch nichts, daß er seit seiner Verehelichung neben dem Unterhalt für sich und seine Familie einen Barlohn ausgerichtet erhält. Ein Betriebsleiter kann aber nicht der Lohnersatzordnung unterstellt werden.

2. Der Beschwerdeführer wäre auch als männliches mitarbeitendes Fami-

lienglied. der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. In der Verdienstersatz- ordnung wurde eine verschiedene Regelung getroffen, je nachdem ob es sich um mitarbeitende' Familienglieder im Gewerbe oder in der Landwirtschaft han- delt. Letztere unterstehen der Verdienstersatzordnung unabhängig davon, ob sie einen Barlohn beziehen oder nicht. Es wird bei ihnen nicht auf das Be- stehen eines Dienstvertrages oder eines dienstvertragsähnlichen Verhältnisses abgestellt, sondern es kommt lediglich darauf an, daß sie in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsleiter stehen, zwischen 18 und 60 Jahren alt sind und im Jahr während mindestens 180 Kalendertagen im Betrieb land- wirtschaftliche Arbeiten verrichten (AVEO Art. 7, Abs. 1). Die Auffassung des Beschwerdeführers, es müßten in die Verdienstersatz- ordnung die bestehenden Begriffe des Zivilrechts übernommen werden, ist un- . richtig. Der Gesetzgeber kann bestehenden Begriffen einen neuen, weiteren oder engeren Sinn geben oder auch neue Begriffe bilden. So ist z. B. der Begriff der Unterstützungspflicht in der Verdienstersatzordnung weiter gefaßt worden als im Zivilrecht. Die Stellung der mitarbeitenden Familienglieder wurde in einer besondern Weise geregelt, indem für jedes Familienglied nur ein Kopfbeitrag geschuldet wird, während der Betriebsleiter Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe auch für jedes männliche Familienglied hat, wenn dieses Militärdienst leistet. Diese Entschädigung ist meist höher, als wenn das Fami- lienglied als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer behandelt würde. Der Gesetz- geber hat bewußt für die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft eine eigene Regelung getroffen, und es kann nicht im Einzelfall ein solches Familienglied als Arbeitnehmer behandelt werden, damit es eventuell in den Genuß der finanziellen Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelangt. (Nr. 1290 i. Sa. W. Odermatt vom 6. Juni 1945)

Nr. 504. Für die Veranlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist es unerheb- lich, daß das Grundstück schlecht gelegen und mit einem Wegrecht belastet ist (AVEO Art. 5, Abs. 1). Bei der Anbauerhebung für das Jahr 1944 wurde festgestellt, daß der Betrieb des Beschwerdeführers einen Umfang. von 314 Aren und nicht von 300

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Aren aufweist, wie irrtümlich angenommen worden war. Die Kasse reihte da- her den Betrieb vom 1. Januar 1945 an in die dritte Beitragsldasse ein. Da die Schiedskommission die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Neueinschät- zung abwies, beschwert sich dieser bei der AKV und macht geltend, das Land sei sehr steil und an einem Waldrand gelegen. Außerdem bestehe ein Wegrecht über sein Grundstück zu Gunsten von sieben Waldbesitzern. Dazu richte das Wild in seinen Kulturen großen Schaden an. Aus diesen Gründen sei der Er- trag geringer als bei einer in sonniger Lage gelegenen ebenen Liegenschaft. Die AKV weist die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab: Der Betrieb umfaßt, wie vom Beschwerdeführer selbst zugegeben wurde,

314 Aaren. Nach AVEO Art. 5 ist er daher in die dritte Beitragsklasse einzu-

reihen. Bei der Veranlagung kann die Lage des Grundstückes an einer schatti- gen Stelle nicht berücksichtigt werden. Ebenso kann die Belastung eines Grundstückes mit einem W.egrecht nicht zu einer anderen Einteilung führen, weil die Straßen, Wc,ge und Hofräume bei der Taxation in der Regel nicht abgezogen werden dürfen. Nur wenn der unproduktive Boden ein unverhält- nismäßig großes Ausmaß aufweisen würde, könnte diesem Umstand Rech- nung getragen werden (vgl. die Entscheide Nr. 133, ZLV 1942, S. 130 und Nr. 445, ZLV 1945, Heft 3, S. 68). Für eine solche Ausnahme liegen aber keine Anhaltspunkte vor, wobei wohl kaum ein Abzug von 14 Aren vorgenommen werden könnte, so daß der Betrieb ohnehin in der dritten Beitragsklasse belas- sen werden müßte. (Nr. 1313 i. Sa. J. Erni vom 16. Juni 1945)

Nr. 505.

1. Besteht ein Wald hauptsächlich aus Pflanzungen und Jungholz, so

kann die Kasse bei der Veranlagung einen kleineren durchschnittlichen jähr- lichen Holzzuwachs annehmen als vom zuständigen Forstamt berech- net wurde (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b).

2. Forstbetriebe unterstehen der Verdienstersatzordnung ohne Rücksicht

auf ihren Ertrag oder auf die Kosten der Nutzung (Vfg. Nr. 46, Art. 7). Eine Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines Waldgebietes im Ausmaße von 1013,95 Aren und wurde mit Verfügung vom 15. Februar 1945 rückwirkend auf den 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung unterstellt. Der monatliche Beitrag wurde mit den Verwaltungskosten auf Fr. 2.30 festgesetzt. Bis zum 31. Dezember 1944 belief sich die Nachforderung auf Fr. 124.20. Da die Schiedskommission eine Beschwerde gegen die Unterstellung abwies, gelangt die Beschwerdeführerin an die AKV und ersucht um Erlaß der Nachzahlung. Die AKV weist die Beschweide aus folgenden Gründen ab:

1. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden werden nach dem durchschnittlichen

jährlichen Holzzuwachs veranlagt, wobei 1 m3 0,1 Großvieheinheiten gleichge- stellt wird (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b). Die Wachstumsverhältnisse sind je nach Höhenlage und Bodengüte verschieden. Nach den Berechnungstabellen des kantonalen Oberförsters beträgt der jährliche Holzzuwachs für das Wald- gebiet der Rekurrentin 6 m3 pro Hektare. Da jedoch geltend gemacht wurde, der Wald bestehe in der Hauptsache aus Pflanzungen und Jungholz, hat die Kasse

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einen Zuwachs von nur 3 m3 pro Hektare angenommen. Das Waldgebiet er- streckt sich über 10,1 Hektaren, und es ist daher mit einem Holzzuwachs von 30,41 m3 zu rechnen. Umgerechnet ergibt dies 3,04 Großvieheinheiten. Bei die- sem Umfang entspricht die Einteilung in die zweite Beitragsklasse den Be- stimmungen der Verdienstersatzordnung.

2. Eine Befreiung von der Beitragspflicht, mit der Begründung, ,der Wiald

werfe gegenwärtig keinen oder nur einen geringen Ertrag ab, kann nicht ver- fügt werden, da die gesetzlichen Bestimmungen keine solche Befreiung vor- sehen. Es kann auch nicht berücksichtigt werden, daß die Beschwerdeführerin bei der Nutzung des Waldes mit sehr hohen Kosten zu rechnen hat. Im übri- gen hat die Kasse bereits den besondern Verhältnissen Rechnung getragen, in- dem sie nur die Hälfte des normalen Holzzuwachses ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. (Nr. 1287 i. Sa. A. Lambert vom 23. Juni 1945)

Nr. 506.

1. Uebt ein Beitragspflichtiger zwei Berufe aus, so gilt jener als Haupt-

beruf, für welchen er den größten Teil seiner Zeit aufwendet, ohne Rücksicht darauf, welche Tätigkeit das größere Einkommen abwirft (AVEO Art. llbi, ).

2. Betreibt ein Landwirt neben seinem Landwirtschaftsbetrieb ein Schuh-

geschäft, so handelt es sich bei diesem Betrieb mangels eines innern Zusam- menhangs nicht um ein «nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe» im Sinne von AVEO Art. 6, weshalb dafür nicht ein besonderer Beitrag, sondern der persönliche Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten ist.

3. Hat die Kasse bei der Prüfung eines Herabsetzungsgesuches betreffend

den persönlichen Beitrag für ein Schuhgeschäft mangels einer geordneten Buchführung eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, so darf sie nicht nur die getätigten Einkäufe berücksichtigen, sondern muß auch einen billigen Ab- zug für unverkäufliche und schwer verkäufliche Schuhe machen. Der Beschwerdeführer betreibt einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb und ein Schuh,geschäft. Seit 1. Januar 1943 ist er für den Landwirtschaftsbetrieb der Verdienstersatzordnung unterworfen. Für die Schuhhandlung ist er seit 1. Juli

1940 auch der Verdienstersatzordnung unterstellt. Mit Verfügung vom 4. Fe-

bruar 1942 War der Beitrag für das Schuhgeschäft auf Fr. 3.— im Monat her- abgesetzt worden. Bei einer Betriebskontrolle kam die Kasse am 7. Juni 1944 zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer nach seinem Umsatz — er führt keine geordnete Buchhaltung — monatlich ein Reineinkommen von Fr. 292.— erzielen müsse, und sie setzte daher den Beitrag für die Schuhhandlung auf monatlich Fr. 4.50 fest. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wurde durch die Schiedskommission am 27. Dezember 1944 abgewiesen. Gegen diesen Ent- scheid beschwert sich der Rekurrent bei der A,KV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:

1. Zuerst ist zu untersuchen, welches der Hauptberuf des Beschwerdefüh-

rers ist. Die Schiedskommission hat ohne weiteres vorausgesetzt, daß der Re- kurrent im Hauptberuf dem Schuhhandel obliege. Der Landwirtschaftsbetrieb umfaßt 281 Aren, worauf 4,5 Großvieheinheiten gehalten werden. Nach AVEO

360

Art. 11 gilt als Hauptberuf die Tätigkeit, die den größten Teil der Zeit beansprucht. Nach der Mitteilung der Kasse beträgt der Jahresumsatz im Schuhgeschäft Fr. 13 373.—, der Tagesumsatz an den Werktagen also ungefähr Fr. 45.—. Demgemäß wurden im Tag durchschnittlich etwa zwei Paar Schuhe verkauft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet mit und ist vermutlich in der Lage, diese wenigen Kunden allein zu bedienen. Unter diesen Umstän- den muß angenommen werden, der Beschwerdeführer sei im Hauptberuf Landwirt. Gewiß muß auch eine gewisse Zeit für die kaufmännischen Arbeiten (Korrespondenzen, Empfang von Reisenden usw.) eingesetzt werden, doch än- dert dieser Zuschlag nichts daran, daß mit Sicherheit mehr Zeit für die Land- wirtschaft aufgewendet wird. Dann handelt es sich aber nicht um einen Zwei- felsfall, und es ist entgegen der Ansicht der Kasse unerheblich, welcher der bei- den Berufe das ,größere Einkommen abwirft.

2. Nach AVEO Art. 6 ist für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ein

besonderer Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Ge- werbetreibende zu entrichten. Dieser besondere Beitrag fließt in den Aus- gleichsfonds der Landwirtschaft, weshalb der Begriff der nichtlandwirtschaft- lichen Nebengewerbe eng auszulegen ist. Dieser Begriff wird seit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 50 vom 13. November 1944 (AVEO Art. 6, Abs. 2) umschrieben als eine Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird. Im vorliegenden Fall kann angenommen wer- den, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht ausschließlich oder über- wiegend im Schuhladen tätig. Diese Voraussetzung der Annahme eines land- wirtschaftlichen Nebengewerbes wäre also erfüllt. Dagegen fehlt es an der andern Voraussetzung: Der Schuhhandel wird nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgeübt, sondern unabhängig davon. Die er- wähnte Umschreibung des landwirtschaftlichen Nebengewerbes hat schon vor dem Inkrafttreten von AVEO Art. 6, Abs. 2, nach der Praxis gegolten. Unter diesen Umständen kann der persönliche Beitrag nicht im Sinne eines beson- dern Beitrages halbiert werden.

3. Es ist nun aber weiter zu prüfen, ob mit Rücksicht auf das geringe Ein-

kommen aus dem Schuhgeschäft der persönliche Beitrag auf weniger als Fr.

4.50 herabgesetzt werden kann. Mit Recht hat die Kasse eine Ermessenstaxation

vorgenommen, da der Beschwerdeführer keine geordnete Buchführung besitzt. Ob die Gewinnmarge 33 % beträgt, wie die Kasse annimmt, oder nur

20 c/e, wie der Rekurrent behauptet, ist sehr zweifelhaft. Die Ansicht, daß die

Gewinnmarge von 33 1/. für städtische Schuhgeschäfte zutreffe, hat einiges füi sich. Entscheidend fällt ins Gewicht, daß die Kasse von der Ansicht aus- geht, sämtliche Einkäufe würden fortlaufend abgesetzt, während in Wirklich- keit erfahrungsgemäß in jedem Schuhgeschäft gewisse Nummern und Ausfüh- rungen unverkauft bleiben oder billiger abgesetzt werden müssen. Es darf unter keinen Umständen vorausgesetzt werden, sämtliche Ankäufe könnten schon im laufenden Jahr mit einem Gewinn von durchschnittlich 33 'A % ver- äußert werden. Zudem macht der Rekurrent geltend, er habe im Jahr 1943, das von der Kasse als Berechnungsgrundlage genommen wurde, ausnahmsweise viel Einkäufe getätigt. Die Kasse hätte die Einkäufe von 1943 wenn möglich

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noch mit den Einkäufen eines Vorjahres vergleichen sollen. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß es sich um ein offen- sichtlich kleines Geschäft in einer der kleinsten Gemeinden des Kantons mit größtenteils bedürftiger Bevölkerung handelt, kann die Beschwerde dahin ge- schützt werden, daß der Rekurrent für das Schuhgeschäft nur einen herabge- setzten persönlichen Beitrag von Fr. 3.— im Monat zu entrichten hat. (Nr. 1308 i. Sa. A. Dietrich vom 7. Juli 1945)

Nr. 507.

1. Betreibt ein Landwirt im Zusammenhang mit seinem Landwirtschafts-

betrieb eine Fuhrhalterei und beschäftigt er darin keine Arbeitskraft, so hat er für diese Erwerbstätigkeit als nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe ne- ben dem Betriebsbeitrag für die Landwirtschaft einen besondern Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende zu ent- richten (AVEO Art. 6).

2. Erzielt ein Landwirt aus seinem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe

nicht das in Art. 2, Abs. 1, der Vfg. Nr. 48 angegebene durchschnittlich mo- natliche Reineinkommen, so kann die Kasse auf Gesuch hin den Beitrag herabsetzen. Der besondere Beitrag für das nichtlandwirtschaftliche Neben- gewerbe ist dann in der Höhe des halben herabgesetzten persönlichen Bei- trages für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 6, Abs. 1). Der Beschwerdeführer ist im Hauptberuf Landwirt. Daneben besorgt er mit seinen beiden Pferden Fuhren für andere Landwirte. Die Einnahmen aus dieser bescheidenen Fuhrhalterei betrugen 1943 lind 1944 je Fr. 400. In Ihrem Entscheid vom 14. Oktober 1943 setzte die AKV die Beitragspflicht des Be- schwerdeführers auf Fr. 0.75 im Monat fest. Mit Verfügung. vom 2. Februar

1945 entschied die Kasse, daß fortan gestützt auf die Verfügung No. 50 ein

monatlicher Beitrag von Fr. 1.50 für den gewerblichen Nebenberuf geschuldet sei. Die Schiedskommission wies eine Beschwerde des Rekurrenten am 31. März 1945 ab, worauf dieser an die AKV gelangte, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:

1. Nach AVEO Art. 6, alte Fassung, betrug die Beitragspflicht «für land-

wirtschaftliche Betriebe mit nichtlandwirtschaftlichem Nebengewerbe» die Hälfte des persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende. AVEO Art. 6, Abs. 2, i. F. Vfg. Nr. 50 bezeichnet nun als nichtlandwirtschaftliche Nebenge- werbe Erwerbstätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Landwirtschafts- betrieb ausgeübt werden, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird. Daraus ergibt sich, daß nicht der halbe, sondern der ganze persönliche Beitrag geschul- det ist, wenn entweder die Erwerbstätigkeit im Nebenberuf nicht im Zusam- menhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, oder wenn eine weitere Arbeitskraft auch nur überwiegend damit beschäftigt ist. Diese Kumu- lation vollständiger Beiträge selbst für einen Nebenberuf, der keine Kumu- lation der Anspruchsberechtigung entspricht, könnte de lege ferenda sehr wohl beanstandet werden. Jedenfalls dürfen bei Anwendung der neuen Be- stimmung von AVEO Art. 6, Abs. 2, keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, damit nur die Hälfte des persönlichen Beitrages gefordert wer-

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den muß. Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß auf den Be- schwerdeführer die Voraussetzungen von AVEO Art. 6, Abs. 2, zutreffen. Er betreibt die Fuhrhalterei im Zusammenhang mit seinem Landwirtschafts- betrieb und es ist keine weitere Arbeitskraft damit beschäftigt.

2. In zweiter Linie ist zu untersuchen, ob auch der nach Vfg. Nr. 48, Art.

2 herabgesetzte persönliche Beitrag auf Grund von AVEO Art. 6, Abs. 1,

halbiert werden kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu bejahen. Nach AVEO Art. 6, Abs. 1, ist der halbe persönliche Beitrag zu entrichten, wenn ein Landwirt ein nicht- landwirtschaftlich.es Nebengewerbe betreibt. 'Wie hoch der persönliche Bei- trag ist, der halbiert werden muß, ergibt sich allerdings zunächst aus Vfg. Nr. 48, Art. 1, Absatz 1, welche Bestimmung in AVEO Art. 6, Abs. 1, er- wähnt wird. Wenn aber ein geringes Einkommen aus dem Nebengewerbe er- zielt wird, kann nach Vfg. Nr. 48, Art. 2 der persönliche Beitrag mit Rück- sicht darauf herabgesetzt werden. Im Falle einer solchen Herabsetzung ergibt sich der persönliche Beitrag, der halbiert werden muß, aus Vfg.. Nr. 48, Art. 2. Diese 'Bestimmung wird allerdings in AVEO Art. 6 i. F. Vfg. Nr. 50, nicht mehr erwähnt, während im frühern Art. 6 die Verfügung Nr. 9 (Art. 6) ange- führt war. Allein entweder handelt es sich um ein Versehen des Gesetzgebers, oder dann betrachtete diese die Anführung von Vfg. Nr. 48, Art. 2 als über- flüssig. Jedenfalls liegt nichts dafür vor, daß der Gesetzgeber absichtlich die Halbierung des herabgesetzten persönlichen Beitrages hätte ausschließen wollen. Entscheidend fällt nun noch ins Gewicht, daß der halbe persönliche Bei- trag des Beschwerdeführers gemäß AVEO Art. 6 Fr. 2.50 betragen würde, und nicht Fr. 1.50 wie das Bundesamt anzunehmen scheint. Wenn also nur die Halbierung gemäß AVEO Art. 6 zulässig wäre, nicht aber die Herabsetzung nach Vfg. Nr. 48, Art. 2, wäre ein Beitrag von Fr. 2.50 in ländlichen Verhältnissen geschuldet; in halbstädtischen Verhältnissen würde der halbe Beitrag Fr. 3.— und in städtischen Fr. 3.50 betragen. Der Beschwer- deführer hätte mit einem Monatseinkommen von Fr. 33.35 einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten, während ein Gewerbetreibender im Hauptberuf und mit Angestellten, dessen Monatseinkommen Fr. 150.—, also ungefähr 5 mal mehr beträgt, im Monat nur Fr. 1.50 zu bezahlen hätte. Eine solche stoßende Ungleichheit zwischen Gewerbetreibenden im Haupt- und im Nebenberuf hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt. Es kann auch nicht übersehen wer- den, daß solche Landwirte in der Regel — beim Beschwerdeführer mag eine Ausnahme vorliegen — noch einen Nebenberuf gewerblicher Art ausüben, weil der Erwerb aus der Landwirtschaft nicht ausreicht; es handelt sich also in der Regel um finanziell schwächere Existenzen. Diese Charakterisierung trifft sogar für Landwirte zu, deren gewerblicher Nebenberuf in ,keinem Zu- sammenhang mit der Landwirtschaft steht, man denke z. B. an Bauern, die noch eine Stickmaschine besitzen oder eine kleine Schreinerwerkstatt betrei- ben. Kasse und Schiedskommission haben freilich angenommen, der Beitrag könne im vorliegenden Fall auf das in Vfg. Nr. 48, Art. 2 vorgesehene Mini- mum, nämlich auf Fr. 1.50, herabgesetzt werden. Allein für diese Lösung läßt sich nun aus den Bestimmungen der Verdienstersatzordnung nichts ableiten.

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Entweder können Herabsetzung und Halbierung kumuliert werden, oder es ist nur die Halbierung nach AVEO Art. 6 statthaft Dagegen geht es nicht an, die Herabsetzung nach Vfg. Nr. 48, Art. 2 an die Stelle der Halbierung nach AVEO Art. 6 zu setzen. Es ist nicht ersichtlich., woher die Kasse ableiten will, daß AVEO Art. 6 in diesem Fall nicht anwendbar sein soll. (Nr. 1301 i. Sa. A. Gloor vom 1. Juni 1945)

Nr. 508.

1. Heuverkäufe und -zukäufe sind in Großvieheinheiten umzurechnen,

wobei ein. Klafter (6 m3) Heu 0,10 Großvieheinheiten gleichzustellen ist.

2. Für ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe (Viehhandel) hat ein

Landwirt neben dem Betriebsbeitrag einen besondern Beitrag in der Höhe des halben Beitrages für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 6, Abs. 1). Anläßlich der Neutaxation vom 1. Dezember 1944 wurde der landwirt- schaftliche Betrieb des Beschwerdeführers von der ersten in die zweite Bei- tragsklasse versetzt, und es wurde ihm auch ein Beitrag für das nichtlandwirt- schaftliche Nebengewerbe verlangt. Auf Beschwerde hin bestätigte die Schieds- kommission die festgesetzten Beiträge, ließ aber die Erhöhung erst mit Wir- kung ab 1. April 1945 eintreten. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen ab- weist:

1. Die landwirtschaftlichen Betriebe in Gebirgsgegenden werden nach der

Ertragenheit in Großvieheinheiten in verschiedene Beitragsklassen eingereiht (AVEO Art. 5, Abs. 2). Da die Leistungsfähigkeit eines Betriebes auch davon abhängt, ob Heu hinzugekauft oder verkauft worden ist, so sind Heuankäufe im Sinne der Herabsetzung des Beitrages zu berücksichtigen, während Heu- verkäufe zur Einreihung in eine höhere Beitragsklasse führen. Der Beschwerde- führer gibt seinen jährlichen Heuankauf mit 1000 kg an. Stellt man auf die im Kreisschreiben Nr. 60 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (vom 19. Juli 1944) angegebene Norm ab, wonach 6 m3 Heu 0,10 Großviehein- heiten gleichzustellen sind, und wird 1 m3 Heu als ungefähr 50 kg schwer an- genommen, so ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Abzug von 0,33 Groß- vieheinheiten. Da nach dem Fragebogen vom 21. Juli 1944 der Betrieb des Beschwerdeführers eine Ertragenheit von 5,5 Großvieheinheiten aufweist, so ist er zu Recht auch nach Abzug des zulässigen Betrages für Heuankäufe in die zweite Beitragsklasse eingereiht worden. Nach dem Umrechnun,gsschlüssel der Kasse (2500 bis 2700 ,kg Heuankauf = 1 Großvieheinheit) würde sich keine andere Einteilung ergeben, da nach diesem für 1000 kg Heuankauf ungefähr 0,4 Großvieheinheiten in Abzug ge- bracht werden könnten.

2. Der Beschwerdeführer betreibt noch als Nebengewerbe den Viehhandel.

Da er für diesen keine ständige Arbeitskraft beschäftigt, schuldet er nur den halben persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende, was bereits von der Kasse• berücksichtigt ist. (Nr. 1299 i. Sa. A. Cadosoh vom 1. Juni 1945)

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Nr. 509. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, unter denen die Erhebung der Beiträge eine große Härte bedeuten würde (AVEO Art. 26bis), können auch bereits entrichtete Beiträge erlassen werden. Der Beitragserlaß ist in diesem Falle aber nur solange möglich, als bei Gutheißung des Erlaßgesuches der Rückforderungsanspruch gegenüber der Kasse noch nicht untergegangen ist (Vfg. Nr. 41, Art. 13). Der Beschwerdeführer ist Betriebsleiter des der Erbengemeinschaft des verstorbenen M. M. gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes. Sein Bruder Paul ist regelmäßig mitarbeitendes Familienglied. Infolge einer schweren In- fektion war dieser vom 15. Mai bis 15. Dezember 1943 voll arbeitsunfähig und konnte auch nachher nur teilweise die Arbeit wieder aufnehmen. Am 18. Januar 1945 ersuchte der Rekurrent um Erlaß der während der Krankheit des Bruders verfallenen Beiträge. Die Kasse lehnte das Erlaßgesuch ab, ebenso die Schiedskommission eine ,dagegen erhobene Beschwerde, weil die Beiträge ohne besondere Härte entrichtet werden konnten. Mit Beschwerde an die AKV er- sucht der Rekurrent erneut um Erlaß. Er macht geltend, durch die Krankheit des Bruders seien ihnen bedeutende Auslagen für Arzt, Apotheke und die Einstellung einer Hilfskraft erwachsen, so daß die Voraussetzung der großen Härte erfüllt sei, auch wenn die Beiträge bereits bezahlt worden seien. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die AKV hat schon wiederholt entschieden, daß ein Erlaßgesuch nach AVEO Art. 26 bis nur für laufende Beiträge gestellt werden könne, nicht aber für Beiträge, mit deren Zahlung der Pflichtige säumig war. Im vorliegenden Fall sind aber die Beiträge, deren Erlaß begehrt wird, bezahlt worden; der Beschwerdeführer ist also nicht säumig. Anderseits ist ein Erlaßgesuch nach AVEO Art. 26 bis an sich an keine Frist gebunden. Es kann Fälle geben, wo ein Erlaßgesuch aus achtenswerten Gründen erst nach der Zahlung der Beiträge gestellt wird, so z. B. bei einer Krankheit des Pflichti- gen oder eines Mitarbeiters, wenn anfänglich noch nicht feststand, wie lange sie dauern und wie groß die finanziellen Einbußen sein würden, die sie ver- ursachte. Dagegen kann ein Erlaßgesuch auf keinen Fall mehr gestellt wer- den, nachdem . der Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge un- tergegangen ist. Im vorliegenden Fall wird der Erlaß der bereits bezahlten Beiträge für die Zeit vom 15. Mai bis 15. Dezember 1943 verlangt. Die Jahres- frist für das Rückforderungsgesuch nach Vfg. Nr. 41, Art. 13, welche Bestim- mung nach Art. 17 anwendbar ist, lief also spätestens am 15. Dezember 1944 ab, da der Grund der Rückforderung die Krankheit des Bruders ist, die dem Beschwerdeführer längst bekannt war. (Nr. 1277 i. Sa. M. Monnard vom 23. Juni 1945)

Nr. 510. Ein innert der Beschwerdefrist an die AKV gerichtetes Schreiben des Inhaltes, es werde Beschwerde gegen einen Entscheid der Schiedekommission erhoben und später eine ausführliche Begründung eingereiCht, erfüllt die Vor- aussetzungen einer rechtsgültigen Beschwerde nicht (GRAK Art. 5). (Nr. 1284 i. Sa. E. Schlatter vom 1. Juni 1945)

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Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung.*)

Inhaltsübersicht. Nr. 1: Anspruchsberechtigung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Nr. 2: Begriff der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Gebirgsbauern Nr. 3: Begriff der Familienglieder. Nr. 4: Anspruchsberechtigung der Gebirgsbauern. Nr. 5: Verhältnis der Beihilfenordnung zu Notstandsaktionen.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 1-5. Nach ABO Art. 1, Abs. 1, gilt als landwirtschaftlicher Arbeit- nehmer, wer eine bestimmte Zeit in einem Betrieb, welcher der Ver- dienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellt ist, land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Nach der wörtlichen Auslegung gilt daher nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, wer in einem Betriebe tätig ist, der nicht der Verdienstersatzord- nung unterstellt ist (vgl. KS Nr. 62 vom 28. Juli 1944, S. 2, und KS Nr. 60 vom 19. Juli 1944, S. 5). Ein Hirte, der in einem Alp- betrieb tätig ist, der nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt ist, weil die Alp mit Sömmerungsvieh aus Gebirgsgegenden be- stoßen wird (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1), hätte somit keinen An- spruch auf Beihilfen. In ihrem Entscheid Nr. 1 hat die AKL nun ausgesprochen, daß diese Auslegung zu eng sei; der Betrieb, in dem der landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig ist, müsse nicht der Verdienstersatzordnung unterstehen, sondern nur zu den Betrieben gehören, die ihrer Art nach unter die Gruppe Landwirtschaft fal- len. Die AKL setzt diese Betriebe somit jenen gleich, die grund- sätzlich unterstellt werden müssen, aber wegen Gemeinnützigkeit von der Beitragspflicht befreit werden können (VEO Art. 6, Abs. 2). Der Entscheid Nr. 2 bringt deutlich den Unterschied zum Ausdruck, der zwischen mitarbeitenden männlichen Familienglie-

*) Anmerkung der R e d a k t i o n: In dieser Nummer beginnen wir mit der Publikation von Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommissio- nen für die Lohn- lind Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung. Da die Entscheide der Aufsichtskommissionen auf diesem Gebiete nicht sehr zahlreich sein dürften, werden wir die gefällten Entscheide nur alle 3-4 Mo- nate publizieren.

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dern als landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und als Gebirgsbau- ern gemacht wird. Männliche (und auch weibliche) Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters gelten nicht als land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und haben somit keinen Anspruch auf Beihilfen, wobei es gleichgültig ist, ob sie Lohn beziehen und einen eigenen Haushalt führen (ABO Art. 1, Abs. 3). Arbeiten im Betriebe eines Gebirgsbauern aber regelmäßig männliche Fa- milienglieder mit, so gelten sie als Gebirgsbauern, was ihnen An- spruch auf Beihilfen gibt (BO Art. 1, Abs. 2). Männliche und weibliche Familienglieder eines selbständig- erwerbenden Betriebsleiters gelten, wie eben ausgeführt, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, weshalb sie keinen Anspruch auf Beihilfen erheben können. Da weder die Beihilfenordnung noch die Lohnersatzordnung, deren Bestimmungen zur Ausfüllung von Lücken der Beihilfenordnung heranzuziehen sind, den Begriff des «mitarbeitenden Familiengliedes» kennen, erachtet es die AKL im Entscheid Nr. 3 als richtig, auf den in AVEO Art. 7, Abs. 3, ein- deutig gegebenen Begriff abzustellen. Im weitern stellt die AKL in Uebereinstimmung mit der Beihilfenordnung fest, daß ein Gebirgs- bauer, dessen Betrieb in die zehnte Beitragsklasse fällt, keinen An- spruch auf Beihilfen besitzt. Im Entscheid Nr. 4 wendet die AKV den in BO Art. 1, Abs. 1, lit. b, ausgeführten Grundsatz an, wonach nur Gebirgsbauern, deren Betrieb nach AVEO Art. 5, Abs. 2, unter die ersten vier Beitrags- klassen fällt, Anspruch auf Beihilfen haben. Wer auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventio- nierte Notstandsaktionen Barleistungen bezieht, hat keinen An- spruch auf finanzielle Beihilfen (BO Art. 7). Diese Vorschrift hat den Sinn, daß der Bund für den gleichen Bezüger nicht zweimal Zuwendungen aufbringen soll. Ein Gebirgsbauer, der grundsätzlich Anspruch auf beide Leistungen erheben kann, wird sich daher vor- gängig seiner Anmeldung erkundigen, bei welcher Aktion er mehr erhält und sich dann für diesen Bezug entschließen. Wie die AKV nun feststellt, muß auch einem Bauern, der, wie der Entscheid Nr. 5 ein Beispiel bringt, vor dem Inkrafttreten der Beihilfenord- nung für das ganze Jahr 1944 eine Unterstützung bezogen hatte und nun feststellt, daß er sich mit den Beihilfen der Gebirgsbauern besser gestellt hätte, nachträglich das Wahlrecht insofern zugestan- den werden, als er dann Anrecht auf Beihilfen hat, wenn er die Unterstützung pro rata temporis zurückerstattet. 367

Nr. 1. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in Alpbetrieben tätig sind, die nicht der Verdienstersatzordnung unterstehen, weil diese mit Sörnmerungsvieh be- stoßen werden, das aus Gebirgsgegenden stammt (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1), haben gleichwohl Anspruch auf finanzielle Beihilfen (ABO Art. 1, Abs. 1). Der Beschwerdeführer, der vom 1. Mai bis 31. Oktober 1944 als Schafhirte im Dienste einer Bürgergemeinde stand, beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, ihm Anspruch. auf finanzielle Beihilfen zu gewähren mit der Begründung, er sei nicht in einem der Verdienstersatzord- nung unterstehenden Betrieb beschäftigt gewesen, da es sich um einen mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßenen Alpbetrieb handle und die Bürgergemeinde überdies eine öffentlichrechtlich.e Körperschaft ohne Erwerbszweck darstelle. Die AKL heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Nach ABO Art. 1, Abs. 1, gilt als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfenordnung nur, wer in einem der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellten Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Im vorliegenden Fall mag dahin gestellt bleiben, ob die Bürgergemeinde nach Gesetz und Praxis der AKV der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht; zum Entscheid dieser Frage wären allein die Organe der Verdienstersatzordnung zuständig. ABO Art. 1, Abs. 1, setzt nach richtiger Auslegung nicht voraus, daß der Betrieb, in dem der landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig ist, tatsächlich der Verdienstersatzordnung untersteht, sondern nur, daß er der Art nach zu den unter die Gruppe Landwirtschaft fallenden Betrieben gehört und nur aus ganz besondern Gesichtspunkten nicht der Beitragspflicht nach Verdienstersatzord- nung unterworfen wurde; diese bestehen im vorliegenden Fall darin, daß der Alpbetrieb nur mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßen wird *), und die Bür- gergemeinde eventuell mit dem Alpbetrieb keinen Erwerbszweck verfolgt, was jedoch aus den Akten nicht hervorgeht und vom Beschwerdeführer vor der AKI_ sogar bestritten wird. Der Beschwerdeführer muß auch seiner Eigenschaft nach als landwirt- schaftlicher Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfenordnung betrachtet werden, sind doch bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen (Dienstverhältnis, Charak- ter der Arbeit und Beschäftigungsdauer) gegeben. Es war zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers, das Alppersonal von Alpbetrieben, die mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßen werden, anders zu behandeln als das Personal der übrigen Alpbetriebe. Dazu liegt kein innerer Grund vor und die Vernei- nung des Anspruches auf Beihilfen hätte zur Folge, daß ein Teil des Alppersonals in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt würde, obwohl bei den einzelnen Arbeitnehmern sachlich kein Unterschied vorliegt. Die Nichtunterstellung der mit Vieh aus Gebirgsgegenden bestoßenen Alpbetriebe unter die Verdienster- satzordnung liegt nur darin begründet, daß die Veranlagung der landwirt- schaftlichen Betriebe in Gebirgsgegenden nach Großvieh.einheiten erfolgt, wobei

*) Nach Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1, unterstehen Alpbetriebe, die mit Söm- merungsvieh bestoßen werden, das aus Gebirgsgegenden stammt, nicht der Ver- dienstersatzordnung.

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das Sömmerungsvieh bereits bei der Veranlagung der Talbetriebe berück- sichtigt wird. (AKL Nr. 1105 i. Sa. V. Rigiani vom 25. April 1945)

Nr. 2.

1. Männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden

Betriebsleiters gelten für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichem Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen und' einen selbständigen Haus- halt führen, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne der Beihilfen- ordnung (ABO Art. 1, Abs. 3).

2. Regelmäßig im Betrieb eines Gebirgsbauern mitarbeitende männliche

Familienglieder sind ebenfalls als Gebirgsbauern im Sinne der Beihilfenordnung anzusehen (BO Art. 1, Abs. 2). Der Sohn des Beschwerdebeklagten ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Er arbeitet im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und erhält neben einer Entschädigung in Naturalien aus dem Betrieb einen monatlichen Barlohn von Fr. 100.—. Die Kasse betrachtete ihn nicht als landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und verweigerte ihm die Ausrichtung einer Haushaltungszulage. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdebeklagte an die Schiedskom- mission, welche die Beschwerde guthieß und die Kasse anwies, «die gesetzlichen Beihilfeleistungen» auszurichten. Eine von -der Kasse gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wird von der AKV gutgeheißen, der Sohn aber aus folgenden Gründen als Gebirgsbauer betrachtet: Im Bundesratsbeschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern wird zwi- schen den Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und denjenigen an Ge- birgsbauern unterschieden. Während die Beihilfen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer neben Kinderzulagen auch eine Haushaltungszulage umfassen, kön- nen an Gebirgsbauern nur Kinderzulagen ausgerichtet werden (BO Art. 3 und 5).

1. Der Sohn des Beschwerdebeklagten kann aber keine Beihilfen als land-

wirtschaftlicher Arbeitnehmer beanspruchen, weil nach ausdrücklicher Geset- zesvorschrift männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwer- benden Betriebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaft- lichem Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen, nicht als landwirtschaft- liche Arbeitnehmer gelten (ABO Art. 1, Abs. 3). Daran ändert auch die Tat- sache nichts, daß der Sohn des Rekursbeklagten einen eigenen Haushalt führt.

2. Der Betrieb des Beschwerdebeklagten befindet sich in einer Gebirgsge-

gend und fällt in die vierte Beitragsklasse. Als Gebirgsbauern im Sinne der Beihilfenordnung sind auch die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männ- lichen Familienglieder anzusehen (BO Art. 1, Abs. 2). Der Sohn hat daher Anspruch auf Beihilfen von Fr. 7.— im Monat für jedes in Anrechnung kommende Kind unter 15 Jahren, wobei — da es sich um einen Betrieb in der vierten Beitragsklasse handelt — zwei Kinder in Abzug zu bringen sind (BO Art. 5, Abs. 2 und 3). (AKV Nr. 1267 i. Sa. C. Foppa vom 12. Mai 1945)

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Nr. 3.

1. Der Begriff der Familienglieder richtet sich nach AVEO, Art. 7, Abs. 3.

Die Ehegatten der Geschwister des Betriebsleiters gelten daher als Familienglie- der und haben somit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen als landwirt- schaftliche Arbeitnehmer (ABO Art. 1, Abs. 3).

2. Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gebirge gelten als Ge-

birgsbauern (BO Art. 1, Abs. 2); sie haben aber keinen Anspruch auf finan- zielle Beihilfen an Gebirgsbauern, wenn der Betrieb in die zehnte Beitragsklasse fällt (BO Art. 5, Abs. 1). Aus der Begründung:

1. Nach ABO Art. 1, Abs. 3, gelten männliche oder weibliche Familienglie-

der eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichem Betrieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne des genannten Bundes- ratsbeschlusses. Der Begriff Familienglied ist im Bundesratsbeschluß und in der dazu erlassenen Ausführungsverordnung nicht umschrieben; nach deren Art. 20 finden für den Vollzug als Ergänzung in Bezug auf die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Bestimmungen der Lohnersatzordnung und in Bezug auf die Beihilfen an Gebirgsbauern die Bestimmungen der Ver- dienstersatzordnung sinngemäß Anwendung. Da die Lohnersatzordnung keine Bestimmung über den Begriff «mitarbeitendes Familienglied» enthält, dieser aber in AVEO Art. 7, Abs. 3, eindeutig umschrieben ist, rechtfertigt es sich schon zur Verhinderung einer gegensätzlichen Beurteilung gleicher Fälle durch die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, auf die Bestimmung. der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung abzustellen. Darnach gel- ten Geschwister des Betriebsleiters und deren Ehegatten als Familienglieder. Der Beschwerdebeklagte ist der Ehegatte der Schwester des , Betriebsleiters, weshalb er keinen Anspruch auf Ausrichtung von finanziellen Beihilfen er- heben kann.

2. Selbst wenn man den Beschwerdebeklagten als regelmäßig im Betrieb

eines Gebirgsbauern mitarbeitendes männliches Familienglied betrachten wollte (BO Art. 1, Abs. 2), käme die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen nicht in Frage, weil der Betrieb des Schwagers nach AVEO Art. 5 in die 10. Beitrags- klasse gehört und Beihilfen an Gebirgsbauern nach BO Art. 5, Abs. 1, nur für Betriebe bis und mit der 4. Beitragsklasse ausgerichtet werden dürfen. (AKL Nr. 1073 i.Sa. P. Gerhard vom 7. April 1945; im gleichen Sinne AKL Nr. 1101 i.Sa. W. Mumenthaler vom 28. April 1945)

Nr. 4. Gebirgsbauern haben nur dann Anspruch auf finanzielle Beihilfen, wenn ihr Betrieb nach AVEO Art. 5, Abs. 2, in eine der ersten vier Beitragsklassen fällt (BO Art. 1, Abs. 1, lit. b). Aus der Begründung: Nach BO Art. 1, Abs. 1, lit. b, können an hauptberuflich selbständiger- werbende Landwirte in Gebirgsgegenden (Gebirgsbauern), deren Betriebe ge-

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mäß AVEO Art. 5, Abs. 2, unter die ersten vier Beitragsklassen fallen, finan- zielle Beihilfen ausgerichtet werden. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers befindet sich in einer Höhenlage von ungefähr 1000 Metern. Nach Vfg. Nr. 3, Art. 1 gelten alle über 800 m ü. M. gelegenen Gebiete als Gebirgsgegenden, sodaß. der Be- schwerdeführer, entgegen der Ansicht der Schiedskommission, als Gebirgsbauer betrachtet werden muß. Dagegen können ihm keine Beihilfen ausgerichtet wer- den, weil sein Betrieb nicht unter die ersten vier Beitragsklassen fällt. Da der Betrieb eine Ertragenheit von 14,155 Großvieheinheiten aufweist, wurde er zu Recht in die 5. Beitragsklasse eingereiht. Die Organe der Verdienstersatzordnung sind an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, und es darf nicht mit Rücksicht auf Familienlasten (14 Kinder) eine niedrigere Einschätzung vorgenommen wer- den. (AKV Nr. 1229 i. Sa. A. Matter vom 17. 'März 1945)

Nr. 5. Ein Gebirgsbauer, der vor Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (1. Juli 1944) auf Grund der vom Bund subventionierten Not- standsaktionen. für das ganze Jahr 1944 Barleistungen bezog, hat ab 1. Juli 1944 gleichwohl Anspruch auf Beihilfen, wenn er die Hälfte der erhaltenen Unter- stützungsleistungen zurückerstattet. Der Beschwerdebeklagte bezog von der Aktion zur Unterstützung notlei- dender Familien für das Jahr 1944 eine Unterstützung von Fr. 100.—. Als der Bundesratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern in Kraft gesetzt worden war (1. Juli 1944), meldete er sich zum Bezug dieser Beihilfen. Die Kasse lehnte jedoch das Gesuch ab, weil er bereits von einer vom Bund subventionierten Notstands- aktion unterstützt worden sei. Die Schiedskommission schützte eine Beschwerde des Rekursbeklagten, weil er nicht gleichzeitig die Unterstützung und die Bei- hilfen beziehen •dürfe; die Unterstützung sei im März 1944 ausbezahlt worden, während der Bundesratsbeschluß erst am 1. Juli 1944 in Kraft getreten sei. Sie führte in ihrem Entscheide auch aus, die Entschädigung sei nicht für das ganze Jahr bestimmt gewesen, weil sie nur gerade für die laufenden Bedürfnisse aus- gereicht hätte. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV, indem sie geltend macht, der Unterstützungsbeitrag sei für das ganze Jahr be- rechnet gewesen und die Unterstützung für diese Zeit zurückzuerstatten. Der Rekursbeklagte verweist in seiner Vernehmlassung auf den Entscheid der Schiedskommission, erklärt sich aber eventuell bereits, Fr. 50.— von der erhalte- nen Unterstützung zurückzuerstatten. Die AKV führt dazu folgendes aus: Wer auf Grund der Vorschriften über vom Bund subventionierten Not- standsaktionen Barleistungen bezieht, hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen. Nach der Bestätigung des kantonalen Kriegsfürsorgeamtes war die dem Beschwerdebeklagten ausgerichtete Unterstützung von Fr. 100.— für das Jahr

1944 berechnet. Zur Zeit des Bezuges dieser Unterstützung war der Bundes-

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ratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen jedoch noch nicht ir Kraft getreten, sonst hätte sich der Rekursbeklagte für die eine oder anders Unterstützung entscheiden können. Da er beim Bezug der Beihilfen besser ge• stellt ist, als bei Ausrichtung der Notunterstützung, so hat er ab 1. Juli 1949 unter der Voraussetzung Anspruch aus Beihilfen, als er die für das ganz( Jahr 1944 bezogene Unterstützung zur Hälfte zurückerstattet (vom 1. Juli bi( 31. Dezember 1944 = 6 Monate = Fr. 50.—). Eine Verrechnung der Beihilfen mit dem rückerstattungspflichtigen Betrag kann nicht vorgenommen werden, da hie• für jede gesetzliche Vorschrift fehlt, und die Kasse nicht Gläubigerin dieses Be• trages ist. Dem Beschwerdebeklagten muß aber das Recht eingeräumt werden den Betrag von Fr. 50.— erst bei Auszahlung der ihm zustehenden Beihilfen zurückzuerstatten. (AKV Nr. 1243 i. Sa. C. Buzzi vom 2. Mai 1945)

Literaturhinweise. In der Festausgabe zum 70. Geburtstag für Herrn Professor August Egger, «Der Schutz der Familie», Zürich 1945, erörtert der Zürcher Privatdozent Dr. Hans Nef eingehend die Frage, ob die kantonalen Gesetze über die Familienausgleichskassen mit der Bun- desverfassung, insbesondere mit dem Vorrang des Bundeszivil- rechts vor dem kantonalen öffentlichen Recht, mit der Vertrags- freiheit sowie mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar seien. Nef gelangt zum Ergebnis, daß die genannten kantonalen Gesetze verfassungswidrig und somit ungültig seien. In der gleichen Festschrift stellt Herr Professor Eugen Groß- mann in einer Studie «Die schweizerische Familie im Lichte der Statistik» fest, daß von dem Drucke, den der Kriegszustand in den Jahren 1914 bis 1918 auf den Entschluß zur Ehe ausgeübt hatte, im zweiten Weltkrieg nichts zu spüren gewesen ist. Das Jahr 1940 zeigte trotz der Generalmobilmachung mit 7,7 Trauungen auf 1000 Einwohner eine durchaus normale Frequenz; 1941 sprang die Hei- ratsziffer auf 8,5; 1942 auf 8,6 und hielt sich auch 1943 noch auf 8,3 900. Der hohe Beschäftigungsgrad .einerseits, mehr noch die großzügige Unterstützung der Wehrmannsfamilien dürfte nach Auffassung von Professor Großmann die Erklärung dafür liefern. Im weitern bemerkt der Verfasser, daß auch die eheliche Frucht- barkeit (Geburten auf 1000 Ehefrauen bis zu 44 Jahren) in aller- jüngster Zeit eine auffällig steigende Tendenz aufweist. Sie be- lief sich 1941 auf 139, 1942 auf 151, 1943 auf 157, wobei nicht nur die Erstgeborenen, sondern auch die Kinder, die schon mehrere Geschwister antreffen, in letzter Zeit stark zugenommen haben. Die 372

«Furcht vor dein Kinde» hat, wie Professor Großmann feststellt, zweifellos abgenommen. Seine Studie bestätigt erneut die Tatsa- che, daß die günstige Entwicklung der Bevölkerungsbewegung in den letzten Kriegsjahren nicht zuletzt der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung zuzuschreiben ist'). Den Organen der Ausgleichskassen, sowie insbesondere Per- sonen, die sich mit der Mitgliederkontrolle und der Revision der Kasse zu befassen haben, vermag das «Handbuch der Buch- und Bilanzprüfung in der Schweiz» von Emil Girouri, das in dritter neubearbeiteter Auflage erschienen ist, wertvolle Dienste zu leisten. Besonderes Interesse bieten die Ausführungen über den Umfang und die Technik der Revision sowie die Behandlung der einzelnen Bücher und Konten.Der Revision der Wehrmannsausgleichskassen, der Familienausgleichskassen und der Arbeitslosenversicherungs- kassen ist ein besonderer Abschnitt gewidmet. Unmittelbar vor Aufhebung des Aktivdienstzustandes ist das Gedenkbuch:

25 Jahre Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und

ihre Familien 1918-1943 erschienen. In dem Gedenkbuch sind auf 272 Seiten die wichtig- sten Beschlüsse der Bundesbehörden und die Armeebefehle über die Soldatenfürsorge, sowie Reden und Vorträge der Stiftungs- organe neben einem reichhaltigen statistischen Material in extenso abgedruckt. Das Buch zeigt, daß eine Ergänzung der staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Wehrmänner und ihrer Angehörigen, im besondern in Kranken- und Invalidenfällen, weiterhin notwen- dig ist, obwohl die direkten Unterstützungen der Soldatenfürsorge nach Inkrafttreten der Lohn- und Verdienstersatzordnung stark zurückgegangen sind. Für die Organe der Wehrmannsausgleichs- kassen, die von ihrem Standort aus häufig auch Einblick in die Nöte der Wehrmannsfamilien erhalten, ist das Gedenkbuch ein wertvol- les Hilfsmittel, das ihnen gestattet, den Wehrmännern und ihren Familien ein Berater und Helfer zu sein. Das Gedenkbuch, das gerade im rechten Augenblick erscheint, ist von Hptm. H. G. Wirz in Bern verfaßt. Es ist im Buchhandel zum Preise von Fr. 5.— erhältlich, wobei der Erlös in die National- spende fließt. *) Vgl. «Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung», ZLV 1944, S. 444 ff.

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Kleine Anfragen in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Kleine Anfrage Roth*). Am 4. Dezember 1941 reichte Nationalrat Roth folgendes Postu- lat ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu er- statten, ob nicht in Anbetracht der hohen Kosten der meisten Berufslehren die Altersgrenze der Kinder für .die Ausrichtung. von Teuerungszulagen und Versicherungsrenten, sowie für die Abzüge bei eidgenössischen Steuern grund. sätzlich bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr hinaufzusetzen sei.» Am 18. März 1942 nahm der Nationalrat dieses Postulat an Am 21. März 1945 reichte Nationalrat Roth nun folgend( Kleine Anfrage ein: «Der Nationalrat hat am 18. März 1942 ein vom Unterzeichneten begrün. detes Postulat angenommen, durch das der Bundesrat eingeladen wurde, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht in Anbetracht der Kosten der Berufslehren, die Altersgrenze der Kinder für die Ausrichtung von Teue- rungszulagen und Versicherungsrenten, sowie für die Abzüge bei eidgenössi- schen Steuern auf das 20. Lebensjahr hinaufzusetzen sei. Der Unterzeichnete ersucht den Bundesrat um Auskunft darüber, welche Folge er diesem Postulat gegeben hat und ob die Altersgrenze nicht auch bei der ,kommenden Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf das 20. Lebens- jahr, eventuell auf das Ende der Lehr- und Studienzeit festzulegen sei.» Am 22. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine An- frage wie folgt: «Der Vertreter des Bundesrates hat das von Herrn Nationalrat Roth im Dezember 1941 eingereichte Postulat im März 1942 zur Prüfung entgegengenom- men. Ein ähnlich lautendes Postulat ist im Mai 1942 von der Finanzkommission des Nationalrates gestellt worden. Mit der Kleinen Anfrage Roth, die sich auf das Postulat Roth vom Dezember 1941 bezieht, sollte festgestellt werden, ob der Bundesrat bereit sei, die Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Kassen oder öffentlicher Hilfswerke auf Kinder über das 18. Altersjahr hinaus (bis zum 20. Altersjahr) auszudehnen, wenn diese noch in einer Schule oder noch in einer Berufslehre oder erwerbsunfähig sind. Die gewünschten Verbesserungen umfassen vielfältige Verhältnisse: das Beamtenrecht des Bundes, die Lohn- .und Verdienstersatzordnung, die Schwei- zerische Unfallversicherung, die eidgenössische Militärversicherung, die pro- jektierte allgemeine Alters- und Hinterbliebenenversicherung und die eidge- nössischen Steuern.

") Anmerkung der Redaktion: Dieser Kleinen Anfrage kommt auch mit Hinblick auf die Kinderzulagen und die zusätzlichen Entschädigungen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung besondere Bedeutung zu.

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Der Bundesrat lehnt die in den Postulaten ausgedrückten und in ,der Klei- nen Anfrage wiederholten Gedanken nicht ohne weiteres ab; doch möchte er die immerhin weitreichenden finanziellen Folgen im Auge behalten, die minde- stens für ein stufenweises Vorgehen sprechen. In den meisten Fällen liegt der Entscheid beim Bundesgesetzgeber. Dieser wird sich der Wünsche der Postulan- ten bei sich bietender Gelegenheit annehmen können. Ob jetzt oder später eine Aenderung möglich ist für die Waisenrenten der SUVA-Gesetzgebung und für diejenigen der in Ausarbeitung befindlichen Alters- und Hinterbliebenenver- sicherung, bedarf noch, besonderer Prüfung. Bei der eidgenössischen Wehr- steuer und beim eidgenössischen Wehropfer sind Sozialabzüge für die in den beiden Postulaten erwähnten Fälle jetzt schon vorgesehen.»

Kleine Anfrage Studer. Am 4. Juni 1945 reichte Nationalrat Studer folgende Kleine An- frage ein: «Nachdem in Europa die Waffenruhe eingetreten ist, hat der Oberbefehls- haber der' Armee im Einverständnis mit dem Bundesrat die Entlassung be- stimmter Truppen angeordnet, soweit dies für die Sicherheit unseres Landes tragbar ist. Es ist selbstverständlich, daß noch Truppen im Dienst verbleiben müssen zur Bewachung unserer Grenzen, der vielen Internierten und Flücht- linge, aber auch zu dringenden Demobilmachungs- und Versorgungsarbeiten. Daß diese Truppen abgelöst werden müssen, ist ebenfalls selbstverständlich. Ist jedoch der Bundesrat und mit ihm der Oberbefehlshaber der Armee nicht auch der Auffassung, daß zu diesen Nachkriegsdienstleistungen die Unteroffiziere und Soldaten der Jahrgänge 1891 bis 1896 nicht mehr aufge- boten werden sollten? Es handelt sich um .die Altersklassen, die alle den HD- Stempel im Dienstbüchlein tragen und die schon während der Grenzbesetzung 1914-1918 ihre militärische Pflicht erfüllt haben.» Am 18. Juni 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine An- frage wie folgt: «Im Zusammenhang mit der Aufstellung des neuen Ablösungsplanes hat das Armeekommando in seinem Befehl für die Dienstleistung ab Anfang Juni

1945 in bezug auf die HD-Jahrgänge festgelegt, daß Wehrmänner, die bereits

während des Aktivdienstes 1914-1918 Dienst geleistet haben, von der Einbe- rufung zu weitern Ablösungsdiensten befreit sind.»

Kleine Anfrage Leupin. Am 11. Juni 1945 reichte Nationalrat Leupin folgende Kleine Anfrage ein: «Noch im Mai ,dieses Jahres wurde von der Sektion Frauenhilfsdienst eine große Werbeaktion aufgezogen. Jede F. H. D. wirbt eine neue Kameradin' heißt es in einem an jede F. H. D. ergangenen Aufruf. Andererseits herrscht in der ganzen Schweiz ein großer Mangel an weib- lichen Dienstboten. In voller Anerkennung der großen von den F. H. D. gelei-

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steten Dienste wird man des Eindrucks nicht frei, daß auch. in dieser Sektior gewisse Kreise vorhanden sein müssen, die ihr Szepter nur ungern aus de: Hand legen. ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß die F. H. D. in beschleu nigter Weise dem zivilen Leben überlassen werden sollten.» Am 24. Juli 1945 beantwortete der Bundesrat diese Kleine An frage wie folgt: «In Flüchtlingslagern werden noch heute ca. 400 F.H. D. dringend benö tigt. Zudem müssen in nächster Zeit auch in höhern Stäben noch F. H. D. fü: wichtige Abschlußarbeiten zur Verfügung stehen. Nach Beendigung dieser Ar beiten steht der Entlassung dieser F. H. D. nichts mehr im Wege. Es muß festgelegt werden, daß die Zahl der weiblichen Dienstboten, die irr F. H. D. sind, und die sich zu Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sehr kleir ist. Von den ca. 20 000 F.H. D. sind höchstens 200 diensttuende Dienstboten Aus diesem Grunde kann der F. H. D. sicher nicht für den Mangel an weiblicher Dienstboten verantwortlich. gemacht werden. Die diesen Frühling durchgeführte Werbeaktion ist nach Eintritt der Waf fenruhe in Europa eingestellt worden. Die zuständigen militärischen Stellen sinc bemüht, die noch Dienst leistenden F. H. D. so bald als irgendwie möglich wie der ins zivile Leben übertreten zu lassen.»

Kleine Anfrage Guinand. Am 19.Juni 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Klein( Anfrage ein: «Die Bundesratsbeschlüsse betreffend Lohnausgleich sowie Lohnaus• gleichskasscn werden mit der Einstellung des Aktivdienstes auf den 20. August hinfällig. Ist der Bundesrat geneigt, vor diesem Termin einen neuen Beschlu1 zu fassen, der die genannten Institutionen über den 20. August 1945 hinaus verlängert, so daß Wehrmänner, welche nach diesem Termin noch Dienst leisten, dieser Unterstützungen teilhaftig werden? Ist der Bundesrat geneigt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der, entspre• chend den gewonnerien Erfahrungen aus dem Aktivdienst, einen Lohnaus• gleich für die Nachkriegszeit vorsieht, der einer früheren sozialen Ungerechtig• keit vorzubeugen vermag? Dieser Gesetzesentwurf müßte selbstverständlich den Bedürfnissen der Altersversicherung Rechnung tragen, unter voller Wahrung der gegenwärtig bestehenden Vorteile zugunsten der Wehrmänner,» Am 28. August 1945 hat der Bundesrat diese Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: «.Der Bundesrat hat am 31. Juli 1945 die vorläufige Weiterführung der Lohn. und Verdienstersatzordnung nach der Beendigung des Aktivdicnstzustandes be• schlossen. Danach besteht Anspruch auf Lahn- oder Verdienstausfallentschädi• gung für jeden besoldeten obligatorischen Militärdienst in der schweizerischen Armee mit Einschluß der militärischen Hilfsdienste, des Dienstes beim Luft-

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Schutz, bei den Ortswehren und in den Sanitätsformationen des Roten Kreuzes. Der Anspruch besteht auch für den Dienst in Schulen und Instruktionskursen. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß es sich hier um eine wichtige soziale Aufgabe handelt, die auf dem Wege der Gesetzgebung gelöst werden muß. Da eine verfassungmäßige Grundlage für ein solches Bundesgesetz fehlt, wurde in iern Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln, der den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 3. August 1945 unterbreitet wurde, eine Bestimmung auf- genommen, die dem Bund die Befugnis einräumt, Vorschriften über einen ange- messenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu erlassen.»

Kleine Anfrage Burgdorfer. Am 20. Juni 1945 reichte Nationalrat Burgdorfer folgende Kleine Anfrage ein: «Im Zuge der vorsorglichen Maßnahmen zur Förderung der Landesvertei- digung hat der Bundesrat im Jahre 1939 das Rekrutierungsalter auf das 19. Altersjahr vorverlegt. So sehr dieser Schritt während des Krieges gerechtfertigt war, so sehr erscheint es dringlich, wieder zur friedensmäßigen Regelung zurückzukehren, nachdem die Voraussetzungen zu Art. 201 MO weggefallen sind. Ist der Bundesrat bereit, im Interesse einer ununterbrochenen beruflichen Ausbildung der Jugend und ungestörter Verhältnisse in der Vorbereitung zu den Lehrabschlußprüfungen das Rekrutierungsalter mit sofortiger Wirkung auf das 20. Altersjahr zurückzuverlegen?»

Am 24. August beantwortete der Bundesrat diese Kleine An- frage wie folgt: «Durch Beschluß vom 18. September 1939 hat der Bundesrat das Armee- kommando ermächtigt, die Rekrutenausheb.ung um ein Jahr vorzuverlegen und die Rekrutenschule schon in dem Jahre bestehen zu lassen, in dem das 19. Alters- jahr zurückgelegt wird. Von dieser Befugnis zur vorzeitigen Ausbildung der 19-jährigen wurde in den zwei letzten Jahren des Aktivdienstes Gebrauch ge- macht. Nunmehr ist der eingangs erwähnte Beschluß am 3. August 1945 durch den Bundesratsbeschluß betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes aufge- hoben worden. Der in der Kleinen Anfrage erhobenen Anregung• ist damit in vollem Umfange Rechnung getragen worden; die Rekrutenschule wird zukünf- tig wieder im 20. Altersjahr bestanden.»

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, Kleine Mitteilungen.

Das Wahl. und Abstimmungsverfahren in der Armee. Um den unter der Fahne stehenden Truppen die volle Aus- übung ihrer bürgerlichen Rechte zu ermöglichen, faßte der Bundes- rat am 30. Januar 1940 einen Beschluß betreffend die «Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des Aktivdienstes». Dieser Beschluß sieht vor, daß unter der Verantwortung des «Wahloffiziers der Armee» die Armee- stellen lediglich für die rechtzeitige Bekanntgabe der Abstimmung und die Beschaffung des offiziellen Abstimmungsmaterials in An- spruch genommen werden, während sich der Wehrmann einzeln und brieflich an der Abstimmung in seinem Wohnort beteiligt und die Truppe weder Wählerlisten erstellt, noch einen 'Wahlakt organisiert oder die Stimmberechtigung des Wehrmannes über- prüft. Das Verfahren ist im einzelnen in einer Instruktion des Bundesrates an die kantonalen Regierungen geregelt. Am 7. August 1945 hat der Bundesrat mit Rücksicht auf die Aufhebung des Aktivdienstzustandes die Abänderung des bisheri- gen Bundesratsbeschlusses vom 30. Januar 1940 beschlossen. Nach diesem Beschluß, der am 21. August in Kraft trat, tritt an die Stelle der verschiedenen Armeeinstanzen (d. h. des «Wahloffiziers der Armee», der Generaladjutantur, usw.), das eidgenössische Mi- litärdepartement. Die bisherigen materiellrechtlichen Bestimmungen betreffend die Propaganda in der Armee wurden aus den Instruk- tionen an die Kantonsregierungen herausgenommen und in einem besondern Artikel zusammengefaßt, der die Propagandamaßnah- men, die bei der Truppe verboten sind, aufzählt. Insbesondere sind verboten und unter Strafe gestellt, der Zutritt von Zivilper- sonen zu Kantonnementen sowie Soldaten- und Lesestuben zum Zwecke der Wahl- und Abstimmungspropaganda, der Anschlag von politischen Plakaten in diesen Räumen, das Verteilen von Pro- pagandamaterial an die Truppe, das gegen die Armee gerichtet ist oder die militärische Disziplin gefährdet, das Verteilen von politi- schem Propagandamaterial durch Militärpersonen und das Abhal- ten von politischen Versammlungen innerhalb der Truppe.

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Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer. Der Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940 über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitneh- mer bleibt auch nach der Aufhebung des Aktivdienstzustandes weiterhin in Kraft. Eine vor dem Einrücken des Arbeitnehmers in den Militärdienst ausgesprochene, nicht abgelaufene Kündigung des .Dienstverhältnisses wird in ihrem Ablauf für die Dauer des Dienstes unterbrochen. Während des Militärdienstes des Arbeit- nehmers und in den auf den Entlassungstag folgenden ersten sie- ben Tagen darf keine Kündigung vorgenommen werden. Trotzdem ausgesprochene Kündigungen sind nichtig. Am 14. August 1945 hat -der Bundesrat diesen Beschluß den durch die Aufhebung des Aktivdienstzustandes geschaffenen neuen Verhältnissen angepaßt. An den im ersten Beschluß aufgestellten Grundsätzen wurde nichts geändert. Einzig die Arten von Militärdienstleistung, bei welchen sich ein Arbeitnehmer auf den Schutz dieses Bundesratsbeschlus- ses berufen kann, wurden näher umschrieben, nachdem dies bis anhin für jede Leistung von Aktivdienst möglich war. Nach Art. 1, Abs. 1, in der Fassung des neuen Beschlusses, wird die Kündi- gung des Anstellungsverhältnisses nur unterbrochen, sofern es sich bei diesem Dienst handelt um Truppenaufgebote für die Grenz- sicherung, die Bewachung und die Fertigstellung oder den Abbau militärischer Anlagen und Werke, die Magazinierung des Heeres- materials, die Militärsanitätsanstalten, die Internierung sowie für weitere Aktivdienstaufgaben wie den Dienst im Armeestab oder in andern Stäben (Art. 5 des BRB vom 3. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes). Leistet daher ein Wehrmann Instruktionsdienst, so genießt er für sein ziviles An- stellungsverhältnis den erwähnten Schutz nicht mehr.

Beschränkung der Arbeitsdienstpflicht. Am 17. Mai 1940 hatte der Bundesrat eine Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht erlassen. In dieser Verordnung wurde jeder Schweizer, ohne Unterschied des Geschlechtes und Berufes und ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeitnehmer, Selbständigerwerben- der oder ohne Beruf ist, während der Dauer des Aktivdienstzu- standes arbeitspflichtig erklärt. Der Arbeitsdienst hatte zum Zwecke, dem Lande die Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen,

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deren es im Aktivdienstzustande zur Aufrechterhaltung der le benswichtigen Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeit bedurfte Die Arbeitsdienstpflicht kam vor allem in der Landwirtschaft, be Bauten von nationalem Interesse, bei der Gewinnung von Torf, be Meliorationen und dergleichen zur Anwendung. Mit Beschluß von 17. August 1945 hat der Bundesrat die Arbeitsdienstpflicht auf dü Sicherstellung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffer beschränkt. Auch der Bundesratsbeschluß vom 31. März 1942 über den Ar- beitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse wurde durcl- den gleichen Beschluß in dem Sinne abgeändert, das als Bauarbei- ten von nationalem Interesse nur noch solche gelten, die der Ver- sorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen dienen. In einem spätern Aufsatz sollen die Auswirkungen der neuer Beschlüsse noch besonders behandelt werden.

Die Beitragspflicht der Werkstudenten. Am 5. Juli 1945 reichte Dr. A. Schaller im Großen Rat des Kan- tons Basel-Stadt folgende kleine Anfrage ein: «Ist dem Regierungsrat bekannt, daß die sog. Werkstudenten in doppelter Weise zur Leistung von Beiträgen an Ausgleichskassen verhalten werden; d. h. daß sie einerseits die Beiträge an die Lohnausgleichskassen bei ihrem Arbeitgeber und anderseits den Beitrag an die Ausgleichskasse für die Studienausfallentschädigung an der Universität bezahlen müssen? Anspruch auf eine Entschädigung besteht für Werkstudenten aber nur bei den Lohnausgleichskassen. Ist der Regierungsrat bereit, die geeigneten Schritte zu unternehmen damit diese ungerechtfertigte Doppelbelastung der Werkstudenten abge- schafft wird?»

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat diese kleine Anfrage am 1. August 1945 im wesentlichen wie folgt beantwortet: «Der Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigung.en an militärdienstleistende Studierende an höhern Lehranstalten bestimmt in Art. 4, Abs. 2, daß der Beitrag der Studierenden je Semester Fr. 10.— betrage und zu entrichten sei, gleich- gültig, ob der Studierende daneben noch als Selbständig- oder Unselbstän- digerwerbender der Lohn- o.der Verdienstersatzordnung unterstellt sei. Ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Beiträg.e ist nicht zulässig. Diese Regelung bildet das Ergebnis verschiedener Konferenzen u. a. auch mit den Vertretern der Studentenschaften, die damit einverstanden wa-

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ren. Das Rektorat berichtet zudem, daß nur wenige Studenten sich über diese doppelte Beitragspflicht beklagten und nur einer von ihnen nach erfolgter Aufklärung an seiner Klage festhielt. Im übrigen seien die mei- sten Werkstudenten nur zeitweise erwerbstätig, so daß es zu außerordent- lichen Komplikationen führen würde, wenn in jedem Fall festgestellt wer- den müßte, für welchen Zeitraum der Beitrag an die eine oder andere Kasse zu entrichten sei. Weiterhin ist zu bemerken, daß nach den heute möglichen Berech- nungen die. Studenten selbst mit ihren Beiträgen nur etwa den fünften Teil der für die Auszahlung an sie erforderliche Summe aufbringen; der Restbetrag von vier Fünfteln falle somit zu Lasten der drei zentralen Aus- gleichsfonds und der öffentlichen Hand. Die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung kennt übrigens auch für andere Beitragspflichtige, die für einen Haupt- und einen Nebenberuf Beiträge erbringen müssen, nur einen ein- fachen Entschädigungsanspruch, der sich nach ihrem Hauptberuf richtet. Es rechtfertigt sich daher, daß auch die Werkstudenten, gleich wie aus- ländische Studierende und Studentinnen, die nicht, bzw. nur ausnahms- weise in die Lage kommen, Studienausfallentschädigungen zu beziehen, mit einem kleinen Solidaritätsbeitrag belastet werden.»

Beratungsstelle für arbeitslose Wehrmänner der Stadt Bern. Das Arbeitsamt der Stadt Bern besitzt eine eigene Beratungs- stelle, die sich speziell mit der Arbeitsbeschaffung für arbeitslose Wehrmänner befaßt. Bei der bis heute Allgemein sehr günstigen Arbeitsmarktlage war die Zahl der arbeitslosen Wehrmänner sehr gering; außerdem werden bei Arbeitszuweisungen in erster Linie arbeitslose Wehrmänner berücksichtigt. Die Beratungsstelle für Wehrmänner hat daher als Kriegsfürsorge- und Arbeitseinsatz- stelle die Möglichkeit, den Wehrmännern in verschiedener Hin, sicht beratend und helfend beizustehen.

Konferenzen und Sitzungen. Sitzung der gemeinsamen Delegation der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Am 14. August 1945 trat in Bern die 'gemeinsame Delegation der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommissio- nen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Staatsrat R. Rubattel (Lausanne) zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangte die Vierteljahresab-

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rechnung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds für das 2. Quartal 1945 (vgl. dieses Heft, S. 350). Die Delegationsmitglie- der nahmen ferner eine Orientierung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds über die Vorarbeiten für die Neuregelung der Rückerstattungsquoten der Kantone gegenüber dem Bund entge- gen (FOAL Art. 7, Abs. 1; VEO Art. 9, Abs. 2).

40. Tagung des Expertenausschusses.

Am 11. September 1945 trat in Solothurn der Expertenausschuf3 für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 40. Tagung zusammen. Zur Behand- lung gelangten folgende Traktanden: Zusammenfassung der Ver- fügungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit be- treffend den maßgebenden Lohn; Einführung einer Suchliste be- treffend Personen unbekannten Aufenthalts; Bundesratsbeschluß vom 17. August 1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht, insbesondere Orientierung über die Aus- richtung von Zuschüssen an zusätzliche Arbeitskräfte in der Land- wirtschaft; Abschluß der Sondererhebung 1945 über die Verhält- nisse der Wehrmänner; Entbindung der Ausgleichskassen von der Schweigepflicht in Bezug auf das Ausfüllen der Formulare für die Beschäftigungsstatistik.

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131 Nr.10 Oktober 1945 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohne und Verdienstersatzord. Inhaltsangabe • nung (S. 3S3). — Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Aus= landschweizer (S. 293). — Ein Jahr Beihilfenordnung (S. 400). — Durchschnittliche Lohn. und Verdienst- ausfallentschädigung je Soldtag nach dem Wohnkanton des Wehrmannes (S. 402). — Entscheide der eid. genössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 404). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 424). — Entscheid des Bundesrates (S. 436). — Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (S. 439). — Kleine Anfragen in den eich genössischen Räten (S. 441).

Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

I. Allgemeines.

1. Die Mitwirkung der Kantone beim Vollzug der Lohn- und

Verdienstersatzordnung. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung wer- den unter Mitwirkung der Kantone und der Berufsverbände durch- geführt. Der Mitarbeit der Kantone bedurfte es vor allem im Ein- führungsstadium der Lohnersatzordnung. Bei Einführung der Lohn- ersatzordnung hatten die Kantonsregierungen in jeder Gemeinde eine oder mehrere Stellen zu bezeichnen, die den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Wunsch über die Anwendung der Lohnersatz- ordnung Auskunft zu erteilen hatten (ALEO Art. 23, Abs. 2). Da die Lohnersatzordnung bereits auf den 1. Januar 1940 in Kraft ge- treten war und die Bezugsberechtigung sowie die Beitragspflicht schon am 1. Februar 1940 begonnen hatten, konnten die Ausgleichs- kassen auf diesen Zeitpunkt ihre Tätigkeit noch nicht aufnehmen. Die Kantonsregierungen ernannten deshalb schon auf diesen Zeit- punkt die Leiter der kantonalen Ausgleichskassen. sowie der Ge- meindezweigstellen, welche die den Kassen zustehenden Funktio- nen auszuüben hatten. Ebenso bezeichneten die Kantonsregierungen die Präsidenten der kantonalen Schiedskominissionen, welche die 26759 383

Beschwerden in Empfang nehmen konnten, bevor die Schiedskom- missionen konstituiert waren. Außerdem bezeichneten die Kantonsregierungen auch das für die Durchführung der Lohnersatzordnung zuständige Departement. Die Durchführung der Lohnersatzordnung wurde in der Regel demjenigen Departement übertragen, welchem die Auszahlung der Wehrmännernotunterstützung oblag. In 9 Kantonen ist das Finanz- departement zuständig (Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Appenzell A.-Rh., Graubünden, Aargau, Wallis), in 5 das Militärdepartement (Basel-Land, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Neuenburg, Genf), in 7 das Departement der Volkswirtschaft (Zü- rich, Uri, Solothurn, Schaffhausen, Zug, Tessin, Waadt), in 4 die Direktion des Innern (Bern, Glarus, Freiburg, Thurgau). Die wichtigste Aufgabe der Kantone bestand in der Errichtung einer kantonalen Ausgleichskasse für jene Arbeitgeber,' die nicht einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen waren (LEO Art. 10). Mit der Schaffung eines besondern organisatorischen Apparates für die Durchführung des Ausgleichs ist jedoch die Aufgabe der Kan- tone nicht erschöpft. Sie haben für jede kantonale Ausgleichskasse eine Schiedskommission zu bestellen (LEO Art. 15, Abs. 2; VEO Art. 29, Abs. 1) und sowohl für diese als auch für die Ausgleichs- kasse ein Geschäftsreglement zu erlassen (ALEO Art. 17, Abs. 3; VEO Art. 29, Abs. 1). Sie sind zum Erlaß weiterer Vollzugsbe- stimmungen befugt (ALEO Art. 23, Abs. 2).

2. Die Rechtssetzungskompetenz der Kantone auf dem Gebie-

te der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung stellen bundesrätliche Vollmachtenverordnun- gen dar. Da jedoch die weitschichtige Materie des Wehrmanns- schutzes eine gewisse Arbeitsteilung erfordert, hat sich der Bundes- rat auf den Erlaß der grundlegenden Rechtssätze beschränkt und den Erlaß der Ausführungsvorschriften dem Volkswirtschaftsde- partement überlassen. Dieses hat seinerseits seine Rechtssetzungs- kompetenz teilweise dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen. Daneben wurden die Kantone ermächtigt, Vor- schriften organisatorischer Natur zu erlassen. Zuständig zum Erlaß von Vollziehungsbestimmungen zur Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Kantonsregierungen (ALEO Art. 23, Abs. 2), sodaß nicht der ordentliche kantonale Gesetzgebungsweg beschritten werden muß. Auch wo in der Lohn- und Verdienstersatzordnung die «Kantone» zum Erlaß von Anord-

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sungen als zuständig erklärt werden, wie betreffend die Errichtung von kantonalen Ausgleichskassen (LEO Art. 10; VEO Art. 11, Nbs. 1) oder betreffend die Kontrollen über die Unterstellung (VW Nrt. 31 und AVEO Art. 24), sind darunter die Kantonsregierungen zu verstehen. Die Rechtssetzungskompetenz bezieht sich in erster Linie auf ien Erlaß von Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Nusgleichskassen sowie ihrer Schiedskornmissionen (Ziff. II). Viel- :ach wird in den kantonalen Vollzugsverordnungen auch die Rechtsstellung der Ausgleichskassen umschrieben (Ziff. III). Die <antonsregierungen sind sodann ermächtigt, unter gewissen Voraus- ;etzungen die Verlängerung der Abrechnungsperioden anzuordnen ',Ziff. IV), die Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder festzu- ;etzen (Ziff. V) sowie die Verteilung der kantonalen Rückerstat- :ungsquote auf die Gemeinden zu regeln (Ziff. VI). Gemäß Art. 3, Abs. 3, der Lohnersatzordnung und Art. 11, Abs. 2, der Ver- fixnstersatzordnung sind allerdings die Ausgleichskassen zur Er- iebung besonderer Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten !rmächtigt. Die Höhe dieser Beiträge wird jedoch im allgemeinen furch die Kantonsregierungen festgesetzt. Hingegen sind die Kantonsregierungen nicht befugt, die Be- ;timmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung abzuändern )der zu ergänzen, sofern sie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt ;ind (Entscheid der AKL i. Sa. S. Montandon vom 5. Dezember .941; ZLV 1942, 50). Sie können be:spielsweise keine Vorschriften nassen, wonach Sporteln, soweit sie Besoldung und nicht Spesen- Tsatz darstellen, nicht beitragspflichtig sind (Entscheid der AKL . Sa. J. Haselbach vom 18. Oktober 1943; ZLV 1944, 27) oder wo- lach Dienstverhältnisse, die von Bundesrechts wegen der Lohner- atzordnung unterstehen, von der Unterstellung ausgenommen sind 'Entscheid der AKL i. Sa. H. Cuche vom 17. April 1942; ZLV 942, 318). Es steht den Kantonen auch nicht zu, an das Nichter- cheinen eines Beschwerdeführers vor der Schiedskommission ma- erielle Rechtsfolgen, wie die Abweisung eines Erlaßgesuches oder len Verlust der Anspruchsberechtigung zu knüpfen. Im Gegensatz um Zivil- und Strafprozeß, dessen Gestaltung den Kantonen über- assen ist, läßt die Lohn- und Verdienstersatzordnung den Konto- en keine volle Autonomie bei der Gestaltung des Verfahrens vor len Schiedskommissionen, weil die Anspruchsberechtigung und die 3eitragspflicht nicht entsprechend der verschiedenen Regelung des 2 385

Verfahrens von Kanton zu Kanton verschieden sein können (En' scheid der AKV i. Sa. R. Schwerzmann vom 26. Februar 1943; ZI2 1943, 388). Bei den kanton,alen Erlassen zur Lohn- und Verdienstersat: ordnung handelt es sich um unselbständige Verordnungen, da nur auf Grund der in den bundesrechtlichen Bestimmungen entha tenen Ermächtigung erlassen werden können. Sie stellen gesetzese gänzende Verordnungen dar, soweit sie Detailvorschriften entha ten oder absichtlich offen gelassene Lücken schließen; oder Ve waltungsverordnungen, soweit sie allgemeine Anweisungen an d. Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen enthalten, um eine gleicl mäßige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu sicher] Hieher sind auch die Dienstanweisungen, Instruktionen und Krei! schreiben der Kantone zu rechnen. Die gesetzesergänzenden Ve ordnungen müssen sich im Rahmen der von der Lohn- und Ve dienstersatzordnung gezogenen Grenzen bewegen und dürfen keir Vorschriften enthalten, die mit den bundesrechtlichen Bestimmui gen in Widerspruch stehen. Die rechtsprechenden Organe 1 Lohn- und Verdienstersatzordnung sind befugt, die kantonale Erlasse auf ihre Uebereinstimmung mit dem Bundesrecht zu pri fen und bundesrechtswidrige Bestimmungen von der Rechtsai wendung auszuschließen, da kantonale Erlasse nur gültig sin( soweit sie mit den bundesrechtlichen Bestimmungen in Uebereii stimmung stehen («richterliches Prüfungsrecht»).

3. Die Genehmigung kantonaler Erlasse durch das Volkswir

schaftsdepartement. Die kantonalen Vollzugsbestimmungen zi Lohn- und Verdienstersatzordnung bedürfen der Genehmigung 1 eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (ALEO Art. 2 Abs. 3 und VEO Art. 38, Abs. 4, in der Fassung vom 10. Oktobi 1944). Die Genehmigung der kantonalen Vollzugsbestimmunge durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist nicl als Mitwirkung bei der kantonalen Rechtssetzung zu betrachte] Vielmehr sind die kantonalen Erlasse schon vor der Genehmigun vollziehbar, sodaß der Pflicht, die Genehmigung nachzusuche] keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Genehmigungsrecl soll aber dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ermöl lichen, bundesrechtswidrige Bestimmungen auszumerzen. Die G nehmigung hat somit in erster Linie eine negative Aufgabe. Die B stimmungen, denen die Genehmigung erteilt wird, sind damit nicl etwa als bundesrechtsmäßig erklärt; sie werden bloß nicht beai

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tandet. Auf die genehmigten Bestimmungen kann wieder zurück- ekommen werden, wenn sie später eine bundesrechtswidrige Aus- Tung oder Anwendung erfahren. Die Verweigerung der Geneh- iigung erfolgt wegen festgestellter Bundesrechtswidrigkeit und iezweckt die Aufhebung bzw. Abänderung der mit den Bundes- orschriften in Widerspruch stehenden Bestimmungen. Der Genehmigung der kantonalen Vollzugsvorschriften zur .ohn- und Verdienstersatzordnung kommt somit eine ähnliche Be- leutung zu, wie der Genehmigung kantonaler Gesetze und Verord- kungen durch den Bundesrat ).

II. Die Organisation der kantonalen Ausgleichskassen.

1. Organisation. In der Regel erfolgte die Errichtung der kan-

onalen Kassen (LEO Art. 10) durch einen Beschluß des Regie- ungsrates 2). Für das Personal der kantonalen Verwaltungen und 3etriebe und für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden :onnten die Kantonsregierungen besondere kantonale Ausgleichs- assen, sog. Beamtenausgleichskassen, errichten (LEO Art. 11, Abs. ). Von dieser Möglichkeit haben die Kantone Zürich, Basel-Stadt, 3raubünden, Aargau, Thurgau und Neuenburg Gebrauch gemacht. Bei Einführung der Lohnersatzordnung ging eine überaus ;roße Zahl von Anmeldungen für die Gründung von Verbandsaus- deichskassen ein, sodaß sich das eidgenössische Volkswirtschafts- lepartement darauf beschränken mußte, die Bewilligung zur Errich- :ung, von Verbandsausgleichskassen nur solchen Verbänden zu er- eilen, die ihre Tätigkeit über die ganze Schweiz oder mindestens Sprachgebiet ausdehnen. Um den regionalen Arbeitgeberverbän- len entgegen zu kommen, die die Voraussetzungen zur Führung einer Verbandsausgleichskasse nicht erfüllten, wurde in ALEO Art. W die Möglichkeit geschaffen, in den einzelnen Kantonen nach Bezirken, Gemeinden oder nach Berufsgruppen Zweigstellen zu .,:rrichten. Auf diese Weise konnten kantonale oder lokale Berufs- Drganisationen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf das Gebiet oder Teilgebiet eines Kantons beschränkt, mit Zustimmung des Kan- tons als Zweigstellen der kantonalen Kasse zugelassen werden. 1) Vgl. Burckhardt, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung. S. 377 ff. 2) Vgl. z. B. § 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich her die Lohnausfallentschädigung an aktivdiensttuende Arbeitnehmer vom 1. Februar 1940.

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Solche Zweigstellen regionaler Arbeitgeberverbände bestehen ir, den Kantonen Bern, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Land, Grau. bünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf 3). Die Durchführung der Verdienstersatzordnung wurde in dei Regel den bestehenden kantonalen Ausgleichskassen für die Lohn. ersatzordnung übertragen, denen zu diesem Zwecke eine besonders Abteilung angegliedert wurde (VEO Art. 11, Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Art. 14, Abs. 4) 4). Einzig der Kanton Freiburg errichtet( sowohl für das Gewerbe als auch für die Landwirtschaft je ein( besondere Ausgleichskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit (VEC Art. 11, Abs. 1). Diese Regelung vermochte jedoch nicht zu befrie. digen, sodaß durch Beschluß des Staatsrates vom 27. März 1949 die beiden Kassen zu einer einzigen verschmolzen wurden. Die kantonalen Kassen besitzen als öffentlich-rechtliche Ge bilde eine eigene Organisation. Als Organe der Ausgleichskass( 3) Es handelt sich dabei um folgende Zweigstellen: K t. Fr e i b u r g : Freib.urgische Ausgleichskasse ICA. K t. Basel - S t a d t : Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes. K t. B a s el-L an d: Lohnausgleichskasse des Verbandes der Industriellen vor Baselland. K t. Graubünden Private Ausgleichskassen-Zweigstelle für Handel, Ho tellerie und Industrie in Graubünden. K t. Aargau: Lohn- und Verdienstausgleichskasse des aargauischen Arbeitge berverbandes. K t. T h u r g a u : Thurgauische Ausgleichskasse für Handel und Industrie. Ausgleichskasse für das thurgauische Gewerbe. K t. Waadt : Caisse de compensation de la societe industrielle et commerciah ' de Lausanne. Caisse de compensation de l'union suisse des cooperatives de consom mation. Caisse de compensation de l'association des industries vaudoises. Caisse de compensation de la snciete vaudoise des cafetiers et restaurateun et l'association vaudoise des höteliers. Caisse de compensation de l'association interprofessionnelle regionale ch Montreux. K t. N e u e n b u r g: Ausgleichskasse für Industrie, Handel und Gewerbe in Kanton Neuenburg. K t. Genf : Ausgleichskasse der ,genferischen Vereinigung der Detailhändler Verbände. Ausgleichskasse der Vereinigung genferischer Arbeitgeberverbände. Vgl. dazu auch das Verzeichnis der Lohn- und Verdienstausgleichskasset vom Februar 1945 (hg. vorn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit). 4) Vgl z. B. § 3 der Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates de: Kantons Glarus zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 19. Februar 1942

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werden im allgemeinen in den Ausführungsverordnungen bzw. Kassenreglementen der Kassenvorstand bzw. der Kassenleiter und die Gemeindezweigstellen bezeichnet. In der Regel obliegt die all- gemeine Aufsicht über die Geschäftsführung der Kasse dem mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten kantonalen Departement 5). Genf besitzt noch eine besondere Auf- sichtskommission (Commission de surveillance de la caisse can- tonale de compensation pour mobilises). Der Kassenvorstand oder Kassenleiter ist das oberste geschäfts- führende Organ der Kasse, der vom Regierungsrat 6) oder vom zuständigen Departementschef ernannt wird. Der Kassenvorstand trifft die nötigen Verfügungen und verkörpert den Kassenwillen. Er ist verantwortlich für die administrative und fachtechnische Lei- tung der Kasse und erläßt die internen und externen Kassenweisun- gen. Der Kassenvorstand vertritt die Kasse nach außen sowie vor der kantonalen Schiedskommission und den eidgenössischen Auf- sichtskommissionen und besorgt den Verkehr mit den Vollzugs- organen des Bundes. Er entscheidet in der Regel über die Anhebung und den Abstand von Betreibungen gegen Kassenmitglieder und hat bei Strafhandlungen der zuständigen Strafbehörde Strafanzeige einzureichen. Die Aufgaben der Zweigstellen beschränken sich in einigen Kantonen auf bloße Hilfsdienste gegenüber der Hauptstelle der Kasse, während andere Kantone den Gemeindezweigstellen weitere Aufgaben übertragen haben. Je nach der Aufgabenverteilung zwi- schen Hauptkasse und Zweigstellen kann man von zentralisierten oder dezentralisierten Kassen sprechen. Im Kanton Wallis, dessen Ausgleichskasse zentralisiert ist, hat der Zweigstellenleiter im we- sentlichen bloß die eingereichten Formulare zu überprüfen, ein Re- gister der Mitglieder zu führen und auf Wunsch die nötigen Aus- künfte zu erteilen 7). Auch in Zürich und Schwyz beschränken sich die Aufgaben der Gemeindezweigstellen auf die Auskunftsertei- lung ,an die Mitglieder, die Zustellung, Entgegennahme und Vor- 5) Vgl z. B. Art. 5 des Reglements der Wehrmannsausgleichskasse des Kan- tons Freiburg vom 27. März 1945. • 6) Vgl. § 8 der Vollziehungsverordnung des Kantons Luzern vom 23. Ja- nuar 1940; § 3 der Vollziehungsverordnung des Kantons Bern vom 19. Januar 1940; § 3 des Reglementes für die kantonale Lohnausgleichskasse Basel-Stadt vom 30. Januar 1940. 7) Art. 9 bis 11 des Ausführungsreglementes zur kantonalen' Verordnung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 11. Mai 1943. 3 389

prüfung der Abrechnungen sowie auf allgemeine Hilfsdienste ge- genüber der Hauptstelle. Einzelnen Gemeinden wie den Städten Zürich und Winterthur sowie Küsnacht und Lachen wurden jedoch auch der Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Entschädi- gungen übertragen 8). In dezentralisierten Kassen wie beispielsweise Bern, Solothurn und Graubünden, obliegen den Zweigstellen weitere Aufgaben wie Maßnahmen zur Unterstellung aller Betriebe, die Entgegennahme der Abrechnungen, der Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Entschädigungen, die Führung des Mitgliederregisters, die Aus- kunftserteilung und Formularabgabe an die Mitglieder'). Im Ge- gensatz zu den zentral geführten Kassen besorgen somit die Zweig- stellen der dezentralisierten Kassen auch den Geldverkehr. Die dezentralisierte Organisation erleichtert die Kontrolle über die Unterstellung. In kleinem und mittlern Gemeinden ist es dem Zweigstellenleiter ohne weiteres möglich, den Kreis der Unterstel- lungspaichtigen persönlich zu überblicken. In der Regel besteht in jeder Gemeinde eine Zweigstelle, die vom Gemeinderat oder auf dessen Antrag vom Regierungsrat errichtet wird. Ihre Führung ob- liegt der Gemeindekanzlei oder einem Zweigstellenleiter. Keine Gemeindezweigstellen besitzen die Städtekantone Basel-Stadt und Genf. In andern Kantonen, wie Zug und Appenzell, wickelt sich der Verkehr mit den Mitgliedern fast ausschließlich auf dem Haupt- sitze der Kasse ab. Die Beamtenausgleichskassen bilden im allgemeinen einen Ver- waltungszweig der kantonalen Verwaltung, wobei als Organ der Kasse ein Kassenverwalter amtet. Dieser hat die laufenden Kassen- geschäfte zu besorgen, wie beispielsweise die Festsetzung der Ent- schädigungen, die Kontrolle der Abrechnungen, die Behandlung der Gesuche um zusätzliche Entschädigungen sowie die Buchführung. Das Reglement der Beamtenausgleichskasse des Kantons Zürich sieht als weitere Organe die Finanzdirektion und die Zahlstellen vor. Die Finanzdirektion übt die Aufsicht über die gesamte Ge- 8) § 5 des Reglementes der Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich vom 8. Februar 1940; § 7 des Regierungsratsbeschlusses des Kantons Schwyz vom 18. Januar 1940. 9) § 6 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vorn 19. Januar 1940; § 9 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 3. Februar 1940 und § 7 bzw. 5 der Kassenreglemente vom 17. Juli 1940; Art. 9 der Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates des Kan- tons Graubünden vom 30. Januar 1940.

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;chäftstätigkeit der Kasse aus und erteilt die erforderlichen Weisun- gen. Den Zahlstellen — als solche amten die Amts- und Geschäfts- ;tellen der kantonalen Verwaltung, der Schul- und Kirchgemein- len sowie der andern angeschlossenen Körperschaften — obliegen lie Berechnung der Beiträge und deren Ablieferung, ferner die Berechnung und Meldung der Lohnausfallentschädigungen 10). Auch die Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände be- ;itzen eigene Organe, die vielfach mit den Verbandsorganen iden- :isch sind und ,in der Regel vom Träger der Zweigstelle gewählt ,werden 10 ). Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich nach dem Umfange der Autonomie, die ihnen vom Kanton eingeräumt wird. So decken sich die Aufgaben der Caisse valaisanne de compensation Je l'industrie, du commerce et de l'artisanat mit jenen der Gemein- Jezweigstellen, während die Ausgleichskasse des Basler Volks- virtschaftsbundes de facto die Stellung einer anerkannten Ver- Dandsausgleichskasse einnimmt mit dem Unterschiede allerdings, laß sie nicht im direkten Verrechnungsverkehr mit den zentralen Ausgleichsfonds steht.

2. Kassenzugehörigkeit. Eine bundesrechtliche Regelung der

Kassenzugehörigkeit besteht nur im Verhältnis zwischen kantonalen ind Verbandsausgleichskassen. Diese richtet sich grundsätzlich lach der Verbandszugehörigkeit, sodaß sich Beitragspflichtige, lie nicht Mitglied eines Verbandes sind, der eine Verbandsaus- gleichskasse errichtet hat, der zuständigen kantonalen Kasse anzu- ;chließen haben. Im Einführungsstadium der Lohnersatzordnung ,wurde es allerdings zugelassen, daß auch Beitragspflichtige, die licht dem Trägerverband, aber dessen Branche angehörten, sich der Kasse dieses Verbandes anschlossen, sofern die zuständige kanto- aale Kasse keinen Einspruch erhob. Besondere Bestimmungen gel- :en für die Kassenzugehörigkeit der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Inhaber von Filial- und Doppelbetrieben. Filial- ind Doppelbetriebe sind der kantonalen Kasse angeschlossen, so- ern der Hauptbetrieb dieser Kasse angehört. Die Kassenzugehörigkeit im Verhältnis zwischen mehreren cantonalen Kassen richtet sich nach dem Territorialifätsprinzip. Beitragspflichtige, die nicht einer Verbandsausgleichskasse ,ange- 10) § 4 des Reglementes der Beamtenausgleichskasse des Kantons Zürich mm 29. August 1940. 11) Vgl. z. B. Art. 5 bis 8 des Reglementes der Zweigstelle des Verbandes ler Industriellen von Baselland.

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hören, haben sich somit der Kasse jenes Kantons anzuschließen, ir dessen Gebiet ihr Betrieb liegt bzw. in dem sie ihren Wohnsitz ha ben. Da für die Zugehörigkeit zu den kantonalen Kassen die bun desrechtlichen Vorschriften maßgebend sind, enthalten die kanto nalen Erlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung im allgemei nen keine Bestimmungen darüber. Hingegen ist es Sache der Kan tone, die Zugehörigkeit zu den Beamtenausgleichskassen und zt den autonomen Zweigstellen zu regeln. Den Beamtenausgleichskas sen gehören im allgemeinen die kantonalen Verwaltungen und Be triebe sowie die Gemeinden als Arbeitgeber an. Beispielsweise sim der Lohnausgleichskasse des Verwaltungspersonals im Kantor Basel-Stadt als Arbeitgeber angeschlossen: Die öffentliche Verwal tung des Kantons Basel-Stadt, die Bürgerverwaltung Basel-Stadt die Gemeindeverwaltungen in Riehen und Bettingen, die allgemein( Armenpflege in Basel und die Verwaltungen der evangelisch-refor mierten und der christkatholischen Kirchen in Base112). Den Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände gehöret in der Regel die Mitglieder ihrer Trägerverbände .an. In verschiede nen Kantonen wurden jedoch diesen Zweigstellen sämtliche Gewer betreibende mit Einschluß der Angehörigen der liberalen Beruf( zugewiesen. Dies ist beispielsweise der Fall für die ,autonome Zweigstelle ICA der kantonalen Ausgleichskasse Freiburg, der die im Kantonsgebiet tätigen Gewerbetreibenden und Angehörigen de liberalen Berufe angeschlossen sind, soweit sie nicht bereits eine] Verbandsausgleichskasse angehören 13) Wie die Kassenzugehörigkeit, so ist auch der Kassenwechse durch bundesrechtliche Vorschriften geordnet. Darnach ist der Aus tritt aus kantonalen Kassen zulässig für Mitglieder von kantonaler Kassen, die dem Trägerverbande einer Verbandsausgleichskass( beigetreten sind. Mitglieder, die aus diesem Grunde aus der kanto nalen Kasse auszutreten wünschen, haben dieser ein schriftliche: Gesuch einzureichen. Ein ablehnender Entscheid kann vom Mit glied an das Bundesamt weitergezogen werden, das endgültig ent scheidet (Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsde partements vom 18. August 1941).

. 12) § 2 des Reglementes vom 24. Februar 1940. 13) Art. 22 des Reglementes der Wehrmannsausgleichskasse des Kanton: Freiburg vom 27. März 1944.

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Die Kantone können im Kassenreglement vorsehen, daß der Austritt aus der Kasse nur nach einer bestimmten Kündigungsfrist auf einen bestimmten Termin zulässig ist. Von dieser Möglichkeit machen verschiedene Kantone Gebrauch. Beispielsweise können die Mitglieder der Ausgleichskasse des Kantons Waadt ihren Aus- tritt nur auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklären, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu be- obachten ist "). (Fortsetzung folgt)

Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer.

I. Die Unterstellung der Auslandschweizer unter die Lohn. und Verdienstersatzordnung. Gemäß Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzord- nung in der ursprünglichen, noch heute geltenden Fassung bezieht sich die Lohnersatzordnung auf alle Betriebe, die im Gebiete der Schweiz liegen. Entsprechend bestimmte Art. 1 der Verbindlichen Weisungen in der ursprünglichen, bis zum Inkrafttreten der Ver- fügung Nr. 53 am 1. April 1945 geltenden Fassung, daß alle Arbeit- geber, deren Betrieb oder Zweigbetrieb in der Schweiz liegt, von der Lohnersatzordnung erfaßt werden, auch wenn sie im Ausland wohnen. Nach dieser Bestimmung fielen mit dem Arbeitgeber auch alle Arbeitnehmer unter die Lohnersatzordnung, die bei ihm in einem Anstellungsverhältnis standen, auch wenn sie im Ausland wohnten. Es fielen und fallen dagegen nach der alten und der neuen Fassung des Art. 1 der Verbindlichen Weisungen nicht unter die Lohnersatzordnung Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität, die weder in der Schweiz arbeiten noch in der Schweiz wohnen und die auch im Ausland nicht für einen Betrieb tätig sind, der in der Schweiz seinen Sitz hat. Daraus ergibt sich, daß den unselbstän- digerwerbenden Schweizerbürgern, die zum Militärdienst in der Schweiz aus dem Ausland eingerückt, vorher also in einem im Aus- land gelegenen Betrieb tätig gewesen waren, beim Inkrafttreten der Lohnersatzordnung keine Lohnausfallentschädigungen ausgerichtet werden konnten. Es zeigte sich aber bald, daß ein dringendes Be- dürfnis bestand, auch die heimgekehrten Schweizerbürger in die 14) Art. 7, Abs. 2, des Kassenreglementes vom 26. Juni 1945.

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Anspruchsberechtigung einzubeziehen. Anläßlich der beiden Ge. neralmobilmachungen der schweizerischen Armee im Septembe]

1939 und im Mai 1940 rückten sehr viele Schweizerbürger aus den

Ausland bei ihrer Truppe ein. Die keimkehrenden Auslandschweizer mußten natürlich ihre Tätigkeit im Ausland aufgeben bzw. ihr( Geschäfte im Stiche lassen. Wegen der ausländischen Devisen- gesetzgebung und aus andern Gründen war es den meisten nicht möglich, ihre Ersparnisse in die Schweiz mitzunehmen. Damit die Familien der Auslandschweizer ihren Lebensunterhalt fristen konn- ten, erschien es als dringend geboten, auch die militärdienstleisten. den Auslandschweizer der Wohltaten der Lohnersatzordnung teil- haftig werden zu lassen. Aus diesen Erwägungen befürwortete die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung schon an ihrer konstituierenden Sitzung vom 8. April 1940 die Un. terstellung der Auslandschweizer unter die Lohnersatzordnung Daraufhin erging der Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1940 übe] die an vom Ausland eingerückten Wehrmänner zu zahlenden Lohn- ausfallentschädigungen. Darnach konnten aktivdienstleistende Schweizer, die beim Einrücken in den Militärdienst in einem im Ausland befindlichen Betrieb oder Zweigbetrieb als Arbeitnehme] tätig waren, die Lohnausfallentschädigung nach Maßgabe der Lohn- ersatzordnung beziehen. Den gleichen Anspruch erhielten Wehr- männer, die beim Einrücken ihren Wohnsitz im Ausland hatten und stellenlos waren, aber nachweisen konnten, daß sie während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Militär- dienstes nicht eingerechnet, mindestens 150 Tage im Auslarid in Anstellung waren, womit für die arbeitslosen Auslandschweizer die gleiche Vergünstigung geschaffen wurde, wie sie für arbeitslose Inlandschweizer gemäß Art. 2, Abs. 1, in der ursprünglichen Fas- sung der Lohnersatzordnung galt. Für die Auszahlung der Lohn- ausfallentschädigungen an Auslandschweizer wurde die kantonale Lohnausgleichskasse des schweizerischen Wohnsitzes oder in Er- mangelung eines solchen des Heimatortes des Wehrmannes als zu- ständig erklärt. Aus dem Ausland eingerückte Wehrmänner, die Anspruch auf Lohnausfallentschädigung erhoben, hatten, beginnend mit dem 1. Februar 1940, 2 % der ihnen jeweils ausbezahlten Ge- haltsbeträge an die für sie zuständige Ausgleichskasse einzubezah- len, wobei gegebenenfalls die Verrechnung mit der Lohnausfallent- schädigung vorzunehmen war. Da der Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1940 rückwirkend auf den 1. Februar 1940 in Kraft trat, erhiel- 394

ten die unselbständigerwerbenden Auslandschweizer vom gleichen Zeitpunkt an wie die Inlandschweizer die Lohnausfallentschädigung. Da zur gleichen Zeit die Vorbereitungen für den Erlaß der Ver- dienstersatzordnung im Gange waren, wurde in diese der Art. 411) aufgenommen, wonach die Vorschriften der Verdienstersatzordnung sinngemäß Anwendung fanden auf Schweizerbürger, die unmittel- bar vor dem Einrücken zum Aktivdienst als Selbständigerwerbende im Ausland tätig gewesen waren. Da der Art. 41 mit der Ver- dienstersatzordnung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht auf den 1. Juli 1940 in Kraft trat, wurden auch die selbständigerwerbenden Auslandschweizer den Inlandschweizern von Anfang an gleichgestellt. Mit Kreisschreiben ,des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements vom 25. Juni 1940 wurde die eidgenössische Finanzverwal- tung bzw. die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds als Zen- tralstelle bezeichnet, die durch die Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland Erhebungen über die Ver- hältnisse der eingerückten Auslandschweizer sowie Zahlungen ins Ausland vorzunehmen hatte. Dazu hatte die Zentralstelle die Auf- gabe, die gesamten Unterlagen und Belege zu sammeln. Sie war so Vermittlerin zwischen ,den kantonalen Kassen und den schweizeri- schen Konsulaten im Ausland. Diee Teilung der Aufgaben hatte jedoch Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte zur Fol- ge. Insbesondere wurde eine ausgedehnte Korrespondenz zwischen der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds und den kantonalen Ausgleichskassen einerseits und der Verwaltung der zentralen Aus- gleichsfonds und den Konsulaten anderseits notwendig, was unlieb- same Verzögerungen in der Auszahlung der Entschädigungen mit sich brachte. So machte sich das Bedürfnis, die ganze Arbeit zu zentralisieren und alle Entschädigungsgesuche von Auslandschwei- zern von einer besondern Ausgleichskasse behandeln zu lassen, im- mer mehr geltend. Zwölf kantonale Kassen, darunter diejenigen der Kantone Tessin, Wallis und Genf, die eine verhältnismäßig große Zahl von Kantonsangehörigen im Ausland hatten, machten den Vor- schlag, die eidgenössische Finanzverwaltung bzw. deren Abteilung Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds, mit der Führung einer besondern Ausgleichskasse für Auslandschweizer zu betrauen und 1) Der Art. 41 der Verdienstersatzordnung wurde durch den Bundesratsbe- schluß vom 28. Januar 1944, weil durch den weiter unten erwähnten Bundes- ratsbeschluß vom 17. April 1941 überholt, aufgehoben.

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damit die kantonalen Kassen zu entlasten. Diesem Begehren wurde durch den noch heute geltenden Bundesratsbeschluß über die Er- richtung einer besondern Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 entsprochen. Darin wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß die Vorschriften der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung sinngemäß Anwendung finden auf Schweizer- bürger, die vor dem Einrücken zum Militärdienst im Ausland als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende tätig waren. Das eid- genössische Volkswirtschaftsdepartement wurde ermächtigt, für die Auslandschweizer eine besondere Ausgleichskasse zu errichten, was durch die Verfügung Nr. 18 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 geschah. In jenem Zeitpunkt hatte Art. 1 der Verbindlichen Weisungen noch die eingangs ge- nannte Fassung. Darnach unterstanden alle Arbeitnehmer der Lohn- ersatzordnung, die bei einem in der Schweiz liegenden Betrieb oder Zweigbetrieb tätig waren, selbst wenn sie im Ausland . wohnten. Nach der Fassung, die der Art. 1 durch die Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 erhielt, unterstehen aber Arbeitnehmer dann nicht der Lohnersatzordnung, wenn sie für einen in der Schweiz liegenden Betrieb oder Zweigbetrieb im Ausland tätig sind und dort wohnen. Um zu verhindern, daß Personen schweizerischer Nationalität, die für einen Arbeitgeber im Inland ihre Tätigkeit im Ausland ausüben und auch dort wohnen, im Falle ihrer Militärdienstleistung keinen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung hatten, mußten sie als Auslandschweizer behandelt werden. Diese Abände- rung des Art. 1 der Verbindlichen Weisungen durch die Verfügung Nr. 53 machte es also notwendig, die Verfügung Nr. 18 des eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienst- ersatzordnung betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941 neu zu fassen, weshalb das eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 56 betreffend die Aus- gleichskasse ,für Auslandschweizer vom 27. August 1945 erlassen hat, die am 1. September 1945 in Kraft getreten ist. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Verfügung Nr. 18 aufgehoben.

II. Der Inhalt der Verfügung Nr. 56. Die Erfahrung hat gezeigt, daß nach der bisherigen Verfügung Nr. 18 Unklarheit bestand, wann ein Auslandschweizer die Eigen- schaft als solcher verliert und damit einer Ausgleichskasse für In- landschweizer anzuschließen ist. Ferner wurde bei den Geschäften 396

der Ausgleichskasse für Auslandschweizer bisher nicht deutlich un- terschieden zwischen den Aufgaben, die ihr wie jeder andern Aus- gleichskasse als solcher zukommen, und den Geschäften, die sie für die Ausgleichskassen für Inlandschweizer zu besorgen hat. In der neuen Verfügung Nr. 56 wurde deshalb der Verlust der Ausland- schweizereigenschaft näher umschrieben und zwischen den eigenen und übertragenen Aufgaben der Ausgleichskasse für Ausland- schweizer unterschieden. Außerdem wurde die neue Verfügung durch Untertitel und Marginalien systematischer gegliedert.

1. Begriff des Auslandschweizers (Art. 2).

Der Begriff des unselbständigerwerbenden Auslandschweizers muß, wie unter Abschnitt I ausgeführt ist, das genaue Gegen- stück zum Begriff des Inlandschweizers nach Art. 1 der Ver- bindlichen Weisungen in der Fassung der Verfügung Nr. 53 bilden, damit in der Anspruchsberechtigung und demzufolge auch in der Beitragspflicht aller unselbständigerwerbenden Wehrmänner schwei- zerischer Nationalität keine Lücke entsteht. Das entsprechende gilt für selbständigerwerbende Auslandschweizer, bei welchen die Ab- grenzung gegenüber Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Ver- dienstersatzordnung zu erfolgen hat. Daher gelten alle unselbständig- erwerbenden im Ausland wohnenden und dort arbeitenden Wehr- männer schweizerischer Nationalität als Auslandschweizer, sofern ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im Ausland die Eigenschaft als Ar- beitnehmer im Sinne der Lohnersatzordnung zukommt. Als Arbeit- nehmer im Sinne der Lohnersatzordnung gelten also auch Arbeits- lose, Lehrlinge, Absolventen einer höheren Lehranstalt sowie Selb- ständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit seit mehr als sechs Monaten aufgegeben haben. Ebenso sind schweizerische Rückwan- derer, trotzdem sie in der Schweiz Wohnsitz erworben haben, solan- ge als Auslandschweizer zu behandeln, als sie in der Schweiz nicht mindestens vier Wochen erwerbstätig gewesen sind (vgl. Art. 4). Als selbständigerwerbende Auslandschweizer gelten Personen schweizerischer Nationalität, die im Ausland hauptberuflich als selbständigerwerbende Landwirte, Gewerbetreibende oder Ange- hörige eines liberalen Berufes erwerbstätig sind. Dazu gehören auch Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit im Ausland seit weniger als sechs Monaten aufgegeben haben.

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2. Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht (Art. 3).

Während bisher die unselbständigerwerbenden Auslandschwei- zer nur für drei Monate die Beiträge zu bezahlen hatten, haben sie diese nunmehr während der ganzen Zeit ihrer Dienstleistung zu entrichten, was bei den Selbständigerwerbenden schon bisher der Fall war. Dies ist gerechtfertigt, weil die Auslandschweizer, im Ge- gensatz zu den Inlandschweizern vor dem Einrücken keine Beiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge der unselbständigerwerbenden Auslandschweizer richtet sich nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen der Lohnersatzordnung. Demgemäß ist also der Bei- tragserhebung der für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebende Lohn zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Selbstän- digerwerbenden wurde neu bestimmt, daß die Beitragspflicht auch für Wehrmänner besteht, die ihren Betrieb geschlossen oder die auf Grund von Art. 13bis der Ausführungsverordnung zur Verdienster- satzordnung Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben.

3. Verlust der Auslandschweizereigenschaft (Art. 4).

Es kommt häufig vor, daß zurückgekehrte Auslandschweizer nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, sondern erst längere Zeit nachher in den Militärdienst einrücken. Bisher war zweifelhaft, wann diese Auslandschweizer ihren Charakter als sol- che verlieren. In der neuen Verfügung wurde darauf abgestellt, ob der Auslandschweizer vor dem Einrücken während wenigstens vier Wochen in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist. Das rechtfertigt sich deswegen, weil sich das Ausmaß der Lohnausfallentschädigung in der Regel nach dem in den letzten vier Wochen vor dem Ein- rücken des Wehrmannes verdienten Lohn bemißt und es als zweck- mäßig erscheint, bei den Selbständigerwerbenden auf die gleiche Frist abzustellen.

4. Ausgleichskasse für Auslandschweizer (Art. 5 und 6).

Die Geschäftsführung der bereits durch die Verfügung Nr. 18 errichteten Ausgleichskasse für Auslandschweizer wird im Einver- nehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement der eidgenössischen Finanzverwaltung (Verwaltung der zentralen Aus- gleichsfonds) übertragen. Die eidgenössische Finanzverwaltung ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen über Organisation, Rechnungsführung, Zahlungsverkehr, Kontrolle usw. zu erlassen

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und, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, den kantonalen und Verbandsausgleichskassen be- stimmte Aufgaben zu übertragen. Erhebungen im Ausland sowie Zahlungen ins Ausland erfolgen durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland. Soweit erfüllt die Aus- gleichskasse für Auslandschweizer eigene Aufgaben wie jede andere Ausgleichskasse (Art. 5). Demgegenüber stehen ihr übertragene Aufgaben zu, die an und für sich in den Aufgabenkreis der Aus- gleichskassen für Inlandschweizer fallen würden. Dies gilt besonders für die Fälle, in welchen Angehörige von Auslandschweizern im Ausland leben. Dann wird diesen nämlich der auf sie entfallende Anteil der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung durch die Vermittlung der Ausgleichskasse für Auslandschweizer ausgerich- • tet. Diese Regelung wurde getroffen wegen der Schwierigkeiten bei der Ueberweisung von Geldbeträgen ins Ausland. Dadurch werden aber die Inlandschweizer, die einer Kasse für Inlandschwei- zer angehören, nicht zu Angehörigen der Ausgleichskasse für Aus- landschweizer (Art. 6). In solchen Fällen leistet die Ausgleichs- kasse für Auslandschweizer den Ausgleichskassen für Inland- schweizer Rechtshilfe, ohne daß dadurch an der Kassenmitglied- schaft der Anspruchsberechtigten etwas geändert würde.

5. Schiedskommission (Art. 7).

Die Schiedskommission der Ausgleichskasse für Ausland- schweizer ist ausschließlich zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen dieser Kasse und Auslandschweizern. Sie entscheidet, unter Vorbehalt des Weiterzuges ,an die eidgenössi- schen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung, Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse für Auslandschweizer, über das Ausmaß der Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigungen sowie über die Höhe der Beitragsleistungen der Auslandschweizer. Außerdem kann, wie bei der Ausgleichs- kasse für Inlandschweizer, gegen jede schriftliche Verfügung der Ausgleichskasse für Auslandschweizer bei deren Schiedskommis- sion Beschwerde geführt werden, soweit nicht eine andere InStanz zuständig ist. Hinsichtlich des Verfahrens findet das Geschäfts- reglement für die Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskas- sen vom 23. Januar 1945 Anwendung, was der bisherigen Praxis entspricht. 399

Ein Jahr Beihilfenordnung. Am 1. Juli 1945 war ein Jahr verflossen, seitdem der Bundes- ratsbeschluß über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vom 9. Juni 1944 in Kraft getreten ist. Die Einführung der Beihilfenordnung gestal- tete sich verhältnismäßig einfach, da sie sich weitgehend an die Lohn- und Verdienstersatzordnung anlehnt, sodaß sich die Aus- gleichskassen die in der Lohn- und Verdienstersatzordnung ge- sammelten Erfahrungen zu Nutzen machen konnten. Wesentlich erleichtert wurde die Einführung auch dadurch, daß keine neue Organisation geschaffen werden mußte, sondern die Durchführung der Beihilfenordnung den bestehenden Wehrmannsausgleichskas- sen übertragen werden konnte. In verschiedenen Kantonen hat sich allerdings die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen an Gebirgs- bauern verzögert, weil vorerst die Neuveranlagung der Landwirt- schaftsbetriebe abgeschlossen werden mußte. Im Kanton Genf findet die Beihilfenordnung keine Anwendung, da keine Gebirgsbauern vorhanden sind und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Gesetzes des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 Kinderzulagen ausgerichtet werden (BO Art. 21). Die Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gehen zur einen Hälfte zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- ersatzordnung und zur andern Hälfte zu Lasten von Bund und Kan- tonen. Ueberdies wird zur Deckung der Kosten der Beihilfen an land- wirtschaftliche Arbeitnehmer von sämtlichen Arbeitgebern in der Landwirtschaft ein besonderer Beitrag von 1%- der im landwirt- schaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme erhoben, der in den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung fließt (BO Art. 13). Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung bis zum 30. Juni 1945 haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber Fr. 1 096 870.— aufgebracht. Im gleichen Zeitraum wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Fr. 1 307 445.— in Form finanzieller Beihilfen ausge- ,richtet, wovon die öffentliche Hand die Hälfte zu tragen hat. Der besondere Beitrag der Landwirtschaft übersteigt somit den vom Aus- gleichsfond zu tragenden Anteil um rund Fr. 443 000.—. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß sich die Beihilfenordnung erst nach Beendigung der Demobilisation voll auswirken wird, da der gleichzeitige Bezug von Lohnausfallentschädigungen und finanziel- len Beihilfen ausgeschlossen ist. 400

Finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern und an landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Kantonen.

Vom Beginn bis 30. Juni 1945 Kantone an an landw. Gebirgsbauern Arbeitnehmer Fr. Fr. Zürich 11 185.16 73 686.72 Bern 419 716.05 392 032.67 Luzern 150 304.26 166 245.94 Uri 119 956.75 4 461.- Schwyz 139 550.31 25 584.03 Obwalden 42 461.75 6 500.90 Nidwalden 25 820.73 6 053.38 Glarus 13 780.61 3 579.80 Zug 24 085.78 19 912.25 Freiburg 167 005.50 140 223.90 Solothurn . . . . • ..... 8 485.95 21 097.30 Basel-Stadt -.- 3 188.81 Basel-Land 1 591.54 5 156.54 Schaffhausen -.- 1 789.91 Appenzell A./Rh. 56 895.65 7 025.30 Appenzell I./Rh 97 010.25 5 080.21 St. Gallen 182 867.06 44 399.59 Graubünden 257 630.62 49 781.42 Aargau -. - 30 284.67 Thurgau 1 625.10 48 612.63 Tessin 79 627.32 15 714.28 Waadt 53 474.28 140 180.32 Wallis 462 702.75 52 610.05 Neuenburg 18 337.85 44 244.08 Insgesamt 2 334 115.27 1 307 445.70

Die Beihilfen an Gebirgsbauern gehen ausschließlich zu Lasten des zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung,

401

Gruppe Landwirtschaft, wobei aber nur der jährliche Ueberschuß der Einnahmen dieses Fonds über die Aufwendungen für die Ver- dienstausfallentschädigungen in Anspruch genommen werden darf, sodaß für die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an Gebirgsbauern keine öffentlichen Mittel beansprucht werden. Seit dem Inkrafttre- ten der Beihilfenordnung bis zum 30. Juni 1945 wurden den Ge- birgsbauern im Betrage von insgesamt Fr. 2 334115.— finanzielle Beihilfen ausgerichtet. Ueber die Höhe der ausgerichteten Beihilfen in den einzelnen Kantonen orientiert die Tabelle Seite 401. Die vorliegenden Zahle-- sind nicht abschließend. Es handelt sich dabei, worauf ausdrücklich hingewiesen sei, um vorläufige Ergebnisse, da die finanziellen Bei- hilfen für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 30. Juni 1945 noch nicht vollständig zur Auszahlung gelangt sind.

Durchschnittliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigung je Soldtag nach dem Wohnkanton des Wehrmannes. (1942-1944). Seit einiger Zeit wird in dieser Zeitschrift regelmäßig der Stand der zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung veröffentlicht, wobei jeweils die Gesamtsumme der Beiträge und Entschädigungen angegeben wird. Damit aber auch der einzelne .Beitragspflichtige ersieht, für was seine Leistungen verwendet werden, hat die Verwaltung der zentralen Ausgleichs- fonds eine neue Tabelle zusammengestellt, aus welcher die durch- schnittliche Leistung pro Wehrmann ersichtlich ist. Da die einzel- nen Kategorien von Wehrmännern (Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft und im Gewerbe, An- gehörige liberaler Berufe) verschieden hohe Entschädigungen er- halten und die Zusammensetzung der Berufskategorien von Kanton zu Kanton verschieden ist, weisen auch die Durchschnittswerte in den Kantonen Unterschiede auf. Die Zunahme der Entschädi- gungen von Jahr zu Jahr hängt zusammen mit der Erhöhung der Ansätze. So wurden durch die BRB vom 24. Februar 1942 und 26. Januar 1943 die Haushaltungsentschädigungen und -zulagen, die Betriebsbeihilfen und die Kinderzulagen, und durch den letzten BRB auch noch die Alleinstehendenentschädigungen erhöht. Alle Ansätze erfuhren durch die BRB vom 10. Oktober 1944 nochmals eine Erhöhung. 402

Durch- Wohnkantone 1942 1943 1944 schnitt 1942 -44 Fr. Fr. Fr. Fr. Zürich 5.01 5.99 6.23 5.83 Bern 4.23 5.05 5.34 4.96 Luzern 4.25 4.69 4.95 4.69 Uri 3.29 4.09 4.26 3.92 Schwyz . . . . 3.53 4.21 4.35 4.09 Obwalden . . . 3.82 3.89 4.23 4.02 Nidwalden . . . 3.70 4.14 4.56 4.22 Glarus 4.29 5.09 5.29 4.96 Zug 4.35 5.03 5.11 4.89 Freiburg . . . . 3.79 4.25 4.64 4.29 Solothurn . . . 4.62 5.49 5.68 5.34 Basel-Stadt . . . 5.67 6.82 7.22 6.66 Basel-Land . . . 4.62 5.71 5.94 5.56 Schaffhausen . . 4.50 5.35 5.65 5.30 Fippenzell A./Rh 4.06 4.87 5.16 4.77 Fippenzell I., Rh. . 3.67 4.24 4.30 4.10 St. Gallen . . . . 4.24 5.12 5.29 4.98 Graubünden . . 4.14 5.11 5.28 4.97 Fiargau . . . . 4.25 4.99 5.35 4.97 Thurgau . . . . 3.63 4.42 4.56 4.31 Tessin 4.39 5.18 5.41 5.10 Waadt 4.47 5.24 5.48 5.14 Wallis 4.26 4.99 5.29 4.94 Neuenburg . . . 4.65 5.40 5.97 5.48 Genf 5.00 5.98 6.23 5.81 Insgesamt . . 4.49 5.30 5.57 5.21

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Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 587: Unterstellung: Mitglieder von Holzkorporationen. Nr. 588: Dienstverhältnis mit weiblichen Verwandten. vgl. Nr. 600: Unterstellung: Vertreter.

2. Beitragspflicht.

Nr. 589: Befreiung von der Beitragspflicht.

3. Maßgebender Lohn.

Nr. 590: } Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Nr. 591: Nr. 592: Maßgebender Lohn im Gastwirtschaftsgewerbe: Globallöhne.

4. Anspruchsberechtigung.

Nr. 593: Voraussetzung der Anspruchsberechtigung: Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.

5. Lohnausfallentschädigung.

Nr. 594: Ortsklassen.

6. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und

Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 595: Rückerstattungspflicht und Rückgriffsrecht des Arbeitsgebers. Nr. 596: Rückerstattungspflicht des Bezügers; Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube. Nr. 597: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube. Nr. 598: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.

7. Rechtspflege.

vgl. Nr. 594: J Zuständigkeit der AKL vgl. Nr. 596: Nr. 599: Abschreibung einer Beschwerde. Nr. 600: Praxisänderung und Rückwirkung.

404

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 587-600. Im Entscheid Nr. 242 (ZLV 1943, S. 28) hatte die AKV aus- gesprochen, daß bei der sog. Gemeindewerkpflicht kein Vertrags- verhältnis und daher auch kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohn- ersatzordnung vorliege. Personen aber, die über ihre öffentlich- rechtliche Gemeindewerkpflicht hinaus freiwillige Leistungen für das Gemeindewerk erbringen, wurden als der Lohnersatzordnung unterstellt bezeichnet. Dem Entscheid Nr. 587 lag ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde, nur handelte es sich dort nicht um eine Gemeinde, sondern um eine Holzkorporation. Die AKV führt dazu aus, daß die Unterstellung gleich vorzunehmen ist wie bei der oben erwähnten Gemeinde, sofern die Holzkorporation öffentlich-recht- licher Natur ist. Handelt es sich aber um eine privatrechtliche Korporation, so müssen auch die sog. Frondienste als Dienstver- hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung betrachtet und, sofern Löhne ausgerichtet werden, diese der Beitragspflicht unterworfen werden. Der Entscheid Nr. 588 bringt einen weiteren Beitrag zur Stel- lung der Serviertöchter, die im elterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeiten. Darnach ist eine Tochter dann nicht der Lohnersatzord- nung unterstellt, wenn sie keinen Barlohn erhält, obschon familien- fremde Serviertöchter damit entschädigt werden Müssen (vgl. auch den Entscheid Nr. 419, ZLV 1944, S. 102). Die Verdienstersatzordnung bestimmt in Art. 6, Abs. 2, daß juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement von der Beitrags- pflicht befreit werden können. Eine ähnliche Bestimmung fehlt aber in der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 589). Zwar stellt nicht die Zuweisung von Arbeit, wohl aber deren Bezahlung ein Entgelt für geleistete Arbeit dar und unterliegt daher der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (vgl. auch den Entscheid Nr. 508, ZLV 1944, S. 456). • Die Entscheide Nr. 590-592 befassen sich mit dem maßge- benden Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Gestützt auf VW Art. 8, Abs. 2, ist für die Berechnung des maß- gebenden Lohnes eines Arbeitnehmers, dessen Einkommen Schwan- kungen unterworfen ist und der nur periodisch in seinem Beruf tätig ist, das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Im Entscheid Nr. 590 führt die AKL aus, daß auch ein mehrere Monate dauern- 5 405

der Aufenthalt in einem Arbeitslosenlager zur Berechnung des maß- gebenden Lohnes hinzuzurechnen ist. Dieser Entscheid steht dabei in einem scheinbaren Gegensatz zum Entscheid Nr. 478 (ZLV 1944, S. 342), doch handelt es sich dort weder um einen nur periodisch tätigen Arbeitnehmer, noch um einen, dessen Einkommen Schwan- kungen unterworfen ist, sondern um einen Buchhalter, der 18 Mo- nate in einer Stelle tätig war und nur zwei Monate infolge Stellen- losigkeit in einem Arbeitslosenlager verbrachte. Diese zwei Monate wurden für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung deshalb nicht berücksichtigt, da er sonst schlechter gestellt worden wäre, als wenn er nicht gearbeitet hätte; denn wäre er als Arbeitsloser in den Militärdienst eingerückt, so hätte er Anspruch auf Lohn- ausfallentschädigung gehabt nach Maßgabe seines frühern Ver- dienstes, den er in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken länger als 4 Wochen bezog. Im Entscheid Nr. 455 (ZLV 1944, S. 247) hatte die AKL aus- geführt, daß für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung ei- nes Wehrmannes, der bei Bauten von nationalem Interesse einge- setzt ist (BRB vom 31. März 1942), der jeweils am Wohnsitz gel- tende Tariflohn maßgebend sei. In ihrem Entscheid Nr. 591 wendet die AKL diese Praxis nun auch an auf einen Wehrmann, der kraft BRB vom 11. Februar 1941 in der Landwirtschaft eingesetzt ist. Da äuch die Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdiensters.atzordnung auszurichten ist (Art. 13 des oben erwähnten Beschlusses i. F. BRB vom 9. Juni 1944), gilt das Gesagte auch für diese Entschädigungen. Die AKL ließ sich vom Grundsatz leiten, daß kraft Arbeitsdienstpflicht eingesetzte Wehr- männer nicht schlechter gestellt werden sollen, als ihre Arbeitskol- legen, die nicht eingesetzt worden sind und daher an ihrem bis- herigen Arbeitsort zu dem erhöhten Lohn arbeiten können. Der Bemessung der Versetzungs- bzw. Lohnausfallentschädigung ist daher .der zurzeit des Arbeitseinsatzes oder der Dienstleistung be- zahlte Tariflohn zu Grunde zu legen (VW Art. 8, Abs. 4). In VW Art. 10, Abs. 5 (neue Fassung gemäß Vfg. Nr. 43 vom 11. März 1944, in Kraft getreten am 1. April 1944), wird bestimmt, daß Neueinschätzungen, die vorgenommen werden, wenn das tat- sächliche Durchschnittseinkommen eines einzelnen Arbeitnehmers oder in einem bestimmten Betrieb erheblich von den Globalansät- zen abweicht, keine rückwirkende Kraft zukommt. Im Entscheid Nr. 592 hat nun die AKL festgestellt, daß das umgekehrte Verfah- 406

ren, d. h. die rückwirkende Annahme des Globalansatzes durchaus zulässig sei. Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hatten nach Maßgabe von LEO Art. 2, alte Fassung, die im Hauptberuf unselbständig- erwerbenden, aktivdienstleistenden Wehrmänner. Als Aktivdienst galt jeder obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Ar- mee während der Kriegsmobilmachung, wobei die Militärbehörden (Generaladjutantur der Armee gemäß Befehl Nr. 291 vom 17. März 1945) darüber zu entscheiden hatten, ob der Militärdienst frei- willig oder obligatorisch geleistet wurde oder nicht (vgl. dazu den Entscheid Nr. 309, ZLV 1943, S. 276, mit der dortigen Einschrän- kung). Mit der Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes der schweizerischen Armee auf den 20. August 1945 wurde durch BRB vom 31. Juli 1945 (in Kraft getreten am 21. August 1945) eine neue Definition der Anspruchsberechtigung in die Lohnersatzord- nung aufgenommen (Art. 2, Abs. 2). Darnach gibt jeder besoldete, obligatorische Militärdienst in der schweizerischen Armee Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, sofern die übrigen gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. Wie der Entscheid über die Frage, ob ein Wehrmann obligatorischen Dienst leistet, nicht von den Organen der Lohn- oder Verdienstersatzordnung, sondern von der Direktion der Militärverwaltung getroffen werden muß (Vfg. des EMD vom 13. August 1945, Art. 9), so haben diese Organe analogerweise auch nicht darüber zu befinden, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt ist (Entscheid Nr. 593). Dieser Ent- scheid kommt nur den kantonalen Arbeitseinsatzstellen zu und ist für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung verbindlich (Vfg. Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945, Art. 4). Gegen den Ent- scheid der kantonalen Arbeitseinsatzstelle steht der betroffenen Arbeitskraft der Beschwerdeweg an die kantonale Rekursinstanz offen. Im Entscheid Nr. 594 stellt die AKL fest, daß die Lohnersatz- ordnung für die Ausrichtung von Entschädigungen nur eine Ein- teilung der Ortschaften in solche mit ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen kennt, sodaß die Höhenlage des Wohnortes dabei keine Rolle spielt, weshalb keine «Bergzuschläge» ausgerichtet werden können. Einzig in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, wird für die Beitragserhebung unterschie- den, ob ein Betrieb im Flach- oder Hügelland oder in Gebirgsgegen- den gelegen sei. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich, weil die

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Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes nach gan: andern Maßstäben beurteilt werden muß, je nachdem dieser in Flach- und Hügelland oder in Gebirgsgegenden liegt. Im gleicher Entscheid führt die AKL aus, daß sie nur über Rechtsbegehrer entscheiden kann, die schon der Schiedskommission vorlagen. In den Entscheiden Nr. 595 und 596 hatte die AKL die Rück- erstattungspflicht von Personen zu überprüfen, die entweder Ent- schädigungen zu Unrecht ausgerichtet oder bezogen hatten. Im Entscheid Nr. 595 wird ein Fall von grober Fahrlässigkeit behan- delt, bei deren Vorliegen der Arbeitgeber, der eine Entschädigung zu Unrecht ausgerichtet hat, rückerstattungspflichtig ist. Des wei- tern hatte die AKL in diesem Entscheid Gelegenheit festzustellen, daß ein Arbeitgeber, der Entschädigungen zu Unrecht auszahlte und dafür die volle Verantwortung zu übernehmen erklärte, damit auf sein Rückgriffsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer verzichte! habe. Dieser Verzicht hat auch dann Gültigkeit, wenn ohne ihn der Arbeitnehmer bei Entgegennahme der Entschädigung nicht gutgläubig war oder nicht sein konnte. Die gleiche Frage des guten Glaubens bei der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen bildet auch Gegenstand des Entscheides Nr. 596. Nach LEO Art. 4, Abs. 2, ist die Aus- gleichskasse grundsätzlich verpflichtet, die Lohnausfallentschädi- gung dem Wehrmann auszurichten. Sie darf aber, sofern keine an- derweitige Verfügung des Wehrmannes vorliegt, die Entschädi- gung auch den Angehörigen des Wehrmannes aushändigen. Per argumentum e contrario ist die Kasse aber auch verpflichtet, die Verfügung des Wehrmannes, der einen Dritten als Empfänger der Entschädigungen bezeichnet, anzuerkennen und dementsprechend zu handeln. Ist die Ausgleichskasse dieser Weisung des Arbeit- nehmers gefolgt und hat der Bevollmächtigte die Entschädigungen erhalten, so kann sich der Wehrmann gegenüber einer Rückerstat- tungsverfügung der Kasse nicht darauf berufen, er selbst habe von diesen Entschädigungen nichts erhalten. Die AKL ist dann auch nicht befugt darüber zu entscheiden, ob der Dritte, der die Ent- schädigungen im Auftrage des Wehrmannes entgegennahm, diese auftragsgemäß verwendete. Zur Beurteilung dieser Angelegenheit sind, da hier Auftragsrecht, also Zivilrecht, zur Anwendung ge- langt, die Zivilgerichte zuständig. In den Entscheiden Nr. 597 und 598 hatte die AKL zur Frage des guten Glaubens bei der Rückerstattung zu Unrecht bezogener

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Entschädigungen bzw. der Nachzahlfing geschuldeter Beiträge Stel- lung zu nehmen. Der letzte Entscheid ist noch insofern von In- teresse, als hier der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer trotz einer gegenteiligen Verfügung der Kasse weiterhin 2% vom Lohn abzog. Dem Entscheid Nr. 599 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Die Kasse verneinte die Anspruchsberechtigung eines Wehrmannes auf Entschädigung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann bei der Schiedskommission, teilte ihr aber später mit, die Beschwerde sei nun gegenstandslos, worauf sie von der Schieds- kommission als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gegen diesen Abschreibungsbesch.luß beschwerte sich die Kasse bei der AKL, welche die Beschwerde abwies, weil die Kasse, nachdem ihre Ver- fügung in Rechtskraft erwachsen war, kein rechtliches Interesse mehr daran habe, daß über die Beschwerde entschieden wurde. Zu- dem wäre sie wohl auch aus formellrechtlichen Gründen nicht be- fugt gewesen, Beschwerde zu führen, da sie durch den Abschrei- bungsbeschluß der Schiedskommission nicht beschwert war. Man kann sich sogar fragen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, nicht gleich wie der Abstand (Rückzug) im Zivilprozeßrecht, als Verzicht auf die Klage zu behandeln ist, der, vor Gericht erklärt, einem rechtskräftigen Urteil gleichzuachten ist (vgl. Leuch, die Zivilprozeßordnung für den Kanton Bern, Kommentar N. 6 zu Art. 397). In diesem Falle wäre bereits durch den zuhanden der Schiedskommission erklärten Abstand die Kassenverfügung rechtskräftig geworden und nicht erst durch den Abschreibungsbeschluß der Schiedskommission. Anders verhält es sich bei Unterstellungsfragen, da hier im Zweifel die im Falle der Unterstellung unter die Lohnersatzord- nung zuständige Kasse die Frage von sich aus der zuständigen Schiedskommission zum Entscheid unterbreiten kann. Das gleiche Recht steht dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu (VW Art. 29). Die AKL hatte im Entscheid Nr. 600 Gelegenheit, zu einer auch für andere Fälle wichtigen Frage Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um die Frage der Rückwirkung von Praxisände- fungen. Die AKL führt dazu aus, daß Praxisänderungen grund- sätzlich nur für die Zukunft Geltung haben. Wenn sich daher ein Beitragspflichtiger gegen seine Unterstellung nicht beschwert hat, kann er nicht, wenn die AKL in einem andern, ähnlichen Fall ihre Praxis ändert, auf die Unterstellungsverfügung zurückkommen.

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Die Praxisänderung gilt dann auch für ihn erst ab dem Zeitpunkt in welchem sie vorgenommen wurde. Die Auffassung stimmt über- ein mit der Praxis des Bundesgerichtes, wonach Aenderungen des Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Revision früherer, im gegen- teiligen Sinn entschiedener Prozesse führen (BGE 41 I 431).

Nr. 587.

1. Mitglieder einer privatrechtlichen Holzkorporation, die für diese arbei-

ten, stehen zu ihr in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, weshalb auf den Arbeitslöhnen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten sind.

2. Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Holzkorporation stehen bei Lei-

stung von sog. Frondienst nicht in einem Dienstverhältnis zur Korporation. Arbeiten sie aber für die Korporation freiwillig über die Erfüllung ihrer sog. Fronpflicht hinaus, so stehen sie für diesen Teil ihrer Leistungen zur Korpo- ration in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Durch Verfügung der Kasse vom 15. November 1944 wurden die nach Lohnliste der Holzkorporation M. in den Jahren 1940 bis 1943 den Anteil- inhabern ausbezahlten Taglöhne, soweit diese die auf die einzelnen Teilrechts- inhaber nach Maßgabe ihres Anteilbesitzes entfallenden Arbeitsleistungen überstiegen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterworfen mit der Begründung, es handle sich bei den Mehrleistungen um freiwillige Uebernahme bezahlter Arbeit. Den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde ab- wies, weil die von der Kasse erfaßten Bezüge nicht Gewinnbeteiligung, sondern Entgelt für Arbeitsleistungen seien, die auch bei Nichterzielung eines Gewin- nes ausbezahlt werden müßten, ficht die Holzkorporation M. vor der AKL an mit dem Antrag, es seien sämtliche von ihr für die «Frondienste» ausbezahlten Entschädigungen als nicht beitragspflichtig zu erklären. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Streitig ist vor der AKL nur, ob die Beschwerdeführerin auf den an ihre Mitglieder ausbezahlten Taglähnen für Arbeitstage, welche die nach dem Anteilbesitz berechnete Fronleistungsquote überstiegen, die Lo•hnersatz- beiträge zu entrichten hat. Zur Beantwortung dieser Frage kann dahingestellt bleiben, Bob die Holzkorporation M. eine öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft ist, und daher die Korporationsanitg,lieder kraft öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung ihre «Frondienste» leisten.

1. Ist die Holzkorporation ein Subjekt des Privatrechts (wenn

auch öffentlichrechtlichen Beschränkungen unterworfen), so handelt es sich bei diesen sogenannten «Frondiensten» um privatrechtliche Arbeitsleistungen gegen Entgelt, also um Dienstverhältnisse im Sinne von LEO Art. 1, Abs. 1. Die Beitragspflicht wäre in diesem Fall grundsätzlich auf sämtlichen von der Holzkorporation ausbezahlten Löhnen zu erfüllen. Die AKL kann indessen eine derartige Verpflichtung nicht aussprechen, weil Kasse und Schiedskom- mission nur die Taglöhne für die Mehrleistungen als beitragspflichtig erklärt haben und die AKL den angefochtenen Entscheid wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht zu Ungunsten deF Beschwerdeführerin abändern kann.

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2. Gehört dagegen die Beschwerdeführerin zu den Körperschaften des

ö f f entlichen Re c.h t s, so entspricht das Vdr,gehen der Kasse der Praxis der AKL. Diese hat in Entscheid Nr.242 (ZLV 1943, S.28) ausgesprochen, daß Personen, die über• ihre öffentlichrechtliche Gemeindewerkpflicht hinaus frei- willig Leistungen für das Gemeindewerk erbringen, in diesem Umfang in einem der Lohnersatzordnung unterstellten Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen und nicht anders zu behandeln sind, als zur Arbeit zugezogene Nicht- Gemeindebürger. In gleicher Weise müssen im vorliegenden Fall die Kor- porationsmitglieder hinsichtlich der Mehrarbeit in einem Dienstverhältnis zur Kor,poration stehend, daher die über ihren Anteil hinausgehenden Tag- löhne als nach Lohnersatzordnung beitragspflichtige Entschädigungen be- trachtet werden. Die in der Beschwerde angeführten Gesamthandverhältnisse können schon deswegen nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil die Holzkorporation ein selbständiges Rechtssubjekt ist, zu dem das einzelne Korporationsmitglied wie zu jeder andern Drittperson in einem Rechtsverhält- nist stehen kann. Lassen die Korporationsmitglieder die Leistungen, für die sie beitrags- pflichtig sind, von Drittpersonen ausführen, so können sie nach den im Ent- scheid Nr. 4 (ZLV 1941, S.321) festgelegten Grundsätzen auf den diesen aus- bezahlten Entschädigungen 2% zu ihrer persönlichen Entlastung zurückbehal- ten. Die Korporation dagegen hat die 4%-igen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge an die Kasse zu entrichten. (Nr. 380 i. Sa. Holzkorporation Ober-Mettmenstetten und Nr. 379 i. Sa. Holzkorporation Ober-Affoltern a/A., beide vom 25. Juni 1945)

Nr. 588. Eine Tochter, die im väterlichen Gastwirtschaftsbetrieb arbeitet, in wel- chem Serviertöchtern wegen des geringen Ausmaßes der Trinkgelder ein Bar- lohn ausgerichtet werden müßte, untersteht, wenn sie keinen Barlohn bezieht, nicht der Lohnersatzordnung (VW Art. 2, Abs. 1). Die Kasse erhebt gegen den Entscheid der Schiedskommission Beschwerde, weil diese den Rekursbekla,gten von der Beitragspflicht auf dem Globallohn einer Serviertochter in ländlichen Verhältnissen befreite mit der Begründung, zwischen dem Vater und den beiden Töchtern bestehe kein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, weil letztere weder einen Barlohn bezögen noch in einem gutbesuchten Restaurant tätig, seien, wo eine Serviertochter an- sehnliche Trinkgelder einnehmen würde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheide klar und zutreffend aus- geführt, daß nach der Praxis der AKL zu VW Art. 2, Abs. 1, die beiden Töch- ter des Beschwerdebeklagten nicht als Arbeitnehmerinnen im Sinne der Lohn- ersatzordnung betrachtet werden können, die Beitragspflicht für sie daher entfällt. Die AKL hat es bisher abgelehnt, im Betrieb tätige weibliche Fa- milienglieder der Lohnersatzordnung zu unterstellen, nur weil sie eine fremde Arbeitskraft ersetzen. Die von der Kasse in ihrer Beschwerde vertretene ge- genteilige Auffassung ist nach dem Gesetz nicht zulässig, denn in den mei- sten Fällen ersetzen die weiblichen Familienangehörigen im Betrieb eine fremde Arbeitskraft. Hätte der Gesetzgeber diesen Standpunkt vertreten, so

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wäre er in der gesetzlichen.Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht wor- den. Statt dessen erklärt VW Art. 2, Abs. 1, daß Personen, die im Betriebe naher Verwandter tätig sind, nur dann als Angestellte im Sinne der Lohn- ersatzordnung anzusehen sind, wenn sie «nachweisbar» in Anstellung sind, und erwähnt beispielsweise gerade die Ange.hörigen der Inhaber von Gast- wirtschaftsgewerben. Die Vermutung spricht also gegen das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses. Hier liegt nichts vor, was diese Vermutung zerstören würde. (Nr. 383 i. Sa. A. Spuler vom 25. Juni 1945)

Nr. 589. Soziale Fürsorgeinstitutionen, die ,gemeinnützige Zwecke verfolgen, kön- nen nicht von der Entrichtung der Lohnersatzbeiträge befreit werden. Die Arbeitsstube Nordquartier, deren Vorstand ehrenamtlich tätig ist, vergibt an bedürftige Frauen, die ihr von der sozialen Fürsorge und von Pfarrämtern zugewiesen werden, Heimarbeiten wie Flicken von Säcken, Strik- ken von Strümpfen und Nähen von Hemden. Der Verdienst aus dieser Tätig- keit, welche die Frauen neben ihren häuslichen Arbeiten ausführen, schwankt im Monat zwischen Fr. 8.— und Fr. 50.—. Während die Kasse unter Abzug von 15% Spesen auf den von der Arbeitsstube an die Heimarbeiterinnen ausbezahlten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachforderte, befreite die Schieds- kommission auf Beschwerde hin die Arbeitsstube von jeglicher Beitrags- pflicht mit der Begründung., die Beschwerdebeklagte führe keinen eigentlichen Geschäftsbetrieb; infolge ihrer Organisation und der Art und Weise ihrer Tätigkeit könne sie keine ständigen Arbeitskräfte als Heimarbeiterinnen be- schäftigen; es handle sich um eine Unterstützung armer Frauen durch Zu- weisung von .Arbeit. Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Indu- strie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL Beschwerde, welche diese aus fol- genden Gründen gutheißt: Nach LEO Art. 1, Abs. 2, unterstehen Heimarbeiterinnen der Beitrags- pflicht nach Lohnersatzordnung. Ueber die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die von der Arbeitsstube beschäftigten Frauen, die in deren Auftrag und nach deren Weisungen arbeiten und dafür entschädigt werden, nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 und daher auch im Sinne der Lohnersatzordnung als Heimarbeiterinnen gelten, besteht kein Zweifel. Ob die Frauen ständig arbeiten und ob ihr Verdienst bescheiden ist oder nicht, ist aber nicht von Bedeutung (vgl. den Entscheid Nr. 273, ZLV 1943, S. 197). Wohl kann nach VEO Art. 6, Abs. 2, eine juristische Person, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, von der Beitragspflicht nach Verdienst - ersatzordnung befreit werden, aber nicht von den nach Lohn ersatzordnung geschuldeten Beiträgen. Schon in ihren ersten Entscheiden nach Einführung der Lohnersatzordnun,g hat die AKL ausgesprochen, daß der gemeinnützige Charakter einer Institution mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vor- schrift keine Befreiung von der Entrichtung der Lohnersatzbeiträge bewir- ken kann (vgl. die Entscheide Nr. 1 und 86, ZLV 1941, S. 320 und 193). In der

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Zuweisung von Arbeit an bedürftige Frauen liegt eine soziale Fürsorgetätig- keit; doch stellen die Auszahlungen der Arbeitsstube deswegen gleichwohl ein Entgelt für geleistete Arbeit dar und sind daher nicht reine Sozialleistun- gen, die ohne Gegenleistung entrichtet werden, wie die Schiedskommission irrtümlicherweise annimmt. (Nr. 377 i. Sa. Arbeitsstube Nordquartier vorn 25. Juni 1945)

Nr. 590. Ist der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken des Wehrmannes maßgebend für die Ausrichtung der Lohnausfallentschädi- gung (VW Art. 8, Abs. 2), so müssen auch die während mehreren Monaten des Jahres in einem Arbeitslosenlager bezogenen Entschädigungen berücksich- tigt werden.*) (Nr. 1149 i. Sa. R. Chavannes vom 16. Juli 1945)

Nr. 591. Bei einem kraft Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1941 betreffend den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft eingesetzten Wehrmann, ist sowohl für die Berechnung der Versetzungs- als auch der Lohnausfallentschädigung der je- weils am Wohnsitz geltende Tariflohn maßgebend (VW Art.8, Abs. 4). Der Beschwerdeführer, von Beruf Maurer, ist verheiratet und hat 4 Kinder. Als das kantonale Arbeitsamt ihn am 5. Oktober 1942 als zusätzliche Arbeits- kraft in der Landwirtschaft einsetzte, gewährte die Kasse dem Arbeitgeber auf Grund des vor dem Einsatz des Rekurrenten verdienten Stundenlohnes von Fr. 1.42 eine Versetzungsentschädigung von Fr. 8.75 im Tag. Der Arbeitgeber bezahlte dem Beschwerdeführer an Arbeitstagen den im Baugewerbe ortsübli- chen Stundenlohn und behielt die Versetzungsentschädigung für sich, nur an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertage, Regentage) zahlte er anstelle des Lohnes die Versetzungsentschädigung aus. Am 9. September 1943 rückte der Beschwerdeführer aus dem Arbeitseinsatz in den Militärdienst ein. Die Kasse setzte die Lohnausfallentschädigung auf Fr. 9.20 fest, basierend auf dem vor dem Einrücken im Arbeitseinsatz ausbezahl- ten Stundenlohn von Fr. 1.49. Nach seiner Entlassung anfangs November 1943 war der Rekurrent zunächst arbeitslos und arbeitete dann als Maurer zu einem Stundenlohn von Fr. 1.55 und wurde am 5. Dezember 1943 wieder als zusätz- liche Arbeitskraft in die Landwirtschaft eingesetzt. Für die arbeitsfreien Tage erhielt er die Versetzun,gsentschädigung wie vorher (Fr. 8.75), während der Stundenlohn auf Fr. 1.55 erhöht wurde. Mit Beschwerde vom 18. März 1944 verlangte der Beschwerdeführer von der Kasse die Nachzahlung von Lohnausfall- bzw. Versetzungsentschädigungen mit dem Hinweis, die erstere betrage für die Zeit vom 9.-14. September Fr. 9.20 und ab 15. September .1943 Fr. 9.55, weil zu diesem Zeitpunkt der Stundenlohn im Baugewerbe von 1.49 auf 1.55 erhöht worden sei; ebenso gelte dieser Ansatz für die ihm ab 5. Dezember 1943 an arbeitsfreien Tagen ausgerichtete Verset- zungsentschädigung. Die Schiedskommission setzte unter Abweisung der Be-

*) Vgl. den Entscheid Nr. 478, ZLV 1944, S. 342.

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schwerde in Uebereinstimmung mit der Kasse die Versetzungsentschädigung auf Fr. 8.75 fest mit ,der Begründung, für die Berechnung der Entschädigung sei der vor dem Einsatz verdiente Lohn maßgebend; die am 15. September 1943 im Baugewerbe eingetretene Lohnerhöhung könne nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer durch den Einsatz seine Eigenschaft als Maurer ge- gen die eines Landwirtschaftsarbeiters vertauscht habe. Diesen Entscheid ficht der Rekurrent vor der AKL an und stellt erneut die schon vor der Schiedskom- mission erhobenen Begehren. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut und weist die Angelegenheit zu neuer Ueberprüfung an die Kasse zurück: Der Beschwerdeführer, vom kantonalen Arbeitsamt als zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft aufgeboten, hat nach Art. 12 und 13 *) des BRB vom 11. Februar 1941 betreffend den Arbeitseinsatz in der Landwirt- schaft Anspruch auf den für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ortsüblichen Lohn und außerdem auf eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Bezug der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung für Wehrmänner im Aktivdienst gelten. Vor dem Einsatz in der Landwirtschaft am 5. Oktober

1942 verdiente der Beschwerdeführer als Maurer einen Stundenlohn von Fr. 1.42.

Kasse wie Schiedskommission haben daher anfänglich mit Recht die Verset- zungsentschädigung auf Fr. 8.75 im Tag (Familie mit vier Kindern) festgesetzt. Fraglich ist, ob die während des Einsatzes des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft eingetretenen Lohnerhöhungen im Baugewerbe bei der Berech- nung der Versetzungsentschädigung und ebenso beim Einrücken aus dem Ar- beitseinsatz in den Militärdienst für die Festsetzung der Lohnausfallentschädi- gung berücksichtigt werden können. Kasse und Schiedskommission haben dies zu Unrecht verneint. Die AKL hat in einem ähnlichen Fall (Nr. 455, ZLV 1944, S. 247) entschieden, daß Wehrmännern, die im Arbeitseinsatz bei Bauten von nationalem Interesse tätig sind, die Lohnausfallentschädigung statt auf Grund des früheren, vor der Einsetzung am Wohnort bezogenen Lohnes, auf Grund des jeweils am Wohnsitz geltenden Tariflohnes auszubezahlen sei, wodurch der Wehrmann seinen Arbeitskollegen gleichgestellt werde, die am zivilen Arbeits- ort verblieben und nicht in den Arbeitsdienst versetzt worden seien. Der gleiche Grundsatz ist billigerweise auch auf die Wehrmänner anzuwenden, die als zu- sätzliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft eingesetzt sind und aus dem Ar- beitseinsatz in den Militärdienst einrücken. Man geht dabei von der Annahme aus, der Wehrmann sei unmittelbar aus seinem früheren Dienstverhältnis ein- gerückt. Da die Versetzungsentschädigung, für in der Landwirtschaft Eingesetzte nach den Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung berechnet wird, ist auch für ihre Festsetzung der jeweils am Wohnsitz geltende Tariflohn maß- gebend. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Lohnausfallentschädigung für die vom 9. bis 14. September 1943 geleisteten Diensttage gestützt auf den im Bau- gCwerbe üblichen Stundenlohn auf Fr. 9.20 und für den ab 15. September 1943 geleisteten Aktivdienst auf Grund des erhöhten Stundenlohnes von Fr. 1.55 auf Fr. 9.55 festzusetzen, kann daher entsprochen werden. Ebenso ist ihm ab 5. Dezember 1943 für die Zeit des Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft eine

*) Abgeändert durch BRB vom 9. Juni 1944, Art. 1.

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Versetzungsentschädigung im Betrage von Fr. 9.55 pro Tag auszurichten. Vor- aussetzung für diese Ansätze ist natürlich, daß die Tariflöhne in der betreffen- den Zeit die vom Beschwerdeführer behauptete Höhe hatten. (Nr. 939 i. Sa. G. Spinelli vom 16. Juni 1945) Anmerkung der R e d a k.t i o n : Die AKL führte in diesem Entscheid noch des weitern aus, daß das Vorgehen des Arbeitgebers des Beschwerdefüh- rers, an Arbeitstagen den ortsüblichen Lohn für Maurer und an Nichtarbeitsta- gen die Versetzungsentschädigung auszurichten, nicht statthaft ist. Die Tatsache, daß ein Ueberschuß an Versetzungsentschädigung der Kasse zurückerstattet wird, ändert daran nichts, daß die eingesetzte Arbeitskraft Anspruch auf Aus- richtung der Versetzungsentschädigung hat.

Nr. 592. Für Arbeitnehmer des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes ist die Annah- me eines Globalansatzes für die Berechnung des maßgebenden Lohnes auch rückwirkend zulässig (VW Art. 10, Abs. 1 und 5). (Nr. 1136 i. Sa. R. Thom vom 16. Juni 1945)

Nr. 593. Zuständig zum Entscheid über die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt ist, ist die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Vfg. Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945, Art. 4), deren Entscheid für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlioh ist. Der Rekurrent beschwert sich gegen den Entscheid der Schiedskommission vom 14. Februar 1945, weil diese ihm für die Zeit ab 2. Oktober 1944 den An- spruch auf Versetzungsentschädigung verweigerte mit der Begründung, er sei, obschon er als zusätzliche Arbeitskraft in der Landwirtschaft eingesetzt worden sei, als gewöhnlicher landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu betrachten. Die Ent- schädigung bedeute daher für ihn nicht mehr einen Ersatz, sondern eine Lohn- zulage. Am 27. März 1945 teilte die kantonale Arbeitseinsatzstelle der Kasse mit, sie habe den Marschbefehl vom 25. September 1944 für den Einsatz vom 2. Oktober 1944 aufgehoben. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Ob ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Arbeitskraft im Sinne der bestehen- den Vorschriften ist, hat die kantonale Arbeitseinsatzstelle und im Beschwerde- fall die zuständige kantonale Rekursinstanz gemäß Art. 8 des BRB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft zu entscheiden. Ihr Entscheid ist für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich. Die Schiedskommission, die nur über die Anspruchsberechtigung nach Lohnersatz- ordnung dieser Eingesetzten befinden kann, war daher zur Feststellung, der Beschwerdeführer könne angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht als ein- gesetzte Arbeitskraft gelten, nicht zuständig (Art. 1, Abs. 3, und Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941 4'). Da jedoch auf

4") Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 5 vom 15. März 1945, Art. 1 und Art. 4.

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ihren Entscheid hin die kantonale Arbeitseinsatzstelle den Marschbefehl vom 25. September 1944 an den Beschwerdeführer aufhob, diesem somit die Eigen- schaft einer zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskraft entzog, fällt der Grund für einen Anspruch auf eine nach den Grundsätzen der Lohn- ersätzordnung berechneten Versetzungsentschädigung dahin. (Nr. 1118 i. Sa. E. v. Allmen vom 28. Mai 1945)

Nr. 594.

1. Die Lohnersatzordnung kennt nur eine Einteilung der Ortschaften nach

ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen, nicht aber eine Ein- teilung in Flach- und Hügelland und Gebirgsgegenden, sodaß keine «Bergzu- schläge» ausgerichtet werden können.

2. Die AKL kann nur über Rechtsbegehren entscheiden, die schon vor der

Schiedskommission gestellt wurden. Der Beschwerdeführer gab am 31. März 1943 seine Stelle als Lehrer in Zürich auf und mietete für seine Familie in C. im Kanton Wallis eine Zwei- zimmerwohnung, um sich sprachwissenschaftlichen Studien zu widmen. Frau und Kind halten sich vorwiegend bei ihm, vorübergehend aber auch in Zürich bei Verwandten oder in Sitten in einer Pension auf. Da die Kasse dem Be- schwerdeführer für die ab 27. September 1944 geleisteten Diensttage die Lohn- ausfallentschädigung nach dem Ansatz für Arbeitslose in ländlichen Verhält- nissen berechnete, beschwerte sich dieser bei der Schiedskommission mit dem Hinweis, die Lebenskosten in C. seien für ihn, der über keinen Landwirtschafts- betrieb verfüge, höher als in der Stadt; außerdem beiahle er in Zürich für das Einstellen der Möbel Miete. Die Schiedskommission wies das Begehren auf Ausrichtung einer nach städtischen Verhältnissen berechneten Lo•hnausfallentschädigung ab. Ihren Ent- scheid ficht der Wehrmann vor der AKL an, indem er geltend macht, es sei ihm angesichts der erhöhten Lebenskosten in C. ein Bergzuschlag zu gewähren; er sei nicht arbeislos und erhebe Anspruch auf eine nach seinem ehemaligen Ein- kommen als Lehrer berechneten Lohnausfallentschädigung. Die AKL weist seine Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er in C. Wohnsitz hat, also

in ländlichen Verhältnissen lebt; er behauptet jedoch, im Vergleich zu den Berg- bauern, die Selbstversorger sind, erhöhte Lebenskosten zu haben, weil er alles per Post aus dem Rhonetal kommen lassen müsse. Obwohl dieser Ein- wand in gewissem Sinne zutreffen mag, kann er bei der Festsetzung der Höhe der Lo•hnausfallentschädigungen nach ländlichen, halbstädtischen und städti- schen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß das Ortsverzeichnis der eidgenössischen Finanzverwaltung für alle Organe der Lohnersatzordnung verbindlich ist. «Bergzuschläge» kennt' die Lohnersatzordnung nicht.

2. Der Wehrmann verlangt ferner, daß seine Lohnausfallentschädigung

nicht gestützt auf den Ansatz eines Arbeitslosen, sondern auf Grund des seiner- zeit als Lehrer verdienten Monatslohnes von Fr. 500.— auszubezahlen sei. Die AKL kann auf dieses Begehren, das erstmals vor ihr erhoben wird, nicht ein- treten, da sie nur über Rechtsbegehren entscheidet, die bereits der Schiedsko'm-

416

mission zur Beurteilung vorlagen. Wenn sie darauf eintreten könnte, müßte sie zunächst die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer noch zur Kategorie der Unselbständigerwerbenden gehört, was nach Gesetz und Praxis sehr zwei- felhaft ist, nachdem er seine Stelle aufgegeben hat, um Privatstudien zu betreiben. (Nr. 1137 i. Sa. W. Gyr vom 3. Juli 1945)

Nr. 595.

1. Richtet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sowohl für den Haupt- als

auch für den Nebenberuf je die entsprechende Lohnausfallentschädigung aus, so handelt er grobfahrlässig und ist daher gegenüber der Kasse rückerstattungs- pflichtig (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2).

2. Die Erklärung eines Arbeitgebers, der für zu Unrecht ausbezahlte Lohn-

ausfallentschädigungen rückerstattungspflichtig ist, er übernehme für die ganze Angelegenheit die volle Verantwortung, bedeutet einen Verzicht auf das Rück- griffsrecht gegenüber seinem Arbeitnehmer (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2). Dieser Verzicht ist auch dann rechtsgültig, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht gutgläu- big ist. Seit dem 24. Juli 1934 versah A.M. mit seiner Ehefrau im Hause des Be- schwerdeführers das Amt eines Hauswartes. Sein Lohn betrug zuerst Fr. 135.— und später Fr. 145.— im Monat, von denen der Rekurrent Fr. 105.— als Miet- zins für die Wohnung zurückbehielt. Seit Februar 1940 arbeitet A.M. jeweils auch für einen andern Arbeitgeber als nur für den Beschwerdeführer. Anläßlich einer Kontrolle von Soldmeldekarten stellte die Verwaltung der zentralen Aus- gleichsfonds fest, daß A.M. an Stelle einer einzigen, vom Hauptarbeitgeber ausgerichteten Entschädigung, von zwei Arbeitgebern je die Lohnausfallent- schädigung erhalten hatte und zwar berechnet auf den jeweils von diesen Ar- beitgebern bezogenen Löhnen. Auf Einladung der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds forderte die Kasse vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 1273.45 an zuviel bezogenen Entschädigungen (Februar 1940 bis Okto- ber 1942). Die Schiedskommission wies eine N om Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wie auch ein Erlaßgesuch ab mit der Begründung, durch die Ausrichtungen der Entschädigungen an A. M. habe er es an der primitiv- sten Aufmerksamkeit fehlen lassen und zwar vor allem deshalb, da er sich nicht bei der Kasse erkundigt und alle Verfügungen von sich aus getroffen habe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKL und ersucht, für den Fall der Abweisung der Beschwerde, um Erlaß der Nachzah- lung. Die AKL weist sowohl die Beschwerde wie das Erlaßgesuch aus folgenden Gründen ab:

1. Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht an A. M. Ent-

schädigungen ausrichtete. Zweifellos war auch A.M., entgegen seinen Ausfüh- rungen vor der Kasse und vor der Schiedskommission, nicht im guten Glauben beim Bezug dieser Entschädigungen. Es geht dies aus den Akten hervor und vor allem aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an A. M.; dieser wußte sehr gut, daß er mit beiden vom Fouricr ausgestellten Soldmeldekarten je eine Ent- schädigung beziehen würde. Im übrigen unterschrieb er für die bezogenen Ent- schädigungen zuhanden des Rekurrenten die Quittungen. In Anwendung von

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Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 1 (noch in Geltung für diesen Fall), sollte er daher verpflichtet werden, die zuviel bezogenen Entschädigungen zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber von A.M., der Beschwerdeführer, ist jedoch als verant- wortlich für die gebuchten Auszahlungen zu betrachten. Wie er es selbst in einem Brief vom 13. Juni 1943 an die Kasse ausdrückte, bemühte er sich für A. M. eine Entschädigung zu erhalten. Er hat daher den gelben Meldeschein selbst ausgefüllt und mehrere Male mit A. M. gesprochen, damit dieser die Meldekarten vom Fourier ausgehändigt erhalte. Er kann daher nicht ernsthaft geltend machen, er habe nur aus dem Wunsche heraus gehandelt, A. M. nütz- lich zu sein. Nach dem Anstellungsvertrag vom 29. März 1934 versah A. M. mit seiner Ehefrau im Hause des Beschwerdeführers die Stelle eines Hauswartes. Man kann daraus schließen, daß das ganze Gehalt auch bei Abwesenheit des einen oder des andern Ehegatten geschuldet wird. Das ist auf jeden Fall die Ansicht von A.M" denn am 8. Oktober 1943 schreibt er dem Beschwerdeführer, er würde während des Militärdienstes die Arbeit als Hauswart unentgeltlich ge- leistet haben, wenn er nun die Entschädigungen zurückzahlen müsse. Ander- seits scheint sich der Rekurrent verpflichtet gefühlt zu haben, seinem Haus- wart auch während dessen Militärdienstzeit eine gleich hohe Summe wie das Gehalt auszurichten. Er hat dies wenigstens zu verschiedenen Malen erklärt, so auch wenn er versichert, daß er alle erhaltenen Entschädigungen an A. M. wei- tergeleitet und ihm zudem noch einen Zuschuß bis zur Höhe des vordienstli- chen Lohnes ausgerichtet habe. Indem der Beschwerdeführer die von der Kasse erhaltenen Entschädigungen an A. M. weiterleitete, entzog er sich einer Erör- terung mit seinem Hauswart über die Frage, ob dieser während der Militär- dienstleistung Anspruch auf das volle Gehalt habe, dies vor allem deshalb, damit der Rekurrent immer den Wohnungszins erhalte; diese Frage beschäftigte ihn denn auch. sehr. Für die Auszahlung von Entschädigungen durch den Ar- beitgeber genügt es aber nicht, daß dieser den Meldeschein und die Soldmelde- karte des Fouriers erhält. Nach VW Art. 20 und 23 soll der Arbeitgeber die Entschädigung nur ausrichten, wenn er im Besitze der dazu erforderlichen An- gaben ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor jeder Auszahlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Solange dies nicht der Fall ist, erfolgt die Auszahlung unter eigener Verantwortung des Arbeitgebers. Diese Bestim- mungen müssen jenen in Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2 *), gegenübergestellt wer- den, wo bestimmt wird, daß ein Arbeitgeber, der wissentlich oder grobfahr- lässig eine Lohnausfallentschädigung zu Unrecht ausbezahlt hat, diese rücker- statten muß. In seiner Beschwerde an die Schiedskommission führt der Rekur- rent aus, die Kasse hätte darauf aufmerksam werden müssen, daß ein Ange- stellter, Vater von 2 Kindern, nicht mit einem Monatslohn von Fr. 137.50 in einer größern Stadt leben könne. Diesen Vorwurf muß der Rekurrent aber ge- gen sich selbst gelten lassen, denn er ist für die Auszahlung der Entschädigun- gen verantwortlich. Indem er selbst alle notwendigen Schritte unternahm, damit A. M. eine Entschädigung erhielt, ohne sich um die Existenzbedingungen seines Angestellten zu kümmern und ohne bei der Kasse Erkundigungen einzuziehen, hat er, wenn nicht wissentlich, so doch grobfahrlässig gehandelt (Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2 *). Er ist daher verpflichtet Fr. 1273.45 der Kasse zurückzuer- statten.

*) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2.

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2. Da auch A. M. für den Bezug der Entschädigungen nicht als gutgläubig

betrachtet werden kann, hätte der Beschwerdeführer ihm gegenüber ein Rück- griffsrecht nach Vfg. Nr. 27, Art. 1, Abs. 2, in fine '). Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Rückgriffsrecht und dessen Ausmaß werden unter Vorbehalt der Beschwerde gemäß LEO Art. 15, Abs. 3, von der Kasse entschieden. Im vorliegenden Fall muß das Rückgriffsrecht des Arbeitge- bers aber gar nicht überprüft werden, da der Beschwerdeführer am 14. August

1943 gegenüber einem Kontrolleur der Kasse ausdrücklich erklärte, daß er die

volle Verantwortung für diese Angelegenheit übernehme, da er das Nötige ver- anlaßt habe, damit A.M. die Entschädigungen erhalte. Diese Erklärung bestä- tigte er auch in einem späteren Schreiben an die Kasse. Der Rekurrent kann daher nicht auf seine eindeutige Erklärung zurückkommen und auf dem Re- greßweg von A.M. einen Teil der zurückzuzahlenden Summe fordern. Die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages ist zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde (Vfg. Nr. 27, Abs. 2 "). Wegen seines grobfahrlässigen Verhaltens kann sich der Beschwerdeführer aber nicht auf den guten Glauben berufen; die Rückerstattung des zu Unrecht be- zogenen Betrages kann ihm deshalb nicht erlassen werden. (Nr. 942 i. Sa. M. Laplace vom 20. März 1945)

Nr. 596.

1. Der für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht beaogener Entschädi-

gungen geforderte gute Glaube kann einem Wehrmann nicht zugebilligt werden, der auf dem Meldeschein unwahre Angaben gemacht hat (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2).

2. Richtet die Kasse auf Weisung des Wehrmannes die Lohnausfallentschä-

digung einem Angehörigen aus, so kann sich der Wehrmann gegenüber einer Rückerstattungsverfügung der Kasse nicht darauf berufen, er selbst habe nie eine Entschädigung erhalten.

3. Hat die Kasse auf Weisung eines Wehrmannes die Lohnausfallentschä-

digunig einem Angehörigen ausgerichtet, so ist für die Beurteilung über die auf- tragsgemäße Verwendung dieser Gelder nicht die AKL sondern der Zivilrich- ter auständig. Der Beschwerdeführer leistet seit März 1940 ununterbrochen Aktivdienst. Seine geschiedene Ehefrau wohnt mit der Tochter schon seit Jahren in Frank- reich, während seine Mutter seit 1924 in einer Irrenanstalt lebt. Vor dem Ein- rücken in den Militärdienst ist er weder für den Unterhalt der Mutter, welchen die Gemeinde bestreiten mußte, noch des Kindes aufgekommen. Gestützt auf den Meldeschein vom 9. April 1940, worin der Wehrmann an- gab, er führe einen eigenen Haushalt, in dem sein Kind, seine Mutter und eine 72-jährige Cousine lebten, entrichtete die Kasse dem vom Beschwerdeführer zur Entgegennahme der Entschädigungen bevollmächtigten Gemeindeschreiber (Onkel des Wehrmannes) für die Zeit vom 1. März 1940 bis 30. November 1943

S) jetzt Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, in fine. *S) Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2.

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eine Haushaltungsentschädigung und eine Kinderzulage im Gesamtbetrage von Fr. 6019.80. Als der Rekurrent im Dezember 1943 um Erhöhung seiner Lohnausfallent- schädigung ersuchte, ergab eine Ueberprüfung der persönlichen Verhältnisse durch die Kasse, daß weder das Kind noch die Mutter in seinem Haushalte leb- ten. Da aber die Gemeinde auf dem Formular die Frage nach vordienstlichen Unterstützungsleistungen dahin beantwortete, daß der Beschwerdeführer seit

1940 seine Mutter mit Fr. 3.— im Tag unterstützte, gewährte die Kasse vom 1.

Dezember 1943 bis 31. Juli 1944 außer der Alleinstehenden- noch eine zusätz- liche Entschädigung im Gesamtbetrage von Fr. 732.—. Durch eine genaue Untersuchung stellte die Kasse im September 1944 fest, daß der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Verhältnisse seit seinem Diensteintritt nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung gehabt hät- te und forderte von ihm den vom 1. März 1940 bis 30. November 1943 zuviel bezogenen Betrag von Fr. 5294.70 (6019.80 Fr. — Fr. 725.10 Alleinstehenden- entschädigung) zurück, während sie für die vom 1. Dezember 1943 bis 31. Juli

1944 zu Unrecht bezogene Entschädigung von Fr. 732.— die Gemeinde direkt

haftbar machte. Weil Kasse und Schiedskommission das Erlaßgesuch abwiesen mit der Be- gründung, der Wehrmann habe durch falsche Angaben die Kasse irregeführt und sei daher beim Bezug der Entschädigungen nicht gutgläubig gewesen, be- schwert sich der Rekurrent vor der AKL, indem er geltend macht, der Entscheid der Schiedskommission beruhe auf falschen Voraussetzungen; er verlange neue Erhebungen und einen Augenschein; er habe keine falschen Angaben gemacht; die durch die Kasse von ihm zurückgeforderte Summe von Fr. 5294.70, von der er übrigens nie etwas erhalten habe, sei erst auf Grund einer eingehenden Kon- trolle durch Inspektoren der Kasse ausbezahlt worden, weshalb die Kasse für den zu Unrecht bezogenen Betrag selbst verantwortlich sei und nicht er oder die Gemeinde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Es steht fest, daß der Wehrmann vor seinem Einrücken und während

seiner seit März 1940 ununterbrochenen Aktivdienstleistung nie einen eigenen Haushalt führte, in dem sein Kind lebte; ebenso geht aus den Akten eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer weder sein Kind, das seit der Geburt (1927) in Frankreich bei seiner Mutter lebt, noch seine Mutter, die seit 1924 in einer Irrenanstalt versorgt ist, vordienstlich je unterstützt hat. Die Kasse hat daher mit Recht die vom 1. März 1940 bis 30. November 1943 vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Entschädigungen im Betrage von Fr. 5294.70 zurückge- fordert. Nach. Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 ist die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte be- deuten würde. Ist der Rückerstattungspflichtige bös,gläubig, d. h. kann er sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht auf den gu- ten Glauben berufen, so ist der Erlaß nicht möglich, gleichgültig, ob die Rück- forderung den Wehrmann hart trifft oder nicht. Im vorliegenden Fall hat die Schiedskommission den guten Glauben des Bezügers verneint. Dies geschah mit Recht, denn der Wehrmann hat auf dem von ihm unterzeichneten Meldeschein vom 9. April 1940 die Frage «Leben mit Ihnen zusammen ihre Kinder?» wider besseres Wissen mit «Ja» beantwortet

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und als noch weitere in seinem Haushalt lebende von ihm unterstützte Perso- nen angegeben: die Mutter und eine 72-jährige Cousine. Der Versuch des Vertreters des Beschwerdeführers, die Verantwortung auf die Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen auf die Inspek- toren, bzw. die Kasse abzuwälzen, ist vergeblich. Entgegen seiner Behauptung, der Kontrolleur habe anläßlich einer Revision der Zweigstelle die tatsächlichen Verhältnisse des Rekurrenten untersucht und die Ausrichtung der Entschädi- gungen für richtig befunden, geht aus der vom Sekretariat der AKL veranlaß- ten und vom kantonalen Departement des Innern durchgeführten Untersuchung und aus persönlicher Einvernahme des Zweigstellenleiters (der die Gelder des Wehrmannes, dessen Onkel er ist, einkassiert und in dessen Interesse und Auf- trage verwendet hat) hervor, daß der Kontrolleur sich nur erkundigte, zu was der Onkel die Entschädigungen benütze. Zudem fand die fragliche Revision im Dezember 1942 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Kasse auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben des Wehrmannes den größten Teil der zurückgeforderten Summe bereits ausbezahlt hatte!

2. Die Tatsache, daß der Wehrmann von den Entschädigungen nichts er-

halten hat, ändert nichts an seiner Rückerstattungspflicht, da er selbst auf dem Meldeschein als Familienangehörigen, der die Lohnausfallentschädigung in Empfang zu nehmen hat, ausdrücklich den Gemeindeschreiber, seinen Onkel, bezeichnete.

3. Ob dieser die Gelder auftragsgemäß verwendet hat oder nicht, hat die

AKL nicht zu untersuchen. Glaubt sich der Beschwerdeführer in seinen Rech- ten verletzt, so kann er wegen dieser Frage den Zivilrichter anrufen. Die Kasse hat, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bei der zuständigen kantonalen Strafbehörde Strafanzeige gegen den Wehrmann und allfällige wei- tere Personen, die ihn in seinem rechtswidrigen Verhalten unterstützten, einzu- reichen. (Nr. 1131 i. Sa. I. Terribilini vom 22. Mai 1945)

Nr. 597. Hat ein Wehrmann auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zu- sätzlichen Entschädigung die Frage nach den eigenen Einkünften der unter- stützten Personen mit einem Strich beantwortet, also verneint, so kann ihm die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Kasse und Schiedskommission wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlaß der für die Mutter zuviel bezogenen Lohnausfallentschädigungen im Betrag von Fr. 122.15 ab mit der Begründung, er könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, wenn seine Mutter seit 7 Jahren von ihrem geschiedenen Ehegatten monatlich Fr. 50.— beziehe, und er auf dem Gesuchsformular die Frage nach dem Einkommen der unterstützten Personen mit einem Strich ver- neinte. Vor der AKL macht der Wehrmann geltend, er habe den Alimentations- beitrag dem Quartierschreiber mündlich mitgeteilt; wenn er ihn auf dem Ge- suchsformular nicht erwähnt habe, dürfe ihm das nicht als betrügerische Hand- lung ausgelegt werden; außerdem sei die Rückerstattung des geforderten Be-

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trages angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Die AKL weis die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab: Die Schiedskommission hat mit Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführei den von der Kasse zurückgeforderten Betrag von Fr. 122.15 zu erlassen. Wenr er auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung die Frage «Welche unter Ziffer 19 genannten Personen haben Einkünft E oder Vermögen und wieviel?» (wobei eine Anmerkung noch beifügt «Erläute• rung über die Art der 'Einkünfte siehe Ziffer 18») mit einem Strich beantwortet also verneint hat, obwohl seine Mutter seit 7 Jahren von ihrem geschiedenen Ehegatten einen monatlichen Alimentationsbeitrag von Fr. 50.— bezog, hat et zum mindesten fahrlässig gehandelt und kann sich daher nach ZGB Art. 3, Abs 2, nicht auf den guten Glauben berufen, der nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41 unerläßliche Voraussetzung für den Erlaß der Rückforderung eines zu Unrecht bezogenen Betrages ist. Für die Verneinung des guten Glaubens ist nicht erforderlich, daß eine betrügerische Handlung vorliegt. (Nr. 1156 i. Sa. F.Habeeger vom 3. Juli 1945)

Nr. 598. Hat eine Kasse zu wiederholten Malen verfügt; daß für den Lohn eines Betriebsleiters keine Beiträge zu entrichten seien und sogar bereits entrichtete Beiträge zurückerstattet, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber einer spätern Nachzahlungsverfügung 'der Kasse auf den guten Glauben berufen, auch wenn er trotz Verneinung der Beitragspflicht durch die Kasse vom Lohn des Be- triebsleiters weiterhin 2% in Abzug brachte. Die Kasse erklärte der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1940, das Gehalt des Betriebsleiters unterliege nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatz- ordnung und erstattete dieser die bereits entrichteten Beiträge zurück. Auch anläßlich einer Kontrolle am 20. Juli 1943 wurden die Abrechnungen nicht be- anstandet. Erst gestützt auf die im September 1944 durchgeführte Kontrolle forderte die Kasse mit Verfügung vom 2. Februar 1945 die Lohnersatzbeiträge für den Betriebsleiter im Betrage von Fr. 1693.55 nach. Kasse und Schiedskommission wiesen das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe trotz der un- richtigen Weisungen der Kasse auf dem Gehalt des Betriebsleiters 2% erhoben; sie sei daher über ihre Beitragspflicht im Zweifel gewesen und hätte sich noch- mals erkundigen sollen. Vor der AKL macht die Firma geltend, sie habe die 2% auf dem Gehalt des Betriebsleiters deshalb erhoben, weil sie es als ungerecht empfand, wenn der Betriebsleiter nicht wie alle andern Lohnempfänger etwas an die Zahlung der von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge geleistet hätte, die bedeutend größer gewesen seien als die zurückbehaltenen 2%. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nachdem die Kasse im Dezember 1940 der Beschwerdeführerin nicht nur mitgeteilt hatte, sie schulde für den Betriebsleiter keine Lohnersatzbeiträge, son- dern bereits bezahlte Beiträge zurückerstattete und noch im Juli 1943 anläßlich einer Kontrolle die Abrechnungen nicht beanstandete, kann der Beschwerde- führerin der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Es geht zu weit, wenn die Schiedskommission aus der Tatsache, daß die Firma trotz der Weisungen der Kasse von Anfang an auf den Gehältern des Betriebsleiters 2% erhoben

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hat, auf Bösgläubigkeit schließt. Die Beschwerdeführerin konnte nach den Mit- teilungen der Kasse der irrigen Auffassung sein, sie schulde für sich selbst keine Beiträge. Es ist daher glaubhaft, daß sie für die Bezahlung der Verdienster- satzbeiträge (persönlicher Beitrag und 61)/ ta der ausbezahlten Lohnsumme) 2% der an den Betriebsleiter (der ja zu ihr im gleichen Anstellungsverhältnis wie alle übrigen Arbeitnehmer stand) ausgerichteten Entschädigungen zurückbe- hielt. Nach Art. 9, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 sind der Rekurrentin daher die Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als 12 Monate • vor der Nachzah- lungsverfügung vom 2. Februar 1945 zurückliegt. (Nr. 1154 i. Sa. E. Miauton & Co. vom 3. Juli 1945)

Nr. 599. Schreibt die Schiedskommission eine Beschwerde infolge einer Erklärung des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei gegenstandslos geworden, ab, so hat die Kasse keinen Anspruch darauf, daß die Angelegenheit gleichwohl durch die Schiedskommission beurteilt werde. (Nr. 1161 i. Sa. A. Bussat und Kons. vom 10. Juli 1945)

Nr. 600. Eine Firma, die gegen die Unterstellung ihres Vertreters unter die Lohner- satzordnung nie Beschwerde geführt hat, kann nicht gestützt auf einen neuen, die Praxis der AKL ändernden Entscheid die Rückerstattung der Lohnersatzbei- träge fordern, da der Praxisänderung in Bezug auf die Unterstellung von Han- delsreisenden und Vertretern keine rückwirkende Kraft zuerkannt wurde. Im Juli 1943 stellte die Beschwerdebeklagte an die Kasse das Gesuch um Rückerstattung von Fr. 216.40 an Lahnersatzbeiträgen, die sie auf den ihrem Vertreter ausbezahlten Provisionen bis Dezember 1942 entrichtet hatte mit der Begründung, der Vertreter sei Selbständigerwerbender, sodaß für ihn keine Lohn- ersatzbeiträge hätten bezahlt werden müssen. Die Kasse setzte zunächst im Hinblick auf die Aenderung der Verfügung Nr. 4 ihren Entscheid aus und teilte erst im Dezember 1944, nachdem der Vertreter am 4. November 1944 von der andern Kasse rückwirkend auf den 1. April 1944 der Verdienstersatzord- nung unterstellt worden war, der Beschwerdebeklagten mit, die Unterstellungs- frage sei für sie nun erledigt. Die Lohnersatzbeiträge seien aber nach der alten Praxis zu Recht bezahlt worden, weshalb eine Rückerstattung nicht in Betracht falle. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, daß der Vertreter sowohl nach der alten Verfügung Nr. 4 wie auch nach der am 1. April 1944 in Kraft getretenen Verfügung Nr. 44, die zur Beurteilung der Unterstellungsfrage allein maßgebend sei, als Selbständigerwerbender zu gelten habe, weil er in eigenem Namen, ohne Spesenvergütung und nur gegen Provisionen tätig sei, eigene Bureauräumlichkeiten besitze und Angestellte beschäftige; die Kasse sei daher für die bis Dezember 1942 bezahlten Lohnersatzbeiträge rückerstattungs- pflichtig. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an mit dem Hinweis, die Firm; habe die Beiträge seinerzeit zu Recht bezahlt. Die AKL heißt die Be- schwerde gut und weist das Rückerstattungsbegehren der Beschwerdebeklagten aus folgenden Gründen ab:

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Der Entscheid Nr. 430 (ZLV 1944, S. 142), in dem die AKL eine Umschrei- bung der Kriterien vornahm, die erfüllt sein müssen, damit ein Vertreter als Selbständigerwerbender angesehen werden kann, datiert vom 23. Dezember 1943, wurde also noch unter der Herrschaft der Verfügung Nr. 4 vom 2. August

1940 gefällt. Die Verfügung Nr. 44 vom 13. März 1944 hat die in diesem Falle

niedergelegten Grundsätze übernommen; auch sie stellt daher keine materielle Aenderung des bisherigen Rechtszustandes sondern nur eine klarere Redaktion der geltenden Bestimmungen dar. Daraus folgt, daß wenn das Verhältnis der Beschwerdebeklagten zu ihrem Vertreter ab 1. April 1944 der Lohnersatzordnung nicht untersteht, weil der Vertreter als Selbständigerwerbender anzusehen ist, es richtigerweise von An- fang an der Lohnersatzordnung nicht hätte unterstellt werden sollen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Beschwerdebeklagte die gemachte Zahlung zu- rückfordern kann. Sie hat sich seinerzeit gegen die Unterstellung des zwischen ihr und dem Vertreter bestehenden Rechtsverhältnisses unter die Lohnersatz- ordnung nicht beschwert, die Zahlungen vielmehr vorbehaltlos geleistet. Nun hat die AKL in einem frühern, nicht publizierten Entscheid im Anschluß an die Praxis der AKV ausgesprochen, daß im Falle eines Wechsels der Unterstel- lung bei den in Verfügung Nr. 4 genannten Berufen von einer Rückwirkung abzusehen ist. Diese auch aus praktischen Gründen notwendige Ordnung (weil es nicht denkbar war, auf Jahre zurück die getroffenen Unterstellungen zu re- vidieren) ergab sich aus dem Grundsatz, daß eine Aenderung der Praxis nicht zur Folge hat, daß früher nach andern Gesichtspunkten behandelte Fälle für die Vergangenheit in Revision gezogen werden, sondern nur, daß sie f ü r d i e Zukunf t nach der neuen Praxis behandelt werden. Eine Rückleistung der bezahlten Lohnersatzbeiträge könnte (falls die Rückforderung nicht verjährt war, was dahingestellt bleiben kann) nur in Frage kommen, wenn das Verhältnis zwischen der Beschwerdebeklagten und ihrem Vertreter schon nach der Praxis, wie sie zur Zeit der Zahlung bestand, nicht der Lohnersatzordnung, sondern der Verdienstersatzordnung hätte unterstellt werden können. Die Schiedskom- mission wollte diese Frage prüfen. Die Rekursbeklagte weigerte sich aber, wie die Schiedskommission ausdrücklich und verbindlich feststellte, ihr die nötigen Unterlagen zu geben. Es muß daher zulasten der Beschwerdebeklagten davon ausgegangen werden, daß das Verhältnis vor dem Entscheid Nr. 430 und vor der Verfügung Nr. 44 zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt war. Das Be- gehren um Rückerstattung der geleisteten Zahlung in der Höhe von Fr. 216.40 ist daher abzuweisen. (Nr. 1140 i. Sa. Kammgarnspinnerei Bürglen vom 16. Juli 1945)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV). Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 511: Gewerbe: Zweck der Tätigkeit. Nr. 512: Liberale Berufe: Journalisten.

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2. Betriebsleiter.

Nr. 513: Grundsätze für die Bezeichnung im Gewerbe.

3. Beitragspflicht.

Nr. 514: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft. Nr. 515: Beginn der Beitragspflicht von Kollektivgesellschaftern. Nr. 516: Herabsetzung des persönlichen Beitrages. Nr. 517: J

4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Nr. 518: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.

5. Rechtspflege.

Nr. 519: Kostenauferlegung.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 511-519. Die Mitglieder eines Metzgermeistervereins betreiben gemein- schaftlich eine Kuttlerei (Entscheid Nr. 511). Mitglieder liefern der Kuttlerei die Rohprodukte und kaufen die verarbeitete Ware zurück. Sowohl als Verkäufer wie auch als Käufer treten nur die Mitglieder des Vereins auf. Die AKV hat schon früher ausgesprochen, daß juri- stische Personen auch dann der Verdienstersatzordnung unterstellt sind, wenn ihre Mitglieder selbst wieder der Verdienstersatzordnung unterstehen (Nr. 2, ZLV 1941, S. 28). Dieser Grundsatz gilt daher ‘auch für den oberwähnten Entscheid. Die AKV hat nur in zwei Fäl- len Ausnahmen gemacht. In beiden Fällen handelte es sich um als Selbsthilfegenossenschaften organisierte Sennereien in Berggegen- den. Der Unterschied besteht darin, daß in diesem Fall die vom Gemeinschaftsunternehmen zu verarbeitenden Produkte von den Mitgliedern erzeugt werden, während im Falle der Kuttlerei die Metzger die Rohprodukte kaufen. Freie Journalisten konnten, wie der Entscheid Nr. 512 betont, immer nur als Angehörige liberaler Berufe, nie aber als Gewerbe- treibende der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Dabei hatte die AKV auch Gelegenheit festzustellen, daß nicht nur solche Journalisten als Angehörige eines liberalen Berufes zu betrachten sind, die einer oder 'mehreren Zeitungen Artikel zur Publikation einsenden, sondern auch, und dies mit größerer Berechtigung, ein Journalist, der Redaktor seiner eigenen Zeitung ist, ohne mit dem Verlagsunternehmen in einem Dienstverhältnis zu stehen. Arbeitet ein solcher Journalist noch bei andern Zeitungen mit und handelt

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es sich dabei nicht um ein Dienstverhältnis, so liegt freier Journalis- mus vor, weshalb keine Beiträge nach Lohn-, sondern nur nach Ver- dienstersatzordnung zu entrichten sind. Des weitern hat die AKV in Ausdehnung des im Entscheid Nr. 543 (ZLV 1945, Heft 5, S. 148) dargelegten Grundsatzes ausgeführt, daß der Verrech- nungsanspruch von entrichteten, nicht geschuldeten Lohnersatzbei- trägen mit nicht entrichteten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen nicht nur der Kasse, sondern auch dem Beitragspflichtigen zusteht. Wie die AKV im Entscheid Nr. 141 (ZLV 1942, S. 160) ausge- sprochen bat, müssen für den Fall, daß der Inhaber im Geschäft tätig ist, strenge Anforderungen an den Beweis gestellt werden, daß nicht er, sondern ein anderes Familienglied den Betrieb tat- sächlich leitet. Sind zur Berufsausübung und zur Führung des Be- triebes aber Fachkenntnisse nötig (Entscheid Nr. 513), die dem Inhaber fehlen, einem Familienglied aber zukommen, so ist dieses als Betriebsleiter zu betrachten, sofern es im Geschäft tätig ist. Dies rechtfertigt sich dann umso mehr, wenn die Eigentumsübertragung nur aus dem Grund unterblieben ist, damit die Rechte eines im Ausland abwesenden Miterben nicht geschmälert werden. Die AKV hatte sich bereits mit zwei Fällen mitarbeitender Familienglieder zu befassen, in denen wegen Gebrechen die Bei- tragspflicht bestritten wurde. In einem Fall (Nr. 268, ZLV 1943, S. 287) handelte es sich um einen geistig beschränkten Bauernsohn, der bei sorgfältiger Ueberwachung nur fähig war, im Landwirt- schaftsbetrieb kleinere Arbeiten zu verrichten. Die AKV hatte da- mals die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung verneint, weil die Arbeitszuweisung hauptsächlich aus arbeitstherapeutischen Gründen und zum Zwecke der Beschäftigung erfolgte. Der Sohn war nicht imstande, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im an- dern Fall (Nr. 476, ZLV 1945, Heft 6, S. 240) bestritt der Vater eines leicht schwachsinnigen Sohnes die Beitragspflicht nach Lohn- ersatzordnung (mitarbeitendes Familienglied im Gewerbe). Die AKV wies aber die Beschwerde ab, da der militärdienstpflichtige Sohn immerhin untergeordnete Arbeiten wie ein Normaler auszu- führen vermochte. Die Arbeitszuweisung erfolgte daher nicht im Sinne einer Unterstützung oder Pflege, sondern glich mehr einer Anstellung gegen Entgelt. Der Entscheid Nr. 514 bringt nun zum er- sten Mal den Tatbestand vor die AKV, wo das Gebrechen des Familiengliedes nicht geistig-seelischer Natur ist (Schwachsinn, Idiotie), sondern durch einen Unfall durch Hundebiß hervorge-

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rufen wurde. Die Unfallfolgen verhindern diesen Bauernsohn bei gewissen Arbeiten; andere kann er aber mit vollem Nutzeffekt ausführen. Da zudem wegen des nur körperlichen Gebrechens eine Ueberwachung usw. nicht nötig ist, entschied die AKV, daß für ihn die Kopfbeiträge als mitarbeitendes männliches Familienglied in der Landwirtschaft zu entrichten seien. Für die Unterstellung eines Kollektivgesellschafters unter die Verdienstersatzordnung wird nach Verfügung Nr. 48, Art. 6, Abs. 1, auf die Vertretungsbefugnis nach Handelsregistereintrag verwiesen. Maßgebend für die Beendigung der Unterstellung ist somit der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Die AKV stellt nun im Entscheid Nr. 515 fest, daß zur Bestimmung dieses Zeit- punktes auf die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch abzu- stellen sei und nicht auf die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Wie die AKV schon öfters festgestellt hat (vgl. die Entscheide Nr. 231, ZLV 1943, S. 133, und Nr. 448, ZLV 1945, Heft 3, S. 71), kommt es immer wieder vor, daß die Kassen bei der Prüfung von Herabsetzungsgesuchen mangels geordneter Buchhaltung des Bei- tragspflichtigen gezwungen sind, die Steuererklärung als Grund- lage anzunehmen. Im Entscheid Nr. 516 führt die AKV aus, daß die Steuererklärung nur soweit zur Prüfung des Herabsetzungs- gesuches herbeigezogen werden darf, als die Steuerbehörde die Veranlagung nach den gleichen Grundsätzen vornimmt und die gleichen Abzüge zuläßt wie die Bestimmungen der Verdienstersatz- ordnung. Trifft dies nicht zu, so ist die Steuererklärung nur als Hilfsmittel zu berücksichtigen, wobei entsprechende Aenderungen vorzunehmen sind. — Zur Ermittlung des durchschnittlichen mo- natlichen Reineinkommens dürfen aber nur Gewinne aus der ge- werblichen Tätigkeit in Betracht gezogen werden, was für Miet- zins nicht zutrifft, da dieser einen Vermögensertrag darstellt. Im Entscheid Nr. 517 wird ausgesprochen, daß die Kasse bei der Prüfung der Herabsetzung des persönlichen Beitrages nur dann ein niedrigeres Einkommen, als sie selbst durch eine Schätzung fest- gestellt hat, ,annehmen darf, wenn der Beitragspflichtige dafür Be- weise erbringen kann. Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als zwölf Monate seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung zu-

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rückliegt (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Beitrags- und somit auch nachzahlungspflichtig ist der Betriebsleiter (VEO Art. 6, Abs. 1) Als Betriebsleiter gilt der Inhaber des Betriebes (AVEO Art. 8 Abs. 1). An die geistige oder körperliche Eignung zum Betriebs. leiter stellt die Verdienstersatzordnung keine Anforderungen, so- lange er den Betrieb tatsächlich führt. Es ist daher, und das ist die Grundlage des Entscheides Nr. 518, davon ‚auszugehen, daß auch ein geistig beschränkter Mensch Betriebsleiter sein kann (August R.). Trotz seiner Beschränktheit liegt ihm daher grundsätzlich die Beitragspflicht nach Verdienstersatzordnung ob. Da August R. so- wie seine Schwester wegen Geistesschwäche (ZGB Art. 369, Abs. 1) entmündigt sind und ihnen ein Vormund bestellt wurde, hat sie dieser in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (ZGB Art. 407). Trotzdem die Beitragspflicht grundsätzlich auf dem Be- triebsleiter lastet, hat sie in diesem Falle der Vormund zu erfüllen. Kommt es daher bei dei Erfüllung der Beitragspflicht auf sub- jektive Merkmale an (guter Glaube usw.), so müssen diese beim Vormund und nicht beim Bevormundeten gegeben sein. Konnte der Vormund im guten Glauben annehmen, keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu schulden, so kann daher dem Betriebs- leiter die Nachzahlung erlassen werden, sofern auch die Voraus- setzung der großen Härte gegeben ist. Des weitern führt die AKV aus, daß der gute Glaube dann zugebilligt werden könne, wenn der Vormund glaubte, daß wegen Armengenössigkeit und Steuerfrei- heit keine Beiträge geschuldet würden. Der Entscheid Nr. 519 bringt einen Beitrag zur Praxis in der Frage der Kostenauflage wegen mutwilliger Beschwerdeführung (GRAK Art. 9, Abs. 2). Nr. 511. Betreibt ein im Handelsregister eingetragener Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (ZGB Art. 61, Abs. 2), so unter- steht er auch dann der Verdienstersatzordnung, wenn er ausschließlich mit sei- nen Mitgliedern Geschäfte abschließt. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Kuttlerei. Ihre Mitglieder liefern Fleisch und Kutteln zur Verarbeitung und kaufen sie dann wieder zurück. Mit der Kuttlerei ist kein Ladengeschäft verbunden und es werden keine Produkte an Konsumenten abgegeben. Die Mitglieder zahlen der Beschwerdeführerin die Tagespreise. Am Ende des Geschäftsjahres wird ein allfälliger Gewinn nach Maßgabe der Lieferungen an die Mitglieder verteilt. Am 15. September 1941 verfügte die Kasse, daß die Unterstellung der Kuttlerei unter die Verdienster- satzordnung wieder aufgehoben und daß der Betrag der bezahlten Beiträge zu-

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rückerstattet werde, weil kein Detailhandel vorliege. Am 27. Mai 1944 kam sie auf diese Verfügung zurück, ordnete neuerdings die Unterstellung an und ver- langte die Nachzahlung der Beiträge seit .1941 in der Höhe von Fr. 452.85. Nachdem die Schiedskommission am 27. Februar 1945 eine Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, gelangt die Beschwerdeführerin an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gleichfalls abweist: Die Annahme der Kasse, die Beschwerdeführerin sei für ihre Kuttlerei nicht unterstellungspflichtig, weil kein Detailhandel betrieben werde, war falsch. Allerdings war bis zum Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1944 über die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzord- nung nur der Detailhandel und nicht der Großhandel der Verdienstersatzord- nung unterstellt gewesen. Allein die Kuttlerei der Beschwerdeführerin ist über- haupt kein reiner Handelsbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb, da darin die umgesetzte Ware verarbeitet wird. Dagegen stellt sich die Frage, ob die Unterstellung mit Rücksicht darauf zu verneinen sei, weil die Kuttlerei nur für die Mitglieder der Beschwerdefüh- rerin arbeitet. Die Beschwerdeführerin ist ein Verein im Sinne des Zivilgesetz- buches. Sie ist jedoch im Handelsregister eingetragen und zwar offenbar mit Rücksicht darauf, daß die Kuttlerei als ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Sinne von ZGB Art. 61, Abs. 2. betrachtet wird. Dieses Gewerbe untersteht aber auch der Verdienstersatzordnung. Es handelt sich um einen Ge- werbebetrieb, der von den Metzgereien und Wurstereien der einzelnen Metzger verschieden ist. Wie die AKV schon im Entscheid Nr. 2 (ZLV 1941, S. 28) aus- gesprochen hat, unterstehen solche gewerbliche Selbsthilfeorganisationen mit eigenem Betrieb der Verdienstersatzordnung. Allerdings sind in der Landwirt- schaft gewisse Selbsthilfegenossenschaften von der Unterstellung ausgenommen worden, aber nicht etwa alle landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Pro- dukte ausschließlich an ihre Mitglieder abgeben, sondern nur bestimmte Sen- nereigenossenschaften in Berggegenden, die nur die Produkte von Mitgliedern zu Butter und Käse verarbeiten.*) Es besteht hier ein Unterschied zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. In die Kuttlerei der Beschwerdeführerin gelangen Fleisch und Fleischteile zur Verarbeitung, welche von den Mitgliedern unmittel- bar vorher aufgekauft worden sind, während in den erwähnten Sennereien nur die Milch vom ständigen Viehbestand des einzelnen Mitgliedes für seine Zwecke verarbeitet wird. Die Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin bereits darauf aufmerk- sam gemacht, daß sie bei der Kasse ein Gesuch um Erlaß der Nachzahlung ein- reichen kann. Nachdem seinerzeit die Kasse selbst die Nichtunterstellung ver- fügt hatte, war die Rekurrentin zweifellos im guten Glauben gewesen; sie konnte die Unterstellung nicht besser beurteilen als die Kasse. Der Erlaß wird daher teilweise bewilligt werden können. Das Erlaßgesuch ist innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides einzureichen. (Nr. 1266 i. Sa. Societe des Maitres-bouchers et tripiers de Vevey vom 14. Juli 1945)

*) vgl. den Entscheid Nr. 372, ZLV 1944, S. 160.

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Nr. 512.

1. Bis zum 1. Februar 1942 (Inkrafttreten der Vfg. Nr. 26 vom 30. Dezembe

1941) konnten Journalisten überhaupt nicht und ab diesem Zeitpunkt nur al Angehörige liberaler Berufe, nicht aber als Gewerbetreibende der Verdienster satzordnung unterstellt werden (AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g).

2. Entrichtete, nicht geschuldete Lohnersatzbeiträge können mit nicht ent

richteten, geschuldeten Verdienstersatzbeiträgen verrechnet werden. Der Beschwerdeführer ist Herausgeber einer Zeitung, die einmal wöchent lich erscheint. Daneben arbeitet er an der Zeitung X. mit. Am 26. Februar 194: hatte die Kasse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er als Verleger einer eige nen Zeitung weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt sei Am 22. Juni 1944 schrieb sie ihm dagegen, er sei nach der Verfügung Nr. 2( vom 30. Dezember 1941 als freier Journalist der Verdienstersatzordnung un terstellt und sie verlangte die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit ab 1. Fe buar 1942 (Inkrafttreten der Verfügung Nr. 26); der Betrag macht bis 31. Ma

1944 Fr. 184.80 aus. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Honorar, das ihm clic

Zeitung X. ausgerichtet hatte, die Lohnersatzbeiträge bezahlt. Gegen die Ver• fügung vom 22. Juni 1944 beschwerte er sich bei der Schiedskommission und machte geltend, die doppelte Belastung sei unzulässig. Mit Entscheid vom 27 Dezember 1944 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab. Der Beschwer• deführer habe sowohl Verdienst- als auch Lohnersatzbeiträge zu entrichten weil er einen Haupt- und einen Nebenberuf ausübe; der Nebenberuf sei die Mitarbeit an der Zeitung X. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerde- führer an die AKV, welche dazu folgendes ausführt:

1. Der Beschwerdeführer ist zweifellos als freier Journalist im Sinne von

AVEO Art. 3 bis, Abs. 1, lit. g, zu betrachten. Die Tatsache, daß der Rekurrent seine eigene Zeitung «mit Artikeln be- dient», ändert nichts daran, daß er als freier, selbständigerwerbender Journalist zu gelten hat. Selbständigerwerbender Journalist ist nicht nur, wer fremde Zei- tungen mit Artikeln beliefert, sondern auch, und dies mit noch größerer Be- rechtigung, wer selbst eine Zeitung als Redaktor herausgibt, ohne mit einem Verlagsunternehmen in einem Dienstverhältnis zu stehen. Daß der Rekurrent keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist unerheblich; es gibt viele Selbständigerwer- bende, die keine Arbeitnehmer eingestellt haben. Schließlich ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer den größern Teil seines Einkommens aus der Her- ausgabe seiner eigenen Zeitung bezieht. AVEO Art. 3 bis, Abs. 1, lit. g, ist freilich erst seit 1. April 1944 in Kraft (Verfügung Nr. 45 des EVD vom 25. März 1945). Allein die Regelung war keine abweichende nach der Verfügung Nr. 38 vom 28. Juli 1943, Anhang Ziff. 7, die vom 1. September 1943 bis 31. März 1945 in Kraft stand, und nach Art. 3 der Verfügung Nr. 26 vom 30. Dezember 1941, die vom 1. Februar 1942 bis 31. August 1943 gegolten hatte. Die Auskunft, welche die Kasse am 26. Februar 1942 gegeben hatte, war demnach in Anbetracht der Verfügung Nr. 26, die kurz vorher in Kraft getre- ten war, unrichtig. Der Beschwerdeführer hätte ab 1. Februar 1942 zwar nicht als Angehöriger des Gewerbes, wohl aber als Selbständigerwerbender eines

) Jetzt AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g. 5

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unterstellungspflichtigen liberalen Berufes der Verdienstersatzordnung unter- stellt werden sollen. Dagegen ist die Ansicht unrichtig, welche die Kasse auch einmal ausgesprochen hat und wonach der Rekurrent schon ab 1. Juli 1940 als Selbständigerwerbender (des Gewerbes) hätte unterstellt werden sollen. Für die Unterstellung der liberalen Berufe waren damals besondere Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nötig, und für die Journalisten er- ging eine solche erst am 30. Dezember 1941 mit Inkrafttreten am 1. Februar

1942. Die vorliegende Beschwerde muß deshalb abgewiesen werden, soweit sie

sich gegen die Unterstellung des Beschwerdeführers als freier Journalist unter die Verdienstersatzordnung richtet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Erlaß- gesuch.

2. Hingegen hat der Rekurrent von Anfang an auch die Zulässigkeit der

Doppelbelastung mit Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen bestritten. Es steht einem Beschwerdeführer jedenfalls vor der eidgenössischen Aufsichtskommis- sion zu, geltend zu machen, daß er das Opfer eines solchen positiven Kompe- tenzkonfliktes sei, und die AKV hat zu untersuchen, ob dies zutreffe, und eventuell den Konflikt zu lösen. Sofern ein im Hauptberuf Selbständigerwerbender im Nebenberuf un- selbständigerwerbend ist, hat er für diesen Nebenberuf die Lohnersatzbeiträge zu entrichten. Es gibt also zweifellos Fälle, in denen die Doppelbelastung durchaus zulässig ist, obschon ihr auf der andern Seite nach AVEO Art. 39, Abs. 1, keine doppelte Bezugsberechtigung des Wehrmannes entspricht, unter Vorbehalt der Ausnahmen, welche die Praxis gemacht hat. Uebrigens wird der Beitrag für den Nebenberuf gewöhnlich geringfügig sein. Das Gesagte gilt nun auch für freie Journalisten, die im Nebenberuf noch in einem Dienstverhältnis mit einer oder mehreren Zeitungen oder Zeitschrif- ten stehen. Diese Lösung könnte de lege ferenda freilich kritisiert werden, denn der Beruf dieser Journalisten erscheint eher als ein einheitlicher Beruf, und es ist sehr oft künstlich, von einem Nebenberuf zu sprechen, nur weil der freie Journalist von einer Zeitung noch ein Fixum bezieht; die Form der Honorie- rung sollte eigentlich ,keinen «Nebenberuf» begründen. Doch wäre es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe von einem Zustand zu schaffen, der viele freie Journalisten bedrückt und bei der gegenwärtigen Papierknappheit besonders stoßend ist. Im vorliegenden Fall ist nun aber höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Zeitung X. überhaupt in einem Dienstverhältnis in dem weiten Sinne steht, den die Praxis dem Begriff gegeben hat. Ein Fixum bezieht er offenbar nicht, und auch sonst liegt einstweilen nichts dafür vor, daß er in einem Ab- hängigkeitsverhältnis zu dieser Zeitung stünde und nicht als • freier Journalist mitarbeiten würde. Sobald ein Dienstverhältnis fehlt, reiht sich diese Mitarbeit neben die Arbeit für die eigene Zeitung ein und fällt unter den Begriff des freien Journalismus, für welchen Beruf nur der Verdienstersatzbeitrag zu ent- richten ist. Es rechtfertigt sich, von Amtes wegen die Kasse, welche die «Arbeitnehmer- beiträge» des Beschwerdeführers und die «Arbeitgeberbeiträge» der Zeitung X. bezogen hat, zu beauftragen, das Verhältnis zu überprüfen. Sollte die Kasse auf der bisherigen Ansicht beharren, so steht dem Rekurrenten das Beschwerde- recht an die Schiedskommission und eventuell an die AKL zu, ebenso der Zeitung X. als d Arbeitgeberin». Sollte durch die Kasse oder eine Rekursinstanz

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entschieden werden, es liege kein Dienstverhältnis vor, so wären die Beiträge für die Lohnersatzordnung zu Unrecht bezahlt worden. Nach der Praxis (Ent- scheid der AKL Nr. 543, ZLV 1945, Heft 5, S. 148) könnte dann der Beschwer- deführer seine Schuld für Verdienstersatzbeiträge ab 1. Februar 1942 mit seiner Rückforderung von Lohnersatzbeiträgen verrechnen. Die Kasse wird daher eingeladen, mit der Einforderung des Rückstandes noch zuzuwarten, bis die Frage des Nebenberufes abgeklärt ist. Die laufenden Verdienstersatzbeiträge dagegen kann sie sofort einfordern. Was die Rückforderung der Lohnersatzbei- träge durch den Rekurrenten und die Zeitung X. anlangt, soweit sie nicht der Verrechnung dienen, hätten die Organe der Lohnersatzordnung allenfalls zu entscheiden, inwieweit Verwirkung eingetreten ist. (Nr. 1306 i. Sa. X. Y. vom 7. Juli 1945)

Nr. 513. Arbeitet ein erwachsener Sohn neben seiner Mutter in deren Geschäft mit, so kann er als Betriebsleiter bezeichnet werden, wenn er infolge seiner Berufskenntnisse, die der Mutter fehlen, den Betrieb tatsächlich führt. Frau W. ist Inhaberin eines Geschäftes für Uhren, Bijouterie und Optik. Sie ist 66 Jahre alt. Ihr Sohn Richard, geb. 1910, ist gelernter Bijoutier und Uhrenmacher und arbeitet im Geschäft. Beim Inkrafttreten der Verdienstersatz- ordnung wurde er von der Kasse als Betriebsleiter anerkannt, und es wurde in der Folge entsprechend abgerechnet. Bei einer Kontrolle stellte der Revisor fest, daß der Betrieb auf den Namen der Mutter im Handelsregister eingetragen, und daß auch sie allein zeichnungsberechtigt ist. Da sie auch das Geschäfts- vermögen und -einkommen versteuert und der Sohn eine monatliche Entschädi- gung von Fr. 250.— ausbezahlt erhält, verfügte die Kasse die rückwirkende Be- zeichnung der Mutter als Betriebsleiterin und verlangte vom 1. Februar 1940 an die Nachzahlung der Lohnersatzbeiträge für den Sohn. Die Schiedskommis- sion hieß eine Beschwerde der Frau W. gut. Gegen diesen Entscheid 'beschwert sich die Kasse bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Als Betriebsleiter gilt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (Vfg. Nr. 9, Art. 4; Vfg. Nr. 9 i. F. Vfg. Nr. 39, Art. 3, Abs. 2; ab 1. Mai 1944 AVEO Art. 10bis, Abs, 1). Inhaberin des Geschäftes ist ohne Zweifel Frau W. Das Geschäft ist auf ihren Namen im Handelsregister eingetragen, sie trägt das finanzielle Risiko, und ihr fällt der Geschäftsgewinn zu. Streitfrage ist, wer den Betrieb tatsächlich führt, die Mutter oder der Sohn. Aus den Erhebungen hat sich ergeben, daß die Mutter im Geschäfte mithilft. Sie hat aber keinerlei fach- liche Ausbildung genossen, während' der Sohn die erforderlichen Berufskennt- nisse besitzt. Wenn auch die Mutter gelegentlich im An- und Verkauf tätig ist und die Buchhaltung besorgt, so kann sie doch nicht die leitenden Verfügungen treffen, weil ihr hiezu die nötigen Voraussetzungen fehlen. In dieser Branche kommt es sehr auf die Fachkenntnisse an, die der 66-jährigen Beschwerdebe- klagten abgehen. Auch erscheint es als durchaus glaubhaft, daß die Geschäfts- übertragung an den 35 Jahre alten Sohn bis anhin nur unterblieben ist, weil

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die einzige Tochter und Miterbin im Auslande festgehalten und ein brieflicher Verkehr mit ihr unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist. Der Sohn ist daher weiterhin als Betriebsleiter zu behandeln, und es kann nicht darauf abgestellt werden, daß er eine monatliche Entschädigung, sei es als Lohn oder als Gewinnbeteiligung ausbezahlt erhält. Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zum Entscheid Nr. 141, ZLV 1942, S. 160. Dort handelte es sich um zwei Söhne, die im mütterlichen Geschäft, einer Musikalienhandlung, mithalfen. Die Söhne hatten Kollektiv- prokura und waren ausgebildete Musiker. Die AKV hat damals die Mutter als Betriebsleiterin bezeichnet, im besondern auch, weil es sich um ein Geschäft handelte, in dem vor allem Grammophone und Handorgeln vertrieben wurden und daher auf die erforderliche Ausbildung weniger Gewicht zu legen war. Sie hat aber die Möglichkeit einer andern Lösung für den Fall vorgesehen, wo es sich um ein Musikhaus handeln sollte, in dem auch Pianos, Violinen usw. ver- kauft werden, und wo mehr auf die geistige Leitung als auf die finanzielle Ver- fügung abzustellen ist. Die Rückwirkung der Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters hätte von der Kasse ohnehin nicht verfügt werden dürfen, weil die Beteiligten in gutem Glauben waren. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß sie der Kasse irreführende oder täuschende Angaben gemacht haben (vgl. den Entscheid Nr. 376, ZLV 1944, S. 165). (Nr. 1329 i. Sa. M. und R. Wirth vom 13. Juli 1945)

Nr. 514. Kann ein Bauernsohn trotz körperlicher Gebrechen landwirtschaftliche Ar- beiten verrichten, ohne daß .dies zur Arbeitstherapie oder Pflege geschieht, so untersteht er als mitarbeitendes Familienglied der Verdienstersatzordnung. Der Beschwerdeführer weigerte sich vom 1. Januar 1945 an für seinen Stiefsohn J. M. einen Kopfbeitrag .zu entrichten, weil dieser nicht voll arbeits- fähig sei. Da die Schiedskommission die Beschwerde abwies, gelangt der Rekur- rent an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Beschwerdeführer stützt sich für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seines Stiefsohnes auf ein Arztzeugnis. Nach diesem Gutachten kann aber nicht angenommen werden, daß durch das Gebrechen (Atrophische Muskulatur beim Kniegelenk infolge eines Hundebisses, Behinderung in der Beugung des Knie- gelenkes) die Arbeitsfähigkeit so stark eingeschränkt werde, daß J.M. nicht mehr, wie die Gemeindebehörde anführt, als Knecht oder Melker verwendbar wäre. Ein Familienglied untersteht dann der Verdienstersatzordnung, wenn es im Jahr während mindestens 180 Kalendertagen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet. J.M. wird wegen seines Gebrechens vielleicht nicht jede Arbeit ausführen können, doch gibt es gerade in einem landwirtschaftlichen Betrieb viele Arbeiten, die er trotz. der Behinderung verrichten kann. Eine Ausnahme von der Unterstellung der mitarbeitenden Familienglieder hat die AKV nur gemacht, wenn die Arbeit dem Gebrechlichen mehr nur- aus therapeutischen Gründen (zu seiner. Pflege, Heilung, Beschäftigung) überlas- sen wird (vgl. den Entscheid Nr. 268, ZIN 1943, S. 287). (Nr. 1336 i. Sa. J. Eigensatz vom 7. August 1945)

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Nr. 515. Wird die Vertretungsbefugnis eines Kollektivgesellschafters durch Eintrag ins Handelsregister aufgehoben, so ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung ins Handelsregister, welche für die Beitragspflicht nach Verdienst- ersatzordhung verbindlich ist, die Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch und nicht die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt maßge- bend (OR Art. 932, Abs. 1). (Nr. 1312 i. Sa. Gebr. Berger vom 7. Juli 1945)

Nr. 516.

1. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens

im Sinne von Art. 2 der Vfg. Nr. 48 darf nur insoweit auf die Steuererklärung abgestellt werden, als für die Steuerverwaltung die gleichen Grundsätze gelten und die gleichen Abzüge zulässig sind wie in der Verdienstersatzordnung.

2. Der durch Vermietung einer Wohnung erzielte Gewinn darf bei der Er-

mittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens im Sinne von Art. 2 der Vfg. Nr. 48 nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit, sondern Vermögensertrag darstellt. (Nr. 1271 i. Sa. P.R. Jaccard vom 7. Juli 1945)

Nr: 517. Kann die Kasse das durchschnittliche monatliche Einkommen eines Bei- tragspflichtigen mangels Buchhaltung und Aufzeichnungen nur schätzungsweise festsetzen, so kann der persönliche Beitrag nur dann herabgesetzt werden, wenn der Beitragspflichtige ein geringeres Einkommen nachweist (Vig. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2 und 3). Der Beschwerdeführer wurde für die .Drechslerei und ein Strickwaren- Verkaufsgeschäft, das von seiner Ehefrau geführt wird, vom 1. Juli 1940 an der Verdienstersatzordnung unterstellt. Da er zugleich den Großhandel mit Fellen betreibt, wurde er für diese Tätigkeit vom 1. Mai 1944 an als beitragspflichtig erklärt. Die Kasse hatte dem Rekurrenten die Herabsetzung des monatlichen Beitrages auf Fr. 2.50 und dann auf Fr. 1.50 bewilligt. Vom 1. Mai 1944 an setzte sie den Beitrag auf Fr. 3.— im Monat fest, weil das monatliche Reineinkommen aus den drei verschiedenen Berufszweigen mehr als Fr. 150.— betrage. Da die Schiedskommission eine Beschwerde des Rekurrenten abwies, gelangt dieser an die AKV und ersucht um Festsetzung des monatlichen Bei- trages auf Fr. 2.50. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Drechslerei und den Fellhandel besorgt der Beschwerdeführer allein. Im Strickerei-Verkaufsgeschäft hilft die Ehefrau mit. Sie ist jedoch nicht voll beschäftigt. Es liegt daher kein Doppelbetrieb vor (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3). Die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers muß deshalb als eine Einheit auf- gefaßt werden. Es wird daher nur ein Beitrag geschuldet. Für die Herabsetzung des Beitrages muß das gesamte Reineinkommen aus den drei verschiedenen Betrieben zusammen berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer besitzt keine Buchhaltung und keine Aufzeichnun- gen. Die Kasse war daher gezwungen, das Reineinkommen auf Grund der Um-

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atzziffern zu schätzen. Nach ihrer Berechnung betrug dieses Fr. 180.—. Der leschwerdeführer will in jedem seiner Berufszweige ein geringeres Einkommen rzielen, als die Kasse angenommen hatte. Er kann jedoch keinen Nachweis iir seine Behauptungen erbringen. Nach der Steuereinschätlung vom 5. De- ember 1943 beträgt das Bruttoeinkommen Fr. 3200.—. Das ergibt ein wesent- ich höheres monatliches Einkommen als Fr. 150.—, auch wenn die Unkosten bgezogen werden. Solange der Beschwerdeführer keine Beweismittel beizu- ,ringen vermag, aus denen hervorgeht, daß das durchschnittliche Reineinkom- ien weniger als Fr. 150.— beträgt, muß es bei der Einschätzung durch die Lasse sein Bewenden haben. (Nr. 1303 i. Sa. J. Tremp vom 7. Juli 1945)

Nr. 518. Nimmt ein Vormund an, seine Mündel, die Inhaber eines Landwirtschafts- etriebes sind, seien nicht nach Verdienstersatzordnung beitragspflichtig, weil ie armengenössig sind und keine Steuern bezahlen, so kann ihm der für den :daß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge erforderliche gute Glaube zuge- dlligt wenden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Die körperlich behinderten und geistig beschränkten Geschwister Frieda .nd August R. sind Inhaber eines kleinen Landwirtschaftsbetriebes. Sie sind be- •ormundet und werden seit mehreren Jahren durch die Armenpflege unter- tützt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1944 unterstellte die Kasse sie rück- virkend bis 1. April 1943 der Verdienstersatzordnung. Der Vormund reichte für ie ein Gesuch um Erlaß der Beitragsnachzahlung von Fr. 39.50 ein. Die Kasse vies das Gesuch ab, ebenso die Schiedskommission am 16. Mai 1945 eine Be- chwerde. Sie nahm an, der Vormund sei nicht in gutem Glauben gewesen, da r als Betreibungsbeamter und Friedensrichter die Beitragspflicht für Land- virtschaftsbetriebe hätte kennen sollen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich ler Vormund bei der AKV und macht geltend, er sei der Ansicht gewesen, we- ;en der Armengenössigkeit bestehe keine Beitragspflicht. Der Leiter der Zweig- telle habe diese Auffassung geteilt, sonst hätte er nicht die Zustellung des. :axationsformulars unterlassen. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden .2rwägungen gut: Ob ein Erlaß der Nachzahlung von Beiträgen ab 1. April 1943 bewilligt verden kann, hängt hier vom guten Glauben des gesetzlichen Vertreters ab. Wäre er nicht gutgläubig gewesen, so könnten ihn seine Mündel allerdings Licht verantwortlich machen, da es an einem Schaden fehlt: Bei rechtzeitiger Jnterstellung hätten die Beiträge ebenfalls entrichtet werden müssen. Allein :ntgegen der Annahme der Schiedskommission muß dem Vormund der gute 3laube zugebilligt werden. Es ist zwar richtig, daß er in seiner amtlichen Stel- ung als Friedensrichter und Betreibungsbeamter Kenntnis vom Bestand der• ..ohn- und Verdienstersatzordnung und von der Beitragspflicht für die Land- virtschaftsbetriebe haben mußte. Der gute Glaube konnte aber auch deshalb )egründet sein, weil er annahm, die Beitragspflicht bestehe wegen der Armen- ;enössigkeit seiner Schutzbefohlenen nicht. Es ist durchaus glaubhaft, daß der Tormund von dieser Annahme ausging, zumal seine Mündel auch Steuerfrei- Leit genießen. Dazu kommt, daß offenbar auch der Leiter der Zweigstelle daubte, eine Beitragspflicht bestehe nicht, sonst hätte er schon früher den

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Fragebogen zugestellt. Bei Bemessung der zusätzlichen Entschädigung und be Begründung der Anrechnung eigener Einkünfte der unterstützten Personen ha allerdings Art. 8 der Verfügung Nr. 51 den Grundsatz aufgestellt, daß di Armenunterstützufigspflicht des Gemeinwesens der Anspruchsberechtigung nacl Lohn- und Verdienstersatzordnung vorgehe. Allein dieser Grundsatz darf an derswo als bei der zusätzlichen Entschädigung nicht angewendet werden, wi, die AKV wiederholt entschieden hat. Jedenfalls brauchte der Vormund dies, Anomalie nicht zu kennen, wonach unter Umständen die Kassen wegen Armen genössigkeit der Berechtigten oder der von diesen Unterstützten entlastet wer den. Da sodann die Frage der großen Härte in Anbetracht der ungünstigen Ver hältnisse der beiden bevormundeten Personen ohne weiteres zu bejahen ist muß die Beschwerde gutgeheißen werden. (Nr. 1320 i. Sa. A. und F. Rüttimann vom 7. August 1945)

Nr. 519. Bestreitet ein Gewerbetreibender wegen seiner Ausmusterung aus der Ar mee die weitere Beitragepflicht nach Verdienstersatzordnung und führt er, trot z Aufklärung durch Kasse und Schiedskommission, Beschwerde an die AKV, sc liegt darin eine mißbräuchliche Beschwerdeführung, welche die Auferlegum einer Spruchgebühr rechtfertigt (GRAK Art. 9, Abs. 2). (Nr. 1311 i. Sa. K. Rudin vom 10. Juli 1945)

Entscheid des Bundesrates. Die Kantone sind befugt, Personen., die kraft Arbeitsdienstpflicht in dei Landwirtschaft eingesetzt werden können, gestützt auf kantonale Vorschrifter die Erteilung oder Erneuerung eines Hausierpatentes zu verweigern. Der Beschwerdeführer besaß seit 1936 ein Hausierpatent für den Kantor Bern. Am 25. August 1944 teilte ihm die Direktion des Innern des Kantone Bern mit, gestützt auf die kantonale Verordnung vom 7. April 1942 über der Einsatz der Hausierer und Hausiererinnen in den Arbeitsdienst (kantonal( Gesetzessammlung 1942, S. 146) verweigere sie ihm die Erneuerung des Hau- sierpatentes. Diese Verordnung macht die Erteilung oder Erneuerung eines Hausierpatentes von einer Bescheinigung der zuständigen Arbeitseinsatzsteller abhängig, wonach es nicht möglich ist, den Gesuchsteller in einen der Ar- beitsdienstpflicht unterstellten Betrieb (Landwirtschaft usw.) einzusetzen. Am 28. August 1944 verweigerte das der Polizeidirektion des Kantons Bern unterstellte Patentbüro dem Beschwerdeführer die Erneuerung seines Hausier- patentes, indem es ihn auf den Arbeitsdienst aufmerksam machte und ersuchte in der Landwirtschaft Arbeit zu suchen. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer am 28. August

1944 an die kantonale Polizeidirektion, die aber seine Beschwerde abwies

Deren Entscheid vom 3. Oktober 1944 zog er mit staatsrechtlichem Rekurs vom 31. Oktober 1944 an das Bundesgericht weiter; er stellte das Begehren die Polizeidirektion sei zu verhalten, ihm das nachgesuchte Patent zu erteilen und der Staat Bern sei zu verpflichten, den ihm durch die Verweigerung. des

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Patentes erwachsenen Schaden zu vergüten. Der Rekurrent führte im wesent- lichen folgendes aus: Die Verweigerung des Patentes stellt eine Verletzung von BV Art. 4 und 31 dar. Die kantonale Verordnung vom 7. April 1942 schränkt verfassungswidrig die Gewerbefreiheit ein. Schließlich macht er Rechtsverweigerung geltend, weil im angefochtenen Entscheid die Frage der Entschädigung wegen Verweigerung des Patentes gar nicht berührt wird. Der Bundesrat weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Im Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und dem Bundes-

rat wurde festgestellt, daß letzterer zuständig ist, über die Beschwerde zu ent- scheiden, insoweit die Verweigerung des Patentes in Frage steht. Denn diese Verweigerung stützt sich auf die eidgenössischen Bestimmungen über die Ar- beitsdienstpflicht und die daraufhin erlassene kantonale Verordnung. Es han- delt sich: um die Auslegung und Anwendung verwaltungstrechtlicher gestim- mungen des eidgenössischen Rechts, über die nach alt OG Art. 189, Abs. 2, und VDG Art. 22, lit. d, beim Bundesrat Beschwerde geführt werden kann. Diese Bestimmungen sind für die vorliegende Beschwerde noch maßgebend, da letztere vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesgericht anhängig gemacht wor- den ist (Art. 171 des neuen OG). Aber auch aus Art. 125, Abs. 1, lit. b, des neuen OG ergibt sich die gleiche Kompetenz. Soweit der Rekurrent eine Schadenersatzklage gegen den Staat Bern er- hebt und geltend macht, in der Nichtbehandlung seines Schadenersatzbegeh- rens liege Rechtsverweigerung, ist das Bundesgericht zum Entscheid zuständig.

2. Der Rekurs richtet sich vor allem gegen die kantonale Verordnung

vom 7. April 1942. Diese stützt sich, wie aus ihrem Ingrcß hervorgeht und in der Vernehmlassung der Polizeidirektion ebenfalls hervorgehoben wird, auf die Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai

1940 und die dazu erlassene Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirt-

schaftsdepartements (EVD) vom 30. Juni 1941 *). Es fragt sich, ob die kantonale Verordnung darin ihre hinlängliche Grundlage findet und ob ihre Anwen- dung mit den bundesrechtlichen Vorschriften damit in Einklang steht. Zu Unrecht wird in der Beschwerde auf den Entscheid des Bundesrates i. Sa. Halbheer vom 27. März 1944 hingewiesen und geltend gemacht, es liegen hier gleiche Verhältnisse vor. Dort handelt es sich darum, zu entscheiden, ob ein Kanton, der nicht derjenige des Wohnsitzes ist, für sein Gebiet ein Hausier- patent schon deshalb verweigern könne, weil der Gesuchsteller in seinem Wohnsitzkanton zum Arbeitsdienst aufgeboten werden könnte, ohne aber dazu aufgeboten worden zu sein. Hier dagegen macht der Kanton Bern die Erteilung des Patentes davon abhängig, ob die Arbeitseinsatzstelle die Verwendbarkeit des Gesuchstellers in der Landwirtschaft oder bei Bauarbeiten von nationalem Interesse verneint. Nun ist aber der Vollzug der Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 grundsätzlich den Kantonen übertragen (Art. 18). Der Bun- desrat übt die Oberaufsicht durch Vermittlung des EVD (Kriegs-Industrie- und -Arbeitsamt) aus; letzteres ist ausdrücklich ermächtigt, die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen; es kann den kantonalen Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen erteilen (Art. 19). Gemäß dieser Verordnung ist grund-

*) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945.

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sätzlich «jeder Schweizer» arbeitsdienstpflichtig (Art. 1'). Wie der Bundesrat im Entscheid Halbheer ausführte, hat derjenige diesen Dienst zu leisten, der dazu aufgeboten wird. Auch führen die Bundesvorschriften näher aus, wie die Auswahl unter diesen vielen Dienstpflichtigen zu treffen ist. Maßgebend sind dabei einerseits die jeweils gegebenen Interessen der Wirtschaft und des Lan- des im allgemeinen und anderseits die zur Verfügung stehenden oder geeigne- ten Arbeitsdienstpflichtigen. Ueber Umfang und Reihenfolge derartiger Ein- berufungen enthält Art. 7 der Verordnung allgemeine Richtlinien. Durch BRB vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergän- zung der Verordnung. über die Arbeitsdienstpflicht sind die Arbeitseinsatz- stellen noch besonders verpflichtet worden, allen Anforderungen von Arbeits- kräften ohne Verzug Folge zu leisten, nötigenfalls durch Aufgebot von Ar- beitsdienstpflichtigen. In seiner Verfügung Nr. 2 vom 30. Juni 1941 **). hat das EVD die zuständigen Stellen ermächtigt, nötigenfalls auch solche Arbeitsdienst- pflichtige aufzubieten, die in Arbeit stehen (Art. 3). Es fügt bei, daß für die Ver- setzung maßgebend ist, «welche Dienstleistung. für das allgemeine Landes- interesse wichtiger und dringlicher ist». Die Verfügung vom 31. März 1942, die an ihre Stelle getreten ist, enthält eine gleichlautende Bestimmung. Gemäß BRB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft gilt die Betätigung in der Landwirtschaft für alle Arbeitskräfte. als zumutbare Ar- beit im Sinne von Art. 8 der VO über die Arbeitsdienstpflicht. Dieser BRB beauftragt in Art. 18 überdies das EVD, die erforderlichen Vollzugsvorschrif- ten zu erlassen; auch wird es ermächtigt, den kantonalen Vollzugsbehörden verbindliche Weisungen zu erteilen (vgl. ebenso: BRB vom 18. September 1942 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Arbeitsdienst- pflicht). Solche Weisungen hat das EVD durch sein Kriegs- Industrie- und Arbeitsamt am 27. Februar 1941 bekanntgegeben. Diese stellen die Reihen- folge fest, nach der Arbeitsdienstpflichtige zum Arbeitseinsatz heranzuziehen sind. Dabei wird als besondere Kategorie erwähnt das «Aufgebot von arbeits- dienstpflichtigen Angehörigen von Berufen, die volkswirtschaftlich entbehrlich sind, wie Hausierer». Die Vorschriften des Bundes bringen demnach deutlich zum Ausdruck, daß bei der Festsetzung der Reihenfolge der zum Arbeitsdienst Aufzubietenden auf die Dringlichkeit der Dienstleistung• für das Landcsinteresse zu achten und dabei der Beruf des Hausierers als entbehrlich anzusehen ist. Unter diesen Umständen entspricht die angefochtene Verordnung des Kantons Bern den Art. 3 und 4 der Verfügung Nr. 2 des EVD") und jenen Weisungen, indem sie angesichts des Mangels an Arbeitskräften in verschiedenen, dort bezeichneten Arbeitsgebieten von • nationalem Interesse die Erteilung von Hausierpatcnten nur dann zuläßt, wenn eine Verwendung des Gesuchstellers für solche Arbei- ten nicht möglich ist. Die Verordnung steht mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch. Sie stellt allerdings einen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar, aber nur im Rahmen von Maßnahmen, die der Bundesrat auf Grund seiner außerordentlichen Vollmachten erlassen hat und zu, erlassen befugt war. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, die Anwendung. der kantonalen -- - - *) Abgeändert durch BRB vom 17. August 1945. **) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945.

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Verordnung sei vor allem in seinem besondern Fall willkürlich, weil er selber im eigenen Betrieb 150 Aren besorgen müsse. Aber er übersieht, daß die Ar- beitsdienstpflicht auch auf solche Bürger Anwendung findet, die eine eigene Beschäftgung haben. Es mag sein, daß ihm die Verwendung seiner verfüg- baren Zeit für das Hausieren mehr zugesagt hätte als die Aushilfsarbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Aber der Arbeitsdienst ist eine Kriegs- maßnahme. Die kantonale Direktion des Innern hat einläßlich geprüft, ob sie für ihn zumutbar sei und dies entschieden bejaht, umsomehr, als es sich bloß darum handelte, daß er sich vorübergehend einem notleidenden Betrieb zur Verfügung stellte. Aehnliche Belastungen müssen heute viele Bürger auf sich nehmen. Von einem Mißbrauch des Gesetzes, wie ihn der Rekurrent geltend macht, kann keine Rede sein. Der Rekurrent erblickt schließlich darin, daß die kantonale Behörde auf sein Schadenersatzbegehren wegen Nichterteilung des Patentes nicht einge- treten ist, eine Rechtsverweigerung. Hierüber wird, gemäß dem mit dem Bun- desgericht geführten Meinungsaustausch, dieses entscheiden. (Entscheid des Bundesrates i. Sa. W. Albrecht vom 27. März 1945)

Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Nr. 117. Beitragspflicht auf den Löhnen von Praktikantinnen. Mädchen, die sich zu Hausbeamtinnen ausbilden wollen, haben vor Able- gung der Prüfung 2 Jahre als Praktikantinnen tätig zu sein; desgleichen müssen Mädchen, die Laborantinnen werden wollen, vor der Prüfung 6 Monate prak- tisch arbeiten. Beide Kategorien von Praktikantinnen erhalten einen Barlohn von durchschnittlich Fr. 20.— bis Fr. 50.— im Monat. Da sie sich für ihre Berufs,prüfung ausbilden, absolvieren sie eine Lehre, weshalb es sich rechtfertigt, sie in Anwendung von VW Art. 13b1s, Abs. 1, als Lehrlinge zu behandeln. Da- her unterliegen nur die Barlöhne der Beitragspflicht, während die Naturalbezüge beitragsfrei sind.

Nr. 118.

Steueramnestie und Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung. Die neue Steueramnestie bezieht sich nach Art. 2, Abs. 1, des Bundesrats- beschlusses über die Steueramnestie bei Einführung der Verrechnungssteuer vom 31. Oktober 1944 auf die Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Die Beiträge gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung stellen jedoch keine Steuern, sondern öffentliche Abgaben eigener Art dar, weshalb sie von der Steueramnestie nicht betroffen werden. Der Erlaß der Nachzahlung geschul- deter Beiträge richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Verfü- gung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23. No- vember 1943.

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Nr. 119.

Unterstellung der nicht konzessionierten Verkehrsunternehmungen unter die Verdienstersatzordnung. Eisenbahn- und Postwesen sind nach BV Art. 26 und 36 Sache des Bun- des, weshalb alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmungen einer Konzession bedürfen (vgl. Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 und Post- verkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924). Da die konzessionierten Betriebe dem öffentlichen Interesse dienen, sind sie der Verdienstersatzordnung nicht unter- stellt. Bei Verkehrsunternehmungen, die keine Bundeskonzession einzuholen haben, wie z. B. einkablige Luftseilbahnen, ist im einzelnen Fall zu untersuchen, ob sie wichtige öffentliche Zwecke erfüllen und somit der Allgemeinheit dienen. Trifft dies zu, so sind sie, wie die konzessionierten Betriebe, nicht unterstel- lungspflichtig.

Nr. 120.

Betriebsaufgabe, zuständige Kasse für die Auszahlung der Entschädigungen. Einem Gewerbetreibenden, der seinen Betrieb endgültig aufgegeben und weder eine neue selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hat, ist bei Wohnsitzwechsel die Verdienstausfallentschädigung, auf die er nach AVEO Art. 13bi noch für 6 Monate Anspruch hat, von derjenigen Kasse aus- zurichten, mit welcher er am früheren Wohnsitz als Selbständigerwerbender ab- rechnete. Nach Ablauf der 6-monatigen Frist ist für die Auszahlung der Lohn- ausfallentschädigung gemäß VW Art. 3, Abs. 2, die Kasse am neuen Wohnsitz zuständig.

Nr. 121.

Handelsregistereintrag und Vertretungsbefugnis in Gesellschaftsverhältnis- sen. In Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften hat jeder unbeschränkt haftende Teilhaber, der gemäß Handelsregistereintrag vertretungs- befugt ist, den persönlichen Beitrag zu entrichten (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 1). Es ist daher auch ein Teilhaber, der die ihm nach Handelsregistereintrag zu- stehende Vertretungsbefugnis praktisch nicht ausübt, beitragspflichtig. Stimmt der Handelsregistereintrag mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr überein und will der Gesellschafter den persönlichen Beitrag nicht mehr ent- richten, so muß er vorerst seine Vertretungsbefugnis im Handelsregister streichen lassen. Personen, die nur im Nebenberuf als unbeschränkt haftende und vertre- tungsbefugte Teilhaber einer Gesellschaft tätig sind, schulden auch dann nur die Hälfte des persönlichen Beitrages, wenn sie für die Tätigkeit im Hauptberuf keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung zu entrichten haben, wie z. B. Per- sonen, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben. (Vfg. Nr. 48, Art. 6, Abs. 2.)

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Kleine Anfragen in den eidg. Räten. Kleine Anfrage Schmid. Am 22. Juni 1945 reichte Nationalrat Schmid folgende Kleine .nfrage ein: «Einzelne kantonale Militärdirektionen haben die Militärpflichtigen der ihrgänge 1896 bis 1924, die im Jahre 1944 weniger als 25 Diensttage geleistet aben, schon aufgefordert, ihre Dienstbüchlein einzureichen. Dies will heißen, aß sie für die Jahre 1944 und 1945 die Militärsteuer zu entrichten haben, falls e nicht die oben erwähnte Anzahl Diensttage aufweisen. Nun ist darauf hinzuweisen, daß ein großer Teil dieser Soldaten seit riegsbeginn Hunderte von Tagen Militärdienst geleistet haben. Diese Soldaten npfinden es als ungerechte Härte, daß sie sofort zur Bezahlung der Militär- euer herangezogen werden. Im Weltkrieg 1914/18 wurde der aktivdiensttuende oldat nicht mit der Militärsteuer belastet, wenn er durch seine Einheit nicht ufgeboten wurde. Ist der Bundesrat bereit, auch den Soldaten des Weltkrieges 1939/45 ein leiches Entgegenkommen zu gewähren?»

Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 12. Sep- ember 1945 wie folgt: «Nach der seit dem Erlaß des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1943 ültigen Ordnung haben die in Stäben oder Einheiten eingeteilten Militärdienst- )flichtigen nur dann Militärpflichtersatz zu leisten, wenn sie einen Dienst, zu [em sie aufgeboten waren, ganz oder teilweise versäumten. Es besteht also in lieser Hinsicht kein Unterschied gegenüber den Verhältnissen im und nach lem Weltkrieg 1914/18. Bei teilweiser Dienstleistung reduziert sich der Pflicht- rsatz um einen Fünfundzwanzigstel für jeden geleisteten Diensttag.»

Kleine Anfrage Pini. Am 7. Juni 1945 reichte Nationalrat Pini folgende Kleine An- frage ein: «Während dieser Kriegsjahre mußten hilfsdiensttaugliche und dienstun- auglic.he Schweizerbürger, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. Juni

1878 und dessen späteren Abänderungen militärsteuerpflichtig waren, lange Zeit

aindurch Aktivdienst leisten. Der BRB vom 17. Dezember 1943 sieht die Befreiung von der Entrichtung ler Steuer während des Aktivdienstes vor. Ich frage den Bundesrat an, ob er es nicht als billig erachte, den Soldaten les Hilfsdienstes, des Luftschutzes usw., welche eine beträchtliche Zahl von Aktivdiensttagen geleistet haben, die Befreiung von der Militärsteuer für die Zukunft, nach Beendigung des Aktivdienstes, zu gewähren.» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 14. Sep- tember wie folgt:

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«Die Wehrpflichtigen, die als Hilfsdienstpflichtige oder als Diensturitau liehe während des Aktivdienstes zu Dienstleistungen herangezogen wurde waren nach Maßgabe der den Militärpflichtersatz während des Aktivdienst regelnden Bundesratsbeschlüsse (BRB vom 28. 11. 1939, 19. 7. 1940, 10. 3. 194

16. 2. 1943 und 17. 12. 1943) von der Ersatzleistung entheben. Nach dem Bu

desbeschluß vom 18. 2. 1921 über die Anrechnung von geleistetem Militärdien bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes schulden sie in Zukunft nur d Hälfte des für ihre Altersklasse festgesetzten Militärpflichtersatzes, wenn s mehr als 250 Tage Aktivdienst geleistet haben. Man kann sich fragen, ob die 1921 angeordnete Berücksichtigung geleistet( Aktivdienstes im Sinne einer verfeinerten Abstufung der Entlastung von d Militärsteuer erweitert werden soll. Um hierüber Klarheit zu gewinnen, sind E hebungen über die durchschnittlichen und maximalen Dienstleistungen ang ordnet worden. Außer Frage steht jedoch heute schon, daß es nicht zu veran warten wäre, hilfsdienstpflichtige oder untaugliche Wehrpflichtige wegen cli Leistung von Aktivdienst künftig besser zu behandeln als die Militärdiens pflichtigen, die durchschnittlich viel mehr Aktivdienst geleistet haben und dahl wirtschaftlich stärker benachteiligt waren.»

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) I

Nr. 11 November 1945 Die eidgenössische Lohn- und Vdrdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. it.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe (S. 443). — Beitragsfreie Lohnbestand. Inhaltsangabe: teile (S. 449). — Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes (S. 455). — Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienst. ersatzordnung (S. 460). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S.474). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S.490). — Urteil des Bundesgerichtes (S.491). — Urteile von Zivilgerichten (S. 492). — Kleine Anfrage in den eidgenös. sischen Räten betreffend 'die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 996). — Kleine Mitteilungen (S. 497).

Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe.

Am 9. Oktober 1945 erließ der Bundesrat einen Beschluß über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten in den Jahren 1946 und 1947, die sogenannte Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung. Damit wird nicht nur ein großer Teil dieser künftigen Hilfe aus Mitteln der Ausgleichs- fonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung finanziert werden, sondern den Ausgleichskassen werden auch organisatorisch wich- tige Funktionen bei der Durchführung der Alters- und Hinter- lassenenhilfe übertragen. Sie erhalten damit Aufgaben auf einem Gebiete zugewiesen, welches schon seit längerer Zeit Gegenstand der sozialen Arbeit von Privaten, Gemeinden, Kantonen und dem Bund war. Die bisherige Entwicklung der Fürsorgetätigkeit findet auch in der Uebergangsordnung für die nächsten zwei Jahre ihren Niederschlag. Deren Kenntnis wird daher manche Vorschriften des neuen Entwurfes besser verständlich machen.

I. Die Fürsorge durch private Institutionen. Nach gut eidgenössischer Tradition gehen die ersten Anstren- gungen auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf private Initiative zurück. Am Ende des ersten Weltkrieges, in einer Zeit also, da infolge der Preissteigerung viele Kleinsparer, vor allem Alte, in unverschuldete Not geraten waren, wurde im

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Jahre 1921 in Zürich auf rein privater Grundlage die Stiftung «Für das Alter» gegründet. Die Stiftung hat laut Stiftungs- urkunde zum Zweck:

1. in unserem Lande die Teilnahme für Greise beiderlei Ge-

schlechts ohne Unterschied des Bekenntnisses zu wecken und stärken;

2. die nötigen Mittel zur Fürsorge für bedürftige Greise und

zur Verbesserung ihres Loses zu sammeln;

3. alle Bestrebungen zur Förderung der Altersversicherung

zu unterstützen. Dank ihres viel engeren Kontaktes mit den alten Leuten war es der Stiftung möglich, selbst mit verhältnismäßig geringen Mit- teln da wirksam einzugreifen, wo eine notwendigerweise schema- tisch aufgezogene öffentliche Fürsorge oder Versicherung beson- dern Fällen nicht gerecht werden kann. Die Hauptarbeit der Stif- tung erfolgt in den sehr selbständigen und verschieden aufgebauten Kantonalkomitees, deren Organe die direkte Verbindung mit den alten Leuten aufrecht erhalten. Nachdem einmal die Organisation geschaffen und in einzelnen Kantonen weit ausgebaut war, mußte es nicht verwundern, daß bald auch die öffentliche Hand sich für die wertvolle soziale Arbeit der Stiftung interessierte. Eine größere Zahl von Kantonen, vor allem Zürich, St. Gallen und Bern, stellten den Kantonalkomitees beträchtliche Mittel zur Ver- fügung. Im Jahre 1929, mitten in den Vorarbeiten zum Gesetz über eine eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, beschloß auch der Bund zum ersten Mal, der Stiftung einen Bei- trag vori 500 000 Franken zukommen zu lassen, der unter die Kan- tonalkomitees verteilt wurde. Vom Jahre 1934 an änderte sich die Stellung der Stiftung, die vorher, abgesehen von der Armenfürsorge durch die Gemeinden, beinahe ein Monopol für die Durchführung der Altersfürsorge innehatte. In diesem Jahre trat nämlich die aus Bundesmitteln ge- spiesene Altersfürsorge der Kantone in Kraft, die finanziell be- deutend leistungsfähiger war. Wo die Stiftung vom Kanton nicht mit der Durchführung auch der kantonalen 'Fürsorge betraut wurde, wie z. B. im Kanton Zürich und später auch im Kanton St. Gallen, beschränkte sie sich immer mehr auf die Linderung von Härtefällen, auf die Ausrichtung von 'zusätzlichen Leistungen und auf die Alter'spflege. Diese Bestrebungen wurden vom Bund mit

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steigenden Beiträgen, in den beiden letzten Jahren, 1944 und 1945, mit je 3 Millionen Franken unterstützt. Die Schweizerische Stiftung «Pro Juventute» widmet sich zwar nicht ausschließlich der Hinterlassenenfürsorge. Ihre Bezirksstellen führen aber die Hinterlassenenfürsorge mit den vom Bunde direkt oder von den Kantonen überwiesenen Mitteln erfolgreich durch. Im letzten und im laufenden Jahr überwies der Bund der Stiftung «Pro Juventute» je 900 000 Franken zur Verteilung an Hinter- lassene.

II. Die öffentliche Alters und Hinterlassenenfürsorge. Wenn von den Leistungen einiger Kantone auf dem Gebiete der Altersversicherung abgesehen wird (obligatorische Altersver- sicherungen in Glarus, Appenzell A. Rh. und Basel-Stadt, freiwil- lige in Genf, Neuenburg und Waadt), so beschränkte sich die Tä- tigkeit der Kantone auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlasse- nenfürsorge zunächst auf Unterstützung der .Kantonalkomitees der Stiftung «Für das Alter» und eventuell der Stiftung «Pro Juven- tute», wobei sie sich in einigen Fällen ein gewisses Mitsprache- recht sicherten. Eine viel größere Bedeutung kam den Kantonen auf diesem Gebiete der Sozialpolitik zu, als vom Jahre 1934 an die Bundes- mittel zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge unter die Kantone verteilt wurden. Dieser Ausbau der Fürsorge war auf drei Gründe zurückzuführen, nämlich auf die Verwer- fung der Altersversicherungsvorlage vom 17. Juni 1931, auf das Zustandekommen des Volksbegehrens vom 30. November 1931 um Aufnahme einer Uebergangsbestimmung zu Art. 34quater der Bundesverfassung und auf die Beanspruchung der verfassungs- mäßig für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung:reservierten Mittel aus der fiskalischen,Belastung- des Ta- baks und des Alkohols für die Sanierung des Finanzhaushaltes ;des Bundes. Die Verwerfung des Bundesgesetzes .vom 17. Juni 4931 über die Alters- und .HinterlassenenversicherUng (lex Schultheß) ließ angesichts der hereinbrechenden Wirtschaftskrise einen Ausbau der Altersfürsorge als doppelt notwendig erscheinen. Ferner hat- ten ,die ‚Gegner des Versicherungsprojektes kurz vor der Abstim- mung die vorhin erwähnte Fürsorgeinitiative eingereicht, worin die jährliche Ausrichtung. von 25 Millionen Franken aus den Ein- künften und Erträgnissen des Fonds für die Altersversicherung

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verlangt wurde. Mit dem Volksbegehren haben sich der Bundes- rat und die parlamentarischen Kommissionen wiederholt beschäf- tigt; auch ein Gegenantrag wurde vorbereitet, wobei man jedoch nie zu einer Einigung kam. Die Initiative ist heute noch hängig, aber materiell längst weit überholt. Mit dem gleichen Bundesbeschluß über die außerordentlichen und vorübergehenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des fi- nanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt vom 13. Oktober 1933, mit dem die Bundesversammlung die verfassungsmäßigen Einkünfte der Versicherung für allgemeine Bedürfnisse des Bun- des zu verwenden beschloß, stellte sie den Kantonen jährlich 7 Mil- lionen Franken und der Stiftung «Für das Alter» 1 Million Franken zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung, gleichsam als Entschädigung für die entzogenen Ein- künfte. Auf Grund der Art. 29 und 30 des soeben genannten Bundes- beschlusses erließ der Bundesrat am 9. März 1934 eine Verord- nung über die Verteilung der Bundessubvention unter die Kantone zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen. Darin wurde die Grundlage für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge der Kantone aus Bundesmitteln geschaffen, wie sie heute noch besteht. Darnach hatten die Kantone eine Zentralstelle zu bezeich- nen, die vor allem über die Vermeidung von Doppelunterstützun- gen wacht. Die Kantone sind frei, die Fürsorge durch eigene Amtsstellen und die Gemeinden auszuüben oder sie ganz oder teilweise öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Institutionen (Stiftungen) zu übertragen. Die Verordnung sieht auch die Un- terstützung kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeeinrichtungen und von Gemeindealtersbeihilfen aus den den Kantonen zukom- menden Bundesmitteln vor. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 betreffend die Uebergangsordnung des Finanzhaushaltes erhöhte der Bund den Beitrag an die Kantone zur Unterstützung bedürfti- ger Greise, Witwen und Waisen sowie bedürftiger älterer Arbeits- loser auf 15 Millionen Franken. Da sich gezeigt hatte, daß in den Vorjahren einzelne Kantone die Bundesbeiträge weitgehend zur Entlastung der Armenpflege verwendeten, wurden sie verpflichtet, in der Regel nur solche Greise, Witwen und Waisen aus Bundes- mitteln zu unterstützen, die bisher überhaupt noch nicht oder nur vorübergehend und nur ausnahmsweise von der Armenpflege un-

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terstützt wurden und die durch Gewährung der Bundesunterstüt- zung vor Armengenössigkeit bewahrt werden können. Vom Jahre 1939 an stellte der Bund auch Beiträge für die Für- sorge älterer Arbeitsloser zur Verfügung. Im übrigen ist diese Ak- tion von der Hilfe für Greise, Witwen und Waisen finanziell und organisatorisch streng getrennt und wird auch künftig neben der Uebergangsordnung weitergeführt werden.

III. Die geltende Regelung der Alters= und Hinterlassenenfürsorge. Die heute geltende Regelung fußt auf Art. 9 des Bundesrats- beschlusses vom 30. April 1940 über Maßnahmen zur Tilgung der außerordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung de€ Fi- nanzhaushaltes des Bundes. Danach stellt der Bund in den Jahren

1942 bis 1945 für die Alters- und Hinterlassenenversicherung und

-fürsorge zur Verfügung: a. 18 Millionen Franken aus allgemeinen Mitteln; b. den Bundesanteil aus dem Reinertrag der Alkoholverwal- tung nach Tilgung des Bundesanteils an deren Ausgaben- überschüssen; c. den Zinsertrag aus dem Fonds für die Alters- und Hinter- lassenenversicherung. Während der gleichen Zeit fließt der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks in die Bundeskasse und wird das Guthaben des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der eidgenössischen Staatskasse zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank verzinst. Diese Grundsätze für die Finanzierung des durch die Uebergangsordnung festgelegten Bundesanteils werden auch in der künftigen Ordnung aufrecht erhalten, mit der Abände- rung, daß der Zuschuß aus allgemeinen Mitteln nicht mehr mit einem festen Betrag bestimmt wurde. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 24. Dezember 1941 den Bundesratsbeschluß über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge erlassen. Darnach und unter Berücksichtigung der spätem Be- schlüsse vom 11. November 1942, 8. Oktober 1943 und 21. April

1944 über die Gewährung zusätzlicher Beiträge zugunsten der Al-

ters- und Hinterlassenenfürsorge werden den Kantonen zur Aus- richtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und

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Waisen zunächst 20 und im letzten und im laufenden Jahre je 23 Millionen Franken ausgerichtet, während den beiden Stiftungen «Für das Alter» und «Pro Juventute» zusammen 3,42 bzw. 3,9 Millionen Franken aus Bundesmitteln direkt zufließen. Die zusätz- liche Leistung von 4 Millionen Franken an die Kantone im letzten und im laufenden Jahr wird von gleich hohen Leistungen aus kantonalen Mitteln abhängig gemacht, so daß auf Grund des Bun- desratsbeschlusses der öffentlichen Alters- und Hinterlassenenfür- sorge annähernd 27 Millionen Franken zukommen. Einzelne Kan- tone haben aber schon früher und unabhängig vom Bundesrats- beschluß vom 21. April 1944 aus eigenen Mitteln die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgebaut oder gar wie Basel, Genf und seit 1945 auch Zürich eigentliche kantonale Institutionen der Al- ters- und Hinterlassenenfürsorge aufgezogen. Die ganze Gesetzgebung zeichnet sich dadurch aus, daß sie den Kantonen in der Verwendung der Bundesmittel größte Frei- heit läßt. Die Mittel sollen «den Verhältnissen entsprechend» ver- wendet werden. Ausdrücklich wird bestimmt, daß kein klagbarer Anspruch auf Gewährung von Fürsorgeleistungen besteht. Die Be- dürftigkeit, die für den Bezug der Fürsorgebeiträge vorausgesetzt wird, ist nur allgemein umschrieben. Der Ausschluß der Armen- genössigen von der Fürsorge wird gegenüber den früheren Rege- lungen nochmals verschärft. Organisatorisch stellt der Bundesrats- beschluß auf die früher erlassenen Bestimmungen ab. Den Kanto- nen wird in der Organisation größte Freiheit gewährt. Die Gesuche sind anhand eines besondern Fragebogens zu prüfen, dessen wich- tigster Inhalt, wie Personalien, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse usw., im Bundesratsbeschluß vorgeschrieben ist. Die Kantone bezeichnen die für die Einreichung und Prüfung der Gesuche zuständige Stelle sowie die Rekursinstanzen, die über die Gesuche endgültig zu entscheiden haben. Ein Weiterzug an eidgenössische Behörden ist nur soweit möglich, als durch die Ent- scheide der kantonalen Behörden die Bestimmungen des Bundes- ratsbeschlusses verletzt werden. Die Kantone tragen auch die Ver- waltungskosten. Sie haben alljährlich dem Bundesamt für Sozial- versicherung einen Bericht über ihre Tätigkeit mit den notwendi- gen rechnerischen und statistischen Angaben zu machen. Der Bun- desrat ist befugt, die Tätigkeit der Kantone anhand der Rechnun- gen und der andern auf die Durchführung des Bundesratsbeschlus- 448

ses bezüglichen Akten der Kantone und der Gemeinden nachprüfen zu lassen. Die Freiheit der Kantone in der Durchführung hat zu einer bunten Musterkarte verschiedenster Organisationsformen geführt. Bald ist die Prüfung der Gesuche und der Entscheid über diese ordentlichen Verwaltungsstellen übertragen, oder es befassen sich Kommissionen mit dieser Aufgabe; bald wird die Hauptarbeit in den Gemeinden durchgeführt oder streng zentralisiert von einer kantonalen Stelle. Die Auszahlung der Renten 'erfolgt durch Ge- meindebeamte, Mitglieder der Fürsorgekommission oder durch die Post. Daß auch die Qualität der fürsorgerischen Tätigkeit sehr verschieden ist, versteht sich damit von selbst. So stark wie die Organisationsformen weichen auch die ein- zelnen Leistungen in ihrem Ausmaß voneinander ab. Während in den Stadtkantonen und in Zürich (in Genf allerdings unter Zu- hilfenahme der Mittel der Armenpflege) Renten ausgerichtet wer- den, die annähernd gleich hoch oder höher sind als sie im neuen Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 vorgesehen werden, lie- gen sie heute in der Mehrzahl der andern Kantone weit unter den künftigen Leistungen. (Schluß folgt)

Beitragsfreie Lohnbestandteile. Am 12. September 1945 hat das Bundesamt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit die Verfügung Nr. 11 erlassen, in der gestützt auf Art. 14, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen die Zuwendun- gen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer aufgezählt werden, die nicht zum maßgebenden Lohn gehören. In den folgenden Ausfüh- rungen sollen die Gründe, die zum Erlaß dieser Verfügung Anlaß gegeben haben, kurz geschildert werden.

I. Bei Einführung der Lohnersatzordnung im Jahre 1940 war es nicht möglich, den zu erwartenden Finanzbedarf zum voraus ein- zuschätzen. Der Beschaffung der finanziellen Mittel mußte deshalb besondere Sorgfalt gewidmet werden, sollte das neue und große Sozialwerk zum Schutze unserer Wehrmänner nicht von Anfang an gefährdet werden. Wichtig war deshalb bei der vorgesehenen Kostendeckung vor allem die vollständige Erfassung aller Lohn-

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oder Gehaltszahlungen. In Art. 6, Abs. 1, der Lohnersatzordnung wurde deshalb bestimmt, daß sich die Beitragspflicht des Arbeit- gebers und des Arbeitnehmers von je 2% sowohl auf Gehälter und Löhne erstreckt, die durch Leistungen aus Dienstvertrag verdient worden sind, als auch auf solche, die ohne Gegenleistung, infolge ei- ner Verpflichtung oder freiwillig ausbezahlt werden. Ausgenommen von der Beitragspflicht wurden nur die Lohnausfallentschädigun- gen, sowie Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer während der Zeit des Militärdienstes über den Betrag der Lohnausfallentschädigung hinaus zukommen läßt. Der Beitragspflicht unterlagen damit unter Vorbehalt der er- wähnten Ausnahmen alle Auszahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, sofern sie im Zusammenhang mit einem bestehen- den Dienstverhältnis standen. So bezeichnete Art. 14 der Verbind- lichen Weisungen jede gehalts- oder lohnähnliche Entschädigung, auch wenn sie von den Beteiligten nicht ohne weiteres als Gehalt oder als Lohn bezeichnet wurde, wie Familien-, Kinder- und Orts- zulagen, Ferienvergütungen, übungsgemäße Dienstaltersgeschenke und dergleichen als Teile des maßgebenden Lohnes. Beitragspflich- tig waren demnach nicht nur die eigentlichen Arbeitslöhne, sondern auch alle darüber hinausgehende Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, gleichgültig, ob sie auf Grund einer ver- traglichen Vereinbarung oder freiwillig ausbezahlt wurden. Allmählich zeigte sich aber, daß diese umfassende Beitrags- pflicht in der praktischen Durchführung auf Schwierigkeiten stieß. Zahlreiche Arbeitgeber empfanden es als unbillig, daß die über die vereinbarten Arbeitslöhne hinaus gewährten Zulagen beitragspflich- tig sein sollten. Insbesondere der Einbezug von Sonderzulagen in den maßgebenden Lohn bot dauernd Schwierigkeiten. Außerdem mußte befürchtet werden, daß viele Arbeitgeber bei starrem Fest- halten an der Beitragspflicht derartige Leistungen in Zukunft zum Nachteil der Arbeitnehmer einstellen würden, um einer als unge- recht empfundenen Belastung zu entgehen. In der Praxis wurden deshalb, um die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gewährung sol- cher Zuwendungen nicht zu mindern, bestimmte Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen. Befreit wurden in der Regel Zuwendungen, die vorwiegend zum Zwecke der Personalfürsorge gemacht wurden, wie Lohnzahlungen bei Krankheit und Arbeits- losigkeit usw., die über die vertraglichen oder gesetzlichen Lohnzah- lungsfristen hinaus gewährt wurden und auf welche die Arbeitneh-

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mer keinen Rechtsanspruch hatten. Ebenso wurden eine Anzahl ge- legentlicher Naturalgaben (Hochzeitsgeschenke, Weihnachts- und Neujahrsgaben usw.) von der Beitragspflicht ausgenommen. Da in der Folge immer weitere Begehren um Beitragsbefrei- ung gestellt wurden, erwies' es sich als notwendig, die Ausnah- men von der Beitragspflicht gesetzlich zu ordnen. Bei dieser Ge- legenheit stellte sich die Frage, in welcher Weise die beitrags- pflichtigen und beitragsfreien Leistungen von einander abzugren- zen seien. De lege ferenda standen zwei Wege offen: Einmal konnte Art. 6, Abs. 1, der Lohnersatzordnung dahin abgeändert werden, daß der Beitragspflicht nur noch jene Leistun- gen unterworfen wurden, welche die Arbeitgeber ihren Arbeit- nehmern in Erfüllung einer Rechtspflicht erbringen, womit alle freiwilligen Mehrleistungen beitragsfrei geworden wären. Sodann bestand die Möglichkeit, die bisherige, umfassende Beitragspflicht beizubehalten und hievon, entsprechend der geübten Praxis, be- stimmte Ausnahmen zuzulassen. Der erste Weg erwies sich nicht als gangbar. Nach OR Art. 330 hat der Dienstherr den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder in Normalarbeitsverträgen oder in dem für ihn ver- bindlichen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt ist. Eine Umschreibung der Leistungen, zu welchen der Arbeitgeber verpflichtet ist und die jederzeit sofort ziffernmäßig festgestellt werden können, gibt das Zivilrecht also nicht. Vor allem die Verpflichtung zur Leistung des üblichen Lohnes läßt dem freien Ermessen des Richters den größten Spielraum. Darunter können auch Sonderleistungen sub- sumiert werden, die der Arbeitgeber als freiwillige betrachtet, trotzdem sie in seinem Betrieb üblich geworden sind, sodaß der Arbeitnehmer auf sie selbst dann einen Rechtsanspruch hat, wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages nicht ausdrücklich zuge- sichert wurden. Die Abklärung dieser Fragen bietet im Zivilrecht immer wieder Schwierigkeiten, und die Meinungen gehen im Ein- zelfall sehr oft auseinander. Daraus ergab sich für die Lohnersatzordnung, daß eine Lö- sung, wonach nur Leistungen beitragspflichtig wären, die der Ar- beitgeber in Erfüllung einer Rechtspflicht erbringt, nicht befrie- digen könnte. Die lückenlose Erhebung der Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeiträge ist nur möglich, wenn grundsätzlich alle Aus- zahlungen und Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitneh- mer beitragspflichtig sind. Damit wird jeder Streit, ob eine Lei-

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• stung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder freiwillig erbracht wird, zum vornherein vermieden. Aus diesen Gründen war nur die Beibehaltung der umfassen- den Beitragspflicht gemäß LEO Art. 6 und die Zulassung be- stimmt umschriebener Ausnahmen möglich, weshalb LEO Art. 6 durch Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abände- rung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in diesem Sinne ab- geändert wurde. II. In der bisherigen Praxis waren mit Ausnahme der Leistungen für Pensionskassen sowie Kranken- und Unfallversicherungen zu- meist nur freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber von der Bei- tragspflicht ausgenommen worden, was aber nicht restlos zu be- friedigen vermochte, weil der eine Arbeitgeber bestimmte Leistun- gen zum voraus vertraglich zusichert, während ein anderer inhalt- lich gleiche Zuwendungen von Fall zu Fall nach Gutfinden ge- währt. So mußten vertraglich zugesicherte Einlagen auf Sparhefte der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen werden, wäh- rend freiwillig vorgenommene, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hatte, in der Regel abgabefrei blieben. Es erschien deshalb richtiger, die Möglichkeit der Beitragsbefreiung grund- sätzlich für alle Zuwendungen mit gleicher Zweckbestimmung vor- zusehen, gleichgültig, ob sie auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig vorgenommen werden und, wo es sich als notwendig erwies, im Einzelfall eine abweichende Regelung zu treffen. Lei- tend für die Befreiung war der Gedanke, daß nur solche Zuwen- dungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden durften, die den Lohncharakter weitgehend verloren haben, d.h. Zuwendungen, die vorwiegend im Dienste der Personalfür- sorge stehen (sog. Sozialleistungen) oder die zum Ausdruck einer besonderen Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- mer gewährt werden. Weiter durfte nicht gegangen werden, denn sonst hätte die Gefahr bestanden, daß das Beitragssystem gemäß Lohnersatzordnung allzusehr gefährdet worden wäre. Der Zweck einer bestimmten Leistung mußte somit maßgebend sein für den Entscheid, ob sie in die Liste der beitragsfreien Leistungen aufge- nommen werden durfte oder nicht. Die beitragsfreien Leistungen, außer den Lohnausfallentschä- digungen und den Mehrleistungen der Arbeitgeber an militärdienst- leistende Arbeitnehmer, sind nicht im Bundesratsbeschluß aufge- 452

zählt, sondern des eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wurde durch LEO Art. 6, Abs. 3, in der Fassung vom 26. März

1945 lediglich ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Beitrags-

pflicht zu verfügen. Dieses begnügte sich mit der Aufstellung der allgemeinen Richtlinien für die Befreiungen von der Beitragspflicht, indem es in VW Art. 14, Abs. 3, in der Fassung der Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 bestimmte, daß Zuwendungen der Ar- beitgeber, die in der Hauptsache nicht als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen sind, so insbesondere solche, die zum Zwecke der Wohlfahrt oder der Förderung des guten Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen, vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden können. Die Bezeich- nung der einzelnen beitragsfreien Zuwendungen übertrug es dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das dadurch in die Lage versetzt werden sollte, die Auswirkungen der Beitragsbefrei- ungen dauernd zu verfolgen und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Gestützt auf diese Ermächtigung er- ließ das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 12. Sep- tember 1945 die Verfügung Nr. 11, in der die Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer, die nicht zu dem für die Be- messung der Beiträge und Entschädigungen maßgebenden Lohn gehören, einzeln aufgezählt werden. Ob eine bestimmte Zuwendung beitragspflichtig oder beitrags- frei sein soll, war beim Erlaß der Verfügung Nr. 11 nicht immer leicht zu entscheiden, da Lohnzulagen in den .allerverschiedensten Formen gewährt werden. Ob eine Zuwendung, die im Einzelfall zum Lohn gewährt wird, zur Hauptsache als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Aus die- sem Grunde wurden, mit Ausnahme der Leistungen für Versiche- rungen, nur außerordentliche Lohnzulagen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen, während regelmäßig an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangende Zuwendungen wie Fa- milien-, Kinder-, Orts- oder Teuerungszulagen, Ferienvergütungen, Gratifikationen usw. weiterhin als Bestandteile des maßgebenden Lohnes zu gelten haben, gleichgültig, ob die Auszahlttilg auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig erfolgt. Dadurch sollte eine allzu große Durchbrechung des bisherigen Beitagssystems so- wie allfällige Beitragsumgehungen möglichst vermieden werden. Im einzelnen wurden in der Verfügung Nr. 11 folgende Zu- wendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer vom Einbezug

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in den für die Bemessung der Beiträge und Entschädigungen maß- gebenden Lohn ausgenommen:

1. Ersatzleistungen für den während der Dauer einer gänzli-

chen oder teilweisen Arbeitslosigkeit entstehenden Lohn- ausfall;

2. Lohn- oder Gehaltszulagen,

— die über die Leistungen hinausgehen, welche für den Fall einer Krankheit oder eines Unfalles zum voraus für eine bestimmt bemessene Zeit zugesichert sind; — die bei Krankheit oder Unfall ohne vorausgehende Zu- sicherung gewährt werden, nach Ablauf der vertragli- chen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, spätestens aber nach Ablauf des dreißigsten Kranken- oder Unfalltages bei einjährigen und des sechzigsten Tages bei überjäh- rigen Dienstverhältnissen;

3. Leistungen zur Bezahlung von Arzt-, Arzneimittel-, Spital-

und Kurkosten;

4. Prämienzahlungen für Unfall- und Krankenversicherungen

der Arbeitnehmer;

5. Einlagen in Pensionskassen, Prämienzahlungen für Grup-

pen- und Einzelversicherungen sowie Aeufnung von Spar- guthaben zu Gunsten der Arbeitnehmer, zusammen bis höch- stens 10% des Lohnes;

6. Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindbettuntersta,

zungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Zuwen- dungen bei Todesfällen, Umzugsentschädigungen, gleich- gültig, ob sie in bar oder in natura ausgerichtet werden, so- wie andere Sonderzulagen, soweit sie in natura gewährt werden. Die beitragsfreien Barleistungen der Arbeitgeber sind in die- ser Liste abschließend aufgezählt. Weitere Ausnahmen kann nur das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verfügen. Die Ausgleichskassen haben daher bei der Beurteilung des einzelnen Falles nicht zu prüfen, ob eine Zuwendung unter VW Art. 14, Abs. 3, fällt, sondern ob sie einer der in der Verfügung Nr. 11 ge- nannten Leistungen gleichzustellen ist. Die von der Beitragspflicht ausgenommenen Sonderzulagen in natura sind dagegen nur bei- spielsweise aufgeführt, sodaß die Ausgleichskassen auch weitere derartige Sonderzulagen als beitragsfrei behandeln können. • Ob die aufgestellte Liste der beitragsfreien Leistungen den Anforderungen der Wirtschaft genügt oder ob sie zu Mißbräu-

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chen führt, wird die Erfahrung zeigen. Dem Bundesamt für Indu- strie, Gewerbe und Krbeit wird es dann obliegen, die Verfügung Nr. 11 entsprechend den sich zeigenden Bedürfnissen abzuändern, d. h. entweder weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht zu ge- statten oder einzelne, bisher befreite Leistungen erneut der Bei- tragspflicht zu unterstellen. Die Verhältnisse befinden sich nämlich dauernd in Fluß, da die Arbeitgeber seit einigen Jahren ihren Ar- beitgebern mehr als früher Sonderzulagen gewähren, die zum Teil im Dienste der Personalfürsorge stehen.

Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes. I. Das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern ermächtigte den Bundesrat, für den Fall der wirtschaftlichen Absperrung oder des Krieges die notwendigen Maßnahmen zur Beschaffung und Sicher- stellung der für die Versorgung von Volk und Heer unentbehrli- chen Güter durchzuführen. Zur Bereitstellung der für die Landes-, versorgung notwendigen Arbeitskräfte wurde auch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht in Aussicht genommen. Mit der Durch- führung des Arbeitseinsatzes sollten die Kantone betraut werden, weshalb sie angewiesen wurden, schon in Friedenszeiten die not- wendigen Vorbereitungen zu treffen (Verordnung über die Orga- nisation des Arbeitseinsatzes für den Fall einer Mobilmachung vom 23. Juni 1939). Gestützt auf den Bundesratsbeschluß vom 30. August 1939 über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität und die ihm dadurch über- tragenen Vollmachten hat der Bundesrat sodann die Arbeitsdienst- pflicht durch die Verordnung 'vom 2. September 1939 eingeführt, welche durch die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 ersetzt wurde. Nach der Verordnung vom 17. Mai 1940 war die Arbeits- dienstpflicht für die Dauer des Aktivdienstzustandes vorgesehen. Sie hatte zum Zwecke, dem Lande ,die erforderlichen Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Wirtschafts- und Ver- waltungstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde ihre Anwendung vorgesehen auf lebenswichtige öffentliche und private Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie, des

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Handels und Verkehrs sowie auf die öffentliche Verwaltung. Der Arbeitsdienstpflicht wurde grundsätzlich jeder Schweizer im ar- beitsfähigen Alter unterstellt, ohne Unterschied des Geschlechts und Berufs und ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeitnehmer, Selb- ständigerwerbender oder ohne Beruf ist. Ausgenommen von der Arbeitsdienstpflicht waren unter anderem die Magistrate, Richter, Geistlichen, die in der Verwaltung unentbehrlichen Beamten, Haus- frauen mit Kindern unter 18 Jahren usw. Im weitern regelte die Verordnung vom 17. Mai 1940 in grundsätzlicher Beziehung u. a. das Verfahren der Einberufungen und der Arbeitszuweisung, das Arbeitsverhältnis und dessen Auflösung, die Entlöhnung der Ar- beitskräfte und die Gewährung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln. In der Folge wurde die Arbeitsdienstpflicht auf die Landwirt- schaft, die Torfgewinnung und die Forstwirtschaft, auf die Kohlen- bergwerke sowie auf Bauarbeiten von nationalem Interesse, wie militärische Bauten, Straßen- und Kraftwerkbauten, für anwendbar erklärt. Die näheren Vorschriften über den Arbeitseinsatz in diesen Arbeitsgebieten wurden durch besondere Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erlassen. Für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft im beson- dern waren folgende Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes maßgebend: BRB vom 11. Februar 1941 über .den Arbeitseinsatz in der Land- wirtschaft, abgeändert durch die BRB vom 28. Mai 1942/9. Juni 1944; BRB vom 26. Januar 1943 über den Einsatz von landwirtschaftlichen Arbeitsgruppen und Arbeitslagern; BRB vom 22. April 1944/15. Dezember 1944 über die Kranken- versicherung im Arbeitseinsatz in .der Landwirtschaft; Vfg. Nr. 1 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. Februar 1941 (Vollzugsbestimmungen); Vfg. Nr. 3 .des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. März 1941 (Unfallversicherung); Vfg. Nr. 4 des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartementes vom 17. Februar 1945; Vfg. Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. März 1945 (Versetzungsentschädigungen).

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II.

Mit der Beendigung des Aktivdienstzustandes am 20. August

1945 stellte sich die Frage der Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht.

Die weiterhin prekäre Lage der Landesversorgung mit Lebensmit- teln und Brennstoffen erforderte jedoch die Weiterführung des Mehranbaus in der Landwirtschaft sowie der Förderung von ein- heimischen Brennstoffen. Die hierzu erforderlichen Arbeitskräfte mußten zur Verfügung gestellt werden. Die Vollmachtenkommis- sionen der eidgenössischen Räte vertraten die Meinung, daß die Arbeitsdienstpflicht nur für die Versorgung des Landes mit le- benswichtigen Gütern weiter beibehalten werden solle. Sie stellten sich gleichzeitig auf den Standpunkt, daß den aufgebotenen Arbeits- kräften Minderverdienst und Mehrauslagen auszugleichen seien. In Uebereinstimmung mit dieser Auffassung hat der Bundesrat durch seinen Beschluß vom 17. August 1945 einzelne Vorschriften der Verordnung vom 17. Mai 1940, die weiterhin in Geltung bleibt, abgeändert. Demzufolge findet die Arbeitsdienstpflicht nur noch Anwendung auf die Landwirtschaft, auf Bodenverbesserungen, auf den Kohlenbergbau und die Torfausbeutung sowie auf die Forst- wirtschaft. Dagegen können keine Arbeitskräfte mehr für Bau- arbeiten von nationalem Interesse auf Grund der Arbeitsdienst- pflicht aufgeboten werden. Der Bundesratsbeschluß vom 17. August 1945 machte auch die Aenderung von Bestimmungen über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft notwendig. Bei diesem Anlaß wurden die bisher in verschiedenen Erlassen untergebrachten Vorschriften in einem neuen Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen vom 5. Okto- ber 1945 und in der dazu gehörigen Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom gleichen Tage zusammenge- faßt. Gleichzeitig wurden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung, die früheren Er- lasse über den Arbeitseinsatz aufgehoben. Im allgemeinen entsprechen die neuen Bestimmungen den bis- herigen Vorschriften. Die eingetretenen Aenderungen beziehen sich vor allem auf das Arbeitsverhältnis der angestammten landwirt- schaftlichen Arbeitskräfte, auf die Bemessung der Versetzungsent- schädigung an zusätzlich Eingesetzte und den Schutz des Dienst- verhältnisses der aufgebotenen Arbeitsdienstpflichtigen.

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Die in der Landwirtschaft tätigen angestammten Arbeitskräfte gelten weiterhin kraft Arbeitsdienstpflicht als aufgeboten und sind an ihre landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden. Während sie jedoch bisher den Arbeitsdienst an ihrem Arbeitsplatz leisten mußten und ihr Dienstverhältnis nur durch die zuständige Arbeitseinsatzstelle aufgelöst werden konnte, können die angestammten Arbeitskräfte nunmehr innerhalb der Landwirtschaft ihren Arbeitsplatz frei wäh- len. Dagegen dürfen sie die landwirtschaftliche Tätigkeit zur Ueber- nahme einer andern beruflichen Arbeit nur aufgeben, wenn das Aufgebot durch die Arbeitseinsatzstelle ausdrückliA aufgehoben wird. Nach wie vor können die außerhalb der Landwirtschaft stehen- den arbeitsdienstpflichtigen Personen, deren Kreis durch die neuen Vorschriften nicht beschränkt wurde, durch die Arbeitseinsatzstel- len als zusätzliche Arbeitskräfte aufgeboten werden. Ebenso unter- stehen Schüler über 16 Jahren und Studenten während der Anbau- und Erntezeiten der Arbeitsdienstpflicht. Neben dem Einzeleinsatz wird die Bildung von landwirtschaftlichen Arbeitsgruppen weiter- hin für Fälle vorgesehen, in welchen die Hilfeleistung in landwirt- schaftlichen Betrieben auf andere Weise nicht möglich ist. Dagegen sollen keine Arbeitslager mehr errichtet und die bestehenden aufge- löst werden. Das bisherige Dienstverhältnis eines aufgebotenen Arbeits- dienstpflichtigen wird durch das Aufgebot nicht aufgehoben, son- dern nur unterbrochen. Neu wird bestimmt, daß während des Ar- beitseinsatzes und der auf den Entlassungstag folgenden ersten sieben Tagen eine Kündigung nicht vorgenommen werden darf. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Damit wurde der Arbeitsdienstpflichtige in Bezug auf den Schutz seines bisherigen Dienstverhältnisses dem Wehrmanne weitgehend gleichgestellt. Das Arbeitsverhältnis im Arbeitseinsatz richtet sich nach den Vorschrif- ten über den Dienstvertrag. Der landwirtschaftliche Arbeitgeber hat dem Eingesetzten u. a. den ortsüblichen Lohn zu bezahlen. Zum Ausgleich von Minderverdienst und Mehrauslagen haben zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die vor ihrem Einsatz erwerbstätig waren, nach wie vor Anspruch auf Ver- setzungsentschädigung. Wie bisher bemißt sich diese Entschädi- gung nach den Vorschriften der Lohn- bzw. Verdienstersatzord- nung. Da jedoch die Entschädigungen nach den Ansätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung namentlich bei Alleinstehenden und 458

Verheirateten ohne Kinder den Minderverdienst und die Mehraus- lagen nicht auszugleichen vermochten, wurde ein minimaler Entschä- digungsansatz in Prozenten des vor dem Einsatz verdienten Lohnes bzw. Verdienstes festgesetzt. Dieser beträgt 50 % für Alleinstehen- de ohne Unterstützungspflicht, 60 % für Alleinstehende mit Unter- stützungspflicht und 70 % für Eingesetzte mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Erreicht die nach den Vorschriften der Lohn- bzw. Verdienstersatzordnung berechnete Versetzungsentschä- digung die angeführten Prozentsätze nicht, so ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Der Berechnung darf jedoch höchstens ein Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt werden, der Anspruch auf die Höchstansätze der Alleinstehenden- bzw. der Haushaltungs- entschädigung in der Lohnersatzordnung gibt. Anderseits aber ist die Versetzungsentschädigung zu kürzen, wenn der Eingesetzte mit dem landwirtschaftlichen Barlohn und der Versetzungsentschädi- gung offensichtlich mehr erhält, als er vor dem Einsatz in seinem Beruf verdient hatte, wobei allfällige Mehrauslagen und die längere Arbeitszeit im Arbeitseinsatz angemessen zu berücksichtigen sind. Die Versetzungsentschädigungen von betriebseigenen Arbeitskräf- ten, die in Pflanzwerken wirtschaftlicher und gemeinnütziger Unter- nehmungen beschäftigt werden, bemessen sich ausschließlich nach den Ansätzen der Lohnersatzordnung. Die Minimalansätze von 50, 60 oder 70 % des vor dem Einsatz verdienten Lohnes gelten für die betriebseigenen Teilnehmer industrieller Pflanzwerke somit nicht. Der Grundsatz der obligatorischen Unfallversicherung findet auf die zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte nach wie vor Anwendung. Die Verfügung Nr. 3 des eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. März 1941 über die Unfallversicherung im Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft bleibt ► weiterhin in Kraft. Die Unfallversicherung wird von der Suva auf Rechnung des Bundes durchgeführt. Die Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni

1911 und der dazu erlassenen Verordnung finden Anwendung.

Die Sicherstellung der Krankenversicherung obliegt wie bisher den Kantonen für alle in ihrem Gebiet eingesetzten Arbeitskräfte. Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. April 1944 und 15. Dezember

1944 über die obligatorische Krankenversicherung bleiben weiterhin

in Geltung. Die obligatorische Krankenversicherung hat zu umfas- sen: ärztliche Behandlung und Arznei, ein tägliches Krankengeld im

459

Falle der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, die Beitragsleistung an die Kosten des Aufenthaltes in einer Heilanstalt und die Ausrichtung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfall- versicherung finden grundsätzlich Anwendung.

Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (Schluss )

III. Die Rechtsstellung der kantonalen Kassen.

I. Rechtsnatur. Will der Staat eine Aufgabe nicht durch seine Verwaltung durchführen lassen, so wird er entweder einen Selbst- verwaltungskörper des öffentlichen Rechts schaffen oder juristische Personen des Privatrechts in Anspruch nehmen. Da der wirtschaft- liche Schutz des Wehrmannes eine öffentliche Aufgabe ist, die über die ordentlichen staatlichen Aufgaben hinaus geht, wurden für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung Selbstver- waltungskörper in Form von Ausgleichskassen geschaffen, die mit Rücksicht auf ihren besondern Zweck, der die individuellen Zwecke an Bedeutung überragt, mit juristischer Persönlichkeit des öffentli- chen Rechts ausgestattet wurden. Die juristische Persönlichkeit wird in Art. 8, Abs. 1, der Lohnersatzordnung den Ausgleichskas- sen ausdrücklich zuerkannt. Die• kantonalen Kassen sind deshalb als juristische Personen des öffentlichen Bundesrechts zu betrach- ten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Kantonsregierungen ihren Kassen die juristische Persönlichkeit des kantonalen Rechts zuerkennen und auf die Kassen die einschlägigen kantonalen Be- stimmungen anwenden, soweit sich dies mit den bundesrechtlichen Vorschriften vereinbaren läßt. Die kantonalen Ausführungserlasse bestimmen deshalb vielfach, daß die kantonalen Kassen eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Reglement der Lohnaus- gleichskasse des Kantons Uri bezeichnet beispielsweise die Kasse als eine vom Staat unabhängige Einrichtung öffentlichen Rechts (§ 2, Abs. 1). Auch in den Ausführungsbestimmungen des Regie- rungsrates des Kantons Glarus wird die eigene Rechtspersönlichkeit der kantonalen Kasse hervorgehoben (§ 2), Freiburg bezeichnet die *) Vgl. ZLV 1945, Heft 10, S. 383 ff.

460

Kasse als juristische Person öffentlichen Rechts, deren Buchführung und Vermögen von denjenigen des Kantons getrennt sind 15). Wenn auch feststeht, daß den kantonalen Kassen die juristi- sche Persönlichkeit zukommt, so ist damit über ihre Struktur, d. h. darüber, ob sie anstaltlichen oder korporativen Charakter tragen, noch nichts gesagt. Körperschaften sind Vereinigungen von Per- sonen, die einen selbstgesetzten Zweck verfolgen und sich hiefür eine zweckdienliche Organisation geben 16). Da die kantonalen Kassen keine Mitglieder mit Mitgliedschaftsrechten aufweisen und keine eigenen Zwecke verfolgen, sondern Bundesrecht vollziehen, können sie nicht als Körperschaften angesehen werden. Sie sind auch nicht als Anstalten im Sinne des ZGB (öffentlichrechtliche Stiftungen) zu betrachten, weil sie kein zweckgebundenes Vermö- gen besitzen müssen, sondern bloße Durchgangsstellen des Zah- lungsverkehrs bilden. Hingegen weisen die kantonalen Kassen die Wesenszüge selbständiger öffentlicher Anstalten im Sinne der Ver- waltungsrechtslehre auf. Unter öffentlicher Anstalt ist ein Inbegriff von Mitteln persönlicher, materieller und technischer Natur zu ver- stehen, die, zu einer Einheit verbunden, von einem Träger öffent- licher Verwaltung benutzt werden, um bestimmte Verwaltungsauf- gaben zu erfüllen. Als Anstaltsträger der kantonalen Kassen er- scheinen die Kantone, die von Bundes wegen zur Errichtung der Kassen verpflichtet sind (LEO Art. 10). Um selbständige Anstal- ten handelt es sich, weil die Kasse als Anstalt vom Kanton nicht selbst betrieben wird, sondern eine eigene Rechtsperson ist, welcher besondere Verwaltungsaufgaben übertragen wurden. Die Verwal- tungsaufgabe besteht im Vollzug der Bundesvorschriften zum wirt- schaftlichen Schutz der Wehrmänner. Die Zweckbestimmung der kantonalen Kassen beruht auf einem Satz des Bundesrechts, obwohl sie durch einen kantonalen Erlaß ins Leben gerufen wurden. Um diese Zweckbestimmung zu sichern, hat der Bund die Kassen als juristische Personen erklärt und sie dadurch gegenüber der kanto- nalen Verwaltung rechtlich verselbständigt. Ohne eine besondere Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements können deshalb die kantonalen Kassen nicht andern Zwecken, wie beispielsweise der Erhebung eines Arbeitsrappens, dienstbar ge- macht werden. Als einzelne Kantone und Verbände die Geschäfts- führung der von ihnen errichteten Familienausgleichskassen der 15) Art. 2 des Reglements vom 27. März 1944. 26) vgl. Egger, Kommentar zum ZGB, S. 357.

461

Wehrmannsausgleichskasse übertragen wollten, mußte hiefür zuerst die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, was durch den Erlaß der Verfügung Nr. 40 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements zur Lohnersatzordnung vom 9. Oktober 1943 geschah. Auch die Beamtenausgleichskassen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Art. 8, Abs, 1, der Lohnersatzordnung wird den Ausgleichskassen ganz allgemein die juristische Persön- lichkeit zuerkannt. In den Art. 9 bis 11 werden die verschiedenen Arten von Ausgleichskassen (Verbandsausgleichskassen, kantonale und besondere Ausgleichskassen) aufgezählt und ihre Errichtung geregelt. Wie schon aus dem Marginale hervorgeht, wird in Art. 8 ein allgemeiner Grundsatz ausgesprochen, der auch auf die Beam- tenausgleichskassen Anwendung findet. Mit Recht bezeichnet des- halb das Reglement der Wehrmannsausgleichskasse für das öffent- liche Personal des Kantons Aargau diese als juristische Person des öffentlichen Rechts. Vielfach bilden jedoch die Beamtenausgleichs- kassen bloße Verwaltungsabteilungen der kantonalen Kassen, die dem kantonalen Finanzdepartement angegliedert sind. Die Aus- gleichskasse für das Personal der kantonalen Verwaltung und der Staatsangestellten des Kantons Bern ist als Zweigstelle der kanto- nalen Kasse ausgestaltet"). Auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften kommt den autonomen Zweigstellen der regionalen Arbeitgeberverbände keine juristische Persönlichkeit zu, da sie wie die Gemeindezweigstellen im allgemeinen bloße Verwaltungsstellen der kantonalen Kassen sind. Sie sind der Kontrolle der kantonalen Kassen unterstellt, die auch für ihre ordnungsgemäße Führung dem Bunde gegenüber ver- antwortlich ist. Die autonomen Zweigstellen stehen auch nicht im Verrechnungsverkehr mit den zentralen Ausgleichsfonds, sondern haben gleich wie die Gemeindezweigstellen mit der kantonalen Kasse abzurechnen. Autonomie kommt ihnen nur zu, soweit die Kantonsregierung ihnen Selbständigkeit gewährt. Die Ausgleichs- kasse für das thurgauische Gewerbe besitzt beispielsweise keine Selbständigkeit und ist inbezug auf die Geschäftsführung den Ge- meindezweigstellen gleichgestellt. Wenn auch den autonomen Zweigstellen kraft Windesrecht die juristische Persönlichkeit nicht zukommt, so haben die Kantone trotzdem die Möglichkeit, solche Zweigstellen als juristische Per- sonen des kantonalen öffentlichen Rechts anzuerkennen. Z.B. be- 17) vgl. § 1 des Reglementes vom 16. Februar 1940.

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sitzt die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes ge- mäß ihrem Kassenreglement, das vom Finanzdepartement des Kan- tons Basel-Stadt am 19. Februar 1940 genehmigt wurde, eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 3 des Reglements).

2. Stellung zu Bund und Kanton. Wie jede öffentlichrechtliche

Anstalt mit ihrem Schöpfer, so sind auch die kantonalen Kassen mit den Kantonen durch mannigfache Bande verbunden und ver- wachsen, ohne indessen ihre Selbständigkeit zu verlieren. Der Kan- ton ruft die kantonale Kasse ins Leben und gibt ihr die notwendige Organisation. Er bezeichnet ein Departement, das für den Vollzug der Lohnersatzordnung zuständig ist und dem auch die Kasse in administrativer Hinsicht untersteht. Vielfach wird die Kasse auch einer kantonalen Verwaltungsabteilung gleichgestellt, wodurch sie einen Doppelcharakter erhält, indem sie einerseits als eine Abtei- lung der kantonalen Verwaltung erscheint, anderseits als öffentlich- rechtliche Anstalt einen verselbständigten Teil staatlicher Verwal- tung darstellt. Beispielsweise bezeichnet Zürich die kantonale Kasse als eine Verwaltungsabteilung der Volkswirtschaftsdirektion und unterstellt sie hinsichtlich ihrer Kassen- und Rechnungsführung der gleichen Aufsicht durch die kantonale Finanzkontrolle wie die übri- gen Kassen- und Rechnungsstellen des Kantons 18). Auch die Aus- gleichskasse des Kantons Solothurn bildet eine Abteilung des Volkswirtschaftsdepartements "). Das Aufsichtsrecht der Kantone ist nicht nur in den kantona- len Ausführungserlassen, sondern auch in der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung gesetzlich verankert (ALEO Art. 14; VEO Art. 18). Die Kantone haben die Geschäftsführung und Buchhaltung ihrer Ausgleichskassen periodisch überprüfen zu lassen und für die Durchführung der Mitgliederkontrolle besorgt zu sein. Zur Durch- setzung ihres Aufsichtsrechts steht den Kantonen ihre staatliche Disziplinargewalt zur Verfügung. Die kantonalen Ausführungser- lasse sehen das Aufsichtsrecht des KantOns wohl vor, ohne es aber näher zu regeln. Die kantonalen Kassen unterstehen nicht nur der Aufsicht der Kantone, sondern auch der direkten Aufsicht des Bundes. Das eid- genössische Volkswirtschaftsdepartement kann Kassenrevisionen und Mitgliederkontrollen anordnen (ALEO Art. 14, Abs. 5; VEO Art. 18, Abs. 5), während der Verwaltung der zentralen Ausgleichs- 18) § 5 der Verordnung vom 1. Februar 1940. 19) § 5 der Vollziehungsverordnung vom 3. Februar 1940.

4 .463

fonds die Finanzkontrolle der kantonalen Ausgleichskassen obliegt. Die Aufsicht des Bundes wird ausgeübt durch die Genehmigung der kantonalen Ausführungserlasse, die Erteilung von Weisungen über die einzuschlagende Praxis und die Vornahme periodischer Kassenrevisionen. Auch die eidgenössischen Aufsichtskommissio- nen haben Kontrollfunktionen gegenüber den kantonalen Aus- gleichskassen (GRAK Art. 11). Die Aufsichtskompetenzen des Bundes und der Kantone sind nicht klar gegeneinander abgegrenzt. Die Aufsichtsbefugnis der Kantone erstreckt sich in erster Linie auf administrative und organi- satorische Fragen. Die Kantone sind jedoch nicht befugt, ihren Kassen in Rechtsfragen bindende Dienstbefehle oder Weisungen zur Erledigung von Einzelfällen zu erteilen.

IV. Abrechnungsperioden. Gemäß. LEO Art. 13, Abs. 1, hat der Arbeitgeber für jeden Monat bis zum 10. des nachfolgenden Monates über die verein- nahmten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzurechnen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann jedoch für bestimmte Ar- beitgebergruppen die Abrechnungsperiode verlängert werden (ALEO Art. 12, Abs. 3). Auch in der Verdiensters,atzordnung sind die Beiträge monatlich einzuziehen und die Entschädigungen mo- natlich auszurichten. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Ansuchen der Kantone oder Verbände andere Abrechnungsperioden festsetzen (VEO Art. 17, Abs. 1). Ein besonderes Bedürfnis, jeweils für mehrere Monate zugleich auf demselben Formular abzurechnen, besteht für Hausdienstar- beitgeber, für Kleingewerbetreibende und Landwirte. Das eidge- nössische Volkswirtschaftsdepartement hatte deshalb bereits durch Kreisschreiben vom 8. Februar 1940 die Kantonsregierungen er- mächtigt, für Arbeitgeber, die nicht mehr als einen Arbeitnehmer ständig beschäftigen, sowie für Arbeitgeber der Landwirtschaft und des Gewerbes, die weniger als 3 Arbeitnehmer in ihrem Dienst ha- ben, die Abrechnungsperiode zu verlängern. Von dieser Ermächti- gung haben die Kantone Bern, Schwyz, Baselland, Graubünden und Aargau Gebrauch gemacht. Vielfach haben die Kantonsregierungen längere Abrechnungs- perioden in den Ausführungsverordnungen oder in den Reglemen- ten für die kantonale Kasse festgesetZt. Die Genehmigung solcher 464

Bestimmungen durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment schließt gleichzeitig die Ermächtigung für die Einführung längerer Abrechnungsperioden in sich. Beispielsweise haben im Wallis Landwirte halbjährlich und Gewerbetreibende sowie Haus- dienstarbeitgeber vierteljährlich abzurechnen, sofern sie nicht An- spruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen haben 20). Verschiedenen Kassen hat das eidgenössische Volkswirtschafts- departement auf Gesuch hin die Bewilligung erteilt, längere Ab- rechnungsperioden einzuführen, wobei jedoch diese Bewilligung regelmäßig an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Auszahlung allfälliger Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen monatlich und nicht erst am Ende der verlängerten Abrechnungsperiode zu erfolgen hat. Auch bei verlängerten Abrechnungsperioden muß die rechtzeitige Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung gewahrt bleiben, da anspruchsberechtigten Personen, die im ersten oder zwei- ten Monat der Abrechnungsperiode Militärdienst leisten, nicht zu- gemutet werden kann, längere Zeit auf die Ausrichtung der Er- werbsausfallentschädigung zu warten. Eine solche Bewilligung wurde den Kassen der Kantone Zü- rich, Luzern, Freiburg, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Waadt erteilt. Die Erwerbsausgleichskasse des Kantons Zürich wendet die verlängerte Abrechnungsperiode individuell an, indem sie schlechte Zahler von dieser Vergünstigung von vornherein aus- schließt. Durch die Verlängerung der Abrechnungsperioden wird die Fälligkeit der Beiträge nach Maßgabe der Lohn- und Verdienster- satzordnung hinausgeschoben, sodaß die Beiträge erst am Ende der Abrechnungsperiode fällig werden. Gesuche um Erlaß der Beiträge gemäß Art. 26bis der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatz- ordnung können deshalb noch am Ende der Abrechnungsperiode eingereicht werden. V. Verwaltungskosten. Die Ausgleichskassen können zur Deckung ihrer Verwaltungs- kosten besondere Beiträge erheben (LEO Art. 8, Abs. 3; VEO Art. 11, Abs. 2). Die von den Kassen erhobenen Verwaltungsko- stenbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die gleichzeitig und im gleichen Verfahren wie die Beiträge nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhoben werden. Sie können mit den

20 ) Art. 2 des Kassenreglements vom 11. Mai 1943.

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Entschädigungen verrechnet werden, so daß sich gegenüber der Kasse ein einheitlicher Saldo ergibt. Von der Möglichkeit, Verwaltungskostenbeiträge von ihren Mitgliedern 21) zu erheben, machen sämtliche kantonale Kassen Gebrauch. Die Regelung der Verwaltungskostenbeiträge bietet je- doch ein überaus buntes und uneinheitliches Bild, was teilweise darauf zurückzuführen ist, daß die Struktur, die Organisation und der .Mitgliederkreis der kantonalen Kassen sehr verschieden ist, sodaß .auch der Kostenaufwand von Kasse zu Kasse große Unter- schiede aufweist. Die Höhe der Beiträge variiert von Kasse zu Kasse und auch die Bemessung erfolgt in verschiedener Weise. Für die Lohnersatzordnung werden im allgemeinen veränderliche Beiträge vorgesehen, während für die Verdienstersatzordnung in einzelnen Fällen das System der festen Beiträge vorgezogen wird. Einige Kassen setzen die Beiträge nach Maßgabe der objektiven Leistungsfähigkeit der Mitglieder (Lohnsumme) fest, andere nach Maßgabe der den Kassen tatsächlich verursachten Arbeit. Verschie- dene Kassen versuchen, beide Bemessungsgrundlagen zu verbinden, indem sie zwar den Beitrag in Promillen der Lohnsumme festset- zen, jedoch eine Degression des Ansatzes für Lohnsummen vor- sehen, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Für Hausdienstar- beitgeber und Kleingewerbetreibende wird oft ein Mindestbeitrag vorgesehen. Im einzelnen werden die Verwaltungskostenbeiträge nach der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme, nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, nach den Beitragsklassen oder nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt.

1. Nach der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme. In der

Regel wird der Ansatz in Promillen festgesetzt. Um Arbeitgeber mit hohen Lohnsummen zu entlasten, die in der Regel den Kassen keine große Arbeit verursachen, haben einzelne Kassen eine Beitragsde- gression eingeführt, indem der Ansatz bei steigenden Lohnsum- inen sinkt.

Zürich sieht folgendes Degression vor: a) 2 70o von jeder Lohnsumme bis zum Betrage von höchstens Fr. 3000.— im Monat;

21) Vgl. «Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienster- satzordnung», im Dezemberheft.

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b) 1 0/o, vom Fr. 3000.— im Monat übersteigenden Betrag der Lohnsumme bis zum Betrage von höchstens Fr. 50 000.— im Monat; c) o/o, vom Fr. 50 000.— im Monat übersteigenden Betrag der Lohnsumme. Eine ähnliche Regelung hat auch Solothurn getroffen, wo der Verwaltungskostenanteil in der Lohnersatzordnung wie folgt fest- gesetzt wurde: a) Von der monatlichen Lohnsumme bis zu Fr. 4000.— beträgt der Verwaltungskostenanteil 2 9,0, von Fr. 4001— bis Fr. 50 000.-

1 70, und für die Fr. 50 000.— übersteigenden Lohnsummen

1/2 00; b) der minimale Verwaltungskostenanteil beträgt für Betriebe Fr. —.40 je Monat, für Haushaltungen Fr. —.20 je Monat (Regie- rungsratsbeschluß vom 9. Februar 1943). Bern erhebt einen Beitrag von 2 °/,,, der beitragspflichtigen Lohn- summe, wobei jedoch Arbeitgeber mit einer Lohnsumme von Fr. 250.— einen Beitrag von Fr. —.50 je Abrechnung und Arbeitgeber mit einer Lohnsumme von Fr. 250.— bis Fr. 500.— einen Mindest- beitrag von Fr. 1.— je Abrechnung zu entrichten haben (Verfü- gung des Regierungsrates vom 28. Juni 1940). Luzern erhebt von Mitgliedern, die nur der Lohnersatzordnung unterstehen 4 700 der Lohnsumme, jedoch wenigstens 50 Rappen pro Abrechnung und höchstens Fr. 100.— im Monat (Verfügung des Regierungsrates vom 25. September 1942). Im Kanton Aargau beträgt der Beitrag 3 o/o0 der ausbezahlten Lohnsumme, während der Beitrag für das Hausdienstpersonal im Jahr einheitlich auf Fr. 2.— festgesetzt ist (Verordnung des Regie- rungsrates vom 24. Januar 1941). Thurgau erhebt einen Beitrag nach der Höhe der Lohnsumme, dessen Ansatz die kantonale Kasse im Einvernehmen mit dem Departement des Innern bestimmt (Ziff.

10 des Reglementes vom 23. Januar 1940).

In einzelnen Fällen wird in der Lohnersatzordnung der Beitrag nach der Lohnsumme bemessen, jedoch ein Mindest- und Höchstbei- trag vorgesehen, um arbeitsintensive Betriebe zu entlasten. So erhebt beispielsweise Basel-Stadt einen Beitrag von 3 700 der beitrags- pflichtigen Lohnsumme, mindestens aber Fr. —.50 und höchstens Fr. 1000.— im Monat (Verfügung des Finanzdepartements vom

467

22. November 1940). Basel-Land setzt wohl für Arbeitgeber einen Mindestbeitrag fest, ohne ,aber eine Begrenzung nach oben vorzu- nehmen. Nur der Lohnersatzordnung unterstellte Mitglieder entrich- ten einen Beitrag von 2 0/0° der beitragspflichtigen Lohnsumme, mindestens aber Fr. 4.80 im Jahr (Regierungsratsbeschluß vorn 9. Mai 1941).

2. Nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge. Im

allgemeinen wird der Ansatz in Prozenten der Beiträge festgesetzt und ein Mindestbeitrag vorgesehen. Zürich erhebt für die Ver- dienstersatzordnung einen Beitrag von 10 % der Betriebsbeiträge, sofern das Mitglied nur der Verdienstersatzordnung untersteht, und 5 % der Verdienstersatzbeiträge, sofern das Mitglied auch der Lohnersatzordnung untersteht. Der Verwaltungskostenbeitrag be- trägt in allen Fällen je Mitglied mindestens 25 Rappen je Monats- abrechnung bzw. mindestens Fr. 1.— je Halbjahresabrechnung. In Bern haben die Landwirte 5 % der Betriebs- und Kopfbei- träge und die Gewerbetreibenden 5 % der Betriebsbeiträge zu ent- richten, wobei 50 % der Verwaltungskostenbeiträge den Gemein- den zufallen (Verfügung des Regierungsrates vom 19. Juli 1940). Luzern erhebt von Mitgliedern, die nur der Verdienstersatzordnung unterstehen, 10 % der Verdienstersatzbeiträge, jedoch wenigstens

50 Rappen je Abrechnung; von Mitgliedern, die beiden Ordnungen

unterstehen, den größeren Betrag (Verfügung des Regierungsrates vom 25. September 1942). Uri setzte den Verwaltungskostenbeitrag auf 5 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge fest (Verfügung des Regierungsrates vom 6. Februar 1943). Schwyz, Obwalden und Zug bemessen den Beitrag ebenfalls nach der Höhe der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, wobei Obwalden einen Mindestbeitrag von

30 Rappen (Regierungsratsbeschluß vom 29. November 1941) und

Zug einen solchen von 50 Rappen im Monat vorsehen. In Zug fal- len die Verwaltungskostenbeiträge den Zweigstellen zu, während die Verwaltungskostenzuschüsse aus den zentralen Ausgleichsfonds dem Hauptsitze der Kasse zugehen (Regierungsratsbeschluß vom 21. Oktober 1941). Schaffhausen erhebt einen Beitrag von 5 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, wobei ein Mindestbeitrag von Fr. 1.— erhoben wird, sofern die Lohn- und Verdienstersatz- beiträge weniger als Fr. 20.— im Jahre betragen (Regierungsrats- beschluß vom 15. Januar 1941). Einen gleich hohen Beitrag erhebt Appenzell A.-Rh., begrenzt aber den Beitrag auf Fr. 30.— je Monat und Kassenmitglied, während Appenzell I.-Rh. einen Beitrag von 468

10 % der Lohn- und Verdienstersatzbeiträge vorsieht (Beschluß

der Standeskommission vom 22. November 1941). Graubünden erhebt von den Lohnersatzbeiträgen 10 % und von den Verdienst- ersatzbeiträgen 5 %, wobei der Mindestbeitrag 50 Rappen je Quar- talsabrechnung beträgt. 2/, dieser Beiträge gehen an die Gemeinden zur Deckung der Unkosten der Gemeindezweigstellen (Beschluß des Kleinen Rates vom 21. Februar 1941). In Solothurn haben Landwirte 9 % des Betriebsbeitrages zu entrichten (Regierungs- ratsbeschluß vom 7. Januar 1941/9. Februar 1943).

3. Nach den Beitragsklassen. Maßgebend sind die Beitrags-

klassen, in die die Gewerbetreibenden und Landwirte eingereiht sind (Vfg. Nr. 48, Art. 1 und 2; AVEO Art. 5). Für Kleingewerbetrei- bende, die einen herabgesetzten Beitrag entrichten, wird ein ent- sprechend niedriger fester Beitrag erhoben. Damit wird wohl der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Rech- nung getragen, nicht aber der den Kassen verursachten Arbeit, da der Verkehr mit Inhabern von Kleinbetrieben zeitraubend und kostspielig ist. Landwirte und Gewerbetreibende entrichten nach diesem System einen festen Beitrag, der nach den Beitragsklassen und überdies in einzelnen Fällen auch nach der Zahl der beschäf- tigten Arbeitnehmer abgestuft ist. Basel-Stadt erhebt von Gewerbetreibenden und Landwirten, die keine familieneigene oder fremde Arbeitskräfte entlöhnen, einen Beitrag von Fr. —.50 je Monat. Der Verwaltungskostenbei- trag beträgt für Gewerbetreibende, die einen Betriebsbeitrag von Fr. 4.50 zu entrichten haben, sowie für Landwirte, deren Betrieb in die dritte Beitragsklasse fällt, Fr. —.30; für Gewerbetreibende, deren Betriebsbeitrag auf Fr. 3.— oder Fr. 1.50 herabgesetzt ist, so- wie für Landwirte der ersten und zweiten Beitragsklasse im Mo- nat Fr. —.20 (Verfügung des Finanzdepartements vom 22. Oktober 1940). Hausdienstarbeitgeber entrichten 3 °i„, vom Barlohn, minde- stens aber je Arbeitskraft Fr. —.25 im Monat (Verfügung des Finanzdepartements vom 22. November 1940). Eine ähnliche Re- gelung hat Basel-Land getroffen, wo für Gewerbetreibende, deren Betriebsbeitrag herabgesetzt wurde, der Kostenanteil Fr. 2.40 bzw. Fr. 1.20 im Jahre beträgt. Hausdienstarbeitgeber entrichten 2 0/00 des Barlohnes, mindestens aber Fr. 2.40 pro entlöhnte Arbeitskraft im Jahr (Regierungsratsbeschluß vom 9. Mai 1941). Solothurn stuft die Verwaltungskostenbeiträge für Gewerbetreibende wie folgt ab:

469

Bei einem Betriebsbeitrag von Fr. 1.50 im Monat Fr. —.10 Bei einem Betriebsbeitrag bis zu Fr. 3.50 im Monat Fr. —.20 darüber Fr. —.40 (Regierungsratsbeschluß vom 9. Februar 1943). Aargau setzt den Verwaltungskostenbeitrag für Hausdienst- arbeitgeber einheitlich auf Fr. 2.— im Jahr fest und für Gewerbe- treibende auf Fr. 4.—, wobei jedoch dieser Beitrag auf Fr. 2.— herabgesetzt wird, falls ein reduzierter Beitrag entrichtet werden muß oder ein Nebengewerbe vorliegt. Landwirte entrichten einen Grundbeitrag von Fr. 3.— im Jahr. Für Betriebe der dritten bis elften Beitragsklasse erhöht sich dieser Beitrag um Fr. —.60 für jede höhere Beitragsklasse (Regierungsratsbeschluß vom 24. Ja- nuar 1941). 4:Nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer. In dieser Weise setzt einzig Glarus die Verwaltungskostenbeiträge fest, wo- bei folgende Klassen vorgesehen sind: Verwaltungskosten: Klassen beitrag im Monat

1. Haushaltungen Fr. —.30

2. Betriebe ohne Arbeitnehmer Fr. —.50

3. Betriebe mit einem Arbeitnehmer Fr. 1.—

4. Betriebe mit 2-3 Arbeitnehmern Fr. 2.—

5. Betriebe mit 4-7 Arbeitnehmern Fr. 3.—

6. Betriebe mit 8-10 Arbeitnehmern Fr. 4.—

7. Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern Fr. 5.—

Der Verwaltungskostenbeitrag wird in der Regel monatlich, in vereinzelten Fällen jedoch auch jährlich festgesetzt. Der Einzug erfolgt im allgemeinen gleichzeitig mit den Lohn- und Verdienster- satzbeiträgen. Eine Ausnahme macht die Ausgleichskasse Aargau, die die Verwaltungskostenbeiträge halbjährlich bezieht (Regie- rungsratsbeschluß vom 13. Dezember 1940). Nach dem Vorbilde des Art. 6, Abs. 2, der Verdienstersatz- ordnung, wonach juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht befreit werden können, sehen auch einzelne Kantone für gemeinnützige Unternehmen die Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge vor. Es ist Sache der Kantonsregierung, die Voraussetzungen für die Befreiung zu um- schreiben. Beispielsweise ist die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich befugt, Mitgliedern, die ausschließlich wohltätige, 470

wissenschaftliche, künstlerische oder andere kulturelle Zwecke ver- folgen und ohne Gewinn arbeiten, die Verwaltungskostenbeiträge herabzusetzen oder zu erlassen (Regierungsratsbeschluß vom 26. März 1942). Die Lohn- und Verdienstersatzordnung ermächtigt die Aus- gleichskassen, zur Deckung ihrer Verwaltungskosten besondere Beiträge zu erheben, ohne aber die Erhebung von Gebühren bei vermehrter Inanspruchnahme der Kassenorgane durch einzelne Kassenmitglieder vorzusehen. Die Zulässigkeit der Erhebung sol- cher Gebühren wurde bejaht, da es unbillig wäre, die Kosten für Mehrarbeiten zugunsten einzelner Kassenmitglieder aus den von sämtlichen Mitgliedern geleisteten Verwaltungskostenbeiträgen zu decken. Von der Möglichkeit, besondere Gebühren zu erheben, hat bisher nur die Ausgleichskasse Basel-Stadt Gebrauch gemacht, die auf Grund eines Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 1942 zur Erhebung folgender Gebühren berechtigt ist:

1. Für Erhebungen, die durch fahrlässige Nichtbeachtung von

Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordnung verursacht worden sind bis Fr. 5.—.

2. Für Erhebungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Miß-

achtung der Vorschriften oder unrichtige Angaben verursacht worden sind, neben den Barauslagen pro Stunde und pro Per- son Fr. 3.—.

3. Für das Nachführen der für die Mitgliederkontrolle gemäß den

Buchführungsweisungen des eidgenössischen Volkswirtschafts- departements erforderlichen Unterlagen, wie Lohnliste, Per- sonalverzeichnis usw., sowie für die Erstellung rückständiger Abrechnungen gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung neben den Barauslagen pro Stunde und pro Person Fr. 3.—. Für die Abgabe von Formularen, Beschlüssen, Verfügungen und dgl., mit Ausnahme der Weisungen der Ausgleichskasse an die Kassenmitglieder, ist der Selbstkostenpreis, aufgerundet auf 5 Rappen, zu vergüten. In einzelnen Kantonen haben die autonomen Zweigstellen die Möglichkeit, die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge ihrer Mit- glieder selbst festzusetzen. So ist die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes befugt, zur Deckung ihrer Kosten von ihren Mitgliedern angemessene Beiträge zu erheben, die in einem 471

Prozentsatz der beitragspflichtigen Lohnsumme bestehen, dessen Höhe von der Verwaltungskommission festgesetzt wird (Art. 44 des Kassenreglementes vom 14. März 1940). Da den autonomen Zweigstellen im Gegensatz zu den kantonalen Kassen im allgemei- nen vorwiegend leistungsfähige Firmen mit hohen Lohnsummen an- geschlossen sind, sind die autonomen Zweigstellen vielfach in der Lage, niedrigere Verwaltungskosten zu erheben als die kantonalen Kassen, was als stoßend empfunden wird. Einzelne Kantone sind deshalb dazu übergegangen, auf kantonalem Gebiete einen Lasten- ausgleich vorzunehmen. So hat die «Private Ausgleichskasse Zweig- stelle für Handel, Hotellerie und Industrie in Graubünden» die eingezogenen Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen Aus- gleichskasse abzuliefern, während diese der Zweigstelle die als angemessen erscheinenden Selbstkosten durch den Kanton ersetzt (Beschluß des Kleinen Rates vom 22. Januar 1943). In ähnlicher Weise hat auch der Regierungsrat des Kantons Baselland den Lastenausgleich verwirklicht, indem er die «Lohnausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Baselland» ermächtigt hat, von ihren Mitgliedern einen Verwaltungskostenbeitrag von 2 700 der Lohnsumme zu erheben, wobei sie jedoch verpflichtet ist, 0,75 der ausbezahlten Lohnsumme der kantonalen Kasse zu überweisen.

VI. Verteilung der Rückerstattungsquote auf die Gemeinden.

Die Mittel für die Ausrichtung der Lohnausfallentschädigun- gen werden von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits und von Bund und Kanton anderseits aufgebracht. Die öffentliche Hand trägt die Hälfte der Aufwendungen für die ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen, wobei der auf die Kantone entfallende Anteil einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand be- trägt. Die Kantonsregierungen sind befugt, für einen Teil des von ihrem Kanton geschuldeten Betreffnisses die Gemeinden in Anspruch zu nehmen (FOAL Art. 7). In ähnlicher Weise werden auch die Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen gedeckt, wobei der auf die Kantone entfallende Anteil ebenfalls einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand beträgt. Auch in der Verdiensters,atzordnung können die Gemeinden für einen Teil der ihrem Kanton zufallenden Rückerstattungsquote in Anspruch ge- nommen werden (VEO Art. 9).

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Die überwiegende Anzahl der Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Anteil der Gemeinden beträgt in Bruchteilen der Rückerstattungsquote der Kantone: Ein Viertel: Bern [§ 17 der Ausführungsverordnung des Regie- rungsrates vom 19. Januar 1940] ; Uri [§ 5 des Reglementes der Lohnausgleichskasse vom 3. Februar 1940] ; Graubünden [§ 4 der Verordnung vom 21. Februar 1941] . Ein Fünftel: Schwyz [§ 2 der Ausführungsverordnung vom 18. Januar 1940] ; Glarus [§ 24 der Verordnung vom 19. Febr. 1942] . Zwei Fünftel : Obwalden [Art. 5 der Verordnung vom 15. Januar 1940] . Ein Neuntel bis ein Drittel: St. Gallen, wobei der Regierungsrat den Schlüssel für die Berechnung der Rücker- stattungsquote der einzelnen Gemeinden be- stimmt (Art. 18 der Verordnung vom 12. Sep- tember 1941). Ein Siebtel: Freiburg [Beschluß des Regierungsrates vom 3. No- vember 1942] ; Baselland [§ 6 der Regierungsratsverordnung vom 30. Januar 1940] ; Aargau [§ 7 der Verordnung vom 19. Januar 1940] . Ein Zehntel: Schaffhausen [§ 3 der Regierungsratsverordnung vom 23. Januar 1940] ; Thurgau [Ziff. 5 der Verordnung vom 22. Dezem- ber 1939] . Im Kanton Appenzell I.-Rh. haben die Bezirke die Hälfte der dem Kanton zufallenden Rückerstattungsquote zu tragen (Art. 3 der Verordnung vom 20. Januar 1940), während in Zug die Rück- erstattungsquote vollständig zu Lasten des Kantons geht (§ 5 der Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1940). In verschiedenen kantonalen Vollzugsbestimmungen wird nur vorgesehen, daß der Regierungsrat befugt ist, für einen Teil der auf den Kanton ent- fallenden Rückerstattungsquote die Gemeinden in Anspruch zu neh- men (Appenzell A.-Rh.: § 22 der Verordnung vom 12. Februar 1940; 473

Luzern: § 5 der Vollzugsverordnung vom 23. Januar 1940; Nidwal- den: Art. 5 der Verordnung vom 1. Februar 1940). In der Regel gilt für die Festsetzung des Anteils der Gemein- den der gleiche Verteilungsschlüssel wie für die Festsetzung der Anteile der Kantone durch den Bund (vgl. Baselland: § 6 der Ver- ordnung vom 30. Januar 1940).

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.

A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 601: Begriff des Dienstverhältnisses: Architekt.

2. Anspruchsberechtigung.

Nr. 602: Betriebseinstellung und Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft.

3. Nachzahlung geschuldeter Beiträge und Nachforderung

nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 603: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: große Härte. Nr. 604: Verhältnis der Beschwerdefrist zur Frist nach Vfg. Nr. 41, Art. 6.

4. Rechtspflege.

vgl. Nr. 603: Zuständigkeit der AKL und •des Bundesamtes. Nr. 605: Wahrung der Beschwerdefrist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 601-605. Dem Entscheid Nr. 601 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Mehrere Architektenfirmen schlossen sich zur Uebernahme eines Bauauftrages zu einer einfachen Gesellschaft zusammen. Mit der Oberleitung des Baues wurde ein selbständigerwerbender Architekt betraut, der zugleich Teilhaber einer der in der einfachen Gesell- schaft zusammengeschlossenen Architektenfirmen ist. Ein weiterer selbständigerwerbender Architekt wurde als ständiger Mitarbeiter zugezogen. Beide Architekten waren verpflichtet, ihre ganze Ar- 474

beitskraft für eine bestimmte Zeit in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, wofür sie regelmäßig honoriert wurden. Auf Beschwerde hin entschied die AKL, daß beide Rechtsverhältnisse als Dienst- verhältnisse im Sinne der Lohnersatzordnung zu betrachten seien, da ein typisches Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis ge- geben sei. Es spielt dabei keine Rolle, daß der eine dieser beiden Architekten zugleich Mitglied einer der Architektenfirmen ist, die in der einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen sind, da diese Tatsache, kraft welcher er am Gewinn und Verlust des Unterneh- mens beteiligt ist, sein Verhältnis als angestellter Architekt zur ein- fachen Gesellschaft nicht berührt. Dieser Entscheid steht nicht in Widerspruch zum Entscheid Nr. 495 (ZLV 1944, S. 403). Dort übernahm ein Ingenieur gelegentlich Arbeiten für eine Baufirma, ohne daß er verpflichtet gewesen wäre, die Arbeiten zu übernehmen oder die Firma, sie zu übertragen. Zudem mußte er nicht über seine ganze Arbeitskraft verfügen oder diese für eine bestimmte Zeit der Baufirma zur Verfügung stellen. Gewerbetreibende, die ihren Betrieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unterstellte Tätigkeit auf- genommen haben, bleiben noch für sechs Monate seit der Betriebs- aufgabe nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsbe- rechtigt, vorausgesetzt, daß sie inzwischen nicht Arbeitnehmer ge- worden sind (AVEO Art. 13bis, Abs. 1). Während über die Frage der Betriebsaufgabe die rechtsprechenden Organe der Verdienster- satzordnung zu entscheiden haben, sind für den Entscheid über die Frage, ob ein Gewerbetreibender Arbeitnehmer geworden sei, die Organe der Lohnersatzordnung zuständig. Im Entscheid Nr. 602 spricht die AKL nun aus, daß ein Selb- ständigerwerbender, der nach endgültiger Betriebsaufgabe nur 11 Tage als Unselbständigerwerbender gearbeitet hat, nicht als Arbeit- nehmer im Sinne der oben angeführten Bestimmung bezeichnet werden könne, da ein so kurzer Versuch der Arbeitsaufnahme noch keinen Wechsel in der Unterstellung zur Folge habe. Der Wehr- mann bleibt daher im konkreten Fall noch für sechs Monate seit der Betriebsaufgabe nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung anspruchsberechtigt. Der Entscheid Nr. 603 behandelt die Nachzahlung geschulde- ter Beiträge, wobei der Erlaß von Fr. 90.10 mangels großer Härte verweigert wurde, da der Nachzahlungspflichtige ein monatliches Einkommen von Fr. 563.— hatte. Im gleichen Entscheid wird fest-

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gestellt, daß es nicht Sache der AKL, sondern des Bundesamtes ist, eine nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemachte Behauptung zu überprüfen, die Kasse hätte unter den gleichen Verhältnissen andern Angestellten den guten Glauben zugebilligt. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigun- gen vereirkt nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Wird dem Wehrmann aber innerhalb dieser einjährigen Frist eine formelle Kassenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt und beschwert er sich gegen diese Verfügung nicht, so erwächst sie in Rechtskraft. Damit ist aber sein Anspruch untergegangen. Der Wehrmann kann ihn des- halb nicht nochmals unter Hinweis auf die Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geltend machen. Im Entscheid Nr. 605 weist die AKL erneut darauf hin, daß eine Beschwerde gegen einen Schiedskommissionsentscheid spätestens am zehnten Tage nach Zustellung dieses Entscheides der Post übergeben worden sein muß, damit die AKL noch darauf eintreten kann. Unter Zustellung des Entscheides ist dabei dessen Eingang beim Empfänger (der Empfang) zu verstehen.

Nr. 601. Stellt ein selbständigerwerbender Architekt seine ganze Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt in den Dienst eines Unternehmens, so steht er zu diesem in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Unter der Bezeichnung A. K. Z. haben sich mit Vertrag vom 15. Dezember

1941 sechs Architektenfirmen zur gemeinschaftlichen Uebernahme und Aus-

führung der Architektenarbeiten für den Neubau eines Spitals in einer ein- fachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Der vom Kanton als Bauherr der A. K. Z. erteilte Bauauftrag ist im Bauvertrag vom 18. Dezember 1941 nieder- gelegt. Neben den in den Gesellschafterfirmen beteiligten Architekten wurde Architekt H. F. als ständiger Mitarbeiter der A. K. Z. zugezogen. Das Rechts- verhältnis zwischen beiden wurde durch einen besondern Vertrag vom 5. Januar

1942 geordnet. Mit der Leitung des Zentralbureaus der A. K. Z. wurde Architekt

R. S. betraut, der zugleich Teilhaber einer der Gesellschafterfirmen ist. Seine Aufgabe ist ebenfalls in einem besondern Vertrag vom 5. Januar 1942 um- schrieben. Gemäß dem Architekt R. S. zugewiesenen Aufgabenkreis hat dieser die Leitung der Arbeiten für die Planung und Bauausführung im Zentralbüro zu übernehmen, für ein zweckmäßiges Zusammenwirken des Zentralbüros mit den einzelnen Gesellschafterfirmen sowie für eine rationelle Eingliederung der Tä- tigkeit der Experten und Ingenieure zu sorgen und der A. K. Z. täglich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Er verpflichtet sich, dieser Aufgabe vom 1. Januar

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1942 bis 31. Dezember 1943 grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft zu widmen,

wofür ihm eine monatliche Entschädigung von Fr. 2000.— zugesichert wird. Kleineren beruflichen Arbeiten für sich persönlich darf er nur soweit nach- gehen, als dadurch seine Hauptaufgabe nicht behindert wird. Bei vorübergehen- der Abwesenheit vom Zentralbüro wegen derartiger Tätigkeit hat er der A. K. Z. eine Rückvergütung zu leisten. Ferien bis zu vier Wochen und Militärdienst bis zu zwei Wochen im Jahr werden entschädigt. Die Beiträge an die Ausgleichs- kasse, Versicherungsprämien usw. gehen zu seinen Lasten. Das Vertragsver- hältnis kann gegenseitig nach vorangehender Verständigung mit dem Kantons- baumeister auf drei Monate gekündigt werden. Die Pflichten und Rechte des ständigen Mitarbeiters H. F. laut dem be- sondern Vertrag sind die folgenden: Er nimmt an den Besprechungen und Beratungen der A. K. Z. auf Einladung hin teil, arbeitet Vorschläge für die verschiedenen Aufgaben aus, bei denen er als Berater mitwirkt, führt Verhand- lungen mit allen interessierten Stellen und leitet die Studien für die Inventar- beschaffung. Es ist ihm ein Arbeitsplatz im Zentralbüro. zugeteilt. Die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten trägt die A. K. Z. Gleich wie Architekt R. S. hatte er sich vom 1. Januar 1942 bis 31. Dezember 1943 grundsätzlich nur der ihm übertragenen Aufgabe zu widmen und bezog hiefür eine Pauschalent- schädigung von Fr. 2000.— im Monat. Die Regelung betreffend anderweitige Berufsarbeiten, Rückvergütungen, Tagesrapporte, Tragun,g von Beiträgen und Prämien sowie betreffend die Kündigung entsprechen denjenigen im Vertrag mit Architekt R. S. Gestützt auf die Bestimornungen der beiden besondern Verträge unterstellte die Kasse die Architekten R. S. und H. F. der Lohnersatzordnung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die A. K. Z. bei der Schiedskommission und machte geltend, die beiden Vertragsverhältnisse entsprächen den allgemein gebräuch- lichen Architektenverträgen und stellten Aufträge im Sinne des Obligationen- rechtes dar. Die im Bau- und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Hauptpunkte seien sinngemäß und ohne abweichenden rechtlichen Willen in den zwei be- sondern Verträgen voll anzutreffen. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschweren sich die A. K. Z. sowie die beiden Architekten bei der AKL, welche die Beschwerde aber aus folgenden Gründen abweist: Die zwei besondern Verträge zwischen der A. K. Z. einerseits und den Architekten R. S. und H. F. anderseits weisen die typischen Merkmale eines Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnisses auf, das für die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung Voraussetzung ist. Bauarchitekt ist einzig die A. K. Z. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, wonach auch den zwei Architekten R. S. und H. F. auf Grund der beiden besonderen Verträge in Verbindung mit dem Gesellschafts- und dem Bauvertrag indirekt die Eigenschaft von durch den Bauherrn bestellten Archi- tekten zukomme, entbehrt der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Die A. K. Z. allein wird vom Bauherrn honoriert (Art. 1 des Bauvertrages), sie trägt die Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn, insbesondere der Oberaufsicht über die Bauführung (Art. 3 und 4). Weil ihre Mitglieder nicht stets gemeinsam handeln können, hat sie sich als Gesamtheit verpflichtet, die notwendigen Arbeitskräfte zu stellen und zu entlöhnen. In ihrem Auftrag übernimmt Architekt R. S. die Leitung der Arbeiten. H. F. ist ihm als Mitarbei- ter zur Seite gegeben. Ihre Aufgaben und Pflichten sind genau umschrieben.

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Vor allem die Tatsache, daß die beiden Architekten ihre ganze Arbeitskraft der A. K.Z. zu widmen haben und für ihre Tätigkeit entsprechend besoldet wer- den, weist auf die enge Bindung zur A. K. Z. und auf die wirtschaftliche Ab- hängigkeit von dieser hin, denn während der vorgesehenen Zeit mußten sie ihre Tätigkeit als selbständige Architekten für ihre eigenen Büros fast vollstän- dig einstellen. Daß Architekt R. S. zugleich Mitglied einer der Architektenfirmen der A. K. Z. ist, ändert an seiner Stellung als leitender Architekt nichts. In jener Eigenschaft ist er am Gewinn und Verlust beteiligt, in dieser aber ohne Rück- sicht auf Gewinn oder Verlust von der A. K.Z. fest besoldet und hat sich ihren Konferenzbeschlüssen zu unterwerfen (Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages). Das Unterordnungsverhältnis ist somit für ihn in gleicher Weise wie für H. F. gegeben. (Nr. 384 i. Sa. A. K.Z. vom 2. August 1945)

Nr. 602.

Hat ein Selbständi,•gerwerbender seinen Betrieb endgültig aufgegeben und sich nachher nur wenige Tage als Unselbständigerwerbender betätigt, so ist er bei Leistung von Militärdienst innert der sechsmonatigen Frist nach Aufgabe des Betriebes (AVEO Art. 13bis) nicht nach Lohn- sondern nach Verdienst- ersatzordnung anspruchsberechtigt. Aus der Begründung: Nach AVEO Art. 13hjs, Abs. 1, bleiben Gewerbetreibende, die ihren Be- trieb endgültig aufgegeben und keine neue, der Verdienstersatzordnung unter- stellte Tätigkeit aufgenommen haben, noch für sechs Monate seit dem Tage der Betriebsaufgabe, 'die Zeit des obligatorischen Aktivdienstes nicht eingerechnet, nach Maßgabe der Verdienstersatzordnung. anspruchsberechtigt, vorausgesetzt, daß sie inzwischen nicht Arbeiternehmer geworden sind. Der Beschwerdeführer war bis 30. November 1944 als Gastwirt tätig und unterstand als Selbständig- erwerbender der Verdienstersatzordnung. Nachdem er seinen Betrieb endgültig aufgegeben hatte, trat er am 5. Dezember 1944 als Angestellter in eine Trans- portfirma, welche Stelle er aber am 16. des gleichen Monats auf Veranlassung des Arbeitsamtes wieder aufgeben mußte. Für den vom 5. Januar bis 29. März

1945 geleisteten Militärdienst hat er somit Anspruch auf Entschädigung nach

den Vorschriften der Verdienstersatzordnung, da der kurze mißglückte. Versuch der Arbeitsaufnahme in unselbständiger Stellung noch keinen Wechsel in der Unterstellung zur Folge hatte. (Nr. 1168 i. Sa. E. Röthlisberger vom 16. Juli 1945)

Nr. 603.

1. Die Nachzahlung geschuldeter Beiträge in der Höhe von Fr. 90.10 be-

deutet für einen Beitragspflichtigen. mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 563.— keine große Härte, weshalb kein Erlaß gewährt werden kann (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2).

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2. Erlaßverfügungen der Kassen werden außerhalb des Beschwerdeverfahrens

nicht durch die AKL, sondern durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit s auf ihre Gesetzmäßigkeit und Billigkeit überprüft. (Nr. 1163 i. Sa. G. Senti vom 18. Juli 1945)

Nr. 604. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen, der in- nert der in Art. 6 der Verfügung Nr. 41 vorgesehenen Jahresfrist geltend ge- macht wird, ist nur untergegangen, wenn gegen eine abweisende formelle Kas- senverfügung nicht Beschwerde erhoben wird. Ein Wehrmann, der früher einer kantonalen Kasse angehört und neben der Haushaltungsentschädigung und den ihm zukommenden Kinderzulagen eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.30 im Tag für seine Mutter und seinen Stiefvater, die in seinem Haushalte lebten und von ihm unterstützt wurden, be- zogen hatte, gehört nun infolge Aenderung der Arbeitsstelle seit 1. Mai 1943 einer Verbands-Ausgleichskasse an. Als er im Juli 1943 einrücken mußte, er- hielt er für diesen Dienst von 62 Tagen nur die Haushaltungsentschädigung und die Kinderzulagen, nicht aber die zusätzliche Entschädigung für seine Eltern. Er nahm die Auszahlungen zunächst ohne Einwand entgegen. Erst am 18. Juni 1944 forderte er die Ausrichtung der zusätzlichen Entschädigung nach. Die Kasse bewilligte diese für die Mutter (der Vater war am 5. Mai 1944 gestorben) ab 6. Mai 1944 mit Fr. 1.15 im Tag. Der Wehrmann beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Schiedskommission und forderte die Nach- zahlung für 62 Diensttage vom Juli bis Dezember 1943. Die Schiedskom- mission hieß die Beschwerde gut. Gegen deren Entscheid beschwert sich die Kasse vor der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Entgegen der Auffassung der Schiedskommission war der Wehrmann ge- halten, einen neuen Meldeschein auszufüllen, als die Verpflichtung zur Aus- richtung der Entschädigung auf einen andern Arbeitgeber überging (VW Art. 16, Abs. 3). Er hatte aber nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 ein Jahr Zeit, die Kassenleistung nachzufordern, was er innert dieser Frist getan hat. Der An- spruch auf Nachzahlung ist nur untergegangen, wenn der Wehrmann sich nicht gegen eine abweisende formelle Verfügung der Kasse beschwert hat. Hier ist keine solche Kassenverfügung ergangen, gegen die der Wehrmann sich hätte beschweren können. Die Berufung der Kasse auf den Entscheid Nr. 112, ZLV 1941, S. 282, ist ohne Bedeutung, da jene Praxis durch die Aenderung der Ge- setzgebung überhalt ist. (Nr. 983 i. Sa. F. Renggli vom 19. Dezember 1944)

Nr. 605. Eine Beschwerde an die Aufsichtskommission muß spätestens am 10. Tage seit Zustellung des Entscheides der Schiedskommission der Post übergeben worden sein (GRAK Art. 5). (Nr. 1184 i. Sa. E.Morach vom 21. September 1945)

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B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

vgl. Nr. 523: Begriff des Gewerbes: Verwaltung fremden Vermögens. Nr. 520: Unterstellung von Lokalagenten und Acquisiteuren.

2. Beitragspflicht.

Nr. 521: Mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft.

3. Anspruchsberechtigung.

Nr. 522: Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht.

4. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.

Nr. 523: Beginn der Nachforderungsfrist. Nr. 524: Wesen der Nachforderungsfrist.

5. Rechtspflege.

Nr. 525: Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nr. 526: Wiedererwägung und Revision.

6. Verhältnis der Lohn- zur Verdienstersatzordnung.

Nr. 527: Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 520-527. Art. 2 der Verfügung Nr. 44 stellt die Rechtsvermutung auf, daß Handelsreisende, Vertreter usw. als Unselbständigerwerbende der Lohnersatzordnung unterstehen, sofern sie nicht nachweisen, daß sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben. Nach- dem sich durch diese gesetzliche Vermutung, daß der Handels- reisende als Unselbständigerwerbender der Lohnersatzordnung un- terstehe, eine begriffliche Umschreibung der unselbständigen Ver- tretertätigkeit oder eine Aufzählung von Merkmalen, die für eine solche sprechen, erübrigte, wurde es notwendig, die selbständige Tätigkeit für Vertreter näher zu bezeichnen. Art. 3 der Verfügung Nr. 44 stellt den Grundsatz auf, daß Vertreter usw., die ihre Tätig- 480

keit als Selbständigerwerbende ausüben, der Verdienstersatzord- nung unterstehen und zählt außerdem bestimmte Merkmale auf, die die Unterstellung der Vertreter unter die Verdienstersatzord- nung als Selbständigerwerbende nach sich ziehen. Fehlen diese Merkmale, so kann die selbständige Berufsausübung durch andere Tatsachen nachgewiesen werden, die unzweideutig für eine selb- ständige Tätigkeit sprechen. Mißlingt dieser Nachweis, so sind Lokalagenten und Acquisiteure, wie die AKV im Entscheid Nr.

520 feststellt, nicht als Selbständigerwerbende zu betrachten, da sie

in ihrer Berufstätigkeit normalerweise von einer Generalagentur oder von der Gesellschaft abhängig sind. P Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 i. F. Vfg. Nr. 53 vom 24. März 1945, bestimmt, daß eine Abwesenheit vom Betriebe in- folge Militärdienstes oder eine anderweitige Abwesenheit, soweit sie drei Monate nicht übersteigt, nicht von der Beitragspflicht ent- bindet. Im Entscheid Nr. 521 entschied die AKV, daß nicht nur eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten von der Beitrags- pflicht entbindet, sondern auch eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeitdauer. Diese Auslegung entspricht sicher der ratio legis, weil Arbeitsunfähigkeit des Familiengliedes ihrer Wir- kung nach einer Abwesenheit vom Betriebe gleichkommt. Dabei hat die AKV auch noch die Frage aufgeworfen, die allerdings nur de lege ferenda gelöst werden könnte, ob nicht auch eine Erkran- kung und Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Monaten zu einer vorübergehenden Befreiung von der Beitragspflicht führen sollte. Im gleichen Entscheid wird auch ausgesprochen, daß der Kopf- beitrag für regelmäßig mitarbeitende Familienglieder geschuldet ist, wenn die in AVEO Art. 7, Abs. 2, aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn das Familienglied freiwillig mitarbeitet und keinen Lohn bezieht. Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht sind, wie der Ent- scheid Nr. 522 zum Ausdruck bringt, untrennbar miteinander ver- bunden. Es geht daher nicht an, auf die Betriebsbeihilfe Anspruch zu erheben, gleichzeitig aber wegen Betriebsaufgabe die Beitrags- pflicht abzulehnen. Entweder ist der Betrieb tatsächlich aufgegeben worden, dann hat der Betriebsinhaber gemäß AVEO Art. 13bis, Abs. 2, nur noch für sechs Monate Anspruch auf die Verdienstaus- fallentschädigung, oder aber der Betrieb wurde nicht aufgegeben, dann hat er Anspruch auf die ganze Verdienstausfallentschädigung,

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wobei aber eine allfällige Besserstellung nach VEO Art. 5 zur Kür- zung der Entschädigung führen würde (vgl. dazu auch den Ent- scheid der AKL, Nr. 233, ZLV 1942, S.415, und der AKL Nr. 330, ZLV 1943, S. 522). Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigun- gen geht unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Mo- nats, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst ge- leistet wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 7). Hat ein Wehrmann, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 523 zu Grunde lag, inner- halb der Frist von einem Jahr bei der Kasse vorgesprochen, um eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten, so ist die Frist eingehalten und damit der Anspruch gewahrt, auch wenn dieser Wehrmann erst viel später der Verdienstersatzordnung unterstellt wird. Die AKV hat schon früher festgestellt, daß die Verwaltung eigener Liegenschaften und die Vornahme von Reparaturen an die- sen (Nr. 409, ZLV 1944, S. 361), sowie die Vermietung eigener Gebäulichkeiten (Nr. 446, ZLV 1945, S. 68) kein Gewerbe dar- stellt und daher nicht der Verdienstersatzordnung untersteht. Den gleichen Grundsatz wandte die AKV auch auf eine Aktiengesell- schaft an, die eigene Gelder verwendete und anlegte (Nr. 488, ZLV 1945, S. 281). Per argumentum e contrario stellt aber die Verwaltung fremden Vermögens eine selbständige Erwerbstätigkeit dar und untersteht daher der Verdienstersatzordnung, wie dies die AKV nun im Entscheid Nr. 523 ausdrücklich betont. Die Frist von einem Jahr, bei deren unbenütztem Ablauf der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen un- tergeht, hat, wie die AKV im Entscheid Nr. 524 ausführt, allge- meine Gültigkeit, sodaß sie sowohl auf Wehrmänner zur Anwen- dung gelangt, die keine, als auch auf solche, die eine zu niedrige Entschädigung erhalten haben. Der Grund der zu niedrigen Be- messung übt dabei auf die Geltendmachung des Anspruchs keine Wirkung aus. Wie die AKV bereits im Entscheid Nr. 101 (ZLV 1941, S. 336) für die Zeit des Militärdienstes festgestellt hatte, wendet sie den gleichen Grundsatz, wonach ein Wehrmann oder Beitrags- pflichtiger für die Nachsendung seiner Post zu sorgen hat, auch für den Wechsel des Arbeitsortes an (Entscheid Nr. 525). Erreicht ein Entscheid den Wehrmann oder Beitragspflichtigen aus diesen 482

Gründen zu spät, so kann daher keine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist gewährt werden. Im Entscheid Nr. 526 betont die AKV erneut (vgl. auch Nr. 46,.ZLV 1941, S. 63), daß ihre Entscheide nicht in Wiedererwä- gung gezogen werden können. Dagegen stellt sie fest, daß eine Re- vision eines Entscheides dann möglich ist, wenn in den Akten lie- gende Tatsachen auf irrtümliche Weise gewürdigt worden sind (vgl. dazu für die Nichtwürdigung von in den Akten liegenden er- heblichen Tatsachen den Entscheid Nr. 457, ZLV 1945, S. 122). Zum ersten Mal hatte die AKV im Entscheid Nr. 527 Gele- genheit, zu folgender wichtigen Frage Stellung zu nehmen. In Be- stätigung des Kreisschreibens des Bundesamtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit vom 18. August 1941 führte die AKV aus, daß Fragen der Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder zu einer Ver- bandskasse und des Wechsels von der einen zur andern Kasse or- ganisatorischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen sind. In erster Instanz zuständig ist daher für diese Fra- gen die Kasse, aus welcher das Mitglied auszutreten, bzw. einzutre- ten wünscht. Verweigert die Kasse jedoch die Zustimmung zum Uebertritt, so ist in zweiter Instanz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum endgültigen Entscheid zuständig.

Nr. 520. Lokalagenten und Acquisiteure der Versicherungsbranche unterstehen beim Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Generalagentur oder zur Ge- sellschaft nicht als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung. Der Beschwerdeführer ist Generalagent der Lebensversicherungsgesellschaft A. und der Unfallversicherungsgesellschaft B. Die Kasse forderte auf Bezügen des im Betriebe mitarbeitenden Sohnes die veränderlichen Beiträge gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 3 nach. Gegen deren Erhebung rekurriert der Beschwerdeführer an die Schiedskommission und nach Abweisung der Beschwerde an die AKV mit dem Antrag, sein Sohn sei als Selbständigerwerbender der Verdienstersatz- ordnung zu unterstellen. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Grün- den ab: Es stellt sich die Frage, ob der Sohn als selbständigerwerbender Vertreter gelten könne oder ob er als mitarbeitendes Familienglied zu behandeln sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn beziehe von ihm keinen Lohn, sondern sei ganz auf die Provisionen der Versicherungsgesellschaften angewie- sen; diese erreichten einen höheren Betrag als er selbst beziehe. Zwischen dem Vater als Generalagent und dem Sohn als Unteragent wurde ein Vertrag ab- geschlossen, mit dem der Vater seinem Sohne das Vertretungsrecht der Lebens- versicherungsgesellschaft A. einräumte. Ein Fixum wurde nicht vereinbart, da- gegen die Höhe der Provisionen für die einzelnen Versicherungsabschlüsse

483

festgesetzt. Der Vertrag wurde auch von der Gesellschaft genehmigt. Wie die AKV bereits früher entschieden hat, können in der Versicherungsbranche Lo- kalagenten und Acquisiteure nicht als Selbständigerwerbende angesehen wer- den, weil sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Generalagentur und zur Gesellschaft stehen. Einzig Generalagenten und solche Agenten, die eine ähn- liche unabhängige Stellung besitzen, können als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung. unterstellt werden. Beim Sohn des Rekurrenten spricht aber nichts für eine gewisse Selbständigkeit. Er verfügt weder über eigene Ge- schäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Angestellte und unterscheidet sich in keiner Weise von einem gewöhnlichen Agenten. Er ist daher zu Recht als un- selbständigerwerbend angesehen worden. Auch nach der Rechtsprechung der AKL müßte der Sohn des Beschwerdeführers als unselbständigerwerbend be- handelt werden (vgl. die Entscheide der AKL Nr. 32, ZLV 1941, S. 7, und Nr. 430, ZLV 1944, S. 142). (Nr. 1321 i. Sa. E. Broßard vom 31. August 1945)

Nr. 521.

1. Der Kopfbeitrag für regelmäßig mitarbeitende Familienglieder ist auch

dann geschuldet, wenn das Familienglied freiwillig arbeitet und keinen Lohn bezieht (AVEO Art. 7, Abs. 2).

2. Muß ein männliches Familienglied wegen Erkrankung während vier

Monaten die Arbeit aussetzen, so werden für diese Zeit keine Kopfbeiträge ge- schuldet (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat von seinem Vater den landwirtschaftlichen Be- trieb gepachtet. Da die Kasse feststellte, daß der Vater regelmäßig im Betrieb mitarbeitet, verlangte sie für diesen die Entrichtung eines Kopfbeitrages. Der Rekurrent beschwerte sich dagegen bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, er habe seinen Vater nicht angestellt, und dieser beziehe von ihm kei- nen Lohn. Im Jahre 1943 sei er an einem Bruch operiert worden und nach einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt zu Hause noch bettlägerig und nicht voll arbeitsfähig gewesen. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus fol- genden Gründen gutheißt:

1. Der Beschwerdeführer wurde vom 1. Mai 1943 an als Betriebsleiter be-

zeichnet und von diesem Zeitpunkt an wurden auch die Kopfbeiträge für sei- nen Vater verlangt. Die Kasse hat festgestellt, daß der Vater noch regelmäßig im Betriebe mitarbeitet. Wenn auch der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater arbeite nur aus freiem Willen bei ihm, und er habe ihm jede Arbeit ver- boten, so ändert dies nichts daran, daß der 58-jährige Vater seine Arbeitskraft in den Dienst des Betriebes stellt. Daß der Beschwerdeführer seinem Vater für die Arbeitsleistung keinen Lohn auszahlt, und daß der Vater freiwillig seine Arbeiten verrichtet, ist nicht maßgebend, weil auch ohne das Vorliegen eines Dienstvertrages für mitarbeitende männliche Familienglieder im Alter von 18 bis 60 Jahren Kopfbeiträge geschuldet werden, wenn sie im Jahre während min- destens 180 Kalendertagen im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (AVEO Art. 7, Abs. 2). Da der Vater des Beschwerdeführers diese Voraus-

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setzungen erfüllt, so schuldet sein Sohn als Betriebsleiter grundsätzlich die Kopfbeiträge für den Vater.

2. Die Beitragspflicht mitarbeitender Familienglieder ist auf die Zeitdauer

beschränkt, während welcher sie im Betrieb tätig sind. Eine Abwesenheit vom Betrieb infolge Militärdienstes oder eine anderweitige Abwesenheit, soweit sie drei Monate nicht übersteigt, entbindet nicht von der Beitragspflicht (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 9. November

1943 an einem Bruch operiert. Nach dem Arztzeu,gnis vom 25. November 1943

durfte er in den nächsten Monaten noch keine strenge körperliche Arbeit ver- richten, und es wurde seine Dispensation vom Dienst in der Ortswehr bis Ende Februar 1944 beantragt. Der Beschwerdeführer selbst gibt die Krankheitszeit seines Vaters mit vier Monaten an. Es kann daher angenommen werden, der Vater sei während vier Monaten nicht arbeitsfähig gewesen. Da die Krankheit mehr als drei Monate gedauert hat, werden daher während dieser Zeit keine Kopfbeiträge geschuldet. Man hätte sich übrigens fragen können, ob die Erkrankung eines Fami- liengliedes überhaupt unter den Begriff der Abwesenheit im Sinne von Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 fällt. Wenn z. B. ein Familienglied während 6 Monaten krank ist und zu Hause gepflegt wird, so ist es nicht abwesend, und doch sollte der Kopfbeitrag während dieser Zeit nicht geschuldet sein. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, ob das Familienglied zu Hause oder im Spital gepflegt wird, und es sollte auch eine Erkrankung, und Arbeitsun- fähigkeit von weniger als 3 Monaten zur vorübergehenden Befreiung von der Beitragspflicht führen. Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 46 hat die Abwesen- heit wegen Militärdienstes, oder z. B. eine saisonbedingte Abwesenheit im Sinne, kaum aber diejenige wegen Erkrankung. Die Frage kann nach dem Ge- sagten aber dahingestellt bleiben. (Nr. 1314 i. Sa. E. Sahli vom 7. August 1945)

Nr. 522. Wird wegen Betriebsaufgabe die Beitragspflicht abgelehnt, so kann nicht mehr Anspruch auf die Betriebsbeihilfe erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Dezember 1943 als selbständigerwer- bender Optiker der Verdienstersatzordnung unterstellt. Als ihn die. Kasse im Januar 1945 aufforderte, ein neues Gesuch zu stellen, wenn er wie schon bis- her eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages erreichen wolle, antwortete er, daß er zwischen zwei Dienstperioden sein Optikgeschäft eingestellt und sich mit dem Optikingenieurstudium befaßt habe, da zu wenig Aufträge vor- gelegen hätten, um das Geschäft offen zu halten. Sobald wieder genügend Aufträge eingehen würden, werde er nach dem Dienst das Geschäft weiter- führen. Hierauf stellte die Kasse fest, daß der Beschwerdeführer sich bei Aus- richtung der vollen Verdienstausfallentschädigung besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre, und sie kürzte die Entschädigung von Fr. 4.50 im Tag um Fr. 2.50. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und machte geltend, daß er normalerweise ein Ein- kommen erziele, das der ungekürzten Entschädigung entspreche. Mit Ent- scheid vom 30. Mai 1945 wies die Schiedskommission die Beschwerde ab.

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Sie führte aus, sie könne nicht auf das Einkommen abstellen, das der Be- schwerdeführer vermutlich erzielt hätte, wenn er sein Geschäft nicht geschlos- sen haben würde. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt und die Sache zu neuer Untersuchung an die Kasse zurückweist: Der Rekurrent hat mit der Beschwerde eine Bescheinigung des Institutes S. eingereicht, wonach ihm dieses für optische Arbeiten in der Zeit vom Dezem- ber 1943 bis Februar 1945 Fr. 4635.40 ausbezahlt hat. Da in diese Periode mehrere Aktivdienste des Beschwerdeführers fallen, steht zum vornherein fest, daß das Einkommen, das er durch seine Lieferungen an die Firma S. erzielt hat, wenn er nicht im Dienst war, die volle Verdienstausfallentschädi- gung überstieg. Bei einem Einkommen von Fr. 4635.40 in 15 Monaten beträgt das Jahreseinkommen Fr. 3708.—, wobei aber der Dienst, während dem kein Einkommen erzielt wurde, nicht berücksichtigt ist. Eine Verdienstausfallent- schädigung von Fr. 4.50 im Tag ergibt dagegen ein Jahreseinkommen von nur Fr. 1642.50. Die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses der Firma S. kann kaum be- anstandet werden, zumal sie sich auf Quittungen und Buchauszüge beruft. Nun hat aber der Beschwerdeführer, um ganz oder doch teilweise der Beitragspflicht zu entgehen, mehrere Angaben gemacht, die mit der Beschei- nigung der Firma S. nur schwer in Einklang zu bringen sind. Am 19. Januar

1945 hat er im Herabsetzungsgesuch angegeben, sein Betrieb sei seit dem 17.

Oktober 1944 (also seit 3 Monaten) wegen Mangels an Aufträgen geschlossen. Fallen nun von den Aufträgen der Firma S. wirklich keine in diese 3 Monate seit Entlassung des Rekurrenten aus dem Militärdienst am 17. Oktober 1944? Auf dem gleichen Formular hat er für das ganze Jahr 1944 ein Beinein- kommen von rund Fr. 620.— angegeben, wobei ihm freilich ein Irrtum bei Aus- füllung der Rubriken unterlaufen sein mag; die Fr. 620.— stellen möglicher- weise die Unkosten dar, die er angeben wollte. Dann war aber die Unterlassung der Angabe der Bezüge von S. eine schwerwiegende Verschweigung. Sodann steht in zwei weitern Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. und 14. März

1945 an die Kasse, daß er unter Auftragsmangel gelitten habe und infolgedes-

sen keine Abrechnung einreichen konnte. Wenn die Bescheinigung der Firma S. aber richtig ist, dann herrschte 1944 doch wohl kein Mangel an Aufträgen. In einem Schreiben an die Kasse vom 20. März 1945 wurde neuerdings be- hauptet, daß die Beitragspflicht entfalle, da das Geschäft eingestellt gewesen sei. Wenn wirklich ein Teil' der Auszahlungen der Firma S. die Zeit vom Ok- tober 1944 bis Februar 1945 betrifft, wie diese bestätigt, dann war der Betrieb in dieser Zeit eben nicht eingestellt, und der Rekurrent behauptete das Gegen- teil, um keine Beiträg.e entrichten zu müssen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Sache zu näherer Abklärung an die Kasse zurückzuweisen. Zunächst soll sie der Firma S. Gelegenheit zur Vorlegung der angebotenen Quittungen und Buchauszüge geben. Daraus wird sich nicht nur ergeben, ob die Bescheinigung dieser Firma richtig ist, sondern auch, ob ein wesentlicher Teil der Auszahlungen Aufträge in der Zeit vom 17. Oktober 1944 bis Februar 1945 betrifft. Zeigt sich, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. Oktober 1944 bis Februar 1945 falsche Angaben gemacht hatte, so ist ihm zwar die ungekürzte Entschädigung zuzubilligen, doch sind dann auch die Beiträge nachzufordern, und es sind eventuell Sanktionen wegen wahrheitswidrigen Angaben zu ergreifen. Ergibt sich dagegen, daß die Aufträge

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der Firma S. ganz oder zur Hauptsache nicht in die Zeit ab 17. Oktober 1944 fallen, so hat der Rekurrent keine unrichtigen Angaben gemacht, was seine Behauptung betrifft, der Betrieb sei mangels Aufträgen in der Periode zwischen den beiden Diensten geschlossen gewesen. Hingegen bemißt sich dann die Entschädigung nicht bloß nach dem Einkommen in dieser Zeit, sondern nach dem Einkommen des ganzen Jahres 1944, sodaß wiederum die ungekürzte Ent- schädigung auszurichten ist. Dann muß aber auch der Beitrag auf dieser Grundlage nachbezahlt werden, denn es geht entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht an, Beitragspflicht und Entschädigungsberechtigung ver- schieden zu beurteilen. Sollte sich dagegen die Bescheinigung der Firma S. als nicht den Tatsachen entsprechend erweisen, so müßte es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, wobei wiederum eventuell gewisse Sanktio- nen in Betracht fielen. (Nr. 1338 i. Sa. R. Wehrli vom 31. August 1945)

Nr. 523.

1. Spricht ein Wehrmann mit der Soldmeldekarte bei der Kasse vor, um

eine Verdienstausfallentschädigung zu erhalten, so gilt dies als rechtsgültige Gel- tendmachung des Anspruches (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).

2. Macht ein Wehrmann seinen Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener

Verdienstausfallentschädigung innerhalb der in Art. 6, Abs. 1, der Vfg. Nr. 41 vorgesehenen Jahresfrist geltend, so bleibt ihm sein Anspruch gewahrt, auch wenn er erst später rückwirkend der Verdienstersatzordnung unterstellt wird.

3. Die Verwaltung fremden Vermögens stellt eine selbständige Erwerbstätig-

keit dar und untersteht daher der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3). Als der Beschwerdeführer, der sich seit 1938 als Vermögensverwalter be- tätigt, im Jahr 1940 bei der Kasse vorsprach, erhielt er die Auskunft, daß er nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könne. Mit Verfügung vom 13. März 1945 wurde er aber doch rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienst- ersatzordnung unterworfen. Gleichzeitig erklärte die Kasse die Entschädigungs- ansprüche für den vor dem 1. Januar 1944 geleisteten Militärdienst als unter- gegangen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde am 2. Mai 1945 ab. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt:

1. Wenn der Beschwerdeführer als Vermögensverwalter vom Inkrafttreten

der Verdienstersatzordnung an derselben hätte unterstellt werden müssen, wür- de sich in der Tat die Frage stellen, ob seine Nachforderung für Entschädigun- gen in einem weitergehenden Maß untergegangen sei, als die Nachforderung der Kasse für geschuldete Beiträge. Der Kasse ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß die Verfügung Nr. 41 für den Untergang der Nachforderung von Entschä- digungen seitens des Berechtigten eine wesentlich 'kürzere Frist vorsieht, als für den Untergang der Nachforderung von Beiträgen durch die Kasse. Dieser Un- terschied ist für die rechtsprechender. Instanzen verbindlich und hat übrigens seinen guten Grund darin, daß den Wehrmännern eher zuzumuten ist, ihre Ansprüche frühzeitig geltend zu machen, als der Kasse, die es mit Tausenden von Beitragspflichtigen zu tun hat. Allein im vorliegenden Fall stellt sich die

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weitere Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht schon im Au- gust 1940 geltend gemacht und damit den Untergang seines Anspruches verhin- dert habe. Diese Frage ist zu bejahen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer damals bei der Kasse vorgesprochen, die erhaltene Meldekarte vorgewiesen und seinen Entschädigungsanspruch angemeldet, aber einen abschlägigen mündli- chen Bescheid erhalten habe, ist nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch erst- mals im Jahre 1945 geltend gemacht. Man hätte sich höchstens fragen können, ob der Rekurrent nicht schon im Jahr 1940 hätte Beschwerde führen sollen. Allein da ihm die Auskunft. nur mündlich gegeben wurde, konnte er nicht ohne weiteres Beschwerde führen. Zuerst eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmit- telbelehrung herbeizuführen, ist ihm aus verständlichen Gründen nicht einge- fallen; er hatte sich auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft verlassen.

2. Wenn nun in der Kassenverfügung vom 13. März 1945 Rückwirkung der

Unterstellung bis 1. Juli 1940 angeordnet wurde, durfte auf keinen Fall über- sehen werden, daß in die Zeit dieser Rückwirkung eine wesentlich frühere Geltendmachung des Entschädigungsanspruches fiel. Es geht nicht an, von der Rückwirkung nur die für die Kasse günstigen Tatsachen erfassen zu lassen und nicht auch die frühere Unterbrechung des Unterganges.

3. Es frägt sich nun aber noch, ob die Rückwirkung mit Recht ab 1. Juli

1940 angeordnet wurde, d. h. ob die gewerbsmäßige Vermögensverwaltung von

Anfang an einen unterstellungspflichtigen Beruf darstellte. Diese Frage ist zu be- jahen, wenn auch gewisse Zweifel obwalten mögen. Die gewerbsmäßige Ver- mögensverwaltung ist in lit. J «Hilfsdienste des Handels» der Verfügung Nr.

9 *) nicht ausdrücklich genannt. Die AKV hatte aber stets ausgesprochen, daß

auch verwandte Berufe mit gewerblichem Charakter unterstellungspflichtig seien. Die Vermögensverwaltung ist den Treuhand- und Revisionsbureaux und auch den Notariaten ähnlich. Die AKV hätte daher vermutlich die Unterstellungs- pflicht schon im Jahr 1940 ausgesprochen, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätte. (Nr. 1316 i. Sa. H. Bouthillier de Beaumont vom 31. August 1945)

Nr. 524. Die Frist von einem Jahr, innert welcher ein Nachforderungsanspruch gel- tend gemacht werden muß, hat allgemeine Gültigkeit (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1). Sie• gilt sowohl für Wehrmänner, die überhaupt. keine, als auch für solche, die eine zu niedrige Entschädigung erhalten haben, wobei der Grund der zu niedrigen Bemessung (falsche Berechnung, Unterstellung als Landwirt statt als Gewerbetreibender, Verwechslung von Haupt- und Nebenberuf) ohne Bedeu- tung ist. Am 11. Oktober 1944 hatte die AKV entschieden, daß der Beschwerdefüh- rer vor dem Einrücken in den Aktivdienst im Ausland Gärtner (Blumenzüch- ter für die Parfumfabrikation) und nicht Landwirt gewesen sei.**) Auf Grund dieses Entscheides richtete die Kasse dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2975.80 aus. Dieser Betrag stellt den Unterschied zwischen der Entschädi-

die damals in Kraft war und heute durch die Vfg. Nr. 48 ersetzt ist. **) Vgl. den Entscheid Nr. 440, ZLV 1944, S. 506.

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gung für Landwirte dar, die der Rekurrent bezogen hatte, und der Entschädi- gung für Gewerbetreibende, auf die er Anspruch hatte für die Zeit seit Februar 1943; das Begehren um Behandlung als Angehöriger des Gewerbes war am 18. Februar 1944 gestellt worden. Vor der Schiedskommission machte der Be- schwerdeführer neuerdings geltend, daß ihm die Differenz auch für die frühere Zeit nachzuzahlen sei. Die Schiedskommission wies die Beschwerde jedoch am 31. Mai 1945 ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nachzahlung nichtbezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende des- jenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst ge- leistet wurde. Durch das Gesuch vom 18. Februar 1944 wurde die Verwirkungs- frist unterbrochen. Die Differenz kann deshalb nur für ein Jahr zurück nach- gefordert werden. Art. 5 der Verfügung Nr. 41 spricht allgemein von der Auszahlung einer zu niedrigen Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne eine zu niedrige Entschädigung erhalten. Aus welchem Grund die Entschädigung zu gering war, ist für die Anwendbarkeit der Art. 5 und 6 unerheblich. Die Entschädigung kann unrichtig berechnet worden sein. Sie kann aber auch zu niedrig sein, weil ein Wehrmann zu Unrecht als Landwirt statt als Angehöriger des Gewerbes behandelt wurde, oder endlich, weil der Hauptberuf mit dem Nebenberuf verwechselt wurde, weil er als Familienangehöriger statt als Betriebsleiter angesehen wurde usw. Es ist nicht angebracht, zwischen diesen Ursachen einen Unterschied zu machen und je nachdem diese Frist anzuwenden oder nicht. Der Sinn des Art. 6 ist im Wesentlichen der, daß einem Wehrmann, der zu wenig Entschädigungen erhält, sehr wohl zugemutet werden kann, sich innert Jahresfrist zu beschweren. Diese Zumutung kann auch ge- macht werden, wenn ein Gärtner und Blumenzüchter findet, er sei zu Unrecht als Landwirt behandelt worden. Uebrigens war der Rekurrent über den Charak- ter seines Betriebes, der im Ausland liegt, sicher besser unterrichtet, als die Kasse. (Nr. 1335 i. Sa. P. Burnier vom 19. September 1945)

Nr. 525. Versäumt ein Beitragspflichtiger die Beschwerdefrist, weil ihm der Ent- scheid der Schiedskommission nicht an seinen neuen Arbeitsort nachgesandt wurde, so kann keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden, weil der Beitragspflichtige für die Nachsendung seiner Post zu sorgen hat. Da der Beschwerdeführer für seine im Nebenberuf betriebene Gärtnerei der Abrechnungspflicht nicht nachkam, erließ die Kasse eine Veranlagungsver- fügung. Auf Beschwerde hin stellte die Schiedskommission die Beitragspflicht bis und mit Oktober 1944 fest, erkannte aber, daß die Beiträge für die Monate November und Dezember 1944 nicht mehr geschuldet seien, weil der Be- schwerdeführer seinen Betrieb aufgegeben habe. Gegen diesen Entscheid be- schwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde eintritt: Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1945 zugestellt, worauf er erst am 19. Juni 1945 Beschwerde erhob. Als Grund für

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die Verspätung gibt er an, er sei auswärts in Arbeit gestanden und habe den Entscheid erst am 18. Juni 1945 erhalten. Auf eine verspätete Beschwerde kann noch nachträglich eingetreten werden, wenn wichtige Gründe vorgebracht wer- den, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen. Die Abwesenheit vom Wohnort stellt aber keinen wichtigen Grund dar (vgl. den Entscheid Nr. 101, ZLV 1941, S. 336). Der Beschwerdeführer hätte sich seine Korrespondenz nach- senden lassen müssen. Dies wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, weil er während der ganzen Zeit beim gleichen Arbeitgeber in Anstellung war. (Nr. 1345 i. Sa. W. Gysi vom 5. September 1945)

Nr. 526.

1. Entscheide der AKV können. nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

2. Hat die AKV in den Akten liegende Tatsachen auf irrtümliche Weise

gewürdigt (BZP Art. 192, Ziff. 1, lit. c), so ist die Revision dieses Entscheides zulässig. Mit Entscheid vom 30. Mai 1945 hat die AKV festgestellt, der Beschwerde- führer sei für seinen Landwirtschaftsbetrieb nur bis zum 1. April 1944 .der Ver- dienstersatzordnung unterstellt, und er schulde nur bis zu diesem Datum die Verdienstersatzbeiträge. Im Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheides stellt der Rekurrent den Antrag., er sei schon ab 1. Januar 1943 aus der Bei- tragspflicht zu entlassen, weil die maßgebende Fläche seines landwirtschaftli- chen Betriebes schon im Jahre 1943 weniger als 50 Aren betragen habe. Die AKV tritt auf die Eingabe aus folgenden Gründen nicht ein:

1. Entscheide der AKV können nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

2. Dagegen wäre die Revision dieses Entscheides zulässig, wenn einer der

in Art. 192 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850 aufgezählten Revi- sionsgründe vorliegen würde. Dies ist nun offensichtlich nicht der Fall. Auch die Bescheinigung der Ackerbaustelle ist von der AKV richtig gewürdigt wor- den, indem daraus in keiner Weise der Schluß abgeleitet werden konnte, die Unterstellung sei schon im Jahre 1943 nicht mehr gerechtfertigt gewesen. (Nr. 1365 i. Sa. A. Aeschlimann vom 5. September 1945)

Nr. 527. Fragen der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels sind organisa- torischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist einer kantonalen Kasse angeschlossen. Da sie am 15. Juli 1944 Mitglied eines Verbandes wurde, der eine Ausgleichskasse führt, richtete sie am 6. Dezember 1944 an die. Kasse das Gesuch um Austritt aus der kantonalen Kasse, um sich der Verbandsausgleichskasse anschließen zu können. Die Kasse wies das Gesuch ab. Gegen den abweisenden Entscheid der Schiedskommission beschwert sich die Rekurrentin bei der AKV, welche den Entscheid der Schiedskommission aufhebt und die Sache dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Entscheid überweist. Aus der Begründung:

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Die Fragen der Zugehörigkeit zu einer kantonalen oder zu einer Verbands- ausgleichskasse und des Wechsels von der einen zur andern Kasse sind organi- satorischer Natur und daher von den Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement wurde mit dem Vollzug der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung beauftragt. Im Kreisschreiben vom 18. August 1941 (Ziff. II, 2) hat es das beim Kassenwechsel zu beobachtende Verfahren geregelt. Mit- glieder, die aus einem der unter Ziff. II, 1, im Kreisschreiben genannten Gründe aus ihrer Kasse auszutreten wünschen, haben ihrer Kasse ein schriftliches Ge- such einzureichen. Stimmt die Kasse dem Uebertritt zu, so verständigt sie sich direkt mit der Kasse, in die das Mitglied aufgenommen zu werden wünscht. Verweigert sie jedoch die Zustimmung zum Uebertritt, so kann das Mitglied an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gelangen, das endgültig ent- scheidet. Die kantonale Schiedskommission war daher zur Behandlung der Be- schwerde nicht zuständig, weshalb ihr Entscheid aufgehoben werden muß. Die Akten sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Entscheid zu überweisen. (Nr. 1363 i. Sa. Gebr. Weibel vom 31. August 1945)

Urteil des Bundesgerichtes, Bei Beurteilung des Anspruches auf Befreiung vom Militärpflichtersatz wegen Mittellosigkeit (Art. 2, lit. a, des Bundesgesetzes betreffend den Militär- pflichtersatz vom 28. Juni 1878) ist ein allfällig seit Ablauf der Ersatzbemes- sungeperiode eingetretener Erwerbsausfall mitzuberücksichtigen.*) Der Beschwerdeführer, geboren 1906, war früher kantonaler Beamter ge- wesen und wegen Erkrankung an Tuberkulose auf 1. April 1940 pensioniert worden. Er ist geschieden und hat keine Unterstützungspflichten zu erfüllen. Ein Gesuch um Befreiung vom Militärpflichtersatz für das Jahr 1943 wurde von der kantonalen Rekurskommission am 21. Mai 1943 in Anwendung von Art. 2, a, des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 (MStG) gutgeheißen, indem sie das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1942 mit Fr. 1484.— (Pension) zuzüglich Fr. 500.— (Nebenerwerb) an- nahm. Am 9. Februar 1945 verweigerte die kantonale Rekurskommission auf ein neues Gesuch hin die Befreiung vom Militärpflichtersatz für das Jahr 1944, da sie das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1943 mit Fr. 1600.— (Pension) zuzüglich Fr. 700.— (Nebenerwerb) annahm. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent verwaltungsrechtliche Be- schwerde beim Bundesgericht und macht geltend, seine Gesundheit sei schwach, er unterstände der ärztlichen Kontrolle und würde noch durch seine Eltern unterstützt. Zudem versichert er, daß er ab 1. Mai 1943 und vor allem im Jahre

1944 sich jeder Erwerbstätigkeit habe enthalten müssen und daher außerhalb

seiner Pension keinen Nebenerwerb erzielt habe. Die kantonale Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung dagegen schlägt vor, die Akten an die

*) BGE 71 I 162.

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kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerde nach Maßgabe der finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten im Jahre 1944 überprüfe. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der kan- tonalen Rekurskommission auf und weist die ganze Angelegenheit an diese zu neuer Entscheidung zurück. Aus der Begründung: Nach MStG Art. 2, lit. a, sind vom Militärpflichtersatz enthoben jene Ar- men, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und kein für ihren Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen. Nach Art. 19 der Verordnung über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Mi- litärpflichtersatz vom 26. Juni 1934 (VVMStG) ist Ersatzperiode das Kalender- jahr; die Ersatzpflicht beginnt mit dem Jahre, in dem ihre Voraussetzungen sich erfüllen. Ebenso muß demjenigen die Befreiung vom Militärpflichtersatz (MStG Art. 2, lit. a) zugebilligt werden, der während der Ersatzperiode die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt. Das Einkommen, das der Ersatzpflich- tige in dem dem Ersatzjahr vorangegangenen Jahr gehabt hat und auf welchem , der Zuschlag erhoben wird (VVMStG Art. 43), sollte dann nicht als ausschließ- liche Grundlage angenommen werden, wenn abgeklärt werden muß, ob der Arme gemäß MStG Art. 2, lit. a, erwerbsunfähig ist. Auf jeden Fall ist es Pflicht der Veranlagungsbehörde, den zwischen dem vorangegangenen und dem Ersatzjahr eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen. Besonders dann, wenn die endgültige Veranlagung erst nach Ablauf des Ersatzjahres vor- genommen wurde, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sich von Amtes we- gen über die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen während dieses Jahres zu er- kundigen (VVMStG Art. 80). Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 9. Februar 1945 ent- spricht daher nicht dem Gesetz und muß aufgehoben werden, da er sich für die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer für das Ersatzjahr 1944 An- spruch auf Befreiung vom Militärpflichtersatz habe, nur auf Quellen stützte, die auf das Jahr 1943 zurückgingen. Die ganze Angelegenheit wird daher an die kantonale Rekurskommission zur Ueberprüfung und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Die Befreiung vom Militärpflichtersatz zu Gunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 1943 scheint auch schon durch einen Irrtum über dessen Verhältnisse während des Jahres 1942 hervorgerufen zu sein; dieser Entscheid ist aber be- reits rechtskräftig und auch nicht Gegenstand eines Rekurses. (Urteil des Bundesgerichtes i. Sa. Bondallaz vom 4. Mai 1945)

Urteile von Zivilgerichten. Die Ueberlassung der Wohnung bildet einen Teil des Naturallohnes des Einwerkers (Gäumers). OR Art. 319 ff Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Liegen- schaftseigentümer und dem Beklagten als Einwerker (Gäumer) zutreffend nach den Bestimmungen über den Dienstvertrag nach OR Art. 319 ff. beurteilt. Der Beklagte hatte als Entgelt für seine Arbeitsleistungen Anspruch auf eine Woh- nung und auf die auf der Liegenschaft erzeugten Landesprodukte, soweit er

ZBJV, 81. Jg., April 1945, S. 192.

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diese für seine Bedürfnisse benötigte. Die Ueberlassung der Wohnung bildete also einen Teil des Naturallohnes des Beklagten. Das Recht auf Benutzung der Wohnung ist so als Bestandteil des Dienstvertrages anzusprechen, das mit der Anstellung als Einwerker beginnt und mit der Lösung des Dienstvertrages en- digt (Vgl. Oser-Schönenberge r, Nr. 7 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 184-551 OR, sowie Art. 19 zu Art. 319 OR; B e c k e r, Nr. 22 zu Art. 330 OR). (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, i. Sa. M. v. Weis- senfluh vom 1. Februar 1945)

Ist der Arbeitsmangel lediglich auf subjektive Gründe in der Person des Arbeitgebers zurückzuführen, so wird dieser von der Lohnzahlungspflicht nicht befreit (OR Art. 332) *). Die Lehre über Voraussetzung und Möglichkeit lohnlosen Arbeitsunter- bruches während bestehenden Dienstvertrags und in Zusammenhang damit die Auslegung von OR Art. 332 ist äußerst widerspruchsvoll. O s e r vertritt in seinem Kommentar (2. Aufl., vgl. über die verschiedenen Meinungen dessen Uebersicht auf S. 1238 ff.) die Auffassung, daß auch bei Unmöglichkeit oder außerordentlicher Erschwerung der Vornahme der dem Dienstherrn obliegen- den Vorbereitun,gs- und Mitwirkungshandlungen dennoch für ihn Annahme- verzug eintrete, weil sich die Unmöglichkeit der vom Arbeitnehmer geschulde- ten Dienste dadurch nicht ergebe. Andere Autoren kommen zu anderen Schlüssen. Demgemäß ist auch die Rechtsprechung eine äußerst kontroverse (vgl. darüber Imhof in ZBJV 80, S. 385 ff.). Dabei darf nicht übersehen wer- den, daß die zu lösenden Fragen nicht nur theoretischer, sondern wesentlich praktischer Art sind und ihre Beantwortung auch von der wandelbaren Wirt- schaftsgestaltung des Landes beeinflußt wird. So werden gerade durch die jüngste Entwicklung die Schwierigkeiten der Arbeitsbereitstellung vergrößert und die Gründe für Arbeitsunterbruch vermehrt (Kohlen- und Materialmangel, Ausfuhrschwierigkeiten, Grenzsperren). Beim Baugewerbe im besondern spielt für die Arbeitsmöglichkeit auch die Witterung eine Rolle, und der dadurch bedingte Arbeitsunterbruch wird als lohnloser (ohne Aufhebung des Dienst- verhältnisses) vielfach stillschweigend anerkannt. Uneinheitlich ist auch die Auffassung der Gerichte darüber, ob eine Unterbrechung der Dienstleistung wegen Arbeitsmangels die Auflösung oder nur eine Suspendierung des Dienst- vertrages zur Folge habe. Daß die bestehenden Vorschriften über Arbeitslosen- versicherung, insbesondere das BG vom 17. Oktober 1924, keine Aenderung der Bestimmungen des OR bewirken, ist durch das Bundesgericht festgestellt worden (BGE 57 I 370). Im nämlichen Entscheid hat sich das Gericht aber auch dahin angesprochen, daß der Dienstherr dem Arbeiter den Lohn zwar grundsätzlich auch bei nicht genügender Beschäftigungsmöglichkeit schulde, daß dieses Prinzip aber Einschränkungen erfahren könne aus Gründen der Solidarität und des sozialen Gleichgewichtes. So sei z. B. bei Streik, Kohlen- mangel, Unterbruch des elektrischen Stromes usw. eine Verteilung des Scha- dens auf beide Parteien gerechtfertigt. Von Bedeutung ist hier nun, daß es sich bei dieser Aufzählung von Grün- den um Tatbestände handelt, die eine obj ektiv e, d. h. außer der Person und

SJZ 41, S. 257.

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dem Willen des Arbeitgebers liegende Unmöglichkeit der Erfüllungsannahme beschlagen. Gleich verhält es sich auch bei den weitern von der Beschwerde namhaft gemachten Präjudizien. Das Zürcher Obergericht z.B. führt in seinem Urteil vom 27. November 1943 (SJZ 40, S. 360) aus, der Dienstherr müsse, da- mit seine Verweigerung der Leistungsannahme gerechtfertigt sei, durch äußere, von ihm und seinen Entschlüssen unabhängige Gründe «an der Bereitstellung des Arbeitssubstrates verhindert worden sein». Gleicherweise enthalten die Thesen Imhofs a. a. 0. als Voraussetzung der Suspendierung des Dienstvertra- ges nicht nur eine gegenseitige Vereinbarung der Parteien und die Versicherung des Arbeitnehmers gegen Arbeitslosigkeit, sondern diese muß auch eine «ob- jektiv unvermeidbare Folge von Arbeitsmangel» sein, die «dann vermutet wird, wenn es sich um eine gleichzeitige Arbeitseinschränkung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, ganzer Betriebe oder Betriebsabteilungen handelt». In jedem Fall liegt also bei diesen objektiven Gründen des Arbeitsmangels die Grenze, wo sich der Arbeitnehmer unter Umständen eine Suspension seines III Vertrages gefallen lassen muß. Sind diese Gründe aber subjektiver Natur, das heißt liegen sie völlig und einzig im Wallen und im Befinden des Arbeitgebers (er ist z. B. sehr zurückhaltend in der Eingehung von Risiken, stellt bei Auf- trägen große Anforderungen an die Gewinnmöglichkeit usw.), so ist OR Art.

332 ohne weiteres anwendbar; denn hier beruht alles auf der Dispositionsbe-

fugnis des Dienstherrn; der Arbeitnehmer ist hier zumeist gar nicht in der Lage, die wirklichen Ursachen des Arbeitsmangels festzustellen, er wäre sozusagen von der Willkür des Arbeitgebers abhängig. Gewiß liegt es nicht im Interesse des ersteren, den letzteren zur Vertragskündigung zu zwingen; aber der Ar- beitgeber ist an der Erhaltung einer konstanten Abeitneh.merschaft gleicher- weise interessiert. Eine gegenseitige Verständigung wird deshalb in diesen Fäl- len zumeist der einzige Ausweg für die Ueberbrückung der Gegensätze sein. Inwieweit hiezu auch die Ausgestaltung der Arbeitslosenversicherung und der freiwilligen Fürsorgeeinrichtungen beizutragen vermögen, wird die Zukunft lehren. (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 1945)

1. Mangels anderer Vereinbarung hat ein Wehrmann bei Dienstleistung

keinen• Anspruch auf Lohnzahlung. sondern nur auf Lohnausfallentschädigung, (OR Art. 335 inbezug auf den Militärdienst außer Kraft gesetzt durch ALEO Art. 22). Dies gilt auch für den durch die Lohnausfallentschädigung nicht ge- deckten Teil des Lohnes.

2. Ein Angestellter in gehobener Stellung hat auch während des Militär-

dienstes die Pflicht, im Rahmen des Möglichen dringende Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu erledigen, ohne daß ihm daraus ein Anspruch auf Lohnzahlung erwächst. Der Kläger ist höherer Angestellter der Beklagten, der Firma X. Vom 18. Oktober bis 30. November 1943 leistete er Aktivdienst, wofür er die Auszah- lung seines ganzen Gehaltes forderte. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht weist die Klage aus folgenden Gründen ab:

1. Was die Gehaltsforderung für die Zeit vom 18. Oktober bis 30. Novem-

ber 1943 betrifft, so nimmt die Beklagte unter Berufung auf ALEO Art. 22 den Standpunkt ein, dein Kläger stehe während der Zeit seines Militärdienstes kein

494

Anspruch auf Lohnzahlung zu, sondern nur ein Anspruch auf Lohnausfall- entschädigung. In der Tat ist OR Art. 335, wonach ein Wehrmann bei schwei- zerischem obligatorischem Militärdienst für eine verhältnismäßig kurze Zeit Anspruch auf Lohnzahlung hat, durch ALEO Art. 22 *) seit 1. Februar 1940 inbezug auf den Militärdienst außer Kraft gesetzt worden, indem an die Stelle des Lohnanspruchs der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung getreten ist. Damit besteht auch kein Anspruch auf Vergütung des durch die Lohnausfall- entschädigung nicht gedeckten Lohnes. Eine abweichende Regelung ist freilich nicht ausgeschlossen, bedarf, aber der besonderen Vereinbarung. Eine solche behauptete denn auch der Kläger, indem er geltend macht, einige Tage vor seinem ersten Einrücken in den Militärdienst im Juni 1942 sei zwischen ihm und Y. in Gegenwart des technischen Geschäftsführers abgemacht worden, er habe auch während der Dienstzeit Anspruch auf das vertragliche Honorar von Fr. 1000.— im Monat, wogegen die Beklagte die Lohnausfallentschädigung für sich behalten dürfe. Die Beklagte gibt zu, dem Kläger für den Militärdienst vom Sommer 1942 das volle Gehalt ausgerichtet zu haben, behauptet aber, es sei dies aus reinem Entgegenkommen mit Rücksicht auf die bedrängte Lage des Klägers geschehen. Insbesondere bestreitet sie, ihm auch für den künftigen Militärdienst die Zahlung des vollen Gehaltes zugesichert oder auch nur in Aussicht gestellt zu haben. Der Kläger ist daher für die allgemeine Vereinba- rung, auf die er seinen Anspruch stützt, beweispflichtig. An diesen Beweis sind umso strengere Anforderungen zu stellen, als schon die in Ziff. VI b des Dienstvertrages enthaltene Bestimmung, daß das Honorar des Klägers von Fall zu Fall festzusetzen sei, darauf schließen läßt, daß die Beklagte sich nicht für längere Zeit binden wollte. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme kann nun der dem Kläger obliegende Beweis nicht als erbracht angesehen werden.

2. Zu erwägen wäre einzig, ob dem Kläger nicht aus Billigkeitsgründen und

mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten größerer Unternehmungen für seine der Beklagten während des Militärdienstes geleisteten Dienste ein gewisser Pro- zentsatz des Lohnes zugesprochen werden könnte. Allein abgesehen davon, daß er einen solchen Anspruch nicht erhoben, sondern sich ausschließlich auf die von ihm behauptete Vereinbarung gestützt hat, gehört es ohne weiteres zur Pflicht eines Angestellten in gehobener Stellung, auch während des Militärdienstes im Rahmen des Möglichen dringende Geschäfte für seinen Arbeitgeber zu erledigen. (Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1944 **)

*) Unter Vorbehalt von VW Art. 46 für Wehrmänner, die keine Lohnaus- fallentschädigung erhalten. **) Vgl. «Blätter für zürcherische Rechtsprechung», Bd. 43 (1944), Nr.23/24, S. 357.

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Kleine Anfrage in den Eidg. Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Kleine Anfrage Munz. Am 4. Juni 1945 reichte Nationalrat Munz folgende Kleine Anfrage ein: «In den zentralen Ausgleichsfonds für Lohn- und Verdienstersatz haben sich im Laufe der letzten Jahre Ueberschüsse von gegen einer halben Milliarde Franken angesammelt. Entgegen den ursprünglichen Absichten sind die Bei- träge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber trotzdem nie herabgesetzt worden. Sie bekamen so mehr und mehr den Charakter einer Steuer, die keine Rück- sicht nimmt auf Existenzminimum und Familienlasten der Arbeitnehmer einer- seits und die Leistungsfähigkeit der Betriebe anderseits. Kleine Einkommen werden durch die Ausgleichsbeiträge häufig mehr belastet als durch alle or- dentlichen Steuern zusammen. Die in Durchführung begriffene Demobilmachung wird zu einem noch rascheren Anwachsen der Fondsüberschüsse führen. Bereits durch Bundesrats- beschluß vom 7. Oktober 1941 ist die Möglichkeit geschaffen worden, die an- gesammelten Mittel auch für die Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenjahre zu verwenden. Hält der Bundesrat nicht dafür, daß heute

1. die schweizerische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft ein Recht hat zu

erfahren, wofür und wie lange noch die gewaltigen kriegsbedingten Leistun- gen zu erbringen sind und

2. beim offenbaren Dahinfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung aus

sozialen Gründen unverzüglich zum mindesten eine Aenderung in der Bei- tragsbemessung im Sinne der Entlastung der Kleinverdiener vorgenommen werden sollte?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 24. Sep- tember 1945 wie folgt: «Gemäß Bundesratsbeschluß vom 31. Juli 1945 wird die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung nach Beendigung des Aktivdienstzustandes vorläufig, wei- tergeführt. Demzufolge müssen auch weiterhin finanzielle Mittel zur Ausrich- tung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen an Wehrmänner im Militärdienst bereitgestellt werden. Außerdem werden aus dem Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung Versetzungsentschädigtingen an Arbeitnehmer zur Erleichterung der Arbeitsdienstpflicht gewährt. Dazu kommen noch die finan- ziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und an Gebirgsbauern, welche aus •dem zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- bzw. Verdienstersatzord- nung gedeckt werden. Sodann hat der Bundesrat am 3. Juli 1945 grundsätzlich die Einführung einer Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterbliebenen- versicherung beschlossen, zu deren Finanzierung den zentralen Ausgleichsfonds jährlich 60 Millionen Franken entnommen werden sollen. Da durch diese Maß- nahme die zur Verfügung stehenden Mittel nicht voll beansprucht werden, wird deshalb zur Zeit die Frage geprüft, welchen Verwendungszwecken diese Mit- tel zugeführt werden sollen.»

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Kleine Mitteilungen.

Schweizerische Nationalspende. (Jahresbericht 1944) Nachdem im August 1945 das Gedenkbuch «25 Jahre schwei- zerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien 1918-1943» erschienen ist, auf das wir in der September-Nummer dieser Zeitschrift (S. 373) hingewiesen haben, ist nun auch der Jahresbericht 1944 dieser Stiftung im Druck erschienen. In knap- per Form wird der Leser über die Tätigkeit der Zentralstelle für Sol- Idatenfürsorge in ihren einzelnen Gebieten orientiert, wobei an Hand von Beispielen die segensreichen Auswirkungen dieser Institution belegt werden. In einem zweiten Teil erfolgt die Rechnungsable- gung der Nationalspende pro 1944. Die Einnahmen in diesem Jahr belaufen sich auf Fr. 1 591 068.33, denen Fr. 2 544 121.59 an Ausgaben gegenüberstehen, wovon Fr. 2 140 625.79 auf die Zen- tralstelle für Soldatenfürsorge mit ihren Zweigstellen und Fr.

403 495.80 auf andere der S. N. S. angegliederte Fürsorgewerke ent-

fallen. Berichtigung. Die Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Oktoberheft, S. 439-40, sollten richtigerweise mit den Nummern 124, 125, 126, 127 und 128, bezeichnet sein.

Konferenzen und Sitzungen. Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

Am 10. Oktober 1945 fand in Bern eine Konferenz der kan- tonalen Finanzdirektoren statt, an welcher u. a. die Frage der Auf- stellung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstersatzordnung behandelt wurde. Die Konferenz sprach sich dahin aus, daß der neue Ver- teilungsschlüssel nur für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis zur Be- endigung des Aktivdienstes, nicht aber auch für die Friedenszeit gelten soll. Sie war mehrheitlich der Auffassung, daß bei der Auf- stellung des neuen Verteilungsschlüssels auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone zu berücksichtigen sei.

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Konferenz der Expertenkommission für die Beihilfenordnung. Am 12. Oktober 1945 trat in Zürich unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer die Expertenkommission, welche seinerzeit zur Beratung des Vorentwurfes zur Beihilfenordnung eingesetzt wurde, zu einer Sitzung zusammen. Die Konferenz sprach sich einhellig für die Weiterführung der Beihilfenordnung aus und befürwortete die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an die Kleinbauern des Flachlandes.

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Nr.12 Dezember 1945 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern

Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Unterabt. Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.

Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 499). Inhaltsangabe: — Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe (S. 504). — Literatur zur Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 512). — Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn, und Verdienstersatz, ordnung (S. 514). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S.515). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 527). — Straf, urteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung (S. 537). — Motionen, Interpellationen und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 542). — Kleine Mitteilungen (S. 548). — Inhaltsverzeich. nis zum 5. Jahrgang (S. 555).

Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienstersatzordnung. I. Der Begriff des Kassenmitgliedes wird in der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung häufig verwendet, aber nirgends genau um- schrieben, obwohl ihm große praktische Bedeutung zukommt. Ins- besondere spielt er in Bezug auf die Verwaltungskosten eine wich- tige Rolle, da die Ausgleichskassen nur von ihren Mitgliedern an- gemessene Verwaltungskostenbeiträge erheben können (LEO Art. 8, Abs. 3; Art. 14bis; VEO Art. 11, Abs. 2; Art. 22bis). Von den Kassenmitgliedern ist sodann in Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatz- ordnung die Rede, wonach der Anteil der einzelnen Kantone an den Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu berech- nen ist. Die Frage, was in diesem Zusammenhänge unter Kassen- mitgliedern zu verstehen ist, wird jedoch offen gelassen. Auch die Bestimmungen über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwech- sel setzen den Begriff Kassenmitglied als bekannt voraus (vgl. Kreisschreiben des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Februar 1940 und 18. August 1941). Dasselbe gilt für die Buchführungsweisungen, die den Begriff Kassenmitglied im Zu- sammenhange mit der Mitgliederkontrolle und des Mitgliederregi-

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sters verwenden (BW Art. 4 und 28; ALEO Art. 14, Abs. 3; VEO Art. 18, Abs. 3). Der Begriff des Mitgliedes ist dem Vereinsrecht entnommen. Mitgliedschaft bezeichnet das Rechtsverhältnis des Vereinsange- hörigen zum Verein. Im Vereinsrecht beruht die Mitgliedschaft auf grundsätzlich freiem Ein- und Austritt und schließt die Ausübung bestimmter Mitgliedschaftsrechte in sich. Dies trifft für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nur in beschränktem Maß zu. Die Arbeitgeber und die Selbständigerwerbenden sind verpflichtet, ei- ner Ausgleichskasse beizutreten. Der Zwang zum Beitritt zu einer Ausgleichskasse ist gleichbedeutend mit der Unterstellung unter die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Sind die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt, so ist auch die Pflicht gegeben, sich einer Kasse anzuschließen. Die Lohnersatzordnung setzt den An- schluß an eine Kasse als selbstverständlich voraus, wogegen in der Verdienstersatzordnung ausdrücklich gesagt wird, daß jeder Selb- ständigerwerbende in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in den liberalen Berufen einer Ausgleichskasse angeschlossen wird (VEO Art. lbis). Die Lohn- und Verdienstersatzordnung kennen jedoch keine freie Kassenwahl. Wie aus Art. 9 und 10 der Lohnersatzord- nung hervorgeht, ging der Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, daß sich die Mitglieder eines Verbandes, der eine Kasse errichtet hat, dieser Kasse anzuschließen haben, während den kantonalen Kassen alle jene Arbeitgeber angehören, die nicht einer Verbands- kasse angeschlossen werden. Entsprechende Bestimmungen gelten für die Verdienstersatzordnung. Ein Wechsel von einer Kasse zur andern ist deshalb nicht in das Belieben der Beitragspflichtigen gestellt, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Im Gegensatz zu den Vereinsmitgliedern haben die Mitglieder der kantonalen Kassen überhaupt keine und jene der Verbandsaus- gleichskassen nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte. Die Mit- gliedschaftsrechte der Verbandskassenmitglieder sind jedoch nicht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, sondern in den Kassen- reglementen umschrieben. Die verschiedene Bedeutung, die der Mit- gliedschaft bei den kantonalen und den Verbands,ausgleichskassen zukommt, erklärt sich aus der verschiedenen Rechtsnatur der bei- den Kassenarten. Die kantonalen Kassen werden durch die Kan- tonsregierungen geschaffen und organisiert und tragen anstaltlichen Charakter, sodaß kein Raum für besondere Mitgliedschaftsrechte bleibt. Die Verbandsausgleichskassen hingegen werden durch die

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Berufsverbände ins Leben gerufen und organisiert und tragen kor- porativen Charakter, sodaß den Kassenmitgliedern, die im allge- meinen mit den Verbandsmitgliedern identisch sind, bestimmte Mitgliedschaftsrechte, wie das aktive und passive Wahlrecht, zu- kommen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß unter Mitgliedschaft ganz allgemein die Zugehörigkeit zu einer Kasse und unter Mitgliedern Personen zu verstehen sind, die einer Kasse an- gehören. Damit ist aber noch nicht abgeklärt, welche Personen unter den Begriff Kassenmitglied im einzelnen fallen.

II. In der Lohnersatzordnung gelten grundsätzlich nur die Arbeit- geber als Mitglieder. Dies ergibt sich aus der Stellung des Arbeit- gebers im Ausgleichsmechanismus sowie aus der Anwendung des Quellenprinzips bei der Erhebung der Beiträge. Nur der Arbeit- geber erscheint als Beitragsschuldner gegenüber der Kasse. Als sol- cher ist er verpflichtet, mit der Ausgleichskasse innert der vorge- schriebenen Frist abzurechnen (LEO Art. 13; ALEO Art. 12). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerbeiträge einzuziehen und sei- nen Arbeitnehmern die Lohnausfallentschädigung auszuzahlen. Einen Ueberschuß der Beiträge über die ausbezahlten Entschädi- gungen hat er der Ausgleichskasse abzuliefern, die ihm einen all- fälligen Fehlbetrag vergütet. Der Arbeitgeber erscheint somit als Hilfsorgan der Kasse und wird als Repräsentant des Betriebes be- handelt. Nur er steht mit der Kasse im Abrechnungsverkehr, wäh- rend die Arbeitnehmer mit der Kasse nicht in unmittelbare Berüh- rung kommen und deshalb nicht als Kassenmitglieder angesehen werden können. Die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Kasse be- zieht sich auf sämtliche Arbeitnehmer, die zu ihm im Dienstverhält- nis stehen (VW Art. 34). Durch die Verfügung Nr. 35 des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements betreffend die Abänderung der Verbindlichen Weisungen vom 29. Juni 1942 wurden auch die sogenannten Grenz- gänger, d. h. Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnen und im Dienste eines der Lohnersatzordnung nicht unterstellten Arbeit- gebers stehen, der Lohnersatzordnung unterstellt (VW Art. Ibis), Da in diesen Fällen die Arbeitgeber der Lohnersatzordnung nicht unterstehen, konnten bisher auch ihre Arbeitnehmer nicht unter- stellt werden, sodaß sie vom Bezug der Lohnausfallentschädigung

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ausgeschlossen und gegebenenfalls auf die Notunterstützung ange- wiesen waren. Da das Quellenprinzip auf die Grenzgänger mangels eines Arbeitgebers keine Anwendung finden kann, sind sie ver- pflichtet, mit der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan- tons direkt über die geschuldeten Beiträge abzurechnen. Stellt man auf die Abrechnungspflicht ab, so sind auch die Grenzgänger als Kassenmitglieder anzusehen. Dagegen gelten sie in Bezug auf die Verwaltungskosten nicht als Mitglieder, da es nicht angängig wäre, die Grenzgänger mit Verwaltungskostenbeiträgen zu belasten, wäh- rend von den Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber der Lohnersatz- ordnung unterstehen, keine Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden. Ebenso ist bei den Grenzgängern keine Mitgliederkontrolle durchzuführen. Hingegen sind sie in das Mitgliederregister aufzu- nehmen, da dieses sämtliche abrechnungspflichtigen Personen zu enthalten hat. Nicht als Kassenmitglieder im Sinne der Lohnersatzordnung gelten Personen, die der Kasse gegenüber wohl einen Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen besitzen, aber keine Beiträge zu entrichten haben, wie stellenlose Wehrmänner (ALEO Art. 5) und Absolventen höherer Lehranstalten (VW Art. 13bis, Abs. 2). Diese Personen kommen mit der Kasse nur in Berührung, wenn sie Mili- tärdienst leisten und Anspruch auf Lohnausfallentschädigung er- heben. Die Kasse hat sie deshalb auch nicht in das Mitgliederregi- ster aufzunehmen. Wie in der Lohnersatzordnung, so können auch in der Vet dienstersatzordnung grundsätzlich nur jene Personen als Kassen- mitglieder betrachtet werden, die gegenüber der Kasse beitrags- und abrechnungspflichtig sind. Art. 17, Abs. 1, der Verdienster- satzordnung spricht allerdings von den «Beteiligten», deren Bei- träge von der Ausgleichskasse monatlich eingezogen werden. Unter Beteiligten sind jedoch die beitrags- und abrechnungspflichtigen Personen zu verstehen. Demnach sind in der Landwirtschaft nur die Betriebsleiter als Kassenmitglieder zu betrachten, da nur sie gegenüber der Kasse als Beitragsschuldner erscheinen und sowohl über den Betriebsbeitrag als auch über die Kopfbeiträge für die mitarbeitenden Familienglieder abzurechnen haben. Die mitarbei- tenden Familienglieder gelten hingegen nicht als Kassenmitglieder, da sie weder beitrags- noch abrechnungspflichtig sind und mit der Kasse nicht in unmittelbare Berührung treten. Im Gewerbe sind gemäß Art. 10 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatz- 502

ordnung folgende Personen beitrags- und abrechnungspflichtig und somit als Kassenmitglieder zu betrachten: a) die Leiter von gewerblichen Betrieben und von Betrieben von Erbengemeinschaften oder Gemeinderschaften; b) die unbeschränkt haftenden und gemäß Handelsregisterein- trag vertretungsbefugten Teilhaber von Kollektiv-, Korn- mandit- oder Kommanditaktiengesellschaften; c) die Teilhaber einfacher Gesellschaften, sofern sie haupt- beruflich als Selbständigerwerbende im Betrieb der Gesell- schaft tätig sind; d) die Gewerbetreibenden ohne Betrieb; e) die juristischen Personen. Die Beitragspflicht deckt sich mit der Abrechnungspflicht, mit Ausnahme der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kollektiv=, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, sowie der Teil- haber einfacher Gesellschaften. In allen diesen Fällen schuldet jeder Teilhaber seinen Beitrag persönlich, während für die Gesellschaft nur eine einzige Abrechnung erstellt werden muß. Diese Ausnahme wurde deshalb gemacht, weil es nicht angängig geWesen wäre, von der Gesellschaft nur einen Beitrag zu erheben, jedem einzelnen Ge- sellschafter jedoch einen selbständigen Anspruch auf Verdienst- ausfallentschädigung einzuräumen. Immerhin wurde die Gesell- schaft neben den einzelnen Gesellschaftern solidarisch für die Ent- richtung des veränderlichen Beitrages und der besondern Beiträge für Filial- und Doppelbetriebe haftbar erklärt. Es erscheint deshalb als gegeben, für die Umschreibung des Kassenmitgliedes nicht auf die Beitrags-, sondern auf die Abrechnungspflicht abzustellen, um- somehr als die Kassenzugehörigkeit der Gesellschaft auch maßge- bend für diejenige der Gesellschafter ist. Demnach ist nur die Ge- sellschaft als solche, nicht aber die einzelnen Gesellschafter als Kassenmitglieder zu betrachten. Die mitarbeitenden Familienglieder im Gewerbe gelten nicht als Kassenmitglieder, weil sie wie Arbeitnehmer behandelt werden.

Aus den Ausführungen in Ziff. II ergibt sich, daß unter Kas- senmitgliedern im Sinne der Lohn- und Verdienstersatzordnung die beitrags- und abrechnungspflichtigen Personen mit Ausnahme 2 503

der Grenzgänger zu verstehen sind. Nur von diesen Personen kön- nen die Ausgleichskassen Verwaltungskostenbeiträge erheben, wäh- rend Grenzgänger, Arbeitslose und Absolventen höherer Lehran- stalten mit solchen Beiträgen nicht belastet werden dürfen. Ebenso ist bei der Berechnung der Rückerstattungsquote der Kantone ge- mäß Art. 9 der Verdienstersatzordnung auf die abrechnungspflich- tigen Personen abzustellen. Auch in Fragen der Kassenzugehörig- keit und des Kassenwechsels ist der Begriff Kassenmitglied in diesem Sinne zu verstehen. Der Uebertritt eines Arbeitgebers von einer Kasse in eine andere erstreckt sich ohne weiteres auch auf seine Arbeitnehmer. Hingegen ist der Begriff des Kassenmitgliedes im Sinne der Mitgliederkontrolle sowie des Mitgliederregisters etwas weiterzu- fassen. Die Mitgliederkontrolle hat sich nicht nur auf die abrech- nungspflichtigen Personen, sondern auch auf die Zweig- und Dop- pelbetriebe zu erstrecken. In das Mitgliederregister sind außer den abrechnungspflichtigen Personen mit Einschluß der Grenzgänger auch die Zweig- und Doppelbetriebe aufzunehmen, für die nicht mit der Kasse des Hauptbetriebes abzurechnen ist, da das Mit- gliederregister einen vollständigen Ueberblick über die beitrags- pflichtigen Personen und eine Kontrolle über die Unterstellung zu ermöglichen hat.

Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe. (Fortsetzung und Schluß *) IV. 'Die Uebergangsordnung. A. Vorgeschichte. Da die Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezem- ber 1941 über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf Ende 1945 abläuft, war zu entscheiden, ob in den kommenden Jahren die bis- herige Fürsorge fortzusetzen sei. Seit dem Jahre 1941 sind aber auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung und -für- sorge grundlegende Aenderungen eingetreten. So wirkte sich in den Jahren 1942 und 1943 die Kriegsteuerung sehr deutlich aus. Deshalb wurde eine Erhöhung der Fürsorgeleistungen allgemein verlangt. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhielt daher im Frühjahr 1943 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Auftrag, eine Vorlage für den Ausbau der Alters- und Hinter- *) Vgl. ZLV 1945, S. 443.

504•

lassenenfürsorge auszuarbeiten. Schon damals stellte sich die Frage, ob nicht mit einer Revision eine Reihe offensichtlicher Mängel der bisherigen Fürsorge ausgeschaltet werden könnte. Die Höhe der Fürsorgebeiträge in den Kantonen war sehr verschieden, ebenso diejenige der Berechtigungsgrenzen. Nur wenige Kantone beteilig- ten sich mit eigenen Mitteln an der Fürsorge. Der vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeitete Entwurf vom 15. November

1943 sah die Gewährung eines Rechtsanspruches auf Renten vor,

wenn das Einkommen des Gesuchstellers eine nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestufte Einkom- mensgrenze überschritt. Die vorgesehenen Rentenansätze waren nur wenig kleiner als diejenigen der Uebergangsordnung. Hingegen wäre die Finanzierung ausschließlich aus öffentlichen Mitteln er- folgt. Von einer Beanspruchung der Mittel der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung und von einer Mitwirkung ihrer Organe war damals noch keine Rede. Dieses Projekt wurde aber fallen ge- lassen und man begnügte sich mit einer Erhöhung der Bundessub- vention unter finanzieller Beteiligung der Kantone. Dies ist haupt- sächlich auf zwei Gründe zurückzuführen: Die Kantone machten geltend, daß es ihnen nicht möglich sei, innert kürzester Frist die nötigen Kredite eines wesentlich teureren Fürsorgeprojektes, an dem sie sich zu einem Drittel zu beteiligen gehabt hätten, aufzu- bringen. Weiter zeigte es sich, daß die Versicherungsfrage in weni- gen Jahren gelöst werden mußte. Man erachtete es daher als über- flüssig, ja im Hinblick auf die spätere Einführung der Versicherung als gefährlich, für eine verhältnismäßig kurze Zeit eine völlig neue Regelung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu treffen. Am 25. Januar 1944 hat der Bundesrat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, zu prüfen, ob und gege- benenfalls in welcher Form eine neue eidgenössische Vorlage in Be- zug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung möglich er- scheine, darüber Bericht und Antrag einzubringen und die zur Ab- klärung dieser Fragen nötigen Experten beizuziehen. Dieser Be- schluß führte dann zur Bildung der Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Be- richt am 16. März dieses Jahres erschienen ist. Wirkte anfangs 1944 die Ungewißheit über die künftige Regelung der Alters- und Hin- terlassenenversicherung hemmend auf den Ausbau der Fürsorge, so führte die rasche Förderung der Arbeiten der Expertenkommis- sion den schweizerischen Gewerkschaftsbund dazu, den Ausbau 505

der Fürsorge in Form einer Uebergangslösung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verlangen. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 1944 führte er u. a. wörtlich aus: «Die Expertenkom- mission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird das Problem der Uebergangslösung für die bereits über 65 Jahre alten Personen in ihrer nächsten Session voraussichtlich weitgehend ab- klären. Wir glauben deshalb, daß die von dieser Kommission ins Auge gefaßte Lösung möglichst sofort auf dem Vollnlachtenwege in Kraft gesetzt werden sollte. Diese Vorwegnahme einer Teilauf- gabe der Alters- und Hinterlassenenversicherung würde das weitere Studium und die endgültige Inkraftsetzung des ganzen Sozialwer- kes in keiner Weise hemmen oder verzögern. Wir sind im Gegen- teil der Auffassung, daß sie die weiteren Vorarbeiten für die Ver- sicherung erleichtern und fördern würde. Vor Allem könnten diese Arbeiten dann in einer wesentlich ruhigeren Atmosphäre durchge- führt werden.» Es standen sich also für die kommenden Jahre zwei Lösungen gegenüber:

1. Die Fortführung der Altersfürsorge durch die Kantone mit

einem gewissen Ausbau in dem Sinne, daß die Kantone sich an der Erhöhung der Leistungen beteiligen müßten. Als Gesamtsumme der durch den Bund, die Kantone und die Stiftungen zu verteilenden öffentlichen Mittel waren 50 Mil- lionen Franken im Jahr vorgesehen.

2. Die Schaffung einer Uebergangsordnung auf Grund der

Anträge der Expertenkommission für die Einführung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese zweite Lösung sucht bereits den Anschluß an die Zu- kunft, während der erste Vorschlag die bisherige Ordnung aus- bauen wollte. Der Bundesrat hat sich am 3. Juli 1945 für die zweite Lösung entschieden und die Vollmachtenkommissionen stimmten im Prin- zip diesem Beschluß zu. Darauf erging der Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Al- ters- und Hinterlassenenrenten (Uebergangsordnung). Gestützt auf dessen Artikel 29, Abs. 2, wonach das eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement zum Bundesratsbeschluß die nötigen er- gänzenden Ausführungsbestimmungen erläßt, erließ dieses am 9. November 1945 die Ausführungsverordnung über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten. Der Bundes- 506

ratsbeschluß und die Ausführungsverordnung treten auf den 1. Januar 1946 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1947. B. Die Grundzüge der Uebergangsordnung. I. Materiell-rechtliche Unterschiede zur bisherigen Altersfür- sorge. Es sind vor allem vier Punkte, die die neue Regelung der Alters- und Hinterlassenenbeihilfe von der bisherigen Ordnung der Fürsorge abheben. In ihnen spiegelt sich deutlich der Wille wider, einen Uebergang zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zu schaffen. a) An Stelle des Fürsorgebeitrages, über dessen Ausrichtung eine kantonale Fürsorgeinstanz nach eigenem Ermessen unter Be- rücksichtigung gewisser Richtlinien entschied, tritt der Rechtsan- spruch. Dieser umfaßt grundsätzlich Renten folgender Arten und in folgender Höhe: Einfache Ehepaar- Voll- Einfache Ortsverhältnisse Filters- Filters- Witwen- waisen- Waisen- rente rente rente rente rente Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. städtisch . . . 600 1000 500 320 160 halbstädtisch . 480 800 400 260 130 ländlich . . . 360 600 300 200 100

Der Rentenanspruch besteht nur, soweit das Jahreseinkommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teiles des Vermögens folgende Grenzen nicht, überschreitet: Für Bezüger von Ortsverhältnisse einfachen Ehepaar- Voll- einfachen Rlters- Filters-Witwen- renten waisen- Waisen- renten renten renten renten Fr. Fr. 1 Fr. Fr. Fr. städtisch . . . . 1750 2800 1400 900 450 halbstädtisch . 1500 2400 1200 800 400 ländlich . . 1250 2000 1000 700 350

Die Bemessung des Rentenanspruches im Rahmen der oben wiedergegebenen Einkommensgrenzen war nicht einfach. Zuerst

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galt es abzuklären, was als Einkommen anzurechnen sei. Der Art. 4 der Ausführungsverordnung umschreibt, was als Einkommen im Sinne der Uebergangsordnung zu gelten hat. Demnach werden bei- spielsweise nicht als Einkommen angerechnet: Fürsorgebeiträge von Kantonen, Gemeinden und öffentlichen und privaten Fürsorgein- stitutionen und Stiftungen mit Ausnahme des Bundes, auf die kein Rechtsanspruch besteht sowie Armen- und Verwandtenunterstüt- zungen. Besonders begrüßt wird in Kreisen, die sich mit der Für- sorge zu befassen haben, der Wegfall der Anrechnung von Ver- wandtenunterstützungen. Der Einbezug der Armengenössigen in das Recht auf Rentenbezug, sofern sie nicht in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind, wird besonders den Finanzen der Gemeinden und Kantone zugute kommen. Auf besonders große Schwierigkeiten stößt ferner die Anrech- nung des Vermögens auf die Einkommensgrenze. Der Sparer sollte so wenig als möglich für seine Spartätigkeit «bestraft» werden; auf der andern Seite darf dem Gesuchsteller, der auf eine unerigelt- liche Leistung Anspruch macht, ein gewisser Kapitalverzehr, 'der mit dem Alter des Gesuchstellers steigen darf, zugemutet werden. Immerhin soll nicht der letzte Franken aufgebraucht werden müs- sen, bis die Rente beansprucht werden kann. Vielmehr wird das Recht auf einen Notpfennig gewahrt. Art. 6 der Ausführungsver- ordnung sieht deshalb vor, daß je nach der in Frage kommenden Rentenart einige tausend Franken des Vermögens nicht anzurech- nen sind, während sich der anrechenbare Teil nach einer bestimm- ten Skala bemißt, die im großen und ganzen gemäß den Lebenser- wartungstafeln der schweizerischen Bevölkerung ausgearbeitet wurde. Schließlich gilt der Hausrat, soweit er den üblichen Be- dürfnissen des Gesuchstellers dient, nicht als Vermögen. Weiter war zu beachten, daß unbewegliches Vermögen schwerer oder nur mit größerem Schaden zu liquidieren ist als in bar oder in Wertpapieren vorhandenes Vermögen. Aber auch das Zusammen- leben der Ehegatten, der Blutsverwandten oder der Geschwister war bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen zu berücksichti- gen. b) Die Höchstrentena.nsätze auf Grund der neuen Ordnung sind für die ganze Schweiz dieselben und sind nur nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestuft. Eine Kür- zung dieser Ansätze tritt, wie erwähnt, nur ein, soweit die Renten zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen die geltenden Ein- 508

kommensgrenzen übersteigen. Damit wird der wirtschaftliche Schutz der Alten und Hinterlassenen in der ganzen Schweiz auf eine Stufe gehoben, die bisher höchstens von drei Kantonen er- reicht wurde. Der relativ große Unterschied zwischen den Renten für die Bezüger in städtischen und ländlichen Verhältnissen wurde als zu groß beanstandet. Es ist aber zu beachten, daß die Ansätze für ländliche Verhältnisse gegenüber den bisher in ländlichen Kan- tonen üblichen Ansätzen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge- leistungen sehr stark erhöht worden sind, daß aber anderseits die viel höheren Ansätze für städtische Verhältnisse in den Städten als ungenügend empfunden werden und im Durchschnitt nur wenig über den bisherigen Fürsorgeleistungen liegen. Die Kritik aus länd- lichen Kreisen richtet sich auch weniger gegen die absolute Höhe der Ansätze für ländliche Verhältnisse, die teilweise sogar als zu hoch empfunden werden, sondern gegen den großen Unterschied in den Leistungen für städtische und ländliche Verhältnisse. Ange- sichts der genannten Umstände läßt sich aber dieser Unterschied nicht vermeiden. Ausgesprochen städtische Kantone wie Basel, Genf und Zürich werden sogar gezwungen sein, ansehnliche Zu- schüsse aus eigenen Mitteln zu gewähren, um eine Verbesserung gegenüber den bisherigen Ansätzen zu erzielen. c) Die Versicherungsleistungen werden zu 60% von den zen- tralen Ausgleichsfonds aufgebracht und zu 30% vom Bund, und zwar aus dem Bundesanteil am Reingewinn der Alkoholverwaltung, aus den Zinsen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sowie aus allgemeinen Bundesmitteln; 10% der Belastung endlich haben die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden auf- zubringen. Die jährliche Gesamtbelastung wird auf rund 100 Mil- lionen Franken veranschlagt. Neu ist, daß die zentralen Ausgleichs- fonds den größten Teil der finanziellen Deckung übernehmen, während sie sich bisher überhaupt nicht an der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge beteiligten. d) Die vierte große Neuerung ist auf organisatorischem Gebiet vorgesehen. Die Hauptträger der Organisation der Alters- und Hinterlassenenbeihilfe sind die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen.

2. Die Stellung der Ausgleichskassen in der künftigen Alters-

und Hinterlassenenbeihilfe. Es versteht sich von selbst, .daß die organisatorische Neuregelung in enger Fühlungnahme mit den Be- 509

hörden des Wehrmannsschutzes und der zentralen Ausgleichsfonds sowie mit Vertretern der kantonalen Ausgleichskassen, der Ver- bandsausgleichskassen, der Arbeitgeber und Gewerkschaften zu- stande kam. Ebenso wurden die Präsidenten der beiden Aufsichts- kommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in den sie interessierenden Fragen konsultiert. Die Renten werden grundsätzlich nur auf Gesuch gewährt, eingereicht entweder von der berechtigten Person oder von Ange- hörigen, die ihr gegenüber eine rechtliche oder sittliche Unter- stützungspflichtig erfüllen, oder von der zuständigen Gemeindebe- hörde. Die Prüfung der Gesuche, die zu einem großen Teil von den bisherigen Bezügern der Fürsorgeleistungen stammen werden, soll, wenn die Kantone es nicht anders bestimmen, den kantonalen Zentralstellen für Alters- und Hinterlassenenfürsorge überlassen bleiben. Es handelt sich hier um eine vorwiegend fürsorgerische Tätigkeit, die einen engen persönlichen Kontakt mit den Gesuch- stellern erfordert und bei der die gesammelten Erfahrungen eine große Rolle spielen. Immerhin beabsichtigen verschiedene Kantone, auch diese Arbeit den Ausgleichskassen zu überweisen. Der Entscheid über die Ausrichtung der Renten selber kommt den Ausgleichskassen zu. Grundsätzlich sind die kantonalen Kas- sen zuständig; doch sieht Art. 19 der Ausführungsverordnung vor, daß gegenüber a) Personen, welche bei einem Kassenmitglied tätig gewesen sind und Hinterlassenen solcher Personen, sofern der früh- ere Arbeitgeber ihnen direkt oder durch Vermittlung einer Fürsorgeeinrichtung besondere Fürsorgeleistungen ausrich- tet, 1)) ihren Mitgliedern, sowie Mitgliedern ihrer Trägerverbände und den Hinterlassenen und solchen Angehörigen dieser Personen, denen gegenüber das Mitglied eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht zu erfüllen hat, c) im Betriebe tätigen Arbeitnehmern eines Kassenmitgliedes, die Verbandsausgleichskassen für die Festsetzung und Auszahlung der Renten zuständig seien. Zudem können die Verbandsaus- gleichskassen, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, im Einverneh- men mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, auch für andere Personen die Renten festsetzen und auszahlen. 510

Die Ausgleichskassen müssen die Renten nicht in allen Fällen direkt auszahlen. Sie können Kassenmitglieder, die Rentenbezügern außerhalb der durch die Uebergangsordnung vorgesehenen Renten besondere Fürsorgeleistungen direkt oder durch Vermittlung einer Fürsorgeeinrichtung gewähren, mit der Auszahlung der Renten betrauen. Die Auszahlung der Renten durch die Ausgleichskassen oder gar durch ihre Mitglieder ermöglicht nicht nur die Anwendung des Ausgleichssystems, das sich in der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung so sehr bewährt hat, es gibt den Kassen zugleich Gele- genheit, sich auf ihre künftige Aufgabe in der Alters- und Hinter- lassenenversicherung vorzubereiten. Auch können so wertvolle Er- fahrungen für die endgültige organisatorische Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesammelt werden.

3. Das BeschwerdeWesen. Von der Lohn- und Verdienstersatz-

ordnung ist die bewährte besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen worden. Der Gesuchsteller kann die Rentenverfügung der Ausgleichskasse an eine aus Mitgliedern der kantonalen Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zusammengesetzte Rekurskommission weiterziehen. Die Entscheide der Rekurskommissinnen können vom' Gesuchsteller, von der Aus- gleichskasse und vom Bundesamt für Sozialversicherung im Namen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die eidge- nössische Oberrekurskommission weitergezogen werden. Diese wird aus Mitgliedern der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung bestellt. Die Vorschrif- ten der Lohnersatzordnung über das Verfahren vor den kantonalen Schiedskommissionen und den eidgenössischen Aufsichtskommis- sionen finden sinngemäß Anwendung.

4. Abrechnungs- und Zahlungsverkehr. Die Abrechnung mit

dem Bund, den Kantonen und den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung einerseits und den Aus- gleichskassen anderseits wird durch die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds vorgenommen. Wie beim Beschwerdewesen fin- den die Bestimmungen der Lohnersatzordnung über Abrechnung und Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Kassenrevisionen sinngemäß Anwendung. Wichtig ist, besonders im Hinblick auf die Vorbereitung der späteren Versicherungsgesetzgebung, daß bei Kassenrevisionen die materielle Anwendung .des Bundesratsbeschlusses und der Ausfüh- rungsbestimmungen dazu besonders gründlich geprüft wird. Der

3 511

Befund darüber soll in einem besonderen Bericht zusammengefaßt werden, damit das Bundesamt für Sozialversicherung so rasch als möglich für die Behebung der im Bericht festgestellten Mängel sor- gen kann.

5. Die Zusammenarbeit der Ausgleichskassen mit andern Ein-

richtungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. 'Während bei der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Aus- gleichskassen als alleinige Organe wirken, haben sie sich in der Alters- und Hinterlassenenfürsorge mit den Organen der Stif tun- gen für das Alter und für die Jugend und in den meisten Kan- tonen mit den Zentralstellen in diese Aufgabe zu teilen. Es ist schon zu Beginn des in der letzten Nummer erschienenen Artikels darauf hingewiesen worden, welche Bedeutung die Tätigkeit der beiden Stiftungen für die Behebung von Härtefällen haben wird. Die optimale Verwendung der Bundesmittel ist nur dann gewähr- leistet, wenn zwischen den Kassen und den Stiftungsorganen ein enger Kontakt besteht. Fast noch wichtiger ist in den Kantonen, welche die Prüfung der Gesuche weiterhin den Zentralstellen für die Alters- und Hin- terlassenenfürsorge übertragen, eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen diesen und den Ausgleichskassen. Der Erfolg der neuen Ordnung auf dem Gebiet der Alters- und Hinterlassenenfürsorge, der nicht wenig für das Schicksal der späteren Versicherungsvor- lage bestimmend sein wird, hängt weitgehend vom guten Einver- nehmen aller an der Durchführung der Alters- und Hinterlassenen- fürsorge beteiligten Stellen ab. So können die Erfahrungen der verschiedenen Organe in verhältnismäßig kurzer Zeit den Erfolg der vorgesehenen Alters- und Hinterlassenenbeihilfe bewirken.

Literatur zur Lohn- und Verdienstersatzordnung. *) David, J (akob) . Zum Ausbau der Familienzulage-Ausgleichskas- sen. Grundsätzliche Betrachtungen. Schweiz. Z. Gemeinnützigk. 84, 1945. H.4, S. 113-125. Dethiollaz, F(rancis). Du regime d'une caisse professionnelle d'allo- cations familiales. Rev. econ. soc. 3, 1945. Nr. 2, S. 131-135. TAveloppement, Le, des caisses d'allocations familiales. J. suisse Artisans Commeuants. 35, 1944. Nr. 10, S.90-94. 512

Dolde, H (ermann) A. Die Kinderzulagen in der Maschinen- und Metallindustrie. Schweiz. Z. Gemeinnützigk. 84, 1945. H. 4, S. 129-135. (Ernst, Edmund) Arbeitskompagnien und Arbeitsbeschaffung. Ausgleich. 1, 1945. H.6, S.280-285. Fromer, Leo, Dr. Advokat (Basel). Gilt das Verbot der reformatio in peius im eidgenössischen Verwaltungsrecht? SJZ, 41. Jg., 1945, Heft 9, S.135-137. Fueter, Eduard. Es ist _erreicht! Zur Schaffung einer Studienausfall- entschädigung für Studenten. Schweiz. Hochsch.-Ztg. 18, 1945. H.4, S.223-226. Huber, Hans, Dr., Bundesrichter (Lausanne). Das Lastschriftver- fahren. Zu seiner Verteidigung gegen den Vorwurf der Rechts- verwilderung und Rechtszersplitterung. SJZ, 41. Jg., 1945, Heft 10, S. 151-152. Lehmann, (G.) A(dolf). Entwicklung und heutiger Stand der Lohnersatzordnung. Schweiz. Monatshefte Politik und Kultur. 24, 1944, H.5, S.291-300. NiestN, Ad(olphe). Introduction ä la discussion sur la pratique des caisses d'allocations familiales. Schweiz. Z. Gemeinnützigk. 84, 1945. H.4, S.125-129. Rechenberg, von, D., Dr., Gerichtssubstitut (Bülach). Die Berück- sichtigung der an ein außereheliches Kind zu zahlenden Unter- haltsbeiträge bei der Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). SJZ, 41. jg., Heft 12, S. 183-186. Von der Mühll, Rod (olphe) E (mmanuel). Die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Agrarpolit. Rev. 1, 1945. H. 9, S. 356-362. Welti, E(mil). Fürsorge für nichtseßhafte Wehrentlassene in der Nachkriegszeit. Amtl. Mittlg». Interkant. Verb. Nat.-Verpfleg. 1944, Nr. 12, S.59-63. Zeitung. Die, in der Lohn- und Verdienstersatzordnung = Jour- neaux et caisse de compensation. Bull. Schweiz. Ztg.-Verl.» — Ver. 1944, Nr. 231, S. 178-192. Zwicky, R(obert) C. Etwas vom lebensnotwendigen Bedarf der Unterstützten. Armenpfleger. 42, 1945. Nr. 4, S.25-28. *) Anmerkung der Redaktion: Vgl. dazu die bereits veröffentlichten Zu- sammenstellungen in ZLV 1943, S. 105; ZLV 1945, S. 141, 302 und 372. Für die in dieser Zeitschrift erschienenen Aufsätze wird auf das Inhaltsverzeichnis zum 5. Jahrgang, publiziert in diesem Heft, verwiesen.

513

Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (III. Quartal 1945) Im Laufe der Monate Juli, August und September des Jahres

1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern nach

der Lohnersatzordnung Fr. 61 664 910.18 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) Fr. 14 257 818.68 an Bei- trägen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden ausgerichtet an Lohn- ausfallentschädigungen Fr. 19 042 202.64, an Aufwendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 700 021.24, an Ausgaben für die Arbeits- losenfürsorge Fr. 26 089.—, an Versetzungsentschädigungen für zu- sätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr.

8 560 885.98 und an finanziellen Beihilfen. für Arbeitnehmer in der

Landwirtschaft Fr. 577 602.12. Am 30. September 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung einen Betrag von Fr. 475 595 214.31 aus, während er zu Beginn des III. Quartals Fr. 430 827 722.04 betrug. Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 3 166 750.52 und die öffentliche Hand Fr. 710 625.66 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigun- gen für Landwirte wurden Fr. 1 150 126.58 und für finanzielle Bei- hilfen an Gebirgsbauern Fr. 885 020.60 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 30. September 1945 Fr. 18 492 846.42 gegenüber Fr. 16 686 715.05 zu Beginn der Berichtsperiode. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im III. Quartal Fr. 5 326 810.05 und die .öffentliche Hand Fr. 1 217 161.99 an Beiträgen auf. Die ,an die Gewerbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigun- gen beliefen sich auf Fr. 2 388 161.76. Der Stand der zentralen Aus- gleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, er- höhte sich von Fr. 16 698 405.94 zu Beginn des III. Quartals 1945 auf Fr. 20 741 868.75 am Ende der Berichtsperiode. Die im III. Quartal 1945 ausgerichteten Studienausfallentschä- digungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 204 054.40, wofür die ein- zelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit und Lohnersatz Fr.

122 432.64 und Verdienstersatz — Landwirtschaft und — Gewerbe

je Fr. 40 810.88. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen 514

Ausgleichsfonds insgesamt Fr. 121 560.— gutgeschrieben werden, oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit und Lohnersatz Fr.

72 936.— und Verdienstersatz — Landwirtschaft und — Gewerbe je

Fr. 24 312.—. Die Studentenschaft brachte somit in diesem Quar- tal annähernd 60% der ausbezahlten Entschädigungen auf. Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 30. Sep- tember 1945 einen Betrag von Fr. 514 829 929.48 gegenüber Fr.

464 212 843.03 zu Beginn dieses Quartals.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 606: Unterstellung von Handelsreisenden.

2. Maßgebender Lohn.

Nr. 607: Verwaltungsratshonorare. Nr. 608: Wert des Naturallohnes; Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen. Nr. 609: Getrennt vergütete Reisespesen. Nr. 610: 1 Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Nr. 611:

3. Anspruchsberechtigung.

Nr. 612: Lohnaudall.

4. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen;

Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 613: Erlaß der Rückerstattung.: Guter Glaube. Nr. 614: Erlaß der Nachzahlung: Große Härte.

5. Rechtspflege.

Nr. 615: Zuständigkeit der AKV. Nr. 616: Gerichtsferien.

515

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 606— 616. In Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 wird als Kriterium für die selbständige Erwerbstätigkeit eines Handelsreisenden u. a. verlangt, daß er für die Unkosten aus seiner Tätigkeit im wesent- lichen selbst aufkommen muß. Die AKL hat in ihrem Entscheid Nr. 606 einen Handelsreisenden, der zu einem Drittel für die Un- kosten vom Arbeitgeber gedeckt wurde, als selbständigerwerbend betrachtet. Mitbestimmend war dabei ebenfalls, daß die übrigen Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben waren. Die AKL hatte schon öfters Gelegenheit festzustellen, daß auch Verwaltungsratshonorare der Beitragspflicht nach Lohnersatz- ordnung unterliegen (vgl. die Entscheide Nr. 62, ZLV 1941, S. 120; Nr. 224, ZLV 1942, S. 406). Im Entscheid Nr. 607 umschreibt sie den Zweck der Verwaltungsratshonorare. Ausgehend vom Begriff des Dienstvertrages, wo die Leistung von Diensten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn (OR Art. 319, Abs. 1) verspro- chen wird, bezeichnet die AKL die Verwaltungsratshonorare als Vergütungen für Aktenstudium, Teilnahme an Sitzungen, sowie für persönliche Beteiligung und die Uebernahme zivil- und straf- rechtlicher Verantwortung. Dagegen fehlt bei den Verwaltungsrats- honoraren das Zeitmoment, das im Dienstvertrag wesentliches Be- griffsmerkmal ist. Aus diesem Grunde unterliegen auch die Bezü- ge, die Verwaltungsräte während ihres Militärdienstes machen, der Beitragspflicht, während sonstige Mehrleistungen der Arbeitgeber über die gesetzlichen Lohnausfallentschädigungen hinaus während des Militärdienstes nicht mit einem Beitrag belastet sind (LEO Art. 6, Abs. 2). Dem Entscheid Nr. 608 liegt folgender Tatbeständ zu Grunde: Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern neben dem Bar- lohn noch Unterkunft und Verpflegung, welche er pro Tag mit Fr. 5.— verbuchte. Im Streit über die Berechnung des Natural- lohnes entschied die AKL, daß der Wert des Naturallohnes nach den gesetzlichen Ansätzen zu berechnen sei. Die Tatsache, daß ein höherer als der im Gesetz angeführte Naturallohn verbucht wurde, spielt dabei keine Rolle, gleichfalls nicht das Vorliegen ei- ner Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Ausrichtung eines höheren Naturallohnes. Die Lohnersatzordnung unterscheidet für die Berechnung des maßgebenden Lohnes zwischen getrennt und nicht getrennt vergü- 516

teten Reisespesen. Auf den getrennt vergüteten Reisespesen sind keine Beiträge zu entrichten. Werden die Auslagen aber nicht ge- trennt vergütet, so dürfen zur Berechnung des maßgebenden Loh- nes 20% ,des Bruttoeinkommens als Reisespesen abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer tatsächlicher Auslagen zulässig ist (VW Art. 12, Abs. 3). Wie die AKL nun im Entscheid Nr. 609 feststellt, stellen Vergütungen des Arbeitgebers, die sich nach der Höhe des vom Reisenden erzielten Monatsumsatzes berechnen, keine getrennt vergüteten Reisespesen dar, sondern sind von Um- satzprovision fast nicht mehr zu unterscheiden. Diese Vergütungen sind daher als Lohnbestandteile zum übrigen Einkommen hinzu- zuschlagen. Die beiden Entscheide Nr. 610 und 611 befassen sich mit dem maßgebenden Lohn für' die Bemessung der Lohnausfallentschädi- gung. In den Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 526 und

527 (vgl. Zitate im Text des Entscheides), ZLV 1945, S. 59, wurde

grundsätzlich ausgeführt, daß die Tage, an welchen ein Wehrmann z. B. wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht arbeiten konnte, nicht in die Berechnung des maßgebenden Lohnes einzubeziehen seien. Damit sollte vermieden werden, daß .der durchschnittliche Lohn und damit die Lohnausfallentschädigung durch Umstände, für welche den Wehrmann kein Verschulden trifft, herabgesetzt wird. Dabei wurde die Einschränkung gemacht, daß die dargelegte Berechnungsregel nicht gilt für Fälle, in welchen ein Arbeitnehmer übungsgemäß in seinem Berufszweig nur eine herabgesetzte Zeit arbeitet, aber doch einen vollen Arbeitslohn erhält. Diese Ein- schränkung findet nun im Entscheid Nr. 610 Anwendung, da der Beschwerdeführer ohne die Stelle zu wechseln aus berufsbedingten Gründen von Zeit zu Zeit arbeitslos wird. In diesem Falle ist auf den während des letzten Kalenderjahres erzielten Durchschnittsver- dienst abzustellen. Anspruch auf Studien,ausfallentschädigung nach Maßgabe des BRB vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfall- entschädigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten haben nur Personen, die an einer solchen Lehranstalt immatrikuliert oder als Studenten eingeschrieben sind. Beendigen sie ihre Studien und werden sie exmatrikuliert, so findet VW Art. 13bis, Abs. 2, Anwendung, wonach die Absolventen von höheren Lehranstalten, die nach Abschluß ihrer Studien Militärdienst lei- sten, aber noch nicht erwerbstätig sind, als Unselbständigerwer- 517

bende gelten. Kann nun aber ein Absolvent nachweisen, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 611 zu Grunde lag, daß er nach Abschluß der Studien sofort eine Stelle zu einem bestimmten Lohn hätte antreten können, wenn er nicht aufgeboten worden wäre, so hat er Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung nach dem Lohn, den er an dieser Stelle hätte verdienen können. Im Entscheid Nr. 612 wird die Anspruchsberechtigung eines Wehrmannes auf Lohnausfallentschädigung verneint. Der Wehr- mann war von der Heimatgemeinde in einem Asyl versorgt und von ihr unterstützt. Der 'Wehrmann wurde daher als nicht in einem Dienstverhältnis zum Asyl stehend betrachtet, außerdem, so ent- schied die AKL, könne im vorliegenden Fall auch nicht von einem Lohnausfall gesprochen werden, da er sich und seiner Heimat- gemeinde durch die Dienstleistung noch Vorteile verschaffe. Die Zuerkennung des guten Glaubens bzw. der großen Härte für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschä- digungen und der Nachzahlung geschuldeter Beiträge bildet Ge- genstand der zwei Entscheide Nr. 613 und 614. Dabei ist der letz- tere Entscheid noch insofern von Interesse, als die AKL grund- sätzlich die Berufung auf große Härte bei einer Personengesell- schaft bejaht, während sie diese bei juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Regel verneint hat (vgl. Nr. 524, ZLV 1945, S. 44). • Wie die AKV bereits in zwei Entscheiden festgestellt hat (Nr. 336, ZLV 1943, S. 527, und Nr. 380, ZLV 1944, S. 169), und nun auch die AKL ausführt (Entscheid Nr. 615), sind für die Be- schwerden, welche männliche mitarbeitende Familienglieder im Ge- werbe betreffen, die Rekursinstanzen der Verdienstersatzordnung zuständig (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4). Im Entscheid Nr. 616 spricht die AKL aus, daß im Beschwer- deverfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen der Lohn- und Verdienstersatzordnung keine Gerichtsferien vorgese- hen sind, wie sie das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 34) kennt.

Nr. 606. Ein Handelsreisender, dem seine Unkosten zu einem Drittel vom Auf- traggeber gedeckt werden, untersteht nicht der Lohn-, sondern der Verdienst- ersatzordnung; mitbestimmend ist dabei, daß die übrigen Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sind (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2).

518

Der Beschwerdebeklagte betreibt auf eigene Rechnung ein Verkaufsgeschäft für Wolldecken. Außerdem ist er Vertreter der Tuchfabrik S. sowie der Textil- firma N. Als Büro benützt er einen Anbau an sein Einfamilienhaus mit einer Garage für zwei Fahrzeuge. Bis 31. Dezember 1942 beschäftigte er eine Büro- angestellte. Seither erledigt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses seine Frau die Büroarbeiten und läßt die Hausgeschäfte durch eine Hausangestellte be- sorgen. An zwei Orten besitzt der Beschwerdebeklagte Warenlager im Werte von Fr. 50 000.— bis 200 000.—. Gestützt auf einen Entscheid der AKL betreffend das Rechtsverhältnis des Beschwerdebeklagten zur Firma S. entließ ihn die Verbandsausgleichskasse aus der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, worauf ihn ,die kantonale Kasse rückwirkend auf 1. Juli 1940 als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatz- ordnung unterstellte und die für die Zeit vom 1. Juli 1940 bis 30. April 1944 geschuldeten Beiträge einzog. Auf Grund dieser Regelung reichte der Rekurrent bei der Kasse ein Gesuch ein um Entlassung aus der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung für das Verhältnis zur Firma N. und machte gleichzeitig den Anspruch auf Rücker- stattung für die vom Dezember 1941 bis März 1944 geleisteten Arbeitnehmer- beiträge von Fr. 1674.20 geltend. Während die Kasse das Rückerstattungsbe- gehren abwies, entschied die Schiedskommission auf Beschwerde hin, daß zwi- schen dem Rekursbekla,gten und der Firma N. kein Dienstverhältnis vorliege und die bezahlten Beiträge ihm daher zurückzuerstatten seien, mit der Begrün- dung, die Firma bezahle ihm zwar monatlich Fr. 200.— für Bahn- und Auto- mobilspesen, nach dem Kontrollbericht belaufe sich der Spesenaufwand bei seiner Reisetätigkeit für die Firma N. aber auf Fr. 500.— bic out). — im Monat, sodaß er daher im wesentlichen für die Spesen selbst aufkomme; aber auch wenn dies nicht zutreffen würde, müßte der Beschwerdebeklagte der ganzen • Sachlage nach als Selbständigerwerbender angesehen werden, weil hinreichend Tatsachen festgestellt seien, welche in ihrer Gesamtheit unzweideutig für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der A,KL an und beantragt Abwei- sung des Rückerstattungsbegehrens mit dem Hinweis, sowohl nach Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 4, als auch nach Art. 3 der Verfügung Nr. 44 sei der Beschwerdebeklagte hinsichtlich seines Vertreterverhältnisses zur Firma N. mit Recht der Lohnersatzordnung unterstellt worden, weil er mit Rücksicht auf die monatliche Spesenvergütung von Fr. 200.— für seine Unkosten im wesentli- chen nicht selbst aufkomme; sehe man von dieser Voraussetzung für die Un- terstellung unter die Verdienstersatzordnung ab, so führe man die Kassen zwangsweise in die vor dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 44 herrschende Unsicherheit zurück. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Vertritt ein Reisender mehrere Firmen, so ist jedes Vertretungsverhältnis gesondert zu betrachten. Dies hat zur Folge, daß ein Vertreter für das eine Rechtsverhältnis der Lohnersatzordnung, für ein anderes der Verdienstersatz- ordnung unterstellt werden kann. Ist aber ein Handelsreisender infolge eines eigenen Betriebes mit Angestellten nach Yerdienstersatzordnung,beitragspflich- tig so ist es angezeigt, bei der Beurteilung von Vertreterverhältnissen hinsicht- lich deren Unterstellung unter die Lohnersatzordnung eine gewisse Zurückhal- tung zu üben.

4 519

Im vorliegenden Fall spricht einzig die monatliche Spesenvergütung von Fr. 200.— für eine gewisse Abhängigkeit des Vertreters zur Firma. Die Schieds- kommission konnte jedoch mit Hinsicht auf die Tatsache, daß nach dem Kon- trollbericht der Kasse sich die Spesen für die Firma N. monatlich äuf Fr. 500.— bis 600.— belaufen, die Vergütung also bei weitem übersteigen und in Würdi- gung des übrigen Vertragsinhaltes von einer besondern Unterstellung dieses Rechtsverhältnisses unter die Lohnersatzordnung absehen, weil der Gesetzgeber in Art. 3 der Verfügung Nr. 44 außer den von ihm angeführten Merkmalen einer selbständigen Ewerbstätigkeit ausdrücklich noch die Möglichkeit des Nach- weises anderer Tatsachen, die unzweideutig für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, offen läßt. Wenn auch die Regelung der Verfügung Nr. 44 gegenüber jener der Verfügung Nr. 4 einen Fortschritt bedeutete und für viele Fälle klärend wirkte, so sind dadurch die Kassen bei der Beurteilung solcher Verhältnisse nicht aller Schwierigkeiten enthoben. Der Gesetzgeber konnte zur Lösung der Unterstellungsfrage wohl ein Schema aufstellen, mußte aber, um der äußerst mannigfaltigen Ausgestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Be- ziehungen zwischen Vertretern und Firmen Rechnung zu tragen, den Orgänen der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine gewisse Freiheit in der Beurteilung solcher Fälle belassen. Wenn daraus, wie die Kasse mit Recht bemerkt, eine gewisse Unsicherheit entstehen mag, so ist diese zum Teil durch die Natur der Sache bedingt und kann nicht durch eine starre Formel beseitigt werden. Da der Beschwerdebeklagte als nicht in einem Dienstverhältnis zur Firma N. stehend zu -betrachten ist, vielmehr als selbständigerwerbender Vertreter alle Beiträge rech Verdienstersatzordnung ab 1. Juli 1940 entrichtet hat, ist die Kasse verpflichtet, ihm die für das Rechtsverhältnis zur genannten Firma be- zahlten Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 1674.20 zurückzuerstatten. (Nr. 1199 i. Sa. O. Tagmänn vom 1. Oktober 1945)

Nr. 607. , Verwaltungsratshonorare stellen Vergütungen sowohl für Aktenstudium, Teilnahme an. Sitzungen usw., als auch für persönliche Beteiligung und die Uebernahme zivil- und strafrechtlicher Verantwortung dar und werden daher nicht nach der Zeit bemessen. Diese Vergütungen unterliegen deshalb auch dann der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung, wenn das Verwaltungsrats- mitglied Militärdienst leistet (VW Art. 14, Abs. 2). Anläßlich einer 'Kontrolle stellte die Kasse fest, daß mehrere Aktienge- sellschaften für die ari den Beschwerdeführer ausgerichteten Verwaltungsrats- honoraren 'die Lohnersatzbeiträge nicht entrichtet hatten. Auf die Nachforderun- gen der Kasse hin beschwerten sich die Firmen und der Rekurrent bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerden ab mit der Begründung', die grundsätzliche Beitraispflicht au-f den Verwaltungsratshonoraren werde nicht bestritten; • eine freiwillige Mehrleistung der Arbeitgeberinnen im Sinne von ALEO Art. 7 sei trotz. den häufigen Dienstleistungen des Anwaltes nicht anzu- nehmen, weil erfahrungsgemäß die. mit einem Verwaltungsratsmandat zusam- menhängenden Leistungen -während • der dienstfreien Zeitabschnitte und wäh- rend der Urlaube erbracht würdtn; die Beschwerdeführer.. hätten auch nicht geltend gemacht, daß wegen Abwesenheit ihres Verwaltungsrates jemand an-

52©

ders mit dessen Funktionen betraut und dafür besonders habe entschädigt werden müssen; die Abschätzung der Spesen sei eine Ermessensfrage; die Kasse sei mit den von ihr angenommenen 40% im richtigen Rahmen geblieben, insbe- sondere weil die Verwaltungsgeschäfte der Firmen in erster Linie den persön- lichen Einsatz des Anwaltes erfordern und die Kanzlei seines Büros nicht sonderlich belasten würden. Diesen Entscheid fechten die Firmen und der Rekurrent in gleichlauten:den Beschwerden vor der AKL an mit dem Antrag, die Lohnersatzbeiträge auf den Verwaltungsratshonoraren müßten entsprechend der Dienstzeit des Beschwer- deführers gekürzt werden. Sie machen geltend, es handle sich bei den streitigen Beträgen nicht um Lohn, sondern um Lohnausfallentschädigung und freiwillige Mehrleistung, weil Lohn begrifflich Entschädigung für Arbeitsleistung nach der Zeit, die Arbeitsleistung während der Dienstzeit aber ausgefallen. sei; wenn man die Entschädigung der Verwaltungsräte als beitragspflichtige Löhne er- kläre, müsse man sie auch wie Löhne als Entschädigung für Arbeitsleistungen nach der Zeit betrachten, weshalb es willkürlich sei, wenn die Schiedskommis- sion diese Entschädigung als Honorar behandle; der Beschwerdeführer habe den Firmen während seiner Dienstzeit nicht mit Rat und Tat zur Verfügung stehen können. Die AKL weist die Beschwerden aus folgenden Gründen ab: Streitig ist allein die Frage, ob Honorare von Aktiengesellschaften an einen Verwaltungsrat bei dessen Militärdienstleistung im vollen Umfange oder nur teilweise, soweit sie nach der Zeit berechnet auf die dienstfreien Tage fallen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen. Die Verwaltungsratshonorare sind Vergütungen einerseits für Aktenstudium, Teilnahme an Sitzungen, Korrespondenzen usw. und anderseits ein Entgelt für persönliche Beteiligung. und die Uebernahme zivil- und strafrechtlicher Verant- wortung. Diese Entschädigungen werden «Honorare» und nicht «Löhne» ge-. nannt, weil die Tätigkeiten des Verwaltungsrates nicht nach der Zeit bemessen und daher üblicherweise auch nicht wie beim eigentlichen .«Lohn» nach dem Zeitaufwand entschädigt werden. Die Auffassung der _Schiedskommission, eine gewisse Zurückhaltung bei der Beantwortung der Frage, ob in der Entrichtung eines Verwaltungsratshonorars bei Dienstleistung eine freiwillige Mehrleistung einer Gesellschaft erblickt werden könne, sei geboten, ist durchaus gerechtfer- tigt, weil die aus einem Verwaltungsratsmandat sich ergebenden Verpflichtun- gen in der dienstfreien Zeit, während Urlauben und teilweise sogar während des Dienstes erfüllt werden können. Wie die Schiedskommission bereits festge- stellt hat, haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, daß wegen der Abwesenheit des Rekurrenten im Militärdienst eine andere Person mit dessen Funktionen betraut und dafür besonders hätte entschädigt werden müssen. Auch, vor der AKL wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Es muß daher an- genommen werden, daß der Rekurrent den beschwerdeführenden Firmen trotz seinen Dienstleistungen in ausreichendem Maße mit Rat und Tat zur Verfügung stehen konnte, weshalb sich diese auch nicht veranlaßt sahen, für ihn eine Ersatzkraft einzustellen. Diese Verwaltungsratshonorare stellen daher eine Ent- schädigung für geleistete Dienste und für die Uebernahme der Verantwortung. dar und sind im vollen Umfange nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. (Nr. 1214 i. Sa. E. Schucany und Kons. vom 5. Oktober 1945)

521•

Nr. 608.

1. Der Wert des Naturallohnes ist, wenn er in Verpflegung und Unter-

kunft für den Arbeitnehmer besteht, nach den gesetzlichen Ansätzen zu be- rechnen (VW Art. 9, Abs. 2), gleichgültig, ob zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer ausdrücklich ein höherer Naturallohn vereinbart oder verbucht wird.

2. Maßgebend für die Bemessung der Beiträge ist der Bruttolohn ohne Ab-

zug der Arbeitnehmerbeiträge. Die Kasse forderte vom Beschwerdebeklagten auf einer Summe von Fr.

3345.10 die Lohnersatzbeiträge nach, weil er vor der Berechnung der Beiträge

die Versicherungsprämien und die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht und für Kost und Logis, die er seinen Arbeitnehmern gewährt, den Naturallohnan- satz von Fr. 1.80 *) (VW Art. 9) und nicht den in den Geschäftsbüchern aufge- führten Betrag von Fr. 5.— im Tag eingesetzt hatte. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdebeklagte an die Schiedskommission. Weil die Schiedskommission die Beschwerde guthieß und den Beschwerde- beklagten von der Beitragspflicht auf der Summe von Fr. 3345.10 befreite, be- schwert sich die Kasse vor der AKL mit dem Hinweis, die Ansicht der Schieds- kommission, daß die Arbeiter einen Bar- u n d einen Naturallohn erhielten, treffe nicht zu; die nachgeforderten Beiträge auf Fr. 3345,10 seien nicht nur durch die Berücksichtigung von Kost und Logis mit Fr. 5.— im Tag, sondern auch durch die ungerechtfertigten Abzüge für Versicherungsprämien und Ar- beitnehmerbeiträge entstanden. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

1. Bezieht ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Verpflegung und Un-

terkunft, so ist sowohl zur Berechnung der Beiträge als auch der Lohnausfall- entschädigung der Wert des Naturallohnes nach den Ansätzen .von VW Art. 9 einzusetzen, gleichgültig, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrück- lich ein Bar- und Naturallohn vereinbart wurde oder ob der Arbeitgeber vom Bruttolohn nachträglich für die Gewährung von Kost und Logis einen verein- barten Betrag in Abzug bringt, selbst wenn einzelne auswärts eingenommene Mahlzeiten nicht verrechnet werden. Würde man dem Antrag der Beschwerde- führerin ,beipflichten, so würde der Wehrmann bei Dienstleistung seiner Familie einen größern Betrag zuwenden können, als wenn er nicht eingerückt wäre, was den Grundsätzen der Lohnersatzordnung widersprechen würde (vgl. den 'Entscheid Nr. 516, ZLV 1945, Heft 1/2, S. 39). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdebeklagte seinen Arbeitnehmern einen Barbe- trag auszahlt und für ihre Verpflegung und Unterkunft aufkommt. Wenn der Arbeitgeber zum tatsächlich ausgerichteten Taglohn daher nicht den verbuch- ten Betrag von Fr. 5.—, sondern gemäß VW Art. 9 den Ansatz von Fr. 1.80*) hinzurechnete, so entspricht dieses Vorgehen der 'Praxis der AKL und der Entscheid der Schiedskommission ist grundsätzlich richtig.

2. Diese hat jedoch übersehen, daß die nachgeforderten Beiträge auf Fr.

3345.10 nicht nur die Differenz zwischen dem Naturallohnansatz von Fr. 5.—

und Fr. 1.80 enthalten, sondern auch jene für die nicht statthaften Abzüge von

*) Jetzt Fr. 3.50 im Tag gemäß Vfg. Nr. 57 vom 20. Oktober 1945.

522

Versicherungsprämien *) und Arbeitnehmerbeiträgen. Der Entscheid der Schiedskommission ist daher in teilweiser Gutheißung der Kassenbeschwerde in dem Sinne 'abzuändern, daß der Beschwerdebeklagte die Lohnersatzbeiträge auf den von den Bruttolöhnen zu Unrecht abgezogenen Versicherungsprämien und Arbeitnehmerbeiträgen nachzuzahlen hat. (Nr. 1200 i. Sa. C. Magnenat vom 1. Oktober 1945)

Nr. 609. Vergütungen des Arbeitgebers an seinen Reisenden, die sich nach der Höhe des von diesem erzielten Monatsumsatzes richten, gelten nicht als ge- trennt vergütete Reisespesen, sondern sind als Lohnbestandteil zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen. Von diesem Bruttoeinkommen sind sodann für die Berechnung des Nettoeinkommens die in VW Art. 12, Abs. 3, bzw. Abs. 4, vorgesehenen Spesenabzüge zu machen. Anläßlich einer Kontrolle im Frühjahr 1945 stellte die Kasse fest, daß die Beschwerdeführerin, eine Apotheke, und deren Tochtergeschäft, ein Reform- haus, zur Berechnung des für die Bemessung der Lohnersatzbeiträge maßgeben- den Lohnes ihrer Handelsreisenden nicht gemäß den Weisungen des Bundes- amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 28. Juli 1942 (bestätigt mit Schreiben vom 12. Juni 1945) vom Bruttoeinkommen 30% in Abzug brachte, sondern seit 1943 in den Verträgen mit ihren Reisenden eine feste Auslagenver- gütung vereinbarte, die je nach dem erzielten Monatsumsatz Fr. 6.401is Fr. 12.80 pro ausgewiesener Arbeitstag beträgt. Sie stellte daher an diese Firmen für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 28. Februar 1945 Nachforderungen in der Höhe von Fr. 1165.10, bzw. Fr. 1363.70. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wies die Schiedskom- mission ab mit der Begründung, die Art der Spesenabrechnung durch die Be- schwerdeführerinnen sei unvereinbar mit der Lohnersatzordnung, weil die Aus- lagen nicht fix vergütet, sondern vom Arbeitserfolg abhängig gemacht werden. In der Beschwerde an die AKL macht der Vertreter der beiden Firmen geltend, entgegen der Auffassung der Schiedskommission handle es sich bei den gemäß Ziffer 6 der geltenden Verträge zwischen den Rekurrentinnen und ihren Handelsreisenden vereinbarten festen Auslagenvergütung um getrennt ver- gütete Reisespesen; obwohl diese Entschädigungen vom Umsatz abhängig und gestaffelt seien, liege darin doch keine versteckte Provision. Die kaufmännische Ueberlegung verlange, daß die einem Reisenden erwachsenden Spesen in ein bestimmtes Verhältnis zum Reinerfolg gebracht würden; die vertragliche Rege- lung der Apotheke und ihrer Tochtergesellschaft entsprächen einer mehrjähri- gen Erfahrung, weshalb bei der Berechnung des maßgebenden Lohnes der Rei- senden die vertragliche Spesenvergütung zu berücksichtigen sei. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Gestützt auf einen eingehenden Kontrollbericht der zentralen Ausgleichs- fonds hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit Schreiben vom 28. Juli 1942 der Kasse mitgeteilt (die ihrerseits im August 1942 diese Weisung ihren Mitgliedern zukommen ließ), bei Handelsreisenden der Kräuter-

5) Vgl. jetzt Vfg. Nr. 11 des BIGA vom 12. September 1945, Art. 1, lit. d.

523

branche seien zur Feststellung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes 30% des Bruttoeinkommens oder die effektiv nachgewiesenen Auslagen als 'Reisespesen vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, weil die Spesenan- sätze von VW Art. 12, Abs. 4, alte Fassung *), mit Rücksicht auf die nie- drigen Bruttoeinkommen dieser Kategorie von Reisenden als zu hoch betrachtet werden müßten. Das Reformhaus (eine Tochtergesellschaft der Apotheke, deren leitende Personen zum Teil dieselben sind), das bis anhin seinen Reisenden die Spesen nicht getrennt vergütete, wurde mit seinem Begehren um Bewilligung eines Spesenabzuges nach alt VW Art. 12, Abs. 4,*) von der Schiedskommission am 20. November 1942 und von der AKL am 11. Februar 1943 abgewiesen. Die beiden Firmen änderten ihre Verträge dahin ab, daß sie mit den Reisenden je nach dem erzielten Monatsumsatz eine feste Auslagenvergütung von Fr. 6.40 bis Fr. 12.80 pro ausgewiesenen Arbeitstag vereinbarten. Es ist offensichtlich, daß dieses Vorgehen der beiden Firmen dazu führen würde, .die Weisung der Kasse und die Entscheide der Schieds- und Aufsichts- kommission zu umgehen; denn dadurch werden, wie aus den Berechnungen der Kasse eindeutig hervorgeht, Spesenabzüge von 40 bis 53% des Bruttoeinkom- mens möglich, also meistens fast die Hälfte der Gesamtbezüge der Reisenden oder sogar mehr, womit indirekt die nicht statthaften Spesenabzüge von alt VW Art. 12, Abs. 4, annähernd erreicht werden können, die dem Reformhaus im .obgenannten Entscheide verweigert worden waren. Die vergüteten Reisespesen sollen den tatsächlichen Unkosten entsprechen. Diese sind im allgemeinen nicht durch den Reiseerfolg bedingt und ihre be- sondere Vergütung dient zum Schutz des Reisenden, der bei nicht getrennter Spesenvergütung und niedrigen Provisionen zugunsten seines Arbeitgebers größtenteils um seinen Verdienst gebracht werden könnte. Entgegen den Aus- führungen des Vertreters der Beschwerdeführerinnen führt eine kaufmännische Ueberlegung zum Ergebnis, daß Reisespesen, die vom Monatsumsatz abhängig gemacht werden, von Umsatzprovisionen kaum mehr zu unterscheiden sind, weil sie mit dem Umsatz in keiner oder nur loser Verbindung stehen. Wenn die Firma 30% des Bruttoeinkommens als Spesen in Abzug bringen kann, stellt dies eine Vergünstigung dar. Solange die Weisung des Bundesamtes gilt, ist der Spesenabzug von 30% für die Abrechnung maßgebend. (Nr. 1196 i. Sa. Kornhausapotheke G. m. b. H. und Kons. vom 4. Okt. 1945)

Nr. 610. Bei der Festsetzung des maßgebenden Lohnes eines Arbeiters, der ohne die Stelle zu wechseln, von Zeit zu Zeit aus berufsbedingten .Gründen arbeitslos wird, ist nicht auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Arbeitsmonate vor dem Einrücken, bei Abrechnung der arbeitslosen Tage, sondern auf den wäh- rend des letzten Kalenderjahres erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (VW Art. 8, Abs. 2). Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer als Uhrstein- schleifer im Jahre 1943 pro Woche zwischen Fr. 43.60 und Fr. 186.70, 1944 während 14 Tagen zwischen Fr. 44.75 und Fr. 201.85 verdiente und in dieser Zeit auch kürzere oder längere Zeit arbeitslos war, setzten die Kasse und auf

*) Jetzt VW Art. 12, Abs. 3, i. F. Vfg. Nr. 36 vom 19. März 1943.

524

Beschwerde hin auch die Schiedskommission die Lohnausfallentschädigung für den vom 22. Mai bis 20. Juli und vom 5. September bis 25. November 1944 ge- leisteten Aktivdienst nicht nach VW Art. 8, Abs. 1, sondern auf Grund von VW Art. 8, Abs. 2, fest, unter Ei-nbezug der Tage der Arbeitslosigkeit. Dagegen erhebt der Wehrmann Beschwerde indem er geltend macht, nach der Praxis der AKL sei bei Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2, nicht auf die Kalender-, sondern auf die Arbeitsmonate abzustellen. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er als Uhrsteinschleifer ein unregelmäßiges Einkommen besitzt; er behauptet nur, Kasse und Schiedskom- mission hätten zur Berechnung des durchschnittlichen Monatslohnes (VW Art. 8, Abs. 2) nach den von der AKL in den Entscheiden Nr. 526 und 527 (ZLV 1945, Heft 3, S. 60 und 61) niedergelegten Grundsätzen nicht auf das K alen- d e rjahr, sondern auf die.letzten 12 Arbeit smonate abstellen sollen. Der Be- schwerdeführer übersieht aber dabei, daß seine Verhältnisse nicht dieselben sind wie in den erwähnten Fällen. Er arbeitet immer beim gleichen Unterneh- mer und ist trotz Höchstbeschäftigung in der Uhrenindustrie von Zeit zu Zeit arbeitslos. Diese Arbeitslosigkeit ist daher berufsbedingt und rührt im Gegen- satz zum Tatbestand in den obgenannten Entscheiden nicht davon her, daß der Wehrmann nach relativ kurzer Zeit immer wieder seine Stelle verliert und eine neue Erwerbsmöglichkeit suchen muß. Es rechtfertigt sich deshalb, bei ihm zur Festsetzung des durchschnittlichen Monatslohnes auf das Kalenderjahr abzu- stellen. Bei dieser Berechnung allein bezieht er die Lohnausfallentschädigung, die seinem tatsächlichen Einkommen und dem durch den Militärdienst verursach- ten Lohnausfall entspricht. würden die arbeitslosen Tage nach dem Begehren des Beschwerdeführers in Abzug gebracht, so hätte dies eine ungerechtfertigte Begünstigung des Wehrmannes zur Folge. (Nr. 1176 i. Sa. F. Jeannin vom 1. Oktober 1945)

Nr. 611. Die Lohnausfallentschädigung eines Absolventen einer höheren Lehranstalt, der nach Abschluß seiner Studien Militärdienst leistet, bemüh sich nach dem Lohn, den er als Arbeitnehmer verdienen könnte, wenn er nicht in den Mili- tärdienst aufgeboten worden wäre. Sie bemißt sich nur dann nach dem Ansatz für Arbeitslose (VW Art. 13bis, Abs. 2; Art. 8, Abs. 3), wenn der Absolvent nach Abschluß der Studien keine Erwerbsmöglichkeit gefunden hat und Mi- litärdienst leistet. Ein Wehrmann erhebt gegen den Entscheid der Schiedskommission Be- schwerde, weil diese sein Begehren um Berücksichtigung. der Tatsache, daß er zur Zeit des Einrückens in den Militärdienst eine Stelle mit dem Lohn von Fr. 500.— im Monat gehabt hätte, mit der Begründung abwies, der Beschwerde- führer sei als Absolvent einer höheren Lehranstalt zu betrachten und daher nach VW Art. 136is, Abs. 2, zu entschädigen; der nachträglich erbrachte Be- weis, er hätte sofort nach Studienabschluß eine Stelle antreten können, sei unerheblich. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Auffassung der Schiedskommission, im vorliegenden Fall komme VW Art. 13bis, Abs. 2, in Verbindung mit Art. 8, Abs. 3, zur Anwendung, obwohl der Beschwerdeführer den Nachweis geleistet habe, daß er bei Nicht-Einberu-

525

fung in den Militärdienst in einer Stelle zu einem Lohn von Fr. 500.— hätte tätig sein können, ist irrtümlich. Die AKL hat in den beiden Entscheiden Nr.

539 und 553 (ZLV 1945, S. 111 und 219) ausgesprochen, daß für die Berechnung

der Lohnausfallentschädigung zwar nicht auf einen hypothetischen Lohn abge- stellt werden dürfe, daß aber von einem solchen dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Wehrmann nachweise, daß er in einer bestimmten Stelle einen bestimmten Lohn beziehen würde, falls er nicht Dienst leisten müßte. Wie aus den Akten hervorgeht und von der Schiedskommission bereits festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer glaubhaft nachgewiesen, daß er den nach. dem Dienst verdienten Lohn von Fr. 500.— schon nach Studien- abschluß bei seinem Arbeitgeber hätte verdienen können, wenn er nicht durch die Einberufung in den Militärdienst am Stellenantritt gehindert worden wäre. Er hat daher für die in der Zeit vom 24. März bis 31. Mai 1945 geleisteten Aktiv- diensttage Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung nach Maßgabe eines Lohnes von Fr. 500.— im Monat. (Nr. 1211 i. Sa. W. Boos vom 4. Oktober 1945)

Nr. 612. Ein Wehrmann, der vor seinem Diensteintritt von der Heimatgemeinde in einem Heim versorgt und unterstützt war, erleidet durch die Dienstleistung kei- nen Lohnausfall und hat daher keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer war seit 1935 von seiner Heimatgemeinde in einem Asyl versorgt und erhielt für seine Arbeit ein wöchentliches Aufmunterungs- geld von Fr. 2.—. Die Heimatgemeinde kam für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung auf, wobei ihr pro Quartal anfänglich Fr. 40.— und später Fr, 30.— für die Arbeitsleistungen des Schützlings gutgeschrieben wurden. Als der Re- kurrent am 24. März 1941 in den Militärdienst einrückte, ersuchte er um Aus- richtung einer Lohnausfallentschädigung. Gegen die abweisende Verfügung der Kasse beschwerte er sich bei der Schiedskommission. Diese wies das Begehren ab, wogegen der Beschwerdeführer an die AKL rekurriert, welche die Be- schwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Anspruch auf Lahnausfallentschädigung setzt voraus, daß der Wehr- mann vor seinem Einrücken in einem Anstellungsverhältnis erwerbstätig war und durch die Dienstleistung einen Lohnausfall erleidet. Der Beschwerdeführer nahm wohl zweimal eine Stelle an, mußte aber beidemal seines Gesundheits- zustandes wegen wieder versorgt werden. Der Rekurrent erleidet daher durch seinen Diensteintritt keinen Erwerbsausfall, sonden verschafft sich und seiner Heimatgemeinde noch Vorteile, indem er während des Dienstes Sold, Verpfle- gung und Kleiderentschädigung bezieht und die Heimatgemeinde nicht mehr für ihn sorgen muß. Die Lohnausfallentschädigung ist übrigens nicht dazu be- stimmt, um eine im Dienst eventuell zu geringe Kleiderentschädigung (Dienst in Arbeits-Kp.) zu ergänzen. (Nr. 1193 i. Sa. T. Kuo.ni vom 1. Oktober 1945)

526

Nr. 613. Gibt ein Wehrmann auf dem Meldeschein ein uneheliches Kind seiner Ehefrau als eigenes Kind an und verschweigt er, daß der natürliche Vater des Kindes monatliche Alimente bezahlt, so kann ihm mangels guten Glaubens die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen nicht 'erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). (Nr. 1205 i. Sa. 0. Zunder vom 1. Oktober 1945)

Nr. 614. Die Nachzahlung von Fr. 554.85 kann einer Personengesellschaft, die im Jahre 1944 einen Reingewinn von Fr. 2298.78 erzielte, mangels großer Härte nicht erlassen werden, besonders wenn für den größten Teil der geschuldeten Beiträge gegenüber dem Arbeitnehmer der Rückgriff geltend gemacht werden kann (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 2). (Nr. 1187 i. Sa. Ambrosini et Cie. vom 21. September 1945)

Nr. 615. Die Frage, ob eine Person als mitarbeitendes männliches Familienglied im Gewerbe oder als Selbständigerwerbende der Lohn- bzw. der Verdienstersatz- ordnung zu unterstellen sei, ist im Beschwerdeverfahren von der kantonalen Schiedskommission und von der AKV zu entscheiden (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4). (Nr. 1198 i. Sa. H. und F. von Ow vom 1. Oktober 1945)

Nr. 616. Im Beschwerdeverfahren in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind keine Gerichtsferien vorgesehen, während welchen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen still stehen (vgl. dazu OG Art. 34). (Nr. 1240 i. Sa. P. Fasel vom 15. Oktober 1945)

B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).

Inhaltsübersicht.

1. Geltungsbereich.

Nr. 528: Gelegentliche Erwerbstätigkeit.

2. Beitragspflicht.

Nr. 529: Herabsetzung des persönlichen Beitrags: Voraussetzung. Nr. 530: Hauptberuf.

5 527

• 3. Anspruchsberechtigung. Nr. 531: Bewilligungspflichtige Gewerbe. Nr. 532:1 Betriebseinstellung. Nr. 533: J

4. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

Nr. 534: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.

5. Rechtspflege.

Nr. 535: Zuständigkeit der AKV. vgl. Nr. 533: Voraussetzung der Beschwerde. vgl. Nr. 531: Wahrung der Beschwerdefrist.

Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 528-535. Wie die AKV bereits in früheren Entscheiden (Nr. 56, ZLV 1941, S. 198, und Nr. 272, ZLV 1943, S. 344) festgestellt hat und nun im Entscheid Nr. 528 erneut bestätigt, untersteht eine bloß gelegentliche und unbedeutende Erwerbstätigkeit nicht der Ver- dienstersatzordnung. Im konkreten Fall handelte es sich um den Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes, der mit seinem Traktor, den er vorwiegend für seinen eigenen Betrieb verwendet, für Dritte während einigen Tagen im Jahr gegen Entgelt Arbeiten ausführte. Im Entscheid Nr. 529 hatte die AKV erstmals Gelegenheit festzustellen, daß die in Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 auf- gestellten Voraussetzungen, wonach nur Gewerbetreibende, die allein arbeiten oder regelmäßig höchstens drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigen, erfüllt sein müssen, damit ein Gewerbetreibender Anspruch auf Herabsetzung des persönli- chen Beitrages hat. Sind diese Voraussetzungen dagegen nicht ge- geben, so begründet auch ein durchschnittliches monatliches Rein- einkommen, das unter den gesetzlichen Ansätzen liegt, keinen An- spruch auf Herabsetzung. Dem Entscheid Nr. 530 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Der Beschwerdeführer betätigte sich sowohl als Viehhändler wie auch als selbständiger Landwirt. Es stellte sich dabei die Frage, welche dieser Tätigkeiten als Hauptberuf zu betrachten sei. Wird die Ausübung des Viehhandels als Hauptberuf angesehen, so hätte der Beschwerdeführer für seinen nebenberuflich geführten Land- wirtschaftsbetrieb den ganzen Betriebsbeitrag zu entrichten (AVEO 528

Art. 40, Abs. 2). Ist aber die landwirtschaftliche Tätigkeit der Hauptberuf, so wird für den Viehhandel als nichtlandwirtschaft- liches Nebengewerbe nur ein besonderer Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende geschuldet (AVEO Art. 6, Abs. 1). Bei der Bestimmung des Hauptberufes wandte die AKV, mangels einer andern Vorschrift, AVEO Art. 11bis («Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Haupt- beruf») sinngemäß ,auch auf die Beitragspflicht gemäß AVEO Art. 6, Abs. 1, an. Wie die AKV schon mehrmals ausgesprochen hat (vgl. dazu auch Nr. 419, ZLV 1944, S. 371), kann ein Gewerbetreibender, der eine bewilligungspflichtige Berufstätigkeit ohne Bewilligung aus- übt, für diese Tätigkeit nicht der Verdienstersatzordnung unter- stellt werden. Nach Art. 32, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege gilt für eine Eingabe, die innert der Frist direkt beim Bundesgericht eingereicht worden ist, die Frist als eingehalten, selbst wenn die Eingabe bei der kantonalen Instanz einzureichen war. Diesen Grundsatz wendet die AKV im Entscheid Nr. 531 auch auf eine Beschwerde an, die fristgemäß bei der Kasse statt bei ihr einge- reicht wurde (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 416, ZLV 1944, S. 73, und der AKV Nr. 399, ZLV 1944, S. 264). Die Entscheide Nr. 532 und 533 befassen sich mit der Defini- tion der Betriebsaufgabe. Im ersten Entscheid betrachtete die AKV einen Betrieb als endgültig aufgegeben, wenn der Inhaber jahre- lang freiwilligen Militärdienst leistet, sich öfters nach einer An- stellung umsieht und den Betrieb durch seine Ehefrau als Betriebs- leiterin besorgen läßt. Im zweiten Entscheid hält die AKV am Grundsatz fest, daß der Betrieb tatsächlich aufgegeben sein muß, bevor von einer Betriebseinstellung im Sinne von AVEO Art. 13bis gesprochen werden kann. Die Tatsache, daß der Wehrmann neben seiner Dienstleistung noch Geschäfte tätigen kann, spricht eindeutig gegen eine Betriebseinstellung. Der geringe Umsatz spielt dabei keine Rolle. Im Entscheid Nr. 534 wird einem unselbständigerwerbenden Wehrmann, der nebenberuflich noch einen kleinen Landwirtschafts- betrieb führt, ohne daß er hiefür einen Verdienstersatzbeitrag be- zahlt, für die ersten anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der Ver- dienstersatzordnung der gute Glaube zugebilligt, so daß für diese 529

Zeit die Nachzahlung der geschuldeten Betriebsbeiträge erlassen wird. Hindert ein Kassenmitglied den Kontrollbeamten der Kasse ,an einer Amtshandlung, so kann die Kasse nicht direkt gegen das widerspenstige Mitglied vorgehen, sondern hat, wie dies der Ent- scheid Nr. 535 deutlich zum Ausdruck bringt, Anzeige beim Straf- richter zu machen, da es nicht Sache der AKV ist, ein Strafverfah- ren einzuleiten.

Nr. 528. Führt der Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes mit seinem Traktor, den er vorwiegend für seinen eigenen Betrieb verwendet, während einigen Tagen im Jahr gegen Entgelt für Dritte Arbeiten aus, so ‚bat er dafür keine Beiträge zu entrichten, da eine bloß gelegentliche und unbedeutende Erwerbstätigkeit nicht der Verdienstersatzordnung untersteht (VEO Art. 1, Abs. 1). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Traktors, der ihm zur Be- wirtschaftung seines Landwirtschaftsbetriebes dient. Er führt damit aber auch Arbeiten für Dritte aus. Die Kasse verlangte vom 1. April 1945 an die Entrich- tung eines besondern Beitrages von monatlich Fr. 2.50 für das nichtlandwirt- schaftliche Nebengewerbe. Der Rekurrent beschwerte sich gegen diese Taxa- tion, weil er kein Nebengewerbe führe, wurde jedoch 'von der Schiedskom- mission abgewiesen. In der Beschwerde an die AKV macht er geltend, er habe besonders im Frühjahr und Herbst mit seinem Traktor Arbeiten im Dienste des Mehranbaus ausgeführt. Die intensive Bewirtschaftung seines eigenen Be- triebes sei nur mit Hilfe des Traktors möglich. Die AKV heißt die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Eine bloß gelegentliche Erwerbstätigkeit wird der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt. Wird dagegen ein Gewerbe berufsmäßig ausgeübt, so ist der Betrieb zu unterstellen, auch wenn kein Gewinn erzielt wird. Beim Beschwer- deführer frägt es sich nun, ob er neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb noch einen Gewerbebetrieb führe. Dabei könnte es sich auf jeden Fall nur um ein nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe handeln, weil der Traktorenbe- trieb im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt wird, ohne daß dafür eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt wird (AVEO Art. 6, Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat seinen Traktor, den er offenbar schon längere Zeit besaß, im Jahre 1941 für die Verfeuerung von Holzkohle umbauen lassen. Er benötigt ihn in erster Linie für seinen eigenen Betrieb, um dadurch Arbeitskräfte zu sparen. Daneben führt er für Dritte Arbeiten aus und wird pro Stunde mit Fr. 12.— entschädigt. Bei diesem Ansatz ist zu berücksichtigen, daß dem Beschwerdeführer sehr hohe Kosten für den Umbau des Traktors (Fr. 5600.—) erwachsen sind, sodaß für die Amortisation der Maschine ein entsprechender Betrag eingesetzt werden muß. Obschon die Aushilfe mit dem Traktor gegen Entgelt erfolgt, geschieht sie nur gelegentlich. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ist sie jeden- falls Saisonarbeit. Für die Ausführung von Arbeiten mit dem Traktor erhält der Rekurrent vom Anbaufonds eine Bundessubvention von Fr. 1.— pro Stunde

530

ausgerichtet. Vom März 1944 bis Mai 1945 konnten ihm, nach einer amtlichen Mitteilung, Fr. 110.50 an Subventionen ausbezahlt werden. Schätzt man mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die jährlich aufgewendete Arbeitzeit für Dritte auf 100 Stunden, so hat der Be- schwerdeführer bei der bekanntlich langen Arbeitszeit in der Landwirtschaft doch nur wenige Tage für diese Arbeit verwendet. Sie fällt nicht aus dem Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des Rekurrenten selbst. Der Traktor wurde in den Dienst des Mehranbaues gestellt; diese Tätigkeit stellt aber kein Fuhrhaltereigewerbe neben dem Landwirtschaftsbetrieb dar. Es darf nicht über- sehen werden, daß der Traktor in erster Linie für den eigenen Betrieb notwendig war. (Nr. 1368 i. Sa. G. Bäumlin vom 9. Oktober 1945)

Nr. 529. Beschäftigt ein Gewerbetreibender regelmäßig mehr als drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll, so kann der persönliche Beitrag auch dann nicht herabgesetzt werden, wenn sein durchschnittliches monatliches Beinein- kommen aus dem Betrieb die in Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 48 angeführ- ten Ansätze nicht erreicht. Am 1. Januar 1945 gründeten die Eheleute B. die Kollektivgesellschaft H.B. Cie. Die Kasse bewilligte die Herabsetzung der persönlichen Beiträge der beiden Gesellschafter mit Verfügung vom 25. Januar 1945, behielt sich aber eine spätere Kontrolle vor. Nach dem Kontrollbericht vom 23. Mai 1945 wurde an 10-12 Arbeiterinnen Heimarbeit vergeben, weshalb die Kasse annahm, die Voraussetzungen für die Herabsetzung seien nicht erfüllt; sie forderte daher die Nachzahlung des vollen persönlichen Beitrages ab 1. Januar 1945. Nach Abwei- sung der Beschwerde durch die Schiedskommission, wendet sich die Beschwer- deführerin an die AKV, welche die Beschwerde mit folgender Begründung teil- weise gutheißt: Die Herabsetzung der persönlichen Beiträge kann nur bewilligt werden, wenn Gewerbetreibende allein arbeiten oder regelmäßig höchstens drei fa- milieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigen und bestimmte Ein- kommensgrenzen nicht erreichen (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 1). Bei der Kontrolle vom 11. Mai 1945 wurde festgestellt, daß in jenem Zeitpunkt mehr als drei Arbeitskräfte voll beschäftigt wurden. Die Herabsetzung konnte daher bestimmt für den Monat Mai nicht mehr bewilligt werden. Kasse und Schiedskommission haben aber daraus geschlossen, daß überhaupt keine Herabsetzung, möglich ge- wesen sei. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, in den ersten Monaten nach Gründung der Gesellschaft sei der Betrieb noch reduziert und im Aufbau begriffen gewesen. Nach ihren Angaben hat sie in den Monaten Januar und Februar 1945 drei Personen mit einer mehr oder weniger normalen Arbeitsfähigkeit beschäftigt, während sie mit weitern fünf Personen Versuche angestellt und diesen einen Monatslohn von Fr. 3.— bis Fr. 10.— ausbezahlt hat. Bereits im April stieg die Zahl der Arbeitskräfte auf 6-8 Personen. Auch wenn sich darunter solche befanden, die erst angelernt werden mußten, so war auf jeden Fall die Zahl von drei vollbeschäftigten Personen überschritten. Die Herabsetzung durfte daher vom Monat April an nicht mehr bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, ob eventuell die Ansätze gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 2 nicht

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erreicht wurden. Für die Monate Januar und Februar dagegen scheinen die Vor- aussetzungen noch erfüllt zu sein, sodaß sich die Nachforderung der Kasse nur über die Monate März und A,pril 1945 erstrecken darf. (Nr. 1350 i. Sa. H. Brack 6. Cie. vom 29. September 1945)

Nr. 530. Die in Art. 11 bi' der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung für die Anspruchsberechtigung aufgeführte Regel, wonach als Hauptberuf jene Tätigkeit gilt, die den größten Teil der Zeit beansprucht, in Zweifelsfällen jene, die das größere Einkommen abwirft, ist sinngemäß auch auf die Beitragspflicht gemäß AVEO Art. 6, Abs. 1, anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes und zu- gleich Viehhändler. Nach seinen eigenen Angaben und nach den Erhebungen der Kasse ergab sich als Hauptberuf der Viehhandel. Der Rekurrent wurde daher als Gewerbetreibender der Verdienstersatzordnung unterstellt. Bei einer erneuten Prüfung der Verhältnisse glaubte die Kasse, die Erträgnisse aus der Landwirtschaft überträfen jene aus dem Viehhandel, und sie betrachtete daher den Beschwerdeführer als Landwirt im Hauptberuf. Bereits am 5. Juni 1944 kam sie jedoch auf ihre Verfügung zurück und verlangte mit Wirkung ab 1. Juni

1944 die Bezahlung des vollen persönlichen Beitrages. Gegen diese Verfügung

beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, der Viehhandel sei in den letzten Jahren infolge behördlicher Beschrän- kungen stark zurückgegangen. Von den 104 umgesetzten Stück Vieh entfielen nur ungefähr 70 Stück, auf seine Tätigkeit, während 10 Kälber aus eigener Auf- zucht stammten und ungefähr 18 Stück Vieh vom Sohne umgesetzt worden seien. Nachdem die Schiedskommission noch weitere Erhebungen vorgenom- men hatte, wies sie die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Während der Beschwerdeführer von der Kasse als Landwirt behandelt sein will, hat er an die Gemeindeackerbaustelle S. das ausdrückliche Gesuch gestellt, er sei als Viehhändler zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann dann als Landwirt im Hauptberuf betrachtet werden, wenn er den größten Teil der Zeit für die Landwirtschaft verwendet, im Zweifelsfalle, wenn er aus der Landwirt- schaft das größere Einkommen erzielt (AVEO Art. 11 bis ist sinngemäß auch auf die Beitragspflicht anzuwenden). Der Beschwerdeführer ist 70-jährig. Die meisten landwirtschaftlichen Arbeiten werden zugegebenermaßen von Angestellten und Angehörigen des Rekurrenten besorgt, wenn er auch bei Stoßzeiten selbst mit- helfen mag. Die Leitung, des Betriebes liegt aber unbestritten in seinen Händen. Daß er den größten Teil der Zeit für den Landwirtschaftsbetrieb verwenden wür- de, kann nicht wohl angenommen werden. Die Erhebungen haben gezigt, daß der Viehhandel in beträchtlichem Ausmaß weiter betrieben wird. So wird vom Be- schwerdeführer die Annahme der Schiedskommission, der Umsatz habe im Jahre 1943/44 durchschnittlich 85 Stücke Vieh betragen, nicht bestritten. Nimmt man einen durchschnittlichen Reingewinn pro Stück Vieh von Fr. 25.— an, wie es dem Beschwerdeführer selbst als gerechtfertigt erscheint, so ergibt das einen jährlichen Reingewinn von Fr. 2125.—, also mehr als die Hälfte des steuer-

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pflichtigen Einkommens für das Jahr 1943. Auch bei Berücksichtigung des Ein- kommens ist der Viehhandel als Hauptberuf zu •betrachten. (Nr. 1351 i. Sa. L. Schürer vom 18. Oktober 1945)

Nr. 531.

1. Wird eine Beschwerde unter Wahrung der Beschwerdefrist (GRAK Art.

5) bei der Kasse eingereicht, so gilt die Frist für die Beschwerde an die AKV als eingehalten.

2. Uebt ein Wehrmann einen bewilligungspflichtigen Beruf ohne Bewilli-

gung aus, so kann er nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden, zu- mal wenn seine Ehefrau die Bewilligung zur Berufsausübung besitzt. Der Beschwerdeführer hat aus dem Konkurse seines Vaters einen Land- wirtschaftsbetrieb übernommen. Seine Ehefrau ist Patentinhaberin einer Pen- sion. Die Kasse richtete dem Beschwerdeführer die Verdienstausfallentschädi- gung nach den Ansätzen für das Gewerbe aus, indem sie annahm, im Haupt- beruf sei er Betriebsleiter der Pension. Anfang 1944 stellte die Kasse fest, daß er im Fragebogen vom 25. Juni 1942 als Hauptberuf seine Tätigkeit in der Landwirtschaft angegeben habe und daß das Wirtschaftspatent auf den Namen seiner Ehefrau laute. Sie verlangte daher mit Verfügung vom 15. Juni 1944 die Rückerstattung der Differenz zwischen der Entschädigung nach den Ansätzen für das Gewerbe und für die Landwirtschaft für 14 im September 1943 geleistete Diensttage. Die Rückforderung betrug insgesamt Fr. 34.30. Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde ihn inskünftig als Landwirt im Haupt- beruf behandeln. Eine Beschwerde wies die Schiedskommission ab mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer besitze das Wirtschaftspatent nicht und könne daher nicht als Inhaber der Pension gelten. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rek:urrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Grün- den abweist:

1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bei der Kasse eingereicht.

Sie wurde dann von dieser Stelle an die AKV weitergeleitet. Nach der Praxis der AKV gilt die Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingegangen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist an die unrichtige Stelle abgesandt wurde und erst nach Ablauf der Frist bei der AKV eintraf (vgl. den Entscheid der AKL Nr. 416, ZLV 1944, S. 73, und den Entscheid der AKV Nr. 399, ZLV 1944, S. 264). Die AKV tritt daher auf die Beschwerde ein.

2. Personen, die ohne im Besitze der .kantonal-rechtlichen Bewilligung zu

sein, einen bewilligungs_p•flichtigen Beruf ausüben, können nicht als Selbstän- digerwerbende der Verdienstersatzordnung unterstellt werden (vgl. den Ent- scheid Nr. 431, ZLV 1944, S. 499). Es ist unbestritten, daß die Ehefrau des Re- kurrenten Patentinhaberin ist. Daß sie sich keiner Prüfung unterziehen mußte, weil ihr diese auf Grund der Uebergangsbestimmungen des kantonalen Rechtes erlassen wurde, ist ohne Bedeutung. Als Patentinhaberin ist sie für den Betrieb verantwortlich, und sie hat als Betriebsleiterin zu gelten. Der Ehemann kann daher nicht als Gewerbetreibender entschädigt werden. Aber auch wenn der Beschwerdeführer als Betriebsleiter der Pension hätte gelten können, wenn die gewerbepolizeilichen Vorschriften des Kantoni B. die Führung des Betriebes durch ein Familienglied dulden würden, so müßte

533

ihm trotzdem die Verdienstausfallentschädigung nach den Ansätzen für die Landwirtschaft ausgerichtet werden. Uebt ein Wehrmann nämlich mehrere selbständige Berufe aus, so richtet sich die Anspruchsberechtigung nach dem Hau;p•tberuf (VEO Art. 2, Abs. 3). Als Hauptberuf gilt die Tätigkeit, welche den größten Teil der Zeit beansprucht, in Zweifelsfällen jene, die das größere Einkommen abwirft (AVEO Art. 11 bis). Nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie vom statistischen Amt in B. ermittelt wurden, ist der Beschwerde- (führer im Hauptberuf Landwirt. (Nr. 1387 i. Sa. W. von Siebenthal vom 9. Oktober 1945)

Nr. 532. Leistet ein Gewerbetreibender, dessen Betrieb von der Ehefrau geführt wird, während mehreren Jahren freiwillig Militärdienst und hat er sich öfters vergeblich um eine Anstellung als Unselbständigerwerbender bemüht, so hat er den Betrieb endgültig aufgegeben und daher Anspruch auf Lohnausfallent- schädigung nach dem Ansatz für Arbeitslose (AVEO Art. 13 3iS, Abs. 2). Der Beschwerdebeklagte kehrte im August 1940 vom Ausland in die Schweiz zurück und nahm die Fabrikation von Ledergürteln auf. Mit der Leder- kontingentierung stellten sich aber Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung ein. Seit dem 11. Februar 1943 leistete der Beschwerdebeklagte daher ununter- brochen meist freiwillig Militärdienst, während der Betrieb von seiner Ehefrau weitergeführt wurde. Mit Verfügung vom 30. April 1945 kürzte die Kasse die tägliche Verdienstausfallentschädigung von Fr. 8.— und setzte sie mit Wirkung ab 1. Mai 1945 auf Fr. 5.50 im Tag fest, weil sich der Beschwerdebeklagte sonst durch Ausrichtung der vollen Entschädigung besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Auf Beschwerde hin nahm die Schiedskommission an, der Rekursbeklagte habe seinen Betrieb überhaupt aufgegeben und daher An- spruch auf Lohnausfallentschädigung, weil er keine andere selbständige Er- werbstätigkeit aufgenommen habe. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV. Der Beschwerdebeklagte ersucht um Abweisung der Be- schwerde, da sein Betrieb seit dem Februar 1943 von seiner Ehefrau allein geführt werde und er nur mehr formell auf seinen Namen laute. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Auffassung der Kasse ist dann richtig, wenn angenommen werden kann, der Beschwerdebeklagte sei immer noch Betriebsleiter. Dann müßte aber unbedingt auch eine Kürzung der Entschädigung vorgenommen werden, weil die offensichtliche Besserstellung als erwiesen gelten kann. Der Beschwerdebeklagte leistet seit Februar 1943 ununterbrochen Militär- dienst. Der Geschäftsumfang hat sich infolge äußerer Umstände verringert, und es kann nur mehr eine Firma mit Ledergürteln beliefert werden. Im Betrieb ist nur eine Näherin beschäftigt. Die Angaben des Beschwerdebeklagten, daß die Ehefrau allein diesem Betrieb vorzustehen vermag, und daß sie diesen Betrieb auch selbst leitet, erscheinen daher als glaubwürdig. Die Tatsache, daß sich der Beschwerdebeklagte in der Zwischenzeit, allerdings vergeblich, bemüht hat, eine Stelle als Unselbständigerwerbender zu finden, spricht ebenfalls da- für, daß er nicht mehr die Absicht hat, die Betriebsleitung unter den gegenwär- tigen Verhältnissen selbst zu übernehmen. Da der Beschwerdebeklagte aber keine andere selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen

534

hat, so ist er von der Schiedskommission mit Recht der Lahnersatzordnung unterstellt wo.rden und erhält eine Entschädigung nach dem Ansatz für Arbeits- lose (AVEO Art. 13bis, Abs. 2). Bei dem von der Kasse angeführten Entscheid Nr. 427, ZLV 1944, S. 416, lagen die Verhältnisse wesentlich anders. Das Geschäft (Buchhandlung) wurde bei Abwesenheit des Ehemannes von der Ehefrau ungefähr im gleichen Rahmen weitergeführt, und es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Ehemann anderweitig habe eine Existenz suchen wollen, nach daß ein bedeu- tender Geschäftsrückgang eingetreten wäre. (Nr. 1358 i. Sa. R. Girtanner vom 26. September 1945)

Nr. 533.

1. Eine endgültige Betriebsaufgabe (AVEO Art. 13bis) liegt nur vor, wenn

die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich eingestellt wurde, nicht aber, wenn ein freiwillig dienstleistender Wehrmann den Betrieb, wenn auch in geringem Umfange, neben seiner Dienstleistung weiterführen kann.

2. Spricht eine Schiedskommission grundsätzlich aus, daß eine Kürzung der

Entschädigung wegen Besserstellung (VEO Art. 5) gerechtfertigt sei, ohne daß diese Kürzung von der zuständigen Kasse bereits verfügt worden ist, so ist der Wehrmann an diesen Entscheid der Schiedskommission nicht gebunden. Er kann sich erst gegen eine Kassenverfügung beschweren, durch welche die Kür- zung tatsächlich vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer betreibt den Engros-Handel mit Käse und Fett. Infolge der Rationierung und Kontingentierung ging das Geschäftseinkommen stark zurück, sodaß er sich gezwungen sah, einen Nebenverdienst zu suchen. Da bei der Luftschutzzentrale in N. Mangel an Personal herrschte, kannte er dort seit dem 1. Mai 1941 freiwillig Dienst leisten. Bis zum 31. Mai 1944 wurde ihm die volle Verdienstausfallentschädigung ausgerichtet. Am 20. Juni 1944 teilte ihm die Kasse mit, sie könne ihm ab 1. Juni 1944 nicht mehr die Ver- dienstausfallentschädigung ausrichten, weil er seine Tätigkeit als Selbständiger- werbender aufgegeben habe. Von diesem Zeitpunkt an sei er aber der Lohn- ersatzordnung zu unterstellen und die Lohnausfallentschädigung sei von einem durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 7.— zu berechnen. Vor der Schieds- kammission machte der Beschwerdeführer geltend, sein Betrieb sei nicht ganz stillgelegt und er verwende für diesen seine dienstfreie Zeit. Die Schiedskom- mission führte in ihrem Entscheide aus, auch wenn der Reingewinn auf 40 bis 60% des Vorkriegsgewinnes zurückgegangen sei, so dürfe daraus noch nicht auf die völlige Einstellung des Betriebes geschlossen werden. Da der Be- schwerdeführer an seinem 'Wohnorte Dienst leiste, könne er sich in seiner dienstfreien Zeit dem Betriebe widmen. Dagegen würde sich der Rekurrent bei Ausrichtung der vollen Entschädigung offensichtlich besser stellen, als wenn er nicht eingerückt wäre; die Verdienstausfallentschädigung müsse daher ge- kürzt, gegebenenfalls ganz gestrichen werden. In der Beschwerde an die AKV verlangt der Rekurrent die Ausrichtung der vollen Entschädigung. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Die Erhebungen der Kasse haben zweifellos ergeben, daß der Betrieb

in kleinerem Umfang stets weitergeführt worden ist. Daß eine andere Person

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den Betrieb geführt habe, ist auch von der Kasse nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer muß daher weiterhin als Betriebsleiter gelten, und er kann nicht nach AVEO Art. 13 bis der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Die Schiedskommission hat mit Recht in diesem Sinne entschieden. Daß der Be- schwerdeführer trotz des Dienstes seinen Betrieb führen kann, ist umso ver- ständlicher, als er an seinem Wohnort Dienst leistet und weil dieser in einer Luftschutzzentrale sehr oft während der Nacht oder während der Zeit, da das Geschäft sonst geschlossen ist, geleistet werden kann.

2. Was die Kürzung der Entschädigung nach VEO Art. 5 betrifft, ist der

Rekurrent durch den angefochtenen Entscheid noch nicht endgültig beschwert, da er gegen die Verfügung der Kasse, durch die die Kürzung vorgenommen wird, wieder rekurrieren kann. Grundsätzlich scheint die Kürzung aber als durchaus begründet. Ein Wehrmann darf nicht besser gestellt werden durch den Bezug der Entschädigung, als wenn er nicht eingerückt wäre. Der Be- schwerdeführer macht hier neuerdings geltend, das 'Geschäft gehe schlecht. Die Verdienstersatzordnung ist aber nicht dazu geschaffen worden, Ausfälle zu decken, die infolge Rationierung und Kontingentierung entstanden sind, son- dern nur um die durch den Dienst verursachten Einkommensausfälle zu mil- dern. (Nr. 1371 i. Sa. A. Müller vom 18. Oktober 1945)

Nr. 534.

Einem hauptberuflich unselbständigerwerbenden Wehrmann, der im Ne- benberuf einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb besorgt, kann für die während den ersten anderthalb Jahren nach Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung geschuldeten Beiträge der gute Glaube zugebilligt und ihm daher für diese Zeit der Erlaß gewährt werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Am 9. Oktober 1944 wurde der Beschwerdebeklagte für seinen im Neben- beruf geführten Landwirtschaftsbetrieb der Verdienstersatzordnung (1. Beitrags- klasse) unterstellt. Die Kasse forderte von ihm die Nachzahlung der seit dem 1. April 1941 bis 30. September 1944 verfallenen Beiträge in der Höhe von Fr. 42.—. Gegen den Entscheid der Schiedskommission, mit dem die Nachzahlung erlassen wurde, 'beschwert sich die Kasse bei der AKV und macht geltend, der Rekursbeklagte könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, die Nach- zahlung der Beiträge könne ihm daher nicht erlassen werden. Die AKV heißt die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gut: Der Beschwerdebeklagte besitzt nur einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb (1. Beitragsklasse) und ist im Hauptberuf unselbständigerwerbend. Von seinem Lohn hat er immer die Lohnersatzbeiträge entrichtet. Wenn er bei Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung angenommen hatte, er sei neben seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht noch als selbstständigerwerbender Landwirt der Ver- dienstersatzordnung unterstellt, so darf ihm der gute Glaube nicht für die ge- samte Zeit abgesprochen werden. Dagegen hätte er sich nach einer gewissen Zeit bei der Kasse erkundigen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen, bis diese ihn unterstellte. Der Erlaß darf nur für die Zeit, für welche der gute Glaube bejaht werden kann, bewilligt werden. Nach freiem Ermessen sind da-

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her die Beiträge bis zum 31. Dezember 1941 zu erlassen. Ein weitergehender Erlaß ist mangels guten Glaubens nicht möglich. (Nr. 1340 i. Sa. P. Bacciarini vom 5. Oktober 1945)

Nr. 535. Zuständig zum Vorgehen gegen ein Kassenmitglied, das sich der Umgehung der Beitragspflicht, der Verletzung der Auskunftspflicht oder der Widersetz- lichkeit gegen Kontrollen (VEO Art. 34 und 35) schuldig macht, ist nicht die AKV, sondern auf Anzeige durch die Kasse der Strafrichter. Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer ist dem Kontrollbeamten der Kasse gegenüber tät- lich geworden und hat ihn an einer vollständigen Kontrolle gehindert. Die AKV ist nicht in der Lage, gegen den Beschwerdeführer wegen seines Verhal- tens vorzugehen. Erachtet die Kasse aber die Tatbestände von VEO Art. 34 und

35 als erfüllt, so kann sie Anzeige beim Strafrichter machen.

(Nr. 1317 i. Sa. X. Schmid vom 9. Oktober 1945)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 31.

1. Wer einen Irrtum der Kasse arglistig benutzt, um sich eine Lohnaus-

fallentschädigung zu erwirken, die ihm nicht zukommt, begeht ein Vergehen im Sinne von ALEO Art. 18.

2. In der Absicht, durch arglistige Benutzung eines Irrtums der Kasse für

die ganze Dauer des Aktivdienstes sich unrechtmäßig eine Lohnausfallentschädi- gung zu erwirken, liegt ein fortgesetztes Delikt.

3. Die Verfolgungsverjährung beginnt bei einem fortgesetzten Delikt mit

dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (StGB Art. 71).

4. Wird während der Dauer eines strafbaren Verhaltens ein mildes durch

ein strengeres Recht abgelöst, so ist im konkreten Fall für die Strafzumessung von einem Strafrahmen auszugehen, der in der Mitte zwischen den Strafrah- men des milden und des strengen Rechts liegt. Für die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist das xnildere Recht maßgebend. Der Angeschuldigte ist verheiratet un•d Vater von drei ehelichen und eines im Jahre 1940 geborenen außerehelichen Kindes. Seine Ehefrau befindet sich seit Juli 1939 wegen eines Nervenleidens in einer Heilanstalt. Für deren Ver- pflegungskosten kommt die Bürgergemeinde auf. Seit April 1941 führt der An- geschuldigte keinen eigenen Haushalt mehr, die Kinder befinden sich seit die- sem Zeitpunkt bei Dritten in Pflege. Vom 18. August 1941 bis 9. Juli 1943 leistete er ununterbrochen freiwilligen Militärdienst und war vom 20. Juli bis 18. November 1943 im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz tätig. Im Meldeschein zur Festsetzung der Lohn- oder Verdienstausfallentschä- digung vom 13. August 1941 gab der Angeschuldigte an, er führe einen eige-

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nen Haushalt, in welchem seine Ehefrau und seine drei Kinder lebten. Auf Grund dieser Angabe hat er vom 18. August 1941 bis 9. Juli 1943 eine Haus- haltungsentschädigung und drei Kinderzulagen, d. h. viel mehr bezogen, als auf was er nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse Anspruch gehabt hätte. An die Pflegekosten seiner Ehefrau hat der Angeschuldigte seit 1939 nur während 4 Monaten im Jahre 1941 vor dem Einrücken total Fr. 80.— und vom 1. Januar 1943 bis heute im ganzen weitere Fr. 80.— bezahlt. Für das dritte Kind hat er bis Ende März 1943 gar nichts und vom 1. April 1943 an monat- lich Fr. 20.— geleistet. Für das außereheliche Kind hat er vom Mai 1941 bis Juli 1942 durchschnittlich Fr. 15.— pro Monat aufgebracht. Die Ausgleichskasse verlangte vom Angeschuldigten die Rückerstattung von Fr. 2618.35 an zu Unrecht bezogenen Entschädigungen. Eine von diesem gegen die Kassenverfügung eingereichte Beschwerde wurde letztinstanzlich am 21. März 1944 von der AKL abgewiesen. Am 13. Juli 1944 reichte die Aus- gleichskasse gegen den Angeschuldigten wegen unrechtfertigten Bezuges von Entschädigungen Strafanzeige ein, worauf ihn das Amtsgericht Luzern-Stadt II am 11. Mai 1945 in Anwendung von ALEO Art. 18 und BRB vom 13. März 1942, Art. 3 zu einer Buße von Fr. 250.— verurteilte. Gegen dieses Urteil ap- pellierte der Staatsanwalt mit dem Antrag, der Angeschuldigte sei zu 3 Mona- ten Gefängnis zu verurteilen. Das Obergericht erkennt den Angeschuldigten hierauf schuldig der fortge- setzten Erwirkung ungerechtfertigter Lohnausfallentschädigungen (ALEO Art. 18, Abs. 1) und verurteilt ihn zu 2 Monat en Gefängnis, unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Buße von Fr. 200.— und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führt das Obergericht folgendes aus: Nach ALEO Art. 18 (in der ursprünglichen Fassung) wird mit Buße bis zu Fr.10 000.— bestraft, wer durch wahrheitswidrige oder unvollständige An- gaben für sich oder andere eine Lohnausfallentschädigung erwirkt, die ihm nicht zukommt. Durch Art. 1 des BRB vom 13. März 1942 über die Abände- rungen der Strafbestimmungen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, in Kraft getreten am 25. März 1942, wurde ALEO Art. 18 aufgehoben und durch eine neue Bestimmung ersetzt, wonach mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu Fr. 10 000.— bestraft wird, wer durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben für sich oder andere eine Lohnsausfallentschädigung erwirkt, die ihm nicht zukommt. Beide Strafen können miteinander verbunden werden. Art. 3 dieses BRB bestimmt, daß die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen begangenen oder beurteilten Widerhandlungen den bisher geltenden Strafandrohungen unterstehen und die Strafverfolgung in 3 Jahren verjährt, es sei denn, daß die Verjährung vor dem 25. März 1945 bereits eingetreten sei.

1. Der Angeschuldigte hat durch unwahre Angaben auf dem Meldeschein

Leistungen der Ausgleichskasse erwirkt, auf die er keinen Anspruch hatte. Da- mit ist- der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen die obgenannten Strafbestimmungen erfüllt. Die in subjektiver Beziehung vorgebrachten Ein- wände erweisen sich als unbegründet. •Es ist zwar möglich, daß der Ange- schuldigte nicht zum vorn•eherein wußte, daß in der Höhe der Lohnausfallent- schädigung ein Unterschied besteht, je nachdem er mit Frau und Kindern in gemeinsamen Haushalt lebe oder nicht. Allein durch die klare Fragestellung im Meldeschein wurde er angeregt, sich über den Unterschied Rechenschaft

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abzulegen. Vielleicht wurde er auch durch die Unterredung mit dem Beamten der Ausgleichskassen auf diese Unterscheidung aufmerksam gemacht. Die Ein- wände verdienen umso weniger Beachtung, als der Angeschuldigte, der im Zivil als Typograph und im Militärdienst als Rechnungsführer tätig war, über einen ansehnlichen Bildungsgrad verfügt. Er machte sich übrigens kein Gewis- sen daraus, die Entschädigungen, die er für Frau und Kinder erhielt, jahrelang zum größten Teil für sich und seine Geliebte zu verwenden. Ein allfälliger Irrtum darüber, daß der gemeinsame Haushalt bald wieder hergestellt werde, vermöchte übrigens den Angeschuldigten nicht zu entlasten, denn es wäre in diesem Fall seine Pflicht gewesen, die Sache richtig zu stellen, sobald er ein- sehen mußte, daß der gemeinsame Haushalt nicht zustande kam. Der Ange- schuldigte hatte daher einen Irrtum der Kasse arglistig ausgenützt, was straf- rechtlich einer arglistigen Täuschung gleichzusetzen ist. In ALEO Art. 18 wird dies zwar nicht erwähnt wie in StGB Art. 148, doch gilt diese Bestim- mung sinngemäß auch für die arglisti,ge Ausnützung eines Irrtums der Kasse. Dadurch soll die betrügerische Erwirkung von Kassenleistungen überhaupt unter Strafe gestellt sein.

2. Die Tat des Angeschuldigten stellt entweder eine wiederholte betrüge-

rische Erwirkung von Lohnausfallentschädigungen oder dann ein fortgesetztes Delikt dar. Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß der Angeschuldigte von Anfang an die Absicht hatte, die unrechtmäßigen Leistungen während einer längern Zeit, d. h. während der ganzen Dauer des Militärdienstes zu erwirken. Auch für den Fall der nachträglichen Entdeckung des Irrtums ist es gleichfalls wahrscheinlich, daß er im Zeitpunkt, als er die Angelegenheit hätte richtig stellen sollen, den Entschluß faßte, die unrichtigen Angaben während der ganzen Dienstzeit bestehen zu lassen, um weiterhin die Leistungen der Kasse entgegen zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit genügt zur Annahme, daß ein fortgesetztes Delikt vorliegt, denn sie führt, sofern sich nicht aus den Ver- jährungsbestimmungen etwas Gegenteiliges ergibt, zu einem milderen Urteil, als wenn die einzelnen Handlungen als mehrere selbständige Delikte zu be- strafen wären.

3. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Strafgesetzbuches (1. Januar

1942) fanden die Verjährungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar

1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft (BStR)

Art. 34 Anwendung; ab 1. Januar 1942 diejenigen von StGB Art. 333. Nach dem BStR betrug die einfache Verjährungsfrist 3 Jahre, nach StGB Art. 70 bei Delikten, die mit einer andern Strafe als Zuchthaus bedroht sind, 5 Jahre. Nach dem 25. März 1942 fanden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf die Widerhandlungen gegen die angeführten Erlasse weiterhin Anwen- dung; die im BRB vom 13. März 1942, Art. 3 enthaltene Regelung bezüglich der Verjährung ergibt für den vorliegenden Fall keine Besonderheit. Sowohl nach dem einen als auch nach dem andern Recht beginnt die Verjährung bei fortgesetzten Delikten mit dem Tage, an dem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausführt. Diese letzte Tätigkeit fällt auf den 9. Juli 1943, an welchem Tage der Angeschuldigte die letzte Zahlung der Kasse entgegengenommen, also zum letzten Male den Irrtum der Kasse arglistig ausgenützt hat. Die Unter- suchung wurde im Juli 1944, also nach beiden Gesetzen rechtzeitig erhoben. Nicht anders verhält es sich aber, wenn wiederholter Betrug gegeben wäre,

539

denn die Strafverfolgung ist diesfalls binnen 3 Jahren nach Beginn der straf- baren Tätigkeit überhaupt angehoben worden.

4. Der intertemporal-rechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsan-

wendung kann in Fällen wie dem vorliegenden, wo während der Begehungszeit eines fortgesetzten Deliktes ein milderes von einem strengem Recht abgelöst wurde, nicht Geltung haben. Die Anwendung nur des frühem Rechts könnte zu einer unter Umständen völlig ungerechtfertigt milden, die Anwendung des neuen, strengem Rechts auf die ganze Tat, die übrigens der ausdrücklichen Bestimmung von BRB vom 13. März 1942, Art. 1 widersprechen würde, zu einer ebenso ungerechtfertigt strengen Bestrafung führen. Zu dem praktisch richtigen Ergebnis gelangt der Richter, wenn die in BGE 69 IV 145 aufgestellten Regeln sinngemäß angewendet werden. In konkreten Fällen ist es das Gegebene, wenn ein Strafrahmen zur Anwendung gebracht wird, der ungefähr die Mitte der beiden in Betracht kommenden Strafrahmen einhält, und wenn inbezug auf den bedingten Strafvollzug das neue als das mildere Recht angewendet wird. Eine Strafe von 2 Monaten Gefängnis nebst einer Buße von Fr. 200.— erscheint daher als angemessen. Der bedingte Strafvollzug kann gewährt wer- den, da der Angeschuldigte keine Vorstrafen aufweist und zu erwarten ist, er werde durch diese Maßnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehal- ten. Die Probefrist wird auf 3 Jahre festgesetzt. Die Verurteilung des Ange- schuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten überbun- den werden. (Nr. 594, Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. Juli 1945)

Nr. 32.'1 Der Versuch, sich durch unwahre Angaben ungerechtfertigterweise eine Versetzungsentschädigung zu erwirken, ist strafbar (ALEO Art. 18, Abs. 1; StGB Art. 22, Abs. 1). Der Angeklagte arbeitete vom 10. November 1942 bis 3. April 1943 als Graveur bei der Firma M. Sein Monatslohn betrug in dieser Zeit unter Berück- sichtigung aller Zuschläge und Abzüge Fr. 360.—. Daneben besorgte er für einige kleinere Geschäfte Buchhaltungsarbeiten zu einem Stundenlohn von Fr. 2.—. Am 3. Mai 1943 wurde er in den landwirtschaftlichen Arbeitsdienst aufgeboten. Auf Grund seiner unvollständigen Angaben setzte, die Ausgleichs- kasse die Versetzungsentschädigung auf Fr. 1.— im Tag fest. Am 16. Juni 1943 bestätigte die Kasse ihre Verfügung und forderte ihn auf, ihr einen Nachweis über sein Einkommen vor dem Einsatz in der Landwirtschaft zuzustellen. Der Angeschuldigte reichte darauf der Kasse anfangs März 1944 einen neuen Mel- deschein ein, auf dessen Rückseite die Firma M. mit Datum vom 6. März 1944 angegeben hatte, der Angeschuldigte habe bei ihr pro Monat einen Barlohn von Fr. 485.— bezogen. Am 31. März 1944 reichte er sodann der Kasse ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seine Eltern ein. In diesem Gesuch gab er den bei der Firma M. bezogenen Monatslohn

5) Anmerkung der Red• aktion: Dieses Urteil behandelt den gleichen Tatbestand, wie er dem Entscheid Nr. 547, ZLV 1945, Heft 5, S. 154, zu Grunde lag, nur daß dort die AKL über den Anspruch auf Versetzungsent- schädigung zu befinden hatte.

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mit Fr. 485.— an. Gleichzeitig reichte er erneut einen Meldeschein ein, auf des- sen Rückseite d-ie Firma M. wieder einen Monatslohn von Fr. 485.— bestätigt hatte. Die Ausgleichskasse mißtraute den Angaben und Belegen des Ange- schuldigten aus verschiedenen Gründen. Vor der Auszahlung einer seinen Angaben entsprechenden Entschädigung erkundigte sie sich bei der Firma M. genau über den vom Angeschuldigten bei ihr bezogenen Lohn. Die Arbeitge- berin erklärte darauf, sie habe auf dem Meldeschein irrtümlicherweise Angaben über den Lohn des Bruders des Angeschuldigten gemacht, der auch bei ihr in Anstellung gewesen sei. Der Angeschuldigte gibt zu, im Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Versetzungsentschädigung falsche Lohnangaben gemacht und zwei unrichtige Lohnbestätigungen der Arbeitgeberin abgegeben zu haben. Zu seiner Vertei- digung macht er geltend, er habe anläßlich der Einreichung des Gesuches bzw. der Meldescheine nicht mehr genau gewußt, wie groß sein Monatslohn bei der Firma M. gewesen sei. Infolge der verschiedenen Zuschläge (Akkordzuschlag, Teuerungszulagen usw.) habe er die Angabe von Fr. 485.— als möglich und richtig angenommen. Möglich sei auch, daß er anläßlich der Abgabe dieser Erklärungen der Meinung gewesen sei, sein Nebenerwerb aus den Buchhal- tungsarbeiten sei im Betrag von Fr. 485.— mitberücksichtigt worden. Er gebe aber immerhin zu, daß ihn die Lohnbestätigung der Arbeitgeberin stutzig ge- macht habe. Vom Lohnbetrag seines Bruders habe er keine Kenntnis gehabt. Das Gericht kann diesen Angaben des Angeschuldigten aber keinen Glau- ben schenken. Es ist als sicher anzunehmen, daß er die Höhe seines bei der Firma M. bezogenen Monatslohnes in groben Zügen kannte. Möglich und wahrscheinlich ist natürlich, daß er die Höhe der verschiedenen Zahltagsbe- züge und damit auch die Höhe des monatlichen Verdienstes bei dieser Firma infolge Schwankungen der Zuschläge und Abzüge nicht mehr genau im Kopf hatte. Auf jeden Fall wußte er aber, daß sein Monatslohn weniger als Fr. 400.— und damit auf keinen Fall Fr. 485.— betragen hatte. Bei dieser Sachlage hätte er sofort mit der Firma Rücksprache nehmen und den Sachverhalt abklären sollen. Das hat er nicht gemacht in der offensichtlichen Absicht, mittels der falschen Lohnbestätigungen höhere Versetzungsentschädigungen zu erwirken als ihm nach Maßgabe seines wirklich bezogenen Monatslohnes von Fr. 360.— zugesprochen worden wären. Auch die Behauptung, er habe geglaubt, «die Angabe von Fr. 485.— habe auch auf seinem damaligen Nebenverdienst beruht» ist unbehelflich. Der Ne- benverdienst, der übrigens von geringer Höhe war, war in den Lohnbestäti- gungen der Arbeitgeberin sicher nicht berücksichtigt. Diese kannte den Neben- verdienst des Angeschuldigten nicht und hatte sich auch nicht damit zu befas- sen, was der Angeschuldigte wohl wußte. Es steht somit fest, daß der Angeschuldigte wiederholt versucht hat, durch unwahre Angaben gegenüber der Ausgleichskasse über seinen frühern Monats- lohn als Arbeitnehmer für sich höhere Versetzungsentschädigungen zu erwir- ken, als ihm tatsächlich zukamen. Die Handlungen des Angeschuldigten er- füllen daher den Tatbestand von ALEO Art. 18, Abs. 1, und StGB Art. 22, Abs. 1. Bei der Strafzumessung ist strafmindernd zu berücksichtigen, daß der An- geschuldigte nicht vorbestraft ist. Erschwerend fällt dagegen sein unaufrichtiges

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und uneinsichtiges Verhalten in Betracht. Das Bezirksgericht erkennt daher den Angeschuldigten schuldig des Versuches der ungerechtfertigten Erwirkung einer Kassenleistung und verurteilt ihn zu 14 Tagen G e f ä n g n i s unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens. (Nr. 647, Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 1945)

Motionen, Interpellationen und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten. A. Motionen. Motion Zust.*) (Dienstleistungen von Landsturm und Hilfsdienst)

Ständerat Zust reichte am 20. September 1945 folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, unverzüglich die notwendigen Maßnah- men zu ergreifen, um die im Landsturm- und Hilfsdienstalter stehenden Wehr- männer mit sofortiger Wirkung von jeglicher Dienstleistung inklusive Nach- holungsdienst zu entheben.» Der Ständerat beschloß am 26. September 1945 diese Motion in nachstehender Form eines Postulates anzunehmen: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht Maßnahmen getrof- fen werden könnten, um die im Landsturm- und Hilfsdienstalter stehenden Wehrmänner mit sofortiger Wirkung von jeglicher Dienstleistung inklusive Nachholungsdienst zu entheben.»

Motion Dellberg. (Arbeitsdienstpflicht) Nationalrat Dellberg reichte am 26. September 1945 folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Bundesratsbeschluß vom 17. August

1945 über die Abänderung der Vorschriften über die Arbeitsdienstpflicht auf-

zuheben.» Der Nationalrat erklärte diese Motion in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1945 als nicht erheblich.

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B. Interpellationen. Interpellation Wey.*) (Demobilmachungsarbeiten)

Nationalrat Wey reichte am 17. September 1945 folgende In- terpellation ein: «In weiten Kreisen unseres Volkes herrscht Unwille darüber, daß immer wieder militärische Aufgebote erfolgen, die als nicht notwendig empfunden werden. Im besondern wird gerügt, daß einzelne Demobilmachungsarbeiten N an der Truppe statt durch private Unternehmer und Arbeiter besorgt werden.

Ist der Bundesrat in der Lage, noch in dieser Session bestimmte Erklärun- gen abzugeben nach der Richtung, daß die militärischen Aufgebote auf die unbedingt notwendigen und ausschließlich militärischen Aufgaben beschränkt werden?» Nationalrat Wey zog am 25. September 1945 seine Interpella- tion zurück. Interpellation Wenk. (Hilfsmaßnahmen für Wehrmänner) Ständerat Wenk reichte am 19. September 1945 folgende In- terpellation ein: «Die «Union des Mobilises» hat das an verschiedenen Orten gestellte Begehren nach einem Ehrensold für die Soldaten, die Aktivdienst leisteten, abgelehnt; dagegen hat ihre Delegiertenversammlung den Bundesrat um Maß- nahmen gebeten, die den infolge des Aktivdienstes in Not geratenen Wehr- männern Hilfe bringen sollen. Ist der Bundesrat bereit, diese Eingabe zu prüfen und ihr Rechnung zu tragen? Was gedenkt der Bundesrat insbesondere zu tun, damit diejenigen Wehr- männer, welche durch den Aktivdienst einen dauernden Schaden an ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit erlitten haben, wieder in den Arbeits- prozeß eingegliedert werden und die ihnen verbleibende Arbeitskapazität ver- wenden können? Ist der Bundesrat ferner bereit, selbständig Erwerbenden, deren Betriebe infolge Aktivdienstes des Inhabers stillstand und die dadurch in eine Notlage geraten sind, Hilfe zu gewähren?» In der Sitzung des Ständerates vom 26. September 1945 aner- kannte der Vertreter des Bundesrates, Herr Vizepräsident Kobelt, die Opfer und Entbehrungen, die der Wehrmann bei der Erfüllung seiner Dienstpflicht während des Krieges auf sich genommen hat. Des weitern führte er aus, der Bundesrat habe auch die Ueberrei- chung einer Gedenkmünze oder eines Ehrensoldes geprüft. Die *) Vgl. dazu «Die militärischen Dienstleistungen» unter den Kleinen Mit- teilungen in diesem Heft.

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Gedenkmünze, eine Gabe von ideellem Wert sei nun aber durch die Aushändigung einer vom General unterschriebenen Anerken- nungsurkunde überholt. Der Ehrensold aber widerspreche dem schweizerischen Milizsystem. Der Bundesrat teile die Auffassung von Ständerat Wenk und stelle eine Sonderleistufig zugunsten der durch Aktivdienst in Not geratenen Wehrmänner und ihrer Fa- milien in Aussicht. Diese Sonderleistung solle der Nationalspende zufließen, wobei der Bundesrat die Ausrichtung im Zusammen- hang mit der Finanzordnung für Sozialmaßnahmen in der Nach- kriegszeit plane. C. Kleine Anfragen. Kleine Anfrage Ruoß. (Altersbeihilfe in Gebirgsgegenden) Am 20. Dezember 1944 reichte Nationalrat Ruoß folgende Kleine Anfrage ein: «Gemäß Bundesratsbeschluß vom 21. April 1944 gewährt der Bund einen zusätzlichen Beitrag zugunsten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Die Ausrichtung dieses Beitrages 'wird jedoch von einer zusätzlichen kantonalen Leistung in gleicher Höhe abhängig gemacht. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Kantonsleistung ausnahmsweise herabgesetzt werden. Nun wird diese Bestimmung so gehandhabt, daß auch Gebirgskantone die volle kantonale Leistung zu erbringen haben, die dazu finanzell einfach nicht in der Lage sind. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, daß gegenüber den Ge- birgslcantonen ein Entgegenkommen im Sinne des Bundesratsbeschlusses an- gebracht wäre?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 24. Sep- tember 1945 wie folgt: «Mit der Bewilligung eines zusätzlichen Bundesbeitrages an die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den. Jahren 1944 und 1945 verfolgte der Bun- desrat den Zweck, eine fühlbare Verbesserung der Fürsorgeleistungen zu er- zielen, wie sie zufolge der Kriegsteuerung dringend wünschbar erschien. Die schwierige Finanzlage des Bundes zwang dazu, diesen zusätzlichen Aufwand zwischen Bund und Kantonen zu teilen. Für Ausnahmefälle wurde vorgesehen, daß der kantonale Anteil mit Rücksicht, auf besondere Verhältnisse herabge- setzt werden könne. Sollte nicht die angestrebte Wirksamkeit der zusätzlichen Hilfe für die Alten geschmälert werden, so mußte der Bundesrat darauf hal- ten, daß die genannte Ausnahmebestimmung zurückhaltend angewendet werde und nur dort zur Anwendung komme, wo die besonders ungünstige finanzielle Situation einzelner Kantone eine andere Lösung nicht zuließ. In diesem Sinne ist die Vorschrift gehandhabt worden.»

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Kleine Anfrage Moser. (Auflösung der Ortswehren) Am 7. Juni 1945 reichte Nationalrat Moser folgende Kleine An- trage ein: «Im Jahre 1940 wurden in allen Orten Ortswehren gebildet in der Haupt- sache zur allfälligen Abwehr von Fallschirmabspringern. Bis heute wurde über die Auflösung der ungenügend ausgerüsteten Ortswehren nichts bekannt gegeben, trotzdem die Gefahren für deren Abwehr sie gebildet wurden, nicht mehr bestehen. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, daß im Zuge des Abbaues der militärischen Maßnahmen auch die Ortswehren aufzulösen sind?" Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 6. Juli

1945 wie folgt:

«Die Ortswehren wurden seinerzeit mit dem Bundesratsbeschluß vom 7. Mai 1940 aufgestellt, nachdem die vorausgegangenen Angriffe Deutschlands auf Dänemark und Norwegen die Notwendigkeit zeigten, auch im Landes- innern Abwehrkräfte gegen Fallschirmabspringer und fünfte Kolonne zum Einsatz bereit zu halten. Der kurz nach der Aufstellung der Ortswehren los- brechende Kampf gegen Holland und Belgien bestätigte diese Erfahrungen in allen Teilen. Auf erste Anforderung hin meldeten sich zahlreiche Bürger vom Jüngling bis zum Manne bestandenen Alters zu den Ortswehren, alle vom festen Willen beseelt, bei den Ortswehren ihren Anteil an der Landesverteidi- gung zu leisten. Es zeigte sich bei dieser Gelegenheit, daß die Ortswehren nicht nur dem Bedürfnis entsprachen, die bewaffnete Macht zu verstärken, sondern ebenso- sehr dazu beizutragen, den jedem Eidgenossen eigenen Willen zur Abwehr auch für diejenigen Bürger in geordnete Bahnen zu lenken, die aus irgend einem Grunde bisher nicht zum Heere gehören konnten. Gerade dieses mehr psychologische Moment, das zugleich aber auch den Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprach, hat bei der Aufstellung der Ortswehren maßgebend mitgewirkt. Vorergt nur notdürftig bewaffnet und ausgerüstet konnte den Ortswehren nach und nach aus den Beständen der Armee zahlreiches Material überlassen werden, das sie befähigte, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Die Armee selbst ordnete zudem geeignete Offiziere ab, um die Ausbildung der Orts- wehren in zweckentsprechender Weise zu fördern. So bildeten die Ortswehren bald einmal einen nützlichen und vielseitig verwendbaren Bestandteil des Heeres und der Bundesrat möchte die ihm durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage Moser gebotene Gelegenheit benützen, um den Kadern und Mannschaften der Ortswehren seine Anerken- nung auszusprechen. Es wurde bisher vielleicht zu wenig beachtet, daß bei zahlreichen Ge- legenheiten im Zusammenhang von Flugzeugabstürzen, Bombenabwürfen, mas- senweisen Internierungen und Unterbringung von Flüchtlingen die Ortswehren dank ihrer raschen Bereitschaft als erste Formation des Heeres zum Einsatz gelangten und dabei vortreffliche Dienste leisteten. Hätte die Möglichkeit

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nicht bestanden, im entlegensten Teile des Landes unverzüglich auf eine ein- satzbereite Ortswehrgruppe greifen zu können, so wäre die Armeeleitung in vielen Fällen sicherlich nicht darum herum gekommen, besondere Truppen- kontingente aufzubieten und bereit zu stellen. Der Bundesrat möchte angesichts der vorzüglichen Dienste die die Orts- wehren bis anhin leisteten, diesen Teil des Heeres nun nicht im Zuge der Demobilmachung ohne weiteres aufheben. Es soll vielmehr im Rahmen der sich in den nächsten Jahren aufdrängenden Heeresreform geprüft werden, ob und in welcher Ordnung die Ortswehren unter Umständen beizubehalten sind.»

Kleine Anfrage Gressot. (Eidg. Nachlaßsteuer) Am 21. Juni 1945 reichte Nationalrat Gressot folgende Kleine Anfrage ein: «Die für das Studium der Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenen- versicherung vom Bundesrat beauftragten Experten schlagen nebst andern Maßnahmen eine eidg. Nachlaßsteuer vor. Einerseits droht diese höchst unpopuläre und dem Föderalismus stark widersprechende Steuer, falls sie angenommen werden sollte, die ganze Vor- lage zu vereiteln. Anderseits muß man zu einem raschen Abschluß kommen, wobei die Vorlage von einem solchen Finanzierungsmodus nicht abhängig sein darf. Es wäre daher angezeigt, daß der Bundesrat einen neuen Ausschuß be- auftragen würde, zu überprüfen, durch welche andere Maßnahmen die vor- gesehene eidg. Nachlaßsteuer ersetzt werden könnte. Ist der Bundesrat dazu bereit?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 12. Sep- tember 1945 wie folgt: «Im Laufe des Krieges haben die Verpflichtungen des Bundes ein Aus- maß erreicht, das eine Bereitstellung allgemeiner Bundesmittel für die Finan- zierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschließt. Der den Bund betreffende Finanzbedarf dieses großen Sozialwerkes muß durch die Steige- rung der hiefür zweckgebundenen Einnahmen aus Tabak und Alkohol, sowie allenfalls durch neue Fiskallasten aufgebracht werden. Der Bundesrat hat das Gutachten über die Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung den kantonalen Regierungen, sowie den großen Wirtschaftsverbänden, den politischen Parteien und einer Anzahl gemeinnütziger Gesellschaften zur Ver- nehmlassung zugestellt. Die Antworten dazu sind eingegangen. Der Bundes- rat wird dazu in nächster Zeit Stellung nehmen.»

Kleine Anfrage Piot. (Naturallohnansätze) Am 26. September 1945 reichte Nationalrat Piot folgende Kleine Anfrage ein: 546

«Die Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. März

1945 betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung verordnet eine be-

trächtliche Erhöhung des Naturallohnansatzes für die Angestellten der Land- wirtschaft. Daß diese Verfügung in dem Augenblick zur Anwendung kommt, wo der Aktivdienst eingestellt wird, löst auf dem Lande lebhaften Unwillen aus. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß es im Interesse einer Beruhigung recht und billig wäre, erwähnte Verfügung aufzuheben?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 3. De- zember 1945 wie folgt: «Durch die Verfügung Nr. 53 des 'eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements vom 24. März 1945 zur Lohnersatzordnung sind die Ansätze für die •Bewertung für Unterkunft und Verpflegung, die anfänglich sehr niedrig und seit dem Inkrafttreten der Lohnersatzordnung nie abgeändert worden waren, mit Wirkung ab I. April 1945 den gestiegenen Lebenshaltungskosten ange- paßt worden. Die erhöhten Ansätze finden nicht nur auf die Landwirtschaft, sondern auch auf die übrigen Berufszweige, im besondern auch auf das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe, Anwendung. Da der Krieg kurz nach Erlaß der Verfügung Nr. 53 zu Ende ging, wurden von verschiedenen Seiten Begehren um Herabsetzung der Naturallohnansätze gestellt. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sah sich deshalb ver- anlaßt, die Erhöhung wieder teilweise rückgängig zu machen. Nach der Ver- fügung Nr. 57 vom 20. Oktober 1945 betragen die Naturallohnansätze nun- mehr: in der Landwirtschaf t: Fr. 2.— für weibliche, Fr. 2.50 für männ- liche Arbeitnehmer und Fr. 1.50 für das Alppersonal; im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe sowie in den Kran- kenpflegeberuf e n: Fr. 2.50 für weibliche und Fr. 3.— für männ- liche Arbeitnehmer; in den übrigen Berufszweigen: Fr. 3.— für weibliche und Fr.

3.50 für männliche Arbeitnehmer.

Die neuen Ansätze liegen unter denjenigen der eidgenössischen und kan- tonalen Steuerverwaltungen. Sie sind auch niedriger als die Naturallohnansätze in einer Reihe von Gesamtarbeitsverträgen. Der Bundesrat erachtet die neuen Ansätze als angemessen. Im übrigen wurden sie rückwirkend auf den 1. April 1945 in Kraft gesetzt.»

Kleine Anfrage Ruoß. (Transportgutscheine für Militärpersonen)

Am 28. September 1945 reichte Nationalrat Ruoß folgende Kleine Anfrage ein: «Während des zu Ende gegangenen Aktivdienstes wurden den in den Rekrutenschulen befindlichen jungen Wehrmännern für die Fahrt in den Ur- laub Transportgutscheine abgegeben. Wenn mit der Demabilmachure unserer

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Armee der Vorkriegszustand wieder in Kraft tritt, so stellt sich doch die Frage, ob in Anbetracht der heutigen Zeitumstände, den jungen Urlaubern weiterhin wie während des Aktivdienstes Transportgutscheine abgegeben werden sollten. Teilt der Bundesrat nicht auch diese Auffassung und ist er bereit eine ent- sprechende Verfügung zu erlassen?» Der Bundesrat beantw6rtete diese Kleine Anfrage am 27. No- vember 1945 wie folgt: «•Der Bundesrat hat schon bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Knobel vom 29. März 1944 u. a. darauf hingewiesen, daß die Abgabe von Transportgutscheinen für Urlaubsreisen eine rein aktivdienstbedingte Maß- nahme darstellt, welche nicht auf Verhältnisse übertragen werden solle, die durch den Aktivdienst überhaupt nicht oder doch nur ganz unwesentlich berührt worden sind. In den Rekrutenschulen werden den Rekruten keine Transportgutscheine für Urlaubsreisen verabfolgt. Die Einführung der Abgabe von Transportgut- scheinen an Rekruten, die zudem eine nicht unansehnliche Mehrbelastung des Militärbudgets mit sich brächte,. würde nicht etwa die Beibehaltung des bis- herigen Zustandes, sondern eine Erweiterung desselben bedeuten. Weitere Vergünstigungen können nicht mehr in Betracht gezogen werden, dies umso- mehr, da ja die zurzeit geltende Lohn- und Verdienstersatzordnung nunmehr auch die Rekruten• ohne Rücksicht auf ihr Alter erfaßt.»

Kleine Mitteilungen. Zentralstelle für die Beratung notleidender Wehrmänner, Vorkehren zur Erhaltung des Arbeitsplatzes der Wehrmänner und Militärpflichtersatz im Kanton Bern., Am 22. Mai 1945 reichte Großrat Bickel im Großen Rat des Kantons Bern folgende Einfache Anfrage ein: «Die eingetretene Waffenruhe hat zur Folge, daß die Einstellung von militärischen und kriegswirtschaftlichen Arbeiten die Verdienstmöglichkeiten stark verringert. Durch die, Demobilmachung werden zahhreiche Wehrmänner vor Schwierigkeiten'ihrer künftigen Existenz gestellt, die sie nicht immer aus eigener Kraft überwinden können. Ist der hohe Regierungsrat bereit, eine Zentralstelle für die Beratung not- leidender Wehrmänner zu bezeichnen, oder eventuell in Verbindung mit den Gemeinden zu schaffen? Was wurde zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des Wehrmannes vorge- kehrt?» Am 3. September 1945 reichte Großrat Bic.kel folgende zweite Einfache Anfrage ein: «Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Bern hat verfügt, daß sämt- liche Hilfsdienstpflichtigen pro 1945 noch vor Ablauf 'des Jahres zu taxieren sind. Deshalb mußten im Juli .1945 zum zweiten Mal in diesem Jahr. Militär-

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pflichtersatzerklärungen ausgefüllt werden. Nachdem die Aktivdienstzeit noch nicht einmal aufgehoben ist und zahlreiche Militärdienstpflichtige weiterhin Dienst leisten müssen, wurde diese Verfügung in weiten Kreisen als Härte empfunden. Militärpflichtige, die in den letzten Jahren pro Jahr wenigstens 25 Dienst- tage geleistet hatten, waren für das betreffende Jahr nicht ersatzpflichtig. Diese Bestimmung soll auch für das Jahr 1945 gelten, trotzdem mit dem 8. Mai, dem Tag der Waffenruhe, die Armee bereits weitgehend demobilisiert wurde. Ein großer Teil der Soldaten, Hilfsdienst- und Luftschutzpflichtigen hat während der Mobilisation 1939/45 mehrere hundert Tage Aktivdienst geleistet. Es ist deshalb ungerecht, diese Militärpflichtigen dieses Jahr zur Militärsteuer heranzuziehen, wenn sie im Jahr 1945 noch Aktivdienst geleistet, die 25 Dienst- tage jedoch nicht erreicht haben. Gerechter wäre es, für 1945 die in früheren Jahren geleisteten Aktivdiensttage mitzuberücksichtigen. Ist der hohe Regierungsrat bereit, in diesem Sinne bei den eidgenössischen Behörden vorstellig zu werden?» Diese beiden Einfachen Anfragen wurden vom Regierungsrat des Kantons Bern in der Herbstsession 1945 wie folgt beantwortet: I. «1. Die für den Zeitpunkt der Demobilmachung der Armee befürchtete Arbeitslosigkeit ist glücklicherweise nicht eingetreten. Nach den aus den ver- schiedenen Wirtschaftszweigen vorliegenden Berichten besteht die Hoffnung,' eine befriedigende Beschäftigung auch noch im nächsten Winter aufrecht zu erhalten, wenn es gelingt, die vorhandenen Materialvorräte zu strecken und der Indüstrie die benötigten Brennstoffe zu beschaffen.

2. Mit der, Beratung und Unterstützung der Wehrmänner befassen sich

heute schon verschiedene Stellen. Seit Beginn der Mobilisation übt die eidgenössische , Zentralstelle für Sol- datenfürsorge eine segensreiche Tätigkeit aus. Sie berät die Wehrmänner in allen im Zusammenhang mit dem Militärdienst stehenden Fragen und verfügt auch über die notwendigen finanziellen Mittel, um im Fall einer Unterstüt- zungsbedürftigkeit und -würdigkeit mit Geldbeiträgen über vorübergehende Notlagen hinwegzuhelfen. Ist die Zentralstelle für Soldatenfürsorge nicht in der Lage, von sich aus die . erforderliche Hilfe zu gewähren, so weist sie die Gesuchsteller an die zuständigen Instanzen. Mit der Wa.hrüng der Interessen der Wehrmänner befaßt sich im weitern auch die Unterabteilung Wehrmannsschutz des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Soweit es sich um arbeitsuchende Unselbständigerwerbende handelt, stehen ihnen das ‘kantonale Arbeitsamt und der öffentliche Arbeitsnachweis der Gemein- den mit Rat und Tat zur Seite. Insbesondere die Gemeinden haben den engsten Kontakt mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und sind auch am besten in der Lage, die vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten zu überblicken. Die Schaffung einer neuen käntonalen Zentralstelle würde deshalb ledig- lich Doppelspurigkeiten und eine weitere Ausdehnung des Verwaltungsappara- tes mit sich bringen, ohne den Wehrmännern vermehrte Hilfe gewähren zu können.

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3. Für Wehrmänner, die vor dem Einrücken in Arbeit standen, gelten

sinngemäß nach wie vor die Bestimmungen über den Kündigungsschutz nach dem Bundesratsbeschluß vom 13. September 1940. Eine vorher ausgesprochene Kündigung bleibt durch den Dienst unterbrochen. Während dem Dienst und den darauf folgenden 7 Tagen darf eine Kündigung nicht vorgenommen wer- den.

4. Ferner hat der Regierungsrat schon am 27. August 1940 einen Beschluß

gefaßt, wonach zur Erleichterung der Wiedereinstellung zurückgekehrter Wehr- männer bei der Vergebung staatlicher Arbeiten und Lieferungen Bewerber und Auftragnehmer zu bevorzugen sind, die sich darüber ausweisen, daß sie in an- gemessenem Verhältnis militärpflichtige Schweizer beschäftigen. Dasselbe gilt auch für Arbeiten und Lieferungen, an die der Kanton ordentliche oder außer- ordentliche Beiträge leistet.

5. Außer den schon erwähnten Möglichkeiten sei an die für die Selb-

ständigerwerbenden geschaffenen besondern Hilfsaktionen erinnert, die weiter- geführt werden: a) Die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Bundesratsbeschluß vom 13. September 1941) für Unternehmungen des Ge- werbes und des Detailhandels, die durch den Aktivdienst des Betriebsinhabers oder mittelbar infolge der Kriegsmobilisation unverschuldet in finanzielle Be- drängnis geraten sind. Neben der. Verbürgung von Darlehen leistet die Ge- werbehilfe insbesondere wertvolle Dienste durch die Beratung der Unterneh- mungen und die Errichtung und Führung der Buchhaltung, sowie durch An- bahnung von Verhandlungen mit den Gläubigern. b) Die bernische Kriegsnothilfe für das Kleingewerbe steht den Inhabern von lebensfähigen Kleinbetrieben, die durch die Leistung von Militärdienst vorübergehend in Not geraten sind, bei durch Gewährung von Beiträgen ä fonds perdu oder von unverzinslichen Darlehen. Der Kanton Bern hat bis heute für diesen Zweck annähernd Fr. 80 000.— aufgewendet. Mit verhältnis- mäßig bescheidenen Unterstützungen im einzelnen Fall kann damit oft eine unverschuldete Notlage behoben und eine bedrohte Existenz gerettet werden.

6. Da sich die Wiedereingliederung heimgekehrter Wehrmänner in den

Arbeitsprozeß bisher erfreulicherweise ohne nennenswerte Störungen vollzog, hält der Regierungsrat weitergehende Maßnahmen vorläufig nicht für notwen- dig. Er wird dieser Frage indessen auch in Zukunft alle Aufmerksamkeit schenken. Im übrigen ist in Aussicht genommen, die Umbau-, Reparatur- und Re- novationsaktion, die schon in den vorangegangenen Jahren dem Bauhandwerk über die stille Zeit wilkommene Arbeitsgelegenheiten verschaffte, auch im kommenden Winter ungefähr im bisherigen Rahmen durchzuführen.

1. Für den Militärpflichtersatz pro 1945 ist der Bundesratsbeschluß vom

17. Dezember 1943 gültig, wonach die Hilfsdienstpflichtigen, die Angehörigen der Luftschutzorganisationen und die untauglichen Wehrpflichtigen ersatzpflich- tig sind, wenn sie nicht mindestens 25 Tage Dienst leisten. Im Kanton Bern wurden die Hilfsdienstpflichtigen seit 1941 erst nach Ablauf des Ersatzjahres taxiert, wenn die Ersatzpflicht feststand. Dadurch wurde eine große Zahl von

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Ersatzrückerstattungen vermieden und die Verwaltun,g stark entlastet. In allen andern Kantonen wurden die Hilfsdienstpflichtigen schon zu Beginn des Er- satzjahres taxiert, ohne Rücksicht auf eventuelle Dienstleistungen. Auch für das Jahr 1945 ist die Taxation in den meisten Kantonen längst durchgeführt. Nachdem die Truppenaufgebote Anfang Mai 1945 stark eingeschränkt wurden, konnten die Hilfsdienstpflichtigen auch im Kanton Bern taxiert werden, ohne daß viele Rückerstattungen zu gewärtigen sind. Dies hat nun allerdings zur Folge, daß viele Ersatzpflichtige — nachdem für sie die Ersatzpflicht im Jahre

1944 ausgefallen ist — im Jahre 1945 zweimal Ersatz bezahlen, nämlich für die

Jahre 1944 und 1945. Doch wird in diesen Fällen das Mahnverfahren nicht vor Ablauf des Jahres durchgeführt.

2. Die Feststellung der Mindestleistung auf 25 Tage kann nicht als unge-

recht bezeichnet werden, nach dem die HD-Bewachungskompagnien im Jahre

1945 zu vermehrtem Dienst aufgeboten wurden und beispielsweise die 3. Di-

vision während 85 Tagen im Dienst stand.

3. Die in frühern Jahren geleisteten Aktivdiensttage werden :bei der Fest-

setzung des Ersatzes berücksichtigt. Gemäß Bundesratsbeschluß vom 18. Fe- bruar 1921 leisten Wehrmänner, welche mehr als 250 Aktivdiensttage auf- weisen, nur die Hälfte des für ihre Altersklasse festgesetzten Ersatzes.

4. Für das Jahr 1945 ist eine Neuordnung des Militärpflichtersatzes nicht

mehr möglich. Wir sind aber der Auffassung, daß diese im Jahre 1946 ver- wirklicht werden muß, wobei den verschiedenartigen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. Wir werden den eidgenössischen Behörden in diesem Sinne Vorschläge unterbreiten.»

Die militärischen Dienstleistungen. I. Dienstleistungen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werden nur noch die unbedingt notwendigen Wehrmänner zur Lösung der nachgenannten Aufgaben, die der Armee noch überbunden sind, aufgeboten: — Bewachung der Internierten; — Spezielle Bewachungsaufgaben; — Transporte von Munition und Armee-Vorräten. Abbrucharbeiten und Transporte werden, soweit möglich, an zivile Un- ternehmer vergeben. Außer den Wehrmännern, die einen Ausgleichsdienst oder eine Dienstnachholung zu bestehen haben, müssen gegenwärtig noch 7-800 Mann im Dienst behalten werden. Ab 10. Oktober 1945 werden Wehrmänner, die das Militärpflichtalter (48 Jahre) hinter sich haben, grundsätzlich nicht mehr aufgeboten.

II. Dienstleistung der H.D.

1. Nur eingeteilte, d.h. solche HD. (Of. des Jahrganges 1889 und übrige HD.

der Jahrgänge 1893 und jüngere), die in der Korpskontrolle ihres Stabes oder ihrer Einheit eingetragen sind, können zu den für diese Stäbe und Einheiten vorgesehenen Dienstleistungen aufgeboten werden.

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Ausnahmen sind in Fällen gestattet, wo keine andere Lösung möglich ist. HD., die sich freiwillig bei Kriegsbeginn zum HD. meldeten, sowie die- jenigen HD., die bereits 1914-1918 Aktivdienst geleistet haben, sind von der Bestehung von neuen Ablösungsdiensten befreit.

2. H.D. der Personalreserve, d.h. solche HD., die in den Korpskontrollen oder

Hilfskontrollen nicht eingetragen sind, werden in der Regel nicht mehr aufgeboten. Die nicht eingeteilten, aber zu einem Stab oder einer Einheit abkomman- dierten HD. haben, auch im Falle eines Aufgebotes ihrer Stäbe oder Ein- heiten, keinen Dienst mehr zu leisten. III. Urlaub. Die Einheitskommandanten sind ermächtigt, pro Dienstperiode von 32 Tagen in eigener Kompetenz Urlaube bis zu 10 Tagen zu bewilligen. Durch solche Urlaube versäumte Dienste sind nicht nachzuholen. Urlaube von längerer Dauer können von den Kommandanten der Heereseinheiten erteilt werden. Bei Urlauben von mehr als 10 Tagen, pro Dienstperiode von 32 Tagen, ist der versäumte Dienst in vollem Umfange nächzuholen. Gesuche um Urlaub sind auf dem Dienstweg, über die Kommandanten der Einheiten oder Stäbe, ein- zureichen. IV. Dispensationen. Unbefristete Dispensationen werden heute nur noch bewilligt, wenn es sich um die Sicherstellung einer lebenswichtigen Funktion für den Fall einer Mobilmachung handelt, nicht aber zum Zwecke, Wehrmänner von der Ab- solvierung von Ablösungs- oder Nachholungsdiensten zu befreien. Befristete Dispensationen werden nur noch in Ausnahmefällen erteilt, und zwar dann, wenn besondere Landesinteressen, wie Versorgung mit Le- bensmitteln oder mit Brennstoffen dies erfordern. Zuständig zur Erteilung von solchen Dispensationen, die nur für Aktivdienste, nicht aber für Instruk- tionsdienste Gültigkeit haben, ist das Bureau Urlaub und Dispens des Chefs des Personellen der Armee. Die Gesuche um Dispensation sind über die offi- ziellen Zwischenstellen (eidg. und kantonale Departemente, eidg. Kriegswirt- schaftsämter) einzureichen.

V. Dienstnachholungen. a) Durch Urlaube von mehr als 10 Tagen, exclusive Reiseta,ge, versäumter Dienst ist nachzuholen. b) Durch befristete Dispensation versäumter Dienst ist ebenfalls nachzuholen. Dauert die Dispensation 8 Monate oder mehr, ist die Nachholungspflicht, sofern ein Dienstversäumnis vorliegt, auf 32 Tage beschränkt. c) Durch unbefristete Dispensationen versäumte Dienste sind nicht nachzu- holen. Hingegen hat der Dispensierte im Jahre 1945 32 Tage Aktivdienst zu absolvieren, sofern seine Einteilungseinheit in diesem Jahre zu einem oder mehreren Ablösungsdiensten aufgeboten oder teilkriegsmobilisiert war. Diese 32 Tage Aktivdienst sollen bis 1. Juni 1946 absolviert werden. d) Der durch Erkrankung zu Hause versäumte Dienst ist nachzuholen, wenn das Dienstversäumnis 10 Tage oder mehr beträgt.

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e) Für die während der Teil-Kriegsmobilmachungen 1944 und 1945 versäum- ten Dienste gelten besondere Vorschriften: — wer im Jahre 1944 mindestens 30 Tage Teilkriegsmobilmachungsdienst geleistet hat, ist nicht nachholungspflichtig. Wehrmänner, welche diese Be- dingung nicht erfüllt haben, sind für 32 Tage nachholungspflichtig; — wer im Jahre 1945 mindestens 2/3 der Teil-Kriegsmobilmachun,gsdienste seiner Einheit absolviert hat, ist nicht nachholungspflichtig. Ist diese Be- dingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen geleistetem Dienst und

2 /3 des von der Einheit absolvierten Dienstes nachzuholen.

f) Ab 10. Oktober 1945 wenden Wehrmänner des Landsturmes nicht mehr zu Dienstnachholungen aufgeboten. (Ausnahmen sind nur in Fällen zulässig, wo keine andere Lösung möglich ist, z. B. Entladen von Minenobjekten, Erfüllung besonderer technischer Aufgaben).

VI. Ausgleichs-Dienst. Ausgleichsdienstpflichtig sind diejenigen Wehrmänner, welche bis 31. Mai

1945 die folgende Anzahl von Diensttagen nicht erreicht haben:

im Auszug 430 Tage in der Landwehr I 340 Tage in der Landwehr Il 250 Tage. Die Hilfsdienstpflichtigen, sowie alle Offiziere, Unteroffiziere und Sol- daten, die im HD.-Alter stehen, sind von der Leistung des Ausgleichsdienstes befreit. Ebenso haben keinen Ausgleichsdienst zu leisten die Offiziere, Unter- offiziere und Soldaten, welche in den Jahren 1940-1944 die Rekrutenschule als Rekruten absolviert haben, sowie die in den Jahren 1940-1944 nachge- musterten oder reaktivierten Wehrmänner aller Grade. Ab 10. Oktober 1945 werden Wehrmänner des Landsturmes nicht mehr zu Ausgleichsdiensten auf- geboten. Dienste in Spezialkursen werden bei der Berechnung der geleisteten Diensttage berücksichtigt. Dasselbe gilt für Offiziere, welche in Rekruten- schulen, in Unteroffiziers- oder Offiziersschulen als Vorgesetzte Dienst leiste- ten. Ferner gelten als geleistete Diensttage die zufolge eines Auslandurlaubes oder einer Dispensation der Kategorie KD, BKD oder AD und der früheren Kategorie «Dispensation bis auf weiteres» versäumten Aktivdiensttage.

Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes. Durch Bundesratsbeschluß vom 27. November 1945 betreffend die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über den Militärpflicht- ersatz während des Aktivdienstes hat der Bundesrat seinen Be- schluß vom 28. November 1939/17. Dezember 1943 über den Mili- tärpflichtersatz während des Aktivdienstes mit der Wirkung auf- gehoben, daß er letztmals auf die Veranlagung des für das Jahr

1945 geschuldeten Militärpflichtersatzes Anwendung findet.

553

Konferenzen und Sitzungen. Sitzung der gemeinsamen Delegation der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Am 21. November 1945 trat in Genf die gemeinsame Delega- tion der Kontrollausschüsse der eidgenössischen Aufsichtskommis- sionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vor- sitz von Herrn Staatsrat R. Rubattel (Lausanne) zu einer Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangte die Vierteljahresabrechnung der Zentralen Ausgleichsfonds für das dritte Quartal 1945 (vgl. dieses Heft, S. 514), sowie der Voranschlag für das Jahr 1946. Die Delegationsmitglieder nahmen ferner eine Orientierung der Ver- waltung der Zentralen Ausgleichsfonds über die weitern Vorar- beiten für die neue Regelung der Rückerstattungsquoten gegen- über dem Bund (FOAL Art. 7, Abs. 1; VEO Art. 9, Abs. 2), sowie über die Revision der Verfügung Nr. 19 des EVD (Buchführungs- weisungen) entgegen.

41. Tagung des Expertenausschusses.

Am 15. und 16. November 1945 trat in Freiburg der Experten- ausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 41. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Revision der Buch- führungsweisungen, Abänderung der Verbindlichen Weisungen und der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung so- wie ein Entwurf zu einer Verfügung betreffend die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen. Am 15. November 1945 wurden die Mitglieder des Ex- pertenausschusses durch den Staatsrat des Kantons Freiburg emp- fangen, wobei Herr Staatsrat Ackermann für die Freiburger-Behör- den und Herr Dr. Holzer für die Bundesbehörden Ansprachen hielten. Am folgenden Tag wurde den Experten Gelegenheit ge- boten, die neue Universität unter der Führung von Herrn Aepli, Kanzler der Universität, zu besichtigen.

554

Inhaltsverzeichnis zum 5. Jahrgang.

1. Artikel.

Seite: Fünf Jahre Lohnersatzordnung . . 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung im Jahre 1944 . . 6 Wehrmanns- und Arbeitslosenversicherung 32 Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfügung Nr.41 49 Organisation und Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . 52 Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung als richterliche Instanzen im Jahre 1944 83 Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht . . . . . . . . . . 94 Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienstlei- stende Studierende an höheren Lehranstalten 131 Familienausgleichskassen . . . . . . . . . 179 Die Tätigkeit der Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienst- ersatz6rdnung in den Jahren 1943 und 1944 . . 190 Der Aktivdienstzustand . . 251 Die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung . . 256 Weiterführung der Lahn- und Verdienstersatzordnung nach Aufhe- bung des Aktivdienstzustandes . . . . . . 303 Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte Pfändbarkeit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, sowie• anderer vermögensrechtlicher Ansprüche . . . . 305 Geltendmachung von Rückerstattun,gs- und Nachzahlungsansprüchen im Straf verfahren . . . . 315 Die Aufhebung des Aktivdienstzustandes . . . . . 339 Dienstbefreiung, Dispensation und Beurlaubung. von Kassenangestellten 341 Die Barlöhne in der Landwirtschaft im Sommer 1945 . . . 348 Die kantonale Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung . . . . . . . . 383, 460 Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Ausland- schweizer . 393 Ein Jahr Beihilfenardrwng . . 400 Durchschnittliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigung je Soldtag nach dem Wohnkanton des Wehrmannes 402 Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe . 443, 504 Beitragsfreie Lohnbestandteile . . . . . 449 Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Aufhebung des Aktiv- dienstzustandes • • • • • • • 455 Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung 499

555

2. Rechtssprechung.

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis. Entscheide der Schiedskommissionen; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis. Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung; vgl. dazu detailliertes Verzeichnis.

3. Vorbemerkungen zu den Entscheiden der eidgenössischen

Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung. 36, 58, 99, 145, 214, 262, 317, 405, 474, 516

Vorbemerkungen zu den Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung. 66, 117, 160, 227, 277, 327, 353, 425, 480, 528

Vorbemerkungen zu den Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn. und Verdienstersatzordnung betr. die Beihilfenordnung. 366

4. Verschiedenes.

Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit . 78, 439 Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung . . . . 212, 260, 350, 514 Interpellationen, Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den Eidgenössischen Räten 125, 176, 293, 374, 441, 496, 542 Literatur zur Lohn- und Verdienstersatzordnung . . 141, 302, 372, 512 Kleine Mitteilungen 47, 80, 129, 177, 248, 300, 338, 378, 497, 548 Personalnachrichten . 130, 178 Urteile des Bundesgerichtes 77, 288, 291, 491 Entscheid des Bundesrates . 436 Urteile von Zivilgerichten 492

556

Die Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskominissionen für die Lohne; und Verdienstersatzordnung. (Die Zahlen vor der Klammer bezeichnen die Nummer des Entscheides die eingeklammerten Zahlen die Seite)

A. Rechtsquellen.

B. Verhältnis der Lohn. und Verdienstersatzordnung. zum übrigen Recht.

C. Lohnersatzordnung. I. Geltungsbereich.

1. Räumlicher Geltungsbereich

2. Sachlicher Geltungsbereich

Begriff des Dienstverhältnisses im allgemeinen 517 (39), 543 (148) , 544 (150) , 587 (410)

3. Persönlicher Geltungsbereich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigen-

schaft) a) Arbeitgebereigenschaft 532 (103) b) Arbeitnehmereigenschaft aa) Im allgemeinen . 476 (240) bb) Weibliche Arbeitnehmer 535 (108) c) Staatsangehörigkeit d) Eintrag im Handelsregister . e) Dienstverhältnis zwischen Ehegatten f) Dienstverhältnisse mit weiblichen Verwandten (VW Art. 2, Abs. 1) 534 (107), 588 (411)

4. Einzelne Unterstellungsfälle

Arztstellvertreter 578 (322) Architekt . 601 (476) Handelsreisender 606 (518) Kommanditär 563 (266) Musiklehrer 579 (322) Musikkapellen in Gastwirtschaften 533 (106) Rechtsanwalt 564 (266) Säger 580 (322) Theaterdirektor 577 (320) Zahntechniker 531 (102)

II. Beitragspflicht.

1. Beitragsschuldner . . 536 (108), 537 (110), 544 (150), 565 (267)

2. Ober- und Unteranstellungsverhältnisse . .

557

3. Uneinbringliche Beiträge (VW Art. 36 ter)

4. Befreiung von der Beitragspflicht 589 (412)

5. Umgehung der Beitragspflicht .

6. Verrechnung . . . 543 (148)

7. Auskunfstpflicht für Beitragsschuldner 534 (107)

III. Maßgebender Lohn.

1. Bestandteile des maßgebenden Lohnes

a) Einmalige Lohnzulagen und lohnähnliche Bezüge 581 (322), 607 (520) b) Trinkgelder • . . . . . . . . c) Naturallohn • 516 ( 39), 517 ( 39), 538 (111), 608 (522) d) Spesenersatz . . 552 (217), 566 (268), 609 (523)

2. Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge

518 ( 40), 519 ( 41), 544 (150), 567 (269) 582 (323), 608 (522)

3. Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung

a) Allgemeine Grundsätze 526 ( 60), 539 (111), 545 (152), 547 (154) 553 (219), 554 (220), 590 (413) b) Periodisch tätige Arbeitnehmer und solche, deren Einkommen Schwankungen unterworfen ist (VW Art. 8, Abs. 2) 526 ( 60), 527 ( 61), 528 ( 62) 568 (270) , 569 (270), 610 (524) c) Arbeitslose Unselbständigerwerbende (VW Art. 8, Abs. 3) 520 ( 42), 611 (525) d) Lohnerhöhungen Im Betrieb (VW Art. 8, Abs. 4) 569 (270), 591 (413)

4. Sonderregelung für bestimmte Berufsgruppen

a) Baugewerbe . . . . b) Handelsreisende (VW Art. 12) . . c) Gastwirtschaftsgewerbe . 592 (415)

IV. Anspruchsberechtigung.

1. Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

a) Aktivdienst; Gradsold . . . 570 (271) b) Arbeitnehmereigenschaft 555 (221) , 593 (415), 602 (478) c) Lohnausfall 521 (43), 612 (526)

2. Geltendmachung des Anspruches 556 (221)

3. Auszahlung der Entschädigung

4. Verrechnung 537 (110)

V. Lohnausfallentschädigung.

1. Ortsklassen (VW Art. 6) 546 (153), 594 (416)

2. Haushaltungsentschädigung

a) Begriff des selbständigen Haushaltes (VW Art. 7, Abs. 1) . b) Vorübergehende Abwesenheit vo•n Hausgenossen im Sinne von VW Art. 7, Abs. 1 . . . . . . 557 (222)

558

3. Kinderzulagen

Voraussetzungen (VW Art. 5) 529 ( 63) , 571 (273)

4. Zusätzliche Lohnausfallentschädigung

a) Voraussetzungen Unterhalts- und Unterstützungspflicht (Vfg. Nr. 51, Art. 1) 547 (154), 572 (274) b) Bemessung der zusätzlichen Entschädigung aa) Tatsächliche Aufwendungen . . . 530 ( 64) bb) Abzüge für Kost und Logis und für persönliche Bedürf- nisse (Vfg. Nr. 51, Art. 10) . cc) Einkommensgrenzen (Vfg. Nr. 51, Art. 7 522 ( 43), 540 (113) dd) Eigene Einkünfte der unterstützten Personen (Vfg. Nr. 51, Art. 8) . 523 ( 43), 540 (113), 573 (274) ee) Ausmaß der Entschädigung . . ff) Gemeinsame Erfüllung einer Unterstützungspflicht durch mehrere (Vfg. Nr. 51, Art. 11) . . . 558 (223)

5. Höchstgrenzen für die gesamte Lohnausfallentschädigung

(LEO Art. 3, Abs. 5) 574 (275)

D. Verdienstersatzordnung. I. Geltungsbereich.

1. Landwirtschaft

a) Landwirtschaftlicher Betrieb (AVEO Art. 2) 445 ( 68), 467 (231) b) Forstbetriebe (Vfg. Nr. 46, Art. 7) . . 468 (233), 505 (359)

2. Gewerbe

a) Begriff des Gewerbes (AVEO Art. 3) 446 ( 68) , 454 (119), 459 (164), 468 (233) 469 (235) , 523 (487) , 528 (530) b) Allgemeine Unterstellungsgrundsätze aa) Rechtsform der Unternehmung . . 446 ( 68), 495 (329) bb) Zweckbestimmung der Tätigkeit 487 (280), 488 (281) , 511 (428) cc) Berufsmäßigkeit . . . 455 (120) c) Handelsreisende 470 (237) , 520 (483)

3. Liberale Berufe (AVEO Art. 3 bi ) . 512 (430)

II. Betriebsleiter.

1. Grundsätze für die Bezeichnung des Betriebsleiters

(AVEO Art. 8, 10bis) . . 447 ( 71)', 471 (237), 472 (238) 496 (330) , 502 (356) , 513 (432)

2. Betriebsleiter in Gesellschafts- und Gemeinschaftsverhältnissen

(AVEO Art. 8, Abs. 2; Vfg. Nr. 48, Art. 7, Abs. 1) .

3. Aenderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters

(AVEO Art. 8, Abs. 3; 10bis, Abs. 1). . . . 460 (165), 472 (238)

559

III. Beitragspflicht.

1. Landwirtschaft

a) Veranlagung (Vfg. Nr. 46) aa) Allgemeines . 474 (239), 503 (357), 504 (358), 505 (359) bb) Veranlagung nach Großvieheinheiten (AVEO Art. 5, Abs. 2) cc) Heuzukäufe und Heuverkäufe 508 (364) dd) Landwirtschaft im Nebenberuf 473 (239) b) Revision der Veranlagung (Vfg. Nr. 46, Art. 12) c) Mitarbeitende Familienglieder (VEO Art. 7) 503 (357), 514 (433), 521 (484)

2. Gewerbe

a) Natur der Beiträge b) Beitragsschuldner 456 (121), 461 (166) 475 (240) c) Ortsklassen d) Veränderlicher Beitrag (Vfg. Nr. 48, Art. 3) . e) Beitragspflicht für mitarbeitende Familienglieder (Vfg. Nr. 48, Art. 9) 476 (240) f) Besonderer Beitrag für Filialbetriebe (Zweigbetriebe, Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 2) . 446 ( 68) g) Besonderer Beitrag für Doppelbetriebe (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3) . . . . 477 (241), 497 (331) h) Besonderer Beitrag für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe (AVEO Art. 6) . . 506 (360), 507 (362), 508 (364) i) Beitragspflicht für Saisonbetriebe (Vfg. Nr. 48, Art. 5 . . k) Beitragspflicht für Teilhaber von Gesellschaften 478 (241), 515 (434) 1) Herabsetzung des persönlichen Beitrages (Vfg. Nr. 48, Art. 2) aa) Voraussetzungen . 449 ( 72) , 529 (531) bb) Ausmaß der Herabsetzung . . cc) Durchschnittliches monatliches Reineinkommen aus dem Betrieb 478 ( 71), 506 (360) , 516 (434) , 517 (434)

3. Hauptberuf (AVEO Art. 11 bis) . 506 (360), 530 (532)

4. Beitragserlaß (AVEO Art. 26bis)

450 ( 72) , 498 (332) , 499 (333), 509 (365)

5. Verrechnung . 512 (430)

IV. Anspruchsberechtigung.

1. Natur des Anspruches 522 (485)

2. Aktivdienst 489 (283)

3. Anspruchsberechtigte Personen

560

a) Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb (AVEO Art. 10 bis) 479 (243), 480 (244) , 481 (244) , 482 (245), 483 (246) , 490 (284) b) Mitarbeitende Familienglieder (AVEO Art. 7; Vfg. Nr. 48, Art. 9) c) Teilhaber von Gesellschaften (AVEO Art. 13, Abs. 1) . d) Auslandschweizer 491 (285)

4. Hauptberuf (AVEO Art. 11bis)

5. Bewilligungspflichtige Gewerbe; Berufsregister . . 531 (533)

6. Betriebseinstellung (AVEO Art. 13bi') 500 (334), 532 (534), 533 (535)

7. Geltendmachung des Anspruches

8. Untergang des Anspruches

9. Auszahlung .der Entschädigung

10.Verrechnung und Abtretung . 457 (122) , 462 (168)

V. Verdienstausfallentschädigung.

1. Betriebsbeihilfe

2. Haushaltungszulage und Haushaltungsentschädigung

(AVEO Art. 16, 16 ter) . . .

3. Kinderzulage (AVEO Art. 16 bis , 16 quatcr)

4. Zusätzliche Verdienstausfallentschädigung

a) Unterhalts- und Unterstützungspflicht (Vfg. Nr. 51, Art. 1) 463 (171), 492 (285) b) Keine andern Entschädigungsansprüche . 462 (168)

E. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen, Nach= zahlung geschuldeter Beiträge, Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge und Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. (Lohn. und Verdienstersatzordnung.) I. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen.

1. Rückerstattungspflichtige Personen

a) Rückerstattungspflicht des Bezügers (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 1) 595 (417), 596 (419) b) Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers (Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2) . 595 (417)

2. Erlaß der Rückerstattung

Voraussetzung (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2) aa) Im Allgemeinen . . . . 559 (223) bb) Guter Glaube 583 (325), 596 (419), 597 (421), 613 (527)

3. Verfahren 575 (276)

561

II. Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

1. Erlaß der Nachzahlung

Voraussetzungen (Vfg. Nr. 41, Art. 9) aa) Guter Glaube 524 ( 44), 451 ( 72), 452 ( 72), 458 (123) 548 (156), 549 (158), 464 (173), 560 (224) 493 (287), 598 (422), 518 (435), 534 (536) bb) Große Härte 524 ( 44), 452 ( 72), 465 (173) 560 (224), 603 (478), 614 (527)

2. Verfahren . 524 (• 44)

3. Untergang des Nachzahlungsanspruches

(Vfg. Nr. 43, Art. 11) . . 525 ( 46)

4. Rückgriffsrecht . 495 (329)

III. Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge 600 (423)

IV. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen 561 (225), 484 (246), 485 (246), 494 (287) 584 (325), 604 (479), 523 (487), 524 (488)

F. Rechtspflege. I. Zuständigkeit der Schiedskommissionen.

1. Lohnersatzordnung 562 (226), 575 (276)

2. Verdienstersatzordnung . 486 (248)

II. Zuständigkeit der Aufsichtskommissionen.

1. Zuständigkeit der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung

Zuständigkeit im allgemeinen 518 ( 40), 556 (221), 594 (416) 596 (419), 603 (478)

2. Zuständigkeit der Aufsichtskommission für die Verdienstersatz-

ordnung (Art. 33, Abs. 1) 461 (166), 615 (527), 535(537)

III. Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen.

1. Beschwerde

a) Voraussetzung 551 (159), 466 (174), 533 (535) b) Form und Inhalt 550 (158), 493 (287), 510 (365)

2. Beschwerdelegitimation

a) Wehrmann b) Arbeitgeber 502 (356)

562

3. Beschwerdefrist

a) Natur der Frist . . . . b) Beginn des Fristenlaufes; Rechtsstillstand . 466 (174) c) Wahrung der Frist 453 ( 73), 605 (479), 616 (527), 531 (533) d) Wiederherstellung der Frist 541 (115), 585 (326), 525 (489)

4. Verfahrensgrundsätze

a) Vorinstanzliehe Feststellung b) Urteile der ordentlichen Gerichte c) Beweiserhebungen; neue Beweismittel; Beweiswürdigung . d) Parteivortritt e) Rückzug und Abschreibung von Beschwerden . 599 (423)

5. Revision und Wiedererwägung 542 (115), 457 (122), 526 (490)

6. Rechtskraft

7. Kostenauferlegung; Verweis; Ordnungsbuße

576 (276), 501 (335), 519 (436)

8. Parteientschädigung . 586 (326)

G. Verhältnis der Lohn-, zur Verdienstersatzordnung. I. Anspruchsberechtigung 462 (168) II. Beitragsgiflicht III. Uebertritt von einer zur andern Ordnung 527 (490)

563

Alphabetisches Namenverzeichnis der Beschwerdeführer vor den eidgenössischen Aufsichtskommissionen. A. Aarberg, Zuckerfabrik und Seite: Raffinerie A.G. AKL Nr. 584 vom 2. Mai 1945 325 Abächerli P. AKV Nr. 492 vom 9. April 1945 285 Achermann L. AKV Nr. 480 vom 14. März 1945 244 Aeschlimann A. AKV Nr. 501 vom 30. Mai 1945 335 Aeschlimann A. AKV Nr. 526 vom 5. September 1945 490 A. K. Z. AKL Nr. 601 vom 2. August 1945 476 Allmen E. v. AKL Nr. 593 vom 28. Mai 1945 415 Ambrosini G Cie. AKL Nr. 614 vom 21. September 1945 527 Apparate- und Metallwarenfabrik A.G. AKL Nr. 518 vom 23. Oktober 1944 40 Arbeitsstube Nordquartier AKL Nr. 589 vom 25. Juni 1945 412 Artho S. AKL Nr. 585 vom 18. Mai 1945 326 B. Bacciarini P. AKV Nr. 534 vom 5. Oktober 1945 536 Bäumlin G. AKV Nr. 528 vom 9. Oktober 1945 530 Bamert J. AKL Nr. 554 vom 7. April 1945 220 Bardola J. AKV Nr. 474 vom 9. April 1945 239 Baumann E. AKV Nr. 485 vom 14. März 1945 246 Ihranger J. AKL Nr. 577 vom 28. Mai 1945 320 Berger Gebr. AKV Nr. 515 vom 7. Juli 1945 434 Bieler Wohnbaugenossenschaft AKL Nr. 567 vom 23. April 1945 269 Binda M. AKL Nr. 573 vom 7. April 1945 274 Bonnaz J. AKV Nr. 484 vom 21. März 1945 246 Boos W. AKL Nr. 611 vom 4. Oktober 1945 525 Bourdilloud A. AKL Nr. 552 vom 12. Februar 1945 217 Bouthillier de Beaumont H. AKV Nr. 523 vom 31. August 1945 487 Brack H. 6. Cie. AKV Nr. 529 vom 29. September 1945 531 Brack M. AKL Nr. 557 vom 2. März 1945 222 Brand E. AKV Nr. 493 vom 9. April 1945 287 Brantschen 0. AKL Nr. 516 vom 24. Oktober 1944 39 Brig, Stadtgemeinde AKL Nr. 517 vom 4. Oktober 1944 39 Brodbeck 6. Co. AKL Nr. 582 vom 2. Mai 1945 323 Brossard E. AKV Nr. 520 vom 31. August 1945 483 Brozincevic F. u. Co. A.G. AKL Nr. 570 vom 6. April 1945 271 Bürglen Kammgarnspinnerei AKL Nr. 600 vom 16. JUli 1945 423 Büron, Kirchgemeinde AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150 Burger R. AKV Nr. 497 vom 23. Mai 1945 331 Burnier P. AKV Nr. 524 vom 19. September 1945 488 Bussat A. & Kons. AKL Nr. 599 vom 10. Juli 1945 423

C. Cadosch A. AKV Nr. 508 vom 1. Juni 1945 364 Calderari G. AKV Nr. 457 vom 4. Dezember 1944 122 Candrian A. AKL Nr. 543 vom 10. Januar 1945 148

564

Seite: Cavaleri F. P. AKL Nr. 583 vom 29. Mai 1945 325 Chavannes R. AKL Nr. 590 vom 16. Juli 1945 413 Chiesa G. Kons. AKV Nr. 450 vom 14. Oktober 1944 . 72 Chur, Forst- und Alpverwaltung der Stadt AKV Nr. 468 vom 14. März 1945 233 Chur, Musikschule AKL Nr. 579 vom 18. Mai 1945 322 Colnaghi T. AKL Nr. 571 vom 2. März 1945 273 Cotti A. AKV Nr. 474 vom 21. Februar 1945 239 Curti L. AKL Nr. 574 vom 7. April 1945 275

D. Demarchi R. AKV Nr. 500 vom 2. Mai 1945 334 Denoth 0. AKL Nr. 528 VOM 19. Dezember 1944 62 Dietrich A. AKV Nr. 506 vom 7. Juli 1945 360 Dolder E. AKL Nr. 551 vom 25. Januar 1945 159 Dreschmaschin•engenossenschaft Hedingen AKV Nr. 469 vom 14. März 1945 235 Durrer M. AKV Nr. 447 vom 10. Oktober 1944 71

E. Eicher F. AKV Nr. 461 vom 5. Januar 1945 166 Eigensatz J. AKV Nr. 514 vom 7. August 1945 433 Einwohnergemeinde Hochdorf AKL Nr. 524 vom 28. Oktober 1944 44 Einwohnergemeinde Thürnen AKL Nr. 565 vom 7. April 1945 267 Elektra-Genossenschaft AKL Nr. 580 vom 2. Mai 1945 322 Erni J. AKV Nr. 504 vom 16. Juni 1945 358 Estavayer-le-Lac, Paroisse catholique AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150 Eugster 0. AKL Nr. 568 vom 25. April 1945 270

F. Farila S. A. AKV Nr. 488 vom 7. April 1945 281 Fasel P. AKL Nr. 616 vom 15. Oktober 1945 527 Film, Gotthard-, G.m.b.H. AKL Nr. 519 vom 25. Oktober 1944 41 Flühli, Kirchgemeinde AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150 Fornera G. AKV Nr. 494 vom 14. März 1945 287 Forst- und Alpverwaltung der Stadt Chur AKV Nr. 468 vorn 14. März 1945 233 Frauchiger F. und H. AKL Nr. 536 vom 7. Dezember 1944 108 Frei H. AKL Nr. 564 vom 23. April 1945 266 Frey W. AKL Nr. 556 vom 5. April 1945 221 Fuchs F. AKL Nr. 546 vom 15. Februar 1945 153

G. Gaffner, Ludwig 6.. Co. AKL Nr. 563 vom 23. April 1945 266 Geinoz B. AKV Nr. 455 vom 19. Dezember 1944 120 Gemeinde Neuveville AKL Nr. 561 vom 9. März 1945 225 Gianella R. AKV Nr. 466 vom 6. Januar 1945 174 Ggon M. AKL Nr. 529 vom 25. Oktober 1944 63

565

Seite: Girtanner R. AKV Nr. 532 vom 26. September 1945 534 Gloor A. AKV Nr. 507 vom 1. Juni 1945 362 Gotthard, Film G.m.b.H. AKL Nr. 519 vom 25.Oktober 1944 41 Großenbacher E. AKV Nr. 475 vom 14. März 1945 240 Guye C. AKV Nr. 467 vom 17. März 1945 231 Gyr W. AKL Nr. 594 vom 3. Juli 1945 416 Gysi W. AKV Nr. 525 vom 5. September 1945 489

H. Habegger F. AKL Nr. 597 vom 3. Juli 1945 421 Handschin R. und L. AKV Nr. 449 vom 28. Oktober 1944 72 Hartfelder H. AKV Nr. 496 vom 23. Mai 1945 330 Hartmann E. AKL Nr. 544 vom 6. März 1945 152 Hedingen, Dreschmaschinen- genossenschaft AKV Nr. 469 vom 14. März 1945 235 Heinimann W. AKV Nr. 498 vom 12. Mai 1945 332 Hochdorf, Einwohnergemeinde AKL Nr. 524 vom 28. Oktober 1944 44 Höinghaus R. AKV Nr. 464 vom 6. Januar 1945 173 Hofer W. AKV Nr. 490 vom 25. April 1945 284 Hoffer C. AKL Nr. 532 vom 20. Dezember 1944 103 Holzkorporation Ober-Mettmen- stetten und Ober-Affoltern a. A. AKL Nr. 587 vom 25. Juni 1945 410 Hotz F. AKL Nr. 576 vom 23. April 1945 276 Huber J. AKL Nr. 562 vom 5. April 1945 226 Hürlimann J. AKL Nr. 530 vom 8. Dezember 1944 64

J. Jaccard R. P. AKV Nr. 516 vom 7. Juli 1945 434 Jacobsohn J. AKV Nr. 479 vom 14. März 1945 243 Janigg J. AKV Nr. 486 vom 22. Februar 1945 248 jatoti E. AKV Nr. 569 vom 5. April 1945 270 Jeanneret E. AKV Nr. 459 vom 24. Januar 1945 164 Jeannin F. AKL Nr. 610 vom 1. Oktober 1945 524

K. Kammgarnspinnerei Bürglen AKL Nr. 600 vom 16Juli 1945 423 Keller 1k Co. AKV Nr. 456 vom 19. Dezember 1944 121 Keller E. AKL Nr. 586 vom 20. März 1945 326 Kirchgemeinde Büron AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150 Kirchgemeinde Fliihli AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150 Kohlenwerte, Aktiengesellschaft für AKV Nr. 487 vom 24. März 1945 280 Kohn H. AKL Nr. 537 vom 7. Dezember 1944 110 Kornhausapotheke G.m.b.H. und Kons. AKL Nr. 609 vom 4. Oktober 1945 523 Kromer J. AKL Nr. 570 vom 16. Juni 1945 271 Küng J. AKV Nr. 473 vom 16. März 1945 239 Kuhn 0. AKL Nr. 575 vom 25. April 1945 276 Kuoni T. AKL Nr. 612 vom 1. Oktober 1945 526 Kurzen A. AKL Nr. 533 vom 8. Dezember 1944 106

566

L. Seite: Lambert A. AKV Nr. 505 vom 23. Juni 1945 359 Landa & Co. AKV Nr. 478 vom 7. Februar 1945 241 Laplace M. AKL Nr. 595 vom 20. März 1945 417 Legnami Pavimenti Segheria SA. AKL Nr. 525 vom 4. Oktober 1944 46 Leibundgut & Co. AKL Nr. 581 vom 29. Mai 1945 322 Ludwig, Gaffner S. Co. AKL Nr. 563 vorn 23. April 1945 266

M. Maggi J. AKL Nr. 578 com 28. Mai 1945 322 Magnenat C. AKI. Nr. 608 vom 1. Oktober 1945 522 Maillard M. AKL Nr. 572 vom 6. April 1945 273 Malera L. AKV Nr. 474 vom 21. Februar 1945 239 Maurer G. AKV Nr. 465 vom 23. Januar 1945 173 Metallwaren- und Apparatefabrik A.G. AKL Nr. 518 vom 23. Oktober 1944 40 Miauton E. & Co. AKL Nr. 598 vom 3. Juli 1945 422 Milani E. AKV Nr. 482 vom 28. März 1945 245 Mischler L. AKV Nr. 451 vom 23. Oktober 1944 72 Moebus E. AKV Nr. 453 vom 7. November 1944 73 Monnard M. AKV Nr. 509 vom 23. Juni 1945 365 Moor G. AKV Nr. 476 vom 20. Februar 1945 240 Morach E. AKL Nr. 605 vom 21. September 1945 479 Mouchet M. AKV Nr. 483 vom 14. März 1945 246 Müller A. AKV Nr. 533 vom 18. Oktober 1945 535 Müller J. AKV Nr. 481 vom 17.April 1945 244 Müller M. AKV Nr. 489 vom 25. April 1945 283 Musikschule Chur AKL Nr. 579 vom 18. Mai 1945 322

N. Nef F. AKV Nr. 454 vom 6. Dezember 1944 119 Neuveville, Gemeinde AKL Nr. 561 vom 9. März 1945 225 Noirat M. AKL Nr. 523 vom 25. Oktober 1944 43 Nordquartier Arbeitsstube AKL Nr. 589 vorn 25. Juni 1945 412 Nussbaumer G. AKV Nr. 495 vom 24. Mai 1945 329

O. Ober-Mettmenstetten und Ober- Affoltern a.A. Holzkorporation AKL Nr. 587 vom 25.Juni 1945 410 Odermatt W. AKV Nr. 503 vom 6. Juni 1945 357 Ottenheimer A. AKV Nr. 470 vom 14. März 1945 237 Ow H. und F. von AKL Nr. 615 vom 1. Oktober 1945 527

P. Pansera L. AKV Nr. 464 vom 6. Januar 1945 173 Paroisse catholique d'Estavayer- le-Lac AKL Nr. 544 vom 12. Februar 1945 150

567

Seite: Pavimenti Legnami Segheria SA. AKL Nr. 525 vom 4. Oktober 1944 46 Pilet J. P. AKV Nr. 448 vom 11. Oktober 1944 71 Polizeigemeinde Sursee AKL Nr. 549 vom 6. März 1945 158 Prod'hom H. AKV Nr. 477 vom 2. März 1945 241 Prospektauslage A.G. AKL Nr. 525 vom 4. Oktober 1944 46 Provel-Genossenschaft AKL Nr. 548 vom 15. Februar 1945 156

Q. Quirici E. AKV Nr. 491 vom 20. März 1945 285

R. Rachet S. AKL Nr. 525 vom 4. Oktober 1944 46 Raffinerie und Zuckerfabrik Aarberg A.G. AR/. Nr. 584 vom 2. Mai 1945 325 Reboldi G. AKV Nr. 502 vom 2. Juni 1945 356 Renggli F. AKL Nr. 604 vom 19. Dezember 1944 479 Röthlisberger E. AKL Nr. 602 vom 16. Juli 1945 478 Rogger J. AKL Nr. 551 vom 15. Februar 1945 159 Rudin K. A•KV Nr. 519 vom 10. Juli 1945 436 Rudolf A. AKL Nr. 550 vom 12. Februar 1945 158 Rückversicherungs-A.ktien- gesellschaft, Universale AKL Nr. 570 vom 6. April 1945 271 Rüttimann A. und F. AKV Nr. 518 vom 7. August 1945 435 Rutishauser P. AKL Nr. 520 vom 4. Oktober 1944 42

S. Saldi E. AKV Nr. 521 vom 7. August 1945 484 Segheria Pavimenti Legnami S.A. AKL Nr. 525 vom 4. Oktober 1944 46 Seglias V. AKL Nr. 526 vom 7. Dezember 1944 60 Seitz V. AKV Nr. 445 vom 7. November 1944 68 Senti G. AKL Nr. 603 vom 18. Juli 1945 478 Siebenthal W. von AKV Nr. 531 vom 9. Oktober 1945 533 Societe des maitres-bouchers et tripiers de Vevey AKV Nr. 511 vom 14. Juli 1945 428 Sonderegger A. AKL Nr. 541 vom 7. Dezember 1944 115 Sorge R. AKL Nr. 547 vom 12. Februar 1945 154 Spinelli G. AKL Nr. 591 vom 16. Juni 1945 413 Spuler A. AKL Nr. 588 vom 25. Juni 1945 411 Sursee, Polizeigemeinde AKL Nr. 549 vom 6. März 1945 158 Suter E. AKV Nr. 471 vom 14. März 1945 237

Sch. Schaad L. AKI. 'Nr. 558 vom 6. April 1945 223 Schaetzle W. AKL Nr. 555 vom 6. April 1945 221 Schaffner E. AKL Nr. 538 vom 19. Dezember 1944 111 Schaub A. AKL Nr. 534 vom 20. Dezember 1944 107 Schrbli J. AKV Nr. 463 vom 6. Januar 1945 171 Schittly F. AKL Nr. 527 vom 7. Dezember 1944 61 Schlaffer E. AKV Nr. 510 vom 1. Juni 1945 365

568

Seite: Schmid X. AKV Nr. 535 vom 9. Oktober 1945 537 Schöpfer J. AKV Nr. 560 vom 5. Februar 1945 165 Schucany E. und Kons. AKL Nr. 607 vom 5. Oktober 1945 520 Schudel J. AKV Nr. 472 vom 17. März 1945 238 Schürer L. . AKV Nr. 530 vom 18. Oktober 1945 532 Schuler M. AKL Nr. 535 vom 7. Dezember 1944 108

St. Stadlin F. K. AKL Nr. 542 vom 8. Dezember 1944 115 Stadtgemeinde Brig AKL Nr. 517 vom 4. Oktober 1944 39 Steiner 0. AKV Nr. 462 vom 27. Januar 1945 168

T. T. v. H. AKL Nr.553 vom 5. April 1945 219 Taberlet R. AKL Nr. 531 vom 20. Dezember 1944 102 Tagmann 0. AKL Nr. 606 vom 1. Oktober 1945 518 Terribilini I. AKL Nr. 596 vom 22. Mai 1945 419 Textilhof A.G. AKV Nr. 458 vom 17. November 1944 123 Thom R. AKL Nr. 592 vom 16. Juni 1945 415 Thomann J. AKV Nr. 499 vom 12. Mai 1945 333 Thürnen, Einwohnergemeinde AKL Nr. 565 VOM 7. April 1945 267 Tischhauser U. AKL Nr. 540 vom 7. Dezember 1944 113 Tremp J. AKV Nr. 517 vom 7. Juli 1945 434

U. Universale Rückversicherungs- Aktiengesellschaft AKL Nr. 570 vom 6. April 1945 271

V.

Viehversicherungsanstalt Zizers AKL Nr. 566 vom 28. April 1945 268 Villiger Söhne A.G. AKV Nr. 446 vom 3. Oktober 1944 68 Vonlanthen A. AKL Nr. 522 vom 25. Oktober 1944 43

w. Wehrli R. AKV Nr. 522 vom 31. August 1945 485 Weibel 6ebr. AKV Nr. 527 vom 31. August 1945 490 Widrig J. AKV Nr. 452 vom 7. November 1944 72 Windmüller W. AKL Nr. 559 vom 6. März 1945 223 Wirth M. und R. AKV Nr. 513 vom 13. Juli 1945 432 Wohnbaugenossenschaft, Bieler AKL Nr. 567 vom 23. April 1945 269 Woog R. AKL 28.Nr. 571 vom April 1945 273

Y. Y. X. AKV Nr. 512 vom 7. Juli 1945 430 Yerley A. AKL Nr. 560 vom 2. März 1945 224 Yersin J.-L. AKL Nr. 521 vom 24. Oktober 1944 43

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Z. Seite: Zeender 0. AKL Nr. 613 vom 1. Oktober 1945 527 Zizers, Viehversicherungsanstalt AKL Nr. 566 vom 28. April 1945 268 Zuckerfabrik und Raffinerie Aarberg A.G. AKL Nr. 584 vom 2. Mai 1945 325 Zwald A. AKL Nr. 539 vom 7. Dezember 1944 111

Die Rechtsprechung der eidgenössischen Aufsichtskorn, missionen für die Lohn, und Verdienstersatzordnung betr. die Beihilfenordnung. (Die Zahlen vor der Klammer bezeichnen die Nummer des Entscheides, die eingeklammerten Zahlen die Seite) Anspruchsberechtigung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern . 1 (368) Begriff der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Gebirgs- bauern . . . . . 2 (369) Begriff der Familienglieder . . . 3 (370) Anspruchsberechtigung der Gebirgsbauern . . 4 (370) Verhältnis der Beihilfenordnung zu Notstandsaktionen . 5 (371)

Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen. Bemessung der Alleinstehendenentschädigung: maßgebender Aufenthaltsort . . . . . . . . . . 84 ( 73) Verrechnung von zivilrechtlichen Ansprüchen mit Lohnausfallent- schädigungen . 85 ( 74)

Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn, und Verdienstersatzordnung. 11X•

Zweigstellenleiter als Täter . . . . . . . . . 24 ( 75) Unrechtmäßige Erwirkung von Entschädigungen; Dauerdelikt . 25 ( 76) Unrechtmäßige Erwirkung von Entschädigungen 26 (175), 29 (337), 30 (337) Versuch der unrechtmäßigen Erwirkung von Entschädigungen 27 (176), 32 (540) Verspätete Auszahlung von Lohnausfallentschädigungen . 28 (336) Unrechtmäßige Erwirkung von Lohnausfallentschädig.ungen ; Fortgesetztes Delikt; Verfolgungsverjährung; intertemporales Recht 31 (537)

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