Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherung BSV Direktionstab DS – IT Management ITM
eGov Mitteilung N. 042 vom 01.10.2020 Geht an: AHV-Ausgleichskassen
Betreff: Anpassungen WL-RR
Kinderrenten: Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners (Code 60) Die Anpassungen enthalten die Änderungen des neuen Adoptionsgesetzes. Die sogenannte Stiefkindadoption steht auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschiedenen und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften offen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1.3 ZGB, in Kraft seit dem 01. Januar 2018), womit neue Familienkonstellationen entstehen können.
Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners, Art. 264c ZGB
Ehepaare M/F (Art. 264c, Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Eingetragene F/F (neu) M/M (neu) Partnerschaft (Art. 264c, Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Lebensge- M/F F/F (neu) H/H (neu) meinschaft (Art. 264c, Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
So können zwei Renten (Leistungsarten 14, 15, 24, 25, 34, 35, 45, 54, 55, 74 und 75) gleichzeitig an das gemeinsame Kind von zwei Müttern oder zwei Vätern bezahlt werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Sonderfallcode – 60 – implementiert. Neue Ankündigungen können ab 1. Oktober 2020 mit diesem Code 60 gemeldet werden. Der Inhalt der Änderungs- und Abgangsmeldungen (A2 und A4) wurde angepasst und erfordert die Angabe der 1. ergänzenden Versichertennummer - in bestimmten Sonderfällen auch deren der 2. ergänzenden Versichertennummer.
Die Wegleitung zum Rentenregister (RR) und RR-Datenaustausch (WL-RR) wurden an diese neuen Konstellationen angepasst. Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Rückwirkend gewährte Rentenbescheide können ab dem 1. Januar 2018, dem Datum des Inkrafttretens der Revision des Adoptionsrechts erstellt werden.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.
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