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Progressive Rückführung des maximalen Sockelbetrags auf CHF 100'000

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

17.09.2021

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 440

Progressive Rückführung des maximalen Sockelbetrags auf CHF 100'000

Gemäss Rz 1401 der WBG-Corona wurde der maximale Sockelbetrag von CHF 100'000 auf CHF 2 Mio. erhöht. Diese Massnahmen sollte den Kassen ermöglichen während der Corona Krise die nötige Flexibilität für eine schnelle und unkomplizierte Durchführung der EO-Corona Entschä- digungen sicher zu stellen und die kurzfristige Zahlungsfähigkeit auch beim Ausfall von Schlüsselpersonen in der Tresorerie sicherstellen.

Aufgrund der aktuellen Lage, sieht das BSV nun vor, die Bestimmung der Rz 1401 der WBG-Corona aufzuheben und den maximalen Sockel- betrag auf CHF 100'000 zurückzuführen.

Die Formulierung in den WBG-Corona war nicht so klar, wie es beab- sichtigt war. Die Erhöhung des Sockelbetrages um CHF 1.9 Mio. hätte durch eine Geldbestellung aus dem Corona-Kredit erfolgen sollen. Dabei wäre der Geldbestand erhöht worden und gleichzeitig das Kontokorrent Corona (200.2101) belastet worden. Bei der täglichen Geldablieferung wären die CHF 1.9 Mio. gleich wie die Guthaben der anderen übertrage- nen Aufgaben betrachtet worden. Unsere Formulierung war jedoch zu wenig verständlich.

Einige Kassen haben den Sockelbetrag durch Nicht-Ablieferung von Geld der 1. Säule aufgestockt. Beim Abbau muss dieser Umstand be- rücksichtigt werden. Wer den Sockelbetrag aus Geldern der 1. Säule ge- äufnet hat und entsprechend auch das Kontokorrent Corona nicht belas- tet hat, kann ihn durch eine normale Geldablieferung sofort reduzieren, da es sich um ordentliche Beiträge an die 1. Säule handelt.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Wer den Sockelbetrag - so wie es gedacht war - aus Geldern aus dem Corona-Kredit erhöht hat, darf die Reduktion nicht durch eine normale Geldablieferung vornehmen! Eine Rücküberweisung von Corona-Kre- diten ist nur für den Ausnahmefall vorgesehen und bedarf zwingend einer vorgängigen Absprache mit der ZAS!

Stattdessen sollen die Sockelbeträge nun kontinuierlich durch Verbrauch reduziert werden, so dass sie bis Ende Jahr wieder maximal CHF 100'000 betragen.

Vorgehen Reduktion CORONA Sockelbetrag Die Reduktion des Sockelbetrags findet durch folgende Massnahmen statt:

- Keine neuen CORONA Geldbestellungen mit dem Zweck, den So- ckelbetrag wieder zu äufnen - Ab sofort laufender Abbau des Sockelbetrags durch Verbrauch bei der Ausrichtung von Corona Erwerbsersatzentschädigungen (CEE) (bei der Geldbestellung für CEE entsprechend weniger bestellen). Dadurch werden sowohl die Bestände auf dem Postkonto wie auch auf dem Kontokorrent Corona reduziert - Die Entschädigung der CE-Durchführungskosten für die Phase 2 werden im Oktober gutgeschrieben. Durch die Belastung im Konto

218.3500 "Kostenentschädigung" wird via Abschlussbuchung Ende

Oktober das Kontokorrent Corona entsprechend belastet (Netto- Guthaben gegenüber der ZAS). Der Ausgleich des Kontokorrentes erfolgte in der Phase 1 durch eine entsprechende Corona-Geldbe- stellung. Diesmal wird diese Geldbestellung nur noch dann not- wendig, wenn der Sockelbetrag schon abgebaut ist. Die anderen können den Sockelbetrag entsprechend durch Verrechnung ab- bauen. - Dementsprechend müssen nach Abbau des Sockelbetrages für jede Zahlung Corona Geld vorgängig bei der ZAS angefordert wer- den. Eine Finanzierung mit Geldern der ersten Säule, der Verwal- tung oder übertragenen Aufgaben ist nach wie vor nicht erlaubt. - Der Saldo im Corona Kontokorrent sollte nach dem Abbau, mit ei- ner Toleranz von +/- CHF 10'000, nur noch die offenstehenden Corona Rückerstattungsforderungen wiederspiegeln. - Falls diese Massnahmen es nicht ermöglichen, den Sockelbetrag bis Ende Jahr auf maximal CHF 100'000 zu senken, kann eine einmalige Rückzahlung mit der ZAS organsiert werden. Diese muss jedoch unbedingt vorgängig bis spätestens Ende November mit der ZAS koordiniert werden. Dementsprechend bittet die ZAS um eine Kontaktaufnahme per E-Mail an tresorerie@zas.admin.ch.

Geldablieferungen für die 1. Säule

Mit den von Postfinanz kürzlich eingeführten Änderungen kam es in den letzten Tagen zu Verspätungen in der Geldablieferung was die Verarbei- tung der ZAS Tresorerie und der compenswiss erschwert hat. Ein Grund liegt darin, dass wir Ihnen mitgeteilt haben, dass die Expresszahlung nicht mehr notwendig sei, weil bei einer Freigabe des Zahlungsauftrags für den gleichen Tag bis 12.00 Uhr die Zahlung auch ohne Express am gleichen Tag erfolge. In der Praxis haben wir nun aber festgestellt, dass die Verarbeitungszeit in diesem Verfahren länger dauert und die ZAS die Gutschriften daher erst mit 2-3 Stunden Verspätung erhält. Aus diesem Grund widerrufen wir die Anpassung in den WBG und füh- ren ab sofort wieder die systematische Expresszahlung für alle Geld- ablieferungen ein.

Für weitere Auskünfte oder Fragen:

Beatrix Guillet, Fachspezialistin, beatrix.guillet@bsv.admin.ch, 058/464.07.43